1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010
Zweite Verordnung
zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen
(2. ADN-Änderungsverordnung — 2. ADNÄndV)
Vom 14. Dezember 2010
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 zu
dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale
Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBI.
2007 II S. 1906) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung:
Artikel 1
Die in Genf am 28. und 29. Januar 2010 beschlossenen Änderungen der dem
Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beför-
derung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage
beigefügten Verordnung (BGBI. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 534; 2010 II
S. 122, 123, 1183, 1184) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden
mit einer deutschen Übersetzung als Anlage veröffentlicht.*)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wort-
laut der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die inter-
nationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
in der Anlage beigefügten Verordnung in der vom 1. Januar 2011 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Die Änderungen treten nach Artikel 20 Absatz 5 des ADN-Übereinkom-
mens für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
*) Die Änderungen der dem Übereinkommen in der Anlage beigefügten Verordnung werden als Anlage-
band zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden
Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb
des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010 1535
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität
Vom 11. Oktober 2010
I.
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Com-
puterkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) ist nach seinem Artikel 36 Ab-
satz 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Aserbaidschan am 1. Juli 2010
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen
Montenegro am 1. Juli 2010
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärungen
Portugal am 1. Juli 2010
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen.
II.
Vorbehalte und Erklärungen
A s e r b a i d s c h a n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am
15. März 2010 die folgenden V o r b e h a l t e angebracht und E r k l ä r u n g e n
abgegeben:
(Übersetzung)
“In relation to subparagraph ‘b’ of para- „In Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 Buch-
graph 1 of Article 6 of the Convention, the stabe b des Übereinkommens erklärt die
Republic of Azerbaijan declares that when Republik Aserbaidschan, dass, sofern
acts are not considered dangerous crimes Handlungen nicht als gemeingefährliche
for the general public, they will be evaluated Straftaten angesehen werden, diese nicht
not as criminal offences, but as punishable als Straftaten, sondern als sanktionierbares
acts regarded as a breach of law. In case Verhalten, das einen Rechtsverstoß dar-
the deliberate perpetration of acts subject stellt, eingestuft werden. Sofern die vor-
to the penalty risk which are not treated as sätzliche Begehung von strafbewährten
dangerous crimes for the general public Handlungen, die nicht als gemeingefähr-
(action or inaction) generates a serious liche Straftaten (Handlung oder Unterlas-
harm, then they are treated as crime. sung) angesehen werden, zu einem schwe-
ren Schaden führt, werden die Handlungen
jedoch als Straftaten eingestuft.
In relation to paragraph 3 of Article 6 of In Bezug auf Artikel 6 Absatz 3 des Über-
the Convention, the Republic of Azerbaijan einkommens betrachtet die Republik Aser-
appraises the acts indicated in paragraph 1 baidschan die in Artikel 6 Absatz 1 des
of Article 6 of the Convention not as crimi- Übereinkommens bezeichneten Handlun-
nal offences, but as punishable acts regard- gen nicht als Straftaten, sondern als sank-
ed as a breach of law in case these acts are tionierbares Verhalten, das einen Rechts-
not considered dangerous crimes for gen- verstoß darstellt, sofern diese Handlungen
eral public and stipulates that the given acts nicht als gemeingefährliche Straftaten an-
be subjected to criminal charge only at the gesehen werden, und legt fest, dass die ge-
event of incurrence of serious harm. nannten Handlungen nur unter Strafe ge-
stellt werden, wenn sie zu einem schweren
Schaden geführt haben.
In accordance with Article 42 and Art- Im Einklang mit Artikel 42 und Artikel 4
icle 4, paragraph 2, of the Convention, the Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die
Republic of Azerbaijan declares that crimi- Republik Aserbaidschan, dass strafrechtli-
nal liability occurs if the acts described in che Verantwortlichkeit vorliegt, wenn die in
Article 4 of the Convention result in serious Artikel 4 des Übereinkommens bezeichne-
harm. ten Handlungen zu einem schweren Scha-
den geführt haben.
In accordance with Article 42 and Art- Im Einklang mit Artikel 42 und Artikel 29
icle 29, paragraph 4, of the Convention, the Absatz 4 des Übereinkommens behält sich
Republic of Azerbaijan reserves the right to die Republik Aserbaidschan das Recht vor,
refuse the request for preservation under Ersuchen um Sicherung nach dem genann-
this article in cases where it has reasons to ten Artikel abzulehnen, wenn sie Grund zu
believe that at the time of disclosure the der Annahme hat, dass im Zeitpunkt der
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010
condition of dual criminality cannot be ful- Weitergabe die Voraussetzung der beider-
filled. seitigen Strafbarkeit nicht erfüllt werden
kann.
According to subparagraph ‘a’ of para- Nach Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe a
graph 7 of Article 24 of the Convention, in des Übereinkommens bestimmt die Repu-
case of the absence of an extradition treaty, blik Aserbaidschan das Ministerium der
the Republic of Azerbaijan designates the Justiz als, falls kein Auslieferungsvertrag
Ministry of Justice as a responsible author- besteht, für die Entgegennahme von Er-
ity for receiving inquiries regarding extradi- suchen um Auslieferung und vorläufige Ver-
tion and provisional arrest. haftung zuständige Behörde.
According to subparagraph ‘c’ of para- Nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c
graph 2 of Article 27 of the Convention, the des Übereinkommens bestimmt die Repu-
Republic of Azerbaijan designates the Min- blik Aserbaidschan das Ministerium der
istry of National Security as a responsible Nationalen Sicherheit als Behörde, welche
authority for sending and answering re- die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzu-
quests for mutual assistance and the exe- senden, zu beantworten und zu erledigen.
cution of such requests.
According to subparagraph ‘e’ of para- Nach Artikel 27 Absatz 9 Buchstabe e
graph 9 of Article 27 of the Convention, the des Übereinkommens teilt die Republik
Republic of Azerbaijan informs the Secre- Aserbaidschan dem Generalsekretär mit,
tary General that, for reasons of efficiency, dass Ersuchen nach dem genannten Ab-
requests made under this paragraph are to satz aus Gründen der Effizienz an ihre zen-
be addressed to its central authority. trale Behörde zu richten sind.
According to paragraph 1 of Article 35 of Nach Artikel 35 Absatz 1 des Überein-
the Convention, the Republic of Azerbaijan kommens bestimmt die Republik Aserbaid-
designates the Ministry of National Security schan das Ministerium der Nationalen Si-
as a point of contact available on a twenty- cherheit als Kontaktstelle, die an sieben
four hour, seven-day-a-week basis, in order Wochentagen 24 Stunden täglich zur Ver-
to ensure the provision of immediate assis- fügung steht, um für Zwecke der Ermittlun-
tance for the purpose of investigations or gen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten
proceedings concerning criminal offences in Zusammenhang mit Computersystemen
related to computer systems and data, or und -daten oder für die Erhebung von Be-
collection of evidence in electronic form of weismaterial in elektronischer Form für eine
a criminal offence. Straftat unverzüglich für Unterstützung zu
sorgen.
According to Article 38 of the Conven- Nach Artikel 38 des Übereinkommens er-
tion, the Republic of Azerbaijan declares klärt die Republik Aserbaidschan, dass die
that it is unable to guarantee implementa- Anwendung des Übereinkommens in den
tion of the provisions of the Convention in Hoheitsgebieten der Republik Aserbaid-
its territories occupied by the Republic of schan, die von der Republik Armenien be-
Armenia until the liberation of those terri- setzt sind, erst dann gewährleistet werden
tories from the occupation.” kann, wenn diese Gebiete von der Besat-
zung befreit sind.“
M o n t e n e g r o hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 3. März
2010 den nachstehenden Vo r b e h a l t angebracht und E r k l ä r u n g e n abge-
geben:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 9, para- „In Übereinstimmung mit Artikel 9 Ab-
graph 4, and with regard to Article 9, para- satz 4 und in Bezug auf Artikel 9 Absatz 1
graph 1, item e, of the Convention, Mon- Buchstabe e des Übereinkommens erklärt
tenegro declares that obtaining child Montenegro, dass das Beschaffen von Kin-
pornography through computer systems for derpornographie über Computersysteme
oneself and other persons and possession für sich selbst oder andere und der Besitz
of child pornography in computer systems von Kinderpornographie in Computersys-
or on mediums for storage of computer temen oder auf Computerdatenträgern
data shall not be considered offences in nicht als Straftaten betrachtet werden,
case the person displayed in these materi- wenn die auf diesem Material dargestellte
als turned fourteen years of age and gave Person das vierzehnte Lebensjahr vollendet
his/her consent. und ihr Einverständnis erteilt hat.
In accordance with Article 9, para- In Übereinstimmung mit Artikel 9 Ab-
graph 4, and with regard to Article 9, para- satz 4 und in Bezug auf Artikel 9 Absatz 2
graph 2, item b, of the Convention, Mon- Buchstabe b des Übereinkommens erklärt
tenegro declares that materials which Montenegro, dass Material mit der visuellen
visually display face by which it can be con- Darstellung einer Person mit dem Erschei-
cluded that the person is a minor engaged nungsbild einer minderjährigen Person bei
in an explicit act as stated in Article 9, para- eindeutigen Handlungen im Sinne des Arti-
graph 2, item b, of this Convention shall not kels 9 Absatz 2 Buchstabe b des Überein-
be considered child pornography. kommens nicht als Kinderpornographie be-
trachtet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010 1537
In accordance with Article 14, para- In Übereinstimmung mit Artikel 14 Ab-
graph 3, and with regard to Article 20, of the satz 3 und in Bezug auf Artikel 20 des Über-
Convention, Montenegro declares that einkommens erklärt Montenegro, dass die
measures from Article 20 of the Convention in Artikel 20 des Übereinkommens bezeich-
shall be applied solely on the basis of the neten Maßnahmen nur auf Grundlage eines
decision of a competent Montenegrin court, Beschlusses eines zuständigen montene-
if it is necessary for conducting a criminial grinischen Gerichts angewendet werden,
procedure or for reasons of safety in Mon- wenn dies für die Durchführung eines Straf-
tenegro. verfahrens oder aus Sicherheitsgründen in
Montenegro erforderlich ist.
In accordance with Article 24, para- In Übereinstimmung mit Artikel 24 Ab-
graph 7, of the Convention, Montenegro satz 7 des Übereinkommens erklärt Monte-
declares that the authority responsible for negro, dass die Behörde, die, falls keine
making and receiving requests for extradi- Übereinkunft besteht, für die Stellung und
tion in the absence of an agreement is the Entgegennahme eines Ersuchens um Aus-
Ministry of Justice of Montenegro, address: lieferung zuständig ist, das Ministerium der
Vuka Karadžića 3, 81 000 Podgorica, while Justiz von Montenegro, Anschrift: Vuka
the authority responsible for making and re- Karadžića 3, 81 000 Podgorica, ist; die Be-
ceiving requests for provisional arrest in the hörde, die, falls keine Übereinkunft besteht,
absence of an agreement is the NCB Inter- für die Stellung und Entgegennahme eines
pol in Podgorica, address: Bulevar Svetog Ersuchens um vorläufige Verhaftung zu-
Petra Cetinjskog 22, 81 000 Podgorica. ständig ist, ist NCB Interpol in Podgorica,
Anschrift: Bulevar Svetog Petra Cetinjskog
22, 81 000 Podgorica.
In accordance with Article 27, para-
graph 2, of the Convention. Montenegro In Übereinstimmung mit Artikel 27 Ab-
declares that the central authority desig- satz 2 des Übereinkommens erklärt Monte-
nated for sending and answering requests negro, dass die zentrale Behörde, welche
for mutual assistance, the execution of die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzu-
such requests or their transmission to senden, zu beantworten, zu erledigen oder
the authorities competent for their execu- an die für die Erledigung zuständigen Be-
tion in the absence of an agreement is the hörden weiterzuleiten, falls keine Überein-
Ministry of Justice of Montenegro, address: kunft besteht, das Ministerium der Justiz
Vuka Karadžića 3, 81 000 Podgorica.” von Montenegro, Anschrift: Vuka
Karadžića 3, 81 000 Podgorica, ist.“
P o r t u g a l hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 24. März 2010
die folgenden Vo r b e h a l t e angebracht und E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 24, para- „Im Einklang mit Artikel 24 Absatz 5 des
graph 5, of the Convention, the Portuguese Übereinkommens erklärt die Portugiesische
Republic declares that it shall not grant ex- Republik, dass sie Personen nicht auslie-
tradition of persons who: fert,
a) are to be trialled by an exceptional court a) die vor ein Ausnahmegericht gestellt
or who are to serve a sentence passed werden sollen oder eine von einem sol-
by such a court; chen Gericht verhängte Strafe verbüßen
sollen;
b) it has been proved will be subject to a b) die nachweislich einem Verfahren unter-
trial which affords no legal guarantees worfen sein werden, bei dem es nicht
of criminal proceedings complying with die Rechtsgarantien eines strafrecht-
the conditions internationally recog- lichen Verfahrens gibt, welches die in-
nised as essential to the protection of ternational für den Schutz der Men-
human rights, or will serve their sen- schenrechte als erforderlich ange-
tences in inhuman conditions; sehenen Bedingungen erfüllt, oder die
ihre Strafe unter unmenschlichen Bedin-
gungen verbüßen werden;
c) are being demanded in connection with c) um deren Auslieferung im Zusammen-
an offence punishable with a lifetime hang mit einer Straftat ersucht wird, die
sentence or a lifetime detention order. mit einer lebenslänglichen Freiheitsstra-
fe oder lebenslänglichen Maßregeln der
Sicherung und Besserung bedroht ist.
