1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012
Vierte Verordnung
zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen
(4. ADN-Änderungsverordnung – 4. ADNÄndV)
Vom 3. Dezember 2012
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 zu
dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBI. 2007 II
S. 1906) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung:
Artikel 1
Die in Genf am 26. und 27. August 2010, 26. und 27. Januar 2011, 24. und
25. August 2011, 26. und 27. Januar 2012 und 30. und 31. August 2012
beschlossenen Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen vom
26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf
Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung (BGBI. 2007
II S. 1906, 1908; 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184, 1569, 1570),
die zuletzt durch Beschluss des ADN-Verwaltungsausschusses vom 26. August
2010 geändert worden ist (BGBl. 2010 II S. 1550, 1551), werden hiermit in Kraft
gesetzt. Die Änderungen werden mit einer deutschen Übersetzung als Anlage
zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den
Wortlaut der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die in-
ternationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
(ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung in der vom 1. Januar 2013 an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Die Änderungen treten nach Artikel 20 Absatz 5 des ADN-Übereinkom-
mens für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den 3. Dezember 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Pe te r R a m s a u e r
*) Die Änderungen der dem Übereinkommen in der Anlage beigefügten Verordnung werden als Anlage-
band zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden
Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb
des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012 1387
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen
zum Zweck des Aufspürens
Vom 2. Oktober 2012
Das Übereinkommen vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastik-
sprengstoffen zum Zweck des Aufspürens (BGBl. 1998 II S. 2301, 2302) ist nach
seinem Artikel XIII Absatz 4 für folgende weitere Staaten, die nach Maßgabe von
Artikel XIII Absatz 2 erklärt haben, kein Herstellerstaat zu sein, in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 18. März 2011
Brasilien am 3. Dezember 2001
Brunei Darussalam am 7. September 2009
Dominikanische Republik am 7. Juli 2011
Lesotho am 9. Januar 2010
Mauretanien am 22. Juli 2011
Niederlande, karibischer Teil am 10. Oktober 2010
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Niger am 5. Mai 2009
Niue am 30. Januar 2010
Senegal am 11. April 2004
St. Vincent und die Grenadinen*) am 12. September 2010
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel XI Absatz 2.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Mai 2009 (BGBl. II S. 647).
______________
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation unter http://www.icao.int einsehbar.
Berlin, den 2. Oktober 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 2. Oktober 2012
Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den Durchflug im Internationa-
len Fluglinienverkehr (BGBl. 1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für
Albanien am 21. Oktober 1997
Antigua und Barbuda am 1. November 1981
Armenien am 29. Mai 1996
Aserbaidschan am 3. März 2000
Burkina Faso am 25. September 1992
Cookinseln am 18. April 2005
Estland am 16. August 1995
Georgien am 8. Oktober 2003
Guinea am 5. November 1998
Italien am 27. Juni 1984
Kasachstan am 9. Juli 2007
Katar am 25. Juni 2008
Korea, Demokratische Volksrepublik am 8. Februar 1995
Lettland am 21. Mai 1997
Monaco am 3. Januar 1996
Mongolei am 15. April 2004
Montenegro am 5. Oktober 2007
Palau am 3. November 1995
San Marino am 29. Juni 2007
Simbabwe am 29. Februar 2008
Slowakei am 6. März 1995
Suriname am 4. Januar 2008
Syrien, Arabische Republik am 25. November 2005
Ukraine am 14. August 1997
Usbekistan am 17. Februar 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. November 1995 (BGBl. 1996 II S. 7).
Berlin, den 2. Oktober 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012 1389
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 6. Oktober 1980
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 83bis)
Vom 2. Oktober 2012
Das Protokoll vom 6. Oktober 1980 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1997 II S. 1777,
1778) ist nach seiner Ziffer 3 Buchstabe g für
Jemen am 23. Juli 2009
Kongo am 19. Dezember 2011
Mosambik am 22. September 2011
Niederlande, karibischer Teil am 10. Oktober 2010
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Aruba am 20. Juni 1997
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
Simbabwe am 23. Mai 2012
Südsudan am 11. Oktober 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Januar 2010 (BGBl. II S. 46).
Berlin, den 2. Oktober 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 10. Mai 1984
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 3bis)
Vom 2. Oktober 2012
Das Protokoll vom 10. Mai 1984 zur Änderung des Abkommens vom 7. De-
zember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1996 II S. 210, 211) ist
nach seiner Ziffer 4 Buchstabe g für
Kap Verde am 26. Oktober 2009
Kasachstan am 10. September 2002
Kongo am 19. Dezember 2011
Mosambik am 27. Januar 2012
Niederlande, karibischer Teil am 10. Oktober 2010
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Aruba am 1. Oktober 1998
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
Südsudan am 11. Oktober 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Januar 2010 (BGBl. II S. 48).
Berlin, den 2. Oktober 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 6. Oktober 1989 zur Änderung des Artikels 56
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 2. Oktober 2012
Das Protokoll vom 6. Oktober 1989 zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1996 II
S. 2498, 2499) ist nach seiner Ziffer 3 Buchstabe g für
Niederlande, karibischer Teil am 10. Oktober 2010
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Aruba am 18. April 2005
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 10. Mai 1984
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 3bis)
Vom 2. Oktober 2012
Das Protokoll vom 10. Mai 1984 zur Änderung des Abkommens vom 7. De-
zember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1996 II S. 210, 211) ist
nach seiner Ziffer 4 Buchstabe g für
Kap Verde am 26. Oktober 2009
Kasachstan am 10. September 2002
Kongo am 19. Dezember 2011
Mosambik am 27. Januar 2012
Niederlande, karibischer Teil am 10. Oktober 2010
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Aruba am 1. Oktober 1998
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
Südsudan am 11. Oktober 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Januar 2010 (BGBl. II S. 48).
Berlin, den 2. Oktober 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 6. Oktober 1989 zur Änderung des Artikels 56
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 2. Oktober 2012
Das Protokoll vom 6. Oktober 1989 zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1996 II
S. 2498, 2499) ist nach seiner Ziffer 3 Buchstabe g für
Niederlande, karibischer Teil am 10. Oktober 2010
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Aruba am 18. April 2005
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012 1391
Polen am 15. Februar 2012
Südsudan am 11. Oktober 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. September 2010 (BGBl. II S. 1127).
Berlin, den 2. Oktober 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 26. Oktober 1990
zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftffahrt
Vom 2. Oktober 2012
Das Protokoll vom 26. Oktober 1990 zur Änderung des Artikels 50 Buch-
stabe a des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-
fahrt (BGBl. 1996 II S. 2498, 2501) ist nach seiner Ziffer 3 Buchstabe g für
Niederlande, karibischer Teil am 10. Oktober 2010
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Aruba am 28. November 2002
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
Polen am 15. Februar 2012
Südsudan am 11. Oktober 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. September 2010 (BGBl. II S. 1127).
Berlin, den 2. Oktober 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über den Austausch von Militärpersonal
Vom 25. Oktober 2012
Die in Washington D.C. am 12. Juli 2011 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Ver-
teidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Heeresministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
über den Austausch von Militärpersonal ist nach ihrem
Artikel 11 Absatz 8
am 12. Juli 2011
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Weiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 11 Ab-
satz 7 dieser Vereinbarung die Vereinbarung vom 9. März
1981 zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Department of the
US Army über den Austausch von Offizieren des Heeres
im Rahmen des deutsch-amerikanischen Personalaus-
tauschprogramms (nicht veröffentlicht), die Vereinbarung
vom 5. Juli 1989 zwischen dem Bundesminister der Ver-
teidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Department of the Army der Vereinigten Staaten von
Amerika über den Austausch von Offizieren des Heeres
(nicht veröffentlicht), die Vereinbarung vom 31. August
1989 zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Department of the
Army der Vereinigten Staaten von Amerika über den Aus-
tausch von Offizieren des Sanitätsdienstes (nicht ver-
öffentlicht) und das Abkommen vom 15. März 2000
zwischen dem Verteidigungsministerium der Bundes-
republik Deutschland und dem Department of the Army
der Vereinigten Staaten von Amerika über Personalaus-
tausch zwischen den Streitkräften (nicht veröffentlicht)
mit Ablauf des 11. Juli 2011
außer Kraft getreten sind.
Bonn, den 25. Oktober 2012
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.37,ausgegebenzuBonnam6. Dezember2012 1393
Vereinbarung
zwischendemBundesministeriumderVerteidigungderBundesrepublikDeutschland
unddemHeeresministeriumderVereinigtenStaatenvonAmerika
überdenAustauschvonMilitärpersonal
Inhaltsverzeichnis Schutzesbedürfenunddurcheine
entsprechende Verschlusssachen-
Präambel
einstufung als schutzbedürftig ge-
Artikel 1 Begriffsbestimmungen kennzeichnetsind.
Artikel 2 ZweckundGeltungsbereich CombatantCommand
Artikel 3 VerantwortlicheStellen (US-Führungskommando): EinesderdurchdenPräsidentender
VereinigtenStaatenvonAmerikage-
Artikel 4 AuswahlundEntsendungvonPersonal
mäß Titel 10, § 164 der amtlichen
Artikel 5 FinanzielleRegelungen SammlungderBundesgesetzeder
VereinigtenStaatenvonAmerikage-
Artikel 6 Sicherheit
schaffenenteilstreitkraftübergreifen-
Artikel 7 TechnischeundadministrativeAngelegenheiten den oder teilstreitkraftspezifischen
Artikel 8 DienstlicheBestimmungen Führungskommandos.
Artikel 9 Versicherung Beschränkungen
unterliegendenicht
Artikel10 BeilegungvonStreitigkeiten
alsVerschlusssache
Artikel11 Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Be- eingestufteInformationen: Nicht als Verschlusssachen einge-
endigung stufteInformationeneinerVertrags-
partei,fürdiegemäßdengeltenden
AnlageA ErklärungdesEinverständnissesmitdenBedingun- innerstaatlichenGesetzenundsons-
genundVerantwortlichkeiten tigenVorschriftenBeschränkungen
hinsichtlich des Zugangs und der
AnlageB Verbreitunggelten.DieseInformatio-
Durchführungsbestimmung1 nen werden gekennzeichnet, um
Dienstposten im Rahmen des Austauschs des ihrenvertraulichenCharakterdeut-
US-HeeresmitdemdeutschenHeer lichzumachen,undzwarunabhän-
AnlageC gigdavon,obsieimRahmeneines
Durchführungsbestimmung2 AbkommenszurVerfügunggestellt
Dienstposten im Rahmen des Austauschs des odererzeugtwurden.Dazukönnen
US-HeeresmitderStreitkräftebasisderBundeswehr auchInformationengehören,deren
EinstufungalsVerschlusssacheauf-
Präambel gehobenwurde,fürdieaberweiter-
hinBeschränkungengelten.
DasBundesministeriumderVerteidigungderBundesrepublik
DeutschlandunddasHeeresministeriumderVereinigtenStaaten Aufnahmestaat: Der Staat, dem die aufnehmende
vonAmerika(„US-Heer“),imFolgendenals„Vertragsparteien“ Vertragsparteiangehört.
bezeichnet, haben in Anerkennung des Abkommens vom
AufnehmendeStelle: Die Dienststelle oder der Stab
19. Juni1951zwischendenParteiendesNordatlantikvertrags
der Teilstreitkraft,desUS-Führungs-
überdieRechtsstellungihrerTruppensowiedesZusatzabkom-
kommandos,desUS-Verteidigungs-
mensvom3.August1959zudemAbkommenzwischenden
ministeriumsoderdesBundesminis-
ParteiendesNordatlantikvertragesüberdieRechtsstellungihrer
teriums der Verteidigung, zu der
Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
das AustauschpersonalimRahmen
stationiertenausländischenTruppenunddesZusatzabkommens
dieses Austauschprogramms zum
vom3.August1959zudemAbkommenzwischendenParteien
Dienstabgestelltwird.
desNordatlantikvertragesüberdieRechtsstellungihrerTruppen
hinsichtlichderinderBundesrepublikDeutschlandstationierten Aufnehmende
ausländischenTruppeninderam18.März1993geändertenFas- Vertragspartei: Für Austauschpersonal des US-
sungdieEinrichtungeinesProgrammsüberdenPersonalaus- Heeres:dasBundesministeriumder
tauschzwischenihrenStreitkräftenvereinbart,dasdieBandeder Verteidigung der Bundesrepublik
FreundschaftunddesVerständnisseszwischendenStaatenund Deutschland.
ihrenentsprechendenmilitärischenStellenfestigensoll.
