162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten,
der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der
Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,
der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro,
dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der
Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo
zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
(Vertragsgesetz ECAA-Übereinkommen – ECAAÜbkG)
Vom 15. Februar 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 9. Juni 2006 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina,
der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,
der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem
Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsver-
waltung der Vereinten Nationen in Kosovo*) zur Schaffung eines gemeinsamen
europäischen Luftverkehrsraums wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird
ermächtigt, Änderungen von Anhang I dieses Übereinkommens nach Artikel 17
Absatz 3 Buchstabe a dieses Übereinkommens durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird
ermächtigt, Änderungen dieses Übereinkommens im Rahmen von Artikel 32
des Übereinkommens im Hinblick auf die Erweiterung des gemeinsamen euro-
päischen Luftverkehrsraums durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates in Kraft zu setzen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 2 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt
zu geben.
*) Kosovo hat am 17. Februar 2008 seine Unabhängigkeit erklärt. Die Republik Kosovo ist seitdem von
bisher 65 Staaten, darunter 22 der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, unter ihnen der Bun-
desrepublik Deutschland, anerkannt worden.
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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Februar 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Der Bundesminister des Auswärtigen
G u i d o We s t e r w e l l e
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
Übereinkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten,
der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien,
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island,
der Republik Kroatien, der Republik Montenegro,
dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien
und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo1)
zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Das Königreich Belgien, das Königreich Norwegen,
die Tschechische Republik, Rumänien,
das Königreich Dänemark, die Republik Serbien und
die Bundesrepublik Deutschland, die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo,
die Republik Estland, sämtliche im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt –
die Hellenische Republik,
in Anbetracht der engen Verflechtungen in der internationalen
das Königreich Spanien, Zivilluftfahrt und von dem Wunsche geleitet, einen gemeinsa-
men europäischen Luftverkehrsraum auf der Grundlage eines
die Französische Republik,
gegenseitigen Marktzugangs zu den Luftverkehrsmärkten der
Irland, Vertragsparteien und auf der Grundlage der Niederlassungsfrei-
heit, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und Beachtung
die Italienische Republik,
derselben Regeln – auch in den Bereichen Flug- und Luftsicher-
die Republik Zypern, heit, Flugverkehrsmanagement, Harmonisierung der Sozialvor-
schriften und Umweltschutz – zu schaffen,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen, in der Erwägung, dass die Regeln für den gemeinsamen euro-
päischen Luftverkehrsraum auf einer multilateralen Grundlage
das Großherzogtum Luxemburg, innerhalb des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
die Republik Ungarn, gelten müssen und es daher notwendig ist, besondere Regeln in
dieser Hinsicht festzulegen,
die Republik Malta,
das Königreich der Niederlande, in der gemeinsamen Überzeugung, dass diesen Regeln für
den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum – unbescha-
die Republik Österreich, det der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-
die Republik Polen, schaft enthaltenen Regeln – die in der Europäischen Gemein-
schaft geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften, die in
die Portugiesische Republik, Anhang I aufgeführt sind, zugrunde gelegt werden sollten,
die Republik Slowenien,
in Anerkennung der Tatsache, dass die Vertragsparteien
die Slowakische Republik, berechtigt sind, die Vorteile des gemeinsamen europäischen
Luftverkehrsraums einschließlich des Marktzugangs zu nutzen,
die Republik Finnland,
sofern sie die Regeln für den gemeinsamen europäischen Luft-
das Königreich Schweden, verkehrsraum uneingeschränkt einhalten,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, in dem Bewusstsein, dass die Einhaltung der Regeln für den
im Folgenden „die EG-Mitgliedstaaten“ genannt, und gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum, einschließlich
des umfassenden Marktzugangs, nicht in einem Zug, sondern
die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „die Gemein- nur schrittweise erreicht werden kann, wobei der Übergang
schaft“ oder „die Europäische Gemeinschaft“ genannt, durch besondere befristete Regelungen erleichtert werden
sowie muss,
die Republik Albanien, unter Hinweis darauf, dass die Regeln für den Marktzugang
Bosnien und Herzegowina, von Luftfahrtunternehmen vorbehaltlich etwaiger erforderlicher
Übergangsregelungen Begrenzungen bezüglich der Flugfre-
die Republik Bulgarien, quenzen, der Kapazität, der Strecken und des Flugzeugtyps
oder ähnliche Begrenzungen im Rahmen zweiseitiger Luftver-
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,
kehrsabkommen oder zweiseitiger Vereinbarungen ausschlie-
die Republik Island, ßen sollten und dass Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet
werden sollten, als Voraussetzung für den Marktzugang kom-
die Republik Kroatien,
merzielle Vereinbarungen zu schließen oder ähnliche Abspra-
die Republik Montenegro, chen zu treffen,
1) Gemäß der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1244 vom 10. Juni 1999.
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unter Hinweis darauf, dass die Luftfahrtunternehmen in Bezug assoziierte Partei die für sie geltenden Übergangsregelungen
auf den Zugang zu Luftverkehrsinfrastrukturen gleich behandelt festlegt.
werden sollten, insbesondere in Fällen, in denen diese Infra-
strukturen begrenzt sind,
Artikel 2
in dem Bewusstsein, dass in den Assoziierungsabkommen (1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Aus-
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mit- druck
gliedstaaten und bestimmten anderen Vertragsparteien grund-
a) „Übereinkommen“ das Hauptübereinkommen, seine Anhän-
sätzlich festgelegt ist, dass die Bedingungen für den gegenseiti-
ge, die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte sowie seine
gen Marktzugang im Luftverkehr in einem gesonderten Abkom-
Protokolle;
men geregelt werden sollten, um eine koordinierte Entwicklung
und schrittweise Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Ver- b) „assoziierte Partei“ die Republik Albanien, Bosnien und Her-
tragsparteien dieser Abkommen zu gewährleisten, die ihren wirt- zegowina, die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien, die
schaftlichen Bedürfnissen entspricht, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Repu-
blik Montenegro, Rumänien, die Republik Serbien oder
in dem Bewusstsein, dass jeder assoziierten Partei daran jeden anderen Staat oder jede andere Einheit, der oder die
gelegen ist, ihre Rechtsvorschriften für den Luftverkehr und diesem Übereinkommen gemäß Artikel 32 beigetreten ist;
damit zusammenhängende Angelegenheiten mit denen der
c) „weitere assoziierte Partei“ oder „UNMIK“ die Übergangs-
Europäischen Gemeinschaft in Einklang zu bringen, auch im
verwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo gemäß der
Hinblick auf künftige Entwicklungen der Rechtsetzung innerhalb
Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999;
der Gemeinschaft,
d) „Vertragspartei“ im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mit-
in Anerkennung der Bedeutung, die der technischen Unter- gliedstaaten die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten
stützung in dieser Hinsicht zukommt, oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die
jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzulei-
ten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Überein-
in Anerkennung der Tatsache, dass für die Beziehungen zwi-
kommens und aus den jeweiligen Zuständigkeiten der
schen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus
sowie Norwegen und Island andererseits weiterhin das Abkom-
dem EG-Vertrag ergeben;
men über den Europäischen Wirtschaftsraum maßgeblich sein
muss, e) „Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrs-
raums“ eine assoziierte Partei, Norwegen oder Island;
in dem Wunsch, spätere Erweiterungen des gemeinsamen f) „EG-Vertrag“ den Vertrag zur Gründung der Europäischen
europäischen Luftverkehrsraums zu ermöglichen, Gemeinschaft;
unter Hinweis auf die Verhandlungen zwischen der Europä- g) „EWR-Abkommen“ das am 2. Mai 1992 unterzeichnete
ischen Gemeinschaft und den assoziierten Parteien im Hinblick Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und
auf den Abschluss von Abkommen über bestimmte Aspekte von seine Protokolle und Anhänge, dem die Europäische
Luftverkehrsdiensten, die die zweiseitigen Luftverkehrsabkom- Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein
men zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den assoziierten und Norwegen als Vertragsparteien angehören;
Parteien mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft in Ein- h) „Assoziierungsabkommen“ jedes Abkommen zur Gründung
klang bringen werden, einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft
oder zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
sind wie folgt übereingekommen: Mitgliedstaaten einerseits und der betreffenden assoziierten
Partei andererseits;
Ziele und Grundsätze i) „Luftfahrtunternehmen des gemeinsamen europäischen
Luftverkehrsraums“ ein Luftfahrtunternehmen, das über eine
Betriebsgenehmigung gemäß diesem Übereinkommen ent-
Artikel 1
sprechend den Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten
(1) Ziel dieses Übereinkommens ist die Schaffung eines einschlägigen Rechtsakte verfügt;
gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums. Grundlagen
j) „zuständige Zivilluftfahrtbehörde“ eine staatliche Stelle oder
des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums sind der
Einrichtung, die rechtliche Befugnisse zur Bewertung der
freie Marktzugang, die Niederlassungsfreiheit, gleiche Wettbe-
Konformität von Erzeugnissen oder Dienstleistungen oder
werbsbedingungen und gemeinsame Regeln, auch in den
Genehmigungen sowie zur Zertifizierung und Kontrolle ihrer
Bereichen Flug- und Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement,
Nutzung oder ihres Verkaufs im Hoheitsgebiet einer Ver-
Sozialvorschriften und Umweltschutz. Zu diesem Zweck werden
tragspartei ausübt und Zwangsmaßnahmen ergreifen kann,
in diesem Übereinkommen die Regeln festgelegt, die zwischen
um sicherzustellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet vermarktete
den Vertragsparteien unter den nachstehenden Bedingungen
Erzeugnisse oder Dienstleistungen den rechtlichen Anforde-
gelten. Diese Regeln schließen die Bestimmungen ein, die in
rungen entsprechen;
den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten festgelegt sind.
k) „ICAO-Abkommen“ das Abkommen über die Internationale
(2) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten in
Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
dem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder damit zusam-
Unterzeichnung aufgelegt wurde, und dessen Änderungen
menhängende, in Anhang I aufgeführte Angelegenheiten betref-
und Anhänge;
fen.
l) „SESAR“ die technische Umsetzung des einheitlichen euro-
(3) Dieses Übereinkommen umfasst Artikel, in denen allge- päischen Luftraums, die eine koordinierte und synchronisier-
mein festgelegt ist, wie der gemeinsame europäische Luftver- te Erforschung, Entwicklung und Indienststellung der neuen
kehrsraum funktioniert (im Folgenden als „Hauptübereinkom- Generationen von Flugverkehrsmanagementsystemen vor-
men“ bezeichnet), Anhänge, wobei Anhang I die Rechtsvor- sieht;
schriften der Europäischen Gemeinschaft enthält, die zwischen
den Vertragsparteien im Rahmen des Hauptübereinkommens m) „ATM-Generalplan“ (Air Traffic Management Master Plan)
gelten, sowie Protokolle, von denen mindestens eines für jede den Ausgangspunkt des SESAR,
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n) „EG-Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen die nach dem Recht eines EG-Mitgliedstaats oder eines Part-
Gemeinschaft. ners des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
gegründet wurden und ihren Hauptgeschäftssitz innerhalb des
(2) Die Ausdrücke „Staat“, „innerstaatlich“, „national“,
gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums haben, natür-
„Staatsangehörige“ oder „Hoheitsgebiet“ werden ungeachtet
lichen Personen, die Staatsangehörige von EG-Mitgliedstaaten
des völkerrechtlichen Status einer jeden Vertragspartei verwen-
oder Partnern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrs-
det.
raums sind, gleichgestellt.
Artikel 3 (2) „Gesellschaften oder sonstige Unternehmen“ sind Gesell-
schaften oder sonstige Unternehmen des bürgerlichen Rechts
Die anwendbaren Bestimmungen der nach Anhang II ange- und des Handelsrechts, einschließlich der Genossenschaften,
passten Rechtsakte, auf die in Anhang I oder in Entscheidungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten
des Gemischten Ausschusses Bezug genommen wird oder die Rechts, mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck
dort aufgeführt sind, sind für die Vertragsparteien verbindlich verfolgen.
und sind Teil ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung oder werden
wie folgt in ihre innerstaatliche Rechtsordnung übernommen:
Artikel 9
a) Ein Rechtsakt, der einer Verordnung der Europäischen
Gemeinschaft entspricht, ist als solcher zu einem Teil der (1) Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 gelten nicht für
innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragsparteien zu Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei – auch nur
machen. gelegentlich – mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ver-
bunden sind.
b) Ein Rechtsakt, der einer Richtlinie der Europäischen
Gemeinschaft entspricht, lässt den Behörden der Vertrags- (2) Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 und aufgrund die-
parteien die Wahl der Form und Methode der Umsetzung. ser Bestimmungen getroffene Maßnahmen gelten unbeschadet
der Anwendbarkeit der von Vertragsparteien auf dem Gesetzes-,
Verordnungs- oder Verwaltungswege erlassenen Bestimmun-
Artikel 4 gen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung oder von
Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen all- Bestimmungen, die eine besondere Behandlung ausländischer
gemeiner oder besonderer Art, um die Erfüllung der sich aus Staatsangehöriger aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der
diesem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen zu öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit vorsehen.
gewährleisten, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die
Erreichung der mit diesem Übereinkommen verfolgten Ziele Artikel 10
gefährden könnten.
(1) Unbeschadet günstigerer Bestimmungen in geltenden
Übereinkünften schaffen die Vertragsparteien im Rahmen des
Artikel 5 Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens mengenmäßige
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung hinsichtlich
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkom- der Verbringung von Ausrüstungen, Verbrauchsgütern, Ersatz-
mens unberührt. teilen und anderen Gegenständen ab, insoweit diese für in Luft-
fahrtunternehmen des gemeinsamen europäischen Luftver-
kehrsraums zur weiteren Erbringung von Luftverkehrsdiensten
Nichtdiskriminierung unter den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingun-
gen erforderlich sind.
Artikel 6
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 hindert die Vertragspar-
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Überein- teien nicht daran, eine solche Verbringung zu verbieten oder zu
kommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminie- beschränken, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung
rung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. oder der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit
und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zum
Niederlassungsrecht Schutz des geistigen, industriellen und kommerziellen Eigen-
tums gerechtfertigt ist. Diese Verbote oder Beschränkungen
Artikel 7 dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung
noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen
Im Anwendungsbereich und unter den Bedingungen dieses den Vertragsparteien darstellen.
Übereinkommens gelten für die Niederlassungsfreiheit von
Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines Partners
des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums im Hoheits- Flugsicherheit
gebiet dieser Staaten oder Einheiten unbeschadet der in
Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte keine Artikel 11
Beschränkungen. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht (1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um
zur Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkei- sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Vertragspartei
ten und zur Gründung und Leitung von Unternehmungen, insbe- registriert sind, die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten
sondere von Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen, unter internationalen Sicherheitsnormen erfüllen, wenn sie auf Flughä-
den Bedingungen, die für die Staatsangehörigen des Staats, in fen einer anderen Vertragspartei landen, und dass sie Vorfeldin-
dem die Niederlassung erfolgt, nach dessen innerstaatlichem spektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die
Recht gelten. Gleiches gilt für die Gründung von Agenturen, befugten Vertreter dieser anderen Vertragspartei unterzogen
Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Ange- werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente
hörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines Partners des gemein- und der Dokumente der Besatzung als auch den augenschein-
samen europäischen Luftverkehrsraums, die im Hoheitsgebiet lichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prü-
eines dieser Staaten oder Einheiten niedergelassen sind. fen.
(2) Eine Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über
Artikel 8
Sicherheitsnormen beantragen, die von einer anderen Vertrags-
(1) Im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens und partei in anderen Bereichen als denen, die von den in Anhang I
unbeschadet der in Anhang I aufgeführten einschlägigen aufgeführten Rechtsakten abgedeckt sind, aufrechterhalten
Rechtsakte sind Gesellschaften oder sonstige Unternehmen, werden.
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(3) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als Flugsicherungsstandards in Europa zu steigern, die Kapazität zu
schränke es die Befugnisse einer zuständigen Zivilluftfahrtbe- optimieren und Verspätungen zu minimieren.
hörde ein, unverzüglich alle angemessenen Maßnahmen zu
(2) Im Hinblick auf die Erleichterung der Anwendung der
ergreifen, wenn sie in Bezug auf ein Erzeugnis oder eine Dienst-
Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum
leistung feststellt, dass möglicherweise
in ihrem Hoheitsgebiet
i) die Mindestnormen, die gemäß dem Übereinkommen fest- – ergreifen die assoziierten Parteien, soweit ihre jeweiligen
gelegt wurden, nicht erfüllt werden oder Befugnisse dies zulassen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt
ii) aufgrund einer Inspektion nach Absatz 1 Anlass zu der ernst- die notwendigen Maßnahmen, um die institutionellen Struk-
haften Sorge besteht, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb turen ihres Flugverkehrsmanagements dem einheitlichen
eines Luftfahrzeugs nicht die gemäß dem Übereinkommen europäischen Luftraum anzupassen, insbesondere durch die
festgelegten Mindestnormen erfüllt, oder Benennung oder Errichtung einschlägiger innerstaatlicher
Aufsichtsstellen, die zumindest funktionell von Flugsiche-
iii) Anlass zu der ernsthaften Sorge besteht, dass die Mindest-
rungsorganisationen unabhängig sind;
normen, die gemäß dem Übereinkommen festgelegt wur-
den, unzureichend aufrechterhalten und angewandt werden. – werden die assoziierten Parteien von der Europäischen
Gemeinschaft an allen operativen Initiativen in den Berei-
(4) Ergreift eine zuständige Zivilluftfahrtbehörde Maßnahmen chen Flugnavigationsdienste, Luftraum und Interoperabilität,
nach Absatz 3, unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Zivil- die sich aus dem einheitlichen europäischen Luftraum erge-
luftfahrtbehörde der anderen Vertragsparteien davon und ben, beteiligt, wobei insbesondere die einschlägigen Bemü-
begründet ihre Maßnahmen. hungen der Vertragsparteien zur Einrichtung funktioneller
(5) Werden in Anwendung von Absatz 3 getroffene Maßnah- Luftraumblöcke frühzeitig einbezogen werden.
men nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für diese Maß- (3) Die Europäische Gemeinschaft trägt dafür Sorge, dass die
nahmen entfallen ist, kann jede Vertragspartei die Angelegenheit assoziierten Parteien an der Entwicklung eines ATM-General-
dem Gemischten Ausschuss vorlegen. plans im Rahmen des Programms SESAR der Kommission
(6) Jede Änderung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die uneingeschränkt beteiligt werden.
den Status der zuständigen Zivilluftfahrtbehörde betrifft, ist von
der betreffenden Vertragspartei den anderen Vertragsparteien Wettbewerb
mitzuteilen.
Artikel 14
Luftsicherheit (1) Im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens gelten
die Bestimmungen des Anhangs III. Sind in anderen Überein-
Artikel 12 künften zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, beispiels-
(1) Zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingrif- weise in Assoziierungsabkommen Regeln für den Wettbewerb
fen gewährleisten die Vertragsparteien, dass die gemeinsamen und staatliche Beihilfen enthalten, so gelten diese Regeln zwi-
Grundnormen und die Verfahren zur Überwachung der Einhal- schen den betreffenden Vertragsparteien.
tung der Vorschriften für die Luftsicherheit, die in Anhang I auf- (2) Artikel 15, 16 und 17 gelten nicht hinsichtlich der Bestim-
geführt sind, im Einklang mit den in jenem Anhang genannten mungen in Anhang III.
einschlägigen Bestimmungen auf allen Flughäfen in ihrem
Hoheitsgebiet angewendet werden.
Durchsetzung
(2) Die Vertragsparteien leisten einander auf Anfrage jede
erforderliche Hilfestellung, um die unerlaubte Inbesitznahme von Artikel 15
Zivilluftfahrzeugen und andere unrechtmäßige Handlungen (1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gewährleistet jede Ver-
gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und tragspartei, dass die sich aus diesem Übereinkommen, insbe-
Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Flugnavigationsein- sondere den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten, ergebenden
richtungen sowie andere Bedrohungen der Sicherheit der Zivil- Rechte vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht
luftfahrt abzuwehren. werden können.
(3) Bei einem Vorkommnis oder dem drohenden Vorkommnis (2) In Fällen, die sich auf nach diesem Übereinkommen zu
einer unerlaubten Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeugs oder genehmigende tatsächliche oder potenzielle Flugdienste aus-
anderer unrechtmäßiger Handlungen gegen die Sicherheit sol- wirken können, verfügen die Organe der Europäischen Gemein-
cher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder schaft über die Befugnisse, die ihnen nach den Bestimmungen
von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen leisten die Ver- der Rechtsakte, auf die in Anhang I Bezug genommen wird oder
tragsparteien einander Hilfestellung durch die Erleichterung der die dort aufgeführt sind, ausdrücklich übertragen sind.
