666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2012
Gesetz
zur Änderung des Übereinkommens vom 17. März 1992
zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 12. Juli 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Den in Madrid am 28. November 2003 von der dritten Tagung der Vertrags-
parteien beschlossenen Änderungen des Übereinkommens vom 17. März 1992
zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und interna-
tionaler Seen (BGBl. 1994 II S. 2333, 2334) wird zugestimmt. Die Änderungen
werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderungen nach Artikel 21 Absatz 4 des Überein-
kommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesge-
setzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Pe te r A l t m a i e r
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2012 667
Änderung des Übereinkommens
zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Amendment to the Water Convention
(Übersetzung)
The Meeting of the Parties, Die Tagung der Vertragsparteien beschließt die folgenden
Adopts the following amendments to the Convention: Änderungen des Übereinkommens:
(a) In article 25, after paragraph 2, insert a new paragraph read- a) In Artikel 25 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz ein-
ing gefügt:
“3. Any other State, not referred to in paragraph 2, that is a „(3) Jeder nicht in Absatz 2 genannte Staat, der Mitglied
Member of the United Nations may accede to the Conven- der Vereinten Nationen ist, kann dem Übereinkommen mit
tion upon approval by the Meeting of the Parties. In its instru- Genehmigung der Tagung der Vertragsparteien beitreten. In
ment of accession, such a State shall make a declaration seiner Beitrittsurkunde erklärt dieser Staat, dass die Tagung
stating that approval for its accession to the Convention had der Vertragsparteien den Beitritt zum Übereinkommen geneh-
been obtained from the Meeting of the Parties and shall migt hat, und gibt das Datum des Tages an, an dem die Ge-
specify the date on which approval was received. Any such nehmigung erteilt wurde. Ein Beitrittsersuchen eines Mitglieds
request for accession by Members of the United Nations shall der Vereinten Nationen wird im Hinblick auf die Genehmigung
not be considered for approval by the Meeting of the Parties von der Tagung der Vertragsparteien nicht geprüft, solange
until this paragraph has entered into force for all the States dieser Absatz nicht für alle Staaten und Organisationen, die
and organizations that were Parties to the Convention on am 28. November 2003 Vertragsparteien des Übereinkom-
28 November 2003”. mens waren, in Kraft getreten ist.“;
and renumber the remaining paragraphs accordingly; die übrigen Absätze werden entsprechend neu nummeriert;
(b) In article 26, paragraph 3, after “referred to in article 23” insert b) in Artikel 26 Absatz 3 wird nach „in Artikel 23“ der Zusatz
“or in paragraph 3 of article 25”. „oder in Artikel 25 Absatz 3“ eingefügt.
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2012
Bekanntmachung
des deutsch-peruanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. April 2012
Das in Lima am 24. November 2005 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Peru über
Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem Arti-
kel 6
am 24. November 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. April 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.22,ausgegebenzuBonnam19. Juli2012 669
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikPeru
überFinanzielleZusammenarbeit2004
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland orientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als
Maßnahmen, die der Verbesserung der gesellschaftlichen
und
StellungderFraudienen,diebesonderenVoraussetzungen
dieRegierungderRepublikPeru– fürdieFörderungimWegeeinesFinanzierungsbeitragser-
füllen.
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (2) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
Peru, esderRegierungderRepublikPeruund/odereinemanderenvon
beidenRegierungengemeinsamauszuwählendenDarlehensneh-
indemWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurch merdarüberhinausfürdasVorhaben„KreditliniezurFörderung
partnerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenund vonKlein-undMittelunternehmen“einVerbunddarlehenderKfW,
zuvertiefen, dasimRahmenderöffentlichenEntwicklungszusammenarbeit
gewährtwird,vonbiszu7 500 000,– EUR(inWorten:sieben
indemBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBezie- Millionen fünfhunderttausend Euro) zu erhalten, wenn nach
hungendieGrundlagediesesAbkommensist, PrüfungdieentwicklungspolitischeFörderungswürdigkeitdes
VorhabensfestgestelltwordenistunddieguteKreditwürdigkeit
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin PerusweiterhingegebenistunddieRegierungderRepublikPeru
Perubeizutragen, eineStaatsgarantiegewährt,sofernsienichtselbstKreditnehmer
wird.DasVorhabenkannnichtdurchandereVorhabenersetzt
unterBezugnahmeaufdasProtokollderRegierungsverhand-
werden.
lungenüberFinanzielleundTechnischeZusammenarbeitvom
1. Oktober2004– (3) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
esderRegierungderRepublikPeruund/odereinemanderenvon
sindwiefolgtübereingekommen: beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-
nehmerdarüberhinausfürdasVorhaben„ProgrammzurUnter-
Artikel 1 stützung des Dezentralisierungsprozesses“ ein vergünstigtes
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwick-
esderRegierungderRepublikPeruoderanderen,vonbeiden lungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 12 000 000,–
RegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfängern,vonder EUR(inWorten:zwölfMillionenEuro)zuerhalten,wennnach
KreditanstaltfürWiederaufbau(KfW),FrankfurtamMain,folgen- PrüfungdieentwicklungspolitischeFörderungswürdigkeitdes
deBeträgezuerhalten: VorhabensfestgestelltwordenistunddieguteKreditwürdigkeit
PerusweiterhingegebenistunddieRegierungderRepublikPeru
1. Darlehen bis zu insgesamt 17 000 000,– EUR (in Worten: eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kredit-
siebzehnMillionenEuro)fürdieVorhaben nehmerwird.DasVorhabenkannnichtdurchandereVorhaben
a) „ProgrammzurVerbesserungderSiedlungswasserwirt- ersetztwerden.
schaft in Mittelstädten“ bis zu 6 000 000,– EUR (in
(4) KannbeieinemderinAbsatz1Nummer2bezeichneten
Worten:sechsMillionenEuro),
VorhabendiedortgenannteBestätigungnichterfolgen,soer-
b) „Programm Kleinbewässerung und Bewässerungsma- möglichtesdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandder
nagementinderSierraSur“biszu5 000 000,– EUR(in RegierungderRepublikPeru,vonderKfWfürdiesesVorhaben
Worten:fünfMillionenEuro), biszurHöhedesvorgesehenenFinanzierungsbeitragseinDarle-
henzuerhalten.
c) „ProgrammGrundbildunginländlichenGebieten“biszu
6 000 000,– EUR(inWorten:sechsMillionenEuro), (5) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor- nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
habenfestgestelltwordenist; landundderRegierungderRepublikPerudurchandereVorha-
benersetztwerden.
