450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012
Gesetz
zu den Änderungen vom 30. September 2011
des Übereinkommens vom 29. Mai 1990
zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 11. Mai 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Den Änderungen des Übereinkommens vom 29. Mai 1990 zur Errichtung
der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (BGBl. 1991 II S. 183,
184, 836), geändert durch die Resolution Nr. 90 vom 30. Januar 2004
(BGBl. 2005 II S. 3, 4), die der Gouverneursrat der Europäischen Bank für Wie-
deraufbau und Entwicklung durch die Resolution Nr. 137 vom 30. September
2011 und durch die Resolution Nr. 138 vom 30. September 2011 gebilligt hat,
wird zugestimmt. Die Resolutionen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen die Änderungen des Übereinkommens nach der Reso-
lution Nr. 137 des Gouverneursrates vom 30. September 2011 und nach der
Resolution Nr. 138 des Gouverneursrates vom 30. September 2011 für die
Bundesrepublik Deutschland jeweils in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt
bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Mai 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012 451
Resolution Nr. 137
Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung, um der Bank die Geschäftstätigkeit
in Ländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums zu ermöglichen
Der Gouverneursrat
beobachtet die historischen Veränderungen, die sich in Nordafrika und im Nahen Osten
vollziehen;
beruft sich auf Resolution Nr. 134, Mögliche geographische Ausweitung der Einsatz-
region der Bank, angenommen am 21. Mai 2011, in welcher der Gouverneursrat das Direk-
torium aufforderte, Empfehlungen an den Gouverneursrat auszusprechen, unter anderem
hinsichtlich einer Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Euro-
päischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (das Übereinkommen), um eine an-
gemessene regionale Erweiterung des geographischen Bereichs des Mandats der EBWE
zuzulassen sowie ein geeignetes Verfahren zur Gewährung des Status eines Empfänger-
landes für Mitgliedsländer innerhalb einer solchen erweiterten Region festzulegen und
gleichzeitig sicherzustellen, dass eine etwaige Erweiterung keine zusätzlichen Kapitalbei-
träge erfordern und den vereinbarten Umfang und die Auswirkung der Geschäftstätigkeit
der Bank in den bestehenden Empfängerländern nicht beeinträchtigen würde;
beruft sich außerdem auf die Bestätigung im Bericht des Direktoriums über die vierte
Überprüfung der Kapitalressourcen (CRR4) für den Zeitraum 2011 – 2015, die durch Reso-
lution Nr. 128 des Gouverneursrats gebilligt wurde, dass die Graduierung ein Grundprinzip
der Bank bleibt;
nachdem er den Bericht des Direktoriums an den Gouverneursrat über die Geographi-
sche Ausweitung der Einsatzregion der Bank auf den südlichen und östlichen Mittelmeer-
raum und seine Empfehlungen zur Kenntnis genommen hat und mit diesen übereinstimmt,
unter anderem, dass der Gouverneursrat eine Änderung von Artikel 1 des Übereinkom-
mens billigt, um die Bank in die Lage zu versetzen, in Ländern des südlichen und östlichen
Mittelmeerraums tätig zu sein;
beschließt hiermit:
1. Artikel 1 des Übereinkommens wird dahin gehend geändert, dass er wie folgt lautet:
„Artikel 1
Zweck
Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und
Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsät-
zen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen
und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie
die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Zu den gleichen Bedingungen
darf der Zweck der Bank auch in der Mongolei und in Mitgliedsländern des südlichen
und östlichen Mittelmeerraums verfolgt werden, nachdem mindestens zwei Drittel der
Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertre-
ten, dafür gestimmt haben. Dementsprechend gilt jeder Bezug in diesem Übereinkom-
men und seinen Anhängen auf „mittel- und osteuropäische Länder“, „Länder Mittel-
und Osteuropas“, „Empfängerland (oder -länder)“, oder „Mitgliedsempfängerland (oder
-länder)“ auch für die Mongolei und jedes dieser Länder des südlichen und östlichen
Mittelmeerraums.“
2. Mitglieder der Bank sollen gefragt werden, ob sie die genannte Änderung akzeptieren,
indem sie (a) eine Urkunde ausfertigen und bei der Bank hinterlegen, in der bestätigt
wird, dass ein solches Mitglied die genannte Änderung in Übereinstimmung mit seinen
Gesetzen akzeptiert hat, und (b) den die Bank in Form und Inhalt zufriedenstellenden
Nachweis erbringen, dass die Änderung akzeptiert wurde und die entsprechende
Urkunde gemäß den Gesetzen dieses Mitglieds ausgeführt und hinterlegt worden ist.
