130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012
Tag Inhalt Seite
1. 2. 2012 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik San Marino über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch
Informationsaustausch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
2. 2. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung
von Kinderrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
9. 2. 2012 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen
Investitionsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
13. 2. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
13. 2. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandels-
organisation (WTO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
13. 2. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über Spitzbergen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
13. 2. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-
Übereinkommen von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
Den Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wurde die am 17. Februar 2012 ausgegebene Neuauflage des Fundstellennach-
weises B (Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands), abgeschlossen
am 31. Dezember 2011, gesondert übersandt.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern
und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der internationalen Adoption
Vom 4. Januar 2012
I.
Das in Den Haag am 29. Mai 1993 zur Unterzeichnung aufgelegte Überein-
kommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034, 1035) wird nach seinem
Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a für
Vietnam am 1. Februar 2012
in Kraft treten.
II.
Die N i e d e r l a n d e haben am 18. Oktober 2010 die Erstreckung des Über-
einkommens auf den karibischen Teil der Niederlande – Bonaire, Saba und
St. Eustatius – erklärt. Das Übereinkommen ist somit nach seinem Artikel 45
Absatz 1 und seinem Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b für
Bonaire, Saba und St. Eustatius am 1. Februar 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juni 2011 (BGBl. II S. 722).
Berlin, den 4. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012 131
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Östlich des Uruguay
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 17. Januar 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Oktober
2011 zu dem Abkommen vom 9. März 2010 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich
des Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2011 II S. 954,
955) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach
seinem Artikel 31 Absatz 2
am 28. Dezember 2011
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 17. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Januar 2012
Das in Kathmandu am 18. August 2011 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Nepal über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2010 und 2011 ist nach seinem
Artikel 5
am 18. August 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Januar 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ralf Wyrwinski
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012 131
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Östlich des Uruguay
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 17. Januar 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Oktober
2011 zu dem Abkommen vom 9. März 2010 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich
des Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2011 II S. 954,
955) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach
seinem Artikel 31 Absatz 2
am 28. Dezember 2011
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 17. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Januar 2012
Das in Kathmandu am 18. August 2011 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Nepal über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2010 und 2011 ist nach seinem
Artikel 5
am 18. August 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Januar 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ralf Wyrwinski
132 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.5,ausgegebenzuBonnam2. März2012
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungvonNepal
überFinanzielleZusammenarbeit2010und2011
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland weitereFinanzierungsbeiträgezurVorbereitungderinAbsatz1
genanntenVorhabenoderfürnotwendigeBegleitmaßnahmenzur
und
DurchführungundBetreuungderinAbsatz1genanntenVor-
dieRegierungvonNepal– habenvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommenAnwen-
dung.
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen
zwischenderBundesrepublikDeutschlandundNepal,
Artikel 2
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu Beträge,dieBedingungen,zudenensiezurVerfügunggestellt
vertiefen, werden,sowiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendie
zwischenderKfWunddenEmpfängernderFinanzierungsbei-
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun-
trägezuschließendenVerträge,diedeninderBundesrepublik
gendieGrundlagediesesAbkommensist,
DeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin (2) DieZusagederinArtikel1Absatz1genanntenBeträge
Nepalbeizutragen, entfällt,soweitnichtinnerhalbeinerFristvonachtJahrennach
demZusagejahrdieentsprechendenFinanzierungsverträgege-
unterBezugnahmeaufdieZusagederBotschaftderBundes- schlossenwurden.FürdieseBeträgeendetdieFristmitAblauf
republik Deutschland mit Verbalnote Nummer 155/2010 vom des31.Dezember2018.
25. November2010–
(3) DieRegierungvonNepal,soweitsienichtselbstEmpfän-
sindwiefolgtübereingekommen: gerderFinanzierungsbeiträgeist,wirdetwaigeRückzahlungs-
ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Artikel 1 Finanzierungsverträgeentstehenkönnen,gegenüberderKfW
garantieren.