2. Finanzierungsbeiträgebiszuinsgesamt11 500 000,– EUR
(inWorten:elfMillionenfünfhunderttausendEuro)fürdieVor- WirdeininAbsatz1Nummer2bezeichnetesVorhabendurchein
haben: Vorhabenersetzt,dasalsVorhabendesUmweltschutzesoder
a) „ProgrammzurVerbesserungderSiedlungswasserwirt- dersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefondsfürmittel-
schaft in Mittelstädten“ bis zu 5 000 000,– EUR (in ständischeBetriebeoderalsselbsthilfeorientierteMaßnahmezur
Worten:fünfMillionenEuro), ArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,diezurVerbesserung
dergesellschaftlichenStellungderFraudient,diebesonderen
b) „ProgrammzurErhaltungdesTropenwaldesinderBina- Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
tionalenZone“biszu2 500 000,– EUR(inWorten:zwei rungsbeitragserfüllt,sokanneinFinanzierungsbeitrag,anderen-
MillionenfünfhunderttausendEuro), fallseinDarlehengewährtwerden.
c) „ProgrammGrundbildunginländlichenGebieten“biszu
(6) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
4 000 000,– EUR(inWorten:vierMillionenEuro),
Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt
wennnachPrüfungderenFörderungswürdigkeitfestgestellt ermöglicht,(weitere)DarlehenoderFinanzierungsbeiträgezur
undbestätigtwordenist,dasssiealsVorhabendesUmwelt- VorbereitungderinAbsatz1genanntenVorhabenoder(weitere)
schutzesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKreditgaran- Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
tiefondsfürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfe- DurchführungundBetreuungderinAbsatz1genanntenVorha-
670 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.22,ausgegebenzuBonnam19. Juli2012
benvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommenAnwen- Artikel 4
dung.
DieRegierungderRepublikPeruüberlässtbeidensichaus
derDarlehensgewährungundderGewährungderFinanzierungs-
Artikel 2 beiträgeergebendenTransportenvonPersonenundGüternim
(1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die See-,ggf.Land-undLuftverkehrdenPassagierenundLiefe-
Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so- rantendiefreieWahlderVerkehrsunternehmen,trifftkeineMaß-
wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen nahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligungderVerkehrs-
derKfWunddenEmpfängernderDarlehenund/oderderFinan- unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der ausschließenodererschweren,underteiltgegebenenfallsdiefür
BundesrepublikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenun- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
terliegen. Genehmigungen.
DieZusagederinArtikel1Absatz1Nummern1bis2genannten
Beträgeentfällt,soweitnichtinnerhalbeinerFristvon8Jahren Artikel 5
nachdemZusagejahrdieentsprechendenDarlehens-und/oder DieimAbkommenvom15.Mai2002zwischenderRegierung
Finanzierungsverträgegeschlossenwurden.FürdieseBeträge derBundesrepublikDeutschlandundderRegierungderRepublik
endetdieFristmitAblaufdes31.Dezember2012. PeruüberFinanzielleZusammenarbeitfürdasVorhaben„Kredit-
(2) DieRegierungderRepublikPeru,soweitsienichtselbst liniefürKlein-undKleinstunternehmenfürdieländlicheproduk-
Darlehensnehmerist,wirdgegenüberderKfWalleZahlungenin tive Entwicklung“ vorgesehenen Darlehen werden mit einem
EuroinErfüllungvonVerbindlichkeitenderDarlehensnehmerauf- Betrag von 2 556 000,– Euro (in Worten: zwei Millionen fünf-
grunddernachAbsatz1zuschließendenVerträgegarantieren. hundertsechsundfünfzigtausendEuro)reprogrammiertundfür
das in Artikel 1 Absatz 3 erwähnte Vorhaben „Kreditlinie zur
(3) DieRegierungderRepublikPeru,soweitsienichtEmpfän- FörderungvonKlein-undMittelunternehmen“verwendet,wenn
gerderFinanzierungsbeiträgeist,wirdetwaigeRückzahlungs- nachPrüfungdessenFörderungswürdigkeitfestgestelltworden
ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden ist.
Finanzierungsverträgeentstehenkönnen,gegenüberderKfW
garantieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom
15. Mai 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Artikel 3 DeutschlandundderRegierungderRepublikPeruüberFinan-
zielleZusammenarbeitauchfürdiesesVorhaben.
DieRegierungderRepublikPerustelltdieKfWvonsämtlichen
SteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieimZusam-
Artikel 6
menhangmitAbschlussundDurchführungderinArtikel2er-
wähntenVerträgeinPeruerhobenwerden. DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.
GeschehenzuLimaam24.November2005inzweiUrschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
RolandKliesow
FürdieRegierungderRepublikPeru
OscarMaúrtuaRomana
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2012 671
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung
Vom 2. Mai 2012
I.
