1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Verordnung
zu der Änderung
der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996
zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Vom 15. Dezember 2011
Auf Grund des Artikels 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1995 zu
dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internatio-
nale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016) verordnet das Bundes-
ministerium der Justiz:
§1
(1) Die von der Versammlung des Verbandes für die internationale Registrie-
rung von Marken (Madrider Verband) in Genf in der Sitzung vom 26. September
bis 5. Oktober 2011 beschlossene Änderung der nachfolgend in geänderter
Fassung veröffentlichten Regel der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom
18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung
von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (BGBl. 1996 II S. 562, 563),
die von der Versammlung des Madrider Verbands in der Sitzung vom 22. bis
30. September 2008 geändert worden ist (BGBl. 2009 II S. 986, 987), wird zum
1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
(2) Die geänderte Regel wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen
Übersetzung veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2011
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1299
Gemeinsame Ausführungsordnung
zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
und zum Protokoll zu diesem Abkommen
(in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung)
Common Regulations
under the Madrid Agreement
Concerning the International Registration of Marks
and the Protocol Relating to that Agreement
(as in force on January 1, 2012)
Règlement d’exécution commun
à l’Arrangement de Madrid
concernant l’enregistrement international des marques
et au Protocole relatif à cet Arrangement
(texte en vigueur le 1er janvier 2012)
(Übersetzung)
[…] […] […]
Rule 32 Règle 32 Regel 32
Gazette Gazette Blatt
(1) and (2) […] 1) et 2) […] (1) und (2) […]
(3) [Publication] The Gazette shall be 3) [Publication] La gazette est publiée sur (3) [Veröffentlichung] Das Blatt wird auf
published on the website of the World le site Internet de l’Organisation Mondiale der Internetseite der Weltorganisation für
Intellectual Property Organization. de la Propriété Intellectuelle. geistiges Eigentum veröffentlicht.
[…] […] […]
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Verordnung
zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
(Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung – RheinSchPersEV)
Vom 16. Dezember 2011
Es verordnen auf Grund 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 6
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d des Gesetzes
– des § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 6 und Absatz 4 in Ver-
vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden
bindung mit Absatz 6 und § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3
ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
Nummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
entwicklung sowie
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 – des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Verbin-
und 4 sowie § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 dung mit Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Num-
Nummer 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung vom mer 1, 2 und 2a auch in Verbindung mit Absatz 2 und
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Absatz 5 Satz 1 und 2, und des § 3e Absatz 1 Satz 1 dass Bezug genommen wird auf die Europäische
und 3 Nummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrtsauf- Norm EN 14744 : 2005;
gabengesetzes, von denen § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 10. Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der
Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – Anlage 1 zu Pro-
2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 tokoll 11 –, hinsichtlich der angenommenen Ände-
zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe b Dop- rung zu § 4.06 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiver-
pelbuchstabe aa und bb der Verordnung vom 31. Okto- ordnung mit der Maßgabe, dass diese als § 4.06
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 der Rhein-
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- schifffahrtspolizeiverordnung umgesetzt wird;
lung und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem 11. Beschluss vom 3. Dezember 2009 zur Änderung der
Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – Protokoll 18;
– des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufga- 12. Beschluss vom 3. Dezember 2009 zur Änderung der
bengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – Anlage 2 Ab-
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I schnitt A zu Protokoll 20 –, mit Ausnahme der Ände-
S. 821), von denen § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnen- rungen zu § 11.02 Nummer 3 Tabelle Nummer 3.1
schifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 313 Num- Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und § 12.01 Num-
mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I mer 1 Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe l,
S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium Nummer 3 zweiter Spiegelstrich und Nummer 6
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einverneh- Buchstabe c erster und zweiter Spiegelstrich;
men mit dem Bundesministerium der Finanzen: 13. Beschluss vom 2. Juni 2010 zur Änderung der Rhein-
schifffahrtspolizeiverordnung – Anlage 2 zu Proto-
Artikel 1 koll 8 –, hinsichtlich der mit dem Beschluss ange-
nommenen Änderung zu § 1.08 Nummer 3 der
Inkraftsetzen von Beschlüssen Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe,
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt dass nach dem Wort „Rheinschiffsuntersuchungs-
Folgende von der Zentralkommission für die Rhein- ordnung“ die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der
schifffahrt (ZKR) in Straßburg gefassten Beschlüsse wer- Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Rheinschiffsun-
den hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt: tersuchungsordnung)“ eingefügt werden;
14. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur
1. Beschluss vom 2. Juni 2010 über die Annahme der
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung –
Schiffspersonalverordnung-Rhein – Anlage 1 zu Pro-
Protokoll 24;
tokoll 8;
15. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur
2. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Aner- Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung –
kennung der österreichischen, bulgarischen, rumäni- Protokoll 25.
schen, polnischen, slowakischen und ungarischen
Schifferdienstbücher – Protokoll 3; Die Beschlüsse werden als Anlagen 1 bis 15 zu dieser
Verordnung veröffentlicht.*)
3. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Aner-
kennung des polnischen Schiffsführerzeugnisses – Artikel 2
Protokoll 5;
Ausnahmen von der Schifferpatentpflicht
4. Beschluss vom 27. Mai 2011 zur Anerkennung der
slowakischen Schiffsführerzeugnisse und Radarzeug- (1) Zur Führung von Fahrzeugen der Streitkräfte ist ein
nisse – Protokoll 8; Rheinpatent nicht erforderlich.
(2) Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des § 6.02
5. Beschluss vom 27. Mai 2011 zur Anerkennung der
Nummer 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist ein
österreichischen Schiffsführerzeugnisse und Radar-
Schifferpatent gemäß Schiffspersonalverordnung-Rhein
zeugnisse – Protokoll 10;
nicht erforderlich.
6. Beschluss vom 6. Dezember 2007 zur Änderung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II Artikel 3
S. 3816), die zuletzt durch Beschluss vom 31. Mai Zuständige Behörden
2006 (BGBl. 2007 II S. 874, 875) geändert worden ist
– Anlage 1 zu Protokoll 21 –, hinsichtlich der ange- (1) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.02 Satz 2
nommenen Änderungen zu § 1.10 Nummer 1 Buch- der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser-
stabe a und z der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung; und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest. Zu die-
sem Zweck werden sie ermächtigt, gemeinsam durch
7. Beschluss vom 29. Mai 2008 zur Änderung der Rechtsverordnung zur Anpassung an die technische Ent-
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – Protokoll 21; wicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken
8. Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der eine von der Schiffspersonalverordnung-Rhein abwei-
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – Protokoll 9;
9. Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der *) Die Anlagen 1 bis 15 zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – Anlage 1 zu werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts
Protokoll 10 –, hinsichtlich der angenommenen ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Änderungen zu § 1.01 Buchstabe t, u und v der Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostener-
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe, stattung.
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chende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei sind auch zuständige Behörden im Sinne des § 7.08
Jahren zu treffen. Nummer 1 Satz 1, § 7.09 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2,
(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.03 der § 7.10 Nummer 1, § 7.11 Nummer 1 Satz 3 und 4, § 7.14
Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Nummer 1 Satz 1, Nummer 3, 4 und 5 sowie § 7.22
Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd und deren Nummer 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.
nachgeordnete Wasser- und Schifffahrtsämter sowie die (11) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.09
übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und Wasser- Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die
und Schifffahrtsämter, soweit ihnen in dieser Verordnung Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und
Zuständigkeiten oder Aufgaben zugewiesen werden. Süd sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiff-
(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.02 Satz 1 fahrtsämter.
Nummer 2 und 3 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und (12) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.17
Nummer 5 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der Schiffs- Nummer 2 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
personalverordnung-Rhein sind die nach Landesrecht zu- sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Süd-
ständigen Behörden. Zuständige Behörden im Sinne des west und Süd. Zuständige Behörden im Sinne des § 7.20
§ 3.02 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Schiffsperso- Nummer 2, § 7.22 Nummer 6 und des § 7.23 der Schiffs-
nalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrts- personalverordnung-Rhein sind neben den Wasser- und
direktionen. Schifffahrtsdirektionen auch deren nachgeordnete Stellen
(4) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.03 Num- und nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Nummer 2
mer 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 2 und des § 3.07 Num- zweiter Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-
mer 2 Satzteil vor Buchstabe a der Schiffspersonalverord- zes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die
nung-Rhein sind die örtlich zuständigen Wasser- und Polizeikräfte der Länder.
Schifffahrtsdirektionen. (13) Zuständige Behörden für die Anordnung nach
(5) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.06 Num- § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 sowie
mer 1 Satz 3, Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 Buchstabe b im Sinne des § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonal-
und § 3.13 Nummer 1 Satz 4, Nummer 2 Satz 1 der verordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrtsdirek-
Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und tionen West, Südwest und Süd. Zuständige Behörden im
Schifffahrtsämter. Im Falle des § 3.13 Nummer 1 Satz 4 Sinne des § 7.24 Nummer 1 und des § 7.25 Nummer 1
ist auch die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis- der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind neben den
sion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts- Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und
direktion Südwest zuständige Behörde. Süd auch nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 2 zweiter Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgaben-
(6) Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zu-
gesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern
lassung von Fahrtenschreibern im Sinne des § 3.10 Num-
die Polizeikräfte der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen,
mer 2 und 3 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg.
ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt (14) Zuständige Behörde im Sinne des § 7.22 Num-
Koblenz. mer 1 bis 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein für den
(7) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Entzug eines Rheinpatentes oder eines nach § 9.02
Basislehrgängen für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein weiter
im Sinne des § 5.02 Satz 2 Buchstabe a und § 5.03 geltenden Patentes ist die Wasser- und Schifffahrtsdirek-
Satz 2 sowie von Auffrischungslehrgängen nach § 5.04 tion, die oder deren nachgeordnetes Wasser- und Schiff-
Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die fahrtsamt es erteilt hat.
Wasser- und Schifffahrtsdirektion West. Die Anerkennung (15) Zuständige Behörden für die Erteilung und den
darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstelle die Entzug des Radarpatentes im Sinne des § 6.03 Num-
Inhalte des anerkannten Lehrgangs ohne Zustimmung der mer 2, § 8.05 Nummer 1 und § 8.06 Satz 1 der Schiffs-
zuständigen Behörde ändert, anerkannte Lehrgänge nicht personalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schiff-
mehr ordnungsgemäß durchführt oder eine stichproben- fahrtsdirektionen West, Südwest, Süd und Ost. Diese
artige Kontrolle der Lehrgänge verweigert. sind auch zuständige Behörden im Sinne des § 8.02
(8) Zuständige Behörde zur Ausstellung von Bescheini- Nummer 1, § 8.03 Nummer 1, § 8.04 Nummer 4 Satz 1
gungen als Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt im Sin- und des § 8.05 Nummer 4 Satz 2 der Schiffspersonalver-
ne des § 5.08 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung- ordnung-Rhein. Abweichend von Satz 1 ist die Wasser-
Rhein ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West oder schutzpolizei-Schule in Hamburg zuständige Behörde für
die von ihr anerkannte Ausbildungsstätte. den Entzug der von ihr vor dem 1. Januar 2003 ausge-
stellten Radarpatente.
(9) Zuständige Behörde zur Ausstellung oder Verlän-
gerung von Bescheinigungen über die Befähigung als (16) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.04 Num-
Ersthelfer und zum Atemschutzgeräteträger im Sinne des mer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein für die Zulas-
§ 5.08 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 der sung von Radarsimulatoren ist die Fachstelle der Wasser-
Schiffspersonalverordnung-Rhein ist jedes Wasser- und und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim
Schifffahrtsamt. Gleiches gilt für Bescheinigungen nach Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.
§ 5.08 Nummer 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. (17) Zuständige Behörde für die Anerkennung anderer
(10) Zuständige Behörden für die Erteilung von Rhein- Zeugnisse (§ 8.04 Nummer 3 der Schiffspersonalverord-
patenten, von vorläufigen Rheinpatenten, Streckenzeug- nung-Rhein) ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau
nissen und Ersatzausfertigungen sind die Wasser- und und Stadtentwicklung. Bescheinigungen der Wasser-
Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd. Sie schutzpolizei-Schule in Hamburg über bestandene Prü-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1303
fungen zum Erwerb des Radarpatentes gelten als aner- 3. ein Mitglied der Besatzung entgegen § 3.11 Nummer 4
kanntes Zeugnis im Sinne des § 8.04 Nummer 3 der erster Halbsatz der Schiffspersonalverordnung-Rhein
Schiffspersonalverordnung-Rhein. während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,
4. nach § 3.12 Nummer 2 bis 6 der Schiffspersonalver-
Artikel 4 ordnung-Rhein die Betriebsform gewechselt wird,
Zuständigkeit für ärztliche Zeugnisse obwohl vorher ein Austausch der Besatzung nicht
stattgefunden hat, die jeweiligen Ruhezeiten nicht ein-
(1) Ärztliche Zeugnisse im Sinne des § 3.03 Nummer 1 gehalten wurden oder der Nachweis über die Einhal-
Satz 2 Buchstabe a, der §§ 3.04, 3.07 Nummer 2, des tung der sechs- oder achtstündigen Ruhezeit nach
§ 7.01 Nummer 3 Buchstabe a, des § 7.02 Nummer 3 § 3.12 Nummer 7 der Schiffspersonalverordnung-
Buchstabe a, des § 7.03 Nummer 2 Buchstabe a, des Rhein nicht geführt wird.
§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe c, des § 7.09 Nummer 2
(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht an-
Buchstabe c und des § 7.23 Nummer 1 Satz 1 der
ordnen oder zulassen, dass
Schiffspersonalverordnung-Rhein müssen von einer
Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenos- 1. entgegen § 6.02 Nummer 1 der Schiffspersonalver-
senschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ermäch- ordnung-Rhein ein Fahrzeug ohne das hierfür vor-
tigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des geschriebene Rheinpatent oder ein als gleichwertig
betriebsärztlichen Dienstes der Wasser- und Schifffahrts- anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige
verwaltung des Bundes, des Hafenärztlichen Dienstes Fahrzeugart und -größe sowie für die zu durchfahren-
oder der Verwaltung eines Landes ausgestellt sein. de Strecke geführt wird,
(2) Ein ärztliches Zeugnis, das von der zuständigen 2. entgegen § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalver-
Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Mannheimer ordnung-Rhein ein Fahrzeug ohne das erforderliche
Akte (BGBl. 1969 II S. 597, 598) nach Maßgabe der Be- Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes
stimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein aus- Radarzeugnis geführt wird,
gestellt worden ist, steht dem Zeugnis nach Absatz 1 3. ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des
gleich. hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 7.20
Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2, auch in
Artikel 5 Verbindung mit § 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buch-
stabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein ruht,
Pflichten
4. ein Fahrzeug geführt wird, obwohl das hierfür vorge-
(1) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer schriebene Schiffsführerzeugnis gemäß § 7.21 der
haben dafür zu sorgen, dass Schiffspersonalverordnung-Rhein seine Gültigkeit ver-
1. die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des loren hat.
Fahrzeugs nach § 2.02 Nummer 1 Satz 2, 3 und 5, (4) Der Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes
Nummer 2 Satz 4, Nummer 3, §§ 3.15, 3.16, 3.17, oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten
3.18, 3.19 Nummer 1, § 3.20 Nummer 1 und 2 Satz 1 Schiffsführerzeugnisses hat dafür zu sorgen, dass
und 2, § 3.21 Satz 2 und § 3.22 Satz 2 der Schiffsper-
1. die Eintragungen nach § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a
sonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Besatzung
der Schiffspersonalverordnung-Rhein in Verbindung
während der Fahrt ständig an Bord ist,
mit den Anweisungen zur Führung des Schifferdienst-
2. das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach buches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffsper-
§ 5.09 Nummer 1 Satz 1 der Schiffspersonalverord- sonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und recht-
nung-Rhein jeweils vorgeschriebene Sicherheitsper- zeitig vorgenommen werden,
sonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig
2. das Bordbuch nach § 3.13 Nummer 1 Satz 2 der
an Bord verfügbar ist sowie der nach § 5.11 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein in Verbindung mit
Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene
der Anleitung zur Führung des Bordbuches in An-
Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird,
lage A1 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-
3. ungültig gezeichnete Bordbücher und die Aufzeich- Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig geführt wird,
nungen der Fahrtenschreiber nach § 3.13 der Schiffs- 3. das ungültig gezeichnete Bordbuch und die Aufzeich-
personalverordnung-Rhein sowie die Ölkontrollbücher nungen der Fahrtenschreiber nach § 3.13 Nummer 3
nach § 15.05 Absatz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiver- und 5 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
ordnung zur Wahrung des Datenschutzes nach 15 Mo- noch sechs Monate nach der letzten Eintragung oder
naten vernichtet werden. Aufzeichnung an Bord aufbewahrt werden,
(2) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer 4. die in § 3.13 Nummer 4 Satz 2 der Schiffspersonal-
dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass verordnung-Rhein genannte Bescheinigung an Bord
1. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatz- mitgeführt wird,
zeit eines Fahrzeugs nach § 3.10 Nummer 1 und 3 5. bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Be-
Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht ein- satzung dem Bordbuch eine der nach § 3.13 Num-
gehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt mer 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorge-
wird, schriebenen Unterlagen beiliegt,
2. ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, wenn der 6. die Eintragungen im Logbuch nach § 3.20 Nummer 2
nach § 3.04 der Schiffspersonalverordnung-Rhein er- Satz 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein unver-
forderliche Nachweis nicht erneuert ist, züglich, vollständig und richtig gemacht werden,
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
7. die erforderliche Befähigung des Sicherheitsperso- sätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder
nals nach den §§ 5.02 bis 5.07 der Schiffspersonal- Ausrüster
verordnung-Rhein jederzeit durch die entsprechende
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür
Bescheinigung nach § 5.08 der Schiffspersonalver-
sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an
ordnung-Rhein an Bord nachgewiesen werden kann,
Bord ist,
8. die Auflagen nach § 7.11 Nummer 1 Satz 3, § 7.18
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür
Nummer 3 und § 7.19 Nummer 2 der Schiffsperso-
sorgt, dass das Sicherheitspersonal während der Fahrt
nalverordnung-Rhein eingehalten werden,
und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist so-
9. das Rheinpatent rechtzeitig vor Beginn der Ruhens- wie der vorgeschriebene Kontrollgang nachts stünd-
frist nach § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonalver- lich durchgeführt wird,
ordnung-Rhein zur amtlichen Verwahrung vorgelegt
wird, 3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder
zulässt, dass eine Einsatzzeit eines Fahrzeugs nicht
10. ein nach § 7.22 Nummer 3 Satz 2 der Schiffsperso- eingehalten oder eine Fahrt nicht eingestellt wird,
nalverordnung-Rhein erloschenes Rheinpatent unver-
züglich bei der ausstellenden Behörde abgeliefert 4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 oder Num-
oder ihr zur Entwertung vorgelegt wird. mer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der
Besatzung eingesetzt wird, oder
(5) Dem Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes
oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten 5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder
Schiffsführerzeugnisses ist es untersagt, auf dem Rhein zulässt, dass die Betriebsform gewechselt wird.
ein Fahrzeug zu führen, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
1. ohne ein nach § 6.02 Nummer 1 der Schiffspersonal- Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-
verordnung-Rhein vorgeschriebenes Rheinpatent oder sätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis entgegen Artikel 5 Absatz 3 anordnet oder zulässt, dass
für die jeweilige Fahrzeugart und -größe sowie für die ein Fahrzeug geführt wird.
zu durchfahrende Strecke zu besitzen, (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
2. ohne ein bei der Radarfahrt nach § 6.03 Nummer 1 Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-
der Schiffspersonalverordnung-Rhein erforderliches sätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes 1. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür
Radarzeugnis zu besitzen, sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird,
3. wenn die Gültigkeit des Rheinpatentes nach § 7.20
2. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür
Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 der Schiffs-
sorgt, dass ein Bordbuch geführt wird,
personalverordnung-Rhein ruht,
3. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür
4. wenn die Gültigkeit des als gleichwertig anerkannten
sorgt, dass ein dort genanntes Dokument sechs Mo-
Schiffsführerzeugnisses nach § 7.21 der Schiffsperso-
nate aufbewahrt wird,
nalverordnung-Rhein abgelaufen ist,
5. wenn ein Fahrverbot gemäß § 7.23 Nummer 2 der 4. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 4 nicht dafür
Schiffspersonalverordnung-Rhein gegen ihn angeord- sorgt, dass eine Bescheinigung an Bord mitgeführt
net wurde. wird,
(6) Jedes Mitglied der Besatzung muss 5. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür
sorgt, dass dem Bordbuch eine Unterlage beiliegt,
1. seine Befähigung an Bord nach § 3.05 Nummer 1
Buchstabe b oder Nummer 2 der Schiffspersonalver- 6. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 6 nicht dafür
ordnung-Rhein nachweisen, sorgt, dass eine Eintragung gemacht wird,
2. das Schifferdienstbuch nach § 3.06 Nummer 4 Buch- 7. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür
stabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein recht- sorgt, dass eine dort genannte Befähigung nachge-
zeitig vorlegen. wiesen werden kann,
(7) Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat gemäß 8. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 8 einer vollzieh-
§ 5.10 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c der Schiffsperso- baren Auflage zuwiderhandelt,
nalverordnung-Rhein die Fahrgäste auf Kabinenschiffen
9. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 9 nicht dafür
bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den
sorgt, dass ein Rheinpatent rechtzeitig vorgelegt wird,
Sicherheitsplan hinzuweisen.
10. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 10 nicht dafür
(8) Der Inhaber eines Radarpatentes hat gemäß § 8.05
sorgt, dass ein erloschenes Rheinpatent rechtzeitig
Nummer 4 Satz 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
abgeliefert oder rechtzeitig zur Entwertung vorgelegt
ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes
wird,
Radarpatent unverzüglich bei der ausstellenden Behörde
abzuliefern oder es ihr zur Entwertung vorzulegen. 11. entgegen Artikel 5 Absatz 5 ein Fahrzeug führt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
Artikel 6 Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-
Ordnungswidrigkeiten sätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des 1. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 1 seine Befähi-
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor- gung an Bord nicht nachweisen kann,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1305
2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 2 ein Schiffer- 6. Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten
dienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. (BGBl. 2000 II S. 818, 821), die durch Beschluss vom
27./28. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 2132, 2155)
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
geändert worden ist,
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig als Sachkundiger für Fahrgast- 7. Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bord-
schifffahrt entgegen Artikel 5 Absatz 7 einen Hinweis lichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt. Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März
1992 (BGBl. I S. 531), die zuletzt durch Artikel 3 der
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) ge-
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-
ändert worden ist,
sätzlich oder fahrlässig als Radarpatentinhaber entgegen
Artikel 5 Absatz 8 ein Radarpatent nicht oder nicht recht- 8. Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bord-
zeitig abliefert und ihr nicht oder nicht rechtzeitig zur Ent- lichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der
wertung vorlegt. Binnenschifffahrt vom 28. November 2000 (BGBl. I
S. 1680),
Artikel 7 9. Dreiunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden
Radarpatent für die Führer von Fähren Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverord-
nung vom 3. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 813), die
(1) Die Prüfung für die Führer von Fähren beschränkt zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar
sich im praktischen Teil unter Berücksichtigung der jewei- 2011 (VkBl. 2011 S. 240) geändert worden ist,
ligen örtlichen Verhältnisse auf Prüfungsinhalte, die der
Bewerber zum Führen derjenigen Fähren beherrschen 10. § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3
muss, für die er das Radarpatent beantragt. Wird die Nummer 2, Nummer II.1 des Anhangs 1, soweit die
praktische Prüfung nicht an einem Radarsimulator durch- vorübergehende Regelung zu § 1.01 Buchstabe aa
geführt, bestimmt die Prüfungskommission einen geeig- der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist,
neten Prüfungsort. Wird ein Radarpatent für Fähren er- und Nummer II.4 des Anhangs 1, soweit die vorüber-
weitert, kann die Prüfungskommission unter Berück- gehende Regelung zu § 4.06 Nummer 1 betroffen ist,
sichtigung des jeweiligen Fährgefäßes und der örtlichen der Fünfunddreißigsten Verordnung zur vorüberge-
Verhältnisse der Fährstrecke bei der Prüfung Befreiungen henden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizei-
und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung verordnung vom 14. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 60),
ganz absehen. die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Februar
2011 (VkBl. 2011 S. 240) geändert worden ist.
(2) Das Radarpatent nach § 6.03 Nummer 1 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein schließt das Radar-
patent zum Führen von Fähren nach § 6.03 Nummer 2 Artikel 9
der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein. Änderung
der Verordnung zur Einführung
Artikel 8 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Aufhebung von Rechtsvorschriften Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rhein-
schifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994
Es werden aufgehoben:
(BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 § 2 der
1. Verordnung zur Einführung der Rheinpatentver- Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868;
ordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
S. 2174), die zuletzt durch Artikel 3 § 8 der Verord- ändert:
nung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868;
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2010 I S. 380) geändert worden ist,
2. Rheinpatentverordnung (BGBl. 1997 II S. 2174, 2176), a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
die zuletzt durch Beschluss vom 23. November 2006 „10. entgegen § 15.03 Nummer 1 öl- oder fetthalti-
(BGBl. 2007 II S. 874, 893) geändert worden ist, gen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll,
3. Verordnung zur Einführung der Verordnung über Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile
Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt vom der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbe-
19. September 2005 (BGBl. 2005 II S. 1090), die zu- reich in die Wasserstraße einbringt oder ein-
letzt durch Artikel 3 § 1 der Verordnung vom 19. De- leitet,“.
zember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) ge- b) In Nummer 11 werden vor dem Wort „Reinigungs-
ändert worden ist, mittel“ die Wörter „öl- oder fettlösende oder emul-
4. Verordnung vom 25. November 2004 über Sicher- gierende“ eingefügt.
heitspersonal in der Fahrgastschifffahrt (BGBl. 2005 II c) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 15.09“ durch die
S. 1090, 1093), Angabe „§ 15.08“ ersetzt.
5. Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über 2. Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt geändert:
die Erteilung von Radarpatenten vom 26. Juni 2000
(BGBl. 2000 II S. 818), die zuletzt durch Artikel 509 a) In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 6.08“
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I die Wörter „Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3“ einge-
S. 2407) geändert worden ist, fügt.
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
b) In Buchstabe p werden die Wörter „§ 9.07 Nr. 2 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht
Buchstabe a, b Satz 1 oder 2, Nr. 3, 4 oder 5“ an den zugelassenen Abnahmestellen ab-
durch die Wörter „§ 9.07 Nummer 3 Buchstabe a, b gibt,“.