FürAustauschpersonaldesBundes-
ministeriums der Verteidigung der
Artikel 1
Bundesrepublik Deutschland: das
Begriffsbestimmungen Heeresministerium der Vereinigten
DieVertragsparteienhabenfürdieindieserVereinbarungver- StaatenvonAmerika.
wendetenBegriffediefolgendenBegriffsbestimmungenverein- Militärisches
bart: Austauschpersonal: MilitärischesPersonal,dassichbei
Vereinbarung: Die Vereinbarung über den Aus- derentsendendenStelleimaktiven
tausch von Militärpersonal, in der Dienst befindet und sich gemäß
dieses Austauschprogramm fest- diesemAustauschprogrammbeider
geschriebenwird. aufnehmendenStelleaufhält.
Verschlusssachen(VS): AmtlicheInformationen,dieimInte- Entsendestaat: Der Staat, dem die entsendende
ressedernationalenSicherheitdes Vertragsparteiangehört.
1394 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.37,ausgegebenzuBonnam6. Dezember2012
EntsendendeStelle: Die Dienststelle oder der Stab der DeutschlandsinddieverantwortlichenStellenfürdieseVerein-
Teilstreitkraft,desUS-Führungskom- barung.DieverantwortlichenStellensinddafürzuständig,
mandos, des US-Verteidigungs-
1. dieseVereinbarungregelmäßigzuüberprüfen,umdieEin-
ministeriums oder des Bundes-
haltungdergeltendenGesetzeundsonstigenVorschriften
ministeriums der Verteidigung der
sicherzustellen;
BundesrepublikDeutschland,zude-
nendasAustauschpersonalgehört. 2. ÄnderungenzudieserVereinbarungzuempfehlen;
Entsendende 3. bestimmteAustauschmaßnahmeneinzuleiten;
Vertragspartei: Für Austauschpersonal des US- 4. ein Verzeichnis der in den Durchführungsbestimmungen,
Heeres:dasHeeresministeriumder AnlagenBundC,angeführtenAustauschdienstpostenund
VereinigtenStaatenvonAmerika. derzugehörigenDienstpostenbeschreibungenzuführen;
FürAustauschpersonaldesBundes- 5. sicherzustellen,dassAustauschmaßnahmeninEinklangmit
ministeriums der Verteidigung der dengebilligtenDienstpostenbeschreibungen,geltendenGe-
Bundesrepublik Deutschland: das setzenundsonstigenVorschriftenunddieserVereinbarung
BundesministeriumderVerteidigung durchgeführtwerden.
derBundesrepublikDeutschland.
Artikel 4
Artikel 2
Auswahl und Entsendung von Personal
Zweck und Geltungsbereich
(1) DieTeilnahmeandiesemAustauschprogrammerfolgtauf
(1) Diese Vereinbarung legt die Bedingungen fest, unter
derGrundlageeinergezieltenAuswahlvonmilitärischemPerso-
denen das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-
naldesUS-HeeresunddesdeutschenHeeresoderderStreit-
republikDeutschlandunddasHeerderVereinigtenStaatenvon
kräftebasisderBundeswehr.DieentsendendeStelleträgtdie
AmerikaausgewähltemmilitärischemPersonalderjeweilsande-
alleinigeVerantwortungfürdieAuswahlihresmilitärischenAus-
renVertragsparteiVerwendungenvorOrtermöglichen.DieVer-
tauschpersonalsundlegtdabeifolgendeKriterienzugrunde:
wendungen sollen dem militärischen Austauschpersonal, das
seineAufgabenunterderAufsichteinesVorgesetztenderauf- 1. EsmussdieFähigkeitzurÜbernahmekünftigerverantwor-
nehmendenVertragsparteierfüllt,BerufserfahrungundKenntnis- tungsvollerDienstpostennachgewiesenhaben.
seüberOrganisationundManagementvonEinrichtungender 2. Es muss mit aktuellen Verfahrensweisen, der technischen
aufnehmenden Stelle vermitteln. Der Austausch von militäri- AusbildungunddenEinsatzgrundsätzenseinerDienststelle
schemPersonalimRahmendieserVereinbarungerfolgtaufder vertraut und durch entsprechende Erfahrung für die zu
GrundlagederGegenseitigkeit(imVerhältnis1:1,zurWahrneh- besetzendenAustauschdienstpostenbesondersqualifiziert
mungähnlicherAufgaben),sodassderGesamtnutzenfürjede sein.
derbeidenVertragsparteienimWesentlichengleichist.Dieses
AustauschprogrammumfasstkeinerleiAusbildungsmaßnahmen, 3. Dienstgrad, Kenntnisse, Ausbildung und akademische
mitAusnahmevonMaßnahmen,dieesdemAustauschpersonal QualifikationdesPersonalsmüssendenjeweiligenDienst-
ermöglichen,sichmitspezifischenAspektenseinerVerwendung postenbeschreibungenentsprechen.
vertrautzumachen,sichindieseeinzuarbeitenodererforder- 4. EsmussüberausreichendeSprachkenntnissederaufneh-
liche Qualifikationenzuerwerben.Darüberhinausdarfesnicht mendenVertragsparteiverfügen,umdieAnforderungenan
alsMechanismusfürdenInformationsaustauschzwischenden die Verwendung erfüllen zu können. Die für die jeweilige
Vertragsparteiengenutztwerden. Verwendung erforderlichen Sprachkenntnisse werden in
(2) Das militärische Austauschpersonal darf im Rahmen Form eines Standardisierten Leistungsprofils (SLP) nach
diesesAustauschprogrammsnichtzuDienstpostenentsendet STANAG6001indenDurchführungsbestimmungenzudie-
werden,diedieFreigabevonBeschränkungenunterliegenden serVereinbarungfestgelegt.
DatenodervonvormalsBeschränkungenunterliegendenDaten (2) InÜbereinstimmungmitdemAuswahlverfahrenistdieauf-
gemäßderBegriffsbestimmungdesUS-Atomenergiegesetzes nehmendeVertragsparteibefugt,Austauschpersonal,dasdiege-
vom30.August1954indergeltendenFassung,vonFernmelde- nanntenKriteriennichterfüllt,vondiesemAustauschprogramm
sicherheitsinformationen,vonInformationen,derenWeitergabe auszuschließen.DieseEntscheidungobliegtalleinderaufneh-
anfremdeStaatenganzoderteilweiseverbotenist,vonInforma- mendenVertragspartei.
tionen,fürdieeinebesondereZugangsberechtigungerforderlich
ist, von Informationen, die von einer anderen Organisation, (3) DiereguläreVerwendungsdauerfürdasmilitärischeAus-
einemanderenMinisterium,eineranderenDienststelleoderRe- tauschpersonalbeträgtausschließlichderAn-undAbreisezeit
gierungstammen,odervonWeitergabebeschränkungenunter- zweiJahrefürdasUS-AustauschpersonalunddreiJahrefürdas
liegendenoffenenInformationenerfordernwürde,esseidenn, deutscheAustauschpersonal.DiereguläreVerwendungsdauer
dieWeitergabedieserbestimmtenInformationandieRegierung erhöht sich um die zur Qualifizierung und Einarbeitung be-
derentsendendenVertragsparteiwurdeimRahmeneinesbeste- nötigte Zeit.Ausnahmenund/oderÄnderungenhinsichtlichder
hendenProgrammsschriftlichgestattetbeziehungsweisediezu- DauerdesAustauschserforderndiebeiderseitigeZustimmung
ständigeFreigabestellehatvorherschriftlichzugestimmt. derVertragsparteien.
(3) DasmilitärischeAustauschpersonaldarfwährendseiner (4) MilitärischesAustauschpersonal,dasdieaktuellenFlug-
EntsendungzuAustauschdienstpostenkeineVerbindungsaufga- zulassungenbesitztundbefugtist,Aufgabenaufseinemzuge-
benwahrnehmenoderinandererWeisealsVertreterderentsen- lassenenFachgebietwahrzunehmen,unddasvonderaufneh-
dendenVertragsparteioderderentsendendenStellehandelnund mendenoderderentsendendenVertragsparteigehaltenist,zum
auchnichtalsVertreterderaufnehmendenVertragsparteioder ErhaltseinesLeistungsstandesoderzurQualifizierungfürdie
deraufnehmendenStelle,zuderesabgestelltist,fungieren.Das ZulagefürfliegendesPersonalFlügedurchzuführen,wirdinden
militärischeAustauschpersonalerfülltseineAufgabengemäßder fliegerischenStatusversetztodererhältdieErlaubnis,fliege-
entsprechendenDienstpostenbeschreibung. rischeEinrichtungengemäßdenBestimmungenderaufnehmen-
denVertragsparteizunutzen.
Artikel 3 (5) MilitärischesAustauschpersonal,daseineFallschirmsprin-
gerlizenzbesitztundimRahmenseinerbeideraufnehmenden
Verantwortliche Stellen
StellezuerfüllendenAufgabenFallschirmsprüngedurchzuführen
(1) Das Heer der Vereinigten Staaten von Amerika und hat,wirdimFallschirmsprungdiensteingesetzt,undihmwerden
das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik gemäßdenBestimmungenderaufnehmendenVertragsparteidie
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.37,ausgegebenzuBonnam6. Dezember2012 1395
erforderlicheAusrüstungsowiedieentsprechendenEinrichtun- beschränkt,daszurDurchführungdervonderaufnehmenden
genzurVerfügunggestellt. VertragsparteiaufderGrundlagederjeweiligenDienstposten-
beschreibungfestgelegtenArbeitenerforderlichist.
Artikel 5 (2) BeideVertragsparteiensorgendafür,dassfürPersonaldes
Finanzielle Regelungen deutschen Heeres und der Streitkräftebasis der Bundeswehr
durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
(1) IndieZuständigkeitderentsendendenVertragsparteifallen Washington,D.C.,undfürPersonaldesUS-Heeresdurchdas
unteranderemdiefolgendenKostenfürihrmilitärischesAus- HauptquartierdesUS-HeeresfürEuropainDeutschlandVer-
tauschpersonal: schlusssachenermächtigungenvorgelegtwerden,indenendie
1. alleDienstbezügeundZulagen; ErmächtigungenfürdasgesamteausgewähltemilitärischeAus-
tauschpersonalangegebensind.DieVerschlusssachenermäch-
2. KostenfürvonderentsendendenVertragsparteiveranlasste tigungenwerdenaufdemDienstweggemäßdenVerfahrender
ReisenindasundausdemHoheitsgebietderaufnehmenden entsendendenVertragsparteierstelltundweitergeleitet.
Vertragspartei;
(3) DieaufnehmendeStelleunddieentsendendeStellestellen
3. alleimRahmenvonbefristetenVerwendungenentstehenden
sicher,dassabgestelltesmilitärischesAustauschpersonalum-
Kosten,einschließlichReisekosten,wenndieAbstellungauf
fassendüberdiegeltendenGesetzeundsonstigenVorschriften
AntragderentsendendenVertragsparteierfolgt;
für den Schutz von rechtlich geschützten Informationen (wie
4. Umzugskosten des militärischen Austauschpersonals und Patente,urheberrechtlichgeschütztesMaterial,WissenundBe-
seinerAngehörigen,einschließlichHausrat,diebeiBeginn triebsgeheimnisse),VerschlusssachenundWeitergabebeschrän-
undBeendigungderVerwendungentstehen; kungenunterliegendenoffenenInformationenunterrichtetist,die
5. KostenfürdieVorbereitungundÜberführungdersterblichen imRahmendieserVereinbarungsowohlwährendalsauchnach
ÜberrestesowieBestattungskostenimTodesfallvonmilitäri- Beendigung einer Verwendung zugänglich sein könnten. Das
schemAustauschpersonal; militärische Austauschpersonal muss die als Anlage A bei-
gefügte Erklärungunterzeichnen.
6. alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Rückkehr des
militärischen Austauschpersonals, das von diesem Aus- (4) Das militärische Austauschpersonal hat jederzeit die
tauschprogrammabberufenwurde,undseinerihnbegleiten- Sicherheitsgesetze,sonstige-vorschriftenund-verfahrendes
denAngehörigen. Aufnahmestaates zu beachten. Jeder vom militärischen Aus-
tauschpersonalwährendseinerAbstellungbegangeneVerstoß
(2) DieaufnehmendeVertragsparteiistfürfolgendeKosten gegendieSicherheitsvorschriftenistderentsendendenVertrags-
zuständig: parteizumelden,damitdiesegeeigneteMaßnahmenergreifen
1. Reise-undVerpflegungskostenimZusammenhangmitder kann.MilitärischesAustauschpersonal,daswährendseinerVer-
Wahrnehmung von Dienstgeschäften aufgrund einer An- wendunggegenSicherheitsvorschriftenverstößt,wirdzwecks
ordnungderaufnehmendenVertragspartei; Einleitung administrativer oder disziplinarischer Maßnahmen
durchdieentsendendeVertragsparteivondiesemAustausch-
2. Kosten,dieaufgrundeinerdurchdieaufnehmendeVertrags- programmabberufen.
parteiangeordnetenVerlagerungdesArbeitsplatzeswährend
desAustauschzeitraumsentstehen; (5) AlledemmilitärischenAustauschpersonalzugänglichge-
machtenVerschlusssachensindalsVerschlusssachenzube-
3. KostenfürAusbildungsmaßnahmen,dieesdemAustausch- trachten,diedemEntsendestaatzurVerfügunggestelltwurden,
personalermöglichen,sichmitspezifischenAspektender undunterliegenallenVorschriftenundSchutzbestimmungen,die
Verwendung von Austauschpersonal vertraut zu machen, nachderGeheimschutzvereinbarungvom23.Dezember1960in
sichindieseeinzuarbeitenodererforderlicheQualifikationen derjeweilsgültigenFassungvorgesehensind.
zuerwerben.