The Portuguese Republic shall grant ex- Die Portugiesische Republik bewilligt die
tradition only for crimes punishable with Auslieferung nur wegen Straftaten, die mit
penalty of deprivation of liberty superior to einer Freiheitsstrafe von mehr als einem
one year. Jahr bedroht sind.
The Portuguese Republic shall not grant Die Portugiesische Republik bewilligt
extradition of Portuguese nationals. nicht die Auslieferung portugiesischer
Staatsangehöriger.
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010
Portugal shall not grant extradition for of- Portugal bewilligt nicht die Auslieferung
fences punishable with the death penalty wegen Straftaten, die nach dem Recht des
under the law of the requesting State. ersuchenden Staates mit der Todesstrafe
bedroht sind.
Portugal shall authorise transit through its Portugal genehmigt die Durchlieferung
national territory only in respect of persons durch sein Hoheitsgebiet nur in Bezug auf
whose circumstances are such that their Personen, bei denen die Umstände die Be-
extradition may be granted. willigung ihrer Auslieferung erlauben wür-
den.
At the time of deposit of the instrument Bei der Hinterlegung der Ratifikationsur-
of ratification of the Convention, the Por- kunde zum genannten Übereinkommen er-
tugese Republic declares that it will provide klärt die Portugiesische Republik, dass sie
the names and addresses of the authorities im Einklang mit den Artikeln 24 und 27 des
as soon as possible, in accordance with the Übereinkommens die Bezeichnung und An-
terms of Articles 24 and 27 of the Conven- schrift der Behörden so bald wie möglich
tion.“ mitteilen wird.“
P o r t u g a l hat weiter am 30. April 2010 gegenüber dem Generalsekretär noch
die folgenden Erklärungen notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 24, para- „Portugal erklärt nach Artikel 24 Absatz 7
graph 7a, of the Convention, Portugal de- Buchstabe a des Übereinkommens, dass in
clares that in those cases in which the Con- Fällen, in denen das Auslieferungsüberein-
vention on Extradition or other bilateral or kommen oder andere zwei- beziehungswei-
multilateral instruments on extradition are se mehrseitige Auslieferungsübereinkünfte
not applicable, the authority responsible for nicht anzuwenden sind, die für die Stellung
making or receiving requests for extradition oder Entgegennahme eines Ersuchens um
or provisional arrest is the Procuradoria- Auslieferung oder vorläufige Verhaftung zu-
Geral da República (Rua da Escola Politéc- ständige Behörde die Generalstaatsanwalt-
nica, 140 - 1269-269 Lisboa, Portugal). schaft (Procuradoria-Geral da República,
Rua da Escola Politécnica, 140 - 1269-269
Lisboa, Portugal) ist.
In accordance with Article 27, para- Portugal erklärt nach Artikel 27 Absatz 2
graph 2c, of the Convention, Portugal de- Buchstabe c des Übereinkommens, dass
clares that, in the absence of applicable in- die Behörde, welche die Aufgabe hat,
ternational agreements, the authority Rechtshilfeersuchen abzusenden und zu
responsible for sending and answering re- beantworten, die Generalstaatsanwalt-
quests for mutual legal assistance is the schaft (Procuradoria-Geral da República,
Procuradoria-Geral da República (Rua da Rua da Escola Politécnica, 140 - 1269-269
Escola Politécnica, 140 - 1269-269 Lisboa, Lisboa, Portugal) ist, wenn keine anwend-
Portugal. baren völkerrechtlichen Übereinkünfte vor-
handen sind.
In accordance with Article 35, para- Portugal bestimmt nach Artikel 35 Ab-
graph 1, of the Convention, Portugal desig- satz 1 des Übereinkommens als Kontakt-
nates as point of contact for the network stelle für das 24/7-Netzwerk die Kriminal-
24/7 the Policia Judiciária (Rua Gomes Frei- polizei (Policia Judiciária, Rua Gomes
re, 174 - 1169-007 Lisboa, Portugal; tele- Freire, 174 - 1169-007 Lisboa, Portugal;
phone (+351) 218 641 000, fax (+351) 213 Telefon (+351) 218 641 000, Fax (+351) 213
304 260).” 304 260).“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Februar 2010 (BGBl. II S. 218).
Berlin, den 11. Oktober 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
BundesgesetzblattJahrgang2010TeilIINr.37,ausgegebenzuBonnam23. Dezember2010 1539
Bekanntmachung
des deutsch-palästinensischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. November 2010
Das in Ramallah am 30. September 2010 unterzeichne-
te Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Palästinensischen Befreiungs-
organisation zugunsten der Palästinensischen Behörde
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 ist nach seinem
Artikel 5
am 30. September 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. November 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Andreas Gies
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderPalästinensischenBefreiungsorganisation
zugunstenderPalästinensischenBehörde
überFinanzielleZusammenarbeit2010
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland Artikel 1
und (1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
esderPalästinensischenBefreiungsorganisationzugunstender
diePalästinensischeBefreiungsorganisation PalästinensischenBehördeoderanderenauszuwählendenEmp-
zugunstenderPalästinensischenBehörde– fängern,vonderKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW),Frankfurt
amMain,folgendeBeträgezuerhalten:
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen
zwischenderBundesrepublikDeutschlandundderPalästinen- Finanzierungsbeiträgevoninsgesamt30 000 000,–EUR(inWor-
sischenBefreiungsorganisationzugunstenderPalästinensischen ten:dreißigMillionenEuro)fürdieVorhaben:
Behörde, a) Beitragzu„PEGASEIII“(MécanismePalestino-Européende
Gestiondel’AideSocio-Economique)biszu20 000 000,–
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- EUR(inWorten:zwanzigMillionenEuro);
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu
vertiefen, b) „BeschäftigungsprogrammarmutsorientierteInfrastruktur VIII“
biszu3 500 000,–EUR(inWorten:dreiMillionenfünfhun-
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- derttausendEuro);
gendieGrundlagediesesAbkommensist, c) „Europäisch-PalästinensischerKreditgarantiefondsII(EPCGF)“
biszu2 500 000,–EUR(inWorten:zweiMillionenfünfhun-
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklung derttausendEuro);
imPalästinensischenGebietbeizutragen,
d) „Abwasserentsorgung Nablus-West“ (Aufstockung) bis zu
4 000 000,–EUR(inWorten:vierMillionenEuro),
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 29/2010 vom
19. Juni 2010 des Vertretungsbüros der Bundesrepublik wennnachPrüfungderenFörderungswürdigkeitfestgestelltund
DeutschlandinRamallahandiePalästinensischeBefreiungsor- bestätigtwordenist,dasssiealsVorhabendesUmweltschutzes
ganisationzugunstenderPalästinensischenBehörde– oderdersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefondsfür
mittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfeorientierteMaßnah-
sindwiefolgtübereingekommen: menzurArmutsbekämpfungoderalsMaßnahmen,diederVer-
1540 BundesgesetzblattJahrgang2010TeilIINr.37,ausgegebenzuBonnam23. Dezember2010
besserungdergesellschaftlichenStellungderFraudienen,die wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
besonderenVoraussetzungenfürdieFörderungimWegeeines der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu
Finanzierungsbeitragserfüllen. schließendenVerträge,diedeninderBundesrepublikDeutsch-
landgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
(2) KannbeieinemderinAbsatz1bezeichnetenVorhabendie
dortgenannteBestätigungnichterfolgen,soermöglichtesdie (2) DieZusagederinArtikel1Absatz1genanntenBeträge
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Palästinen- entfällt,soweitnichtinnerhalbeinerFristvonachtJahrennach
sischenBefreiungsorganisationzugunstenderPalästinensischen demZusagejahrdieentsprechendenFinanzierungsverträgege-
Behörde,vonderKfWfürdiesesVorhaben,biszurHöhedesvor- schlossenwurden.FürdieseBeträgeendetdieFristmitAblauf
gesehenenFinanzierungsbeitrags,einDarlehenzuerhalten. des31.Dezember2018.
(3) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver- (3) DiePalästinensischeBefreiungsorganisationzugunstender
nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch- Palästinensischen Behörde, soweit sie nicht Empfänger der
landundderPalästinensischenBefreiungsorganisationzuguns- Finanzierungsbeiträgeist,wirdetwaigeRückzahlungsansprüche,
ten der Palästinensischen Behörde durch andere Vorhaben dieaufgrunddernachAbsatz1zuschließendenFinanzierungs-
ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben verträgeentstehenkönnen,gegenüberderKfWgarantieren.
durcheinVorhabenersetzt,dasalsVorhabendesUmweltschut-
zesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefonds
Artikel 3
fürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfeorientierteMaß-
nahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,diederVer- DiePalästinensischeBefreiungsorganisationzugunstender
besserungdergesellschaftlichenStellungderFraudient,diebe- PalästinensischenBehördestelltdieKfWvonsämtlichenSteuern
sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines undsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieimZusammenhang
Finanzierungsbeitragserfüllt,sokanneinFinanzierungsbeitrag, mitAbschlussundDurchführungderinArtikel2Absatz1er-
anderenfallseinDarlehengewährtwerden. wähntenVerträgeimPalästinensischenGebieterhobenwerden.
(4) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
PalästinensischenBefreiungsorganisationzugunstenderPaläs- Artikel 4
tinensischenBehördezueinemspäterenZeitpunktermöglicht, DiePalästinensischeBefreiungsorganisationzugunstender
weitereDarlehenoderFinanzierungsbeiträgezurVorbereitung PalästinensischenBehördeüberlässtbeidensichausderGe-
derinAbsatz1genanntenVorhabenoderweitereFinanzierungs- währungderFinanzierungsbeiträgeergebendenTransportenvon
beiträgefürnotwendigeBegleitmaßnahmenzurDurchführung PersonenundGüternimSee-,Land-undLuftverkehrdenPassa-
undBetreuungderinAbsatz1genanntenVorhabenvonderKfW gierenundLieferantendiefreieWahlderVerkehrsunternehmen,
zuerhalten,findetdiesesAbkommenAnwendung. trifftkeineMaßnahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligung
(5) FinanzierungsbeiträgefürVorbereitungs-undBegleitmaß- der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
nahmennachAbsatz1undAbsatz4werdeninDarlehenumge- Deutschlandausschließenodererschwerenunderteiltgegebe-
wandelt,wennsienichtfürsolcheMaßnahmenverwendetwer- nenfallsdiefüreineBeteiligungdieserVerkehrsunternehmener-
den. forderlichenGenehmigungen.
Artikel 2 Artikel 5
(1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so- Kraft.
GeschehenzuRamallaham30.September2010inzweiUr-
schriften,jedeindeutscher,arabischerundenglischerSprache,
wobeijederWortlautverbindlichist.BeiunterschiedlicherAusle-
gungdesdeutschenunddesarabischenWortlautsistdereng-
lischeWortlautmaßgebend.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
GötzLingenthal
FürdiePalästinensischeBefreiungsorganisation
zugunstenderPalästinensischenBehörde
Dr. R i a d a l - M a l k i
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010 1541
Bekanntmachung
der deutsch-armenischen Vereinbarung
über Zusammenarbeit und Unterstützung
im Rahmen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF)
in Afghanistan
Vom 18. November 2010
Die in Bonn am 8. Januar 2010 und in Eriwan am
11. Januar 2010 unterzeichnete Vereinbarung zwischen
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-
republik Deutschland und dem Verteidigungsministerium
der Republik Armenien über Zusammenarbeit und Unter-
stützung im Rahmen der Internationalen Sicherheits-
unterstützungstruppe (ISAF) in Afghanistan ist nach ihrem
Artikel 12 Absatz 1
am 15. Februar 2010
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. November 2010
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Republik Armenien
über Zusammenarbeit und Unterstützung
im Rahmen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF)
in Afghanistan
Das Bundesministerium der Verteidigung und im Weiteren, in Übereinstimmung mit dem SACEUR
der Bundesrepublik Deutschland OPLAN 10302, dem Deutschen Einsatzkontingent ISAF zur
Unterstützung zugewiesen wird, und Einzelheiten der Zusam-
und
menarbeit zwischen den Parteien fest.
das Verteidigungsministerium
der Republik Armenien, (2) Diese Vereinbarung lässt nationales Recht oder inter-
nationale Verpflichtungen, denen die Parteien unterliegen, unbe-
nachstehend die „Parteien“ genannt – rührt; im Fall von Widersprüchen gehen nationales Recht und in-
ternationale Verpflichtungen vor. Sollten sich aus dieser
eingedenk der Resolution 1386 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinbarung Differenzen ergeben, setzen sich die Parteien ge-
Vereinten Nationen vom 20. Dezember 2001 über die Einrichtung genseitig darüber in Kenntnis.
einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) so-
wie der darauf folgenden Resolutionen,
Artikel 2
unter Berücksichtigung der Festlegungen des militärisch-tech-
Begriffsbestimmungen
nischen Abkommens zwischen der Internationalen Sicherheits-
unterstützungstruppe (ISAF) und der afghanischen Interimsregie- Im Rahmen dieser Vereinbarung gelten die folgenden Begriffs-
rung vom 4. Januar 2002, bestimmungen:
unter Hinweis auf den Supreme Allied Command Europe 1. „Deutsches Einsatzkontingent ISAF“: Deutscher Anteil an der
(SACEUR) OPLAN 10302 vom 4. Mai 2006, Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe im Rahmen
der Beteiligung an der internationalen Sicherheitspräsenz für
unter Hinweis auf die Vereinbarungen in dem am 19. und Afghanistan.
