130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht
sowie über den Geltungsbereich
des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen,
und der Änderungen von 1990, 1992, 1997 und 1999 hierzu
Vom 20. Januar 2010
I.
Das Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozon-
schicht (BGBl. 1988 II S. 901, 902) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für
Andorra am 26. April 2009
nach Maßgabe der nachstehenden Erklärung
Timor-Leste am 15. Dezember 2009
in Kraft getreten.
A n d o r r a hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen in New York am 26. Januar 2009 folgende E r k l ä r u n g
notifiziert:
(Übersetzung)
“The Principality of Andorra accepts as „Das Fürstentum Andorra erkennt das
compulsory the means of dispute as in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b des
described in article 11 paragraph 3 (b) of Übereinkommens beschriebene Mittel der
the Convention: the submission of the Streitbeilegung als obligatorisch an: die
dispute to the International Court of Vorlage der Streitigkeit an den Interna-
Justice.” tionalen Gerichtshof.“
II.
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014, 1015), ist nach seinem
Artikel 16 Absatz 3 für
Andorra am 26. April 2009
Timor-Leste am 15. Dezember 2009
in Kraft getreten.
III.
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls (BGBl. 1991 II
S. 1331, 1332), ist nach ihrem Artikel 2 Absatz 3 für
Andorra am 26. April 2009
Timor-Leste am 15. Dezember 2009
in Kraft getreten.
Die Änderung vom 29. Juni 1990 wird weiterhin für folgenden Staat in Kraft
treten:
Äthiopien am 23. Februar 2010.
IV.
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls (BGBl.
1993 II S. 2182, 2183) ist nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Andorra am 26. April 2009
Tadschikistan am 5. August 2009
Timor-Leste am 15. Dezember 2009
in Kraft getreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010 131
Die Änderung vom 25. November 1992 wird weiterhin für folgenden Staat in
Kraft treten:
Äthiopien am 23. Februar 2010.
V.
Die Änderung vom 17. September 1997 des Montrealer Protokolls (BGBl.
1998 II S. 2690, 2691) ist nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Andorra am 26. April 2009
Dominikanische Republik am 30. Dezember 2009
Kamerun am 19. November 2009
Katar am 29. April 2009
Tadschikistan am 5. August 2009
Timor-Leste am 15. Dezember 2009
in Kraft getreten.
Die Änderung vom 17. September 1997 wird für
Äthiopien am 23. Februar 2010
in Kraft treten.
VI.
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls (BGBl.
2002 II S. 921, 923) ist nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Andorra am 26. April 2009
Dominikanische Republik am 30. Dezember 2009
Jemen am 11. Januar 2010
Kamerun am 19. November 2009
Katar am 29. April 2009
St. Kitts und Nevis am 8. April 2009
Tadschikistan am 5. August 2009
Timor-Leste am 15. Dezember 2009
in Kraft getreten.
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 wird für
Äthiopien am 23. Februar 2010
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Januar 2009 (BGBl. II S. 430).
Berlin, den 20. Januar 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 26. Januar 2010
I.
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806, 807) ist nach seinem Artikel XXI
Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahamas am 21. Mai 2009
Dominikanische Republik am 26. April 2009.
II.
S p a n i e n hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
29. Dezember 2005 die folgende N o t i f i k a t i o n abgegeben:
(Übersetzung)
“The Permanent Mission of Spain to the „Die Ständige Vertretung Spaniens bei
United Nations presents its compliments to den Vereinten Nationen beehrt sich, dem
the Secretary-General of the United Na- Generalsekretär der Vereinten Nationen als
tions as depositary of the Convention on Verwahrer des am 3. September 1992 in
the Prohibition of the Development, Pro- Genf verabschiedeten Übereinkommens
duction, Stockpiling and Use of Chemical über das Verbot der Entwicklung, Herstel-
Weapons and on their Destruction made in lung, Lagerung und des Einsatzes chemi-
Geneva on 3 September 1992, and with scher Waffen und über die Vernichtung sol-
regard to the notification by the United cher Waffen unter Bezugnahme auf die
Kingdom of Great Britain and Northern Ire- Notifikation des Vereinigten Königreichs
land (dated 26 October 2005 and circulated Großbritannien und Nordirland (am
on 1 November 2005 by the Secretariat 26. Oktober 2005 abgegeben und vom
under ref. C.N.1098.2005.TREATIES-9) of Sekretariat am 1. November 2005 unter
the extension of the territorial application of C.N.1098.2005.TREATIES-9 weitergeleitet)
the said Convention to Gibraltar, has the über die Erstreckung des Geltungsbereichs
honour to inform that the Kingdom of Spain des genannten Übereinkommens auf
considers that such an extension has been Gibraltar mitzuteilen, dass nach Auffas-
made exclusively inasmuch as Gibraltar is a sung des Königreichs Spanien die genann-
territory for whose international relations te Erstreckung nur insofern vorgenommen
the United Kingdom is responsible and, wurde, als Gibraltar ein Hoheitsgebiet ist,
therefore, falls within the category of any für dessen internationale Beziehungen das
place under [the] jurisdiction or control [of a Vereinigte Königreich zuständig ist und das
State Party], according to the terminology deshalb im Sinne der in dem Übereinkom-
used in the Convention. men verwendeten Terminologie in die Kate-
gorie Ort unter [der] Hoheitsgewalt oder
Kontrolle [eines Vertragsstaates] fällt.
