466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
Gesetz
zu dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen vom 12. Dezember 2006
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Königreich Marokko andererseits
(Vertragsgesetz Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen –
Euromed-LuftvAbkG-Marok)
Vom 5. April 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 12. Dezember 2006 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich
Marokko andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Artikel 2
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird
ermächtigt, Änderungen des Anhangs I nach Artikel 27 Absatz 2 des Abkom-
mens durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu
setzen, um die vereinbarten Flugliniendienste und festgelegten Strecken an ge-
genwärtige Umstände anzupassen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird
ermächtigt, Änderungen des Anhangs VI nach Artikel 27 Absatz 2 des Ab-
kommens durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft
zu setzen, um die in Anhang VI vereinbarten anwendbaren Rechtsvorschriften
der Europäischen Union an Änderungen und Neuerungen anzupassen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird
ermächtigt, Änderungen des Abkommens und der Anhänge I bis VI durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen, um das
Abkommen und die Anhänge an Staaten, die als weitere Vertragsparteien dem
Abkommen beigetreten sind, anzupassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 ist
ausgeschlossen, soweit im Rahmen der Anpassung darüber hinausgehende
inhaltliche Änderungen des Abkommens und der Anhänge I bis VI erfasst sind.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird
ermächtigt, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten mit
weiteren Ländern der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft unterzeichneten Ab-
kommen über den Luftverkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates in Kraft zu setzen, soweit sich diese Luftverkehrsabkommen inner-
halb des Inhalts und Zwecks des in Artikel 1 bezeichneten Luftverkehrsab-
kommens halten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 467
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 Satz 1
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 5. April 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Pe te r R a m s a u e r
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Königreich Marokko andererseits
Das Königreich Belgien, von dem Wunsche geleitet, im internationalen Luftverkehr ein
Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten, und
die Tschechische Republik,
unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder
das Königreich Dänemark, Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen
die Bundesrepublik Deutschland, richten und die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefähr-
den, den Betrieb des Luftverkehrs beeinträchtigen und das Ver-
die Republik Estland, trauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt unter-
die Hellenische Republik, graben,
das Königreich Spanien,
unter Verweis auf das Abkommen über die Internationale
die Französische Republik, Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unter-
Irland, zeichnung aufgelegt wurde,
die Italienische Republik, von dem Wunsche geleitet, gleiche Rahmenbedingungen für
die Republik Zypern, die Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten,
die Republik Lettland, in Anerkennung der Tatsache, dass staatliche Beihilfen den
die Republik Litauen, Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen und
die grundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen
das Großherzogtum Luxemburg, können,
die Republik Ungarn,
unter Bekräftigung der Bedeutung des Umweltschutzes bei
Malta,
der Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftver-
das Königreich der Niederlande, kehrspolitik und in Anerkennung des Rechts souveräner Staaten
die Republik Österreich, diesbezüglich angemessene Maßnahmen zu ergreifen,
die Republik Polen, unter Bekräftigung der Bedeutung des Verbraucherschutzes,
die Portugiesische Republik, insbesondere im Sinne des am 28. Mai 1999 in Montreal unter-
zeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter
die Republik Slowenien, Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr,
die Slowakische Republik, sofern beide Vertragsparteien auch Vertragsparteien dieses
Übereinkommens sind,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden, in der Absicht, auf bestehende Luftverkehrsabkommen aufzu-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, bauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen und
größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Arbeitskräfte und Gemeinschaften auf beiden Seiten zu erzielen,
Gemeinschaft, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,
die Europäische Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaft“ in der Erwägung, dass ein Abkommen zwischen der Euro-
genannt, päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Marokko andererseits wegweisend für die Luftverkehrsbeziehun-
einerseits und gen Europa – Mittelmeerraum sein kann, um die Vorteile der
das Königreich Marokko, nachstehend „Marokko“ genannt, Liberalisierung in diesem zentralen Wirtschaftsbereich voll zur
Geltung zu bringen,
andererseits –
von dem Wunsche geleitet, ein internationales Luftverkehrs- in der Erwägung, dass für ein Abkommen dieser Art eine
system auf der Grundlage eines fairen Marktwettbewerbs schrittweise, aber umfassende Anwendung angestrebt wird und
zwischen Luftfahrtunternehmen mit einem Mindestmaß an staat- dass ein geeigneter Mechanismus eine immer stärkere Harmoni-
lichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern, sierung mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gewähr-
leisten kann –
von dem Wunsche geleitet, mehr Möglichkeiten für den inter-
nationalen Luftverkehr zu schaffen, insbesondere durch den sind wie folgt übereingekommen:
Aufbau von Luftverkehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Flug-
gästen und Versendern im Hinblick auf angemessene Luftver- Artikel 1
kehrsdienste entsprechen,
Begriffsbestimmungen
von dem Wunsche geleitet, es den Luftfahrtunternehmen zu Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet – soweit nichts an-
ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige deres bestimmt ist – der Ausdruck
Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten,
1. „vereinbarte Dienste“ und „festgelegte Strecken“ den inter-
von dem Wunsche geleitet, die Vorteile eines Liberalisierungs- nationalen Luftverkehr gemäß Artikel 2 dieses Abkommens
abkommens allen Bereichen der Luftverkehrsbranche, auch den und die festgelegten Strecken gemäß Anhang I dieses Ab-
Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen, zugänglich zu machen, kommens;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 469
2. „Abkommen“ das vorliegende Abkommen, seine Anhänge nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Ver-
sowie alle möglicherweise erfolgenden Änderungen; fügung stellt oder Waren oder Dienstleistungen kauft;
3. „Luftverkehr“ öffentlich angebotene entgeltliche Be- d) die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere
förderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit öffentliche Einrichtung Zahlungen an einen Förderme-
Luftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen, ein- chanismus leistet oder eine private Einrichtung damit
schließlich – um Zweifel auszuschließen – Linien- und Char- betraut, eine oder mehrere der unter den Buchstaben a,
terluftverkehr, sowie Nurfracht-Dienste; b und c genannten Funktionen zu übernehmen, die
normalerweise der Regierung obliegen, oder dazu
4. „Assoziierungsabkommen“ das am 26. Februar 1996 in
anweist und sich diese Praktik kaum von den Praktiken
Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur
unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen
Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
ausgeübt werden,
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
dem Königreich Marokko andererseits; und dadurch ein Vorteil gewährt wird.
5. „Betriebsgenehmigung der Gemeinschaft“ die Betriebs- 11. „Internationaler Luftverkehr“ den Luftverkehr, der den Luft-
genehmigung für Luftfahrtunternehmen mit Niederlassung raum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat
in der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß der Verord- durchquert;
nung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über
12. „Preis“ Tarife für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck
die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunter-
und/oder Fracht (mit Ausnahme von Post) im Luftverkehr,
nehmen erteilt und aufrechterhalten wird;
einschließlich – falls zutreffend – der Landbeförderung in
6. „ICAO-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago Verbindung mit der Beförderung im internationalen Luftver-
zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Inter- kehr, die von den Luftfahrtunternehmen einschließlich ihrer
nationale Zivilluftfahrt, einschließlich Beauftragten erhoben werden, sowie die Bedingungen für
a) aller Änderungen, die gemäß Artikel 94 Buchstabe a des ihre Anwendung;
ICAO-Abkommens in Kraft getreten sind und sowohl 13. „Benutzungsgebühr“ eine Gebühr, die den Luftfahrtunter-
von Marokko als auch dem jeweils betroffenen Mitglied- nehmen für die Bereitstellung von Einrichtungen oder
staat oder den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten der Dienstleistungen an Flughäfen, im Umfeld des Flughafens,
Europäischen Gemeinschaft ratifiziert wurden, sowie im Bereich der Flugnavigation oder der Flugsicherheit, ein-
b) aller Anhänge oder diesbezüglicher Änderungen, die ge- schließlich damit zusammenhängender Dienste und Einrich-
mäß Artikel 90 des ICAO-Abkommens angenommen tungen, auferlegt wird;
wurden, soweit diese Anhänge oder Änderungen zu 14. „SESAR“ die technische Umsetzung des einheitlichen
jedem gegebenen Zeitpunkt sowohl für Marokko als europäischen Luftraums, die eine koordinierte, synchro-
auch den jeweils betroffenen Mitgliedstaat oder die nisierte Forschung, Entwicklung und Indienststellung der
jeweils betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen neuen Generationen von Systemen für das Flugverkehrs-
Gemeinschaft gelten; management vorsieht;
7. „Vollkosten“ die Kosten für die Dienstleistung zuzüglich 15. „Gebiet“ für das Königreich Marokko die Landgebiete (Fest-
einer angemessenen Gebühr für Verwaltungsgemeinkosten land und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer un-
und – soweit zutreffend – etwaige anwendbare Gebühren ter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, und für die Europäi-
für Umweltkosten, soweit diese ohne Ansehen der Nationa- sche Gemeinschaft die Landgebiete (Festland und Inseln),
lität angewandt werden; Binnengewässer und Hoheitsgewässer, auf die der Vertrag
8. „Vertragsparteien“ auf der einen Seite die Gemeinschaft zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung
oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre findet unter den in diesem Vertrag sowie etwaigen Nach-
Mitgliedstaaten, gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten, folgeinstrumenten festgelegten Bedingungen; die Anwen-
und auf der anderen Seite Marokko; dung dieses Abkommens auf den Flughafen Gibraltar erfolgt
unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spa-
9. „Staatsangehörige“ jede Person oder juristische Person mit nien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage
marokkanischer Staatsangehörigkeit für die marokkanische der Hoheit über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen be-
Seite oder mit der Nationalität eines Mitgliedstaates für die findet, und des fortdauernden Ausschlusses des Flughafens
europäische Seite, sofern im Falle juristischer Personen die Gibraltar von den Luftverkehrsmaßnahmen der EU, wie sie
wirksame Kontrolle, sei es direkt oder durch Mehrheits- am 18. September 2006 zwischen den Mitgliedstaaten ge-
beteiligung, stets bei Personen oder juristischen Personen mäß der am 18. September 2006 in Cordoba vereinbarten
mit marokkanischer Staatsangehörigkeit für die marokka- Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar gelten;
nische Seite liegt oder bei Personen oder juristischen Perso-
nen mit der Nationalität eines Mitgliedstaates oder eines der und
in Anhang V aufgeführten Drittstaaten für die europäische 16. „zuständige Behörde“ die in Anhang III aufgeführten Regie-
Seite; rungsbehörden oder -stellen. Jede Änderung nationaler
10. „Subventionen“ jeden finanziellen Beitrag, der von Be- Rechtsvorschriften bezüglich des Status der zuständigen
hörden, einer regionalen Stelle oder einer anderen öffent- Behörden ist von der betreffenden Vertragspartei der andern
lichen Einrichtung gewährt wird, d. h. wenn Vertragspartei anzuzeigen.
a) eine Praxis der Regierung, einer regionalen Stelle oder
einer anderen öffentlichen Einrichtung einen direkten Titel I
Transfer von Geldern wie Zuschüsse, Darlehen oder Wirtschaftliche Bestimmungen
Kapitalzufuhren, potenzielle direkte Transfers von
Geldern an das Unternehmen oder die Übernahme von
Artikel 2
Verbindlichkeiten des Unternehmens wie Darlehens-
bürgschaften beinhaltet; Verkehrsrechte
b) die Regierung, eine regionale Stelle oder andere öffent- (1) Soweit in Anhang I nichts anderes bestimmt ist, gewährt
liche Einrichtung auf normalerweise zu entrichtende jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei für die Durchfüh-
Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt; rung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunter-
nehmen der jeweils anderen Vertragspartei folgende Rechte:
c) die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere
öffentliche Einrichtung Waren oder Dienstleistungen, die a) das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
b) das Recht, in ihrem Gebiet zu anderen Zwecken zu landen und
als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck,
– das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch
Fracht und/oder Post im Luftverkehr (Landung zu nichtge-
Mehrheitsbeteiligung, im Eigentum von Mitgliedstaaten
werblichen Zwecken);
und/oder Angehöriger der Mitgliedstaaten oder eines der
c) beim Betrieb eines vereinbarten Dienstes auf einer festgeleg- in Anhang V aufgeführten Drittstaaten oder Staatsange-
ten Strecke das Recht, Landungen in ihrem Gebiet zum Auf- höriger dieser Drittstaaten befindet und dort verbleibt;
nehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht und/oder c) das Luftfahrtunternehmen qualifiziert ist, die Bedingungen
Post im internationalen Flugverkehr, entweder getrennt oder gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften zu erfüllen,
zusammen, durchzuführen, die von der zuständigen Behörde, die den Antrag oder die
und Anträge prüft, in der Regel auf den internationalen Luftver-
kehr angewendet werden,
d) die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte.
und
(2) Aus diesem Abkommen können nicht abgeleitet werden:
d) die Bestimmungen in Artikel 14 (Flugsicherheit) und Artikel 15
a) für die Luftfahrtunternehmen Marokkos: das Recht, im Ge- (Luftsicherheit) eingehalten und angewendet werden.
biet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder Post an Bord zu neh-
Artikel 4
men, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein
anderer Punkt im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates Widerruf der Genehmigungen
der Europäischen Gemeinschaft ist, (1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien können
b) für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft: Betriebserlaubnisse widerrufen, aussetzen oder beschränken
das Recht, im Gebiet Marokkos Fluggäste, Gepäck, Fracht oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen
und/oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt be- Vertragspartei anderweitig aussetzen oder beschränken, wenn:
fördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet a) für marokkanische Luftfahrtunternehmen:
Marokkos ist.
– das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung und
gegebenenfalls seinen Sitz nicht in Marokko hat und sei-
Artikel 3 ne Zulassung sowie sonstige damit zusammenhängende
Genehmigung Dokumente nicht in Einklang mit dem marokkanischen
Recht erhalten hat,
Bei Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen der an-
deren Vertragspartei für Betriebserlaubnisse gewähren die zu- – Marokko keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das
ständigen Behörden der anderen Vertragspartei die entsprechen- Luftfahrtunternehmen ausgeübt und aufrechterhält,
den Erlaubnisse mit möglichst geringer verfahrensbedingter oder
Zeitverzögerung, wenn
– das Luftfahrtunternehmen sich nicht im Eigentum und un-
a) für marokkanische Luftfahrtunternehmen: ter der wirksamen Kontrolle Marokkos und/oder Staats-
– das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung und angehöriger Marokkos oder der Mitgliedstaaten und/oder
gegebenenfalls seinen Sitz in Marokko hat und seine Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten befindet,
Zulassung sowie sonstige damit zusammenhängende b) für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft:
Dokumente in Einklang mit dem Recht des Königreichs
– das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung oder
Marokko erhalten hat,
gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz nicht im Gebiet
– das Königreich Marokko eine wirksame gesetzliche eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft im
Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und auf- Geltungsgebiet des Vertrags zur Gründung der Euro-
rechterhält, päischen Gemeinschaft hat und keine Betriebsgeneh-
migung der Gemeinschaft erhalten hat,
und
– der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins
– das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch zuständige Mitgliedstaat die wirksame gesetzliche Kon-
Mehrheitsbeteiligung, im Eigentum von Marokko trolle über das Luftfahrtunternehmen nicht ausübt und
und/oder Staatsangehöriger Marokkos befindet und dort diese auch nicht aufrechterhält oder die zuständige Luft-
verbleibt und sich unter der wirksamen Kontrolle Marok- fahrtbehörde nicht eindeutig angegeben ist,
kos und/oder Staatsangehöriger Marokkos befindet oder
sich, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, im Ei- oder
gentum der Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehöriger – das Luftfahrtunternehmen sich nicht im Eigentum und
der Mitgliedstaaten befindet und dort verbleibt und sich unter der wirksamen Kontrolle, sei es direkt oder durch
stets unter der wirksamen Kontrolle der Mitgliedstaaten Mehrheitsbeteiligung, von Mitgliedstaaten und/oder
oder Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten befindet; Angehörigen der Mitgliedstaaten oder eines der in An-
b) für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft: hang V aufgeführten Drittstaaten und/oder Staatsange-
höriger dieser Drittstaaten befindet,
– das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung und
gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz im Gebiet ei- c) das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 6 (Anwen-
nes Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft im dung von Rechtsvorschriften) dieses Abkommens genannten
Geltungsgebiet des Vertrags zur Gründung der Europäi- Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat,
schen Gemeinschaft hat und eine Betriebsgenehmigung oder
der Gemeinschaft erhalten hat,
d) die Bestimmungen in Artikel 14 (Flugsicherheit) und Artikel 15
und (Luftsicherheit) nicht eingehalten und angewendet werden.