Satz 1 oder Satz 2, Nummer 4, 5 oder Nummer 6“
h) In Nummer 43 wird der Punkt am Ende durch ein
ersetzt.
Komma ersetzt.
3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
i) Folgende Nummer 44 wird angefügt:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
fügt: „44. entgegen § 15.07 Nummer 1 bei der Restent-
ladung oder bei der Abgabe oder Annahme
„5a. ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach von Abfällen aus dem Ladungsbereich die
§ 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen dort genannten Vorschriften nicht einhält.“
Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender
Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art 4. Nach Absatz 6 Nummer 10 werden folgende Num-
an Bord vorhanden sind,“. mern 10a, 10b und 10c eingefügt:
b) In Nummer 11 werden die Wörter „oder entgegen“ „10a. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes an-
durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08
„§ 8.09 Nr. 8“ die Wörter „oder entgegen § 15.03 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzel-
Nummer 3“ eingefügt. rettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl
oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord
c) Nummer 16 wird wie folgt gefasst: vorhanden sind,
„16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 10b. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, ausge-
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zu- nommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge von
widerhandelt,“. mehr als 110,00 m für die Fahrt oberhalb von
d) In Nummer 22 wird die Angabe „§ 3.02 Nr. 1, 2 Mannheim anordnet oder zulässt, das den An-
oder 3“ durch die Wörter „§ 3.02 Nummer 1, 2 forderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 1
Satz 1 oder Nummer 3“ ersetzt. nicht entspricht,
e) Nummer 27 wird wie folgt geändert: 10c. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs mit ei-
ner Länge von mehr als 110,00 m für die Fahrt
aa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 7.04 Nr. 1
oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt,
oder 3“ durch die Wörter „§ 7.04 Nummer 1,
das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2
auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Num-
Satz 2 nicht entspricht,“.
mer 3“ ersetzt.
bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e Artikel 10
eingefügt:
Änderung der
„e) die Informationspflicht nach § 9.07 Num- Vierunddreißigsten Verordnung
mer 3 Buchstabe c,“. zur vorübergehenden Abweichung
cc) Die bisherigen Buchstaben e bis h werden die von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Buchstaben f bis i.
In Anhang 1 Nummer II § 1.10 Nummer 1 Buchstabe c
dd) In dem neuen Buchstaben i werden nach den der Vierunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden
Wörtern „§ 15.05 Nr. 1 Satz 2 oder 3“ die Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Wörter „oder der Entladebescheinigung nach vom 25. Januar 2010 (VkBl. 2010 S. 62) werden die Wör-
§ 15.07 Nummer 2 Satz 2“ eingefügt. ter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersu-
f) Nach Nummer 38 werden folgende Nummern 38a chungsordnung“ gestrichen.
und 38b eingefügt:
Artikel 11
„38a. oberhalb von Mannheim ein Fahrzeug mit
einer Länge von mehr als 110,00 m führt, Änderung der
das den Anforderungen nach § 11.01 Num- Fünfunddreißigsten Verordnung
mer 2 Satz 1 nicht entspricht, zur vorübergehenden Abweichung
von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
38b. oberhalb von Mannheim ein Fahrgastschiff
mit einer Länge von über 110,00 m führt, das Die Fünfunddreißigste Verordnung zur vorübergehen-
den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 den Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverord-
Satz 2 nicht entspricht,“. nung vom 14. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 60), die zuletzt
durch Artikel 8 Nummer 10 dieser Verordnung geändert
g) Nummer 42 wird wie folgt gefasst:
worden ist, wird wie folgt geändert:
„42. entgegen § 15.05 Nummer 1 ein gültiges Öl-
kontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen 1. § 1 wird wie folgt geändert:
§ 15.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übrige Son-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
derabfälle nicht regelmäßig an den zugelasse-
nen Abnahmestellen abgibt oder entgegen 2. § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2, Num-
§ 15.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mer II.1 des Anhangs 1, soweit die vorübergehende
mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Regelung zu § 1.01 Buchstabe aa der Rheinschiff-
Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 15.05 fahrtspolizeiverordnung betroffen ist, und Nummer II.4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1307
des Anhangs 1, soweit die vorübergehende Regelung Signalleuchten in der Binnenschifffahrt nach An-
zu § 4.06 Nummer 1 betroffen ist, werden aufgehoben. hang IX Teil I Kapitel 4“ eingefügt.
3. Anhang 1 wird wie folgt geändert: 4. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
a) In Nummer II.7 § 11.02 Nummer 3 Tabelle Num-
mer 3.5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb wird die „Bau, Ausrüstung und Einrichtung eines Fahrzeugs,
Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt. einer schwimmenden Anlage und eines Schwimm-
körpers müssen den Anforderungen dieser Verord-
b) In Nummer II.9 § 12.01 Nummer 1 Satzteil vor nung entsprechen. Dies gilt auch bezüglich der An-
Buchstabe a und Buchstabe l, Nummer 3 zweiter forderungen an die Besatzung mit Ausnahme des
Spiegelstrich und Nummer 6 erster und zweiter Rheins.“
Spiegelstrich wird jeweils die Angabe „ADNR“
durch die Angabe „ADN“ ersetzt. 5. § 5 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage
Artikel 12 und ein Schwimmkörper muss mit Personen besetzt
sein (Besatzung), die die Anforderungen des An-
Änderung der hangs II in Verbindung mit dem Anhang XI Kapitel 1
Binnenschiffsuntersuchungsordnung und 3 oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De- Teil II erfüllen.“
zember 2008 (BGBl. I S. 2450) wird wie folgt geändert: 6. In § 7 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird die Anga-
1. § 1 wird wie folgt geändert: be „oder XI“ durch die Wörter „ , XI oder der Schiffs-
personalverordnung-Rhein“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
7. § 16 wird wie folgt geändert:
„(1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge,
schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
den in Anhang I²) bezeichneten Wasserstraßen aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe „An-
des Bundes hang XI“ die Wörter „§ 2.05 Nr. 1 und 3 Satz 1
1. das Verfahren für die technische Zulassung und“ gestrichen.
zum Verkehr, bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
2. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und „3. ein Mitglied der Besatzung entgegen An-
Einrichtung, hang XI § 3.04 Nummer 4 und 5 während
seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,“.
3. die Anforderungen an die Besatzung mit Aus-
nahme des Rheins.“ cc) Nummer 4 und 5 werden aufgehoben.
b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: dd) Nummer 6 wird Nummer 4.
„2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifi- b) Absatz 3 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
kation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, „10. die für die jeweilige Betriebsform und Ein-
eine schwimmende Anlage oder ein Schwimm- satzzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden
körper besetzt sein muss (Besatzung) nach Anlage oder des Schwimmkörpers nach
Anhang XI Kapitel 1 und 3 im Fall der im Anhang X § 8.16 und § 9.16, Anhang XI
Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des § 3.05 Nummer 1, 2, 3 und 4, § 3.06 Num-
Bundes mit Ausnahme des Rheins,“. mer 1 bis 6 und 7, § 3.07, § 3.08 Nummer 1,
2. § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 3 und 4 und § 3.09 vorgeschriebene Besat-
zung während der Fahrt ständig an Bord ist,“.
„5. Schiffspersonalverordnung-Rhein
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni
aa) Nummer 13 wird aufgehoben.
2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) in der
jeweils geltenden Fassung,“. bb) Nummer 14 wird Nummer 13.
3. § 3 wird wie folgt geändert: d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 werden die Wörter „und des An- aa) Die Nummern 5 bis 10 werden durch die fol-
hangs XI § 2.03 Nr. 4“ gestrichen. genden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
b) In Absatz 8 werden die Wörter „ , des Anhangs XI „5. hat die für die jeweilige Betriebsform fest-
§ 2.04 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 3 Buchstabe b gesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach
sowie § 2.08 Nr. 2 Satz 1“ gestrichen. Anhang XI § 3.03 einzuhalten und die
Fahrt entsprechend einzustellen,
c) Die Absätze 9 bis 11 werden aufgehoben.
6. darf kein Mitglied der Besatzung während
d) Die Absätze 12 bis 14 werden die Absätze 9 seiner Mindestruhezeit nach Anhang XI
bis 11. § 3.04 einsetzen,
e) Im neuen Absatz 11 werden nach der Angabe 7. hat das ungültig gezeichnete Fahrtenbuch
„§ 6.02“ die Wörter „und für die Durchführung nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 Satz 5
der Typ- und Kontrollprüfung, Erteilung des Zu- sechs Monate nach der letzten Eintra-
lassungszeugnisses sowie Kennzeichnung von gung an Bord aufzubewahren,“.
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
bb) Nummer 11 wird Nummer 8. c) In Absatz 5 wird das Wort „Binnenschiffsaufga-
bengesetzes“ durch das Wort „Binnenschifffahrts-
cc) Die Nummern 12 bis 14 werden durch die fol-
aufgabengesetzes“ ersetzt.
genden Nummern 9 und 10 ersetzt:
9. Anhang II wird wie folgt geändert:
„9. hat das Fahrtenbuch nach Anhang XI
§ 3.04 Nummer 3 richtig, vollständig und a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
rechtzeitig zu führen,
aa) Die Angaben zu den §§ 19.03, 20.02 und
10. die Eintragungen nach Anhang XI § 3.01 21.03 werden gestrichen.
Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06
Nummer 6 Buchstabe a der Schiffsper- bb) Die Angabe zu Kapitel 23 wird wie folgt ge-
sonalverordnung-Rhein und den Anwei- fasst:
sungen zur Führung des Schifferdienst- „Kapitel 23
buches in Anlage A2, Abschnitt B, der
Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, Ausrüstung der Schiffe
vollständig und rechtzeitig vorgenommen im Hinblick auf die Besatzung“.
werden.“ cc) Die Angaben zu den §§ 23.01 bis 23.08 und
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: 23.10 bis 23.15 werden gestrichen.
„(6) Ein Mitglied der Besatzung muss dd) Die Angaben zu den Anlagen E, F und K wer-
den gestrichen.
1. ein Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01
Nummer 3 besitzen, b) § 2.01 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c wird wie
folgt gefasst:
2. das Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01
Nummer 3 rechtzeitig vorlegen, „c) ein Sachverständiger für Nautik mit Schiffer-
patent, das zum Führen des zu untersuchen-
3. seine Befähigung an Bord nach Anhang XI den Fahrzeugs berechtigt.“
§ 3.01 Nummer 3 nachweisen.“
c) § 2.04 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
8. § 17 wird wie folgt geändert:
„1. Stellt die Untersuchungskommission bei der
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Untersuchung des Fahrzeugs fest, dass die
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Bestimmungen dieses Anhangs über Bau,
Einrichtung und Ausrüstung eingehalten sind,
„1. entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3,
erteilt sie dem Antragsteller ein Schiffsattest
5 bis 12 oder Nummer 13 ein Fahrzeug
nach Anlage B. Ferner hat die Untersuchungs-
führt,“.
kommission die ihr nach den §§ 3.18 und 3.19
bb) Die Nummern 5 bis 11 werden durch die fol- der Schiffspersonalverordnung-Rhein zuge-
genden Nummern 5 bis 9 ersetzt: wiesenen Aufgaben wahrzunehmen.“
„5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 die d) Die §§ 19.03, 20.02 und 21.03 werden aufgeho-
Einsatzzeit des Schiffes nicht einhält oder ben.
die Fahrt nicht einstellt,
e) Kapitel 23 wird wie folgt geändert:
6. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 ein
Mitglied der Besatzung während der Min- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
destruhezeit einsetzt oder „Kapitel 23
7. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 eine Ausrüstung der Schiffe
dort genannte Unterlage nicht sechs Mo- im Hinblick auf die Besatzung“.
nate aufbewahrt,
bb) Die §§ 23.01 bis 23.08 und 23.10 bis 23.15
8. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht werden aufgehoben.
dafür sorgt, dass ein Fahrtenbuch richtig,
vollständig und rechtzeitig geführt wird, cc) § 23.09 wird wie folgt gefasst:
9. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 nicht „§ 23.09
dafür sorgt, dass eine Eintragung richtig, Ausrüstung der Schiffe
vollständig und rechtzeitig vorgenommen
wird.“ Es gelten die Bestimmungen nach Anhang XI
§ 2.01.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
f) Die Anlagen E und F werden aufgehoben.
aa) In Nummer 14 wird die Angabe „oder Nr. 4“
gestrichen. g) Anlage H wird wie folgt gefasst:
bb) Die Nummern 15 und 16 werden durch die „Anlage H
folgende Nummer 15 ersetzt:
Es gelten die Bestimmungen des Anhangs XI
„15. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 an- Anlage 1“.
ordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug
h) Die Anlage K wird aufgehoben.
ohne vorherige Sonderuntersuchung in
Betrieb genommen wird.“ 10. Anhang V wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1309
a) Teil II Seite 8 wird wie folgt gefasst:
„– Seite 8 –
Schiffsattest Nr. ……………………… der Untersuchungskommission .….….….….….….….….….… Siegel
46. Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform
A1 (*) A2 (*) B (*)
47. Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09
Das Schiff erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Anhang II § 23.09 i. V. m. Anhang XI § 2.01 Nummer 1.1 (*) / Nummer 1.2 (*)
Die Mindestbesatzung muss nach § 3.18 der Schiffspersonalverordnung-Rhein wie folgt erhöht (*) / nicht erhöht (*)
werden:
Betriebsform
A1 A2 B
Matrose …………………………………………………… ……… ……… ………
Ersatz Matrose durch Matrosen-Motorwart ................ ……… ……… ………
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….
….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….
….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….
48. Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
Betriebsform
A1 A2 B
Schiffsführer .............................................................. ……… ……… ………
Steuermann .................................................................. ……… ……… ………
Bootsmann ................................................................ ……… ……… ………
Matrose ...................................................................... ……… ……… ………
Leichtmatrose ............................................................ ……… ……… ………
Matrosen-Motorwart .................................................. ……… ……… ………
Maschinist .................................................................. ……… ……… ………
.................................................................................... ……… ……… ………
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…
.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…
.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…
.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…
.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…
(*) Änderung(en) unter Nummer(n): ............................................................................................................................
Neuer Wortlaut: ....................................................................................................................................................
.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…
.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…
(*) Diese Seite wurde ersetzt.
.….….….….….….….….….….….….….….…, .….….….….….….….….….….….….…
(Ort) (Datum)
………………………………………………………………
Untersuchungskommission
Siegel
………………………………………………………………
(Unterschrift)
(*) Nichtzutreffendes streichen.“
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
b) Teil VIII Seite 1 wird wie folgt gefasst:
„Teil VIII
Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Trockengüterschiffe
Vorläufiges Schiffsattest (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*)
Nr.: …………………………
1. Name des Fahrzeugs 2. Art des Fahrzeugs 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer
............................................ ............................................ ................................................................
4. Name und Adresse des Eigners ................................................................................................................................
................................................................................................................................
................................................................................................................................
5. Länge L / LWL (*) Anzahl Fahrgäste (*) Anzahl Betten (*)
................................ .......................... ................................
6. Besatzung:
..........................................................................................................................................................................
6.1 Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform A1 (*) A2 (*) B (*)
6.2 Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09
Das Schiff erfüllt / erfüllt nicht (*) / Anhang II § 23.09 i. V. m. Anhang XI § 2.01 Nummer 1.1 (*) / Nummer 1.2 (*)
Die Mindestbesatzung muss nach § 3.18 der Schiffspersonalverordnung-Rhein wie folgt erhöht (*) / nicht erhöht (*)
werden:
Betriebsform
A1 A2 B
Matrose ...................................................................... ……… ……… ………
Ersatz Matrose durch Matrosen-Motorwart ................ ……… ……… ………
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
6.3 Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
7. Flüssiggasanlage(n)
Diese Bescheinigung ist gültig bis zum ......................................................................................................................
8. Besondere Bedingungen
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
9. Beförderung gefährlicher Güter siehe Rückseite (*)
10. Gültigkeit
Das vorläufige Schiffsattest (*) / vorläufige Zulassungszeugnis (*) ist gültig bis ......................................................
für die Fahrt (*) / für eine einmalige Fahrt (*) (Datum)
auf dem Rhein (*) ........................................................................................................................................................
von ................................................................................ bis .................................................................................. (*)
......................................................................................................................................................................................
11.
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Ort, Datum Ort, Datum
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Zuständige Behörde für das vorläufige Zulassungszeugnis Untersuchungskommission
–––––––––––––––––––––––––––––––––– ––––––––––––––––––––––––––––
Siegel Unterschrift Siegel Unterschrift
(*) Nichtzutreffendes streichen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1311
c) Teil IX Seite 1 wird wie folgt gefasst:
„Teil IX
Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Tankschiffe
Vorläufiges Schiffsattest (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*)
Nr.: …………………………
1. Name des Fahrzeugs 2. Art des Fahrzeugs 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer
............................................ ............................................ ................................................................
4. Name und Adresse des Eigners ................................................................................................................................
................................................................................................................................
................................................................................................................................
5. Länge L / LWL (*) Anzahl Fahrgäste (*) Anzahl Betten (*)
................................ .......................... ................................
6. Besatzung:
......................................................................................................................................................................................
6.1 Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform A1 (*) A2 (*) B (*)
6.2 Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09
Das Schiff erfüllt / erfüllt nicht (*) / Anhang II § 23.09 i. V. m. Anhang XI § 2.01 Nummer 1.1 (*) / Nummer 1.2 (*)
Die Mindestbesatzung muss nach § 3.18 der Schiffspersonalverordnung-Rhein wie folgt erhöht (*) / nicht erhöht (*)
werden:
Betriebsform
A1 A2 B
Matrose …………………………………………………… ……… ……… ………
Ersatz Matrose durch Matrosen-Motorwart .….….… ……… ……… ………
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
6.3 Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
7. Flüssiggasanlage(n)
Diese Bescheinigung ist gültig bis zum ......................................................................................................................
8. Besondere Bedingungen
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
9. Beförderung gefährlicher Güter siehe Rückseite (*)
10. Gültigkeit
Das vorläufige Schiffsattest (*) / vorläufige Zulassungszeugnis (*) ist gültig bis ......................................................
für die Fahrt (*) / für eine einmalige Fahrt (*) (Datum)
auf dem Rhein (*) ........................................................................................................................................................
von ................................................................................ bis ......................................................................................
......................................................................................................................................................................................
11.
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Ort, Datum Ort, Datum
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Zuständige Behörde für das vorläufige Zulassungszeugnis Untersuchungskommission
–––––––––––––––––––––––––––––––––– ––––––––––––––––––––––––––––
Siegel Unterschrift Siegel Unterschrift
(*) Nichtzutreffendes streichen.“
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
11. Anhang XI wird wie folgt geändert:
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 2
Ausrüstung der Schiffe
im Hinblick auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein“.
bb) Die Angabe zu § 2.01 wird wie folgt gefasst:
„2.01 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung“.
cc) Die Angaben zu den §§ 2.02 bis 2.16 werden gestrichen.
dd) Die Angaben zu den Anlagen A bis K werden durch folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrten-
schreibern an Bord“.
b) § 1.01 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, bestimmt sich nach Kapitel 3 oder nach
der Schiffspersonalverordnung-Rhein und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-
eichamt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V
eingetragen.“
c) Kapitel 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 2
Ausrüstung der Schiffe
im Hinblick auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein“.
bb) Die §§ 2.01 bis 2.08 und 2.10 bis 2.16 werden aufgehoben.
cc) § 2.09 wird § 2.01 und wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2.01
Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung“.
bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verordnung“ die Wörter „und in Anwendung des § 3.14 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein“ eingefügt.
d) § 3.01 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die Besatzung, die sich während der Fahrt – mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein – an Bord befin-
den muss, bestimmt sich nach den §§ 3.02 bis 3.12 und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersu-
chungskommission/Schiffseichamt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung
über die Besatzung nach Anhang V eingetragen. Der Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster kann an
Stelle der Besatzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein
wählen. In diesem Fall müssen alle Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgen-
den Ausnahmen eingehalten werden:
a) Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben sind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt.
b) Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt eine entsprechende
Fahrerlaubnis der Klassen A bis C oder ein gleichgestelltes Schifferpatent nach § 5 der Binnen-
schifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066).“
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2.14“ durch die Wörter „§ 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ er-
setzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Besatzung nach den §§ 3.02 bis 3.12 gelten die §§ 3.03 bis 3.07 mit Ausnahme von § 3.06
Nummer 1 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.“
bbb) In Satz 2 Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 2.04 Nr. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 3.05
Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ ersetzt.
e) Die Anlagen A bis G und I bis K werden aufgehoben.
f) Anlage H wird Anlage 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1313
Artikel 13
Änderung
der Binnenschifferpatentverordnung
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3 § 9 der Ver-
ordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezem-
ber 1997, BGBl. II S. 2174)“ durch die Wörter „Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II
S. 1300, Anlageband)“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezem-
ber 1997, BGBl. II S. 2174, in der jeweils anzuwendenden Fassung)“ durch das Wort „Schiffspersonalverordnung-
Rhein“ ersetzt.
3. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „Rheinpatentverordnung“ durch das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein“
ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 3.02 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b der Rheinpatentverordnung“ durch die
Wörter „§ 7.09 Nummer 3 Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ ersetzt.
b) In Nummer 2a wird das Wort „Rheinpatentverordnung“ durch das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Verordnung
zur Einführung der Verordnung über die
Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins
Die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstra-
ßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 28. Februar
2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Erteilung von Radarpatenten
auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins“.
2. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Wörter „Die Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von
Radarpatenten vom 26. Juni 2000 (BGBl. II S. 818) – gilt“ durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 15 bis 17, Artikel 5
Absatz 1 Nummer 3, Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 6 und Artikel 7 der Rheinschiffspersonaleinführungs-
verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) sowie § 6.03 und Kapitel 8 der Schiffspersonalverord-
nung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) gelten“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung
der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159), die zuletzt durch
Artikel 3 § 3 Nummer 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
In § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c und § 6.32 Nummer 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verordnung zur Ein-
führung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten außerhalb des Rheins“ durch die Wörter „Verordnung
über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung
der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Schiffspersonalverordnung-Rhein:
Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband),“.
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
2. In § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 1.04 Nr. 1 Buchstabe c der Rheinpatentverordnung“
durch die Wörter „§ 6.04 Nummer 1 Buchstabe c der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung
der Binnenschifffahrtskostenverordnung
Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218),
die zuletzt durch Artikel 3 § 10 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schiffer-
dienstbüchern
101 Zulassung zu einer Prüfung, § 16 Abs. 1, 6 BinSchPatentV 1 20
ausgenommen 1141 § 7.11 RheinSchPersV 2
102 Rheinpatente, Schifferpatente, Sport-
schifferzeugnis, Feuerlöschpatent
1021 Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 BinSchPatentV 1 70
§ 7.12 Nr. 1 RheinSchPersV 2
1022 Teilprüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1, 2, 1 46
4 BinSchPatentV
§ 7.12 Nr. 2, § 7.13 Nr. 1 bis 3, 2
§ 7.22 Nr. 5 RheinSchPersV
1023 Erteilung ohne Prüfung § 21 Satz 1 BinSchPatentV 1 18 bis 43
§ 7.13 Nr. 4, § 7.22 Nr. 5 2
RheinSchPersV
1024 Erweiterung, Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV 1 20 bis 46
– Prüfung je nach Umfang § 7.13 Nr. 3 RheinSchPersV 2
1025 nachträgliche Erteilung von Auflagen § 10 Abs. 2 Satz 2 1 15
BinSchPatentV
§ 7.18 Nr. 3, § 7.19 Nr. 3 2
RheinSchPersV
1026 Anordnung über das Ruhen einer § 24 Abs. 3, 6 BinSchPatentV 1 10 bis 100
Erlaubnis oder der Gültigkeit eines § 7.20 Nr. 1, RheinSchPersV 2
Rheinpatents
1027 Anordnung über ein vorübergehendes § 7.23 RheinSchPersV 2 10 bis 100
Fahrverbot für gleichwertig anerkannte
Schiffsführerzeugnisse
103 Fährführerschein
1031 Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 BinSchPatentV 1 15
1032 Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV 1 15
104 Streckenzeugnis
1041 Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 BinSchPatentV 1 20 bis 46
§ 7.06 Nr. 2, § 7.12 Nr. 1a,
§ 7.15 RheinSchPersV
1042 Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV 1 20 bis 46
§ 7.13 Nr. 3 RheinSchPersV
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1315
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
105 Radarpatent
1051 Prüfung einschließlich Erteilung § 8.04 Nr. 1, 2, § 8.05 Nr. 1 2 80
RheinSchPersV
1052 Prüfung für das Radarpatent zur § 8.04 Nr. 1, 2 i. V. m. 2 55
Führung von Fähren § 6.03 Nr. 2 RheinSchPersV
1053 Erteilung ohne Prüfung § 8.04 Nr. 3 RheinSchPersV 2 43
1054 Umtausch alter Radarschifferzeugnisse § 9.02 Nr. 4 RheinSchPersV 2 18
für den Rhein
106 Lotsenpatent
1061 Prüfung einschließlich Erteilung §§ 8, 12 Nr. 1 RheinLotsO 4 70
1062 Erweiterungsprüfung für eine bis drei wie 1061 4 20 bis 46
Strecken einschließlich Erteilung
107 Befähigungszeugnis für die Eder- und § 4 TalSpV 6 55
Diemeltalsperre
108 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen § 6 Abs. 3, Anlage 10 1 20
von Fahrzeugen ohne Fahrererlaubnis, BinSchPatentV
Zulassung einer Ausnahme
109 Ausfertigung eines Donaukapitäns- § 20 Abs. 1 Satz 1, § 22 1 10
patentes oder eines bzw. einer unter BinSchPatentV
Nummer 1031 bis 1062 genannten § 7.14 Nr. 5, § 7.15, § 7.16, 2
Befähigungszeugnisses oder Erlaubnis § 8.05 Nr. 1, 4 RheinSchPersV
oder einer Ersatzausfertigung eines
bzw. einer unter Nummer 102 bis 1062 § 12 RheinLotsO 4
genannten Befähigungszeugnisses
oder Erlaubnis
110 Eintragung einer Erweiterung §§ 8, 9 BinSchPatentV 1 10
eines Streckenzeugnisses oder
eines Donaukapitänspatentes
111 Verlängerung oder Erneuerung § 24 Abs. 1 BinSchPatentV 1 10
eines Befähigungszeugnisses und § 7.14 Nr. 1 i. V. m. § 7.18 Nr. 1, 2
Ausstellung eines Bescheides § 7.19 Nr. 1, § 9.02 Nr. 1
über die Tauglichkeit RheinSchPersV
112 Umtausch alter § 9.02 Nr. 2 RheinSchPersV 2 18
Befähigungszeugnisses
113 Schifferdienstbuch, Fahrtenheft § 3.06 Nr. 1 RheinSchPersV 2
Anhang XI 7
§ 3.01 Nr. 3 Satz 1 BinSchUO
§ 7 RheinLotsO 4
1131 Ausstellung, Ersatzausfertigung 10
Folgebuch
1132 Überprüfung
11321 je angefangene Seite 1
11322 mindestens 5
114 UKW-Sprechfunkzeugnisse für den
Binnenschifffahrtsfunk
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
1141 Zulassung zu einer Prüfung § 7 Abs. 3 BinSchSprFunkV 19 17,50
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung
zu leisten
(§ 16 Verwaltungs-
kostengesetz)
1142 Prüfung § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 19 35
BinSchSprFunkV Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung
zu leisten
(§ 16 Verwaltungs-
kostengesetz)
1143 Teilprüfung § 9 Abs. 5, § 12 Abs. 2 19 17,50
BinSchSprFunkV Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung
zu leisten
(§ 16 Verwaltungs-
kostengesetz)
1144 Erteilung § 9 Abs. 4, § 10 19 17,50
BinSchSprFunkV
1145 Ersatzausfertigung § 11 BinSchSprFunkV 19 17,50
115 Amtshandlungen im Zusammenhang
mit dem Sicherheitspersonal
1151 Anerkennung eines Basislehrgangs § 5.08 Nr. 1 RheinSchPersV 21 50
1152 Anerkennung eines Auffrischungs- § 5.08 Nr. 1 RheinSchPersV 21 50
lehrgangs
1153 Ausstellung einer Bescheinigung als § 5.08 Nr. 2, 4 RheinSchPersV 21 10
Ersthelfer
1154 Ausstellung einer Bescheinigung als § 5.08 Nr. 3, 4 RheinSchPersV 21 10“.
Atemschutzgeräteträger
2. In Nummer 203 Spalte 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 11“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6 RheinSchPersV“ und die
Angabe „§ 3 Abs. 12“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 9“ ersetzt.