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
esderRegierungvonNepal,vonderKreditanstaltfürWieder-
aufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt Artikel 3
14 000 000EUR(inWorten:vierzehnMillionenEuro)zuerhalten: DieRegierungvonNepalstelltdieKfWvonsämtlichenSteuern
FürdieVorhaben undsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieimZusammenhang
mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1
a) „ProgrammzurFörderungvonEnergieeffizienzundErneuer- erwähntenVerträgeinNepalerhobenwerden.
barenEnergien“biszu2 000 000EUR(inWorten:zweiMillio-
nenEuro);
Artikel 4
b) „Nationales Sektorprogramm Gesundheit (SWAp)“ bis zu
10 000 000EUR(inWorten:zehnMillionenEuro); DieRegierungvonNepalüberlässtbeidensichausderGe-
währungderFinanzierungsbeiträgeergebendenTransportenvon
c) „UnterstützungdesFriedensprozessesinNepal(Treuhand- PersonenundGüternimLand-undLuftverkehrdenPassagieren
fonds)“biszu2 000 000EUR(inWorten:zweiMillionenEuro), undLieferantendiefreieWahlderVerkehrsunternehmen,trifft
wennnachPrüfungdieFörderungswürdigkeitdieserVorhaben keineMaßnahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligungder
festgestelltwordenist. VerkehrsunternehmenmitSitzinderBundesrepublikDeutsch-
landausschließenodererschweren,underteiltgegebenenfalls
(2) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver-
diefüreineBeteiligungdieserVerkehrsunternehmenerforder-
nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
lichenGenehmigungen.
landundderRegierungvonNepaldurchandereVorhabener-
setztwerden.
Artikel 5
(3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
RegierungvonNepalzueinemspäterenZeitpunktermöglicht, DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.
Geschehen zu Kathmandu am 18. August 2011 in zwei
Urschriften,jedeindeutscherundenglischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Ve re n a G rä f i n v o n R o e d e r n
FürdieRegierungvonNepal
KrishnaHariBaskota
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012 133
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Januar 2012
Das in New Delhi am 2. Februar 2011 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 ist nach seinem
Artikel 6
am 2. Februar 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Januar 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ralf Wyrwinski
134 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.5,ausgegebenzuBonnam2. März2012
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikIndien
überFinanzielleZusammenarbeit2010
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland a) AufstockungderBegleitmaßnahmezurDurchführungund
BetreuungdesVorhabens„PPPFazilitätStädtischeInfra-
und
struktur“biszu1 500 000,– EUR(inWorten:eineMillion
dieRegierungderRepublikIndien– fünfhunderttausendEuro);
b) BegleitmaßnahmezurDurchführungundBetreuungdes
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Vorhabens„DeutschIndischesEnergieprogramm“biszu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
500 000,– EUR(inWorten:fünfhunderttausendEuro).
Indien,
(2) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- esderRegierungderRepublikIndienodereinemanderen,von
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu beidenRegierungenauszuwählendenDarlehensnehmerdarüber
vertiefen, hinaus
a) fürdasVorhaben„FörderungneuererneuerbarerEnergien
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun-
(IREDA)“einvergünstigtesDarlehenderKfW,dasimRahmen
gendieGrundlagediesesAbkommensist,
deröffentlichenEntwicklungszusammenarbeitgewährtwird,
von bis zu 200 000 000,– EUR (in Worten: zweihundert
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin
MillionenEuro);
derRepublikIndienbeizutragen,
b) fürdasVorhaben„EnergieeffizienzinöffentlichenGebäuden
unterBezugnahmeaufdasProtokollderRegierungsverhand- undInfrastruktur“einvergünstigtesDarlehenderKfW,dasim
lungenvom10.November2010– RahmenderöffentlichenEntwicklungszusammenarbeitge-
währtwird,vonbiszu50 000 000,– EUR(inWorten:fünfzig
sindwiefolgtübereingekommen: MillionenEuro);
c) für das Vorhaben „Kreditlinie Nachfrageseitige Energie-
Artikel 1 effizienz(SIDBIII)“einvergünstigtesDarlehenderKfW,das
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht imRahmenderöffentlichenEntwicklungszusammenarbeit
esderRegierungderRepublikIndienoderanderen,vonbeiden gewährt wird, von bis zu 70 000 000,– EUR (in Worten:
RegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfängern,vonder siebzigMillionenEuro);
KreditanstaltfürWiederaufbau(KfW),FrankfurtamMain,folgen- d) fürdasVorhaben„Innovationsfinanzierungfürkleinste,kleine
deBeiträgezuerhalten: undmittlereUnternehmen(SIDBI)“einvergünstigtesDarle-
1. Darlehenvoninsgesamt2 000 000,– EUR(inWorten:zwei henderKfW,dasimRahmenderöffentlichenEntwicklungs-
MillionenEuro)fürdasVorhaben„Innovationsfinanzierungfür zusammenarbeitgewährtwird,vonbiszu45 000 000,– EUR
kleinste,kleineundmittlereUnternehmen(SIDBI)“, (inWorten:fünfundvierzigMillionenEuro);
e) fürdasVorhaben„UmweltrelevanteStadtentwicklunginder
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vor-
RegionNeuDelhi“einvergünstigtesDarlehenderKfW,das
habensfestgestelltwordenist.