– der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins (2) Sofern nicht sofortige Maßnahmen unbedingt erforderlich
zuständige Mitgliedstaat die wirksame gesetzliche Kon- sind, um die weitere Nichteinhaltung von Absatz 1 Buchstaben c
trolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese oder d zu verhindern, werden die in diesem Artikel festgelegten
aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde ein- Rechte nur nach Konsultation der zuständigen Behörden der an-
deutig angegeben ist, deren Vertragspartei ausgeübt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 471
Artikel 5 chen oder Regierungsstelle eines anderen Landes als den Ver-
tragsparteien vorgesehene Subvention die in Absatz 2 genannten
Investitionen
Kriterien nicht erfüllt, kann sie eine Sitzung des in Artikel 22 ein-
Die Frage der Mehrheitsbeteiligung an einem marokkanischen gesetzten Gemeinsamen Ausschusses verlangen, um die Frage
Luftfahrtunternehmen oder seiner wirksamen Kontrolle durch zu erörtern und bei berechtigten Einwänden geeignete Lösungen
einen Mitgliedstaat oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates zu entwickeln.
oder an einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemein-
schaft oder seiner wirksamen Kontrolle durch Marokko oder (4) Kann eine Streitigkeit nicht durch den Gemeinsamen Aus-
Staatsangehörige Marokkos unterliegt einer vorherigen Entschei- schuss beigelegt werden, so bleibt den Vertragsparteien die
dung des durch dieses Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Möglichkeit unbenommen, ihre jeweiligen Antisubventionsmaß-
Ausschusses. nahmen anzuwenden.
In dieser Entscheidung sind die Bedingungen anzugeben, die für (5) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Ge-
die Erbringung der vereinbarten Dienste im Rahmen dieses Ab- setze und sonstigen Bestimmungen der Vertragsparteien betref-
kommens und für Dienste zwischen Drittstaaten und den Ver- fend Luftverkehrsverbindungen von allgemeinem Interesse und
tragsparteien gelten. Die Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 9 für ihre Gebiete geltende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen.
dieses Abkommens gelten für diese Art von Entscheidungen
nicht. Artikel 9
Kommerzielle Tätigkeiten
Artikel 6
(1) Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien haben
Anwendung von Rechtsvorschriften das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei Büros zur Ver-
(1) Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus dem Gebiet kaufsförderung sowie zum Verkauf ihrer Dienstleistungen und da-
einer Vertragspartei und während ihres Aufenthaltes im Gebiet mit zusammenhängenden Tätigkeiten zu errichten.
einer Vertragspartei sind die dort geltenden Gesetze und sons- (2) Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien haben
tigen Vorschriften für den Einflug in ihr oder den Ausflug aus das Recht, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen
ihrem Gebiet der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Vorschriften der jeweils anderen Vertragspartei für Einreise, Auf-
Luftfahrzeuge oder für den Betrieb und den Verkehr dieser Luft- enthalt und Beschäftigung ihr eigenes Führungs-, Verkaufs-,
fahrzeuge innerhalb ihres Gebietes von den Luftfahrtunterneh- technisches, Betriebs- und sonstiges Fachpersonal, das zur Un-
men der anderen Vertragspartei zu beachten. terstützung der Bereitstellung von Luftverkehrsdiensten erforder-
(2) Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus dem Gebiet lich ist, in das Gebiet der anderen Vertragspartei hineinzubringen
einer Vertragspartei und während ihres Aufenthaltes im Gebiet und dort zu unterhalten.
einer Vertragspartei sind die für dieses Gebiet geltenden Geset- (3)
ze und sonstigen Vorschriften für den Einflug in das oder den
Ausflug aus dem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen oder a) Unbeschadet von Buchstabe b hat jedes Luftfahrtunter-
Fracht von Luftfahrzeugen (einschließlich Vorschriften betreffend nehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei das Recht,
Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quaran- i) seine eigene Bodenabfertigung durchzuführen („Selbst-
täne oder bei Postsendungen die hierfür geltenden Vorschriften) abfertigung“) oder nach Wahl
von diesen Fluggästen und Besatzungen, sowie von allen, die in
deren Namen handeln und vom Luftfahrtunternehmen der ande- ii) für die gesamte oder einen Teil der Bodenabfertigung eine
ren Vertragspartei in Bezug auf die Fracht zu befolgen. Auswahl unter den im Wettbewerb stehenden Anbietern
von Bodenabfertigungsdiensten zu treffen, soweit diese
Anbieter aufgrund der Gesetze und sonstigen Vorschrif-
Artikel 7
ten der betreffenden Vertragspartei Zugang zum Markt
Wettbewerbspolitik haben und auf dem Markt vertreten sind.
Im Rahmen dieses Abkommens gelten die Bestimmungen von b) Bei folgenden Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten,
Titel IV Kapitel II („Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Be- d. h. Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Betankungsdiens-
stimmungen“) des Assoziierungsabkommens, es sei denn, im te, Fracht- und Postabfertigung im Hinblick auf die konkrete
vorliegenden Abkommen sind genauere Regeln festgelegt. Beförderung von Fracht und Post zwischen dem Abferti-
gungsgebäude und dem Luftfahrzeug unterliegen die unter
Artikel 8 Buchstabe a Ziffern i und ii aufgeführten Rechte lediglich
spezifischen Beschränkungen gemäß den im Gebiet der an-
Subventionen deren Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass staatliche Subven- schriften. Ist aufgrund solcher Beschränkungen eine Selbst-
tionen für Luftfahrtunternehmen den Wettbewerb durch Begüns- abfertigung ausgeschlossen und besteht kein effektiver
tigung bestimmter Unternehmen bei der Bereitstellung von Luft- Wettbewerb zwischen den Anbietern von Bodenabferti-
verkehrsdiensten verzerren oder zu verzerren drohen, dass sie gungsdiensten, müssen alle derartigen Dienste allen Luft-
grundlegende Ziele dieses Abkommens in Frage stellen und mit fahrtunternehmen auf gleicher Grundlage und in angemesse-
dem Grundsatz eines offenen Luftverkehrsraums unvereinbar ner Weise zur Verfügung stehen; die Preise für diese
sind. Dienstleistungen dürfen nicht über die Vollkosten einschließ-
lich einer angemessenen Kapitalrendite nach Abschreibung
(2) Wird es für das Erreichen eines legitimen Ziels von einer
hinausgehen.
Vertragspartei als unverzichtbar erachtet, einem oder mehreren
Luftfahrtunternehmen, die im Rahmen dieses Abkommens tätig (4) Jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann sich
sind, staatliche Subventionen zu gewähren, so müssen diese am Verkauf von Luftbeförderungen im Gebiet der anderen Ver-
Subventionen dem Ziel angemessen, transparent und so gestal- tragspartei unmittelbar und/oder nach Ermessen des Unter-
tet sein, dass ihre nachteiligen Auswirkungen auf die Luftfahrt- nehmens durch seine Beauftragten oder sonstige von dem
unternehmen der anderen Vertragspartei so gering wie möglich Luftfahrtunternehmen ernannten Vermittler beteiligen. Jedes Un-
bleiben. Die Vertragspartei, die derartige Subventionen gewäh- ternehmen hat das Recht, derartige Beförderungen zu verkau-
ren will, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei von fen, und jedermann steht es frei, derartige Beförderungen in der
ihrer Absicht und von der Übereinstimmung der geplanten Sub- Währung des betreffenden Gebiets oder in frei konvertierbarer
vention mit den in diesem Abkommen festgelegten Kriterien. Währung zu kaufen.
(3) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der (5) Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, örtliche Ein-
anderen Vertragspartei oder gegebenenfalls von einer öffentli- nahmen zu konvertieren und vom Gebiet der anderen Vertrags-
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
partei nach seinem Land zu überweisen und auf Antrag, soweit den, sofern die Versender über die Umstände einer solchen Be-
dies nicht mit allgemein anwendbaren Rechtsvorschriften oder förderung nicht irregeführt werden.
Bestimmungen unvereinbar ist, nach dem Land oder den Län-
dern seiner Wahl. Die Konvertierung und Überweisung sind ohne
Artikel 10
diesbezügliche Beschränkungen oder Besteuerung frei zu ge-
statten zu dem an dem Tag für Transaktionen und Überweisun- Zölle und Gebühren
gen geltenden Wechselkurs, an dem das Luftfahrtunternehmen
den Erstantrag auf Überweisung stellt. (1) Bei Ankunft im Gebiet einer Vertragspartei bleiben Luftfahr-
zeuge, die von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertrags-
(6) Den Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei wird gestat- partei im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, ihre üb-
tet, örtliche Ausgaben, insbesondere den Erwerb von Treibstoff, lichen Ausrüstungsgegenstände, Treibstoffe, Schmieröle,
im Gebiet der anderen Vertragspartei in Landeswährung zu technische Verbrauchsgüter, ihr Bodengerät, Ersatzteile (ein-
zahlen. Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei können schließlich Motoren), Bordvorräte (insbesondere, jedoch nicht
nach eigenem Ermessen derartige Ausgaben im Gebiet der ausschließlich, Gegenstände wie Nahrungsmittel, Getränke und
anderen Vertragspartei entsprechend den dort geltenden alkoholische Getränke, Tabak und in begrenzten Mengen zum
Währungsvorschriften in frei konvertierbaren Währungen zahlen. Verkauf an Fluggäste oder zum Verbrauch durch diese während
(7) Zur Durchführung oder zum Angebot der unter das des Fluges bestimmte sonstige Güter) und andere ausschließ-
Abkommen fallenden Dienste kann jedes Luftfahrtunternehmen lich zur Verwendung im Zusammenhang mit dem Betrieb oder
einer Vertragspartei Kooperations-Marketing-Vereinbarungen, der Versorgung ihrer im internationalen Luftverkehr eingesetzten
z. B. Blocked-Space- oder Code-Sharing-Vereinbarungen, tref- Luftfahrzeuge bestimmte Gegenstände auf der Grundlage der
fen mit: Gegenseitigkeit frei von allen Einfuhrbeschränkungen, Vermö-
genssteuern und -abgaben, Zöllen, Verbrauchsteuern und ähnli-
a) allen Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien, chen Gebühren und Abgaben, die
und a) durch die innerstaatlichen oder lokalen Behörden oder die
Europäische Gemeinschaft erhoben werden und
b) allen Luftfahrtunternehmen eines Drittstaates,
und b) nicht auf den Kosten für geleistete Dienste beruhen, sofern
diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte an Bord des
c) allen Bodenbeförderungsanbietern des Land- oder Seever- Luftfahrzeugs verbleiben.
kehrs, mit der Maßgabe, dass i) alle Beteiligten derartiger Ver-
einbarungen über die entsprechende Genehmigung verfügen (2) Außerdem werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
und dass ii) die Vereinbarungen die Auflagen für Sicherheit von den in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben, Zöllen, Ge-
und Wettbewerb erfüllen, die üblicherweise auf solche Ver- bühren und sonstigen Abgaben außer den auf den Kosten für ge-
einbarungen Anwendung finden. Beim Verkauf von Perso- leistete Dienste beruhenden Gebühren befreit:
nenbeförderungsdiensten im Rahmen von Code-Sharing ist a) Bordvorräte, die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt
der Käufer an der Verkaufsstelle oder auf jeden Fall vor dem oder dort geliefert werden und innerhalb angemessener
Einsteigen darüber zu unterrichten, welcher Anbieter die ein- Grenzen zur Verwendung in abgehenden, im internationalen
zelnen Abschnitte der Beförderung durchführt. Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunter-
(8) nehmens der anderen Vertragspartei an Bord genommen
werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges
a) Bei Personenbeförderungsdiensten werden Bodenbeför- über dem Gebiet der Vertragspartei verbraucht werden, in
derungsanbieter nicht allein deshalb den Gesetzen und sons- dem sie an Bord genommen werden,
tigen Bestimmungen für den Luftverkehr unterworfen, weil
diese Bodenbeförderung von einem Luftfahrtunternehmen b) Bodengerät und Ersatzteile (einschließlich Motoren), die in
unter seinem Namen angeboten wird. Die Bodenbeför- das Gebiet einer Vertragspartei zur Versorgung, Wartung oder
derungsanbieter können nach ihrem Ermessen Kooperations- Reparatur eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten
vereinbarungen schließen. Bei Entscheidungen über eine Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens der anderen Ver-
spezifische Regelung können die Bodenbeförderungsan- tragspartei eingeführt werden,
bieter unter anderem Verbraucherinteressen sowie techni-
c) Schmieröle und technische Verbrauchsgüter, die zur Verwen-
sche, wirtschaftliche, räumliche und kapazitätsbezogene
dung in einem im internationalen Luftverkehr eingesetzten
Sachzwänge in ihre Erwägungen einbeziehen.
Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens der anderen Ver-
b) Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Abkommens tragspartei in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder
dürfen Luftfahrtunternehmen und indirekte Anbieter von Luft- dort geliefert werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil
frachtdiensten der Vertragsparteien ohne Einschränkung in Ver- des Fluges über dem Gebiet der Vertragspartei verbraucht
bindung mit dem internationalen Luftverkehr jedes Landver- werden sollen, in dem sie an Bord genommen werden,
kehrsmittel zur Beförderung von Fracht nach oder von
beliebigen Punkten in den Gebieten von Marokko und der Eu- d) Druckerzeugnisse entsprechend den Zollvorschriften der
ropäischen Gemeinschaft oder in Drittländern benutzen, ein- jeweiligen Vertragspartei, die in das Gebiet einer Vertragspar-
schließlich der Beförderung nach und von allen Flughäfen mit tei eingeführt oder dort geliefert werden und zur Verwendung
Zolleinrichtungen und gegebenenfalls einschließlich des in abgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten
Rechts, Fracht unter Zollverschluss unter Beachtung der an- Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens der anderen
wendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften zu befördern. Vertragspartei an Bord genommen werden, selbst wenn die-
Derartige Fracht, gleichviel, ob auf dem Land- oder Luftweg be- se Erzeugnisse auf dem Teil des Fluges über dem Gebiet der
fördert, hat Zugang zur Abfertigung durch die Zollbehörden und Vertragspartei verwendet werden sollen, in dem sie an Bord
zu Zolleinrichtungen am Flughafen. Die Luftfahrtunternehmen genommen werden, und
können wählen, ob sie den Landverkehr selbst durchführen e) Ausrüstungen für die Flug- und die Luftsicherheit zum Ein-
oder ob sie ihn im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen satz an Flughäfen oder in Frachtabfertigungsterminals.
Landverkehrsträgern durchführen lassen, einschließlich der Be-
förderung auf dem Landweg durch andere Luftfahrtunterneh- (3) Durch dieses Abkommen wird Treibstoff, der von einer Ver-
men und durch indirekte Anbieter von Luftfrachtverkehr. Derar- tragspartei an Luftfahrtunternehmen innerhalb seines Gebietes
tige verkehrsträgerübergreifenden Frachtdienste können zu geliefert wird, nicht von Steuern, Abgaben, Zöllen und Gebühren
einem einzigen durchgehenden Preis, der für die Beförderung in ähnlich den in Absatz 1 genannten befreit. Beim Einflug in das
der Luft und auf dem Boden gemeinsam gilt, angeboten wer- oder beim Ausflug aus dem Gebiet sowie beim Aufenthalt in dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 473
Gebiet einer Vertragspartei sind die für dieses Gebiet geltenden Titel II
Gesetze und sonstigen Vorschriften für den Verkauf, die Liefe-
rung und die Verwendung von Flugzeugtreibstoff von den Luft- Zusammenarbeit im Regelungsbereich
fahrtunternehmen der anderen Vertragspartei einzuhalten.
