618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012
Vierte Verordnung
zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 21. Juni 2012
Es verordnen auf Grund Abschnitt 1
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 6 und 8, hin- Regelungen
sichtlich des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbin- für die Bundeswasserstraße Rhein
dung mit Absatz 2 Nummer 1 sowie jeweils in Verbin-
dung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Artikel 1
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), Inkraftsetzen eines Beschlusses
von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Num- der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
mer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Num- in Straßburg gefasste Beschluss vom 30. November 2011
mer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des zur Anerkennung des bulgarischen Schiffsführerzeugnis-
Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert ses – Protokoll 16 – wird hiermit auf dem Rhein in Kraft
und § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden ist, das
Artikel 2
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung, Änderung der
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Verbin-
dung mit Absatz 5 Satz 2, hinsichtlich des Absatzes 1 Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
Nummer 1, 2 und 2a auch in Verbindung mit Absatz 2 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) wird wie folgt
Nummer 1 sowie jeweils in Verbindung mit Absatz 6 geändert:
Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrts-
1. In Artikel 1 Satz 1 Nummer 12 werden die Wörter
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
„§ 11.02 Nummer 3 Tabelle Nummer 3.1 Buchstabe e
vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Ab-
Doppelbuchstabe bb“ durch die Wörter „§ 11.02 Num-
satz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchsta-
mer 3 Tabelle Nummer 3.5 Buchstabe e Doppelbuch-
be a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli
stabe bb“ ersetzt.
2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Num-
mer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des 2. In Artikel 5 Absatz 5 Nummer 3 werden nach der
Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3 Angabe „Satz 2“ ein Komma und die Wörter „auch in
Absatz 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 313 Num- Verbindung mit § 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buch-
mer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I stabe b“ eingefügt.
S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einverneh- Artikel 3
men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les, Änderung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 und Ab- In § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-
satz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschiff- nung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband), die zuletzt
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt- durch Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 – Proto-
machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen koll 25 – (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) geändert
§ 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 worden ist, werden nach dem Wort „Binnenschiffsunter-
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom suchungsordnung“ die Wörter „in der jeweils geltenden
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 und anzuwendenden Fassung“ eingefügt.
Nummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des
Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3 Artikel 4
Absatz 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 313 Num-
Änderung der
mer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
Verordnung zur Einführung
S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-
sicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit dem polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: S. 3816), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012 619
16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert cc) In den Nummern 10b und 10c werden jeweils
worden ist, wird wie folgt geändert: die Wörter „von mehr als“ durch das Wort
„über“ ersetzt.
1. Artikel 1a wird aufgehoben.
dd) Nach Nummer 10c wird folgende Nummer 10d
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Angabe „ , § 9.08
Nr. 5 Satz 3“ gestrichen und die Wörter „§ 11.01 „10d. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs
Nr. 2 oder 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 11.01 anordnet oder zulässt, das den Anforde-
Nummer 2 Satz 3 oder Nummer 3 Satz 2“ ersetzt. rungen nach § 11.01 Nummer 4 nicht
entspricht,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 17 wird wie folgt geändert: Abschnitt 2
aaa) In Buchstabe j werden die Wörter „8 Regelungen für
Satz 1, 11 oder 12 Satz 2“ durch die die Bundeswasserstraße Mosel
Wörter „8 Satz 1, Nummer 9 Satz 4 oder
Nummer 11 oder 12 Satz 2“ ersetzt. Artikel 5
bbb) In Buchstabe q werden die Wörter „Nr. 1
Inkraftsetzen von
bis 3 Satz 1 oder 2, Nr. 4 oder 5 Satz 1“
Beschlüssen der Moselkommission
gestrichen.
Folgende von der Moselkommission (MK) in Bonn und
bb) In Nummer 28 werden die Wörter „mit anderen
Senningen gefassten Beschlüsse zur Änderung der
Schubverbänden“ durch die Wörter „von
Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670,
Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen
Anlageband), die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezem-
oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als
ber 2010, MK-II-10.2.2 (fin.) (BGBl. 2011 II S. 1318) ge-
110 m“ ersetzt.
ändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: gesetzt:
aa) In Nummer 5a wird die Angabe „Satz 1“ gestri- 1. Beschluss vom 21. Juni 2011, MK-I-11-2.3.1-1-1 (fin.),
chen.
2. Beschluss vom 1. Dezember 2011, MK-II-11-2.3.1-1-1
bb) In Nummer 27 Buchstabe c werden die Wörter (fin.).
„oder § 14.11 Nr. 3 bis 5“ gestrichen.
Die Änderungen werden mit Beschluss- und Protokoll-
cc) In Nummer 38 werden nach der Angabe daten nachstehend veröffentlicht.