3. Die genannte Änderung soll sieben Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem
die Bank ihren Mitgliedern formell mitgeteilt hat, dass die Bedingungen für die Annah-
me einer solchen Änderung, wie in Artikel 56 des Übereinkommens zur Errichtung der
Bank vorgesehen, erfüllt sind.
(Angenommen 30. September 2011)
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012
Resolution Nr. 138
Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung, um die Verwendung von Sonderfonds
in Empfängerländern und potenziellen Empfängerländern zu gestatten
Der Gouverneursrat
angesichts der Tatsache, dass der Gouverneursrat durch die Annahme von Resolution
Nr. 137 eine Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung (das Übereinkommen) billigt, demzufolge die Bank ermäch-
tigt würde, ihre Zwecke in den Ländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums zu
verfolgen;
unter Berufung auf Resolution Nr. 134, Mögliche geographische Ausweitung der Ein-
satzregion der Bank, angenommen am 21. Mai 2011, durch die der Gouverneursrat das
Direktorium aufgefordert hat, Empfehlungen an den Gouverneursrat auszusprechen, unter
anderem hinsichtlich weiterer Schritte, die ermöglichen würden, dass die Geschäftstätig-
keit der Bank in den voraussichtlichen Empfängerländern der erweiterten Region so früh
wie möglich beginnen kann;
nachdem er den Bericht des Direktoriums an den Gouverneursrat über die Geographi-
sche Ausweitung der Einsatzregion der Bank auf den südlichen und östlichen Mittelmeer-
raum und seine Empfehlungen zur Kenntnis genommen hat und mit diesen übereinstimmt,
unter anderem, dass der Gouverneursrat eine Änderung von Artikel 18 des Übereinkom-
mens billigt, um die Bank in die Lage zu versetzen, in potenziellen Empfängerländern
Sonderfonds für eine Sondergeschäftstätigkeit in potenziellen Empfängerländern zu ver-
wenden;
beschließt daher:
1. Artikel 18 des Übereinkommens wird dahin gehend geändert, dass er wie folgt lautet:
„Artikel 18
Sonderfonds
1.
(i) Die Bank kann die Verwaltung von Sonderfonds in ihren Empfängerländern und
potenziellen Empfängerländern übernehmen, die ihrem Zweck dienen und in ihren
Aufgabenbereich fallen. Sämtliche Kosten für die Verwaltung eines solchen
Sonderfonds gehen zu Lasten des betreffenden Sonderfonds.
(ii) Zu Zwecken des Unterabschnitts (i) kann der Gouverneursrat auf Antrag eines
Mitglieds, das nicht Empfängerland ist, entscheiden, dass ein solches Mitglied als
potenzielles Empfängerland für einen begrenzten Zeitraum und zu Bedingungen in
Frage kommt, die ratsam erscheinen. Eine solche Entscheidung wird durch die Zu-
stimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure getroffen, die mindestens
drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten.
(iii) Die Entscheidung, dem Mitglied die Qualifizierung als potenzielles Empfängerland
zu gewähren, kann nur dann getroffen werden, wenn ein solches Mitglied in der
Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, durch die es Empfängerland werden kann.
Diese Bedingungen sind in Artikel 1 dieses Übereinkommens festgelegt, wie sie
zum Zeitpunkt einer solchen Entscheidung lauten oder wie sie lauten werden, nach-
dem eine Änderung in Kraft getreten ist, die zum Zeitpunkt solcher Entscheidung
bereits vom Gouverneursrat gebilligt worden ist.
