370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012
Verordnung
zur Änderung der Anlagen 1 bis 3
des Übereinkommens vom 1. September 1970
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(Neunte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)
Vom 17. April 2012
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Ände-
rung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672),
der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die
besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikationen vom
2. April 2009 und 26. August 2009 geändert worden ist (BGBl. 2010 II S. 646,
647), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen der Anlage 1 An-
hang 2 und 3 A sowie der Anlage 2 Absatz 4, der Anlage 2 Anhang 1 und der
Anlage 3 des ATP, die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen vom 11. Februar 2011 übermittelt worden sind, werden hiermit in Kraft
gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen
Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den
Wortlaut des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale
Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Be-
förderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), in der
vom Inkrafttreten der Änderungen der Anlagen 1 bis 3 des ATP vom 11. Februar
2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(4) Der Tag, an dem die Änderungen vom 11. Februar 2011 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. April 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Pe te r R a m s a u e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012 371
Auf der sechsundsechzigsten Tagung
angenommene Änderungen des ATP-Übereinkommens
Amendments to the ATP
adopted at the sixty-sixth session
Amendements à l’ATP
adoptées à la soixante-sixième session
(Übersetzung)
1. Annex 1, Appendix 2, paragraph 2.2.4 1. Annexe 1, appendice 2, paragraphe 1. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 2.2.4
2.2.4
Insert a new indent (b) to read as fol- Insérer un nouvel alinéa b, libellé Es wird ein neuer Buchstabe (b) mit fol-
lows: comme suit: gendem Wortlaut eingefügt:
“(b) If the tank has two compartments, «b) Si la citerne comporte deux com- „b) Wenn der Tank aus zwei Kammern
the measurements shall be made partiments, les mesures sont faites besteht, sind mindestens an den
at least at the following points: au minimum: folgenden Punkten Messungen
vorzunehmen:
Near the bottom of the first com- Près du fond du premier comparti- In Nähe des Bodens der ersten
partment and near the partition ment et à proximité de la cloison Kammer und in Nähe der Trenn-
with the second compartment, at avec le deuxième compartiment, wand zur zweiten Kammer, an den
the extremities of three radiuses aux extrémités de trois rayons for- Enden von drei Radien, die einen
forming 120° angles, one of the mant des angles de 120º, l’un des Winkel von 120° bilden, wobei
radiuses being directed vertically rayons étant orienté verticalement einer der Radien vertikal nach oben
upwards. vers le haut; gerichtet ist.
Near the bottom of the second Près du fond du deuxième com- In Nähe des Bodens der zweiten
compartment and near the partition partiment et à proximité de la cloi- Kammer und in Nähe der Trenn-
with the first compartment, at the son avec le premier compartiment, wand zur ersten Kammer, an den
extremities of three radiuses form- aux extrémités de trois rayons for- Enden von drei Radien, die einen
ing 120° angles, one of the radius- mant des angles de 120º, l’un des Winkel von 120° bilden, wobei
es being directed vertically down- rayons étant orienté verticalement einer der Radien vertikal nach un-
wards.” vers le bas.». ten gerichtet ist.“
The existing indent (b) becomes (c). L’alinéa b actuel devient l’alinéa c. Der bestehende Buchstabe (b) wird zu
Buchstabe (c).
Amend the last paragraph of the exist- Modifier le dernier paragraphe du Änderung des letzten Absatzes des
ing 2.2.4 (b) to read as follows: 2.2.4 b) actuel pour lire comme suit: bestehenden Absatzes 2.2.4 (b), sodass
er folgenden Wortlaut erhält:
“(d) The mean inside temperature and «d) La température moyenne intérieure „(d) Die mittlere Innentemperatur und
the mean outside temperature of et la température moyenne exté- die mittlere Außentemperatur des
the tank shall respectively be the rieure, pour la citerne, seront la Tanks sind das arithmetische Mittel
arithmetic mean of all the measure- moyenne arithmétique de toutes sämtlicher Messwerte, die innen
ments taken inside and all the les déterminations faites respecti- beziehungsweise außen festgestellt
measurements taken outside the vement à l’intérieur et à l’extérieur. wurden. Bei Tanks mit mindestens
tank. In the case of tanks having at Pour les citernes à au moins deux zwei Kammern ist die mittlere In-
least two compartments, the mean compartiments, la température nentemperatur jeder Kammer das
inside temperature of each com- moyenne intérieure de chaque arithmetische Mittel aller in der be-
partment shall be the arithmetic compartiment sera la moyenne treffenden Kammer an mindestens
mean of the measurements made arithmétique des déterminations vier Stellen gemessenen Werte und
in the compartment, and the num- relatives au compartiment, ces dé- die Mindestanzahl der Messungen
ber of those measurements in each terminations étant au minimum de in allen Kammern eines Kessels
compartment shall be no less than 4 (quatre) pour chaque comparti- soll mindestens zwölf betragen.“
four and the total number of meas- ment et de 12 (douze) pour l’en-
urements in all compartments of semble des compartiments.».
the tank shall be no less than
twelve.”
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012
2. Annex 1, Appendix 2, paragraph 2. Annexe 1, appendice 2, paragraphe 2. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 4.3.4 (ii)
4.3.4 (ii) 4.3.4 ii)
Insert “AMCA 210-07,” after “AMCA Insérer «AMCA 210-07,» après «AMCA Einfügen von „AMCA 210-07,“ nach
210-85,”. 210-85,». „AMCA 210-85,“.
3. Annex 1, Appendix 2, paragraph 6.2 3. Annexe 1, appendice 2, para- 3. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 6.2
graphe 6.2
In 6.2 (i) replace: À l’alinéa i) de la section 6.2, remplacer: In Absatz 6.2 (i) ersetzen von:
“(i) Equipment constructed one year «i) Engin construit un an après l’entrée „(i) Beförderungsmittel, die ein Jahr
after the entry into force of these en vigueur des présentes disposi- nach dem Inkrafttreten dieser
provisions [02/01/2012]”. tions [02/01/2012]». Bestimmungen hergestellt wurden
[02/01/2012]“
by par durch
“(i) Equipment constructed from «i) Engin construit à compter du 2 jan- „(i) Beförderungsmittel, die ab dem
2 January 2012”. vier 2012». 2. Januar 2012 hergestellt wurden“.
In 6.2 (ii) replace: À l’alinéa ii) de la section 6.2, remplacer: In Absatz 6.2 (ii) ersetzen von:
“For equipment constructed prior to the «Dans le cas des engins construits „Für Beförderungsmittel, die vor dem In-
entry into force of these provisions avant l’entrée en vigueur des présentes krafttreten dieser Bestimmungen
[02/01/2011], the following provisions dispositions [02/01/2011], ce sont les [02.01.2011] hergestellt worden sind,
shall apply:”. dispositions ci-après qui s’appliquent:» gelten die folgenden Bestimmungen:“
by par durch
“For equipment constructed prior to the «Dans le cas des engins construits „Für Beförderungsmittel, die vor dem in
date given in 6.2 (i), the following provi- avant la date indiquée à l’alinéa i) de la Absatz 6.2. (i) genannten Datum her-
sions shall apply:”. section 6.2, ce sont les dispositions ci- gestellt wurden, gelten die folgenden
après qui s’appliquent:». Bestimmungen:“.