20. Oktober 2009 zwischen der Republik Armenien und der
NATO geschlossenen Briefwechsel hinsichtlich der rechtlichen 2. „Armenisches Einsatzkontingent“: Armenische Kräfte, die
und finanziellen Regelungen die Beteiligung der Republik Arme- entsprechend den Vereinbarungen des am 19. und 20. Okto-
nien an der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ber 2009 geschlossenen Briefwechsels zwischen der Repu-
(ISAF) betreffend, blik Armenien und der NATO festgelegten rechtlichen und
finanziellen Regelungen die Beteiligung der Republik Arme-
unter Berücksichtigung des Übereinkommens zwischen den nien an ISAF betreffend, ISAF unterstellt und im Weiteren, in
Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an Übereinstimmung mit dem SACEUR OPLAN 10302, dem
der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über Deutschen Einsatzkontingent ISAF zur Auftragserfüllung in-
die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) und des nerhalb des Einsatzgebietes unterstellt werden.
Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen (Zusatzprotokoll),
3. „Operationssteuerung“ (Operational Control): Die an einen
beide zur Unterzeichnung aufgelegt in Brüssel am 19. Juni 1995,
Kommandeur delegierte Befugnis, unterstellte Kräfte so zu
führen, dass der Kommandeur bestimmte Missionen oder
in dem Wunsch, zur Zusammenarbeit und Unterstützung im
Aufgaben bewältigen kann; weiterhin die Befugnis, entspre-
Zusammenhang mit der internationalen Sicherheitspräsenz in
chende Truppenteile zu verlegen und die taktische Kontrolle
Afghanistan beizutragen –
über diese Truppenteile zu behalten oder anderen Komman-
sind wie folgt übereingekommen: deuren zuzuweisen.
4. „Taktische Steuerung“ (Tactical Control): Die an einen Kom-
Artikel 1 mandeur delegierte Befugnis, unterstellte Kräfte so zu füh-
ren, dass der Kommandeur bestimmte Missionen oder Auf-
Zweck und Gegenstand
gaben, die gewöhnlich funktional, zeitlich oder örtlich
(1) Diese Vereinbarung legt die Bedingungen, unter denen die beschränkt sind, bewältigen kann. Sie umfasst die Befugnis,
deutsche Partei das Armenische Einsatzkontingent, das der auch einzelne Gruppen des Armenischen Einsatzkontingents
Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) unterstellt geschlossen einzusetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010 1543
Artikel 3 Taktische Steuerung an den Kommandeur des PRT Kunduz
delegieren. Institutionell und national bleibt das Armenische
Zurverfügungstellung von Personal
Einsatzkontingent dem armenischen Verteidigungsministerium
(1) Die armenische Partei stellt in Übereinstimmung mit den unterstellt.
Vereinbarungen des am 19. und 20. Oktober 2009 geschlosse-
(2) Die Aufgabe des Armenischen Einsatzkontingents wird die
nen Briefwechsels zwischen der Republik Armenien und der
Sicherung und Bewachung des Flugplatzes Kunduz sein. Dies
NATO hinsichtlich der rechtlichen und finanziellen Regelungen
umfasst die Bewachung des Flugplatzes, einschließlich der Flug-
die Beteiligung der Republik Armenien an ISAF betreffend, dem
hafengebäude, des Flugbetriebsgeländes sowie die Kontrolle der
Deutschen Einsatzkontingent ISAF ein Armenisches Einsatzkon-
unmittelbaren Nähe des Flugfeldes aber auch Patrouillen in der
tingent bestehend aus
Umgebung des Flugplatzes.
a) einem Infanteriezug,
(3) Darüber hinaus wird das Armenische Einsatzkontingent an
b) Minenräumpersonal, allen Maßnahmen des PRT Kunduz teilnehmen, insbesondere
c) „Role 1“-Sanitätsunterstützung sowie soll es
d) Stabsoffizieren für das Hauptquartier des Provincial a) die Lagerung und Sicherung von Material und Einrichtungen
Reconstruction Team (PRT) Kunduz des Camps in Übereinstimmung mit den Befehlen und Rege-
lungen unterstützen,
zur Verfügung.
b) operative Erfordernisse des Camps unterstützen,
(2) Die Einsatzdauer des Armenischen Einsatzkontingents
beim Deutschen Einsatzkontingent ISAF soll bis zu sechs Mona- c) den ordnungsgemäßen Zustand des durch die deutsche Par-
ten betragen. Die armenische Partei stellt sicher, dass im Falle tei überlassenen Geräts sowie der Ausrüstung sicherstellen
einer vorzeitigen Ablösung von Personal des Armenischen Ein- und
satzkontingents ausreichend qualifiziertes Ersatzpersonal zur d) die Absicherung des eigenen Geräts und der Ausrüstung
Durchführung der Sicherungsaufgaben zur Verfügung steht. sicherstellen.
(3) Die armenische Partei stellt sicher, dass das ausgewählte (4) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Armenischen Ein-
Personal des Armenischen Einsatzkontingents vor Beginn der satzkontingents erfolgt gemäß den für ISAF geltenden Rules of
einsatzvorbereitenden Ausbildung in der Bundesrepublik Engagement (ROE) in der jeweils geltenden Fassung.
Deutschland über die Fähigkeit verfügt, folgende Aufgaben wahr-
(5) Die Verwaltungszuständigkeit für Personalangelegenheiten
nehmen zu können:
(insbesondere die Disziplinargewalt betreffend), einschließlich der
a) Durchführung von Sicherungsaufgaben und Bearbeitung von Beschwerden, wird von den zuständigen Stellen
b) Durchführung von Stabilisierungsaufgaben (Patrouillen, der armenischen Streitkräfte nach deren nationalen Rechtsvor-
Check-Points etc.), schriften ausgeübt. Die zuständigen Stellen der Parteien arbei-
ten bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
c) Durchführung von erweiterten Erste-Hilfe Maßnahmen sowie Disziplin zusammen. Der Kommandeur des Deutschen Einsatz-
d) den Einsatz von Handwaffen (Pistole, Gewehr, Maschinenge- kontingents ISAF kann die Ablösung jedes Angehörigen des
wehr). Armenischen Einsatzkontingents beantragen.
Fahrer müssen im Besitz einer Fahrerlaubnis vergleichbar mit der (6) Die armenische Partei zeigt den Beitrag zu ISAF vor Be-
EU-Klasse C 1 (Lkw bis 7,5 Tonnen) sein. Die Stabsoffiziere, das ginn des Einsatzes der NATO über SHAPE an.
medizinische Personal und der Zugführer sollen über ausreichen-
de Kenntnisse der englischen Sprache (vergleichbar dem Artikel 5
Sprachleistungsprofil 3332 gemäß NATO STANAG) verfügen. Das
Unterstützungsleistungen
übrige Personal soll Grundkenntnisse der englischen Sprache
haben. (1) Die deutsche Partei gewährt dem Armenischen Einsatz-
kontingent in der Bundesrepublik Deutschland und im Einsatz-
(4) In Vorbereitung der einsatzvorbereitenden Ausbildung in
gebiet bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
der Bundesrepublik Deutschland stellt die armenische Partei die
des Einsatzes folgende Unterstützungsleistungen unentgeltlich
notwendige körperliche und dentale Fitness des ausgewählten
unter den für die Bundeswehr geltenden Bedingungen und Stan-
Personals des Armenischen Einsatzkontingents einschließlich
dards:
aller notwendigen Präventivmaßnahmen sicher. Die deutsche
Partei wird, soweit notwendig, eine aktuelle Liste der vorge- a) Gemeinschaftsunterkunft,
schriebenen Präventivmaßnahmen inklusive der Impfungen zur
b) Gemeinschaftsverpflegung,
Verfügung stellen.
c) Wäschereileistungen,
(5) Die armenische Partei wird die deutsche Partei über den
Abschluss der notwendigen Vorbereitungen (Ausbildung, Fahr- d) Fernmeldegerät,
erlaubnisse, Sprachkenntnisse, Präventivmaßnahmen, Impfun- e) Bekleidung und persönliche Ausrüstung, einschließlich per-
gen) vor Beginn der einsatzvorbereitenden Ausbildung in der sönliche Sanitätsausstattung „Soldat im Einsatz“ sowie Mor-
Bundesrepublik Deutschland unterrichten. phinautoinjektion,
(6) Das ausgewählte Personal des Armenischen Einsatzkon- f) Bewaffnung (P8, G36, MG3),
tingents muss über einen von den armenischen Streitkräften oder
in ihrem Namen ausgestellten persönlichen Truppenausweis so- g) Fahrzeuge (WOLF, MUNGO) einschließlich Kraftstoff, Bewaff-
wie einen Reisepass und einen internationalen Impfausweis ver- nung und Instandhaltung sowie
fügen und diese im Einsatz mitführen. Diese Papiere müssen für h) dienstliche benötigte Kommunikationsleistungen.
den gesamten Zeitraum ihres Einsatzes Gültigkeit besitzen.
(2) Die von der deutschen Partei gemäß Einsatzauftrag zur
Verfügung gestellte Bekleidung, Geräte und Ausrüstungsgegen-
Artikel 4
stände sind nach Beendigung des Einsatzes in einsatzbereitem
Einsatz- und Unterstellungsbedingungen Zustand zurückzugeben.
(1) Das Armenische Einsatzkontingent wird seinen Einsatz un- (3) Die deutsche Partei wird die einsatzvorbereitende Aus-
ter der Operationssteuerung des Kommandeurs des Deutschen bildung des Armenischen Einsatzkontingents in der Bundes-
Einsatzkontingents ISAF als Sicherungszug zur Sicherung/Be- republik Deutschland durchführen. Diese dreiwöchige Ausbil-
wachung des Flugplatzes Kunduz durchführen. Dieser wird die dung beinhaltet
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010
a) das Erweiterte Training Flugplatzsicherung, raum der Überlassung werden die deutschen Kennzeichen so-
wie die Hoheitsabzeichen entfernt und die Zulassungsbescheini-
b) Ausbildung hinsichtlich des kulturellen Bewusstseins,
gungen eingezogen.
c) die Ausbildung an Handwaffen (P8, G36, MG3),
(2) Die armenische Partei stellt sicher, dass die Nutzer der
d) die Funkausbildung, überlassenen Fahrzeuge mit dem Fahrzeug selbst sowie seinen
e) die Vermittlung grundlegender Kenntnisse bezüglich des Fah- Sicherheitsbestimmungen vertraut sind und über eine nationale
rens und der Handhabung der zur Nutzung überlassenen oder militärische Fahrerlaubnis verfügen, die sie zum Fahren ver-
Fahrzeuge (WOLF/MUNGO) sowie gleichbarer Fahrzeuge berechtigt.
f) die Einweisung in die persönliche Sanitätsausstattung „Sol- (3) Die armenische Partei wird über jeden Unfall und jede
dat im Einsatz“ und die Anwendung der Morphinautoinjek- Störung eines der überlassenen Fahrzeuge einen detaillierten
tion. Bericht erstellen.
(4) Das Personal des Armenischen Einsatzkontingents kann
in der Bundesrepublik Deutschland und im Einsatzgebiet die Artikel 8
Kantineneinrichtungen, Freizeit- und Betreuungseinrichtungen
sowie im Einsatzgebiet die Marketenderwarenverkaufseinrich- Haftung
tungen und die Feldpostversorgung der Bundeswehr unter den (1) Jede Partei regelt Schäden, die Dritten in Durchführung
gleichen Bedingungen wie Bundeswehrangehörige beziehungs- dieser Vereinbarung zugefügt worden sind, in eigener Zuständig-
weise das Personal des Deutschen Einsatzkontingents ISAF nut- keit. Sind beide Parteien am Schadensfall beteiligt oder ist es
zen. nicht möglich, die alleinige Verantwortung einer der Parteien zu-
(5) Leistungen privaten oder persönlichen Charakters, insbe- zuweisen, werden die Kosten für die Regulierung der Schäden
sondere der Verzehr in den Offizier-, Unteroffizier- und Mann- einvernehmlich geteilt.
schaftsheimen sowie Betreuungseinrichtungen, die Inanspruch-
(2) Für den Fall, dass Angehörige einer Partei im Einsatzge-
nahme der deutschen Marketenderwarenverkaufseinrichtungen
biet im Rahmen der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte oder im
und der Feldpost der Bundeswehr sowie private Telekommunika-
Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung Schäden, insbe-
tion werden unmittelbar von den Betroffenen gegenüber der zu-
sondere Verletzungen (einschließlich Verletzungen mit Todesfol-
ständigen deutschen Stelle vor Ort bezahlt. Alle Zahlungen wer-
ge) verursachen,
den nur in Euro geleistet.
