1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2012
Gesetz
zu dem Freihandelsabkommen vom 6. Oktober 2010
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Korea andererseits
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 6. Oktober 2010 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird zuge-
stimmt. Das Freihandelsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15.10 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
*) Die Anhänge 1 bis 15 und die Protokolle „Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen“, „Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich“ sowie „Protokoll über
Kulturelle Zusammenarbeit“ zum Freihandelsabkommen vom 6. Oktober 2010 werden als Anlage-
band zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden
Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb
des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1483
Freihandelsabkommen
zwischenderEuropäischenUnionundihrenMitgliedstaateneinerseits
undderRepublikKoreaandererseits
DasKönigreichBelgien, inBekräftigungihrerBindungandieam26. Juni 1945inSan
FranciscounterzeichneteChartaderVereintenNationenundan
dieRepublikBulgarien,
dieam10. Dezember 1948vonderGeneralversammlungder
dieTschechischeRepublik, Vereinten Nationen angenommene Allgemeine Erklärung der
dasKönigreichDänemark, Menschenrechte,
dieBundesrepublikDeutschland, inBekräftigungihresEintretensfürnachhaltigeEntwicklung
undüberzeugtvomBeitragdesinternationalenHandelszunach-
dieRepublikEstland, haltigerEntwicklunginihrerwirtschaftlichen,sozialenundökolo-
Irland, gischenDimensionunterEinbeziehungderwirtschaftlichenEnt-
wicklung, der Eindämmung der Armut, der Gewährleistung
dieHellenischeRepublik, produktiverVollbeschäftigungundmenschenwürdigerArbeitfür
dasKönigreichSpanien, allesowiedesSchutzesundderErhaltungderUmweltundder
natürlichenRessourcen,
dieFranzösischeRepublik,
inAnerkennungdesRechtsderVertragsparteien,Maßnahmen
dieItalienischeRepublik, zurErreichunglegitimeröffentlicherZieleaufdemihnennotwen-
dieRepublikZypern, digerscheinendenSchutzniveauzuergreifen,wobeiderartige
MaßnahmenimSinnediesesAbkommensnichtzuungerecht-
dieRepublikLettland,
fertigter Diskriminierung oder verdeckter Beschränkung des
dieRepublikLitauen, internationalenHandelsdienendürfen,
dasGroßherzogtumLuxemburg, entschlossen,dieTransparenzfürallerelevanteninteressier-
tenParteien,einschließlichderPrivatwirtschaftundderorgani-
dieRepublikUngarn,
siertenZivilgesellschaft,zufördern,
Malta,
indemWunsch,durchdieLiberalisierungundAusweitungdes
dasKönigreichderNiederlande, gegenseitigenHandelsunddergegenseitigenInvestitionenden
dieRepublikÖsterreich, Lebensstandardanzuheben,dasWirtschaftswachstumunddie
Stabilität zu fördern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu
dieRepublikPolen, schaffenunddasGemeinwohlzufördern,
diePortugiesischeRepublik, indemBestreben,klareundbeiderseitsvorteilhafteRegelnfür
Rumänien, HandelundInvestitionenaufzustellensowiedieBeschränkun-
gen der gegenseitigen Handels- und Investitionstätigkeit zu
dieRepublikSlowenien, reduzierenoderaufzuheben,
dieSlowakischeRepublik, entschlossen,zurharmonischenEntwicklungundAusweitung
dieRepublikFinnland, desWelthandelsdurchBeseitigungvonHandelsschrankenmit-
telsdiesesAbkommensbeizutragenunddenAufbauneuerHan-
dasKönigreichSchweden, dels-oderInvestitionsschranken,diedenNutzendiesesAbkom-
dasVereinigteKönigreichGroßbritannienundNordirland, mensverringernkönnten,zwischenihrenGebietenzuvermeiden,
VertragsparteiendesVertragsüberdieEuropäischeUnionund indemWunsch,dieEntwicklungundDurchsetzungdesAr-
desVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion,im beits-undUmweltrechtsundentsprechenderPolitikvorhabenzu
Folgenden„MitgliedstaatenderEuropäischenUnion“genannt, untermauern,grundlegendeArbeitnehmerrechteundnachhaltige
und EntwicklungzufördernunddiesesAbkommenineinerWeise
umzusetzen,diemitdiesenZielenimEinklangist,und
dieEuropäischeUnion
gestützt auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem
einerseits,und
Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welt-
dieRepublikKorea,imFolgenden„Korea“genannt, handelsorganisationvom15. April 1994(imFolgenden„WTO-
Übereinkommen“ genannt) und aus anderen multilateralen,
andererseits,
regionalenundbilateralenÜbereinkünftenundVereinbarungen,
inAnerkennungihrerlangjährigen,starkenPartnerschaftauf beidenensieVertragsparteisind –
derGrundlagedergemeinsamenGrundsätzeundWertvorstel-
lungen,diesichindemRahmenabkommenwiderspiegeln, sindwiefolgtübereingekommen:
indemWunsch,ihreengenWirtschaftsbeziehungenimEin-
klangmitihrenallgemeinenBeziehungenweiterzuvertiefen,und
Kapitel Eins
inderÜberzeugung,dassdiesesAbkommeneinneuesKlima Ziele und allgemeine Begriffsbestimmungen
schaffenwird,dasderEntwicklungdesHandelsundderInves-
titionstätigkeitzwischendenVertragsparteienförderlichist,
Artikel 1.1
inderÜberzeugung,dassdiesesAbkommeneinenerweiterten
Ziele
undsicherenMarktfürWarenundDienstleistungensowieein
stabilesundberechenbaresUmfeldfürInvestitionenschaffen (1) Die Vertragsparteien errichten eine Freihandelszone für
unddamitdieWettbewerbsfähigkeitihrerUnternehmenaufdem Waren,DienstleistungenundNiederlassungundlegenentspre-
Weltmarktverbessernwird, chendeRegelnnachMaßgabediesesAbkommensfest.
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(2) DieZielediesesAbkommenssind: Artikel 2.2
a) beiderseitigeLiberalisierungundErleichterungdesWaren- Geltungsbereich
verkehrsimEinklangmitArtikel XXIVdesAllgemeinenZoll-
DiesesKapitelgiltfürdenWarenhandel1)zwischendenVer-
undHandelsabkommens1994(imFolgenden„GATT1994“
tragsparteien.
genannt),
b) beiderseitigeLiberalisierungundErleichterungdesHandels Artikel 2.3
mitDienstleistungenundInvestitionenimEinklangmitArti-
kel VdesAllgemeinenÜbereinkommensüberdenHandelmit Zölle
Dienstleistungen(imFolgenden„GATS“genannt), Für die Zwecke dieses Kapitels sind Zölle Abgaben und
c) Förderung des Wettbewerbs in den Volkswirtschaften der BelastungenjederArt,diebeioderimZusammenhangmitder
Vertragsparteien,insbesondereinBezugaufdiegegenseiti- EinfuhrvonWarenerhobenwerden,einschließlichErgänzungs-
genWirtschaftsbeziehungen, abgabenundZuschlägeninjederForm,diebeioderimZusam-
menhangmiteinersolchenEinfuhr2)erhobenwerden.Zöllesind
d) weitere Liberalisierung der Märkte für das öffentliche Be- jedochnicht:
schaffungswesennachdemGrundsatzderGegenseitigkeit,
a) einerinländischenAbgabegleichwertigeBelastungen,soweit
e) angemessenerundwirksamerSchutzderRechtedesgeisti- siemitArtikel 2.8vereinbarsindundgleichartigeninländi-
genEigentums, schenWarenodersolchenWarenauferlegtwerden,ausde-
f) FörderungderharmonischenEntwicklungundAusweitung nendieeingeführteWareganzoderteilweisehergestelltist,
desWelthandelsdurchBeseitigungvonHandelsschranken b) Zölle,dienachdenRechtsvorschrifteneinerVertragspartei
undSchaffungvonRahmenbedingungen,diederVerstär- erhobenwerden,soweitsiemitKapitelDrei(Handelspoliti-
kungderInvestitionsströmedienlichsind, scheSchutzmaßnahmen)vereinbarsind,
g) Festlegung auf die Weiterentwicklung des internationalen c) GebührenoderandereBelastungen,dienachdenRechts-
HandelsindemBestreben,demZieleinernachhaltigenEnt- vorschrifteneinerVertragsparteierhobenwerden,soweitsie
wicklungnäherzukommenundzugewährleisten,dassdie mitArtikel 2.10vereinbarsind,oder
VertragsparteiendiesesZielaufallenEbenenihrerHandels-
beziehungenzurGeltungbringen,indemBewusstsein,dass d) Zölle,dienachdenRechtsvorschrifteneinerVertragspartei
nachhaltigeEntwicklungeinübergeordnetesZieldarstellt, erhobenwerden,soweitsiemitArtikel 5desÜbereinkom-
und mensüberdieLandwirtschaftinAnhang 1AdesWTO-Über-
einkommens(imFolgenden„ÜbereinkommenüberdieLand-
h) FörderungausländischerDirektinvestitionenohneAbschwä- wirtschaft“genannt)vereinbarsind.
chungoderReduzierungderNormenindenBereichenUm-
weltschutz,ArbeitsrechtoderGesundheitsschutzundSicher-
Artikel 2.4
heitamArbeitsplatzbeiderAnwendungundDurchsetzung
desArbeits-undUmweltrechtsdurchdieVertragsparteien. Einreihung der Waren
FürdieEinreihungderWarenimHandelzwischendenVer-
Artikel 1.2 tragsparteiengiltdieZolltarifnomenklaturderjeweiligenVertrags-
Allgemeine Begriffsbestimmungen partei,ausgelegtimEinklangmitdemHarmonisiertenSystem
desam14. Juni 1983inBrüsselgeschlossenenInternationalen
IndiesemAbkommengeltenfolgendeBegriffsbestimmungen: ÜbereinkommensüberdasharmonisierteSystemzurBezeich-
„Vertragsparteien“sinddieEuropäischeUnionoderihreMitglied- nungundCodierungderWaren(imFolgenden„HS“genannt).
staatenoderdieEuropäischeUnionundihreMitgliedstaatenim
RahmenihrersichausdemVertragüberdieEuropäischeUnion AbschnittB
unddemVertragüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion
ergebendenZuständigkeiten(imFolgenden„EU-Vertragspartei“ AbschaffungderZölle
genannt)einerseitsundKoreaandererseits,
„Rahmenabkommen“istdasRahmenabkommenüberdenHan- Artikel 2.5
del und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Abschaffung der Zölle
GemeinschaftundihrenMitgliedstaateneinerseitsundderRe-
(1) SoferndiesesAbkommennichtsanderesbestimmt,schafft
publikKoreaandererseits,dasam28. Oktober 1996inLuxem-
jedeVertragsparteiihreZölleaufUrsprungswarenderanderen
burgunterzeichnetwurde,oderjedesAbkommen,dasdieses
VertragsparteinachdemStufenplaninAnhang 2-Aab.
Rahmenabkommenändertoderersetzt,und
(2) Für jede Ware gilt als Basiszollsatz, von dem aus die
„Zollabkommen“istdasAbkommenzwischenderEuropäischen
schrittweisenZollsenkungennachAbsatz 1vorgenommenwer-
GemeinschaftundderRepublikKoreaüberZusammenarbeitund
den,derjeweilsimStufenplaninAnhang 2-AgenannteSatz.
gegenseitigeAmtshilfeimZollbereich,dasam10. April 1997in
Brüsselunterzeichnetwurde. (3) SenkteineVertragsparteinachInkrafttretendiesesAbkom-
mensihrengeltendenMeistbegünstigungszollsatz,sogiltdieser
Zollsatz für den unter dieses Abkommen fallenden Handel,
Kapitel Zwei
solange er niedriger ist als der nach dem entsprechenden
Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren StufenplaninAnhang 2-AerrechneteZollsatz.
(4) DreiJahrenachInkrafttretendiesesAbkommenskonsul-
AbschnittA tierendieVertragsparteieneinanderaufErsucheneinerVertrags-
partei,umzuerwägen,dieAbschaffungvonZöllenaufgegen-
GemeinsameBestimmungen
seitige Einfuhren zu beschleunigen und den Umfang der
Abschaffungauszuweiten.BeschließendieVertragsparteienim
Artikel 2.1
Ziel 1) „Waren“sindfürdieZweckediesesAbkommensWarenimSinnedes
GATT 1994,soferndiesesAbkommennichtsanderesbestimmt.
WährendeinerÜbergangszeit,diemitdemInkrafttretendie- 2) DieVertragsparteienkommenüberein,dassdieseBegriffsbestimmung
sesAbkommensbeginnt,liberalisierendieVertragsparteiennach nichtdieBehandlungberührt,diedieVertragsparteiennachdemWTO-
MaßgabediesesAbkommensundimEinklangmitArtikel XXIV ÜbereinkommenfürHandelsgeschäfteeinräumenkönnen,dienach
desGATT 1994beiderseitigschrittweisedenWarenhandel. demGrundsatzderMeistbegünstigungabgewickeltwerden.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1485
HandelsausschussnachderartigenKonsultationen,dieAbschaf- (4) JedeVertragsparteibemühtsichnachbestenKräften,ihre
fung von Zöllen auf eine Ware zu beschleunigen oder den Zollkontingentesoanzuwenden,dassEinführerdieZollkontin-
Umfang der Abschaffung auszuweiten, dann ersetzt dieser gentsmengenvollausschöpfenkönnen.
BeschlussdenZollsatzoderdieAbbaustufe,derbzw.dienach
(5) Die Vertragsparteien sehen davon ab, die Beantragung
dementsprechendenStufenplaninAnhang 2-AfürdieseWare
oderInanspruchnahmegewährterZollkontingentevonderWie-
festgelegtwurde.
derausfuhreinerWareabhängigzumachen.
(6) AufschriftlichesErsucheneinerVertragsparteikonsultie-
Artikel 2.6 rendieVertragsparteieneinanderüberdieAnwendungderZoll-
Stillhalteregelung kontingenteseitenseinerVertragspartei.
(7) Sofern Anlage 2-A-1 ihres Stufenplans in Anhang 2-A
Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, wobei
nichtsanderesbestimmt,stelltjedeVertragsparteidenAntrag-
diesdieausdrücklichenFestlegungenimStufenplanderjeweili-
stellerndiegesamteindieserAnlagefestgelegteZollkontingents-
genVertragsparteiinAnhang 2-Aeinschließt,kannkeineVer-
mengewiefolgtbereit:imerstenJahramTagdesInkrafttretens
tragsparteibeieinerUrsprungswarederanderenVertragspartei
diesesAbkommens,danachjeweilsamJahrestagseinesInkraft-
einengeltendenZollerhöhenodereinenneuenZolleinführen.
tretens.ImlaufendenJahrveröffentlichtdiefürdieAnwendung
Diesschließtnichtaus,dasseineVertragsparteieinenZollnach
zuständigeBehördedereinführendenVertragsparteiaufihrer
einer einseitigen Absenkung auf die in ihrem Stufenplan in
diesbezüglichenöffentlichzugänglichenInternetseiteunverzüg-
Anhang 2-AvorgeseheneHöheanhebt.
lichdenGradderInanspruchnahmederjeweiligenZollkontingen-
teunddienochverbleibendenMengen.
Artikel 2.7
Anwendung und AbschnittC
Umsetzung von Zollkontingenten NichttarifäreMaßnahmen
(1) JedeVertragsparteisorgtfürdieAnwendungundUmset-
zungderZollkontingenteinAnlage 2-A-1ihresinAnhang 2-A Artikel 2.8
enthaltenen Stufenplans im Einklang mit Artikel XIII des Inländerbehandlung
GATT 1994unddessenAnmerkungenzurAuslegungsowiedem
ÜbereinkommenüberEinfuhrlizenzverfahreninAnhang 1Ades JedeVertragsparteigewährtdenWarenderanderenVertrags-
WTO-Übereinkommens. parteiInländerbehandlungnachArtikel IIIdesGATT 1994,ein-
schließlich seiner Anmerkungen zur Auslegung. Zu diesem
(2) JedeVertragsparteistelltsicher,dass: ZwecksindArtikel IIIdesGATT 1994undseineAnmerkungen
zurAuslegungmutatismutandisBestandteildiesesAbkommens.
a) ihreVerfahrenzurAnwendungihrerZollkontingentetranspa-
rent,derÖffentlichkeitzugänglich,aktuellunddiskriminie-
Artikel 2.9
rungsfreisind,denMarktsignalenfolgen,denHandelmini-
malbeeinträchtigenunddenPräferenzenderEndverwender Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
gerechtwerden;
DieVertragsparteiendürfennachArtikel XIdesGATT 1994und
b) jedePersoneinerVertragspartei,diedieRechts-undVerwal- seinenAnmerkungenzurAuslegungbeiderEinfuhreinerWare
tungsvorschriftendereinführendenVertragsparteierfüllt,das ausdemGebietderanderenVertragsparteioderbeiderAusfuhr
Rechthat,dieGewährungeinesZollkontingentsdurchdie einerWareoderihremVerkaufzwecksAusfuhrindasGebietder
VertragsparteizubeantragenunddafürinBetrachtgezogen anderen Vertragspartei außer Zöllen, Abgaben und sonstigen
zuwerden.SoferndieVertragsparteiennichtdurchBeschluss BelastungenkeineVerboteoderBeschränkungenerlassenoder
desAusschusses„Warenhandel“etwasanderesvereinbaren, beibehalten.ZudiesemZwecksindArtikel XIdesGATT 1994und
haben Verarbeiter, Einzelhändler, Restaurants, Hotels, seineAnmerkungenzurAuslegungmutatismutandisBestand-
LebensmittelversorgeroderjedeanderePersondasRecht, teildiesesAbkommens.
dieGewährungeinesZollkontingentsdurchdieVertragspar-
teizubeantragenunddafürinBetrachtgezogenzuwerden. Artikel 2.10
EtwaigeGebührenfürDienstleistungenimZusammenhang
Gebühren und
mitderBeantragungeinesZollkontingentsmüssensichauf
sonstige Belastungen auf Einfuhren
dietatsächlichenKostenderDienstleistungbeschränken;
JedeVertragsparteistelltsicher,dassallebeioderimZusam-
c) sie,außerindeninAnlage 2-A-1ihresStufenplansinAn- menhangmitderEinfuhrerhobenenGebührenundBelastungen
hang 2-AgenanntenFällen,davonabsieht,einerHersteller- jeglicherArt(soweitessichnichtumZölleodernachArtikel 2.3
gruppeTeilevonZollkontingentenzugewähren,dieGewäh- Buchstaben a,bunddvonderBegriffsbestimmungfürZölle
rungeinesZollkontingentsandenErwerbinländischerWaren ausgenommene Aufschläge handelt) sich dem Betrag nach
zuknüpfenoderdieGewährungeinesZollkontingentsauf ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen
Verarbeiterzubeschränken,und beschränken,nichtaufWertbasisberechnetwerdenundweder
einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine
d) sieZollkontingenteinwirtschaftlichrentablenTransportmen-
BesteuerungderEinfuhrzurErzielungvonEinnahmendarstel-
genundweitestmöglichindenvondenEinführernverlang-
len.
tenMengengewährt.VorbehaltlichandererBestimmungen
fürdaseinzelneZollkontingentundderanwendbarenTarifli-
nieinAnlage 2-A-1desStufenplanseinerVertragsparteiin Artikel 2.11
Anhang2-AgiltdieGewährungdesZollkontingentsfürjedes Zölle, Abgaben, Gebühren
ErzeugnisoderjedeMischungvonErzeugnisseninnerhalb und sonstige Belastungen auf Ausfuhren
einesbestimmtenZollkontingentsunabhängigvonderSpe-
zifikationoderderGütedesErzeugnissesoderderErzeug- DieVertragsparteiendürfenkeineZölle,Abgaben,Gebühren
nisse,siedarffernernichtvomEndverwendungszweckoder odersonstigenBelastungenaufoderimZusammenhangmitder
der Verpackungsgröße eines Erzeugnisses oder einer AusfuhrvonWarenindieandereVertragsparteiundkeineinlän-
MischungvonErzeugnissenabhängiggemachtwerden. dischenAbgaben,GebührenoderBelastungenaufindieande-
reVertragsparteiausgeführteWarenbeibehaltenodereinführen,
(3) JedeVertragsparteibenenntdieStellen,diefürdieAnwen- dieüberdashinausgehen,wasfürgleichartige,zuminländischen
dungihrerZollkontingentezuständigsind. VerkaufbestimmteWarenerhobenwird.
1486 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Artikel 2.12 AbschnittE
Zollwertermittlung InstitutionelleBestimmungen
DasÜbereinkommenzurDurchführungdesArtikels VIIdesAll-
gemeinenZoll-undHandelsabkommens 1994inAnhang 1Ades Artikel 2.16
WTO-Übereinkommens(imFolgenden„Zollwertübereinkommen“ Ausschuss „Warenhandel“
genannt),istmutatismutandisBestandteildiesesAbkommens.
DieVorbehalteundMöglichkeitennachArtikel 20desZollwert- (1) DernachArtikel 15.2Absatz 1(Sonderausschüsse)einge-
übereinkommensundseinesAnhangs IIIAbsätze 2bis4finden setzteAusschuss„Warenhandel“,indembeideVertragsparteien
keineAnwendung. vertretensind,trittaufErsucheneinerVertragsparteioderdes
Handelsausschusseszusammen,umsichmitallenFragenzu
befassen,diesichausdiesemKapitelergeben.
Artikel 2.13
(2) DerAusschusshatunteranderemdieAufgabe,
Staatliche Handelsunternehmen
a) denWarenhandelzwischendenVertragsparteienzufördern;
(1) DieVertragsparteienbekräftigenihreRechteundPflichten diesumfasstauchKonsultationenüberdieBeschleunigung
ausArtikel XVIIdesGATT 1994,ausdessenAnmerkungenzur undumfangmäßigeAusdehnungdesZollabbaus,überdie
AuslegungsowieausderVereinbarungzurAuslegungdesArti- Erweiterung des Umfangs der Verpflichtungen bezüglich
kels XVIIdesAllgemeinenZoll-undHandelsabkommens1994in nichttarifärerMaßnahmenimRahmendiesesAbkommens
Anhang 1AdesWTO-Übereinkommens,diemutatismutandis sowiegegebenenfallsüberandereFragen,und
BestandteildiesesAbkommenssind.
b) sichmittarifärenundnichttarifärenMaßnahmenbeimWaren-
(2) ErsuchendieVertragsparteieneinanderumEinzelfallaus- handelzwischendenVertragsparteienzubefassenunddies-
künfte über staatliche Handelsunternehmen, über deren bezüglicheFragengegebenenfallsdemHandelsausschuss
BetriebsweiseundüberdieAuswirkungenihrerTätigkeitaufden zuunterbreiten,
bilateralenHandel,beachtetdieersuchteVertragsparteidasGe-
soferndieseAufgabennichtdeneinschlägigenArbeitsgruppen
botgrößtmöglicherTransparenzunbeschadetdesArtikels XVII
übertragenwurden,dienachArtikel 15.3Absatz 1(Arbeitsgrup-
Absatz 4Buchstabe ddesGATT 1994übervertraulicheInforma-
pen)eingerichtetwurden.
tionen.
Artikel 2.17
Artikel 2.14
Besondere Bestimmungen
Abschaffung über die Verwaltungszusammenarbeit
sektoraler nichttarifärer Maßnahmen
(1) DieVertragsparteiensindsichdarineinig,dassdieZusam-
(1) DieVertragsparteienerfüllenihreVerpflichtungenbezüg- menarbeitderVerwaltungenfürdieDurchführungundÜberwa-
lichsektorspezifischernichttarifärerwarenbezogenerMaßnah- chungdernachdiesemKapiteleingeräumtenZollpräferenzbe-
menimEinklangmitdenindenAnhängen 2-Bbis2-Efestge- handlungvonentscheidenderBedeutungist,undbekräftigen
legtenVerpflichtungen. ihreZusage,UnregelmäßigkeitenundBetrugimZusammenhang
(2) DreiJahrenachInkrafttretendiesesAbkommenskonsul- mitZöllenunddiesbezüglichenFragenzubekämpfen.
tierendieVertragsparteieneinanderaufErsucheneinerVertrags- (2) StellteineVertragsparteianhandobjektiverInformationen
partei,umdieAusweitungdesUmfangsihrerVerpflichtungen eineVerweigerungderVerwaltungszusammenarbeitund/oder
bezüglichsektorspezifischernichttarifärerwarenbezogenerMaß- UnregelmäßigkeitenoderBetrugfest,sotrittaufihrErsuchen
nahmenzuerwägen. binnen20 TagenderZollausschusszusammen,umumgehend
nacheinerLösungzusuchen.DieKonsultationenimZollaus-
AbschnittD schusserfüllendieselbeFunktionwieKonsultationennachArti-
kel 14.3(Konsultationen).
BesondereAusnahmeninBezugaufWaren
Kapitel Drei
Artikel 2.15
Handelspolitische Schutzmaßnahmen
Allgemeine Ausnahmen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und AbschnittA
PflichtenausArtikel XXdesGATT 1994unddessenAnmerkun-
BilateraleSchutzmaßnahmen
gen zur Auslegung, die mutatis mutandis Bestandteil dieses
Abkommenssind,sichaufdenvondiesemAbkommenbetrof-
fenenWarenhandelerstrecken. Artikel 3.1
(2) DieVertragsparteienvereinbaren,dassdieVertragspartei, Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme
dieeineinArtikel XXBuchstaben iundjdesGATT 1994vorge- (1) WerdenUrsprungswareneinerVertragsparteiinfolgeder
seheneMaßnahmezutreffenbeabsichtigt,deranderenVertrags- SenkungoderAbschaffungeinesZollsimRahmendiesesAb-
partei vor Einführung dieser Maßnahme alle zweckdienlichen kommens in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur inländi-
AngabenzurVerfügungstellt,umeinefürdieVertragsparteien schenProduktioninderarterhöhtenMengenunduntersolchen
annehmbareLösungzuermöglichen.DieVertragsparteienkön- BedingungenindasGebietderanderenVertragsparteieinge-
nensichaufdiefürdieBehebungderSchwierigkeitenerforder- führt,dasseineminländischenWirtschaftszweig,dergleicharti-
lichenMaßnahmenverständigen.Wirdbinnen30 Tagennach geoderunmittelbarkonkurrierendeWarenherstellt,einebedeu-
BereitstellungderartigerAngabenkeinEinvernehmenerzielt,so tendeSchädigungentstehtoderzuentstehendroht,dannkann
kanndieVertragsparteidienachdiesemArtikelvorgesehenen dieeinführendeVertragsparteiunterdenBedingungenundnach
MaßnahmenbeiderbetreffendenWareanwenden.Schließen denVerfahrendiesesAbschnittsdieinAbsatz 2aufgeführten
besondereundkritischeUmstände,dieeinsofortigesEingreifen Maßnahmenergreifen.
erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so
(2) DieeinführendeVertragsparteikanneinebilateraleSchutz-
kanndieVertragspartei,diedieMaßnahmenzutreffenbeabsich-
maßnahmemitfolgenderWirkungergreifen:
tigt,unverzüglichdiezurAbhilfenotwendigenSicherungsmaß-
nahmentreffen;darüberhatsiedieandereVertragsparteiumge- a) AussetzungdernachdiesemAbkommenvorgesehenenwei-
hendzuunterrichten. terenSenkungdesZollsatzesfürdiebetreffendeWareoder
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b) Anhebung des betreffenden Warenzolls bis zur Höhe des gensindunddassdeminländischenWirtschaftszweigdurchdie-
niedrigerenderbeidenfolgendenSätze: seEinfuhreneinebedeutendeSchädigungentstehtoderzuent-
stehendroht.DieGeltungsdauereinervorläufigenMaßnahmeist
i) zumZeitpunktderErgreifungderMaßnahmegeltender
aufhöchstens200 Tagebeschränkt;währenddiesesZeitraums
MeistbegünstigungszollsatzfürdiebetreffendeWareoder
erfülltdieVertragsparteidieAuflagendesArtikels 3.2Absätze 2
ii) imStufenplaninAnhang 2-A(AbschaffungderZölle)ge- und3.DieVertragsparteierstattetunverzüglichetwaigeZoller-
nannterBasiszollsatznachArtikel 2.5Absatz 2(Abschaf- höhungen,wenndieUntersuchungnachArtikel 3.2Absatz 2er-
fungderZölle). gibt,dassdieVoraussetzungendesArtikels 3.1nichterfülltsind.
DieDauereinervorläufigenMaßnahmewirdaufdieGesamtgel-
Artikel 3.2 tungsdauernachArtikel 3.2Absatz 5Buchstabe bangerechnet.
Bedingungen und Beschränkungen
Artikel 3.4
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich die
EinleitungeinerUntersuchungnachAbsatz 2undkonsultieren Ausgleich
einandersofrühwiemöglichvorAnwendungeinerbilateralen
(1) EineVertragspartei,dieeinebilateraleSchutzmaßnahme
Schutzmaßnahme,damitdieUntersuchungsergebnissegeprüft
ergreift,konsultiertdieandereVertragspartei,umeinEinverneh-
werdenkönnenundeinMeinungsaustauschüberdieMaßnah-
menzuerzielenübereinenangemessenenhandelsliberalisieren-
memöglichist.
denAusgleichmittelsZugeständnissen,dieihremWesennach
(2) EineVertragsparteiführteinebilateraleSchutzmaßnahme einegleichwertigeWirkungaufdenHandelhabenoderdemWert
erstein,wennihrezuständigenBehördeneineUntersuchung derzusätzlichenZölleentsprechen,diesichausderSchutzmaß-
nachArtikel 3undArtikel 4Absatz 2Buchstabe cdesÜberein- nahmevoraussichtlichergeben.DieVertragsparteisorgtdafür,
kommens über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO- dassdieentsprechendenKonsultationenbinnen30 Tagennach
Übereinkommens(imFolgenden„ÜbereinkommenüberSchutz- InkraftsetzungderbilateralenSchutzmaßnahmestattfindenkön-
maßnahmen“genannt)durchgeführthaben;zudiesemZweck nen.
sindArtikel 3undArtikel 4Absatz 2Buchstabe cdesÜberein-
kommensüberSchutzmaßnahmenmutatismutandisBestand- (2) Wenn die Konsultationen nach Absatz 1 nicht binnen
teildiesesAbkommens. 30 TagennachihremBeginnzueinemEinvernehmenübereinen
handelsliberalisierenden Ausgleich führen, kann die Vertrags-
(3) BeiderUntersuchungnachAbsatz 2erfülltdieVertrags- partei, deren Waren Gegenstand der Schutzmaßnahme sind,
parteidieAuflagenvonArtikel 4Absatz 2Buchstabe adesÜber- ihremWesennachgleichwertigeZugeständnisseaussetzen,die
einkommens über Schutzmaßnahmen; zu diesem Zweck ist siederVertragsparteieingeräumthat,welchedieSchutzmaß-
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens über nahmeergriffenhat.
SchutzmaßnahmenmutatismutandisBestandteildiesesAbkom-
mens. (3) SoferndieSchutzmaßnahmedenBestimmungendieses
Abkommens entspricht, wird in den ersten 24 Monaten nach
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen InkraftsetzungeinerbilateralenSchutzmaßnahmeaufdieAus-
BehördendieUntersuchungbinneneinesJahresnachdemTag übungdesAussetzungsrechtsnachAbsatz 2verzichtet.
ihrerEinleitungabschließen.
(5) DieVertragsparteiendürfeneinebilateraleSchutzmaßnah- Artikel 3.5
menurmitfolgendenEinschränkungenergreifen:
Begriffsbestimmungen
a) DieMaßnahmedarfnurindemMaßeundnursolangean-
gewendetwerden,wiedieszurVermeidungoderBeseitigung FürdieZweckediesesAbschnittsgeltenfolgendeBegriffsbe-
einerbedeutendenSchädigungoderzurErleichterungder stimmungen:
Anpassungerforderlichist,
BedeutendeSchädigungunddrohendebedeutendeSchädigung
b) dieMaßnahmedarfnichtlängeralszweiJahreangewendet sindimSinnevon„ernsthafterSchaden“und„drohenderernst-
werden,esseidenn,dieFristwirdumbiszuzweiweitere hafterSchaden“inArtikel 4Absatz 1Buchstaben aundbdes
Jahre verlängert, nachdem die zuständigen Behörden der ÜbereinkommensüberSchutzmaßnahmenzuverstehen.Zudie-
einführendenVertragsparteinachdenVerfahrendiesesArti- semZwecksindArtikel 4Absatz 1Buchstaben aundbmutatis
kelsfestgestellthaben,dassdieMaßnahmezurVermeidung mutandisBestandteildiesesAbkommens,und
oderBeseitigungeinerbedeutendenSchädigungoderzur
ErleichterungderAnpassungweiterhinerforderlichistund ÜbergangszeitistjenachWarederZeitraumvomTagdesInkraft-
derWirtschaftszweigsichnachweislichanpasst,wobeidie tretens dieses Abkommens bis 10 Jahre nach Abschluss der
Gesamtgeltungsdauer der Schutzmaßnahme, die die SenkungoderAbschaffungdesZollsfürdiebetreffendeWare.
ursprünglicheGeltungsdauerundeineetwaigeVerlängerung
einschließt,vierJahrenichtüberschreitendarf,und AbschnittB
c) dieMaßnahmedarfnurmitZustimmungderanderenVer-
LandwirtschaftsbezogeneSchutzmaßnahmen
tragsparteiüberdasEndederÜbergangsfristhinausgelten.
(6) WenneineVertragsparteieinebilateraleSchutzmaßnahme
Artikel 3.6
beendet, gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in An-
hang 2-A(AbschaffungderZölle)gegoltenhätte,wäredieMaß- Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen
nahmenichtergriffenworden.
(1) EineVertragsparteikannimEinklangmitdenAbsätzen 2
bis8einenhöherenEinfuhrzollaufeininihremStufenplanin
Artikel 3.3 Anhang 3aufgeführteslandwirtschaftlichesUrsprungserzeugnis
Vorläufige Maßnahmen erheben,wennderGesamtumfangderEinfuhrendiesesErzeug-
nisses in einem beliebigen Jahr die in ihrem Stufenplan in
IneinerkritischenLage,indereineVerzögerungeinenschwer Anhang 3festgelegteAuslösungsschwelleüberschreitet.
wiedergutzumachendenSchadenverursachenwürde,kanneine
VertragsparteieinevorläufigebilateraleSchutzmaßnahmeergrei- (2) Der in Absatz 1 genannte Zoll darf den niedrigsten der
fen, wenn aufgrund einer vorläufigen Feststellung schlüssige folgendenSätzenichtübersteigen:dengeltendenMeistbegüns-
Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ware mit tigungszollsatzoderdenamTagvordemInkrafttretendiesesAb-
UrsprunginderanderenVertragsparteiinfolgederSenkungoder kommensgeltendenMeistbegünstigungszollsatzoderdenim
AbschaffungeinesZollsimRahmendiesesAbkommensgestie- StufenplanderVertragsparteiinAnhang 3aufgeführtenZollsatz.
1488 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
(3) DieZölle,diejedeVertragsparteinachAbsatz 1erhebt, b) eineMaßnahmenachArtikel XIXdesGATT 1994undnach
werdennachMaßgabeihresjeweiligenStufenplansinAnhang 3 demÜbereinkommenüberSchutzmaßnahmen.
festgesetzt.
(5) DieVertragsparteiendürfensichinFragen,diesichaus
(4) DieVertragsparteiendürfenfürdasselbeErzeugnisnicht diesemAbschnittergeben,nichtaufKapitelVierzehn(Streitbei-
gleichzeitig eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme legung)berufen.
nachdiesemArtikelundeinederfolgendenMaßnahmenergrei-
fenoderbeibehalten:
AbschnittD
a) einebilateraleSchutzmaßnahmenachArtikel 3.1,
Antidumping-undAusgleichszölle
b) eineMaßnahmenachArtikel XIXdesGATT 1994undnach
demÜbereinkommenüberSchutzmaßnahmenoder
Artikel 3.8
c) einebesondereSchutzmaßnahmenachArtikel 5desÜber-
einkommensüberdieLandwirtschaft. Allgemeine Bestimmungen
(5) DieVertragsparteienführenetwaigelandwirtschaftsbezo- (1) SoferndiesesKapitelnichtsanderesbestimmt,behalten
gene Schutzmaßnahmen in transparenter Weise ein. Binnen dieVertragsparteienihreRechteundPflichtenausArtikel VIdes
60 Tagen nach Ergreifung einer landwirtschaftsbezogenen GATT 1994,ausdemÜbereinkommenzurDurchführungdesAr-
SchutzmaßnahmebenachrichtigtdieergreifendeVertragspartei tikels VIdesAllgemeinenZoll-undHandelsabkommens 1994in
die andere Vertragspartei schriftlich und stellt ihr die für die Anhang 1AdesWTO-Übereinkommens(imFolgenden„Antidum-
ErgreifungmaßgebendenDatenzurVerfügung.Aufschriftliches ping-Übereinkommen“genannt)undausdemÜbereinkommen
ErsuchenderausführendenVertragsparteikonsultierendieVer- überSubventionenundAusgleichsmaßnahmeninAnhang 1A
tragsparteieneinanderüberdieAnwendungderMaßnahme. desWTO-Übereinkommens(imFolgenden„Subventionsüberein-
kommen“genannt).
(6) DieUmsetzungundDurchführungdiesesArtikelskannin
deminArtikel 2.16(Ausschuss„Warenhandel“)genanntenAus- (2) DieVertragsparteiensindsichdarineinig,dassAntidum-
schuss„Warenhandel“erörtertundüberarbeitetwerden. ping-undAusgleichszölleinvölligerÜbereinstimmungmitden
einschlägigenWTO-Auflageneingesetztwerdenundsichauffai-
(7) EineVertragsparteidarfinfolgendenFällenkeinelandwirt- reundtransparenteVerfahrensgrundsätzefürUrsprungswaren
schaftsbezogeneSchutzmaßnahmefüreinlandwirtschaftliches deranderenVertragsparteistützensollten.ZudiesemZwecksor-
Ursprungserzeugnisergreifenoderbeibehalten: gendieVertragsparteienunmittelbarnachderEinführungvorläu-
a) wenndieFristabgelaufenist,dieindenBestimmungenfür figerMaßnahmenundunterallenUmständenvorderendgülti-
landwirtschaftsbezogeneSchutzmaßnahmeninihremStu- genFeststellungdafür,dassallewesentlichenTatsachenund
fenplaninAnhang 3festgesetztist,oder Erwägungen,diedieGrundlagefürdenMaßnahmenbeschluss
bilden,vollständigundaussagekräftigbekanntgegebenwerden,
b) wenndieMaßnahmedenKontingentszollsatzfüreinErzeug-
unbeschadetdesArtikels 6Absatz 5desAntidumping-Überein-
nis erhöht, das nach Anlage 2-A-1 ihres Stufenplans in
kommensunddesArtikels 12Absatz 4desSubventionsüberein-
Anhang 2-A (Abschaffung der Zölle) einem Zollkontingent
kommens.DieBekanntgabehatschriftlichzuerfolgenundmuss
unterliegt.
interessiertenParteiengenügendZeitzurStellungnahmelassen.
(8) LieferungenderbetreffendenErzeugnisse,diesichauf-
(3) UmgrößtmöglicheEffizienzbeiderDurchführungvonAn-
grundeinesVertrags,dernochvorEinführungeinesZusatzzolls
tidumping-undAusgleichszolluntersuchungenzugewährleisten
nachdenAbsätzen 1bis4geschlossenwurde,aufdemTrans-
und insbesondere zwecks angemessener Wahrung des An-
port befinden, sind von dem Zusatzzoll befreit, sofern sie im
spruchsaufrechtlichesGehör,erklärensichdieVertragsparteien
darauffolgendenJahraufdasEinfuhrvolumenderbetreffenden
damiteinverstanden,dassdieUnterlagenzuAntidumping-und
ErzeugnissezwecksAuslösungderAnwendungdesAbsatzes 1
AusgleichszolluntersuchungeninenglischerSprachevorgelegt
indembetreffendenJahrangerechnetwerdenkönnen.
werden.UnbeschadetderBestimmungendiesesAbsatzeskann
KoreaeineschriftlicheKlarstellunginkoreanischerSprachever-
AbschnittC langen,wenn
GenerelleSchutzmaßnahmen a) sichdenkoreanischenUntersuchungsbehördenderSinnder
vorgelegten Unterlagen für die Zwecke der Antidumping-
Artikel 3.7 oderAusgleichszolluntersuchungnichthinreichenderschließt
und
Generelle Schutzmaßnahmen
b) dasErsuchenstriktaufdenTeilbeschränktbleibt,derfürdie
(1) JedeVertragsparteibehältihreRechteundPflichtenaus
ZweckederAntidumping-oderAusgleichszolluntersuchung
Artikel XIXdesGATT 1994undausdemÜbereinkommenüber
nichthinreichendklarist.
Schutzmaßnahmen. Soweit dieser Artikel nichts anderes
bestimmt,erwachsendenVertragsparteienausdiesemAbkom- (4) SofernesdieDurchführungderUntersuchungnichtunnö-
menkeinezusätzlichenRechteoderPflichteninBezugaufMaß- tigverzögert,wirddeninteressiertenParteienGelegenheitzur
nahmennachArtikel XIXdesGATT 1994undnachdemÜber- Anhörunggegeben,damitsieihrePositionindenAntidumping-
einkommenüberSchutzmaßnahmen. oderAusgleichszolluntersuchungendarlegenkönnen.
(2) DieVertragspartei,dieSchutzmaßnahmenbeabsichtigt,
erteiltderanderenVertragspartei,soferndieseeinwesentliches Artikel 3.9
Interessehat,aufihrErsuchenunverzüglich,adhocundschrift- Notifikation
lichallesachdienlichenAuskünfteüberdieEinleitungeinerauf
Schutzmaßnahmen gerichteten Untersuchung sowie über die (1) GehtbeidenzuständigenBehördeneinerVertragspartei
vorläufigenundendgültigenUntersuchungsergebnisse. einmitdenerforderlichenUnterlagenversehenerAntidumping-
antragimZusammenhangmitEinfuhrenausderanderenVer-
(3) FürdieZweckediesesArtikelshateineVertragsparteiein tragspartei ein, so notifiziert die Vertragspartei spätestens
wesentlichesInteresse,wennsieimvorangegangenenDreijah- 15 TagevorEinleitungeinerUntersuchungderanderenVertrags-
reszeitraumgemessenamabsolutenVolumenoderamWertzu parteischriftlichdenZugangdesAntrags.
denfünfgrößtenLieferantendereingeführtenWarengehörte.
(2) GehtbeidenzuständigenBehördeneinerVertragspartei
(4) Die Vertragsparteien dürfen die folgenden Maßnahmen
einmitdenerforderlichenUnterlagenversehenerAusgleichszoll-
nichtgleichzeitigbeiderselbenWareanwenden:
antragimZusammenhangmitEinfuhrenausderanderenVer-
a) einebilateraleSchutzmaßnahmenachArtikel 3.1und tragsparteiein,sonotifiziertdieVertragsparteivorBeginneiner
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1489
UntersuchungderanderenVertragsparteischriftlichdenZugang AbschnittE
desAntragsundgestehtihreineSitzungmitihrenzuständigen
BehördenzwecksKonsultationüberdenAntragzu. InstitutionelleBestimmungen
Artikel 3.10 Artikel 3.16
Berücksichtigung Arbeitsgruppe „Zusammenarbeit bei
des öffentlichen Interesses handelspolitischen Schutzmaßnahmen“
DieVertragsparteiensindbemüht,demöffentlichenInteresse (1) DienachArtikel 15.3Absatz 1(Arbeitsgruppen)eingesetz-
Rechnungzutragen,bevorsieeinenAntidumping-oderAus- te Arbeitsgruppe „Zusammenarbeit bei handelspolitischen
gleichszolleinführen. Schutzmaßnahmen“isteinDialogforumfürdieZusammenarbeit
beihandelspolitischenSchutzmaßnahmen.
Artikel 3.11 (2) DieArbeitsgruppehatfolgendeAufgaben:
Untersuchung nach Beendigung a) VerbesserungdergegenseitigenKenntnisunddesgegensei-
einer Maßnahme aufgrund einer Überprüfung tigenVerständnissesderGesetze,StrategienundVerfahren
aufdemGebiethandelspolitischerSchutzmaßnahmen,
DieVertragsparteienkommenüberein,AnträgeaufEinleitung
einerAntidumpinguntersuchungbesonderssorgfältigzuprüfen, b) ÜberwachungderDurchführungdiesesKapitels,
wennsieUrsprungswarenderanderenVertragsparteibetreffen,
gegendieAntidumpingmaßnahmeninKraftwaren,welcheinden c) VerbesserungderZusammenarbeitzwischendenBehörden
vorangegangenen12 MonatenaufgrundeinerÜberprüfungaußer derVertragsparteien,diefürFragenimZusammenhangmit
Kraftgesetztwurden.DieUntersuchungwirdnurdanneingelei- handelspolitischenSchutzmaßnahmenzuständigsind,
tet, wenn die Vorabprüfung ergibt, dass sich die Umstände d) FunktionalsInformationsaustauschforumderVertragspartei-
veränderthaben. enimZusammenhangmitAntidumping-,Antisubventions-,
Ausgleichs-undSchutzmaßnahmen,
Artikel 3.12 e) FunktionalsDiskussionsforumderVertragsparteienfürsons-
Kumulative Beurteilung tigewichtigeFragenvongegenseitigemInteressewiez. B.
Falls Einfuhren aus mehr als einem Land zum gleichen i) internationale Angelegenheiten im Zusammenhang mit
ZeitpunktGegenstandeinerAntidumping-oderAusgleichszoll- handelspolitischenSchutzmaßnahmen,darunterThemen,
untersuchungsind,prüfendieVertragsparteienmitbesonderer diedieVerhandlungenüberWTO-RegelnimRahmender
Sorgfalt,obdiekumulativeBeurteilungderAuswirkungender Doha-Rundebetreffen,und
EinfuhrenderanderenVertragsparteiangemessenistangesichts ii) Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der Ver-
derBedingungen,diefürdenWettbewerbzwischendenein- tragsparteienbeiAntidumping-undAusgleichszollunter-
geführtenWarensowiefürdenWettbewerbzwischendenein- suchungen,z. B.Umgangmit„verfügbarenInformatio-
geführtenWarenunddengleichartigeninländischenWarenherr- nen“undAbwicklungvonPrüfungsverfahren,und
schen.
f) ZusammenarbeitinallensonstigenAngelegenheiten,über
Artikel 3.13 derenNotwendigkeitsichdieVertragsparteieneinigsind.
Anwendung des (3) DieArbeitsgruppetrifftsichnormalerweiseinjährlichem
Geringfügigkeitsgrundsatzes bei der Überprüfung Rhythmus;beiBedarfkönnenaufErsucheneinerVertragspartei
weitereSitzungeneinberufenwerden.
(1) EinenachArtikel 11desAntidumping-Übereinkommens
zuüberprüfendeMaßnahmewirdaußerKraftgesetzt,wennfest-
gestelltwird,dassdievoraussichtlichwiederauftretendeDum- Kapitel Vier
pingspanneunterhalbderGeringfügigkeitsschwellenachArti- Technische Handelshemmnisse
kel 5Absatz 8desAntidumping-Übereinkommensliegt.
(2) FallsindividuelleDumpingspannennachArtikel 9Absatz 5 Artikel 4.1
desAntidumping-Übereinkommensermitteltwerden,sindAus-
führeroderHerstellerinderausführendenVertragsparteivomZoll Bekräftigung des Übereinkommens
befreit,beidenenanhandrepräsentativerAusfuhrverkäufefest- über technische Handelshemmnisse
gestelltwird,dassihreDumpingspanneunterhalbderGering- Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte
fügigkeitsschwelle nach Artikel 5 Absatz 8 des Antidumping- undPflichtenausdemÜbereinkommenübertechnischeHan-
Übereinkommensliegt. delshemmnisse(TechnicalBarrierstoTrade,TBT)inAnhang 1A
desWTO-Übereinkommens(imFolgenden„TBT-Übereinkom-
Artikel 3.14 men“genannt),dasmutatismutandisBestandteildiesesAbkom-
mensist.
Regel des niedrigeren Zollsatzes
FührteineVertragsparteieinenAntidumping-oderAusgleichs- Artikel 4.2
zollein,darfdieserZolldieDumpingspannebeziehungsweise
dieSpannederanfechtbarenSubventionennichtüberschreiten; Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
außerdemsollteerniedrigerseinalsdieseSpanne,fallseinnied- (1) DiesesKapitelgiltbeiderAusarbeitung,AnnahmeundAn-
rigererZollsatzausreicht,umdieSchädigungdesinländischen wendungvonNormen,technischenVorschriftenundKonformi-
Wirtschaftszweigszubeseitigen. tätsbewertungsverfahrenimSinnedesTBT-Übereinkommens,
diesichaufdenWarenhandelzwischendenVertragsparteien
Artikel 3.15 auswirkenkönnen.
Streitbeilegung (2) UngeachtetdesAbsatzes 1giltdiesesKapitelnichtfür:
DieVertragsparteiendürfensichinFragen,diesichausdie- a) technischeSpezifikationen,dievonstaatlichenStellenfür
semAbschnittergeben,nichtaufKapitelVierzehn(Streitbeile- Produktions-oderVerbrauchszweckestaatlicherStellenaus-
gung)berufen. gearbeitetwerden,oder
1490 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
b) gesundheitspolizeilicheundpflanzenschutzrechtlicheMaß- d) Instrumenteschaffen,diedenWirtschaftsbeteiligtenderan-
nahmenimSinnevonAnhang AdesÜbereinkommensüber derenVertragsparteidenZugangzubesserenInformationen
dieAnwendunggesundheitspolizeilicherundpflanzenschutz- übertechnischeVorschriftenermöglichen(auchübereine
rechtlicher Maßnahmen (Sanitary and Phytosanitary öffentlicheWebsite),undinsbesonderederanderenVertrags-
Measures,SPS)inAnhang 1AdesWTO-Übereinkommens parteioderderenWirtschaftsbeteiligtenaufErsuchenunver-
(imFolgenden„SPS-Übereinkommen“genannt). züglichschriftlicheInformationenund,soweitangebrachtund
verfügbar,schriftlicheLeitlinienbezüglichderEinhaltungihrer
(3) FürdieZweckediesesKapitelsgeltendieBegriffsbestim-
technischenVorschriftenzurVerfügungstellen,
mungeninAnhang 1desTBT-Übereinkommens.
e) den Auffassungen der anderen Vertragspartei gebührend
Artikel 4.3 Rechnungtragen,wenneinTeildesEntwicklungsverfahrens
füreinetechnischeVorschriftGegenstandeinesöffentlichen
Bilaterale Zusammenarbeit Konsultationsverfahrensist,undaufErsuchenschriftlichauf
(1) DieVertragsparteienintensivierenihreZusammenarbeitim dieStellungnahmederanderenVertragsparteiantworten,
BereichNormen,technischeVorschriftenundKonformitätsbe- f) bei einer Notifizierung nach den Bestimmungen des TBT-
wertungsverfahren,umdasgegenseitigeVerständnisderjewei- ÜbereinkommensderanderenVertragsparteieineFristvon
ligenSystemezuverbessernunddenZugangzudenjeweiligen mindestens60 Tageneinräumen,damitdieseschriftlichzu
Märktenzuerleichtern.ZudiesemZweckkönnensieRegulie- demVorschlagStellungnehmenkann,und
rungsdialogesowohlaufQuerschnitts-alsauchaufSektorebe-
neinGangsetzen. g) denWirtschaftsbeteiligtenderanderenVertragsparteieine
ausreichendeAnpassungsfristzwischenderVeröffentlichung
(2) BeiderbilateralenZusammenarbeitsinddieVertragspar-
technischerVorschriftenundderenInkrafttreteneinräumen,
teienbestrebt,handelserleichterndeInitiativenauszumachen,zu
außerwenndringendeProblemederSicherheit,derGesund-
entwickelnundzufördern,dieunteranderemaufFolgendesaus-
heit,desUmweltschutzesoderdernationalenSicherheitauf-
gerichtetseinkönnen:
tretenoderaufzutretendrohen,und,soweitmöglich,zumut-
a) VertiefungderZusammenarbeitinRegulierungsfragenbei- baren Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist
spielsweisedurchdenAustauschvonInformationen,Erfah- angemessenRechnungtragen.
rungenundDatensowiedurchwissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit,umdieQualitätunddasNiveauihrertech- (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sich Wirtschafts-
nischenVorschriftenzuverbessernunddieRegulierungsres- beteiligteundandereinteressiertePersonenderanderenVer-
sourceneffizienteinzusetzen, tragsparteianallenförmlichenöffentlichenKonsultationsverfah-
ren im Zusammenhang mit der Erarbeitung technischer
b) gegebenenfallsVereinfachungvontechnischenVorschriften, Vorschriften beteiligen dürfen, und dies zu Bedingungen, die
NormenundKonformitätsbewertungsverfahren, nichtwenigergünstigsindalsdieBedingungen,diesieihren
c) soferndieVertragsparteiensichdaraufverständigenundes eigenenjuristischenundnatürlichenPersoneneinräumt.
ihnenangemessenerscheint,beispielsweiseinBereichen,in (3) JedeVertragsparteibemühtsich,technischeVorschriften
denenkeineinternationalenNormenexistieren,Vermeidung einheitlichundkonsequentaufihremgesamtenGebietanzuwen-
unnötigerUnterschiedebeiderRegulierungundKonformi- den.SetztKoreadieEU-VertragsparteiübereineHandelsange-
tätsbewertungundHinarbeitaufkonvergierendeoderaufei- legenheitinKenntnis,diesichausAbweichungenzwischenden
nanderabgestimmtetechnischeAnforderungenund RechtsvorschriftenderMitgliedstaatenderEuropäischenUnion
d) FörderungundUnterstützungderbilateralenZusammenar- zuergebenscheinen,welchenachEinschätzungKoreasnicht
beit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten mitdemVertragüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion
Organisationen,diefürMesswesen,Normung,Prüfung,Zer- vereinbarsind,sobemühtsichdieEU-Vertragsparteinachbes-
tifizierungundAkkreditierungzuständigsind. tenKräften,sichzügigmitderAngelegenheitzubefassen.
(3) UnterbreiteteineVertragsparteiVorschlägezurZusammen-
arbeitnachdenBedingungendiesesKapitels,soprüftdieande- Artikel 4.5
reVertragsparteidiesesErsucheningebührenderWeise. Normen
Artikel 4.4 (1) DieVertragsparteienbekräftigenihreVerpflichtungenaus
Artikel 4Absatz 1desTBT-Übereinkommens,wonachsiesicher-
Technische Vorschriften stellenmüssen,dassihreNormenorganisationendenVerhaltens-
(1) DieVertragsparteienkommenüberein,denGrundsatzder kodexfürdieAusarbeitung,AnnahmeundAnwendungvonNor-
gutenRegulierungspraxisbestmöglichanzuwenden,sowiees men in Anhang 3 des TBT-Übereinkommens annehmen und
dasTBT-Übereinkommenvorsieht.Diesbedeutetinsbesondere, einhalten; sie beachten ferner den Beschluss des WTO-Aus-
dassdieVertragsparteien schussesfürtechnischeHandelshemmnisseüberGrundsätzefür
dieAusarbeitunginternationalerNormen,LeitlinienundEmpfeh-
a) ihrerTransparenzpflichtnachkommen,sowieesdasTBT- lungen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie
Übereinkommenverlangt, Anhang 3desÜbereinkommens(DecisionoftheCommitteeon
Principles for the Development of International Standards,
b) internationaleNormenalsGrundlagefürtechnischeVorschrif-
GuidesandRecommendationswithrelationtoArticles 2,5and
tenwieauchfürKonformitätsbewertungsverfahrenverwen-
Annex 3oftheAgreement);dieserBeschlussistwiedergegeben
den,esseidenn,diebetreffendeninternationalenNormen
inAbschnitt IXderBeschlüsseundEmpfehlungendiesesAus-
sindzurVerwirklichungihrerlegitimenZieleineffizientoder
schussesseit1. Januar 1995(DecisionsandRecommendations
ungeeignet,undfallssiekeineinternationalenNormenals
adoptedbytheCommitteesince1 January 1995,G/TBT/1/rev.8,
Grundlageverwenden,dasssiederanderenVertragspartei
23 May 2002,Section IX).
aufderenErsuchenerläutern,warumdiebetreffendenNor-
menalsineffizientoderungeeignetzurErreichungdesange- (2) DieVertragsparteienverpflichtensich,Informationenaus-
strebtenZielsangesehenwerden, zutauschenüber
c) soweitsieeinetechnischeVorschrifterlassenhabenoderden a) ihrenRückgriffaufNormenbeitechnischenVorschriften,
Erlassvorschlagen,deranderenVertragsparteiaufderenEr-
suchen verfügbare Informationen über den Zweck, die b) ihreNormungsverfahrenunddenGradderVerwendungin-
Rechtsgrundlage und die Gründe für die technische Vor- ternationalerNormenalsGrundlagefürihrenationalenund
schriftvorlegen, regionalenNormen,und
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1491
c) KooperationsvereinbarungenderVertragsparteienimBereich führterWareninangemessenemVerhältniszudenGebührenfür
derNormung,beispielsweiseInformationenüberNormungs- die Konformitätsbewertung gleichartiger Waren inländischen
aspekteinFreihandelsabkommenmitDritten. oderdrittländischenUrsprungsstehenmüssen,wobeidieKom-
munikations-,Transport-undsonstigenKosten,diesichausder
Artikel 4.6 EntfernungzwischendemStandortdesAnmelderunternehmens
undderKonformitätsbewertungsstelleergeben,zuberücksichti-
Konformitätsbewertung und Akkreditierung gensind;sieverpflichtensichferner,diesenGrundsatzinden
(1) DieVertragsparteienerkennendieExistenzeinesbreiten vondiesemKapitelbetroffenenBereichenanzuwenden.
SpektrumsvonInstrumentenan,diedieAnerkennungderErgeb-
nissederimGebietderanderenVertragsparteidurchgeführten Artikel 4.9
Konformitätsbewertungsverfahrenerleichtern;dazuzählenunter
Kennzeichnung und Etikettierung
anderem
(1) Die Vertragsparteien nehmen die Bestimmungen von
a) Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der
Anhang 1 Absatz 1 des TBT-Übereinkommens zur Kenntnis,
Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren bei be-
wonach eine technische Vorschrift unter anderem oder aus-
stimmtentechnischenVorschriften,dievonimGebietderan-
schließlichFestlegungenüberKennzeichnungs-oderEtikettie-
derenVertragsparteiansässigenStellendurchgeführtwerden,
rungserfordernisseenthaltenkann,undvereinbaren,dasssie,
b) AkkreditierungsverfahrenfürdieZulassungvonKonformitäts- sofernihretechnischenVorschriftenobligatorischeKennzeich-
bewertungsstellen,dieimGebietderanderenVertragspartei nungs-oderEtikettierungsauflagenenthalten,dieGrundsätze
ansässigsind, des Artikels 2 Absatz 2 des TBT-Übereinkommens beachten,
c) staatlicheBenennungvonKonformitätsbewertungsstellen, wonachtechnischeVorschriftennichtinderAbsichtodermitder
dieimGebietderanderenVertragsparteiansässigsind, Wirkungausgearbeitetwerdendürfen,unnötigeHemmnissefür
deninternationalenHandelzuschaffen,undnichthandelsbe-
d) AnerkennungderErgebnissevonimGebietderanderenVer- schränkenderseindürfenalsnotwendig,umeinberechtigtesZiel
tragsparteidurchgeführtenKonformitätsbewertungsverfah- zuerreichen.
rendurcheineVertragspartei,
(2) DieVertragsparteienvereinbareninsbesondereFolgendes:
e) freiwilligeVereinbarungenzwischendenKonformitätsbewer- Wenn eine Vertragspartei eine obligatorische Kennzeichnung
tungsstellenimGebietderVertragsparteien,und oderEtikettierungfürWarenvorschreibt,
f) Anerkennung der Konformitätserklärung eines Lieferanten a) bemühtsichdieseVertragspartei,dieKennzeichnungs-oder
durchdieeinführendeVertragspartei. EtikettierungsauflagenaufeinMinimumzubeschränken,es
(2) UnterbesondererWürdigungdieserAspekteverpflichten seidenn,dieKennzeichnungoderEtikettierungistfürden
sichdieVertragsparteien, Verbraucher oder Verwender der Ware von Wichtigkeit.
VerfolgtdieEtikettierungandere,beispielsweisesteuerliche
a) ihrenInformationsaustauschüberdieseundvergleichbare Zwecke,istdieAuflagesoabzufassen,dasssienichthan-
Instrumentezuverstärken,umdieAnerkennungderErgeb- delsbeschränkenderistalsnotwendig,umeinberechtigtes
nissevonKonformitätsbewertungenzuerleichtern, Zielzuerreichen;
b) InformationenüberKonformitätsbewertungsverfahrenauszu- b) kanndieseVertragsparteizwardieFormeinesKennzeichens
tauschen,insbesondereInformationenüberdieKriterienfür oder Etiketts vorgeben, verlangt diesbezüglich aber keine
die Auswahl geeigneter Konformitätsbewertungsverfahren vorherigeGenehmigung,RegistrierungoderZertifizierung.
beibestimmtenWaren, DasRechtderVertragspartei,einevorherigeGenehmigung
c) InformationenüberihreAkkreditierungspolitikauszutauschen deraufdemEtikettoderKennzeichenaufgrundeinschlägi-
undzuüberdenken,wieinternationaleAkkreditierungsnor- ger inländischer Vorschriften anzugebenden besonderen
mensowieinternationaleVereinbarungen,indiedieAkkredi- Informationenvorzuschreiben,bleibtvondieserBestimmung
tierungsstellenderVertragsparteieninvolviertsind,sichbest- unberührt;
möglicheinsetzenlassen,beispielsweisedurchEinbeziehung c) erteiltdieseVertragsparteieinemWirtschaftsbeteiligtender
derInternationalenVereinigungvonAkkreditierungsstellenfür anderenVertragsparteiohneunnötigeVerzögerungunddis-
LaboratorienundInspektionsstellen(InternationalLaboratory kriminierungsfreieineeindeutigeIdentifikationsnummer,falls
AccreditationCo-operation)unddesInternationalenAkkre- siederenVerwendungvorschreibt;
ditierungsforums(InternationalAccreditationForum),und
d) darfdieseVertragsparteiverlangen,dassdieAngabenauf
d) imEinklangmitArtikel 5Unterabsatz 1.2desTBT-Überein- denKennzeichenoderEtikettenineinerbestimmtenSprache
kommens keine Konformitätsbewertungsverfahren vorzu- erfolgen.HabensichdieVertragsparteienaufeineinternatio-
schreiben,diestrengeralsnötigsind. naleKlassifikationverständigt,sokannauchdieseverwendet
(3) DieGrundsätzeundVerfahrensweisennachArtikel 4.4,die werden.DiegleichzeitigeVerwendungweitererSprachenist
fürdieEntwicklungundAnnahmetechnischerVorschriftenfest- erlaubt,soferndieAngabenindiesenanderenSprachenmit
gelegtwurden,umunnötigeHandelshemmnisseauszuschließen denAngabeninderzuerstbestimmtenSpracheübereinstim-
undTransparenzundDiskriminierungsfreiheitzugewährleisten, menoderdieAngabenineinerzusätzlichenSprachekeine
geltenauchfürobligatorischeKonformitätsbewertungsverfahren. irreführendenAussagenüberdieWaretreffen,und
e) ist diese Vertragspartei bestrebt, falls ihres Erachtens da-
Artikel 4.7 durchkeineberechtigtenZieleimSinnedesTBT-Überein-
kommensgefährdetwerden,nicht-dauerhafteoderablösba-
Marktüberwachung
re Etiketten zuzulassen oder die Kennzeichnung oder
DieVertragsparteienverpflichtensichzumMeinungsaustausch EtikettierungindenBegleitunterlagenstattphysischmitder
überTätigkeitenimZusammenhangmitMarktüberwachungund Wareverbundenzuerlauben.
Rechtsdurchsetzung.
Artikel 4.10
Artikel 4.8
Koordinierungssystem
Gebühren für die Konformitätsbewertung
(1) DieVertragsparteienkommenüberein,Koordinatorenauf
DieVertragsparteienbekräftigenihreVerpflichtungnachArti- demGebiettechnischerHandelshemmnisse(TBT-Koordinatoren)
kel 5Unterabsatz 2.5desTBT-Übereinkommens,wonachdie zuernennenunddieandereVertragsparteiingeeigneterWeise
GebührenfürdieobligatorischeKonformitätsbewertungeinge- zu benachrichtigen, wenn ein neuer TBT-Koordinator ernannt
1492 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
wird.DieTBT-Koordinatorenarbeitenzusammen,umdieUmset- Artikel 5.5
zungdiesesKapitelssowiedieZusammenarbeitzwischenden
Transparenz und Informationsaustausch
VertragsparteieninallendiesbezüglichenFragenzuerleichtern.
(2) EinTBT-KoordinatorhatunteranderemdieAufgabe, DieVertragsparteien:
a) dieUmsetzungundAnwendungdiesesKapitelszuüberwa- a) gewährleistenTransparenzbeigesundheitspolizeilichenund
chen,sichunverzüglichmiteinerAngelegenheitzubefassen, pflanzenschutzrechtlichenMaßnahmenimHandelsverkehr,
dieeineVertragsparteiimZusammenhangmitderAusarbei- b) vertiefendasgegenseitigeVerständnisdergesundheitspoli-
tung,Annahme,AnwendungundDurchsetzungvonNormen, zeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen und
technischenVorschriftenundKonformitätsbewertungsverfah- ihrerAnwendung,
renvorbringt,undaufErsucheneinerVertragsparteiGesprä-
che über alle Fragen aufzunehmen, die sich aus diesem c) tauschenInformationenüberAngelegenheitenaus,diedie
Kapitelergeben, EntwicklungundAnwendunggesundheitspolizeilicherund
pflanzenschutzrechtlicherMaßnahmenbetreffen,welchesich
b) dieZusammenarbeitbeiderAusarbeitungundVerbesserung auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken
vonNormen,technischenVorschriftenundKonformitätsbe- oderauswirkenkönnen,indemBestreben,derennegative
wertungsverfahrenzuverbessern, AuswirkungenaufdenHandelmöglichstgeringzuhalten,
c) nachBedarffürdasIngangsetzenvonRegulierungsdialogen und
nachArtikel 4.3zusorgen, d) teilenaufErsucheneinerVertragsparteimit,welcheBedin-
d) für die Einsetzung von Arbeitsgruppen zu sorgen, die im gungenfürdieEinfuhrbestimmterWarengelten.
gegenseitigenEinvernehmenderVertragsparteienSachver-
ständigeundInteressenträgervonnichtstaatlicherSeiteein- Artikel 5.6
beziehenoderkonsultierenkönnen,
Internationale Normen
e) InformationenüberEntwicklungeninnichtstaatlichen,regio-
nalen und multilateralen Foren auszutauschen, die einen DieVertragsparteien:
BezugzuNormen,technischenVorschriftenundKonformi- a) entwickelnaufErsucheneinerVertragsparteieingemeinsa-
tätsbewertungsverfahrenaufweisen,und mesVerständnisderAnwendunginternationalerNormenin
f) diesesKapitelimLichteetwaigerEntwicklungenimRahmen Bereichen,diesichaufdenHandelzwischendenVertrags-
desTBT-Übereinkommenszuüberprüfen. parteienauswirkenoderauswirkenkönnen,indemBestre-
ben,negativeAuswirkungenaufdengegenseitigenHandel
(3) DieTBT-Koordinatorentauschensichaufjedemvereinbar-
möglichstgeringzuhalten,und
tenWegaus,dersichzureffizientenundeffektivenAusübung
ihrerFunktionenanbietet. b) arbeitenzusammenbeiderEntwicklunginternationalerNor-
men,LeitlinienundEmpfehlungen.
Kapitel Fünf
Artikel 5.7
Gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen Einfuhrbedingungen
(1) DieallgemeinenEinfuhrbedingungeneinerVertragspartei
Artikel 5.1 geltenfürdasgesamteGebietderanderenVertragspartei.
Ziel (2) DieeinführendeVertragsparteidarfgegenüberderausfüh-
(1) DiesesKapitelhatzumZiel,dienegativenAuswirkungen rendenVertragsparteioderTeilendavonzusätzlicheSonderein-
gesundheitspolizeilicherundpflanzenschutzrechtlicherMaßnah- fuhrbedingungenaufstellen,nachdemsieimEinklangmitdem
menaufdenHandelmöglichstgeringzuhaltenundgleichzeitig SPS-Übereinkommen,derCodex-Alimentarius-Kommission,der
dieGesundheitvonMenschen,TierenundPflanzenimGebiet Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“ ge-
derVertragsparteienzuschützen. nannt)sowiedemInternationalenPflanzenschutzübereinkommen
(imFolgenden„IPPC“genannt - InternationalPlantProtection
(2) DarüberhinauszieltdiesesKapitelaufeinebessereZu- Convention)überdenGesundheitszustandvonPflanzenoder
sammenarbeitzwischendenVertragsparteieninTierschutzfra- TierenderausführendenVertragsparteioderTeilendavonbefun-
genabunterBerücksichtigungverschiedenerFaktorenwieden denhat.
BedingungenderViehwirtschaftimGebietderVertragsparteien.
Artikel 5.8
Artikel 5.2
Tier- und pflanzengesundheitliche Maßnahmen
Geltungsbereich
(1) DieVertragsparteienanerkennendasKonzeptvonschäd-
DiesesKapitelgiltfürallegesundheitspolizeilichenundpflan- lings-oderkrankheitsfreienGebietenundGebietenmitgeringem
zenschutzrechtlichenMaßnahmeneinerVertragspartei,diesich AuftretenvonSchädlingenoderKrankheitenimEinklangmitdem
mittelbaroderunmittelbaraufdenHandelzwischendenVer- SPS-ÜbereinkommenunddenNormenderOIEunddesIPPC;
tragsparteienauswirkenkönnen. fernerstellensieeingeeignetesVerfahrenfürdieAnerkennung
derartigerGebieteauf,wobeisiedeneinschlägigeninternationa-
Artikel 5.3 lenNormen,LeitlinienundEmpfehlungenRechnungtragen.
Begriffsbestimmung (2) BeiderFestlegungderartigerGebietestützensichdieVer-
FürdieZweckediesesKapitelssindgesundheitspolizeiliche tragsparteienaufFaktorenwiegeografischeLage,Ökosysteme,
und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen alle in Anhang A epidemiologischeÜberwachungundWirksamkeitgesundheits-
Absatz 1desSPS-ÜbereinkommensdefiniertenMaßnahmen. polizeilicheroderpflanzenschutzrechtlicherKontrollenindiesen
Gebieten.
Artikel 5.4 (3) DieVertragsparteiengeheneineengeZusammenarbeitbei
derFestlegungvonschädlings-oderkrankheitsfreienGebieten
Rechte und Pflichten
und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder
DieVertragsparteienbekräftigenihreRechteundPflichtenaus Krankheitenein,damitdasgegenseitigeVertrauenindiejeweili-
demSPS-Übereinkommen. genVerfahrenzurFestlegungderartigerGebietegestärktwird.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1493
DieVertragsparteiensindbestrebt,diesevertrauensbildenden Artikel 5.11
MaßnahmenbinnenrundzweiJahrennachInkrafttretendieses
Abkommensabzuschließen.DererfolgreicheAbschlussderver- Streitbeilegung
trauensbildendenZusammenarbeitwirdvondeminArtikel 5.10 DieVertragsparteiendürfensichinFragen,diesichausdie-
genanntenAusschuss„Gesundheitspolizeilicheundpflanzen- semAbschnittergeben,nichtaufKapitelVierzehn(Streitbeile-
schutzrechtlicheMaßnahmen“bestätigt. gung)berufen.
(4) BeiderFestlegungderartigerGebietestütztdieeinführen-
deVertragsparteiihrenBefundüberdenGesundheitszustand Kapitel Sechs
vonPflanzenoderTierenderausführendenVertragsparteioder
TeilendavongrundsätzlichaufdieInformationen,diedieausfüh- Zoll- und Handelserleichterungen
rendeVertragsparteinachdemSPS-Übereinkommenundden
NormenderOIEunddesIPPCbereitstellt,undträgtdemBefund Artikel 6.1
der ausführenden Vertragspartei Rechnung. Lehnt in diesem
ZusammenhangeineVertragsparteidenBefundderanderenVer- Ziele und Grundsätze
tragsparteiab,solegtdieablehnendeVertragsparteiihreGründe ZwecksErleichterungdesHandelsundFörderungderZollzu-
darundistzuKonsultationenbereit. sammenarbeitaufbilateralerundmultilateralerGrundlageverein-
(5) DieausführendeVertragsparteibelegtgegenüberderein- barendieVertragsparteien,zusammenzuarbeitenundVorschrif-
führendenVertragsparteimitdemnotwendigenBeweismaterial, tenundVerfahrenfürdieEin-,Aus-undDurchfuhrvonWaren
dassdiebetreffendenGebieteschädlings-oderkrankheitsfreie gestütztauffolgendeZieleundGrundsätzeeinzuführenundan-
GebieteoderGebietemitgeringemAuftretenvonSchädlingen zuwenden:
oderKrankheitensindundderVoraussichtnachbleiben.Zudie- a) Umzugewährleisten,dassdieVorschriftenundVerfahrenfür
semZweckerhältdieeinführendeVertragsparteiaufErsuchen dieEin-,Aus-undDurchfuhrvonWareneffizientundverhält-
angemesseneZugangsmöglichkeiten,umentsprechendeKon- nismäßigsind,
troll-,Prüf-undsonstigeeinschlägigeVerfahrendurchzuführen.
i) führtjedeVertragsparteibeschleunigteZollverfahrenein
oderbehältdiesebeiundwendetweiterhinangemesse-
Artikel 5.9 neZollkontroll-undAuswahlverfahrenan,
Zusammenarbeit beim Tierschutz ii) sinddieEin-,Aus-undDurchfuhrvorschriftenund-ver-
fahrenverwaltungstechnischnichtbelastenderoderhan-
DieVertragsparteien:
delsbeschränkenderalszurErreichunglegitimerZielenö-
a) tauschen Informationen, Fachwissen und Erfahrungen auf tig,
demGebietdesTierschutzesausundverabschiedeneinen
iii) sorgtjedeVertragsparteifüreineWarenabfertigungmit
ArbeitsplanfürdiesbezüglicheTätigkeitenund
möglichstwenigUnterlagenundmachtdenZollkunden
b) arbeitenbeiderAusarbeitungvonTierschutznormenininter- elektronischeSystemezugänglich,
nationalenForenzusammen,insbesondereinBezugaufdie iv) setztjedeVertragsparteiInformationstechnikein,umdie
BetäubungundSchlachtungvonTieren. VerfahrenzurÜberlassungderWarenzubeschleunigen,
v) stelltjedeVertragsparteisicher,dassihremitGrenzkon-
Artikel 5.10
trollen,einschließlichEin-,Aus-undDurchfuhrangelegen-
Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche heiten,befasstenZollbehördenund-einrichtungenzu-
und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ sammenarbeitenundihreTätigkeitkoordinieren,und
(1) DernachArtikel15.2 Absatz 1(Sonderausschüsse)einge- vi) sorgtjedeVertragsparteidafür,dassderEinsatzvonZoll-
setzteAusschuss„Gesundheitspolizeilicheundpflanzenschutz- agentenfakultativist;
rechtlicheMaßnahmen“hatfolgendeZuständigkeiten: b) dieEin-,Aus-undDurchfuhrvorschriftenund-verfahrenstüt-
zensichaufvondenVertragsparteienanerkannteinternatio-
a) ErarbeitungderzurUmsetzungdiesesKapitelserforderlichen
naleHandels-undZollübereinkünfteund-normen:
VerfahrenundVereinbarungen,
i) internationaleHandels-undZollübereinkünfteund-nor-
b) Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung dieses menbildendieGrundlagefürEin-,Aus-undDurchfuhr-
Kapitels, vorschriftenund-verfahren,soweitderartigeÜbereinkünf-
c) BestätigungdeserfolgreichenAbschlussesdervertrauens- teundNormenexistieren,esseidenn,sieerweisensich
bildendenZusammenarbeitnachArtikel 5.8Absatz 3, alsungeeignetoderineffizientzurErreichungderange-
strebtenlegitimenZiele,und
d) ErarbeitungvonVerfahrenfürdieZulassungvonBetrieben
fürErzeugnissetierischenUrsprungsundgegebenenfallsvon ii) DatenauflagenundProzessewerdenschrittweisenach
FertigungsstättenfürErzeugnissepflanzlichenUrsprungsund demZolldatenmodellderWeltzollorganisation(imFolgen-
den„WZO“genannt)unddamitimZusammenhangste-
e) FunktionalsForumfürdieErörterungvonSchwierigkeiten, hendenWZO-Empfehlungenund-Leitliniengenutztund
diesichausderAnwendungbestimmtergesundheitspolizei- angewandt;
licheroderpflanzenschutzrechtlicherMaßnahmenergeben,
c) dieVorschriftenundVerfahrensindfürEinführer,Ausführer
mitderZielsetzung,beiderseitsannehmbareLösungenzu
undsonstigeinteressierteParteientransparent;
finden. Dazu wird der Ausschuss auf Ersuchen einer Ver-
tragsparteikurzfristigeinberufen,umBeratungendurchzu- d) jedeVertragsparteitauschtsichzügigmitWirtschaftsvertre-
führen. ternundandereninteressiertenParteienaus,auchvorAn-
nahmewichtigerneuerVorschriftenundVerfahrenoderdies-
(2) DerAusschusssetztsichausVertreternderVertragspar- bezüglicherÄnderungen;
teienzusammenundtritteinmalproJahrzueinemeinvernehm-
lichfestgelegtenZeitpunktzusammen.AuchderSitzungsortwird e) GrundsätzeundVerfahrendesRisikomanagementswerden
einvernehmlichfestgelegt.DieVertragsparteienverständigensich genutzt,umdieBemühungenzurErfüllungderAnforderun-
vordenSitzungenaufdieTagesordnung.DieVertragsparteien genaufGeschäftsvorgängeauszurichten,dieentsprechen-
führenabwechselnddenVorsitz. deAufmerksamkeitverdienen;
1494 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
f) dieVertragsparteienarbeitenzusammen,umdieAnwendung Artikel 6.5
undEinhaltungdermitdiesemAbkommenvereinbartenhan-
Transparenz
delserleichternden Maßnahmen zu fördern, und tauschen
diesbezüglicheInformationenaus,und (1) JedeVertragsparteistelltsicher,dassihreZoll-undsons-
tigenhandelsbezogenenGesetze,Vorschriftenundallgemeinen
g) diehandelserleichterndenMaßnahmenstehenderErfüllung VerwaltungsverfahrensowieandereAnforderungen,einschließ-
legitimerpolitischerZielewiedemSchutzderinnerenSicher- lichGebührenundBelastungen,alleninteressiertenParteienauf
heit,derGesundheitoderderUmweltnichtentgegen. einemamtlichbekanntgegebenenWegund,wennmöglichund
realisierbar,übereineamtlicheWebsiteproblemloszugänglich
Artikel 6.2 sind.
(2) JedeVertragsparteirichtetmindestenseineKontakt-oder
Überlassung von Waren
Auskunftsstelleein,andiesichinteressierteParteienmitAnfra-
(1) Zwecks Erleichterung des gegenseitigen Handels führt genzuZoll-undsonstigenhandelsbezogenenAngelegenheiten
jedeVertragsparteivereinfachteundeffizienteZoll-undsonsti- wendenkönnen.
gehandelsbezogeneVorschriftenundVerfahreneinundwendet (3) JedeVertragsparteitauschtsichmitWirtschaftsvertretern
diesean. undandereninteressiertenParteienausundstelltihnenInforma-
(2) NachAbsatz 1sorgtjedeVertragsparteidafür,dassihre tionenzurVerfügung.KonsultationenundInformationendieser
Zollbehörden, Grenzdienststellen und sonstigen zuständigen ArtbetreffenwichtigeneueVorschriftenundVerfahrenoderdies-
BehördenVorschriftenundVerfahrenanwenden,die bezüglicheÄnderungen;eswirddieMöglichkeiteingeräumt,vor
ihrerAnnahmedazuStellungzunehmen.
a) dieÜberlassungeinerWareinnerhalbeinerFristermöglichen,
dienichtlängeristalszurEinhaltungderZoll-undsonstigen Artikel 6.6
handelsbezogenen Gesetze und Formalitäten erforderlich.
JedeVertragsparteiarbeitetdaraufhin,ihreÜberlassungs- Verbindliche Auskünfte
fristenweiterzuverkürzen; (1) AufschriftlichesErsuchenvonHändlerngibtjedeVertrags-
b) die elektronische Anmeldung und anschließende Daten- parteivorderEinfuhreinerWareinihrGebietdurchihreZollbe-
verarbeitungbereitsvorderphysischenAnkunftderWare hörden verbindliche schriftliche Auskünfte auf der Grundlage
ermöglichen – „Datenverarbeitung vor Warenankunft“ –, ihrerGesetzeundsonstigenVorschriftenüberdiezolltarifliche
damitdieWarebeiihrerAnkunftüberlassenwerdenkann; Einreihung,überUrsprungsregelnoderübersonstigediesbezüg-
licheAngelegenheitenihresErmessens.
c) denEinführernermöglichen,diezollbehördlicheÜberlassung (2) Vorbehaltlich etwaiger Vertraulichkeitsanforderungen in
bereitsvor–undunbeschadet–derabschließendenErmitt- ihrenGesetzenundsonstigenVorschriftenveröffentlichtjedeVer-
lungdergeltendenZölle,AbgabenundGebührendurchdie tragsparteiihreverbindlichenschriftlichenAuskünfteüberdie
Zollbehördezuerwirken1),und zolltariflicheEinreihungodersonstigediesbezüglicheAngelegen-
d) die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr am heitenihresErmessens,beispielsweiseimInternet.
AnkunftsortohnevorübergehendeEinlagerungineinemZoll- (3) ZurErleichterungdesHandelsunterrichtendieVertrags-
lagerodereineranderenEinrichtungermöglichen. parteieneinanderregelmäßigimRahmendesbilateralenDialogs
überÄnderungenihrerRechtsvorschrifteninBezugaufAngele-
Artikel 6.3 genheitennachdenAbsätzen 1und2.
Vereinfachte Zollverfahren Artikel 6.7
DieVertragsparteienbemühensichumdieAnwendungver- Rechtsbehelfsverfahren
einfachter Ein- und Ausfuhrverfahren für Händler oder Wirt-
schaftsbeteiligte,diebestimmtevoneinerVertragsparteifestge- (1) JedeVertragsparteistelltsicher,dassPersonen,dievon
legte Kriterien erfüllen; sie sorgen insbesondere für die Befunden bezüglich Zollfragen und sonstiger Ein-, Aus- und
beschleunigte Überlassung und Abfertigung von Waren samt Durchfuhrvorschriftenund-verfahrenbetroffensind,eineÜber-
vorgezogenerelektronischerAnmeldungundDatenverarbeitung prüfungbeantragenodereinenRechtsbehelfgegendieseBefun-
vor der physischen Ankunft der Sendungen, für eine weniger deeinlegenkönnen.EineVertragsparteikannvorschreiben,dass
häufigeWarenbeschausowiefürdieErleichterungdesHandels zunächstdieselbeDienststelle,ihreAufsichtsbehördeodereine
imHinblickbeispielsweiseaufvereinfachteErklärungenmitmög- JustizbehördeübereinenRechtsbehelfverhandelt,bevoreine
lichstwenigUnterlagen. übergeordneteunabhängigeStelle,beispielsweiseeineJustiz-
behörde oder ein Verwaltungsgericht, eine Überprüfung vor-
nimmt.
Artikel 6.4
(2) DerHerstelleroderAusführerkannderdieVerwaltungs-
Risikomanagement überprüfungdurchführendenVertragsparteiaufdirektemWege
Informationenzukommenlassen,wenndieüberprüfendeBehör-
JedeVertragsparteisetzt,wennmöglichelektronische,Risiko- deihndarumersucht.DerdieInformationenbereitstellendeAus-
managementverfahrenfürdieRisikoanalyseund-erkennungein, führeroderHerstellerkannvonderdieVerwaltungsüberprüfung
dieesdenZollbehördenermöglichen,sichbeiihrerKontrolltä- durchführendenVertragsparteiverlangen,dasssiediebereitge-
tigkeitaufHochrisikowarenzukonzentrieren,unddiedieAb- stellten Informationen nach ihren Gesetzen und sonstigen
fertigungunddenVerkehrvonWarenmitgeringemRisikover- Vorschriftenalsvertraulichbehandelt.
einfachen. Für ihre Risikomanagementverfahren zieht jede
VertragsparteidasüberarbeiteteInternationaleÜbereinkommen
Artikel 6.8
zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren von
1999(imFolgenden„Kyoto-Übereinkommen“genannt)unddie Vertraulichkeit
LeitlinienderWZOzumRisikomanagementheran.
(1) Alle Auskünfte, die Personen oder Behörden einer Ver-
tragsparteidenBehördenderanderenVertragsparteinachden
1) DieVertragsparteienkönnenvoneinemEinführerverlangen,ausrei-
BestimmungendiesesKapitelserteilen,auchsolche,dienach
chendeSicherheiteninFormeinerBürgschaft,einerKautionoderei-
neranderengeeignetenMöglichkeitzustellen,welchedieendgültigen Artikel 6.7angefordertwerden,sindnachMaßgabederGesetze
Zölle,AbgabenundGebührenabdeckt,diemitderEinfuhrderWare und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei als
anfallen. vertraulich oder als nur für den Dienstgebrauch bestimmt zu
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1495
ehandeln.SieunterliegendemDienstgeheimnisundgenießen
b Artikel 6.11
den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Gesetze und
Nachträgliche Zollkontrolle
sonstigenVorschriftenderempfangendenVertragspartei.
(2) PersonenbezogeneDatendürfennurausgetauschtwer- JedeVertragsparteiräumtdenHändlerndieMöglichkeitein,
den,wenndieempfangendeVertragsparteizusagt,dieseDaten effizientenachträglicheZollkontrolleninAnspruchzunehmen.
inmindestensgleichemMaßezuschützen,wieesdiebereitstel- DienachträglichenZollkontrollendürfenfürdieHändlernichtmit
lendeVertragsparteiindembetreffendenFalltunwürde.Diedie unzulässigenoderungerechtfertigtenAuflagenoderBelastungen
DatenübermittelndePersondarfkeinestrengerenAnforderun- verbundensein.
genstellen,alsnachfürsiegeltendemRechtzulässigist.
Artikel 6.12
(3) AuskünftenachAbsatz 1dürfenvondenBehördender
empfangenden Vertragspartei ausschließlich für die Zwecke Zollwertermittlung
verwendetwerden,fürdiesieübermitteltwurden,esseidenn,
dieübermittelndePersonoderBehördestimmteineranderen Das WTO-Übereinkommen über den Zollwert ist ohne die
Verwendungausdrücklichzu. Vorbehalte und Möglichkeiten seines Artikels 20 und seines
Anhangs IIIAbsätze 2bis4mutatismutandisBestandteildieses
(4) AuskünftenachAbsatz 1dürfennurmitderausdrücklichen Abkommens.
ZustimmungderübermittelndenPersonoderBehördeveröffent-
lichtodergegenüberDrittenoffengelegtwerden,esseidenn,die
Vertragspartei,diesieimZusammenhangmitGerichtsverfahren Artikel 6.13
erhaltenhat,istnachdenfürsiegeltendenGesetzenundsons- Zusammenarbeit im Zollwesen
tigenVorschriftendazuverpflichtetoderbefugt.Einederartige
OffenlegungwirdderauskunfterteilendenPersonoderBehörde (1) DieVertragsparteienverbessernihreZusammenarbeitin
nachMöglichkeitimVorausmitgeteilt. Zoll-undzollbezogenenFragen.
(5) Behörden einer Vertragspartei, die Auskünfte nach den (2) DieVertragsparteienverpflichtensich,handelserleichtern-
BestimmungendiesesKapitelsanfordern,unterrichtendieum de Maßnahmen in Zollfragen auszuarbeiten, wobei sie den
die Auskunft ersuchten Personen über die Möglichkeit einer diesbezüglichenArbeiteninternationalerOrganisationenRech-
OffenlegungimZusammenhangmitGerichtsverfahren. nungtragen.DieskanndieErprobungneuerZollverfahrenbe-
inhalten.
(6) BeantragenDritteoderandereBehördendieOffenlegung
derbetreffendenAuskünfte,soergreiftdieanforderndeVertrags- (3) DieVertragsparteienbekräftigenihreVerpflichtung,den
parteigegebenenfallsalleihrnachdengeltendenGesetzenund rechtmäßigenWarenverkehrzuerleichtern,undtauschenFach-
sonstigenVorschriftenzurVerfügungstehendenMaßnahmen, wissen über Maßnahmen zur Verbesserung der Zolltechniken
umdieVertraulichkeitderAuskünftezuwahrenunddieperso- und-verfahrenundüberEDV-Systemeaus,umdieserVerpflich-
nenbezogenenDatenzuschützen,esseidenn,dieauskunftertei- tung nach den Bestimmungen dieses Abkommens nachzu-
lendePersonstimmteineranderenVorgehensweisezu. kommen.
(4) DieVertragsparteienverpflichtensich:
Artikel 6.9
a) dieimHandelverwendetenUnterlagenundDatenelemente
Gebühren und Belastungen imEinklangmitinternationalenNormenzuharmonisieren,um
FürGebührenundBelastungenjeglicherArt,ausgenommen denbilateralenHandelsverkehrinzollbezogenenFragender
ZöllesowiedievonderBegriffsbestimmungfürZöllenachArti- Ein-,Aus-undDurchfuhrvonWarenzuerleichtern,
kel 2.3(Zölle)ausgenommenenAufschläge,dieimZusammen- b) dieZusammenarbeitzwischenihrenZolllaborsundwissen-
hangmitderEin-oderAusfuhrerhobenwerden,giltFolgendes: schaftlichenAbteilungenzuvertiefenundaufdieHarmoni-
a) GebührenundBelastungendürfennurfürDienstleistungen sierungvonZolllaborverfahrenhinzuarbeiten,
im Zusammenhang mit der jeweiligen Ein- oder Ausfuhr c) Zollmitarbeiter/innenauszutauschen,
erhobenwerdenoderfürFormalitäten,diezumZweckeder
Ein-oderAusfuhrerforderlichsind; d) gemeinsamFortbildungsveranstaltungenüberzollbezogene
AngelegenheitenfürMitarbeiterzuorganisieren,diedirektan
b) GebührenundBelastungendürfendieKostendererbrach-
Zollverfahrenbeteiligtsind,
tenDienstleistungnichtüberschreiten;
e) wirksameInstrumentezurKommunikationmitdenAkteuren
c) Gebühren und Belastungen dürfen nicht nach dem Wert
inWirtschaftundHandelzuentwickeln,
berechnetwerden;
f) sichimRahmenderpraktischenDurchführbarkeitgegensei-
d) fürkonsularischeDienstedürfenkeineGebührenundBelas-
tigbeiderzolltariflichenEinreihung,derZollwertermittlung
tungenerhobenwerden;
undderUrsprungsbestimmungzumZweckederZollpräfe-
e) dieAngabenüberGebührenundBelastungensindaufeinem renzbehandlungeingeführterWarenzuunterstützen,
amtlichbekanntgegebenenWegöffentlichbereitzustellen
und, wenn möglich und realisierbar, auf einer amtlichen g) dieentschiedeneundeffizienteDurchsetzungderRechtedes
Website.DieseAngabenmüssendieBegründungenthalten, geistigenEigentumsdurchdieZollbehördenbeiderEinfuhr,
warum die Gebühr oder Belastung für die Dienstleistung Ausfuhr,Wiederausfuhr,Durchfuhr,Umladungundbeisons-
erhobenwird,desWeiterensinddiezuständigeBehörde,die tigen Zollverfahren zu unterstützen, insbesondere, wenn
anfallendenGebührenundBelastungensowiederZahlungs- nachgeahmteWarenbetroffensind,und
zeitpunktunddieZahlungsartaufzuführen,und h) dieSicherheitvonSeecontainernundsonstigenSendungen
f) GebührenundBelastungendürfenerstgeändertoderneu jederHerkunftzuverbessern,dieindieVertragsparteienein-
erhobenwerden,wenndieInformationennachBuchstabe e geführtoderdortumgeladenwerdenodersichdortaufder
veröffentlichtundproblemloszugänglichsind. Durchfuhrbefinden,undzwarbeigleichzeitigerErleichterung
desHandels.DieVertragsparteienkommenüberein,dassdie
Zielsetzung der stärkeren und breiteren Zusammenarbeit
Artikel 6.10 unteranderemauchdarinbesteht,
Vorversandkontrollen
i) diezollbezogenenAspektebeiderSicherungderlogisti-
DieVertragsparteienverzichtenaufdieDurchführungvonVor- schen Kette im internationalen Handel gemeinsam zu
versandkontrollenodergleichwertigenMaßnahmen. vertiefenund
1496 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
ii) einebestmöglicheKoordinierungderStandpunkteinden (2) DemZollausschussgehörenVertreterderZollbehördender
multilateralenGremienzuerreichen,indenenFragenzur Vertragsparteienan,fernerVertretersonstigerBehörden,diefür
Containersicherheit in geeigneter Weise zur Sprache ZollangelegenheitenundFragenderHandelserleichterung,fürdie
gebrachtunderörtertwerdenkönnen. DurchführungdesProtokollsüberdieBestimmungdesBegriffs
„ErzeugnissemitUrsprungin“oder„Ursprungserzeugnisse“und
(5) DieVertragsparteienerkennenan,dassihretechnische
überdieMethodenderZusammenarbeitderVerwaltungenso-
ZusammenarbeitfürdieeinfachereErfüllungderVerpflichtungen
wiedesProtokollsüberdiegegenseitigeAmtshilfeimZollbereich
ausdiesemAbkommenundfürdiebestmöglicheErleichterung
zuständigsind.
des Handels unabdingbar ist. Die Vertragsparteien kommen
überein,überihreZollverwaltungeneinProgrammzurtechni- (3) DerZollausschussgibtsicheineGeschäftsordnungund
schenZusammenarbeitinZoll-undzollbezogenenBereichenzu trittinjährlichemWechselaneinemineinerderVertragsparteien
entwickeln,beidemsiesichgemeinsamaufdenUmfang,die gelegenenOrtzusammen.
ZeitplanungunddieKostenderKooperationsmaßnahmenver- (4) AufErsucheneinerVertragsparteitrifftsichderZollaus-
ständigen. schusszurErörterungundBeilegungvonDifferenzen,diezwi-
(6) MitHilfeihrerZollverwaltungenundsonstigenfürGrenz- schendenVertragsparteienaufgrundvonAngelegenheitenauf-
angelegenheitenzuständigenStellendurchsuchendieVertrags- treten können, die in diesem Kapitel, im Protokoll über die
parteien einschlägige internationale Vorhaben zur Handelser- BestimmungdesBegriffs„ErzeugnissemitUrsprungin“oder
leichterung,darunterdieArbeitenderWTOundderWZO,auf „Ursprungserzeugnisse“undüberdieMethodenderZusammen-
Bereiche,indenenweiteregemeinsameMaßnahmendenHandel arbeitderVerwaltungenundimProtokollüberdiegegenseitige
zwischendenVertragsparteienerleichternundgemeinsamemul- AmtshilfeimZollbereichgeregeltsind;dazuzählenauchFragen
tilateraleZielefördernwürden.DieVertragsparteienverständigen derHandelserleichterung,derzolltariflichenEinreihung,desWa-
sich,woimmermöglich,aufgemeinsameStandpunkteininter- renursprungsundderAmtshilfeinZollbelangen,insbesondere
nationalenOrganisationen,diesichmitZollfragenundHandels- soweitsiedieArtikel 7und8desProtokollsüberdiegegenseiti-
erleichterungen befassen, insbesondere in der WTO und der geAmtshilfeimZollbereichbetreffen.
WZO. (5) DerZollausschussdarfEntschließungenverabschieden,
(7) DieVertragsparteienunterstützeneinanderbeiderUm- EmpfehlungenaussprechenundStellungnahmenabgeben,die
und Durchsetzung dieses Kapitels, des Protokolls über die ihmzumErreichendergemeinsamenZieleundzumreibungs-
BestimmungdesBegriffs„ErzeugnissemitUrsprungin“oder losenFunktionierendermitdiesemKapitel,demProtokollüber
„Ursprungserzeugnisse“undüberdieMethodenderZusammen- dieBestimmungdesBegriffs„ErzeugnissemitUrsprungin“oder
arbeit der Verwaltungen sowie ihrer Gesetze und sonstigen „Ursprungserzeugnisse“undüberdieMethodenderZusammen-
VorschriftenimZollbereich. arbeitderVerwaltungensowiedemProtokollüberdiegegen-
seitigeAmtshilfeimZollbereicheingeführtenInstrumentenot-
wendigerscheinen.
Artikel 6.14
Amtshilfe im Zollbereich Kapitel Sieben
(1) DieVertragsparteienleisteneinanderAmtshilfeimZollbe- Dienstleistungshandel, Niederlassung
reichnachMaßgabedesProtokollsüberdiegegenseitigeAmts-
und elektronischer Geschäftsverkehr
hilfeimZollbereich.
(2) DieVertragsparteiendürfensichinFragen,diesichausAr- AbschnittA
tikel 9Absatz 1desProtokollsüberdiegegenseitigeAmtshilfe
imZollbereichergeben,nichtaufKapitelVierzehn(Streitbeile- AllgemeineBestimmungen
gung)berufen.
Artikel 7.1
Artikel 6.15 Ziel und Geltungsbereich
Zollkontaktstellen (1) DieVertragsparteienbekräftigenihreRechteundPflichten
(1) Die Vertragsparteien tauschen Verzeichnisse benannter ausdemWTO-Übereinkommenundschaffendieerforderlichen
Stellenaus,diebeiFragenkontaktiertwerdenkönnen,diesich GrundlagenfürdieschrittweisegegenseitigeLiberalisierungdes
ausdiesemKapitelunddemProtokollüberdieBestimmungdes Dienstleistungshandels und der Niederlassung und für die
Begriffs„ErzeugnissemitUrsprungin“oder„Ursprungserzeug- ZusammenarbeitaufdemGebietdeselektronischenGeschäfts-
nisse“undüberdieMethodenderZusammenarbeitderVerwal- verkehrs.
tungenergeben. (2) DiesesKapitelistnichtsoauszulegen,alsenthalteesVer-
(2) DieZollkontaktstellensindbestrebt,operativeSachverhal- pflichtungenhinsichtlichdesöffentlichenBeschaffungswesens.
te,dieindiesemKapitelgeregeltsind,imRahmenvonKonsulta- (3) DiesesKapitelgiltnichtfürSubventionenoderZuschüs-
tionenzuklären.WenndieKontaktstelleneinenSachverhaltnicht se,dievoneinerVertragsparteigewährtwerden;dazuzählen
klärenkönnen,wirddieAngelegenheitandenindiesemKapitel auchstaatlichgeförderteDarlehen,BürgschaftenundVersiche-
genanntenZollausschussverwiesen. rungen.
(4) ImEinklangmitdiesemKapitelbehältjedeVertragspartei
Artikel 6.16 ihrRegulierungsrechtundihrRecht,neueVorschriftenzuerlas-
Zollausschuss sen,umlegitimepolitischeZielezuerreichen.
(5) DiesesKapitelgiltwederfürMaßnahmen,dienatürliche
(1) DernachArtikel 15.2Absatz 1(Sonderausschüsse)einge-
Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäfti-
setzteZollausschussstelltdasordnungsgemäßeFunktionieren
gungsmarkteinerVertragsparteibemühen,nochfürMaßnahmen,
diesesKapitels,desProtokollsüberdieBestimmungdesBegriffs
diedieStaatsangehörigkeit,denDaueraufenthaltoderdieDauer-
„ErzeugnissemitUrsprungin“oder„Ursprungserzeugnisse“und
beschäftigungbetreffen.
überdieMethodenderZusammenarbeitderVerwaltungenund
desProtokollsüberdiegegenseitigeAmtshilfeimZollbereich (6) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran,
sicher;darüberhinausgehterallenFragennach,diesichaus MaßnahmenzurRegelungderEinreiseoderdesvorübergehen-
ihrerAnwendungergeben.ErunterstehtinAngelegenheiten,die denAufenthaltsnatürlicherPersoneninihremGebietzutreffen,
indiesemAbkommengeregeltsind,demHandelsausschuss,der einschließlichsolcherMaßnahmen,diezumSchutzderUnver-
nachArtikel 15.1Absatz 1(Handelsausschuss)eingesetztwird. sehrtheitihrerGrenzenundzurGewährleistungdesordnungs-
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1497
gemäßengrenzüberschreitendenVerkehrsnatürlicherPersonen ii) im Falle einer Niederlassung im Sinne des Artikels 7.9
erforderlichsind;jedochdürfensolcheMaßnahmennichtauf Buchstabe a eine juristische Person, die im Eigentum
eineWeiseangewendetwerden,dasssiedieHandelsvorteile, oderunterderKontrolleeinernatürlichenPersonderEU-
diederanderenVertragsparteiaufgrundeinerbesonderenVer- VertragsparteibeziehungsweiseKoreasodereinerjuristi-
pflichtungausdiesemKapiteloderseinenAnhängenerwachsen, schenPersonderEuropäischenUnionbeziehungsweise
zunichtemachenoderschmälern1). KoreasimSinnevonZiffer isteht.