4. Annex 1, Appendix 3 A 4. Annexe 1, appendice 3A 4. Anlage 1, Anhang 3 A
Introduce the following text after the Ajouter le texte ci-après à la suite du Einfügen des folgenden Textes nach der
heading: titre: Überschrift:
“Certificates of compliance of equip- «Les attestations de conformité des en- „Bescheinigungen für Beförderungsmit-
ment issued before 2 January 2011 in gins, délivrées avant le 2 janvier 2011 tel, die vor dem 2. Januar 2011 gemäß
accordance with the requirements re- conformément aux prescriptions re- den Anforderungen der bis zum 1. Ja-
garding the model of the certificate in latives au modèle d’attestation à l’ap- nuar 2011 geltenden Modellbescheini-
Annex 1, Appendix 3 in force until pendice 3 de l’annexe 1, en vigueur gung nach Anlage 1, Anhang 3 erteilt
1 January 2011 shall remain valid until jusqu’au 1er janvier 2011, resteront va- wurden, sind bis zum ursprünglichen
their original date of expiry.” lables jusqu’à la date d’expiration initia- Ablauftermin gültig.“
lement prévue.».
5. Annex 2, paragraph 4 5. Annexe 2, paragraphe 4 5. Anlage 2 Absatz 4
For “All frozen foodstuffs (except butter)” Au lieu de «Toutes denrées congelées (à Ersetzen von „Alle gefrorenen Lebens-
read “All other frozen foodstuffs (except l’exception du beurre)» lire «Toutes au- mittel (außer Butter)“ durch „Alle ande-
butter)”. tres denrées congelées (à l’exception du ren gefrorenen Lebensmittel (außer
beurre)». Butter)“.
6. Annex 2, Appendix 1 6. Annexe 2, appendice 1 6. Anlage 2, Anhang 1
Amend the first three paragraphs to Modifier les trois premiers paragraphes Änderung der ersten drei Absätze, so-
read as follows: comme suit: dass sie folgenden Wortlaut erhalten:
“The transport equipment shall be fitted «L’engin de transport doit être équipé „Das Beförderungsmittel muss mit
with an instrument capable of measur- d’un appareil permettant de mesurer la einem Messgerät ausgerüstet sein, das
ing and recording air temperatures and température ambiante, de l’enregistrer die Lufttemperatur messen und auf-
storing the data obtained (hereinafter re- et de conserver les données correspon- zeichnen und die so gewonnenen Daten
ferred to as the instrument) to monitor dantes (ci après l’appareil) aux fins du speichern kann (im Folgenden als „das
the air temperatures to which quick- contrôle de la température à laquelle Messgerät“ bezeichnet), um die Luft-
frozen foodstuffs intended for human sont soumises les denrées surgelées temperatur zu überwachen, der tief-
consumption are subjected. destinées à la consommation humaine gefrorene Lebensmittel, die für den
durant leur transport. menschlichen Verzehr bestimmt sind,
ausgesetzt sind.
The instrument shall be verified in ac- L’appareil doit être vérifié conformément Das Messgerät muss gemäß EN 13486
cordance with EN 13486 (Temperature à la norme EN 13486 (Enregistreurs de (Temperaturregistriergeräte und Ther-
recorders and thermometers for the température et thermomètres pour le mometer für den Transport, die Lage-
transport, storage and distribution of transport, l’entreposage et la distribu- rung und die Verteilung von gekühlten,
chilled, frozen, deep-frozen/quick-frozen tion de denrées alimentaires réfrigérées, gefrorenen und tiefgefrorenen Lebens-
food and ice cream – Periodic verifica- congelées, surgelées et des crèmes gla- mitteln und Eiskrem – Regelmäßige Prü-
tion) by an accredited body and the cées − Vérification périodique) par un fungen) durch eine akkreditierte Stelle
documentation shall be available for the organisme accrédité et la documenta- geprüft werden und die Dokumentation
approval of ATP competent authorities. tion doit être disponible pour l’approba- muss den zuständigen ATP-Behörden
tion des autorités ATP compétentes. für die Genehmigung zugänglich sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012 373
The instrument shall comply with stan- L’appareil doit être conformes aux Das Messgerät muss den Bestimmun-
dard EN 12830 (Temperature recorders normes EN 12830 (Enregistreurs de gen der Norm EN 12830 (Temperatur-
for the transport, storage and dis- température pour le transport, l’entrepo- registriergeräte für den Transport, die
tribution of chilled, frozen, deep- sage et la distribution de denrées ali- Lagerung und die Verteilung von ge-
frozen/quick-frozen food and ice cream mentaires réfrigérées, congelées, surge- kühlten, gefrorenen und tiefgefrorenen
– Tests, performance, suitability).” lées et des crèmes glacées − Essais, Lebensmitteln und Eiskrem – Prüfungen,
performance, aptitude à l’emploi).». Leistungen, Gebrauchstauglichkeit) ent-
sprechen.“
7. Annex 3 7. Annexe 3 7. Anlage 3
Amend III to read “Meat products3), Modifier la section III comme suit: «Pro- Änderung von Abschnitt III, sodass er
pasteurized milk, butter, fresh dairy duits carnés3), lait pasteurisé, beurre, folgenden Wortlaut erhält: „Fleischer-
products (yoghurt, kefir, cream and produits laitiers frais (yaourts, kéfirs, zeugnisse3), pasteurisierte Milch, Butter,
fresh cheese4)), ready cooked foodstuffs crème et fromage frais4)), plats cuisinés frische Milchprodukte (Jogurt, Kefir,
(meat, fish, vegetables), ready to eat (viande, poisson, légumes), légumes Rahm, Frischkäse4)), fertig zubereitete
prepared raw vegetables and vegetable crus préparés prêts à être consommés Lebensmittel (Fleisch, Fisch, Gemüse),
products5), concentrated fruit juice and et préparations de légumes5), jus de verzehrfertig zubereitetes rohes Ge-
fish products3) not listed below”. fruits concentrés et produits à base de müse und Erzeugnisse aus rohem
poisson3) non mentionnés ci-dessous.». Gemüse5), Fruchtsaftkonzentrate sowie
nachfolgend nicht aufgeführte Fisch-
produkte3)“.
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-09)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-09) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012 375
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0593 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling
Medical Associates, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-09 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Ge-
folges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließ-
lich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt Beratungsleistungen bei Suchtmittelmissbrauch für Solda-
ten im aktiven Dienst, Zivilbeschäftigte und Familienangehörige. Dieser Vertrag umfasst
die folgende Tätigkeit: „Drug Abuse Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die Be-
freiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-07-09 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-
forderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. September 2010
bis 30. September 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinig-
ten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinba-
rung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifika-
tion kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0593 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „The Geneva Foundation“
(Nr. DOCPER-TC-44-01)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. November 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „The
Geneva Foundation“ (Nr. DOCPER-TC-44-01) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. November 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012 377
Auswärtiges Amt Berlin, den 30. November 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0511 vom 30. November 2011 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen The Geneva
Foundation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-44-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen The Geneva Foundation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen The Geneva Foundation wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich
folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer unterstützt die Initiative Telemedizin und stellt telemedizinische
Gesundheitsdienstleistungen zur Verfügung. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: „Medical Services Coordinator“, „Senior/Advanced Systems Engineer“ und
„District Manager“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen The Geneva Foundation wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-44-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen The Geneva Foundation endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. September
2011 bis 29. September 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. November 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0511 vom
30. November 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. November 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „NES Government Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-26-04)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. November 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„NES Government Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-26-04) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. November 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012 379
Auswärtiges Amt Berlin, den 30. November 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0514 vom 30. November 2011 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen NES
Government Services, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-26-04 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen NES Government Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen NES Government Services, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich
folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt unter der Stellenbezeichnung Advanced Registered Nurse
Practitioner medizinische Dienstleistungen für ambulante Patienten in den Bereichen
Frauenheilkunde, Gynäkologie und Erstversorgung bei der 52nd Medical Group, Spang-
dahlem Air Base. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen NES Government Services, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-26-04 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen NES Government Services, Inc. endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf
der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforde-
rung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. Sep-
tember 2011 bis 29. Februar 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung
beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. November 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0514 vom
30. November 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. November 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „TreeFrog Data Solutions, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-43-01)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
18. August 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„TreeFrog Data Solutions, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-43-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. August 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012 381
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. August 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0363 vom 18. August 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauf-
tragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu
können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
TreeFrog Data Solutions, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-43-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen TreeFrog Data Solutions, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen TreeFrog Data Solutions, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich
folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer unterstützt medizinische Einrichtungen der US-Luftwaffe, indem er
Schulungen und Dienstleistungen im Bereich Rechnungsprüfung für unsere Ärzte zur
Verfügung stellt, um die korrekte Kodierung von Patientendiagnosedaten und Verfah-
rensabläufen zur Patientensicherheit zu gewährleisten. Dieser Vertrag umfasst die
folgende Tätigkeit: „Medical Services Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen TreeFrog Data Solutions, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-43-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen TreeFrog Data Solutions, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 ist
dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt
dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich
mit.
