474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012
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4. 4. 2012 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Sierra Nevada Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-102-01) 506
4. 4. 2012 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Serco, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-05-10) . . . . . . . . . . . . . . . 508
4. 4. 2012 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Strategic Resources, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-18-03) . . . . 510
4. 4. 2012 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-IT-03-07) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512
4. 4. 2012 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „L-3 Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-17-01) . . . . . . . . . . . 514
11. 4. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517
13. 4. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Streumunition . . . . . . . . . . . 518
16. 4. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
16. 4. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die
Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . 519
16. 4. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . 519
16. 4. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520
Bekanntmachung
des deutsch-brasilianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. März 2012
Das in Brasília am 14. Mai 2008 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003/2005/2006 ist nach
seinem Artikel 5
am 8. März 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. März 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.16,ausgegebenzuBonnam23. Mai2012 475
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderFöderativenRepublikBrasilien
überFinanzielleZusammenarbeit2003/2005/2006
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland wennnachPrüfungdurchbeideSeitenderenFörderungswürdig-
keitfestgestelltundbestätigtwordenist,dasssiealsVorhaben
und
des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als
dieRegierungderFöderativenRepublikBrasilien– KreditgarantiefondsfürmittelständischeBetriebeoderalsselbst-
hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen Maßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen
zwischenderBundesrepublikDeutschlandundderFöderativen StellungderFraudienen,diebesonderenVoraussetzungenfür
RepublikBrasilien, dieFörderungimWegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllen.
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- (2) KannbeieinemderinAbsatz1bezeichnetenVorhabendie
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu dortgenannteBestätigungnichterfolgen,soermöglichtesdie
vertiefen, RegierungderBundesrepublikDeutschlandderRegierungder
FöderativenRepublikBrasilien,vonderKfWfürdiesesVorhaben
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- biszurHöhedesvorgesehenenFinanzierungsbeitragseinDar-
gendieGrundlagediesesAbkommensist, lehenzuerhalten.
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin (3) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver-
derFöderativenRepublikBrasilienbeizutragen, nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
landundderRegierungderFöderativenRepublikBrasiliendurch
unterBezugnahmeaufdasProtokollderRegierungsverhand- andereVorhabenersetztwerden.WirdeininAbsatz1bezeichne-
lungenvom2.und3.Dezember2003,dasProtokollderRegie- tesVorhabendurcheinVorhabenersetzt,dasalsVorhabendes
rungsverhandlungen vom 30. und 31. August 2005 und die UmweltschutzesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKredit-
ZusagenotederBotschaftderBundesrepublikDeutschlandin garantiefondsfürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfe-
BrasíliaandieRegierungderFöderativenRepublikBrasilienvom orientierteMaßnahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnah-
6. Dezember2006(WZ444/PP-G7/ÜR5662006)– me,diezurVerbesserungdergesellschaftlichenStellungderFrau
dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
kommenwiefolgtüberein: WegeeinesnichtrückzahlbarenFinanzierungsbeitragserfüllt,so
kanneinnichtrückzahlbarerFinanzierungsbeitrag,anderenfalls
Artikel 1 einDarlehengewährtwerden.
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht (4) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
es der Regierung der Föderativen Republik Brasilien oder RegierungderFöderativenRepublikBrasilienzueinemspäteren
anderen,vonbeidenRegierungengemeinsamauszuwählenden Zeitpunktermöglicht,weitereDarlehenodernichtrückzahlbare
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nach- FinanzierungsbeiträgezurVorbereitungderinAbsatz1genann-
folgendbezeichnetals„KfW“)folgendenichtrückzahlbareFinan- tenVorhabenoderweitereFinanzierungsbeiträgefürnotwendige
zierungsbeiträgevoninsgesamt40 000 000,– EUR(inWorten: Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
vierzigMillionenEuro)fürdienachfolgendaufgeführtenVorha- Absatz1genanntenVorhabenvonderKfWzuerhalten,findet
benzuerhalten: diesesAbkommenAnwendung.