3. In Nummer 222 Spalte 3 wird die Angabe „Anhang XI § 2.08 Nr. 4 BinSchUO“ durch die Angabe „§ 3.13 Nr. 4
RheinSchPersV“ ersetzt.
3. Abschnitt 2a wird aufgehoben.
4. Das Fundstellenverzeichnis (Anhang zur Anlage) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 501 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) – BinSchPatentV“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) – BinSchPatentV“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2 Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) – RheinSchPersV“.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3 (ohne Inhalt)“.
d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5 (ohne Inhalt)“.
e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7 Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) – BinSchUO“.
f) Die Nummer 21 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1317
Artikel 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Beschlüsse treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die in Artikel 1 unter den Nummern 4 und 5 genannten Beschlüsse treten
am 30. September 2014 außer Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Pe te r R a m s a u e r
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Zweite Verordnung
zur Änderung moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 16. Dezember 2011
Es verordnen auf Grund für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einver-
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 6 und 8, hin- nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
sichtlich des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbin- Soziales,
dung mit Absatz 2 Nummer 1 sowie jeweils in Verbin- – des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
dung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 und Ab-
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der satz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschiff-
Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Num- machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen
mer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Num- Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
mer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 Nummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des
(BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Num- Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3
mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel- Absatz 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 313 Num-
buchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I mer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2186) eingefügt worden ist, das Bundesministerium S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Verbin- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
dung mit Absatz 5 Satz 2, hinsichtlich des Absatzes 1 torsicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit dem
Nummer 1, 2 und 2a auch in Verbindung mit Absatz 2 Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Nummer 1 sowie jeweils in Verbindung mit Absatz 6
Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrts- Artikel 1
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Inkraftsetzen von
vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Ab-
Beschlüssen der Moselkommission
satz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli (1) Folgende von der Moselkommission (MK) in Bonn,
2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Num- Mertert, Metz, Senningen, Straßburg und Trier gefassten
mer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiver-
Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3 ordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Be-
Absatz 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 313 Num- schluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 874,
mer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 897) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel
S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium in Kraft gesetzt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1319
1. Beschluss vom 12. Juni 2002, MK/2002-I-4c; 27. Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-7.2-1-1
2. Beschluss vom 9. Juni 2004, MK/2004-I-4a; (fin.);
3. Beschluss vom 9. Juni 2004, MK/2004-I-4b, hinsicht- 28. Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-7.3-1-1
lich der angenommenen Änderung zu § 1.08 Num- (fin.);
mer 3 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung mit der 29. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.1-1-1 (fin.),
Maßgabe, dass nach dem ersten Wort „Rheinschiffs- mit der Maßgabe, dass auf die Europäische Norm
untersuchungsordnung“ die Wörter „im Sinne des § 1 EN 14744 : 2005 Bezug genommen wird;
Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
(Rheinschiffsuntersuchungsordnung)“ eingefügt wer- 30. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.3-1-1 (fin.);
den; 31. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.4-1-1 (fin.);
4. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4d; 32. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.4-2-1 (fin.);
5. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4e; 33. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.5-1-1 (fin.);
6. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4g;
34. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.),
7. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4h, soweit mit der Maßgabe, dass in der angenommenen Ände-
die angenommenen Änderungen zu § 9.05 Nummer 1 rung zu § 1.01 Buchstabe aa der Moselschifffahrts-
und 8 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung betrof- polizeiverordnung die Wörter „die durch die Verord-
fen sind; nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
8. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4i; Mosel eingeführt worden ist,“ gestrichen werden;
9. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3a; 35. Beschluss vom 3. Dezember 2010, MK-II-10.2.2 (fin.),
mit Ausnahme der angenommenen Änderung zu An-
10. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3b;
lage 8 Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der Moselschiff-
11. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3c; fahrtspolizeiverordnung.
12. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3d; Die Änderungen werden mit Beschluss- und Protokoll-
13. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4a, mit Aus- daten nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.
nahme der angenommenen Änderung zu § 1.08 (2) Der von der Moselkommission (MK) in Bonn gefass-
Nummer 4 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung; te Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-6-1-1,
14. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4b; zum Lastenheft für die Einrichtung und den Betrieb der
Umschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Moselkilo-
15. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4c;
meter 210,000 und 210,500 wird hiermit auf der Mosel in
16. Beschluss vom 27. November 2007, MK/2007-II-2; Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als
17. Beschluss vom 19. Juni 2008, MK/2008-I-6a; Anlage 2 veröffentlicht.
18. Beschluss vom 19. Juni 2008, MK/2008-I-6b;
Artikel 2
19. Beschluss vom 2. Dezember 2008, MK/2008-II-5a;
Änderung der
20. Beschluss vom 2. Dezember 2008, MK/2008-II-5b; Verordnung zur Einführung
21. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.1-1, mit Aus- der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
nahme der angenommenen Änderung zu § 1.10
Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 1997 zur
Nummer 1 Buchstabe aa der Moselschifffahrts-
Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl.
polizeiverordnung;
1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 3 § 6 der Ver-
22. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.2-1, mit Aus- ordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I
nahme der angenommenen Änderungen zu § 1.01 S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Buchstabe v der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
und mit der Maßgabe, dass in den angenommenen 1. In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
Änderungen zu § 1.01 Buchstabe t und u der Mosel- „§ 1.21 Nr. 1 Satz 3“ ein Komma und die Angabe
schifffahrtspolizeiverordnung auf die Europäische „§ 1.25“ eingefügt.
Norm EN 14744 : 2005 Bezug genommen wird; 2. In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „0,40“ durch
23. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.3-1; die Angabe „0,25“ und die Angabe „0,8“ durch die An-
gabe „0,5“ ersetzt.
24. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.4-1, mit der
Maßgabe, dass die angenommene Änderung zu 3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§ 3.02 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 der Mosel- a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1.07 Nr. 2“ durch
schifffahrtspolizeiverordnung als § 3.02 Nummer 2 die Wörter „§ 1.07 Nummer 2 Satz 1, auch in Ver-
Satz 2 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung umge- bindung mit Satz 3,“ ersetzt.
setzt wird;
b) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
25. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.5-1, mit der
Maßgabe, dass die angenommene Änderung zu aa) In Buchstabe b werden nach der Angabe
§ 4.06 Nummer 1 Buchstabe a der Moselschifffahrts- „§ 6.08“ die Wörter „Nummer 1 Satz 1 oder
polizeiverordnung als § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buch- Satz 3“ eingefügt.
stabe a Satzteil vor Satz 2 der Moselschifffahrts- bb) In Buchstabe j werden nach der Angabe „Nr. 9
polizeiverordnung umgesetzt wird; Satz 1“ ein Komma und die Wörter „Num-
26. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.6-1; mer 10 Satz 4“ eingefügt.
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
cc) Die Buchstaben l und m werden durch die führt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anfor-
folgenden Buchstaben l, m und n ersetzt: derungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht,
„l) die Benutzung von Sprechfunk auf Verbän- 30b. ein Fahrgastschiff mit einer Länge von mehr
den oder Fahrzeugen mit einer Länge von als 110,00 m führt, obwohl das Fahrgastschiff
mehr als 110,00 m nach § 8.07 Nummer 2 nicht den Anforderungen des § 8.01 Num-
oder auf Verbänden nach § 9.04 Num- mer 3 entspricht,
mer 2,
30c. entgegen § 8.01 Nummer 6 nicht sicherstellt,
m) Sprechverbindungen auf Verbänden nach dass die Sondererlaubnisse nach § 8.01
§ 8.07 Nummer 3, 5 oder Nummer 6, je- Nummer 4 an Bord mitgeführt oder auf Ver-
weils auch in Verbindung mit Nummer 7, langen der Wasserschutzpolizei oder den
n) Sprechverbindungen auf Fahrzeugen mit Bediensteten der zuständigen Behörde zur
einer Länge von mehr als 110,00 m nach Kontrolle ausgehändigt werden,“.
§ 8.07 Nummer 4, auch in Verbindung mit h) In Nummer 39 wird das Wort „Fahrgastschiffen“
Nummer 7, oder“. durch die Wörter „Fahrzeugen, die für die Beförde-
dd) Der bisherige Buchstabe n wird Buchstabe o. rung und Übernachtung von mehr als 12 Personen
4. Absatz 4 wird wie folgt geändert: zugelassen sind,“ ersetzt.
a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst: 5. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
„3. entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder fügt:
mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalko-
„1a. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes an-
holkonzentration von 0,5 oder mehr Promille
ordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08
oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen
Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelret-
Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im
tungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder
Körper hat,
nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vor-
4. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 handen sind,“.
Nummer 4 Satz 2 jemand vorübergehend den
b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs
bestimmt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l aa) In Buchstabe c werden nach der Angabe
oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine „§ 1.07 Nr. 2“ die Wörter „Satz 1, auch in Ver-
Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr bindung mit Satz 3,“ eingefügt.
Promille oder eine Alkoholmenge im Körper hat,
die zu einer solchen Atem- oder Blutalkohol- bb) In Buchstabe r wird das Wort „Satz“ durch das
konzentration führt,“. Wort „Nummer“ ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a einge- c) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 11a
fügt: und 11b eingefügt:
„7a. ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach „11a. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer
§ 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Länge von mehr als 110,00 m, ausgenom-
Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender An- men ein Fahrgastschiff, anordnet oder zu-
zahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an lässt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anfor-
Bord vorhanden sind,“. derungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht,
c) Nummer 18 wird wie folgt gefasst: 11b. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs an-
„18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 ordnet oder zulässt, obwohl das Fahrgast-
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zu- schiff nicht den Anforderungen des § 8.01
widerhandelt,“. Nummer 3 entspricht,“.
d) In Nummer 25 wird die Angabe „§ 3.02 Nr. 1, 2 d) In Nummer 15 wird die Angabe „Nr. 3 bis 5“ durch
oder 3“ durch die Wörter „§ 3.02 Nummer 1, 2 die Wörter „Nummer 3, 5 und 6, jeweils auch in
Satz 1 oder Nummer 3“ ersetzt. Verbindung mit Nummer 7,“ ersetzt und das Wort
„oder“ am Ende gestrichen.
e) In Nummer 27 Buchstabe a wird nach der Angabe
„§ 3.23“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. e) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a ein-
gefügt:
f) Nummer 30 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe e wird das Wort „Satz“ durch das „15a. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer
Wort „Nummer“ ersetzt. Länge von mehr als 110,00 m anordnet oder
zulässt, obwohl die nach § 8.07 Nummer 4,
bb) In Buchstabe f werden die Wörter „oder Nr. 4 auch in Verbindung mit Nummer 7, vorge-
bis 6“ durch die Wörter „Nummer 4 bis 6 oder schriebene Sprechverbindung nicht besteht,
Nummer 8“ ersetzt. oder“.
g) Nach Nummer 30 werden folgende Nummern 30a, f) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Fahrzeugs“
30b und 30c eingefügt: ein Komma und die Wörter „das für die Beförde-
„30a. ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als rung und Übernachtung von mehr als zwölf Perso-
110,00 m, ausgenommen ein Fahrgastschiff, nen zugelassen ist,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1321
Artikel 3 5. die Fünfundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-
den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-
Aufhebung von Rechtsvorschriften ordnung vom 29. Juli 2010 (VkBl. 2010 S. 355),
Es werden aufgehoben: 6. die Sechsundzwanzigste Verordnung zur vorüberge-
henden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizei-
1. die Einundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen- verordnung vom 12. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 57).
den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-
ordnung vom 10. November 2008 (VkBl. 2008 S. 630),
Artikel 4
2. die Zweiundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen- Inkrafttreten
den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-
ordnung vom 5. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 139), (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
3. die Dreiundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen- (2) Abweichend von Absatz 1 sind die in Artikel 1
den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver- Absatz 1 Nummer 30 bis 33 genannten Beschlüsse am
ordnung vom 6. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 140), 1. Dezember 2011 in Kraft getreten.
4. die Vierundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen- (3) Abweichend von Absatz 1 tritt der in Artikel 1
den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver- Absatz 1 Nummer 35 genannte Beschluss am 1. Januar
ordnung vom 28. Oktober 2009 (VkBl. 2009 S. 738), 2012 in Kraft, soweit die angenommene Änderung zu
die durch die Verordnung vom 3. Dezember 2009 § 6.29 Nummer 5 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
(VkBl. 2009 S. 813) geändert worden ist, betroffen ist.
Berlin, den 16. Dezember 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Pe te r R a m s a u e r
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Anlage 1
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1.26 wird folgende Angabe zu § 1.27 eingefügt:
„§ 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen“.
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)
b) Die Angabe zu § 6.29 wird wie folgt gefasst:
„§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung“.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
c) Die Angabe zu § 8.07 wird wie folgt gefasst:
„§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet“.
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)
d) Die Angabe zu § 8.11 wird wie folgt gefasst:
„§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelas-
sen sind“.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
e) In der Angabe zu § 9.02 werden die Wörter „Schleusen Talange und“ durch das Wort „Schleuse“ ersetzt.
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4c)
f) Die Angaben zu Anlage 11 und 12 werden gestrichen.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
2. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe m wird wie folgt geändert:
aa) Der erste Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„– ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längs-
seits gekuppelt mitzuführen,“.
bb) Im dritten Spiegelstrich wird das Wort „sowie“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
Beschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4a)
b) Die Buchstaben t, u und v werden wie folgt gefasst:
„t) „weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“:
ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
u) „starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“:
ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
v) „Funkellicht“, „schnelles Funkellicht“:
ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht der Anforderung der Zeile 1 und als schnelles
Funkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 ent-
spricht;“.
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.2-1) und
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.1-1-1 (fin.))
c) Buchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa) „ADN“:
die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnen-
wasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils aktuellen Fassung.“
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
3. In § 1.02 Nummer 7 Satz 2 wird die Angabe „0,40“ durch die Angabe „0,25“ und die Angabe „0,8“ durch die Angabe „0,5“
ersetzt.
Beschluss vom 19. Juni 2008 (MK/2008-I-6a)
4. In § 1.03 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „0,40“ durch die Angabe „0,25“ und die Angabe „0,8“ durch die Angabe „0,5“
ersetzt.
Beschluss vom 19. Juni 2008 (MK/2008-I-6b)
5. § 1.07 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.
Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1323
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350,00 m vor dem Bug einge-
schränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein opti-
sches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist
beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne
möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Aus-
guckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.“
Beschluss vom 12. Juni 2002 (MK/2002-I-4c)
6. § 1.08 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Fahrzeuge entweder den
Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsord-
nung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung) oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten entsprechen
und wenn
a) die Fahrzeuge mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einem Gemeinschaftszeug-
nis nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sowie einem Bordbuch nach der Rheinschiffsuntersuchungsord-
nung oder den dafür als Ersatz zugelassenen Urkunden versehen sind; die jeweilige Mindestbesatzung muss sich
aus einer der vorgenannten Urkunden ergeben;
b) die Befähigung der Besatzungsmitglieder mittels eines Dienstbuches nach dem Muster des Rheins oder mittels einer
in der Verordnung über das Führen von Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunde nachgewiesen werden
kann; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.“
Beschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4b)
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest oder in der als Ersatz zugelassenen Urkun-
de eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Er-
wachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein, wobei für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter nur
Feststoffwesten nach in § 10.05 Nummer 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung genannten Normen zulässig sind.“
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.3-1)
7. § 1.10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage K der Rheinschiffsuntersu-
chungsordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem
Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, oder die als Ersatz zu-
gelassene Urkunde,“.
Beschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4b) und
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)
bb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i) die nach § 7.06 Nummer 1 der jeweils geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erforderliche Be-
scheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger,“.
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)
cc) In Buchstabe t wird die Angabe „ADNR Nr.“ durch die Angabe „ADN Unterabschnitt“ ersetzt.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
dd) In Buchstabe w wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) Folgender Buchstabe x wird angefügt:
„x) die nach § 8a.02 Nummer 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Mo-
seluferstaaten erforderlichen Kopien des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls eines jeden
Motors,“.
Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3a)
ff) Folgender Buchstabe y wird angefügt:
„y) die Bescheinigung für die nach § 10.02 Nummer 2 Buchstabe a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschrie-
benen Drahtseile,“.
Beschluss vom 2. Dezember 2008 (MK/2008-II-5a)
gg) Folgender Buchstabe z wird angefügt:
„z) der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in § 22a.05 Num-
mer 2 Buchstabe b des Anhangs II zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderte Nachweis einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der
auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile
nicht mehr gegeben ist,“.
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
hh) Folgender Buchstabe aa wird angefügt:
„aa) die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen
Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Bedingungen des § 8.01 Num-
mer 2 oder Nummer 3 erfüllen, sowie die Sondererlaubnis nach § 8.01 Nummer 5.“
Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.3-1-1 (fin.))
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf
denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: ..................................................................................................
SCHIFFSATTEST, GEMEINSCHAFTSZEUGNIS (oder die als Ersatz zugelassene Urkunde):
– Nummer: ..................................................................................................................................................................
– SUK (oder Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat):........................................................
– Gültig bis:..................................................................................................................................................................
Sofern der Schubleichter über eine amtliche Schiffsnummer verfügt, ist dieser Begriff auf der Metalltafel anzubringen und
die amtliche Schiffsnummer des Schubleichters anzugeben. Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut
lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens
60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleich-
ters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest oder Gemeinschafts-
zeugnis des Schubleichters oder der als Ersatz zugelassenen Urkunde muss von einer Schiffsuntersuchungskommissi-
on oder durch die Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat, dadurch bestätigt sein, dass ihr
Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f muss der Eigen-
tümer des Schubleichters aufbewahren. Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe x kann verzich-
tet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer nach Anlage J Teil I Nummer 1.1.3 der Rheinschiffsuntersu-
chungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten auf der Metalltafel angebracht ist.“
Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3a),
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b) und
Beschluss vom 2. Dezember 2008 (MK/2008-II-5b)
8. In § 1.13 Nummer 1 werden nach dem Wort „Baken“ ein Komma und die Wörter „Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen“ ein-
gefügt.
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)
9. Dem § 1.19 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile.“
Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3b)
10. Dem Ersten Teil Kapitel 1 wird folgender § 1.27 angefügt:
„§ 1.27
Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen verse-
hen werden.“
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)
11. § 2.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c und d ersetzt:
„c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen
der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kenn-
zeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt wurde;
d) seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe
folgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffs-
nummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine amtliche Schiffsnummer erteilt wur-
de, die noch nicht in eine einheitliche europäische Schiffsnummer umgewandelt wurde.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die einheitliche europäische Schiffsnummer und die amtliche Schiffsnummer sind nach den unter Satz 1 Buchstabe a
aufgeführten Bedingungen anzubringen.“
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)
b) In Nummer 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Namen“ ein Komma und die Wörter „der einheitlichen europäischen Schiffsnum-
mer“ eingefügt.
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1325
c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.
Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))
12. § 2.04 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die Wörter „der Moseluferstaaten“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.
b) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.
Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))
13. § 3.02 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden,
a) deren Gehäuse und Zubehör das Zulassungskennzeichen tragen, das nach der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. De-
zember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009
(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, vorgeschrieben ist, und
b) deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Rhein-
schifffahrtspolizeiverordnung oder der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezem-
ber 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates
(ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14) geändert
worden ist, entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.“
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.4-1)
14. In § 3.13 Nummer 1 Buchstabe e zweiter Halbsatz werden die Wörter „am oder nahe am Bug“ gestrichen.
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4d)
15. § 3.14 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Unterab-
schnitt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „sie“ durch das Wort „es“ und die Angabe „3 m“ durch die Angabe „3,00 m“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Unterab-
schnitt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 m“ durch die Angabe „1,00 m“, die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ und die Angabe „3 m“
durch die Angabe „3,00 m“ ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Unterab-
schnitt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 m“ durch die Angabe „1,00 m“ ersetzt.
d) In Nummer 7 wird die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
16. Dem § 3.22 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16
Nummer 2 führen.“
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
17. Dem § 3.23 wird folgender Satz angefügt:
„Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nummer 3
Buchstabe b oder Buchstabe c erfüllt sind oder wenn die Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen außerhalb der
Fahrrinne an offensichtlich sicherer Stelle stillliegen.“
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4e) und
Beschluss vom 27. November 2007 (MK/2007-II-2)
18. In § 3.27 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungsein-
satz mit allgemeiner Erlaubnis der zuständigen Behörde.“ ersetzt.
Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3c)
19. In § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 werden die Wörter „für die Binnenschifffahrt geeigneten“ gestrichen
und nach dem Wort „Fahrzeugs“ die Wörter „nach § 7.06 Nummer 1 Rheinschiffsuntersuchungsordnung“ eingefügt.
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.5-1)
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
20. § 6.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.4 A.4
(Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und
Überholen verboten.
Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in
diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafel-
zeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.“
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.6-1)
21. § 6.23 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b) Fähren mit Längsseil, die so verankert sind, dass sie das Fahrwasser sperren können, dürfen auf der Fahrwasserseite, die
der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist;
während dieser Zeit können näher kommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, in-
dem sie rechtzeitig „einen langen Ton“ geben;“.
b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
22. § 6.28 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder Nummer 3 führen, werden allein geschleust.
Davon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADN, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großver-
packungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterab-
schnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen. Diese können zusammen oder mit Trocken-
güterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen
(MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach
§ 3.14 Nummer 1 führen, oder mit den in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeugen geschleust werden. Zwischen Bug und
Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden.“
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
23. § 6.29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6.29
Vorrecht auf Schleusung“.
b) Der Nummer 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gilt nur in dem Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Von
dieser zeitlichen Einschränkung sind die Fahrzeuge ausgenommen, die unter Nummer 3 Buchstabe a und b fallen und eine
Sondergenehmigung der zuständigen Behörde haben.“
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
24. In § 6.31 Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Nähe“ das Komma und die Wörter „außerhalb der Häfen oder der durch die
zuständige Behörde bestimmten Liegestellen“ gestrichen.
Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3d)
25. In § 7.02 Nummer 1 Buchstabe m Satz 3 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1327
26. § 7.04 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Num- E.7
mer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimm-
körper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken fest-
machen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7)
gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der
das Tafelzeichen steht.
E.7.1
“.
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4g)
27. In § 7.07 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „ADNR Nr.“ durch die Angabe „ADN Abschnitt“ ersetzt.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
28. § 8.01 wird wie folgt gefasst:
„§ 8.01
Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände
1. Unbeschadet des § 9.04 dürfen Fahrzeuge und Verbände folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Wasserstraßenbereich Fahrzeugart Länge m Breite m
Fahrzeug, ausgenommen
a Moselmündung bis Metz
Fahrgastschiff 135,00 11,45
b Moselmündung bis Metz Schubverband 172,10 11,45
c Moselmündung bis Metz Schleppverband 250,00 11,45
d Moselmündung bis Metz Fahrgastschiff 110,00 11,45
Moselmündung bis zu
e
Mosel-km 200,100 Fahrgastschiff 135,00 11,45
2. Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn
sie in Bau, Ausrüstung und Antrieb den Anforderungen des Kapitels 22a, insbesondere § 22a.05 Nummer 1 und 2, der jeweils
geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der
Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe a bis d Rheinschiffsunter-
suchungsordnung genügen.