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinba-
rung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifika-
tion kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 18. August 2011 in Kraft tritt.
Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird nach ihrem Inkrafttreten von der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrie-
rung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0363 vom
18. August 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
18. August 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
des deutsch-peruanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. März 2012
Das in Lima am 6. Mai 2010 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zu-
sammenarbeit 2008 wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5
in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Bonn, den 12. März 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.13,ausgegebenzuBonnam25. April2012 383
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikPeru
überFinanzielleZusammenarbeit2008
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland („TratamientodeaguasresidualesdeLimaMetropolitana“)ein
vergünstigtesDarlehenderKfW,dasimRahmenderöffentlichen
und
Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu
dieRegierungderRepublikPeru– 44 000 000,– EUR(inWorten:vierundvierzigMillionenEuro)zu
erhalten,wennnachPrüfungdieentwicklungspolitischeFörde-
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen rungswürdigkeitdesVorhabensfestgestelltwordenist,diegute
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik KreditwürdigkeitderRepublikPeruweiterhingegebenistunddie
Peru, RegierungderRepublikPerueineStaatsgarantiegewährt,sofern
sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart-
durchandereVorhabenersetztwerden.
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu
vertiefen, (3) KannbeideminAbsatz1Nummer2bezeichnetenVor-
habendiedortgenannteBestätigungnichterfolgen,soermög-
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
gendieGrundlagediesesAbkommensist, RegierungderRepublikPeru,vonderKfWfürdiesesVorhaben
biszurHöhedesvorgesehenenFinanzierungsbeitragseinDar-
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin lehenzuerhalten.
derRepublikPerubeizutragenund
(4) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver-
unterBezugnahmeaufdasProtokollderRegierungsverhand- nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
lungenüberEntwicklungszusammenarbeitvom25.und26.Sep- landundderRegierungderRepublikPerudurchandereVor-
tember2008– haben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2
bezeichneteVorhabendurcheinVorhabenersetzt,dasalsVor-
sindwiefolgtübereingekommen: habendesUmweltschutzesoderdersozialenInfrastrukturoder
alsKreditgarantiefondsfürmittelständischeBetriebeoderals
Artikel 1 selbsthilfeorientierteMaßnahmezurArmutsbekämpfungoderals
Maßnahme,diezurVerbesserungdergesellschaftlichenStellung
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
derFraudient,diebesonderenVoraussetzungenfürdieFörde-
esderRegierungderRepublikPeruoderanderenvonbeiden
rungimWegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt,sokannein
RegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfängern,vonder
Finanzierungsbeitrag,anderenfallseinDarlehengewährtwerden.
KreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)folgendeBeträgezuerhal-
ten: (5) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt
1. Darlehenvoninsgesamt8000000,– EUR(inWorten:acht
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
MillionenEuro)fürfolgendeVorhaben:
VorbereitungderinAbsatz1genanntenVorhabenoderweitere
a) FortführungdesbereitsvereinbartenVorhabens„Agrar- Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
umweltprogramm Ceja de Selva“ („Programa DurchführungundBetreuungderinAbsatz1genanntenVor-
AgroambientalCejadeSelva“)vonbiszu3000000,– habenvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommenAnwen-
EUR(inWorten:dreiMillionenEuro); dung.
b) AufstockungdesbereitsvereinbartenVorhabens„Bewäs-
serungsprogramm Apurímac – Projekt II Andahuaylas“ Artikel 2
(„Programa de Riego y Manejo Integral de Recursos
HídricosApurímacII– Andahuaylas/Chincheros“)von (1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,dieBe-
biszu5 000000,– EUR(inWorten:fünfMillionenEuro), dingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,sowie
dasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischender
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor- KfWunddenEmpfängernderDarlehenund/oderdesFinanzie-
habenfestgestelltwordenist; rungsbeitrageszuschließendenVerträge,diedeninderBundes-
2. einen Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Nationales republikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
Schutzgebieteprogramm“ („Programa Nacional de Áreas (2) DieZusagederinArtikel1Absätze1und2genanntenBe-
Protegidas/PRONAP“) von bis zu 5 500 000,– EUR (in trägeentfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdem
Worten:fünfMillionenfünfhunderttausendEuro),wennnach ZusagejahrdieentsprechendenDarlehens-und/oderFinanzie-
PrüfungdessenFörderungswürdigkeitfestgestelltundbestä- rungsverträgegeschlossenwurden.FürdieseBeträgeendetdie
tigtwordenist,dassesalsVorhabendesUmweltschutzes FristmitAblaufdes31.Dezember2016.
oderdersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefonds
fürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfeorientierte (3) DieRegierungderRepublikPeru,soweitsienichtselbst
MaßnahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,die Darlehensnehmerist,wirdgegenüberderKfWalleZahlungenin
zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau EuroinErfüllungvonVerbindlichkeitenderDarlehensnehmerauf-
dient,diebesonderenVoraussetzungenfürdieFörderungim grunddernachAbsatz1zuschließendenVerträgegarantieren.
WegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt.
(4) DieRegierungderRepublikPeru,soweitsienichtEmpfän-
(2) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht gerdesFinanzierungsbeitragsist,wirdetwaigeRückzahlungs-
esderRegierungderRepublikPeruodereinemanderenvonbei- ansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden
denRegierungengemeinsamauszuwählendenDarlehensnehmer Finanzierungsvertragesentstehenkönnen,gegenüberderKfW
darüberhinaus,fürdasVorhaben„AbwasseraufbereitungLima“ garantieren.
384 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.13,ausgegebenzuBonnam25. April2012
Artikel 3 keineMaßnahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligungder
VerkehrsunternehmenmitSitzinderBundesrepublikDeutsch-
DieRegierungderRepublikPerustelltdieKfWvonsämtlichen landausschließenodererschweren,underteiltgegebenenfalls
SteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieimZusam- diefüreineBeteiligungdieserVerkehrsunternehmenerforder-
menhangmitAbschlussundDurchführungderinArtikel2Ab- lichenGenehmigungen.
satz1erwähntenVerträgeinderRepublikPeruerhobenwerden.
