730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe
Vom 6. Juni 2012
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Philippinen*) am 17. Mai 2012
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 17. April
2012 abgegebenen Erklärung zu den Artikeln 11 und 24 des Fakultativpro-
tokolls
Türkei am 27. Oktober 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2012 (BGBl. II S. 519).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 6. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012 731
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zu dem Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 7. Juni 2012
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und
Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-
handels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954,
995) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
Mikronesien, Föderierte Staaten von*) am 2. Dezember 2011
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 15 Absatz 2 des Zusatzprotokolls.
Ferner wird das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 für
Burundi am 23. Juni 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. Oktober 2011 (BGBl. II S. 1335).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 7. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
Vom 11. Juni 2012
Das Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden
Meeresschätze der Antarktis (BGBl. 1982 II S. 420, 421) ist nach seinem
Artikel XXVIII Absatz 2 für
China am 19. Oktober 2006
mit Erstreckung auf Macau und unter Ausschluss auf Hongkong
Cookinseln am 19. November 2005
Mauritius am 1. November 2004
Pakistan am 22. Februar 2012
Ukraine am 22. Mai 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. August 2001 (BGBl. II S. 901).
Berlin, den 11. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Fra n z J o s e f K re m p
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die strategische Umweltprüfung
zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 13. Juni 2012
Das Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung zum
Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2006 II S. 497, 498) wird nach seinem
Artikel 24 Absatz 3 für
Dänemark (nicht für Färöer) am 2. September 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juli 2011 (BGBl. II S. 736).
Berlin, den 13. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
Vom 11. Juni 2012
Das Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden
Meeresschätze der Antarktis (BGBl. 1982 II S. 420, 421) ist nach seinem
Artikel XXVIII Absatz 2 für
China am 19. Oktober 2006
mit Erstreckung auf Macau und unter Ausschluss auf Hongkong
Cookinseln am 19. November 2005
Mauritius am 1. November 2004
Pakistan am 22. Februar 2012
Ukraine am 22. Mai 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. August 2001 (BGBl. II S. 901).
Berlin, den 11. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Fra n z J o s e f K re m p
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die strategische Umweltprüfung
zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 13. Juni 2012
Das Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung zum
Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2006 II S. 497, 498) wird nach seinem
Artikel 24 Absatz 3 für
Dänemark (nicht für Färöer) am 2. September 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juli 2011 (BGBl. II S. 736).
Berlin, den 13. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012 733
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 13. Juni 2012
Das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist nach seinem Artikel 45 Ab-
satz 2 für
Bulgarien am 21. April 2012
Mauretanien am 3. Mai 2012
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 28. Januar 2012
Mosambik am 29. Februar 2012
in Kraft getreten.
Ferner wird das Übereinkommen für
Estland am 29. Juni 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2011 (BGBl. 2012 II S. 52).
Berlin, den 13. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
und der Weitergabe von Antipersonenminen
und über deren Vernichtung
Vom 13. Juni 2012
Das am 18. September 1997 angenommene Übereinkommen über das Ver-
bot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
personenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778, 779) wird
nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Somalia am 1. Oktober 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Januar 2012 (BGBl. II S. 116).
Berlin, den 13. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012 733
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 13. Juni 2012
Das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist nach seinem Artikel 45 Ab-
satz 2 für
Bulgarien am 21. April 2012
Mauretanien am 3. Mai 2012
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 28. Januar 2012
Mosambik am 29. Februar 2012
in Kraft getreten.
Ferner wird das Übereinkommen für
Estland am 29. Juni 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2011 (BGBl. 2012 II S. 52).
Berlin, den 13. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
und der Weitergabe von Antipersonenminen
und über deren Vernichtung
Vom 13. Juni 2012
Das am 18. September 1997 angenommene Übereinkommen über das Ver-
bot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
personenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778, 779) wird
nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Somalia am 1. Oktober 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Januar 2012 (BGBl. II S. 116).
