1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012
Tag Inhalt Seite
13. 9. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum
Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen . . . . . . 1046
13. 9. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Zugang zu Informatio-
nen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Um-
weltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1046
13. 9. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und
-verbringungsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1047
14. 9. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Festlegung globaler
technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n)
eingebaut und/oder verwendet werden können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1048
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 22. August 2012
Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai
1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II S. 716,
717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Oman am 16. August 2011
Polen am 3. April 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. November 2011 (BGBl. II S. 1357).
Berlin, den 22. August 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012 1027
Bekanntmachung
über die Anwendung von Verträgen
auf die in der Karibik belegenen Gebiete
des Königreichs der Niederlande
Vom 29. August 2012
Die Regierung des Königreichs der Niederlande hat der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend auszugsweise wiedergegebene
Verbalnote vom 7. Oktober 2010 übermittelt:
„Die Botschaft des Königreichs der Niederlande beehrt sich, das Auswärtige Amt der
Bundesrepublik Deutschland auf folgenden Sachverhalt hinzuweisen, der im Zusammen-
hang mit vom Königreich der Niederlande geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften
von Bedeutung ist.
Das Königreich der Niederlande besteht bisher aus drei Teilen: den Niederlanden, den
Niederländischen Antillen und Aruba, wobei die Niederländischen Antillen die Inseln
Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba umfassen.
Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hören die Niederländischen Antillen auf zu be-
stehen. Ab diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen, nämlich den Niederlanden,
Aruba, Curaçao und Sint Maarten.
Curaçao und Sint Maarten werden dann, ebenso wie Aruba und bisher schon die Nieder-
ländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs genießen.
Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des
Königreichs der Niederlande; das Königreich als solches bleibt unverändert das Rechts-
subjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkünfte geschlossen werden. Diese Änderung hat
daher keine Konsequenzen für die vom Königreich geschlossenen und für die Nieder-
ländischen Antillen geltenden Übereinkünfte; diese behalten, einschließlich der gegebe-
nenfalls eingelegten Vorbehalte, ihre Gültigkeit für Curaçao und Sint Maarten.
Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba –
werden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche den ,karibischen Teil der
Niederlande‘. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkünfte bleiben
auch für diese Inseln in Kraft. Die Zuständigkeit für ihre Durchführung geht auf die Regie-
rung der Niederlande über.
…“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. April 1987 (BGBl. II S. 255).
Berlin, den 29. August 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. N e y
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 29. August 2012
Das Protokoll von 1978 vom 17. Februar 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 vom 1. November 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBl. 1998 II S. 2579, Anlageband zum BGBl. 1998 II Nr. 40)
wird nach seinem Artikel V Absatz 2 für
Trinidad und Tobago am 7. September 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Februar 2012 (BGBl. II S. 194).
Berlin, den 29. August 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens
über das Verfahren der vorherigen Zustimmung
nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien
sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel
Vom 29. August 2012
Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfah-
ren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefähr-
liche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im
internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058, 1059) wird nach seinem Artikel 26
Absatz 2 für
St. Kitts und Nevis am 12. November 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. März 2012 (BGBl. II S. 335).
Berlin, den 29. August 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 29. August 2012
Das Protokoll von 1978 vom 17. Februar 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 vom 1. November 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBl. 1998 II S. 2579, Anlageband zum BGBl. 1998 II Nr. 40)
wird nach seinem Artikel V Absatz 2 für
Trinidad und Tobago am 7. September 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Februar 2012 (BGBl. II S. 194).
Berlin, den 29. August 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens
über das Verfahren der vorherigen Zustimmung
nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien
sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel
Vom 29. August 2012
Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfah-
ren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefähr-
liche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im
internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058, 1059) wird nach seinem Artikel 26
Absatz 2 für
St. Kitts und Nevis am 12. November 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. März 2012 (BGBl. II S. 335).
Berlin, den 29. August 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012 1029
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 29. August 2012
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876)
wird nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Uruguay am 14. Oktober 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. März 2012 (BGBl. II S. 273).
Berlin, den 29. August 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 29. August 2012
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre-
ckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für
Tadschikistan*) am 12. November 2012
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Vorbehalts
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Oktober 2011 (BGBl. II S. 1242).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 29. August 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012 1029
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 29. August 2012
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876)
wird nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Uruguay am 14. Oktober 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. März 2012 (BGBl. II S. 273).
Berlin, den 29. August 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 29. August 2012
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre-
ckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für
Tadschikistan*) am 12. November 2012
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Vorbehalts
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Oktober 2011 (BGBl. II S. 1242).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 29. August 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 29. August 2012
I.
Das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist nach seinem Artikel 45
Absatz 2 für
Benin am 4. August 2012
Dschibuti am 18. Juli 2012
Griechenland*) am 30. Juni 2012
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 27 Absatz 1 des Übereinkom-
mens
Nauru am 27. Juli 2012
in Kraft getreten.