3. Fahrgastschiffe mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie in Bau, Ausrüstung und
Antrieb den Anforderungen des Kapitels 15 in Verbindung mit Kapitel 22a, insbesondere § 22a.05 Nummer 1 und 3, der je-
weils geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest un-
ter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach § 22a.05 Nummer 3 Buchstabe a bis d Rhein-
schiffsuntersuchungsordnung genügen.
4. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen Sonder-
erlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Nummer 2 oder Nummer 3 dieser Regelung er-
füllen, bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin
gültig.
5. Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, d und e Ausnahmen im Hinblick auf die Breite zu-
lassen und für die Fahrt eine Sondererlaubnis erteilen.
6. Die erteilten Sondererlaubnisse sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten
der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen.
7. Bei der Fahrtplanung ist zu beachten, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Bereich von Mosel-km 205,680 bis
Mosel-km 242,200 (deutsch-luxemburgische Strecke), keine Wendemöglichkeiten für Schiffe mit einer Länge von 110,00 m
bis 135,00 m bestehen.
8. Alle Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m müssen bei der Benutzung von Schifffahrtsanlagen besondere
Vorsicht walten lassen und eine gesteigerte nautische Sorgfalt beachten. Der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage
sind nicht über das nautisch erforderliche Maß zu benutzen.“
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
29. § 8.07 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8.07
Sprechverbindung auf Verbänden
sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet“.
b) In Nummer 2 Satz 1 wird das Wort „Schubverbände“ durch die Wörter „Schubverbände und Fahrzeuge“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Ist ein Fahrzeug länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand und dem Bug vorhanden
sein.“
d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)
30. § 8.11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8.11
Sicherheit an Bord von Fahrzeugen,
die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind“.
b) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„Für Fahrzeuge, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, gelten:“.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
31. § 9.02 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Schleusen Talange und“ durch das Wort „Schleuse“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Schleusen Talange und“ durch das Wort „Schleuse“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „16:00 Uhr“ durch die Angabe „15:00 Uhr“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sie muss dem regionalen Meldezentrum übermittelt werden.“
c) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „angegebene“ und „Talange oder“ gestrichen.
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4c)
32. § 9.05 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt und vor dem Wort „See-
schiffen“ die Angabe „Kabinenschiffe,“ eingefügt.
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4h) und
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer;“.
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)
cc) In Buchstabe l wird die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Die zuständige Behörde kann für Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.“
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4h)
33. In § 11.01 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b und f wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
34. § 11.06 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nummer 10 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vor-
schrift der Moseluferstaaten genutzt wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1329
b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nummer 11 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder
einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,“.
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4i)
35. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes,
in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
(nur Hinweis)
A : Österreich
B : Belgien
BG : Bulgarien
BIH : Bosnien und Herzegowina
BY : Weißrussland
CH : Schweiz
CZ : Tschechische Republik
D : Deutschland
F : Frankreich
FI : Finnland
HR : Kroatien
HU : Ungarn
I : Italien
L : Luxemburg
LT : Litauen
MD : Republik Moldau
MLT : Malta
N : Niederlande
NO : Norwegen
P : Portugal
PL : Polen
R : Rumänien
RUS : Russische Föderation
SE : Schweden
SI : Slowenien
SRB : Serbien
SK : Slowakei
UA : Ukraine“.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.3-1-1 (fin.))
36. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Erläuterungen zu den Bildern 9 und 10 wird jeweils die Angabe „3 und“ gestrichen.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
b) In den Erläuterungen zu den Bildern 27a und 27b, 28a und 28b sowie 29 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die
Angabe „ADN“ ersetzt.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
37. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe C wird in der Erläuterung zu dem Zeichen C.4 das Wort „Beschränkungen“ durch das Wort „Schifffahrts-
beschränkungen“ ersetzt.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
bb) Buchstabe E wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Zeichen E.7 wird folgendes Zeichen E.7.1 eingefügt:
„E.7.1 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für
das sofortige Ein- oder Ausladen eines
Kraftwagens (§ 7.04 Nr. 2)
“.
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4g)
bbb) Die folgenden Zeichen E.24 und E.25 werden angefügt:
„E.24 (ohne Inhalt)
E.25 Landstromanschluss vorhanden
“.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.4-1-1 (fin.))
b) Den Beispielen in Abschnitt II Nummer 3 wird folgendes Zeichen angefügt:
„
Anschluss für 400 V ~ vorhanden“.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.4-2-1 (fin.))
38. In Anlage 8 unter V. B. wird das Wort „Kennzeichnung“ durch das Wort „Bezeichnung“ ersetzt.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1331
39. Anlage 10 Seite 1 wird wie folgt gefasst:
„Page/Seite/Blz. 1
N° d’ordre:
Laufende Nr.: ..........................................................................................................
Volgnummer:
.................... ............................................................................................................................................................................
Typ/Art/Aard Nom du bateau/Name des Schiffes/Naam van het schip
Numéro européen unique d’identification
des bateaux ou numéro officiel:
Einheitliche europäische Schiffsnummer
oder amtliche Schiffsnummer: ..........................................................................................................................................................
Uniek Europees scheepsidentificatienummer
of officieel scheepnummer:
Lieu de délivrance:
Ort der Ausstellung: ..........................................................................................................................................................................
Plaats van afgifte:
Date de délivrance:
Datum der Ausstellung: ....................................................................................................................................................................
Datum van afgifte:
..................................................................................................................................................
Cachet et signature de l’autorité qui a délivré le présent carnet
Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde
Stempel en ondertekening van de autoriteit die het boek afgeeft“.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.5-1-1 (fin.))
40. Die Anlagen 11 und 12 werden aufgehoben.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Anlage 2
Beschluss
Die Delegierten der Moselkommission nehmen den Bericht des Technischen Ausschusses zur Kenntnis.
Die Moselkommission, auf Vorschlag ihres Technischen Ausschusses, beschließt das Lastenheft für die Einrichtung und den Betrieb
der Umschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500.
Anlage zum Beschluss MK-II-09-6-1-1
Das Lastenheft wird wie folgt geändert:
Lastenheft
für die Einrichtung und den Betrieb
der Umschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500.
Gegen die Genehmigung zum Betrieb der Umschlaganlage am linken Moselufer zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500,
bestehend aus:
a) einer Umschlagstelle für Ottokraftstoffe in Höhe Mosel-km 210,300,
b) einer Umschlagstelle für Dieselkraftstoffe und Heizöle in Höhe Mosel-km 210,400,
bestehen keine Bedenken, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
Maßgebend für die Beurteilung dieser Maßnahme ist der dem Antrag beigefügte Lageplan.
A) Einrichtung und Betrieb der Umschlagstelle:
1. Zur Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit beim Festmachen muss der Antragsteller vier Dalben anbringen, die mindes-
tens 2,00 m über HSW hinausragen müssen.
2. Dem Betreiber ist es gestattet, einen Steiger an den Dalben der Umschlagstelle für Dieselkraftstoffe und Heizöle einzurichten.
3. Der Steiger gehört zu den schwimmenden Anlagen im Sinne des § 1.01 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
und unterliegt daher auch den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften.
4. Die Dimensionierung, Stabilität und Verankerung muss gemäß den Vorschriften der EU-Norm 14504 – Fahrzeuge der Binnen-
schifffahrt – Schwimmende Anlegestellen – Anforderungen, Prüfungen erfolgen. Der Steiger muss aus nicht brennbaren Bau-
stoffen nach DIN 4102 hergestellt werden.
5. Der zwischen den Dalben höhenbeweglich angeordnete Steiger muss nach jeder waagerechten Richtung her unverrückbar
sein.
6. Der Betreiber darf nur solchen Fahrzeugen das Anlegen gestatten, für die die Abmessungen, die Stabilität, die Festigkeit des
Steigers und die Wassertiefe ausreichen.
7. Das Anlegen an der Umschlagstelle für Ottokraftstoffe und an der Anlegestelle für Dieselkraftstoffe ist auf eine Schiffsbreite
begrenzt. Das Nebeneinanderliegen von Fahrzeugen ist verboten. Die Fahrzeuge dürfen nur so lange liegen bleiben, wie dies
zum Laden und Löschen notwendig ist. Das Stillliegen von anderen Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Kleinfahr-
zeugen, welche nicht dem Betrieb der Anlagen dienen, ist untersagt.
8. Die Betriebsbedingungen und Betriebssicherheit der Wasserstraße dürfen nicht durch den Betrieb der Anlage beeinträchtigt
werden. Bei ungenügender Sicht sind alle Schiffsbewegungen durch Wahrschau anzuzeigen.
9. Der Betreiber hat die Anlage stets in einem guten Zustand und die angrenzenden Bereiche in sauberem Zustand zu halten.
10. Der Betreiber hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Unbefugten der Zutritt zu der Anlage nicht möglich ist.
11. Im Falle der Überschreitung der Hochwassermarke III oder Eisgang müssen alle Fahrzeuge in das Hafenbecken verbracht
werden.
12. Dem Betreiber wird kein bestimmter Wasserstand gewährleistet. Der Betreiber hat die gleiche Fahrwassertiefe wie in der
Haltung Trier zu unterhalten. Sie liegt zur Zeit bei 3,20 m unter dem hydrostatischen Stauspiegel.
13. Werden durch die Anlage Auskolkungen, Verflachungen oder ähnliche Beeinträchtigungen der Wasserstraße verursacht, so
hat der Betreiber Beeinträchtigungen auf Verlangen des Service de la Navigation zu beseitigen.
14. Die beweglichen Haltevorrichtungen für die Rohrleitungen zum Löschen sind so auszubilden, dass sie über HSW hochge-
hoben werden können.
15. Jede Verunreinigung der Mosel durch Erdölprodukte ist streng verboten. Für den Fall der Einleitung von Produkten in die
Mosel infolge eines Unfalles:
a) ist eine ausreichende Menge eines aufsaugenden Mittels auf Lager zu halten;
b) sind zum sofortigen Einsatz geeignete Ölsperren bereitzuhalten, die das Ausbreiten der Stoffe auf dem Wasser verhindern.
16. Die Lagertanks an Land müssen in wasserdichten Wannen stehen, damit bei Unfällen keine Erdölprodukte ausfließen können.
17. Der Boden der Lagerflächen muss so behandelt werden, dass jedes Einsickern von Öl in das Grundwasser unmöglich ist.
18. Oberflächenwasser darf in die Mosel nicht anders als über einen Ölabscheider abgeführt werden.
19. Der Betreiber muss die Anlagen mit geeigneten und zweckmäßigen Feuerlöscheinrichtungen ausrüsten.
20. Alle Einrichtungen müssen in gutem Betriebs- und Sicherheitszustand gehalten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1333
21. Der Betreiber hat den Bediensteten des Service de la Navigation die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere
ihren sofortigen Zugang an Land zu erleichtern, damit sie die Einhaltung der vorliegenden Bedingungen überwachen können.
B) Umschlag von brennbaren Produkten:
22. An der Umschlaganlage dürfen nur Produkte der Klassen UN 1203 und UN 1202 umgeschlagen werden.
23. Die besonderen Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben von entzündbaren flüssigen Stoffen sind zu berücksich-
tigen.
24. Der Umschlag darf nur an der eigens hierfür eingerichteten Anlegestelle geschehen; dabei ist im Bereich der Umschlag-
stelle wasser- und landseitig ein Sicherheitsabstand von 15,00 m zu berücksichtigen. Ein weiterer Ausbau der Anlage bedarf
einer neuen Genehmigung.
25. Die Tankschiffe müssen so festgemacht werden, dass ihre Quer- und Längsbewegungen bei den zu erwartenden größten
Wasserstandsschwankungen und Wasserbewegungen innerhalb des zulässigen Bewegungsbereiches der Umschlaglei-
tungen und elektrischem Kabel bleiben.
26. Die beweglichen Umschlagleitungen dürfen am Anschlussstutzen des Tankschiffes erst dann angeschlossen werden, wenn
der Schiffsführer das ordnungsgemäße Festlegen des Schiffes bestätigt hat. Vor Herstellung der Verbindung am landseitigen
Rohrleitungssystem muss das Schiff mit dem Land elektrisch leitend verbunden sein, diese darf erst nach dem Lösen der
Schlauchverbindung entfernt werden.
27. Der Umschlag darf im Druckbetrieb stattfinden, dabei muss der Umschlagvorgang bei Gefahr unverzüglich land- und schiffs-
seitig unterbrochen werden können.
28. Bei Druckbetrieb sind die anerkannten Schnellschlusseinrichtungen oder eines gleichwertigen Systems zu verwenden, die be-
wirken, dass in bestimmten Gefahrensituationen möglichst wenig Fördergut frei wird.
29. Landseits des Anschlussstutzens ist ein Schnellschlussventil anzuordnen, das zu bewirken hat, dass bei Losreißen der
Schlauchverbindung möglichst wenig Fördergut frei wird.
30. Die Umschlagleitungen müssen mindestens nach der Nenndruckstufe 10 ausgeführt sein und den Beanspruchungen durch
den Umschlag und die Art des Fördergutes gewachsen sein. Durch geeignete technische Einrichtungen ist Sorge zu tragen,
dass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird.
31. Die beweglichen Umschlagleitungen müssen so eingerichtet sein, dass sie während des Umschlages allen Bewegungen des
ordnungsgemäß vertäuten Schiffes frei folgen können. In die beweglichen Umschlagleitungen dürfen keine funktionsfremden
Kräfte eingeleitet werden.
32. Die Druckschläuche müssen einem Prüfdruck des 1,5-fachen Nenndrucks standhalten.
33. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass nach Lösen der Verbindungsschläuche nachträglich zusammen-
laufendes Fördergut und vorhandene Restmengen nicht in die Wasserstraße gelangen können.
34. Bewegliche Rohrleitungsteile einschließlich der Gelenke, Kupplungen und anderen Verbindungen müssen dem 1,3-fachen
Nenndruck standhalten.
35. Bewegliche Teile der Umschlagleitungen müssen in ihrer gesamten Länge dauernd sichtbar und bei Dunkelheit während des
Umschlagvorganges ausreichend beleuchtet sein.
36. Die Förderleistung der Pumpen muss auf die Einrichtung des Tankschiffes und der landseitigen Lagertanks, insbesondere auf
deren Druckausgleichseinrichtungen, abgestimmt sein.
37. An der Umschlaganlage sind 2 Hinweisschilder E.5.3 der MoselSchPV und Hinweisschilder gemäß §§ 3.31 und 3.32 der
MoselSchPV vom Wasser und vom Land aus gut erkennbar aufzustellen.
38. Die Umschlagstelle einschließlich der Fluchtwege, Zugänge und Hinweiszeichen muss bei Dunkelheit und unsichtigem Wet-
ter ausreichend aber blendfrei beleuchtet sein, so dass sie von der Wasserseite aus gut erkennbar ist. Die Beleuchtung muss
den durch das Umschlagsgut bedingten Sicherheitsanforderungen der Umschlagstelle entsprechen.
39. An der Umschlagstelle sind Rettungsmittel wie Rettungsringe, Boots- und Leinenhaken sowie Löschdecken in ausreichen-
der Anzahl bereitzuhalten.
40. Es müssen mindestens 2 Fluchtwege vorhanden sein. Diese Fluchtwege müssen auffällig gekennzeichnet, frei von Hinder-
nissen und mit ausreichendem Schutzgeländer gesichert werden.
41. Der Betreiber hat einen übersichtlichen Alarmplan aufzustellen und im Bereich der Umschlagstelle gut sichtbar und dauer-
haft anzubringen.
42. An der Umschlaganlage muss eine weithin tönende Alarmeinrichtung vorhanden sein, die an der Umschlagstelle bedient
werden kann.
43. Das Bleib-weg-Signal gemäß § 8.10 der MoselSchPV muss auch von der Umschlagstelle ausgelöst werden können.
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1335
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 20. Oktober 2011
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Nigeria am 19. Dezember 2011
Philippinen am 21. Dezember 2011
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juni 2011 (BGBl. II S. 743).
Berlin, den 20. Oktober 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 31. Oktober 2011
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung
und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-
handels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954,
995) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Antigua und Barbuda am 19. März 2010
China am 10. März 2010
einschließlich Macao, jedoch nicht für Hongkong
Gabun am 22. Oktober 2010
Griechenland am 10. Februar 2011
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. Ja-
nuar 2011 abgegebenen Vorbehalts*)
Haiti am 19. Mai 2011
Indien am 4. Juni 2011
Indonesien am 28. Oktober 2009
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 28. Sep-
tember 2009 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 15 Absatz 2 des Protokolls
und einer gleichzeitig abgegebenen Erklärung zu Artikel 5 Absatz 2 des
Protokolls*)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1335
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 20. Oktober 2011
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Nigeria am 19. Dezember 2011
Philippinen am 21. Dezember 2011
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juni 2011 (BGBl. II S. 743).
Berlin, den 20. Oktober 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 31. Oktober 2011
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung
und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-
handels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954,
995) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Antigua und Barbuda am 19. März 2010
China am 10. März 2010
einschließlich Macao, jedoch nicht für Hongkong
Gabun am 22. Oktober 2010
Griechenland am 10. Februar 2011
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. Ja-
nuar 2011 abgegebenen Vorbehalts*)
Haiti am 19. Mai 2011
Indien am 4. Juni 2011
Indonesien am 28. Oktober 2009
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 28. Sep-
tember 2009 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 15 Absatz 2 des Protokolls
und einer gleichzeitig abgegebenen Erklärung zu Artikel 5 Absatz 2 des
Protokolls*)
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Irland am 17. Juli 2010
Island am 22. Juli 2010
Jordanien am 11. Juli 2009
Katar am 28. Juni 2009
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 29. Mai 2009
eingelegten Vorbehalts zu Artikel 3 Buchstabe d, Artikel 7 Absatz 1 und
Artikel 15 Absatz 2 des Protokolls*)
Luxemburg am 20. Mai 2009
Malaysia am 28. März 2009
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 26. Fe-
bruar 2011 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 15 Absatz 2 des Protokolls*)
Marokko am 25. Mai 2011
Niederlande
– karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Oktober 2010
San Marino am 19. August 2010
St. Vincent und die Grenadinen am 28. November 2010
Syrien, Arabische Republik am 8. Mai 2009
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. April
2009 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 7 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2 des
Protokolls und einer gleichzeitig abgegebenen Erklärung zu Artikel 6 Ab-
satz 3 des Protokolls*)
Timor-Leste am 9. Dezember 2009
Togo am 7. Juni 2009
Trinidad und Tobago am 6. Dezember 2007
Tschad am 17. September 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. April 2009 (BGBl. II S. 496).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 31. Oktober 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1337
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 2. November 2011
Das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 (BGBl. 2001 II S. 1237, 1238)
zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647, 648) wird nach seinem Artikel 16
Absatz 2 für
Kap Verde am 10. Januar 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2011 (BGBl. II S. 603).
Berlin, den 2. November 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 7. November 1996
zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
Vom 2. November 2011
Das Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Ver-
hütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und
anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345, 1346) ist nach seinem
Artikel 25 Absatz 2 für
Chile am 26. Oktober 2011
Jemen am 23. Februar 2011
Nigeria am 31. Oktober 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2010 (BGBl. II S. 1429).
Berlin, den 2. November 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1337
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 2. November 2011
Das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 (BGBl. 2001 II S. 1237, 1238)
zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647, 648) wird nach seinem Artikel 16
Absatz 2 für
Kap Verde am 10. Januar 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2011 (BGBl. II S. 603).
Berlin, den 2. November 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 7. November 1996
zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
Vom 2. November 2011
Das Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Ver-
hütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und
anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345, 1346) ist nach seinem
Artikel 25 Absatz 2 für
Chile am 26. Oktober 2011
Jemen am 23. Februar 2011
Nigeria am 31. Oktober 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2010 (BGBl. II S. 1429).
Berlin, den 2. November 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
Vom 9. November 2011
Das Protokoll von 1988 vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Frei-
bord-Übereinkommen von 1966 vom 5. April 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457) ist
nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Algerien am 20. November 2001
Aserbaidschan am 16. Oktober 2004
Barbados am 11. November 2000
Belgien am 19. Juni 2007
Belize am 14. September 2007
Bulgarien am 4. September 2004
Cookinseln am 12. Juni 2007
Dominica am 21. September 2000
Ecuador am 28. Dezember 2006
Fidschi am 28. Oktober 2004
Grenada am 28. September 2004
Honduras am 1. März 2011
Indien am 10. November 2000
Iran, Islamische Republik am 31. Januar 2007
Irland am 7. August 2002
Island am 12. August 2000
Kambodscha am 8. September 2001
Kanada am 8. Juli 2010
Kasachstan am 17. Mai 2009
Kiribati am 5. Mai 2007
Korea, Demokratische Volksrepublik am 8. November 2001
Kuba am 25. Januar 2006
Libanon am 30. Juni 2005
Libyen am 20. April 2009
Litauen am 20. September 2006
Malawi am 7. Mai 2002
Moldau, Republik am 11. Januar 2006
Mongolei am 19. Juli 2007
Namibia am 22. Mai 2002
Neuseeland am 6. Juni 2001
Pakistan am 25. Juli 2002
Panama am 17. Dezember 2007
Peru am 24. September 2009
Polen am 5. Februar 2009
Portugal am 2. Oktober 2001
Rumänien am 18. August 2001
Russische Föderation am 18. November 2000
Samoa am 18. August 2004
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1339
Sierra Leone am 26. Oktober 2001
St. Kitts und Nevis am 11. September 2004
St. Lucia am 20. August 2004
St. Vincent und die Grenadinen am 9. Januar 2002
Tonga am 15. September 2000
Türkei am 4. September 2008
Tuvalu am 8. Oktober 2004
in Kraft getreten.
Das Protokoll wird nach seinem Artikel V Absatz 3 ferner in Kraft treten für
Palau am 29. Dezember 2011.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. März 2004 (BGBl. II S. 549).
Berlin, den 9. November 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 29. November 2011
Der Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBl. 1978 II S. 1517, 1518) ist
nach seinem Artikel XIII Absatz 5 für
Malaysia am 31. Oktober 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2011 (BGBl. II S. 1245).
Berlin, den 29. November 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 20. August 2009
über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger
Vom 7. Dezember 2011
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Mai
2011 zu dem Abkommen vom 20. August 2009 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft über die Wehrpflicht der
Doppelstaater/Doppelbürger (BGBl. 2011 II S. 592, 593)
wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach sei-
nem Artikel 11 Absatz 1
am 1. Oktober 2011
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunden wurden am
24. August 2011 in Berlin ausgetauscht.
Berlin, den 7. Dezember 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 13. Dezember 2011
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1969 II
S. 249, 250; 1977 II S. 164, 165) wird nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für
Palau am 29. Dezember 2011
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Juni 2011 (BGBl. II S. 740).
Berlin, den 13. Dezember 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 20. August 2009
über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger
Vom 7. Dezember 2011
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Mai
2011 zu dem Abkommen vom 20. August 2009 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft über die Wehrpflicht der
Doppelstaater/Doppelbürger (BGBl. 2011 II S. 592, 593)
wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach sei-
nem Artikel 11 Absatz 1
am 1. Oktober 2011
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunden wurden am
24. August 2011 in Berlin ausgetauscht.
Berlin, den 7. Dezember 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 13. Dezember 2011
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1969 II
S. 249, 250; 1977 II S. 164, 165) wird nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für
Palau am 29. Dezember 2011
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Juni 2011 (BGBl. II S. 740).
Berlin, den 13. Dezember 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1341
Bekanntmachung
zur Festlegung der Gebührensätze
und betreffend den Satz für Verzugszinsen
im Bereich der FS-Streckengebühren
für den am 1. Januar 2012 beginnenden Erhebungszeitraum
nach dem Internationalen Übereinkommen über die
Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
Vom 16. Dezember 2011
Die erweiterte Kommission hat am 7. Dezember 2011 die nachstehenden
Beschlüsse gefasst:
– Beschluss Nr. 111 zur Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar
2012 beginnenden Erhebungszeitraum und
– Beschluss Nr. 112 betreffend den Satz für Verzugszinsen im Bereich der
FS-Streckengebühren für den am 1. Januar 2012 beginnenden Erhebungszeit-
raum.
Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht nach Artikel 2 Absatz 1 des
Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur
Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur
Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Strecken-
gebühren (BGBl. 1984 II S. 69), das zuletzt durch Artikel 333 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2
Absatz 2 der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2408) geändert worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Dezember 2010 (BGBl. II S. 1529).