(3) DieaufnehmendeVertragsparteierhebtkeineGebührenfür Artikel 7
die Benutzung der zur Erfüllung der dem militärischen Aus-
tauschpersonalzugewiesenenAufgabenbenötigtenEinrichtun- Technische und administrative Angelegenheiten
genundGeräte.
(1) IndemnachdenGesetzenundsonstigenVorschriftendes
(4) DieentsendendeVertragsparteiträgtdieKostenfürdie AufnahmestaateszulässigenRahmenleistetdieaufnehmende
formelle und informelle Ausbildung sowie für die militärische StelledieadministrativeUnterstützungfürdasmilitärischeAus-
Fachausbildung. tauschpersonal,diezurwirksamenErfüllungderihmzugewiese-
nenAufgabenerforderlichist.DieaufnehmendeStelleweistdas
(5) DieaufnehmendeVertragsparteistelltkeineSach-oder
militärischeAustauschpersonalinsämtlichefürdieordnungs-
DienstleistungenimZusammenhangmitsolchenKostenbereit,
gemäßeDurchführungderihmzugewiesenenAufgabenerforder-
fürdiedieentsendendeVertragsparteigemäßArtikel5Absatz1
lichenspezifischenVerfahrenein.
verantwortlichist.DementsprechendmussdieentsendendeVer-
tragsparteiVorkehrungentreffen,damitdieseKostendirektüber (2) In Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen
ihrPersonalundnichtimWegederErstattungandieaufneh- VorschriftendesAufnahmestaatesgeltenfürdasgemäßdieser
mendeVertragsparteibestrittenwerden. Vereinbarung abgestellte militärische Austauschpersonal die-
(6) DieVerpflichtungenderbeidenVertragsparteienausdie- selben Einschränkungen, Bedingungen und Vorrechte wie für
serVereinbarungrichtensichnachdenfürsolcheZweckebewil- PersonalderaufnehmendenVertragsparteimitvergleichbarem
ligtenundverfügbarenFinanzmitteln. DienstgradundinvergleichbarenVerwendungen.DieBefreiung
vonSteuern,ZöllenundEinfuhrabgabenerfolgtnachMaßgabe
desAbkommensvom19.Juni1951zwischendenParteiendes
Artikel 6 Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen
Sicherheit (NATO-Truppenstatut)unddeminnerstaatlichenRechtdesAuf-
nahmestaates.
(1) WährenddesAuswahlverfahrensinformiertjedeVertrags-
parteidiejeweilsandereVertragsparteiüberdenfestgelegten (3) DasmilitärischeAustauschpersonalundseineAngehöri-
VerschlusssachengraddergegebenenfallserforderlichenVer- genwerdendurchdieaufnehmendeStelleüberdiegeltenden
schlusssachenermächtigung,umdemmilitärischenAustausch- Gesetze,Anweisungen,VorschriftenundGepflogenheitenunter-
personal den Zugang zu Verschlusssachen und VS-Arbeits- richtetundsindgehalten,diesezubeachten.Dasmilitärische
bereichen zu ermöglichen. Der Zugang zu Verschlusssachen AustauschpersonalundseineAngehörigenwerdenfernerbeim
erfolgtgemäßArtikel2Absatz2undwirdaufdasMindestmaß EintreffenimHoheitsgebietdesAufnahmestaatesdurchdieauf-
1396 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.37,ausgegebenzuBonnam6. Dezember2012
nehmende Stelle über ihre besonderen Ansprüche, Vorrechte ereitstellt,trifftdieentsendendeStellegemäßihreninnerstaat-
b
undVerpflichtungenbelehrt. lichen Bestimmungen entsprechende Vorkehrungen für das
militärischeAustauschpersonal.
(4) DasmilitärischeAustauschpersonalkannunterBerück-
sichtigungderjeweilsgeltendennationalenRegelungenimge-
genseitigenEinvernehmendieFeiertagsregelungderentsenden- Artikel 8
den Vertragspartei oder der aufnehmenden Vertragspartei in
Anspruchnehmen. Dienstliche Bestimmungen
(5) DasmilitärischeAustauschpersonalnimmtseineAufgaben (1) DasmilitärischeAustauschpersonalwirdkeinesfallsauf
unterLeitungundAufsichteinesVorgesetztenderaufnehmen- FührungspositionenoderaufPositioneneingesetzt,welchedie
denVertragsparteiwahr.ZurSchaffungeinerGrundlagefürBe- DurchführungvonAufgabenerfordern,diekrafteinesGesetzes
ratungundLeistungseinschätzungsetztdieserdieLeistungsan- odereinersonstigenVorschriftOffizierenoderZivilbediensteten
forderungenfestundüberwachtdieLeistungdesmilitärischen desAufnahmestaatesvorbehaltensind.
Austauschpersonals.DasmilitärischeAustauschpersonalhatAn-
(2) DasmilitärischeAustauschpersonalerhältkeineAufgaben
spruchaufEinschätzungenseinererbrachtenLeistungdurchden
beziehungsweisePositioneninpolitischsensiblenBereichen,in
VorgesetztenderaufnehmendenStelle.EntsprechenddenFor-
denenseineAnwesenheitdieInteressendesEntsendestaates
derungenderentsendendenStellewerdendieseBerichtevon
gefährdenoderindenenesimRahmenseinernormalenAuf-
der aufnehmenden Stelle an die entsendende Stelle weiter-
gabenerfüllunganAktivitätenbeteiligtwürde,welchedemEnt-
geleitet.
sendestaatSchwierigkeitenbereitenkönnten.
(6) Berichte,diedasmilitärischeAustauschpersonalaufAn-
forderungderentsendendenVertragsparteierstelltoderdiees (3) DiemilitärischenVorgesetztenderentsendendenVertrags-
bezüglichseinerAufgabenimRahmenderEntsendungerstellen parteiwerdendemAustauschpersonalbefehlen,denrechtmäßi-
möchte,werdenwiefolgtweitergeleitet: genAnordnungendesPersonalsderaufnehmendenStelleFol-
gezuleisten,soweitsichdieAnordnungenaufdessenfachlichen
1. DasAustauschpersonaldesUS-HeeresleitetseineBerichte Aufgabenbereichbeziehen.DiemilitärischenVorgesetztender
gemäßderVorschrift614-10„desUS-HeeresüberPersonal- aufnehmendenVertragsparteiwerdendemPersonalderaufneh-
austauschprogrammedesUS-Heeres“weiter. mendenStellebefehlen,rechtmäßigenAnordnungendesAus-
2. DasAustauschpersonaldesdeutschenHeeresleitetseine tauschpersonalsFolgezuleisten,soweitsichdieAnordnungen
Berichte über das Heeresführungskommando in Koblenz aufdessenfachlichenAufgabenbereichbeziehen.Einmilitäri-
weiter. schesBefehlsverhältnisbestehtzwischendemPersonalderauf-
nehmendenStelleunddemAustauschpersonalnicht.
3. DasAustauschpersonalderStreitkräftebasisderBundeswehr
leitetseineBerichteandasStreitkräfteamtAbteilungVIWESKB (4) Die aufnehmende Vertragspartei überträgt dem militäri-
inBonnweiter. schenAustauschpersonalkeineAufgaben,beidenenesineine
bewaffneteUnternehmungeinbezogenwirdodereineEinbezie-
(7) Das militärische Austauschpersonal und seine Ange-
hungineinebewaffneteUnternehmungzuerwartenist,essei
hörigen erhalten ärztliche und zahnärztliche Leistungen nach
denn,dieentsendendeVertragsparteihatdemzuvorausdrück-
Maßgabe der Vereinbarung vom 28. Mai 2010 zwischen
lich schriftlich zugestimmt. Dies gilt insbesondere auch bei
dem BundesministeriumderVerteidigungderBundesrepublik
einemEinsatzimRahmenfriedenserhaltenderOperationender
DeutschlandunddemVerteidigungsministeriumderVereinigten
VereintenNationenoderbeiVN-mandatiertenmultinationalen
Staaten von Amerika über die medizinische Versorgung von
Operationen.DasmilitärischeAustauschpersonalistinjedemFall
AngehörigenderStreitkräfteundihrenFamilienangehörigenin
anseinjeweiligesinnerstaatlichesRechtunddieAusführungs-
derjeweilsgeltendenFassung.
bestimmungenundandasRechtdesbewaffnetenKonfliktsge-
(8) DasmilitärischeAustauschpersonalundseineAngehöri- bunden.ZusätzlichunterliegtdasmilitärischeAustauschperso-
generhaltenEinkaufs-undBesuchsrechtefürEinkaufsstätten, nal während der bewaffneten Unternehmung der operativen
Theater/LichtspielhäuserundKlubsderStreitkräftedesAufnah- AufsichtundinsbesonderedenEinsatzregelnderaufnehmenden
mestaatesaufderselbenBasis,wiesievergleichbaremPersonal Vertragspartei. Im Falle eines Widerspruchs gilt die jeweils
deraufnehmendenVertragsparteieingeräumtwerden.DieseBe- restriktivereVorgabe.
stimmungschränktjedochnichtdieanandererStelleindieser
VereinbarungfestgelegtenVorrechteodersonstigevonderauf- (5) DasmilitärischeAustauschpersonaldarfohneschriftliche
nehmenden Vertragspartei nach ihrem Ermessen mit Zustim- Zustimmung der entsendenden Vertragspartei nicht in einem
mungderentsendendenVertragsparteigewährtenVorrechteein. DrittstaateingesetztwerdenoderaneinerÜbungineinemDritt-
staatteilnehmen.
(9) VorbehaltlichderGenehmigungdurchdieentsprechenden
DienststellenderaufnehmendenVertragsparteiwirddemmilitä- (6) Das militärische Austauschpersonal, das eine strafbare
rischenAustauschpersonalUrlaub,DienstbefreiungundLand- Handlung nach den Gesetzen des Aufnahme- oder des Ent-
ganggemäßdenBestimmungendesEntsendestaatesgewährt. sendestaatesbegehtoderinsonstigerWeisegegendieGesetze
undsonstigenVorschriftendesAufnahme-oderdesEntsende-
(10) DasmilitärischeAustauschpersonalhatdieAnzugord-
staatesverstößt,kannvondiesemAustauschprogrammzwecks
nung der entsendenden Vertragspartei zu befolgen. Für die
EinleitungweitereradministrativeroderdisziplinarischerMaß-
einzelnenAnlässegiltjeweilsdieAnzugordnung,dieamehesten
nahmen durch die entsendende Vertragspartei abberufen
derAnzugordnungdesjenigenTruppenteilsderaufnehmenden
werden.DieaufnehmendeVertragsparteiistjedochnichtbefugt,
Stelleentspricht,beidemdasmilitärischeAustauschpersonal
DisziplinarmaßnahmengegendasmilitärischeAustauschperso-
seinenDienstleistet.HinsichtlichdesTragensvonZivilkleidung
nalzuergreifen.DiesebleibendeminArtikel8Absätze8und9
sinddieGepflogenheitenderaufnehmendenStellezubeachten.
genanntenVorgesetztenvorbehalten.DieVertragsparteienkön-
(11) Gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des nensichbeimVollzugdervonderentsendendenVertragspartei
AufnahmestaatesundnachdemPrinzipderGegenseitigkeitstellt angeordnetenadministrativenoderdisziplinarischenMaßnahmen
dieaufnehmendeStellenachMöglichkeitUnterkünfteundVer- gegenihrmilitärischesAustauschpersonalgegenseitigunterstüt-
pflegungseinrichtungenfürdasmilitärischeAustauschpersonal zen.DiesgiltnichtfürsolcheMaßnahmen,diemiteinerFreiheits-
undseineAngehörigenaufderselbenGrundlageundmitgleicher entziehungverbundensind.DasmilitärischeAustauschpersonal
PrioritätwiefürihreigenesPersonalzurVerfügung.Dasmilitäri- hatkeineDisziplinarbefugnisüberPersonalderaufnehmenden
sche Austauschpersonal hat die Kosten für Unterkunft und Vertragspartei.DieNichteinhaltungderEinsatzregelnderauf-
VerpflegungimgleichenUmfangwiedasPersonalderaufneh- nehmendenVertragsparteiindeninArtikel8Absatz4genannten
mendenStellezuentrichten.AnStandorten,andenendieauf- SituationenkannAnlassfürdiesofortigeAbberufungdesbetrof-
nehmendeStellekeineEinrichtungenfürihreigenesPersonal fenenAustauschpersonalssein.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.37,ausgegebenzuBonnam6. Dezember2012 1397
(7) RechteundVorrechtevonmilitärischemPersonal,diein (3) DieseVereinbarungkannimgegenseitigenEinvernehmen
bestehendenÜbereinkünftenüberdieRechtsstellungvonPer- derVertragsparteienschriftlichgeändertwerden.