„§ 11.01 Nr. 1“ das Komma und die Anga-
be „4“ gestrichen.
Artikel 6
dd) In Nummer 38a werden nach dem Wort „Fahr-
zeug“ ein Komma und die Wörter „ausgenom- Weitere Änderung
men ein Fahrgastschiff,“ eingefügt und die der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Wörter „von mehr als“ durch das Wort „über“ In § 1.08 Nummer 3 der Moselschifffahrtspolizeiverord-
ersetzt. nung (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband), die zuletzt durch
ee) Nach Nummer 38b wird folgende Nummer 38c Beschluss vom 1. Dezember 2011, MK-II-11-2.3.1-1-1 (fin.)
eingefügt: (BGBl. 2012 II S. 618) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ die
„38c. ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m Wörter „in der jeweils geltenden und anzuwendenden
führt, das den Anforderungen nach Fassung“ eingefügt.
§ 11.01 Nummer 4 nicht entspricht,“.
ff) In Nummer 39 werden nach der Angabe Artikel 7
„oder 3“ ein Komma und die Wörter „jeweils
auch in Verbindung mit Nummer 4,“ eingefügt. Änderung der
Verordnung zur Einführung
gg) Nummer 40 wird wie folgt gefasst: der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
„40. entgegen § 15.04 Nummer 1 nicht sicher- Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
stellt, dass Schiffsabfälle oder Bilgen- polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
wasser in der vorgeschriebenen Weise S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
gesammelt werden, oder Behälter nicht 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise worden ist, wird wie folgt geändert:
lagert,“.
1. Artikel 1a wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 Buchstabe s werden nach
der Angabe „§ 11.01“ die Wörter „Nummer 1 a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1.25“
oder 5“ eingefügt. durch die Angabe „§ 1.27“ ersetzt.
bb) In Nummer 10a wird die Angabe „Satz 1“ ge- b) In Absatz 2 werden nach Nummer 3 die folgenden
strichen. Nummern 3a und 3b eingefügt:
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012
„3a. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 1 in den dort „§ 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit
genannten Fällen keine Rettungsweste trägt, Nummer 2, oder Nummer 3“ ersetzt.
3b. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außen- bbb) In Buchstabe e werden die Wörter „Fahrzeu-
bordarbeiten durchführt, obwohl das Schiff ge oder Schubverbände“ durch die Wörter
nicht stillliegt oder zu erwarten ist, dass die „Fahrzeuge, Schubverbände oder Schlepp-
Arbeiten durch den übrigen Schiffsverkehr ge- verbände“ ersetzt.
fährdet werden,“. e) In Absatz 6 Nummer 1a wird die Angabe „Satz 1“ ge-
c) In Absatz 3 Nummer 19 Buchstabe l werden die bei- strichen.
den Wörter „Verbänden“ jeweils durch das Wort
„Schubverbänden“ ersetzt. Abschnitt 3
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Schlussbestimmungen
aa) In Nummer 7a wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
Artikel 8
chen.
Inkrafttreten
bb) Nach Nummer 7a wird folgende Nummer 7b ein-
gefügt: (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
„7b. der Vorschrift des § 1.08 Nummer 5 über das
Öffnen, Entfernen oder Setzen von Geländern (2) Abweichend von Absatz 1 tritt der in Artikel 1
zuwiderhandelt,“. genannte Beschluss am 1. Juli 2012 in Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 1 treten die in Artikel 5
cc) Nummer 30 wird wie folgt geändert:
genannten Beschlüsse sowie Artikel 7 Nummer 2 Buch-
aaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Still- stabe b und d Doppelbuchstabe bb und cc Dreifachbuch-
liegen“ die Wörter „oder das Betreten der stabe aaa, soweit die Einfügung der Wörter „oder das Be-
Fahrzeuge“ eingefügt und die Angabe treten der Fahrzeuge“ betroffen ist, am 1. September 2012
„§ 7.04 Nr. 1 oder 3“ durch die Wörter in Kraft.
