226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Vom 26. Januar 2012
I.
Das Internationale Übereinkommen von 2001 vom 23. März 2001 über die
zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II
S. 578, 579) ist nach seinem Artikel 14 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Belize am 22. November 2011
Frankreich am 19. Januar 2011
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Italien am 18. Februar 2011
Marokko am 14. Juli 2010
Mongolei am 28. Dezember 2011
Niederlande am 23. März 2011
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Nigeria am 1. Januar 2011
Palau am 28. Dezember 2011
Serbien am 8. Oktober 2010
Tunesien am 5. Dezember 2011
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.
Das Übereinkommen wird weiterhin für
Iran, Islamische Republik am 21. Februar 2012
Montenegro am 29. Februar 2012
in Kraft treten.
II.
F r a n k r e i c h hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. Oktober
2010 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“France declares that judgements on „Frankreich erklärt, dass Urteile in durch
matters covered by the Convention, when das Übereinkommen erfassten Angelegen-
given by a court of a Member State of the heiten, wenn sie von einem Gericht eines
European Community except for France Mitgliedstaats der Europäischen Gemein-
and Denmark, shall be recognized and schaft mit Ausnahme von Frankreich und
enforced in France according to the relevant Dänemark erlassen wurden, in Frankreich
Community rules on the subject.” im Einklang mit den einschlägigen Gemein-
schaftsvorschriften in diesem Bereich
anerkannt und vollstreckt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012 227
Die N i e d e r l a n d e haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 23. De-
zember 2010 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The Kingdom of the Netherlands „Das Königreich der Niederlande erklärt,
declares that judgments on matters dass Urteile in durch das Übereinkommen
covered by the Convention shall, when erfassten Angelegenheiten, wenn sie von
given by a court of Austria, Belgium, einem Gericht Belgiens, Bulgariens,
Bulgaria, Cyprus, the Czech Republic, Deutschlands, Estlands, Finnlands, Frank-
Estonia, Finland, France, Germany, Greece, reichs, Griechenlands, Irlands, Italiens, Lett-
Hungary, Ireland, Italy, Latvia, Lithuania, lands, Litauens, Luxemburgs, Maltas,
Luxembourg, Malta, Poland, Portugal, Österreichs, Polens, Portugals, Rumäniens,
Romania, Slovakia, Slovenia, Spain, Schwedens, der Slowakischen Republik,
Sweden or the United Kingdom, be Sloweniens, Spaniens, der Tschechischen
recognized and enforced in the European Republik, Ungarns, des Vereinigten König-
part of the Netherlands according to the reichs oder Zyperns erlassen wurden, im
relevant internal Community rules on the europäischen Teil der Niederlande im Ein-
subject.” klang mit den einschlägigen internen Ge-
meinschaftsvorschriften in diesem Bereich
anerkannt und vollstreckt werden.“
Tu n e s i e n hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 5. September 2011
folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The accession by the Republic of „Der Beitritt der Republik Tunesien zu
Tunisia to this Convention shall not be bind- dem Übereinkommen bindet diese nicht im
ing upon it in respect of any future amend- Hinblick auf künftige Änderungen des Über-
ment to the Convention on Limitation of einkommens von 1976 über die Beschrän-
Liability for Maritime Claims, 1976.” kung der Haftung für Seeforderungen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. September 2011 (BGBl. II S. 1032).
Berlin, den 26. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 2. Februar 2012
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-
gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II
S. 565, 566), zuletzt geändert durch die mit der Verordnung vom 1. Juli 2010 ver-
öffentlichten Änderungen (BGBl. 2010 II S. 646, 647, 1076), wird nach seinem
Artikel 11 Absatz 2 für
Tadschikistan am 28. Dezember 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2008 (BGBl. 2009 II S. 122).
Berlin, den 2. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Vom 29. Februar 2012
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immuni-
täten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 942) ist nach seinem Ab-
schnitt 32 für
San Marino am 22. Februar 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Februar 2009 (BGBl. II S. 200).
Berlin, den 29. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 2. Februar 2012
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-
gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II
S. 565, 566), zuletzt geändert durch die mit der Verordnung vom 1. Juli 2010 ver-
öffentlichten Änderungen (BGBl. 2010 II S. 646, 647, 1076), wird nach seinem
Artikel 11 Absatz 2 für
Tadschikistan am 28. Dezember 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2008 (BGBl. 2009 II S. 122).
Berlin, den 2. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Vom 29. Februar 2012
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immuni-
täten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 942) ist nach seinem Ab-
schnitt 32 für
San Marino am 22. Februar 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Februar 2009 (BGBl. II S. 200).
Berlin, den 29. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012 229
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 1. März 2012
I.
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) ist nach
seinem Artikel 39 Absatz 5 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu
folgenden weiteren Staaten in Kraft getreten:
Kroatien am 26. Februar 2012
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärungen
Serbien am 26. Februar 2012
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen.
II.
K r o a t i e n hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 1. Oktober 2009
folgenden V o r b e h a l t und folgende E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“Reservation concerning Article 4, para- „Vorbehalt zu Artikel 4 Absatz 2 und den
graph 2, and Articles 16 and 18 of the Artikeln 16 und 18 des Übereinkommens
Convention
In accordance with Article 33, para- Im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 des
graph 1, of the Convention, the Republic of Übereinkommens schließt die Republik
Croatia excludes the application of the Kroatien die Anwendung des Artikels 4
provisions of Article 4, paragraph 2 and Absatz 2 und der Artikel 16 und 18 des
Articles 16 and 18 of the Convention. Übereinkommens aus.
Declaration concerning Article 8 of the Erklärung zu Artikel 8 des Übereinkommens
Convention
In accordance with Article 8 of the Con- Im Einklang mit Artikel 8 des Überein-
vention, the Republic of Croatia declares kommens erklärt die Republik Kroatien,
that the judicial personnel of the requesting dass Mitglieder der gerichtlichen Behörden
State may be present at the execution of a des ersuchenden Staates bei der Erle-
Letter of Request, with the prior authorisa- digung eines Rechtshilfeersuchens mit
tion of the Ministry of Justice of the Repub- vorheriger Genehmigung des Justizminis-
lic of Croatia. teriums der Republik Kroatien anwesend
sein können.
Declaration concerning Article 15 of the Erklärung zu Artikel 15 des Übereinkom-
Convention mens
In accordance with Article 15 of the Con- Im Einklang mit Artikel 15 des Überein-
vention, the Republic of Croatia declares kommens erklärt die Republik Kroatien,
that a diplomatic officer or consular agent dass ein diplomatischer oder konsula-
of a Contracting State may in the territory of rischer Vertreter eines Vertragsstaats ohne
the Republic of Croatia take evidence with- vorherige Genehmigung der kroatischen
out compulsion, in aid of the proceedings Zuständigen Behörde im Hoheitsgebiet der
commenced before courts of the State he Republik Kroatien ohne Anwendung von
represents, without the prior permission of Zwang Beweis für ein Verfahren aufnehmen
the Croatian Central Authority, provided kann, das vor einem Gericht des von ihm
that taking evidence is only related to a vertretenen Staates anhängig ist, wenn nur
person who is a national of the State he Angehörige dieses Staates betroffen sind.
represents.