Die Satzung vom 19. Oktober 1953 der Internationalen Organisation für Wan-
derung in der durch die Entschließung vom 20. Mai 1987 geänderten Fassung
(BGBl. 1989 II S. 55, 58) ist nach ihrem Artikel 2 Buchstabe b für
Afghanistan am 4. Juni 2004
Ägypten am 26. November 1991
Albanien am 26. Mai 1993
Algerien am 7. Juni 2000
Angola am 26. November 1991
Armenien am 23. November 1993
Aserbaidschan am 7. Juni 2001
Bahamas am 30. November 2004
Belarus am 29. November 2005
Belize am 7. Juni 2000
Benin am 28. November 2000
Bosnien und Herzegowina am 9. Juni 2005
Bulgarien am 29. November 1994
Burkina Faso am 7. Juni 2000
Burundi am 27. November 2007
Côte d’Ivoire am 7. Juni 2000
Estland am 30. November 2004
Finnland am 26. November 1991
Frankreich am 27. Mai 1992
Gabun am 9. Juni 2005
Gambia am 7. Juni 2001
Georgien am 7. Juni 2001
Ghana am 29. November 2005
Guinea am 7. Juni 2000
Guinea-Bissau am 23. November 1998
Haiti am 28. November 1995
Indien am 18. Juni 2008
Iran, Islamische Republik am 27. November 2001
Irland am 5. Juni 2002
Jamaika am 9. Juni 2005
Japan am 23. November 1993
Jemen am 3. Juni 1999
Jordanien am 30. November 1999
Kambodscha am 2. Dezember 2002
Kamerun am 29. November 2005
Kap Verde am 27. November 2001
Kasachstan am 2. Dezember 2002
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2012
Kirgisistan am 28. November 2000
Kongo am 7. Juni 2001
Kongo, Demokratische Republik am 7. Juni 2001
Lettland am 30. November 1999
Liberia am 28. November 1995
Libyen am 4. Juni 2004
Litauen am 23. November 1998
Madagaskar am 27. November 2001
Mali am 28. Mai 1998
Marokko am 23. November 1998
Mauretanien am 13. Juni 2003
Mauritius am 8. Juni 2006
Mexiko am 5. Juni 2002
Moldau, Republik am 13. Juni 2003
Mongolei am 18. Juni 2008
Montenegro am 28. November 2006
Namibia am 29. Juni 2009
Nepal am 28. November 2006
Neuseeland am 13. Juni 2003
Niger am 4. Juni 2004
Nigeria am 2. Dezember 2002
Pakistan am 24. November 1992
Polen am 24. November 1992
Ruanda am 2. Dezember 2002
Rumänien am 23. November 1998
Sambia am 27. Mai 1992
Senegal am 29. November 1994
Serbien am 27. November 2001
Sierra Leone am 7. Juni 2001
Simbabwe am 2. Dezember 2002
Slowakei am 28. November 1995
Slowenien am 28. November 2000
Somalia am 18. Juni 2008
Sudan am 23. November 1998
Tadschikistan am 29. November 1994
Tansania am 23. November 1998
Togo am 29. November 2005
Trinidad und Tobago am 29. Juni 2009
Tschechische Republik am 28. November 1995
Tunesien am 3. Juni 1999
Türkei am 30. November 2004
Uganda am 27. Mai 1992
Ukraine am 27. November 2001
Ungarn am 26. November 1991
Vereinigtes Königreich am 7. Juni 2001
Vietnam am 27. November 2007
in Kraft getreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2012 673
II.
Ferner sind die mit Entschließung Nr. 724 (LV) am 20. Mai 1987 angenom-
menen Änderungen der Satzung nach Artikel 29 Absatz 2 der früheren Fassung
der Satzung (BGBl. 1971 II S. 1318, 1319) für
Brasilien am 30. November 2004
Malta am 18. November 2003
Spanien am 8. Juni 2006
Südafrika am 25. November 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. November 1992 (BGBl. II S. 1163).
Berlin, den 2. Mai 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zentralafrikanischen Forstkommission – COMIFAC –
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Mai 2012
Das in Jaunde am 21. Dezember 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Zentralafrikanischen Forstkommis-
sion über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach
seinem Artikel 5
am 21. Dezember 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Mai 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U t e H e i n b u c h
674 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.22,ausgegebenzuBonnam19. Juli2012
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderZentralafrikanischenForstkommission
überFinanzielleZusammenarbeit2008
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland KreditgarantiefondsfürmittelständischeBetriebeoderalsMaß-
nahme,diederVerbesserungdergesellschaftlichenStellungvon
und
Frauendient,oderalseineselbsthilfeorientierteMaßnahmezur
dieZentralafrikanischeForstkommission– Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die
FörderungimWegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt,sokann
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen einFinanzierungsbeitrag,anderenfallseinDarlehengewährtwer-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral- den.
afrikanischenForstkommission,
(4) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- ZentralafrikanischenForstkommissionzueinemspäterenZeit-
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu punktermöglicht,weitereFinanzierungsbeiträgeoderDarlehen
vertiefen, zurVorbereitungdesinAbsatz1genanntenVorhabensoderwei-
tereFinanzierungsbeiträgefürnotwendigeBegleitmaßnahmen
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
gendieGrundlagediesesAbkommensist, VorhabensvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommen
Anwendung.