Berlin, den 16. Dezember 2011
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Dr. M i r k a J e l i n e k
Bundesgesetzblatt
1297
Teil II G 1998
2011 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 Nr. 33
Tag Inhalt Seite
15.12. 2011 Verordnung zu der Änderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1298
16.12. 2011 Verordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Rheinschiffs-
personaleinführungsverordnung – RheinSchPersEV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300
FNA: neu: 9500-1-5; 9501-46, 9500-1-3, 9500-1-3, 9503-24, 9503-24, 9503-22, 9503-22, 9501-44, 9501-56, 9501-46, 9502-21,
9500-1-2, 9503-23, 9501-54, 9501-53, 9500-1-4
16.12. 2011 Zweite Verordnung zur Änderung moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1318
FNA: 9501-52, 9501-52
20.10. 2011 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1335
31.10. 2011 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und
Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Überein-
kommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität . . . . . . . . . 1335
2.11. 2011 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1337
2.11. 2011 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 7. November 1996 zum Überein-
kommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und
anderen Stoffen von 1972 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1337
9.11. 2011 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-
Übereinkommen von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1338
29.11. 2011 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1339
7.12. 2011 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 20. August
2009 über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1340
13.12. 2011 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 1340
16.12. 2011 Bekanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und betreffend den Satz für Verzugszinsen im
Bereich der FS-Streckengebühren für den am 1. Januar 2012 beginnenden Erhebungszeitraum nach
dem Internationalen Übereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) 1341
Die Anlagen 1 bis 15 zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Verordnung
zu der Änderung
der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996
zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Vom 15. Dezember 2011
Auf Grund des Artikels 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1995 zu
dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internatio-
nale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016) verordnet das Bundes-
ministerium der Justiz:
§1
(1) Die von der Versammlung des Verbandes für die internationale Registrie-
rung von Marken (Madrider Verband) in Genf in der Sitzung vom 26. September
bis 5. Oktober 2011 beschlossene Änderung der nachfolgend in geänderter
Fassung veröffentlichten Regel der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom
18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung
von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (BGBl. 1996 II S. 562, 563),
die von der Versammlung des Madrider Verbands in der Sitzung vom 22. bis
30. September 2008 geändert worden ist (BGBl. 2009 II S. 986, 987), wird zum
1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
(2) Die geänderte Regel wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen
Übersetzung veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2011
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1299
Gemeinsame Ausführungsordnung
zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
und zum Protokoll zu diesem Abkommen
(in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung)
Common Regulations
under the Madrid Agreement
Concerning the International Registration of Marks
and the Protocol Relating to that Agreement
(as in force on January 1, 2012)
Règlement d’exécution commun
à l’Arrangement de Madrid
concernant l’enregistrement international des marques
et au Protocole relatif à cet Arrangement
(texte en vigueur le 1er janvier 2012)
(Übersetzung)
[…] […] […]
Rule 32 Règle 32 Regel 32
Gazette Gazette Blatt
(1) and (2) […] 1) et 2) […] (1) und (2) […]
(3) [Publication] The Gazette shall be 3) [Publication] La gazette est publiée sur (3) [Veröffentlichung] Das Blatt wird auf
published on the website of the World le site Internet de l’Organisation Mondiale der Internetseite der Weltorganisation für
Intellectual Property Organization. de la Propriété Intellectuelle. geistiges Eigentum veröffentlicht.
[…] […] […]
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Verordnung
zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
(Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung – RheinSchPersEV)
Vom 16. Dezember 2011
Es verordnen auf Grund 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 6
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d des Gesetzes
– des § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 6 und Absatz 4 in Ver-
vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden
bindung mit Absatz 6 und § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3
ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
Nummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
entwicklung sowie
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 – des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Verbin-
und 4 sowie § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 dung mit Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Num-
Nummer 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung vom mer 1, 2 und 2a auch in Verbindung mit Absatz 2 und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1301
Absatz 5 Satz 1 und 2, und des § 3e Absatz 1 Satz 1 dass Bezug genommen wird auf die Europäische
und 3 Nummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrtsauf- Norm EN 14744 : 2005;
gabengesetzes, von denen § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 10. Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der
Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – Anlage 1 zu Pro-
2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 tokoll 11 –, hinsichtlich der angenommenen Ände-
zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe b Dop- rung zu § 4.06 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiver-
pelbuchstabe aa und bb der Verordnung vom 31. Okto- ordnung mit der Maßgabe, dass diese als § 4.06
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 der Rhein-
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- schifffahrtspolizeiverordnung umgesetzt wird;
lung und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem 11. Beschluss vom 3. Dezember 2009 zur Änderung der
Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – Protokoll 18;
– des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufga- 12. Beschluss vom 3. Dezember 2009 zur Änderung der
bengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – Anlage 2 Ab-
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I schnitt A zu Protokoll 20 –, mit Ausnahme der Ände-
S. 821), von denen § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnen- rungen zu § 11.02 Nummer 3 Tabelle Nummer 3.1
schifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 313 Num- Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und § 12.01 Num-
mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I mer 1 Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe l,
S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium Nummer 3 zweiter Spiegelstrich und Nummer 6
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einverneh- Buchstabe c erster und zweiter Spiegelstrich;
men mit dem Bundesministerium der Finanzen: 13. Beschluss vom 2. Juni 2010 zur Änderung der Rhein-
schifffahrtspolizeiverordnung – Anlage 2 zu Proto-
Artikel 1 koll 8 –, hinsichtlich der mit dem Beschluss ange-
nommenen Änderung zu § 1.08 Nummer 3 der
Inkraftsetzen von Beschlüssen Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe,
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt dass nach dem Wort „Rheinschiffsuntersuchungs-
Folgende von der Zentralkommission für die Rhein- ordnung“ die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der
schifffahrt (ZKR) in Straßburg gefassten Beschlüsse wer- Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Rheinschiffsun-
den hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt: tersuchungsordnung)“ eingefügt werden;
14. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur
1. Beschluss vom 2. Juni 2010 über die Annahme der
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung –
Schiffspersonalverordnung-Rhein – Anlage 1 zu Pro-
Protokoll 24;
tokoll 8;
15. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur
2. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Aner- Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung –
kennung der österreichischen, bulgarischen, rumäni- Protokoll 25.
schen, polnischen, slowakischen und ungarischen
Schifferdienstbücher – Protokoll 3; Die Beschlüsse werden als Anlagen 1 bis 15 zu dieser
Verordnung veröffentlicht.*)
3. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Aner-
kennung des polnischen Schiffsführerzeugnisses – Artikel 2
Protokoll 5;
Ausnahmen von der Schifferpatentpflicht
4. Beschluss vom 27. Mai 2011 zur Anerkennung der
slowakischen Schiffsführerzeugnisse und Radarzeug- (1) Zur Führung von Fahrzeugen der Streitkräfte ist ein
nisse – Protokoll 8; Rheinpatent nicht erforderlich.
(2) Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des § 6.02
5. Beschluss vom 27. Mai 2011 zur Anerkennung der
Nummer 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist ein
österreichischen Schiffsführerzeugnisse und Radar-
Schifferpatent gemäß Schiffspersonalverordnung-Rhein
zeugnisse – Protokoll 10;
nicht erforderlich.
6. Beschluss vom 6. Dezember 2007 zur Änderung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II Artikel 3
S. 3816), die zuletzt durch Beschluss vom 31. Mai Zuständige Behörden
2006 (BGBl. 2007 II S. 874, 875) geändert worden ist
– Anlage 1 zu Protokoll 21 –, hinsichtlich der ange- (1) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.02 Satz 2
nommenen Änderungen zu § 1.10 Nummer 1 Buch- der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser-
stabe a und z der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung; und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest. Zu die-
sem Zweck werden sie ermächtigt, gemeinsam durch
7. Beschluss vom 29. Mai 2008 zur Änderung der Rechtsverordnung zur Anpassung an die technische Ent-
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – Protokoll 21; wicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken
8. Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der eine von der Schiffspersonalverordnung-Rhein abwei-
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – Protokoll 9;
9. Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der *) Die Anlagen 1 bis 15 zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – Anlage 1 zu werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts
Protokoll 10 –, hinsichtlich der angenommenen ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Änderungen zu § 1.01 Buchstabe t, u und v der Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostener-
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe, stattung.
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
chende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei sind auch zuständige Behörden im Sinne des § 7.08
Jahren zu treffen. Nummer 1 Satz 1, § 7.09 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2,
(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.03 der § 7.10 Nummer 1, § 7.11 Nummer 1 Satz 3 und 4, § 7.14
Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Nummer 1 Satz 1, Nummer 3, 4 und 5 sowie § 7.22
Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd und deren Nummer 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.
nachgeordnete Wasser- und Schifffahrtsämter sowie die (11) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.09
übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und Wasser- Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die
und Schifffahrtsämter, soweit ihnen in dieser Verordnung Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und
Zuständigkeiten oder Aufgaben zugewiesen werden. Süd sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiff-
(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.02 Satz 1 fahrtsämter.
Nummer 2 und 3 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und (12) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.17
Nummer 5 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der Schiffs- Nummer 2 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
personalverordnung-Rhein sind die nach Landesrecht zu- sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Süd-
ständigen Behörden. Zuständige Behörden im Sinne des west und Süd. Zuständige Behörden im Sinne des § 7.20
§ 3.02 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Schiffsperso- Nummer 2, § 7.22 Nummer 6 und des § 7.23 der Schiffs-
nalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrts- personalverordnung-Rhein sind neben den Wasser- und
direktionen. Schifffahrtsdirektionen auch deren nachgeordnete Stellen
(4) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.03 Num- und nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Nummer 2
mer 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 2 und des § 3.07 Num- zweiter Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-
mer 2 Satzteil vor Buchstabe a der Schiffspersonalverord- zes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die
nung-Rhein sind die örtlich zuständigen Wasser- und Polizeikräfte der Länder.
Schifffahrtsdirektionen. (13) Zuständige Behörden für die Anordnung nach
(5) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.06 Num- § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 sowie
mer 1 Satz 3, Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 Buchstabe b im Sinne des § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonal-
und § 3.13 Nummer 1 Satz 4, Nummer 2 Satz 1 der verordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrtsdirek-
Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und tionen West, Südwest und Süd. Zuständige Behörden im
Schifffahrtsämter. Im Falle des § 3.13 Nummer 1 Satz 4 Sinne des § 7.24 Nummer 1 und des § 7.25 Nummer 1
ist auch die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis- der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind neben den
sion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts- Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und
direktion Südwest zuständige Behörde. Süd auch nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 2 zweiter Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgaben-
(6) Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zu-
gesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern
lassung von Fahrtenschreibern im Sinne des § 3.10 Num-
die Polizeikräfte der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen,
mer 2 und 3 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg.
ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt (14) Zuständige Behörde im Sinne des § 7.22 Num-
Koblenz. mer 1 bis 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein für den
(7) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Entzug eines Rheinpatentes oder eines nach § 9.02
Basislehrgängen für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein weiter
im Sinne des § 5.02 Satz 2 Buchstabe a und § 5.03 geltenden Patentes ist die Wasser- und Schifffahrtsdirek-
Satz 2 sowie von Auffrischungslehrgängen nach § 5.04 tion, die oder deren nachgeordnetes Wasser- und Schiff-
Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die fahrtsamt es erteilt hat.
Wasser- und Schifffahrtsdirektion West. Die Anerkennung (15) Zuständige Behörden für die Erteilung und den
darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstelle die Entzug des Radarpatentes im Sinne des § 6.03 Num-
Inhalte des anerkannten Lehrgangs ohne Zustimmung der mer 2, § 8.05 Nummer 1 und § 8.06 Satz 1 der Schiffs-
zuständigen Behörde ändert, anerkannte Lehrgänge nicht personalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schiff-
mehr ordnungsgemäß durchführt oder eine stichproben- fahrtsdirektionen West, Südwest, Süd und Ost. Diese
artige Kontrolle der Lehrgänge verweigert. sind auch zuständige Behörden im Sinne des § 8.02
(8) Zuständige Behörde zur Ausstellung von Bescheini- Nummer 1, § 8.03 Nummer 1, § 8.04 Nummer 4 Satz 1
gungen als Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt im Sin- und des § 8.05 Nummer 4 Satz 2 der Schiffspersonalver-
ne des § 5.08 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung- ordnung-Rhein. Abweichend von Satz 1 ist die Wasser-
Rhein ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West oder schutzpolizei-Schule in Hamburg zuständige Behörde für
die von ihr anerkannte Ausbildungsstätte. den Entzug der von ihr vor dem 1. Januar 2003 ausge-
stellten Radarpatente.
(9) Zuständige Behörde zur Ausstellung oder Verlän-
gerung von Bescheinigungen über die Befähigung als (16) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.04 Num-
Ersthelfer und zum Atemschutzgeräteträger im Sinne des mer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein für die Zulas-
§ 5.08 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 der sung von Radarsimulatoren ist die Fachstelle der Wasser-
Schiffspersonalverordnung-Rhein ist jedes Wasser- und und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim
Schifffahrtsamt. Gleiches gilt für Bescheinigungen nach Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.
§ 5.08 Nummer 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. (17) Zuständige Behörde für die Anerkennung anderer
(10) Zuständige Behörden für die Erteilung von Rhein- Zeugnisse (§ 8.04 Nummer 3 der Schiffspersonalverord-
patenten, von vorläufigen Rheinpatenten, Streckenzeug- nung-Rhein) ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau
nissen und Ersatzausfertigungen sind die Wasser- und und Stadtentwicklung. Bescheinigungen der Wasser-
Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd. Sie schutzpolizei-Schule in Hamburg über bestandene Prü-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1303
fungen zum Erwerb des Radarpatentes gelten als aner- 3. ein Mitglied der Besatzung entgegen § 3.11 Nummer 4
kanntes Zeugnis im Sinne des § 8.04 Nummer 3 der erster Halbsatz der Schiffspersonalverordnung-Rhein
Schiffspersonalverordnung-Rhein. während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,
4. nach § 3.12 Nummer 2 bis 6 der Schiffspersonalver-
Artikel 4 ordnung-Rhein die Betriebsform gewechselt wird,
Zuständigkeit für ärztliche Zeugnisse obwohl vorher ein Austausch der Besatzung nicht
stattgefunden hat, die jeweiligen Ruhezeiten nicht ein-
(1) Ärztliche Zeugnisse im Sinne des § 3.03 Nummer 1 gehalten wurden oder der Nachweis über die Einhal-
Satz 2 Buchstabe a, der §§ 3.04, 3.07 Nummer 2, des tung der sechs- oder achtstündigen Ruhezeit nach
§ 7.01 Nummer 3 Buchstabe a, des § 7.02 Nummer 3 § 3.12 Nummer 7 der Schiffspersonalverordnung-
Buchstabe a, des § 7.03 Nummer 2 Buchstabe a, des Rhein nicht geführt wird.
§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe c, des § 7.09 Nummer 2
(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht an-
Buchstabe c und des § 7.23 Nummer 1 Satz 1 der
ordnen oder zulassen, dass
Schiffspersonalverordnung-Rhein müssen von einer
Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenos- 1. entgegen § 6.02 Nummer 1 der Schiffspersonalver-
senschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ermäch- ordnung-Rhein ein Fahrzeug ohne das hierfür vor-
tigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des geschriebene Rheinpatent oder ein als gleichwertig
betriebsärztlichen Dienstes der Wasser- und Schifffahrts- anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige
verwaltung des Bundes, des Hafenärztlichen Dienstes Fahrzeugart und -größe sowie für die zu durchfahren-
oder der Verwaltung eines Landes ausgestellt sein. de Strecke geführt wird,
(2) Ein ärztliches Zeugnis, das von der zuständigen 2. entgegen § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalver-
Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Mannheimer ordnung-Rhein ein Fahrzeug ohne das erforderliche
Akte (BGBl. 1969 II S. 597, 598) nach Maßgabe der Be- Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes
stimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein aus- Radarzeugnis geführt wird,
gestellt worden ist, steht dem Zeugnis nach Absatz 1 3. ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des
gleich. hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 7.20
Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2, auch in
Artikel 5 Verbindung mit § 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buch-
stabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein ruht,
Pflichten
4. ein Fahrzeug geführt wird, obwohl das hierfür vorge-
(1) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer schriebene Schiffsführerzeugnis gemäß § 7.21 der
haben dafür zu sorgen, dass Schiffspersonalverordnung-Rhein seine Gültigkeit ver-
1. die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des loren hat.
Fahrzeugs nach § 2.02 Nummer 1 Satz 2, 3 und 5, (4) Der Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes
Nummer 2 Satz 4, Nummer 3, §§ 3.15, 3.16, 3.17, oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten
3.18, 3.19 Nummer 1, § 3.20 Nummer 1 und 2 Satz 1 Schiffsführerzeugnisses hat dafür zu sorgen, dass
und 2, § 3.21 Satz 2 und § 3.22 Satz 2 der Schiffsper-
1. die Eintragungen nach § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a
sonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Besatzung
der Schiffspersonalverordnung-Rhein in Verbindung
während der Fahrt ständig an Bord ist,
mit den Anweisungen zur Führung des Schifferdienst-
2. das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach buches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffsper-
§ 5.09 Nummer 1 Satz 1 der Schiffspersonalverord- sonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und recht-
nung-Rhein jeweils vorgeschriebene Sicherheitsper- zeitig vorgenommen werden,
sonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig
2. das Bordbuch nach § 3.13 Nummer 1 Satz 2 der
an Bord verfügbar ist sowie der nach § 5.11 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein in Verbindung mit
Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene
der Anleitung zur Führung des Bordbuches in An-
Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird,
lage A1 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-
3. ungültig gezeichnete Bordbücher und die Aufzeich- Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig geführt wird,
nungen der Fahrtenschreiber nach § 3.13 der Schiffs- 3. das ungültig gezeichnete Bordbuch und die Aufzeich-
personalverordnung-Rhein sowie die Ölkontrollbücher nungen der Fahrtenschreiber nach § 3.13 Nummer 3
nach § 15.05 Absatz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiver- und 5 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
ordnung zur Wahrung des Datenschutzes nach 15 Mo- noch sechs Monate nach der letzten Eintragung oder
naten vernichtet werden. Aufzeichnung an Bord aufbewahrt werden,
(2) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer 4. die in § 3.13 Nummer 4 Satz 2 der Schiffspersonal-
dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass verordnung-Rhein genannte Bescheinigung an Bord
1. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatz- mitgeführt wird,
zeit eines Fahrzeugs nach § 3.10 Nummer 1 und 3 5. bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Be-
Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht ein- satzung dem Bordbuch eine der nach § 3.13 Num-
gehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt mer 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorge-
wird, schriebenen Unterlagen beiliegt,
2. ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, wenn der 6. die Eintragungen im Logbuch nach § 3.20 Nummer 2
nach § 3.04 der Schiffspersonalverordnung-Rhein er- Satz 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein unver-
forderliche Nachweis nicht erneuert ist, züglich, vollständig und richtig gemacht werden,
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
7. die erforderliche Befähigung des Sicherheitsperso- sätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder
nals nach den §§ 5.02 bis 5.07 der Schiffspersonal- Ausrüster
verordnung-Rhein jederzeit durch die entsprechende
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür
Bescheinigung nach § 5.08 der Schiffspersonalver-
sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an
ordnung-Rhein an Bord nachgewiesen werden kann,
Bord ist,
8. die Auflagen nach § 7.11 Nummer 1 Satz 3, § 7.18
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür
Nummer 3 und § 7.19 Nummer 2 der Schiffsperso-
sorgt, dass das Sicherheitspersonal während der Fahrt
nalverordnung-Rhein eingehalten werden,
und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist so-
9. das Rheinpatent rechtzeitig vor Beginn der Ruhens- wie der vorgeschriebene Kontrollgang nachts stünd-
frist nach § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonalver- lich durchgeführt wird,
ordnung-Rhein zur amtlichen Verwahrung vorgelegt
wird, 3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder
zulässt, dass eine Einsatzzeit eines Fahrzeugs nicht
10. ein nach § 7.22 Nummer 3 Satz 2 der Schiffsperso- eingehalten oder eine Fahrt nicht eingestellt wird,
nalverordnung-Rhein erloschenes Rheinpatent unver-
züglich bei der ausstellenden Behörde abgeliefert 4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 oder Num-
oder ihr zur Entwertung vorgelegt wird. mer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der
Besatzung eingesetzt wird, oder
(5) Dem Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes
oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten 5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder
Schiffsführerzeugnisses ist es untersagt, auf dem Rhein zulässt, dass die Betriebsform gewechselt wird.
ein Fahrzeug zu führen, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
1. ohne ein nach § 6.02 Nummer 1 der Schiffspersonal- Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-
verordnung-Rhein vorgeschriebenes Rheinpatent oder sätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis entgegen Artikel 5 Absatz 3 anordnet oder zulässt, dass
für die jeweilige Fahrzeugart und -größe sowie für die ein Fahrzeug geführt wird.
zu durchfahrende Strecke zu besitzen, (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
2. ohne ein bei der Radarfahrt nach § 6.03 Nummer 1 Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-
der Schiffspersonalverordnung-Rhein erforderliches sätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes 1. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür
Radarzeugnis zu besitzen, sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird,
3. wenn die Gültigkeit des Rheinpatentes nach § 7.20
2. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür
Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 der Schiffs-
sorgt, dass ein Bordbuch geführt wird,
personalverordnung-Rhein ruht,
3. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür
4. wenn die Gültigkeit des als gleichwertig anerkannten
sorgt, dass ein dort genanntes Dokument sechs Mo-
Schiffsführerzeugnisses nach § 7.21 der Schiffsperso-
nate aufbewahrt wird,
nalverordnung-Rhein abgelaufen ist,
5. wenn ein Fahrverbot gemäß § 7.23 Nummer 2 der 4. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 4 nicht dafür
Schiffspersonalverordnung-Rhein gegen ihn angeord- sorgt, dass eine Bescheinigung an Bord mitgeführt
net wurde. wird,
(6) Jedes Mitglied der Besatzung muss 5. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür
sorgt, dass dem Bordbuch eine Unterlage beiliegt,
1. seine Befähigung an Bord nach § 3.05 Nummer 1
Buchstabe b oder Nummer 2 der Schiffspersonalver- 6. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 6 nicht dafür
ordnung-Rhein nachweisen, sorgt, dass eine Eintragung gemacht wird,
2. das Schifferdienstbuch nach § 3.06 Nummer 4 Buch- 7. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür
stabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein recht- sorgt, dass eine dort genannte Befähigung nachge-
zeitig vorlegen. wiesen werden kann,
(7) Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat gemäß 8. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 8 einer vollzieh-
§ 5.10 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c der Schiffsperso- baren Auflage zuwiderhandelt,
nalverordnung-Rhein die Fahrgäste auf Kabinenschiffen
9. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 9 nicht dafür
bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den
sorgt, dass ein Rheinpatent rechtzeitig vorgelegt wird,
Sicherheitsplan hinzuweisen.
10. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 10 nicht dafür
(8) Der Inhaber eines Radarpatentes hat gemäß § 8.05
sorgt, dass ein erloschenes Rheinpatent rechtzeitig
Nummer 4 Satz 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
abgeliefert oder rechtzeitig zur Entwertung vorgelegt
ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes
wird,
Radarpatent unverzüglich bei der ausstellenden Behörde
abzuliefern oder es ihr zur Entwertung vorzulegen. 11. entgegen Artikel 5 Absatz 5 ein Fahrzeug führt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
Artikel 6 Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-
Ordnungswidrigkeiten sätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des 1. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 1 seine Befähi-
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor- gung an Bord nicht nachweisen kann,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1305
2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 2 ein Schiffer- 6. Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten
dienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. (BGBl. 2000 II S. 818, 821), die durch Beschluss vom
27./28. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 2132, 2155)
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
geändert worden ist,
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig als Sachkundiger für Fahrgast- 7. Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bord-
schifffahrt entgegen Artikel 5 Absatz 7 einen Hinweis lichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt. Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März
1992 (BGBl. I S. 531), die zuletzt durch Artikel 3 der
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) ge-
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-
ändert worden ist,
sätzlich oder fahrlässig als Radarpatentinhaber entgegen
Artikel 5 Absatz 8 ein Radarpatent nicht oder nicht recht- 8. Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bord-
zeitig abliefert und ihr nicht oder nicht rechtzeitig zur Ent- lichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der
wertung vorlegt. Binnenschifffahrt vom 28. November 2000 (BGBl. I
S. 1680),
Artikel 7 9. Dreiunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden
Radarpatent für die Führer von Fähren Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverord-
nung vom 3. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 813), die
(1) Die Prüfung für die Führer von Fähren beschränkt zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar
sich im praktischen Teil unter Berücksichtigung der jewei- 2011 (VkBl. 2011 S. 240) geändert worden ist,
ligen örtlichen Verhältnisse auf Prüfungsinhalte, die der
Bewerber zum Führen derjenigen Fähren beherrschen 10. § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3
muss, für die er das Radarpatent beantragt. Wird die Nummer 2, Nummer II.1 des Anhangs 1, soweit die
praktische Prüfung nicht an einem Radarsimulator durch- vorübergehende Regelung zu § 1.01 Buchstabe aa
geführt, bestimmt die Prüfungskommission einen geeig- der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist,
neten Prüfungsort. Wird ein Radarpatent für Fähren er- und Nummer II.4 des Anhangs 1, soweit die vorüber-
weitert, kann die Prüfungskommission unter Berück- gehende Regelung zu § 4.06 Nummer 1 betroffen ist,
sichtigung des jeweiligen Fährgefäßes und der örtlichen der Fünfunddreißigsten Verordnung zur vorüberge-
Verhältnisse der Fährstrecke bei der Prüfung Befreiungen henden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizei-
und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung verordnung vom 14. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 60),
ganz absehen. die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Februar
2011 (VkBl. 2011 S. 240) geändert worden ist.
(2) Das Radarpatent nach § 6.03 Nummer 1 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein schließt das Radar-
patent zum Führen von Fähren nach § 6.03 Nummer 2 Artikel 9
der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein. Änderung
der Verordnung zur Einführung
Artikel 8 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Aufhebung von Rechtsvorschriften Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rhein-
schifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994
Es werden aufgehoben:
(BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 § 2 der
1. Verordnung zur Einführung der Rheinpatentver- Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868;
ordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
S. 2174), die zuletzt durch Artikel 3 § 8 der Verord- ändert:
nung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868;
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2010 I S. 380) geändert worden ist,
2. Rheinpatentverordnung (BGBl. 1997 II S. 2174, 2176), a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
die zuletzt durch Beschluss vom 23. November 2006 „10. entgegen § 15.03 Nummer 1 öl- oder fetthalti-
(BGBl. 2007 II S. 874, 893) geändert worden ist, gen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll,
3. Verordnung zur Einführung der Verordnung über Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile
Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt vom der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbe-
19. September 2005 (BGBl. 2005 II S. 1090), die zu- reich in die Wasserstraße einbringt oder ein-
letzt durch Artikel 3 § 1 der Verordnung vom 19. De- leitet,“.
zember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) ge- b) In Nummer 11 werden vor dem Wort „Reinigungs-
ändert worden ist, mittel“ die Wörter „öl- oder fettlösende oder emul-
4. Verordnung vom 25. November 2004 über Sicher- gierende“ eingefügt.
heitspersonal in der Fahrgastschifffahrt (BGBl. 2005 II c) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 15.09“ durch die
S. 1090, 1093), Angabe „§ 15.08“ ersetzt.
5. Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über 2. Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt geändert:
die Erteilung von Radarpatenten vom 26. Juni 2000
(BGBl. 2000 II S. 818), die zuletzt durch Artikel 509 a) In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 6.08“
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I die Wörter „Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3“ einge-
S. 2407) geändert worden ist, fügt.
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
b) In Buchstabe p werden die Wörter „§ 9.07 Nr. 2 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht
Buchstabe a, b Satz 1 oder 2, Nr. 3, 4 oder 5“ an den zugelassenen Abnahmestellen ab-
durch die Wörter „§ 9.07 Nummer 3 Buchstabe a, b gibt,“.