Kommunikation und andere geeignete Maßnahmen zur schnel-
len und sicheren Beendigung des Vorkommnisses oder des dro- (3) In allen Fragen der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen
henden Vorkommnisses. und Beschlüssen der Organe der Europäischen Gemeinschaft,
die sich auf dieses Übereinkommen, insbesondere die in
(4) Eine assoziierte Partei kann einer Inspektion der Europäi- Anhang I aufgeführten Rechtsakte stützen, ist ausschließlich der
schen Kommission im Einklang mit den einschlägigen Rechts- Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden
vorschriften der Europäischen Gemeinschaft gemäß Anhang I als „Gerichtshof“ bezeichnet, zuständig.
unterzogen sowie aufgefordert werden, an Inspektionen der
Europäischen Kommission bei anderen Vertragsparteien teilzu-
nehmen. Auslegung
Artikel 16
Flugverkehrsmanagement (1) Soweit die Bestimmungen dieses Übereinkommens und
die Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte im
Artikel 13
Wesentlichen mit den entsprechenden Regeln des EG-Vertrags
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Flug- und den gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Rechtsvorschriften
verkehrsmanagements im Hinblick auf die Ausweitung des übereinstimmen, sind die Bestimmungen hinsichtlich ihrer
einheitlichen europäischen Luftraums auf den gemeinsamen Umsetzung und Anwendung in Übereinstimmung mit den vor
europäischen Luftverkehrsraum zusammen, um die derzeitigen Unterzeichnung dieses Übereinkommens erlassenen Urteilen,
Sicherheitsstandards und die Gesamteffizienz der allgemeinen Beschlüssen und Entscheidungen des Gerichtshofs und der
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Europäischen Kommission auszulegen. Die nach Unterzeich- c) beschließt eine andere Maßnahme zum Schutz der ord-
nung dieses Übereinkommens erlassenen Urteile, Beschlüsse nungsgemäßen Durchführung dieses Übereinkommens.
und Entscheidungen werden den anderen Vertragsparteien
(4) Bezüglich Rechtsvorschriften, die zwischen der Unter-
übermittelt. Auf Verlangen einer Vertragspartei stellt der
zeichnung dieses Übereinkommens und seinem Inkrafttreten
Gemischte Ausschuss fest, welche Auswirkungen solche später
verabschiedet wurden und von denen die anderen Vertragspar-
erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen auf die ord-
teien in Kenntnis gesetzt wurden, gilt der Zeitpunkt, zu dem der
nungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens haben.
Gemischte Ausschuss mit der Angelegenheit befasst wurde, als
Geltende Auslegungen werden den Partnern des gemeinsamen
der Zeitpunkt, zu dem die Informationen eingegangen sind. Ent-
europäischen Luftverkehrsraums vor dem Zeitpunkt der Unter-
scheidungen des Gemischten Ausschusses sind frühestens
zeichnung des Übereinkommens übermittelt. Entscheidungen
sechzig Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu tref-
des Gemischten Ausschusses nach diesem Verfahren müssen
fen.
der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechen.
(2) Ergibt sich in einer Rechtssache vor einem Gericht eines
Gemischter Ausschuss
Partners des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
eine Frage der Auslegung dieses Übereinkommens, der Bestim- Artikel 18
mungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte oder der in
deren Anwendung erlassener Rechtsvorschriften, die im (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die
Wesentlichen mit den entsprechenden Regeln des EG-Vertrags Verwaltung dieses Übereinkommens zuständig ist und – unbe-
und mit gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Rechtsvorschriften schadet des Artikels 15 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 21
übereinstimmen, legt das Gericht diese Frage dem Gerichtshof und 22 – seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet.
gemäß Protokoll IV zur Entscheidung vor, falls es dies für den Dazu macht er in den im Übereinkommen vorgesehenen Fällen
Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Ein Partner des Vorschläge und trifft Entscheidungen. Die Vertragsparteien ver-
gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums kann gemäß schaffen den Entscheidungen des Gemischten Ausschusses
Anhang IV im Wege einer Entscheidung festlegen, in welchem gemäß ihren eigenen Regeln Wirkung.
Umfang und auf welche Weise seine Gerichte diese Bestim- (2) Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der
mung anwenden. Eine solche Entscheidung ist der Verwahrstel- Vertragsparteien zusammen.
le und dem Gerichtshof mitzuteilen. Die Verwahrstelle setzt die
anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis. (3) Der Gemischte Ausschuss entscheidet einstimmig. Der
Gemischte Ausschuss kann jedoch beschließen, ein Verfahren
(3) Kann ein Gericht einer Vertragspartei, dessen Entschei- für Mehrheitsentscheidungen in bestimmten Fragen festzule-
dungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen gen.
Rechts angefochten werden können, die Frage nicht gemäß
Absatz 2 dem Gerichtshof vorlegen, so übermittelt die betreffen- (4) Die Vertragsparteien tauschen zur ordnungsgemäßen
de Vertragspartei das Urteil dieses Gerichts dem Gemischten Durchführung des Übereinkommens Informationen unter ande-
Ausschuss, der tätig wird, um die einheitliche Auslegung des rem über alle neuen Rechtsvorschriften oder getroffenen Ent-
Übereinkommens zu wahren. Kann der Gemischte Ausschuss scheidungen, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung
innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit Unterschieden sind, aus und führen auf Verlangen einer Vertragspartei Konsul-
zwischen der Rechtsprechung des Gerichtshofs und einem tationen innerhalb des Gemischten Ausschusses durch, ein-
Urteil eines Gerichts einer solchen Vertragspartei befasst wurde, schließlich zu Sozialfragen.
die einheitliche Auslegung dieses Übereinkommens nicht wah- (5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord-
ren, so kann das Verfahren nach Artikel 20 angewendet werden. nung.
(6) Ein Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrs-
Neue Rechtsvorschriften raums oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitglied-
staaten üben den Vorsitz im Gemischten Ausschuss gemäß den
Artikel 17 in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Regeln im Wechsel
(1) Nach diesem Übereinkommen bleibt es jeder Vertragspar- aus.
tei unbenommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes (7) Der Vorsitzende des Gemischten Ausschusses beruft min-
der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Artikels destens einmal jährlich eine Sitzung des Ausschusses ein, um
sowie des Artikels 18 Absatz 4 im Luftfahrtbereich oder einem das allgemeine Funktionieren des Übereinkommens zu prüfen,
damit zusammenhängenden, in Anhang I aufgeführten Bereich sowie auf Verlangen einer Vertragspartei, wann immer besonde-
einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre gelten- re Umstände dies erfordern. Der Gemischte Ausschuss verfolgt
den Rechtsvorschriften zu ändern. Die assoziierten Parteien ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs.
erlassen keine derartigen Rechtsvorschriften, sofern diese nicht Dazu übermittelt die Europäische Gemeinschaft den Partnern
mit diesem Übereinkommen vereinbar sind. des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums alle Urteile
(2) Erlässt eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften oder des Gerichtshofs, die für die Durchführung dieses Übereinkom-
ändert sie ihre Rechtsvorschriften, setzt sie die anderen Ver- mens von Belang sind. Der Gemischte Ausschuss wird inner-
tragsparteien davon innerhalb eines Monats nach Annahme der halb von drei Monaten tätig, damit die einheitliche Auslegung
Rechtsvorschriften über den Gemischten Ausschuss in Kennt- dieses Übereinkommens gewahrt bleibt.
nis. Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Gemischte Aus- (8) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von
schuss danach innerhalb von zwei Monaten einen Meinungs- Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Wahrnehmung sei-
austausch über die Auswirkungen solcher neuen oder geänder- ner Aufgaben unterstützen.
ten Rechtsvorschriften auf die ordnungsgemäße Durchführung
dieses Übereinkommens durch.
Artikel 19
(3) Der Gemischte Ausschuss
(1) Die Entscheidungen des Gemischten Ausschusses sind
a) trifft entweder eine Entscheidung zur Änderung von An- für die Vertragsparteien bindend. Enthält eine vom Gemischten
hang I, um darin gegebenenfalls auf der Grundlage der Ausschuss getroffene Entscheidung die an eine Vertragspartei
Gegenseitigkeit, die betreffenden neuen oder geänderten gerichtete Aufforderung, Maßnahmen zu ergreifen, ergreift die
Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder betreffende Partei die erforderlichen Maßnahmen und setzt den
Gemischten Ausschuss davon in Kenntnis.
b) trifft eine Entscheidung, dass die betreffenden neuen oder
geänderten Rechtsvorschriften als mit diesem Übereinkom- (2) Die Entscheidungen des Gemischten Ausschusses wer-
men vereinbar anzusehen sind, oder den in den Amtsblättern der Europäischen Union und der Part-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 169
ner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums veröf- (4) Die betreffende Vertragspartei teilt diese Maßnahmen
fentlicht. Bei jeder Entscheidung ist das Datum ihrer Umsetzung unverzüglich dem Gemischten Ausschuss mit und stellt alle
durch die Vertragsparteien zusammen mit anderen Informatio- sachdienlichen Informationen zur Verfügung.
nen, die für die Wirtschaftsbeteiligten voraussichtlich von
Belang sind, anzugeben.
Weitergabe von Informationen
Streitbeilegung Artikel 23
Artikel 20 Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertrags-
parteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rah-
(1) Die Gemeinschaft – gemeinsam mit ihren Mitgliedstaa-
men dieses Übereinkommens tätig werden, sind verpflichtet,
ten – oder ein Partner des gemeinsamen europäischen Luftver-
auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem
kehrsraums kann eine streitige Angelegenheit, die die Anwen-
Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszuge-
dung oder Auslegung dieses Übereinkommens betrifft, dem
ben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen
Gemischten Ausschuss vorlegen, sofern nicht besondere Ver-
sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
fahren in diesem Übereinkommen festgelegt sind.
(2) Wurde der Gemischte Ausschuss nach Absatz 1 mit einer
streitigen Angelegenheit befasst, werden unverzüglich Konsul- Drittländer und Internationale Organisationen
tationen zwischen den Streitparteien durchgeführt. In Fällen, in
denen die Europäische Gemeinschaft nicht Streitpartei ist, kann Artikel 24
ein Vertreter der Gemeinschaft von einer der Streitparteien zu (1) Auf Verlangen einer Vertragspartei konsultieren die Ver-
den Konsultationen hinzugezogen werden. Die Streitparteien tragsparteien einander rechtzeitig gemäß den Verfahren der Arti-
können einen Lösungsvorschlag ausarbeiten, der unverzüglich kel 25 und 26 im Rahmen des Gemischten Ausschusses
dem Gemischten Ausschuss vorgelegt wird. Entscheidungen
des Gemischten Ausschusses nach diesem Verfahren müssen a) zu Angelegenheiten des Luftverkehrs, die in internationalen
der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechen. Organisationen behandelt werden, und
(3) Hat der Gemischte Ausschuss vier Monate nach dem b) zu den verschiedenen Aspekten möglicher Entwicklungen in
Zeitpunkt, zu dem ihm die Angelegenheit vorgelegt wurde, keine den Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Drittlän-
Entscheidung zur Streitbeilegung getroffen, können die Streit- dern im Bereich des Luftverkehrs sowie zum Funktionieren
parteien den Gerichtshof anrufen, dessen Entscheidung wesentlicher Elemente zwei- oder mehrseitiger Überein-
abschließend und verbindlich ist. Die Modalitäten, nach denen künfte auf diesem Gebiet.
eine solche Anrufung des Gerichtshofs erfolgen kann, sind in
Anhang IV festgelegt. (2) Die Konsultationen gemäß Absatz 1 werden innerhalb
eines Monats nach dem Ersuchen oder in dringenden Fällen so
(4) Trifft der Gemischte Ausschuss in einer Angelegenheit, mit bald wie möglich durchgeführt.
der er befasst wurde, nicht innerhalb von vier Monaten nach sei-
ner Befassung eine Entscheidung, können die Vertragsparteien
für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten geeignete Artikel 25
Schutzmaßnahmen nach Artikel 21 und 22 treffen. Nach Ablauf (1) Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 1
dieses Zeitraums kann jede Vertragspartei das Übereinkommen Buchstabe a ist,
mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Vertragsparteien treffen
keine Schutzmaßnahmen in Angelegenheiten, die dem Gerichts- a) gemeinsam zu ermitteln, ob die Angelegenheiten Probleme
hof gemäß diesem Übereinkommen vorgelegt wurden, außer in von gemeinsamem Interesse aufwerfen, und
den in Artikel 11 Absatz 3 genannten Fällen oder gemäß den
b) je nach Art der Probleme
Verfahren, die in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten vor-
gesehen sind. – gemeinsam in Betracht zu ziehen, ob das Vorgehen der
Vertragsparteien in den betreffenden internationalen
Organisationen koordiniert werden sollte, oder
Schutzmaßnahmen
– gemeinsam ein anderes geeignetes Vorgehen in Betracht
Artikel 21 zu ziehen.
Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 und der in den Proto- (2) Die Vertragsparteien tauschen so bald wie möglich die
kollen zu diesem Übereinkommen genannten Flug- und Luftsi- Informationen aus, die für die Ziele des Absatzes 1 von Belang
cherheitsbewertungen sind Schutzmaßnahmen in ihrem Anwen- sind.
dungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der
Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Vorzugsweise sind Maßnahmen zu wählen, die das Funktionie- Artikel 26
ren dieses Übereinkommens so wenig wie möglich stören. Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe b ist es, relevante Angelegenheiten zu prüfen und
Artikel 22 geeignete Vorgehensweisen zu erwägen.
(1) Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen in Erwägung
zieht, teilt diese Absicht den anderen Vertragsparteien über den Übergangsregelungen
Gemischten Ausschuss mit und stellt alle sachdienlichen Infor-
mationen zur Verfügung. Artikel 27
(2) Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen
(1) In den Protokollen I bis IX sind die Übergangsregelungen
im Gemischten Ausschuss auf, um eine allseits annehmbare
und entsprechende Fristen festgelegt, die zwischen der Euro-
Lösung zu finden.
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
(3) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 darf die betreffen- der betreffenden assoziierten Partei andererseits gelten. Im Ver-
de Vertragspartei erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeit- hältnis zwischen Norwegen oder Island und einer assoziierten
punkt der Bekanntgabe nach Absatz 1 Schutzmaßnahmen Partei gelten dieselben Bedingungen wie zwischen der Europäi-
ergreifen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Ab- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
satz 2 wurde vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen. dieser assoziierten Partei andererseits.
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
(2) Während der Übergangsfristen nach Absatz 1 werden die Inkrafttreten, Überprüfung,
einschlägigen Regelungen für den Luftverkehr zwischen zwei Beendigung und sonstige Bestimmungen
assoziierten Parteien anhand des restriktiveren der beiden diese
Parteien betreffenden Protokolle bestimmt. Artikel 29
Inkrafttreten
(3) Der schrittweise Übergang jeder assoziierten Partei zur
vollständigen Anwendung der Regeln für den gemeinsamen (1) Dieses Übereinkommen wird von den Unterzeichnern
europäischen Luftverkehrsraum ist Bewertungen unterworfen. nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die
Die Bewertungen werden von der Europäischen Gemeinschaft Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden werden beim Gene-
in Zusammenarbeit mit der betreffenden assoziierten Partei ralsekretariat des Rates der Europäischen Union (Verwahrer)
durchgeführt. Ist eine assoziierte Partei der Auffassung, dass die hinterlegt, das die übrigen Unterzeichner sowie die Internationa-
Bedingungen für die Beendigung einer Übergangsfrist gemäß le Zivilluftfahrt-Organisation in Kenntnis setzt.
dem entsprechenden Protokoll erfüllt sind, unterrichtet sie die
(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten
Europäische Gemeinschaft, dass eine Bewertung vorgenom-
Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikations- oder
men werden sollte.
Genehmigungsurkunden durch die Europäische Gemeinschaft
und ihre Mitgliedstaaten und mindestens einer assoziierten Par-
(4) Stellt die Europäische Gemeinschaft fest, dass die Bedin- tei folgt. Für jeden Unterzeichner, der dieses Übereinkommen zu
gungen erfüllt sind, setzt sie den Gemischten Ausschuss davon einem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder genehmigt, tritt es am
in Kenntnis und entscheidet anschließend, dass die assoziierte ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung
Partei für die nachfolgende Übergangsfrist beziehungsweise für der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde durch diesen
die vollständige Einbeziehung in den gemeinsamen europäi- Unterzeichner folgt.
schen Luftverkehrsraum qualifiziert ist.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können die Europäische
(5) Stellt die Europäische Gemeinschaft fest, dass die Bedin- Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und mindestens eine
gungen nicht erfüllt sind, unterrichtet sie den Gemischten Aus- assoziierte Partei entscheiden, dieses Übereinkommen in Ein-
schuss davon. Die Gemeinschaft empfiehlt der betreffenden klang mit der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften ab
assoziierten Partei bestimmte Verbesserungen und legt eine dem Tag der Unterzeichnung vorläufig untereinander anzuwen-
zumutbare Frist für die Umsetzung dieser Verbesserungen fest. den, indem sie den Verwahrer hiervon in Kenntnis setzen, der
Vor Ablauf der Umsetzungsfrist werden eine zweite und bei seinerseits die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigt.
Bedarf weitere Bewertungen vorgenommen, um festzustellen,
ob die empfohlenen Verbesserungen tatsächlich zufrieden stel- Artikel 30
lend umgesetzt wurden.
Überprüfung
Dieses Übereinkommen wird auf Antrag einer Vertragspartei
und in jedem Fall fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft.
Verhältnis zu Luftverkehrsabkommen und
anderen zweiseitigen Luftverkehrsvereinbarungen Artikel 31
Beendigung
Artikel 28 (1) Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen durch
Notifizierung an den Verwahrer kündigen, der die anderen Ver-
(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gehen den tragsparteien sowie die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
einschlägigen Bestimmungen der Luftverkehrsabkommen und/ davon in Kenntnis setzt. Wird dieses Übereinkommen von der
oder anderen zweiseitigen Luftverkehrsvereinbarungen vor, die Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten
zwischen den assoziierten Parteien einerseits und der Europä- gekündigt, tritt es ein Jahr nach der Notifizierung außer Kraft.
ischen Gemeinschaft, einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Wird dieses Übereinkommen von einer anderen Vertragspartei
Island andererseits sowie zwischen assoziierten Parteien gelten. gekündigt, tritt es nur bezüglich dieser Vertragspartei ein Jahr
nach der Notifizierung außer Kraft. Flugdienste, die zum Zeit-
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen punkt des Außerkrafttretens des Übereinkommens durchgeführt
der Abkommen oder anderen zweiseitigen Vereinbarungen, die werden, dürfen bis zum Ende der Flugplanperiode der Interna-
zwischen einer assoziierten Partei und der Europäischen tional Air Transport Association (IATA), in die der Zeitpunkt des
Gemeinschaft, einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island Außerkrafttretens fällt, durchgeführt werden.
oder zwischen zwei assoziierten Parteien gelten, bezüglich (2) Tritt eine assoziierte Partei der Europäischen Union bei, so
Eigentumsverhältnissen, Verkehrsrechten, Kapazität, Flugfre- gilt sie ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts automatisch nicht mehr
quenzen, Luftfahrzeugtyp oder -wechsel, Code-Sharing und als assoziierte Partei im Sinne dieses Übereinkommens, son-
Preisbildung während der in Artikel 27 genannten Übergangs- dern als EG-Mitgliedstaat.
fristen zwischen den Parteien dieser Abkommen oder anderen
zweiseitigen Vereinbarungen, falls diese Abkommen oder Ver- (3) Bezüglich einer assoziierten Partei tritt dieses Überein-
einbarungen hinsichtlich der Freiheit für die betreffenden Luft- kommen außer Kraft oder wird ausgesetzt, wenn das betreffen-
fahrtunternehmen flexibler sind als die Bestimmungen des de Assoziierungsabkommen außer Kraft tritt oder ausgesetzt
bezüglich der betreffenden assoziierten Partei anwendbaren wird.
Protokolls.
Artikel 32
(3) Eine Streitigkeit zwischen einer assoziierten Partei und
Erweiterung des gemeinsamen
einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Frage, ob die
europäischen Luftverkehrsraums
Bestimmungen des Protokolls bezüglich der betreffenden asso-
ziierten Partei oder die Abkommen und/oder anderen zweiseiti- Die Europäische Gemeinschaft kann jeden Staat und jede
gen Vereinbarungen im Hinblick auf die vollständige Anwendung Einheit, die bereit sind, ihre Rechtsvorschriften für den Luftver-
des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums flexibler kehr und damit zusammenhängende Angelegenheiten mit den
sind, ist im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens von Arti- Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Einklang zu bringen,
kel 20 beizulegen. Streitigkeiten darüber, wie das Verhältnis zwi- und mit denen die Gemeinschaft einen Rahmen für die enge
schen nicht miteinander zu vereinbarenden Protokollen zu wirtschaftliche Zusammenarbeit, etwa durch ein Assoziierungs-
ermitteln ist, sind in gleicher Weise beizulegen. abkommen, geschaffen hat oder zu schaffen im Begriff ist, ersu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 171
chen, sich dem gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum (2) Die Anwendung dieses Übereinkommens auf den Flugha-
anzuschließen. Zu diesem Zweck ändern die Vertragsparteien fen Gibraltar wird bis zur Anwendung der Regelung ausgesetzt,
das Übereinkommen in entsprechender Weise. die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige
Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten
Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist.
Artikel 33
Artikel 34
Flughafen Gibraltar
Sprachen
(1) Die Anwendung dieses Übereinkommens auf den Flugha- Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in den Amtsspra-
fen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des chen der Organe der Europäischen Union und der anderen Ver-
Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der tragsparteien als der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
streitigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich gliedstaaten abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
der Flughafen befindet. verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig
befugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses
Übereinkommen gesetzt.