Berlin, den 21. Juni 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Pe te r R a m s a u e r
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Pe te r A l t m a i e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012 621
Anlage 1
(Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 30. November 2011, Protokoll 16)
PROTOKOLL 16
Anerkennung des bulgarischen Schiffsführerzeugnisses
Beschluss
Die Zentralkommission,
unter erneuter Bekräftigung ihres Willens, einen Beitrag zur Integration und Entwicklung des europäischen Binnenschifffahrtsmark-
tes zu leisten,
unter Hinweis darauf, dass die Rheinschifffahrt mit möglichst einfachen, klaren und harmonisierten rechtlichen Rahmenbedingun-
gen operieren soll, wie die Mitgliedstaaten dies in der Basler Erklärung vom 16. Mai 2006 zum Ausdruck gebracht haben,
in dem Bewusstsein, dass die Anerkennung nichtrheinischer Schiffsführerzeugnisse eine Maßnahme darstellt, die zum Ziel hat, die
Verpflichtungen der Gewerbetreibenden zu vereinfachen und in signifikanter Weise zur wirtschaftlichen Dynamik des Sektors beizu-
tragen,
unter Bezugnahme auf Zusatzprotokoll Nr. 7 zur Mannheimer Akte,
auf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen:
I
Erkennt vorbehaltlich des Inkrafttretens der dem Beschluss 2011-II-17 beigefügten Verwaltungsvereinbarung auf dem Rhein die
Gültigkeit des bulgarischen Schiffsführerzeugnisses, das von den zuständigen bulgarischen Behörden auf der Grundlage der Ver-
ordnung Nr. 6 betreffend die Kompetenzen der Seeleute in der Republik Bulgarien vom 4. Dezember 2007 (SG Nr. 101) erteilt wurde,
an, sofern die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind:
– dieses Zeugnis ist nur in Verbindung mit einem Streckenzeugnis nach dem Muster der Anlage D3 der Verordnung über das Schiffs-
personal auf dem Rhein auf der Strecke zwischen den Schleusen Iffezheim (Rhein-km 335,92) und der Spyck’schen Fähre (Rhein-
km 857,40) gültig;
– der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Lebensjahres einen Bescheid zu seiner Tauglichkeit gemäß dem Muster B3 der Verord-
nung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vorlegen, der nach Maßgabe der genannten Verordnung zu erneuern ist.
II
Beschließt die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Änderungen der Anlage D5 der Verordnung über das Schiffs-
personal auf dem Rhein.
Die in der Anlage aufgeführten Änderungen gelten vorbehaltlich des Inkrafttretens der dem Beschluss 2011-II-17 beigefügten Ver-
einbarung ab 1. Juli 2012.
Anlage
Die Anlage D5 – „Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse“ – der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein wird
wie folgt ergänzt:
Staat Name des als gleichwertig Zusätzliche Bedingungen Zuständige ausstellende Muster des als gleichwertig
anerkannten Zeugnisses Behörde(n) anerkannten Zeugnisses
BG Schifferpatent für die Bin- – nur in Verbindung mit einem Stre- Bulgarian Maritime Muster
nenschifffahrt ckenzeugnis nach dem Muster der Administration (BMA)
Anlage D3 der Verordnung über das
Ruse 7000
Schiffspersonal auf dem Rhein auf 20 Pristanistna St.
der Strecke zwischen den Schleu- stw_rs@marad.bg
sen Iffezheim (Rhein-km 335,92) Tel.: +359 82 815 815
und der Spyck’schen Fähre (Rhein- Fax: +359 82 824 009
km 857,40) gültig,
– der Inhaber muss bei Vollendung
des 50. Lebensjahres einen Be-
scheid zur Tauglichkeit gemäß dem
Muster B3 der Verordnung über das
Schiffspersonal auf dem Rhein vor-
legen, der nach Maßgabe der ge-
nannten Verordnung zu erneuern ist,
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012
Muster des bulgarischen Schiffsführerzeugnisses
(Vorderseite)
(Rückseite)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012 623
Anlage 2
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Dem § 1.08 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
„5. Sind die nach § 11.02 Nummer 4 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar,
dürfen sie nur bei stillliegenden Fahrzeugen geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszustän-
den:
a) zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
b) beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
c) beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
d) bei Fahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,
e) bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, oder
f) wenn die Be- und Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.
Sind Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.
6. Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach § 10.05 Nummer 2 der
Rheinschiffsuntersuchungsordnung tragen
a) beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
b) bei Aufenthalt im Beiboot,
c) bei Arbeiten außenbords oder
d) bei Aufenthalt und Arbeit an Deck und im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden
oder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.
Außenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffsver-
kehr keine Gefährdung zu erwarten ist.“
Beschluss vom 1. Dezember 2011 (MK-II-11-2.3.1-1-1 (fin.))
2. § 3.31 wird wie folgt gefasst:
„§ 3.31
Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
(Anlage 3: Bild 60)
1. Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss die-
ses Verbot angezeigt werden durch
runde weiße Symbole mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen 60
Sinnbild der abwehrenden Hand.
Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.
2. Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
3. Die Symbole, die nach der am 31. August 2012 gültigen Fassung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben
waren, dürfen bis zum 31. August 2016 verwendet werden.“
Beschluss vom 21. Juni 2011 (MK-I-11-2.3.1-1-1 (fin.))
