338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012
Gesetz
zu dem Abkommen vom 18. Oktober 2011
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung
über den Sitz der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
Vom 12. April 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 18. Oktober 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Aufsichts-
behörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über
den Sitz der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung wird zugestimmt. Das Abkommen wird nach-
stehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 in
Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 12. April 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.12,ausgegebenzuBonnam20. April2012 339
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderEuropäischenAufsichtsbehördefürdasVersicherungswesen
unddiebetrieblicheAltersversorgung
überdenSitzderEuropäischenAufsichtsbehörde
fürdasVersicherungswesenunddiebetrieblicheAltersversorgung
Inhaltsverzeichnis DieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Artikel Gegenstand und
Präambel dieEuropäischeAufsichtsbehördefürdasVersicherungswesen
1 Begriffsbestimmungen unddiebetrieblicheAltersversorgung–
2 UnverletzlichkeitderRäumlichkeiten
imHinblickaufdieEIOPA-Verordnung,
3 UnverletzlichkeitderArchive
4 UnverletzlichkeitderKommunikation imHinblickaufArtikel7derEIOPA-Verordnung,derbestimmt,
dassdieBehördeihrenSitzinFrankfurtamMain,Deutschland,
5 SchutzderRäumlichkeiten hat,
6 DirekteSteuern
inderErwägung,dassArtikel67derEIOPA-Verordnungfest-
7 IndirekteSteuern
legt,dassdasProtokollaufdieBehördeundihrPersonalAnwen-
8 Waren-undDienstleistungsverkehr dungfindet,
9 BefreiungenvonEinfuhrabgaben
inderErwägung,dassArtikel68derEIOPA-Verordnungfest-
10 Datenschutz legt, dass für das Personal der Behörde, einschließlich ihres
11 Personalverzeichnis,Ausweise ExekutivdirektorsundihresVorsitzenden,dasStatutderBeam-
tenderEuropäischenUnionunddieBeschäftigungsbedingun-
12 Aufenthaltserlaubnis,Meldepflicht,Arbeitserlaubnis gen für die sonstigen Bediensteten dieser Union sowie die
13 BefreiungvondirektenSteuern,VermeidungderDop- hierzu von den Organen der Union gemeinsam erlassenen
pelbesteuerung Regelungen und vom Verwaltungsrat festgelegten Durch-
führungsbestimmungenAnwendungfinden,
14 NichtanwendbarkeitdesdeutschenArbeits-undSo-
zialrechts
inderErwägung,dassArtikel74derEIOPA-Verordnungfest-
15 BeitrittsrechtzurgesetzlichenKrankenversicherung legt,dassdienotwendigenVorkehrungenhinsichtlichderUnter-
16 Zusammenarbeit bringungderBehördeindemMitgliedstaat,indemsieihrenSitz
hat,undhinsichtlichderAusstattung,dievondiesemStaatzur
17 BeilegungvonStreitigkeiten Verfügungzustellenist,sowiediespeziellenVorschriften,die
18 FlaggeundEmblem in diesemSitzstaatfürdenExekutivdirektor,dieMitgliederdes
Verwaltungsrats,dasPersonalderBehördeunddessenFamilien-
19 Konsultationen
angehörigegelten,ineinemSitzabkommenfestgelegtwerden,
20 Abschluss des Sitzabkommens, Inkrafttreten, Gel- das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der
tungsdauer BehördeunddembetreffendenMitgliedstaatgeschlossenwird,
340 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.12,ausgegebenzuBonnam20. April2012
mitRücksichtaufdieNotwendigkeit,dieBehördeinderBun- 14. Die„Räumlichkeiten“umfassendasGrundstück,dieGe-
desrepublikDeutschlandindieLagezuversetzen,ihreZieleund bäudeunddieGebäudeteileeinschließlichderZugangs-
AufgabenimvollenUmfangundwirkungsvollzuerfüllen– einrichtungen,diefürdieamtlichenTätigkeitenderBehör-
degenutztwerden.
habenFolgendesvereinbart:
Artikel 2
Artikel 1
Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten
Begriffsbestimmungen
(1) DieinArtikel1desProtokollsgenannteUnverletzlichkeit
FürdieZweckediesesAbkommensgeltendiefolgendenBe- derRäumlichkeitenbedeutet,dassimAuftragderVerwaltung,
griffsbestimmungen: derJustiz,desMilitärsoderderPolizeiauftretendeRegierungs-
1. „Behörde“bezeichnetdieEuropäischeAufsichtsbehördefür beamteoderhoheitlichhandelndePersonendieRäumlichkeiten
dasVersicherungswesenunddiebetrieblicheAltersversor- derBehördenurmitZustimmungdesExekutivdirektorsundnur
gung. zuvondiesemgenehmigtenBedingungenbetretendürfen.In
Notfällen darf diese Zustimmung für umgehend erforderliche
2. „ZuständigeStellen“sinddiejeweilsnachdenRechtsvor-
Schutzmaßnahmenalsgegebenangesehenwerden.
schriften der Bundesrepublik Deutschland zuständigen
Behörden. (2) Unbeschadet Absatz 1 dürfen Schriftstücke in Verwal-
tungs-undgerichtlichenVerfahrenindenRäumlichkeitender
3. „EIOPA-Verordnung“ bezeichnet die Verordnung (EU)
Behördezugestelltwerden.
Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des
Ratesvom24.November2010zurErrichtungeinerEuro-
päischenAufsichtsbehörde(EuropäischeAufsichtsbehörde Artikel 3
fürdasVersicherungswesenunddiebetrieblicheAltersver-
Unverletzlichkeit der Archive
sorgung),zurÄnderungdesBeschlussesNr.716/2009/EG
undzurAufhebungdesBeschlusses2009/79/EGderKom- DieinArtikel2desProtokollsfestgelegteUnverletzlichkeitder
mission. ArchivegiltinsbesonderefüralleAkten,Schreiben,Dokumente,
Manuskripte,Fotografien,Film-undTonaufzeichnungen,Com-
4. „Protokoll“istdasdemVertragüberdieEuropäischeUnion
puterprogramme,Magnetbänder,DiskettenoderandereArten
unddemVertragüberdieArbeitsweisederEuropäischen
vonDatenträgern,diesichimEigentumoderBesitzderBehörde
UnionbeigefügteProtokoll(Nr.7)überdieVorrechteund
befinden,undfüralledarinenthaltenenInformationen.
BefreiungenderEuropäischenUnion.
5. „VerordnungNr.549/69“bezeichnetdieVerordnung(Eura-
Artikel 4
tom,EGKS,EWG)Nr.549/69desRatesvom25.März1969
zurBestimmungderGruppenvonBeamtenundsonstigen Unverletzlichkeit der Kommunikation
BedienstetenderEuropäischenGemeinschaften,aufwel-
DieamtlicheKommunikationunddieamtlicheKorrespondenz
chedieArtikel12,13Absatz2undArtikel14desProtokolls
derBehördesindunverletzlich.DieRegierungverpflichtetsich,
(Nr. 34) über die Vorrechte und Befreiungen der Europä-
dieseUnverletzlichkeitmitgeeignetenMaßnahmenzuschützen.
ischenGemeinschaftenvom8.April1965Anwendungfin-
den.
Artikel 5
6. „Regierung“bezeichnetdieRegierungderBundesrepublik
Deutschland. Schutz der Räumlichkeiten
7. „DirekteSteuern“sindalleSteuern,dievomBund,einem (1) Die Regierung verpflichtet sich, die Räumlichkeiten der
LandodereineranderenGebietskörperschaftdirekterho- Behörde gegen unbefugtes Eindringen oder Beschädigungen
benwerden.Diessindinsbesondere: allerArtsowiegegensonstigeBeeinträchtigungenihrerFunk-
a) Einkommensteuer(Körperschaftsteuer); tionsfähigkeitmitgeeignetenMaßnahmenzuschützen.
b) Gewerbesteuer; (2) Für den Schutz innerhalb der Räumlichkeiten ist die
Behördeverantwortlich.AufErsuchendesExekutivdirektorsder
c) Vermögensteuer; BehördewerdendiezuständigenStellenPolizeikräftezurHer-
d) GrundsteuerundGrunderwerbsteuer. stellungvonRechtundOrdnungindenRäumenderBehördezur
Verfügungstellen.
8. „Einfuhrabgaben“sindZölleundAbgabenmitgleicherWir-
kungbeiderEinfuhrvonWarenundbeiderEinfuhrerhobe-
neAbgaben,dieimRahmendergemeinsamenAgrarpolitik Artikel 6
oderaufgrundderfürbestimmtelandwirtschaftlicheVerar- Direkte Steuern
beitungserzeugnissegeltendenSonderregelungenvorgese-
hensind. (1) InAnwendungdesArtikels3Absatz1desProtokollssind
dieBehörde,ihreGuthaben,EinkünfteundsonstigenVermö-
9. „Vorsitzender“istdergemäßArtikel48derEIOPA-Verord- gensgegenständevonjederdirektenSteuerbefreit.
nungernannteVorsitzendederBehörde.
(2) Kraftfahrzeuge,dieausschließlichfüramtlicheTätigkeiten
10. „Exekutivdirektor“istdergemäßArtikel51derEIOPA-Ver- derBehördegenutztwerden,sindaufAntragvonderKraftfahr-
ordnungernannteExekutivdirektorderBehörde. zeugsteuerbefreit.
11. „Verwaltungsrat“istdasindenArtikeln45bis47derEIOPA-
(3) VondenAbgaben,dielediglichdieVergütungfürLeistun-
VerordnungvorgeseheneGremium.
gengemeinnützigerVersorgungsbetriebedarstellen,wirdkeine
12. „Personal“istdasPersonalderBehördeimSinnedesArti- Befreiunggewährt.
kels68derEIOPA-Verordnung.