Artikel 5
Artikel 4
DiesesAbkommentrittandemTaginKraft,andemdieRe-
DieRegierungderRepublikPeruüberlässtbeidensichaus gierungderRepublikPeruderRegierungderBundesrepublik
der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie- Deutschlandmitgeteilthat,dassdieinnerstaatlichenVorausset-
rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und zungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.MaßgebendistderTag
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und desEingangsderMitteilungderRegierungderRepublikPerubei
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft derBotschaftderBundesrepublikDeutschland.
GeschehenzuLimaam6.Mai2010inzweiUrschriften,jedein
deutscherundspanischerSprache,wobeijederWortlautglei-
chermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
FürdieRegierungderRepublikPeru
José AntonioGarcíaBelaúnde
Bekanntmachung
des deutsch-brasilianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. März 2012
Das in Brasilia am 27. November 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik
Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit 2000/2001
(Vorhaben „Erneuerbare Energien im Norden und Nord-
osten Brasiliens“) ist nach seinem Artikel 5
am 30. September 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. März 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012 385
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2000/2001
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbst-
hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonde-
und
ren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines nicht
die Regierung der Föderativen Republik Brasilien – rückzahlbaren Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein nicht
rückzahlbarer Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gewährt werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen
Republik Brasilien, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Föderativen Republik Brasilien zu einem spä-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder nicht rück-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zahlbare Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1
zu vertiefen, genannten Vorhabens oder nicht rückzahlbare Finanzierungs-
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Ab-
kommen Anwendung.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Föderativen Republik Brasilien beizutragen,
Artikel 2
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags,
29. November bis 1. Dezember 2000 sowie vom 19. bis die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
20. November 2001 sind wie folgt übereingekommen: das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-
Artikel 1 hens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Föderativen Republik Brasilien, von Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Dar- soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-
lehen bis zu insgesamt 13 293 588 EUR (in Worten: dreizehn Mil- gejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.
lionen zweihundertdreiundneunzigtausendfünfhundertachtund- Für den Teilbetrag in Höhe von 7 669 378 EUR (in Worten:
achtzig Euro) für das Vorhaben „Erneuerbare Energien im Nor- sieben Millionen sechshundertneunundsechzigtausenddreihun-
den und Nordosten Brasiliens“ zu erhalten, unter dem Vorbehalt, dertachtundsiebzig Euro) endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
dass die Prüfkriterien sowohl in der Bundesrepublik Deutsch- zember 2008, für den Teilbetrag in Höhe von 5 624 210 EUR
land als auch in der Föderativen Republik Brasilien erfüllt sind, (in Worten: fünf Millionen sechshundertvierundzwanzigtausend-
die es für die Förderung mit einem Darlehen geeignet macht. zweihundertzehn Euro) endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezem-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- ber 2009.
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien durch Artikel 3
andere Vorhaben ersetzt werden.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird keine Steuern und
Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben sonstigen öffentlichen Abgaben entrichten, die im Zusammen-
ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozia- hang mit Abschluss und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
len Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische ten Vertrags in der Föderativen Republik Brasilien erhoben wer-
Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der ge- den.
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012
Artikel 4 wendigen gesetzlichen Bedingungen die Genehmigungen für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen.
Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien überlässt
bei den sich aus der in diesem Abkommen genannten Darle-
Artikel 5
hensgewährung ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah- Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Regierung
men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs- der Föderativen Republik Brasilien die Mitteilung erhält, dass die
unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus- innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
schließen oder erschweren, und erteilt nach Erfüllung der not- sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Brasilia am 27. November 2003 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Uwe Kaestner
Für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien
Celso Amorim
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. März 2012
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 18. Juli 2008/13. August 2008 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle
Zusammenarbeit 2008 (Aufstockungsnotenwechsel für
das Vorhaben „Investitionsprogramm Erneuerbare Energie/
Eletrobras“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. Dezember 2009
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. März 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012 387
Der Botschafter Brasilia, den 18. Juli 2008
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 27. November 2003 zwischen unseren beiden
Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit – im Folgenden „Abkommen“ genannt –
sowie auf das Protokoll der deutsch-brasilianischen Regierungsverhandlungen vom
19. und 20. November 2001 und vom 2. und 3. Dezember 2003 folgende Zusatzverein-
barung über das Vorhaben „Investitionsprogramm Erneuerbare Energie / Eletrobras“
(vormals: „Erneuerbare Energien im Norden und Nordosten Brasiliens“) vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt der Regierung der Föderativen
Republik Brasilien durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend bezeichnet
als „KfW“), für das in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens genannte Vorhaben „Inves-
titionsprogramm Erneuerbare Energie / Eletrobras“ unter Bezugnahme auf das Protokoll
der Regierungsverhandlungen vom 19. und 20. November 2001 durch Reprogrammie-
rung folgende Darlehensbeträge beziehungsweise Finanzierungsbeiträge zur Ver-
fügung, wenn nach Prüfung durch beide Seiten die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist:
a) ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 4 066 866,11 EUR (in Worten:
vier Millionen sechsundsechzigtausendachthundertsechsundsechzig Euro und
elf Cent) aus dem ursprünglich für das Vorhaben „Provárzeas“ („Provárzeas ES“)
vorgesehenen Darlehensbetrag;
b) ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 472 385,10 EUR (in Worten:
vierhundertzweiundsiebzigtausenddreihundertfünfundachtzig Euro und zehn Cent)
aus dem ursprünglich für das Vorhaben „Nationales Umweltprogramm“ („National
Environmental Program I“) vorgesehenen Darlehensbetrag;
c) ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 357 904,32 EUR (in Worten:
dreihundertsiebenundfünfzigtausendneunhundertundvier Euro und zweiund-
dreißig Cent) aus dem ursprünglich für das Vorhaben „Basissanitärversorgung
Ceará“ („Basic Sanitation Ceará I“) vorgesehenen Darlehensbetrag;
d) ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 450 901,48 EUR (in Worten:
vierhundertfünfzigtausendneunhundertundein Euro und achtundvierzig Cent)
aus dem ursprünglich für das Vorhaben „Basissanitärversorgung Ceará“ („Basic
Sanitation Ceará I“) vorgesehenen Darlehensbetrag;
e) ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 156 966,61 EUR (in Worten:
einhundertsechsundfünfzigtausendneunhundertsechsundsechzig Euro und einund-
sechzig Cent) aus dem ursprünglich für das Vorhaben „Basissanitärversorgung
Ceará“ („Basic Sanitation Ceará I“) vorgesehenen Darlehensbetrag;
f) ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 511 291,88 EUR (in Worten:
fünfhundertelftausendzweihunderteinundneunzig Euro und achtundachtzig Cent)
aus dem ursprünglich für das Vorhaben „Gesundheitsversorgung Santa Catarina II“
(„Health Care Santa Catarina II“) vorgesehenen Darlehensbetrag;
g) einen nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 472 385,11
EUR (in Worten: vierhundertzweiundsiebzigtausenddreihundertfünfundachtzig Euro
und elf Cent) aus dem ursprünglich für das Vorhaben „Nationales Umweltpro-
gramm“ („National Environmental Program I“) vorgesehenen Betrag.