sonaleinerParteiindemHoheitsgebietderanderenParteige-
(4) Diese Vereinbarung kann jederzeit durch schriftliche
regeltsind,geltenfürdasmilitärischeAustauschpersonalund
VereinbarungderVertragsparteienbeendetwerden.Kommen
seineAngehörigenundhabenimFalleeinesWiderspruchsVor-
beideVertragsparteienüberein,dieseVereinbarungzubeenden,
rangvordieserVereinbarung.
sonehmensievordemZeitpunktderBeendigungBeratungen
(8) Das Hauptquartier des US-Heeres für Europa fungiert auf,umsicherzustellen,dassdieBeendigungaufeinewirtschaft-
im HinblickaufdasMilitärpersonaldesUS-HeeresalsKoordi- licheundgerechteWeiseerfolgt.
nator für das Austauschprogramm. Austauschpersonal des (5) JedeVertragsparteikanndieseVereinbarungdurcheine
US-Heeres,dasaneinerAustauschmaßnahmemitdemdeut- schriftlicheNotifikationgegenüberderanderenVertragspartei
schenHeeroderderStreitkräftebasisderBundeswehrteilnimmt, unterEinhaltungeinerFristvon180Tagenkündigen.Einesolche
unterstehttruppendienstlichdemHauptquartierdesUS-Heeres KündigungistumgehendzwischendenVertragsparteienzuer-
fürEuropa. örtern,umeineangemesseneVorgehensweisezubeschließen.
(9) DasdeutscheAustauschpersonaluntersteht–soweites ImFalleeinerderartigenKündigunggeltendiefolgendenBestim-
seinenDienstbeieineraufnehmendenStelleindenVereinigten mungen:
StaatenvonAmerikaleistet–truppendienstlichunddisziplina- 1. DieVertragsparteiensetzenihrefinanziellenundsonstigen
risch dem Kommandeur des Bundeswehrkommandos USA PflichtenbiszumTagderWirksamkeitderKündigungfort.
und Kanada. Das deutsche Austauschpersonal, das an einer
US-amerikanischenDienststelleinDeutschlandDienstleistet, 2. Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr durch die
bleibtdisziplinarischundtruppendienstlichseinerentsendenden Kündigungentstehen.
Einheitunterstellt. 3. AllenachdenBestimmungendieserVereinbarungvorder
Beendigung erhaltenen Informationen und zugehörigen
Artikel 9 RechteverbleibenvorbehaltlichderBestimmungendieser
VereinbarungbeidenVertragsparteien.
Versicherung
(6) DiejeweiligenRechteundVerantwortlichkeitenderVer-
DasmilitärischeAustauschpersonalmusseineKfz-Haftpflicht- tragsparteiengemäßArtikel6(Sicherheit)bestehenungeachtet
versicherungfürallevonihmundseinenFamilienangehörigenin derBeendigungoderdesAblaufsderVereinbarungfort.
den Aufnahmestaat eingeführten Kraftfahrzeuge gemäß den
geltendenGesetzenundsonstigenVorschriftendesAufnahme- (7) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die nach-
staatesbeziehungsweisederGebietskörperschaft,inderessich stehendenVereinbarungenaußerKraft:
befindet,abschließen.BeiAnsprüchenimZusammenhangmit 1. Vereinbarung vom 9. März 1981 zwischen dem Bundes-
der Nutzung privater Kraftfahrzeuge wird zuerst Rückgriff auf ministerderVerteidigungderBundesrepublikDeutschland
dieseVersicherunggenommen. unddemDepartmentoftheUSArmyüberdenAustausch
vonOffizierendesHeeresimRahmendesdeutsch-amerika-
Artikel 10 nischenPersonalaustauschprogramms.
Beilegung von Streitigkeiten 2. Vereinbarungvom5.Juli1989zwischendemBundesminis-
terderVerteidigungderBundesrepublikDeutschlandund
StreitigkeitenaufgrundoderimZusammenhangmitdieserVer-
demDepartmentoftheArmyderVereinigtenStaatenvon
einbarungwerdenausschließlichdurchKonsultationenzwischen
AmerikaüberdenAustauschvonOffizierendesHeeres.
denVertragsparteienbeigelegtundnichtEinzelpersonen,natio-
nalenoderinternationalenGerichtenodersonstigenStellenzur 3. Vereinbarungvom31.August1989zwischendemBundes-
Beilegungvorgelegt. ministerderVerteidigungderBundesrepublikDeutschland
unddemDepartmentoftheArmyderVereinigtenStaatenvon
Amerika über den Austausch von Offizieren des Sanitäts-
Artikel 11
dienstes.
Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Beendigung
4. Abkommenvom15.März2000zwischendemVerteidigungs-
(1) AlleMaßnahmenderVertragsparteienimRahmendieser ministerium der Bundesrepublik Deutschland und dem
VereinbarungwerdeninÜbereinstimmungmitdeninnerstaat- DepartmentoftheArmyderVereinigtenStaatenvonAmerika
lichenGesetzenundsonstigenVorschriftenderVertragsparteien überPersonalaustauschzwischendenStreitkräften.
durchgeführt.
(8) Dieseauself(11)ArtikelnbestehendeVereinbarungtritt
(2) Besteht ein Widerspruch zwischen einem Artikel dieser mit UnterzeichnungdurchbeideVertragsparteieninKraftundgilt
Vereinbarung und einer ihrer Anlagen, so ist der Artikel maß- fürdieDauervonzehn(10)Jahren.Siekanndurchschriftliche
gebend. VereinbarungderVertragsparteienverlängertwerden.
GeschehenzuWashingtonD.C.am12.Juli2011indeutscher
und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlichist.
FürdasBundesministeriumderVerteidigung
derBundesrepublikDeutschland
Hans-OlafJessen
FürdasHeeresministerium
derVereinigtenStaatenvonAmerika
P e t e r C. B a y e r JR.
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012
Anlage A
Erklärung des Einverständnisses
mit den Bedingungen und Verantwortlichkeiten
Ich nehme zur Kenntnis und bestätige, dass ich zur Abstellung an (Bezeichnung und Ort
der aufnehmenden Stelle) gemäß einer Vereinbarung zwischen (betreffende militärische
Stelle) der Vereinigten Staaten von Amerika und (betreffende ausländische militärische
Stelle) der/des/von (Name des Staates) ausgewählt wurde. Im Zusammenhang mit dieser
Abstellung bescheinige ich weiterhin, dass ich mir über die nachstehenden Bedingungen
und Verantwortlichkeiten im Klaren bin, sie anerkenne und befolgen werde:
1. Zweck der Abstellung ist es, Kenntnisse über Organisation und Management der mili-
tärischen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei (Angabe des betreffenden
Bereichs für die Abstellung im Rahmen des Austauschprogramms für Militärpersonal)
zu erlangen. Mein Zugang zu Informationen ist auf die für die Erfüllung der Aufgaben
erforderlichen Informationen beschränkt, die in der Arbeitsplatzbeschreibung der für
mich vorgesehenen Position laut Vorgabe meines zuständigen Vorgesetzten der auf-
nehmenden Vertragspartei definiert sind.
2. Ich werde ausschließlich Funktionen erfüllen, die mir ordnungsgemäß laut Arbeitsplatz-
beschreibung für meine Abstellung zugewiesen sind, und werde in keiner Eigenschaft
im Namen meiner Regierung oder der mich entsendenden Vertragspartei oder der mich
entsendenden Stelle tätig.
3. Alle Informationen, zu denen ich im Rahmen meiner Abstellung gegebenenfalls Zugang
erhalte, sind wie meiner Regierung vertraulich zur Verfügung gestellte Informationen zu
behandeln, die ich nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der aufnehmenden
Vertragspartei zur weiteren Nutzung freigeben oder an andere Personen, Unternehmen,
Organisationen oder Regierungen weitergeben darf.
4. Bei Dienstgeschäften mit Personen außerhalb meines unmittelbaren Wirkungsbereichs
setze ich diese Personen über meinen Status als entsendeter ausländischer Militär-
angehöriger in Kenntnis.
5. Ich wurde über alle geltenden Sicherheitsbestimmungen der aufnehmenden Vertrags-
partei und der aufnehmenden Stelle belehrt, bin mir darüber im Klaren und werde mich
daran halten.
6. Ich werde meinen zuständigen Vorgesetzten umgehend davon in Kenntnis setzen, wenn
jemand versucht, ohne ordnungsgemäße Ermächtigung, in den Besitz mir gegebenen-
falls im Rahmen dieser Abstellung zugänglich gemachter Verschlusssachen, dienstlich
und rechtlich geschützter Informationen oder Weitergabebeschränkungen unterliegen-
der offener Informationen zu gelangen.
7. Ich verpflichte mich, vor der Teilnahme an Kampfhandlungen, an bewaffneten Ein-
sätzen oder der Verlegung in ein Einsatzgebiet sowie vor dem Einsatz als Mitglied eines
Übungskontingents oder vor der Teilnahme an einer Übung in Drittstaaten sicher-
zustellen, dass die Zustimmung des mich entsendenden Verteidigungsministeriums
vorliegt.
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben)
(Dienstgrad/Amtsbezeichnung)
(Datum)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012 1399
Anlage B
Durchführungsbestimmung 1
Dienstposten im Rahmen des Austauschs des US-Heeres
mit dem deutschen Heer
Nr. Dienstposten Beginn Dauer der Dienstgrad Ort Ort
Austausch Abstellung (der deutschen Stelle) (der US-Stelle)
1. Lehrgangsfw 1989 36 Monate OStFw USH USASMA
Unteroffizierschule Ft. Bliss,
des Heeres, TX, USA
Weiden, DEU
2. Stabsoffizier 2004 2 Jahre Maj BMVg Fü H III 1 7th Army
Bonn, DEU TRG/EX(US)
Heidelberg, DEU
3. Stabsoffizier 2004 2 Jahre Maj GÜZ JMRC (US)
Gefechtsübungs- Hohenfels, DEU
zentrum des Heeres
Altmark, DEU
Anlage C
Durchführungsbestimmung 2
Dienstposten im Rahmen des Austauschs des US-Heeres
mit der Streitkräftebasis der Bundeswehr
Nr. Dienstposten Beginn Dauer der Dienstgrad Ort Ort
Austausch Abstellung (der deutschen Stelle) (der US-Stelle)
1. OpInfoOffz 1999 2 Jahre Maj(US) OpInfo Btl 950 4th PSYOPS GP
H(DEU) Mayen, DEU Ft. Bragg, NC, USA
2. FeldjägerOffz 2003 2 Jahre H SKUKdo MP School
FJgWesBw FT Leonard Wood,
Köln-Wahn, DEU MO, USA
3. G3 StOffz 2004 2 Jahre OTL KdoOpFüEingrKr 7th Army
Ulm, DEU OP/MAN (US)
Heidelberg, DEU
4. StDstFw SK 2004 2 Jahre OStFw KdoOpFüEingrKr 7th Army HQ (US)
Ulm, DEU Heidelberg, DEU
5. Lehrstabsoffz1 1990 2 Jahre OTL FüAkBw USACGSC
Führungsakademie Ft. Leavenworth
Hamburg, DEU KS, USA
1 DstSt der SKB, DP-Besetzung erfolgt durch Heer
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
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Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
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Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
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Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bezugspreis dieser Ausgabe: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten).
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis des Anlagebandes: 9,45 € (8,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Berichtigung
der Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
und des Protokolls hierzu
Vom 12. November 2012
Die Bekanntmachung vom 5. September 2012 (BGBl. II S. 1043) über den Gel-
tungsbereich der Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kultur-
gut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235) und des Protokolls
vom 14. Mai 1954 zur Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut
bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) wird dahin gehend b e -
r i c h t i g t , dass die Konvention und das Protokoll für den k a r i b i s c h e n Te i l
d e r N i e d e r l a n d e (Bonaire, Saba, St. Eustatius)
am 10. Januar 2011
in Kraft getreten sind.
Für C u r a ç a o und S t . M a r t i n ( n i e d e r l ä n d i s c h e r Te i l ) sind die
Konvention und das Protokoll n i c h t in Kraft getreten.