(iv) Wenn ein potenzielles Empfängerland zum Ende des Zeitraums, auf den sich Unter-
abschnitt (ii) bezieht, nicht Empfängerland geworden ist, wird die Bank umgehend
jedwede Sondergeschäftstätigkeit in diesem Land einstellen, außer der, die für die
ordentliche Realisierung, die Erhaltung und den Schutz der Vermögenswerte des
Sonderfonds und die Zahlung von Verpflichtungen nötig ist, die in Verbindung da-
mit entstanden sind.
2. Die von der Bank übernommenen Sonderfonds können in ihren Empfängerlän-
dern und potenziellen Empfängerländern in jeglicher Weise und zu jeglichen Bedingun-
gen verwendet werden, die mit dem Zweck und den Aufgaben der Bank, den sonstigen
einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie der oder den über diese
Fonds geschlossenen Übereinkünften vereinbar sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012 453
3. Die Bank erlässt alle für die Errichtung, Verwaltung und Verwendung der einzel-
nen Sonderfonds erforderlichen Regelungen. Diese müssen mit den Bestimmungen
dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich nur auf die
ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind, vereinbar sein.“
2. Mitglieder der Bank sollen gefragt werden, ob sie die genannte Änderung akzeptieren,
indem sie (a) eine Urkunde ausfertigen und bei der Bank hinterlegen, in der bestätigt
wird, dass ein solches Mitglied die genannte Änderung in Übereinstimmung mit seinen
Gesetzen akzeptiert hat, und (b) den die Bank in Form und Inhalt zufriedenstellenden
Nachweis erbringen, dass die Änderung angenommen wurde und die entsprechende
Urkunde gemäß den Gesetzen dieses Mitglieds ausgeführt und hinterlegt worden ist.
3. Die genannte Änderung soll sieben Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem
die Bank ihren Mitgliedern formell mitgeteilt hat, dass die Bedingungen für die Akzep-
tanz einer solchen Änderung, wie in Artikel 56 des Übereinkommens zur Errichtung der
Bank vorgesehen, erfüllt sind.
(Angenommen 30. September 2011)
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-01)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012 455
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0027 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. einen Vertrag
auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-01 über die
Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt erfahrene Joint Military Planners, die als Regional Task Leads
zur Unterstützung der Regional Magazine Initiative (RMI) bei dem European Command
(EUCOM) und dem Africa Command (AFRICOM) eingesetzt werden. Die Dienstleistun-
gen umfassen Planung, Koordinierung, Synchronisierung und Stellenbesetzung zur
Unterstützung von RMI-Aktivitäten bei EUCOM und AFRICOM. Der Auftragnehmer ist
zuständig für die Koordinierung von Zielen, Plänen und Programmen zur Unterstüt-
zung der Ziele von EUCOM und AFRICOM und gewährleistet, dass der erarbeitete
Medieninhalt zielgerichtet ist und die militärischen Zielvorgaben vollständig unterstützt.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4
der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-39-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. Mai 2010 bis 29. Mai 2015 ist
dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt
dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich
mit.