Therefore, the Kingdom of Spain con- Aus diesem Grund vertritt das König-
siders that the circulation of the United reich Spanien die Auffassung, dass die
Kingdom’s notification in the above-men- Weiterleitung der Notifikation des Vereinig-
tioned terms does not prejudge in any way ten Königreichs unter den genannten
either the legal status of the territory nor the Umständen nicht den Rechtsstatus dieses
sovereignty claims that the Kingdom of Hoheitsgebiets oder die Souveränitätsan-
Spain consistently maintains with regard to sprüche in Bezug auf Gibraltar, an denen
Gibraltar.” das Königreich Spanien weiterhin festhält,
präjudiziert.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. März 2009 (BGBl. II S. 292).
Berlin, den 26. Januar 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010 133
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Caduceus Healthcare, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-34-01)
Vom 10. Februar 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Caduceus Healthcare, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-34-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Januar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Februar 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Januar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0624 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 betreffend die
Tätigkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreu-
ung beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu
können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Caduceus Healthcare, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-34-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Caduceus Healthcare, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Caduceus Healthcare, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer leistet Unterstützung in der Ambulanz für Flugmedizin, wobei er
akute Verletzungen und Erkrankungen bei Fliegern und Besatzungsmitgliedern sowie
ihren registrierten Familienangehörigen und anderen Mitarbeitern, die dem Bereich
Flugmedizin zugeordnet sind, beurteilt und behandelt. Der Auftragnehmer prüft außer-
dem Unterlagen, um die Richtigkeit der Einstufung der Patientensicherheit zu gewähr-
leisten. Die Aufgaben umfassen alle Bereiche der Luftfahrtmedizin, Arbeitsmedizin
bzw. Präventivmedizin in einer ambulanten Einrichtung einschließlich Primärversor-
gung bei den gängigen Erwachsenenerkrankungen und -verletzungen, Beratung zu
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010
Gesundheitsrisiken, Untersuchungen im Zusammenhang mit Stellenbesetzungen,
Tauglichkeitsuntersuchungen, medizinischer Umgang mit Gefährdungen durch
Umweltgifte, Stationierungs- und Reisemedizin. Dieser Vertrag umfasst die folgende
Tätigkeit: Physician.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 betreffend die Tätigkeit von Unter-
nehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt
sind, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Caduceus Healthcare, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern
des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt
sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befrei-
ungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 18. November 2009.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-34-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Caduceus Healthcare, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. September 2009 bis
27. September 2010 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 oder dieser Verein-
barung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0624
vom 20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010 135
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Eagle Applied Sciences, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-29-02)
Vom 10. Februar 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Eagle
Applied Sciences, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-29-02) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Januar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Februar 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Januar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0584 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 betreffend die
Tätigkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreu-
ung beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Eagle
Applied Sciences, LLC einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beige-
fügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-29-02 geschlossen.
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Eagle Applied Sciences, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Eagle Applied Sciences, LLC wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt fachliche Unterstützung für das europaweite telemedizini-
sche Programm. Zu den Aufgaben gehört die Vergabe von Terminen mit Fachärzten
an verschiedenen Standorten, und hierzu ist die Fähigkeit zur Koordinierung des
Zugangs zu Behandlungsmöglichkeiten an unterschiedlichen Standorten in Europa
und gegebenenfalls im Nahen Osten zur Koordinierung im Bereich Truppenbetreuung
erforderlich. Fachwissen im Bereich Informationstechnologie stellt die Grundvoraus-
setzung für die europaweite Behebung technischer Probleme und von Programmfeh-
lern sowie für die Gewährleistung der Konnektivität im Bereich Telemedizin dar. Es
müssen Daten gesammelt und ausgewertet werden, um die Effizienz von Behandlun-
gen, den Zugang zu Behandlungen sowie die rechtzeitige Durchführung von Behand-
lungen in allen medizinischen Fachgebieten, die im Rahmen telemedizinischer Pro-
gramme angeboten werden, zu überwachen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: Medical Services Coordinator und Telecommunications System Manager.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 betreffend die Tätigkeit von Unter-
nehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt
sind, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Eagle Applied Sciences, LLC wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchsta-
be b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 18. November 2009.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-29-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Eagle Applied Sciences, LLC endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. September
2009 bis 29. September 2014 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 oder dieser Verein-
barung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010 137
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0584
vom 20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „NES Government Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-26-03)
Vom 10. Februar 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „NES
Government Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-26-03) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Januar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Februar 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Januar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0625 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 betreffend die
Tätigkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreu-
ung beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen NES
Government Services, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-26-03 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen NES Government Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen NES Government Services, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt einen hochqualifizierten, alle Zulassungsvoraussetzungen
erfüllenden Arbeitnehmer mit dem speziellen Pflegeberuf Women’s Healthcare Nurse
Practitioner oder Family Nurse Practitioner für die ambulante medizinische Versor-
gung (Bereich Frauenarzt oder Hausarzt) von anspruchsberechtigten Patienten zur
Verfügung. Der Auftragnehmer ist zuständig für die Versorgung in den Einrichtungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010 139