EinejuristischePerson
Artikel 7.2
i) stehtimEigentumvonPersonenderEU-Vertragspartei
Begriffsbestimmungen
oderKoreas,wennsichmehrals50 v. H.ihresEigenka-
FürdieZweckediesesKapitelsgeltenfolgendeBegriffsbe- pitalsimwirtschaftlichenEigentumvonPersonenderEU-
stimmungen: VertragsparteibeziehungsweiseKoreasbefinden,
a) MaßnahmeistjedeMaßnahmeeinerVertragspartei,unabhän- ii) stehtunterderKontrollevonPersonenderEU-Vertrags-
gig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen parteioderKoreas,wennsolchePersonenbefugtsind,
Vorschrift,einerRegel,einesVerfahrens,einesBeschlusses, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre
einesVerwaltungsaktsoderinsonstigerFormgetroffenwird; TätigkeitaufandereWeiserechtlichzubestimmen,
b) voneinerVertragsparteieingeführteoderaufrechterhaltene
iii) ist verbunden mit einer anderen Person, wenn sie die
MaßnahmensindMaßnahmeneinerderfolgendenStellen:
KontrolleüberdieanderePersonausübtoderunterde-
i) zentrale,regionaleoderörtlicheRegierungenundBehör- renKontrollestehtoderwennsieunddieanderePerson
denoder beideunterderKontrollederselbenPersonstehen;
ii) nichtstaatlicheStelleninAusübungderihnenvoneiner g) ungeachtetdesBuchstabens ffallenReedereien,dieaußer-
zentralen,regionalenoderörtlichenRegierungoderBe- halbderEU-VertragsparteioderKoreasniedergelassensind
hördeübertragenenBefugnisse; undunterderKontrollevonStaatsangehörigeneinesMit-
c) PersonisteinenatürlicheodereinejuristischePerson; gliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise von
Staatsangehörigen Koreas stehen, ebenfalls unter dieses
d) natürlichePersonisteinePerson,dienachdenjeweiligenin- Abkommen,sofernihreSchiffeindiesemMitgliedstaatder
ternen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Koreas EuropäischenUnionbeziehungsweiseinKoreanachdendort
odereinesMitgliedstaatsderEuropäischenUnionbesitzt; geltendenRechtsvorschriftenregistriertsindundunterder
e) juristischePersonisteinenachgeltendemRechtordnungs- FlaggeeinesMitgliedstaatsderEuropäischenUnionbezie-
gemäßgegründeteoderanderweitigerrichteterechtsfähige hungsweiseKoreasfahren4);
Organisationseinheitunabhängigdavon,obsiederGewinn-
h) AbkommenüberwirtschaftlicheIntegrationisteinAbkom-
erzielungdientundobsiesichinprivatemoderstaatlichem
men,mitdemDienstleistungshandelundNiederlassungnach
Eigentumbefindet,einschließlichKapitalgesellschaften,treu-
denWTO-Regeln,insbesonderedenArtikeln VundVbis des
händerischtätigerEinrichtungen,Personengesellschaften,
GATS,inerheblichemUmfangliberalisiertwerden;
Jointventures,EinzelunternehmenundVerbänden;
f) juristischePersoneinerVertragsparteiist i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen be-
zeichnetderartigeArbeitenaneinemausdemVerkehrgezo-
i) einejuristischePerson,dienachdenRechtsvorschriften genenLuftfahrzeugoderLuftfahrzeugteilundschließtdievon
einesMitgliedstaatsderEuropäischenUnionoderKoreas denLuftfahrtunternehmendurchgeführtenWartungsarbeiten
gegründetwurdeundihrensatzungsmäßigenSitz,ihre aus;
Hauptverwaltung2) oder den Schwerpunkt ihrer wirt-
schaftlichenTätigkeitimGeltungsbereichdesVertrags j) DienstleistungencomputergesteuerterBuchungssysteme(im
überdieEuropäischeUnionunddesVertragsüberdie Folgenden„CRS“für„ComputerReservationSystems“ge-
ArbeitsweisederEuropäischenUnionbeziehungsweise nannt)bezeichnetDienstleistungen,diemitHilfecomputer-
inKoreahat.HatdiejuristischePersonlediglichihrensat- gestützterSystemeerbrachtwerden,welcheInformationen
zungsmäßigenSitzoderihreHauptverwaltungimGel- über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfüg-
tungsbereichdesVertragsüberdieEuropäischeUnion barkeitvonBeförderungskapazitäten,FlugpreiseundFlug-
unddesVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischen preisregelungenenthaltenundmitderenHilfeBuchungen
UnionoderinKorea,giltsienichtalsjuristischePerson vorgenommenoderFlugscheineausgestelltwerdenkönnen;
derEuropäischenUnionbeziehungsweiseKoreas,essei
k) VerkaufundVermarktungvonLuftverkehrsdienstleistungen
denn,sietätigtimGeltungsbereichdesVertragsüberdie
bezeichnetdieMöglichkeitendesbetreffendenLuftfahrtun-
EuropäischeUnionunddesVertragsüberdieArbeitswei-
ternehmenszumfreienVerkaufundzurfreienVermarktung
sederEuropäischenUnionbeziehungsweiseinKoreain
seiner Luftverkehrsdienstleistungen einschließlich aller
erheblichemUmfangGeschäfte3),oder
AspektederVermarktungwieMarktforschung,Werbungund
1)
Vertrieb.DarunterfallennichtdieFestsetzungvonPreisenfür
DiebloßeTatsache,dassfürnatürlichePersonenbestimmterLänder
einVisumgefordertwird,fürnatürlichePersonenandererLänderhinge-
LuftverkehrsdienstleistungenunddiedafürgeltendenBedin-
gennicht,giltnichtalsZunichtemachungoderSchmälerungvonHan- gungen,und
delsvorteilen aufgrund einer besonderen Verpflichtung aus diesem
KapitelundseinenAnhängen. l) DienstleisteristjedePerson,dieeineDienstleistungerbringt
2) In der Hauptverwaltung werden die endgültigen Entscheidungen
odererbringenwill,auchalsInvestor.
getroffen.
3) ImEinklangmitihrerNotifikationdesVertragszurGründungderEuro- Artikel 7.3
päischenGemeinschaftbeiderWTO(Dok. WT/REG39/1)vertrittdie
EU-VertragsparteidieAuffassung,dassdasKonzeptder„echtenund Ausschuss „Dienstleistungshandel,
kontinuierlichenVerbindung“mitderWirtschafteinesMitgliedstaates, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr“
dasinArtikel 48desEG-VertragsEinganggefundenhat,demKonzept
der„TätigungvonGeschäfteninerheblichemUmfang“nachArtikel V (1) DernachArtikel 15.2Absatz 1(Sonderausschüsse)einge-
Absatz 6desGATSentspricht.FolglichdehntdieEU-Vertragsparteidie
setzte Ausschuss „Dienstleistungshandel, Niederlassung und
Vorteile dieses Abkommens nur dann auf eine nach koreanischem
RechterrichtetejuristischePersonaus,dielediglichihrenSitzoderihre elektronischerGeschäftsverkehr“setztsichausVertreternder
HauptverwaltungaufdemGebietKoreashat,wenneineechteundkon-
tinuierlicheVerbindungzwischendieserjuristischenPersonundder 4) DieBestimmungendiesesBuchstabensgeltennichtfürdieNiederlas-
WirtschaftKoreasbesteht. sung.
1498 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Vertragsparteienzusammen.DieHauptvertreterderVertragspar- ii) imGebietdereinenVertragsparteifüreinenDienstleis-
teienfürdenAusschusssindjeeinBeamter/eineBeamtinderfür tungsempfängerderanderenVertragspartei,
dieDurchführungdiesesKapitelszuständigenBehörden.
b) Dienstleistungen schließt jede Art von Dienstleistungen in
(2) DerAusschuss jedemSektoreinmitAusnahmesolcher,dieinAusübung
hoheitlicherGewalterbrachtwerden,und
a) überwachtundbewertetdieDurchführungdiesesKapitels,
c) inAusübunghoheitlicherGewalterbrachteDienstleistungist
b) befasstsichaufErsucheneinerVertragsparteimitFragen,die
jedeArtvonDienstleistung,diewederzukommerziellenZwe-
sichausdiesemKapitelergeben,und
ckennochimWettbewerbmiteinemodermehrerenDienst-
c) räumteinschlägigenBehördenMöglichkeitenein,Informatio- leisternerbrachtwird.
nenüberaufsichtsrechtlicheMaßnahmenimZusammenhang
mitArtikel 7.46auszutauschen. Artikel 7.5
Marktzugang
AbschnittB
(1) HinsichtlichdesMarktzugangsdurchgrenzüberschreiten-
Grenzüberschreitende deErbringungvonDienstleistungengewährtjedeVertragspartei
ErbringungvonDienstleistungen denDienstleistungenundDienstleisternderanderenVertrags-
partei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die
Artikel 7.4 BehandlungnachMaßgabederBestimmungen,Beschränkun-
genundBedingungen,dieindenbesonderenVerpflichtungenin
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Anhang 7-Avereinbartundaufgeführtsind.
(1) DieserAbschnittgiltfürMaßnahmenderVertragspartei- (2) InSektoren,indenenMarktzugangsverpflichtungenüber-
en, die sich auf die grenzüberschreitenden Leistungen aller nommenwerden,werdendieMaßnahmen,dieeineVertragspar-
DienstleistungssektorenmitAusnahmefolgenderBereicheaus- teiwederregionalnochfürihrgesamtesGebieteinführenoder
wirken: aufrechterhaltendarf,soferninAnhang 7-Anichtsanderesfest-
a) audiovisuelleDienstleistungen5), gelegtist,wiefolgtdefiniert:
b) SeekabotageimInlandsverkehrund a) BeschränkungenderAnzahlderDienstleisterinFormvon
zahlenmäßigenQuoten,MonopolenoderDienstleisternmit
c) inländischeundinternationaleLuftverkehrsdienstleistungen ausschließlichenRechtenoderdesErfordernisseseinerwirt-
imLinien-wieimGelegenheitsluftverkehrsowieDienstleis- schaftlichenBedarfsprüfung6),
tungen,dieindirektemZusammenhangmitderAusübung
vonVerkehrsrechtenstehen,ausgenommen: b) BeschränkungendesGesamtwertsderDienstleistungsge-
schäfteoderdesBetriebsvermögensinFormzahlenmäßiger
i) Luftfahrzeugreparatur-und-wartungsdienstleistungen, QuotenoderdesErfordernisseseinerwirtschaftlichenBe-
ii) VerkaufundVermarktungvonLuftverkehrsdienstleistun- darfsprüfungund
gen, c) BeschränkungenderGesamtzahlderDienstleistungenoder
iii) DienstleistungencomputergesteuerterBuchungssysteme des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch
(CRS)und FestsetzungbestimmterzahlenmäßigerEinheiteninFormvon
QuotenoderdesErfordernisseseinerwirtschaftlichenBe-
iv) sonstige Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr, wie darfsprüfung7).
Bodenabfertigungsdienste,DienstleistungenderVermie-
tungvonLuftfahrzeugenmitBesatzungundFlughafen-
Artikel 7.6
verwaltung.
(2) Maßnahmen,diesichaufdiegrenzüberschreitendeErbrin- Inländerbehandlung
gungvonDienstleistungenauswirken,beinhaltenMaßnahmen (1) IndenSektoren,indenenMarktzugangsverpflichtungen
mitAuswirkungenauf nachAnhang 7-Agelten,gewährtjedeVertragsparteiunterden
a) dieProduktion,denVertrieb,dieVermarktung,denVerkauf darinfestgelegtenBedingungenundVorbehaltendenDienstleis-
unddieBereitstellungeinerDienstleistung, tungenundDienstleisternderanderenVertragsparteihinsichtlich
aller Maßnahmen, die die Erbringung grenzüberschreitender
b) denKauf,dieBezahlungoderdieNutzungeinerDienstleis- Dienstleistungenbetreffen,eineBehandlung,dienichtweniger
tung, günstigistalsdieBehandlung,diesieihreneigenengleichen
DienstleistungenundDienstleisterngewährt.
c) denZugangzuunddieNutzung,imZusammenhangmitder
ErbringungeinerDienstleistung,vonNetzenoderDienstleis- (2) EineVertragsparteikanndasErfordernisdesAbsatzes 1
tungen,diedieVertragsparteienderÖffentlichkeitallgemein dadurcherfüllen,dasssiedenDienstleistungenundDienstleis-
anbietenmüssen,und ternderanderenVertragsparteieineBehandlunggewährt,diemit
derBehandlung,diesieihreneigenengleichenDienstleistungen
d) dieAnwesenheiteinesDienstleistersdereinenVertragspartei
undDienstleisterngewährt,entwederformalidentischistoder
imGebietderanderenVertragspartei.
sichformalvonihrunterscheidet.
(3) FürdieZweckediesesAbschnittsgeltenfolgendeBegriffs-
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche
bestimmungen:
Behandlunggiltdannalswenigergünstig,wennsiedieWett-
a) GrenzüberschreitendeErbringungvonDienstleistungenist bewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder
dieErbringungeinerDienstleistung
6) DieserUnterabsatzschließtMaßnahmenein,dieeinemDienstleister
i) ausdemGebietdereinenVertragsparteiindasGebiet deranderenVertragsparteialsVoraussetzungfürdiegrenzüberschrei-
deranderenVertragsparteiund tendeErbringungvonDienstleistungeneineNiederlassungimSinne
desArtikels 7.9Buchstabe aoderdieAnsässigkeitimGebieteinerVer-
5) DiesichausdemProtokollüberkulturelleZusammenarbeitergeben- tragsparteivorschreiben.
den Rechte und Pflichten bleiben vom Ausschluss audiovisueller 7) DieserUnterabsatzgiltnichtfürMaßnahmeneinerVertragspartei,die
DienstleistungenausdemGeltungsbereichdiesesAbschnittsunbe- VorleistungenfürdiegrenzüberschreitendeErbringungvonDienstleis-
rührt. tungenbeschränken.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1499
DienstleisterdereinenVertragsparteigegenübergleichenDienst- AbschnittC
leistungenoderDienstleisternderanderenVertragsparteiverän-
dert. Niederlassung
(4) Die nach diesem Artikel übernommenen besonderen Artikel 7.9
Verpflichtungensindnichtdahingehendauszulegen,dasseine
VertragsparteiAusgleichfüretwaigenatürlicheWettbewerbs- Begriffsbestimmungen
nachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die FürdieZweckediesesAbschnittsgeltenfolgendeBegriffsbe-
betreffendenDienstleistungenoderDienstleisterausdemAus- stimmungen:
landstammen.
a) Niederlassungist
Artikel 7.7 i) die Errichtung, der Erwerb oder die Fortführung einer
juristischenPerson9)oder
Verpflichtungslisten
ii) dieErrichtungoderdieFortführungeinerZweigniederlas-
(1) DienachdiesemAbschnittvonjederVertragsparteilibera- sungoderRepräsentanz
lisiertenSektorenunddiefürDienstleistungenundDienstleister im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung
deranderenVertragsparteiindiesenSektorengeltenden,alsVor- einerWirtschaftstätigkeit;
behalteformuliertenBeschränkungendesMarktzugangsundder
Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungslisten in An- b) InvestoristjedePerson,diedurchBegründungeinerNieder-
hang 7-Aaufgeführt. lassungeineWirtschaftstätigkeitausübenmöchteoderaus-
übt10);
(2) Keine Vertragspartei führt gegenüber Dienstleistungen
oderDienstleisternderanderenVertragsparteineuediskrimi- c) WirtschaftstätigkeitumfasstalleTätigkeitenwirtschaftlicher
nierendeMaßnahmenoderMaßnahmenein,diestärkerdiskri- Art mit Ausnahme von in Ausübung hoheitlicher Gewalt
minierendsindalsdieBehandlung,dieentsprechenddennach durchgeführtenTätigkeiten,d. h.vonTätigkeiten,dieweder
Absatz 1eingegangenenbesonderenVerpflichtungengewährt zukommerziellenZweckennochimWettbewerbmiteinem
wird. odermehrerenWirtschaftsbeteiligtendurchgeführtwerden;
d) TochtergesellschafteinerjuristischenPersoneinerVertrags-
Artikel 7.8 parteiisteinejuristischePerson,dievoneineranderenjuris-
tischenPersondieserVertragsparteitatsächlichkontrolliert
Meistbegünstigung8) wird,und
(1) BeiallenunterdiesenAbschnittfallendenMaßnahmen,die e) Zweigniederlassung einer juristischen Person ist ein
die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen GeschäftssitzohneRechtspersönlichkeit,deraufDauerals
betreffen,gewährtjedeVertragsparteivorbehaltlichanderslau- AußenstelleeinesStammhauseshervortritt,eineGeschäfts-
tenderBestimmungendiesesArtikelsdenDienstleistungenund führunghatundsachlichsoausgestattetist,dasserinder
DienstleisternderanderenVertragsparteieineBehandlung,die WeiseGeschäftemitDrittentätigenkann,dassdiese,ob-
nichtwenigergünstigistalsdieBehandlung,diesiegleichen gleichsiewissen,dassmöglicherweiseeinRechtsverhältnis
DienstleistungenundDienstleisterneinesDrittlandesimRahmen mitdemimAuslandansässigenStammhausbegründetwird,
eines nach Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichneten sich nicht unmittelbar an dieses Stammhaus zu wenden
AbkommensüberwirtschaftlicheIntegrationgewährt. brauchen.
(2) DiesichauseinemAbkommenüberregionalewirtschaft-
Artikel 7.10
licheIntegrationergebendeBehandlung,dieeineVertragspartei
DienstleistungenundDienstleisterneinerdrittenParteigewährt, Geltungsbereich
ist nur dann von der Auflage des Absatzes 1 ausgenommen,
ZwecksVerbesserungderzwischendenVertragsparteiengel-
wenndieseBehandlungaufgrundsektorspezifischeroderhori-
tendenRahmenbedingungenfürInvestitionen,insbesondereder
zontalerVerpflichtungengewährtwird,fürdiedasAbkommen
Bedingungen für die Niederlassung, gilt dieser Abschnitt für
über regionale wirtschaftliche Integration ein Verpflichtungs-
MaßnahmenderVertragsparteien,diedieNiederlassung11)in
niveauvorsieht,dasdeutlichüberdemNiveauderindiesem
allenWirtschaftstätigkeitenmitAusnahmefolgenderBereiche
Abschnitteingegangenen,inAnhang 7-BaufgeführtenVerpflich-
betreffen:
tungenliegt.
a) Abbau,VerarbeitungundAufbereitung12)vonKernmaterial,
(3) UnbeschadetdesAbsatzes 2geltendiesichausAbsatz 1
ergebendenVerpflichtungennichtfürBehandlungen 9) DieBegriffe„Errichtung“und„Erwerb“einerjuristischenPersonsind
sozuverstehen,dasssieauchKapitalbeteiligungenanjuristischen
a) imRahmenvonMaßnahmenzurAnerkennungvonBefähi- Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirt-
gungsnachweisen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen schaftsbeziehungenumfassen.
MaßnahmennachArtikel VIIdesGATSoderseinerAnlagezu 10) WirdeineWirtschaftstätigkeitnichtunmittelbarvoneinerjuristischen
Finanzdienstleistungen, Person,sonderndurchandereFormenderNiederlassungwiezumBei-
spieleineZweigniederlassungodereineRepräsentanzausgeübt,so
b) imRahmeneinerinternationalenÜbereinkunft,diesichaus- erhältderInvestoreinschließlichderjuristischenPersondurcheine
schließlichoderhauptsächlichaufdieBesteuerungbezieht, solcheNiederlassungdennochdieBehandlung,diedenInvestorenim
oder RahmendiesesAbkommensgewährtwird.EinesolcheBehandlung
wirdderNiederlassungzuteil,durchwelchedieWirtschaftstätigkeit
c) imRahmenvonMaßnahmen,fürdieeinederinAnhang 7-C ausgeübtwird;siebrauchtsonstigenBetriebsteilendesInvestors,die
aufgeführtenAusnahmenvonderMeistbegünstigunggilt. außerhalbdesGebietsansässigsind,indemdieWirtschaftstätigkeit
ausgeübtwird,nichtgewährtzuwerden.
(4) DiesesKapitelistnichtdahingehendauszulegen,dasses 11) NichtunterdiesesKapitelfälltderInvestitionsschutz,ausgenommen
eineVertragsparteidaranhindert,angrenzendenLändernVortei- dieBehandlungnachArtikel 7.12,einschließlichVerfahrenzurStreit-
le zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf das beilegungzwischenInvestorundStaat.
12) Sicherheitshalberwirdklargestellt,dassdieAufbereitungvonKernma-
unmittelbareGrenzgebiet,denAustauschvonörtlicherbrachten
undgenutztenDienstleistungenzuerleichtern. terialalleTätigkeitenumfasst,dieinderInternationalenSystematikder
Wirtschaftstätigkeiten(InternationalStandardIndustrialClassification
ofallEconomicActivities)indervomStatistischenAmtderVereinten
8) DieserArtikelistnichtalsErweiterungdesGeltungsbereichsdiesesAb- Nationen,StatisticalPapers,Series M,N°4,ISIC REV 3.1,2002,ver-
schnittsauszulegen. öffentlichtenFassungunterCode 2330aufgeführtwerden.
1500 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
b) HerstellungvonWaffen,MunitionundKriegsmaterial13)oder schaftstätigkeit erforderlich sind und in direktem Zusam-
Handeldamit, menhangdamitstehen,inFormzahlenmäßigerQuotenoder
des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.
c) audiovisuelleDienstleistungen14),
d) SeekabotageimInlandsverkehrund Artikel 7.12
e) inländischeundinternationaleLuftverkehrsdienstleistungen Inländerbehandlung16)
imLinien-wieimGelegenheitsluftverkehrsowieDienstleis-
(1) IndeninAnhang 7-AaufgeführtenSektorengewährtjede
tungen,dieindirektemZusammenhangmitderAusübung
VertragsparteiunterdendarinfestgelegtenBedingungenund
vonVerkehrsrechtenstehen,ausgenommen:
VorbehaltendenNiederlassungenundInvestorenderanderen
i) Luftfahrzeugreparatur-und-wartungsdienstleistungen, VertragsparteihinsichtlichallerMaßnahmen,diedieNiederlas-
sungbetreffen,eineBehandlung,dienichtwenigergünstigist
ii) VerkaufundVermarktungvonLuftverkehrsdienstleistun-
alsdieBehandlung,diesieihreneigenengleichenNiederlassun-
gen,
genundInvestorengewährt.
iii) DienstleistungencomputergesteuerterBuchungssysteme (2) EineVertragsparteikanndasErfordernisdesAbsatzes 1
(CRS)und dadurcherfüllen,dasssieNiederlassungenundInvestorender
iv) sonstige Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr, wie anderenVertragsparteieineBehandlunggewährt,diemitderBe-
Bodenabfertigung, Vermietung von Luftfahrzeugen mit handlung,diesieihreneigenengleichenNiederlassungenund
BesatzungundFlughafenverwaltung. Investorengewährt,entwederformalidentischistodersichfor-
malvonihrunterscheidet.
Artikel 7.11 (3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche
Behandlunggiltdannalswenigergünstig,wennsiedieWett-
Marktzugang
bewerbsbedingungen zugunsten der Niederlassungen oder
(1) HinsichtlichdesMarktzugangsdurchNiederlassungge- InvestorendereinenVertragsparteigegenübergleichenNieder-
währtjedeVertragsparteidenNiederlassungenundInvestoren lassungenoderInvestorenderanderenVertragsparteiverändert.
deranderenVertragsparteieineBehandlung,dienichtweniger (4) DienachdiesemArtikelübernommenenbesonderenVer-
günstigistalsdieBehandlungnachMaßgabederBestimmun- pflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine
gen,BeschränkungenundBedingungen,dieindenbesonderen VertragsparteiAusgleichfüretwaigenatürlicheWettbewerbs-
VerpflichtungeninAnhang 7-Avereinbartundaufgeführtsind. nachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die
(2) InSektoren,indenenMarktzugangsverpflichtungenüber- betreffendenNiederlassungenoderInvestorenausdemAusland
nommenwerden,werdendieMaßnahmen,dieeineVertragspar- stammen.
teiwederregionalnochfürihrgesamtesGebieteinführenoder
aufrechterhaltendarf,soferninAnhang 7-Anichtsanderesfest- Artikel 7.13
gelegtist,wiefolgtdefiniert:
Verpflichtungslisten
a) BeschränkungenderAnzahlderNiederlassungeninForm
(1) DienachdiesemAbschnittvonjederVertragsparteilibera-
von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, ausschließlichen
lisiertenSektorenunddiefürNiederlassungenundInvestoren
RechtenoderanderenVorschriftenfürNiederlassungenwie
der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden, als
wirtschaftlicheBedarfsprüfungen,
VorbehalteformuliertenBeschränkungendesMarktzugangsund
b) BeschränkungendesGesamtwertsderGeschäfteoderdes derInländerbehandlungsindindenVerpflichtungslisteninAn-
BetriebsvermögensinFormzahlenmäßigerQuotenoderdes hang 7-Aaufgeführt.
ErfordernisseseinerwirtschaftlichenBedarfsprüfung, (2) KeineVertragsparteiführtgegenüberNiederlassungenund
c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge Investoren der anderen Vertragspartei neue diskriminierende
oderdesGesamtvolumensderProduktiondurchFestsetzung MaßnahmenoderMaßnahmenein,diestärkerdiskriminierend
bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten sindalsdieBehandlung,dieentsprechenddennachAbsatz 1
oderdesErfordernisseseinerwirtschaftlichenBedarfsprü- eingegangenenbesonderenVerpflichtungengewährtwird.
fung15),
d) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals Artikel 7.14
durchFestsetzungeinerprozentualenHöchstgrenzefüraus- Meistbegünstigung17)
ländischeBeteiligungenoderfürdenGesamtwerteinzelner
(1) BeiallenunterdiesenAbschnittfallendenMaßnahmen,die
oderzusammengefassterausländischerInvestitionen,
dieNiederlassungbetreffen,gewährtjedeVertragsparteivorbe-
e) Maßnahmen, die bestimmte Formen rechtlicher Einheiten haltlichanderslautenderBestimmungendiesesArtikelsdenNie-
odervonJointventures,durchdieeinInvestorderanderen derlassungen und Investoren der anderen Vertragspartei eine
Vertragspartei eine Wirtschaftstätigkeit ausüben kann, Behandlung,dienichtwenigergünstigistalsdieBehandlung,
beschränkenodervorschreiben,und diesiegleichenNiederlassungenundInvestoreneinesDrittlan-
des im Rahmen eines nach Inkrafttreten dieses Abkommens
f) BeschränkungenderGesamtzahlnatürlicherPersonen,aus-
unterzeichneten Abkommens über wirtschaftliche Integration
genommenPersonalinSchlüsselpositionenundPraktikan-
gewährt18).
tenmitAbschlussnachderDefinitioninArtikel 7.17,diein
einembestimmtenSektorbeschäftigtwerdendürfenoderdie (2) DiesichauseinemAbkommenüberregionalewirtschaft-
einInvestorbeschäftigendarfunddiezurAusübungderWirt- licheIntegrationergebendeBehandlung,dieeineVertragspartei
NiederlassungenundInvestoreneinerdrittenParteigewährt,ist
13) KriegsmaterialistaufProduktebeschränkt,dieausschließlichfürmili-
tärischeZweckeimZusammenhangmitKriegsführungoderVerteidi- 16) DieserArtikelgiltfürMaßnahmen,diedieZusammensetzungdesVor-
gungsaktivitätenbestimmtsindundhergestelltwerden. standseinerNiederlassungregeln,zumBeispielStaatsangehörigkeits-
14) DiesichausdemProtokollüberkulturelleZusammenarbeitergeben- undWohnsitzerfordernisse.
den Rechte und Pflichten bleiben vom Ausschluss audiovisueller 17) DieserArtikelistnichtalsErweiterungdesGeltungsbereichsdieses
DienstleistungenausdemGeltungsbereichdiesesAbschnittsunbe- Abschnittsauszulegen.
rührt. 18) DieindiesemAbsatzvorgeseheneVerpflichtungerstrecktsichnicht
15) DieBuchstaben abiscbeziehensichnichtaufMaßnahmen,mitdenen aufdienichtunterdiesesKapitelfallendenInvestitionsschutzbestim-
dieProduktioneineslandwirtschaftlichenErzeugnissesbeschränkt mungen,einschließlichderBestimmungenüberVerfahrenzurStreit-
werdensoll. beilegungzwischenInvestorundStaat.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1501
nurdannvonderAuflagedesAbsatzes 1ausgenommen,wenn fernvonUnternehmensdienstleistungen,Erbringernvertraglicher
dieseBehandlungaufgrundsektorspezifischeroderhorizontaler Dienstleistungen und Freiberuflern in ihre Gebiete und deren
Verpflichtungengewährtwird,fürdiedasAbkommenüberregio- vorübergehendenAufenthaltindiesenGebietenbetreffen.
nalewirtschaftlicheIntegrationeinVerpflichtungsniveauvorsieht,
(2) FürdieZweckediesesAbschnittsgeltenfolgendeBegriffs-
dasdeutlichüberdemNiveauderindiesemAbschnitteingegan-
bestimmungen:
genen,inAnhang 7-BaufgeführtenVerpflichtungenliegt.
(3) UnbeschadetdesAbsatzes 2geltendiesichausAbsatz 1 a) PersonalinSchlüsselpositionensindnatürlichePersonen,die
ergebendenVerpflichtungennichtfürBehandlungen bei einer keine gemeinnützige Einrichtung darstellenden
juristischenPersoneinerVertragsparteibeschäftigtundfür
a) imRahmenvonMaßnahmenzurAnerkennungvonBefähi- dieBegründungoderdieordnungsgemäßeKontrolle,Verwal-
gungsnachweisen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen tungunddenordnungsgemäßenBetriebeinerNiederlassung
MaßnahmennachArtikel VIIdesGATSoderseinerAnlagezu verantwortlichsind.PersonalinSchlüsselpositionenumfasst
Finanzdienstleistungen, Geschäftsreisende,diefürdieBegründungeinerNiederlas-
b) imRahmeneinerinternationalenÜbereinkunft,diesichaus- sung zuständig sind, und unternehmensintern versetzte
schließlichoderhauptsächlichaufdieBesteuerungbezieht, Personen;
oder i) GeschäftsreisendesindnatürlichePersoneninFührungs-
c) imRahmenvonMaßnahmen,fürdieeinederinAnhang 7-C positionen,diefürdieBegründungeinerNiederlassung
aufgeführtenAusnahmenvonderMeistbegünstigunggilt. zuständigsind.SietätigenkeineDirektgeschäftemitder
breitenÖffentlichkeitunderhaltenkeineVergütungaus
(4) DiesesKapitelistnichtdahingehendauszulegen,dasses
einerQuelleinnerhalbderaufgesuchtenVertragspartei;
eineVertragsparteidaranhindert,angrenzendenLändernVortei-
und
lezugewährenodereinzuräumen,um,beschränktaufdasun-
mittelbareGrenzgebiet,denAustauschvonörtlicherbrachten ii) unternehmensinternversetztePersonensindnatürliche
undgenutztenDienstleistungenzuerleichtern. Personen,dieseitmindestenseinemJahrbeieinerjuris-
tischenPersoneinerVertragsparteibeschäftigtoderan
Artikel 7.15 ihrbeteiligtsind(ohneMehrheitsaktionärezusein)und
vorübergehend in eine Niederlassung (einschließlich
Andere Übereinkünfte Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen oder
DiesesKapitelistnichtdahingehendauszulegen,dasses: Zweigniederlassungen)imGebietderanderenVertrags-
parteiversetztwerden.DiebetreffendenatürlichePerson
a) dasRechtvonInvestorenderVertragsparteienbeschränkt, gehörtzueinerderfolgendenKategorien:
einegünstigereBehandlunginAnspruchzunehmen,diein
einembestehendenoderkünftigeninternationalenAbkom- Führungskräfte
men über Investitionen vorgesehen ist, bei dem einer der
NatürlichePersoneninFührungspositionenineinerjuris-
MitgliedstaatenderEuropäischenUnionundKoreaVertrags-
tischenPerson,dieinersterLiniedieNiederlassunglei-
parteiensind,und
ten,unterderallgemeinenAufsichtdesVorstandsoder
b) die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien derAktionärebeziehungsweiseAnteilseignerstehenund
aussolchenAbkommen,dieInvestorenderVertragsparteien Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren
eine günstigere Behandlung gewähren als die in diesem Kompetenzengehören:
AbkommenvorgeseheneBehandlung,außerKraftsetzt.
A) dieLeitungderNiederlassungodereinerAbteilung
oderUnterabteilungderNiederlassung,
Artikel 7.16
B) dieÜberwachungundKontrollederArbeitdesande-
Überprüfung der rechtlichen renaufsichtführendenPersonalsundderFach-und
Rahmenbedingungen für Investitionen Verwaltungskräfteund
(1) ImHinblickaufdieschrittweiseLiberalisierungderInvesti-
C) diepersönlicheBefugniszurEinstellungundEntlas-
tionenüberprüfendieVertragsparteiendierechtlichenRahmen-
sungoderzurEmpfehlungderEinstellungundEntlas-
bedingungen19) und das Umfeld für Investitionen sowie die
sungodersonstigerPersonalentscheidungen.
InvestitionsströmezwischenihrenGebietenimEinklangmitih-
renVerpflichtungenausinternationalenAbkommenspätestens Fachkräfte
dreiJahrenachInkrafttretendiesesAbkommensunddanachin
regelmäßigenAbständen. In einer juristischen Person beschäftigte natürliche
Personen mit außergewöhnlichen Kenntnissen, die für
(2) ImRahmenderÜberprüfungnachAbsatz 1bewertendie Produktion,Forschungsausrüstung,VerfahrenoderVer-
VertragsparteienmöglicherweiseaufgetreteneInvestitionshemm- waltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der
nisse und leiten Verhandlungen über die Beseitigung dieser Bewertung dieser Kenntnisse wird neben besonderen
HemmnissemitdemZielein,dieBestimmungendiesesKapitels KenntnissenbezüglichderNiederlassungeinehoheQua-
auchimHinblickaufallgemeineGrundsätzedesInvestitions- lifikationfürbestimmteArbeitenoderAufgaben,diespe-
schutzeszuvertiefen. zifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die
Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf
AbschnittD berücksichtigt.
VorübergehendePräsenz b) PraktikantenmitAbschlusssindnatürlichePersonen,dieseit
natürlicherPersonenzuGeschäftszwecken mindestenseinemJahrbeieinerjuristischenPersoneiner
Vertragspartei beschäftigt sind, über einen Hochschul-
abschlussverfügenundfürZweckedesberuflichenFortkom-
Artikel 7.17 mensoderzurAusbildunginGeschäftstechnikenoder-me-
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen thodenvorübergehendineineNiederlassungimGebietder
anderenVertragsparteiversetztwerden20);
(1) DieserAbschnittgiltvorbehaltlichdesArtikels 7.1Absatz 5
fürMaßnahmenderVertragsparteien,diedieEinreisevonPerso-
20) VonderdenPraktikantenaufnehmendenNiederlassungkannverlangt
nalinSchlüsselpositionen,PraktikantenmitAbschluss,Verkäu-
werden,einAusbildungsprogrammzurvorherigenGenehmigungvor-
zulegen,dasdieDauerdesAufenthaltsabdecktundmitdemnach-
19) Dazu zählen auch das vorliegende Kapitel und die Anhänge 7-A gewiesen wird, dass der Aufenthalt zum Zwecke einer mit einem
und7-C. HochschulabschlussgleichwertigenAusbildungerfolgt.
1502 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
c) VerkäufervonUnternehmensdienstleistungensindnatürli- Artikel 7.19
chePersonen,dieVertretereinesDienstleisterseinerVer-
Verkäufer von
tragsparteisindundzurAushandlungoderzumAbschluss
Unternehmensdienstleistungen
vonDienstleistungsaufträgenfürdiesenDienstleisterum
vorübergehendeEinreiseindasGebietderanderenVer- IndennachAbschnitt BoderCliberalisiertenSektorengestat-
tragsparteiersuchen.SiesindnichtimDirektverkaufandie tetjedeVertragsparteiVerkäufernvonUnternehmensdienstleis-
breiteÖffentlichkeitbeschäftigtunderhaltenkeineVergü- tungenunterdeninAnhang 7-AaufgeführtenVorbehaltendie
tungauseinerQuelleinnerhalbderaufgesuchtenVertrags- vorübergehendeEinreiseunddenvorübergehendenAufenthalt
partei; für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zwölfmonatszeit-
raum26).
d) ErbringervertraglicherDienstleistungensindnatürlichePer-
sonen,diebeieinerjuristischenPersoneinerVertragspartei
beschäftigtsind,dieimGebietderanderenVertragspartei Artikel 7.20
überkeineNiederlassungverfügtundmiteinemEndverbrau- Erbringer vertraglicher
cherinderletztgenanntenVertragsparteieinenBona-fide- Dienstleistungen und Freiberufler
VertragüberdieErbringungvonDienstleistungengeschlos-
senhat,zudessenErfüllungdievorübergehendePräsenz (1) DieVertragsparteienbekräftigenihrejeweiligenimRahmen
ihrerBeschäftigtenindieserVertragsparteierforderlichist21); desGATSeingegangenenVerpflichtungeninBezugaufdievorü-
und bergehendeEinreiseunddenvorübergehendenAufenthaltvon
ErbringernvertraglicherDienstleistungenundvonFreiberuflern.
e) FreiberuflersindnatürlichePersonen,dieeineDienstleis-
tungerbringenundimGebieteinerVertragsparteialsSelb- (2) SpätestenszweiJahrenachdemAbschlussderVerhand-
ständigeniedergelassensind,imGebietderanderenVer- lungengemäßArtikel XIXdesGATSundgemäßderMinister-
tragspartei über keine Niederlassung verfügen und mit erklärungderWTO-Ministerkonferenzvom14. November2001
einemEndverbraucherinderletztgenanntenVertragspartei erlässtderHandelsausschusseinenBeschluss,dereineListe
einenBona-fide-VertragüberdieErbringungvonDienstleis- der Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs von Erbringern
tungengeschlossenhaben,zudessenErfüllungihrevorü- vertraglicherDienstleistungenundvonFreiberuflerneinerVer-
bergehende Präsenz in dieser Vertragspartei erforderlich tragsparteizumGebietderanderenVertragsparteienthält.Die
ist22). VerpflichtungenberücksichtigendieErgebnissedieserGATS-
VerhandlungenundsindfürbeideSeitenvorteilhaftundhandels-
politischsinnvoll.
Artikel 7.18
Personal AbschnittE
in Schlüsselpositionen
und Praktikanten mit Abschluss
Regelungsrahmen
(1) IndennachAbschnitt CliberalisiertenSektorengestattet Unterabschnitt A
jedeVertragsparteidenInvestorenderanderenVertragspartei
unterdeninAnhang 7-AaufgeführtenVorbehalten,natürliche Allgemein anwendbare Bestimmungen
PersonendieseranderenVertragsparteiinihreNiederlassungzu
versetzen,vorausgesetzt,beidiesenBeschäftigtenhandeltes Artikel 7.21
sichumPersonalinSchlüsselpositionenoderumPraktikanten
mitAbschlussimSinnedesArtikels 7.17.Dievorübergehende Gegenseitige Anerkennung
Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von Personal in (1) DiesesKapitelhindertdieVertragsparteiennichtdaranvor-
SchlüsselpositionenundPraktikantenmitAbschlussistimFall zuschreiben,dassnatürlichePersonendieerforderlichenBefä-
vonunternehmensinternversetztenPersonenaufeinenZeitraum higungsnachweiseund/oderdieerforderlicheBerufserfahrung
vondreiJahren23),imFallvonGeschäftsreisendenauf90 Tageje besitzenmüssen,dieindemGebiet,indemdieDienstleistung
Zwölfmonatszeitraum24) und im Fall von Praktikanten mit erbrachtwerdensoll,fürdenbetreffendenTätigkeitsbereichfest-
AbschlussaufeinJahrbegrenzt. gelegtsind.
(2) FürdienachAbschnitt CliberalisiertenSektorenwerden (2) DieVertragsparteienermutigendiezuständigenrepräsen-
dieMaßnahmen,dieeineVertragsparteinichtaufrechterhalten tativenBerufsverbändeinihremjeweiligenGebiet,gemeinsam
odereinführendarf,soferninAnhang 7-Anichtsanderesfestge- EmpfehlungenüberdiegegenseitigeAnerkennungauszuarbei-
legtist,definiertalsBeschränkungenderGesamtzahlnatürlicher tenunddemHandelsausschussvorzulegen,diedaraufabzielen,
Personen,dieeinInvestorineinembestimmtenSektoralsPerso- dassdievonjederVertragsparteifürdieGenehmigung,Zulas-
nal in Schlüsselpositionen oder Praktikanten mit Abschluss sung,GeschäftstätigkeitundZertifizierungvonDienstleisternund
versetzen darf, durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorge- Investoren in Dienstleistungssektoren sowie insbesondere im
schriebenewirtschaftlicheBedarfsprüfungundalsdiskriminie- BereichderfreiberuflichenDienstleistungen,einschließlichder
rendeBeschränkungen25). vorübergehendenZulassung,angewandtenKriteriendurchdie
DienstleisterundInvestoreninDienstleistungssektorenvollstän-
21) DerunterdiesemBuchstabengenannteDienstleistungsvertragmuss digoderteilweiseerfülltwerden.
denGesetzenundsonstigenVorschriftenderVertragsparteientspre-
chen,indererausgeführtwird. (3) NachEingangeinerderinAbsatz 2genanntenEmpfehlun-
22) DerunterdiesemBuchstabengenannteDienstleistungsvertragmuss genprüftderHandelsausschussdieEmpfehlunginnerhalbeiner
denGesetzenundsonstigenVorschriftenderVertragsparteientspre- angemessenenFristdarauf,obsiemitdiesemAbkommenver-
chen,indererausgeführtwird. einbarist.
23) EineVertragsparteikanneineVerlängerungderzulässigenAufenthalts-
dauer nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden Gesetze und
(4) WirdeinederinAbsatz 2genanntenEmpfehlungennach
sonstigenVorschriftengestatten. demVerfahrendesAbsatzes 3alsmitdiesemAbkommenver-
24) DieserAbsatzgiltunbeschadetderRechteundPflichtenausbilatera-
einbarerachtetundstimmendieeinschlägigenVorschriftender
lenVisumbefreiungsabkommenzwischenKoreaundeinemderMit- Vertragsparteienhinreichendüberein,sohandelndieVertrags-
gliedstaatenderEuropäischenUnion. parteienimHinblickaufdieUmsetzungdieserEmpfehlungüber
25) SoferninAnhang 7-Anichtsanderesbestimmtist,kanneineVertrags-
parteinichtvorschreiben,dasseineNiederlassungFührungspositio- 26) DieserArtikelgiltunbeschadetderRechteundPflichtenausbilatera-
nenmitnatürlichenPersonenmiteinerbestimmtenStaatsangehörig- lenVisumbefreiungsabkommenzwischenKoreaundeinemderMit-
keitodermitWohnsitzinihremGebietbesetzt. gliedstaatenderEuropäischenUnion.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1503
ihrezuständigenBehördeneineVereinbarungüberdiegegensei- (6) Die Regulierungsbehörde einer Vertragspartei erlässt
tigeAnerkennung(imFolgenden„MRA“für„MutualRecognition innerhalb von 120 Tagen eine Verwaltungsentscheidung über
Agreement“genannt)derAnforderungen,Befähigungsnachwei- einenvollständigenAntrageinesInvestorsodereinesErbringers
se,ZulassungenundsonstigerVorschriftenaus. grenzüberschreitenderDienstleistungenderanderenVertrags-
parteiimZusammenhangmitderErbringungeinerDienstleistung
(5) Eine solche Vereinbarung muss mit den einschlägigen
undunterrichtetdenAntragstellerumgehendüberdieEntschei-
BestimmungendesWTO-Übereinkommensundinsbesondere
dung.EinAntraggilterstdannalsvollständig,wennalleeinschlä-
mitArtikel VIIdesGATSimEinklangstehen.
gigenAnhörungenstattgefundenhabenundalleerforderlichen
(6) DienachArtikel 15.3Absatz 1(Arbeitsgruppen)eingesetz- Informationeneingegangensind.Kanninnerhalbvon120 Tagen
teArbeitsgruppe„MRA“unterstehtdemHandelsausschussund keineEntscheidunggetroffenwerden,soteiltdieRegulierungs-
setztsichausVertreternderVertragsparteienzusammen.Sofern behördediesdemAntragstellerunverzüglichmitundbemüht
dieVertragsparteiennichtsanderesvereinbaren,trittdieArbeits- sichanschließend,innerhalbeinerangemessenenFristzueiner
gruppeinnerhalbeinesJahresnachInkrafttretendiesesAbkom- Entscheidungzugelangen.
mensmitdemZielzusammen,dieinAbsatz 2genanntenTätig-
keitenzuunterstützen. Artikel 7.23
a) DieArbeitsgruppesolltefürDienstleistungenimAllgemeinen Innerstaatliche Vorschriften
undgegebenenfallsfüreinzelneDienstleistungenFolgendes
prüfen: (1) BedarfdieErbringungeinerDienstleistungodereineNie-
derlassung,fürdieeinebesondereVerpflichtungübernommen
i) Verfahren,mitdenendiezuständigenVertretungsorgane wurde, der Genehmigung, so unterrichten die zuständigen
inihremjeweiligenGebietzurPrüfungihresInteressesan Behörden einer Vertragspartei innerhalb einer angemessenen
dergegenseitigenAnerkennungermutigtwerdenkönnen, FristnachderVorlageeinesnachdeninnerstaatlichenGesetzen
und undsonstigenVorschriftenalsvollständigerachtetenAntrags
denAntragstellerüberdieEntscheidungüberdenAntrag.Auf
ii) Verfahren,mitdenendieAusarbeitungvonEmpfehlungen
AntragdesAntragstellersunterrichtendiezuständigenBehörden
überdiegegenseitigeAnerkennungdurchdiezuständi-
der Vertragspartei diesen unverzüglich über den Stand der
genVertretungsorganegefördertwerdenkann.
BearbeitungdesAntrags.
b) Die Arbeitsgruppe fungiert als Kontaktstelle für Fragen im
(2) VonjederVertragsparteiwerdengerichtliche,schiedsrich-
ZusammenhangmitdergegenseitigenAnerkennung,dievon
terlicheoderadministrativeInstanzenoderVerfahreneingerichtet
denzuständigenrepräsentativenBerufsverbändenderVer-
oderunterhalten,dieaufAntrageinesbetroffenenInvestorsoder
tragsparteienangesprochenwerden.
DienstleisterseineumgehendeÜberprüfungvondieNiederlas-
sung,diegrenzüberschreitendeErbringungvonDienstleistungen
Artikel 7.22 oder die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu
Transparenz und vertrauliche Informationen Geschäftszwecken betreffenden Verwaltungsentscheidungen
sicherstellenundinbegründetenFällengeeigneteAbhilfemaß-
(1) DieVertragsparteienbeantwortenmithilfedernachKapi- nahmengewährleisten.KönnensolcheVerfahrennichtunabhän-
tel Zwölf(Transparenz)eingerichtetenMechanismenunverzüg- gigvonderBehördedurchgeführtwerden,diefürdieVerwal-
lichalleErsuchenderanderenVertragsparteiumkonkreteInfor- tungsentscheidungzuständigist,sotragendieVertragsparteien
mationen: Sorgedafür,dassdieVerfahrentatsächlicheineobjektiveund
unparteiischeÜberprüfunggewährleisten.
a) überinternationaleÜbereinkünfte,einschließlichÜbereinkünf-
teüberdiegegenseitigeAnerkennung,dieunterdiesesKapi- (3) Damit Maßnahmen, die Qualifikationserfordernisse und
telfallendeAngelegenheitenbetreffenoderberühren,und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse
betreffen,keineunnötigenHemmnissefürdenDienstleistungs-
b) überNormenundKriterienfürdieZulassungundZertifizie-
handeldarstellen,bemühtsichjedeVertragsparteiunterAner-
rungvonDienstleistern,einschließlichInformationenüberdie
kennung des Rechts, im Interesse von Gemeinwohlzielen die
entsprechendeRegulierungsbehördeoderandereStelle,die
Erbringung von Dienstleistungen zu regulieren und neue Vor-
hinsichtlichdieserNormenundKriterienzukonsultierenist.
schriftenhierfüreinzuführen,umfürdieeinzelnenSektoreninange-
ZudiesenNormenundKriteriengehörenAnforderungenan
messenerWeisezugewährleisten,dassdieseMaßnahmen
Ausbildung,Prüfung,Erfahrung,VerhaltenundBerufsethos,
beruflicheEntwicklungundRezertifizierung,Geschäftstätig- a) aufobjektivenundtransparentenKriterienwieKompetenz
keitsfeld,KenntnisderörtlichenGegebenheitenundVerbrau- undFähigkeitzurErbringungderDienstleistungberuhenund
cherschutz. b) imFallvonZulassungsverfahrennichtansichdieErbringung
(2) DiesesÜbereinkommenverpflichtetdieVertragsparteien derDienstleistungbeschränken.
nicht,vertraulicheInformationenbereitzustellen,derenOffenle- (4) DieserArtikelwirderforderlichenfallsnachKonsultationen
gungdieDurchsetzungvonGesetzenbehindernoderinsonsti- zwischendenVertragsparteiendahingehendgeändert,dassdie
ger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die Ergebnisse der Verhandlungen nach Artikel VI Absatz 4 des
berechtigtenGeschäftsinteressenbestimmteröffentlicheroder GATSoderdieErgebnisseähnlicherVerhandlungeninanderen
privaterUnternehmenschädigenwürde. multilateralenGremien,andenenbeideVertragsparteienteilneh-
(3) DieRegulierungsbehördenderVertragsparteienmachen men,indiesesAbkommenaufgenommenwerden,sobaldsie
diegeltendenBestimmungenfürdieStellungvonAnträgenim wirksamwerden.
Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen
einschließlichderBestimmungenübergegebenenfallsvorzule- Artikel 7.24
gendeUnterlagenöffentlichzugänglich.
Governance
(4) DieRegulierungsbehördeeinerVertragsparteierteiltdem
JedeVertragsparteistelltsicher,soweitdiespraktischdurch-
AntragstelleraufAnfrageAuskunftüberdenStandderBearbei-
führbarist,dassinihremGebietinternationalvereinbarteStan-
tungseinesAntrags.BenötigtdieBehördezusätzlicheAngaben
dardsfürdieRegulierungunddieAufsichtimFinanzdienstleis-
desAntragstellers,soteiltsieihmdiesunverzüglichmit.
tungssektorsowiefürdieBekämpfungvonSteuerumgehungund
(5) EineRegulierungsbehörde,dieeinenAntragabgelehnthat, -vermeidungumgesetztundangewandtwerden.International
erteiltdemabgewiesenenAntragstelleraufAnfragesoweitwie vereinbarteStandardsdieserArtsindunteranderemdieGrund-
möglich Auskunft über die Gründe für die Ablehnung des sätze für eine wirksame Bankenaufsicht (Core Principle for
Antrags. Effective Banking Supervision) des Basler Ausschusses für
1504 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
ankenaufsicht,dieam3. Oktober2003inSingapurangenom-
B d) WartungundInstandsetzungvonBüromaschinenund-ein-
menenGrundsätzefürdieVersicherungsaufsichtundMethodik richtungeneinschließlichComputernoder
(InsuranceCorePrinciplesandMethodology)derInternationalen
e) SchulungenfürKundenmitarbeiterimZusammenhangmit
VereinigungderVersicherungsaufsichtsbehörden,dieZieleund
Computerprogrammen, Computern oder Computersyste-
GrundsätzederWertpapieraufsicht(ObjectivesandPrinciplesof
men,diekeineranderenKategoriezugeordnetsind.
SecuritiesRegulation)derInternationalenOrganisationderWert-
papieraufsichtsbehörden, das Abkommen zum Informations- (4) Computer-undverwandteDienstleistungenermöglichen
austausch in Steuersachen (Agreement on Exchange of auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer
InformationonTaxMatters)derOrganisationfürwirtschaftliche Dienstleistungen,etwavonBankdienstleistungen.DieVertrags-
ZusammenarbeitundEntwicklung(imFolgenden„OECD“ge- parteienerkennenan,dassdeutlichunterschiedenwerdenmuss
nannt),dieErklärungzuTransparenzundInformationsaustausch zwischenderinfrastrukturellenDienstleistungwieWebhosting
für Besteuerungszwecke (Statement on Transparency and oder Anwendungshosting und der eigentlichen inhaltlichen
ExchangeofInformationforTaxPurposes)derG-20sowiedie DienstleistungwieetwaderBankdienstleistung,dieelektronisch
VierzigEmpfehlungenzurBekämpfungvonGeldwäsche(Forty erbrachtwird,unddassinsolchenFällendieeigentlicheinhaltli-
RecommendationsonMoneyLaundering)unddieNeunSonder- cheDienstleistungnichtunterdenCodeCPC 84fällt.
empfehlungen zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung
(Nine Special Recommendations on Terrorist Financing) der Unterabschnitt C
ArbeitsgruppeFinanzielleMaßnahmen.
Post- und Kurierdienste
Unterabschnitt B
Artikel 7.26
Computerdienstleistungen
Regelungsgrundsätze
Artikel 7.25 UmdenWettbewerbimBereichvonnichteinemMonopolvor-
Computerdienstleistungen behaltenenPost-undKurierdiensteninjederVertragsparteizu
gewährleisten,legtderHandelsausschussspätestensdreiJahre
(1) BeiderLiberalisierungdesHandelsmitComputerdienst-
nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Grundsätze des
leistungennachdenAbschnitten BbisDstimmendieVertrags-
RegelungsrahmensfürdieseDienstefest.MithilfedieserGrund-
parteien der in den folgenden Absätzen festgelegten Verein-
sätzesollenFragenimZusammenhangmitwettbewerbswidrigen
barungzu.
Praktiken,Universaldienst,EinzellizenzenundderArtderRegu-
(2) CPC27) 84,dervondenVereintenNationenverwendete lierungsbehördegeregeltwerden28).
Code für die Beschreibung von Computer- und verwandten
Dienstleistungen, umfasst die grundlegenden Funktionen der Unterabschnitt D
BereitstellungsämtlicherComputer-undverwandtenDienstleis-
tungeneinschließlichComputerprogrammenalsGesamtheitder Te l e k o m m u n i k a t i o n s d i e n s t e
Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die
KommunikationvonComputernnotwendigsind(einschließlich Artikel 7.27
ihrerEntwicklungundImplementierung),dieVerarbeitungund
SpeicherungvonDatensowieverwandteDienstleistungenwie Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
BeratungundSchulungvonKundenmitarbeitern.Dietechnologi- (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des
scheEntwicklunghatdazugeführt,dassdieseDienstleistungen RegelungsrahmensfürdienachdenAbschnitten BbisDdieses
zunehmendalsBündeloderPaketeverwandterDienstleistungen KapitelsliberalisiertenBasistelekommunikationsdienste29),aus-
angebotenwerden,diemehrereoderallediesergrundlegenden genommenRundfunk,festgelegt.
Funktionenbeinhaltenkönnen.SoergebensichDienstleistungen
wieWeb-oderDomainhosting,Datamining(Datenschürfung)und (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende
Gridcomputing (Nutzung verteilter IT-Ressourcen) jeweils aus egriffsbestimmungen:
B
einer Kombination grundlegender Funktionen im Bereich der a) TelekommunikationsdienstesindalleDienstleistungen,diein
Computerdienstleistungen. derÜbertragungunddemEmpfangvonelektromagnetischen
(3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen Signalenbestehen,umfassenjedochnichtdieWirtschaftstä-
unabhängigdavon,obsieübereinNetzeinschließlichInternet tigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für
erbrachtwerden,diefolgendenLeistungen: derenÜbermittlungTelekommunikationerforderlichist;
a) Beratung,EntwicklungvonStrategien,Analyse,Planung,Er- b) öffentlicherTelekommunikationsdienstistjedeArtvonTele-
stellungvonSpezifikationen,Entwurf,Entwicklung,Installie- kommunikationsdienst,dernachdemausdrücklichenoder
rung,Implementierung,Integrierung,Testen,Suchenachund tatsächlichenWilleneinerVertragsparteiderÖffentlichkeitim
BeseitigungvonFehlern,Aktualisierung,Support,technische Allgemeinenangebotenwerdenmuss;
UnterstützungoderVerwaltungvonComputernoderCom- c) öffentlichesTelekommunikationsnetzistdieöffentlicheTele-
putersystemenoderfürComputeroderComputersysteme, kommunikationsinfrastruktur,welchedieTelekommunikation
b) EntwicklungoderBereitstellungvonComputerprogrammen zwischen und unter zwei oder mehr definierten Netzab-
sowieBeratung,EntwicklungvonStrategien,Analyse,Pla- schlüssenermöglicht;
nung,ErstellungvonSpezifikationen,Entwurf,Entwicklung,
d) RegulierungsbehördeimTelekommunikationssektoristeine
Installierung,Implementierung,Integrierung,Testen,Suche
Stelle, die mit der in diesem Unterabschnitt angeführten
nachundBeseitigungvonFehlern,Aktualisierung,Anpas-
RegulierungderTelekommunikationbetrautist;
sung,Wartung,Support,technischeUnterstützung,Verwal-
tungoderNutzungvonComputerprogrammenoderfürCom- e) wesentlicheEinrichtungensindEinrichtungeneinesöffentli-
puterprogramme, chenTelekommunikationsnetzesund-dienstes,
c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder
28) Sicherheitshalberwirdklargestellt,dassdieserArtikelnichtsoauszu-
Datenbankdienstleistungen,
legenist,alssollederRegelungsrahmenderbestehendenRegulie-
rungsbehörde in Korea, der die Leistungen privater Kurierdienste
27) CPCistdieZentraleGütersystematik(CentralProductsClassification) regelt,mitdemInkrafttretendiesesAbkommensgeändertwerden.
derVereintenNationenindervomStatistischenAmtderVereinten 29) Diese Dienste umfassen die in Dokument MTN/GNS/W/120 unter
Nationen,StatisticalPapers,SeriesM,N°77,CPCProv, 1991,veröf- 2. Kommunikationsdienste,C. Telekommunikationsdienste,Buchsta-
fentlichtenFassung. ben abisgaufgeführtenDienste.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1505
i) dieausschließlichoderüberwiegendvoneinemeinzigen EntscheidungübereinenLizenzantragzutreffen,derÖffent-
AnbieterodereinerbegrenztenAnzahlvonAnbieternvon lichkeitbekanntgemacht;
Dienstleistungenbereitgestelltwerdenund
b) werdendieGründefürdieVerweigerungeinerLizenzdem
ii) diebeiderErbringungeinerDienstleistungwirtschaftlich AntragstelleraufAnfrageschriftlichmitgeteilt,und
odertechnischpraktischnichtersetztwerdenkönnen; c) dürfen die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer
f) HauptanbieterimTelekommunikationssektoristeinAnbieter, LizenzverlangtenLizenzgebühren31)nichtdieVerwaltungs-
der durch seine Kontrolle der wesentlichen Einrichtungen kostenübersteigen,dienormalerweisemitderVerwaltung,
oderaufgrundseinerStellungaufdemMarktdieBedingun- derKontrolleundderDurchsetzungdergültigenLizenzen
genfüreineBeteiligungandemrelevantenMarktfürTele- verbundensind.32)
kommunikationsdienstleistungen (hinsichtlich des Preises
undderErbringung)erheblichbeeinflussenkann; Artikel 7.30
g) ZusammenschaltungistdieHerstellungeinerVerbindungzu Für Hauptanbieter geltende
Anbietern, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder Regeln zum Schutz des Wettbewerbs
-dienstebereitstellen,damitdieNutzerdeseinenAnbieters
EswerdengeeigneteMaßnahmenaufrechterhalten,umzuver-
mitdenNutzerneinesanderenAnbieterskommunizierenkön-
hindern,dassAnbieter,diealleinodergemeinsameinenHaupt-
nenundZugangzudenvondiesemangebotenenDiensten
anbieterdarstellen,wettbewerbswidrigePraktikenaufnehmen
erhalten,wennhierfürbesondereVerpflichtungeneingegan-
oderweiterverfolgen.ZudiesenwettbewerbswidrigenPraktiken
genwurden;
gehöreninsbesondere
h) UniversaldienstistdasAngebotanDiensten,dasallenNut-
a) wettbewerbswidrigeQuersubventionierung33),
zernimGebieteinerVertragsparteiunabhängigvonihrem
StandortzueinemerschwinglichenPreiszurVerfügungste- b) die Nutzung von von anderen Wettbewerbern erlangten
henmuss30); InformationenineinerArtundWeise,diezuwettbewerbs-
widrigenErgebnissenführt,und
i) Endnutzer ist ein Endverbraucher oder Teilnehmer eines
öffentlichen Telekommunikationsdienstes, einschließlich c) dasnichtrechtzeitigeZurverfügungstellentechnischerInfor-
einesDienstleisters,beidemessichnichtumeinenAnbie- mationenüberwesentlicheEinrichtungenundgeschäftlich
teröffentlicherTelekommunikationsdienstehandelt; relevanteInformationenfürandereDiensteanbieter,diediese
fürdieErbringungvonDienstleistungenbenötigen.
j) nichtdiskriminierendisteineBehandlung,dienichtweniger
günstig ist als die Behandlung, die einem anderen Nutzer
gleicheröffentlicherTelekommunikationsnetzeoder-dienste Artikel 7.31
untergleichenUmständeneingeräumtwird,und Zusammenschaltung
k) NummernübertragbarkeitistdieMöglichkeitfürEndnutzer (1) JedeVertragsparteistelltsicher,dassdieAnbieteröffent-
öffentlicherTelekommunikationsdienste,ohneBeeinträchti- licherTelekommunikationsnetzeoder-diensteinihremGebiet
gungvonQualität,ZuverlässigkeitoderKomfortbeieinem denAnbieternöffentlicherTelekommunikationsdienstederande-
WechselzwischenzurselbenKategoriegehörendenAnbie- ren Vertragspartei direkt oder indirekt innerhalb desselben
tern öffentlicher Telekommunikationsdienste am selben GebietsdieMöglichkeitgeben,eineZusammenschaltungaus-
StandortdieselbenRufnummernzubehalten. zuhandeln. Vereinbarungen zur Zusammenschaltung sollten
grundsätzlichnachwirtschaftlichenGesichtspunktenzwischen
Artikel 7.28 denbetreffendenUnternehmenausgehandeltwerden.
Regulierungsbehörde (2) DieRegulierungsbehördenstellensicher,dassAnbieter,
diebeidenVerhandlungenüberZusammenschaltungsvereinba-
(1) DieRegulierungsbehördenfürTelekommunikationsdienst- rungenInformationenvoneinemanderenUnternehmenerhalten,
leistungensindvondenAnbieternderTelekommunikationsdiens- diesenurfürdenZwecknutzen,fürdensieübermitteltwurden,
terechtlichundorganisatorischunabhängig. undstetsdieVertraulichkeitderübermitteltenodergespeicherten
(2) DieRegulierungsbehördemussmitausreichendenBefug- Informationenwahren.
nissenzurRegulierungdesTelekommunikationssektorsausge- (3) DieZusammenschaltungmiteinemHauptanbieterwirdan
stattetsein.DieAufgabeneinerRegulierungsbehördewerdenin jedem Punkt im Netz gewährleistet, an dem dies technisch
klarerFormfürdieÖffentlichkeitleichtzugänglichgemacht,ins- machbarist.DieZusammenschaltungerfolgt
besonderedann,wennsiemehralseinerStelleübertragensind.
a) unter nichtdiskriminierenden Voraussetzungen und Bedin-
(3) DieEntscheidungenundVerfahrenderRegulierungsbehör- gungen(einschließlichdertechnischenNormenundSpezifi-
desindallenMarktteilnehmerngegenüberunparteiisch. kationen),zunichtdiskriminierendenTarifenundineinerQua-
lität,dienichtwenigergünstigistalsdieQualität,dieder
Artikel 7.29 HauptanbieterfürseineeigenengleichenDiensteoderfür
gleicheDienstenichtverbundenerDiensteanbieteroderfür
Genehmigung zur Erbringung
gleicheDiensteseinerTochtergesellschaftenodersonstiger
von Telekommunikationsdiensten
verbundenerUnternehmenbietet;
(1) DieErbringungvonDienstleistungenwird,soweitpraktisch b) rechtzeitig,unterVoraussetzungenundBedingungen(ein-
durchführbar,nacheinemvereinfachtenGenehmigungsverfah- schließlichdertechnischenNormenundSpezifikationen)und
rengenehmigt. zukostenorientiertenTarifen,dietransparent,angemessen,
(2) ZurRegelungvonFragenderZuweisungvonFrequenzen,
NummernundWegerechtenkanneineLizenzerforderlichsein.
31) LizenzgebührenumfassenkeineZahlungenbeiAuktionen,Ausschrei-
DieVoraussetzungenundBedingungenfüreinesolcheLizenz
bungenoderanderennichtdiskriminierendenVerfahrenderVergabe
werdenderÖffentlichkeitzugänglichgemacht.
vonKonzessionensowiekeineobligatorischenBeiträgezurErbringung
(3) SoweiteineLizenzerforderlichist, einesUniversaldienstes.
32) Buchstabe c wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses
a) werdenalleLizenzierungskriterienunddervernünftigbemes- Abkommens wirksam. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei
seneZeitraum,dernormalerweiseerforderlichist,umeine InkrafttretendiesesAbkommensLizenzgebührenaufnichtdiskriminie-
rendeWeisefestgelegtunderhobenwerden.
30) ÜberdenGeltungsbereichunddieDurchführungvonUniversaldiens- 33) OderzweifacherPreisdruck(MarginSqueeze)imFallderEU-Vertrags-
tenentscheidendieVertragsparteienselbst. partei.
1506 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
wirtschaftlich gerechtfertigt und weit genug aufgegliedert Streitigkeiten zwischen Diensteanbietern oder zwischen
sind,damitderAnbieternichtfürNetzkomponentenoderEin- Diensteanbietern und Nutzern in Angelegenheiten dieses
richtungenzahlenmuss,dieerfürdiezuerbringendeDienst- Unterabschnittsbeizulegen,und
leistungnichtbenötigt,und
b) beiStreitigkeitenzwischenAnbieternvonTelekommunikati-
c) auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der onsnetzenoder-dienstenimZusammenhangmitdensich
MehrheitderNutzerangebotenwerden,auchanzusätzlichen ausdiesemUnterabschnittergebendenRechtenundPflich-
PunktenzuTarifen,diedenKostenfürdieerforderlichenzu- teneineeinschlägigeRegulierungsbehördeaufAntrageiner
sätzlichenEinrichtungenRechnungtragen. derStreitparteieneineverbindlicheEntscheidungtrifft,damit
(4) DieVerfahrenfürdieZusammenschaltungmiteinemHaupt- dieStreitigkeitschnellstmöglich,injedemFallaberinnerhalb
anbieterwerdenderÖffentlichkeitzugänglichgemacht. einerangemessenenFristbeigelegtwerdenkann.
(5) DieHauptanbietermachenentwederihreZusammenschal- RechtsbehelfundgerichtlicheÜberprüfung
tungsvereinbarungenoderihreStandardzusammenschaltungs- (2) EinDiensteanbieter,dessenrechtlichgeschützteInteres-
angebotederÖffentlichkeitzugänglich34). sendurcheineEntscheidungeinerRegulierungsbehördebeein-
trächtigtwerden,
Artikel 7.32
a) kanngegendieseEntscheidungbeieinerBeschwerdestelle
Nummernübertragbarkeit einen Rechtsbehelf einlegen35). Hat die Beschwerdestelle
JedeVertragsparteistelltsicher,dassdieAnbieteröffentlicher keinengerichtlichenCharakter,sosindihreEntscheidungen
TelekommunikationsdiensteinihremGebiet,ausgenommenAn- stetsschriftlichzubegründen;fernerunterliegenihreEnt-
bietervonVoIP-Diensten(VoiceoverInternetProtocol),unteran- scheidungeneinerÜberprüfungdurcheineunparteiischeund
gemessenenVoraussetzungenundzuangemessenenBedingun- unabhängigeJustizbehörde.EntscheidungenderBeschwer-
genNummernübertragbarkeitanbieten,soweitdiestechnisch destellenwerdenwirksamdurchgesetzt;und
möglichist. b) kanndieEntscheidungdurcheineunparteiischeundunab-
hängigeJustizbehördederVertragsparteiüberprüfenlassen.
Artikel 7.33 DieVertragsparteiendürfennichtzulassen,dasseinAntrag
auf gerichtliche Überprüfung die Nichtbefolgung der Ent-
Zuweisung und scheidungderRegulierungsbehördebegründet,esseidenn,
Nutzung knapper Ressourcen dieseEntscheidungwirdvonderzuständigenJustizbehörde
(1) Alle Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper ausgesetzt.
Ressourcen einschließlich Frequenzen, Nummern und Wege-
rechtenwerdenobjektiv,rechtzeitig,transparentundohneDiskri- Unterabschnitt E
minierungdurchgeführt.
Finanzdienstleistungen
(2) DeraktuelleStandzugewiesenerFrequenzbereichewird
öffentlichzugänglichgemacht;diegenaueAusweisungderfür
bestimmtestaatlicheNutzungenzugewiesenenFrequenzenist Artikel 7.37
jedochnichterforderlich.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 7.34 (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des
RegelungsrahmensfürallenachdenAbschnitten BbisDlibera-
Universaldienst lisiertenFinanzdienstleistungenfestgelegt.
(1) JedeVertragsparteikanndieUniversaldienstverpflichtun- (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende
genfestlegen,diesiebeizubehaltenwünscht. egriffsbestimmungen:
B
(2) Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als FinanzdienstleistungensindalleDienstleistungenfinanziellerArt,
wettbewerbswidrig,sofernsieauftransparente,objektiveund dievoneinemFinanzdienstleistereinerVertragsparteiangebo-
nichtdiskriminierendeWeisegehandhabtwerden.Darüberhinaus ten werden. Zu den Finanzdienstleistungen zählen folgende
mussmitsolchenVerpflichtungenwettbewerbsneutralumgegan- Tätigkeiten:
genwerdenundsiedürfenkeinegrößerenLastenauferlegen,als
fürdieArtdesvonjederVertragsparteifestgelegtenUniversal- a) Versicherungsdienstleistungenundversicherungsbezogene
diensteserforderlichist. Dienstleistungen:
i) Direktversicherung(einschließlichMitversicherung):
Artikel 7.35
A) Lebensversicherung,
Vertraulichkeit der Informationen
B) Sachversicherung;
JedeVertragsparteistelltdieVertraulichkeitdermitöffentli-
chen Telekommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen ii) RückversicherungundFolgerückversicherung;
TelekommunikationsdienstenerfolgendenKommunikationund
derdamitverbundenenVerkehrsdatensicher,ohnedenHandel iii) VersicherungsvermittlungwieLeistungenvonVersiche-
mitDienstleistungenzubeschränken. rungsmaklernund-agenturenund
iv) versicherungsbezogeneHilfsdienstleistungenwieBera-
Artikel 7.36 tung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und
Schadensregulierung,und
Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich
b) Bank-undsonstigeFinanzdienstleistungen(ausgenommen
Anrufung
Versicherungsdienstleistungen):
(1) JedeVertragsparteistelltsicher,dass
i) AnnahmevonSpareinlagenundsonstigenrückzahlbaren
a) DiensteanbietereineRegulierungsbehördeodereineandere EinlagenvonKunden;
zuständige Stelle der Vertragspartei anrufen können, um
35) BeiStreitigkeitenzwischenDiensteanbieternoderzwischenDienstean-
34) JedeVertragsparteisetztdieseVerpflichtungentsprechendihrenein- bieternundNutzernmussdieBeschwerdestellevondenStreitpartei-
schlägigenRechtsvorschriftenum. enunabhängigsein.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1507
ii) Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Ver- Artikel 7.38
braucherkredit,Hypothekenkredit,FactoringundFinan-
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung36)
zierungvonHandelsgeschäften;
(1) JedeVertragsparteikannausaufsichtsrechtlichenGrün-
iii) Finanzleasing;
den37)unteranderemfolgendeMaßnahmeneinführenoderauf-
iv) sämtlicheZahlungs-undÜberweisungsdienstleistungen rechterhalten:
einschließlichKredit-undScheckkarten,Reiseschecks a) MaßnahmenzumSchutzvonInvestoren,Einlegern,Versiche-
undBankwechsel; rungsnehmernoderPersonen,denengegenübereinFinanz-
v) BürgschaftenundVerpflichtungen; dienstleistertreuhänderischePflichtenhat,und
vi) GeschäftefüreigeneundfürKundenrechnunganBörsen, b) MaßnahmenzurGewährleistungderIntegritätundStabilität
imSchalterverkehroderinsonstigerFormmit: desFinanzsystemsderVertragspartei.
A) Geldmarkttiteln(einschließlichSchecks,Wechsel,Ein- (2) DieseMaßnahmendürfennichtbelastenderseinalszurEr-
lagenzertifikate), reichungihrerZielenotwendig,undwennsienichtmitdenübri-
genBestimmungendiesesAbkommensimEinklangstehen,dür-
B) Devisen, fen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder
C) derivativenInstrumenten,darunterFuturesundOptio- VerpflichtungenderVertragsparteienaufgrunddieserBestim-
nen, mungengenutztwerden.
D) Wechselkurs- und Zinstiteln einschließlich Swaps, (3) DiesesAbkommenistnichtdahingehendauszulegen,dass
Kurssicherungsvereinbarungen, eseineVertragsparteiverpflichtet,InformationenüberdieGe-
schäfteundBüchereinzelnerKundenoffenzulegenodervertrau-
E) begebbarenWertpapierenund
licheodergeschützteInformationenpreiszugeben,diesichim
F) sonstigenbegebbarenInstrumentenundFinanzan- BesitzöffentlicherStellenbefinden.
lageneinschließlichungeprägtemGold; (4) UnbeschadetandererMöglichkeitenderaufsichtsrechtli-
vii) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art chen Regelung des grenzüberschreitenden Finanzdienstleis-
einschließlichÜbernahmeundPlatzierungvonEmissio- tungsverkehrskanneineVertragsparteidieEintragungvonEr-
nen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie bringern grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen der
ErbringungvonDienstleistungenimZusammenhangmit anderenVertragsparteisowievonFinanzinstrumentenvorschrei-
derartigenEmissionen; ben.
viii) Geldmaklergeschäfte;
Artikel 7.39
ix) VermögensverwaltungwieKassenhaltungundBestands-
verwaltung,alleFormenvonkollektivemAnlagemanage- Transparenz
ment,Pensionsfondsverwaltung,Depotverwahrung,Auf- DieVertragsparteienerkennenan,dasstransparenteRechts-
trags-undTreuhandverwaltung; vorschriftenundMaßnahmen,diedieTätigkeitvonFinanzdienst-
x) Saldenausgleichs-undVerrechnungsdienstleistungenim leisternregeln,fürdieErleichterungdesZugangsausländischer
ZusammenhangmitFinanzanlageneinschließlichWert- Finanzdienstleister zu den jeweiligen Märkten und ihrer Ge-
papieren,derivativenInstrumentenundsonstigenbegeb- schäftstätigkeitaufdiesenMärktenvonBedeutungsind.Jede
barenInstrumenten; Vertragsparteiverpflichtetsich,dieTransparenzderRegulierung
vonFinanzdienstleistungenzufördern.
xi) BereitstellungundÜbermittlungvonFinanzinformationen,
Verarbeitung von Finanzdaten und Bereitstellung ein-
Artikel 7.40
schlägigerSoftwareund
Selbstregulierungsorganisationen
xii) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanz-
dienstleistungeninBezugaufsämtlicheunterdenZiffern i VerlangteineVertragspartei,dassFinanzdienstleistereineran-
bisxiaufgeführteTätigkeiten,einschließlichKreditaus- derenVertragsparteiMitgliedeinerSelbstregulierungsorganisa-
kunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögens- tion,einerWertpapierbörseodereinesTerminkontraktmarkts,ei-
bestandsanalyseund-beratung,BeratungüberAkquisi- ner Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder
tion,Unternehmensumstrukturierungund-strategien; VereinigungsindoderdaranbeteiligtsindoderZugangdazuha-
ben,umaufdergleichenGrundlagewiedieFinanzdienstleister
Finanzdienstleister ist eine natürliche oder juristische Person
derbetreffendenVertragsparteiFinanzdienstleistungenerbringen
einerVertragspartei,dieFinanzdienstleistungenerbringenmöch-
zukönnen,oderstattetdieVertragsparteisolcheEinrichtungen
teodererbringt,jedochkeineöffentlicheStelleist;
unmittelbarodermittelbarmitVorrechtenoderVorteilenfürdie
öffentlicheStelleist ErbringungvonFinanzdienstleistungenaus,sostelltdieVertrags-
parteisicher,dassdieseSelbstregulierungsorganisationenden
a) eineRegierung,eineZentralbankodereineWährungsbehör-
VerpflichtungennachdenArtikeln 7.6,7.8,7.12und7.14nach-
deeinerVertragsparteiodereineimEigentumeinerVertrags-
kommen.
parteistehendeodervonihrbeherrschteStelle,diehaupt-
sächlichmitderAusübunghoheitlicherAufgabenodervon
TätigkeitenfürhoheitlicheZweckebefasstist,nichtjedoch Artikel 7.41
eineStelle,diehauptsächlichmitderErbringungvonFinanz- Zahlungs- und Verrechnungssysteme
dienstleistungenzukommerziellenBedingungenbefasstist,
oder UnterBedingungen,zudenendieInländerbehandlunggewährt
wird,gewährtjedeVertragsparteidenFinanzdienstleisternder
b) eineprivateStelle,dieAufgabenwahrnimmt,dienormaler-
weisevoneinerZentralbankoderWährungsbehördewahr- 36) AlleMaßnahmen,denenimGebieteinerVertragparteiniedergelasse-
genommenwerden,wennsiesolcheAufgabenausübt; neFinanzdienstleisterunterliegen,dienichtdurchdieFinanzaufsichts-
behördedieserVertragsparteireguliertundbeaufsichtigtwerden,gel-
neueFinanzdienstleistungisteineDienstleistungfinanziellerArt, tenalsaufsichtsrechtlicheMaßnahmenimSinnediesesAbkommens.
einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und Sicherheitshalberwirdklargestellt,dassalleMaßnahmendieserArtim
neueProdukteoderaufdieArtundWeise,indereinProdukt EinklangmitdiesemArtikelgetroffenwerden.
geliefertwird,dieimGebietdereinenVertragsparteivonkeinem 37) Esgiltalsvereinbart,dassderBegriff„aufsichtsrechtlicheGründe“die
Finanzdienstleister erbracht wird, die jedoch im Gebiet der WahrungderSicherheit,Solidität,IntegritätundfinanziellenVerant-
anderenVertragsparteierbrachtwird. wortungdereinzelnenFinanzdienstleisterumfassenkann.
1508 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
anderenVertragspartei,dieinihremGebietniedergelassensind, (3) DiesesKapitelistnichtdahingehendauszulegen,dasses
ZugangzudenvonöffentlichenStellenbetriebenenZahlungs- eineVertragsparteieinschließlichihreröffentlichenStellenander
undVerrechnungssystemensowiezuoffiziellenFinanzierungs- alleinigen Ausübung oder Erbringung von Tätigkeiten oder
undRefinanzierungsmöglichkeiten,diefürdienormaleAusübung DienstleistungeninihremGebietfürRechnungodermitGarantie
derüblichenGeschäftstätigkeitzurVerfügungstehen.Mitdie- oderunterVerwendungfinanziellerMittelderVertragsparteiein-
semArtikelistnichtbeabsichtigt,ZugangzudenfürNotfälle schließlichihreröffentlichenStellenhindert,außerindenFällen,
vorgesehenenletztenFinanzierungsmöglichkeiteneinerVertrags- indenendieseTätigkeitennachihreninternenRechtsvorschriften
parteizugewähren. vonFinanzdienstleisternimWettbewerbmitöffentlichenStellen
oderprivatenEinrichtungenausgeübtwerdenkönnen.
Artikel 7.42
Artikel 7.45
Neue Finanzdienstleistungen
JedeVertragsparteigestattetdeninihremGebietniedergelas- Streitbeilegung
senen Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, neue (1) KapitelVierzehn(Streitbeilegung)findetAnwendungaufdie
Finanzdienstleistungenzuerbringen,diedieVertragsparteiihren BeilegungvonausschließlichimRahmendiesesKapitelsauftre-
eigenen Finanzdienstleistern unter gleichen Umständen nach tendenStreitigkeitenüberFinanzdienstleistungen,sofernindie-
ihremjeweiligenRechtzuerbringengestattenwürde,soferndie semArtikelnichtsanderesbestimmtist.
EinführungderneuenFinanzdienstleistungnichtdenErlassneu-
eroderdieÄnderungbestehenderRechtsvorschriftenerfordert. (2) Der Handelsausschuss stellt spätestens sechs Monate
EineVertragsparteikannbestimmen,inwelcherinstitutionellen nachInkrafttretendiesesAbkommenseineListemit15 Perso-
undrechtlichenFormdieDienstleistungerbrachtwerdenkann, nenauf.JedeVertragsparteischlägtfünfPersonenvor;ferner
undeineGenehmigungfürdieErbringungderDienstleistungver- wählen die Vertragsparteien fünf Personen aus, die nicht die
langen. Wird eine Genehmigung verlangt, so wird über ihre Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die im
ErteilunginnerhalbeinerangemessenenFristentschieden;die SchiedspaneldenVorsitzführensollen.DiesePersonenverfü-
GenehmigungkannnurausaufsichtsrechtlichenGründenabge- genüberFachwissenoderErfahrunginFinanzdienstleistungs-
lehntwerden. rechtoder-praxis,wozudieRegulierungvonFinanzdienstleis-
tern gehören kann, und halten sich an Anhang 14-C
Artikel 7.43 (VerhaltenskodexfürdieMitgliederderSchiedspanelsunddie
Vermittler).
Datenverarbeitung
(3) WerdendieMitgliederdesPanelsnachArtikel 14.5Ab-
SpätestenszweiJahrenachInkrafttretendiesesAbkommens, satz 3 (Einsetzung des Schiedspanels), Artikel 14.9 Absatz 3
aufkeinenFalljedochspäteralszudemZeitpunkt,andemver- (Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung),
gleichbare,sichausanderenAbkommenüberwirtschaftliche Artikel 14.10Absatz 3(ÜberprüfungderMaßnahmenzurDurch-
IntegrationergebendeVerpflichtungenwirksamwerden, führung der Entscheidung des Schiedspanels), Artikel 14.11
Absatz 4(VorläufigeAbhilfemaßnahmenimFallederNichtdurch-
a) gestattetjedeVertragsparteideninihremGebietniederge-
führungderEntscheidung),Artikel 14.12Absatz 3(Überprüfung
lassenen Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei,
derDurchführungsmaßnahmennachderAussetzungderVer-
InformationeninelektronischerodersonstigerFormfürdie
pflichtungen), Artikel 6.1, 6.3 und 6.4 (Ersetzung) des An-
ZweckederDatenverarbeitunginihrGebietundausihrem
hangs 14-B(VerfahrensordnungfürdasSchiedsverfahren)durch
Gebietzuübertragen,soferndieseDatenverarbeitungfürden
dasLosbestimmt,soerfolgtdieAuswahlausdernachAbsatz 2
gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanz-
aufgestelltenListe.
dienstleisterserforderlichist,und
(4) KommteinPanelzudemSchluss,dasseineMaßnahme
b) bekräftigt jede Vertragspartei ihre Verpflichtung38) zum
gegendiesesAbkommenverstößt,undwirktsichdiestrittige
SchutzderGrundrechteundderGrundfreiheitenderPerso-
MaßnahmeaufdenFinanzdienstleistungssektorundeinenan-
nenundergreiftausreichendeMaßnahmenfürdenSchutz
derenSektoraus,sokanndieBeschwerdeführerinunbeschadet
derPrivatsphäre,insbesonderebeiderÜbermittlungperso-
desArtikels 14.11VorteileimFinanzdienstleistungssektoraus-
nenbezogenerDaten.
setzen,dievongleicherWirkungsindwiedieMaßnahmeinihrem
Finanzdienstleistungssektor.WirktsicheinesolcheMaßnahme
Artikel 7.44 nuraufeinenanderenalsdenFinanzdienstleistungssektoraus,
sokanndieBeschwerdeführerinkeineVorteileimFinanzdienst-
Besondere Ausnahmen
leistungssektoraufheben.
(1) DiesesKapitelistnichtdahingehendauszulegen,dasses
eineVertragsparteieinschließlichihreröffentlichenStellenander Artikel 7.46
alleinigen Ausübung oder Erbringung von Tätigkeiten oder
DienstleistungeninihremGebiethindert,dieTeileinerstaatlichen Anerkennung
AlterssicherungodereinesgesetzlichenSystemsdersozialen
Sicherheitsind,außerindenFällen,indenendieseTätigkeiten (1) EineVertragsparteikannbeiderFestlegung,wieihreden
nachihreninternenRechtsvorschriftenvonFinanzdienstleistern BereichFinanzdienstleistungenbetreffendenMaßnahmenanzu-
imWettbewerbmitöffentlichenStellenoderprivatenEinrichtun- wendensind,aufsichtsrechtlicheMaßnahmenderanderenVer-
genausgeübtwerdenkönnen. tragsparteianerkennen.DieseAnerkennungkannimWegeder
HarmonisierungoderaufandereWeiseerreichtwerdenundkann
(2) DiesesAbkommengiltnichtfürTätigkeiteneinerZentral- aufeinerÜbereinkunftoderVereinbarungzwischendenVertrags-
bankodereinerWährungsbehördeodereinersonstigenöffentli- parteienberuhenodereinseitiggewährtwerden.
chenStelleimRahmenderGeld-oderWährungspolitik.
(2) EineVertragspartei,dieVertragsparteieinerÜbereinkunft
38) Sicherheitshalberwirdklargestellt,dasssichdieseVerpflichtungauf oderVereinbarungderinAbsatz 1genanntenArtmiteinerdritten
dieinderAllgemeinenErklärungderMenschenrechteaufgeführten Parteiist,seieszumZeitpunktdesInkrafttretensdiesesAbkom-
RechteundFreiheiten,dieLeitlinienfürdieRegelungpersonenbezoge- mensoderspäter,gibtderanderenVertragsparteiingeeigneter
nerDatenbanken(angenommendurchdieResolution45/95derGe- FormGelegenheit,ihrenBeitrittzudieserÜbereinkunftoderVer-
neralversammlungderVereintenNationenvom14. Dezember1990)
unddieOECD-LeitlinienfürdenSchutzderVertraulichkeitundfürden einbarungodereinevergleichbareÜbereinkunftoderVereinba-
grenzüberschreitendenAustauschpersonenbezogenerDaten(ange- rungmitihrauszuhandeln,dieeinegleichwertigeRegelung,eine
nommenvomOECD-Ratam23. September1980)bezieht. gleichwertigeÜberwachungundUmsetzungdieserRegelung
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1509
und gegebenenfalls gleichwertige Verfahren für den Informa- a) wendendieVertragsparteiendenGrundsatzdesungehinder-
tionsaustauschzwischendenVertragsparteienderÜbereinkunft tenZugangszuminternationalenSeeverkehrsmarktundzum
oder Vereinbarung vorsieht. Gewährt eine Vertragspartei die internationalenSeehandelaufkommerziellerunddiskriminie-
Anerkennungeinseitig,sogibtsiederanderenVertragsparteiin rungsfreierBasiswirksamanund
geeigneterFormGelegenheitnachzuweisen,dassdieVorausset-
b) gewährtjedeVertragsparteidenunterderFlaggederanderen
zungendafürerfülltsind.
VertragsparteifahrendenodervonDienstleisternderanderen
VertragsparteibetriebenenSchiffenunteranderemfürden
Unterabschnitt F ZugangzudenHäfen,dieBenutzungihrerInfrastrukturund
dieInanspruchnahmederdortangebotenenHilfsdienstleis-
Internationale tungensowiediediesbezüglichenGebührenundsonstigen
Seeverkehrsdienstleistungen Abgaben,dieZollerleichterungen,dieZuweisungvonLiege-
plätzensowievonLade-undLöscheinrichtungeneineBe-
Artikel 7.47 handlung,dienichtwenigergünstigistalsdieihreneigenen
SchiffengewährteBehandlung.
Geltungsbereich,
Begriffsbestimmungen und Grundsätze (4) InAnwendungdieserGrundsätze
a) nehmendieVertragsparteieninkünftigebilateraleAbkommen
(1) IndiesemUnterabschnittwerdendieGrundsätzefürdie
mitDrittenüberSeeverkehrsdienstleistungen,einschließlich
LiberalisierungderDienstleistungeniminternationalenSeever-
desVerkehrsmittrockenenundflüssigenMassengüternund
kehrnachdenAbschnitten BbisDfestgelegt.
desLinienverkehrs,keineLadungsanteilvereinbarungenauf
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende undaktivierensolchegegebenenfallsinfrüherenbilateralen
egriffsbestimmungen:
B AbkommenbestehendenLadungsanteilvereinbarungennicht,
und
a) InternationalerSeeverkehrumfasstBeförderungsvorgängeim
Haus-Haus-Verkehr, der die Beförderung von Gütern mit b) hebendieVertragsparteienbeiInkrafttretendiesesAbkom-
mehralseinemVerkehrsträgerdarstellt,miteinemeinzigen mensalleeinseitigenMaßnahmensowiealleadministrativen,
Frachtpapier,beideneneinTeilderStreckeaufSeezurück- technischenundsonstigenHemmnisse,diedenfreienund
gelegtwird,undumfasstdasRecht,zudiesemZweckVerträ- fairen Wettbewerb beschränken oder eine verschleierte
ge direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer BeschränkungdarstellenoderDiskriminierungenhinsichtlich
Verkehrsträgerzuschließen; der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr
bewirkenkönnten,aufundführenkeineneuenein.
b) FrachtumschlagsindTätigkeitenvonStauereien,einschließ-
(5) JedeVertragsparteigestattetdenErbringerninternationa-
lichTerminalbetreibern,jedochohnediedirektenTätigkeiten
lerSeeverkehrsdienstleistungenderanderenVertragsparteiim
vonHafenarbeitern,wenndiesevondenStauereienoderTer-
EinklangmitdeninihrerVerpflichtungslistefestgelegtenBedin-
minalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den
gungen,inihremGebieteineNiederlassungunterBedingungen
Frachtumschlagstätigkeiten gehören die Organisation und
fürdieNiederlassungunddieGeschäftstätigkeitzubetreiben,
Überwachung
dienichtwenigergünstigsindalsdieBedingungen,dieihren
i) desLadens/LöschensvonSchiffen, eigenenDienstleisternoderdenDienstleisterneinesDrittlandes
gewährtwerden,jenachdem,welcheBedingungengünstiger
ii) desLaschens/EntlaschensvonFrachtgutund sind.
iii) derEntgegennahme/AuslieferungunddersicherenVer- (6) JedeVertragsparteistelltdenErbringerninternationaler
wahrungvonFrachtgutvorderVersendungodernach Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei zu
demLöschen; angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen am
HafendiefolgendenLeistungenbereit:
c) Zollabfertigung(oder„DienstleistungvonZollagenten“)istdie
ErfüllungderZollförmlichkeitenfürdieEinfuhr,Ausfuhroder a) Lotsendienste,
DurchfuhrvonFrachtgutfüreinenanderen,unabhängigda- b) Schub-undSchleppboothilfe,
von,obdiesdieHaupttätigkeitdesDienstleistersistodereine
üblicheErgänzungseinerHaupttätigkeit; c) Bevorratung,
d) BereitstellungvonContainerstellplätzenundZwischenlage- d) BetankungundWasserversorgung,
rung von Containern ist die Lagerung von Containern im e) Abfall-undBallastentsorgung,
HafengebietimHinblickaufihreBe-/Entladung,Reparatur
undBereitstellungfürdieVersendung,und f) DienstleistungendesHafenmeisters,
e) SchiffsagenturdienstesinddieTätigkeiteneinesAgentenin g) Navigationshilfenund
einembestimmtengeografischenGebietalsVertretungder h) landgestützteBetriebsdienste,diefürdenBetriebdesSchif-
GeschäftsinteresseneinerodermehrererSchifffahrtslinien fesunerlässlichsind,einschließlichKommunikation,Wasser-
oderReedereienzufolgendenZwecken: undStromversorgung,EinrichtungenfürdringendeReparatu-
i) VermarktungundVerkaufvonSeeverkehrsdienstenund ren,Ankerplätze,LiegeplätzeundAnlegedienste.
damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis
Rechnungsstellung,undAusstellungvonKonnossemen- Abschnitt F
tenimNamenderUnternehmen,Auftragsvergabefürdie
erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von ElektronischerGeschäftsverkehr
DokumentenundErteilungvongeschäftlichenAuskünf-
ten,und Artikel 7.48
ii) organisatorischeTätigkeitenimNamenderUnternehmen Ziel und Grundsätze
imHinblickaufdenHafenaufenthaltdesSchiffesoderdie
ÜbernahmevonFrachtgut,wennerforderlich. (1) DieVertragsparteienerkennenan,dassderelektronische
Geschäftsverkehr Wirtschaftswachstum schafft und neue
(3) AngesichtsdeszwischendenVertragsparteienerreichten Geschäftsmöglichkeiteneröffnet,dassHindernissefürseineNut-
NiveausderLiberalisierungiminternationalenSeeverkehr zungundEntwicklungvermiedenwerdenmüssenunddassdas
1510 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
WTO-ÜbereinkommenaufMaßnahmenimBereichdeselektroni- Erbringung oder Nutzung von Dienstleistungen im Inland
schenGeschäftsverkehrsanwendbarist,undkommenüberein, angewandtwerden;
dieEntwicklungdeselektronischenGeschäftsverkehrszwischen
d) diefürdenSchutznationalenKulturgutsvonkünstlerischem,
den Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch Zusam-
geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich
menarbeitindenFragen,diederelektronischeGeschäftsverkehr
sind;
imRahmendiesesKapitelsaufwirft.
e) dieerforderlichsind,umdieBefolgungvonGesetzenoder
(2) DieVertragsparteienstimmendarinüberein,dassdieEnt- sonstigenVorschriftenzugewährleisten,dienichtimWider-
wicklungdeselektronischenGeschäftsverkehrsinjederHinsicht spruchzudiesemKapitelstehen,einschließlichsolcher
mitdeninternationalenDatenschutznormenvereinbarseinmuss,
damitgewährleistetist,dassdieNutzerVertrauenindenelektro- i) zurVerhinderungirreführenderundbetrügerischerGe-
nischenGeschäftsverkehrhaben. schäftspraktikenoderzurBehandlungderFolgeneiner
NichterfüllungvonVerträgen,
(3) DieVertragsparteienvereinbaren,aufLieferungen,dieauf
elektronischemWegerfolgen,keinenZollzuerheben39). ii) zumSchutzdesPersönlichkeitsrechtsdesEinzelnenbei
der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener
DatenundzumSchutzderVertraulichkeitpersönlicher
Artikel 7.49
AufzeichnungenundKonten,
Zusammenarbeit in Regelungsfragen
iii) zurGewährleistungderSicherheit;
(1) DieVertragsparteienpflegeneinenDialogüberdurchden
f) dienichtmitdenArtikeln 7.6und7.12vereinbarsind,voraus-
elektronischenGeschäftsverkehraufgeworfeneRegelungsfra-
gesetzt,dasZielderunterschiedlichenBehandlungbesteht
gen,beidemunteranderemfolgendePunktebehandeltwerden:
darin,einegerechteoderwirksame41)FestsetzungoderErhe-
a) dieAnerkennungvonfürdieÖffentlichkeitausgestelltenZer- bungdirekterSteuerninBezugaufWirtschaftstätigkeiten,
tifikatenfürelektronischeSignaturenunddieErleichterung InvestorenoderDienstleisterderanderenVertragsparteizu
grenzüberschreitenderZertifizierungsdienste, gewährleisten.
b) dieVerantwortlichkeitvonVermittlernbeiderÜbermittlung
oderSpeicherungvonInformationen, Kapitel Acht
c) dieBehandlungnichtangeforderterelektronischerkommer- Zahlungen und Kapitalverkehr
ziellerKommunikation,
Artikel 8.1
d) der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen
Geschäftsverkehrs, Laufende Zahlungen
e) dieEntwicklungdespapierlosenHandelsund DieVertragsparteienverpflichtensich,alleLeistungsbilanzzah-
lungenund-transferszwischenGebietsansässigenderVertrags-
f) andereSachverhalte,diefürdieEntwicklungdeselektroni- parteieninfreikonvertierbarerWährungimEinklangmitdem
schenGeschäftsverkehrsvonBedeutungsind. Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds zu
(2) DerDialogkanndenAustauschvonInformationenüberdie genehmigenundaufdiesbezüglicheBeschränkungenzuverzich-
jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu diesen ten.
PunktensowievonInformationenüberdieDurchführungdieser
Rechtsvorschriftenumfassen. Artikel 8.2
Kapitalverkehr
Abschnitt G (1) HinsichtlichderKapitalbilanztransaktionenverpflichtensich
Ausnahmen dieVertragsparteien,denfreienKapitalverkehrimZusammenhang
Artikel 7.50 41) Maßnahmen,dieaufeinegerechteoderwirksameFestsetzungoder
ErhebungdirekterSteuernabzielen,umfassenMaßnahmeneinerVer-
Ausnahmen tragsparteiimRahmenihresSteuersystems,
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so a) diefürgebietsfremdeInvestorenundDienstleistergelten,inAner-
angewandtwerden,dasssiezueinerwillkürlichenoderunge- kennungderTatsache,dasssichdieSteuerpflichtGebietsfremder
rechtfertigtenDiskriminierungzwischendenLändern,soweitglei- nachdenBesteuerungsgrundlagenrichtet,dieausdemGebietder
che Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Vertragsparteistammenoderdortbelegensind;
BeschränkungderNiederlassungoderdergrenzüberschreiten- b) diefürGebietsfremdegelten,umdieFestsetzungoderErhebung
denErbringungvonDienstleistungenführen,istdiesesKapitel vonSteuernimGebietderVertragsparteizugewährleisten;
nichtdahingehendauszulegen,dassesdieVertragsparteienhin- c) diefürGebietsfremdeoderGebietsansässigegelten,umSteuer-
dert,Maßnahmenzutreffenunddurchzusetzen, fluchtoder-hinterziehungzuverhindern,einschließlichVollzugs-
maßnahmen;
a) dieerforderlichsind,umdieöffentlicheSicherheitoderSitt- d) diefürNutzervonDienstleistungengelten,dieimGebietderande-
lichkeitzuschützenoderdieöffentlicheOrdnungaufrechtzu- renVertragsparteiodervondortauserbrachtwerden,umdieFest-
erhalten40); setzungoderErhebungvonSteuernausQuellenimGebietder
Vertragsparteizugewährleisten;
b) dieerforderlichsind,umdasLebenoderdieGesundheitvon
e) dieunterscheidenzwischenInvestorenundDienstleistern,diehin-
Menschen,TierenoderPflanzenzuschützen; sichtlichweltweiterBesteuerungsgrundlagenderSteuerunterlie-
c) diedieErhaltungdernichtregenerativennatürlichenRes- gen,undanderenInvestorenundDienstleistern,inAnerkennung
des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage
sourcenbetreffen,soferndieseMaßnahmeninVerbindung
zwischenbeiden;oder
mitBeschränkungenfürinländischeInvestorenoderfürdie
f) diedazudienen,Einkommen,Gewinn,Wertzuwachs,Verlust,Abzü-
geoderanrechenbareBeträgeinBezugaufgebietsansässigePer-
39) Die Einbeziehung der Bestimmungen über den elektronischen Ge- sonenoderNiederlassungenoderverbundenePersonenoderNie-
schäftsverkehrindiesesKapitelberührtnichtdenStandpunktKoreas derlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder
zuderFrage,obaufelektronischemWegerfolgendeLieferungenals aufzuteilen,umdieSteuergrundlagederVertragsparteizubewahren.
Dienstleistungs-oderWarenhandeleinzustufensind. DiesteuerlichenBestimmungenindiesemAbsatzundindieser
40) DieAusnahmeregelunginBezugaufdieöffentlicheOrdnungkannnur FußnotewerdeninÜbereinstimmungmitdensteuerlichenDefini-
inAnspruchgenommenwerden,wenneinewirkliche,ausreichend tionenundBegriffenodergleichwertigenoderähnlichenDefinitio-
schwerwiegendeBedrohungderGrundwertederGesellschaftvor- nenundBegriffendesinternenRechtsderVertragspartei,diedie
liegt. Maßnahmetrifft,ausgelegt.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1511
mitnachdenRechtsvorschriftendesEmpfängerstaatsgetätigten fürdieDurchführungderWährungs-oderWechselkurspolitik1)
Direktinvestitionen, mit Investitionen und anderen nach Kapi- inKoreaoderineinemodermehrerenMitgliedstaatenderEuro-
tel Sieben(Dienstleistungshandel,Niederlassungundelektroni- päischenUnionverursachenoderzuverursachendrohen,kön-
scherGeschäftsverkehr)liberalisiertenTransaktionenundmitder nenunbedingtnotwendigeSchutzmaßnahmen2)hinsichtlichdes
Liquidation und Rückführung dieses investierten Kapitals und KapitalverkehrsvondenbetroffenenVertragsparteien3)füreinen
etwaigerdarauserzielterGewinnenichtzubeschränken. Zeitraum von höchstens sechs Monaten4) ergriffen werden.