imRahmenderöffentlichenEntwicklungszusammenarbeit
2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 2 000 000,– EUR gewährt wird, von bis zu 100 000 000,– EUR (in Worten:
(inWorten:zweiMillionenEuro)fürdieVorhaben: einhundertMillionenEuro)
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.5,ausgegebenzuBonnam2. März2012 135
zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische 1. Das in dem Abkommen vom 28. Juli 1994 zwischen
FörderungswürdigkeitderVorhabenfestgestelltwordenistund unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-
dieguteKreditwürdigkeitderRepublikIndienweiterhingegeben arbeit 1994 für das Vorhaben „Kleinbewässerungsmaß-
istunddieRegierungderRepublikIndieneineStaatsgarantiege- nahmeninMaharashtra“vorgeseheneDarleheninHöhevon
währt,sofernsienichtselberKreditnehmerwird.DieVorhaben 23 008 134,65 EUR (in Worten: dreiundzwanzig Millionen
könnennichtdurchandereVorhabenersetztwerden. achttausendeinhundertvierunddreißig Euro und fünfund-
sechzigCent)wirdmiteinemBetragvon6 000 000,– EUR
(3) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver-
(in Worten: sechs Millionen Euro) reprogrammiert und als
nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
DarlehenfürdasinArtikel1Absatz1Nummer1genannte
landundderRegierungderRepublikIndiendurchandereVor-
Vorhaben„Innovationsfinanzierungfürkleinste,kleineund
habenersetztwerden.
mittlereUnternehmen(SIDBI)“verwendet,wennnachPrü-
(4) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder fungdessenFörderungswürdigkeitfestgestelltwordenist.
Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt
2. Das in dem Abkommen vom 19. Juni 1995 zwischen
ermöglicht,weitereDarlehenoderFinanzierungsbeiträgezurVor-
unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-
bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere
arbeit1995fürdasVorhaben„LändlicheWasserversorgung
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
in Maharashtra“ vorgesehene Darlehen in Höhe von
DurchführungundBetreuungderinAbsatz1genanntenVor-
22 445 713,58 EUR (in Worten: zweiundzwanzig Millionen
habenvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommenAnwen-
vierhundertfünfundvierzigtausendsiebenhundertdreizehnEuro
dung.
und achtundfünfzig Cent) wird mit einem Betrag von
2 000 000,– EUR(inWorten:zweiMillionenEuro)reprogram-
Artikel 2 miert und als Finanzierungsbeitrag für eine Aufstockung
(1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die einerBegleitmaßnahmezurDurchführungundBetreuungdes
Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so- imAbkommenvom15.Mai2009zwischenunserenbeiden
wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ge-
derKfWunddenEmpfängernderDarlehenbeziehungsweiseder nanntenVorhabens„UmweltrelevanteStädtischeInfrastruktur-
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in entwicklungOrissa“verwendet,wennnachPrüfungdessen
der BundesrepublikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriften Förderungswürdigkeitfestgestelltwordenist.
unterliegen. 3. DasindemAbkommenvom3.Mai2007zwischenunseren
(2) DieZusagederinArtikel1Absatz1und2genanntenBe- beidenRegierungenüberFinanzielleZusammenarbeit2006
trägeentfällt,soweitnichtinnerhalbeinerFristvonachtJahren für das Vorhaben „Programm ländliches Finanzwesen
nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- bezie- – NABARD XI/2“ vorgesehene Darlehen in Höhe von
hungsweise Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für 20 000 000,– EUR(inWorten:zwanzigMillionenEuro)wird
dieseBeträgeendetdieFristmitAblaufdes31.Dezember2018. miteinemBetragvon500 000,– EUR(inWorten:fünfhundert-
tausendEuro)reprogrammiertundalsFinanzierungsbeitrag
(3) DieRegierungderRepublikIndien,soweitsienichtselbst füreineBegleitmaßnahmezurDurchführungundBetreuung
Darlehensnehmerist,wirdgegenüberderKfWalleZahlungenin desinArtikel1Absatz2BuchstabeagenanntenVorhabens
EuroinErfüllungvonVerbindlichkeitenderDarlehensnehmerauf- „FörderungneuererneuerbarerEnergien(IREDA)“verwendet,
grunddernachAbsatz1zuschließendenVerträgegarantieren. wennnachPrüfungdessenFörderungswürdigkeitfestgestellt
(4) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht wordenist.