Artikel 14
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausrüstungsge-
Flugsicherheit
genstände und Vorräte können auf Verlangen unter der Über-
wachung oder Kontrolle der zuständigen Behörden gehalten (1) Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den
werden. in Anhang VI. A aufgeführten Rechtsvorschriften der Euro-
päischen Gemeinschaft im Bereich der Luftverkehrssicherheit
(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen.
auch gewährt, wenn die Luftfahrtunternehmen einer Vertragspar-
tei mit einem anderen Luftfahrtunternehmen, dem von der ande- (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die
ren Vertragspartei ebenfalls derartige Befreiungen gewährt wer- bei einer Vertragspartei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß
den, einen Vertrag über die Ausleihe oder Überlassung der in den gegen internationale Standards der Luftverkehrssicherheit auf-
Absätzen 1 und 2 genannten Gegenstände im Gebiet der ande- grund des ICAO-Abkommens bei der Landung auf Flughäfen der
ren Vertragspartei geschlossen hat. anderen Vertragspartei, die dem internationalen Luftverkehr im
Gebiet der anderen Vertragspartei offenstehen, Inspektionen an
(6) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behör-
daran, Steuern, Abgaben, Zölle oder Gebühren auf Güter zu den dieser anderen Vertragspartei unterzogen werden, um
erheben, die zu anderen Zwecken als dem Verbrauch an Bord an sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Doku-
Fluggäste auf dem Abschnitt eines Luftverkehrsdienstes mente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand
zwischen zwei Punkten innerhalb ihres Gebiets verkauft werden, des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.
auf dem Ein- und Aussteigen zulässig ist. (3) Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die
von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsstan-
Artikel 11 dards verlangen.
Benutzungsgebühren (4) Dieses Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, dass
die Befugnisse der zuständigen Behörden einer Vertragspartei
(1) Eine Vertragspartei verlangt von den Luftfahrtunternehmen beschränkt werden, alle angemessenen und unmittelbaren
der anderen Vertragspartei keine höheren Gebühren bzw. lässt Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie bezüglich Luftfahrzeugen,
keine höheren Gebühren zu, als sie ihren eigenen Luftfahrtunter- Erzeugnissen oder Dienstleistungen feststellt, dass diese mög-
nehmen für die Durchführung vergleichbarer internationaler Luft- licherweise:
verkehrsdienste auferlegt werden.
a) die Mindestnormen, die gemäß dem ICAO-Abkommen oder
(2) Die Anhebung von Gebühren oder die Einführung neuer den in Anhang VI. A aufgeführten Rechtsvorschriften – je
Gebühren wird erst nach angemessenen Konsultationen zwi- nachdem, welches zutreffend ist – festgelegt wurden, nicht
schen den zuständigen Gebühren erhebenden Stellen und den erfüllen
Luftfahrtunternehmen der beiden Vertragsparteien erfolgen. Die oder
Benutzer müssen in angemessener Frist über Vorschläge zur
Änderung der Benutzungsgebühren unterrichtet werden, um b) Anlass zu ernsten Bedenken aufgrund einer Inspektion im
Stellung nehmen zu können, bevor die Änderungen tatsächlich Sinne von Absatz 2 geben, nicht die gemäß dem ICAO-Ab-
erfolgen. Die Vertragsparteien fördern außerdem den Austausch kommen oder den in Anhang VI. A aufgeführten Rechtsvor-
von Informationen, die notwendig sein können, um eine exakte schriften – je nachdem, welches zutreffend ist – festgelegten
Bewertung der Angemessenheit, Berechtigung oder Aufteilung Mindestnormen erfüllt,
der Gebühren in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses oder
Artikels zu ermöglichen.
c) Anlass zu ernsten Bedenken geben, dass es an einer wirk-
samen Aufrechterhaltung und Verwaltung von Mindest-
Artikel 12 normen, die gemäß dem ICAO-Abkommen oder den in
Anhang VI. A aufgeführten Rechtsvorschriften – je nachdem,
Preisgestaltung
welches zutreffend ist – festgelegt wurden, mangelt.
Die Preise für Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkom- (5) Ergreifen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei
mens werden frei festgesetzt und sind keiner Genehmigung zu Maßnahmen nach Absatz 4, so unterrichten sie unverzüglich die
unterwerfen. Eine Vorlage ausschließlich zu Informationszwecken zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei davon und be-
kann jedoch verlangt werden. Preise für die Beförderung aus- gründen ihre Maßnahmen.
schließlich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft unterliegen
den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft. (6) Werden Maßnahmen in Anwendung von Absatz 4 nicht
aufgehoben, obwohl die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen ist,
kann jede Vertragspartei die Angelegenheit dem Gemeinsamen
Artikel 13 Ausschuss vorlegen.
Statistik
Artikel 15
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien liefern einan-
Luftfahrtsicherheit
der auf Verlangen Informationen und Statistiken zum Verkehrs-
volumen, das von den durch eine Vertragspartei für die verein- (1) Da die Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge,
barten Dienste zugelassenen Luftverkehrsunternehmen nach ihrer Fluggäste und Besatzungen eine Grundvoraussetzung für
dem oder vom Gebiet der anderen Vertragspartei befördert wur- die Durchführung des internationalen Luftverkehrs ist, bekräfti-
de, und zwar in der gleichen Form, in der sie von den zugelasse- gen die Vertragsparteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die
nen Luftfahrtunternehmen für ihre zuständigen nationalen Behör- Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu
den ausgearbeitet und diesen vorgelegt wurden. Alle gewährleisten (insbesondere ihre Verpflichtungen aufgrund des
zusätzlichen statistischen Daten über den Verkehr, die die ICAO-Abkommens, des Abkommens über strafbare und
zuständigen Behörden einer Vertragspartei von den Behörden bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene
der anderen Vertragspartei verlangen können, sind auf Verlangen Handlungen, das am 14. September 1963 in Tokio unterzeichnet
einer der Vertragsparteien Gegenstand der Erörterung durch den wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-
Gemeinsamen Ausschuss. lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, das am 16. Dezember
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
1970 in Den Haag unterzeichnet wurde, des Übereinkommens (8) Wenn eine unmittelbare und außergewöhnliche Notlage
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicher- dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf von fünfzehn
heit der Zivilluftfahrt, das am 23. September 1971 in Montreal (15) Tagen vorläufige Maßnahmen treffen.
unterzeichnet wurde, des Protokolls zur Bekämpfung widerrecht-
licher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der interna- (9) Die nach Absatz 7 getroffenen Maßnahmen werden einge-
tionalen Zivilluftfahrt dienen, das am 24. Februar 1988 in Mont- stellt, wenn die andere Vertragspartei den Bestimmungen dieses
real unterzeichnet wurde, und des Übereinkommens über die Artikels nachkommt.
Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Auf-
spürens, das am 1. März 1991 in Montreal unterzeichnet wurde, Artikel 16
soweit beide Vertragsparteien diesen Übereinkünften beigetre-
ten sind, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Pro- Flugverkehrsmanagement
tokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen beide
Vertragsparteien beigetreten sind). (1) Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den
in Anhang VI. B aufgeführten Rechtsvorschriften unter den nach-
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede stehend aufgeführten Bedingungen.
erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitz-
nahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige widerrechtliche Hand- (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine möglichst enge
lungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste Zusammenarbeit im Bereich des Flugverkehrsmanagements mit
und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtun- dem Ziel anzustreben, den einheitlichen europäischen Luftraum
gen sowie alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivil- auf Marokko auszuweiten, um das Niveau der gegenwärtigen
luftfahrt zu verhindern. Sicherheitsnormen sowie der Gesamteffizienz bei den allge-
meinen Verkehrsstandards in Europa anzuheben, Kapazitäten zu
(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Bezie- optimieren und Verzögerungen zu minimieren.
hungen entsprechend den Luftsicherheitsstandards und, soweit
sie von ihnen angewandt werden, entsprechend den empfoh- (3) Um die Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheit-
lenen Praktiken, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organi- lichen europäischen Luftraum in ihren Gebieten zu erleichtern:
sation festgelegt und dem Abkommen über die Internationale
Zivilluftfahrt als Anhänge hinzugefügt wurden, soweit diese a) trifft Marokko die erforderlichen Maßnahmen, um seine insti-
Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar tutionellen Strukturen für das Flugverkehrsmanagement an
sind; beide Vertragsparteien verlangen, dass die Halter von in den einheitlichen europäischen Luftraum anzupassen, insbe-
ihren Ländern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie Halter von sondere durch Einrichtung nationaler Aufsichtsbehörden mit
Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständi- klarer Zuständigkeit, die zumindest funktionell unabhängig
gen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und die Betreiber von von den Anbietern von Flugsicherungsdiensten sind,
Flughäfen in ihrem Gebiet entsprechend diesen Luftsicherheits-
standards handeln. und
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet b) die Europäische Gemeinschaft assoziiert Marokko bei den
effektive Maßnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur einschlägigen operationellen Initiativen in den Bereichen
Durchsuchung von Fluggästen und ihrem Handgepäck sowie zur Flugsicherungsdienste, Luftraum und Interoperabilität, die
geeigneten Kontrolle von Besatzungen, Fracht (einschließlich sich aus dem einheitlichen europäischen Luftraum ergeben,
aufgegebenem Gepäck) und Bordvorräten vor und während des insbesondere durch frühzeitige Einbeziehung der Bemühun-
Einsteigens und Beladens ergriffen werden und dass diese gen Marokkos bei der Schaffung funktioneller Luftraum-
Maßnahmen angepasst werden, um stärkeren Bedrohungen zu blöcke oder durch angemessene Koordinierung bei SESAR.
begegnen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrt-
unternehmen verpflichtet werden können, die in Absatz 3 auf- Artikel 17
geführten Sicherheitsvorschriften der jeweils anderen Vertrags-
partei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den Umwelt
Aufenthalt in dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei
einzuhalten. Jede Vertragspartei sagt außerdem eine wohlwol- (1) Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den
lende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu, in Anhang VI. C aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemein-
angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Abwen- schaft unter den nachfolgend angegebenen Bedingungen.
dung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen.
(2) Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise das Recht der
(5) Bei tatsächlichem Eintreten oder Drohen einer widerrecht- zuständigen Behörden der Vertragsparteien ein, angemessene
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder von sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umweltauswirkungen des im
widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Luftfahr- Rahmen dieses Abkommens durchgeführten internationalen
zeugen, Fluggästen, Besatzungen, Flughäfen oder Flugnaviga- Luftverkehrs zu verhindern oder anderweitig gegen sie vorzuge-
tionseinrichtungen unterstützen die Vertragsparteien einander hen, soweit diese Maßnahmen ohne Ansehen der Nationalität an-
durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete gewandt werden.
Maßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines
solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung dienen.
Artikel 18
(6) Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der An-
nahme, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheits- Verbraucherschutz
vorschriften dieses Artikels abweicht, kann diese Vertragspartei
Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den in
sofortige Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ver-
Anhang VI. D aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
langen.
im Bereich des Luftverkehrs.
(7) Unbeschadet von Artikel 4 (Widerruf der Genehmigungen)
dieses Abkommens stellt die Tatsache, dass innerhalb von
Artikel 19
fünfzehn (15) Tagen nach Eingang eines solchen Antrags keine
zufriedenstellende Einigung erzielt werden konnte, einen Grund Computergesteuerte Buchungssysteme
dafür dar, die Betriebserlaubnis und die technische Geneh-
migung von Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien zu Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den in
verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu Anhang VI. E aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
versehen. im Bereich des Luftverkehrs.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 475
Artikel 20 chende Vertragspartei vorübergehend angemessene Schutz-
maßnahmen gemäß Artikel 24 treffen.
Soziale Aspekte
Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den in (8) Zu jeder Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses
Anhang VI. F aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft werden der Zeitpunkt der Umsetzung durch die Vertragsparteien
im Bereich des Luftverkehrs. und alle weiteren Informationen, die die Wirtschaftsbeteiligten
betreffen können, angegeben.
Titel III (9) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Vertragspartei-
en, wenn der Gemeinsame Ausschuss in einer ihm vorgelegten
Institutionelle Bestimmungen Frage nicht binnen sechs Monaten nach seiner Befassung zu
einer Entscheidung gelangt ist, vorübergehend angemessene
Artikel 21 Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24 treffen.
Auslegung und Durchführung (10) Der Gemeinsame Ausschuss prüft Fragen betreffend
(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen bilaterale Investitionen im Hinblick auf Mehrheitsbeteiligung oder
allgemeiner oder besonderer Art, um die Erfüllung der sich aus Veränderungen in Bezug auf die wirksame Kontrolle von Luft-
diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleis- fahrtunternehmen der Vertragsparteien.
ten, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der (11) Der Gemeinsame Ausschuss trägt außerdem zur Vertie-
mit diesem Abkommen verfolgten Ziele gefährden könnten. fung der Zusammenarbeit bei durch:
(2) Jede Vertragspartei ist für eine ordnungsgemäße Durch- a) Unterstützung des Austauschs von Sachverständigen bei
führung dieses Abkommens in ihrem Gebiet verantwortlich, ins- neuen Initiativen und Entwicklungen im Bereich der Recht-
besondere in Bezug auf die in Anhang VI aufgeführten Verord- setzung und Regulierung, einschließlich der Bereiche Flug
nungen und Richtlinien im Bereich des Luftverkehrs. und Luftsicherheit, Umwelt, Luftfahrtinfrastruktur (auch Slots)
(3) Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei bei und Verbraucherschutz,
Untersuchungen zu möglichen Verstößen, die diese Vertragspar-
b) regelmäßige Beobachtung der sozialen Auswirkungen des
tei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß diesem
Abkommens bei seiner derzeitigen Anwendung sowie Ent-
Abkommen durchführt, alle notwendigen Informationen zur Ver-
wicklung geeigneter Lösungen bei berechtigten Einwänden,
fügung und leistet ihr die erforderliche Unterstützung.
c) Berücksichtigung potenzieller Bereiche für eine Weiterent-
(4) Handelt eine Vertragspartei im Rahmen der ihr durch das
wicklung des Abkommens, einschließlich Empfehlungen für
Abkommen übertragenen Zuständigkeiten in Angelegenheiten,
Änderungen des Abkommens.
die Interessen der anderen Vertragspartei berühren und die Be-
hörden oder Unternehmen dieser Vertragspartei betreffen, so
werden die Behörden dieser anderen Vertragspartei umfassend Artikel 23
unterrichtet und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor
Streitbeilegung und Schiedsverfahren
eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
(1) Jede Vertragspartei kann den Gemeinsamen Ausschuss
Artikel 22 mit Streitigkeiten bezüglich der Anwendung oder Auslegung die-
ses Abkommens befassen, die nicht gemäß Artikel 22 beigelegt
Der Gemeinsame Ausschuss werden konnten. Für die Zwecke dieses Artikels handelt der im
(1) Es wird ein Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien Rahmen des Assoziierungsabkommens eingerichtete Assoziie-
(nachstehend „Gemeinsamer Ausschuss“ genannt) eingesetzt, rungsrat als Gemeinsamer Ausschuss.
der für die Verwaltung dieses Abkommens zuständig ist und sei- (2) Der Gemeinsame Ausschuss kann die Streitigkeit durch
ne ordnungsgemäße Anwendung gewährleistet. Dazu gibt er in Beschluss beilegen.
den im Abkommen vorgesehenen Fällen Empfehlungen ab und
trifft Entscheidungen. (3) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen
zur Umsetzung des in Absatz 2 genannten Beschlusses.
