2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2012
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
und der Weitergabe von Antipersonenminen
und über deren Vernichtung
Vom 7. Oktober 2011
Das am 18. September 1997 angenommene Übereinkommen über das Ver-
bot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
personenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778, 779) wird
nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Tuvalu am 1. März 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juni 2008 (BGBl. II S. 652).
Berlin, den 7. Oktober 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2012 3
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung
Vom 8. November 2011
I.
Das Internationale Übereinkommen von 1989 vom 28. April 1989 über
Bergung (BGBl. 2001 II S. 510, 511) ist nach seinem Artikel 29 Absatz 2 für
Albanien am 14. Juni 2007
Aserbaidschan am 12. Juni 2007
Belgien am 30. Juni 2005
Brasilien am 29. Juli 2010
Bulgarien am 14. März 2006
nach Maßgabe einer unter II. abgedruckten Erklärung
Ecuador am 16. Februar 2006
nach Maßgabe einer unter II. abgedruckten Erklärung
Finnland am 12. Januar 2008
nach Maßgabe einer unter II. abgedruckten Erklärung
Jemen am 23. September 2009
Kiribati am 5. Februar 2008
Kongo am 7. September 2005
Liberia am 18. September 2009
Polen am 16. Dezember 2006
Slowenien am 23. Dezember 2006
Spanien am 27. Januar 2006
St. Kitts und Nevis am 7. Oktober 2005
in Kraft getreten.
Ferner wird das Übereinkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 2 für
Palau am 29. September 2012
in Kraft treten.
II.
B u l g a r i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 14. März 2005
gegenüber dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisa-
tion als Verwahrer des Übereinkommens folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“1. Pursuant to article 4, paragraph 2: „1. Nach Artikel 4 Absatz 2:
The Republic of Bulgaria decides to Die Republik Bulgarien beschließt, das
apply the International Convention on Internationale Übereinkommen von
Salvage, 1989, to the Bulgarian war- 1989 über Bergung auf bulgarische
ships and ships owned by the State, Kriegsschiffe und dem Staat gehörende
used for non-commercial purposes. Schiffe, die nicht Handelszwecken die-
nen, anzuwenden.
2. Pursuant to article 30: 2. Nach Artikel 30:
The Republic of Bulgaria reserves the Die Republik Bulgarien behält sich das
right not to apply the International Con- Recht vor, das Internationale Überein-
vention on Salvage, 1989: kommen von 1989 über Bergung nicht
anzuwenden,
a) when the salvage operation takes a) wenn die Bergungsmaßnahmen in
place in inland waters and all ves- Binnengewässern stattfinden und
sels involved are of inland naviga- alle beteiligten Schiffe zur Schifffahrt
tion; auf Binnengewässern bestimmt sind;
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2012
b) when the salvage operation takes b) wenn die Bergungsmaßnahmen in
place in inland waters and no vessel Binnengewässern stattfinden und
is involved; kein Schiff beteiligt ist;
c) when all interested parties are na- c) wenn alle Betroffenen Staatsange-
tionals of the Republic of Bulgaria; hörige der Republik Bulgarien sind;
d) when the property involved is d) wenn es sich bei den betroffenen
maritime cultural property of prehis- Vermögensgegenständen um Kul-
toric, archaeological or historic inter- turgut des Meeres von prähistori-
est and is situated on the sea-bed.” scher, archäologischer oder histori-
scher Bedeutung handelt und sie
sich auf dem Meeresboden be-
finden.“
E c u a d o r hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 16. Februar 2005 ge-
genüber dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation
als Verwahrer des Übereinkommens folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with article 30.1(d) of the „Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 1
International Convention on Salvage, 1989, Buchstabe d des am 28. April 1989 am Sitz
adopted on 28 April 1989 in London, United der Internationalen Seeschifffahrts-Orga-
Kingdom, at the headquarters of the Inter- nisation (IMO) in London (Vereinigtes König-
national Maritime Organization (IMO), the reich) beschlossenen Internationalen Über-
Government of the Republic of Ecuador re- einkommens von 1989 über Bergung behält
serves the right not to apply the provisions sich die Republik Ecuador das Recht vor,
of the Convention when the property in- das Übereinkommen nicht anzuwenden,
volved is maritime cultural property of pre- wenn es sich bei den betroffenen Ver-
historic, archaeological or historic interest mögensgegenständen um Kulturgut des
and is situated on the sea-bed.” Meeres von prähistorischer, archäologi-
scher oder historischer Bedeutung handelt
und sie sich auf dem Meeresboden be-
finden.“
F i n n l a n d hat bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde am 12. Januar
2007 gegenüber dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Orga-
nisation als Verwahrer des Übereinkommens folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Pursuant to article 30(1)(d) of the Con- „Nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d
vention, the Republic of Finland reserves des Übereinkommens behält sich die Repu-
the right not to apply the provisions of this blik Finnland das Recht vor, das Überein-
Convention when the property involved is kommen nicht anzuwenden, wenn es sich
maritime cultural property of prehistoric, bei den betroffenen Vermögensgegenstän-
archaeological or historic interest and is den um Kulturgut des Meeres von prähisto-
situated on the sea-bed.” rischer, archäologischer oder historischer
Bedeutung handelt und sie sich auf dem
Meeresboden befinden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. September 2004 (BGBl. II S. 1510).