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0027 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-22)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-22) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012 457
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0080 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. einen Vertrag
auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-22 über die
Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt dem Afrika-Kommando der US-Streitkräfte (USAFRICOM)
das gesamte Spektrum an strategischer Planung, Untersuchungen, Analysen und tech-
nischem Fachwissen zur Verfügung. Diese Unterstützung umfasst strategische und
technische Beurteilungen, Einsatz- und Übungsunterstützung sowie zeitnahe Recher-
chen und analytische Fähigkeiten in den Bereichen strategische Planung im Opera-
tionsgebiet, Transformation, biometrische Analysen, humanitäre Hilfe, Sicherheits-
unterstützung, Integration von Geheimdienst- und Informationseinsätzen sowie
Anforderungen im Bereich Wissensmanagement. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: „Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung),
„Process Analyst“ (Anhang II Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence
Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II
Nummer 4 der Rahmenvereinbarung), „Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der
Rahmenvereinbarung), „Scientist“ (Anhang II Nummer 7 der Rahmenvereinbarung),
„Training Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung) und
„Program/Project Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-39-22 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 29. September 2010 bis 28. Sep-
tember 2013 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0080 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „Capstone Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-100-01)
Vom 21. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. November 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunter-
nehmen „Capstone Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-100-01) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. November 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012 459
Auswärtiges Amt Berlin, den 30. November 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0507 vom 30. November 2011 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen, nachfolgend „die
Rahmenvereinbarung“, sowie auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
30. November 2011 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und
Vergünstigungen an das Unternehmen Tapestry Solutions, Inc. (DOCPER-AS-99-01)
(amerikanische Verbalnote Nummer 0506) Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Tapestry Solutions, Inc. einen Ver-
trag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unterneh-
men Tapestry Solutions, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag
(DOCPER-AS-100-01) mit dem Subunternehmen Capstone Corporation geschlossen, um
seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Subunternehmen Capstone Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen Capstone Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-100-01 mit einer Laufzeit vom 1. Novem-
ber 2011 bis 31. Oktober 2016 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt Dienstleistungen im Bereich Gefechtssimulation für die
Simulation Training Center in Deutschland zur Verfügung. Der Vertrag umfasst Simula-
tionstraining, Fachwissen, Trainingsbegleitung, Erstellung von Trainingsübungen und
Materialien, Trainingsübungen und Analysen, sowie Betrieb von Simulationscomputern
bei Tests und Trainingsübungen. Diese Dienstleistungen ermöglichen den Führungs-
kräften und Stäben, ihre Kommando- und Führungsaufgaben zu schulen. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Process Analyst“ (Anhang II Nummer 1 der
Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenverein-
barung), „Simulation Analyst“ (Anhang II Nummer 5 der Rahmenvereinbarung) und
„Training Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-99-01) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags (Memorandum for Record) ist dieser
Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Ver-
fügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei
Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft. Maßge-
bend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei der anderen
Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. November 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0507 vom
30. November 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. November 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012 461
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Centra Technology, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-101-01)
Vom 21. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. November 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Centra Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-101-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. November 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 30. November 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0544 vom 30. November 2011 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Centra Technology, Inc. einen Vertrag
auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-101-01 über die
Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Centra Technology, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Centra Technology, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer ist zuständig für Forschung und Analyse von Plänen, Fähigkeiten
und Einsätzen in Zusammenhang mit der Bekämpfung von Massenvernichtungs-
waffen. Dazu gehören Unterstützung bei der Erstellung von Plänen, Koordinierung von
unterstützenden Aktivitäten/Einsätzen, Erarbeitung von Ausrüstungsanforderungen,
sowie Erstellung von Übungen und Training von Plänen, Streitkräften und Fähigkeiten.
Der Auftragnehmer ist außerdem zuständig für die Erarbeitung von Schätzungen und
gibt Empfehlungen über Defizite und Lücken bei den Fähigkeiten in Zusammenhang
mit der Bekämpfung von Massenvernichtungswaffen. Dieser Vertrag umfasst die
folgende Tätigkeit: „Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenverein-
barung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Centra Technology, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-101-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Centra Technology, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 19. September
2011 bis 19. September 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012 463
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. November 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0544 vom
30. November 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. November 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-bulgarischen Vertrags
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen
zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit
und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit
sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
Vom 23. März 2012
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2009 zu dem Vertrag vom
12. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüber-
schreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit
durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei
illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (BGBl. 2009 II S. 771, 773) wird
bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem Artikel 13 Absatz 2
am 1. Juli 2010
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 23. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012 465
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Vom 27. März 2012
I.
Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum
Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) wird nach seinem Artikel 61
Absatz 2 für
Griechenland*) am 1. Juni 2012
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 34 Absatz 1 des Übereinkom-
mens
in Kraft treten.
II.