3. § 3.32 wird wie folgt gefasst:
„§ 3.32
Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht
oder Feuer zu verwenden
(Anlage 3: Bild 61)
1. Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord
a) zu rauchen,
b) ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,
das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012
runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein 61
brennendes Streichholz abgebildet ist.
Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.
2. Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
3. Die Symbole, die nach der am 31. August 2012 gültigen Fassung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben
waren, dürfen bis zum 31. August 2016 verwendet werden.“
Beschluss vom 21. Juni 2011 (MK-I-11-2.3.1-1-1 (fin.))
4. Dem § 7.01 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden,
dürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden. Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen
Landstege nach § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgelegt und sicher befestigt sein;
deren Geländer müssen gesetzt sein. Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot
und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.“
Beschluss vom 1. Dezember 2011 (MK-II-11-2.3.1-1-1 (fin.))
5. Anlage 3 Bild 60 wird wie folgt gefasst:
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
60
§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
Beschluss vom 21. Juni 2011 (MK-I-11-2.3.1-1-1 (fin.))
6. Anlage 3 Bild 61 wird wie folgt gefasst:
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
61
§ 3.32 Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
Beschluss vom 21. Juni 2011 (MK-I-11-2.3.1-1-1 (fin.))
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012 625
Bekanntmachung
des deutsch-kasachischen Abkommens
über Partnerschaft im Rohstoff-, Industrie-
und Technologiebereich
Vom 10. Mai 2012
Das in Berlin am 8. Februar 2012 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kasachs-
tan über Partnerschaft im Rohstoff-, Industrie- und Tech-
nologiebereich ist nach seinem Artikel 9 Absatz 1 am
8. Februar 2012
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Mai 2012
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Ursula Horn
626 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.20,ausgegebenzuBonnam26. Juni2012
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikKasachstan
überPartnerschaftimRohstoff-,Industrie-undTechnologiebereich
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland (3) DieVertragsparteiensetzensichfüreinetechnologische
ZusammenarbeitimRohstoff-undIndustriebereichein,wobei
und
auchderTransfervonTechnologieundInnovationindieRepublik
dieRegierungderRepublikKasachstan Kasachstanunterstütztwird.
(imFolgendenalsVertragsparteienbezeichnet)–
Artikel 2
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen Ziele und Schwerpunkte der Zusammenarbeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kasachstan, (1) DieVertragsparteienförderndiewirtschaftlicheZusam-
menarbeitbeiderStaaten.DabeiverfolgensiedasZiel,dasRoh-
indemWunsch,ihrewirtschaftlichenundpolitischenBezie- stoffpotenzial der Republik Kasachstan durch Investitionen,
hungenzuvertiefenunddiesefreundschaftlichenBeziehungen InnovationenundLieferbeziehungensowieTechnologietransfer
durchpartnerschaftlicheZusammenarbeitimRohstoff-,Indus- indieRepublikKasachstaneinerumfassendenNutzungundEnt-
trie-undTechnologiebereichzuverstärkenundzurDiversifizie- wicklungzuzuführen.
rungundModernisierungderdeutschenundkasachischenWirt-
(2) DieVertragsparteienunterstützendieZusammenarbeitvon
schaftbeizutragen,
UnternehmenbeiderLänderaufdemGebietderErschließung,
Gewinnung,VerarbeitungundNutzungmineralischerRohstoffe
vondemWunschgeleitet,dieRohstoffpartnerschaftzuguns-
mitdemZieleinersicherenundnachhaltigenRohstoffversorgung
ten einer gesicherten Rohstoffversorgung, einer Zusammen-
undRohstoffnutzungsowieeinesTechnologie-undInnovations-
arbeitimIndustrie-undTechnologiebereichundeinernachhal-
transfers.
tigenwirtschaftlichenundgesellschaftlichenEntwicklungbeider
LänderundzumWohleihrerVölkerzuentwickeln, (3) DieVertragsparteienvereinbarenfolgendeSchwerpunkte
füreinenachhaltigeZusammenarbeit:
inBekräftigungdesVertragsvom22.September1992zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik a) Erkundung,Erschließung,Gewinnung,VerarbeitungundNut-
KasachstanüberdieFörderungunddengegenseitigenSchutz zungvonRohstoffen,
vonKapitalanlagensowieimFesthaltenanderGemeinsamenEr- b) SchaffungundAusbaudertechnischenInfrastruktur,
klärungvom3.September2008übereinePartnerschaftfürdie
Zukunft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der c) VerbesserungderRohstoff-undRessourceneffizienz,
RepublikKasachstan, d) UmsetzungvonUmwelt-undSozialstandardsbeiderRoh-
stoffgewinnungund-aufbereitung,
unterBerücksichtigungderGemeinsamenAbsichtserklärung
vom3.September2008überdieZusammenarbeitzurGestal- e) AufbauvonIndustrieclusterneinschließlichderZusammen-
tungeinerInnovations-undInvestitionspartnerschaftimZeitraum arbeitmitForschungsinstitutenund
bis2011zwischendemBundesministeriumfürWirtschaftund f) VerbesserungdesInvestitions-undInnovationsklimas.