II.
M e x i k o * ) hat mit Notifikation vom 3. Januar 2012 seine Auslegungserklä-
rung vom 17. Dezember 2007 zu Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens (vgl.
die Bekanntmachung vom 5. Juli 2009, BGBl. II S. 812) zurückgezogen.
V e r e i n i g t e s K ö n i g r e i c h * ) hat am 8. Juni 2009 Vorbehalte zu Artikel 12
Absatz 4, Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a und b, Artikel 27 des Übereinkom-
mens und eine Erklärung zu Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a und b des Überein-
kommens notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 14. März 2011, BGBl. II
S. 493). Der Vorbehalt zu Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens wurde durch
eine Erklärung vom 21. Dezember 2011 zurückgezogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juni 2012 (BGBl. II S. 733).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 29. August 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012 1031
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78)
Vom 30. August 2012
I.
Das Internationale Übereinkommen von 1973 vom 2. November 1973 zur Ver-
hütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von
1978 vom 17. Februar 1978 geänderten Fassung (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II
S. 399) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 2 für
Niederlande, am 10. Oktober 2010
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
in Kraft getreten.
Ferner wird das Internationale Übereinkommen nach seinem Artikel 15 Ab-
satz 2 für
Niue am 27. September 2012
in Kraft treten.
II.
Die Regierung des V e r e i n i g t e n K ö n i g r e i c h s hat am 30. Juli 2012 ge-
genüber dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation
als Verwahrer des Internationalen Übereinkommens die E r s t r e c k u n g des
Internationalen Übereinkommens auch auf Jersey mit Wirkung vom 30. Juli 2012
erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 115).
Berlin, den 30. August 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78)
Vom 30. August 2012
Die fakultative Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973 vom
2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der
Fassung des Protokolls von 1978 vom 17. Februar 1978 zu diesem Übereinkom-
men (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399) wird nach Artikel 15 Absatz 5 des
Übereinkommens für
Niue am 27. September 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 116).
Berlin, den 30. August 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78)
Vom 30. August 2012
Die fakultative Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973 vom
2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der
Fassung des Protokolls von 1978 vom 17. Februar 1978 zu diesem Übereinkom-
men (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399) wird nach Artikel 15 Absatz 5 des
Übereinkommens für
Niue am 27. September 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 119).
Berlin, den 30. August 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78)
Vom 30. August 2012
Die fakultative Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973 vom
2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der
Fassung des Protokolls von 1978 vom 17. Februar 1978 zu diesem Übereinkom-
men (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399) wird nach Artikel 15 Absatz 5 des
Übereinkommens für
Niue am 27. September 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 116).
Berlin, den 30. August 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78)
Vom 30. August 2012
Die fakultative Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973 vom
2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der
Fassung des Protokolls von 1978 vom 17. Februar 1978 zu diesem Übereinkom-
men (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399) wird nach Artikel 15 Absatz 5 des
Übereinkommens für
Niue am 27. September 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 119).
Berlin, den 30. August 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012 1033
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 3. September 2012
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) ist nach seinem Artikel 13
Absatz 2 für
Mosambik am 29. Februar 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2011 (BGBl. 2012 II S. 64).
Berlin, den 3. September 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Europäische Forstinstitut
Vom 4. September 2012
Das Übereinkommen vom 28. August 2003 über das Europäische Forstinstitut
(BGBl. 2004 II S. 1577, 1578) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 2 für
Irland am 18. September 2010
Italien am 4. Juli 2009
Luxemburg am 30. August 2009
Polen am 12. Januar 2009
Schweiz am 7. Mai 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. August 2009 (BGBl. II S. 1124).
Berlin, den 4. September 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012 1033
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 3. September 2012
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) ist nach seinem Artikel 13
Absatz 2 für
Mosambik am 29. Februar 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2011 (BGBl. 2012 II S. 64).
Berlin, den 3. September 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Europäische Forstinstitut
Vom 4. September 2012
Das Übereinkommen vom 28. August 2003 über das Europäische Forstinstitut
(BGBl. 2004 II S. 1577, 1578) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 2 für
Irland am 18. September 2010
Italien am 4. Juli 2009
Luxemburg am 30. August 2009
Polen am 12. Januar 2009
Schweiz am 7. Mai 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. August 2009 (BGBl. II S. 1124).
Berlin, den 4. September 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über den Austausch von Studenten
Vom 5. September 2012
Die in Hamburg am 27. April 2012 und in Annapolis am 22. Mai 2012 unter-
zeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Marineministerium der Vereinigten Staa-
ten von Amerika über den Austausch von Studenten ist nach ihrem Artikel 13
am 22. Mai 2012
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. September 2012
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.29,ausgegebenzuBonnam1. Oktober2012 1035
Vereinbarung
zwischendemBundesministeriumderVerteidigungderBundesrepublikDeutschland
unddemMarineministeriumderVereinigtenStaatenvonAmerika
überdenAustauschvonStudenten
Präambel diemindestensdemStandardisiertenLeistungsprofil(SLP)3333
gemäßSTANAG6001entsprechen.
DasBundesministeriumderVerteidigung
derBundesrepublikDeutschland 2.2 DieKriterienfürdieAuswahlderfürdenAustauschbe-
stimmtenStudentenwerdenvonderLeitungihrerentsendenden
und akademischenEinrichtungfestgelegt.Jedeaufnehmendeaka-
dasMarineministerium demischeEinrichtungstelltderjeweilsanderenEinrichtungalle
derVereinigtenStaatenvonAmerika fürdieUnterstützungderAuswahlderStudentenerforderlichen
(DepartmentoftheNavy)– InformationenüberStudienprogrammebereit.
imFolgendenals„Vertragsparteien“bezeichnet,kommenmit
Artikel 3
dieserVereinbarungüberein,einengegenseitigenAustauschvon
Studentendurchzuführen.VordemHintergrunddesAbkommens Verwaltung und Unterstellung
vom19.Juni1951zwischendenParteiendesNordatlantikver- 3.1 DieAustauschstudentendürfennichtohneausdrückliche
tragsüberdieRechtsstellungihrerTruppen(NATO-Truppenstatut), GenehmigungderentsendendenVertragsparteianmilitärischen
desZusatzabkommensvom3.August1959zumNATO-Truppen- OperationenirgendeinerArtbeteiligtwerden.
statutundderGeheimschutzvereinbarungvom23. Dezember
1960zwischendenRegierungenderBundesrepublikDeutsch- 3.2 DenAustauschstudentenwerdendurchdieaufnehmen-
landundderVereinigtenStaatenvonAmerika(inderjeweilsgül- deakademischeEinrichtungdiegleichenstudentischenRechte
tigenFassung)schließendieVertragsparteiendieseVereinba- undVorrechtewieranggleichenStudienkollegenderaufnehmen-
rung,umdieBandederFreundschaftunddesVerständnisses denakademischenEinrichtungeingeräumt.DieStudentenha-
zwischendenbeidenStaatenzufestigenunddieBedingungen bendieAnweisungenzurDurchführungdesStudiumszubefol-
festzulegen,diemaßgebendsindfürdieFörderungundVerbes- gen und sich wie die ranggleichen Studienkollegen des
serungderUnterrichtungsowiederAneignungvonErfahrungen AufnahmestaatsindenStudienbetriebeinzufügen.Inallenwis-
undfachlichemWissenderStudenten. senschaftlichenAngelegenheitenhabendieAustauschstuden-
tendieWeisungenderLeitungderaufnehmendenakademischen
Einrichtungzubefolgen.DiejeweiligenmilitärischenVorgesetzten
Artikel 1 werdendieAustauschstudentenanweisen,rechtmäßigenAnord-
Zweck und Geltungsbereich nungendesAusbildungspersonalsderaufnehmendenVertrags-
parteiFolgezuleisten,soweitsichdieAnordnungenaufderen
1.1 Im Rahmen dieser Vereinbarung sind nachfolgend ge- fachlichenAufgabenbereichunddieErledigungdesArbeitsab-
nannteAustauschstudentenvorgesehen: laufsbeziehen.BefehlsverhältnissezwischendemPersonalder
1.1.1 fürdieBundesrepublikDeutschland:StudentenderHel- aufnehmendenVertragsparteiunddenAustauschstudentenbe-
mut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr stehennicht.
Hamburg (im Folgenden „Helmut-Schmidt-Universität“ 3.3 AnsprechstellederAustauschstudentenderUS-Marine-
genannt); akademie in Bezug auf dienstliche Angelegenheiten und Mit-
teilungenwährenddesgesamtenAustauschsistdieUS-Bot-
1.1.2 fürdieVereinigtenStaaten:StudentenderUS-Marineaka-
schaftinDeutschland;diedeutschenAustauschstudentensind
demieinAnnapolis.
dem Kommandeur des Bundeswehrkommandos USA und
1.2 Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes- Kanadatruppendienstlichunterstellt.DieentsendendeVertrags-
republikDeutschlandstellteinejährlichvereinbarteAnzahlvon parteistelltsicher,dassjederStudentbeiderEinreiseindenAuf-
Studenten der Helmut-Schmidt-Universität für die Dauer von nahmestaat oder der Ausreise über alle gemäß Artikel III des
einem(1)SemesterzurUS-Marineakademieab.DieUS-Marine- NATO-Truppenstatuts erforderlichen Dokumente verfügt. Hin-
akademiestelltdiegleicheAnzahlStudentenproJahrfürdie sichtlichdertäglichenadministrativenAngelegenheitensollendie
Dauervoneinem(1)SemesterzurHelmut-Schmidt-Universität akademischenEinrichtungeneineneinzigenAustauschoffizier
ab. ernennen,derfürdieVerbindungmitderaufnehmendenakade-
mischen Einrichtung sowie für die Koordinierung der sich im
1.3 MitdieserVereinbarungwirdnichtzugesichert,dassjähr- Rahmen eines Austauschs ergebenden akademischen und
lichdievereinbarteQuotevonAustauschstudentenerfülltwird. disziplinarenFragenzuständigist.