Berlin, den 13. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012
Bekanntmachung
der deutsch-mexikanischen Vereinbarung
über Technische Zusammenarbeit
Vom 14. Juni 2012
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 4. August 2011/10. Oktober 2011 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten zur
Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesell-
schaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH in
Mexiko-Stadt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des Abkommens vom 8. Oktober 1997 über Technische
Zusammenarbeit (BGBl. 1998 II S. 2969, 2970) ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. Oktober 2011
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juni 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012 735
Der Botschafter Mexiko-Stadt, den 4. August 2011
der Bundesrepublik Deutschland
Frau Ministerin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens vom 8. Oktober 1997 zwischen
unseren Regierungen über Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung zur Ein-
richtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammen-
arbeit (GIZ) GmbH vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu begüns-
tigen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung
der Vereinigten Mexikanischen Staaten die Einrichtung eines örtlichen Büros der GIZ
(einschließlich des Centrums für Internationale Migration und Entwicklung – CIM) in
Mexiko-Stadt.
2. Das Büro wird in Mexiko-Stadt eingerichtet und wird nicht Teil der Botschaft der Bun-
desrepublik Deutschland in Mexiko sein.
3. Das Büro übernimmt die Durchführung der folgenden Tätigkeiten:
a) Unterstützung der Vorhaben und Programme der Technischen Zusammenarbeit
in allen Angelegenheiten der Durchführung;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben und Programmen der Tech-
nischen Zusammenarbeit, mit denen die GIZ von der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland beauftragt ist;
c) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;
d) Vertretung der GIZ;
e) gegebenenfalls Bereitstellung von Einrichtungen und administrativer Unterstüt-
zung ausschließlich für die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zur Durchführung von Vorhaben und Programmen der internationalen Zusammen-
arbeit beauftragten Organisationen.
4. Um eine angemessene Wahrnehmung der Tätigkeiten des Büros zu erreichen, wird
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
a) alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro bezahlen;
b) die Kosten der zur Durchführung der Tätigkeiten des Büros entsandten Lang- und
Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte tragen, ein-
schließlich der Sozialversicherungsbeiträge, die sich aus der Einstellung der
Ortkräfte ergeben.
5. Um eine angemessene Wahrnehmung der Tätigkeiten des Büros zu erreichen, wird
die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten
a) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens vom 8. Oktober
1997 über Technische Zusammenarbeit und der nationalen Gesetzgebung der
Vereinigten Mexikanischen Staaten alle notwendigen verwaltungstechnischen und
zollrechtlichen Erleichterungen für die Einfuhr und Ausfuhr von Material, das zur
Einrichtung und Führung des Büros benötigt wird, gewähren und dazu den
zuständigen Behörden die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen mit
dem Ziel, die entsprechenden Verfahren durchzuführen und sicherzustellen, dass
das Material unverzüglich entzollt wird. Diese Erleichterungen gelten auf schrift-
lichen Antrag des Büros auch für im Hoheitsgebiet der Vereinigten Mexikanischen
Staaten beschafftes Material;
b) Anträge des Büros auf
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und
Satellitenverbindungen,
– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die entsandten Fachkräfte sowie
Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros
unterstützen;
c) den entsandten Fachkräften der Durchführungsorganisationen und den zu ihrem
Haushalt gehörenden Familienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des ein-
gangs erwähnten Abkommens vom 8. Oktober 1997 gewähren.
6. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum
der deutschen Durchführungsorganisationen. Es wird bei Auflösung des Büros der
Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten geschenkt.
7. Die Regierungen benennen folgende Bereiche als Durchführungsorganisationen/
Kontaktstellen für die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehenden Aspekte:
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
in Nummer 1 und 3 genannten Durchführungsorganisationen;
b) die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten beauftragt das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten – Abteilung für technische und wissenschaftliche
Zusammenarbeit – als Kontaktstelle für die Durchführungsorganisationen.
8. Die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Oktober 1997 über Technische Zusam-
menarbeit gelten entsprechend für diese Vereinbarung.
9. Das Büro ist für die Klärung sämtlicher arbeitsrechtlicher Forderungen bei den zu-
ständigen mexikanischen Behörden verantwortlich, die sich aus der Einstellung von
Ortskräften ergeben könnten.