TechnologiederBundesrepublikDeutschlandunddemMiniste-
riumfürIndustrieundHandelderRepublikKasachstan, (4) DiesesAbkommenschließteineüberdenRohstoff-,Indus-
trie-undTechnologiebereichhinausgehendeweiterewirtschaft-
eingedenkderVereinbarungvom4.Dezember2003zwischen licheZusammenarbeitderVertragsparteiennichtaus,hierüber
demBundesministeriumfürWirtschaftundArbeitderBundes- treffendieVertragsparteiengesonderteVereinbarungen.
republik Deutschland und dem Ministerium für Industrie und
HandelderRepublikKasachstanüberGrundsätzezurGestal- Artikel 3
tungderwirtschaftlichenZusammenarbeitunddesMemoran-
dumsvom18.Juli2010überdieSchaffungeinesDeutsch-Kasa- Grundlagen der Zusammenarbeit
chischenWirtschaftsratsfürstrategischeZusammenarbeit– (1) DieVertragsparteienführeneinenregelmäßigenpartner-
schaftlichenDialogundentscheideneinvernehmlichüberZiele,
sindwiefolgtübereingekommen: SchwerpunkteundMaßnahmenderkünftigenZusammenarbeit
imRahmendiesesAbkommens.
Artikel 1
(2) DieVertragsparteienbenennendasBundesministeriumfür
Anwendungsbereich WirtschaftundTechnologiederBundesrepublikDeutschlandund
dasMinisteriumfürIndustrieundNeueTechnologienderRepu-
(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der
blikKasachstanalsverantwortlicheStellenfürdieUmsetzung
VertragsparteienaufdemGebietderErschließung,Gewinnung,
diesesAbkommens.
VerarbeitungundNutzungmineralischerRohstoffesowiederZu-
sammenarbeitimIndustrie-undTechnologiebereichnachMaß- (3) DieVertragsparteienlegenStreitigkeitenoderMeinungs-
gabederinnerstaatlichenRechtsvorschriften. verschiedenheitenbeiderAnwendungoderAuslegungdieses
AbkommensdurchKonsultationenbei.
(2) DieVertragsparteiensetzensichfürdenAbschlusskon-
kreterVereinbarungenüberdieZusammenarbeitimIndustrie- (4) ImFalleinerÄnderungderBezeichnungoderFunktionder
undTechnologiebereich,einegesicherteRohstoffversorgungso- fürdieUmsetzungdiesesAbkommensverantwortlichenStellen
wiefürNachhaltigkeitundTransparenzimnationalenundinter- informierendieVertragsparteiensichgegenseitigdarüberunver-
nationalenRohstoffsektorein. züglichaufdiplomatischemWeg.
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.20,ausgegebenzuBonnam26. Juni2012 627
Artikel 4 triell-innovativenEntwicklungderRepublikKasachstandienen,
werdenineineListeprioritärerProjekteaufgenommenunder-
Vereinbarung von Rohstoffmaßnahmen
haltenvonderRegierungderRepublikKasachstaneineadmi-
(1) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage dieses nistrativeUnterstützung.DieKo-VorsitzendenderDeutsch-Ka-
AbkommensRohstoffmaßnahmenbeschließen,diezurErschlie- sachischen Regierungsarbeitsgruppe Wirtschaft und Handel
ßung,Gewinnung,VerarbeitungundNutzungmineralischerRoh- entscheideneinvernehmlich,welcheProjekteindieListepriori-
stoffesowiezurZusammenarbeitimIndustrie-undTechnologie- tärerProjekteaufgenommenwerden.
bereich beitragen, und geeignete Organisationen mit der
(3) BeiErfüllungderinnerstaatlichenrechtlichenVorausset-
DurchführungderMaßnahmenbeauftragen.