L e t t l a n d * ) hat am 7. März 2012 eine E r k l ä r u n g zu Artikel 52 Absatz 1
des Übereinkommens abgegeben.
III.
Folgende Staaten haben E r k l ä r u n g e n zu den Artikeln 23, 26 und 52 des
Übereinkommens abgegeben:
Finnland*)
Frankreich*)
Malta*)
Niederlande*)
Österreich*).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Januar 2012 (BGBl. II S. 102).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net
einsehbar.
Berlin, den 27. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 27. März 2012
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immu-
nitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138, 1139) ist
nach seinem Artikel 35 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bosnien und Herzegowina am 23. Februar 2012
Brasilien am 11. Januar 2012.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. November 2011 (BGBl. II S. 1358).
Berlin, den 27. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität
Vom 29. März 2012
Das Europäische Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität
(BGBl. 1990 II S. 34, 35) ist nach seinem Artikel 38 Absatz 2 für die
Niederlande,
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Oktober 2010
in Kraft getreten.
Die N i e d e r l a n d e * ) haben mit Verbalnote vom 4. Januar 2012, eingegan-
gen beim Generalsekretariat des Europarats am 9. Januar 2012, erklärt, dass
ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde am 21. Februar 1985 abgegebenen
Erklärungen (vgl. die Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990, BGBl. II S. 1400)
mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 auch für den karibischen Teil der Niederlan-
de (Bonaire, Saba und St. Eustatius) gelten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Januar 2010 (BGBl. II S. 89).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 29. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 27. März 2012
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immu-
nitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138, 1139) ist
nach seinem Artikel 35 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bosnien und Herzegowina am 23. Februar 2012
Brasilien am 11. Januar 2012.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. November 2011 (BGBl. II S. 1358).
Berlin, den 27. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität
Vom 29. März 2012
Das Europäische Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität
(BGBl. 1990 II S. 34, 35) ist nach seinem Artikel 38 Absatz 2 für die
Niederlande,
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Oktober 2010
in Kraft getreten.
Die N i e d e r l a n d e * ) haben mit Verbalnote vom 4. Januar 2012, eingegan-
gen beim Generalsekretariat des Europarats am 9. Januar 2012, erklärt, dass
ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde am 21. Februar 1985 abgegebenen
Erklärungen (vgl. die Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990, BGBl. II S. 1400)
mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 auch für den karibischen Teil der Niederlan-
de (Bonaire, Saba und St. Eustatius) gelten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Januar 2010 (BGBl. II S. 89).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 29. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012 467
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Charta der Vereinten Nationen
Vom 29. März 2012
I.
Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBl. 1973 II S. 430,
505; 1974 II S. 769, 770; 1980 II S. 1252) sowie das Statut des Internationalen
Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta ist, sind nach Artikel 4 der Charta für
Südsudan am 14. Juli 2011
in Kraft getreten.
II.
I r l a n d * ) hat am 15. Dezember 2011 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni
1945, deren Bestandteil das Statut des Internationalen Gerichtshofs ist, eine
Erklärung zur A n e r k e n n u n g der Zuständigkeit des Internationalen Gerichts-
hofs nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts, ausgenommen Rechtsstreitigkeiten
mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Bezug auf
Nordirland, abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Mai 2008 (BGBl. II S. 713).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 29. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des deutsch-litauischen Abkommens
über die gegenseitige Vertretung im Visumerteilungsverfahren
durch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Vom 29. März 2012
Das in Wilna am 24. August 2010 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Litauen
über die gegenseitige Vertretung im Visumerteilungs-
verfahren durch ihre diplomatischen und konsularischen
Vertretungen ist nach seinem Artikel 5
am 17. November 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012 467
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Charta der Vereinten Nationen
Vom 29. März 2012
I.
Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBl. 1973 II S. 430,
505; 1974 II S. 769, 770; 1980 II S. 1252) sowie das Statut des Internationalen
Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta ist, sind nach Artikel 4 der Charta für
Südsudan am 14. Juli 2011
in Kraft getreten.
II.