Declaration concerning Article 23 of the Erklärung zu Artikel 23 des Übereinkom-
Convention mens
In accordance with Article 23 of the Con- Im Einklang mit Artikel 23 des Überein-
vention, the Republic of Croatia declares kommens erklärt die Republik Kroatien,
that it will not execute Letters of Request is- dass sie Rechtshilfeersuchen nicht erledigt,
sued for the purpose of pre-trial discovery die ein Verfahren zum Gegenstand haben,
of documents as known in Common Law das in den Ländern des ‚Common Law‘
countries.” unter der Bezeichnung ‚pre-trial discovery
of documents‘ bekannt ist.“
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012
S e r b i e n hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 2. Juli 2010 folgende
E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“a) Republic of Serbia is against applica- „a) Die Republik Serbien lehnt die An-
tion of Article 4 paragraph 2 of the Conven- wendung des Artikels 4 Absatz 2 des Über-
tion. einkommens ab.
b) In accordance with Article 8 of the b) Im Einklang mit Artikel 8 des Überein-
Convention, Court Employees of the re- kommens können Gerichtsbedienstete des
questing State can be present in execution ersuchenden Staates bei der Erledigung
of the Request in Republic of Serbia after eines Rechtshilfeersuchens in der Republik
obtained permission from Ministry compe- Serbien anwesend sein, wenn sie zuvor die
tent for the Administration of Justice. Genehmigung des für die Rechtspflege zu-
ständigen Ministeriums erhalten haben.
c) In accordance with Article 35 of the c) Im Einklang mit Artikel 35 des Über-
Convention, Republic of Serbia declares einkommens erklärt die Republik Serbien,
that gathering of evidences in accordance dass die Beweisaufnahme nach den Arti-
with Articles 16 and 17 of the Convention keln 16 und 17 des Übereinkommens nur
can be performed only after permission mit der Genehmigung des für die Rechts-
obtained from Ministry competent for Ad- pflege zuständigen Ministeriums durchge-
ministration of Justice. führt werden darf.
d) In accordance with Article 18 of the d) Im Einklang mit Artikel 18 des Über-
Convention, diplomatic or consular Repre- einkommens können diplomatische oder
sentatives or authorised Representatives in konsularische Vertreter oder Beauftragte,
Republic of Serbia authorised for to gather die befugt sind, in der Republik Serbien
evidences in accordance with Articles 15, nach Artikel 15, 16 oder 17 des Überein-
16 and 17 of the Convention, can ask for kommens Beweis aufzunehmen, darum
help in gathering of evidences under force.” ersuchen, die für die Beweisaufnahme er-
forderliche Unterstützung durch Zwangs-
maßnahmen zu erhalten.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Juni 2010 (BGBl. II S. 830).
Berlin, den 1. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012 231
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-27)
Vom 1. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. November 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-27) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. November 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 1. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 30. November 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0510 vom 30. November 2011 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. einen Vertrag
auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-27 über die Er-
bringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Das Programm umfasst Training in den Bereichen militärische Auswertung, kulturelle
Aufklärung und regionales Verständnis für NATO-Personal zur Unterstützung von
US- oder kombinierten Militäreinsätzen auf der ganzen Welt. Das Training umfasst
außerdem Methoden zu Unterrichtsaufbau und Ausbildungsunterstützung. Der Auftrag-
nehmer ist zuständig für das Training und die Computerunterstützung für das Trainings-
programm. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Training Specialist“
(Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-39-27 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. August 2011
bis 31. Juli 2014 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012 233
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. November 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0510 vom
30. November 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. November 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. März 2012
Das in Ankara am 7. Februar 2011 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem Arti-
kel 7
am 11. Juli 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. März 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. L e o K r e u z
234 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.9,ausgegebenzuBonnam3. April2012
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikTürkei
überFinanzielleZusammenarbeit2008
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland wurden.FürdiesenBetragendetdieFristmitAblaufdes31.De-
zember2016.
und
(3) DieRegierungderRepublikTürkei,soweitsienichtselbst
dieRegierungderRepublikTürkei–
Darlehensnehmerist,wirdgegenüberderKfWalleZahlungenin
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen EuroinErfüllungvonVerbindlichkeitenderDarlehensnehmerauf-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik grunddernachAbsatz1diesesArtikels2zuschließendenVer-
Türkei, trägegarantieren.
indemWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurch Artikel 3
partnerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenund
DieRegierungderRepublikTürkeistelltdieKfWvonsämt-
zuvertiefen,
lichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieim
indemBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBezie- ZusammenhangmitAbschlussundDurchführungderinArtikel 2
hungendieGrundlagediesesAbkommensist, Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Türkei erhoben
werden.
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin
derRepublikTürkeibeizutragen,und Artikel 4
unterBezugnahmeaufdasProtokollderRegierungsverhand- DieRegierungderRepublikTürkeiüberlässtbeidensichaus
lungenvom18.November2008– derDarlehensgewährungergebendenTransportenvonPersonen
undGüternimSee-,Land-undLuftverkehrdenPassagierenund
sindwiefolgtübereingekommen: LieferantendiefreieWahlderVerkehrsunternehmen,trifftkeine
Maßnahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligungderVer-
kehrsunternehmenmitSitzinderBundesrepublikDeutschland
Artikel 1
ausschließenodererschweren,underteiltgegebenenfallsdiefür
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
esderRegierungderRepublikTürkeioderanderenvonbeiden Genehmigungen.
RegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfängern,vonder
KreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)einenEntwicklungskredit Artikel 5
(Verbunddarlehen)vonbiszu34300000,– EUR(inWorten:vier-
unddreißigMillionendreihunderttausendEuro)fürVorhabendes FolgendeBeträgeineinerGesamthöhevon8 456 370,99EUR
„ProgrammsUmweltinfrastruktur“,dasimRahmenderöffent- (inWorten:achtMillionenvierhundertsechsundfünfzigtausend-
lichenEntwicklungszusammenarbeitgewährtwird,zuerhalten, dreihundertsiebzigEuroundneunundneunzigCent)werdenfür
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs- das in Artikel 1 Absatz 1 genannte „Programm Umweltinfra-
würdigkeitderVorhabendesProgrammsfestgestelltwordenist struktur“ reprogrammiert, wenn nach Prüfung dessen Förde-
unddieBedingungenfürdieUmsetzungderDarlehensverträge rungswürdigkeitfestgestelltwordenist:
erfülltsind. 1. DieimAbkommenvom15.März2002zwischenderRegie-
(2) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkannimEinverneh- rungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierungder
menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland RepublikTürkeiüberFinanzielleZusammenarbeitfürdasVor-
undderRegierungderRepublikTürkeidurchandereVorhaben haben „KMU-Kreditprogramm“ vorgesehenen Darlehen in
ersetztwerden. Höhe von 21 326 445,88 EUR (in Worten: einundzwanzig
Millionendreihundertsechsundzwanzigtausendvierhundert-
(3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder fünfundvierzigEuroundachtundachtzigCent;nachrichtlich:
Regierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt 41 710902,64DM)miteinemBetragvon7 588 005,85EUR
ermöglicht,weitereDarlehenoderFinanzierungsbeiträgezurVor- (in Worten: sieben Millionen fünfhundertachtundachtzig-
bereitungdesinAbsatz1genanntenVorhabensoderweitere tausendundfünfEuroundfünfundachtzigCent).