2. Für die unter Nummer 1 a) bis f) genannten Reprogrammierungen in Höhe von
insgesamt 6 016 315,50 EUR (in Worten: sechs Millionen sechzehntausenddreihundert-
undfünfzehn Euro und fünfzig Cent) gelten folgende Konditionen:
a) Darlehen über 4 066 866,11 EUR (in Worten: vier Millionen sechsundsechzig-
tausendachthundertsechsundsechzig Euro und elf Cent) zu 4,50 % Zinsen p.a. bei
einer Laufzeit von 20 Jahren unter Einschluss von 5 tilgungsfreien Jahren;
b) Darlehen über 472 385,10 EUR (in Worten: vierhundertzweiundsiebzigtausend-
dreihundertfünfundachtzig Euro und zehn Cent) zu 4,50 % Zinsen p.a. bei einer
Laufzeit von 20 Jahren unter Einschluss von 5 tilgungsfreien Jahren;
c) Darlehen über 357 904,32 EUR (in Worten: dreihundertsiebenundfünfzigtausend-
neunhundertundvier Euro und zweiunddreißig Cent) zu 2,00 % Zinsen p.a. bei einer
Laufzeit von 30 Jahren unter Einschluss von 10 tilgungsfreien Jahren;
d) Darlehen über 450 901,48 EUR (in Worten: vierhundertfünfzigtausendneunhundert-
undein Euro und achtundvierzig Cent) zu 4,50 % Zinsen p.a. bei einer Laufzeit von
20 Jahren unter Einschluss von 5 tilgungsfreien Jahren;
e) Darlehen über 156 966,61 EUR (in Worten: einhundertsechsundfünfzigtausend-
neunhundertsechsundsechzig Euro und einundsechzig Cent) zu 4,50 % Zinsen p.a.
bei einer Laufzeit von 20 Jahren unter Einschluss von 5 tilgungsfreien Jahren;
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012
f) Darlehen über 511 291,88 EUR (in Worten: fünfhundertelftausendzweihundertein-
undneunzig Euro und achtundachtzig Cent) zu 4,50 % Zinsen p.a. bei einer Laufzeit
von 20 Jahren unter Einschluss von 5 tilgungsfreien Jahren.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt der Regierung der Föderativen
Republik Brasilien durch die KfW für das in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens
genannte Vorhaben „Investitionsprogramm Erneuerbare Energie / Eletrobras“ unter
Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom 2. und 3. Dezember 2003 einen
zusätzlichen nicht rückzahlbaren Finanzierungbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt
2 450 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen vierhundertfünfzigtausend Euro) zur Ver-
fügung, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Föderativen Republik Brasilien für das in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens genannte
Vorhaben „Investitionsprogramm Erneuerbare Energie / Eletrobras“ (IVF) unter Bezug-
nahme auf die Regierungsverhandlungen vom 30. und 31. August 2005 ein Verbund-
darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
gewährt wird, von bis zu 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) zu er-
halten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vor-
habens festgestellt worden ist und die Regierung der Föderativen Republik Brasilien
eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Diese Mittel
können nicht für andere Vorhaben verwendet werden.
5. Dem Vorhaben „Investitionsprogramm Erneuerbare Energie / Eletrobras“ stehen damit
neben dem Darlehensbetrag in Höhe von bis zu 13 293 588,91 EUR (in Worten:
dreizehn Millionen zweihundertdreiundneunzigtausendfünfhundertachtundachtzig Euro
und einundneunzig Cent) aus Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 27. November
2003 zusätzlich die unter Nummern 1, 3 und 4 dieser Vereinbarung genannten Beträge
in Höhe von bis zu insgesamt 23 938 700,61 EUR (in Worten: dreiundzwanzig Millio-
nen neunhundertachtunddreißigtausendsiebenhundert Euro und einundsechzig Cent)
zur Verfügung. Die Gesamtsumme beläuft sich somit auf 37 232 289,52 EUR (in Wor-
ten: siebenunddreißig Millionen zweihundertzweiunddreißigtausendzweihundertneun-
undachtzig Euro und zweiundfünfzig Cent).
6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
27. November 2003 über Finanzielle Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.
7. Diese Zusatzvereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die
das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz
eine Zusatzvereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft
tritt, an dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Regierung der Föde-
rativen Republik Brasilien die Mitteilung erhält, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten des Abkommens vom 27. November 2003 über Finanzielle Zusam-
menarbeit sowie für das Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung erfüllt sind. Maßgebend ist
der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Fr i e d r i c h Pro t v o n K u n o w
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Brasilien
Herrn Celso Amorim
Brasilia
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012 389
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 21. März 2012
Das Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Internationale Hydrographische
Organisation (BGBl. 1969 II S. 417, 418) ist nach seinem Artikel XX für
Mosambik am 22. Juli 1998
Tonga am 24. Januar 1995
Tunesien am 31. Juli 1997
in Kraft getreten.
Die Bekanntmachung vom 26. August 1970 über das Inkrafttreten des Über-
einkommens über die Internationale Hydrographische Organisation (BGBl. II
S. 906) wird dahin gehend b e r i c h t i g t , dass die deutsche Genehmigungs-
urkunde am 12. Juni 1969 bei der Regierung Monacos als Verwahrerin des Über-
einkommens hinterlegt wurde.
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat bei Hinterlegung ihrer Genehmi-
gungsurkunde am 12. Juni 1969 gegenüber der Regierung Monacos als Verwah-
rerin des Übereinkommens den folgenden V o r b e h a l t und die folgende
E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
«Des décisions au sujet de modifications „Beschlüsse über Änderungen dieses
à la présente Convention en application des Übereinkommens in Anwendung des Arti-
dispositions de l’article XXI et au sujet de kels XXI und über Änderungen der Ge-
modifications au Règlement général et au schäftsordnung und der Finanzordnung in
Règlement financier en application des dis- Anwendung des Artikels V Buchstabe f
positions de l’article V f), de même que des sowie Beschlüsse über besondere Rege-
décisions au sujet de règlements particu- lungen in Anwendung des Artikels V Buch-
liers en application des dispositions de l’ar- stabe g, die sich nach deutschem Recht auf
ticle V g), décisions qui, aux termes du droit Gegenstände der Gesetzgebung beziehen,
allemand, ont trait à des objets de la lé- werden für die Bundesrepublik Deutschland
gislation, n’entreront en vigueur pour la Ré- erst dann in Kraft treten, wenn die inner-
publique Fédérale d’Allemagne qu’au mo- staatlichen Voraussetzungen für ihr Inkraft-
ment où les conditions internes pour leur treten erfüllt sind.“
entrée en vigueur seront remplies.»
«La Convention s’appliquera également „Das Übereinkommen gilt mit Wirkung
au Land de Berlin avec effet de la date à la- von dem Tag, an dem es für die Bundes-
quelle elle entrera en vigueur pour la Répu- republik Deutschland in Kraft treten wird,
blique Fédérale d’Allemagne.» auch für das Land Berlin.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. September 2007 (BGBl. II S. 1530).
Berlin, den 21. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-14)
Vom 21. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. September 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-14) geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. September 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012 391
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. September 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0393 vom 20. September 2011 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling
Medical Associates, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-14 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließ-
lich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt einen staatlich anerkannten und geprüften Apotheker zur
Erbringung von Dienstleistungen bei den Spangdahlem Air Base Treatment Facilities
zur Unterstützung der US-Militärgemeinde in Spangdahlem/Bitburg zur Verfügung.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Pharmacist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-07-14 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-
forderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. September 2011
bis 14. September 2015 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinig-
ten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. September 2011 in Kraft tritt.
Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Ar-
tikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird nach ihrem Inkrafttreten von der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0393 vom
20. September 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
20. September 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
des deutsch-israelischen Abkommens
über die finanzielle Unterstützung von Yad Vashem,
der Gedenkstätte für Holocaust und Heldentum,
für Erforschung, Dokumentation, Pädagogik
und Gedenken an den Holocaust
Vom 22. März 2012
Das in Jerusalem am 1. Februar 2012 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Staates Israel über
die finanzielle Unterstützung von Yad Vashem, der
Gedenkstätte für Holocaust und Heldentum, für Erfor-
schung, Dokumentation, Pädagogik und Gedenken an
den Holocaust wird nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-
kommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach
seinem Artikel 5 Absatz 1 erfüllt sind.
Berlin, den 22. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.13,ausgegebenzuBonnam25. April2012 393
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungdesStaatesIsrael
überdiefinanzielleUnterstützungvonYadVashem,
derGedenkstättefürHolocaustundHeldentum,
fürErforschung,Dokumentation,Pädagogik
undGedenkenandenHolocaust
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland (2) DieserfinanzielleBeitragderRegierungderBundesrepu-
blik Deutschland ist dazu bestimmt, entsprechend der Ziel-
und
setzungvonYadVashemfürpädagogischeundarchivarische
dieRegierungdesStaatesIsrael ZweckezurAufrechterhaltungderErinnerungandieGescheh-
nissedesHolocaustsverwendetzuwerden.Hierzugehörtent-
(imFolgenden„Vertragsparteien“)–
sprechenddermehrphasigenProjektplanungvonYadVashem
in dem Wunsch, die zwischen ihren Ländern bestehenden insbesondereFolgendes:
esonderenBeziehungenweiterzufestigenundauszubauen,
b – dasAuffindenunddiesystematischeErfassungvonDoku-
menten zum Holocaust in Mittel- und Osteuropa, in der
imBewusstseinderfortwährendenVerantwortungdesdeut- BundesrepublikDeutschlandundinanderenTeilenEuropas,
schenVolkesfürdieVergangenheit,namentlichfürdieGescheh-
– dieBearbeitung,Sortierung,KonservierungundDigitalisierung
nissederShoahundihrerFolgen,derenAufarbeitungzurAuf-
derDokumente,
rechterhaltungundStärkungdesHolocaust-Gedenkensdurch
YadVashem,dieGedenkstättefürHolocaustundHeldentum – dieKatalogisierungundRegistrierungderMaterialienalseine
(imFolgenden„YadVashem“),aufderGrundlagediesesAbkom- Gemeinschaftsaufgabefürdiehistorischenundtechnischen
mensweiterhinunterstütztwerdensoll, Experten,
– dieZugänglichmachungderDokumenteundihresInhaltsim
in Anerkennung der besonderen Bedeutung der zentralen
Internetund
Holocaust-GedenkstätteYadVashemfürdasjüdischeVolkund
insbesondere für die Überlebenden der Shoah sowie ihrer – dieNutzungderMaterialiendurchWissenschaftlerundPäda-
besonderen Aufgabe, als weltweites Dokumentationszentrum gogenimRahmenderErinnerungsarbeit.
desHolocaustsdasgesammelteWissenüberdieOpferunddie (3) YadVashemkanndieMöglichkeitprüfen,mitArchivenund
BedeutungdesHolocaustsmitHilfederBildungssystemeund ForschungseinrichtungeninderBundesrepublikDeutschlandwie
durchVerwendungmodernerTechnologienzuverbreitenund demBundesarchiv,demInstitutfürZeitgeschichteinMünchen
dadurchdieErinnerungandenHolocaustaufrechtzuerhalten, (IFZ)undanderenzusammenzuarbeiten.
inFortsetzungderbisherigenlangjährigenkontinuierlichenFör- (4) DieMittelkönnenauchdazugenutztwerden,dieinterna-
derungvonYadVashemimBereichderDokumentensicherung tionalepädagogischeArbeitvonYadVashemzuunterstützen.In
durchdieRegierungderBundesrepublikDeutschland– diesemZusammenhangkönneninderHolocaustthematikerfah-
rene Lehrkräfte fortgebildet und gemeinsame pädagogische
sindwiefolgtübereingekommen: Netzwerkeaufgebautwerden.
Artikel 1 Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert die AllemitderDurchführungdiesesAbkommensundmitderBe-
weiterepädagogischeundarchivarischeArbeitvonYadVashem reitstellungundlaufendenVerwendungderFördermittelzusam-
von2012bis2021miteinerjährlichenfinanziellenUnterstützung menhängenden organisatorischen, planerischen und abrech-
indirekterZusammenarbeitmitYadVasheminihrerrechtlichen nungstechnischenFragenwerdenzwischenderRegierungder
EigenschaftalsunabhängigeBehördenachdemYad-Vashem- BundesrepublikDeutschlandundYadVasheminihrerrechtlichen
Gesetzvon1953zurErinnerungandenHolocaustundWider- Eigenschaft als unabhängige Behörde behandelt und auf der
stand. GrundlageeinerjährlichenProjektplanunggeregelt,dieimRah-
menderzugesagtenFördermittelerstelltwird.YadVashemwird
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland während der
Artikel 2
LaufzeitdesProjektsalljährlicheinenBerichtüberseinenFort-
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandstelltzu schrittsowieeinedetaillierteJahresplanungfürdasFolgejahr
diesemZweckindemgenanntenZeitraumfürdenHaushaltvon übermitteln. Alle Bestimmungen für die Durchführung des
YadVashemjährlicheineSummevoneinerMillionEurozurVer- Abkommens sind in einer Anlage enthalten, die Bestandteil
fügung. des Abkommensist.
394 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.13,ausgegebenzuBonnam25. April2012
Artikel 4 (2) Dieses Abkommen bleibt ab seinem Inkrafttreten zehn
JahreinKraft.NachAblaufvonfünfJahrennachdemTagdes
Alle Fragen zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der InkrafttretenskannesvonjederVertragsparteidurcheinediplo-
Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden matischeNotejederzeitunterEinhaltungeinerFristvoneinem
zwischen den beiden Regierungen und Yad Vashem durch Jahrgekündigtwerden.MaßgebendistderTagdesEingangsder
direkteVerhandlungenimGeistedervertrauensvollenundguten KündigungbeideranderenVertragspartei.
Zusammenarbeiteinvernehmlichgeregelt.
(3) DieRegistrierungdiesesAbkommensbeimSekretariatder
VereintenNationennachArtikel102derChartaderVereinten
Artikel 5 Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von
der RegierungdesStaatesIsraelveranlasst.DieRegierungder
(1) DiesesAbkommentrittamTagderletztenNotifikationin BundesrepublikDeutschlandwirdunterAngabederVN-Regis-
Kraft,durchdiedieVertragsparteieneinandermitteilen,dassdie trierungsnummervondererfolgtenRegistrierungunterrichtet,
innerstaatlichenrechtlichenVerfahrenfürdasInkrafttretendes sobalddiesevomSekretariatderVereintenNationenbestätigt
Abkommenserfülltsind. wordenist.
ZuUrkunddessenhabendiehierzugehörigbefugtenUnter-
zeichnetendiesesAbkommenunterschrieben.