(2) UnbeschadetandererBestimmungendiesesAbkommens
(2) DerHandelsausschusswirdunverzüglichüberalleergriffe-
gewährleistendieVertragsparteieninBezugaufTransaktionen,
nenSchutzmaßnahmenundsobaldwiemöglichübereinenZeit-
diekeineKapitalbilanztransaktionenimSinnedesAbsatzes 1
planfürdieAufhebungdieserMaßnahmeninformiert.
darstellen, Investoren der anderen Vertragspartei nach den
RechtsvorschriftendesEmpfängerstaatsdenfreienKapitalver-
kehrunteranderemimZusammenhangmit Kapitel Neun
a) KreditenfürHandelsgeschäfteeinschließlichDienstleistun-
gen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei Öffentliches Beschaffungswesen
beteiligtist,
b) Finanzkreditenoder Artikel 9.1
c) KapitalbeteiligungenanjuristischenPersonenohnedieAb-
Allgemeine Bestimmungen
sicht,dauerhafteWirtschaftsbeziehungenzuschaffenoder
aufrechtzuerhalten. (1) DieVertragsparteienbekräftigenihreRechteundPflichten
(3) UnbeschadetandererBestimmungendiesesAbkommens ausdemÜbereinkommenüberdasöffentlicheBeschaffungswe-
führendieVertragsparteienkeineneuenBeschränkungendes sen in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens (im Folgenden
KapitalverkehrszwischenGebietsansässigenderVertragspartei- „GPA 1994“für„GovernmentProcurementAgreement“von1994
eneinundverschärfendiebestehendenRegelungennicht. genannt)sowieihrInteresseaneinerweiterenAusweitungder
bilateralenHandelsmöglichkeitenaufdenöffentlichenBeschaf-
(4) DieVertragsparteienkönnenKonsultationenaufnehmen, fungsmärktenderVertragsparteien.
umzurVerwirklichungderZielediesesAbkommensdenKapital-
verkehrzwischendenVertragsparteienweiterzuerleichtern. (2) DieVertragsparteienerkennenihrgemeinsamesInteresse
anderFörderungderinternationalenLiberalisierungderöffentli-
Artikel 8.3 chenBeschaffungsmärkteimRahmendesregelbasierteninter-
nationalenHandelssystemsan.DieVertragsparteienarbeitenbei
Ausnahmen derÜberprüfungnachArtikel XXIVAbsatz 7desGPA 1994sowie
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so inanderenzuständigeninternationalenGremienweiterhinzu-
angewandtwerden,dasssiezueinerwillkürlichenoderunge- sammen.
rechtfertigtenDiskriminierungzwischendenLändern,soweitglei-
che Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten (3) DiesesKapitelistnichtdahingehendauszulegen,dasses
Beschränkung des Kapitalverkehrs führen, ist dieses Kapitel dieRechteundPflichtenderVertragsparteienausdemGPA 1994
nichtdahingehendauszulegen,dassesdieVertragsparteien odereinemNachfolgeübereinkommenaußerKraftsetzt.
hindert,Maßnahmenzutreffenunddurchzusetzen,
(4) AufalleunterdiesesKapitelfallendenBeschaffungenwen-
a) dieerforderlichsind,umdieöffentlicheSicherheitundSitt- dendieVertragsparteiendenvorläufigvereinbartenüberarbeite-
lichkeitzuschützenoderdieöffentlicheOrdnungaufrechtzu-
erhalten,oder 1) „Ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder
Wechselkurspolitik“umfassen,jedochnichtausschließlich,schwerwie-
b) dieerforderlichsind,umdieEinhaltungvonGesetzenoder
gendeZahlungsbilanzschwierigkeitenoderexternefinanzielleSchwie-
sonstigenVorschriftenzugewährleisten,dienichtimWider- rigkeiten,unddieSchutzmaßnahmennachdiesemArtikelgeltennicht
spruchzudiesemKapitelstehen,einschließlichMaßnahmen, fürausländischeDirektinvestitionen.
dieFolgendesbetreffen: 2) InsbesonderesolltendieindiesemArtikelvorgesehenenSchutzmaß-
i) die Verhinderung strafbarer Handlungen, irreführender nahmensoangewandtwerden,dasssie
undbetrügerischerGeschäftspraktikenoderdieBehand- a) nichtkonfiskatorischsind,
lungderFolgeneinerNichterfüllungvonVerträgen(Kon- b) keinedualenodermultiplenWechselkurspraktikendarstellen,
kurs,InsolvenzundSchutzderGläubigerrechte), c) nichtaufandereWeisedieMöglichkeitvonInvestorenbeeinträchti-
gen,imGebietderVertragspartei,dieSchutzmaßnahmeninBezug
ii) zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des aufSicherungsvermögengetroffenhat,eineMarktrenditezuerzie-
FinanzsystemseinerVertragsparteieingeführteoderauf- len,
rechterhalteneMaßnahmen, d) unnötigeSchädigungenderHandelsinteressen,derwirtschaftlichen
iii) die Emission von und den Handel mit Wertpapieren, oderderfinanziellenInteressenderanderenVertragsparteivermei-
den,
Optionen,FuturesoderanderenDerivaten,
e) nurfüreinenbegrenztenZeitraumgeltenundimZugederVerbesse-
iv) diefinanzielleBerichterstattungoderdieAufzeichnung rungderLage,diedieEinführungdieserMaßnahmenerforderlich
von Transfers, falls zur Unterstützung der Strafverfol- machte,schrittweiseabgebautwerden,und
gungs- oder Finanzregulierungsbehörden erforderlich, f) vondenfürdieDevisenpolitikzuständigenBehördenunverzüglich
oder veröffentlichtwerden.
3) EuropäischeUnionoderMitgliedstaatenderEuropäischenUnionoder
v) dieGewährleistungderEinhaltungvoninGerichts-oder Korea.
Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder 4) SolangediezumZeitpunktderursprünglichenEinführungderSchutz-
Urteilen.
maßnahmenodergleichwertigerMaßnahmenherrschendenUmstän-
deanhalten,kanndieAnwendungderSchutzmaßnahmenvonderbe-
Artikel 8.4 troffenenVertragsparteiumweiteresechsMonateverlängertwerden.
SolltenjedochUmständeeintreten,dieinsohohemMaßeaußerge-
Schutzmaßnahmen wöhnlichsind,dasseineVertragsparteieineweitereVerlängerungder
Schutzmaßnahmenwünscht,sostimmtsieihrVorgehenhinsichtlich
(1) InAusnahmefällen,indenendieZahlungenundderKapi- eineretwaigenVerlängerungimVorfeldmitderanderenVertragspartei
talverkehrzwischendenVertragsparteienernsteSchwierigkeiten ab.
1512 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
ten Wortlaut des GPA1) (im Folgenden „überarbeitetes GPA“ Kapitel Zehn
genannt)an,mitfolgendenAusnahmen:
Geistiges Eigentum
a) MeistbegünstigungfürWaren,DienstleistungenundAnbie-
tereineranderenVertragspartei(Artikel IVAbsatz 1Buchsta- AbschnittA
be bundAbsatz 2desüberarbeitetenGPA),
AllgemeineBestimmungen
b) besondereunddifferenzierteBehandlungvonEntwicklungs-
ländern(Artikel VdesüberarbeitetenGPA),
Artikel 10.1
c) Teilnahmebedingungen(Artikel VIIIAbsatz 2desüberarbei- Ziele
tetenGPA);diesewerdendurchFolgendesersetzt:Eswird
nichtvorgeschrieben,dasseinAnbietereinerVertragspartei DieZielediesesKapitelsbestehendarin,
nurdannaneinerAusschreibungteilnehmenoderdenZu- a) dieProduktionundVermarktunginnovativerundkreativer
schlagerhaltenkann,wennerbereitseinenAuftragoder ProdukteindenVertragsparteienzuerleichternund
mehrereAufträgeeinerBeschaffungsstellederanderenVer-
b) einangemessenesundwirksamesSchutz-undDurchset-
tragsparteierhaltenhat,oderdassderAnbieterbereitsüber
zungsniveaufürRechtedesgeistigenEigentumssicherzu-
BerufserfahrungimGebietderbetreffendenVertragspartei
stellen.
verfügenmuss,esseidenn,dieBerufserfahrungistfürdie
ErfüllungderAnforderungenderAusschreibungunerläss-
lich; Artikel 10.2
Art und
d) Institutionen(Artikel XXIdesüberarbeitetenGPA)und
Umfang der Pflichten
e) Schlussbestimmungen (Artikel XXII des überarbeiteten (1) DieVertragsparteiengewährleistendieangemesseneund
GPA). wirksameDurchführungderdasgeistigeEigentumbetreffenden
(5) FürdieZweckederAnwendungdesüberarbeitetenGPA internationalenVerträge,derenVertragsparteiensiesind,ein-
nachAbsatz 4geltenfolgendeBegriffsbestimmungen: schließlichdesÜbereinkommensüberhandelsbezogeneAspek-
tederRechtedesgeistigenEigentumsinAnhang 1CdesWTO-
a) „Übereinkommen“imüberarbeitetenGPAbedeutet„Kapitel“, Übereinkommens (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“
aber„Länder,dienichtVertragsparteiendiesesÜbereinkom- genannt).DieBestimmungendiesesKapitelsergänzenundprä-
menssind“bedeutet„Nicht-Vertragsparteien“und„Vertrags- zisierendieRechteundPflichtenderVertragsparteiennachdem
parteidesÜbereinkommens“bedeutet„Vertragspartei“, TRIPS-Übereinkommen.
b) „andereVertragsparteien“imüberarbeitetenGPAbedeutet (2) FürdieZweckediesesAbkommensgehörenzudenRech-
„dieandereVertragspartei“und tendesgeistigenEigentums:
c) „derAusschuss“imüberarbeitetenGPAbedeutet„dieAr- a) Urheberrechte,einschließlichUrheberrechtenanComputer-
beitsgruppe“. programmenundDatenbanken,undverwandteSchutzrech-
te,
b) RechteanPatenten,
Artikel 9.2
c) Marken,
Geltungsbereich
d) Dienstleistungsmarken,
(1) UnterdiesesKapitelfallenalleBeschaffungen,dieunter
e) MusterundModelle,
dieAnhängederbeidenVertragsparteienzumGPA 1994undda-
zugehörigeAnmerkungenfallen,einschließlichÄnderungenoder f) Layout-Designs(Topografien)integrierterSchaltkreise,
Ersetzungen.
g) geografischeAngaben,
(2) FürdieZweckediesesAbkommensunterliegenBuild-Ope- h) Pflanzensortenund
rate-Transfer-Verträge(imFolgenden„BOT-Verträge“genannt)
undöffentlicheBaukonzessionenimSinnedesAnhangs 9den i) SchutznichtoffenbarterInformationen.
BestimmungendesAnhangs 9. (3) DerSchutzdesgeistigenEigentumsumfasstdenSchutz
gegenunlauterenWettbewerbimSinnedesArtikels 10bis der
PariserVerbandsübereinkunftzumSchutzdesgewerblichenEi-
Artikel 9.3
gentums(1967)(imFolgenden„PariserVerbandsübereinkunft“
Arbeitsgruppe genannt).
„Öffentliches Beschaffungswesen“
Artikel 10.3
DienachArtikel 15.3Absatz 1(Arbeitsgruppen)eingesetzte
Arbeitsgruppe„ÖffentlichesBeschaffungswesen“trittnachein- Technologietransfer
vernehmlicherVereinbarungoderaufAntrageinerVertragspartei (1) Die Vertragsparteien kommen überein, Meinungen und
zusammen,um InformationenüberihrePraxisundihrePolitikimBereichdes
a) Fragen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaf- TechnologietransfersinnerhalbihrerGebieteundmitDrittländern
fungswesenundBOT-VerträgenoderöffentlichenBaukon- auszutauschen.HierzuzähleninsbesondereMaßnahmenzurEr-
zessionen,dieihrvoneinerVertragsparteivorgelegtwerden, leichterungvonInformationsfluss,Unternehmenspartnerschaf-
zuprüfen, ten,LizenzierungundVergabevonUnteraufträgen.Besondere
AufmerksamkeitwirddennotwendigenVoraussetzungenfürdie
b) InformationenüberdasöffentlicheBeschaffungswesenund SchaffungangemessenerRahmenbedingungenfürdenTechno-
MöglichkeitenfürBOT-VerträgeoderöffentlicheBaukonzes- logietransferindenEmpfängerländerngewidmet;dazuzählen
sionenindenVertragsparteienauszutauschenund FragenwiedieEntwicklungdesHumankapitalsunddesRechts-
rahmens.
c) sonstigeFragenimZusammenhangmitdemFunktionieren
diesesKapitelszuerörtern. (2) JedeVertragsparteiergreiftgegebenenfallsMaßnahmen,
um Lizenzierungspraktiken oder Bedingungen in Bezug auf
1) In: WTO-Dokument negs 268 (Job No[1].8274) vom 19. Novem- RechtedesgeistigenEigentumszuverhindernoderzukontrollie-
ber 2007. ren,diedeninternationalenTechnologietransferbeeinträchtigen
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1513
könntenunddieeinenMissbrauchvonRechtendesgeistigenEi- tenzuerleichternmitdemZiel,dengegenseitigenZugangund
gentumsdurchdieRechteinhaberdarstellen. dieBereitstellungvonInhaltenzwischendenVertragsparteienzu
vereinfachensowiedengegenseitigenTransfervonGebührenfür
Artikel 10.4 dieNutzungderWerkeoderandererurheberrechtlichgeschütz-
terGegenständederVertragsparteienzugewährleisten.DieVer-
Erschöpfung
tragsparteienbemühensich,einhohesMaßanRationalisierung
DenVertragsparteienstehtesfrei,ihreeigenenRegelnfürdie zuerreichenunddieTransparenzimHinblickaufdieWahrneh-
ErschöpfungvonRechtendesgeistigenEigentumsaufzustel- mungderAufgabenihrerjeweiligenVerwertungsgesellschaften
len. zuverbessern.
AbschnittB Artikel 10.9
NormeninBezugauf Rundfunk und öffentliche Wiedergabe
RechtedesgeistigenEigentums (1) FürdieZweckediesesArtikelsgeltenfolgendeBegriffsbe-
stimmungen:
Unterabschnitt A
a) SendungbedeutetdiedrahtloseÜbertragungvonTönenoder
Urheberrecht vonBildernundTönenoderderenDarstellungenzumZwe-
und verwandte Schutzrechte ckedesEmpfangsdurchdieÖffentlichkeit;dieÜbertragung
überSatellitistebenfallseine„Sendung“;dieÜbertragung
Artikel 10.5 verschlüsselterSignaleisteine„Sendung“,soweitdieMittel
Gewährter Schutz zurEntschlüsselungderÖffentlichkeitvondemSendeunter-
nehmenodermitdessenZustimmungzurVerfügunggestellt
DieVertragsparteienerfüllenfolgendeBestimmungen: werden;und
a) Artikel 1bis22desInternationalenAbkommensüberden b) öffentlicheWiedergabebedeutetdieöffentlicheÜbertragung
SchutzderausübendenKünstler,derHerstellervonTonträ- derTöneeinerDarbietungoderderaufeinemTonträgerauf-
gern und der Sendeunternehmen (1961) (im Folgenden gezeichnetenTöneoderDarstellungenvonTönenaufeinem
„Rom-Abkommen“genannt), anderenWegealsdurchSendung.FürdieZweckedesAb-
b) Artikel 1bis18derBernerÜbereinkunftzumSchutzvonWer- satzes 5umfasst„öffentlicheWiedergabe“dasöffentliche
ken der Literatur und Kunst (1971) (im Folgenden „Berner Hörbarmachen der auf einem Tonträger aufgezeichneten
Übereinkunft“genannt), TöneoderDarstellungenvonTönen.
c) Artikel 1bis14desUrheberrechtsvertrags(1996)(imFolgen- (2) JedeVertragsparteigewährtausübendenKünstlerndas
den„WCT“für„WorldCopyrightTreaty“genannt)derWelt- ausschließlicheRecht,drahtlosübertrageneSendungenunddie
organisationfürgeistigesEigentum(imFolgenden„WIPO“für öffentlicheWiedergabeihrerDarbietungenzuerlaubenoderzu
„WorldIntellectualPropertyOrganisation“genannt)und verbieten,esseidenn,dieDarbietungistselbstbereitseinege-
sendeteDarbietungoderberuhtaufeinerAufzeichnung.
d) Artikel 1bis23desWIPO-VertragsüberDarbietungenund
Tonträger(1996)(imFolgenden„WPPT“für„WIPOPerfor- (3) JedeVertragsparteigewährtausübendenKünstlernund
mancesandPhonogramsTreaty“genannt). TonträgerherstellerndasRechtaufeineeinzigeangemessene
Vergütung,wenneinzugewerblichenZweckenveröffentlichter
Artikel 10.6 TonträgerodereinVervielfältigungsstückeinessolchenTonträ-
gersfürdrahtlosübertrageneSendungenodereineöffentliche
Dauer der Urheberrechte Wiedergabebenutztwird.
JedeVertragsparteistelltsicher,dassdieSchutzdauerdes (4) JedeVertragsparteibestimmtinihrenRechtsvorschriften,
UrheberrechtsaneinemWerk,wennsieaufderGrundlageder dassausübendeKünstleroderTonträgerherstelleroderbeide
LebensdauereinernatürlichenPersonberechnetwird,mindes- vondemBenutzerdieZahlungdereinzigenangemessenenVer-
tensdieLebensdauerdesUrhebersund70 Jahrenachseinem gütungverlangen.DieVertragsparteienkönnenRechtsvorschrif-
Todumfasst. tenerlassen,dieinErmangelungeinerVereinbarungzwischen
ausübendenKünstlernundTonträgerherstellerndieBedingun-
Artikel 10.7 genfestlegen,nachdenendieeinzigeangemesseneVergütung
Sendeunternehmen zwischenausübendenKünstlernundTonträgerherstellernaufzu-
teilenist.
(1) DieRechtederSendeunternehmenerlöschenfrühestens
50 JahrenachderErstsendung,unabhängigdavon,obessich (5) JedeVertragsparteigewährtSendeunternehmendasaus-
hierbei um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder schließlicheRecht,Folgendeszuerlaubenoderzuverbieten:
durchSatellitenvermittelteSendungenhandelt. a) dieWeitersendungihrerSendungen,
(2) DieVertragsparteiendürfenkeineWeiterverbreitungvon b) dieAufzeichnungihrerSendungenund
(überterrestrischeSysteme,KabeloderSatellitausgestrahlten)
c) dieöffentlicheWiedergabeihrerFernsehsendungen,wennsie
FernsehsignalenzulassenohneErlaubnisdesInhabersoderder
anOrtenstattfindet,diederÖffentlichkeitgegenZahlungei-
Inhaber,fallsvorhanden,derRechteamSignalinhaltundamSig-
nesEintrittsgeldeszugänglichsind.DieBedingungenfürdie
nal1).
AusübungdesRechtssindindeninternenRechtsvorschrif-
tendesStaateszuregeln,indemderSchutzdiesesRechts
Artikel 10.8 beanspruchtwird.
Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der kollektiven Rechteverwaltung Artikel 10.10
DieVertragsparteienbemühensich,denAbschlussvonVer- Folgerecht
einbarungenzwischenihrenjeweiligenVerwertungsgesellschaf-
DieVertragsparteienkommenüberein,MeinungenundInfor-
1)
mationenüberihrePraxisundihrePolitikaufdemGebietdes
FürdieZweckediesesAbsatzesstelltdieinnerhalbdesGebietseiner
VertragsparteierfolgendeWeiterübertragungübereingeschlossenes, Folgerechtsauszutauschen.InnerhalbvonzweiJahrennachIn-
definiertesTeilnehmernetz,dasvonaußerhalbdesGebietsderVer- krafttreten dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien
tragsparteinichtzugänglichist,keineWeiterübertragungüberdasInter- Konsultationenauf,umzuprüfen,obdieEinführungeinesFol-
netdar. gerechtsinKoreaerstrebenswertundmöglichist.
1514 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Artikel 10.11 wobeiihnenbekanntistoderdenUmständennachbekanntsein
muss,dasssiedadurchdieVerletzungvonUrheberrechtenoder
Beschränkungen und Ausnahmen
demUrheberrechtverwandten,indenRechtsvorschriftenderje-
DieVertragsparteienkönneninbestimmtenSonderfällen,in weiligenVertragsparteiverankertenSchutzrechtenermöglichen,
denendienormaleVerwertungdesWerksnichtbeeinträchtigt erleichternoderverschleiern.
wirdunddieberechtigtenInteressenderRechteinhabernichtun-
gebührlichverletztwerden,inihrenjeweiligenRechtsvorschrif- (2) FürdieZweckediesesAbkommenssindInformationenfür
tenBeschränkungenoderAusnahmenvondenRechtenvorse- dieRechtewahrnehmungdievonRechteinhabernstammenden
hen,diedeninArtikel 10.5bis10.10genanntenRechteinhabern Informationen,diedieindiesemAbkommenbezeichnetenWer-
gewährtwerden. keoderSchutzgegenstände,denUrheberoderjedenanderen
Rechteinhaberidentifizieren,oderInformationenüberdieModa-
Artikel 10.12 litätenundBedingungenfürdieNutzungderWerkeoderSchutz-
gegenständesowiedieZahlenoderCodes,durchdiederartige
Schutz von technischen Maßnahmen Informationenausgedrücktwerden.
(1) JedeVertragsparteisiehteinenangemessenenRechts-
schutzgegendieUmgehungwirksamertechnischerMaßnahmen (3) Absatz 2gilt,wennirgendeinederbetreffendenInforma-
durcheinePersonvor,derbekanntistoderdenUmständennach tionenaneinemVervielfältigungsstückeinesWerksodereines
bekanntseinmuss,dasssiediesesZielverfolgt. sonstigen Schutzgegenstands, der in diesem Abkommen
genanntwird,angebrachtwirdoderimZusammenhangmitder
(2) JedeVertragsparteisiehteinenangemessenenRechts- öffentlichenWiedergabeeinessolchenWerksoderSchutzge-
schutzgegendieHerstellung,dieEinfuhr,dieVerbreitung,den genstandserscheint.
Verkauf,dieVermietung,dieWerbungimHinblickaufVerkauf
oderVermietungunddenBesitzzukommerziellenZweckenvon
Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Artikel 10.14
ErbringungvonDienstleistungenvor,
a) dieGegenstandeinerVerkaufsförderung,WerbungoderVer- Übergangsbestimmung
marktungmitdemZielderUmgehungwirksamertechnischer
Maßnahmensind, KoreasetztdieindenArtikeln 10.6und10.7genanntenVer-
pflichtungeninnerhalbvonzweiJahrennachInkrafttretendieses
b) die,abgesehenvonderUmgehungwirksamertechnischer Abkommensvollständigum.
Maßnahmen,nureinenbegrenztenwirtschaftlichenZweck
oderNutzenhabenoder
c) diehauptsächlichentworfen,hergestellt,angepasstoderer- Unterabschnitt B
bracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmenzuermöglichenoderzuerleichtern. Marken
(3) FürdieZweckediesesAbkommenssindtechnischeMaß-
nahmenalleTechnologien,VorrichtungenoderBestandteile,die Artikel 10.15
imnormalenBetriebdazubestimmtsind,Werkeodersonstige
SchutzgegenständebetreffendeHandlungenzuverhindernoder Eintragungsverfahren
einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden
sind,dieInhaberderUrheberrechteoderderdemUrheberrecht DieEuropäischeUnionundKoreaseheneinSystemzurEin-
verwandten,indenjeweiligenRechtsvorschriftenderVertrags- tragungvonMarkenvor,beidemdieBegründungfürdieAbleh-
parteienverankertenSchutzrechteist.TechnischeMaßnahmen nungeinerMarkeneintragungschriftlichmitgeteiltwirdunddem
sindalswirksamanzusehen,soweitdieNutzungeinesgeschütz- AntragstelleraufelektronischemWegübermitteltwerdenkann;
ten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den derAntragstellererhältdieMöglichkeit,gegendieseAblehnung
RechteinhaberndurcheineZugangskontrolleodereinenSchutz- BeschwerdeeinzulegenundeineendgültigeAblehnungvorGe-
mechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige richtanzufechten.DieEuropäischeUnionundKoreaschaffen
Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands fernerdieMöglichkeitfürinteressierteParteien,gegenMarkenan-
odereinenMechanismuszurKontrollederVervielfältigung,die meldungenWidersprucheinzulegen.DieEuropäischeUnionund
dieErreichungdesSchutzzielssicherstellen,unterKontrollege- KoreastelleneineöffentlichzugänglicheelektronischeDaten-
haltenwird. bankbereit,inderMarkenanmeldungenundMarkeneintragun-
generfasstwerden.
(4) JedeVertragsparteikannfürMaßnahmenzurDurchfüh-
rungderAbsätze 1und2unterBeachtungihrerRechtsvorschrif-
tenunddereinschlägigen,inArtikel 10.5aufgeführteninterna- Artikel 10.16
tionalen Übereinkünfte Ausnahmen und Beschränkungen
vorsehen. Internationale Übereinkünfte
Artikel 10.13 DieEuropäischeUnionundKoreaerfüllendieBestimmungen
desVertragsüberdasMarkenrecht(1994)undunternehmenalle
Schutz von Informationen
zumutbarenAnstrengungen,umdieBestimmungendesVertrags
für die Rechtewahrnehmung
vonSingapurzumMarkenrecht(2006)zuerfüllen.
(1) JedeVertragsparteisiehteinenangemessenenrechtlichen
SchutzgegenPersonenvor,diewissentlichunbefugteineder
nachstehendenHandlungenvornehmen: Artikel 10.17
a) dieEntfernungoderÄnderungelektronischerInformationen
Ausnahmen von
fürdieWahrnehmungderRechteoder
den Rechten aus einer Marke
b) dieVerbreitung,EinfuhrzurVerbreitung,Sendung,öffentliche
WiedergabeoderöffentlicheZugänglichmachungvonWer- JedeVertragsparteisiehtdielautereBenutzungbeschreiben-
ken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden derAngabenalsbegrenzteAusnahmevondenRechtenausei-
Schutzgegenständen,beidenenelektronischeInformationen nerMarkevorundkannweiterebegrenzteAusnahmenvorse-
fürdieWahrnehmungderRechteunbefugtentferntoderge- hen, sofern die begrenzten Ausnahmen die berechtigten
ändertwurden, InteressendesInhabersderMarkeundDritterberücksichtigen.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1515
Unterabschnitt C b) einVerwaltungsverfahren,mitdemüberprüftwird,obgeo-
grafische Angaben eine Ware als aus einem Gebiet, einer
G e o g r a f i s c h e A n g a b e n 2)3) GegendodereinemOrteinerVertragsparteistammendkenn-
zeichnen,wenneinebestimmteQualität,derRufodereine
sonstigeEigenschaftderWareimWesentlichenaufihrergeo-
Artikel 10.18 grafischenHerkunftberuht,
Anerkennung geografischer c) dasErfordernis,dasseineingetragenerNameeinemspezifi-
Angaben für landwirtschaftliche schenErzeugnisoderspezifischenErzeugnissenentspricht,
Erzeugnisse, Lebensmittel und Wein fürdas/dieeineProduktspezifikationfestgelegtwurde,die
nurdurcheinordnungsgemäßesVerwaltungsverfahrenge-
(1) NachPrüfungdesGesetzeszurQualitätskontrollelandwirt- ändertwerdenkann,
schaftlicherErzeugnisse(„AgriculturalProductsQualityControl
Act“)mitseinenDurchführungsvorschriften,soweitessichauf d) VorschriftenzurProduktionskontrolle,
dieEintragung,dieKontrolleunddenSchutzgeografischerAn-
gabenfürlandwirtschaftlicheErzeugnisseundLebensmittelin e) Rechtsvorschriften,indenenfestgelegtist,dasseineinge-
Koreabezieht,gelangtdieEuropäischeUnionzudemSchluss, tragenerNamevonjedemMarktteilnehmerverwendetwer-
dassdiesesGesetzdieinAbsatz 6aufgeführtenVorgabener- denkann,derlandwirtschaftlicheErzeugnisseoderLebens-
füllt. mittel vermarktet, die der betreffenden Spezifikation
entsprechen,und
(2) NachPrüfungderVerordnung(EG)Nr. 510/2006desRates f) einEinspruchsverfahren,dasdieBerücksichtigungderbe-
mitihrenDurchführungsvorschriftenzurEintragung,zurKontrol- rechtigtenInteressenfrühererNamensverwenderermöglicht,
leundzumSchutzvongeografischenAngabenfürAgrarerzeug- unabhängigdavon,obdieseNamenalseineFormdesgeis-
nisseundLebensmittelinderEuropäischenUnionundderVer- tigenEigentumsgeschütztsindodernicht.
ordnung(EG)Nr. 1234/2007desRatesüberdiegemeinsame
OrganisationdesWeinmarktesgelangtKoreazudemSchluss,
dassdieseRechtsvorschriftendieinAbsatz 6aufgeführtenVor- Artikel 10.19
gabenerfüllen.
Anerkennung spezifischer
(3) NachPrüfungeinerZusammenfassungderSpezifikationen geografischer Angaben für Weine4),
derlandwirtschaftlichenErzeugnisseundLebensmittel,dieden aromatisierte Weine5)und Spirituosen6)
in Anhang 10-A aufgeführten geografischen Angaben Koreas
entsprechen,welchevonKoreanachdeminAbsatz 1genannten (1) InKoreawerdendieinAnhang 10-Baufgeführtengeogra-
Gesetzeingetragenwurden,verpflichtetsichdieEuropäische fischenAngabenderEuropäischenUniongeschützt,wenndie
Union,deninAnhang 10-AaufgeführtengeografischenAngaben betreffendenErzeugnissediesegeografischenAngabenimEin-
Koreas das in diesem Kapitel festgelegte Schutzniveau zu klang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europä-
gewähren. ischenUnionübergeografischeAngabenführen.
(4) NachPrüfungeinerZusammenfassungderSpezifikatio- (2) InderEuropäischenUnionwerdendieinAnhang 10-Bauf-
nenderlandwirtschaftlichenErzeugnisseundLebensmittel,die geführtengeografischenAngabenKoreasgeschützt,wenndie
deninAnhang 10-AaufgeführtengeografischenAngabender betreffendenErzeugnissediesegeografischenAngabenimEin-
Europäischen Union entsprechen, welche von der Europä- klangmitdeneinschlägigenRechtsvorschriftenKoreasübergeo-
ischenUnionnachdeninAbsatz 2genanntenRechtsvorschrif- grafischeAngabenführen.
ten eingetragen wurden, verpflichtet sich Korea, den in An-
4) WeineimSinnediesesUnterabschnittssindunterdiePosition 22.04
hang 10-A aufgeführten geografischen Angaben der
desHSfallendeErzeugnisse,die
EuropäischenUniondasindiesemKapitelfestgelegteSchutz-
niveauzugewähren. a) mitderVerordnung(EG)Nr. 1234/2007desRatesvom22. Oktober
2007, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom
10. Juli2009undderVerordnung(EG)Nr. 607/2009derKommissi-
(5) Absatz 3giltfürgeografischeAngabenfürWeineimHin- onvom14. Juli2009oderdensieersetzendenRechtsvorschriftenim
blickaufnachArtikel 10.24hinzugefügtegeografischeAngaben. Einklangstehenoder
b) mitdemkoreanischenGesetzzurQualitätskontrollelandwirtschaft-
(6) DieEuropäischeUnionundKoreakommenüberein,dass licherErzeugnisse(„AgriculturalProductsQualityControlAct“)(Ge-
dieindenAbsätzen 1und2genanntenVorgabenfürdieEintra- setzNr. 9759vom9. Juni 2009)unddemkoreanischenGesetzüber
die Steuer auf alkoholische Getränke („Liquor Tax Act“) (Gesetz
gungundKontrollegeografischerAngabendieFolgendensind:
Nr. 8852vom29. Februar2008)imEinklangstehen.
5) AromatisierteWeineimSinnediesesUnterabschnittssindunterdie
a) einRegisterderimjeweiligenGebietgeschütztengeografi- Position 22.05desHSfallendeErzeugnisse,die
schenAngaben,
a) mitderVerordnung(EWG)Nr. 1601/1991desRatesvom10. Juni
1991oderdensieersetzendenRechtsvorschriftenimEinklangste-
2) „GeografischeAngaben“indiesemUnterabschnittsind: henoder
a) geografischeAngaben,Ursprungsbezeichnungen,Qualitätsweine b) mitdemkoreanischenGesetzzurQualitätskontrollelandwirtschaft-
bestimmterAnbaugebieteundTafelweinemitgeografischerAngabe licherErzeugnisse(„AgriculturalProductsQualityControlAct“)(Ge-
im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom setzNr. 9759vom9. Juni 2009)unddemkoreanischenGesetzüber
20. März 2006,derVerordnung(EG) Nr. 110/2008desEuropäischen die Steuer auf alkoholische Getränke („Liquor Tax Act“) (Gesetz
ParlamentsunddesRatesvom15. Januar2008,derVerordnung Nr. 8852vom29. Februar2008)imEinklangstehen.
(EWG)Nr. 1601/1991desRatesvom10. Juni1991,derVerordnung 6) Spirituosen im Sinne dieses Unterabschnitts sind unter die Positi-
(EG)Nr. 1493/1999desRatesvom17. Mai1999undderVerordnung on 22.08desHSfallendeErzeugnisse,die
(EG) Nr. 1234/2007desRatesvom22. Oktober2007oderderdiese
a) mitderVerordnung(EG)Nr. 110/2008desEuropäischenParlaments
VerordnungenersetzendenBestimmungenund
und des Rates vom 15. Januar 2008 und der Verordnung (EWG)
b) geografische Angaben im Sinne des koreanischen Gesetzes zur Nr. 1014/90derKommissionvom24. April1990oderdensieerset-
QualitätskontrollelandwirtschaftlicherErzeugnisse(„AgriculturalPro- zendenRechtsvorschriftenimEinklangstehenoder
ductsQualityControlAct“)(GesetzNr. 9759vom9. Juni 2009)und
b) mitdemkoreanischenGesetzzurQualitätskontrollelandwirtschaft-
deskoreanischenGesetzesüberdieSteueraufalkoholischeGeträn- licherErzeugnisse(„AgriculturalProductsQualityControlAct“)(Ge-
ke(„LiquorTaxAct“)(GesetzNr. 8852vom29. Februar2008). setzNr. 9759vom9. Juni 2009)unddemkoreanischenGesetzüber
3) DerSchutzgeografischerAngabennachdiesemUnterabschnittlässt die Steuer auf alkoholische Getränke („Liquor Tax Act“) (Gesetz
andereBestimmungenindiesemAbkommenunberührt. Nr. 8852vom29. Februar2008)imEinklangstehen.
1516 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Artikel 10.20 tenvorgesehenist,durchBenutzungerworbenwurde,sofern
keineGründefürdieUngültigerklärungoderdenVerfallderMar-
Verwendungsrecht kenachdenRechtsvorschriftenderbetroffenenVertragspartei
EinnachdiesemUnterabschnittgeschützterNamekannvon vorliegen.DerTagdesAntragsaufSchutzoderAnerkennungder
jedemMarktteilnehmerverwendetwerden,derlandwirtschaftli- geografischenAngabewirdnachArtikel 10.23Absatz 2festge-
cheErzeugnisse,Lebensmittel,Weine,aromatisierteWeineoder legt.
Spirituosenvermarktet,diederbetreffendenSpezifikationent-
sprechen. Artikel 10.22
Durchsetzung des Schutzes
Artikel 10.21
DieVertragsparteiensetzendenindenArtikeln 10.18bis10.23
Schutzumfang vorgesehenenSchutzauseigenerInitiativemittelsgeeigneter
Maßnahmen ihrer Behörden durch. Sie setzen diesen Schutz
(1) DieindenArtikeln 10.18und10.19genanntengeografi-
auchaufAntrageinerinteressiertenParteidurch.
schenAngabenwerdengeschütztgegen
a) dieBenutzungirgendeinesMittelsinderBezeichnungoder Artikel 10.23
AufmachungeinerWare,dasaufeinedasPublikumhinsicht-
lichdergeografischenHerkunftderWareirreführendeWeise Verhältnis zu Marken
angibtodernahelegt,dassdiefraglicheWareihrenUrsprung (1) Die Eintragung einer Marke, auf die einer der in Arti-
in einem anderen geografischen Gebiet als dem wahren kel 10.21Absatz 1aufgeführtenSachverhalteinBezugaufeine
Ursprungsorthat, geschütztegeografischeAngabefürgleichartigeWarenzutrifft,
b) dieVerwendungeinergeografischenAngabezurKennzeich- wirdvondenVertragsparteienabgelehntoderfürungültigerklärt,
nung einer Ware für eine gleichartige Ware7), die ihren wennderAntragaufEintragungderMarkenachdemTagdes
Ursprung nicht an dem durch die fragliche geografische AntragsaufSchutzoderAnerkennungdergeografischenAnga-
Angabe bezeichneten Ort hat, selbst wenn der wahre beindembetreffendenGebietgestelltwird.
UrsprungderWareangegebenoderdiegeografischeAnga- (2) FürdieZweckedesAbsatzes 1giltFolgendes:
beinÜbersetzungoderTranskriptionoderzusammenmit
Ausdrückenwie„Art“,„Typ“,„Stil“,„Imitation“oderderglei- a) FürdieindenArtikeln 10.18und10.19genanntengeografi-
chenverwendetwird,und schen Angaben ist der Tag des Antrags auf Schutz oder
AnerkennungderTagdesInkrafttretensdiesesAbkommens,
c) jede andere Benutzung, die eine unlautere Wettbewerbs- und
handlungimSinnedesArtikels 10bis derPariserVerbands-
übereinkunftdarstellt. b) fürdieinArtikel 10.24genanntengeografischenAngabenist
derTagdesAntragsaufSchutzoderAnerkennungderTag,
(2) DieBestimmungendiesesAbkommenslassendasRecht andembeieinerVertragsparteieinAntragderanderenVer-
vonPersonenunberührt,imgeschäftlichenVerkehrihrenNamen tragsparteiaufSchutzoderAnerkennungeinergeografischen
oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, Angabeeingeht.
soferndieserNamenichtineinerdieVerbraucherirreführenden
Weiseverwendetwird.
Artikel 10.24
(3) SindgeografischeAngabenderVertragsparteienhomo- Aufnahme zusätzlicher
nym,sowirdjederAngabeSchutzgewährt,sofernsieingutem zu schützender geografischer Angaben8)
Glauben verwendet wurde. Die Arbeitsgruppe „Geografische
Angaben“legtdiepraktischenVerwendungsbedingungenfest, (1) DieEuropäischeUnionundKoreakommenüberein,zu-
unterdenendiehomonymengeografischenAngabenvoneinan- sätzlichezuschützendegeografischeAngabennachdeminAr-
derunterschiedenwerden,undberücksichtigtdabeidieNotwen- tikel 10.25festgelegtenVerfahrenindieAnhänge 10-Aund10-B
digkeitsicherzustellen,dassdiebetroffenenErzeugerangemes- aufzunehmen.
senbehandeltunddieVerbrauchernichtirregeführtwerden.Ist
(2) DieEuropäischeUnionundKoreakommenüberein,Anträ-
einedurchdiesesAbkommengeschütztegeografischeAngabe
ge der anderen Vertragspartei auf Aufnahme zusätzlicher zu
miteinergeografischenAngabeeinesDrittlandeshomonym,so
schützendergeografischerAngabenindieAnhängeunverzüg-
legtjedeVertragsparteidiepraktischenVerwendungsbedingun-
lichzubearbeiten.
genfest,unterdenendiehomonymengeografischenAngaben
voneinanderunterschiedenwerden,undberücksichtigtdabeidie (3) EinNamedarfnichtalsgeografischeAngabeeingetragen
Notwendigkeit sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger werden,wennermitdemNameneinerPflanzensorte,einschließ-
angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt licheinerRebsorte,odereinerTierrassekollidiertunddeshalb
werden. geeignetist,denVerbraucherinBezugaufdentatsächlichen
UrsprungdesErzeugnissesirrezuführen.
(4) DiesesAbkommenverpflichtetdieEuropäischeUnionoder
Koreanicht,einegeografischeAngabezuschützen,dieinihrem 8) BeiUnterbreitungeinesVorschlags
Ursprungslandnichtodernichtmehrgeschütztistoderdortnicht
mehrverwendetwird. a) seitensKoreashinsichtlicheinesindenGeltungsbereichderinArti-
kel 10.18Absatz 2undindenFußnotenzuArtikel 10.19genannten
(5) DerSchutzeinergeografischenAngabenachdiesemArti- RechtsvorschriftenderEuropäischenUnionfallendenUrsprungser-
zeugnissesoder
kellässtdiefortgesetzteBenutzungeinerMarkeunberührt,die
vordemTagdesAntragsaufSchutzoderAnerkennungdergeo- b) seitensderEuropäischenUnionhinsichtlicheinesindenGeltungs-
bereichderinArtikel 10.18Absatz 1undindenFußnotenzuArti-
grafischenAngabeimGebieteinerVertragsparteiangemeldet,
kel 10.19genanntenRechtsvorschriftenKoreasfallendenUrsprungs-
eingetragenoder,fallsdiesindeneinschlägigenRechtsvorschrif- erzeugnisses
zurAufnahmeeinerzusätzlichenUrsprungsbezeichnungindiesesAb-
7) FüralleWarenistderBegriff„gleichartigeWare“imSinnedesArti- kommen,dievoneinerderVertragsparteiendurchanderealsdieinden
kels 23Absatz 1desTRIPS-Übereinkommenszuverstehen,derdie Artikeln 10.18Absatz 1und10.18Absatz 2sowieindenFußnotenzu
VerwendunggeografischerAngabenzurKennzeichnungvonWeinen Artikel 10.19genanntenRechtsvorschriftenderVertragsparteienals
fürWeineregelt,dieihrenUrsprungnichtandemdurchdiefragliche geografischeAngabeimSinnedesArtikels 22Absatz 1desTRIPS-
geografischeAngabebezeichnetenOrthaben,oderzurKennzeichnung Übereinkommensanerkanntwurde,kommendieVertragsparteienüber-
vonSpirituosenfürSpirituosen,dieihrenUrsprungnichtandemdurch einzuprüfen,obdiegeografischeAngabenachdiesemUnterabschnitt
diefraglichegeografischeAngabebezeichnetenOrthaben. indiesesAbkommenaufgenommenwerdenkann.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1517
Artikel 10.25 Unterabschnitt D
Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ Muster und Modelle
(1) DienachArtikel 15.3Absatz 1(Arbeitsgruppen)eingesetz-
teArbeitsgruppe„GeografischeAngaben“trittnacheinvernehm- Artikel 10.27
licherVereinbarungoderaufAntrageinerVertragsparteizusam-
Schutz eingetragener
men,umdieZusammenarbeitzwischendenVertragsparteien
Muster und Modelle
unddenDialogübergeografischeAngabenzuintensivieren.Die
ArbeitsgruppekanneinvernehmlichEmpfehlungenaussprechen (1) Die Europäische Union und Korea sehen den Schutz
undBeschlüsseannehmen. unabhängiggeschaffenerMusterundModellevor,dieneusind
undoriginärsindoderEigenarthaben11).
(2) Die Sitzungen finden abwechselnd im Gebiet einer der
Vertragsparteienstatt.Termin,OrtundModalitätenderSitzun- (2) DieserSchutzerfolgtdurchEintragungundverleihtden
genderArbeitsgruppe,dieauchperVideokonferenzabgehalten InhabernausschließlicheRechtenachMaßgabediesesUnterab-
werdenkönnen,werdenvondenVertragsparteiengemeinsam schnitts.
festgelegt; die Arbeitsgruppe tritt jedoch spätestens 90 Tage
nachderAntragstellungzusammen. Artikel 10.28
(3) DieArbeitsgruppekannbeschließen,
Rechte aus der Eintragung
a) dieAnhänge 10-Aund10-Bzuändern,indemeinzelnegeo-
Der Inhaber eines geschützten Musters oder Modells ist
grafischeAngabenderEuropäischenUnionoderKoreashin-
berechtigt,Drittenzumindestzuverbieten,ohneseineZustim-
zugefügtwerden,die,gegebenenfallsnachAbschlussdes
mungGegenständeherzustellen,zumVerkaufanzubieten,zu
entsprechenden,inArtikel 10.18Absätze 3und4genannten
verkaufen,einzuführen,auszuführenoderzubenutzen,diedas
Verfahrens,auchvonderanderenVertragsparteialsgeogra-
geschützteMusteroderModelltragenoderindieesaufgenom-
fische Angaben eingestuft und in ihrem Gebiet geschützt
menwurde,wenndieseHandlungenzugewerblichenZwecken
werden;
vorgenommenwerden,dienormaleVerwertungdesMusters
b) die unter Buchstabe a genannten Anhänge zu ändern9), oder Modells über Gebühr beeinträchtigen oder mit den
indemeinzelnegeografischeAngabengestrichenwerden,die GepflogenheitendesredlichenGeschäftsverkehrsunvereinbar
inderVertragsparteiihresUrsprungs10)nichtmehrgeschützt sind.
sindoderdienachdengeltendenRechtsvorschriftennicht
mehrdieVoraussetzungenerfüllen,uminderanderenVer- Artikel 10.29
tragsparteialsgeografischeAngabebetrachtetzuwerden,
und Schutz nicht
eingetragener Erscheinungsformen
c) dasseineBezugnahmeaufeineRechtsvorschriftindiesem
AbkommenalsBezugnahmeaufdiebetreffendeRechtsvor- DieEuropäischeUnionundKoreastellendierechtlichenMit-
schriftinihrerabeinembestimmtenZeitpunktnachInkrafttre- telfüreinVerbotderVerwendungnichteingetragenerErschei-
tendiesesAbkommensgeltendengeändertenundersetzten nungsformeneinesErzeugnissesbereit,jedochnur,wenndie
Fassunggilt. angefochteneVerwendungdasErgebniseinerNachahmungder
nichteingetragenenErscheinungsformeinessolchenErzeugnis-
(4) DieArbeitsgruppestelltfernerdasordnungsgemäßeFunk-
sesist12).ZuVerwendungendieserArtgehörenzumindestdie
tionierendiesesUnterabschnittssicherundkannalleFragenim
Präsentation13),dieEinfuhroderdieAusfuhrvonWaren.
ZusammenhangmitseinerDurchführungundAnwendungprü-
fen.IhreAufgabensindinsbesondere:
11) InKoreageltenMusterundModellenichtalsneu,wenneinidenti-
a) derAustauschvonInformationenüberdieEntwicklungder schesoderähnlichesMusteroderModellvorEinreichungdesAntrags
RechtsetzungundderPolitikaufdemGebietdergeografi- aufEintragungalsMusteroderModellöffentlichbekanntwaroderöf-
schenAngaben, fentlichverwendetwurde.InKoreageltenMusterundModellenicht
alsoriginell,wennsieohneWeiteresausdenKombinationenvonMus-
b) derAustauschvonInformationenübereinzelnegeografische ternoderModellen,dievorEinreichungdesAntragsaufEintragung
Angaben zwecks Prüfung ihres Schutzes gemäß diesem alsMusteroderModellöffentlichbekanntwarenoderöffentlichver-
wendetwurden,hättengeschaffenwerdenkönnen.InderEuropä-
Abkommenund ischenUniongeltenMusterundModellenichtalsneu,wennderÖf-
c) derAustauschvonInformationenzumbestmöglichenFunk- fentlichkeitvordemTagderEinreichungdesAntragsaufEintragung
einesMustersoderModellsodervordemTagderOffenbarungeines
tionierendiesesAbkommens.
nichteingetragenenMustersoderModellseinidentischesMusteroder
(5) Die Arbeitsgruppe kann alle Fragen von gemeinsamem Modellzugänglichgemachtwordenist.InderEuropäischenUniongilt
InteresseimBereichdergeografischenAngabenerörtern. einMusteroderModellnichtalsMusteroderModellmitEigenart,
wennsichderGesamteindruck,denesbeiminformiertenBenutzer
hervorruft,nichtvondemGesamteindruckunterscheidet,deneinan-
Artikel 10.26 deresMusteroderModell,dasderÖffentlichkeitzugänglichgemacht
wordenist,beidiesemBenutzerhervorruft.
Einzelanträge auf Schutz geografischer Angaben 12) FürdieZweckediesesArtikelsverstehendieEuropäischeUnionund
DieBestimmungendiesesUnterabschnittslassendasRecht Korea„nichteingetragenesMusteroderModell“und„nichteinge-
trageneErscheinungsform“alsBegriffevonähnlicherBedeutung.
unberührt,dieAnerkennungunddenSchutzeinergeografischen DieVoraussetzungenfürdenSchutz„nichteingetragenerMusterund
AngabenachdeneinschlägigenRechtsvorschriftenderEuropä- Modelle“oder„nichteingetragenerErscheinungsformen“sindfest-
ischenUnionoderKoreaszubeantragen. gelegt:
a) vonKoreaimGesetzzurVerhinderungunlauterenWettbewerbsund
9) DiesbeziehtsichaufdieÄnderungdergeografischenAngabeselbst, zumSchutzdesGeschäftsgeheimnisses(„UnfairCompetitionPre-
einschließlichdesNamensundderErzeugniskategorie.FürÄnderun- ventionandTradeSecretProtectionAct“)(GesetzNr. 8767vom
genderinArtikel 10.18Absätze 3und4genanntenSpezifikationen 21. Dezember2007),und
oderÄnderungenderfürdieKontrollennachArtikel 10.18Absatz 6 b) vonderEuropäischenUnioninderVerordnung(EG)Nr. 6/2002des
Buchstabe dzuständigenStellenistweiterhinausschließlichdieVer- Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsge-
tragsparteizuständig,indereinegeografischeAngabeihrenUrsprung schmacksmuster, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
hat.ÄnderungendieserArtkönneninformationshalbermitgeteiltwer- Nr. 1891/2006desRatesvom18. Dezember 2006.
den. 13) FürdieZweckediesesArtikelsverstehtdieEuropäischeUnionunter
10) FürdenBeschluss,denSchutzeinergeografischenAngabeaufzuhe- „Präsentation“das„Angebot“oderdas„Inverkehrbringen“,undKorea
ben,istweiterhinausschließlichdieVertragsparteizuständig,inder verstehtunter„Präsentation“die„Abtretung,VermietungoderAusstel-
einegeografischeAngabeihrenUrsprunghat. lungzwecksAbtretungoderVermietung“.
1518 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Artikel 10.30 Artikel 10.35
Schutzdauer Verlängerung der Dauer
der Rechte aus dem Patentschutz
(1) DieSchutzdauerindenVertragsparteienbeträgtmindes-
tens15 JahreabdemZeitpunktderEintragung. (1) DieVertragsparteienerkennenan,dassArzneimittel15)und
Pflanzenschutzmittel16),dieinihremjeweiligenGebietdurchein
(2) DieSchutzdauerfürnichteingetrageneErscheinungsfor- Patentgeschütztsind,einbehördlichesGenehmigungs-oder
meninderEuropäischenUnionundinKoreabeträgtmindestens Eintragungsverfahrendurchlaufenmüssen,bevorsieaufihren
dreiJahre. MärktenindenVerkehrgebrachtwerden.
(2) DieVertragsparteiengewährenaufAntragdesPatentin-
Artikel 10.31 haberseineVerlängerungderDauerderRechteausdemPa-
tentschutz,umfürdenPatentinhabereinenAusgleichfürdie
Ausnahmen
VerkürzungdereffektivenSchutzfristzuschaffen,dieausder
(1) DieEuropäischeUnionundKoreakönnenbegrenzteAus- erstenGenehmigungfürdasInverkehrbringendesProduktsauf
nahmenvomSchutzvonMusternundModellenvorsehen,so- ihrenjeweiligenMärktenresultiert.DieVerlängerungderDauer
fernsolcheAusnahmennichtunangemessenimWiderspruchzur derRechteausdemPatentschutzbeträgthöchstensfünfJah-
normalenVerwertunggeschützterMusterundModellestehen re17).
unddieberechtigtenInteressendesInhabersdesgeschützten
MustersoderModellsnichtunangemessenbeeinträchtigen,wo- Artikel 10.36
beiauchdieberechtigtenInteressenDritterzuberücksichtigen
Schutz der mit einem
sind.
Antrag auf Zulassung von
(2) DerSchutzerstrecktsichnichtaufMusteroderModelle, Arzneimitteln18) vorgelegten Daten
die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler (1) DieVertragsparteiengewährleisten,dassDaten,diemit
Überlegungenvorgegebensind. einemAntragaufZulassungeinesArzneimittelsvorgelegtwer-
(3) EsbestehtkeinRechtaneinemMusteroderModell,wenn den,vertraulichbehandelt,nichtoffenbartundnichtalsGrundla-
esgegendieöffentlicheOrdnungodergegendiegutenSitten gefürweitereAnträgeaufZulassungverwendetwerden.
verstößt. (2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsparteien in ihren
jeweiligenRechtsvorschriftensicher,dassimEinklangmitArti-
Artikel 10.32 kel 39desTRIPS-ÜbereinkommensDatenüberSicherheitund
Wirksamkeit, die von einem Antragsteller erstmals mit einem
Verhältnis zum Urheberrecht AntragaufZulassungeinesneuenArzneimittelsimGebieteiner
Vertragsparteivorgelegtwerden,nichtfürdieErteilungeineran-
EinMusteroderModell,dasdurcheininderEuropäischen
derenArzneimittelzulassungverwendetwerden,esseidenn,es
UnionoderinKoreagemäßdiesemUnterabschnitteingetrage-
liegteinNachweisderausdrücklichenZustimmungdesZulas-
nesMusterrechtgeschütztist,istauchnachdemimGebietder
sungsinhaberszurVerwendungdieserDatenvor.
Vertragsparteien geltenden Urheberrecht von dem Tag an
schutzfähig,andemdasMusteroderModellgeschaffenoderin (3) DerDatenschutzsolltefüreinenZeitraumvonmindestens
irgendeinerFormfestgelegtwurde14). fünfJahrenabdemDatumderErstzulassungimGebieteiner
Vertragsparteigelten.
Unterabschnitt E
Artikel 10.37
Patente
Schutz der mit einem
Antrag auf Zulassung von
Artikel 10.33 Pflanzenschutzmitteln vorgelegten Daten
Internationale Übereinkunft (1) DieVertragsparteienlegendieSicherheits-undWirksam-
keitsanforderungenfest,bevorsiedasInverkehrbringenvon
DieVertragsparteienunternehmenallezumutbarenAnstren-
PflanzenschutzmittelnaufihrenjeweiligenMärktengenehmi-
gungen,umdieArtikel 1bis16desVertragsüberdasPatent-
gen.
recht(2000)zubefolgen.
15) SieheDefinitioninAnhang 2-D(ArzneimittelundMedizinprodukte).
Artikel 10.34
16) PflanzenschutzmittelinderdemVerwendergeliefertenFormbestehen
Patente und ausWirkstoffen,SafenernoderSynergistenoderenthaltendieseund
öffentliche Gesundheit sindfüreinendernachstehendenZweckebestimmt:
a) PflanzenoderPflanzenerzeugnissevorSchadorganismenzuschüt-
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am zenoderderenEinwirkungvorzubeugen,soweitesnichtalsHaupt-
14. November2001vonderWTO-Ministerkonferenzangenom- zweckdieserProdukteerachtetwird,eherhygienischenZwecken
menenErklärungzumTRIPS-Übereinkommenundzuröffentli- alsdemSchutzvonPflanzenoderPflanzenerzeugnissenzudienen;
chenGesundheit(imFolgenden„Doha-Erklärung“genannt)an. b) in einer anderen Weise als Nährstoffe die Lebensvorgänge von
ImHinblickaufdieAuslegungundWahrnehmungdersichaus Pflanzenzubeeinflussen(z. B.Wachstumsregler);
diesemUnterabschnittergebendenRechteundPflichtensinddie c) Pflanzenerzeugnissezukonservieren,soweitsolcheStoffeoderZu-
Vertragsparteienberechtigt,sichaufdieDoha-Erklärungzuberu- bereitungennichtdenbesonderenVorschriftenderEuropäischen
fen. UnionüberkonservierendeStoffeunterliegen;
d) unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile, mit Ausnahme von
(2) JedeVertragsparteiträgtdazubei,dieEntscheidungdes Algen,zuvernichten,esseidenn,dieProduktewerdenaufdem
AllgemeinenRatesderWTOvom30. August2003zuAbsatz 6 BodenoderWasserzumSchutzvonPflanzenausgebracht,oder
derDoha-Erklärungsowiedasam6. Dezember2005inGenfun- e) einunerwünschtesWachstumvonPflanzen,mitAusnahmevonAl-
terzeichnete Protokoll zur Änderung des TRIPS-Übereinkom- gen,zuhemmenodereinsolchesWachstumzuverhindern,essei
mensumzusetzenundhältderenBestimmungenein. denn, die Produkte werden auf dem Boden oder Wasser zum
SchutzvonPflanzenausgebracht.
14) 17) DiesgiltunbeschadeteinermöglichenVerlängerungfürKinderarznei-
DerSchutzeinesMustersoderModellsnachdemUrheberrechtbe-
stehtnichtautomatisch,sondernwirdnurgewährt,wenneinMuster mittel,fallseinesolchevondenVertragsparteienvorgesehenwird.
oderModellnachdemUrheberrechtschutzfähigist. 18) SieheDefinitioninAnhang 2-D(ArzneimittelundMedizinprodukte).
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1519
(2) DieVertragsparteiengewährleisten,dassTestergebnisse, AbschnittC
StudienberichteoderInformationen,dievoneinemAntragsteller
erstmalsmiteinemAntragaufZulassungeinesPflanzenschutz- Durchsetzungder
mittelsvorgelegtwerden,nichtvonDrittenoderdenzuständigen RechtedesgeistigenEigentums
BehördenzugunstenandererPersonenverwendetwerden,die
die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es sei Artikel 10.41
denn,esliegteinNachweisderausdrücklichenZustimmungdes
Erstantragstellers zur Verwendung dieser Daten vor. Dieser Allgemeine Verpflichtungen
SchutzwirdimFolgendenalsDatenschutzbezeichnet. (1) Die Vertragsparteien bestätigen ihre Verpflichtungen im
(3) DerDatenschutzsolltefüreinenZeitraumvonmindestens RahmendesTRIPS-Übereinkommens,insbesonderedesTeils III,
10 JahrenabdemDatumderErstzulassungimGebieteinerVer- undstellensicher,dassdiefolgendenergänzendenMaßnahmen,
tragsparteigelten. VerfahrenundRechtsbehelfeinihrenRechtsvorschriftenveran-
kertsind,damitgegenjedeVerletzungderindiesemAbkommen
festgelegtenRechtedesgeistigenEigentums19)wirksamvorge-
Artikel 10.38 gangenwerdenkann.
Durchführung (2) DieMaßnahmen,VerfahrenundRechtsbehelfe
DieVertragsparteientreffendieerforderlichenMaßnahmen, a) umfassen Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungs-
umdieuneingeschränkteWirksamkeitdesindiesemUnterab- handlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung gegen
schnittvorgesehenenSchutzeszugewährleisten;siearbeiten weitereVerletzungshandlungen,
indieserHinsichtaktivzusammenundführeneinenkonstruk-
b) müssenfairundgerechtsein,
tivenDialog.
c) dürfennichtunnötigkompliziertoderkostspieligseinundkei-
Unterabschnitt F neunangemessenenFristenoderungerechtfertigtenVerzö-
gerungenmitsichbringenundsie
Sonstige Bestimmungen
d) müssenwirksam,verhältnismäßigundabschreckendsein
undsoangewandtwerden,dassdieEinrichtungvonSchran-
Artikel 10.39 kenfürdenrechtmäßigenHandelvermiedenwirdunddie
GewährgegenihrenMissbrauchgegebenist.
Pflanzensorten
JedeVertragsparteitrifftMaßnahmenzumSchutzvonPflan- Artikel 10.42
zensorten und erfüllt die Bestimmungen des Internationalen
ÜbereinkommenszumSchutzvonPflanzenzüchtungen (1991). Antragsberechtigte
JedeVertragsparteiräumtdenfolgendenPersonendasRecht
Artikel 10.40 ein,dieindiesemAbschnittundinTeil IIIdesTRIPS-Überein-
kommensvorgesehenenMaßnahmen,VerfahrenundRechtsbe-
Genetische Ressourcen, helfezubeantragen:
überliefertes Wissen und Folklore
a) denInhabernvonRechtendesgeistigenEigentumsnachden
(1) VorbehaltlichihrerRechtsvorschriftenachten,bewahren BestimmungendesgeltendenRechts,
underhaltendieVertragsparteienKenntnisse,Innovationenund
GebräuchederautochthonenundlokalenBevölkerungsgruppen b) allenanderenPersonen,diezurNutzungsolcherRechtebe-
mittraditionellenLebensformen,diefürdieErhaltungundnach- fugtsind,insbesondereLizenznehmern,soweitdiesnachden
haltigeNutzungderbiologischenVielfaltwichtigsind,undför- BestimmungendesanwendbarenRechtszulässigistundmit
dernmitdemEinverständnisundunterMitwirkungderTräger ihnenimEinklangsteht,
dieserKenntnisse,InnovationenundGebräuchederenbreitere c) Verwertungsgesellschaftenmitordnungsgemäßanerkannter
AnwendungundunterstützendiegerechteAufteilungdesNut- BefugniszurVertretungvonInhabernvonRechtendesgeis-
zensausderAnwendungdieserKenntnisse,Innovationenund tigenEigentums,soweitdiesnachdenBestimmungendes
Gebräuche. anwendbarenRechtszulässigistundmitihnenimEinklang
steht,und
(2) DieVertragsparteienkommenüberein,regelmäßigMeinun-
genundInformationenüberdiefolgendeneinschlägigenmultila- d) einerVereinigungodereinemVerband,diedenRechtsstatus
teralenGesprächeauszutauschen: unddieBefugnishaben,dieseRechtegeltendzumachen,
soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren
a) über die Fragen, die im zwischenstaatlichen WIPO-Aus- RechtszulässigistundmitihnenimEinklangsteht.
schussfürgenetischeRessourcen,überliefertesWissenund
Folkloreerörtertwerden,
Unterabschnitt A
b) überdieimRahmenderWTOerörtertenFragenimZusam-
menhangmitdemVerhältniszwischendemTRIPS-Überein- Zivilrechtliche Maßnahmen,
kommenunddemÜbereinkommenüberdiebiologischeViel- Ve r f a h re n u n d R e c h t s b e h e l f e
falt(imFolgenden„CBD“genannt),demSchutzüberlieferten
WissensundderFolklore,und Artikel 10.43
c) überdieimRahmendesCBDerörtertenFragenimZusam- Beweise
menhangmiteinerinternationalenRegelungfürdenZugang
ImFalleeinerVerletzungvonRechtendesgeistigenEigentums
zugenetischenRessourcenunddenVorteilsausgleich.
ingewerblichemAusmaßräumtjedeVertragsparteidenzustän-
(3) NachAbschlussderinAbsatz 2genannteneinschlägigen digenGerichtendieMöglichkeitein,ingeeignetenFällenaufAn-
multilateralenGesprächevereinbarendieVertragsparteienaufEr- trageinerParteidieVorlagevoninderVerfügungsgewaltder
sucheneinerderVertragsparteien,diesenArtikelimHandelsaus- gegnerischenParteibefindlichenBank-,Finanz-oderHandels-
schussimLichtederErgebnisseundSchlussfolgerungendieser unterlagenanzuordnen,sofernderSchutzvertraulicherInforma-
multilateralenGesprächezuüberprüfen.DerHandelsausschuss tionengewährleistetwird.
kanndiezurUmsetzungderÜberprüfungsergebnisseerforderli-
chenBeschlüssefassen. 19) SieheDefinitioninArtikel 10.2Absatz 2Buchstabenabish.
1520 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Artikel 10.44 d) dieVerweigerungvonAuskünftenzulassen,mitdenendiein
Absatz 1genanntePersongezwungenwürde,ihreBeteili-
Einstweilige
gungoderdieBeteiligungnaherVerwandteraneinerVerlet-
Maßnahmen zur Beweissicherung
zungeinesRechtsdesgeistigenEigentumszuzugeben,oder
(1) JedeVertragsparteistelltsicher,dassdiezuständigen
e) denSchutzderVertraulichkeitvonInformationsquellenoder
GerichteauchschonvorEinleitungeinesVerfahrensinderSa-
dieVerarbeitungpersonenbezogenerDatenregeln.
cheaufAntrageinerPartei,dieallevernünftigerweiseverfüg-
barenBeweismittelzurBegründungihrerAnsprüche,dassihre
RechtedesgeistigenEigentumsverletztwordensindoderver- Artikel 10.46
letztzuwerdendrohen,vorgelegthat,schnelleundwirksame Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
einstweiligeMaßnahmenzurSicherungderrechtserheblichen
BeweismittelhinsichtlichderbehauptetenVerletzunganordnen (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Gerichte die
können,sofernderSchutzvertraulicherInformationengewähr- Möglichkeithaben,aufAntragdesAntragstellerseineeinstweili-
leistetwird. geMaßnahmeanzuordnen,umeinedrohendeVerletzungeines
RechtsdesgeistigenEigentumszuverhindernodereinstweilig
(2) JedeVertragsparteikannvorsehen,dassderartigeMaß- und,sofernihreRechtsvorschriftendiesvorsehen,ingeeigneten
nahmendieausführlicheBeschreibungmitoderohneEinbehal- FällenunterVerhängungvonZwangsgelderndieFortsetzungan-
tungvonMusternoderdiedinglicheBeschlagnahmederrechts- geblicherVerletzungendiesesRechtszuuntersagenoderdie
verletzendenWarensowiegegebenenfallsderfürdieHerstellung FortsetzungandieStellungvonSicherheitenzuknüpfen,diedie
oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Werkstoffe und Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen sollen. Eine
GeräteundderzugehörigenUnterlagenumfassen.DieseMaß- einstweiligeMaßnahmekannauchgegeneineMittelsperson20)
nahmen werden gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen angeordnetwerden,derenDienstevoneinemDrittenzwecks
Parteigetroffen,insbesonderedann,wenndurcheineVerzöge- VerletzungeinesUrheberrechts,einesverwandtenSchutzrechts,
rungdemRechteinhaberwahrscheinlicheinnichtwiedergutzu- einer Marke oder einer geografischen Angabe in Anspruch
machender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die genommenwerden.
Gefahrbesteht,dassBeweisevernichtetwerden.
(2) EineeinstweiligeMaßnahmekannauchzwecksBeschlag-
nahmederWarenangeordnetwerden,beidenenderVerdacht
Artikel 10.45 aufVerletzungeinesRechtsdesgeistigenEigentumsbesteht,
Recht auf Auskunft umderenInverkehrbringenundUmlaufaufdenVertriebswegen
zuverhindern.
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen
Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines (3) ImFallevonRechtsverletzungeningewerblichemAusmaß
RechtsdesgeistigenEigentumsaufeinenbegründetenunddie stelltjedeVertragsparteisicher,dassdiezuständigenGerichte
VerhältnismäßigkeitwahrendenAntragdesKlägershinanordnen dieMöglichkeithaben,dievorsorglicheBeschlagnahmebeweg-
können,dassAuskünfteüberdenUrsprungunddieVertriebs- lichenundunbeweglichenVermögensdesangeblichenVerlet-
wegevonWarenoderDienstleistungen,dieeinRechtdesgeis- zers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der
tigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder BeschlagnahmesonstigerVermögenswerteanzuordnen,wenn
anderenPerson,dieParteioderZeugeineinemRechtsstreitist, der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner
erteiltwerden. Schadensersatzforderungfraglichist.
a) ImSinnediesesAbsatzesist„jedeanderePerson“einePer-
son,die Artikel 10.47
i) nachweislichrechtsverletzendeWareningewerblichem Abhilfemaßnahmen
AusmaßinihremBesitzhatte, (1) JedeVertragsparteistelltsicher,dassdiezuständigenGe-
ii) nachweislichrechtsverletzendeDienstleistungeninge- richteaufAntragdesAntragstellersdieVernichtungvonWaren,
werblichemAusmaßinAnspruchgenommenhat, dienachihrenFeststellungeneinRechtdesgeistigenEigentums
verletzen,sowiejedeandereMaßnahmeunbeschadetetwaiger
iii) nachweislichfürrechtsverletzendeTätigkeitengenutzte SchadensersatzansprüchedesRechteinhabersausderVerlet-
DienstleistungeningewerblichemAusmaßerbrachthat zung sowie ohne Entschädigung irgendwelcher Art anordnen
oder können,umsolcheWarenendgültigausdenVertriebswegenzu
iv) nachAngabenderunterBuchstabe agenanntenPerson entfernen. Gegebenenfalls können die zuständigen Gerichte
anderHerstellung,derErzeugungoderdemVertriebsol- auchdieVernichtungvonMaterialienundGerätenanordnen,die
cherWarenoderanderErbringungsolcherDienstleistun- vorwiegendzurSchaffungoderHerstellungsolcherWarenver-
genbeteiligtwar. wendetwerden.
b) DieAuskünftebeinhalten,soweitangebracht, (2) DieGerichteordnenan,dassdiebetreffendenMaßnah-
menaufKostendesVerletzersdurchgeführtwerden,esseidenn,
i) dieNamenundAdressenderHersteller,Erzeuger,Vertrei- es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen
ber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder sprechen.
DienstleistungensowiedergewerblichenAbnehmerund
Verkaufsstellen,fürdiesiebestimmtwaren,oder (3) BeiderPrüfungeinesAntragsaufAbhilfemaßnahmensind
dieNotwendigkeiteinesangemessenenVerhältnisseszwischen
ii) AngabenüberdieMengenderhergestellten,erzeugten, der Schwere der Rechtsverletzung und den angeordneten
ausgelieferten,erhaltenenoderbestelltenWarenundüber RechtsbehelfensowiedieInteressenDritterzuberücksichtigen.
diePreise,diefürdiebetreffendenWarenoderDienstleis-
tungengezahltwurden.
Artikel 10.48
(2) DieserArtikelgiltunbeschadetanderergesetzlicherBe- Unterlassungsanordnungen
stimmungen,die
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen
a) demRechteinhaberweitergehendeAuskunftsrechteeinräu- erichtebeiFeststellungeinerVerletzungeinesRechtsdesgeis-
G
men,
b) dieVerwendungdernachdiesemArtikelerteiltenAuskünfte 20) FürdieZweckediesesAbsatzeswirdderBegriff„Vermittler“inden
inzivil-oderstrafrechtlichenVerfahrenregeln, RechtsvorschriftenderVertragsparteiendefiniert,erumfasstjedoch
die Lieferanten oder Vertreiber von rechtsverletzenden Waren und
c) dieHaftungwegenMissbrauchsdesAuskunftsrechtsregeln, gegebenenfallsauchdieAnbietervonOnline-Diensten.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1521
tigenEigentumsgegendenVerletzereineUnterlassungsanord- Artikel 10.52
nungerlassenkönnen,dieihmdieweitereVerletzungdesbetref-
fendenRechtsuntersagt. Veröffentlichung
von Gerichtsentscheidungen
(2) SoferndiesindenRechtsvorschriftenvorgesehenist,wer-
denimFallederMissachtungeinerUnterlassungsanordnungin JedeVertragsparteistelltsicher,dassdieGerichtebeiVerlet-
geeignetenFällenZwangsgelderverhängt,umihreEinhaltungzu zungenvonRechtendesgeistigenEigentumsgegebenenfallsauf
gewährleisten.JedeVertragsparteistelltaußerdemsicher,dass AntragdesAntragstellersundaufKostendesVerletzersgeeigne-
dieRechteinhaberUnterlassungsanordnungengegenMittelsper- te Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die
sonen21)beantragenkönnen,derenDienstevoneinemDritten betreffendeEntscheidung,einschließlichderBekanntmachung
zwecks Verletzung eines Urheberrechts, eines verwandten unddervollständigenoderteilweisenVeröffentlichung,anordnen
Schutzrechts,einerMarkeodereinergeografischenAngabein können. Jede Vertragspartei kann andere, den besonderen
Anspruchgenommenwerden. Umständen angemessene Zusatzmaßnahmen, einschließlich
öffentlichkeitswirksamerAnzeigen,vorsehen.
Artikel 10.49
Artikel 10.53
Ersatzmaßnahmen
Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die zuständigen Urheber- oder Inhabervermutung
GerichteingeeignetenFällenundaufAntragderPerson,derdie In zivilrechtlichen Verfahren über Urheberrechte oder ver-
indenArtikeln10.47oder10.48vorgesehenenMaßnahmenauf- wandte Schutzrechte gewährleistet jede Vertragspartei die
erlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Rechtsvermutung, dass bis zum Beweis des Gegenteils die
Anwendung der in den Artikeln 10.47 oder 10.48 genannten PersonoderEinrichtung,derenNamealsAutoreinesWerks
MaßnahmeneineAbfindungandiegeschädigteParteizuzahlen oderGegenstandsoderalsInhabereinesverwandtenSchutz-
ist,soferndiebetreffendePersonwedervorsätzlichnochfahr- rechtsinBezugaufeinWerkoderGegenstandinderüblichen
lässiggehandelthat,ihrausderDurchführungderbetreffenden Weiseangegebenist,derrechtmäßigeInhaberdesbetreffen-
MaßnahmeneinunverhältnismäßiggroßerSchadenentstehen denRechtsist.
würdeunddieZahlungeinerAbfindungandiegeschädigtePar-
teialsangemesseneEntschädigungerscheint.
Unterabschnitt B
Artikel 10.50 Strafrechtliche Durchsetzung
Schadensersatz
(1) JedeVertragsparteistelltsicher,dassdieGerichtebeider Artikel 10.54
FestsetzungdesSchadensersatzeswiefolgtverfahren: Anwendungsbereich
a) sieberücksichtigenalleinFragekommendenAspekte,wie der strafrechtlichen Durchsetzung
dienegativenwirtschaftlichenAuswirkungen,einschließlich JedeVertragsparteisiehtStrafverfahrenundStrafenvor,die
derGewinneinbußenfürdiegeschädigteParteiundderzu zumindestbeivorsätzlicherNachahmungvonMarkenwarenund
UnrechterzieltenGewinnedesVerletzers,sowieingeeigne- vorsätzlicherunerlaubterHerstellungvonWaren,diedurchein
tenFällenauchanderealsdiereinwirtschaftlichenFaktoren, UrheberrechtodereinverwandtesSchutzrecht22)geschütztsind,
wiedenimmateriellenSchadenfürdenRechteinhaberoder ingewerbsmäßigemUmfangAnwendungfinden.
b) siekönnenstattdesseningeeignetenFällendenSchadenser-
satzalsPauschalbetragfestsetzen,undzwaraufderGrund- Artikel 10.55
lagevonFaktorenwiemindestensdemBetragderVergütung
oderGebühr,diederVerletzerhätteentrichtenmüssen,wenn Nachahmung geografischer
erdieErlaubniszurNutzungdesbetreffendenRechtsdes Angaben sowie von Mustern und Modellen
geistigenEigentumseingeholthätte.
VorbehaltlichihrerRechtsvorschriften,verfassungsrechtlichen
(2) FürFälle,indenenderVerletzereineVerletzungshandlung BestimmungenundsonstigenVorschriftenprüftjedeVertrags-
vorgenommenhat,ohnedasserdieswussteodervernünftiger- parteidieEinführungvonMaßnahmen,diediestrafrechtliche
weise hätte wissen müssen, können die Vertragsparteien die HaftungfürdieNachahmunggeografischerAngabensowievon
Möglichkeitvorsehen,dassdieGerichtedieHerausgabederGe- MusternundModellenvorsehen.
winneoderdieZahlungvonSchadensersatzanordnen,dessen
HöheimVorausfestgesetztwerdenkann.
Artikel 10.56
(3) InzivilrechtlichenVerfahrenkannjedeVertragsparteizu-
mindestfürdurchUrheberrechteoderverwandteSchutzrechte Haftung juristischer Personen
geschützteWerke,TonträgerundDarbietungensowieinFällen
(1) Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihren Rechts-
vonMarkennachahmungendasRechtaufeinenimVorausfest-
grundsätzendiegegebenenfallserforderlichenMaßnahmen,um
gesetztenSchadensersatzvorsehenoderaufrechterhalten,das
dieHaftungjuristischerPersonenfürdieinArtikel10.54genann-
derRechteinhaberinAnspruchnehmenkann.
tenstrafbarenHandlungenvorzusehen.
Artikel 10.51 (2) DieseHaftungberührtnichtdiestrafrechtlicheHaftungder
natürlichenPersonen,diediestrafbarenHandlungenbegangen
Prozesskosten haben.
JedeVertragsparteistelltsicher,dassangemesseneundver-
hältnismäßige Prozesskosten und sonstige, der obsiegenden Artikel 10.57
ParteientstandeneAusgabeninderRegelvonderunterlegenen
Parteigetragenwerden,sofernBilligkeitsgründedemnichtent- Beihilfe
gegenstehen.
DieBestimmungendiesesUnterabschnittsgeltenfürdieBei-
21)
hilfezudeninArtikel10.54genanntenstrafbarenHandlungen.
FürdieZweckediesesAbsatzeswirdderBegriff„Vermittler“inden
RechtsvorschriftenderVertragsparteiendefiniert,erumfasstjedoch
dieLieferantenundVertreibervonrechtsverletzendenWarenundge- 22) DerBegriff„verwandteSchutzrechte“wirdvonjederVertragsparteiim
gebenenfallsauchdieAnbietervonOnline-Diensten. EinklangmitihreninternationalenVerpflichtungendefiniert.
1522 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Artikel 10.58 denfreienDatenverkehrfürInformationsdienstezugewährleis-
Beschlagnahme tenundgleichzeitigdieRechtedesgeistigenEigentumsimdigi-
talenUmfelddurchzusetzen,ergreiftjedeVertragsparteifürVer-
ImFalleeinerstrafbarenHandlungnachArtikel10.54sieht mittler die in den Artikeln 10.63 bis 10.66 genannten Maß-
jedeVertragsparteivor,dassihrezuständigenBehördendieBe- nahmen,soferndieVermittlerinkeinerWeisemitderübermittel-
fugnishaben,dieBeschlagnahmevonWaren,beidenenderVer- tenInformationinVerbindungstehen.
dachtbesteht,dassessichumnachgeahmteMarkenwarenoder
um unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren
Artikel 10.63
handelt,vonMaterialienundGeräten,dievornehmlichzurAus-
übungderbehauptetenstrafbarenHandlunggedienthaben,von Haftung der Anbieter von
einschlägigenBeweisenfürdiebehauptetestrafbareHandlung Online-Diensten: „Reine Durchleitung“
sowievonallenVermögenswertenanzuordnen,diedirektoder
indirektausderVerletzungshandlungstammenoderdadurch (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines
erlangtwerden. Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von
einemNutzergelieferteInformationenineinemKommunikations-
netzzuübermittelnoderZugangzueinemKommunikationsnetz
Artikel 10.59 zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten
Sanktionen Informationenhaftbarist,sofernderAnbieter
FürdiestrafbarenHandlungennachArtikel 10.54siehtjede a) dieÜbermittlungnichtveranlasst,
VertragsparteiSanktionenvor,dieauchwirksame,verhältnismä-
ßigeundabschreckendeHaft-und/oderGeldstrafenumfassen. b) denAdressatenderübermitteltenInformationennichtaus-
wähltund
Artikel 10.60 c) dieübermitteltenInformationennichtauswähltoderverän-
Einziehung dert.
(1) ImFalleeinerstrafbarenHandlungnachArtikel10.54sieht (2) DieÜbermittlungvonInformationenunddieVermittlung
jedeVertragsparteivor,dassihrezuständigenBehördendieBe- einesZugangsnachAbsatz 1umfassenauchdieautomatische,
fugnishaben,dieEinziehungund/oderVernichtungallernach- kurzzeitigeZwischenspeicherungderübermitteltenInformatio-
geahmtenMarkenwarenoderunerlaubthergestelltenurheber- nen,soweitdiesnurzurDurchführungderÜbermittlungimKom-
rechtlich geschützten Waren, Materialien und Geräte, die munikationsnetzgeschiehtunddieInformationennichtlänger
vornehmlichzurSchaffungnachgeahmterMarkenwarenoderun- gespeichertwerden,alsesfürdieÜbermittlungüblicherweise
erlaubthergestellterurheberrechtlichgeschützterWarengedient erforderlichist.
haben,sowiederVermögenswerteanzuordnen,diedirektoder (3) DieserArtikellässtdieMöglichkeitunberührt,dasseine
indirektausderVerletzungshandlungstammenoderdadurch Justiz-oderVerwaltungsbehördeimEinklangmitdenRechts-
erlangtwerden. systemen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,
(2) JedeVertragsparteistelltsicher,dassdienachgeahmten eineRechtsverletzungabzustellenoderzuverhindern.
Markenwarenunddieunerlaubthergestelltenurheberrechtlich
geschütztenWaren,dienachdenBestimmungendiesesArtikels Artikel 10.64
eingezogen und nicht vernichtet wurden, außerhalb der Ver-
triebswegeentsorgtwerden,soferndieWarennichtdieGesund- Haftung der Anbieter
heitundSicherheitvonMenschengefährden. von Online-Diensten: „Caching“
(3) JedeVertragsparteigewährleistetferner,dassbeieiner (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines
Einziehung und Vernichtung nach den Bestimmungen dieses Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von
ArtikelsderBeklagtekeinerleiEntschädigungerhält. einemNutzergelieferteInformationenineinemKommunikations-
netzzuübermitteln,derDiensteanbieternichtfürdieautomati-
(4) JedeVertragsparteikannvorsehen,dassihreGerichtedie
sche,vorübergehendeZwischenspeicherunghaftbarist,diedem
Befugnishaben,dieEinziehungvonVermögenswertenineiner
alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an
Höheanzuordnen,diedemWertderVermögenswerteentspricht,
andere Nutzer auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten,
diedirektoderindirektausderVerletzungshandlungstammen
sofernderDiensteanbieterfolgendeVoraussetzungenerfüllt:
oderdadurcherlangtwurden.
a) erverändertnichtdieInformation,
Artikel 10.61 b) ererfülltdieBedingungenfürdenZugangzuderInformati-
Rechte Dritter on,
JedeVertragsparteigewährleistet,dassdieRechteDritterord- c) erbeachtetdieRegelnfürdieAktualisierungderInformation,
nungsgemäßgeschütztundgewahrtwerden. dieinweithinanerkanntenundverwendetenIndustriestan-
dardsfestgelegtsind,
Unterabschnitt C
d) erbeeinträchtigtnichtdieerlaubteAnwendungvonTechno-
Haftung der Anbieter von Online-Diensten logienzurSammlungvonDatenüberdieNutzungderInfor-
mation,dieinweithinanerkanntenundverwendetenIndus-
Artikel 10.62 triestandardsfestgelegtsind,und
Haftung der Anbieter von Online-Diensten23) e) erhandeltzügig,umeinevonihmgespeicherteInformation
DieVertragsparteienerkennenan,dassDrittedieDienstevon zuentfernenoderdenZugangzuihrzusperren,sobalder
VermittlernfürrechtsverletzendeTätigkeitennutzenkönnen.Um tatsächlicheKenntnisdavonerhält,dassdieInformationam
ursprünglichenAusgangsortderÜbertragungausdemNetz
entferntwurdeoderderZugangzuihrgesperrtwurdeoder
23) FürdieZweckedesDienstesnachArtikel10.63isteinDiensteanbie- eineJustiz-oderVerwaltungsbehördedieEntfernungoder
tereinAnbieter,derdieÜbermittlungunddieWeiterleitungvonoder
VerbindungenfürdigitaleOnline-Kommunikationenanbietet,wobei
Sperrungangeordnethat.
vomNutzerausgewähltesMaterialohneinhaltlicheVeränderungzwi- (2) DieserArtikellässtdieMöglichkeitunberührt,dasseine
schenoderinnerhalbvonvomNutzerfestgelegtenPunktenübertra-
gen wird; für die Zwecke der Dienste nach den Artikeln 10.64 Justiz-oderVerwaltungsbehördeimEinklangmitdenRechts-
und 10.65 ist ein Diensteanbieter ein Anbieter oder Betreiber von systemen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,
Online-DienstenoderNetzzugängen. eineRechtsverletzungabzustellenoderzuverhindern.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1523
Artikel 10.65 vonWarenkommenkann,dieeinRechtdesgeistigenEigentums
verletzen27),beidenzuständigenJustiz-oderVerwaltungsbe-
Haftung der Anbieter
hördenschriftlichbeantragenkann,dassdieZollbehördendie
von Online-Diensten: „Hosting“
FreigabedieserWarenindenfreienVerkehraussetzenoderdie
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines Wareneinbehalten.
DienstesderInformationsgesellschaft,derinderSpeicherung
(2) FürdenFall,dassdieZollbehördenwährendihrerTätigkeit
einer von einem Nutzer gelieferten Information besteht, der
undbevoreinRechteinhabereinenAntrageingereichthatoder
DiensteanbieternichtfürdieimAuftrageinesNutzersgespei-
einemsolchenstattgegebenwurde,denausreichendbegründe-
chertenInformationenhaftbarist,sofernderDiensteanbieterfol-
tenVerdachthaben,dassWareneinRechtdesgeistigenEigen-
gendeVoraussetzungenerfüllt:
tumsverletzen,stellendieVertragsparteiensicher,dassdieZoll-
a) er hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen behörden die Freigabe der Waren aussetzen oder diese
TätigkeitoderInformationundistsich,wasSchadensersatz- einbehaltenkönnen,damitderRechteinhabereinenAntragauf
ansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder Umstände TätigwerdenderBehördennachAbsatz 1stellenkann.
bewusst,ausdenendierechtswidrigeTätigkeitoderInforma-
tionoffensichtlichwird,oder (3) DiezurErfüllungderinTeil IIIAbschnitt 4desTRIPS-Über-
einkommensfestgelegtenRechteundPflichtendesEinführers
b) erwird,sobalderdieseKenntnisoderdiesesBewusstsein geltenauchfürdenAusführerodergegebenenfallsdenBesit-
erlangt,unverzüglichtätig,umdieInformationzuentfernen zer28)derWaren.
oderdenZugangzuihrzusperren.
(4) Korea kommt der in den Absätzen 1 und 2 genannten
(2) Absatz 1findetkeineAnwendung,wennderNutzerdem VerpflichtunginBezugaufBuchstabe cZiffern iundiiiderFuß-
Diensteanbieterunterstehtodervonihmbeaufsichtigtwird. note 27 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
(3) DieserArtikellässtdieMöglichkeitunberührt,dasseine Abkommensvollständignach.
Justiz-oderVerwaltungsbehördeimEinklangmitdenRechts-
systemen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, Artikel 10.68
eineRechtsverletzungabzustellenoderzuverhindern,oderdass
dieVertragsparteienVerfahrenfürdieEntfernungeinerInforma- Verhaltenskodizes
tionoderdieSperrungdesZugangszuihrfestlegen.
DieVertragsparteienwirkendaraufhin,dass
Artikel 10.66 a) dieHandels-oderBerufsverbändeoder-organisationenVer-
haltenskodizesausarbeiten,diezurDurchsetzungderRech-
Keine allgemeine Überwachungspflicht tedesgeistigenEigentumsbeitragen,indemsieinsbesonde-
(1) DieVertragsparteienerlegenAnbieternvonDienstenim redieAnbringungeinesCodesaufoptischenSpeicherplatten
SinnederArtikel10.63bis10.65keineallgemeineVerpflichtung empfehlen,anhanddessenfestzustellenist,wosieherge-
auf,dievonihnenübermittelteodergespeicherteInformationzu stelltwurden,und
überwachenoderaktivnachTatsachenoderUmständenzufor-
b) denzuständigenBehördenderVertragsparteiendieEntwür-
schen,dieaufeinerechtswidrigeTätigkeithinweisen.
federVerhaltenskodizesundetwaigeGutachtenüberderen
(2) Die Vertragsparteien können Anbieter von Diensten der Anwendungübermitteltwerden.
Informationsgesellschaftdazuverpflichten,diezuständigenBe-
hördenunverzüglichübermutmaßlichrechtswidrigeTätigkeiten, 27) FürdieZweckediesesArtikelssindWaren,dieeinRechtdesgeistigen
die von Nutzern ihres Dienstes ausgeübt, oder mutmaßlich Eigentumsverletzen,
rechtswidrigeInformationen,dievonNutzernihresDienstesge- a) nachgeahmteWaren,namentlich
liefertwerden,zuunterrichtenoderdenzuständigenBehörden i) Waren,einschließlichVerpackungen,aufdenenunbefugteine
aufAnfrageInformationenzuübermitteln,anhandderendieNut- Markeangebrachtist,diemiteinerrechtsgültigfürsolcheWaren
zerihresDienstes,mitdenensieVereinbarungenüberdieSpei- eingetragenenMarkeidentischistoderdiesichinihrenwesent-
cherunggeschlossenhaben,ermitteltwerdenkönnen. lichenMerkmalennichtvoneinersolchenMarkeunterscheiden
lässtunddiedadurchdieRechtedesInhabersderbetreffenden
Markeverletzt,
Unterabschnitt D
ii) allegegebenenfallsauchgesondertgestelltenKennzeichnungs-
Sonstige Bestimmungen mittel(wieEmbleme,Anhänger,Aufkleber,Prospekte,Bedie-
nungs-oderGebrauchsanweisungen,Garantiedokumente),auf
diedieunterBuchstabe aZiffer igenanntenUmständezutref-
Artikel 10.67 fen,oder
iii) mitMarkennachgeahmterWarenverseheneVerpackungen,die
Grenzmaßnahmen
gesondertgestelltwerdenundaufdiedieunterBuchstabe aZif-
(1) SofernindiesemAbschnittnichtsanderesbestimmtist, fer igenanntenUmständezutreffen,
legtjedeVertragsparteiVerfahren24)fest,nachdeneneinRechte- b) unerlaubthergestellteurheberrechtlichgeschützteWaren,dieVer-
inhaber,derdenbegründetenVerdachthat,dasseszurEinfuhr, vielfältigungsstückeoderNachbildungensindodersolcheenthal-
Ausfuhr,Wiederausfuhr,ÜberführungindenZolltransit,Umla- tenunddieohneZustimmungdesInhaberseinesnachdemRecht
einerVertragsparteieingetragenenodernichteingetragenenUrhe-
dung,VerbringungineineFreizone25),Überführungineinzoll-
berrechtsoderverwandtenSchutzrechtsoderohneZustimmung
rechtlichesNichterhebungsverfahren26)oderineinZollfreilager einervondemRechteinhaberimHerstellungslandordnungsgemäß
ermächtigtenPersonangefertigtwerden,oder
24) EsherrschtEinvernehmendarüber,dasskeineVerpflichtungbesteht, c) Waren,dienachdenRechtsvorschriftenderVertragspartei,inder
solcheVerfahrenaufdieEinfuhrvonWarenanzuwenden,dieineinem derAntragaufTätigwerdenderZollbehördengestelltwird,
anderenLandvomRechteinhaberodermitseinerZustimmunginden
Verkehrgebrachtwurden. i) einPatentrecht,
25) „Zolltransit,UmladungundVerbringungineineFreizone“nachderDe- ii) einSortenschutzrecht,
finitionimÜbereinkommenvonKyoto. iii) einRechtaneinemeingetragenenMusteroderModelloder
26) Im Falle von Korea umfasst die „Überführung in ein zollrechtliches iv) einRechtaneinergeografischenAngabe
Nichterhebungsverfahren“dievorübergehendeVerwendungundden
verletzen.
BetriebunterZollverschluss.ImFallederEuropäischenUnionumfasst
die„ÜberführungineinzollrechtlichesNichterhebungsverfahren“die 28) EinschließlichzumindestderPerson,dieEigentümerderWarenist,
vorübergehende Verwendung, die aktive Veredelung und das Um- oderderPerson,dieeingleichartigesVerfügungsrechtüberdieWa-
wandlungsverfahrenunterzollamtlicherÜberwachung. renbesitzt.
1524 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Artikel 10.69 b) diemissbräuchlicheAusnutzungeinermarktbeherrschenden
StellungimgesamtenGebietderjeweiligenVertragspartei
Zusammenarbeit
oderineinemwesentlichenTeildiesesGebietsdurcheinoder
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel mehrereUnternehmenoder
zusammenzuarbeiten,dieErfüllungderZusagenundVerpflich-
c) Unternehmenszusammenschlüsse,dieinsbesonderedurch
tungen dieses Kapitels zu unterstützen. Die Zusammenarbeit
dieSchaffungoderdenAusbaueinermarktbeherrschenden
umfasstunteranderemfolgendeTätigkeiten:
StellungimgesamtenGebietderjeweiligenVertragspartei
a) InformationsaustauschüberdenRechtsrahmenfürRechte oderineinemwesentlichenTeildiesesGebietseinenwirksa-
desgeistigenEigentumsundüberRegelnzumSchutzund menWettbewerberheblichbehindern.
zurDurchsetzungdieserRechte;Erfahrungsaustauschüber
FortschrittebeiderRechtsetzung, Artikel 11.2
b) ErfahrungsaustauschüberdieDurchsetzungvonRechten Begriffsbestimmungen
desgeistigenEigentums,
FürdieZweckediesesAbschnittsumfasstderBegriffWettbe-
c) ErfahrungsaustauschüberdieDurchsetzungdieserRechte werbsrecht:
aufzentralerundsubzentralerEbenedurchdieZollbehörden,
die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen; a) imFallederEuropäischenUniondieArtikel 101,102und 106
Koordinierung,auchmitanderenLändern,umdieAusfuhr desVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion
nachgeahmterWarenzuverhindern, unddieVerordnung(EG)Nr. 139/2004desRatesüberdie
KontrollevonUnternehmenszusammenschlüssensowiedie
d) Kompetenz-undOrganisationsaufbauund entsprechendenDurchführungsverordnungenundÄnderun-
e) FörderungundVerbreitungvonInformationenüberdieRech- gen,
tedesgeistigenEigentums,unterandereminGeschäftskrei- b) imFallevonKoreaden„MonopolyRegulationandFairTrade
senundinderZivilgesellschaft;FörderungderÖffentlich- Act“sowiedieentsprechendenDurchführungsverordnungen
keitsarbeitbeiVerbrauchernundRechteinhabern. undÄnderungenund
(2) UnbeschadetdesAbsatzes 1undergänzenddazukom- c) alleÄnderungenderindiesemArtikelgenanntenRechtsin-
mendieEuropäischeUnionundKoreaüberein,einenfruchtbaren strumente,dienachInkrafttretendiesesAbkommensvorge-
DialogüberdieRechtedesgeistigenEigentums(IP-Dialog)in nommenwerden.
Gangzusetzenundzuunterhalten,beidemFragenimZusam-
menhangmitdemSchutzundderDurchsetzungvonRechten
Artikel 11.3
desgeistigenEigentumsnachdiesemKapitelsowieweitereein-
schlägigeThemenbehandeltwerden. Durchführung
(1) DieVertragsparteienunterhalteneineodermehrereBehör-
Kapitel Elf den,diefürdieDurchführungdesWettbewerbsrechtsnachArti-
kel 11.2zuständigundangemessenausgestattetsind.
Wettbewerb
(2) DieVertragsparteienerkennenan,wiewichtigeinetrans-
parente,fristgemäßeunddiskriminierungsfreieAnwendungihres
AbschnittA Wettbewerbsrechtsist,beiderdieGrundsätzedesfairenVerfah-
Wettbewerb rensunddesRechtsaufVerteidigungfürdiebetroffenenPartei-
enrespektiertwerden.
Artikel 11.1 (3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Ver-
Grundsätze tragsparteiöffentlicheInformationenüberihreMaßnahmenzur
DurchführungdesWettbewerbsrechtsundüberihreRechtsvor-
(1) DieVertragsparteienerkennendieBedeutungeinesfreien schriftenimZusammenhangmitdensichausdiesemAbschnitt
undunverfälschtenWettbewerbsinihrenHandelsbeziehungen ergebendenVerpflichtungenzurVerfügung.
an.Sieverpflichtensich,ihrWettbewerbsrechtineinerWeisean-
zuwenden,dieverhindert,dassdieVorteileausderLiberalisie-
Artikel 11.4
rung des Warenhandels, des Dienstleistungshandels und der
NiederlassungdurchwettbewerbsfeindlicheGeschäftsgebaren Öffentliche Unternehmen
oder Geschäftsvorgänge aufgehoben oder zunichte gemacht und Unternehmen mit besonderen Rechten2)
werden. oder ausschließlichen Rechten
(2) DieVertragsparteienwendeninihrenGebieteneinumfas- (1) FüröffentlicheUnternehmenundUnternehmenmitbeson-
sendesWettbewerbsrechtan,daswirksamgegeneinschränken- derenoderausschließlichenRechtengiltFolgendes:
de Vereinbarungen, abgestimmte Verhaltensweisen1) und die a) dieVertragsparteienerlassenkeineMaßnahmenodererhal-
missbräuchlicheAusnutzungeinermarktbeherrschendenStel- tenkeineMaßnahmenaufrecht,diedenGrundsätzennach
lungdurcheinodermehrereUnternehmenvorgehtundUnter- Artikel11.1zuwiderlaufen,und
nehmenszusammenschlüssewirksamkontrolliert.
b) sie stellen sicher, dass diese Unternehmen dem Wettbe-
(3) DieVertragsparteienstimmendarinüberein,dassdiefol- werbsrechtnachArtikel11.2unterliegen,
gendenwettbewerbsbeschränkendenPraktikeninsofernmitdem
ordnungsgemäßenFunktionierendiesesAbkommensunverein- soweitdieAnwendungdieserGrundsätzeunddesWettbewerbs-
barsind,alssiegeeignetsind,ihrengegenseitigenHandelzu rechts die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen
beeinträchtigen: besonderenAufgabenwederrechtlichnochtatsächlichbehin-
dert.
a) VereinbarungenzwischenUnternehmen,BeschlüssevonUn-
ternehmensverbändenundabgestimmteVerhaltensweisen, 2) BesondereRechtewerdengewährt,wenneineVertragsparteidieUnter-
dieimgesamtenGebietderjeweiligenVertragsparteioderin nehmen,diezurLieferungvonWarenoderzurErbringungvonDienst-
einemwesentlichenTeildiesesGebietesdieVerhinderung, leistungenberechtigtsind,bestimmtoderihreZahlaufzweiodermehr
EinschränkungoderVerzerrungdesWettbewerbsbezwecken begrenzt,ohnedabeiobjektive,aufdemGrundsatzderVerhältnismä-
oderbewirken, ßigkeit beruhende und nicht diskriminierende Kriterien zugrunde zu
legen,oderwennsieUnternehmendurchRechts-oderVerwaltungs-
vorschriftenVorteilegewährt,diedieMöglichkeitfürandereUnterneh-
1) Die Anwendung dieses Artikels auf abgestimmte Verhaltensweisen men,diegleicheWarezuliefernoderdiegleichenDienstleistungenzu
regeltjedeVertragsparteiinihremWettbewerbsrecht. erbringen,spürbarbeeinträchtigen.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1525
(2) Absatz 1istnichtdahingehendauszulegen,dasseineVer- AbschnittB
tragsparteidarangehindertwird,einöffentlichesUnternehmen
zugründenoderbeizubehalten,Unternehmenbesondereoder Subventionen
ausschließlicheRechteeinzuräumenodersolcheRechteauf-
rechtzuerhalten. Artikel 11.9
Artikel 11.5 Grundsätze
Staatliche Monopole DieVertragsparteienkommenüberein,sichnachbestenKräf-
tendarumzubemühen,durchSubventionenverursachteWett-
(1) JedeVertragsparteiformtstaatlicheHandelsmonopoleso bewerbsverzerrungen, soweit sie den internationalen Handel
um,dassdieHerstellungs-undVermarktungsbedingungenfür beeinträchtigen,durchdieAnwendungihresWettbewerbsrechts
WarenkeineMaßnahmenenthalten,diezwischennatürlichen oderaufsonstigeWeisezubeseitigenunddasAuftretenvon
undjuristischenPersonenderbeidenVertragsparteiendiskrimi- Wettbewerbsverzerrungenzuverhindern.
nieren3).
(2) Absatz 1istnichtdahingehendauszulegen,dasseineVer- Artikel 11.10
tragspartei daran gehindert wird, ein staatliches Monopol zu
gründenoderbeizubehalten. Begriffsbestimmungen
der Subvention und der Spezifizität
(3) DieserArtikellässtdieinKapitelNeun(ÖffentlichesBe-
schaffungswesen)aufgeführtenRechteundPflichtenunberührt. (1) EineSubventionisteineMaßnahme,beiderdieBedingun-
gen nach Artikel 1.1 des Subventionsübereinkommens erfüllt
Artikel 11.6 sind.
Zusammenarbeit (2) EineSubventiongiltalsspezifisch,wennsieunterArtikel 2
desSubventionsübereinkommensfällt.EineSubventionunter-
(1) DieVertragsparteienstimmendarinüberein,dassZusam-
liegtdiesemAbschnittnurinsofern,alssieimSinnedesArti-
menarbeitundKoordinierungzwischenihrenjeweiligenWettbe-
kels 2desSubventionsübereinkommensalsspezifischgilt.
werbsbehördenwichtigsind,umdasWettbewerbsrechtnoch
wirksamerdurchzusetzenunddieZielediesesAbkommenszu
verwirklichen, indem der Wettbewerb gefördert und wettbe- Artikel 11.11
werbsfeindlicheGeschäftsgebarenoderGeschäftsvorgängeein-
geschränktwerden. Verbotene Subventionen4)5)
(2) DieZusammenarbeitderVertragsparteienerstrecktsich DiefolgendenSubventionengeltennachArtikel 2desSubven-
auf ihre jeweilige Durchsetzungspraxis und die Durchsetzung tionsübereinkommensalsspezifischundsindfürdieZweckedie-
ihresWettbewerbsrechts,unteranderemdurchZusammenarbeit sesAbkommensinsofernverboten,alssiedeninternationalen
derWettbewerbsbehörden,Notifikationen,Konsultationenund HandelderVertragsparteienbeeinträchtigen6):
denAustauschnichtvertraulicherInformationenaufderGrund-
a) Subventionen, die im Rahmen einer Rechtsvereinbarung
lage des am 23. Mai 2009 unterzeichneten Abkommens zwi-
gewährtwerden,beidereineRegierungodereineöffentliche
schenderEuropäischenGemeinschaftundderRegierungder
EinrichtungfürdieDeckungvonSchuldenoderVerbindlich-
RepublikKoreaüberdieZusammenarbeitbeiwettbewerbswid-
keitenbestimmterUnternehmenimSinnedesArtikels 2.1des
rigenVerhaltensweisen.
Subventionsübereinkommenshaftet,wobeiwederdieHöhe
dieserSchuldenundVerbindlichkeitennochdieDauerdieser
Artikel 11.7 Haftungrechtlichodertatsächlichbegrenztsind,und
Konsultationen b) Subventionen(wieKrediteundBürgschaften,Barzuschüs-
(1) SoferndasinArtikel11.6Absatz 2genannteAbkommen se, Kapitalzuführungen,BereitstellungvonVermögenswerten
keine spezifischeren Bestimmungen enthält, nimmt eine Ver- unterdemMarktpreisoderSteuerbefreiungen)fürinsolvente
tragsparteiaufErsuchenderanderenVertragsparteiKonsultatio- oderangeschlageneUnternehmenohneeinenüberzeugen-
nenüberderenStellungnahmenauf,umdiegegenseitigeVer- den,aufrealistischeAnnahmengestütztenSanierungsplan,
ständigung zwischen den Vertragsparteien zu fördern oder derdielangfristigeErholungdesinsolventenoderangeschla-
spezifischeFragenzudiesemAbschnittzuerörtern.Dieandere genenUnternehmensinnerhalbeinerangemessenenFristge-
VertragsparteigibtinihremErsuchengegebenenfallsan,inwie- währleistet,undohneeinebeträchtlicheEigenbeteiligungdes
ferndieFragedenHandelzwischendenVertragsparteienbetrifft. UnternehmensandenSanierungskosten.DieseBestimmun-
genhinderndieVertragsparteiennichtdaran,Subventionen
(2) AufErsucheneinerVertragsparteierörterndieVertragspar- alsvorübergehendeLiquiditätshilfeinFormvonKreditbürg-
teienunverzüglichjedeFrage,diesichausderAuslegungoder schaftenodervonKreditenzugewähren,dieaufdenBetrag
AnwendungdiesesAbschnittsergibt. begrenztsind,dererforderlichist,umeinangeschlagenes
(3) UmimRahmenderKonsultationeneineDiskussionüber Unternehmensolangegeschäftsfähigzuerhalten,bisein
diebetreffendeFragezuerleichtern,bemühtsichjedeVertrags- Sanierungs-oderLiquidationsplanausgearbeitetist.
partei,deranderenVertragsparteieinschlägige,nichtvertrauli-
Buchstabe bgiltnichtfürSubventionen,diealsAusgleichfür
cheInformationenzurVerfügungzustellen.
die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen oder
demSteinkohlebergbaugewährtwerden.
Artikel 11.8
4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass dieser Artikel nur für
Streitbeilegung
Subventionengilt,dienachInkrafttretendiesesAbkommensgewährt
DieVertragsparteiendürfensichinFragen,diesichausdie- wurden.
semAbschnittergeben,nichtaufKapitelVierzehn(Streitbeile- 5) FürdieZweckediesesAbkommensfindetdieserArtikelkeineAnwen-
gung)berufen. dungaufSubventionen,diekleinenundmittlerenUnternehmenimEin-
klangmitdenobjektivenKriterienoderBedingungennachArtikel2.1
3) DiskriminierendeMaßnahmensindMaßnahmen,diemitderInländerbe- Buchstabe bunddazugehörigerFußnote 2desSubventionsüberein-
handlungnachdeneinschlägigenBestimmungendiesesAbkommens, kommensgewährtwurden.
einschließlichderindeneinschlägigenAnhängendiesesAbkommens 6) DerinternationaleHandelderVertragsparteienumfasstsowohldieIn-
festgelegtenBedingungen,nichtvereinbarsind. lands-alsauchdieAusfuhrmärkte.
1526 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Artikel 11.12 AllgemeingültigeMaßnahmensindalleallgemeinenoderabstrak-
tenHandlungen,Verfahren,AuslegungenodersonstigenAnfor-
Transparenz
derungen,einschließlichnichtverbindlicherMaßnahmen.Ent-
(1) JedeVertragsparteisorgtfürTransparenzimBereichder scheidungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind,
Subventionen.ZudiesemZweckerstattetjedeVertragsparteider zählennichtdazu;und
anderenVertragsparteijährlichBerichtüberdenGesamtbetrag,
interessiertePersonensindallenatürlichenoderjuristischenPer-
dieverschiedenenArtenunddiesektoraleVerteilungvonSubven-
sonen,denenimRahmenvonallgemeingültigenMaßnahmen
tionen,diespezifischsindunddeninternationalenHandelbeein-
RechteundPflichtenimSinnedesArtikels 12.2übertragenwer-
trächtigenkönnten.DieBerichterstattungsollteInformationenüber
denkönnen.
dasZiel,dieForm,denBetragoderdenFinanzplanundmöglichst
auch über den Empfänger der von einer Regierung oder einer
öffentlichenEinrichtunggewährtenSubventionumfassen. Artikel 12.2
(2) DerBerichtgiltalsvorgelegt,wennerbiszum31. Dezem- Ziel und Geltungsbereich
berdesfolgendenKalenderjahresandieandereVertragspartei DieVertragsparteienerkennenan,dasssichihrjeweiligerRe-
übermitteltwirdoderwenndieeinschlägigenInformationenbis gelungsrahmenaufihrengegenseitigenHandelauswirkenkann,
zudiesemZeitpunktaufeinerInternet-Websiteöffentlichzugäng- undstrebenfürdieWirtschaftsbeteiligten,insbesonderefürinih-
lichsind. renGebietengeschäftstätigekleineAkteure,eineffizientesund
(3) AufErsucheneinerVertragsparteierteiltdieandereVer- verlässlichesRegelungsumfeldan.Siebekräftigenihrejeweili-
tragsparteiweitergehendeAuskünfteüberalleSubventionsrege- genPflichtenausdemWTO-Übereinkommenundlegenpräzise-
lungenundüberbestimmteEinzelfällevonSubventionen,die reVorgabenundverbesserteRegelungenfürdieBereicheTrans-
spezifischsind.DieVertragsparteienberücksichtigenbeidiesem parenz,KonsultationundbessereVerwaltungallgemeingültiger
InformationsaustauschdieBeschränkungen,diedieWahrung Maßnahmenfest,sofernsichdieseMaßnahmenaufeineunter
desBerufs-undGeschäftsgeheimnissesauferlegt. diesesAbkommenfallendeAngelegenheitauswirkenkönnen.
Artikel 11.13 Artikel 12.3
Verhältnis zum WTO-Übereinkommen Veröffentlichung
DasRechteinerVertragspartei,nachMaßgabedereinschlä- (1) JedeVertragsparteistelltfürallgemeingültigeMaßnahmen,
gigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens gegen eine diesichaufeineunterdiesesAbkommenfallendeAngelegenheit
vonderanderenVertragsparteigewährteSubventionhandelspo- auswirkenkönnen,Folgendessicher:
litischeSchutzmaßnahmeneinzuführen,einStreitbeilegungsver-
a) DieMaßnahmensindfürinteressiertePersonenohneWeite-
fahreninAnspruchzunehmenodereineandereangemessene
resübereinoffiziellbenanntes,nachMöglichkeitelektroni-
Maßnahmezuergreifen,bleibtvondenBestimmungendieses
schesMediumohneDiskriminierungzugänglich,sodasssich
Abschnittsunberührt.
interessiertePersonenunddieandereVertragsparteidamit
vertrautmachenkönnen;
Artikel 11.14
b) dieVertragsparteienerläuterndieGründefürsolcheMaßnah-
Überwachung und Überprüfung menundihrZiel,und
Die Vertragsparteien überprüfen laufend die in diesem Ab- c) siegewährleisteneineausreichendeFristzwischenderVeröf-
schnittaufgeführtenAngelegenheiten.JedeVertragsparteikann fentlichungunddemInkrafttretensolcherMaßnahmen,wobei
den Handelsausschuss damit befassen. Die Vertragsparteien siedieAnforderungenderRechtssicherheit,desVertrauens-
kommen überein, die bei der Umsetzung dieses Abschnitts schutzesundderVerhältnismäßigkeitgebührendberücksich-
erzieltenFortschrittenachInkrafttretendiesesAbkommensalle tigen.
zweiJahrezuüberprüfen,sofernbeideVertragsparteiennichts
anderesvereinbaren. (2) JedeVertragspartei:
a) bemühtsich,allgemeingültigeMaßnahmen,derenAnnahme
Artikel 11.15 oderÄnderungsievorschlagen,vorabzuveröffentlichen,und
zwareinschließlicheinerErläuterungderGründefürdenVor-
Geltungsbereich schlagundseinesZiels,
(1) DieArtikel11.9bis11.14geltenfürSubventionen,diefür b) räumtinteressiertenPersonenangemesseneMöglichkeiten
Warengewährtwerden;ausgenommensindFischereisubventio- ein,zudenvorgeschlagenenMaßnahmenStellungzuneh-
nen,SubventionenfürunterAnhang 1desLandwirtschaftsüber- men,wobeisieinsbesonderegewährleistet,dassdieFristen
einkommensfallendeErzeugnissesowieandereunterdasLand- dafürausreichendsind,und
wirtschaftsübereinkommenfallendeSubventionen.
c) bemühtsich,dieStellungnahmeninteressierterPersonenzu
(2) DieVertragsparteienbemühensichnachKräften,Regeln
solchenvorgeschlagenenMaßnahmenzuberücksichtigen.
fürdieSubventionsvergabeimDienstleistungsbereichauszuar-
beiten, wobei sie die Entwicklungen auf multilateraler Ebene
berücksichtigenundaufErsuchenderjeweilsanderenVertrags- Artikel 12.4
parteiInformationenaustauschen.DieVertragsparteienkommen Anfragen und Kontaktstellen
überein, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses
AbkommenseinenerstenErfahrungsaustauschzumThemaSub- (1) UmAnfrageninteressierterPersonenzuvorgeschlagenen
ventionsvergabeimDienstleistungsbereichabzuhalten. oder geltenden allgemeingültigen Maßnahmen, die sich auf
AngelegenheitendiesesAbkommensauswirkenkönnen,sowie
zuderenAnwendungzubeantworten,führtjedeVertragspartei
Kapitel Zwölf geeigneteMechanismeneinundbehältdiesebei.Anfragenkön-
Transparenz nen über im Rahmen dieses Abkommens eingerichtete Aus-
kunfts- oder Kontaktstellen, gegebenenfalls auch im Wege
andererMechanismen,gestelltwerden.
Artikel 12.1
(2) SoferninihrenRechts-undVerwaltungsvorschriftennichts
Begriffsbestimmungen
anderesbestimmtist,erkennendieVertragsparteienan,dass
FürdieZweckediesesKapitelsgeltenfolgendeBegriffsbe- AntwortennachAbsatz 1lediglichInformationszweckendienen
stimmungen: undwederendgültignochrechtsverbindlichseinkönnen.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1527
(3) AufErsucheneinerVertragsparteigibtdieandereVertrags- etreffendeEntscheidungumsetztundsichinihrerVerwaltungs-
b
parteiumgehendAuskunftundbeantwortetFragenzugeltenden praxishinsichtlichderfraglichenVerwaltungsmaßnahmemaß-
odervorgeschlagenenallgemeingültigenMaßnahmen,dienach geblichdaranorientiert.
AuffassungderersuchendenVertragsparteidieWirkungsweise
diesesAbkommensbeeinträchtigenkönnten,undzwarunabhän- Artikel 12.7
gigdavon,obdieersuchendeVertragsparteivorabvonderMaß-
Qualität und Effizienz von
nahmeinKenntnisgesetztwurde.
Rechtsvorschriften und gute Verwaltungspraxis
(4) JedeVertragsparteibemühtsich,interessiertenPersonen (1) DieVertragsparteienvereinbaren,zurSteigerungderQua-
deranderenVertragsparteiAuskunfts-oderKontaktstellenzube- litätundEffizienzvonRechtsvorschriftenzusammenzuarbeiten;
nennenodersolcheStelleneinzurichtenunddiesedamitzube- unteranderemtauschensiedazuInformationenüberdieReform
auftragen,fürProbleme,diesichmöglicherweisefürdiesePerso- ihrerjeweiligenRechtsvorschriftenundderenFolgenabschätzung
nenausderAnwendungallgemeingültigerMaßnahmenergeben, sowieüberentsprechendebewährtePraktikenaus.
einegeeigneteLösungzufinden.DieentsprechendenVerfahren
solltenleichtzugänglich,zeitlichbegrenzt,ergebnisorientiertund (2) DieParteienbekennensichzudenGrundsätzenderguten
transparentsein.VondenVertragsparteieneingeführteoderbei- Verwaltungspraxis und kommen überein, zu deren Förderung
behalteneRechtsbehelfsverfahrenbleibendavonunberührt.Des- zusammenzuarbeiten,unteranderemdurchdenAustauschvon
gleichenbleibendiesichausKapitelVierzehn(Streitbeilegung) InformationenundbewährtenPraktiken.
undAnhang14-A(VermittlungsverfahrenfürnichttarifäreMaß-
nahmen)ergebendenRechteundPflichtenderVertragsparteien Artikel 12.8
davonunberührt. Nichtdiskriminierung
AufinteressiertePersonenderanderenVertragsparteiwendet
Artikel 12.5 jedeVertragsparteiTransparenzstandardsan,dienichtweniger
Verwaltungsverfahren günstigsindalsdieStandards,diesieihreneigeneninteressier-
tenPersonen,deninteressiertenPersoneneinesDrittlandesoder
DamitalleallgemeingültigenMaßnahmen,diesichaufAngele- irgendeinemDrittland–jenachdem,welcheStandardshöher
genheitendiesesAbkommensauswirkenkönnen,infolgerichti- sind–gewähren.
ger,unvoreingenommenerundvertretbarerWeiseverwaltetwer-
den können, verfährt jede Vertragspartei bei der Anwendung Kapitel Dreizehn
dieserMaßnahmenaufbestimmtePersonen,WarenoderDienst-
leistungenderanderenVertragsparteiimEinzelfallwiefolgt: Handel und nachhaltige Entwicklung
a) siebemühtsich,interessiertePersonenderanderenVertrags- Artikel 13.1
partei,dievoneinemVerfahrenunmittelbarbetroffensind,
rechtzeitigundgemäßihrenVerfahrensvorschriftenüberdie Hintergrund und Ziele
EinleitungdesVerfahrenszuunterrichten;dabeigibtsiedie (1) UnterHinweisaufdieAgenda 21(VN-KonferenzfürUm-
ArtdesVerfahrensanundfügteineErklärungzurRechts- weltundEntwicklung,1992),denJohannesburg-Aktionsplanfür
grundlage,nachderdasVerfahreneingeleitetwird,sowie nachhaltigeEntwicklung(2002)unddieMinistererklärungdes
eineallgemeineDarstellungallerstrittigenFragenbei; Wirtschafts-undSozialratesderVereintenNationenüberVollbe-
schäftigungundmenschenwürdigeArbeit(2006)bekräftigendie
b) voreinerabschließendenVerwaltungsmaßnahmegibtsieden
VertragsparteienihrBekenntniszurFörderungderEntwicklung
interessiertenPersonenausreichendGelegenheit,Faktenund
des internationalen Handels in einer Form, die das Ziel einer
GründezurUntermauerungihrerStandpunktevorzulegen,
nachhaltigen Entwicklung näherbringt, und sind bestrebt, die
soferndiesmitdenFristen,derArtdesVerfahrensunddem
EinbeziehungundBerücksichtigungdiesesZielsaufallenEbe-
öffentlichenInteressevereinbarist,und
nenihrerHandelsbeziehungenzugewährleisten.
c) siestelltsicher,dasssichdieVerfahrenaufihrejeweiligen (2) DieVertragsparteienerkennenan,dassdiewirtschaftliche
RechtsvorschriftenstützenundmitihnenimEinklangstehen. undsozialeEntwicklungundderUmweltschutzKomponenten
einernachhaltigenEntwicklungsind,diesichgegenseitigbeein-
Artikel 12.6 flussenundverstärken.Siebetonen,dasseineZusammenarbeit
inhandelsbezogenensozialenundumweltspezifischenFragen
Überprüfung und Rechtsbehelf alsBestandteileinesGesamtkonzeptsfürdieBereicheHandel
(1) VonjederVertragsparteiwerdengerichtliche,gerichtsähn- undnachhaltigeEntwicklungvonVorteilist.
licheoderadministrativeInstanzenoderVerfahreneingerichtet (3) DieVertragsparteienerkennenan,dasssiemitdiesemKa-
oderbeibehalten,damitVerwaltungsmaßnahmen,dieAngele- pitelnichtdieAbsichtverfolgen,dieArbeits-oderUmweltnor-
genheitendiesesAbkommensbetreffen,umgehendüberprüft menderVertragsparteienzuharmonisieren,sonderndasssie
und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Diese ihreHandelsbeziehungenundihreZusammenarbeitdahingehend
Instanzensindunparteiisch,vondermitderDurchführungvon intensivierenmöchten,dasseinenachhaltigeEntwicklungimSin-
Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder Behörde nederAbsätze 1und2gefördertwird.
unabhängigundhabenkeinwesentlichesInteresseamAusgang
derAngelegenheit. Artikel 13.2
(2) JedeVertragsparteistelltsicher,dassdieVerfahrenspar- Geltungsbereich
teienvorsolchenGerichtenoderinsolchenVerfahren:
(1) SofernindiesemKapitelnichtsanderesbestimmtist,gel-
a) ausreichendGelegenheithaben,ihrejeweiligenStandpunkte tenseineBestimmungenfürvondenVertragsparteiengetroffene
zuunterstützenoderzuverteidigen,und oderaufrechterhalteneMaßnahmen,dieHandelsaspekteum-
welt-undarbeitsspezifischerFragen1)imZusammenhangmitAr-
b) AnspruchaufeineEntscheidunghaben,diesichaufBewei- tikel 13.1Absätze 1und2betreffen.
seundöffentlichzugänglicheUnterlagenoder,sofernihrena-
tionalenRechtsvorschriftendiesvorsehen,aufdieAktender 1) WirdindiesemKapitelaufdenBegriff„Arbeit“Bezuggenommen,so
betreffendenVerwaltungsbehördestützt. umfassterdiefürdieAgendafürmenschenwürdigeArbeitrelevanten
Bereiche,dievonderInternationalenArbeitsorganisation(imFolgen-
(3) VorbehaltlicheinesinihrenRechtsvorschriftenvorgesehe- den„IAO“genannt)undinderMinistererklärungdesWirtschafts-und
nenRechtsbehelfsodereinerweiterenÜberprüfungstelltjede SozialratesderVereintenNationenüberVollbeschäftigungundmen-
Vertragspartei sicher, dass die Dienststelle oder Behörde die schenwürdigeArbeitausdemJahr2006vereinbartwurden.
1528 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
(2) DieVertragsparteienbetonen,dassUmwelt-undArbeits- bei Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen von
normennichtfürprotektionistischeZweckegenutztwerdensoll- beiderseitigemInteressezukonsultierenundzusammenzuarbei-
ten.Siehaltenfest,dassihrekomparativenVorteilekeinesfallsin ten.
Fragegestelltwerdensollten.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren
RechtsvorschriftenundPraktikendiemultilateralenUmweltüber-
Artikel 13.3 einkommen,derenVertragsparteiensiesind,wirksamumzuset-
Regelungsrecht und Schutzniveau zen.
UnterAnerkennungdesRechtseinerjedenVertragspartei,ihre (3) DieVertragsparteienbekräftigenihreVerpflichtungaufdas
eigenenUmweltschutz-undArbeitsschutzniveauszubestimmen obersteZieldesRahmenübereinkommensderVereintenNatio-
undihreGesetzeundPolitikvorhabenfürdieseBereicheentspre- nenüberKlimaänderungenunddesbeigefügtenKyoto-Proto-
chendfestzulegenoderzuändern,bemühtsichjedeVertrags- kolls.Sieverpflichtensich,beiderAusarbeitungdeskünftigen
parteisicherzustellen,dassdieseGesetzeundPolitikvorhaben internationalenRahmenwerksfürKlimaänderungengemäßdem
einhohesUmweltschutz-undArbeitsschutzniveauvorsehenund Bali-Aktionsplan2)zusammenzuarbeiten.
fördern,welchesmitdenindenArtikeln 13.4und13.5aufgeführ-
teninternationalanerkanntenNormenoderVereinbarungenim Artikel 13.6
Einklangsteht,undistbestrebt,dieseGesetzeundPolitikvorha- Förderung einer nachhaltigen
benweiterzuverbessern. Entwicklung durch den Handel
(1) DieVertragsparteienbekräftigenerneut,dassderHandel
Artikel 13.4
einenachhaltigeEntwicklunginallenihrenAspektenfördernsoll-
Multilaterale Arbeitsnormen te.SieanerkennendiepositiveRolle,diearbeitsrechtlicheMin-
und Arbeitsvereinbarungen destnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaftliche
Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können, und
(1) DieVertragsparteienerkennenan,dasseineinternationa-
unterstreichendenWertgrößererpolitischerKohärenzzwischen
le Zusammenarbeit und internationale Vereinbarungen in den
HandelspolitikaufdereinenundBeschäftigungs-undArbeits-
BereichenBeschäftigungundArbeitalsAntwortderinternationa-
politikaufderanderenSeite.
lenGemeinschaftaufdiewirtschaftlichen,beschäftigungsspezi-
fischenundsozialenHerausforderungenundChancenderGlo- (2) DieVertragsparteiensetzensichdafürein,denHandelmit
balisierungvongroßerBedeutungsind.Sieverpflichtensich, umweltfreundlichenProduktenundDienstleistungen(beispiels-
soweit angebracht, sich in handelsbezogenen Arbeits- und weiseUmwelttechnologien,nachhaltigeerneuerbareEnergien,
BeschäftigungsfragenvonbeiderseitigemInteressezukonsultie- energieeffizienteProdukteundDienstleistungensowieProdukte
renundzusammenzuarbeiten. mitÖko-Kennzeichnung)unddiesbezüglicheausländischeDi-
rektinvestitionenzuerleichternundzufördern,indemsieunter
(2) DieVertragsparteienbekräftigenihreZusageimRahmen
anderementsprechendenichttarifäreHemmnisseangehen.Sie
derMinistererklärungdesWirtschafts-undSozialratesderVer-
bemühensich,denHandelmitWarenzuerleichternundzuför-
eintenNationenüberVollbeschäftigungundmenschenwürdige
dern,diezueinernachhaltigenEntwicklungbeitragen;dazuzäh-
Arbeit(2006),dieproduktiveVollbeschäftigungundeinemen-
lenWaren,dieüberHandelsformenwiedenfairenHandeloder
schenwürdigeArbeitfürallealsSchlüsselelementdernachhalti-
denethischenHandelvertriebenwerden,undWaren,beideren
genEntwicklungallerLänderundalsvorrangigesZielfürdiein-
HerstellungundVertriebsozialverantwortlichesHandelnunddie
ternationaleZusammenarbeitanzuerkennenunddieEntwicklung
RechenschaftspflichtvonUnternehmenmaßgebendsind.
desinternationalenHandelsdahingehendzuunterstützen,dass
eineproduktiveVollbeschäftigungundeinemenschenwürdige
Arbeit für alle, also für Männer, Frauen und junge Menschen, Artikel 13.7
gefördertwird. Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
(3) DieVertragsparteienverpflichtensich,gemäßihrenVer- bei der Anwendung und Durchsetzung von
pflichtungenalsIAO-MitgliederundgemäßdervonderInterna- Gesetzen, sonstigen Vorschriften oder Normen
tionalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 (1) EineVertragsparteiunterlässtesnicht,ihrUmwelt-undAr-
angenommenen IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien beitsrechtineinerdenHandeloderdieInvestitionenzwischen
undRechtebeiderArbeitundihreFolgemaßnahmen,inihren denVertragsparteienbeeinflussendenWeisedurchanhaltende
RechtsvorschriftenundPraktikendiefolgendenPrinzipiengrund- oderwiederkehrendeMaßnahmenoderdurchdenVerzichtauf
legenderRechtezurespektieren,zufördernundumzusetzen: Maßnahmenwirksamdurchzusetzen.
a) VereinigungsfreiheitundeffektiveAnerkennungdesRechts (2) Eine Vertragspartei mindert oder reduziert nicht den in
zuKollektivverhandlungen, ihremjeweiligenRechtgarantiertenUmwelt-oderArbeitsschutz,
b) BeseitigungallerFormenvonZwangs-oderPflichtarbeit, umdenHandeloderdieInvestitionenzufördern,indemsieinei-
nerdenHandeloderdieInvestitionenzwischendenVertragspar-
c) effektiveAbschaffungderKinderarbeitund teienbeeinflussendenWeisevonderAnwendungihrerGesetze,
d) BeseitigungderDiskriminierunginBeschäftigungundBeruf. sonstigenVorschriftenoderNormenabsiehtoderabweichtoder
dieseMöglichkeitenvorsieht.
DieVertragsparteienbekräftigenihreVerpflichtung,dievonKorea
und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifizierten
IAO-Übereinkommenwirksamumzusetzen.Siestrebenbestän- Artikel 13.8
digundnachhaltigdieRatifizierungderKernübereinkommender Wissenschaftliche Informationen
IAOsowiederübrigenvonderIAOalsaktuelleingestuftenÜber-
DieVertragsparteienerkennenan,dassdieBerücksichtigung
einkommenan.
wissenschaftlicherundtechnischerInformationenundderein-
schlägigeninternationalenNormen,LeitlinienundEmpfehlungen
Artikel 13.5 beiderAusarbeitungundDurchführungvonMaßnahmenzum
Multilaterale Umweltübereinkommen SchutzderUmweltunddersozialenBedingungen,diedenHan-
del zwischen den Vertragsparteien beeinflussen, von großer
(1) DieVertragsparteienerkennenan,dasseineverantwor- Bedeutungist.
tungsvolleinternationaleUmweltpolitikundinternationaleUm-
weltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemein- 2) Beschluss-1/CP.13derUNFCCC,angenommenaufderdreizehnten
schaftaufglobaleoderregionaleUmweltproblemevongroßer KonferenzderVertragsparteiendesRahmenübereinkommensderVer-
Bedeutungsindundverpflichtensich,soweitangebracht,sich eintenNationenüberKlimaänderungen.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1529
Artikel 13.9 (2) DieNationale/nBeratungsgruppe/nwählt/wählendieVer-
treterausihrenMitgliedern,wobeidierelevantenInteressenträger
Transparenz
nachArtikel 13.12Absatz 5ineinemausgewogenenVerhältnis
DieVertragsparteienkommenüberein,imEinklangmitihren vertretensind.
nationalenRechtsvorschriftenalleMaßnahmenzumSchutzder
UmweltundderArbeitsbedingungen,diedenHandelzwischen (3) DieVertragsparteienkönnendemzivilgesellschaftlichen
denVertragsparteienbeeinflussen,intransparenterArtundWei- ForumeinenBerichtüberdenStandderDurchführungdieses
seauszuarbeiten,einzuführenundumzusetzen,sierechtzeitig Kapitelsvorlegen.DieAuffassungen,StellungnahmenoderFest-
anzukündigen,eineöffentlicheKonsultationdazudurchzuführen stellungendeszivilgesellschaftlichenForumskönnendenVer-
und nichtstaatliche Akteure, einschließlich des Privatsektors, tragsparteienentwederdirektoderüberdieNationale/nBera-
rechtzeitigundinangemessenerWeisezuinformierenundzu tungsgruppe/nunterbreitetwerden.
konsultieren.
Artikel 13.14
Artikel 13.10 Konsultationen auf Regierungsebene
Überprüfung der
(1) EineVertragsparteikannbeiderKontaktstellederanderen
Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
VertragsparteischriftlichumKonsultationenüberFragenersu-
DieVertragsparteienverpflichtensich,dieAuswirkungender chen, die sich im Rahmen dieses Kapitels stellen und von
DurchführungdiesesAbkommensaufdienachhaltigeEntwick- beiderseitigemInteressesind;dazuzählenauchdieMitteilungen
lungeinschließlichderFörderungdermenschenwürdigenArbeit, derNationalenBeratungsgruppe/nnachArtikel 13.12.DieKon-
überihrepartizipativenVerfahrenundInstitutionensowiediejeni- sultationenwerdenunmittelbarnachderÜbermittlungdesErsu-
gen,dieimRahmendiesesAbkommenseingerichtetwerden,zu chensaufgenommen.
überprüfen, zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise
anhandvonhandelsbezogenenNachhaltigkeitsprüfungen. (2) DieVertragsparteienbemühensichstets,einefürbeide
SeitenzufriedenstellendeLösungzufinden.Siestellensicher,
dassdabeidieTätigkeitenderIAOoderrelevantermultilateraler
Artikel 13.11 Umweltorganisationenoder-gremienberücksichtigtwerdenund
Zusammenarbeit dadurchdieZusammenarbeitunddieKohärenzzwischender
ArbeitderVertragsparteienunddiesenOrganisationengefördert
InAnerkennungderBedeutungeinerZusammenarbeitinhan- wird.SoferndieVertragsparteiendiesvereinbaren,könnensie
delsbezogenen Fragen der Sozial- und Umweltpolitik für die dieseOrganisationenoderGremiengegebenenfallskonsultieren.
ErreichungderZielediesesAbkommensverpflichtensichdie
Vertragsparteien,KooperationsmaßnahmennachAnhang 13ein- (3) VertritteineVertragsparteidieAuffassung,dassdieFrage
zuleiten. einereingehenderenErörterungbedarf,kannsiebeiderKontakt-
stelle der anderen Vertragspartei schriftlich darum ersuchen,
dassderAusschuss„HandelundnachhaltigeEntwicklung“ein-
Artikel 13.12
berufenwirdundüberdieFragebefindet.DerAusschusstritt
Institutioneller Mechanismus umgehendzusammenundbemühtsichumeineeinvernehmli-
cheLösung.SofernderAusschussnichtsanderesbeschließt,
(1) JedeVertragsparteibenennteineVerwaltungsstelle,diefür
wirdseineEntscheidungveröffentlicht.
dieZweckederDurchführungdiesesKapitelsderanderenVer-
tragsparteialsKontaktstelledient. (4) DerAusschusskannentwedereineoderbeideNationalen
Beratungsgruppenkonsultieren,jedeVertragsparteikannihre
(2) DemnachArtikel 15.2Absatz 1(Sonderausschüsse)einge-
eigene/n Nationale/n Beratungsgruppe/n konsultieren. Eine
setztenAusschuss„HandelundnachhaltigeEntwicklung“gehö-
NationaleBeratungsgruppeeinerVertragsparteikannauchvon
renhoheVerwaltungsbeamtederVertragsparteienan.
sichausderbetreffendenVertragsparteioderdemAusschuss
(3) Der Ausschuss tritt innerhalb des ersten Jahres nach Mitteilungenunterbreiten.
InkrafttretendiesesAbkommensunddanachbeiBedarfzusam-
men,umdieDurchführungdiesesKapitels,einschließlichder
Artikel 13.15
KooperationsmaßnahmennachAnhang 13zuüberprüfen.
(4) JedeVertragsparteisetztmindestenseineNationaleBera- Sachverständigengruppe
tungsgruppe„NachhaltigeEntwicklung(UmweltundArbeit)“ein, (1) SoferndieVertragsparteiennichtsanderesvereinbaren,
derenAufgabeesist,dieDurchführungdiesesKapitelsberatend kanneineVertragspartei90 TagenachÜbermittlungeinesKon-
zuunterstützen. sultationsersuchensnachArtikel 13.14Absatz 1zurPrüfungei-
(5) Der/denNationalenBeratungsgruppe/ngehörenunabhän- nerFrage,fürdieimWegederKonsultationenaufRegierungs-
gige repräsentative Organisationen der Zivilgesellschaft an, ebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die
wobeidieBereicheUmwelt,ArbeitsowieUnternehmerverbände EinberufungeinerSachverständigengruppebeantragen.DieVer-
undandererelevanteInteressenträgerineinemausgewogenen tragsparteienkönnenderSachverständigengruppeStellungnah-
Verhältnisvertretensind. menunterbreiten.DieSachverständigengruppesolltenacheige-
nemErmessenvonbeidenVertragsparteien,der/denNationalen
Beratungsgruppe/n oder von internationalen Organisationen
Artikel 13.13 nachArtikel 13.14InformationenundRatschlägeeinholen.Sie
Zivilgesellschaftlicher Dialog trittbinnenzweiMonatennachÜbermittlungdesAntragseiner
Vertragsparteizusammen.
(1) Die Mitglieder der Nationalen Beratungsgruppe/n einer
jedenVertragsparteitreffensichineinemzivilgesellschaftlichen (2) Die nach dem Verfahren gemäß Absatz 3 ausgewählte
Forum,umeinenDialogüberFrageneinernachhaltigenEntwick- SachverständigengruppestelltihrFachwissenfürdieDurchfüh-
lungderHandelsbeziehungenzwischendenVertragsparteienzu rungdiesesKapitelszurVerfügung.Sofernnichtsanderesver-
führen.SofernvondenVertragsparteiennichtsanderesverein- einbartwird,legtsiedenVertragsparteieninnerhalbvon90 Tagen
bartwird,trittdaszivilgesellschaftlicheForumeinmaljährlich nachderAuswahldesletztenSachverständigeneinenBericht
zusammen.DieVertragsparteienbefindenspätestenseinJahr vor.DieVertragsparteienbemühensichnachbestenKräften,die
nachInkrafttretendiesesAbkommensdurchBeschlussdesAus- RatschlägeoderEmpfehlungenderSachverständigengruppezur
schusses„HandelundnachhaltigeEntwicklung“überdie Arbeits- DurchführungdiesesKapitelszuberücksichtigen.DieUmset-
weisedeszivilgesellschaftlichenForums. zungderEmpfehlungenderSachverständigengruppewirdvom
1530 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Ausschuss„HandelundnachhaltigeEntwicklung“überwacht. (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Ver-
DerBerichtderSachverständigengruppewirdder/denNationa- tragsparteideranderenVertragsparteieinschriftlichesErsuchen,
len Beratungsgruppe/n der Vertragsparteien vorgelegt. Für indemsiediestrittigenMaßnahmensowiedieBestimmungen
vertrauliche Informationen gelten die Grundsätze nach An- desAbkommensaufführt,dieihrerAuffassungnachanzuwen-
hang 14-B(VerfahrensordnungfürdasSchiedsverfahren). densind.DemHandelsausschusswirdeineKopiedesKonsulta-
tionsersuchensübermittelt.
(3) BeiInkrafttretendiesesAbkommenseinigensichdieVer-
tragsparteienaufeineListevonmindestens15Personen,dieauf (3) DieKonsultationenwerdeninnerhalbvon30 Tagennach
demGebietdiesesKapitelsüberFachwissenverfügen;mindes- demTagderÜbermittlungdesErsuchensaufgenommenundfin-
tensfünfdieserPersonenbesitzennichtdieStaatsangehörigkeit den,soferndieVertragsparteiennichtsanderesvereinbaren,im
einerderbeidenVertragsparteien;dieseführendenVorsitzinder GebietderBeschwerdegegnerinstatt.Siegelten30 Tagenach
Sachverständigengruppe. Die Sachverständigen müssen von demTagderÜbermittlungdesErsuchensalsabgeschlossen,
beidenVertragsparteienoderdeninder/denNationalenBera- soferndieVertragsparteiennichtvereinbaren,siefortzusetzen.
tungsgruppe/nvertretenenOrganisationenunabhängigsein,sie AllewährendderKonsultationenoffengelegtenInformationen
dürfenihnennichtnahestehenundauchkeineWeisungenvon bleibenvertraulich.
ihnenentgegennehmen.JedeVertragsparteiwähltausderListe
innerhalbvon30 TagennachEingangdesErsuchensumEinset- (4) KonsultationenindringendenFällen,unteranderemwenn
zung einer Sachverständigengruppe einen Sachverständigen essichumleichtverderblicheodersaisonabhängigeWaren2)
aus.GelingteseinerVertragsparteinicht,ihrenSachverständi- handelt,werdeninnerhalbvon15 TagennachdemTagderÜber-
gen innerhalb dieser Frist auszuwählen, so wählt die andere mittlungdesErsuchensaufgenommenundgelten15 Tagenach
VertragsparteiausderListeeinenStaatsangehörigenderVer- demTagderÜbermittlungdesErsuchensalsabgeschlossen.
tragsparteiaus,diekeinenSachverständigenausgewählthat.Die (5) SindinnerhalbderFristennachdenAbsätzen 3oder4kei-
beidenausgewähltenSachverständigenbestimmendenVorsit- neKonsultationenaufgenommenwordenodersinddieKonsul-
zenden;dieserbesitztnichtdieStaatsangehörigkeiteinerder tationenabgeschlossenworden,ohnedasseineeinvernehmli-
beidenVertragsparteien. che Lösung erzielt wurde, kann die Beschwerdeführerin um
EinsetzungeinesSchiedspanelsnachArtikel 14.4ersuchen.
Artikel 13.16
Streitbeilegung AbschnittC
FürFragen,diesichausdiesemKapitelergeben,nehmendie Streitbeilegungsverfahren
VertragsparteiennurdieindenArtikeln13.14und13.15vorgese-
henenVerfahreninAnspruch.
Unterabschnitt A
Kapitel Vierzehn Schiedsverfahren
Streitbeilegung
Artikel 14.4
AbschnittA Einleitung des Schiedsverfahrens
ZielundGeltungsbereich (1) IstesdenVertragsparteiennichtgelungen,dieStreitigkeit
imWegevonKonsultationennachArtikel 14.3beizulegen,so
kanndieBeschwerdeführerinumEinsetzungeinesSchiedspa-
Artikel 14.1 nelsersuchen.
Ziel (2) DasErsuchenumEinsetzungeinesSchiedspanelsmuss
ZieldiesesKapitelsistes,StreitigkeitenzwischendenVer- schriftlichandieBeschwerdegegnerinundandenHandelsaus-
tragsparteienüberdieAnwendungdiesesAbkommensnachTreu schussgerichtetwerden.DieBeschwerdeführerinmussinihrem
undGlaubenzuvermeidenundsoweitmöglicheinvernehmlich ErsuchendiestrittigeMaßnahmeaufführenunddarlegen,inwie-
beizulegen. fernsiegegendieinArtikel 14.2genanntenBestimmungenver-
stößt.
Artikel 14.2
Artikel 14.5
Geltungsbereich
Einsetzung des Schiedspanels
Sofernnichtsanderesbestimmtist,giltdiesesKapitelfüralle
StreitigkeitenüberdieAuslegungundAnwendungdiesesAb- (1) EinSchiedspanelsetztsichausdreiSchiedsrichternzu-
kommens1). sammen.
(2) Innerhalbvon10 TagennachdemTag,andemdasErsu-
AbschnittB chen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Handelsaus-
Konsultationen schussübermitteltwurde,nehmendieVertragsparteienKonsul-
tationenauf,umeineEinigungüberdieZusammensetzungdes
Schiedspanelszuerzielen.
Artikel 14.3
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2
Konsultationen genanntenFristkeineEinigungüberdieZusammensetzungdes
(1) DieVertragsparteienbemühensich,Streitigkeitenüberdie Schiedspanelserzielen,sokannjedeVertragsparteidenVorsit-
Auslegung und Anwendung der in Artikel 14.2 genannten zenden des Handelsausschusses oder seinen Stellvertreter
Bestimmungen dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und ersuchen, alle drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach
GlaubenKonsultationenaufnehmen,umeineeinvernehmliche Artikel 14.18aufgestelltenListeauszuwählen,einesunterden
Lösungzuerzielen. vonderBeschwerdeführerinbenanntenPersonen,einesunter
den von der Beschwerdegegnerin benannten Personen und
1) FürStreitigkeiten,diedasProtokollüberkulturelleZusammenarbeitbe-
treffen,geltenalleindiesemKapitelenthaltenenHinweiseaufdenHan- 2) SaisonabhängigeWarensindWaren,dieübereinenrepräsentativen
delsausschussalsHinweiseaufdenAusschussfürkulturelleZusam- ZeitraumhinwegnichtüberdasganzeJahrverteilt,sondernsaisonbe-
menarbeit. dingtnurzubestimmtenZeitendesJahreseingeführtwerden.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1531
inesunterdenvondenVertragsparteienfürdenVorsitzbenann-
e durchzuführen, und die Vertragsparteien bemühen sich, eine
tenPersonen.ErzielendieVertragsparteiennurEinigungüberein EinigungüberdieFristfürdieDurchführungderEntscheidungzu
oderzweiMitgliederdesSchiedspanels,sowerdendieübrigen erzielen.
MitgliedernachdemgleichenVerfahrenausgewählt.
(4) AlsTagderEinsetzungdesSchiedspanelsgiltderTag,an Artikel 14.9
demdiedreiSchiedsrichterausgewähltsind. Angemessene Frist
für die Durchführung der Entscheidung
Artikel 14.6 (1) Spätestens30 TagenachVorlagederEntscheidungdes
Zwischenbericht des Schiedspanels SchiedspanelsandieVertragsparteiennotifiziertdieBeschwer-
degegnerinderBeschwerdeführerinunddemHandelsausschuss
(1) DasSchiedspanellegtdenVertragsparteieninnerhalbvon dieFrist,diesiefürdieDurchführungderEntscheidungbenötigt.
90 TagennachdemTagseinerEinsetzungeinenZwischenbe-
richtvor,indemdieSachverhaltsfeststellungen,dieAnwendbar- (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den
keit der einschlägigen Bestimmungen und die wesentliche VertragsparteienüberdieangemesseneFristfürdieDurchfüh-
BegründungseinerFeststellungenundEmpfehlungendargelegt rungderEntscheidungdesSchiedspanelskanndieBeschwer-
sind.KanndieseFristnachAuffassungdesPanelsnichteinge- deführerininnerhalbvon20 TagennachderNotifikationgemäß
haltenwerden,somussderVorsitzendediesdenVertragspar- Absatz 1 durch die Beschwerdegegnerin das ursprüngliche
teienunddemHandelsausschussschriftlichnotifizierenundih- Schiedspanelschriftlichersuchen,eineangemesseneFristfest-
nendieGründefürdieVerzögerungsowiedenTagmitteilen,an zulegen.DasErsuchenwirdderanderenVertragsparteiunddem
demdasPanelbeabsichtigt,seinenZwischenberichtvorzulegen. Handelsausschussnotifiziert.DasSchiedspanellegtseineEnt-
DerZwischenberichtdarfkeinesfallsspäterals120 Tagenach scheidunginnerhalbvon20 TagennachdemTagderÜbermitt-
demTagderEinsetzungdesSchiedspanelsvorgelegtwerden. lungdesErsuchensdenVertragsparteienunddemHandelsaus-
schussvor.
(2) JedeVertragsparteikanninnerhalbvon14 Tagennachder
Vorlageschriftlichbeantragen,dassdasSchiedspanelkonkrete (3) FürdenFall,dasseinMitglieddesursprünglichenSchieds-
AspektedesZwischenberichtesüberprüft. panelsnichtlängerzurVerfügungsteht,findendieVerfahrendes
Artikels 14.5 Anwendung. Die Vorlage der Entscheidung des
(3) IndringendenFällen,unteranderemwennleichtverderb- SchiedspanelserfolgtinnerhalbeinerFristvon35 Tagenabdem
licheodersaisonabhängigeWarenbetroffensind,unternimmt Tag,andemdasErsuchennachAbsatz 2übermitteltwurde.
dasSchiedspanelalleAnstrengungen,umseinenZwischenbe-
richtvorzulegen,undjedeVertragsparteikanninnerhalbderHälf- (4) DieBeschwerdegegnerininformiertdieBeschwerdeführe-
tederunterdenAbsätzen 1und2genanntenFristenschriftlich rinspätestenseinenMonatvorAblaufderangemessenenFrist
beantragen,dassdasSchiedspanelkonkreteAspektedesZwi- schriftlichüberihreFortschrittebeiderDurchführungderEnt-
schenberichtsüberprüft. scheidungdesSchiedspanels.
(4) NachPrüfungallerschriftlichenStellungnahmenderVer- (5) DieangemesseneFristkannvondenVertragsparteienim
tragsparteienzudemZwischenberichtkanndasSchiedspanel gegenseitigenEinvernehmenverlängertwerden.
seinenBerichtändernundweitere,seinesErachtenserforderli-
chePrüfungendurchführen.DieendgültigeEntscheidungdes Artikel 14.10
SchiedspanelsenthälteineErörterungderbeiderZwischenprü- Überprüfung der Maßnahmen zur
fungvorgelegtenBeweisführung. Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
(1) DieBeschwerdegegnerinnotifiziertderBeschwerdeführe-
Artikel 14.7
rinunddemHandelsausschussvorAblaufderangemessenen
Entscheidung des Schiedspanels FristdieMaßnahmen,diesiegetroffenhat,umdieEntscheidung
desSchiedspanelsdurchzuführen.
(1) DasSchiedspanellegtseineEntscheidunginnerhalbvon
120 TagennachdemTagseinerEinsetzungdenVertragspartei- (2) KommteszwischendenVertragsparteienzuMeinungsver-
enunddemHandelsausschussvor.KanndieseFristnachAuf- schiedenheitenüberdasBesteheneinerMaßnahmeoderüber
fassungdesPanelsnichteingehaltenwerden,somussderVor- dieVereinbarkeitvonnachAbsatz 1notifiziertenMaßnahmenmit
sitzendediesdenVertragsparteienunddemHandelsausschuss denBestimmungendesArtikels 14.2,sokanndieBeschwerde-
schriftlichnotifizierenundihnendieGründefürdieVerzögerung führerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen,
sowiedenTagmitteilen,andemdasPanelbeabsichtigt,seine dieseFragezuentscheiden.IndemErsuchenmussdiestrittige
Entscheidungvorzulegen.DieEntscheidungdarfkeinesfallsspä- Maßnahmeaufgeführtundesmussdargelegtwerden,inwiefern
terals150 TagenachdemTagderEinsetzungdesSchiedspa- sie gegen die Bestimmungen des Artikels 14.2 verstößt. Das
nelsvorgelegtwerden. SchiedspanellegtseineEntscheidunginnerhalbvon45 Tagen
nachdemTagvor,andemdasErsuchenübermitteltwurde.
(2) IndringendenFällen,unteranderemwennleichtverderb-
licheodersaisonabhängigeWarenbetroffensind,unternimmt (3) FürdenFall,dasseinMitglieddesursprünglichenSchieds-
dasSchiedspanelalleAnstrengungen,damitesseineEntschei- panelsnichtlängerzurVerfügungsteht,findendieVerfahrendes
dunginnerhalbvon60 TagennachdemTagseinerEinsetzung Artikels 14.5Anwendung.DieEntscheidungdesSchiedspanels
vorlegenkann.Siesolltekeinesfallsspäterals75 Tagenachdem wirdinnerhalbeinerFristvon60 TagenabdemTag,andemdas
TagseinerEinsetzungvorgelegtwerden.DasSchiedspanelkann ErsuchennachAbsatz 2übermitteltwurde,vorgelegt.
innerhalbvon10 TagennachdemTagseinerEinsetzungvorab
entscheiden,obesdenFallalsdringendansieht. Artikel 14.11
Vorläufige Abhilfemaßnahmen
Unterabschnitt B im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung
Durchführung der Entscheidung (1) HatdieBeschwerdegegnerinbeiAblaufderangemesse-
nenFristkeineMaßnahmennotifiziert,diesiegetroffenhat,um
Artikel 14.8 dieEntscheidungdesSchiedspanelsdurchzuführen,oderstellt
das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 14.10 Absatz 1
Durchführung
notifiziertenMaßnahmennichtmitdenVerpflichtungendieser
der Entscheidung des Schiedspanels
Vertragspartei nach Artikel 14.2 vereinbar sind, so legt die
JedeVertragsparteitrifftdieerforderlichenMaßnahmen,um BeschwerdegegnerinaufErsuchenderBeschwerdeführerinein
die Entscheidung des Schiedspanels nach Treu und Glauben AngebotfüreinenvorläufigenAusgleichvor.
1532 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
(2) Istinnerhalbvon30 TagennachAblaufderangemessenen StelltdasSchiedspanelfest,dassdieDurchführungsmaßnahme
FristodernachderVorlagederEntscheidungdesSchiedspanels mitdenBestimmungendesArtikels 14.2vereinbarist,sowird
nachArtikel 14.10,dasskeineDurchführungsmaßnahmeergrif- dieAussetzungderErfüllungvonVerpflichtungenaufgehoben.
fenwurdeoderdassdienachArtikel14.10Absatz 1notifizierte
(3) FürdenFall,dasseinMitglieddesursprünglichenSchieds-
MaßnahmenichtmitdenBestimmungendesArtikels 14.2ver-
panelsnichtlängerzurVerfügungsteht,findendieVerfahrendes
einbarist,keineEinigungübereinenAusgleicherzieltworden,
Artikels 14.5Anwendung.DieEntscheidungdesSchiedspanels
so ist die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die
wirdinnerhalbeinerFristvon60 TagenabdemTag,andemdas
BeschwerdegegnerinunddenHandelsausschussberechtigt,die
ErsuchennachAbsatz 2übermitteltwurde,vorgelegt.
ErfüllungdersichausdenBestimmungendesArtikels 14.2erge-
bendenVerpflichtungenineinemUmfangauszusetzen,derdem
durchdenVerstoßzunichtegemachtenodergeschmälertenVor- Unterabschnitt C
teilentspricht.InderNotifikationgibtdieBeschwerdeführerinan, Gemeinsame Bestimmungen
inwelchemUmfangsiedieErfüllungderVerpflichtungenauszu-
setzenbeabsichtigt.DieBeschwerdeführerinkanndieAusset-
Artikel 14.13
zung10 TagenachdemTagderNotifikationeinleiten,soferndie
BeschwerdegegnerinnichtnachAbsatz 4umeinSchiedsverfah- Einvernehmliche Lösung
renersuchthat. DieVertragsparteienkönnenjederzeiteineeinvernehmliche
(3) ZurAussetzungderErfüllungvonVerpflichtungenkanndie LösungeinerunterdiesesKapitelfallendenStreitigkeitvereinba-
BeschwerdeführerinihreZollsätzebiszurHöhederfürandere ren.SienotifizierendieseLösungdemHandelsausschuss.Bei
WTO-MitgliedergeltendenZollsätzeanheben,undzwarfürein AnnahmeeinereinvernehmlichenLösungwirddasVerfahrenein-
Handelsvolumen,dassofestzulegenist,dassdasHandelsvolu- gestellt.
menmultipliziertmitderDifferenzderZollsätzedemWertdes
durchdenVerstoßzunichtegemachtenodergeschmälertenVor- Artikel 14.14
teilsentspricht.
Verfahrensordnung
(4) IstdieBeschwerdegegnerinderAuffassung,dassderUm- (1) FürunterdiesesKapitelfallendeStreitbeilegungsverfahren
fangderAussetzungnichtdemdurchdenVerstoßzunichtege- giltAnhang14-B.
machtenodergeschmälertenVorteilentspricht,sokannsiedas
ursprünglicheSchiedspanelschriftlichersuchen,dieseFragezu (2) NachAnhang14-BsinddieAnhörungendesSchiedspa-
entscheiden.DasErsuchenwirdderBeschwerdeführerinund nelsöffentlich.
demHandelsausschussvorAblaufderinAbsatz 2genannten
Fristvon10 Tagennotifiziert.DasursprünglicheSchiedspanel Artikel 14.15
legt seine Entscheidung über den Umfang der ausgesetzten
Informationen und fachliche Beratung
Erfüllung der Verpflichtungen den Vertragsparteien und dem
Handelsausschussinnerhalbvon30 TagennachdemTagvor,an DasSchiedspanelkannaufAntrageinerVertragsparteioder
demdasErsuchenübermitteltwurde.DieErfüllungderVerpflich- vonsichausInformationenausjederfürgeeigneterachteten
tungenwirdnichtausgesetzt,bisdasursprünglicheSchiedspa- Quelle,auchvondenanderStreitigkeitbeteiligtenVertragspar-
nelseineEntscheidungvorgelegthat;jedeAussetzungmussmit teien,fürdasSchiedspanelverfahreneinholen.DasSchiedspa-
derEntscheidungdesSchiedspanelsvereinbarsein. nelhatauchdasRecht,nacheigenemErmessenSachverständi-
gengutachten einzuholen. Die auf diese Weise beschafften
(5) FürdenFall,dasseinMitglieddesursprünglichenSchieds- Informationen müssen beiden Vertragsparteien offengelegt
panelsnichtlängerzurVerfügungsteht,findendieVerfahrendes werden; diese können dazu Stellung nehmen. Interessierte
Artikels 14.5Anwendung.DieEntscheidungdesSchiedspanels natürlicheoderjuristischePersonenderVertragsparteienkönnen
wirdinnerhalbeinerFristvon45 TagenabdemTag,andemdas demSchiedspanelnachMaßgabedesAnhangs14-BAmicus-
ErsuchennachAbsatz 4übermitteltwurde,vorgelegt. Curiae-Schriftsätzeunterbreiten.
(6) DieAussetzungderErfüllungvonVerpflichtungenistvor-
übergehendundwirdnursolangeaufrechterhalten,bisdiegegen Artikel 14.16
dieBestimmungendesArtikels 14.2verstoßendenMaßnahmen Auslegungsregeln
aufgehobenoderdahingehendgeändertwurden,dasssiemit
denBestimmungendesArtikels14.12imEinklangstehen,oder DieBestimmungendesArtikels 14.2werdenvondenSchieds-
bisdieVertragsparteieneineEinigungüberdieBeilegungder panelsnachdenAuslegungsregelndesVölkerrechtseinschließ-
Streitigkeiterzielthaben. lich derjenigen, die im Wiener Vertragsrechtsübereinkommen
kodifiziert sind, ausgelegt. Ist eine Verpflichtung aus diesem
Abkommen identisch mit einer Verpflichtung aus dem WTO-
Artikel 14.12 Übereinkommen,sowähltdasSchiedspaneleineAuslegung,die
Überprüfung der mitdeneinschlägigenAuslegungenindenEntscheidungendes
Durchführungsmaßnahmen nach Streitbeilegungsgremiums der WTO (im Folgenden „DSB“
Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen genannt)imEinklangsteht.DieEntscheidungendesSchiedspa-
nelskönnendieindenBestimmungendesArtikels 14.2vorgese-
(1) DieBeschwerdegegnerinnotifiziertderBeschwerdeführe- henenRechteundPflichtenwederergänzennocheinschränken.
rin und dem Handelsausschuss die Maßnahmen, die sie zur
Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels getroffen Artikel 14.17
hat,sowieihrErsuchen,dieAussetzungderErfüllungvonVer-
pflichtungenseitensderBeschwerdeführerinaufzuheben. Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
(1) DasSchiedspanelbemühtsichnachKräftenumeinver-
(2) ErzielendieVertragsparteiennichtinnerhalbvon30 Tagen
nehmliche Beschlüsse. Kann jedoch kein einvernehmlicher
nachdemTagderNotifikationeineEinigungüberdieVereinbar-
Beschlusserzieltwerden,wirddiestrittigeFragedurchMehr-
keitdernotifiziertenMaßnahmemitdenBestimmungendesAr-
heitsbeschlussentschieden.AbweichendeMeinungeneinzelner
tikels 14.2,soersuchtdieBeschwerdeführerindasursprüngliche
SchiedsrichterwerdenaufkeinenFallveröffentlicht.
Schiedspanelschriftlich,dieseFragezuentscheiden.DasErsu-
chenwirdderBeschwerdegegnerinunddemHandelsausschuss (2) AlleEntscheidungendesSchiedspanelssindfürdieVer-
notifiziert.DasSchiedspanellegtseineEntscheidunginnerhalb tragsparteienbindend;siebegründenwederRechtenochPflich-
von45 TagennachdemTag,andemdasErsuchenübermittelt tenfürnatürlicheoderjuristischePersonen.InderEntscheidung
wurde,denVertragsparteienunddemHandelsausschussvor. werdenderfestgestellteSachverhalt,dieAnwendbarkeitderein-
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schlägigenBestimmungendiesesAbkommensunddiewichtigs- (4) DiesesAbkommenschließtnichtaus,dasseineVertrags-
tenGründefürdieFeststellungenundSchlussfolgerungenaufge- parteieinevomDSBgenehmigteAussetzungderErfüllungvon
führt.Sofernernichtsanderesbeschließt,machtderHandels- Verpflichtungenvornimmt.DasWTO-Übereinkommenkannnicht
ausschuss die Entscheidungen des Schiedspanels in ihrer inAnspruchgenommenwerden,umeineVertragsparteidaranzu
GesamtheitderÖffentlichkeitzugänglich. hindern,dieErfüllungvonVerpflichtungennachdiesemKapitel
auszusetzen.
AbschnittD
Artikel 14.20
AllgemeineBestimmungen
Fristen
(1) AlleindiesemKapitelfestgesetztenFristen,einschließlich
Artikel 14.18
derFristenfürdieVorlagevonEntscheidungenderSchiedspa-
Liste der Schiedsrichter nels,werdeninKalendertagenabdemerstenTagberechnet,der
aufdieHandlungenoderEreignissefolgt,aufdiesiesichbezie-
(1) Der Handelsausschuss stellt spätestens sechs Monate
hen.
nachInkrafttretendiesesAbkommenseineListemit15Perso-
nenauf,diewillensundinderLagesind,alsSchiedsrichterzu (2) DieindiesemKapitelgenanntenFristenkönnenimgegen-
fungieren.JedeVertragsparteischlägtfünfPersonenalsSchieds- seitigenEinvernehmenderVertragsparteienverlängertwerden.
richtervor.FernerwählendieVertragsparteienfünfPersonenaus,
dienichtdieStaatsangehörigkeiteinerVertragsparteibesitzen Kapitel Fünfzehn
unddieimSchiedspaneldenVorsitzführensollen.DerHandels-
ausschussgewährleistet,dassdieListeimmervollständigist. Institutionelle, Allgemeine
und Schlussbestimmungen
(2) DieSchiedsrichtermüssenüberFachwissenoderErfah-
rungaufdenGebietenRechtundinternationalerHandelverfü-
Artikel 15.1
gen.SiemüssenunabhängigseinundinpersönlicherEigen-
schafthandeln,siedürfenimZusammenhangmitderStreitigkeit Handelsausschuss
wederWeisungeneinerOrganisationoderRegierungentgegen- (1) DieVertragsparteiensetzeneinenHandelsausschuss1)ein,
nehmennochderRegierungeinerVertragsparteinahestehen, dersichausVertreternderEU-VertragsparteiundausVertretern
undsiemüssendieBedingungendesAnhangs14-Cerfüllen. Koreaszusammensetzt.
(2) Der Handelsausschuss tritt einmal jährlich, und zwar
Artikel 14.19 abwechselndinBrüsselundSeoul,oderaufErsucheneinerVer-
Verhältnis zu WTO-Verpflichtungen tragsparteizusammen.DerVorsitzimHandelsausschusswird
vomHandelsministerKoreasunddemfürdenHandelzuständi-
(1) DieInanspruchnahmederStreitbeilegungsbestimmungen genMitgliedderEuropäischenKommissionoderihrenStellver-
dieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, treterngemeinsamgeführt.DerHandelsausschusslegtseinen
einschließlichderEinleitungeinesStreitbeilegungsverfahrens, SitzungsplanundseineTagesordnungfest.
unberührt.
(3) DerHandelsausschuss:
(2) HateineVertragsparteijedochfüreinebestimmteMaßnah-
a) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren dieses
meeinStreitbeilegungsverfahrennachdiesemKapitelodernach
Abkommens,
demWTO-Übereinkommeneingeleitet,sokannsiefürdieselbe
Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen b) überwachtundunterstütztdieDurchführungundAnwendung
Gremiumeinleiten,bevordasersteVerfahrenabgeschlossenist. diesesAbkommensunddieVerwirklichungseinerallgemei-
DarüberhinausdarfeineVertragsparteinichtinbeidenGremien nenZiele,
gegendieVerletzungeinerVerpflichtungvorgehen,dieinglei- c) überwachtdieArbeitallerSonderausschüsse,Arbeitsgrup-
cherFormnachdiesemAbkommenunddemWTO-Übereinkom- penundanderenimRahmendiesesAbkommenseingesetz-
menbesteht.IneinemsolchenFalldarfdieVertragsparteinach tenGremien,
Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nicht das andere
GremiummitdemVorgehengegendieVerletzungeineridenti- d) prüft,aufwelcheWeisedieHandelsbeziehungenzwischen
schenVerpflichtungnachderanderenÜbereinkunftbefassen,es denVertragsparteienintensiviertwerdenkönnen,
seidenn,daszunächstbefassteGremiumkannausverfahrens- e) suchtunbeschadetderinKapitelVierzehn(Streitbeilegung)
technischenGründenoderausGründenderZuständigkeitkei- und Anhang 14-A (Vermittlungsverfahren für nichttarifäre
neFeststellungenzumAntragaufVorgehengegendieVerletzung Maßnahmen)übertragenenRechtenachgeeignetenWegen
derVerpflichtungtreffen. undMethoden,umProblemenvorzubeugen,diesichinden
(3) FürdieZweckedesAbsatzes 2gelten: unterdiesesAbkommenfallendenBereichenergebenkönn-
ten,oderumStreitigkeitenzuschlichten,diebeiderAusle-
a) StreitbeilegungsverfahrennachdemWTO-Übereinkommen gungoderAnwendungdiesesAbkommensauftretenkönn-
alszudemZeitpunkteingeleitet,zudemeineVertragspartei ten,
einenAntragaufEinsetzungeinesPanelsnachArtikel 6der
f) untersuchtdieEntwicklungdesHandelszwischendenVer-
WTO-VereinbarungüberRegelnundVerfahrenzurBeilegung
tragsparteienund
vonStreitigkeiteninAnhang 2desWTO-Übereinkommens
(imFolgenden„DSU“genannt)gestellthat,undzudemZeit- g) prüftalleweiterenFragen,diefürdieunterdiesesAbkommen
punktalsabgeschlossen,zudemdasDSBdenPanelbericht fallendenBereichevonInteressesind.
beziehungsweisedenBerichtdesBerufungsgremiumsnach (4) DerHandelsausschusskann:
Artikel 16beziehungsweiseArtikel 17.14derDSUannimmt,
und a) beschließen,Sonderausschüsse,Arbeitsgruppenoderande-
reGremieneinzusetzenundihnenZuständigkeitenzuüber-
b) StreitbeilegungsverfahrennachdiesemKapitelalszudem tragen,
Zeitpunkteingeleitet,zudemeineVertragsparteieinenAn-
tragaufEinsetzungeinesSchiedspanelsnachArtikel 14.4
1) WieimProtokollüberkulturelleZusammenarbeiterläutert,fälltdasPro-
Absatz 1gestellthat,undzudemZeitpunktalsabgeschlos-
tokollnichtindieZuständigkeitdesHandelsausschusses;alleFunktio-
sen,zudemdasSchiedspaneldenVertragsparteienunddem nendesHandelsausschusses,diefürdieDurchführungdesProtokolls
HandelsausschussnachArtikel 14.7seineEntscheidungvor- relevantsind,werdenvomAusschussfürkulturelleZusammenarbeit
gelegthat. ausgeübt.
1534 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
b) alleinteressiertenParteienkontaktieren,darunterauchOrga- (3) SofernindiesemAbkommennichtsanderesbestimmtist,
nisationendesPrivatsektorsundderZivilgesellschaft, tretendieSonderausschüsseinderRegelaufgeeigneterEbene
abwechselndinBrüsselundSeouleinmaljährlichoderaufErsu-
c) inFällen,dieindiesemAbkommenausdrücklichvorgesehen
cheneinerVertragsparteioderdesHandelsausschusseszusam-
sind,ÄnderungenzudiesemAbkommenprüfenoderBestim-
men,wobeiderVorsitzvonVertreternKoreasundderEuropä-
mungendiesesAbkommensändern,
ischen Union gemeinsam geführt wird. Sie legen ihren
d) dieBestimmungendiesesAbkommensauslegen, SitzungsplanundihreTagesordnungeinvernehmlichfest.
e) nachMaßgabediesesAbkommensEmpfehlungenausspre- (4) Die Sonderausschüsse geben dem Handelsausschuss
chenoderBeschlüssefassen, rechtzeitigvorihrenSitzungendenSitzungsplanunddieTages-
f) sicheineGeschäftsordnunggebenund ordnungbekannt.InjederordentlichenSitzungdesHandelsaus-
schusseserstattensieBerichtüberihreTätigkeiten.DieEinset-
g) beiderWahrnehmungseinerAufgabenandere,vondenVer- zung oder die Existenz eines Sonderausschusses hindert die
tragsparteienvereinbarteMaßnahmenergreifen. Vertragsparteiennichtdaran,denHandelsausschussunmittelbar
(5) InjederordentlichenSitzungdesGemischtenAusschus- miteinerAngelegenheitzubefassen.
seserstattetderHandelsausschussBerichtüberseineeigenen (5) DerHandelsausschusskannbeschließen,dieeinemSon-
TätigkeitenundüberdieTätigkeitenseinerSonderausschüsse, derausschussübertrageneAufgabezuändernoderzuüberneh-
ArbeitsgruppenundanderenGremien. menodereinenSonderausschussaufzulösen.
(6) UnbeschadetderinKapitelVierzehn(Streitbeilegung)und
inAnhang 14-A(VermittlungsverfahrenfürnichttarifäreMaßnah- Artikel 15.3
men)übertragenenRechtekannjedeVertragsparteidenHan-
delsausschussmitallenFragenbefassen,diedieAuslegungoder Arbeitsgruppen
AnwendungdiesesAbkommensbetreffen.
(1) DerHandelsausschusssetztfolgendeArbeitsgruppenein:
(7) LegteineVertragsparteidemHandelsausschuss,denSon-
derausschüssen,ArbeitsgruppenoderanderenGremienInfor- a) dieArbeitsgruppefürKraftfahrzeugeundTeiledavonnach
mationenvor,dienachihrenGesetzenundsonstigenVorschrif- Artikel 9Absatz 2(Arbeitsgruppe„KraftfahrzeugeundTeile
ten als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere davon“)desAnhangs2-C(KraftfahrzeugeundTeiledavon),
VertragsparteidieseInformationenalsvertraulich. b) dieArbeitsgruppe„ArzneimittelundMedizinprodukte“nach
(8) DieVertragsparteienerkennendieBedeutungvonTrans- Artikel 5Absatz 3(ZusammenarbeitbeiderRegulierung)des
parenzundOffenheitanundbekräftigenihrePraktik,dieMei- Anhangs 2-D(ArzneimittelundMedizinprodukte),
nungenvonMitgliedernderÖffentlichkeitzuberücksichtigen, c) die Arbeitsgruppe „Chemikalien“ nach Nummer 4 des
damitsiesichbeiderDurchführungdiesesAbkommensaufein Anhangs2-E(Chemikalien),
breitesSpektrumunterschiedlicherSichtweisenstützenkönnen.
d) dieArbeitsgruppefürZusammenarbeitbeihandelspolitischen
SchutzmaßnahmennachArtikel 3.16Absatz 1(Arbeitsgrup-
Artikel 15.2
pe„ZusammenarbeitbeihandelspolitischenSchutzmaßnah-
Sonderausschüsse men“),
(1) DerHandelsausschusssetztfolgendeSonderausschüsse e) dieArbeitsgruppe„MRA“nachArtikel 7.21Absatz 6(Gegen-
ein: seitigeAnerkennung),
a) denAusschussfürdenWarenhandelnachArtikel 2.16(Aus- f) dieArbeitsgruppefüröffentlichesBeschaffungswesennach
schuss„Warenhandel“), Artikel 9.3(Arbeitsgruppe„ÖffentlichesBeschaffungswesen“)
b) den Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzen- sowie
schutzrechtlicheMaßnahmennachArtikel 5.10(Ausschuss
g) die Arbeitsgruppe für geografische Angaben nach Arti-
„GesundheitspolizeilicheundpflanzenschutzrechtlicheMaß-
kel 10.25(Arbeitsgruppe„GeografischeAngaben“).
nahmen“),
(2) DerHandelsausschusskannbeschließen,füreinebeson-
c) denZollausschussnachArtikel 6.16(„Zollausschuss“).Bei
dere Aufgabe oder einen spezifischen Fachbereich weitere
Angelegenheiten,dieausschließlichunterdasZollabkommen
Arbeitsgruppeneinzusetzen.ErbestimmtdieZusammensetzung,
fallen,übernimmtderZollausschussdieAufgabendesim
dieAufgabenunddieFunktionsweisederArbeitsgruppen.Alle
RahmendesZollabkommenseingesetztenGemischtenAus-
ordentlichenSitzungenoderAd-hoc-Sitzungen,andenenbeide
schusses„ZusammenarbeitimZollbereich“,
Vertragsparteien teilnehmen und in denen dieses Abkommen
d) denAusschussfürDienstleistungshandel,Niederlassungund betreffendeFragenerörtertwerden,geltenalsArbeitsgruppenim
elektronischenGeschäftsverkehrnachArtikel 7.3(Ausschuss SinnediesesArtikels.
„Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer
Geschäftsverkehr“), (3) SofernindiesemAbkommennichtsanderesbestimmtist,
tretendieArbeitsgruppenaufgeeigneterEbenejedesMalzu-
e) denAusschuss„HandelundnachhaltigeEntwicklung“nach sammen,wenndieUmständedieserfordern,sowieaufErsuchen
Artikel 13.12(InstitutionellerMechanismus)sowie einerVertragsparteioderdesHandelsausschusses.DerVorsitz
f) denAusschuss„Passivveredelungszonenaufderkoreani- indenArbeitsgruppenwirdvonVertreternKoreasundderEuro-
schen Halbinsel“ nach Anhang IV des Protokolls über die päischenUniongemeinsamgeführt.DieArbeitsgruppenlegen
BestimmungdesBegriffs„ErzeugnissemitUrsprungin“oder ihrenSitzungsplanundihreTagesordnungfest.
„Ursprungserzeugnisse“undüberdieMethodenderZusam- (4) DieArbeitsgruppengebendemHandelsausschussrecht-
menarbeitderVerwaltungen. zeitigvorihrenSitzungendenSitzungsplanunddieTagesord-
DieZuständigkeitunddieAufgabendereingesetztenSonder- nungbekannt.InjederordentlichenSitzungdesHandelsaus-
ausschüssesindindenentsprechendenKapitelnundProtokol- schusses erstatten sie Bericht über ihre Tätigkeiten. Die
lendiesesAbkommensfestgelegt. EinsetzungoderdieExistenzeinerArbeitsgruppehindertdieVer-
tragsparteiennichtdaran,denHandelsausschussunmittelbarmit
(2) DerHandelsausschusskannbeschließen,weitereSonder-
einerAngelegenheitzubefassen.
ausschüsseeinzusetzen,dieihnbeiderWahrnehmungseiner
Aufgaben unterstützen. Er legt Zusammensetzung, Aufgaben (5) Der Handelsausschuss kann beschließen, die einer
undFunktionsweisedernachdiesemArtikeleingesetztenSon- ArbeitsgruppeübertrageneAufgabezuändernoderzuüberneh-
derausschüssefest. menodereineArbeitsgruppeaufzulösen.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1535
Artikel 15.4 SteuervorschriftendieSteuerpflichtigenunterschiedlichzube-
handeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes
Beschlussfassung
oderdesOrtes,andemihrKapitalinvestiertwird,nichtindersel-
(1) ZurVerwirklichungderZielediesesAbkommensistder benSituationbefinden.
Handelsausschussbefugt,inallenindiesemAbkommenvorge-
sehenenFällenBeschlüssezufassen. (4) DiesesAbkommenistnichtdahingehendauszulegen,dass
esdieAnnahmeoderdieDurchsetzungvonMaßnahmennach
(2) DieBeschlüssesindfürdieVertragsparteienverbindlich; densteuerrechtlichenBestimmungenderAbkommenzurVer-
diesetreffendiefürdieUmsetzungderBeschlüsseerforderli- meidungderDoppelbesteuerungodersonstigersteuerrechtli-
chenMaßnahmen.DerHandelsausschusskannauchzweck- cherVereinbarungenoderdesnationalenSteuerrechtsverhin-
dienlicheEmpfehlungenaussprechen. dert,mitdenenderSteuerumgehungoderSteuerhinterziehung
(3) DieBeschlüsseundEmpfehlungendesHandelsausschus- vorgebeugtwerdensoll.
seswerdenvondenVertragsparteieneinvernehmlichausgear-
beitet. Artikel 15.8
Ausnahmen bezüglich der Zahlungsbilanz
Artikel 15.5
(1) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah-
Änderungen
lungsbilanzschwierigkeitenundexternenfinanziellenSchwierig-
(1) DieVertragsparteienkönnenschriftlichvereinbaren,dieses keitenkanneineVertragsparteiBeschränkungendesWaren-und
Abkommenzuändern.EineÄnderungtritterstinKraft,nachdem DienstleistungshandelssowiederNiederlassungeinführenoder
dieVertragsparteiendurchAustauschschriftlicherNotifikationen aufrechterhalten.
einanderdieErfüllungihrerjeweilsgeltendenRechtsvorschriften
unddenAbschlussihrerVerfahrenbestätigthaben,undzwarzu (2) DieVertragsparteienbemühensich,dieAnwendungderin
demvondenVertragsparteienvereinbartenZeitpunkt. Absatz 1genanntenBeschränkungenzuvermeiden.
(2) UnbeschadetdesAbsatzes 1kannderHandelsausschuss DienachdiesemArtikeleingeführtenoderaufrechterhaltenenBe-
beschließen,dieAnhänge,Anlagen,ProtokolleundAnmerkun- schränkungenmüssendiskriminierungsfreiundvonbegrenzter
genzudiesemAbkommenzuändern.DieVertragsparteienkön- DauerseinunddürfennichtüberdaszurBehebungderZah-
nendenBeschlussvorbehaltlichihrerjeweilsgeltendenRechts- lungsbilanzschwierigkeitenundderexternenfinanziellenSchwie-
vorschriftenundVerfahrenannehmen. rigkeitenNotwendigehinausgehen.Siemüssengegebenenfalls
dieVoraussetzungendesWTO-Übereinkommenserfüllenund
mitdemÜbereinkommenüberdenInternationalenWährungs-
Artikel 15.6
fondsimEinklangstehen.
Kontaktstellen
(3) DieVertragspartei,dieBeschränkungenaufrechterhältoder
(1) UmdieKommunikationzurerleichternundeinewirksame eingeführthatoderÄnderungenvonBeschränkungenvorgenom-
DurchführungdiesesAbkommenssicherzustellen,benennendie menhat,notifiziertdieseunverzüglichderanderenVertragspar-
VertragsparteienzumInkrafttretendesAbkommensKoordinato- teiundlegtihrbaldmöglichsteinenZeitplanfürihreAufhebung
ren. Die Benennung der Koordinatoren lässt die spezifische vor.
BenennungzuständigerBehördennacheinzelnenKapitelndie-
sesAbkommensunberührt. (4) Falls Beschränkungen eingeführt oder aufrechterhalten
werden,findenimHandelsausschussumgehenddiesbezügliche
(2) AufErsucheneinerVertragsparteigibtderKoordinatorder Konsultationenstatt.ImRahmendieserKonsultationenwerden
anderenVertragsparteidiefüreineAngelegenheitimZusammen- dieZahlungsbilanzsituationderbetreffendenVertragsparteiund
hangmitderDurchführungdiesesAbkommenszuständigeStel- dienachdiesemArtikeleingeführtenoderaufrechterhaltenenBe-
leoderdendafürzuständigenBeamtenanundleistetdieerbe- schränkungenbeurteilt,wobeiunteranderemfolgendeFaktoren
teneUnterstützung,umdieKommunikationmitderersuchenden berücksichtigtwerden:
Vertragsparteizuerleichtern.
a) ArtundAusmaßderZahlungsbilanzschwierigkeitenundder
(3) Soweit dies nach ihren Rechtsvorschriften möglich ist, externenfinanziellenSchwierigkeiten,
übermitteltjedeVertragsparteiüberihreKoordinatorenaufErsu-
chenderanderenVertragsparteiInformationenundbeantwortet b) dieAußenwirtschafts-undHandelssituationoder
umgehendderenFragenzueinerbestehendenodervorgeschla-
c) anderezurVerfügungstehendeAbhilfemaßnahmen.
genenMaßnahme,diedenHandelzwischendenVertragspartei-
enberührenkönnte. IndenKonsultationenwirdgeprüft,obdieBeschränkungenmit
denAbsätzen 3und4imEinklangstehen.Allestatistischenund
Artikel 15.7 sonstigenFeststellungendesInternationalenWährungsfonds(im
Folgenden„IWF“genannt)zuDevisen,Währungsreservenund
Steuern ZahlungsbilanzwerdenberücksichtigtunddieSchlussfolgerun-
(1) DiesesAbkommenistaufSteuervorschriftennurinsofern gen auf die Beurteilung der Zahlungsbilanzsituation und der
anzuwenden,alsdiesfürdieDurchführungderBestimmungen externenFinanzsituationderbetreffendenVertragsparteidurch
diesesAbkommenserforderlichist. denIWFgestützt.
(2) DiesesAbkommenlässtdieRechteundPflichtenderVer-
tragsparteienausSteuerübereinkünftenzwischenKoreaundden Artikel 15.9
MitgliedstaatenderEuropäischenUnionunberührt.ImFalleei- Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
nesWiderspruchszwischendiesemAbkommenundeinersol-
chenÜbereinkunftistdiebetreffendeÜbereinkunftmaßgebend, DiesesAbkommenistnichtdahingehendauszulegen,dasses:
soweitdiesesAbkommenimWiderspruchzuihrsteht.Besteht a) eineVertragsparteiverpflichtet,Informationenzuübermitteln,
zwischenKoreaunddeneinzelnenMitgliedstaatenderEuropä- derenWeitergabeihrerAuffassungnachihrenwesentlichen
ischenUnioneineSteuerübereinkunft,soistesausschließlich Sicherheitsinteressenwidersprechenwürde,
Sache der nach dieser Übereinkunft zuständigen Behörden,
gemeinsam darüber zu entscheiden, ob zwischen diesem b) eineVertragsparteidaranhindert,Maßnahmenzutreffen,die
AbkommenunddergenanntenÜbereinkunfteinWiderspruch sie für notwendig erachtet zum Schutz ihrer wesentlichen
besteht. Sicherheitsinteressen
(3) DiesesAbkommenistnichtdahingehendauszulegen,dass i) imZusammenhangmitderHerstellungvonWaffen,Mu-
esdieVertragsparteiendaranhindert,beiderAnwendungihrer nitionoderKriegsmaterialoderdemHandeldamitoderin
1536 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
BezugaufWirtschaftstätigkeiten,diedirektoderindirekt (2) JedeVertragsparteikanndiesesAbkommendurchschrift-
derVersorgungeinermilitärischenEinrichtungdienen, licheNotifikationandieandereVertragsparteikündigen.
ii) inBezugaufspaltbareoderfusionsfähigeStoffeoderdie (3) DieKündigungwirdsechsMonatenachderNotifikation
Stoffe,ausdenensiegewonnenwerden,oder nachAbsatz 2wirksam.
iii) imFalleeinesKriegesoderbeisonstigenernstenKrisen
indeninternationalenBeziehungenoder Artikel 15.12
c) dieVertragsparteiendaranhindert,MaßnahmenzurErfüllung Erfüllung von Verpflichtungen
dervonihnenübernommeneninternationalenVerpflichtun-
(1) DieVertragsparteientreffendieallgemeinenoderbeson-
genzurWahrungvonFriedenundSicherheitinderWeltzu
derenMaßnahmen,diezurErfüllungihrerVerpflichtungenaus
treffen.
diesem Abkommen erforderlich sind. Sie tragen dafür Sorge,
dassdieZielediesesAbkommensverwirklichtwerden.
Artikel 15.10
(2) ImFalleeinernachdenallgemeinenRegelndesVölker-
Inkrafttreten rechtsnichtzulässigenKündigungdiesesAbkommenskanneine
(1) DiesesAbkommenwirdvondenVertragsparteiennachih- VertragsparteiunverzüglichgeeigneteMaßnahmenimEinklang
reneigenenVerfahrengenehmigt. mitdemVölkerrechttreffen.
(2) DiesesAbkommentritt60 TagenachdemTaginKraft,an
Artikel 15.13
demdieVertragsparteiendurchAustauschschriftlicherNotifika-
tioneneinanderdieErfüllungihrerjeweilsgeltendenRechtsvor- Anhänge, Anlagen,
schriften und den Abschluss ihrer Verfahren bestätigt haben, Protokolle und Anmerkungen
oderzueinemvondenVertragsparteienvereinbartenanderen
Die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen sind
Zeitpunkt.
estandteildiesesAbkommens.
B
(3) UnbeschadetderAbsätze 2und5wendendieVertrags-
parteien das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit ab Artikel 15.14
dem erstenTagdesdrittenMonatsnachdemTagan,andem
KoreaseineUrkundeüberdieRatifikationdesam20. Oktober Verhältnis zu anderen Übereinkünften
2005inParisangenommenenUNESCO-Übereinkommenszum (1) Sofernnichtsanderesbestimmtist,werdenfrühereÜber-
Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucks- einkünftezwischendenMitgliedstaatenderEuropäischenUnion
formen (im Folgenden „UNESCO-Übereinkommen“ genannt) und/oder der Europäischen Union und Korea durch dieses
beimUNESCO-SekretariatinParishinterlegthat,esseidenn, Abkommenwederersetztnochaufgehoben.
dassKoreaseineUrkundeüberdieRatifikationdesUNESCO-
ÜbereinkommensbereitsvordemAustauschderindenAbsät- (2) DiesesAbkommenistBestandteilderbilateralenGesamt-
zen 2oder5genanntenNotifikationenhinterlegthat. beziehungen,diedemRahmenabkommenunterliegen.Esstellt
einspezifischesAbkommendar,mitdemdieHandelsbestim-
(4) DieNotifikationensinddemGeneralsekretärdesRatesder
mungenimSinnedesRahmenabkommensumgesetztwerden.
EuropäischenUnionunddemAußen-undHandelsministerium
KoreasoderdessenNachfolgerzuübersenden. (3) DasProtokollüberdiegegenseitigeAmtshilfeimZollbe-
reichersetztdasZollabkommenimHinblickaufdieBestimmun-
(5)
genüberdiegegenseitigeAmtshilfe.
a) Dieses Abkommen wird ab dem ersten Tag des Monats
(4) DieVertragsparteiensindsicheinig,dassdiesesAbkom-
vorläufigangewandt,deraufdenTagfolgt,andemdieEU-
mensienichtverpflichtet,ineinerArtundWeisezuhandeln,die
Vertragspartei und Korea einander den Abschluss ihrer
nichtmitihrenVerpflichtungenausdemWTO-Übereinkommen
jeweilserforderlichenVerfahrennotifizierthaben.
vereinbarist.
b) FürdenFall,dasseineVertragsparteieinigeBestimmungen
diesesAbkommensnichtvorläufiganwendenkann,notifiziert Artikel 15.15
siederanderenVertragspartei,umwelcheBestimmungenes
sichdabeihandelt.UnbeschadetdesBuchstabens aund Räumlicher Geltungsbereich
soferndieandereVertragsparteidieerforderlichenVerfahren (1) DiesesAbkommengilteinerseitsfürdieGebiete,indenen
abgeschlossenhatundnichtinnerhalbvon10 Tagennach derVertragüberdieEuropäischeUnionundderVertragüberdie
derNotifikation,dasseinigeBestimmungennichtvorläufig ArbeitsweisederEuropäischenGemeinschaftangewandtwer-
angewandtwerdenkönnen,Einwandgegendievorläufige den,nachMaßgabejenerVerträge,undandererseitsfürdasGe-
Anwendungerhebt,werdendieBestimmungendiesesAb- bietKoreas.Sofernnichtausdrücklichetwasanderesbestimmt
kommens,dieinderNotifikationnichtgenanntwurden,ab wird,istindiesemAbkommenderBegriff„Gebiet“indiesem
demerstenTagdesMonatsvorläufigangewandt,deraufdie Sinnzuverstehen.
Notifikationfolgt.
(2) WasdieBestimmungenüberdieZollbehandlungvonWa-
c) Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung durch renanbelangt,sogiltdiesesAbkommenauchfürdienichtunter
schriftlicheNotifikationandieandereVertragsparteibeen- Absatz 1fallendenGebietedesZollgebietsderEU.
den.DieBeendungwirdamerstenTagdesMonatswirksam,
deraufdieNotifikationfolgt.
Artikel 15.16
d) WirddiesesAbkommenoderwerdeneinigeBestimmungen
daraus vorläufig angewandt, so ist unter dem Begriff „In- Verbindlicher Wortlaut
krafttreten dieses Abkommens“ der Tag des Beginns der DiesesAbkommenistinzweiUrschrifteninbulgarischer,dä-
vorläufigenAnwendungzuverstehen. nischer,deutscher,englischer,estnischer,finnischer,französi-
scher,griechischer,italienischer,lettischer,litauischer,maltesi-
Artikel 15.11 scher,niederländischer,polnischer,portugiesischer,rumänischer,
schwedischer,slowakischer,slowenischer,spanischer,tsche-
Dauer
chischer,ungarischerundkoreanischerSpracheabgefasst,wo-
(1) DiesesAbkommenwirdaufunbegrenzteZeitgeschlossen. beijederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2012 1537
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
Vom 15. Oktober 2012
Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825, 826) wird
nach seinem Artikel 35 Absatz 2 für
Albanien am 1. Dezember 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Juli 2012 (BGBl. II S. 750).
Berlin, den 15. Oktober 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 1. November 2012
Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom
14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II
S. 716, 717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Benin am 17. Juli 2012
Niederlande,
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Januar 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. August 2012 (BGBl. II S. 1026).
Berlin, den 1. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2012 1537
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
Vom 15. Oktober 2012
Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825, 826) wird
nach seinem Artikel 35 Absatz 2 für
Albanien am 1. Dezember 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Juli 2012 (BGBl. II S. 750).
Berlin, den 15. Oktober 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 1. November 2012
Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom
14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II
S. 716, 717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Benin am 17. Juli 2012
Niederlande,
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Januar 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. August 2012 (BGBl. II S. 1026).
Berlin, den 1. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 6. November 2012
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. September
1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1991 II
S. 1331, 1332), wird nach ihrem Artikel 2 Absatz 3 für
Südsudan am 14. Januar 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juli 2011 (BGBl. II S. 819).
Berlin, den 6. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 6. November 2012
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1993 II S. 2182, 2183), wird nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Südsudan am 14. Januar 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 2012 (BGBl. II S. 687).
Berlin, den 6. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 6. November 2012
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. September
1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1991 II
S. 1331, 1332), wird nach ihrem Artikel 2 Absatz 3 für
Südsudan am 14. Januar 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juli 2011 (BGBl. II S. 819).
Berlin, den 6. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 6. November 2012
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1993 II S. 2182, 2183), wird nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Südsudan am 14. Januar 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 2012 (BGBl. II S. 687).
Berlin, den 6. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2012 1539
Bekanntmachung
des deutsch-dänischen Abkommens
über die Durchführung des Artikels 83bis
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 14. November 2012
Das in Kopenhagen am 26. September 2012 unterzeichnete Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Luftfahrt-Bundesamt, und
dem Ministerium für Verkehr des Königreichs Dänemark, vertreten durch die
Dänische Verkehrsbehörde, Luftfahrtstelle, über die Durchführung des Arti-
kels 83bis des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivil-
luftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411, 412; 1997 II S. 1777) ist nach seinem Artikel 9
Absatz 1
am 26. September 2012
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. November 2012
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Uwe Huismann
1540 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Abkommen
zwischendemBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung
derBundesrepublikDeutschland
unddemMinisteriumfürVerkehr
desKönigreichsDänemark
überdieDurchführungdesArtikels83bis
desAbkommensüberdieInternationaleZivilluftfahrt
DasBundesministerium habenaufderGrundlagederArtikel33und83bis desAbkom-
fürVerkehr,BauundStadtentwicklung mensüberdieInternationaleZivilluftfahrtFolgendesvereinbart:
derBundesrepublikDeutschland,
vertretendurchdasLuftfahrt-Bundesamt, Artikel 1
und Begriffsbestimmungen
dasMinisteriumfürVerkehr ImSinnediesesAbkommensgeltendiefolgendenBegriffs-
desKönigreichsDänemark, bestimmungen,sofernderWortlautnichtsandereserforderlich
vertretendurchdieDänischeVerkehrsbehörde, macht:
Luftfahrtstelle, 1. DerBegriff„AbkommenüberdieInternationaleZivilluftfahrt“
bedeutetdasam7.Dezember1944inChicagozurUnter-
inAnbetrachtdesProtokollsvom6.Oktober1980zurÄnde- zeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale
rungdesAbkommensüberdieInternationaleZivilluftfahrt, ZivilluftfahrteinschließlichallernachdessenArtikel90ange-
nommenenAnhängesowieallerÄnderungenderAnhänge
vondemWunschgeleitet,imHinblickaufdieVerbesserung oderdesAbkommensselbstnachdessenArtikeln90und94,
der Verkehrssicherheit in der Zivilluftfahrt dem jeweiligen Be- soweitdieseAnhängeundÄnderungenfürbeideVertrags-
treiberstaatvonLuftfahrzeugendieFunktionenundAufgaben parteienwirksamgewordenodervonihnenratifiziertworden
desEintragungsstaatsnachdenArtikeln12,30,31und32Buch- sind,
stabeadesAbkommensüberdieInternationaleZivilluftfahrtent-
wederganzoderteilweisezuübertragen,wieesdermitdem 2. derBegriff„ICAO“bedeutetdieInternationaleZivilluftfahrt-
Protokoll vom 6. Oktober 1980 eingefügte Artikel 83bis des Organisation,
AbkommensüberdieInternationaleZivilluftfahrtvorsieht, 3. der Begriff „EASA“ bedeutet die Europäische Agentur für
Flugsicherheit,
inderÜberzeugung,dassesentsprechenddemICAO-Doku-
4. derBegriff„Dry-Lease-Vereinbarung“bedeuteteineVerein-
ment 9642 Teil VIII Kapitel 1 und dem ICAO-Dokument 8335
barung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer zur
Kapitel10notwendigist,dieinternationalenVerpflichtungenund
ÜberlassungdesGebrauchseinesLuftfahrzeugsgegenEnt-
ZuständigkeitenderVertragsstaateninEinhaltungdesAbkom-
geltohneBesatzung,wobeidasLuftfahrzeugmitdemLuft-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt genau festzulegen,
verkehrsbetreiberzeugnis (AOC) des Leasingnehmers be-
wenneinineinemVertragsstaateingetragenesLuftfahrzeugvom
triebenwird,
Inhaber einer von dem anderen Vertragsstaat ausgestellten
Betriebsgenehmigung,einschließlicheinesLuftverkehrsbetreiber- 5. der Begriff „Leasinggeber“ bedeutet den eingetragenen
zeugnisses (AOC), im Rahmen einer Dry-Lease-Vereinbarung EigentümeroderdiePerson,der/diedemLeasingnehmerden
betriebenwird– GebraucheinesLuftfahrzeugsgegenEntgeltüberlässt,
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1541
6. der Begriff „Leasingnehmer“ bedeutet den Luftfahrtunter- fahren,werdenschriftlichzwischendenZivilluftfahrtbehördender
nehmer,demeinLuftfahrzeuggegenEntgeltzumGebrauch Vertragsparteienfestgelegt.AnträgeaufÜbertragungvonZu-
überlassenwirdundindessenBetriebsgenehmigung,ein- ständigkeitendurchdieZivilluftfahrtbehördedesEintragungs-
schließlich seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), staats bedürfen der schriftlichen Annahme durch die Zivil-
dasbetreffendeLuftfahrzeugeingetragenwird, luftfahrtbehörde des Betreiberstaats. Anträge können nur für
einzelne, genau bezeichnete Luftfahrzeuge für die Geltungs-
7. der Begriff „Zivilluftfahrtbehörde“ bedeutet im Fall der
dauer derDry-Lease-Vereinbarunggestelltwerden.MitEingang
BundesrepublikDeutschlanddasvomBundesministerium
derMitteilungderAnnahmenachSatz2wirddieÜbertragung
für Verkehr,BauundStadtentwicklungnach§3aAbsatz2
derZuständigkeitfürdieÜberwachungderbezeichnetenLuft-
desLuftverkehrsgesetzesderBundesrepublikDeutschland
fahrzeugewirksam.
bestimmte Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26,
38108Braunschweig,undimFalldesKönigreichsDänemark (2) Bei der Verlängerung einer Dry-Lease-Vereinbarung gilt
dievomMinisteriumfürVerkehr(Transportministeriet)imEin- bsatz1entsprechend.
A
klangmit§4Absatz2desDänischenLuftverkehrsgesetzes
des Königreichs Dänemark bestimmte Dänische Verkehr- (3) DieZivilluftfahrtbehördensindbefugt,dieÜbertragungvon
behörde, Zuständigkeitenjederzeitzuwiderrufen.DerWiderrufbedarfder
Schriftform.ErwirdnachAblaufvon24StundennachEingang
8. derBegriff„Eintragungsstaat“bedeutetdenStaat,indessen wirksam.
LuftfahrzeugregisterdasLuftfahrzeug,andemderGebrauch
gegenEntgeltüberlassenwird,eingetragenist, (4) EinLuftfahrzeug,fürdasdieZuständigkeitfürdieDurch-
führungderAufsichtundÜberwachungaufgrunddesArtikels3
9. derBegriff„Betreiberstaat“bedeutetdenStaat,vondemder Absatz1übertragenwurde,unterliegtdenAnforderungender
LeasingnehmerseineBetriebsgenehmigungerhaltenhat. jeweilsanwendbarenGesetze,sonstigenVorschriftenundVer-
fahrendesBetreiberstaats.
Artikel 2
Anwendungsbereich Artikel 5
DiesesAbkommenistanzuwendenaufLuftfahrzeuge,diein Sitzungen der Zivilluftfahrtbehörden
demLuftfahrzeugregisterdesStaateseinerVertragsparteieinge-
tragensindundvoneinemLuftfahrtunternehmerausdemStaat (1) NachBedarfwerdenSitzungenderZivilluftfahrtbehörden
der anderen Vertragspartei für die Zwecke des gewerblichen derVertragsparteieneinberufen,umFragendesFlugbetriebsund
Luftverkehrs im Rahmen einer Dry-Lease-Vereinbarung be- derLufttüchtigkeitzuerörtern,diesichbeidenÜberprüfungen
trieben werden. der Luftfahrzeuge ergeben haben. In diesem Zusammenhang
sindinsbesonderediefolgendenThemenzuerörtern:
Artikel 3 1. Flugbetrieb,
Übertragene Zuständigkeiten 2. ÜberwachungderAufrechterhaltungderLufttüchtigkeitund
(1) DieZivilluftfahrtbehördedesEintragungsstaatsistnach InstandhaltungvonLuftfahrzeugen,
diesemAbkommenbefugt,diefolgendenZuständigkeiten,ein- 3. VerfahrendesHandbuchsdesUnternehmenszurAufrecht-
schließlichderAufsichtüberdieindenjeweiligenAnhängenzum erhaltungderLufttüchtigkeit(OperatorMaintenanceControl
AbkommenüberdieInternationaleZivilluftfahrtenthaltenenAuf- Manual–MCM),sofernzutreffend,
gabensowiederenÜberwachung,aufdieZivilluftfahrtbehörde
desBetreiberstaatszuübertragen: 4. allesonstigenwichtigenAngelegenheiten,diesichaufgrund
vonÜberprüfungenergeben.
1. Anhang1–LizenzierungvonLuftfahrtpersonal(Personnel
Licensing)–mitAusnahmederAusstellungundAnerkennung (2) AufErsuchenderZivilluftfahrtbehördedesEintragungs-
vonLizenzen, staatsnimmtdiejeweilsandereZivilluftfahrtbehördenachMaß-
gabedesanzuwendendenRechteseineÜberprüfungdesLuft-
2. Anhang 2 – Luftverkehrsregeln (Rules of the Air) – Durch-
fahrzeugsvor,fürdasdieZuständigkeitfürdieDurchführungder
setzungderEinhaltunganwendbarerRegelnundVorschrif-
AufsichtundÜberwachungnachArtikel3Absatz1übertragen
tenfürdenLuftverkehrunddenBetriebvonLuftfahrzeugen,
wurde. Soweit möglich, gestattet die ersuchte Zivilluftfahrt-
3. Anhang6–BetriebvonLuftfahrzeugen(OperationofAircraft)– behördedenVertreternderZivilluftfahrtbehördedesEintragungs-
alleZuständigkeiten,dieinderRegeldemEintragungsstaat staats,beiderÜberprüfungdesLuftfahrzeugsanwesendzusein.
fürdieAufsichtüberdieinseinemLuftfahrzeugregisterein- DieZivilluftfahrtbehördentreffendiehierzuerforderlichenAb-
getragenenLuftfahrzeugesowiederenflugbetrieblicheÜber- sprachen.DieersuchteZivilluftfahrtbehördeteiltderZivilluftfahrt-
wachungobliegen, behördedesEintragungsstaatsdasErgebnisderÜberprüfung
schriftlichmit.
4. Anhang8–LufttüchtigkeitvonLuftfahrzeugen(Airworthiness
ofAircraft)–alleZuständigkeiten,dieinderRegeldemEin-
tragungsstaatfürdieAufsichtüberdieinseinemLuftfahr- Artikel 6
zeugregistereingetragenenLuftfahrzeugesowiederenÜber-
wachungobliegenundnichtvonderEASAwahrgenommen Pflicht zu Mitführung von Dokumenten
werden. Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien stellen dem
(2) DieZivilluftfahrtbehördedesBetreiberstaatsunterrichtet LeasingnehmerunddemLeasinggeberjeweilseinebeglaubigte
die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaats über jede be- AbschriftdiesesAbkommenssowiedesSchriftwechselsnach
absichtigteUntervermietungeinesLuftfahrzeugs,fürdaseine Artikel4Absatz1zurVerfügung.AnBordderLuftfahrzeuge,für
ÜbertragungderZuständigkeitennachAbsatz1erfolgtist. diedieZuständigkeitnachdiesemAbkommenübertragenwurde,
sindjeweilsbeglaubigteAbschriftendiesesAbkommens,des
(3) AufgabenundFunktionennachAbsatz1dürfennichtauf Schriftwechsels sowie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
einenanderenStaatübertragenwerden. (AOC), in dem das betreffende Luftfahrzeug eingetragen ist,
mitzuführen.HatderLeasingnehmervonseinerBehördedieGe-
Artikel 4 nehmigungfüreinSystemzurAuflistungderEintragungszeichen
derimRahmenseinesLuftverkehrsbetreiberzeugnisses(AOC)
Verfahren zur Übertragung von Zuständigkeiten
betriebenenundzugelassenenLuftfahrzeugeerhalten,somuss
(1) EinzelheitenzurÜbertragungvonZuständigkeitennach dieseListeundderentsprechendeAbschnittdesBetriebshand-
rtikel3,einschließlichderanwendbarenVorschriftenundVer-
A buchsanBordmitgeführtwerden.
1542 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Artikel 7 Artikel 8
Registrierung Gebühren
(1) DieVertragsparteienlegenderICAOdiesesAbkommen Jede Behörde stellt Gebühren und Auslagen entsprechend
sowieÄnderungenhierzunachArtikel83desAbkommensüber ihreninnerstaatlichenBestimmungeninRechnung.
dieInternationaleZivilluftfahrtundunterEinhaltungderRegeln
fürdieRegistrierungvonLuftfahrtübereinkünftenbeiderICAO Artikel 9
zurRegistrierungvor. Inkrafttreten, Geltungsdauer
(2) JedeZivilluftfahrtbehördeführteineListe,inderdieLuft- (1) DiesesAbkommentrittamTageseinerUnterzeichnungin
fahrzeuge,fürdiedieZuständigkeitfürdieDurchführungderAuf- Kraft.
sicht und Überwachung nach diesem Abkommen übertragen
(2) JedeÄnderungdiesesAbkommensbedarfderSchriftform.
wurde,unterAngabevonKennzeichen,MustersowiederDauer
derÜbertragungaufgeführtsind.EineAbschriftderListenwird (3) DiesesAbkommenwirdaufunbestimmteZeitgeschlos-
alsAnhang1diesesAbkommensderICAOzurRegistrierung sen.EskannvondenVertragsparteienjederzeitschriftlichge-
vorgelegt.DieListenwerdenzweimaljährlichjeweilszumFlug- kündigtwerden.Estritt60TagenachEingangderschriftlichen
planwechselaktualisiertundderICAOzurKenntnisgegeben. KündigungsanzeigeaußerKraft.
GeschehenzuKopenhagenam26.September2012inzwei
Urschriften,jedeindeutscherundenglischerSprache,wobei
jederWortlautverbindlichist.BeiunterschiedlicherAuslegung
desdeutschenunddesenglischenWortlautsistderenglische
Wortlautmaßgebend.
FürdasBundesministerium
fürVerkehr,BauundStadtentwicklung
derBundesrepublikDeutschland
Mendel
FürdasMinisteriumfürVerkehr
desKönigreichsDänemark
Rabenberg
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1543
Bekanntmachung
der Änderung
der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Vom 21. November 2012
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat am 27. Juni 2012
die Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkom-
men vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des
Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199,
1200; 2008 II S. 179), die zuletzt durch Beschlüsse des Verwaltungsrats vom
26. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 152, 153, 154, 156) geändert worden ist, be-
schlossen. Der nachfolgende Beschluss wird auf Grund des Artikels X Nummer 1
des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976
(BGBl. 1976 II S. 649) bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. November 2010 (BGBl. 2011 II S. 152).
Berlin, den 21. November 2012
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Beschluss
desVerwaltungsratsvom27.Juni2012
zurÄnderungvonRegel53derAusführungsordnung
zumEuropäischenPatentübereinkommen
DerVerwaltungsratderEuropäischenPatentorganisation,
gestütztaufdasEuropäischePatentübereinkommen(nachstehend„EPÜ“genannt),ins-
besondereaufArtikel33Absatz1Buchstabec,
aufVorschlagdesPräsidentendesEuropäischenPatentamts,
nachStellungnahmedesAusschusses„Patentrecht“,
beschließt:
Bundesgesetzblatt
1481
Teil II G 1998
2012 Ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2012 Nr. 39
Tag Inhalt Seite
5.12. 2012 Gesetz zu dem Freihandelsabkommen vom 6. Oktober 2010 zwischen der Europäischen
Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits . . . . . . . . . . 1482
GESTA: XE004
15.10. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1537
1.11. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom
14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1537
6.11. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1538
6.11. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1538
14.11. 2012 Bekanntmachung des deutsch-dänischen Abkommens über die Durchführung des Artikels 83bis des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1539
21.11. 2012 Bekanntmachung der Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen 1543
Die Anhänge 1 bis 15 und die Protokolle „Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen“, „Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im
Zollbereich“ sowie „Protokoll über Kulturelle Zusammenarbeit“ zum Freihandelsabkommen vom 6. Oktober 2010 werden als
Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anfor-
derung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kosten-
erstattung.
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2012
Gesetz
zu dem Freihandelsabkommen vom 6. Oktober 2010
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Korea andererseits
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 6. Oktober 2010 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird zuge-
stimmt. Das Freihandelsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15.10 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
*) Die Anhänge 1 bis 15 und die Protokolle „Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen“, „Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich“ sowie „Protokoll über
Kulturelle Zusammenarbeit“ zum Freihandelsabkommen vom 6. Oktober 2010 werden als Anlage-
band zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden
Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb
des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1483
Freihandelsabkommen
zwischenderEuropäischenUnionundihrenMitgliedstaateneinerseits
undderRepublikKoreaandererseits
DasKönigreichBelgien, inBekräftigungihrerBindungandieam26. Juni 1945inSan
FranciscounterzeichneteChartaderVereintenNationenundan
dieRepublikBulgarien,
dieam10. Dezember 1948vonderGeneralversammlungder
dieTschechischeRepublik, Vereinten Nationen angenommene Allgemeine Erklärung der
dasKönigreichDänemark, Menschenrechte,
dieBundesrepublikDeutschland, inBekräftigungihresEintretensfürnachhaltigeEntwicklung
undüberzeugtvomBeitragdesinternationalenHandelszunach-
dieRepublikEstland, haltigerEntwicklunginihrerwirtschaftlichen,sozialenundökolo-
Irland, gischenDimensionunterEinbeziehungderwirtschaftlichenEnt-
wicklung, der Eindämmung der Armut, der Gewährleistung
dieHellenischeRepublik, produktiverVollbeschäftigungundmenschenwürdigerArbeitfür
dasKönigreichSpanien, allesowiedesSchutzesundderErhaltungderUmweltundder
natürlichenRessourcen,
dieFranzösischeRepublik,
inAnerkennungdesRechtsderVertragsparteien,Maßnahmen
dieItalienischeRepublik, zurErreichunglegitimeröffentlicherZieleaufdemihnennotwen-
dieRepublikZypern, digerscheinendenSchutzniveauzuergreifen,wobeiderartige
MaßnahmenimSinnediesesAbkommensnichtzuungerecht-
dieRepublikLettland,
fertigter Diskriminierung oder verdeckter Beschränkung des
dieRepublikLitauen, internationalenHandelsdienendürfen,
dasGroßherzogtumLuxemburg, entschlossen,dieTransparenzfürallerelevanteninteressier-
tenParteien,einschließlichderPrivatwirtschaftundderorgani-
dieRepublikUngarn,
siertenZivilgesellschaft,zufördern,
Malta,
indemWunsch,durchdieLiberalisierungundAusweitungdes
dasKönigreichderNiederlande, gegenseitigenHandelsunddergegenseitigenInvestitionenden
dieRepublikÖsterreich, Lebensstandardanzuheben,dasWirtschaftswachstumunddie
Stabilität zu fördern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu
dieRepublikPolen, schaffenunddasGemeinwohlzufördern,
diePortugiesischeRepublik, indemBestreben,klareundbeiderseitsvorteilhafteRegelnfür
Rumänien, HandelundInvestitionenaufzustellensowiedieBeschränkun-
gen der gegenseitigen Handels- und Investitionstätigkeit zu
dieRepublikSlowenien, reduzierenoderaufzuheben,
dieSlowakischeRepublik, entschlossen,zurharmonischenEntwicklungundAusweitung
dieRepublikFinnland, desWelthandelsdurchBeseitigungvonHandelsschrankenmit-
telsdiesesAbkommensbeizutragenunddenAufbauneuerHan-
dasKönigreichSchweden, dels-oderInvestitionsschranken,diedenNutzendiesesAbkom-
dasVereinigteKönigreichGroßbritannienundNordirland, mensverringernkönnten,zwischenihrenGebietenzuvermeiden,
VertragsparteiendesVertragsüberdieEuropäischeUnionund indemWunsch,dieEntwicklungundDurchsetzungdesAr-
desVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion,im beits-undUmweltrechtsundentsprechenderPolitikvorhabenzu
Folgenden„MitgliedstaatenderEuropäischenUnion“genannt, untermauern,grundlegendeArbeitnehmerrechteundnachhaltige
und EntwicklungzufördernunddiesesAbkommenineinerWeise
umzusetzen,diemitdiesenZielenimEinklangist,und
dieEuropäischeUnion
gestützt auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem
einerseits,und
Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welt-
dieRepublikKorea,imFolgenden„Korea“genannt, handelsorganisationvom15. April 1994(imFolgenden„WTO-
Übereinkommen“ genannt) und aus anderen multilateralen,
andererseits,
regionalenundbilateralenÜbereinkünftenundVereinbarungen,
inAnerkennungihrerlangjährigen,starkenPartnerschaftauf beidenensieVertragsparteisind –
derGrundlagedergemeinsamenGrundsätzeundWertvorstel-
lungen,diesichindemRahmenabkommenwiderspiegeln, sindwiefolgtübereingekommen:
indemWunsch,ihreengenWirtschaftsbeziehungenimEin-
klangmitihrenallgemeinenBeziehungenweiterzuvertiefen,und
Kapitel Eins
inderÜberzeugung,dassdiesesAbkommeneinneuesKlima Ziele und allgemeine Begriffsbestimmungen
schaffenwird,dasderEntwicklungdesHandelsundderInves-
titionstätigkeitzwischendenVertragsparteienförderlichist,
Artikel 1.1
inderÜberzeugung,dassdiesesAbkommeneinenerweiterten
Ziele
undsicherenMarktfürWarenundDienstleistungensowieein
stabilesundberechenbaresUmfeldfürInvestitionenschaffen (1) Die Vertragsparteien errichten eine Freihandelszone für
unddamitdieWettbewerbsfähigkeitihrerUnternehmenaufdem Waren,DienstleistungenundNiederlassungundlegenentspre-
Weltmarktverbessernwird, chendeRegelnnachMaßgabediesesAbkommensfest.
1484 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
(2) DieZielediesesAbkommenssind: Artikel 2.2
a) beiderseitigeLiberalisierungundErleichterungdesWaren- Geltungsbereich
verkehrsimEinklangmitArtikel XXIVdesAllgemeinenZoll-
DiesesKapitelgiltfürdenWarenhandel1)zwischendenVer-
undHandelsabkommens1994(imFolgenden„GATT1994“
tragsparteien.
genannt),
b) beiderseitigeLiberalisierungundErleichterungdesHandels Artikel 2.3
mitDienstleistungenundInvestitionenimEinklangmitArti-
kel VdesAllgemeinenÜbereinkommensüberdenHandelmit Zölle
Dienstleistungen(imFolgenden„GATS“genannt), Für die Zwecke dieses Kapitels sind Zölle Abgaben und
c) Förderung des Wettbewerbs in den Volkswirtschaften der BelastungenjederArt,diebeioderimZusammenhangmitder
Vertragsparteien,insbesondereinBezugaufdiegegenseiti- EinfuhrvonWarenerhobenwerden,einschließlichErgänzungs-
genWirtschaftsbeziehungen, abgabenundZuschlägeninjederForm,diebeioderimZusam-
menhangmiteinersolchenEinfuhr2)erhobenwerden.Zöllesind
d) weitere Liberalisierung der Märkte für das öffentliche Be- jedochnicht:
schaffungswesennachdemGrundsatzderGegenseitigkeit,
a) einerinländischenAbgabegleichwertigeBelastungen,soweit
e) angemessenerundwirksamerSchutzderRechtedesgeisti- siemitArtikel 2.8vereinbarsindundgleichartigeninländi-
genEigentums, schenWarenodersolchenWarenauferlegtwerden,ausde-
f) FörderungderharmonischenEntwicklungundAusweitung nendieeingeführteWareganzoderteilweisehergestelltist,
desWelthandelsdurchBeseitigungvonHandelsschranken b) Zölle,dienachdenRechtsvorschrifteneinerVertragspartei
undSchaffungvonRahmenbedingungen,diederVerstär- erhobenwerden,soweitsiemitKapitelDrei(Handelspoliti-
kungderInvestitionsströmedienlichsind, scheSchutzmaßnahmen)vereinbarsind,
g) Festlegung auf die Weiterentwicklung des internationalen c) GebührenoderandereBelastungen,dienachdenRechts-
HandelsindemBestreben,demZieleinernachhaltigenEnt- vorschrifteneinerVertragsparteierhobenwerden,soweitsie
wicklungnäherzukommenundzugewährleisten,dassdie mitArtikel 2.10vereinbarsind,oder
VertragsparteiendiesesZielaufallenEbenenihrerHandels-
beziehungenzurGeltungbringen,indemBewusstsein,dass d) Zölle,dienachdenRechtsvorschrifteneinerVertragspartei
nachhaltigeEntwicklungeinübergeordnetesZieldarstellt, erhobenwerden,soweitsiemitArtikel 5desÜbereinkom-
und mensüberdieLandwirtschaftinAnhang 1AdesWTO-Über-
einkommens(imFolgenden„ÜbereinkommenüberdieLand-
h) FörderungausländischerDirektinvestitionenohneAbschwä- wirtschaft“genannt)vereinbarsind.
chungoderReduzierungderNormenindenBereichenUm-
weltschutz,ArbeitsrechtoderGesundheitsschutzundSicher-
Artikel 2.4
heitamArbeitsplatzbeiderAnwendungundDurchsetzung
desArbeits-undUmweltrechtsdurchdieVertragsparteien. Einreihung der Waren
FürdieEinreihungderWarenimHandelzwischendenVer-
Artikel 1.2 tragsparteiengiltdieZolltarifnomenklaturderjeweiligenVertrags-
Allgemeine Begriffsbestimmungen partei,ausgelegtimEinklangmitdemHarmonisiertenSystem
desam14. Juni 1983inBrüsselgeschlossenenInternationalen
IndiesemAbkommengeltenfolgendeBegriffsbestimmungen: ÜbereinkommensüberdasharmonisierteSystemzurBezeich-
„Vertragsparteien“sinddieEuropäischeUnionoderihreMitglied- nungundCodierungderWaren(imFolgenden„HS“genannt).
staatenoderdieEuropäischeUnionundihreMitgliedstaatenim
RahmenihrersichausdemVertragüberdieEuropäischeUnion AbschnittB
unddemVertragüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion
ergebendenZuständigkeiten(imFolgenden„EU-Vertragspartei“ AbschaffungderZölle
genannt)einerseitsundKoreaandererseits,
„Rahmenabkommen“istdasRahmenabkommenüberdenHan- Artikel 2.5
del und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Abschaffung der Zölle
GemeinschaftundihrenMitgliedstaateneinerseitsundderRe-
(1) SoferndiesesAbkommennichtsanderesbestimmt,schafft
publikKoreaandererseits,dasam28. Oktober 1996inLuxem-
jedeVertragsparteiihreZölleaufUrsprungswarenderanderen
burgunterzeichnetwurde,oderjedesAbkommen,dasdieses
VertragsparteinachdemStufenplaninAnhang 2-Aab.
Rahmenabkommenändertoderersetzt,und
(2) Für jede Ware gilt als Basiszollsatz, von dem aus die
„Zollabkommen“istdasAbkommenzwischenderEuropäischen
schrittweisenZollsenkungennachAbsatz 1vorgenommenwer-
GemeinschaftundderRepublikKoreaüberZusammenarbeitund
den,derjeweilsimStufenplaninAnhang 2-AgenannteSatz.
gegenseitigeAmtshilfeimZollbereich,dasam10. April 1997in
Brüsselunterzeichnetwurde. (3) SenkteineVertragsparteinachInkrafttretendiesesAbkom-
mensihrengeltendenMeistbegünstigungszollsatz,sogiltdieser
Zollsatz für den unter dieses Abkommen fallenden Handel,
Kapitel Zwei
solange er niedriger ist als der nach dem entsprechenden
Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren StufenplaninAnhang 2-AerrechneteZollsatz.
(4) DreiJahrenachInkrafttretendiesesAbkommenskonsul-
AbschnittA tierendieVertragsparteieneinanderaufErsucheneinerVertrags-
partei,umzuerwägen,dieAbschaffungvonZöllenaufgegen-
GemeinsameBestimmungen
seitige Einfuhren zu beschleunigen und den Umfang der
Abschaffungauszuweiten.BeschließendieVertragsparteienim
Artikel 2.1
Ziel 1) „Waren“sindfürdieZweckediesesAbkommensWarenimSinnedes
GATT 1994,soferndiesesAbkommennichtsanderesbestimmt.
WährendeinerÜbergangszeit,diemitdemInkrafttretendie- 2) DieVertragsparteienkommenüberein,dassdieseBegriffsbestimmung
sesAbkommensbeginnt,liberalisierendieVertragsparteiennach nichtdieBehandlungberührt,diedieVertragsparteiennachdemWTO-
MaßgabediesesAbkommensundimEinklangmitArtikel XXIV ÜbereinkommenfürHandelsgeschäfteeinräumenkönnen,dienach
desGATT 1994beiderseitigschrittweisedenWarenhandel. demGrundsatzderMeistbegünstigungabgewickeltwerden.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1485
HandelsausschussnachderartigenKonsultationen,dieAbschaf- (4) JedeVertragsparteibemühtsichnachbestenKräften,ihre
fung von Zöllen auf eine Ware zu beschleunigen oder den Zollkontingentesoanzuwenden,dassEinführerdieZollkontin-
Umfang der Abschaffung auszuweiten, dann ersetzt dieser gentsmengenvollausschöpfenkönnen.
BeschlussdenZollsatzoderdieAbbaustufe,derbzw.dienach
(5) Die Vertragsparteien sehen davon ab, die Beantragung
dementsprechendenStufenplaninAnhang 2-AfürdieseWare
oderInanspruchnahmegewährterZollkontingentevonderWie-
festgelegtwurde.
derausfuhreinerWareabhängigzumachen.
(6) AufschriftlichesErsucheneinerVertragsparteikonsultie-
Artikel 2.6 rendieVertragsparteieneinanderüberdieAnwendungderZoll-
Stillhalteregelung kontingenteseitenseinerVertragspartei.
(7) Sofern Anlage 2-A-1 ihres Stufenplans in Anhang 2-A
Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, wobei
nichtsanderesbestimmt,stelltjedeVertragsparteidenAntrag-
diesdieausdrücklichenFestlegungenimStufenplanderjeweili-
stellerndiegesamteindieserAnlagefestgelegteZollkontingents-
genVertragsparteiinAnhang 2-Aeinschließt,kannkeineVer-
mengewiefolgtbereit:imerstenJahramTagdesInkrafttretens
tragsparteibeieinerUrsprungswarederanderenVertragspartei
diesesAbkommens,danachjeweilsamJahrestagseinesInkraft-
einengeltendenZollerhöhenodereinenneuenZolleinführen.
tretens.ImlaufendenJahrveröffentlichtdiefürdieAnwendung
Diesschließtnichtaus,dasseineVertragsparteieinenZollnach
zuständigeBehördedereinführendenVertragsparteiaufihrer
einer einseitigen Absenkung auf die in ihrem Stufenplan in
diesbezüglichenöffentlichzugänglichenInternetseiteunverzüg-
Anhang 2-AvorgeseheneHöheanhebt.
lichdenGradderInanspruchnahmederjeweiligenZollkontingen-
teunddienochverbleibendenMengen.
Artikel 2.7
Anwendung und AbschnittC
Umsetzung von Zollkontingenten NichttarifäreMaßnahmen
(1) JedeVertragsparteisorgtfürdieAnwendungundUmset-
zungderZollkontingenteinAnlage 2-A-1ihresinAnhang 2-A Artikel 2.8
enthaltenen Stufenplans im Einklang mit Artikel XIII des Inländerbehandlung
GATT 1994unddessenAnmerkungenzurAuslegungsowiedem
ÜbereinkommenüberEinfuhrlizenzverfahreninAnhang 1Ades JedeVertragsparteigewährtdenWarenderanderenVertrags-
WTO-Übereinkommens. parteiInländerbehandlungnachArtikel IIIdesGATT 1994,ein-
schließlich seiner Anmerkungen zur Auslegung. Zu diesem
(2) JedeVertragsparteistelltsicher,dass: ZwecksindArtikel IIIdesGATT 1994undseineAnmerkungen
zurAuslegungmutatismutandisBestandteildiesesAbkommens.
a) ihreVerfahrenzurAnwendungihrerZollkontingentetranspa-
rent,derÖffentlichkeitzugänglich,aktuellunddiskriminie-
Artikel 2.9
rungsfreisind,denMarktsignalenfolgen,denHandelmini-
malbeeinträchtigenunddenPräferenzenderEndverwender Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
gerechtwerden;
DieVertragsparteiendürfennachArtikel XIdesGATT 1994und
b) jedePersoneinerVertragspartei,diedieRechts-undVerwal- seinenAnmerkungenzurAuslegungbeiderEinfuhreinerWare
tungsvorschriftendereinführendenVertragsparteierfüllt,das ausdemGebietderanderenVertragsparteioderbeiderAusfuhr
Rechthat,dieGewährungeinesZollkontingentsdurchdie einerWareoderihremVerkaufzwecksAusfuhrindasGebietder
VertragsparteizubeantragenunddafürinBetrachtgezogen anderen Vertragspartei außer Zöllen, Abgaben und sonstigen
zuwerden.SoferndieVertragsparteiennichtdurchBeschluss BelastungenkeineVerboteoderBeschränkungenerlassenoder
desAusschusses„Warenhandel“etwasanderesvereinbaren, beibehalten.ZudiesemZwecksindArtikel XIdesGATT 1994und
haben Verarbeiter, Einzelhändler, Restaurants, Hotels, seineAnmerkungenzurAuslegungmutatismutandisBestand-
LebensmittelversorgeroderjedeanderePersondasRecht, teildiesesAbkommens.
dieGewährungeinesZollkontingentsdurchdieVertragspar-
teizubeantragenunddafürinBetrachtgezogenzuwerden. Artikel 2.10
EtwaigeGebührenfürDienstleistungenimZusammenhang
Gebühren und
mitderBeantragungeinesZollkontingentsmüssensichauf
sonstige Belastungen auf Einfuhren
dietatsächlichenKostenderDienstleistungbeschränken;
JedeVertragsparteistelltsicher,dassallebeioderimZusam-
c) sie,außerindeninAnlage 2-A-1ihresStufenplansinAn- menhangmitderEinfuhrerhobenenGebührenundBelastungen
hang 2-AgenanntenFällen,davonabsieht,einerHersteller- jeglicherArt(soweitessichnichtumZölleodernachArtikel 2.3
gruppeTeilevonZollkontingentenzugewähren,dieGewäh- Buchstaben a,bunddvonderBegriffsbestimmungfürZölle
rungeinesZollkontingentsandenErwerbinländischerWaren ausgenommene Aufschläge handelt) sich dem Betrag nach
zuknüpfenoderdieGewährungeinesZollkontingentsauf ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen
Verarbeiterzubeschränken,und beschränken,nichtaufWertbasisberechnetwerdenundweder
einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine
d) sieZollkontingenteinwirtschaftlichrentablenTransportmen-
BesteuerungderEinfuhrzurErzielungvonEinnahmendarstel-
genundweitestmöglichindenvondenEinführernverlang-
len.
tenMengengewährt.VorbehaltlichandererBestimmungen
fürdaseinzelneZollkontingentundderanwendbarenTarifli-
nieinAnlage 2-A-1desStufenplanseinerVertragsparteiin Artikel 2.11
Anhang2-AgiltdieGewährungdesZollkontingentsfürjedes Zölle, Abgaben, Gebühren
ErzeugnisoderjedeMischungvonErzeugnisseninnerhalb und sonstige Belastungen auf Ausfuhren
einesbestimmtenZollkontingentsunabhängigvonderSpe-
zifikationoderderGütedesErzeugnissesoderderErzeug- DieVertragsparteiendürfenkeineZölle,Abgaben,Gebühren
nisse,siedarffernernichtvomEndverwendungszweckoder odersonstigenBelastungenaufoderimZusammenhangmitder
der Verpackungsgröße eines Erzeugnisses oder einer AusfuhrvonWarenindieandereVertragsparteiundkeineinlän-
MischungvonErzeugnissenabhängiggemachtwerden. dischenAbgaben,GebührenoderBelastungenaufindieande-
reVertragsparteiausgeführteWarenbeibehaltenodereinführen,
(3) JedeVertragsparteibenenntdieStellen,diefürdieAnwen- dieüberdashinausgehen,wasfürgleichartige,zuminländischen
dungihrerZollkontingentezuständigsind. VerkaufbestimmteWarenerhobenwird.
1486 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Artikel 2.12 AbschnittE
Zollwertermittlung InstitutionelleBestimmungen
DasÜbereinkommenzurDurchführungdesArtikels VIIdesAll-
gemeinenZoll-undHandelsabkommens 1994inAnhang 1Ades Artikel 2.16
WTO-Übereinkommens(imFolgenden„Zollwertübereinkommen“ Ausschuss „Warenhandel“
genannt),istmutatismutandisBestandteildiesesAbkommens.
DieVorbehalteundMöglichkeitennachArtikel 20desZollwert- (1) DernachArtikel 15.2Absatz 1(Sonderausschüsse)einge-
übereinkommensundseinesAnhangs IIIAbsätze 2bis4finden setzteAusschuss„Warenhandel“,indembeideVertragsparteien
keineAnwendung. vertretensind,trittaufErsucheneinerVertragsparteioderdes
Handelsausschusseszusammen,umsichmitallenFragenzu
befassen,diesichausdiesemKapitelergeben.
Artikel 2.13
(2) DerAusschusshatunteranderemdieAufgabe,
Staatliche Handelsunternehmen
a) denWarenhandelzwischendenVertragsparteienzufördern;
(1) DieVertragsparteienbekräftigenihreRechteundPflichten diesumfasstauchKonsultationenüberdieBeschleunigung
ausArtikel XVIIdesGATT 1994,ausdessenAnmerkungenzur undumfangmäßigeAusdehnungdesZollabbaus,überdie
AuslegungsowieausderVereinbarungzurAuslegungdesArti- Erweiterung des Umfangs der Verpflichtungen bezüglich
kels XVIIdesAllgemeinenZoll-undHandelsabkommens1994in nichttarifärerMaßnahmenimRahmendiesesAbkommens
Anhang 1AdesWTO-Übereinkommens,diemutatismutandis sowiegegebenenfallsüberandereFragen,und
BestandteildiesesAbkommenssind.
b) sichmittarifärenundnichttarifärenMaßnahmenbeimWaren-
(2) ErsuchendieVertragsparteieneinanderumEinzelfallaus- handelzwischendenVertragsparteienzubefassenunddies-
künfte über staatliche Handelsunternehmen, über deren bezüglicheFragengegebenenfallsdemHandelsausschuss
BetriebsweiseundüberdieAuswirkungenihrerTätigkeitaufden zuunterbreiten,
bilateralenHandel,beachtetdieersuchteVertragsparteidasGe-
soferndieseAufgabennichtdeneinschlägigenArbeitsgruppen
botgrößtmöglicherTransparenzunbeschadetdesArtikels XVII
übertragenwurden,dienachArtikel 15.3Absatz 1(Arbeitsgrup-
Absatz 4Buchstabe ddesGATT 1994übervertraulicheInforma-
pen)eingerichtetwurden.
tionen.
Artikel 2.17
Artikel 2.14
Besondere Bestimmungen
Abschaffung über die Verwaltungszusammenarbeit
sektoraler nichttarifärer Maßnahmen
(1) DieVertragsparteiensindsichdarineinig,dassdieZusam-
(1) DieVertragsparteienerfüllenihreVerpflichtungenbezüg- menarbeitderVerwaltungenfürdieDurchführungundÜberwa-
lichsektorspezifischernichttarifärerwarenbezogenerMaßnah- chungdernachdiesemKapiteleingeräumtenZollpräferenzbe-
menimEinklangmitdenindenAnhängen 2-Bbis2-Efestge- handlungvonentscheidenderBedeutungist,undbekräftigen
legtenVerpflichtungen. ihreZusage,UnregelmäßigkeitenundBetrugimZusammenhang
(2) DreiJahrenachInkrafttretendiesesAbkommenskonsul- mitZöllenunddiesbezüglichenFragenzubekämpfen.
tierendieVertragsparteieneinanderaufErsucheneinerVertrags- (2) StellteineVertragsparteianhandobjektiverInformationen
partei,umdieAusweitungdesUmfangsihrerVerpflichtungen eineVerweigerungderVerwaltungszusammenarbeitund/oder
bezüglichsektorspezifischernichttarifärerwarenbezogenerMaß- UnregelmäßigkeitenoderBetrugfest,sotrittaufihrErsuchen
nahmenzuerwägen. binnen20 TagenderZollausschusszusammen,umumgehend
nacheinerLösungzusuchen.DieKonsultationenimZollaus-
AbschnittD schusserfüllendieselbeFunktionwieKonsultationennachArti-
kel 14.3(Konsultationen).
BesondereAusnahmeninBezugaufWaren
Kapitel Drei
Artikel 2.15
Handelspolitische Schutzmaßnahmen
Allgemeine Ausnahmen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und AbschnittA
PflichtenausArtikel XXdesGATT 1994unddessenAnmerkun-
BilateraleSchutzmaßnahmen
gen zur Auslegung, die mutatis mutandis Bestandteil dieses
Abkommenssind,sichaufdenvondiesemAbkommenbetrof-
fenenWarenhandelerstrecken. Artikel 3.1
(2) DieVertragsparteienvereinbaren,dassdieVertragspartei, Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme
dieeineinArtikel XXBuchstaben iundjdesGATT 1994vorge- (1) WerdenUrsprungswareneinerVertragsparteiinfolgeder
seheneMaßnahmezutreffenbeabsichtigt,deranderenVertrags- SenkungoderAbschaffungeinesZollsimRahmendiesesAb-
partei vor Einführung dieser Maßnahme alle zweckdienlichen kommens in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur inländi-
AngabenzurVerfügungstellt,umeinefürdieVertragsparteien schenProduktioninderarterhöhtenMengenunduntersolchen
annehmbareLösungzuermöglichen.DieVertragsparteienkön- BedingungenindasGebietderanderenVertragsparteieinge-
nensichaufdiefürdieBehebungderSchwierigkeitenerforder- führt,dasseineminländischenWirtschaftszweig,dergleicharti-
lichenMaßnahmenverständigen.Wirdbinnen30 Tagennach geoderunmittelbarkonkurrierendeWarenherstellt,einebedeu-
BereitstellungderartigerAngabenkeinEinvernehmenerzielt,so tendeSchädigungentstehtoderzuentstehendroht,dannkann
kanndieVertragsparteidienachdiesemArtikelvorgesehenen dieeinführendeVertragsparteiunterdenBedingungenundnach
MaßnahmenbeiderbetreffendenWareanwenden.Schließen denVerfahrendiesesAbschnittsdieinAbsatz 2aufgeführten
besondereundkritischeUmstände,dieeinsofortigesEingreifen Maßnahmenergreifen.
erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so
(2) DieeinführendeVertragsparteikanneinebilateraleSchutz-
kanndieVertragspartei,diedieMaßnahmenzutreffenbeabsich-
maßnahmemitfolgenderWirkungergreifen:
tigt,unverzüglichdiezurAbhilfenotwendigenSicherungsmaß-
nahmentreffen;darüberhatsiedieandereVertragsparteiumge- a) AussetzungdernachdiesemAbkommenvorgesehenenwei-
hendzuunterrichten. terenSenkungdesZollsatzesfürdiebetreffendeWareoder
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1487
b) Anhebung des betreffenden Warenzolls bis zur Höhe des gensindunddassdeminländischenWirtschaftszweigdurchdie-
niedrigerenderbeidenfolgendenSätze: seEinfuhreneinebedeutendeSchädigungentstehtoderzuent-
stehendroht.DieGeltungsdauereinervorläufigenMaßnahmeist
i) zumZeitpunktderErgreifungderMaßnahmegeltender
aufhöchstens200 Tagebeschränkt;währenddiesesZeitraums
MeistbegünstigungszollsatzfürdiebetreffendeWareoder
erfülltdieVertragsparteidieAuflagendesArtikels 3.2Absätze 2
ii) imStufenplaninAnhang 2-A(AbschaffungderZölle)ge- und3.DieVertragsparteierstattetunverzüglichetwaigeZoller-
nannterBasiszollsatznachArtikel 2.5Absatz 2(Abschaf- höhungen,wenndieUntersuchungnachArtikel 3.2Absatz 2er-
fungderZölle). gibt,dassdieVoraussetzungendesArtikels 3.1nichterfülltsind.
DieDauereinervorläufigenMaßnahmewirdaufdieGesamtgel-
Artikel 3.2 tungsdauernachArtikel 3.2Absatz 5Buchstabe bangerechnet.
Bedingungen und Beschränkungen
Artikel 3.4
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich die
EinleitungeinerUntersuchungnachAbsatz 2undkonsultieren Ausgleich
einandersofrühwiemöglichvorAnwendungeinerbilateralen
(1) EineVertragspartei,dieeinebilateraleSchutzmaßnahme
Schutzmaßnahme,damitdieUntersuchungsergebnissegeprüft
ergreift,konsultiertdieandereVertragspartei,umeinEinverneh-
werdenkönnenundeinMeinungsaustauschüberdieMaßnah-
menzuerzielenübereinenangemessenenhandelsliberalisieren-
memöglichist.
denAusgleichmittelsZugeständnissen,dieihremWesennach
(2) EineVertragsparteiführteinebilateraleSchutzmaßnahme einegleichwertigeWirkungaufdenHandelhabenoderdemWert
erstein,wennihrezuständigenBehördeneineUntersuchung derzusätzlichenZölleentsprechen,diesichausderSchutzmaß-
nachArtikel 3undArtikel 4Absatz 2Buchstabe cdesÜberein- nahmevoraussichtlichergeben.DieVertragsparteisorgtdafür,
kommens über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO- dassdieentsprechendenKonsultationenbinnen30 Tagennach
Übereinkommens(imFolgenden„ÜbereinkommenüberSchutz- InkraftsetzungderbilateralenSchutzmaßnahmestattfindenkön-
maßnahmen“genannt)durchgeführthaben;zudiesemZweck nen.
sindArtikel 3undArtikel 4Absatz 2Buchstabe cdesÜberein-
kommensüberSchutzmaßnahmenmutatismutandisBestand- (2) Wenn die Konsultationen nach Absatz 1 nicht binnen
teildiesesAbkommens. 30 TagennachihremBeginnzueinemEinvernehmenübereinen
handelsliberalisierenden Ausgleich führen, kann die Vertrags-
(3) BeiderUntersuchungnachAbsatz 2erfülltdieVertrags- partei, deren Waren Gegenstand der Schutzmaßnahme sind,
parteidieAuflagenvonArtikel 4Absatz 2Buchstabe adesÜber- ihremWesennachgleichwertigeZugeständnisseaussetzen,die
einkommens über Schutzmaßnahmen; zu diesem Zweck ist siederVertragsparteieingeräumthat,welchedieSchutzmaß-
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens über nahmeergriffenhat.
SchutzmaßnahmenmutatismutandisBestandteildiesesAbkom-
mens. (3) SoferndieSchutzmaßnahmedenBestimmungendieses
Abkommens entspricht, wird in den ersten 24 Monaten nach
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen InkraftsetzungeinerbilateralenSchutzmaßnahmeaufdieAus-
BehördendieUntersuchungbinneneinesJahresnachdemTag übungdesAussetzungsrechtsnachAbsatz 2verzichtet.
ihrerEinleitungabschließen.
(5) DieVertragsparteiendürfeneinebilateraleSchutzmaßnah- Artikel 3.5
menurmitfolgendenEinschränkungenergreifen:
Begriffsbestimmungen
a) DieMaßnahmedarfnurindemMaßeundnursolangean-
gewendetwerden,wiedieszurVermeidungoderBeseitigung FürdieZweckediesesAbschnittsgeltenfolgendeBegriffsbe-
einerbedeutendenSchädigungoderzurErleichterungder stimmungen:
Anpassungerforderlichist,
BedeutendeSchädigungunddrohendebedeutendeSchädigung
b) dieMaßnahmedarfnichtlängeralszweiJahreangewendet sindimSinnevon„ernsthafterSchaden“und„drohenderernst-
werden,esseidenn,dieFristwirdumbiszuzweiweitere hafterSchaden“inArtikel 4Absatz 1Buchstaben aundbdes
Jahre verlängert, nachdem die zuständigen Behörden der ÜbereinkommensüberSchutzmaßnahmenzuverstehen.Zudie-
einführendenVertragsparteinachdenVerfahrendiesesArti- semZwecksindArtikel 4Absatz 1Buchstaben aundbmutatis
kelsfestgestellthaben,dassdieMaßnahmezurVermeidung mutandisBestandteildiesesAbkommens,und
oderBeseitigungeinerbedeutendenSchädigungoderzur
ErleichterungderAnpassungweiterhinerforderlichistund ÜbergangszeitistjenachWarederZeitraumvomTagdesInkraft-
derWirtschaftszweigsichnachweislichanpasst,wobeidie tretens dieses Abkommens bis 10 Jahre nach Abschluss der
Gesamtgeltungsdauer der Schutzmaßnahme, die die SenkungoderAbschaffungdesZollsfürdiebetreffendeWare.
ursprünglicheGeltungsdauerundeineetwaigeVerlängerung
einschließt,vierJahrenichtüberschreitendarf,und AbschnittB
c) dieMaßnahmedarfnurmitZustimmungderanderenVer-
LandwirtschaftsbezogeneSchutzmaßnahmen
tragsparteiüberdasEndederÜbergangsfristhinausgelten.
(6) WenneineVertragsparteieinebilateraleSchutzmaßnahme
Artikel 3.6
beendet, gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in An-
hang 2-A(AbschaffungderZölle)gegoltenhätte,wäredieMaß- Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen
nahmenichtergriffenworden.
(1) EineVertragsparteikannimEinklangmitdenAbsätzen 2
bis8einenhöherenEinfuhrzollaufeininihremStufenplanin
Artikel 3.3 Anhang 3aufgeführteslandwirtschaftlichesUrsprungserzeugnis
Vorläufige Maßnahmen erheben,wennderGesamtumfangderEinfuhrendiesesErzeug-
nisses in einem beliebigen Jahr die in ihrem Stufenplan in
IneinerkritischenLage,indereineVerzögerungeinenschwer Anhang 3festgelegteAuslösungsschwelleüberschreitet.
wiedergutzumachendenSchadenverursachenwürde,kanneine
VertragsparteieinevorläufigebilateraleSchutzmaßnahmeergrei- (2) Der in Absatz 1 genannte Zoll darf den niedrigsten der
fen, wenn aufgrund einer vorläufigen Feststellung schlüssige folgendenSätzenichtübersteigen:dengeltendenMeistbegüns-
Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ware mit tigungszollsatzoderdenamTagvordemInkrafttretendiesesAb-
UrsprunginderanderenVertragsparteiinfolgederSenkungoder kommensgeltendenMeistbegünstigungszollsatzoderdenim
AbschaffungeinesZollsimRahmendiesesAbkommensgestie- StufenplanderVertragsparteiinAnhang 3aufgeführtenZollsatz.
1488 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
(3) DieZölle,diejedeVertragsparteinachAbsatz 1erhebt, b) eineMaßnahmenachArtikel XIXdesGATT 1994undnach
werdennachMaßgabeihresjeweiligenStufenplansinAnhang 3 demÜbereinkommenüberSchutzmaßnahmen.
festgesetzt.
(5) DieVertragsparteiendürfensichinFragen,diesichaus
(4) DieVertragsparteiendürfenfürdasselbeErzeugnisnicht diesemAbschnittergeben,nichtaufKapitelVierzehn(Streitbei-
gleichzeitig eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme legung)berufen.
nachdiesemArtikelundeinederfolgendenMaßnahmenergrei-
fenoderbeibehalten:
AbschnittD
a) einebilateraleSchutzmaßnahmenachArtikel 3.1,
Antidumping-undAusgleichszölle
b) eineMaßnahmenachArtikel XIXdesGATT 1994undnach
demÜbereinkommenüberSchutzmaßnahmenoder
Artikel 3.8
c) einebesondereSchutzmaßnahmenachArtikel 5desÜber-
einkommensüberdieLandwirtschaft. Allgemeine Bestimmungen
(5) DieVertragsparteienführenetwaigelandwirtschaftsbezo- (1) SoferndiesesKapitelnichtsanderesbestimmt,behalten
gene Schutzmaßnahmen in transparenter Weise ein. Binnen dieVertragsparteienihreRechteundPflichtenausArtikel VIdes
60 Tagen nach Ergreifung einer landwirtschaftsbezogenen GATT 1994,ausdemÜbereinkommenzurDurchführungdesAr-
SchutzmaßnahmebenachrichtigtdieergreifendeVertragspartei tikels VIdesAllgemeinenZoll-undHandelsabkommens 1994in
die andere Vertragspartei schriftlich und stellt ihr die für die Anhang 1AdesWTO-Übereinkommens(imFolgenden„Antidum-
ErgreifungmaßgebendenDatenzurVerfügung.Aufschriftliches ping-Übereinkommen“genannt)undausdemÜbereinkommen
ErsuchenderausführendenVertragsparteikonsultierendieVer- überSubventionenundAusgleichsmaßnahmeninAnhang 1A
tragsparteieneinanderüberdieAnwendungderMaßnahme. desWTO-Übereinkommens(imFolgenden„Subventionsüberein-
kommen“genannt).
(6) DieUmsetzungundDurchführungdiesesArtikelskannin
deminArtikel 2.16(Ausschuss„Warenhandel“)genanntenAus- (2) DieVertragsparteiensindsichdarineinig,dassAntidum-
schuss„Warenhandel“erörtertundüberarbeitetwerden. ping-undAusgleichszölleinvölligerÜbereinstimmungmitden
einschlägigenWTO-Auflageneingesetztwerdenundsichauffai-
(7) EineVertragsparteidarfinfolgendenFällenkeinelandwirt- reundtransparenteVerfahrensgrundsätzefürUrsprungswaren
schaftsbezogeneSchutzmaßnahmefüreinlandwirtschaftliches deranderenVertragsparteistützensollten.ZudiesemZwecksor-
Ursprungserzeugnisergreifenoderbeibehalten: gendieVertragsparteienunmittelbarnachderEinführungvorläu-
a) wenndieFristabgelaufenist,dieindenBestimmungenfür figerMaßnahmenundunterallenUmständenvorderendgülti-
landwirtschaftsbezogeneSchutzmaßnahmeninihremStu- genFeststellungdafür,dassallewesentlichenTatsachenund
fenplaninAnhang 3festgesetztist,oder Erwägungen,diedieGrundlagefürdenMaßnahmenbeschluss
bilden,vollständigundaussagekräftigbekanntgegebenwerden,
b) wenndieMaßnahmedenKontingentszollsatzfüreinErzeug-
unbeschadetdesArtikels 6Absatz 5desAntidumping-Überein-
nis erhöht, das nach Anlage 2-A-1 ihres Stufenplans in
kommensunddesArtikels 12Absatz 4desSubventionsüberein-
Anhang 2-A (Abschaffung der Zölle) einem Zollkontingent
kommens.DieBekanntgabehatschriftlichzuerfolgenundmuss
unterliegt.
interessiertenParteiengenügendZeitzurStellungnahmelassen.
(8) LieferungenderbetreffendenErzeugnisse,diesichauf-
(3) UmgrößtmöglicheEffizienzbeiderDurchführungvonAn-
grundeinesVertrags,dernochvorEinführungeinesZusatzzolls
tidumping-undAusgleichszolluntersuchungenzugewährleisten
nachdenAbsätzen 1bis4geschlossenwurde,aufdemTrans-
und insbesondere zwecks angemessener Wahrung des An-
port befinden, sind von dem Zusatzzoll befreit, sofern sie im
spruchsaufrechtlichesGehör,erklärensichdieVertragsparteien
darauffolgendenJahraufdasEinfuhrvolumenderbetreffenden
damiteinverstanden,dassdieUnterlagenzuAntidumping-und
ErzeugnissezwecksAuslösungderAnwendungdesAbsatzes 1
AusgleichszolluntersuchungeninenglischerSprachevorgelegt
indembetreffendenJahrangerechnetwerdenkönnen.
werden.UnbeschadetderBestimmungendiesesAbsatzeskann
KoreaeineschriftlicheKlarstellunginkoreanischerSprachever-
AbschnittC langen,wenn
GenerelleSchutzmaßnahmen a) sichdenkoreanischenUntersuchungsbehördenderSinnder
vorgelegten Unterlagen für die Zwecke der Antidumping-
Artikel 3.7 oderAusgleichszolluntersuchungnichthinreichenderschließt
und
Generelle Schutzmaßnahmen
b) dasErsuchenstriktaufdenTeilbeschränktbleibt,derfürdie
(1) JedeVertragsparteibehältihreRechteundPflichtenaus
ZweckederAntidumping-oderAusgleichszolluntersuchung
Artikel XIXdesGATT 1994undausdemÜbereinkommenüber
nichthinreichendklarist.
Schutzmaßnahmen. Soweit dieser Artikel nichts anderes
bestimmt,erwachsendenVertragsparteienausdiesemAbkom- (4) SofernesdieDurchführungderUntersuchungnichtunnö-
menkeinezusätzlichenRechteoderPflichteninBezugaufMaß- tigverzögert,wirddeninteressiertenParteienGelegenheitzur
nahmennachArtikel XIXdesGATT 1994undnachdemÜber- Anhörunggegeben,damitsieihrePositionindenAntidumping-
einkommenüberSchutzmaßnahmen. oderAusgleichszolluntersuchungendarlegenkönnen.
(2) DieVertragspartei,dieSchutzmaßnahmenbeabsichtigt,
erteiltderanderenVertragspartei,soferndieseeinwesentliches Artikel 3.9
Interessehat,aufihrErsuchenunverzüglich,adhocundschrift- Notifikation
lichallesachdienlichenAuskünfteüberdieEinleitungeinerauf
Schutzmaßnahmen gerichteten Untersuchung sowie über die (1) GehtbeidenzuständigenBehördeneinerVertragspartei
vorläufigenundendgültigenUntersuchungsergebnisse. einmitdenerforderlichenUnterlagenversehenerAntidumping-
antragimZusammenhangmitEinfuhrenausderanderenVer-
(3) FürdieZweckediesesArtikelshateineVertragsparteiein tragspartei ein, so notifiziert die Vertragspartei spätestens
wesentlichesInteresse,wennsieimvorangegangenenDreijah- 15 TagevorEinleitungeinerUntersuchungderanderenVertrags-
reszeitraumgemessenamabsolutenVolumenoderamWertzu parteischriftlichdenZugangdesAntrags.
denfünfgrößtenLieferantendereingeführtenWarengehörte.
(2) GehtbeidenzuständigenBehördeneinerVertragspartei
(4) Die Vertragsparteien dürfen die folgenden Maßnahmen
einmitdenerforderlichenUnterlagenversehenerAusgleichszoll-
nichtgleichzeitigbeiderselbenWareanwenden:
antragimZusammenhangmitEinfuhrenausderanderenVer-
a) einebilateraleSchutzmaßnahmenachArtikel 3.1und tragsparteiein,sonotifiziertdieVertragsparteivorBeginneiner
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1489
UntersuchungderanderenVertragsparteischriftlichdenZugang AbschnittE
desAntragsundgestehtihreineSitzungmitihrenzuständigen
BehördenzwecksKonsultationüberdenAntragzu. InstitutionelleBestimmungen
Artikel 3.10 Artikel 3.16
Berücksichtigung Arbeitsgruppe „Zusammenarbeit bei
des öffentlichen Interesses handelspolitischen Schutzmaßnahmen“
DieVertragsparteiensindbemüht,demöffentlichenInteresse (1) DienachArtikel 15.3Absatz 1(Arbeitsgruppen)eingesetz-
Rechnungzutragen,bevorsieeinenAntidumping-oderAus- te Arbeitsgruppe „Zusammenarbeit bei handelspolitischen
gleichszolleinführen. Schutzmaßnahmen“isteinDialogforumfürdieZusammenarbeit
beihandelspolitischenSchutzmaßnahmen.
Artikel 3.11 (2) DieArbeitsgruppehatfolgendeAufgaben:
Untersuchung nach Beendigung a) VerbesserungdergegenseitigenKenntnisunddesgegensei-
einer Maßnahme aufgrund einer Überprüfung tigenVerständnissesderGesetze,StrategienundVerfahren
aufdemGebiethandelspolitischerSchutzmaßnahmen,
DieVertragsparteienkommenüberein,AnträgeaufEinleitung
einerAntidumpinguntersuchungbesonderssorgfältigzuprüfen, b) ÜberwachungderDurchführungdiesesKapitels,
wennsieUrsprungswarenderanderenVertragsparteibetreffen,
gegendieAntidumpingmaßnahmeninKraftwaren,welcheinden c) VerbesserungderZusammenarbeitzwischendenBehörden
vorangegangenen12 MonatenaufgrundeinerÜberprüfungaußer derVertragsparteien,diefürFragenimZusammenhangmit
Kraftgesetztwurden.DieUntersuchungwirdnurdanneingelei- handelspolitischenSchutzmaßnahmenzuständigsind,
tet, wenn die Vorabprüfung ergibt, dass sich die Umstände d) FunktionalsInformationsaustauschforumderVertragspartei-
veränderthaben. enimZusammenhangmitAntidumping-,Antisubventions-,
Ausgleichs-undSchutzmaßnahmen,
Artikel 3.12 e) FunktionalsDiskussionsforumderVertragsparteienfürsons-
Kumulative Beurteilung tigewichtigeFragenvongegenseitigemInteressewiez. B.
Falls Einfuhren aus mehr als einem Land zum gleichen i) internationale Angelegenheiten im Zusammenhang mit
ZeitpunktGegenstandeinerAntidumping-oderAusgleichszoll- handelspolitischenSchutzmaßnahmen,darunterThemen,
untersuchungsind,prüfendieVertragsparteienmitbesonderer diedieVerhandlungenüberWTO-RegelnimRahmender
Sorgfalt,obdiekumulativeBeurteilungderAuswirkungender Doha-Rundebetreffen,und
EinfuhrenderanderenVertragsparteiangemessenistangesichts ii) Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der Ver-
derBedingungen,diefürdenWettbewerbzwischendenein- tragsparteienbeiAntidumping-undAusgleichszollunter-
geführtenWarensowiefürdenWettbewerbzwischendenein- suchungen,z. B.Umgangmit„verfügbarenInformatio-
geführtenWarenunddengleichartigeninländischenWarenherr- nen“undAbwicklungvonPrüfungsverfahren,und
schen.
f) ZusammenarbeitinallensonstigenAngelegenheiten,über
Artikel 3.13 derenNotwendigkeitsichdieVertragsparteieneinigsind.
Anwendung des (3) DieArbeitsgruppetrifftsichnormalerweiseinjährlichem
Geringfügigkeitsgrundsatzes bei der Überprüfung Rhythmus;beiBedarfkönnenaufErsucheneinerVertragspartei
weitereSitzungeneinberufenwerden.
(1) EinenachArtikel 11desAntidumping-Übereinkommens
zuüberprüfendeMaßnahmewirdaußerKraftgesetzt,wennfest-
gestelltwird,dassdievoraussichtlichwiederauftretendeDum- Kapitel Vier
pingspanneunterhalbderGeringfügigkeitsschwellenachArti- Technische Handelshemmnisse
kel 5Absatz 8desAntidumping-Übereinkommensliegt.
(2) FallsindividuelleDumpingspannennachArtikel 9Absatz 5 Artikel 4.1
desAntidumping-Übereinkommensermitteltwerden,sindAus-
führeroderHerstellerinderausführendenVertragsparteivomZoll Bekräftigung des Übereinkommens
befreit,beidenenanhandrepräsentativerAusfuhrverkäufefest- über technische Handelshemmnisse
gestelltwird,dassihreDumpingspanneunterhalbderGering- Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte
fügigkeitsschwelle nach Artikel 5 Absatz 8 des Antidumping- undPflichtenausdemÜbereinkommenübertechnischeHan-
Übereinkommensliegt. delshemmnisse(TechnicalBarrierstoTrade,TBT)inAnhang 1A
desWTO-Übereinkommens(imFolgenden„TBT-Übereinkom-
Artikel 3.14 men“genannt),dasmutatismutandisBestandteildiesesAbkom-
mensist.
Regel des niedrigeren Zollsatzes
FührteineVertragsparteieinenAntidumping-oderAusgleichs- Artikel 4.2
zollein,darfdieserZolldieDumpingspannebeziehungsweise
dieSpannederanfechtbarenSubventionennichtüberschreiten; Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
außerdemsollteerniedrigerseinalsdieseSpanne,fallseinnied- (1) DiesesKapitelgiltbeiderAusarbeitung,AnnahmeundAn-
rigererZollsatzausreicht,umdieSchädigungdesinländischen wendungvonNormen,technischenVorschriftenundKonformi-
Wirtschaftszweigszubeseitigen. tätsbewertungsverfahrenimSinnedesTBT-Übereinkommens,
diesichaufdenWarenhandelzwischendenVertragsparteien
Artikel 3.15 auswirkenkönnen.
Streitbeilegung (2) UngeachtetdesAbsatzes 1giltdiesesKapitelnichtfür:
DieVertragsparteiendürfensichinFragen,diesichausdie- a) technischeSpezifikationen,dievonstaatlichenStellenfür
semAbschnittergeben,nichtaufKapitelVierzehn(Streitbeile- Produktions-oderVerbrauchszweckestaatlicherStellenaus-
gung)berufen. gearbeitetwerden,oder
1490 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
b) gesundheitspolizeilicheundpflanzenschutzrechtlicheMaß- d) Instrumenteschaffen,diedenWirtschaftsbeteiligtenderan-
nahmenimSinnevonAnhang AdesÜbereinkommensüber derenVertragsparteidenZugangzubesserenInformationen
dieAnwendunggesundheitspolizeilicherundpflanzenschutz- übertechnischeVorschriftenermöglichen(auchübereine
rechtlicher Maßnahmen (Sanitary and Phytosanitary öffentlicheWebsite),undinsbesonderederanderenVertrags-
Measures,SPS)inAnhang 1AdesWTO-Übereinkommens parteioderderenWirtschaftsbeteiligtenaufErsuchenunver-
(imFolgenden„SPS-Übereinkommen“genannt). züglichschriftlicheInformationenund,soweitangebrachtund
verfügbar,schriftlicheLeitlinienbezüglichderEinhaltungihrer
(3) FürdieZweckediesesKapitelsgeltendieBegriffsbestim-
technischenVorschriftenzurVerfügungstellen,
mungeninAnhang 1desTBT-Übereinkommens.
e) den Auffassungen der anderen Vertragspartei gebührend
Artikel 4.3 Rechnungtragen,wenneinTeildesEntwicklungsverfahrens
füreinetechnischeVorschriftGegenstandeinesöffentlichen
Bilaterale Zusammenarbeit Konsultationsverfahrensist,undaufErsuchenschriftlichauf
(1) DieVertragsparteienintensivierenihreZusammenarbeitim dieStellungnahmederanderenVertragsparteiantworten,
BereichNormen,technischeVorschriftenundKonformitätsbe- f) bei einer Notifizierung nach den Bestimmungen des TBT-
wertungsverfahren,umdasgegenseitigeVerständnisderjewei- ÜbereinkommensderanderenVertragsparteieineFristvon
ligenSystemezuverbessernunddenZugangzudenjeweiligen mindestens60 Tageneinräumen,damitdieseschriftlichzu
Märktenzuerleichtern.ZudiesemZweckkönnensieRegulie- demVorschlagStellungnehmenkann,und
rungsdialogesowohlaufQuerschnitts-alsauchaufSektorebe-
neinGangsetzen. g) denWirtschaftsbeteiligtenderanderenVertragsparteieine
ausreichendeAnpassungsfristzwischenderVeröffentlichung
(2) BeiderbilateralenZusammenarbeitsinddieVertragspar-
technischerVorschriftenundderenInkrafttreteneinräumen,
teienbestrebt,handelserleichterndeInitiativenauszumachen,zu
außerwenndringendeProblemederSicherheit,derGesund-
entwickelnundzufördern,dieunteranderemaufFolgendesaus-
heit,desUmweltschutzesoderdernationalenSicherheitauf-
gerichtetseinkönnen:
tretenoderaufzutretendrohen,und,soweitmöglich,zumut-
a) VertiefungderZusammenarbeitinRegulierungsfragenbei- baren Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist
spielsweisedurchdenAustauschvonInformationen,Erfah- angemessenRechnungtragen.
rungenundDatensowiedurchwissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit,umdieQualitätunddasNiveauihrertech- (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sich Wirtschafts-
nischenVorschriftenzuverbessernunddieRegulierungsres- beteiligteundandereinteressiertePersonenderanderenVer-
sourceneffizienteinzusetzen, tragsparteianallenförmlichenöffentlichenKonsultationsverfah-
ren im Zusammenhang mit der Erarbeitung technischer
b) gegebenenfallsVereinfachungvontechnischenVorschriften, Vorschriften beteiligen dürfen, und dies zu Bedingungen, die
NormenundKonformitätsbewertungsverfahren, nichtwenigergünstigsindalsdieBedingungen,diesieihren
c) soferndieVertragsparteiensichdaraufverständigenundes eigenenjuristischenundnatürlichenPersoneneinräumt.
ihnenangemessenerscheint,beispielsweiseinBereichen,in (3) JedeVertragsparteibemühtsich,technischeVorschriften
denenkeineinternationalenNormenexistieren,Vermeidung einheitlichundkonsequentaufihremgesamtenGebietanzuwen-
unnötigerUnterschiedebeiderRegulierungundKonformi- den.SetztKoreadieEU-VertragsparteiübereineHandelsange-
tätsbewertungundHinarbeitaufkonvergierendeoderaufei- legenheitinKenntnis,diesichausAbweichungenzwischenden
nanderabgestimmtetechnischeAnforderungenund RechtsvorschriftenderMitgliedstaatenderEuropäischenUnion
d) FörderungundUnterstützungderbilateralenZusammenar- zuergebenscheinen,welchenachEinschätzungKoreasnicht
beit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten mitdemVertragüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion
Organisationen,diefürMesswesen,Normung,Prüfung,Zer- vereinbarsind,sobemühtsichdieEU-Vertragsparteinachbes-
tifizierungundAkkreditierungzuständigsind. tenKräften,sichzügigmitderAngelegenheitzubefassen.
(3) UnterbreiteteineVertragsparteiVorschlägezurZusammen-
arbeitnachdenBedingungendiesesKapitels,soprüftdieande- Artikel 4.5
reVertragsparteidiesesErsucheningebührenderWeise. Normen
Artikel 4.4 (1) DieVertragsparteienbekräftigenihreVerpflichtungenaus
Artikel 4Absatz 1desTBT-Übereinkommens,wonachsiesicher-
Technische Vorschriften stellenmüssen,dassihreNormenorganisationendenVerhaltens-
(1) DieVertragsparteienkommenüberein,denGrundsatzder kodexfürdieAusarbeitung,AnnahmeundAnwendungvonNor-
gutenRegulierungspraxisbestmöglichanzuwenden,sowiees men in Anhang 3 des TBT-Übereinkommens annehmen und
dasTBT-Übereinkommenvorsieht.Diesbedeutetinsbesondere, einhalten; sie beachten ferner den Beschluss des WTO-Aus-
dassdieVertragsparteien schussesfürtechnischeHandelshemmnisseüberGrundsätzefür
dieAusarbeitunginternationalerNormen,LeitlinienundEmpfeh-
a) ihrerTransparenzpflichtnachkommen,sowieesdasTBT- lungen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie
Übereinkommenverlangt, Anhang 3desÜbereinkommens(DecisionoftheCommitteeon
Principles for the Development of International Standards,
b) internationaleNormenalsGrundlagefürtechnischeVorschrif-
GuidesandRecommendationswithrelationtoArticles 2,5and
tenwieauchfürKonformitätsbewertungsverfahrenverwen-
Annex 3oftheAgreement);dieserBeschlussistwiedergegeben
den,esseidenn,diebetreffendeninternationalenNormen
inAbschnitt IXderBeschlüsseundEmpfehlungendiesesAus-
sindzurVerwirklichungihrerlegitimenZieleineffizientoder
schussesseit1. Januar 1995(DecisionsandRecommendations
ungeeignet,undfallssiekeineinternationalenNormenals
adoptedbytheCommitteesince1 January 1995,G/TBT/1/rev.8,
Grundlageverwenden,dasssiederanderenVertragspartei
23 May 2002,Section IX).
aufderenErsuchenerläutern,warumdiebetreffendenNor-
menalsineffizientoderungeeignetzurErreichungdesange- (2) DieVertragsparteienverpflichtensich,Informationenaus-
strebtenZielsangesehenwerden, zutauschenüber
c) soweitsieeinetechnischeVorschrifterlassenhabenoderden a) ihrenRückgriffaufNormenbeitechnischenVorschriften,
Erlassvorschlagen,deranderenVertragsparteiaufderenEr-
suchen verfügbare Informationen über den Zweck, die b) ihreNormungsverfahrenunddenGradderVerwendungin-
Rechtsgrundlage und die Gründe für die technische Vor- ternationalerNormenalsGrundlagefürihrenationalenund
schriftvorlegen, regionalenNormen,und
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1491
c) KooperationsvereinbarungenderVertragsparteienimBereich führterWareninangemessenemVerhältniszudenGebührenfür
derNormung,beispielsweiseInformationenüberNormungs- die Konformitätsbewertung gleichartiger Waren inländischen
aspekteinFreihandelsabkommenmitDritten. oderdrittländischenUrsprungsstehenmüssen,wobeidieKom-
munikations-,Transport-undsonstigenKosten,diesichausder
Artikel 4.6 EntfernungzwischendemStandortdesAnmelderunternehmens
undderKonformitätsbewertungsstelleergeben,zuberücksichti-
Konformitätsbewertung und Akkreditierung gensind;sieverpflichtensichferner,diesenGrundsatzinden
(1) DieVertragsparteienerkennendieExistenzeinesbreiten vondiesemKapitelbetroffenenBereichenanzuwenden.
SpektrumsvonInstrumentenan,diedieAnerkennungderErgeb-
nissederimGebietderanderenVertragsparteidurchgeführten Artikel 4.9
Konformitätsbewertungsverfahrenerleichtern;dazuzählenunter
Kennzeichnung und Etikettierung
anderem
(1) Die Vertragsparteien nehmen die Bestimmungen von
a) Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der
Anhang 1 Absatz 1 des TBT-Übereinkommens zur Kenntnis,
Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren bei be-
wonach eine technische Vorschrift unter anderem oder aus-
stimmtentechnischenVorschriften,dievonimGebietderan-
schließlichFestlegungenüberKennzeichnungs-oderEtikettie-
derenVertragsparteiansässigenStellendurchgeführtwerden,
rungserfordernisseenthaltenkann,undvereinbaren,dasssie,
b) AkkreditierungsverfahrenfürdieZulassungvonKonformitäts- sofernihretechnischenVorschriftenobligatorischeKennzeich-
bewertungsstellen,dieimGebietderanderenVertragspartei nungs-oderEtikettierungsauflagenenthalten,dieGrundsätze
ansässigsind, des Artikels 2 Absatz 2 des TBT-Übereinkommens beachten,
c) staatlicheBenennungvonKonformitätsbewertungsstellen, wonachtechnischeVorschriftennichtinderAbsichtodermitder
dieimGebietderanderenVertragsparteiansässigsind, Wirkungausgearbeitetwerdendürfen,unnötigeHemmnissefür
deninternationalenHandelzuschaffen,undnichthandelsbe-
d) AnerkennungderErgebnissevonimGebietderanderenVer- schränkenderseindürfenalsnotwendig,umeinberechtigtesZiel
tragsparteidurchgeführtenKonformitätsbewertungsverfah- zuerreichen.
rendurcheineVertragspartei,
(2) DieVertragsparteienvereinbareninsbesondereFolgendes:
e) freiwilligeVereinbarungenzwischendenKonformitätsbewer- Wenn eine Vertragspartei eine obligatorische Kennzeichnung
tungsstellenimGebietderVertragsparteien,und oderEtikettierungfürWarenvorschreibt,
f) Anerkennung der Konformitätserklärung eines Lieferanten a) bemühtsichdieseVertragspartei,dieKennzeichnungs-oder
durchdieeinführendeVertragspartei. EtikettierungsauflagenaufeinMinimumzubeschränken,es
(2) UnterbesondererWürdigungdieserAspekteverpflichten seidenn,dieKennzeichnungoderEtikettierungistfürden
sichdieVertragsparteien, Verbraucher oder Verwender der Ware von Wichtigkeit.
VerfolgtdieEtikettierungandere,beispielsweisesteuerliche
a) ihrenInformationsaustauschüberdieseundvergleichbare Zwecke,istdieAuflagesoabzufassen,dasssienichthan-
Instrumentezuverstärken,umdieAnerkennungderErgeb- delsbeschränkenderistalsnotwendig,umeinberechtigtes
nissevonKonformitätsbewertungenzuerleichtern, Zielzuerreichen;
b) InformationenüberKonformitätsbewertungsverfahrenauszu- b) kanndieseVertragsparteizwardieFormeinesKennzeichens
tauschen,insbesondereInformationenüberdieKriterienfür oder Etiketts vorgeben, verlangt diesbezüglich aber keine
die Auswahl geeigneter Konformitätsbewertungsverfahren vorherigeGenehmigung,RegistrierungoderZertifizierung.
beibestimmtenWaren, DasRechtderVertragspartei,einevorherigeGenehmigung
c) InformationenüberihreAkkreditierungspolitikauszutauschen deraufdemEtikettoderKennzeichenaufgrundeinschlägi-
undzuüberdenken,wieinternationaleAkkreditierungsnor- ger inländischer Vorschriften anzugebenden besonderen
mensowieinternationaleVereinbarungen,indiedieAkkredi- Informationenvorzuschreiben,bleibtvondieserBestimmung
tierungsstellenderVertragsparteieninvolviertsind,sichbest- unberührt;
möglicheinsetzenlassen,beispielsweisedurchEinbeziehung c) erteiltdieseVertragsparteieinemWirtschaftsbeteiligtender
derInternationalenVereinigungvonAkkreditierungsstellenfür anderenVertragsparteiohneunnötigeVerzögerungunddis-
LaboratorienundInspektionsstellen(InternationalLaboratory kriminierungsfreieineeindeutigeIdentifikationsnummer,falls
AccreditationCo-operation)unddesInternationalenAkkre- siederenVerwendungvorschreibt;
ditierungsforums(InternationalAccreditationForum),und
d) darfdieseVertragsparteiverlangen,dassdieAngabenauf
d) imEinklangmitArtikel 5Unterabsatz 1.2desTBT-Überein- denKennzeichenoderEtikettenineinerbestimmtenSprache
kommens keine Konformitätsbewertungsverfahren vorzu- erfolgen.HabensichdieVertragsparteienaufeineinternatio-
schreiben,diestrengeralsnötigsind. naleKlassifikationverständigt,sokannauchdieseverwendet
(3) DieGrundsätzeundVerfahrensweisennachArtikel 4.4,die werden.DiegleichzeitigeVerwendungweitererSprachenist
fürdieEntwicklungundAnnahmetechnischerVorschriftenfest- erlaubt,soferndieAngabenindiesenanderenSprachenmit
gelegtwurden,umunnötigeHandelshemmnisseauszuschließen denAngabeninderzuerstbestimmtenSpracheübereinstim-
undTransparenzundDiskriminierungsfreiheitzugewährleisten, menoderdieAngabenineinerzusätzlichenSprachekeine
geltenauchfürobligatorischeKonformitätsbewertungsverfahren. irreführendenAussagenüberdieWaretreffen,und
e) ist diese Vertragspartei bestrebt, falls ihres Erachtens da-
Artikel 4.7 durchkeineberechtigtenZieleimSinnedesTBT-Überein-
kommensgefährdetwerden,nicht-dauerhafteoderablösba-
Marktüberwachung
re Etiketten zuzulassen oder die Kennzeichnung oder
DieVertragsparteienverpflichtensichzumMeinungsaustausch EtikettierungindenBegleitunterlagenstattphysischmitder
überTätigkeitenimZusammenhangmitMarktüberwachungund Wareverbundenzuerlauben.
Rechtsdurchsetzung.
Artikel 4.10
Artikel 4.8
Koordinierungssystem
Gebühren für die Konformitätsbewertung
(1) DieVertragsparteienkommenüberein,Koordinatorenauf
DieVertragsparteienbekräftigenihreVerpflichtungnachArti- demGebiettechnischerHandelshemmnisse(TBT-Koordinatoren)
kel 5Unterabsatz 2.5desTBT-Übereinkommens,wonachdie zuernennenunddieandereVertragsparteiingeeigneterWeise
GebührenfürdieobligatorischeKonformitätsbewertungeinge- zu benachrichtigen, wenn ein neuer TBT-Koordinator ernannt
1492 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
wird.DieTBT-Koordinatorenarbeitenzusammen,umdieUmset- Artikel 5.5
zungdiesesKapitelssowiedieZusammenarbeitzwischenden
Transparenz und Informationsaustausch
VertragsparteieninallendiesbezüglichenFragenzuerleichtern.
(2) EinTBT-KoordinatorhatunteranderemdieAufgabe, DieVertragsparteien:
a) dieUmsetzungundAnwendungdiesesKapitelszuüberwa- a) gewährleistenTransparenzbeigesundheitspolizeilichenund
chen,sichunverzüglichmiteinerAngelegenheitzubefassen, pflanzenschutzrechtlichenMaßnahmenimHandelsverkehr,
dieeineVertragsparteiimZusammenhangmitderAusarbei- b) vertiefendasgegenseitigeVerständnisdergesundheitspoli-
tung,Annahme,AnwendungundDurchsetzungvonNormen, zeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen und
technischenVorschriftenundKonformitätsbewertungsverfah- ihrerAnwendung,
renvorbringt,undaufErsucheneinerVertragsparteiGesprä-
che über alle Fragen aufzunehmen, die sich aus diesem c) tauschenInformationenüberAngelegenheitenaus,diedie
Kapitelergeben, EntwicklungundAnwendunggesundheitspolizeilicherund
pflanzenschutzrechtlicherMaßnahmenbetreffen,welchesich
b) dieZusammenarbeitbeiderAusarbeitungundVerbesserung auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken
vonNormen,technischenVorschriftenundKonformitätsbe- oderauswirkenkönnen,indemBestreben,derennegative
wertungsverfahrenzuverbessern, AuswirkungenaufdenHandelmöglichstgeringzuhalten,
c) nachBedarffürdasIngangsetzenvonRegulierungsdialogen und
nachArtikel 4.3zusorgen, d) teilenaufErsucheneinerVertragsparteimit,welcheBedin-
d) für die Einsetzung von Arbeitsgruppen zu sorgen, die im gungenfürdieEinfuhrbestimmterWarengelten.
gegenseitigenEinvernehmenderVertragsparteienSachver-
ständigeundInteressenträgervonnichtstaatlicherSeiteein- Artikel 5.6
beziehenoderkonsultierenkönnen,
Internationale Normen
e) InformationenüberEntwicklungeninnichtstaatlichen,regio-
nalen und multilateralen Foren auszutauschen, die einen DieVertragsparteien:
BezugzuNormen,technischenVorschriftenundKonformi- a) entwickelnaufErsucheneinerVertragsparteieingemeinsa-
tätsbewertungsverfahrenaufweisen,und mesVerständnisderAnwendunginternationalerNormenin
f) diesesKapitelimLichteetwaigerEntwicklungenimRahmen Bereichen,diesichaufdenHandelzwischendenVertrags-
desTBT-Übereinkommenszuüberprüfen. parteienauswirkenoderauswirkenkönnen,indemBestre-
ben,negativeAuswirkungenaufdengegenseitigenHandel
(3) DieTBT-Koordinatorentauschensichaufjedemvereinbar-
möglichstgeringzuhalten,und
tenWegaus,dersichzureffizientenundeffektivenAusübung
ihrerFunktionenanbietet. b) arbeitenzusammenbeiderEntwicklunginternationalerNor-
men,LeitlinienundEmpfehlungen.
Kapitel Fünf
Artikel 5.7
Gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen Einfuhrbedingungen
(1) DieallgemeinenEinfuhrbedingungeneinerVertragspartei
Artikel 5.1 geltenfürdasgesamteGebietderanderenVertragspartei.
Ziel (2) DieeinführendeVertragsparteidarfgegenüberderausfüh-
(1) DiesesKapitelhatzumZiel,dienegativenAuswirkungen rendenVertragsparteioderTeilendavonzusätzlicheSonderein-
gesundheitspolizeilicherundpflanzenschutzrechtlicherMaßnah- fuhrbedingungenaufstellen,nachdemsieimEinklangmitdem
menaufdenHandelmöglichstgeringzuhaltenundgleichzeitig SPS-Übereinkommen,derCodex-Alimentarius-Kommission,der
dieGesundheitvonMenschen,TierenundPflanzenimGebiet Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“ ge-
derVertragsparteienzuschützen. nannt)sowiedemInternationalenPflanzenschutzübereinkommen
(imFolgenden„IPPC“genannt - InternationalPlantProtection
(2) DarüberhinauszieltdiesesKapitelaufeinebessereZu- Convention)überdenGesundheitszustandvonPflanzenoder
sammenarbeitzwischendenVertragsparteieninTierschutzfra- TierenderausführendenVertragsparteioderTeilendavonbefun-
genabunterBerücksichtigungverschiedenerFaktorenwieden denhat.
BedingungenderViehwirtschaftimGebietderVertragsparteien.
Artikel 5.8
Artikel 5.2
Tier- und pflanzengesundheitliche Maßnahmen
Geltungsbereich
(1) DieVertragsparteienanerkennendasKonzeptvonschäd-
DiesesKapitelgiltfürallegesundheitspolizeilichenundpflan- lings-oderkrankheitsfreienGebietenundGebietenmitgeringem
zenschutzrechtlichenMaßnahmeneinerVertragspartei,diesich AuftretenvonSchädlingenoderKrankheitenimEinklangmitdem
mittelbaroderunmittelbaraufdenHandelzwischendenVer- SPS-ÜbereinkommenunddenNormenderOIEunddesIPPC;
tragsparteienauswirkenkönnen. fernerstellensieeingeeignetesVerfahrenfürdieAnerkennung
derartigerGebieteauf,wobeisiedeneinschlägigeninternationa-
Artikel 5.3 lenNormen,LeitlinienundEmpfehlungenRechnungtragen.
Begriffsbestimmung (2) BeiderFestlegungderartigerGebietestützensichdieVer-
FürdieZweckediesesKapitelssindgesundheitspolizeiliche tragsparteienaufFaktorenwiegeografischeLage,Ökosysteme,
und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen alle in Anhang A epidemiologischeÜberwachungundWirksamkeitgesundheits-
Absatz 1desSPS-ÜbereinkommensdefiniertenMaßnahmen. polizeilicheroderpflanzenschutzrechtlicherKontrollenindiesen
Gebieten.
Artikel 5.4 (3) DieVertragsparteiengeheneineengeZusammenarbeitbei
derFestlegungvonschädlings-oderkrankheitsfreienGebieten
Rechte und Pflichten
und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder
DieVertragsparteienbekräftigenihreRechteundPflichtenaus Krankheitenein,damitdasgegenseitigeVertrauenindiejeweili-
demSPS-Übereinkommen. genVerfahrenzurFestlegungderartigerGebietegestärktwird.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1493
DieVertragsparteiensindbestrebt,diesevertrauensbildenden Artikel 5.11
MaßnahmenbinnenrundzweiJahrennachInkrafttretendieses
Abkommensabzuschließen.DererfolgreicheAbschlussderver- Streitbeilegung
trauensbildendenZusammenarbeitwirdvondeminArtikel 5.10 DieVertragsparteiendürfensichinFragen,diesichausdie-
genanntenAusschuss„Gesundheitspolizeilicheundpflanzen- semAbschnittergeben,nichtaufKapitelVierzehn(Streitbeile-
schutzrechtlicheMaßnahmen“bestätigt. gung)berufen.
(4) BeiderFestlegungderartigerGebietestütztdieeinführen-
deVertragsparteiihrenBefundüberdenGesundheitszustand Kapitel Sechs
vonPflanzenoderTierenderausführendenVertragsparteioder
TeilendavongrundsätzlichaufdieInformationen,diedieausfüh- Zoll- und Handelserleichterungen
rendeVertragsparteinachdemSPS-Übereinkommenundden
NormenderOIEunddesIPPCbereitstellt,undträgtdemBefund Artikel 6.1
der ausführenden Vertragspartei Rechnung. Lehnt in diesem
ZusammenhangeineVertragsparteidenBefundderanderenVer- Ziele und Grundsätze
tragsparteiab,solegtdieablehnendeVertragsparteiihreGründe ZwecksErleichterungdesHandelsundFörderungderZollzu-
darundistzuKonsultationenbereit. sammenarbeitaufbilateralerundmultilateralerGrundlageverein-
(5) DieausführendeVertragsparteibelegtgegenüberderein- barendieVertragsparteien,zusammenzuarbeitenundVorschrif-
führendenVertragsparteimitdemnotwendigenBeweismaterial, tenundVerfahrenfürdieEin-,Aus-undDurchfuhrvonWaren
dassdiebetreffendenGebieteschädlings-oderkrankheitsfreie gestütztauffolgendeZieleundGrundsätzeeinzuführenundan-
GebieteoderGebietemitgeringemAuftretenvonSchädlingen zuwenden:
oderKrankheitensindundderVoraussichtnachbleiben.Zudie- a) Umzugewährleisten,dassdieVorschriftenundVerfahrenfür
semZweckerhältdieeinführendeVertragsparteiaufErsuchen dieEin-,Aus-undDurchfuhrvonWareneffizientundverhält-
angemesseneZugangsmöglichkeiten,umentsprechendeKon- nismäßigsind,
troll-,Prüf-undsonstigeeinschlägigeVerfahrendurchzuführen.
i) führtjedeVertragsparteibeschleunigteZollverfahrenein
oderbehältdiesebeiundwendetweiterhinangemesse-
Artikel 5.9 neZollkontroll-undAuswahlverfahrenan,
Zusammenarbeit beim Tierschutz ii) sinddieEin-,Aus-undDurchfuhrvorschriftenund-ver-
fahrenverwaltungstechnischnichtbelastenderoderhan-
DieVertragsparteien:
delsbeschränkenderalszurErreichunglegitimerZielenö-
a) tauschen Informationen, Fachwissen und Erfahrungen auf tig,
demGebietdesTierschutzesausundverabschiedeneinen
iii) sorgtjedeVertragsparteifüreineWarenabfertigungmit
ArbeitsplanfürdiesbezüglicheTätigkeitenund
möglichstwenigUnterlagenundmachtdenZollkunden
b) arbeitenbeiderAusarbeitungvonTierschutznormenininter- elektronischeSystemezugänglich,
nationalenForenzusammen,insbesondereinBezugaufdie iv) setztjedeVertragsparteiInformationstechnikein,umdie
BetäubungundSchlachtungvonTieren. VerfahrenzurÜberlassungderWarenzubeschleunigen,
v) stelltjedeVertragsparteisicher,dassihremitGrenzkon-
Artikel 5.10
trollen,einschließlichEin-,Aus-undDurchfuhrangelegen-
Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche heiten,befasstenZollbehördenund-einrichtungenzu-
und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ sammenarbeitenundihreTätigkeitkoordinieren,und
(1) DernachArtikel15.2 Absatz 1(Sonderausschüsse)einge- vi) sorgtjedeVertragsparteidafür,dassderEinsatzvonZoll-
setzteAusschuss„Gesundheitspolizeilicheundpflanzenschutz- agentenfakultativist;
rechtlicheMaßnahmen“hatfolgendeZuständigkeiten: b) dieEin-,Aus-undDurchfuhrvorschriftenund-verfahrenstüt-
zensichaufvondenVertragsparteienanerkannteinternatio-
a) ErarbeitungderzurUmsetzungdiesesKapitelserforderlichen
naleHandels-undZollübereinkünfteund-normen:
VerfahrenundVereinbarungen,
i) internationaleHandels-undZollübereinkünfteund-nor-
b) Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung dieses menbildendieGrundlagefürEin-,Aus-undDurchfuhr-
Kapitels, vorschriftenund-verfahren,soweitderartigeÜbereinkünf-
c) BestätigungdeserfolgreichenAbschlussesdervertrauens- teundNormenexistieren,esseidenn,sieerweisensich
bildendenZusammenarbeitnachArtikel 5.8Absatz 3, alsungeeignetoderineffizientzurErreichungderange-
strebtenlegitimenZiele,und
d) ErarbeitungvonVerfahrenfürdieZulassungvonBetrieben
fürErzeugnissetierischenUrsprungsundgegebenenfallsvon ii) DatenauflagenundProzessewerdenschrittweisenach
FertigungsstättenfürErzeugnissepflanzlichenUrsprungsund demZolldatenmodellderWeltzollorganisation(imFolgen-
den„WZO“genannt)unddamitimZusammenhangste-
e) FunktionalsForumfürdieErörterungvonSchwierigkeiten, hendenWZO-Empfehlungenund-Leitliniengenutztund
diesichausderAnwendungbestimmtergesundheitspolizei- angewandt;
licheroderpflanzenschutzrechtlicherMaßnahmenergeben,
c) dieVorschriftenundVerfahrensindfürEinführer,Ausführer
mitderZielsetzung,beiderseitsannehmbareLösungenzu
undsonstigeinteressierteParteientransparent;
finden. Dazu wird der Ausschuss auf Ersuchen einer Ver-
tragsparteikurzfristigeinberufen,umBeratungendurchzu- d) jedeVertragsparteitauschtsichzügigmitWirtschaftsvertre-
führen. ternundandereninteressiertenParteienaus,auchvorAn-
nahmewichtigerneuerVorschriftenundVerfahrenoderdies-
(2) DerAusschusssetztsichausVertreternderVertragspar- bezüglicherÄnderungen;
teienzusammenundtritteinmalproJahrzueinemeinvernehm-
lichfestgelegtenZeitpunktzusammen.AuchderSitzungsortwird e) GrundsätzeundVerfahrendesRisikomanagementswerden
einvernehmlichfestgelegt.DieVertragsparteienverständigensich genutzt,umdieBemühungenzurErfüllungderAnforderun-
vordenSitzungenaufdieTagesordnung.DieVertragsparteien genaufGeschäftsvorgängeauszurichten,dieentsprechen-
führenabwechselnddenVorsitz. deAufmerksamkeitverdienen;
1494 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
f) dieVertragsparteienarbeitenzusammen,umdieAnwendung Artikel 6.5
undEinhaltungdermitdiesemAbkommenvereinbartenhan-
Transparenz
delserleichternden Maßnahmen zu fördern, und tauschen
diesbezüglicheInformationenaus,und (1) JedeVertragsparteistelltsicher,dassihreZoll-undsons-
tigenhandelsbezogenenGesetze,Vorschriftenundallgemeinen
g) diehandelserleichterndenMaßnahmenstehenderErfüllung VerwaltungsverfahrensowieandereAnforderungen,einschließ-
legitimerpolitischerZielewiedemSchutzderinnerenSicher- lichGebührenundBelastungen,alleninteressiertenParteienauf
heit,derGesundheitoderderUmweltnichtentgegen. einemamtlichbekanntgegebenenWegund,wennmöglichund
realisierbar,übereineamtlicheWebsiteproblemloszugänglich
Artikel 6.2 sind.
(2) JedeVertragsparteirichtetmindestenseineKontakt-oder
Überlassung von Waren
Auskunftsstelleein,andiesichinteressierteParteienmitAnfra-
(1) Zwecks Erleichterung des gegenseitigen Handels führt genzuZoll-undsonstigenhandelsbezogenenAngelegenheiten
jedeVertragsparteivereinfachteundeffizienteZoll-undsonsti- wendenkönnen.
gehandelsbezogeneVorschriftenundVerfahreneinundwendet (3) JedeVertragsparteitauschtsichmitWirtschaftsvertretern
diesean. undandereninteressiertenParteienausundstelltihnenInforma-
(2) NachAbsatz 1sorgtjedeVertragsparteidafür,dassihre tionenzurVerfügung.KonsultationenundInformationendieser
Zollbehörden, Grenzdienststellen und sonstigen zuständigen ArtbetreffenwichtigeneueVorschriftenundVerfahrenoderdies-
BehördenVorschriftenundVerfahrenanwenden,die bezüglicheÄnderungen;eswirddieMöglichkeiteingeräumt,vor
ihrerAnnahmedazuStellungzunehmen.
a) dieÜberlassungeinerWareinnerhalbeinerFristermöglichen,
dienichtlängeristalszurEinhaltungderZoll-undsonstigen Artikel 6.6
handelsbezogenen Gesetze und Formalitäten erforderlich.
JedeVertragsparteiarbeitetdaraufhin,ihreÜberlassungs- Verbindliche Auskünfte
fristenweiterzuverkürzen; (1) AufschriftlichesErsuchenvonHändlerngibtjedeVertrags-
b) die elektronische Anmeldung und anschließende Daten- parteivorderEinfuhreinerWareinihrGebietdurchihreZollbe-
verarbeitungbereitsvorderphysischenAnkunftderWare hörden verbindliche schriftliche Auskünfte auf der Grundlage
ermöglichen – „Datenverarbeitung vor Warenankunft“ –, ihrerGesetzeundsonstigenVorschriftenüberdiezolltarifliche
damitdieWarebeiihrerAnkunftüberlassenwerdenkann; Einreihung,überUrsprungsregelnoderübersonstigediesbezüg-
licheAngelegenheitenihresErmessens.
c) denEinführernermöglichen,diezollbehördlicheÜberlassung (2) Vorbehaltlich etwaiger Vertraulichkeitsanforderungen in
bereitsvor–undunbeschadet–derabschließendenErmitt- ihrenGesetzenundsonstigenVorschriftenveröffentlichtjedeVer-
lungdergeltendenZölle,AbgabenundGebührendurchdie tragsparteiihreverbindlichenschriftlichenAuskünfteüberdie
Zollbehördezuerwirken1),und zolltariflicheEinreihungodersonstigediesbezüglicheAngelegen-
d) die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr am heitenihresErmessens,beispielsweiseimInternet.
AnkunftsortohnevorübergehendeEinlagerungineinemZoll- (3) ZurErleichterungdesHandelsunterrichtendieVertrags-
lagerodereineranderenEinrichtungermöglichen. parteieneinanderregelmäßigimRahmendesbilateralenDialogs
überÄnderungenihrerRechtsvorschrifteninBezugaufAngele-
Artikel 6.3 genheitennachdenAbsätzen 1und2.
Vereinfachte Zollverfahren Artikel 6.7
DieVertragsparteienbemühensichumdieAnwendungver- Rechtsbehelfsverfahren
einfachter Ein- und Ausfuhrverfahren für Händler oder Wirt-
schaftsbeteiligte,diebestimmtevoneinerVertragsparteifestge- (1) JedeVertragsparteistelltsicher,dassPersonen,dievon
legte Kriterien erfüllen; sie sorgen insbesondere für die Befunden bezüglich Zollfragen und sonstiger Ein-, Aus- und
beschleunigte Überlassung und Abfertigung von Waren samt Durchfuhrvorschriftenund-verfahrenbetroffensind,eineÜber-
vorgezogenerelektronischerAnmeldungundDatenverarbeitung prüfungbeantragenodereinenRechtsbehelfgegendieseBefun-
vor der physischen Ankunft der Sendungen, für eine weniger deeinlegenkönnen.EineVertragsparteikannvorschreiben,dass
häufigeWarenbeschausowiefürdieErleichterungdesHandels zunächstdieselbeDienststelle,ihreAufsichtsbehördeodereine
imHinblickbeispielsweiseaufvereinfachteErklärungenmitmög- JustizbehördeübereinenRechtsbehelfverhandelt,bevoreine
lichstwenigUnterlagen. übergeordneteunabhängigeStelle,beispielsweiseeineJustiz-
behörde oder ein Verwaltungsgericht, eine Überprüfung vor-
nimmt.
Artikel 6.4
(2) DerHerstelleroderAusführerkannderdieVerwaltungs-
Risikomanagement überprüfungdurchführendenVertragsparteiaufdirektemWege
Informationenzukommenlassen,wenndieüberprüfendeBehör-
JedeVertragsparteisetzt,wennmöglichelektronische,Risiko- deihndarumersucht.DerdieInformationenbereitstellendeAus-
managementverfahrenfürdieRisikoanalyseund-erkennungein, führeroderHerstellerkannvonderdieVerwaltungsüberprüfung
dieesdenZollbehördenermöglichen,sichbeiihrerKontrolltä- durchführendenVertragsparteiverlangen,dasssiediebereitge-
tigkeitaufHochrisikowarenzukonzentrieren,unddiedieAb- stellten Informationen nach ihren Gesetzen und sonstigen
fertigungunddenVerkehrvonWarenmitgeringemRisikover- Vorschriftenalsvertraulichbehandelt.
einfachen. Für ihre Risikomanagementverfahren zieht jede
VertragsparteidasüberarbeiteteInternationaleÜbereinkommen
Artikel 6.8
zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren von
1999(imFolgenden„Kyoto-Übereinkommen“genannt)unddie Vertraulichkeit
LeitlinienderWZOzumRisikomanagementheran.
(1) Alle Auskünfte, die Personen oder Behörden einer Ver-
tragsparteidenBehördenderanderenVertragsparteinachden
1) DieVertragsparteienkönnenvoneinemEinführerverlangen,ausrei-
BestimmungendiesesKapitelserteilen,auchsolche,dienach
chendeSicherheiteninFormeinerBürgschaft,einerKautionoderei-
neranderengeeignetenMöglichkeitzustellen,welchedieendgültigen Artikel 6.7angefordertwerden,sindnachMaßgabederGesetze
Zölle,AbgabenundGebührenabdeckt,diemitderEinfuhrderWare und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei als
anfallen. vertraulich oder als nur für den Dienstgebrauch bestimmt zu
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1495
ehandeln.SieunterliegendemDienstgeheimnisundgenießen
b Artikel 6.11
den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Gesetze und
Nachträgliche Zollkontrolle
sonstigenVorschriftenderempfangendenVertragspartei.
(2) PersonenbezogeneDatendürfennurausgetauschtwer- JedeVertragsparteiräumtdenHändlerndieMöglichkeitein,
den,wenndieempfangendeVertragsparteizusagt,dieseDaten effizientenachträglicheZollkontrolleninAnspruchzunehmen.
inmindestensgleichemMaßezuschützen,wieesdiebereitstel- DienachträglichenZollkontrollendürfenfürdieHändlernichtmit
lendeVertragsparteiindembetreffendenFalltunwürde.Diedie unzulässigenoderungerechtfertigtenAuflagenoderBelastungen
DatenübermittelndePersondarfkeinestrengerenAnforderun- verbundensein.
genstellen,alsnachfürsiegeltendemRechtzulässigist.
Artikel 6.12
(3) AuskünftenachAbsatz 1dürfenvondenBehördender
empfangenden Vertragspartei ausschließlich für die Zwecke Zollwertermittlung
verwendetwerden,fürdiesieübermitteltwurden,esseidenn,
dieübermittelndePersonoderBehördestimmteineranderen Das WTO-Übereinkommen über den Zollwert ist ohne die
Verwendungausdrücklichzu. Vorbehalte und Möglichkeiten seines Artikels 20 und seines
Anhangs IIIAbsätze 2bis4mutatismutandisBestandteildieses
(4) AuskünftenachAbsatz 1dürfennurmitderausdrücklichen Abkommens.
ZustimmungderübermittelndenPersonoderBehördeveröffent-
lichtodergegenüberDrittenoffengelegtwerden,esseidenn,die
Vertragspartei,diesieimZusammenhangmitGerichtsverfahren Artikel 6.13
erhaltenhat,istnachdenfürsiegeltendenGesetzenundsons- Zusammenarbeit im Zollwesen
tigenVorschriftendazuverpflichtetoderbefugt.Einederartige
OffenlegungwirdderauskunfterteilendenPersonoderBehörde (1) DieVertragsparteienverbessernihreZusammenarbeitin
nachMöglichkeitimVorausmitgeteilt. Zoll-undzollbezogenenFragen.
(5) Behörden einer Vertragspartei, die Auskünfte nach den (2) DieVertragsparteienverpflichtensich,handelserleichtern-
BestimmungendiesesKapitelsanfordern,unterrichtendieum de Maßnahmen in Zollfragen auszuarbeiten, wobei sie den
die Auskunft ersuchten Personen über die Möglichkeit einer diesbezüglichenArbeiteninternationalerOrganisationenRech-
OffenlegungimZusammenhangmitGerichtsverfahren. nungtragen.DieskanndieErprobungneuerZollverfahrenbe-
inhalten.
(6) BeantragenDritteoderandereBehördendieOffenlegung
derbetreffendenAuskünfte,soergreiftdieanforderndeVertrags- (3) DieVertragsparteienbekräftigenihreVerpflichtung,den
parteigegebenenfallsalleihrnachdengeltendenGesetzenund rechtmäßigenWarenverkehrzuerleichtern,undtauschenFach-
sonstigenVorschriftenzurVerfügungstehendenMaßnahmen, wissen über Maßnahmen zur Verbesserung der Zolltechniken
umdieVertraulichkeitderAuskünftezuwahrenunddieperso- und-verfahrenundüberEDV-Systemeaus,umdieserVerpflich-
nenbezogenenDatenzuschützen,esseidenn,dieauskunftertei- tung nach den Bestimmungen dieses Abkommens nachzu-
lendePersonstimmteineranderenVorgehensweisezu. kommen.
(4) DieVertragsparteienverpflichtensich:
Artikel 6.9
a) dieimHandelverwendetenUnterlagenundDatenelemente
Gebühren und Belastungen imEinklangmitinternationalenNormenzuharmonisieren,um
FürGebührenundBelastungenjeglicherArt,ausgenommen denbilateralenHandelsverkehrinzollbezogenenFragender
ZöllesowiedievonderBegriffsbestimmungfürZöllenachArti- Ein-,Aus-undDurchfuhrvonWarenzuerleichtern,
kel 2.3(Zölle)ausgenommenenAufschläge,dieimZusammen- b) dieZusammenarbeitzwischenihrenZolllaborsundwissen-
hangmitderEin-oderAusfuhrerhobenwerden,giltFolgendes: schaftlichenAbteilungenzuvertiefenundaufdieHarmoni-
a) GebührenundBelastungendürfennurfürDienstleistungen sierungvonZolllaborverfahrenhinzuarbeiten,
im Zusammenhang mit der jeweiligen Ein- oder Ausfuhr c) Zollmitarbeiter/innenauszutauschen,
erhobenwerdenoderfürFormalitäten,diezumZweckeder
Ein-oderAusfuhrerforderlichsind; d) gemeinsamFortbildungsveranstaltungenüberzollbezogene
AngelegenheitenfürMitarbeiterzuorganisieren,diedirektan
b) GebührenundBelastungendürfendieKostendererbrach-
Zollverfahrenbeteiligtsind,
tenDienstleistungnichtüberschreiten;
e) wirksameInstrumentezurKommunikationmitdenAkteuren
c) Gebühren und Belastungen dürfen nicht nach dem Wert
inWirtschaftundHandelzuentwickeln,
berechnetwerden;
f) sichimRahmenderpraktischenDurchführbarkeitgegensei-
d) fürkonsularischeDienstedürfenkeineGebührenundBelas-
tigbeiderzolltariflichenEinreihung,derZollwertermittlung
tungenerhobenwerden;
undderUrsprungsbestimmungzumZweckederZollpräfe-
e) dieAngabenüberGebührenundBelastungensindaufeinem renzbehandlungeingeführterWarenzuunterstützen,
amtlichbekanntgegebenenWegöffentlichbereitzustellen
und, wenn möglich und realisierbar, auf einer amtlichen g) dieentschiedeneundeffizienteDurchsetzungderRechtedes
Website.DieseAngabenmüssendieBegründungenthalten, geistigenEigentumsdurchdieZollbehördenbeiderEinfuhr,
warum die Gebühr oder Belastung für die Dienstleistung Ausfuhr,Wiederausfuhr,Durchfuhr,Umladungundbeisons-
erhobenwird,desWeiterensinddiezuständigeBehörde,die tigen Zollverfahren zu unterstützen, insbesondere, wenn
anfallendenGebührenundBelastungensowiederZahlungs- nachgeahmteWarenbetroffensind,und
zeitpunktunddieZahlungsartaufzuführen,und h) dieSicherheitvonSeecontainernundsonstigenSendungen
f) GebührenundBelastungendürfenerstgeändertoderneu jederHerkunftzuverbessern,dieindieVertragsparteienein-
erhobenwerden,wenndieInformationennachBuchstabe e geführtoderdortumgeladenwerdenodersichdortaufder
veröffentlichtundproblemloszugänglichsind. Durchfuhrbefinden,undzwarbeigleichzeitigerErleichterung
desHandels.DieVertragsparteienkommenüberein,dassdie
Zielsetzung der stärkeren und breiteren Zusammenarbeit
Artikel 6.10 unteranderemauchdarinbesteht,
Vorversandkontrollen
i) diezollbezogenenAspektebeiderSicherungderlogisti-
DieVertragsparteienverzichtenaufdieDurchführungvonVor- schen Kette im internationalen Handel gemeinsam zu
versandkontrollenodergleichwertigenMaßnahmen. vertiefenund
1496 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
ii) einebestmöglicheKoordinierungderStandpunkteinden (2) DemZollausschussgehörenVertreterderZollbehördender
multilateralenGremienzuerreichen,indenenFragenzur Vertragsparteienan,fernerVertretersonstigerBehörden,diefür
Containersicherheit in geeigneter Weise zur Sprache ZollangelegenheitenundFragenderHandelserleichterung,fürdie
gebrachtunderörtertwerdenkönnen. DurchführungdesProtokollsüberdieBestimmungdesBegriffs
„ErzeugnissemitUrsprungin“oder„Ursprungserzeugnisse“und
(5) DieVertragsparteienerkennenan,dassihretechnische
überdieMethodenderZusammenarbeitderVerwaltungenso-
ZusammenarbeitfürdieeinfachereErfüllungderVerpflichtungen
wiedesProtokollsüberdiegegenseitigeAmtshilfeimZollbereich
ausdiesemAbkommenundfürdiebestmöglicheErleichterung
zuständigsind.
des Handels unabdingbar ist. Die Vertragsparteien kommen
überein,überihreZollverwaltungeneinProgrammzurtechni- (3) DerZollausschussgibtsicheineGeschäftsordnungund
schenZusammenarbeitinZoll-undzollbezogenenBereichenzu trittinjährlichemWechselaneinemineinerderVertragsparteien
entwickeln,beidemsiesichgemeinsamaufdenUmfang,die gelegenenOrtzusammen.
ZeitplanungunddieKostenderKooperationsmaßnahmenver- (4) AufErsucheneinerVertragsparteitrifftsichderZollaus-
ständigen. schusszurErörterungundBeilegungvonDifferenzen,diezwi-
(6) MitHilfeihrerZollverwaltungenundsonstigenfürGrenz- schendenVertragsparteienaufgrundvonAngelegenheitenauf-
angelegenheitenzuständigenStellendurchsuchendieVertrags- treten können, die in diesem Kapitel, im Protokoll über die
parteien einschlägige internationale Vorhaben zur Handelser- BestimmungdesBegriffs„ErzeugnissemitUrsprungin“oder
leichterung,darunterdieArbeitenderWTOundderWZO,auf „Ursprungserzeugnisse“undüberdieMethodenderZusammen-
Bereiche,indenenweiteregemeinsameMaßnahmendenHandel arbeitderVerwaltungenundimProtokollüberdiegegenseitige
zwischendenVertragsparteienerleichternundgemeinsamemul- AmtshilfeimZollbereichgeregeltsind;dazuzählenauchFragen
tilateraleZielefördernwürden.DieVertragsparteienverständigen derHandelserleichterung,derzolltariflichenEinreihung,desWa-
sich,woimmermöglich,aufgemeinsameStandpunkteininter- renursprungsundderAmtshilfeinZollbelangen,insbesondere
nationalenOrganisationen,diesichmitZollfragenundHandels- soweitsiedieArtikel 7und8desProtokollsüberdiegegenseiti-
erleichterungen befassen, insbesondere in der WTO und der geAmtshilfeimZollbereichbetreffen.
WZO. (5) DerZollausschussdarfEntschließungenverabschieden,
(7) DieVertragsparteienunterstützeneinanderbeiderUm- EmpfehlungenaussprechenundStellungnahmenabgeben,die
und Durchsetzung dieses Kapitels, des Protokolls über die ihmzumErreichendergemeinsamenZieleundzumreibungs-
BestimmungdesBegriffs„ErzeugnissemitUrsprungin“oder losenFunktionierendermitdiesemKapitel,demProtokollüber
„Ursprungserzeugnisse“undüberdieMethodenderZusammen- dieBestimmungdesBegriffs„ErzeugnissemitUrsprungin“oder
arbeit der Verwaltungen sowie ihrer Gesetze und sonstigen „Ursprungserzeugnisse“undüberdieMethodenderZusammen-
VorschriftenimZollbereich. arbeitderVerwaltungensowiedemProtokollüberdiegegen-
seitigeAmtshilfeimZollbereicheingeführtenInstrumentenot-
wendigerscheinen.
Artikel 6.14
Amtshilfe im Zollbereich Kapitel Sieben
(1) DieVertragsparteienleisteneinanderAmtshilfeimZollbe- Dienstleistungshandel, Niederlassung
reichnachMaßgabedesProtokollsüberdiegegenseitigeAmts-
und elektronischer Geschäftsverkehr
hilfeimZollbereich.
(2) DieVertragsparteiendürfensichinFragen,diesichausAr- AbschnittA
tikel 9Absatz 1desProtokollsüberdiegegenseitigeAmtshilfe
imZollbereichergeben,nichtaufKapitelVierzehn(Streitbeile- AllgemeineBestimmungen
gung)berufen.
Artikel 7.1
Artikel 6.15 Ziel und Geltungsbereich
Zollkontaktstellen (1) DieVertragsparteienbekräftigenihreRechteundPflichten
(1) Die Vertragsparteien tauschen Verzeichnisse benannter ausdemWTO-Übereinkommenundschaffendieerforderlichen
Stellenaus,diebeiFragenkontaktiertwerdenkönnen,diesich GrundlagenfürdieschrittweisegegenseitigeLiberalisierungdes
ausdiesemKapitelunddemProtokollüberdieBestimmungdes Dienstleistungshandels und der Niederlassung und für die
Begriffs„ErzeugnissemitUrsprungin“oder„Ursprungserzeug- ZusammenarbeitaufdemGebietdeselektronischenGeschäfts-
nisse“undüberdieMethodenderZusammenarbeitderVerwal- verkehrs.
tungenergeben. (2) DiesesKapitelistnichtsoauszulegen,alsenthalteesVer-
(2) DieZollkontaktstellensindbestrebt,operativeSachverhal- pflichtungenhinsichtlichdesöffentlichenBeschaffungswesens.
te,dieindiesemKapitelgeregeltsind,imRahmenvonKonsulta- (3) DiesesKapitelgiltnichtfürSubventionenoderZuschüs-
tionenzuklären.WenndieKontaktstelleneinenSachverhaltnicht se,dievoneinerVertragsparteigewährtwerden;dazuzählen
klärenkönnen,wirddieAngelegenheitandenindiesemKapitel auchstaatlichgeförderteDarlehen,BürgschaftenundVersiche-
genanntenZollausschussverwiesen. rungen.
(4) ImEinklangmitdiesemKapitelbehältjedeVertragspartei
Artikel 6.16 ihrRegulierungsrechtundihrRecht,neueVorschriftenzuerlas-
Zollausschuss sen,umlegitimepolitischeZielezuerreichen.
(5) DiesesKapitelgiltwederfürMaßnahmen,dienatürliche
(1) DernachArtikel 15.2Absatz 1(Sonderausschüsse)einge-
Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäfti-
setzteZollausschussstelltdasordnungsgemäßeFunktionieren
gungsmarkteinerVertragsparteibemühen,nochfürMaßnahmen,
diesesKapitels,desProtokollsüberdieBestimmungdesBegriffs
diedieStaatsangehörigkeit,denDaueraufenthaltoderdieDauer-
„ErzeugnissemitUrsprungin“oder„Ursprungserzeugnisse“und
beschäftigungbetreffen.
überdieMethodenderZusammenarbeitderVerwaltungenund
desProtokollsüberdiegegenseitigeAmtshilfeimZollbereich (6) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran,
sicher;darüberhinausgehterallenFragennach,diesichaus MaßnahmenzurRegelungderEinreiseoderdesvorübergehen-
ihrerAnwendungergeben.ErunterstehtinAngelegenheiten,die denAufenthaltsnatürlicherPersoneninihremGebietzutreffen,
indiesemAbkommengeregeltsind,demHandelsausschuss,der einschließlichsolcherMaßnahmen,diezumSchutzderUnver-
nachArtikel 15.1Absatz 1(Handelsausschuss)eingesetztwird. sehrtheitihrerGrenzenundzurGewährleistungdesordnungs-
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1497
gemäßengrenzüberschreitendenVerkehrsnatürlicherPersonen ii) im Falle einer Niederlassung im Sinne des Artikels 7.9
erforderlichsind;jedochdürfensolcheMaßnahmennichtauf Buchstabe a eine juristische Person, die im Eigentum
eineWeiseangewendetwerden,dasssiedieHandelsvorteile, oderunterderKontrolleeinernatürlichenPersonderEU-
diederanderenVertragsparteiaufgrundeinerbesonderenVer- VertragsparteibeziehungsweiseKoreasodereinerjuristi-
pflichtungausdiesemKapiteloderseinenAnhängenerwachsen, schenPersonderEuropäischenUnionbeziehungsweise
zunichtemachenoderschmälern1). KoreasimSinnevonZiffer isteht.
EinejuristischePerson
Artikel 7.2
i) stehtimEigentumvonPersonenderEU-Vertragspartei
Begriffsbestimmungen
oderKoreas,wennsichmehrals50 v. H.ihresEigenka-
FürdieZweckediesesKapitelsgeltenfolgendeBegriffsbe- pitalsimwirtschaftlichenEigentumvonPersonenderEU-
stimmungen: VertragsparteibeziehungsweiseKoreasbefinden,
a) MaßnahmeistjedeMaßnahmeeinerVertragspartei,unabhän- ii) stehtunterderKontrollevonPersonenderEU-Vertrags-
gig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen parteioderKoreas,wennsolchePersonenbefugtsind,
Vorschrift,einerRegel,einesVerfahrens,einesBeschlusses, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre
einesVerwaltungsaktsoderinsonstigerFormgetroffenwird; TätigkeitaufandereWeiserechtlichzubestimmen,
b) voneinerVertragsparteieingeführteoderaufrechterhaltene
iii) ist verbunden mit einer anderen Person, wenn sie die
MaßnahmensindMaßnahmeneinerderfolgendenStellen:
KontrolleüberdieanderePersonausübtoderunterde-
i) zentrale,regionaleoderörtlicheRegierungenundBehör- renKontrollestehtoderwennsieunddieanderePerson
denoder beideunterderKontrollederselbenPersonstehen;
ii) nichtstaatlicheStelleninAusübungderihnenvoneiner g) ungeachtetdesBuchstabens ffallenReedereien,dieaußer-
zentralen,regionalenoderörtlichenRegierungoderBe- halbderEU-VertragsparteioderKoreasniedergelassensind
hördeübertragenenBefugnisse; undunterderKontrollevonStaatsangehörigeneinesMit-
c) PersonisteinenatürlicheodereinejuristischePerson; gliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise von
Staatsangehörigen Koreas stehen, ebenfalls unter dieses
d) natürlichePersonisteinePerson,dienachdenjeweiligenin- Abkommen,sofernihreSchiffeindiesemMitgliedstaatder
ternen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Koreas EuropäischenUnionbeziehungsweiseinKoreanachdendort
odereinesMitgliedstaatsderEuropäischenUnionbesitzt; geltendenRechtsvorschriftenregistriertsindundunterder
e) juristischePersonisteinenachgeltendemRechtordnungs- FlaggeeinesMitgliedstaatsderEuropäischenUnionbezie-
gemäßgegründeteoderanderweitigerrichteterechtsfähige hungsweiseKoreasfahren4);
Organisationseinheitunabhängigdavon,obsiederGewinn-
h) AbkommenüberwirtschaftlicheIntegrationisteinAbkom-
erzielungdientundobsiesichinprivatemoderstaatlichem
men,mitdemDienstleistungshandelundNiederlassungnach
Eigentumbefindet,einschließlichKapitalgesellschaften,treu-
denWTO-Regeln,insbesonderedenArtikeln VundVbis des
händerischtätigerEinrichtungen,Personengesellschaften,
GATS,inerheblichemUmfangliberalisiertwerden;
Jointventures,EinzelunternehmenundVerbänden;
f) juristischePersoneinerVertragsparteiist i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen be-
zeichnetderartigeArbeitenaneinemausdemVerkehrgezo-
i) einejuristischePerson,dienachdenRechtsvorschriften genenLuftfahrzeugoderLuftfahrzeugteilundschließtdievon
einesMitgliedstaatsderEuropäischenUnionoderKoreas denLuftfahrtunternehmendurchgeführtenWartungsarbeiten
gegründetwurdeundihrensatzungsmäßigenSitz,ihre aus;
Hauptverwaltung2) oder den Schwerpunkt ihrer wirt-
schaftlichenTätigkeitimGeltungsbereichdesVertrags j) DienstleistungencomputergesteuerterBuchungssysteme(im
überdieEuropäischeUnionunddesVertragsüberdie Folgenden„CRS“für„ComputerReservationSystems“ge-
ArbeitsweisederEuropäischenUnionbeziehungsweise nannt)bezeichnetDienstleistungen,diemitHilfecomputer-
inKoreahat.HatdiejuristischePersonlediglichihrensat- gestützterSystemeerbrachtwerden,welcheInformationen
zungsmäßigenSitzoderihreHauptverwaltungimGel- über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfüg-
tungsbereichdesVertragsüberdieEuropäischeUnion barkeitvonBeförderungskapazitäten,FlugpreiseundFlug-
unddesVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischen preisregelungenenthaltenundmitderenHilfeBuchungen
UnionoderinKorea,giltsienichtalsjuristischePerson vorgenommenoderFlugscheineausgestelltwerdenkönnen;
derEuropäischenUnionbeziehungsweiseKoreas,essei
k) VerkaufundVermarktungvonLuftverkehrsdienstleistungen
denn,sietätigtimGeltungsbereichdesVertragsüberdie
bezeichnetdieMöglichkeitendesbetreffendenLuftfahrtun-
EuropäischeUnionunddesVertragsüberdieArbeitswei-
ternehmenszumfreienVerkaufundzurfreienVermarktung
sederEuropäischenUnionbeziehungsweiseinKoreain
seiner Luftverkehrsdienstleistungen einschließlich aller
erheblichemUmfangGeschäfte3),oder
AspektederVermarktungwieMarktforschung,Werbungund
1)
Vertrieb.DarunterfallennichtdieFestsetzungvonPreisenfür
DiebloßeTatsache,dassfürnatürlichePersonenbestimmterLänder
einVisumgefordertwird,fürnatürlichePersonenandererLänderhinge-
LuftverkehrsdienstleistungenunddiedafürgeltendenBedin-
gennicht,giltnichtalsZunichtemachungoderSchmälerungvonHan- gungen,und
delsvorteilen aufgrund einer besonderen Verpflichtung aus diesem
KapitelundseinenAnhängen. l) DienstleisteristjedePerson,dieeineDienstleistungerbringt
2) In der Hauptverwaltung werden die endgültigen Entscheidungen
odererbringenwill,auchalsInvestor.
getroffen.
3) ImEinklangmitihrerNotifikationdesVertragszurGründungderEuro- Artikel 7.3
päischenGemeinschaftbeiderWTO(Dok. WT/REG39/1)vertrittdie
EU-VertragsparteidieAuffassung,dassdasKonzeptder„echtenund Ausschuss „Dienstleistungshandel,
kontinuierlichenVerbindung“mitderWirtschafteinesMitgliedstaates, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr“
dasinArtikel 48desEG-VertragsEinganggefundenhat,demKonzept
der„TätigungvonGeschäfteninerheblichemUmfang“nachArtikel V (1) DernachArtikel 15.2Absatz 1(Sonderausschüsse)einge-
Absatz 6desGATSentspricht.FolglichdehntdieEU-Vertragsparteidie
setzte Ausschuss „Dienstleistungshandel, Niederlassung und
Vorteile dieses Abkommens nur dann auf eine nach koreanischem
RechterrichtetejuristischePersonaus,dielediglichihrenSitzoderihre elektronischerGeschäftsverkehr“setztsichausVertreternder
HauptverwaltungaufdemGebietKoreashat,wenneineechteundkon-
tinuierlicheVerbindungzwischendieserjuristischenPersonundder 4) DieBestimmungendiesesBuchstabensgeltennichtfürdieNiederlas-
WirtschaftKoreasbesteht. sung.
1498 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Vertragsparteienzusammen.DieHauptvertreterderVertragspar- ii) imGebietdereinenVertragsparteifüreinenDienstleis-
teienfürdenAusschusssindjeeinBeamter/eineBeamtinderfür tungsempfängerderanderenVertragspartei,
dieDurchführungdiesesKapitelszuständigenBehörden.
b) Dienstleistungen schließt jede Art von Dienstleistungen in
(2) DerAusschuss jedemSektoreinmitAusnahmesolcher,dieinAusübung
hoheitlicherGewalterbrachtwerden,und
a) überwachtundbewertetdieDurchführungdiesesKapitels,
c) inAusübunghoheitlicherGewalterbrachteDienstleistungist
b) befasstsichaufErsucheneinerVertragsparteimitFragen,die
jedeArtvonDienstleistung,diewederzukommerziellenZwe-
sichausdiesemKapitelergeben,und
ckennochimWettbewerbmiteinemodermehrerenDienst-
c) räumteinschlägigenBehördenMöglichkeitenein,Informatio- leisternerbrachtwird.
nenüberaufsichtsrechtlicheMaßnahmenimZusammenhang
mitArtikel 7.46auszutauschen. Artikel 7.5
Marktzugang
AbschnittB
(1) HinsichtlichdesMarktzugangsdurchgrenzüberschreiten-
Grenzüberschreitende deErbringungvonDienstleistungengewährtjedeVertragspartei
ErbringungvonDienstleistungen denDienstleistungenundDienstleisternderanderenVertrags-
partei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die
Artikel 7.4 BehandlungnachMaßgabederBestimmungen,Beschränkun-
genundBedingungen,dieindenbesonderenVerpflichtungenin
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Anhang 7-Avereinbartundaufgeführtsind.
(1) DieserAbschnittgiltfürMaßnahmenderVertragspartei- (2) InSektoren,indenenMarktzugangsverpflichtungenüber-
en, die sich auf die grenzüberschreitenden Leistungen aller nommenwerden,werdendieMaßnahmen,dieeineVertragspar-
DienstleistungssektorenmitAusnahmefolgenderBereicheaus- teiwederregionalnochfürihrgesamtesGebieteinführenoder
wirken: aufrechterhaltendarf,soferninAnhang 7-Anichtsanderesfest-
a) audiovisuelleDienstleistungen5), gelegtist,wiefolgtdefiniert:
b) SeekabotageimInlandsverkehrund a) BeschränkungenderAnzahlderDienstleisterinFormvon
zahlenmäßigenQuoten,MonopolenoderDienstleisternmit
c) inländischeundinternationaleLuftverkehrsdienstleistungen ausschließlichenRechtenoderdesErfordernisseseinerwirt-
imLinien-wieimGelegenheitsluftverkehrsowieDienstleis- schaftlichenBedarfsprüfung6),
tungen,dieindirektemZusammenhangmitderAusübung
vonVerkehrsrechtenstehen,ausgenommen: b) BeschränkungendesGesamtwertsderDienstleistungsge-
schäfteoderdesBetriebsvermögensinFormzahlenmäßiger
i) Luftfahrzeugreparatur-und-wartungsdienstleistungen, QuotenoderdesErfordernisseseinerwirtschaftlichenBe-
ii) VerkaufundVermarktungvonLuftverkehrsdienstleistun- darfsprüfungund
gen, c) BeschränkungenderGesamtzahlderDienstleistungenoder
iii) DienstleistungencomputergesteuerterBuchungssysteme des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch
(CRS)und FestsetzungbestimmterzahlenmäßigerEinheiteninFormvon
QuotenoderdesErfordernisseseinerwirtschaftlichenBe-
iv) sonstige Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr, wie darfsprüfung7).
Bodenabfertigungsdienste,DienstleistungenderVermie-
tungvonLuftfahrzeugenmitBesatzungundFlughafen-
Artikel 7.6
verwaltung.
(2) Maßnahmen,diesichaufdiegrenzüberschreitendeErbrin- Inländerbehandlung
gungvonDienstleistungenauswirken,beinhaltenMaßnahmen (1) IndenSektoren,indenenMarktzugangsverpflichtungen
mitAuswirkungenauf nachAnhang 7-Agelten,gewährtjedeVertragsparteiunterden
a) dieProduktion,denVertrieb,dieVermarktung,denVerkauf darinfestgelegtenBedingungenundVorbehaltendenDienstleis-
unddieBereitstellungeinerDienstleistung, tungenundDienstleisternderanderenVertragsparteihinsichtlich
aller Maßnahmen, die die Erbringung grenzüberschreitender
b) denKauf,dieBezahlungoderdieNutzungeinerDienstleis- Dienstleistungenbetreffen,eineBehandlung,dienichtweniger
tung, günstigistalsdieBehandlung,diesieihreneigenengleichen
DienstleistungenundDienstleisterngewährt.
c) denZugangzuunddieNutzung,imZusammenhangmitder
ErbringungeinerDienstleistung,vonNetzenoderDienstleis- (2) EineVertragsparteikanndasErfordernisdesAbsatzes 1
tungen,diedieVertragsparteienderÖffentlichkeitallgemein dadurcherfüllen,dasssiedenDienstleistungenundDienstleis-
anbietenmüssen,und ternderanderenVertragsparteieineBehandlunggewährt,diemit
derBehandlung,diesieihreneigenengleichenDienstleistungen
d) dieAnwesenheiteinesDienstleistersdereinenVertragspartei
undDienstleisterngewährt,entwederformalidentischistoder
imGebietderanderenVertragspartei.
sichformalvonihrunterscheidet.
(3) FürdieZweckediesesAbschnittsgeltenfolgendeBegriffs-
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche
bestimmungen:
Behandlunggiltdannalswenigergünstig,wennsiedieWett-
a) GrenzüberschreitendeErbringungvonDienstleistungenist bewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder
dieErbringungeinerDienstleistung
6) DieserUnterabsatzschließtMaßnahmenein,dieeinemDienstleister
i) ausdemGebietdereinenVertragsparteiindasGebiet deranderenVertragsparteialsVoraussetzungfürdiegrenzüberschrei-
deranderenVertragsparteiund tendeErbringungvonDienstleistungeneineNiederlassungimSinne
desArtikels 7.9Buchstabe aoderdieAnsässigkeitimGebieteinerVer-
5) DiesichausdemProtokollüberkulturelleZusammenarbeitergeben- tragsparteivorschreiben.
den Rechte und Pflichten bleiben vom Ausschluss audiovisueller 7) DieserUnterabsatzgiltnichtfürMaßnahmeneinerVertragspartei,die
DienstleistungenausdemGeltungsbereichdiesesAbschnittsunbe- VorleistungenfürdiegrenzüberschreitendeErbringungvonDienstleis-
rührt. tungenbeschränken.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1499
DienstleisterdereinenVertragsparteigegenübergleichenDienst- AbschnittC
leistungenoderDienstleisternderanderenVertragsparteiverän-
dert. Niederlassung
(4) Die nach diesem Artikel übernommenen besonderen Artikel 7.9
Verpflichtungensindnichtdahingehendauszulegen,dasseine
VertragsparteiAusgleichfüretwaigenatürlicheWettbewerbs- Begriffsbestimmungen
nachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die FürdieZweckediesesAbschnittsgeltenfolgendeBegriffsbe-
betreffendenDienstleistungenoderDienstleisterausdemAus- stimmungen:
landstammen.
a) Niederlassungist
Artikel 7.7 i) die Errichtung, der Erwerb oder die Fortführung einer
juristischenPerson9)oder
Verpflichtungslisten
ii) dieErrichtungoderdieFortführungeinerZweigniederlas-
(1) DienachdiesemAbschnittvonjederVertragsparteilibera- sungoderRepräsentanz
lisiertenSektorenunddiefürDienstleistungenundDienstleister im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung
deranderenVertragsparteiindiesenSektorengeltenden,alsVor- einerWirtschaftstätigkeit;
behalteformuliertenBeschränkungendesMarktzugangsundder
Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungslisten in An- b) InvestoristjedePerson,diedurchBegründungeinerNieder-
hang 7-Aaufgeführt. lassungeineWirtschaftstätigkeitausübenmöchteoderaus-
übt10);
(2) Keine Vertragspartei führt gegenüber Dienstleistungen
oderDienstleisternderanderenVertragsparteineuediskrimi- c) WirtschaftstätigkeitumfasstalleTätigkeitenwirtschaftlicher
nierendeMaßnahmenoderMaßnahmenein,diestärkerdiskri- Art mit Ausnahme von in Ausübung hoheitlicher Gewalt
minierendsindalsdieBehandlung,dieentsprechenddennach durchgeführtenTätigkeiten,d. h.vonTätigkeiten,dieweder
Absatz 1eingegangenenbesonderenVerpflichtungengewährt zukommerziellenZweckennochimWettbewerbmiteinem
wird. odermehrerenWirtschaftsbeteiligtendurchgeführtwerden;
d) TochtergesellschafteinerjuristischenPersoneinerVertrags-
Artikel 7.8 parteiisteinejuristischePerson,dievoneineranderenjuris-
tischenPersondieserVertragsparteitatsächlichkontrolliert
Meistbegünstigung8) wird,und
(1) BeiallenunterdiesenAbschnittfallendenMaßnahmen,die e) Zweigniederlassung einer juristischen Person ist ein
die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen GeschäftssitzohneRechtspersönlichkeit,deraufDauerals
betreffen,gewährtjedeVertragsparteivorbehaltlichanderslau- AußenstelleeinesStammhauseshervortritt,eineGeschäfts-
tenderBestimmungendiesesArtikelsdenDienstleistungenund führunghatundsachlichsoausgestattetist,dasserinder
DienstleisternderanderenVertragsparteieineBehandlung,die WeiseGeschäftemitDrittentätigenkann,dassdiese,ob-
nichtwenigergünstigistalsdieBehandlung,diesiegleichen gleichsiewissen,dassmöglicherweiseeinRechtsverhältnis
DienstleistungenundDienstleisterneinesDrittlandesimRahmen mitdemimAuslandansässigenStammhausbegründetwird,
eines nach Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichneten sich nicht unmittelbar an dieses Stammhaus zu wenden
AbkommensüberwirtschaftlicheIntegrationgewährt. brauchen.
(2) DiesichauseinemAbkommenüberregionalewirtschaft-
Artikel 7.10
licheIntegrationergebendeBehandlung,dieeineVertragspartei
DienstleistungenundDienstleisterneinerdrittenParteigewährt, Geltungsbereich
ist nur dann von der Auflage des Absatzes 1 ausgenommen,
ZwecksVerbesserungderzwischendenVertragsparteiengel-
wenndieseBehandlungaufgrundsektorspezifischeroderhori-
tendenRahmenbedingungenfürInvestitionen,insbesondereder
zontalerVerpflichtungengewährtwird,fürdiedasAbkommen
Bedingungen für die Niederlassung, gilt dieser Abschnitt für
über regionale wirtschaftliche Integration ein Verpflichtungs-
MaßnahmenderVertragsparteien,diedieNiederlassung11)in
niveauvorsieht,dasdeutlichüberdemNiveauderindiesem
allenWirtschaftstätigkeitenmitAusnahmefolgenderBereiche
Abschnitteingegangenen,inAnhang 7-BaufgeführtenVerpflich-
betreffen:
tungenliegt.
a) Abbau,VerarbeitungundAufbereitung12)vonKernmaterial,
(3) UnbeschadetdesAbsatzes 2geltendiesichausAbsatz 1
ergebendenVerpflichtungennichtfürBehandlungen 9) DieBegriffe„Errichtung“und„Erwerb“einerjuristischenPersonsind
sozuverstehen,dasssieauchKapitalbeteiligungenanjuristischen
a) imRahmenvonMaßnahmenzurAnerkennungvonBefähi- Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirt-
gungsnachweisen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen schaftsbeziehungenumfassen.
MaßnahmennachArtikel VIIdesGATSoderseinerAnlagezu 10) WirdeineWirtschaftstätigkeitnichtunmittelbarvoneinerjuristischen
Finanzdienstleistungen, Person,sonderndurchandereFormenderNiederlassungwiezumBei-
spieleineZweigniederlassungodereineRepräsentanzausgeübt,so
b) imRahmeneinerinternationalenÜbereinkunft,diesichaus- erhältderInvestoreinschließlichderjuristischenPersondurcheine
schließlichoderhauptsächlichaufdieBesteuerungbezieht, solcheNiederlassungdennochdieBehandlung,diedenInvestorenim
oder RahmendiesesAbkommensgewährtwird.EinesolcheBehandlung
wirdderNiederlassungzuteil,durchwelchedieWirtschaftstätigkeit
c) imRahmenvonMaßnahmen,fürdieeinederinAnhang 7-C ausgeübtwird;siebrauchtsonstigenBetriebsteilendesInvestors,die
aufgeführtenAusnahmenvonderMeistbegünstigunggilt. außerhalbdesGebietsansässigsind,indemdieWirtschaftstätigkeit
ausgeübtwird,nichtgewährtzuwerden.
(4) DiesesKapitelistnichtdahingehendauszulegen,dasses 11) NichtunterdiesesKapitelfälltderInvestitionsschutz,ausgenommen
eineVertragsparteidaranhindert,angrenzendenLändernVortei- dieBehandlungnachArtikel 7.12,einschließlichVerfahrenzurStreit-
le zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf das beilegungzwischenInvestorundStaat.
12) Sicherheitshalberwirdklargestellt,dassdieAufbereitungvonKernma-
unmittelbareGrenzgebiet,denAustauschvonörtlicherbrachten
undgenutztenDienstleistungenzuerleichtern. terialalleTätigkeitenumfasst,dieinderInternationalenSystematikder
Wirtschaftstätigkeiten(InternationalStandardIndustrialClassification
ofallEconomicActivities)indervomStatistischenAmtderVereinten
8) DieserArtikelistnichtalsErweiterungdesGeltungsbereichsdiesesAb- Nationen,StatisticalPapers,Series M,N°4,ISIC REV 3.1,2002,ver-
schnittsauszulegen. öffentlichtenFassungunterCode 2330aufgeführtwerden.
1500 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
b) HerstellungvonWaffen,MunitionundKriegsmaterial13)oder schaftstätigkeit erforderlich sind und in direktem Zusam-
Handeldamit, menhangdamitstehen,inFormzahlenmäßigerQuotenoder
des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.
c) audiovisuelleDienstleistungen14),
d) SeekabotageimInlandsverkehrund Artikel 7.12
e) inländischeundinternationaleLuftverkehrsdienstleistungen Inländerbehandlung16)
imLinien-wieimGelegenheitsluftverkehrsowieDienstleis-
(1) IndeninAnhang 7-AaufgeführtenSektorengewährtjede
tungen,dieindirektemZusammenhangmitderAusübung
VertragsparteiunterdendarinfestgelegtenBedingungenund
vonVerkehrsrechtenstehen,ausgenommen:
VorbehaltendenNiederlassungenundInvestorenderanderen
i) Luftfahrzeugreparatur-und-wartungsdienstleistungen, VertragsparteihinsichtlichallerMaßnahmen,diedieNiederlas-
sungbetreffen,eineBehandlung,dienichtwenigergünstigist
ii) VerkaufundVermarktungvonLuftverkehrsdienstleistun-
alsdieBehandlung,diesieihreneigenengleichenNiederlassun-
gen,
genundInvestorengewährt.
iii) DienstleistungencomputergesteuerterBuchungssysteme (2) EineVertragsparteikanndasErfordernisdesAbsatzes 1
(CRS)und dadurcherfüllen,dasssieNiederlassungenundInvestorender
iv) sonstige Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr, wie anderenVertragsparteieineBehandlunggewährt,diemitderBe-
Bodenabfertigung, Vermietung von Luftfahrzeugen mit handlung,diesieihreneigenengleichenNiederlassungenund
BesatzungundFlughafenverwaltung. Investorengewährt,entwederformalidentischistodersichfor-
malvonihrunterscheidet.
Artikel 7.11 (3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche
Behandlunggiltdannalswenigergünstig,wennsiedieWett-
Marktzugang
bewerbsbedingungen zugunsten der Niederlassungen oder
(1) HinsichtlichdesMarktzugangsdurchNiederlassungge- InvestorendereinenVertragsparteigegenübergleichenNieder-
währtjedeVertragsparteidenNiederlassungenundInvestoren lassungenoderInvestorenderanderenVertragsparteiverändert.
deranderenVertragsparteieineBehandlung,dienichtweniger (4) DienachdiesemArtikelübernommenenbesonderenVer-
günstigistalsdieBehandlungnachMaßgabederBestimmun- pflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine
gen,BeschränkungenundBedingungen,dieindenbesonderen VertragsparteiAusgleichfüretwaigenatürlicheWettbewerbs-
VerpflichtungeninAnhang 7-Avereinbartundaufgeführtsind. nachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die
(2) InSektoren,indenenMarktzugangsverpflichtungenüber- betreffendenNiederlassungenoderInvestorenausdemAusland
nommenwerden,werdendieMaßnahmen,dieeineVertragspar- stammen.
teiwederregionalnochfürihrgesamtesGebieteinführenoder
aufrechterhaltendarf,soferninAnhang 7-Anichtsanderesfest- Artikel 7.13
gelegtist,wiefolgtdefiniert:
Verpflichtungslisten
a) BeschränkungenderAnzahlderNiederlassungeninForm
(1) DienachdiesemAbschnittvonjederVertragsparteilibera-
von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, ausschließlichen
lisiertenSektorenunddiefürNiederlassungenundInvestoren
RechtenoderanderenVorschriftenfürNiederlassungenwie
der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden, als
wirtschaftlicheBedarfsprüfungen,
VorbehalteformuliertenBeschränkungendesMarktzugangsund
b) BeschränkungendesGesamtwertsderGeschäfteoderdes derInländerbehandlungsindindenVerpflichtungslisteninAn-
BetriebsvermögensinFormzahlenmäßigerQuotenoderdes hang 7-Aaufgeführt.
ErfordernisseseinerwirtschaftlichenBedarfsprüfung, (2) KeineVertragsparteiführtgegenüberNiederlassungenund
c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge Investoren der anderen Vertragspartei neue diskriminierende
oderdesGesamtvolumensderProduktiondurchFestsetzung MaßnahmenoderMaßnahmenein,diestärkerdiskriminierend
bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten sindalsdieBehandlung,dieentsprechenddennachAbsatz 1
oderdesErfordernisseseinerwirtschaftlichenBedarfsprü- eingegangenenbesonderenVerpflichtungengewährtwird.
fung15),
d) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals Artikel 7.14
durchFestsetzungeinerprozentualenHöchstgrenzefüraus- Meistbegünstigung17)
ländischeBeteiligungenoderfürdenGesamtwerteinzelner
(1) BeiallenunterdiesenAbschnittfallendenMaßnahmen,die
oderzusammengefassterausländischerInvestitionen,
dieNiederlassungbetreffen,gewährtjedeVertragsparteivorbe-
e) Maßnahmen, die bestimmte Formen rechtlicher Einheiten haltlichanderslautenderBestimmungendiesesArtikelsdenNie-
odervonJointventures,durchdieeinInvestorderanderen derlassungen und Investoren der anderen Vertragspartei eine
Vertragspartei eine Wirtschaftstätigkeit ausüben kann, Behandlung,dienichtwenigergünstigistalsdieBehandlung,
beschränkenodervorschreiben,und diesiegleichenNiederlassungenundInvestoreneinesDrittlan-
des im Rahmen eines nach Inkrafttreten dieses Abkommens
f) BeschränkungenderGesamtzahlnatürlicherPersonen,aus-
unterzeichneten Abkommens über wirtschaftliche Integration
genommenPersonalinSchlüsselpositionenundPraktikan-
gewährt18).
tenmitAbschlussnachderDefinitioninArtikel 7.17,diein
einembestimmtenSektorbeschäftigtwerdendürfenoderdie (2) DiesichauseinemAbkommenüberregionalewirtschaft-
einInvestorbeschäftigendarfunddiezurAusübungderWirt- licheIntegrationergebendeBehandlung,dieeineVertragspartei
NiederlassungenundInvestoreneinerdrittenParteigewährt,ist
13) KriegsmaterialistaufProduktebeschränkt,dieausschließlichfürmili-
tärischeZweckeimZusammenhangmitKriegsführungoderVerteidi- 16) DieserArtikelgiltfürMaßnahmen,diedieZusammensetzungdesVor-
gungsaktivitätenbestimmtsindundhergestelltwerden. standseinerNiederlassungregeln,zumBeispielStaatsangehörigkeits-
14) DiesichausdemProtokollüberkulturelleZusammenarbeitergeben- undWohnsitzerfordernisse.
den Rechte und Pflichten bleiben vom Ausschluss audiovisueller 17) DieserArtikelistnichtalsErweiterungdesGeltungsbereichsdieses
DienstleistungenausdemGeltungsbereichdiesesAbschnittsunbe- Abschnittsauszulegen.
rührt. 18) DieindiesemAbsatzvorgeseheneVerpflichtungerstrecktsichnicht
15) DieBuchstaben abiscbeziehensichnichtaufMaßnahmen,mitdenen aufdienichtunterdiesesKapitelfallendenInvestitionsschutzbestim-
dieProduktioneineslandwirtschaftlichenErzeugnissesbeschränkt mungen,einschließlichderBestimmungenüberVerfahrenzurStreit-
werdensoll. beilegungzwischenInvestorundStaat.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1501
nurdannvonderAuflagedesAbsatzes 1ausgenommen,wenn fernvonUnternehmensdienstleistungen,Erbringernvertraglicher
dieseBehandlungaufgrundsektorspezifischeroderhorizontaler Dienstleistungen und Freiberuflern in ihre Gebiete und deren
Verpflichtungengewährtwird,fürdiedasAbkommenüberregio- vorübergehendenAufenthaltindiesenGebietenbetreffen.
nalewirtschaftlicheIntegrationeinVerpflichtungsniveauvorsieht,
(2) FürdieZweckediesesAbschnittsgeltenfolgendeBegriffs-
dasdeutlichüberdemNiveauderindiesemAbschnitteingegan-
bestimmungen:
genen,inAnhang 7-BaufgeführtenVerpflichtungenliegt.
(3) UnbeschadetdesAbsatzes 2geltendiesichausAbsatz 1 a) PersonalinSchlüsselpositionensindnatürlichePersonen,die
ergebendenVerpflichtungennichtfürBehandlungen bei einer keine gemeinnützige Einrichtung darstellenden
juristischenPersoneinerVertragsparteibeschäftigtundfür
a) imRahmenvonMaßnahmenzurAnerkennungvonBefähi- dieBegründungoderdieordnungsgemäßeKontrolle,Verwal-
gungsnachweisen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen tungunddenordnungsgemäßenBetriebeinerNiederlassung
MaßnahmennachArtikel VIIdesGATSoderseinerAnlagezu verantwortlichsind.PersonalinSchlüsselpositionenumfasst
Finanzdienstleistungen, Geschäftsreisende,diefürdieBegründungeinerNiederlas-
b) imRahmeneinerinternationalenÜbereinkunft,diesichaus- sung zuständig sind, und unternehmensintern versetzte
schließlichoderhauptsächlichaufdieBesteuerungbezieht, Personen;
oder i) GeschäftsreisendesindnatürlichePersoneninFührungs-
c) imRahmenvonMaßnahmen,fürdieeinederinAnhang 7-C positionen,diefürdieBegründungeinerNiederlassung
aufgeführtenAusnahmenvonderMeistbegünstigunggilt. zuständigsind.SietätigenkeineDirektgeschäftemitder
breitenÖffentlichkeitunderhaltenkeineVergütungaus
(4) DiesesKapitelistnichtdahingehendauszulegen,dasses
einerQuelleinnerhalbderaufgesuchtenVertragspartei;
eineVertragsparteidaranhindert,angrenzendenLändernVortei-
und
lezugewährenodereinzuräumen,um,beschränktaufdasun-
mittelbareGrenzgebiet,denAustauschvonörtlicherbrachten ii) unternehmensinternversetztePersonensindnatürliche
undgenutztenDienstleistungenzuerleichtern. Personen,dieseitmindestenseinemJahrbeieinerjuris-
tischenPersoneinerVertragsparteibeschäftigtoderan
Artikel 7.15 ihrbeteiligtsind(ohneMehrheitsaktionärezusein)und
vorübergehend in eine Niederlassung (einschließlich
Andere Übereinkünfte Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen oder
DiesesKapitelistnichtdahingehendauszulegen,dasses: Zweigniederlassungen)imGebietderanderenVertrags-
parteiversetztwerden.DiebetreffendenatürlichePerson
a) dasRechtvonInvestorenderVertragsparteienbeschränkt, gehörtzueinerderfolgendenKategorien:
einegünstigereBehandlunginAnspruchzunehmen,diein
einembestehendenoderkünftigeninternationalenAbkom- Führungskräfte
men über Investitionen vorgesehen ist, bei dem einer der
NatürlichePersoneninFührungspositionenineinerjuris-
MitgliedstaatenderEuropäischenUnionundKoreaVertrags-
tischenPerson,dieinersterLiniedieNiederlassunglei-
parteiensind,und
ten,unterderallgemeinenAufsichtdesVorstandsoder
b) die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien derAktionärebeziehungsweiseAnteilseignerstehenund
aussolchenAbkommen,dieInvestorenderVertragsparteien Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren
eine günstigere Behandlung gewähren als die in diesem Kompetenzengehören:
AbkommenvorgeseheneBehandlung,außerKraftsetzt.
A) dieLeitungderNiederlassungodereinerAbteilung
oderUnterabteilungderNiederlassung,
Artikel 7.16
B) dieÜberwachungundKontrollederArbeitdesande-
Überprüfung der rechtlichen renaufsichtführendenPersonalsundderFach-und
Rahmenbedingungen für Investitionen Verwaltungskräfteund
(1) ImHinblickaufdieschrittweiseLiberalisierungderInvesti-
C) diepersönlicheBefugniszurEinstellungundEntlas-
tionenüberprüfendieVertragsparteiendierechtlichenRahmen-
sungoderzurEmpfehlungderEinstellungundEntlas-
bedingungen19) und das Umfeld für Investitionen sowie die
sungodersonstigerPersonalentscheidungen.
InvestitionsströmezwischenihrenGebietenimEinklangmitih-
renVerpflichtungenausinternationalenAbkommenspätestens Fachkräfte
dreiJahrenachInkrafttretendiesesAbkommensunddanachin
regelmäßigenAbständen. In einer juristischen Person beschäftigte natürliche
Personen mit außergewöhnlichen Kenntnissen, die für
(2) ImRahmenderÜberprüfungnachAbsatz 1bewertendie Produktion,Forschungsausrüstung,VerfahrenoderVer-
VertragsparteienmöglicherweiseaufgetreteneInvestitionshemm- waltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der
nisse und leiten Verhandlungen über die Beseitigung dieser Bewertung dieser Kenntnisse wird neben besonderen
HemmnissemitdemZielein,dieBestimmungendiesesKapitels KenntnissenbezüglichderNiederlassungeinehoheQua-
auchimHinblickaufallgemeineGrundsätzedesInvestitions- lifikationfürbestimmteArbeitenoderAufgaben,diespe-
schutzeszuvertiefen. zifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die
Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf
AbschnittD berücksichtigt.
VorübergehendePräsenz b) PraktikantenmitAbschlusssindnatürlichePersonen,dieseit
natürlicherPersonenzuGeschäftszwecken mindestenseinemJahrbeieinerjuristischenPersoneiner
Vertragspartei beschäftigt sind, über einen Hochschul-
abschlussverfügenundfürZweckedesberuflichenFortkom-
Artikel 7.17 mensoderzurAusbildunginGeschäftstechnikenoder-me-
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen thodenvorübergehendineineNiederlassungimGebietder
anderenVertragsparteiversetztwerden20);
(1) DieserAbschnittgiltvorbehaltlichdesArtikels 7.1Absatz 5
fürMaßnahmenderVertragsparteien,diedieEinreisevonPerso-
20) VonderdenPraktikantenaufnehmendenNiederlassungkannverlangt
nalinSchlüsselpositionen,PraktikantenmitAbschluss,Verkäu-
werden,einAusbildungsprogrammzurvorherigenGenehmigungvor-
zulegen,dasdieDauerdesAufenthaltsabdecktundmitdemnach-
19) Dazu zählen auch das vorliegende Kapitel und die Anhänge 7-A gewiesen wird, dass der Aufenthalt zum Zwecke einer mit einem
und7-C. HochschulabschlussgleichwertigenAusbildungerfolgt.
1502 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
c) VerkäufervonUnternehmensdienstleistungensindnatürli- Artikel 7.19
chePersonen,dieVertretereinesDienstleisterseinerVer-
Verkäufer von
tragsparteisindundzurAushandlungoderzumAbschluss
Unternehmensdienstleistungen
vonDienstleistungsaufträgenfürdiesenDienstleisterum
vorübergehendeEinreiseindasGebietderanderenVer- IndennachAbschnitt BoderCliberalisiertenSektorengestat-
tragsparteiersuchen.SiesindnichtimDirektverkaufandie tetjedeVertragsparteiVerkäufernvonUnternehmensdienstleis-
breiteÖffentlichkeitbeschäftigtunderhaltenkeineVergü- tungenunterdeninAnhang 7-AaufgeführtenVorbehaltendie
tungauseinerQuelleinnerhalbderaufgesuchtenVertrags- vorübergehendeEinreiseunddenvorübergehendenAufenthalt
partei; für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zwölfmonatszeit-
raum26).
d) ErbringervertraglicherDienstleistungensindnatürlichePer-
sonen,diebeieinerjuristischenPersoneinerVertragspartei
beschäftigtsind,dieimGebietderanderenVertragspartei Artikel 7.20
überkeineNiederlassungverfügtundmiteinemEndverbrau- Erbringer vertraglicher
cherinderletztgenanntenVertragsparteieinenBona-fide- Dienstleistungen und Freiberufler
VertragüberdieErbringungvonDienstleistungengeschlos-
senhat,zudessenErfüllungdievorübergehendePräsenz (1) DieVertragsparteienbekräftigenihrejeweiligenimRahmen
ihrerBeschäftigtenindieserVertragsparteierforderlichist21); desGATSeingegangenenVerpflichtungeninBezugaufdievorü-
und bergehendeEinreiseunddenvorübergehendenAufenthaltvon
ErbringernvertraglicherDienstleistungenundvonFreiberuflern.
e) FreiberuflersindnatürlichePersonen,dieeineDienstleis-
tungerbringenundimGebieteinerVertragsparteialsSelb- (2) SpätestenszweiJahrenachdemAbschlussderVerhand-
ständigeniedergelassensind,imGebietderanderenVer- lungengemäßArtikel XIXdesGATSundgemäßderMinister-
tragspartei über keine Niederlassung verfügen und mit erklärungderWTO-Ministerkonferenzvom14. November2001
einemEndverbraucherinderletztgenanntenVertragspartei erlässtderHandelsausschusseinenBeschluss,dereineListe
einenBona-fide-VertragüberdieErbringungvonDienstleis- der Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs von Erbringern
tungengeschlossenhaben,zudessenErfüllungihrevorü- vertraglicherDienstleistungenundvonFreiberuflerneinerVer-
bergehende Präsenz in dieser Vertragspartei erforderlich tragsparteizumGebietderanderenVertragsparteienthält.Die
ist22). VerpflichtungenberücksichtigendieErgebnissedieserGATS-
VerhandlungenundsindfürbeideSeitenvorteilhaftundhandels-
politischsinnvoll.
Artikel 7.18
Personal AbschnittE
in Schlüsselpositionen
und Praktikanten mit Abschluss
Regelungsrahmen
(1) IndennachAbschnitt CliberalisiertenSektorengestattet Unterabschnitt A
jedeVertragsparteidenInvestorenderanderenVertragspartei
unterdeninAnhang 7-AaufgeführtenVorbehalten,natürliche Allgemein anwendbare Bestimmungen
PersonendieseranderenVertragsparteiinihreNiederlassungzu
versetzen,vorausgesetzt,beidiesenBeschäftigtenhandeltes Artikel 7.21
sichumPersonalinSchlüsselpositionenoderumPraktikanten
mitAbschlussimSinnedesArtikels 7.17.Dievorübergehende Gegenseitige Anerkennung
Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von Personal in (1) DiesesKapitelhindertdieVertragsparteiennichtdaranvor-
SchlüsselpositionenundPraktikantenmitAbschlussistimFall zuschreiben,dassnatürlichePersonendieerforderlichenBefä-
vonunternehmensinternversetztenPersonenaufeinenZeitraum higungsnachweiseund/oderdieerforderlicheBerufserfahrung
vondreiJahren23),imFallvonGeschäftsreisendenauf90 Tageje besitzenmüssen,dieindemGebiet,indemdieDienstleistung
Zwölfmonatszeitraum24) und im Fall von Praktikanten mit erbrachtwerdensoll,fürdenbetreffendenTätigkeitsbereichfest-
AbschlussaufeinJahrbegrenzt. gelegtsind.
(2) FürdienachAbschnitt CliberalisiertenSektorenwerden (2) DieVertragsparteienermutigendiezuständigenrepräsen-
dieMaßnahmen,dieeineVertragsparteinichtaufrechterhalten tativenBerufsverbändeinihremjeweiligenGebiet,gemeinsam
odereinführendarf,soferninAnhang 7-Anichtsanderesfestge- EmpfehlungenüberdiegegenseitigeAnerkennungauszuarbei-
legtist,definiertalsBeschränkungenderGesamtzahlnatürlicher tenunddemHandelsausschussvorzulegen,diedaraufabzielen,
Personen,dieeinInvestorineinembestimmtenSektoralsPerso- dassdievonjederVertragsparteifürdieGenehmigung,Zulas-
nal in Schlüsselpositionen oder Praktikanten mit Abschluss sung,GeschäftstätigkeitundZertifizierungvonDienstleisternund
versetzen darf, durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorge- Investoren in Dienstleistungssektoren sowie insbesondere im
schriebenewirtschaftlicheBedarfsprüfungundalsdiskriminie- BereichderfreiberuflichenDienstleistungen,einschließlichder
rendeBeschränkungen25). vorübergehendenZulassung,angewandtenKriteriendurchdie
DienstleisterundInvestoreninDienstleistungssektorenvollstän-
21) DerunterdiesemBuchstabengenannteDienstleistungsvertragmuss digoderteilweiseerfülltwerden.
denGesetzenundsonstigenVorschriftenderVertragsparteientspre-
chen,indererausgeführtwird. (3) NachEingangeinerderinAbsatz 2genanntenEmpfehlun-
22) DerunterdiesemBuchstabengenannteDienstleistungsvertragmuss genprüftderHandelsausschussdieEmpfehlunginnerhalbeiner
denGesetzenundsonstigenVorschriftenderVertragsparteientspre- angemessenenFristdarauf,obsiemitdiesemAbkommenver-
chen,indererausgeführtwird. einbarist.
23) EineVertragsparteikanneineVerlängerungderzulässigenAufenthalts-
dauer nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden Gesetze und
(4) WirdeinederinAbsatz 2genanntenEmpfehlungennach
sonstigenVorschriftengestatten. demVerfahrendesAbsatzes 3alsmitdiesemAbkommenver-
24) DieserAbsatzgiltunbeschadetderRechteundPflichtenausbilatera-
einbarerachtetundstimmendieeinschlägigenVorschriftender
lenVisumbefreiungsabkommenzwischenKoreaundeinemderMit- Vertragsparteienhinreichendüberein,sohandelndieVertrags-
gliedstaatenderEuropäischenUnion. parteienimHinblickaufdieUmsetzungdieserEmpfehlungüber
25) SoferninAnhang 7-Anichtsanderesbestimmtist,kanneineVertrags-
parteinichtvorschreiben,dasseineNiederlassungFührungspositio- 26) DieserArtikelgiltunbeschadetderRechteundPflichtenausbilatera-
nenmitnatürlichenPersonenmiteinerbestimmtenStaatsangehörig- lenVisumbefreiungsabkommenzwischenKoreaundeinemderMit-
keitodermitWohnsitzinihremGebietbesetzt. gliedstaatenderEuropäischenUnion.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1503
ihrezuständigenBehördeneineVereinbarungüberdiegegensei- (6) Die Regulierungsbehörde einer Vertragspartei erlässt
tigeAnerkennung(imFolgenden„MRA“für„MutualRecognition innerhalb von 120 Tagen eine Verwaltungsentscheidung über
Agreement“genannt)derAnforderungen,Befähigungsnachwei- einenvollständigenAntrageinesInvestorsodereinesErbringers
se,ZulassungenundsonstigerVorschriftenaus. grenzüberschreitenderDienstleistungenderanderenVertrags-
parteiimZusammenhangmitderErbringungeinerDienstleistung
(5) Eine solche Vereinbarung muss mit den einschlägigen
undunterrichtetdenAntragstellerumgehendüberdieEntschei-
BestimmungendesWTO-Übereinkommensundinsbesondere
dung.EinAntraggilterstdannalsvollständig,wennalleeinschlä-
mitArtikel VIIdesGATSimEinklangstehen.
gigenAnhörungenstattgefundenhabenundalleerforderlichen
(6) DienachArtikel 15.3Absatz 1(Arbeitsgruppen)eingesetz- Informationeneingegangensind.Kanninnerhalbvon120 Tagen
teArbeitsgruppe„MRA“unterstehtdemHandelsausschussund keineEntscheidunggetroffenwerden,soteiltdieRegulierungs-
setztsichausVertreternderVertragsparteienzusammen.Sofern behördediesdemAntragstellerunverzüglichmitundbemüht
dieVertragsparteiennichtsanderesvereinbaren,trittdieArbeits- sichanschließend,innerhalbeinerangemessenenFristzueiner
gruppeinnerhalbeinesJahresnachInkrafttretendiesesAbkom- Entscheidungzugelangen.
mensmitdemZielzusammen,dieinAbsatz 2genanntenTätig-
keitenzuunterstützen. Artikel 7.23
a) DieArbeitsgruppesolltefürDienstleistungenimAllgemeinen Innerstaatliche Vorschriften
undgegebenenfallsfüreinzelneDienstleistungenFolgendes
prüfen: (1) BedarfdieErbringungeinerDienstleistungodereineNie-
derlassung,fürdieeinebesondereVerpflichtungübernommen
i) Verfahren,mitdenendiezuständigenVertretungsorgane wurde, der Genehmigung, so unterrichten die zuständigen
inihremjeweiligenGebietzurPrüfungihresInteressesan Behörden einer Vertragspartei innerhalb einer angemessenen
dergegenseitigenAnerkennungermutigtwerdenkönnen, FristnachderVorlageeinesnachdeninnerstaatlichenGesetzen
und undsonstigenVorschriftenalsvollständigerachtetenAntrags
denAntragstellerüberdieEntscheidungüberdenAntrag.Auf
ii) Verfahren,mitdenendieAusarbeitungvonEmpfehlungen
AntragdesAntragstellersunterrichtendiezuständigenBehörden
überdiegegenseitigeAnerkennungdurchdiezuständi-
der Vertragspartei diesen unverzüglich über den Stand der
genVertretungsorganegefördertwerdenkann.
BearbeitungdesAntrags.
b) Die Arbeitsgruppe fungiert als Kontaktstelle für Fragen im
(2) VonjederVertragsparteiwerdengerichtliche,schiedsrich-
ZusammenhangmitdergegenseitigenAnerkennung,dievon
terlicheoderadministrativeInstanzenoderVerfahreneingerichtet
denzuständigenrepräsentativenBerufsverbändenderVer-
oderunterhalten,dieaufAntrageinesbetroffenenInvestorsoder
tragsparteienangesprochenwerden.
DienstleisterseineumgehendeÜberprüfungvondieNiederlas-
sung,diegrenzüberschreitendeErbringungvonDienstleistungen
Artikel 7.22 oder die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu
Transparenz und vertrauliche Informationen Geschäftszwecken betreffenden Verwaltungsentscheidungen
sicherstellenundinbegründetenFällengeeigneteAbhilfemaß-
(1) DieVertragsparteienbeantwortenmithilfedernachKapi- nahmengewährleisten.KönnensolcheVerfahrennichtunabhän-
tel Zwölf(Transparenz)eingerichtetenMechanismenunverzüg- gigvonderBehördedurchgeführtwerden,diefürdieVerwal-
lichalleErsuchenderanderenVertragsparteiumkonkreteInfor- tungsentscheidungzuständigist,sotragendieVertragsparteien
mationen: Sorgedafür,dassdieVerfahrentatsächlicheineobjektiveund
unparteiischeÜberprüfunggewährleisten.
a) überinternationaleÜbereinkünfte,einschließlichÜbereinkünf-
teüberdiegegenseitigeAnerkennung,dieunterdiesesKapi- (3) Damit Maßnahmen, die Qualifikationserfordernisse und
telfallendeAngelegenheitenbetreffenoderberühren,und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse
betreffen,keineunnötigenHemmnissefürdenDienstleistungs-
b) überNormenundKriterienfürdieZulassungundZertifizie-
handeldarstellen,bemühtsichjedeVertragsparteiunterAner-
rungvonDienstleistern,einschließlichInformationenüberdie
kennung des Rechts, im Interesse von Gemeinwohlzielen die
entsprechendeRegulierungsbehördeoderandereStelle,die
Erbringung von Dienstleistungen zu regulieren und neue Vor-
hinsichtlichdieserNormenundKriterienzukonsultierenist.
schriftenhierfüreinzuführen,umfürdieeinzelnenSektoreninange-
ZudiesenNormenundKriteriengehörenAnforderungenan
messenerWeisezugewährleisten,dassdieseMaßnahmen
Ausbildung,Prüfung,Erfahrung,VerhaltenundBerufsethos,
beruflicheEntwicklungundRezertifizierung,Geschäftstätig- a) aufobjektivenundtransparentenKriterienwieKompetenz
keitsfeld,KenntnisderörtlichenGegebenheitenundVerbrau- undFähigkeitzurErbringungderDienstleistungberuhenund
cherschutz. b) imFallvonZulassungsverfahrennichtansichdieErbringung
(2) DiesesÜbereinkommenverpflichtetdieVertragsparteien derDienstleistungbeschränken.
nicht,vertraulicheInformationenbereitzustellen,derenOffenle- (4) DieserArtikelwirderforderlichenfallsnachKonsultationen
gungdieDurchsetzungvonGesetzenbehindernoderinsonsti- zwischendenVertragsparteiendahingehendgeändert,dassdie
ger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die Ergebnisse der Verhandlungen nach Artikel VI Absatz 4 des
berechtigtenGeschäftsinteressenbestimmteröffentlicheroder GATSoderdieErgebnisseähnlicherVerhandlungeninanderen
privaterUnternehmenschädigenwürde. multilateralenGremien,andenenbeideVertragsparteienteilneh-
(3) DieRegulierungsbehördenderVertragsparteienmachen men,indiesesAbkommenaufgenommenwerden,sobaldsie
diegeltendenBestimmungenfürdieStellungvonAnträgenim wirksamwerden.
Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen
einschließlichderBestimmungenübergegebenenfallsvorzule- Artikel 7.24
gendeUnterlagenöffentlichzugänglich.
Governance
(4) DieRegulierungsbehördeeinerVertragsparteierteiltdem
JedeVertragsparteistelltsicher,soweitdiespraktischdurch-
AntragstelleraufAnfrageAuskunftüberdenStandderBearbei-
führbarist,dassinihremGebietinternationalvereinbarteStan-
tungseinesAntrags.BenötigtdieBehördezusätzlicheAngaben
dardsfürdieRegulierungunddieAufsichtimFinanzdienstleis-
desAntragstellers,soteiltsieihmdiesunverzüglichmit.
tungssektorsowiefürdieBekämpfungvonSteuerumgehungund
(5) EineRegulierungsbehörde,dieeinenAntragabgelehnthat, -vermeidungumgesetztundangewandtwerden.International
erteiltdemabgewiesenenAntragstelleraufAnfragesoweitwie vereinbarteStandardsdieserArtsindunteranderemdieGrund-
möglich Auskunft über die Gründe für die Ablehnung des sätze für eine wirksame Bankenaufsicht (Core Principle for
Antrags. Effective Banking Supervision) des Basler Ausschusses für
1504 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
ankenaufsicht,dieam3. Oktober2003inSingapurangenom-
B d) WartungundInstandsetzungvonBüromaschinenund-ein-
menenGrundsätzefürdieVersicherungsaufsichtundMethodik richtungeneinschließlichComputernoder
(InsuranceCorePrinciplesandMethodology)derInternationalen
e) SchulungenfürKundenmitarbeiterimZusammenhangmit
VereinigungderVersicherungsaufsichtsbehörden,dieZieleund
Computerprogrammen, Computern oder Computersyste-
GrundsätzederWertpapieraufsicht(ObjectivesandPrinciplesof
men,diekeineranderenKategoriezugeordnetsind.
SecuritiesRegulation)derInternationalenOrganisationderWert-
papieraufsichtsbehörden, das Abkommen zum Informations- (4) Computer-undverwandteDienstleistungenermöglichen
austausch in Steuersachen (Agreement on Exchange of auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer
InformationonTaxMatters)derOrganisationfürwirtschaftliche Dienstleistungen,etwavonBankdienstleistungen.DieVertrags-
ZusammenarbeitundEntwicklung(imFolgenden„OECD“ge- parteienerkennenan,dassdeutlichunterschiedenwerdenmuss
nannt),dieErklärungzuTransparenzundInformationsaustausch zwischenderinfrastrukturellenDienstleistungwieWebhosting
für Besteuerungszwecke (Statement on Transparency and oder Anwendungshosting und der eigentlichen inhaltlichen
ExchangeofInformationforTaxPurposes)derG-20sowiedie DienstleistungwieetwaderBankdienstleistung,dieelektronisch
VierzigEmpfehlungenzurBekämpfungvonGeldwäsche(Forty erbrachtwird,unddassinsolchenFällendieeigentlicheinhaltli-
RecommendationsonMoneyLaundering)unddieNeunSonder- cheDienstleistungnichtunterdenCodeCPC 84fällt.
empfehlungen zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung
(Nine Special Recommendations on Terrorist Financing) der Unterabschnitt C
ArbeitsgruppeFinanzielleMaßnahmen.
Post- und Kurierdienste
Unterabschnitt B
Artikel 7.26
Computerdienstleistungen
Regelungsgrundsätze
Artikel 7.25 UmdenWettbewerbimBereichvonnichteinemMonopolvor-
Computerdienstleistungen behaltenenPost-undKurierdiensteninjederVertragsparteizu
gewährleisten,legtderHandelsausschussspätestensdreiJahre
(1) BeiderLiberalisierungdesHandelsmitComputerdienst-
nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Grundsätze des
leistungennachdenAbschnitten BbisDstimmendieVertrags-
RegelungsrahmensfürdieseDienstefest.MithilfedieserGrund-
parteien der in den folgenden Absätzen festgelegten Verein-
sätzesollenFragenimZusammenhangmitwettbewerbswidrigen
barungzu.
Praktiken,Universaldienst,EinzellizenzenundderArtderRegu-
(2) CPC27) 84,dervondenVereintenNationenverwendete lierungsbehördegeregeltwerden28).
Code für die Beschreibung von Computer- und verwandten
Dienstleistungen, umfasst die grundlegenden Funktionen der Unterabschnitt D
BereitstellungsämtlicherComputer-undverwandtenDienstleis-
tungeneinschließlichComputerprogrammenalsGesamtheitder Te l e k o m m u n i k a t i o n s d i e n s t e
Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die
KommunikationvonComputernnotwendigsind(einschließlich Artikel 7.27
ihrerEntwicklungundImplementierung),dieVerarbeitungund
SpeicherungvonDatensowieverwandteDienstleistungenwie Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
BeratungundSchulungvonKundenmitarbeitern.Dietechnologi- (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des
scheEntwicklunghatdazugeführt,dassdieseDienstleistungen RegelungsrahmensfürdienachdenAbschnitten BbisDdieses
zunehmendalsBündeloderPaketeverwandterDienstleistungen KapitelsliberalisiertenBasistelekommunikationsdienste29),aus-
angebotenwerden,diemehrereoderallediesergrundlegenden genommenRundfunk,festgelegt.
Funktionenbeinhaltenkönnen.SoergebensichDienstleistungen
wieWeb-oderDomainhosting,Datamining(Datenschürfung)und (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende
Gridcomputing (Nutzung verteilter IT-Ressourcen) jeweils aus egriffsbestimmungen:
B
einer Kombination grundlegender Funktionen im Bereich der a) TelekommunikationsdienstesindalleDienstleistungen,diein
Computerdienstleistungen. derÜbertragungunddemEmpfangvonelektromagnetischen
(3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen Signalenbestehen,umfassenjedochnichtdieWirtschaftstä-
unabhängigdavon,obsieübereinNetzeinschließlichInternet tigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für
erbrachtwerden,diefolgendenLeistungen: derenÜbermittlungTelekommunikationerforderlichist;
a) Beratung,EntwicklungvonStrategien,Analyse,Planung,Er- b) öffentlicherTelekommunikationsdienstistjedeArtvonTele-
stellungvonSpezifikationen,Entwurf,Entwicklung,Installie- kommunikationsdienst,dernachdemausdrücklichenoder
rung,Implementierung,Integrierung,Testen,Suchenachund tatsächlichenWilleneinerVertragsparteiderÖffentlichkeitim
BeseitigungvonFehlern,Aktualisierung,Support,technische Allgemeinenangebotenwerdenmuss;
UnterstützungoderVerwaltungvonComputernoderCom- c) öffentlichesTelekommunikationsnetzistdieöffentlicheTele-
putersystemenoderfürComputeroderComputersysteme, kommunikationsinfrastruktur,welchedieTelekommunikation
b) EntwicklungoderBereitstellungvonComputerprogrammen zwischen und unter zwei oder mehr definierten Netzab-
sowieBeratung,EntwicklungvonStrategien,Analyse,Pla- schlüssenermöglicht;
nung,ErstellungvonSpezifikationen,Entwurf,Entwicklung,
d) RegulierungsbehördeimTelekommunikationssektoristeine
Installierung,Implementierung,Integrierung,Testen,Suche
Stelle, die mit der in diesem Unterabschnitt angeführten
nachundBeseitigungvonFehlern,Aktualisierung,Anpas-
RegulierungderTelekommunikationbetrautist;
sung,Wartung,Support,technischeUnterstützung,Verwal-
tungoderNutzungvonComputerprogrammenoderfürCom- e) wesentlicheEinrichtungensindEinrichtungeneinesöffentli-
puterprogramme, chenTelekommunikationsnetzesund-dienstes,
c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder
28) Sicherheitshalberwirdklargestellt,dassdieserArtikelnichtsoauszu-
Datenbankdienstleistungen,
legenist,alssollederRegelungsrahmenderbestehendenRegulie-
rungsbehörde in Korea, der die Leistungen privater Kurierdienste
27) CPCistdieZentraleGütersystematik(CentralProductsClassification) regelt,mitdemInkrafttretendiesesAbkommensgeändertwerden.
derVereintenNationenindervomStatistischenAmtderVereinten 29) Diese Dienste umfassen die in Dokument MTN/GNS/W/120 unter
Nationen,StatisticalPapers,SeriesM,N°77,CPCProv, 1991,veröf- 2. Kommunikationsdienste,C. Telekommunikationsdienste,Buchsta-
fentlichtenFassung. ben abisgaufgeführtenDienste.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1505
i) dieausschließlichoderüberwiegendvoneinemeinzigen EntscheidungübereinenLizenzantragzutreffen,derÖffent-
AnbieterodereinerbegrenztenAnzahlvonAnbieternvon lichkeitbekanntgemacht;
Dienstleistungenbereitgestelltwerdenund
b) werdendieGründefürdieVerweigerungeinerLizenzdem
ii) diebeiderErbringungeinerDienstleistungwirtschaftlich AntragstelleraufAnfrageschriftlichmitgeteilt,und
odertechnischpraktischnichtersetztwerdenkönnen; c) dürfen die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer
f) HauptanbieterimTelekommunikationssektoristeinAnbieter, LizenzverlangtenLizenzgebühren31)nichtdieVerwaltungs-
der durch seine Kontrolle der wesentlichen Einrichtungen kostenübersteigen,dienormalerweisemitderVerwaltung,
oderaufgrundseinerStellungaufdemMarktdieBedingun- derKontrolleundderDurchsetzungdergültigenLizenzen
genfüreineBeteiligungandemrelevantenMarktfürTele- verbundensind.32)
kommunikationsdienstleistungen (hinsichtlich des Preises
undderErbringung)erheblichbeeinflussenkann; Artikel 7.30
g) ZusammenschaltungistdieHerstellungeinerVerbindungzu Für Hauptanbieter geltende
Anbietern, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder Regeln zum Schutz des Wettbewerbs
-dienstebereitstellen,damitdieNutzerdeseinenAnbieters
EswerdengeeigneteMaßnahmenaufrechterhalten,umzuver-
mitdenNutzerneinesanderenAnbieterskommunizierenkön-
hindern,dassAnbieter,diealleinodergemeinsameinenHaupt-
nenundZugangzudenvondiesemangebotenenDiensten
anbieterdarstellen,wettbewerbswidrigePraktikenaufnehmen
erhalten,wennhierfürbesondereVerpflichtungeneingegan-
oderweiterverfolgen.ZudiesenwettbewerbswidrigenPraktiken
genwurden;
gehöreninsbesondere
h) UniversaldienstistdasAngebotanDiensten,dasallenNut-
a) wettbewerbswidrigeQuersubventionierung33),
zernimGebieteinerVertragsparteiunabhängigvonihrem
StandortzueinemerschwinglichenPreiszurVerfügungste- b) die Nutzung von von anderen Wettbewerbern erlangten
henmuss30); InformationenineinerArtundWeise,diezuwettbewerbs-
widrigenErgebnissenführt,und
i) Endnutzer ist ein Endverbraucher oder Teilnehmer eines
öffentlichen Telekommunikationsdienstes, einschließlich c) dasnichtrechtzeitigeZurverfügungstellentechnischerInfor-
einesDienstleisters,beidemessichnichtumeinenAnbie- mationenüberwesentlicheEinrichtungenundgeschäftlich
teröffentlicherTelekommunikationsdienstehandelt; relevanteInformationenfürandereDiensteanbieter,diediese
fürdieErbringungvonDienstleistungenbenötigen.
j) nichtdiskriminierendisteineBehandlung,dienichtweniger
günstig ist als die Behandlung, die einem anderen Nutzer
gleicheröffentlicherTelekommunikationsnetzeoder-dienste Artikel 7.31
untergleichenUmständeneingeräumtwird,und Zusammenschaltung
k) NummernübertragbarkeitistdieMöglichkeitfürEndnutzer (1) JedeVertragsparteistelltsicher,dassdieAnbieteröffent-
öffentlicherTelekommunikationsdienste,ohneBeeinträchti- licherTelekommunikationsnetzeoder-diensteinihremGebiet
gungvonQualität,ZuverlässigkeitoderKomfortbeieinem denAnbieternöffentlicherTelekommunikationsdienstederande-
WechselzwischenzurselbenKategoriegehörendenAnbie- ren Vertragspartei direkt oder indirekt innerhalb desselben
tern öffentlicher Telekommunikationsdienste am selben GebietsdieMöglichkeitgeben,eineZusammenschaltungaus-
StandortdieselbenRufnummernzubehalten. zuhandeln. Vereinbarungen zur Zusammenschaltung sollten
grundsätzlichnachwirtschaftlichenGesichtspunktenzwischen
Artikel 7.28 denbetreffendenUnternehmenausgehandeltwerden.
Regulierungsbehörde (2) DieRegulierungsbehördenstellensicher,dassAnbieter,
diebeidenVerhandlungenüberZusammenschaltungsvereinba-
(1) DieRegulierungsbehördenfürTelekommunikationsdienst- rungenInformationenvoneinemanderenUnternehmenerhalten,
leistungensindvondenAnbieternderTelekommunikationsdiens- diesenurfürdenZwecknutzen,fürdensieübermitteltwurden,
terechtlichundorganisatorischunabhängig. undstetsdieVertraulichkeitderübermitteltenodergespeicherten
(2) DieRegulierungsbehördemussmitausreichendenBefug- Informationenwahren.
nissenzurRegulierungdesTelekommunikationssektorsausge- (3) DieZusammenschaltungmiteinemHauptanbieterwirdan
stattetsein.DieAufgabeneinerRegulierungsbehördewerdenin jedem Punkt im Netz gewährleistet, an dem dies technisch
klarerFormfürdieÖffentlichkeitleichtzugänglichgemacht,ins- machbarist.DieZusammenschaltungerfolgt
besonderedann,wennsiemehralseinerStelleübertragensind.
a) unter nichtdiskriminierenden Voraussetzungen und Bedin-
(3) DieEntscheidungenundVerfahrenderRegulierungsbehör- gungen(einschließlichdertechnischenNormenundSpezifi-
desindallenMarktteilnehmerngegenüberunparteiisch. kationen),zunichtdiskriminierendenTarifenundineinerQua-
lität,dienichtwenigergünstigistalsdieQualität,dieder
Artikel 7.29 HauptanbieterfürseineeigenengleichenDiensteoderfür
gleicheDienstenichtverbundenerDiensteanbieteroderfür
Genehmigung zur Erbringung
gleicheDiensteseinerTochtergesellschaftenodersonstiger
von Telekommunikationsdiensten
verbundenerUnternehmenbietet;
(1) DieErbringungvonDienstleistungenwird,soweitpraktisch b) rechtzeitig,unterVoraussetzungenundBedingungen(ein-
durchführbar,nacheinemvereinfachtenGenehmigungsverfah- schließlichdertechnischenNormenundSpezifikationen)und
rengenehmigt. zukostenorientiertenTarifen,dietransparent,angemessen,
(2) ZurRegelungvonFragenderZuweisungvonFrequenzen,
NummernundWegerechtenkanneineLizenzerforderlichsein.
31) LizenzgebührenumfassenkeineZahlungenbeiAuktionen,Ausschrei-
DieVoraussetzungenundBedingungenfüreinesolcheLizenz
bungenoderanderennichtdiskriminierendenVerfahrenderVergabe
werdenderÖffentlichkeitzugänglichgemacht.
vonKonzessionensowiekeineobligatorischenBeiträgezurErbringung
(3) SoweiteineLizenzerforderlichist, einesUniversaldienstes.
32) Buchstabe c wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses
a) werdenalleLizenzierungskriterienunddervernünftigbemes- Abkommens wirksam. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei
seneZeitraum,dernormalerweiseerforderlichist,umeine InkrafttretendiesesAbkommensLizenzgebührenaufnichtdiskriminie-
rendeWeisefestgelegtunderhobenwerden.
30) ÜberdenGeltungsbereichunddieDurchführungvonUniversaldiens- 33) OderzweifacherPreisdruck(MarginSqueeze)imFallderEU-Vertrags-
tenentscheidendieVertragsparteienselbst. partei.
1506 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
wirtschaftlich gerechtfertigt und weit genug aufgegliedert Streitigkeiten zwischen Diensteanbietern oder zwischen
sind,damitderAnbieternichtfürNetzkomponentenoderEin- Diensteanbietern und Nutzern in Angelegenheiten dieses
richtungenzahlenmuss,dieerfürdiezuerbringendeDienst- Unterabschnittsbeizulegen,und
leistungnichtbenötigt,und
b) beiStreitigkeitenzwischenAnbieternvonTelekommunikati-
c) auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der onsnetzenoder-dienstenimZusammenhangmitdensich
MehrheitderNutzerangebotenwerden,auchanzusätzlichen ausdiesemUnterabschnittergebendenRechtenundPflich-
PunktenzuTarifen,diedenKostenfürdieerforderlichenzu- teneineeinschlägigeRegulierungsbehördeaufAntrageiner
sätzlichenEinrichtungenRechnungtragen. derStreitparteieneineverbindlicheEntscheidungtrifft,damit
(4) DieVerfahrenfürdieZusammenschaltungmiteinemHaupt- dieStreitigkeitschnellstmöglich,injedemFallaberinnerhalb
anbieterwerdenderÖffentlichkeitzugänglichgemacht. einerangemessenenFristbeigelegtwerdenkann.
(5) DieHauptanbietermachenentwederihreZusammenschal- RechtsbehelfundgerichtlicheÜberprüfung
tungsvereinbarungenoderihreStandardzusammenschaltungs- (2) EinDiensteanbieter,dessenrechtlichgeschützteInteres-
angebotederÖffentlichkeitzugänglich34). sendurcheineEntscheidungeinerRegulierungsbehördebeein-
trächtigtwerden,
Artikel 7.32
a) kanngegendieseEntscheidungbeieinerBeschwerdestelle
Nummernübertragbarkeit einen Rechtsbehelf einlegen35). Hat die Beschwerdestelle
JedeVertragsparteistelltsicher,dassdieAnbieteröffentlicher keinengerichtlichenCharakter,sosindihreEntscheidungen
TelekommunikationsdiensteinihremGebiet,ausgenommenAn- stetsschriftlichzubegründen;fernerunterliegenihreEnt-
bietervonVoIP-Diensten(VoiceoverInternetProtocol),unteran- scheidungeneinerÜberprüfungdurcheineunparteiischeund
gemessenenVoraussetzungenundzuangemessenenBedingun- unabhängigeJustizbehörde.EntscheidungenderBeschwer-
genNummernübertragbarkeitanbieten,soweitdiestechnisch destellenwerdenwirksamdurchgesetzt;und
möglichist. b) kanndieEntscheidungdurcheineunparteiischeundunab-
hängigeJustizbehördederVertragsparteiüberprüfenlassen.
Artikel 7.33 DieVertragsparteiendürfennichtzulassen,dasseinAntrag
auf gerichtliche Überprüfung die Nichtbefolgung der Ent-
Zuweisung und scheidungderRegulierungsbehördebegründet,esseidenn,
Nutzung knapper Ressourcen dieseEntscheidungwirdvonderzuständigenJustizbehörde
(1) Alle Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper ausgesetzt.
Ressourcen einschließlich Frequenzen, Nummern und Wege-
rechtenwerdenobjektiv,rechtzeitig,transparentundohneDiskri- Unterabschnitt E
minierungdurchgeführt.
Finanzdienstleistungen
(2) DeraktuelleStandzugewiesenerFrequenzbereichewird
öffentlichzugänglichgemacht;diegenaueAusweisungderfür
bestimmtestaatlicheNutzungenzugewiesenenFrequenzenist Artikel 7.37
jedochnichterforderlich.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 7.34 (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des
RegelungsrahmensfürallenachdenAbschnitten BbisDlibera-
Universaldienst lisiertenFinanzdienstleistungenfestgelegt.
(1) JedeVertragsparteikanndieUniversaldienstverpflichtun- (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende
genfestlegen,diesiebeizubehaltenwünscht. egriffsbestimmungen:
B
(2) Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als FinanzdienstleistungensindalleDienstleistungenfinanziellerArt,
wettbewerbswidrig,sofernsieauftransparente,objektiveund dievoneinemFinanzdienstleistereinerVertragsparteiangebo-
nichtdiskriminierendeWeisegehandhabtwerden.Darüberhinaus ten werden. Zu den Finanzdienstleistungen zählen folgende
mussmitsolchenVerpflichtungenwettbewerbsneutralumgegan- Tätigkeiten:
genwerdenundsiedürfenkeinegrößerenLastenauferlegen,als
fürdieArtdesvonjederVertragsparteifestgelegtenUniversal- a) Versicherungsdienstleistungenundversicherungsbezogene
diensteserforderlichist. Dienstleistungen:
i) Direktversicherung(einschließlichMitversicherung):
Artikel 7.35
A) Lebensversicherung,
Vertraulichkeit der Informationen
B) Sachversicherung;
JedeVertragsparteistelltdieVertraulichkeitdermitöffentli-
chen Telekommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen ii) RückversicherungundFolgerückversicherung;
TelekommunikationsdienstenerfolgendenKommunikationund
derdamitverbundenenVerkehrsdatensicher,ohnedenHandel iii) VersicherungsvermittlungwieLeistungenvonVersiche-
mitDienstleistungenzubeschränken. rungsmaklernund-agenturenund
iv) versicherungsbezogeneHilfsdienstleistungenwieBera-
Artikel 7.36 tung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und
Schadensregulierung,und
Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich
b) Bank-undsonstigeFinanzdienstleistungen(ausgenommen
Anrufung
Versicherungsdienstleistungen):
(1) JedeVertragsparteistelltsicher,dass
i) AnnahmevonSpareinlagenundsonstigenrückzahlbaren
a) DiensteanbietereineRegulierungsbehördeodereineandere EinlagenvonKunden;
zuständige Stelle der Vertragspartei anrufen können, um
35) BeiStreitigkeitenzwischenDiensteanbieternoderzwischenDienstean-
34) JedeVertragsparteisetztdieseVerpflichtungentsprechendihrenein- bieternundNutzernmussdieBeschwerdestellevondenStreitpartei-
schlägigenRechtsvorschriftenum. enunabhängigsein.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1507
ii) Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Ver- Artikel 7.38
braucherkredit,Hypothekenkredit,FactoringundFinan-
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung36)
zierungvonHandelsgeschäften;
(1) JedeVertragsparteikannausaufsichtsrechtlichenGrün-
iii) Finanzleasing;
den37)unteranderemfolgendeMaßnahmeneinführenoderauf-
iv) sämtlicheZahlungs-undÜberweisungsdienstleistungen rechterhalten:
einschließlichKredit-undScheckkarten,Reiseschecks a) MaßnahmenzumSchutzvonInvestoren,Einlegern,Versiche-
undBankwechsel; rungsnehmernoderPersonen,denengegenübereinFinanz-
v) BürgschaftenundVerpflichtungen; dienstleistertreuhänderischePflichtenhat,und
vi) GeschäftefüreigeneundfürKundenrechnunganBörsen, b) MaßnahmenzurGewährleistungderIntegritätundStabilität
imSchalterverkehroderinsonstigerFormmit: desFinanzsystemsderVertragspartei.
A) Geldmarkttiteln(einschließlichSchecks,Wechsel,Ein- (2) DieseMaßnahmendürfennichtbelastenderseinalszurEr-
lagenzertifikate), reichungihrerZielenotwendig,undwennsienichtmitdenübri-
genBestimmungendiesesAbkommensimEinklangstehen,dür-
B) Devisen, fen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder
C) derivativenInstrumenten,darunterFuturesundOptio- VerpflichtungenderVertragsparteienaufgrunddieserBestim-
nen, mungengenutztwerden.
D) Wechselkurs- und Zinstiteln einschließlich Swaps, (3) DiesesAbkommenistnichtdahingehendauszulegen,dass
Kurssicherungsvereinbarungen, eseineVertragsparteiverpflichtet,InformationenüberdieGe-
schäfteundBüchereinzelnerKundenoffenzulegenodervertrau-
E) begebbarenWertpapierenund
licheodergeschützteInformationenpreiszugeben,diesichim
F) sonstigenbegebbarenInstrumentenundFinanzan- BesitzöffentlicherStellenbefinden.
lageneinschließlichungeprägtemGold; (4) UnbeschadetandererMöglichkeitenderaufsichtsrechtli-
vii) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art chen Regelung des grenzüberschreitenden Finanzdienstleis-
einschließlichÜbernahmeundPlatzierungvonEmissio- tungsverkehrskanneineVertragsparteidieEintragungvonEr-
nen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie bringern grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen der
ErbringungvonDienstleistungenimZusammenhangmit anderenVertragsparteisowievonFinanzinstrumentenvorschrei-
derartigenEmissionen; ben.
viii) Geldmaklergeschäfte;
Artikel 7.39
ix) VermögensverwaltungwieKassenhaltungundBestands-
verwaltung,alleFormenvonkollektivemAnlagemanage- Transparenz
ment,Pensionsfondsverwaltung,Depotverwahrung,Auf- DieVertragsparteienerkennenan,dasstransparenteRechts-
trags-undTreuhandverwaltung; vorschriftenundMaßnahmen,diedieTätigkeitvonFinanzdienst-
x) Saldenausgleichs-undVerrechnungsdienstleistungenim leisternregeln,fürdieErleichterungdesZugangsausländischer
ZusammenhangmitFinanzanlageneinschließlichWert- Finanzdienstleister zu den jeweiligen Märkten und ihrer Ge-
papieren,derivativenInstrumentenundsonstigenbegeb- schäftstätigkeitaufdiesenMärktenvonBedeutungsind.Jede
barenInstrumenten; Vertragsparteiverpflichtetsich,dieTransparenzderRegulierung
vonFinanzdienstleistungenzufördern.
xi) BereitstellungundÜbermittlungvonFinanzinformationen,
Verarbeitung von Finanzdaten und Bereitstellung ein-
Artikel 7.40
schlägigerSoftwareund
Selbstregulierungsorganisationen
xii) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanz-
dienstleistungeninBezugaufsämtlicheunterdenZiffern i VerlangteineVertragspartei,dassFinanzdienstleistereineran-
bisxiaufgeführteTätigkeiten,einschließlichKreditaus- derenVertragsparteiMitgliedeinerSelbstregulierungsorganisa-
kunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögens- tion,einerWertpapierbörseodereinesTerminkontraktmarkts,ei-
bestandsanalyseund-beratung,BeratungüberAkquisi- ner Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder
tion,Unternehmensumstrukturierungund-strategien; VereinigungsindoderdaranbeteiligtsindoderZugangdazuha-
ben,umaufdergleichenGrundlagewiedieFinanzdienstleister
Finanzdienstleister ist eine natürliche oder juristische Person
derbetreffendenVertragsparteiFinanzdienstleistungenerbringen
einerVertragspartei,dieFinanzdienstleistungenerbringenmöch-
zukönnen,oderstattetdieVertragsparteisolcheEinrichtungen
teodererbringt,jedochkeineöffentlicheStelleist;
unmittelbarodermittelbarmitVorrechtenoderVorteilenfürdie
öffentlicheStelleist ErbringungvonFinanzdienstleistungenaus,sostelltdieVertrags-
parteisicher,dassdieseSelbstregulierungsorganisationenden
a) eineRegierung,eineZentralbankodereineWährungsbehör-
VerpflichtungennachdenArtikeln 7.6,7.8,7.12und7.14nach-
deeinerVertragsparteiodereineimEigentumeinerVertrags-
kommen.
parteistehendeodervonihrbeherrschteStelle,diehaupt-
sächlichmitderAusübunghoheitlicherAufgabenodervon
TätigkeitenfürhoheitlicheZweckebefasstist,nichtjedoch Artikel 7.41
eineStelle,diehauptsächlichmitderErbringungvonFinanz- Zahlungs- und Verrechnungssysteme
dienstleistungenzukommerziellenBedingungenbefasstist,
oder UnterBedingungen,zudenendieInländerbehandlunggewährt
wird,gewährtjedeVertragsparteidenFinanzdienstleisternder
b) eineprivateStelle,dieAufgabenwahrnimmt,dienormaler-
weisevoneinerZentralbankoderWährungsbehördewahr- 36) AlleMaßnahmen,denenimGebieteinerVertragparteiniedergelasse-
genommenwerden,wennsiesolcheAufgabenausübt; neFinanzdienstleisterunterliegen,dienichtdurchdieFinanzaufsichts-
behördedieserVertragsparteireguliertundbeaufsichtigtwerden,gel-
neueFinanzdienstleistungisteineDienstleistungfinanziellerArt, tenalsaufsichtsrechtlicheMaßnahmenimSinnediesesAbkommens.
einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und Sicherheitshalberwirdklargestellt,dassalleMaßnahmendieserArtim
neueProdukteoderaufdieArtundWeise,indereinProdukt EinklangmitdiesemArtikelgetroffenwerden.
geliefertwird,dieimGebietdereinenVertragsparteivonkeinem 37) Esgiltalsvereinbart,dassderBegriff„aufsichtsrechtlicheGründe“die
Finanzdienstleister erbracht wird, die jedoch im Gebiet der WahrungderSicherheit,Solidität,IntegritätundfinanziellenVerant-
anderenVertragsparteierbrachtwird. wortungdereinzelnenFinanzdienstleisterumfassenkann.
1508 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
anderenVertragspartei,dieinihremGebietniedergelassensind, (3) DiesesKapitelistnichtdahingehendauszulegen,dasses
ZugangzudenvonöffentlichenStellenbetriebenenZahlungs- eineVertragsparteieinschließlichihreröffentlichenStellenander
undVerrechnungssystemensowiezuoffiziellenFinanzierungs- alleinigen Ausübung oder Erbringung von Tätigkeiten oder
undRefinanzierungsmöglichkeiten,diefürdienormaleAusübung DienstleistungeninihremGebietfürRechnungodermitGarantie
derüblichenGeschäftstätigkeitzurVerfügungstehen.Mitdie- oderunterVerwendungfinanziellerMittelderVertragsparteiein-
semArtikelistnichtbeabsichtigt,ZugangzudenfürNotfälle schließlichihreröffentlichenStellenhindert,außerindenFällen,
vorgesehenenletztenFinanzierungsmöglichkeiteneinerVertrags- indenendieseTätigkeitennachihreninternenRechtsvorschriften
parteizugewähren. vonFinanzdienstleisternimWettbewerbmitöffentlichenStellen
oderprivatenEinrichtungenausgeübtwerdenkönnen.
Artikel 7.42
Artikel 7.45
Neue Finanzdienstleistungen
JedeVertragsparteigestattetdeninihremGebietniedergelas- Streitbeilegung
senen Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, neue (1) KapitelVierzehn(Streitbeilegung)findetAnwendungaufdie
Finanzdienstleistungenzuerbringen,diedieVertragsparteiihren BeilegungvonausschließlichimRahmendiesesKapitelsauftre-
eigenen Finanzdienstleistern unter gleichen Umständen nach tendenStreitigkeitenüberFinanzdienstleistungen,sofernindie-
ihremjeweiligenRechtzuerbringengestattenwürde,soferndie semArtikelnichtsanderesbestimmtist.
EinführungderneuenFinanzdienstleistungnichtdenErlassneu-
eroderdieÄnderungbestehenderRechtsvorschriftenerfordert. (2) Der Handelsausschuss stellt spätestens sechs Monate
EineVertragsparteikannbestimmen,inwelcherinstitutionellen nachInkrafttretendiesesAbkommenseineListemit15 Perso-
undrechtlichenFormdieDienstleistungerbrachtwerdenkann, nenauf.JedeVertragsparteischlägtfünfPersonenvor;ferner
undeineGenehmigungfürdieErbringungderDienstleistungver- wählen die Vertragsparteien fünf Personen aus, die nicht die
langen. Wird eine Genehmigung verlangt, so wird über ihre Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die im
ErteilunginnerhalbeinerangemessenenFristentschieden;die SchiedspaneldenVorsitzführensollen.DiesePersonenverfü-
GenehmigungkannnurausaufsichtsrechtlichenGründenabge- genüberFachwissenoderErfahrunginFinanzdienstleistungs-
lehntwerden. rechtoder-praxis,wozudieRegulierungvonFinanzdienstleis-
tern gehören kann, und halten sich an Anhang 14-C
Artikel 7.43 (VerhaltenskodexfürdieMitgliederderSchiedspanelsunddie
Vermittler).
Datenverarbeitung
(3) WerdendieMitgliederdesPanelsnachArtikel 14.5Ab-
SpätestenszweiJahrenachInkrafttretendiesesAbkommens, satz 3 (Einsetzung des Schiedspanels), Artikel 14.9 Absatz 3
aufkeinenFalljedochspäteralszudemZeitpunkt,andemver- (Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung),
gleichbare,sichausanderenAbkommenüberwirtschaftliche Artikel 14.10Absatz 3(ÜberprüfungderMaßnahmenzurDurch-
IntegrationergebendeVerpflichtungenwirksamwerden, führung der Entscheidung des Schiedspanels), Artikel 14.11
Absatz 4(VorläufigeAbhilfemaßnahmenimFallederNichtdurch-
a) gestattetjedeVertragsparteideninihremGebietniederge-
führungderEntscheidung),Artikel 14.12Absatz 3(Überprüfung
lassenen Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei,
derDurchführungsmaßnahmennachderAussetzungderVer-
InformationeninelektronischerodersonstigerFormfürdie
pflichtungen), Artikel 6.1, 6.3 und 6.4 (Ersetzung) des An-
ZweckederDatenverarbeitunginihrGebietundausihrem
hangs 14-B(VerfahrensordnungfürdasSchiedsverfahren)durch
Gebietzuübertragen,soferndieseDatenverarbeitungfürden
dasLosbestimmt,soerfolgtdieAuswahlausdernachAbsatz 2
gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanz-
aufgestelltenListe.
dienstleisterserforderlichist,und
(4) KommteinPanelzudemSchluss,dasseineMaßnahme
b) bekräftigt jede Vertragspartei ihre Verpflichtung38) zum
gegendiesesAbkommenverstößt,undwirktsichdiestrittige
SchutzderGrundrechteundderGrundfreiheitenderPerso-
MaßnahmeaufdenFinanzdienstleistungssektorundeinenan-
nenundergreiftausreichendeMaßnahmenfürdenSchutz
derenSektoraus,sokanndieBeschwerdeführerinunbeschadet
derPrivatsphäre,insbesonderebeiderÜbermittlungperso-
desArtikels 14.11VorteileimFinanzdienstleistungssektoraus-
nenbezogenerDaten.
setzen,dievongleicherWirkungsindwiedieMaßnahmeinihrem
Finanzdienstleistungssektor.WirktsicheinesolcheMaßnahme
Artikel 7.44 nuraufeinenanderenalsdenFinanzdienstleistungssektoraus,
sokanndieBeschwerdeführerinkeineVorteileimFinanzdienst-
Besondere Ausnahmen
leistungssektoraufheben.
(1) DiesesKapitelistnichtdahingehendauszulegen,dasses
eineVertragsparteieinschließlichihreröffentlichenStellenander Artikel 7.46
alleinigen Ausübung oder Erbringung von Tätigkeiten oder
DienstleistungeninihremGebiethindert,dieTeileinerstaatlichen Anerkennung
AlterssicherungodereinesgesetzlichenSystemsdersozialen
Sicherheitsind,außerindenFällen,indenendieseTätigkeiten (1) EineVertragsparteikannbeiderFestlegung,wieihreden
nachihreninternenRechtsvorschriftenvonFinanzdienstleistern BereichFinanzdienstleistungenbetreffendenMaßnahmenanzu-
imWettbewerbmitöffentlichenStellenoderprivatenEinrichtun- wendensind,aufsichtsrechtlicheMaßnahmenderanderenVer-
genausgeübtwerdenkönnen. tragsparteianerkennen.DieseAnerkennungkannimWegeder
HarmonisierungoderaufandereWeiseerreichtwerdenundkann
(2) DiesesAbkommengiltnichtfürTätigkeiteneinerZentral- aufeinerÜbereinkunftoderVereinbarungzwischendenVertrags-
bankodereinerWährungsbehördeodereinersonstigenöffentli- parteienberuhenodereinseitiggewährtwerden.
chenStelleimRahmenderGeld-oderWährungspolitik.
(2) EineVertragspartei,dieVertragsparteieinerÜbereinkunft
38) Sicherheitshalberwirdklargestellt,dasssichdieseVerpflichtungauf oderVereinbarungderinAbsatz 1genanntenArtmiteinerdritten
dieinderAllgemeinenErklärungderMenschenrechteaufgeführten Parteiist,seieszumZeitpunktdesInkrafttretensdiesesAbkom-
RechteundFreiheiten,dieLeitlinienfürdieRegelungpersonenbezoge- mensoderspäter,gibtderanderenVertragsparteiingeeigneter
nerDatenbanken(angenommendurchdieResolution45/95derGe- FormGelegenheit,ihrenBeitrittzudieserÜbereinkunftoderVer-
neralversammlungderVereintenNationenvom14. Dezember1990)
unddieOECD-LeitlinienfürdenSchutzderVertraulichkeitundfürden einbarungodereinevergleichbareÜbereinkunftoderVereinba-
grenzüberschreitendenAustauschpersonenbezogenerDaten(ange- rungmitihrauszuhandeln,dieeinegleichwertigeRegelung,eine
nommenvomOECD-Ratam23. September1980)bezieht. gleichwertigeÜberwachungundUmsetzungdieserRegelung
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1509
und gegebenenfalls gleichwertige Verfahren für den Informa- a) wendendieVertragsparteiendenGrundsatzdesungehinder-
tionsaustauschzwischendenVertragsparteienderÜbereinkunft tenZugangszuminternationalenSeeverkehrsmarktundzum
oder Vereinbarung vorsieht. Gewährt eine Vertragspartei die internationalenSeehandelaufkommerziellerunddiskriminie-
Anerkennungeinseitig,sogibtsiederanderenVertragsparteiin rungsfreierBasiswirksamanund
geeigneterFormGelegenheitnachzuweisen,dassdieVorausset-
b) gewährtjedeVertragsparteidenunterderFlaggederanderen
zungendafürerfülltsind.
VertragsparteifahrendenodervonDienstleisternderanderen
VertragsparteibetriebenenSchiffenunteranderemfürden
Unterabschnitt F ZugangzudenHäfen,dieBenutzungihrerInfrastrukturund
dieInanspruchnahmederdortangebotenenHilfsdienstleis-
Internationale tungensowiediediesbezüglichenGebührenundsonstigen
Seeverkehrsdienstleistungen Abgaben,dieZollerleichterungen,dieZuweisungvonLiege-
plätzensowievonLade-undLöscheinrichtungeneineBe-
Artikel 7.47 handlung,dienichtwenigergünstigistalsdieihreneigenen
SchiffengewährteBehandlung.
Geltungsbereich,
Begriffsbestimmungen und Grundsätze (4) InAnwendungdieserGrundsätze
a) nehmendieVertragsparteieninkünftigebilateraleAbkommen
(1) IndiesemUnterabschnittwerdendieGrundsätzefürdie
mitDrittenüberSeeverkehrsdienstleistungen,einschließlich
LiberalisierungderDienstleistungeniminternationalenSeever-
desVerkehrsmittrockenenundflüssigenMassengüternund
kehrnachdenAbschnitten BbisDfestgelegt.
desLinienverkehrs,keineLadungsanteilvereinbarungenauf
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende undaktivierensolchegegebenenfallsinfrüherenbilateralen
egriffsbestimmungen:
B AbkommenbestehendenLadungsanteilvereinbarungennicht,
und
a) InternationalerSeeverkehrumfasstBeförderungsvorgängeim
Haus-Haus-Verkehr, der die Beförderung von Gütern mit b) hebendieVertragsparteienbeiInkrafttretendiesesAbkom-
mehralseinemVerkehrsträgerdarstellt,miteinemeinzigen mensalleeinseitigenMaßnahmensowiealleadministrativen,
Frachtpapier,beideneneinTeilderStreckeaufSeezurück- technischenundsonstigenHemmnisse,diedenfreienund
gelegtwird,undumfasstdasRecht,zudiesemZweckVerträ- fairen Wettbewerb beschränken oder eine verschleierte
ge direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer BeschränkungdarstellenoderDiskriminierungenhinsichtlich
Verkehrsträgerzuschließen; der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr
bewirkenkönnten,aufundführenkeineneuenein.
b) FrachtumschlagsindTätigkeitenvonStauereien,einschließ-
(5) JedeVertragsparteigestattetdenErbringerninternationa-
lichTerminalbetreibern,jedochohnediedirektenTätigkeiten
lerSeeverkehrsdienstleistungenderanderenVertragsparteiim
vonHafenarbeitern,wenndiesevondenStauereienoderTer-
EinklangmitdeninihrerVerpflichtungslistefestgelegtenBedin-
minalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den
gungen,inihremGebieteineNiederlassungunterBedingungen
Frachtumschlagstätigkeiten gehören die Organisation und
fürdieNiederlassungunddieGeschäftstätigkeitzubetreiben,
Überwachung
dienichtwenigergünstigsindalsdieBedingungen,dieihren
i) desLadens/LöschensvonSchiffen, eigenenDienstleisternoderdenDienstleisterneinesDrittlandes
gewährtwerden,jenachdem,welcheBedingungengünstiger
ii) desLaschens/EntlaschensvonFrachtgutund sind.
iii) derEntgegennahme/AuslieferungunddersicherenVer- (6) JedeVertragsparteistelltdenErbringerninternationaler
wahrungvonFrachtgutvorderVersendungodernach Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei zu
demLöschen; angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen am
HafendiefolgendenLeistungenbereit:
c) Zollabfertigung(oder„DienstleistungvonZollagenten“)istdie
ErfüllungderZollförmlichkeitenfürdieEinfuhr,Ausfuhroder a) Lotsendienste,
DurchfuhrvonFrachtgutfüreinenanderen,unabhängigda- b) Schub-undSchleppboothilfe,
von,obdiesdieHaupttätigkeitdesDienstleistersistodereine
üblicheErgänzungseinerHaupttätigkeit; c) Bevorratung,
d) BereitstellungvonContainerstellplätzenundZwischenlage- d) BetankungundWasserversorgung,
rung von Containern ist die Lagerung von Containern im e) Abfall-undBallastentsorgung,
HafengebietimHinblickaufihreBe-/Entladung,Reparatur
undBereitstellungfürdieVersendung,und f) DienstleistungendesHafenmeisters,
e) SchiffsagenturdienstesinddieTätigkeiteneinesAgentenin g) Navigationshilfenund
einembestimmtengeografischenGebietalsVertretungder h) landgestützteBetriebsdienste,diefürdenBetriebdesSchif-
GeschäftsinteresseneinerodermehrererSchifffahrtslinien fesunerlässlichsind,einschließlichKommunikation,Wasser-
oderReedereienzufolgendenZwecken: undStromversorgung,EinrichtungenfürdringendeReparatu-
i) VermarktungundVerkaufvonSeeverkehrsdienstenund ren,Ankerplätze,LiegeplätzeundAnlegedienste.
damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis
Rechnungsstellung,undAusstellungvonKonnossemen- Abschnitt F
tenimNamenderUnternehmen,Auftragsvergabefürdie
erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von ElektronischerGeschäftsverkehr
DokumentenundErteilungvongeschäftlichenAuskünf-
ten,und Artikel 7.48
ii) organisatorischeTätigkeitenimNamenderUnternehmen Ziel und Grundsätze
imHinblickaufdenHafenaufenthaltdesSchiffesoderdie
ÜbernahmevonFrachtgut,wennerforderlich. (1) DieVertragsparteienerkennenan,dassderelektronische
Geschäftsverkehr Wirtschaftswachstum schafft und neue
(3) AngesichtsdeszwischendenVertragsparteienerreichten Geschäftsmöglichkeiteneröffnet,dassHindernissefürseineNut-
NiveausderLiberalisierungiminternationalenSeeverkehr zungundEntwicklungvermiedenwerdenmüssenunddassdas
1510 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
WTO-ÜbereinkommenaufMaßnahmenimBereichdeselektroni- Erbringung oder Nutzung von Dienstleistungen im Inland
schenGeschäftsverkehrsanwendbarist,undkommenüberein, angewandtwerden;
dieEntwicklungdeselektronischenGeschäftsverkehrszwischen
d) diefürdenSchutznationalenKulturgutsvonkünstlerischem,
den Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch Zusam-
geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich
menarbeitindenFragen,diederelektronischeGeschäftsverkehr
sind;
imRahmendiesesKapitelsaufwirft.
e) dieerforderlichsind,umdieBefolgungvonGesetzenoder
(2) DieVertragsparteienstimmendarinüberein,dassdieEnt- sonstigenVorschriftenzugewährleisten,dienichtimWider-
wicklungdeselektronischenGeschäftsverkehrsinjederHinsicht spruchzudiesemKapitelstehen,einschließlichsolcher
mitdeninternationalenDatenschutznormenvereinbarseinmuss,
damitgewährleistetist,dassdieNutzerVertrauenindenelektro- i) zurVerhinderungirreführenderundbetrügerischerGe-
nischenGeschäftsverkehrhaben. schäftspraktikenoderzurBehandlungderFolgeneiner
NichterfüllungvonVerträgen,
(3) DieVertragsparteienvereinbaren,aufLieferungen,dieauf
elektronischemWegerfolgen,keinenZollzuerheben39). ii) zumSchutzdesPersönlichkeitsrechtsdesEinzelnenbei
der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener
DatenundzumSchutzderVertraulichkeitpersönlicher
Artikel 7.49
AufzeichnungenundKonten,
Zusammenarbeit in Regelungsfragen
iii) zurGewährleistungderSicherheit;
(1) DieVertragsparteienpflegeneinenDialogüberdurchden
f) dienichtmitdenArtikeln 7.6und7.12vereinbarsind,voraus-
elektronischenGeschäftsverkehraufgeworfeneRegelungsfra-
gesetzt,dasZielderunterschiedlichenBehandlungbesteht
gen,beidemunteranderemfolgendePunktebehandeltwerden:
darin,einegerechteoderwirksame41)FestsetzungoderErhe-
a) dieAnerkennungvonfürdieÖffentlichkeitausgestelltenZer- bungdirekterSteuerninBezugaufWirtschaftstätigkeiten,
tifikatenfürelektronischeSignaturenunddieErleichterung InvestorenoderDienstleisterderanderenVertragsparteizu
grenzüberschreitenderZertifizierungsdienste, gewährleisten.
b) dieVerantwortlichkeitvonVermittlernbeiderÜbermittlung
oderSpeicherungvonInformationen, Kapitel Acht
c) dieBehandlungnichtangeforderterelektronischerkommer- Zahlungen und Kapitalverkehr
ziellerKommunikation,
Artikel 8.1
d) der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen
Geschäftsverkehrs, Laufende Zahlungen
e) dieEntwicklungdespapierlosenHandelsund DieVertragsparteienverpflichtensich,alleLeistungsbilanzzah-
lungenund-transferszwischenGebietsansässigenderVertrags-
f) andereSachverhalte,diefürdieEntwicklungdeselektroni- parteieninfreikonvertierbarerWährungimEinklangmitdem
schenGeschäftsverkehrsvonBedeutungsind. Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds zu
(2) DerDialogkanndenAustauschvonInformationenüberdie genehmigenundaufdiesbezüglicheBeschränkungenzuverzich-
jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu diesen ten.
PunktensowievonInformationenüberdieDurchführungdieser
Rechtsvorschriftenumfassen. Artikel 8.2
Kapitalverkehr
Abschnitt G (1) HinsichtlichderKapitalbilanztransaktionenverpflichtensich
Ausnahmen dieVertragsparteien,denfreienKapitalverkehrimZusammenhang
Artikel 7.50 41) Maßnahmen,dieaufeinegerechteoderwirksameFestsetzungoder
ErhebungdirekterSteuernabzielen,umfassenMaßnahmeneinerVer-
Ausnahmen tragsparteiimRahmenihresSteuersystems,
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so a) diefürgebietsfremdeInvestorenundDienstleistergelten,inAner-
angewandtwerden,dasssiezueinerwillkürlichenoderunge- kennungderTatsache,dasssichdieSteuerpflichtGebietsfremder
rechtfertigtenDiskriminierungzwischendenLändern,soweitglei- nachdenBesteuerungsgrundlagenrichtet,dieausdemGebietder
che Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Vertragsparteistammenoderdortbelegensind;
BeschränkungderNiederlassungoderdergrenzüberschreiten- b) diefürGebietsfremdegelten,umdieFestsetzungoderErhebung
denErbringungvonDienstleistungenführen,istdiesesKapitel vonSteuernimGebietderVertragsparteizugewährleisten;
nichtdahingehendauszulegen,dassesdieVertragsparteienhin- c) diefürGebietsfremdeoderGebietsansässigegelten,umSteuer-
dert,Maßnahmenzutreffenunddurchzusetzen, fluchtoder-hinterziehungzuverhindern,einschließlichVollzugs-
maßnahmen;
a) dieerforderlichsind,umdieöffentlicheSicherheitoderSitt- d) diefürNutzervonDienstleistungengelten,dieimGebietderande-
lichkeitzuschützenoderdieöffentlicheOrdnungaufrechtzu- renVertragsparteiodervondortauserbrachtwerden,umdieFest-
erhalten40); setzungoderErhebungvonSteuernausQuellenimGebietder
Vertragsparteizugewährleisten;
b) dieerforderlichsind,umdasLebenoderdieGesundheitvon
e) dieunterscheidenzwischenInvestorenundDienstleistern,diehin-
Menschen,TierenoderPflanzenzuschützen; sichtlichweltweiterBesteuerungsgrundlagenderSteuerunterlie-
c) diedieErhaltungdernichtregenerativennatürlichenRes- gen,undanderenInvestorenundDienstleistern,inAnerkennung
des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage
sourcenbetreffen,soferndieseMaßnahmeninVerbindung
zwischenbeiden;oder
mitBeschränkungenfürinländischeInvestorenoderfürdie
f) diedazudienen,Einkommen,Gewinn,Wertzuwachs,Verlust,Abzü-
geoderanrechenbareBeträgeinBezugaufgebietsansässigePer-
39) Die Einbeziehung der Bestimmungen über den elektronischen Ge- sonenoderNiederlassungenoderverbundenePersonenoderNie-
schäftsverkehrindiesesKapitelberührtnichtdenStandpunktKoreas derlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder
zuderFrage,obaufelektronischemWegerfolgendeLieferungenals aufzuteilen,umdieSteuergrundlagederVertragsparteizubewahren.
Dienstleistungs-oderWarenhandeleinzustufensind. DiesteuerlichenBestimmungenindiesemAbsatzundindieser
40) DieAusnahmeregelunginBezugaufdieöffentlicheOrdnungkannnur FußnotewerdeninÜbereinstimmungmitdensteuerlichenDefini-
inAnspruchgenommenwerden,wenneinewirkliche,ausreichend tionenundBegriffenodergleichwertigenoderähnlichenDefinitio-
schwerwiegendeBedrohungderGrundwertederGesellschaftvor- nenundBegriffendesinternenRechtsderVertragspartei,diedie
liegt. Maßnahmetrifft,ausgelegt.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1511
mitnachdenRechtsvorschriftendesEmpfängerstaatsgetätigten fürdieDurchführungderWährungs-oderWechselkurspolitik1)
Direktinvestitionen, mit Investitionen und anderen nach Kapi- inKoreaoderineinemodermehrerenMitgliedstaatenderEuro-
tel Sieben(Dienstleistungshandel,Niederlassungundelektroni- päischenUnionverursachenoderzuverursachendrohen,kön-
scherGeschäftsverkehr)liberalisiertenTransaktionenundmitder nenunbedingtnotwendigeSchutzmaßnahmen2)hinsichtlichdes
Liquidation und Rückführung dieses investierten Kapitals und KapitalverkehrsvondenbetroffenenVertragsparteien3)füreinen
etwaigerdarauserzielterGewinnenichtzubeschränken. Zeitraum von höchstens sechs Monaten4) ergriffen werden.
(2) UnbeschadetandererBestimmungendiesesAbkommens
(2) DerHandelsausschusswirdunverzüglichüberalleergriffe-
gewährleistendieVertragsparteieninBezugaufTransaktionen,
nenSchutzmaßnahmenundsobaldwiemöglichübereinenZeit-
diekeineKapitalbilanztransaktionenimSinnedesAbsatzes 1
planfürdieAufhebungdieserMaßnahmeninformiert.
darstellen, Investoren der anderen Vertragspartei nach den
RechtsvorschriftendesEmpfängerstaatsdenfreienKapitalver-
kehrunteranderemimZusammenhangmit Kapitel Neun
a) KreditenfürHandelsgeschäfteeinschließlichDienstleistun-
gen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei Öffentliches Beschaffungswesen
beteiligtist,
b) Finanzkreditenoder Artikel 9.1
c) KapitalbeteiligungenanjuristischenPersonenohnedieAb-
Allgemeine Bestimmungen
sicht,dauerhafteWirtschaftsbeziehungenzuschaffenoder
aufrechtzuerhalten. (1) DieVertragsparteienbekräftigenihreRechteundPflichten
(3) UnbeschadetandererBestimmungendiesesAbkommens ausdemÜbereinkommenüberdasöffentlicheBeschaffungswe-
führendieVertragsparteienkeineneuenBeschränkungendes sen in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens (im Folgenden
KapitalverkehrszwischenGebietsansässigenderVertragspartei- „GPA 1994“für„GovernmentProcurementAgreement“von1994
eneinundverschärfendiebestehendenRegelungennicht. genannt)sowieihrInteresseaneinerweiterenAusweitungder
bilateralenHandelsmöglichkeitenaufdenöffentlichenBeschaf-
(4) DieVertragsparteienkönnenKonsultationenaufnehmen, fungsmärktenderVertragsparteien.
umzurVerwirklichungderZielediesesAbkommensdenKapital-
verkehrzwischendenVertragsparteienweiterzuerleichtern. (2) DieVertragsparteienerkennenihrgemeinsamesInteresse
anderFörderungderinternationalenLiberalisierungderöffentli-
Artikel 8.3 chenBeschaffungsmärkteimRahmendesregelbasierteninter-
nationalenHandelssystemsan.DieVertragsparteienarbeitenbei
Ausnahmen derÜberprüfungnachArtikel XXIVAbsatz 7desGPA 1994sowie
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so inanderenzuständigeninternationalenGremienweiterhinzu-
angewandtwerden,dasssiezueinerwillkürlichenoderunge- sammen.
rechtfertigtenDiskriminierungzwischendenLändern,soweitglei-
che Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten (3) DiesesKapitelistnichtdahingehendauszulegen,dasses
Beschränkung des Kapitalverkehrs führen, ist dieses Kapitel dieRechteundPflichtenderVertragsparteienausdemGPA 1994
nichtdahingehendauszulegen,dassesdieVertragsparteien odereinemNachfolgeübereinkommenaußerKraftsetzt.
hindert,Maßnahmenzutreffenunddurchzusetzen,
(4) AufalleunterdiesesKapitelfallendenBeschaffungenwen-
a) dieerforderlichsind,umdieöffentlicheSicherheitundSitt- dendieVertragsparteiendenvorläufigvereinbartenüberarbeite-
lichkeitzuschützenoderdieöffentlicheOrdnungaufrechtzu-
erhalten,oder 1) „Ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder
Wechselkurspolitik“umfassen,jedochnichtausschließlich,schwerwie-
b) dieerforderlichsind,umdieEinhaltungvonGesetzenoder
gendeZahlungsbilanzschwierigkeitenoderexternefinanzielleSchwie-
sonstigenVorschriftenzugewährleisten,dienichtimWider- rigkeiten,unddieSchutzmaßnahmennachdiesemArtikelgeltennicht
spruchzudiesemKapitelstehen,einschließlichMaßnahmen, fürausländischeDirektinvestitionen.
dieFolgendesbetreffen: 2) InsbesonderesolltendieindiesemArtikelvorgesehenenSchutzmaß-
i) die Verhinderung strafbarer Handlungen, irreführender nahmensoangewandtwerden,dasssie
undbetrügerischerGeschäftspraktikenoderdieBehand- a) nichtkonfiskatorischsind,
lungderFolgeneinerNichterfüllungvonVerträgen(Kon- b) keinedualenodermultiplenWechselkurspraktikendarstellen,
kurs,InsolvenzundSchutzderGläubigerrechte), c) nichtaufandereWeisedieMöglichkeitvonInvestorenbeeinträchti-
gen,imGebietderVertragspartei,dieSchutzmaßnahmeninBezug
ii) zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des aufSicherungsvermögengetroffenhat,eineMarktrenditezuerzie-
FinanzsystemseinerVertragsparteieingeführteoderauf- len,
rechterhalteneMaßnahmen, d) unnötigeSchädigungenderHandelsinteressen,derwirtschaftlichen
iii) die Emission von und den Handel mit Wertpapieren, oderderfinanziellenInteressenderanderenVertragsparteivermei-
den,
Optionen,FuturesoderanderenDerivaten,
e) nurfüreinenbegrenztenZeitraumgeltenundimZugederVerbesse-
iv) diefinanzielleBerichterstattungoderdieAufzeichnung rungderLage,diedieEinführungdieserMaßnahmenerforderlich
von Transfers, falls zur Unterstützung der Strafverfol- machte,schrittweiseabgebautwerden,und
gungs- oder Finanzregulierungsbehörden erforderlich, f) vondenfürdieDevisenpolitikzuständigenBehördenunverzüglich
oder veröffentlichtwerden.
3) EuropäischeUnionoderMitgliedstaatenderEuropäischenUnionoder
v) dieGewährleistungderEinhaltungvoninGerichts-oder Korea.
Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder 4) SolangediezumZeitpunktderursprünglichenEinführungderSchutz-
Urteilen.
maßnahmenodergleichwertigerMaßnahmenherrschendenUmstän-
deanhalten,kanndieAnwendungderSchutzmaßnahmenvonderbe-
Artikel 8.4 troffenenVertragsparteiumweiteresechsMonateverlängertwerden.
SolltenjedochUmständeeintreten,dieinsohohemMaßeaußerge-
Schutzmaßnahmen wöhnlichsind,dasseineVertragsparteieineweitereVerlängerungder
Schutzmaßnahmenwünscht,sostimmtsieihrVorgehenhinsichtlich
(1) InAusnahmefällen,indenendieZahlungenundderKapi- eineretwaigenVerlängerungimVorfeldmitderanderenVertragspartei
talverkehrzwischendenVertragsparteienernsteSchwierigkeiten ab.
1512 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
ten Wortlaut des GPA1) (im Folgenden „überarbeitetes GPA“ Kapitel Zehn
genannt)an,mitfolgendenAusnahmen:
Geistiges Eigentum
a) MeistbegünstigungfürWaren,DienstleistungenundAnbie-
tereineranderenVertragspartei(Artikel IVAbsatz 1Buchsta- AbschnittA
be bundAbsatz 2desüberarbeitetenGPA),
AllgemeineBestimmungen
b) besondereunddifferenzierteBehandlungvonEntwicklungs-
ländern(Artikel VdesüberarbeitetenGPA),
Artikel 10.1
c) Teilnahmebedingungen(Artikel VIIIAbsatz 2desüberarbei- Ziele
tetenGPA);diesewerdendurchFolgendesersetzt:Eswird
nichtvorgeschrieben,dasseinAnbietereinerVertragspartei DieZielediesesKapitelsbestehendarin,
nurdannaneinerAusschreibungteilnehmenoderdenZu- a) dieProduktionundVermarktunginnovativerundkreativer
schlagerhaltenkann,wennerbereitseinenAuftragoder ProdukteindenVertragsparteienzuerleichternund
mehrereAufträgeeinerBeschaffungsstellederanderenVer-
b) einangemessenesundwirksamesSchutz-undDurchset-
tragsparteierhaltenhat,oderdassderAnbieterbereitsüber
zungsniveaufürRechtedesgeistigenEigentumssicherzu-
BerufserfahrungimGebietderbetreffendenVertragspartei
stellen.
verfügenmuss,esseidenn,dieBerufserfahrungistfürdie
ErfüllungderAnforderungenderAusschreibungunerläss-
lich; Artikel 10.2
Art und
d) Institutionen(Artikel XXIdesüberarbeitetenGPA)und
Umfang der Pflichten
e) Schlussbestimmungen (Artikel XXII des überarbeiteten (1) DieVertragsparteiengewährleistendieangemesseneund
GPA). wirksameDurchführungderdasgeistigeEigentumbetreffenden
(5) FürdieZweckederAnwendungdesüberarbeitetenGPA internationalenVerträge,derenVertragsparteiensiesind,ein-
nachAbsatz 4geltenfolgendeBegriffsbestimmungen: schließlichdesÜbereinkommensüberhandelsbezogeneAspek-
tederRechtedesgeistigenEigentumsinAnhang 1CdesWTO-
a) „Übereinkommen“imüberarbeitetenGPAbedeutet„Kapitel“, Übereinkommens (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“
aber„Länder,dienichtVertragsparteiendiesesÜbereinkom- genannt).DieBestimmungendiesesKapitelsergänzenundprä-
menssind“bedeutet„Nicht-Vertragsparteien“und„Vertrags- zisierendieRechteundPflichtenderVertragsparteiennachdem
parteidesÜbereinkommens“bedeutet„Vertragspartei“, TRIPS-Übereinkommen.
b) „andereVertragsparteien“imüberarbeitetenGPAbedeutet (2) FürdieZweckediesesAbkommensgehörenzudenRech-
„dieandereVertragspartei“und tendesgeistigenEigentums:
c) „derAusschuss“imüberarbeitetenGPAbedeutet„dieAr- a) Urheberrechte,einschließlichUrheberrechtenanComputer-
beitsgruppe“. programmenundDatenbanken,undverwandteSchutzrech-
te,
b) RechteanPatenten,
Artikel 9.2
c) Marken,
Geltungsbereich
d) Dienstleistungsmarken,
(1) UnterdiesesKapitelfallenalleBeschaffungen,dieunter
e) MusterundModelle,
dieAnhängederbeidenVertragsparteienzumGPA 1994undda-
zugehörigeAnmerkungenfallen,einschließlichÄnderungenoder f) Layout-Designs(Topografien)integrierterSchaltkreise,
Ersetzungen.
g) geografischeAngaben,
(2) FürdieZweckediesesAbkommensunterliegenBuild-Ope- h) Pflanzensortenund
rate-Transfer-Verträge(imFolgenden„BOT-Verträge“genannt)
undöffentlicheBaukonzessionenimSinnedesAnhangs 9den i) SchutznichtoffenbarterInformationen.
BestimmungendesAnhangs 9. (3) DerSchutzdesgeistigenEigentumsumfasstdenSchutz
gegenunlauterenWettbewerbimSinnedesArtikels 10bis der
PariserVerbandsübereinkunftzumSchutzdesgewerblichenEi-
Artikel 9.3
gentums(1967)(imFolgenden„PariserVerbandsübereinkunft“
Arbeitsgruppe genannt).
„Öffentliches Beschaffungswesen“
Artikel 10.3
DienachArtikel 15.3Absatz 1(Arbeitsgruppen)eingesetzte
Arbeitsgruppe„ÖffentlichesBeschaffungswesen“trittnachein- Technologietransfer
vernehmlicherVereinbarungoderaufAntrageinerVertragspartei (1) Die Vertragsparteien kommen überein, Meinungen und
zusammen,um InformationenüberihrePraxisundihrePolitikimBereichdes
a) Fragen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaf- TechnologietransfersinnerhalbihrerGebieteundmitDrittländern
fungswesenundBOT-VerträgenoderöffentlichenBaukon- auszutauschen.HierzuzähleninsbesondereMaßnahmenzurEr-
zessionen,dieihrvoneinerVertragsparteivorgelegtwerden, leichterungvonInformationsfluss,Unternehmenspartnerschaf-
zuprüfen, ten,LizenzierungundVergabevonUnteraufträgen.Besondere
AufmerksamkeitwirddennotwendigenVoraussetzungenfürdie
b) InformationenüberdasöffentlicheBeschaffungswesenund SchaffungangemessenerRahmenbedingungenfürdenTechno-
MöglichkeitenfürBOT-VerträgeoderöffentlicheBaukonzes- logietransferindenEmpfängerländerngewidmet;dazuzählen
sionenindenVertragsparteienauszutauschenund FragenwiedieEntwicklungdesHumankapitalsunddesRechts-
rahmens.
c) sonstigeFragenimZusammenhangmitdemFunktionieren
diesesKapitelszuerörtern. (2) JedeVertragsparteiergreiftgegebenenfallsMaßnahmen,
um Lizenzierungspraktiken oder Bedingungen in Bezug auf
1) In: WTO-Dokument negs 268 (Job No[1].8274) vom 19. Novem- RechtedesgeistigenEigentumszuverhindernoderzukontrollie-
ber 2007. ren,diedeninternationalenTechnologietransferbeeinträchtigen
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1513
könntenunddieeinenMissbrauchvonRechtendesgeistigenEi- tenzuerleichternmitdemZiel,dengegenseitigenZugangund
gentumsdurchdieRechteinhaberdarstellen. dieBereitstellungvonInhaltenzwischendenVertragsparteienzu
vereinfachensowiedengegenseitigenTransfervonGebührenfür
Artikel 10.4 dieNutzungderWerkeoderandererurheberrechtlichgeschütz-
terGegenständederVertragsparteienzugewährleisten.DieVer-
Erschöpfung
tragsparteienbemühensich,einhohesMaßanRationalisierung
DenVertragsparteienstehtesfrei,ihreeigenenRegelnfürdie zuerreichenunddieTransparenzimHinblickaufdieWahrneh-
ErschöpfungvonRechtendesgeistigenEigentumsaufzustel- mungderAufgabenihrerjeweiligenVerwertungsgesellschaften
len. zuverbessern.
AbschnittB Artikel 10.9
NormeninBezugauf Rundfunk und öffentliche Wiedergabe
RechtedesgeistigenEigentums (1) FürdieZweckediesesArtikelsgeltenfolgendeBegriffsbe-
stimmungen:
Unterabschnitt A
a) SendungbedeutetdiedrahtloseÜbertragungvonTönenoder
Urheberrecht vonBildernundTönenoderderenDarstellungenzumZwe-
und verwandte Schutzrechte ckedesEmpfangsdurchdieÖffentlichkeit;dieÜbertragung
überSatellitistebenfallseine„Sendung“;dieÜbertragung
Artikel 10.5 verschlüsselterSignaleisteine„Sendung“,soweitdieMittel
Gewährter Schutz zurEntschlüsselungderÖffentlichkeitvondemSendeunter-
nehmenodermitdessenZustimmungzurVerfügunggestellt
DieVertragsparteienerfüllenfolgendeBestimmungen: werden;und
a) Artikel 1bis22desInternationalenAbkommensüberden b) öffentlicheWiedergabebedeutetdieöffentlicheÜbertragung
SchutzderausübendenKünstler,derHerstellervonTonträ- derTöneeinerDarbietungoderderaufeinemTonträgerauf-
gern und der Sendeunternehmen (1961) (im Folgenden gezeichnetenTöneoderDarstellungenvonTönenaufeinem
„Rom-Abkommen“genannt), anderenWegealsdurchSendung.FürdieZweckedesAb-
b) Artikel 1bis18derBernerÜbereinkunftzumSchutzvonWer- satzes 5umfasst„öffentlicheWiedergabe“dasöffentliche
ken der Literatur und Kunst (1971) (im Folgenden „Berner Hörbarmachen der auf einem Tonträger aufgezeichneten
Übereinkunft“genannt), TöneoderDarstellungenvonTönen.
c) Artikel 1bis14desUrheberrechtsvertrags(1996)(imFolgen- (2) JedeVertragsparteigewährtausübendenKünstlerndas
den„WCT“für„WorldCopyrightTreaty“genannt)derWelt- ausschließlicheRecht,drahtlosübertrageneSendungenunddie
organisationfürgeistigesEigentum(imFolgenden„WIPO“für öffentlicheWiedergabeihrerDarbietungenzuerlaubenoderzu
„WorldIntellectualPropertyOrganisation“genannt)und verbieten,esseidenn,dieDarbietungistselbstbereitseinege-
sendeteDarbietungoderberuhtaufeinerAufzeichnung.
d) Artikel 1bis23desWIPO-VertragsüberDarbietungenund
Tonträger(1996)(imFolgenden„WPPT“für„WIPOPerfor- (3) JedeVertragsparteigewährtausübendenKünstlernund
mancesandPhonogramsTreaty“genannt). TonträgerherstellerndasRechtaufeineeinzigeangemessene
Vergütung,wenneinzugewerblichenZweckenveröffentlichter
Artikel 10.6 TonträgerodereinVervielfältigungsstückeinessolchenTonträ-
gersfürdrahtlosübertrageneSendungenodereineöffentliche
Dauer der Urheberrechte Wiedergabebenutztwird.
JedeVertragsparteistelltsicher,dassdieSchutzdauerdes (4) JedeVertragsparteibestimmtinihrenRechtsvorschriften,
UrheberrechtsaneinemWerk,wennsieaufderGrundlageder dassausübendeKünstleroderTonträgerherstelleroderbeide
LebensdauereinernatürlichenPersonberechnetwird,mindes- vondemBenutzerdieZahlungdereinzigenangemessenenVer-
tensdieLebensdauerdesUrhebersund70 Jahrenachseinem gütungverlangen.DieVertragsparteienkönnenRechtsvorschrif-
Todumfasst. tenerlassen,dieinErmangelungeinerVereinbarungzwischen
ausübendenKünstlernundTonträgerherstellerndieBedingun-
Artikel 10.7 genfestlegen,nachdenendieeinzigeangemesseneVergütung
Sendeunternehmen zwischenausübendenKünstlernundTonträgerherstellernaufzu-
teilenist.
(1) DieRechtederSendeunternehmenerlöschenfrühestens
50 JahrenachderErstsendung,unabhängigdavon,obessich (5) JedeVertragsparteigewährtSendeunternehmendasaus-
hierbei um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder schließlicheRecht,Folgendeszuerlaubenoderzuverbieten:
durchSatellitenvermittelteSendungenhandelt. a) dieWeitersendungihrerSendungen,
(2) DieVertragsparteiendürfenkeineWeiterverbreitungvon b) dieAufzeichnungihrerSendungenund
(überterrestrischeSysteme,KabeloderSatellitausgestrahlten)
c) dieöffentlicheWiedergabeihrerFernsehsendungen,wennsie
FernsehsignalenzulassenohneErlaubnisdesInhabersoderder
anOrtenstattfindet,diederÖffentlichkeitgegenZahlungei-
Inhaber,fallsvorhanden,derRechteamSignalinhaltundamSig-
nesEintrittsgeldeszugänglichsind.DieBedingungenfürdie
nal1).
AusübungdesRechtssindindeninternenRechtsvorschrif-
tendesStaateszuregeln,indemderSchutzdiesesRechts
Artikel 10.8 beanspruchtwird.
Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der kollektiven Rechteverwaltung Artikel 10.10
DieVertragsparteienbemühensich,denAbschlussvonVer- Folgerecht
einbarungenzwischenihrenjeweiligenVerwertungsgesellschaf-
DieVertragsparteienkommenüberein,MeinungenundInfor-
1)
mationenüberihrePraxisundihrePolitikaufdemGebietdes
FürdieZweckediesesAbsatzesstelltdieinnerhalbdesGebietseiner
VertragsparteierfolgendeWeiterübertragungübereingeschlossenes, Folgerechtsauszutauschen.InnerhalbvonzweiJahrennachIn-
definiertesTeilnehmernetz,dasvonaußerhalbdesGebietsderVer- krafttreten dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien
tragsparteinichtzugänglichist,keineWeiterübertragungüberdasInter- Konsultationenauf,umzuprüfen,obdieEinführungeinesFol-
netdar. gerechtsinKoreaerstrebenswertundmöglichist.
1514 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Artikel 10.11 wobeiihnenbekanntistoderdenUmständennachbekanntsein
muss,dasssiedadurchdieVerletzungvonUrheberrechtenoder
Beschränkungen und Ausnahmen
demUrheberrechtverwandten,indenRechtsvorschriftenderje-
DieVertragsparteienkönneninbestimmtenSonderfällen,in weiligenVertragsparteiverankertenSchutzrechtenermöglichen,
denendienormaleVerwertungdesWerksnichtbeeinträchtigt erleichternoderverschleiern.
wirdunddieberechtigtenInteressenderRechteinhabernichtun-
gebührlichverletztwerden,inihrenjeweiligenRechtsvorschrif- (2) FürdieZweckediesesAbkommenssindInformationenfür
tenBeschränkungenoderAusnahmenvondenRechtenvorse- dieRechtewahrnehmungdievonRechteinhabernstammenden
hen,diedeninArtikel 10.5bis10.10genanntenRechteinhabern Informationen,diedieindiesemAbkommenbezeichnetenWer-
gewährtwerden. keoderSchutzgegenstände,denUrheberoderjedenanderen
Rechteinhaberidentifizieren,oderInformationenüberdieModa-
Artikel 10.12 litätenundBedingungenfürdieNutzungderWerkeoderSchutz-
gegenständesowiedieZahlenoderCodes,durchdiederartige
Schutz von technischen Maßnahmen Informationenausgedrücktwerden.
(1) JedeVertragsparteisiehteinenangemessenenRechts-
schutzgegendieUmgehungwirksamertechnischerMaßnahmen (3) Absatz 2gilt,wennirgendeinederbetreffendenInforma-
durcheinePersonvor,derbekanntistoderdenUmständennach tionenaneinemVervielfältigungsstückeinesWerksodereines
bekanntseinmuss,dasssiediesesZielverfolgt. sonstigen Schutzgegenstands, der in diesem Abkommen
genanntwird,angebrachtwirdoderimZusammenhangmitder
(2) JedeVertragsparteisiehteinenangemessenenRechts- öffentlichenWiedergabeeinessolchenWerksoderSchutzge-
schutzgegendieHerstellung,dieEinfuhr,dieVerbreitung,den genstandserscheint.
Verkauf,dieVermietung,dieWerbungimHinblickaufVerkauf
oderVermietungunddenBesitzzukommerziellenZweckenvon
Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Artikel 10.14
ErbringungvonDienstleistungenvor,
a) dieGegenstandeinerVerkaufsförderung,WerbungoderVer- Übergangsbestimmung
marktungmitdemZielderUmgehungwirksamertechnischer
Maßnahmensind, KoreasetztdieindenArtikeln 10.6und10.7genanntenVer-
pflichtungeninnerhalbvonzweiJahrennachInkrafttretendieses
b) die,abgesehenvonderUmgehungwirksamertechnischer Abkommensvollständigum.
Maßnahmen,nureinenbegrenztenwirtschaftlichenZweck
oderNutzenhabenoder
c) diehauptsächlichentworfen,hergestellt,angepasstoderer- Unterabschnitt B
bracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmenzuermöglichenoderzuerleichtern. Marken
(3) FürdieZweckediesesAbkommenssindtechnischeMaß-
nahmenalleTechnologien,VorrichtungenoderBestandteile,die Artikel 10.15
imnormalenBetriebdazubestimmtsind,Werkeodersonstige
SchutzgegenständebetreffendeHandlungenzuverhindernoder Eintragungsverfahren
einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden
sind,dieInhaberderUrheberrechteoderderdemUrheberrecht DieEuropäischeUnionundKoreaseheneinSystemzurEin-
verwandten,indenjeweiligenRechtsvorschriftenderVertrags- tragungvonMarkenvor,beidemdieBegründungfürdieAbleh-
parteienverankertenSchutzrechteist.TechnischeMaßnahmen nungeinerMarkeneintragungschriftlichmitgeteiltwirdunddem
sindalswirksamanzusehen,soweitdieNutzungeinesgeschütz- AntragstelleraufelektronischemWegübermitteltwerdenkann;
ten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den derAntragstellererhältdieMöglichkeit,gegendieseAblehnung
RechteinhaberndurcheineZugangskontrolleodereinenSchutz- BeschwerdeeinzulegenundeineendgültigeAblehnungvorGe-
mechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige richtanzufechten.DieEuropäischeUnionundKoreaschaffen
Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands fernerdieMöglichkeitfürinteressierteParteien,gegenMarkenan-
odereinenMechanismuszurKontrollederVervielfältigung,die meldungenWidersprucheinzulegen.DieEuropäischeUnionund
dieErreichungdesSchutzzielssicherstellen,unterKontrollege- KoreastelleneineöffentlichzugänglicheelektronischeDaten-
haltenwird. bankbereit,inderMarkenanmeldungenundMarkeneintragun-
generfasstwerden.
(4) JedeVertragsparteikannfürMaßnahmenzurDurchfüh-
rungderAbsätze 1und2unterBeachtungihrerRechtsvorschrif-
tenunddereinschlägigen,inArtikel 10.5aufgeführteninterna- Artikel 10.16
tionalen Übereinkünfte Ausnahmen und Beschränkungen
vorsehen. Internationale Übereinkünfte
Artikel 10.13 DieEuropäischeUnionundKoreaerfüllendieBestimmungen
desVertragsüberdasMarkenrecht(1994)undunternehmenalle
Schutz von Informationen
zumutbarenAnstrengungen,umdieBestimmungendesVertrags
für die Rechtewahrnehmung
vonSingapurzumMarkenrecht(2006)zuerfüllen.
(1) JedeVertragsparteisiehteinenangemessenenrechtlichen
SchutzgegenPersonenvor,diewissentlichunbefugteineder
nachstehendenHandlungenvornehmen: Artikel 10.17
a) dieEntfernungoderÄnderungelektronischerInformationen
Ausnahmen von
fürdieWahrnehmungderRechteoder
den Rechten aus einer Marke
b) dieVerbreitung,EinfuhrzurVerbreitung,Sendung,öffentliche
WiedergabeoderöffentlicheZugänglichmachungvonWer- JedeVertragsparteisiehtdielautereBenutzungbeschreiben-
ken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden derAngabenalsbegrenzteAusnahmevondenRechtenausei-
Schutzgegenständen,beidenenelektronischeInformationen nerMarkevorundkannweiterebegrenzteAusnahmenvorse-
fürdieWahrnehmungderRechteunbefugtentferntoderge- hen, sofern die begrenzten Ausnahmen die berechtigten
ändertwurden, InteressendesInhabersderMarkeundDritterberücksichtigen.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1515
Unterabschnitt C b) einVerwaltungsverfahren,mitdemüberprüftwird,obgeo-
grafische Angaben eine Ware als aus einem Gebiet, einer
G e o g r a f i s c h e A n g a b e n 2)3) GegendodereinemOrteinerVertragsparteistammendkenn-
zeichnen,wenneinebestimmteQualität,derRufodereine
sonstigeEigenschaftderWareimWesentlichenaufihrergeo-
Artikel 10.18 grafischenHerkunftberuht,
Anerkennung geografischer c) dasErfordernis,dasseineingetragenerNameeinemspezifi-
Angaben für landwirtschaftliche schenErzeugnisoderspezifischenErzeugnissenentspricht,
Erzeugnisse, Lebensmittel und Wein fürdas/dieeineProduktspezifikationfestgelegtwurde,die
nurdurcheinordnungsgemäßesVerwaltungsverfahrenge-
(1) NachPrüfungdesGesetzeszurQualitätskontrollelandwirt- ändertwerdenkann,
schaftlicherErzeugnisse(„AgriculturalProductsQualityControl
Act“)mitseinenDurchführungsvorschriften,soweitessichauf d) VorschriftenzurProduktionskontrolle,
dieEintragung,dieKontrolleunddenSchutzgeografischerAn-
gabenfürlandwirtschaftlicheErzeugnisseundLebensmittelin e) Rechtsvorschriften,indenenfestgelegtist,dasseineinge-
Koreabezieht,gelangtdieEuropäischeUnionzudemSchluss, tragenerNamevonjedemMarktteilnehmerverwendetwer-
dassdiesesGesetzdieinAbsatz 6aufgeführtenVorgabener- denkann,derlandwirtschaftlicheErzeugnisseoderLebens-
füllt. mittel vermarktet, die der betreffenden Spezifikation
entsprechen,und
(2) NachPrüfungderVerordnung(EG)Nr. 510/2006desRates f) einEinspruchsverfahren,dasdieBerücksichtigungderbe-
mitihrenDurchführungsvorschriftenzurEintragung,zurKontrol- rechtigtenInteressenfrühererNamensverwenderermöglicht,
leundzumSchutzvongeografischenAngabenfürAgrarerzeug- unabhängigdavon,obdieseNamenalseineFormdesgeis-
nisseundLebensmittelinderEuropäischenUnionundderVer- tigenEigentumsgeschütztsindodernicht.
ordnung(EG)Nr. 1234/2007desRatesüberdiegemeinsame
OrganisationdesWeinmarktesgelangtKoreazudemSchluss,
dassdieseRechtsvorschriftendieinAbsatz 6aufgeführtenVor- Artikel 10.19
gabenerfüllen.
Anerkennung spezifischer
(3) NachPrüfungeinerZusammenfassungderSpezifikationen geografischer Angaben für Weine4),
derlandwirtschaftlichenErzeugnisseundLebensmittel,dieden aromatisierte Weine5)und Spirituosen6)
in Anhang 10-A aufgeführten geografischen Angaben Koreas
entsprechen,welchevonKoreanachdeminAbsatz 1genannten (1) InKoreawerdendieinAnhang 10-Baufgeführtengeogra-
Gesetzeingetragenwurden,verpflichtetsichdieEuropäische fischenAngabenderEuropäischenUniongeschützt,wenndie
Union,deninAnhang 10-AaufgeführtengeografischenAngaben betreffendenErzeugnissediesegeografischenAngabenimEin-
Koreas das in diesem Kapitel festgelegte Schutzniveau zu klang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europä-
gewähren. ischenUnionübergeografischeAngabenführen.
(4) NachPrüfungeinerZusammenfassungderSpezifikatio- (2) InderEuropäischenUnionwerdendieinAnhang 10-Bauf-
nenderlandwirtschaftlichenErzeugnisseundLebensmittel,die geführtengeografischenAngabenKoreasgeschützt,wenndie
deninAnhang 10-AaufgeführtengeografischenAngabender betreffendenErzeugnissediesegeografischenAngabenimEin-
Europäischen Union entsprechen, welche von der Europä- klangmitdeneinschlägigenRechtsvorschriftenKoreasübergeo-
ischenUnionnachdeninAbsatz 2genanntenRechtsvorschrif- grafischeAngabenführen.
ten eingetragen wurden, verpflichtet sich Korea, den in An-
4) WeineimSinnediesesUnterabschnittssindunterdiePosition 22.04
hang 10-A aufgeführten geografischen Angaben der
desHSfallendeErzeugnisse,die
EuropäischenUniondasindiesemKapitelfestgelegteSchutz-
niveauzugewähren. a) mitderVerordnung(EG)Nr. 1234/2007desRatesvom22. Oktober
2007, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom
10. Juli2009undderVerordnung(EG)Nr. 607/2009derKommissi-
(5) Absatz 3giltfürgeografischeAngabenfürWeineimHin- onvom14. Juli2009oderdensieersetzendenRechtsvorschriftenim
blickaufnachArtikel 10.24hinzugefügtegeografischeAngaben. Einklangstehenoder
b) mitdemkoreanischenGesetzzurQualitätskontrollelandwirtschaft-
(6) DieEuropäischeUnionundKoreakommenüberein,dass licherErzeugnisse(„AgriculturalProductsQualityControlAct“)(Ge-
dieindenAbsätzen 1und2genanntenVorgabenfürdieEintra- setzNr. 9759vom9. Juni 2009)unddemkoreanischenGesetzüber
die Steuer auf alkoholische Getränke („Liquor Tax Act“) (Gesetz
gungundKontrollegeografischerAngabendieFolgendensind:
Nr. 8852vom29. Februar2008)imEinklangstehen.
5) AromatisierteWeineimSinnediesesUnterabschnittssindunterdie
a) einRegisterderimjeweiligenGebietgeschütztengeografi- Position 22.05desHSfallendeErzeugnisse,die
schenAngaben,
a) mitderVerordnung(EWG)Nr. 1601/1991desRatesvom10. Juni
1991oderdensieersetzendenRechtsvorschriftenimEinklangste-
2) „GeografischeAngaben“indiesemUnterabschnittsind: henoder
a) geografischeAngaben,Ursprungsbezeichnungen,Qualitätsweine b) mitdemkoreanischenGesetzzurQualitätskontrollelandwirtschaft-
bestimmterAnbaugebieteundTafelweinemitgeografischerAngabe licherErzeugnisse(„AgriculturalProductsQualityControlAct“)(Ge-
im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom setzNr. 9759vom9. Juni 2009)unddemkoreanischenGesetzüber
20. März 2006,derVerordnung(EG) Nr. 110/2008desEuropäischen die Steuer auf alkoholische Getränke („Liquor Tax Act“) (Gesetz
ParlamentsunddesRatesvom15. Januar2008,derVerordnung Nr. 8852vom29. Februar2008)imEinklangstehen.
(EWG)Nr. 1601/1991desRatesvom10. Juni1991,derVerordnung 6) Spirituosen im Sinne dieses Unterabschnitts sind unter die Positi-
(EG)Nr. 1493/1999desRatesvom17. Mai1999undderVerordnung on 22.08desHSfallendeErzeugnisse,die
(EG) Nr. 1234/2007desRatesvom22. Oktober2007oderderdiese
a) mitderVerordnung(EG)Nr. 110/2008desEuropäischenParlaments
VerordnungenersetzendenBestimmungenund
und des Rates vom 15. Januar 2008 und der Verordnung (EWG)
b) geografische Angaben im Sinne des koreanischen Gesetzes zur Nr. 1014/90derKommissionvom24. April1990oderdensieerset-
QualitätskontrollelandwirtschaftlicherErzeugnisse(„AgriculturalPro- zendenRechtsvorschriftenimEinklangstehenoder
ductsQualityControlAct“)(GesetzNr. 9759vom9. Juni 2009)und
b) mitdemkoreanischenGesetzzurQualitätskontrollelandwirtschaft-
deskoreanischenGesetzesüberdieSteueraufalkoholischeGeträn- licherErzeugnisse(„AgriculturalProductsQualityControlAct“)(Ge-
ke(„LiquorTaxAct“)(GesetzNr. 8852vom29. Februar2008). setzNr. 9759vom9. Juni 2009)unddemkoreanischenGesetzüber
3) DerSchutzgeografischerAngabennachdiesemUnterabschnittlässt die Steuer auf alkoholische Getränke („Liquor Tax Act“) (Gesetz
andereBestimmungenindiesemAbkommenunberührt. Nr. 8852vom29. Februar2008)imEinklangstehen.
1516 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Artikel 10.20 tenvorgesehenist,durchBenutzungerworbenwurde,sofern
keineGründefürdieUngültigerklärungoderdenVerfallderMar-
Verwendungsrecht kenachdenRechtsvorschriftenderbetroffenenVertragspartei
EinnachdiesemUnterabschnittgeschützterNamekannvon vorliegen.DerTagdesAntragsaufSchutzoderAnerkennungder
jedemMarktteilnehmerverwendetwerden,derlandwirtschaftli- geografischenAngabewirdnachArtikel 10.23Absatz 2festge-
cheErzeugnisse,Lebensmittel,Weine,aromatisierteWeineoder legt.
Spirituosenvermarktet,diederbetreffendenSpezifikationent-
sprechen. Artikel 10.22
Durchsetzung des Schutzes
Artikel 10.21
DieVertragsparteiensetzendenindenArtikeln 10.18bis10.23
Schutzumfang vorgesehenenSchutzauseigenerInitiativemittelsgeeigneter
Maßnahmen ihrer Behörden durch. Sie setzen diesen Schutz
(1) DieindenArtikeln 10.18und10.19genanntengeografi-
auchaufAntrageinerinteressiertenParteidurch.
schenAngabenwerdengeschütztgegen
a) dieBenutzungirgendeinesMittelsinderBezeichnungoder Artikel 10.23
AufmachungeinerWare,dasaufeinedasPublikumhinsicht-
lichdergeografischenHerkunftderWareirreführendeWeise Verhältnis zu Marken
angibtodernahelegt,dassdiefraglicheWareihrenUrsprung (1) Die Eintragung einer Marke, auf die einer der in Arti-
in einem anderen geografischen Gebiet als dem wahren kel 10.21Absatz 1aufgeführtenSachverhalteinBezugaufeine
Ursprungsorthat, geschütztegeografischeAngabefürgleichartigeWarenzutrifft,
b) dieVerwendungeinergeografischenAngabezurKennzeich- wirdvondenVertragsparteienabgelehntoderfürungültigerklärt,
nung einer Ware für eine gleichartige Ware7), die ihren wennderAntragaufEintragungderMarkenachdemTagdes
Ursprung nicht an dem durch die fragliche geografische AntragsaufSchutzoderAnerkennungdergeografischenAnga-
Angabe bezeichneten Ort hat, selbst wenn der wahre beindembetreffendenGebietgestelltwird.
UrsprungderWareangegebenoderdiegeografischeAnga- (2) FürdieZweckedesAbsatzes 1giltFolgendes:
beinÜbersetzungoderTranskriptionoderzusammenmit
Ausdrückenwie„Art“,„Typ“,„Stil“,„Imitation“oderderglei- a) FürdieindenArtikeln 10.18und10.19genanntengeografi-
chenverwendetwird,und schen Angaben ist der Tag des Antrags auf Schutz oder
AnerkennungderTagdesInkrafttretensdiesesAbkommens,
c) jede andere Benutzung, die eine unlautere Wettbewerbs- und
handlungimSinnedesArtikels 10bis derPariserVerbands-
übereinkunftdarstellt. b) fürdieinArtikel 10.24genanntengeografischenAngabenist
derTagdesAntragsaufSchutzoderAnerkennungderTag,
(2) DieBestimmungendiesesAbkommenslassendasRecht andembeieinerVertragsparteieinAntragderanderenVer-
vonPersonenunberührt,imgeschäftlichenVerkehrihrenNamen tragsparteiaufSchutzoderAnerkennungeinergeografischen
oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, Angabeeingeht.
soferndieserNamenichtineinerdieVerbraucherirreführenden
Weiseverwendetwird.
Artikel 10.24
(3) SindgeografischeAngabenderVertragsparteienhomo- Aufnahme zusätzlicher
nym,sowirdjederAngabeSchutzgewährt,sofernsieingutem zu schützender geografischer Angaben8)
Glauben verwendet wurde. Die Arbeitsgruppe „Geografische
Angaben“legtdiepraktischenVerwendungsbedingungenfest, (1) DieEuropäischeUnionundKoreakommenüberein,zu-
unterdenendiehomonymengeografischenAngabenvoneinan- sätzlichezuschützendegeografischeAngabennachdeminAr-
derunterschiedenwerden,undberücksichtigtdabeidieNotwen- tikel 10.25festgelegtenVerfahrenindieAnhänge 10-Aund10-B
digkeitsicherzustellen,dassdiebetroffenenErzeugerangemes- aufzunehmen.
senbehandeltunddieVerbrauchernichtirregeführtwerden.Ist
(2) DieEuropäischeUnionundKoreakommenüberein,Anträ-
einedurchdiesesAbkommengeschütztegeografischeAngabe
ge der anderen Vertragspartei auf Aufnahme zusätzlicher zu
miteinergeografischenAngabeeinesDrittlandeshomonym,so
schützendergeografischerAngabenindieAnhängeunverzüg-
legtjedeVertragsparteidiepraktischenVerwendungsbedingun-
lichzubearbeiten.
genfest,unterdenendiehomonymengeografischenAngaben
voneinanderunterschiedenwerden,undberücksichtigtdabeidie (3) EinNamedarfnichtalsgeografischeAngabeeingetragen
Notwendigkeit sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger werden,wennermitdemNameneinerPflanzensorte,einschließ-
angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt licheinerRebsorte,odereinerTierrassekollidiertunddeshalb
werden. geeignetist,denVerbraucherinBezugaufdentatsächlichen
UrsprungdesErzeugnissesirrezuführen.
(4) DiesesAbkommenverpflichtetdieEuropäischeUnionoder
Koreanicht,einegeografischeAngabezuschützen,dieinihrem 8) BeiUnterbreitungeinesVorschlags
Ursprungslandnichtodernichtmehrgeschütztistoderdortnicht
mehrverwendetwird. a) seitensKoreashinsichtlicheinesindenGeltungsbereichderinArti-
kel 10.18Absatz 2undindenFußnotenzuArtikel 10.19genannten
(5) DerSchutzeinergeografischenAngabenachdiesemArti- RechtsvorschriftenderEuropäischenUnionfallendenUrsprungser-
zeugnissesoder
kellässtdiefortgesetzteBenutzungeinerMarkeunberührt,die
vordemTagdesAntragsaufSchutzoderAnerkennungdergeo- b) seitensderEuropäischenUnionhinsichtlicheinesindenGeltungs-
bereichderinArtikel 10.18Absatz 1undindenFußnotenzuArti-
grafischenAngabeimGebieteinerVertragsparteiangemeldet,
kel 10.19genanntenRechtsvorschriftenKoreasfallendenUrsprungs-
eingetragenoder,fallsdiesindeneinschlägigenRechtsvorschrif- erzeugnisses
zurAufnahmeeinerzusätzlichenUrsprungsbezeichnungindiesesAb-
7) FüralleWarenistderBegriff„gleichartigeWare“imSinnedesArti- kommen,dievoneinerderVertragsparteiendurchanderealsdieinden
kels 23Absatz 1desTRIPS-Übereinkommenszuverstehen,derdie Artikeln 10.18Absatz 1und10.18Absatz 2sowieindenFußnotenzu
VerwendunggeografischerAngabenzurKennzeichnungvonWeinen Artikel 10.19genanntenRechtsvorschriftenderVertragsparteienals
fürWeineregelt,dieihrenUrsprungnichtandemdurchdiefragliche geografischeAngabeimSinnedesArtikels 22Absatz 1desTRIPS-
geografischeAngabebezeichnetenOrthaben,oderzurKennzeichnung Übereinkommensanerkanntwurde,kommendieVertragsparteienüber-
vonSpirituosenfürSpirituosen,dieihrenUrsprungnichtandemdurch einzuprüfen,obdiegeografischeAngabenachdiesemUnterabschnitt
diefraglichegeografischeAngabebezeichnetenOrthaben. indiesesAbkommenaufgenommenwerdenkann.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1517
Artikel 10.25 Unterabschnitt D
Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ Muster und Modelle
(1) DienachArtikel 15.3Absatz 1(Arbeitsgruppen)eingesetz-
teArbeitsgruppe„GeografischeAngaben“trittnacheinvernehm- Artikel 10.27
licherVereinbarungoderaufAntrageinerVertragsparteizusam-
Schutz eingetragener
men,umdieZusammenarbeitzwischendenVertragsparteien
Muster und Modelle
unddenDialogübergeografischeAngabenzuintensivieren.Die
ArbeitsgruppekanneinvernehmlichEmpfehlungenaussprechen (1) Die Europäische Union und Korea sehen den Schutz
undBeschlüsseannehmen. unabhängiggeschaffenerMusterundModellevor,dieneusind
undoriginärsindoderEigenarthaben11).
(2) Die Sitzungen finden abwechselnd im Gebiet einer der
Vertragsparteienstatt.Termin,OrtundModalitätenderSitzun- (2) DieserSchutzerfolgtdurchEintragungundverleihtden
genderArbeitsgruppe,dieauchperVideokonferenzabgehalten InhabernausschließlicheRechtenachMaßgabediesesUnterab-
werdenkönnen,werdenvondenVertragsparteiengemeinsam schnitts.
festgelegt; die Arbeitsgruppe tritt jedoch spätestens 90 Tage
nachderAntragstellungzusammen. Artikel 10.28
(3) DieArbeitsgruppekannbeschließen,
Rechte aus der Eintragung
a) dieAnhänge 10-Aund10-Bzuändern,indemeinzelnegeo-
Der Inhaber eines geschützten Musters oder Modells ist
grafischeAngabenderEuropäischenUnionoderKoreashin-
berechtigt,Drittenzumindestzuverbieten,ohneseineZustim-
zugefügtwerden,die,gegebenenfallsnachAbschlussdes
mungGegenständeherzustellen,zumVerkaufanzubieten,zu
entsprechenden,inArtikel 10.18Absätze 3und4genannten
verkaufen,einzuführen,auszuführenoderzubenutzen,diedas
Verfahrens,auchvonderanderenVertragsparteialsgeogra-
geschützteMusteroderModelltragenoderindieesaufgenom-
fische Angaben eingestuft und in ihrem Gebiet geschützt
menwurde,wenndieseHandlungenzugewerblichenZwecken
werden;
vorgenommenwerden,dienormaleVerwertungdesMusters
b) die unter Buchstabe a genannten Anhänge zu ändern9), oder Modells über Gebühr beeinträchtigen oder mit den
indemeinzelnegeografischeAngabengestrichenwerden,die GepflogenheitendesredlichenGeschäftsverkehrsunvereinbar
inderVertragsparteiihresUrsprungs10)nichtmehrgeschützt sind.
sindoderdienachdengeltendenRechtsvorschriftennicht
mehrdieVoraussetzungenerfüllen,uminderanderenVer- Artikel 10.29
tragsparteialsgeografischeAngabebetrachtetzuwerden,
und Schutz nicht
eingetragener Erscheinungsformen
c) dasseineBezugnahmeaufeineRechtsvorschriftindiesem
AbkommenalsBezugnahmeaufdiebetreffendeRechtsvor- DieEuropäischeUnionundKoreastellendierechtlichenMit-
schriftinihrerabeinembestimmtenZeitpunktnachInkrafttre- telfüreinVerbotderVerwendungnichteingetragenerErschei-
tendiesesAbkommensgeltendengeändertenundersetzten nungsformeneinesErzeugnissesbereit,jedochnur,wenndie
Fassunggilt. angefochteneVerwendungdasErgebniseinerNachahmungder
nichteingetragenenErscheinungsformeinessolchenErzeugnis-
(4) DieArbeitsgruppestelltfernerdasordnungsgemäßeFunk-
sesist12).ZuVerwendungendieserArtgehörenzumindestdie
tionierendiesesUnterabschnittssicherundkannalleFragenim
Präsentation13),dieEinfuhroderdieAusfuhrvonWaren.
ZusammenhangmitseinerDurchführungundAnwendungprü-
fen.IhreAufgabensindinsbesondere:
11) InKoreageltenMusterundModellenichtalsneu,wenneinidenti-
a) derAustauschvonInformationenüberdieEntwicklungder schesoderähnlichesMusteroderModellvorEinreichungdesAntrags
RechtsetzungundderPolitikaufdemGebietdergeografi- aufEintragungalsMusteroderModellöffentlichbekanntwaroderöf-
schenAngaben, fentlichverwendetwurde.InKoreageltenMusterundModellenicht
alsoriginell,wennsieohneWeiteresausdenKombinationenvonMus-
b) derAustauschvonInformationenübereinzelnegeografische ternoderModellen,dievorEinreichungdesAntragsaufEintragung
Angaben zwecks Prüfung ihres Schutzes gemäß diesem alsMusteroderModellöffentlichbekanntwarenoderöffentlichver-
wendetwurden,hättengeschaffenwerdenkönnen.InderEuropä-
Abkommenund ischenUniongeltenMusterundModellenichtalsneu,wennderÖf-
c) derAustauschvonInformationenzumbestmöglichenFunk- fentlichkeitvordemTagderEinreichungdesAntragsaufEintragung
einesMustersoderModellsodervordemTagderOffenbarungeines
tionierendiesesAbkommens.
nichteingetragenenMustersoderModellseinidentischesMusteroder
(5) Die Arbeitsgruppe kann alle Fragen von gemeinsamem Modellzugänglichgemachtwordenist.InderEuropäischenUniongilt
InteresseimBereichdergeografischenAngabenerörtern. einMusteroderModellnichtalsMusteroderModellmitEigenart,
wennsichderGesamteindruck,denesbeiminformiertenBenutzer
hervorruft,nichtvondemGesamteindruckunterscheidet,deneinan-
Artikel 10.26 deresMusteroderModell,dasderÖffentlichkeitzugänglichgemacht
wordenist,beidiesemBenutzerhervorruft.
Einzelanträge auf Schutz geografischer Angaben 12) FürdieZweckediesesArtikelsverstehendieEuropäischeUnionund
DieBestimmungendiesesUnterabschnittslassendasRecht Korea„nichteingetragenesMusteroderModell“und„nichteinge-
trageneErscheinungsform“alsBegriffevonähnlicherBedeutung.
unberührt,dieAnerkennungunddenSchutzeinergeografischen DieVoraussetzungenfürdenSchutz„nichteingetragenerMusterund
AngabenachdeneinschlägigenRechtsvorschriftenderEuropä- Modelle“oder„nichteingetragenerErscheinungsformen“sindfest-
ischenUnionoderKoreaszubeantragen. gelegt:
a) vonKoreaimGesetzzurVerhinderungunlauterenWettbewerbsund
9) DiesbeziehtsichaufdieÄnderungdergeografischenAngabeselbst, zumSchutzdesGeschäftsgeheimnisses(„UnfairCompetitionPre-
einschließlichdesNamensundderErzeugniskategorie.FürÄnderun- ventionandTradeSecretProtectionAct“)(GesetzNr. 8767vom
genderinArtikel 10.18Absätze 3und4genanntenSpezifikationen 21. Dezember2007),und
oderÄnderungenderfürdieKontrollennachArtikel 10.18Absatz 6 b) vonderEuropäischenUnioninderVerordnung(EG)Nr. 6/2002des
Buchstabe dzuständigenStellenistweiterhinausschließlichdieVer- Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsge-
tragsparteizuständig,indereinegeografischeAngabeihrenUrsprung schmacksmuster, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
hat.ÄnderungendieserArtkönneninformationshalbermitgeteiltwer- Nr. 1891/2006desRatesvom18. Dezember 2006.
den. 13) FürdieZweckediesesArtikelsverstehtdieEuropäischeUnionunter
10) FürdenBeschluss,denSchutzeinergeografischenAngabeaufzuhe- „Präsentation“das„Angebot“oderdas„Inverkehrbringen“,undKorea
ben,istweiterhinausschließlichdieVertragsparteizuständig,inder verstehtunter„Präsentation“die„Abtretung,VermietungoderAusstel-
einegeografischeAngabeihrenUrsprunghat. lungzwecksAbtretungoderVermietung“.
1518 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Artikel 10.30 Artikel 10.35
Schutzdauer Verlängerung der Dauer
der Rechte aus dem Patentschutz
(1) DieSchutzdauerindenVertragsparteienbeträgtmindes-
tens15 JahreabdemZeitpunktderEintragung. (1) DieVertragsparteienerkennenan,dassArzneimittel15)und
Pflanzenschutzmittel16),dieinihremjeweiligenGebietdurchein
(2) DieSchutzdauerfürnichteingetrageneErscheinungsfor- Patentgeschütztsind,einbehördlichesGenehmigungs-oder
meninderEuropäischenUnionundinKoreabeträgtmindestens Eintragungsverfahrendurchlaufenmüssen,bevorsieaufihren
dreiJahre. MärktenindenVerkehrgebrachtwerden.
(2) DieVertragsparteiengewährenaufAntragdesPatentin-
Artikel 10.31 haberseineVerlängerungderDauerderRechteausdemPa-
tentschutz,umfürdenPatentinhabereinenAusgleichfürdie
Ausnahmen
VerkürzungdereffektivenSchutzfristzuschaffen,dieausder
(1) DieEuropäischeUnionundKoreakönnenbegrenzteAus- erstenGenehmigungfürdasInverkehrbringendesProduktsauf
nahmenvomSchutzvonMusternundModellenvorsehen,so- ihrenjeweiligenMärktenresultiert.DieVerlängerungderDauer
fernsolcheAusnahmennichtunangemessenimWiderspruchzur derRechteausdemPatentschutzbeträgthöchstensfünfJah-
normalenVerwertunggeschützterMusterundModellestehen re17).
unddieberechtigtenInteressendesInhabersdesgeschützten
MustersoderModellsnichtunangemessenbeeinträchtigen,wo- Artikel 10.36
beiauchdieberechtigtenInteressenDritterzuberücksichtigen
Schutz der mit einem
sind.
Antrag auf Zulassung von
(2) DerSchutzerstrecktsichnichtaufMusteroderModelle, Arzneimitteln18) vorgelegten Daten
die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler (1) DieVertragsparteiengewährleisten,dassDaten,diemit
Überlegungenvorgegebensind. einemAntragaufZulassungeinesArzneimittelsvorgelegtwer-
(3) EsbestehtkeinRechtaneinemMusteroderModell,wenn den,vertraulichbehandelt,nichtoffenbartundnichtalsGrundla-
esgegendieöffentlicheOrdnungodergegendiegutenSitten gefürweitereAnträgeaufZulassungverwendetwerden.
verstößt. (2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsparteien in ihren
jeweiligenRechtsvorschriftensicher,dassimEinklangmitArti-
Artikel 10.32 kel 39desTRIPS-ÜbereinkommensDatenüberSicherheitund
Wirksamkeit, die von einem Antragsteller erstmals mit einem
Verhältnis zum Urheberrecht AntragaufZulassungeinesneuenArzneimittelsimGebieteiner
Vertragsparteivorgelegtwerden,nichtfürdieErteilungeineran-
EinMusteroderModell,dasdurcheininderEuropäischen
derenArzneimittelzulassungverwendetwerden,esseidenn,es
UnionoderinKoreagemäßdiesemUnterabschnitteingetrage-
liegteinNachweisderausdrücklichenZustimmungdesZulas-
nesMusterrechtgeschütztist,istauchnachdemimGebietder
sungsinhaberszurVerwendungdieserDatenvor.
Vertragsparteien geltenden Urheberrecht von dem Tag an
schutzfähig,andemdasMusteroderModellgeschaffenoderin (3) DerDatenschutzsolltefüreinenZeitraumvonmindestens
irgendeinerFormfestgelegtwurde14). fünfJahrenabdemDatumderErstzulassungimGebieteiner
Vertragsparteigelten.
Unterabschnitt E
Artikel 10.37
Patente
Schutz der mit einem
Antrag auf Zulassung von
Artikel 10.33 Pflanzenschutzmitteln vorgelegten Daten
Internationale Übereinkunft (1) DieVertragsparteienlegendieSicherheits-undWirksam-
keitsanforderungenfest,bevorsiedasInverkehrbringenvon
DieVertragsparteienunternehmenallezumutbarenAnstren-
PflanzenschutzmittelnaufihrenjeweiligenMärktengenehmi-
gungen,umdieArtikel 1bis16desVertragsüberdasPatent-
gen.
recht(2000)zubefolgen.
15) SieheDefinitioninAnhang 2-D(ArzneimittelundMedizinprodukte).
Artikel 10.34
16) PflanzenschutzmittelinderdemVerwendergeliefertenFormbestehen
Patente und ausWirkstoffen,SafenernoderSynergistenoderenthaltendieseund
öffentliche Gesundheit sindfüreinendernachstehendenZweckebestimmt:
a) PflanzenoderPflanzenerzeugnissevorSchadorganismenzuschüt-
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am zenoderderenEinwirkungvorzubeugen,soweitesnichtalsHaupt-
14. November2001vonderWTO-Ministerkonferenzangenom- zweckdieserProdukteerachtetwird,eherhygienischenZwecken
menenErklärungzumTRIPS-Übereinkommenundzuröffentli- alsdemSchutzvonPflanzenoderPflanzenerzeugnissenzudienen;
chenGesundheit(imFolgenden„Doha-Erklärung“genannt)an. b) in einer anderen Weise als Nährstoffe die Lebensvorgänge von
ImHinblickaufdieAuslegungundWahrnehmungdersichaus Pflanzenzubeeinflussen(z. B.Wachstumsregler);
diesemUnterabschnittergebendenRechteundPflichtensinddie c) Pflanzenerzeugnissezukonservieren,soweitsolcheStoffeoderZu-
Vertragsparteienberechtigt,sichaufdieDoha-Erklärungzuberu- bereitungennichtdenbesonderenVorschriftenderEuropäischen
fen. UnionüberkonservierendeStoffeunterliegen;
d) unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile, mit Ausnahme von
(2) JedeVertragsparteiträgtdazubei,dieEntscheidungdes Algen,zuvernichten,esseidenn,dieProduktewerdenaufdem
AllgemeinenRatesderWTOvom30. August2003zuAbsatz 6 BodenoderWasserzumSchutzvonPflanzenausgebracht,oder
derDoha-Erklärungsowiedasam6. Dezember2005inGenfun- e) einunerwünschtesWachstumvonPflanzen,mitAusnahmevonAl-
terzeichnete Protokoll zur Änderung des TRIPS-Übereinkom- gen,zuhemmenodereinsolchesWachstumzuverhindern,essei
mensumzusetzenundhältderenBestimmungenein. denn, die Produkte werden auf dem Boden oder Wasser zum
SchutzvonPflanzenausgebracht.
14) 17) DiesgiltunbeschadeteinermöglichenVerlängerungfürKinderarznei-
DerSchutzeinesMustersoderModellsnachdemUrheberrechtbe-
stehtnichtautomatisch,sondernwirdnurgewährt,wenneinMuster mittel,fallseinesolchevondenVertragsparteienvorgesehenwird.
oderModellnachdemUrheberrechtschutzfähigist. 18) SieheDefinitioninAnhang 2-D(ArzneimittelundMedizinprodukte).
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1519
(2) DieVertragsparteiengewährleisten,dassTestergebnisse, AbschnittC
StudienberichteoderInformationen,dievoneinemAntragsteller
erstmalsmiteinemAntragaufZulassungeinesPflanzenschutz- Durchsetzungder
mittelsvorgelegtwerden,nichtvonDrittenoderdenzuständigen RechtedesgeistigenEigentums
BehördenzugunstenandererPersonenverwendetwerden,die
die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es sei Artikel 10.41
denn,esliegteinNachweisderausdrücklichenZustimmungdes
Erstantragstellers zur Verwendung dieser Daten vor. Dieser Allgemeine Verpflichtungen
SchutzwirdimFolgendenalsDatenschutzbezeichnet. (1) Die Vertragsparteien bestätigen ihre Verpflichtungen im
(3) DerDatenschutzsolltefüreinenZeitraumvonmindestens RahmendesTRIPS-Übereinkommens,insbesonderedesTeils III,
10 JahrenabdemDatumderErstzulassungimGebieteinerVer- undstellensicher,dassdiefolgendenergänzendenMaßnahmen,
tragsparteigelten. VerfahrenundRechtsbehelfeinihrenRechtsvorschriftenveran-
kertsind,damitgegenjedeVerletzungderindiesemAbkommen
festgelegtenRechtedesgeistigenEigentums19)wirksamvorge-
Artikel 10.38 gangenwerdenkann.
Durchführung (2) DieMaßnahmen,VerfahrenundRechtsbehelfe
DieVertragsparteientreffendieerforderlichenMaßnahmen, a) umfassen Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungs-
umdieuneingeschränkteWirksamkeitdesindiesemUnterab- handlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung gegen
schnittvorgesehenenSchutzeszugewährleisten;siearbeiten weitereVerletzungshandlungen,
indieserHinsichtaktivzusammenundführeneinenkonstruk-
b) müssenfairundgerechtsein,
tivenDialog.
c) dürfennichtunnötigkompliziertoderkostspieligseinundkei-
Unterabschnitt F neunangemessenenFristenoderungerechtfertigtenVerzö-
gerungenmitsichbringenundsie
Sonstige Bestimmungen
d) müssenwirksam,verhältnismäßigundabschreckendsein
undsoangewandtwerden,dassdieEinrichtungvonSchran-
Artikel 10.39 kenfürdenrechtmäßigenHandelvermiedenwirdunddie
GewährgegenihrenMissbrauchgegebenist.
Pflanzensorten
JedeVertragsparteitrifftMaßnahmenzumSchutzvonPflan- Artikel 10.42
zensorten und erfüllt die Bestimmungen des Internationalen
ÜbereinkommenszumSchutzvonPflanzenzüchtungen (1991). Antragsberechtigte
JedeVertragsparteiräumtdenfolgendenPersonendasRecht
Artikel 10.40 ein,dieindiesemAbschnittundinTeil IIIdesTRIPS-Überein-
kommensvorgesehenenMaßnahmen,VerfahrenundRechtsbe-
Genetische Ressourcen, helfezubeantragen:
überliefertes Wissen und Folklore
a) denInhabernvonRechtendesgeistigenEigentumsnachden
(1) VorbehaltlichihrerRechtsvorschriftenachten,bewahren BestimmungendesgeltendenRechts,
underhaltendieVertragsparteienKenntnisse,Innovationenund
GebräuchederautochthonenundlokalenBevölkerungsgruppen b) allenanderenPersonen,diezurNutzungsolcherRechtebe-
mittraditionellenLebensformen,diefürdieErhaltungundnach- fugtsind,insbesondereLizenznehmern,soweitdiesnachden
haltigeNutzungderbiologischenVielfaltwichtigsind,undför- BestimmungendesanwendbarenRechtszulässigistundmit
dernmitdemEinverständnisundunterMitwirkungderTräger ihnenimEinklangsteht,
dieserKenntnisse,InnovationenundGebräuchederenbreitere c) Verwertungsgesellschaftenmitordnungsgemäßanerkannter
AnwendungundunterstützendiegerechteAufteilungdesNut- BefugniszurVertretungvonInhabernvonRechtendesgeis-
zensausderAnwendungdieserKenntnisse,Innovationenund tigenEigentums,soweitdiesnachdenBestimmungendes
Gebräuche. anwendbarenRechtszulässigistundmitihnenimEinklang
steht,und
(2) DieVertragsparteienkommenüberein,regelmäßigMeinun-
genundInformationenüberdiefolgendeneinschlägigenmultila- d) einerVereinigungodereinemVerband,diedenRechtsstatus
teralenGesprächeauszutauschen: unddieBefugnishaben,dieseRechtegeltendzumachen,
soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren
a) über die Fragen, die im zwischenstaatlichen WIPO-Aus- RechtszulässigistundmitihnenimEinklangsteht.
schussfürgenetischeRessourcen,überliefertesWissenund
Folkloreerörtertwerden,
Unterabschnitt A
b) überdieimRahmenderWTOerörtertenFragenimZusam-
menhangmitdemVerhältniszwischendemTRIPS-Überein- Zivilrechtliche Maßnahmen,
kommenunddemÜbereinkommenüberdiebiologischeViel- Ve r f a h re n u n d R e c h t s b e h e l f e
falt(imFolgenden„CBD“genannt),demSchutzüberlieferten
WissensundderFolklore,und Artikel 10.43
c) überdieimRahmendesCBDerörtertenFragenimZusam- Beweise
menhangmiteinerinternationalenRegelungfürdenZugang
ImFalleeinerVerletzungvonRechtendesgeistigenEigentums
zugenetischenRessourcenunddenVorteilsausgleich.
ingewerblichemAusmaßräumtjedeVertragsparteidenzustän-
(3) NachAbschlussderinAbsatz 2genannteneinschlägigen digenGerichtendieMöglichkeitein,ingeeignetenFällenaufAn-
multilateralenGesprächevereinbarendieVertragsparteienaufEr- trageinerParteidieVorlagevoninderVerfügungsgewaltder
sucheneinerderVertragsparteien,diesenArtikelimHandelsaus- gegnerischenParteibefindlichenBank-,Finanz-oderHandels-
schussimLichtederErgebnisseundSchlussfolgerungendieser unterlagenanzuordnen,sofernderSchutzvertraulicherInforma-
multilateralenGesprächezuüberprüfen.DerHandelsausschuss tionengewährleistetwird.
kanndiezurUmsetzungderÜberprüfungsergebnisseerforderli-
chenBeschlüssefassen. 19) SieheDefinitioninArtikel 10.2Absatz 2Buchstabenabish.
1520 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Artikel 10.44 d) dieVerweigerungvonAuskünftenzulassen,mitdenendiein
Absatz 1genanntePersongezwungenwürde,ihreBeteili-
Einstweilige
gungoderdieBeteiligungnaherVerwandteraneinerVerlet-
Maßnahmen zur Beweissicherung
zungeinesRechtsdesgeistigenEigentumszuzugeben,oder
(1) JedeVertragsparteistelltsicher,dassdiezuständigen
e) denSchutzderVertraulichkeitvonInformationsquellenoder
GerichteauchschonvorEinleitungeinesVerfahrensinderSa-
dieVerarbeitungpersonenbezogenerDatenregeln.
cheaufAntrageinerPartei,dieallevernünftigerweiseverfüg-
barenBeweismittelzurBegründungihrerAnsprüche,dassihre
RechtedesgeistigenEigentumsverletztwordensindoderver- Artikel 10.46
letztzuwerdendrohen,vorgelegthat,schnelleundwirksame Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
einstweiligeMaßnahmenzurSicherungderrechtserheblichen
BeweismittelhinsichtlichderbehauptetenVerletzunganordnen (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Gerichte die
können,sofernderSchutzvertraulicherInformationengewähr- Möglichkeithaben,aufAntragdesAntragstellerseineeinstweili-
leistetwird. geMaßnahmeanzuordnen,umeinedrohendeVerletzungeines
RechtsdesgeistigenEigentumszuverhindernodereinstweilig
(2) JedeVertragsparteikannvorsehen,dassderartigeMaß- und,sofernihreRechtsvorschriftendiesvorsehen,ingeeigneten
nahmendieausführlicheBeschreibungmitoderohneEinbehal- FällenunterVerhängungvonZwangsgelderndieFortsetzungan-
tungvonMusternoderdiedinglicheBeschlagnahmederrechts- geblicherVerletzungendiesesRechtszuuntersagenoderdie
verletzendenWarensowiegegebenenfallsderfürdieHerstellung FortsetzungandieStellungvonSicherheitenzuknüpfen,diedie
oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Werkstoffe und Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen sollen. Eine
GeräteundderzugehörigenUnterlagenumfassen.DieseMaß- einstweiligeMaßnahmekannauchgegeneineMittelsperson20)
nahmen werden gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen angeordnetwerden,derenDienstevoneinemDrittenzwecks
Parteigetroffen,insbesonderedann,wenndurcheineVerzöge- VerletzungeinesUrheberrechts,einesverwandtenSchutzrechts,
rungdemRechteinhaberwahrscheinlicheinnichtwiedergutzu- einer Marke oder einer geografischen Angabe in Anspruch
machender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die genommenwerden.
Gefahrbesteht,dassBeweisevernichtetwerden.
(2) EineeinstweiligeMaßnahmekannauchzwecksBeschlag-
nahmederWarenangeordnetwerden,beidenenderVerdacht
Artikel 10.45 aufVerletzungeinesRechtsdesgeistigenEigentumsbesteht,
Recht auf Auskunft umderenInverkehrbringenundUmlaufaufdenVertriebswegen
zuverhindern.
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen
Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines (3) ImFallevonRechtsverletzungeningewerblichemAusmaß
RechtsdesgeistigenEigentumsaufeinenbegründetenunddie stelltjedeVertragsparteisicher,dassdiezuständigenGerichte
VerhältnismäßigkeitwahrendenAntragdesKlägershinanordnen dieMöglichkeithaben,dievorsorglicheBeschlagnahmebeweg-
können,dassAuskünfteüberdenUrsprungunddieVertriebs- lichenundunbeweglichenVermögensdesangeblichenVerlet-
wegevonWarenoderDienstleistungen,dieeinRechtdesgeis- zers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der
tigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder BeschlagnahmesonstigerVermögenswerteanzuordnen,wenn
anderenPerson,dieParteioderZeugeineinemRechtsstreitist, der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner
erteiltwerden. Schadensersatzforderungfraglichist.
a) ImSinnediesesAbsatzesist„jedeanderePerson“einePer-
son,die Artikel 10.47
i) nachweislichrechtsverletzendeWareningewerblichem Abhilfemaßnahmen
AusmaßinihremBesitzhatte, (1) JedeVertragsparteistelltsicher,dassdiezuständigenGe-
ii) nachweislichrechtsverletzendeDienstleistungeninge- richteaufAntragdesAntragstellersdieVernichtungvonWaren,
werblichemAusmaßinAnspruchgenommenhat, dienachihrenFeststellungeneinRechtdesgeistigenEigentums
verletzen,sowiejedeandereMaßnahmeunbeschadetetwaiger
iii) nachweislichfürrechtsverletzendeTätigkeitengenutzte SchadensersatzansprüchedesRechteinhabersausderVerlet-
DienstleistungeningewerblichemAusmaßerbrachthat zung sowie ohne Entschädigung irgendwelcher Art anordnen
oder können,umsolcheWarenendgültigausdenVertriebswegenzu
iv) nachAngabenderunterBuchstabe agenanntenPerson entfernen. Gegebenenfalls können die zuständigen Gerichte
anderHerstellung,derErzeugungoderdemVertriebsol- auchdieVernichtungvonMaterialienundGerätenanordnen,die
cherWarenoderanderErbringungsolcherDienstleistun- vorwiegendzurSchaffungoderHerstellungsolcherWarenver-
genbeteiligtwar. wendetwerden.
b) DieAuskünftebeinhalten,soweitangebracht, (2) DieGerichteordnenan,dassdiebetreffendenMaßnah-
menaufKostendesVerletzersdurchgeführtwerden,esseidenn,
i) dieNamenundAdressenderHersteller,Erzeuger,Vertrei- es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen
ber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder sprechen.
DienstleistungensowiedergewerblichenAbnehmerund
Verkaufsstellen,fürdiesiebestimmtwaren,oder (3) BeiderPrüfungeinesAntragsaufAbhilfemaßnahmensind
dieNotwendigkeiteinesangemessenenVerhältnisseszwischen
ii) AngabenüberdieMengenderhergestellten,erzeugten, der Schwere der Rechtsverletzung und den angeordneten
ausgelieferten,erhaltenenoderbestelltenWarenundüber RechtsbehelfensowiedieInteressenDritterzuberücksichtigen.
diePreise,diefürdiebetreffendenWarenoderDienstleis-
tungengezahltwurden.
Artikel 10.48
(2) DieserArtikelgiltunbeschadetanderergesetzlicherBe- Unterlassungsanordnungen
stimmungen,die
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen
a) demRechteinhaberweitergehendeAuskunftsrechteeinräu- erichtebeiFeststellungeinerVerletzungeinesRechtsdesgeis-
G
men,
b) dieVerwendungdernachdiesemArtikelerteiltenAuskünfte 20) FürdieZweckediesesAbsatzeswirdderBegriff„Vermittler“inden
inzivil-oderstrafrechtlichenVerfahrenregeln, RechtsvorschriftenderVertragsparteiendefiniert,erumfasstjedoch
die Lieferanten oder Vertreiber von rechtsverletzenden Waren und
c) dieHaftungwegenMissbrauchsdesAuskunftsrechtsregeln, gegebenenfallsauchdieAnbietervonOnline-Diensten.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1521
tigenEigentumsgegendenVerletzereineUnterlassungsanord- Artikel 10.52
nungerlassenkönnen,dieihmdieweitereVerletzungdesbetref-
fendenRechtsuntersagt. Veröffentlichung
von Gerichtsentscheidungen
(2) SoferndiesindenRechtsvorschriftenvorgesehenist,wer-
denimFallederMissachtungeinerUnterlassungsanordnungin JedeVertragsparteistelltsicher,dassdieGerichtebeiVerlet-
geeignetenFällenZwangsgelderverhängt,umihreEinhaltungzu zungenvonRechtendesgeistigenEigentumsgegebenenfallsauf
gewährleisten.JedeVertragsparteistelltaußerdemsicher,dass AntragdesAntragstellersundaufKostendesVerletzersgeeigne-
dieRechteinhaberUnterlassungsanordnungengegenMittelsper- te Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die
sonen21)beantragenkönnen,derenDienstevoneinemDritten betreffendeEntscheidung,einschließlichderBekanntmachung
zwecks Verletzung eines Urheberrechts, eines verwandten unddervollständigenoderteilweisenVeröffentlichung,anordnen
Schutzrechts,einerMarkeodereinergeografischenAngabein können. Jede Vertragspartei kann andere, den besonderen
Anspruchgenommenwerden. Umständen angemessene Zusatzmaßnahmen, einschließlich
öffentlichkeitswirksamerAnzeigen,vorsehen.
Artikel 10.49
Artikel 10.53
Ersatzmaßnahmen
Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die zuständigen Urheber- oder Inhabervermutung
GerichteingeeignetenFällenundaufAntragderPerson,derdie In zivilrechtlichen Verfahren über Urheberrechte oder ver-
indenArtikeln10.47oder10.48vorgesehenenMaßnahmenauf- wandte Schutzrechte gewährleistet jede Vertragspartei die
erlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Rechtsvermutung, dass bis zum Beweis des Gegenteils die
Anwendung der in den Artikeln 10.47 oder 10.48 genannten PersonoderEinrichtung,derenNamealsAutoreinesWerks
MaßnahmeneineAbfindungandiegeschädigteParteizuzahlen oderGegenstandsoderalsInhabereinesverwandtenSchutz-
ist,soferndiebetreffendePersonwedervorsätzlichnochfahr- rechtsinBezugaufeinWerkoderGegenstandinderüblichen
lässiggehandelthat,ihrausderDurchführungderbetreffenden Weiseangegebenist,derrechtmäßigeInhaberdesbetreffen-
MaßnahmeneinunverhältnismäßiggroßerSchadenentstehen denRechtsist.
würdeunddieZahlungeinerAbfindungandiegeschädigtePar-
teialsangemesseneEntschädigungerscheint.
Unterabschnitt B
Artikel 10.50 Strafrechtliche Durchsetzung
Schadensersatz
(1) JedeVertragsparteistelltsicher,dassdieGerichtebeider Artikel 10.54
FestsetzungdesSchadensersatzeswiefolgtverfahren: Anwendungsbereich
a) sieberücksichtigenalleinFragekommendenAspekte,wie der strafrechtlichen Durchsetzung
dienegativenwirtschaftlichenAuswirkungen,einschließlich JedeVertragsparteisiehtStrafverfahrenundStrafenvor,die
derGewinneinbußenfürdiegeschädigteParteiundderzu zumindestbeivorsätzlicherNachahmungvonMarkenwarenund
UnrechterzieltenGewinnedesVerletzers,sowieingeeigne- vorsätzlicherunerlaubterHerstellungvonWaren,diedurchein
tenFällenauchanderealsdiereinwirtschaftlichenFaktoren, UrheberrechtodereinverwandtesSchutzrecht22)geschütztsind,
wiedenimmateriellenSchadenfürdenRechteinhaberoder ingewerbsmäßigemUmfangAnwendungfinden.
b) siekönnenstattdesseningeeignetenFällendenSchadenser-
satzalsPauschalbetragfestsetzen,undzwaraufderGrund- Artikel 10.55
lagevonFaktorenwiemindestensdemBetragderVergütung
oderGebühr,diederVerletzerhätteentrichtenmüssen,wenn Nachahmung geografischer
erdieErlaubniszurNutzungdesbetreffendenRechtsdes Angaben sowie von Mustern und Modellen
geistigenEigentumseingeholthätte.
VorbehaltlichihrerRechtsvorschriften,verfassungsrechtlichen
(2) FürFälle,indenenderVerletzereineVerletzungshandlung BestimmungenundsonstigenVorschriftenprüftjedeVertrags-
vorgenommenhat,ohnedasserdieswussteodervernünftiger- parteidieEinführungvonMaßnahmen,diediestrafrechtliche
weise hätte wissen müssen, können die Vertragsparteien die HaftungfürdieNachahmunggeografischerAngabensowievon
Möglichkeitvorsehen,dassdieGerichtedieHerausgabederGe- MusternundModellenvorsehen.
winneoderdieZahlungvonSchadensersatzanordnen,dessen
HöheimVorausfestgesetztwerdenkann.
Artikel 10.56
(3) InzivilrechtlichenVerfahrenkannjedeVertragsparteizu-
mindestfürdurchUrheberrechteoderverwandteSchutzrechte Haftung juristischer Personen
geschützteWerke,TonträgerundDarbietungensowieinFällen
(1) Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihren Rechts-
vonMarkennachahmungendasRechtaufeinenimVorausfest-
grundsätzendiegegebenenfallserforderlichenMaßnahmen,um
gesetztenSchadensersatzvorsehenoderaufrechterhalten,das
dieHaftungjuristischerPersonenfürdieinArtikel10.54genann-
derRechteinhaberinAnspruchnehmenkann.
tenstrafbarenHandlungenvorzusehen.
Artikel 10.51 (2) DieseHaftungberührtnichtdiestrafrechtlicheHaftungder
natürlichenPersonen,diediestrafbarenHandlungenbegangen
Prozesskosten haben.
JedeVertragsparteistelltsicher,dassangemesseneundver-
hältnismäßige Prozesskosten und sonstige, der obsiegenden Artikel 10.57
ParteientstandeneAusgabeninderRegelvonderunterlegenen
Parteigetragenwerden,sofernBilligkeitsgründedemnichtent- Beihilfe
gegenstehen.
DieBestimmungendiesesUnterabschnittsgeltenfürdieBei-
21)
hilfezudeninArtikel10.54genanntenstrafbarenHandlungen.
FürdieZweckediesesAbsatzeswirdderBegriff„Vermittler“inden
RechtsvorschriftenderVertragsparteiendefiniert,erumfasstjedoch
dieLieferantenundVertreibervonrechtsverletzendenWarenundge- 22) DerBegriff„verwandteSchutzrechte“wirdvonjederVertragsparteiim
gebenenfallsauchdieAnbietervonOnline-Diensten. EinklangmitihreninternationalenVerpflichtungendefiniert.
1522 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Artikel 10.58 denfreienDatenverkehrfürInformationsdienstezugewährleis-
Beschlagnahme tenundgleichzeitigdieRechtedesgeistigenEigentumsimdigi-
talenUmfelddurchzusetzen,ergreiftjedeVertragsparteifürVer-
ImFalleeinerstrafbarenHandlungnachArtikel10.54sieht mittler die in den Artikeln 10.63 bis 10.66 genannten Maß-
jedeVertragsparteivor,dassihrezuständigenBehördendieBe- nahmen,soferndieVermittlerinkeinerWeisemitderübermittel-
fugnishaben,dieBeschlagnahmevonWaren,beidenenderVer- tenInformationinVerbindungstehen.
dachtbesteht,dassessichumnachgeahmteMarkenwarenoder
um unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren
Artikel 10.63
handelt,vonMaterialienundGeräten,dievornehmlichzurAus-
übungderbehauptetenstrafbarenHandlunggedienthaben,von Haftung der Anbieter von
einschlägigenBeweisenfürdiebehauptetestrafbareHandlung Online-Diensten: „Reine Durchleitung“
sowievonallenVermögenswertenanzuordnen,diedirektoder
indirektausderVerletzungshandlungstammenoderdadurch (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines
erlangtwerden. Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von
einemNutzergelieferteInformationenineinemKommunikations-
netzzuübermittelnoderZugangzueinemKommunikationsnetz
Artikel 10.59 zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten
Sanktionen Informationenhaftbarist,sofernderAnbieter
FürdiestrafbarenHandlungennachArtikel 10.54siehtjede a) dieÜbermittlungnichtveranlasst,
VertragsparteiSanktionenvor,dieauchwirksame,verhältnismä-
ßigeundabschreckendeHaft-und/oderGeldstrafenumfassen. b) denAdressatenderübermitteltenInformationennichtaus-
wähltund
Artikel 10.60 c) dieübermitteltenInformationennichtauswähltoderverän-
Einziehung dert.
(1) ImFalleeinerstrafbarenHandlungnachArtikel10.54sieht (2) DieÜbermittlungvonInformationenunddieVermittlung
jedeVertragsparteivor,dassihrezuständigenBehördendieBe- einesZugangsnachAbsatz 1umfassenauchdieautomatische,
fugnishaben,dieEinziehungund/oderVernichtungallernach- kurzzeitigeZwischenspeicherungderübermitteltenInformatio-
geahmtenMarkenwarenoderunerlaubthergestelltenurheber- nen,soweitdiesnurzurDurchführungderÜbermittlungimKom-
rechtlich geschützten Waren, Materialien und Geräte, die munikationsnetzgeschiehtunddieInformationennichtlänger
vornehmlichzurSchaffungnachgeahmterMarkenwarenoderun- gespeichertwerden,alsesfürdieÜbermittlungüblicherweise
erlaubthergestellterurheberrechtlichgeschützterWarengedient erforderlichist.
haben,sowiederVermögenswerteanzuordnen,diedirektoder (3) DieserArtikellässtdieMöglichkeitunberührt,dasseine
indirektausderVerletzungshandlungstammenoderdadurch Justiz-oderVerwaltungsbehördeimEinklangmitdenRechts-
erlangtwerden. systemen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,
(2) JedeVertragsparteistelltsicher,dassdienachgeahmten eineRechtsverletzungabzustellenoderzuverhindern.
Markenwarenunddieunerlaubthergestelltenurheberrechtlich
geschütztenWaren,dienachdenBestimmungendiesesArtikels Artikel 10.64
eingezogen und nicht vernichtet wurden, außerhalb der Ver-
triebswegeentsorgtwerden,soferndieWarennichtdieGesund- Haftung der Anbieter
heitundSicherheitvonMenschengefährden. von Online-Diensten: „Caching“
(3) JedeVertragsparteigewährleistetferner,dassbeieiner (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines
Einziehung und Vernichtung nach den Bestimmungen dieses Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von
ArtikelsderBeklagtekeinerleiEntschädigungerhält. einemNutzergelieferteInformationenineinemKommunikations-
netzzuübermitteln,derDiensteanbieternichtfürdieautomati-
(4) JedeVertragsparteikannvorsehen,dassihreGerichtedie
sche,vorübergehendeZwischenspeicherunghaftbarist,diedem
Befugnishaben,dieEinziehungvonVermögenswertenineiner
alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an
Höheanzuordnen,diedemWertderVermögenswerteentspricht,
andere Nutzer auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten,
diedirektoderindirektausderVerletzungshandlungstammen
sofernderDiensteanbieterfolgendeVoraussetzungenerfüllt:
oderdadurcherlangtwurden.
a) erverändertnichtdieInformation,
Artikel 10.61 b) ererfülltdieBedingungenfürdenZugangzuderInformati-
Rechte Dritter on,
JedeVertragsparteigewährleistet,dassdieRechteDritterord- c) erbeachtetdieRegelnfürdieAktualisierungderInformation,
nungsgemäßgeschütztundgewahrtwerden. dieinweithinanerkanntenundverwendetenIndustriestan-
dardsfestgelegtsind,
Unterabschnitt C
d) erbeeinträchtigtnichtdieerlaubteAnwendungvonTechno-
Haftung der Anbieter von Online-Diensten logienzurSammlungvonDatenüberdieNutzungderInfor-
mation,dieinweithinanerkanntenundverwendetenIndus-
Artikel 10.62 triestandardsfestgelegtsind,und
Haftung der Anbieter von Online-Diensten23) e) erhandeltzügig,umeinevonihmgespeicherteInformation
DieVertragsparteienerkennenan,dassDrittedieDienstevon zuentfernenoderdenZugangzuihrzusperren,sobalder
VermittlernfürrechtsverletzendeTätigkeitennutzenkönnen.Um tatsächlicheKenntnisdavonerhält,dassdieInformationam
ursprünglichenAusgangsortderÜbertragungausdemNetz
entferntwurdeoderderZugangzuihrgesperrtwurdeoder
23) FürdieZweckedesDienstesnachArtikel10.63isteinDiensteanbie- eineJustiz-oderVerwaltungsbehördedieEntfernungoder
tereinAnbieter,derdieÜbermittlungunddieWeiterleitungvonoder
VerbindungenfürdigitaleOnline-Kommunikationenanbietet,wobei
Sperrungangeordnethat.
vomNutzerausgewähltesMaterialohneinhaltlicheVeränderungzwi- (2) DieserArtikellässtdieMöglichkeitunberührt,dasseine
schenoderinnerhalbvonvomNutzerfestgelegtenPunktenübertra-
gen wird; für die Zwecke der Dienste nach den Artikeln 10.64 Justiz-oderVerwaltungsbehördeimEinklangmitdenRechts-
und 10.65 ist ein Diensteanbieter ein Anbieter oder Betreiber von systemen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,
Online-DienstenoderNetzzugängen. eineRechtsverletzungabzustellenoderzuverhindern.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1523
Artikel 10.65 vonWarenkommenkann,dieeinRechtdesgeistigenEigentums
verletzen27),beidenzuständigenJustiz-oderVerwaltungsbe-
Haftung der Anbieter
hördenschriftlichbeantragenkann,dassdieZollbehördendie
von Online-Diensten: „Hosting“
FreigabedieserWarenindenfreienVerkehraussetzenoderdie
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines Wareneinbehalten.
DienstesderInformationsgesellschaft,derinderSpeicherung
(2) FürdenFall,dassdieZollbehördenwährendihrerTätigkeit
einer von einem Nutzer gelieferten Information besteht, der
undbevoreinRechteinhabereinenAntrageingereichthatoder
DiensteanbieternichtfürdieimAuftrageinesNutzersgespei-
einemsolchenstattgegebenwurde,denausreichendbegründe-
chertenInformationenhaftbarist,sofernderDiensteanbieterfol-
tenVerdachthaben,dassWareneinRechtdesgeistigenEigen-
gendeVoraussetzungenerfüllt:
tumsverletzen,stellendieVertragsparteiensicher,dassdieZoll-
a) er hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen behörden die Freigabe der Waren aussetzen oder diese
TätigkeitoderInformationundistsich,wasSchadensersatz- einbehaltenkönnen,damitderRechteinhabereinenAntragauf
ansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder Umstände TätigwerdenderBehördennachAbsatz 1stellenkann.
bewusst,ausdenendierechtswidrigeTätigkeitoderInforma-
tionoffensichtlichwird,oder (3) DiezurErfüllungderinTeil IIIAbschnitt 4desTRIPS-Über-
einkommensfestgelegtenRechteundPflichtendesEinführers
b) erwird,sobalderdieseKenntnisoderdiesesBewusstsein geltenauchfürdenAusführerodergegebenenfallsdenBesit-
erlangt,unverzüglichtätig,umdieInformationzuentfernen zer28)derWaren.
oderdenZugangzuihrzusperren.
(4) Korea kommt der in den Absätzen 1 und 2 genannten
(2) Absatz 1findetkeineAnwendung,wennderNutzerdem VerpflichtunginBezugaufBuchstabe cZiffern iundiiiderFuß-
Diensteanbieterunterstehtodervonihmbeaufsichtigtwird. note 27 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
(3) DieserArtikellässtdieMöglichkeitunberührt,dasseine Abkommensvollständignach.
Justiz-oderVerwaltungsbehördeimEinklangmitdenRechts-
systemen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, Artikel 10.68
eineRechtsverletzungabzustellenoderzuverhindern,oderdass
dieVertragsparteienVerfahrenfürdieEntfernungeinerInforma- Verhaltenskodizes
tionoderdieSperrungdesZugangszuihrfestlegen.
DieVertragsparteienwirkendaraufhin,dass
Artikel 10.66 a) dieHandels-oderBerufsverbändeoder-organisationenVer-
haltenskodizesausarbeiten,diezurDurchsetzungderRech-
Keine allgemeine Überwachungspflicht tedesgeistigenEigentumsbeitragen,indemsieinsbesonde-
(1) DieVertragsparteienerlegenAnbieternvonDienstenim redieAnbringungeinesCodesaufoptischenSpeicherplatten
SinnederArtikel10.63bis10.65keineallgemeineVerpflichtung empfehlen,anhanddessenfestzustellenist,wosieherge-
auf,dievonihnenübermittelteodergespeicherteInformationzu stelltwurden,und
überwachenoderaktivnachTatsachenoderUmständenzufor-
b) denzuständigenBehördenderVertragsparteiendieEntwür-
schen,dieaufeinerechtswidrigeTätigkeithinweisen.
federVerhaltenskodizesundetwaigeGutachtenüberderen
(2) Die Vertragsparteien können Anbieter von Diensten der Anwendungübermitteltwerden.
Informationsgesellschaftdazuverpflichten,diezuständigenBe-
hördenunverzüglichübermutmaßlichrechtswidrigeTätigkeiten, 27) FürdieZweckediesesArtikelssindWaren,dieeinRechtdesgeistigen
die von Nutzern ihres Dienstes ausgeübt, oder mutmaßlich Eigentumsverletzen,
rechtswidrigeInformationen,dievonNutzernihresDienstesge- a) nachgeahmteWaren,namentlich
liefertwerden,zuunterrichtenoderdenzuständigenBehörden i) Waren,einschließlichVerpackungen,aufdenenunbefugteine
aufAnfrageInformationenzuübermitteln,anhandderendieNut- Markeangebrachtist,diemiteinerrechtsgültigfürsolcheWaren
zerihresDienstes,mitdenensieVereinbarungenüberdieSpei- eingetragenenMarkeidentischistoderdiesichinihrenwesent-
cherunggeschlossenhaben,ermitteltwerdenkönnen. lichenMerkmalennichtvoneinersolchenMarkeunterscheiden
lässtunddiedadurchdieRechtedesInhabersderbetreffenden
Markeverletzt,
Unterabschnitt D
ii) allegegebenenfallsauchgesondertgestelltenKennzeichnungs-
Sonstige Bestimmungen mittel(wieEmbleme,Anhänger,Aufkleber,Prospekte,Bedie-
nungs-oderGebrauchsanweisungen,Garantiedokumente),auf
diedieunterBuchstabe aZiffer igenanntenUmständezutref-
Artikel 10.67 fen,oder
iii) mitMarkennachgeahmterWarenverseheneVerpackungen,die
Grenzmaßnahmen
gesondertgestelltwerdenundaufdiedieunterBuchstabe aZif-
(1) SofernindiesemAbschnittnichtsanderesbestimmtist, fer igenanntenUmständezutreffen,
legtjedeVertragsparteiVerfahren24)fest,nachdeneneinRechte- b) unerlaubthergestellteurheberrechtlichgeschützteWaren,dieVer-
inhaber,derdenbegründetenVerdachthat,dasseszurEinfuhr, vielfältigungsstückeoderNachbildungensindodersolcheenthal-
Ausfuhr,Wiederausfuhr,ÜberführungindenZolltransit,Umla- tenunddieohneZustimmungdesInhaberseinesnachdemRecht
einerVertragsparteieingetragenenodernichteingetragenenUrhe-
dung,VerbringungineineFreizone25),Überführungineinzoll-
berrechtsoderverwandtenSchutzrechtsoderohneZustimmung
rechtlichesNichterhebungsverfahren26)oderineinZollfreilager einervondemRechteinhaberimHerstellungslandordnungsgemäß
ermächtigtenPersonangefertigtwerden,oder
24) EsherrschtEinvernehmendarüber,dasskeineVerpflichtungbesteht, c) Waren,dienachdenRechtsvorschriftenderVertragspartei,inder
solcheVerfahrenaufdieEinfuhrvonWarenanzuwenden,dieineinem derAntragaufTätigwerdenderZollbehördengestelltwird,
anderenLandvomRechteinhaberodermitseinerZustimmunginden
Verkehrgebrachtwurden. i) einPatentrecht,
25) „Zolltransit,UmladungundVerbringungineineFreizone“nachderDe- ii) einSortenschutzrecht,
finitionimÜbereinkommenvonKyoto. iii) einRechtaneinemeingetragenenMusteroderModelloder
26) Im Falle von Korea umfasst die „Überführung in ein zollrechtliches iv) einRechtaneinergeografischenAngabe
Nichterhebungsverfahren“dievorübergehendeVerwendungundden
verletzen.
BetriebunterZollverschluss.ImFallederEuropäischenUnionumfasst
die„ÜberführungineinzollrechtlichesNichterhebungsverfahren“die 28) EinschließlichzumindestderPerson,dieEigentümerderWarenist,
vorübergehende Verwendung, die aktive Veredelung und das Um- oderderPerson,dieeingleichartigesVerfügungsrechtüberdieWa-
wandlungsverfahrenunterzollamtlicherÜberwachung. renbesitzt.
1524 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Artikel 10.69 b) diemissbräuchlicheAusnutzungeinermarktbeherrschenden
StellungimgesamtenGebietderjeweiligenVertragspartei
Zusammenarbeit
oderineinemwesentlichenTeildiesesGebietsdurcheinoder
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel mehrereUnternehmenoder
zusammenzuarbeiten,dieErfüllungderZusagenundVerpflich-
c) Unternehmenszusammenschlüsse,dieinsbesonderedurch
tungen dieses Kapitels zu unterstützen. Die Zusammenarbeit
dieSchaffungoderdenAusbaueinermarktbeherrschenden
umfasstunteranderemfolgendeTätigkeiten:
StellungimgesamtenGebietderjeweiligenVertragspartei
a) InformationsaustauschüberdenRechtsrahmenfürRechte oderineinemwesentlichenTeildiesesGebietseinenwirksa-
desgeistigenEigentumsundüberRegelnzumSchutzund menWettbewerberheblichbehindern.
zurDurchsetzungdieserRechte;Erfahrungsaustauschüber
FortschrittebeiderRechtsetzung, Artikel 11.2
b) ErfahrungsaustauschüberdieDurchsetzungvonRechten Begriffsbestimmungen
desgeistigenEigentums,
FürdieZweckediesesAbschnittsumfasstderBegriffWettbe-
c) ErfahrungsaustauschüberdieDurchsetzungdieserRechte werbsrecht:
aufzentralerundsubzentralerEbenedurchdieZollbehörden,
die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen; a) imFallederEuropäischenUniondieArtikel 101,102und 106
Koordinierung,auchmitanderenLändern,umdieAusfuhr desVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion
nachgeahmterWarenzuverhindern, unddieVerordnung(EG)Nr. 139/2004desRatesüberdie
KontrollevonUnternehmenszusammenschlüssensowiedie
d) Kompetenz-undOrganisationsaufbauund entsprechendenDurchführungsverordnungenundÄnderun-
e) FörderungundVerbreitungvonInformationenüberdieRech- gen,
tedesgeistigenEigentums,unterandereminGeschäftskrei- b) imFallevonKoreaden„MonopolyRegulationandFairTrade
senundinderZivilgesellschaft;FörderungderÖffentlich- Act“sowiedieentsprechendenDurchführungsverordnungen
keitsarbeitbeiVerbrauchernundRechteinhabern. undÄnderungenund
(2) UnbeschadetdesAbsatzes 1undergänzenddazukom- c) alleÄnderungenderindiesemArtikelgenanntenRechtsin-
mendieEuropäischeUnionundKoreaüberein,einenfruchtbaren strumente,dienachInkrafttretendiesesAbkommensvorge-
DialogüberdieRechtedesgeistigenEigentums(IP-Dialog)in nommenwerden.
Gangzusetzenundzuunterhalten,beidemFragenimZusam-
menhangmitdemSchutzundderDurchsetzungvonRechten
Artikel 11.3
desgeistigenEigentumsnachdiesemKapitelsowieweitereein-
schlägigeThemenbehandeltwerden. Durchführung
(1) DieVertragsparteienunterhalteneineodermehrereBehör-
Kapitel Elf den,diefürdieDurchführungdesWettbewerbsrechtsnachArti-
kel 11.2zuständigundangemessenausgestattetsind.
Wettbewerb
(2) DieVertragsparteienerkennenan,wiewichtigeinetrans-
parente,fristgemäßeunddiskriminierungsfreieAnwendungihres
AbschnittA Wettbewerbsrechtsist,beiderdieGrundsätzedesfairenVerfah-
Wettbewerb rensunddesRechtsaufVerteidigungfürdiebetroffenenPartei-
enrespektiertwerden.
Artikel 11.1 (3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Ver-
Grundsätze tragsparteiöffentlicheInformationenüberihreMaßnahmenzur
DurchführungdesWettbewerbsrechtsundüberihreRechtsvor-
(1) DieVertragsparteienerkennendieBedeutungeinesfreien schriftenimZusammenhangmitdensichausdiesemAbschnitt
undunverfälschtenWettbewerbsinihrenHandelsbeziehungen ergebendenVerpflichtungenzurVerfügung.
an.Sieverpflichtensich,ihrWettbewerbsrechtineinerWeisean-
zuwenden,dieverhindert,dassdieVorteileausderLiberalisie-
Artikel 11.4
rung des Warenhandels, des Dienstleistungshandels und der
NiederlassungdurchwettbewerbsfeindlicheGeschäftsgebaren Öffentliche Unternehmen
oder Geschäftsvorgänge aufgehoben oder zunichte gemacht und Unternehmen mit besonderen Rechten2)
werden. oder ausschließlichen Rechten
(2) DieVertragsparteienwendeninihrenGebieteneinumfas- (1) FüröffentlicheUnternehmenundUnternehmenmitbeson-
sendesWettbewerbsrechtan,daswirksamgegeneinschränken- derenoderausschließlichenRechtengiltFolgendes:
de Vereinbarungen, abgestimmte Verhaltensweisen1) und die a) dieVertragsparteienerlassenkeineMaßnahmenodererhal-
missbräuchlicheAusnutzungeinermarktbeherrschendenStel- tenkeineMaßnahmenaufrecht,diedenGrundsätzennach
lungdurcheinodermehrereUnternehmenvorgehtundUnter- Artikel11.1zuwiderlaufen,und
nehmenszusammenschlüssewirksamkontrolliert.
b) sie stellen sicher, dass diese Unternehmen dem Wettbe-
(3) DieVertragsparteienstimmendarinüberein,dassdiefol- werbsrechtnachArtikel11.2unterliegen,
gendenwettbewerbsbeschränkendenPraktikeninsofernmitdem
ordnungsgemäßenFunktionierendiesesAbkommensunverein- soweitdieAnwendungdieserGrundsätzeunddesWettbewerbs-
barsind,alssiegeeignetsind,ihrengegenseitigenHandelzu rechts die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen
beeinträchtigen: besonderenAufgabenwederrechtlichnochtatsächlichbehin-
dert.
a) VereinbarungenzwischenUnternehmen,BeschlüssevonUn-
ternehmensverbändenundabgestimmteVerhaltensweisen, 2) BesondereRechtewerdengewährt,wenneineVertragsparteidieUnter-
dieimgesamtenGebietderjeweiligenVertragsparteioderin nehmen,diezurLieferungvonWarenoderzurErbringungvonDienst-
einemwesentlichenTeildiesesGebietesdieVerhinderung, leistungenberechtigtsind,bestimmtoderihreZahlaufzweiodermehr
EinschränkungoderVerzerrungdesWettbewerbsbezwecken begrenzt,ohnedabeiobjektive,aufdemGrundsatzderVerhältnismä-
oderbewirken, ßigkeit beruhende und nicht diskriminierende Kriterien zugrunde zu
legen,oderwennsieUnternehmendurchRechts-oderVerwaltungs-
vorschriftenVorteilegewährt,diedieMöglichkeitfürandereUnterneh-
1) Die Anwendung dieses Artikels auf abgestimmte Verhaltensweisen men,diegleicheWarezuliefernoderdiegleichenDienstleistungenzu
regeltjedeVertragsparteiinihremWettbewerbsrecht. erbringen,spürbarbeeinträchtigen.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1525
(2) Absatz 1istnichtdahingehendauszulegen,dasseineVer- AbschnittB
tragsparteidarangehindertwird,einöffentlichesUnternehmen
zugründenoderbeizubehalten,Unternehmenbesondereoder Subventionen
ausschließlicheRechteeinzuräumenodersolcheRechteauf-
rechtzuerhalten. Artikel 11.9
Artikel 11.5 Grundsätze
Staatliche Monopole DieVertragsparteienkommenüberein,sichnachbestenKräf-
tendarumzubemühen,durchSubventionenverursachteWett-
(1) JedeVertragsparteiformtstaatlicheHandelsmonopoleso bewerbsverzerrungen, soweit sie den internationalen Handel
um,dassdieHerstellungs-undVermarktungsbedingungenfür beeinträchtigen,durchdieAnwendungihresWettbewerbsrechts
WarenkeineMaßnahmenenthalten,diezwischennatürlichen oderaufsonstigeWeisezubeseitigenunddasAuftretenvon
undjuristischenPersonenderbeidenVertragsparteiendiskrimi- Wettbewerbsverzerrungenzuverhindern.
nieren3).
(2) Absatz 1istnichtdahingehendauszulegen,dasseineVer- Artikel 11.10
tragspartei daran gehindert wird, ein staatliches Monopol zu
gründenoderbeizubehalten. Begriffsbestimmungen
der Subvention und der Spezifizität
(3) DieserArtikellässtdieinKapitelNeun(ÖffentlichesBe-
schaffungswesen)aufgeführtenRechteundPflichtenunberührt. (1) EineSubventionisteineMaßnahme,beiderdieBedingun-
gen nach Artikel 1.1 des Subventionsübereinkommens erfüllt
Artikel 11.6 sind.
Zusammenarbeit (2) EineSubventiongiltalsspezifisch,wennsieunterArtikel 2
desSubventionsübereinkommensfällt.EineSubventionunter-
(1) DieVertragsparteienstimmendarinüberein,dassZusam-
liegtdiesemAbschnittnurinsofern,alssieimSinnedesArti-
menarbeitundKoordinierungzwischenihrenjeweiligenWettbe-
kels 2desSubventionsübereinkommensalsspezifischgilt.
werbsbehördenwichtigsind,umdasWettbewerbsrechtnoch
wirksamerdurchzusetzenunddieZielediesesAbkommenszu
verwirklichen, indem der Wettbewerb gefördert und wettbe- Artikel 11.11
werbsfeindlicheGeschäftsgebarenoderGeschäftsvorgängeein-
geschränktwerden. Verbotene Subventionen4)5)
(2) DieZusammenarbeitderVertragsparteienerstrecktsich DiefolgendenSubventionengeltennachArtikel 2desSubven-
auf ihre jeweilige Durchsetzungspraxis und die Durchsetzung tionsübereinkommensalsspezifischundsindfürdieZweckedie-
ihresWettbewerbsrechts,unteranderemdurchZusammenarbeit sesAbkommensinsofernverboten,alssiedeninternationalen
derWettbewerbsbehörden,Notifikationen,Konsultationenund HandelderVertragsparteienbeeinträchtigen6):
denAustauschnichtvertraulicherInformationenaufderGrund-
a) Subventionen, die im Rahmen einer Rechtsvereinbarung
lage des am 23. Mai 2009 unterzeichneten Abkommens zwi-
gewährtwerden,beidereineRegierungodereineöffentliche
schenderEuropäischenGemeinschaftundderRegierungder
EinrichtungfürdieDeckungvonSchuldenoderVerbindlich-
RepublikKoreaüberdieZusammenarbeitbeiwettbewerbswid-
keitenbestimmterUnternehmenimSinnedesArtikels 2.1des
rigenVerhaltensweisen.
Subventionsübereinkommenshaftet,wobeiwederdieHöhe
dieserSchuldenundVerbindlichkeitennochdieDauerdieser
Artikel 11.7 Haftungrechtlichodertatsächlichbegrenztsind,und
Konsultationen b) Subventionen(wieKrediteundBürgschaften,Barzuschüs-
(1) SoferndasinArtikel11.6Absatz 2genannteAbkommen se, Kapitalzuführungen,BereitstellungvonVermögenswerten
keine spezifischeren Bestimmungen enthält, nimmt eine Ver- unterdemMarktpreisoderSteuerbefreiungen)fürinsolvente
tragsparteiaufErsuchenderanderenVertragsparteiKonsultatio- oderangeschlageneUnternehmenohneeinenüberzeugen-
nenüberderenStellungnahmenauf,umdiegegenseitigeVer- den,aufrealistischeAnnahmengestütztenSanierungsplan,
ständigung zwischen den Vertragsparteien zu fördern oder derdielangfristigeErholungdesinsolventenoderangeschla-
spezifischeFragenzudiesemAbschnittzuerörtern.Dieandere genenUnternehmensinnerhalbeinerangemessenenFristge-
VertragsparteigibtinihremErsuchengegebenenfallsan,inwie- währleistet,undohneeinebeträchtlicheEigenbeteiligungdes
ferndieFragedenHandelzwischendenVertragsparteienbetrifft. UnternehmensandenSanierungskosten.DieseBestimmun-
genhinderndieVertragsparteiennichtdaran,Subventionen
(2) AufErsucheneinerVertragsparteierörterndieVertragspar- alsvorübergehendeLiquiditätshilfeinFormvonKreditbürg-
teienunverzüglichjedeFrage,diesichausderAuslegungoder schaftenodervonKreditenzugewähren,dieaufdenBetrag
AnwendungdiesesAbschnittsergibt. begrenztsind,dererforderlichist,umeinangeschlagenes
(3) UmimRahmenderKonsultationeneineDiskussionüber Unternehmensolangegeschäftsfähigzuerhalten,bisein
diebetreffendeFragezuerleichtern,bemühtsichjedeVertrags- Sanierungs-oderLiquidationsplanausgearbeitetist.
partei,deranderenVertragsparteieinschlägige,nichtvertrauli-
Buchstabe bgiltnichtfürSubventionen,diealsAusgleichfür
cheInformationenzurVerfügungzustellen.
die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen oder
demSteinkohlebergbaugewährtwerden.
Artikel 11.8
4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass dieser Artikel nur für
Streitbeilegung
Subventionengilt,dienachInkrafttretendiesesAbkommensgewährt
DieVertragsparteiendürfensichinFragen,diesichausdie- wurden.
semAbschnittergeben,nichtaufKapitelVierzehn(Streitbeile- 5) FürdieZweckediesesAbkommensfindetdieserArtikelkeineAnwen-
gung)berufen. dungaufSubventionen,diekleinenundmittlerenUnternehmenimEin-
klangmitdenobjektivenKriterienoderBedingungennachArtikel2.1
3) DiskriminierendeMaßnahmensindMaßnahmen,diemitderInländerbe- Buchstabe bunddazugehörigerFußnote 2desSubventionsüberein-
handlungnachdeneinschlägigenBestimmungendiesesAbkommens, kommensgewährtwurden.
einschließlichderindeneinschlägigenAnhängendiesesAbkommens 6) DerinternationaleHandelderVertragsparteienumfasstsowohldieIn-
festgelegtenBedingungen,nichtvereinbarsind. lands-alsauchdieAusfuhrmärkte.
1526 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Artikel 11.12 AllgemeingültigeMaßnahmensindalleallgemeinenoderabstrak-
tenHandlungen,Verfahren,AuslegungenodersonstigenAnfor-
Transparenz
derungen,einschließlichnichtverbindlicherMaßnahmen.Ent-
(1) JedeVertragsparteisorgtfürTransparenzimBereichder scheidungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind,
Subventionen.ZudiesemZweckerstattetjedeVertragsparteider zählennichtdazu;und
anderenVertragsparteijährlichBerichtüberdenGesamtbetrag,
interessiertePersonensindallenatürlichenoderjuristischenPer-
dieverschiedenenArtenunddiesektoraleVerteilungvonSubven-
sonen,denenimRahmenvonallgemeingültigenMaßnahmen
tionen,diespezifischsindunddeninternationalenHandelbeein-
RechteundPflichtenimSinnedesArtikels 12.2übertragenwer-
trächtigenkönnten.DieBerichterstattungsollteInformationenüber
denkönnen.
dasZiel,dieForm,denBetragoderdenFinanzplanundmöglichst
auch über den Empfänger der von einer Regierung oder einer
öffentlichenEinrichtunggewährtenSubventionumfassen. Artikel 12.2
(2) DerBerichtgiltalsvorgelegt,wennerbiszum31. Dezem- Ziel und Geltungsbereich
berdesfolgendenKalenderjahresandieandereVertragspartei DieVertragsparteienerkennenan,dasssichihrjeweiligerRe-
übermitteltwirdoderwenndieeinschlägigenInformationenbis gelungsrahmenaufihrengegenseitigenHandelauswirkenkann,
zudiesemZeitpunktaufeinerInternet-Websiteöffentlichzugäng- undstrebenfürdieWirtschaftsbeteiligten,insbesonderefürinih-
lichsind. renGebietengeschäftstätigekleineAkteure,eineffizientesund
(3) AufErsucheneinerVertragsparteierteiltdieandereVer- verlässlichesRegelungsumfeldan.Siebekräftigenihrejeweili-
tragsparteiweitergehendeAuskünfteüberalleSubventionsrege- genPflichtenausdemWTO-Übereinkommenundlegenpräzise-
lungenundüberbestimmteEinzelfällevonSubventionen,die reVorgabenundverbesserteRegelungenfürdieBereicheTrans-
spezifischsind.DieVertragsparteienberücksichtigenbeidiesem parenz,KonsultationundbessereVerwaltungallgemeingültiger
InformationsaustauschdieBeschränkungen,diedieWahrung Maßnahmenfest,sofernsichdieseMaßnahmenaufeineunter
desBerufs-undGeschäftsgeheimnissesauferlegt. diesesAbkommenfallendeAngelegenheitauswirkenkönnen.
Artikel 11.13 Artikel 12.3
Verhältnis zum WTO-Übereinkommen Veröffentlichung
DasRechteinerVertragspartei,nachMaßgabedereinschlä- (1) JedeVertragsparteistelltfürallgemeingültigeMaßnahmen,
gigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens gegen eine diesichaufeineunterdiesesAbkommenfallendeAngelegenheit
vonderanderenVertragsparteigewährteSubventionhandelspo- auswirkenkönnen,Folgendessicher:
litischeSchutzmaßnahmeneinzuführen,einStreitbeilegungsver-
a) DieMaßnahmensindfürinteressiertePersonenohneWeite-
fahreninAnspruchzunehmenodereineandereangemessene
resübereinoffiziellbenanntes,nachMöglichkeitelektroni-
Maßnahmezuergreifen,bleibtvondenBestimmungendieses
schesMediumohneDiskriminierungzugänglich,sodasssich
Abschnittsunberührt.
interessiertePersonenunddieandereVertragsparteidamit
vertrautmachenkönnen;
Artikel 11.14
b) dieVertragsparteienerläuterndieGründefürsolcheMaßnah-
Überwachung und Überprüfung menundihrZiel,und
Die Vertragsparteien überprüfen laufend die in diesem Ab- c) siegewährleisteneineausreichendeFristzwischenderVeröf-
schnittaufgeführtenAngelegenheiten.JedeVertragsparteikann fentlichungunddemInkrafttretensolcherMaßnahmen,wobei
den Handelsausschuss damit befassen. Die Vertragsparteien siedieAnforderungenderRechtssicherheit,desVertrauens-
kommen überein, die bei der Umsetzung dieses Abschnitts schutzesundderVerhältnismäßigkeitgebührendberücksich-
erzieltenFortschrittenachInkrafttretendiesesAbkommensalle tigen.
zweiJahrezuüberprüfen,sofernbeideVertragsparteiennichts
anderesvereinbaren. (2) JedeVertragspartei:
a) bemühtsich,allgemeingültigeMaßnahmen,derenAnnahme
Artikel 11.15 oderÄnderungsievorschlagen,vorabzuveröffentlichen,und
zwareinschließlicheinerErläuterungderGründefürdenVor-
Geltungsbereich schlagundseinesZiels,
(1) DieArtikel11.9bis11.14geltenfürSubventionen,diefür b) räumtinteressiertenPersonenangemesseneMöglichkeiten
Warengewährtwerden;ausgenommensindFischereisubventio- ein,zudenvorgeschlagenenMaßnahmenStellungzuneh-
nen,SubventionenfürunterAnhang 1desLandwirtschaftsüber- men,wobeisieinsbesonderegewährleistet,dassdieFristen
einkommensfallendeErzeugnissesowieandereunterdasLand- dafürausreichendsind,und
wirtschaftsübereinkommenfallendeSubventionen.
c) bemühtsich,dieStellungnahmeninteressierterPersonenzu
(2) DieVertragsparteienbemühensichnachKräften,Regeln
solchenvorgeschlagenenMaßnahmenzuberücksichtigen.
fürdieSubventionsvergabeimDienstleistungsbereichauszuar-
beiten, wobei sie die Entwicklungen auf multilateraler Ebene
berücksichtigenundaufErsuchenderjeweilsanderenVertrags- Artikel 12.4
parteiInformationenaustauschen.DieVertragsparteienkommen Anfragen und Kontaktstellen
überein, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses
AbkommenseinenerstenErfahrungsaustauschzumThemaSub- (1) UmAnfrageninteressierterPersonenzuvorgeschlagenen
ventionsvergabeimDienstleistungsbereichabzuhalten. oder geltenden allgemeingültigen Maßnahmen, die sich auf
AngelegenheitendiesesAbkommensauswirkenkönnen,sowie
zuderenAnwendungzubeantworten,führtjedeVertragspartei
Kapitel Zwölf geeigneteMechanismeneinundbehältdiesebei.Anfragenkön-
Transparenz nen über im Rahmen dieses Abkommens eingerichtete Aus-
kunfts- oder Kontaktstellen, gegebenenfalls auch im Wege
andererMechanismen,gestelltwerden.
Artikel 12.1
(2) SoferninihrenRechts-undVerwaltungsvorschriftennichts
Begriffsbestimmungen
anderesbestimmtist,erkennendieVertragsparteienan,dass
FürdieZweckediesesKapitelsgeltenfolgendeBegriffsbe- AntwortennachAbsatz 1lediglichInformationszweckendienen
stimmungen: undwederendgültignochrechtsverbindlichseinkönnen.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1527
(3) AufErsucheneinerVertragsparteigibtdieandereVertrags- etreffendeEntscheidungumsetztundsichinihrerVerwaltungs-
b
parteiumgehendAuskunftundbeantwortetFragenzugeltenden praxishinsichtlichderfraglichenVerwaltungsmaßnahmemaß-
odervorgeschlagenenallgemeingültigenMaßnahmen,dienach geblichdaranorientiert.
AuffassungderersuchendenVertragsparteidieWirkungsweise
diesesAbkommensbeeinträchtigenkönnten,undzwarunabhän- Artikel 12.7
gigdavon,obdieersuchendeVertragsparteivorabvonderMaß-
Qualität und Effizienz von
nahmeinKenntnisgesetztwurde.
Rechtsvorschriften und gute Verwaltungspraxis
(4) JedeVertragsparteibemühtsich,interessiertenPersonen (1) DieVertragsparteienvereinbaren,zurSteigerungderQua-
deranderenVertragsparteiAuskunfts-oderKontaktstellenzube- litätundEffizienzvonRechtsvorschriftenzusammenzuarbeiten;
nennenodersolcheStelleneinzurichtenunddiesedamitzube- unteranderemtauschensiedazuInformationenüberdieReform
auftragen,fürProbleme,diesichmöglicherweisefürdiesePerso- ihrerjeweiligenRechtsvorschriftenundderenFolgenabschätzung
nenausderAnwendungallgemeingültigerMaßnahmenergeben, sowieüberentsprechendebewährtePraktikenaus.
einegeeigneteLösungzufinden.DieentsprechendenVerfahren
solltenleichtzugänglich,zeitlichbegrenzt,ergebnisorientiertund (2) DieParteienbekennensichzudenGrundsätzenderguten
transparentsein.VondenVertragsparteieneingeführteoderbei- Verwaltungspraxis und kommen überein, zu deren Förderung
behalteneRechtsbehelfsverfahrenbleibendavonunberührt.Des- zusammenzuarbeiten,unteranderemdurchdenAustauschvon
gleichenbleibendiesichausKapitelVierzehn(Streitbeilegung) InformationenundbewährtenPraktiken.
undAnhang14-A(VermittlungsverfahrenfürnichttarifäreMaß-
nahmen)ergebendenRechteundPflichtenderVertragsparteien Artikel 12.8
davonunberührt. Nichtdiskriminierung
AufinteressiertePersonenderanderenVertragsparteiwendet
Artikel 12.5 jedeVertragsparteiTransparenzstandardsan,dienichtweniger
Verwaltungsverfahren günstigsindalsdieStandards,diesieihreneigeneninteressier-
tenPersonen,deninteressiertenPersoneneinesDrittlandesoder
DamitalleallgemeingültigenMaßnahmen,diesichaufAngele- irgendeinemDrittland–jenachdem,welcheStandardshöher
genheitendiesesAbkommensauswirkenkönnen,infolgerichti- sind–gewähren.
ger,unvoreingenommenerundvertretbarerWeiseverwaltetwer-
den können, verfährt jede Vertragspartei bei der Anwendung Kapitel Dreizehn
dieserMaßnahmenaufbestimmtePersonen,WarenoderDienst-
leistungenderanderenVertragsparteiimEinzelfallwiefolgt: Handel und nachhaltige Entwicklung
a) siebemühtsich,interessiertePersonenderanderenVertrags- Artikel 13.1
partei,dievoneinemVerfahrenunmittelbarbetroffensind,
rechtzeitigundgemäßihrenVerfahrensvorschriftenüberdie Hintergrund und Ziele
EinleitungdesVerfahrenszuunterrichten;dabeigibtsiedie (1) UnterHinweisaufdieAgenda 21(VN-KonferenzfürUm-
ArtdesVerfahrensanundfügteineErklärungzurRechts- weltundEntwicklung,1992),denJohannesburg-Aktionsplanfür
grundlage,nachderdasVerfahreneingeleitetwird,sowie nachhaltigeEntwicklung(2002)unddieMinistererklärungdes
eineallgemeineDarstellungallerstrittigenFragenbei; Wirtschafts-undSozialratesderVereintenNationenüberVollbe-
schäftigungundmenschenwürdigeArbeit(2006)bekräftigendie
b) voreinerabschließendenVerwaltungsmaßnahmegibtsieden
VertragsparteienihrBekenntniszurFörderungderEntwicklung
interessiertenPersonenausreichendGelegenheit,Faktenund
des internationalen Handels in einer Form, die das Ziel einer
GründezurUntermauerungihrerStandpunktevorzulegen,
nachhaltigen Entwicklung näherbringt, und sind bestrebt, die
soferndiesmitdenFristen,derArtdesVerfahrensunddem
EinbeziehungundBerücksichtigungdiesesZielsaufallenEbe-
öffentlichenInteressevereinbarist,und
nenihrerHandelsbeziehungenzugewährleisten.
c) siestelltsicher,dasssichdieVerfahrenaufihrejeweiligen (2) DieVertragsparteienerkennenan,dassdiewirtschaftliche
RechtsvorschriftenstützenundmitihnenimEinklangstehen. undsozialeEntwicklungundderUmweltschutzKomponenten
einernachhaltigenEntwicklungsind,diesichgegenseitigbeein-
Artikel 12.6 flussenundverstärken.Siebetonen,dasseineZusammenarbeit
inhandelsbezogenensozialenundumweltspezifischenFragen
Überprüfung und Rechtsbehelf alsBestandteileinesGesamtkonzeptsfürdieBereicheHandel
(1) VonjederVertragsparteiwerdengerichtliche,gerichtsähn- undnachhaltigeEntwicklungvonVorteilist.
licheoderadministrativeInstanzenoderVerfahreneingerichtet (3) DieVertragsparteienerkennenan,dasssiemitdiesemKa-
oderbeibehalten,damitVerwaltungsmaßnahmen,dieAngele- pitelnichtdieAbsichtverfolgen,dieArbeits-oderUmweltnor-
genheitendiesesAbkommensbetreffen,umgehendüberprüft menderVertragsparteienzuharmonisieren,sonderndasssie
und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Diese ihreHandelsbeziehungenundihreZusammenarbeitdahingehend
Instanzensindunparteiisch,vondermitderDurchführungvon intensivierenmöchten,dasseinenachhaltigeEntwicklungimSin-
Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder Behörde nederAbsätze 1und2gefördertwird.
unabhängigundhabenkeinwesentlichesInteresseamAusgang
derAngelegenheit. Artikel 13.2
(2) JedeVertragsparteistelltsicher,dassdieVerfahrenspar- Geltungsbereich
teienvorsolchenGerichtenoderinsolchenVerfahren:
(1) SofernindiesemKapitelnichtsanderesbestimmtist,gel-
a) ausreichendGelegenheithaben,ihrejeweiligenStandpunkte tenseineBestimmungenfürvondenVertragsparteiengetroffene
zuunterstützenoderzuverteidigen,und oderaufrechterhalteneMaßnahmen,dieHandelsaspekteum-
welt-undarbeitsspezifischerFragen1)imZusammenhangmitAr-
b) AnspruchaufeineEntscheidunghaben,diesichaufBewei- tikel 13.1Absätze 1und2betreffen.
seundöffentlichzugänglicheUnterlagenoder,sofernihrena-
tionalenRechtsvorschriftendiesvorsehen,aufdieAktender 1) WirdindiesemKapitelaufdenBegriff„Arbeit“Bezuggenommen,so
betreffendenVerwaltungsbehördestützt. umfassterdiefürdieAgendafürmenschenwürdigeArbeitrelevanten
Bereiche,dievonderInternationalenArbeitsorganisation(imFolgen-
(3) VorbehaltlicheinesinihrenRechtsvorschriftenvorgesehe- den„IAO“genannt)undinderMinistererklärungdesWirtschafts-und
nenRechtsbehelfsodereinerweiterenÜberprüfungstelltjede SozialratesderVereintenNationenüberVollbeschäftigungundmen-
Vertragspartei sicher, dass die Dienststelle oder Behörde die schenwürdigeArbeitausdemJahr2006vereinbartwurden.
1528 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
(2) DieVertragsparteienbetonen,dassUmwelt-undArbeits- bei Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen von
normennichtfürprotektionistischeZweckegenutztwerdensoll- beiderseitigemInteressezukonsultierenundzusammenzuarbei-
ten.Siehaltenfest,dassihrekomparativenVorteilekeinesfallsin ten.
Fragegestelltwerdensollten.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren
RechtsvorschriftenundPraktikendiemultilateralenUmweltüber-
Artikel 13.3 einkommen,derenVertragsparteiensiesind,wirksamumzuset-
Regelungsrecht und Schutzniveau zen.
UnterAnerkennungdesRechtseinerjedenVertragspartei,ihre (3) DieVertragsparteienbekräftigenihreVerpflichtungaufdas
eigenenUmweltschutz-undArbeitsschutzniveauszubestimmen obersteZieldesRahmenübereinkommensderVereintenNatio-
undihreGesetzeundPolitikvorhabenfürdieseBereicheentspre- nenüberKlimaänderungenunddesbeigefügtenKyoto-Proto-
chendfestzulegenoderzuändern,bemühtsichjedeVertrags- kolls.Sieverpflichtensich,beiderAusarbeitungdeskünftigen
parteisicherzustellen,dassdieseGesetzeundPolitikvorhaben internationalenRahmenwerksfürKlimaänderungengemäßdem
einhohesUmweltschutz-undArbeitsschutzniveauvorsehenund Bali-Aktionsplan2)zusammenzuarbeiten.
fördern,welchesmitdenindenArtikeln 13.4und13.5aufgeführ-
teninternationalanerkanntenNormenoderVereinbarungenim Artikel 13.6
Einklangsteht,undistbestrebt,dieseGesetzeundPolitikvorha- Förderung einer nachhaltigen
benweiterzuverbessern. Entwicklung durch den Handel
(1) DieVertragsparteienbekräftigenerneut,dassderHandel
Artikel 13.4
einenachhaltigeEntwicklunginallenihrenAspektenfördernsoll-
Multilaterale Arbeitsnormen te.SieanerkennendiepositiveRolle,diearbeitsrechtlicheMin-
und Arbeitsvereinbarungen destnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaftliche
Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können, und
(1) DieVertragsparteienerkennenan,dasseineinternationa-
unterstreichendenWertgrößererpolitischerKohärenzzwischen
le Zusammenarbeit und internationale Vereinbarungen in den
HandelspolitikaufdereinenundBeschäftigungs-undArbeits-
BereichenBeschäftigungundArbeitalsAntwortderinternationa-
politikaufderanderenSeite.
lenGemeinschaftaufdiewirtschaftlichen,beschäftigungsspezi-
fischenundsozialenHerausforderungenundChancenderGlo- (2) DieVertragsparteiensetzensichdafürein,denHandelmit
balisierungvongroßerBedeutungsind.Sieverpflichtensich, umweltfreundlichenProduktenundDienstleistungen(beispiels-
soweit angebracht, sich in handelsbezogenen Arbeits- und weiseUmwelttechnologien,nachhaltigeerneuerbareEnergien,
BeschäftigungsfragenvonbeiderseitigemInteressezukonsultie- energieeffizienteProdukteundDienstleistungensowieProdukte
renundzusammenzuarbeiten. mitÖko-Kennzeichnung)unddiesbezüglicheausländischeDi-
rektinvestitionenzuerleichternundzufördern,indemsieunter
(2) DieVertragsparteienbekräftigenihreZusageimRahmen
anderementsprechendenichttarifäreHemmnisseangehen.Sie
derMinistererklärungdesWirtschafts-undSozialratesderVer-
bemühensich,denHandelmitWarenzuerleichternundzuför-
eintenNationenüberVollbeschäftigungundmenschenwürdige
dern,diezueinernachhaltigenEntwicklungbeitragen;dazuzäh-
Arbeit(2006),dieproduktiveVollbeschäftigungundeinemen-
lenWaren,dieüberHandelsformenwiedenfairenHandeloder
schenwürdigeArbeitfürallealsSchlüsselelementdernachhalti-
denethischenHandelvertriebenwerden,undWaren,beideren
genEntwicklungallerLänderundalsvorrangigesZielfürdiein-
HerstellungundVertriebsozialverantwortlichesHandelnunddie
ternationaleZusammenarbeitanzuerkennenunddieEntwicklung
RechenschaftspflichtvonUnternehmenmaßgebendsind.
desinternationalenHandelsdahingehendzuunterstützen,dass
eineproduktiveVollbeschäftigungundeinemenschenwürdige
Arbeit für alle, also für Männer, Frauen und junge Menschen, Artikel 13.7
gefördertwird. Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
(3) DieVertragsparteienverpflichtensich,gemäßihrenVer- bei der Anwendung und Durchsetzung von
pflichtungenalsIAO-MitgliederundgemäßdervonderInterna- Gesetzen, sonstigen Vorschriften oder Normen
tionalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 (1) EineVertragsparteiunterlässtesnicht,ihrUmwelt-undAr-
angenommenen IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien beitsrechtineinerdenHandeloderdieInvestitionenzwischen
undRechtebeiderArbeitundihreFolgemaßnahmen,inihren denVertragsparteienbeeinflussendenWeisedurchanhaltende
RechtsvorschriftenundPraktikendiefolgendenPrinzipiengrund- oderwiederkehrendeMaßnahmenoderdurchdenVerzichtauf
legenderRechtezurespektieren,zufördernundumzusetzen: Maßnahmenwirksamdurchzusetzen.
a) VereinigungsfreiheitundeffektiveAnerkennungdesRechts (2) Eine Vertragspartei mindert oder reduziert nicht den in
zuKollektivverhandlungen, ihremjeweiligenRechtgarantiertenUmwelt-oderArbeitsschutz,
b) BeseitigungallerFormenvonZwangs-oderPflichtarbeit, umdenHandeloderdieInvestitionenzufördern,indemsieinei-
nerdenHandeloderdieInvestitionenzwischendenVertragspar-
c) effektiveAbschaffungderKinderarbeitund teienbeeinflussendenWeisevonderAnwendungihrerGesetze,
d) BeseitigungderDiskriminierunginBeschäftigungundBeruf. sonstigenVorschriftenoderNormenabsiehtoderabweichtoder
dieseMöglichkeitenvorsieht.
DieVertragsparteienbekräftigenihreVerpflichtung,dievonKorea
und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifizierten
IAO-Übereinkommenwirksamumzusetzen.Siestrebenbestän- Artikel 13.8
digundnachhaltigdieRatifizierungderKernübereinkommender Wissenschaftliche Informationen
IAOsowiederübrigenvonderIAOalsaktuelleingestuftenÜber-
DieVertragsparteienerkennenan,dassdieBerücksichtigung
einkommenan.
wissenschaftlicherundtechnischerInformationenundderein-
schlägigeninternationalenNormen,LeitlinienundEmpfehlungen
Artikel 13.5 beiderAusarbeitungundDurchführungvonMaßnahmenzum
Multilaterale Umweltübereinkommen SchutzderUmweltunddersozialenBedingungen,diedenHan-
del zwischen den Vertragsparteien beeinflussen, von großer
(1) DieVertragsparteienerkennenan,dasseineverantwor- Bedeutungist.
tungsvolleinternationaleUmweltpolitikundinternationaleUm-
weltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemein- 2) Beschluss-1/CP.13derUNFCCC,angenommenaufderdreizehnten
schaftaufglobaleoderregionaleUmweltproblemevongroßer KonferenzderVertragsparteiendesRahmenübereinkommensderVer-
Bedeutungsindundverpflichtensich,soweitangebracht,sich eintenNationenüberKlimaänderungen.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1529
Artikel 13.9 (2) DieNationale/nBeratungsgruppe/nwählt/wählendieVer-
treterausihrenMitgliedern,wobeidierelevantenInteressenträger
Transparenz
nachArtikel 13.12Absatz 5ineinemausgewogenenVerhältnis
DieVertragsparteienkommenüberein,imEinklangmitihren vertretensind.
nationalenRechtsvorschriftenalleMaßnahmenzumSchutzder
UmweltundderArbeitsbedingungen,diedenHandelzwischen (3) DieVertragsparteienkönnendemzivilgesellschaftlichen
denVertragsparteienbeeinflussen,intransparenterArtundWei- ForumeinenBerichtüberdenStandderDurchführungdieses
seauszuarbeiten,einzuführenundumzusetzen,sierechtzeitig Kapitelsvorlegen.DieAuffassungen,StellungnahmenoderFest-
anzukündigen,eineöffentlicheKonsultationdazudurchzuführen stellungendeszivilgesellschaftlichenForumskönnendenVer-
und nichtstaatliche Akteure, einschließlich des Privatsektors, tragsparteienentwederdirektoderüberdieNationale/nBera-
rechtzeitigundinangemessenerWeisezuinformierenundzu tungsgruppe/nunterbreitetwerden.
konsultieren.
Artikel 13.14
Artikel 13.10 Konsultationen auf Regierungsebene
Überprüfung der
(1) EineVertragsparteikannbeiderKontaktstellederanderen
Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
VertragsparteischriftlichumKonsultationenüberFragenersu-
DieVertragsparteienverpflichtensich,dieAuswirkungender chen, die sich im Rahmen dieses Kapitels stellen und von
DurchführungdiesesAbkommensaufdienachhaltigeEntwick- beiderseitigemInteressesind;dazuzählenauchdieMitteilungen
lungeinschließlichderFörderungdermenschenwürdigenArbeit, derNationalenBeratungsgruppe/nnachArtikel 13.12.DieKon-
überihrepartizipativenVerfahrenundInstitutionensowiediejeni- sultationenwerdenunmittelbarnachderÜbermittlungdesErsu-
gen,dieimRahmendiesesAbkommenseingerichtetwerden,zu chensaufgenommen.
überprüfen, zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise
anhandvonhandelsbezogenenNachhaltigkeitsprüfungen. (2) DieVertragsparteienbemühensichstets,einefürbeide
SeitenzufriedenstellendeLösungzufinden.Siestellensicher,
dassdabeidieTätigkeitenderIAOoderrelevantermultilateraler
Artikel 13.11 Umweltorganisationenoder-gremienberücksichtigtwerdenund
Zusammenarbeit dadurchdieZusammenarbeitunddieKohärenzzwischender
ArbeitderVertragsparteienunddiesenOrganisationengefördert
InAnerkennungderBedeutungeinerZusammenarbeitinhan- wird.SoferndieVertragsparteiendiesvereinbaren,könnensie
delsbezogenen Fragen der Sozial- und Umweltpolitik für die dieseOrganisationenoderGremiengegebenenfallskonsultieren.
ErreichungderZielediesesAbkommensverpflichtensichdie
Vertragsparteien,KooperationsmaßnahmennachAnhang 13ein- (3) VertritteineVertragsparteidieAuffassung,dassdieFrage
zuleiten. einereingehenderenErörterungbedarf,kannsiebeiderKontakt-
stelle der anderen Vertragspartei schriftlich darum ersuchen,
dassderAusschuss„HandelundnachhaltigeEntwicklung“ein-
Artikel 13.12
berufenwirdundüberdieFragebefindet.DerAusschusstritt
Institutioneller Mechanismus umgehendzusammenundbemühtsichumeineeinvernehmli-
cheLösung.SofernderAusschussnichtsanderesbeschließt,
(1) JedeVertragsparteibenennteineVerwaltungsstelle,diefür
wirdseineEntscheidungveröffentlicht.
dieZweckederDurchführungdiesesKapitelsderanderenVer-
tragsparteialsKontaktstelledient. (4) DerAusschusskannentwedereineoderbeideNationalen
Beratungsgruppenkonsultieren,jedeVertragsparteikannihre
(2) DemnachArtikel 15.2Absatz 1(Sonderausschüsse)einge-
eigene/n Nationale/n Beratungsgruppe/n konsultieren. Eine
setztenAusschuss„HandelundnachhaltigeEntwicklung“gehö-
NationaleBeratungsgruppeeinerVertragsparteikannauchvon
renhoheVerwaltungsbeamtederVertragsparteienan.
sichausderbetreffendenVertragsparteioderdemAusschuss
(3) Der Ausschuss tritt innerhalb des ersten Jahres nach Mitteilungenunterbreiten.
InkrafttretendiesesAbkommensunddanachbeiBedarfzusam-
men,umdieDurchführungdiesesKapitels,einschließlichder
Artikel 13.15
KooperationsmaßnahmennachAnhang 13zuüberprüfen.
(4) JedeVertragsparteisetztmindestenseineNationaleBera- Sachverständigengruppe
tungsgruppe„NachhaltigeEntwicklung(UmweltundArbeit)“ein, (1) SoferndieVertragsparteiennichtsanderesvereinbaren,
derenAufgabeesist,dieDurchführungdiesesKapitelsberatend kanneineVertragspartei90 TagenachÜbermittlungeinesKon-
zuunterstützen. sultationsersuchensnachArtikel 13.14Absatz 1zurPrüfungei-
(5) Der/denNationalenBeratungsgruppe/ngehörenunabhän- nerFrage,fürdieimWegederKonsultationenaufRegierungs-
gige repräsentative Organisationen der Zivilgesellschaft an, ebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die
wobeidieBereicheUmwelt,ArbeitsowieUnternehmerverbände EinberufungeinerSachverständigengruppebeantragen.DieVer-
undandererelevanteInteressenträgerineinemausgewogenen tragsparteienkönnenderSachverständigengruppeStellungnah-
Verhältnisvertretensind. menunterbreiten.DieSachverständigengruppesolltenacheige-
nemErmessenvonbeidenVertragsparteien,der/denNationalen
Beratungsgruppe/n oder von internationalen Organisationen
Artikel 13.13 nachArtikel 13.14InformationenundRatschlägeeinholen.Sie
Zivilgesellschaftlicher Dialog trittbinnenzweiMonatennachÜbermittlungdesAntragseiner
Vertragsparteizusammen.
(1) Die Mitglieder der Nationalen Beratungsgruppe/n einer
jedenVertragsparteitreffensichineinemzivilgesellschaftlichen (2) Die nach dem Verfahren gemäß Absatz 3 ausgewählte
Forum,umeinenDialogüberFrageneinernachhaltigenEntwick- SachverständigengruppestelltihrFachwissenfürdieDurchfüh-
lungderHandelsbeziehungenzwischendenVertragsparteienzu rungdiesesKapitelszurVerfügung.Sofernnichtsanderesver-
führen.SofernvondenVertragsparteiennichtsanderesverein- einbartwird,legtsiedenVertragsparteieninnerhalbvon90 Tagen
bartwird,trittdaszivilgesellschaftlicheForumeinmaljährlich nachderAuswahldesletztenSachverständigeneinenBericht
zusammen.DieVertragsparteienbefindenspätestenseinJahr vor.DieVertragsparteienbemühensichnachbestenKräften,die
nachInkrafttretendiesesAbkommensdurchBeschlussdesAus- RatschlägeoderEmpfehlungenderSachverständigengruppezur
schusses„HandelundnachhaltigeEntwicklung“überdie Arbeits- DurchführungdiesesKapitelszuberücksichtigen.DieUmset-
weisedeszivilgesellschaftlichenForums. zungderEmpfehlungenderSachverständigengruppewirdvom
1530 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Ausschuss„HandelundnachhaltigeEntwicklung“überwacht. (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Ver-
DerBerichtderSachverständigengruppewirdder/denNationa- tragsparteideranderenVertragsparteieinschriftlichesErsuchen,
len Beratungsgruppe/n der Vertragsparteien vorgelegt. Für indemsiediestrittigenMaßnahmensowiedieBestimmungen
vertrauliche Informationen gelten die Grundsätze nach An- desAbkommensaufführt,dieihrerAuffassungnachanzuwen-
hang 14-B(VerfahrensordnungfürdasSchiedsverfahren). densind.DemHandelsausschusswirdeineKopiedesKonsulta-
tionsersuchensübermittelt.
(3) BeiInkrafttretendiesesAbkommenseinigensichdieVer-
tragsparteienaufeineListevonmindestens15Personen,dieauf (3) DieKonsultationenwerdeninnerhalbvon30 Tagennach
demGebietdiesesKapitelsüberFachwissenverfügen;mindes- demTagderÜbermittlungdesErsuchensaufgenommenundfin-
tensfünfdieserPersonenbesitzennichtdieStaatsangehörigkeit den,soferndieVertragsparteiennichtsanderesvereinbaren,im
einerderbeidenVertragsparteien;dieseführendenVorsitzinder GebietderBeschwerdegegnerinstatt.Siegelten30 Tagenach
Sachverständigengruppe. Die Sachverständigen müssen von demTagderÜbermittlungdesErsuchensalsabgeschlossen,
beidenVertragsparteienoderdeninder/denNationalenBera- soferndieVertragsparteiennichtvereinbaren,siefortzusetzen.
tungsgruppe/nvertretenenOrganisationenunabhängigsein,sie AllewährendderKonsultationenoffengelegtenInformationen
dürfenihnennichtnahestehenundauchkeineWeisungenvon bleibenvertraulich.
ihnenentgegennehmen.JedeVertragsparteiwähltausderListe
innerhalbvon30 TagennachEingangdesErsuchensumEinset- (4) KonsultationenindringendenFällen,unteranderemwenn
zung einer Sachverständigengruppe einen Sachverständigen essichumleichtverderblicheodersaisonabhängigeWaren2)
aus.GelingteseinerVertragsparteinicht,ihrenSachverständi- handelt,werdeninnerhalbvon15 TagennachdemTagderÜber-
gen innerhalb dieser Frist auszuwählen, so wählt die andere mittlungdesErsuchensaufgenommenundgelten15 Tagenach
VertragsparteiausderListeeinenStaatsangehörigenderVer- demTagderÜbermittlungdesErsuchensalsabgeschlossen.
tragsparteiaus,diekeinenSachverständigenausgewählthat.Die (5) SindinnerhalbderFristennachdenAbsätzen 3oder4kei-
beidenausgewähltenSachverständigenbestimmendenVorsit- neKonsultationenaufgenommenwordenodersinddieKonsul-
zenden;dieserbesitztnichtdieStaatsangehörigkeiteinerder tationenabgeschlossenworden,ohnedasseineeinvernehmli-
beidenVertragsparteien. che Lösung erzielt wurde, kann die Beschwerdeführerin um
EinsetzungeinesSchiedspanelsnachArtikel 14.4ersuchen.
Artikel 13.16
Streitbeilegung AbschnittC
FürFragen,diesichausdiesemKapitelergeben,nehmendie Streitbeilegungsverfahren
VertragsparteiennurdieindenArtikeln13.14und13.15vorgese-
henenVerfahreninAnspruch.
Unterabschnitt A
Kapitel Vierzehn Schiedsverfahren
Streitbeilegung
Artikel 14.4
AbschnittA Einleitung des Schiedsverfahrens
ZielundGeltungsbereich (1) IstesdenVertragsparteiennichtgelungen,dieStreitigkeit
imWegevonKonsultationennachArtikel 14.3beizulegen,so
kanndieBeschwerdeführerinumEinsetzungeinesSchiedspa-
Artikel 14.1 nelsersuchen.
Ziel (2) DasErsuchenumEinsetzungeinesSchiedspanelsmuss
ZieldiesesKapitelsistes,StreitigkeitenzwischendenVer- schriftlichandieBeschwerdegegnerinundandenHandelsaus-
tragsparteienüberdieAnwendungdiesesAbkommensnachTreu schussgerichtetwerden.DieBeschwerdeführerinmussinihrem
undGlaubenzuvermeidenundsoweitmöglicheinvernehmlich ErsuchendiestrittigeMaßnahmeaufführenunddarlegen,inwie-
beizulegen. fernsiegegendieinArtikel 14.2genanntenBestimmungenver-
stößt.
Artikel 14.2
Artikel 14.5
Geltungsbereich
Einsetzung des Schiedspanels
Sofernnichtsanderesbestimmtist,giltdiesesKapitelfüralle
StreitigkeitenüberdieAuslegungundAnwendungdiesesAb- (1) EinSchiedspanelsetztsichausdreiSchiedsrichternzu-
kommens1). sammen.
(2) Innerhalbvon10 TagennachdemTag,andemdasErsu-
AbschnittB chen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Handelsaus-
Konsultationen schussübermitteltwurde,nehmendieVertragsparteienKonsul-
tationenauf,umeineEinigungüberdieZusammensetzungdes
Schiedspanelszuerzielen.
Artikel 14.3
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2
Konsultationen genanntenFristkeineEinigungüberdieZusammensetzungdes
(1) DieVertragsparteienbemühensich,Streitigkeitenüberdie Schiedspanelserzielen,sokannjedeVertragsparteidenVorsit-
Auslegung und Anwendung der in Artikel 14.2 genannten zenden des Handelsausschusses oder seinen Stellvertreter
Bestimmungen dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und ersuchen, alle drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach
GlaubenKonsultationenaufnehmen,umeineeinvernehmliche Artikel 14.18aufgestelltenListeauszuwählen,einesunterden
Lösungzuerzielen. vonderBeschwerdeführerinbenanntenPersonen,einesunter
den von der Beschwerdegegnerin benannten Personen und
1) FürStreitigkeiten,diedasProtokollüberkulturelleZusammenarbeitbe-
treffen,geltenalleindiesemKapitelenthaltenenHinweiseaufdenHan- 2) SaisonabhängigeWarensindWaren,dieübereinenrepräsentativen
delsausschussalsHinweiseaufdenAusschussfürkulturelleZusam- ZeitraumhinwegnichtüberdasganzeJahrverteilt,sondernsaisonbe-
menarbeit. dingtnurzubestimmtenZeitendesJahreseingeführtwerden.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1531
inesunterdenvondenVertragsparteienfürdenVorsitzbenann-
e durchzuführen, und die Vertragsparteien bemühen sich, eine
tenPersonen.ErzielendieVertragsparteiennurEinigungüberein EinigungüberdieFristfürdieDurchführungderEntscheidungzu
oderzweiMitgliederdesSchiedspanels,sowerdendieübrigen erzielen.
MitgliedernachdemgleichenVerfahrenausgewählt.
(4) AlsTagderEinsetzungdesSchiedspanelsgiltderTag,an Artikel 14.9
demdiedreiSchiedsrichterausgewähltsind. Angemessene Frist
für die Durchführung der Entscheidung
Artikel 14.6 (1) Spätestens30 TagenachVorlagederEntscheidungdes
Zwischenbericht des Schiedspanels SchiedspanelsandieVertragsparteiennotifiziertdieBeschwer-
degegnerinderBeschwerdeführerinunddemHandelsausschuss
(1) DasSchiedspanellegtdenVertragsparteieninnerhalbvon dieFrist,diesiefürdieDurchführungderEntscheidungbenötigt.
90 TagennachdemTagseinerEinsetzungeinenZwischenbe-
richtvor,indemdieSachverhaltsfeststellungen,dieAnwendbar- (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den
keit der einschlägigen Bestimmungen und die wesentliche VertragsparteienüberdieangemesseneFristfürdieDurchfüh-
BegründungseinerFeststellungenundEmpfehlungendargelegt rungderEntscheidungdesSchiedspanelskanndieBeschwer-
sind.KanndieseFristnachAuffassungdesPanelsnichteinge- deführerininnerhalbvon20 TagennachderNotifikationgemäß
haltenwerden,somussderVorsitzendediesdenVertragspar- Absatz 1 durch die Beschwerdegegnerin das ursprüngliche
teienunddemHandelsausschussschriftlichnotifizierenundih- Schiedspanelschriftlichersuchen,eineangemesseneFristfest-
nendieGründefürdieVerzögerungsowiedenTagmitteilen,an zulegen.DasErsuchenwirdderanderenVertragsparteiunddem
demdasPanelbeabsichtigt,seinenZwischenberichtvorzulegen. Handelsausschussnotifiziert.DasSchiedspanellegtseineEnt-
DerZwischenberichtdarfkeinesfallsspäterals120 Tagenach scheidunginnerhalbvon20 TagennachdemTagderÜbermitt-
demTagderEinsetzungdesSchiedspanelsvorgelegtwerden. lungdesErsuchensdenVertragsparteienunddemHandelsaus-
schussvor.
(2) JedeVertragsparteikanninnerhalbvon14 Tagennachder
Vorlageschriftlichbeantragen,dassdasSchiedspanelkonkrete (3) FürdenFall,dasseinMitglieddesursprünglichenSchieds-
AspektedesZwischenberichtesüberprüft. panelsnichtlängerzurVerfügungsteht,findendieVerfahrendes
Artikels 14.5 Anwendung. Die Vorlage der Entscheidung des
(3) IndringendenFällen,unteranderemwennleichtverderb- SchiedspanelserfolgtinnerhalbeinerFristvon35 Tagenabdem
licheodersaisonabhängigeWarenbetroffensind,unternimmt Tag,andemdasErsuchennachAbsatz 2übermitteltwurde.
dasSchiedspanelalleAnstrengungen,umseinenZwischenbe-
richtvorzulegen,undjedeVertragsparteikanninnerhalbderHälf- (4) DieBeschwerdegegnerininformiertdieBeschwerdeführe-
tederunterdenAbsätzen 1und2genanntenFristenschriftlich rinspätestenseinenMonatvorAblaufderangemessenenFrist
beantragen,dassdasSchiedspanelkonkreteAspektedesZwi- schriftlichüberihreFortschrittebeiderDurchführungderEnt-
schenberichtsüberprüft. scheidungdesSchiedspanels.
(4) NachPrüfungallerschriftlichenStellungnahmenderVer- (5) DieangemesseneFristkannvondenVertragsparteienim
tragsparteienzudemZwischenberichtkanndasSchiedspanel gegenseitigenEinvernehmenverlängertwerden.
seinenBerichtändernundweitere,seinesErachtenserforderli-
chePrüfungendurchführen.DieendgültigeEntscheidungdes Artikel 14.10
SchiedspanelsenthälteineErörterungderbeiderZwischenprü- Überprüfung der Maßnahmen zur
fungvorgelegtenBeweisführung. Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
(1) DieBeschwerdegegnerinnotifiziertderBeschwerdeführe-
Artikel 14.7
rinunddemHandelsausschussvorAblaufderangemessenen
Entscheidung des Schiedspanels FristdieMaßnahmen,diesiegetroffenhat,umdieEntscheidung
desSchiedspanelsdurchzuführen.
(1) DasSchiedspanellegtseineEntscheidunginnerhalbvon
120 TagennachdemTagseinerEinsetzungdenVertragspartei- (2) KommteszwischendenVertragsparteienzuMeinungsver-
enunddemHandelsausschussvor.KanndieseFristnachAuf- schiedenheitenüberdasBesteheneinerMaßnahmeoderüber
fassungdesPanelsnichteingehaltenwerden,somussderVor- dieVereinbarkeitvonnachAbsatz 1notifiziertenMaßnahmenmit
sitzendediesdenVertragsparteienunddemHandelsausschuss denBestimmungendesArtikels 14.2,sokanndieBeschwerde-
schriftlichnotifizierenundihnendieGründefürdieVerzögerung führerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen,
sowiedenTagmitteilen,andemdasPanelbeabsichtigt,seine dieseFragezuentscheiden.IndemErsuchenmussdiestrittige
Entscheidungvorzulegen.DieEntscheidungdarfkeinesfallsspä- Maßnahmeaufgeführtundesmussdargelegtwerden,inwiefern
terals150 TagenachdemTagderEinsetzungdesSchiedspa- sie gegen die Bestimmungen des Artikels 14.2 verstößt. Das
nelsvorgelegtwerden. SchiedspanellegtseineEntscheidunginnerhalbvon45 Tagen
nachdemTagvor,andemdasErsuchenübermitteltwurde.
(2) IndringendenFällen,unteranderemwennleichtverderb-
licheodersaisonabhängigeWarenbetroffensind,unternimmt (3) FürdenFall,dasseinMitglieddesursprünglichenSchieds-
dasSchiedspanelalleAnstrengungen,damitesseineEntschei- panelsnichtlängerzurVerfügungsteht,findendieVerfahrendes
dunginnerhalbvon60 TagennachdemTagseinerEinsetzung Artikels 14.5Anwendung.DieEntscheidungdesSchiedspanels
vorlegenkann.Siesolltekeinesfallsspäterals75 Tagenachdem wirdinnerhalbeinerFristvon60 TagenabdemTag,andemdas
TagseinerEinsetzungvorgelegtwerden.DasSchiedspanelkann ErsuchennachAbsatz 2übermitteltwurde,vorgelegt.
innerhalbvon10 TagennachdemTagseinerEinsetzungvorab
entscheiden,obesdenFallalsdringendansieht. Artikel 14.11
Vorläufige Abhilfemaßnahmen
Unterabschnitt B im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung
Durchführung der Entscheidung (1) HatdieBeschwerdegegnerinbeiAblaufderangemesse-
nenFristkeineMaßnahmennotifiziert,diesiegetroffenhat,um
Artikel 14.8 dieEntscheidungdesSchiedspanelsdurchzuführen,oderstellt
das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 14.10 Absatz 1
Durchführung
notifiziertenMaßnahmennichtmitdenVerpflichtungendieser
der Entscheidung des Schiedspanels
Vertragspartei nach Artikel 14.2 vereinbar sind, so legt die
JedeVertragsparteitrifftdieerforderlichenMaßnahmen,um BeschwerdegegnerinaufErsuchenderBeschwerdeführerinein
die Entscheidung des Schiedspanels nach Treu und Glauben AngebotfüreinenvorläufigenAusgleichvor.
1532 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
(2) Istinnerhalbvon30 TagennachAblaufderangemessenen StelltdasSchiedspanelfest,dassdieDurchführungsmaßnahme
FristodernachderVorlagederEntscheidungdesSchiedspanels mitdenBestimmungendesArtikels 14.2vereinbarist,sowird
nachArtikel 14.10,dasskeineDurchführungsmaßnahmeergrif- dieAussetzungderErfüllungvonVerpflichtungenaufgehoben.
fenwurdeoderdassdienachArtikel14.10Absatz 1notifizierte
(3) FürdenFall,dasseinMitglieddesursprünglichenSchieds-
MaßnahmenichtmitdenBestimmungendesArtikels 14.2ver-
panelsnichtlängerzurVerfügungsteht,findendieVerfahrendes
einbarist,keineEinigungübereinenAusgleicherzieltworden,
Artikels 14.5Anwendung.DieEntscheidungdesSchiedspanels
so ist die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die
wirdinnerhalbeinerFristvon60 TagenabdemTag,andemdas
BeschwerdegegnerinunddenHandelsausschussberechtigt,die
ErsuchennachAbsatz 2übermitteltwurde,vorgelegt.
ErfüllungdersichausdenBestimmungendesArtikels 14.2erge-
bendenVerpflichtungenineinemUmfangauszusetzen,derdem
durchdenVerstoßzunichtegemachtenodergeschmälertenVor- Unterabschnitt C
teilentspricht.InderNotifikationgibtdieBeschwerdeführerinan, Gemeinsame Bestimmungen
inwelchemUmfangsiedieErfüllungderVerpflichtungenauszu-
setzenbeabsichtigt.DieBeschwerdeführerinkanndieAusset-
Artikel 14.13
zung10 TagenachdemTagderNotifikationeinleiten,soferndie
BeschwerdegegnerinnichtnachAbsatz 4umeinSchiedsverfah- Einvernehmliche Lösung
renersuchthat. DieVertragsparteienkönnenjederzeiteineeinvernehmliche
(3) ZurAussetzungderErfüllungvonVerpflichtungenkanndie LösungeinerunterdiesesKapitelfallendenStreitigkeitvereinba-
BeschwerdeführerinihreZollsätzebiszurHöhederfürandere ren.SienotifizierendieseLösungdemHandelsausschuss.Bei
WTO-MitgliedergeltendenZollsätzeanheben,undzwarfürein AnnahmeeinereinvernehmlichenLösungwirddasVerfahrenein-
Handelsvolumen,dassofestzulegenist,dassdasHandelsvolu- gestellt.
menmultipliziertmitderDifferenzderZollsätzedemWertdes
durchdenVerstoßzunichtegemachtenodergeschmälertenVor- Artikel 14.14
teilsentspricht.
Verfahrensordnung
(4) IstdieBeschwerdegegnerinderAuffassung,dassderUm- (1) FürunterdiesesKapitelfallendeStreitbeilegungsverfahren
fangderAussetzungnichtdemdurchdenVerstoßzunichtege- giltAnhang14-B.
machtenodergeschmälertenVorteilentspricht,sokannsiedas
ursprünglicheSchiedspanelschriftlichersuchen,dieseFragezu (2) NachAnhang14-BsinddieAnhörungendesSchiedspa-
entscheiden.DasErsuchenwirdderBeschwerdeführerinund nelsöffentlich.
demHandelsausschussvorAblaufderinAbsatz 2genannten
Fristvon10 Tagennotifiziert.DasursprünglicheSchiedspanel Artikel 14.15
legt seine Entscheidung über den Umfang der ausgesetzten
Informationen und fachliche Beratung
Erfüllung der Verpflichtungen den Vertragsparteien und dem
Handelsausschussinnerhalbvon30 TagennachdemTagvor,an DasSchiedspanelkannaufAntrageinerVertragsparteioder
demdasErsuchenübermitteltwurde.DieErfüllungderVerpflich- vonsichausInformationenausjederfürgeeigneterachteten
tungenwirdnichtausgesetzt,bisdasursprünglicheSchiedspa- Quelle,auchvondenanderStreitigkeitbeteiligtenVertragspar-
nelseineEntscheidungvorgelegthat;jedeAussetzungmussmit teien,fürdasSchiedspanelverfahreneinholen.DasSchiedspa-
derEntscheidungdesSchiedspanelsvereinbarsein. nelhatauchdasRecht,nacheigenemErmessenSachverständi-
gengutachten einzuholen. Die auf diese Weise beschafften
(5) FürdenFall,dasseinMitglieddesursprünglichenSchieds- Informationen müssen beiden Vertragsparteien offengelegt
panelsnichtlängerzurVerfügungsteht,findendieVerfahrendes werden; diese können dazu Stellung nehmen. Interessierte
Artikels 14.5Anwendung.DieEntscheidungdesSchiedspanels natürlicheoderjuristischePersonenderVertragsparteienkönnen
wirdinnerhalbeinerFristvon45 TagenabdemTag,andemdas demSchiedspanelnachMaßgabedesAnhangs14-BAmicus-
ErsuchennachAbsatz 4übermitteltwurde,vorgelegt. Curiae-Schriftsätzeunterbreiten.
(6) DieAussetzungderErfüllungvonVerpflichtungenistvor-
übergehendundwirdnursolangeaufrechterhalten,bisdiegegen Artikel 14.16
dieBestimmungendesArtikels 14.2verstoßendenMaßnahmen Auslegungsregeln
aufgehobenoderdahingehendgeändertwurden,dasssiemit
denBestimmungendesArtikels14.12imEinklangstehen,oder DieBestimmungendesArtikels 14.2werdenvondenSchieds-
bisdieVertragsparteieneineEinigungüberdieBeilegungder panelsnachdenAuslegungsregelndesVölkerrechtseinschließ-
Streitigkeiterzielthaben. lich derjenigen, die im Wiener Vertragsrechtsübereinkommen
kodifiziert sind, ausgelegt. Ist eine Verpflichtung aus diesem
Abkommen identisch mit einer Verpflichtung aus dem WTO-
Artikel 14.12 Übereinkommen,sowähltdasSchiedspaneleineAuslegung,die
Überprüfung der mitdeneinschlägigenAuslegungenindenEntscheidungendes
Durchführungsmaßnahmen nach Streitbeilegungsgremiums der WTO (im Folgenden „DSB“
Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen genannt)imEinklangsteht.DieEntscheidungendesSchiedspa-
nelskönnendieindenBestimmungendesArtikels 14.2vorgese-
(1) DieBeschwerdegegnerinnotifiziertderBeschwerdeführe- henenRechteundPflichtenwederergänzennocheinschränken.
rin und dem Handelsausschuss die Maßnahmen, die sie zur
Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels getroffen Artikel 14.17
hat,sowieihrErsuchen,dieAussetzungderErfüllungvonVer-
pflichtungenseitensderBeschwerdeführerinaufzuheben. Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
(1) DasSchiedspanelbemühtsichnachKräftenumeinver-
(2) ErzielendieVertragsparteiennichtinnerhalbvon30 Tagen
nehmliche Beschlüsse. Kann jedoch kein einvernehmlicher
nachdemTagderNotifikationeineEinigungüberdieVereinbar-
Beschlusserzieltwerden,wirddiestrittigeFragedurchMehr-
keitdernotifiziertenMaßnahmemitdenBestimmungendesAr-
heitsbeschlussentschieden.AbweichendeMeinungeneinzelner
tikels 14.2,soersuchtdieBeschwerdeführerindasursprüngliche
SchiedsrichterwerdenaufkeinenFallveröffentlicht.
Schiedspanelschriftlich,dieseFragezuentscheiden.DasErsu-
chenwirdderBeschwerdegegnerinunddemHandelsausschuss (2) AlleEntscheidungendesSchiedspanelssindfürdieVer-
notifiziert.DasSchiedspanellegtseineEntscheidunginnerhalb tragsparteienbindend;siebegründenwederRechtenochPflich-
von45 TagennachdemTag,andemdasErsuchenübermittelt tenfürnatürlicheoderjuristischePersonen.InderEntscheidung
wurde,denVertragsparteienunddemHandelsausschussvor. werdenderfestgestellteSachverhalt,dieAnwendbarkeitderein-
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1533
schlägigenBestimmungendiesesAbkommensunddiewichtigs- (4) DiesesAbkommenschließtnichtaus,dasseineVertrags-
tenGründefürdieFeststellungenundSchlussfolgerungenaufge- parteieinevomDSBgenehmigteAussetzungderErfüllungvon
führt.Sofernernichtsanderesbeschließt,machtderHandels- Verpflichtungenvornimmt.DasWTO-Übereinkommenkannnicht
ausschuss die Entscheidungen des Schiedspanels in ihrer inAnspruchgenommenwerden,umeineVertragsparteidaranzu
GesamtheitderÖffentlichkeitzugänglich. hindern,dieErfüllungvonVerpflichtungennachdiesemKapitel
auszusetzen.
AbschnittD
Artikel 14.20
AllgemeineBestimmungen
Fristen
(1) AlleindiesemKapitelfestgesetztenFristen,einschließlich
Artikel 14.18
derFristenfürdieVorlagevonEntscheidungenderSchiedspa-
Liste der Schiedsrichter nels,werdeninKalendertagenabdemerstenTagberechnet,der
aufdieHandlungenoderEreignissefolgt,aufdiesiesichbezie-
(1) Der Handelsausschuss stellt spätestens sechs Monate
hen.
nachInkrafttretendiesesAbkommenseineListemit15Perso-
nenauf,diewillensundinderLagesind,alsSchiedsrichterzu (2) DieindiesemKapitelgenanntenFristenkönnenimgegen-
fungieren.JedeVertragsparteischlägtfünfPersonenalsSchieds- seitigenEinvernehmenderVertragsparteienverlängertwerden.
richtervor.FernerwählendieVertragsparteienfünfPersonenaus,
dienichtdieStaatsangehörigkeiteinerVertragsparteibesitzen Kapitel Fünfzehn
unddieimSchiedspaneldenVorsitzführensollen.DerHandels-
ausschussgewährleistet,dassdieListeimmervollständigist. Institutionelle, Allgemeine
und Schlussbestimmungen
(2) DieSchiedsrichtermüssenüberFachwissenoderErfah-
rungaufdenGebietenRechtundinternationalerHandelverfü-
Artikel 15.1
gen.SiemüssenunabhängigseinundinpersönlicherEigen-
schafthandeln,siedürfenimZusammenhangmitderStreitigkeit Handelsausschuss
wederWeisungeneinerOrganisationoderRegierungentgegen- (1) DieVertragsparteiensetzeneinenHandelsausschuss1)ein,
nehmennochderRegierungeinerVertragsparteinahestehen, dersichausVertreternderEU-VertragsparteiundausVertretern
undsiemüssendieBedingungendesAnhangs14-Cerfüllen. Koreaszusammensetzt.
(2) Der Handelsausschuss tritt einmal jährlich, und zwar
Artikel 14.19 abwechselndinBrüsselundSeoul,oderaufErsucheneinerVer-
Verhältnis zu WTO-Verpflichtungen tragsparteizusammen.DerVorsitzimHandelsausschusswird
vomHandelsministerKoreasunddemfürdenHandelzuständi-
(1) DieInanspruchnahmederStreitbeilegungsbestimmungen genMitgliedderEuropäischenKommissionoderihrenStellver-
dieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, treterngemeinsamgeführt.DerHandelsausschusslegtseinen
einschließlichderEinleitungeinesStreitbeilegungsverfahrens, SitzungsplanundseineTagesordnungfest.
unberührt.
(3) DerHandelsausschuss:
(2) HateineVertragsparteijedochfüreinebestimmteMaßnah-
a) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren dieses
meeinStreitbeilegungsverfahrennachdiesemKapitelodernach
Abkommens,
demWTO-Übereinkommeneingeleitet,sokannsiefürdieselbe
Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen b) überwachtundunterstütztdieDurchführungundAnwendung
Gremiumeinleiten,bevordasersteVerfahrenabgeschlossenist. diesesAbkommensunddieVerwirklichungseinerallgemei-
DarüberhinausdarfeineVertragsparteinichtinbeidenGremien nenZiele,
gegendieVerletzungeinerVerpflichtungvorgehen,dieinglei- c) überwachtdieArbeitallerSonderausschüsse,Arbeitsgrup-
cherFormnachdiesemAbkommenunddemWTO-Übereinkom- penundanderenimRahmendiesesAbkommenseingesetz-
menbesteht.IneinemsolchenFalldarfdieVertragsparteinach tenGremien,
Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nicht das andere
GremiummitdemVorgehengegendieVerletzungeineridenti- d) prüft,aufwelcheWeisedieHandelsbeziehungenzwischen
schenVerpflichtungnachderanderenÜbereinkunftbefassen,es denVertragsparteienintensiviertwerdenkönnen,
seidenn,daszunächstbefassteGremiumkannausverfahrens- e) suchtunbeschadetderinKapitelVierzehn(Streitbeilegung)
technischenGründenoderausGründenderZuständigkeitkei- und Anhang 14-A (Vermittlungsverfahren für nichttarifäre
neFeststellungenzumAntragaufVorgehengegendieVerletzung Maßnahmen)übertragenenRechtenachgeeignetenWegen
derVerpflichtungtreffen. undMethoden,umProblemenvorzubeugen,diesichinden
(3) FürdieZweckedesAbsatzes 2gelten: unterdiesesAbkommenfallendenBereichenergebenkönn-
ten,oderumStreitigkeitenzuschlichten,diebeiderAusle-
a) StreitbeilegungsverfahrennachdemWTO-Übereinkommen gungoderAnwendungdiesesAbkommensauftretenkönn-
alszudemZeitpunkteingeleitet,zudemeineVertragspartei ten,
einenAntragaufEinsetzungeinesPanelsnachArtikel 6der
f) untersuchtdieEntwicklungdesHandelszwischendenVer-
WTO-VereinbarungüberRegelnundVerfahrenzurBeilegung
tragsparteienund
vonStreitigkeiteninAnhang 2desWTO-Übereinkommens
(imFolgenden„DSU“genannt)gestellthat,undzudemZeit- g) prüftalleweiterenFragen,diefürdieunterdiesesAbkommen
punktalsabgeschlossen,zudemdasDSBdenPanelbericht fallendenBereichevonInteressesind.
beziehungsweisedenBerichtdesBerufungsgremiumsnach (4) DerHandelsausschusskann:
Artikel 16beziehungsweiseArtikel 17.14derDSUannimmt,
und a) beschließen,Sonderausschüsse,Arbeitsgruppenoderande-
reGremieneinzusetzenundihnenZuständigkeitenzuüber-
b) StreitbeilegungsverfahrennachdiesemKapitelalszudem tragen,
Zeitpunkteingeleitet,zudemeineVertragsparteieinenAn-
tragaufEinsetzungeinesSchiedspanelsnachArtikel 14.4
1) WieimProtokollüberkulturelleZusammenarbeiterläutert,fälltdasPro-
Absatz 1gestellthat,undzudemZeitpunktalsabgeschlos-
tokollnichtindieZuständigkeitdesHandelsausschusses;alleFunktio-
sen,zudemdasSchiedspaneldenVertragsparteienunddem nendesHandelsausschusses,diefürdieDurchführungdesProtokolls
HandelsausschussnachArtikel 14.7seineEntscheidungvor- relevantsind,werdenvomAusschussfürkulturelleZusammenarbeit
gelegthat. ausgeübt.
1534 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
b) alleinteressiertenParteienkontaktieren,darunterauchOrga- (3) SofernindiesemAbkommennichtsanderesbestimmtist,
nisationendesPrivatsektorsundderZivilgesellschaft, tretendieSonderausschüsseinderRegelaufgeeigneterEbene
abwechselndinBrüsselundSeouleinmaljährlichoderaufErsu-
c) inFällen,dieindiesemAbkommenausdrücklichvorgesehen
cheneinerVertragsparteioderdesHandelsausschusseszusam-
sind,ÄnderungenzudiesemAbkommenprüfenoderBestim-
men,wobeiderVorsitzvonVertreternKoreasundderEuropä-
mungendiesesAbkommensändern,
ischen Union gemeinsam geführt wird. Sie legen ihren
d) dieBestimmungendiesesAbkommensauslegen, SitzungsplanundihreTagesordnungeinvernehmlichfest.
e) nachMaßgabediesesAbkommensEmpfehlungenausspre- (4) Die Sonderausschüsse geben dem Handelsausschuss
chenoderBeschlüssefassen, rechtzeitigvorihrenSitzungendenSitzungsplanunddieTages-
f) sicheineGeschäftsordnunggebenund ordnungbekannt.InjederordentlichenSitzungdesHandelsaus-
schusseserstattensieBerichtüberihreTätigkeiten.DieEinset-
g) beiderWahrnehmungseinerAufgabenandere,vondenVer- zung oder die Existenz eines Sonderausschusses hindert die
tragsparteienvereinbarteMaßnahmenergreifen. Vertragsparteiennichtdaran,denHandelsausschussunmittelbar
(5) InjederordentlichenSitzungdesGemischtenAusschus- miteinerAngelegenheitzubefassen.
seserstattetderHandelsausschussBerichtüberseineeigenen (5) DerHandelsausschusskannbeschließen,dieeinemSon-
TätigkeitenundüberdieTätigkeitenseinerSonderausschüsse, derausschussübertrageneAufgabezuändernoderzuüberneh-
ArbeitsgruppenundanderenGremien. menodereinenSonderausschussaufzulösen.
(6) UnbeschadetderinKapitelVierzehn(Streitbeilegung)und
inAnhang 14-A(VermittlungsverfahrenfürnichttarifäreMaßnah- Artikel 15.3
men)übertragenenRechtekannjedeVertragsparteidenHan-
delsausschussmitallenFragenbefassen,diedieAuslegungoder Arbeitsgruppen
AnwendungdiesesAbkommensbetreffen.
(1) DerHandelsausschusssetztfolgendeArbeitsgruppenein:
(7) LegteineVertragsparteidemHandelsausschuss,denSon-
derausschüssen,ArbeitsgruppenoderanderenGremienInfor- a) dieArbeitsgruppefürKraftfahrzeugeundTeiledavonnach
mationenvor,dienachihrenGesetzenundsonstigenVorschrif- Artikel 9Absatz 2(Arbeitsgruppe„KraftfahrzeugeundTeile
ten als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere davon“)desAnhangs2-C(KraftfahrzeugeundTeiledavon),
VertragsparteidieseInformationenalsvertraulich. b) dieArbeitsgruppe„ArzneimittelundMedizinprodukte“nach
(8) DieVertragsparteienerkennendieBedeutungvonTrans- Artikel 5Absatz 3(ZusammenarbeitbeiderRegulierung)des
parenzundOffenheitanundbekräftigenihrePraktik,dieMei- Anhangs 2-D(ArzneimittelundMedizinprodukte),
nungenvonMitgliedernderÖffentlichkeitzuberücksichtigen, c) die Arbeitsgruppe „Chemikalien“ nach Nummer 4 des
damitsiesichbeiderDurchführungdiesesAbkommensaufein Anhangs2-E(Chemikalien),
breitesSpektrumunterschiedlicherSichtweisenstützenkönnen.
d) dieArbeitsgruppefürZusammenarbeitbeihandelspolitischen
SchutzmaßnahmennachArtikel 3.16Absatz 1(Arbeitsgrup-
Artikel 15.2
pe„ZusammenarbeitbeihandelspolitischenSchutzmaßnah-
Sonderausschüsse men“),
(1) DerHandelsausschusssetztfolgendeSonderausschüsse e) dieArbeitsgruppe„MRA“nachArtikel 7.21Absatz 6(Gegen-
ein: seitigeAnerkennung),
a) denAusschussfürdenWarenhandelnachArtikel 2.16(Aus- f) dieArbeitsgruppefüröffentlichesBeschaffungswesennach
schuss„Warenhandel“), Artikel 9.3(Arbeitsgruppe„ÖffentlichesBeschaffungswesen“)
b) den Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzen- sowie
schutzrechtlicheMaßnahmennachArtikel 5.10(Ausschuss
g) die Arbeitsgruppe für geografische Angaben nach Arti-
„GesundheitspolizeilicheundpflanzenschutzrechtlicheMaß-
kel 10.25(Arbeitsgruppe„GeografischeAngaben“).
nahmen“),
(2) DerHandelsausschusskannbeschließen,füreinebeson-
c) denZollausschussnachArtikel 6.16(„Zollausschuss“).Bei
dere Aufgabe oder einen spezifischen Fachbereich weitere
Angelegenheiten,dieausschließlichunterdasZollabkommen
Arbeitsgruppeneinzusetzen.ErbestimmtdieZusammensetzung,
fallen,übernimmtderZollausschussdieAufgabendesim
dieAufgabenunddieFunktionsweisederArbeitsgruppen.Alle
RahmendesZollabkommenseingesetztenGemischtenAus-
ordentlichenSitzungenoderAd-hoc-Sitzungen,andenenbeide
schusses„ZusammenarbeitimZollbereich“,
Vertragsparteien teilnehmen und in denen dieses Abkommen
d) denAusschussfürDienstleistungshandel,Niederlassungund betreffendeFragenerörtertwerden,geltenalsArbeitsgruppenim
elektronischenGeschäftsverkehrnachArtikel 7.3(Ausschuss SinnediesesArtikels.
„Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer
Geschäftsverkehr“), (3) SofernindiesemAbkommennichtsanderesbestimmtist,
tretendieArbeitsgruppenaufgeeigneterEbenejedesMalzu-
e) denAusschuss„HandelundnachhaltigeEntwicklung“nach sammen,wenndieUmständedieserfordern,sowieaufErsuchen
Artikel 13.12(InstitutionellerMechanismus)sowie einerVertragsparteioderdesHandelsausschusses.DerVorsitz
f) denAusschuss„Passivveredelungszonenaufderkoreani- indenArbeitsgruppenwirdvonVertreternKoreasundderEuro-
schen Halbinsel“ nach Anhang IV des Protokolls über die päischenUniongemeinsamgeführt.DieArbeitsgruppenlegen
BestimmungdesBegriffs„ErzeugnissemitUrsprungin“oder ihrenSitzungsplanundihreTagesordnungfest.
„Ursprungserzeugnisse“undüberdieMethodenderZusam- (4) DieArbeitsgruppengebendemHandelsausschussrecht-
menarbeitderVerwaltungen. zeitigvorihrenSitzungendenSitzungsplanunddieTagesord-
DieZuständigkeitunddieAufgabendereingesetztenSonder- nungbekannt.InjederordentlichenSitzungdesHandelsaus-
ausschüssesindindenentsprechendenKapitelnundProtokol- schusses erstatten sie Bericht über ihre Tätigkeiten. Die
lendiesesAbkommensfestgelegt. EinsetzungoderdieExistenzeinerArbeitsgruppehindertdieVer-
tragsparteiennichtdaran,denHandelsausschussunmittelbarmit
(2) DerHandelsausschusskannbeschließen,weitereSonder-
einerAngelegenheitzubefassen.
ausschüsseeinzusetzen,dieihnbeiderWahrnehmungseiner
Aufgaben unterstützen. Er legt Zusammensetzung, Aufgaben (5) Der Handelsausschuss kann beschließen, die einer
undFunktionsweisedernachdiesemArtikeleingesetztenSon- ArbeitsgruppeübertrageneAufgabezuändernoderzuüberneh-
derausschüssefest. menodereineArbeitsgruppeaufzulösen.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1535
Artikel 15.4 SteuervorschriftendieSteuerpflichtigenunterschiedlichzube-
handeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes
Beschlussfassung
oderdesOrtes,andemihrKapitalinvestiertwird,nichtindersel-
(1) ZurVerwirklichungderZielediesesAbkommensistder benSituationbefinden.
Handelsausschussbefugt,inallenindiesemAbkommenvorge-
sehenenFällenBeschlüssezufassen. (4) DiesesAbkommenistnichtdahingehendauszulegen,dass
esdieAnnahmeoderdieDurchsetzungvonMaßnahmennach
(2) DieBeschlüssesindfürdieVertragsparteienverbindlich; densteuerrechtlichenBestimmungenderAbkommenzurVer-
diesetreffendiefürdieUmsetzungderBeschlüsseerforderli- meidungderDoppelbesteuerungodersonstigersteuerrechtli-
chenMaßnahmen.DerHandelsausschusskannauchzweck- cherVereinbarungenoderdesnationalenSteuerrechtsverhin-
dienlicheEmpfehlungenaussprechen. dert,mitdenenderSteuerumgehungoderSteuerhinterziehung
(3) DieBeschlüsseundEmpfehlungendesHandelsausschus- vorgebeugtwerdensoll.
seswerdenvondenVertragsparteieneinvernehmlichausgear-
beitet. Artikel 15.8
Ausnahmen bezüglich der Zahlungsbilanz
Artikel 15.5
(1) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah-
Änderungen
lungsbilanzschwierigkeitenundexternenfinanziellenSchwierig-
(1) DieVertragsparteienkönnenschriftlichvereinbaren,dieses keitenkanneineVertragsparteiBeschränkungendesWaren-und
Abkommenzuändern.EineÄnderungtritterstinKraft,nachdem DienstleistungshandelssowiederNiederlassungeinführenoder
dieVertragsparteiendurchAustauschschriftlicherNotifikationen aufrechterhalten.
einanderdieErfüllungihrerjeweilsgeltendenRechtsvorschriften
unddenAbschlussihrerVerfahrenbestätigthaben,undzwarzu (2) DieVertragsparteienbemühensich,dieAnwendungderin
demvondenVertragsparteienvereinbartenZeitpunkt. Absatz 1genanntenBeschränkungenzuvermeiden.
(2) UnbeschadetdesAbsatzes 1kannderHandelsausschuss DienachdiesemArtikeleingeführtenoderaufrechterhaltenenBe-
beschließen,dieAnhänge,Anlagen,ProtokolleundAnmerkun- schränkungenmüssendiskriminierungsfreiundvonbegrenzter
genzudiesemAbkommenzuändern.DieVertragsparteienkön- DauerseinunddürfennichtüberdaszurBehebungderZah-
nendenBeschlussvorbehaltlichihrerjeweilsgeltendenRechts- lungsbilanzschwierigkeitenundderexternenfinanziellenSchwie-
vorschriftenundVerfahrenannehmen. rigkeitenNotwendigehinausgehen.Siemüssengegebenenfalls
dieVoraussetzungendesWTO-Übereinkommenserfüllenund
mitdemÜbereinkommenüberdenInternationalenWährungs-
Artikel 15.6
fondsimEinklangstehen.
Kontaktstellen
(3) DieVertragspartei,dieBeschränkungenaufrechterhältoder
(1) UmdieKommunikationzurerleichternundeinewirksame eingeführthatoderÄnderungenvonBeschränkungenvorgenom-
DurchführungdiesesAbkommenssicherzustellen,benennendie menhat,notifiziertdieseunverzüglichderanderenVertragspar-
VertragsparteienzumInkrafttretendesAbkommensKoordinato- teiundlegtihrbaldmöglichsteinenZeitplanfürihreAufhebung
ren. Die Benennung der Koordinatoren lässt die spezifische vor.
BenennungzuständigerBehördennacheinzelnenKapitelndie-
sesAbkommensunberührt. (4) Falls Beschränkungen eingeführt oder aufrechterhalten
werden,findenimHandelsausschussumgehenddiesbezügliche
(2) AufErsucheneinerVertragsparteigibtderKoordinatorder Konsultationenstatt.ImRahmendieserKonsultationenwerden
anderenVertragsparteidiefüreineAngelegenheitimZusammen- dieZahlungsbilanzsituationderbetreffendenVertragsparteiund
hangmitderDurchführungdiesesAbkommenszuständigeStel- dienachdiesemArtikeleingeführtenoderaufrechterhaltenenBe-
leoderdendafürzuständigenBeamtenanundleistetdieerbe- schränkungenbeurteilt,wobeiunteranderemfolgendeFaktoren
teneUnterstützung,umdieKommunikationmitderersuchenden berücksichtigtwerden:
Vertragsparteizuerleichtern.
a) ArtundAusmaßderZahlungsbilanzschwierigkeitenundder
(3) Soweit dies nach ihren Rechtsvorschriften möglich ist, externenfinanziellenSchwierigkeiten,
übermitteltjedeVertragsparteiüberihreKoordinatorenaufErsu-
chenderanderenVertragsparteiInformationenundbeantwortet b) dieAußenwirtschafts-undHandelssituationoder
umgehendderenFragenzueinerbestehendenodervorgeschla-
c) anderezurVerfügungstehendeAbhilfemaßnahmen.
genenMaßnahme,diedenHandelzwischendenVertragspartei-
enberührenkönnte. IndenKonsultationenwirdgeprüft,obdieBeschränkungenmit
denAbsätzen 3und4imEinklangstehen.Allestatistischenund
Artikel 15.7 sonstigenFeststellungendesInternationalenWährungsfonds(im
Folgenden„IWF“genannt)zuDevisen,Währungsreservenund
Steuern ZahlungsbilanzwerdenberücksichtigtunddieSchlussfolgerun-
(1) DiesesAbkommenistaufSteuervorschriftennurinsofern gen auf die Beurteilung der Zahlungsbilanzsituation und der
anzuwenden,alsdiesfürdieDurchführungderBestimmungen externenFinanzsituationderbetreffendenVertragsparteidurch
diesesAbkommenserforderlichist. denIWFgestützt.
(2) DiesesAbkommenlässtdieRechteundPflichtenderVer-
tragsparteienausSteuerübereinkünftenzwischenKoreaundden Artikel 15.9
MitgliedstaatenderEuropäischenUnionunberührt.ImFalleei- Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
nesWiderspruchszwischendiesemAbkommenundeinersol-
chenÜbereinkunftistdiebetreffendeÜbereinkunftmaßgebend, DiesesAbkommenistnichtdahingehendauszulegen,dasses:
soweitdiesesAbkommenimWiderspruchzuihrsteht.Besteht a) eineVertragsparteiverpflichtet,Informationenzuübermitteln,
zwischenKoreaunddeneinzelnenMitgliedstaatenderEuropä- derenWeitergabeihrerAuffassungnachihrenwesentlichen
ischenUnioneineSteuerübereinkunft,soistesausschließlich Sicherheitsinteressenwidersprechenwürde,
Sache der nach dieser Übereinkunft zuständigen Behörden,
gemeinsam darüber zu entscheiden, ob zwischen diesem b) eineVertragsparteidaranhindert,Maßnahmenzutreffen,die
AbkommenunddergenanntenÜbereinkunfteinWiderspruch sie für notwendig erachtet zum Schutz ihrer wesentlichen
besteht. Sicherheitsinteressen
(3) DiesesAbkommenistnichtdahingehendauszulegen,dass i) imZusammenhangmitderHerstellungvonWaffen,Mu-
esdieVertragsparteiendaranhindert,beiderAnwendungihrer nitionoderKriegsmaterialoderdemHandeldamitoderin
1536 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
BezugaufWirtschaftstätigkeiten,diedirektoderindirekt (2) JedeVertragsparteikanndiesesAbkommendurchschrift-
derVersorgungeinermilitärischenEinrichtungdienen, licheNotifikationandieandereVertragsparteikündigen.
ii) inBezugaufspaltbareoderfusionsfähigeStoffeoderdie (3) DieKündigungwirdsechsMonatenachderNotifikation
Stoffe,ausdenensiegewonnenwerden,oder nachAbsatz 2wirksam.
iii) imFalleeinesKriegesoderbeisonstigenernstenKrisen
indeninternationalenBeziehungenoder Artikel 15.12
c) dieVertragsparteiendaranhindert,MaßnahmenzurErfüllung Erfüllung von Verpflichtungen
dervonihnenübernommeneninternationalenVerpflichtun-
(1) DieVertragsparteientreffendieallgemeinenoderbeson-
genzurWahrungvonFriedenundSicherheitinderWeltzu
derenMaßnahmen,diezurErfüllungihrerVerpflichtungenaus
treffen.
diesem Abkommen erforderlich sind. Sie tragen dafür Sorge,
dassdieZielediesesAbkommensverwirklichtwerden.
Artikel 15.10
(2) ImFalleeinernachdenallgemeinenRegelndesVölker-
Inkrafttreten rechtsnichtzulässigenKündigungdiesesAbkommenskanneine
(1) DiesesAbkommenwirdvondenVertragsparteiennachih- VertragsparteiunverzüglichgeeigneteMaßnahmenimEinklang
reneigenenVerfahrengenehmigt. mitdemVölkerrechttreffen.
(2) DiesesAbkommentritt60 TagenachdemTaginKraft,an
Artikel 15.13
demdieVertragsparteiendurchAustauschschriftlicherNotifika-
tioneneinanderdieErfüllungihrerjeweilsgeltendenRechtsvor- Anhänge, Anlagen,
schriften und den Abschluss ihrer Verfahren bestätigt haben, Protokolle und Anmerkungen
oderzueinemvondenVertragsparteienvereinbartenanderen
Die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen sind
Zeitpunkt.
estandteildiesesAbkommens.
B
(3) UnbeschadetderAbsätze 2und5wendendieVertrags-
parteien das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit ab Artikel 15.14
dem erstenTagdesdrittenMonatsnachdemTagan,andem
KoreaseineUrkundeüberdieRatifikationdesam20. Oktober Verhältnis zu anderen Übereinkünften
2005inParisangenommenenUNESCO-Übereinkommenszum (1) Sofernnichtsanderesbestimmtist,werdenfrühereÜber-
Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucks- einkünftezwischendenMitgliedstaatenderEuropäischenUnion
formen (im Folgenden „UNESCO-Übereinkommen“ genannt) und/oder der Europäischen Union und Korea durch dieses
beimUNESCO-SekretariatinParishinterlegthat,esseidenn, Abkommenwederersetztnochaufgehoben.
dassKoreaseineUrkundeüberdieRatifikationdesUNESCO-
ÜbereinkommensbereitsvordemAustauschderindenAbsät- (2) DiesesAbkommenistBestandteilderbilateralenGesamt-
zen 2oder5genanntenNotifikationenhinterlegthat. beziehungen,diedemRahmenabkommenunterliegen.Esstellt
einspezifischesAbkommendar,mitdemdieHandelsbestim-
(4) DieNotifikationensinddemGeneralsekretärdesRatesder
mungenimSinnedesRahmenabkommensumgesetztwerden.
EuropäischenUnionunddemAußen-undHandelsministerium
KoreasoderdessenNachfolgerzuübersenden. (3) DasProtokollüberdiegegenseitigeAmtshilfeimZollbe-
reichersetztdasZollabkommenimHinblickaufdieBestimmun-
(5)
genüberdiegegenseitigeAmtshilfe.
a) Dieses Abkommen wird ab dem ersten Tag des Monats
(4) DieVertragsparteiensindsicheinig,dassdiesesAbkom-
vorläufigangewandt,deraufdenTagfolgt,andemdieEU-
mensienichtverpflichtet,ineinerArtundWeisezuhandeln,die
Vertragspartei und Korea einander den Abschluss ihrer
nichtmitihrenVerpflichtungenausdemWTO-Übereinkommen
jeweilserforderlichenVerfahrennotifizierthaben.
vereinbarist.
b) FürdenFall,dasseineVertragsparteieinigeBestimmungen
diesesAbkommensnichtvorläufiganwendenkann,notifiziert Artikel 15.15
siederanderenVertragspartei,umwelcheBestimmungenes
sichdabeihandelt.UnbeschadetdesBuchstabens aund Räumlicher Geltungsbereich
soferndieandereVertragsparteidieerforderlichenVerfahren (1) DiesesAbkommengilteinerseitsfürdieGebiete,indenen
abgeschlossenhatundnichtinnerhalbvon10 Tagennach derVertragüberdieEuropäischeUnionundderVertragüberdie
derNotifikation,dasseinigeBestimmungennichtvorläufig ArbeitsweisederEuropäischenGemeinschaftangewandtwer-
angewandtwerdenkönnen,Einwandgegendievorläufige den,nachMaßgabejenerVerträge,undandererseitsfürdasGe-
Anwendungerhebt,werdendieBestimmungendiesesAb- bietKoreas.Sofernnichtausdrücklichetwasanderesbestimmt
kommens,dieinderNotifikationnichtgenanntwurden,ab wird,istindiesemAbkommenderBegriff„Gebiet“indiesem
demerstenTagdesMonatsvorläufigangewandt,deraufdie Sinnzuverstehen.
Notifikationfolgt.
(2) WasdieBestimmungenüberdieZollbehandlungvonWa-
c) Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung durch renanbelangt,sogiltdiesesAbkommenauchfürdienichtunter
schriftlicheNotifikationandieandereVertragsparteibeen- Absatz 1fallendenGebietedesZollgebietsderEU.
den.DieBeendungwirdamerstenTagdesMonatswirksam,
deraufdieNotifikationfolgt.
Artikel 15.16
d) WirddiesesAbkommenoderwerdeneinigeBestimmungen
daraus vorläufig angewandt, so ist unter dem Begriff „In- Verbindlicher Wortlaut
krafttreten dieses Abkommens“ der Tag des Beginns der DiesesAbkommenistinzweiUrschrifteninbulgarischer,dä-
vorläufigenAnwendungzuverstehen. nischer,deutscher,englischer,estnischer,finnischer,französi-
scher,griechischer,italienischer,lettischer,litauischer,maltesi-
Artikel 15.11 scher,niederländischer,polnischer,portugiesischer,rumänischer,
schwedischer,slowakischer,slowenischer,spanischer,tsche-
Dauer
chischer,ungarischerundkoreanischerSpracheabgefasst,wo-
(1) DiesesAbkommenwirdaufunbegrenzteZeitgeschlossen. beijederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2012 1537
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
Vom 15. Oktober 2012
Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825, 826) wird
nach seinem Artikel 35 Absatz 2 für
Albanien am 1. Dezember 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Juli 2012 (BGBl. II S. 750).
Berlin, den 15. Oktober 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 1. November 2012
Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom
14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II
S. 716, 717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Benin am 17. Juli 2012
Niederlande,
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Januar 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. August 2012 (BGBl. II S. 1026).
Berlin, den 1. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 6. November 2012
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. September
1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1991 II
S. 1331, 1332), wird nach ihrem Artikel 2 Absatz 3 für
Südsudan am 14. Januar 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juli 2011 (BGBl. II S. 819).
Berlin, den 6. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 6. November 2012
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1993 II S. 2182, 2183), wird nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Südsudan am 14. Januar 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 2012 (BGBl. II S. 687).
Berlin, den 6. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2012 1539
Bekanntmachung
des deutsch-dänischen Abkommens
über die Durchführung des Artikels 83bis
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 14. November 2012
Das in Kopenhagen am 26. September 2012 unterzeichnete Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Luftfahrt-Bundesamt, und
dem Ministerium für Verkehr des Königreichs Dänemark, vertreten durch die
Dänische Verkehrsbehörde, Luftfahrtstelle, über die Durchführung des Arti-
kels 83bis des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivil-
luftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411, 412; 1997 II S. 1777) ist nach seinem Artikel 9
Absatz 1
am 26. September 2012
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. November 2012
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Uwe Huismann
1540 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Abkommen
zwischendemBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung
derBundesrepublikDeutschland
unddemMinisteriumfürVerkehr
desKönigreichsDänemark
überdieDurchführungdesArtikels83bis
desAbkommensüberdieInternationaleZivilluftfahrt
DasBundesministerium habenaufderGrundlagederArtikel33und83bis desAbkom-
fürVerkehr,BauundStadtentwicklung mensüberdieInternationaleZivilluftfahrtFolgendesvereinbart:
derBundesrepublikDeutschland,
vertretendurchdasLuftfahrt-Bundesamt, Artikel 1
und Begriffsbestimmungen
dasMinisteriumfürVerkehr ImSinnediesesAbkommensgeltendiefolgendenBegriffs-
desKönigreichsDänemark, bestimmungen,sofernderWortlautnichtsandereserforderlich
vertretendurchdieDänischeVerkehrsbehörde, macht:
Luftfahrtstelle, 1. DerBegriff„AbkommenüberdieInternationaleZivilluftfahrt“
bedeutetdasam7.Dezember1944inChicagozurUnter-
inAnbetrachtdesProtokollsvom6.Oktober1980zurÄnde- zeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale
rungdesAbkommensüberdieInternationaleZivilluftfahrt, ZivilluftfahrteinschließlichallernachdessenArtikel90ange-
nommenenAnhängesowieallerÄnderungenderAnhänge
vondemWunschgeleitet,imHinblickaufdieVerbesserung oderdesAbkommensselbstnachdessenArtikeln90und94,
der Verkehrssicherheit in der Zivilluftfahrt dem jeweiligen Be- soweitdieseAnhängeundÄnderungenfürbeideVertrags-
treiberstaatvonLuftfahrzeugendieFunktionenundAufgaben parteienwirksamgewordenodervonihnenratifiziertworden
desEintragungsstaatsnachdenArtikeln12,30,31und32Buch- sind,
stabeadesAbkommensüberdieInternationaleZivilluftfahrtent-
wederganzoderteilweisezuübertragen,wieesdermitdem 2. derBegriff„ICAO“bedeutetdieInternationaleZivilluftfahrt-
Protokoll vom 6. Oktober 1980 eingefügte Artikel 83bis des Organisation,
AbkommensüberdieInternationaleZivilluftfahrtvorsieht, 3. der Begriff „EASA“ bedeutet die Europäische Agentur für
Flugsicherheit,
inderÜberzeugung,dassesentsprechenddemICAO-Doku-
4. derBegriff„Dry-Lease-Vereinbarung“bedeuteteineVerein-
ment 9642 Teil VIII Kapitel 1 und dem ICAO-Dokument 8335
barung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer zur
Kapitel10notwendigist,dieinternationalenVerpflichtungenund
ÜberlassungdesGebrauchseinesLuftfahrzeugsgegenEnt-
ZuständigkeitenderVertragsstaateninEinhaltungdesAbkom-
geltohneBesatzung,wobeidasLuftfahrzeugmitdemLuft-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt genau festzulegen,
verkehrsbetreiberzeugnis (AOC) des Leasingnehmers be-
wenneinineinemVertragsstaateingetragenesLuftfahrzeugvom
triebenwird,
Inhaber einer von dem anderen Vertragsstaat ausgestellten
Betriebsgenehmigung,einschließlicheinesLuftverkehrsbetreiber- 5. der Begriff „Leasinggeber“ bedeutet den eingetragenen
zeugnisses (AOC), im Rahmen einer Dry-Lease-Vereinbarung EigentümeroderdiePerson,der/diedemLeasingnehmerden
betriebenwird– GebraucheinesLuftfahrzeugsgegenEntgeltüberlässt,
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1541
6. der Begriff „Leasingnehmer“ bedeutet den Luftfahrtunter- fahren,werdenschriftlichzwischendenZivilluftfahrtbehördender
nehmer,demeinLuftfahrzeuggegenEntgeltzumGebrauch Vertragsparteienfestgelegt.AnträgeaufÜbertragungvonZu-
überlassenwirdundindessenBetriebsgenehmigung,ein- ständigkeitendurchdieZivilluftfahrtbehördedesEintragungs-
schließlich seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), staats bedürfen der schriftlichen Annahme durch die Zivil-
dasbetreffendeLuftfahrzeugeingetragenwird, luftfahrtbehörde des Betreiberstaats. Anträge können nur für
einzelne, genau bezeichnete Luftfahrzeuge für die Geltungs-
7. der Begriff „Zivilluftfahrtbehörde“ bedeutet im Fall der
dauer derDry-Lease-Vereinbarunggestelltwerden.MitEingang
BundesrepublikDeutschlanddasvomBundesministerium
derMitteilungderAnnahmenachSatz2wirddieÜbertragung
für Verkehr,BauundStadtentwicklungnach§3aAbsatz2
derZuständigkeitfürdieÜberwachungderbezeichnetenLuft-
desLuftverkehrsgesetzesderBundesrepublikDeutschland
fahrzeugewirksam.
bestimmte Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26,
38108Braunschweig,undimFalldesKönigreichsDänemark (2) Bei der Verlängerung einer Dry-Lease-Vereinbarung gilt
dievomMinisteriumfürVerkehr(Transportministeriet)imEin- bsatz1entsprechend.
A
klangmit§4Absatz2desDänischenLuftverkehrsgesetzes
des Königreichs Dänemark bestimmte Dänische Verkehr- (3) DieZivilluftfahrtbehördensindbefugt,dieÜbertragungvon
behörde, Zuständigkeitenjederzeitzuwiderrufen.DerWiderrufbedarfder
Schriftform.ErwirdnachAblaufvon24StundennachEingang
8. derBegriff„Eintragungsstaat“bedeutetdenStaat,indessen wirksam.
LuftfahrzeugregisterdasLuftfahrzeug,andemderGebrauch
gegenEntgeltüberlassenwird,eingetragenist, (4) EinLuftfahrzeug,fürdasdieZuständigkeitfürdieDurch-
führungderAufsichtundÜberwachungaufgrunddesArtikels3
9. derBegriff„Betreiberstaat“bedeutetdenStaat,vondemder Absatz1übertragenwurde,unterliegtdenAnforderungender
LeasingnehmerseineBetriebsgenehmigungerhaltenhat. jeweilsanwendbarenGesetze,sonstigenVorschriftenundVer-
fahrendesBetreiberstaats.
Artikel 2
Anwendungsbereich Artikel 5
DiesesAbkommenistanzuwendenaufLuftfahrzeuge,diein Sitzungen der Zivilluftfahrtbehörden
demLuftfahrzeugregisterdesStaateseinerVertragsparteieinge-
tragensindundvoneinemLuftfahrtunternehmerausdemStaat (1) NachBedarfwerdenSitzungenderZivilluftfahrtbehörden
der anderen Vertragspartei für die Zwecke des gewerblichen derVertragsparteieneinberufen,umFragendesFlugbetriebsund
Luftverkehrs im Rahmen einer Dry-Lease-Vereinbarung be- derLufttüchtigkeitzuerörtern,diesichbeidenÜberprüfungen
trieben werden. der Luftfahrzeuge ergeben haben. In diesem Zusammenhang
sindinsbesonderediefolgendenThemenzuerörtern:
Artikel 3 1. Flugbetrieb,
Übertragene Zuständigkeiten 2. ÜberwachungderAufrechterhaltungderLufttüchtigkeitund
(1) DieZivilluftfahrtbehördedesEintragungsstaatsistnach InstandhaltungvonLuftfahrzeugen,
diesemAbkommenbefugt,diefolgendenZuständigkeiten,ein- 3. VerfahrendesHandbuchsdesUnternehmenszurAufrecht-
schließlichderAufsichtüberdieindenjeweiligenAnhängenzum erhaltungderLufttüchtigkeit(OperatorMaintenanceControl
AbkommenüberdieInternationaleZivilluftfahrtenthaltenenAuf- Manual–MCM),sofernzutreffend,
gabensowiederenÜberwachung,aufdieZivilluftfahrtbehörde
desBetreiberstaatszuübertragen: 4. allesonstigenwichtigenAngelegenheiten,diesichaufgrund
vonÜberprüfungenergeben.
1. Anhang1–LizenzierungvonLuftfahrtpersonal(Personnel
Licensing)–mitAusnahmederAusstellungundAnerkennung (2) AufErsuchenderZivilluftfahrtbehördedesEintragungs-
vonLizenzen, staatsnimmtdiejeweilsandereZivilluftfahrtbehördenachMaß-
gabedesanzuwendendenRechteseineÜberprüfungdesLuft-
2. Anhang 2 – Luftverkehrsregeln (Rules of the Air) – Durch-
fahrzeugsvor,fürdasdieZuständigkeitfürdieDurchführungder
setzungderEinhaltunganwendbarerRegelnundVorschrif-
AufsichtundÜberwachungnachArtikel3Absatz1übertragen
tenfürdenLuftverkehrunddenBetriebvonLuftfahrzeugen,
wurde. Soweit möglich, gestattet die ersuchte Zivilluftfahrt-
3. Anhang6–BetriebvonLuftfahrzeugen(OperationofAircraft)– behördedenVertreternderZivilluftfahrtbehördedesEintragungs-
alleZuständigkeiten,dieinderRegeldemEintragungsstaat staats,beiderÜberprüfungdesLuftfahrzeugsanwesendzusein.
fürdieAufsichtüberdieinseinemLuftfahrzeugregisterein- DieZivilluftfahrtbehördentreffendiehierzuerforderlichenAb-
getragenenLuftfahrzeugesowiederenflugbetrieblicheÜber- sprachen.DieersuchteZivilluftfahrtbehördeteiltderZivilluftfahrt-
wachungobliegen, behördedesEintragungsstaatsdasErgebnisderÜberprüfung
schriftlichmit.
4. Anhang8–LufttüchtigkeitvonLuftfahrzeugen(Airworthiness
ofAircraft)–alleZuständigkeiten,dieinderRegeldemEin-
tragungsstaatfürdieAufsichtüberdieinseinemLuftfahr- Artikel 6
zeugregistereingetragenenLuftfahrzeugesowiederenÜber-
wachungobliegenundnichtvonderEASAwahrgenommen Pflicht zu Mitführung von Dokumenten
werden. Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien stellen dem
(2) DieZivilluftfahrtbehördedesBetreiberstaatsunterrichtet LeasingnehmerunddemLeasinggeberjeweilseinebeglaubigte
die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaats über jede be- AbschriftdiesesAbkommenssowiedesSchriftwechselsnach
absichtigteUntervermietungeinesLuftfahrzeugs,fürdaseine Artikel4Absatz1zurVerfügung.AnBordderLuftfahrzeuge,für
ÜbertragungderZuständigkeitennachAbsatz1erfolgtist. diedieZuständigkeitnachdiesemAbkommenübertragenwurde,
sindjeweilsbeglaubigteAbschriftendiesesAbkommens,des
(3) AufgabenundFunktionennachAbsatz1dürfennichtauf Schriftwechsels sowie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
einenanderenStaatübertragenwerden. (AOC), in dem das betreffende Luftfahrzeug eingetragen ist,
mitzuführen.HatderLeasingnehmervonseinerBehördedieGe-
Artikel 4 nehmigungfüreinSystemzurAuflistungderEintragungszeichen
derimRahmenseinesLuftverkehrsbetreiberzeugnisses(AOC)
Verfahren zur Übertragung von Zuständigkeiten
betriebenenundzugelassenenLuftfahrzeugeerhalten,somuss
(1) EinzelheitenzurÜbertragungvonZuständigkeitennach dieseListeundderentsprechendeAbschnittdesBetriebshand-
rtikel3,einschließlichderanwendbarenVorschriftenundVer-
A buchsanBordmitgeführtwerden.
1542 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Artikel 7 Artikel 8
Registrierung Gebühren
(1) DieVertragsparteienlegenderICAOdiesesAbkommen Jede Behörde stellt Gebühren und Auslagen entsprechend
sowieÄnderungenhierzunachArtikel83desAbkommensüber ihreninnerstaatlichenBestimmungeninRechnung.
dieInternationaleZivilluftfahrtundunterEinhaltungderRegeln
fürdieRegistrierungvonLuftfahrtübereinkünftenbeiderICAO Artikel 9
zurRegistrierungvor. Inkrafttreten, Geltungsdauer
(2) JedeZivilluftfahrtbehördeführteineListe,inderdieLuft- (1) DiesesAbkommentrittamTageseinerUnterzeichnungin
fahrzeuge,fürdiedieZuständigkeitfürdieDurchführungderAuf- Kraft.
sicht und Überwachung nach diesem Abkommen übertragen
(2) JedeÄnderungdiesesAbkommensbedarfderSchriftform.
wurde,unterAngabevonKennzeichen,MustersowiederDauer
derÜbertragungaufgeführtsind.EineAbschriftderListenwird (3) DiesesAbkommenwirdaufunbestimmteZeitgeschlos-
alsAnhang1diesesAbkommensderICAOzurRegistrierung sen.EskannvondenVertragsparteienjederzeitschriftlichge-
vorgelegt.DieListenwerdenzweimaljährlichjeweilszumFlug- kündigtwerden.Estritt60TagenachEingangderschriftlichen
planwechselaktualisiertundderICAOzurKenntnisgegeben. KündigungsanzeigeaußerKraft.
GeschehenzuKopenhagenam26.September2012inzwei
Urschriften,jedeindeutscherundenglischerSprache,wobei
jederWortlautverbindlichist.BeiunterschiedlicherAuslegung
desdeutschenunddesenglischenWortlautsistderenglische
Wortlautmaßgebend.
FürdasBundesministerium
fürVerkehr,BauundStadtentwicklung
derBundesrepublikDeutschland
Mendel
FürdasMinisteriumfürVerkehr
desKönigreichsDänemark
Rabenberg
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012 1543
Bekanntmachung
der Änderung
der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Vom 21. November 2012
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat am 27. Juni 2012
die Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkom-
men vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des
Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199,
1200; 2008 II S. 179), die zuletzt durch Beschlüsse des Verwaltungsrats vom
26. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 152, 153, 154, 156) geändert worden ist, be-
schlossen. Der nachfolgende Beschluss wird auf Grund des Artikels X Nummer 1
des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976
(BGBl. 1976 II S. 649) bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. November 2010 (BGBl. 2011 II S. 152).
Berlin, den 21. November 2012
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Beschluss
desVerwaltungsratsvom27.Juni2012
zurÄnderungvonRegel53derAusführungsordnung
zumEuropäischenPatentübereinkommen
DerVerwaltungsratderEuropäischenPatentorganisation,
gestütztaufdasEuropäischePatentübereinkommen(nachstehend„EPÜ“genannt),ins-
besondereaufArtikel33Absatz1Buchstabec,
aufVorschlagdesPräsidentendesEuropäischenPatentamts,
nachStellungnahmedesAusschusses„Patentrecht“,
beschließt:
1544 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.39,ausgegebenzuBonnam12. Dezember2012
Herausgeber:BundesministeriumderJustiz
Postanschrift:11015Berlin
Hausanschrift:Mohrenstraße37,10117Berlin
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Redaktion:BundesamtfürJustiz
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Hausanschrift:Adenauerallee99– 103,53113Bonn
Telefon:(0228)99410-40
Verlag:BundesanzeigerVerlagGmbH
Postanschrift:Postfach100534,50445Köln
Hausanschrift:AmsterdamerStr.192,50735Köln
Telefon:(0221)97668-0
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblattTeilIIzuveröffentlichensind.
BundesgesetzblattTeilIIenthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungensowieBestellungenbereitserschienenerAusgaben:
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E-Mail:bgbl@bundesanzeiger.de
Internet:www.bundesgesetzblatt.debzw.www.bgbl.de
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Bezugspreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis des Anlagebandes: 86,50 € (82,60 € zuzüglich 3,90 € Versand- Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
kosten). ImBezugspreisistdieMehrwertsteuerenthalten;derangewandteSteuer-
satzbeträgt7%.
ISSN0341-1109
Artikel 1
1. Regel53derAusführungsordnungzumEPÜwirdwiefolgtgeändert:
Absatz3erhältfolgendeFassung:
„(3) IstdiefrühereAnmeldungnichtineinerAmtssprachedesEuropäischenPatent-
amtsabgefasstundistdieWirksamkeitdesPrioritätsanspruchsfürdieBeurteilungder
PatentierbarkeitderErfindungrelevant,sofordertdasEuropäischePatentamtdenAn-
melderoderInhaberdeseuropäischenPatentsauf,innerhalbeinerzubestimmenden
FristeineÜbersetzungderAnmeldungineinerderAmtsspracheneinzureichen.Statt
derÜbersetzungkanneineErklärungvorgelegtwerden,dassdieeuropäischePatent-
anmeldungeinevollständigeÜbersetzungderfrüherenAnmeldungist.Absatz2istent-
sprechendanzuwenden.WirdeineangeforderteÜbersetzungeinerfrüherenAnmel-
dungnichtrechtzeitigeingereicht,soerlischtderAnspruchaufdiePrioritätdieser
AnmeldungfürdieeuropäischePatentanmeldungoderdaseuropäischePatent.Der
AnmelderoderInhaberdeseuropäischenPatentswirdhiervonunterrichtet.“
Artikel 2
(1) DieserBeschlusstrittam1.April2013inKraft.
(2) DiemitArtikel1diesesBeschlussesneugefassteRegel53EPÜgiltfüreuropäische
undEuro-PCT-AnmeldungensowieeuropäischePatente,fürdiebeilnkrafttretenderge-
ändertenVorschriftnochkeineAufforderungnachRegel53(3)EPÜergangenist.
GeschehenzuMünchenam27.Juni2012
FürdenVerwaltungsrat
DerPräsident
JesperKongstad