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
DurchführungundBetreuungdesinAbsatz1genanntenVor- 2. DieimAbkommenvom20.Juli1994zwischenderRegierung
habensvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommenAn- der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
wendung. Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit für das
Vorhaben„AbwasserentsorgungKayseri“vorgeseheneDar-
leheninHöhevon20 451 675,25EUR(inWorten:zwanzig
Artikel 2
Millionenvierhunderteinundfünfzigtausendsechshundertfünf-
(1) DieVerwendungdesinArtikel1genanntenBetrages,die undsiebzig Euro und fünfundzwanzig Cent; nachrichtlich:
BedingungenundKonditionen,zudenenerzurVerfügungge- 40 000 000,– DM) mit einem Betrag von 27 421,31 EUR
stelltwird,sowiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmen (in Worten: siebenundzwanzigtausendvierhunderteinund-
die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu zwanzig EuroundeinunddreißigCent).
schließendenVerträge,diedeninderBundesrepublikDeutsch-
3. DieimAbkommenvom13.Dezember1996zwischender
landgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
RegierungderBundesrepublikDeutschlandundderRegie-
(2) DieZusagedesinArtikel1Absatz1genanntenBetrages rungderRepublikTürkeiüberdieReprogrammierungvon
entfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZu- MittelnfürProjektederFinanziellenZusammenarbeitfürdas
sagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen Vorhaben„StadtbahnBursa“vorgeseheneDarleheninHöhe
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.9,ausgegebenzuBonnam3. April2012 235
von75159906,54EUR(inWorten:fünfundsiebzigMillionen Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit für das
einhundertneunundfünfzigtausendneunhundertundsechsEuro Vorhaben„KMU-Kreditprogramm“vorgeseheneDarlehenin
undvierundfünfzigCent;nachrichtlich:147 000 000,– DM) Höhe von 21 326 445,88 EUR (in Worten: einundzwanzig
miteinemBetragvon840 943,83EUR(inWorten:achthundert- Millionendreihundertsechsundzwanzigtausendvierhundert-
vierzigtausendneunhundertdreiundvierzigEurounddreiund- fünfundvierzigEuroundachtundachtzigCent)miteinemBe-
achtzigCent). tragvon6 000 000,– EUR(inWorten:sechsMillionenEuro).
DieserBetragwirdnunmehralsFinanzierungsbeitrag(Treuhand-
Artikel 6 mittel)gewährt.
Darüberhinauswirdvereinbart,dassfolgenderBetragineiner
Gesamthöhevon6 000 000,– EUR(inWorten:sechsMillionen Artikel 7
Euro) für das Vorhaben „Energieeffizienz über den Banken-
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
sektor“reprogrammiertwird,wennnachPrüfungdessenFörde-
Regierung der Republik Türkei der Regierung der Bundes-
rungswürdigkeitfestgestelltwordenist.
republik Deutschlandmitgeteilthat,dassdieinnerstaatlichen
1. DieimAbkommenvom15.März2002zwischenderRegie- VoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maßgebendist
rungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierungder derTagdesEingangsderMitteilung.
GeschehenzuAnkaraam7.Februar2011inzweiUrschriften,
jedeindeutscher,türkischerundenglischerSprache,wobeijeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschenunddestürkischenWortlautsistderenglischeWort-
lautmaßgebend.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Dr. E c k a r t C u n t z
FürdieRegierungderRepublikTürkei
IbrahimÇanakci
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963
zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964
Vom 2. März 2012
Das Protokoll vom 16. November 1982 zur Änderung des Zusatzübereinkom-
mens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über
die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung
des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 (BGBl. 1985 II S. 690, 698) ist nach
seinem Abschnitt II Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 22 des Zusatzüber-
einkommens für
Schweiz am 11. Juni 2009
Slowenien am 5. Juni 2003
in Kraft getreten.
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012
D ä n e m a r k hat am 10. Mai 1989 bei Hinterlegung seiner Ratifikations-
urkunde gegenüber der Regierung Belgiens in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
des Protokolls die E r s t r e c k u n g auf Grönland erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juli 1995 (BGBl. II S. 657).
Berlin, den 2. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-11)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-11) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012 237
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0595 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling
Medical Associates, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-11 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließ-
lich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt Beratungsleistungen bei Suchtmittelmissbrauch für Solda-
ten im aktiven Dienst, Zivilbeschäftigte und Familienangehörige. Dieser Vertrag umfasst
die folgende Tätigkeit: „Drug Abuse Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-07-11 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-
forderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. September 2010
bis 31. August 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinba-
rung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifika-
tion kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0595 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „HP Enterprise Services, LLC“
(Nr. DOCPER-IT-15-01)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „HP Enterprise Services, LLC“ (Nr. DOCPER-IT-15-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012 239
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0598 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauf-
tragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu
können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
HP Enterprise Services, LLC einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-15-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen HP Enterprise Services, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen HP Enterprise Services, LLC wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich
folgende Dienstleistungen erbringen:
Betriebsunterstützung folgender Computersysteme, die dazu beitragen, Berech-
tigungsnachweise für die Identifizierung und den Zugang zu Einrichtungen des
US-Verteidigungsministeriums zu erstellen, wodurch die Sicherheit der US-Militärstand-
orte im europäischen Einsatzgebiet verbessert wird: Defense Enrollment Eligibility
Reporting System (DEERS), Real-Time Automated Personnel Identification System
(RAPIDS) und Installation Access Control System (IACS). Dies umfasst die vollständige
Datenbankverwaltung sowie Hilfe bei Problemen vor Ort im Zusammenhang mit
Systemzugang, Hardware, Client-Application-Ausführung, Installation oder Neuauf-
stellung von Hardware, wichtige Netzwerkänderungen und Angelegenheiten im Zusam-
menhang mit der örtlichen Infrastruktur. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-
keiten: „System Engineer – Advanced“, „Software Specialist“ und „Site Manager“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen HP Enterprise Services, LLC wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-15-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen HP Enterprise Services, LLC endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Dezember 2010 bis
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012
30. November 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das
Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0598 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Jacobs Technology, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-96-01)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Jacobs Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-96-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012 241
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0076 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Jacobs Technology, Inc. einen Vertrag auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-96-01 über die Erbrin-
gung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Jacobs Technology, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Jacobs Technology, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur
Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppen-
statuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt verlässliche Fähigkeiten zur Erstellung analytischer Vorher-
sagen auf Grundlage von Geodaten zur Unterstützung der Einsatzplanung der Special
Operations Forces (SOF) zur Verfügung. Der Auftragnehmer erstellt operative Mehr-
schicht-Analysen und sorgt für die nachrichtendienstliche Aufbereitung der Umgebung,
indem er eine SOF-spezifische Kapazität durch Spezialkenntnisse im Hinblick auf so-
zio-kulturelle Dynamik oder menschliches Umfeld, kombinierte Erkenntnisgewinnung
aus Nachrichtenquellen aller Art, Geodaten-Modellierung und Analyseunterstützung
bereitstellt. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Intelligence Analyst“ (An-
hang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Jacobs Technology, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-96-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Jacobs Technology, Inc. endet. Sie tritt außerdem au-
ßer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. September 2010 bis 29. Sep-
tember 2015 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-
trags unverzüglich mit.