(6) Das Personal des Armenischen Einsatzkontingents erhält a) verzichtet die andere Partei auf eigene Ansprüche gegen die
während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Partei, die darauf beruhen, dass Angehörige oder Vermö-
und im Einsatzland im Falle von Erkrankungen, Verletzungen genswerte der anderen Partei geschädigt wurden, es sei
oder Verwundungen unentgeltlich ambulante und stationäre Be- denn die Schädigung erfolgte grob fahrlässig oder vorsätz-
handlung in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr. Bei zahn- lich;
ärztlichen Leistungen ist der Leistungsumfang auf dringliche kon- b) stellt die eine Partei die andere Partei von allen Ansprüchen
servierende und chirurgische Leistungen begrenzt. Die Kosten frei, die Dritte wegen der Schädigung gegen die andere Par-
für die Inanspruchnahme eines zivilen medizinischen Versor- tei haben.
gungsbereiches sind von der armenischen Partei unmittelbar zu
tragen. Wird im Anschluss an eine Behandlung im Einsatzland (3) Erheben Dritte Ansprüche gegen die deutsche Partei, von
eine weiterführende Therapie, die vor Ort nicht durchgeführt wer- denen die armenische Partei die deutsche Partei nach Absatz 2
den kann, erforderlich, trägt die armenische Partei hierfür die freigestellt hat, so kann die deutsche Partei die Ansprüche für
Kosten. die armenische Partei abwickeln. In diesem Fall erstattet die ar-
menische Partei der deutschen Partei alle zur Abwicklung der
(7) Die deutsche Partei übernimmt den notwendigen Trans-
Ansprüche erbrachten Zahlungen und Auslagen.
port des Personals des Armenischen Einsatzkontingents in Vor-
bereitung auf und im Rahmen des Einsatzes sowie nach dessen (4) Bei Verlust oder Beschädigung von leihweise überlassener
Beendigung unentgeltlich. Die armenische Vertragspartei trägt Ausrüstung und Ausstattung durch das Personal des Armeni-
dafür Sorge, dass für die in diesem Zusammenhang durchzufüh- schen Einsatzkontingents hat die armenische Partei für fahrläs-
renden Lufttransporte eine Befreiung von nationalen Abgaben siges Handeln einzustehen.
und Gebühren in der Republik Armenien gewährt wird.
(5) Im Rahmen der einsatzvorbereitenden Ausbildung in der
Bundesrepublik Deutschland finden die Haftungsregelungen des
Artikel 6
Artikels VIII NATO-Truppenstatut Anwendung.
Vorzeitige Beendigung des Einsatzes
(1) Der Einsatz eines einzelnen Angehörigen des Armenischen Artikel 9
Einsatzkontingents kann insbesondere aus medizinischen und
disziplinarischen Gründen vorzeitig beendet werden. Der natio- Vergütung
nale armenische Befehlshaber berücksichtigt bei seiner Ent- (1) Alle Zahlungen von Gehältern und Vergütungen für das
scheidung hierüber entsprechende deutsche Bitten. Armenische Einsatzkontingent bleiben in Zuständigkeit der
(2) Die Kosten des Rücktransports bei vorzeitiger Beendigung armenischen Partei.
aus medizinischen Gründen oder im Todesfall aus der Bundes-
(2) Die Befreiung des Armenischen Einsatzkontingents von
republik Deutschland und dem Einsatzland einschließlich
Steuern und sonstigen Abgaben richtet sich nach den gültigen
STRATAIRMEDEVAC werden von der deutschen Partei getragen.
Bestimmungen im Einsatzgebiet und denen des PfP-/NATO-
Bei Beendigung aus disziplinarischen Gründen trägt die arme-
Truppenstatuts.
nische Partei die Kosten der Rückführung ab dem Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 10
Artikel 7 Gerichtsbarkeit
Nutzung von Fahrzeugen
Die Gerichte und Behörden der armenischen Partei üben ihre
(1) Die armenische Partei übernimmt die Aufgaben als Halter Gerichtsbarkeit nicht während der einsatzvorbereitenden Ausbil-
der zur Nutzung überlassenen Fahrzeuge der Bundeswehr und dung auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
ist für deren sachgerechten Einsatz verantwortlich. Für den Zeit- aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010 1545
Artikel 11 und gilt für die Dauer der Beteiligung beider Parteien an der Ope-
Meinungsverschiedenheiten ration ISAF.
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder (2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen
dieser Vereinbarung werden ausschließlich durch Beratungen der Parteien jederzeit geändert oder ergänzt werden. Änderun-
zwischen den Parteien beigelegt. gen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform in Form eines
Protokolls, das Bestandteil dieser Vereinbarung wird und ent-
sprechend den Bestimmungen des Absatzes 1 in Kraft tritt.
Artikel 12
(3) Diese Vereinbarung kann jederzeit einvernehmlich been-
Inkrafttreten, Änderung, Kündigung digt oder von jeder der Parteien unter Einhaltung einer Frist von
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die dreißig Tagen schriftlich gekündigt werden. Für die Berechnung
armenische Partei der deutschen Partei mitgeteilt hat, dass die der Frist ist der Eingang der Kündigungserklärung bei der ande-
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind ren Partei maßgebend.
Geschehen zu Bonn am 8. Januar 2010 und zu Eriwan am
11. Januar 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und arme-
nischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
R ü d i g e r Wo l f
Für das Verteidigungsministerium
der Republik Armenien
Yu r i K h a c h a t u r o v
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Abkommens vom 31. März 1992
zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee,
des Nordostatlantiks und der Irischen See
Vom 23. November 2010
Die Änderung vom 22. August 2003 (Ausweitung des ASCOBANS-Abkom-
mensgebiets) (BGBl. 2006 II S. 266, 267) des Abkommens vom 31. März 1992
zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und
der Irischen See (BGBl. 1993 II S. 1113, 1114) ist nach Nummer 6.5.3 des
Abkommens für
Schweden am 31. Oktober 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. II S. 1187).
Berlin, den 23. November 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 25. November 2010
I.
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immu-
nitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138, 1139) ist
nach seinem Artikel 35 Absatz 2 für
Gabun am 22. Oktober 2010
Georgien am 9. April 2010
in Kraft getreten.
II.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat am 11. März 2010 folgende E r k l ä r u n g
abgegeben:
(Übersetzung)
“ … The Government of the United King- „ ... Die Regierung des Vereinigten König-
dom of Great Britain and Northern Ireland reichs Großbritannien und Nordirland
wishes the United Kingdom’s ratification of möchte die Ratifikation des Statuts und des
the aforesaid Statute and Agreement to be Übereinkommens seitens des Vereinigten
extended to the following territories for Königreichs auf die folgenden Hoheits-
whose international relations the United gebiete erstrecken, für deren internationale
Kingdom is responsible: Beziehungen das Vereinigte Königreich ver-
antwortlich ist:
Anguilla Anguilla
Bermuda Bermuda
British Virgin Islands die Britischen Jungferninseln
Cayman Islands die Kaimaninseln
Falkland Islands die Falklandinseln
Montserrat Montserrat
Pitcairn, Henderson, Ducie and Oeno die Pitcairninseln (Ducie, Oeno, Hender-
Islands son und Pitcairn)
St Helena, Ascension and Tristan da St. Helena, Ascension und Tristan da
Cunha Cunha
Sovereign Base Areas of Akrotiri and die britischer Staatshoheit unterstehen-
Dhekelia den Stützpunktgebiete Akrotiri und
Dhekelia
Turks and Caicos Islands die Turks- und Caicosinseln
The Government of the United Kingdom Nach Auffassung der Regierung des
of Great Britain and Northern Ireland con- Vereinigten Königreichs Großbritannien und
siders the extension of the aforesaid Nordirland wird die Erstreckung des Statuts
Statute and Agreement to take effect from und des Übereinkommens mit dem Tag
the date of deposit of this notification, … .” der Hinterlegung dieser Notifikation wirk-
sam … .“
A r g e n t i n i e n hat am 19. Mai 2010 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“[The Argentine Government refers] to „[Die argentinische Regierung nimmt
the attempt to extend the application of the Bezug] auf den Versuch des Vereinigten
Agreement to the Islas Malvinas, Georgias Königreichs Großbritannien und Nordirland
del Sur and Sandwich del Sur on the part of vom 11. März 2010, die Anwendung des
the United Kingdom of Great Britain and Übereinkommens auf die Islas Malvinas,
Northern Ireland dated 11 March 2010. Georgias del Sur und Sandwich del Sur zu
erstrecken.
The Argentine Government recalls that Die argentinische Regierung erinnert da-
the Islas Malvinas, Georgias del Sur and ran, dass die Islas Malvinas, Georgias del
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010 1547
Sandwich del Sur and the surrounding Sur und Sandwich del Sur und der sie je-
maritime areas are an integral part of the weils umgebende Meeresraum Bestandtei-
Argentine national territory and are illegally le des argentinischen Hoheitsgebiets sind
occupied by the United Kingdom of Great und dass sie vom Vereinigten Königreich
Britain and Northern Ireland, being the sub- Großbritannien und Nordirland widerrecht-
ject of a sovereignty dispute between both lich besetzt und daher Gegenstand eines
countries which is recognized by several von mehreren internationalen Organisatio-
international organizations. nen anerkannten Souveränitätskonflikts
zwischen beiden Ländern sind.
The General Assembly of the United Na- Die Generalversammlung der Vereinten
tions adopted resolutions 2065 (XX), 316[0] Nationen hat die Resolutionen 2065 (XX),
(XXVIII), 31/49, 37/9, 38/12, 39/6, 40/21, 316[0] (XXVIII), 31/49, 37/9, 38/12, 39/6,
41/40, 42/19 and 43/25, in which the sov- 40/21, 41/40, 42/19 und 43/25 angenom-
ereignty dispute referred to as the ‘Question men, in denen der Souveränitätskonflikt,
of the Malvinas Islands’ is recognized and der als ,Frage der Malwinen‘ bezeichnet
the Governments of the Argentine Republic wird, anerkannt wird und die Regierungen
and the United Kingdom of Great Britain der Argentinischen Republik und des Ver-
and Northern Ireland are urged to resume einigten Königreichs Großbritannien und
negotiations in order to find as soon as pos- Nordirland nachdrücklich aufgefordert wer-
sible a peaceful and lasting solution to the den, die Verhandlungen wiederaufzuneh-
dispute. Concurrently, the Special Commit- men, um so rasch wie möglich zu einer
tee on Decolonization of the United Nations friedlichen und endgültigen Lösung des
has repeatedly affirmed this view. Also, the Konflikts zu gelangen. Gleichzeitig hat der
General Assembly of the Organization of Sonderausschuss der Vereinten Nationen
American States adopted, on 4 June 2009, für Entkolonialisierung diese Auffassung
a new pronouncement, in similar terms, on mehrfach bekräftigt. Darüber hinaus hat die
the question. Generalversammlung der Organisation
Amerikanischer Staaten am 4. Juni 2009
eine Äußerung ähnlichen Inhalts in dieser
Frage angenommen.
Therefore, the Argentine Government ob- Die argentinische Regierung erhebt da-
jects and rejects the British attempt to ex- her Einspruch gegen den britischen Ver-
tend the application of the Agreement on such, die Anwendung des Übereinkom-
the Privileges and Immunities of the Inter- mens über die Vorrechte und Immunitäten
national Criminal Court to the Islas Mal- des Internationalen Strafgerichtshofs auf
vinas. die Islas Malvinas zu erstrecken, und weist
diesen zurück.
The Argentine Government reaffirms its Die argentinische Regierung bekräftigt
legitimate sovereign rights over the Islas ihre legitimen Hoheitsrechte über die Islas
Malvinas, Georgias del Sur and Sandwich Malvinas, Georgias del Sur und Sandwich
del Sur and the surrounding maritime del Sur und den sie jeweils umgebenden
areas.” Meeresraum.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II S. 59).
Berlin, den 25. November 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.
Bezugspreis dieser Ausgabe: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten).
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis des Anlagebandes: 12,65 € (11,20 € zuzüglich 1,45 € Versand- Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
kosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen
und Beständen weit wandernder Fische
Vom 30. November 2010
Das Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmun-
gen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fisch-
beständen und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022, 1023)
ist nach seinem Artikel 40 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Indonesien am 28. Oktober 2009
Nigeria am 2. Dezember 2009
St. Vincent und die Grenadinen am 28. November 2010.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. September 2009 (BGBl. II S. 1177).
Berlin, den 30. November 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt
1533
Teil II G 1998
2010 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010 Nr. 37
Tag Inhalt Seite
14.12. 2010 Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen (2. ADN-Änderungsver-
ordnung – 2. ADNÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1534
11.10. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats über Computer-
kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1535
2.11. 2010 Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1539
18.11. 2010 Bekanntmachung der deutsch-armenischen Vereinbarung über Zusammenarbeit und Unterstützung
im Rahmen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) in Afghanistan . . . . . . . . . . . . 1541
23.11. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung des Abkommens vom 31. März 1992 zur
Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und der Irischen See . . . . . . . 1545
25.11. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immuni-
täten des Internationalen Strafgerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1546
30.11. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung der
Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über
die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit
wandernder Fische . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1548
Die Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen
Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung (2. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember
2010) werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anla-
gebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung
gegen Kostenerstattung.
