258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012
Bekanntmachung
über die vorläufige Anwendung
des Übereinkommens über die Auslieferung
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Vom 14. Februar 2012
I.
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. September 1998 zu dem Über-
einkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 2253, 2254) wird bekannt
gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Absatz 4 für die
Bundesrepublik Deutschland
im Verhältnis zu
Frankreich mit Wirkung vom 30. Juni 2005
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Litauen mit Wirkung vom 26. August 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Polen mit Wirkung vom 18. Juli 2006
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Slowenien mit Wirkung vom 16. Juli 2007
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärungen
vorzeitige Anwendung findet.
II.
F r a n k r e i c h hat bei Notifikation der Annahme am 1. April 2005 folgende
E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
«Article 5 „Zu Artikel 5
La France déclare, conformément au para- Frankreich erklärt im Einklang mit Absatz 2
graphe 2 et dans le respect de la déclara- und unter Berücksichtigung der Gemein-
tion commune liée au droit d’asile, qu’elle samen Erklärung zum Asylrecht, dass es
n’appliquera le paragraphe 1 qu’au regard Absatz 1 ausschließlich auf die in den
des infractions visées aux articles 1 et 2 de Artikeln 1 und 2 des Europäischen Über-
la Convention européenne pour la répres- einkommens vom 27. Januar 1977 zur
sion du terrorisme du 27 janvier 1977, et de Bekämpfung des Terrorismus genannten
toute association de malfaiteurs en vue de strafbaren Handlungen anwendet sowie auf
la commission de ces infractions. jede kriminelle Vereinigung, die darauf ge-
richtet ist, solche strafbaren Handlungen zu
begehen.
Article 7 Zu Artikel 7
La France déclare qu’elle n’extradera pas Frankreich erklärt, dass es eigene Staatsan-
ses nationaux en vue d’exécuter une peine gehörige nicht zur Vollstreckung einer von
prononcée par une juridiction de I’Etat einem Gericht des ersuchenden Staates
requérant. Elle autorisera l’extradition de ausgesprochenen Strafe ausliefern wird. Es
ses ressortissants aux fins de poursuites bewilligt die Auslieferung eigener Staatsan-
pénales dans ledit Etat, sous réserve de gehöriger zum Zweck der strafrechtlichen
réciprocité et à la condition, en cas de Verfolgung in dem besagten Staat unter
condamnation de la personne réclamée à dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit und un-
une peine privative de liberté, que l’inté- ter der Bedingung, dass im Fall der Verur-
ressé soit, à moins qu’il ne s’y oppose, teilung der Person, um deren Auslieferung
transféré sur le territoire de la République ersucht wird, zu einer Freiheitsstrafe die be-
française, pour y exécuter sa peine. sagte Person, sofern sie sich nicht gegen
eine solche Überstellung ausspricht, in das
Hoheitsgebiet der Französischen Republik
überstellt wird, um dort die Strafe zu verbü-
ßen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012 259
Article 12 Zu Artikel 12
La France déclare, conformément au para- Frankreich erklärt nach Absatz 2, dass Arti-
graphe 2, que l’article 15 de la convention kel 15 des Europäischen Auslieferungs-
européenne d’extradition reste applicable, übereinkommens weiterhin anwendbar ist,
sauf si la personne concernée, ayant es sei denn, die betreffende Person ver-
consenti à l’extradition, a renoncé expres- zichtet, nachdem sie der Auslieferung zuge-
sément au bénéfice de la règle de la stimmt hat, ausdrücklich auf den Schutz
spécialité conformément a l’article 7 de la des Grundsatzes der Spezialität nach
convention relative à la procédure simplifiée Artikel 7 des Übereinkommens über das
d’extradition entre les Etats membres de vereinfachte Auslieferungsverfahren zwi-
l’Union européenne, ou si la dite personne schen den Mitgliedstaaten der Europä-
consent a sa réextradition vers un autre Etat ischen Union oder die Person stimmt ihrer
membre. Weiterlieferung an einen anderen Mitglied-
staat zu.
Article 13 Zu Artikel 13
La France désigne la direction des affaires Frankreich benennt hiermit die Abteilung für
criminelles et des grâces du ministère de la Strafsachen und Begnadigungen im Minis-
justice en qualité d’autorité centrale pour terium der Justiz als zentrale Behörde für
recevoir et transmettre les demandes d’ex- die Übermittlung und den Empfang von
tradition, ainsi que les autres documents et Auslieferungsersuchen sowie anderer in
pièces visées à cet article. diesem Artikel genannter Unterlagen.
Article 18 Zu Artikel 18
La France déclare que la présente conven- Frankreich erklärt, dass dieses Übereinkom-
tion est applicable, conformément a I’arti- men im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 für
cle 18, paragraphe 4, dans ses rapports Frankreich gegenüber den Mitgliedstaaten,
avec les Etats membres qui ont fait la die eine Erklärung gleichen Inhalts abgege-
même déclaration.» ben haben, anwendbar wird.“
L i t a u e n hat bei Notifikation der Annahme am 28. Mai 2004 folgende
E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“And whereas, pursuant to paragraph 1 „Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 des
of Article 13 of the Convention the Seimas Übereinkommens erklärt das Parlament
of the Republic of Lithuania declares that (Seimas) der Republik Litauen, dass das
the Ministry of Justice and the Prosecutor Ministerium der Justiz und die Oberstaats-
General’s Office are designated as the anwaltschaft als zentrale Behörden benannt
central authorities to exercise the functions werden, die beauftragt sind, die in dem
provided for in the Convention; Übereinkommen aufgeführten Aufgaben zu
erfüllen.
And whereas, pursuant to paragraph 4 of Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 des
Article 18 of the Convention the Seimas of Übereinkommens erklärt das Parlament
the Republic of Lithuania declares that if the (Seimas) der Republik Litauen, dass das
Convention is not yet in force by the acces- Übereinkommen, sofern es zum Zeitpunkt
sion of the Republic of Lithuania to the des Beitritts der Republik Litauen zur Euro-
European Union the Convention shall apply päischen Union noch nicht in Kraft getreten
to the relations between the Republic of ist, für die Republik Litauen gegenüber den
Lithuania and the other Member States of Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
the European Union that have made the die eine Erklärung gleichen Inhalts abgege-
same declaration.” ben haben, anwendbar wird.“
P o l e n hat bei Notifikation der Annahme am 19. April 2006 folgende
E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
„1. Na podstawie art. 5 ust. 2 Konwencji, „1. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 des
Rzeczpospolita Polska oświadcza, iż Übereinkommens erklärt die Republik
będzie stosować art. 5 ust. 1 tylko w Polen, dass sie Artikel 5 Absatz 1 nur
stosunku do przęstępstw określonych auf die in den Artikeln 1 und 2 des Euro-
w art. 1 i 2 Europejskiej Konwencji o päischen Übereinkommens zur Be-
zwalczaniu terroryzmu oraz do prze- kämpfung des Terrorismus genannten
stępstw kwalifikowanych jako porozu- strafbaren Handlungen anwendet sowie
mienie lub związek, odpowiadających auf Handlungen, die eine Verschwörung
opisowi zachowań wymienionych w oder Vereinigung darstellen und der Be-
art. 3 ust. 4 Konwencji i mających na schreibung von in Artikel 3 Absatz 4 des
celu popełnienie jednego lub więcej Übereinkommens genanntem Verhalten
przestępstw, określonych w art. 1 i 2 Eu- entsprechen und die darauf gerichtet
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ropejskiej Konwencji o zwalczaniu terro- sind, eine oder mehrere der in den Arti-
ryzmu. keln 1 und 2 des Europäischen Überein-
kommens zur Bekämpfung des Terroris-
mus genannten strafbaren Handlungen
zu begehen.