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0076 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Radiance Technologies, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-95-01)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Radiance Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-95-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012 243
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0075 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Radiance Technologies, Inc. einen Vertrag
auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-95-01 über die
Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Radiance Technologies, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Radiance Technologies, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur
Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppen-
statuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer wird nachrichtendienstliche Auswertungen und den Betrieb nach-
richtendienstlicher Systeme durchführen. Zu den zu erbringenden Dienstleistungen
zählen: Auswertung von Produkten der nachrichtendienstlichen Aufzeichnung, Pflege
einer technischen Datenbank zur Unterstützung der Datenerfassung, Betrieb nachrich-
tendienstlicher Sensoren und Systeme, Ermittlung der Kommunikationsziele, Verfas-
sen oder Bearbeiten von Berichten sowie gegebenenfalls Betrieb anderer Systeme.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Intelligence Analyst“ (Anhang II Num-
mer 2 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem
Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Radiance Technologies, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern
des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-95-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Radiance Technologies, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 2. Mai 2008 bis 30. Juni 2011 ist
dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt
dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich
mit.
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0075 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „Ciber, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-94-01)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„Ciber, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-94-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012 245
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0026 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf die Verein-
barung in der Form des Notenwechsels vom 10. September 2009 zwischen der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. (DOCPER-AS-61-05) (amerikanische Verbalnote
Nummer 0396) Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.
einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das
Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der
US-Streitkräfte einen Vertrag (DOCPER-AS-94-01) mit dem Subunternehmen Ciber, Inc.
geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Subunternehmen Ciber, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigun-
gen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen Ciber, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-AS-94-01 mit einer Laufzeit vom 1. September 2009
bis 31. August 2014 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der US-Luftwaffenvertrag für Beratungs- und Unterstützungsleistungen dient der
Erbringung eines breiten Spektrums an technischen und analytischen Dienstleistungen
zwecks Unterstützung militärischer Kooperation, verbesserter Erarbeitung von Grund-
sätzen, Entscheidungsfindung, Management und Verwaltung, Programm- beziehungs-
weise Projektmanagement und -administration sowie Verbesserung des System-
betriebs. Die Arbeitsleistung umfasst Information, Beratung, Alternativen, Analysen,
Beurteilungen, Empfehlungen, Training und alltägliche Hilfestellung für Unterstützungs-
personal. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Military Planner“ (Anhang I
Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der
Rahmenvereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenverein-
barung) und „Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbar-
ten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels,
werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben ge-
nannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Haupt-
vertragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-61-05) oder der Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt
drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0026 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über Zusammenarbeit im Rohstoff-, Industrie-
und Technologiebereich
Vom 7. März 2012
Das in Ulan-Bator am 13. Oktober 2011 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolei über Zu-
sammenarbeit im Rohstoff-, Industrie- und Technologie-
bereich ist nach seinem Artikel 9 Absatz 1
am 13. Oktober 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 7. März 2012
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Ursula Horn
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.9,ausgegebenzuBonnam3. April2012 247
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderMongolei
überZusammenarbeitimRohstoff-,Industrie-undTechnologiebereich
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland stoffederMongoleidurchInvestitionen,InnovationenundLiefer-
beziehungen sowie Technologietransfer in die Mongolei einer
und
umfassendenNutzungzuzuführen.
dieRegierungderMongolei,
(2) DieVertragsparteienunterstützendieZusammenarbeitvon
(imFolgendenalsVertragsparteienbezeichnet)– UnternehmenbeiderLänderaufdemGebietderErschließung,
Gewinnung,NutzungundVerarbeitungmineralischerRohstoffe
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen mitdemZieleinersicherenundnachhaltigenRohstoffversorgung
zwischenderBundesrepublikDeutschlandundderMongolei, undRohstoffnutzungsowieeinesTechnologie-undInnovations-
transfers.
in dem Wunsch, ihre wirtschaftlichen und politischen Be-
ziehungenzuvertiefen, (3) DieVertragsparteienvereinbarenfolgendeSchwerpunkte
füreinenachhaltigeRohstoffpartnerschaft:
in dem Bestreben, diese freundschaftlichen Beziehungen a) Erkundung,Erschließung,GewinnungundVerarbeitungvon
durchpartnerschaftlicheZusammenarbeitimRohstoff-,Indus- Rohstoffen,
trie-undTechnologiebereichzuverstärkenundzurDiversifizie-
rungundModernisierungderdeutschenundmongolischenWirt- b) SchaffungundAusbaudertechnischenInfrastruktur,
schaftbeizutragen, c) VerbesserungderRohstoff-undRessourceneffizienz,
vondemWunschgeleitet,eineRohstoffpartnerschaftzuguns- d) UmsetzungvonUmwelt-undSozialstandardsbeiderRoh-
teneinergesichertenRohstoffversorgungund-verarbeitungund stoffgewinnungund-aufbereitung,
einernachhaltigenwirtschaftlichenundgesellschaftlichenEnt-
e) VerbesserungdesgesetzlichenundinstitutionellenRahmens
wicklungbeiderLänderundzumWohleihrerVölkereinzugehen,
undderadministrativenAbläufeimRohstoffsektor,
inBekräftigungdesVertragsvom26.Juni1991zwischender f) Aus-undWeiterbildung,QualifizierungvonFachkräftenim
BundesrepublikDeutschlandundderMongoleiüberdieFörde- Rohstoffbereich.
rungunddengegenseitigenSchutzvonKapitalanlagensowie
(4) Die Regierung der Mongolei unterstützt insbesondere
der Gemeinsamen Erklärung über die Grundlagen der Be- die ZusammenarbeitindenBereichenKohleverarbeitungund
ziehungenzwischenderBundesrepublikDeutschlandundder -verflüssigung, Schwarzmetallurgie, Verarbeitung von Bunt-
Mongoleivom19.September1995und metallenundVerarbeitungvonIndustriemetallen.
(5) ÜberdenRohstoff-undIndustriebereichhinausistauch
derGemeinsamenErklärungüberdieumfassendenPartner-
eineweiterewirtschaftlicheZusammenarbeitmöglich.Hierüber
schaftsbeziehungenzwischenderBundesrepublikDeutschland
treffendieVertragsparteiengesonderteVereinbarungen.
undderMongoleivom5.September2008,
eingedenkdesAbkommensvom29.Januar1992zwischen Artikel 3
derBundesrepublikDeutschlandundderMongoleiüberTech-
Grundlagen der Zusammenarbeit
nischeZusammenarbeit–
(1) DieVertragsparteienführeneinenregelmäßigenpartner-
sindwiefolgtübereingekommen: schaftlichenDialogundentscheideneinvernehmlichüberZiele,
SchwerpunkteundMaßnahmenderkünftigenZusammenarbeit
Artikel 1 imRahmendiesesAbkommens.