DieEinladungzumAufenthaltaneinerAkademiefürdieDauer
eines Semesters gemäß dieser Vereinbarung bedingt in der
Regel eine gegenseitige Einladung. Gegenseitigkeit ist dann Artikel 4
gegeben,wennsichdiegleicheAnzahlanAustauschstudenten Studienprogramm
beideraufnehmendenakademischenEinrichtungmeldet,unab-
4.1 DieaufnehmendeEinrichtunglegtfürjedenAustausch-
hängigdavon,oballeStudentendasSemesterabschließen.
studenteneinStudienprogrammfest.BeideaufnehmendenEin-
richtungen erklären sich mit dem Inhalt dieses Studien-
Artikel 2 programms einverstanden und erkennen die jeweils an der
anderen aufnehmenden Einrichtung erbrachten Ausbildungs-
Auswahlkriterien
leistungen an. Die Austauschstudenten nehmen gemäß den
2.1 Die für den Austausch bestimmten Studenten müssen Vorschriften der aufnehmenden Einrichtung an allen Ausbil-
überSprachkenntnissederjeweiligenLandesspracheverfügen, dungsmaßnahmenihrerranggleichenStudienkollegenderauf-
1036 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.29,ausgegebenzuBonnam1. Oktober2012
nehmendenVertragsparteiteil.DieAustauschstudentennehmen netenMaßnahmenergreifenkann.Austauschstudenten,diebe-
entsprechenddenWeisungenderjeweiligenAusbildungseinrich- schuldigtwerden,währendihresAustauschsvorsätzlichgegen
tungandienstlichnotwendigenReisenteil. SicherheitsbestimmungenderaufnehmendenVertragsparteiver-
stoßenzuhaben,werdenzwecksEinleitunggeeigneterMaßnah-
4.2 AmEndejedesAustauschsemesterserstelltdieaufneh-
mendurchdieentsendendeVertragsparteivomProgrammab-
mendeEinrichtungfolgendeUnterlagenundübermitteltsiein
gezogen.
denvondemLeiterdesAkademischenAuslandsamtesunddem
DirektorInternationaleProgrammevereinbartenFormatender 7.2 DieVertragsparteienstellensicher,dassAustauschstu-
entsendendenVertragspartei: dentenumfassendüberdiegeltendenGesetzeundsonstigen
VorschriftenüberdenSchutzrechtlichgeschützterInformatio-
4.2.1 einenBerichtüberdievomAustauschstudentendurch-
nen(wieUrheberrechteundRechtedesgeistigenEigentums)
geführtenwissenschaftlichenArbeitenund
undBeschränkungenunterliegendernichtalsVerschlusssache
4.2.2 eineBewertungderGesamtleistungdesAustauschstu- eingestufter Informationen unterrichtet sind, zu denen sie im
denten. Rahmen des Programms sowohl während als auch nach Ab-
schluss der Ausbildung Zugang erhalten könnten. Die Aus-
Artikel 5 tauschstudentenmüsseneineErklärunggemäßAnlageAdieser
Vereinbarungunterzeichnen.
Urlaub
DenAustauschstudentenkannUrlaubgemäßdenihnenzu- Artikel 8
stehendenAnsprüchennachdenVorschriftenderentsendenden
Ärztliche und zahnärztliche Versorgung
Vertragsparteigewährtwerden,soferndiesmitdenDienststel-
lendesAufnahmestaatsabgesprochenist.GemäßdenVorschrif- DieAustauschstudentenerhalten,soweitdiesnachdenGe-
tenderentsendendenVertragsparteikönnendieAustauschstu- setzenundsonstigenVorschriftendesEntsendestaatszulässig
dentengrundsätzlichdieFeiertagsregelungenderaufnehmenden ist,ärztlicheundzahnärztlicheLeistungendurchdenSanitäts-
Vertragspartei in Anspruch nehmen. Für die deutschen Aus- dienst des Aufnahmestaats nach Maßgabe der Vereinbarung
tauschstudentenimAuslandgiltdieFeiertagsregelungnachden vom28.Mai2010zwischendemVerteidigungsministeriumder
BestimmungendereinschlägigendeutschenVorschriften. VereinigtenStaatenvonAmerikaunddemBundesministerium
der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über die
Artikel 6 medizinischeVersorgungvonAngehörigenderStreitkräfteund
ihrenFamilienangehörigen.DieentsendendeakademischeEin-
Disziplinarwesen und vorzeitige richtungstelltsicher,dassdieAustauschstudentenvorBeginn
Beendigung der Austauschmaßnahme derAustauschmaßnahmeinguterkörperlicherVerfassungsind.