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
(Übersetzung)
Republic of Macedonia Luxembourg, 9 June 2006 Republik Mazedonien Luxemburg, 9. Juni 2006
Ministry of Transport Ministerium für Verkehr
and Communications und Infrastruktur
Dear Sirs, Sehr geehrte Damen und Herren,
Hereby I declare that the final text from 22 May 2006 of the hiermit erkläre ich, dass der endgültige Wortlaut des Über-
Multilateral ECAA Agreement is acceptable for the Government einkommens über einen gemeinsamen europäischen Luftver-
of the Republic of Macedonia. With this letter, the Government kehrsraum vom 22. Mai 2006 für die Regierung der Republik
of the Republic of Macedonia considers itself as signatory of the Mazedonien annehmbar ist. Kraft des vorliegenden Schreibens
Multilateral Agreement between the Republic of Albania, Bosnia betrachtet sich die Regierung der Republik Mazedonien als
and Herzegovina, the Republic of Bulgaria, the Republic of Unterzeichnerin des Übereinkommens zwischen der Republik
Croatia, the European Community and its Member States, the Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien,
Republic of Iceland, the Republic of Macedonia, the Kingdom of der Republik Kroatien, der Europäischen Gemeinschaft und
Norway, Serbia and Montenegro, Romania and United Nations ihren Mitgliedstaaten, der Republik Island, der Republik Maze-
Interim Administration Mission in Kosovo on the Establishment donien, dem Königreich Norwegen, Serbien und Montenegro,
of a European Common Aviation Area. Rumänien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Natio-
nen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen
Luftverkehrsraums.
However, I declare that the Republic of Macedonia does not Ich erkläre jedoch, dass die Republik Mazedonien angesichts
accept the denomination used for my country in the above- der Tatsache, dass der verfassungsmäßige Name meines
mentioned Agreement, having in view that the constitutional Landes „Republik Mazedonien“ lautet, die für mein Land im
name of my country is Republic of Macedonia. genannten Übereinkommen verwendete Bezeichnung nicht
akzeptiert.
Please accept, Sirs, the assurances of my highest considera- Genehmigen Sie, sehr geehrte Damen und Herren, die Versi-
tion. cherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Xhemali Mehazi Xhemali Mehazi
(Übersetzung)
The council of the European Union Luxembourg, 9 June 2006 Rat der Europäischen Union Luxemburg, 9. Juni 2006
and the European Commission und Europäische Kommission
Sir, Herr Minister,
The European Community and its Member States take note of die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
your letter of today’s date and confirms that your letter and this nehmen von Ihrem Schreiben vom heutigen Tag Kenntnis und
reply shall together take the place of the signature of the Multi- bestätigen, dass Ihr Schreiben und das vorliegende Antwort-
lateral Agreement between the Republic of Albania, Bosnia and schreiben gemeinsam der Unterzeichnung des Überein-
Herzegovina, the Republic of Bulgaria, the Republic of Croatia, kommens zwischen der Republik Albanien, Bosnien und Herze-
the European Community and its Member States, the Republic gowina, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der
of Iceland, the former Yugoslav Republic of Macedonia, the Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der
Kingdom of Norway, Serbia and Montenegro, Romania and the Republik Island, der früheren jugoslawischen Republik Maze-
United Nations Interim Administration Mission in Kosovo on the donien, dem Königreich Norwegen, Serbien und Montenegro,
Establishment of a European Common Aviation Area (ECAA). Rumänien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Natio-
However, this cannot be construed as acceptance or recogni- nen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen
tion by the European Community and its Member States, in Luftverkehrsraums (ECAA) gleichkommen. Dies kann jedoch
whatever form or content of a denomination other than the nicht als formale oder inhaltliche Hinnahme oder Anerkennung
„former Yugoslav Republic of Macedonia“. einer anderslautenden Bezeichnung als „frühere jugoslawische
Republik Mazedonien“ durch die Europäische Gemeinschaft
und ihre Mitgliedstaaten ausgelegt werden.
Please accept, Sir, the assurance of our highest considera- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung unserer aus-
tion. gezeichnetsten Hochachtung.
On behalf of the European Community Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
and its Member States und ihrer Mitgliedstaaten
Mr. Xhemali Mehazi, Herrn Xhemali Mehazi
Minister of Transport and Communications Minister für Verkehr und Infrastruktur
of the former Yugoslav Republic of Macedonia der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 173
Anhang I
Anwendbare Vorschriften für die Zivilluftfahrt
Die „anwendbaren Bestimmungen“ der nachstehenden Rechts- Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12 und Artikel 14a
akte der Europäischen Gemeinschaft sind gemäß dem Haupt- Absatz 2
übereinkommen und Anhang II über die horizontalen Anpassun-
bezüglich der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 ist „Kom-
gen anzuwenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in den
mission“ durch den Ausdruck „Gemischter Ausschuss“ in
Protokollen I bis IX nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls
der jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.
sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für einzelne
Rechtsakte aufgeführt. Nr. 96/67
Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den
A. Marktzugang und damit zusammenhängende Fragen Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flug-
häfen der Gemeinschaft
Nr. 2407/92
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 25 sowie Anhang
Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992
über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtun- Bezüglich der Anwendung von Artikel 10 ist „Mitgliedstaaten“
ternehmen durch den Ausdruck „EG-Mitgliedstaaten“ zu ersetzen.
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 18 und Anhang, aus- Bezüglich der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 ist „Kommis-
genommen die Bezugnahme in Artikel 13 Absatz 3 auf Ar- sion“ durch den Ausdruck „Gemischter Ausschuss“ in der
tikel 226 (ex-Artikel 169) EG-Vertrag jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.
Nr. 2408/92 Nr. 785/2004
Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments
über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforde-
zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs rungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber
geändert oder angepasst durch Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8 und Artikel 10
Absatz 2
– Artikel 29 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des König-
reichs Schweden, B. Flugverkehrsmanagement
– Entscheidung Nr. 7/94 des Gemischten EWR-Ausschusses Nr. 549/2004
vom 21. März 1994 zur Änderung von Protokoll 47 und Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments
bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens, und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens
– Artikel 20 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik („Rahmenverordnung“)
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4, 6 und 9 bis 14
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik Nr. 550/2004
sowie die Anpassungen der die Europäische Union begrün-
denden Verträge, im Folgenden als „Beitrittsakte von 2003“ Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments
bezeichnet. und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flug-
sicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15 und Anhänge I, II („Flugsicherungsdienste-Verordnung“)
und III
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, Anhänge I und II
Nr. 2409/92
Nr. 551/2004
Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992
über Flugpreise und Luftfrachtraten Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nut-
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10 zung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum
(„Luftraum-Verordnung“)
Nr. 95/93
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11
Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993
über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Nr. 552/2004
Flughäfen in der Gemeinschaft
Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments
geändert durch und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des
– Verordnung (EG) Nr. 894/2002 des Europäischen Parlaments europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabili-
und des Rates vom 27. Mai 2002 zur Änderung der Verord- täts-Verordnung“)
nung (EWG) Nr. 95/93 des Rates Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12, Anhänge I bis V
– Verordnung (EG) Nr. 1554/2003 des Europäischen Parla-
Nr. 2096/2005
ments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom
20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderun-
– Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments
gen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten
und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 95/93 des Rates Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9, Anhänge I bis V
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
Nr. 2150/2005 Nr. 1702/2003
Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. Sep-
23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible tember 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen
Luftraumnutzung für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für
Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüs-
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9 sowie Anhang
tungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstel-
C. Flugsicherheit lungsbetrieben
Nr. 3922/91 geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember – Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März
1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003
Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4 sowie Anhang.
geändert durch Die in dieser Verordnung genannten Übergangsfristen werden
– Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission vom vom Gemischten Ausschuss festgelegt.
13. November 1996 zur Anpassung der Verordnung (EWG)
Nr. 3922/91 an den wissenschaftlichen und technischen Nr. 2042/2003
Fortschritt Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom
20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtig-
– Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 der Kommission vom 25. Mai
keit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen,
1999 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des
Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen
Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fort-
für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausfüh-
schritt
ren
– Verordnung (EG) Nr. 2871/2000 der Kommission vom
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge I bis IV
28. Dezember 2000 zur Anpassung der Verordnung (EWG)
Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschrif- Nr. 104/2004
ten und der Verwaltungsvorschriften in der Zivilluftfahrt an
den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar
2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und
– Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parla- Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur
ments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung für Flugsicherheit
gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errich-
tung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 7 sowie Anhang
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, 12 bis 13, ausge- Nr. 488/2005
nommen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Satz 2, Anhän-
Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März
ge I bis III
2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
Bezüglich der Anwendung von Artikel 12 ist „Mitgliedstaaten“ erhobenen Gebühren und Entgelte
durch den Ausdruck „EG-Mitgliedstaaten“ zu ersetzen.
Nr. 2111/2005
Nr. 94/56 Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments
Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer
Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die
der Zivilluftfahrt in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist,
sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12 des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung
Bezüglich der Anwendung von Artikel 9 und 12 ist „Kommis- des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG
sion“ durch den Ausdruck „alle anderen Vertragsparteien des Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 13 sowie Anhang
gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ in der jeweils
zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.
D. Luftsicherheit
Nr. 1592/2002 Nr. 2320/2002
Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemein-
Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Euro- samer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
päischen Agentur für Flugsicherheit
geändert durch
geändert durch – Verordnung (EG) Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments
– Verordnung (EG) Nr. 1643/2003 des Europäischen Parla- und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verord-
ments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der nung (EG) Nr. 2320/2002
Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12 sowie Anhang
– Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission vom
24. September 2003 zur Anpassung von Artikel 6 der Verord- Nr. 622/2003
nung (EG) Nr. 1592/2002 Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 57, Anhänge I und II 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der
gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit
Nr. 2003/42 geändert durch
Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des – Verordnung (EG) Nr. 68/2004 vom 15. Januar 2004 zur Ände-
Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in rung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003
der Zivilluftfahrt
– Verordnung (EG) Nr. 781/2005 vom 24. Mai 2005 zur Ände-
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II rung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 175
– Verordnung (EG) Nr. 857/2005 vom 6. Juni 2005 zur Ände- Nr. 2003/88
rung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5 sowie Anhang Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der
Nr. 1217/2003 Arbeitszeitgestaltung
Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, 21 bis 24 und
2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale 26 bis 29
Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Nr. 2000/79
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II
Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über
Nr. 1486/2003 die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Flugge-
Verordnung (EG) Nr. 1486/2003 der Kommission vom 22. August sellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter Födera-
2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von tion (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der
Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der European Regions Airline Association (ERA) und der Internatio-
Zivilluftfahrt nal Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen
Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16 Personal der Zivilluftfahrt
Nr. 1138/2004 Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5
Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni
2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensi- G. Verbraucherschutz
blen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen
Nr. 90/314
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8
Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pau-
schalreisen
E. Umweltschutz
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10
Nr. 89/629
Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Nr. 92/59
Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahl-
flugzeugen Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die all-
gemeine Produktsicherheit
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19
Nr. 92/14
Nr. 93/13
Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Ein-
schränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über miss-
Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationa- bräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
le Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10 sowie Anhang
geändert durch
Bezüglich der Anwendung von Artikel 10 ist „Kommission“
– Richtlinie 98/20/EG des Rates vom 30. März 1998 zur Ände- durch den Ausdruck „alle anderen Vertragsparteien des gemein-
rung der Richtlinie 92/14/EWG samen europäischen Luftverkehrsraums“ in der jeweils zutref-
– Richtlinie 1999/28/EG der Kommission vom 21. April 1999 fenden Beugungsform zu ersetzen.
zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG
Nr. 95/46
– Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission vom 21. Mai
2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 95/14/EWG Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11 sowie Anhang
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Nr. 2002/30 Datenverkehr
Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 34
Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbe-
dingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemein- Nr. 2027/97
schaft,
Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997
geändert oder angepasst durch die Beitrittsakte von 2003 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15, Anhänge I und II geändert durch
Nr. 2002/49 – Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verord-
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des nung (EG) Nr. 2027/97
Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung
von Umgebungslärm Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16, Anhänge I bis VI
Nr. 261/2004
F. Soziale Aspekte Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame
Nr. 1989/391 Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Ver-
und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ordnung (EWG) Nr. 295/91
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16 und 18 bis 19 Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 17
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
H. Sonstige Rechtsvorschriften Nr. 437/2003
Nr. 2299/1989 Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments
Verordnung (EWG) Nr. 2299/1989 des Rates vom 24. Juli 1989 und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfas-
über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computer- sung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luft-
gesteuerten Buchungssystemen verkehr
geändert durch geändert durch
– Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates vom 29. Oktober – Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli
1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 2003 zur Durchführung und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des
– Verordnung (EG) Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar Rates
1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 22 sowie Anhang
Nr. 1358/2003
Nr. 91/670
Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli
gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtper- 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des
sonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt Europäischen Parlaments und des Rates
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8 sowie Anhang Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4, Anhänge I bis III
Nr. 3925/91 Nr. 2003/96
Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften
für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innerge- zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem
meinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaft- Strom
lichen Seereise mitgeführtes Gepäck
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5 und Absatz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 177
Anhang II
Horizontale Anpassungen und bestimmte Verfahrensregeln
Die Bestimmungen der in Anhang I des Übereinkommens auf- 4. Bestimmungen zu Ausschüssen der europäischen
geführten Rechtsakte gelten gemäß dem Übereinkommen und Gemeinschaften und Konsultation assoziierter Parteien
den Nummern 1 bis 4 dieses Anhangs, sofern in Anhang I
Sachverständige der assoziierten Parteien werden von der
nichts anderes bestimmt ist. Bestimmte für einzelne Rechts-
Europäischen Kommission konsultiert und erhalten die Mög-
vorschriften erforderliche Anpassungen sind in Anhang I aufge-
lichkeit zur Stellungnahme, wann immer die in Anhang I
führt.
angegebenen Rechtsakte die Konsultation von Ausschüs-
Dieses Übereinkommen wird entsprechend den Verfahrensre- sen der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische
geln der Nummern 5 und 6 dieses Anhangs angewendet. Kommission und die Möglichkeit zur Stellungnahme vorse-
hen. Jede Konsultation umfasst eine Sitzung unter Vorsitz
der Europäischen Kommission und findet im Rahmen des
1. Einleitender Teil der Rechtsvorschriften Gemischten Ausschusses auf Einladung der Europäischen
Die Präambeln der angegebenen Rechtsakte werden für die Kommission vor der Konsultation des einschlägigen Aus-
Zwecke dieses Übereinkommens nicht angepasst. Sie sind schusses der Europäischen Gemeinschaft statt. Die Euro-
in dem Umfang, der für die ordnungsgemäße Auslegung und päische Kommission übermittelt jeder assoziierten Partei
Durchführung der in den Rechtsakten enthaltenen Bestim- alle nötigen Informationen mindestens zwei Wochen vor der
mungen im Rahmen dieses Übereinkommens erforderlich Sitzung, sofern nicht besondere Umstände eine kürzere Ein-
ist, von Belang. berufungsfrist erfordern. Die assoziierten Parteien werden
aufgefordert, ihre Stellungnahmen der Europäischen Kom-
mission zu übermitteln. Die Europäische Kommission
2. Besondere Terminologie der Rechtsakte berücksichtigt die Stellungnahmen der assoziierten Parteien
gebührend. Die obigen Bestimmungen gelten nicht für die
Die folgenden Ausdrücke, die in den in Anhang I genannten
Anwendung der Wettbewerbsvorschriften dieses Überein-
Rechtsakten verwendet werden, sind wie folgt zu verste-
kommens, die den besonderen Konsultationsverfahren nach
hen:
Anhang III unterliegen.
a) der Ausdruck „Gemeinschaft“ als Bezugnahme auf den
„gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum“, 5. Zusammenarbeit und Informationsaustausch
b) die Ausdrücke „Gemeinschaftsrecht“, „gemeinschaft- Um die Ausübung der einschlägigen Befugnisse der zustän-
liche Rechtsvorschriften“, „Gemeinschaftsinstrumente“ digen Behörden der Vertragsparteien zu erleichtern, tau-
und „EG-Vertrag“ als Bezugnahmen auf das „Überein- schen die zuständigen Behörden auf Antrag untereinander
kommen über den gemeinsamen europäischen Luftver- alle Informationen aus, die für die ordnungsgemäße Durch-
kehrsraum“, führung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
c) der Ausdruck „Gemeinschaftsflughafen“ als Bezugnah-
me auf „im gemeinsamen europäischen Luftverkehrs- 6. Sprachen
raum gelegene Flughäfen“,
Die Vertragsparteien sind berechtigt, in den im Rahmen die-
d) der Ausdruck „Amtsblatt der Europäischen Gemein- ses Übereinkommens durchgeführten Verfahren unbescha-
schaften“ oder „Amtsblatt der Europäischen Union“ als det des Anhangs IV jede Amtssprache der Organe der Euro-
Bezugnahme auf die „Amtsblätter der Vertragsparteien“, päischen Union oder einer anderen Vertragspartei zu ver-
wenden. Die Vertragsparteien sind sich jedoch bewusst,
e) der Ausdruck „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ dass die Verwendung des Englischen diese Verfahren ver-
als Bezugnahme auf „Luftfahrtunternehmen des gemein- einfacht. Wird in einem amtlichen Dokument eine Sprache
samen europäischen Luftverkehrsraums“. verwendet, die nicht eine Amtssprache der Organe der Euro-
päischen Union ist, wird gleichzeitig eine Übersetzung in
3. Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union vor-
gelegt, wobei dem vorstehenden Satz Rechnung getragen
Unbeschadet der Nummer 4 dieses Anhangs sind Bezug- wird. Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem mündlichen
nahmen auf „Mitgliedstaat(en)“ in den in Anhang I aufgeführ- Verfahren eine Sprache zu verwenden, die nicht eine Amts-
ten Rechtsakten so zu verstehen, dass sie außer den EG- sprache der Organe der Europäischen Union ist, so gewähr-
Mitgliedstaaten auch die Partner des gemeinsamen europä- leistet die Vertragspartei die simultane Verdolmetschung in
ischen Luftverkehrsraums umfassen. das Englische.
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
Anhang III
Regeln für den Wettbewerb
und staatliche Beihilfen gemäß Artikel 14
Artikel 1 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemein-
schaftsorganen hierzu erlassenen auslegenden Rechtsakten
Staatliche Monopole ergeben.
Eine assoziierte Partei passt etwaige staatliche Monopole
(3) Jede assoziierte Partei stellt sicher, dass einer unabhängig
kommerzieller Art schrittweise so an, dass sichergestellt ist,
arbeitenden öffentlichen Stelle die Befugnisse übertragen wer-
dass spätestens bei Ablauf der zweiten Übergangsfrist, die im
den, die für die uneingeschränkte Anwendung von Absatz 1 Zif-
Protokoll zu diesem Übereinkommen, in dem die Übergangs-
fern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unter-
maßnahmen bezüglich der betreffenden assoziierten Partei fest-
nehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erfor-
gelegt sind, genannt sind, keine Diskriminierung zwischen
derlich sind.
Staatsangehörigen der Vertragsparteien hinsichtlich der Bedin-
gungen erfolgt, unter denen Güter beschafft und vermarktet (4) Jede assoziierte Partei benennt oder errichtet eine unab-
werden. Der Gemischte Ausschuss wird über die zur Erreichung hängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen wer-
dieses Ziels angenommenen Maßnahmen unterrichtet. den, die für die uneingeschränkte Anwendung von Absatz 1 Zif-
fer iii erforderlich sind. Diese Behörde muss unter anderem
befugt sein, staatliche Beihilferegelungen und individuelle Beihil-
Artikel 2
fen gemäß Absatz 2 zu genehmigen sowie die Rückforderung
Angleichung der Rechtsvorschriften unzulässigerweise gewährter staatlicher Beihilfen anzuordnen.
für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen
(5) Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz im Bereich der
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der staatlichen Beihilfen, indem sie u. a. den jeweils anderen Ver-
Angleichung der geltenden Rechtsvorschriften der assoziierten tragsparteien einen regelmäßigen Jahresbericht oder einen
Parteien für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen an die gleichwertigen Bericht vorlegt, der in Methodik und Aufbau dem
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zukommt. Beihilfebericht der Europäischen Gemeinschaft entspricht. Sie
Die assoziierten Parteien bemühen sich sicherzustellen, dass erteilen auf Verlangen einer anderen Vertragspartei Auskunft
ihre geltenden und künftigen Rechtsvorschriften für den Wettbe- über bestimmte Einzelfälle öffentlicher Beihilfen.
werb und staatliche Beihilfen schrittweise mit dem Besitzstand
der Europäischen Gemeinschaft in Einklang gebracht werden. (6) Jede assoziierte Partei erstellt ein umfassendes Verzeich-
nis der Beihilferegelungen, die vor Errichtung der in Absatz 4
(2) Diese Angleichung beginnt mit Inkrafttreten dieses Über- genannten Behörde eingeführt wurden, und passt diese Beihil-
einkommens und wird schrittweise bis zum Ablauf der zweiten feregelungen an die in Absatz 2 genannten Kriterien an.