a) „NachhaltigesForstmanagementinAmazonien“(Zusageim
ProtokollderRegierungsverhandlungen2003,„Supportof Artikel 2
theprogrammeSustainableAmazonia“– AmazôniaSusten-
tavel)biszu15 000 000,– EUR(inWorten:fünfzehnMillionen (1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die
Euro), Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so-
wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
b) „FondsfürNaturschutzgebieteinAmazonien– FAP/ARPA“
der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu
(Zusage im Protokoll der Regierungsverhandlungen 2005,
schließendenVerträge,diedeninderBundesrepublikDeutsch-
„ProtectedAreas(NatureReservesandotherPublicLands)
landgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
andSustainableManagement“)biszu10 000 000,– EUR(in
Worten:zehnMillionenEuro), (2) DieZusagederinArtikel1Absatz1genanntenBeträge
c) „DreieckskooperationHIV/AIDS“(ZusageimProtokollderRe- entfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZu-
gierungsverhandlungen2005,„SupportfortheInternational sagejahrdieentsprechendenDarlehens-undFinanzierungsver-
AIDSControlCooperationProgramme“)biszu5 000 000,– trägegeschlossenwurden.FürdiegenanntenBeträgebezie-
EUR(inWorten:fünfMillionenEuro), hungsweiseVorhabenendendieseFristenwiefolgt:
d) „NaturschutzgebieteinAmazonien– ARPAll“(Zusagenote – Buchstabea)mitAblaufdes31.Dezember2011,
vom6.Dezember2006,„ÁreasProtegidasdaAmazônia– – Buchstabenb)undc)mitAblaufdes31.Dezember2013,
ARPAII“)biszu10 000 000,– EUR(inWorten:zehnMillionen
Euro), – Buchstabed)mitAblaufdes31.Dezember2014.
476 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.16,ausgegebenzuBonnam23. Mai2012
Artikel 3 gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
DieKfWwirdkeineSteuernundsonstigenöffentlichenAb-
erschweren,underteiltnachErfüllungdernotwendigengesetz-
gaben entrichten, die im Zusammenhang mit Abschluss und
lichen Bedingungen die Genehmigungen für eine Beteiligung
DurchführungderinArtikel2Absatz1erwähntenVerträgeinder
dieserVerkehrsunternehmen.
FöderativenRepublikBrasilienerhobenwerden.
Artikel 4 Artikel 5
DieRegierungderFöderativenRepublikBrasilienüberlässtbei Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
densichausderGewährungderFinanzierungsbeiträgeergeben- RegierungderBundesrepublikDeutschlandvonderRegierung
denTransportenvonPersonenundGüternimSee-,Land-und derFöderativenRepublikBrasiliendieMitteilungerhält,dassdie
LuftverkehrdenPassagierenundLieferantendiefreieWahlder innerstaatlichenVoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die MaßgebendistderTagdesEingangsderMitteilung.
GeschehenzuBrasíliaam14.Mai2008inzweiUrschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
ProtvonKunow
FürdieRegierungderFöderativenRepublikBrasilien
SamuelPinheiroGuimarães
Bekanntmachung
der deutsch-peruanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. März 2012
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 5./13. Dezember 2011 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit (Sammel-
notenwechsel 2010) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. Dezember 2011
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. März 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 477
Der Botschafter Lima, den 5. Dezember 2011
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Abkommen vom 15. Oktober 2003 und 25. Juli 2006 zwischen un-
seren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit sowie auf das Protokoll der
Regierungsverhandlungen vom 5. bis 7. Juli 2010 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Peru oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Weiterführung
folgender Vorhaben Finanzierungsbeiträge von bis zu 11 Millionen Euro zu erhalten:
a) Begleitmaßnahme „Bewässerungsprogramm Apurimac II – Projekt Andahuaylas“
von bis zu 1 Million Euro unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absätze 1 und 5 des
oben genannten Abkommens vom 25. Juli 2006;
b) „Förderung von Tropenwald-Schutzgebieten PROFONANPE III“ von bis zu
10 Millionen Euro unter Bezugnahme auf Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b sowie
Artikel 1 Absatz 4 des oben genannten Abkommens vom 15. Oktober 2003,
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als
Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte
Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der
gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen für die
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Peru oder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-
wählenden Darlehensnehmer darüber hinaus, für folgende Vorhaben vergünstigte
Darlehen der KfW, die im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
gewährt werden, von bis zu 172 Millionen Euro zu erhalten:
a) Reformprogramm der sozialen Grunddienste von bis zu 35 Millionen Euro;
b) Privatsektorbeteiligung in der Siedlungswasserwirtschaft von bis zu 21 Millionen
Euro;
c) Sektorreformprogramm Siedlungswasserwirtschaft von bis zu 35 Millionen Euro
unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 sowie Artikel 1 Absatz 5 des
oben genannten Abkommens vom 25. Juli 2006;
d) Abwasserentsorgung in Provinzstädten von bis zu 60 Millionen Euro;
e) Sektorreformprogramm Umwelt von bis zu 21 Millionen Euro,
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der Vorhaben
festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit der Republik Peru weiterhin gege-
ben ist und die Regierung der Republik Peru eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie
nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
3. Kann bei den in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung
nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Regierung der Republik Peru, von der KfW für diese Vorhaben bis zur Höhe der vor-
gesehenen Finanzierungsbeiträge ein Darlehen zu erhalten.