Anwendungsbereich (2) DieVertragsparteienbenennendasBundesministeriumfür
WirtschaftundTechnologiederBundesrepublikDeutschlandund
(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Ver-
das Ministerium für mineralische Rohstoffe und Energie der
tragsparteienaufdemGebietderErschließung,Gewinnung,Nut-
Mongolei als verantwortliche Stellen für die Einhaltung und
zungundVerarbeitungmineralischerRohstoffenachMaßgabe
UmsetzungdiesesAbkommens.
derjeweiligeninnerstaatlichenGesetzgebung.DieVerarbeitung
schließtdieWertschöpfungbiszumEndproduktein. (3) DieVertragsparteienwerdenStreitigkeitenoderMeinungs-
(2) DieVertragsparteienwerdensichfürkonkreteVereinbarun- verschiedenheitenbeiderAnwendungoderAuslegungdieses
gen,gesicherteVersorgungundVerarbeitung,Nachhaltigkeitund AbkommensdurchKonsultationenbeilegen.
TransparenzimnationalenundinternationalenRohstoffsektor (4) ImFalleinerÄnderungderBezeichnungoderFunktionder
einsetzen. fürdieUmsetzungdiesesAbkommensverantwortlichenStellen
(3) DieVertragsparteienwerdensichauchfüreinetechno- informierensichdieVertragsparteiendarüberunverzüglichauf
logischeZusammenarbeitimRohstoff-undIndustriebereichein- diplomatischemWeg.
setzen.
Artikel 4
Artikel 2 Vereinbarung von Kooperationsmaßnahmen
Ziele und Schwerpunkte der Zusammenarbeit
(1) DieVertragsparteienkönnenaufderGrundlagediesesAb-
(1) DieVertragsparteienförderndiewirtschaftlicheZusam- kommens Kooperationsmaßnahmen beschließen, die zur Er-
menarbeitbeiderStaaten,insbesonderemitdemZiel,dieRoh- schließung,Gewinnung,NutzungundVerarbeitungmineralischer
248 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.9,ausgegebenzuBonnam3. April2012
Rohstoffe beitragen, und geeignete Organisationen mit der (3) FernerstelltdieRegierungderBundesrepublikDeutsch-
DurchführungderMaßnahmenbeauftragen. land die nachfolgenden Förderinstrumente bei Vorliegen der
rechtlichenVoraussetzungenundnachPrüfungderFörderungs-
(2) DieDurchführungsorganisationenschließenimRahmen
würdigkeitbereit:
ihrerZuständigkeitensowievorhandenerHaushaltsmittelVerein-
barungen,indenenverbindlicheRegelungengetroffenwerden, – EntwicklungspartnerschaftenmitderWirtschaftund
insbesonderefür:
– TeilfinanzierungenvonMachbarkeitsstudiendurchdieDEG-
1. diemitderRohstoffmaßnahmeundihrerFinanzierungver- Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH,
folgtenZiele, einemUnternehmenderKfW-Bankengruppe.
2. diezeitliche,organisatorischeundtechnischeDurchführung (4) ImRahmenderdeutsch-mongolischenEntwicklungszu-
derRohstoffmaßnahmeundihrerFinanzierung, sammenarbeitkönnenweitereMaßnahmeninsbesonderezuden
3. dieLeistungenderbeteiligtenStellen, inArtikel2Absatz3BuchstabendundegenanntenSchwer-
punktenderZusammenarbeitnachdenimRahmenderbilatera-
4. dasVerfahrenderAuftragsvergabeimFallevonFinanzierun-
lendeutsch-mongolischenEntwicklungszusammenarbeitetab-
gen,
liertenVerfahrenvereinbartwerden.
5. einMonitoringverfahrenund
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt
6. dieFolgenderVerletzungvonVertragspflichten. unter anderem die folgenden Maßnahmen zur Förderung der
Mongoleibereit:
Artikel 5 – UnterstützungderUnternehmenbeiderKontaktanbahnung,
Unternehmen und Wirtschaftsverbände
– BeratungbeiderFörderungvonInvestitionen,Rohstoffver-
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die umfassende Ein- arbeitungundInnovationen,
beziehungvonUnternehmenundWirtschaftsverbändenindie
– Beratung zu Ressourcen- und Energieeffizienz sowie zur
UmsetzungderZielediesesAbkommens.
ZusammenarbeitimForschungsbereich,
(2) DeutscheundmongolischeUnternehmenoderUnterneh-
mensverbände, die zur Umsetzung dieses Abkommens wirt- – BeratungbeiderZusammenarbeitbeimumwelt-undsozial-
schaftlichtätigwerden,schließenzudiesemZweckineigener verträglichenAbbauvonRohstoffenundderenVerarbeitung,
VerantwortunggesonderteprivatrechtlicheVereinbarungen. – ManagerfortbildungsprogrammfürdieWirtschaft,
(3) DieRegierungderMongoleiunterstütztdiskriminierungs- – Aus- und Weiterbildung, Qualifizierung von Fachkräften im
freiundzutransparentenundfairenBedingungendiedeutschen Rohstoffbereich,
UnternehmenbeiderenGeschäfteninderMongolei,insbeson-
derebeimErwerbvonRohstoffenundbeiInvestitionenundbeim – UnterstützungbeiderEinführungvoninternationalenStan-
Technologie-undInnovationstransfer. dardsundNormenimBergbauundVerbesserungderGesetz-
gebungimBereichBergbau.
(4) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandunterstützt
daswirtschaftlicheEngagementdermongolischenUnternehmen (6) DieRegierungderMongoleiunterstütztdieRohstoffmaß-
undUnternehmensverbändeinderBundesrepublikDeutschland nahmen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
insbesonderezumErwerbvonTechnologien. sorgtdafür,dassimLandenachhaltigabgebauteRohstoffeden
deutschenUnternehmendiskriminierungsfreiundzutransparen-
(5) DieRegierungderMongoleiunterstütztdiedeutschenund
tenundfairenBedingungenzurVerfügunggestelltwerden.Dabei
mongolischen Unternehmen insbesondere beim Aufbau einer
soll es keine mengenmäßigen Begrenzungen geben, sofern
rohstoffverarbeitendenIndustrieinderMongolei.Dazugehören
EinigungüberdieVertragskonditionenbesteht.Dierechtlichen
auchfolgendeBereiche:
BestimmungenderWelthandelsorganisationsinddabeizube-
– VerarbeitungundVerflüssigungvonKohle, achten.
– ProduktionvonSchwarzmetallurgie, (7) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandunterstützt
– VerarbeitungvonBuntmetallenund dieRegierungderMongoleibeiderErarbeitungvonMaßnahmen
fürdieVerbesserungderRessourcen-undEnergieeffizienzso-
– VerarbeitungvonIndustriemetallen. wiefürdieEinhaltungvonUmwelt-undSozialstandards.
(6) DieZusammenarbeitzudenunterArtikel5Absatz5ge- (8) DieVertragsparteienstellensicher,dassallemitderDurch-
nanntenBereichenwirdvonderRegierungderBundesrepublik führungdiesesAbkommensbefasstenStellenrechtzeitigund
DeutschlandauchmitdeninArtikel6Absätze2und5aufge- umfassendüberdessenInhaltunterrichtetwerden.
führtenMaßnahmenunterstützt.