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin
denLändernderZentralafrikanischenForstkommissionbeizu- (5) FinanzierungsbeiträgefürVorbereitungs-undBegleitmaß-
tragen, nahmennachAbsatz4werdeninDarlehenumgewandelt,wenn
sienichtfürsolcheMaßnahmenverwendetwerden.
unterBezugnahmeaufdieVerbalnoteNr.1/2008vom15.De-
zember 2008 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 2
JaundemitderMittelzusage–
(1) DieVerwendungdesinArtikel1genanntenBetrags,die
sindwiefolgtübereingekommen: Bedingungen,zudenenerzurVerfügunggestelltwird,sowie
das VerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischender
Artikel 1 KfWunddemEmpfängerdesFinanzierungsbeitragsbeziehungs-
weisedesDarlehenszuschließendenVerträge,diedeninder
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
BundesrepublikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenun-
esderZentralafrikanischenForstkommissionundbeziehungs-
terliegen.
weiseoderanderen,vonbeidenVertragspartnerngemeinsam
auszuwählendenEmpfängern,vonderKreditanstaltfürWieder- (2) DieZusagedesinArtikel1Absatz1genanntenBetrags
aufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt entfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZusa-
10 000 000,– EUR(inWorten:zehnMillionenEuro)fürdasVorha- gejahrdieentsprechendenFinanzierungs-sowiegegebenenfalls
ben„UnterstützungderZentralafrikanischenForstkommission Darlehensverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag
bei der Umsetzung des Konvergenzplans zur gemeinsamen endetdieFristmitAblaufdes31.Dezember2016.
Waldstrategie“zuerhalten,wennnachPrüfungdessenFörde-
rungswürdigkeitfestgestelltundbestätigtwordenist,dassesals (3) DieZentralafrikanischeForstkommissionwird,soweitsie
VorhabendersozialenInfrastruktur,derselbsthilfeorientierten nichtEmpfängerdesFinanzierungsbeitragsist,etwaigeRück-
Armutsminderung,desUmwelt-undRessourcenschutzesoder zahlungsansprüche,dieaufgrunddernachAbsatz1zuschlie-
alsMaßnahme,diederVerbesserungdergesellschaftlichenStel- ßendenFinanzierungsverträgeentstehenkönnen,gegenüberder
lungvonFrauendient,diebesonderenVoraussetzungenfürdie KfWgarantieren.
FörderungimWegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt.
(4) DieZentralafrikanischeForstkommissionwird,soweitsie
(2) KannbeideminAbsatz1bezeichnetenVorhabendiedort nichtselbstgegebenenfallsDarlehensnehmerist,gegenüberder
genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die KfWalleZahlungeninEuroinErfüllungvonVerbindlichkeitender
RegierungderBundesrepublikDeutschlandderZentralafrikani- DarlehensnehmeraufgrunddernachAbsatz1zuschließenden
schenForstkommission,vonderKfWfürdiesesVorhabenbiszur Verträgegarantieren.
HöhedesvorgesehenenFinanzierungsbeitragseinDarlehenzu
erhalten.
Artikel 3
(3) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkannimEinverneh-
menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland DieZentralafrikanischeForstkommissionsorgtdafür,dassdie
undderZentralafrikanischenForstkommissiondurchandereVor- KfWvonsämtlichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbga-
habenersetztwerden.WirddasinAbsatz1bezeichneteVorha- benfreigestelltwird,dieimZusammenhangmitdemAbschluss
bendurcheinVorhabenersetzt,dasalsVorhabendesUmwelt- undderDurchführungderinArtikel2erwähntenVerträgeinihren
undRessourcenschutzesoderdersozialenInfrastrukturoderals Mitgliedsländernerhobenwerden.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.22,ausgegebenzuBonnam19. Juli2012 675
Artikel 4 kehrsunternehmenmitSitzinderBundesrepublikDeutschland
ausschließenodererschweren,underteiltgegebenenfallsdiefür
Die Zentralafrikanische Forstkommission überlässt bei den eineBeteiligungdieserVerkehrsunternehmenerforderlichenGe-
sichausderGewährungdesFinanzierungsbeitragsundgege- nehmigungen.
benenfallsdesDarlehensergebendenTransportenvonPersonen
undGüternimSee-,Land-undLuftverkehrdenPassagierenund
Artikel 5
LieferantendiefreieWahlderVerkehrsunternehmen,trifftkeine
Maßnahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligungderVer- DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.
Geschehen zu Jaunde am 21. Dezember 2009 in zwei
Urschriften,jedeindeutscherundfranzösischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
K.E. B l u m b e r g e r - S a u e r t e i g
FürdieZentralafrikanischeForstkommission
RaymondMbitikon
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zentralafrikanischen Forstkommission – COMIFAC –
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Mai 2012
Das in Jaunde am 5. Juli 2011 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Zentralafrikanischen Forstkommission über
Finanzielle Zusammenarbeit 2010 ist nach seinem Arti-
kel 5
am 5. Juli 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Mai 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U t e H e i n b u c h
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2012
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zentralafrikanischen Forstkommission
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Zentralafrikanischen Forstkommission zu einem späteren Zeit-
und
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
die Zentralafrikanische Forstkommission – der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafri- dieses Abkommen Anwendung.
kanischen Forstkommission,
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Artikel 2
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
vertiefen, Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
den Ländern der Zentralafrikanischen Forstkommission beizutra- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
gen, entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 1/2010 vom 21. De- schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
zember 2010 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland des 31. Dezember 2018.
in Jaunde mit der Zusage der Mittel –
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Zentralafrikanische Forstkommission gewährleistet, soweit
möglich, dass die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen
Artikel 1
öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die im Zusammenhang mit
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1
es der Zentralafrikanischen Forstkommission beziehungsweise erwähnten Verträge in ihren Mitgliedsländern erhoben werden.