der 52nd Medical Group, Spangdahlem Air Base oder Bitburg Annex, und deckt das
Leistungsangebot einer zivilen medizinischen Behandlungseinrichtung ab. Dieser Ver-
trag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Certified Nurse und Physician.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 betreffend die Tätigkeit von Unter-
nehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt
sind, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen NES Government Services, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Trup-
pen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchsta-
be b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 18. November 2009.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-26-03 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen NES Government Services, Inc. endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. September
2009 bis 27. September 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 oder dieser Verein-
barung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0625
vom 20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „General Dynamics Information Technology, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-14-01)
Vom 10. Februar 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom
21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021, 1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch
Notenwechsel vom 20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das
Unternehmen „General Dynamics Information Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-
IT-14-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 20. Januar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Februar 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Januar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0532 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 betreffend die
Tätigkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreu-
ung beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu
können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
General Dynamics Information Technology, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010 141
der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-14-01
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. zur Erleichterung der Tätig-
keit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. wird im Rahmen
seines Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Trup-
penstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftrag des Network Systems Administrator beim Europe Regional Veterinary
Command (ERVC) umfasst das Management von Informationsdienstleistungen für
das Einsatzgebiet, einschließlich Computer, Netzwerke und Kommunikationstools,
Publikationen und audiovisuelle Tools für 34 Standorte mit über 280 Anwendern in
Deutschland, Italien, der Türkei, Spanien, dem Vereinigten Königreich und Belgien
sowie bei allen veterinärmedizinischen Einrichtungen beim European Command. Der
Vertragsnehmer ist zuständig für die Aufgaben im Bereich Systemadministration und
Netzwerktechnik vor Ort zur Unterstützung der Netzwerkarchitektur für das ERVC und
bietet nachgeordneten Einheiten Hilfestellung. Der Vertragsnehmer ist zuständig für
die Installation von Softwareprogrammen und Komponenten und Fehlerbehebung
sowie für die Wartung von Netzwerkschnittstellen mit aktueller Netzknoten- und
Routertechnologie. Der Vertragsnehmer führt Hardware- und Softwareanalysen
durch, um vergleichende Daten über Leistungsmerkmale und Eignung bei bestehen-
den Systemumgebungen zu erhalten, gibt Empfehlungen für Änderungen und Verbes-
serungen der Netzwerkentwürfe und übernimmt die Planung und Koordinierung im
Bereich Projektmanagement und Technik. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätig-
keit: Systems Administrator.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 betreffend die Tätigkeit von Unter-
nehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt
sind, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. wird in der Bun-
desrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern
des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt
sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befrei-
ungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 18. November 2009.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-14-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc.
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgen-
de Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom
29. September 2008 bis 28. September 2010 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Been-
digung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 oder dieser Verein-
barung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010
8. Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwort-
note des Auswärtigen Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am
20. Januar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0532
vom 20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010 143
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „EYAK Development Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-33-01)
Vom 10. Februar 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „EYAK
Development Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-33-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Januar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Februar 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Januar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0531 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 betreffend die
Tätigkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreu-
ung beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-
der im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen EYAK Development
Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-33-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen EYAK Development Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen EYAK Development Corporation wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Das „Office of the Surgeon General“ und das „Medical Command Headquarters“
unternehmen Bemühungen zur Verbesserung und Rationalisierung der Funktionen im
Bereich Programmmanagement für ein breites Spektrum von Geschäftsbereichen.
Diese Funktionen umfassen: Management von Humankapital, Bewirtschaftung von
Ressourcen im Bereich Informationstechnologie, Leistungsbeurteilung, Kommunika-
tion, Überarbeitung von Geschäftsabläufen, Automatisierung und Integration von Infor-
mationssystemen, Projektmanagement, Haushaltsplanung, Personal, Umsetzung von
Strategien, Geschäftsabläufe, Initiativen, Planungen, Projekte und Umstrukturierun-
gen. Der Auftragnehmer unterstützt die Initiative „Tele-Health“. Dieser Vertrag umfasst
die folgenden Tätigkeiten: Medical Services Coordinator, Senior/Advanced Systems
Engineer und District Manager.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 betreffend die Tätigkeit von Unter-
nehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt
sind, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen EYAK Development Corporation wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 18. November 2009.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-33-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen EYAK Development Corporation endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. September
2008 bis 29. September 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlän-
gerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 oder dieser Verein-
barung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010 145
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0531
vom 20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
Vom 16. Februar 2010
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benach-
richtigung bei nuklearen Unfällen (BGBl. 1989 II S. 434, 435) ist nach seinem
Artikel 12 Absatz 4 für
Mosambik am 29. November 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2008 (BGBl. II S. 118).