13. „Amtlich“sindallenachMaßgabederBestimmungender Artikel 7
EIOPA-VerordnungausgeführtenTätigkeitensowiealleTä-
Indirekte Steuern
tigkeiten,diezurErfüllungsonstigerverbindlicherAkteder
Union,diederBehördeAufgabenübertragenundinArtikel 1 (1) InAnwendungdesArtikels3Absatz2desProtokollser-
Absatz2derEIOPA-Verordnunggenanntsind,ausgeführt stattetdasBundeszentralamtfürSteuernausdemAufkommen
werden. derUmsatzsteueraufAntragdiederBehördevonUnternehmen
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.12,ausgegebenzuBonnam20. April2012 341
gesondertinRechnunggestellteUmsatzsteuerfürderenLiefe- Artikel 10
rungenundsonstigeLeistungenandieBehörde,wenndiese
Datenschutz
UmsätzeausschließlichfürdieamtlichenTätigkeitenderBehör-
debestimmtsind.Voraussetzungist,dassderfürdieseUmsät- Die Behörde unterliegt nicht deutschem Datenschutzrecht.
zegeschuldeteSteuerbetragimEinzelfall25Euroübersteigtund Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener
vonderBehördeandieUnternehmengezahltwordenist.Min- DatenfürdieZweckederEIOPA-Verordnungergebensichaus
dertsichdererstatteteSteuerbetragnachträglich,sounterrichtet Artikel71sowieausErwägungsgrund63dieserVerordnung.
dieBehördedasBundeszentralamtfürSteuernhiervonundzahlt
denMinderungsbetragzurück. Artikel 11
(2) InAnwendungdesArtikels3Absatz2desProtokollser- Personalverzeichnis, Ausweise
stattetdasBundeszentralamtfürSteuernaufAntragderBehör- (1) Die Behörde unterrichtet die Regierung über Aufnahme
defernerdieimPreisenthalteneEnergiesteuerfürBenzin,Diesel- undBeendigungderTätigkeitdesPersonals.Sieübermitteltder
kraftstoffundHeizöl,wennderBezugfürdieamtlicheTätigkeit RegierungeinmalimJahreineListemitNamen,Dienstrangund
der Behörde bestimmt ist und der Steuerbetrag im Einzelfall Dienststellung,WohnanschriftundStaatsangehörigkeitdesge-
25 Euroübersteigt. samtenPersonals.
(2) DieRegierungstelltdemPersonalderBehördeSonder-
Artikel 8 ausweiseaus,indenenFamilienname,Vorname,Geburtstagund
-ort,StaatsangehörigkeitsowieNummerdesReisepassesoder
Waren- und Dienstleistungsverkehr Personalausweisesangegebensind.DerAusweisistmiteinem
LichtbildundderUnterschriftdesInhaberszuversehen.Dieser
(1) WirdeinGegenstand,dendieBehördefürihreamtlichen AusweisdientnichtalsIdentitätsausweis.BeiBeendigungdes
TätigkeitenerworbenodereingeführthatundfürdessenErwerb Dienstverhältnisses gibt die Behörde diesen Ausweis an die
oderEinfuhrderBehördeEntlastungvonderUmsatzsteueroder Regierungzurück.
EinfuhrumsatzsteuernachArtikel3Absatz2oderArtikel4des
Protokollsgewährtwordenist,entgeltlichoderunentgeltlichab- (3) DerSonderausweisenthältunteranderemfolgendenHin-
gegeben,vermietet,verliehenoderübertragen,soistderTeilder weis:„DerInhaber/dieInhaberindiesesAusweisesgenießtinder
UmsatzsteueroderEinfuhrumsatzsteuer,derdemVeräußerungs- BundesrepublikDeutschlandVorrechteundBefreiungenalsMit-
preisoderbeiunentgeltlicherAbgabe,Vermietung,Leiheoder arbeiter/-ineinerInternationalenOrganisationoderalsFamilien-
ÜbertragungdemZeitwertdesGegenstandsentspricht,andas angehöriger.AlleBehördenwerdengebeten,ihm/ihrnötigenfalls
Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Der abzuführende SchutzundHilfezugewähren.“
SteuerbetragkannausVereinfachungsgründendurchAnwen- (4) DieAbsätze1bis3geltenentsprechendfürdieimHaus-
dung des im Zeitpunkt der Abgabe, Vermietung, Leihe oder haltdesPersonalslebendenFamilienangehörigen.
ÜbertragungdesGegenstandsgeltendenSteuersatzesermittelt
werden. (5) DieAbsätze1bis3findenaufOrtskräfteimSinnederVer-
ordnungNr.549/69keineAnwendung.
(2) DievonderBehördeunterdeninArtikel4desProtokolls
genanntenBedingungeneinfuhrabgabenfreieingeführtenWaren Artikel 12
dürfennurdannentgeltlichoderunentgeltlichabgegeben,ver-
Aufenthaltserlaubnis, Meldepflicht, Arbeitserlaubnis
mietet,verliehenoderübertragenwerden,wenndiezuständige
ZollstellevorherunterrichtetunddieentsprechendenEinfuhr- DasPersonalderBehörde,dasseineTätigkeitinderBundes-
abgaben bezahlt worden sind. Die zu entrichtenden Einfuhr- republikDeutschlandausübt,
abgabenwerdenaufderGrundlagedesZeitwertsdieserWaren 1. benötigtkeineAufenthaltserlaubnisundunterliegtnichtden
berechnet. VorschriftenüberdieMeldepflichtfürAusländer,sofernes
deninArtikel11genanntenAusweisbesitzt;dasGleichegilt
(3) Erbringt die Behörde über die Tätigkeit nach Absatz 1
für die im Haushalt des Personals lebenden Ehegatten,
hinausLeistungengegenEntgelt,sounterliegendiesenachMaß-
Lebenspartner,KinderundsonstigenFamilienangehörigen,
gabedesgeltendendeutschenRechtsderUmsatzsteuer.