EmpfängerderFinanzierungsbeiträgeist,wirdetwaigeRückzah- 4. DasindemAbkommenvom3.Mai2007zwischenunseren
lungsansprüche,dieaufgrunddernachAbsatz1zuschließen- beidenRegierungenüberFinanzielleZusammenarbeit2006
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der für das Vorhaben „Programm ländliches Finanzwesen
KfWgarantieren. – NABARD XI/2“ vorgesehene Darlehen in Höhe von
20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro)
Artikel 3 wird mit einem Betrag von 1 500 000,– EUR (in Worten:
eineMillionfünfhunderttausendEuro)reprogrammiertundals
DieRegierungderRepublikIndienerklärtsichdamiteinver-
FinanzierungsbeitragfüreineBegleitmaßnahmezurDurch-
standen,dassdieKfWkeineSteuernodersonstigenöffentlichen
führungundBetreuungdesinArtikel1Absatz2Buchstabeb
Abgabenzahlt,dieimZusammenhangmitAbschlussundDurch-
genanntenVorhabens„EnergieeffizienzinöffentlichenGe-
führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der
bäuden und Infrastruktur“ verwendet, wenn nach Prüfung
RepublikIndienerhobenwerden.
dessenFörderungswürdigkeitfestgestelltwordenist.
Artikel 4 5. DasindemAbkommenvom3.Mai2007zwischenunseren
beidenRegierungenüberFinanzielleZusammenarbeit2006
DieRegierungderRepublikIndienüberlässtbeidensichaus für das Vorhaben „Programm ländliches Finanzwesen
derDarlehensgewährungundderGewährungderFinanzierungs- – NABARD XI/2“ vorgesehene Darlehen in Höhe von
beiträgeergebendenTransportenvonPersonenundGüternim 20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro)
See-,Land-undLuftverkehrdenPassagierenundLieferanten wird mit einem Betrag von 1 500 000,– EUR (in Worten:
diefreieWahlderVerkehrsunternehmen,trifftkeineMaßnahmen, eineMillionfünfhunderttausendEuro)reprogrammiertundals
welchediegleichberechtigteBeteiligungderVerkehrsunterneh- FinanzierungsbeitragfüreineBegleitmaßnahmezurDurch-
menmitSitzinderBundesrepublikDeutschlandausschließen führungundBetreuungdesinArtikel1Absatz2Buchstabec
odererschweren,underteiltgegebenenfallsdiefüreineBeteili- genanntenVorhabens„KreditlinieNachfrageseitigeEnergie-
gungdieserVerkehrsunternehmenerforderlichenGenehmigun- effizienz(SIDBIII)“verwendet,wennnachPrüfungdessen
gen. Förderungswürdigkeitfestgestelltwordenist.