Berlin, den 16. Februar 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen
Vom 16. Februar 2010
I.
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über Hilfeleistung bei nuklea-
ren Unfällen oder radiologischen Notfällen (BGBl. 1989 II S. 434, 441) ist nach
seinem Artikel 14 Absatz 4 für
Dänemark am 26. Oktober 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Mosambik am 29. November 2009
in Kraft getreten.
II.
D ä n e m a r k hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 26. Sep-
tember 2008 die folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“ … Denmark would like to declare that „ … Dänemark möchte erklären, dass es
it will not apply Article 8, paragraph 2 (a), in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a in Fällen
cases of wilful misconduct or gross vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober
negligence by personnel of the assisting Fahrlässigkeit des Personals der hilfeleis-
party and personnel acting on behalf of the tenden Partei und des für die hilfeleistende
assisting party. This declaration is made in Partei tätigen Personals nicht anwenden
accordance with Article 8, paragraph 9. wird. Diese Erklärung wird nach Artikel 8
Denmark would also like to declare that it Absatz 9 abgegeben. Dänemark möchte
will not apply Article 10, paragraph 2, in ferner erklären, dass es Artikel 10 Absatz 2
cases of gross negligence, which declara- in Fällen grober Fahrlässigkeit nicht an-
tion is made in accordance with Article 10, wenden wird; diese Erklärung wird nach
paragraph 5 (b). Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b abgege-
ben.
Until further notice the Convention shall Bis auf Weiteres findet das Übereinkom-
not apply to Greenland and the Faroe men keine Anwendung auf Grönland und
Islands.” die Färöer.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2008 (BGBl. II S. 118).
Berlin, den 16. Februar 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010 147
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen
sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege
Vom 17. Februar 2010
Das Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von er-
stickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln
im Kriege (RGBl. 1929 II S. 173, 174) ist für
El Salvador am 12. Januar 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. November 2009 (BGBl. II S. 1240).
Berlin, den 17. Februar 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Vom 17. Februar 2010
Das in München am 16. Juli 2009 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen
Föderation über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit wird nachste-
hend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, nach-
dem die Voraussetzungen nach seinem Artikel 10 Absatz 1 erfüllt sind.
Bonn, den 17. Februar 2010
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
M. Schlicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010 147
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen
sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege
Vom 17. Februar 2010
Das Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von er-
stickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln
im Kriege (RGBl. 1929 II S. 173, 174) ist für
El Salvador am 12. Januar 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. November 2009 (BGBl. II S. 1240).
Berlin, den 17. Februar 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Vom 17. Februar 2010
Das in München am 16. Juli 2009 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen
Föderation über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit wird nachste-
hend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, nach-
dem die Voraussetzungen nach seinem Artikel 10 Absatz 1 erfüllt sind.
Bonn, den 17. Februar 2010
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
M. Schlicht
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation
über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schen oder potentiellen kommerziellen Wert haben, da sie
Dritten nicht bekannt sind, zu denen es keinen freien Zugriff
und
auf gesetzlicher Grundlage gibt und deren Besitzer Maßnah-
die Regierung der Russischen Föderation, men zum Schutz ihrer Vertraulichkeit einleiten, einschließlich
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet – als Geschäftsgeheimnis geschützte Informationen und
Know-how;
unter Berücksichtigung der von beiden Staaten auf dem f) „geistiges Eigentum“: jegliches geistige Eigentum im Sinne
Gebiet von Wissenschaft und Technologie gesammelten Erfah- des Artikels 2 der Konvention über die Gründung der Welt-
rungen, organisation für geistiges Eigentum vom 14. Juli 1967;
in Anerkennung dessen, dass die Bundesrepublik Deutsch- g) „bereits vorhandenes geistiges Eigentum“: geistiges Eigen-
land und die Russische Föderation wissenschaftlich-technische tum, das den Vertragsparteien und/oder den Teilnehmern
Aktivitäten auf gegenseitig interessierenden Gebieten durch- gehört und/oder das außerhalb dieses Abkommens
führen und dass die Festigung der Zusammenarbeit auf diesen geschaffen wurde, einschließlich Ergebnisse selbständiger
Gebieten dem Wohle beider Vertragsstaaten dienen wird, Forschungsarbeiten und dessen Nutzung für die Durchfüh-
rung gemeinsamer Aktivitäten notwendig ist;
in Anbetracht dessen, dass die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit eine Grundlage der bilateralen Beziehungen h) „Erfindung“: jede Erfindung, jedes nützliche Modell, gewerb-
und ein wichtiges Element der strategischen Partnerschaft liche Muster und sonstige Objekte gewerblichen Eigentums
zwischen den Ländern ist, die unter anderem durch die Gemein- nach Artikel 1 der Pariser Verbandsübereinkunft vom
same Erklärung über die strategische Partnerschaft auf dem 20. März 1883, die sich auf Ergebnisse der kreativen Arbeit
Gebiet der Bildung, Forschung und Innovation zwischen der des Erfinders (der Erfinder) beziehen, die im Zuge der Durch-
Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation führung von gemeinsamen Aktivitäten in Übereinstimmung
vom 11. April 2005 ausdrücklich bekräftigt worden ist – mit diesem Abkommen hergestellt oder genutzt werden, und
die der Patentierung oder anderen Formen des Schutzes
sind wie folgt übereingekommen: des geistigen Eigentums entsprechend der Gesetzgebung
beider Vertragsstaaten unterliegen.