Übergangsfrist, die im Protokoll zu diesem Übereinkommen, in
dem Übergangsmaßnahmen bezüglich der betreffenden assozi- (7)
ierten Partei festgelegt sind, genannt sind, auf alle Teile der in a) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Ziffer iii erken-
diesem Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Europä- nen die Vertragsparteien an, dass während der Fristen, die in
ischen Gemeinschaft für den Wettbewerb und staatliche Beihil- dem Protokoll zu diesem Übereinkommen, in dem die Über-
fen ausgedehnt. Die assoziierte Partei legt im Einvernehmen mit gangsmaßnahmen hinsichtlich einer assoziierten Partei fest-
der Europäischen Kommission auch die Modalitäten für die gelegt sind, genannt sind, jede von dieser assoziierten Partei
Überwachung der Angleichung der Rechtsvorschriften und der gewährte öffentliche Beihilfe unter Berücksichtigung der Tat-
zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu ergreifenden Maß- sache bewertet wird, dass die betreffende assoziierte Partei
nahmen fest. als Gebiet betrachtet wird, das mit den Gebieten der Euro-
päischen Gemeinschaft, die in Artikel 87 Absatz 3 Buchsta-
Artikel 3 be a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft beschrieben sind, gleichgestellt ist.
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
b) Bis zum Ende der ersten Frist, die in dem Protokoll zu die-
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen zwei oder sem Übereinkommen, in dem die Übergangsmaßnahmen
mehr Vertragsparteien zu beeinträchtigen, sind folgende Prakti- bezüglich einer assoziierten Partei festgelegt sind, genannt
ken mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Überein- ist, legt diese Partei der Europäischen Kommission auf
kommens unvereinbar: NUTS-II-Ebene harmonisierte Zahlen zum Bruttoinlandspro-
dukt pro Kopf vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die
i) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
Europäische Kommission bewerten daraufhin gemeinsam
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
die Förderungswürdigkeit der Regionen der betreffenden
Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung
assoziierten Partei sowie die entsprechenden Beihilfe-
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-
höchstintensitäten und erstellen anhand der einschlägigen
ken;
Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft eine Förderge-
ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel- bietskarte.
lung im Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesent-
(8) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass bestimmte
lichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;
Praktiken mit Absatz 1 unvereinbar sind, so kann sie nach Kon-
iii) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter sultation im Gemischten Ausschuss oder dreißig Arbeitstage
Unternehmen oder Erzeugnisse den Wettbewerb verfäl- nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete
schen oder zu verfälschen drohen. Maßnahmen ergreifen.
(2) Praktiken, die diesem Artikel zuwiderlaufen, werden nach (9) Die Vertragsparteien tauschen unter Beachtung der
den Kriterien bewertet, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsge-
Europäischen Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, heimnisses untereinander Informationen aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 179
Anhang IV
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
1. Allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Artikel 16 des Übereinkommens
1. Es gelten, soweit dies angemessen ist, die vom Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften, im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, für Vorabentscheidungs-
ersuchen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eingerichteten Verfahren. Nach
erfolgter Vorabentscheidung wendet das Gericht der Vertragspartei die Auslegung an,
die der Gerichtshof für Recht erkannt hat.
2. Die Vertragsparteien haben im Rahmen dieses Übereinkommens dieselben Rechte zur
Abgabe von Stellungnahmen an den Gerichtshof wie die EG-Mitgliedstaaten.
2. Umfang und Modalitäten der Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 des Überein-
kommens
1. Erlässt eine Vertragspartei gemäß Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 eine Entscheidung darü-
ber, in welchem Umfang und auf welche Weise der Gerichtshof angerufen werden
kann, so ist in dieser Entscheidung festzulegen, dass entweder
a) jedes Gericht der Vertragspartei, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechts-
mitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, den Gerichtshof
um eine Vorabentscheidung zu einer Frage in der ihm vorgelegten Rechtssache
betreffend die Geltung oder Auslegung eines der in Artikel 16 Absatz 2 genannten
Rechtsakte zu ersuchen hat, wenn das Gericht eine Entscheidung in der Frage für
den Erlass seines Urteils für erforderlich hält, oder
b) jedes Gericht dieser Vertragspartei den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu
einer Frage in der ihm vorgelegten Rechtssache betreffend die Geltung oder Aus-
legung eines der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Rechtsakte ersuchen kann,
wenn das Gericht eine Entscheidung in der Frage für den Erlass seines Urteils für
erforderlich hält.
2. Die Modalitäten der Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 beruhen auf den Grundsät-
zen, die in den Rechtsvorschriften für den Gerichtshof, einschließlich der einschlägi-
gen Bestimmungen des EG-Vertrags, der Satzung und der Verfahrensordnung des
Gerichtshofs, sowie in dessen Rechtsprechung festgelegt sind. Falls die Vertragspar-
tei eine Entscheidung zu den Modalitäten der Anwendung dieser Bestimmung erlässt,
berücksichtigt sie auch die praktischen Leitlinien des Gerichtshofs in der Mitteilung zu
Vorabentscheidungsersuchen einzelstaatlicher Gerichte.
3. Vorlagen nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens
Der Gerichtshof behandelt Streitigkeiten, die ihm nach Artikel 20 Absatz 3 des Überein-
kommens vorgelegt werden, in derselben Weise wie Streitigkeiten, die ihm nach Arti-
kel 239 EG-Vertrag vorgelegt werden.
4. Sprachenregelung bei Vorlagen an den Gerichtshof
Die Vertragsparteien dürfen in Verfahren vor dem Gerichtshof im Rahmen dieses Überein-
kommens jede Amtssprache der Organe der Europäischen Union oder einer anderen Ver-
tragspartei benutzen. Amtliche Dokumente, die nicht in einer Amtssprache der Organe der
Europäischen Union abgefasst sind, sind gleichzeitig in französischer Übersetzung vorzu-
legen. Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem mündlichen Verfahren eine Sprache zu
verwenden, die nicht eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, gewähr-
leistet die Vertragspartei die simultane Verdolmetschung in das Französische.
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
Anhang V
Protokoll I
Übergangsvereinbarungen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Albanien andererseits
Artikel 1 Artikel 3
Übergangsfristen Übergangsregelungen
(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-
dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß kommens
einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten
Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
Bedingungen von der Republik Albanien, im Folgenden „Alba-
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-
nien“ genannt, erfüllt wurden.
unternehmen mit einer von Albanien erteilten Betriebsge-
(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der nehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte
ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß zwischen jedem Ort in Albanien und jedem Ort in einem
einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten EG-Mitgliedstaat auszuüben.
Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht
Bedingungen von Albanien erfüllt wurden.
mehrheitlich im Eigentum von Albanien oder von albani-
schen Staatsangehörigen stehen oder tatsächlich von
Artikel 2 Albanien oder von albanischen Staatsangehörigen kon-
trolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von
Bedingungen für den Übergang Albanien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht
mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder
(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Alba-
von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen
nien
oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von
i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrt- Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert
verwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und werden;
die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-
b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
schriften zur Flugsicherheit anzustreben,
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-
ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung
unternehmen mit einer von Albanien erteilten Betriebsge-
aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsi-
nehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
cherheit anzustreben,
vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.
iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-
von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck),
schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Albanien
die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft-
und anderen assoziierten Parteien ausüben und an
frachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun-
jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern
tersuchung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haf-
der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in
tung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie
einem EG-Mitgliedstaat bedient.
2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verord-
nung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richt- iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Albanien erteilten
linie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrs-
die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß rechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitglied-
Anhang I dieses Übereinkommens anzuwenden, staaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwech-
iv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulie- sel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes
rungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die ist, der einen Ort in Albanien bedient.
Flugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luft- (2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-
raums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen
zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden, mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island
v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor- erteilten Betriebsgenehmigung.
schriften über die Beförderung im internationalen Flugver- (3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst
kehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren; nach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der
vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und Verpflichtung Albaniens und der Gemeinschaft, nach Ablauf
staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehr-
Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III heitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staats-
dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fort- angehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen
schritte vorzuweisen. tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrt-
unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Albanien oder
(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Alba- von albanischen Staatsangehörigen stehen oder von diesen tat-
nien dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I auf- sächlich kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß
geführten Rechtsvorschriften anzuwenden. den in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 181
Artikel 4 zuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung
von Verkehrsrechten zu vermeiden.
Flugsicherheit
(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Albanien als Artikel 5
Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flug-
Luftsicherheit
sicherheit einbezogen.
(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrau-
(2) Am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Arti- liche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach
kel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Aus- Anhang I der zuständigen Behörde Albaniens zugänglich
schuss den genauen Status und die Bedingungen der Betei- gemacht.
ligung Albaniens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
fest. (2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-
päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicher-
(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro- heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines
päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher- Luftfahrtunternehmens mit einer von Albanien erteilten Betriebs-
heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines genehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Euro-
Luftfahrtunternehmens mit einer von Albanien erteilten Betriebs- päischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen
genehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Euro- Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche
päischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durch-
Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche zuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung
Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durch- von Verkehrsrechten zu vermeiden.
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
Protokoll II
Übergangsvereinbarungen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits
und Bosnien und Herzegowina andererseits
Artikel 1 Artikel 3
Übergangsfristen Übergangsregelungen
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-
(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten kommens
dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß
einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-
Bedingungen von Bosnien und Herzegowina erfüllt wurden. unternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina
erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbe-
(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der
schränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Bosnien
ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß
und Herzegowina und jedem Ort in einem EG-Mitglied-
einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten
staat auszuüben.
Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten
Bedingungen von Bosnien und Herzegowina erfüllt wurden. ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht
mehrheitlich im Eigentum von Bosnien und Herzegowina
oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas
Artikel 2 stehen oder tatsächlich von Bosnien und Herzegowina
oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas
Bedingungen für den Übergang kontrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer
von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgeneh-
(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Bos-
migung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-
nien und Herzegowina
Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mit-
i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrt- gliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitglied-
verwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und staaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitglied-
die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor- staaten kontrolliert werden;
schriften zur Flugsicherheit anzustreben, b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-
aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsi- unternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina
cherheit anzustreben; erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1
Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte aus-
iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung üben.
von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck),
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-
die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft-
schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bosnien und
frachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun-
Herzegowina und anderen assoziierten Parteien ausüben
tersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabferti-
und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen,
gung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung
sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort
von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie
in einem EG-Mitgliedstaat bedient.
2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verord-
nung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richt- iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herze-
linie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und gowina erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbe-
die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiede-
Anhang I anzuwenden, nen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen
Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines
iv) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor- Flugdienstes ist, der einen Ort in Bosnien und Herzego-
schriften über die Beförderung im internationalen Flugver- wina bedient.
kehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren,
(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-
v) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen
staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island
Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III erteilten Betriebsgenehmigung.
festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen. (3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst
(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Bos- nach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Ver-
nien und Herzegowina pflichtung Bosnien und Herzegowinas und der Gemeinschaft,
nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunterneh-
i) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulie- men, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder
rungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von
Flugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luft- diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den
raums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Bos-
zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden; nien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnien
und Herzegowinas stehen oder von diesen tatsächlich kontrol-
ii) dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I auf- liert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I
geführten Rechtsvorschriften anzuwenden. aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 183
Artikel 4 schaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerun-
gen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.
Flugsicherheit
(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Bosnien und Artikel 5
Herzegowina als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen
Luftsicherheit
Agentur für Flugsicherheit einbezogen.
(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrau-
(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der liche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach
nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Anhang I der zuständigen Behörde Bosnien und Herzegowinas
Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingun- zugänglich gemacht.
gen der Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an der Europä-
ischen Agentur für Flugsicherheit fest. (2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-
päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicher-
(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro- heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines
päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher- Luftfahrtunternehmens mit einer von Bosnien und Herzegowina
heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder
Luftfahrtunternehmens mit einer von Bosnien und Herzegowina innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von
erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemein-
einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht schaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerun-
wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemein- gen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
Protokoll III
Übergangsvereinbarungen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Bulgarien andererseits
Artikel 1 mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island
erteilten Betriebsgenehmigung.
Übergangsfrist
(1) Die Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses (3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst
Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer nach Ablauf der Übergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung
von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung Bulgariens und der Gemeinschaft, ab Beginn der Übergangsfrist
alle in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von
der Republik Bulgarien, im Folgenden „Bulgarien“, erfüllt wur- EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mit-
den, spätestens jedoch bis zum Beitritt Bulgariens zur Europäi- gliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert wer-
schen Union. den, beziehungsweise den Luftfahrtunternehmen, die mehrheit-
lich im Eigentum von Bulgarien oder von bulgarischen Staatsan-
(2) Bezugnahmen auf die „zweite Übergangsfrist“ in diesem gehörigen stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert wer-
Übereinkommen oder seinen Anhängen gelten im Fall Bulga- den, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführ-
riens als Bezugnahmen auf die Übergangsfrist nach Absatz 1. ten Rechtsvorschriften zu erteilen.
Artikel 2
Artikel 4
Bedingungen für den Übergang
Flugsicherheit
Spätestens am Ende der Übergangsfrist hat Bulgarien dieses
Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführten (1) Spätestens am Ende der Übergangsfrist legt der nach
Rechtsvorschriften gemäß Artikel 3 des Hauptübereinkommens Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte
anzuwenden. Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Betei-
ligung Bulgariens an der Europäischen Agentur für Flugsicher-
heit fest.
Artikel 3
(2) Bis zum Ende der Übergangsfrist kann die Europäische
Übergangsregelungen
Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit fest-
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein- gestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtun-
kommens gilt während der Übergangsfrist Folgendes: ternehmens mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmi-
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunter- gung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen
nehmen mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmi- Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicher-
gung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen heitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung
jedem Ort in Bulgarien und jedem Ort in einem EG-Mitglied- ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen,
staat auszuüben; um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Ver-
kehrsrechten zu vermeiden.
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-
schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bulgarien und
anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort Artikel 5
einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil Luftsicherheit
eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitglied-
staat bedient; Bis zum Ende der Übergangsfrist kann die Europäische
Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festge-
iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bulgarien erteilten
stellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunter-
Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte
nehmens mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmi-
zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten aus-
gung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen
üben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen,
Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicher-
sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in
heitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung
Bulgarien bedient.
ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen,
(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft- um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Ver-
fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen kehrsrechten zu vermeiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 185
Protokoll IV
Übergangsvereinbarungen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Kroatien andererseits
Artikel 1 Artikel 3
Übergangsfristen Übergangsregelungen
(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-
dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß
kommens
einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten
Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten
a) ist es Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-
Bedingungen von der Republik Kroatien, im Folgenden „Kroa-
unternehmen mit einer von Kroatien erteilten Betriebsgeneh-
tien“, erfüllt wurden.
migung während der ersten und der zweiten Übergangsfrist
(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort
ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß in Kroatien und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszu-
einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten üben;
Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten
Bedingungen von Kroatien erfüllt wurden. b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-
Artikel 2 unternehmen mit einer von Kroatien erteilten Betriebsge-
nehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a vorgese-
Bedingungen für den Übergang henen Verkehrsrechte ausüben;
(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Kroa- ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-
tien schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Kroatien
und anderen assoziierten Parteien ausüben und an
i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrt-
jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern
verwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und
der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in
die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-
einem EG-Mitgliedstaat bedient;
schriften zur Flugsicherheit anzustreben,
ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Kroatien erteilten
aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsi- Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrs-
cherheit anzustreben; rechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitglied-
staaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwech-
iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung sel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes
von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), ist, der einen Ort in Kroatien bedient.
die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft-
frachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun- c) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist dürfen Luftfahrtun-
tersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabferti- ternehmen der Gemeinschaft nicht mehrheitlich im Eigentum
gung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Kroatien oder von kroatischen Staatsangehörigen ste-
von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie hen oder tatsächlich von Kroatien oder von kroatischen
2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verord- Staatsangehörigen kontrolliert werden, und Luftfahrtunter-
nung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richt- nehmen mit einer von Kroatien erteilten Betriebsgenehmi-
linie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und gung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mit-
die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß gliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitglied-
Anhang I anzuwenden; staaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten
oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrol-
iv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulie- liert werden.
rungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die
Flugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luft- (2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-
raums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen
zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden; mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island
erteilten Betriebsgenehmigung.
v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-
schriften über die Beförderung im internationalen Flugver-
(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst
kehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren;
nach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Ver-
vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und pflichtung Kroatiens und der Gemeinschaft, nach Ablauf der ers-
staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 ten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich
Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehöri-
dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fort- gen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich
schritte vorzuweisen. kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrtunterneh-
men, die mehrheitlich im Eigentum von Kroatien oder von kroa-
(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Kroa- tischen Staatsangehörigen stehen oder von diesen tatsächlich
tien dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I auf- kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in
geführten Rechtsvorschriften anzuwenden. Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
Artikel 4 zuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung
von Verkehrsrechten zu vermeiden.
Flugsicherheit
(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Kroatien als
Artikel 5
Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flug-
sicherheit einbezogen. Luftsicherheit
(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der (1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrau-
nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte liche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach An-
Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingun- hang I der zuständigen Behörde Kroatiens zugänglich gemacht.
gen der Beteiligung Kroatiens an der Europäischen Agentur für
(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-
Flugsicherheit fest.
päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicher-
(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro- heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines
päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher- Luftfahrtunternehmens mit einer von Kroatien erteilten Betriebs-
heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines genehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Euro-
Luftfahrtunternehmens mit einer von Kroatien erteilten Betriebs- päischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen
genehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Euro- Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche
päischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durch-
Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche zuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung
Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durch- von Verkehrsrechten zu vermeiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 187
Protokoll V
Übergangsvereinbarungen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits
und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits
Artikel 1 Artikel 3
Übergangsfristen Übergangsregelungen
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-
(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten kommens
dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß
einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-
Bedingungen von der ehemaligen jugoslawischen Republik unternehmen mit einer von der ehemaligen jugoslawi-
Mazedonien erfüllt wurden. schen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmi-
gung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwi-
(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der schen jedem Ort in der ehemaligen jugoslawischen
ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Republik Mazedonien und jedem Ort in einem EG-Mit-
einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten gliedstaat auszuüben;
Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten
Bedingungen von der ehemaligen jugoslawischen Republik ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht
Mazedonien erfüllt wurden. mehrheitlich im Eigentum der ehemaligen jugoslawi-
schen Republik Mazedonien oder von Staatsangehöri-
gen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedo-
Artikel 2 nien stehen oder tatsächlich von der ehemaligen jugosla-
wischen Republik Mazedonien oder von Staatsangehöri-
Bedingungen für den Übergang gen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedo-
nien kontrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit
(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat die einer von der ehemaligen jugoslawischen Republik
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht
mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder
i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrt- von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen
verwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von
die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor- Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert
schriften zur Flugsicherheit anzustreben, werden;
ii) ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicher- i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-
heit anzustreben, unternehmen mit einer von der ehemaligen jugoslawi-
schen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmi-
iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung
gung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgese-
von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck),
henen Verkehrsrechte ausüben;
die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft-
frachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun- ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-
tersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabferti- schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in der ehema-
gung), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von ligen jugoslawischen Republik Mazedonien und anderen
Ereignissen), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen
in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines
Arbeitszeit) gemäß Anhang I anzuwenden, Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat
bedient;
iv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulie-
rungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von der ehemaligen jugo-
Flugsicherung einzurichten, die Neuordnung ihres Luftraums slawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsge-
in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu nehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwi-
beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden, schen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten aus-
üben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vorneh-
v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor- men, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen
schriften über die Beförderung im internationalen Flugver- Ort in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedo-
kehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren, nien bedient.
(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-
vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen
staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island
Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III erteilten Betriebsgenehmigung.
dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fort-
schritte vorzuweisen. (3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst
nach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Ver-
(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat die pflichtung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedo-
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien dieses Überein- nien und der Gemeinschaft, nach Ablauf der ersten Übergangs-
kommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor- frist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum
schriften anzuwenden. von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert (2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der
werden, beziehungsweise den Luftfahrtunternehmen, die mehr- nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte
heitlich im Eigentum der ehemaligen jugoslawischen Republik Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingun-
Mazedonien oder von Staatsangehörigen der ehemaligen jugo- gen der Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik
slawischen Republik stehen oder von diesen tatsächlich kontrol- Mazedonien an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
liert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I fest.
aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.
(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-
päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher-
Artikel 4 heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines
Luftfahrtunternehmens mit einer von der ehemaligen jugoslawi-
Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften durch
schen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung, auf
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemein-
Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls hat die ehema- schaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbe-
lige jugoslawische Republik Mazedonien bei Inkrafttreten dieses wertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von
Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unan-
gemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrs-
i) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-
rechten zu vermeiden.
schriften über die Beförderung im internationalen Flugver-
kehr (Übereinkommen von Montreal) in der Praxis anzuwen-
den; Artikel 6
ii) durchzusetzen, dass Luftfahrtunternehmen mit einer von der Luftsicherheit
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten
(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrau-
Betriebsgenehmigung in der Praxis die Verordnung (EG)
liche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach An-
Nr. 261/2004 einhalten;
hang I der zuständigen Behörde der ehemaligen jugoslawischen
iii) den Vertrag zwischen der Regierung der ehemaligen jugo- Republik Mazedonien zugänglich gemacht.
slawischen Republik Mazedonien und Macedonian Airlines
(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-
(MAT) zu beenden oder mit dem Gemeinschaftsrecht in Ein-
päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicher-
klang zu bringen.
heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines
Luftfahrtunternehmens mit einer von der ehemaligen jugoslawi-
Artikel 5 schen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung, auf
Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemein-
Flugsicherheit
schaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbe-
(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird die ehemalige wertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von
jugoslawische Republik Mazedonien als Beobachter in die der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unan-
Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezo- gemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrs-
gen. rechten zu vermeiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 189
Protokoll VI
Übergangsvereinbarungen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Serbien andererseits
Artikel 1 Artikel 3
Übergangszeiträume Übergangsregelungen
(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-
dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß kommens
einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten
Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
Bedingungen von der Republik Serbien erfüllt wurden.