(2) Die Entscheidungen des Gemeinsamen Ausschusses
werden gemeinsam getroffen und sind für die Vertragsparteien (4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-
bindend. Sie werden von den Vertragsparteien gemäß ihren den, so wird sie auf Ersuchen einer der Vertragsparteien nach
eigenen Vorschriften umgesetzt. dem folgenden Verfahren an ein Schiedsgericht aus drei
(3) Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens Schiedsrichtern verwiesen:
jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die a) Jede Vertragspartei ernennt innerhalb von sechzig (60) Tagen
Einberufung einer Sitzung verlangen. nach Eingang der von der anderen Vertragspartei auf diplo-
(4) Eine der Vertragsparteien kann auch eine Sitzung des matischem Wege übermittelten Notifizierung über den Antrag
Gemeinsamen Ausschusses verlangen, um Fragen im Zu- auf Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht einen Schieds-
sammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Ab- richter; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren
kommens zu lösen. Diese Sitzung muss so früh wie möglich sechzig (60) Tagen von den beiden anderen Schiedsrichtern
stattfinden, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des zu ernennen. Hat eine Vertragspartei innerhalb der vereinbar-
Antrags, soweit nicht anders vereinbart. ten Frist keinen Schiedsrichter ernannt, oder wurde der drit-
te Schiedsrichter nicht innerhalb der vereinbarten Frist er-
(5) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens nannt, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des
tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen,
Antrag einer Vertragspartei Konsultationen im Gemeinsamen den bzw. die erforderlichen Schiedsrichter zu ernennen.
Ausschuss ab.
b) Der nach Buchstabe a ernannte dritte Schiedsrichter ist
(6) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich durch Beschluss Staatsangehöriger eines Drittstaates, und er führt den Vorsitz
eine Geschäftsordnung. über das Schiedsgericht.
(7) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Entschei-
c) Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.
dung des Gemeinsamen Ausschusses von der anderen Vertrags-
partei nicht ordnungsgemäß umgesetzt wird, so kann sie verlan- d) Vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Schieds-
gen, dass diese Frage im Gemeinsamen Ausschuss erörtert wird. gerichtes werden die ursprünglichen Kosten des Schiedsge-
Gelangt der Gemeinsame Ausschuss nicht binnen zwei Mona- richtsverfahrens gleichmäßig auf die Vertragsparteien aufge-
ten nach seiner Befassung zu einer Lösung, so kann die ersu- teilt.
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
(5) Vorabentscheidungen und endgültige Entscheidungen des minierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich. meinschaft und ihren Staatsangehörigen statt.
(6) Kommt eine Vertragspartei einer gemäß den Bestimmun- (2) Treten die Vertragsparteien einem multilateralen Überein-
gen dieses Artikels ergangenen Entscheidung des Schiedsge- kommen bei oder billigen sie einen Beschluss der Internationalen
richts nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Bekanntgabe Zivilluftfahrt-Organisation oder einer anderen internationalen Or-
dieser Entscheidung nach, so kann die andere Vertragspartei für ganisation, der Belange dieses Abkommens berührt, so beraten
die Dauer dieses Verstoßes die Rechte oder Vorteile, die sie der sie im Gemeinsamen Ausschuss, ob das vorliegende Abkommen
für den Verstoß verantwortlichen Vertragspartei nach den Be- zur Berücksichtigung derartiger Entwicklungen überarbeitet wer-
stimmungen dieses Abkommens gewährt hatte, beschränken, den sollte.
aussetzen oder zurücknehmen.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht etwaige Beschlüsse
beider Vertragsparteien, etwaige künftige Empfehlungen der In-
Artikel 24 ternationalen Zivilluftfahrt-Organisation anzuwenden. Die Ver-
Schutzmaßnahmen tragsparteien dürfen dieses Abkommen oder Teile davon nicht
als Argument gegen die Erörterung politischer Alternativen hin-
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder beson- sichtlich unter dieses Abkommen fallender Fragen in der Inter-
deren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus nationalen Zivilluftfahrt-Organisation zitieren.
diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die
Ziele dieses Abkommens erreicht werden.
Artikel 27
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die ande-
re Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen Änderungen
nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen (1) Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkom-
treffen. Die Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs mens, so setzt sie den Gemeinsamen Ausschuss davon in
und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation oder zur Kenntnis. Die Änderung des Abkommens tritt nach Abschluss
Wahrung der Ausgewogenheit dieses Abkommens unbedingt er- der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.
forderliche Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu ge-
ben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens (2) Der Gemeinsame Ausschuss kann auf Vorschlag einer
möglichst wenig beeinträchtigen. Vertragspartei und in Übereinstimmung mit diesem Artikel ent-
scheiden, die Anhänge des Abkommens zu ändern.
(3) Zieht eine Vertragspartei Schutzmaßnahmen in Erwägung,
so unterrichtet die andere Vertragspartei durch den Gemeinsa- (3) Nach diesem Abkommen bleibt es jeder Vertragspartei
men Ausschuss und übermittelt alle einschlägigen Informatio- unbenommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der
nen. Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Abkommens
im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in
(4) Die Vertragsparteien führen unverzüglich Konsultationen Anhang VI aufgeführten Bereich einseitig neue Rechtsvorschrif-
im Gemeinsamen Ausschuss durch, um eine allgemein annehm- ten zu erlassen oder ihre geltenden Rechtsvorschriften zu
bare Lösung zu finden. ändern.
(5) Unbeschadet von Artikel 3 Buchstabe d, Artikel 4 Buch- (4) Erlässt eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften, so
stabe d, Artikel 14 und Artikel 15 darf die betreffende Vertrags- setzt sie die andere Vertragspartei davon so bald und so um-
partei bis nach Ablauf eines Monats nach der Übermittlung der fassend wie möglich in Kenntnis. Auf Verlangen einer der
Informationen gemäß Absatz 3 keine Schutzmaßnahmen ergrei- Vertragsparteien kann ein vorläufiger Meinungsaustausch im Ge-
fen, sofern nicht das Konsultationsverfahren nach Absatz 4 vor meinsamen Ausschuss erfolgen.
Ablauf dieser Frist abgeschlossen wurde.
(5) Erlässt eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften oder
(6) Die betreffende Vertragspartei informiert den Gemein-
ändert sie ihre Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich oder einem
samen Ausschuss unverzüglich über die getroffenen Maßnah-
damit zusammenhängenden, in Anhang VI aufgeführten Bereich,
men und übermittelt alle einschlägigen Informationen.
so setzt sie die andere Vertragspartei davon innerhalb von drei-
(7) Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen wer- ßig Tagen nach Annahme der Rechtsvorschriften in Kenntnis. Auf
den ausgesetzt, sobald die den Verstoß verursachende Vertrags- Verlangen einer der Vertragsparteien führt der Gemeinsame Aus-
partei die Bestimmungen dieses Abkommens erfüllt. schuss danach innerhalb von sechzig Tagen einen Meinungsaus-
tausch über die Auswirkungen solcher neuen oder geänderten
Artikel 25 Rechtsvorschriften auf das ordnungsgemäße Funktionieren
dieses Abkommens durch.
Geografische Ausweitung des Abkommens
(6) Der Gemeinsame Ausschuss
Die Vertragsparteien erkennen den bilateralen Charakter die-
ses Abkommens an, sind sich aber bewusst, dass es in den Rah- a) trifft eine Entscheidung zur Änderung von Anhang VI, um
men der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft fällt, die laut der darin gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
Erklärung von Barcelona vom 28. November 1995 aufgebaut die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften
werden soll. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Führung aufzunehmen,
eines kontinuierlichen Dialogs, um die Vereinbarkeit dieses oder
Abkommens mit dem Prozess von Barcelona zu gewährleisten,
insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, in gegenseitigem b) trifft eine Entscheidung, dass die betreffenden neuen oder
Einvernehmen Änderungen zu beschließen, um ähnliche Luftver- geänderten Rechtsvorschriften als mit diesem Abkommen
kehrsabkommen zu berücksichtigen. vereinbar anzusehen sind,
oder
Artikel 26
c) beschließt innerhalb einer annehmbaren Frist eine andere
Verhältnis zu anderen Übereinkünften Maßnahme zum Schutz des ordnungsgemäßen Funktionie-
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen die ein- rens dieses Abkommens.
schlägigen Bestimmungen der geltenden bilateralen Abkommen
zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten. Bestehende Ver- Artikel 28
kehrsrechte, die aus diesen bilateralen Abkommen abgeleitet
Beendigung
werden und nicht unter dieses Abkommen fallen, können jedoch
weiterhin ausgeübt werden, vorausgesetzt, es findet keine Diskri- (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 477
(2) Jede Vertragspartei kann der anderen auf diplomatischem Artikel 30
Wege jederzeit schriftlich den Beschluss notifizieren, dieses Ab-
Inkrafttreten
kommen zu kündigen. Diese Notifikation ist gleichzeitig der In-
ternationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen. Das Abkom- (1) Dieses Abkommen wird ab dem Datum der Unterzeich-
men endet zwölf Monate nach dem Datum des Eingangs der nung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der
Kündigung bei der anderen Vertragspartei, sofern nicht die Noti- Vertragsparteien vorläufig angewendet.
fikation vor Ablauf dieser Frist zurückgenommen wird.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Datum der
zuletzt eingegangenen Note im Rahmen eines diplomatischen
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft oder wird ausgesetzt,
Notenaustauschs zwischen den Vertragsparteien in Kraft, in der
wenn das Assoziierungsabkommen außer Kraft tritt oder ausge-
bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für das Inkraft-
setzt wird.
treten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Für die Zwecke
dieses Notenaustauschs übermittelt das Königreich Marokko
dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union seine
Artikel 29
diplomatische Note an die Europäische Gemeinschaft und ihre
Mitgliedstaaten, und das Generalsekretariat des Rates der Euro-
Registrierung bei der ICAO päischen Union übermittelt dem Königreich Marokko die diplo-
und dem Sekretariat der Vereinten Nationen matische Note der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedstaaten. Die diplomatische Note der Europäischen
Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden bei der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten enthält Bestätigungen
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und dem Sekretariat der einzelnen Mitgliedstaaten, dass ihre erforderlichen Verfahren
der Vereinten Nationen registriert. für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind.
Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichne-
ten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am zwölften Dezember zweitausend-
sechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, est-
nischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, let-
tischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer,
portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spa-
nischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
Anhang I
Vereinbarte Dienste und festgelegte Strecken
1. Dieser Anhang unterliegt den in Anhang IV dieses Abkom- schaftspolitik gelegenen Punkte können auch für Zwischen-
mens aufgeführten Übergangsbestimmungen. landungen genutzt werden.
2. Jede Partei gewährt den Luftfahrtunternehmen der anderen 4. Die festgelegten Strecken können in beiden Richtungen be-
Partei die Rechte für den Betrieb von Luftverkehrsdiensten flogen werden. Bei den festgelegten Strecken kann jeder Zwi-
auf den nachfolgend angegebenen Strecken: schenlandungspunkt oder über die Strecken hinaus gelege-
ne Punkt nach dem Ermessen jedes Unternehmens von
a) für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemein- manchen oder allen Diensten ausgenommen werden, soweit
schaft: der Dienst – für marokkanische Luftfahrtunternehmen – vom
Punkte in der Europäischen Gemeinschaft – ein Punkt Hoheitsgebiet Marokkos ausgeht oder dort sein Ziel hat, oder
oder mehrere Punkte in Marokko – Punkte darüber – für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft –
hinaus; vom Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeht oder
dort sein Ziel hat.
b) für marokkanische Luftfahrtunternehmen:
5. Jede Partei lässt es zu, dass jedes Luftfahrtunternehmen die
Punkte in Marokko – ein Punkt oder mehrere Punkte in Frequenz und Kapazität des von ihm angebotenen inter-
der Europäischen Gemeinschaft. nationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommer-
3. Marokkanische Luftfahrtunternehmen sind berechtigt, die in zieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit die-
Artikel 2 dieses Abkommens genannten Verkehrsrechte unter sem Recht begrenzt keine Partei einseitig den Umfang des
Einbeziehung von mehr als einem Punkt im Gebiet der Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes
Gemeinschaft auszuüben, soweit diese Dienste vom Gebiet oder den Typ bzw. die Typen der von Luftfahrtunternehmen
Marokkos ausgehen oder ihr Ziel dort haben. der anderen Partei eingesetzten Luftfahrzeuge, außer aus
zollrechtlichen, technischen, betrieblichen, ökologischen oder
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind berechtigt, die gesundheitlichen Gründen.
in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Verkehrsrechte
zwischen Marokko und Punkten darüber hinaus auszuüben, 6. Jedes Luftfahrtunternehmen, das sich am internationalen
soweit diese Dienste vom Gebiet der Gemeinschaft aus- Luftverkehr beteiligt, kann ohne Beschränkungen an allen
gehen oder ihr Ziel dort haben und diese Punkte, wenn es Punkten der festgelegten Strecken den Typ der eingesetzten
sich um die Beförderung von Fluggästen handelt, in den Län- Luftfahrzeuge ändern.
dern der Europäischen Nachbarschaftspolitik liegen. 7. Das Leasing mit Besatzung (Wet-Lease) eines Luftfahrzeugs
eines Drittstaatsunternehmens durch ein marokkanisches
Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft sind
Luftfahrtunternehmen oder eines Luftfahrzeugs eines Unter-
berechtigt, bei Diensten nach/von Marokko bei einer Beför-
nehmens aus einem anderen Drittstaat als den in Anhang V
derungsleistung mehr als einen Punkt zu bedienen (Co-Ter-
genannten Staaten durch ein Luftfahrtunternehmen der Eu-
minalisation) und zwischen diesen Punkten das Recht auf
ropäischen Gemeinschaft zur Wahrnehmung der in diesem
Zwischenlandungen wahrzunehmen.
Abkommen vorgesehenen Rechte muss die Ausnahme blei-
In die Europäische Nachbarschaftspolitik sind folgende Län- ben oder zur Deckung eines befristeten Bedarfs dienen. Eine
der einbezogen: Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaid- solche Maßnahme bedarf der vorherigen Genehmigung
schan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, durch die Behörde, die die Genehmigung des anmietenden
Marokko, Republik Moldau, Palästinensische Gebiete, Syrien, Luftfahrtunternehmens ausgestellt hat, sowie durch die zu-
Tunesien und die Ukraine. Die in den Ländern der Nachbar- ständige Behörde der anderen Vertragspartei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 479
Anhang II
Bilaterale Abkommen
zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
Wie in Artikel 25 dieses Abkommens vorgesehen, geht dieses – Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik
Abkommen den einschlägigen Bestimmungen der folgenden bi- Lettland und der Regierung des Königreichs Marokko, unter-
lateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Marokko und den zeichnet am 19. Mai 1999 in Warschau.
Mitgliedstaaten vor:
– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Großher-
– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des König- zogtums Luxemburg und der Regierung Seiner Majestät des
reichs Belgien und der Regierung Seiner Majestät des Königs Königs von Marokko, unterzeichnet am 5. Juli 1961 in Bonn.
von Marokko, unterzeichnet in Rabat am 20. Januar 1958, er-
– Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn
gänzt durch den Notenwechsel vom 20. Januar 1958, zuletzt
und dem Königreich Marokko, unterzeichnet am 21. März
geändert durch die Absichtserklärung, unterzeichnet am
1967 in Rabat.
11. Juni 2002 in Rabat.
– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik
– Luftverkehrsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen
Malta und der Regierung Seiner Majestät des Königs von
Sozialistischen Republik und Marokko, unterzeichnet in Rabat
Marokko, unterzeichnet am 26. Mai 1983 in Rabat.
am 8. Mai 1961, an das sich die Tschechische Republik für ge-
bunden erklärt hat. – Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Ihrer Majes-
– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des König- tät der Königin der Niederlande und der Regierung Seiner
reichs Dänemark und der Regierung des Königreichs Marokko, Majestät des Königs von Marokko, unterzeichnet am 20. Mai
unterzeichnet am 14. November 1977 in Rabat, ergänzt durch 1959 in Rabat.
den Notenwechsel vom 14. November 1977. – Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bun-
– Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und desregierung und der Regierung des Königreichs Marokko,
dem Königreich Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet unterzeichnet am 27. Februar 2002 in Rabat.
am 12. Oktober 1961 in Bonn. – Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksre-
– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Helle- publik Polen und der Regierung des Königreichs Marokko, un-
nischen Republik und der Regierung des Königreichs Marok- terzeichnet am 29. November 1969 in Rabat.
ko, unterzeichnet am 10. Mai 1999 in Rabat, in Verbindung mit – Luftverkehrsabkommen zwischen Portugal und der Regierung
der Absichtserklärung, die am 6. Oktober 1998 in Athen un- des Königreichs Marokko, unterzeichnet am 3. April 1958 in
terzeichnet wurde. Rabat, ergänzt durch das Protokoll, das am 19. Dezember
– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Spaniens 1975 in Lissabon unterzeichnet wurde, zuletzt ergänzt durch
und der Regierung des Königreichs Marokko, unterzeichnet das Protokoll, das am 17. November 2003 in Lissabon unter-
am 7. Juli 1970 in Madrid, zuletzt ergänzt durch den Brief- zeichnet wurde.
wechsel vom 12. August 2003 und 25. August 2003. – Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des König-
– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Franzö- reichs Schweden und der Regierung des Königreichs Marok-
sischen Republik und der Regierung Seiner Majestät des ko, unterzeichnet am 14. November 1977 in Rabat, ergänzt
Königs von Marokko, unterzeichnet am 25. Oktober 1957 in durch Notenwechsel vom 14. November 1977.
Rabat, – Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinig-
– geändert durch den Briefwechsel vom 22. März 1961, ten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regie-
rung des Königreichs Marokko, unterzeichnet am 22. Oktober
– geändert durch das Vereinbarte Protokoll vom 2. und 5. De- 1965 in London, geändert durch den Notenwechsel vom
zember 1968, 10. und 14. Oktober 1968, geändert durch das Protokoll, das
– geändert durch die Konsultationsvereinbarung vom 17. und am 14. März 1997 in London unterzeichnet wurde, zuletzt er-
18. Mai 1976, gänzt durch das Protokoll, das am 17. Oktober 1997 in Rabat
unterzeichnet wurde.
– geändert durch die Konsultationsvereinbarung vom 15. März
1977, zuletzt geändert durch die Konsultationsvereinbarung – Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeich-
vom 22. und 23. März 1984 und durch den Briefwechsel vom nung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und
14. März 1984. nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und
sonstige Vereinbarungen zwischen dem Königreich Marokko
– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Italie-
und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
nischen Republik und der Regierung Seiner Majestät des
Königs von Marokko, unterzeichnet am 8. Juli 1967 in Rom, – Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des König-
geändert durch die Absichtserklärung, die am 13. Juli 2000 in reichs der Niederlande und der Regierung des Königreichs
Rom unterzeichnet wurde, zuletzt geändert durch den Noten- Marokko, als Anhang 1 der am 20. Juni 2001 in Den Haag un-
wechsel vom 17. Oktober 2001 und vom 3. Januar 2002. terzeichneten Absichtserklärung beigefügt.
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
Anhang III
Verfahren für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse zuständige Behörden
1. Europäische Gemeinschaft Lettland:
Zivilluftfahrtbehörde
Deutschland: Ministerium für Verkehr und Kommunikation
Luftfahrt-Bundesamt
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Litauen:
Zivilluftfahrtbehörde
Österreich:
Zivilluftfahrtbehörde Luxemburg:
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Direktion Zivilluftfahrt
Belgien: Malta:
Generaldirektion Luftverkehr Abteilung Zivilluftfahrt
Föderaler öffentlicher Dienst Mobilität und Transportwesen
Niederlande:
Zypern:
Ministerium für Verkehr, öffentliche Arbeiten und Wasserwirtschaft:
Abteilung Zivilluftfahrt Generaldirektion Zivilluftfahrt und Güterverkehr
Ministerium für Kommunikation und öffentliche Arbeiten Inspektion Verkehr und Wasserwirtschaft
Dänemark: Polen:
Zivilluftfahrtbehörde Amt für Zivilluftfahrt
Spanien: Portugal:
Generaldirektion Zivilluftfahrt Nationale Behörde für Zivilluftfahrt (INAC)
Ministerium für Infrastrukturen und Verkehr Ministerium für Ausrüstung, Planung und Raumordnung
Estland: Tschechische Republik:
Zivilluftfahrtbehörde Abteilung Zivilluftfahrt
Ministerium für Verkehr
Finnland: Generaldirektion Zivilluftfahrt
Zivilluftfahrtbehörde
Vereinigtes Königreich:
Frankreich: Direktion Luftverkehr
Ministerium für Verkehr
Generaldirektion Zivilluftfahrt (DGAC)
Slowakische Republik:
Griechenland:
Abteilung Zivilluftfahrt
Hellenische Zivilluftfahrtbehörde Ministerium für Verkehr, Post und Fernmeldewesen
Ministerium für Verkehr und Kommunikation
Slowenien:
Ungarn:
Direktion Zivilluftfahrt
Generaldirektion Zivilluftfahrt Ministerium für Verkehr
Ministerium für Wirtschaft und Verkehr
Schweden:
Irland:
Generaldirektion für Zivilluftfahrt
Generaldirektion Zivilluftfahrt
Abteilung Verkehr
2. Königreich Marokko
Italien:
Direktion Zivilluftfahrt
Nationale Behörde für Zivilluftfahrt (ENAC) Ministerium für Ausrüstung und Verkehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 481
Anhang IV
Übergangsbestimmungen
1. Die Umsetzung und Anwendung aller in Anhang VI aufgeführten Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechts betreffend den Luftverkehr durch Marokko ist Gegenstand einer
Bewertung in der Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft, die vom Gemein-
samen Ausschuss bestätigt wird. Diese Entscheidung des Gemeinsamen Ausschus-
ses wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ergehen.
2. Bis zum Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung schließen die in Anhang I aufge-
führten vereinbarten Dienste und angegebenen Strecken nicht das Recht für Luftfahrt-
unternehmen der Europäischen Gemeinschaft ein, Beförderungen von Passagieren und
Fracht von Marokko zu Punkten darüber hinaus durchzuführen und umgekehrt, und
das Recht für Luftfahrtunternehmen Marokkos, Beförderungen von Passagieren und
Fracht von einem Punkt in der Europäischen Gemeinschaft zu einem anderen Punkt
der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen und umgekehrt. Jedoch können alle
Verkehrsrechte der 5. Freiheit, die durch eines der in Anhang II aufgeführten bilateralen
Abkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaft gewährt wurden, weiterhin wahrgenommen werden, sofern keine Diskriminie-
rung aufgrund der Nationalität stattfindet.
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
Anhang V
Liste der Staaten nach den Artikeln 3 und 4 des Abkommens
1. Republik Island (im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)
2. Fürstentum Liechtenstein (im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum)
3. Königreich Norwegen (im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum)
4. Schweizerische Eidgenossenschaft (im Rahmen des Abkommens zwischen der Euro-
päischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luft-
verkehr).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 483
Anhang VI
Vorschriften für die Zivilluftfahrt
Die „anwendbaren Bestimmungen“ der nachfolgenden Rechts- Nr. 2003/42
akte gelten für die Zwecke des Abkommens, sofern in diesem
Anhang oder in Anhang IV über Übergangsbestimmungen nichts Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des
anderes bestimmt ist. Erforderlichenfalls sind spezifische An- Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in
passungen für einzelne Rechtsvorschriften im Folgenden aufge- der Zivilluftfahrt
führt.
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II
A. Flugsicherheit Nr. 1702/2003
Anmerkung: Die Einzelheiten der Bedingungen für eine Betei-
Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. Sep-
ligung Marokkos als Beobachter an der EASA werden zu einem
tember 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen
späteren Zeitpunkt erörtert.
für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für
Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstun-
Nr. 3922/91 gen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstel-
Verordnung Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur lungsbetrieben
Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwal-
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4 und Anhang
tungsverfahren in der Zivilluftfahrt,
geändert durch: Nr. 2042/2003
– Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission vom 13. Novem- Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. No-
ber 1996 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 vember 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von
an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und
– Verordnung Nr. 1069/1999 der Kommission vom 25. Mai 1999 Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Orga-
zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 an den nisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge I bis IV
– Verordnung Nr. 2871/2000 der Kommission vom 28. Dezember
2000 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Nr. 104/2004
Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar
– Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Be-
und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer setzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für
Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Euro- Flugsicherheit
päischen Agentur für Flugsicherheit
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 7 und Anhang
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, 12 bis 13, aus-
genommen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Satz 2, An-
hänge I, II und III B. Flugverkehrsmanagement
Für die Anwendung von Artikel 12 ist für „Mitgliedstaaten“ der
Ausdruck „EG-Mitgliedstaaten“ zu setzen. Nr. 93/65
Richtlinie 93/65 des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstel-
Nr. 94/56/EG lung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen
Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das
Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in Flugverkehrsmanagement,
der Zivilluftfahrt
geändert durch:
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12
– Richtlinie 97/15/EG der Kommission vom 25. März 1997 zur
Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der
Nr. 1592/2002
Richtlinie 93/65/EWG des Rates über die Aufstellung und An-
Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments wendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Be-
und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer schaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugver-
Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Euro- kehrsmanagement, geändert durch die Verordnung (EG)
päischen Agentur für Flugsicherheit, Nr. 2082/2000 der Kommission vom 6. September 2000 zur
Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der
geändert durch: Richtlinie 97/15/EG zur Übernahme von Eurocontrol-Normen
– Verordnung (EG) Nr. 1643/2003 des Europäischen Parlaments und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates, geän-
und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung dert durch die Verordnung (EG) Nr. 980/2002 der Kommission
(EG) Nr. 1592/2002 vom 4. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2082/2000 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen
– Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission vom 24. Sep-
tember 2003 zur Anpassung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9, Anhänge I und II
Nr. 1592/2002
Der Verweis auf die Richtlinie 93/65/EWG des Rates ist seit dem
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 57, Anhänge I und II 20. Oktober 2005 gestrichen.
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
Nr. 2082/2000 Nr. 2002/30
Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 der Kommission vom 6. Septem- Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
ber 2000 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Ände- tes vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbe-
rung der Richtlinie 97/15/EG zur Übernahme von Eurocontrol- dingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft
Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates, Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15, Anhänge I und II
geändert durch:
Nr. 2002/49
– Verordnung (EG) Nr. 980/2002 der Kommission vom 4. Juni
2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 zur Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
Übernahme von Eurocontrol-Normen tes vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von
Umgebungslärm
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Anhänge I bis III
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16, Anhänge I bis IV
Nr. 549/2004
D. Verbraucherschutz
Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für Nr. 90/314
die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums
Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über
(Rahmenverordnung)
Pauschalreisen
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4, 6 und 9 bis 14 Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10
Nr. 550/2004 Nr. 92/59
Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die
des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flug- allgemeine Produktsicherheit
sicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19
(„Flugsicherungsdienste-Verordnung“)
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19 Nr. 93/13
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über
Nr. 551/2004 missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10 und Anhang
des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung
des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luft- Nr. 95/46
raum-Verordnung“)
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11 vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Daten-
Nr. 552/2004 verkehr
Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 34
des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des
europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabi- Nr. 2027/97
litäts-Verordnung“) Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997
über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen,
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12
geändert durch:
C. Umwelt – Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verord-
Nr. 89/629 nung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luft-
fahrtunternehmen bei Unfällen
Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Be-
grenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflug- Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8
zeugen
Nr. 261/2004
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Rege-
Nr. 92/14 lung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäs-
Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Ein- te im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder gro-
schränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 ßer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung
Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationa- (EWG) Nr. 295/91
le Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 17
geändert durch:
E. Computergesteuerte Buchungssysteme
– Richtlinie 98/20/EG des Rates vom 30. März 1998 zur Ände-
rung der Richtlinie 92/14/EWG
Nr. 2299/1989
– Richtlinie 1999/28/EG der Kommission vom 21. April 1999 zur Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über
Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG des Rates einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteu-
– Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission vom 21. Mai erten Buchungssystemen,
2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 95/14/EWG geändert durch:
des Rates
– Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates vom 29. Oktober
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11 und Anhang 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 485
– Verordnung (EG) Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 Nr. 2000/79
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89
Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 22 und Anhang die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Flug-
gesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter Föde-
F. Soziale Aspekte ration (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der Euro-
pean Regions Airline Association (ERA) und der International Air
Nr. 1989/391 Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Verein-
barung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Per-
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die sonal der Zivilluftfahrt
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16, 18 und 19
G. Sonstige Rechtsvorschriften
Nr. 2003/88
Nr. 91/670
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur
Arbeitszeitgestaltung gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtper-
sonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, 21 bis 24 und 26
bis 29 Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8 und Anhang
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 14. Januar 2011
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 zu dem Zweiten
Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II S. 716, 717) wird
bekannt gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 25. Februar 2010
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 25. November 2009 beim Generaldirektor der
UNESCO hinterlegt worden.
Das Protokoll ist ferner nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 3. November 2005
Äquatorialguinea am 9. März 2004
Argentinien am 9. März 2004
Armenien am 18. August 2006
Aserbaidschan am 9. März 2004
Bahrain am 26. November 2008
Barbados am 2. Januar 2009
Belarus am 9. März 2004
Belgien am 13. Januar 2011
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Bosnien und Herzegowina am 22. August 2009
Brasilien am 23. Dezember 2005
Bulgarien am 9. März 2004
Chile am 11. Dezember 2008
Costa Rica am 9. März 2004
Dominikanische Republik am 3. Juni 2009
Ecuador am 2. November 2004
El Salvador am 9. März 2004
Estland am 17. April 2005
Finnland am 27. November 2004
Gabun am 9. März 2004
Georgien am 13. Dezember 2010
Griechenland am 20. Juli 2005
Guatemala am 4. Mai 2005
Honduras am 9. März 2004
Iran, Islamische Republik am 24. August 2005
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Italien am 10. Oktober 2009
Japan am 10. Dezember 2007
Jordanien am 5. August 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 487
Kanada am 29. Februar 2006
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Katar am 9. März 2004
Kroatien am 8. Mai 2006
Libysch-Arabische Dschamahirija am 9. März 2004
Litauen am 9. März 2004
Luxemburg am 30. September 2005
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 9. März 2004
Mexiko am 9. März 2004
Montenegro am 26. Juli 2007
Nicaragua am 9. März 2004
Niederlande am 30. April 2007
Niger am 16. September 2006
Nigeria am 21. Januar 2006
Österreich am 9. März 2004
Panama am 9. März 2004
Paraguay am 9. Februar 2005
Peru am 24. August 2005
Rumänien am 7. November 2006
Saudi-Arabien am 6. Februar 2007
Schweiz am 9. Oktober 2004
Serbien am 2. Dezember 2002
Slowakei am 9. März 2004
Slowenien am 13. Juli 2004
Spanien am 9. März 2004
Tadschikistan am 21. Mai 2006
Tschechische Republik am 8. September 2007
Ungarn am 26. Januar 2006
Uruguay am 3. Januar 2007
Zypern am 9. März 2004.
II.
B e l g i e n hat dem Generalsekretär der UNESCO am 13. Oktober 2010 bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 16, § 2, a) du „Nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a
Protocole et au principe de non discrimina- des Protokolls und nach dem Grundsatz
tion, la Belgique incriminera les actes énon- der Nichtdiskriminierung wird Belgien die in
cés à l’article 15 dudit Protocole sans tenir Artikel 15 des Protokolls genannten Hand-
compte de l’exception prévue en son arti- lungen als Straftaten umschreiben, ohne die
cle 16 paragraphe 2, b)» in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b vor-
gesehene Ausnahme zu berücksichtigen.“
Die I s l a m i s c h e R e p u b l i k I r a n hat gegenüber dem Generalsekretär der
UNESCO als Verwahrer des Übereinkommens am 24. August 2005 bei Hinter-
legung der Beitrittsurkunde folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Accession of the Islamic Republic of Iran „Der Beitritt der Islamischen Republik
to this Protocol shall not mean the recogni- Iran zu diesem Protokoll bedeutet weder die
tion of any country it does not recognize, Anerkennung eines Staates, den sie nicht
neither shall it give rise to any commitment anerkennt, noch begründet er eine Ver-
toward such states or governments. pflichtung gegenüber einem solchen Staat
oder einer solchen Regierung.