dieüberausreichendeeigeneEinkünfteverfügenoderdenen
derBedienstetederBehördeUnterhaltgewährt,
Artikel 9 2. benötigtkeineArbeitserlaubnis;dasGleichegiltfürdieim
HaushaltdesPersonalslebendenEhegatten,Lebenspartner,
Befreiungen von Einfuhrabgaben
derenimHaushaltlebendenKinder,diedas21.Lebensjahr
BeierstmaligerAufnahmeihrerBeschäftigunginderBundes- nochnichtvollendethabenoderdenenderBediensteteder
republikDeutschlandwerdendasPersonalderBehördesowie BehördeUnterhaltgewährt,selbstwennsienichtdieStaats-
dieinseinemHaushaltlebendenFamilienmitgliederhinsichtlich angehörigkeiteinesMitgliedstaatesderEuropäischenUnion
derEinfuhrvoninihremBesitzbefindlichemÜbersiedlungsgut besitzen.SonstigeFamilienangehörigebenötigenfürdieAuf-
aus Drittstaaten von der Zahlung von Einfuhrabgaben (ein- nahmeeinerBeschäftigungdieerforderlichenGenehmigun-
schließlichderEinfuhrumsatzsteuer)befreit.DasGleichegiltfür gen.
Kraftfahrzeuge,jedochimHinblickaufEinfuhrabgabenbeideren
EinfuhrausDrittländernnur,wennsiedortvorderEinfuhrmin- Artikel 13
destensfüreinenZeitraumvonsechsMonatenvondenBediens-
Befreiung von direkten Steuern,
tetenbenutztwordensind.DerartigeGütersindinderRegelin-
Vermeidung der Doppelbesteuerung
nerhalb von zwölf Monaten nach der ersten Einreise solcher
PersonenindieBundesrepublikDeutschlandeinzuführen;inbe- DieVorschriftenderArtikel12und13desProtokollsinderje-
gründetenFällenwirddieseZeitspannejedochverlängert.Führen weilsgeltendenFassungfindenAnwendung.
solchePersonennachBeendigungihrerTätigkeitdiesemArtikel
unterliegendeGüterwiederaus,sindsievonderZahlungjeg- Artikel 14
licher Abgaben auf solche Ausfuhren befreit (ausgenommen
Nichtanwendbarkeit des
ZahlungenfürDienstleistungen).DieindiesemArtikelangespro-
deutschen Arbeits- und Sozialrechts
chenenVorrechteunterliegendenBedingungenfürdieÜberlas-
sungvonabgabenfreiindieBundesrepublikDeutschlandeinge- ImHinblickaufArtikel68derEIOPA-Verordnungunterliegen
führtenGüternsowiedeninderBundesrepublikDeutschland die Beschäftigungsbedingungen des Personals einschließlich
geltendenBeschränkungenaufEin-undAusfuhren. desExekutivdirektorsunddesVorsitzendennichtdemmateriel-
342 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.12,ausgegebenzuBonnam20. April2012
lenundprozessualenArbeits-undSozialrechtderBundesrepu- tragsparteidemGerichtshofderEuropäischenUnionvorgelegt
blikDeutschland. werden.
Artikel 15 Artikel 18
Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung Flagge und Emblem
Das Personal der Behörde, dessen Mitgliedschaft in der DieBehördeistberechtigt,anihrenRäumlichkeitenundihren
gesetzlichenKrankenversicherungdurchBeschäftigungbeider Fahrzeugen,diesiefürihreamtlichenTätigkeitenbenutzt,ihre
Behördeendete,kanndergesetzlichenKrankenversicherungin FlaggeundihrEmblemzuhissenbeziehungsweiseanzubringen.
entsprechenderAnwendungdes§9Absatz1Nummer5des
FünftenBuchesSozialgesetzbuchbeitreten,wennesinnerhalb Artikel 19
vonzweiMonatennachBeendigungderTätigkeitbeiderBe-
Konsultationen
hördewiedereineBeschäftigungaufnimmt.DerBeitrittistder
KrankenkasseinnerhalbvondreiMonatennachAufnahmeder AufWunscheinerderVertragsparteienfindenKonsultationen
Beschäftigunganzuzeigen. bezüglichderAuslegung,Anwendung,ÄnderungoderErweite-
rungdiesesAbkommensstatt.
Artikel 16
Artikel 20
Zusammenarbeit
Abschluss des
DieBehördeverpflichtetsich,zujederZeitmitdenzustän- Sitzabkommens, Inkrafttreten, Geltungsdauer
digenStellenzusammenzuarbeiten,umeinemMissbrauchderin
diesemAbkommenvorgesehenenVorrechte,Befreiungen,Im- (1) Das Abkommen wird nach Billigung durch den Verwal-
munitätenundErleichterungenvorzubeugen. tungsratzwischenderRegierungundderBehördegeschlossen.
EstrittinKraft,sobalddieRegierungderBehördenotifizierthat,
dassdieerforderlicheninnerstaatlichenVoraussetzungenfürdas
Artikel 17 Inkrafttretenerfülltsind.
Beilegung von Streitigkeiten (2) DieVorschriftendiesesAbkommenssindnachMaßgabe
desinnerstaatlichenRechtsvorläufiganwendbar.