Berlin, den 12. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt
1385
Teil II G 1998
2012 Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012 Nr. 37
Tag Inhalt Seite
3.12. 2012 Vierte Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen (4. ADN-Änderungsverord-
nung – 4. ADNÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1386
2.10. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Markierung von Plastik-
sprengstoffen zum Zweck des Aufspürens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1387
2.10. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1388
2.10. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 6. Oktober 1980 zur Änderung des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Artikel 83bis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1389
2.10. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 10. Mai 1984 zur Änderung des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Artikel 3bis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1390
2.10. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 6. Oktober 1989 zur Änderung des
Artikels 56 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1390
2.10. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 26. Oktober 1990 zur Änderung des
Artikels 50 Buchstabe a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1391
25.10. 2012 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über den Austausch von Militärpersonal 1392
12.11. 2012 Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kultur-
gut bei bewaffneten Konflikten und des Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1400
Die Anlage zur 4. ADN-Änderungsverordnung vom 3. Dezember 2012 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012
Vierte Verordnung
zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen
(4. ADN-Änderungsverordnung – 4. ADNÄndV)
Vom 3. Dezember 2012
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 zu
dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBI. 2007 II
S. 1906) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung:
Artikel 1
Die in Genf am 26. und 27. August 2010, 26. und 27. Januar 2011, 24. und
25. August 2011, 26. und 27. Januar 2012 und 30. und 31. August 2012
beschlossenen Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen vom
26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf
Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung (BGBI. 2007
II S. 1906, 1908; 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184, 1569, 1570),
die zuletzt durch Beschluss des ADN-Verwaltungsausschusses vom 26. August
2010 geändert worden ist (BGBl. 2010 II S. 1550, 1551), werden hiermit in Kraft
gesetzt. Die Änderungen werden mit einer deutschen Übersetzung als Anlage
zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den
Wortlaut der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die in-
ternationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
(ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung in der vom 1. Januar 2013 an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Die Änderungen treten nach Artikel 20 Absatz 5 des ADN-Übereinkom-
mens für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den 3. Dezember 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Pe te r R a m s a u e r
*) Die Änderungen der dem Übereinkommen in der Anlage beigefügten Verordnung werden als Anlage-
band zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden
Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb
des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012 1387
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen
zum Zweck des Aufspürens
Vom 2. Oktober 2012
Das Übereinkommen vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastik-
sprengstoffen zum Zweck des Aufspürens (BGBl. 1998 II S. 2301, 2302) ist nach
seinem Artikel XIII Absatz 4 für folgende weitere Staaten, die nach Maßgabe von
Artikel XIII Absatz 2 erklärt haben, kein Herstellerstaat zu sein, in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 18. März 2011
Brasilien am 3. Dezember 2001
Brunei Darussalam am 7. September 2009
Dominikanische Republik am 7. Juli 2011
Lesotho am 9. Januar 2010
Mauretanien am 22. Juli 2011
Niederlande, karibischer Teil am 10. Oktober 2010
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Niger am 5. Mai 2009
Niue am 30. Januar 2010
Senegal am 11. April 2004
St. Vincent und die Grenadinen*) am 12. September 2010
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel XI Absatz 2.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Mai 2009 (BGBl. II S. 647).
______________
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation unter http://www.icao.int einsehbar.
Berlin, den 2. Oktober 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 2. Oktober 2012
Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den Durchflug im Internationa-
len Fluglinienverkehr (BGBl. 1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für
Albanien am 21. Oktober 1997
Antigua und Barbuda am 1. November 1981
Armenien am 29. Mai 1996
Aserbaidschan am 3. März 2000
Burkina Faso am 25. September 1992
Cookinseln am 18. April 2005
Estland am 16. August 1995
Georgien am 8. Oktober 2003
Guinea am 5. November 1998
Italien am 27. Juni 1984
Kasachstan am 9. Juli 2007
Katar am 25. Juni 2008
Korea, Demokratische Volksrepublik am 8. Februar 1995
Lettland am 21. Mai 1997
Monaco am 3. Januar 1996
Mongolei am 15. April 2004
Montenegro am 5. Oktober 2007
Palau am 3. November 1995
San Marino am 29. Juni 2007
Simbabwe am 29. Februar 2008
Slowakei am 6. März 1995
Suriname am 4. Januar 2008
Syrien, Arabische Republik am 25. November 2005
Ukraine am 14. August 1997
Usbekistan am 17. Februar 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. November 1995 (BGBl. 1996 II S. 7).
Berlin, den 2. Oktober 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012 1389
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 6. Oktober 1980
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 83bis)
Vom 2. Oktober 2012
Das Protokoll vom 6. Oktober 1980 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1997 II S. 1777,
1778) ist nach seiner Ziffer 3 Buchstabe g für
Jemen am 23. Juli 2009
Kongo am 19. Dezember 2011
Mosambik am 22. September 2011
Niederlande, karibischer Teil am 10. Oktober 2010
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Aruba am 20. Juni 1997
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
Simbabwe am 23. Mai 2012
Südsudan am 11. Oktober 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Januar 2010 (BGBl. II S. 46).
Berlin, den 2. Oktober 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 10. Mai 1984
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 3bis)
Vom 2. Oktober 2012
Das Protokoll vom 10. Mai 1984 zur Änderung des Abkommens vom 7. De-
zember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1996 II S. 210, 211) ist
nach seiner Ziffer 4 Buchstabe g für
Kap Verde am 26. Oktober 2009
Kasachstan am 10. September 2002
Kongo am 19. Dezember 2011
Mosambik am 27. Januar 2012
Niederlande, karibischer Teil am 10. Oktober 2010
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Aruba am 1. Oktober 1998
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
Südsudan am 11. Oktober 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Januar 2010 (BGBl. II S. 48).
Berlin, den 2. Oktober 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 6. Oktober 1989 zur Änderung des Artikels 56
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 2. Oktober 2012
Das Protokoll vom 6. Oktober 1989 zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1996 II
S. 2498, 2499) ist nach seiner Ziffer 3 Buchstabe g für
Niederlande, karibischer Teil am 10. Oktober 2010
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Aruba am 18. April 2005
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012 1391
Polen am 15. Februar 2012
Südsudan am 11. Oktober 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. September 2010 (BGBl. II S. 1127).
Berlin, den 2. Oktober 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 26. Oktober 1990
zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftffahrt
Vom 2. Oktober 2012
Das Protokoll vom 26. Oktober 1990 zur Änderung des Artikels 50 Buch-
stabe a des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-
fahrt (BGBl. 1996 II S. 2498, 2501) ist nach seiner Ziffer 3 Buchstabe g für
Niederlande, karibischer Teil am 10. Oktober 2010
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Aruba am 28. November 2002
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
Polen am 15. Februar 2012
Südsudan am 11. Oktober 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. September 2010 (BGBl. II S. 1127).
Berlin, den 2. Oktober 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über den Austausch von Militärpersonal
Vom 25. Oktober 2012
Die in Washington D.C. am 12. Juli 2011 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Ver-
teidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Heeresministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
über den Austausch von Militärpersonal ist nach ihrem
Artikel 11 Absatz 8
am 12. Juli 2011
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Weiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 11 Ab-
satz 7 dieser Vereinbarung die Vereinbarung vom 9. März
1981 zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Department of the
US Army über den Austausch von Offizieren des Heeres
im Rahmen des deutsch-amerikanischen Personalaus-
tauschprogramms (nicht veröffentlicht), die Vereinbarung
vom 5. Juli 1989 zwischen dem Bundesminister der Ver-
teidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Department of the Army der Vereinigten Staaten von
Amerika über den Austausch von Offizieren des Heeres
(nicht veröffentlicht), die Vereinbarung vom 31. August
1989 zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Department of the
Army der Vereinigten Staaten von Amerika über den Aus-
tausch von Offizieren des Sanitätsdienstes (nicht ver-
öffentlicht) und das Abkommen vom 15. März 2000
zwischen dem Verteidigungsministerium der Bundes-
republik Deutschland und dem Department of the Army
der Vereinigten Staaten von Amerika über Personalaus-
tausch zwischen den Streitkräften (nicht veröffentlicht)
mit Ablauf des 11. Juli 2011
außer Kraft getreten sind.
Bonn, den 25. Oktober 2012
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.37,ausgegebenzuBonnam6. Dezember2012 1393
Vereinbarung
zwischendemBundesministeriumderVerteidigungderBundesrepublikDeutschland
unddemHeeresministeriumderVereinigtenStaatenvonAmerika
überdenAustauschvonMilitärpersonal
Inhaltsverzeichnis Schutzesbedürfenunddurcheine
entsprechende Verschlusssachen-
Präambel
einstufung als schutzbedürftig ge-
Artikel 1 Begriffsbestimmungen kennzeichnetsind.
Artikel 2 ZweckundGeltungsbereich CombatantCommand
Artikel 3 VerantwortlicheStellen (US-Führungskommando): EinesderdurchdenPräsidentender
VereinigtenStaatenvonAmerikage-
Artikel 4 AuswahlundEntsendungvonPersonal
mäß Titel 10, § 164 der amtlichen
Artikel 5 FinanzielleRegelungen SammlungderBundesgesetzeder
VereinigtenStaatenvonAmerikage-
Artikel 6 Sicherheit
schaffenenteilstreitkraftübergreifen-
Artikel 7 TechnischeundadministrativeAngelegenheiten den oder teilstreitkraftspezifischen
Artikel 8 DienstlicheBestimmungen Führungskommandos.
Artikel 9 Versicherung Beschränkungen
unterliegendenicht
Artikel10 BeilegungvonStreitigkeiten
alsVerschlusssache
Artikel11 Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Be- eingestufteInformationen: Nicht als Verschlusssachen einge-
endigung stufteInformationeneinerVertrags-
partei,fürdiegemäßdengeltenden
AnlageA ErklärungdesEinverständnissesmitdenBedingun- innerstaatlichenGesetzenundsons-
genundVerantwortlichkeiten tigenVorschriftenBeschränkungen
hinsichtlich des Zugangs und der
AnlageB Verbreitunggelten.DieseInformatio-
Durchführungsbestimmung1 nen werden gekennzeichnet, um
Dienstposten im Rahmen des Austauschs des ihrenvertraulichenCharakterdeut-
US-HeeresmitdemdeutschenHeer lichzumachen,undzwarunabhän-
AnlageC gigdavon,obsieimRahmeneines
Durchführungsbestimmung2 AbkommenszurVerfügunggestellt
Dienstposten im Rahmen des Austauschs des odererzeugtwurden.Dazukönnen
US-HeeresmitderStreitkräftebasisderBundeswehr auchInformationengehören,deren
EinstufungalsVerschlusssacheauf-
Präambel gehobenwurde,fürdieaberweiter-
hinBeschränkungengelten.
DasBundesministeriumderVerteidigungderBundesrepublik
DeutschlandunddasHeeresministeriumderVereinigtenStaaten Aufnahmestaat: Der Staat, dem die aufnehmende
vonAmerika(„US-Heer“),imFolgendenals„Vertragsparteien“ Vertragsparteiangehört.
bezeichnet, haben in Anerkennung des Abkommens vom
AufnehmendeStelle: Die Dienststelle oder der Stab
19. Juni1951zwischendenParteiendesNordatlantikvertrags
der Teilstreitkraft,desUS-Führungs-
überdieRechtsstellungihrerTruppensowiedesZusatzabkom-
kommandos,desUS-Verteidigungs-
mensvom3.August1959zudemAbkommenzwischenden
ministeriumsoderdesBundesminis-
ParteiendesNordatlantikvertragesüberdieRechtsstellungihrer
teriums der Verteidigung, zu der
Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
das AustauschpersonalimRahmen
stationiertenausländischenTruppenunddesZusatzabkommens
dieses Austauschprogramms zum
vom3.August1959zudemAbkommenzwischendenParteien
Dienstabgestelltwird.
desNordatlantikvertragesüberdieRechtsstellungihrerTruppen
hinsichtlichderinderBundesrepublikDeutschlandstationierten Aufnehmende
ausländischenTruppeninderam18.März1993geändertenFas- Vertragspartei: Für Austauschpersonal des US-
sungdieEinrichtungeinesProgrammsüberdenPersonalaus- Heeres:dasBundesministeriumder
tauschzwischenihrenStreitkräftenvereinbart,dasdieBandeder Verteidigung der Bundesrepublik
FreundschaftunddesVerständnisseszwischendenStaatenund Deutschland.
ihrenentsprechendenmilitärischenStellenfestigensoll.
