202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012
Bekanntmachung
der deutsch-mongolischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Februar 2012
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 27. Oktober 2010/12. November 2010 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Mongolei (Vorhaben „Regionale Transport-
infrastruktur – Ernährungssicherung Ulan Bator“) ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 12. November 2010
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Yiannis Neophytou
Der Botschafter Ulan Bator, den 27. Oktober 2010
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die im Gespräch vom 19. August 2010 zwischen dem Minister für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland Herrn Dirk
Niebel und dem Finanzminister der Mongolei Herrn Sangajav Bayartsogt getroffene
Übereinkunft sowie auf das Abkommen vom 7. April 2009 zwischen unseren beiden Regie-
rungen über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die in Artikel 5 Absatz 4 des zwischen unseren beiden Regierungen geschlossenen Ab-
kommens vom 7. April 2009 über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 vorgesehene Auf-
stockung des Darlehens über einen Betrag von bis zu 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei
Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben „Programm zur Förderung der
Wohnungsbaufinanzierung“ wird reprogrammiert und für das Vorhaben „Regionale
Transportinfrastruktur – Ernährungssicherung Ulan Bator“ verwendet.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
7. April 2009 auch für diese Vereinbarung.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher, mongolischer und englischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
schen und des mongolischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Falls sich die Regierung der Mongolei mit den unter Nummern 1 bis 3 gemachten Vor-
schlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regie-
rung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen
unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Pius Fischer
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und Handel der Mongolei
Herrn Gombajav Zandanshatar
Ulan Bator
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012 203
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
Vom 9. Februar 2012
Das Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen
Entwicklungsbank (BGBl. 1976 II S. 37, 38) ist nach seinem Artikel XV Abschnitt 2
Buchstabe b für
Belize am 28. September 1992
China am 12. Januar 2009
Kroatien am 16. Dezember 1993
Korea, Republik am 16. März 2005
Slowenien am 16. Dezember 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. März 1989 (BGBl. II S. 340).
Berlin, den 9. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder
Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Vom 22. Februar 2012
Das in Paris am 14. Oktober 1994 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der
Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen
Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468, 1471), wird nach seinem
Artikel 36 Absatz 2 für
Estland*) am 8. Mai 2012
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung zu Artikel 34 Absatz 4 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juni 2010 (BGBl. II S. 858).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 22. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012 203
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
Vom 9. Februar 2012
Das Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen
Entwicklungsbank (BGBl. 1976 II S. 37, 38) ist nach seinem Artikel XV Abschnitt 2
Buchstabe b für
Belize am 28. September 1992
China am 12. Januar 2009
Kroatien am 16. Dezember 1993
Korea, Republik am 16. März 2005
Slowenien am 16. Dezember 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. März 1989 (BGBl. II S. 340).
Berlin, den 9. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder
Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Vom 22. Februar 2012
Das in Paris am 14. Oktober 1994 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der
Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen
Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468, 1471), wird nach seinem
Artikel 36 Absatz 2 für
Estland*) am 8. Mai 2012
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung zu Artikel 34 Absatz 4 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juni 2010 (BGBl. II S. 858).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 22. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
204 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.8,ausgegebenzuBonnam30. März2012
Bekanntmachung
des deutsch-panamaischen Abkommens
über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
von Familienangehörigen entsandter Beschäftigter
an diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
Vom 22. Februar 2012
Das in Panama am 17. Februar 2012 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Panama über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von
Familienangehörigen entsandter Beschäftigter an diplo-
matischen oder konsularischen Vertretungen ist nach
seinem Artikel 11
am 17. Februar 2012
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikPanama
überdieAusübungeinerErwerbstätigkeitvonFamilienangehörigen
entsandterBeschäftigterandiplomatischenoderkonsularischenVertretungen
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland Artikel 2
und ImSinnediesesAbkommenssindFamilienangehörigenach-
stehendbezeichnetePersonen,dieimEmpfangsstaatinständiger
dieRegierungderRepublikPanama– häuslicherGemeinschaftmitdemMitglieddesdiplomatischen,
konsularischen, technischen oder Verwaltungspersonals der
indemWunsch,aufderGrundlagederGegenseitigkeitdie diplomatischenoderkonsularischenVertretungenleben:
freieAusübungeinerErwerbstätigkeitvonFamilienangehörigen
a) Ehepartner,
desdiplomatischen,konsularischen,technischenoderVerwal-
tungspersonalsderdiplomatischenoderkonsularischenVertre- b) ledigeKinderbiszurVollendungdes21.Lebensjahresoder
tungendereinenVertragspartei,dieimoffiziellenAuftragindas biszurVollendungdes25.Lebensjahres,sofernsieaneiner
HoheitsgebietderanderenVertragsparteientsandtwerden,zuzu- Hochschulestudieren,und
lassen–
c) ledigeKinder,fürderenLebensunterhaltdieElternaufkom-
menunddieaneinerkörperlichenodergeistigenBehinde-
sindwiefolgtübereingekommen: rungleiden.