2. Na podstawie art. 6 ust. 3 Konwencji, 2. Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 des
Rzeczpospolita Polska oświadcza, iż Übereinkommens erklärt die Republik
zezwoli na ekstradycję w związku z po- Polen, dass sie die Auslieferung wegen
pełnieniem przestępstwa skarbowego fiskalischer strafbarer Handlungen nur
tylko w przypadku popełnienia czynów, wegen Handlungen bewilligt, die straf-
które mogą stanowić przestępstwo ak- bare Handlungen auf dem Gebiet der
cyzowe, celne lub związane z podat- Verbrauchsteuern, des Zolls oder der
kiem od towarów i usług. Mehrwertsteuer darstellen können.
3. Na podstawie art. 7 ust. 2 Konwencji, 3. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 des
Rzeczpospolita Polska oświadcza, iż Übereinkommens erklärt die Republik
zgodnie z art. 55 ust. 1 Konstytucji, eks- Polen, dass nach Artikel 55 Absatz 1 der
tradycja obywateli polskich jest zakaza- Verfassung die Auslieferung polnischer
na, w związku z czym w każdym przy- Staatsangehöriger verboten ist; daher
padku odmówi wykonania wniosków wird in jedem Fall die Erledigung von
zawierających żądanie ich wydania. Ersuchen um deren Auslieferung abge-
lehnt.
4. Na podstawie art. 12 ust. 2 Konwencji, 4. Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 des
Rzeczpospolita Polska oświadcza, iż Übereinkommens erklärt die Republik
będzie nadal stosować, art. 15 Europej- Polen, dass Artikel 15 des Europäischen
skiej Konwencji o Ekstradycji, chyba, że Auslieferungsübereinkommens weiter-
inaczej stanowi art. 13 Konwencji o hin anwendbar ist, es sei denn, dass
uproszczonej procedurze ekstradycyjnej Artikel 13 des Übereinkommens über
miedzy Państwami Czlonkowskimi Unii das vereinfachte Auslieferungsverfahren
Europejskiej lub gdy osoba, której wy- zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
dania zażądano, wyraziła zgodę na dal- päischen Union etwas anderes be-
sze wydanie. stimmt oder dass die betreffende Per-
son ihrer Weiterlieferung zugestimmt
hat.
5. Na podstawie art. 13 ust. 2 Konwencji, 5. Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 des
Rzeczpospolita Polska oświadcza, że Übereinkommens erklärt die Republik
wyznacza Ministerstwo Sprawiedliwości Polen, dass sie das Ministerium der
jako organ centralny odpowiedzialny za Justiz als zentrale Behörde nach Arti-
przekazywanie i otrzymywanie wnio- kel 13 Absatz 1 benennt, die zuständig
sków o ekstradycję, o których mowa ist, die Auslieferungsersuchen zu über-
w art. 13 ust. 1. mitteln und in Empfang zu nehmen.
6. Na podstawie art. 18 ust. 4 Konwencji, 6. Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 des
Rzeczpospolita Polska oświadcza, że Übereinkommens erklärt die Republik
do momentu wejścia w życie Konwencji Polen, dass dieses bis zu seinem In-
będzie ona stosowana w stosunkach krafttreten für sie gegenüber den Mit-
z Państwami Członkowskimi, które gliedstaaten, die eine Erklärung gleichen
złożyły takie samo oświadczenie, po Inhalts abgegeben haben, 90 Tage nach
upływie 90 dni od daty złożenia doku- Hinterlegung der Beitrittsurkunde durch
mentu przystąpienia przez Rzeczpospo- die Republik Polen anwendbar wird.“
litą Polską.“
S l o w e n i e n hat bei Notifikation der Annahme am 17. April 2007 folgende
E r k l ä r u n g e n und folgenden V o r b e h a l t abgegeben:
(Übersetzung)
„V zvezi s členom 7(2) Republika Sloveni- „In Bezug auf Artikel 7 Absatz 2 erklärt
ja izjavlja, da skladno s 47. členom Ustave die Republik Slowenien, dass sie im Ein-
Republike Slovenije ne bo izročala državlja- klang mit Artikel 47 der Verfassung der
nov Republike Slovenije. V zvezi s čle- Republik Slowenien Staatsangehörige der
nom 3(3) si Republika Slovenija pridržuje Republik Slowenien nicht ausliefern wird. In
pravico, da ne uporabi odstavka 1 v prime- Bezug auf Artikel 3 Absatz 3 behält sich die
ru, da kaznivo dejanje, za katero se zahteva Republik Slowenien das Recht vor, Artikel 3
izročitev, ni kaznivo po pravu Republike Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn die dem
Slovenije. V skladu s členom 12(2) Republi- Auslieferungsersuchen zugrunde liegende
ka Slovenija izjavlja, da se 15. člen Evrop- Handlung nach dem in der Republik Slowe-
ske konvencije o izročitvi se nadalje upora- nien geltenden Recht keinen Straftatbe-
blja, razen v primerih, ko Konvencija o stand darstellt. Im Einklang mit Artikel 12
poenostavljenem postopku izročitve med Absatz 2 erklärt die Republik Slowenien,
državami članicami določa drugače, ali če dass Artikel 15 des Europäischen Ausliefe-
oseba soglasa s svojo izročitvijo v tretjo rungsübereinkommens weiterhin anwend-
državo članico. V skladu s členom 13(2) Re- bar ist, es sei denn, dass das Überein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012 261
publika Slovenija izjavlja, da je osrednji or- kommen über das vereinfachte Ausliefe-
gan, odgovoren za pošiljanje in sprejemanje rungsverfahren zwischen den Mitgliedstaa-
prošenj za izročitev in potrebne dokumen- ten der Europäischen Union etwas anderes
tacije, Ministrstvo za pravosodje Republike bestimmt oder dass die betreffende Person
Slovenije. V skladu s členom 14 Republika ihrer Weiterlieferung an einen anderen
Slovenija izjavlja, da lahko v okviru odnosov Mitgliedstaat zustimmt. Im Einklang mit
z drugimi državami članicami, ki so podale Artikel 13 Absatz 2 erklärt die Republik
enako izjavo, njihovi pravosodni organi ali Slowenien, dass die zentrale Behörde, die
drugi pristojni organi, kadar je to ustrežno, beauftragt ist, die Auslieferungsersuchen
zaprosijo za dodatne informacije v skladu s und die erforderlichen Beweisunterlagen zu
členom 13 Evropske konvencije o izročitvi übermitteln und in Empfang zu nehmen,
neposredno pristojne pravosodne organe. das Ministerium der Justiz der Republik
V skladu s členom 18(4) Republika Sloveni- Slowenien ist. Im Einklang mit Artikel 14 er-
ja izjavlja, da se ta konvencija uporablja v klärt die Republik Slowenien, dass in ihren
odnosih z državami članicami, ki so podale Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten,
enake izjave, 90 dni po njihovem deponira- die die gleiche Erklärung abgegeben haben,
nju.“ die Justizbehörden oder anderen zustän-
digen Behörden dieser anderen Mitglied-
staaten ihre Justizbehörden gegebenenfalls
unmittelbar um die in Artikel 13 des Euro-
päischen Auslieferungsübereinkommens
vorgesehene Ergänzung der Unterlagen er-
suchen können. Im Einklang mit Artikel 18
Absatz 4 erklärt die Republik Slowenien,
dass das Übereinkommen für sie gegen-
über den Mitgliedstaaten, die eine Erklä-
rung gleichen Inhalts abgegeben haben,
neunzig Tage nach deren Hinterlegung an-
wendbar wird.“
III.