GeschehenzuJerusalemam1.Februar2012,dasentspricht
dem8.Shevat5772imhebräischenKalender,inzweiUrschrif-
ten,jedeindeutscher,hebräischerundenglischerSprache,wo-
bei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legungdesdeutschenunddeshebräischenWortlautsistder
englischeWortlautmaßgebend.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
GuidoWesterwelle
FürdieRegierungdesStaatesIsrael
GideonSa’ar
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.13,ausgegebenzuBonnam25. April2012 395
Anlage
zumAbkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungdesStaatesIsrael
überdiefinanzielleUnterstützungvonYadVashem,
derGedenkstättefürHolocaustundHeldentum,
fürErforschung,Dokumentation,Pädagogik
undGedenkenandenHolocaust
In Anwendung des Abkommens und insbesondere dessen lanungteiltYadVashemderRegierungderBundes-
P
A
rtikel3geltendiefolgendenBestimmungen: republikDeutschlandlediglichnachrichtlichmit.
1. InstitutionelleundorganisatorischeBestimmungen 3. RatenzahlungundVermeidungvonZinserträgen
a) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die finanzielle a) Im Regelfall zahlt die Regierung der Bundesrepublik
FörderungimEinklangmitdemAbkommenderUnter- DeutschlanddiebenötigtefinanzielleFörderunginvier
stützungvoneinemodermehrerenjährlichenProjekten gleichenRatenjährlichzudenfolgendenTerminenaus:
vonYadVashemdient,sowiesieinderProgrammbe-
1.Ratejeweilszum1.FebruardesJahres 250T€
schreibung von Yad Vashem für eine Unterstützung
durchdieRegierungderBundesrepublikDeutschland 2.Ratejeweilszum1.JunidesJahres 250T€
zur Erinnerung an die Opfer der Shoah und zur Be- 3.Ratejeweilszum1.SeptemberdesJahres 250T€
wahrungdesVermächtnissesderÜberlebendendurch
YadVashemfestgelegtwordensind. 4.Ratejeweilszum1.DezemberdesJahres 250T€
b) Die Vertragsparteien weisen darauf hin, dass Yad Die Kosten der Überweisung gehen zu Lasten des
VashemeineunabhängigeEinrichtungist,dieinÜber- EmpfängersderüberwiesenenMittel.
einstimmungmitdemYad-Vashem-Gesetzvon1953zur b) Zinsen, die durch die Nichtverwendung der Mittel in
ErinnerungandenHolocaustundWiderstandgeschaf- einemZweimonatszeitraumerwirtschaftetwerden,sind
fenwurde.DasisraelischeErziehungsministeriumüber- aufdenGesamtförderbetragderRegierungderBundes-
wachtdieArbeitunddieFinanzenvonYadVashem.Die republikDeutschlandanzurechnen,diedanndieletzte
finanzielleAufsichtüberdieMittelverwendungobliegt RatedesJahresumdenentsprechendenBetragkürzt.
entsprechend den Rechtsvorschriften des Staates
c) YadVashemkanndarumersuchen,dassdieinBuch-
Israel,darunterauchdieinnerstaatlichenisraelischen
stabeagenanntenRateninanderenZeitabständenund
Haushaltsregelungen,demOberstenRechnungsprüfer
inanderenBeträgengezahltwerden,soferndiesauf-
(Accountant General) des Finanzministeriums des
grundderbesonderenNatureinesProjektserforderlich
StaatesIsrael.
ist.BeiderPlanunghierfürsollteberücksichtigtwerden,
2. Verfahrensfragen dassdieMittelverwendunginnerhalbvonzweiMonaten
a) Projektinformationen erfolgen muss und die Mittel entsprechend zur Ver-
fügunggestelltwerdenmüssen.
WährendderDauerderfinanziellenFörderungundin
ÜbereinstimmungmitdemAbkommenunterrichtetYad 4. Rückzahlung nicht verbrauchter Mittel und Verzicht auf
VashemdieRegierungderBundesrepublikDeutschland VerzinsungnichtverbrauchterMittel
jährlichbiszum15.NovemberüberdiegeplantenPro- a) NichtverbrauchteMitteldürfennichtfürProjektedes
jektevonYadVashemimFolgejahrundsetztdieRegie- Folgejahrseingesetztwerden.
rungderBundesrepublikDeutschlandüberdiebisda-
b) Nicht verbrauchte Mittel müssen, sobald dies durch
hin erzielten Fortschritte des Projekts in dem Jahr in
YadVashemfestgestelltwurde,
Kenntnis.
aa) vorErhaltderletztenAuszahlungsratejedesJahres,
b) Einzelheiten
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
YadVashemerarbeitetschriftlicheineÜbersichtüberdie
mitgeteiltwerden,damitdienächsteRateentspre-
geplantenProjekte,eineinhaltlicheDarstellung(Executive
chendangepasstwerdenkann,
Summary)dieserProjektesowieeineÜbersichtüberdie
geplantenAktivitätenund,sofernanwendbar,auchüber bb) nachAblaufdesJahresundProjektzeitraums
die erwarteten Einnahmen, in Finanzpositionen von andieRegierungderBundesrepublikDeutschland
TausendEuro(„T€“).DiemessbarenZieledesProjekts zurücküberwiesenwerden.
werdenalsAnhangbeigefügt.
c) AusnahmenbedürfenderschriftlichenZustimmungder
c) Vereinfachte Prüfung und Planungsrahmen von Yad Vertragsparteien.
Vashem
5. EinhaltungderregulärendeutschenVerwaltungsvorschrif-
DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandnimmt tenzumZuwendungsrechtdurchAnwendunggleichwer-
dieJahresplanungvonYadVashemzurKenntnis. tiger israelischeVorschriften
d) GrundlagefüreinePrüfungderMittelverwendungund
FürdieVerwendungderfinanziellenFörderunggeltendie
ÄnderungendesFinanzplans
Gesetze und sonstigen Vorschriften, die von dem Staat
DiePlanungwirdGrundlagederfinanziellenUnterstüt- IsraelundderisraelischenVerwaltungbeiderNutzungder
zung im geplanten Jahreszeitraum. Änderungen von finanziellenFörderungzubeachtensind,insbesonderebe-
mehr als 25 Prozent in einer Ausgabenposition der treffend
396 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.13,ausgegebenzuBonnam25. April2012
– dieHöhevonerstattungsfähigenReisekostenfürReisen 9. ErwähnungderFörderung
sowohlinnerhalbalsauchaußerhalbIsraels,
Yad Vashem und die Regierung der Bundesrepublik
– dieBeschaffungvonWarenoderDienstleistungenund DeutschlanderwähnendiegemeinsameBeteiligungandem
dieAuftragsvergabe, Projektbzw.denProjekteninVeröffentlichungenzudem
ProjektoderdenProjekten.YadVashemunddieRegierung
– dieVergütungvonprojektbezogenennotwendigenPer-
derBundesrepublikDeutschlandstelleneinanderhierfürdie
sonalkosten,
korrektenNamenundBezeichnungenzurVerfügung.Jede
– dieEingruppierungvonProjektpersonalindiejeweiligen SeiteunterrichtetdieandereüberVeröffentlichungen,inde-
Vergütungsgruppen, nenderenRollebeidemProjektoderdenProjektenerwähnt
– alle sonstigen Kosten, auf die sich die Regierung der wird.