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-
(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der unternehmen mit einer von der Republik Serbien erteilten
ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Ver-
einer von der zuständigen Stelle der Europäischen Gemein- kehrsrechte zwischen jedem Ort in der Republik Serbien
schaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 die- und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben;
ses Protokolls genannten Bedingungen von der Republik Ser-
bien erfüllt wurden. ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht
mehrheitlich im Eigentum der Republik Serbien oder von
Staatsangehörigen der Republik Serbien stehen oder tat-
Artikel 2 sächlich von der Republik Serbien oder von Staatsange-
hörigen der Republik Serbien kontrolliert werden, und
Bedingungen für den Übergang Luftfahrtunternehmen mit einer von der Republik Serbien
erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich
(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat die im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsan-
Republik Serbien gehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsäch-
i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrt- lich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen
verwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert werden;
die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-
b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
schriften zur Flugsicherheit anzustreben,
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-
ii) ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller
unternehmen mit einer von der Republik Serbien erteilten
in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicher-
Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchsta-
heit anzustreben,
be a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.
iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-
von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck),
schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in der Repu-
die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft-
blik Serbien und anderen assoziierten Parteien ausüben
frachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun-
und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen,
tersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabferti-
sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort
gung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung
in einem EG-Mitgliedstaat bedient.
von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie
2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verord- iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von der Republik Serbien
nung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richt- erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte
linie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-
die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Flugge-
Anhang I anzuwenden, rätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flug-
iv) die Flugsicherungsorganisation und die Regulierungsstelle dienstes ist, der einen Ort in der Republik Serbien
für die Republik Serbien zu trennen, eine Aufsichtsstelle für bedient.
die Flugsicherung für die Republik Serbien einzurichten, die (2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-
Neuordnung des Luftraums der Republik Serbien in einen fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen
funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island
die flexible Luftraumnutzung anzuwenden, erteilten Betriebsgenehmigung.
v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-
(3) Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst
schriften über die Beförderung im internationalen Flugver-
nach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Ver-
kehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren,
pflichtung der Republik Serbien und der Gemeinschaft, nach
vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die
staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von
Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von die-
dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fort- sen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luft-
schritte vorzuweisen. fahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum der Republik
Serbien oder von Staatsangehörigen der Republik Serbien ste-
(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat die hen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, Betriebsge-
Republik Serbien dieses Übereinkommen einschließlich aller in nehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-
Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden. schriften zu erteilen.
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
Artikel 4 zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei
der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.
Flugsicherheit
(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird die Republik Artikel 5
Serbien als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agen-
Luftsicherheit
tur für Flugsicherheit einbezogen.
(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauli-
(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der che Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I
nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte der zuständigen Behörde der Republik Serbien zugänglich
Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingun- gemacht.
gen der Beteiligung der Republik Serbien an der Europäischen
Agentur für Flugsicherheit fest. (2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-
päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicher-
(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro- heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines
päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher- Luftfahrtunternehmens mit einer von der Republik Serbien erteil-
heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines ten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder inner-
Luftfahrtunternehmens mit einer von der Republik Serbien erteil- halb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer
ten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder inner- besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird.
halb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft
besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei
Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 191
Protokoll VII
Übergangsvereinbarungen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Montenegro andererseits
Artikel 1 Artikel 3
Übergangszeiträume Übergangsregelungen
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-
(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten
kommens
dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß
einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-
Bedingungen von der Republik Montenegro erfüllt wurden.
unternehmen mit einer von der Republik Montenegro
(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbe-
ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß schränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in der
einer von der zuständigen Stelle der Europäischen Gemein- Republik Montenegro und jedem Ort in einem EG-Mit-
schaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 die- gliedstaat auszuüben;
ses Protokolls genannten Bedingungen von der Republik Mon- ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht
tenegro erfüllt wurden. mehrheitlich im Eigentum der Republik Montenegro oder
von Staatsangehörigen der Republik Montenegro stehen
oder tatsächlich von der Republik Montenegro oder von
Artikel 2
Staatsangehörigen der Republik Montenegro kontrolliert
Bedingungen für den Übergang werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von der
Republik Montenegro erteilten Betriebsgenehmigung
(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat die dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitglied-
Republik Montenegro staaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitglied-
staaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten
i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrt- oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten
verwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und kontrolliert werden;
die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvor-
schriften zur Flugsicherheit anzustreben, b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
ii) ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-
in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicher- unternehmen mit einer von der Republik Montenegro
heit anzustreben, erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1
Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte aus-
iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung üben.
von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-
die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft- schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in der Repu-
frachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun- blik Montenegro und anderen assoziierten Parteien aus-
tersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabferti- üben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vorneh-
gung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung men, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen
von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.
2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verord-
nung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richt- iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von der Republik Monte-
linie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und negro erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbe-
die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiede-
Anhang I anzuwenden, nen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen
Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines
v) die Flugsicherungsorganisation und die Regulierungsstelle Flugdienstes ist, der einen Ort in der Republik Montene-
für die Republik Montenegro zu trennen, eine Aufsichtsstelle gro bedient.
für die Flugsicherung für die Republik Montenegro einzurich-
ten, die Neuordnung des Luftraums der Republik Montene- (2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-
gro in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen
beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden, mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island
erteilten Betriebsgenehmigung.
v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-
(3) Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst
schriften über die Beförderung im internationalen Flugver-
nach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Ver-
kehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren,
pflichtung der Republik Montenegro und der Gemeinschaft,
vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunterneh-
staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 men, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder
Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von
dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fort- diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den
schritte vorzuweisen. Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum der Repu-
blik Montenegro oder von Staatsangehörigen der Republik
(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat die Montenegro stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert wer-
Republik Montenegro dieses Übereinkommen einschließlich den, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführ-
aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden. ten Rechtsvorschriften zu erteilen.
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
Artikel 4 schaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerun-
gen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.
Flugsicherheit
(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird die Republik Artikel 5
Montenegro als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen
Luftsicherheit
Agentur für Flugsicherheit einbezogen.
(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrau-
(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der liche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach An-
nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte hang I der zuständigen Behörde der Republik Montenegro
Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingun- zugänglich gemacht.
gen der Beteiligung der Republik Montenegro an der Europä-
ischen Agentur für Flugsicherheit fest. (2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro-
päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicher-
(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro- heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines
päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher- Luftfahrtunternehmens mit einer von der Republik Montenegro
heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder
Luftfahrtunternehmens mit einer von der Republik Montenegro innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von
erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemein-
einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht schaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerun-
wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemein- gen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 193
Protokoll VIII
Übergangsvereinbarungen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits
und Rumänien andererseits
Artikel 1 mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island
erteilten Betriebsgenehmigung.
Übergangsfrist
(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst
(1) Die Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses nach Ablauf der Übergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung
Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer Rumäniens und der Gemeinschaft, ab Beginn der Übergangs-
von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung frist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum
alle in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-
Rumänien erfüllt wurden. Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert
(2) Bezugnahmen auf die „zweite Übergangsfrist“ in diesem werden, beziehungsweise den Luftfahrtunternehmen, die mehr-
Übereinkommen oder seinen Anhängen gelten im Fall Rumä- heitlich im Eigentum von Rumänien oder rumänischen Staatsan-
niens die Bezugnahmen auf die Übergangsfrist nach Absatz 1. gehörigen stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert wer-
den, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführ-
ten Rechtsvorschriften zu erteilen.
Artikel 2
Bedingungen für den Übergang Artikel 4
Spätestens am Ende der Übergangsfrist hat Rumänien dieses Flugsicherheit
Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführten (1) Spätestens am Ende der Übergangsfrist legt der nach
Rechtsvorschriften anzuwenden. Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte
Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Betei-
Artikel 3 ligung Rumäniens an der Europäischen Agentur für Flugsicher-
heit fest.
Übergangsregelungen
(2) Bis zum Ende der Übergangsfrist kann die Europäische
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein- Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit fest-
kommens gilt während der Übergangsfrist Folgendes: gestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtun-
ternehmens mit einer von Rumänien erteilten Betriebsgenehmi-
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunter-
gung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen
nehmen mit einer von Rumänien erteilten Betriebsgenehmi-
Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicher-
gung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen
heitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung
jedem Ort in Rumänien und jedem Ort in einem EG-Mitglied-
ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen,
staat auszuüben;
um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Ver-
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe- kehrsrechten zu vermeiden.
schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Rumänien und
anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort Artikel 5
einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil
eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitglied- Luftsicherheit
staat bedient; Bis zum Ende des Übergangszeitraums kann die Europäische
Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festge-
iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Rumänien erteilten
stellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunter-
Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte
nehmens mit einer von Rumänien erteilten Betriebsgenehmi-
zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten aus-
gung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen
üben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen,
Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicher-
sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in
heitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung
Rumänien bedient.
ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen,
(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft- um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Ver-
fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen kehrsrechten zu vermeiden.
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
Protokoll IX
Übergangsvereinbarungen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits
und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo andererseits
Artikel 1 (2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat die
UNMIK dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I
Zuständigkeiten der UNMIK
aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.
Die Bestimmungen dieses Protokolls berühren nicht die
Zuständigkeiten der Übergangsverwaltung der Vereinten Natio- Artikel 4
nen in Kosovo, im Folgenden „UNMIK“, die sich aus der Resolu-
tion 1244 des VN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 ableiten. Übergangsregelungen
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptüberein-
Artikel 2 kommens
Übergangsfristen a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-
dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß unternehmen mit einer von der UNMIK erteilten Betriebs-
einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten genehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrs-
Bewertung alle in Artikel 3 Absatz 1 dieses Protokolls genannten rechte zwischen jedem Ort in Kosovo und jedem Ort in
Bedingungen von der UNMIK erfüllt wurden. einem EG-Mitgliedstaat auszuüben;
(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht
ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß mehrheitlich im Eigentum von der UNMIK oder von Ein-
einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten wohnern des Kosovo stehen oder tatsächlich von der
Bewertung alle in Artikel 3 Absatz 2 dieses Protokolls genannten UNMIK oder von Einwohnern des Kosovo kontrolliert
Bedingungen von der UNMIK erfüllt wurden. werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von der
UNMIK erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht
mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder
Artikel 3 von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen
Bedingungen für den Übergang oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von
Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert
(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat die werden;
UNMIK
b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
i) unbeschadet ihres besonderen völkerrechtlichen Status die
Joint Aviation Requirements (JAR) der Arbeitsgemeinschaft i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrt-
europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authori- unternehmen mit einer von der UNMIK erteilten Betriebs-
ties, JAA) umzusetzen und die Umsetzung aller in Anhang I genehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustre- vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben;
ben, ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbe-
ii) ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Kosovo und
in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicher- anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort
heit anzustreben, einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil
eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mit-
iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung gliedstaat bedient;
von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck),
die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luft- iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von der UNMIK erteilten
frachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallun- Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrs-
tersuchung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haf- rechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitglied-
tung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie staaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwech-
2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verord- sel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes
nung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richt- ist, der einen Ort in Kosovo bedient.
linie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und (2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luft-
die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit), die in fahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen
Anhang I aufgeführt sind, anzuwenden, mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island
iv) die Flugsicherungsorganisation und die Regulierungsstelle erteilten Betriebsgenehmigung.
zu trennen sowie eine Aufsichtsstelle für die Flugsicherung (3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst
einzurichten, nach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Ver-
pflichtung der UNMIK und der Gemeinschaft, nach Ablauf der
v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-
ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheit-
schriften über die Beförderung im internationalen Flugver-
lich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsange-
kehr (Übereinkommen von Montreal) in der Praxis anzuwen-
hörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsäch-
den,
lich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrtunter-
vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und nehmen, die mehrheitlich im Eigentum der UNMIK oder von Ein-
staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 wohnern des Kosovo stehen oder von diesen tatsächlich kon-
Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III trolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I
festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen. aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 195
Artikel 5 Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb
der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer beson-
Internationale Übereinkünfte
deren Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine
Sehen die in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften die solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig
Verpflichtung vor, Vertragspartei internationaler Übereinkünfte durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der
zu werden, wird dem besonderen völkerrechtlichen Status der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.
UNMIK Rechnung getragen.
Artikel 7
Artikel 6 Luftsicherheit
Flugsicherheit (1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrau-
(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird die UNMIK als liche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach An-
Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flug- hang I der zuständigen Behörde von der UNMIK zugänglich
sicherheit einbezogen. gemacht.
(2) Bis Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäi-
(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der
sche Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit
nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte
festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luft-
Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingun-
fahrtunternehmens mit einer von der UNMIK erteilten Betriebs-
gen der Beteiligung der UNMIK an der Europäischen Agentur für
genehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Euro-
Flugsicherheit fest.
päischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen
(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Euro- Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche
päische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicher- Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durch-
heit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines zuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung
Luftfahrtunternehmens mit einer von der UNMIK erteilten von Verkehrsrechten zu vermeiden.
196 BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.5,ausgegebenzuBonnam18. Februar2011
Bekanntmachung
des deutsch-ghanaischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. November 2010
Das in Accra am 28. Oktober 2010 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über
Finanzielle Zusammenarbeit 2009 („Allgemeine Budget-
hilfe in Ghana, Phasen VII–IX“ und drei weitere Vorhaben)
ist nach seinem Artikel 5
am 28. Oktober 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. November 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikGhana
überFinanzielleZusammenarbeit2009
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland Artikel 1
und (1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
esderRegierungderRepublikGhanaoderanderen,vonbeiden
dieRegierungderRepublikGhana– Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von
der KreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)folgendeBeträgezu
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen erhalten:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
1. Darlehenvoninsgesamt85 000 000,– EUR(inWorten:fünf-
Ghana,
undachtzigMillionenEuro)fürdieVorhaben:
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch a) „AllgemeineBudgethilfeinGhana,PhasenVII–IX“biszu
partnerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenund 55 000 000,– EUR(inWorten:fünfundfünfzigMillionen
zuvertiefen, Euro);
b) „Fonds zur Förderung der marktorientierten Landwirt-
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- schaft, Phase II“ bis zu 23 000 000,– EUR (in Worten:
gendieGrundlagediesesAbkommensist, dreiundzwanzigMillionenEuro);
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin c) „LändlicheFinanzdienstleistungen“biszu7 000 000,–
derRepublikGhanabeizutragen, EUR(inWorten:siebenMillionenEuro),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-
unterBezugnahmeaufdasProtokollderRegierungsverhand- habenfestgestelltwordenist.
lungen vom 18. Dezember 2009 und die Verbalnote Nummer
259/09 vom 30. September 2009 der Botschaft der Bundes- 2. FinanzierungsbeiträgefürnotwendigeBegleitmaßnahmenzur
republikDeutschlandmitderZusagederMittel– DurchführungundBetreuungderfolgendenVorhaben:
a) fürdasunterNummer1Buchstabeb)genannteVorha-
sindwiefolgtübereingekommen: benbiszu1 000 000,– EUR(inWorten:eineMillionEuro);
BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.5,ausgegebenzuBonnam18. Februar2011 197
b) fürdasunterNummer1Buchstabec)genannteVorha- Artikel 2
benbiszu500 000,– EUR(inWorten:fünfhunderttausend
(1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die
Euro).
Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so-
3. Finanzierungsbeiträgevoninsgesamtbiszu21 000 000,– wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
EUR(inWorten:einundzwanzigMillionenEuro)fürdasVor- der KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finan-
haben„DistriktentwicklungsfondsII“wennnachPrüfungdes- zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
senFörderungswürdigkeitfestgestelltundbestätigtworden Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder der unterliegen.
sozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefondsfürmittel- (2) DieZusagederinArtikel1Absatz1genanntenBeträge
ständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß- entfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZu-
nahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,diezur sagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
VerbesserungdergesellschaftlichenStellungderFraudient, verträgegeschlossenwurden.FürdieseBeträgeendetdieFrist
diebesonderenVoraussetzungenfürdieFörderungimWege mitAblaufdes31.Dezember2017.
einesFinanzierungsbeitragserfüllt;
(3) DieRegierungderRepublikGhana,soweitsienichtselbst
(2) KannbeideminAbsatz1Nummer3bezeichnetenVor- Darlehensnehmerist,wirdgegenüberderKfWalleZahlungenin
habendiedortgenannteBestätigungnichterfolgen,soermög- EuroinErfüllungvonVerbindlichkeitenderDarlehensnehmerauf-
licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der grunddernachAbsatz1zuschließendenVerträgegarantieren.
Regierung der Republik Ghana, von der KfW für dieses Vor- (4) Die Regierung der Republik Ghana, soweit sie nicht
habenbiszurHöhedesvorgesehenenFinanzierungsbeitragsein EmpfängerderFinanzierungsbeiträgeist,wirdetwaigeRückzah-
Darlehenzuerhalten. lungsansprüche,dieaufgrunddernachAbsatz1zuschließen-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
(3) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver- KfWgarantieren.
nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
landundderRegierungderRepublikGhanadurchandereVorha-
benersetztwerden.WirddasinAbsatz1Nummer3bezeichnete Artikel 3
Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des DieRegierungderRepublikGhanastelltdieKfWvonsämt-
UmweltschutzesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKredit- lichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieim
garantiefondsfürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfe- ZusammenhangmitdemAbschlussundderDurchführungder
orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß- inArtikel2Absatz1erwähntenVerträgeinderRepublikGhana
nahme,diezurVerbesserungdergesellschaftlichenStellungder erhobenwerden.
Fraudient,diebesonderenVoraussetzungenfürdieFörderung
imWegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt,sokanneinFinan-
Artikel 4
zierungsbeitrag,anderenfallseinDarlehengewährtwerden.
DieRegierungderRepublikGhanaüberlässtbeidensichaus
(4) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder derDarlehensgewährungundderGewährungderFinanzierungs-
Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt beiträgeergebendenTransportenvonPersonenundGüternim
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur See-,Land-undLuftverkehrdenPassagierenundLieferanten
VorbereitungderinAbsatz1genanntenVorhabenoderweitere diefreieWahlderVerkehrsunternehmen,trifftkeineMaßnahmen,
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur welchediegleichberechtigteBeteiligungderVerkehrsunterneh-
DurchführungundBetreuungderinAbsatz1genanntenVor- menmitSitzinderBundesrepublikDeutschlandausschließen
habenvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommenAnwen- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-
dung. teiligungdieserVerkehrsunternehmenerforderlichenGenehmi-
gungen.
(5) FinanzierungsbeiträgefürVorbereitungs-undBegleitmaß-
nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen um-
Artikel 5
gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
werden. DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.
GeschehenzuAccraam28.Oktober2010inzweiUrschriften,
jedeindeutscherundenglischerSprache,wobeijederWortlaut
gleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
EberhardSchanze
FürdieRegierungderRepublikGhana
KwabenaDuffuor
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags
und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten
über die Rechtsstellung ihrer Truppen
sowie des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 8. Dezember 2010
I.
Das Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des
Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden
teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1998 II
S. 1338, 1340) ist nach seinem Artikel V Absatz 3 Satz 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 16. Mai 2004
Aserbaidschan am 2. April 2000
Bosnien und Herzegowina am 2. März 2008
Dänemark am 7. August 1999
nach Maßgabe des unter IV. abgedruckten Vorbehalts
Frankreich am 2. März 2000
Griechenland am 30. Juli 2000
nach Maßgabe der unter IV. abgedruckten Erklärung
Island am 14. Juni 2007
Kirgisistan am 24. September 2006
Kroatien am 10. Februar 2002
Luxemburg am 14. Oktober 2001
Portugal am 5. März 2000
Russische Föderation am 27. September 2007
nach Maßgabe der unter IV. abgedruckten Erklärung
Schweiz am 9. Mai 2003
nach Maßgabe der unter IV. abgedruckten Vorbehalte und der Erklärung
Türkei am 20. Mai 2000
Ukraine am 26. Mai 2000
Vereinigtes Königreich am 22. Juli 1999
nach Maßgabe des unter III. abgedruckten Vorbehalts.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 19. Juni 1995 zu dem Übereinkommen vom 19. Juni
1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen
an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechts-
stellung ihrer Truppen (BGBl. 1998 II S. 1338, 1343) ist nach seinem Artikel II
Absatz 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 16. Mai 2004
Aserbaidschan am 2. April 2000
Bosnien und Herzegowina am 2. März 2008
Dänemark am 7. August 1999
nach Maßgabe des unter IV. abgedruckten Vorbehalts
Frankreich am 2. März 2000
Griechenland am 30. Juli 2000
nach Maßgabe der unter IV. abgedruckten Erklärung
Island am 14. Juni 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 199
Kirgisistan am 24. September 2006
Kroatien am 10. Februar 2002
Luxemburg am 14. Oktober 2001
Portugal am 5. März 2000
Russische Föderation am 27. September 2007
nach Maßgabe der unter IV. abgedruckten Erklärung
Schweiz am 9. Mai 2003
nach Maßgabe der unter IV. abgedruckten Vorbehalte und der Erklärung
Ukraine am 26. Mai 2000.