Die N i e d e r l a n d e haben ihre bei Notifikation der Annahme am 29. Juni
2000 abgegebene E r k l ä r u n g gemäß Artikel 18 Absatz 4 des Übereinkom-
mens (vgl. die Bekanntmachung vom 18. April 2001, BGBl. II S. 574) mit Wir-
kung vom 8. Februar 2006 z u r ü c k g e z o g e n . Das Übereinkommen ist somit
seit dem 8. Februar 2006 im Verhältnis zu den Niederlanden nicht mehr vorläu-
fig anwendbar.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. September 2002 (BGBl. II S. 2757).
Berlin, den 14. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012
Bekanntmachung
über die vorläufige Anwendung
des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Vom 14. Februar 2012
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. September 1998 zu dem Über-
einkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 2229,
2230) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen auf Grund von
Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Aus-
lieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach
seinem Artikel 16 Absatz 3 für die
Bundesrepublik Deutschland
im Verhältnis zu
Frankreich mit Wirkung vom 30. Juni 2005
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Lettland mit Wirkung vom 12. September 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Litauen mit Wirkung vom 26. August 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Polen mit Wirkung vom 18. Juli 2006
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Slowenien mit Wirkung vom 16. Juli 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen
vorzeitige Anwendung findet.
II.
Erklärungen
F r a n k r e i c h hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 1. April 2005
folgende E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
«Article 7 Paragraphe 4 „Artikel 7 Absatz 4
La France déclare que l’exercice, dans les Frankreich erklärt, dass die Zustimmung zur
délais légaux, par la personne réclamée, Auslieferung als widerrufen gilt, wenn die
d’une voie de recours a l’encontre de la verfolgte Person innerhalb der gesetzlichen
décision de la chambre de l’instruction de Frist Rechtsmittel gegen die Entscheidung
la cour d’appel territorialement compétente der Untersuchungskammer (chambre de
ayant accordé son extradition, vaut révoca- l’instruction) des örtlich zuständigen Beru-
tion du consentement a l’extradition. fungsgerichts einlegt, das ihre Auslieferung
bewilligt hat.
Article 9 Artikel 9
La France déclare que les règles prévues a Frankreich erklärt, dass die Bestimmungen
l’article 14 de la Convention européenne des Artikels 14 des Europäischen Ausliefe-
d’extradition ne sont pas applicables rungsübereinkommens nicht gelten, wenn
lorsque la personne, ayant consenti a l’ex- die Person ihre Zustimmung zu der Aus-
tradition, renonce expressément au béné- lieferung gegeben und ausdrücklich auf den
fice de la règle de la spécialité. Schutz des Grundsatzes der Spezialität
verzichtet hat.
Article 12 Paragraphe 3 Artikel 12 Absatz 3
La France déclare qu’elle appliquera le pa- Frankreich erklärt, dass es Absatz 1 zweiter
ragraphe 1 second tiret et le paragraphe 2 Gedankenstrich und Absatz 2 unter den in
dans les conditions fixées par sa législation seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
interne. festgelegten Bedingungen anwenden wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012 263
Article 15 Artikel 15
La France déclare que les autorités compé- Frankreich erklärt, dass folgende Behörden
tentes au sens des articles 4 a 8, 10 et 14 die zuständigen Behörden im Sinne der
sont les suivantes: Artikel 4 bis 8, 10 und 14 sind:
– le procureur de la République – im Sinne des Artikels 4 der örtlich zustän-
territorialement compétent, au sens de dige Oberstaatsanwalt (procureur de la
l’article 4; République);
– im Sinne der Artikel 5 und 7 die Unter-
– la chambre de l’instruction de la cour
suchungskammer (chambre de
d’appel territorialement compétente, au
l’instruction) des örtlich zuständigen Be-
sens des articles 5 et 7;
rufungsgerichts;
– le procureur général territorialement com- – im Sinne der Artikel 6 und 8 der ört-
pétent, au sens des articles 6 et 8; lich zuständige Generalstaatsanwalt
(procureur général);
– le Ministre de la Justice, au sens des – im Sinne der Artikel 10 und 14 der Minis-
articles 10 et 14. ter der Justiz.
Article 16 Artikel 16
La France déclare que la présente conven- Frankreich erklärt, dass das Übereinkom-
tion est applicable, conformément a l’arti- men im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 für
cle 16, paragraphe 3, dans ses rapports Frankreich gegenüber den Mitgliedstaaten,
avec les Etats membres qui ont fait la die eine Erklärung gleichen Inhalts abgege-
même déclaration.» ben haben, anwendbar wird.“
L e t t l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 14. Juni 2004
folgende E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 9 of the Con- „Im Einklang mit Artikel 9 des Überein-
vention the Republic of Latvia declares that kommens erklärt die Republik Lettland,
it does not apply the provisions of the dass sie die Bestimmungen des Artikels 14
Article 14 of the European Convention of des Europäischen Auslieferungsüberein-
Extradition where the person, in accor- kommens nicht anwendet, wenn die Person
dance with Article 7 of the present Conven- gemäß Artikel 7 des Übereinkommens ihre
tion, consents to extradition and expressly Zustimmung zu der Auslieferung gegeben
renounces his entitlement to the specific und ausdrücklich auf den Schutz des
rule. Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
In accordance with paragraph 3 of Arti- Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 des
cle 12 of the Convention the Republic of Übereinkommens erklärt die Republik Lett-
Latvia declares that in the case where an land, dass sie im Fall der Zustimmung der
arrested person has given his consent after in Haft genommenen Person nach Ablauf
expiry of the deadline of 10 days laid down der in Artikel 8 vorgesehenen Frist von
in Article 8, may use this simplified proce- zehn Tagen das vereinfachte Auslieferungs-
dure if a request for extradition within the verfahren anwenden kann, wenn ihr in der
meaning of Article 12 of the European Zwischenzeit ein Auslieferungsersuchen im
Convention on Extradition has reached it in Sinne des Artikels 12 des Europäischen
the meantime. Auslieferungsübereinkommens zugegangen
ist.
In accordance with paragraph 3 of Arti- Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 des
cle 12 of the Convention the Republic of Übereinkommens erklärt die Republik Lett-
Latvia declares that it may avail itself to the land, dass sie das vereinfachte Verfahren,
simplified procedure as provided for this wie es im Übereinkommen vorgesehen ist,
convention in the case where no request for anwenden kann, wenn ein Ersuchen um
provisional arrest has been made, and vorläufige Verhaftung nicht gestellt worden
where consent has been given after receipt ist und wenn die Zustimmung nach Eingang
of a request for extradition. des Auslieferungsersuchens erteilt worden
ist.
In accordance with paragraph 3 of Arti- Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 des
cle 16 of the Convention the Republic of Übereinkommens in Verbindung mit Arti-
Latvia in conjunction with the provisions of kel 17 Absatz 5 des Übereinkommens er-
paragraph 5 of Article 17 declares that the klärt die Republik Lettland, dass das
Convention shall apply in its relations with Übereinkommen für sie gegenüber den
Member States that have made the same Mitgliedstaaten anwendbar wird, die eine
declaration. Erklärung gleichen Inhalts abgegeben
haben.
