1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Gesetz
zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vom 29. April 2008
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Serbien andererseits
Vom 8. November 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 29. April 2008 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Republik Serbien andererseits sowie den der Schlussakte beigefügten
Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schlussakte nebst
Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 138 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 8. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
*) Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. 1 bis 7 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkom-
men werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
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Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Serbien andererseits
Das Königreich Belgien, und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie
auch im Rahmen des Stabilitätspakts,
die Republik Bulgarien,
die Tschechische Republik, in Anbetracht der Bereitschaft der Europäischen Union,
Serbien so weit wie möglich in das politische und wirtschaftliche
das Königreich Dänemark,
Leben Europas zu integrieren, und in Anbetracht von dessen
die Bundesrepublik Deutschland, Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der EU
die Republik Estland, auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union
(nachstehend „EU-Vertrag“ genannt) und der Erfüllung der vom
Irland, Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien sowie der
die Hellenische Republik, Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess-Auflagen, der, insbe-
sondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem
das Königreich Spanien, Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens
die Französische Republik, steht,
die Italienische Republik, in Anbetracht der Europäischen Partnerschaft, in der priori-
die Republik Zypern, täre Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen Serbiens
um Annäherung an die Europäischen Union festgelegt sind,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen, in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mit-
teln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabili-
das Großherzogtum Luxemburg, sierung in Serbien und in der Region beizutragen durch Entwick-
die Republik Ungarn, lung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungs-
aufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des
Malta, Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammen-
das Königreich der Niederlande, arbeit sowie durch Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von
Bereichen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicher-
die Republik Österreich, heit, sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicher-
die Republik Polen, heit,
die Portugiesische Republik, in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Stär-
Rumänien, kung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die
eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres
die Republik Slowenien,
Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechts-
die Slowakische Republik, staatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen natio-
naler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie
die Republik Finnland,
durch ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen,
das Königreich Schweden,
in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, alle Grund-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
sätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen der OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über
Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend
Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische „Schlussakte von Helsinki“ genannt), der Abschließenden Do-
Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und kumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser
Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspakts für Süd-
die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atom-
osteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der Re-
gemeinschaft,
gion und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Re-
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, gion beizutragen,
einerseits und
in erneuter Bestätigung des Rechtes aller Flüchtlinge und im
die Republik Serbien, nachstehend „Serbien“ genannt, Lande Vertriebenen auf Rückkehr und auf Schutz ihres Eigen-
andererseits, tums und ihrer sonstigen damit zusammenhängenden
Menschenrechte,
nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die
in Anbetracht der engen Bindungen zwischen den Vertrags- Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der nachhaltigen Ent-
parteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres wicklung sowie der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Bei-
Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage trag zu den wirtschaftlichen Reformen in Serbien zu leisten,
der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und
dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Serbien ermög- in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für Freihan-
lichen, seine Beziehungen zur Gemeinschaft und ihren Mitglied- del im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden
staaten weiter zu vertiefen und auszubauen, Rechten und Pflichten,
in Anbetracht der Bedeutung dieses Abkommens für die in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, unter
Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-
auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische politik (GASP) der Europäischen Union den regelmäßigen poli-
Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- tischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von bei-
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derseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter in dem Wunsch, auf kulturellem Gebiet enger zusammenzu-
auszubauen, arbeiten und den Informationsaustausch auszubauen,
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die sind wie folgt übereingekommen:
Bekämpfung des organisierten Verbrechens und für die Inten-
sivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terro- Artikel 1
rismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Kon-
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
ferenz vom 20. Oktober 2001,
einerseits und der Republik Serbien andererseits wird eine
Assoziation gegründet.
in der Überzeugung, dass das Stabilisierungs- und Assoziie-
rungsabkommen (nachstehend „Abkommen“ genannt) ein (2) Ziel dieser Assoziation ist es,
neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für a) die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, Demokratie und
die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Rechtsstaatlichkeit auszubauen;
Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirt-
b) einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutio-
schaft, schaffen wird,
nellen Stabilität in Serbien und zur Stabilisierung der Region
zu leisten;
unter Berücksichtigung der Zusage Serbiens, seine Rechts-
vorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemein- c) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu
schaft anzugleichen und wirksam anzuwenden, schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen
zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, d) die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, seine wirt-
die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und schaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen,
alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften
und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf an die der Gemeinschaft;
einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis e) die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, den Übergang
für diese Anstrengungen einzusetzen, zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;
f) ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der
bestätigend, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die Gemeinschaft und Serbien zu fördern und schrittweise eine
in den Geltungsbereich des Titels IV des Dritten Teils des Ver- Freihandelszone zu errichten;
trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachste-
hend „EG-Vertrag“ genannt) fallen, das Vereinigte Königreich g) die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkom-
und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht Mitgliedstaaten men fallenden Bereichen zu fördern.
der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw.
Irland Serbien notifiziert, dass es im Einklang mit dem dem EU- Titel I
Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nunmehr als Allgemeine Grundsätze
Teil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit
dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Artikel 2
Dänemarks auch für Dänemark,
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung
der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der
eingedenk des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festi- Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze
gung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von
Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Euro- Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt
päischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammen- wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, ein-
arbeit aufrief, schließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem
Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien
eingedenk des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabili- (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der
sierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Kon-
der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanlän- ferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck
dern bestätigte und die Aussicht auf deren Integration in die kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik
Europäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reform- der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkom-
prozess und ihrer besonderen Lage unterstrich, was in den mens.
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember
2005 und vom Dezember 2006 bekräftigt wurde, Artikel 3
Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-
eingedenk der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen gabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an
Freihandelsabkommens am 19. Dezember 2006 in Bukarest als staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten
Mittel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. Die
Aussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu ver- Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten
bessern, und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massen-
vernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre
eingedenk des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüs-
Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zur tungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen
Erleichterung der Visaerteilung1) und des Abkommens zwischen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang
der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragspartei-
die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt2) en sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesent-
(nachstehend „Abkommen zwischen der Gemeinschaft und liches Element dieses Abkommens und Gegenstand des po-
Serbien über die Rückübernahme“ genannt) am 1. Januar 2008, litischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und festigt.
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzu-
1) ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 137. arbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von
2) ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 46. Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,
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– indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlä- Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird der Stabilitäts- und
gigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu rati- Assoziationsrat Empfehlungen aussprechen und kann
fizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang Beschlüsse fassen. Werden bei der Überprüfung besondere
durchzuführen; Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem
Abkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behan-
– indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen
delt werden.
einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit
Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern Die vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spä-
und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem testens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens
Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende
Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der
Der politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regionaler Grundlage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und
Ebene stattfinden. Assoziationsrat die von Serbien erzielten Fortschritte und kann
Beschlüsse über die folgenden Phasen der Assoziation fassen.
Artikel 4 Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr,
für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie
der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbeson-
dere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY bei- Artikel 9
messen. Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen
WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allge-
Artikel 5 meinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und
Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit
Internationaler und regionaler Frieden und internationale und
Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen
regionale Stabilität, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehun-
Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.
gen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von
Minderheiten sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates
der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabi- Titel II
lisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender
Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Politischer Dialog
Abkommens sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des
Rates der Europäischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und
Artikel 10
tragen der besonderen Lage Serbiens Rechnung.
(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird
Artikel 6 im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet
und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union
Serbien verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gut- und Serbien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbe-
nachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Re- ziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen
gion fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener den Vertragsparteien bei.
gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und
des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie (2) Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert
der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor werden:
allem im Zusammenhang mit dem Grenzschutz und der a) die volle Integration Serbiens in die Gemeinschaft demo-
Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption, der kratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die
Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels, Europäische Union,
insbesondere einschließlich des Menschenhandels, des Klein-
waffenhandels, des Handels mit leichten Waffen und des b) eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertrags-
Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Fak- parteien zu internationalen Fragen, einschließlich GASP-
tor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit Fragen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaus-
zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in tausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswir-
der Region bei. kungen auf die Vertragsparteien haben könnten,
c) regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbar-
Artikel 7 licher Beziehungen,
Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie der d) gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in
Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internatio- Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die
nalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen. GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen.
Artikel 8 Artikel 11
Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens (1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assozia-
sechs Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht. tionsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die
Vertragsparteien ihm vorlegen.
Der mit Artikel 119 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat
überprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung (2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische
dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung Dialog auch wie folgt stattfinden:
der rechtlichen, Verwaltungs-, institutionellen und wirtschaft-
a) erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die
lichen Reformen durch Serbien. Diese Überprüfung erfolgt unter
Serbien einerseits und den Vorsitz des Rates der Euro-
Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den allge-
päischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die
meinen Grundsätzen dieses Abkommens. Sie trägt den in der
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Euro-
Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten, die für die-
päische Kommission andererseits vertreten,
ses Abkommen von Belang sind, gebührend Rechnung und
steht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziie- b) volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den
rungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbe- Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Dritt-
sondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungs- und staaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE,
Assoziierungsprozess. des Europarats und anderer internationaler Gremien,
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
c) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach
Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft
geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Serbiens, solche Übereinkünfte zu schließen, wird eine Bedin-
Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerun- gung für die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen
gen des Europäischen Rates von Thessaloniki am 19. und Serbien und der Europäischen Union sein.
20. Juni 2003 angenommen wurden.
Serbien leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen
Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und
Artikel 12 Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.
Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in
dem mit Artikel 125 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- Artikel 16
und Assoziationsausschuss statt. Zusammenarbeit mit
anderen am Stabilisierungs- und
Artikel 13 Assoziierungsprozess beteiligten Ländern
Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Serbien setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen
Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Staa-
Länder der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des ten in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden
Forums EU-Westliche Balkanländer. Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Be-
reichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit
sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens
Titel III vereinbar sein.
Regionale Zusammenarbeit
Artikel 17
Zusammenarbeit mit
Artikel 14
anderen Ländern, die Kandidaten für
Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am
sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind
die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Serbien (1) Serbien sollte seine Zusammenarbeit mit jedem Land, das
aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im ein Kandidat für den Beitritt zur EU ist, in den unter dieses
Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen
einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unter- und mit ihm Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit
stützen. schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden,
Plant Serbien seine Zusammenarbeit mit einem der in den Arti- die bilateralen Beziehungen zwischen Serbien und diesem Land
keln 15, 16 und 17 genannten Länder auszubauen, unterrichtet schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen
und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und die-
nach Maßgabe des Titels X. sem Land anzugleichen.
Serbien führt das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unter- (2) Serbien nimmt Verhandlungen mit der Türkei, die mit der
zeichnete Mitteleuropäische Freihandelsabkommen in vollem Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, über ein auf
Umfang durch. einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu schließendes
Abkommen auf, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT
1994 eine Freihandelszone errichtet wird und mit dem im Ein-
Artikel 15 klang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die Erbrin-
Zusammenarbeit mit den gung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen ihnen auf
anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und einem Niveau liberalisiert werden, das dem in diesem Abkom-
Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben men vorgesehenen entspricht.
Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Serbien Ver- Diese Verhandlungen sollten so bald wie möglich eingeleitet
handlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- werden, damit das genannte Abkommen vor Ende der in Arti-
und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick kel 18 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden
auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale kann.
Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammen-
arbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden
Titel IV
sollen.
Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind: Freier Warenverkehr
a) politischer Dialog,
Artikel 18
b) die Errichtung von mit den einschlägigen WTO-Bestimmun-
gen vereinbaren Freihandelszonen, (1) Während eines Zeitraums von höchstens sechs Jahren ab
Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft
c) gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und Serbien nach Maßgabe dieses Abkommens und im Ein-
der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von klang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO
Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapital- schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksich-
verkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammen- tigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.
hängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen
(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den
eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,
Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
d) Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Berei-
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Ab-
chen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen,
gaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im
insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit.
Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware
Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und
über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanis- Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen
men. Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
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a) einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Ein- (2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle
klang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben wer- Serbiens auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der
den, Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens
beseitigt.
b) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,
(3) Die Einfuhrzölle Serbiens auf die gewerblichen Erzeugnis-
c) Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Ver- se der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden
hältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und
(4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem beseitigt.
aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zoll- (4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Serbiens für
senkungen vorgenommen werden, gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft und die Maß-
a) der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/871) eingeführte, am nahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses
Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga Abkommens beseitigt.
omnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der
Gemeinschaft, Artikel 22
b) der angewandte serbische Zollsatz2). Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen
(5) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zoll- (1) Die Gemeinschaft und Serbien beseitigen bei Inkrafttreten
senkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zoll- dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Ab-
senkungen, die sich gaben gleicher Wirkung.
(2) Die Gemeinschaft und Serbien beseitigen bei Inkrafttreten
a) aus den Zollverhandlungen der WTO, oder
dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Aus-
b) im Falle des Beitritts Serbiens zur WTO, oder fuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.
c) aus Senkungen nach dem Beitritt Serbiens zur WTO
Artikel 23
ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die
Schnellere Senkung der Zollsätze
gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten
Ausgangszollsätze. Serbien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der
Gemeinschaft schneller als in Artikel 21 vorgesehen zu senken,
(6) Die Gemeinschaft und Serbien teilen einander ihre Aus- sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des
gangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit. betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage
Kapitel I und spricht entsprechende Empfehlungen aus.
Gewerbliche Erzeugnisse
Kapitel II
Artikel 19 Landwirtschaft und Fischerei
Begriffsbestimmung
Artikel 24
(1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemein-
Begriffsbestimmung
schaft und Serbiens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kom-
binierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I (1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen
Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Land- und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft
wirtschaft aufgeführten Erzeugnisse. und in Serbien.
(2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnis- (2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten
sen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomen-
Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag. klatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Überein-
kommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
Artikel 20 (3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischerei-
erzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie
Zugeständnisse der der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teig-
Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse waren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere
oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“).
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben
gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in
Serbien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. Artikel 25
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Ge- Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
meinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerb- Das Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort
liche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien werden bei Inkrafttre- aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
ten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 26
Artikel 21 Zugeständnisse der Gemeinschaft
Zugeständnisse Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse
mit Ursprung in Serbien
(1) Die Einfuhrzölle Serbiens auf die gewerblichen Erzeug-
nisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens be-
werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. seitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschrän-
kungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaft-
1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987,
liche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien.
S. 1) in ihrer geänderten Fassung. (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens be-
2) Amtsblatt von Serbien 62/2005 und 61/2007. seitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher
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Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Serbien alle
Serbien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischerei-
1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen. erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in
Anhang V aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten Erzeug-
Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten
nisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.
Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz
und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der
Wertzoll beseitigt. Artikel 31
(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt Überprüfungsklausel
die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby- Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen
beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Serbien im Rah- den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischerei-
men eines jährlichen Zollkontingents von 8 700 Tonnen erzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der
Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der
20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im gemeinschaft- Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Serbiens, der Bedeutung
lichen Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind. der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Serbiens,
(4) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im
gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts Serbiens zur
und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in WTO prüfen die Gemeinschaft und Serbien spätestens drei
Serbien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Stabilitäts- und
180 000 Tonnen (Nettogewicht) abgabenfreien Zugang. Assoziationsrat für jedes Erzeugnis, welche weiteren Zuge-
ständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der
Artikel 27 angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere
Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und
Zugeständnisse Serbiens Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.
für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens be- Artikel 32
seitigt Serbien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen
und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Schutzklausel für
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens (1) Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der
einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25, 26, 27, 28, 29
a) beseitigt Serbien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa auf- und 30 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der beson-
geführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in deren Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine erns-
der Gemeinschaft; te Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungs-
b) beseitigt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in mechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so neh-
Anhang IIIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse men beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestim-
mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes mungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 41,
Erzeugnis angegebenen Zeitplan; unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu
finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Ver-
c) senkt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in den
tragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig er-
Anhängen IIIc und IIId aufgeführten landwirtschaftlichen
achtet.
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem
dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan. (2) Erreicht das Volumen der Einfuhren von in Protokoll Nr. 3
Anhang V aufgeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Serbien
Artikel 28 zusammengenommen 115 v. H. des Durchschnitts der drei letz-
ten Kalenderjahre, so nehmen Serbien und die Gemeinschaft
Protokoll über Wein und Spirituosen innerhalb von fünf Arbeitstagen Konsultationen auf, um die Han-
Die für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten Weine und Spiritu- delsströme dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft zu analy-
osen geltende Regelung ist in dem genannten Protokoll enthal- sieren und zu evaluieren und gegebenenfalls geeignete Lösun-
ten. gen zu finden, die eine Verzerrung des Handels bei den Ein-
fuhren dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft verhindern.
Artikel 29 Steigt das Volumen der Einfuhren von in Anhang V zu Protokoll
Nr. 3 aufgeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Serbien in
Zugeständnisse der Gemeinschaft
einem Kalenderjahr zusammengenommen um mehr als 30 v. H.
für Fisch und Fischereierzeugnisse
gegenüber dem Durchschnitt der drei letzten Kalenderjahre, so
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens be- kann die Gemeinschaft unbeschadet des Absatzes 1 die
seitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschrän- Anwendung der Präferenzregelung für die Waren, die die Stei-
kungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fische- gerung verursachen, aussetzen.
reierzeugnisse mit Ursprung in Serbien.
Wird die Aussetzung der Anwendung der Präferenzregelung
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemein- beschlossen, so notifiziert die Gemeinschaft die Maßnahme
schaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und innerhalb von fünf Arbeitstagen dem Stabilitäts- und Assozia-
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Serbien, die nicht in tionsausschuss und nimmt Konsultationen mit Serbien auf, um
Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeug- Maßnahmen zu vereinbaren, die eine Verzerrung des Handels
nisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen. mit den in Anhang V zu Protokoll Nr. 3 aufgeführten Erzeug-
nissen verhindern.
Artikel 30 Die Gemeinschaft wendet die Präferenzregelung wieder an,
Zugeständnisse Serbiens sobald die Handelsverzerrung durch wirksame Umsetzung der
für Fisch und Fischereierzeugnisse vereinbarten Maßnahmen oder durch die Wirkung anderer
geeigneter Maßnahmen, die die Vertragsparteien getroffen
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens be-
haben, beseitigt ist.
seitigt Serbien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen
und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischerei- Artikel 41 Absätze 3 bis 6 gilt sinngemäß für das Vorgehen nach
erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. diesem Absatz.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1153
(3) Die Vertragsparteien überprüfen das Funktionieren des in Artikel 36
Absatz 2 vorgesehenen Mechanismus spätestens drei Jahre
Stillhalteregelung
nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Der Stabilitäts- und
Assoziationsrat kann über eine geeignete Anpassung des in (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wer-
Absatz 2 vorgesehenen Mechanismus beschließen. den im Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien weder
neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung
eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.
Artikel 33
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wer-
Schutz geografischer Angaben für den im Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien weder
landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen
und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die be-
(1) Nach Maßgabe dieses Artikels schützt Serbien die geo- stehenden verschärft.
grafischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (3) Unbeschadet der nach den Artikeln 26, 27, 28, 29 und 30
(EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar-
von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für und Fischereipolitik Serbiens und der Gemeinschaft und die Ein-
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel1) in der Gemeinschaft ein- führung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die
getragen sind. Geografische Angaben Serbiens können unter Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt,
den in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom sofern die in den Anhängen II bis V und Protokoll Nr. 1 vorge-
20. März 2006 festgelegten Voraussetzungen in der Gemein- sehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.
schaft eingetragen werden.
(2) Serbien verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Verwen- Artikel 37
dung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für ver-
Verbot steuerlicher Diskriminierung
gleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geogra-
fischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsäch- (1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die
liche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffen- Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegen-
de geografische Angabe in Übersetzung verwendet oder der über gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen
Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und
„Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird. Serbien nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.
(3) Serbien lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benut- (2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspar-
zung den Fällen des Absatzes 2 entspricht. tei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter
Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren
(4) Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 ent- erhobenen indirekten Abgaben.
spricht und die in Serbien eingetragen oder durch Benutzung
erworben worden sind, dürfen fünf Jahre nach Inkrafttreten die-
ses Abkommens nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch Artikel 38
nicht für in Serbien eingetragene Marken und durch Benutzung Finanzzölle
erworbene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören,
es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Quali- Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel-
tät, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der ten auch für Finanzzölle.
Waren zu täuschen.
Artikel 39
(5) Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geogra-
fischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Zollunionen, Freihandelszonen
Sprache der übliche Name für diese Waren in Serbien sind, und Grenzverkehrsregelungen
endet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom- (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich-
mens. tung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsrege-
(6) Serbien stellt sicher, dass die fünf Jahre nach Inkrafttreten lungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in die-
dieses Abkommens aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführten sem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen bewirken.
Waren nicht gegen diesen Artikel verstoßen. (2) Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt
(7) Serbien gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenz-
bis 6 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten. handelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mit-
gliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Serbien und
Serbien geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt
Kapitel III wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen
Abkommen ergeben, die von Serbien zur Förderung des Re-
Gemeinsame Bestimmungen gionalhandels geschlossen werden.
(3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen
Artikel 34 zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1
Geltungsbereich und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonsti-
gen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen
Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden
den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Union
Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist. statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen
verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und
Artikel 35 Serbiens Rechnung getragen wird.
Weitere Zugeständnisse
Artikel 40
Dieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maß-
Dumping und Subventionen
nahmen durch eine Vertragspartei unberührt.
(1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht
1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach
Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 41 zu treffen.
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
(2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Ver- rang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses
tragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen
so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkom-
Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO- men über Schutzmaßnahmen müssen die in dem vorliegen-
Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaß- den Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -span-
nahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften nen aufrechterhalten.
geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofor-
tiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw.
Artikel 41 Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den
Schutzklausel Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwen-
digen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertrags-
(1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen partei wird unverzüglich unterrichtet.
über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien
Anwendung. Die Schutzmaßnahmen werden dem Stabilitäts- und Assozia-
tionsrat unverzüglich notifiziert und sind dort insbesondere im
(2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst
Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
anderen Vertragspartei eingeführt,
(6) Führt die Gemeinschaft einerseits oder Serbien anderer-
a) dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmit- seits für Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genann-
telbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden ten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren
Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Han-
droht oder delsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei
b) dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder dies der anderen Vertragspartei mit.
Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine
erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Re- Artikel 42
gion der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,
Knappheitsklausel
so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absat-
zes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren die- (1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels
ses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen. a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kri-
(3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus tischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für
der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder
hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung die- b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Ver-
ses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absat- tragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Aus-
zes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen sollten in der Aus- fuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung
setzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die
Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erheb-
Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18 Absatz 4 liche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,
Buchstaben a und b und Absatz 5 genannten Ausgangszollsatz
so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und
für die Ware entspricht, bestehen. Diese Maßnahmen, in denen
nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen tref-
vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum
fen.
Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht
für mehr als zwei Jahre getroffen werden. (2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der
Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses
In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um
Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dür-
einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden.
fen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen
Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme
oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Um-
unterworfen war, werden in einem Zeitraum, der demjenigen
stände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschrän-
entspricht, in dem diese Maßnahme bereits angewandt wurde,
kung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die
nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt, sofern
Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre nach
Auslaufen der Maßnahme betragen hat. (3) Die Gemeinschaft oder Serbien unterbreitet dem Stabili-
täts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorge-
(4) Die Gemeinschaft einerseits oder Serbien andererseits
sehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald
unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in die-
wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Ver-
sem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorge-
tragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Ver-
sehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buch-
tragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für
stabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der
die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen
Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertrags-
vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des
parteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden,
(5) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes: so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach die-
sem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
a) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit
der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem (4) Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die
Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung
Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen. bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Serbien
unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaß-
Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführen-
nahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich
de Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befas-
unterrichtet.
sung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss
zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen wer-
zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die ein- den unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert
führende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines
das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand
Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vor- regelmäßiger Konsultationen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1155
Artikel 43 a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa-
tionen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregel-
Staatliche Monopole
mäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Fest-
Serbien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise stellungen zusammen mit den objektiven Informationen
so um, dass drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingun- und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziations-
gen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informa-
Europäischen Union und Serbiens ausgeschlossen ist. tionen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Artikel 44 b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsulta-
tionen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenom-
Ursprungsregeln
men, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so
enthält Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln für die Anwendung kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der ein-
dieses Abkommens. schlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeug-
nisse vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aus-
setzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
Artikel 45
unverzüglich notifiziert.
Zulässige Beschränkungen
c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver- das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden
boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen Vertragspartei notwendige Minimum zu beschränken. Sie gilt
der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden.
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und
oder Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künst- Assoziationsausschuss unmittelbar nach ihrer Annahme
lerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen
zum Schutz des geistigen oder gewerblichen Eigentums im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere
gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betref- um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre
fend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschrän- Anwendung nicht mehr gegeben sind.
kungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskri- (5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und
minierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die
zwischen den Vertragsparteien darstellen. betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekannt-
machung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekannt-
Artikel 46 machung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mit-
geteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen
Verweigerung der Amtshilfe
eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amts- oder Betrug festgestellt worden sind.
hilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel
vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeu- Artikel 47
tung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten
und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Aus-
bekämpfen. fuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des
Protokolls Nr. 3, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhr-
(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Infor- abgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betrof-
mationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregel- fene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat er-
mäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel suchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu
festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen prüfen.
Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach die-
sem Artikel vorübergehend aussetzen.
Artikel 48
(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung
Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des
der Amtshilfe“ unter anderem vor,
Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungs-
eigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt
worden ist; Titel V
b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnach- Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassung,
weise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt Erbringung von Dienstleistungen, Kapitalverkehr
abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist;
c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rah- Kapitel I
men der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder
der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind,
wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist. Artikel 49
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder (1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-
Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren den Bedingungen und Modalitäten
von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen
a) wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit
und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten
Serbiens besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objek-
legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hin-
tiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusam-
sichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedin-
menhängt.
gungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Dis-
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden kriminierung gegenüber den Staatsangehörigen jenes Mit-
Voraussetzungen zulässig: gliedstaats bewirkt;
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
b) haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet Kapitel II
eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die
dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungs- Niederlassung
dauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum
Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht
für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilate- Artikel 52
rale Abkommen im Sinne des Artikels 50 fallen, sofern in die- Begriffsbestimmung
sen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
(2) Serbien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedin-
gungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staats- a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „serbische Gesell-
angehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem schaft“ eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften
Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens gegründet worden ist
und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs-
Absatz 1 genannte Behandlung. oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.
Serbiens hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaats bzw. Serbiens gegründete Gesellschaft nur ihren
satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.
Artikel 50
Serbiens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der
(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit- Gemeinschaft bzw. als serbische Gesellschaft, sofern ihre
gliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbin-
Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für dung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens
die Mobilität der Arbeitnehmer aufweist;
b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesellschaft,
a) sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur die von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kontrolliert
Beschäftigung für serbische Arbeitnehmer, die von Mitglied- wird;
staaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten
und nach Möglichkeit verbessert werden; c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft einen Geschäfts-
sitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstel-
b) prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche le eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat
Abkommen zu schließen. und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise
Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie
(2) Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem
die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleich- im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich
terungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit nicht unmittelbar an dieses wenden müssen, sondern
den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der des-
und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit- sen Außenstelle darstellt;
gliedstaaten und in der Gemeinschaft.
d) „Niederlassung“
i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbstständi-
Artikel 51 ge Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen
zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tat-
(1) Es werden Bestimmungen festgelegt zur Koordinierung sächlich kontrollieren. Die selbstständige Erwerbstätig-
der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die keit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche
serbische Staatsangehörigkeit besitzen und im Hoheitsgebiet oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeits-
eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren Fami- markt und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum
lienangehörige, die dort einen legalen Wohnsitz haben. Zu die- Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel
sem Zweck werden folgende Bestimmungen durch einen gilt nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine
Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;
Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günsti-
gere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, in Kraft gesetzt: ii) im Falle von Gesellschaften der Gemeinschaft oder ser-
bischen Gesellschaften das Recht, durch Gründung von
a) Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in
zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Auf- Serbien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit
enthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinter- aufzunehmen;
bliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie
und ihre Familienangehörigen zusammengezählt; e) „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;
f) „Erwerbstätigkeiten“ grundsätzlich gewerbliche, kaufmänni-
b) alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei
sche, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten;
Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit,
wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrank- g) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ und „Staatsange-
heit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitrags- höriger Serbiens“ eine natürliche Person, die die Staats-
bedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des angehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens besitzt;
Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten
geltenden Sätzen frei transferiert werden; Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen See-
verkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen
c) die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für
für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffs- Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Staatsangehörige
bestimmung. Serbiens, die außerhalb der Gemeinschaft und Serbiens
ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der
(2) Serbien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsange- Gemeinschaft oder Serbiens niedergelassen sind und von
hörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Gebiet Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder Staatsangehö-
legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die rigen Serbiens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in die-
dort einen legalen Wohnsitz haben, eine gleichartige wie die in sem Mitgliedstaat oder in Serbien nach den dort geltenden
Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Behandlung. Rechtsvorschriften registriert sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1157
h) „Finanzdienstleistungen“ die in Anhang VI aufgeführten Artikel 54
Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den
(1) Vorbehaltlich des Artikels 56 können die Vertragsparteien
Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.
mit Ausnahme der in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleis-
tungen, die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesell-
Artikel 53 schaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet regeln, sofern
diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und
(1) Serbien erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren
von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.
seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt Serbien bei
Inkrafttreten dieses Abkommens (2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertrags-
partei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
a) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, ein-
im Hoheitsgebiet Serbiens eine Behandlung, die nicht weni- schließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versiche-
ger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen rungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbrin-
Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, ger von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat,
Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt; oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanz-
systems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht
b) für die Geschäftstätigkeit der im Hoheitsgebiet Serbiens nie- als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei
dergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlas- aus diesem Abkommen genutzt werden.
sungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behand-
lung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie (3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte
ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und
oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesell- Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder
schaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im
Drittstaaten gewährt. Besitz öffentlicher Stellen befinden.
(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die
Artikel 55
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
(1) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Über-
a) für die Niederlassung serbischer Gesellschaften eine einkommens über die Schaffung eines gemeinsamen euro-
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behand- päischen Luftverkehrsraums1) gilt dieses Kapitel nicht für den
lung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.
oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften
aus Drittstaaten gewähren; (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen
zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in
b) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelasse- den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.
nen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen ser-
bischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger
Artikel 56
günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren
eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, (1) Die Artikel 53 und 54 schließen nicht aus, dass eine Ver-
falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem tragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von
Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Ver-
Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten tragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegrün-
gewähren. det worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen
rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen
(3) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach
Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesell- ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der
schaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge-
anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegen- rechtfertigt ist.
über ihren eigenen Gesellschaften bewirken.
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das
(4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den recht-
Stabilitäts- und Assoziationsrat die detaillierten Regelungen für lichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der
die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen
von Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehö- ergibt.
rigen Serbiens zur Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeiten
fest. Artikel 57
(5) Ungeachtet dieses Artikels Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Serbiens die
Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätig-
a) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von
keiten in Serbien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft
Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses
der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die
Abkommens das Recht, Immobilien in Serbien zu nutzen
gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforder-
und zu mieten;
lich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.
b) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Ge-
1) Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
meinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht,
wie serbische Gesellschaften Eigentum an Immobilien zu Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina,
der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik
erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik
Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse die gleichen Serbien*), dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Ser-
Rechte wie serbische Gesellschaften, sofern diese Rechte bien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo
für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
für die sie sich niedergelassen haben. (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3).
*) H i n w e i s d e r S c h r i f t l e i t u n g
c) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der An dieser Stelle muss anstatt des Wortes „Serbien“ das Wort
Stabilitäts- und Assoziationsrat, ob die unter Buchstabe b „Montenegro“ stehen. Durch ein Berichtigungsverfahren auf inter-
genannten Rechte auf Zweigniederlassungen von Gesell- nationaler Ebene wird derzeit das in der Urfassung des Abkom-
schaften der Gemeinschaft ausgedehnt werden können. mens enthaltene Redaktionsversehen korrigiert.
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Artikel 58 a) diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder
Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer
(1) Eine im Hoheitsgebiet Serbiens niedergelassene Gesell- Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und
schaft der Gemeinschaft und eine im Gebiet der Gemeinschaft
niedergelassene serbische Gesellschaft ist berechtigt, im Ein- b) die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der
klang mit den in dem Aufnahmegebiet der Niederlassung, im Gemeinschaft bzw. Serbiens hat und in dem betreffenden
Hoheitsgebiet der Republik Serbien bzw. im Gebiet der Gemein- Mitgliedstaat bzw. in Serbien keine weiteren Vertreter, Büros,
schaft geltenden Rechtsvorschriften Personal zu beschäftigen Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.
oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassun-
gen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit der Kapitel III
Mitgliedstaaten bzw. Serbiens besitzt, sofern es sich bei diesem
Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Erbringung von Dienstleistungen
Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesell-
schaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen Artikel 59
beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses
Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum. (1) Die Gemeinschaft und Serbien verpflichten sich, im Ein-
klang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von
genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ ge- Dienstleistungen durch serbische Gesellschaften bzw. Gesell-
nannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des schaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige Ser-
Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern biens bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten,
die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienst-
Personen mindestens während eines der Versetzung unmittel- leistungsempfängers niedergelassen sind.
bar vorausgehenden Jahres von ihr beschäftigt worden oder an
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung
ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu
gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der
besitzen):
natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom
a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im
Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Sinne des Artikels 58 beschäftigt sind; dazu gehören auch
Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder
Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kom- Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Serbiens sind und
petenzen gehören: um vorübergehende Einreise zur Aushandlung oder zum
Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleis-
i) die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder tungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direkt-
Unterabteilung der Niederlassung, verkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.
ii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen (3) Nach vier Jahren trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat
Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwal- die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforder-
tungskräfte, lichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien
erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvor-
iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung schriften Rechnung getragen.
oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung
und sonstige Personalentscheidungen;
Artikel 60
b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis- (1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die
sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch
Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw.
Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Serbiens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienst-
Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Quali- leistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag
fikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezi- vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.
fische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörig-
keit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der an-
werden; deren Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein-
geführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkraft-
c) das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die tretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die
natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere
der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.
Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der ande-
ren Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organi- Artikel 61
sation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen
Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen
Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) der Gemeinschaft und Serbien gelten folgende Bestimmungen:
dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen (1) Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 4 die
Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,
ausübt. mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr
durch Serbien und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame
(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Serbiens bzw. der
Anwendung des Diskriminierungsverbotes und die schrittweise
Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Serbiens
Angleichung der serbischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbe-
und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird
reich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.
gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften han-
delt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne des Absat- (2) Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten
zes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochterge- sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten
sellschaft oder Zweigniederlassung einer serbischen Gesell- Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum inter-
schaft in einem Mitgliedstaat bzw. für die Gründung einer Toch- nationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam anzu-
tergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der wenden und die internationalen und europäischen Verpflichtun-
Gemeinschaft in der Republik Serbien zuständig sind, und gen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutznormen zu
sofern erfüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1159
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Han-
Wettbewerb als ein wesentliches Merkmal des internationalen delsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebiets-
Seeverkehrs. ansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten
mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
(3) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2
(3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt Serbien
a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-
durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung der
men mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen
bestehenden Verfahren den Erwerb von Immobilien in Serbien
auf;
durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom- Union. Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses
mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administra- Abkommens passt Serbien seine Rechtsvorschriften über den
tiven, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Erwerb von Immobilien in seinem Hoheitsgebiet durch Staatsan-
Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schritt-
Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr be- weise an, um deren Gleichbehandlung mit seinen eigenen
wirken könnten; Staatsangehörigen zu gewährleisten.
c) gewähren die Vertragsparteien unter anderem den von (4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewähr-
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver- leisten die Gemeinschaft und Serbien auch den freien Kapital-
tragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den für verkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und
den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.
ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort ange-
botenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen (5) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien
Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der
die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entlade- laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Ge-
einrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist meinschaft und Serbiens ein und verschärfen die bestehenden
als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. Regelungen nicht.
(4) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und (6) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen
einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den der Gemeinschaft und Serbien ernste Schwierigkeiten für die
Vertragsparteien, die ihren gegenseitigen wirtschaftlichen Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der
Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den Gemeinschaft oder Serbiens verursacht oder zu verursachen
gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im Übereinkommen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Serbien unbeschadet des
über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftver- Artikels 62 und des vorliegenden Artikels für höchstens sechs
kehrsraums geregelt. Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs
zwischen der Gemeinschaft und Serbien treffen, sofern diese
(5) Vor Abschluss des Übereinkommens über die Schaffung Maßnahmen unbedingt notwendig sind.
eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ergreifen
die Vertragsparteien keine Maßnahmen oder Aktionen, die (7) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der
gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkommens res- Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere
triktiver oder diskriminierend sind. Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bi-
lateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der
(6) Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.
der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen,
an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im (8) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur
Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des Land- Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr
verkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem zwischen der Gemeinschaft und Serbien zu erleichtern.
gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den
Personen- und Güterverkehr erleichtert. Artikel 64
(7) Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Ver- (1) Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses
wirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Abkommens treffen die Gemeinschaft und Serbien Maßnahmen,
Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwen-
der Dienstleistungsfreiheit im Luft-, im Land- und im Binnen- dung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapital-
schiffsverkehr geschaffen werden können. verkehr zu schaffen.
(2) Am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses
Kapitel IV Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die detail-
lierten Regelungen für die volle Anwendung der Regelung der
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr in Serbien fest.
Artikel 62
Kapitel V
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-
gen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Serbien in Allgemeine Bestimmungen
frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkom-
mens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen. Artikel 65
Artikel 63 (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten gerechtfertigt sind.
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den
freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen (2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertrags-
in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Auf- partei dauernd oder auch nur zeitweise mit der Ausübung
nahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
Bestimmungen des Titels V Kapitel II getätigt werden, sowie die
Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger Artikel 66
daraus resultierender Gewinne.
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver-
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den waltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt,
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Titel VI
Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden,
insbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder Angleichung der Rechtsvorschriften,
Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass Gesetzesvollzug und Wettbewerbsregeln
sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung die-
ses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen
Artikel 72
oder verringern. Die Anwendung des Artikels 65 bleibt davon
unberührt. (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Anglei-
chung der in Serbien bestehenden Rechtsvorschriften an die der
Gemeinschaft und der wirksamen Anwendung dieser Rechts-
Artikel 67
vorschriften an. Serbien bemüht sich zu gewährleisten, dass
Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließ- seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schritt-
lichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen weise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar wer-
Serbiens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der den. Serbien gewährleistet, dass seine bestehenden und künf-
Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert tigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und
werden. durchgesetzt werden.
(2) Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung
Artikel 68 dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 fest-
gelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkom-
(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt
men genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands aus-
nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der
gedehnt.
Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren (3) In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung
oder gewähren werden. auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands
im Bereich des Binnenmarkts, des Bereichs Recht, Freiheit und
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver- Sicherheit und der handelsrelevanten Bereiche. In einer weiteren
tragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen Phase konzentriert sich Serbien auf die übrigen Teile des
der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und gemeinschaftlichen Besitzstands.
sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-
errechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage
Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden eines zwischen der Europäischen Kommission und Serbien zu
sollen. vereinbarenden Programms vorgenommen.
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit- (4) Ferner legt Serbien im Einvernehmen mit der Euro-
gliedstaaten oder Serbien daran, bei der Anwendung ihrer re- päischen Kommission die detaillierten Regelungen für die Auf-
levanten Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschied- sicht über die Angleichung der Rechtsvorschriften und die für
lich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres den Gesetzesvollzug zu treffenden Maßnahmen fest.
Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 73
Artikel 69 Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der
Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, Gemeinschaft und Serbien zu beeinträchtigen, sind mit dem
die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu ver- ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unverein-
meiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt bar
der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan
für ihre Aufhebung vor. i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abge-
(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah- stimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Ein-
lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken
oder Serbiens kann die Gemeinschaft bzw. Serbien unter den im oder bewirken;
WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive
Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-
betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Serbiens oder in
über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Not- einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere
wendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft und Serbien Unternehmen;
unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei. iii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung
bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wett-
(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im
bewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die
Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwai- (2) Jegliche Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem
ger daraus resultierender Einnahmen. Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus
den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus
den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den
Artikel 70
Gemeinschaftsorganen erlassenen auslegenden Rechtsakten
Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter ergeben.
Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhän-
GATS ergeben.
gig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die
für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf pri-
Artikel 71 vate und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen
besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.
Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen
durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu (4) Serbien errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
verhindern, dass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Dritt- dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der
staaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkommens die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung
umgangen werden. des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1161
anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogram- Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während
men und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige
Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anord- Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuh-
nen. ren aus der Gemeinschaft nach Serbien einzuführen.
(5) Die Gemeinschaft einerseits und Serbien andererseits
sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, Artikel 75
indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Geistiges und gewerbliches Eigentum
einen Bericht o. Ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der
Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. (1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen
Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertrags- die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung
parteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Bei- eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ange-
hilfen. messenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte des geis-
tigen und gewerblichen Eigentums beimessen.
(6) Serbien stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung
(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Ver-
der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfepro-
tragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der
gramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von
anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des
höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens
Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine
nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,
(7) die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.
a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Ver- (3) Serbien trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um
tragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für
Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Serbien gewährten Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums ein Schutz-
staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache niveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleich-
beurteilt werden, dass Serbien den in Artikel 87 Absatz 3 bar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung
Buchstabe a des EG-Vertrags beschriebenen Gebieten der dieser Rechte.
Gemeinschaft gleichgestellt wird. (4) Serbien verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3
genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten multila-
b) Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom-
teralen Übereinkünften über die Rechte des geistigen und
mens legt Serbien der Europäischen Kommission Zahlen für
gewerblichen Eigentums beizutreten. Der Stabilitäts- und Asso-
das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entspre-
ziationsrat kann Serbien durch Beschluss verpflichten,
chenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und
bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich
die Europäische Kommission prüfen dann gemeinsam die
beizutreten.
Förderungswürdigkeit der Regionen Serbiens sowie die ent-
sprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf (5) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigen-
der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft tums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen,
die Fördergebietskarte. so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei dringend der Stabili-
täts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten
(8) Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für staatliche Beihilfen zufrieden stellende Lösungen zu finden.
für die Stahlindustrie. In diesem Protokoll sind die Regeln fest-
gelegt, die für den Fall gelten, dass der Stahlindustrie Umstruk-
turierungsbeihilfen gewährt werden. Darin wird hervorgehoben, Artikel 76
dass Umstrukturierungsbeihilfen nur ausnahmsweise und zeit- Öffentliches Beschaffungswesen
lich begrenzt gewährt werden dürfen und mit einem Kapazitäts-
(1) Die Gemeinschaft und Serbien sehen die Öffnung der Ver-
abbau im Rahmen von Durchführbarkeitsprogrammen verknüpft
gabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der
werden.
Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere
(9) Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.
a) findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung; (2) Den serbischen Gesellschaften wird unabhängig davon,
ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht,
b) werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den
Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein- Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen ge-
schaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG-Ver- währt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die
trags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage den Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses
erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten. Abkommens gewährt werden.
(10) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungs-
einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie sektor, sobald die Regierung Serbiens die Rechtsvorschriften
nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich
30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Serbien
geeignete Maßnahmen treffen. Dieser Artikel berührt nicht die diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.
Einführung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinschaft
(3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V
oder Serbien nach dem GATT 1994 und dem WTO-Übereinkom-
Kapitel II in Serbien niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten
mens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder den
dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Serbien
einschlägigen internen Rechtsvorschriften.
zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die
Bedingungen, die den serbischen Gesellschaften gewährt wer-
Artikel 74 den.
Öffentliche Unternehmen (4) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Serbien
niedergelassen sind, wird spätestens fünf Jahre nach Inkraft-
Am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom- treten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in
mens wendet Serbien die Grundsätze, die im EG-Vertrag, ins- Serbien nach dem serbischen Gesetz über das öffentliche
besondere in Artikel 86, festgelegt sind, auf öffentliche Unter- Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger
nehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließ- günstig sind als die Bedingungen, die den serbischen Gesell-
liche Rechte gewährt worden sind, an. schaften gewährt werden.
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wandelt Serbien die beste- Zu diesem Zweck und angesichts ihrer gemeinsamen Interessen
henden Präferenzen für serbische Unternehmen in Preispräfe- gewährleisten die Vertragsparteien
renzen um und baut diese innerhalb von fünf Jahren schrittweise
a) eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem
nach folgendem Zeitplan ab:
Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der
– Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,
Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 15 v. H.,
b) die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbrau-
– am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom- cherschutz in Serbien an die in der Gemeinschaft geltenden
mens betragen die Präferenzen höchstens 10 v. H., Vorschriften,
– am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom- c) einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qua-
mens betragen die Präferenzen höchstens 5 v. H. und lität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicher-
– spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten heitsnormen aufrechtzuerhalten,
dieses Abkommens werden die Präferenzen vollständig d) die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behör-
beseitigt. den und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitig-
(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob keiten,
Serbien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den e) den Informationsaustausch über gefährliche Waren.
Vergabeverfahren in Serbien gewähren kann. Serbien erstattet
dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die
Artikel 79
Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhö-
hen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit
Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten
Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen
Beschlüsse zu sorgen.
Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz
(6) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbrin- und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schritt-
gung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Ser- weise an die der Gemeinschaft an.
bien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der
Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher
Aufträge finden die Artikel 49 bis 64 Anwendung. Titel VII
Recht, Freiheit und Sicherheit
Artikel 77
Normung, Messwesen, Artikel 80
Akkreditierung und Konformitätsbewertung
Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats
(1) Serbien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um
seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und
der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des
Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Ein- Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen
klang zu bringen. Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den
Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen
(2) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an, besondere Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor
a) die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemein- allem eine größere Unabhängigkeit und eine höhere Effizienz der
schaft und der europäischen Normen und Konformitäts- Justiz, die Verbesserung der Arbeitsweise der Polizei und der
bewertungsverfahren zu fördern; anderen Strafverfolgungsbehörden, eine geeignete Ausbildung
und die Bekämpfung der Korruption und des organisierten Ver-
b) die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Quali-
brechens.
tätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen,
Akkreditierung und Konformitätsbewertung;
Artikel 81
c) die Teilnahme Serbiens an der Arbeit von Organisationen zu
fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Schutz personenbezogener Daten
Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (z. B. CEN, Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz perso-
CENELEC, ETSI, EA, WELMEC und EUROMET)1); nenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses Abkommens an
d) gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und
und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privat-
sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren Serbiens aus- sphäre an. Serbien richtet eine oder mehrere unabhängige Auf-
reichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und sichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personellen
geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht. Mitteln ein, die die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen
und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien
Artikel 78
arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen.
Verbraucherschutz
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Ver- Artikel 82
braucherschutznormen Serbiens an die der Gemeinschaft
Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration
zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um
das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenz-
gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer admi- schutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen
nistrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regiona-
Gesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet. ler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initia-
tiven in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang
1) Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elek- nutzen.
trotechnische Normung, Europäisches Institut für Telekommunika-
tionsnormen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Euro- Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist
päische Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen
Organisation für Metrologie. Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und sollte tech-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1163
nische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen um- handels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen
fassen: werden können.
a) Austausch von Statistiken und Informationen über Rechts-
vorschriften und Praxis, Artikel 84
b) Formulierung von Rechtsvorschriften, Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
c) Ausbau der Kapazitäten und Steigerung der Effizienz der (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhin-
Institutionen, dern, dass ihre Finanzsysteme und ihre einschlägigen nicht-
d) Ausbildung des Personals, finanziellen Sektoren zum Waschen von Erlösen aus Straftaten
im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur
e) Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Pa- Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.
piere,
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe
f) Grenzschutz. und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung
Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter
Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche
a) im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvor- und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der
schriften, die den Normen des am 28. Juli 1951 in Genf Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien,
unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen
Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York unter- gegen die Geldwäsche“, gleichwertig sind.
zeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der Flücht-
linge entsprechen und somit die Beachtung des Grundsat-
zes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Artikel 85
Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten; Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
b) im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig-
und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. keiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und
Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertrags- integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der
parteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Struk-
Staatsangehörigen anderer Staaten fair zu behandeln und turen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das
eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nach-
Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehöri- frage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen
gen vergleichbar zu machen. Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Aus-
gangsstoffe effizienter zu kontrollieren.
Artikel 83 (2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung
Verhinderung und Bekämpfung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die
der illegalen Einwanderung; Rückübernahme Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grund-
sätzen und folgen der Drogenbekämpfungsstrategie der EU.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und
Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Serbien
und die Mitgliedstaaten rückübernehmen zu diesem Zweck ihre Artikel 86
Staatsangehörigen, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet auf-
Prävention und Bekämpfung des
halten, und kommen überein, das Abkommen zwischen der
organisierten Verbrechens und anderer Straftaten
Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme und die
bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und
Serbien in vollem Umfang durchzuführen, soweit die Bestim- Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den
mungen dieser bilateralen Abkommen mit denen des Abkom- folgenden zusammen:
mens zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rück-
a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel,
übernahme vereinbar sind, einschließlich der Verpflichtung zur
Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staa- b) Wirtschaftsdelikte, insbesondere Fälschung von Bargeld
tenloser. und bargeldlosen Zahlungsmitteln, illegale Geschäfte mit
Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und
Die Mitgliedstaaten und Serbien versehen ihre Staatsange-
Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und
hörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen
unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nach-
die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.
bildungen,
Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener
Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser c) Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbeson-
sind in dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Ser- dere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwal-
bien über die Rückübernahme und in den bilateralen Abkommen tungspraktiken,
zwischen den Mitgliedstaaten und Serbien festgelegt, soweit die d) Steuerbetrug,
Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit denen des
Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die e) Identitätsdiebstahl,
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ver- f) illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
einbar sind.
g) illegaler Waffenhandel,
(2) Serbien erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen
mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteilig- h) Urkundenfälschung,
ten Ländern zu schließen, und verpflichtet sich, die erforder- i) Schmuggel von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen, und
lichen Maßnahmen zu treffen, um die flexible und schnelle illegaler Handel damit,
Anwendung aller in diesem Artikel genannten Rückübernahme-
abkommen zu gewährleisten. j) Cyberkriminalität.
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemein- Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der aner-
same Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und Bekämp- kannten internationalen Normen bei der Bekämpfung des orga-
fung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschen- nisierten Verbrechens werden gefördert.
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Artikel 87 tierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
anzugleichen. Auf Ersuchen der serbischen Regierung kann die
Terrorismusbekämpfung
Gemeinschaft Serbien in diesen Anstrengungen unterstützen.
Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen
Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechts-
sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und
sicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungs-
sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein,
freie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.
bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen
und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten: Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen Informa-
a) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) tionsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und anderer ein- Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
schlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen und interna-
tionaler Übereinkünfte und Rechtsinstrumente; Artikel 90
b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup- Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
pen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-
Völkerrecht und dem nationalen Recht;
triert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des
c) durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik. Ihr
zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im tech- Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nachhaltige Statis-
nischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfah- tiksysteme zu entwickeln, die zuverlässige, objektive und
rungsaustausch über Terrorismusprävention. genaue Daten liefern können, die für die Planung und Über-
wachung des Übergangs- und Reformprozesses in Serbien
benötigt werden. Ferner sollte das serbische Amt für Statistik in
Titel VIII die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse seiner
Kooperationspolitik inländischen Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor)
einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den Grundprinzipien
der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, dem euro-
Artikel 88 päischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik und dem
(1) Die Gemeinschaft und Serbien nehmen eine enge Zusam- europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und sich auf den
menarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hinentwickeln.
Wachstumspotenzial Serbiens geleistet werden soll. Diese Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen, um den
Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehun- Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, um die
gen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertrags- Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das Europäische
parteien. Statistische System schrittweise auszubauen und um Informa-
tionen über Methoden, den Transfer von Know-how und Ausbil-
(2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die För- dung auszutauschen.
derung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Serbiens
ausgerichtet. Diese Politik sollte gewährleisten, dass umwelt-
politische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbe- Artikel 91
zogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewo- Bank-, Versicherungs-
genen sozialen Entwicklung Rechnung tragen. und andere Finanzdienstleistungen
(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Koopera- Die Zusammenarbeit zwischen Serbien und der Gemeinschaft
tionsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnah- konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemein-
men zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Serbien und schaftlichen Besitzstands im Bereich der Bank-, Versicherungs-
seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbei-
können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leis- ten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die
ten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt im Einklang mit der Förderung des Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleis-
Europäischen Partnerschaft Prioritäten zwischen und innerhalb tungssektors in Serbien zu schaffen und auszubauen, der auf
der folgenden Kooperationsmaßnahmen fest. fairem Wettbewerb beruht und die notwendigen gleichen Wett-
bewerbsbedingungen gewährleistet.
Artikel 89
Wirtschafts- und Handelspolitik Artikel 92
Die Gemeinschaft und Serbien erleichtern den Prozess der Interne Kontrolle und externe Rechnungsprüfung
wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-
das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und triert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen
der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Besitzstands im Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finan-
Marktwirtschaft zu verbessern. zen und externe Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbei-
Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der ten durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger Vorschriften
Gemeinschaft und Serbien insbesondere mit dem Ziel zusammen, transparente, effiziente
und wirtschaftliche Systeme für die interne Kontrolle der öffent-
a) einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche lichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung (einschließ-
Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die lich des Finanzmanagements und der Finanzkontrolle) und funk-
Entwicklungsstrategien, tionell unabhängige interne und externe Rechnungsprüfungs-
b) die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemein- systeme in Serbien im Einklang mit den international anerkann-
samem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirt- ten Prüfungsnormen und -methoden und der bewährten Praxis
schaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung, der Europäischen Union zu entwickeln. Die Zusammenarbeit
und konzentriert sich ferner auf den Ausbau der Kapazitäten bei der
Obersten Rechnungsprüfungsbehörde in Serbien. Damit die
c) die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel,
sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Koordinierungs-
den Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Tech-
und Harmonisierungsaufgaben erfüllt werden können, sollte sich
nologien zu beschleunigen.
die Zusammenarbeit auch auf die Einrichtung und Stärkung zen-
Serbien ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu traler Harmonisierungsreferate für Finanzmanagement und
errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorien- -kontrolle und für interne Rechnungsprüfung konzentrieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1165
Artikel 93 stands auf dem Gebiet der Landwirtschaft sowie in den Berei-
chen Tier- und Pflanzengesundheit ausgebaut. Ziel der Zusam-
Investitionsförderung und Investitionsschutz
menarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturie-
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im rung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, insbesondere um die
Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes im gesundheitspolizeilichen Normen der Gemeinschaft zu errei-
Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines günsti- chen, die Wasserwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu
gen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen verbessern und die Forstwirtschaft in Serbien zu entwickeln,
ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wieder- und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung der
belebung in Serbien unerlässlich ist. Das besondere Ziel der Rechtsvorschriften und der Praxis Serbiens an die Vorschriften
Zusammenarbeit für Serbien ist die Verbesserung des rechtlichen und Normen der Gemeinschaft.
Rahmens für die Förderung und den Schutz von Investitionen.
Artikel 98
Artikel 94
Industrielle Zusammenarbeit Fischerei
Die Zusammenarbeit hat Förderung der Modernisierung und Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide
Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Ser- Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermit-
bien zum Ziel. Sie umfasst auch die industrielle Zusammenarbeit telt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorran-
zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privatwirt- gigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im
schaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Bereich der Fischerei gebührend Rechnung getragen, ein-
Umwelt gewährleisten. schließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus
den Vorschriften der internationalen und regionalen Fischerei-
Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die
organisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der
von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt.
Fischereiressourcen.
Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung
Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Part-
nerschaften. Die Maßnahmen sollten insbesondere anstreben, Artikel 99
einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das
Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, Zoll
die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingun-
gen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Einrichtung Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Be-
einer effizienten Exportförderung in Serbien gewidmet. reich des Zolls mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassen-
den Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und
Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitz- das Zollsystem Serbiens an das der Gemeinschaft anzugleichen
stand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen
getragen. geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der
serbischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstützen.
Artikel 95
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
Kleine und mittlere Unternehmen gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebüh-
Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist rend Rechnung getragen.
es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft, Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige Amts-
die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstums- hilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.
potenzial und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der
Gemeinschaft und in Serbien zu fördern und zu stärken. Bei der
Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemein- Artikel 100
schaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den zehn
Leitlinien der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gebüh- Steuern
rend Rechnung getragen.
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im
Bereich der Steuern auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der
Artikel 96 weiteren Reform des Steuersystems Serbiens, der Umstruk-
Tourismus turierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effi-
zienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbe-
Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im trugs umfasst.
Bereich des Tourismus ist es vor allem, den Informationsfluss
über Tourismus zu intensivieren (durch internationale Netze, Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
Datenbanken usw.) und den Aufbau einer für Investitionen in gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und
den Tourismussektor förderlichen Infrastruktur und die Teilnah- der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend
me Serbiens an wichtigen europäischen Tourismusorganisatio- Rechnung getragen. Die Beseitigung schädlichen Steuerwett-
nen zu fördern. Sie hat auch zum Ziel, Möglichkeiten für gemein- bewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember
same Aktionen zu prüfen, die Zusammenarbeit zwischen Touris- 1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbe-
musunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen und ihren steuerung erfolgen.
Fremdenverkehrsämtern zu stärken und (durch Ausbildung,
Austausch und Seminare) Know-how zu übertragen. Bei der Die Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz
Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in zu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen
diesem Bereich Rechnung getragen. Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durch-
setzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterzie-
Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrah- hung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern. Ferner ver-
men integriert werden. vollständigt Serbien das Netz bilateraler Abkommen mit den
Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuelle Fassung des
Artikel 97 OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermö-
Agrar- und Ernährungswirtschaft
gen und auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens zum
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird in Informationsaustausch in Steuersachen, soweit der ersuchende
allen vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitz- Mitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Artikel 101 gigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den euro-
päischen Medien zu stärken.
Zusammenarbeit im sozialen Bereich
Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam- Serbien gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspek-
menarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf die Ver- te des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Gemein-
besserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdiens- schaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den gemein-
te, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förde- schaftlichen Besitzstand an. Serbien berücksichtigt insbeson-
rung der örtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der dere Fragen des Erwerbs der Rechte des geistigen Eigentums
Industrie und des Arbeitsmarkts zu unterstützen. Ferner umfasst an über Satellit, Kabel und terrestrische Frequenzen verbreiteten
sie Maßnahmen wie Studien, die Abordnung von Fachleuten Programmen.
oder Information und Ausbildung.
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform der Artikel 105
Beschäftigungspolitik Serbiens im Rahmen der intensivierten Informationsgesellschaft
wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die
Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des ser- Die Zusammenarbeit wird in allen Bereichen des gemein-
bischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirt- schaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesell-
schaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, schaft ausgebaut. Sie unterstützt vor allem die schrittweise
und umfasst die Anpassung der serbischen Rechtsvorschriften Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften Serbiens in
über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von diesem Bereich an die der Gemeinschaft.
Frauen und Männern, Behinderten und den Angehörigen von Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die
Minderheiten und anderen benachteiligten Gruppen sowie die Informationsgesellschaft in Serbien weiterzuentwickeln. Allge-
Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am meine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt
Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der auf das digitale Zeitalter, die Erhöhung der Attraktivität für Inves-
Gemeinschaft. titionen und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des und Dienstleistungen.
gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend
Rechnung getragen. Artikel 106
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
Artikel 102
Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die
Bildung und Ausbildung
vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elek-
Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Serbien tronischen Kommunikationsdienste.
sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit einschließlich der
außerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priorität für die Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammen-
Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von arbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und
Bologna im zwischenstaatlichen „Bologna-Prozess“. der elektronischen Kommunikationsdienste, damit Serbien die
Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem
Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, Bereich drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zum
dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Serbien auf allen Abschluss bringen kann.
Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts,
der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion gewähr-
leistet ist. Artikel 107
Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente Information und Kommunikation
leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstruk- Die Gemeinschaft und Serbien treffen die für die Förderung
turen und -maßnahmen in Serbien. des Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vor-
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des rang erhalten Programme, die Basisinformationen über die
gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinforma-
Rechnung getragen. tionen für Fachkreise in Serbien vermitteln.
Artikel 103 Artikel 108
Kulturelle Zusammenarbeit Verkehr
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam- Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-
menarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter triert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des
anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzel- gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs.
nen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Ver-
tragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kul- Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden,
turellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen das Verkehrswesen in Serbien umzustrukturieren und zu moder-
des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung nisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. und den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrsein-
richtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern.
Ferner kann mit der Zusammenarbeit der Ausbau der multimo-
Artikel 104 dalen Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich transeuropäischen Netzen unterstützt werden, um insbesondere
die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im Einklang mit
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audio-
der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen Kernver-
visuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduk-
kehrsnetzes zu verbessern. Ziel der Zusammenarbeit sollte es
tionen in den Bereichen Film und Fernsehen.
sein, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der
Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und Gemeinschaft vergleichbar sind, in Serbien ein Verkehrssystem
Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und
Medienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffent- ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu ver-
liche als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhän- bessern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1167
Artikel 109 (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter
Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemes-
Energie
senen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehalt-
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen lich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der
Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.
Energie. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Ener-
giegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Inte- Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des
gration Serbiens in die Energiemärkte Europas ausgebaut. Die gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und
Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen: technologische Entwicklung gebührend Rechnung.
a) die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließ-
Artikel 113
lich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung
und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung
des Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits, Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam-
der Übertragung und der Verteilung sowie der Wiederher- menarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Ent-
stellung von Energieverbundnetzen von regionaler Bedeu- wicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung
tung mit den Nachbarländern, und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den
b) die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenz-
erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkun- übergreifenden, der länderübergreifenden und der interregio-
gen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt, nalen Zusammenarbeit gewidmet.
c) die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstruktu- Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des
rierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusam- gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Regionalent-
menarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen. wicklung gebührend Rechnung.
Artikel 110 Artikel 114
Nukleare Sicherheit Öffentliche Verwaltung
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effizien-
Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung zusammen. Die ten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Ser-
Zusammenarbeit könnte folgende Themen umfassen: bien zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung des
a) Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der
Vertragsparteien über Strahlenschutz, nukleare Sicherheit und staatlichen Einrichtungen im Interesse der gesamten serbischen
Kernmaterialbuchführung und -kontrolle sowie Stärkung der Bevölkerung und die reibungslose Entwicklung der Beziehun-
Aufsichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel, gen zwischen der EU und Serbien zu unterstützen.
b) gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich vor
Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Entwick-
und Serbien über die frühzeitige Benachrichtigung und lung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstel-
den Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, über lungsverfahren, der Personalverwaltung und der Laufbahnent-
Katastrophenschutzvorkehrungen und über Fragen der wicklung im öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und
nuklearen Sicherheit im Allgemeinen, der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwal-
tung. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen
c) Haftpflicht im Nuklearbereich. Verwaltung, einschließlich der örtlichen Verwaltung.
Artikel 111
Titel IX
Umwelt
Finanzielle Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusam-
menarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe,
der Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten und eine Verbesse- Artikel 115
rung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Serbien
Entwicklung zu gelangen. im Einklang mit den Artikeln 5, 116 und 118 von der Gemein-
Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenarbeit schaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, ein-
mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren zu stär- schließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhal-
ken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koor- ten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist von weiteren Fortschritten bei
dinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und konzen- der Erfüllung der der politischen Kriterien von Kopenhagen und
trieren sich auf die Angleichung der serbischen Rechtsvorschriften insbesondere von Fortschritten bei der Verwirklichung der spezi-
an den gemeinschaftlichen Besitzstand. Die Zusammenarbeit fischen prioritären Ziele der Europäischen Partnerschaft abhän-
könnte sich auch auf die Entwicklung von Strategien konzentrie- gig. Berücksichtigt wird auch das Ergebnis der jährlichen Über-
ren, nach denen die örtliche, regionale und grenzüberschreitende prüfung der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess betei-
Luft- und Wasserverschmutzung erheblich verringert, ein Rahmen ligten Länder, insbesondere hinsichtlich der Zusage der Empfän-
für eine effiziente, saubere, nachhaltige und erneuerbare Energie- ger, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen
erzeugung und -nutzung geschaffen und Umweltverträglichkeits- durchzuführen, und andere Schlussfolgerungen des Rates, die
prüfungen und strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen vor- insbesondere die Einhaltung der Anpassungsprogramme betref-
genommen werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Durch- fen. Die Serbien gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten
führung des Protokolls von Kyoto gewidmet. Bedarf, den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und der
Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung
und Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet.
Artikel 112
Zusammenarbeit in Forschung Artikel 116
und technologischer Entwicklung
Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnah-
wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung men aufgrund eines indikativen Mehrjahresplanungsdokuments
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
mit jährlichen Überprüfungen bereitgestellt, das die Gemein- Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und
schaft nach Konsultationen mit Serbien festlegt. Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen ausspre-
chen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und
Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter
Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehm-
besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicher-
lich ausgearbeitet.
heit, Angleichung der Rechtsvorschriften, nachhaltiger Entwick-
lung und Armutsbekämpfung sowie Umweltschutz bereitgestellt
werden. Artikel 122
Artikel 117 (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung
seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsaus-
Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft schuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Euro-
auf Ersuchen Serbiens in Abstimmung mit den internationalen päischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission
Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfü- einerseits und Vertretern der Regierung Serbiens andererseits
gung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter zusammensetzt.
bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt
werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfül- (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner
lung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Serbien Geschäftsordnung die Aufgaben des Stabilitäts- und Assozia-
und dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Pro- tionsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der
gramm festzulegen sind. Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört und legt
die Arbeitsweise des Ausschusses fest.
Artikel 118 (3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnis-
Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mit- se dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In
tel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträ- seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 121.
gen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder
und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.
Artikel 123
Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein
regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unteraus-
statt. schüsse einsetzen. Vor Ende des ersten Jahres nach Inkraft-
treten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assozia-
tionsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung die-
Titel X ses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.
Institutionelle, Allgemeine Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrations-
und Schlussbestimmungen fragen befasst.
Artikel 119 Artikel 124
Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse
Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht.
oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Auf-
Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und
gaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in
jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wich-
seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und
tigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle
Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.
sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beider-
seitigem Interesse.
Artikel 125
Artikel 120
Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziations-
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den ausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder
Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern des Parlaments Serbiens und des Europäischen Parlaments zu
der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in Abständen, die
Regierung Serbiens andererseits zusammen. er selbst festlegt.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
Geschäftsordnung. setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und
(3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats kön- Mitgliedern des Parlaments Serbiens zusammen.
nen sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten las-
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
sen.
gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach
Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziations-
Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Serbiens ausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung
geführt. abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments
und von einem Mitglied des Parlaments Serbiens geführt.
(5) Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betref-
fen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts-
und Assoziationsrats teil. Artikel 126
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich
Artikel 121
dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabi- juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri-
litäts- und Assoziationsrat in den in diesem Abkommen vorgese- minierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang
henen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Ver-
Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragspar- tragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre
teien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Eigentumsrechte geltend zu machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1169
Artikel 127 (5) Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 32, 40, 41, 42
und 46 und Protokoll Nr. 3 (Bestimmung des Begriffs „Erzeug-
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die
nisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und
Maßnahmen zu treffen,
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) unberührt.
a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
Artikel 130
interessen widersprechen würde;
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muniti-
über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so
on und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke
notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und
unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion
dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen
betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin-
um Beilegung der Streitigkeit.
gungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte
Waren nicht beeinträchtigen; Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertrags-
partei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer
gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so
ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit
gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitig-
und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsge-
keit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls
fahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-
mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 129 Absatz 4 treffen
lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-
könnte.
rung des Friedens und der internationalen Sicherheit für not-
wendig erachtet. (2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit
dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsul-
Artikel 128 tationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem ande-
ren in Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen finden.
a) dürfen die von Serbien gegenüber der Gemeinschaft ange- (3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und
wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erfor-
Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren derlichen Informationen.
Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder
b) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Serbien ange- Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern
wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen nicht das in Protokoll Nr. 7 vorgesehene Schiedsverfahren ein-
Staatsangehörigen Serbiens oder zwischen serbischen geleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der
Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken. Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 129 Absatz 3 einen
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder
ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu- erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.
wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer Konsultationen über eine Streitigkeit können auch in einer Sit-
gleichartigen Situation befinden. zung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines
anderen zuständigen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten
Artikel 129 Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsul-
tationen können auch schriftlich abgehalten werden.
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-
deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen
aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass bleiben vertraulich.
die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(4) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Nr. 7 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beile-
Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen gung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen,
aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit
dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Bezie- innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeile-
hungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern. gungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.
(3) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses
Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Artikel 131
Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 130 und gege-
Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach die-
benenfalls Protokoll Nr. 7 Anwendung.
sem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen-
verbindlichen Beschluss beilegen. den Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten
einerseits und Serbien andererseits garantiert sind.
(4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die ande-
re Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen
nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Artikel 132
Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie
Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nummer 1, 2, 3, 4, 5,
dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maß-
6 und 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.
nahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen
Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Das am 21. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen
Lösung zu ermöglichen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und
Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme
Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen wer- Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft
den unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und der Anhang des Rahmenabkommens sind Bestandteil die-
und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand ses Abkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vor-
von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabi- gesehene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat
litäts- und Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach vorgenommen, der befugt ist, das Rahmenabkommen gegebe-
Artikel 123 oder 124 eingesetzten Gremium. nenfalls zu ändern.
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Artikel 133 Artikel 137
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, spa-
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung nischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, grie-
an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt chischer, englischer, französischer, italienischer, lettischer,
sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polni-
scher, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer,
Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element finnischer, schwedischer und in serbischer Sprache abgefasst,
dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung ausset-
zen.
Artikel 138
Artikel 134 Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach
ihren eigenen Verfahren.
Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“
die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemein- Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
schaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander noti-
einerseits und die Republik Serbien andererseits. fiziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abge-
schlossen sind.
Artikel 135
Artikel 139
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Interimsabkommen
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten die-
angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und ande- ses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen
rerseits für das Hoheitsgebiet Serbiens. einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmun-
Dieses Abkommen gilt nicht für den Kosovo, der zurzeit nach gen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen
der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen
vom 10. Juni 1999 unter internationaler Verwaltung steht. Diese zwischen der Gemeinschaft und Serbien in Kraft gesetzt wer-
Bestimmung lässt den derzeitigen Status des Kosovo und die den, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen
Bestimmung seines endgültigen Status nach jener genannten Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 73, 74
Resolution unberührt. und 75 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 5, 6
und 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 4
dieses Abkommens der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses
Artikel 136
Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsab-
Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des kommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Ver-
Rates der Europäischen Union. pflichtungen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1171
Schlussakte
Die Bevollmächtigten
des Königreichs Belgien,
der Republik Bulgarien,
der Tschechischen Republik,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Estland,
Irlands,
der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
der Italienischen Republik,
der Republik Zypern,
der Republik Lettland,
der Republik Litauen,
des Großherzogtums Luxemburg,
der Republik Ungarn,
Maltas,
des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich,
der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik,
Rumäniens,
der Republik Slowenien,
der Slowakischen Republik,
der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom-
gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der Republik Serbien, nachstehend „Serbien“ genannt,
andererseits,
die am neunundzwanzigsten April zweitausendacht in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsab-
kommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Serbien andererseits (nachstehend
„Abkommen“ genannt) zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:
dieses Abkommen und seine Anhänge I bis VII, nämlich:
Anhang I (Artikel 21) – Zollzugeständnisse Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Anhang II (Artikel 26) – Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“
Anhang III (Artikel 27) – Zollzugeständnisse Serbiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Anhang IV (Artikel 29) – Zugeständnisse der Gemeinschaft für serbische Fischereierzeugnisse
Anhang V (Artikel 30) – Serbische Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse der Gemeinschaft
Anhang VI (Artikel 52) – Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“
Anhang VII (Artikel 75) – Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums
und die folgenden Protokolle:
Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) – Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Protokoll Nr. 2 (Artikel 28) – Wein und Spirituosen
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Protokoll Nr. 3 (Artikel 44) – Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Protokoll Nr. 4 (Artikel 61) – Landverkehr
Protokoll Nr. 5 (Artikel 73) – Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie
Protokoll Nr. 6 (Artikel 99) – Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Protokoll Nr. 7 (Artikel 129) – Streitbeilegung
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Serbiens haben die folgenden, dieser
Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 32
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75
Die Bevollmächtigten Serbiens haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:
Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3
Die Vertragsparteien dieses Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens, die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitglied-
staaten einerseits und die Republik Serbien andererseits, sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen
und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für den Weltfrieden und die internationale
Stabilität und Sicherheit ist, wie der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1540(2004) bestätigt hat. Die Nicht-
verbreitung von Massenvernichtungswaffen ist daher für die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten und Serbien
von gemeinsamem Interesse.
Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln ist auch ein fundamentales Element für die Euro-
päische Union, wenn sie erwägt, ein Abkommen mit einem Drittland zu schließen. Deshalb hat der Rat am 17. November 2003
beschlossen, dass in neue Abkommen mit Drittländern eine Nichtverbreitungsklausel aufzunehmen ist, und sich auf den Wortlaut
einer Standardklausel geeinigt (siehe Rats-Dok. 14997/03). Eine solche Klausel ist inzwischen in die Abkommen der Europäischen
Union mit fast einhundert Ländern aufgenommen worden.
Als verantwortungsbewusste Mitglieder der internationalen Gemeinschaft bestätigen die Europäische Union und die Republik Ser-
bien erneut ihr uneingeschränktes Eintreten für den Grundsatz der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermit-
teln und für die vollständige Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen, die sich aus den internationalen Übereinkünften ergeben,
an denen sie als Vertragsparteien beteiligt sind.
In diesem Geiste und im Einklang mit der genannten allgemeinen Politik der Europäischen Union und dem Eintreten Serbiens für den
Grundsatz der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln sind die beiden Vertragsparteien übereingekom-
men, die vom Rat der Europäischen Union festgelegte Standardklausel über Massenvernichtungswaffen als Artikel 3 in das Abkom-
men aufzunehmen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 32
Zweck der in Artikel 32 festgelegten Maßnahmen ist es, den Handel mit Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt, die für die Weiter-
verarbeitung verwendet werden könnten, zu überwachen und die Verzerrung der Struktur des Handels mit Zucker und mit Erzeug-
nissen zu verhindern, die keine Eigenschaften haben, die sich wesentlich von den Eigenschaften von Zucker unterscheiden.
Jener Artikel ist so auszulegen, dass der Handel mit für den Endverbrauch bestimmten Erzeugnissen nicht oder so wenig wie mög-
lich behindert wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Fol-
gendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte,
die Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle,
die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der
Ursprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz.
Der Schutz der Rechte des gewerblichen Eigentums umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des
Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informatio-
nen im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-
Übereinkommen).
Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 75 Absatz 3 dieses Abkommens genannte Schutzniveau die
Verfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung
der Rechte des geistigen Eigentums vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe1) umfasst.
1) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1173
Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
In der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen-
den oder damit verbundenen Länder, einschließlich Serbiens, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 besondere Handelsmaßnah-
men eingeführt hat, erklären die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten,
– dass bei der Anwendung des Artikels 35 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen
zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt
werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaß-
nahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen
Länder und Gebiete2) Anwendung findet;
– dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wert-
zollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 26 Absatz 2 die-
ses Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.
2) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Dritte Verordnung
zu dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl*)
Vom 3. November 2011
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 3. April 1985 zu dem Protokoll von
1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch an-
dere Stoffe als Öl (BGBl. 1985 II S. 593), der zuletzt durch Artikel 62 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die in London am 13. Juli 2007 vom Ausschuss für den Schutz der Meeres-
umwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit Entschließung
MEPC.165(56) angenommenen Änderungen der Anlage des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere
Stoffe als Öl (BGBl. 1985 II S. 593, 596), zuletzt geändert durch Entschließung
MEPC.100(48) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2004 II S. 754, 755, 1200), wird
hiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. November 2009 in Kraft.
Berlin, den 3. November 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Pe te r R a m s a u e r
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-
ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998,
S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert wor-
den ist, sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1175
Entschließung MEPC.165(56)
angenommen am 13. Juli 2007
Änderungen der Stoffliste,
die dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl als Anlage beigefügt ist
Resolution MEPC.165(56)
adopted on 13 July 2007
Amendments to the List of Substances
annexed to the Protocol relating to Intervention on the High Seas
in Cases of Pollution by Substances Other than Oil, 1973
Résolution MEPC.165(56)
adoptée le 13 juillet 2007
Amendements à la liste des substances
annexée au Protocole de 1973 sur l’intervention en haute mer
en cas de pollution par des substances autres que les hydrocarbures
(Übersetzung)
The Marine Environment Protection Com- Le Comité de la protection du milieu Der Ausschuss für den Schutz der Mee-
mittee, marin, resumwelt –
noting resolution 26 of the International notant que la résolution 26 par laquelle la im Hinblick auf die Entschließung 26 der
Conference on Marine Pollution, 1973 Conférence internationale de 1973 sur la Internationalen Konferenz von 1973 über
which requested the appropriate body, des- pollution des mers a prié I’organe compé- Meeresverschmutzung, in der das von der
ignated by the Organization, to establish the tent désigné par l’Organisation d’établir la Organisation bestimmte zuständige Gre-
list of substances to be annexed to the Pro- liste de substances devant être annexée au mium aufgefordert wurde, die Stoffliste auf-
tocol relating to Intervention on the High Protocole de 1973 sur l’intervention en zustellen, die dem Protokoll von 1973 über
Seas in Cases of Pollution by Substances haute mer en cas de pollution par des hy- Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von
Other Than Oil, 1973 (1973 Intervention drocarbures (Protocole de 1973 sur l’inter- Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl
Protocol), vention), (Maßnahmen-Protokoll von 1973) als An-
lage beizufügen ist;
noting further resolution A.296(VIII) by notant en outre la résolution A.296(VIII) sowie im Hinblick auf die Entschließ-
which the Assembly designated the Marine par laquelle l’Assemblée a désigné le Co- ung A.296(VIII), mit der die Versammlung
Environment Protection Committee (the mité de la protection du milieu marin (Ie Co- den Ausschuss für den Schutz der Meeres-
Committee) as the appropriate body mité) comme l’organe compétent men- umwelt (Ausschuss) als das in den Artikeln I
referred to in Articles I and III of the 1973 tionné aux articles premier et III du und III des Maßnahmen-Protokolls von
Intervention Protocol, Protocole de 1973 sur l’intervention, 1973 genannte zuständige Gremium be-
stimmt hat;
recalling resolution MEPC.100(48) by rappelant la résolution MEPC.100(48) par eingedenk der Entschließung MEPC.
which the Committee adopted on 11 Octo- laquelle le Comité a adopté, le 11 octobre 100(48), durch die der Ausschuss am
ber 2002 a revised list of substances an- 2002, une liste révisée des substances an- 11. Oktober 2002 eine überarbeitete Stoff-
nexed to the 1973 Intervention Protocol, nexée au Protocole de 1973 sur l’interven- liste beschlossen hat, die dem Maß-
tion, nahmen-Protokoll von 1973 als Anlage bei-
gefügt ist;
recognizing the need to keep the list reconnaissant qu’il est nécessaire d’ac- in Anerkennung der Notwendigkeit, die
of substances current with the revised tualiser la liste des substances en fonction Stoffliste auf dem neuesten Stand der über-
MARPOL Annex II adopted by resolution de l’Annexe II révisée de MARPOL adoptée arbeiteten Anlage II von MARPOL zu halten,
MEPC.118(52), par la résolution MEPC.118(52), die durch Entschließung MEPC.118(52) be-
schlossen wurde;
having considered the proposed amend- ayant examiné les amendements qu’il nach Prüfung der vorgeschlagenen
ments to the Annex to the 1973 Intervention était proposé d’apporter à l’Annexe au Pro- Änderungen der Anlage des Maßnahmen-
Protocol, which were approved by the fifty- tocole de 1973 sur l’intervention qui ont été Protokolls von 1973, die auf der fünf-
fifth session of the Committee and circulat- approuvés par le Comité, à sa cinquante- undfünfzigsten Tagung des Ausschusses
ed in accordance with paragraph 2 of cinquième session, et diffusés conformé- genehmigt und nach Artikel III Absatz 2 des
Article III of the 1973 Intervention Protocol, ment au paragraphe 5 de l’article III du Pro- Maßnahmen-Protokolls von 1973 weiter-
tocole de 1973 sur l’intervention, geleitet wurden –
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
1. adopts, by the required two-thirds ma- 1. adopte, à la majorité requise des deux 1. beschließt mit der erforderlichen Zwei-
jority of the Parties to the 1973 Interven- tiers des Parties au Protocole de 1973 drittelmehrheit der im Ausschuss an-
tion Protocol present and voting, the sur l’ intervention présente et votantes, wesenden und abstimmenden Vertrags-
amended list of substances annexed to la liste modifiée des substances an- parteien des Maßnahmen-Protokolls
the Protocol, the text of which is set out nexée au Protocole de 1973 sur l’inter- von 1973 die dem Protokoll als Anlage
at Annex to the present resolution; vention, qui figure en annexe à la pré- beigefügte Stoffliste in ihrer geänderten
sente résolution; Fassung, deren Wortlaut dieser Ent-
schließung als Anlage beigefügt ist;
2. requests the Secretary-General, in ac- 2. prie le Secrétaire général de communi- 2. ersucht den Generalsekretär, die Ände-
cordance with paragraph 5 of Article III quer les amendements à toutes les Par- rungen allen Vertragsparteien des
of the 1973 Intervention Protocol, to ties au Protocole de 1973 sur l’interven- Maßnahmen-Protokolls von 1973 nach
communicate the amendments to all tion pour acceptation, conformément au Artikel III Absatz 5 des Protokolls zur
Parties to the Protocol, for acceptance, paragraphe 5 de I’article III de ce proto- Annahme zu übermitteln und sie davon
and to inform them that the amend- cole, et de les informer que ces amen- in Kenntnis zu setzen, dass die Ände-
ments shall be deemed to have been dements seront réputés avoir été ac- rungen nach Ablauf von sechs Monaten
accepted at the end of the period of six ceptés six mois après la date à laquelle nach ihrer Übermittlung als angenom-
months after they have been communi- ils auront été communiqués, à moins men gelten, sofern innerhalb dieses
cated, unless within that period an ob- que, durant cette période, un tiers au Zeitraums nicht mindestens ein Drittel
jection to these amendments has been moins des Parties au Protocole n’adres- der Vertragsparteien des Protokolls der
communicated to the Organization by sent à l’Organisation une objection à Organisation einen Einspruch gegen
not less than one third of the Parties to ces amendements; diese Änderungen übermittelt hat;
the Protocol;
3. invites the Parties to note that, in ac- 3. invite les Parties à noter que, conformé- 3. fordert die Vertragsparteien auf, zur
cordance with paragraph 7 of Article III ment au paragraphe 7 de l’article III du Kenntnis zu nehmen, dass die Ände-
of the 1973 Intervention Protocol, the Protocole de 1973 sur l’intervention, les rungen nach Artikel III Absatz 7 des
amendments shall enter into force three amendements entreront en vigueur trois Maßnahmen-Protokolls von 1973 drei
months after they have been deemed to mois après avoir été réputés acceptés Monate, nachdem sie gemäß Nummer 2
have been accepted in accordance with suivant la procédure décrite au para- dieser Entschließung als angenommen
paragraph 2 above; and graphe 2 ci-dessus; et gelten, in Kraft treten;
4. requests further the Secretary-General 4. prie en outre le Secrétaire général d’an- 4. ersucht den Generalsekretär ferner, die
to annex the amended list to the 1973 nexer la liste modifiée au Protocole de geänderte Liste nach Artikel I Absatz 2
Intervention Protocol in accordance with 1973 sur l’intervention conformément Buchstabe a des Protokolls dem Maß-
paragraph 2(a) of Article I of the Proto- au paragraphe 2 a) de I’article premier nahmen-Protokoll von 1973 als Anlage,
col, once the amendments have entered du Protocole, lorsque les amendements welche die bestehende Stoffliste ersetzt,
into force, to replace the existing list of seront entrés en vigueur, en remplace- beizufügen, sobald die Änderungen in
substances. ment de la liste existante des subs- Kraft getreten sind.
tances.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1177
Anlage
Änderungen der Stoffliste,
die dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl als Anlage beigefügt ist
Annex
Amendments to the List of Substances
annexed to the Protocol relating to Intervention on the High Seas
in Cases of Pollution by Substances Other than Oil, 1973
Annexe
Amendements à la Liste des Substances annexée au Protocole de 1973
sur l’intervention en haute mer en cas de pollution par des substances autres que les hydrocarbures
(Résolution MEPC.100(48))
In the List of Substances referred to in Dans la liste des substances mentionnée In der Stoffliste nach Artikel 1 Absatz 2
paragraph 2(a) of Article 1 of the Protocol au paragraphe 2 a) de l’article premier du Buchstabe a des Protokolls von 1973 über
relating to Intervention on the High Seas in Protocole de 1973 sur l’intervention en Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von
Cases of Pollution by Substances other haute mer en cas de pollution par des sub- Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl,
than Oil, 1973, set out in the Annex to reso- stances autres que les hydrocarbures qui die der Entschließung MEPC.100(48) als
lution MEPC.100(48), paragraph 2 is re- figure en annexe de la résolution Anlage beigefügt ist, wird Absatz 2 durch
placed by the following: MEPC.100(48), le texte du paragraphe 2 est folgenden Wortlaut ersetzt:
remplacé par ce qui suit:
“2 N o x i o u s L i q u i d S u b s t a n c e s , «2 S u b s t a n c e s l i q u i d e s n o c i v e s „2. s c h ä d l i c h e f l ü s s i g e S t o f f e
as defined in Annex II to MARPOL telles que définies à l’Annexe II de nach Anlage II von MARPOL 73/78 in
73/78, as amended, when carried in MARPOL 73/78, telle que modifiée, der jeweils geltenden Fassung, wenn sie
bulk, and identified: lorsqu’elles sont transportées en vrac, als Massengut befördert werden und
et identifiées: gekennzeichnet sind
.1 as Pollution Category X or Y, in: .1 comme étant des produits apparte- .1 als Verschmutzungsgruppe X oder Y
nant à la catégorie de pollution X
ou Y dans:
.1 Chapter 17 of the International .1 le chapitre 17 du Recueil interna- .1 in Kapitel 17 des Internationalen
Bulk Chemical Code (IBC Code); tional de règles sur les transpor- Codes für den Bau und die Aus-
or teurs de produits chimiques (Re- rüstung von Schiffen zur Beför-
cueil IBC); ou derung gefährlicher Chemikalien
als Massengut (IBC-Code) oder
.2 Lists 1 to 4 MEPC.2/Circulars, .2 les listes 1 à 4 des circulaires de .2 in den Listen 1 bis 4 der
issued annually in December; or la série MEPC.2 diffusées MEPC.2/Rundschreiben, die je-
chaque année en décembre; ou des Jahr im Dezember erschei-
nen, oder
.2 in the composite list of GESAMP .2 dans la liste composite des profils .2 im Gesamtverzeichnis der GESAMP-
Hazard Profiles, issued periodically de risques de GESAMP diffusée pé- Gefährdungsprofile, die in regelmä-
as BLG circulars, with either: riodiquement sous forme de circu- ßigen Abständen als BLG-Rund-
laire BLG, avec soit: schreiben herausgegeben werden,
mit
.1 a ‘2’ in column B1 and ‘2’ in col- .1 un ‹2› dans la colonne B1 et ‹2› .1 ‚2‘ in Spalte B1 und ‚2‘ in Spal-
umn E3; or dans la colonne E3; soit te E3 oder
.2 ‘3’ in column E3;” .2 ‹3› dans la colonne E3;» .2 ‚3‘ in Spalte E3;“
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 14. September 2011
Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) ist nach
seinem Artikel 38 Absatz 5 im Verhältnis der B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h -
l a n d zu
Andorra am 1. September 2011
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 6. April
2011 angebrachten, nachstehend abgedruckten Vorbehalte
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
«Réserve relative à l’article 24. Confor- „Vorbehalt zu Artikel 24: Im Einklang mit
mément aux dispositions de l’article 42 et Artikel 42 und nach Artikel 24 Absatz 2 des
en application de l’article 24, alinéa 2, de Übereinkommens erklärt das Fürstentum
la Convention, la principauté d’Andorre Andorra, dass es an seine Behörde ge-
déclare qu’elle n’acceptera que les de- richtete Anträge, Mitteilungen und sonstige
mandes, communications et autres docu- Dokumente nur annimmt, wenn sie von
ments adressés à son Autorité qui soient einer Übersetzung ins Katalanische oder,
accompagnés d’une traduction en catalan, wenn eine solche Übersetzung nur schwer
ou lorsque cette traduction est difficilement erhältlich ist, von einer Übersetzung ins
réalisable, d’une traduction en français. Französische begleitet sind.
Réserve relative à l’article 26. Conformé- Vorbehalt zu Artikel 26: Im Einklang mit
ment aux dispositions de l’article 42 et en Artikel 42 und nach Artikel 26 Absatz 3 des
application de l’article 26, alinéa 3, de la Übereinkommens erklärt das Fürstentum
Convention, la principauté d’Andorre dé- Andorra, dass es nur insoweit gebunden
clare qu’elle ne sera pas tenue au paiement ist, die in Artikel 26 Absatz 2 genannten
des frais visés au deuxième paragraphe de Kosten, die sich aus der Beiordnung eines
l’article mentionné, liés à la participation Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsver-
d’un avocat ou d’un conseiller juridique, ou fahren ergeben, zu übernehmen, als diese
aux frais de justice, que dans la mesure où Kosten durch das andorranische System
ces coûts peuvent être couverts par le der Prozesskosten- und Beratungshilfe ge-
système andorran d’assistance judiciaire et deckt sind.“
juridique.»
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2011 (BGBl. II S. 607).
Berlin, den 14. September 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1179
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 29. September 2011
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
El Salvador*) am 1. Juli 2011
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Erklärung zu Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens
Ghana am 1. August 2011
Niederlande, europäischer und karibischer Teil (Bonaire, Saba und St. Eusta-
tius) am 1. August 2011
Mosambik am 1. September 2011
Portugal am 1. September 2011
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird ferner nach seinem Artikel 17 Absatz 2 in Kraft tre-
ten für
Botsuana am 1. Dezember 2011
Grenada am 1. Dezember 2011
Senegal am 1. Februar 2012.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Februar 2011 (BGBl. II S. 809).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter www.treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 29. September 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik,
der Italienischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit
der Europäischen Rüstungsindustrie
Vom 12. Oktober 2011
I.
Das Rahmenübereinkommen vom 27. Juli 2000 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem
Königreich Schweden, dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland über Maßnahmen zur Erleichterung der Um-
strukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie (BGBl. 2001 II
S. 91, 92) ist mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 57 so-
wie 58 Absatz 1 und 2 Buchstabe b nach seinem Artikel 55 Absatz 4 für
Italien am 2. Oktober 2003
in Kraft getreten.
Ferner sind Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 57 sowie 58 Absatz 1 und 2
Buchstabe b des Rahmenübereinkommens nach dessen Artikel 55 Absatz 5
Satz 2 für die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d und alle weiteren Vertrags-
parteien am 2. September 2003 in Kraft getreten.
II.
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat bei Unterzeichnung des Rah-
menübereinkommens am 27. Juli 2000 gegenüber dem Vereinigten Königreich
als Verwahrer des Übereinkommens die folgende Erklärung abgegeben:
„In Ergänzung des letzten Beweggrunds der Präambel des Rahmenübereinkommens
vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass dieses Übereinkommen die aus dem
Europäischen Recht resultierenden Obliegenheiten und Verpflichtungen der Rüstungs-
unternehmen nicht berührt.
In Kenntnis des Artikels 16 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens wird die Bundesre-
gierung beim Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, die für eine Kriegs-
waffe von Bedeutung sind, auch in Zukunft auf amtlichen Endverbleibenserklärungen be-
stehen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. November 2001 (BGBl. II S. 1287).
Berlin, den 12. Oktober 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1181
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität
Vom 12. Oktober 2011
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Com-
puterkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) ist nach seinem Artikel 36 Ab-
satz 4 für
Spanien*) am 1. Oktober 2010
nach Maßgabe von Erklärungen zu den Artikeln 24, 27 und 35 des Überein-
kommens und Vorbehaltserklärungen zum territorialen Status von Gibraltar
Vereinigtes Königreich*) am 1. September 2011
nach Maßgabe von Vorbehalten aufgrund innerstaatlichen Rechts und Er-
klärungen zu den Artikeln 24 und 27 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1535).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter: www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 12. Oktober 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Zusammenarbeit
im Rahmen der Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung
Vom 24. Oktober 2011
Das am 2. Juni 2008 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Polen über die Zusammenarbeit im Rahmen der Deutsch-Polnischen Wissen-
schaftsstiftung ist nach seinem Artikel 8 Absatz 1
am 21. Juni 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Oktober 2011
Bundesministerium
f ü r B i l d u n g u n d Fo r s c h u n g
Im Auftrag
Dr. W. M ö n i g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1181
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität
Vom 12. Oktober 2011
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Com-
puterkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) ist nach seinem Artikel 36 Ab-
satz 4 für
Spanien*) am 1. Oktober 2010
nach Maßgabe von Erklärungen zu den Artikeln 24, 27 und 35 des Überein-
kommens und Vorbehaltserklärungen zum territorialen Status von Gibraltar
Vereinigtes Königreich*) am 1. September 2011
nach Maßgabe von Vorbehalten aufgrund innerstaatlichen Rechts und Er-
klärungen zu den Artikeln 24 und 27 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1535).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter: www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 12. Oktober 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Zusammenarbeit
im Rahmen der Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung
Vom 24. Oktober 2011
Das am 2. Juni 2008 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Polen über die Zusammenarbeit im Rahmen der Deutsch-Polnischen Wissen-
schaftsstiftung ist nach seinem Artikel 8 Absatz 1
am 21. Juni 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Oktober 2011
Bundesministerium
f ü r B i l d u n g u n d Fo r s c h u n g
Im Auftrag
Dr. W. M ö n i g
1182 BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.30,ausgegebenzuBonnam14. November2011
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikPolen
überdieZusammenarbeitimRahmenderDeutsch-PolnischenWissenschaftsstiftung
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland geleitetvondemWunsch,diebesondereRolleweiterauszu-
bauen,diederEuropa-UniversitätViadrinainFrankfurt(Oder)
und
unddemCollegiumPolonicuminSłubicealseinergemeinsamen
dieRegierungderRepublikPolen InstitutionderEuropa-UniversitätViadrinainFrankfurt(Oder)und
imFolgendenals„Vertragsparteien“bezeichnet– der Adam-Mickiewicz-Universität in Posen im Rahmen der
ZusammenarbeitzwischenStudierenden,Wissenschaftlernund
UnterBezugnahmeaufdieam4.November2004währendder Forschernzukommt–
7.deutsch-polnischenRegierungskonsultationeninKrakauvon
beidenSeitenzumAusdruckgebrachtenBereitschaftzurVer- sindwiefolgtübereingekommen:
tiefungderZusammenarbeitanderEuropa-UniversitätViadrina
inFrankfurt(Oder), Artikel 1
DieVertragsparteienarbeitenimRahmenderDeutsch-Polni-
unterBezugnahmeaufdieam25.Juli2005inFrankfurt(Oder)
schenWissenschaftsstiftung,imWeiteren„dieWissenschafts-
vondenVertreternderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
stiftung“genannt,zusammenundfördernihreTätigkeitgemäß
land und der Regierung der Republik Polen unterzeichnete
denBestimmungendiesesAbkommens.
GemeinsameErklärungüberdieVerstärkungderZusammen-
arbeitzwischenStudierenden,WissenschaftlernundForschern
derBundesrepublikDeutschlandundderRepublikPolen, Artikel 2
(1) Zweck der Wissenschaftsstiftung ist die Förderung der
unterBerücksichtigungderBestimmungdesArtikels26Ab-
WissenschaftundderVölkerverständigungdurchdieFörderung
satz1desam17.Juni1991inBonnunterzeichnetenVertrages
derdeutsch-polnischenZusammenarbeitzwischenStudieren-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
den,WissenschaftlernundForscherneinschließlichHochschul-
PolenüberguteNachbarschaftundfreundschaftlicheZusam-
lehrern und Doktoranden beider Länder, insbesondere von
menarbeit,sowiedesArtikels6desam14.Juli1997inBonn
ProjektenundVorhabenanderEuropa-UniversitätViadrinain
unterzeichnetenAbkommenszwischenderRegierungderBun-
Frankfurt(Oder)undamCollegiumPolonicuminSłubice,einer
desrepublikDeutschlandundderRegierungderRepublikPolen
gemeinsamen Einrichtung der Europa-Universität Viadrina in
überkulturelleZusammenarbeit,
Frankfurt(Oder)undderAdam-Mickiewicz-UniversitätinPosen.
imBestreben,dieBeziehungenzwischenderBundesrepublik (2) DieWissenschaftsstiftungverwirklichtihrenZweckinsbe-
DeutschlandundderRepublikPolenzuvertiefenundgemein- sonderedurchVergabefinanziellerMittelfürdieDurchführung
sameinenBeitragzurweiterenIntegrationEuropaszuleisten, dervondendeutschenundpolnischenStudenten,Doktoranden,
HochschullehrernsowieWissenschaftlernundForschernaufge-
im Hinblick auf die große Bedeutung, die einer verstärkten nommenenProjekteundVorhaben,insbesonderefür:
ZusammenarbeitinderwissenschaftlichenForschung,imHoch-
schulbereich sowie beim Austausch von Studierenden, Dok- 1. Forschungsvorhaben,
torandensowieWissenschaftlerinnenundWissenschaftlernfür 2. wissenschaftlicheKonferenzen,Symposien,Seminaresowie
ein besseres gegenseitiges Kennenlernen und Verständnis wissenschaftlicheWorkshops,
zwischenderjungenGenerationinbeidenLändernzukommt,
3. AusbildungvonStudentenoderDoktoranden,diedenErwerb
in der Überzeugung, dass eine enge Zusammenarbeit zwi- derdeutschenundpolnischenDiplomeermöglicht,
schen Studierenden, Wissenschaftlern und Forschern beider 4. Stipendien,umdieakademischeMobilität,diedemgegen-
LänderfürdieBürgerinbeidenLändernnutzbringendistund seitigenKennenlernenundVerständnisdient,auszubauen.
insbesondere zur Verbesserung der Zukunftschancen junger
Menschenbeiträgt, (3) Die Wissenschaftsstiftung vergibt die finanziellen Mittel
nachderwissenschaftlichenQualitätundderBedeutungdes
inAnerkennung,dassdiedeutscheVertragsparteieineStif- ProjektsoderVorhabensfürdasgegenseitigeKennenlernenund
tung nach dem deutschen Recht mit dem Namen „Deutsch- dieVerständigungzwischenDeutschenundPolen.
PolnischeWissenschaftsstiftung“imSinnederam25.Juli2005
inFrankfurt(Oder)unterzeichnetenGemeinsamenErklärungüber Artikel 3
dieVerstärkungderZusammenarbeitzwischenStudierenden,
WissenschaftlernundForschernderBundesrepublikDeutsch- (1) DiepolnischeVertragsparteiverpflichtetsich,beginnend
landundderRepublikPolenmitSitzinFrankfurt(Oder)errichtet mitdemJahrdesInkrafttretensdiesesAbkommensderWis-
hat, senschaftsstiftung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
jährlicheinenGeldbetraginHöhedesGegenwertesvoneiner
in der Gewissheit, dass diese Deutsch-Polnische Wissen- MillionEurozuzahlen.
schaftsstiftungeinerechtsfähigePersonimSinnedesdeutschen (2) DieVertragsparteienbestätigen,dassdieFestlegungvon
bürgerlichenRechtsist,diesichfürdieangestrebteZusammen- Grundsätzen,BedingungenundLeitlinienfürdieVergabeder
arbeitalsRahmeneignet, FördermitteldurchdieWissenschaftsstiftungzwischendenVer-
treternbeiderVertragsparteienimKuratoriumvereinbartwird.
inAnerkennungdessen,dassdiedeutscheVertragsparteient-
sprechendihrerVerpflichtungausdemStiftungsgeschäftbereits (3) DiedeutscheVertragsparteiübermitteltderpolnischenVer-
fünfzigMillionenEuroandieDeutsch-PolnischeWissenschafts- tragsparteijährlicheineAbrechnungderWissenschaftsstiftung
stiftunggezahlthat, mitdemBerichtüberdieErfüllungdesStiftungszwecks.
BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.30,ausgegebenzuBonnam14. November2011 1183
Artikel 4 2. derfürHochschulwesenzuständigepolnischeMinister–für
diepolnischeVertragspartei.
(1) OrganederWissenschaftsstiftungsind:
1. dasKuratorium,bestehendausachtMitgliedern,darunter
zwei Vertreter der polnischen Vertragspartei, die von dem Artikel 8
für Hochschulwesen zuständigen polnischen Minister im
(1) DiesesAbkommentrittandemTaginKraft,andemdie
BenehmenmitdempolnischenAußenministerbenanntsind,
polnischeVertragsparteiderdeutschenVertragsparteimitgeteilt
2. derVorstand,bestehendausbiszudreiMitgliedern,darunter hat,dassdieinnerstaatlichenVoraussetzungenfürdasInkraft-
einVertreterderpolnischenVertragspartei,benanntvondem tretenerfülltsind.MaßgeblichistderTagdesEingangsderMit-
fürHochschulwesenzuständigenpolnischenMinister, teilung.
3. derBeirat,bestehendausbiszusechsMitgliedern,darunter
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
zwei Vertreter der polnischen Vertragspartei, benannt von
geschlossen.Esverlängertsichstillschweigendumjeweilszwei
demfürHochschulwesenzuständigenpolnischenMinister.
Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien
(2) ZuständigkeitenundArbeitsweisederOrganederWissen- spätestenseinJahrvorAblaufderjeweiligenGeltungsdauerauf
schaftsstiftungwerdendurchdieSatzungdieserStiftungunddie diplomatischemWegeschriftlichgekündigtwird.
GeschäftsordnungendieserOrganebestimmt.DieVertragspar-
teienbestätigen,dassdieÄnderungenderSatzungderWissen- (3) ImFalleeinerAuflösungderWissenschaftsstiftungerfolgt
schaftsstiftungzwischendenVertreternbeiderVertragsparteien dieRückzahlungdervondenbeidenVertragsparteieneingezahl-
imKuratoriumvereinbartwerden. tenfinanziellenMittelaufderGrundlagederBestimmungender
SatzungderWissenschaftsstiftung.
Artikel 5 (4) ImFallederKündigungdiesesAbkommensdurcheineder
ImRahmenderWissenschaftsstiftungundihrerOrganearbei- beiden Vertragsparteien, unabhängig von der Auflösung der
ten die Vertreter der Vertragsparteien auf der Grundlage des WissenschaftsstiftungoderimFalleihresZusammenschlusses
deutschen Rechts (einschließlich des Rechts eines Bundes- miteineranderenStiftungohneEinverständnisderpolnischen
landes)sowiederSatzungderWissenschaftsstiftungzusammen. Vertragspartei,sagtdiedeutscheVertragsparteiderpolnischen
Vertragsparteizu,dassdievonderpolnischenVertragspartei
Artikel 6 nachArtikel3Absatz1eingezahltenfinanziellenMittelinange-
messenerHöhe,nichtjedochniedrigerals5MillionenEuro–ge-
StreitigkeitenzwischendenVertragsparteienüberdieInterpre- mäßErmächtigungdurchdasdanngeltendeHaushaltsgesetz
tationundAnwendungderBestimmungendiesesAbkommens derBundesrepublikDeutschland–innerhalbeinesZeitraumes
werdendurchKonsultationenundVerhandlungenzwischenden vondreiJahren,beginnendabdemTag,andemdiesesAbkom-
Vertragsparteieneinvernehmlichbeigelegt. menaußerKrafttrittoderdieWissenschaftsstiftungmiteiner
anderen Stiftung zusammengeschlossen wird, zurückgezahlt
Artikel 7 werden.
FürdieAusführungderBestimmungendiesesAbkommens
(5) ImFallederKündigungdiesesAbkommensdurcheineder
handelndeOrganesind:
beidenVertragsparteienerlischtdasStimmrechtderVertreterder
1. dasBundesministeriumfürBildungundForschung–fürdie Vertragspartei, die dieses Abkommen gekündigt hat, in den
deutscheVertragspartei, OrganenderWissenschaftsstiftung.
GeschehenzuWarschauam2.Juni2008inzweiUrschriften,
jedeindeutscherundpolnischerSprache,wobeijederWortlaut
gleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
MichaelH.Gerdts
AnnetteSchavan
FürdieRegierungderRepublikPolen
BarbaraKudrycka
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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kosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 27. Oktober 2011
Das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist nach seinem Artikel 45
Absatz 2 für
Luxemburg am 26. Oktober 2011
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird nach seinem Artikel 45 Absatz 2 ferner für
Kap Verde am 9. November 2011
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. August 2011 (BGBl. II S. 944).
Berlin, den 27. Oktober 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt
1145
Teil II G 1998
2011 Ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 Nr. 30
Tag Inhalt Seite
8.11. 2011 Gesetz zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vom 29. April 2008 zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Serbien andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
GESTA: XA002
3.11. 2011 Dritte Verordnung zu dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von
Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174
14. 9. 2011 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1178
29. 9. 2011 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Streumunition . . . . . . . . . . . 1179
12.10. 2011 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Königreich
Schweden, dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen
Rüstungsindustrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1180
12.10. 2011 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats über Computer-
kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1181
24.10. 2011 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit im Rahmen der
Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1181
27.10. 2011 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1184
Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. 1 bis 7 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits werden als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Gesetz
zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vom 29. April 2008
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Serbien andererseits
Vom 8. November 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 29. April 2008 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Republik Serbien andererseits sowie den der Schlussakte beigefügten
Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schlussakte nebst
Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 138 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 8. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
*) Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. 1 bis 7 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkom-
men werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1147
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Serbien andererseits
Das Königreich Belgien, und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie
auch im Rahmen des Stabilitätspakts,
die Republik Bulgarien,
die Tschechische Republik, in Anbetracht der Bereitschaft der Europäischen Union,
Serbien so weit wie möglich in das politische und wirtschaftliche
das Königreich Dänemark,
Leben Europas zu integrieren, und in Anbetracht von dessen
die Bundesrepublik Deutschland, Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der EU
die Republik Estland, auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union
(nachstehend „EU-Vertrag“ genannt) und der Erfüllung der vom
Irland, Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien sowie der
die Hellenische Republik, Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess-Auflagen, der, insbe-
sondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem
das Königreich Spanien, Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens
die Französische Republik, steht,
die Italienische Republik, in Anbetracht der Europäischen Partnerschaft, in der priori-
die Republik Zypern, täre Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen Serbiens
um Annäherung an die Europäischen Union festgelegt sind,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen, in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mit-
teln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabili-
das Großherzogtum Luxemburg, sierung in Serbien und in der Region beizutragen durch Entwick-
die Republik Ungarn, lung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungs-
aufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des
Malta, Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammen-
das Königreich der Niederlande, arbeit sowie durch Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von
Bereichen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicher-
die Republik Österreich, heit, sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicher-
die Republik Polen, heit,
die Portugiesische Republik, in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Stär-
Rumänien, kung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die
eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres
die Republik Slowenien,
Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechts-
die Slowakische Republik, staatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen natio-
naler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie
die Republik Finnland,
durch ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen,
das Königreich Schweden,
in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, alle Grund-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
sätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen der OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über
Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend
Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische „Schlussakte von Helsinki“ genannt), der Abschließenden Do-
Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und kumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser
Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspakts für Süd-
die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atom-
osteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der Re-
gemeinschaft,
gion und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Re-
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, gion beizutragen,
einerseits und
in erneuter Bestätigung des Rechtes aller Flüchtlinge und im
die Republik Serbien, nachstehend „Serbien“ genannt, Lande Vertriebenen auf Rückkehr und auf Schutz ihres Eigen-
andererseits, tums und ihrer sonstigen damit zusammenhängenden
Menschenrechte,
nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die
in Anbetracht der engen Bindungen zwischen den Vertrags- Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der nachhaltigen Ent-
parteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres wicklung sowie der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Bei-
Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage trag zu den wirtschaftlichen Reformen in Serbien zu leisten,
der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und
dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Serbien ermög- in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für Freihan-
lichen, seine Beziehungen zur Gemeinschaft und ihren Mitglied- del im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden
staaten weiter zu vertiefen und auszubauen, Rechten und Pflichten,
in Anbetracht der Bedeutung dieses Abkommens für die in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, unter
Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-
auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische politik (GASP) der Europäischen Union den regelmäßigen poli-
Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- tischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von bei-
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
derseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter in dem Wunsch, auf kulturellem Gebiet enger zusammenzu-
auszubauen, arbeiten und den Informationsaustausch auszubauen,
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die sind wie folgt übereingekommen:
Bekämpfung des organisierten Verbrechens und für die Inten-
sivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terro- Artikel 1
rismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Kon-
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
ferenz vom 20. Oktober 2001,
einerseits und der Republik Serbien andererseits wird eine
Assoziation gegründet.
in der Überzeugung, dass das Stabilisierungs- und Assoziie-
rungsabkommen (nachstehend „Abkommen“ genannt) ein (2) Ziel dieser Assoziation ist es,
neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für a) die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, Demokratie und
die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Rechtsstaatlichkeit auszubauen;
Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirt-
b) einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutio-
schaft, schaffen wird,
nellen Stabilität in Serbien und zur Stabilisierung der Region
zu leisten;
unter Berücksichtigung der Zusage Serbiens, seine Rechts-
vorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemein- c) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu
schaft anzugleichen und wirksam anzuwenden, schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen
zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, d) die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, seine wirt-
die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und schaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen,
alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften
und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf an die der Gemeinschaft;
einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis e) die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, den Übergang
für diese Anstrengungen einzusetzen, zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;
f) ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der
bestätigend, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die Gemeinschaft und Serbien zu fördern und schrittweise eine
in den Geltungsbereich des Titels IV des Dritten Teils des Ver- Freihandelszone zu errichten;
trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachste-
hend „EG-Vertrag“ genannt) fallen, das Vereinigte Königreich g) die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkom-
und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht Mitgliedstaaten men fallenden Bereichen zu fördern.
der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw.
Irland Serbien notifiziert, dass es im Einklang mit dem dem EU- Titel I
Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nunmehr als Allgemeine Grundsätze
Teil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit
dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Artikel 2
Dänemarks auch für Dänemark,
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung
der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der
eingedenk des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festi- Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze
gung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von
Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Euro- Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt
päischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammen- wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, ein-
arbeit aufrief, schließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem
Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien
eingedenk des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabili- (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der
sierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Kon-
der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanlän- ferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck
dern bestätigte und die Aussicht auf deren Integration in die kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik
Europäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reform- der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkom-
prozess und ihrer besonderen Lage unterstrich, was in den mens.
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember
2005 und vom Dezember 2006 bekräftigt wurde, Artikel 3
Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-
eingedenk der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen gabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an
Freihandelsabkommens am 19. Dezember 2006 in Bukarest als staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten
Mittel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. Die
Aussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu ver- Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten
bessern, und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massen-
vernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre
eingedenk des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüs-
Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zur tungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen
Erleichterung der Visaerteilung1) und des Abkommens zwischen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang
der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragspartei-
die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt2) en sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesent-
(nachstehend „Abkommen zwischen der Gemeinschaft und liches Element dieses Abkommens und Gegenstand des po-
Serbien über die Rückübernahme“ genannt) am 1. Januar 2008, litischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und festigt.
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzu-
1) ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 137. arbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von
2) ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 46. Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1149
– indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlä- Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird der Stabilitäts- und
gigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu rati- Assoziationsrat Empfehlungen aussprechen und kann
fizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang Beschlüsse fassen. Werden bei der Überprüfung besondere
durchzuführen; Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem
Abkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behan-
– indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen
delt werden.
einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit
Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern Die vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spä-
und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem testens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens
Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende
Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der
Der politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regionaler Grundlage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und
Ebene stattfinden. Assoziationsrat die von Serbien erzielten Fortschritte und kann
Beschlüsse über die folgenden Phasen der Assoziation fassen.
Artikel 4 Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr,
für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie
der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbeson-
dere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY bei- Artikel 9
messen. Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen
WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allge-
Artikel 5 meinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und
Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit
Internationaler und regionaler Frieden und internationale und
Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen
regionale Stabilität, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehun-
Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.
gen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von
Minderheiten sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates
der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabi- Titel II
lisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender
Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Politischer Dialog
Abkommens sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des
Rates der Europäischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und
Artikel 10
tragen der besonderen Lage Serbiens Rechnung.
(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird
Artikel 6 im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet
und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union
Serbien verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gut- und Serbien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbe-
nachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Re- ziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen
gion fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener den Vertragsparteien bei.
gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und
des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie (2) Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert
der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor werden:
allem im Zusammenhang mit dem Grenzschutz und der a) die volle Integration Serbiens in die Gemeinschaft demo-
Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption, der kratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die
Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels, Europäische Union,
insbesondere einschließlich des Menschenhandels, des Klein-
waffenhandels, des Handels mit leichten Waffen und des b) eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertrags-
Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Fak- parteien zu internationalen Fragen, einschließlich GASP-
tor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit Fragen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaus-
zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in tausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswir-
der Region bei. kungen auf die Vertragsparteien haben könnten,
c) regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbar-
Artikel 7 licher Beziehungen,
Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie der d) gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in
Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internatio- Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die
nalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen. GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen.
Artikel 8 Artikel 11
Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens (1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assozia-
sechs Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht. tionsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die
Vertragsparteien ihm vorlegen.
Der mit Artikel 119 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat
überprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung (2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische
dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung Dialog auch wie folgt stattfinden:
der rechtlichen, Verwaltungs-, institutionellen und wirtschaft-
a) erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die
lichen Reformen durch Serbien. Diese Überprüfung erfolgt unter
Serbien einerseits und den Vorsitz des Rates der Euro-
Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den allge-
päischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die
meinen Grundsätzen dieses Abkommens. Sie trägt den in der
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Euro-
Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten, die für die-
päische Kommission andererseits vertreten,
ses Abkommen von Belang sind, gebührend Rechnung und
steht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziie- b) volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den
rungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbe- Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Dritt-
sondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungs- und staaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE,
Assoziierungsprozess. des Europarats und anderer internationaler Gremien,
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
c) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach
Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft
geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Serbiens, solche Übereinkünfte zu schließen, wird eine Bedin-
Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerun- gung für die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen
gen des Europäischen Rates von Thessaloniki am 19. und Serbien und der Europäischen Union sein.
20. Juni 2003 angenommen wurden.
Serbien leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen
Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und
Artikel 12 Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.
Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in
dem mit Artikel 125 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- Artikel 16
und Assoziationsausschuss statt. Zusammenarbeit mit
anderen am Stabilisierungs- und
Artikel 13 Assoziierungsprozess beteiligten Ländern
Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Serbien setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen
Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Staa-
Länder der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des ten in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden
Forums EU-Westliche Balkanländer. Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Be-
reichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit
sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens
Titel III vereinbar sein.
Regionale Zusammenarbeit
Artikel 17
Zusammenarbeit mit
Artikel 14
anderen Ländern, die Kandidaten für
Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am
sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind
die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Serbien (1) Serbien sollte seine Zusammenarbeit mit jedem Land, das
aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im ein Kandidat für den Beitritt zur EU ist, in den unter dieses
Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen
einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unter- und mit ihm Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit
stützen. schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden,
Plant Serbien seine Zusammenarbeit mit einem der in den Arti- die bilateralen Beziehungen zwischen Serbien und diesem Land
keln 15, 16 und 17 genannten Länder auszubauen, unterrichtet schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen
und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und die-
nach Maßgabe des Titels X. sem Land anzugleichen.
Serbien führt das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unter- (2) Serbien nimmt Verhandlungen mit der Türkei, die mit der
zeichnete Mitteleuropäische Freihandelsabkommen in vollem Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, über ein auf
Umfang durch. einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu schließendes
Abkommen auf, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT
1994 eine Freihandelszone errichtet wird und mit dem im Ein-
Artikel 15 klang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die Erbrin-
Zusammenarbeit mit den gung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen ihnen auf
anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und einem Niveau liberalisiert werden, das dem in diesem Abkom-
Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben men vorgesehenen entspricht.
Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Serbien Ver- Diese Verhandlungen sollten so bald wie möglich eingeleitet
handlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- werden, damit das genannte Abkommen vor Ende der in Arti-
und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick kel 18 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden
auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale kann.
Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammen-
arbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden
Titel IV
sollen.
Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind: Freier Warenverkehr
a) politischer Dialog,
Artikel 18
b) die Errichtung von mit den einschlägigen WTO-Bestimmun-
gen vereinbaren Freihandelszonen, (1) Während eines Zeitraums von höchstens sechs Jahren ab
Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft
c) gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und Serbien nach Maßgabe dieses Abkommens und im Ein-
der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von klang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO
Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapital- schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksich-
verkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammen- tigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.
hängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen
(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den
eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,
Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
d) Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Berei-
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Ab-
chen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen,
gaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im
insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit.
Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware
Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und
über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanis- Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen
men. Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
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a) einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Ein- (2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle
klang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben wer- Serbiens auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der
den, Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens
beseitigt.
b) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,
(3) Die Einfuhrzölle Serbiens auf die gewerblichen Erzeugnis-
c) Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Ver- se der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden
hältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und
(4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem beseitigt.
aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zoll- (4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Serbiens für
senkungen vorgenommen werden, gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft und die Maß-
a) der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/871) eingeführte, am nahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses
Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga Abkommens beseitigt.
omnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der
Gemeinschaft, Artikel 22
b) der angewandte serbische Zollsatz2). Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen
(5) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zoll- (1) Die Gemeinschaft und Serbien beseitigen bei Inkrafttreten
senkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zoll- dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Ab-
senkungen, die sich gaben gleicher Wirkung.
(2) Die Gemeinschaft und Serbien beseitigen bei Inkrafttreten
a) aus den Zollverhandlungen der WTO, oder
dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Aus-
b) im Falle des Beitritts Serbiens zur WTO, oder fuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.
c) aus Senkungen nach dem Beitritt Serbiens zur WTO
Artikel 23
ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die
Schnellere Senkung der Zollsätze
gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten
Ausgangszollsätze. Serbien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der
Gemeinschaft schneller als in Artikel 21 vorgesehen zu senken,
(6) Die Gemeinschaft und Serbien teilen einander ihre Aus- sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des
gangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit. betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage
Kapitel I und spricht entsprechende Empfehlungen aus.
Gewerbliche Erzeugnisse
Kapitel II
Artikel 19 Landwirtschaft und Fischerei
Begriffsbestimmung
Artikel 24
(1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemein-
Begriffsbestimmung
schaft und Serbiens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kom-
binierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I (1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen
Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Land- und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft
wirtschaft aufgeführten Erzeugnisse. und in Serbien.
(2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnis- (2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten
sen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomen-
Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag. klatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Überein-
kommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
Artikel 20 (3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischerei-
erzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie
Zugeständnisse der der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teig-
Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse waren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere
oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“).
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben
gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in
Serbien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. Artikel 25
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Ge- Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
meinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerb- Das Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort
liche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien werden bei Inkrafttre- aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
ten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 26
Artikel 21 Zugeständnisse der Gemeinschaft
Zugeständnisse Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse
mit Ursprung in Serbien
(1) Die Einfuhrzölle Serbiens auf die gewerblichen Erzeug-
nisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens be-
werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. seitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschrän-
kungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaft-
1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987,
liche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien.
S. 1) in ihrer geänderten Fassung. (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens be-
2) Amtsblatt von Serbien 62/2005 und 61/2007. seitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher
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Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Serbien alle
Serbien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischerei-
1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen. erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in
Anhang V aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten Erzeug-
Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten
nisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.
Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz
und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der
Wertzoll beseitigt. Artikel 31
(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt Überprüfungsklausel
die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby- Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen
beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Serbien im Rah- den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischerei-
men eines jährlichen Zollkontingents von 8 700 Tonnen erzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der
Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der
20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im gemeinschaft- Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Serbiens, der Bedeutung
lichen Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind. der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Serbiens,
(4) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im
gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts Serbiens zur
und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in WTO prüfen die Gemeinschaft und Serbien spätestens drei
Serbien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Stabilitäts- und
180 000 Tonnen (Nettogewicht) abgabenfreien Zugang. Assoziationsrat für jedes Erzeugnis, welche weiteren Zuge-
ständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der
Artikel 27 angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere
Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und
Zugeständnisse Serbiens Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.
für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens be- Artikel 32
seitigt Serbien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen
und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Schutzklausel für
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens (1) Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der
einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25, 26, 27, 28, 29
a) beseitigt Serbien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa auf- und 30 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der beson-
geführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in deren Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine erns-
der Gemeinschaft; te Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungs-
b) beseitigt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in mechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so neh-
Anhang IIIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse men beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestim-
mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes mungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 41,
Erzeugnis angegebenen Zeitplan; unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu
finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Ver-
c) senkt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in den
tragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig er-
Anhängen IIIc und IIId aufgeführten landwirtschaftlichen
achtet.
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem
dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan. (2) Erreicht das Volumen der Einfuhren von in Protokoll Nr. 3
Anhang V aufgeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Serbien
Artikel 28 zusammengenommen 115 v. H. des Durchschnitts der drei letz-
ten Kalenderjahre, so nehmen Serbien und die Gemeinschaft
Protokoll über Wein und Spirituosen innerhalb von fünf Arbeitstagen Konsultationen auf, um die Han-
Die für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten Weine und Spiritu- delsströme dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft zu analy-
osen geltende Regelung ist in dem genannten Protokoll enthal- sieren und zu evaluieren und gegebenenfalls geeignete Lösun-
ten. gen zu finden, die eine Verzerrung des Handels bei den Ein-
fuhren dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft verhindern.
Artikel 29 Steigt das Volumen der Einfuhren von in Anhang V zu Protokoll
Nr. 3 aufgeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Serbien in
Zugeständnisse der Gemeinschaft
einem Kalenderjahr zusammengenommen um mehr als 30 v. H.
für Fisch und Fischereierzeugnisse
gegenüber dem Durchschnitt der drei letzten Kalenderjahre, so
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens be- kann die Gemeinschaft unbeschadet des Absatzes 1 die
seitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschrän- Anwendung der Präferenzregelung für die Waren, die die Stei-
kungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fische- gerung verursachen, aussetzen.
reierzeugnisse mit Ursprung in Serbien.
Wird die Aussetzung der Anwendung der Präferenzregelung
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemein- beschlossen, so notifiziert die Gemeinschaft die Maßnahme
schaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und innerhalb von fünf Arbeitstagen dem Stabilitäts- und Assozia-
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Serbien, die nicht in tionsausschuss und nimmt Konsultationen mit Serbien auf, um
Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeug- Maßnahmen zu vereinbaren, die eine Verzerrung des Handels
nisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen. mit den in Anhang V zu Protokoll Nr. 3 aufgeführten Erzeug-
nissen verhindern.
Artikel 30 Die Gemeinschaft wendet die Präferenzregelung wieder an,
Zugeständnisse Serbiens sobald die Handelsverzerrung durch wirksame Umsetzung der
für Fisch und Fischereierzeugnisse vereinbarten Maßnahmen oder durch die Wirkung anderer
geeigneter Maßnahmen, die die Vertragsparteien getroffen
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens be-
haben, beseitigt ist.
seitigt Serbien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen
und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischerei- Artikel 41 Absätze 3 bis 6 gilt sinngemäß für das Vorgehen nach
erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. diesem Absatz.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1153
(3) Die Vertragsparteien überprüfen das Funktionieren des in Artikel 36
Absatz 2 vorgesehenen Mechanismus spätestens drei Jahre
Stillhalteregelung
nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Der Stabilitäts- und
Assoziationsrat kann über eine geeignete Anpassung des in (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wer-
Absatz 2 vorgesehenen Mechanismus beschließen. den im Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien weder
neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung
eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.
Artikel 33
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wer-
Schutz geografischer Angaben für den im Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien weder
landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen
und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die be-
(1) Nach Maßgabe dieses Artikels schützt Serbien die geo- stehenden verschärft.
grafischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (3) Unbeschadet der nach den Artikeln 26, 27, 28, 29 und 30
(EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar-
von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für und Fischereipolitik Serbiens und der Gemeinschaft und die Ein-
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel1) in der Gemeinschaft ein- führung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die
getragen sind. Geografische Angaben Serbiens können unter Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt,
den in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom sofern die in den Anhängen II bis V und Protokoll Nr. 1 vorge-
20. März 2006 festgelegten Voraussetzungen in der Gemein- sehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.
schaft eingetragen werden.
(2) Serbien verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Verwen- Artikel 37
dung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für ver-
Verbot steuerlicher Diskriminierung
gleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geogra-
fischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsäch- (1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die
liche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffen- Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegen-
de geografische Angabe in Übersetzung verwendet oder der über gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen
Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und
„Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird. Serbien nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.
(3) Serbien lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benut- (2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspar-
zung den Fällen des Absatzes 2 entspricht. tei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter
Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren
(4) Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 ent- erhobenen indirekten Abgaben.
spricht und die in Serbien eingetragen oder durch Benutzung
erworben worden sind, dürfen fünf Jahre nach Inkrafttreten die-
ses Abkommens nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch Artikel 38
nicht für in Serbien eingetragene Marken und durch Benutzung Finanzzölle
erworbene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören,
es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Quali- Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel-
tät, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der ten auch für Finanzzölle.
Waren zu täuschen.
Artikel 39
(5) Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geogra-
fischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Zollunionen, Freihandelszonen
Sprache der übliche Name für diese Waren in Serbien sind, und Grenzverkehrsregelungen
endet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom- (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich-
mens. tung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsrege-
(6) Serbien stellt sicher, dass die fünf Jahre nach Inkrafttreten lungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in die-
dieses Abkommens aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführten sem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen bewirken.
Waren nicht gegen diesen Artikel verstoßen. (2) Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt
(7) Serbien gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenz-
bis 6 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten. handelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mit-
gliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Serbien und
Serbien geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt
Kapitel III wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen
Abkommen ergeben, die von Serbien zur Förderung des Re-
Gemeinsame Bestimmungen gionalhandels geschlossen werden.
(3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen
Artikel 34 zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1
Geltungsbereich und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonsti-
gen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen
Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden
den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Union
Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist. statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen
verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und
Artikel 35 Serbiens Rechnung getragen wird.
Weitere Zugeständnisse
Artikel 40
Dieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maß-
Dumping und Subventionen
nahmen durch eine Vertragspartei unberührt.
(1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht
1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach
Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 41 zu treffen.
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
(2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Ver- rang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses
tragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen
so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkom-
Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO- men über Schutzmaßnahmen müssen die in dem vorliegen-
Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaß- den Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -span-
nahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften nen aufrechterhalten.
geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofor-
tiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw.
Artikel 41 Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den
Schutzklausel Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwen-
digen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertrags-
(1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen partei wird unverzüglich unterrichtet.
über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien
Anwendung. Die Schutzmaßnahmen werden dem Stabilitäts- und Assozia-
tionsrat unverzüglich notifiziert und sind dort insbesondere im
(2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst
Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
anderen Vertragspartei eingeführt,
(6) Führt die Gemeinschaft einerseits oder Serbien anderer-
a) dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmit- seits für Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genann-
telbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden ten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren
Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Han-
droht oder delsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei
b) dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder dies der anderen Vertragspartei mit.
Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine
erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Re- Artikel 42
gion der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,
Knappheitsklausel
so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absat-
zes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren die- (1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels
ses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen. a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kri-
(3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus tischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für
der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder
hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung die- b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Ver-
ses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absat- tragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Aus-
zes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen sollten in der Aus- fuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung
setzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die
Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erheb-
Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18 Absatz 4 liche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,
Buchstaben a und b und Absatz 5 genannten Ausgangszollsatz
so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und
für die Ware entspricht, bestehen. Diese Maßnahmen, in denen
nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen tref-
vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum
fen.
Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht
für mehr als zwei Jahre getroffen werden. (2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der
Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses
In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um
Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dür-
einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden.
fen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen
Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme
oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Um-
unterworfen war, werden in einem Zeitraum, der demjenigen
stände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschrän-
entspricht, in dem diese Maßnahme bereits angewandt wurde,
kung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die
nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt, sofern
Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre nach
Auslaufen der Maßnahme betragen hat. (3) Die Gemeinschaft oder Serbien unterbreitet dem Stabili-
täts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorge-
(4) Die Gemeinschaft einerseits oder Serbien andererseits
sehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald
unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in die-
wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Ver-
sem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorge-
tragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Ver-
sehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buch-
tragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für
stabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der
die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen
Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertrags-
vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des
parteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden,
(5) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes: so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach die-
sem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
a) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit
der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem (4) Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die
Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung
Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen. bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Serbien
unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaß-
Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführen-
nahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich
de Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befas-
unterrichtet.
sung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss
zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen wer-
zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die ein- den unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert
führende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines
das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand
Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vor- regelmäßiger Konsultationen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1155
Artikel 43 a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa-
tionen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregel-
Staatliche Monopole
mäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Fest-
Serbien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise stellungen zusammen mit den objektiven Informationen
so um, dass drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingun- und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziations-
gen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informa-
Europäischen Union und Serbiens ausgeschlossen ist. tionen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Artikel 44 b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsulta-
tionen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenom-
Ursprungsregeln
men, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so
enthält Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln für die Anwendung kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der ein-
dieses Abkommens. schlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeug-
nisse vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aus-
setzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
Artikel 45
unverzüglich notifiziert.
Zulässige Beschränkungen
c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver- das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden
boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen Vertragspartei notwendige Minimum zu beschränken. Sie gilt
der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden.
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und
oder Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künst- Assoziationsausschuss unmittelbar nach ihrer Annahme
lerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen
zum Schutz des geistigen oder gewerblichen Eigentums im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere
gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betref- um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre
fend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschrän- Anwendung nicht mehr gegeben sind.
kungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskri- (5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und
minierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die
zwischen den Vertragsparteien darstellen. betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekannt-
machung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekannt-
Artikel 46 machung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mit-
geteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen
Verweigerung der Amtshilfe
eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amts- oder Betrug festgestellt worden sind.
hilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel
vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeu- Artikel 47
tung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten
und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Aus-
bekämpfen. fuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des
Protokolls Nr. 3, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhr-
(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Infor- abgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betrof-
mationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregel- fene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat er-
mäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel suchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu
festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen prüfen.
Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach die-
sem Artikel vorübergehend aussetzen.
Artikel 48
(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung
Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des
der Amtshilfe“ unter anderem vor,
Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungs-
eigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt
worden ist; Titel V
b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnach- Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassung,
weise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt Erbringung von Dienstleistungen, Kapitalverkehr
abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist;
c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rah- Kapitel I
men der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder
der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind,
wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist. Artikel 49
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder (1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-
Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren den Bedingungen und Modalitäten
von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen
a) wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit
und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten
Serbiens besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objek-
legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hin-
tiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusam-
sichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedin-
menhängt.
gungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Dis-
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden kriminierung gegenüber den Staatsangehörigen jenes Mit-
Voraussetzungen zulässig: gliedstaats bewirkt;
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
b) haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet Kapitel II
eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die
dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungs- Niederlassung
dauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum
Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht
für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilate- Artikel 52
rale Abkommen im Sinne des Artikels 50 fallen, sofern in die- Begriffsbestimmung
sen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
(2) Serbien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedin-
gungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staats- a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „serbische Gesell-
angehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem schaft“ eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften
Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens gegründet worden ist
und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs-
Absatz 1 genannte Behandlung. oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.
Serbiens hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaats bzw. Serbiens gegründete Gesellschaft nur ihren
satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.
Artikel 50
Serbiens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der
(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit- Gemeinschaft bzw. als serbische Gesellschaft, sofern ihre
gliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbin-
Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für dung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens
die Mobilität der Arbeitnehmer aufweist;
b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesellschaft,
a) sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur die von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kontrolliert
Beschäftigung für serbische Arbeitnehmer, die von Mitglied- wird;
staaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten
und nach Möglichkeit verbessert werden; c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft einen Geschäfts-
sitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstel-
b) prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche le eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat
Abkommen zu schließen. und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise
Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie
(2) Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem
die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleich- im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich
terungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit nicht unmittelbar an dieses wenden müssen, sondern
den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der des-
und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit- sen Außenstelle darstellt;
gliedstaaten und in der Gemeinschaft.
d) „Niederlassung“
i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbstständi-
Artikel 51 ge Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen
zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tat-
(1) Es werden Bestimmungen festgelegt zur Koordinierung sächlich kontrollieren. Die selbstständige Erwerbstätig-
der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die keit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche
serbische Staatsangehörigkeit besitzen und im Hoheitsgebiet oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeits-
eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren Fami- markt und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum
lienangehörige, die dort einen legalen Wohnsitz haben. Zu die- Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel
sem Zweck werden folgende Bestimmungen durch einen gilt nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine
Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;
Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günsti-
gere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, in Kraft gesetzt: ii) im Falle von Gesellschaften der Gemeinschaft oder ser-
bischen Gesellschaften das Recht, durch Gründung von
a) Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in
zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Auf- Serbien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit
enthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinter- aufzunehmen;
bliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie
und ihre Familienangehörigen zusammengezählt; e) „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;
f) „Erwerbstätigkeiten“ grundsätzlich gewerbliche, kaufmänni-
b) alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei
sche, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten;
Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit,
wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrank- g) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ und „Staatsange-
heit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitrags- höriger Serbiens“ eine natürliche Person, die die Staats-
bedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des angehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens besitzt;
Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten
geltenden Sätzen frei transferiert werden; Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen See-
verkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen
c) die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für
für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffs- Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Staatsangehörige
bestimmung. Serbiens, die außerhalb der Gemeinschaft und Serbiens
ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der
(2) Serbien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsange- Gemeinschaft oder Serbiens niedergelassen sind und von
hörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Gebiet Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder Staatsangehö-
legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die rigen Serbiens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in die-
dort einen legalen Wohnsitz haben, eine gleichartige wie die in sem Mitgliedstaat oder in Serbien nach den dort geltenden
Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Behandlung. Rechtsvorschriften registriert sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1157
h) „Finanzdienstleistungen“ die in Anhang VI aufgeführten Artikel 54
Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den
(1) Vorbehaltlich des Artikels 56 können die Vertragsparteien
Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.
mit Ausnahme der in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleis-
tungen, die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesell-
Artikel 53 schaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet regeln, sofern
diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und
(1) Serbien erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren
von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.
seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt Serbien bei
Inkrafttreten dieses Abkommens (2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertrags-
partei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
a) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, ein-
im Hoheitsgebiet Serbiens eine Behandlung, die nicht weni- schließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versiche-
ger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen rungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbrin-
Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, ger von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat,
Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt; oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanz-
systems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht
b) für die Geschäftstätigkeit der im Hoheitsgebiet Serbiens nie- als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei
dergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlas- aus diesem Abkommen genutzt werden.
sungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behand-
lung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie (3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte
ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und
oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesell- Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder
schaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im
Drittstaaten gewährt. Besitz öffentlicher Stellen befinden.
(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die
Artikel 55
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
(1) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Über-
a) für die Niederlassung serbischer Gesellschaften eine einkommens über die Schaffung eines gemeinsamen euro-
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behand- päischen Luftverkehrsraums1) gilt dieses Kapitel nicht für den
lung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.
oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften
aus Drittstaaten gewähren; (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen
zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in
b) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelasse- den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.
nen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen ser-
bischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger
Artikel 56
günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren
eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, (1) Die Artikel 53 und 54 schließen nicht aus, dass eine Ver-
falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem tragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von
Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Ver-
Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten tragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegrün-
gewähren. det worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen
rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen
(3) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach
Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesell- ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der
schaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge-
anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegen- rechtfertigt ist.
über ihren eigenen Gesellschaften bewirken.
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das
(4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den recht-
Stabilitäts- und Assoziationsrat die detaillierten Regelungen für lichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der
die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen
von Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehö- ergibt.
rigen Serbiens zur Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeiten
fest. Artikel 57
(5) Ungeachtet dieses Artikels Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Serbiens die
Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätig-
a) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von
keiten in Serbien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft
Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses
der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die
Abkommens das Recht, Immobilien in Serbien zu nutzen
gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforder-
und zu mieten;
lich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.
b) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Ge-
1) Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
meinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht,
wie serbische Gesellschaften Eigentum an Immobilien zu Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina,
der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik
erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik
Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse die gleichen Serbien*), dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Ser-
Rechte wie serbische Gesellschaften, sofern diese Rechte bien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo
für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
für die sie sich niedergelassen haben. (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3).
*) H i n w e i s d e r S c h r i f t l e i t u n g
c) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der An dieser Stelle muss anstatt des Wortes „Serbien“ das Wort
Stabilitäts- und Assoziationsrat, ob die unter Buchstabe b „Montenegro“ stehen. Durch ein Berichtigungsverfahren auf inter-
genannten Rechte auf Zweigniederlassungen von Gesell- nationaler Ebene wird derzeit das in der Urfassung des Abkom-
schaften der Gemeinschaft ausgedehnt werden können. mens enthaltene Redaktionsversehen korrigiert.
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Artikel 58 a) diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder
Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer
(1) Eine im Hoheitsgebiet Serbiens niedergelassene Gesell- Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und
schaft der Gemeinschaft und eine im Gebiet der Gemeinschaft
niedergelassene serbische Gesellschaft ist berechtigt, im Ein- b) die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der
klang mit den in dem Aufnahmegebiet der Niederlassung, im Gemeinschaft bzw. Serbiens hat und in dem betreffenden
Hoheitsgebiet der Republik Serbien bzw. im Gebiet der Gemein- Mitgliedstaat bzw. in Serbien keine weiteren Vertreter, Büros,
schaft geltenden Rechtsvorschriften Personal zu beschäftigen Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.
oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassun-
gen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit der Kapitel III
Mitgliedstaaten bzw. Serbiens besitzt, sofern es sich bei diesem
Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Erbringung von Dienstleistungen
Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesell-
schaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen Artikel 59
beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses
Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum. (1) Die Gemeinschaft und Serbien verpflichten sich, im Ein-
klang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von
genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ ge- Dienstleistungen durch serbische Gesellschaften bzw. Gesell-
nannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des schaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige Ser-
Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern biens bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten,
die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienst-
Personen mindestens während eines der Versetzung unmittel- leistungsempfängers niedergelassen sind.
bar vorausgehenden Jahres von ihr beschäftigt worden oder an
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung
ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu
gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der
besitzen):
natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom
a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im
Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Sinne des Artikels 58 beschäftigt sind; dazu gehören auch
Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder
Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kom- Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Serbiens sind und
petenzen gehören: um vorübergehende Einreise zur Aushandlung oder zum
Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleis-
i) die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder tungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direkt-
Unterabteilung der Niederlassung, verkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.
ii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen (3) Nach vier Jahren trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat
Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwal- die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforder-
tungskräfte, lichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien
erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvor-
iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung schriften Rechnung getragen.
oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung
und sonstige Personalentscheidungen;
Artikel 60
b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis- (1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die
sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch
Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw.
Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Serbiens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienst-
Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Quali- leistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag
fikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezi- vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.
fische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörig-
keit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der an-
werden; deren Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein-
geführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkraft-
c) das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die tretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die
natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere
der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.
Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der ande-
ren Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organi- Artikel 61
sation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen
Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen
Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) der Gemeinschaft und Serbien gelten folgende Bestimmungen:
dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen (1) Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 4 die
Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,
ausübt. mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr
durch Serbien und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame
(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Serbiens bzw. der
Anwendung des Diskriminierungsverbotes und die schrittweise
Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Serbiens
Angleichung der serbischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbe-
und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird
reich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.
gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften han-
delt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne des Absat- (2) Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten
zes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochterge- sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten
sellschaft oder Zweigniederlassung einer serbischen Gesell- Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum inter-
schaft in einem Mitgliedstaat bzw. für die Gründung einer Toch- nationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam anzu-
tergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der wenden und die internationalen und europäischen Verpflichtun-
Gemeinschaft in der Republik Serbien zuständig sind, und gen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutznormen zu
sofern erfüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1159
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Han-
Wettbewerb als ein wesentliches Merkmal des internationalen delsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebiets-
Seeverkehrs. ansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten
mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
(3) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2
(3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt Serbien
a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-
durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung der
men mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen
bestehenden Verfahren den Erwerb von Immobilien in Serbien
auf;
durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom- Union. Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses
mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administra- Abkommens passt Serbien seine Rechtsvorschriften über den
tiven, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Erwerb von Immobilien in seinem Hoheitsgebiet durch Staatsan-
Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schritt-
Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr be- weise an, um deren Gleichbehandlung mit seinen eigenen
wirken könnten; Staatsangehörigen zu gewährleisten.
c) gewähren die Vertragsparteien unter anderem den von (4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewähr-
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver- leisten die Gemeinschaft und Serbien auch den freien Kapital-
tragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den für verkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und
den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.
ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort ange-
botenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen (5) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien
Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der
die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entlade- laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Ge-
einrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist meinschaft und Serbiens ein und verschärfen die bestehenden
als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. Regelungen nicht.
(4) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und (6) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen
einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den der Gemeinschaft und Serbien ernste Schwierigkeiten für die
Vertragsparteien, die ihren gegenseitigen wirtschaftlichen Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der
Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den Gemeinschaft oder Serbiens verursacht oder zu verursachen
gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im Übereinkommen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Serbien unbeschadet des
über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftver- Artikels 62 und des vorliegenden Artikels für höchstens sechs
kehrsraums geregelt. Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs
zwischen der Gemeinschaft und Serbien treffen, sofern diese
(5) Vor Abschluss des Übereinkommens über die Schaffung Maßnahmen unbedingt notwendig sind.
eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ergreifen
die Vertragsparteien keine Maßnahmen oder Aktionen, die (7) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der
gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkommens res- Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere
triktiver oder diskriminierend sind. Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bi-
lateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der
(6) Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.
der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen,
an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im (8) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur
Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des Land- Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr
verkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem zwischen der Gemeinschaft und Serbien zu erleichtern.
gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den
Personen- und Güterverkehr erleichtert. Artikel 64
(7) Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Ver- (1) Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses
wirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Abkommens treffen die Gemeinschaft und Serbien Maßnahmen,
Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwen-
der Dienstleistungsfreiheit im Luft-, im Land- und im Binnen- dung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapital-
schiffsverkehr geschaffen werden können. verkehr zu schaffen.
(2) Am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses
Kapitel IV Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die detail-
lierten Regelungen für die volle Anwendung der Regelung der
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr in Serbien fest.
Artikel 62
Kapitel V
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-
gen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Serbien in Allgemeine Bestimmungen
frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkom-
mens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen. Artikel 65
Artikel 63 (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten gerechtfertigt sind.
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den
freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen (2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertrags-
in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Auf- partei dauernd oder auch nur zeitweise mit der Ausübung
nahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
Bestimmungen des Titels V Kapitel II getätigt werden, sowie die
Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger Artikel 66
daraus resultierender Gewinne.
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver-
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den waltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt,
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Titel VI
Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden,
insbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder Angleichung der Rechtsvorschriften,
Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass Gesetzesvollzug und Wettbewerbsregeln
sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung die-
ses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen
Artikel 72
oder verringern. Die Anwendung des Artikels 65 bleibt davon
unberührt. (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Anglei-
chung der in Serbien bestehenden Rechtsvorschriften an die der
Gemeinschaft und der wirksamen Anwendung dieser Rechts-
Artikel 67
vorschriften an. Serbien bemüht sich zu gewährleisten, dass
Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließ- seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schritt-
lichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen weise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar wer-
Serbiens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der den. Serbien gewährleistet, dass seine bestehenden und künf-
Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert tigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und
werden. durchgesetzt werden.
(2) Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung
Artikel 68 dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 fest-
gelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkom-
(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt
men genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands aus-
nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der
gedehnt.
Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren (3) In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung
oder gewähren werden. auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands
im Bereich des Binnenmarkts, des Bereichs Recht, Freiheit und
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver- Sicherheit und der handelsrelevanten Bereiche. In einer weiteren
tragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen Phase konzentriert sich Serbien auf die übrigen Teile des
der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und gemeinschaftlichen Besitzstands.
sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-
errechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage
Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden eines zwischen der Europäischen Kommission und Serbien zu
sollen. vereinbarenden Programms vorgenommen.
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit- (4) Ferner legt Serbien im Einvernehmen mit der Euro-
gliedstaaten oder Serbien daran, bei der Anwendung ihrer re- päischen Kommission die detaillierten Regelungen für die Auf-
levanten Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschied- sicht über die Angleichung der Rechtsvorschriften und die für
lich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres den Gesetzesvollzug zu treffenden Maßnahmen fest.
Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 73
Artikel 69 Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der
Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, Gemeinschaft und Serbien zu beeinträchtigen, sind mit dem
die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu ver- ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unverein-
meiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt bar
der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan
für ihre Aufhebung vor. i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abge-
(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah- stimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Ein-
lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken
oder Serbiens kann die Gemeinschaft bzw. Serbien unter den im oder bewirken;
WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive
Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-
betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Serbiens oder in
über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Not- einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere
wendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft und Serbien Unternehmen;
unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei. iii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung
bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wett-
(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im
bewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die
Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwai- (2) Jegliche Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem
ger daraus resultierender Einnahmen. Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus
den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus
den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den
Artikel 70
Gemeinschaftsorganen erlassenen auslegenden Rechtsakten
Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter ergeben.
Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhän-
GATS ergeben.
gig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die
für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf pri-
Artikel 71 vate und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen
besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.
Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen
durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu (4) Serbien errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
verhindern, dass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Dritt- dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der
staaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkommens die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung
umgangen werden. des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1161
anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogram- Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während
men und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige
Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anord- Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuh-
nen. ren aus der Gemeinschaft nach Serbien einzuführen.
(5) Die Gemeinschaft einerseits und Serbien andererseits
sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, Artikel 75
indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Geistiges und gewerbliches Eigentum
einen Bericht o. Ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der
Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. (1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen
Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertrags- die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung
parteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Bei- eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ange-
hilfen. messenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte des geis-
tigen und gewerblichen Eigentums beimessen.
(6) Serbien stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung
(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Ver-
der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfepro-
tragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der
gramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von
anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des
höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens
Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine
nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,
(7) die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.
a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Ver- (3) Serbien trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um
tragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für
Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Serbien gewährten Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums ein Schutz-
staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache niveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleich-
beurteilt werden, dass Serbien den in Artikel 87 Absatz 3 bar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung
Buchstabe a des EG-Vertrags beschriebenen Gebieten der dieser Rechte.
Gemeinschaft gleichgestellt wird. (4) Serbien verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3
genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten multila-
b) Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom-
teralen Übereinkünften über die Rechte des geistigen und
mens legt Serbien der Europäischen Kommission Zahlen für
gewerblichen Eigentums beizutreten. Der Stabilitäts- und Asso-
das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entspre-
ziationsrat kann Serbien durch Beschluss verpflichten,
chenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und
bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich
die Europäische Kommission prüfen dann gemeinsam die
beizutreten.
Förderungswürdigkeit der Regionen Serbiens sowie die ent-
sprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf (5) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigen-
der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft tums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen,
die Fördergebietskarte. so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei dringend der Stabili-
täts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten
(8) Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für staatliche Beihilfen zufrieden stellende Lösungen zu finden.
für die Stahlindustrie. In diesem Protokoll sind die Regeln fest-
gelegt, die für den Fall gelten, dass der Stahlindustrie Umstruk-
turierungsbeihilfen gewährt werden. Darin wird hervorgehoben, Artikel 76
dass Umstrukturierungsbeihilfen nur ausnahmsweise und zeit- Öffentliches Beschaffungswesen
lich begrenzt gewährt werden dürfen und mit einem Kapazitäts-
(1) Die Gemeinschaft und Serbien sehen die Öffnung der Ver-
abbau im Rahmen von Durchführbarkeitsprogrammen verknüpft
gabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der
werden.
Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere
(9) Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.
a) findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung; (2) Den serbischen Gesellschaften wird unabhängig davon,
ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht,
b) werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den
Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein- Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen ge-
schaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG-Ver- währt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die
trags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage den Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses
erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten. Abkommens gewährt werden.
(10) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungs-
einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie sektor, sobald die Regierung Serbiens die Rechtsvorschriften
nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich
30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Serbien
geeignete Maßnahmen treffen. Dieser Artikel berührt nicht die diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.
Einführung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinschaft
(3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V
oder Serbien nach dem GATT 1994 und dem WTO-Übereinkom-
Kapitel II in Serbien niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten
mens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder den
dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Serbien
einschlägigen internen Rechtsvorschriften.
zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die
Bedingungen, die den serbischen Gesellschaften gewährt wer-
Artikel 74 den.
Öffentliche Unternehmen (4) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Serbien
niedergelassen sind, wird spätestens fünf Jahre nach Inkraft-
Am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom- treten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in
mens wendet Serbien die Grundsätze, die im EG-Vertrag, ins- Serbien nach dem serbischen Gesetz über das öffentliche
besondere in Artikel 86, festgelegt sind, auf öffentliche Unter- Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger
nehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließ- günstig sind als die Bedingungen, die den serbischen Gesell-
liche Rechte gewährt worden sind, an. schaften gewährt werden.
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wandelt Serbien die beste- Zu diesem Zweck und angesichts ihrer gemeinsamen Interessen
henden Präferenzen für serbische Unternehmen in Preispräfe- gewährleisten die Vertragsparteien
renzen um und baut diese innerhalb von fünf Jahren schrittweise
a) eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem
nach folgendem Zeitplan ab:
Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der
– Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,
Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 15 v. H.,
b) die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbrau-
– am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom- cherschutz in Serbien an die in der Gemeinschaft geltenden
mens betragen die Präferenzen höchstens 10 v. H., Vorschriften,
– am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom- c) einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qua-
mens betragen die Präferenzen höchstens 5 v. H. und lität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicher-
– spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten heitsnormen aufrechtzuerhalten,
dieses Abkommens werden die Präferenzen vollständig d) die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behör-
beseitigt. den und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitig-
(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob keiten,
Serbien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den e) den Informationsaustausch über gefährliche Waren.
Vergabeverfahren in Serbien gewähren kann. Serbien erstattet
dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die
Artikel 79
Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhö-
hen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit
Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten
Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen
Beschlüsse zu sorgen.
Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz
(6) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbrin- und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schritt-
gung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Ser- weise an die der Gemeinschaft an.
bien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der
Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher
Aufträge finden die Artikel 49 bis 64 Anwendung. Titel VII
Recht, Freiheit und Sicherheit
Artikel 77
Normung, Messwesen, Artikel 80
Akkreditierung und Konformitätsbewertung
Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats
(1) Serbien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um
seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und
der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des
Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Ein- Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen
klang zu bringen. Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den
Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen
(2) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an, besondere Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor
a) die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemein- allem eine größere Unabhängigkeit und eine höhere Effizienz der
schaft und der europäischen Normen und Konformitäts- Justiz, die Verbesserung der Arbeitsweise der Polizei und der
bewertungsverfahren zu fördern; anderen Strafverfolgungsbehörden, eine geeignete Ausbildung
und die Bekämpfung der Korruption und des organisierten Ver-
b) die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Quali-
brechens.
tätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen,
Akkreditierung und Konformitätsbewertung;
Artikel 81
c) die Teilnahme Serbiens an der Arbeit von Organisationen zu
fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Schutz personenbezogener Daten
Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (z. B. CEN, Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz perso-
CENELEC, ETSI, EA, WELMEC und EUROMET)1); nenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses Abkommens an
d) gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und
und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privat-
sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren Serbiens aus- sphäre an. Serbien richtet eine oder mehrere unabhängige Auf-
reichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und sichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personellen
geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht. Mitteln ein, die die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen
und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien
Artikel 78
arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen.
Verbraucherschutz
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Ver- Artikel 82
braucherschutznormen Serbiens an die der Gemeinschaft
Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration
zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um
das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenz-
gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer admi- schutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen
nistrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regiona-
Gesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet. ler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initia-
tiven in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang
1) Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elek- nutzen.
trotechnische Normung, Europäisches Institut für Telekommunika-
tionsnormen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Euro- Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist
päische Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen
Organisation für Metrologie. Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und sollte tech-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1163
nische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen um- handels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen
fassen: werden können.
a) Austausch von Statistiken und Informationen über Rechts-
vorschriften und Praxis, Artikel 84
b) Formulierung von Rechtsvorschriften, Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
c) Ausbau der Kapazitäten und Steigerung der Effizienz der (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhin-
Institutionen, dern, dass ihre Finanzsysteme und ihre einschlägigen nicht-
d) Ausbildung des Personals, finanziellen Sektoren zum Waschen von Erlösen aus Straftaten
im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur
e) Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Pa- Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.
piere,
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe
f) Grenzschutz. und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung
Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter
Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche
a) im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvor- und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der
schriften, die den Normen des am 28. Juli 1951 in Genf Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien,
unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen
Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York unter- gegen die Geldwäsche“, gleichwertig sind.
zeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der Flücht-
linge entsprechen und somit die Beachtung des Grundsat-
zes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Artikel 85
Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten; Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
b) im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig-
und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. keiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und
Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertrags- integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der
parteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Struk-
Staatsangehörigen anderer Staaten fair zu behandeln und turen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das
eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nach-
Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehöri- frage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen
gen vergleichbar zu machen. Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Aus-
gangsstoffe effizienter zu kontrollieren.
Artikel 83 (2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung
Verhinderung und Bekämpfung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die
der illegalen Einwanderung; Rückübernahme Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grund-
sätzen und folgen der Drogenbekämpfungsstrategie der EU.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und
Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Serbien
und die Mitgliedstaaten rückübernehmen zu diesem Zweck ihre Artikel 86
Staatsangehörigen, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet auf-
Prävention und Bekämpfung des
halten, und kommen überein, das Abkommen zwischen der
organisierten Verbrechens und anderer Straftaten
Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme und die
bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und
Serbien in vollem Umfang durchzuführen, soweit die Bestim- Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den
mungen dieser bilateralen Abkommen mit denen des Abkom- folgenden zusammen:
mens zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rück-
a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel,
übernahme vereinbar sind, einschließlich der Verpflichtung zur
Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staa- b) Wirtschaftsdelikte, insbesondere Fälschung von Bargeld
tenloser. und bargeldlosen Zahlungsmitteln, illegale Geschäfte mit
Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und
Die Mitgliedstaaten und Serbien versehen ihre Staatsange-
Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und
hörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen
unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nach-
die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.
bildungen,
Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener
Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser c) Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbeson-
sind in dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Ser- dere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwal-
bien über die Rückübernahme und in den bilateralen Abkommen tungspraktiken,
zwischen den Mitgliedstaaten und Serbien festgelegt, soweit die d) Steuerbetrug,
Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit denen des
Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die e) Identitätsdiebstahl,
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ver- f) illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
einbar sind.
g) illegaler Waffenhandel,
(2) Serbien erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen
mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteilig- h) Urkundenfälschung,
ten Ländern zu schließen, und verpflichtet sich, die erforder- i) Schmuggel von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen, und
lichen Maßnahmen zu treffen, um die flexible und schnelle illegaler Handel damit,
Anwendung aller in diesem Artikel genannten Rückübernahme-
abkommen zu gewährleisten. j) Cyberkriminalität.
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemein- Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der aner-
same Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und Bekämp- kannten internationalen Normen bei der Bekämpfung des orga-
fung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschen- nisierten Verbrechens werden gefördert.
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Artikel 87 tierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
anzugleichen. Auf Ersuchen der serbischen Regierung kann die
Terrorismusbekämpfung
Gemeinschaft Serbien in diesen Anstrengungen unterstützen.
Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen
Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechts-
sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und
sicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungs-
sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein,
freie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.
bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen
und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten: Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen Informa-
a) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) tionsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und anderer ein- Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
schlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen und interna-
tionaler Übereinkünfte und Rechtsinstrumente; Artikel 90
b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup- Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
pen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-
Völkerrecht und dem nationalen Recht;
triert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des
c) durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik. Ihr
zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im tech- Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nachhaltige Statis-
nischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfah- tiksysteme zu entwickeln, die zuverlässige, objektive und
rungsaustausch über Terrorismusprävention. genaue Daten liefern können, die für die Planung und Über-
wachung des Übergangs- und Reformprozesses in Serbien
benötigt werden. Ferner sollte das serbische Amt für Statistik in
Titel VIII die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse seiner
Kooperationspolitik inländischen Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor)
einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den Grundprinzipien
der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, dem euro-
Artikel 88 päischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik und dem
(1) Die Gemeinschaft und Serbien nehmen eine enge Zusam- europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und sich auf den
menarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hinentwickeln.
Wachstumspotenzial Serbiens geleistet werden soll. Diese Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen, um den
Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehun- Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, um die
gen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertrags- Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das Europäische
parteien. Statistische System schrittweise auszubauen und um Informa-
tionen über Methoden, den Transfer von Know-how und Ausbil-
(2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die För- dung auszutauschen.
derung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Serbiens
ausgerichtet. Diese Politik sollte gewährleisten, dass umwelt-
politische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbe- Artikel 91
zogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewo- Bank-, Versicherungs-
genen sozialen Entwicklung Rechnung tragen. und andere Finanzdienstleistungen
(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Koopera- Die Zusammenarbeit zwischen Serbien und der Gemeinschaft
tionsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnah- konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemein-
men zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Serbien und schaftlichen Besitzstands im Bereich der Bank-, Versicherungs-
seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbei-
können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leis- ten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die
ten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt im Einklang mit der Förderung des Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleis-
Europäischen Partnerschaft Prioritäten zwischen und innerhalb tungssektors in Serbien zu schaffen und auszubauen, der auf
der folgenden Kooperationsmaßnahmen fest. fairem Wettbewerb beruht und die notwendigen gleichen Wett-
bewerbsbedingungen gewährleistet.
Artikel 89
Wirtschafts- und Handelspolitik Artikel 92
Die Gemeinschaft und Serbien erleichtern den Prozess der Interne Kontrolle und externe Rechnungsprüfung
wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-
das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und triert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen
der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Besitzstands im Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finan-
Marktwirtschaft zu verbessern. zen und externe Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbei-
Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der ten durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger Vorschriften
Gemeinschaft und Serbien insbesondere mit dem Ziel zusammen, transparente, effiziente
und wirtschaftliche Systeme für die interne Kontrolle der öffent-
a) einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche lichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung (einschließ-
Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die lich des Finanzmanagements und der Finanzkontrolle) und funk-
Entwicklungsstrategien, tionell unabhängige interne und externe Rechnungsprüfungs-
b) die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemein- systeme in Serbien im Einklang mit den international anerkann-
samem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirt- ten Prüfungsnormen und -methoden und der bewährten Praxis
schaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung, der Europäischen Union zu entwickeln. Die Zusammenarbeit
und konzentriert sich ferner auf den Ausbau der Kapazitäten bei der
Obersten Rechnungsprüfungsbehörde in Serbien. Damit die
c) die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel,
sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Koordinierungs-
den Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Tech-
und Harmonisierungsaufgaben erfüllt werden können, sollte sich
nologien zu beschleunigen.
die Zusammenarbeit auch auf die Einrichtung und Stärkung zen-
Serbien ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu traler Harmonisierungsreferate für Finanzmanagement und
errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorien- -kontrolle und für interne Rechnungsprüfung konzentrieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1165
Artikel 93 stands auf dem Gebiet der Landwirtschaft sowie in den Berei-
chen Tier- und Pflanzengesundheit ausgebaut. Ziel der Zusam-
Investitionsförderung und Investitionsschutz
menarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturie-
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im rung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, insbesondere um die
Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes im gesundheitspolizeilichen Normen der Gemeinschaft zu errei-
Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines günsti- chen, die Wasserwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu
gen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen verbessern und die Forstwirtschaft in Serbien zu entwickeln,
ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wieder- und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung der
belebung in Serbien unerlässlich ist. Das besondere Ziel der Rechtsvorschriften und der Praxis Serbiens an die Vorschriften
Zusammenarbeit für Serbien ist die Verbesserung des rechtlichen und Normen der Gemeinschaft.
Rahmens für die Förderung und den Schutz von Investitionen.
Artikel 98
Artikel 94
Industrielle Zusammenarbeit Fischerei
Die Zusammenarbeit hat Förderung der Modernisierung und Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide
Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Ser- Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermit-
bien zum Ziel. Sie umfasst auch die industrielle Zusammenarbeit telt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorran-
zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privatwirt- gigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im
schaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Bereich der Fischerei gebührend Rechnung getragen, ein-
Umwelt gewährleisten. schließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus
den Vorschriften der internationalen und regionalen Fischerei-
Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die
organisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der
von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt.
Fischereiressourcen.
Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung
Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Part-
nerschaften. Die Maßnahmen sollten insbesondere anstreben, Artikel 99
einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das
Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, Zoll
die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingun-
gen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Einrichtung Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Be-
einer effizienten Exportförderung in Serbien gewidmet. reich des Zolls mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassen-
den Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und
Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitz- das Zollsystem Serbiens an das der Gemeinschaft anzugleichen
stand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen
getragen. geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der
serbischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstützen.
Artikel 95
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
Kleine und mittlere Unternehmen gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebüh-
Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist rend Rechnung getragen.
es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft, Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige Amts-
die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstums- hilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.
potenzial und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der
Gemeinschaft und in Serbien zu fördern und zu stärken. Bei der
Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemein- Artikel 100
schaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den zehn
Leitlinien der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gebüh- Steuern
rend Rechnung getragen.
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im
Bereich der Steuern auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der
Artikel 96 weiteren Reform des Steuersystems Serbiens, der Umstruk-
Tourismus turierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effi-
zienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbe-
Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im trugs umfasst.
Bereich des Tourismus ist es vor allem, den Informationsfluss
über Tourismus zu intensivieren (durch internationale Netze, Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
Datenbanken usw.) und den Aufbau einer für Investitionen in gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und
den Tourismussektor förderlichen Infrastruktur und die Teilnah- der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend
me Serbiens an wichtigen europäischen Tourismusorganisatio- Rechnung getragen. Die Beseitigung schädlichen Steuerwett-
nen zu fördern. Sie hat auch zum Ziel, Möglichkeiten für gemein- bewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember
same Aktionen zu prüfen, die Zusammenarbeit zwischen Touris- 1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbe-
musunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen und ihren steuerung erfolgen.
Fremdenverkehrsämtern zu stärken und (durch Ausbildung,
Austausch und Seminare) Know-how zu übertragen. Bei der Die Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz
Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in zu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen
diesem Bereich Rechnung getragen. Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durch-
setzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterzie-
Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrah- hung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern. Ferner ver-
men integriert werden. vollständigt Serbien das Netz bilateraler Abkommen mit den
Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuelle Fassung des
Artikel 97 OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermö-
Agrar- und Ernährungswirtschaft
gen und auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens zum
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird in Informationsaustausch in Steuersachen, soweit der ersuchende
allen vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitz- Mitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Artikel 101 gigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den euro-
päischen Medien zu stärken.
Zusammenarbeit im sozialen Bereich
Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam- Serbien gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspek-
menarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf die Ver- te des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Gemein-
besserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdiens- schaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den gemein-
te, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förde- schaftlichen Besitzstand an. Serbien berücksichtigt insbeson-
rung der örtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der dere Fragen des Erwerbs der Rechte des geistigen Eigentums
Industrie und des Arbeitsmarkts zu unterstützen. Ferner umfasst an über Satellit, Kabel und terrestrische Frequenzen verbreiteten
sie Maßnahmen wie Studien, die Abordnung von Fachleuten Programmen.
oder Information und Ausbildung.
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform der Artikel 105
Beschäftigungspolitik Serbiens im Rahmen der intensivierten Informationsgesellschaft
wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die
Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des ser- Die Zusammenarbeit wird in allen Bereichen des gemein-
bischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirt- schaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesell-
schaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, schaft ausgebaut. Sie unterstützt vor allem die schrittweise
und umfasst die Anpassung der serbischen Rechtsvorschriften Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften Serbiens in
über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von diesem Bereich an die der Gemeinschaft.
Frauen und Männern, Behinderten und den Angehörigen von Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die
Minderheiten und anderen benachteiligten Gruppen sowie die Informationsgesellschaft in Serbien weiterzuentwickeln. Allge-
Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am meine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt
Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der auf das digitale Zeitalter, die Erhöhung der Attraktivität für Inves-
Gemeinschaft. titionen und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des und Dienstleistungen.
gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend
Rechnung getragen. Artikel 106
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
Artikel 102
Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die
Bildung und Ausbildung
vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elek-
Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Serbien tronischen Kommunikationsdienste.
sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit einschließlich der
außerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priorität für die Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammen-
Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von arbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und
Bologna im zwischenstaatlichen „Bologna-Prozess“. der elektronischen Kommunikationsdienste, damit Serbien die
Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem
Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, Bereich drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zum
dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Serbien auf allen Abschluss bringen kann.
Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts,
der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion gewähr-
leistet ist. Artikel 107
Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente Information und Kommunikation
leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstruk- Die Gemeinschaft und Serbien treffen die für die Förderung
turen und -maßnahmen in Serbien. des Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vor-
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des rang erhalten Programme, die Basisinformationen über die
gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinforma-
Rechnung getragen. tionen für Fachkreise in Serbien vermitteln.
Artikel 103 Artikel 108
Kulturelle Zusammenarbeit Verkehr
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam- Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-
menarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter triert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des
anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzel- gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs.
nen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Ver-
tragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kul- Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden,
turellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen das Verkehrswesen in Serbien umzustrukturieren und zu moder-
des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung nisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. und den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrsein-
richtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern.
Ferner kann mit der Zusammenarbeit der Ausbau der multimo-
Artikel 104 dalen Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich transeuropäischen Netzen unterstützt werden, um insbesondere
die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im Einklang mit
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audio-
der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen Kernver-
visuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduk-
kehrsnetzes zu verbessern. Ziel der Zusammenarbeit sollte es
tionen in den Bereichen Film und Fernsehen.
sein, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der
Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und Gemeinschaft vergleichbar sind, in Serbien ein Verkehrssystem
Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und
Medienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffent- ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu ver-
liche als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhän- bessern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1167
Artikel 109 (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter
Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemes-
Energie
senen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehalt-
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen lich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der
Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.
Energie. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Ener-
giegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Inte- Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des
gration Serbiens in die Energiemärkte Europas ausgebaut. Die gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und
Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen: technologische Entwicklung gebührend Rechnung.
a) die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließ-
Artikel 113
lich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung
und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung
des Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits, Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam-
der Übertragung und der Verteilung sowie der Wiederher- menarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Ent-
stellung von Energieverbundnetzen von regionaler Bedeu- wicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung
tung mit den Nachbarländern, und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den
b) die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenz-
erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkun- übergreifenden, der länderübergreifenden und der interregio-
gen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt, nalen Zusammenarbeit gewidmet.
c) die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstruktu- Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des
rierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusam- gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Regionalent-
menarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen. wicklung gebührend Rechnung.
Artikel 110 Artikel 114
Nukleare Sicherheit Öffentliche Verwaltung
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effizien-
Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung zusammen. Die ten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Ser-
Zusammenarbeit könnte folgende Themen umfassen: bien zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung des
a) Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der
Vertragsparteien über Strahlenschutz, nukleare Sicherheit und staatlichen Einrichtungen im Interesse der gesamten serbischen
Kernmaterialbuchführung und -kontrolle sowie Stärkung der Bevölkerung und die reibungslose Entwicklung der Beziehun-
Aufsichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel, gen zwischen der EU und Serbien zu unterstützen.
b) gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich vor
Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Entwick-
und Serbien über die frühzeitige Benachrichtigung und lung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstel-
den Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, über lungsverfahren, der Personalverwaltung und der Laufbahnent-
Katastrophenschutzvorkehrungen und über Fragen der wicklung im öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und
nuklearen Sicherheit im Allgemeinen, der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwal-
tung. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen
c) Haftpflicht im Nuklearbereich. Verwaltung, einschließlich der örtlichen Verwaltung.
Artikel 111
Titel IX
Umwelt
Finanzielle Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusam-
menarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe,
der Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten und eine Verbesse- Artikel 115
rung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Serbien
Entwicklung zu gelangen. im Einklang mit den Artikeln 5, 116 und 118 von der Gemein-
Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenarbeit schaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, ein-
mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren zu stär- schließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhal-
ken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koor- ten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist von weiteren Fortschritten bei
dinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und konzen- der Erfüllung der der politischen Kriterien von Kopenhagen und
trieren sich auf die Angleichung der serbischen Rechtsvorschriften insbesondere von Fortschritten bei der Verwirklichung der spezi-
an den gemeinschaftlichen Besitzstand. Die Zusammenarbeit fischen prioritären Ziele der Europäischen Partnerschaft abhän-
könnte sich auch auf die Entwicklung von Strategien konzentrie- gig. Berücksichtigt wird auch das Ergebnis der jährlichen Über-
ren, nach denen die örtliche, regionale und grenzüberschreitende prüfung der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess betei-
Luft- und Wasserverschmutzung erheblich verringert, ein Rahmen ligten Länder, insbesondere hinsichtlich der Zusage der Empfän-
für eine effiziente, saubere, nachhaltige und erneuerbare Energie- ger, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen
erzeugung und -nutzung geschaffen und Umweltverträglichkeits- durchzuführen, und andere Schlussfolgerungen des Rates, die
prüfungen und strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen vor- insbesondere die Einhaltung der Anpassungsprogramme betref-
genommen werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Durch- fen. Die Serbien gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten
führung des Protokolls von Kyoto gewidmet. Bedarf, den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und der
Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung
und Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet.
Artikel 112
Zusammenarbeit in Forschung Artikel 116
und technologischer Entwicklung
Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnah-
wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung men aufgrund eines indikativen Mehrjahresplanungsdokuments
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
mit jährlichen Überprüfungen bereitgestellt, das die Gemein- Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und
schaft nach Konsultationen mit Serbien festlegt. Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen ausspre-
chen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und
Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter
Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehm-
besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicher-
lich ausgearbeitet.
heit, Angleichung der Rechtsvorschriften, nachhaltiger Entwick-
lung und Armutsbekämpfung sowie Umweltschutz bereitgestellt
werden. Artikel 122
Artikel 117 (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung
seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsaus-
Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft schuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Euro-
auf Ersuchen Serbiens in Abstimmung mit den internationalen päischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission
Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfü- einerseits und Vertretern der Regierung Serbiens andererseits
gung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter zusammensetzt.
bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt
werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfül- (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner
lung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Serbien Geschäftsordnung die Aufgaben des Stabilitäts- und Assozia-
und dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Pro- tionsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der
gramm festzulegen sind. Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört und legt
die Arbeitsweise des Ausschusses fest.
Artikel 118 (3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnis-
Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mit- se dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In
tel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträ- seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 121.
gen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder
und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.
Artikel 123
Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein
regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unteraus-
statt. schüsse einsetzen. Vor Ende des ersten Jahres nach Inkraft-
treten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assozia-
tionsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung die-
Titel X ses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.
Institutionelle, Allgemeine Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrations-
und Schlussbestimmungen fragen befasst.
Artikel 119 Artikel 124
Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse
Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht.
oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Auf-
Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und
gaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in
jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wich-
seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und
tigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle
Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.
sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beider-
seitigem Interesse.
Artikel 125
Artikel 120
Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziations-
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den ausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder
Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern des Parlaments Serbiens und des Europäischen Parlaments zu
der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in Abständen, die
Regierung Serbiens andererseits zusammen. er selbst festlegt.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
Geschäftsordnung. setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und
(3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats kön- Mitgliedern des Parlaments Serbiens zusammen.
nen sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten las-
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
sen.
gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach
Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziations-
Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Serbiens ausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung
geführt. abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments
und von einem Mitglied des Parlaments Serbiens geführt.
(5) Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betref-
fen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts-
und Assoziationsrats teil. Artikel 126
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich
Artikel 121
dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabi- juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri-
litäts- und Assoziationsrat in den in diesem Abkommen vorgese- minierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang
henen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Ver-
Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragspar- tragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre
teien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Eigentumsrechte geltend zu machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1169
Artikel 127 (5) Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 32, 40, 41, 42
und 46 und Protokoll Nr. 3 (Bestimmung des Begriffs „Erzeug-
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die
nisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und
Maßnahmen zu treffen,
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) unberührt.
a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
Artikel 130
interessen widersprechen würde;
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muniti-
über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so
on und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke
notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und
unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion
dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen
betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin-
um Beilegung der Streitigkeit.
gungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte
Waren nicht beeinträchtigen; Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertrags-
partei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer
gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so
ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit
gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitig-
und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsge-
keit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls
fahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-
mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 129 Absatz 4 treffen
lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-
könnte.
rung des Friedens und der internationalen Sicherheit für not-
wendig erachtet. (2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit
dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsul-
Artikel 128 tationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem ande-
ren in Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen finden.
a) dürfen die von Serbien gegenüber der Gemeinschaft ange- (3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und
wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erfor-
Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren derlichen Informationen.
Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder
b) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Serbien ange- Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern
wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen nicht das in Protokoll Nr. 7 vorgesehene Schiedsverfahren ein-
Staatsangehörigen Serbiens oder zwischen serbischen geleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der
Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken. Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 129 Absatz 3 einen
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder
ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu- erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.
wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer Konsultationen über eine Streitigkeit können auch in einer Sit-
gleichartigen Situation befinden. zung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines
anderen zuständigen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten
Artikel 129 Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsul-
tationen können auch schriftlich abgehalten werden.
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-
deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen
aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass bleiben vertraulich.
die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(4) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Nr. 7 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beile-
Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen gung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen,
aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit
dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Bezie- innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeile-
hungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern. gungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.
(3) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses
Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Artikel 131
Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 130 und gege-
Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach die-
benenfalls Protokoll Nr. 7 Anwendung.
sem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen-
verbindlichen Beschluss beilegen. den Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten
einerseits und Serbien andererseits garantiert sind.
(4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die ande-
re Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen
nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Artikel 132
Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie
Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nummer 1, 2, 3, 4, 5,
dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maß-
6 und 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.
nahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen
Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Das am 21. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen
Lösung zu ermöglichen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und
Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme
Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen wer- Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft
den unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und der Anhang des Rahmenabkommens sind Bestandteil die-
und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand ses Abkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vor-
von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabi- gesehene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat
litäts- und Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach vorgenommen, der befugt ist, das Rahmenabkommen gegebe-
Artikel 123 oder 124 eingesetzten Gremium. nenfalls zu ändern.
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Artikel 133 Artikel 137
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, spa-
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung nischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, grie-
an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt chischer, englischer, französischer, italienischer, lettischer,
sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polni-
scher, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer,
Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element finnischer, schwedischer und in serbischer Sprache abgefasst,
dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung ausset-
zen.
Artikel 138
Artikel 134 Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach
ihren eigenen Verfahren.
Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“
die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemein- Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
schaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander noti-
einerseits und die Republik Serbien andererseits. fiziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abge-
schlossen sind.
Artikel 135
Artikel 139
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Interimsabkommen
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten die-
angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und ande- ses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen
rerseits für das Hoheitsgebiet Serbiens. einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmun-
Dieses Abkommen gilt nicht für den Kosovo, der zurzeit nach gen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen
der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen
vom 10. Juni 1999 unter internationaler Verwaltung steht. Diese zwischen der Gemeinschaft und Serbien in Kraft gesetzt wer-
Bestimmung lässt den derzeitigen Status des Kosovo und die den, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen
Bestimmung seines endgültigen Status nach jener genannten Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 73, 74
Resolution unberührt. und 75 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 5, 6
und 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 4
dieses Abkommens der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses
Artikel 136
Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsab-
Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des kommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Ver-
Rates der Europäischen Union. pflichtungen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1171
Schlussakte
Die Bevollmächtigten
des Königreichs Belgien,
der Republik Bulgarien,
der Tschechischen Republik,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Estland,
Irlands,
der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
der Italienischen Republik,
der Republik Zypern,
der Republik Lettland,
der Republik Litauen,
des Großherzogtums Luxemburg,
der Republik Ungarn,
Maltas,
des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich,
der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik,
Rumäniens,
der Republik Slowenien,
der Slowakischen Republik,
der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom-
gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der Republik Serbien, nachstehend „Serbien“ genannt,
andererseits,
die am neunundzwanzigsten April zweitausendacht in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsab-
kommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Serbien andererseits (nachstehend
„Abkommen“ genannt) zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:
dieses Abkommen und seine Anhänge I bis VII, nämlich:
Anhang I (Artikel 21) – Zollzugeständnisse Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Anhang II (Artikel 26) – Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“
Anhang III (Artikel 27) – Zollzugeständnisse Serbiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Anhang IV (Artikel 29) – Zugeständnisse der Gemeinschaft für serbische Fischereierzeugnisse
Anhang V (Artikel 30) – Serbische Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse der Gemeinschaft
Anhang VI (Artikel 52) – Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“
Anhang VII (Artikel 75) – Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums
und die folgenden Protokolle:
Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) – Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Protokoll Nr. 2 (Artikel 28) – Wein und Spirituosen
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Protokoll Nr. 3 (Artikel 44) – Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Protokoll Nr. 4 (Artikel 61) – Landverkehr
Protokoll Nr. 5 (Artikel 73) – Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie
Protokoll Nr. 6 (Artikel 99) – Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Protokoll Nr. 7 (Artikel 129) – Streitbeilegung
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Serbiens haben die folgenden, dieser
Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 32
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75
Die Bevollmächtigten Serbiens haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:
Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3
Die Vertragsparteien dieses Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens, die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitglied-
staaten einerseits und die Republik Serbien andererseits, sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen
und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für den Weltfrieden und die internationale
Stabilität und Sicherheit ist, wie der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1540(2004) bestätigt hat. Die Nicht-
verbreitung von Massenvernichtungswaffen ist daher für die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten und Serbien
von gemeinsamem Interesse.
Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln ist auch ein fundamentales Element für die Euro-
päische Union, wenn sie erwägt, ein Abkommen mit einem Drittland zu schließen. Deshalb hat der Rat am 17. November 2003
beschlossen, dass in neue Abkommen mit Drittländern eine Nichtverbreitungsklausel aufzunehmen ist, und sich auf den Wortlaut
einer Standardklausel geeinigt (siehe Rats-Dok. 14997/03). Eine solche Klausel ist inzwischen in die Abkommen der Europäischen
Union mit fast einhundert Ländern aufgenommen worden.
Als verantwortungsbewusste Mitglieder der internationalen Gemeinschaft bestätigen die Europäische Union und die Republik Ser-
bien erneut ihr uneingeschränktes Eintreten für den Grundsatz der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermit-
teln und für die vollständige Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen, die sich aus den internationalen Übereinkünften ergeben,
an denen sie als Vertragsparteien beteiligt sind.
In diesem Geiste und im Einklang mit der genannten allgemeinen Politik der Europäischen Union und dem Eintreten Serbiens für den
Grundsatz der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln sind die beiden Vertragsparteien übereingekom-
men, die vom Rat der Europäischen Union festgelegte Standardklausel über Massenvernichtungswaffen als Artikel 3 in das Abkom-
men aufzunehmen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 32
Zweck der in Artikel 32 festgelegten Maßnahmen ist es, den Handel mit Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt, die für die Weiter-
verarbeitung verwendet werden könnten, zu überwachen und die Verzerrung der Struktur des Handels mit Zucker und mit Erzeug-
nissen zu verhindern, die keine Eigenschaften haben, die sich wesentlich von den Eigenschaften von Zucker unterscheiden.
Jener Artikel ist so auszulegen, dass der Handel mit für den Endverbrauch bestimmten Erzeugnissen nicht oder so wenig wie mög-
lich behindert wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Fol-
gendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte,
die Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle,
die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der
Ursprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz.
Der Schutz der Rechte des gewerblichen Eigentums umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des
Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informatio-
nen im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-
Übereinkommen).
Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 75 Absatz 3 dieses Abkommens genannte Schutzniveau die
Verfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung
der Rechte des geistigen Eigentums vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe1) umfasst.
1) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1173
Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
In der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen-
den oder damit verbundenen Länder, einschließlich Serbiens, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 besondere Handelsmaßnah-
men eingeführt hat, erklären die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten,
– dass bei der Anwendung des Artikels 35 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen
zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt
werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaß-
nahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen
Länder und Gebiete2) Anwendung findet;
– dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wert-
zollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 26 Absatz 2 die-
ses Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.
2) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Dritte Verordnung
zu dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl*)
Vom 3. November 2011
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 3. April 1985 zu dem Protokoll von
1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch an-
dere Stoffe als Öl (BGBl. 1985 II S. 593), der zuletzt durch Artikel 62 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die in London am 13. Juli 2007 vom Ausschuss für den Schutz der Meeres-
umwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit Entschließung
MEPC.165(56) angenommenen Änderungen der Anlage des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere
Stoffe als Öl (BGBl. 1985 II S. 593, 596), zuletzt geändert durch Entschließung
MEPC.100(48) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2004 II S. 754, 755, 1200), wird
hiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. November 2009 in Kraft.
Berlin, den 3. November 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Pe te r R a m s a u e r
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-
ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998,
S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert wor-
den ist, sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1175
Entschließung MEPC.165(56)
angenommen am 13. Juli 2007
Änderungen der Stoffliste,
die dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl als Anlage beigefügt ist
Resolution MEPC.165(56)
adopted on 13 July 2007
Amendments to the List of Substances
annexed to the Protocol relating to Intervention on the High Seas
in Cases of Pollution by Substances Other than Oil, 1973
Résolution MEPC.165(56)
adoptée le 13 juillet 2007
Amendements à la liste des substances
annexée au Protocole de 1973 sur l’intervention en haute mer
en cas de pollution par des substances autres que les hydrocarbures
(Übersetzung)
The Marine Environment Protection Com- Le Comité de la protection du milieu Der Ausschuss für den Schutz der Mee-
mittee, marin, resumwelt –
noting resolution 26 of the International notant que la résolution 26 par laquelle la im Hinblick auf die Entschließung 26 der
Conference on Marine Pollution, 1973 Conférence internationale de 1973 sur la Internationalen Konferenz von 1973 über
which requested the appropriate body, des- pollution des mers a prié I’organe compé- Meeresverschmutzung, in der das von der
ignated by the Organization, to establish the tent désigné par l’Organisation d’établir la Organisation bestimmte zuständige Gre-
list of substances to be annexed to the Pro- liste de substances devant être annexée au mium aufgefordert wurde, die Stoffliste auf-
tocol relating to Intervention on the High Protocole de 1973 sur l’intervention en zustellen, die dem Protokoll von 1973 über
Seas in Cases of Pollution by Substances haute mer en cas de pollution par des hy- Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von
Other Than Oil, 1973 (1973 Intervention drocarbures (Protocole de 1973 sur l’inter- Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl
Protocol), vention), (Maßnahmen-Protokoll von 1973) als An-
lage beizufügen ist;
noting further resolution A.296(VIII) by notant en outre la résolution A.296(VIII) sowie im Hinblick auf die Entschließ-
which the Assembly designated the Marine par laquelle l’Assemblée a désigné le Co- ung A.296(VIII), mit der die Versammlung
Environment Protection Committee (the mité de la protection du milieu marin (Ie Co- den Ausschuss für den Schutz der Meeres-
Committee) as the appropriate body mité) comme l’organe compétent men- umwelt (Ausschuss) als das in den Artikeln I
referred to in Articles I and III of the 1973 tionné aux articles premier et III du und III des Maßnahmen-Protokolls von
Intervention Protocol, Protocole de 1973 sur l’intervention, 1973 genannte zuständige Gremium be-
stimmt hat;
recalling resolution MEPC.100(48) by rappelant la résolution MEPC.100(48) par eingedenk der Entschließung MEPC.
which the Committee adopted on 11 Octo- laquelle le Comité a adopté, le 11 octobre 100(48), durch die der Ausschuss am
ber 2002 a revised list of substances an- 2002, une liste révisée des substances an- 11. Oktober 2002 eine überarbeitete Stoff-
nexed to the 1973 Intervention Protocol, nexée au Protocole de 1973 sur l’interven- liste beschlossen hat, die dem Maß-
tion, nahmen-Protokoll von 1973 als Anlage bei-
gefügt ist;
recognizing the need to keep the list reconnaissant qu’il est nécessaire d’ac- in Anerkennung der Notwendigkeit, die
of substances current with the revised tualiser la liste des substances en fonction Stoffliste auf dem neuesten Stand der über-
MARPOL Annex II adopted by resolution de l’Annexe II révisée de MARPOL adoptée arbeiteten Anlage II von MARPOL zu halten,
MEPC.118(52), par la résolution MEPC.118(52), die durch Entschließung MEPC.118(52) be-
schlossen wurde;
having considered the proposed amend- ayant examiné les amendements qu’il nach Prüfung der vorgeschlagenen
ments to the Annex to the 1973 Intervention était proposé d’apporter à l’Annexe au Pro- Änderungen der Anlage des Maßnahmen-
Protocol, which were approved by the fifty- tocole de 1973 sur l’intervention qui ont été Protokolls von 1973, die auf der fünf-
fifth session of the Committee and circulat- approuvés par le Comité, à sa cinquante- undfünfzigsten Tagung des Ausschusses
ed in accordance with paragraph 2 of cinquième session, et diffusés conformé- genehmigt und nach Artikel III Absatz 2 des
Article III of the 1973 Intervention Protocol, ment au paragraphe 5 de l’article III du Pro- Maßnahmen-Protokolls von 1973 weiter-
tocole de 1973 sur l’intervention, geleitet wurden –
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
1. adopts, by the required two-thirds ma- 1. adopte, à la majorité requise des deux 1. beschließt mit der erforderlichen Zwei-
jority of the Parties to the 1973 Interven- tiers des Parties au Protocole de 1973 drittelmehrheit der im Ausschuss an-
tion Protocol present and voting, the sur l’ intervention présente et votantes, wesenden und abstimmenden Vertrags-
amended list of substances annexed to la liste modifiée des substances an- parteien des Maßnahmen-Protokolls
the Protocol, the text of which is set out nexée au Protocole de 1973 sur l’inter- von 1973 die dem Protokoll als Anlage
at Annex to the present resolution; vention, qui figure en annexe à la pré- beigefügte Stoffliste in ihrer geänderten
sente résolution; Fassung, deren Wortlaut dieser Ent-
schließung als Anlage beigefügt ist;
2. requests the Secretary-General, in ac- 2. prie le Secrétaire général de communi- 2. ersucht den Generalsekretär, die Ände-
cordance with paragraph 5 of Article III quer les amendements à toutes les Par- rungen allen Vertragsparteien des
of the 1973 Intervention Protocol, to ties au Protocole de 1973 sur l’interven- Maßnahmen-Protokolls von 1973 nach
communicate the amendments to all tion pour acceptation, conformément au Artikel III Absatz 5 des Protokolls zur
Parties to the Protocol, for acceptance, paragraphe 5 de I’article III de ce proto- Annahme zu übermitteln und sie davon
and to inform them that the amend- cole, et de les informer que ces amen- in Kenntnis zu setzen, dass die Ände-
ments shall be deemed to have been dements seront réputés avoir été ac- rungen nach Ablauf von sechs Monaten
accepted at the end of the period of six ceptés six mois après la date à laquelle nach ihrer Übermittlung als angenom-
months after they have been communi- ils auront été communiqués, à moins men gelten, sofern innerhalb dieses
cated, unless within that period an ob- que, durant cette période, un tiers au Zeitraums nicht mindestens ein Drittel
jection to these amendments has been moins des Parties au Protocole n’adres- der Vertragsparteien des Protokolls der
communicated to the Organization by sent à l’Organisation une objection à Organisation einen Einspruch gegen
not less than one third of the Parties to ces amendements; diese Änderungen übermittelt hat;
the Protocol;
3. invites the Parties to note that, in ac- 3. invite les Parties à noter que, conformé- 3. fordert die Vertragsparteien auf, zur
cordance with paragraph 7 of Article III ment au paragraphe 7 de l’article III du Kenntnis zu nehmen, dass die Ände-
of the 1973 Intervention Protocol, the Protocole de 1973 sur l’intervention, les rungen nach Artikel III Absatz 7 des
amendments shall enter into force three amendements entreront en vigueur trois Maßnahmen-Protokolls von 1973 drei
months after they have been deemed to mois après avoir été réputés acceptés Monate, nachdem sie gemäß Nummer 2
have been accepted in accordance with suivant la procédure décrite au para- dieser Entschließung als angenommen
paragraph 2 above; and graphe 2 ci-dessus; et gelten, in Kraft treten;
4. requests further the Secretary-General 4. prie en outre le Secrétaire général d’an- 4. ersucht den Generalsekretär ferner, die
to annex the amended list to the 1973 nexer la liste modifiée au Protocole de geänderte Liste nach Artikel I Absatz 2
Intervention Protocol in accordance with 1973 sur l’intervention conformément Buchstabe a des Protokolls dem Maß-
paragraph 2(a) of Article I of the Proto- au paragraphe 2 a) de I’article premier nahmen-Protokoll von 1973 als Anlage,
col, once the amendments have entered du Protocole, lorsque les amendements welche die bestehende Stoffliste ersetzt,
into force, to replace the existing list of seront entrés en vigueur, en remplace- beizufügen, sobald die Änderungen in
substances. ment de la liste existante des subs- Kraft getreten sind.
tances.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1177
Anlage
Änderungen der Stoffliste,
die dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl als Anlage beigefügt ist
Annex
Amendments to the List of Substances
annexed to the Protocol relating to Intervention on the High Seas
in Cases of Pollution by Substances Other than Oil, 1973
Annexe
Amendements à la Liste des Substances annexée au Protocole de 1973
sur l’intervention en haute mer en cas de pollution par des substances autres que les hydrocarbures
(Résolution MEPC.100(48))
In the List of Substances referred to in Dans la liste des substances mentionnée In der Stoffliste nach Artikel 1 Absatz 2
paragraph 2(a) of Article 1 of the Protocol au paragraphe 2 a) de l’article premier du Buchstabe a des Protokolls von 1973 über
relating to Intervention on the High Seas in Protocole de 1973 sur l’intervention en Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von
Cases of Pollution by Substances other haute mer en cas de pollution par des sub- Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl,
than Oil, 1973, set out in the Annex to reso- stances autres que les hydrocarbures qui die der Entschließung MEPC.100(48) als
lution MEPC.100(48), paragraph 2 is re- figure en annexe de la résolution Anlage beigefügt ist, wird Absatz 2 durch
placed by the following: MEPC.100(48), le texte du paragraphe 2 est folgenden Wortlaut ersetzt:
remplacé par ce qui suit:
“2 N o x i o u s L i q u i d S u b s t a n c e s , «2 S u b s t a n c e s l i q u i d e s n o c i v e s „2. s c h ä d l i c h e f l ü s s i g e S t o f f e
as defined in Annex II to MARPOL telles que définies à l’Annexe II de nach Anlage II von MARPOL 73/78 in
73/78, as amended, when carried in MARPOL 73/78, telle que modifiée, der jeweils geltenden Fassung, wenn sie
bulk, and identified: lorsqu’elles sont transportées en vrac, als Massengut befördert werden und
et identifiées: gekennzeichnet sind
.1 as Pollution Category X or Y, in: .1 comme étant des produits apparte- .1 als Verschmutzungsgruppe X oder Y
nant à la catégorie de pollution X
ou Y dans:
.1 Chapter 17 of the International .1 le chapitre 17 du Recueil interna- .1 in Kapitel 17 des Internationalen
Bulk Chemical Code (IBC Code); tional de règles sur les transpor- Codes für den Bau und die Aus-
or teurs de produits chimiques (Re- rüstung von Schiffen zur Beför-
cueil IBC); ou derung gefährlicher Chemikalien
als Massengut (IBC-Code) oder
.2 Lists 1 to 4 MEPC.2/Circulars, .2 les listes 1 à 4 des circulaires de .2 in den Listen 1 bis 4 der
issued annually in December; or la série MEPC.2 diffusées MEPC.2/Rundschreiben, die je-
chaque année en décembre; ou des Jahr im Dezember erschei-
nen, oder
.2 in the composite list of GESAMP .2 dans la liste composite des profils .2 im Gesamtverzeichnis der GESAMP-
Hazard Profiles, issued periodically de risques de GESAMP diffusée pé- Gefährdungsprofile, die in regelmä-
as BLG circulars, with either: riodiquement sous forme de circu- ßigen Abständen als BLG-Rund-
laire BLG, avec soit: schreiben herausgegeben werden,
mit
.1 a ‘2’ in column B1 and ‘2’ in col- .1 un ‹2› dans la colonne B1 et ‹2› .1 ‚2‘ in Spalte B1 und ‚2‘ in Spal-
umn E3; or dans la colonne E3; soit te E3 oder
.2 ‘3’ in column E3;” .2 ‹3› dans la colonne E3;» .2 ‚3‘ in Spalte E3;“
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 14. September 2011
Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) ist nach
seinem Artikel 38 Absatz 5 im Verhältnis der B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h -
l a n d zu
Andorra am 1. September 2011
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 6. April
2011 angebrachten, nachstehend abgedruckten Vorbehalte
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
«Réserve relative à l’article 24. Confor- „Vorbehalt zu Artikel 24: Im Einklang mit
mément aux dispositions de l’article 42 et Artikel 42 und nach Artikel 24 Absatz 2 des
en application de l’article 24, alinéa 2, de Übereinkommens erklärt das Fürstentum
la Convention, la principauté d’Andorre Andorra, dass es an seine Behörde ge-
déclare qu’elle n’acceptera que les de- richtete Anträge, Mitteilungen und sonstige
mandes, communications et autres docu- Dokumente nur annimmt, wenn sie von
ments adressés à son Autorité qui soient einer Übersetzung ins Katalanische oder,
accompagnés d’une traduction en catalan, wenn eine solche Übersetzung nur schwer
ou lorsque cette traduction est difficilement erhältlich ist, von einer Übersetzung ins
réalisable, d’une traduction en français. Französische begleitet sind.
Réserve relative à l’article 26. Conformé- Vorbehalt zu Artikel 26: Im Einklang mit
ment aux dispositions de l’article 42 et en Artikel 42 und nach Artikel 26 Absatz 3 des
application de l’article 26, alinéa 3, de la Übereinkommens erklärt das Fürstentum
Convention, la principauté d’Andorre dé- Andorra, dass es nur insoweit gebunden
clare qu’elle ne sera pas tenue au paiement ist, die in Artikel 26 Absatz 2 genannten
des frais visés au deuxième paragraphe de Kosten, die sich aus der Beiordnung eines
l’article mentionné, liés à la participation Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsver-
d’un avocat ou d’un conseiller juridique, ou fahren ergeben, zu übernehmen, als diese
aux frais de justice, que dans la mesure où Kosten durch das andorranische System
ces coûts peuvent être couverts par le der Prozesskosten- und Beratungshilfe ge-
système andorran d’assistance judiciaire et deckt sind.“
juridique.»
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2011 (BGBl. II S. 607).
Berlin, den 14. September 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1179
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 29. September 2011
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
El Salvador*) am 1. Juli 2011
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Erklärung zu Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens
Ghana am 1. August 2011
Niederlande, europäischer und karibischer Teil (Bonaire, Saba und St. Eusta-
tius) am 1. August 2011
Mosambik am 1. September 2011
Portugal am 1. September 2011
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird ferner nach seinem Artikel 17 Absatz 2 in Kraft tre-
ten für
Botsuana am 1. Dezember 2011
Grenada am 1. Dezember 2011
Senegal am 1. Februar 2012.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Februar 2011 (BGBl. II S. 809).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter www.treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 29. September 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik,
der Italienischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit
der Europäischen Rüstungsindustrie
Vom 12. Oktober 2011
I.
Das Rahmenübereinkommen vom 27. Juli 2000 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem
Königreich Schweden, dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland über Maßnahmen zur Erleichterung der Um-
strukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie (BGBl. 2001 II
S. 91, 92) ist mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 57 so-
wie 58 Absatz 1 und 2 Buchstabe b nach seinem Artikel 55 Absatz 4 für
Italien am 2. Oktober 2003
in Kraft getreten.
Ferner sind Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 57 sowie 58 Absatz 1 und 2
Buchstabe b des Rahmenübereinkommens nach dessen Artikel 55 Absatz 5
Satz 2 für die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d und alle weiteren Vertrags-
parteien am 2. September 2003 in Kraft getreten.
II.
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat bei Unterzeichnung des Rah-
menübereinkommens am 27. Juli 2000 gegenüber dem Vereinigten Königreich
als Verwahrer des Übereinkommens die folgende Erklärung abgegeben:
„In Ergänzung des letzten Beweggrunds der Präambel des Rahmenübereinkommens
vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass dieses Übereinkommen die aus dem
Europäischen Recht resultierenden Obliegenheiten und Verpflichtungen der Rüstungs-
unternehmen nicht berührt.
In Kenntnis des Artikels 16 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens wird die Bundesre-
gierung beim Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, die für eine Kriegs-
waffe von Bedeutung sind, auch in Zukunft auf amtlichen Endverbleibenserklärungen be-
stehen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. November 2001 (BGBl. II S. 1287).
Berlin, den 12. Oktober 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011 1181
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität
Vom 12. Oktober 2011
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Com-
puterkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) ist nach seinem Artikel 36 Ab-
satz 4 für
Spanien*) am 1. Oktober 2010
nach Maßgabe von Erklärungen zu den Artikeln 24, 27 und 35 des Überein-
kommens und Vorbehaltserklärungen zum territorialen Status von Gibraltar
Vereinigtes Königreich*) am 1. September 2011
nach Maßgabe von Vorbehalten aufgrund innerstaatlichen Rechts und Er-
klärungen zu den Artikeln 24 und 27 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1535).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter: www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 12. Oktober 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Zusammenarbeit
im Rahmen der Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung
Vom 24. Oktober 2011
Das am 2. Juni 2008 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Polen über die Zusammenarbeit im Rahmen der Deutsch-Polnischen Wissen-
schaftsstiftung ist nach seinem Artikel 8 Absatz 1
am 21. Juni 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Oktober 2011
Bundesministerium
f ü r B i l d u n g u n d Fo r s c h u n g
Im Auftrag
Dr. W. M ö n i g
1182 BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.30,ausgegebenzuBonnam14. November2011
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikPolen
überdieZusammenarbeitimRahmenderDeutsch-PolnischenWissenschaftsstiftung
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland geleitetvondemWunsch,diebesondereRolleweiterauszu-
bauen,diederEuropa-UniversitätViadrinainFrankfurt(Oder)
und
unddemCollegiumPolonicuminSłubicealseinergemeinsamen
dieRegierungderRepublikPolen InstitutionderEuropa-UniversitätViadrinainFrankfurt(Oder)und
imFolgendenals„Vertragsparteien“bezeichnet– der Adam-Mickiewicz-Universität in Posen im Rahmen der
ZusammenarbeitzwischenStudierenden,Wissenschaftlernund
UnterBezugnahmeaufdieam4.November2004währendder Forschernzukommt–
7.deutsch-polnischenRegierungskonsultationeninKrakauvon
beidenSeitenzumAusdruckgebrachtenBereitschaftzurVer- sindwiefolgtübereingekommen:
tiefungderZusammenarbeitanderEuropa-UniversitätViadrina
inFrankfurt(Oder), Artikel 1
DieVertragsparteienarbeitenimRahmenderDeutsch-Polni-
unterBezugnahmeaufdieam25.Juli2005inFrankfurt(Oder)
schenWissenschaftsstiftung,imWeiteren„dieWissenschafts-
vondenVertreternderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
stiftung“genannt,zusammenundfördernihreTätigkeitgemäß
land und der Regierung der Republik Polen unterzeichnete
denBestimmungendiesesAbkommens.
GemeinsameErklärungüberdieVerstärkungderZusammen-
arbeitzwischenStudierenden,WissenschaftlernundForschern
derBundesrepublikDeutschlandundderRepublikPolen, Artikel 2
(1) Zweck der Wissenschaftsstiftung ist die Förderung der
unterBerücksichtigungderBestimmungdesArtikels26Ab-
WissenschaftundderVölkerverständigungdurchdieFörderung
satz1desam17.Juni1991inBonnunterzeichnetenVertrages
derdeutsch-polnischenZusammenarbeitzwischenStudieren-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
den,WissenschaftlernundForscherneinschließlichHochschul-
PolenüberguteNachbarschaftundfreundschaftlicheZusam-
lehrern und Doktoranden beider Länder, insbesondere von
menarbeit,sowiedesArtikels6desam14.Juli1997inBonn
ProjektenundVorhabenanderEuropa-UniversitätViadrinain
unterzeichnetenAbkommenszwischenderRegierungderBun-
Frankfurt(Oder)undamCollegiumPolonicuminSłubice,einer
desrepublikDeutschlandundderRegierungderRepublikPolen
gemeinsamen Einrichtung der Europa-Universität Viadrina in
überkulturelleZusammenarbeit,
Frankfurt(Oder)undderAdam-Mickiewicz-UniversitätinPosen.
imBestreben,dieBeziehungenzwischenderBundesrepublik (2) DieWissenschaftsstiftungverwirklichtihrenZweckinsbe-
DeutschlandundderRepublikPolenzuvertiefenundgemein- sonderedurchVergabefinanziellerMittelfürdieDurchführung
sameinenBeitragzurweiterenIntegrationEuropaszuleisten, dervondendeutschenundpolnischenStudenten,Doktoranden,
HochschullehrernsowieWissenschaftlernundForschernaufge-
im Hinblick auf die große Bedeutung, die einer verstärkten nommenenProjekteundVorhaben,insbesonderefür:
ZusammenarbeitinderwissenschaftlichenForschung,imHoch-
schulbereich sowie beim Austausch von Studierenden, Dok- 1. Forschungsvorhaben,
torandensowieWissenschaftlerinnenundWissenschaftlernfür 2. wissenschaftlicheKonferenzen,Symposien,Seminaresowie
ein besseres gegenseitiges Kennenlernen und Verständnis wissenschaftlicheWorkshops,
zwischenderjungenGenerationinbeidenLändernzukommt,
3. AusbildungvonStudentenoderDoktoranden,diedenErwerb
in der Überzeugung, dass eine enge Zusammenarbeit zwi- derdeutschenundpolnischenDiplomeermöglicht,
schen Studierenden, Wissenschaftlern und Forschern beider 4. Stipendien,umdieakademischeMobilität,diedemgegen-
LänderfürdieBürgerinbeidenLändernnutzbringendistund seitigenKennenlernenundVerständnisdient,auszubauen.
insbesondere zur Verbesserung der Zukunftschancen junger
Menschenbeiträgt, (3) Die Wissenschaftsstiftung vergibt die finanziellen Mittel
nachderwissenschaftlichenQualitätundderBedeutungdes
inAnerkennung,dassdiedeutscheVertragsparteieineStif- ProjektsoderVorhabensfürdasgegenseitigeKennenlernenund
tung nach dem deutschen Recht mit dem Namen „Deutsch- dieVerständigungzwischenDeutschenundPolen.
PolnischeWissenschaftsstiftung“imSinnederam25.Juli2005
inFrankfurt(Oder)unterzeichnetenGemeinsamenErklärungüber Artikel 3
dieVerstärkungderZusammenarbeitzwischenStudierenden,
WissenschaftlernundForschernderBundesrepublikDeutsch- (1) DiepolnischeVertragsparteiverpflichtetsich,beginnend
landundderRepublikPolenmitSitzinFrankfurt(Oder)errichtet mitdemJahrdesInkrafttretensdiesesAbkommensderWis-
hat, senschaftsstiftung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
jährlicheinenGeldbetraginHöhedesGegenwertesvoneiner
in der Gewissheit, dass diese Deutsch-Polnische Wissen- MillionEurozuzahlen.
schaftsstiftungeinerechtsfähigePersonimSinnedesdeutschen (2) DieVertragsparteienbestätigen,dassdieFestlegungvon
bürgerlichenRechtsist,diesichfürdieangestrebteZusammen- Grundsätzen,BedingungenundLeitlinienfürdieVergabeder
arbeitalsRahmeneignet, FördermitteldurchdieWissenschaftsstiftungzwischendenVer-
treternbeiderVertragsparteienimKuratoriumvereinbartwird.
inAnerkennungdessen,dassdiedeutscheVertragsparteient-
sprechendihrerVerpflichtungausdemStiftungsgeschäftbereits (3) DiedeutscheVertragsparteiübermitteltderpolnischenVer-
fünfzigMillionenEuroandieDeutsch-PolnischeWissenschafts- tragsparteijährlicheineAbrechnungderWissenschaftsstiftung
stiftunggezahlthat, mitdemBerichtüberdieErfüllungdesStiftungszwecks.
BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.30,ausgegebenzuBonnam14. November2011 1183
Artikel 4 2. derfürHochschulwesenzuständigepolnischeMinister–für
diepolnischeVertragspartei.
(1) OrganederWissenschaftsstiftungsind:
1. dasKuratorium,bestehendausachtMitgliedern,darunter
zwei Vertreter der polnischen Vertragspartei, die von dem Artikel 8
für Hochschulwesen zuständigen polnischen Minister im
(1) DiesesAbkommentrittandemTaginKraft,andemdie
BenehmenmitdempolnischenAußenministerbenanntsind,
polnischeVertragsparteiderdeutschenVertragsparteimitgeteilt
2. derVorstand,bestehendausbiszudreiMitgliedern,darunter hat,dassdieinnerstaatlichenVoraussetzungenfürdasInkraft-
einVertreterderpolnischenVertragspartei,benanntvondem tretenerfülltsind.MaßgeblichistderTagdesEingangsderMit-
fürHochschulwesenzuständigenpolnischenMinister, teilung.
3. derBeirat,bestehendausbiszusechsMitgliedern,darunter
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
zwei Vertreter der polnischen Vertragspartei, benannt von
geschlossen.Esverlängertsichstillschweigendumjeweilszwei
demfürHochschulwesenzuständigenpolnischenMinister.
Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien
(2) ZuständigkeitenundArbeitsweisederOrganederWissen- spätestenseinJahrvorAblaufderjeweiligenGeltungsdauerauf
schaftsstiftungwerdendurchdieSatzungdieserStiftungunddie diplomatischemWegeschriftlichgekündigtwird.
GeschäftsordnungendieserOrganebestimmt.DieVertragspar-
teienbestätigen,dassdieÄnderungenderSatzungderWissen- (3) ImFalleeinerAuflösungderWissenschaftsstiftungerfolgt
schaftsstiftungzwischendenVertreternbeiderVertragsparteien dieRückzahlungdervondenbeidenVertragsparteieneingezahl-
imKuratoriumvereinbartwerden. tenfinanziellenMittelaufderGrundlagederBestimmungender
SatzungderWissenschaftsstiftung.
Artikel 5 (4) ImFallederKündigungdiesesAbkommensdurcheineder
ImRahmenderWissenschaftsstiftungundihrerOrganearbei- beiden Vertragsparteien, unabhängig von der Auflösung der
ten die Vertreter der Vertragsparteien auf der Grundlage des WissenschaftsstiftungoderimFalleihresZusammenschlusses
deutschen Rechts (einschließlich des Rechts eines Bundes- miteineranderenStiftungohneEinverständnisderpolnischen
landes)sowiederSatzungderWissenschaftsstiftungzusammen. Vertragspartei,sagtdiedeutscheVertragsparteiderpolnischen
Vertragsparteizu,dassdievonderpolnischenVertragspartei
Artikel 6 nachArtikel3Absatz1eingezahltenfinanziellenMittelinange-
messenerHöhe,nichtjedochniedrigerals5MillionenEuro–ge-
StreitigkeitenzwischendenVertragsparteienüberdieInterpre- mäßErmächtigungdurchdasdanngeltendeHaushaltsgesetz
tationundAnwendungderBestimmungendiesesAbkommens derBundesrepublikDeutschland–innerhalbeinesZeitraumes
werdendurchKonsultationenundVerhandlungenzwischenden vondreiJahren,beginnendabdemTag,andemdiesesAbkom-
Vertragsparteieneinvernehmlichbeigelegt. menaußerKrafttrittoderdieWissenschaftsstiftungmiteiner
anderen Stiftung zusammengeschlossen wird, zurückgezahlt
Artikel 7 werden.
FürdieAusführungderBestimmungendiesesAbkommens
(5) ImFallederKündigungdiesesAbkommensdurcheineder
handelndeOrganesind:
beidenVertragsparteienerlischtdasStimmrechtderVertreterder
1. dasBundesministeriumfürBildungundForschung–fürdie Vertragspartei, die dieses Abkommen gekündigt hat, in den
deutscheVertragspartei, OrganenderWissenschaftsstiftung.
GeschehenzuWarschauam2.Juni2008inzweiUrschriften,
jedeindeutscherundpolnischerSprache,wobeijederWortlaut
gleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
MichaelH.Gerdts
AnnetteSchavan
FürdieRegierungderRepublikPolen
BarbaraKudrycka
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2011
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ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 27. Oktober 2011
Das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist nach seinem Artikel 45
Absatz 2 für
Luxemburg am 26. Oktober 2011
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird nach seinem Artikel 45 Absatz 2 ferner für
Kap Verde am 9. November 2011
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. August 2011 (BGBl. II S. 944).
Berlin, den 27. Oktober 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y