1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010
Gesetz
zum Vorschlag für eine Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge
der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland
(2007 – 2010)
Vom 6. Dezember 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 5. Februar 2010 für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbei-
träge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007 – 2010)
in der Fassung vom 10. September 2010 zustimmen. Der Vorschlag wird nach-
stehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010 1415
Verordnung (EU) Nr. .../2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...
über Finanzbeiträge der Europäischen Union
zum Internationalen Fonds für Irland (2007 – 2010)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen 4. Der Friedensprozess in Nordirland erfordert, dass die
Union – Unterstützung der Union für den Fonds über den 31. De-
zember 2006 hinaus gewährt wird. Gemäß Anhang II Num-
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro- mer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom
päischen Union, insbesondere auf Artikel 175 und Artikel 352 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den
Absatz 1, Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Euro-
päischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/19995) wurden
dem Programm PEACE in Anerkennung der außergewöhn-
nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an lichen Bemühungen um den Friedensprozess für den
die nationalen Parlamente, Zeitraum 2007 – 2013 zusätzliche Fördermittel aus den
Strukturfonds zugewiesen.
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses1), 5. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am
15. und 16. Dezember 2005 in Brüssel die Kommission dazu
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, aufgerufen, die notwendigen Schritte im Hinblick auf eine
Fortsetzung der Unterstützung der Gemeinschaft für den
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und dem Fonds zu ergreifen, da dieser in die entscheidende Schluss-
in Artikel 352 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitswei- phase seiner Tätigkeit bis 2010 eintritt.
se der Europäischen Union vorgesehenen Erfordernis der Ein-
stimmigkeit im Rat2), 6. Diese Verordnung dient vor allem dazu, Frieden und
Versöhnung durch Maßnahmen zu fördern, die ein breiteres
in Erwägung nachstehender Gründe: Spektrum abdecken als die Maßnahmen im Rahmen der
Strukturfonds und somit über die Unionspolitik des wirt-
1. Der Internationale Fonds für Irland (im Folgenden „Fonds“)
schaftlichen und sozialen Zusammenhalts hinausgehen.
wurde 1986 durch das Abkommen zwischen der Regierung
Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs 7. Die finanzielle Unterstützung des Fonds durch die Union
Großbritannien und Nordirland über den Internationalen sollte in Form jährlicher Beiträge für die Jahre 2007, 2008,
Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden 2009 und 2010 erfolgen und somit zeitgleich mit dem Fonds
„Abkommen“) errichtet, um den wirtschaftlichen und sozia- auslaufen.
len Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und 8. Die Finanzbeiträge der Union sollten vom Fonds vorrangig
die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in für grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben so ver-
ganz Irland zu unterstützen und damit eines der im anglo- wendet werden, dass die im Zeitraum 2007 – 2010 im Rah-
irischen Abkommen vom 15. November 1985 genannten men des Programms PEACE finanzierten Tätigkeiten da-
Ziele zu verwirklichen. durch ergänzt werden.
2. Die Union leistet seit 1989 Finanzbeiträge zum Fonds, da sie
9. Gemäß dem Abkommen sollten alle Geldgeber des Fonds
anerkennt, dass sich die Ziele des Fonds mit den von ihr
an den Treffen des Verwaltungsrates des Fonds als Beob-
verfolgten Zielen decken. Gemäß der Verordnung (EG)
achter teilnehmen.
Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über
Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds 10. Es ist unerlässlich, eine angemessene Koordinierung
für Irland3) wurden in den Jahren 2005 und 2006 jeweils zwischen den Tätigkeiten des Fonds und den Tätigkeiten
15 Mio. EUR aus dem Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt. sicherzustellen, die im Rahmen der Strukturfonds gemäß
Die Geltungsdauer der genannten Verordnung endete am Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
31. Dezember 2006. päischen Union (AEUV) und insbesondere im Rahmen des
Programms PEACE finanziert werden.
3. Die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 177/2005
durchgeführten Bewertungen haben bestätigt, dass die 11. In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des
Tätigkeiten des Fonds weiter unterstützt werden sollten, wo- Fonds eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haus-
bei die Ausschöpfung der Synergien in Bezug auf seine Zie- haltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfah-
le und die Koordinierung mit den Strukturfondsinterventio- rens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Num-
nen weiter verbessert werden sollte; dies gilt insbesondere mer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai
für das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und
Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirt-
Folgenden „Programm PEACE“), das auf Grundlage der Ver- schaftliche Haushaltsführung6) bildet.
ordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999
12. Die Finanzbeiträge der Union zum Fonds sollten sich für die
mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds4)
Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 auf jeweils 15 Mio. EUR
eingerichtet wurde.
zu derzeitigen Werten belaufen.
1) Stellungnahme vom 29. April 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffent- 13. Die für die letzte Tätigkeitsphase des Fonds (von 2006 bis
licht). 2010) festgelegte Strategie mit dem Namen „Sharing this
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 (noch Space“ („den Raum teilen“) ist primär auf vier Ziele ausge-
nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom … .
3) ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 1. 5) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
4) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. 6) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010
richtet: in den am stärksten marginalisierten Gemeinschaf- ten erreicht wird. Sie dürfen nicht als Ersatz für andere öffentliche
ten die Fundamente für die Versöhnung legen, Brücken zwi- und private Ausgaben dienen.
schen verfeindeten Gemeinschaften bauen, die gesell-
schaftliche Integration voranbringen und ein Vermächtnis
Artikel 3
hinterlassen. Somit sollen der Fonds und diese Verordnung
letztlich dazu dienen, die Versöhnung zwischen den Ge- Die Kommission nimmt für die Union an den Sitzungen des
meinschaften zu fördern. Verwaltungsrates des Fonds als Beobachter teil.
14. Die Unterstützung durch die Union wird zur Stärkung der Der Fonds ist auf den Sitzungen des Begleitausschusses des
Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und deren Völkern Programms PEACE und gegebenenfalls der Begleitausschüsse
beitragen. anderer Strukturfondsinterventionen als Beobachter vertreten.
15. Die Unterstützung aus dem Fonds sollte nur in dem Maße
als wirksam erachtet werden, wie sie eine nachhaltige wirt- Artikel 4
schaftliche und soziale Verbesserung bewirkt und nicht als
Ersatz für andere öffentliche oder private Ausgaben dient. Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Verwal-
tungsrat des Fonds geeignete Verfahren fest, um die Koordina-
16. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 des Rates vom
tion auf allen Ebenen zwischen dem Fonds und den Verwaltungs-
21. Dezember 2006 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft
behörden bzw. Durchführungsstellen zu fördern, die im Rahmen
zum Internationalen Fonds für Irland (2007 – 2010)7) wurde
der einschlägigen Strukturfondsinterventionen und insbesonde-
ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die
re des Programms PEACE eingerichtet wurden.
Durchführung des Fonds im Zeitraum von 2007 bis 2010
festgelegt.
Artikel 5
17. Mit seinem Urteil vom 3. September 2009 in der Rechts-
sache C-166/07 (Europäisches Parlament gegen Rat der Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Verwal-
Europäischen Union)8) erklärte der Gerichtshof die Verord- tungsrat des Fonds geeignete Werbe- und Informationsmaß-
nung (EG) Nr. 1968/2006 für nichtig, da sich diese aus- nahmen fest, um die Beteiligung der Union an den Projekten, die
schließlich auf Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der aus dem Fonds finanziert werden, öffentlich bekannt zu machen.
Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) stützte; der Ge-
richtshof entschied, dass Artikel 159 Absatz 3 EG-Vertrag
und Artikel 308 EG-Vertrag die geeigneten Rechtsgrundla- Artikel 6
gen seien. Der Gerichtshof entschied jedoch weiter, dass Der Fonds legt der Kommission bis zum 30. Juni 2008 seine
die Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 bis zum Strategie für die Beendigung seiner Tätigkeiten (Beendigungs-
– binnen angemessener Frist erfolgenden – Inkrafttreten ei- strategie) vor, die Folgendes umfasst:
ner neuen, auf die geeigneten Rechtsgrundlagen gestützten
Verordnung aufrechterhalten werden und dass die Nichtig- a) einen Aktionsplan mit den veranschlagten Zahlungen und
erklärung der Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 die gemäß dem vorgesehenen Auflösungsdatum;
der genannten Verordnung erfolgten Zahlungen oder
b) ein Verfahren für die Aufhebung der Mittelbindungen;
eingegangenen Verpflichtungen nicht berühre. In diesem
Zusammenhang ist es aus Gründen der Rechtssicherheit er- c) die Modalitäten für die Verwendung eventueller zum Zeit-
forderlich, eine rückwirkende Anwendung von Artikel 6 der punkt der Auflösung des Fonds vorhandener Restbeträge
vorliegenden Verordnung vorzusehen, da dieser sich auf und Zinserträge.
den gesamten Programmplanungszeitraum von 2007 bis
2010 bezieht – Die Genehmigung der Beendigungsstrategie durch die Kommis-
sion ist Voraussetzung für die weiteren Zahlungen an den Fonds.
haben folgende Verordnung erlassen: Wird die Beendigungsstrategie der Kommission nicht bis
zum 30. Juni 2008 vorgelegt, so werden die Zahlungen an den
Artikel 1 Fonds bis zum Eingang der Strategie ausgesetzt.
Als Finanzausstattung für den Beitrag zum Internationalen
Fonds für Irland (im Folgenden „Fonds“) wird für den Zeitraum Artikel 7
von 2007 bis 2010 ein Betrag von 60 Mio. EUR festgesetzt.
(1) Die Kommission verwaltet die Beiträge.
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den
Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt. Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird der jährliche Beitrag ratenwei-
se wie folgt ausgezahlt:
Artikel 2 a) Ein erster Vorschuss in Höhe von 40 % wird ausgezahlt,
Die Finanzbeiträge sind vom Fonds nach Maßgabe des Ab- nachdem die Kommission eine vom Vorsitz des Verwaltungs-
kommens zwischen der Regierung Irlands und der Regierung rates des Fonds unterzeichnete Verpflichtungserklärung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über erhalten hat, wonach der Fonds die gemäß dieser Verordnung
den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im für die Gewährung des Finanzbeitrags geltenden Bedingun-
Folgenden „Abkommen“) zu verwenden. gen einhalten wird.
Bei der Verwendung der Finanzbeiträge berücksichtigt der Fonds b) Ein zweiter Vorschuss in Höhe von 40 % wird sechs Monate
vorrangig grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in später ausgezahlt.
einer Weise, dass die aus den Strukturfonds finanzierten Tätig-
keiten dadurch ergänzt werden, insbesondere die Tätigkeiten im c) Die Schlusszahlung in Höhe von 20 % erfolgt, nachdem die
Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Kommission den jährlichen Tätigkeitsbericht des Fonds und
Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im Fol- den geprüften Rechnungsabschluss für das betreffende Jahr
genden „Programm PEACE“). erhalten und angenommen hat.
Die Beiträge sind so zu verwenden, dass eine nachhaltige wirt- (2) Vor Auszahlung einer Rate führt die Kommission auf der
schaftliche und soziale Verbesserung in den betreffenden Gebie- Grundlage des Kassenmittelbestands des Fonds zu dem für die
jeweilige Zahlung vorgesehenen Zeitpunkt eine Beurteilung des
7) ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 86. Finanzbedarfs des Fonds durch. Falls nach dieser Beurteilung
8) ABl. C 256 vom 24.10.2009, S. 2 (noch nicht in der Sammlung der der Finanzbedarf des Fonds die Zahlung einer oder mehrerer
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs veröffentlicht). Raten nicht rechtfertigt, wird die betreffende Zahlung ausgesetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010 1417
Die Kommission überprüft diese Aussetzung anhand vom Fonds Artikel 10
übermittelter neuer Informationen und setzt die Zahlungen fort,
Der Beitrag für das letzte Jahr wird auf Grundlage der Beurtei-
sobald sie diese für gerechtfertigt erachtet.
lung des Finanzbedarfs gemäß Artikel 7 Absatz 2 und unter der
Bedingung ausgezahlt, dass der Fonds die Strategie zur Been-
Artikel 8 digung der Tätigkeiten einhält.
Ein Beitrag des Fonds darf einer Maßnahme, die eine Finanz-
hilfe im Rahmen einer Strukturfondsintervention erhält oder Artikel 11
erhalten soll, nur dann zugewiesen werden, wenn die Summe,
Förderfähig sind Ausgaben, die bis zum 31. Dezember 2013
die sich aus dieser Finanzhilfe plus 40 % des Fondsbeitrags
anfallen.
ergibt, 75 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme
nicht überschreitet.
Artikel 12
Artikel 9 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Sechs Monate vor dem in der Beendigungsstrategie vorge- Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
sehenen Auflösungsdatum oder sechs Monate nach der Schluss- Artikel 6 gilt ab dem 1. Januar 2007.
zahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c, je
Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 31. Dezember
nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, ist der Kommission
2010.
ein Abschlussbericht vorzulegen, der alle erforderlichen Anga-
ben enthält, damit die Kommission die Verwendung der Finanz- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt un-
hilfen und die Erreichung der Ziele des Fonds bewerten kann. mittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ...
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
1418 BundesgesetzblattJahrgang2010TeilIINr.35,ausgegebenzuBonnam9. Dezember2010
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Oktober 2010
Das in Windhuk am 28. September 2010 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Namibia über Finanzielle Zusammenarbeit (Finanzie-
rungsbeiträge 2009) ist nach seinem Artikel 5
am 28. September 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Oktober 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. I n g o l f D i e t r i c h
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikNamibia
überFinanzielleZusammenarbeit
Finanzierungsbeiträge2009
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland 1. Finanzierungsbeiträgevoninsgesamt21000000,– EUR(in
Worten:einundzwanzigMillionenEuro)fürdieVorhaben:
und
dieRegierungderRepublikNamibia– a) „Ländliche Entwicklung in Gebieten mit besonderem
Förderungsbedarf“biszu8000000,– EUR(inWorten:
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen achtMillionenEuro);
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
b) „ArbeitsintensiverStraßenbauIV“biszu7000000,– EUR
Namibia,
(inWorten:siebenMillionenEuro);
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- c) „Bwabwata Mudumu Mamili National Parks II“ bis zu
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu 6000000,– EUR(inWorten:sechsMillionenEuro),
vertiefen,
wennnachPrüfungderenFörderungswürdigkeitfestgestellt
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- undbestätigtwordenist,dasssiealsVorhabendesUmwelt-
gendieGrundlagediesesAbkommensist, schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-
garantiefondsfürmittelständischeBetriebeoderalsselbst-
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin hilfeorientierteMaßnahmenzurArmutsbekämpfungoderals
derRepublikNamibiabeizutragen, Maßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen
StellungderFraudienen,diebesonderenVoraussetzungen
unterBezugnahmeaufdasProtokollderdeutsch-namibischen fürdieFörderungimWegeeinesFinanzierungsbeitragser-
Regierungsverhandlungenvom30.Juli2009sowiedieVerbal- füllen.
noteNummer147/2009vom22.September2009derBotschaft
derBundesrepublikDeutschlandmitderZusagevonMitteln– 2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 2000000,– EUR
(in Worten: zwei Millionen Euro) für notwendige Begleit-
sindwiefolgtübereingekommen: maßnahmenzurDurchführungundBetreuungderfolgenden
Vorhaben:
Artikel 1 a) fürdasVorhaben„AufbauvonFinanzinstitutionenII“biszu
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht 1000000,– EUR(inWorten:eineMillionEuro);
esderRegierungderRepublikNamibiaoderanderen,vonbei- b) fürdasVorhaben„KorbfinanzierungimTransportsektorIII“
denRegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfängern,von biszu1000000,– EUR(inWorten:eineMillionEuro).
derKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)Finanzierungsbeiträge
von insgesamt 23000000,– EUR (in Worten: dreiundzwanzig (2) KannbeieinemderinAbsatz1Nummer1bezeichneten
MillionenEuro)fürfolgendeVorhabenzuerhalten: Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so
BundesgesetzblattJahrgang2010TeilIINr.35,ausgegebenzuBonnam9. Dezember2010 1419
rmöglichtesdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
e verträgegeschlossenwurden.FürdieseBeträgeendetdieFrist
der Regierung der Republik Namibia von der KfW für dieses mitAblaufdes31.Dezember2017.
VorhabenbiszurHöhedesvorgesehenenFinanzierungsbeitrags
(3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht
einDarlehenzuerhalten.