Artikel 1 Artikel 3
Familienangehörigendesentsandtendiplomatischen,konsula- Die Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit unterliegt keiner
rischen,technischenoderVerwaltungspersonalsderdiploma- Beschränkung.BeiBerufenoderTätigkeiten,fürderenAusübung
tischenoderkonsularischenVertretungeneinerVertragsparteiim einespezielleQualifikationerforderlichist,sindjedochdiefür
HoheitsgebietderjeweilsanderenVertragsparteiwirdaufder einesolcheBerufsausübungoderTätigkeitimEmpfangsstaat
GrundlagederGegenseitigkeitgestattet,nachErteilungderent- geltendenVorschriftendurchdieFamilienangehörigenzuerfüllen.
sprechenden Genehmigung im Empfangsstaat eine Erwerbs- DarüberhinauskanndieGenehmigungfürTätigkeitenverweigert
tätigkeitinÜbereinstimmungmitseineninnerstaatlichenRechts- werden,dieausSicherheitsgründennurvonStaatsangehörigen
vorschriftenauszuüben. desEmpfangsstaatsausgeübtwerdendürfen.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.8,ausgegebenzuBonnam30. März2012 205
Artikel 4 Artikel 7
DerAntragaufGenehmigungeinerErwerbstätigkeitistdem Familienangehörige,dieimEmpfangsstaateineErwerbstätig-
Außenministerium des Empfangsstaats durch Verbalnote der keitausüben,unterliegenimHinblickaufdieseErwerbstätigkeit
diplomatischenoderkonsularischenVertretungdesEntsende- dengeltendenSteuer-,Arbeits-undSozialversicherungsgeset-
staats (im Weiteren „Vertretung“ genannt) vorzulegen. Aus zen.
diesemAntragmusshervorgehen,welchefamiliäreBeziehung
zu dem Bediensteten besteht und welche Tätigkeit ausgeübt
Artikel 8
werdensoll.SoferndieVoraussetzungennachdiesemAbkom-
menvorliegen,informiertdasAußenministeriumdieVertretung AusdiesemAbkommenergibtsichkeineAnerkennungvon
nachAbschlussdesfürdieGenehmigungderErwerbstätigkeit iteln,GradenoderStudienzwischenbeidenLändern.
T
erforderlichenVerfahrensüberdieErteilungderArbeitsgenehmi-
gung.BeabsichtigtderFamilienangehörigezueinemspäteren
Artikel 9
ZeitpunktdieAufnahmeeineranderenErwerbstätigkeit,soist
eineneueGenehmigungeinzuholen. Die Genehmigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im
EmpfangsstaaterlischtspätestenszweiMonate,nachdemder
Artikel 5 entsandteBeschäftigteseinedienstlicheTätigkeitanderVertre-
tungbeendethat.BeieinerBeantragungvonArbeits-undAuf-
Ein Familienangehöriger, der Immunität von der Gerichts- enthaltsgenehmigungennachdenallgemeinenVorschriftendes
barkeitnachdemWienerÜbereinkommenüberdiplomatische EmpfangsstaatsbleibtderZeitraum,fürdendieRegelungendie-
Beziehungenoderaufgrundeineranderenanwendbareninterna- sesAbkommensgalten,außerBetracht.
tionalenÜbereinkunftgenießtundeineErwerbstätigkeitnach
diesemAbkommenausübt,isthinsichtlichseinerHandlungenim
ZusammenhangmitderErwerbstätigkeitnichtvonderZivil-und Artikel 10
Verwaltungsgerichtsbarkeitbefreit,dieseunterliegendenRechts- Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diploma-
vorschriftenundderGerichtsbarkeitdesEmpfangsstaats. tischem Weg gekündigt werden; es tritt am ersten Tag des
drittenMonatsnachdemDatumderKündigungaußerKraft.