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010
Zweite Verordnung
zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen
(2. ADN-Änderungsverordnung — 2. ADNÄndV)
Vom 14. Dezember 2010
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 zu
dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale
Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBI.
2007 II S. 1906) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung:
Artikel 1
Die in Genf am 28. und 29. Januar 2010 beschlossenen Änderungen der dem
Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beför-
derung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage
beigefügten Verordnung (BGBI. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 534; 2010 II
S. 122, 123, 1183, 1184) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden
mit einer deutschen Übersetzung als Anlage veröffentlicht.*)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wort-
laut der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die inter-
nationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
in der Anlage beigefügten Verordnung in der vom 1. Januar 2011 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Die Änderungen treten nach Artikel 20 Absatz 5 des ADN-Übereinkom-
mens für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
*) Die Änderungen der dem Übereinkommen in der Anlage beigefügten Verordnung werden als Anlage-
band zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden
Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb
des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010 1535
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität
Vom 11. Oktober 2010
I.
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Com-
puterkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) ist nach seinem Artikel 36 Ab-
satz 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Aserbaidschan am 1. Juli 2010
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen
Montenegro am 1. Juli 2010
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärungen
Portugal am 1. Juli 2010
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen.
II.
Vorbehalte und Erklärungen
A s e r b a i d s c h a n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am
15. März 2010 die folgenden V o r b e h a l t e angebracht und E r k l ä r u n g e n
abgegeben:
(Übersetzung)
“In relation to subparagraph ‘b’ of para- „In Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 Buch-
graph 1 of Article 6 of the Convention, the stabe b des Übereinkommens erklärt die
Republic of Azerbaijan declares that when Republik Aserbaidschan, dass, sofern
acts are not considered dangerous crimes Handlungen nicht als gemeingefährliche
for the general public, they will be evaluated Straftaten angesehen werden, diese nicht
not as criminal offences, but as punishable als Straftaten, sondern als sanktionierbares
acts regarded as a breach of law. In case Verhalten, das einen Rechtsverstoß dar-
the deliberate perpetration of acts subject stellt, eingestuft werden. Sofern die vor-
to the penalty risk which are not treated as sätzliche Begehung von strafbewährten
dangerous crimes for the general public Handlungen, die nicht als gemeingefähr-
(action or inaction) generates a serious liche Straftaten (Handlung oder Unterlas-
harm, then they are treated as crime. sung) angesehen werden, zu einem schwe-
ren Schaden führt, werden die Handlungen
jedoch als Straftaten eingestuft.
In relation to paragraph 3 of Article 6 of In Bezug auf Artikel 6 Absatz 3 des Über-
the Convention, the Republic of Azerbaijan einkommens betrachtet die Republik Aser-
appraises the acts indicated in paragraph 1 baidschan die in Artikel 6 Absatz 1 des
of Article 6 of the Convention not as crimi- Übereinkommens bezeichneten Handlun-
nal offences, but as punishable acts regard- gen nicht als Straftaten, sondern als sank-
ed as a breach of law in case these acts are tionierbares Verhalten, das einen Rechts-
not considered dangerous crimes for gen- verstoß darstellt, sofern diese Handlungen
eral public and stipulates that the given acts nicht als gemeingefährliche Straftaten an-
be subjected to criminal charge only at the gesehen werden, und legt fest, dass die ge-
event of incurrence of serious harm. nannten Handlungen nur unter Strafe ge-
stellt werden, wenn sie zu einem schweren
Schaden geführt haben.
In accordance with Article 42 and Art- Im Einklang mit Artikel 42 und Artikel 4
icle 4, paragraph 2, of the Convention, the Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die
Republic of Azerbaijan declares that crimi- Republik Aserbaidschan, dass strafrechtli-
nal liability occurs if the acts described in che Verantwortlichkeit vorliegt, wenn die in
Article 4 of the Convention result in serious Artikel 4 des Übereinkommens bezeichne-
harm. ten Handlungen zu einem schweren Scha-
den geführt haben.
In accordance with Article 42 and Art- Im Einklang mit Artikel 42 und Artikel 29
icle 29, paragraph 4, of the Convention, the Absatz 4 des Übereinkommens behält sich
Republic of Azerbaijan reserves the right to die Republik Aserbaidschan das Recht vor,
refuse the request for preservation under Ersuchen um Sicherung nach dem genann-
this article in cases where it has reasons to ten Artikel abzulehnen, wenn sie Grund zu
believe that at the time of disclosure the der Annahme hat, dass im Zeitpunkt der
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010
condition of dual criminality cannot be ful- Weitergabe die Voraussetzung der beider-
filled. seitigen Strafbarkeit nicht erfüllt werden
kann.
According to subparagraph ‘a’ of para- Nach Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe a
graph 7 of Article 24 of the Convention, in des Übereinkommens bestimmt die Repu-
case of the absence of an extradition treaty, blik Aserbaidschan das Ministerium der
the Republic of Azerbaijan designates the Justiz als, falls kein Auslieferungsvertrag
Ministry of Justice as a responsible author- besteht, für die Entgegennahme von Er-
ity for receiving inquiries regarding extradi- suchen um Auslieferung und vorläufige Ver-
tion and provisional arrest. haftung zuständige Behörde.
According to subparagraph ‘c’ of para- Nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c
graph 2 of Article 27 of the Convention, the des Übereinkommens bestimmt die Repu-
Republic of Azerbaijan designates the Min- blik Aserbaidschan das Ministerium der
istry of National Security as a responsible Nationalen Sicherheit als Behörde, welche
authority for sending and answering re- die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzu-
quests for mutual assistance and the exe- senden, zu beantworten und zu erledigen.
cution of such requests.
According to subparagraph ‘e’ of para- Nach Artikel 27 Absatz 9 Buchstabe e
graph 9 of Article 27 of the Convention, the des Übereinkommens teilt die Republik
Republic of Azerbaijan informs the Secre- Aserbaidschan dem Generalsekretär mit,
tary General that, for reasons of efficiency, dass Ersuchen nach dem genannten Ab-
requests made under this paragraph are to satz aus Gründen der Effizienz an ihre zen-
be addressed to its central authority. trale Behörde zu richten sind.
According to paragraph 1 of Article 35 of Nach Artikel 35 Absatz 1 des Überein-
the Convention, the Republic of Azerbaijan kommens bestimmt die Republik Aserbaid-
designates the Ministry of National Security schan das Ministerium der Nationalen Si-
as a point of contact available on a twenty- cherheit als Kontaktstelle, die an sieben
four hour, seven-day-a-week basis, in order Wochentagen 24 Stunden täglich zur Ver-
to ensure the provision of immediate assis- fügung steht, um für Zwecke der Ermittlun-
tance for the purpose of investigations or gen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten
proceedings concerning criminal offences in Zusammenhang mit Computersystemen
related to computer systems and data, or und -daten oder für die Erhebung von Be-
collection of evidence in electronic form of weismaterial in elektronischer Form für eine
a criminal offence. Straftat unverzüglich für Unterstützung zu
sorgen.
According to Article 38 of the Conven- Nach Artikel 38 des Übereinkommens er-
tion, the Republic of Azerbaijan declares klärt die Republik Aserbaidschan, dass die
that it is unable to guarantee implementa- Anwendung des Übereinkommens in den
tion of the provisions of the Convention in Hoheitsgebieten der Republik Aserbaid-
its territories occupied by the Republic of schan, die von der Republik Armenien be-
Armenia until the liberation of those terri- setzt sind, erst dann gewährleistet werden
tories from the occupation.” kann, wenn diese Gebiete von der Besat-
zung befreit sind.“
M o n t e n e g r o hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 3. März
2010 den nachstehenden Vo r b e h a l t angebracht und E r k l ä r u n g e n abge-
geben:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 9, para- „In Übereinstimmung mit Artikel 9 Ab-
graph 4, and with regard to Article 9, para- satz 4 und in Bezug auf Artikel 9 Absatz 1
graph 1, item e, of the Convention, Mon- Buchstabe e des Übereinkommens erklärt
tenegro declares that obtaining child Montenegro, dass das Beschaffen von Kin-
pornography through computer systems for derpornographie über Computersysteme
oneself and other persons and possession für sich selbst oder andere und der Besitz
of child pornography in computer systems von Kinderpornographie in Computersys-
or on mediums for storage of computer temen oder auf Computerdatenträgern
data shall not be considered offences in nicht als Straftaten betrachtet werden,
case the person displayed in these materi- wenn die auf diesem Material dargestellte
als turned fourteen years of age and gave Person das vierzehnte Lebensjahr vollendet
his/her consent. und ihr Einverständnis erteilt hat.
In accordance with Article 9, para- In Übereinstimmung mit Artikel 9 Ab-
graph 4, and with regard to Article 9, para- satz 4 und in Bezug auf Artikel 9 Absatz 2
graph 2, item b, of the Convention, Mon- Buchstabe b des Übereinkommens erklärt
tenegro declares that materials which Montenegro, dass Material mit der visuellen
visually display face by which it can be con- Darstellung einer Person mit dem Erschei-
cluded that the person is a minor engaged nungsbild einer minderjährigen Person bei
in an explicit act as stated in Article 9, para- eindeutigen Handlungen im Sinne des Arti-
graph 2, item b, of this Convention shall not kels 9 Absatz 2 Buchstabe b des Überein-
be considered child pornography. kommens nicht als Kinderpornographie be-
trachtet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010 1537
In accordance with Article 14, para- In Übereinstimmung mit Artikel 14 Ab-
graph 3, and with regard to Article 20, of the satz 3 und in Bezug auf Artikel 20 des Über-
Convention, Montenegro declares that einkommens erklärt Montenegro, dass die
measures from Article 20 of the Convention in Artikel 20 des Übereinkommens bezeich-
shall be applied solely on the basis of the neten Maßnahmen nur auf Grundlage eines
decision of a competent Montenegrin court, Beschlusses eines zuständigen montene-
if it is necessary for conducting a criminial grinischen Gerichts angewendet werden,
procedure or for reasons of safety in Mon- wenn dies für die Durchführung eines Straf-
tenegro. verfahrens oder aus Sicherheitsgründen in
Montenegro erforderlich ist.
In accordance with Article 24, para- In Übereinstimmung mit Artikel 24 Ab-
graph 7, of the Convention, Montenegro satz 7 des Übereinkommens erklärt Monte-
declares that the authority responsible for negro, dass die Behörde, die, falls keine
making and receiving requests for extradi- Übereinkunft besteht, für die Stellung und
tion in the absence of an agreement is the Entgegennahme eines Ersuchens um Aus-
Ministry of Justice of Montenegro, address: lieferung zuständig ist, das Ministerium der
Vuka Karadžića 3, 81 000 Podgorica, while Justiz von Montenegro, Anschrift: Vuka
the authority responsible for making and re- Karadžića 3, 81 000 Podgorica, ist; die Be-
ceiving requests for provisional arrest in the hörde, die, falls keine Übereinkunft besteht,
absence of an agreement is the NCB Inter- für die Stellung und Entgegennahme eines
pol in Podgorica, address: Bulevar Svetog Ersuchens um vorläufige Verhaftung zu-
Petra Cetinjskog 22, 81 000 Podgorica. ständig ist, ist NCB Interpol in Podgorica,
Anschrift: Bulevar Svetog Petra Cetinjskog
22, 81 000 Podgorica.
In accordance with Article 27, para-
graph 2, of the Convention. Montenegro In Übereinstimmung mit Artikel 27 Ab-
declares that the central authority desig- satz 2 des Übereinkommens erklärt Monte-
nated for sending and answering requests negro, dass die zentrale Behörde, welche
for mutual assistance, the execution of die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzu-
such requests or their transmission to senden, zu beantworten, zu erledigen oder
the authorities competent for their execu- an die für die Erledigung zuständigen Be-
tion in the absence of an agreement is the hörden weiterzuleiten, falls keine Überein-
Ministry of Justice of Montenegro, address: kunft besteht, das Ministerium der Justiz
Vuka Karadžića 3, 81 000 Podgorica.” von Montenegro, Anschrift: Vuka
Karadžića 3, 81 000 Podgorica, ist.“
P o r t u g a l hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 24. März 2010
die folgenden Vo r b e h a l t e angebracht und E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 24, para- „Im Einklang mit Artikel 24 Absatz 5 des
graph 5, of the Convention, the Portuguese Übereinkommens erklärt die Portugiesische
Republic declares that it shall not grant ex- Republik, dass sie Personen nicht auslie-
tradition of persons who: fert,
a) are to be trialled by an exceptional court a) die vor ein Ausnahmegericht gestellt
or who are to serve a sentence passed werden sollen oder eine von einem sol-
by such a court; chen Gericht verhängte Strafe verbüßen
sollen;
b) it has been proved will be subject to a b) die nachweislich einem Verfahren unter-
trial which affords no legal guarantees worfen sein werden, bei dem es nicht
of criminal proceedings complying with die Rechtsgarantien eines strafrecht-
the conditions internationally recog- lichen Verfahrens gibt, welches die in-
nised as essential to the protection of ternational für den Schutz der Men-
human rights, or will serve their sen- schenrechte als erforderlich ange-
tences in inhuman conditions; sehenen Bedingungen erfüllt, oder die
ihre Strafe unter unmenschlichen Bedin-
gungen verbüßen werden;
c) are being demanded in connection with c) um deren Auslieferung im Zusammen-
an offence punishable with a lifetime hang mit einer Straftat ersucht wird, die
sentence or a lifetime detention order. mit einer lebenslänglichen Freiheitsstra-
fe oder lebenslänglichen Maßregeln der
Sicherung und Besserung bedroht ist.