EmpfängerderFinanzierungsbeiträgeist,wirdetwaigeRückzah-
(3) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver- lungsansprüche,dieaufgrunddernachAbsatz1zuschließen-
nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch- den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
land und der Regierung der Republik Namibia durch andere KfWgarantieren.
Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 1
bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Artikel 3
VorhabendesUmweltschutzesoderdersozialenInfrastruktur
oderalsKreditgarantiefondsfürmittelständischeBetriebeoder DieRegierungderRepublikNamibiastelltdieKfWvonsämt-
alsselbsthilfeorientierteMaßnahmezurArmutsbekämpfungoder lichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieim
als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen ZusammenhangmitdemAbschlussundderDurchführungder
StellungderFraudient,diebesonderenVoraussetzungenfürdie inArtikel2Absatz1erwähntenVerträgeinderRepublikNamibia
FörderungimWegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt,sokann erhobenwerdenoderübernimmtdieFinanzierungdieserKosten
ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt ausihremHaushalt.
werden.
Artikel 4
(4) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
RegierungderRepublikNamibiazueinemspäterenZeitpunkt (1) VondemimAbkommenvom6.Juli2009zwischender
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur RegierungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierung
VorbereitungderinAbsatz1genanntenVorhabenoderweitere der Republik Namibia über Finanzielle Zusammenarbeit 2007
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur genanntenVorhaben„InfrastrukturinVerbindungmiteinerLand-
DurchführungundBetreuungderinAbsatz1genanntenVor- reform II“, für das bisher Finanzierungsbeiträge in Höhe von
habenvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommenAnwen- 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) vorgesehen
dung. sind,wirdeinBetragvoninsgesamt2 000 000,– EUR(inWorten:
zweiMillionenEuro)fürdasVorhaben„InfrastrukturinVerbin-
(5) Die Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Be- dung mit einer Landreform-Begleitmaßnahme“ umgewidmet,
gleitmaßnahmennachAbsatz1Nummer2stehenunterdem wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
VorbehaltderUmsetzungderFinanzierungderzugeordneten wordenistundbestätigtwurde,dassesalsVorhabendesUm-
Investitionsmaßnahmen gemäß Protokoll der Regierungsver- weltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-
handlungenvom30.Juli2009Ziffer4.2undZiffer5.2. garantiefondsfürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfe-
orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als
Artikel 2 Maßnahme,diederVerbesserungdergesellschaftlichenStellung
derFraudient,diebesonderenVoraussetzungenfürdieFörde-
(1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die rungimWegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt.
Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so-
wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens
der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu vom6.Juli2009zwischenderRegierungderBundesrepublik
schließendenVerträge,diedeninderBundesrepublikDeutsch- Deutschland und der Regierung der Republik Namibia über
landgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen. FinanzielleZusammenarbeitauchfürdiesesVorhaben.
(2) DieZusagederinArtikel1Absatz1genanntenBeträge
Artikel 5
entfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZu-
sagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs- DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.
Geschehen zu Windhuk am 28. September 2010 in zwei
Urschriften,jedeindeutscherundenglischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
EgonKochanke
FürdieRegierungderRepublikNamibia
To m A l w e e n d o
1420 BundesgesetzblattJahrgang2010TeilIINr.35,ausgegebenzuBonnam9. Dezember2010
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Oktober 2010
Das in Windhuk am 29. September 2010 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Namibia über Finanzielle Zusammenarbeit (Darlehen
2009) ist nach seinem Artikel 4
am 29. September 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Oktober 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. I n g o l f D i e t r i c h
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikNamibia
überFinanzielleZusammenarbeit
Darlehen2009
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland a) „AufbauvonFinanzinstitutionenII“ biszu8 000 000,– EUR
(inWorten:achtMillionenEuro);
und
dieRegierungderRepublikNamibia– b) „Bewässerungslandwirtschaft“ biszu12 000 000,– EUR(in
Worten:zwölfMillionenEuro),
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen wennnachPrüfungdieFörderungswürdigkeitdieserVorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik festgestelltwordenist.
Namibia,
(2) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
partnerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenund land und der Regierung der Republik Namibia durch andere
zuvertiefen, Vorhabenersetztwerden.
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- (3) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
gendieGrundlagediesesAbkommensist, esderRegierungderRepublikNamibiaodereinemanderenvon
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin nehmerdarüberhinausfürdasVorhaben„Korbfinanzierungim
derRepublikNamibiabeizutragen, TransportsektorIII“ einvergünstigtesDarlehenderKfW,dasim
RahmenderöffentlichenEntwicklungszusammenarbeitgewährt
unterBezugnahmeaufdasProtokollderdeutsch-namibischen wird,vonbiszu30 000 000,– EUR(inWorten:dreißigMillionen
Regierungsverhandlungenvom30.Juli2009– Euro)zuerhalten,wennnachPrüfungdieentwicklungspolitische
FörderungswürdigkeitdesVorhabensfestgestelltwordenistund
sindwiefolgtübereingekommen: dieguteKreditwürdigkeitderRepublikNamibiaweiterhinge-
geben ist. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben
Artikel 1 ersetztwerden.
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht (4) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
esderRegierungderRepublikNamibiaoderanderen,vonbei- RegierungderRepublikNamibiazueinemspäterenZeitpunkt
denRegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfängern,von ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
derKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)Darlehenbiszueinem VorbereitungderinAbsatz1genanntenVorhabenoderweitere
Betragvon20 000 000,– EUR(inWorten:zwanzigMillionenEuro) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
fürdiefolgendenVorhabenzuerhalten: DurchführungundBetreuungderinAbsatz1genanntenVor-
BundesgesetzblattJahrgang2010TeilIINr.35,ausgegebenzuBonnam9. Dezember2010 1421
haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen (3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht
Anwendung. selbstDarlehensnehmerist,wirdgegenüberderKfWalleZah-
lungeninEuroinErfüllungvonVerbindlichkeitenderDarlehens-
nehmeraufgrunddernachAbsatz1zuschließendenVerträge
Artikel 2 garantieren.
(1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die
Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so- Artikel 3
wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen DieRegierungderRepublikNamibiastelltdieKfWvonsämt-
der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schließenden lichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieim
Verträge,diedeninderBundesrepublikDeutschlandgeltenden ZusammenhangmitdemAbschlussundderDurchführungder
Rechtsvorschriftenunterliegen. inArtikel2Absatz1erwähntenVerträgeinderRepublikNamibia
erhobenwerdenoderübernimmtdieFinanzierungdieserKosten
(2) DieZusagederinArtikel1Absatz1genanntenBeträge ausihremHaushalt.
entfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZu-
sagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen
Artikel 4
wurden.FürdieseBeträgeendetdieFristmitAblaufdes31.De-
zember2017. DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.
GeschehenzuWindhukam29.September2010inzweiUr-
schriften,jedeindeutscherundenglischerSprache,wobeijeder
Wortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
EgonKochanke
FürdieRegierungderRepublikNamibia
SaaraKuugongelwa–Amadhila
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Oktober 2010
Das in Windhuk am 29. September 2010 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Namibia über Finanzielle Zusammenarbeit (Ausbau des
Wasserkraftwerks Ruacana) ist nach seinem Artikel 4
am 29. September 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Oktober 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. I n g o l f D i e t r i c h
1422 BundesgesetzblattJahrgang2010TeilIINr.35,ausgegebenzuBonnam9. Dezember2010
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikNamibia
überFinanzielleZusammenarbeit
„AusbaudesWasserkraftwerksRuacana“
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland deraufbau(KfW),dasimRahmenderöffentlichenEntwicklungs-
zusammenarbeitgewährtwird,vonbiszu35 000 000,– EUR(in
und
Worten:fünfunddreißigMillionenEuro)zuerhalten,wennnach
dieRegierungderRepublikNamibia– PrüfungdieentwicklungspolitischeFörderungswürdigkeitdes
VorhabensfestgestelltwordenistunddieguteKreditwürdigkeit
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen derRepublikNamibiaweiterhingegebenist.DasVorhabenkann
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik nichtdurchandereVorhabenersetztwerden.