Artikel 7
Artikel 6
Deutsch-Mongolische Regierungsarbeitsgruppe
Leistungen und Pflichten der Vertragsparteien
zur Zusammenarbeit im Rohstoffbereich
(1) Die Vertragsparteien streben stabile und transparente
Rahmenbedingungenan,dieInvestitionenindieWertschöpfung (1) Die Vertragsparteien richten eine Deutsch-Mongolische
erleichternundtechnologischeKooperationbeimRohstoffabbau Regierungsarbeitsgruppe zur Zusammenarbeit im Rohstoff-
undderWeiterverarbeitungermöglichen. bereichein.
(2) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandwirdein (2) Die Deutsch-Mongolische Regierungsarbeitsgruppe zur
EngagementderdeutschenWirtschaft– insbesonderefürInves- Zusammenarbeit im Rohstoffbereich führt den regelmäßigen
titionenundzumAufbaueinerrohstoffverarbeitendenIndustrie– partnerschaftlichen Dialog nach Artikel 3 und überwacht die
inderMongoleiunterstützen.DazugehörtdieBereitstellungdes ArbeitderDurchführungsorganisationennachArtikel4dieses
außenwirtschaftspolitischenFörderinstrumentariums.Soferndie AbkommensmitdemZiel,dieEffektivitätderwirtschaftlichen
VoraussetzungenfürdieInanspruchnahmeerfülltsind,schließt BeziehungenzwischendenVertragsparteienzubefördern.Maß-
diesein nahmenderbilateralenDeutsch-MongolischenEntwicklungs-
zusammenarbeitsindhiervonausgenommen.
– Exportkreditversicherungen,
(3) Die Deutsch-Mongolische Regierungsarbeitsgruppe zur
– Investitionsgarantienund
ZusammenarbeitimRohstoffbereichüberwachtdieProjektezur
– GarantienfürungebundeneFinanzkredite. UmsetzungdiesesAbkommens.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.9,ausgegebenzuBonnam3. April2012 249
Artikel 8 (5) DieaufgrundderGemeinsamenAbsichtserklärungvom
8. Juni 2009 des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Deutsch-Mongolischer Wirtschaftsausschuss Technologie und des Ministeriums für Rohstoffe und Energie
(1) DieVertragsparteienrichteneinenDeutsch-Mongolischen der MongoleizurFörderungderZusammenarbeitimBergbau
Wirtschaftsausschuss für die Zusammenarbeit im Rohstoff-, und in der Rohstoffwirtschaft bestehende Ständige Deutsch-
Industrie-undTechnologiebereich(Wirtschaftsausschuss)ein, MongolischeArbeitsgruppeBergbauundRohstoffesetztihre
derausBeauftragtenderUnternehmenundUnternehmensver- Arbeit fort und bringt ihre fachlichen Kenntnisse in den Wirt-
bändebesteht,dieihrenSitzineinemLandderVertragsparteien schaftsausschussein.
habenundsichalsMitgliedfürdiesenAusschussanmelden.
Artikel 9
(2) DerWirtschaftsausschusstrittspätestenszwölfMonate
nachUnterzeichnungdiesesAbkommenserstmalszusammen Schlussklauseln
unddanachbeiBedarfaufAntrageinerderbeidenSeiten,min- (1) DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnungin
destensjedocheinmalimJahr.DieSitzungenfindenabwech- Kraft. Damit beginnt die Zusammenarbeit aufgrund dieses
selndinderBundesrepublikDeutschlandundderMongoleistatt. Abkommens.
(3) Die Ausübung des gemeinsamen Vorsitzes des Wirt- (2) DiesesAbkommengiltabseinemInkrafttretenfüreinen
schaftsausschussessolldenBeauftragtenderUnternehmenund ZeitraumvonfünfJahren.Esverlängertsichstillschweigendje-
UnternehmensverbändenbeiderVertragsparteienobliegen.Die weilsumweiterefünfJahre,sofernesnichtvoneinerVertrags-
VorsitzendenregelnZeitpunkt,TagesordnungundTeilnahmean parteiunterEinhaltungeinerFristvoneinemJahrgegenüberder
denSitzungen.BeauftragtederVertragsparteienkönnenjeder- anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich
zeitandenSitzungenteilnehmen. gekündigtwurde.DieKündigungsfristbeginntmitdemTagdes
EingangsbeideranderenVertragspartei.
(4) DerWirtschaftsausschussberichtetderDeutsch-Mongoli-
schenRegierungsarbeitsgruppezurZusammenarbeitimRoh- (3) DiesesAbkommenkanningegenseitigemEinvernehmen
stoffbereich. jederzeitschriftlichgeändertoderergänztwerden.
GeschehenzuUlan-Batoram13.Oktober2011inzweiUr-
schriften,jedeindeutscherundmongolischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Dr. P e t e r S c h a l l e r
JochenHomann
FürdieRegierungderMongolei
DashdorjZorigt
Bekanntmachung
des deutsch-peruanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. März 2012
Das in Lima am 19. November 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Peru über
Finanzielle Zusammenarbeit 2006 (Vorhaben „Ländliches
Kreditwesen – COFIDE III“) (in der Fassung von 2009) wird
nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5
in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Bonn, den 7. März 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
250 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.9,ausgegebenzuBonnam3. April2012
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikPeru
überFinanzielleZusammenarbeit2006
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung.
und
dieRegierungderRepublikPeru– Artikel 2
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen (1) DieVerwendnungdesinArtikel1genanntenBetrags,die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bedingungen,zudenenerzurVerfügunggestelltwird,sowiedas
Peru, VerfahrenderAuftragsvergabebestimmtderzwischenderKfW
unddemEmpfängerdesDarlehenszuschließendeVertrag,der
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- deninderBundesrepublikDeutschlandgeltendenRechtsvor-
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu schriftenunterliegt.
vertiefen, (2) DieZusagedesinArtikel1genanntenBetragsentfällt,so-
weitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZusagejahrder
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun-
entsprechendeDarlehensvertraggeschlossenwurde.Fürdiesen
gendieGrundlagediesesAbkommensist,
BetragendetdieFristmitAblaufdes31.Dezember2014.
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin (3) DieRegierungderRepublikPeru,soweitsienichtselbst
derRepublikPerubeizutragen, Darlehensnehmerist,wirdgegenüberderKfWalleZahlungenin
EuroinErfüllungvonVerbindlichkeitendesDarlehensnehmers
unterBezugnahmeaufdasProtokollderRegierungsverhand- aufgrunddesnachAbsatz1zuschließendenVertragsgaran-
lungenvom1.Dezember2006überFinanzielleundTechnische tieren.
Zusammenarbeit–
Artikel 3
sindwiefolgtübereingekommen:
DieRegierungderRepublikPerustelltdieKfWvonsämtlichen
Artikel 1 SteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieimZusam-
menhangmitAbschlussundDurchführungdesinArtikel2Ab-
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht satz1erwähntenVertragsinderRepublikPeruerhobenwerden.
esderRegierungderRepublikPeruoderanderen,vonbeiden
RegierungengemeinsamauszuwählendenDarlehensnehmern, Artikel 4
fürdasVorhaben„LändlichesKreditwesen– COFIDEIII“einVer-
bunddarlehenderKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW),dasim DieRegierungderRepublikPeruüberlässtbeidensichaus
RahmenderöffentlichenEntwicklungszusammenarbeitgewährt derDarlehensgewährungergebendenTransportenvonPersonen
wird,vonbiszu12 500 000,– EUR(inWorten:zwölfMillionen undGüternimSee-,Land-undLuftverkehrdenPassagierenund
fünfhunderttausendEuro)zuerhalten,wennnachPrüfungdie LieferantendiefreieWahlderVerkehrsunternehmen,trifftkeine
entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens Maßnahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligungderVer-
festgestelltwordenist,dieguteKreditwürdigkeitderRepublik kehrsunternehmenmitSitzinderBundesrepublikDeutschland
PeruweiterhingegebenistunddieRegierungderRepublikPeru ausschließenodererschweren,underteiltgegebenenfallsdie
eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kredit- für eineBeteiligungdieserVerkehrsunternehmenerforderlichen
nehmer wird.DasVorhabenkannnichtdurchandereVorhaben Genehmigungen.
ersetztwerden.