The Portuguese Republic shall grant ex- Die Portugiesische Republik bewilligt die
tradition only for crimes punishable with Auslieferung nur wegen Straftaten, die mit
penalty of deprivation of liberty superior to einer Freiheitsstrafe von mehr als einem
one year. Jahr bedroht sind.
The Portuguese Republic shall not grant Die Portugiesische Republik bewilligt
extradition of Portuguese nationals. nicht die Auslieferung portugiesischer
Staatsangehöriger.
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010
Portugal shall not grant extradition for of- Portugal bewilligt nicht die Auslieferung
fences punishable with the death penalty wegen Straftaten, die nach dem Recht des
under the law of the requesting State. ersuchenden Staates mit der Todesstrafe
bedroht sind.
Portugal shall authorise transit through its Portugal genehmigt die Durchlieferung
national territory only in respect of persons durch sein Hoheitsgebiet nur in Bezug auf
whose circumstances are such that their Personen, bei denen die Umstände die Be-
extradition may be granted. willigung ihrer Auslieferung erlauben wür-
den.
At the time of deposit of the instrument Bei der Hinterlegung der Ratifikationsur-
of ratification of the Convention, the Por- kunde zum genannten Übereinkommen er-
tugese Republic declares that it will provide klärt die Portugiesische Republik, dass sie
the names and addresses of the authorities im Einklang mit den Artikeln 24 und 27 des
as soon as possible, in accordance with the Übereinkommens die Bezeichnung und An-
terms of Articles 24 and 27 of the Conven- schrift der Behörden so bald wie möglich
tion.“ mitteilen wird.“
P o r t u g a l hat weiter am 30. April 2010 gegenüber dem Generalsekretär noch
die folgenden Erklärungen notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 24, para- „Portugal erklärt nach Artikel 24 Absatz 7
graph 7a, of the Convention, Portugal de- Buchstabe a des Übereinkommens, dass in
clares that in those cases in which the Con- Fällen, in denen das Auslieferungsüberein-
vention on Extradition or other bilateral or kommen oder andere zwei- beziehungswei-
multilateral instruments on extradition are se mehrseitige Auslieferungsübereinkünfte
not applicable, the authority responsible for nicht anzuwenden sind, die für die Stellung
making or receiving requests for extradition oder Entgegennahme eines Ersuchens um
or provisional arrest is the Procuradoria- Auslieferung oder vorläufige Verhaftung zu-
Geral da República (Rua da Escola Politéc- ständige Behörde die Generalstaatsanwalt-
nica, 140 - 1269-269 Lisboa, Portugal). schaft (Procuradoria-Geral da República,
Rua da Escola Politécnica, 140 - 1269-269
Lisboa, Portugal) ist.
In accordance with Article 27, para- Portugal erklärt nach Artikel 27 Absatz 2
graph 2c, of the Convention, Portugal de- Buchstabe c des Übereinkommens, dass
clares that, in the absence of applicable in- die Behörde, welche die Aufgabe hat,
ternational agreements, the authority Rechtshilfeersuchen abzusenden und zu
responsible for sending and answering re- beantworten, die Generalstaatsanwalt-
quests for mutual legal assistance is the schaft (Procuradoria-Geral da República,
Procuradoria-Geral da República (Rua da Rua da Escola Politécnica, 140 - 1269-269
Escola Politécnica, 140 - 1269-269 Lisboa, Lisboa, Portugal) ist, wenn keine anwend-
Portugal. baren völkerrechtlichen Übereinkünfte vor-
handen sind.
In accordance with Article 35, para- Portugal bestimmt nach Artikel 35 Ab-
graph 1, of the Convention, Portugal desig- satz 1 des Übereinkommens als Kontakt-
nates as point of contact for the network stelle für das 24/7-Netzwerk die Kriminal-
24/7 the Policia Judiciária (Rua Gomes Frei- polizei (Policia Judiciária, Rua Gomes
re, 174 - 1169-007 Lisboa, Portugal; tele- Freire, 174 - 1169-007 Lisboa, Portugal;
phone (+351) 218 641 000, fax (+351) 213 Telefon (+351) 218 641 000, Fax (+351) 213
304 260).” 304 260).“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Februar 2010 (BGBl. II S. 218).
Berlin, den 11. Oktober 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
BundesgesetzblattJahrgang2010TeilIINr.37,ausgegebenzuBonnam23. Dezember2010 1539
Bekanntmachung
des deutsch-palästinensischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. November 2010
Das in Ramallah am 30. September 2010 unterzeichne-
te Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Palästinensischen Befreiungs-
organisation zugunsten der Palästinensischen Behörde
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 ist nach seinem
Artikel 5
am 30. September 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. November 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Andreas Gies
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderPalästinensischenBefreiungsorganisation
zugunstenderPalästinensischenBehörde
überFinanzielleZusammenarbeit2010
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland Artikel 1
und (1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
esderPalästinensischenBefreiungsorganisationzugunstender
diePalästinensischeBefreiungsorganisation PalästinensischenBehördeoderanderenauszuwählendenEmp-
zugunstenderPalästinensischenBehörde– fängern,vonderKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW),Frankfurt
amMain,folgendeBeträgezuerhalten:
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen
zwischenderBundesrepublikDeutschlandundderPalästinen- Finanzierungsbeiträgevoninsgesamt30 000 000,–EUR(inWor-
sischenBefreiungsorganisationzugunstenderPalästinensischen ten:dreißigMillionenEuro)fürdieVorhaben:
Behörde, a) Beitragzu„PEGASEIII“(MécanismePalestino-Européende
Gestiondel’AideSocio-Economique)biszu20 000 000,–
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- EUR(inWorten:zwanzigMillionenEuro);
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu
vertiefen, b) „BeschäftigungsprogrammarmutsorientierteInfrastruktur VIII“
biszu3 500 000,–EUR(inWorten:dreiMillionenfünfhun-
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- derttausendEuro);
gendieGrundlagediesesAbkommensist, c) „Europäisch-PalästinensischerKreditgarantiefondsII(EPCGF)“
biszu2 500 000,–EUR(inWorten:zweiMillionenfünfhun-
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklung derttausendEuro);
imPalästinensischenGebietbeizutragen,
d) „Abwasserentsorgung Nablus-West“ (Aufstockung) bis zu
4 000 000,–EUR(inWorten:vierMillionenEuro),
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 29/2010 vom
19. Juni 2010 des Vertretungsbüros der Bundesrepublik wennnachPrüfungderenFörderungswürdigkeitfestgestelltund
DeutschlandinRamallahandiePalästinensischeBefreiungsor- bestätigtwordenist,dasssiealsVorhabendesUmweltschutzes
ganisationzugunstenderPalästinensischenBehörde– oderdersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefondsfür
mittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfeorientierteMaßnah-
sindwiefolgtübereingekommen: menzurArmutsbekämpfungoderalsMaßnahmen,diederVer-
1540 BundesgesetzblattJahrgang2010TeilIINr.37,ausgegebenzuBonnam23. Dezember2010
besserungdergesellschaftlichenStellungderFraudienen,die wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
besonderenVoraussetzungenfürdieFörderungimWegeeines der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu
Finanzierungsbeitragserfüllen. schließendenVerträge,diedeninderBundesrepublikDeutsch-
landgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
(2) KannbeieinemderinAbsatz1bezeichnetenVorhabendie
dortgenannteBestätigungnichterfolgen,soermöglichtesdie (2) DieZusagederinArtikel1Absatz1genanntenBeträge
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Palästinen- entfällt,soweitnichtinnerhalbeinerFristvonachtJahrennach
sischenBefreiungsorganisationzugunstenderPalästinensischen demZusagejahrdieentsprechendenFinanzierungsverträgege-
Behörde,vonderKfWfürdiesesVorhaben,biszurHöhedesvor- schlossenwurden.FürdieseBeträgeendetdieFristmitAblauf
gesehenenFinanzierungsbeitrags,einDarlehenzuerhalten. des31.Dezember2018.
(3) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver- (3) DiePalästinensischeBefreiungsorganisationzugunstender
nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch- Palästinensischen Behörde, soweit sie nicht Empfänger der
landundderPalästinensischenBefreiungsorganisationzuguns- Finanzierungsbeiträgeist,wirdetwaigeRückzahlungsansprüche,
ten der Palästinensischen Behörde durch andere Vorhaben dieaufgrunddernachAbsatz1zuschließendenFinanzierungs-
ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben verträgeentstehenkönnen,gegenüberderKfWgarantieren.
durcheinVorhabenersetzt,dasalsVorhabendesUmweltschut-
zesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefonds
Artikel 3
fürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfeorientierteMaß-
nahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,diederVer- DiePalästinensischeBefreiungsorganisationzugunstender
besserungdergesellschaftlichenStellungderFraudient,diebe- PalästinensischenBehördestelltdieKfWvonsämtlichenSteuern
sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines undsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieimZusammenhang
Finanzierungsbeitragserfüllt,sokanneinFinanzierungsbeitrag, mitAbschlussundDurchführungderinArtikel2Absatz1er-
anderenfallseinDarlehengewährtwerden. wähntenVerträgeimPalästinensischenGebieterhobenwerden.
(4) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
PalästinensischenBefreiungsorganisationzugunstenderPaläs- Artikel 4
tinensischenBehördezueinemspäterenZeitpunktermöglicht, DiePalästinensischeBefreiungsorganisationzugunstender
weitereDarlehenoderFinanzierungsbeiträgezurVorbereitung PalästinensischenBehördeüberlässtbeidensichausderGe-
derinAbsatz1genanntenVorhabenoderweitereFinanzierungs- währungderFinanzierungsbeiträgeergebendenTransportenvon
beiträgefürnotwendigeBegleitmaßnahmenzurDurchführung PersonenundGüternimSee-,Land-undLuftverkehrdenPassa-
undBetreuungderinAbsatz1genanntenVorhabenvonderKfW gierenundLieferantendiefreieWahlderVerkehrsunternehmen,
zuerhalten,findetdiesesAbkommenAnwendung. trifftkeineMaßnahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligung
(5) FinanzierungsbeiträgefürVorbereitungs-undBegleitmaß- der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
nahmennachAbsatz1undAbsatz4werdeninDarlehenumge- Deutschlandausschließenodererschwerenunderteiltgegebe-
wandelt,wennsienichtfürsolcheMaßnahmenverwendetwer- nenfallsdiefüreineBeteiligungdieserVerkehrsunternehmener-
den. forderlichenGenehmigungen.
Artikel 2 Artikel 5
(1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so- Kraft.
GeschehenzuRamallaham30.September2010inzweiUr-
schriften,jedeindeutscher,arabischerundenglischerSprache,
wobeijederWortlautverbindlichist.BeiunterschiedlicherAusle-
gungdesdeutschenunddesarabischenWortlautsistdereng-
lischeWortlautmaßgebend.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
GötzLingenthal
FürdiePalästinensischeBefreiungsorganisation
zugunstenderPalästinensischenBehörde
Dr. R i a d a l - M a l k i
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010 1541
Bekanntmachung
der deutsch-armenischen Vereinbarung
über Zusammenarbeit und Unterstützung
im Rahmen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF)
in Afghanistan
Vom 18. November 2010
Die in Bonn am 8. Januar 2010 und in Eriwan am
11. Januar 2010 unterzeichnete Vereinbarung zwischen
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-
republik Deutschland und dem Verteidigungsministerium
der Republik Armenien über Zusammenarbeit und Unter-
stützung im Rahmen der Internationalen Sicherheits-
unterstützungstruppe (ISAF) in Afghanistan ist nach ihrem
Artikel 12 Absatz 1
am 15. Februar 2010
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. November 2010
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Republik Armenien
über Zusammenarbeit und Unterstützung
im Rahmen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF)
in Afghanistan
Das Bundesministerium der Verteidigung und im Weiteren, in Übereinstimmung mit dem SACEUR
der Bundesrepublik Deutschland OPLAN 10302, dem Deutschen Einsatzkontingent ISAF zur
Unterstützung zugewiesen wird, und Einzelheiten der Zusam-
und
menarbeit zwischen den Parteien fest.
das Verteidigungsministerium
der Republik Armenien, (2) Diese Vereinbarung lässt nationales Recht oder inter-
nationale Verpflichtungen, denen die Parteien unterliegen, unbe-
nachstehend die „Parteien“ genannt – rührt; im Fall von Widersprüchen gehen nationales Recht und in-
ternationale Verpflichtungen vor. Sollten sich aus dieser
eingedenk der Resolution 1386 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinbarung Differenzen ergeben, setzen sich die Parteien ge-
Vereinten Nationen vom 20. Dezember 2001 über die Einrichtung genseitig darüber in Kenntnis.
einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) so-
wie der darauf folgenden Resolutionen,
Artikel 2
unter Berücksichtigung der Festlegungen des militärisch-tech-
Begriffsbestimmungen
nischen Abkommens zwischen der Internationalen Sicherheits-
unterstützungstruppe (ISAF) und der afghanischen Interimsregie- Im Rahmen dieser Vereinbarung gelten die folgenden Begriffs-
rung vom 4. Januar 2002, bestimmungen:
unter Hinweis auf den Supreme Allied Command Europe 1. „Deutsches Einsatzkontingent ISAF“: Deutscher Anteil an der
(SACEUR) OPLAN 10302 vom 4. Mai 2006, Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe im Rahmen
der Beteiligung an der internationalen Sicherheitspräsenz für
unter Hinweis auf die Vereinbarungen in dem am 19. und Afghanistan.