4. Die in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Werden die in Nummer 1 bezeichneten
Vorhaben durch Vorhaben ersetzt, die als Vorhaben des Umweltschutzes oder der
sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder
als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die
zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen, so
kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
5. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Peru zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung der in Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere Finan-
zierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung der in Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieser
Notenwechsel Anwendung.
6. Die Verwendung der in Nummer 1 und 2 genannten Beträge, die Bedingungen, zu
denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und/oder der
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
7. Die Zusage der in Nummer 1 und 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und/oder
Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ab-
lauf des 31. Dezember 2018.
8. Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst Darlehens- beziehungs-
weise Finanzierungsbeitragsnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in
Euro oder US-Dollar in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens- beziehungs-
weise Finanzierungsbeitragsnehmers aufgrund der nach Nummer 6 zu schließenden
Verträge garantieren.
9. Im Hinblick auf Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit
Abschluss und Durchführung der in Nummer 6 erwähnten Verträge in der Republik
Peru erhoben werden, gilt das peruanische Gesetz. Falls in Anwendung der perua-
nischen Gesetze Steuern auf die Zahlung von Zinsen und sonstigen Provisionen im
Zusammenhang mit dem Darlehen erhoben werden, so werden diese vom Ministeri-
um für Wirtschaft und Finanzen der Republik Peru übernommen.
10. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Darlehens- bezie-
hungsweise Finanzierungsbeitragsgewährung ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-
te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
11. Diese Vereinbarung ist ab Eingang der das Einverständnis der Regierung der Republik
Peru zum Ausdruck bringenden Antwortnote [nach Maßgabe des innerstaatlichen
Rechts der Vertragsparteien] vorläufig anwendbar. Sie bindet die Vertragsparteien in
Bezug auf alle Handlungen oder Tatsachen, die seit dem Zeitpunkt der vorläufigen
Anwendbarkeit vorgenommen wurden oder eingetreten sind.
12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Peru mit den unter Nummern 1 bis 11 gemachten
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Joachim Christoph Schmillen
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Peru
Herrn Rafael Roncagliolo
Lima
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 479
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-11-34)
Vom 27. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. August 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-34) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. August 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012
Auswärtiges Amt Berlin, 20. August 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0351 vom 20. August 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science Applications International
Corporation einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-AS-11-34 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen
seines Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne
des NATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer wird als Experte für den Bereich Biometrik und Forensik (B&F) beim
Europäischen Kommando der US-Streitkräfte tätig sein. Er berät bei Planung, Entwick-
lung, Überprüfung, Sensibilisierung und Management in Bezug auf Angelegenheiten
und Aktivitäten im Bereich B&F, fungiert als Leiter des oder Mitglied im Integrated
Capabilities Development Team bzw. Integrated Product Team; im Rahmen dieser
Teams werden Konzepte und zukünftige Truppenkapazitäten mit Auswirkungen auf
wissenschaftliche und technologische Ziele erarbeitet, Experimente und technolo-
gische Demonstrationen im Bereich Kampfeinsatz unterstützt, Studien und Analysen
durchgeführt, Material und Organisationsanforderungen erarbeitet sowie Koordinie-
rungsmaßnahmen mit dem B&F-Bereich durchgeführt. Dieser Vertrag umfasst die fol-
gende Tätigkeit: „Biometrics and Forensics Liaison“ – „Functional Analyst“ (Anhang II
Nummer 6 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-11-34 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation endet.
Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende
Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 29. Sep-
tember 2009 bis 28. September 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 481
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. August 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0351 vom
20. August 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
20. August 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Computer Sciences Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-22-07)
Vom 27. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
6. Mai 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Computer Sciences Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-22-07) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 6. Mai 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012
Auswärtiges Amt Berlin, 6. Mai 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0182 vom 6. Mai 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,
nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Computer Sciences Corporation
einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-22-07
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Computer Sciences Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Computer Sciences Corporation wird im Rahmen seines Vertrags
zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-
Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt operatives Fachwissen aus dem Bereich integrierte Luft- und
Raketenabwehr für das Hauptquartier des europäischen Kommandos der US-Streit-
kräfte, den Joint Staff und die teilstreitkräfteübergreifende Organisation für den Bereich
integrierte Luft- und Raketenabwehr (Joint Integrated Air and Missile Defense
Organization) zur Verfügung. Er unterstützt das europäische Kommando der US-Streit-
kräfte und den Joint Staff bei der Erarbeitung von Kampfeinsatzanforderungen. Dieser
Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Functional Analyst (Anhang II Nummer 6 der
Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Computer Sciences Corporation wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-22-07 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Computer Sciences Corporation endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf
der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforde-
rung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. April 2010 bis 30. Sep-
tember 2010 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des
Vertrags unverzüglich mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 483
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinba-
rung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifika-
tion kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 6. Mai 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0182 vom
6. Mai 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
6. Mai 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-18)
Vom 27. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. August 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz
Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-18) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. August 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012
Auswärtiges Amt Berlin, 20. August 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0331 vom 20. August 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. einen Vertrag
auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-18 über die
Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer führt Energieprojektmanagement im Rahmen des Energie-
programms der US-Luftwaffe in Europa durch. Die Dienstleistungen umfassen: Unter-
stützung bei der Abfassung von Leitlinien und Grundsätzen, Inspektionen von Einrich-
tungen zur Festlegung energiebezogener Verbesserungen, Unterstützung bei der
Erarbeitung von Leitlinien und Anweisungen zur Energieeinsparung, Datensammlung,
-bearbeitung, -analyse und -auslegung, Empfehlungen zur Amortisation und Realisier-
barkeit von Projekten sowie deren Priorisierung im Hinblick auf die Finanzierung.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Energy Program Manager – Process
Analyst“ (Anhang II Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-39-18 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 27. Juni 2010 bis 26. Juni 2011
ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüg-
lich mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 485
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. August 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0331 vom
20. August 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
20. August 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „Harding Security Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-92-01)
Vom 27. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. August 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„Harding Security Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-92-01) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. August 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012
Auswärtiges Amt Berlin, 20. August 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0356 vom 20. August 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf die Verein-
barung in der Form des Notenwechsels vom 20. August 2010 zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Science
Applications International Corporation (DOCPER-AS-11-34) (amerikanische Verbalnote
Nummer 0351) Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science Applications International
Corporation einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen ge-
schlossen. Das Unternehmen Science Applications International Corporation hat als
Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag (DOCPER-AS-92-01) mit dem
Subunternehmen Harding Security Associates, Inc. geschlossen, um seine vertraglichen
Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-
unternehmen Harding Security Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen Harding Security Associates, Inc. wird auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-92-01 mit einer Laufzeit vom
29. September 2009 bis 28. September 2011 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer wird als Experte für den Bereich Biometrik und Forensik (B&F) beim
Europäischen Kommando der US-Streitkräfte tätig sein. Er berät bei Planung, Entwick-
lung, Überprüfung, Sensibilisierung und Management in Bezug auf Angelegenheiten
und Aktivitäten im Bereich B&F, fungiert als Leiter des oder Mitglied im Integrated
Capabilities Development Team bzw. Integrated Product Team; im Rahmen dieser
Teams werden Konzepte und zukünftige Truppenkapazitäten mit Auswirkungen auf
wissenschaftliche und technologische Ziele erarbeitet, Experimente und techno-