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
Considering the special importance of Unter Berücksichtigung der besonderen
protecting cultural heritage of nations Bedeutung, die dem Schutz des Kultur-
against damages caused by war, bearing in erbes von Staaten vor Kriegsschäden zu-
mind the fact that cultural heritage of na- kommt, in dem Bewusstsein, dass das Kul-
tions is deemed as part of cultural heritage turerbe von Staaten als Teil des Kulturerbes
of humanity, considering that full protect of der Menschheit angesehen wird, ange-
cultural heritage against damages caused sichts der Tatsache, dass das Kulturerbe
by armed conflicts needs the protections einen umfassenderen Schutz vor Schäden
more than that which is provided for in the durch bewaffnete Konflikte benötigt, als er
present Protocol, the Islamic Republic of in diesem Protokoll vorgesehen ist, ist die
Iran regards the conclusion of bilateral and Islamische Republik Iran der Auffassung,
multilateral supplementary agreements to dass zwei- und mehrseitige Zusatzverein-
the present Protocol as necessary and barungen zu diesem Protokoll geschlossen
states its readiness to conclude such werden müssen, und erklärt ihre Bereit-
agreements. These agreements shall entail schaft zum Abschluss solcher Vereinbarun-
the granting of privileges and providing gen. Diese Vereinbarungen haben die Ge-
more possibilities for protection of cultural währung von Vorrechten zu umfassen,
heritage of nations and shall also articulate mehr Möglichkeiten zum Schutz des Kultur-
the rules stipulated in the Protocol includ- erbes von Staaten zu schaffen und ferner
ing customary rules of international law, in den im Protokoll festgelegten Regeln ein-
a way that solely include the rules that are schließlich der Regeln des Völkergewohn-
not protested by the Government of the Is- heitsrechts Ausdruck zu geben, wobei nur
lamic Republic of Iran and as well as ex- die Regeln eingeschlossen sind, gegen die
plain more clearly the modality for the im- die Regierung der Islamischen Republik Iran
plementation of provisions of section 4 of keinen Einspruch erhoben hat; ferner ist
this Protocol.” darin die Art und Weise der Durchführung
des Abschnitts 4 dieses Protokolls näher
auszuführen.“
K a n a d a hat dem Generalsekretär der UNESCO am 24. August 2005 bei Hin-
terlegung der Ratifikationsurkunde folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“Statement of understanding „Auslegungserklärung
1. It is the understanding of the Govern- 1. Die Regierung von Kanada ist der Auf-
ment of Canada that the definition of a fassung, dass die Bestimmung eines militä-
military objective in Article 2(f) is to be inter- rischen Ziels in Artikel 2 Buchstabe f in der
preted the same way as Article 52(2) of Ad- gleichen Weise auszulegen ist wie Artikel 52
ditional Protocol I to the Geneva Conven- Absatz 2 des Zusatzprotokolls I zu den
tions of 1949. Genfer Abkommen von 1949.
2. It is the understanding of the Govern- 2. Die Regierung von Kanada ist der Auf-
ment of Canada that in relation to fassung, dass der Ausdruck ‚praktisch‘,
Article 6(a)(ii), 6(b), 7(a), 7(b), 8, 13(2)(a) beziehungsweise ‚praktisch möglich‘ im Zu-
and 13(2)(b) the word “feasible” means that sammenhang mit Artikel 6 Buchstabe a
which is practicable or practically possible, Ziffer ii und Buchstabe b, Artikel 7 Buchsta-
taking into account all circumstances ruling ben a und b, Artikel 8, Artikel 13 Absatz 2
at the time, including humanitarian and Buchstaben a und b etwas bezeichnet, das
military considerations. machbar oder tatsächlich durchführbar ist,
wobei allen in dem betreffenden Zeitpunkt
gegebenen Umständen einschließlich hu-
manitärer und militärischer Erwägungen
Rechnung zu tragen ist.
3. It is the understanding of the Govern- 3. Die Regierung von Kanada geht da-
ment of Canada that in relation to von aus, dass sich der von einem Angriff
Article 6(a)(ii), 6(b), 7(c) and 7(d)(ii) that the erwartete militärische Vorteil im Zusammen-
military advantage anticipated from an at- hang mit Artikel 6 Buchstabe a Ziffer ii und
tack is intended to refer to the advantage Buchstabe b, Artikel 7 Buchstabe c und
anticipated from the attack considered as a Buchstabe d Ziffer ii auf den Vorteil bezieht,
whole and not from isolated or particular der durch den Angriff als Ganzes und nicht
parts of the attack. durch einzelne oder bestimmte Teile des
Angriffs erwartet wird.
4. It is the understanding of the Govern- 4. Die Regierung von Kanada ist der Auf-
ment of Canada that any cultural property fassung, dass Kulturgut, das zu einem mili-
that becomes a military objective may be tärischen Ziel wird, in Übereinstimmung mit
attacked in accordance with a waiver of der Abweichung von den Verpflichtungen
imperative military necessity pursuant to aufgrund der zwingenden militärischen Not-
Article 4(2) of the Convention. wendigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Kon-
vention angegriffen werden darf.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 489
5. It is the understanding of the Govern- 5. Die Regierung von Kanada ist der Auf-
ment of Canada that a decision to invoke fassung, dass eine Entscheidung, die zwin-
imperative military necessity pursuant to Ar- gende militärische Notwendigkeit nach Arti-
ticle 6(c) of this Protocol may be taken by kel 6 Buchstabe c dieses Protokolls geltend
an officer commanding a force smaller than zu machen, vom Kommandeur einer militä-
the equivalent of a battalion in size in cir- rischen Einheit, die der Größe nach einer
cumstances where the cultural property be- kleineren Einheit als einem Bataillon ent-
comes a military objective and the circum- spricht, unter solchen Umständen getroffen
stances ruling at the time relating to force werden darf, unter denen das Kulturgut zu
protection are such that it is not feasible to einem militärischen Ziel wird und es auf-
require the decision to be made by an offi- grund der in dem betreffenden Zeitpunkt
cer commanding a force the equivalent of a gegebenen Umstände in Bezug auf den
battalion in size or larger. Schutz durch eine militärische Einheit prak-
tisch nicht möglich ist, die Entscheidung
vom Kommandeur einer militärischen Ein-
heit treffen zu lassen, die der Größe nach
einem Bataillon oder einer höheren Einheit
entspricht.
6. It is the understanding of the Govern- 6. Die Regierung von Kanada ist der Auf-
ment of Canada that under Article 6(a)(i), fassung, dass Kulturgut nach Artikel 6
cultural property can be made into a military Buchstabe a Ziffer i aufgrund seiner Be-
objective because of its nature, location, schaffenheit, seines Standorts, seiner
purpose or use.” Zweckbestimmung oder seiner Verwen-
dung zu einem militärischen Ziel gemacht
werden kann.“
Berlin, den 14. Januar 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des deutsch-senegalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Februar 2011
Das in Dakar am 21. September 2007 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 („Neugründung
von zwei Mikrofinanzinstitutionen“) ist nach seinem
Artikel 5
am 21. September 2007
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Februar 2011
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens
von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
und
die Regierung der Republik Senegal – Artikel 2
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
Senegal, das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
zu vertiefen, (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2013.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
(3) Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht
in der Republik Senegal beizutragen,
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 754/2005 vom
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
29. Dezember 2005 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
der KfW garantieren.
land Dakar über die Zusage der Mittel –
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Senegal stellt die KfW von sämt-
Artikel 1 lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
licht es der Regierung der Republik Senegal und beziehungs- in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Senegal
weise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus- erhoben werden.
zuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Form von Treuhandmittteln Artikel 4
als Eigenkapital sowie Wandeldarlehen in Höhe von insgesamt
Die Regierung der Republik Senegal überlässt bei den sich
bis zu 2 740 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen siebenhun-
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
dertvierzigtausend Euro) für das Vorhaben „Neugründung von
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
zwei Mikrofinanzinstitutionen“ zu erhalten, wenn nach Prüfung
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
und der Regierung der Republik Senegal durch andere Mikro- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
finanzvorhaben ersetzt werden. kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Senegal zu einem späteren Zeit-
Artikel 5
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
zierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- Kraft.
Geschehen zu Dakar am 21. September 2007 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Doretta Loschelder
Für die Regierung der Republik Senegal
Abdoulaye Diop
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 491
Bekanntmachung
des deutsch-burkinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Februar 2011
Das in Ouagadougou am 3. März 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Burkina Faso über
Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem Arti-
kel 5
am 3. März 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Februar 2011
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
die Regierung von Burkina Faso – licht es der Regierung von Burkina Faso und beziehungsweise
oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen lenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu
25 000 000,– EUR (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro)
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch für folgende Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung deren
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:
zu vertiefen,
1. „Inwertsetzung von Talauen“ bis zu 3 800 000,– EUR (in Wor-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ten: drei Millionen achthunderttausend Euro);
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, 2. „Ländliche Wasserversorgung im Osten“ bis zu
5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro);
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Burkina Faso beizutragen, 3. „Menschenrechte/Bekämpfung von Kinderarbeit und Kin-
derhandel“ bis zu 1 800 000,– EUR (in Worten: eine Million
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- achthunderttausend Euro);
lungen vom 17. September 2003 –
4. „Logistik Bam III“ bis zu 2 200 000,– EUR (in Worten: zwei
sind wie folgt übereingekommen: Millionen zweihunderttausend Euro);
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
5. „Abwasserentsorgung Bobo-Dioulasso II“ bis zu Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttau- schlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit
send Euro); Ablauf des 31. Dezember 2011.
6. „Arbeitsintensiver Pistenbau III“ bis zu 3 700 000,– EUR (2) Die Regierung von Burkina Faso, soweit sie nicht selbst
(in Worten: drei Millionen siebenhunderttausend Euro); Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
7. „Kommunaler Investitionsfonds IV“ bis zu 5 000 000,– EUR
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
(in Worten: fünf Millionen Euro);
der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
8. „Studien- und Fachkräftefonds V“ bis zu 1 000 000,– EUR
(in Worten: eine Million Euro).
Artikel 3
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
land und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorha-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
ben ersetzt werden.
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Faso erhoben werden.
der Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in
Artikel 4
Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 Die Regierung von Burkina Faso überlässt bei den sich aus
genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Artikel 2 kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
Artikel 5
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge ent- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 3. März 2004 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M . - U . v. S c h w e i n i t z
Für die Regierung von Burkina Faso
J e a n - B a p t i s t e M . P. C o m p a o r e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 493
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 14. März 2011
I.
Das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist nach seinem Artikel 45
Absatz 2 für
Algerien am 3. Januar 2010
Äthiopien am 6. August 2010
Belgien am 1. August 2009
Bolivien am 16. Dezember 2009
Bosnien und Herzegowina am 11. April 2010
Burkina Faso am 22. August 2009
Cookinseln am 7. Juni 2009
Dänemark am 23. August 2009
Dominikanische Republik am 17. September 2009
Frankreich am 20. März 2010
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung und des unter III. ab-
gedruckten Einspruchs
Guatemala am 7. Mai 2009
Haiti am 22. August 2009
Iran, Islamische Republik am 22. November 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Italien am 14. Juni 2009
Jemen am 25. April 2009
Kanada am 10. April 2010
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Laos, Demokratische Volksrepublik am 25. Oktober 2009
Litauen am 17. September 2010
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Malawi am 26. September 2009
Malaysia am 18. August 2010
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung und des ebendort ab-
gedruckten Vorbehalts
Malediven am 5. Mai 2010
Mauritius am 7. Februar 2010
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Moldau, Republik am 21. Oktober 2010
Mongolei am 12. Juni 2009
Montenegro am 2. Dezember 2009
Nepal am 6. Juni 2010
Nigeria am 24. Oktober 2010
Rumänien am 2. März 2011
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
Sambia am 3. März 2010
Senegal am 7. Oktober 2010
Serbien am 30. August 2009
Seychellen am 1. November 2009
Sierra Leone am 3. November 2010
St. Vincent und die Grenadinen am 28. November 2010
Syrien, Arabische Republik am 9. August 2009
Tansania, Vereinigte Republik am 10. Dezember 2009
Tschechische Republik am 28. Oktober 2009
nach Maßgabe der unter III., IV. und V. abgedruckten Einsprüche
Türkei am 28. Oktober 2009
Ukraine am 6. März 2010
Vereinigte Arabische Emirate am 18. April 2010
Vereinigtes Königreich am 8. Juli 2009
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
in Kraft getreten.
Ferner wird das Übereinkommen für
Togo am 31. März 2011
in Kraft treten.
II.
Vorbehalte und Erklärungen
F r a n k r e i c h hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 18. Februar
2010 die folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The French Republic declares that it will „Die Französische Republik erklärt, dass
interpret the term “consent” in article 15 of sie den Begriff „Zustimmung“ in Artikel 15
the Convention in conformity with inter- des Übereinkommens in Übereinstimmung
national instruments, in particular those that mit den völkerrechtlichen Übereinkünften,
relate to human rights and biomedicine, and insbesondere denjenigen, die einen Bezug
with national legislation, which is in line with auf die Menschenrechte und die Biomedi-
these instruments. This means that, as far zin haben, sowie mit ihren innerstaatlichen
as biomedical research is concerned, the Rechtsvorschriften auslegen wird, die mit
term “consent” applies to two different situ- diesen Übereinkünften in Einklang stehen.
ations: Dies bedeutet, dass hinsichtlich der biome-
dizinischen Forschung der Begriff „Zustim-
mung“ auf zwei verschiedene Fälle ver-
weist:
1. Consent given by a person who is able 1. Zustimmung durch eine zustimmungs-
to consent, and fähige Person;
2. In the case of persons who are not able 2. bei nicht zustimmungsfähigen Personen
to give their consent, permission given Genehmigung durch ihren Vertreter oder
by their representative or an authority or eine Behörde oder eine durch Gesetz
body provided for by law. bestimmte Stelle.
The French Republic considers it import- Die Französische Republik hält es für
ant that persons who are unable to give wichtig, dass Personen, die nicht in der
their free and informed consent receive Lage sind, ihre Zustimmung frei und in
specific protection, without prejudice to all Kenntnis der Sachlage zu erteilen, unter
medical research of benefit to them. In add- besonderem Schutz stehen, ohne dadurch
ition to the permission referred to under jedoch die ihnen zugutekommende medizi-
paragraph 2 above, other protective meas- nische Forschung zu verhindern. Sie vertritt
ures, such as those included in the above- die Ansicht, dass neben der Genehmigung
mentioned international instruments, are nach Nummer 2 weitere Schutzmaßnahmen
considered to be part of this protection. wie die in den erwähnten völkerrechtlichen
Übereinkünften vorgesehenen Maßnahmen
Teil dieses Schutzes sind.
With regard to article 29 of the Conven- In Bezug auf Artikel 29 des Übereinkom-
tion, the exercise of the right to vote is a mens ist die Ausübung des Wahlrechts ein
component of legal capacity that may not Bestandteil der Rechts- und Handlungs-
be restricted except in the conditions and in fähigkeit, die nur unter den Bedingungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 495
accordance with the modalities provided for und in der Form, wie in Artikel 12 des Über-
in article 12 of the Convention.” einkommens vorgesehen, eingeschränkt
werden kann.“
Die I s l a m i s c h e R e p u b l i k I r a n hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkun-
de am 23. Oktober 2009 die folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“… with regard to Article 46, the Islamic „Nach Artikel 46 erklärt die Islamische
Republic of Iran declares that it does not Republik Iran, dass sie sich durch die Be-
consider itself bound by any provisions of stimmungen des Übereinkommens, die mit
the Convention, which may be incompat- ihren anwendbaren Vorschriften möglicher-
ible with its applicable rules.” weise unvereinbar sind, nicht als gebunden
betrachtet.“
K a n a d a hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. März 2010
den folgenden V o r b e h a l t abgegeben:
(Übersetzung)
“Canada recognises that persons with „Kanada erkennt an, dass Menschen mit
disabilities are presumed to have legal Behinderungen in allen Lebensbereichen
capacity on an equal basis with others in all gleichberechtigt mit anderen Rechts- und
aspects of their lives. Canada declares its Handlungsfähigkeit genießen. Kanada er-
understanding that Article 12 permits sup- klärt, dass nach seiner Auffassung Arti-
ported and substitute decision-making kel 12 Vereinbarungen über die Unterstüt-
arrangements in appropriate circumstances zung und Vertretung bei Entscheidungen
and in accordance with the law. unter angemessenen Umständen und im
gesetzlichen Rahmen gestattet.