20. Oktober 2009 zwischen der Republik Armenien und der
NATO geschlossenen Briefwechsel hinsichtlich der rechtlichen 2. „Armenisches Einsatzkontingent“: Armenische Kräfte, die
und finanziellen Regelungen die Beteiligung der Republik Arme- entsprechend den Vereinbarungen des am 19. und 20. Okto-
nien an der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ber 2009 geschlossenen Briefwechsels zwischen der Repu-
(ISAF) betreffend, blik Armenien und der NATO festgelegten rechtlichen und
finanziellen Regelungen die Beteiligung der Republik Arme-
unter Berücksichtigung des Übereinkommens zwischen den nien an ISAF betreffend, ISAF unterstellt und im Weiteren, in
Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an Übereinstimmung mit dem SACEUR OPLAN 10302, dem
der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über Deutschen Einsatzkontingent ISAF zur Auftragserfüllung in-
die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) und des nerhalb des Einsatzgebietes unterstellt werden.
Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen (Zusatzprotokoll),
3. „Operationssteuerung“ (Operational Control): Die an einen
beide zur Unterzeichnung aufgelegt in Brüssel am 19. Juni 1995,
Kommandeur delegierte Befugnis, unterstellte Kräfte so zu
führen, dass der Kommandeur bestimmte Missionen oder
in dem Wunsch, zur Zusammenarbeit und Unterstützung im
Aufgaben bewältigen kann; weiterhin die Befugnis, entspre-
Zusammenhang mit der internationalen Sicherheitspräsenz in
chende Truppenteile zu verlegen und die taktische Kontrolle
Afghanistan beizutragen –
über diese Truppenteile zu behalten oder anderen Komman-
sind wie folgt übereingekommen: deuren zuzuweisen.
4. „Taktische Steuerung“ (Tactical Control): Die an einen Kom-
Artikel 1 mandeur delegierte Befugnis, unterstellte Kräfte so zu füh-
ren, dass der Kommandeur bestimmte Missionen oder Auf-
Zweck und Gegenstand
gaben, die gewöhnlich funktional, zeitlich oder örtlich
(1) Diese Vereinbarung legt die Bedingungen, unter denen die beschränkt sind, bewältigen kann. Sie umfasst die Befugnis,
deutsche Partei das Armenische Einsatzkontingent, das der auch einzelne Gruppen des Armenischen Einsatzkontingents
Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) unterstellt geschlossen einzusetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010 1543
Artikel 3 Taktische Steuerung an den Kommandeur des PRT Kunduz
delegieren. Institutionell und national bleibt das Armenische
Zurverfügungstellung von Personal
Einsatzkontingent dem armenischen Verteidigungsministerium
(1) Die armenische Partei stellt in Übereinstimmung mit den unterstellt.
Vereinbarungen des am 19. und 20. Oktober 2009 geschlosse-
(2) Die Aufgabe des Armenischen Einsatzkontingents wird die
nen Briefwechsels zwischen der Republik Armenien und der
Sicherung und Bewachung des Flugplatzes Kunduz sein. Dies
NATO hinsichtlich der rechtlichen und finanziellen Regelungen
umfasst die Bewachung des Flugplatzes, einschließlich der Flug-
die Beteiligung der Republik Armenien an ISAF betreffend, dem
hafengebäude, des Flugbetriebsgeländes sowie die Kontrolle der
Deutschen Einsatzkontingent ISAF ein Armenisches Einsatzkon-
unmittelbaren Nähe des Flugfeldes aber auch Patrouillen in der
tingent bestehend aus
Umgebung des Flugplatzes.
a) einem Infanteriezug,
(3) Darüber hinaus wird das Armenische Einsatzkontingent an
b) Minenräumpersonal, allen Maßnahmen des PRT Kunduz teilnehmen, insbesondere
c) „Role 1“-Sanitätsunterstützung sowie soll es
d) Stabsoffizieren für das Hauptquartier des Provincial a) die Lagerung und Sicherung von Material und Einrichtungen
Reconstruction Team (PRT) Kunduz des Camps in Übereinstimmung mit den Befehlen und Rege-
lungen unterstützen,
zur Verfügung.
b) operative Erfordernisse des Camps unterstützen,
(2) Die Einsatzdauer des Armenischen Einsatzkontingents
beim Deutschen Einsatzkontingent ISAF soll bis zu sechs Mona- c) den ordnungsgemäßen Zustand des durch die deutsche Par-
ten betragen. Die armenische Partei stellt sicher, dass im Falle tei überlassenen Geräts sowie der Ausrüstung sicherstellen
einer vorzeitigen Ablösung von Personal des Armenischen Ein- und
satzkontingents ausreichend qualifiziertes Ersatzpersonal zur d) die Absicherung des eigenen Geräts und der Ausrüstung
Durchführung der Sicherungsaufgaben zur Verfügung steht. sicherstellen.
(3) Die armenische Partei stellt sicher, dass das ausgewählte (4) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Armenischen Ein-
Personal des Armenischen Einsatzkontingents vor Beginn der satzkontingents erfolgt gemäß den für ISAF geltenden Rules of
einsatzvorbereitenden Ausbildung in der Bundesrepublik Engagement (ROE) in der jeweils geltenden Fassung.
Deutschland über die Fähigkeit verfügt, folgende Aufgaben wahr-
(5) Die Verwaltungszuständigkeit für Personalangelegenheiten
nehmen zu können:
(insbesondere die Disziplinargewalt betreffend), einschließlich der
a) Durchführung von Sicherungsaufgaben und Bearbeitung von Beschwerden, wird von den zuständigen Stellen
b) Durchführung von Stabilisierungsaufgaben (Patrouillen, der armenischen Streitkräfte nach deren nationalen Rechtsvor-
Check-Points etc.), schriften ausgeübt. Die zuständigen Stellen der Parteien arbei-
ten bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
c) Durchführung von erweiterten Erste-Hilfe Maßnahmen sowie Disziplin zusammen. Der Kommandeur des Deutschen Einsatz-
d) den Einsatz von Handwaffen (Pistole, Gewehr, Maschinenge- kontingents ISAF kann die Ablösung jedes Angehörigen des
wehr). Armenischen Einsatzkontingents beantragen.
Fahrer müssen im Besitz einer Fahrerlaubnis vergleichbar mit der (6) Die armenische Partei zeigt den Beitrag zu ISAF vor Be-
EU-Klasse C 1 (Lkw bis 7,5 Tonnen) sein. Die Stabsoffiziere, das ginn des Einsatzes der NATO über SHAPE an.
medizinische Personal und der Zugführer sollen über ausreichen-
de Kenntnisse der englischen Sprache (vergleichbar dem Artikel 5
Sprachleistungsprofil 3332 gemäß NATO STANAG) verfügen. Das
Unterstützungsleistungen
übrige Personal soll Grundkenntnisse der englischen Sprache
haben. (1) Die deutsche Partei gewährt dem Armenischen Einsatz-
kontingent in der Bundesrepublik Deutschland und im Einsatz-
(4) In Vorbereitung der einsatzvorbereitenden Ausbildung in
gebiet bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
der Bundesrepublik Deutschland stellt die armenische Partei die
des Einsatzes folgende Unterstützungsleistungen unentgeltlich
notwendige körperliche und dentale Fitness des ausgewählten
unter den für die Bundeswehr geltenden Bedingungen und Stan-
Personals des Armenischen Einsatzkontingents einschließlich
dards:
aller notwendigen Präventivmaßnahmen sicher. Die deutsche
Partei wird, soweit notwendig, eine aktuelle Liste der vorge- a) Gemeinschaftsunterkunft,
schriebenen Präventivmaßnahmen inklusive der Impfungen zur
b) Gemeinschaftsverpflegung,
Verfügung stellen.
c) Wäschereileistungen,
(5) Die armenische Partei wird die deutsche Partei über den
Abschluss der notwendigen Vorbereitungen (Ausbildung, Fahr- d) Fernmeldegerät,
erlaubnisse, Sprachkenntnisse, Präventivmaßnahmen, Impfun- e) Bekleidung und persönliche Ausrüstung, einschließlich per-
gen) vor Beginn der einsatzvorbereitenden Ausbildung in der sönliche Sanitätsausstattung „Soldat im Einsatz“ sowie Mor-
Bundesrepublik Deutschland unterrichten. phinautoinjektion,
(6) Das ausgewählte Personal des Armenischen Einsatzkon- f) Bewaffnung (P8, G36, MG3),
tingents muss über einen von den armenischen Streitkräften oder
in ihrem Namen ausgestellten persönlichen Truppenausweis so- g) Fahrzeuge (WOLF, MUNGO) einschließlich Kraftstoff, Bewaff-
wie einen Reisepass und einen internationalen Impfausweis ver- nung und Instandhaltung sowie
fügen und diese im Einsatz mitführen. Diese Papiere müssen für h) dienstliche benötigte Kommunikationsleistungen.
den gesamten Zeitraum ihres Einsatzes Gültigkeit besitzen.
(2) Die von der deutschen Partei gemäß Einsatzauftrag zur
Verfügung gestellte Bekleidung, Geräte und Ausrüstungsgegen-
Artikel 4
stände sind nach Beendigung des Einsatzes in einsatzbereitem
Einsatz- und Unterstellungsbedingungen Zustand zurückzugeben.
(1) Das Armenische Einsatzkontingent wird seinen Einsatz un- (3) Die deutsche Partei wird die einsatzvorbereitende Aus-
ter der Operationssteuerung des Kommandeurs des Deutschen bildung des Armenischen Einsatzkontingents in der Bundes-
Einsatzkontingents ISAF als Sicherungszug zur Sicherung/Be- republik Deutschland durchführen. Diese dreiwöchige Ausbil-
wachung des Flugplatzes Kunduz durchführen. Dieser wird die dung beinhaltet
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010
a) das Erweiterte Training Flugplatzsicherung, raum der Überlassung werden die deutschen Kennzeichen so-
wie die Hoheitsabzeichen entfernt und die Zulassungsbescheini-
b) Ausbildung hinsichtlich des kulturellen Bewusstseins,
gungen eingezogen.
c) die Ausbildung an Handwaffen (P8, G36, MG3),
(2) Die armenische Partei stellt sicher, dass die Nutzer der
d) die Funkausbildung, überlassenen Fahrzeuge mit dem Fahrzeug selbst sowie seinen
e) die Vermittlung grundlegender Kenntnisse bezüglich des Fah- Sicherheitsbestimmungen vertraut sind und über eine nationale
rens und der Handhabung der zur Nutzung überlassenen oder militärische Fahrerlaubnis verfügen, die sie zum Fahren ver-
Fahrzeuge (WOLF/MUNGO) sowie gleichbarer Fahrzeuge berechtigt.
f) die Einweisung in die persönliche Sanitätsausstattung „Sol- (3) Die armenische Partei wird über jeden Unfall und jede
dat im Einsatz“ und die Anwendung der Morphinautoinjek- Störung eines der überlassenen Fahrzeuge einen detaillierten
tion. Bericht erstellen.
(4) Das Personal des Armenischen Einsatzkontingents kann
in der Bundesrepublik Deutschland und im Einsatzgebiet die Artikel 8
Kantineneinrichtungen, Freizeit- und Betreuungseinrichtungen
sowie im Einsatzgebiet die Marketenderwarenverkaufseinrich- Haftung
tungen und die Feldpostversorgung der Bundeswehr unter den (1) Jede Partei regelt Schäden, die Dritten in Durchführung
gleichen Bedingungen wie Bundeswehrangehörige beziehungs- dieser Vereinbarung zugefügt worden sind, in eigener Zuständig-
weise das Personal des Deutschen Einsatzkontingents ISAF nut- keit. Sind beide Parteien am Schadensfall beteiligt oder ist es
zen. nicht möglich, die alleinige Verantwortung einer der Parteien zu-
(5) Leistungen privaten oder persönlichen Charakters, insbe- zuweisen, werden die Kosten für die Regulierung der Schäden
sondere der Verzehr in den Offizier-, Unteroffizier- und Mann- einvernehmlich geteilt.
schaftsheimen sowie Betreuungseinrichtungen, die Inanspruch-
(2) Für den Fall, dass Angehörige einer Partei im Einsatzge-
nahme der deutschen Marketenderwarenverkaufseinrichtungen
biet im Rahmen der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte oder im
und der Feldpost der Bundeswehr sowie private Telekommunika-
Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung Schäden, insbe-
tion werden unmittelbar von den Betroffenen gegenüber der zu-
sondere Verletzungen (einschließlich Verletzungen mit Todesfol-
ständigen deutschen Stelle vor Ort bezahlt. Alle Zahlungen wer-
ge) verursachen,
den nur in Euro geleistet.