10. Diese Vereinbarung gilt für ein (1) Jahr und verlängert sich um jeweils ein (1) weiteres
Jahr, sofern nicht eine der Regierungen sie durch schriftliche Mitteilung an die andere
Regierung drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer kündigt.
11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten mit den unter den Num-
mern 1 bis 11 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die
das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Exzellenz
eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-
wortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Edmund Duckwitz
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Vereinigten Mexikanischen Staaten
Frau Patricia Espinosa Cantellano
Mexiko-Stadt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 15. Juni 2012
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Moldau, Republik am 18. Juli 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2012 (BGBl. II S. 471).
Berlin, den 15. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012 737
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 15. Juni 2012
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Burkina Faso am 30. Juli 2012
Moldau, Republik*) am 18. Juli 2012
nach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 23, 24, 25, 27 und 31 des
Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2012 (BGBl. II S. 496).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 15. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Antigua und Barbuda
über den Informationsaustausch in Steuersachen
Vom 15. Juni 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezem-
ber 2011 zu dem Abkommen vom 19. Oktober 2010
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Antigua
und Barbuda über den Informationsaustausch in Steuer-
sachen (BGBl. 2011 II S. 1212, 1213) wird bekannt
gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 13
Absatz 2
am 30. Mai 2012
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 15. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012 737
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 15. Juni 2012
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Burkina Faso am 30. Juli 2012
Moldau, Republik*) am 18. Juli 2012
nach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 23, 24, 25, 27 und 31 des
Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2012 (BGBl. II S. 496).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 15. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Antigua und Barbuda
über den Informationsaustausch in Steuersachen
Vom 15. Juni 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezem-
ber 2011 zu dem Abkommen vom 19. Oktober 2010
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Antigua
und Barbuda über den Informationsaustausch in Steuer-
sachen (BGBl. 2011 II S. 1212, 1213) wird bekannt
gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 13
Absatz 2
am 30. Mai 2012
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 15. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung
Vom 15. Juni 2012
Das in Berlin am 7. Dezember 2011 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongolei
über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung ist nach seinem Artikel 9
Absatz 1
am 7. Dezember 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Weiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 9 Absatz 5 dieses Abkom-
mens die Vereinbarung vom 13. November 2008 zwischen dem Bundesministe-
rium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium der
Verteidigung der Mongolei über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung
(nicht veröffentlicht)
mit Ablauf des 6. Dezember 2011
außer Kraft getreten ist.
Bonn, den 15. Juni 2012
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.24,ausgegebenzuBonnam3. August2012 739
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderMongolei
überdieZusammenarbeitimBereichderVerteidigung
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland 5. Wehrrecht,
und 6. OrganisationderStreitkräfteundWehrverwaltung,
dieRegierungderMongolei, 7. wissenschaftlicheForschungimBereichderVerteidigung,
8. Terrorismusbekämpfung,
imFolgendenVertragsparteiengenannt,–