MeinungsverschiedenheitenzwischenderRegierungundder
Behörde hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses (3) DiesesAbkommengiltfürdieDauerderGültigkeitdesVer-
Abkommens,dienichtunmittelbarvondenVertragsparteienbei- tragsüberdieEuropäischeUnion,desVertragsüberdieArbeits-
gelegtwerdenkönnen,könnengemäßArtikel272desVertrags weisederEuropäischenUnion,derEIOPA-Verordnungunddes
überdieArbeitsweisederEuropäischenUnionvonjederVer- ProtokollsinderBundesrepublikDeutschland.
GeschehenzuBerlinam18.Oktober2011inzweiUrschriften,
jedeindeutscherSprache.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
WernerHoyer
HartmutKoschyk
FürdieEuropäischeAufsichtsbehörde
fürdasVersicherungswesenunddiebetrieblicheAltersversorgung
CarlosMontalvo
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012 343
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „SPADAC Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-83-02)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. April 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„SPADAC Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-83-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. April 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. April 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0205 vom 20. April 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen, nachfolgend „die
Rahmenvereinbarung“, sowie auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
17. Februar 2011 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und
Vergünstigungen an das Unternehmen Jacobs Technology, Inc. (DOCPER-AS-96-01)
(amerikanische Verbalnote Nummer 0076) Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Jacobs Technology, Inc. einen Vertrag
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen
Jacobs Technology, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag
(DOCPER-AS-83-02) mit dem Subunternehmen SPADAC Inc. geschlossen, um seine ver-
traglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-
unternehmen SPADAC Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigun-
gen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen SPADAC Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-AS-83-02 mit einer Laufzeit vom 30. September 2010
bis 29. September 2015 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt verlässliche Fähigkeiten zur Erstellung analytischer Vorher-
sagen auf Grundlage von Geodaten zur Unterstützung der Einsatzplanung der Special
Operations Forces (SOF) zur Verfügung. Der Auftragnehmer erstellt operative Mehr-
schicht-Analysen und sorgt für die nachrichtendienstliche Aufbereitung der Umgebung,
indem er eine SOF-spezifische Kapazität durch Spezialkenntnisse im Hinblick auf
soziokulturelle Dynamik oder menschliches Umfeld, kombinierte Erkenntnisgewinnung
aus Nachrichtenquellen aller Art, Geodaten-Modellierung und Analyseunterstützung
bereitstellt. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Intelligence Analyst“
(Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-96-01) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012 345
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei
Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. April 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0205 vom
20. April 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 20. April 2011
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „MedPro Technologies, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-41-01)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. April 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„MedPro Technologies, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-41-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. April 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. April 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0165 vom 20. April 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehöri-
gen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können,
hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen MedPro
Technologies, LLC einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefüg-
ten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-41-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen MedPro Technologies, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen MedPro Technologies, LLC wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich fol-
gende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer betreut Angehörige der Luftwaffe der Vereinigten Staaten von
Amerika und deren Familien auf dem Gebiet der seelischen Gesundheit. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Social Worker“ und „Psychotherapist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen MedPro Technologies, LLC wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-41-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen MedPro Technologies, LLC endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 10. März 2011 bis 9. März 2016
ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüg-
lich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012 347
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. April 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0165 vom
20. April 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 20. April 2011
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „OMV Medical, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-39-01)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„OMV Medical, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-39-01) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0029 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen OMV Medical,
Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnieder-
schrift Nummer DOCPER-TC-39-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen OMV Medical, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergüns-
tigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen OMV Medical, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppenbe-
treuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienst-
leistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt Utilization Management (UM) und Case Management (CM)
im Bereich Gesundheitsfürsorge. Bei UM handelt es sich um einen dienststellen-
weiten, interdisziplinären Ansatz zur Abwägung von Qualitäts-, Risiko- und Kostenüber-
legungen bei der Patientenbetreuung. Letztendlich verfolgt UM das Ziel, Qualität und
Effizienz im Gesundheitswesen zu erhalten, indem der Patient weiterhin im geeigneten
Maß betreut wird, wobei alle bestehenden Leistungen und vor Ort vorhandenen Res-
sourcen koordiniert werden und Kosten so niedrig wie möglich gehalten werden.