(6) Das Personal des Armenischen Einsatzkontingents erhält a) verzichtet die andere Partei auf eigene Ansprüche gegen die
während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Partei, die darauf beruhen, dass Angehörige oder Vermö-
und im Einsatzland im Falle von Erkrankungen, Verletzungen genswerte der anderen Partei geschädigt wurden, es sei
oder Verwundungen unentgeltlich ambulante und stationäre Be- denn die Schädigung erfolgte grob fahrlässig oder vorsätz-
handlung in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr. Bei zahn- lich;
ärztlichen Leistungen ist der Leistungsumfang auf dringliche kon- b) stellt die eine Partei die andere Partei von allen Ansprüchen
servierende und chirurgische Leistungen begrenzt. Die Kosten frei, die Dritte wegen der Schädigung gegen die andere Par-
für die Inanspruchnahme eines zivilen medizinischen Versor- tei haben.
gungsbereiches sind von der armenischen Partei unmittelbar zu
tragen. Wird im Anschluss an eine Behandlung im Einsatzland (3) Erheben Dritte Ansprüche gegen die deutsche Partei, von
eine weiterführende Therapie, die vor Ort nicht durchgeführt wer- denen die armenische Partei die deutsche Partei nach Absatz 2
den kann, erforderlich, trägt die armenische Partei hierfür die freigestellt hat, so kann die deutsche Partei die Ansprüche für
Kosten. die armenische Partei abwickeln. In diesem Fall erstattet die ar-
menische Partei der deutschen Partei alle zur Abwicklung der
(7) Die deutsche Partei übernimmt den notwendigen Trans-
Ansprüche erbrachten Zahlungen und Auslagen.
port des Personals des Armenischen Einsatzkontingents in Vor-
bereitung auf und im Rahmen des Einsatzes sowie nach dessen (4) Bei Verlust oder Beschädigung von leihweise überlassener
Beendigung unentgeltlich. Die armenische Vertragspartei trägt Ausrüstung und Ausstattung durch das Personal des Armeni-
dafür Sorge, dass für die in diesem Zusammenhang durchzufüh- schen Einsatzkontingents hat die armenische Partei für fahrläs-
renden Lufttransporte eine Befreiung von nationalen Abgaben siges Handeln einzustehen.
und Gebühren in der Republik Armenien gewährt wird.
(5) Im Rahmen der einsatzvorbereitenden Ausbildung in der
Bundesrepublik Deutschland finden die Haftungsregelungen des
Artikel 6
Artikels VIII NATO-Truppenstatut Anwendung.
Vorzeitige Beendigung des Einsatzes
(1) Der Einsatz eines einzelnen Angehörigen des Armenischen Artikel 9
Einsatzkontingents kann insbesondere aus medizinischen und
disziplinarischen Gründen vorzeitig beendet werden. Der natio- Vergütung
nale armenische Befehlshaber berücksichtigt bei seiner Ent- (1) Alle Zahlungen von Gehältern und Vergütungen für das
scheidung hierüber entsprechende deutsche Bitten. Armenische Einsatzkontingent bleiben in Zuständigkeit der
(2) Die Kosten des Rücktransports bei vorzeitiger Beendigung armenischen Partei.
aus medizinischen Gründen oder im Todesfall aus der Bundes-
(2) Die Befreiung des Armenischen Einsatzkontingents von
republik Deutschland und dem Einsatzland einschließlich
Steuern und sonstigen Abgaben richtet sich nach den gültigen
STRATAIRMEDEVAC werden von der deutschen Partei getragen.
Bestimmungen im Einsatzgebiet und denen des PfP-/NATO-
Bei Beendigung aus disziplinarischen Gründen trägt die arme-
Truppenstatuts.
nische Partei die Kosten der Rückführung ab dem Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 10
Artikel 7 Gerichtsbarkeit
Nutzung von Fahrzeugen
Die Gerichte und Behörden der armenischen Partei üben ihre
(1) Die armenische Partei übernimmt die Aufgaben als Halter Gerichtsbarkeit nicht während der einsatzvorbereitenden Ausbil-
der zur Nutzung überlassenen Fahrzeuge der Bundeswehr und dung auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
ist für deren sachgerechten Einsatz verantwortlich. Für den Zeit- aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010 1545
Artikel 11 und gilt für die Dauer der Beteiligung beider Parteien an der Ope-
Meinungsverschiedenheiten ration ISAF.
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder (2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen
dieser Vereinbarung werden ausschließlich durch Beratungen der Parteien jederzeit geändert oder ergänzt werden. Änderun-
zwischen den Parteien beigelegt. gen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform in Form eines
Protokolls, das Bestandteil dieser Vereinbarung wird und ent-
sprechend den Bestimmungen des Absatzes 1 in Kraft tritt.
Artikel 12
(3) Diese Vereinbarung kann jederzeit einvernehmlich been-
Inkrafttreten, Änderung, Kündigung digt oder von jeder der Parteien unter Einhaltung einer Frist von
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die dreißig Tagen schriftlich gekündigt werden. Für die Berechnung
armenische Partei der deutschen Partei mitgeteilt hat, dass die der Frist ist der Eingang der Kündigungserklärung bei der ande-
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind ren Partei maßgebend.
Geschehen zu Bonn am 8. Januar 2010 und zu Eriwan am
11. Januar 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und arme-
nischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
R ü d i g e r Wo l f
Für das Verteidigungsministerium
der Republik Armenien
Yu r i K h a c h a t u r o v
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Abkommens vom 31. März 1992
zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee,
des Nordostatlantiks und der Irischen See
Vom 23. November 2010
Die Änderung vom 22. August 2003 (Ausweitung des ASCOBANS-Abkom-
mensgebiets) (BGBl. 2006 II S. 266, 267) des Abkommens vom 31. März 1992
zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und
der Irischen See (BGBl. 1993 II S. 1113, 1114) ist nach Nummer 6.5.3 des
Abkommens für
Schweden am 31. Oktober 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. II S. 1187).
Berlin, den 23. November 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 25. November 2010
I.
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immu-
nitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138, 1139) ist
nach seinem Artikel 35 Absatz 2 für
Gabun am 22. Oktober 2010
Georgien am 9. April 2010
in Kraft getreten.
II.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat am 11. März 2010 folgende E r k l ä r u n g
abgegeben:
(Übersetzung)
“ … The Government of the United King- „ ... Die Regierung des Vereinigten König-
dom of Great Britain and Northern Ireland reichs Großbritannien und Nordirland
wishes the United Kingdom’s ratification of möchte die Ratifikation des Statuts und des
the aforesaid Statute and Agreement to be Übereinkommens seitens des Vereinigten
extended to the following territories for Königreichs auf die folgenden Hoheits-
whose international relations the United gebiete erstrecken, für deren internationale
Kingdom is responsible: Beziehungen das Vereinigte Königreich ver-
antwortlich ist:
Anguilla Anguilla
Bermuda Bermuda
British Virgin Islands die Britischen Jungferninseln
Cayman Islands die Kaimaninseln
Falkland Islands die Falklandinseln
Montserrat Montserrat
Pitcairn, Henderson, Ducie and Oeno die Pitcairninseln (Ducie, Oeno, Hender-
Islands son und Pitcairn)
St Helena, Ascension and Tristan da St. Helena, Ascension und Tristan da
Cunha Cunha
Sovereign Base Areas of Akrotiri and die britischer Staatshoheit unterstehen-
Dhekelia den Stützpunktgebiete Akrotiri und
Dhekelia
Turks and Caicos Islands die Turks- und Caicosinseln
The Government of the United Kingdom Nach Auffassung der Regierung des
of Great Britain and Northern Ireland con- Vereinigten Königreichs Großbritannien und
siders the extension of the aforesaid Nordirland wird die Erstreckung des Statuts
Statute and Agreement to take effect from und des Übereinkommens mit dem Tag
the date of deposit of this notification, … .” der Hinterlegung dieser Notifikation wirk-
sam … .“
A r g e n t i n i e n hat am 19. Mai 2010 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“[The Argentine Government refers] to „[Die argentinische Regierung nimmt
the attempt to extend the application of the Bezug] auf den Versuch des Vereinigten
Agreement to the Islas Malvinas, Georgias Königreichs Großbritannien und Nordirland
del Sur and Sandwich del Sur on the part of vom 11. März 2010, die Anwendung des
the United Kingdom of Great Britain and Übereinkommens auf die Islas Malvinas,
Northern Ireland dated 11 March 2010. Georgias del Sur und Sandwich del Sur zu
erstrecken.
The Argentine Government recalls that Die argentinische Regierung erinnert da-
the Islas Malvinas, Georgias del Sur and ran, dass die Islas Malvinas, Georgias del
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010 1547
Sandwich del Sur and the surrounding Sur und Sandwich del Sur und der sie je-
maritime areas are an integral part of the weils umgebende Meeresraum Bestandtei-
Argentine national territory and are illegally le des argentinischen Hoheitsgebiets sind
occupied by the United Kingdom of Great und dass sie vom Vereinigten Königreich
Britain and Northern Ireland, being the sub- Großbritannien und Nordirland widerrecht-
ject of a sovereignty dispute between both lich besetzt und daher Gegenstand eines
countries which is recognized by several von mehreren internationalen Organisatio-
international organizations. nen anerkannten Souveränitätskonflikts
zwischen beiden Ländern sind.
The General Assembly of the United Na- Die Generalversammlung der Vereinten
tions adopted resolutions 2065 (XX), 316[0] Nationen hat die Resolutionen 2065 (XX),
(XXVIII), 31/49, 37/9, 38/12, 39/6, 40/21, 316[0] (XXVIII), 31/49, 37/9, 38/12, 39/6,
41/40, 42/19 and 43/25, in which the sov- 40/21, 41/40, 42/19 und 43/25 angenom-
ereignty dispute referred to as the ‘Question men, in denen der Souveränitätskonflikt,
of the Malvinas Islands’ is recognized and der als ,Frage der Malwinen‘ bezeichnet
the Governments of the Argentine Republic wird, anerkannt wird und die Regierungen
and the United Kingdom of Great Britain der Argentinischen Republik und des Ver-
and Northern Ireland are urged to resume einigten Königreichs Großbritannien und
negotiations in order to find as soon as pos- Nordirland nachdrücklich aufgefordert wer-
sible a peaceful and lasting solution to the den, die Verhandlungen wiederaufzuneh-
dispute. Concurrently, the Special Commit- men, um so rasch wie möglich zu einer
tee on Decolonization of the United Nations friedlichen und endgültigen Lösung des
has repeatedly affirmed this view. Also, the Konflikts zu gelangen. Gleichzeitig hat der
General Assembly of the Organization of Sonderausschuss der Vereinten Nationen
American States adopted, on 4 June 2009, für Entkolonialisierung diese Auffassung
a new pronouncement, in similar terms, on mehrfach bekräftigt. Darüber hinaus hat die
the question. Generalversammlung der Organisation
Amerikanischer Staaten am 4. Juni 2009
eine Äußerung ähnlichen Inhalts in dieser
Frage angenommen.
Therefore, the Argentine Government ob- Die argentinische Regierung erhebt da-
jects and rejects the British attempt to ex- her Einspruch gegen den britischen Ver-
tend the application of the Agreement on such, die Anwendung des Übereinkom-
the Privileges and Immunities of the Inter- mens über die Vorrechte und Immunitäten
national Criminal Court to the Islas Mal- des Internationalen Strafgerichtshofs auf
vinas. die Islas Malvinas zu erstrecken, und weist
diesen zurück.
The Argentine Government reaffirms its Die argentinische Regierung bekräftigt
legitimate sovereign rights over the Islas ihre legitimen Hoheitsrechte über die Islas
Malvinas, Georgias del Sur and Sandwich Malvinas, Georgias del Sur und Sandwich
del Sur and the surrounding maritime del Sur und den sie jeweils umgebenden
areas.” Meeresraum.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II S. 59).
Berlin, den 25. November 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.
Bezugspreis dieser Ausgabe: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten).
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis des Anlagebandes: 12,65 € (11,20 € zuzüglich 1,45 € Versand- Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
kosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen
und Beständen weit wandernder Fische
Vom 30. November 2010
Das Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmun-
gen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fisch-
beständen und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022, 1023)
ist nach seinem Artikel 40 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Indonesien am 28. Oktober 2009
Nigeria am 2. Dezember 2009
St. Vincent und die Grenadinen am 28. November 2010.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. September 2009 (BGBl. II S. 1177).
Berlin, den 30. November 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r