6. DasindemAbkommenvom3.Mai2007zwischenunseren
Artikel 5
beidenRegierungenüberFinanzielleZusammenarbeit2006
DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandunddieRe- für das Vorhaben „Programm ländliches Finanzwesen
gierungderRepublikIndienkommenüberein,einenBetragvon – NABARD XI/2“ vorgesehene Darlehen in Höhe von
insgesamt 16 500 000,– EUR (in Worten: sechzehn Millionen 20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro)
fünfhunderttausend Euro) aus früheren Abkommen zu repro- wird mit einem Betrag von 1 000 000,– EUR (in Worten:
grammieren. Der Reprogrammierungsbetrag setzt sich aus eine Million Euro) reprogrammiert und als Finanzierungs-
folgendenProjektenzusammen: beitrag für eine Begleitmaßnahme zur Durchführung und
136 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.5,ausgegebenzuBonnam2. März2012
etreuungdesinArtikel1Absatz2Buchstabedgenannten
B 8. DasindemAbkommenvom3.Mai2007zwischenunseren
Vorhabens„Innovationsfinanzierungfürkleinste,kleineund beidenRegierungenüberFinanzielleZusammenarbeit2006
mittlereUnternehmen(SIDBI)“verwendet,wennnachPrü- für das Vorhaben „Programm ländliches Finanzwesen
fungdessenFörderungswürdigkeitfestgestelltwordenist. – NABARD XI/2“ vorgesehene Darlehen in Höhe von
20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro)
7. DasindemAbkommenvom3.Mai2007zwischenunseren
wird mit einem Betrag von 3 000 000,– EUR (in Worten:
beidenRegierungenüberFinanzielleZusammenarbeit2006
dreiMillionenEuro)reprogrammiertundalsFinanzierungs-
für das Vorhaben „Programm ländliches Finanzwesen
beitrag für eine Aufstockung einer Begleitmaßnahme zur
– NABARD XI/2“ vorgesehene Darlehen in Höhe von
Durchführung und Betreuung des in Artikel 1 Absatz 1
20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro)
Nummer2BuchstabeagenanntenVorhabens„PPPFazilität
wird mit einem Betrag von 1 000 000,– EUR (in Worten:
Städtische Infrastruktur“ verwendet, wenn nach Prüfung
eine Million Euro) reprogrammiert und als Finanzierungs-
dessenFörderungswürdigkeitfestgestelltwordenist.
beitragfüreineBegleitmaßnahmezurDurchführungundBe-
treuungdesinArtikel1Absatz2BuchstabeegenanntenVor-
habens „Umweltrelevante Stadtentwicklung in der Region Artikel 6
NeuDelhi“verwendet,wennnachPrüfungdessenFörde-
rungswürdigkeitfestgestelltwordenist. DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.
GeschehenzuNewDelhiam2.Februar2011inzweiUrschrif-
ten,jedeindeutscherundenglischerSprache,wobeijederWort-
lautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
ThomasMatussek
FürdieRegierungderRepublikIndien
PrabodhSaxena
Bekanntmachung
der deutsch-indischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Januar 2012
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 16. Mai 2011/31. Mai 2011 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-
haben „Solar-Photovoltaik-Kraftwerk Sakri (Shivajinagar)“)
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. Mai 2011
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Januar 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ralf Wyrwinski
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012 137
Botschaft Neu Delhi, 16. Mai 2011
der Bundesrepublik Deutschland
New Delhi
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsultationen vom 29. März 2011 und die
Zusage mit Verbalnote Nummer 170/2011 vom 25. März 2011 der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-
blik Indien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Darlehensnehmer, für das Vorhaben „Solar-Photovoltaik-Kraftwerk Sakri (Shivajinagar)“
ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen
der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 250 000 000 EUR
(in Worten: zweihundertfünfzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die ent-
wicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt ist und die gute
Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist und die Regierung der
Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird.
Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Indien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet
diese Vereinbarung Anwendung.
3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu schließenden Verträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge ge-
schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.
5. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird
gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
Darlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 3 zu schließenden Verträge garantieren.
6. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
Nummer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
KfW garantieren.
7. Die Regierung der Republik Indien erklärt sich damit einverstanden, dass die KfW
keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben zahlt, die im Zusammenhang mit
Abschluss und Durchführung der unter Nummer 3 erwähnten Verträge in der Republik
Indien erhoben werden.
8. Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Indien mit den unter den Nummern 1 bis 9
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Thomas Matussek
An den Staatssekretär für wirtschaftliche Angelegenheiten
der Republik Indien
Herrn R. Gopalan
Neu Delhi
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Vom 24. Januar 2012
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1969 zur Gründung einer Europäischen
Konferenz für Molekularbiologie (BGBl. 1970 II S. 1029, 1030) ist nach seinem
Artikel III Absatz 2 in Verbindung mit Artikel XI Absatz 4 Buchstabe b für
Niederlande
– karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Oktober 2010
Niederlande
– Curaçao, St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. November 2007 (BGBl. II S. 1967).