To the extent Article 12 may be inter- Soweit Artikel 12 so ausgelegt werden
preted as requiring the elimination of all kann, dass eine Abschaffung aller Verein-
substitute decision-making arrangements, barungen über die Vertretung bei Entschei-
Canada reserves the right to continue their dungen erforderlich ist, behält sich Kanada
use in appropriate circumstances and sub- das Recht vor, diese Vereinbarungen unter
ject to appropriate and effective safe- angemessenen Umständen und unter Ein-
guards. With respect to Article 12 (4), Cana- haltung geeigneter und wirksamer Siche-
da reserves the right not to subject all such rungen weiterhin zuzulassen. In Bezug auf
measures to regular review by an independ- Artikel 12 Absatz 4 behält sich Kanada das
ent authority, where such measures are Recht vor, diese Maßnahmen keiner regel-
already subject to review or appeal. mäßigen Überprüfung durch eine unab-
hängige Behörde zu unterwerfen, wenn sie
bereits einer Überprüfung oder Revision
unterliegen.
Canada interprets Article 33 (2) as ac- Kanada legt Artikel 33 Absatz 2 dahin ge-
commodating the situation of federal states hend aus, dass der Situation von Bundes-
where the implementation of the Conven- staaten Rechnung getragen wird, in denen
tion will occur at more than one level of die Durchführung des Übereinkommens auf
government and through a variety of mech- mehreren Regierungsebenen und mittels
anisms, including existing ones.” zahlreicher, einschließlich bereits bestehen-
der, Mechanismen stattfindet.“
L i t a u e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 18. August 2010
die folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“… the Republic of Lithuania declares „Die Republik Litauen erklärt, dass der in
that the concept of “sexual and reproduct- Artikel 25 Buchstabe a des Übereinkom-
ive health” used in Article 25(a) of the Con- mens verwendete Begriff ‚sexual- und fort-
vention shall not be interpreted to establish pflanzungs-medizinisch‘ nicht so auszule-
new human rights and create relevant inter- gen ist, als schaffe er neue Menschenrechte
national commitments of the Republic of oder einschlägige internationale Verpflich-
Lithuania. tungen für die Republik Litauen.
The legal content of this concept does Der Rechtsgehalt dieses Begriffs umfasst
not include support, encouragement or pro- nicht die Unterstützung oder Förderung von
motion of pregnancy termination, steriliza- möglicherweise zu Diskriminierung auf-
tion and medical procedures of persons grund genetischer Merkmale führenden
with disabilities, able to cause discrimina- Schwangerschaftsabbrüchen, Sterilisatio-
tion on the grounds of genetic features.” nen und medizinischen Verfahren bei Men-
schen mit Behinderungen oder die Ermuti-
gung dazu.“
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
M a l a y s i a hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. Juli 2010 die
folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Malaysia acknowledges that the prin- „Malaysia anerkennt, dass die in Artikel 3
ciples of non-discrimination and equality of Buchstaben b und e und Artikel 5 Absatz 2
opportunity as provided in articles 3 (b), des genannten Übereinkommens vorgese-
3 (e) and 5 (2) of the said Convention are henen Grundsätze der Nichtdiskriminierung
vital in ensuring full and equal enjoyment of und Chancengleichheit unabdingbar sind,
all human rights and fundamental freedoms wenn es darum geht, den vollen und gleich-
by all persons with disabilities, and to pro- berechtigten Genuss aller Menschenrechte
mote respect for their inherent dignity, und Grundfreiheiten durch alle Menschen
which shall be applied and interpreted on mit Behinderungen zu gewährleisten und
the basis of disability and on equal basis die Achtung der ihnen innewohnenden
with others. Würde zu fördern; diese Grundsätze wer-
den unter Berücksichtigung der Behinde-
rung und auf der Grundlage der Gleich-
berechtigung mit anderen angewandt und
ausgelegt.
Malaysia declares that its application and Malaysia erklärt, dass seine Anwendung
interpretation of the Federal Constitution of und Auslegung der Bundesverfassung von
Malaysia pertaining to the principles of non- Malaysia in Bezug auf die Grundsätze der
discrimination and equality of opportunity Nichtdiskriminierung und Chancengleich-
shall not be treated as contravening art- heit nicht so zu behandeln sind, als stünden
icles 3 (b), 3 (e) and 5 (2) of the said Con- sie Artikel 3 Buchstaben b und e und Arti-
vention. Malaysia recognizes the participa- kel 5 Absatz 2 des genannten Übereinkom-
tion of persons with disabilities in cultural mens entgegen. Malaysia anerkennt die in
life, recreation and leisure as provided in Artikel 30 des genannten Übereinkommens
article 30 of the said Convention and inter- vorgesehene Teilhabe von Menschen mit
prets that the recognition is a matter for Behinderungen am kulturellen Leben sowie
national legislation.” an Erholung und Freizeit und ist der Auffas-
sung, dass die Anerkennung in den Bereich
der nationalen Gesetzgebung fällt.“
M a l a y s i a hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. Juli 2010
den folgenden V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
“The Government of Malaysia ratifies the „Die Regierung von Malaysia ratifiziert
said Convention subject to the reservation das genannte Übereinkommen unter dem
that it does not consider itself bound by art- Vorbehalt, dass sie sich durch die Artikel 15
icles 15 and 18 of the said Convention.” und 18 des genannten Übereinkommens
nicht als gebunden betrachtet.“
M a u r i t i u s hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. Januar 2010
die folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The Republic of Mauritius declares that „Die Republik Mauritius erklärt, dass sie
it shall not for the time being take any of the angesichts der großen finanziellen Aus-
measures provided for in Articles 9.2 (d) and wirkungen derzeit keine der in Artikel 9
(e) in view of their heavy financial implica- Absatz 2 Buchstaben d und e genannten
tion. Maßnahmen treffen wird.
With regard to Article 24.2 (b), the Re- Im Hinblick auf Artikel 24 Absatz 2 Buch-
public of Mauritius has a policy of inclusive stabe b verfolgt die Republik Mauritius eine
education which is being implemented in- Politik des integrativen Unterrichts, die
crementally alongside special education.” schrittweise neben der Sonderpädagogik
umgesetzt wird.“
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkun-
de am 8. Juni 2009 den folgenden V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
“Work and Employment – Convention Art- „Arbeit und Beschäftigung – hauptsächlich
icle 27 mainly Artikel 27 des Übereinkommens
The United Kingdom accepts the pro- Das Vereinigte Königreich nimmt die Be-
visions of the Convention, subject to the stimmungen des Übereinkommens unter
understanding that none of its obligations der Voraussetzung an, dass seine Verpflich-
relating to equal treatment in employment tungen in Bezug auf die Gleichbehandlung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 497
and occupation, shall apply to the ad- in den Bereichen Arbeit und Beschäftigung
mission into or service in any of the naval, nicht für die Aufnahme in die See-, Land-
military or air forces of the Crown. und Luftstreitkräfte der Krone oder den
Dienst in diesen Streitkräften gelten.
Education – Convention Article 24 Clause 2 Bildung – Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a
(a) and 2 (b) und b des Übereinkommens
The United Kingdom reserves the right Das Vereinigte Königreich behält sich das
for disabled children to be educated out- Recht vor, dass Kinder mit Behinderungen
side their local community where more ap- außerhalb der Gemeinschaft, in der sie
propriate education provision is available leben, zur Schule gehen, wenn dort eine
elsewhere. Nevertheless, parents of dis- angemessenere schulische Betreuung zur
abled children have the same opportunity Verfügung steht. Die Eltern von Kindern mit
as other parents to state a preference for Behinderungen haben allerdings die gleiche
the school at which they wish their child to Möglichkeit wie andere Eltern auch, eine
be educated. von ihnen bevorzugte Schule anzugeben,
die ihr Kind besuchen soll.
Liberty of Movement Freizügigkeit
The United Kingdom reserves the right to Das Vereinigte Königreich behält sich das
apply such legislation, insofar as it relates Recht vor, diesbezügliche Rechtsvorschrif-
to the entry into, stay in and departure from ten nach Ermessen zeitweilig anzuwenden,
the United Kingdom of those who do not soweit sie sich auf die Einreise von Perso-
have the right under the law of the United nen in das Vereinigte Königreich beziehen,
Kingdom to enter and remain in the United die nach dem Recht des Vereinigten König-
Kingdom, as it may deem necessary from reichs kein Einreise- und Aufenthaltsrecht
time to time. im Vereinigten Königreich haben, sowie
deren Aufenthalt in und Ausreise aus dem
Vereinigten Königreich.
Equal Recognition Before the Law – Con- Gleiche Anerkennung vor dem Recht – Arti-
vention Article 12.4 kel 12 Absatz 4 des Übereinkommens
The United Kingdom’s arrangements, Die Regelung des Vereinigten König-
whereby the Secretary of State may appoint reichs, dass der Minister eine Person be-
a person to exercise rights in relation to so- stimmen kann, die im Namen einer vorüber-
cial security claims and payments on behalf gehend nicht rechts- und handlungsfähigen
of an individual who is for the time being Person deren Rechte in Bezug auf Ansprü-
unable to act, are not at present subject to che auf und Zahlungen von Leistungen der
the safeguard of regular review, as required sozialen Sicherheit ausübt, unterliegt der-
by Article 12.4 of the Convention and the zeit nicht der Sicherung einer regelmäßigen
UK reserves the right to apply those Überprüfung nach Artikel 12 Absatz 4
arrangements. The UK is therefore working des Übereinkommens, und das Vereinigte
towards a proportionate system of review. Königreich behält sich das Recht vor, diese
Regelung anzuwenden. Das Vereinigte
Königreich arbeitet daher an einem ent-
sprechenden Überprüfungsverfahren.
Education – Convention Article 24 Clause 2 Bildung – Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a
(a) and (b) und b des Übereinkommens
The United Kingdom Government is Die Regierung des Vereinigten König-
committed to continuing to develop an in- reichs setzt sich weiterhin dafür ein, ein in-
clusive system where parents of disabled tegratives System zu entwickeln, durch das
children have increasing access to main- die Eltern von Kindern mit Behinderungen
stream schools and staff, which have the mehr Zugang bekommen zu gewöhnlichen
capacity to meet the needs of disabled chil- Schulen und deren Lehrkräften, die die Be-
dren. dürfnisse von Kindern mit Behinderungen
berücksichtigen können.
The General Education System in the Das allgemeine Bildungssystem des Ver-
United Kingdom includes mainstream, and einigten Königreichs umfasst gewöhnliche
special schools, which the UK Government Schulen und Sonderschulen, was nach
understands is allowed under the Conven- Auffassung der Regierung des Vereinigten
tion.” Königreichs nach dem Übereinkommen
zulässig ist.“
III.
Einsprüche gegen die Erklärung der Islamischen Republik Iran
F r a n k r e i c h hat am 30. März 2010 den folgenden E i n s p r u c h gegen die
Erklärung der Islamischen Republik Iran erhoben:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement de la République „Die Regierung der Französischen Repu-
française a examiné la déclaration formulée blik hat die von der Regierung der Islami-
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
par le Gouvernement de la République isla- schen Republik Iran bei ihrem Beitritt zum
mique d’Iran lors de son adhésion à la Übereinkommen vom 13. Dezember 2006
Convention relative aux droits des per- über die Rechte von Menschen mit Behin-
sonnes handicapées du 13 décembre 2006. derungen abgegebene Erklärung geprüft.
Le Gouvernement de la République fran- Die Regierung der Französischen Repu-
çaise estime qu’en visant à exclure l’appli- blik ist der Auffassung, dass die Islamische
cation des dispositions de la Convention Republik Iran, indem sie darauf abzielt, die
qui seraient incompatibles avec de règles Anwendung der Bestimmungen des Über-
iraniennes, la République islamique d’Iran a einkommens, die mit iranischen Vorschrif-
en fait formulé une réserve de portée géné- ten unvereinbar sind, auszuschließen, einen
rale et indéterminée. En effet, cette réserve Vorbehalt von allgemeiner und unbestimm-
présente un caractère vague, en tant qu’elle ter Tragweite angebracht hat. Dieser Vorbe-
ne précise ni les dispositions de la Conven- halt weist insofern einen vagen Charakter
tion qui sont visées, ni les règles de droit in- auf, als er weder die betreffenden Bestim-
terne que la République islamique d’Iran mungen des Übereinkommens noch die
entend faire privilégier. Vorschriften des innerstaatlichen Rechts
klar benennt, denen die Islamische Repu-
blik Iran Vorrang einzuräumen beabsichtigt.
Dès lors, elle ne permet pas aux autres Somit lässt der Vorbehalt die anderen
États parties de connaître la portée de l’en- Vertragsstaaten über den Umfang der Ver-
gagement de la République islamique d’Iran pflichtungen der Islamischen Republik Iran
et est susceptible de priver les dispositions im Unklaren und ist geeignet, das Überein-
de la Convention de tout effet. Le Gouver- kommen jeglicher Wirkung zu berauben.
nement de la République française consi- Die Regierung der Französischen Republik
dère que cette réserve est contraire à l’ob- ist der Auffassung, dass dieser Vorbehalt
jet et au but de la Convention et y oppose dem Ziel und dem Zweck des Übereinkom-
une objection. mens zuwiderläuft, und erhebt dagegen
Einspruch.
Cette objection ne s’oppose pas à l’en- Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
trée en vigueur de la Convention entre la treten des Übereinkommens zwischen der
République islamique d’Iran et la France.» Islamischen Republik Iran und Frankreich
nicht aus.“
Die Ts c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat am 28. Juli 2010 den nachstehenden
E i n s p r u c h gegen die Erklärung der Islamischen Republik Iran erhoben:
(Übersetzung)
“The Czech Republic has examined the „Die Tschechische Republik hat die von
declaration made by the Islamic Republic of der Islamischen Republik Iran beim Beitritt
Iran upon its accession to the Convention zum Übereinkommen über die Rechte von
on the Rights of Persons with Disabilities Menschen mit Behinderungen (im Folgen-
(hereinafter the ‘Convention’) on Octo- den als ‚Übereinkommen‘ bezeichnet) am
ber 23, 2009. 23. Oktober 2009 abgegebene Erklärung
geprüft.
The Czech Republic points out that the Die Tschechische Republik weist darauf
title of a statement intended to modify or hin, dass allein der Titel einer Stellungnah-
exclude the legal effects of certain provi- me, durch die die Rechtswirkung gewisser
sions of a treaty does not alone determine Bestimmungen eines Vertrags abgeändert
the status of such statement as a reserva- oder ausgeschlossen werden soll, nicht die
tion or declaration. The Czech Republic is Eigenschaft dieser Stellungnahme als Vor-
of the opinion that the declaration made by behalt oder Erklärung berührt. Die Tsche-
the Islamic Republic of Iran constitutes, in chische Republik ist der Auffassung, dass
fact, a reservation. die Erklärung der Islamischen Republik Iran
in Wirklichkeit einen Vorbehalt darstellt.
The Czech Republic finds that the reser- Die Tschechische Republik ist der Auf-
vation does not make it clear to what extent fassung, dass aus dem Vorbehalt nicht her-
the Islamic Republic of Iran is willing to ho- vorgeht, in welchem Umfang die Islamische
nour its obligations under the Convention, Republik Iran bereit ist, ihre Verpflichtungen
since ‘it does not consider itself bound by aufgrund des Übereinkommens zu erfüllen,
any provisions of the Convention which da ‚sie sich durch die Bestimmungen des
may be incompatible with its applicable Übereinkommens, die mit ihren anwend-
rules’. baren Vorschriften möglicherweise unver-
einbar sind, nicht als gebunden betrachtet‘.
The Czech Republic believes that this Die Tschechische Republik ist der Auffas-
reservation is incompatible with the object sung, dass dieser Vorbehalt mit Ziel und
and purpose of the Convention. According Zweck des Übereinkommens unvereinbar
to Article 46, paragraph 1 of the Convention ist. Nach Artikel 46 Absatz 1 des Überein-
and customary international law codified in kommens und dem im Wiener Übereinkom-
the Vienna Convention on the Law of men über das Recht der Verträge niederge-
Treaties, such reservations should not be legten Völkergewohnheitsrecht sind solche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 499
permitted. It is in the common interest of Vorbehalte nicht zulässig. Es liegt im ge-
States that treaties to which they have cho- meinsamen Interesse der Staaten, dass
sen to become parties are respected as to Verträge, deren Vertragsparteien zu werden
their object and purpose, by all parties, and sie beschlossen haben, nach Ziel und
that States are prepared to undertake any Zweck von allen Vertragsparteien einge-
legislative changes necessary to comply halten werden und dass die Staaten bereit
with their obligations under the treaties. sind, alle zur Erfüllung ihrer vertraglichen
Verpflichtungen notwendigen Gesetzes-
änderungen vorzunehmen.
The Czech Republic, therefore, objects to Die Tschechische Republik erhebt daher
the aforesaid reservation made by the Einspruch gegen den genannten von der
Islamic Republic of Iran and considers the Islamischen Republik Iran angebrachten
reservation null and void. This objection Vorbehalt und betrachtet diesen als nichtig.
shall not preclude the entry into force of the Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
Convention between the Czech Republic des Übereinkommens zwischen der Tsche-
and the Islamic Republic of Iran, without the chischen Republik und der Islamischen Re-
Islamic Republic of Iran benefiting from its publik Iran nicht aus, wobei die Islamische
reservation.” Republik Iran aus ihrem Vorbehalt keinen
Nutzen ziehen kann.“
IV.
Einsprüche gegen den Vorbehalt von El Salvador
Die Ts c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat am 30. November 2009 den nach-
stehenden E i n s p r u c h gegen die Erklärung von El Salvador erhoben:
(Übersetzung)
“The Czech Republic has examined the „Die Tschechische Republik hat den von
reservation made by the Republic of El Sal- der Republik El Salvador bei der Unter-
vador upon its signature and confirmed zeichnung des Übereinkommens über die
upon its ratification of the Convention on Rechte von Menschen mit Behinderungen
the Rights of Persons with Disabilities. angebrachten und bei der Ratifikation be-
stätigten Vorbehalt geprüft.
The Czech Republic notes that the reser- Die Tschechische Republik stellt fest,
vation makes unclear to what extent the dass der Vorbehalt im Unklaren lässt, in
Republic of El Salvador considers itself welchem Umfang sich die Republik El Sal-
bound by the obligations of the Convention, vador durch die Verpflichtungen aus dem
as the Republic of El Salvador subjects the Übereinkommen als gebunden betrachtet,
Convention by this reservation to ‘the provi- da die Republik El Salvador das Überein-
sions of any of the precepts, principles and kommen durch den genannten Vorbehalt
norms enshrined in the Constitution of the ‚den in der Verfassung der Republik El Sal-
Republic of El Salvador’. vador verankerten Geboten, Grundsätzen
und Normen‘ unterordnet.
The Czech Republic considers that this Die Tschechische Republik ist der Auffas-
reservation is incompatible with the object sung, dass der genannte Vorbehalt mit Ziel
and purpose of the Convention and, ac- und Zweck des Übereinkommens unver-
cording to Article 46 paragraph 1 of the einbar ist; nach Artikel 46 Absatz 1 des
Convention and according to customary Übereinkommens sowie nach dem Völker-
international law as codified in the Vienna gewohnheitsrecht, wie es im Wiener Über-
Convention on the Law of Treaties, such einkommen über das Recht der Verträge
reservation shall not be permitted. niedergelegt ist, ist ein solcher Vorbehalt
nicht zulässig.
The Czech Republic, therefore, objects to Die Tschechische Republik erhebt daher
the aforesaid reservation made by the Re- Einspruch gegen den genannten von der
public of El Salvador to the Convention. Republik El Salvador zum Übereinkommen
This objection shall not preclude the entry angebrachten Vorbehalt. Dieser Einspruch
into force of the Convention between the schließt das Inkrafttreten des Übereinkom-
Czech Republic and the Republic of El Sal- mens zwischen der Tschechischen Repu-
vador, without the Republic of El Salvador blik und der Republik El Salvador nicht aus,
benefiting from its reservation.” wobei die Republik El Salvador aus ihrem
Vorbehalt keinen Nutzen ziehen kann.“
V.
Einspruch gegen die Auslegungserklärung Thailands
S p a n i e n hat am 27. Juli 2009 den nachstehenden E i n s p r u c h gegen die
Auslegungserklärung Thailands erhoben:
(Übersetzung)
“The Government of the Kingdom of „Die Regierung des Königreichs Spanien
Spain has examined the interpretative dec- hat die von Thailand bei der Ratifikation des
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
laration made by Thailand upon its rati- Übereinkommens über die Rechte von
fication of the Convention on the Rights of Menschen mit Behinderungen abgegebene
Persons with Disabilities, relating to art- Auslegungserklärung geprüft, die sich auf
icle 18 of that international instrument. Artikel 18 dieser internationalen Überein-
kunft bezieht.
The Government of the Kingdom of Die Regierung des Königreichs Spanien
Spain believes that this interpretative dec- ist der Auffassung, dass diese Auslegungs-
laration constitutes a reservation that erklärung einen Vorbehalt darstellt, der die
makes the application of article 18 of the Anwendung des Artikels 18 des Überein-
Convention subject to conformity with the kommens von der Übereinstimmung mit
national laws, regulations and practices. den innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen
Thailand has formulated a reservation that Vorschriften und Gepflogenheiten abhängig
makes it unclear to what extent it considers macht. Thailand hat einen Vorbehalt ange-
itself bound by the obligations of article 18 bracht, der im Unklaren lässt, in welchem
of the Convention, and this calls into ques- Umfang es sich durch die Verpflichtungen
tion Thailand’s commitment to the object aus Artikel 18 des Übereinkommens als ge-
and purpose of the Convention as regards bunden betrachtet, und dies weckt Beden-
the rights associated with liberty of move- ken bezüglich der Verpflichtung Thailands
ment and nationality. in Bezug auf Ziel und Zweck des Über-
einkommens hinsichtlich der mit Freizügig-
keit und Staatsangehörigkeit verbundenen
Rechte.
The Government of the Kingdom of Die Regierung des Königreichs Spanien
Spain recalls that, by virtue of article 46, erinnert daran, dass nach Artikel 46 Ab-
paragraph 1, of the Convention, reserva- satz 1 des Übereinkommens Vorbehalte,
tions incompatible with the object and die mit Ziel und Zweck des Übereinkom-
purpose of the Convention shall not be per- mens unvereinbar sind, nicht zulässig sind.
mitted. Consequently, the Government of Folglich erhebt die Regierung des König-
the Kingdom of Spain objects to the inter- reichs Spanien Einspruch gegen die Aus-
pretative declaration by Thailand relating to legungserklärung Thailands in Bezug auf
article 18 of the Convention on the Rights Artikel 18 des Übereinkommens über die
of Persons with Disabilities. Rechte von Menschen mit Behinderungen.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen Spa-
Spain and Thailand.” nien und Thailand nicht aus.“
Die Ts c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat am 30. November 2009 den nachste-
henden E i n s p r u c h gegen die Auslegungserklärung Thailands erhoben:
(Übersetzung)
“The Czech Republic has examined the „Die Tschechische Republik hat die vom
interpretative declaration made by the King- Königreich Thailand bei der Ratifikation des
dom of Thailand upon its ratification of the Übereinkommens über die Rechte von
Convention on the Rights of Persons with Menschen mit Behinderungen am 29. Juli
Disabilities on 29 July 2008. 2008 abgegebene Auslegungserklärung ge-
prüft.
The Czech Republic believes that the Die Tschechische Republik ist der An-
interpretative declaration made by the King- sicht, dass die vom Königreich Thailand
dom of Thailand constitutes in fact a reser- abgegebene Auslegungserklärung faktisch
vation to the Article 18 of the Convention. einen Vorbehalt zu Artikel 18 des Überein-
kommens darstellt.
The Czech Republic notes that the reser- Die Tschechische Republik stellt fest,
vation left open to what extent the Kingdom dass der Vorbehalt offen lässt, in welchem
of Thailand commits itself to the Article 18 Umfang sich das Königreich Thailand Arti-
of the Convention and this calls into ques- kel 18 des Übereinkommens verpflichtet
tion the Kingdom of Thailand’s commitment fühlt, und dies weckt Bedenken bezüglich
to the object and purpose of the Conven- der Verpflichtung des Königreichs Thailand
tion as regards the rights associated with in Bezug auf Ziel und Zweck des Überein-
liberty of movement and nationality. It is in kommens hinsichtlich der mit Freizügigkeit
the common interest of States that treaties, und Staatsangehörigkeit verbundenen
to which they have chosen to become a Rechte. Es liegt im gemeinsamen Interesse
party, are respected, as to their object and der Staaten, dass Verträge, deren Vertrags-
purpose, by all parties and that States are partei zu werden sie beschlossen haben,
prepared to undertake any legislative nach Ziel und Zweck von allen Vertragspar-
changes necessary to comply with their ob- teien eingehalten werden und dass die
ligations under these treaties. Staaten bereit sind, alle zur Erfüllung ihrer
vertraglichen Verpflichtungen notwendigen
Gesetzesänderungen vorzunehmen.
According to Article 46 paragraph 1 of Nach Artikel 46 Absatz 1 des Überein-
the Convention and according to custom- kommens und nach dem Völkergewohn-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 501
ary international law as codified in the Vien- heitsrecht, wie es im Wiener Übereinkom-
na Convention on the Law of Treaties, a men über das Recht der Verträge nieder-
reservation that is incompatible with the gelegt ist, ist ein mit Ziel und Zweck eines
object and purpose of a treaty shall not be Vertrags unvereinbarer Vorbehalt nicht zu-
permitted. lässig.
The Czech Republic, therefore, objects to Die Tschechische Republik erhebt da-
the aforesaid reservation made by the King- her Einspruch gegen den genannten vom
dom of Thailand to the Convention. This Königreich Thailand zum Übereinkommen
objection shall not preclude the entry into angebrachten Vorbehalt. Dieser Einspruch
force of the Convention between the Czech schließt das Inkrafttreten des Übereinkom-
Republic and the Kingdom of Thailand, mens zwischen der Tschechischen Repu-
without the Kingdom of Thailand benefiting blik und dem Königreich Thailand nicht aus,
from its reservation.” wobei das Königreich Thailand aus seinem
Vorbehalt keinen Nutzen ziehen kann.“
VI.
Einspruch gegen den Vorbehalt der Republik Korea
S p a n i e n hat am 3. Dezember 2009 den nachstehenden E i n s p r u c h
gegen den Vorbehalt der Republik Korea erhoben:
(Übersetzung)
“The Government of the Kingdom of „Die Regierung des Königreichs Spanien
Spain has examined the reservation formu- hat den von der Republik Korea bei der
lated by the Republic of Korea when it Ratifikation des Übereinkommens über die
ratified the Convention on the Rights of Rechte von Menschen mit Behinderungen
Persons with Disabilities with regard to art- zu Artikel 25 Buchstabe e des genannten
icle 25(e) of this international treaty. internationalen Vertrags angebrachten Vor-
behalt geprüft.
The Government of the Kingdom of Die Regierung des Königreichs Spanien
Spain considers that the Republic of Korea ist der Ansicht, dass die Republik Korea
has formulated a reservation which does einen Vorbehalt angebracht hat, der im
not permit clear determination as to the Unklaren lässt, in welchem Ausmaß die
extent to which the Republic of Korea has Republik Korea die Verpflichtungen nach
accepted the obligations under article 25(e) Artikel 25 Buchstabe e des Übereinkom-
of the Convention, which raises doubts as mens übernommen hat, und somit Zweifel
to the commitment of the Republic of in Bezug auf die Verpflichtung der Republik
Korea to the object and purpose of the Korea zu Ziel und Zweck des Übereinkom-
Convention in relation to the non-discrim- mens hinsichtlich des nicht diskriminieren-
inatory, fair and reasonable provision of life den, fairen und angemessenen Angebots
insurance. von Lebensversicherungen weckt.
The Government of the Kingdom of Die Regierung des Königreichs Spanien
Spain recalls that, under article 46.1 of the verweist darauf, dass nach Artikel 46 Ab-
Convention, reservations incompatible with satz 1 des Übereinkommens mit Ziel und
the object and purpose of the Convention Zweck des Übereinkommens unvereinbare
are not acceptable. Vorbehalte nicht zulässig sind.
Consequently, Spain objects to the Spanien erhebt daher Einspruch gegen
reservation formulated by the Republic of den von der Republik Korea zu Artikel 25
Korea in relation to article 25(e) of the Con- Buchstabe e des Übereinkommens über die
vention on the Rights of Persons with Dis- Rechte von Menschen mit Behinderungen
abilities. angebrachten Vorbehalt.
This objection shall not preclude the en- Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
try into force of the Convention between the treten des Übereinkommens zwischen dem
Kingdom of Spain and the Republic of Ko- Königreich Spanien und der Republik Korea
rea.” nicht aus.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juni 2009 (BGBl. II S. 812).
Berlin, den 14. März 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 23. März 2011
I.
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBl. 1978 II S. 1405, 1408) ist nach
seinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Belize am 15. Dezember 1982
Usbekistan am 19. Februar 2011
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
II.
U s b e k i s t a n hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 19. Februar
2011 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer die
folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with section 4 of art- „Nach Artikel 13 Abschnitt 4 des Über-
icle 13 of the Agreement, the Republic of einkommens erklärt die Republik Usbekis-
Uzbekistan declares that it does not tan, dass sie sich nicht als durch Artikel 11
consider itself bound by the provisions of Abschnitt 2 des Übereinkommens gebun-
section 2 of article 11 of the Agreement.” den betrachtet.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2008 (BGBl. II S. 281).
Berlin, den 23. März 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 503
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern
errichteten Urkunden von der Legalisation
Vom 23. März 2011
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von
diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der
Legalisation (BGBl. 1971 II S. 85, 86) wird nach seinem Artikel 6 Absatz 3 für
Estland am 17. Juni 2011
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Juli 2002 (BGBl. II S. 1872).
Berlin, den 23. März 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 23. März 2011
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II
S. 1489, 1491; 1979 II S. 1334, 1335; 2007 II S. 1950, 1951) wird nach seinem
Artikel 7 Absatz 2 für
Island am 24. März 2011
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. März 2010 (BGBl. II S. 294).
Berlin, den 23. März 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011 503
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern
errichteten Urkunden von der Legalisation
Vom 23. März 2011
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von
diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der
Legalisation (BGBl. 1971 II S. 85, 86) wird nach seinem Artikel 6 Absatz 3 für
Estland am 17. Juni 2011
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Juli 2002 (BGBl. II S. 1872).
Berlin, den 23. März 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 23. März 2011
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II
S. 1489, 1491; 1979 II S. 1334, 1335; 2007 II S. 1950, 1951) wird nach seinem
Artikel 7 Absatz 2 für
Island am 24. März 2011
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. März 2010 (BGBl. II S. 294).
Berlin, den 23. März 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2011
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend persistente organische Schadstoffe
Vom 28. März 2011
Das Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen vom 13. November
1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend
persistente organische Schadstoffe (POP) (BGBl. 2002 II S. 803, 839) wird nach
seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Spanien am 16. Mai 2011
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Februar 2011 (BGBl. II S. 326).
Berlin, den 28. März 2011
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r