9. sonstigeBereichenachgegenseitigerAbstimmung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen und gegen-
seitigenvertrauensvollenBeziehungenzwischenderBundes- Artikel 3
republikDeutschlandundderMongolei,
Formen der Zusammenarbeit
indemWunsch,dieseBeziehungendurchZusammenarbeit DieZusammenarbeitzwischendenVertragsparteienkannin
imBereichderVerteidigungzufestigenundzuvertiefen, folgendenFormenerfolgen:
inderErkenntnis,dassdieinternationaleZusammenarbeitim 1. offizielleundArbeitsbesuchehochrangigerVertreter,
BereichderVerteidigungeinwichtigesElementderSicherheit 2. bilateraleStabs-,Fach-undExpertengespräche,
undStabilitätist,
3. gemeinsameBeteiligunganFriedens-undhumanitärenEin-
unter Bezugnahme auf die Gemeinsame Erklärung vom sätzen,
5. September2008überdieumfassendenpartnerschaftlichen 4. gemeinsame Beteiligung an Ausbildungsmaßnahmen,
BeziehungenzwischenderBundesrepublikDeutschlandundder Stabs-undFeldübungenfürFriedens-undhumanitäreEin-
Mongolei, sätze,
inAnbetrachtdesAbkommensvom31.März2009zwischen 5. gegenseitigeLeistungderFriedens-undhumanitärenHilfe,
demBundesministeriumderVerteidigungderBundesrepublik 6. TeilnahmeanLehrgängenundAusbildungsvorhaben,
DeutschlandunddemVerteidigungsministeriumderMongolei
über den gegenseitigen Schutz von militärischen Verschluss- 7. AustauschvonmilitärischenDelegationenundExperten,
sachen, 8. gegenseitigeNutzungdermilitärischenAusbildungseinrich-
tungen,
indemBestreben,diesicherheits-undmilitärpolitischenBe-
ziehungendurchengereZusammenarbeitweiterzustärken– 9. ErfahrungsaustauschundDurchführunggemeinsamerPro-
jekteimRahmenvonRüstungsreformenderStreitkräfte,
sindwiefolgtübereingekommen: 10. VeranstaltenvonKonferenzen,Seminaren,Symposienzu
ThemenvongemeinsamemInteresse,
Artikel 1
11. Kontakte zwischen vergleichbaren militärischen Institu-
Gegenstand tionen.
(1) MitdiesemAbkommenwirdderallgemeineRahmender
ZusammenarbeitimBereichderVerteidigungzwischendenVer- Artikel 4
tragsparteien,dieaufdenPrinzipienvonGleichberechtigung, Durchführungsvereinbarungen
PartnerschaftundgegenseitigemNutzenbasiert,festgelegt.
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens können die Ver-
(2) DieZusammenarbeitderVertragsparteienimRahmendie- tragsparteien gesonderte Durchführungsvereinbarungen zwi-
sesAbkommenswirdaufGrundlagederinnerstaatlichenGesetz- schen ihren Verteidigungsministerien in Bezug auf die durch
gebung,derPrinzipienundNormendesinternationalenRechts diesesAbkommenerfasstenBereicheschließen.
und der internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik
DeutschlandundderMongoleidurchgeführt. (2) Die Durchführung dieses Abkommens erfolgt auf der
GrundlagevonJahresprogrammen,diegemeinsamfestgelegt
(3) DieZusammenarbeitimBereichderVerteidigungzwischen werden. Zur Umsetzung der Jahresprogramme können die
denVertragsparteienwirdindendurchdiesesAbkommenfest- VertragsparteienregelmäßigKonsultationeneinleiten.
gelegtenBereichenundFormengefördert.
(3) DieimRahmenderZusammenarbeitabgestimmtenMaß-
nahmen werden nach Maßgabe der im jeweiligen Gastland
Artikel 2
geltendenRechtsvorschriftendurchgeführt.
Bereiche der Zusammenarbeit
DieVertragsparteienkönneninfolgendenBereichenzusam- Artikel 5
menarbeiten: Militärische Sicherheit
1. Sicherheits-undVerteidigungspolitik, Die Vertragsparteien gewährleisten die Geheimhaltung von
2. Friedens-undhumanitäreEinsätze, Informationen und Erkenntnissen, die sie im Laufe bilateraler
Zusammenarbeiterhaltenhaben,gemäßdemAbkommenvom
3. militärischeAusbildung,
31. März2009zwischendemBundesministeriumderVerteidi-
4. Rüstungszusammenarbeit, gungderBundesrepublikDeutschlandunddemVerteidigungs-
740 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.24,ausgegebenzuBonnam3. August2012
ministeriumderMongoleiüberdengegenseitigenSchutzvon Artikel 8
militärischenVerschlusssachen.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Artikel 6 MeinungsverschiedenheitenüberdieAuslegungoderAnwen-
dungdiesesAbkommenswerdenzwischendenVertragsparteien
Finanzielle Bestimmungen ausschließlichdurchbilateraleKonsultationenundVerhandlun-
(1) DieimRahmenderDurchführungdiesesAbkommensan- genbeigelegt.
fallendenKostenträgtjedeVertragsparteigrundsätzlichselbst.