Berlin, den 8. November 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2012 5
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 10. November 2011
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 1 für
Albanien*) am 23. Dezember 2010
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. Novem-
ber 2007 abgegebenen Erklärungen gemäß den Artikeln 31, 32 des Überein-
kommens
Argentinien*) am 23. Dezember 2010
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. Juni
2008 abgegebenen Erklärungen gemäß den Artikeln 31, 32 des Überein-
kommens
Chile*) am 23. Dezember 2010
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. Dezem-
ber 2009 abgegebenen Erklärungen gemäß den Artikeln 31, 32 des Überein-
kommens
Ecuador*) am 23. Dezember 2010
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 15. Juli
2011 abgegebenen Erklärungen gemäß den Artikeln 31, 32 des Überein-
kommens
Frankreich*) am 23. Dezember 2010
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 9. Dezem-
ber 2008 abgegebenen Erklärungen gemäß den Artikeln 31, 32 des Überein-
kommens
Irak am 23. Dezember 2010
Japan*) am 23. Dezember 2010
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. Juli
2009 abgegebenen Erklärung gemäß Artikel 32 des Übereinkommens
Kasachstan am 23. Dezember 2010
Kuba*) am 23. Dezember 2010
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2. Febru-
ar 2009 abgegebenen Erklärung betreffend Artikel 42 Absatz 2 des Über-
einkommens
Mali*) am 23. Dezember 2010
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2. Febru-
ar 2010 abgegebenen Erklärungen gemäß den Artikeln 31, 32 des Überein-
kommens
Nigeria am 23. Dezember 2010
Paraguay am 23. Dezember 2010
Spanien am 23. Dezember 2010
(s. auch Hinweis unter II.)
Uruguay*) am 23. Dezember 2010
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 4. März
2009 abgegebenen Erklärungen gemäß den Artikeln 31, 32 des Überein-
kommens
in Kraft getreten.
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2012
Das Übereinkommen ist ferner gemäß seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Armenien am 23. Februar 2011
Belgien*) am 2. Juli 2011
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2. Juni
2011 abgegebenen Erklärungen gemäß den Artikeln 31, 32 des Überein-
kommens
Brasilien am 29. Dezember 2010
Burkina Faso am 23. Dezember 2010
Gabun am 18. Februar 2011
Montenegro*) am 20. Oktober 2011
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 20. Sep-
tember 2011 abgegebenen Erklärungen gemäß den Artikeln 31, 32 des
Übereinkommens
Niederlande (europäischer Teil und karibischer Teil)*) am 22. April 2011
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. März
2011 abgegebenen Erklärungen gemäß den Artikeln 31, 32 des Überein-
kommens
Panama am 24. Juli 2011
Sambia am 4. Mai 2011
Serbien*) am 17. Juni 2011
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 18. Mai
2011 abgegebenen Erklärungen gemäß den Artikeln 31, 32 des Überein-
kommens
Tunesien am 29. Juli 2011
in Kraft getreten.
II.