Namibia,
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenund
zuvertiefen, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen,zudenenerzurVerfügunggestelltwird,sowiedas
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- VerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischenderKfW
gendieGrundlagediesesAbkommensist, unddenEmpfängerndesDarlehenszuschließendenVerträge,
diedeninderBundesrepublikDeutschlandgeltendenRechts-
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin vorschriftenunterliegen.
derRepublikNamibiabeizutragen,
unterBezugnahmeaufdasProtokollderdeutsch-namibischen Artikel 3
Regierungsverhandlungenvom30.Juli2009– DieRegierungderRepublikNamibiastelltdieKfWvonsämt-
lichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieim
sindwiefolgtübereingekommen:
ZusammenhangmitdemAbschlussundderDurchführungder
inArtikel2erwähntenVerträgeinderRepublikNamibiaerhoben
Artikel 1 werden oder übernimmt die Finanzierung dieser Kosten aus
DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglichtes ihremHaushalt.
derRegierungderRepublikNamibiaodereinemanderenvon
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens- Artikel 4
nehmer für das Vorhaben „Ausbau des Wasserkraftwerks
Ruacana“ einvergünstigtesDarlehenderKreditanstaltfürWie- DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.
GeschehenzuWindhukam29.September2010inzweiUr-
schriften,jedeindeutscherundenglischerSprache,wobeijeder
Wortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
EgonKochanke
FürdieRegierungderRepublikNamibia
SaaraKuugongelwa–Amadhila
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010 1423
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
Vom 2. November 2010
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsan-
gehörigkeit (BGBl. 2004 II S. 578, 579) ist nach seinem Artikel 27 Absatz 3 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Montenegro am 1. Oktober 2010
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Norwegen am 1. Oktober 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.
II.
M o n t e n e g r o hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 22. Juni
2010 die folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 29, para- „Im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 des
graph 1, of the Convention, Montenegro de- Übereinkommens erklärt Montenegro, dass
clares that it reserves the right not to apply es sich das Recht vorbehält, Artikel 16 des
the provision of Article 16 of the Conven- Übereinkommens nicht anzuwenden.“
tion.”
N o r w e g e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 4. Juni 2009
die folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Norway declares that the age referred to „Norwegen erklärt, dass das in Artikel 22
in Article 22, paragraph b, is, as a general Buchstabe b genannte Alter grundsätzlich
rule, considered to have been reached at nach Ablauf des Kalenderjahres als erreicht
the expiry of the calendar year in which the gilt, in dem die Person das 28. Lebensjahr
person reaches the age of 28 years. If the vollendet. Tritt die Verzögerung aufgrund ei-
delay is due to an omission on his part, the ner Unterlassung seitens der Person ein, so
age referred to in Article 22, paragraph b, is gilt das in Artikel 22 Buchstabe b genannte
considered to have been reached at the ex- Alter nach Ablauf des Kalenderjahres als
piry of the calendar year in which the per- erreicht, in dem die Person das 33. Lebens-
son reaches the age of 33 years.” jahr vollendet.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Februar 2009 (BGBl. II S. 297).
Berlin, den 2. November 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 4. November 2010
I.
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl.
1994 II S. 2703, 2704) ist nach seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Gabun am 4. September 2008
Korea, Demokratische Volksrepublik am 8. Oktober 2008
Somalia am 24. Oktober 2010
Tonga am 24. Juni 2010
in Kraft getreten.
Das Basler Übereinkommen wird für
Laos, Demokratische Volksrepublik am 20. Dezember 2010
in Kraft treten.
II.
D ä n e m a r k hat dem Verwahrer am 30. April 2008 die nachfolgende E r k l ä -
r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“Denmark deposited its instrument of „Dänemark hat seine Genehmigungs-
approval to the Basel Convention on the urkunde zum Basler Übereinkommen über
Control of Transboundary Movements of die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Hazardous Wastes and their Disposal on Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer
6 February 1994. This instrument did not Entsorgung am 6. Februar 1994 hinterlegt.
confirm the territorial exclusion concerning In jener Urkunde wurde die bei der
the application of the Convention with Unterzeichnung des Übereinkommens am
respect to Greenland and the Faroe Islands, 22. März 1989 vorgenommene Ausschlie-
which had been made upon the signature ßung Grönlands und der Färöer vom räum-
of the Convention on 22 March 1989. The lichen Anwendungsbereich des Über-
approval of the Convention in 1994 there- einkommens nicht bestätigt. Die 1994
fore includes both Greenland and the Faroe erfolgte Genehmigung des Übereinkom-
Islands.” mens schließt somit sowohl Grönland als
auch die Färöer ein.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010 1425
Die N i e d e r l a n d e haben dem Verwahrer am 17. Februar 2010 die nachfol-
gende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“The Kingdom of the Netherlands „Das Königreich der Niederlande erklärt
declares, in accordance with paragraph 3 of nach Artikel 20 Absatz 3 des Basler Über-
Article 20 of the Basel Convention on the einkommens über die Kontrolle der grenz-
Control of Transboundary Movements of überschreitenden Verbringung gefährlicher
Hazardous Wastes an their Disposal, that it Abfälle und ihrer Entsorgung, dass es bei-
accepts both means of dispute settlement de in jenem Absatz genannten Mittel der
referred to in that paragraph as compulsory Streitbeilegung gegenüber jeder Vertrags-
in relation to any Party accepting one or partei, welche eines der Mittel der Streitbei-
both means of dispute settlement.” legung oder beide anerkennt, als obligato-
risch anerkennt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Oktober 2007 (BGBl. II S. 1918).
Berlin, den 4. November 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Vom 4. November 2010
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 über die grenzüberschreitenden Aus-
wirkungen von Industrieunfällen (BGBl. 1998 II S. 1527, 1528) ist nach seinem
Artikel 30 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 31. Mai 2010
Montenegro am 17. August 2009
Serbien am 29. Oktober 2009
nach Maßgabe der nachfolgend abgedruckten Erklärung:
(Übersetzung)
“The Republic of Serbia declares in ac- „Die Republik Serbien erklärt nach Arti-
cordance with article 21 paragraph 2 of the kel 21 Absatz 2 des Übereinkommens, dass
Convention that it accepts submission of sie die in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehe-
the dispute to the International Court of ne Vorlage der Streitigkeit an den Interna-
Justice, mentioned in paragraph 2 (a).” tionalen Gerichtshof anerkennt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juni 2008 (BGBl. II S. 736).
Berlin, den 4. November 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010
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Die in Brüssel am 13. März 2008 vom Exekutivausschuss der Vertrags-
parteien beschlossene Änderung des Artikels 16 des Rahmenübereinkommens
vom 27. Juli 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französi-
schen Republik, der Italienischen Republik, dem Königreich Schweden, dem
Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
irland über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätig-
keit der Europäischen Rüstungsindustrie (BGBl. 2001 II S. 91, 92, 500) wird
nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem die Änderung nach Artikel 58 Absatz 1 des Rahmenüberein-
kommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundes-
gesetzblatt bekannt gegeben.
Bonn, den 9. November 2010
B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r Ve r t e i d i g u n g
Im Auftrag
Ellinger
Änderung
des Artikels 16 des Rahmenübereinkommens
Amendment
to Article 16 of the Framework Agreement
Amendement
à l’article 16 de l’Accord-cadre
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich 1. The Parties also commit themselves to 1. Les Parties s’engagent également à
ferner, vereinfachte Genehmigungsver- apply simplified licensing procedures mettre en œuvre des procédures sim-
fahren für die Weitergabe von Bau- for transfers of components, sub-sys- plifiées de délivrance de licences pour
teilen, Teilsystemen oder Ersatzteilen tems or spare parts between compa- les transferts de composants, de sous-
zwischen den in ihren Hoheitsgebieten nies located in their territories. Such systèmes ou de pièces de rechange
befindlichen Unternehmen anzuwen- simplified procedures shall, where entre des entreprises situées sur leur
den. Zu diesen vereinfachten Geneh- appropriate, include Components territoire. Ces procédures simplifiées
migungsverfahren gehören gegebe- Licences. incluent, en tant que de besoin, des
nenfalls auch Bauteilegenehmigungen. «licences composants».