zungenunterstützendieVertragsparteiendieseProjektenachAr-
(2) DieDurchführungsorganisationenschließenimRahmenih- tikel6Absatz2diesesAbkommens,indem
rerZuständigkeitengemäßdeninnerstaatlichenRegelungender
jeweiligenVertragsparteisowievorhandenerHaushaltsmittelVer- a) dieRegierungderBundesrepublikDeutschlanddieseProjek-
einbarungen,dieinsbesondereFolgendesverbindlichfesthalten: tederdeutschenWirtschaft– insbesonderefürInvestitio-
nen – inderRepublikKasachstanmitdemaußenwirtschafts-
1. diemitdenMaßnahmenundihrerFinanzierungverfolgten politischenFörderinstrumentariumflankiert.Dazugehören:
Ziele,
– Exportkreditversicherungen,
2. diezeitliche,organisatorischeundtechnischeDurchführung
derMaßnahmenundihreFinanzierung, – Investitionsgarantienund
3. dieLeistungenderbeteiligtenStellen, – GarantienfürungebundeneFinanzkredite,
4. dasVerfahrenderAuftragsvergabeimFallevonFinanzierun- b) dieRegierungderRepublikKasachstandieFinanzierungder
gen, ProjektestaatlicherkasachischerUnternehmendurchStaats-
garantien oder durch Garantien der Entwicklungsbank
5. einMonitoringverfahrenund Kasachstans oder durch Garantien des Nationalen Wohl-
6. dieFolgenderVerletzungvonVertragspflichten. standsfonds„Samruk-Kasyna“absichert.
(4) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandstelltunter
Artikel 5 anderen folgende Maßnahmen zur Förderung der Republik
Kasachstanbereit:
Unternehmen und Wirtschaftsverbände
– FortbildungsprogrammfürFührungskräftederWirtschaft,
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die umfassende Ein-
beziehungvonUnternehmenundWirtschaftsverbändenindie – UnterstützungderUnternehmenbeiderKontaktanbahnung,
UmsetzungderZielediesesAbkommens.
– ErstellungeinesInvestorenhandbuchesdurchUntersuchung
(2) DasMinisteriumfürIndustrieundNeueTechnologiender undBewertungderRohstoffpotentialeinHaldenbeziehungs-
RepublikKasachstankanndendeutschenUnternehmenüber weisevonHaldenmaterial,
dasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiederBun-
– BeratungzuRessourcen-undEnergieeffizienz,
desrepublikDeutschlandeineListevonRohstoffobjektensowie
vonentsprechendennationalenGesellschaftenfüreinevertiefte – Beratung bei der Umsetzung von Umwelt- und Sozialstan-
Zusammenarbeitbereitstellen. dardsbeiderRohstoffgewinnungund-aufbereitung,
(3) DiedeutschenUnternehmenkönnenüberdasBundesmi- – BeratungbeimAufbauvonIndustrieclusterneinschließlichder
nisterium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik EinbindungvonForschungsinstituten,
DeutschlandeineListevonRohstoffenundkonkretenProjekten – BeratungbeiderZusammenarbeitvonForschungsinstituten
für die Zusammenarbeit an das Ministerium für Industrie und beiderLänderund
NeueTechnologienderRepublikKasachstanübergeben,darun-
terauchProjekte,diedenTechnologie-undInnovationstransfer – BeratungzurFörderungvonInvestitionenundInnovationen
betreffen. sowiedesTransfersvonSpitzentechnologie.
(4) DeutscheUnternehmenoderUnternehmensverbände,die (5) Die Regierung der Republik Kasachstan unterstützt die
inderRepublikKasachstanwirtschaftlichtätigsind,schließenzu Rohstoffmaßnahmen der Regierung der Bundesrepublik
diesemZweckineigenerVerantwortunggesonderteprivatrecht- DeutschlandundderdeutschenUnternehmenundgewährleistet,
liche Vereinbarungen. Dabei ist die Gründung von Gemein- dassimLandeabgebauteRohstoffedendeutschenUnterneh-
schaftsunternehmennichtausgeschlossen. mendiskriminierungsfreiundzufairenBedingungengemäßden
innerstaatlichenRechtsvorschriftenderRepublikKasachstanzu-
(5) Die Regierung der Republik Kasachstan unterstützt die
gänglichgemachtwerden.
deutschenUnternehmenbeiderenGeschäfteninderRepublik
Kasachstan,insbesonderebeimErwerbvonRohstoffensowie (6) DieVertragsparteienstellensicher,dassallemitderDurch-
beiInvestitionenundbeimTechnologie-undInnovationstrans- führungdiesesAbkommensbefasstenStellenrechtzeitigund
fer. umfassendüberdessenInhaltunterrichtetwerden.