Satz 1 oder Satz 2, Nummer 4, 5 oder Nummer 6“
h) In Nummer 43 wird der Punkt am Ende durch ein
ersetzt.
Komma ersetzt.
3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
i) Folgende Nummer 44 wird angefügt:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
fügt: „44. entgegen § 15.07 Nummer 1 bei der Restent-
ladung oder bei der Abgabe oder Annahme
„5a. ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach von Abfällen aus dem Ladungsbereich die
§ 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen dort genannten Vorschriften nicht einhält.“
Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender
Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art 4. Nach Absatz 6 Nummer 10 werden folgende Num-
an Bord vorhanden sind,“. mern 10a, 10b und 10c eingefügt:
b) In Nummer 11 werden die Wörter „oder entgegen“ „10a. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes an-
durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08
„§ 8.09 Nr. 8“ die Wörter „oder entgegen § 15.03 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzel-
Nummer 3“ eingefügt. rettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl
oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord
c) Nummer 16 wird wie folgt gefasst: vorhanden sind,
„16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 10b. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, ausge-
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zu- nommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge von
widerhandelt,“. mehr als 110,00 m für die Fahrt oberhalb von
d) In Nummer 22 wird die Angabe „§ 3.02 Nr. 1, 2 Mannheim anordnet oder zulässt, das den An-
oder 3“ durch die Wörter „§ 3.02 Nummer 1, 2 forderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 1
Satz 1 oder Nummer 3“ ersetzt. nicht entspricht,
e) Nummer 27 wird wie folgt geändert: 10c. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs mit ei-
ner Länge von mehr als 110,00 m für die Fahrt
aa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 7.04 Nr. 1
oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt,
oder 3“ durch die Wörter „§ 7.04 Nummer 1,
das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2
auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Num-
Satz 2 nicht entspricht,“.
mer 3“ ersetzt.
bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e Artikel 10
eingefügt:
Änderung der
„e) die Informationspflicht nach § 9.07 Num- Vierunddreißigsten Verordnung
mer 3 Buchstabe c,“. zur vorübergehenden Abweichung
cc) Die bisherigen Buchstaben e bis h werden die von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Buchstaben f bis i.
In Anhang 1 Nummer II § 1.10 Nummer 1 Buchstabe c
dd) In dem neuen Buchstaben i werden nach den der Vierunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden
Wörtern „§ 15.05 Nr. 1 Satz 2 oder 3“ die Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Wörter „oder der Entladebescheinigung nach vom 25. Januar 2010 (VkBl. 2010 S. 62) werden die Wör-
§ 15.07 Nummer 2 Satz 2“ eingefügt. ter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersu-
f) Nach Nummer 38 werden folgende Nummern 38a chungsordnung“ gestrichen.
und 38b eingefügt:
Artikel 11
„38a. oberhalb von Mannheim ein Fahrzeug mit
einer Länge von mehr als 110,00 m führt, Änderung der
das den Anforderungen nach § 11.01 Num- Fünfunddreißigsten Verordnung
mer 2 Satz 1 nicht entspricht, zur vorübergehenden Abweichung
von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
38b. oberhalb von Mannheim ein Fahrgastschiff
mit einer Länge von über 110,00 m führt, das Die Fünfunddreißigste Verordnung zur vorübergehen-
den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 den Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverord-
Satz 2 nicht entspricht,“. nung vom 14. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 60), die zuletzt
durch Artikel 8 Nummer 10 dieser Verordnung geändert
g) Nummer 42 wird wie folgt gefasst:
worden ist, wird wie folgt geändert:
„42. entgegen § 15.05 Nummer 1 ein gültiges Öl-
kontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen 1. § 1 wird wie folgt geändert:
§ 15.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übrige Son-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
derabfälle nicht regelmäßig an den zugelasse-
nen Abnahmestellen abgibt oder entgegen 2. § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2, Num-
§ 15.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mer II.1 des Anhangs 1, soweit die vorübergehende
mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Regelung zu § 1.01 Buchstabe aa der Rheinschiff-
Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 15.05 fahrtspolizeiverordnung betroffen ist, und Nummer II.4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1307
des Anhangs 1, soweit die vorübergehende Regelung Signalleuchten in der Binnenschifffahrt nach An-
zu § 4.06 Nummer 1 betroffen ist, werden aufgehoben. hang IX Teil I Kapitel 4“ eingefügt.
3. Anhang 1 wird wie folgt geändert: 4. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
a) In Nummer II.7 § 11.02 Nummer 3 Tabelle Num-
mer 3.5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb wird die „Bau, Ausrüstung und Einrichtung eines Fahrzeugs,
Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt. einer schwimmenden Anlage und eines Schwimm-
körpers müssen den Anforderungen dieser Verord-
b) In Nummer II.9 § 12.01 Nummer 1 Satzteil vor nung entsprechen. Dies gilt auch bezüglich der An-
Buchstabe a und Buchstabe l, Nummer 3 zweiter forderungen an die Besatzung mit Ausnahme des
Spiegelstrich und Nummer 6 erster und zweiter Rheins.“
Spiegelstrich wird jeweils die Angabe „ADNR“
durch die Angabe „ADN“ ersetzt. 5. § 5 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage
Artikel 12 und ein Schwimmkörper muss mit Personen besetzt
sein (Besatzung), die die Anforderungen des An-
Änderung der hangs II in Verbindung mit dem Anhang XI Kapitel 1
Binnenschiffsuntersuchungsordnung und 3 oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De- Teil II erfüllen.“
zember 2008 (BGBl. I S. 2450) wird wie folgt geändert: 6. In § 7 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird die Anga-
1. § 1 wird wie folgt geändert: be „oder XI“ durch die Wörter „ , XI oder der Schiffs-
personalverordnung-Rhein“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
7. § 16 wird wie folgt geändert:
„(1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge,
schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
den in Anhang I²) bezeichneten Wasserstraßen aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe „An-
des Bundes hang XI“ die Wörter „§ 2.05 Nr. 1 und 3 Satz 1
1. das Verfahren für die technische Zulassung und“ gestrichen.
zum Verkehr, bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
2. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und „3. ein Mitglied der Besatzung entgegen An-
Einrichtung, hang XI § 3.04 Nummer 4 und 5 während
seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,“.
3. die Anforderungen an die Besatzung mit Aus-
nahme des Rheins.“ cc) Nummer 4 und 5 werden aufgehoben.
b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: dd) Nummer 6 wird Nummer 4.
„2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifi- b) Absatz 3 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
kation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, „10. die für die jeweilige Betriebsform und Ein-
eine schwimmende Anlage oder ein Schwimm- satzzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden
körper besetzt sein muss (Besatzung) nach Anlage oder des Schwimmkörpers nach
Anhang XI Kapitel 1 und 3 im Fall der im Anhang X § 8.16 und § 9.16, Anhang XI
Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des § 3.05 Nummer 1, 2, 3 und 4, § 3.06 Num-
Bundes mit Ausnahme des Rheins,“. mer 1 bis 6 und 7, § 3.07, § 3.08 Nummer 1,
2. § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 3 und 4 und § 3.09 vorgeschriebene Besat-
zung während der Fahrt ständig an Bord ist,“.
„5. Schiffspersonalverordnung-Rhein
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni
aa) Nummer 13 wird aufgehoben.
2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) in der
jeweils geltenden Fassung,“. bb) Nummer 14 wird Nummer 13.
3. § 3 wird wie folgt geändert: d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 werden die Wörter „und des An- aa) Die Nummern 5 bis 10 werden durch die fol-
hangs XI § 2.03 Nr. 4“ gestrichen. genden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
b) In Absatz 8 werden die Wörter „ , des Anhangs XI „5. hat die für die jeweilige Betriebsform fest-
§ 2.04 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 3 Buchstabe b gesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach
sowie § 2.08 Nr. 2 Satz 1“ gestrichen. Anhang XI § 3.03 einzuhalten und die
Fahrt entsprechend einzustellen,
c) Die Absätze 9 bis 11 werden aufgehoben.
6. darf kein Mitglied der Besatzung während
d) Die Absätze 12 bis 14 werden die Absätze 9 seiner Mindestruhezeit nach Anhang XI
bis 11. § 3.04 einsetzen,
e) Im neuen Absatz 11 werden nach der Angabe 7. hat das ungültig gezeichnete Fahrtenbuch
„§ 6.02“ die Wörter „und für die Durchführung nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 Satz 5
der Typ- und Kontrollprüfung, Erteilung des Zu- sechs Monate nach der letzten Eintra-
lassungszeugnisses sowie Kennzeichnung von gung an Bord aufzubewahren,“.
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
bb) Nummer 11 wird Nummer 8. c) In Absatz 5 wird das Wort „Binnenschiffsaufga-
bengesetzes“ durch das Wort „Binnenschifffahrts-
cc) Die Nummern 12 bis 14 werden durch die fol-
aufgabengesetzes“ ersetzt.
genden Nummern 9 und 10 ersetzt:
9. Anhang II wird wie folgt geändert:
„9. hat das Fahrtenbuch nach Anhang XI
§ 3.04 Nummer 3 richtig, vollständig und a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
rechtzeitig zu führen,
aa) Die Angaben zu den §§ 19.03, 20.02 und
10. die Eintragungen nach Anhang XI § 3.01 21.03 werden gestrichen.
Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06
Nummer 6 Buchstabe a der Schiffsper- bb) Die Angabe zu Kapitel 23 wird wie folgt ge-
sonalverordnung-Rhein und den Anwei- fasst:
sungen zur Führung des Schifferdienst- „Kapitel 23
buches in Anlage A2, Abschnitt B, der
Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, Ausrüstung der Schiffe
vollständig und rechtzeitig vorgenommen im Hinblick auf die Besatzung“.
werden.“ cc) Die Angaben zu den §§ 23.01 bis 23.08 und
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: 23.10 bis 23.15 werden gestrichen.
„(6) Ein Mitglied der Besatzung muss dd) Die Angaben zu den Anlagen E, F und K wer-
den gestrichen.
1. ein Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01
Nummer 3 besitzen, b) § 2.01 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c wird wie
folgt gefasst:
2. das Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01
Nummer 3 rechtzeitig vorlegen, „c) ein Sachverständiger für Nautik mit Schiffer-
patent, das zum Führen des zu untersuchen-
3. seine Befähigung an Bord nach Anhang XI den Fahrzeugs berechtigt.“
§ 3.01 Nummer 3 nachweisen.“
c) § 2.04 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
8. § 17 wird wie folgt geändert:
„1. Stellt die Untersuchungskommission bei der
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Untersuchung des Fahrzeugs fest, dass die
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Bestimmungen dieses Anhangs über Bau,
Einrichtung und Ausrüstung eingehalten sind,
„1. entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3,
erteilt sie dem Antragsteller ein Schiffsattest
5 bis 12 oder Nummer 13 ein Fahrzeug
nach Anlage B. Ferner hat die Untersuchungs-
führt,“.
kommission die ihr nach den §§ 3.18 und 3.19
bb) Die Nummern 5 bis 11 werden durch die fol- der Schiffspersonalverordnung-Rhein zuge-
genden Nummern 5 bis 9 ersetzt: wiesenen Aufgaben wahrzunehmen.“
„5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 die d) Die §§ 19.03, 20.02 und 21.03 werden aufgeho-
Einsatzzeit des Schiffes nicht einhält oder ben.
die Fahrt nicht einstellt,
e) Kapitel 23 wird wie folgt geändert:
6. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 ein
Mitglied der Besatzung während der Min- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
destruhezeit einsetzt oder „Kapitel 23
7. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 eine Ausrüstung der Schiffe
dort genannte Unterlage nicht sechs Mo- im Hinblick auf die Besatzung“.
nate aufbewahrt,
bb) Die §§ 23.01 bis 23.08 und 23.10 bis 23.15
8. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht werden aufgehoben.
dafür sorgt, dass ein Fahrtenbuch richtig,
vollständig und rechtzeitig geführt wird, cc) § 23.09 wird wie folgt gefasst:
9. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 nicht „§ 23.09
dafür sorgt, dass eine Eintragung richtig, Ausrüstung der Schiffe
vollständig und rechtzeitig vorgenommen
wird.“ Es gelten die Bestimmungen nach Anhang XI
§ 2.01.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
f) Die Anlagen E und F werden aufgehoben.
aa) In Nummer 14 wird die Angabe „oder Nr. 4“
gestrichen. g) Anlage H wird wie folgt gefasst:
bb) Die Nummern 15 und 16 werden durch die „Anlage H
folgende Nummer 15 ersetzt:
Es gelten die Bestimmungen des Anhangs XI
„15. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 an- Anlage 1“.
ordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug
h) Die Anlage K wird aufgehoben.
ohne vorherige Sonderuntersuchung in
Betrieb genommen wird.“ 10. Anhang V wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1309
a) Teil II Seite 8 wird wie folgt gefasst:
„– Seite 8 –
Schiffsattest Nr. ……………………… der Untersuchungskommission .….….….….….….….….….… Siegel
46. Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform
A1 (*) A2 (*) B (*)
47. Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09
Das Schiff erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Anhang II § 23.09 i. V. m. Anhang XI § 2.01 Nummer 1.1 (*) / Nummer 1.2 (*)
Die Mindestbesatzung muss nach § 3.18 der Schiffspersonalverordnung-Rhein wie folgt erhöht (*) / nicht erhöht (*)
werden:
Betriebsform
A1 A2 B
Matrose …………………………………………………… ……… ……… ………
Ersatz Matrose durch Matrosen-Motorwart ................ ……… ……… ………
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….
….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….
….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….
48. Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
Betriebsform
A1 A2 B
Schiffsführer .............................................................. ……… ……… ………
Steuermann .................................................................. ……… ……… ………
Bootsmann ................................................................ ……… ……… ………
Matrose ...................................................................... ……… ……… ………
Leichtmatrose ............................................................ ……… ……… ………
Matrosen-Motorwart .................................................. ……… ……… ………
Maschinist .................................................................. ……… ……… ………
.................................................................................... ……… ……… ………
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…
.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…
.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…
.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…
.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…
(*) Änderung(en) unter Nummer(n): ............................................................................................................................
Neuer Wortlaut: ....................................................................................................................................................
.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…
.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…
(*) Diese Seite wurde ersetzt.
.….….….….….….….….….….….….….….…, .….….….….….….….….….….….….…
(Ort) (Datum)
………………………………………………………………
Untersuchungskommission
Siegel
………………………………………………………………
(Unterschrift)
(*) Nichtzutreffendes streichen.“
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
b) Teil VIII Seite 1 wird wie folgt gefasst:
„Teil VIII
Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Trockengüterschiffe
Vorläufiges Schiffsattest (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*)
Nr.: …………………………
1. Name des Fahrzeugs 2. Art des Fahrzeugs 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer
............................................ ............................................ ................................................................
4. Name und Adresse des Eigners ................................................................................................................................
................................................................................................................................
................................................................................................................................
5. Länge L / LWL (*) Anzahl Fahrgäste (*) Anzahl Betten (*)
................................ .......................... ................................
6. Besatzung:
..........................................................................................................................................................................
6.1 Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform A1 (*) A2 (*) B (*)
6.2 Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09
Das Schiff erfüllt / erfüllt nicht (*) / Anhang II § 23.09 i. V. m. Anhang XI § 2.01 Nummer 1.1 (*) / Nummer 1.2 (*)
Die Mindestbesatzung muss nach § 3.18 der Schiffspersonalverordnung-Rhein wie folgt erhöht (*) / nicht erhöht (*)
werden:
Betriebsform
A1 A2 B
Matrose ...................................................................... ……… ……… ………
Ersatz Matrose durch Matrosen-Motorwart ................ ……… ……… ………
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
6.3 Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
7. Flüssiggasanlage(n)
Diese Bescheinigung ist gültig bis zum ......................................................................................................................
8. Besondere Bedingungen
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
9. Beförderung gefährlicher Güter siehe Rückseite (*)
10. Gültigkeit
Das vorläufige Schiffsattest (*) / vorläufige Zulassungszeugnis (*) ist gültig bis ......................................................
für die Fahrt (*) / für eine einmalige Fahrt (*) (Datum)
auf dem Rhein (*) ........................................................................................................................................................
von ................................................................................ bis .................................................................................. (*)
......................................................................................................................................................................................
11.
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Ort, Datum Ort, Datum
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Zuständige Behörde für das vorläufige Zulassungszeugnis Untersuchungskommission
–––––––––––––––––––––––––––––––––– ––––––––––––––––––––––––––––
Siegel Unterschrift Siegel Unterschrift
(*) Nichtzutreffendes streichen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1311
c) Teil IX Seite 1 wird wie folgt gefasst:
„Teil IX
Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Tankschiffe
Vorläufiges Schiffsattest (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*)
Nr.: …………………………
1. Name des Fahrzeugs 2. Art des Fahrzeugs 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer
............................................ ............................................ ................................................................
4. Name und Adresse des Eigners ................................................................................................................................
................................................................................................................................
................................................................................................................................
5. Länge L / LWL (*) Anzahl Fahrgäste (*) Anzahl Betten (*)
................................ .......................... ................................
6. Besatzung:
......................................................................................................................................................................................
6.1 Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform A1 (*) A2 (*) B (*)
6.2 Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09
Das Schiff erfüllt / erfüllt nicht (*) / Anhang II § 23.09 i. V. m. Anhang XI § 2.01 Nummer 1.1 (*) / Nummer 1.2 (*)
Die Mindestbesatzung muss nach § 3.18 der Schiffspersonalverordnung-Rhein wie folgt erhöht (*) / nicht erhöht (*)
werden:
Betriebsform
A1 A2 B
Matrose …………………………………………………… ……… ……… ………
Ersatz Matrose durch Matrosen-Motorwart .….….… ……… ……… ………
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
6.3 Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
7. Flüssiggasanlage(n)
Diese Bescheinigung ist gültig bis zum ......................................................................................................................
8. Besondere Bedingungen
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
9. Beförderung gefährlicher Güter siehe Rückseite (*)
10. Gültigkeit
Das vorläufige Schiffsattest (*) / vorläufige Zulassungszeugnis (*) ist gültig bis ......................................................
für die Fahrt (*) / für eine einmalige Fahrt (*) (Datum)
auf dem Rhein (*) ........................................................................................................................................................
von ................................................................................ bis ......................................................................................
......................................................................................................................................................................................
11.
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Ort, Datum Ort, Datum
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Zuständige Behörde für das vorläufige Zulassungszeugnis Untersuchungskommission
–––––––––––––––––––––––––––––––––– ––––––––––––––––––––––––––––
Siegel Unterschrift Siegel Unterschrift
(*) Nichtzutreffendes streichen.“
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
11. Anhang XI wird wie folgt geändert:
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 2
Ausrüstung der Schiffe
im Hinblick auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein“.
bb) Die Angabe zu § 2.01 wird wie folgt gefasst:
„2.01 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung“.
cc) Die Angaben zu den §§ 2.02 bis 2.16 werden gestrichen.
dd) Die Angaben zu den Anlagen A bis K werden durch folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrten-
schreibern an Bord“.
b) § 1.01 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, bestimmt sich nach Kapitel 3 oder nach
der Schiffspersonalverordnung-Rhein und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-
eichamt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V
eingetragen.“
c) Kapitel 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 2
Ausrüstung der Schiffe
im Hinblick auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein“.
bb) Die §§ 2.01 bis 2.08 und 2.10 bis 2.16 werden aufgehoben.
cc) § 2.09 wird § 2.01 und wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2.01
Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung“.
bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verordnung“ die Wörter „und in Anwendung des § 3.14 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein“ eingefügt.
d) § 3.01 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die Besatzung, die sich während der Fahrt – mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein – an Bord befin-
den muss, bestimmt sich nach den §§ 3.02 bis 3.12 und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersu-
chungskommission/Schiffseichamt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung
über die Besatzung nach Anhang V eingetragen. Der Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster kann an
Stelle der Besatzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein
wählen. In diesem Fall müssen alle Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgen-
den Ausnahmen eingehalten werden:
a) Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben sind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt.
b) Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt eine entsprechende
Fahrerlaubnis der Klassen A bis C oder ein gleichgestelltes Schifferpatent nach § 5 der Binnen-
schifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066).“
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2.14“ durch die Wörter „§ 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ er-
setzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Besatzung nach den §§ 3.02 bis 3.12 gelten die §§ 3.03 bis 3.07 mit Ausnahme von § 3.06
Nummer 1 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.“
bbb) In Satz 2 Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 2.04 Nr. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 3.05
Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ ersetzt.
e) Die Anlagen A bis G und I bis K werden aufgehoben.
f) Anlage H wird Anlage 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1313
Artikel 13
Änderung
der Binnenschifferpatentverordnung
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3 § 9 der Ver-
ordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezem-
ber 1997, BGBl. II S. 2174)“ durch die Wörter „Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II
S. 1300, Anlageband)“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezem-
ber 1997, BGBl. II S. 2174, in der jeweils anzuwendenden Fassung)“ durch das Wort „Schiffspersonalverordnung-
Rhein“ ersetzt.
3. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „Rheinpatentverordnung“ durch das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein“
ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 3.02 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b der Rheinpatentverordnung“ durch die
Wörter „§ 7.09 Nummer 3 Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ ersetzt.
b) In Nummer 2a wird das Wort „Rheinpatentverordnung“ durch das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Verordnung
zur Einführung der Verordnung über die
Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins
Die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstra-
ßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 28. Februar
2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Erteilung von Radarpatenten
auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins“.
2. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Wörter „Die Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von
Radarpatenten vom 26. Juni 2000 (BGBl. II S. 818) – gilt“ durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 15 bis 17, Artikel 5
Absatz 1 Nummer 3, Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 6 und Artikel 7 der Rheinschiffspersonaleinführungs-
verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) sowie § 6.03 und Kapitel 8 der Schiffspersonalverord-
nung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) gelten“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung
der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159), die zuletzt durch
Artikel 3 § 3 Nummer 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
In § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c und § 6.32 Nummer 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verordnung zur Ein-
führung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten außerhalb des Rheins“ durch die Wörter „Verordnung
über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung
der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Schiffspersonalverordnung-Rhein:
Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband),“.