Artikel 1
Artikel 3
Ziel dieses Abkommens ist die Förderung der Erweiterung
und der Festigung der Beziehungen zwischen den Forschungs- Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der wissen-
organisationen und -instituten, den Hochschulen, Unternehmen, schaftlich-technischen Zusammenarbeit durch die Durch-
sonstigen Organisationen sowie natürlichen Personen beider führung insbesondere folgender Maßnahmen:
Staaten durch die Schaffung günstiger Bedingungen für die wis-
a) Umsetzung gemeinsamer wissenschaftlicher und technolo-
senschaftlich-technische Zusammenarbeit und ihre Entwicklung
gischer Vorhaben und Austausch von Geräten und For-
auf gegenseitig vorteilhafter und ausgeglichener Grundlage.
schungsmaterialien;
Artikel 2 b) Austausch von Wissenschaftlern und Fachleuten einschließ-
lich Nachwuchsforschern zur Umsetzung wissenschaftlich-
Die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe bedeuten technischer Programme, Projekte und sonstiger Vorhaben,
Folgendes: die mit der Entwicklung der wissenschaftlich-technischen
a) „Teilnehmer“: Forschungsorganisation, Institut, Hochschule, Zusammenarbeit verbunden sind;
Unternehmen, sonstige Einrichtung oder andere Organi- c) Organisation und Durchführung von Seminaren, Symposien,
sation sowie natürliche Person, und in den erforderlichen Konferenzen, Ausstellungen und sonstigen wissenschaft-
Fällen die entsprechenden, in die gemeinsamen Aktivitäten lichen Treffen;
einbezogenen offiziellen Organe der Staaten der Vertrags-
staaten; d) Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen und
Förderung der Schaffung von Forschungs- und/oder Innova-
b) „gemeinsame Aktivitäten“: Aktivitäten, einschließlich Durch-
tionsinfrastruktur.
führung gemeinsamer Forschungsarbeiten, welche die Teil-
nehmer in Übereinstimmung mit diesem Abkommen durch-
führen oder fördern; Artikel 4
c) „gemeinsame Forschungsarbeit“: Forschungsarbeit, deren (1) Die Vertragsparteien widmen unter Berücksichtigung der
finanzielle Förderung durch eine oder beide Vertragsparteien nationalen Prioritäten in Wissenschaft und Technik, der bereits
gewährleistet wird und die die Teilnehmer gemeinsam durch- entstandenen Beziehungen und der gesammelten Erfahrungen
führen; der Entwicklung der Zusammenarbeit zu folgenden Schwer-
punkten besondere Aufmerksamkeit:
d) „Informationen“: Angaben, unabhängig von der Form ihrer
Vorlage, über Ergebnisse oder Methoden wissenschaftlich- a) Informations- und Kommunikationstechnologien;
technischer Forschungsarbeiten und Ausarbeitungen, die im
b) Nanotechnologien und -materialien;
Ergebnis gemeinsamer Aktivitäten erzielt wurden, ein-
schließlich wissenschaftlich-technischer Daten; c) Lebenswissenschaften und Biotechnologie;
e) „vertrauliche Informationen“: Informationen, die einen fakti- d) Umwelt und rationelle Naturnutzung;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010 149
e) Meeres- und Polarforschung; nische Zusammenarbeit, im Folgenden als „Kommission“
bezeichnet.