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012
In accordance with Article 15 of the Con- Im Einklang mit Artikel 15 des Überein-
vention the Republic of Latvia declares that kommens erklärt die Republik Lettland,
the designed competent authority within dass die folgende Behörde die zuständige
the meaning of Articles 4 to 8, 10 and 14 Behörde im Sinne der Artikel 4 bis 8, 10
is: Prosecutor – General Office, Kalpaka und 14 ist: die Generalstaatsanwaltschaft,
Boulevard 6, Riga, LV-1801 Latvia, Phone: Kalpaka Boulevard 6, Riga, LV-1801
+371 7044400, Fax: +371 7044449, E-mail: Lettland, Tel.: +371 7044400, Fax: +371
gen@lrp.lv.” 7044449, E-Mail gen@lrp.lv.“
L i t a u e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 1. April 2005
folgende E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 7, para- „Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 des
graphe 4, de la convention, le Seimas de la Übereinkommens erklärt das Parlament
République de Lituanie déclare que, pen- (Seimas) der Republik Litauen, dass die
dant l’audience consacrée par le juge du gegebenenfalls aus Litauen auszuliefernde
tribunal du comté de Vilnius à l’extradition Person die Zustimmung zu ihrer Ausliefe-
de la personne susceptible d’être extradée rung im Rahmen des vereinfachten Auslie-
hors de la République de Lituanie, cette ferungsverfahrens während der Verhand-
personne peut révoquer son consentement lung vor dem Richter des Bezirksgerichts
à être extradée de la République de Litua- Wilna über ihre Auslieferung aus der Repu-
nie dans le cadre de la procédure simplifiée. blik Litauen widerrufen kann.
Conformément à l’article 12, para- Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 des
graphe 3, de la convention, le Seimas de la Übereinkommens erklärt das Parlament
République de Lituanie déclare que la (Seimas) der Republik Litauen, dass die
République de Lituanie se réserve le droit Republik Litauen sich das Recht vorbehält,
d’appliquer le paragraphe 1, deuxième tiret, Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich
et le paragraphe 2, de l’article 12. und Absatz 2 anzuwenden.
Conformément à l’article 15 de la Im Einklang mit Artikel 15 des Überein-
convention, le Seimas de la République de kommens erklärt das Parlament (Seimas)
Lituanie déclare que: 1) le ministère de la der Republik Litauen, 1) dass das Minis-
justice et le parquet général de la Répu- terium der Justiz und die Generalstaats-
blique de Lituanie sont désignés comme anwaltschaft der Republik Litauen als zu-
autorités compétentes pour exercer les ständige Behörden für die Ausübung der
fonctions prévues à l’article 4 de la conven- in Artikel 4 des Übereinkommens vorgese-
tion; 2) le parquet général de la République henen Aufgaben benannt werden; 2) dass
de Lituanie est désigné comme autorité die Generalstaatsanwaltschaft der Republik
compétente pour exercer les fonctions Litauen als zuständige Behörde für die Aus-
prévues aux articles 5, 6, 8, 10 et 14 de la übung der in den Artikeln 5, 6, 8, 10 und 14
convention; 3) le tribunal du comté de des Übereinkommens vorgesehenen Auf-
Vilnius est l’autorité compétente aux fins de gaben benannt wird; und 3) dass das Be-
l’application de l’article 7 de la convention. zirksgericht Wilna die für die Anwendung
des Artikels 7 des Übereinkommens zu-
ständige Behörde ist.
Conformément à l’article 16, para- Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 des
graphe 3, de la convention, le Seimas de Übereinkommens erklärt das Parlament
la République de Lituanie déclare que, si la (Seimas) der Republik Litauen, dass das
convention n’est pas encore en vigueur au Übereinkommen, falls es zum Zeitpunkt des
moment de l’adhésion de la République de Beitritts der Republik Litauen zur Euro-
Lituanie à l’Union européenne, la conven- päischen Union noch nicht in Kraft getreten
tion est applicable dans les rapports entre ist, im Verhältnis zwischen der Republik
la République de Lituanie et les autres États Litauen und den anderen Mitgliedstaaten
membres de l’Union européenne qui ont fait der Europäischen Union, die eine Erklärung
la même déclaration, quatre-vingt-dix jours gleichen Inhalts abgegeben haben, 90 Tage
après le dépôt de la présente déclaration.» nach Hinterlegung dieser Erklärung an-
wendbar wird.“
P o l e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. April 2006
folgende E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
„1. Na podstawie art. 9 Konwencji, Rzecz- „1. Im Einklang mit Artikel 9 des Überein-
pospolita Polska oświadcza, iż nie kommens erklärt die Republik Polen,
będzie stosować reguł określonych dass sie die Bestimmungen des Arti-
w art. 14 Europejskiej Konwencji o Eks- kels 14 des Europäischen Ausliefe-
tradycji w sytuacji, gdy osoba ścigana rungsübereinkommens nicht anwenden
wyrażając zgodę na ekstradycję, w wird, wenn die in Haft genommene
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012 265
sposób wyraźny zrzeknie się prawa do Person ihre Zustimmung zu der Aus-
korzystania z zasady specjalności. lieferung gegeben und ausdrücklich
auf den Schutz des Grundsatzes der
Spezialität verzichtet hat.
2. Na podstawie art. 12 ust. 3 Konwencji, 2. Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 des
Rzeczpospolita Polska oświadcza, iż nie Übereinkommens erklärt die Republik
będzie stosować uproszczonej proce- Polen, dass sie das im Übereinkommen
dury ekstradycyjnej, o której mowa w vorgesehene vereinfachte Ausliefe-
Konwencji, w przypadkach określonych rungsverfahren in den in Artikel 12 Ab-
w art. 12 ust. 1 drugi akapit oraz w art. 12 satz 1 zweiter Gedankenstrich und Arti-
ust. 2. kel 12 Absatz 2 genannten Fällen nicht
anwenden wird.
3. Na podstawie art. 15 Konwencji, Rzecz- 3. Im Einklang mit Artikel 15 des Überein-
pospolita Polska oświadcza, ze organa- kommens erklärt die Republik Polen,
mi właściwymi w rozumieniu Konwencji dass folgende Behörden die zuständi-
są: gen Behörden im Sinne des Überein-
kommens sind:
– Organem, o którym mowa w art. 4, 5, – im Sinne der Artikel 4, 5, 10 und 14
10 i 14, jest Minister Sprawiedliwości der Minister der Justiz („Minister
Rzeczpospolitej Polskiej, Sprawiedliwości“) der Republik Polen;
– Organem, o którym mowa w art. 6, jest – im Sinne des Artikels 6 der örtlich zu-
właściwy miejscowo prokurator okrę- ständige Bezirksstaatsanwalt („proku-
gowy, rator okręgowy“);
– Organem, o którym mowa w art. 7 i 8, – im Sinne der Artikel 7 und 8 das ört-
jest właściwy miejscowo sąd okręgo- lich zuständige Bezirksgericht („sąd
wy. okręgowy“).