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
2. In § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 1.04 Nr. 1 Buchstabe c der Rheinpatentverordnung“
durch die Wörter „§ 6.04 Nummer 1 Buchstabe c der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung
der Binnenschifffahrtskostenverordnung
Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218),
die zuletzt durch Artikel 3 § 10 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schiffer-
dienstbüchern
101 Zulassung zu einer Prüfung, § 16 Abs. 1, 6 BinSchPatentV 1 20
ausgenommen 1141 § 7.11 RheinSchPersV 2
102 Rheinpatente, Schifferpatente, Sport-
schifferzeugnis, Feuerlöschpatent
1021 Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 BinSchPatentV 1 70
§ 7.12 Nr. 1 RheinSchPersV 2
1022 Teilprüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1, 2, 1 46
4 BinSchPatentV
§ 7.12 Nr. 2, § 7.13 Nr. 1 bis 3, 2
§ 7.22 Nr. 5 RheinSchPersV
1023 Erteilung ohne Prüfung § 21 Satz 1 BinSchPatentV 1 18 bis 43
§ 7.13 Nr. 4, § 7.22 Nr. 5 2
RheinSchPersV
1024 Erweiterung, Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV 1 20 bis 46
– Prüfung je nach Umfang § 7.13 Nr. 3 RheinSchPersV 2
1025 nachträgliche Erteilung von Auflagen § 10 Abs. 2 Satz 2 1 15
BinSchPatentV
§ 7.18 Nr. 3, § 7.19 Nr. 3 2
RheinSchPersV
1026 Anordnung über das Ruhen einer § 24 Abs. 3, 6 BinSchPatentV 1 10 bis 100
Erlaubnis oder der Gültigkeit eines § 7.20 Nr. 1, RheinSchPersV 2
Rheinpatents
1027 Anordnung über ein vorübergehendes § 7.23 RheinSchPersV 2 10 bis 100
Fahrverbot für gleichwertig anerkannte
Schiffsführerzeugnisse
103 Fährführerschein
1031 Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 BinSchPatentV 1 15
1032 Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV 1 15
104 Streckenzeugnis
1041 Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 BinSchPatentV 1 20 bis 46
§ 7.06 Nr. 2, § 7.12 Nr. 1a,
§ 7.15 RheinSchPersV
1042 Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV 1 20 bis 46
§ 7.13 Nr. 3 RheinSchPersV
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1315
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
105 Radarpatent
1051 Prüfung einschließlich Erteilung § 8.04 Nr. 1, 2, § 8.05 Nr. 1 2 80
RheinSchPersV
1052 Prüfung für das Radarpatent zur § 8.04 Nr. 1, 2 i. V. m. 2 55
Führung von Fähren § 6.03 Nr. 2 RheinSchPersV
1053 Erteilung ohne Prüfung § 8.04 Nr. 3 RheinSchPersV 2 43
1054 Umtausch alter Radarschifferzeugnisse § 9.02 Nr. 4 RheinSchPersV 2 18
für den Rhein
106 Lotsenpatent
1061 Prüfung einschließlich Erteilung §§ 8, 12 Nr. 1 RheinLotsO 4 70
1062 Erweiterungsprüfung für eine bis drei wie 1061 4 20 bis 46
Strecken einschließlich Erteilung
107 Befähigungszeugnis für die Eder- und § 4 TalSpV 6 55
Diemeltalsperre
108 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen § 6 Abs. 3, Anlage 10 1 20
von Fahrzeugen ohne Fahrererlaubnis, BinSchPatentV
Zulassung einer Ausnahme
109 Ausfertigung eines Donaukapitäns- § 20 Abs. 1 Satz 1, § 22 1 10
patentes oder eines bzw. einer unter BinSchPatentV
Nummer 1031 bis 1062 genannten § 7.14 Nr. 5, § 7.15, § 7.16, 2
Befähigungszeugnisses oder Erlaubnis § 8.05 Nr. 1, 4 RheinSchPersV
oder einer Ersatzausfertigung eines
bzw. einer unter Nummer 102 bis 1062 § 12 RheinLotsO 4
genannten Befähigungszeugnisses
oder Erlaubnis
110 Eintragung einer Erweiterung §§ 8, 9 BinSchPatentV 1 10
eines Streckenzeugnisses oder
eines Donaukapitänspatentes
111 Verlängerung oder Erneuerung § 24 Abs. 1 BinSchPatentV 1 10
eines Befähigungszeugnisses und § 7.14 Nr. 1 i. V. m. § 7.18 Nr. 1, 2
Ausstellung eines Bescheides § 7.19 Nr. 1, § 9.02 Nr. 1
über die Tauglichkeit RheinSchPersV
112 Umtausch alter § 9.02 Nr. 2 RheinSchPersV 2 18
Befähigungszeugnisses
113 Schifferdienstbuch, Fahrtenheft § 3.06 Nr. 1 RheinSchPersV 2
Anhang XI 7
§ 3.01 Nr. 3 Satz 1 BinSchUO
§ 7 RheinLotsO 4
1131 Ausstellung, Ersatzausfertigung 10
Folgebuch
1132 Überprüfung
11321 je angefangene Seite 1
11322 mindestens 5
114 UKW-Sprechfunkzeugnisse für den
Binnenschifffahrtsfunk
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
1141 Zulassung zu einer Prüfung § 7 Abs. 3 BinSchSprFunkV 19 17,50
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung
zu leisten
(§ 16 Verwaltungs-
kostengesetz)
1142 Prüfung § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 19 35
BinSchSprFunkV Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung
zu leisten
(§ 16 Verwaltungs-
kostengesetz)
1143 Teilprüfung § 9 Abs. 5, § 12 Abs. 2 19 17,50
BinSchSprFunkV Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung
zu leisten
(§ 16 Verwaltungs-
kostengesetz)
1144 Erteilung § 9 Abs. 4, § 10 19 17,50
BinSchSprFunkV
1145 Ersatzausfertigung § 11 BinSchSprFunkV 19 17,50
115 Amtshandlungen im Zusammenhang
mit dem Sicherheitspersonal
1151 Anerkennung eines Basislehrgangs § 5.08 Nr. 1 RheinSchPersV 21 50
1152 Anerkennung eines Auffrischungs- § 5.08 Nr. 1 RheinSchPersV 21 50
lehrgangs
1153 Ausstellung einer Bescheinigung als § 5.08 Nr. 2, 4 RheinSchPersV 21 10
Ersthelfer
1154 Ausstellung einer Bescheinigung als § 5.08 Nr. 3, 4 RheinSchPersV 21 10“.
Atemschutzgeräteträger
2. In Nummer 203 Spalte 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 11“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6 RheinSchPersV“ und die
Angabe „§ 3 Abs. 12“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 9“ ersetzt.
3. In Nummer 222 Spalte 3 wird die Angabe „Anhang XI § 2.08 Nr. 4 BinSchUO“ durch die Angabe „§ 3.13 Nr. 4
RheinSchPersV“ ersetzt.
3. Abschnitt 2a wird aufgehoben.
4. Das Fundstellenverzeichnis (Anhang zur Anlage) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 501 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) – BinSchPatentV“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) – BinSchPatentV“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2 Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) – RheinSchPersV“.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3 (ohne Inhalt)“.
d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5 (ohne Inhalt)“.
e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7 Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) – BinSchUO“.
f) Die Nummer 21 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1317
Artikel 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Beschlüsse treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die in Artikel 1 unter den Nummern 4 und 5 genannten Beschlüsse treten
am 30. September 2014 außer Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Pe te r R a m s a u e r
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Zweite Verordnung
zur Änderung moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 16. Dezember 2011
Es verordnen auf Grund für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einver-
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 6 und 8, hin- nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
sichtlich des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbin- Soziales,
dung mit Absatz 2 Nummer 1 sowie jeweils in Verbin- – des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
dung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 und Ab-
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der satz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschiff-
Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Num- machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen
mer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Num- Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
mer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 Nummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des
(BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Num- Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3
mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel- Absatz 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 313 Num-
buchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I mer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2186) eingefügt worden ist, das Bundesministerium S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Verbin- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
dung mit Absatz 5 Satz 2, hinsichtlich des Absatzes 1 torsicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit dem
Nummer 1, 2 und 2a auch in Verbindung mit Absatz 2 Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Nummer 1 sowie jeweils in Verbindung mit Absatz 6
Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrts- Artikel 1
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Inkraftsetzen von
vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Ab-
Beschlüssen der Moselkommission
satz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli (1) Folgende von der Moselkommission (MK) in Bonn,
2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Num- Mertert, Metz, Senningen, Straßburg und Trier gefassten
mer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiver-
Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3 ordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Be-
Absatz 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 313 Num- schluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 874,
mer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 897) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel
S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium in Kraft gesetzt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1319
1. Beschluss vom 12. Juni 2002, MK/2002-I-4c; 27. Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-7.2-1-1
2. Beschluss vom 9. Juni 2004, MK/2004-I-4a; (fin.);
3. Beschluss vom 9. Juni 2004, MK/2004-I-4b, hinsicht- 28. Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-7.3-1-1
lich der angenommenen Änderung zu § 1.08 Num- (fin.);
mer 3 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung mit der 29. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.1-1-1 (fin.),
Maßgabe, dass nach dem ersten Wort „Rheinschiffs- mit der Maßgabe, dass auf die Europäische Norm
untersuchungsordnung“ die Wörter „im Sinne des § 1 EN 14744 : 2005 Bezug genommen wird;
Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
(Rheinschiffsuntersuchungsordnung)“ eingefügt wer- 30. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.3-1-1 (fin.);
den; 31. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.4-1-1 (fin.);
4. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4d; 32. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.4-2-1 (fin.);
5. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4e; 33. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.5-1-1 (fin.);
6. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4g;
34. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.),
7. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4h, soweit mit der Maßgabe, dass in der angenommenen Ände-
die angenommenen Änderungen zu § 9.05 Nummer 1 rung zu § 1.01 Buchstabe aa der Moselschifffahrts-
und 8 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung betrof- polizeiverordnung die Wörter „die durch die Verord-
fen sind; nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
8. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4i; Mosel eingeführt worden ist,“ gestrichen werden;
9. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3a; 35. Beschluss vom 3. Dezember 2010, MK-II-10.2.2 (fin.),
mit Ausnahme der angenommenen Änderung zu An-
10. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3b;
lage 8 Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der Moselschiff-
11. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3c; fahrtspolizeiverordnung.
12. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3d; Die Änderungen werden mit Beschluss- und Protokoll-
13. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4a, mit Aus- daten nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.
nahme der angenommenen Änderung zu § 1.08 (2) Der von der Moselkommission (MK) in Bonn gefass-
Nummer 4 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung; te Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-6-1-1,
14. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4b; zum Lastenheft für die Einrichtung und den Betrieb der
Umschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Moselkilo-
15. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4c;
meter 210,000 und 210,500 wird hiermit auf der Mosel in
16. Beschluss vom 27. November 2007, MK/2007-II-2; Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als
17. Beschluss vom 19. Juni 2008, MK/2008-I-6a; Anlage 2 veröffentlicht.
18. Beschluss vom 19. Juni 2008, MK/2008-I-6b;
Artikel 2
19. Beschluss vom 2. Dezember 2008, MK/2008-II-5a;
Änderung der
20. Beschluss vom 2. Dezember 2008, MK/2008-II-5b; Verordnung zur Einführung
21. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.1-1, mit Aus- der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
nahme der angenommenen Änderung zu § 1.10
Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 1997 zur
Nummer 1 Buchstabe aa der Moselschifffahrts-
Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl.
polizeiverordnung;
1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 3 § 6 der Ver-
22. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.2-1, mit Aus- ordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I
nahme der angenommenen Änderungen zu § 1.01 S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Buchstabe v der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
und mit der Maßgabe, dass in den angenommenen 1. In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
Änderungen zu § 1.01 Buchstabe t und u der Mosel- „§ 1.21 Nr. 1 Satz 3“ ein Komma und die Angabe
schifffahrtspolizeiverordnung auf die Europäische „§ 1.25“ eingefügt.
Norm EN 14744 : 2005 Bezug genommen wird; 2. In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „0,40“ durch
23. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.3-1; die Angabe „0,25“ und die Angabe „0,8“ durch die An-
gabe „0,5“ ersetzt.
24. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.4-1, mit der
Maßgabe, dass die angenommene Änderung zu 3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§ 3.02 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 der Mosel- a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1.07 Nr. 2“ durch
schifffahrtspolizeiverordnung als § 3.02 Nummer 2 die Wörter „§ 1.07 Nummer 2 Satz 1, auch in Ver-
Satz 2 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung umge- bindung mit Satz 3,“ ersetzt.
setzt wird;
b) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
25. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.5-1, mit der
Maßgabe, dass die angenommene Änderung zu aa) In Buchstabe b werden nach der Angabe
§ 4.06 Nummer 1 Buchstabe a der Moselschifffahrts- „§ 6.08“ die Wörter „Nummer 1 Satz 1 oder
polizeiverordnung als § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buch- Satz 3“ eingefügt.
stabe a Satzteil vor Satz 2 der Moselschifffahrts- bb) In Buchstabe j werden nach der Angabe „Nr. 9
polizeiverordnung umgesetzt wird; Satz 1“ ein Komma und die Wörter „Num-
26. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.6-1; mer 10 Satz 4“ eingefügt.
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
cc) Die Buchstaben l und m werden durch die führt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anfor-
folgenden Buchstaben l, m und n ersetzt: derungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht,
„l) die Benutzung von Sprechfunk auf Verbän- 30b. ein Fahrgastschiff mit einer Länge von mehr
den oder Fahrzeugen mit einer Länge von als 110,00 m führt, obwohl das Fahrgastschiff
mehr als 110,00 m nach § 8.07 Nummer 2 nicht den Anforderungen des § 8.01 Num-
oder auf Verbänden nach § 9.04 Num- mer 3 entspricht,
mer 2,
30c. entgegen § 8.01 Nummer 6 nicht sicherstellt,
m) Sprechverbindungen auf Verbänden nach dass die Sondererlaubnisse nach § 8.01
§ 8.07 Nummer 3, 5 oder Nummer 6, je- Nummer 4 an Bord mitgeführt oder auf Ver-
weils auch in Verbindung mit Nummer 7, langen der Wasserschutzpolizei oder den
n) Sprechverbindungen auf Fahrzeugen mit Bediensteten der zuständigen Behörde zur
einer Länge von mehr als 110,00 m nach Kontrolle ausgehändigt werden,“.
§ 8.07 Nummer 4, auch in Verbindung mit h) In Nummer 39 wird das Wort „Fahrgastschiffen“
Nummer 7, oder“. durch die Wörter „Fahrzeugen, die für die Beförde-
dd) Der bisherige Buchstabe n wird Buchstabe o. rung und Übernachtung von mehr als 12 Personen
4. Absatz 4 wird wie folgt geändert: zugelassen sind,“ ersetzt.
a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst: 5. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
„3. entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder fügt:
mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalko-
„1a. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes an-
holkonzentration von 0,5 oder mehr Promille
ordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08
oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen
Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelret-
Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im
tungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder
Körper hat,
nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vor-
4. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 handen sind,“.
Nummer 4 Satz 2 jemand vorübergehend den
b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs
bestimmt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l aa) In Buchstabe c werden nach der Angabe
oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine „§ 1.07 Nr. 2“ die Wörter „Satz 1, auch in Ver-
Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr bindung mit Satz 3,“ eingefügt.
Promille oder eine Alkoholmenge im Körper hat,
die zu einer solchen Atem- oder Blutalkohol- bb) In Buchstabe r wird das Wort „Satz“ durch das
konzentration führt,“. Wort „Nummer“ ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a einge- c) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 11a
fügt: und 11b eingefügt:
„7a. ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach „11a. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer
§ 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Länge von mehr als 110,00 m, ausgenom-
Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender An- men ein Fahrgastschiff, anordnet oder zu-
zahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an lässt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anfor-
Bord vorhanden sind,“. derungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht,
c) Nummer 18 wird wie folgt gefasst: 11b. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs an-
„18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 ordnet oder zulässt, obwohl das Fahrgast-
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zu- schiff nicht den Anforderungen des § 8.01
widerhandelt,“. Nummer 3 entspricht,“.
d) In Nummer 25 wird die Angabe „§ 3.02 Nr. 1, 2 d) In Nummer 15 wird die Angabe „Nr. 3 bis 5“ durch
oder 3“ durch die Wörter „§ 3.02 Nummer 1, 2 die Wörter „Nummer 3, 5 und 6, jeweils auch in
Satz 1 oder Nummer 3“ ersetzt. Verbindung mit Nummer 7,“ ersetzt und das Wort
„oder“ am Ende gestrichen.
e) In Nummer 27 Buchstabe a wird nach der Angabe
„§ 3.23“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. e) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a ein-
gefügt:
f) Nummer 30 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe e wird das Wort „Satz“ durch das „15a. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer
Wort „Nummer“ ersetzt. Länge von mehr als 110,00 m anordnet oder
zulässt, obwohl die nach § 8.07 Nummer 4,
bb) In Buchstabe f werden die Wörter „oder Nr. 4 auch in Verbindung mit Nummer 7, vorge-
bis 6“ durch die Wörter „Nummer 4 bis 6 oder schriebene Sprechverbindung nicht besteht,
Nummer 8“ ersetzt. oder“.
g) Nach Nummer 30 werden folgende Nummern 30a, f) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Fahrzeugs“
30b und 30c eingefügt: ein Komma und die Wörter „das für die Beförde-
„30a. ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als rung und Übernachtung von mehr als zwölf Perso-
110,00 m, ausgenommen ein Fahrgastschiff, nen zugelassen ist,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1321
Artikel 3 5. die Fünfundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-
den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-
Aufhebung von Rechtsvorschriften ordnung vom 29. Juli 2010 (VkBl. 2010 S. 355),
Es werden aufgehoben: 6. die Sechsundzwanzigste Verordnung zur vorüberge-
henden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizei-
1. die Einundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen- verordnung vom 12. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 57).
den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-
ordnung vom 10. November 2008 (VkBl. 2008 S. 630),
Artikel 4
2. die Zweiundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen- Inkrafttreten
den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-
ordnung vom 5. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 139), (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
3. die Dreiundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen- (2) Abweichend von Absatz 1 sind die in Artikel 1
den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver- Absatz 1 Nummer 30 bis 33 genannten Beschlüsse am
ordnung vom 6. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 140), 1. Dezember 2011 in Kraft getreten.
4. die Vierundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen- (3) Abweichend von Absatz 1 tritt der in Artikel 1
den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver- Absatz 1 Nummer 35 genannte Beschluss am 1. Januar
ordnung vom 28. Oktober 2009 (VkBl. 2009 S. 738), 2012 in Kraft, soweit die angenommene Änderung zu
die durch die Verordnung vom 3. Dezember 2009 § 6.29 Nummer 5 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
(VkBl. 2009 S. 813) geändert worden ist, betroffen ist.
Berlin, den 16. Dezember 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Pe te r R a m s a u e r
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Anlage 1
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1.26 wird folgende Angabe zu § 1.27 eingefügt:
„§ 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen“.
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)
b) Die Angabe zu § 6.29 wird wie folgt gefasst:
„§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung“.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
c) Die Angabe zu § 8.07 wird wie folgt gefasst:
„§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet“.
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)
d) Die Angabe zu § 8.11 wird wie folgt gefasst:
„§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelas-
sen sind“.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
e) In der Angabe zu § 9.02 werden die Wörter „Schleusen Talange und“ durch das Wort „Schleuse“ ersetzt.
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4c)
f) Die Angaben zu Anlage 11 und 12 werden gestrichen.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
2. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe m wird wie folgt geändert:
aa) Der erste Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„– ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längs-
seits gekuppelt mitzuführen,“.
bb) Im dritten Spiegelstrich wird das Wort „sowie“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
Beschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4a)
b) Die Buchstaben t, u und v werden wie folgt gefasst:
„t) „weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“:
ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
u) „starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“:
ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
v) „Funkellicht“, „schnelles Funkellicht“:
ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht der Anforderung der Zeile 1 und als schnelles
Funkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 ent-
spricht;“.
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.2-1) und
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.1-1-1 (fin.))
c) Buchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa) „ADN“:
die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnen-
wasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils aktuellen Fassung.“
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
3. In § 1.02 Nummer 7 Satz 2 wird die Angabe „0,40“ durch die Angabe „0,25“ und die Angabe „0,8“ durch die Angabe „0,5“
ersetzt.
Beschluss vom 19. Juni 2008 (MK/2008-I-6a)
4. In § 1.03 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „0,40“ durch die Angabe „0,25“ und die Angabe „0,8“ durch die Angabe „0,5“
ersetzt.
Beschluss vom 19. Juni 2008 (MK/2008-I-6b)
5. § 1.07 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.
Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1323
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350,00 m vor dem Bug einge-
schränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein opti-
sches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist
beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne
möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Aus-
guckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.“
Beschluss vom 12. Juni 2002 (MK/2002-I-4c)
6. § 1.08 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Fahrzeuge entweder den
Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsord-
nung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung) oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten entsprechen
und wenn
a) die Fahrzeuge mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einem Gemeinschaftszeug-
nis nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sowie einem Bordbuch nach der Rheinschiffsuntersuchungsord-
nung oder den dafür als Ersatz zugelassenen Urkunden versehen sind; die jeweilige Mindestbesatzung muss sich
aus einer der vorgenannten Urkunden ergeben;
b) die Befähigung der Besatzungsmitglieder mittels eines Dienstbuches nach dem Muster des Rheins oder mittels einer
in der Verordnung über das Führen von Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunde nachgewiesen werden
kann; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.“
Beschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4b)
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest oder in der als Ersatz zugelassenen Urkun-
de eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Er-
wachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein, wobei für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter nur
Feststoffwesten nach in § 10.05 Nummer 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung genannten Normen zulässig sind.“
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.3-1)
7. § 1.10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage K der Rheinschiffsuntersu-
chungsordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem
Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, oder die als Ersatz zu-
gelassene Urkunde,“.
Beschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4b) und
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)
bb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i) die nach § 7.06 Nummer 1 der jeweils geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erforderliche Be-
scheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger,“.
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)
cc) In Buchstabe t wird die Angabe „ADNR Nr.“ durch die Angabe „ADN Unterabschnitt“ ersetzt.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
dd) In Buchstabe w wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) Folgender Buchstabe x wird angefügt:
„x) die nach § 8a.02 Nummer 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Mo-
seluferstaaten erforderlichen Kopien des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls eines jeden
Motors,“.
Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3a)
ff) Folgender Buchstabe y wird angefügt:
„y) die Bescheinigung für die nach § 10.02 Nummer 2 Buchstabe a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschrie-
benen Drahtseile,“.
Beschluss vom 2. Dezember 2008 (MK/2008-II-5a)
gg) Folgender Buchstabe z wird angefügt:
„z) der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in § 22a.05 Num-
mer 2 Buchstabe b des Anhangs II zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderte Nachweis einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der
auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile
nicht mehr gegeben ist,“.
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
hh) Folgender Buchstabe aa wird angefügt:
„aa) die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen
Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Bedingungen des § 8.01 Num-
mer 2 oder Nummer 3 erfüllen, sowie die Sondererlaubnis nach § 8.01 Nummer 5.“
Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.3-1-1 (fin.))
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf
denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: ..................................................................................................
SCHIFFSATTEST, GEMEINSCHAFTSZEUGNIS (oder die als Ersatz zugelassene Urkunde):
– Nummer: ..................................................................................................................................................................
– SUK (oder Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat):........................................................
– Gültig bis:..................................................................................................................................................................
Sofern der Schubleichter über eine amtliche Schiffsnummer verfügt, ist dieser Begriff auf der Metalltafel anzubringen und
die amtliche Schiffsnummer des Schubleichters anzugeben. Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut
lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens
60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleich-
ters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest oder Gemeinschafts-
zeugnis des Schubleichters oder der als Ersatz zugelassenen Urkunde muss von einer Schiffsuntersuchungskommissi-
on oder durch die Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat, dadurch bestätigt sein, dass ihr
Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f muss der Eigen-
tümer des Schubleichters aufbewahren. Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe x kann verzich-
tet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer nach Anlage J Teil I Nummer 1.1.3 der Rheinschiffsuntersu-
chungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten auf der Metalltafel angebracht ist.“
Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3a),
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b) und
Beschluss vom 2. Dezember 2008 (MK/2008-II-5b)
8. In § 1.13 Nummer 1 werden nach dem Wort „Baken“ ein Komma und die Wörter „Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen“ ein-
gefügt.
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)
9. Dem § 1.19 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile.“
Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3b)
10. Dem Ersten Teil Kapitel 1 wird folgender § 1.27 angefügt:
„§ 1.27
Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen verse-
hen werden.“
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)
11. § 2.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c und d ersetzt:
„c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen
der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kenn-
zeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt wurde;
d) seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe
folgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffs-
nummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine amtliche Schiffsnummer erteilt wur-
de, die noch nicht in eine einheitliche europäische Schiffsnummer umgewandelt wurde.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die einheitliche europäische Schiffsnummer und die amtliche Schiffsnummer sind nach den unter Satz 1 Buchstabe a
aufgeführten Bedingungen anzubringen.“
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)
b) In Nummer 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Namen“ ein Komma und die Wörter „der einheitlichen europäischen Schiffsnum-
mer“ eingefügt.
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1325
c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.
Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))
12. § 2.04 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die Wörter „der Moseluferstaaten“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.
b) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.
Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))
13. § 3.02 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden,
a) deren Gehäuse und Zubehör das Zulassungskennzeichen tragen, das nach der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. De-
zember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009
(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, vorgeschrieben ist, und
b) deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Rhein-
schifffahrtspolizeiverordnung oder der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezem-
ber 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates
(ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14) geändert
worden ist, entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.“
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.4-1)
14. In § 3.13 Nummer 1 Buchstabe e zweiter Halbsatz werden die Wörter „am oder nahe am Bug“ gestrichen.
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4d)
15. § 3.14 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Unterab-
schnitt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „sie“ durch das Wort „es“ und die Angabe „3 m“ durch die Angabe „3,00 m“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Unterab-
schnitt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 m“ durch die Angabe „1,00 m“, die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ und die Angabe „3 m“
durch die Angabe „3,00 m“ ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Unterab-
schnitt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 m“ durch die Angabe „1,00 m“ ersetzt.
d) In Nummer 7 wird die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
16. Dem § 3.22 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16
Nummer 2 führen.“
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
17. Dem § 3.23 wird folgender Satz angefügt:
„Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nummer 3
Buchstabe b oder Buchstabe c erfüllt sind oder wenn die Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen außerhalb der
Fahrrinne an offensichtlich sicherer Stelle stillliegen.“
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4e) und
Beschluss vom 27. November 2007 (MK/2007-II-2)
18. In § 3.27 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungsein-
satz mit allgemeiner Erlaubnis der zuständigen Behörde.“ ersetzt.
Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3c)
19. In § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 werden die Wörter „für die Binnenschifffahrt geeigneten“ gestrichen
und nach dem Wort „Fahrzeugs“ die Wörter „nach § 7.06 Nummer 1 Rheinschiffsuntersuchungsordnung“ eingefügt.
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.5-1)
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
20. § 6.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.4 A.4
(Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und
Überholen verboten.
Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in
diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafel-
zeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.“
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.6-1)
21. § 6.23 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b) Fähren mit Längsseil, die so verankert sind, dass sie das Fahrwasser sperren können, dürfen auf der Fahrwasserseite, die
der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist;
während dieser Zeit können näher kommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, in-
dem sie rechtzeitig „einen langen Ton“ geben;“.
b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
22. § 6.28 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder Nummer 3 führen, werden allein geschleust.
Davon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADN, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großver-
packungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterab-
schnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen. Diese können zusammen oder mit Trocken-
güterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen
(MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach
§ 3.14 Nummer 1 führen, oder mit den in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeugen geschleust werden. Zwischen Bug und
Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden.“
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
23. § 6.29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6.29
Vorrecht auf Schleusung“.
b) Der Nummer 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gilt nur in dem Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Von
dieser zeitlichen Einschränkung sind die Fahrzeuge ausgenommen, die unter Nummer 3 Buchstabe a und b fallen und eine
Sondergenehmigung der zuständigen Behörde haben.“
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
24. In § 6.31 Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Nähe“ das Komma und die Wörter „außerhalb der Häfen oder der durch die
zuständige Behörde bestimmten Liegestellen“ gestrichen.
Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3d)
25. In § 7.02 Nummer 1 Buchstabe m Satz 3 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1327
26. § 7.04 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Num- E.7
mer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimm-
körper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken fest-
machen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7)
gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der
das Tafelzeichen steht.
E.7.1
“.