f) Raumfahrtforschung;
g) Energiewirtschaft und Energieeinsparung; (2) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
h) Transportsysteme. a) Behandlung und Abstimmung von Empfehlungen und Vor-
schlägen zur Schaffung günstiger Bedingungen für die
(2) Zur Umsetzung gemeinsamer Projekte und Programme
Durchführung der wissenschaftlichen und technologischen
der Zusammenarbeit können die Teilnehmer im Rahmen dieses
Zusammenarbeit der Vertragspartner;
Abkommens gesonderte Vereinbarungen, einschließlich Fach-
vereinbarungen, abschließen, die Fragen der Thematik, der For- b) Analyse der Ergebnisse der in Übereinstimmung mit diesem
men sowie der finanziellen Bedingungen der Durchführung der Abkommen durchgeführten Zusammenarbeit;
gemeinsamen Forschungsarbeiten und der Ordnung für den
Betrieb gemeinsam genutzter wissenschaftlich-technischer c) Präzisierung der Schwerpunkte der in Übereinstimmung mit
Objekte regeln. diesem Abkommen durchgeführten Zusammenarbeit und
Erarbeitung von Programmen für die Zusammenarbeit;
Artikel 5 d) Behandlung von Maßnahmen zur Entwicklung der Zusam-
Die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit menarbeit und Erhöhung ihrer Effizienz in Übereinstimmung
erfolgt in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Bundes- mit diesem Abkommen;
republik Deutschland und der Russischen Föderation. Die e) Erörterung sonstiger Fragen im Zusammenhang mit der
Grundsätze dieses Abkommens berühren nicht die sich aus Umsetzung dieses Abkommens.
anderen internationalen Vereinbarungen ergebenden Rechte
und Verpflichtungen jeder der Vertragsparteien, deren Teilneh- (3) Die Kommission tritt abwechselnd in der Bundesrepublik
mer ihr Staat ist. Deutschland und in der Russischen Föderation zu Terminen
zusammen, die auf diplomatischem Wege vereinbart werden.
Artikel 6 (4) Für die Umsetzung dieses Abkommens sind das Bundes-
Die mit dem Austausch von Fachdelegationen, Wissenschaft- ministerium für Bildung und Forschung der Bundesrepublik
lern und wissenschaftlich-technischem Personal verbundenen Deutschland und das Ministerium für Bildung und Wissenschaft
Kosten trägt die entsendende Seite, sofern nicht in den in Arti- der Russischen Föderation verantwortlich.
kel 4, Abs. 2 dieses Abkommens vorgesehenen Vereinbarungen
eine abweichende Regelung getroffen wird.
Artikel 10
Artikel 7 (1) Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten
schriftlichen Notifikation über die Erfüllung der für das Inkrafttre-
Fragen der Ein- und Ausreise und des Aufenthalts von Vertre- ten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraus-
tern juristischer Personen und von natürlichen Personen als Teil- setzungen durch die Vertragsparteien in Kraft.
nehmer sowie der Ein- und Ausfuhr von Ausrüstung zu Zwecken
dieses Abkommens in das beziehungsweise aus dem Hoheits- (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
gebiet der Vertragsparteien werden in Übereinstimmung mit der geschlossen und automatisch für die nächsten fünf Jahre ver-
Gesetzgebung und den internationalen Verpflichtungen der längert, falls nicht eine der Vertragsparteien mit einer Frist von
Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation sechs Monaten vor Ablauf der laufenden Fünfjahresfrist der
geregelt. anderen Partei schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Abkommen
zu kündigen.
Artikel 8 (3) Die Kündigung dieses Abkommens führt nicht zur Einstel-
Die Verbreitung und Nutzung von Informationen sowie der lung der Durchführung der Projekte und Programme im Rahmen
Schutz und die Einräumung geistiger Eigentumsrechte, die im dieses Abkommens und der in Artikel 4, Abs. 2 dieses Abkom-
Rahmen dieses Abkommens bei gemeinsamen Aktivitäten ent- mens vorgesehenen Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt der
standen sind oder eingeräumt wurden, erfolgen gemäß den Kündigung noch nicht abgeschlossen sind.
Prinzipien der Verbreitung und Nutzung von Informationen und
(4) Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen
der Einräumung von geistigen Eigentumsrechten, wie sie in der
geändert werden.
Anlage formuliert sind. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkom-
mens.
Artikel 11
Artikel 9
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen
(1) Für die Koordinierung der Aktivitäten im Zusammenhang zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
mit der Umsetzung dieses Abkommens bilden die Vertragspar- der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
teien die Gemischte Kommission der Bundesrepublik Deutsch- über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vom 22. Juli
land und der Russischen Föderation für wissenschaftlich-tech- 1986 außer Kraft.