S p a n i e n * ) hat am 5. Januar 2011 gegenüber dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen als Verwahrer des Übereinkommens eine E r k l ä r u n g gemäß
den Artikeln 31, 32 des Übereinkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Mai 2011 (BGBl. II S. 639).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 10. November 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2012 7
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Zusatzprotokolle zu den vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
über den Schutz der Opfer internationaler und
nicht internationaler bewaffneter Konflikte
und über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens
– Protokolle I, II und III –
Vom 15. November 2011
I.
Das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter
Konflikte – Protokoll I – (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551; 1997 II S. 1366, 1367) wird
nach seinem Artikel 95 Absatz 2 für
Marokko am 3. Dezember 2011
in Kraft treten.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter
Konflikte – Protokoll II – (BGBl. 1990 II S. 1550, 1637) wird nach seinem
Artikel 23 Absatz 2 für
Marokko am 3. Dezember 2011
in Kraft treten.
III.
Das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens – Proto-
koll III – (BGBl. 2009 II S. 222, 223) ist nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für folgen-
de weitere Staaten in Kraft getreten:
Argentinien am 16. September 2011
Belarus am 30. September 2011
Spanien am 10. Juni 2011.
IV.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat am 15. Juni 2011 gegenüber dem
Verwahrer E r s t r e c k u n g s k l ä r u n g e n * ) zu Protokoll I, Protokoll II und Proto-
koll III abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 7).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Verwahrers unter http://www.eda.admin.ch/eda/fr/home/topics/intla/intrea/chdep.html
einsehbar.
Berlin, den 15. November 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2012
Bekanntmachung
von Änderungen der Statuten der „Eurofima“
Europäische Gesellschaft zur Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Vom 17. November 2011
Die ordentliche Generalversammlung der „Eurofima“ 25 480 SNCB Holding
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisen- 15 080 NV Nederlandse Spoorwegen
bahnmaterial hat am 25. März 2011 in Übereinstimmung
mit Artikel 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1955 über 13 572 RENFE Operadora
die Gründung der „Eurofima“ (BGBl. 1956 II S. 907, 13 000 Schweizerische Bundesbahnen
908, 920) mit Zustimmung des Sitzstaates beschlossen,
5 824 Železnice Srbije
Artikel 5 ihrer Statuten zu ändern.
5 200 Schwedische Staatsbahnen
Artikel 5 erhält folgenden Wortlaut:
5 200 Nationalgesellschaft der Luxemburgischen Eisen-
bahnen
„Artikel 5
5 200 ÖBB Holding AG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
2 600 000 000 Schweizer Franken, wovon 520 000 000 5 200 CP-Comboios de Portugal, E. P. E
Schweizer Franken (20 %) einbezahlt sind. Es ist einge- 5 200 Hellenische Eisenbahnen
teilt in 260 000 Aktien mit einem Nennwert von 10 000
2 600 České Dráhy, a. s.
Schweizer Franken.
1 820 Ungarische Staatseisenbahnen AG
Jede nachträgliche Leistung von Einlagen ist gemäss
Artikel 21 Abs. 3 Ziffer 6 durch den Verwaltungsrat zu be- 1 300 Železničná spoločnost’ Slovensko, a. s.
schliessen. Die Zahlung nachträglicher Leistungen hat 520 HŽ Putnički prijevoz d. o. o.
direkt auf das zu diesem Zweck vom Verwaltungsrat be-
520 Slovenske železnice d. o. o.
zeichnete Konto zu erfolgen und die auf dieses Konto
einbezahlten Mittel stehen sofort zur Verfügung der 520 Eisenbahn von Bosnien-Herzegowina
Gesellschaft. Der Verwaltungsrat wird diesen Art. 5 so 520 Holding Balgarski Darzhavni Zheleznitsi EAD
abändern, dass er die nachträglich geleisteten Einlagen
widerspiegelt, und zwar zum früheren Zeitpunkt des 208 Javno pretprijatie Makedonski Železnici-
Abschlusses der nachträglichen Leistung von Einlagen Infrastruktura
oder des auf diese nachträgliche Einforderung von Einla- 156 Željeznički Prevoz Crne Gore a. d.
gen folgenden 31. Dezember. Diese Änderung ist vom 104 Staatseisenbahnen der Türkischen Republik
Verwaltungsrat im Handelsregister anzumelden, zusam-
men mit einer Bestätigung des Verwaltungsrates, wonach 52 Dänische Staatsbahnen
die Gesellschaft die Einlagen erhalten hat. 52 Norwegische Staatsbahnen
Die Aktien sind nach Vornahme der siebten Kapitalerhö- 52 Makedonski Železnici-Transport AD“.
hung (1997) und nach Abtretung von Aktien (2007) wie Die Generalversammlung der „Eurofima“ hat am
folgt verteilt: 25. März 2011 die Rechtsgültigkeit der Ergänzungen der
58 760 Deutsche Bahn AG Statuten der „Eurofima“ festgestellt, die damit am 6. Au-
gust 2011 in Kraft getreten sind.