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4g)
27. In § 7.07 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „ADNR Nr.“ durch die Angabe „ADN Abschnitt“ ersetzt.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
28. § 8.01 wird wie folgt gefasst:
„§ 8.01
Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände
1. Unbeschadet des § 9.04 dürfen Fahrzeuge und Verbände folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Wasserstraßenbereich Fahrzeugart Länge m Breite m
Fahrzeug, ausgenommen
a Moselmündung bis Metz
Fahrgastschiff 135,00 11,45
b Moselmündung bis Metz Schubverband 172,10 11,45
c Moselmündung bis Metz Schleppverband 250,00 11,45
d Moselmündung bis Metz Fahrgastschiff 110,00 11,45
Moselmündung bis zu
e
Mosel-km 200,100 Fahrgastschiff 135,00 11,45
2. Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn
sie in Bau, Ausrüstung und Antrieb den Anforderungen des Kapitels 22a, insbesondere § 22a.05 Nummer 1 und 2, der jeweils
geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der
Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe a bis d Rheinschiffsunter-
suchungsordnung genügen.
3. Fahrgastschiffe mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie in Bau, Ausrüstung und
Antrieb den Anforderungen des Kapitels 15 in Verbindung mit Kapitel 22a, insbesondere § 22a.05 Nummer 1 und 3, der je-
weils geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest un-
ter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach § 22a.05 Nummer 3 Buchstabe a bis d Rhein-
schiffsuntersuchungsordnung genügen.
4. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen Sonder-
erlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Nummer 2 oder Nummer 3 dieser Regelung er-
füllen, bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin
gültig.
5. Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, d und e Ausnahmen im Hinblick auf die Breite zu-
lassen und für die Fahrt eine Sondererlaubnis erteilen.
6. Die erteilten Sondererlaubnisse sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten
der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen.
7. Bei der Fahrtplanung ist zu beachten, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Bereich von Mosel-km 205,680 bis
Mosel-km 242,200 (deutsch-luxemburgische Strecke), keine Wendemöglichkeiten für Schiffe mit einer Länge von 110,00 m
bis 135,00 m bestehen.
8. Alle Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m müssen bei der Benutzung von Schifffahrtsanlagen besondere
Vorsicht walten lassen und eine gesteigerte nautische Sorgfalt beachten. Der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage
sind nicht über das nautisch erforderliche Maß zu benutzen.“
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
29. § 8.07 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8.07
Sprechverbindung auf Verbänden
sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet“.
b) In Nummer 2 Satz 1 wird das Wort „Schubverbände“ durch die Wörter „Schubverbände und Fahrzeuge“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Ist ein Fahrzeug länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand und dem Bug vorhanden
sein.“
d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)
30. § 8.11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8.11
Sicherheit an Bord von Fahrzeugen,
die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind“.
b) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„Für Fahrzeuge, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, gelten:“.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
31. § 9.02 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Schleusen Talange und“ durch das Wort „Schleuse“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Schleusen Talange und“ durch das Wort „Schleuse“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „16:00 Uhr“ durch die Angabe „15:00 Uhr“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sie muss dem regionalen Meldezentrum übermittelt werden.“
c) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „angegebene“ und „Talange oder“ gestrichen.
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4c)
32. § 9.05 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt und vor dem Wort „See-
schiffen“ die Angabe „Kabinenschiffe,“ eingefügt.
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4h) und
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer;“.
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)
cc) In Buchstabe l wird die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Die zuständige Behörde kann für Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.“
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4h)
33. In § 11.01 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b und f wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
34. § 11.06 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nummer 10 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vor-
schrift der Moseluferstaaten genutzt wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1329
b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nummer 11 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder
einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,“.
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4i)
35. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes,
in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
(nur Hinweis)
A : Österreich
B : Belgien
BG : Bulgarien
BIH : Bosnien und Herzegowina
BY : Weißrussland
CH : Schweiz
CZ : Tschechische Republik
D : Deutschland
F : Frankreich
FI : Finnland
HR : Kroatien
HU : Ungarn
I : Italien
L : Luxemburg
LT : Litauen
MD : Republik Moldau
MLT : Malta
N : Niederlande
NO : Norwegen
P : Portugal
PL : Polen
R : Rumänien
RUS : Russische Föderation
SE : Schweden
SI : Slowenien
SRB : Serbien
SK : Slowakei
UA : Ukraine“.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.3-1-1 (fin.))
36. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Erläuterungen zu den Bildern 9 und 10 wird jeweils die Angabe „3 und“ gestrichen.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
b) In den Erläuterungen zu den Bildern 27a und 27b, 28a und 28b sowie 29 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die
Angabe „ADN“ ersetzt.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
37. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe C wird in der Erläuterung zu dem Zeichen C.4 das Wort „Beschränkungen“ durch das Wort „Schifffahrts-
beschränkungen“ ersetzt.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
bb) Buchstabe E wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Zeichen E.7 wird folgendes Zeichen E.7.1 eingefügt:
„E.7.1 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für
das sofortige Ein- oder Ausladen eines
Kraftwagens (§ 7.04 Nr. 2)
“.
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4g)
bbb) Die folgenden Zeichen E.24 und E.25 werden angefügt:
„E.24 (ohne Inhalt)
E.25 Landstromanschluss vorhanden
“.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.4-1-1 (fin.))
b) Den Beispielen in Abschnitt II Nummer 3 wird folgendes Zeichen angefügt:
„
Anschluss für 400 V ~ vorhanden“.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.4-2-1 (fin.))
38. In Anlage 8 unter V. B. wird das Wort „Kennzeichnung“ durch das Wort „Bezeichnung“ ersetzt.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1331
39. Anlage 10 Seite 1 wird wie folgt gefasst:
„Page/Seite/Blz. 1
N° d’ordre:
Laufende Nr.: ..........................................................................................................
Volgnummer:
.................... ............................................................................................................................................................................
Typ/Art/Aard Nom du bateau/Name des Schiffes/Naam van het schip
Numéro européen unique d’identification
des bateaux ou numéro officiel:
Einheitliche europäische Schiffsnummer
oder amtliche Schiffsnummer: ..........................................................................................................................................................
Uniek Europees scheepsidentificatienummer
of officieel scheepnummer:
Lieu de délivrance:
Ort der Ausstellung: ..........................................................................................................................................................................
Plaats van afgifte:
Date de délivrance:
Datum der Ausstellung: ....................................................................................................................................................................
Datum van afgifte:
..................................................................................................................................................
Cachet et signature de l’autorité qui a délivré le présent carnet
Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde
Stempel en ondertekening van de autoriteit die het boek afgeeft“.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.5-1-1 (fin.))
40. Die Anlagen 11 und 12 werden aufgehoben.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Anlage 2
Beschluss
Die Delegierten der Moselkommission nehmen den Bericht des Technischen Ausschusses zur Kenntnis.
Die Moselkommission, auf Vorschlag ihres Technischen Ausschusses, beschließt das Lastenheft für die Einrichtung und den Betrieb
der Umschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500.
Anlage zum Beschluss MK-II-09-6-1-1
Das Lastenheft wird wie folgt geändert:
Lastenheft
für die Einrichtung und den Betrieb
der Umschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500.
Gegen die Genehmigung zum Betrieb der Umschlaganlage am linken Moselufer zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500,
bestehend aus:
a) einer Umschlagstelle für Ottokraftstoffe in Höhe Mosel-km 210,300,
b) einer Umschlagstelle für Dieselkraftstoffe und Heizöle in Höhe Mosel-km 210,400,
bestehen keine Bedenken, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
Maßgebend für die Beurteilung dieser Maßnahme ist der dem Antrag beigefügte Lageplan.
A) Einrichtung und Betrieb der Umschlagstelle:
1. Zur Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit beim Festmachen muss der Antragsteller vier Dalben anbringen, die mindes-
tens 2,00 m über HSW hinausragen müssen.
2. Dem Betreiber ist es gestattet, einen Steiger an den Dalben der Umschlagstelle für Dieselkraftstoffe und Heizöle einzurichten.
3. Der Steiger gehört zu den schwimmenden Anlagen im Sinne des § 1.01 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
und unterliegt daher auch den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften.
4. Die Dimensionierung, Stabilität und Verankerung muss gemäß den Vorschriften der EU-Norm 14504 – Fahrzeuge der Binnen-
schifffahrt – Schwimmende Anlegestellen – Anforderungen, Prüfungen erfolgen. Der Steiger muss aus nicht brennbaren Bau-
stoffen nach DIN 4102 hergestellt werden.
5. Der zwischen den Dalben höhenbeweglich angeordnete Steiger muss nach jeder waagerechten Richtung her unverrückbar
sein.
6. Der Betreiber darf nur solchen Fahrzeugen das Anlegen gestatten, für die die Abmessungen, die Stabilität, die Festigkeit des
Steigers und die Wassertiefe ausreichen.
7. Das Anlegen an der Umschlagstelle für Ottokraftstoffe und an der Anlegestelle für Dieselkraftstoffe ist auf eine Schiffsbreite
begrenzt. Das Nebeneinanderliegen von Fahrzeugen ist verboten. Die Fahrzeuge dürfen nur so lange liegen bleiben, wie dies
zum Laden und Löschen notwendig ist. Das Stillliegen von anderen Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Kleinfahr-
zeugen, welche nicht dem Betrieb der Anlagen dienen, ist untersagt.
8. Die Betriebsbedingungen und Betriebssicherheit der Wasserstraße dürfen nicht durch den Betrieb der Anlage beeinträchtigt
werden. Bei ungenügender Sicht sind alle Schiffsbewegungen durch Wahrschau anzuzeigen.
9. Der Betreiber hat die Anlage stets in einem guten Zustand und die angrenzenden Bereiche in sauberem Zustand zu halten.
10. Der Betreiber hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Unbefugten der Zutritt zu der Anlage nicht möglich ist.
11. Im Falle der Überschreitung der Hochwassermarke III oder Eisgang müssen alle Fahrzeuge in das Hafenbecken verbracht
werden.
12. Dem Betreiber wird kein bestimmter Wasserstand gewährleistet. Der Betreiber hat die gleiche Fahrwassertiefe wie in der
Haltung Trier zu unterhalten. Sie liegt zur Zeit bei 3,20 m unter dem hydrostatischen Stauspiegel.
13. Werden durch die Anlage Auskolkungen, Verflachungen oder ähnliche Beeinträchtigungen der Wasserstraße verursacht, so
hat der Betreiber Beeinträchtigungen auf Verlangen des Service de la Navigation zu beseitigen.
14. Die beweglichen Haltevorrichtungen für die Rohrleitungen zum Löschen sind so auszubilden, dass sie über HSW hochge-
hoben werden können.
15. Jede Verunreinigung der Mosel durch Erdölprodukte ist streng verboten. Für den Fall der Einleitung von Produkten in die
Mosel infolge eines Unfalles:
a) ist eine ausreichende Menge eines aufsaugenden Mittels auf Lager zu halten;
b) sind zum sofortigen Einsatz geeignete Ölsperren bereitzuhalten, die das Ausbreiten der Stoffe auf dem Wasser verhindern.
16. Die Lagertanks an Land müssen in wasserdichten Wannen stehen, damit bei Unfällen keine Erdölprodukte ausfließen können.
17. Der Boden der Lagerflächen muss so behandelt werden, dass jedes Einsickern von Öl in das Grundwasser unmöglich ist.
18. Oberflächenwasser darf in die Mosel nicht anders als über einen Ölabscheider abgeführt werden.
19. Der Betreiber muss die Anlagen mit geeigneten und zweckmäßigen Feuerlöscheinrichtungen ausrüsten.
20. Alle Einrichtungen müssen in gutem Betriebs- und Sicherheitszustand gehalten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1333
21. Der Betreiber hat den Bediensteten des Service de la Navigation die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere
ihren sofortigen Zugang an Land zu erleichtern, damit sie die Einhaltung der vorliegenden Bedingungen überwachen können.
B) Umschlag von brennbaren Produkten:
22. An der Umschlaganlage dürfen nur Produkte der Klassen UN 1203 und UN 1202 umgeschlagen werden.
23. Die besonderen Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben von entzündbaren flüssigen Stoffen sind zu berücksich-
tigen.
24. Der Umschlag darf nur an der eigens hierfür eingerichteten Anlegestelle geschehen; dabei ist im Bereich der Umschlag-
stelle wasser- und landseitig ein Sicherheitsabstand von 15,00 m zu berücksichtigen. Ein weiterer Ausbau der Anlage bedarf
einer neuen Genehmigung.
25. Die Tankschiffe müssen so festgemacht werden, dass ihre Quer- und Längsbewegungen bei den zu erwartenden größten
Wasserstandsschwankungen und Wasserbewegungen innerhalb des zulässigen Bewegungsbereiches der Umschlaglei-
tungen und elektrischem Kabel bleiben.
26. Die beweglichen Umschlagleitungen dürfen am Anschlussstutzen des Tankschiffes erst dann angeschlossen werden, wenn
der Schiffsführer das ordnungsgemäße Festlegen des Schiffes bestätigt hat. Vor Herstellung der Verbindung am landseitigen
Rohrleitungssystem muss das Schiff mit dem Land elektrisch leitend verbunden sein, diese darf erst nach dem Lösen der
Schlauchverbindung entfernt werden.
27. Der Umschlag darf im Druckbetrieb stattfinden, dabei muss der Umschlagvorgang bei Gefahr unverzüglich land- und schiffs-
seitig unterbrochen werden können.
28. Bei Druckbetrieb sind die anerkannten Schnellschlusseinrichtungen oder eines gleichwertigen Systems zu verwenden, die be-
wirken, dass in bestimmten Gefahrensituationen möglichst wenig Fördergut frei wird.
29. Landseits des Anschlussstutzens ist ein Schnellschlussventil anzuordnen, das zu bewirken hat, dass bei Losreißen der
Schlauchverbindung möglichst wenig Fördergut frei wird.
30. Die Umschlagleitungen müssen mindestens nach der Nenndruckstufe 10 ausgeführt sein und den Beanspruchungen durch
den Umschlag und die Art des Fördergutes gewachsen sein. Durch geeignete technische Einrichtungen ist Sorge zu tragen,
dass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird.
31. Die beweglichen Umschlagleitungen müssen so eingerichtet sein, dass sie während des Umschlages allen Bewegungen des
ordnungsgemäß vertäuten Schiffes frei folgen können. In die beweglichen Umschlagleitungen dürfen keine funktionsfremden
Kräfte eingeleitet werden.
32. Die Druckschläuche müssen einem Prüfdruck des 1,5-fachen Nenndrucks standhalten.
33. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass nach Lösen der Verbindungsschläuche nachträglich zusammen-
laufendes Fördergut und vorhandene Restmengen nicht in die Wasserstraße gelangen können.
34. Bewegliche Rohrleitungsteile einschließlich der Gelenke, Kupplungen und anderen Verbindungen müssen dem 1,3-fachen
Nenndruck standhalten.
35. Bewegliche Teile der Umschlagleitungen müssen in ihrer gesamten Länge dauernd sichtbar und bei Dunkelheit während des
Umschlagvorganges ausreichend beleuchtet sein.
36. Die Förderleistung der Pumpen muss auf die Einrichtung des Tankschiffes und der landseitigen Lagertanks, insbesondere auf
deren Druckausgleichseinrichtungen, abgestimmt sein.
37. An der Umschlaganlage sind 2 Hinweisschilder E.5.3 der MoselSchPV und Hinweisschilder gemäß §§ 3.31 und 3.32 der
MoselSchPV vom Wasser und vom Land aus gut erkennbar aufzustellen.
38. Die Umschlagstelle einschließlich der Fluchtwege, Zugänge und Hinweiszeichen muss bei Dunkelheit und unsichtigem Wet-
ter ausreichend aber blendfrei beleuchtet sein, so dass sie von der Wasserseite aus gut erkennbar ist. Die Beleuchtung muss
den durch das Umschlagsgut bedingten Sicherheitsanforderungen der Umschlagstelle entsprechen.
39. An der Umschlagstelle sind Rettungsmittel wie Rettungsringe, Boots- und Leinenhaken sowie Löschdecken in ausreichen-
der Anzahl bereitzuhalten.
40. Es müssen mindestens 2 Fluchtwege vorhanden sein. Diese Fluchtwege müssen auffällig gekennzeichnet, frei von Hinder-
nissen und mit ausreichendem Schutzgeländer gesichert werden.
41. Der Betreiber hat einen übersichtlichen Alarmplan aufzustellen und im Bereich der Umschlagstelle gut sichtbar und dauer-
haft anzubringen.
42. An der Umschlaganlage muss eine weithin tönende Alarmeinrichtung vorhanden sein, die an der Umschlagstelle bedient
werden kann.
43. Das Bleib-weg-Signal gemäß § 8.10 der MoselSchPV muss auch von der Umschlagstelle ausgelöst werden können.
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1335
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 20. Oktober 2011
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Nigeria am 19. Dezember 2011
Philippinen am 21. Dezember 2011
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juni 2011 (BGBl. II S. 743).
Berlin, den 20. Oktober 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 31. Oktober 2011
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung
und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-
handels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954,
995) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Antigua und Barbuda am 19. März 2010
China am 10. März 2010
einschließlich Macao, jedoch nicht für Hongkong
Gabun am 22. Oktober 2010
Griechenland am 10. Februar 2011
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. Ja-
nuar 2011 abgegebenen Vorbehalts*)
Haiti am 19. Mai 2011
Indien am 4. Juni 2011
Indonesien am 28. Oktober 2009
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 28. Sep-
tember 2009 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 15 Absatz 2 des Protokolls
und einer gleichzeitig abgegebenen Erklärung zu Artikel 5 Absatz 2 des
Protokolls*)
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Irland am 17. Juli 2010
Island am 22. Juli 2010
Jordanien am 11. Juli 2009
Katar am 28. Juni 2009
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 29. Mai 2009
eingelegten Vorbehalts zu Artikel 3 Buchstabe d, Artikel 7 Absatz 1 und
Artikel 15 Absatz 2 des Protokolls*)
Luxemburg am 20. Mai 2009
Malaysia am 28. März 2009
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 26. Fe-
bruar 2011 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 15 Absatz 2 des Protokolls*)
Marokko am 25. Mai 2011
Niederlande
– karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Oktober 2010
San Marino am 19. August 2010
St. Vincent und die Grenadinen am 28. November 2010
Syrien, Arabische Republik am 8. Mai 2009
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. April
2009 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 7 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2 des
Protokolls und einer gleichzeitig abgegebenen Erklärung zu Artikel 6 Ab-
satz 3 des Protokolls*)
Timor-Leste am 9. Dezember 2009
Togo am 7. Juni 2009
Trinidad und Tobago am 6. Dezember 2007
Tschad am 17. September 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. April 2009 (BGBl. II S. 496).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 31. Oktober 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1337
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 2. November 2011
Das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 (BGBl. 2001 II S. 1237, 1238)
zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647, 648) wird nach seinem Artikel 16
Absatz 2 für
Kap Verde am 10. Januar 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2011 (BGBl. II S. 603).
Berlin, den 2. November 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 7. November 1996
zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
Vom 2. November 2011
Das Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Ver-
hütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und
anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345, 1346) ist nach seinem
Artikel 25 Absatz 2 für
Chile am 26. Oktober 2011
Jemen am 23. Februar 2011
Nigeria am 31. Oktober 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2010 (BGBl. II S. 1429).
Berlin, den 2. November 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
Vom 9. November 2011
Das Protokoll von 1988 vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Frei-
bord-Übereinkommen von 1966 vom 5. April 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457) ist
nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Algerien am 20. November 2001
Aserbaidschan am 16. Oktober 2004
Barbados am 11. November 2000
Belgien am 19. Juni 2007
Belize am 14. September 2007
Bulgarien am 4. September 2004
Cookinseln am 12. Juni 2007
Dominica am 21. September 2000
Ecuador am 28. Dezember 2006
Fidschi am 28. Oktober 2004
Grenada am 28. September 2004
Honduras am 1. März 2011
Indien am 10. November 2000
Iran, Islamische Republik am 31. Januar 2007
Irland am 7. August 2002
Island am 12. August 2000
Kambodscha am 8. September 2001
Kanada am 8. Juli 2010
Kasachstan am 17. Mai 2009
Kiribati am 5. Mai 2007
Korea, Demokratische Volksrepublik am 8. November 2001
Kuba am 25. Januar 2006
Libanon am 30. Juni 2005
Libyen am 20. April 2009
Litauen am 20. September 2006
Malawi am 7. Mai 2002
Moldau, Republik am 11. Januar 2006
Mongolei am 19. Juli 2007
Namibia am 22. Mai 2002
Neuseeland am 6. Juni 2001
Pakistan am 25. Juli 2002
Panama am 17. Dezember 2007
Peru am 24. September 2009
Polen am 5. Februar 2009
Portugal am 2. Oktober 2001
Rumänien am 18. August 2001
Russische Föderation am 18. November 2000
Samoa am 18. August 2004
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1339
Sierra Leone am 26. Oktober 2001
St. Kitts und Nevis am 11. September 2004
St. Lucia am 20. August 2004
St. Vincent und die Grenadinen am 9. Januar 2002
Tonga am 15. September 2000
Türkei am 4. September 2008
Tuvalu am 8. Oktober 2004
in Kraft getreten.
Das Protokoll wird nach seinem Artikel V Absatz 3 ferner in Kraft treten für
Palau am 29. Dezember 2011.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. März 2004 (BGBl. II S. 549).
Berlin, den 9. November 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 29. November 2011
Der Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBl. 1978 II S. 1517, 1518) ist
nach seinem Artikel XIII Absatz 5 für
Malaysia am 31. Oktober 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2011 (BGBl. II S. 1245).
Berlin, den 29. November 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 20. August 2009
über die Wehrpflicht der Doppelstaater/Doppelbürger
Vom 7. Dezember 2011
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Mai
2011 zu dem Abkommen vom 20. August 2009 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft über die Wehrpflicht der
Doppelstaater/Doppelbürger (BGBl. 2011 II S. 592, 593)
wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach sei-
nem Artikel 11 Absatz 1
am 1. Oktober 2011
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunden wurden am
24. August 2011 in Berlin ausgetauscht.
Berlin, den 7. Dezember 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 13. Dezember 2011
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1969 II
S. 249, 250; 1977 II S. 164, 165) wird nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für
Palau am 29. Dezember 2011
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Juni 2011 (BGBl. II S. 740).
Berlin, den 13. Dezember 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1341
Bekanntmachung
zur Festlegung der Gebührensätze
und betreffend den Satz für Verzugszinsen
im Bereich der FS-Streckengebühren
für den am 1. Januar 2012 beginnenden Erhebungszeitraum
nach dem Internationalen Übereinkommen über die
Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
Vom 16. Dezember 2011
Die erweiterte Kommission hat am 7. Dezember 2011 die nachstehenden
Beschlüsse gefasst:
– Beschluss Nr. 111 zur Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar
2012 beginnenden Erhebungszeitraum und
– Beschluss Nr. 112 betreffend den Satz für Verzugszinsen im Bereich der
FS-Streckengebühren für den am 1. Januar 2012 beginnenden Erhebungszeit-
raum.
Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht nach Artikel 2 Absatz 1 des
Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur
Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur
Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Strecken-
gebühren (BGBl. 1984 II S. 69), das zuletzt durch Artikel 333 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2
Absatz 2 der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2408) geändert worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Dezember 2010 (BGBl. II S. 1529).
Berlin, den 16. Dezember 2011
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Dr. M i r k a J e l i n e k
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
Beschluss Nr. 111
zur Festlegung der Gebührensätze
für den am 1. Januar 2012 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL, insbesondere auf
dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Gebührensätze werden genehmigt
und treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2011
Für den Präsidenten der Kommission
D. M o j s o s k i
Vizepräsident der Kommission
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011 1343
Ab dem 1. Januar 2012 geltende Basisgebührensätze
Globaler Anwendbarer
Zone Gebührensatz Wechselkurs
Euro 1 Euro =
Belgien-Luxemburg*) 73,91 -/-
Deutschland*) 74,33 -/-
Frankreich*) 64,63 -/-
Vereinigtes Königreich 79,68 0,871641 GBP
Niederlande*) 65,72 -/-
Irland*) 30,22 -/-
Schweiz 99,27 1,20009 CHF
Portugal Lisboa*) 33,06 -/-
Österreich*) 70,00 -/-
Spanien Kont.*) 71,84 -/-
Spanien Kanar. Inseln*) 58,52 -/-
Portugal Santa Maria*) 9,79 -/-
Griechenland*) 35,50 -/-
Türkei**) 30,17 -/-
Malta*) 27,86 -/-
Italien*) 78,69 -/-
Zypern*) 37,65 -/-
Ungarn 43,59 284,520 HUF
Norwegen 64,26 7,72699 NOK
Dänemark 71,66 7,44365 DKK
Slowenien*) 71,07 -/-
Rumänien 41,98 4,28120 RON
Tschechische Republik 46,15 24,5219 CZK
Schweden 72,48 9,13054 SEK
Slowakei*) 60,96 -/-
Kroatien 38,79 7,48972 HRK
Bulgarien 36,56 1,95515 BGN
Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien 59,29 61,0377 MKD
Moldau 41,09 15,9345 MDL
Finnland*) 50,14 -/-
Albanien 43,43 139,837 ALL
Bosnien und Herzegowina 40,05 1,92806 BAM
Belgrade 44,68 101,136 RSD
Litauen 47,64 3,45034 LTL
Polen 36,00 4,33392 PLN
Armenien 27,29 509,595 AMD
Lettland 29,58 0,708677 LVL
*) An der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) beteiligter Staat.
**) Staat, der seine Erhebungsgrundlage in Euro bestimmt.
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2011
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kosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Beschluss Nr. 112
betreffend den Satz für Verzugszinsen
im Bereich der FS-Streckengebühren
für den am 1. Januar 2012 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL, insbesondere auf
dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);
gestützt auf die Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem, insbe-
sondere auf deren Artikel 10;
gestützt auf die Zahlungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem, insbeson-
dere auf deren Klausel 6;
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Der am 1. Januar 2012 in Kraft tretende Satz für Verzugszinsen im Bereich der
FS-Streckengebühren beträgt
11,57 % pro Jahr.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2011
Für den Präsidenten der Kommission
D. M o j s o s k i
Vizepräsident der Kommission