BundesrepublikDeutschlandundYadVashemverstän- 10. SonstigeFinanzmittelfürYadVashemausöffentlichenQuel-
digthaben. leninderBundesrepublikDeutschland
6. Personalkosten,StammpersonalundProjektpersonal DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandwirdgege-
DieVertragsparteiensindübereingekommen,dasszuden benenfallsklarstellen,dassdieausdiesemAbkommenre-
projektbezogenenPersonalkostennurdiePersonalausga- sultierendenFinanzmittelfürYadVashemnichtvonanderen
benzählen,dieinvollemUmfangundausschließlichdem öffentlichenFinanzmittelnabhängenoderanderenStelle
durchdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandfinan- treten,dieYadVashemvonanderenStellenoderausande-
ziertenProjektzuzurechnensindundfürdieentsprechende ren Quellen in der Bundesrepublik Deutschland wie bei-
Werk-oderZeitverträgevonjeweilsnichtmehralseinem spielsweisederStiftung„Erinnerung,Verantwortungund
JahrDauer(Projektzeitraum)geschlossenwurden;diesbe- Zukunft“(EVZ)zurUnterstützungvonnichtmitdiesemAb-
inhaltetauchdieArbeitaneinemProjektaufTeilzeitbasis kommen zusammenhängenden Tätigkeiten erhalten hat
durchreguläreBeschäftigtevonYadVashem. oderinZukunftmöglicherweiseerhaltenwird.
7. GrundsätzederNotwendigkeit,derWirtschaftlichkeitund 11. UnbefugteMittelverwendungundVerstoßgegendasAb-
derSparsamkeit kommen
DieVertragsparteiensindsicheinig,dassfürdieVerwen- a) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandbehält
dungderMitteldieGrundsätzederNotwendigkeit,derWirt- sichdasRechtvor,dieMittelganzoderteilweisezu-
schaftlichkeitundderSparsamkeitgelten. rückzuhaltenoderzurückzufordern,insbesonderewenn
dieGeldernichtimSinnedernachdenArtikeln1und2
8. Finanzkontrolle,AufsichtundFristen desAbkommensgenanntenZweckebeziehungsweise
a) DieindieserAnlageenthaltenenAbsprachenwerden fürdiedortgenanntenZweckeverwendetwurdenoder
von dem Erziehungsministerium des Staates Israel in werden, oder wenn sich abzeichnet, dass der ange-
Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und strebteZwecknichterfülltwerdenkann,oderderZweck
sonstigenVorschriftendesisraelischenOberstenRech- mitdenGeldernnichterfülltwerdenkann,oderfehler-
nungsprüferseinerregelmäßigenPrüfungunterzogen. hafteoderunvollständigeInformationenbereitgestellt
wurden,umdieGelderzuerhalten,oderdieMittelnicht
b) YadVashemerklärthiermit,dassalleihrefinanziellen
mehrbenötigtwerden,wenndieunterNummer8dieser
VerpflichtungeninÜbereinstimmungmitdemAbkom-
Anlage beschriebenen Prüfstellen und Mechanismen
menunddieserAnlagevoneinemexternenUnterneh-
diessofestlegen.
meneinerregelmäßigenPrüfungunterzogenwerden.
b) Die Vertragsparteien konsultieren einander, um ihre
c) EvaluierungundVerwendungsnachweis
Positiondarzustellen,bevorZahlungeneingestelltoder
Yad Vashem informiert nach Abschluss eines Förde- Mittelzurückgefordertwerden.
rungsjahrsdieRegierungderBundesrepublikDeutsch-
c) Falls Gelder von der Regierung der Bundesrepublik
landüberdenFortschrittdesProjektsunddieErgebnis-
Deutschland ganz oder teilweise zurückgefordert
sevorbezeichneterPrüfungenbiszum30.Junidesauf
werden müssen, muss der zurückzuzahlende Betrag
dieFörderungfolgendenJahres.
einenjährlichenStandardzinssatzbeinhalten,dervom
d) AusgabenfürdieseexterneFinanzprüfungkönnenbis ZeitpunktderZahlungs-/Rückzahlungspflichtbiszum
zumaximal5ProzentderjährlichenfinanziellenFörde- Zeitpunkt des Eingangs beim Geber gilt und fünf
rungalsAusgabendesProjektsvorgesehenundabge- ProzentpunkteüberdemBasiszinssatzderDeutschen
rechnetwerden. Bundesbankliegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012 397
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 23. März 2012
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todes-
strafe (BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für
Mongolei am 13. Juni 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. März 2011 (BGBl. II S. 564).
Berlin, den 23. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 29. März 2012
Die Änderung vom 17. September 1997 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1998 II S. 2690, 2691), wird nach seinem Artikel 3 Absatz 3 für
Simbabwe am 30. Mai 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Februar 2012 (BGBl. II S. 192).
Berlin, den 29. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012 397
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 23. März 2012
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todes-
strafe (BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für
Mongolei am 13. Juni 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. März 2011 (BGBl. II S. 564).
Berlin, den 23. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 29. März 2012
Die Änderung vom 17. September 1997 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1998 II S. 2690, 2691), wird nach seinem Artikel 3 Absatz 3 für
Simbabwe am 30. Mai 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Februar 2012 (BGBl. II S. 192).
Berlin, den 29. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend persistente organische Schadstoffe
Vom 29. März 2012
Das Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen vom 13. November
1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend
persistente organische Schadstoffe (POP) (BGBl. 2002 II S. 803, 839) wird nach
seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Serbien am 24. Juni 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Februar 2012 (BGBl. II S. 200).
Berlin, den 29. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 29. März 2012
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
2002 II S. 921, 923), ist nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Kap Verde am 28. Februar 2012
in Kraft getreten.
Ferner wird die Änderung nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Myanmar am 29. April 2012
Simbabwe am 30. Mai 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Oktober 2011 (BGBl. II S. 1141).
Berlin, den 29. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend persistente organische Schadstoffe
Vom 29. März 2012
Das Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen vom 13. November
1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend
persistente organische Schadstoffe (POP) (BGBl. 2002 II S. 803, 839) wird nach
seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Serbien am 24. Juni 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Februar 2012 (BGBl. II S. 200).
Berlin, den 29. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 29. März 2012
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
2002 II S. 921, 923), ist nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Kap Verde am 28. Februar 2012
in Kraft getreten.
Ferner wird die Änderung nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Myanmar am 29. April 2012
Simbabwe am 30. Mai 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Oktober 2011 (BGBl. II S. 1141).
Berlin, den 29. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012 399
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend Schwermetalle
Vom 29. März 2012
Das Protokoll vom 24. Juni 1998 (BGBl. 2003 II S. 610, 611) zu dem Überein-
kommen vom 13. November 1979 (BGBl. 1982 II S. 373, 374) über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle wird nach
seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Serbien am 24. Juni 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Oktober 2011 (BGBl. II S. 1240).
Berlin, den 29. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006
Vom 3. April 2012
Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 2006 vom 27. Januar 2006
(BGBl. 2009 II S. 231, 232) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 4 für
Ungarn am 28. März 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Dezember 2011 (BGBl. 2012 II S. 86).
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012 399
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend Schwermetalle
Vom 29. März 2012
Das Protokoll vom 24. Juni 1998 (BGBl. 2003 II S. 610, 611) zu dem Überein-
kommen vom 13. November 1979 (BGBl. 1982 II S. 373, 374) über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle wird nach
seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Serbien am 24. Juni 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Oktober 2011 (BGBl. II S. 1240).
Berlin, den 29. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006
Vom 3. April 2012
Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 2006 vom 27. Januar 2006
(BGBl. 2009 II S. 231, 232) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 4 für
Ungarn am 28. März 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Dezember 2011 (BGBl. 2012 II S. 86).
Berlin, den 3. April 2012
Auswärtiges Amt
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400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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Bezugspreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
Vom 4. April 2012
Das Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Über-
einkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
(BGBl. 1999 II S. 1010, 1011) ist nach seinem Artikel 5 zweiter Absatz für
Griechenland am 1. April 2005
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. September 2011 (BGBl. II S. 1008).
Berlin, den 4. April 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y