58 760 Nationalgesellschaft der Französischen Eisen-
bahnen
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
35 100 Ferrovie dello Stato S. p. A Bekanntmachung vom 10. August 2010 (BGBl. II S. 1122).
Berlin, den 17. November 2011
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Küpper
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.1,ausgegebenzuBonnam12. Januar2012 9
Bekanntmachung
des deutsch-burundischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. November 2011
Das in Bujumbura am 28. Oktober 2011 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 ist nach seinem
Artikel 5
am 28. Oktober 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. November 2011
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U t e H e i n b u c h
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikBurundi
überFinanzielleZusammenarbeit2010
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland Wiederaufbau(KfW)FinanzierungsbeiträgeinHöhevoninsge-
samt20 000 000,– EUR(inWorten:zwanzigMillionenEuro)für
und
diefolgendenVorhabenzuerhalten:
dieRegierungderRepublikBurundi–
1. ImZugederRegionalinitiative„IntraregionalesStromnetzfür
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dieNil-Äquatorialländer“:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik a) „ÜbertragungsleitungRuzizi-Bujumbura“15 000 000,– EUR
Burundi, (inWorten:fünfzehnMillionenEuro);
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch b) „ÜbertragungsleitungBurundi-Ruanda“3 000 000,– EUR
partnerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenund (inWorten:dreiMillionenEuro);
zuvertiefen,
2. „SektorprogrammWasser-undSanitärversorgung“2 000 000,–
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- EUR (inWorten:zweiMillionenEuro),
gendieGrundlagediesesAbkommensist, wennnachPrüfungdieFörderungswürdigkeitdieserVorhaben
festgestelltwordenist.
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin
derRepublikBurundibeizutragen, (2) DasinAbsatz1Nummer2bezeichneteVorhabenkannim
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
unterBezugnahmeaufdieVerbalnotenNummer106/2010vom Deutschland und der Regierung der Republik Burundi durch
19.November2010undNummer113/2010vom21.Dezember andere Vorhaben ersetzt werden. Aufgrund des besonderen
2010derBotschaftderBundesrepublikDeutschlandBujumbura CharaktersinnerhalbeinesregionalenProgrammskönnendie
mitderZusagederMittel– unterAbsatz1Nummer1BuchstabenaundbgenanntenVor-
habennichtdurchandereVorhabenersetztwerden.
sindwiefolgtübereingekommen:
(3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
RegierungderRepublikBurundizueinemspäterenZeitpunkt
Artikel 1
ermöglicht,weitereFinanzierungsbeiträgezurVorbereitungder
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht inAbsatz1genanntenVorhabenoderfürnotwendigeBegleit-
esderRegierungderRepublikBurundi,vonderKreditanstaltfür maßnahmenzurDurchführungundBetreuungderinAbsatz1
10 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.1,ausgegebenzuBonnam12. Januar2012
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Artikel 3
AbkommenAnwendung.
Die Regierung der Republik Burundi stellt die KfW von
sämtlichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,die
Artikel 2 imZusammenhangmitdemAbschlussundderDurchführung
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik
Beträge,dieBedingungen,zudenensiezurVerfügunggestellt Burundierhobenwerden.
werden,sowiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendie
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs- Artikel 4
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- DieRegierungderRepublikBurundiüberlässtbeidensichaus
republikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen. derGewährungderFinanzierungsbeiträgeergebendenTranspor-
(2) DieZusagederinArtikel1Absatz1genanntenBeträge tenvonPersonenundGüternimSee-,Land-undLuftverkehr
entfällt,soweitnichtinnerhalbeinerFristvonachtJahrennach denPassagierenundLieferantendiefreieWahlderVerkehrs-
demZusagejahrdieentsprechendenFinanzierungsverträgege- unternehmen,trifftkeineMaßnahmen,welchediegleichberech-
schlossenwurden.FürdieseBeträgeendetdieFristmitAblauf tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
des31.Dezember2018. BundesrepublikDeutschlandausschließenodererschweren,und
erteiltgegebenenfallsdiefüreineBeteiligungdieserVerkehrs-
(3) DieRegierungderRepublikBurundi,soweitsienichtselbst unternehmenerforderlichenGenehmigungen.