Artikel 5
(2) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
RegierungderRepublikPeruzueinemspäterenZeitpunkter- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
möglicht,weitereDarlehenoderFinanzierungsbeiträgezurVor- RegierungderRepublikPeruderRegierungderBundesrepublik
bereitungdesinAbsatz1genanntenVorhabensoderweitere Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur setzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maßgebendistder
DurchführungundBetreuungdesinAbsatz1genanntenVor- TagdesEingangsderMitteilung.
GeschehenzuLimaam19.November2009inzweiUrschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
FürdieRegierungderRepublikPeru
José AntonioGarcíaBelaúnde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012 251
Bekanntmachung
der deutsch-mexikanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. März 2012
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 14. Dezember 2009/30. November 2010 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über
Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Energieeffizienz-
programm Mexiko“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. November 2010
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. März 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
Botschaft der Mexiko-Stadt, den 14. Dezember 2009
Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Vereinigten Mexikanischen Staaten – unter Bezugnahme auf
die Verbalnote Nr. 170/08 der Deutschen Botschaft Mexiko-Stadt vom 4. September 2008,
auf die Verbalnote CTC.-06898 des mexikanischen Außenministeriums vom 31. Juli 2009,
auf Ziffer 4.3.1 des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom 10. bis 11. September
2009 und auf Ziffer 5.1.2.2 des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom 15.
bis 16. November 2001 – den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten
über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist es, die Grundlagen für die Gewährung folgen-
der Mittel über das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung (BMZ) der Bundesrepublik Deutschland und die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau (KfW) an die Nationale Entwicklungsbank Nacional Financiera S.N.C.
(Begünstigter) zu schaffen:
a) ein vergünstigtes Darlehen der KfW an Nacional Financiera S.N.C. von bis zu ins-
gesamt 50 000 000,– EUR (in Worten: fünfzig Millionen Euro) für das Vorhaben
„Energieeffizienzprogramm Mexiko“,
b) einen Finanzierungsbeitrag der KfW an Nacional Financiera S.N.C. von bis zu
insgesamt 511 291,88 EUR (in Worten: fünfhundertelftausendzweihunderteinund-
neunzig Euro und achtundachtzig Cent) für eine notwendige Begleitmaßnahme zur
Durchführung und Unterstützung des Vorhabens „Energieeffizienzprogramm
Mexiko“,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden
und die Kreditwürdigkeit von Nacional Financiera S.N.C. weiterhin gegeben ist.
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012
2. Der in Nummer 1 Buchstabe b genannte Betrag für eine Begleitmaßnahme zum Vor-
haben „Energieeffizienzprogramm Mexiko“ wurde bei den Regierungsverhandlungen
im Jahr 2001 für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds“ zugesagt und durch
die oben genannten Noten vom 4. September 2008 und 31. Juli 2009 einvernehmlich
für eine Begleitmaßnahme zum „Energieeffizienzprogramm Mexiko“ umgewidmet.
3. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
4. Falls zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit in Betracht gezogen wird, weitere
Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
führung und Weiterverfolgung des in Nummer 1 genannten Vorhabens zu erhalten,
findet diese Vereinbarung Anwendung.
5. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen nach Nummer 1
Buchstabe b werden in zinsgünstige Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche
Maßnahmen verwendet werden.
6. Die Verwendung der in Nummer 1 genannten Beträge und die Bedingungen, zu denen
sie zur Verfügung gestellt werden, bestimmen die zwischen der KfW und dem
Begünstigten zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Das Verfahren der Auftragsvergabe für Bau-
vorhaben, Güter und Dienstleistungen erfolgt nach der geltenden mexikanischen Ge-
setzgebung und entsprechend den internationale Wettbewerbsregeln gewährleisten-
den Standards der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD).
7. Die Zusage der in Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer
Frist von acht Jahren nach dem Jahr, in dem die Zuweisung erfolgte, die entsprechen-
den Verträge über Darlehen und Finanzierungsbeiträge geschlossen wurden. Für den
Betrag unter Buchstabe a endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016; für den
Betrag unter Buchstabe b mit Ablauf des 31. Dezember 2009.
8. In Übereinstimmung mit Artikel 10 Abschnitt II des im Amtsblatt der Vereinigten
Mexikanischen Staaten vom 26. Dezember 1986 veröffentlichten Organgesetzes von
Nacional Financiera, in seiner durch das am 30. April 2002 erlassene und am 24. Juni
2002 im Amtsblatt veröffentlichte Dekret des Kongresses der Union zur Änderung,
Ergänzung und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Gesetzes über Kreditinstitute
und der Organgesetze von Nacional Financiera , Banco Nacional de Comercio Exterior,
Banco Nacional de Obras y Servicios Públicos, Banco Nacional del Ejército, Fuerza
Aérea y Armada, Banco del Ahorro Nacional y Servicios Financieros und Sociedad
Hipotecaria Federal geänderten Fassung, garantiert die Regierung der Vereinigten
Mexikanischen Staaten der KfW sämtliche Zahlungen zur Erfüllung von Verbindlich-
keiten, die der Begünstigte nach dem zwischen der KfW und dem Begünstigten zu
unterzeichnenden Darlehensvertrag eingeht. Falls der Begünstigte keine staatliche
Kreditgesellschaft (Sociedad Nacional de Crédito) mehr sein sollte, übernimmt oder
garantiert sein Rechtsnachfolger oder gegebenenfalls die Regierung der Vereinigten
Mexikanischen Staaten die Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Begünstigten aus den
in Nummer 6 genannten Verträgen, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 10 Ab-
schnitt II des Organgesetzes von Nacional Financiera.
9. Die Vertragsparteien informieren bei den nach dem Abkommen vom 8. Oktober 1997
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Mexikanischen Staaten über Technische Zusammenarbeit festgelegten
Treffen zu Regierungsgesprächen über Technische und Finanzielle Zusammenarbeit
über die durch die Zusammenarbeit nach der vorliegenden Vereinbarung erzielten
Fortschritte.
10. Die Zinszahlungen aus dem vergünstigten Darlehen nach Nummer 6 sind nach dem
Abkommen vom 23. Februar 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von der Einkommenssteuer
befreit. Soweit steuerliche Verpflichtungen auf bundesstaatlicher Ebene anfallen, die
aus Anlass des vergünstigten Darlehens verursacht werden, werden diese unmittelbar
durch den Begünstigten eingezahlt.