anderen, von beiden Vertragspartnern gemeinsam auszuwählen-
den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Artikel 4
einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 20 000 000,–
EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro) für das Programm Die Zentralafrikanische Forstkommission überlässt bei den
„Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Kongo Becken, Umwelt- sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
stiftung Tri – National de la Sangha (FTNS)“, davon für das Finan- Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
zierungsfenster Republik Kongo (Nationalpark Nouabale – Ndoki) verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) und für das kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Finanzierungsfenster Zentralafrikanische Republik (Nationalpark berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Dangha Sanga) 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
dieser Vorhaben festgestellt worden ist. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Artikel 5
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Zentralafrikanischen Forstkommission durch andere Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Vorhaben ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Jaunde am 5. Juli 2011 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Reinhard Buchholz
Für die Zentralafrikanische Forstkommission
Raymond Mbitikon
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2012 677
Bekanntmachung
des deutsch-sri-lankischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Mai 2012
Das in Colombo am 23. Februar 2012 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle
Zusammenarbeit 2011/2012 ist nach seinem Artikel 6
am 23. Februar 2012
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Mai 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ralf Wyrwinski
678 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.22,ausgegebenzuBonnam19. Juli2012
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderDemokratischenSozialistischenRepublikSriLanka
überFinanzielleZusammenarbeit2011/2012
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland unddemEmpfängerdesDarlehenszuschließendenVerträge,
diedeninderBundesrepublikDeutschlandgeltendenRechts-
und
vorschriftenunterliegen.
dieRegierung
(2) DieZusagedesinArtikel1Absatz1genanntenBetrages
derDemokratischenSozialistischenRepublikSriLanka–
entfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZu-
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen sagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen
zwischenderBundesrepublikDeutschlandundderDemokra- wurden.FürdiesenBetragendetdieFristmitAblaufdes31.De-
tischenSozialistischenRepublikSriLanka, zember2019.
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- Artikel 3
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu
DieRegierungderDemokratischenSozialistischenRepublik
vertiefen,
SriLankastelltdieKfWvonsämtlichenSteuernundsonstigen
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- öffentlichenAbgabenfrei,dieimZusammenhangmitAbschluss
gendieGrundlagediesesAbkommensist, undDurchführungderinArtikel2Absatz1erwähntenVerträgein
derDemokratischenSozialistischenRepublikSriLankaerhoben
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin werden.
derDemokratischenSozialistischenRepublikSriLankabeizu-
tragen, Artikel 4
unterBezugnahmeaufdiemitdenVerbalnotenderBotschaft DieRegierungderDemokratischenSozialistischenRepublik
derBundesrepublikDeutschlandNummer321vom5.Dezem- SriLankaüberlässtbeidensichausderDarlehensgewährung
ber2005sowieNummern157und158vom11.Juli2011über- ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
mitteltenZusagen– Land-undLuftverkehrdenPassagierenundLieferantendiefreie
WahlderVerkehrsunternehmen,trifftkeineMaßnahmen,welche
sindwiefolgtübereingekommen: diegleichberechtigteBeteiligungderVerkehrsunternehmenmit
SitzinderBundesrepublikDeutschlandausschließenoderer-
schweren,underteiltgegebenenfallsdiefüreineBeteiligungdie-
Artikel 1
serVerkehrsunternehmenerforderlichenGenehmigungen.
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
esderRegierungderDemokratischenSozialistischenRepublik Artikel 5
SriLanka,fürdasVorhaben„GeburtsklinikGalle“einvergüns-
tigtesDarlehenderKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW),dasim (1) DermitVerbalnoteNummer321vom5.Dezember2005
RahmenderöffentlichenEntwicklungszusammenarbeitgewährt fürdasVorhaben„WiederaufbauprogrammvonWohnraumund
wird,vonbiszu28MillionenEurozuerhalten,wennnachPrü- SchuleninJaffna“zugesagteFinanzierungsbeitraginHöhevon
fungdieentwicklungspolitischeFörderungswürdigkeitdesVor- 3 Millionen Euro wird in voller Höhe reprogrammiert und als
habensfestgestelltwordenistunddieguteKreditwürdigkeitder FinanzierungsbeitragfürdasVorhaben„BeruflicheBildungim
DemokratischenSozialistischenRepublikSriLankaweiterhinge- NordenSriLankas“verwendet,wennnachPrüfungdessenFör-
gebenist.DasVorhabenkannnichtdurchandereVorhabener- derungswürdigkeitfestgestelltwordenistundbestätigtworden
setztwerden. ist,dassesalsVorhabendesUmweltschutzesoderdersozialen
InfrastrukturoderalsKreditgarantiefondsfürmittelständische
BetriebeoderalsselbsthilfeorientierteMaßnahmezurArmutsbe-
Artikel 2
kämpfungoderalsMaßnahme,diezurVerbesserungdergesell-
(1) DieVerwendungdesinArtikel1genanntenBetrages,die schaftlichenStellungderFraudient,diebesonderenVorausset-
Bedingungen,zudenenerzurVerfügunggestelltwird,sowiedas zungenfürdieFörderungimWegeeinesFinanzierungsbeitrages
VerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischenderKfW erfüllt.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.22,ausgegebenzuBonnam19. Juli2012 679
(2) KannbeidemimAbsatz1bezeichnetenVorhabendiedort nahme,diezurVerbesserungdergesellschaftlichenStellungder
genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Fraudient,diebesonderenVoraussetzungenfürdieFörderung
RegierungderBundesrepublikDeutschlandderRegierungder imWegeeinesFinanzierungsvertrageserfüllt,sokanneinFinan-
DemokratischenSozialistischenRepublikSriLanka,vonderKfW zierungsbeitrag,andernfallseinDarlehengewährtwerden.
fürdiesesVorhabenbiszurHöhedesvorgesehenenFinanzie-
(4) DieZusagedesinArtikel5Absatz1genanntenBetrages
rungsbeitragseinDarlehenzuerhalten.
entfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZu-
(3) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkannimEinverneh- sagejahrdieentsprechendenFinanzierungsverträgegeschlos-
menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland senwurden.FürdiesenBetragendetdieFristmitAblaufdes
und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka 31. Dezember2013.
durchandereVorhabenersetztwerden.WirddasinAbsatz1be-
zeichneteVorhabendurcheinVorhabenersetzt,dasalsVorha-
Artikel 6
bendesUmweltschutzesoderdersozialenInfrastrukturoderals
KreditgarantiefondsfürmittelständischeBetriebeoderalsselbst- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
hilfeorientierteMaßnahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaß- Kraft.