AusnahmenkönnenindenDurchführungsvereinbarungenoder Artikel 9
JahresprogrammennachArtikel4geregeltwerden.
Inkrafttreten,
(2) Die im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens Laufzeit, Änderungen und Kündigung
für die jeweils andere Vertragspartei erbrachten notwendigen
Leistungen werden von der empfangenden Vertragspartei in (1) DiesesAbkommentrittmitUnterzeichnunginKraft.
ÜbereinstimmungmitdennationalenHaushaltsbestimmungen
(2) DiesesAbkommengiltabseinemInkrafttretenfürdieDau-
derleistendenVertragsparteierstattet.
ervonfünfJahren.DanachverlängertsichseineGeltungsdauer
(3) DetailliertefinanzielleRegelungensindindenDurchfüh- stillschweigendumjeweilsweiterefünfJahre,esseidenn,dass
rungsvereinbarungennachArtikel4Absatz1fürdiejeweiligen eineVertragsparteidasAbkommensechsMonatevorAblaufder
Bereichegesondertfestzulegen. jeweiligenGeltungsdauerschriftlichkündigt.Maßgeblichfürdie
WahrungderFrististderTagdesEingangsderKündigungbei
Artikel 7 deranderenVertragspartei.
Befreiung von Gebühren (3) DiesesAbkommenkannjederzeitimgegenseitigenEinver-
nehmendurchdieVertragsparteienschriftlichgeändert,ergänzt
(1) DieVertragsparteiengewährleistendiegegenseitigeBe- oderaufgehobenwerden.
freiungvonVisagebührenfürzivileundmilitärischeAngehörige
derStreitkräfte,dieanAusbildung,Stabs-undFeldübungender (4) HinsichtlichderKosten,dievorBeendigungdiesesAb-
Friedens- und humanitären Einsätze und an Lehrgängen und kommensangefallensind,giltArtikel6Absatz2biszurvollstän-
Ausbildungsvorhabenteilnehmen. digenAbwicklungfort.
(2) FührteineVertragsparteiLufttransportmitSonderflugim (5) MitInkrafttretendiesesAbkommenstrittdieVereinbarung
RahmeneinesgemeinsamenFriedens-undhumanitärenEin- vom13.November2008zwischendemBundesministeriumder
satzesimLufthoheitsgebietderanderenVertragsparteidurch, VerteidigungderBundesrepublikDeutschlandunddemMinis-
wirddiesevonFlugsicherungsgebührenderanderenVertrags- teriumderVerteidigungderMongoleiüberdieZusammenarbeit
parteibefreit. imBereichderVerteidigungaußerKraft.
GeschehenzuBerlinam7.Dezember2011inzweiUrschrif-
ten,jedeindeutscherundmongolischerSprache,wobeijeder
Wortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Dr. B r a u n
FürdieRegierungderMongolei
Bold
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012 741
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 26. Juni 2012
I.
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 21. Juni 2012 gegenüber
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer folgende E r k l ä r u n -
g e n zum Internationalen Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz
aller Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) notifiziert:
Zu Artikel 31 (Individualbeschwerde):
„Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 31 des Internationalen Über-
einkommens vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwinden-
lassen (CED), dass sie die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen
zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen ein-
zelner Personen anerkennt, die der Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland unter-
stehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch die
Bundesrepublik Deutschland zu sein.“
Zu Artikel 32 (Staatenimmunität):
„Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 32 des Internationalen Über-
einkommens vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwinden-
lassen (CED), dass sie die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen
zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat
geltend macht, die Bundesrepublik Deutschland komme ihren Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen nicht nach.“
II.
Ferner ist das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum
Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen gemäß seinem Artikel 39
Absatz 2 für
Österreich am 7. Juni 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2012 (BGBl. II S. 469).
Berlin, den 26. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität
Vom 28. Juni 2012
I.