Artikel 6
DieKündigungberührtnichtdieGültigkeitvonbereitsausge-
Genießt ein Familienangehöriger Immunität von der Straf- stelltenGenehmigungen,diefürdengesamtenZeitraum,fürden
gerichtsbarkeitdesEmpfangsstaatsinÜbereinstimmungmitden sieinÜbereinstimmungmitdiesemAbkommenerteiltwurden,
inArtikel5genannteninternationalenÜbereinkünften,soprüft gültigbleiben.
derEntsendestaatbeimVorliegeneinerStraftatdennochgenau,
ob er im Hinblick auf Handlungen oder Unterlassungen im
Artikel 11
ZusammenhangmitderErwerbstätigkeitaufdieImmunitätdes
FamilienangehörigenvonderStrafgerichtsbarkeitdesEmpfangs- DiesesAbkommenwirdaufunbestimmteZeitgeschlossen,es
staatsverzichtensoll. trittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.
GeschehenzuPanamaam17.Februar2012inzweiUrschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
GuidoWesterwelle
FürdieRegierungderRepublikPanama
RobertoHenriquezSasso
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 28. Februar 2012
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBl. 1978 II S. 1405, 1408) ist nach
seinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Südsudan am 22. Februar 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. August 2011 (BGBl. II S. 879).
Berlin, den 28. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe
Vom 29. Februar 2012
Die U k r a i n e hat bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde am 16. Novem-
ber 2011 (vgl. die Bekanntmachung vom 29. Dezember 2011, BGBl. 2012 II
S. 93) gegenüber der Regierung Belgiens als Verwahrerin des Internationalen
Übereinkommens vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung von Regeln über den
Arrest in Seeschiffe (BGBl. 1972 II S. 653, 655) die folgende E r k l ä r u n g abge-
geben:
(Übersetzung)
“Ukraine reserves the right not to apply „Die Ukraine behält sich das Recht vor,
provisions of the Convention in respect of das Übereinkommen in Bezug auf Kriegs-
the warships and other government ships schiffe und sonstige Staatsschiffe, die an-
operated for non-commercial purposes.” deren als Handelszwecken dienen, nicht
anzuwenden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Dezember 2011 (BGBl. 2012 II S. 93).
Berlin, den 29. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 28. Februar 2012
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBl. 1978 II S. 1405, 1408) ist nach
seinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Südsudan am 22. Februar 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. August 2011 (BGBl. II S. 879).
Berlin, den 28. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe
Vom 29. Februar 2012
Die U k r a i n e hat bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde am 16. Novem-
ber 2011 (vgl. die Bekanntmachung vom 29. Dezember 2011, BGBl. 2012 II
S. 93) gegenüber der Regierung Belgiens als Verwahrerin des Internationalen
Übereinkommens vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung von Regeln über den
Arrest in Seeschiffe (BGBl. 1972 II S. 653, 655) die folgende E r k l ä r u n g abge-
geben:
(Übersetzung)
“Ukraine reserves the right not to apply „Die Ukraine behält sich das Recht vor,
provisions of the Convention in respect of das Übereinkommen in Bezug auf Kriegs-
the warships and other government ships schiffe und sonstige Staatsschiffe, die an-
operated for non-commercial purposes.” deren als Handelszwecken dienen, nicht
anzuwenden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Dezember 2011 (BGBl. 2012 II S. 93).
Berlin, den 29. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012 207
Bekanntmachung
der deutsch-kirgisischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. März 2012
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 17. August 2011/14. Dezember 2011 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kirgisistan über die Reprogram-
mierung von Mitteln der Finanziellen Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliches Mikrofinanzwesen“) ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 14. Dezember 2011
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. März 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Marion Urban
Die Botschafterin Bischkek, den 17. August 2011
der Bundesrepublik Deutschland
Sehr geehrter Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf den Ergebnisvermerk der Regierungskonsultationen über die bilaterale
Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgi-
sischen Republik vom 29. März 2011 sowie auf das Abkommen vom 25. Mai 2004
zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Verein-
barung vorzuschlagen:
1. Das in Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 des Abkommens vom 25. Mai 2004 genannte Vor-
haben „Strukturanpassung Energieversorgung Bischkek“ wird durch das Vorhaben
„Ländliches Mikrofinanzwesen“ ersetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
25. Mai 2004 über Finanzielle Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und russischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Kirgisischen Republik mit den unter Nummern 1 bis 3 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
nis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-
barung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Gudrun Sräga
Seiner Exzellenz
dem Außenminister
der Kirgisischen Republik
Herrn Ruslan Kazakbaev
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Gemeinsamen Protokolls über die Anwendung
des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens
Vom 1. März 2012
Das Gemeinsame Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des
Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II
S. 202, 203) ist nach seinem Artikel VII Absatz 1 Satz 2 für
Uruguay am 28. Oktober 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. April 2008 (BGBl. II S. 284).
Berlin, den 1. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „Operational Intelligence, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-97-01)
Vom 1. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Noten-
wechsel vom 18. August 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Sub-
unternehmen „Operational Intelligence, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-97-01) geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. August 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 1. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Gemeinsamen Protokolls über die Anwendung
des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens
Vom 1. März 2012
Das Gemeinsame Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des
Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II
S. 202, 203) ist nach seinem Artikel VII Absatz 1 Satz 2 für
Uruguay am 28. Oktober 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. April 2008 (BGBl. II S. 284).
Berlin, den 1. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „Operational Intelligence, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-97-01)
Vom 1. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Noten-
wechsel vom 18. August 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Sub-
unternehmen „Operational Intelligence, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-97-01) geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. August 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 1. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012 209
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. August 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0365 vom 18. August 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen, nachfolgend „die
Rahmenvereinbarung“, sowie auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
20. Januar 2010 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Ver-
günstigungen an das Unternehmen ITT Corporation (DOCPER-AS-87-01) (amerikanische
Verbalnote Nummer 0567) Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen ITT Corporation einen Vertrag über die Er-
bringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen ITT Corporation
hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag (DOCPER-AS-97-01) mit
dem Subunternehmen Operational Intelligence, LLC geschlossen, um seine vertraglichen
Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-
unternehmen Operational Intelligence, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen Operational Intelligence, LLC wird auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-97-01 mit einer Laufzeit vom
10. Februar 2009 bis 31. Juli 2013 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer analysiert, untersucht und koordiniert unterschiedliche Grundsätze,
Angelegenheiten und Anforderungen in Zusammenhang mit Plattformen und Einsätzen
aus dem Bereich Nachrichtenwesen, Überwachung und Aufklärung (Intelligence,
Surveillance, Reconnaissance/ISR) des US Verteidigungsministeriums und bietet dies-
bezügliche Beratung. Der Auftragnehmer analysiert die ISR-Anforderungen im Bereich
des US Africa Command und unterstützt das Joint Intelligence Operations Center bei
der Bearbeitung von ISR-Anträgen für die Truppen. Der Auftragnehmer hat laufend Ein-
blick in die für ISR-Plattformen und Sensoren des US Africa Command geforderten An-
forderungen, um Lücken, Erfolge und Erfahrungswerte zu erkennen. Er führt umfas-
sende Untersuchungen und Analysen zwecks akkurater und rechtzeitiger Beurteilungen
der wesentlichen ISR-Schwerpunkte des US Verteidigungsministeriums in Zusammen-
hang mit dem US Africa Command durch und überwacht die Standorte und den
Status aller ISR-Plattformen und Sensoren des US Africa Command sowie der dazuge-
hörigen verlegbaren Bearbeitungs- und Verwertungssysteme am Boden. Dieser Ver-
trag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rah-
menvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-87-01) oder der Vertrag über die
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei
Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 18. August 2011 in Kraft tritt.
Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird nach ihrem Inkrafttreten von der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-
trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
ist.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0365 vom
18. August 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
18. August 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012 211
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 2. März 2012
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1993 II S. 2182, 2183), wird nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Guinea am 28. Mai 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juli 2011 (BGBl. II S. 819).
Berlin, den 2. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Serrano IT Services, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-93-01)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Serrano IT Services, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-93-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012 211
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 2. März 2012
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1993 II S. 2182, 2183), wird nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Guinea am 28. Mai 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juli 2011 (BGBl. II S. 819).
Berlin, den 2. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Serrano IT Services, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-93-01)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Serrano IT Services, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-93-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0517 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Serrano IT Services, LLC einen Vertrag auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-93-01 über die Erbrin-
gung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Serrano IT Services, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Serrano IT Services, LLC wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer ist zuständig für die Überwachung und Auswertung von armee-
internen und gemeinsamen geheimen Einsätzen und nicht klassifizierten Übungen zur
Ermittlung von Trends und Erfahrungswerten in Zusammenhang mit Taktik, Techniken
und Verfahren zur Bekämpfung von nicht industriell hergestellten, unkonventionellen
Spreng- und Brandvorrichtungen, sogenannten Improvised Explosive Devices. Der
Auftragnehmer ist weiterhin zuständig für die Koordinierung von Datenerfassung und
Weitergabe der entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen und nicht klassifizierten
Informationen, die im Rahmen von Kampfeinsätzen und Übungen von Einheiten beim
Joint Multi-National Readiness Center gesammelt worden sind. Dieser Vertrag umfasst
die folgende Tätigkeit: „Force Protection Analyst“ (Anhang II Nummer 3 der Rahmenver-
einbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Serrano IT Services, LLC wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-93-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Serrano IT Services, LLC endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 6. September 2010 bis 5. Sep-
tember 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012 213
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinba-
rung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifika-
tion kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0517 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „CACI Inc. Federal“
(Nr. DOCPER-AS-18-05)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „CACI Inc. Federal“ (Nr. DOCPER-AS-18-05) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0028 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen CACI Inc. Federal einen Vertrag auf Basis
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-18-05 über die Erbringung
von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen CACI Inc. Federal zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergüns-
tigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen CACI Inc. Federal wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstel-
lung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer ist zuständig für Reaktionsplanung und unterstützende Ver-
bindungsaufgaben für alle Direktionen des United States European Command
(USEUCOM) bei humanitären Einsätzen und Katastrophen. Die Dienstleistungen
umfassen Unterrichtungen, Training, Kapazitätenentwicklung, Übungsunterstützung,
Planung und Auswertung oder Untersuchungen nach Bedarf. Der Vertragsnehmer hat
zu gewährleisten, dass Informationen über die aktuelle Lage, Grundsätze, Pläne und
Absichten an USEUCOM weitergegeben werden. Im Falle einer tatsächlichen Kata-
strophe fungiert der Vertragsnehmer als Berater des USEUCOM-Kommandeurs für
humanitäre Hilfe. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Analyst“
(Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen CACI Inc. Federal wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-18-05 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen CACI Inc. Federal endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,
wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-
gangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine
Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Oktober 2013 ist dieser
Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem
Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012 215
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0028 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „DPRA Incorporated“
(Nr. DOCPER-AS-33-04)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„DPRA Incorporated“ (Nr. DOCPER-AS-33-04) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0030 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen DPRA Incorporated einen Vertrag auf Ba-
sis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-33-04 über die Erbringung
von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen DPRA Incorporated zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünsti-
gungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen DPRA Incorporated wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstel-
lung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer sorgt für Personal, Ausrüstung und Materialien, die erforderlich sind,
um die Aufgaben der „Adaptive Planning Subject Matter Experts“ durchzuführen. Der
Auftragnehmer fungiert als Vertreter des Joint Staff beim Europäischen sowie beim Afri-
kanischen Kommando der US-Streitkräfte. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätig-
keit: „Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen DPRA Incorporated wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-33-04 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen DPRA Incorporated endet. Sie tritt außerdem außer
Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. Dezember 2010 bis
29. Dezember 2015 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinba-
rung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifika-
tion kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012 217
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0030 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ge-
mäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 17. Fe-
bruar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-13)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-13) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0597 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können,
hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling
Medical Associates, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-13 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließ-
lich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt psychologische Dienstleistungen für ambulante Leistungs-
berechtigte und unterstützt das medizinische Personal sowie das Hilfspersonal der
52nd Medical Group auf dem US-Luftwaffenstützpunkt Spangdahlem. Dieser Vertrag
umfasst die folgende Tätigkeit: „Psychotherapist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-07-13 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-
forderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. September 2009
bis 12. Mai 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012 219
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0597 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-tschechischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines Gemeinsamen Zentrums
der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit
Petrovice – Schwandorf
Vom 5. März 2012
Die in Hof am 13. Februar 2012 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem
Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem
Ministerium des Innern der Tschechischen Republik über die Einrichtung eines
Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammen-
arbeit Petrovice – Schwandorf wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 8 Absatz 1 in Kraft tritt,
wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Berlin, den 5. März 2012
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Kaller
220 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.8,ausgegebenzuBonnam30. März2012
Vereinbarung
zwischendemBundesministeriumdesInnernderBundesrepublikDeutschland
unddemMinisteriumdesInnernderTschechischenRepublik
überdieEinrichtungeinesGemeinsamenZentrums
derdeutsch-tschechischenPolizei-undZollzusammenarbeit
Petrovice–Schwandorf
DasBundesministeriumdesInnern derVerordnung(EG)Nr.343/2003desRatesvom18.Februar
derBundesrepublikDeutschland 2003zurFestlegungderKriterienundVerfahrenzurBestimmung
desMitgliedstaats,derfürdiePrüfungeinesvoneinemDritt-
und staatsangehörigenineinemMitgliedstaatgestelltenAsylantrags
dasMinisteriumdesInnern zuständigist,–
derTschechischenRepublik
habenFolgendesvereinbart:
(imFolgenden„dieVertragsparteien“)–
Artikel 1
in dem Bemühen, die Zusammenarbeit der zuständigen (1) Die Vertragsparteien richten eine gemeinsam besetzte
Polizei- und Zollbehörden bei der Kriminalitätsbekämpfung Dienststelle im Sinne des Artikels 5 des Polizeikooperations-
sowie beim Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vertrages unter der Bezeichnung „Gemeinsames Zentrum
unterdenBedingungendesgemeinsamenSchengenerRaums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit
weiterzuvertiefen, Petrovice – Schwandorf“ (im Folgenden „Gemeinsames Zen-
trum“)ein.
aufderGrundlagedesArtikels5unddesArtikels17Absatz1
desVertragesvom19.September2000zwischenderBundes- (2) DasGemeinsameZentrumbestehtauseinerArbeitsstelle
republikDeutschlandundderTschechischenRepubliküberdie inSchwandorfundeinerArbeitsstelleinPetrovice.
Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutz-
behördenindenGrenzgebieten(imFolgenden„Polizeikoopera- Artikel 2
tionsvertrag“),
(1) ImGemeinsamenZentrumwerdeningemeinsamenRäum-
lichkeitendeutscheundtschechischeBedienstetetätig,dievon
unterBerücksichtigunginsbesondere denzuständigenBehörden(imFolgenden„Entsendebehörden“)
inÜbereinstimmungmitdemPolizeikooperationsvertragentsandt
des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundes- werden.
republik DeutschlandundderTschechischenRepubliküberdie
ErgänzungdesEuropäischenÜbereinkommensüberdieRechts- (2) DieBedienstetendesGemeinsamenZentrumswerdenim
hilfeinStrafsachenvom20.April1959unddieErleichterung RahmenihrerZuständigkeitenundinÜbereinstimmungmitihren
seinerAnwendung, jeweiligeninnerstaatlichenRechtsvorschriftenalsVertreterder
EntsendebehördentätigundunterliegenderenWeisungs-und
Disziplinargewalt.
des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des ÜbereinkommensvonSchengenvom14.Juni1985betref-
fenddenschrittweisenAbbauderKontrollenandengemeinsa- Artikel 3
menGrenzensowiedesdasÜbereinkommenfortentwickelnden (1) DieZusammenarbeitimGemeinsamenZentrumumfasst
undindasRechtderEuropäischenUnioneinbezogenenSchen- insbesondere
generBesitzstandes,
1. denAustausch,dieSteuerungunddieSammlungvonInfor-
mationensowiedieMitwirkungbeiderenAnalyseanhand
desAbkommensvom3.November1994zwischenderRegie-
vonvereinbarteneinheitlichenStandards;
rungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierungder
TschechischenRepubliküberdieRückübernahmevonPersonen 2. die Unterstützung bei der Erstellung gemeinsamer Lage-
andergemeinsamenStaatsgrenze(Rückübernahmeabkommen), bilder anhandvonvereinbarteneinheitlichenStandardsin
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.8,ausgegebenzuBonnam30. März2012 221
vereinbarten regelmäßigen Zeitabständen sowie anlass- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erforderlich ist, wird diese
bezogen; zwischen den Koordinatoren abgestimmt. Informationen zu
konkretenFällenderZusammenarbeiterteilendieKoordinatoren
3. dieUnterstützungbeiderVorbereitung,StellungundBeant-
nur im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden beider
wortungvonErsuchenimRahmenderZusammenarbeitbei
Staaten.
derKriminalitätsbekämpfungundbeiderAbwehrvonGefah-
renfürdieöffentlicheSicherheitundOrdnung; (6) DiemitdemBetriebundSchutzderLiegenschaftenver-
bundenen Rechte und Pflichten werden in der Arbeitsstelle
4. dieMitwirkungbeiderKoordinierungvonEinsätzen,insbe-
SchwandorfvondemdeutschenKoordinatorundinderArbeits-
sondereimBedarfsfall,
stellePetrovicevonderBezirksdirektionderPolizeiimBezirkUsti
a) bei der Abstimmung von Aufklärungs- und Über- ausgeübt.
wachungsmaßnahmen,diedieGrenzgebietebetreffen,
b) beiderAbstimmungvongrenzüberschreitendenFahn- Artikel 5
dungsmaßnahmen,
(1) Jede Arbeitsstelle wird in deutscher und tschechischer
c) zurUnterstützungbeiderVorbereitungundDurchführung Sprachegekennzeichnet.
gemeinsamerStreifenundgemeinsamerKontrollgruppen,
(2) Die Koordinatoren regeln die Aufteilung der Räumlich-
d) beiderAbstimmunggrenzüberschreitenderObservati- keiten sowiederAusstattungjederArbeitsstelleschriftlichim
ons-undNacheilehandlungen; gegenseitigenEinvernehmen.DabeiistdieZahlderentsandten
5. dieZusammenarbeitbeiderVorbereitungundKoordinierung Bedienstetenentsprechendzuberücksichtigen.DieKoordinato-
vonÜberstellungenvonPersonenaufderGrundlagegelten- renstimmendiesimVorausmitdenEntsendebehördenab.