Berlin, den 24. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
der deutsch-laotischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Januar 2012
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 13. November 2009/20. Mai 2010 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über
Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Klimaschutz durch
Walderhalt (CLiPAD)“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Mai 2010
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Januar 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. J o s e f F ü l l e n b a c h
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Vom 24. Januar 2012
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1969 zur Gründung einer Europäischen
Konferenz für Molekularbiologie (BGBl. 1970 II S. 1029, 1030) ist nach seinem
Artikel III Absatz 2 in Verbindung mit Artikel XI Absatz 4 Buchstabe b für
Niederlande
– karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Oktober 2010
Niederlande
– Curaçao, St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. November 2007 (BGBl. II S. 1967).
Berlin, den 24. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
der deutsch-laotischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Januar 2012
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 13. November 2009/20. Mai 2010 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über
Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Klimaschutz durch
Walderhalt (CLiPAD)“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Mai 2010
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Januar 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. J o s e f F ü l l e n b a c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012 139
Embassy Vientiane, 13. 11. 2009
of the Federal Republic of Germany
Vientiane
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 52/2009 vom 12. August 2009 der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Demokratischen Volksrepublik Laos, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs
Millionen Euro) für das folgende Vorhaben zu erhalten:
„Klimaschutz durch Walderhalt (CLiPAD)“,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.
2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Laos durch andere Vorhaben ersetzt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Demo-
kratischen Volksrepublik Laos zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finan-
zierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter
Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung.
4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schließenden
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2017.
6. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, soweit sie nicht selbst
Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die
aufgrund der nach Absatz 4 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,
gegenüber der KfW garantieren.
7. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos stellt die KfW von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss
und Durchführung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Demokratischen
Volksrepublik Laos erhoben werden.
8. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos überlässt bei den sich aus der
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos mit den unter den
Nummern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und
die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer
Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum
Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. P e t e r W i e n a n d
HE Dr. Thongloun Sisoulith
Deputy Prime Minister and Minister for Foreign Affairs of the Lao PDR
Vientiane
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 25. Januar 2012
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Benin am 7. März 2012
Serbien am 6. März 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Oktober 2011 (BGBl. II S. 1241).
Berlin, den 25. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 25. Januar 2012
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014, 1015), wird nach seinem
Artikel 16 Absatz 3 für
Südsudan am 11. April 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2011 (BGBl. II S. 122).
Berlin, den 25. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 25. Januar 2012
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Benin am 7. März 2012
Serbien am 6. März 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Oktober 2011 (BGBl. II S. 1241).
Berlin, den 25. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 25. Januar 2012
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014, 1015), wird nach seinem
Artikel 16 Absatz 3 für
Südsudan am 11. April 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2011 (BGBl. II S. 122).
Berlin, den 25. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012 141
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung
für Ölverschmutzungsschäden
Vom 25. Januar 2012
Das Protokoll von 1992 vom 27. November 1992 zur Änderung des Inter-
nationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150,
1169) wird nach seinem Artikel 30 Absatz 3 für
Palau am 29. September 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juni 2011 (BGBl. II S. 693).
Berlin, den 25. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl
Vom 30. Januar 2012
Das Protokoll von 1973 vom 2. November 1973 über Maßnahmen auf Hoher
See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBl. 1985 II
S. 593, 596) wird nach seinem Artikel VI Absatz 2 für
Algerien am 19. Februar 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. November 1999 (BGBl. II S. 1095).
Berlin, den 30. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012 141
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung
für Ölverschmutzungsschäden
Vom 25. Januar 2012
Das Protokoll von 1992 vom 27. November 1992 zur Änderung des Inter-
nationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150,
1169) wird nach seinem Artikel 30 Absatz 3 für
Palau am 29. September 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juni 2011 (BGBl. II S. 693).
Berlin, den 25. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl
Vom 30. Januar 2012
Das Protokoll von 1973 vom 2. November 1973 über Maßnahmen auf Hoher
See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBl. 1985 II
S. 593, 596) wird nach seinem Artikel VI Absatz 2 für
Algerien am 19. Februar 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. November 1999 (BGBl. II S. 1095).
Berlin, den 30. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung
Vom 30. Januar 2012
L i t a u e n hat am 29. Oktober 2011 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer die K ü n d i g u n g der Satzung der Organi-
sation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung vom 8. April 1979
(BGBl. 1985 II S. 1215, 1217) notifiziert.
Die Kündigung wird nach Artikel 6 Absatz 2 der Satzung zum 31. Dezember
2012 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Oktober 2011 (BGBl. II S. 1142).