11. Aus Nummer 10 können keinerlei Erstattungen oder Vergütungen außer denjenigen
abgeleitet werden, die in Übereinstimmung mit dem in Nummer 10 erwähnten Ab-
kommen oder der mexikanischen Steuergesetzgebung auf bundesstaatlicher Ebene
stehen.
12. Diese Vereinbarung gilt für die Beförderung von Personen und/oder Gütern im Luft-,
See- und Landverkehr nach den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten eingegangenen internatio-
nalen Verpflichtungen, kraft anderer für beide verpflichtende bilateraler und/oder mul-
tilateraler internationaler Übereinkommen sowie ihrer in dem Bereich entsprechenden
nationalen Gesetzgebung.
13. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden, so-
weit möglich, einvernehmlich durch die Vertragsparteien beigelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012 253
14. Diese Vereinbarung kann im Einvernehmen der Vertragsparteien in schriftlicher Form
durch einen diplomatischen Notenwechsel geändert werden, der das Datum bezeich-
net, an dem die Änderungen in Kraft treten.
15. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Ver-
tragspartei jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden; sie tritt
sechs Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die Kündigung mitgeteilt wur-
de.
16. Die vorzeitige Beendigung dieser Vereinbarung beeinträchtigt nicht die durch die KfW
beziehungsweise den Begünstigten erworbenen Rechte im Zusammenhang mit den
laufenden Vorhaben und Finanzierungstätigkeiten, sofern die Vertragsparteien nichts
Gegenteiliges vereinbaren.
17. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten mit den unter den Num-
mern 1 bis 17 gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Vereinigten Mexikanischen Staaten zum Ausdruck bringende Antwortnote des Minis-
teriums für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Mexikanischen Staaten eine Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Vereinigten Mexikanischen Staaten bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Mexikanischen Staaten erneut ihrer ausge-
zeichneten Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Vereinigten Mexikanischen Staaten
Abteilung für Technische und Wissenschaftliche
Zusammenarbeit
Mexiko-Stadt
Bekanntmachung
des deutsch-peruanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. März 2012
Das in Lima am 25. Juli 2011 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Peru über
Finanzielle Zusammenarbeit 2009 („Unterstützung des
Schutzes und der nachhaltigen Bewirtschaftung der
Wälder in Peru“) wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5
in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Bonn, den 12. März 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
254 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.9,ausgegebenzuBonnam3. April2012
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikPeru
überFinanzielleZusammenarbeit2009
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland RepublikPeru,vonderKfWfürdiesesVorhabenbiszurHöhe
desvorgesehenenFinanzierungsbeitragseinDarlehenzuerhal-
und
ten.
dieRegierungderRepublikPeru
(3) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkannimEinverneh-
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik undderRegierungderRepublikPerudurchandereVorhabener-
Peru, setztwerden.WirddasinAbsatz1bezeichneteVorhabendurch
ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- oderdersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefondsfür
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-
vertiefen, nahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur
VerbesserungdergesellschaftlichenStellungderFraudient,die
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- besonderenVoraussetzungenfürdieFörderungimWegeeines
gendieGrundlagediesesAbkommensist, Finanzierungsbeitragserfüllt,sokanneinFinanzierungsbeitrag,
anderenfallseinDarlehengewährtwerden.
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin (4) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
derRepublikPerubeizutragen,und Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 0838/2009
VorbereitungdesinAbsatz1genanntenVorhabensoderweite-
vom8.September2009
reFinanzierungsbeiträgefürnotwendigeBegleitmaßnahmenzur
DurchführungundBetreuungdesinAbsatz1genanntenVor-
sindwiefolgtübereingekommen:
habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung.
Artikel 1
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht Artikel 2
esderRegierungderRepublikPeruoderanderen,vonbeiden
(1) DieVerwendungdesinArtikel1Absatz1genanntenBetra-
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von
ges,dieBedingungen,zudenenerzurVerfügunggestelltwird,
der KreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)einenFinanzierungs-
sowiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwi-
beitragfürdasVorhaben„UnterstützungdesSchutzesundder
schenderKfWunddenEmpfängerndesFinanzierungsbeitrages
nachhaltigenBewirtschaftungderWälderinPeru“vonbiszu
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
5 000 000,–EUR(inWorten:fünfMillionenEuro)zuerhalten,
DeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umwelt- (2) DieZusagedesinArtikel1Absatz1genanntenBetrages
schutzesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantie- entfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZusa-
fondsfürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfeorientier- gejahrdieentsprechendenFinanzierungsverträgegeschlossen
teMaßnahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,die wurden.FürdieseBeträgeendetdieFristmitAblaufdes31.De-
zurVerbesserungdergesellschaftlichenStellungderFraudient, zember2017.
die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
(3) DieRegierungderRepublikPeru,soweitsienichtselbst
einesFinanzierungsbeitragserfüllt.
EmpfängerdesFinanzierungsbeitragsist,wirdetwaigeRückzah-
(2) KannbeideminAbsatz1bezeichnetenVorhabendiedort lungsansprüche,dieaufgrunddernachAbsatz1zuschließen-
genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
RegierungderBundesrepublikDeutschlandderRegierungder KfWgarantieren.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.9,ausgegebenzuBonnam3. April2012 255
Artikel 3 teBeteiligungderVerkehrsunternehmenmitSitzinderBundes-
republikDeutschlandausschließenodererschweren,underteilt
DieRegierungderRepublikPerustelltdieKfWvonsämtlichen
gegebenenfallsdiefüreineBeteiligungdieserVerkehrsunterneh-
SteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieimZusam-
menerforderlichenGenehmigungen.
menhangmitAbschlussundDurchführungderinArtikel2Ab-
satz1erwähntenVerträgeinderRepublikPeruerhobenwerden.
Artikel 5
Artikel 4
DiesesAbkommentrittandemTaginKraft,andemdieRe-
DieRegierungderRepublikPeruüberlässtbeidensichaus gierungderRepublikPeruderRegierungderBundesrepublik
derGewährungdesFinanzierungsbeitragsergebendenTranspor- Deutschlandmitgeteilthat,dassdieinnerstaatlichenVorausset-
tenvonPersonenundGüternimSee-,Land-undLuftverkehr zungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.MaßgebendistderTag
denPassagierenundLieferantendiefreieWahlderVerkehrsun- desEingangsderMitteilungderRegierungderRepublikPerubei
ternehmen,trifftkeineMaßnahmen,welchediegleichberechtig- derBotschaftderBundesrepublikDeutschland.
GeschehenzuLimaam25.Juli2011inzweiUrschriften,jede
indeutscherundspanischerSprache,wobeijederWortlautglei-
chermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
FürdieRegierungderRepublikPeru
JoséAntonioGarcíaBelaúnde
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 14. März 2012
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem
Artikel VII Absatz 4 für
Griechenland am 27. Mai 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Februar 2012 (BGBl. II S. 149).
Berlin, den 14. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Vom 15. März 2012
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild
lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569, 571) ist nach seinem Artikel XVIII Ab-
satz 2 für
Niederlande,
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Oktober 2010
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
in Kraft getreten.
Ferner wird das Übereinkommen nach seinem Artikel XVIII Absatz 2 für
Simbabwe am 1. Juni 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Juni 2011 (BGBl. II S. 694).
Berlin, den 15. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r