GeschehenzuColomboamDonnerstag,23.02.2012inzwei
Urschriften,jedeindeutscherundenglischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
JensUwePlötner
FürdieRegierung
derDemokratischenSozialistischenRepublikSriLanka
Dr. P u n c h i B a n d a r a J a y a s u n d e r a
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Mai 2012
Das in Dhaka am 18. Dezember 2011 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2010/2011
ist nach seinem Artikel 6
am 18. Dezember 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Mai 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ralf Wyrwinski
680 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.22,ausgegebenzuBonnam19. Juli2012
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderVolksrepublikBangladesch
überFinanzielleZusammenarbeit2010/2011
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland wennnachPrüfungdieFörderungswürdigkeitdieserVorhaben
festgestelltwordenist.
und
(2) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver-
dieRegierungderVolksrepublikBangladesch–
nehmenzwischenderRegierungderVolksrepublikBangladesch
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch
zwischenderVolksrepublikBangladeschundderBundesrepu- andereVorhabenersetztwerden.
blikDeutschland, (3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- Zeitpunktermöglicht,weitereFinanzierungsbeiträgezurVorbe-
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu reitungderinAbsatz1genanntenVorhabenoderfürnotwendige
vertiefen, Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
Absatz1genanntenVorhabenvonderKfWzuerhalten,findet
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- diesesAbkommenAnwendung.
gendieGrundlagediesesAbkommensist,
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin Artikel 2
derVolksrepublikBangladeschbeizutragen, (1) DieVerwendungderinArtikel1Absatz1genanntenBe-
träge,dieBedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwer-
unter Bezugnahme auf die am 9. Mai 2010, 29. Dezember den,sowiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendie
2010und20.März2011übergebeneneinseitigenNotenüberdie zwischenderKfWunddenEmpfängernderFinanzierungsbei-
fürdieJahre2010/2011vorgesehenenZusagen– trägezuschließendenVerträge,diedeninderBundesrepublik
DeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.Etwaige
sindwiefolgtübereingekommen: StreitigkeitensolltenjedochaufdemWegdesDialogsundder
Verständigunggütlichbeigelegtwerden.
Artikel 1
(2) DieZusagederinArtikel1Absatz1genanntenBeträge
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht entfällt,soweitnichtinnerhalbeinerFristvonachtJahrennach
esderRegierungderVolksrepublikBangladeschoderanderen, demZusagejahrdieentsprechendenFinanzierungsverträgege-
vonbeidenRegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfän- schlossenwurden.FürdieinArtikel1Absatz1Nummern1bis5
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzie- genannten Beträge sowie für 4 500 000 EUR (in Worten: vier
rungsbeiträgeinHöhevoninsgesamt41 000 000EUR(inWor- Millionen fünfhunderttausend Euro) des in Artikel 1 Absatz 1
ten:einundvierzigMillionenEuro)zuerhalten: Nummer6genanntenBetragsendetdieseFristmitAblaufdes
FürdieVorhaben 31.Dezember2018.Für6 000 000EUR(inWorten:sechsMillio-
nenEuro)desinArtikel1Absatz1Nummer6genanntenBetrags
1. „LändlichesInfrastrukturprogramm(RIIPPhaseIII)“biszu endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Beide
12 000 000EUR(inWorten:zwölfMillionenEuro); Seitenwerdenjedochbestrebtsein,aufdemVerhandlungsweg
2. „BegleitmaßnahmezumRIIPPhaseIII“biszu1 000 000EUR eineeinvernehmlicheLösungzufinden,umderartigeFolgenzu
(inWorten:eineMillionEuro); vermeiden.
3. „InnovativeMechanismenzurGesundheitsfinanzierung“bis (3) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit
zu4 000 000EUR(inWorten:vierMillionenEuro); sie nichtselbstEmpfängerderFinanzierungsbeiträgeist,wird
etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-
4. „Gesundheits-,Ernährungs-undBevölkerungsprogrammII satz 1zuschließendenFinanzierungsverträgeentstehenkönnen,
(HNPSPII)“biszu12 500 000EUR(inWorten:zwölfMillionen gegenüberderKfWgarantieren.
fünfhunderttausendEuro);
5. „Begleitmaßnahme zum Gesundheits-, Ernährungs- und Artikel 3
BevölkerungsprogrammII(HNPSPII)“biszu1 000 000EUR
DieRegierungderVolksrepublikBangladeschstelltdieKfW
(inWorten:eineMillionEuro);
vonsämtlichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,
6. „Klimaangepasste Stadtentwicklung in Khulna“ bis zu die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der
10 500 000 EUR (in Worten: zehn Millionen fünfhundert- in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Volksrepublik
tausendEuro), Bangladescherhobenwerden.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.22,ausgegebenzuBonnam19. Juli2012 681
Artikel 4 achthundertsechstausendsiebenhundertsiebenundvierzigEuro
undneunzehnCent)reprogrammiertundzusätzlichfürdasVor-
DieRegierungderVolksrepublikBangladescherwägtwohl-
haben„ModernisierungdesKraftwerksAshuganj“)verwendet,
wollend,beidensichausderGewährungderFinanzierungs-
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
beiträgeergebendenTransportenvonPersonenundGüternim
wordenist.