III.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde zum Übereinkommen am 22. Juni 1999 einen V o r b e h a l t dahin ge-
hend abgegeben, dass etwaige Befreiungen von Zöllen oder Abgaben Anwen-
dung finden, soweit dies nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft
zulässig ist.
IV.
Die Ratifikationsurkunden D ä n e m a r k s zu dem Übereinkommen und zu
dem Zusatzprotokoll enthalten V o r b e h a l t e dahin gehend, dass das Über-
einkommen und das Zusatzprotokoll bis auf Weiteres nicht auf die Färöer und
Grönland Anwendung findet.
G r i e c h e n l a n d hat bei Unterzeichnung des Übereinkommens am 9. Ok-
tober 1997 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Regarding the signing of this Agreement „In Bezug auf die Unterzeichnung des
by the former Yugoslav Republic of Mace- Übereinkommens durch die ehemalige ju-
donia, the Hellenic Republic declares that goslawische Republik Mazedonien erklärt
its own signing of the said Agreement can die Hellenische Republik, dass ihre eigene
in no way be interpreted as an acceptance Unterzeichnung des genannten Überein-
from its part, or as recognition in any form kommens keinesfalls als förmliche oder
and content of a name other than that of inhaltliche Hinnahme oder Anerkennung
‘the former Yugoslav Republic of Mace- eines anderen Namens als ,die ehemalige
donia’, under which the Hellenic Republic jugoslawische Republik Mazedonien‘ aus-
has recognized the said country and under gelegt werden kann, unter dem die Helle-
which the latter has joined the NATO ‘Part- nische Republik den genannten Staat an-
nership for Peace’ Programme, where reso- erkannt hat und unter dem sich dieser
lution 817/93 of the UN Security Council an dem Programm ,Partnerschaft für den
was taken into consideration.” Frieden‘ der NATO beteiligt, wobei Resolu-
tion 817/93 des VN-Sicherheitsrats berück-
sichtigt wurde.“
Eine gleichlautende E r k l ä r u n g in Bezug auf das Zusatzprotokoll wurde von
G r i e c h e n l a n d bei Zeichnung des Zusatzprotokolls am 9. Oktober 1997 abge-
geben.
Die Ratifikationsurkunde der R u s s i s c h e n F ö d e r a t i o n vom 28. August
2007 zu dem Übereinkommen und dem Zusatzprotokoll wurde von einer E r -
k l ä r u n g begleitet, deren vom Verwahrer gefertigte englische Übersetzung
folgenden Inhalt hat:
(Übersetzung)
“In order to implement the Agreement „In Bezug auf die Durchführung des am
among the States Parties to the North 19. Juni 1995 unterzeichneten Übereinkom-
Atlantic Treaty and the Other States Par- mens zwischen den Vertragsstaaten des
ticipating in the Partnership for Peace Nordatlantikvertrags und den anderen an
Regarding the Status of Their Forces, der Partnerschaft für den Frieden teilneh-
signed June 19, 1995, the Russian Federa- menden Staaten über die Rechtsstellung
tion proceeds from the following under- ihrer Truppen geht die Russische Födera-
standing of the provisions of the Agreement tion von folgendem Verständnis des Ab-
among the Parties to the North Atlantic kommens vom 19. Juni 1951 zwischen den
Treaty Regarding the Status of Their Forces, Parteien des Nordatlantikvertrags über die
of June 19, 1951 (hereinafter the Agree- Rechtsstellung ihrer Truppen (im Folgenden
ment): als ‚Abkommen‘ bezeichnet) aus:
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
1) the provision of Article III (4) of the 1) Artikel III Absatz 4 des Abkommens, der
Agreement, which obligates the author- die Behörden des Entsendestaats ver-
ities of the sending State to immediately pflichtet, die Behörden des Aufnahme-
inform the authorities of the receiving staats unverzüglich zu benachrichtigen,
State of cases where a member of a wenn ein Mitglied einer Truppe oder
force or of a civilian component fails to eines zivilen Gefolges nach dem Aus-
return to his country after being separ- scheiden aus dem Dienst nicht in sein
ated from the service, shall also apply to Land zurückkehrt, findet auch auf Fälle
cases where those persons absent Anwendung, in denen sich diese Perso-
themselves without authorization from nen unerlaubt vom Stationierungsort
the site of deployment of the force of der Truppe des Entsendestaats entfernt
the sending State and are carrying haben und Waffen mit sich führen;
weapons;
2) on the basis of reciprocity, the Russian 2) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
Federation will understand the words versteht die Russische Föderation unter
‘possess arms’ used in Article VI of den in Artikel VI des Abkommens ver-
the Agreement to mean the application wendeten Worten ‚Waffen besitzen’ die
and use of weapons, and the words Anwendung und den Gebrauch von
‘shall give sympathetic consideration to Waffen und unter den Worten ‚werden
requests from the receiving State’ to Ersuchen des Aufnahmestaats […]
mean the obligation of the authorities wohlwollend erwägen’ die Verpflichtung
of the sending State to consider the der Behörden des Entsendestaats, die
receiving State’s requests concerning Ersuchen des Aufnahmestaats in Bezug
the shipment, transportation, use, and auf die Lieferung, den Transport, den
application of weapons; Gebrauch und die Anwendung von
Waffen zu prüfen;
3) the list of offenses set forth in subpara- 3) die in Artikel VII Absatz 2 Buchstabe c
graph c of Article VII (2) is not exhaust- aufgeführte Liste strafbarer Handlungen
ive and, for the Russian Federation, in- ist nicht erschöpfend und umfasst für
cludes, apart from those enumerated, die Russische Föderation, abgesehen
other offenses that are directed against von den aufgeführten, auch andere ge-
the foundations of its constitutional sys- gen die Grundlagen ihrer Verfassungs-
tem and security and that are covered ordnung und ihrer Sicherheit gerichtete
by the Russian Federation Criminal strafbare Handlungen, die vom Straf-
Code; gesetzbuch der Russischen Föderation
erfasst sind;
4) pursuant to Article VII (4) of the Agree- 4) nach Artikel VII Absatz 4 des Abkom-
ment, the Russian Federation presumes mens geht die Russische Föderation
that the authorities of the sending State davon aus, dass die Behörden des
have the right to exercise their jurisdic- Entsendestaats das Recht haben, ihre
tion in the event that at sites where Gerichtsbarkeit auszuüben, wenn an
the sending State’s force is deployed, Standorten, an denen die Truppe des
unidentified persons commit offenses Entsendestaats stationiert ist, nicht
against that state, members of its force, identifizierte Personen strafbare Hand-
and members of its civilian component, lungen gegen diesen Staat, Mitglieder
or their family members. When a person seiner Truppe oder seines zivilen Ge-
who committed an offense is identified, folges oder deren Angehörige begehen.
the procedure established by the Agree- Wird eine Person, die eine strafbare
ment takes effect; Handlung begangen hat, identifiziert,
findet das im Abkommen vorgesehene
Verfahren Anwendung;
5) the assistance mentioned in subpara- 5) die in Artikel VII Absatz 6 Buchstabe a
graph a of Article VII (6) of the Agree- des Abkommens erwähnte Unterstüt-
ment is provided in conformity with the zung erfolgt im Einklang mit den
legislation of the requested State. In Rechtsvorschriften des ersuchten Staa-
providing legal assistance, the compe- tes. Bei der Gewährung von Rechts-
tent authorities of the States Parties hilfe stehen die zuständigen Behörden
to the Agreement interact directly, and der Vertragsstaaten des Abkommens in
if necessary, through the appropriate direktem Kontakt miteinander; erforder-
higher authorities; lichenfalls erfolgt die Zusammenarbeit
über die entsprechenden übergeord-
neten Behörden;
6) the Russian Federation allows importa- 6) die Russische Föderation genehmigt im
tion of the goods and vehicles men- Einklang mit den in den zollrechtlichen
tioned in Article XI (2), (5) and (6) of the Vorschriften der Russischen Föderation
Agreement, and the equipment and für die vorübergehende Einfuhr nieder-
items mentioned in Article XI (4) of the gelegten Zollbestimmungen die Einfuhr
Agreement which are intended for the der in Artikel XI Absätze 2, 5 und 6
needs of the force, in accordance with des Abkommens genannten Waren
the terms of the customs regime for und Fahrzeuge sowie der in Artikel XI
temporary importation that were estab- Absatz 4 des Abkommens genannten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 201
lished by the customs legislation of the Ausrüstung und Gegenstände, die für
Russian Federation. In this connection, die Bedürfnisse der Truppe vorgesehen
such importation is carried out with full sind. In diesem Zusammenhang wird
exemption from payment of customs diese Einfuhr unter vollständiger Befrei-
duties, taxes, and fees, except for cus- ung von der Zahlung von Zöllen, Abga-
toms fees for storage, customs pro- ben und Gebühren mit Ausnahme von
cessing of goods, and similar services Zollgebühren für Lagerung, Zollabferti-
outside of the designated places or gung von Waren und ähnlichen Dienst-
hours of operation of the customs au- leistungen außerhalb der dafür vorgese-
thorities, and for the periods provided henen Örtlichkeiten oder Dienstzeiten
for in the Agreement if such periods are der Zollbehörden durchgeführt, und
expressly stipulated in the Agreement. zwar für die im Abkommen vorgesehe-
nen Zeiträume, falls im Abkommen sol-
che Zeiträume ausdrücklich festgelegt
sind.
The Russian Federation presumes that Die Russische Föderation geht davon
the procedure and terms for importation aus, dass das Verfahren und die Bedin-
of the goods mentioned in Article XI (4) gungen für die Einfuhr der in Artikel XI
of the Agreement and intended for the Absatz 4 des Abkommens genannten
needs of the force will be governed by Waren, die für die Bedürfnisse der Trup-
separate agreements on the sending pe vorgesehen sind, durch gesonderte
and receiving of forces between the Vereinbarungen zwischen der Russi-
Russian Federation and the sending schen Föderation und dem Entsende-
State. staat über die Entsendung und Aufnah-
me von Truppen geregelt wird.
None of the provisions of Article XI, Artikel XI, einschließlich seiner Absät-
including paras. 3 and 8, restrict the ze 3 und 8, beschränkt nicht das Recht
right of Russian Federation customs au- der Zollbehörden der Russischen Föde-
thorities to take all necessary steps to ration, alle erforderlichen Maßnahmen
monitor compliance with the terms for zu ergreifen, um die Einhaltung der Be-
importation of goods and vehicles pro- dingungen für die Einfuhr von Waren
vided for by Article XI of the Agreement, und Fahrzeugen nach Artikel XI des Ab-
if such measures are necessary under kommens zu überwachen, sofern diese
Russian Federation customs legislation. Maßnahmen aufgrund der zollrecht-
lichen Vorschriften der Russischen
Föderation erforderlich sind.
The Russian Federation presumes that Die Russische Föderation geht davon
the sending State will send confirmation aus, dass der Entsendestaat den Zoll-
to the Russian Federation customs au- behörden der Russischen Föderation
thorities that all goods and vehicles eine Bestätigung übersendet, dass alle
imported into the Russian Federation nach Artikel XI des Abkommens und
in accordance with the provisions of gesonderten Vereinbarungen zwischen
Article XI of the Agreement and with der Russischen Föderation und dem
separate arrangements on the sending Entsendestaat über die Entsendung und
and receiving of forces between the Aufnahme von Truppen in die Russi-
Russian Federation and the sending sche Föderation eingeführten Waren
State may be used solely for the pur- und Fahrzeuge ausschließlich für die
poses for which they were imported. Zwecke verwendet werden dürfen, für
In the event they are used for other pur- die sie eingeführt wurden. Sollten sie
poses, all customs payments stipulated für andere Zwecke verwendet werden,
by Russian Federation legislation must müssen alle in den Rechtsvorschriften
be made for such goods and vehicles, der Russischen Föderation festgelegten
and the other requirements set by Russ- Zollzahlungen für solche Waren und
ian Federation legislation must also be Fahrzeuge geleistet werden, und die
fulfilled. sonstigen in den Rechtsvorschriften
der Russischen Föderation festgelegten
Anforderungen müssen ebenfalls erfüllt
werden.
Transit of the aforesaid goods and ve- Die Durchbeförderung der genannten
hicles shall be carried out in accordance Waren und Fahrzeuge erfolgt im Ein-
with Russian Federation customs legis- klang mit den zollrechtlichen Vorschrif-
lation. ten der Russischen Föderation.
Pursuant to Article XI (11), the Russian Nach Artikel XI Absatz 11 erklärt die
Federation declares that it permits the Russische Föderation, dass sie die Ein-
importation into the customs territory of fuhr von Erdölprodukten, die für das Be-
the Russian Federation of petroleum treiben von im dienstlichen Gebrauch
products intended for use in the stehenden Land-, Luft- und Wasserfahr-
process of operating official vehicles, zeugen der Truppe oder des zivilen Ge-
aircraft, and vessels belonging to the folges bestimmt sind, in das Zollgebiet
forces or the civilian component, with der Russischen Föderation unter Befrei-
exemption from the payment of cus- ung von der Zahlung von Zöllen und
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
toms duties and taxes in accordance Abgaben im Einklang mit den in den
with the requirements and restrictions Rechtsvorschriften der Russischen Fö-
established by Russian Federation le- deration festgelegten Bestimmungen
gislation. und Beschränkungen erlaubt.
The Russian Federation permits the im- Die Russische Föderation erlaubt die
portation of the vehicles that are men- Einfuhr der in Artikel XI Absätze 2, 5
tioned in Article XI (2), (5) and (6) of the und 6 des Abkommens genannten Fahr-
Agreement and intended for personal zeuge für den persönlichen Gebrauch
use by members of the civilian compon- von Mitgliedern des zivilen Gefolges
ent and their family members under the oder ihrer Angehörigen im Einklang mit
terms of temporary importation that den in den Rechtsvorschriften der Rus-
are established by Russian Federation sischen Föderation für die vorüberge-
legislation. hende Einfuhr festgelegten Bestimmun-
gen.
The Russian Federation presumes that Die Russische Föderation geht davon
customs processing of goods imported aus, dass die Zollabwicklung von Wa-
(exported) by members of the civilian ren, die von Mitgliedern des zivilen Ge-
component and their family members folges und ihren Angehörigen eingeführt
and intended solely for their personal (ausgeführt) werden und nur zu ihrem
use, including goods for initially setting persönlichen Gebrauch bestimmt sind,
up a household, shall be carried out einschließlich der Waren für die erste
without the exacting of customs pay- Einrichtung eines Hausstands, ohne die
ments, except for customs fees for Erhebung von Zollzahlungen erfolgt, mit
storage, customs processing of goods, Ausnahme von Zollgebühren für Lage-
and similar services outside the desig- rung, Zollabfertigung von Waren und
nated places or hours of operation of ähnlichen Dienstleistungen außerhalb
the customs authorities. der dafür vorgesehenen Örtlichkeiten
oder Dienstzeiten der Zollbehörden;
7) The Russian Federation also presumes 7) Die Russische Föderation geht ferner
that documents and materials append- davon aus, dass im Rahmen des Ab-
ed to them that are sent to its compe- kommens ihren zuständigen Behörden
tent authorities within the framework of übermittelte Urkunden und ihnen bei-
the Agreement will be accompanied by gefügte Unterlagen von einer gehörig
duly certified translations thereof into beglaubigten russischen Übersetzung
the Russian language.” begleitet sein werden.“
Die S c h w e i z hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 9. April 2003
folgende V o r b e h a l t e und folgende E r k l ä r u n g zum Übereinkommen und
zum Zusatzprotokoll abgegeben:
Vorbehalt zu Artikel VII Absätze 5 und 6:
(Übersetzung)
“I. Switzerland will only hand over mem- „I. Die Schweiz wird Mitglieder einer Trup-
bers of a military unit, of a civilian com- pe, eines zivilen Gefolges oder deren
ponent or their families to the authorities Angehörige nur dann an die nach Ar-
of the sending or receiving state ac- tikel VII Absatz 5 des NATO-Truppen-
cording to Article VII Paragraph 5 of the statuts zuständigen Behörden des Ent-
NATO-Status of Forces Agreement or sende- oder des Aufnahmestaats über-
provide legal assistance according to geben oder in solchen Fällen nach
Paragraph 6 in such cases, if the state Absatz 6 Rechtshilfe leisten, wenn der
in question gives the guarantee that the ersuchende Staat die Garantie abgibt,
death penalty is neither pronounced dass die Todesstrafe gegenüber diesen
against nor carried out on these per- Personen weder ausgesprochen noch
sons. vollzogen wird.
II. Switzerland will not hand over members II. Die Schweiz wird Mitglieder einer Trup-
of a military unit, of a civilian component pe, eines zivilen Gefolges oder deren
or their families to the authorities of the Angehörige nicht an die nach Artikel VII
sending or receiving state according to Absatz 5 des NATO-Truppenstatuts zu-
Article VII Paragraph 5 of the NATO- ständigen Behörden des Entsende-
Status of Forces Agreement nor and will oder des Aufnahmestaats übergeben
not provide legal assistance according und wird nicht nach Absatz 6 Rechts-
to Paragraph 6, hilfe leisten,
i. If there are serious reasons for be- i. wenn ernstliche Gründe für die An-
lieving that these persons would be nahme bestehen, dass diese Perso-
subjected to torture or to inhuman or nen der Folter oder unmenschlicher
degrading punishment or treatment, oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen sein würden,
ii. If there are serious reasons for be- ii. wenn ernstliche Gründe für die An-
lieving that these persons would be nahme bestehen, dass diese Per-
prosecuted on account of their race, sonen aus rassischen, religiösen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 203
religion, nationality or political opin- nationalen oder auf politischen An-
ion, or that these persons’ positions schauungen beruhenden Erwägun-
may be prejudiced for any of these gen verfolgt würden oder dass die
reasons.” Lage dieser Personen aus einem
dieser Gründe erschwert werden
könnte.“
Vorbehalt zu Artikel XIII:
(Übersetzung)
“Switzerland grants administrative or le- „Die Schweiz gewährt Amts- oder
gal assistance in fiscal matters. The object Rechtshilfe in Fiskalsachen. Gegenstand
of administrative assistance is the correct der Amtshilfe bildet die richtige Anwendung
application of the agreements regarding the der Abkommen zur Vermeidung der Dop-
avoidance of double taxation and the pre- pelbesteuerung und die Vermeidung einer
vention of their improper use. Switzerland missbräuchlichen Anwendung derselben.
offers legal assistance only in case of fiscal Rechtshilfe gewährt die Schweiz nur bei
fraud and on condition of reciprocity.” Abgabebetrug und unter der Voraussetzung
der Reziprozität.“
Erklärung zu Artikel VII:
(Übersetzung)
“The acceptance by Switzerland of the „Die Akzeptierung der Straf- und Diszi-
penal and disciplinary jurisdiction of foreign plinargerichtsbarkeit ausländischer Militär-
military authorities of a sending state ac- behörden eines Entsendestaats nach Arti-
cording to Article VII of the NATO-Status kel VII des NATO-Truppenstatuts durch die
of Forces Agreement does not apply Schweiz bezieht sich nicht auf die Verhand-
to the proceedings, the deliberation and lung, die Urteilsberatung und die Verkün-
pronouncement of the judgement by a dung des Urteils durch ein Strafgericht
criminal court of the sending state on the des Entsendestaats auf dem Gebiet der
territory of Switzerland.” Schweiz.“
V.
D e u t s c h l a n d hat am 12. September 2008 folgende E i n s p r ü c h e gegen
die unter IV. abgegebenen E r k l ä r u n g e n der Russischen Föderation einge-
legt:
„Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Außenministerium der
Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes mitzuteilen:
Die Bundesrepublik Deutschland misst dem Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwi-
schen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft
für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-
Truppenstatut) große Bedeutung bei und begrüßt dessen Ratifikation durch die Russische
Föderation. Die Bundesrepublik Deutschland ist überzeugt, dass das genannte Überein-
kommen nutzbringend für alle teilnehmenden Staaten ist.
Die Bundesrepublik Deutschland hält es gleichwohl für notwendig, folgende Einsprüche
gegen die Vorbehaltserklärungen der Russischen Föderation zum Übereinkommen vom
19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an
der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer
Truppen (PfP-Truppenstatut), die diese bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegeben hat und die der Bundesrepublik Deutschland am 18. September 2007 zuge-
gangen sind, zu erheben. Die Bezeichnung der einzelnen Vorschriften bezieht sich auf das
Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die
Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut), da die Vertragsstaaten des PfP-
Truppenstatuts das NATO-Truppenstatut so anwenden, als ob sie Vertragsparteien des
NATO-Truppenstatuts wären. Die Notwendigkeit von Einspruchserklärungen ergibt sich ins-
besondere daraus, dass der Verweis der Erklärungen der Russischen Föderation auf das
innerstaatliche russische Recht Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen anwendbaren
Rechtsvorschriften verursacht.
1. Die Bundesrepublik Deutschland erhebt Einspruch gegen den Vorbehalt der Russi-
schen Föderation, die in Artikel XI Absätze 2, 5 und 6 bezeichnete Einfuhr von Gütern
und Fahrzeugen sowie die in Artikel XI Absatz 4 erwähnte Einfuhr von Ausrüstung und
sonstigen Waren, die zur Verwendung der Truppe bestimmt sind, nach den Bedingun-
gen der Zollvorschriften für die vorübergehende Einfuhr, die auf der Zollgesetzgebung
der Russischen Föderation beruhen, zuzulassen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland erhebt Einspruch gegen den Vorbehalt der Russi-
schen Föderation, dass keine der Vorschriften des Artikels XI, einschließlich des Ab-
satzes 3 das Recht der Russischen Föderation beschränkt, die notwendigen Schritte
zur Überwachung der Einhaltung der Einfuhrvorschriften für Güter und Fahrzeuge
gemäß Artikel XI des Abkommens zu ergreifen, sofern solche Maßnahmen nach dem
Zollrecht der Russischen Föderation erforderlich sind.