logische Demonstrationen im Bereich Kampfeinsatz unterstützt, Studien und Analysen
durchgeführt, Material und Organisationsanforderungen erarbeitet sowie Koordinie-
rungsmaßnahmen mit dem B&F-Bereich durchgeführt. Dieser Vertrag umfasst die fol-
gende Tätigkeit: „Biometrics and Forensics Liaison“ – „Functional Analyst“ (Anhang II
Nummer 6 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels,
werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben ge-
nannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 487
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-11-34) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt
drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. August 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0356 vom
20. August 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
20. August 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-06-07)
Vom 27. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
16. Juli 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-06-07) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. Juli 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 489
Auswärtiges Amt Berlin, 16. Juli 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0278 vom 16. Juli 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehöri-
gen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können,
hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science
Applications International Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-06-07 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen
seines Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder
ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts
ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erarbeitet ein gemeinschaftsbasiertes Programm zur Vorbeugung
und Behandlung in Bezug auf Rauschdrogenmissbrauch bei Jugendlichen und setzt
dieses um. Zu den Dienstleistungen zählen: Vorbeugung und Aufklärung in Bezug auf
Alkohol- und sonstigen Drogenmissbrauch, Erkennung und Überweisung von Jugend-
lichen, die durch Drogenprobleme gefährdet sind, sowie ambulante Beratungsdienst-
leistungen betreffend Drogenmissbrauch für Jugendliche, Kinder von Eltern mit einer
Suchtproblematik und deren Familien. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
„Drug Abuse Counselor“, „Social Worker“, „Family Advocacy Counselor“, „Family
Service Coordinator“ und „Clinical Child Psychologist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder
ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-06-07 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation endet.
Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende
Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 27. Mai
2010 bis 31. Dezember 2014 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Ver-
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012
einigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlän-
gerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. Juli 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0278 vom
16. Juli 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 16. Juli 2010
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-06-08)
Vom 27. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
16. Juli 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-06-08) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. Juli 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 491
Auswärtiges Amt Berlin, 16. Juli 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0277 vom 16. Juli 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science
Applications International Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-06-08 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen
seines Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder
ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts
ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erarbeitet ein gemeinschaftsbasiertes Programm zur Vorbeugung
und Behandlung in Bezug auf Rauschdrogenmissbrauch bei Jugendlichen und setzt
dieses um. Zu den Dienstleistungen zählen: Vorbeugung und Aufklärung in Bezug auf
Alkohol- und sonstigen Drogenmissbrauch, Erkennung und Überweisung von Jugend-
lichen, die durch Drogenprobleme gefährdet sind, sowie ambulante Beratungsdienst-
leistungen betreffend Drogenmissbrauch für Jugendliche, Kinder von Eltern mit einer
Suchtproblematik und deren Familien. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
„Drug Abuse Counselor“, „Social Worker“, „Family Advocacy Counselor“, „Family
Service Coordinator“ und „Clinical Child Psychologist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder
ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-06-08 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation endet.
Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende
Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 27. Mai
2010 bis 31. Dezember 2014 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. Juli 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0277 vom
16. Juli 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 16. Juli 2010
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Choctaw Management Resources Enterprise“
(Nr. DOCPER-TC-35-02)
Vom 27. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
6. Mai 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Choctaw Management Resources Enterprise“ (Nr. DOCPER-TC-35-02) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 6. Mai 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 493
Auswärtiges Amt Berlin, 6. Mai 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0198 vom 6. Mai 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Choctaw
Management Resources Enterprise einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-35-02 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Choctaw Management Resources Enterprise zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Choctaw Management Resources Enterprise wird im Rahmen seines
Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutsch-
land stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres
zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Das Familienberatungsprogramm der US-Luftwaffe (Air Force Family Advocacy
Program – AF FAP) ist ein medizinisches Programm zur Verbesserung der Einsatzbereit-
schaft bei der US-Luftwaffe durch die Förderung von Gesundheit und Belastbarkeit von
Familien und der Gemeinschaft. Das AF FAP fördert außerdem die soziale Gewaltfrei-
heit. Diese Ziele werden durch breit angelegte Aufklärungsarbeit sowie durch Feststel-
lung und Aufarbeitung von Misshandlungsvorfällen in Familien erreicht. Die Dienstleis-
tungen zielen darauf ab, negative Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft von
Mitgliedern der US-Luftwaffe infolge von Misshandlungen in der Familie vorzubeugen.