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Compu-
terkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) ist nach seinem Artikel 36 Absatz 4
für die
Schweiz*) am 1. Januar 2012
nach Maßgabe von Vorbehalten und Erklärungen in Kraft getreten.
II.
Das Übereinkommen wird ferner nach seinem Artikel 36 Absatz 4 für die
folgenden Staaten in Kraft treten:
Georgien*) am 1. Oktober 2012
nach Maßgabe von Erklärungen zu Artikel 6 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 7,
Artikel 27 Absatz 2, 9 Buchstabe e, Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 40 des
Übereinkommens
Malta*) am 1. August 2012
nach Maßgabe von Erklärungen zu Artikel 24 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 2
und Artikel 35 des Übereinkommens
Österreich*) am 1. Oktober 2012
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 29 Absatz 4 und Erklärungen zu
Artikel 24 Absatz 7 und Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens.
III.
L i t a u e n * ) hat mit Wirkung vom 2. Dezember 2011 gemäß Artikel 43 des
Übereinkommens die Rücknahme seines Vorbehalts vom 16. November 2011
zu Artikel 22 des Übereinkommens notifiziert.
B o s n i e n u n d H e r z e g o w i n a * ) hat mit Wirkung vom 15. November 2011
gemäß Artikel 43 des Übereinkommens Erklärungen zu den Artikeln 24, 27
und 35 des Übereinkommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Oktober 2011 (BGBl. II S. 1181).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 28. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012 743
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens vom 18. Oktober 2011
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung
über den Sitz der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
Vom 28. Juni 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. April 2012 zu dem Abkommen
vom 18. Oktober 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung über den Sitz der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (BGBl. 2012 II
S. 338, 339) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 20
Absatz 1
am 18. Juni 2012
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 28. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „DRS Technical Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-13-03)
Vom 28. Juni 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. April 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„DRS Technical Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-13-03) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. April 2012
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012 743
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens vom 18. Oktober 2011
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung
über den Sitz der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
Vom 28. Juni 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. April 2012 zu dem Abkommen
vom 18. Oktober 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung über den Sitz der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (BGBl. 2012 II
S. 338, 339) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 20
Absatz 1
am 18. Juni 2012
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 28. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „DRS Technical Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-13-03)
Vom 28. Juni 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. April 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„DRS Technical Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-13-03) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. April 2012
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. April 2012
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 60 vom 17. April 2012 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu
können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
DRS Technical Services, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-13-03 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen DRS Technical Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen DRS Technical Services, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich fol-
gende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer betreibt Satellitenterminals und die dazugehörige Netzwerkausrüs-
tung, richtet das örtliche Terminal so ein, dass auswärtige Terminals verbunden werden
können, koordiniert den Satellitenzugang, richtet Schaltungen ein und konfiguriert
Geräte zur Sicherstellung der Kommunikationsfähigkeit zwischen Endnutzern. Der Auf-
tragnehmer konfiguriert die Ausrüstung zwecks Wartung und Sicherung gegen uner-
laubten Zugang, reagiert auf technische Probleme und führt Aufgaben in Bereichen
durch, die für Kapazitätsplanung, Projektmanagement, Netzwerksicherheit und
Systemintegration relevant sind. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit:
„Network/Software Engineer“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die Be-
freiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen DRS Technical Services, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Be-
stimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-13-03 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen DRS Technical Services, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 9. Dezember
2011 bis 8. Dezember 2012 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beige-
fügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012 745
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. April 2012 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 60 vom
17. April 2012 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 17. April 2012
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „CACI-WGI, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-104-01)
Vom 28. Juni 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. April 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„CACI-WGI, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-104-01) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. April 2012
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. April 2012
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 160 vom 17. April 2012 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen CACI-WGI, Inc. einen Vertrag auf Basis
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-104-01 über die Erbringung
von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen CACI-WGI, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigun-
gen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen CACI-WGI, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung
von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Dieser Vertrag umfasst Fachwissen im Bereich Abwehrmaßnahmen gegen unkon-
ventionelle Sprengvorrichtungen (Counter Improvised Explosive Device/CIED) für U.S.