4. Na podstawie art. 16 ust. 3 Konwencji, 4. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 des
Rzeczpospolita Polska oświadcza, że Übereinkommens erklärt die Republik
do momentu wejścia w życie Konwencji Polen, dass dieses bis zu seinem In-
będzie ona stosowana w stosunkach z krafttreten für sie gegenüber den Mit-
Państwami Członkowskimi, które złoży- gliedstaaten, die eine Erklärung gleichen
ły takie samo oświadczenie, po upływie Inhalts abgegeben haben, 90 Tage nach
90 dni od daty złożenia dokumentu Hinterlegung der Beitrittsurkunde durch
przystąpienia przez Rzeczpospolitą die Republik Polen anwendbar wird.“
Polską.“
S l o w e n i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. April 2006
folgende E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“In relation to Article 7(4) of the Conven- „In Bezug auf Artikel 7 Absatz 4 des
tion, the Republic of Slovenia declares that Übereinkommens erklärt die Republik
the consent of the person, given in pro- Slowenien, dass die in einem Gerichtsver-
ceedings before a court, may be revoked fahren gegebene Zustimmung der Person
pending a decision by the Minister respon- widerrufen werden kann, bis eine Entschei-
sible for justice. dung des für die Justiz zuständigen Minis-
ters ergeht.
In relation to Article 9 of the Convention, In Bezug auf Artikel 9 des Übereinkom-
the Republic of Slovenia declares that the mens erklärt die Republik Slowenien, dass
rules laid down in Article 14 of the European die Bestimmungen des Artikels 14 des Eu-
Convention on Extradition do not apply ropäischen Auslieferungsübereinkommens
where the person consents to extradition nicht gelten, wenn die Person gemäß Arti-
and expressly renounces his entitlement kel 7 des Übereinkommens ihre Zustim-
to the speciality rule in accordance with mung zu der Auslieferung gegeben und
Article 7 of the Convention. ausdrücklich auf den Schutz des Grund-
satzes der Spezialität verzichtet hat.
In relation to Article 12(3) of the Conven- In Bezug auf Artikel 12 Absatz 3 des
tion, the Republic of Slovenia declares that Übereinkommens erklärt die Republik
the decision on the application of the sec- Slowenien, dass die Entscheidung über
ond indent of Article 12(1) and Article 12(2) die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1
will be taken depending on the course of zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 in
the court proceedings in each specific ex- Abhängigkeit von der Entwicklung des
tradition procedure. Gerichtsverfahrens in jedem einzelnen
Auslieferungsverfahren getroffen wird.
In accordance with Article 15 of the Con- Im Einklang mit Artikel 15 des Überein-
vention, the Republic of Slovenia declares kommens erklärt die Republik Slowenien,
that the competent authority for the purpos- dass die zuständige Behörde im Sinne der
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012
es of Article 4, Article 5(2), Article 10 and Artikel 4, 5 Absatz 2, 10 und 14 des Über-
Article 14 of the Convention is the Ministry einkommens das Ministerium der Justiz ist.
of Justice.
In accordance with Article 15 of the Con- Im Einklang mit Artikel 15 des Überein-
vention, the Republic of Slovenia declares kommens erklärt die Republik Slowenien,
that the competent authorities of the Re- dass die zuständigen Behörden der Repu-
public of Slovenia within the meaning of blik Slowenien im Sinne der Artikel 6, 7
Article 6, Article 7 and Article 8 of the Con- und 8 des Übereinkommens die zuständi-
vention are the competent district courts. gen Bezirksgerichte (okrozna sodisca) sind.
In relation to Article 16(3) of the Conven- In Bezug auf Artikel 16 Absatz 3 des
tion, the Republic of Slovenia declares that Übereinkommens erklärt die Republik
this Convention shall apply to relations Slowenien, dass das Übereinkommen für
between the Republic of Slovenia and sie gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine
Member States that have made the same Erklärung gleichen Inhalts abgegeben ha-
declaration 90 days after the date of de- ben, 90 Tage nach Hinterlegung ihrer Erklä-
posit of its declaration.” rung anwendbar wird.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. September 2002 (BGBl. II S. 2755).
Berlin, den 14. Februar 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-16)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. November 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-16) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. November 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012 267
Auswärtiges Amt Berlin, den 30. November 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0515 vom 30. November 2011 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling
Medical Associates, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beige-
fügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-16 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließ-
lich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Vertragsnehmer ist zuständig für ganzheitliches, auf den Patienten abgestimmtes,
individuelles und die Familie einbeziehendes Fallmanagement für Leistungsberechtig-
te zur Unterstützung von Anforderungen in unterschiedlichen Einsatzbedingungen, wie
zum Beispiel Friedenszeiten, Militäreinsatz oder Notfalleinsatz. Der Vertragsnehmer ist
außerdem zuständig für das Sammeln notwendiger Informationen sowie die Bestim-
mung der medizinischen Notwendigkeit von Leistungen und der Angemessenheit
bestimmter Behandlungsstufen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit:
„Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-07-16 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-
forderung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom
15. September 2011 bis 14. März 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Verein-
barung beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regie-
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012
rung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. November 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0515 vom
30. November 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. November 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „L-3 Services, Inc., MPRI Division“
(Nr. DOCPER-AS-68-02)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„L-3 Services, Inc., MPRI Division“ (Nr. DOCPER-AS-68-02) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012 269
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0031 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen L-3 Services, Inc., MPRI Division einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-68-02 über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen L-3 Services, Inc., MPRI Division zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen L-3 Services, Inc., MPRI Division wird im Rahmen seines Vertrags
zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Trup-
penstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer führt Einsatz- und Strategieplanung zur Unterstützung der Opera-
tion „Enduring Freedom – Trans Sahara“ (OEF-TS) durch. OEF-TS unterstützt den Ein-
satz von Truppen des Afrika-Kommandos der US-Streitkräfte in den Sahara-Anrainer-
staaten. Der Auftragnehmer führt Recherchen durch, stellt Informationen zusammen,
sorgt für die Koordination der Dienststellen und erarbeitet auf der Grundlage selbstän-
diger Auslegung bestehender Strategien sowie seiner Kenntnis aller Elemente der
nationalen Leistungsfähigkeit Empfehlungen für Entscheidungsträger im Afrika-Kom-
mando. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Planner“ (Anhang I
Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen L-3 Services, Inc., MPRI Division wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-68-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen L-3 Services, Inc., MPRI Division endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-
forderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 3. Januar 2011 bis
2. Januar 2012 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staa-
ten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des
Vertrags unverzüglich mit.