See-,Land-undLuftverkehrdenPassagierenundLieferanten
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen zu überlassen, trifft (2) DieimAbkommenvom17.Juli1989zwischenderRegie-
keineMaßnahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligungder rungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierungder
VerkehrsunternehmenmitSitzinderBundesrepublikDeutsch- VolksrepublikBangladeschüberFinanzielleZusammenarbeitfür
landausschließenodererschweren,underteiltgegebenenfalls dasVorhaben„Studien-undFachkräftefonds“(Study and Expert
diefüreineBeteiligungdieserVerkehrsunternehmenerforder- Fund) vorgesehenenFinanzierungsbeiträgewerdenmiteinem
lichenGenehmigungen. Betrag von 1 440 705,74 EUR (in Worten: eine Million vier-
hundertvierzigtausendsiebenhundertundfünfEuroundvierund-
Artikel 5 siebzigCent)reprogrammiertundzusätzlichfürdasVorhaben
„Modernisierung des Kraftwerks Ashuganj“ verwendet, wenn
(1) DieimAbkommenvom19.April2006zwischenderRe- nachPrüfungdessenFörderungswürdigkeitfestgestelltworden
gierungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierungder ist.
VolksrepublikBangladeschüberFinanzielleZusammenarbeitdes
Jahres2005fürdasVorhaben„Energieeffizienz(Stromübertra-
Artikel 6
gungsprogramm)“vorgesehenenFinanzierungsbeiträgewerden
miteinemBetragvon1 806 747,19EUR(inWorten:eineMillion DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.
GeschehenzuDhakaam18.Dezember2011inzweiUrschrif-
ten,jedeindeutscherundenglischerSprache,wobeijederWort-
lautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
H. M i c h a e l
FürdieRegierungderVolksrepublikBangladesch
IqbalMahmood
Bekanntmachung
der deutsch-aserbaidschanischen Vereinbarung
über die Gründung
einer Deutsch-Aserbaidschanischen Auslandshandelskammer
in Baku
Vom 14. Mai 2012
Die in Baku durch Notenwechsel vom 14. März 2012 geschlossene Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Aserbaidschan über die Gründung einer Deutsch-
Aserbaidschanischen Auslandshandelskammer in Baku ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 14. März 2012
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. Mai 2012
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Dr. K a r l - E r n s t B r a u n e r
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2012
Botschaft Baku, den 14. März 2012
der Bundesrepublik Deutschland
Baku
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Aserbaidschan beehrt
sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan im Ein-
klang mit den guten Beziehungen zwischen unseren beiden Ländern und in der Absicht, die
wirtschaftlichen Beziehungen und insbesondere die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Handels und der Industrie zwischen beiden Ländern, vor allem im Bereich der klein- und
mittelständischen Unternehmen, zu fördern, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Aserbaid-
schan über die Gründung einer Deutsch-Aserbaidschanischen Auslandshandelskammer
in Baku vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Mit dem Ziel, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern wie vorge-
nannt zu unterstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
die Regierung der Republik Aserbaidschan die Gründung einer bilateralen deutsch-
aserbaidschanischen Auslandshandelskammer (im Folgenden: Auslandshandelskammer)
in Baku nach den Bestimmungen des aserbaidschanischen Rechts. Die Deutsch-
Aserbaidschanische Auslandshandelskammer ist eine rechtlich selbständige juristische
Person nach aserbaidschanischem Recht. Sie wird die offizielle Bezeichnung „Deutsch-
Aserbaidschanische Auslandshandelskammer“ tragen.
2. Zweck der vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) anerkannten
Auslandshandelskammer ist die Förderung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwi-
schen Unternehmen, Organisationen und Gewerbetreibenden der Republik Aserbaidschan
und der Bundesrepublik Deutschland. Sie setzt sich für die Interessen der Wirtschaft
beider Länder ein und fördert den Wirtschaftsverkehr in beide Richtungen. Die Auslands-
handelskammer verfolgt keine Gewinnerzielungszwecke. Sie kann für ihre Dienstleistun-
gen Entgelte zur Deckung der Kosten erheben.
3. Die Auslandshandelskammer wird beim Ministerium der Justiz der Republik Aserbaid-
schan registriert. Der Sitz der Auslandshandelskammer ist Baku. Sie kann nach geltendem
aserbaidschanischem Recht weitere Außenstellen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaid-
schan einrichten und unterhalten.
4. Die Auslandshandelskammer wird sich über Mitgliedsbeiträge, die Zuwendung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Spenden und andere Einnahmen, die
durch das geltende aserbaidschanische Recht zugelassen sind, finanzieren. Zahlungen,
die unmittelbar oder mittelbar von der Bundesrepublik Deutschland an die Auslandshan-
delskammer zur Deckung der Kosten geleistet werden, sind nach aserbaidschanischem
Recht von direkten Steuern befreit. Der Auslandshandelskammer ist gestattet, Konten in
der Republik Aserbaidschan sowie in der Bundesrepublik Deutschland zu unterhalten.
Über den DIHK geleitete Bundeszuwendungen, die zur Finanzierung der Auslandshandels-
kammer dienen, können jederzeit, frei und ohne Beschränkung zum offiziellen Wechsel-
kurs auf die in der Republik Aserbaidschan unterhaltenen Konten der Auslandshandels-
kammer überwiesen werden.
5. Personen, die in Abstimmung mit oder im Auftrag des DIHK zu den unter Nummer 2
genannten Zwecken bei der Auslandshandelskammer beschäftigt werden, sowie deren
Familienangehörige (Ehe-/Lebenspartner und ihre minderjährigen ledigen Kinder) sind
keine Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundes-
republik Deutschland in der Republik Aserbaidschan. Sie genießen nicht die Vorrechte und
Immunitäten, die dem Personal solcher Vertretungen gewährt werden.
6. Die zuständigen Behörden der Republik Aserbaidschan erteilen den unter Nummer 5
genannten Personen bevorzugt einen Aufenthaltstitel im Rahmen der geltenden Rechts-
vorschriften und sonstigen Bestimmungen. Der Aufenthaltstitel beinhaltet das Recht auf
mehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer. Er wird nach Maßgabe
des innerstaatlichen Rechts erstmalig längstens für fünf Jahre erteilt und kann danach
verlängert werden. Vor der Einreise nach Aserbaidschan ist bei einer diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretung Aserbaidschans ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums
einzuholen. Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer können in Aserbaidschan ge-
stellt werden.