(6) DieRegierungderRepublikKasachstangewährtdendeut-
schenUnternehmeneineadministrativeUnterstützungbeiAr- Artikel 7
beitsgenehmigungenfürderenBeschäftigte,beiderEinrichtung Die Deutsch-Kasachische
derBürosundderenAnträgeaufEinrichtungvonTelekommuni- Regierungsarbeitsgruppe Wirtschaft und Handel
kationsanschlüssensowiebeiallenRegistrierungengemäßden
innerstaatlichenRechtsvorschriften. (1) DieDeutsch-KasachischeRegierungsarbeitsgruppeWirt-
schaftundHandelführtdenregelmäßigenpartnerschaftlichen
Dialog nach Artikel 3 dieses Abkommens und überwacht die
Artikel 6 ArbeitderDurchführungsorganisationennachArtikel4dieses
Leistungen und Pflichten der Vertragsparteien AbkommensmitdemZiel,dieEffektivitätderwirtschaftlichen
BeziehungenzwischendenVertragsparteienzubefördern.
(1) DieVertragsparteienstrebenstabileRahmenbedingungen
an,dieInvestitionenindieWertschöpfungerleichternundtech- (2) DieDeutsch-KasachischeRegierungsarbeitsgruppeWirt-
nologischeKooperationbeimRohstoffabbauundderWeiterver- schaftundHandelüberwachtdieProjektezurUmsetzungdie-
arbeitungermöglichen. sesAbkommens.
(2) ProjektefürdenRohstoff-,Industrie-undTechnologiebe- (3) FernerermächtigendieVertragsparteiendieDeutsch-Ka-
reich,diederUmsetzungdesProgrammsderforciertenindus- sachischeRegierungsarbeitsgruppeWirtschaftundHandelauf
628 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.20,ausgegebenzuBonnam26. Juni2012
derGrundlagediesesAbkommens,ProjekteundMaßnahmenim (3) Die Ausübung des gemeinsamen Vorsitzes des Wirt-
Rohstoff-undTechnologiebereichzubeschließenundgeeigne- schaftsausschussessolldenvonUnternehmenundUnterneh-
teOrganisationenmitderDurchführungderMaßnahmenzube- mensverbänden beider Vertragsparteien benannten Personen
auftragen.DieseProjekteundMaßnahmenwerdenebenfallsin obliegen.DieKo-VorsitzendenregelnZeitpunkt,Tagesordnung
dieListeprioritärerProjekteaufgenommenunderhaltenvonder undTeilnahmeandenSitzungen.VertreterderVertragsparteien
RegierungderRepublikKasachstanadministrativeUnterstüt- könnenjederzeitandenSitzungenteilnehmen.
zung.DieKo-VorsitzendenderRegierungsarbeitsgruppeWirt-
(4) Der Wirtschaftsausschuss berichtet der mit der Verein-
schaftundHandelentscheidengemeinsamdarüber,welchePro-
barung vom 4. Dezember 2003 gegründeten Deutsch-Kasa-
jekteindieListederprioritärenProjekteaufgenommenwerden.
chischenRegierungsarbeitsgruppeWirtschaftundHandelüber
dieUmsetzungdiesesAbkommens.
Artikel 8
Artikel 9
Der Deutsch-Kasachische Wirtschaftsausschuss
Schlussklauseln
für die Partnerschaft im Rohstoff-, Industrie-
und Technologiebereich (1) DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnungin
Kraft.DamitbeginntdieZusammenarbeitaufgrunddiesesAb-
(1) DieVertragsparteienrichteneinenDeutsch-Kasachischen kommens.
WirtschaftsausschussfürdiePartnerschaftimRohstoff-,Indus-
(2) DiesesAbkommengiltabseinemInkrafttretenfüreinen
trie-undTechnologiebereich(Wirtschaftsausschuss)ein,deraus
ZeitraumvonfünfJahren.Esverlängertsichstillschweigendje-
VertreternvonUnternehmenundUnternehmensverbändenbe-
weilsumweiterefünfJahre,sofernesnichtvoneinerVertrags-
steht,dieihrenSitzineinemLandderVertragsparteienhaben
parteiunterEinhaltungeinerFristvoneinemJahrgegenüberder
undsichalsMitgliedfürdiesenAusschussanmelden.
anderenVertragsparteiaufdiplomatischemWegeschriftlichge-
kündigtwurde.DieKündigungsfristbeginntmitdemTagdesEin-
(2) DerWirtschaftsausschusstrittspätestenssechsMonate
gangsbeideranderenVertragspartei.
nachInkrafttretendiesesAbkommenserstmalszusammenund
danachbeiBedarfaufAntrageinerderbeidenVertragsparteien, (3) DiesesAbkommenkanningegenseitigemEinvernehmen
mindestensjedocheinmalimJahr.DieSitzungenfindenabwech- derVertragsparteiendurchseparateProtokolle,dieintegralerBe-
selndinderBundesrepublikDeutschlandundinderRepublik standteildiesesAbkommenssind,geändertoderergänztwer-
Kasachstanstatt. den.