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0031 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ge-
mäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 17. Fe-
bruar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „Cubic Applications, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-03-08)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„Cubic Applications, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-03-08) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012 271
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0518 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf die Verein-
barung in der Form des Notenwechsels vom 17. Februar 2011 zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Serrano
IT Services, LLC (DOCPER-AS-93-01) (amerikanische Verbalnote Nummer 0517) Folgen-
des mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Serrano IT Services, LLC einen Vertrag
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen
Serrano IT Services, LLC hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag
(DOCPER-AS-03-08) mit dem Subunternehmen Cubic Applications, Inc. geschlossen, um
seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-
unternehmen Cubic Applications, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen Cubic Applications, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-03-08 mit einer Laufzeit vom 29. Septem-
ber 2009 bis 5. September 2011 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer ist zuständig für die Überwachung und Auswertung von armee-
internen und gemeinsamen geheimen Einsätzen und nicht klassifizierten Übungen zur
Ermittlung von Trends und Erfahrungswerten in Zusammenhang mit Taktik, Techniken
und Verfahren zur Bekämpfung von nicht industriell hergestellten, unkonventionellen
Spreng- oder Brandvorrichtungen, sogenannten Improvised Explosive Devices. Der
Auftragnehmer ist weiterhin zuständig für die Koordinierung von Datenerfassung und
Weitergabe der entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen und nicht klassifizierten
Informationen, die im Rahmen von Kampfeinsätzen und Übungen von Einheiten beim
Joint Multi-National Readiness Center gesammelt worden sind. Dieser Vertrag umfasst
die folgende Tätigkeit: „Force Protection Analyst“ (Anhang II Nummer 3 der Rahmen-
vereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels,
werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des Zu-
satzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben genann-
ten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie
ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-93-01) oder der Vertrag über die
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate
nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0518 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012 273
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen über die Kontrolle
des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen
Vom 7. März 2012
D i e N i e d e r l a n d e *) haben dem Generalsekretär des Europarats als
Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die
Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen
(BGBl. 1980 II S. 953, 954) am 4. Januar 2012 die B e h ö r d e nach Artikel 9 des
Übereinkommens für Curaçao und St. Martin (niederländischer Teil) sowie den
karibischen Teil der Niederlande notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. August 2007 (BGBl. II S. 1454).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 7. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 7. März 2012
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876)
ist nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Oman am 30. Januar 2012
in Kraft getreten.
U s b e k i s t a n hat am 25. Juli 2011 seinen B e i t r i t t gemäß Artikel 12
Absatz 1 des Übereinkommens erklärt. Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h -
l a n d hat am 1. Februar 2012 einen E i n s p r u c h gemäß Artikel 12 Absatz 2
des Übereinkommens gegen den Beitritt Usbekistans eingelegt. Das Überein-
kommen ist somit im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Usbekistan
n i c h t in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 2011 (BGBl. 2012 II S. 79).
Berlin, den 7. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012 273
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen über die Kontrolle
des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen
Vom 7. März 2012
D i e N i e d e r l a n d e *) haben dem Generalsekretär des Europarats als
Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die
Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen
(BGBl. 1980 II S. 953, 954) am 4. Januar 2012 die B e h ö r d e nach Artikel 9 des
Übereinkommens für Curaçao und St. Martin (niederländischer Teil) sowie den
karibischen Teil der Niederlande notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. August 2007 (BGBl. II S. 1454).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 7. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 7. März 2012
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876)
ist nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Oman am 30. Januar 2012
in Kraft getreten.
U s b e k i s t a n hat am 25. Juli 2011 seinen B e i t r i t t gemäß Artikel 12
Absatz 1 des Übereinkommens erklärt. Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h -
l a n d hat am 1. Februar 2012 einen E i n s p r u c h gemäß Artikel 12 Absatz 2
des Übereinkommens gegen den Beitritt Usbekistans eingelegt. Das Überein-
kommen ist somit im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Usbekistan
n i c h t in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 2011 (BGBl. 2012 II S. 79).
Berlin, den 7. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 15. März 2012
I.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956) ist
nach seinem Artikel 38 Absatz 2 für
Andorra*) am 22. Oktober 2011
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abge-
gebenen Vorbehalts nach Artikel 35 Absatz 2 des Übereinkommens sowie
einer weiteren Erklärung betreffend Artikel 18 Absatz 13 und 14 des Über-
einkommens
Bangladesch*) am 12. August 2011
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Vorbehalts nach Artikel 35 Absatz 2 des Übereinkommens
Haiti am 19. Mai 2011
Heiliger Stuhl*) am 24. Februar 2012
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Vorbehalts nach Artikel 35 Absatz 2 des Übereinkommens sowie weiterer
Erklärungen betreffend die Artikel 10, 16 Absatz 5, 14, Artikel 18 Absatz 13,
14 und 21 des Übereinkommens
Indien*) am 4. Juni 2011
nach Maßgabe mehrerer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abge-
gebenen Erklärungen betreffend Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a und Arti-
kel 18 Absatz 13 des Übereinkommens
Marshallinseln am 5. Dezember 2010
Nepal*) am 22. Januar 2012
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abge-
gebenen Vorbehalts nach Artikel 35 Absatz 2 des Übereinkommens sowie
weiterer Erklärungen betreffend Artikel 16 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 13
und 14 des Übereinkommens
Niederlande,
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Oktober 2010
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
in Kraft getreten.
II.
Die Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 über den Geltungsbereich (BGBl. II
S. 727) wird dahin gehend b e r i c h t i g t , dass das Übereinkommen für
G r i e c h e n l a n d am 10. Februar 2011 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Juni 2011 (BGBl. II S. 727).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 15. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012 275
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Quantum Research International, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-28-03)
Vom 15. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „Quantum Research International, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-28-03)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 15. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. Februar 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0077 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Quantum Research
International, Inc. einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-AS-28-03 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Quantum Research International, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Be-
freiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zu-
satzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Quantum Research International, Inc. wird im Rahmen seines
Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des
NATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Unit Set Fielding and Transformation Coordination Cells dienen als Anlaufstelle der
Abteilung Integration für den Bereich Truppenentwicklung der Stabsabteilung G8 für
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Transformation des Heeres (Army),
einschließlich Unterstützung von Integrations- und Synchronisationsbemühungen,
Truppenmodernisierung, modularer Truppenumwandlung, Programmeinführung für
einzelne Einheiten sowie Tätigkeiten im Rahmen der Einheitenstationierung. Die G8-
Verbindungsaufgaben vernetzen die Verantwortlichkeiten und Interessen der wichtigs-
ten Standorte, des Hauptkommandobereiches und des Ministeriums, damit die Ziele
im Zusammenhang mit der Modernisierung der Armee schnell und effizient erreicht
werden können. Hierbei werden je nach Bedarf Aufgaben im Bereich Transformation
und USF übernommen, und die Verbindungsstellen dienen auch zur Erfassung der
praktischen Erfahrungen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military
Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem
Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Quantum Research International, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-28-03 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Quantum Research International, Inc. endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Februar 2011
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012 277
bis 30. April 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staa-
ten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des
Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Ver-
einbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0077 vom
17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
des deutsch-costa-ricanischen Abkommens
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern
einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung
Vom 15. März 2012
Das am 27. Februar 2012 in San José unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von
Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsula-
rischen Vertretung ist nach seinem Artikel 7 Absatz 1
am 27. Februar 2012
in Kraft getreten, es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 15. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
278 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.10,ausgegebenzuBonnam11. April2012
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikCostaRica
überdieErwerbstätigkeitvonFamilienangehörigenvonMitgliedern
einerdiplomatischenoderberufskonsularischenVertretung
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland staatdiebefristeteFortführungderErwerbstätigkeitfüreinenan-
gemessenenZeitraumohnedenBesitzeinesAufenthaltstitels
und
und/odereinerArbeitserlaubnis(EU)erlaubt.
dieRegierungderRepublikCostaRica–
Artikel 3
von dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-
tätigkeitvonFamilienangehörigenvonMitgliederneinerdiploma- Verfahren
tischenoderberufskonsularischenVertretungzuverbessern– (1) Familienangehörige,diebeabsichtigen,eineErwerbstätig-
keitaufzunehmen,müssenüberdieBotschaftdesEntsende-
sindwiefolgtübereingekommen:
staateseinenförmlichenAntragandasAußenministeriumdes
Empfangsstaatesstellen.DerAntragmussvollständigeAngaben
Artikel 1 zurPersondesAntragstellerssowiezurArtderbeabsichtigten
Begriffsbestimmungen Erwerbstätigkeitenthalten.