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
3. Die Bundesrepublik Deutschland erhebt Einspruch gegen den Vorbehalt der Russi-
schen Föderation, dass der Entsendestaat den russischen Zollbehörden eine Bestäti-
gung übersenden wird, dass alle Waren und Fahrzeuge, die gemäß Artikel XI des Ab-
kommens und weiterer Übereinkünfte über die Entsendung und Aufnahme von Truppen
in die Russische Föderation eingeführt werden, ausschließlich für diejenigen Zwecke
verwendet werden, für die sie eingeführt werden. Die Bundesrepublik Deutschland er-
hebt weiterhin Einspruch gegen den Vorbehalt der Russischen Föderation, dass die
Durchfuhr solcher Waren und Fahrzeuge in Übereinstimmung mit den Zollgesetzen der
Russischen Föderation durchgeführt werden soll.
4. Die Bundesrepublik Deutschland erhebt Einspruch gegen den Vorbehalt der Russi-
schen Föderation, dass die Erlaubnis zur zoll- und steuerbefreiten Einfuhr von Erdöl-
produkten gemäß Art. XI Absatz 11, die für den Gebrauch beim Betrieb von Land-, Luft-
und Wasserfahrzeugen der Truppe und des zivilen Gefolges bestimmt sind, in Über-
einstimmung mit den Erfordernissen der Gesetze der Russischen Föderation erteilt
werden soll.
5. Die Bundesrepublik Deutschland erhebt Einspruch gegen den Vorbehalt der Russi-
schen Föderation, dass die Einfuhr der in Artikel XI Absätze 2, 5 und 6 des Abkommens
genannten, für den persönlichen Gebrauch der Mitglieder des zivilen Gefolges und ih-
rer Angehörigen bestimmten Fahrzeuge nach Maßgabe der Vorschriften der Russischen
Föderation über die vorübergehende Einfuhr erlaubt sein soll.
6. Die Bundesrepublik Deutschland erhebt Einspruch gegen den Vorbehalt der Russi-
schen Föderation, dass den Dokumenten und Anlagen, die den zuständigen Behörden
der Russischen Föderation im Rahmen des PfP-Truppenstatuts übersandt werden, be-
glaubigte Übersetzungen in die russische Sprache beigefügt werden sollen.
7. Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht nicht dem Inkrafttreten des Vertrags zwi-
schen sich und der Russischen Föderation.
Die Bundesrepublik Deutschland unterstreicht die Bedeutung des genannten Überein-
kommens und verleiht ihrer Hoffnung Ausdruck, dass es dazu beitragen wird, die Zusam-
menarbeit aller teilnehmenden Staaten zu vertiefen und zu verbessern.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Außen-
ministerium der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochach-
tung zu versichern.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Mai 1999 (BGBl. II S. 465).
Berlin, den 8. Dezember 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 205
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung
von Kindern an bewaffneten Konflikten
Vom 8. Dezember 2010
I.
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rech-
te des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
(BGBl. 2004 II S. 1354, 1355) ist nach seinem Artikel 10 Absatz 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Algerien am 6. Juni 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Bhutan am 9. Januar 2010
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Georgien am 3. September 2010
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Guyana am 11. September 2010
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Mauritius am 12. März 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Niederlande am 24. September 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Seychellen am 10. September 2010
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Ungarn am 24. März 2010
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.
II.
A l g e r i e n hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei
Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 6. Mai 2009 die nachstehende E r k l ä r u n g
notifiziert:
(Übersetzung)
(Übersetzung, Original Arabisch)
“In accordance with article 3 of the sec- „In Übereinstimmung mit Artikel 3 des
ond Optional Protocol to the Convention on Zweiten Fakultativprotokolls zum Überein-
the Rights of the Child on the involvement kommen über die Rechte des Kindes be-
of children in armed conflict, and with a treffend die Beteiligung von Kindern an be-
view to concluding the procedures for the waffneten Konflikten und im Hinblick auf
ratification thereof, I have the honour to den Abschluss der diesbezüglichen Rati-
transmit to you the following Declaration on fikationsverfahren beehre ich mich, Ihnen
behalf of the Government of the People’s die folgende Erklärung im Namen der Re-
Democratic Republic of Algeria: gierung der Demokratischen Volksrepublik
Algerien zu übermitteln:
By virtue of Order No. 74-103 dated Aufgrund der Verordnung Nr. 74-103 vom
15 November 1974 containing the National 15. November 1974, die das Gesetz über
Service Act, Algerian youths who have den Wehrdienst enthält, werden algerische
reached the age of 19 years may be recruit- Jugendliche nach Vollendung des 19. Le-
ed for National Service. bensjahrs zum Wehrdienst einberufen.
In application of Order No. 06-02 dated In Anwendung der Verordnung Nr. 06-02
18 February 2006 containing the General vom 18. Februar 2006, die das Allgemeine
Military Service Personnel Act, Presidential Gesetz über die Angehörigen der Streit-
Decree No. 08-134 dated 6 May 2008 kräfte enthält, werden im Präsidialerlass
specifies the conditions for the recruitment Nr. 08-134 vom 6. Mai 2008 die Bedingun-
of officers serving in the Algerian Army gen für die Einziehung von Berufsoffizieren
under which the minimum age for the zur algerischen Armee festgelegt, denen
recruitment of persons in this category shall zufolge das Mindestalter für die Einziehung
be 18 years. der Bewerber 18 Jahre beträgt.
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
The same legislative provision shall apply Diese Rechtsvorschrift gilt auch für ver-
to enlisted military personnel, primarily non- traglich beschäftigtes militärisches Personal
commissioned officers, and is extended to und Unteroffiziere sowie seit 1969 durch in-
private soldiers by virtue of internal regula- terne Regelungen (Verordnung Nr. 69-90
tions since 1969 (Order No. 69-90 dated vom 31. Oktober 1969, die das Personal-
31 October 1969 containing the Act on statut für Unteroffiziere der Nationalen Volks-
Non-Commissioned Officers Serving in the armee enthält) auch für Mannschaftsdienst-
National People’s Army). grade.
Furthermore, all the guarantees relating Darüber hinaus finden sich sämtliche Ga-
to the voluntary recruitment of those con- rantien, mit denen gewährleistet wird, dass
cerned and which, in the case of minors, re- die Einziehung von Interessenten freiwillig
quire the permission of the persons legally erfolgt und die im Falle von Minderjährigen
responsible for them as well as adequate die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
knowledge of the obligations inherent in und umfangreiche Kenntnisse über die mit
military service are contained in the Alger- dem Wehrdienst verbundenen Pflichten
ian legal texts. Those texts, in addition to erforderlich machen, in den algerischen
establishing the free and uncoerced nature Rechtstexten. Diese Rechtstexte stellen
of recruitment in the ranks of the National sicher, dass die Einziehung in die Reihen
People’s Army, are also applicable to hold- der Nationalen Volksarmee frei und ohne
ers of the baccalaureat who have reached Zwang erfolgt, und gelten auch für Abi-
the age of 17 years and who, by virtue of turienten, die das 17. Lebensjahr vollendet
article 14 of Presidential Decree No. 08-134 haben und nach Artikel 14 des Präsidial-
dated 6 May 2008, must obtain the permis- dekrets Nr. 08-134 vom 6. Mai 2008 in Aus-
sion of their parents or legal guardian. nahmefällen mit Zustimmung der Eltern
oder des Vormunds eingezogen werden
können.
It is worth mentioning that the military Erwähnenswert ist, dass Artikel 3 des
schools that are scheduled to be estab- Zweiten Fakultativprotokolls nicht für Mili-
lished in Algeria do not fall within the scope tärschulen gilt, deren Errichtung in Algerien
of article 3 of the second Optional Protocol beschlossen wurde, da die Verpflichtung
because the students of such establish- zur Anhebung des Mindestalters für die Ein-
ments are under the administration or tutel- ziehung von Freiwilligen nicht für Schulen
age of the armed forces which are exempt gilt, die von den Streitkräften betrieben wer-
from the obligation to raise the minimum den oder ihrer Aufsicht unterstehen (Arti-
age of voluntary recruitment (article 3, para- kel 3 Absatz 5 des Fakultativprotokolls).“
graph 5, of the Optional Protocol).”
B h u t a n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 9. Dezember
2000 nachstehende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 3, para- „Nach Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativ-
graph 2, of the Optional Protocol to the protokolls zum Übereinkommen über die
Convention on the Rights of the Child on Rechte des Kindes betreffend die Beteili-
Involvement of Children in Armed Conflicts, gung von Kindern an bewaffneten Konflik-
the Royal Government of Bhutan declares ten erklärt die königliche Regierung von
that the minimum age at which it permits Bhutan, dass das Mindestalter, ab welchem
voluntary recruitment into the national sie die Einziehung von Freiwilligen zu den
armed forces is 18 years. The minimum age nationalen Streitkräften gestattet, 18 Jahre
is prescribed by the legal system and no beträgt. Das Mindestalter ist gesetzlich vor-
recruitment is carried out without the sub- geschrieben; eine Einziehung erfolgt nicht
mission of compulsory proof of age.” ohne Vorliegen des obligatorischen Alters-
nachweises.“
G e o r g i e n hat bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung am 3. August 2010
die folgenden E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“…, in according with Article 3 (2) of the „… erklärt die Regierung von Georgien
additional Protocol to the Convention on nach Artikel 3 Absatz 2 des Zusatzproto-
the Rights of the Child on the involvement kolls zum Übereinkommen über die Rechte
of children in armed conflict [the] Govern- des Kindes betreffend die Beteiligung von
ment of Georgia declares that according to Kindern an bewaffneten Konflikten, dass
the legislation of Georgia the minimum age nach georgischem Recht das Mindestalter
for the recruitment of a citizen of Georgia in für die Einziehung eines georgischen Staats-
the Armed Forces is clearly defined. Ac- angehörigen zu den Streitkräften eindeutig
cording to the paragraph 2 of article 21 of festgelegt ist. Nach Artikel 21 Absatz 2 des
Georgian Law on ‘Military Obligations and georgischen Gesetzes über militärische
Military Service’, the decision concerning Pflichten und den Militärdienst kann die
the recruitment of the citizens into the obliga- Entscheidung über die Einziehung eines
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 207
tory military service shall be made only Staatsangehörigen in den militärischen
upon they have reached 18 years of age. Pflichtdienst erst nach Vollendung des
18. Lebensjahrs erfolgen.
According to the Georgian Law on ‘Mili- Nach dem georgischen Gesetz über mili-
tary Obligation and Military Service’, for the tärische Pflichten und den Militärdienst wer-
recruitment in the capital of Georgia is es- den für die Einziehung in der Hauptstadt
tablished regional recruiting commission Georgiens eine regionale Einberufungskom-
and on the local level – municipality com- mission sowie auf lokaler Ebene kommu-
mission. A citizen can appeal the decision nale Kommissionen eingerichtet. Ein Staats-
of the recruiting commission in the central angehöriger kann die Entscheidung der
recruiting commission established by the Einberufungskommission bei der durch Ver-
decree of the President of Georgia or in the ordnung des Präsidenten von Georgien ein-
Court. In that case the decision of the re- gesetzten zentralen Einberufungskommis-
cruiting commission will be suspended sion oder bei Gericht anfechten. In diesem
until the decision of the central recruiting Fall wird die Entscheidung der Einberu-
commission is declared or Court’s decision fungskommission ausgesetzt, bis die zen-
enters into force (Article 184 of the Adminis- trale Einberufungskommission ihren Be-
trative Code of Georgia and article 29 of the schluss verkündet hat beziehungsweise die
Administrative Procedure Code of Georgia). Entscheidung des Gerichts rechtskräftig
wird (Artikel 184 des Verwaltungsgesetz-
buchs Georgiens und Artikel 29 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes Georgiens).
In case the essential violation of the Im Falle einer erheblichen Verletzung der
human rights is caused by illegal recruitment, Menschenrechte durch rechtswidrige Ein-
the action of the official or equivalent shall ziehung wird die Handlung des Bedienste-
be qualified as an [excess] of authority and ten beziehungsweise eines Gleichgestellten
be subject of criminal responsibility (Art- als [Missbrauch] der Amtsgewalt gewertet
icle 333 of Criminal Code of Georgia).” und strafrechtlich verfolgt (Artikel 333 des
Strafgesetzbuchs Georgiens).“
G u y a n a hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 11. August 2010
die nachfolgenden E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“The Government of the Republic of „Die Regierung der Republik Guyana
Guyana hereby declares that under the De- erklärt hiermit, dass nach Kapitel 15:01
fence Act 15:01 Section 18(2), as amended, Artikel 18 Absatz 2 des Wehrgesetzes in
the age of recruitment into the national seiner geltenden Fassung das Alter für die
armed forces is eighteen years. Eighteen Einziehung in die nationalen Streitkräfte
years is the age of adulthood under the achtzehn Jahre beträgt. Mit achtzehn Jah-
laws of Guyana. ren wird nach dem Recht Guyanas die Voll-
jährigkeit erreicht.
Recruitment is permitted between the Die Einziehung zwischen dem 14. und
ages of 14 and 18 years but must be with dem 18. Lebensjahr ist erlaubt, erfordert je-
the consent of the parent or legal guardian. doch die Zustimmung der Eltern bezie-
hungsweise des Vormunds.
Guyana does not practice conscription or In Guyana erfolgt keine Zwangsverpflich-
any other form of forced or obligatory mili- tung und es besteht auch keine andere
tary service. Form des militärischen Zwangsdienstes
oder der Wehrpflicht.
The Government of Guyana has adopted Die Regierung von Guyana hat folgende
the following safeguards to ensure that re- Schutzmaßnahmen beschlossen, um sicher-
cruitment is not forced or coerced: zustellen, dass die Einziehung nicht gewalt-
sam oder zwangsweise erfolgt:
(i) Recruitment is carried out by public ad- (i) Die Einziehung erfolgt in Form einer
vertisement and an open entrance öffentlichen Bekanntmachung und einer
examination; allgemein zugänglichen Eingangsunter-
suchung;
(ii) Selection of Recruits is done by a Re- (ii) die Auswahl der Eingezogenen erfolgt
cruitment Board comprising Defence durch eine Einberufungskommission,
Force members and Government repre- die Mitglieder der Streitkräfte und Re-
sentatives; gierungsvertreter umfasst;
(iii) Persons are not recruited without the re- (iii) es werden nur Personen mit verläss-
liable proof of age; lichem Altersnachweis eingezogen;
(iv) Before recruitment, persons are fully (iv) vor ihrer Einziehung werden die betref-
briefed on the duties and responsibil- fenden Personen in vollem Umfang über
ities involved in military service; die Pflichten und Aufgaben im Rahmen
des Militärdienstes in Kenntnis gesetzt;
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
(v) Persons recruited have the option of (v) eingezogene Personen haben die Mög-
withdrawing from military service after lichkeit, den Militärdienst nach drei Jah-
three years or before if the circum- ren oder, wenn die Umstände dies
stances are extenuating; rechtfertigen, auch vorher zu verlassen;
(vi) Persons recruited undergo a full and (vi) eingezogene Personen werden umfas-
rigorous medical examination.” send und sorgfältig medizinisch unter-
sucht.“
M a u r i t i u s hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde am 12. Februar 2009 nachstehende E r k l ä r u n g noti-
fiziert:
(Übersetzung)
“The Government of the Republic of „Die Regierung der Republik Mauritius
Mauritius declares, in accordance with art- erklärt nach Artikel 3 Absatz 2 des Fakul-
icle 3 (2) of the Optional Protocol to the Con- tativprotokolls zum Übereinkommen über
vention on the Rights of the Child on the In- die Rechte des Kindes betreffend die
volvement of Children in Armed Conflict, Beteiligung von Kindern an bewaffneten
that the minimum age for voluntary recruit- Konflikten, dass das Mindestalter für die
ment of persons into its paramilitary force is Einziehung von Freiwilligen zu ihren para-
18 years.” militärischen Streitkräften 18 Jahre beträgt.“
Die N i e d e r l a n d e haben bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde am
24. September 2009 die folgenden E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“On the occasion of the deposit of the in- „Anlässlich der Hinterlegung der Ratifi-
strument of ratification of the Optional kationsurkunde zum Fakultativprotokoll
Protocol to the Convention on the Rights of zum Übereinkommen über die Rechte des
the Child on the involvement of children in Kindes betreffend die Beteiligung von Kin-
armed conflict (New York, 25 May 2000) by dern an bewaffneten Konflikten (New York,
the Kingdom of the Netherlands, and in ac- 25. Mai 2000) durch das Königreich der
cordance with Article 3, paragraph 2, of the Niederlande und nach Artikel 3 Absatz 2
Protocol, the Government of the Kingdom des Protokolls erklärt die Regierung des
of the Netherlands declares that the min- Königreichs der Niederlande, dass das
imum age at which the legislation in the Mindestalter, ab welchem die niederlän-
Netherlands permits voluntary recruitment dischen Rechtsvorschriften die Einziehung
into its national Armed Forces for both sol- von Freiwilligen zu ihren nationalen Streit-
diers and commissioned or non-commis- kräften sowohl für Mannschaften als auch
sioned officers, remains eighteen years. für Offiziere und Unteroffiziere gestattet,
However, persons that have reached the weiterhin achtzehn Jahre beträgt. Nach
age of seventeen years, may on a strictly Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs
voluntary basis be recruited as military per- dürfen Personen jedoch auf streng freiwilli-
sonnel in probation. ger Basis als Militärpersonal auf Probe ein-
gezogen werden.
The relevant legislation in the Nether- Die einschlägigen Rechtsvorschriften in
lands provides the following safeguards to den Niederlanden sehen folgende Schutz-
ensure that such recruitment of persons maßnahmen vor, um sicherzustellen, dass
under the age of eighteen years is not eine solche Einziehung von Personen unter
forced or coerced: achtzehn Jahren nicht gewaltsam oder
zwangsweise erfolgt:
1. Appointment of such persons under the 1. Die Berufung solcher Personen unter
age of 18 years as a member of the 18 Jahren als Angehörige der Streitkräf-
armed forces in probation is only per- te auf Probe ist nur mit der schriftlichen
mitted with written consent of the par- Zustimmung der Eltern der Person zu-
ents of this person. lässig.
2. When the age of eighteen years has 2. Mit Vollendung des achtzehnten Le-
been reached, the member of the bensjahrs kann der Angehörige der
armed forces on probation can only be- Streitkräfte auf Probe nur regulärer
come a regular soldier after having Soldat werden, nachdem er seine dies-
given written consent to this effect. bezügliche schriftliche Zustimmung er-
teilt hat.
Moreover, the Law on Military Personnel Darüber hinaus ist durch das Gesetz über
1931 ensures that a person under the age das Militärpersonal von 1931 sichergestellt,
of eighteen years will not participate in an dass eine Person unter achtzehn Jahren
armed conflict, providing in particular that nicht an einem bewaffneten Konflikt teil-
members of the armed forces on probation nimmt; insbesondere ist vorgesehen, dass
will not be tasked with peacekeeping or hu- Angehörige von Streitkräften auf Probe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 209
manitarian missions, or any other form of nicht mit friedenssichernden oder humani-
armed service. tären Einsätzen sowie anderen Formen des
bewaffneten Einsatzes betraut werden.