Die Aufarbeitung richtet sich an Militärpersonal im aktiven Dienst und Familienange-
hörige, die häusliche Gewalt angewendet oder erlitten haben. Dieser Vertrag umfasst
die folgenden Tätigkeiten: Family Advocacy Counselor, Social Worker, Certified Nurse
und Physician.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Choctaw Management Resources Enterprise wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder
ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-35-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Choctaw Management Resources Enterprise endet.
Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012
Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. April
2010 bis 31. März 2015 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinig-
ten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 6. Mai 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0198 vom
6. Mai 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 6. Mai 2010
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „CACI Inc. Federal“
(Nr. DOCPER-TC-36-01)
Vom 27. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. September 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „CACI Inc. Federal“ (Nr. DOCPER-TC-36-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. September 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 495
Auswärtiges Amt Berlin, den 21. September 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0367 vom 21. September 2010 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehöri-
gen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können,
hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen CACI Inc.
Federal einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-TC-36-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Unter-
nehmen CACI Inc. Federal zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen
nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könn-
ten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Verein-
barung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen CACI Inc. Federal wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppen-
betreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-
pen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende
Dienstleistungen erbringen:
Die „US Army Medical Research Unit-Europe“ führt psychologische Forschungsstudien
an Gruppen von US-Soldaten aus unterschiedlichen Einheiten aus ganz Deutschland
durch, die sich auf Einsätze in Afghanistan, Irak und andere Einsätze und Spezial-
operationen vorbereiten beziehungsweise danach zurückkehren. Die Studien bein-
halten Befragungen und Fokusgruppen sowie randomisierte kontrollierte Tests früh-
zeitiger Interventionen. Die Ergebnisse werden an die höchsten Ebenen des US-Heeres-
ministeriums sowie des US-Verteidigungsministeriums weitergeleitet und fließen in
Grundsatzentscheidungen und grundlegende Verfahren im Bereich Verhaltensmedizin
für Soldaten ein. Diese Forschung erfolgt im Rahmen von Forschungsprotokollen, die
vom Walter Reed Army Institute of Research genehmigt sind. Dieser Vertrag umfasst
die folgenden Tätigkeiten: „Early Intervention Project Manager“ und „Early Intervention
Special Educator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen CACI Inc. Federal wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-
pen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-36-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen CACI Inc. Federal endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,
wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012
gangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine
Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. August 2010 bis 27. April 2015 ist dieser
Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem
Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 21. September 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0367 vom
21. September 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
21. September 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 3. April 2012
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Bulgarien*) am 20. Juni 2012
nach Maßgabe von Vorbehalten zu den Artikeln 7, 21, 23, 24, 27, 28 und 31
des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Januar 2012 (BGBl. II S. 113).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 497
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik
Vom 3. April 2012
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
9. Juli 1964 über die Beschäftigungspolitik (BGBl. 1971 II S. 57, 58) ist nach
seinem Artikel 5 Absatz 3 für
St. Vincent und die Grenadinen am 9. November 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. November 2010 (BGBl. II S. 1560).
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
Vom 3. April 2012
Das Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
20. Juni 1983 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der
Behinderten (BGBl. 1989 II S. 2, 3) ist nach seinem Artikel 11 Absatz 3 für
Nigeria am 26. August 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. September 2010 (BGBl. II S. 1141).
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 497
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik
Vom 3. April 2012
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
9. Juli 1964 über die Beschäftigungspolitik (BGBl. 1971 II S. 57, 58) ist nach
seinem Artikel 5 Absatz 3 für
St. Vincent und die Grenadinen am 9. November 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. November 2010 (BGBl. II S. 1560).
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
Vom 3. April 2012
Das Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
20. Juni 1983 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der
Behinderten (BGBl. 1989 II S. 2, 3) ist nach seinem Artikel 11 Absatz 3 für
Nigeria am 26. August 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. September 2010 (BGBl. II S. 1141).