ImSinnediesesAbkommens (2) NachÜberprüfungdesAntragsinformiertdasAußenminis-
terium die Botschaft so schnell wie möglich darüber, ob die
1. bezeichnetderAusdruck„Mitgliedeinerdiplomatischenoder PersondieBedingungendiesesÜbereinkommensunddieerfor-
berufskonsularischenVertretung“entsandteBeschäftigtedes derlichen Formalitäten erfüllt und sie somit die beabsichtigte
Entsendestaatsineinerdiplomatischenoderberufskonsula- Erwerbstätigkeitaufnehmenkann.InnerhalbvondreiMonaten
rischenVertretungodereinerVertretungbeieinerinternatio- nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit weist die Botschaft den
nalenOrganisationimEmpfangsstaat; zuständigenStellendesEmpfangsstaatesnach,dassderAn-
2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehe- tragstellerundseinArbeitgeberdiegesetzmäßigvorgesehenen
partner,dieEhepartnerin,denLebenspartner,dieLebens- VerpflichtungendesEmpfangsstaatesimBereichderSozialver-
partnerinundKinderunter25Jahrenoderälter,soferneine sicherungerfüllen.
Behinderung vorliegt, die im Empfangsstaat in ständiger
häuslicher Gemeinschaft mit dem Mitglied der diploma- Artikel 4
tischenoderberufskonsularischenVertretungleben;
Immunität von der
3. bezeichnetderAusdruck„Erwerbstätigkeit“jedeselbstän- Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
digeoderunselbständigeBerufstätigkeiteinschließlichder
Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Überein-
Berufsausbildung.
kommenvom18.April1961überdiplomatischeBeziehungen
oder anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften
Artikel 2 Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des
Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit Empfangsstaats,sogiltdieseImmunitätnichtfürHandlungen
oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung
(1) DenFamilienangehörigenwirdaufderGrundlagederGe- einerErwerbstätigkeit.
genseitigkeitgestattet,imEmpfangsstaateineErwerbstätigkeit
auszuüben.UngeachtetderErlaubnisderErwerbstätigkeitnach
Artikel 5
diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden
berufsspezifischenRechtsvorschriftenAnwendung.Diebetref- Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
fendenPersonensindinderBundesrepublikDeutschlandauch
(1) ImFallvonFamilienangehörigen,dieimEinklangmitdem
beiAufnahmeeinerErwerbstätigkeitvomErforderniseinesAuf-
WienerÜbereinkommenvom18.April1961überdiplomatische
enthaltstitelsbefreit.InderRepublikCostaRicagegebenenfalls
Beziehungenoderaufgrundeineranderenanwendbarenvölker-
erforderlicheAufenthaltsgenehmigungenwerdenerteilt.
rechtlichenÜbereinkunftImmunitätvonderStrafgerichtsbarkeit
(2) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach desEmpfangsstaatsgenießen,findendieBestimmungenüber
BeendigungderdienstlichenTätigkeitdesMitgliedsderdiplo- dieImmunitätvonderStrafgerichtsbarkeitdesEmpfangsstaats
matischenoderberufskonsularischenVertretungimEmpfangs- auchinBezugaufHandlungenAnwendung,dieinZusammen-
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.10,ausgegebenzuBonnam11. April2012 279
hangmitderAusübungderErwerbstätigkeitstehen.DerEnt- licheÜbereinkünfte,diezwischendenbeidenStaatengültigsind,
sendestaatprüftbeimVorliegeneinerStraftatjedocheingehend, dementgegenstehen.
oberaufdieImmunitätdesbetroffenenFamilienangehörigenvon
derStrafgerichtsbarkeitdesEmpfangsstaatsverzichtensoll. Artikel 7
(2) DerFamilienangehörigekannimZusammenhangmitder Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
AusübungderErwerbstätigkeitalsZeugevernommenwerden,
esseidenn,derEntsendestaatistderAuffassung,dassdieses (1) DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnungin
seinenInteressenzuwiderliefe. Kraft.
(2) DiesesAbkommenwirdaufunbestimmteZeitgeschlos-
Artikel 6 sen.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frü-
Steuer- und Sozialversicherungssystem
hestens nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten unter
FamilienangehörigeunterliegenimHinblickaufihreErwerbs- EinhaltungeinerFristvonsechsMonatenschriftlichaufdiploma-
tätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche- tischemWeggekündigtwerden.MaßgebendfürdieBerechnung
rungssystemdiesesStaates,sofernnichtanderevölkerrecht- derFrististderTagdesEingangsderKündigung.
GeschehenzuSanJoséam27.Februar2012inzweiUrschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
ErnstMartens
FürdieRegierungderRepublikCostaRica
Roverssi
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls vom 27. Oktober 2010
zur Änderung des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 11. August 1971
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 19. März 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. November 2011 zu dem Proto-
koll vom 27. Oktober 2010 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2011 II S. 1090, 1092) wird bekannt
gemacht, dass das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel 6 Absatz 2
am 21. Dezember 2011
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 19. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Gründung
der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Vom 20. März 2012
Das Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung der Europäischen Fern-
meldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ (BGBl. 1984 II S. 682, 683) ist nach
seinem Artikel XXII Buchstabe c und e, die dazugehörige Betriebsvereinbarung
vom 15. Juli 1982 (BGBl. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem Artikel 23 Buchstabe a
für
Kasachstan am 22. Mai 1998
Kroatien am 23. Oktober 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juli 1998 (BGBl. II S. 2317).
Berlin, den 20. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Änderungen vom 20. Mai 1999 des Übereinkommens vom 15. Juli 1982
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Vom 20. März 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. April 2002 zu den Änderungen
vom 20. Mai 1999 des Übereinkommens vom 15. Juli 1982 zur Gründung der
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ (EUTELSAT-Über-
einkommen) (BGBl. 2002 II S. 902) wird bekannt gemacht, dass das EUTELSAT-
Übereinkommen in seiner geänderten Fassung nach Artikel XIX Buchstabe b des
Übereinkommens vom 15. Juli 1982 für
die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d
und alle anderen Vertragsparteien am 28. November 2002
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Annahmeurkunde ist am 31. Juli 2002 in Paris beim Außen-
ministerium der Französischen Republik als Verwahrer des Übereinkommens
hinterlegt worden.
Berlin, den 20. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Gründung
der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Vom 20. März 2012
Das Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung der Europäischen Fern-
meldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ (BGBl. 1984 II S. 682, 683) ist nach
seinem Artikel XXII Buchstabe c und e, die dazugehörige Betriebsvereinbarung
vom 15. Juli 1982 (BGBl. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem Artikel 23 Buchstabe a
für
Kasachstan am 22. Mai 1998
Kroatien am 23. Oktober 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juli 1998 (BGBl. II S. 2317).
Berlin, den 20. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Änderungen vom 20. Mai 1999 des Übereinkommens vom 15. Juli 1982
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Vom 20. März 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. April 2002 zu den Änderungen
vom 20. Mai 1999 des Übereinkommens vom 15. Juli 1982 zur Gründung der
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ (EUTELSAT-Über-
einkommen) (BGBl. 2002 II S. 902) wird bekannt gemacht, dass das EUTELSAT-
Übereinkommen in seiner geänderten Fassung nach Artikel XIX Buchstabe b des
Übereinkommens vom 15. Juli 1982 für
die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d
und alle anderen Vertragsparteien am 28. November 2002
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Annahmeurkunde ist am 31. Juli 2002 in Paris beim Außen-
ministerium der Französischen Republik als Verwahrer des Übereinkommens
hinterlegt worden.