FürAustauschpersonaldesBundes-
ministeriums der Verteidigung der
Artikel 1
Bundesrepublik Deutschland: das
Begriffsbestimmungen Heeresministerium der Vereinigten
DieVertragsparteienhabenfürdieindieserVereinbarungver- StaatenvonAmerika.
wendetenBegriffediefolgendenBegriffsbestimmungenverein- Militärisches
bart: Austauschpersonal: MilitärischesPersonal,dassichbei
Vereinbarung: Die Vereinbarung über den Aus- derentsendendenStelleimaktiven
tausch von Militärpersonal, in der Dienst befindet und sich gemäß
dieses Austauschprogramm fest- diesemAustauschprogrammbeider
geschriebenwird. aufnehmendenStelleaufhält.
Verschlusssachen(VS): AmtlicheInformationen,dieimInte- Entsendestaat: Der Staat, dem die entsendende
ressedernationalenSicherheitdes Vertragsparteiangehört.
1394 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.37,ausgegebenzuBonnam6. Dezember2012
EntsendendeStelle: Die Dienststelle oder der Stab der DeutschlandsinddieverantwortlichenStellenfürdieseVerein-
Teilstreitkraft,desUS-Führungskom- barung.DieverantwortlichenStellensinddafürzuständig,
mandos, des US-Verteidigungs-
1. dieseVereinbarungregelmäßigzuüberprüfen,umdieEin-
ministeriums oder des Bundes-
haltungdergeltendenGesetzeundsonstigenVorschriften
ministeriums der Verteidigung der
sicherzustellen;
BundesrepublikDeutschland,zude-
nendasAustauschpersonalgehört. 2. ÄnderungenzudieserVereinbarungzuempfehlen;
Entsendende 3. bestimmteAustauschmaßnahmeneinzuleiten;
Vertragspartei: Für Austauschpersonal des US- 4. ein Verzeichnis der in den Durchführungsbestimmungen,
Heeres:dasHeeresministeriumder AnlagenBundC,angeführtenAustauschdienstpostenund
VereinigtenStaatenvonAmerika. derzugehörigenDienstpostenbeschreibungenzuführen;
FürAustauschpersonaldesBundes- 5. sicherzustellen,dassAustauschmaßnahmeninEinklangmit
ministeriums der Verteidigung der dengebilligtenDienstpostenbeschreibungen,geltendenGe-
Bundesrepublik Deutschland: das setzenundsonstigenVorschriftenunddieserVereinbarung
BundesministeriumderVerteidigung durchgeführtwerden.
derBundesrepublikDeutschland.
Artikel 4
Artikel 2
Auswahl und Entsendung von Personal
Zweck und Geltungsbereich
(1) DieTeilnahmeandiesemAustauschprogrammerfolgtauf
(1) Diese Vereinbarung legt die Bedingungen fest, unter
derGrundlageeinergezieltenAuswahlvonmilitärischemPerso-
denen das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-
naldesUS-HeeresunddesdeutschenHeeresoderderStreit-
republikDeutschlandunddasHeerderVereinigtenStaatenvon
kräftebasisderBundeswehr.DieentsendendeStelleträgtdie
AmerikaausgewähltemmilitärischemPersonalderjeweilsande-
alleinigeVerantwortungfürdieAuswahlihresmilitärischenAus-
renVertragsparteiVerwendungenvorOrtermöglichen.DieVer-
tauschpersonalsundlegtdabeifolgendeKriterienzugrunde:
wendungen sollen dem militärischen Austauschpersonal, das
seineAufgabenunterderAufsichteinesVorgesetztenderauf- 1. EsmussdieFähigkeitzurÜbernahmekünftigerverantwor-
nehmendenVertragsparteierfüllt,BerufserfahrungundKenntnis- tungsvollerDienstpostennachgewiesenhaben.
seüberOrganisationundManagementvonEinrichtungender 2. Es muss mit aktuellen Verfahrensweisen, der technischen
aufnehmenden Stelle vermitteln. Der Austausch von militäri- AusbildungunddenEinsatzgrundsätzenseinerDienststelle
schemPersonalimRahmendieserVereinbarungerfolgtaufder vertraut und durch entsprechende Erfahrung für die zu
GrundlagederGegenseitigkeit(imVerhältnis1:1,zurWahrneh- besetzendenAustauschdienstpostenbesondersqualifiziert
mungähnlicherAufgaben),sodassderGesamtnutzenfürjede sein.
derbeidenVertragsparteienimWesentlichengleichist.Dieses
AustauschprogrammumfasstkeinerleiAusbildungsmaßnahmen, 3. Dienstgrad, Kenntnisse, Ausbildung und akademische
mitAusnahmevonMaßnahmen,dieesdemAustauschpersonal QualifikationdesPersonalsmüssendenjeweiligenDienst-
ermöglichen,sichmitspezifischenAspektenseinerVerwendung postenbeschreibungenentsprechen.
vertrautzumachen,sichindieseeinzuarbeitenodererforder- 4. EsmussüberausreichendeSprachkenntnissederaufneh-
liche Qualifikationenzuerwerben.Darüberhinausdarfesnicht mendenVertragsparteiverfügen,umdieAnforderungenan
alsMechanismusfürdenInformationsaustauschzwischenden die Verwendung erfüllen zu können. Die für die jeweilige
Vertragsparteiengenutztwerden. Verwendung erforderlichen Sprachkenntnisse werden in
(2) Das militärische Austauschpersonal darf im Rahmen Form eines Standardisierten Leistungsprofils (SLP) nach
diesesAustauschprogrammsnichtzuDienstpostenentsendet STANAG6001indenDurchführungsbestimmungenzudie-
werden,diedieFreigabevonBeschränkungenunterliegenden serVereinbarungfestgelegt.
DatenodervonvormalsBeschränkungenunterliegendenDaten (2) InÜbereinstimmungmitdemAuswahlverfahrenistdieauf-
gemäßderBegriffsbestimmungdesUS-Atomenergiegesetzes nehmendeVertragsparteibefugt,Austauschpersonal,dasdiege-
vom30.August1954indergeltendenFassung,vonFernmelde- nanntenKriteriennichterfüllt,vondiesemAustauschprogramm
sicherheitsinformationen,vonInformationen,derenWeitergabe auszuschließen.DieseEntscheidungobliegtalleinderaufneh-
anfremdeStaatenganzoderteilweiseverbotenist,vonInforma- mendenVertragspartei.
tionen,fürdieeinebesondereZugangsberechtigungerforderlich
ist, von Informationen, die von einer anderen Organisation, (3) DiereguläreVerwendungsdauerfürdasmilitärischeAus-
einemanderenMinisterium,eineranderenDienststelleoderRe- tauschpersonalbeträgtausschließlichderAn-undAbreisezeit
gierungstammen,odervonWeitergabebeschränkungenunter- zweiJahrefürdasUS-AustauschpersonalunddreiJahrefürdas
liegendenoffenenInformationenerfordernwürde,esseidenn, deutscheAustauschpersonal.DiereguläreVerwendungsdauer
dieWeitergabedieserbestimmtenInformationandieRegierung erhöht sich um die zur Qualifizierung und Einarbeitung be-
derentsendendenVertragsparteiwurdeimRahmeneinesbeste- nötigte Zeit.Ausnahmenund/oderÄnderungenhinsichtlichder
hendenProgrammsschriftlichgestattetbeziehungsweisediezu- DauerdesAustauschserforderndiebeiderseitigeZustimmung
ständigeFreigabestellehatvorherschriftlichzugestimmt. derVertragsparteien.
(3) DasmilitärischeAustauschpersonaldarfwährendseiner (4) MilitärischesAustauschpersonal,dasdieaktuellenFlug-
EntsendungzuAustauschdienstpostenkeineVerbindungsaufga- zulassungenbesitztundbefugtist,Aufgabenaufseinemzuge-
benwahrnehmenoderinandererWeisealsVertreterderentsen- lassenenFachgebietwahrzunehmen,unddasvonderaufneh-
dendenVertragsparteioderderentsendendenStellehandelnund mendenoderderentsendendenVertragsparteigehaltenist,zum
auchnichtalsVertreterderaufnehmendenVertragsparteioder ErhaltseinesLeistungsstandesoderzurQualifizierungfürdie
deraufnehmendenStelle,zuderesabgestelltist,fungieren.Das ZulagefürfliegendesPersonalFlügedurchzuführen,wirdinden
militärischeAustauschpersonalerfülltseineAufgabengemäßder fliegerischenStatusversetztodererhältdieErlaubnis,fliege-
entsprechendenDienstpostenbeschreibung. rischeEinrichtungengemäßdenBestimmungenderaufnehmen-
denVertragsparteizunutzen.
Artikel 3 (5) MilitärischesAustauschpersonal,daseineFallschirmsprin-
gerlizenzbesitztundimRahmenseinerbeideraufnehmenden
Verantwortliche Stellen
StellezuerfüllendenAufgabenFallschirmsprüngedurchzuführen
(1) Das Heer der Vereinigten Staaten von Amerika und hat,wirdimFallschirmsprungdiensteingesetzt,undihmwerden
das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik gemäßdenBestimmungenderaufnehmendenVertragsparteidie
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.37,ausgegebenzuBonnam6. Dezember2012 1395
erforderlicheAusrüstungsowiedieentsprechendenEinrichtun- beschränkt,daszurDurchführungdervonderaufnehmenden
genzurVerfügunggestellt. VertragsparteiaufderGrundlagederjeweiligenDienstposten-
beschreibungfestgelegtenArbeitenerforderlichist.
Artikel 5 (2) BeideVertragsparteiensorgendafür,dassfürPersonaldes
Finanzielle Regelungen deutschen Heeres und der Streitkräftebasis der Bundeswehr
durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
(1) IndieZuständigkeitderentsendendenVertragsparteifallen Washington,D.C.,undfürPersonaldesUS-Heeresdurchdas
unteranderemdiefolgendenKostenfürihrmilitärischesAus- HauptquartierdesUS-HeeresfürEuropainDeutschlandVer-
tauschpersonal: schlusssachenermächtigungenvorgelegtwerden,indenendie
1. alleDienstbezügeundZulagen; ErmächtigungenfürdasgesamteausgewähltemilitärischeAus-
tauschpersonalangegebensind.DieVerschlusssachenermäch-
2. KostenfürvonderentsendendenVertragsparteiveranlasste tigungenwerdenaufdemDienstweggemäßdenVerfahrender
ReisenindasundausdemHoheitsgebietderaufnehmenden entsendendenVertragsparteierstelltundweitergeleitet.
Vertragspartei;
(3) DieaufnehmendeStelleunddieentsendendeStellestellen
3. alleimRahmenvonbefristetenVerwendungenentstehenden
sicher,dassabgestelltesmilitärischesAustauschpersonalum-
Kosten,einschließlichReisekosten,wenndieAbstellungauf
fassendüberdiegeltendenGesetzeundsonstigenVorschriften
AntragderentsendendenVertragsparteierfolgt;
für den Schutz von rechtlich geschützten Informationen (wie
4. Umzugskosten des militärischen Austauschpersonals und Patente,urheberrechtlichgeschütztesMaterial,WissenundBe-
seinerAngehörigen,einschließlichHausrat,diebeiBeginn triebsgeheimnisse),VerschlusssachenundWeitergabebeschrän-
undBeendigungderVerwendungentstehen; kungenunterliegendenoffenenInformationenunterrichtetist,die
5. KostenfürdieVorbereitungundÜberführungdersterblichen imRahmendieserVereinbarungsowohlwährendalsauchnach
ÜberrestesowieBestattungskostenimTodesfallvonmilitäri- Beendigung einer Verwendung zugänglich sein könnten. Das
schemAustauschpersonal; militärische Austauschpersonal muss die als Anlage A bei-
gefügte Erklärungunterzeichnen.
6. alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Rückkehr des
militärischen Austauschpersonals, das von diesem Aus- (4) Das militärische Austauschpersonal hat jederzeit die
tauschprogrammabberufenwurde,undseinerihnbegleiten- Sicherheitsgesetze,sonstige-vorschriftenund-verfahrendes
denAngehörigen. Aufnahmestaates zu beachten. Jeder vom militärischen Aus-
tauschpersonalwährendseinerAbstellungbegangeneVerstoß
(2) DieaufnehmendeVertragsparteiistfürfolgendeKosten gegendieSicherheitsvorschriftenistderentsendendenVertrags-
zuständig: parteizumelden,damitdiesegeeigneteMaßnahmenergreifen
1. Reise-undVerpflegungskostenimZusammenhangmitder kann.MilitärischesAustauschpersonal,daswährendseinerVer-
Wahrnehmung von Dienstgeschäften aufgrund einer An- wendunggegenSicherheitsvorschriftenverstößt,wirdzwecks
ordnungderaufnehmendenVertragspartei; Einleitung administrativer oder disziplinarischer Maßnahmen
durchdieentsendendeVertragsparteivondiesemAustausch-
2. Kosten,dieaufgrundeinerdurchdieaufnehmendeVertrags- programmabberufen.
parteiangeordnetenVerlagerungdesArbeitsplatzeswährend
desAustauschzeitraumsentstehen; (5) AlledemmilitärischenAustauschpersonalzugänglichge-
machtenVerschlusssachensindalsVerschlusssachenzube-
3. KostenfürAusbildungsmaßnahmen,dieesdemAustausch- trachten,diedemEntsendestaatzurVerfügunggestelltwurden,
personalermöglichen,sichmitspezifischenAspektender undunterliegenallenVorschriftenundSchutzbestimmungen,die
Verwendung von Austauschpersonal vertraut zu machen, nachderGeheimschutzvereinbarungvom23.Dezember1960in
sichindieseeinzuarbeitenodererforderlicheQualifikationen derjeweilsgültigenFassungvorgesehensind.
zuerwerben.