2. Die Liste der militärischen Bauteile, 2. The list of military components, sub- 2. La liste des composants, sous-systè-
Teilsysteme und Ersatzteile, die im systems and spare parts which can be mes et pièces de rechange militaires
Rahmen einer Bauteilegenehmigung transferred under a Components qui peuvent être transférés en vertu
weitergegeben werden können, wird Licence shall be agreed by the Parties. d’une «licence composants» est
von den Vertragsparteien vereinbart. arrêtée d’un commun accord des
Parties.
3. Die im Rahmen einer Bauteilegenehmi- 3. The companies entitled to transfer 3. Les entreprises habilitées à transférer
gung zur Weitergabe von Bauteilen, components, sub-systems and spare des composants, sous-systèmes ou
Teilsystemen und Ersatzteilen berech- parts under a Components Licence pièces de rechange en vertu d’une
tigten Unternehmen werden von jeder shall be authorised by each Party, and «licence composants» sont autorisées
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010 1427
Vertragspartei bevollmächtigt, und den their list shall be notified to the other par chaque Partie; la liste de ces
anderen Vertragsparteien wird die Liste Parties and maintained on a regular entreprises est notifiée aux autres
der Unternehmen, die regelmäßig basis. Parties et mise à jour régulièrement.
aktualisiert wird, notifiziert.
4. Die Bauteilegenehmigung kann von 4. The Components Licence may be 4. La «licence composants» peut être
den Vertragsparteien als ein Dokument recognised by the Parties as a docu- reconnue par les Parties comme docu-
anerkannt werden, das die Weitergabe ment allowing transit or import in their ment autorisant le transit ou l’importa-
oder die Einfuhr in ihre eigenen Länder own countries, where permitted by the tion sur leur territoire, sous réserve du
gestattet, sofern die innerstaatlichen national regulations of each of the Par- droit applicable de chaque Partie.
Vorschriften der einzelnen Vertragspar- ties. Each Party shall notify their Chaque Partie notifie aux autres Par-
teien dies zulassen. Jede Vertragspar- national arrangements to each of the ties les dispositions nationales applica-
tei unterrichtet alle anderen Vertrags- Parties. bles en l’espèce.
parteien über ihre innerstaatlichen
Regelungen.
5. Die Bedingungen für die Erteilung, die 5. The conditions for granting, withdraw- 5. Les conditions d’octroi, de retrait et
Rücknahme und den Widerruf der Bau- ing and cancelling the Components d’annulation de la «licence compo-
teilegenehmigung werden von jeder Licence shall be determined by each sants» sont définies par chaque Partie
Vertragspartei unter Berücksichtigung Party, taking into consideration their eu égard aux obligations qui découlent
ihrer Verpflichtungen im Rahmen die- obligations under this Agreement. pour elle du présent Accord.
ses Übereinkommens festgelegt.
6. Die Vertragsparteien können den 6. The Parties may authorise the export of 6. Les Parties peuvent autoriser l’expor-
Export von Gerät bewilligen, das Bau- equipment, which includes compo- tation d’équipements qui intègrent des
teile, Teilsysteme oder Ersatzteile um- nents, sub-systems or spare parts, composants, sous-systèmes ou piè-
fasst, die im Rahmen einer von einer received under a Components Licence ces de rechange reçus en vertu d’une
anderen Vertragspartei erteilten Bau- issued by another Party. If such an «licence composants» délivrée par une
teilegenehmigung entgegengenom- export is to a State other than: autre Partie. Si cette exportation est
men wurden. Erfolgt ein solcher Export destinée à un État autre que:
in einen Staat, der
– keine Vertragspartei beziehungs- – a Party or – un État Partie,
weise
– keine Nichtvertragspartei auf einer – a non-Party on a list agreed by the – un État non Partie figurant sur une
von den Vertragsparteien für die Parties for the purpose of this liste arrêtée par les Parties pour les
Zwecke des vorliegenden Artikels article; besoins du présent article,
vereinbarten Liste ist,
und ist sich die bewilligende Vertrags- and the authorising Party is aware that et si la Partie qui doit délivrer l’autorisa-
partei der Tatsache bewusst, dass die the components, sub-systems or tion d’exportation a connaissance de
Bauteile, Teilsysteme oder Ersatzteile spare parts were received under a ce que ces composants, sous-sys-
im Rahmen einer von einer anderen Components Licence issued by tèmes ou pièces de rechange ont été
Vertragspartei erteilten Bauteilegeneh- another Party, the authorising Party reçus en vertu d’une «licence compo-
migung entgegengenommen wurden, shall consult the other Party before sants» délivrée par une autre Partie, la
so konsultiert die bewilligende Ver- granting the licence. Partie qui délivre l’autorisation d’ex-
tragspartei die andere Vertragspartei portation consulte cette autre Partie
vor Erteilung der Genehmigung. avant de délivrer la licence.
7. Die Vertragsparteien beschränken die 7. Parties shall minimise the use of 7. Les Parties limitent au maximum l’exi-
Verwendung der amtlichen Endver- governmentally issued End-user Cer- gence de certificats d’utilisateur final
bleibserklärungen und das Erfordernis tificate and international import certifi- ou de certificats internationaux d’im-
internationaler Importbescheinigungen cate requirements on Transfers of portation, délivrés par les autorités
für die Weitergabe von Bauteilen, Teil- components, sub-systems and spare nationales, dans le cadre du transfert
systemen und Ersatzteilen auf ein Min- parts in favour of, where possible, de composants, de sous-systèmes ou
destmaß; dies geschieht möglichst zu- company end use declarations. de pièces de rechange, en accordant la
gunsten der Verwendung von Endver- préférence, lorsque cela est possible, à
bleibserklärungen der Unternehmen. des déclarations d’utilisation finale par
les entreprises.
1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Übereinkommens
über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt
Vom 10. November 2010
Das Budapester Übereinkommen vom 22. Juni 2001 über den Vertrag über die
Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) (BGBl. 2007 II S. 298, 299) ist
nach seinem Artikel 34 Absatz 2 für
Serbien am 1. November 2010
nach Maßgabe der nachfolgend abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
S e r b i e n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 21. Juli 2010
die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 31 para- „Im Einklang mit Artikel 31 Buchstabe a
graph (a) of the Budapest Convention on des Budapester Übereinkommens über den
the Contract for the Carriage of Goods by Vertrag über die Güterbeförderung in der
Inland Waterway, the Republic of Serbia Binnenschifffahrt erklärt die Republik Ser-
declares that it will also apply the provisions bien, dass sie das Budapester Übereinkom-
of the Budapest Convention on the Con- men über den Vertrag über die Güterbeför-
tract for the Carriage of Goods by Inland derung in der Binnenschifffahrt auch auf
Waterway to contracts of carriage accord- Frachtverträge anwendet, nach denen der
ing to which the port of loading or the place Ladehafen oder Übernahmeort und der
of taking over and the port of discharge or Löschhafen oder Ablieferungsort innerhalb
the place of delivery are located in the terri- des Hoheitsgebiets der Republik Serbien
tory of the Republic of Serbia.” liegen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Juni 2009 (BGBl. II S. 822).
Berlin, den 10. November 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010 1429
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls vom 7. November 1996
zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
Vom 11. November 2010
I.
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1998 zu dem Protokoll vom
7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
(BGBl. 1998 II S. 1345, 1346) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach
seinem Artikel 25 für die
Bundesrepublik Deutschland am 24. März 2006
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde war am 16. Oktober 1998 beim Ge-
neralsekretär der IMO in London hinterlegt worden.
Das Protokoll ist nach seinem Artikel 25 ferner für folgende weitere Staaten
am 24. März 2006 in Kraft getreten:
Ägypten
Angola
Australien
Barbados
Belgien
Bulgarien
China
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Dänemark
Frankreich
Georgien
Irland
Island
Kanada
Luxemburg
Mexiko
Neuseeland
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Norwegen
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Saudi Arabien
Schweden
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Schweiz
Spanien
St. Kitts und Nevis
Südafrika
Tonga
Trinidad und Tobago
Vanuatu
Vereinigtes Königreich.
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010
Das Protokoll ist nach seinem Artikel 25 für
Ghana am 2. Juli 2010
Italien am 12. November 2006
Japan am 1. November 2007
Kenia am 13. Februar 2008
Korea, Republik am 21. Februar 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Marshallinseln am 8. Juni 2008
Niederlande am 24. Oktober 2008
Sierra Leone am 9. April 2008
Slowenien am 2. April 2006
Suriname am 13. März 2007
in Kraft getreten.