Berlin, den 30. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über die Errichtung
eines Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland
in Shenyang
Vom 30. Januar 2012
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 10. Oktober 2011/28. November 2011 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik China über die Errichtung
eines Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland
in Shenyang ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. November 2011
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 30. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung
Vom 30. Januar 2012
L i t a u e n hat am 29. Oktober 2011 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer die K ü n d i g u n g der Satzung der Organi-
sation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung vom 8. April 1979
(BGBl. 1985 II S. 1215, 1217) notifiziert.
Die Kündigung wird nach Artikel 6 Absatz 2 der Satzung zum 31. Dezember
2012 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Oktober 2011 (BGBl. II S. 1142).
Berlin, den 30. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über die Errichtung
eines Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland
in Shenyang
Vom 30. Januar 2012
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 10. Oktober 2011/28. November 2011 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik China über die Errichtung
eines Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland
in Shenyang ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. November 2011
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 30. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012 143
Der Botschafter Peking, den 10. 10. 2011
der Bundesrepublik Deutschland
Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf den anlässlich der deutsch-chinesischen Regierungskonsultionen in
Berlin erfolgten Briefwechsel der Außenminister vom 28. Juni 2011 folgende Vereinbarung
über die Errichtung eines Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Shenyang
vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Volksrepublik China stimmt der Errichtung einer konsularischen
Vertretung in der Stadt Shenyang durch die Bundesrepublik Deutschland zu; der
Konsularbezirk umfasst die Provinzen Liaoning, Jilin und Heilongjiang.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gesteht der Regierung der Volksrepu-
blik China das Recht zu, in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche konsula-
rische Vertretung zu errichten. Der Ort der konsularischen Vertretung und der Konsular-
bezirk werden von beiden Seiten durch diplomatische Kanäle vereinbart.
3. Beide Seiten werden der jeweils anderen Seite auf der Grundlage des Wiener Überein-
kommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen und entsprechend den
Rechtsvorschriften ihrer Staaten und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit der
anderen Seite bei der Errichtung der konsularischen Vertretung und der Wahrnehmung
ihrer konsularischen Aufgaben jede erforderliche Unterstützung und Erleichterung
gewähren.
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und chinesischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Volksrepublik China mit den unter den Nummern 1 bis 4
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Der Außerordentliche und Bevollmächtigte Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
in der Volksrepublik China
Dr. M i c h a e l S c h a e f e r
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik China
Herrn Yang Jiechi
Peking
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht
Vom 30. Januar 2012
Das Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht
(BGBl. 1988 II S. 901, 902) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für
Südsudan am 11. April 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2011 (BGBl. II S. 122).
Berlin, den 30. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
zum Europäischen Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953
Vom 31. Januar 2012
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 19. Dezember 2011 gegen-
über dem Generalsekretär des Europarats folgende E r k l ä r u n g und
V o r b e h a l t e zu Artikel 16 Buchstabe b Satz 2 des Europäischen Fürsorge-
abkommens vom 11. Dezember 1953 (BGBl. 1956 II S. 563, 564) abgegeben:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die im
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der jeweils
geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertrags-
staaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staats-
angehörigen zuzuwenden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die in
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – in der jeweils geltenden Fassung
vorgesehene Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten an Staatsange-
hörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen
wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden, ohne jedoch auszuschließen, dass auch
in diese Hilfen in geeigneten Fällen gewährt werden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. November 1985 (BGBl. II S. 1709).
Berlin, den 31. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht
Vom 30. Januar 2012
Das Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht
(BGBl. 1988 II S. 901, 902) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für
Südsudan am 11. April 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2011 (BGBl. II S. 122).
Berlin, den 30. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
zum Europäischen Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953
Vom 31. Januar 2012
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 19. Dezember 2011 gegen-
über dem Generalsekretär des Europarats folgende E r k l ä r u n g und
V o r b e h a l t e zu Artikel 16 Buchstabe b Satz 2 des Europäischen Fürsorge-
abkommens vom 11. Dezember 1953 (BGBl. 1956 II S. 563, 564) abgegeben:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die im
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der jeweils
geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertrags-
staaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staats-
angehörigen zuzuwenden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die in
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – in der jeweils geltenden Fassung
vorgesehene Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten an Staatsange-
hörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen
wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden, ohne jedoch auszuschließen, dass auch
in diese Hilfen in geeigneten Fällen gewährt werden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. November 1985 (BGBl. II S. 1709).