EmpfängerderFinanzierungsbeiträgeist,wirdetwaigeRückzah-
lungsansprüche,dieaufgrunddernachAbsatz1zuschließen-
Artikel 5
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
KfWgarantieren. DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.
Geschehen zu Bujumbura am 28. Oktober 2011 in zwei
Urschriften,jedeindeutscherundfranzösischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
BrunoBrommer
FürdieRegierungderRepublikBurundi
AugustinNsanze
Bekanntmachung
der deutsch-kirgisischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. November 2011
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 14. Oktober 2009/13. September 2010 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kirgisistan über Finanzielle
Zusammenarbeit 2007 – 2008 ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 13. September 2010
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. November 2011
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Harald Klein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2012 11
Der Geschäftsträger a. i. Bischkek, den 14. Oktober 2009
der Bundesrepublik Deutschland
Sehr geehrter Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen über die bilaterale Entwick-
lungszusammenarbeit 2007 – 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Kirgisischen Republik vom 19. September 2007 sowie den Ergebnisvermerk der Regie-
rungskonsultationen vom 20. August 2008 über die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik folgende Verein-
barung über Finanzielle Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Ländern vorzuschla-
gen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Kir-
gisischen Republik oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-
den Empfängern von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu
erhalten:
a) Darlehen in Höhe von insgesamt 11 500 000 EUR (in Worten: elf Millionen fünf-
hunderttausend Euro) für die Vorhaben
– „Kreditlinie Wohnungsbaufinanzierung“ bis zu 7 500 000 EUR (in Worten: sie-
ben Millionen fünfhunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2007
und
– „Kommunale Infrastrukturfinanzierung“ bis zu 4 000 000 EUR (in Worten: vier
Millionen Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2007,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden
ist;
b) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 21 000 000 EUR (in Worten: einund-
zwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben
– „Sektorvorhaben Gesundheit II“ bis zu 7 200 000 EUR (in Worten: sieben Mil-
lionen zweihunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2007,
– „Mutter-Kind-Basisversorgung IV“ bis zu 3 700 000 EUR (in Worten: drei Millio-
nen siebenhunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2007,
– „HIV/AIDS-Bekämpfung II“ bis zu 1 800 000 EUR (in Worten: eine Million acht-
hunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2007,
„HIV/AIDS-Bekämpfung II“ bis zu 1 800 000 EUR (in Worten: eine Million acht-
hunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2008,
– „Tuberkulosebekämpfung IV“ bis zu 2 000 000 EUR (in Worten: zwei Millionen
Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2006 und
– „Tuberkulosebekämpfung V“ bis zu 4 500 000 EUR (in Worten: vier Millionen
fünfhunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2008,
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden
ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder
als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientier-
te Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung
der gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.
c) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der folgenden Vorhaben:
– für das in Buchstabe a erster Anstrich genannte Vorhaben bis zu 500 000 EUR
(in Worten: fünfhunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2007,
– für das in Buchstabe b erster Anstrich genannte Vorhaben bis zu 800 000 EUR
(in Worten: achthunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2007,
– für das in Buchstabe b zweiter Anstrich genannte Vorhaben bis zu 800 000
EUR (in Worten: achthunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres
2007,
– für das in Buchstabe b dritter Anstrich genannte Vorhaben bis zu 200 000 EUR
(in Worten: zweihunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2007
und
– für das in Buchstabe b vierter Anstrich genannte Vorhaben bis zu 200 000 EUR
(in Worten: zweihunderttausend Euro) aus Haushaltsmitteln des Jahres 2008.
2. Kann bei dem Vorhaben die unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Bestätigung nicht
erfolgen, so ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
rung der Kirgisischen Republik, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des
vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2012
3. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Re-
publik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein unter Nummer 1 Buchstabe b
genanntes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-
zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische
Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als
Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitra-
ges erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-
den.