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die betriebsärztlichen Dienste
Vom 3. April 2012
Das Übereinkommen Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1985 über die betriebsärztlichen Dienste (BGBl. 1994 II S. 1198, 1199)
ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Belgien am 28. Februar 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. September 2010 (BGBl. II S. 1143).
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 162 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest
Vom 3. April 2012
Das Übereinkommen Nr. 162 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1986 über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest (BGBl. 1993 II
S. 83, 84) wird nach seinem Artikel 24 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in
Kraft treten:
Australien am 10. August 2012
Kasachstan am 5. April 2012
Marokko am 13. April 2012.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. September 2010 (BGBl. II S. 1176).
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die betriebsärztlichen Dienste
Vom 3. April 2012
Das Übereinkommen Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1985 über die betriebsärztlichen Dienste (BGBl. 1994 II S. 1198, 1199)
ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Belgien am 28. Februar 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. September 2010 (BGBl. II S. 1143).
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 162 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest
Vom 3. April 2012
Das Übereinkommen Nr. 162 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1986 über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest (BGBl. 1993 II
S. 83, 84) wird nach seinem Artikel 24 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in
Kraft treten:
Australien am 10. August 2012
Kasachstan am 5. April 2012
Marokko am 13. April 2012.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. September 2010 (BGBl. II S. 1176).
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 499
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-amerikanischen Abkommens
über die Vertiefung der Zusammenarbeit
bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
Vom 4. April 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. September 2009 zu dem
Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwer-
wiegender Kriminalität (BGBl. 2009 II S. 1010, 1011) und nach Artikel 2 Absatz 2
des Gesetzes vom 11. September 2009 (BGBl. I S. 2998) zur Umsetzung des
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die
Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwer-
wiegender Kriminalität wird bekannt gemacht, dass das Abkommen, mit Aus-
nahme der Artikel 7 bis 9, nach seinem Artikel 24
am 19. April 2011
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 4. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-03-09)
Vom 4. April 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
24. Februar 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „Cubic Applications, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-03-09) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. Februar 2012
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 4. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 499
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-amerikanischen Abkommens
über die Vertiefung der Zusammenarbeit
bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
Vom 4. April 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. September 2009 zu dem
Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwer-
wiegender Kriminalität (BGBl. 2009 II S. 1010, 1011) und nach Artikel 2 Absatz 2
des Gesetzes vom 11. September 2009 (BGBl. I S. 2998) zur Umsetzung des
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die
Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwer-
wiegender Kriminalität wird bekannt gemacht, dass das Abkommen, mit Aus-
nahme der Artikel 7 bis 9, nach seinem Artikel 24
am 19. April 2011
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 4. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-03-09)
Vom 4. April 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
24. Februar 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „Cubic Applications, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-03-09) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. Februar 2012
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 4. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 24. Februar 2012
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 55 vom 24. Februar 2012 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Cubic Applications, Inc. einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-03-09 über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Cubic Applications, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer setzt IT-Anwendungen sowie unterschiedliche computergestützte
Modelle und Simulationstools ein, um gemeinsame Versuche in Zusammenhang mit
Fähigkeitslücken bei AFRICOM zu entwickeln, zu entwerfen, durchzuführen und auszu-
werten. Das Ergebnis sind exakte und zuverlässige Unterstützungsdaten, welche für
und durch das Joint Concept Development & Experimentation (JCD&E) Enterprise zur
Verfügung gestellt werden. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Functional
Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-03-09 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Cubic Applications, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Dezember
2011 bis 14. Dezember 2012 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 501
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 24. Februar 2012 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 55 vom
24. Februar 2012 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
24. Februar 2012 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-29)
Vom 4. April 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
24. Februar 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-29) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. Februar 2012
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 4. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 24. Februar 2012
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 628 vom 24. Februar 2012 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. einen Vertrag
auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-29 über die
Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt für die US-Luftwaffe in Europa (USAFE) und die nachgeordne-
ten Einheiten Dienstleistungen im Bereich strategische Planung, Recherche und Aus-
wertung sowie technisches Fachwissen zur Verfügung, um Erfordernisse im Bereich
Komponentenplanung und strategische Planung im Einsatzraum, Transformation,
strategische Planung im Bereich Raketenabwehr, humanitäre Hilfe, Sicherheitsunter-
stützung, Integration von und Training für nachrichtendienstliche oder informationsbe-
zogene Einsätze sowie Erfordernisse im Bereich Wissensmanagement zu erfüllen.