II.
C h i n a hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 29. September
2006 die folgenden E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“1. With regard to Article 16.2 and 16.5 of „1. Zu Artikel 16 Absätze 2 und 5 des Pro-
the Protocol, if the People’s Republic of tokolls: Sollte die Volksrepublik China
China becomes a party to a dispute an einer Streitigkeit über die Auslegung
concerning the interpretation and appli- und Anwendung des Protokolls ein-
cation of the Protocol, including the schließlich der Auslegung und Anwen-
interpretation and application of Arti- dung des Artikels 3 Absätze 1 und 2
cle 3.1 and 3.2, the Arbitral Procedure beteiligt sein, so ist das in Anlage 3 des
set forth in Annex 3 of the Protocol shall Protokolls dargelegte Schiedsverfahren
only be applied with written consent of nur mit schriftlicher Zustimmung der
the Government of the People’s Repub- Regierung der Volksrepublik China an-
lic of China. zuwenden.
2. Unless otherwise notified by the Gov- 2. Sofern die Regierung der Volksrepublik
ernment of the People’s Republic of China nichts anderes notifiziert, findet
China, the Protocol shall not apply to das Protokoll nicht auf die Sonderver-
the Macau Special Administrative Re- waltungsregion Macau der Volksrepu-
gion of the People’s Republic of China.” blik China Anwendung.“
K o r e a , R e p u b l i k hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am
22. Januar 2009 die nachfolgenden E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“The Republic of Korea accepts the pro- „Die Republik Korea erkennt das Verbot
hibition of the dumping of any wastes or des Einbringens von Abfällen oder sonsti-
other matter as set out in Article 4.1.1 of the gen Stoffen nach Artikel 4 Absatz 1.1 des
1996 London Protocol to the 1972 London Londoner Protokolls von 1996 zum Londo-
Convention and the exceptions thereto as ner Übereinkommen von 1972 sowie die
listed in Annex 1 to the Protocol, with the Ausnahme der in Anlage 1 des Protokolls
exception of bauxite residues for which it aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe
will be necessary to retain the option of an, davon [wiederum] ausgenommen sind
dumping at sea until 31 December 2015, as Bauxitrückstände, für die die Möglichkeit
set out in the Marine Environment Manage- des Einbringens ins Meer bis zum 31. De-
ment Act of the Republic of Korea. zember 2015 erhalten werden muss, wie es
im Gesetz zur Bewirtschaftung der Meeres-
umwelt der Republik Korea festgelegt ist.
Under no circumstances will the Govern- Unter keinen Umständen wird die Regie-
ment of the Republic of Korea permit the rung der Republik Korea das Einbringen
dumping at sea of bauxite residues beyond von Bauxitrückständen ins Meer nach dem
31 December 2015. 31. Dezember 2015 zulassen.
The Government of the Republic of Ko- Die Regierung der Republik Korea wird
rea will make every effort to phase out the jede Anstrengung unternehmen, um das
dumping at sea of bauxite residues before Einbringen von Bauxitrückständen ins Meer
31 December 2015, as and when alterna- vor dem 31. Dezember 2015 schrittweise zu
tives to dumping of these wastes become beenden, soweit beziehungsweise sobald
available. Alternativen zum Einbringen dieser Abfälle
zur Verfügung stehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010 1431
The Government of the Republic of Ko- Die Regierung der Republik Korea wird
rea will monitor the impact of dumping die Auswirkungen des Einbringens von
bauxite residues at sea to ensure that this Bauxitrückständen ins Meer überwachen,
practice is environmentally acceptable and um sicherzustellen, dass diese Praxis
report the outcome of these monitoring ac- umweltverträglich ist, und die Ergebnisse
tivities to future meetings of the 1996 Lon- dieser Überwachungsmaßnahmen bei zu-
don Protocol.” künftigen Treffen [der Vertragsparteien] des
Londoner Protokolls von 1996 bekannt ge-
ben.“
N e u s e e l a n d hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 30. Juli
2001 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“That, consistent with the constitutional „[...] dass entsprechend dem verfas-
status of Tokelau and taking into account sungsrechtlichen Status von Tokelau und
the commitment of the Government of New unter Berücksichtigung der Bemühungen
Zealand to the development of self-Govern- der Regierung von Neuseeland um die Ent-
ment for Tokelau through an act of self-de- wicklung der Selbstregierung für Tokelau
termination under the Charter of the United durch einen Selbstbestimmungsvorgang im
Nations, this ratification shall not extend to Sinne der Charta der Vereinten Nationen
Tokelau unless and until a Declaration to sich diese Ratifikation nur und erst dann auf
this effect is lodged by the Government of Tokelau erstreckt, wenn die Regierung von
New Zealand with the Depositary on the Neuseeland auf der Grundlage angemesse-
basis of appropriate consultation with that ner Beratung mit diesem Hoheitsgebiet eine
territory.” entsprechende Erklärung beim Verwahrer
einreicht.“
N o r w e g e n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 16. Dezem-
ber 1999 die nachfolgenden E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“1. In accordance with Article 10, para- „1. Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 5
graph 5 of the Protocol, the Kingdom of des Protokolls erklärt das Königreich
Norway hereby declares that it will ap- Norwegen hiermit, dass es die Bestim-
ply the provisions of the Protocol to mungen dieses Protokolls auf die in
such Norwegian vessels and aircraft as [Artikel 10] Absatz 4 genannten norwe-
are referred to in paragraph 4. gischen Schiffe und Luftfahrzeuge
anwenden wird.
2. In accordance with Article 16, para- 2. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 5 des
graph 5 of the Protocol, The Kingdom of Protokolls notifiziert das Königreich Nor-
Norway hereby notifies the Secretary- wegen hiermit dem Generalsekretär,
General that, when the Kingdom of Nor- dass in Fällen, in denen das Königreich
way is a party to a dispute about the Norwegen an einer Streitigkeit über die
interpretation or application of Arti- Auslegung oder Anwendung des Arti-
cle 3.1 or 3.2, its consent will be re- kels 3 Absatz 1 oder 2 beteiligt ist, seine
quired before the dispute may be Zustimmung eingeholt werden muss,
settled by means of the Arbitral Proce- bevor die Streitigkeit im Wege des in
dure set forth in Annex 3.” Anlage 3 dargelegten Schiedsverfah-
rens beigelegt werden kann.“
S c h w e d e n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 16. Oktober
2000 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Referring to paragraphs 10.4 and 5 of „Mit Bezugnahme auf Artikel 10 Absät-
the Protocol, Sweden shall apply the provi- ze 4 und 5 des Protokolls wird Schweden
sions of the Protocol to its vessel and air- die Bestimmungen dieses Protokolls auf
craft referred to in paragraph 10.4, recog- seine in Artikel 10 Absatz 4 genannten
nizing that only Sweden may enforce those Schiffe und Luftfahrzeuge anwenden,
provisions against such vessels.” wobei anerkannt wird, dass nur Schweden
die genannten Bestimmungen gegen sol-
che Schiffe durchsetzen darf.“
Berlin, den 11. November 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010
Bekanntmachung
der deutsch-georgischen Vereinbarung
über die Entsendung militärischer Berater aus dem Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
an das Verteidigungsministerium von Georgien
Vom 17. November 2010
Die in Tiflis am 11. Mai 2010 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bun-
desministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver-
teidigungsministerium von Georgien über die Entsendung militärischer Berater
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung der Bun-
desrepublik Deutschland an das Verteidigungsministerium von Georgien ist nach
ihrem Artikel 21 Absatz 1
am 28. Juli 2010
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. November 2010
B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r Ve r t e i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. We i n g ä r t n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010 1433
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium von Georgien
über die Entsendung militärischer Berater aus dem Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
an das Verteidigungsministerium von Georgien
Das Bundesministerium der Verteidigung gaben gehören. Sie dürfen nicht an der Planung, Vorbereitung
der Bundesrepublik Deutschland und Durchführung von Einsätzen der Streitkräfte von Georgien
teilnehmen oder solche Einsätze durch ihre Tätigkeit unterstüt-
und
zen.
das Verteidigungsministerium
(3) Im Falle von Feindseligkeiten, gleichgültig, ob ihnen eine
von Georgien,
Kriegserklärung vorausgeht oder nicht, entscheidet die entsen-
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet – dende Vertragspartei über den weiteren Verbleib der militärischen
Berater bei der aufnehmenden Vertragspartei. Die aufnehmende
in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 Vertragspartei stellt die unverzügliche Rückkehr der Berater und
zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den ihrer sie begleitenden Familienangehörigen sicher, wenn die ent-
anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden sendende Vertragspartei die Entsendung beendet.
Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP Übereinkom-
men über die Rechtsstellung der Streitkräfte),
Artikel 4
und in dem Wunsch, ihre verteidigungs- und militärpolitische Auswahlkriterien
Zusammenarbeit zu intensivieren –
Die entsendende Vertragspartei wählt die militärischen Berater
sind wie folgt übereingekommen: in alleiniger Verantwortung aus und stellt sicher, dass sie die ent-
sprechende Ausbildung, Vorverwendung und Berufserfahrung für
den vereinbarten Aufgabenbereich aufweisen. Die konkreten
Artikel 1
Auswahlkriterien werden in den einschlägigen Durchführungs-
Gegenstand bestimmungen zu dieser Vereinbarung festgelegt.
Mit dieser Vereinbarung werden die allgemeinen Bedingungen
für die Entsendung und den Einsatz der militärischen Berater Artikel 5
festgelegt. Verwendungsdauer
Die Dauer der Tätigkeit der militärischen Berater, gegebenen-
Artikel 2
falls auch deren Verlängerung, wird in Absprache mit der aufneh-
Begriffsbestimmungen menden Vertragspartei in den einschlägigen Durchführungsbe-
Für diese Vereinbarung gelten die folgenden Begriffsbestim- stimmungen zu dieser Vereinbarung festgelegt.
mungen:
Artikel 6
Militärische Berater: Stabsoffiziere der entsendenden
Vertragspartei, die im Rahmen Rechts- und Disziplinarangelegenheiten
einer Entsendung auf der Grund- (1) Die militärischen Berater haben die Gesetze und sonstigen
lage dieser Vereinbarung bei der Vorschriften des Aufnahmestaats zu beachten. Sie sind aber
aufnehmenden Vertragspartei auch weiterhin an die Gesetze und sonstigen Vorschriften des
ihren Dienst verrichten; Entsendestaats gebunden. Im Falle eines Verstoßes eines mili-
Entsendende Vertragspartei: das Bundesministerium der Ver- tärischen Beraters gegen das Recht des Aufnahmestaats wird er
teidigung der Bundesrepublik abgelöst, wenn eine der Vertragsparteien dies beantragt. Bis zur
Deutschland; Ausreise des abgelösten Beraters findet keine strafrechtliche Ver-
folgung seiner Tat im Aufnahmestaat statt. Eine solche Ablösung
Aufnehmende Vertragspartei: das Verteidigungsministerium von
berührt nicht die Befugnis der entsendenden Vertragspartei, ab-
Georgien;
gelöste militärische Berater zu ersetzen.
Entsendestaat: die Bundesrepublik Deutschland;
(2) Die militärischen Berater haben keine Disziplinarbefugnis
Aufnahmestaat: Georgien. gegenüber dem Personal der aufnehmenden Vertragspartei. Im
Rahmen ihrer besonderen Aufgaben können sie rechtmäßige An-
Artikel 3 ordnungen an ihnen unterstelltes oder zugeteiltes Personal er-
teilen. Die aufnehmende Vertragspartei befiehlt ihrem Personal,
Status und Aufgaben
rechtmäßigen Anordnungen der militärischen Berater Folge zu
(1) Die militärischen Berater sind in die Arbeit des Vertei- leisten, soweit sich die Anordnungen auf deren fachlichen Auf-
digungsministeriums von Georgien eingebunden. Der Aufnahme- gabenbereich und die Erledigung der Arbeit beziehen. Militäri-
staat stellt den militärischen Beratern einen dienstlichen Identi- sche Befehlsverhältnisse bestehen zwischen dem Personal der
tätsnachweis aus. Die Aufgaben der militärischen Berater werden aufnehmenden Vertragspartei und den militärischen Beratern
in Verwaltungsabsprachen zwischen den Vertragsparteien fest- nicht.
gelegt, die keine völkerrechtlichen Verträge sind (im Folgenden
(3) Die aufnehmende Vertragspartei ergreift keine Disziplinar-
als „Durchführungsbestimmungen“ bezeichnet).
maßnahmen gegenüber den militärischen Beratern. Diese blei-
(2) Die militärischen Berater nehmen in der Regel an allen Ak- ben den in den einschlägigen Durchführungsbestimmungen
tivitäten der aufnehmenden Vertragspartei teil, die zu ihren Auf- genannten Vorgesetzten vorbehalten.
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(4) Die Personen oder Stellen, denen die militärischen Bera- Dienstbekleidung, die der für den jeweiligen Dienst vorgesehe-
ter unterstellt sind, werden in den einschlägigen Durchführungs- nen Dienstbekleidung der aufnehmenden Vertragspartei am
bestimmungen zu dieser Vereinbarung festgelegt. ehesten entspricht.
(2) Sonderausrüstung und Sonderbekleidung werden an die
Artikel 7
militärischen Berater nach den gleichen Grundsätzen wie an
Sicherheitsbestimmungen Offiziere der aufnehmenden Vertragspartei in vergleichbarer Stel-
lung ausgegeben. Für das Tragen der Sonderbekleidung gelten
Der Einsatz der Berater bei der aufnehmenden Vertragspartei
die Bestimmungen der aufnehmenden Vertragspartei.
ist nur zulässig, wenn die Sicherheitsbestimmungen der entsen-
denden Vertragspartei eingehalten werden oder unter Berück-
sichtigung der Besonderheiten vor Ort gleichwertige Sicherheits- Artikel 13
standards eingehalten werden, die mit dem Sinn und Zweck der
Sicherheitsbestimmungen der entsendenden Vertragspartei ver- Unterkunft und Verpflegung
einbar sind.
Die aufnehmende Vertragspartei stellt für die militärischen
Berater bei Bedarf Unterkunft und Verpflegung wie für ihre eige-
Artikel 8 nen Offiziere zur Verfügung.
Schutz von Informationen
Die Berater erhalten mit Erlaubnis der aufnehmenden Vertrags- Artikel 14
partei Zugang zu dienstlichen, nicht als Verschlusssachen
eingestuften Informationen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Wohnung
Aufgaben erforderlich ist. Die militärischen Berater gewähr- Die aufnehmende Vertragspartei ist bei der Vermittlung einer
leisten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung den Schutz dieser Wohnung für die militärischen Berater und ihre Familienange-
Informationen und verpflichten sich, diese nicht zum Nachteil der hörigen behilflich. Hierbei legt sie die gleichen Maßstäbe an wie
aufnehmenden Vertragspartei zu verwenden. für ihr eigenes Personal in vergleichbarer Stellung. Die erforder-
lichen Angaben über die Zahl der Familienangehörigen sind der
Artikel 9 zuständigen Stelle rechtzeitig mitzuteilen.
Dienstzeit und Urlaub
(1) Die Dienstzeiten der militärischen Berater ergeben sich aus Artikel 15
den Dienstzeitregelungen der entsendenden Vertragspartei. Die
Betreuungseinrichtungen
militärischen Berater können die Feiertagsregelung des Entsen-
destaats in Anspruch nehmen, sofern dienstliche Erfordernisse Das Recht zur Nutzung von militärischen Einkaufsstätten,
auf Seiten der aufnehmenden Vertragspartei dem nicht entge- Betreuungseinrichtungen und Fürsorgeangeboten wird den mili-
genstehen. tärischen Beratern und ihren Familienangehörigen zu den glei-
(2) Den militärischen Beratern wird nach den geltenden Be- chen Bedingungen eingeräumt wie den Offizieren der aufneh-
stimmungen der entsendenden Vertragspartei Urlaub gewährt, menden Vertragspartei in vergleichbarer Stellung.
wenn die aufnehmende Vertragspartei keine begründeten Ein-
wände erhebt. Artikel 16
Artikel 10 Ärztliche und zahnärztliche Versorgung
Dienstliche Reisen (1) Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung werden die
militärischen Berater in den militärischen medizinischen Einrich-
(1) Die Wahrnehmung von Dienstgeschäften außerhalb des
tungen der aufnehmenden Vertragspartei unentgeltlich ambulant
Sitzes der aufnehmenden Dienststelle, die zur Durchführung die-
und/oder stationär behandelt.
ser Vereinbarung notwendig sind, erfolgt im Rahmen dienstlicher
Reisen, deren Durchführung die zuständige Stelle der aufneh- (2) Die zahnärztliche Behandlung nach Absatz 1 ist auf Fälle
menden Vertragspartei veranlasst. eines dringenden chirurgischen Eingriffs und notwendiger zahn-
(2) Während dienstlicher Reisen werden den militärischen erhaltender Maßnahmen beschränkt.