Geschehen zu München am 16. Juli 2009 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Annette Schavan
Peter Ammon
Für die Regierung der Russischen Förderation
Andrej Alexandrowitsch Fursenko
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation
über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Prinzipien
der Verbreitung und Nutzung von Informationen
und der Einräumung von geistigen Eigentumsrechten
I. Allgemeine Grundsätze 5. Teilnehmer, die das im Ergebnis der Umsetzung der Verein-
barungen geschaffene geistige Eigentum erhalten;
Nach Artikel 8 des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen 6. Art und Umfang der Nutzung des geistigen Eigentums im
Föderation über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und im
(im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) informieren die Ver- Hoheitsgebiet der Russischen Föderation sowie in den
tragsparteien und/oder die Teilnehmer sich gegenseitig zeitnah Hoheitsgebieten anderer Staaten (ausgehend davon, dass
über alle Ergebnisse der gemeinsamen Aktivitäten, soweit sie der Mindestumfang dieser Nutzung in dem Recht jeder Ver-
dem Schutz als geistiges Eigentum unterliegen, und wirken tragspartei und/oder der Teilnehmer darin besteht, das
unverzüglich zusammen mit dem Ziel der Registrierung oder der erworbene geistige Eigentum für eigene Zwecke zu nutzen);
Durchführung anderer Verfahren zur Sicherung eines derartigen
Rechtsschutzes. Die Rechte auf dieses geistige Eigentum wer- 7. Recht einer Vertragspartei und/oder eines Teilnehmers, den
den in Übereinstimmung mit den vorliegenden Prinzipien einge- Rechtschutz und die Verteidigung der geistigen Eigentums-
räumt. rechte in dem Falle zu gewährleisten, wenn die andere Ver-
tragspartei und/oder der Teilnehmer seine Verpflichtungen
II. Anwendungsgebiet nicht erfüllen;
Die vorliegenden Prinzipien werden auf alle Formen der in 8. Rechte der Vertragsparteien und/oder der Teilnehmer auf die
Übereinstimmung mit diesem Abkommen durchgeführten Nutzung vertraulicher Informationen und ihre Verpflichtun-
gemeinsamen Aktivitäten angewendet. gen zur Gewährleistung deren Rechtsschutzes und Vertei-
digung;
III. Maßnahmen 9. Bedingungen und Verfahren für die Übergabe, den Aus-
zum Schutz der Rechte auf tausch und die Veröffentlichung von bei der Umsetzung der
vertrauliche Informationen und geistiges Eigentum Vereinbarungen gewonnenen Informationen.
1. In den in Artikel 4, Abs. 2 des Abkommens vorgesehenen
Vereinbarungen werden die vertraulichen Informationen und
V. Gewährleistung des Schutzes von Urheber-
das geistige Eigentum definiert, deren Entstehung, Einräu-
und verwandten Schutzrechten
mung oder Nutzung bei der Erfüllung dieser Vereinbarungen
zu erwarten ist. Dabei wird das geistige Eigentum unter- 1. Der Schutz von Urheber- und verwandten Schutzrechten
schieden nach bereits vorhandenem geistigen Eigentum und erfolgt gemäß der Gesetzgebung der Vertragsstaaten und
im Rahmen der entsprechenden Vereinbarungen zu schaf- den internationalen Vereinbarungen, deren Unterzeichner die
fendem geistigen Eigentum. Bundesrepublik Deutschland und/oder die Russische Föde-
2. In den in Artikel 4, Abs. 2 des Abkommens genannten Ver- ration sind.
einbarungen wird vorgesehen, dass die Nutzung vertrau- 2. Ohne Verletzung der in Abschnitt VI der vorliegenden Prinzi-
licher Informationen und vorhandenen geistigen Eigentums pien formulierten Bedingungen erfolgt die Veröffentlichung
nur nach Abschluss entsprechender Maßnahmen zur von Ergebnissen gemeinsamer Forschungsarbeiten durch
Gewährleistung ihres Rechtsschutzes und ihrer Verteidigung die Vertragsparteien auf der Grundlage gegenseitiger schrift-
zulässig ist. licher Abstimmung, wenn die Vertragsparteien und/oder die
Teilnehmer nichts anderes schriftlich vereinbart haben.
IV. Interessenwahrnehmung
der Vertragsparteien und/oder
der Teilnehmer bei der Einräumung VI. Schutz vertraulicher Informationen
der Rechte für zu schaffendes geistiges Eigentum 1. In den in Artikel 4, Abs. 2 des Abkommens vorgesehenen
Beim Abschluss von in Artikel 4, Abs 2 des Abkommens vor- Vereinbarungen wird darauf hingewiesen, welche Informatio-
gesehenen Vereinbarungen bezüglich der Einräumung der nen die Teilnehmer als vertraulich betrachten.
Rechte auf im Ergebnis gemeinsamer Aktivitäten geschaffenes
2. In den in Artikel 4, Abs. 2 des Abkommens vorgesehenen
geistiges Eigentum wird Folgendes berücksichtigt:
Vereinbarungen werden konkrete Maßnahmen für die
1. Art der vertraglichen Verpflichtungen; Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen sowie
2. Beitrag jeder Vertragspartei und/oder der Teilnehmer zu den die Bedingungen und das Verfahren für den Zugang zu den
gemeinsamen Aktivitäten einschließlich bereits vorhandenen vertraulichen Informationen seitens Dritter festgelegt.