der völkerrechtlicher Verträge und des Rechts der Euro- (3) DerBetriebdesGemeinsamenZentrumserfolgtrundum
päischenUnion; die Uhr an sieben Tagen in der Woche. Die Einzelheiten zur
6. dieUnterstützungbeiderUmsetzungvonMaßnahmenim AnwesenheitderBedienstetenindenArbeitsstellendesGemein-
Bereich der Aus- und Fortbildung in Angelegenheiten der samenZentrumswerdeninderenGeschäftsordnungengeregelt.
deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (4) Die Arbeitssprachen im Gemeinsamen Zentrum sind
sowiebeiderWeiterentwicklungundFörderungderdeutsch- deutschundtschechisch.JederBedienstetekanndieArbeits-
tschechischenPolizei-undZollzusammenarbeit. spracheseinerWahlnutzen.
(2) Den Bediensteten des Gemeinsamen Zentrums obliegt
nicht die Anordnung von operativen Einsätzen. Sie können Artikel 6
jedochmitZustimmungihrerEntsendebehördebeioperativen
EinsätzeninkoordinierenderundunterstützenderFunktiontätig (1) DiedeutscheVertragsparteistelltfürdieArbeitsstellein
werden. Schwandorf, die tschechische Vertragspartei stellt für die
ArbeitsstelleinPetrovicesachgerechthergerichteteLiegenschaf-
(3) DieAufgabenundZuständigkeitendernationalenZentral- teneinschließlichvonKraftfahrzeugstellplätzenzurVerfügung
stellen der Polizeien und der Zollverwaltungen, bestehende und trägt die jeweiligen Betriebs- und Unterhaltskosten der
MeldeverpflichtungendiesengegenübersowieandereFormen Liegenschaften.FüralleArbeitsplätzeisteineAusstattungmit
der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit KommunikationstechnikunddieNutzungsmöglichkeitvonCom-
bleibenunberührt. putertechnikvorzusehen.
(2) DienachAbsatz1zuständigeVertragsparteistelltfürdie
Artikel 4
BedienstetenderEntsendebehördenderanderenVertragspartei
(1) DieBedienstetendesGemeinsamenZentrumsarbeiten dieInstallationdererforderlichenInformations-undKommuni-
vertrauensvollzusammenundunterstützensichgegenseitig. kationsnetzeinderLiegenschaftsicher.DieerforderlichenDaten-
und Telekommunikationsverbindungen stellen die jeweiligen
(2) JedeVertragsparteibestimmtjeweilseinenKoordinatorfür
Entsendebehördensicher.
jedeArbeitsstelle.JederKoordinatorvertrittinderArbeitsstelle
dieEntsendebehördenseinesStaates.JederKoordinatoristfür (3) Die Entsendebehörden gewährleisten ihren in das Ge-
einen reibungslosen Betrieb in der jeweiligen Arbeitsstelle meinsame Zentrum entsandten Bediensteten die vollständige
verantwortlich,dervondenBedienstetenseinesStaatessicher- MöglichkeitzurDatennutzungnachdenfürsiegeltendeninner-
gestelltwird,undtrifftEntscheidungen,diefürdieOrganisation staatlichen Rechtsvorschriften. Dies gilt insbesondere für die
und die Abwicklung der laufenden Tätigkeiten der jeweiligen NutzungpersonenbezogenerDatenunterBeachtungderjewei-
Arbeitsstelle erforderlich sind. Die Weisungs- und Diszipli- ligeninnerstaatlichenundinternationalendatenschutzrechtlichen
nargewaltderEntsendebehördengegenüberdenBediensteten Vorschriften.
bleibtunberührt.DieKoordinatorenstelleneinereibungsloseZu-
sammenarbeitundeinenreibungslosenInformationsaustausch (4) DieKostenfürTelekommunikations-undDatenverbindun-
zwischenbeidenArbeitsstellensicher. gen, elektronische Datenverarbeitungs- und Telekommuni-
kationsanlagensowieKopiergerätewerdenvonjederVertrags-
(3) DieKoordinatorenerarbeitengemeinsameineGeschäfts- parteiselbstgetragen.
ordnungfürihrejeweiligeArbeitsstelle.DieGeschäftsordnungen
werdenaufdeutscherSeitevondenEntsendebehördenundauf (5) DieVerteilungderKostenfürdieweitereAusstattungder
tschechischerSeitevondemPolizeipräsidiumderTschechischen Arbeitsstellen sowie der laufenden Kosten, insbesondere für
RepublikimEinvernehmenmitderGeneraldirektionderZöllege- Büromaterial,wirdindenGeschäftsordnungengeregelt.
nehmigt.