6.1 DieAustauschstudentenbeiderVertragsparteiendürfen
keine Dienstposten bekleiden, auf denen sie die Disziplinar- Artikel 9
befugnisüberPersonalderaufnehmendenVertragsparteihaben.
Anzugordnung
6.2 DieAustauschstudentenhabendieimEntsendestaatund DieAustauschstudentenhaltendieinderentsendendenaka-
imAufnahmestaatgeltendenGesetzeundsonstigenVorschrif- demischenEinrichtunggeltendenVorschriftenundStandards
tensowiediejeweiligenRichtlinienundVerfahrenderentsenden- hinsichtlichBekleidungundErscheinungsbildein.InÜberein-
denundderaufnehmendenVertragsparteizubeachten.Verstößt stimmungmitdenVorschriftenderaufnehmendenVertragspartei
einAustauschstudentgegendieGesetzeodersonstigenVor- tragendieAustauschstudentendienationaleDienstbekleidung,
schriftendesAufnahmestaatsoderdesEntsendestaats,sokann diederfürdiejeweiligeAusbildungoderfüreinzelneAnlässevor-
diesdieBeendigungderAustauschmaßnahmezurFolgehaben. gesehenenDienstbekleidungderaufnehmendenVertragspartei
DieaufnehmendeVertragsparteiistnichtbefugt,Disziplinarmaß- amnächstenkommt.FürdasTragenvonZivilkleidunggeltendie
nahmengegendenAustauschstudentenzuverhängen.Diese VorschriftenundGebräuchederaufnehmendenakademischen
bleibendeninArtikel3genanntenStellenvorbehalten;dieVer- Einrichtung.
tragsparteienarbeitenjedochimRahmenihrernationalenVor-
schriftenbeiderUntersuchungmöglicherVerstößegegenihre
GesetzeundsonstigenVorschriftenzusammen. Artikel 10
6.3 WenneinAustauschstudentwegenVerstößengegendas Finanzielle Regelungen
RechtdesAufnahmestaatsnachMeinungderoffiziellenVertreter 10.1 DieentsendendeVertragsparteiübernimmtnachdenfür
deraufnehmendenVertragsparteizurentsendendenakademi- siegeltendenVorschriftenundjenachVerfügbarkeitbewilligter
schenEinrichtungzurückgeschicktwerdensollte,gibtdieauf- HaushaltsmittelfolgendeKostenfürdievonihrentsandtenStu-
nehmende Vertragspartei eine Begründung für ihren Abberu- denten:
fungsantrag,wobeiStreitigkeitenzwischendenVertragsparteien
10.1.1 Dienstbezüge,Vergütungen,üblicheZulagen,Reisekos-
überdieHinlänglichkeitderGründederaufnehmendenVertrags-
tenvergütung,Umzugskostenvergütung,Trennungsgeld
parteikeineVerzögerungderAbberufungdesStudentenrecht-
undEntschädigungen;
fertigen.DienachArtikel3zuständigeStellesorgtinAbsprache
mitderentsendendenakademischenEinrichtungfürdieRück- 10.1.2 Überführungs- und Bestattungskosten und andere im
kehrdesStudenten. TodesfalleinesStudentenentstehendeKosten.
10.2 VonderaufnehmendenVertragsparteizutragendeKos-
Artikel 7 ten:
Sicherheit 10.2.1 DieaufnehmendeVertragsparteistelltdiekostenfreieNut-
zungvondienstlichenBibliothekenundsonstigenEinrich-
7.1 DieAustauschstudentenhabensichandieSicherheitsbe-
tungen,diezurErfüllungderAufgabenderAustauschstu-
stimmungenderaufnehmendenRegierungzuhalten.DieNut-
dentenerforderlichsind,sicher.