Bei CM handelt es sich um einen gemeinschaftlichen Prozess, mit dem Möglichkeiten
und Leistungen beurteilt, geplant, umgesetzt, koordiniert, überwacht und ausgewertet
werden, um komplexen medizinischen Bedürfnissen durch Kommunikation und ver-
fügbare Ressourcen zur Förderung von Qualität und kostenwirksamen Ergebnissen ge-
recht zu werden. Hauptsächlich verfolgt CM das Ziel, die am besten geeigneten medi-
zinischen Ressourcen zu finden, um eine optimale Betreuung zu erbringen und das
bestmögliche Ergebnis für den Patienten zu erzielen, wobei kontinuierliche Betreuung
bei einer geringeren Aufsplitterung der Zuständigkeiten erbracht wird, die Lebens-
qualität des Kunden verbessert wird und die Kosten eingedämmt werden. Dieser Ver-
trag umfasst die folgende Tätigkeit: „Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen OMV Medical, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-
pen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012 349
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-39-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen OMV Medical, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer
Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Dezember 2010 bis 30. Sep-
tember 2013 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinba-
rung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifika-
tion kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0029 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ge-
mäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 17. Fe-
bruar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen
„Lockheed Martin Corporation Information Systems & Global Services“
(Nr. DOCPER-AS-88-02)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
18. Mai 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„Lockheed Martin Corporation Information Systems & Global Services“
(Nr. DOCPER-AS-88-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 18. Mai 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012 351
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. Mai 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0216 vom 18. Mai 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen, nachfolgend „die Rah-
menvereinbarung“, sowie auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 3. Juli
2007 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen Raytheon Systems Company (DOCPER-AS-60-01) (amerikanische
Verbalnote Nummer 30) Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Raytheon Systems Company einen Vertrag
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Das Unternehmen Raytheon Systems Company hat als Hauptvertragsnehmer der
US-Streitkräfte einen Vertrag (DOCPER-AS-88-02) mit dem Subunternehmen Lockheed
Martin Corporation Information Systems & Global Services geschlossen, um seine vertrag-
lichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-
unternehmen Lockheed Martin Corporation Information Systems & Global Services zur
Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Ab-
satz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Das Subunternehmen Lockheed Martin Corporation Information Systems & Global
Services wird auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-AS-88-02 mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011
folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt analytisches und technisches Personal zur Verfügung, das auf
den Support urheberrechtlich geschützter Software im Bereich Nachrichtendienst,
Überwachung und Aufklärung (ISR) spezialisiert ist, die vom US-Luftwaffenstützpunkt
in Ramstein genutzt und gepflegt wird. Dieser spezielle Support umfasst Software- und
Datenbank-Administration zur Auswertung, Bearbeitung und Bereitstellung von nach-
richtendienstlichen Produkten, die Analyse von Feldstudien und die Entwicklung von
Schulungsprogrammen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Training
Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-60-01) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei Mona-
te nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 18. Mai 2011 in Kraft tritt.
Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird nach ihrem Inkfrafttreten von der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-
trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
ist.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0216 vom
18. Mai 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
18. Mai 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012 353
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Base Technologies, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-16-01)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Base Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-16-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0556 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Base
Technologies, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-16-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Base Technologies, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Base Technologies, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppen-
betreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienst-
leistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt Systemunterstützung in Form von Schnittstellenentwick-
lung und Integration zwecks Einführung eines „Theater Imaging Repository“ (TIR) für
zentralisierte, anbieterneutrale digitale Bildkommunikation in einem medizinischen
Archiv mit ausreichend Speicherkapazität für aktuelle und zukünftig zu erwartende Bild-
datenmengen. In dem TIR sollen alle Bilder, die aus Einsatzumgebungen stammen,
gespeichert werden und es soll als zentraler Knotenpunkt für Suchanfragen in Bezug
auf Bilder dienen, die in das im Aufbau befindliche „Healthcare Artifacts and Imaging
Management System“ eingespeist werden. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätig-
keit: „Systems Engineer – Advanced“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die Be-
freiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Base Technologies, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges so-
wie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-16-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Base Technologies, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. September 2010 bis 28. De-
zember 2013 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012 355
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0556 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-12)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-12) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0596 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauf-
tragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können,
hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling
Medical Associates, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-12 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließ-
lich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt Beratungsleistungen bei Suchtmittelmissbrauch für Solda-
ten im aktiven Dienst, Zivilbeschäftigte und Familienangehörige. Dieser Vertrag umfasst
die folgende Tätigkeit: „Drug Abuse Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-07-12 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-
forderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. September 2010
bis 31. August 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinba-
rung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifika-
tion kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012 357
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0596 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-10)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-10) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0594 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauf-
tragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling
Medical Associates, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-10 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Ge-
folges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließ-
lich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt Beratungsleistungen bei Suchtmittelmissbrauch für Solda-
ten im aktiven Dienst, Zivilbeschäftigte und Familienangehörige. Dieser Vertrag umfasst
die folgende Tätigkeit: „Drug Abuse Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-07-10 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-
forderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. September 2010
bis 31. August 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinba-
rung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifika-
tion kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012 359
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0594 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „DSR Technical Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-13-02)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„DSR Technical Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-13-02) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0555 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen DRS Technical