Berlin, den 31. Januar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012 145
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls
zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen,
das dem Vertrag über die Europäische Union,
dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
beigefügt ist
Vom 1. Februar 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2011 zu dem Protokoll
vom 23. Juni 2010 zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmun-
gen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeits-
weise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft beigefügt ist (BGBl. 2011 II S. 442, 443), wird bekannt
gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 2 für
die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen
Vertragsparteien am 1. Dezember 2011
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 15. Juni 2011 beim Ratssekretariat
der Europäischen Union in Brüssel hinterlegt worden.
Berlin, den 1. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-albanischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen
Vom 1. Februar 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 zu dem Abkom-
men vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuer-
verkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBl. 2011 II S. 1186, 1187) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach
seinem Artikel 32 Absatz 2
am 23. Dezember 2011
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 1. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012 145
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls
zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen,
das dem Vertrag über die Europäische Union,
dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
beigefügt ist
Vom 1. Februar 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2011 zu dem Protokoll
vom 23. Juni 2010 zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmun-
gen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeits-
weise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft beigefügt ist (BGBl. 2011 II S. 442, 443), wird bekannt
gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 2 für
die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen
Vertragsparteien am 1. Dezember 2011
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 15. Juni 2011 beim Ratssekretariat
der Europäischen Union in Brüssel hinterlegt worden.
Berlin, den 1. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-albanischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen
Vom 1. Februar 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 zu dem Abkom-
men vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuer-
verkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBl. 2011 II S. 1186, 1187) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach
seinem Artikel 32 Absatz 2
am 23. Dezember 2011
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 1. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-österreichischen Protokolls vom 29. Dezember 2010
zur Änderung des Abkommens vom 24. August 2000
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen
Vom 1. Februar 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 zu dem Proto-
koll vom 29. Dezember 2010 zur Änderung des Abkommens vom 24. August
2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-
men und vom Vermögen (BGBl. 2011 II S. 1209, 1210) wird bekannt gemacht,
dass das Protokoll nach seinem Artikel III Absatz 2
am 1. März 2012
in Kraft tritt.
Berlin, den 1. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Fürstentum Andorra
über den Informationsaustausch in Steuersachen
Vom 1. Februar 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezem-
ber 2011 zu dem Abkommen vom 25. November 2010
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Fürstentum Andorra über den Informationsaustausch in
Steuersachen (BGBl. 2011 II S. 1223, 1224) wird bekannt
gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 12
Absatz 2
am 20. Januar 2012
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 1. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-österreichischen Protokolls vom 29. Dezember 2010
zur Änderung des Abkommens vom 24. August 2000
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen
Vom 1. Februar 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 zu dem Proto-
koll vom 29. Dezember 2010 zur Änderung des Abkommens vom 24. August
2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-
men und vom Vermögen (BGBl. 2011 II S. 1209, 1210) wird bekannt gemacht,
dass das Protokoll nach seinem Artikel III Absatz 2
am 1. März 2012
in Kraft tritt.
Berlin, den 1. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Fürstentum Andorra
über den Informationsaustausch in Steuersachen
Vom 1. Februar 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezem-
ber 2011 zu dem Abkommen vom 25. November 2010
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Fürstentum Andorra über den Informationsaustausch in
Steuersachen (BGBl. 2011 II S. 1223, 1224) wird bekannt
gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 12
Absatz 2
am 20. Januar 2012
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 1. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012 147
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik San Marino
über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen
durch Informationsaustausch
Vom 1. Februar 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Sep-
tember 2011 zu dem Abkommen vom 21. Juni 2010
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik San Marino über die Unterstützung in Steuer-
und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch
(BGBl. 2011 II S. 908, 909) wird bekannt gemacht, dass
das Abkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 2
am 23. Dezember 2011
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 1. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Ausübung von Kinderrechten
Vom 2. Februar 2012
Das Europäische Übereinkommen vom 25. Januar 1996 über die Ausübung
von Kinderrechten (BGBl. 2001 II S. 1074, 1075) ist nach seinem Artikel 21
Absatz 4 für
Albanien am 1. Februar 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Februar 2011 (BGBl. II S. 280, 440).
Berlin, den 2. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r