zungvonVerschlusssachenunterliegtdenBestimmungender
Geheimschutzvereinbarungvom23.Dezember1960zwischen 10.2.2 DieaufnehmendeakademischeEinrichtungübernimmt
den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der fürdieDauerdesAustauschsalleKostenfürUnterricht,
VereinigtenStaatenvonAmerikaundsonstigeneinschlägigen Bücher, informationstechnische Einrichtungen, Aus-
zwischenstaatlichenAbkommenzwischendenVertragsparteien. bildung,militärischeAusbildung,UnterkunftundVerpfle-
JedervondenAustauschstudentenwährendihresAustauschs gunganderaufnehmendenEinrichtung,wiesiedieStu-
begangeneVerstoßgegendieSicherheitsbestimmungenistder denten der aufnehmenden akademischen Einrichtung
entsendendenVertragsparteizumelden,damitdiesediegeeig- üblicherweiseerhalten.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.29,ausgegebenzuBonnam1. Oktober2012 1037
10.3 DieaufnehmendeVertragsparteiträgtnichtdieKosten vonUS-Militärangehörigenzubeachten.DieBestimmungendes
fürBekleidung.DieKostenwerdenentsprechenddeninnerstaat- ArtikelsIVdesNATO-Truppenstatutsbleibenhiervonunberührt.
lichenVorschriftenderjeweiligenentsendendenVertragspartei
getragen. Artikel 12
10.4 SoweitindieserVereinbarungnichtsanderesbestimmt Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
ist,werdendieLebenshaltungskosten,diefürdieFamilieder MeinungsverschiedenheitenzwischendenVertragsparteien
Austauschstudentenentstehen,dieKostenfürFreizeitmaßnah- hinsichtlichderAuslegungoderDurchführungdieserVereinba-
menwährenddesUrlaubs,einschließlichsportlicherAktivitäten, rungwerdendurchKonsultationenbeigelegtunddürfennicht
sowie für private Freizeitunternehmungen der Klasse, der die Einzelpersonen,nationalenoderinternationalenGerichtenoder
Austauschstudentenangehören,inÜbereinstimmungmitden GerichtenDritterzurSchlichtungoderEntscheidungunterbrei-
BestimmungenundVorschriftenderentsendendenVertragspar- tetwerden.
teivondenAustauschstudentenselbstgetragen.Diesgiltauch
fürdenErsatzverlorengegangeneroderbeschädigterDienstbe-
kleidungundpersönlicherAusrüstungsgegenständederAus- Artikel 13
tauschstudenten,jedochnichtfürdiedeutschenAustauschstu- Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Beendigung
denten, wenn es sich um Einsatz- oder Arbeitsausstattung
13.1 DieVereinbarungtrittamTagderletztenUnterzeichnung
handelt,dieihnenfiskalischbereitgestelltwird.Dienachinner-
inKraft.Sieistauffünf(5)Jahrebefristetundkannimschrift-
staatlichem Recht vorgesehene Inanspruchnahme der Aus-
lichenEinvernehmenderVertragsparteiengeändertoderverlän-
tauschstudentenbleibthiervonunberührt.
gertwerden.SiekannvonjederVertragsparteiunterEinhaltung
einerFristvonzwei(2)MonatenvorBeginnderAustauschmaß-
Artikel 11 nahmeschriftlichgekündigtwerden.WederdieBeendigungeiner
AustauschmaßnahmeinBezugaufAustauschstudentendurch
Nutzung von Privatfahrzeugen eineVertragsparteigemäßArtikel6nochdieNichtteilnahmean
einemjährlichenAustauschprogrammwährendderGeltungs-
AustauschstudentendürfenPrivatfahrzeugenutzenoderfah-
dauerdieserVereinbarunggiltalsKündigungdieserVereinba-
ren,vorausgesetzt,dasssieeineHaftpflichtversicherunggemäß
rung.
deneinschlägigenGesetzenundsonstigenVorschriftendesAuf-
nahmestaatsabschließenundimBesitzdesFührerscheinsge- 13.2 DieVereinbarungkannjederzeitdurchAnlagenergänzt
mäßArtikelIVdesNATO-Truppenstatutssind.Essindhierbeiin werden.DiesesindBestandteildieserVereinbarung.Bestehtein
derBundesrepublikDeutschlanddieRegelungenbezüglichder WiderspruchzwischeneinemArtikeldieserVereinbarungund
VerwendungvonSonderkennzeichenfürdieprivatenFahrzeuge einerihrerAnlagen,soistderArtikelmaßgebend.
GeschehenzuHamburgam27.04.12undzuAnnapolisam
22.05.12inzweiUrschriften,jedeindeutscherundenglischer
Sprache,wobeijederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdasBundesministeriumderVerteidigung
derBundesrepublikDeutschland
W. S e i d e l
FürdasMarineministerium
derVereinigtenStaatenvonAmerika
M . H. M i l l e r
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012
Anlage A
Erklärung des Einverständnisses
mit den Bedingungen und Verantwortlichkeiten
Ich nehme zur Kenntnis und bestätige, dass ich zur Abstellung an (Name und Ort der
aufnehmenden Organisation) gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bundesminis-
terium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Marineministerium der
Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch von Studenten ausgewählt wurde. Im
Zusammenhang mit dieser Abstellung bescheinige ich weiterhin, dass ich mir über die
nachstehenden Bedingungen und Verantwortlichkeiten im Klaren bin, sie anerkenne und
befolgen werde:
1. Zweck der Abstellung ist es, Kenntnisse über Organisation und Management der mili-
tärischen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei (Angabe des betreffenden
Bereichs für die Abstellung im Rahmen des Personalaustauschprogramms
(MPEP)) zu erlangen. Mein Zugang zu Informationen ist auf die für die Erfüllung der
Aufgaben erforderlichen Informationen beschränkt, die in der Arbeitsplatzbeschreibung
der für mich vorgesehenen Position laut Vorgabe meines zuständigen Vorgesetzten de-
finiert sind.