Beratern die gleichen Vergünstigungen gewährt wie den Offizie-
(3) Die entsendende Vertragspartei trägt die Kosten für die
ren der aufnehmenden Vertragspartei in vergleichbarer Stellung.
medizinischen Behandlungen, die nicht durch die medizinischen
(3) Für dienstliche Reisen in Staaten außerhalb des Aufnah- Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei gewährt werden
mestaats benötigen die militärischen Berater die vorherige können. Hierunter fallen zum Beispiel die Kosten für:
Zustimmung der entsendenden Vertragspartei. Die Zustimmung
erfolgt durch den in den einschlägigen Durchführungsbestim- a) ambulante Behandlung bei zivilen Ärzten und Zahnärzten;
mungen genannten Vorgesetzten.
b) Krankentransporte, die nicht in Krankentransportfahrzeugen
der Streitkräfte des Aufnahmestaats durchgeführt werden
Artikel 11 können;
Leistungsbewertung
c) stationäre Behandlung in zivilen medizinischen Einrichtungen;
Die aufnehmende Vertragspartei erstellt zum Ende der dienst-
lichen Verwendung oder auf besondere Anforderung der ent- d) Arznei- und Verbandmittel, die im Verlauf einer medizinischen
sendenden Vertragspartei eine Bewertung der Leistungen der Behandlung gebraucht oder verordnet werden, soweit die be-
militärischen Berater nach einem von der entsendenden Ver- nötigten Mittel nicht aus den medizinischen Beständen der
tragspartei vorgegebenen Muster. Die Leistungsbewertung wird Streitkräfte des Aufnahmestaats bereitgestellt werden kön-
der entsendenden Vertragspartei übermittelt. nen;
e) Seh- und Hörhilfen, orthopädische und andere Hilfsmittel,
Artikel 12 Körperersatzstücke, Leistungen und Produkte von Dental-
Bekleidung laboratorien und Dentaleinrichtungen;
(1) In Übereinstimmung mit den Regelungen der aufnehmen- f) Kuren und besondere therapeutische Verfahren in Heilstät-
den Vertragspartei tragen die militärischen Berater die deutsche ten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010 1435
Artikel 17 d) Kosten für eine ununterbrochene Bereitstellung und Ausstat-
tung eines angemessenen Büroraums in der aufnehmenden
Zollfreie Einfuhr bestimmter Gegenstände
Dienststelle mit einem Internetzugang, Telefon-, Faxan-
und Steuerbefreiungen
schluss und den erforderlichen Büromaterialien;
Für die Dauer ihres befristeten Aufenthalts in Georgien werden
das Reisegepäck, die persönliche Ausstattung, das Umzugsgut e) Kosten für die Nutzung von Bibliotheken und sonstigen Ein-
der militärischen Berater und ihrer Familienangehörigen sowie richtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen
jeweils ein Kraftfahrzeug pro erwachsenem Familienmitglied von Berater erforderlich sind;
Zollgebühren befreit. Von den zuständigen Behörden des Ent- f) Kosten der in Artikel 16 Absätze 1 und 2 bestimmten ärzt-
sendestaats wird hierzu ein Dokument ausgestellt, in dem die lichen und zahnärztlichen Versorgung.
Gültigkeitsdauer der deutschen Zulassung des Fahrzeugs ange-
geben ist. Am Ende der Entsendung werden die genannten Gü- (3) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes festgelegt ist,
ter von dem militärischen Berater in den Entsendestaat zurück- werden sämtliche Kosten, die für die Familienangehörigen der
geführt. Anderenfalls gelten die Einfuhrzollbestimmungen und die militärischen Berater erforderlich sind, einschließlich Wohnungs-
entsprechenden Steuern müssen gezahlt werden. kosten und Heilfürsorgekosten, in Übereinstimmung mit den Be-
stimmungen und Vorschriften der entsendenden Vertragspartei
Artikel 18 von den militärischen Beratern selbst getragen. Dies gilt auch für
die Kosten, die den militärischen Beratern für den Ersatz verlo-
Finanzielle Regelungen rengegangener oder beschädigter dienstlicher Bekleidung, per-
(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für sönlicher Ausrüstungsgegenstände und ähnlicher Gegenstände
sie geltenden Vorschriften folgende Kosten für die entsandten entstehen.
militärischen Berater:
a) Dienstbezüge, Vergütungen, Zulagen und Entschädigungen; Artikel 19
b) Umzugskosten bei Beginn und Beendigung der Entsendung; Beilegung von Streitigkeiten
c) Umzugskosten während der Entsendung, sofern die militäri- Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung und Anwendung die-
schen Berater eine eigene Wohnung haben und auf Anord- ser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den
nung der entsendenden Vertragspartei ein weiterer Umzug Vertragsparteien beigelegt und nicht Dritten oder einem Gericht
aus dienstlichen Gründen notwendig ist; zur Entscheidung vorgelegt.
d) Reisekosten und Nebenkosten aufgrund dienstlicher Reisen,
die auf Anordnung der entsendenden Vertragspartei durch- Artikel 20
geführt werden;
e) Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Falle Änderungen und Ergänzungen
des Todes eines militärischen Beraters entstehende Kosten; Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der
f) Kosten, die im Zusammenhang mit besonderen Dienstleis- Vertragsparteien geändert und ergänzt werden. Änderungen und
tungen stehen, die während der Dauer der Tätigkeit im Auf- Ergänzungen sind in Form gesonderter Protokolle zu beschlie-
trag der entsendenden Vertragspartei erbracht werden; ßen, die in gleicher Weise in Kraft treten wie diese Vereinbarung.
Solche Protokolle werden Bestandteil dieser Vereinbarung.
g) Kosten, die im Zusammenhang mit der in Artikel 16 Absatz 3
bestimmten ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung entste-
hen. Artikel 21
(2) Die aufnehmende Vertragspartei übernimmt nach den für Schlussbestimmungen
sie geltenden Vorschriften folgende Kosten für die militärischen
Berater: (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen und tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Verteidigungsminis-
a) Reisekosten sowie andere Kosten, die im Zusammenhang terium von Georgien dem Bundesministerium der Verteidigung
mit Reisen nach Artikel 10 entstehen; der Bundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Weg
b) Umzugskosten während der dienstlichen Tätigkeit, sofern die schriftlich mitgeteilt hat, dass das interne Verfahren für das In-
militärischen Berater eine eigene Wohnung haben und auf krafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen ist. Maßgebend
Veranlassung der aufnehmenden Vertragspartei ein Umzug ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
aus dienstlichen Gründen notwendig ist;
(2) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter
c) Kosten für Einweisungslehrgänge, die eigens dazu durchge- Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt
führt werden, die militärischen Berater mit den Grundsätzen werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des
und Verfahren im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der aufnehmen- Eingangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Vertrags-
den Vertragspartei vertraut zu machen; partei.
Geschehen zu Tiflis am 11. Mai 2010 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, georgischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des georgischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
C. Farkhondeh
Für das Verteidigungsministerium
von Georgien
M. Laliaschwili
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens
über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen)
Vom 23. November 2010
I.
Das von der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 2001 unterzeichnete
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (BGBl.
2002 II S. 803, 804) ist nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für
Irland am 3. November 2010
Somalia am 24. Oktober 2010
in Kraft getreten.
II.
N e u s e e l a n d hat am 23. August 2010 e r k l ä r t , dass es die auf der vierten
Vertragsstaatenkonferenz vom 4. bis 8. Mai 2009 beschlossenen Änderungen
der Anlagen A, B und C des Übereinkommens derzeit nicht anzunehmen ver-
mag.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2010 (BGBl. II S. 907).
Berlin, den 23. November 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r