The above does not apply to the Nether- Das Vorstehende gilt nicht für die Nieder-
lands Antilles and Aruba. The relevant legis- ländischen Antillen und Aruba. In den ein-
lation in the Netherlands Antilles and in Aru- schlägigen Rechtsvorschriften der Nieder-
ba sets the minimum age for joining the ländischen Antillen und Arubas ist das
military service and other armed forces at Mindestalter für den Eintritt in den Militär-
18 years. Furthermore, voluntary recruit- dienst und in andere Streitkräfte auf 18 Jah-
ment does not exist in the Netherlands An- re festgesetzt. Des Weiteren erfolgt in den
tilles [and] Aruba.” Niederländischen Antillen [und] Aruba keine
Einziehung von Freiwilligen.“
Die S e y c h e l l e n haben bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde am
10. August 2010 die folgenden E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“… WHEREAS the age of majority in Sey- „… in der Erwägung, dass in den Sey-
chelles is established at 18 years, under the chellen nach dem Volljährigkeitsgesetz vom
‘Age of Majority Act of 13th October 1980’; 13. Oktober 1980 die Volljährigkeit mit Voll-
endung des 18. Lebensjahrs erreicht ist;
WHEREAS the ‘Constitution of the Re- in der Erwägung, dass die Verfassung
public of Seychelles of 21st June 1993’ en- der Republik Seychellen vom 21. Juni 1993
shrines the rights of minors in Article 31 die Rechte Minderjähriger in Artikel 31 ge-
where it recognises the right of children and währleistet, in dem das Recht von Kindern
young persons to special protection; und Jugendlichen auf besonderen Schutz
anerkannt ist;
WHEREAS pursuant to Section 23 of the in der Erwägung, dass nach Para-
Seychelles ‘Defence Act of 1st January graph 23 des Wehrgesetzes der Seychellen
1981’, no person who is under the age of vom 1. Januar 1981 Personen unter 18 Jah-
18 years shall be enrolled without the con- ren nicht ohne schriftliche Zustimmung ih-
sent in writing of his/her parents or his/her rer Eltern oder ihres Vormunds eingezogen
guardians; werden dürfen;
WHEREAS according with the same ‘De- in der Erwägung, dass nach demselben
fence Act of 1st January 1981’ whenever a Wehrgesetz vom 1. Januar 1981 ein Mit-
member of the Defence Force is under the glied der Streitkräfte, das noch nicht
age of 18 years and was enrolled irregular- 18 Jahre alt ist und regelwidrig oder irr-
ly or in error without the consent required tümlich ohne die nach dem Recht der Sey-
by the law of Seychelles, he/she shall be chellen erforderliche Zustimmung einge-
discharged at the request of his/her parent zogen wurde, auf Antrag eines Elternteils
or guardian; oder seines Vormunds zu entlassen ist;
WHEREAS the Defence Academy of Sey- in der Erwägung, dass die Verteidigungs-
chelles admits children above the age of 15 akademie der Seychellen Kinder über
only with the consent of their parents or 15 Jahre nur mit Zustimmung ihrer Eltern
guardians; oder ihres Vormunds aufnimmt;
BEARING IN MIND that Article 3, para- in dem Bewusstsein, dass Artikel 3 Ab-
graph 4, of the aforesaid Protocol allows satz 4 des Protokolls jedem Vertragsstaat
each State Party to strengthen its declara- gestattet, seine Erklärung jederzeit zu ver-
tion at any time by notification to the Sec- schärfen, indem er eine Notifikation an den
retary-General of the United Nations;”. Generalsekretär der Vereinten Nationen
richtet;“.
U n g a r n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 24. Februar
2010 die folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“With reference to Article 3 paragraph 2 „Unter Bezugnahme auf Artikel 3 Ab-
of the Optional Protocol to the Convention satz 2 des Fakultativprotokolls zum Über-
on the Rights of the Child on the involve- einkommen über die Rechte des Kindes be-
ment of children in armed conflict, the Re- treffend die Beteiligung von Kindern an
public of Hungary declares that under Hun- bewaffneten Konflikten erklärt die Republik
garian law the minimum age for voluntary Ungarn, dass das Mindestalter für die Ein-
recruitment into the Hungarian national ziehung von Freiwilligen zu den ungarischen
armed forces is eighteen (18) years. Pur- nationalen Streitkräften nach ungarischem
suant to the Constitution of the Republic of Recht achtzehn (18) Jahre beträgt. Im Ein-
Hungary all recruitments to the national klang mit der Verfassung der Republik Un-
armed forces are voluntary in peacetime, garn ist jede Einziehung zu den nationalen
and the minimum age for mandatory mili- Streitkräften in Friedenszeiten freiwillig, und
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
tary service during armed conflict is also das Mindestalter für den obligatorischen
eighteen (18) years.” Militärdienst während eines bewaffneten
Konflikts beträgt ebenfalls achtzehn (18)
Jahre.“
U n g a r n hat weiter den nachstehenden E i n s p r u c h zur Erklärung des
Oman abgegeben:
(Übersetzung)
“The Government of the Republic of „Die Regierung der Republik Ungarn hat
Hungary has examined the reservations die vom Sultanat Oman am 17. September
made by the Sultanate of Oman on 17 Sep- 2004 angebrachten Vorbehalte zum Fakul-
tember 2004 to the Optional Protocol to the tativprotokoll zum Übereinkommen über die
Convention on the Rights of the Child on Rechte des Kindes betreffend die Beteili-
the involvement of children in armed con- gung von Kindern an bewaffneten Konflik-
flict. The Government of the Republic of ten geprüft. Die Regierung der Republik Un-
Hungary notes that the Sultanate of Oman garn stellt fest, dass das Sultanat Oman
does not consider itself bound by the provi- sich durch die Bestimmungen des Fakulta-
sions of the Optional Protocol that do not tivprotokolls, die nicht mit dem islamischen
accord with the Islamic law or the legisla- Recht oder den im Sultanat geltenden
tion in force in the Sultanate, and also notes Rechtsvorschriften im Einklang stehen,
that the Sultanate of Oman intends to apply nicht als gebunden betrachtet, und stellt
the Optional Protocol within the limits im- ferner fest, dass das Sultanat Oman beab-
posed by the material resources available. sichtigt, das Fakultativprotokoll innerhalb
der durch die verfügbaren materiellen Mit-
tel gesetzten Grenzen anzuwenden.
The Government of the Republic of Hun- Die Regierung der Republik Ungarn ist
gary is of the view that the Sultanate of der Auffassung, dass das Sultanat Oman
Oman has made reservations of a general Vorbehalte allgemeiner Art angebracht hat,
nature which do not define clearly to what die nicht deutlich machen, in welchem Um-
extent it considers itself bound by the pro- fang es sich durch das Fakultativprotokoll
visions of the Optional Protocol. The Gov- als gebunden betrachtet. Die Regierung der
ernment of the Republic of Hungary notes Republik Ungarn stellt fest, dass nach Arti-
that according to Article 19 of the Vienna kel 19 des Wiener Übereinkommens über
Convention on the Law of Treaties reserva- das Recht der Verträge Vorbehalte, die mit
tions that are incompatible with the object Ziel und Zweck eines Vertrags unvereinbar
and purpose of the treaty shall not be per- sind, nicht zulässig sind.
mitted.
The Government of the Republic of Hun- Die Regierung der Republik Ungarn
gary therefore objects to the above-men- erhebt daher Einspruch gegen die genann-
tioned reservations. The objection shall not ten Vorbehalte. Der Einspruch schließt das
preclude the entry into force of the Option- Inkrafttreten des Fakultativprotokolls zwi-
al Protocol between the Republic of Hun- schen der Republik Ungarn und dem Sulta-
gary and the Sultanate of Oman. The Op- nat Oman nicht aus. Das Fakultativprotokoll
tional Protocol enters into force in its tritt in seiner Gesamtheit zwischen der Re-
entirety between the Republic of Hungary publik Ungarn und dem Sultanat Oman in
and the Sultanate of Oman, without the Sul- Kraft, ohne dass das Sultanat Oman einen
tanate of Oman benefiting from its reserva- Nutzen aus seinen Vorbehalten ziehen
tions.” kann.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Februar 2009 (BGBl. II S. 285).
Berlin, den 8. Dezember 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 211
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit
Vom 11. Januar 2011
Das Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442)
ist nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 27. Februar 1998
Äquatorialguinea am 13. August 2002
Armenien am 17. Dezember 2005
Aserbaidschan am 9. August 2001
Äthiopien am 24. März 2000
Bahrain am 14. Juli 1999
Belarus am 25. September 1996
Bosnien und Herzegowina am 15. November 2001
Botsuana am 5. Juni 1998
Bulgarien am 23. März 2000
Burkina Faso am 25. August 1998
Chile am 1. Februar 2000
Eritrea am 22. Februar 2001
Estland am 7. Februar 1997
Gambia am 4. September 2001
Georgien am 23. September 1997
Indien am 18. Mai 2001
Indonesien am 7. Juni 2000
Kambodscha am 23. August 2000
Kasachstan am 18. Mai 2002
Katar am 2. Februar 2008
Kiribati am 3. Februar 2001
Kirgisistan am 18. Februar 2000
Kongo am 26. November 2000
Kongo, Demokratische Republik am 20. Juni 2002
Kroatien am 5. März 1998
Lesotho am 14. Juni 2002
Madagaskar am 6. Juni 2008
Malawi am 19. November 2000
Mauretanien am 3. April 1998
Mongolei am 15. März 2006
Namibia am 15. November 2001
Nepal am 30. August 2008
Oman am 21. Juli 2006
Rumänien am 3. August 1999
Russische Föderation am 2. Juli 1999
Samoa am 30. Juni 2009
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
São Tomé und Príncipe am 4. Mai 2006
Serbien*) am 10. Juli 2004
Simbabwe am 27. August 1999
Slowakei am 29. September 1998
Slowenien am 24. Juni 1998
Somalia am 8. Dezember 1962
Südafrika am 5. März 1998
Sri Lanka am 7. Januar 2004
St. Kitts und Nevis am 12. Oktober 2001
St. Vincent und die Grenadinen am 21. Oktober 1999
Tadschikistan am 23. September 2000
Togo am 10. Juli 2000
Tschechische Republik am 6. August 1997
Turkmenistan am 15. Mai 1998
Ukraine am 14. Dezember 2001
Usbekistan am 15. Dezember 1998
Vanuatu am 28. August 2007
Vereinigte Arabische Emirate am 24. Februar 1998.
D i e e h e m a l i g e j u g o s l a w i s c h e R e p u b l i k M a z e d o n i e n hat der
Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. No-
vember 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Über-
einkommen Nr. 105 gebunden betrachtet.
M o n t e n e g r o hat der Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass es
sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängig-
keit, als durch das Übereinkommen Nr. 105 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. September 1995 (BGBl. II S. 900).
Berlin, den 11. Januar 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
*) Zum Zeitpunkt der Ratifikation bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Serbien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 213
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
und des Protokolls hierzu
Vom 13. Januar 2011
I.
Die Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235) ist nach ihrem Artikel 33
Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Chile am 11. Dezember 2008
Tschad am 17. September 2008.
II.
Das Protokoll vom 14. Mai 1954 zur Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz
von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) ist nach
seiner Ziffer 10 Buchstabe b für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Chile am 11. September 2008
Barbados am 2. Januar 2009.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Dezember 2008 (BGBl. 2009 II S. 135).
Berlin, den 13. Januar 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des deutsch-kroatischen Abkommens
über die Anrechnung von in der Bundesrepublik Deutschland
gelagerten Beständen des Amtes für Mindestvorräte an Erdöl
und Erdölerzeugnissen der Republik Kroatien
Vom 20. Januar 2011
Das in Zagreb am 17. November 2010 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Kroatien über die Anrechnung von in der Bundesrepublik Deutschland gelager-
ten Beständen des Amtes für Mindestvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen
der Republik Kroatien wird nach seinem Artikel 9 Absatz 2
seit dem 17. November 2010
vorläufig angewandt; es wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 9 Absatz 1 in Kraft tritt,
wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Berlin, den 20. Januar 2011
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Detlef Dauke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011 213
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
und des Protokolls hierzu
Vom 13. Januar 2011
I.
Die Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235) ist nach ihrem Artikel 33
Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Chile am 11. Dezember 2008
Tschad am 17. September 2008.
II.
Das Protokoll vom 14. Mai 1954 zur Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz
von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) ist nach
seiner Ziffer 10 Buchstabe b für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Chile am 11. September 2008
Barbados am 2. Januar 2009.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Dezember 2008 (BGBl. 2009 II S. 135).
Berlin, den 13. Januar 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des deutsch-kroatischen Abkommens
über die Anrechnung von in der Bundesrepublik Deutschland
gelagerten Beständen des Amtes für Mindestvorräte an Erdöl
und Erdölerzeugnissen der Republik Kroatien
Vom 20. Januar 2011
Das in Zagreb am 17. November 2010 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Kroatien über die Anrechnung von in der Bundesrepublik Deutschland gelager-
ten Beständen des Amtes für Mindestvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen
der Republik Kroatien wird nach seinem Artikel 9 Absatz 2
seit dem 17. November 2010
vorläufig angewandt; es wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 9 Absatz 1 in Kraft tritt,
wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Berlin, den 20. Januar 2011
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Detlef Dauke
214 BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.5,ausgegebenzuBonnam18. Februar2011
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikKroatien
überdieAnrechnungvoninderBundesrepublikDeutschland
gelagertenBeständendesAmtesfürMindestvorräteanErdöl
undErdölerzeugnissenderRepublikKroatien
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland (2) DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologieder
BundesrepublikDeutschlandgenehmigtdieLagerhaltunggemäß
und Artikel2Ziffer2,wenn
dieRegierungderRepublikKroatien– 1. derAntragseitensdesUnternehmens,derStelleoderder
Körperschaft, die die Verfügungsberechtigung über diese
eingedenkdesArtikels7derRichtlinie2006/67/EGdesRates Vorrätebesitzt,spätestens15(fünfzehn)WerktagevorBe-
derEuropäischenUnionvom24.Juli2006zurVerpflichtungder ginndesMonats,abdemdasUnternehmen,dieStelleoder
Mitgliedstaaten,MindestvorräteanErdölund/oderErdölerzeug- dieKörperschaftdieVorrätezurVerfügunghaltenwill,dem
nissenzuhalten– Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der
BundesrepublikDeutschlandvorgelegtwird,
sindwiefolgtübereingekommen:
2. derAntragfolgendeAngabenenthält:
a) dieArt(Rohöl,Produktkategorie)undMengederVorräte,
Artikel 1
b) diegenaueBezeichnungderörtlichenLagedesLagers,in
Nach Maßgabe dieses Abkommens kann das Amt für demdieVorrätegehaltenwerden,
M
indestvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen der Republik
Kroatien(imFolgendenHANDAgenannt)imHoheitsgebietder c) den Namen und die Anschrift des Unternehmens, der
Bundesrepublik Deutschland gelagerte Vorräte an Erdöl und StelleoderderKörperschaft,indessenLagerdieVorräte
ErdölerzeugnissenaufseineMindestbevorratunganrechnen. gehaltenwerden,
d) denZeitraum,fürdendieGenehmigungbeantragtwird,
Artikel 2 3. dem Antrag eine Verpflichtungserklärung nach Artikel 2
Ziffer 2 beigefügt ist, mit der sich der Antragsteller ver-
AnrechenbaraufdieMindestvorrätederRepublikKroatiensind
pflichtet,dieVorrätewährendderLaufzeitdesAntragesund
1. die Vorräte in der Bundesrepublik Deutschland, über die derVerpflichtungserklärungzujedemZeitpunktfürHANDA
HANDAalsEigentümeroderauseinemsonstigenRechts- verfügbarzuhaltenundaufAnforderungentsprechenddem
grundverfügungsberechtigtist, zwischen HANDA und dem Antragsteller geschlossenen
VertragdieVorrätejederzeitanHANDAzuveräußernundzu
2. sonstigeVorräteinderBundesrepublikDeutschland,soweit übergeben. Erstreckt sich die Verpflichtungserklärung auf
sichdasoderdiealsEigentümeroderauseinemsonstigen einen Zeitraum von mehr als 3 (drei) Monaten, kann ein
Rechtsgrund verfügungsberechtigte Unternehmen, Stelle AntragfürdengesamtenZeitraumgestelltwerden,sofern
oderKörperschaftmitSitzinderBundesrepublikDeutsch- sich die übrigen gemäß diesem Artikel zu machenden
landschriftlichverpflichtethat,dieseVorrätemindestensfür AngabenindiesemZeitraumnichtändern.DieGenehmigung
dieDauervon3(drei)MonatenfürHANDAzurVerfügungzu gemäßArtikel2Ziffer2wirdjedochnurfürmaximal3(drei)
halten(Verpflichtungserklärung)unddasBundesministerium Monateerteiltunddanachgegebenenfallserneuert.
fürWirtschaftundTechnologiederBundesrepublikDeutsch-
landaufAntragdesUnternehmens,derStelleoderKörper-
schaftdieseVorratshaltungschriftlichgenehmigthat. Artikel 4
DieVorrätenachArtikel2dürfenindiedenzuständigenStel-
len der Internationalen Energieagentur und der Europäischen
Artikel 3
UnionzuzuleitendenBestandsmeldungennichtalsVorräteder
(1) Über die nach Artikel 2 Ziffer 1 dieses Abkommens in BundesrepublikDeutschlandausgewiesenwerden.
der Bundesrepublik Deutschland gelagerten Vorräte wird das
BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiederBundes- Artikel 5
republik Deutschland vom für Mindestvorräte zuständigen
kroatischenMinisteriumunverzüglichunterrichtet.DieseUnter- (1) DievonHANDAinderBundesrepublikDeutschlandgela-
richtungumfasstdiefolgendenAngaben: gertenVorrätesowiediedemBundesministeriumfürWirtschaft
undTechnologiederBundesrepublikDeutschlandmitgeteilten
1. denNamendesEigentümersderVorräteoderdesjenigen, VorrätenachArtikel2Ziffer2,fürderenLagerungalsMindest-
derdieVerfügungsberechtigungüberdieseVorrätebesitzt, vorrätederRepublikKroatiendasBundesministeriumfürWirt-
schaftundTechnologiederBundesrepublikDeutschlandeine
2. denNamenunddieAnschriftdesUnternehmens,derStelle Genehmigungerteilthat,könnenjederzeitungehindertindas
oderKörperschaft,diedieVorrätelagert, HoheitsgebietderRepublikKroatienüberführtwerden.Diesgilt
3. dieArt(Rohöl,Produktkategorie)undMengederVorräte, auchimFallevonVersorgungsstörungen.
4. dieAnschriftdesLagers,indemsichdieVorrätebefinden, (2) ImFalleeinerVersorgungsstörungistjedeEntnahme,die
HANDAausdeninderBundesrepublikDeutschlandgelagerten
5. denNamendesUnternehmens,derStelleoderKörperschaft, Beständen vornimmt, vom für Mindestvorräte zuständigen
von dem bzw. der die Vorräte zur Einlagerung erworben kroatischenMinisteriumzumfrühestmöglichenZeitpunktdem
beziehungsweise an das bzw. die die Vorräte bei einer BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiederBundes-
Auslagerungveräußertwurden. republikDeutschlandmitzuteilen.
BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.5,ausgegebenzuBonnam18. Februar2011 215
Artikel 6 Artikel 8
Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden über alle im
(1) FürjedesabgelaufeneKalendervierteljahrübermitteltdas ZusammenhangmitdiesemAbkommenauftretendenFragenzur
für Mindestvorräte zuständige kroatische Ministerium dem AuslegungundAnwendungundübergegebenenfallsauftreten-
BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiederBundes- denStreitigkeitenKonsultationendurchgeführt.ImFalleeiner
republikDeutschlandbisspätestens30(dreißig)TagenachAb- VersorgungsstörungwerdendieseKonsultationenunverzüglich
laufeineÜbersichtüberdieimHoheitsgebietderBundesrepublik aufdiplomatischemWegeeingeleitet.
DeutschlandbefindlichenVorräte,dievonHANDAinErfüllung
seinerBevorratungspflichtgehaltenwerden.DieseÜbersichtist
nachdenbeidenKategoriendesArtikels2zugliedernundmuss Artikel 9
die in Artikel 3 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 3 Absatz 2 (1) Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Ziffer2genanntenAngabenenthalten.TretenimVerlaufedes Regierung der Republik Kroatien der Regierung der Bundes-
KalendervierteljahresÄnderungengegenüberdenindenandas republikDeutschlandschriftlichundaufdiplomatischemWege
BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiederBundes- mitgeteilthat,dassdieinnerstaatlichenVoraussetzungenfürdas
republik Deutschland gemäß Artikel 3 Absatz 1 beziehungs- InkrafttretendesAbkommenserfülltsind.MaßgebendistderTag
weise Artikel 3 Absatz 2 Ziffer 2 übermittelten Angaben ein, desEingangsderMitteilung.
unterrichtetdasfürMindestvorrätezuständigekroatischeMinis-
(2) DasAbkommenwirdabdemTagederUnterzeichnungbis
teriumdasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie
zuseinemInkrafttretenvorläufigangewandt.
derBundesrepublikDeutschlandunverzüglichüberdieseÄnde-
rungen. (3) DasAbkommenwirdaufunbeschränkteZeitgeschlossen.
(4) Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien
(2) DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologieder gekündigt werden. Die Kündigung ist mindestens 12 (zwölf)
BundesrepublikDeutschlandüberprüftdieRichtigkeitderAn- Monate,bevordieKündigungwirksamwerdensoll,deranderen
gabenundteiltdemfürMindestvorrätezuständigenkroatischen VertragsparteischriftlichaufdiplomatischemWegemitzuteilen.
MinisteriumgegebenenfallsbestehendeEinwändemit. DieFristbeginntmitdemTagdesEingangesderdiplomatischen
NotebeideranderenVertragspartei.VondemRechtaufKündi-
gung dieses Abkommens kann im Falle einer Versorgungs-
Artikel 7
störungnichtGebrauchgemachtwerden.
(1) ImRahmendiesesAbkommenskanndasfürMindestvor-
rätezuständigekroatischeMinisteriumdasBundesministerium Artikel 10
fürWirtschaftundTechnologiederBundesrepublikDeutschland Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
darumersuchen,Inspektionendurchzuführen,dieesfürnotwen- VereintenNationennachArtikel102derChartaderVereinten
dig erachtet, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorrats- Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von
haltungspflichtenzugewährleisten. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst.
Die Regierung der Republik Kroatien wird unter Angabe der
(2) Die Ergebnisse dieser Inspektionen werden dem für VN-RegistrierungsnummervondererfolgtenRegistrierungunter-
MindestvorrätezuständigenkroatischenMinisteriumbaldmög- richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
lichstvorgelegt. bestätigtwordenist.
GeschehenzuZagreb,am17.November2010inzweiUr-
schriften,jedeindeutscherundkroatischerSprache,wobeijeder
Wortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
BerndFischer
RainerBrüderle
FürdieRegierungderRepublikKroatien
Po p i j a č
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2011
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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