2. Ich werde ausschließlich Funktionen erfüllen, die mir ordnungsgemäß laut Arbeitsplatz-
beschreibung für meine Abstellung zugewiesen sind und werde in keiner Eigenschaft im
Namen meiner Regierung oder meiner entsendenden Vertragspartei beziehungsweise
meiner entsendenden Organisation tätig.
3. Alle Informationen, zu denen ich im Rahmen meiner Abstellung gegebenenfalls Zugang
erhalte, sind wie meiner Regierung vertraulich zur Verfügung gestellte Informationen zu
behandeln, die ich nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der aufnehmenden
Vertragspartei zur weiteren Nutzung freigeben oder an andere Personen, Unternehmen,
Organisationen oder Regierungen weitergeben darf.
4. Bei Dienstgeschäften mit Personen außerhalb meines unmittelbaren Wirkungsbereichs
setze ich diese Personen über meinen Status als ausländischer Austauschstudent in
Kenntnis.
5. Ich wurde über alle geltenden Sicherheitsbestimmungen der aufnehmenden Vertrags-
partei und der aufnehmenden Organisation schriftlich belehrt, bin mir darüber im Kla-
ren und werde mich daran halten.
6. Ich werde meinen zuständigen Vorgesetzten umgehend davon in Kenntnis setzen, wenn
jemand versucht, ohne ordnungsgemäße Ermächtigung in den Besitz mir gegebenen-
falls im Rahmen dieser Abstellung zugänglich gemachter Verschlusssachen sowie
rechtlich geschützter Informationen oder Beschränkungen unterliegender nicht als Ver-
schlusssache eingestufter Informationen zu gelangen.
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben)
(Dienstgrad/Amtsbezeichnung)
(Datum)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012 1039
Anlage B
zur Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Marineministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika
über den Austausch von Studenten
Gemäß den Bedingungen der am 27.04.12/22.05.12 unterzeichneten Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Marineministerium der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch von Stu-
denten der Helmut-Schmidt-Universität und der US-Marineakademie legen das Bundes-
ministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und das Marineministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika hiermit die Einzelheiten des Austauschs fest. Die An-
lage ist Bestandteil der vorgenannten Vereinbarung.
1. Bedingungen:
1.1 Verwendungsdauer: Der Zeitraum des Austauschs erstreckt sich in der Regel auf das
Herbsttrimester an der Helmut-Schmidt-Universität und auf das Herbstsemester an
der US-Marineakademie und schließt die dem Semester vorangehenden Vorberei-
tungs- und Einweisungsmaßnahmen ein. Nach Abschluss aller Arbeiten im Semester
einschließlich der Abschlussprüfungen werden die Austauschstudenten auf Anwei-
sung ihrer entsendenden akademischen Einrichtung wieder in den Entsendestaat zu-
rückgeführt.
1.2 Die Anzahl der von jeder akademischen Einrichtung für den Austausch bestimmten
Studenten beträgt jeweils zwei bis sechs.
1.3 Auswahlkriterien: Die Kriterien für die Auswahl der für den Austausch bestimmten Stu-
denten werden von der entsendenden akademischen Einrichtung festgelegt.
2. Wissenschaftliche Arbeiten:
Das Studienprogramm für jeden Studenten bedarf der Genehmigung durch die entsenden-
de akademische Einrichtung. Grundsätzlich unternimmt jeder Student wissenschaftliche
Studien in dem Umfang, wie er auch von seinen Studienkollegen der aufnehmenden aka-
demischen Einrichtung verlangt wird. Alle wissenschaftlichen Arbeiten richten sich nach
den Studienvorschriften der aufnehmenden akademischen Einrichtung. Alle an der Hel-
mut-Schmidt-Universität und der US-Marineakademie durchgeführten Studienarbeiten
werden entsprechend den an der jeweiligen akademischen Einrichtung festgelegten Stan-
dardverfahren zur Beurteilung und Prüfung bewertet.
3. Nichtakademische Ausbildungsanteile:
Die Austauschstudenten nehmen an allen geeigneten militärischen und sportlichen Aus-
bildungsprogrammen teil, wie sie auch von den Studienkollegen der aufnehmenden akade-
mischen Einrichtung verlangt werden.