(6) DieKostenfürspezifischeAusstattungenunddiepersön-
(4) DieKoordinatorenübergebeneinandereineListederinder licheAusstattungderBediensteteneinschließlichReparaturen
jeweiligenArbeitsstelletätigenBedienstetenderEntsendebe- undErsatzbeschaffungenwerdenvonjederVertragsparteiselbst
hördenihresStaates,dieinFormeinerGesamtlisteständigzu übernommen, wobei eine Absprache der Entsendebehörden
aktualisierenist.InjederArbeitsstellewirdeingemeinsamesGe- übereineandereArtundWeisederKostenverteilungimEinzel-
schäftszimmereingerichtetundunterhalten,indemBedienstete fallnichtausgeschlossenist.
beiderSeitentätigsind.
(7) WeitereKosten,diebeimBetriebderArbeitsstelleSchwan-
(5) Das Gemeinsame Zentrum als Ganzes wird durch alle dorf entstehen, trägt die deutsche Vertragspartei; weitere
Koordinatorengemeinsamrepräsentiert,soweitnichtsanderes Kosten, diebeimBetriebderArbeitsstellePetroviceentstehen,
vereinbartist.SoweitfürdasGemeinsameZentrumeineeigene trägtdietschechischeVertragspartei.
222 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.8,ausgegebenzuBonnam30. März2012
Artikel 7 parteienwerdendieVereinbarungabdemTagderUnterzeich-
nungindemmitihreninnerstaatlichenRechtsvorschrifteninEin-
DieTätigkeitdesGemeinsamenZentrumswirdaufErsuchen klangstehendenUmfangvorläufiganwenden.
einerVertragsparteigemeinsamevaluiert.
(2) DieseVereinbarungwirdaufunbestimmteZeitgeschlos-
Artikel 8 sen.JedeVertragsparteikannsieschriftlichaufdiplomatischem
Wegkündigen.DieKündigungwirdneunzigTagenachEingang
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag des Eingangs der derNotifikationbeideranderenVertragsparteiwirksam.Diese
späterenderNoteninKraft,indenendieVertragsparteieneinan- VereinbarungtrittspätestensandemTagaußerKraft,andem
dermitgeteilthaben,dassihreinnerstaatlichenVoraussetzungen derPolizeikooperationsvertragerlischt,wenndiesernichtdurch
fürdasInkrafttretendieserVereinbarungerfülltsind.DieVertrags- eineanderevertraglicheRegelungersetztwird.
GeschehenzuHofam13.Februar2012inzweiUrschriften,
jedeindeutscherundtschechischerSprache,wobeijederWort-
lautgleichermaßenverbindlichist.
FürdasBundesministeriumdesInnern
derBundesrepublikDeutschland
H a n s - Pe t e r Fr i e d r i c h
FürdasMinisteriumdesInnern
derTschechischenRepublik
JanKubice
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012 223
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung vom 26. Januar 2009
der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)
Vom 5. März 2012
Die Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneuer-
bare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) ist nach ihrem Artikel XIX
Absatz E für
Angola am 14. Januar 2012
Belarus am 27. Februar 2011
Brunei Darussalam am 20. Mai 2011
Dschibuti am 11. Juni 2011
Finnland am 25. März 2011
Frankreich am 1. April 2011
Gambia am 31. März 2011
Katar am 29. April 2011
Litauen am 31. März 2011
Malta am 19. Mai 2011
Mauritius am 24. April 2011
Mexico am 3. April 2011
Mosambik am 28. April 2011
Nauru am 9. September 2010
Neuseeland am 1. Mai 2011
Niederlande,
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 12. Januar 2011
Aruba am 12. Januar 2011
Curaçao am 12. Januar 2011
St. Martin (niederländischer Teil) am 12. Januar 2011
Nigeria am 30. September 2010
Panama am 15. Januar 2012
Schweiz am 31. März 2011
Seychellen am 2. Juni 2011
Sierra Leone am 24. April 2011
Spanien am 1. April 2011
Sudan am 18. Juni 2011
Swasiland am 3. April 2011
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012
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ISSN 0341-1109
Togo am 8. Oktober 2011
Tschechische Republik am 30. Juni 2011
Tunesien am 17. September 2011
Vereinigte Staaten am 3. April 2011
in Kraft getreten.
Die Bekanntmachung vom 22. Juli 2010 (BGBl. II S. 867) wird dahin gehend
b e r i c h t i g t , dass die Satzung für S a m o a am 11. August 2010 in Kraft getre-
ten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juli 2011 (BGBl. II S. 818).
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r