7. Die unter Nummer 5 genannten Personen benötigen für die Tätigkeit bei der Auslands-
handelskammer keine Arbeitserlaubnis.
8. Die Anzahl der bei der Auslandshandelskammer Beschäftigten soll in einem angemes-
senen Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die Einrichtung der Auslands-
handelskammer dient.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2012 683
9. Die steuerliche Behandlung der Gehälter, Löhne und ähnlichen Bezüge der Bedienste-
ten der Auslandshandelskammer richtet sich nach den jeweils geltenden Übereinkünften
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Aserbaidschan zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen sowie nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
10. Die Regierung der Republik Aserbaidschan gewährt denjenigen Personen, die im
Auftrag des DIHK zu den unter Nummer 2 genannten Zwecken bei der Auslandshandels-
kammer beschäftigt sind, und deren Familienangehörigen (Ehe-/Lebenspartner und ihre
minderjährigen ledigen Kinder) für Übersiedlungsgut, das innerhalb von 12 Monaten nach
der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet Aserbaidschans eingeführt wird, bei der Ein- und
Wiederausfuhr die Befreiung von Zöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung nach Maßgabe
des geltenden Rechts.
11. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; sie kann unter Einhaltung
einer Frist von einem Jahr jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt
werden.
12. Diese Vereinbarung berührt keine im Verhältnis zwischen der Republik Aserbaidschan
und der Bundesrepublik Deutschland geltenden zweiseitigen Abkommen.
13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und aserbaidschanischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Aserbaidschan mit den unter Nummern 1 bis 13
gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden er-
klärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik
Aserbaidschan zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Aserbaidschan bilden,
die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan erneut ihrer ausgezeichne-
ten Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Aserbaidschan
Baku
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2012
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
Vom 22. Mai 2012
Nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. September 1998 zu dem am
15. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Ab-
kommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
(BGBl. 1998 II S. 2498, 2500) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach
seinem Artikel XIV Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. November 1999
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 9. Dezember 1998 bei der Regierung
des Königreichs der Niederlande in Den Haag hinterlegt worden.
Das Abkommen ist ferner nach seinem Artikel XIV Absatz 1 für
Ägypten am 1. November 1999
Gambia am 1. November 1999
Gibraltar am 1. November 1999
Guernsey am 1. November 1999
Guinea am 1. November 1999
Insel Man am 1. November 1999
Jersey am 1. November 1999
Jordanien am 1. November 1999
Kongo am 1. November 1999
Monaco am 1. November 1999
Niederlande (europäischer Teil) am 1. November 1999
Niger am 1. November 1999
Schweden am 1. November 1999
Schweiz am 1. November 1999
Senegal am 1. November 1999
Spanien am 1. November 1999
St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha am 1. November 1999
Sudan am 1. November 1999
Tansania am 1. November 1999
Togo am 1. November 1999
Vereinigtes Königreich am 1. November 1999
in Kraft getreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2012 685
Weiterhin ist das Abkommen nach seinem Artikel XIV Absatz 2 für
Benin am 1. Januar 2000
Bulgarien am 1. Februar 2000
Dänemark (nicht für Grönland) am 1. Januar 2000
Finnland am 1. Januar 2000
Mali am 1. Januar 2000
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. Februar 2000
in Kraft getreten.
Berlin, den 22. Mai 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 22. Mai 2012
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationa-
ler Streitfälle (RGBl. 1910 S. 5, 375) ist nach seinem Artikel 95 für
Albanien am 27. Dezember 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. August 2011 (BGBl. II S. 870).
Berlin, den 22. Mai 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
und des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 30. Mai 2012
I.
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II S. 538,
539) wird nach seinem Artikel 22 Absatz 3 für
Armenien*) am 1. September 2012
nach Maßgabe einer Erklärung in Bezug auf die Erklärung Aserbaidschans
(vgl. die Bekanntmachung vom 11. Mai 2011, BGBl. II S. 814)
in Kraft treten.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (BGBl. 2002 II S. 1882, 1887) zum
Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der auto-
matischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und
grenzüberschreitenden Datenverkehr wird nach seinem Artikel 3 Absatz 3 Buch-
stabe b für
Armenien am 1. September 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
19. Dezember 2011 (BGBl. 2012 II S. 80) und vom 2. November 2011 (BGBl. II
S. 1295).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 30. Mai 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2012 687
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 30. Mai 2012
Der Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBl. 1978 II S. 1517, 1518)
ist nach seinem Artikel XIII Absatz 5 für
Niederlande,
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Oktober 2010
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
Pakistan am 1. März 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. November 2011 (BGBl. II S. 1339).
Berlin, den 30. Mai 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 30. Mai 2012
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1993 II S. 2182, 2183), wird nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Nepal am 16. August 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. März 2012 (BGBl. II S. 211).
Berlin, den 30. Mai 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2012 687
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 30. Mai 2012
Der Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBl. 1978 II S. 1517, 1518)
ist nach seinem Artikel XIII Absatz 5 für
Niederlande,
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Oktober 2010
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
Pakistan am 1. März 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. November 2011 (BGBl. II S. 1339).
Berlin, den 30. Mai 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 30. Mai 2012
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1993 II S. 2182, 2183), wird nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Nepal am 16. August 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. März 2012 (BGBl. II S. 211).
Berlin, den 30. Mai 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2012
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ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 30. Mai 2012
Die Änderung vom 17. September 1997 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1998 II S. 2690, 2691), wird nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Nepal am 16. August 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. März 2012 (BGBl. II S. 397).
Berlin, den 30. Mai 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r