geistigen Eigentums und vertraulicher Informationen;
3. Möglichkeit der Vertragsparteien und/oder der Teilnehmer, VII. Beilegung von Streitigkeiten
den erforderlichen Rechtsschutz und die Verteidigung des
Falls irgendwelche Fragen, Streitigkeiten oder Ansprüche, die
geschaffenen geistigen Eigentums zu gewährleisten. Dabei
sich aus den in Artikel 4, Abs. 2 des Abkommens vorgesehenen
wird das Verfahren für die Einreichung von Patentanmeldun-
Vereinbarungen ergeben oder die mit diesen Vereinbarungen im
gen durch die Gesetzgebung der Vertragsstaaten bestimmt;
Zusammenhang stehen, nicht freundschaftlich beigelegt werden
4. voraussichtliche Beteiligung an der kommerziellen Nutzung können, werden diese Fragen, Streitigkeiten oder Ansprüche an
des geschaffenen geistigen Eigentums (einschließlich der ein Schiedsgericht übergeben, und die Vertragsparteien
gemeinsamen kommerziellen Nutzung) sowie vorgesehene und/oder die Teilnehmer stimmen das Verfahren ihrer folgenden
Vergütung der Erfinder und Urheber; Maßnahmen ab.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010 151
Bekanntmachung
über eine Berichtigung der authentischen deutschen Fassung
des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007
Vom 9. März 2010
Nach einem Berichtigungsprotokoll des Verwahrers c) Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe f
des Vertrags, der Regierung der Italienischen Republik, Statt:
vom 20. Januar 2010 ist der Wortlaut der authentischen
deutschen Fassung des Vertrags von Lissabon vom „f) In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte „die durch den
13. Dezember 2007 zur Änderung des Vertrags über die Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind,“ ge-
strichen.“
Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft einschließlich der zwei Pro- muss es heißen:
tokolle zum Vertrag von Lissabon und der elf Protokolle, „f) In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte „die durch den
die durch den Vertrag von Lissabon den Verträgen beige- Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind,“ ge-
fügt werden, sowie der von der Konferenz der Vertreter strichen und die Worte „dieses Besitzstands“ wer-
der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommenen den durch die Worte „des Schengen-Besitzstands“
Erklärungen, wie sie in der Schlussakte vom selben Tage ersetzt.“
aufgeführt sind (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039), wie folgt Protokoll Nr. 2
berichtigt worden:
d) Artikel 3
1. Änderungen des Vertrags über die Europäische Union
und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Statt:
Gemeinschaft
„(3) Die Vorschriften des Vertrags über die Euro-
a) Artikel 1 Nummer 12 päische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise
Neuer Artikel 8 der Europäischen Union beinhalten keine Abweichung
von den Vorschriften dieses Vertrags.“
Statt:
muss es heißen:
„… Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsan-
gehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.“ „(3) Die Vorschriften des Vertrags über die Euro-
päische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise
muss es heißen:
der Europäischen Union beeinträchtigen nicht die Vor-
„… Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staats- schriften dieses Vertrags.“
bürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.“
e) Artikel 7 Absatz 1
b) Artikel 1 Nummer 51
Statt:
Es wird folgender Satz vor dem letzten Satz einge-
fügt: „(1) In Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 3 des
EAG-Vertrags werden die Verweise auf die Artikel 141
„Die Artikel 34, 35, 37, 38 und 39 werden aufgehoben.“
und 142 durch Verweise auf die Artikel 226 und 227 des
c) Artikel 2 Nummer 49 Buchstabe d Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ersetzt.“
In Absatz 3, der Absatz 4 wird, ist die Verweisung
auf Absatz 2 eine Verweisung auf den neuen muss es heißen:
Absatz 2.
„(1) In Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 4 des
2. Protokolle, die dem Vertrag von Lissabon beizufügen EAG-Vertrags werden die Verweise auf die Artikel 141
sind und 142 durch Verweise auf die Artikel 226 und 227 des
Protokoll Nr. 1 Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ersetzt.“
a) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a fünfter Gedan-
kenstrich f) Artikel 7
Der Eintrag „– Artikel 9.1“ wird gestrichen. In Protokoll Nr. 2 wird in Artikel 7 folgender Absatz
b) Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c eingefügt:
Statt: „(4) In Artikel 198 Absatz 4 Buchstabe c des EAG-Ver-
trags wird der Verweis auf Anhang II des Vertrags zur
„c) Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.“ Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch einen
muss es heißen: Verweis auf Anhang II des Vertrags über die Europäische
Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
„c) In Artikel 1 werden in Absatz 1 die Worte „diesem
päischen Union ersetzt.“
Vertrag“ durch die Worte „diesen Verträgen“ ersetzt
und Absatz 2 wird gestrichen.“ und Absatz 4 wird zu Absatz 5 umnummeriert.
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010
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Vertrag über die Europäische Union muss es heißen:
Alte Nummerierung des Vertrags über die Euro-
päische Union bezüglich des Titels VI, Fußnote „Die Bestimmungen des Titels VI des bisherigen EUV über
die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Straf-
Statt: sachen werden ersetzt durch die Bestimmungen des Dritten
„Die Bestimmungen des Titels VI des bisherigen EUV über Teils, Titel IV (umnummeriert zu Titel V), Kapitel 1, 4 und 5
die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Straf- AEUV.“
Berlin, den 9. März 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
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