4. Mitteilung:
Die Helmut-Schmidt-Universität und die US-Marineakademie zeigen gegenseitig schrift-
lich ihre Absicht zur Durchführung der für den Herbst des betreffenden Jahres geplanten
Austauschmaßnahme unter Angabe der auf der Grundlage eins zu eins vereinbarten Anzahl
der für den Austausch bestimmten Studenten an.
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012
5. Berichte:
5.1 Am Ende jedes Austauschzeitraums übermitteln die Helmut-Schmidt-Universität und
die US-Marineakademie sich gegenseitig Berichte über die von den Studenten durch-
geführten wissenschaftlichen Arbeiten in den von den Kanzlern der beiden akademi-
schen Einrichtungen vereinbarten Formaten.
5.2 Am Ende jedes Austauschzeitraums übermitteln die Helmut-Schmidt-Universität und
die US-Marineakademie der entsendenden akademischen Einrichtung eine Gesamt-
bewertung der Leistung des Studenten während des Austauschs. Diese Bewertung
schließt die militärische, wissenschaftliche und sportliche Leistung ein.
6. Benennung eines Ansprechpartners:
Die Helmut-Schmidt-Universität und die US-Marineakademie werden einander jeweils
einen Ansprechpartner benennen.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
W. S e i d e l
Ort: Hamburg
Datum: 27.04.2012
Für das Marineministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika
M . H. M i l l e r
Ort: Annapolis
Datum: 22.05.12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012 1041
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 5. September 2012
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Turkmenistan am 27. November 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Juni 2012 (BGBl. II S. 736).
Berlin, den 5. September 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen
Vom 5. September 2012
I.
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 3
für
Montenegro*) am 1. September 2012
nach Maßgabe von Erklärungen nach den Artikeln 8 und 10 des Überein-
kommens
in Kraft getreten.
II.
M a l t a * ) hat am 1. August 2012 eine Erklärung zum Wirksamwerden des
Übereinkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Februar 2012 (BGBl. II S. 190).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net ein-
sehbar.
Berlin, den 5. September 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012 1043
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
und des Protokolls hierzu
Vom 5. September 2012
I.
Die Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235) ist nach ihrem Artikel 33
Absatz 2 für
Angola am 7. Mai 2012
Benin am 17. Juli 2012
Niederlande,
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Oktober 2010
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 14. Mai 1954 zur Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz
von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) ist nach
seiner Ziffer 10 Buchstabe b für
Benin am 17. Juli 2012
Niederlande,
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Oktober 2010
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Februar 2011 (BGBl. II S. 456, 608).
Berlin, den 5. September 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 10. September 2012
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 2002 II S. 921, 923), wird nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Aserbaidschan am 29. November 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 2012 (BGBl. II S. 714).
Berlin, den 10. September 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 10. September 2012
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenz-
überschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. 1994 II S. 2333,
2334) wird nach seinem Artikel 26 Absatz 3 für
Turkmenistan am 27. November 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 11).
Berlin, den 10. September 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 10. September 2012
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 2002 II S. 921, 923), wird nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Aserbaidschan am 29. November 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 2012 (BGBl. II S. 714).
Berlin, den 10. September 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 10. September 2012
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenz-
überschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. 1994 II S. 2333,
2334) wird nach seinem Artikel 26 Absatz 3 für
Turkmenistan am 27. November 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 11).
Berlin, den 10. September 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012 1045
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
Vom 13. September 2012
Das am 15. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete
Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasser-
vögel (BGBl. 1998 II S. 2498, 2500; 2002 II S. 2411, 2412) ist nach seinem
Artikel XIV Absatz 2 für
Albanien am 1. September 2001
Georgien am 1. August 2001
Israel am 1. November 2002
Kenia am 1. Juni 2001
Kroatien am 1. September 2000
Libanon am 1. Dezember 2002
Mauritius am 1. Januar 2001
Moldau, Republik am 1. April 2001
Rumänien am 1. Oktober 2000
Slowakei am 1. Juli 2001
Südafrika am 1. April 2002
Uganda am 1. Dezember 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Mai 2012 (BGBl. II S. 684).
Berlin, den 13. September 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die strategische Umweltprüfung
zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 13. September 2012
Das Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung zum
Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2006 II S. 497, 498) wird nach seinem
Artikel 24 Absatz 3 für
Portugal am 3. Dezember 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juni 2012 (BGBl. II S. 732).
Berlin, den 13. September 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen,
die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren
und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
(Aarhus-Übereinkommen)
Vom 13. September 2012
Das Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen,
die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) (BGBl. 2006 II
S. 1251, 1252) wird nach seinem Artikel 20 Absatz 3 für
Irland am 18. September 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2011 (BGBl. II S. 1293).
Berlin, den 13. September 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y