4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Kirgisi-
schen Republik zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben
oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
rung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhal-
ten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
5. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen nach Nummer 1
Buchstabe b und Nummer 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für sol-
che Maßnahmen verwendet werden.
6. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu
denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finan-
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
7. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-
rungsverträge geschlossen wurden. Für den in Nummer 1 Buchstabe b fünfter
Anstrich aufgeführten Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Für
die in Nummer 1 Buchstabe b vierter und sechster Anstrich sowie in Buchstabe c fünf-
ter Anstrich aufgeführten Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.
Für die übrigen in Nummer 1 aufgeführten Beträge endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2015.
8. Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist,
wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
Darlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 6 zu schließenden Verträge garantie-
ren.
9. Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht selbst Empfänger der
Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der
nach Nummer 6 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
über der KfW garantieren.
10. Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die KfW von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
führung der unter Nummer 6 erwähnten Verträge in der Kirgisischen Republik erhoben
werden.
11. Die Regierung der Kirgisischen Republik überlässt bei den sich aus der Darlehensge-
währung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von
Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-
ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
12. Das im Abkommen vom 6. Januar 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusam-
menarbeit für das Vorhaben „Programm zur Förderung kleiner und mittlerer In-
vestitionen im privaten Sektor“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von
152 177,91 EUR (in Worten: einhundertzweiundfünfzigtausendeinhundertsiebenund-
siebzig Euro und einundneunzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das Neuvor-
haben „Effizienzsteigerungen im Stromverteilungsnetz“ verwendet, wenn nach Prü-
fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
13. Das im Abkommen vom 31. März 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusam-
menarbeit (1997) für das Vorhaben „500kV-Stromübertragungsleitung Frunzenskaja-
Kemin“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 1 278 229,71 EUR (in
Worten: eine Million zweihundertachtundsiebzigtausendzweihundertneunundzwanzig
Euro und einundsiebzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das Neuvorhaben
„Effizienzsteigerungen im Stromverteilungsnetz“ verwendet, wenn nach Prüfung des-
sen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
14. Das im Abkommen vom 14. September 1999 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2012 13
Zusammenarbeit („1998 – 1999“) für das Vorhaben „500kV-Stromübertragungs-
leitung Frunzenskaja-Kemin“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von
7 403 253,86 EUR (in Worten: sieben Millionen vierhundertdreitausendzweihundert-
dreiundfünfzig Euro und sechsundachtzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das
Neuvorhaben „Effizienzsteigerungen im Stromverteilungsnetz“ verwendet, wenn nach
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
15. Das im Abkommen vom 14. September 1999 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle
Zusammenarbeit („1998 – 1999“) für das Vorhaben „Rehabilitierung Kleinwasserkraft-
werke“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 12 582 297,03 EUR (in
Worten: zwölf Millionen fünfhundertzweiundachtzigtausendzweihundertsiebenund-
neunzig Euro und drei Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das Neuvorhaben
„Effizienzsteigerungen im Stromverteilungsnetz“ verwendet, wenn nach Prüfung
dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
16. Das im Abkommen vom 14. September 1999 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle
Zusammenarbeit („1998 – 1999“) für das Vorhaben „500kV-Stromübertragungs-
leitung Frunzenskaja-Kemin“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von
1 800 000,00 EUR (in Worten: eine Million achthunderttausend Euro) reprogrammiert,
nunmehr als Finanzierungsbeitrag gewährt und für Begleitmaßnahmen für das Neu-
vorhaben „Effizienzsteigerungen im Stromverteilungsnetz“ verwendet, wenn nach
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
17. Diese Vereinbarung wird in deutscher und russischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
18. Änderungen oder Ergänzungen können durch beide Seiten einvernehmlich vereinbart
werden. Sie treten entsprechend den Regelungen für diesen Notenwechsel in Kraft.