Special Operations Forces weltweit. Die Bemühungen sollen dazu dienen, selbstge-
baute Bomben, welche eine Verletzungsursache für die Streitkräfte in Afghanistan und
im Rest der Welt darstellen, durch den Stopp der Herstellung solcher selbstgebauten
Bomben oder durch Analysen zur Auffindung der Bomben vor der Explosion zu besei-
tigen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Military Planner“ (Anhang I
Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der
Rahmenvereinbarung) und „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenverein-
barung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen CACI-WGI, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Be-
stimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-104-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen CACI-WGI, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,
wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der voraus-
gegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.
Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. September 2010
bis 14. Juli 2013 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Re-
gierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Verei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012 747
nigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlänge-
rung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. April 2012 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 160 vom
17. April 2012 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ge-
mäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 17. April
2012 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Silverback7, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-103-01)
Vom 28. Juni 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. April 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Silverback7, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-103-01) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. April 2012
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. Juni 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. April 2012
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 131 vom 17. April 2012 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Silverback7, Inc. einen Vertrag auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-103-01 über die Erbrin-
gung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Silverback7, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünsti-
gungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Silverback7, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung
von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Dieser Vertrag umfasst taktisches Training vor Einsätzen im Bereich nichttechnische
Aufklärung (Human Intelligence) und Spionageabwehr für nachrichtendienstliche Ein-
heiten. Dazu zählen theoretischer Unterricht sowie praktische Situationstrainingsein-
heiten mit Rollenspiel und linguistischer Beratung. Dieses nachrichtendienstliche Trai-
ning dient als Vorbereitung für US-Soldaten für Einsätze in nicht traditionellen
Umgebungen und die Durchführung von entscheidenden Aufgaben, die nicht routine-
mäßig am Standort trainiert werden können, aber bei Kriegseinsätzen und stabilitätsför-
dernden Einsätzen erforderlich sind. Die Trainingsszenarien und Materialien sind auf
bestimmte Gebiete ausgerichtet, wie zum Beispiel Afghanistan und Kosovo. Dieser
Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Training Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der
Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Silverback7, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Be-
stimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-103-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Silverback7, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,
wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-
gangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine
Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 26. September 2011 bis
25. September 2014 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012 749
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. April 2012 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 131 vom
17. April 2012 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ge-
mäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 17. April
2012 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über den Straßenverkehr
Vom 3. Juli 2012
Zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBl. 1977 II S. 809, 811) hat M o n t e n e g r o dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen am 19. Juni 2012 n o t i f i z i e r t , dass es im Einklang mit
Artikel 45 Absatz 4 des Übereinkommens „MNE“ als Unterscheidungszeichen
für die von Montenegro zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr
entsprechend Anhang 3 des Übereinkommens gewählt hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Januar 2012 (BGBl. II S. 158).
Berlin, den 3. Juli 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
Vom 3. Juli 2012
Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825, 826) ist nach
seinem Artikel 35 Absatz 2 für
Andorra am 1. Juli 2012
Niederlande,
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Oktober 2010
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2008 (BGBl. 2009 II S. 120).
Berlin, den 3. Juli 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 4. Juli 2012
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBl. 1957 II
S. 170, 171) ist nach seinem Artikel X für
Armenien am 23. August 2010
Togo am 16. November 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2006 (BGBl. II S. 360).
Berlin, den 4. Juli 2012
Auswärtiges Amt
im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
Vom 3. Juli 2012
Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825, 826) ist nach
seinem Artikel 35 Absatz 2 für
Andorra am 1. Juli 2012
Niederlande,
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Oktober 2010
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2008 (BGBl. 2009 II S. 120).
Berlin, den 3. Juli 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 4. Juli 2012
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBl. 1957 II
S. 170, 171) ist nach seinem Artikel X für
Armenien am 23. August 2010
Togo am 16. November 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2006 (BGBl. II S. 360).
Berlin, den 4. Juli 2012
Auswärtiges Amt
im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r