GeschehenzuBerlinam8.Februar2012inzweiUrschriften,
jedeindeutscher,kasachischerundrussischerSprache,wobei
jederWortlautverbindlichist.BeiunterschiedlicherAuslegung
desdeutschenunddeskasachischenWortlautsistderrussische
Wortlautmaßgebend.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
HaraldBraun
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
FürdieRegierungderRepublikKasachstan
AssetIssekeshev
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012 629
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Vom 15. Mai 2012
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die
Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern in bewaffneten Kon-
flikten (BGBl. 2004 II S. 1354, 1355) ist nach seinem Artikel 10 Absatz 2 für
Côte d’Ivoire*) am 12. April 2012
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 3 des Protokolls
Grenada*) am 6. März 2012
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 3 des Protokolls
Niger*) am 13. April 2012
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 3 des Protokolls
Malaysia*) am 12. Mai 2012
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 3 des Protokolls
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung erfolgt im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Januar 2012 (BGBl. II S. 115).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-
seite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 15. Mai 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 15. Mai 2012
Das Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1990 II S. 124,
125) wird nach seinem Artikel 5 Absatz 3 für
Malta am 28. Juni 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Januar 2012 (BGBl. II S. 187).
Berlin, den 15. Mai 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012 629
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Vom 15. Mai 2012
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die
Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern in bewaffneten Kon-
flikten (BGBl. 2004 II S. 1354, 1355) ist nach seinem Artikel 10 Absatz 2 für
Côte d’Ivoire*) am 12. April 2012
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 3 des Protokolls
Grenada*) am 6. März 2012
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 3 des Protokolls
Niger*) am 13. April 2012
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 3 des Protokolls
Malaysia*) am 12. Mai 2012
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 3 des Protokolls
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung erfolgt im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Januar 2012 (BGBl. II S. 115).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-
seite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 15. Mai 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 15. Mai 2012
Das Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1990 II S. 124,
125) wird nach seinem Artikel 5 Absatz 3 für
Malta am 28. Juni 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Januar 2012 (BGBl. II S. 187).
Berlin, den 15. Mai 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 133 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(zusätzliche Bestimmungen)
Vom 22. Mai 2012
I.
Das Übereinkommen Nr. 133 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
30. Oktober 1970 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(zusätzliche Bestimmungen) – BGBl. 1974 II S. 862, 863 – ist nach seinem
Artikel 15 Absatz 3 für
Libanon am 6. Juni 1994
in Kraft getreten.
II.
Die Bekanntmachung vom 2. September 2010 über den Geltungsbereich
(BGBl. II S. 1138) wird dahin gehend b e r i c h t i g t , dass das Übereinkommen
für
Dänemark am 10. Januar 2004
ohne Erstreckung auf die Faröer und auf Grönland
Lettland am 13. Juli 2006
Luxemburg am 30. Mai 2006
Moldau, Republik am 12. Juni 2006
Rumänien am 11. April 2001
Türkei am 17. September 2005
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. September 2010 (BGBl. II S. 1138).
Berlin, den 22. Mai 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012 631
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen
und beigeordnetem Personal
sowie des Fakultativprotokolls hierzu
Vom 30. Mai 2012
I.
Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von
Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II
S. 230, 231) ist nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für
Australien am 3. Januar 2001
Dominikanische Republik am 15. April 2012
in Kraft getreten.
II.
Das Fakultativprotokoll vom 8. Dezember 2005 zum Übereinkommen über die
Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
(BGBl. 2007 II S. 1306, 1307) ist nach seinem Artikel VI Absatz 2 für die
Dominikanische Republik am 15. April 2012
in Kraft getreten.
III.
Die Bekanntmachung vom 17. Januar 2005 über den Geltungsbereich
(BGBl. II S. 157) wird dahin gehend b e r i c h t i g t , dass das Übereinkommen
vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen
und beigeordnetem Personal für
Bolivien am 21. Januar 2005
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
2. Juni 2010 (BGBl. II S. 827) und vom 11. Januar 2012 (BGBl. II S. 105).
Berlin, den 30. Mai 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
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Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Änderungen des Übereinkommens vom 1. September 1970
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 14. Juni 2012
Nach Artikel 3 Absatz 4 der Neunten Verordnung zur Änderung des ATP-Über-
einkommens vom 17. April 2012 (BGBl. 2012 II S. 370) wird bekannt gemacht,
dass die mit Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom
11. Februar 2011 übermittelten Änderungen der Anlagen 1 bis 3 des ATP-Über-
einkommens nach dessen Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutschland
am 11. November 2012
in Kraft treten werden.
Berlin, den 14. Juni 2012
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Dr. A m e l i e H a g e d o r n