Falls sich die Regierung der Kirgisischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 18
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-
barung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Pe te r N e v e n
Seiner Exzellenz
dem Außenminister
der Kirgisischen Republik
Herrn Kadyrbek Sarbaev
Bischkek
Bekanntmachung
der deutsch-kirgisischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. November 2011
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 14. Oktober 2009/13. September 2010 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kirgisistan über Finanzielle Zu-
sammenarbeit 2009 – 2010 ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 13. September 2010
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. November 2011
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Harald Klein
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2012
Der Geschäftsträger a. i. Bischkek, den 14. Oktober 2009
der Bundesrepublik Deutschland
Sehr geehrter Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 14. Mai 2009 folgende
Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Ländern vorzu-
schlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Kirgisischen Republik oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-
wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Be-
träge zu erhalten:
a) Finanzierungsbeiträge von insgesamt 22 000 000,– EUR (in Worten: zweiund-
zwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben:
– „Schwerpunktprogramm nachhaltige Wirtschaftsentwicklung – Komponente
Ländliches Finanzwesen“ bis zu 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millio-
nen Euro),
– „Kreditfazilität Erneuerbare Energie und Energieeffizienz“ bis zu 4 200 000,– EUR
(in Worten: vier Millionen zweihunderttausend Euro),
– „Schwerpunktprogramm Gesundheit – Komponente Mutter-Kind-Basisver-
sorgung“ bis zu 5 500 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen fünfhundert-
tausend Euro),
– „Schwerpunktprogramm Gesundheit – Komponente Aufbau eines nationalen
Notfallsystems“ bis zu 5 300 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen dreihundert-
tausend Euro),
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden
ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder
als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte
Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung der
gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen für
die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.
b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der folgenden Vorhaben:
– für das in Buchstabe a erster Anstrich genannte Vorhaben bis zu 500 000,– EUR
(in Worten: fünfhunderttausend Euro),
– für das in Buchstabe a zweiter Anstrich genannte Vorhaben bis zu 300 000,– EUR
(in Worten: dreihunderttausend Euro),
– für das in Buchstabe a dritter Anstrich genannte Vorhaben bis zu 500 000,– EUR
(in Worten: fünfhunderttausend Euro),
– für das in Buchstabe a vierter Anstrich genannte Vorhaben bis zu 700 000,– EUR
(in Worten: siebenhunderttausend Euro).
2. Kann bei einem Vorhaben die unter Nummer 1 Buchstabe a genannte Bestätigung
nicht erfolgen, so ermöglicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Kirgisischen Republik von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe
des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.
3. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen
Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein unter Nummer 1 Buch-
stabe a genanntes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des
Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für
mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
bekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-
lung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls
ein Darlehen gewährt werden.
4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der
Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben
oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
führung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu
erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
5. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen nach Nummer 1
Buchstabe b und Nummer 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
solche Maßnahmen verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2012 15
6. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu
denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
7. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2017.
8. Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist,
wird in Fällen der Nummer 2 gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 6 zu schlie-
ßenden Verträge garantieren.
9. Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht selbst Empfänger der
Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der
nach Nummer 6 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
über der KfW garantieren.
10. Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die KfW von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
führung der unter Nummer 6 erwähnten Verträge in der Kirgisischen Republik erhoben
werden.
11. Die Regierung der Kirgisischen Republik überlässt bei den sich aus der Gewährung
der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und russischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
13. Änderungen oder Ergänzungen können durch beide Seiten einvernehmlich vereinbart
werden. Sie treten entsprechend den Regelungen für diesen Notenwechsel in Kraft.
Falls sich die Regierung der Kirgisischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 13
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-
barung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Pe te r N e v e n
Seiner Exzellenz
dem Außenminister
der Kirgisischen Republik
Herrn Kadyrbek Sarbaev
Bischkek
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2012
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Berichtigung
der Bekanntmachung der Vereinbarung
zwischen der Regierung des Königreichs Belgien mit der Wallonischen Region,
der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Frankreich
und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
über die Zusammenarbeit in den Grenzregionen
Vom 19. Dezember 2011
Die Bekanntmachung vom 19. März 2010 der Vereinbarung zwischen der
Regierung des Königreichs Belgien mit der Wallonischen Region, der Franzö-
sischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Frankreich und der
Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Zusammenarbeit in den
Grenzregionen (BGBl. 2010 II S. 472) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In der Überschrift ist die Bezeichnung „Republik Frankreich“ durch die Be-
zeichnung „Französischen Republik“ zu ersetzen.
2. In Absatz 1 ist in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Bezeichnung „Republik
Frankreich“ durch die Bezeichnung „Französischen Republik“ zu ersetzen.
Berlin, den 19. Dezember 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r