I r l a n d * ) hat am 15. Dezember 2011 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni
1945, deren Bestandteil das Statut des Internationalen Gerichtshofs ist, eine
Erklärung zur A n e r k e n n u n g der Zuständigkeit des Internationalen Gerichts-
hofs nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts, ausgenommen Rechtsstreitigkeiten
mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Bezug auf
Nordirland, abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Mai 2008 (BGBl. II S. 713).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 29. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des deutsch-litauischen Abkommens
über die gegenseitige Vertretung im Visumerteilungsverfahren
durch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Vom 29. März 2012
Das in Wilna am 24. August 2010 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Litauen
über die gegenseitige Vertretung im Visumerteilungs-
verfahren durch ihre diplomatischen und konsularischen
Vertretungen ist nach seinem Artikel 5
am 17. November 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Litauen
über die gegenseitige Vertretung im Visumerteilungsverfahren
durch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
und
zum freien Datenverkehr, sowie die innerstaatlichen Rechts-
die Regierung der Republik Litauen normen der vertretenden Vertragspartei Anwendung.
(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –
Artikel 3
unter Berufung auf die Zusammenarbeit der diplomatischen Bei ihren Handlungen nach Artikel 1 dieses Abkommens
und konsularischen Vertretungen ihrer Staaten, die auf gegen- haben die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der
seitigem Vertrauen begründet ist, Vertragsparteien dieselbe Sorgfalt walten zu lassen wie bei der
Bearbeitung von Visa oder der Erfassung von Daten im eigenen
in Anerkennung der Tatsache, dass die Vereinfachung der Namen. Jedoch kann keine Vertragspartei Haftungsansprüche
Verfahren der Visumerteilung im gemeinsamen Interesse beider gegen die andere Vertragspartei geltend machen für Handlun-
Vertragsparteien liegt, gen, die sie im Namen der anderen Vertragspartei vollzogen hat.
gestützt auf die erzielten Ergebnisse und die Vorschläge
Artikel 4
betreffend die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Visumerteilung – Die Außenministerien der Vertragsparteien bestimmen schrift-
lich die diplomatischen und konsularischen Vertretungen, auf die
sind wie folgt übereingekommen: dieses Abkommen Anwendung findet.
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien können einander gegenseitig bei der Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, für das Hoheitsgebiet Regierung der Republik Litauen der Regierung der Bundes-
aller Vertragsparteien des Schengener Durchführungsüberein- republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
kommens gültiger Visa unter Berücksichtigung der für die Visum- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
erteilung einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Union und diesem Abkommen vertreten.
(2) Die gegenseitige Vertretung kann auf einen oder mehrere Artikel 6
Teile des Visumerteilungsverfahrens beschränkt werden, insbe- Einzelne Bestimmungen dieses Abkommens können im
sondere auf die Gewährung von Informationen über die Vorlage gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien im
von Visumanträgen, die Vereinbarung von Terminen, die Durch- Wege des diplomatischen Notenwechsels verändert oder ergänzt
führung von Gesprächen, die Entgegennahme und Übermittlung werden.
von Anträgen und vorgelegter Unterlagen, die Erfassung von
Daten und die Erhebung von Bearbeitungsgebühren.
Artikel 7
(3) Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Vertragsparteien unterstützen einander im notwendigen Ausmaß
Jede Vertragspartei kann es jederzeit durch Notifikation auf
bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Absätze 1 und 2.
diplomatischem Weg beenden. In diesem Fall tritt das Abkom-
(4) In einem Staat, in dem nur eine Vertragspartei eine diplo- men mit Eingang einer solchen schriftlichen Kündigung bei der
matische oder konsularische Vertretung unterhält, unterstützt anderen Vertragspartei außer Kraft.
diese in Einklang mit einer nach Artikel 4 geschlossenen Durch-
führungsvereinbarung die für das jeweilige Land örtlich zustän- Artikel 8
dige Vertretung der anderen Vertragspartei.
Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens
jederzeit vollständig oder teilweise aussetzen. Beginn und Ende
Artikel 2
der Aussetzung werden auf diplomatischem Weg notifiziert; eine
Bei Handlungen nach Artikel 1 dieses Abkommens finden die solche Aussetzung wird mit Eingang der Notifikation bei der an-
einschlägigen Rechtsnormen der Europäischen Union, ein- deren Vertragspartei wirksam, sofern von den Vertragsparteien
schließlich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments nichts anderes vereinbart wird.
Geschehen zu Wilna am 24. August 2010 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H a n s Pe te r A n n e n
Für die Regierung der Republik Litauen
Audronius Ažubalis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012 469
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Stockholmer Übereinkommens
über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen)
Vom 3. April 2012
Das von der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 2001 unterzeichnete
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
(BGBl. 2002 II S. 803, 804) wird nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für
Simbabwe am 30. Mai 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. November 2011 (BGBl. II S. 1362).
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 3. April 2012
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Bosnien und Herzegowina am 29. April 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. November 2011 (BGBl. 2012 II S. 5).
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012 469
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Stockholmer Übereinkommens
über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen)
Vom 3. April 2012
Das von der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 2001 unterzeichnete
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
(BGBl. 2002 II S. 803, 804) wird nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für
Simbabwe am 30. Mai 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. November 2011 (BGBl. II S. 1362).
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 3. April 2012
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Bosnien und Herzegowina am 29. April 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. November 2011 (BGBl. 2012 II S. 5).
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953
und des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 3. April 2012
I.
Das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 (BGBl. 1956 II
S. 563, 564) ist nach seinem Artikel 21 Absatz c und das Zusatzprotokoll vom
11. Dezember 1953 zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen (BGBl. 1956 II
S. 563, 578) nach seinem Artikel 5 Nummer 4 für
Estland*) am 1. August 2004
in Kraft getreten.
II.
Der Text der d e u t s c h e n V o r b e h a l t s e r k l ä r u n g zum Europäischen Für-
sorgeabkommen wird hinsichtlich eines Fehlers in der Veröffentlichung (vgl. die
Bekanntmachung vom 31. Januar 2012, BGBl. II S. 144) b e r i c h t i g t und wie
folgt bekannt gemacht:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die im
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der jeweils
geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertrags-
staaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staats-
angehörigen zuzuwenden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die in
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – in der jeweils geltenden Fassung
vorgesehene Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten an Staatsange-
hörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen
wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden, ohne jedoch auszuschließen, dass auch
diese Hilfen in geeigneten Fällen gewährt werden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. Januar 2012 (BGBl. II S. 144).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012 471
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 3. April 2012
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Bulgarien am 20. Juni 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Januar 2012 (BGBl. II S. 140).
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen
zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Vom 3. April 2012
Das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung
der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) ist nach
seinem Artikel 10 Absatz 3 für
Turkmenistan am 15. November 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juni 2010 (BGBl. II S. 904).
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012 471
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 3. April 2012
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Bulgarien am 20. Juni 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Januar 2012 (BGBl. II S. 140).
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen
zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Vom 3. April 2012
Das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung
der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) ist nach
seinem Artikel 10 Absatz 3 für
Turkmenistan am 15. November 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juni 2010 (BGBl. II S. 904).
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Astrophysik
Vom 3. April 2012
D ä n e m a r k hat am 13. Mai 2010 gegenüber der Regierung Spaniens als
Verwahrer die K ü n d i g u n g des Übereinkommens vom 26. Mai 1979 über
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Astrophysik (BGBl. 1984 II S. 149, 150)
notifiziert.
Die Kündigung Dänemarks wird nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkom-
mens zum 17. Mai 2012 wirksam.
N o r w e g e n hat am 14. Mai 2010 gegenüber der Regierung Spaniens als
Verwahrer die K ü n d i g u n g des Übereinkommens vom 26. Mai 1979 über
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Astrophysik n o t i f i z i e r t .
Die Kündigung Norwegens wird nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkom-
mens zum 17. Mai 2012 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2010 (BGBl. II S. 392).
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r