(3) DieaufnehmendeVertragsparteierhebtkeineGebührenfür Artikel 7
die Benutzung der zur Erfüllung der dem militärischen Aus-
tauschpersonalzugewiesenenAufgabenbenötigtenEinrichtun- Technische und administrative Angelegenheiten
genundGeräte.
(1) IndemnachdenGesetzenundsonstigenVorschriftendes
(4) DieentsendendeVertragsparteiträgtdieKostenfürdie AufnahmestaateszulässigenRahmenleistetdieaufnehmende
formelle und informelle Ausbildung sowie für die militärische StelledieadministrativeUnterstützungfürdasmilitärischeAus-
Fachausbildung. tauschpersonal,diezurwirksamenErfüllungderihmzugewiese-
nenAufgabenerforderlichist.DieaufnehmendeStelleweistdas
(5) DieaufnehmendeVertragsparteistelltkeineSach-oder
militärischeAustauschpersonalinsämtlichefürdieordnungs-
DienstleistungenimZusammenhangmitsolchenKostenbereit,
gemäßeDurchführungderihmzugewiesenenAufgabenerforder-
fürdiedieentsendendeVertragsparteigemäßArtikel5Absatz1
lichenspezifischenVerfahrenein.
verantwortlichist.DementsprechendmussdieentsendendeVer-
tragsparteiVorkehrungentreffen,damitdieseKostendirektüber (2) In Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen
ihrPersonalundnichtimWegederErstattungandieaufneh- VorschriftendesAufnahmestaatesgeltenfürdasgemäßdieser
mendeVertragsparteibestrittenwerden. Vereinbarung abgestellte militärische Austauschpersonal die-
(6) DieVerpflichtungenderbeidenVertragsparteienausdie- selben Einschränkungen, Bedingungen und Vorrechte wie für
serVereinbarungrichtensichnachdenfürsolcheZweckebewil- PersonalderaufnehmendenVertragsparteimitvergleichbarem
ligtenundverfügbarenFinanzmitteln. DienstgradundinvergleichbarenVerwendungen.DieBefreiung
vonSteuern,ZöllenundEinfuhrabgabenerfolgtnachMaßgabe
desAbkommensvom19.Juni1951zwischendenParteiendes
Artikel 6 Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen
Sicherheit (NATO-Truppenstatut)unddeminnerstaatlichenRechtdesAuf-
nahmestaates.
(1) WährenddesAuswahlverfahrensinformiertjedeVertrags-
parteidiejeweilsandereVertragsparteiüberdenfestgelegten (3) DasmilitärischeAustauschpersonalundseineAngehöri-
VerschlusssachengraddergegebenenfallserforderlichenVer- genwerdendurchdieaufnehmendeStelleüberdiegeltenden
schlusssachenermächtigung,umdemmilitärischenAustausch- Gesetze,Anweisungen,VorschriftenundGepflogenheitenunter-
personal den Zugang zu Verschlusssachen und VS-Arbeits- richtetundsindgehalten,diesezubeachten.Dasmilitärische
bereichen zu ermöglichen. Der Zugang zu Verschlusssachen AustauschpersonalundseineAngehörigenwerdenfernerbeim
erfolgtgemäßArtikel2Absatz2undwirdaufdasMindestmaß EintreffenimHoheitsgebietdesAufnahmestaatesdurchdieauf-
1396 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.37,ausgegebenzuBonnam6. Dezember2012
nehmende Stelle über ihre besonderen Ansprüche, Vorrechte ereitstellt,trifftdieentsendendeStellegemäßihreninnerstaat-
b
undVerpflichtungenbelehrt. lichen Bestimmungen entsprechende Vorkehrungen für das
militärischeAustauschpersonal.
(4) DasmilitärischeAustauschpersonalkannunterBerück-
sichtigungderjeweilsgeltendennationalenRegelungenimge-
genseitigenEinvernehmendieFeiertagsregelungderentsenden- Artikel 8
den Vertragspartei oder der aufnehmenden Vertragspartei in
Anspruchnehmen. Dienstliche Bestimmungen
(5) DasmilitärischeAustauschpersonalnimmtseineAufgaben (1) DasmilitärischeAustauschpersonalwirdkeinesfallsauf
unterLeitungundAufsichteinesVorgesetztenderaufnehmen- FührungspositionenoderaufPositioneneingesetzt,welchedie
denVertragsparteiwahr.ZurSchaffungeinerGrundlagefürBe- DurchführungvonAufgabenerfordern,diekrafteinesGesetzes
ratungundLeistungseinschätzungsetztdieserdieLeistungsan- odereinersonstigenVorschriftOffizierenoderZivilbediensteten
forderungenfestundüberwachtdieLeistungdesmilitärischen desAufnahmestaatesvorbehaltensind.
Austauschpersonals.DasmilitärischeAustauschpersonalhatAn-
(2) DasmilitärischeAustauschpersonalerhältkeineAufgaben
spruchaufEinschätzungenseinererbrachtenLeistungdurchden
beziehungsweisePositioneninpolitischsensiblenBereichen,in
VorgesetztenderaufnehmendenStelle.EntsprechenddenFor-
denenseineAnwesenheitdieInteressendesEntsendestaates
derungenderentsendendenStellewerdendieseBerichtevon
gefährdenoderindenenesimRahmenseinernormalenAuf-
der aufnehmenden Stelle an die entsendende Stelle weiter-
gabenerfüllunganAktivitätenbeteiligtwürde,welchedemEnt-
geleitet.
sendestaatSchwierigkeitenbereitenkönnten.
(6) Berichte,diedasmilitärischeAustauschpersonalaufAn-
forderungderentsendendenVertragsparteierstelltoderdiees (3) DiemilitärischenVorgesetztenderentsendendenVertrags-
bezüglichseinerAufgabenimRahmenderEntsendungerstellen parteiwerdendemAustauschpersonalbefehlen,denrechtmäßi-
möchte,werdenwiefolgtweitergeleitet: genAnordnungendesPersonalsderaufnehmendenStelleFol-
gezuleisten,soweitsichdieAnordnungenaufdessenfachlichen
1. DasAustauschpersonaldesUS-HeeresleitetseineBerichte Aufgabenbereichbeziehen.DiemilitärischenVorgesetztender
gemäßderVorschrift614-10„desUS-HeeresüberPersonal- aufnehmendenVertragsparteiwerdendemPersonalderaufneh-
austauschprogrammedesUS-Heeres“weiter. mendenStellebefehlen,rechtmäßigenAnordnungendesAus-
2. DasAustauschpersonaldesdeutschenHeeresleitetseine tauschpersonalsFolgezuleisten,soweitsichdieAnordnungen
Berichte über das Heeresführungskommando in Koblenz aufdessenfachlichenAufgabenbereichbeziehen.Einmilitäri-
weiter. schesBefehlsverhältnisbestehtzwischendemPersonalderauf-
nehmendenStelleunddemAustauschpersonalnicht.
3. DasAustauschpersonalderStreitkräftebasisderBundeswehr
leitetseineBerichteandasStreitkräfteamtAbteilungVIWESKB (4) Die aufnehmende Vertragspartei überträgt dem militäri-
inBonnweiter. schenAustauschpersonalkeineAufgaben,beidenenesineine
bewaffneteUnternehmungeinbezogenwirdodereineEinbezie-
(7) Das militärische Austauschpersonal und seine Ange-
hungineinebewaffneteUnternehmungzuerwartenist,essei
hörigen erhalten ärztliche und zahnärztliche Leistungen nach
denn,dieentsendendeVertragsparteihatdemzuvorausdrück-
Maßgabe der Vereinbarung vom 28. Mai 2010 zwischen
lich schriftlich zugestimmt. Dies gilt insbesondere auch bei
dem BundesministeriumderVerteidigungderBundesrepublik
einemEinsatzimRahmenfriedenserhaltenderOperationender
DeutschlandunddemVerteidigungsministeriumderVereinigten
VereintenNationenoderbeiVN-mandatiertenmultinationalen
Staaten von Amerika über die medizinische Versorgung von
Operationen.DasmilitärischeAustauschpersonalistinjedemFall
AngehörigenderStreitkräfteundihrenFamilienangehörigenin
anseinjeweiligesinnerstaatlichesRechtunddieAusführungs-
derjeweilsgeltendenFassung.
bestimmungenundandasRechtdesbewaffnetenKonfliktsge-
(8) DasmilitärischeAustauschpersonalundseineAngehöri- bunden.ZusätzlichunterliegtdasmilitärischeAustauschperso-
generhaltenEinkaufs-undBesuchsrechtefürEinkaufsstätten, nal während der bewaffneten Unternehmung der operativen
Theater/LichtspielhäuserundKlubsderStreitkräftedesAufnah- AufsichtundinsbesonderedenEinsatzregelnderaufnehmenden
mestaatesaufderselbenBasis,wiesievergleichbaremPersonal Vertragspartei. Im Falle eines Widerspruchs gilt die jeweils
deraufnehmendenVertragsparteieingeräumtwerden.DieseBe- restriktivereVorgabe.
stimmungschränktjedochnichtdieanandererStelleindieser
VereinbarungfestgelegtenVorrechteodersonstigevonderauf- (5) DasmilitärischeAustauschpersonaldarfohneschriftliche
nehmenden Vertragspartei nach ihrem Ermessen mit Zustim- Zustimmung der entsendenden Vertragspartei nicht in einem
mungderentsendendenVertragsparteigewährtenVorrechteein. DrittstaateingesetztwerdenoderaneinerÜbungineinemDritt-
staatteilnehmen.
(9) VorbehaltlichderGenehmigungdurchdieentsprechenden
DienststellenderaufnehmendenVertragsparteiwirddemmilitä- (6) Das militärische Austauschpersonal, das eine strafbare
rischenAustauschpersonalUrlaub,DienstbefreiungundLand- Handlung nach den Gesetzen des Aufnahme- oder des Ent-
ganggemäßdenBestimmungendesEntsendestaatesgewährt. sendestaatesbegehtoderinsonstigerWeisegegendieGesetze
undsonstigenVorschriftendesAufnahme-oderdesEntsende-
(10) DasmilitärischeAustauschpersonalhatdieAnzugord-
staatesverstößt,kannvondiesemAustauschprogrammzwecks
nung der entsendenden Vertragspartei zu befolgen. Für die
EinleitungweitereradministrativeroderdisziplinarischerMaß-
einzelnenAnlässegiltjeweilsdieAnzugordnung,dieamehesten
nahmen durch die entsendende Vertragspartei abberufen
derAnzugordnungdesjenigenTruppenteilsderaufnehmenden
werden.DieaufnehmendeVertragsparteiistjedochnichtbefugt,
Stelleentspricht,beidemdasmilitärischeAustauschpersonal
DisziplinarmaßnahmengegendasmilitärischeAustauschperso-
seinenDienstleistet.HinsichtlichdesTragensvonZivilkleidung
nalzuergreifen.DiesebleibendeminArtikel8Absätze8und9
sinddieGepflogenheitenderaufnehmendenStellezubeachten.
genanntenVorgesetztenvorbehalten.DieVertragsparteienkön-
(11) Gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des nensichbeimVollzugdervonderentsendendenVertragspartei
AufnahmestaatesundnachdemPrinzipderGegenseitigkeitstellt angeordnetenadministrativenoderdisziplinarischenMaßnahmen
dieaufnehmendeStellenachMöglichkeitUnterkünfteundVer- gegenihrmilitärischesAustauschpersonalgegenseitigunterstüt-
pflegungseinrichtungenfürdasmilitärischeAustauschpersonal zen.DiesgiltnichtfürsolcheMaßnahmen,diemiteinerFreiheits-
undseineAngehörigenaufderselbenGrundlageundmitgleicher entziehungverbundensind.DasmilitärischeAustauschpersonal
PrioritätwiefürihreigenesPersonalzurVerfügung.Dasmilitäri- hatkeineDisziplinarbefugnisüberPersonalderaufnehmenden
sche Austauschpersonal hat die Kosten für Unterkunft und Vertragspartei.DieNichteinhaltungderEinsatzregelnderauf-
VerpflegungimgleichenUmfangwiedasPersonalderaufneh- nehmendenVertragsparteiindeninArtikel8Absatz4genannten
mendenStellezuentrichten.AnStandorten,andenendieauf- SituationenkannAnlassfürdiesofortigeAbberufungdesbetrof-
nehmendeStellekeineEinrichtungenfürihreigenesPersonal fenenAustauschpersonalssein.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.37,ausgegebenzuBonnam6. Dezember2012 1397
(7) RechteundVorrechtevonmilitärischemPersonal,diein (3) DieseVereinbarungkannimgegenseitigenEinvernehmen
bestehendenÜbereinkünftenüberdieRechtsstellungvonPer- derVertragsparteienschriftlichgeändertwerden.
sonaleinerParteiindemHoheitsgebietderanderenParteige-
(4) Diese Vereinbarung kann jederzeit durch schriftliche
regeltsind,geltenfürdasmilitärischeAustauschpersonalund
VereinbarungderVertragsparteienbeendetwerden.Kommen
seineAngehörigenundhabenimFalleeinesWiderspruchsVor-
beideVertragsparteienüberein,dieseVereinbarungzubeenden,
rangvordieserVereinbarung.
sonehmensievordemZeitpunktderBeendigungBeratungen
(8) Das Hauptquartier des US-Heeres für Europa fungiert auf,umsicherzustellen,dassdieBeendigungaufeinewirtschaft-
im HinblickaufdasMilitärpersonaldesUS-HeeresalsKoordi- licheundgerechteWeiseerfolgt.
nator für das Austauschprogramm. Austauschpersonal des (5) JedeVertragsparteikanndieseVereinbarungdurcheine
US-Heeres,dasaneinerAustauschmaßnahmemitdemdeut- schriftlicheNotifikationgegenüberderanderenVertragspartei
schenHeeroderderStreitkräftebasisderBundeswehrteilnimmt, unterEinhaltungeinerFristvon180Tagenkündigen.Einesolche
unterstehttruppendienstlichdemHauptquartierdesUS-Heeres KündigungistumgehendzwischendenVertragsparteienzuer-
fürEuropa. örtern,umeineangemesseneVorgehensweisezubeschließen.
(9) DasdeutscheAustauschpersonaluntersteht–soweites ImFalleeinerderartigenKündigunggeltendiefolgendenBestim-
seinenDienstbeieineraufnehmendenStelleindenVereinigten mungen:
StaatenvonAmerikaleistet–truppendienstlichunddisziplina- 1. DieVertragsparteiensetzenihrefinanziellenundsonstigen
risch dem Kommandeur des Bundeswehrkommandos USA PflichtenbiszumTagderWirksamkeitderKündigungfort.
und Kanada. Das deutsche Austauschpersonal, das an einer
US-amerikanischenDienststelleinDeutschlandDienstleistet, 2. Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr durch die
bleibtdisziplinarischundtruppendienstlichseinerentsendenden Kündigungentstehen.
Einheitunterstellt. 3. AllenachdenBestimmungendieserVereinbarungvorder
Beendigung erhaltenen Informationen und zugehörigen
Artikel 9 RechteverbleibenvorbehaltlichderBestimmungendieser
VereinbarungbeidenVertragsparteien.
Versicherung
(6) DiejeweiligenRechteundVerantwortlichkeitenderVer-
DasmilitärischeAustauschpersonalmusseineKfz-Haftpflicht- tragsparteiengemäßArtikel6(Sicherheit)bestehenungeachtet
versicherungfürallevonihmundseinenFamilienangehörigenin derBeendigungoderdesAblaufsderVereinbarungfort.
den Aufnahmestaat eingeführten Kraftfahrzeuge gemäß den
geltendenGesetzenundsonstigenVorschriftendesAufnahme- (7) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die nach-
staatesbeziehungsweisederGebietskörperschaft,inderessich stehendenVereinbarungenaußerKraft:
befindet,abschließen.BeiAnsprüchenimZusammenhangmit 1. Vereinbarung vom 9. März 1981 zwischen dem Bundes-
der Nutzung privater Kraftfahrzeuge wird zuerst Rückgriff auf ministerderVerteidigungderBundesrepublikDeutschland
dieseVersicherunggenommen. unddemDepartmentoftheUSArmyüberdenAustausch
vonOffizierendesHeeresimRahmendesdeutsch-amerika-
Artikel 10 nischenPersonalaustauschprogramms.
Beilegung von Streitigkeiten 2. Vereinbarungvom5.Juli1989zwischendemBundesminis-
terderVerteidigungderBundesrepublikDeutschlandund
StreitigkeitenaufgrundoderimZusammenhangmitdieserVer-
demDepartmentoftheArmyderVereinigtenStaatenvon
einbarungwerdenausschließlichdurchKonsultationenzwischen
AmerikaüberdenAustauschvonOffizierendesHeeres.
denVertragsparteienbeigelegtundnichtEinzelpersonen,natio-
nalenoderinternationalenGerichtenodersonstigenStellenzur 3. Vereinbarungvom31.August1989zwischendemBundes-
Beilegungvorgelegt. ministerderVerteidigungderBundesrepublikDeutschland
unddemDepartmentoftheArmyderVereinigtenStaatenvon
Amerika über den Austausch von Offizieren des Sanitäts-
Artikel 11
dienstes.
Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Beendigung
4. Abkommenvom15.März2000zwischendemVerteidigungs-
(1) AlleMaßnahmenderVertragsparteienimRahmendieser ministerium der Bundesrepublik Deutschland und dem
VereinbarungwerdeninÜbereinstimmungmitdeninnerstaat- DepartmentoftheArmyderVereinigtenStaatenvonAmerika
lichenGesetzenundsonstigenVorschriftenderVertragsparteien überPersonalaustauschzwischendenStreitkräften.
durchgeführt.
(8) Dieseauself(11)ArtikelnbestehendeVereinbarungtritt
(2) Besteht ein Widerspruch zwischen einem Artikel dieser mit UnterzeichnungdurchbeideVertragsparteieninKraftundgilt
Vereinbarung und einer ihrer Anlagen, so ist der Artikel maß- fürdieDauervonzehn(10)Jahren.Siekanndurchschriftliche
gebend. VereinbarungderVertragsparteienverlängertwerden.
GeschehenzuWashingtonD.C.am12.Juli2011indeutscher
und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlichist.
FürdasBundesministeriumderVerteidigung
derBundesrepublikDeutschland
Hans-OlafJessen
FürdasHeeresministerium
derVereinigtenStaatenvonAmerika
P e t e r C. B a y e r JR.
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012
Anlage A
Erklärung des Einverständnisses
mit den Bedingungen und Verantwortlichkeiten
Ich nehme zur Kenntnis und bestätige, dass ich zur Abstellung an (Bezeichnung und Ort
der aufnehmenden Stelle) gemäß einer Vereinbarung zwischen (betreffende militärische
Stelle) der Vereinigten Staaten von Amerika und (betreffende ausländische militärische
Stelle) der/des/von (Name des Staates) ausgewählt wurde. Im Zusammenhang mit dieser
Abstellung bescheinige ich weiterhin, dass ich mir über die nachstehenden Bedingungen
und Verantwortlichkeiten im Klaren bin, sie anerkenne und befolgen werde:
1. Zweck der Abstellung ist es, Kenntnisse über Organisation und Management der mili-
tärischen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei (Angabe des betreffenden
Bereichs für die Abstellung im Rahmen des Austauschprogramms für Militärpersonal)
zu erlangen. Mein Zugang zu Informationen ist auf die für die Erfüllung der Aufgaben
erforderlichen Informationen beschränkt, die in der Arbeitsplatzbeschreibung der für
mich vorgesehenen Position laut Vorgabe meines zuständigen Vorgesetzten der auf-
nehmenden Vertragspartei definiert sind.
2. Ich werde ausschließlich Funktionen erfüllen, die mir ordnungsgemäß laut Arbeitsplatz-
beschreibung für meine Abstellung zugewiesen sind, und werde in keiner Eigenschaft
im Namen meiner Regierung oder der mich entsendenden Vertragspartei oder der mich
entsendenden Stelle tätig.
3. Alle Informationen, zu denen ich im Rahmen meiner Abstellung gegebenenfalls Zugang
erhalte, sind wie meiner Regierung vertraulich zur Verfügung gestellte Informationen zu
behandeln, die ich nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der aufnehmenden
Vertragspartei zur weiteren Nutzung freigeben oder an andere Personen, Unternehmen,
Organisationen oder Regierungen weitergeben darf.
4. Bei Dienstgeschäften mit Personen außerhalb meines unmittelbaren Wirkungsbereichs
setze ich diese Personen über meinen Status als entsendeter ausländischer Militär-
angehöriger in Kenntnis.
5. Ich wurde über alle geltenden Sicherheitsbestimmungen der aufnehmenden Vertrags-
partei und der aufnehmenden Stelle belehrt, bin mir darüber im Klaren und werde mich
daran halten.
6. Ich werde meinen zuständigen Vorgesetzten umgehend davon in Kenntnis setzen, wenn
jemand versucht, ohne ordnungsgemäße Ermächtigung, in den Besitz mir gegebenen-
falls im Rahmen dieser Abstellung zugänglich gemachter Verschlusssachen, dienstlich
und rechtlich geschützter Informationen oder Weitergabebeschränkungen unterliegen-
der offener Informationen zu gelangen.
7. Ich verpflichte mich, vor der Teilnahme an Kampfhandlungen, an bewaffneten Ein-
sätzen oder der Verlegung in ein Einsatzgebiet sowie vor dem Einsatz als Mitglied eines
Übungskontingents oder vor der Teilnahme an einer Übung in Drittstaaten sicher-
zustellen, dass die Zustimmung des mich entsendenden Verteidigungsministeriums
vorliegt.
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben)
(Dienstgrad/Amtsbezeichnung)
(Datum)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012 1399
Anlage B
Durchführungsbestimmung 1
Dienstposten im Rahmen des Austauschs des US-Heeres
mit dem deutschen Heer
Nr. Dienstposten Beginn Dauer der Dienstgrad Ort Ort
Austausch Abstellung (der deutschen Stelle) (der US-Stelle)
1. Lehrgangsfw 1989 36 Monate OStFw USH USASMA
Unteroffizierschule Ft. Bliss,
des Heeres, TX, USA
Weiden, DEU
2. Stabsoffizier 2004 2 Jahre Maj BMVg Fü H III 1 7th Army
Bonn, DEU TRG/EX(US)
Heidelberg, DEU
3. Stabsoffizier 2004 2 Jahre Maj GÜZ JMRC (US)
Gefechtsübungs- Hohenfels, DEU
zentrum des Heeres
Altmark, DEU
Anlage C
Durchführungsbestimmung 2
Dienstposten im Rahmen des Austauschs des US-Heeres
mit der Streitkräftebasis der Bundeswehr
Nr. Dienstposten Beginn Dauer der Dienstgrad Ort Ort
Austausch Abstellung (der deutschen Stelle) (der US-Stelle)
1. OpInfoOffz 1999 2 Jahre Maj(US) OpInfo Btl 950 4th PSYOPS GP
H(DEU) Mayen, DEU Ft. Bragg, NC, USA
2. FeldjägerOffz 2003 2 Jahre H SKUKdo MP School
FJgWesBw FT Leonard Wood,
Köln-Wahn, DEU MO, USA
3. G3 StOffz 2004 2 Jahre OTL KdoOpFüEingrKr 7th Army
Ulm, DEU OP/MAN (US)
Heidelberg, DEU
4. StDstFw SK 2004 2 Jahre OStFw KdoOpFüEingrKr 7th Army HQ (US)
Ulm, DEU Heidelberg, DEU
5. Lehrstabsoffz1 1990 2 Jahre OTL FüAkBw USACGSC
Führungsakademie Ft. Leavenworth
Hamburg, DEU KS, USA
1 DstSt der SKB, DP-Besetzung erfolgt durch Heer
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2012
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
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Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
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Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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Bezugspreis dieser Ausgabe: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten).
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis des Anlagebandes: 9,45 € (8,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Berichtigung
der Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
und des Protokolls hierzu
Vom 12. November 2012
Die Bekanntmachung vom 5. September 2012 (BGBl. II S. 1043) über den Gel-
tungsbereich der Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kultur-
gut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235) und des Protokolls
vom 14. Mai 1954 zur Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut
bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) wird dahin gehend b e -
r i c h t i g t , dass die Konvention und das Protokoll für den k a r i b i s c h e n Te i l
d e r N i e d e r l a n d e (Bonaire, Saba, St. Eustatius)
am 10. Januar 2011
in Kraft getreten sind.
Für C u r a ç a o und S t . M a r t i n ( n i e d e r l ä n d i s c h e r Te i l ) sind die
Konvention und das Protokoll n i c h t in Kraft getreten.
Berlin, den 12. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y