Berlin, den 20. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012 281
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. März 2012
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 23. Februar 2006/6. September 2006 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Föderativen Republik Brasilien über
Finanzielle Zusammenarbeit („Basissanitärprogramm
Piauí II“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 8. Mai 2009
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. März 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Der Botschafter Brasilia, den 23. Februar 2006
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, lhnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 24. Oktober 1991 zwischen unseren beiden Regie-
rungen über Finanzielle Zusammenarbeit über 304 858 202,– DM (in Worten: dreihundert-
vier Millionen achthundertachtundfünfzigtausendzweihundertzwei Deutsche Mark) – im
Folgenden „Abkommen“ genannt – und auf die Verbalnote Nr. 309 vom 7. Juni 2003,
Gz.: WZ 444/PI/2003 folgende Vereinbarung über das Vorhaben „Basisgesundheitspro-
gramm Piauí“ vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Föde-
rativen Republik Brasilien und dem Bundesstaat Piauí, bei der KfW Bankengruppe,
Frankfurt am Main, für das in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens genannte Vorhaben
„Basisgesundheitsprogramm Piauí“ gemäß Artikel 1 Absatz 7 einen zusätzlichen, nicht-
rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag von bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millio-
nen Euro) zu erhalten.
Das in oben genanntem Abkommen erwähnte Vorhaben „Basisgesundheitsprogramm
Piauí“ wurde in beiderseitigem Einvernehmen zum Vorhaben „Basissanitärprogramm
Piauí“. Dieses befindet sich zur Zeit in Umsetzung. Die nunmehr ermöglichte Erweite-
rung des Programms durch den oben genannten Finanzierungsbeitrag erhält den Titel
„Basissanitärprogramm Piauí II“.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens auch für diese Vereinbarung mit
Ausnahme von Artikel 2 Absatz 2.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit den unter Nummern 1
bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Fr i e d r i c h Pro t v o n K u n o w
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Beziehungen
der Republik Brasilien
Herrn Celso Amorim
Brasilia
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012
Bekanntmachung
der deutsch-bolivianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. März 2012
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 19. Juni 2006/6. Juli 2006 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit („Um-
weltprogramm Potosi“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 6. Juli 2006
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. März 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Der Botschafter La Paz, den 19. Juni 2006
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf Ziffer 5.2.2 des Protokolls der Regierungskonsultationen über Technische
und Finanzielle Zusammenarbeit vom 15. Dezember 2004 sowie auf die Abkommen vom
27. November 1997 (geändert durch das Abkommen vom 20. Dezember 2001) und
29. Juni 2000 zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit fol-
gende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a im eingangs erwähnten Abkommen vom 27. No-
vember 1997 und in Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b im eingangs erwähnten
Abkommen vom 29. Juni 2000 genannte Vorhaben „Abwasserentsorgung Potosi“ wird
in Höhe von bis zu 3 245 629,– EUR (in Worten: drei Millionen zweihundertfünfund-
vierzigtausendsechshundertneunundzwanzig Euro) durch das Vorhaben „Umwelt-
programm Potosi“ ersetzt.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten Abkommen vom 27. No-
vember 1997 und 29. Juni 2000 auch für diese Vereinbarung.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Bolivien mit den unter Nummern 1 bis 3 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Erich Riedler
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Beziehungen
und Kultus
der Republik Bolivien
Herrn David Choquehuanca Céspedes
La Paz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012 283
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 21. März 2012
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
(BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) wird nach seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Simbabwe am 30. Mai 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. November 2011 (BGBl. II S. 1363).
Berlin, den 21. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-11-36)
Vom 21. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. November 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-36) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. November 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012 283
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 21. März 2012
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
(BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) wird nach seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Simbabwe am 30. Mai 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. November 2011 (BGBl. II S. 1363).
Berlin, den 21. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-11-36)
Vom 21. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. November 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-36) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. November 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012
Auswärtiges Amt Berlin, den 30. November 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0508 vom 30. November 2011 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science Applications International
Corporation einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-AS-11-36 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen
seines Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne
des NATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer ist zuständig für die Überlebensfähigkeit von Systemen sowie für
Gefährdungsanalysen und Modellierung im Rahmen eines disziplinenübergreifenden
Forschungsprogramms, einschließlich Zielbeschreibung für alle Einsatzkommandos mit
Hilfe des Underground Targeting and Analysis System (UTAS); Analyse und Model-
lierung von US-, alliierten und ausländischen Einrichtungen; Analyse und Modellierung
in den Bereichen Führung, biologische und chemische Kriegsführung, Herstellung-
und Lagerungseinrichtungen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military
Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-11-36 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation endet.
Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende
Leistungsaufforderung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Lauf-
zeit vom 11. August 2011 bis 30. April 2014 (Memorandum for Record) ist dieser
Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012 285
Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen
Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. November 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0508 vom
30. November 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. November 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „Lockheed Martin Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-88-03)
Vom 21. März 2012
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. November 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„Lockheed Martin Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-88-03) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. November 2011
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012
Auswäriges Amt Berlin, den 30. November 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0540 vom 30. November 2011 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen, nachfolgend „die Rahmen-
vereinbarung“, sowie auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 3. Juli 2007
zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
das Unternehmen Raytheon Systems Company (DOCPER-AS-60-01) (amerikanische Ver-
balnote Nummer 30) Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Raytheon Systems Company einen Vertrag
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen
Raytheon Systems Company hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen
Vertrag (DOCPER-AS-88-03) mit dem Subunternehmen Lockheed Martin Corporation
geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-
unternehmen Lockheed Martin Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen Lockheed Martin Corporation wird auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-88-03 mit einer Laufzeit vom
1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt analytisches und technisches Personal zur Verfügung, das auf
den Support urheberrechtlich geschützter Software im Bereich Nachrichtendienst,
Überwachung und Aufklärung (ISR) spezialisiert ist, die vom US-Luftwaffenstützpunkt
in Ramstein genutzt und gepflegt wird. Dieser spezielle Support umfasst Software- und
Datenbank-Administration zur Auswertung, Bearbeitung und Bereitstellung von nach-
richtendienstlichen Produkten, die Analyse von Feldstudien und die Entwicklung von
Schulungsprogrammen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Training
Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Haupt-
vertragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-60-01) oder der Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Eine Zusammenfassung des Vertrags (Memorandum for Record) ist dieser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012 287
Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Ver-
fügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei
Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft. Maß-
gebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei der anderen
Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. November 2011 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0540 vom
30. November 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. November 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2012
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Änderungsvereinbarung
zu der deutsch-belarussischen Vereinbarung vom 11. Februar 2009
über die Bedingungen der Erholungsaufenthalte
für minderjährige Bürger der Republik Belarus
in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 22. März 2012
Die in Berlin durch Notenwechsel vom 7. September 2009 (BGBl. 2010 II
S. 833) geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Belarus über die Änderung der
Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 11. Februar 2009 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Belarus über die Bedingungen der Erholungsaufenthalte für minderjährige Bürger
der Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 2009 II S. 302,
303) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. Dezember 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juni 2010 (BGBl. II S. 833).
Berlin, den 22. März 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r