Services, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-13-02 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen DRS Technical Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen DRS Technical Services, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich
folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer analysiert Netzwerkeigenschaften (Netzwerkverkehr, Verbindung-
dauer, Übertragungsgeschwindigkeiten, Datenpaketgröße, Datendurchlauf) und gibt
Empfehlungen im Hinblick auf Beschaffung, Aussonderungen und Modifikationen von
Netzwerkkomponenten. Der Auftragnehmer entwirft und optimiert Netzwerktopologie
und Seitenkonfiguration, plant Installationen, Überleitungen und Umstellungen von
Netzwerkkomponenten und -kapazitäten. Er ist zuständig für Ermittlung, Beurteilung
und Bestimmung von Risiken und gewährleistet, dass die festgelegten Verfahren und
Standards für Einführungen eingehalten und Änderungen mit anderem Support-
Personal abgestimmt werden. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit:
„Network/Software Engineer“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen DRS Technical Services, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-13-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-
rika und dem Unternehmen DRS Technical Services, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 24. September 2010 bis 23. Sep-
tember 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012 361
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0555 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „IDS International Government Services, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-78-02)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„IDS International Government Services, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-78-02) geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0034 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf die Verein-
barung in der Form des Notenwechsels vom 15. April 2008 zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Raytheon
Technical Services Company, LLC (DOCPER-AS-57-02) (amerikanische Verbalnote Num-
mer 0427) Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Raytheon Technical Services Company,
LLC einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Das Unternehmen Raytheon Technical Services Company, LLC hat als Hauptvertragsneh-
mer der US-Streitkräfte einen Vertrag (DOCPER-AS-78-02) mit dem Subunternehmen IDS
International Government Services, LLC geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtun-
gen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-
unternehmen IDS International Government Services, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen IDS International Government Services, LLC wird auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-78-02 mit einer Lauf-
zeit vom 5. Mai 2008 bis 30. April 2017 folgende Dienstleistungen erbringen:
Im Rahmen des Warfighter Field Operations Customer Support (FOCUS) werden inte-
grierter Life-Cycle Support und Dienstleistungen für Ausbildungsgeräte, Simulatoren
und Simulationen (Training Aids, Devices, Simulators and Simulation/TADSS) sowie
Ausbildungsunterstützung für das US-Militär erbracht. Die Unterstützung umfasst nicht-
personengebundene technische Dienstleistungen für realistische, virtuelle und aufbau-
ende Ausbildungsgeräte, unter anderem: Instrumentierungssysteme, Kommunikations-
systeme, Schieß- und Zielübungsgeräte, Simulatoren für Bodenmanöver und
Flugbewegungen sowie Computersimulation für das Anfänger- und Fortgeschrittenen-
training von US-Militärangehörigen. Der Auftragnehmer erbringt logistische und tech-
nische Dienstleistungen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Training
Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels,
werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fas-
sung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen, ins-
besondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben ge-
nannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012 363
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-57-02) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Ver-
einbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei
Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0034 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012
Bekanntmachung
des deutsch-brasilianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. März 2012
Das in Brasília am 14. Mai 2008 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik
Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vor-
haben „Kreditprogramm Erneuerbare Energien“ ist nach
seinem Artikel 5
am 18. Januar 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. März 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012 365
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über Finanzielle Zusammenarbeit
für das Vorhaben „Kreditprogramm Erneuerbare Energien“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
und
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
die Regierung der Föderativen Republik Brasilien – Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Artikel 2
Republik Brasilien, (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge, die
vertiefen, den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, soweit
sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
der Föderativen Republik Brasilien beizutragen, Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Verträge garantieren.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsulta-
tionen vom 4. September 2006, das Protokoll der Regierungs-
verhandlungen vom 23. November 2007 sowie die Zusage der Artikel 3
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an die Regierung der Die KfW wird keine Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-
Föderativen Republik Brasilien (Verbalnote Nr. WZ 444/U/ÜR 565 gaben entrichten, die im Zusammenhang mit Abschluss und
2006) vom 06. Dezember 2006 – Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der
Föderativen Republik Brasilien erhoben werden.
kommen wie folgt überein:
Artikel 4
Artikel 1
Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien überlässt bei
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
es der Regierung der Föderativen Republik Brasilien, oder einem
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Darlehensnehmer, für das Vorhaben „Kreditprogramm Erneuer-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
bare Energie“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwick-
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
lungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 52 000 000,– EUR
nach Erfüllung der notwendigen gesetzlichen Bedingungen
(in Worten: zweiundfünfzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn
die Genehmigungen für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nach Prüfung durch beide Seiten die entwicklungspolitische För-
nehmen.
derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die
Regierung der Föderativen Republik Brasilien eine Staatsgaran-
tie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Dieses Artikel 5
Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Regierung
Regierung der Föderativen Republik Brasilien zu einem späteren der Föderativen Republik Brasilien die Mitteilung erhält, dass die
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei- innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
träge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Brasília am 14. Mai 2008 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Prot von Kunow
Für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien
Samuel Pinheiro Guimarães
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012
Bekanntmachung
des deutsch-paraguayischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. März 2012
Das in Asunción am 23. April 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Paraguay
über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 („Mikrofinanzlinie“)
ist nach seinem Artikel 5
am 15. Oktober 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. März 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.12,ausgegebenzuBonnam20. April2012 367
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikParaguay
überFinanzielleZusammenarbeit2002
„Mikrofinanzlinie“
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland undderRegierungderRepublikParaguaydurchandereVor-
habenersetztwerden.
und
(3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
dieRegierungderRepublikParaguay– RegierungderRepublikParaguayzueinemspäterenZeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen
VorbereitungdesinAbsatz1genanntenVorhabensoderFinan-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
zierungsbeiträgefürnotwendigeBegleitmaßnahmenzurDurch-
Paraguay,
führungundBetreuungdesinAbsatz1genanntenVorhabens
vonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommenAnwendung.
indemWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurch
partnerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenund
zuvertiefen, Artikel 2
(1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die
indemBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBezie- Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so-
hungendieGrundlagediesesAbkommensist, wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
derKfWunddenEmpfängerndesDarlehensunddesFinanzie-
sindinderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwick- rungsbeitrageszuschließendenVerträge,diedeninderBundes-
lunginderRepublikParaguaybeizutragen, republikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
DieZusagedesinArtikel1Absatz1genanntenBetragsinHöhe
unterBezugnahmeaufdasErgebnisprotokollderRegierungs-
von5 022 583,76EUR(inWorten:fünfMillionenzweiundzwan-
konsultationenüberFinanzielleundTechnischeZusammenarbeit
zigtausendfünfhundertdreiundachtzigEuroundsechsundsiebzig
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Cent)entfälltinHöhevon4 000 000,– EUR(inWorten:vierMillio-
Paraguayvom13.Mai2005inAsunción–
nenEuro),soweitnichtinnerhalbeinerFristvonachtJahrennach
demZusagejahrderentsprechendeDarlehensvertraggeschlos-
wiefolgtübereingekommen:
sen wurde. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Finanzierungsbeitragesvon500 000,00EUR(inWorten:fünf-
Artikel 1 hunderttausendEuro)entfällt,soweitnichtinnerhalbeinerFrist
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht vonachtJahrennachdemZusagejahrderentsprechendeFinan-
esderRegierungderRepublikParaguayoderanderen,vonbei- zierungsvertraggeschlossenwurde.FürbeideBeträgeendetdie
denRegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfängern,von FristmitAblaufdes31.Dezember2010.
derKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)einDarlehenvonbiszu (2) Die Regierung der Republik Paraguay, soweit sie nicht
5 022 583,76EUR(inWorten:fünfMillionenzweiundzwanzig- selbstDarlehensnehmerist,wirdgegenüberderKfWalleZah-
tausendfünfhundertdreiundachtzig Euro und sechsundsiebzig lungeninEuroinErfüllungvonVerbindlichkeitenderDarlehens-
Cent)zu2%Zinsen,30JahreLaufzeitund10Freijahrensowie nehmeraufgrunddernachAbsatz1zuschließendenVerträge
einenFinanzierungsbeitraginHöhevonbiszu500 000,00EUR garantieren.
(inWorten:fünfhunderttausendEuro)fürdieDurchführungdes
(3) Die Regierung der Republik Paraguay, soweit sie nicht
Projektes„Mikrofinanzlinie“zuerhalten,wennnachPrüfungdie
EmpfängerdesFinanzierungsbeitragesist,wirdetwaigeRück-
FörderungswürdigkeitdesVorhabensfestgestelltwordenist.
zahlungsansprüche,dieaufgrunddernachAbsatz1zuschlie-
(2) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkannimEinverneh- ßendenFinanzierungsverträgeentstehenkönnen,gegenüberder
menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland KfWgarantieren.
368 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.12,ausgegebenzuBonnam20. April2012
Herausgeber:BundesministeriumderJustiz
Postanschrift:11015Berlin
Hausanschrift:Mohrenstraße37,10117Berlin
Telefon:(030)18580-0
Redaktion:BundesamtfürJustiz
SchriftleitungendesBundesgesetzblattsTeilIundTeilII
Postanschrift:53094Bonn
Hausanschrift:Adenauerallee99– 103,53113Bonn
Telefon:(0228)99410-40
Verlag:BundesanzeigerVerlagsges.mbH.
Postanschrift:Postfach100534,50445Köln
Hausanschrift:AmsterdamerStr.192,50735Köln
Telefon:(0221)97668-0
Satz,DruckundbuchbinderischeVerarbeitung:M.DuMontSchauberg,Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblattTeilIIzuveröffentlichensind.
BundesgesetzblattTeilIIenthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungensowieBestellungenbereitserschienenerAusgaben:
BundesanzeigerVerlagsges.mbH.,Postfach100534,50445Köln
Telefon:(0221)97668-282,Telefax:(0221)97668-278
E-Mail:bgbl@bundesanzeiger.de
Internet:www.bundesgesetzblatt.debzw.www.bgbl.de
BezugspreisfürTeilIundTeilIIhalbjährlichimAbonnementje45,00€. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
ISSN0341-1109
Artikel 3 kehrsunternehmen,trifftkeineMaßnahmen,welchediegleich-
berechtigteBeteiligungderVerkehrsunternehmenmitSitzinder
DieRegierungderRepublikParaguaystelltdieKfWvonsämt- BundesrepublikDeutschlandausschließenodererschweren,und
lichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieim erteiltgegebenenfallsdiefüreineBeteiligungdieserVerkehrs-
ZusammenhangmitAbschlussundDurchführungderinArtikel 2 unternehmenerforderlichenGenehmigungen.
erwähntenVerträgeinderRepublikParaguayerhobenwerden.
Artikel 5
Artikel 4
DiesesAbkommentrittandemTageinKraft,andemdieRe-
DieRegierungderRepublikParaguayüberlässtbeidensich gierungderRepublikParaguayderRegierungderBundesrepu-
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden blikDeutschlandmitgeteilthat,dassdieinnerstaatlichenVoraus-
TransportenvonPersonenundGüternimSee-,Land-undLuft- setzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maßgebendistder
verkehrdenPassagierenundLieferantendiefreieWahlderVer- TagdesEingangsderMitteilung.
GeschehenzuAsunciónam23.April2008inzweiUrschriften,
jedeindeutscherundspanischerSprache,wobeijederWortlaut
gleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
DietmarBlaas
FürdieRegierungderRepublikParaguay
RubénRamírezLezcano