Außerdem erstellt der Auftragnehmer für USAFE und die nachgeordneten Einheiten
strategische und technische Beurteilungen und leistet Unterstützung bei militärischen
Übungen sowie Trainings- und Konferenzunterstützung. Er unterstützt die Beteiligung
von USAFE an gemeinsam mit dem Büro des US-Verteidigungsministers (OSD), dem
gemeinsamen Stab, der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO), dem europäischen
Kommando der US-Streitkräfte (USEUCOM) und anderen Kommando- und Streitkräfte-
strukturen abgehaltenen Sitzungen und Foren im Hinblick auf die Bereitstellung zeit-
naher Recherche- und Analysekapazitäten für reguläre und außerplanmäßige Erforder-
nisse. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Military Planner“ (Anhang I
Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Process Analyst“ (Anhang II Nummer 1 der
Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenverein-
barung), „Force Protection Analyst“ (Anhang II Nummer 3 der Rahmenvereinbarung),
„Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinbarung), „Functional Analyst“
(Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung), „Scientist“ (Anhang II Nummer 7 der
Rahmenvereinbarung), „Political Military Advisor/Facilitator“ (Anhang III Nummer 1 der
Rahmenvereinbarung), „Arms Control Advisor“ (Anhang III Nummer 2 der Rahmen-
vereinbarung), „Training Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung)
und „Program/Project Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 503
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-39-29 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. September
2011 bis 29. September 2014 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 24. Februar 2012 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 628 vom
24. Februar 2012 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
24. Februar 2012 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Tapestry Solutions, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-99-01)
Vom 4. April 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. November 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „Tapestry Solutions, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-99-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. November 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 4. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 505
Auswärtiges Amt Berlin, den 30. November 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0506 vom 30. November 2011 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Tapestry Solutions, Inc. einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER AS-99-01 über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Tapestry Solutions, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Tapestry Solutions, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt Dienstleistungen im Bereich Gefechtssimulation für die
Simulation Training Center in Deutschland zur Verfügung. Der Vertrag umfasst Simula-
tionstraining, Fachwissen, Trainingsbegleitung, Erstellung von Trainingsübungen und
Materialien, Trainingsübungen und Analysen, sowie Betrieb von Simulationscomputern
bei Tests und Trainingsübungen. Diese Dienstleistungen ermöglichen den Führungs-
kräften und Stäben, ihre Kommando- und Führungsaufgaben zu schulen. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Process Analyst“ (Anhang II Nummer 1 der
Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenverein-
barung), „Simulation Analyst“ (Anhang II Nummer 5 der Rahmenvereinbarung) und
„Training Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Tapestry Solutions, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-99-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Tapestry Solutions, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. November
2011 bis 31. Oktober 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. November 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0506 vom
30. November 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. November 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sierra Nevada Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-102-01)
Vom 4. April 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
24. Februar 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „Sierra Nevada Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-102-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. Februar 2012
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 4. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 507
Auswärtiges Amt Berlin, den 24. Februar 2012
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 629 vom 24. Februar 2012 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sierra Nevada Corporation einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-102-01 über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Sierra Nevada Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sierra Nevada Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur
Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppen-
statuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Die Arbeit, die in Deutschland im Rahmen dieses Vertrags erbracht wird, umfasst
Management, Aufsicht und Auswertung von Lufteinsätzen im Bereich Nachrichten-
dienst, Aufklärung und Überwachung, die vom afrikanischen Kontinent ausgehen.
Ferner führt der Auftragnehmer die Aufsicht über alle Unterstützungsaufgaben, ein-
schließlich Personal, Luftfahrzeuge und Ausrüstung. Der Auftragnehmer unterstützt
zudem die Auswertung von Informationen, die im Rahmen der Nachrichtendienst-,
Aufklärungs- und Überwachungseinsätze gesammelt werden. Dieser Vertrag umfasst
die folgenden Tätigkeiten: „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmen-
vereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinbarung) und
„Program/Project Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Sierra Nevada Corporation wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-102-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sierra Nevada Corporation endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 5. August 2011
bis 4. August 2012 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft