826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011
Bekanntmachung
der deutsch-peruanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Juni 2011
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 15. März 2007/14. April 2008 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit
(Begleitmaßnahme „Programm für schnell wirksame Maß-
nahmen“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. April 2008
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juni 2011
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dorothea Groth
Die Botschaft Lima, den 15. März 2007
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 4. Dezember 2002, Ab-
schnitt II, Nummer 1.1 und Abschnitt II, Nummer 2.3.4, auf das Protokoll der Regierungs-
verhandlungen vom 1. Oktober 2004, Abschnitt III, Nummer 2.3.4 und Anhang 5 sowie das
Protokoll der Regierungskonsultationen vom 25. November 2005, Anhang 4 sowie auf das
Abkommen vom 11. März 1998 zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle
Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Von dem in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden Regierungen geschlosse-
nen Abkommens vom 11. März 1998 für das Vorhaben „Straßenrehabilitierung Olmos
Corral Quemado“ vorgesehenen Darlehen in Höhe von ursprünglich 10 225 837,62 EUR
(in Worten: zehn Millionen zweihundertfünfundzwanzigtausendachthundertsiebenund-
dreißig Euro und zweiundsechzig Cent) wird ein Betrag in Höhe von 1 700 000,– EUR
(in Worten: eine Million siebenhunderttausend Euro) auf das Vorhaben „Begleitmaß-
nahme zum Programm für schnell wirksame Maßnahmen“ reprogrammiert.
2. Die Mittel werden als Finanzierungsbeitrag gewährt.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
11. März 1998 auch für diese Vereinbarung.
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Peru mit den unter Nummern 1 bis 4 gemachten
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Peru
Herrn José Antonio García Belaúnde
Lima
BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.23,ausgegebenzuBonnam15. September2011 827
Bekanntmachung
des deutsch-kasachischen Abkommens
über die weitere Zusammenarbeit
bei der Entwicklung der Deutsch-Kasachischen Universität Almaty
Vom 19. Juli 2011
Das am 3. September 2008 in Astana unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kasachs-
tan über die weitere Zusammenarbeit bei der Entwicklung
der Deutsch-Kasachischen Universität Almaty ist nach
seinem Artikel 10
am 20. August 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 19. Juli 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikKasachstan
überdieweitereZusammenarbeit
beiderEntwicklungderDeutsch-KasachischenUniversitätAlmaty
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland undinderAbsicht,derDeutsch-KasachischenUniversität(im
FolgendenalsUniversitätbezeichnet)internationalenStatuszu
und
verleihen,
dieRegierungderRepublikKasachstan,
sindwiefolgtübereingekommen:
imFolgendenVertragsparteiengenannt,
Artikel 1
vondemWunschgeleitet,dieZusammenarbeitihrerStaatenin
denBereichenBildungundWissenschaftzuvertiefensowiein Aufbau neuer Studiengänge
WürdigungderErgebnissedieserZusammenarbeit, Im Rahmen des vorliegenden Abkommens arbeiten beide
SeitenzurweiterenEntwicklungundFestigungderUniversität
in Erkenntnis der Notwendigkeit einer weiteren zukunfts- entsprechend den nationalen Gesetzgebungen der Vertrags-
gerichteten und konsequenten Erweiterung der bilateralen parteienzusammen.
Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft zwischen der
BundesrepublikDeutschlandundderRepublikKasachstan, ZudiesemZweckbietetdieUniversitätunteranderemfolgende
Ausbildungsprogrammean:
inBeachtungderBedeutungderEinbeziehungeinesmög- • BachelorIngenieurwesen
lichst breiten Kreises staatlicher und privater Partner, Hoch-
schulenundUnternehmerausderBundesrepublikDeutschland – Informationstechnik/Telematik
undderRepublikKasachstan, – Gebäude-undInfrastrukturtechnik
– Energie-undUmwelttechnik
unter Bekundung des Interesses an der Unterstützung der
Deutsch-KasachischenUniversitätundanderLeistungkonzep- • BachelorManagement
tioneller,organisatorischerundfinanziellerHilfe, – FinanzenmitdenSchwerpunktenWertpapierwesenund
Bankwesen
ausgehend von der während des offiziellen Besuchs des
Präsidenten der Republik Kasachstan N. Nasarbajew in der – Marketing
BundesrepublikDeutschlandvom29.Januarbiszum1.Februar – Unternehmensmanagement
2007erzieltenÜbereinkunft,
• BachelorWirtschaftsingenieurwesen
geleitetvondemAbkommenüberkulturelleZusammenarbeit – Umweltmanagementund-technik
vom16.Dezember1994zwischenderRegierungderBundes-
– Verkehrslogistik
republikDeutschlandundderRegierungderRepublikKasachs-
tan – Wirtschaftsinformatik
828 BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.23,ausgegebenzuBonnam15. September2011
• BachelorSozialwissenschaften Artikel 6
– InternationaleBeziehungen Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
Die Vertragsparteien unterstützen die Vervollkommnung
– Politologie
günstigerRahmenbedingungenfürdasstrategischeundnach-
• Masterabschlüsse haltige Zusammenwirken der Universität mit deutschen und
kasachischenstaatlichenundprivatenInstitutionenundOrgani-
– MasterinternationalesUnternehmensmanagement sationen,diesichmitVorhabenimBereichBildungundInnova-
tionbefassen.
– MasterinnovativeTechnologien
– MasterIndustrialManagement/Engineering Artikel 7
– MasterRegionalkunde:Zentralasien. Förderung durch den
Deutschen Akademischen Austauschdienst
Die deutsche Vertragspartei bekräftigt ihre Bereitschaft, im
Artikel 2
RahmenderzurVerfügungstehendenHaushaltsmittelüberden
Anerkennung von Abschlüssen DeutschenAkademischenAustauschdienstfürdieUnterstützung
unddenweiterenAusbauderUniversitätfürdenZeitraumvon
Der Universität wird die Möglichkeit gegeben, die neuen 2007 bis 2010 Mittel im Umfang von 3,5 Millionen Euro zur
StudiengängegemäßdeutschenStudienprogrammendurchzu- Verfügungzustellen.
führen, die unter Berücksichtigung der Struktur kasachischer
Hochschulbildungsprogrammeerstelltwordensind.
Artikel 8
Im Rahmen der bestehenden Regelungen befördern die Ver- Überlassung der Räumlichkeiten, Verbrauchskosten
tragsparteiendieAnerkennungvonAbschlüssenderUniversität
gleichermaßeninderBundesrepublikDeutschlandundinder DiekasachischeVertragsparteiüberlässtderUniversitätdas
RepublikKasachstanalsgültigeHochschulabschlüsse. inderul.Puschkina111/113inAlmatybelegeneGebäudevoll-
ständigzurunentgeltlichenNutzungineinerdengesetzlichen
BestimmungenderRepublikKasachstanentsprechendenForm.
Artikel 3
DiekasachischeVertragsparteiträgtwederdieBetriebskosten
Akkreditierung von Studiengängen nochdieKostenfürdenUnterhaltunddieInstandhaltungdes
Gebäudes.
Die Studiengänge unterliegen der Akkreditierung durch die
jeweilszuständigenStellenderVertragsparteien.DieVertrags- Artikel 9
parteienunterstützendiedazunotwendigenVerfahrenundinfor-
mierensichgegenseitigüberFragendesVerfahrens. Eintragung von Änderungen und Ergänzungen
DiesesAbkommenkannimgegenseitigenEinvernehmender
Artikel 4 Vertragsparteienschriftlichgeändertundergänztwerden.Ände-
rungen und Ergänzungen werden in gesonderten Protokollen
Status der Universität ausgefertigt.
Die Universität hat den Status einer Internationalen Hoch-
schule. Artikel 10
Geltungsdauer
Artikel 5 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die für das
Zölle und Steuern Inkrafttreten notwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten
DerImportvonWarenmitAusnahmeverbrauchssteuerpflich-
Notifikation. Das Abkommen kann frühestens 10 Jahre nach
tiger Waren, die von Staaten, Regierungen von Staaten oder
seinemInkrafttretengekündigtwerden.
internationalenOrganisationenzurgemeinnützigenHilfeeinge-
führtwerden,einschließlichdieBereitstellungtechnischerHilfe, DiesesAbkommentrittvierundzwanzigMonatenachdemTag
sowiederImportvonWaren,dievonStaaten,Regierungenvon außer Kraft, an dem eine der Vertragsparteien der anderen
Staaten oder internationalen Organisationen mit Mitteln aus schriftlich mitgeteilt hat, das Abkommen zu kündigen. Maß-
ZuschüsseneingeführtundfürdieBedürfnissederUniversität gebend ist das Datum des Eingangs der Kündigung bei der
erworbenwerden,istvonZöllenundMehrwertsteuernbefreit. anderenVertragspartei.
Geschehen zu Astana am dritten September 2008 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, russischer und kasachischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des
kasachischenWortlautsistderrussischeWortlautmaßgebend.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
GernotErler
FürdieRegierungderRepublikKasachstan
Tu i m e b a y e v
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011 829
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe
Vom 22. Juli 2011
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) ist nach
seinem Artikel 28 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 1. Juli 2011
Panama am 2. Juli 2011.
Ferner wird das Fakultativprotokoll für
Tunesien am 29. Juli 2011
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 65).
Berlin, den 22. Juli 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65
des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
Vom 27. Juli 2011
Das Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Arti-
kels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (BGBl.
2003 II S. 1666, 1667) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Ungarn am 1. Januar 2011
in Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunde war am 28. September 2010 beim
Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2009 (BGBl. II S. 1246).
Berlin, den 27. Juli 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Fra n z J o s e f K re m p
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011 829
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe
Vom 22. Juli 2011
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) ist nach
seinem Artikel 28 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 1. Juli 2011
Panama am 2. Juli 2011.
Ferner wird das Fakultativprotokoll für
Tunesien am 29. Juli 2011
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 65).
Berlin, den 22. Juli 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65
des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
Vom 27. Juli 2011
Das Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Arti-
kels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (BGBl.
2003 II S. 1666, 1667) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Ungarn am 1. Januar 2011
in Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunde war am 28. September 2010 beim
Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2009 (BGBl. II S. 1246).
Berlin, den 27. Juli 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Fra n z J o s e f K re m p
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011
Bekanntmachung
der deutsch-peruanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. August 2011
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 9./27. Juni 2011 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Peru über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Rege-
nerative Energien/Energieeffizienz Peru (COFIDE), Phase I
und II“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 27. Juni 2011
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. August 2011
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dorothea Groth
Der Botschafter Lima, den 9. Juni 2011
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle
Zusammenarbeit vom 15. Mai 2008, auf die Verbalnote Nummer 1002/2009 vom 20. Ok-
tober 2009 und Ihre Antwortnote Nummer 6-5/110 vom 6. November 2009 sowie auf die
Ziffer 3.4 des Protokolls der Regierungskonsultationen vom 19. November 2009 folgende
Vereinbarung über die Vorhaben „Regenerative Energien/Energieeffizienz Peru (COFIDE),
Phase I und II“ („Energías Renovables/Eficiencia Energética Perú, (COFIDE), Fase I y II“)
vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-
blik Peru oder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsbeitragsnehmer, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:
a) ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-
zusammenarbeit gewährt wird, für das Vorhaben „Regenerative Energien/Energie-
effizienz Peru (COFIDE) II“ von bis zu 40 000 000 EUR (in Worten: vierzig Millionen
Euro) oder dem entsprechenden Gegenwert in US-Dollar, wenn nach Prüfung die
entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden
ist, die gute Kreditwürdigkeit der Republik Peru weiterhin gegeben ist und die
Regierung der Republik Peru eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst
Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt
werden;
b) aus Mitteln des Jahres 2007 einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt
1 500 000 EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro) für eine Begleit-
maßnahme zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Regenerative Ener-
gien/Energieeffizienz I“ gemäß dem zwischen unseren Regierungen geschlossenen
Abkommen vom 15. Mai 2008, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt
werden.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Peru zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung, Durchführung oder Betreuung des in Nummer 1 genannten
Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieser Notenwechsel Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011 831
3. Die Verwendung der in Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie
zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und dem Empfänger des Darlehens beziehungsweise des Finan-
zierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
4. Die Zusage des in Nummer 1 Buchstabe a genannten Betrags entfällt, soweit nicht in-
nerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag
geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2017.
5. Die Zusage des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Betrags entfällt, soweit nicht in-
nerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag
geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2015.
6. Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst Darlehens- beziehungsweise
Finanzierungsbeitragsnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro oder
US-Dollar in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens- beziehungsweise Finan-
zierungsbeitragsnehmers aufgrund der nach Nummer 3 zu schließenden Verträge
garantieren.
7. Die KfW wird von der Zahlung von Steuern auf die als Zinsen und Provisionen in Peru
erhaltenen Einnahmen befreit. Falls in Anwendung der peruanischen Gesetze Steuern
auf die Zahlung von Zinsen und sonstigen Provisionen im Zusammenhang mit Darlehen
erhoben werden, so werden diese nach vorheriger Unterrichtung der KfW von dem
Darlehensnehmer übernommen.
8. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Darlehens- bezie-
hungsweise Finanzierungsbeitragsgewährung ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Peru mit den unter Nummern 1 bis 9 gemachten
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Peru
Herrn José Antonio García Belaúnde
Lima
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen
Vom 2. August 2011
I.
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 3
für
Australien am 1. November 2010
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Belize am 1. Mai 2010
Serbien am 1. Februar 2011
in Kraft getreten.
II.
A u s t r a l i e n hat am 12. August 2010 gegenüber dem Verwahrer des Über-
einkommens folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Article 5, paragraph 3 – translation require- „Artikel 5 Absatz 3 – erforderliche Überset-
ments zungen
Documents forwarded for service under Schriftstücke, die in einer der in Artikel 5
a method prescribed in Article 5(a) and (b) Buchstaben a und b dargelegten Formen
must be written in or translated into English. zur Zustellung übermittelt werden, müssen
A translation is not required where an ad- auf Englisch abgefasst oder ins Englische
dressee voluntarily accepts service of doc- übersetzt sein. Eine Übersetzung ist nicht
uments in another language and the Central erforderlich, wenn der Empfänger zur An-
or Additional Authority to which it was sent nahme der Schriftstücke in einer anderen
has no objection. In this circumstance, the Sprache bereit ist und die Zentrale Behörde
Letter of Request must confirm that the oder sonstige Behörde, der sie übermittelt
documents forwarded for service are duly wurden, keine Einwände hat. In diesem Fall
certified. muss der Antrag eine Bestätigung enthal-
ten, dass die zur Zustellung übermittelten
Schriftstücke ordnungsgemäß beglaubigt
sind.
Article 8 Artikel 8
Australia does not object to service upon Australien erklärt keinen Widerspruch ge-
a national who is not from the requesting gen die Zustellung an Personen, die nicht
State. Staatsangehörige des antragstellenden
Staates sind.
Article 9 Artikel 9
The requirements set out in Articles 3 Die in den Artikeln 3 und 5 dargelegten
and 5 regarding use of the model form and Anforderungen in Bezug auf die Ver-
translation apply for service via indirect wendung des Musterantrags und auf Über-
consular channels. setzungen gelten für die Zustellung auf
indirektem konsularischen Weg.
Article 10, paragraph a – service by postal Artikel 10 Buchstabe a – Übersendung
channels durch die Post
Australia does not object to service by Australien erklärt keinen Widerspruch ge-
postal channels, where it is permitted in the gen die Zustellung durch die Post, sofern
jurisdiction in which the process is to be sie im Recht des Staates, in dem das Ver-
served. Documents forwarded via postal fahren stattfindet, zulässig ist. Durch die
channels must be sent via registered mail to Post zugestellte Schriftstücke müssen per
enable acknowledgement of receipt. Einschreiben übersandt werden, um eine
Empfangsbestätigung zu ermöglichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011 833
Article 15, paragraph 2 – default judgments Artikel 15 Absatz 2 – Versäumnisurteile
Australia accepts that a default judgment Australien akzeptiert, dass ein Versäum-
may be awarded against a defendant even nisurteil gegen einen Beklagten ergehen
if no evidence of service had been provid- kann, auch wenn kein Zustellungsnachweis
ed, if all of the conditions outlined in Art- erbracht werden konnte, vorausgesetzt, alle
icle 15, paragraph 2, are satisfied. Bedingungen nach Artikel 15 Absatz 2
werden eingehalten.
Article 16, paragraph 3 – relief from expira- Artikel 16 Absatz 3 – Wiedereinsetzung in
tion of time for appeal den vorigen Stand in Bezug auf Rechts-
mittelfristen
An application for relief by a defendant Ein Antrag eines Beklagten auf Wieder-
from the effects of the expiration of the time einsetzung in den vorigen Stand in Bezug
to appeal will not be entertained if it is filed auf Rechtsmittelfristen ist unzulässig, wenn
after the expiration of one year following the er nach Ablauf eines Jahres, vom Erlass der
date of the judgment, except where it is de- Entscheidungen gerechnet, gestellt wird, es
termined otherwise by the Court seized by sei denn, das mit dem Fall befasste Gericht
the matter. legt etwas anderes fest.
Article 17 Artikel 17
The requesting State must bear respon- Der ersuchende Staat trägt die Kosten
sibility for costs incurred in the employment der Beauftragung eines zuständigen Beam-
of a competent officer for the service of ten für die Zustellung außergerichtlicher
extrajudicial documents in Australia. Schriftstücke in Australien.
Article 29 – external territories Artikel 29 – Außengebiete
The Convention shall extend to all the Das Übereinkommen erstreckt sich auf
States and Territories of Australia including alle Bundesstaaten und Territorien Austra-
external territories.” liens einschließlich seiner Außengebiete.“
Weiterhin hat A u s t r a l i e n am 12. August 2010 die E r s t r e c k u n g des
Übereinkommens mit Wirkung vom 1. November 2010 auf
Ashmore- und Cartierinseln
Australisches Antarktis-Territorium
Weihnachtsinsel
Kokosinseln
Heard und McDonaldinseln
Korallenmeerinseln
Norfolkinsel
erklärt.
S a n M a r i n o hat am 4. Februar 2010 dem Verwahrer des Übereinkommens
nachstehende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
“Methods of service (Article 5(1)(2)): „Formen der Zustellung (Artikel 5 Absätze 1
und 2):
Formal service (Article 5(1)(a)) Förmliche Zustellung (Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe a)
Formal service under Article 5(1) of the Die förmliche Zustellung nach Artikel 5
Convention, on the other hand, is the only Absatz 1 des Übereinkommens ist anderer-
permissible. The original document must be seits die einzig zulässige. Das eigentliche
served and any attachments thereto have Schriftstück sowie etwaige Anlagen sind in
been prepared in Italian or have otherwise italienischer Sprache abzufassen oder in
been translated into Italian. diese zu übersetzen.
Translation requirements (Article 5(3)): Erfordernisse an die Übersetzung (Artikel 5
Absatz 3):
Service requested within the meaning of Für die gewünschte Zustellung nach
Article 5(1) of the Convention requires that Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens ist
all documents to be served must be pre- es erforderlich, dass die zuzustellenden
pared in Italian or that a legalized and sworn Schriftstücke in italienischer Sprache abge-
translation in Italian be attached thereto. (...) fasst sind oder ihnen eine amtlich beglau-
bigte Übersetzung beigefügt ist. (...)
Article 8(2): Opposition Artikel 8 Absatz 2: Widerspruch
Article 10(a): Opposition Artikel 10 Buchstabe a: Widerspruch
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011
Article 10(b): Opposition Artikel 10 Buchstabe b: Widerspruch
Article 10(c): Opposition Artikel 10 Buchstabe c: Widerspruch
Article 15(2): Declaration of applicability Artikel 15 Absatz 2: wird als anwend-
bar erklärt
Article 16(3): No declaration of applicability” Artikel 16 Absatz 3: wird nicht als an-
wendbar erklärt“
S a n M a r i n o hat weiterhin am 1. Oktober 2010 dem Verwahrer des Überein-
kommens nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“Costs relating to execution of the request „Auslagen im Zusammenhang mit der Be-
for service (Art. 12): arbeitung eines Antrags auf Zustellung
(Artikel 12):
The costs proceeding from each request Die mit jedem Antrag auf Zustellung
for service in accordance with Art- nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a
icle 5(1)(a)(b) have to be paid in advance in und b verbundenen Auslagen in Höhe von
the amount of 30,00 Euro. 30,00 Euro sind im Voraus zu bezahlen.
The payment of service costs should be Die Zahlung der Zustellungsauslagen er-
made to: folgt an:
Ufficio Registro e Ipoteche Ufficio Registro e Ipoteche
della Repubblica di San Marino della Repubblica di San Marino
Via 28 Luglio n. 196 Via 28 Luglio n. 196
47893 Borgo Maggiore 47893 Borgo Maggiore
Repubblica di San Marino Republik San Marino
SWIFT CODE: ICSMSMSMXXX SWIFT CODE: ICSMSMSMXXX
IBAN SM44 A032 2509 8000 0001 IBAN SM44 A032 2509 8000 0001
0005 403 0005 403
Copy of payment should be attached to the Den Unterlagen ist ein Zahlungsbeleg bei-
documents.” zufügen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. November 2009 (BGBl. II S. 1293).
Berlin, den 2. August 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011 835
Bekanntmachung
der deutsch-chilenischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. August 2011
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 24. April/18. Mai 2009 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Chile über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-
haben „Erneuerbare Energien und Energieeffizienz IV“) ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Mai 2009
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. August 2011
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dorothea Groth
Der Geschäftsträger a. i. Santiago de Chile, den 24. April 2009
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom 19. bis 20. Juni 2007 sowie auf das
am 20. November 2007 unterzeichnete Abkommen zwischen unseren beiden Regierun-
gen über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 folgende Vereinbarung über das Vorhaben
„Erneuerbare Energien und Energieeffizienz IV“ vorzuschlagen:
1. Das vergünstigte Darlehen für das in Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 20. No-
vember 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Chile über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 genannte Vor-
haben „Erneuerbare Energien und Energieeffizienz“ wird durch ein weiteres vergünstig-
tes Darlehen in Höhe von 35 000 000,– EUR (in Worten: fünfunddreißig Millionen Euro)
aufgestockt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
2. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer
Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2015. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens auch
für diese Vereinbarung.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Chile mit den unter den Nummern 1 bis 3 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote, frühestens
aber am Tag des Inkrafttretens des am 20. November 2007 unterzeichneten Abkommens
zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 2005, in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Wilfried Krug
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Chile
Herrn Mariano Fernández
Santiago de Chile
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
sowie zu dem Zusatzprotokoll hierzu
Vom 3. August 2011
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 2
für
Monaco am 17. Juni 2007
nach Maßgabe der nachstehenden, anlässlich der Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde am 19. März 2007 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
«La Principauté de Monaco déclare faire „Das Fürstentum Monaco erklärt, von der
usage de la faculté prévue à l’article 7, in Artikel 7 Absatz 3 genannten Möglichkeit
paragraphe 3, et précise en conséquence Gebrauch zu machen, und bestimmt daher,
que les citations à comparaître destinées à dass Vorladungen für Beschuldigte, die sich
des personnes poursuivies se trouvant sur in seinem Hoheitsgebiet befinden, den
son territoire, devront être transmises aux monegassischen Behörden mindestens
autorités monégasques au moins 30 jours 30 Tage vor dem für das Erscheinen der
avant la date fixée pour la comparution de Betreffenden festgesetzten Zeitpunkt zu
ces personnes. übermitteln sind.
La Principauté de Monaco déclare que le Das Fürstentum Monaco erklärt, dass der
terme «Ministère de la Justice», tel que Begriff „Justizministerium“ im Sinne des
désigné dans la Convention, s’applique à la Übereinkommens auf die „Direction des
Direction des Services Judiciaires. Services judiciaires“ (Rechtsamt) Anwen-
dung findet.
La Principauté de Monaco déclare faire Das Fürstentum Monaco erklärt, von der
usage de la faculté prévue à l’article 15, in Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens
paragraphe 6, de la Convention, en vue de vorgesehenen Möglichkeit im Hinblick auf
l’application de l’article 15, paragraphes 2 die Anwendung der Absätze 2 und 4 jenes
et 4, de telle sorte que les dispositions des Artikels Gebrauch zu machen, sodass es
deux paragraphes susvisés s’appliqueront die beiden genannten Absätze wie folgt
de la manière suivante: anwenden wird:
Article 15, paragraphe 2: en cas d’urgence, Artikel 15 Absatz 2: Werden in dringenden
lorsque les commissions rogatoires prévues Fällen die in den Artikeln 3, 4 und 5 vorge-
aux articles 3, 4 et 5 seront adressées sehenen Rechtshilfeersuchen von den Jus-
directement par les autorités judiciaires de tizbehörden des ersuchenden Staates un-
la Partie requérante aux autorités judiciaires mittelbar den Justizbehörden des ersuchten
de la Partie requise, une copie de ces Staates übermittelt, so ist gleichzeitig eine
commissions rogatoires devra être com- Abschrift dieser Rechtshilfeersuchen dem
muniquée en même temps au Ministère de Justizministerium des ersuchten Staates zu
la Justice de la Partie requise; übermitteln.
Article 15, paragraphe 4: les demandes Artikel 15 Absatz 4: Andere als die in Arti-
d’entraide judiciaire autres que celles kel 15 Absätze 1 und 3 erwähnten Rechts-
prévues à l’article 15, paragraphes 1 et 3, et hilfeersuchen, insbesondere Ersuchen um
notamment les demandes d’enquêtes der Strafverfolgung vorausgehende Ermitt-
préliminaires à la poursuite, devront être lungen, sind vom Justizministerium des er-
adressées par le Ministère de la Justice de suchenden Staates dem Justizministerium
la Partie requérante au Ministère de la des ersuchten Staates zu übermitteln und
Justice de la Partie requise et renvoyées auf demselben Weg zurückzusenden.
par la même voie.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011 837
La Principauté de Monaco déclare faire Das Fürstentum Monaco erklärt, von der
usage de la faculté prévue à l’article 16, in Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens
paragraphe 2, de la Convention et exige genannten Möglichkeit Gebrauch zu ma-
que les demandes d’entraide judiciaire et chen, und verlangt, dass ihm die Rechts-
pièces annexes lui soient adressées ac- hilfeersuchen und die beigefügten Schrift-
compagnées d’une traduction en langue stücke mit einer Übersetzung in die
française. französische Sprache übermittelt werden.
Concernant l’article 2 de la Convention, Hinsichtlich des Artikels 2 des Überein-
la Principauté de Monaco se réserve le droit kommens behält sich das Fürstentum
de n’accorder l’entraide judiciaire en vertu Monaco das Recht vor, Rechtshilfe auf-
de la Convention qu’à la condition expresse grund des Übereinkommens nur unter der
que les résultats des enquêtes ainsi que les ausdrücklichen Bedingung zu gewähren,
informations figurant dans les documents et dass die Ergebnisse der Ermittlungen sowie
les dossiers transmis ne soient, sans die in den übermittelten Schriftstücken und
consentement préalable, utilisés ou trans- Akten enthaltenen Informationen von den
mis par les autorités de la Partie requérante Behörden der ersuchenden Vertragspartei
à des fins autres que celles précisées dans nicht ohne vorherige Genehmigung zu an-
la demande. deren als den im Ersuchen dargelegten
Zwecken verwendet oder weitergegeben
werden.
Conformément à l’article 5 de la Conven- Nach Artikel 5 des Übereinkommens
tion, la Principauté de Monaco se réserve la behält sich das Fürstentum Monaco das
faculté de soumettre l’exécution des com- Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfe-
missions rogatoires, aux fins de perquisition ersuchen um Durchsuchung oder Beschlag-
ou saisie d’objets, aux conditions stipulées nahme von Gegenständen den Bedingun-
à l’article 5, paragraphe 1, lettre a) de la pré- gen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a
sente Convention.» des Übereinkommens zu unterwerfen.“
II.
Zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen hat
S p a n i e n mit E r k l ä r u n g vom 9. Juni 2011, eingegangen beim Verwahrer
am 10. Juni 2011, seine in der Ratifikationsurkunde enthaltene Erklärung zu
Artikel 24 (vgl. die Bekanntmachung vom 3. November 1982, BGBl. II S. 982)
folgendermaßen geändert:
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 24 de la „Nach Artikel 24 des Übereinkommens
Convention, l’Espagne déclare qu’aux fins erklärt Spanien, dass als Justizbehörden im
de la présente Convention doivent être Sinne des Übereinkommens
considérée comme autorités judiciaires:
a) les juges et tribunaux de droit commun; a) die ordentlichen Richter und Gerichte,
b) les greffiers; b) die Urkundsbeamten der Geschäftsstel-
len,
c) les membres du ministère public; c) die Mitglieder der Staatsanwaltschaft,
d) les juges et tribunaux militaires; d) die Militärrichter und -gerichte,
e) les greffiers-rapporteurs des tribunaux e) die berichterstattenden Urkundsbeam-
militaires.» ten der Geschäftsstellen der Militärge-
richte
zu betrachten sind.“
III.
S p a n i e n hat weiterhin erklärt, dass die unter II. abgedruckte Erklärung auch
für das Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125) zum
Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf-
sachen gilt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
15. Juni 2010 (BGBl. II S. 840) sowie vom 17. November 2009 (BGBl. II S. 1296).
Berlin, den 3. August 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 160 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Arbeitsstatistiken
Vom 9. August 2011
Das Übereinkommen Nr. 160 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1985 über Arbeitsstatistiken (BGBl. 1991 II S. 306, 307, 724) ist nach
seinem Artikel 20 Absatz 3 für
Ungarn am 9. April 2011
in Kraft getreten.
U n g a r n hat nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens e r k l ä r t , dass
es die Verpflichtungen für a l l e Artikel von Teil II des Übereinkommens über-
nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. März 2011 (BGBl. II S. 461).
Berlin, den 9. August 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Vom 10. August 2011
M o n t e n e g r o hat am 20. Mai 2011 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402)
eine E r k l ä r u n g nach Artikel 287 Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben.
Der Wortlaut der Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter www.treaties.un.org einsehbar.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Februar 2011 (BGBl. II S. 407).
Berlin, den 10. August 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 160 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Arbeitsstatistiken
Vom 9. August 2011
Das Übereinkommen Nr. 160 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1985 über Arbeitsstatistiken (BGBl. 1991 II S. 306, 307, 724) ist nach
seinem Artikel 20 Absatz 3 für
Ungarn am 9. April 2011
in Kraft getreten.
U n g a r n hat nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens e r k l ä r t , dass
es die Verpflichtungen für a l l e Artikel von Teil II des Übereinkommens über-
nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. März 2011 (BGBl. II S. 461).
Berlin, den 9. August 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Vom 10. August 2011
M o n t e n e g r o hat am 20. Mai 2011 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402)
eine E r k l ä r u n g nach Artikel 287 Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben.
Der Wortlaut der Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter www.treaties.un.org einsehbar.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Februar 2011 (BGBl. II S. 407).
Berlin, den 10. August 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.23,ausgegebenzuBonnam15. September2011 839
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zentralamerikanischen Kommission
für Umwelt und Entwicklung (CCAD)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. August 2011
Das in San Salvador am 10. Oktober 2010 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Zentralamerikanischen Kom-
mission für Umwelt und Entwicklung (CCAD) (Comisión
Centroamericana de Ambiente y Desarrollo) mit Sitz in
San Salvador, El Salvador, über Finanzielle Zusammen-
arbeit 2008 (Vorhaben „Naturwald Maya“) ist nach seinem
Artikel 5
am 10. Oktober 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. August 2011
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dorothea Groth
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderZentralamerikanischenKommissionfürUmweltundEntwicklung(CCAD)
(ComisiónCentroamericanadeAmbienteyDesarrollo)
mitSitzinSanSalvador,ElSalvador,
überFinanzielleZusammenarbeit2008
„NaturwaldMaya“
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland unterBezugnahmeaufdieZusagederBotschaftderBundes-
republikDeutschland(VerbalnoteWZZA030)vom17.Dezember
und
2008–
dieZentralamerikanischeKommission
fürUmweltundEntwicklung– sindwiefolgtübereingekommen:
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen Artikel 1
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-
amerikanischenKommissionfürUmweltundEntwicklung, (1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
esderZentralamerikanischenKommissionfürUmweltundEnt-
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- wicklung,vonderKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)einen
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu Finanzierungsbeitragbiszu8 000 000,– EUR(inWorten:acht
vertiefen, MillionenEuro)fürdasVorhaben„NaturwaldMaya“zuerhalten,
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umwelt-
gendieGrundlagediesesAbkommensist, schutzesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantie-
fondsfürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfeorientier-
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin teMaßnahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,die
Zentralamerikabeizutragen, zurVerbesserungdergesellschaftlichenStellungderFraudient,
840 BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.23,ausgegebenzuBonnam15. September2011
die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege (2) DieZusagedesinArtikel1Absatz1genanntenBetrages
einesFinanzierungsbeitragserfüllt. entfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZu-
sagejahrderentsprechendeFinanzierungsvertraggeschlossen
(2) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkannimEinverneh-
wurde.FürdiesenBetragendetdieFristmitAblaufdes31.De-
menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
zember2016.
undderZentralamerikanischenKommissionfürUmweltundEnt-
wicklungdurcheinanderesVorhabendesUmweltschutzesoder
dersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefondsfürmittel- Artikel 3
ständischeBetriebeoderalsselbsthilfeorientierteMaßnahmezur DieZentralamerikanischeKommissionfürUmweltundEnt-
ArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,diezurVerbesserung wicklungbemühtsich,dassAbschlussundAusführungdesin
dergesellschaftlichenStellungderFraudient,ersetztwerden, Artikel2Absatz1erwähntenVertragsvonSteuernundsonsti-
welchesdiebesonderenVoraussetzungenfürdieFörderungim genAbgabeninihrenMitgliedsländernbefreitwerden.
WegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt.
(3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder Artikel 4
ZentralamerikanischenKommissionfürUmweltundEntwicklung DieZentralamerikanischeKommissionfürUmweltundEnt-
zueinemspäterenZeitpunktermöglicht,weitereFinanzierungs- wicklungbemühtsich,dassbeidensichausderGewährungdes
beiträgezurVorbereitungdesinAbsatz1genanntenVorhabens FinanzierungsbeitragesergebendenTransportenvonPersonen
oderweitereFinanzierungsbeiträgefürnotwendigeBegleitmaß- undGüternimSee-/Land-undLuftverkehrdenPassagierenund
nahmenzurDurchführungundBetreuungdesinAbsatz1ge- LieferantendiefreieWahlderVerkehrsunternehmenüberlassen
nanntenVorhabensvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAb- wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die
kommenAnwendung. gleichberechtigteBeteiligungderVerkehrsunternehmenmitSitz
inderBundesrepublikDeutschlandausschließenodererschwe-
Artikel 2 ren,unddassgegebenenfallsdiefüreineBeteiligungdieserVer-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und
(1) DieVerwendungdesinArtikel1Absatz1genanntenBetra- eingeholtwerden.
ges,dieBedingungen,zudenenerzurVerfügunggestelltwird,
sowiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmtderzwischen
Artikel 5
der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu
schließendeFinanzierungsvertrag,derdeninderBundesrepu- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
blikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegt. Kraft.
Geschehen zu San Salvador am 10. Oktober 2010 in zwei
Urschriften,jedeindeutscherundspanischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Dr. C h r i s t i a n S t o c k s
DirkNiebel
FürdieZentralamerikanischeKommission
fürUmweltundEntwicklung
Dr. J u a n D a n i e l A l e m á n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011 841
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit
Vom 10. August 2011
Zum Europäischen Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staats-
angehörigkeit (BGBl. 2004 II S. 578, 579) hat U n g a r n am 1. Januar 2011 eine
E r k l ä r u n g gemäß Artikel 23 des Übereinkommens abgegeben.
Der Wortlaut der Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2010 (BGBl. II S. 1423).
Berlin, den 10. August 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 10. August 2011
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
(BGBl. 1976 II S. 201, 202) ist nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Afghanistan am 7. April 2011
Kuwait am 15. November 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. September 2010 (BGBl. II S. 1393).
Berlin, den 10. August 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011 841
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit
Vom 10. August 2011
Zum Europäischen Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staats-
angehörigkeit (BGBl. 2004 II S. 578, 579) hat U n g a r n am 1. Januar 2011 eine
E r k l ä r u n g gemäß Artikel 23 des Übereinkommens abgegeben.
Der Wortlaut der Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2010 (BGBl. II S. 1423).
Berlin, den 10. August 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 10. August 2011
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
(BGBl. 1976 II S. 201, 202) ist nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Afghanistan am 7. April 2011
Kuwait am 15. November 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. September 2010 (BGBl. II S. 1393).
Berlin, den 10. August 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der
Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Vom 16. August 2011
I.
Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenar-
beit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum
Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) ist nach seinem Artikel 61 Ab-
satz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Finnland am 1. März 2011
Frankreich*) am 1. Februar 2011
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 34 Absatz 2
Niederlande*) am 1. Mai 2011
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 52 sowie einer Erklärung zur
territorialen Anwendbarkeit für Curaçao
Österreich*) am 1. April 2011
nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 54 Absatz 2
Portugal*) am 1. August 2011
nach Maßgabe von Erklärungen zu den Artikeln 23, 26 und 52.
Das Übereinkommen wird ferner nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für
Malta*) am 1. Januar 2012
nach Maßgabe von Erklärungen zu den Artikeln 34, 54, 55 und 52
in Kraft treten.
II.
I r l a n d * ) hat am 24. Dezember 2010 eine E r k l ä r u n g nach Artikel 34 Ab-
satz 2 des Übereinkommens abgegeben.
P o l e n * ) hat am 7. April 2011 sowie am 18. Mai 2011 E r k l ä r u n g e n nach
Artikel 52 des Übereinkommens abgegeben.
Die Ts c h e c h i s c h e R e p u b l i k * ) hat am 18. Mai 2011 eine E r k l ä r u n g
nach Artikel 52 des Übereinkommens abgegeben.
Z y p e r n * ) hat am 24. März 2011 E r k l ä r u n g e n zu den Artikeln 23, 26
und 52 des Übereinkommens abgegeben sowie seine bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung gemäß Artikel 60 des Überein-
kommens zurückgenommen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Dezember 2010 (BGBl. II S. 1527).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht und sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter www.hcch.net einsehbar.
Berlin, den 16. August 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011 843
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen
anzuwendende Recht
Vom 16. August 2011
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger
Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist nach
seinem Artikel 16 Absatz 2 für die
Ukraine am 14. Mai 2011
nach Maßgabe von Vorbehalten nach den Artikeln 9, 10 und 12 des Über-
einkommens
in Kraft getreten.
Der Wortlaut der Vorbehalte ist in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter
www.hcch.net einsehbar.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Februar 2008 (BGBl. II S. 203).
Berlin, den 16. August 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über Computerkriminalität
betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen
rassistischer und fremdenfeindlicher Art
Vom 16. August 2011
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 2011 zu dem Zusatz-
protokoll vom 28. Januar 2003 (BGBl. 2011 II S. 290, 291) zum Übereinkommen
des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität (BGBl.
2008 II S. 1242, 1243) betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen
begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art wird bekannt
gemacht, dass das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 10 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 2011
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde ist am 10. Juni 2011 beim Verwah-
rer des Zusatzprotokolls hinterlegt worden.
II.
Das Zusatzprotokoll ist für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 1. März 2006
Armenien am 1. Februar 2007
Bosnien und Herzegowina am 1. September 2006
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011 843
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen
anzuwendende Recht
Vom 16. August 2011
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger
Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist nach
seinem Artikel 16 Absatz 2 für die
Ukraine am 14. Mai 2011
nach Maßgabe von Vorbehalten nach den Artikeln 9, 10 und 12 des Über-
einkommens
in Kraft getreten.
Der Wortlaut der Vorbehalte ist in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter
www.hcch.net einsehbar.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Februar 2008 (BGBl. II S. 203).
Berlin, den 16. August 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über Computerkriminalität
betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen
rassistischer und fremdenfeindlicher Art
Vom 16. August 2011
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 2011 zu dem Zusatz-
protokoll vom 28. Januar 2003 (BGBl. 2011 II S. 290, 291) zum Übereinkommen
des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität (BGBl.
2008 II S. 1242, 1243) betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen
begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art wird bekannt
gemacht, dass das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 10 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 2011
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde ist am 10. Juni 2011 beim Verwah-
rer des Zusatzprotokolls hinterlegt worden.
II.
Das Zusatzprotokoll ist für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 1. März 2006
Armenien am 1. Februar 2007
Bosnien und Herzegowina am 1. September 2006
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011
Dänemark*) am 1. März 2006
ohne Erstreckung auf die Faröer und auf Grönland sowie nach Maßgabe von
Vorbehalten nach den Artikeln 3, 5 und 6
Frankreich*) am 1. Mai 2006
nach Maßgabe von Erklärungen nach Artikel 6
Kroatien*) am 1. November 2008
nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 3
Lettland am 1. Juni 2007
Litauen*) am 1. Februar 2007
nach Maßgabe von Erklärungen nach den Artikeln 6 und 12
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. März 2006
Montenegro*) am 1. Juli 2010
nach Maßgabe von Vorbehalten nach den Artikeln 6 und 12
Niederlande*) am 1. November 2010
nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 6
Norwegen*) am 1. August 2008
nach Maßgabe von Vorbehalten nach den Artikeln 3, 5 und 6
Portugal am 1. Juli 2010
Rumänien*) am 1. November 2009
nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 5
Serbien am 1. August 2009
Slowenien am 1. März 2006
Ukraine*) am 1. April 2007
nach Maßgabe von Erklärungen nach Artikel 6
Zypern am 1. März 2006.
Das Übereinkommen wird ferner für
Finnland*) am 1. September 2011
nach Maßgabe von Vorbehalten nach den Artikeln 3, 5 und 6
in Kraft treten.
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 16. August 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011 845
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Seegerichtshofs
Vom 16. August 2011
Das Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Seegerichtshofs (BGBl. 2007 II S. 143, 145) ist nach seinem
Artikel 30 Absatz 2 für
Frankreich am 11. Juni 2011
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen E r k l ä r u n g zu Artikel 11 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Der Wortlaut der Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter www.treaties.un.org einsehbar.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. März 2011 (BGBl. II S. 458).
Berlin, den 16. August 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Vom 17. August 2011
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rech-
te des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
(BGBl. 2004 II S. 1354, 1355) ist nach seinem Artikel 10 Absatz 2 für
Saudi-Arabien*) am 10. Juli 2011
nach Maßgabe von Erklärungen zur innerstaatlichen Rechtslage
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 205).
*) Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht und sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter www.treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 17. August 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011 845
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Seegerichtshofs
Vom 16. August 2011
Das Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Seegerichtshofs (BGBl. 2007 II S. 143, 145) ist nach seinem
Artikel 30 Absatz 2 für
Frankreich am 11. Juni 2011
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen E r k l ä r u n g zu Artikel 11 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Der Wortlaut der Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter www.treaties.un.org einsehbar.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. März 2011 (BGBl. II S. 458).
Berlin, den 16. August 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Vom 17. August 2011
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rech-
te des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
(BGBl. 2004 II S. 1354, 1355) ist nach seinem Artikel 10 Absatz 2 für
Saudi-Arabien*) am 10. Juli 2011
nach Maßgabe von Erklärungen zur innerstaatlichen Rechtslage
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 205).
*) Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht und sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter www.treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 17. August 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
846 BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.23,ausgegebenzuBonnam15. September2011
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Vom 18. August 2011
Das in Berlin am 13. Mai 2011 unterzeichnete Abkom-
men zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit
der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für
Gesundheit der Mongolei über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Gesundheitswesens ist nach seinem
Artikel 10
am 13. Mai 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. August 2011
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Bröhl
Abkommen
zwischendemBundesministeriumfürGesundheitderBundesrepublikDeutschland
unddemMinisteriumfürGesundheitderMongolei
überdieZusammenarbeitaufdemGebietdesGesundheitswesens
DasBundesministeriumfürGesundheit ausgewogenenGrundlagedieBeziehungenzwischendenOrga-
derBundesrepublikDeutschland nisationen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, der
WissenschaftunddesBildungswesenssowiesonstigenOrga-
und
nisationsstrukturenimBereichdesGesundheitswesens,zivil-
dasMinisteriumfürGesundheit gesellschaftlichenOrganisationenundnatürlichenPersonender
derMongolei beidenStaatenauszubauen.
(imFolgendenals„Vertragsparteien“bezeichnet)–
Artikel 2
inWürdigungderErfahrungenundderFachkenntnisse,diedie DieindiesemAbkommenverwendetenBegriffesindwiefolgt
beidenVertragsparteienaufdemGebietdesGesundheitswesens auszulegen:
gesammelthaben,
a) „Teilnehmer“:deutscheundmongolischeOrganisationenund
inAnerkennungderZweckmäßigkeiteinerBündelungderAn- Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Wissenschaft
strengungenderbeidenStaatenbeiderLösungvonProblemen unddesBildungswesens,medizinischeundpharmazeutische
vonbeiderseitigemInteresseaufdemGebietdesGesundheits- UnternehmensowienatürlichePersonen;
wesens, b) „gemeinsamesGesundheitsprojekt“:gesundheitspolitische
Zusammenarbeit,derenFinanzierungdurcheineoderbeide
inAnbetrachtderTatsache,dassdiegesundheitspolitische
VertragsparteiengewährleistetwirdunddiedieTeilnehmer
Zusammenarbeit eine Grundlage der bilateralen Beziehungen
gemeinsamausführen;
undeinwichtigesElementderPartnerschaftzwischendenbei-
denLändernistunddasssieinsbesonderedurchdieGemein- c) „vertraulicheInformationen“:Informationen,einschließlichals
sameErklärungvom24.Juni2009überdieZusammenarbeit Geschäftsgeheimnis geschützte Informationen und Fach-
zwischendemBundesministeriumfürGesundheitderBundes- kenntnisse,dieeinentatsächlichenoderpotenziellenkom-
republikDeutschlandunddemMinisteriumfürGesundheitder merziellenWerthaben,dasieDrittennichtbekanntsind,es
Mongoleikonkretisiertwordenist– zuihnenkeinenfreienZugangaufgesetzlicherGrundlage
gibtundihreEigentümerMaßnahmenzumSchutzihrerVer-
sindwiefolgtübereingekommen: traulichkeitergreifenkönnen.
Artikel 1 Artikel 3
Ziel dieses Abkommens ist es, durch die Schaffung eines Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit auf
rechtlichen Rahmens für die Förderung der Zusammenarbeit demGebietdesGesundheitswesensdurchdieDurchführungge-
auf demGebietdesGesundheitswesensunddieEntwicklung meinsamer Gesundheitsprojekte und insbesondere folgender
dieserZusammenarbeitaufeinerbeiderseitsvorteilhaftenund Maßnahmen:
BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.23,ausgegebenzuBonnam15. September2011 847
a) AustauschprogrammefürWissenschaftlerundSachverstän- gungenfürdieDurchführunggemeinsamerProjekteunddasVer-
dige,einschließlichNachwuchskräfteundStudierende,zur fahrenfürdenBetriebgemeinsamgenutzterwissenschaftlich-
Durchführung von Programmen, Projekten und sonstigen technischerObjektegeregeltwerden.
Vorhaben,diemitderEntwicklungderZusammenarbeitauf
dem Gebiet des Gesundheitswesens im Zusammenhang Artikel 5
stehen;
DieindiesemAbkommenvorgeseheneZusammenarbeiter-
b) Seminare, Symposien, Konferenzen, Ausstellungen und folgtnachMaßgabederRechtsvorschriftenderBundesrepublik
sonstigewissenschaftlicheTreffen; DeutschlandundderMongolei.
c) AustauschvonInformationenzumGesundheitswesenund
vonwissenschaftlich-technischenInformationensowieUn- Artikel 6
terstützungbeimAufbauderInfrastrukturdesGesundheits-
DiemitdemAustauschvonFachdelegationen,medizinischem
wesens.
undpharmazeutischemFachpersonal,Studierenden,Wissen-
schaftlernundwissenschaftlich-technischemFachpersonalver-
Artikel 4 bundenenReisekostenträgtdieentsendendeVertragspartei.
Die Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der
innerstaatlichenPrioritäteninderGesundheitspolitik,derbereits Artikel 7
entstandenenBeziehungensowiederErfahrungenundderFach-
ZurAnalysederErgebnissedernachdiesemAbkommener-
kenntnisse,diesiebeiderEntwicklungderZusammenarbeitge-
folgtenZusammenarbeitsowiezurErörterungweitererInitiativen
sammelthaben,vorwiegendinfolgendenSchwerpunktbereichen
zurIntensivierungderbilateralenZusammenarbeitfindenmin-
zusammen:
destens einmal pro Jahr abwechselnd in der Bundesrepublik
a) organisatorische Fragen des Gesundheitswesens und der DeutschlandundderMongoleiKonsultationenzwischenVer-
Krankenversicherung; treternderVertragsparteienundProjektteilnehmernstatt.
b) normativeRegelungenimGesundheitswesen(Anerkennung
vonDokumentenüberdenAbschlusseinermedizinischen Artikel 8
oderpharmazeutischenAusbildung,Zulassungvonmedizi- DiesesAbkommenberührtnichtdieRechteundPflichtender
nischen Fachkräften zur Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet VertragsparteienausanderenvölkerrechtlichenVerträgen,deren
beiderStaaten); Vertragsparteiensiesind.
c) SchutzderGesundheitvonMutterundKind(darunterPrä-
ventionundSenkungvonMüttermorbiditätund-mortalität, Artikel 9
DiagnoseundBehandlungseltenerKrankheiten,Behandlung
bösartigerNeubildungen,komplexeRehabilitationshilfefür DiesesAbkommenkannimgegenseitigenEinvernehmenvon
Kinder); denVertragsparteienschriftlichgeändertwerden.
d) PräventionundBehandlungvonInfektionskrankheiten(vor FragenzurAuslegungdiesesAbkommenswerdenzwischenden
allem HIV/AIDS, Tuberkulose, Hepatitis B und C sowie Vertragsparteiengeklärt.
weiteresexuellübertragbareKrankheiten);
Artikel 10
e) PräventionundBehandlungvonHerz-Kreislauf-Erkrankun-
gen; DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.
f) PräventionundBehandlungvonDrogen-undSuchtmittel- DiesesAbkommenwirdfüreinenZeitabschnittvonfünfJahren
missbrauch; geschlossen und verlängert sich danach stillschweigend um
jeweilsfünfJahre,esseidenn,dasseinederVertragsparteien
g) HygieneimstationärenBereich(effizienteundsichereAn-
unterEinhaltungeinerFristvonsechsMonatenvorAblaufdes
wendungwirksamerMaßnahmenzurVerringerungdesInfek-
betreffendenZeitabschnittsvonfünfJahrenderanderenVer-
tionsrisikosimprä-undpostoperativenBereich)und
tragsparteischriftlichihreAbsichtmitteilt,dasAbkommenzu
h) E-Health(effizienterundsichererEinsatzvonInformations- beenden.
undKommunikationstechnologien,Telemedizin,Internetund
Das Außerkrafttreten dieses Abkommens führt nicht zum
ComputertechnologienimGesundheitswesen).
AußerkrafttretenderimZusammenhangmitdiesemAbkommen
ZurDurchführunggemeinsamerProjekteundProgrammederZu- geschlossenenVerträgeüberProjekteundProgramme,diezum
sammenarbeit sowie zum Schutz vertraulicher Informationen Zeitpunkt seines Außerkrafttretens noch nicht abgeschlossen
könnendieTeilnehmerVerträgeschließen,indenendieBedin- sind.
GeschehenzuBerlinam13.Mai2011inzweiUrschriften,jede
indeutscher,mongolischerundenglischerSprache,wobeijeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschenunddesmongolischenWortlautsistderenglische
Wortlautmaßgebend.
FürdasBundesministeriumfürGesundheitderBundesrepublikDeutschland
AnnetteWidmann-Mauz
FürdasMinisteriumfürGesundheitderMongolei
SambuuLambaa
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2011
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über die Berichtigung
der amtlichen deutschen Übersetzung
des Internationalen Übereinkommens vom 20. Dezember 2006
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 23. August 2011
Das nach Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 veröffentlichte Internationale
Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem
Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933) wird in seiner amtlichen deut-
schen Übersetzung wie folgt berichtigt:
In Artikel 31 Absatz 1 Satz 1 muss es statt „durch einen Vertragsstaat“ richtig
heißen: „durch diesen Vertragsstaat“.
Berlin, den 23. August 2011
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. H a n s - J ö r g B e h r e n s