1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010
Bekanntmachung
des deutsch-italienischen Abkommens
über den Wiederaufbau der Kirche San Pietro Apostolo in Onna
Vom 20. September 2010
Das in Rom am 4. Juni 2010 unterzeichnete Abkom-
men zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Akti-
vitäten der Republik Italien über den Wiederaufbau der
Kirche San Pietro Apostolo in Onna ist nach seinem Ar-
tikel 7
am 4. Juni 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. September 2010
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Rainer Schunk
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten
der Republik Italien
über den Wiederaufbau der Kirche San Pietro Apostolo in Onna
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gestützt auf Artikel 2 der Verordnung Nr. 3761 des Minister-
der Bundesrepublik Deutschland präsidenten vom 1. Mai 2009, durch den ein Vize-Kommissar er-
nannt wurde, der zuständig ist für die Umsetzung eilbedürftiger
und
Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung größerer Schäden und
das Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten Behebung von Gefahrensituationen, sowie der Wiederherstellung
der Republik Italien – der durch das Erdbeben beschädigten Kulturgüter, einschließlich
der Maßnahmen, die den Wiederaufbauarbeiten vorgeschaltet
in dem Bewusstsein, dass sich am 6. April 2009 in der Provinz sind;
L’Aquila ein verheerendes Erdbeben ereignet hat, das die Kunst-
schätze der Region schwer beschädigt hat und die Kirchen
sowie die wichtigsten historischen Bauten der Altstadt von in der Erwägung, dass sich der Vize-Kommissar für Kultur-
L’Aquila zum Einstürzen gebracht beziehungsweise zerstört hat; güter zur Umsetzung dieser Aufgaben der technischen und ad-
ministrativen Unterstützung einer entsprechenden Arbeitseinheit
in Anbetracht dessen, dass die Regierung der Bundesrepublik bedient, die sich aus Personal des Ministeriums für Kulturgüter
Deutschland die Absicht bekundet hat, bei den Bemühungen um und kulturelle Aktivitäten zusammensetzt;
den Erhalt des italienischen architektonischen Erbes mitzu-
wirken, indem sie zum Wiederaufbau und zur Restaurierung der in dem Einverständnis, dass die italienische Seite für den Fall,
Kirche San Pietro Apostolo in Onna beiträgt; dass die Tätigkeit des Vize-Kommissars endet, eine Nachfol-
gerin oder einen Nachfolger benennt;
eingedenk der am 12. Oktober 2009 unterschriebenen Ab-
sichtserklärung, mit der die Abteilung für Zivilschutz im Amt des
Ministerpräsidenten und die Botschaft der Bundesrepublik in der Feststellung, dass mit Artikel 4 Absatz 2 der Gesetzes-
Deutschland, handelnd für das Bundesministerium für Verkehr, verordnung Nr. 39 vom 28. April 2009, am 24. Juni 2009 mit Än-
Bau und Stadtentwicklung, den Willen bekräftigt haben, bei dem derungen in Gesetz Nr. 77 umgewandelt, der Präsident der
Wiederaufbau der Kirche San Pietro Apostolo gemeinsam vor- Region Abruzzen zum Kommissar für die Durchführung der Maß-
zugehen und den einzuhaltenden Arbeitsplan und Fragen des nahmen zum Wiederaufbau und zur Instandsetzung der erd-
Finanzierungsbeitrages in einem Folgeabkommen zu regeln; bebengeschädigten Gebäude berufen wurde;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010 1399
da es daher nötig ist, in dieses Abkommen Bestimmungen Deutschland und der Diözese Rottenburg-Stuttgart geregelt.
aufzunehmen, die die wechselseitigen Beziehungen zwischen Diese ist nicht Gegenstand dieses Abkommens.
den Vertragsparteien regeln;
b) Bis zu 3 000 000,00 EUR (drei Millionen Euro) überweist die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem italie-
von dem Wunsch geleitet, zum Wiederaufbau und zur Restau-
nischen Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten
rierung der Kirche San Pietro Apostolo in Onna beizutragen;
zur Deckung der nötigen Ausgaben für die Durchführung der
in der Erwägung, dass die Kirche nach Beendigung der ent- Phase II nach Artikel 5 Absatz 2.
sprechenden Maßnahmen wieder für die Aufgaben der Gemein- (2) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag wird auf ein
de genutzt werden soll – zu bezeichnendes Girokonto nach jeweiligem Zustandsbericht
haben Folgendes vereinbart: auf Nachweis überwiesen. Mittel sind anzufordern, wenn sie
voraussichtlich innerhalb von 2 Monaten verausgabt werden.
Der Projekt- und Baufortschritt wird durch die Arbeitsgruppe
Artikel 1 nach Artikel 4 Absatz 4 Nummer 4 bestätigt.
Zweck des Abkommens (3) Die Verwendung der Mittel ist zweckgebunden im Hinblick
(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zum Zweck auf den Gegenstand dieses Abkommens. Bei nicht zweckent-
des Wiederaufbaus und der Restaurierung der Kirche San Pietro sprechender Verwendung wird der Finanzbeitrag der Bundes-
Apostolo im Ortsteil Onna der Gemeinde L’Aquila. republik Deutschland zurückerstattet. Gleiches gilt für Zahlun-
gen, die den Umsetzungsbedarf dieses Abkommens
(2) Die Kirche San Pietro Apostolo soll in einer Weise wieder- übersteigen.
aufgebaut und restauriert werden, dass sie für die Ausübung der
Aufgaben zugunsten der Gemeinde, insbesondere liturgischer
Artikel 4
Funktionen, genutzt werden kann (Gesamtmaßnahme).
Arbeitsgruppe
(3) Die Gesamtmaßnahme umfasst, zusätzlich zu der Bausub-
stanz der Kirche (einschließlich Glockenturm), der Sakristei und (1) Auf der Grundlage dieses Abkommens wird eine deutsch-
des Pfarrhauses, auch die fest eingebauten Einrichtungsgegen- italienische Arbeitsgruppe eingerichtet; diese bleibt als Kontroll-
stände (zum Beispiel Altar, Tabernakel, Orgel) und beweglichen gremium in der Entwicklung des Wiederaufbauprojekts bis zur
Gegenstände, die dem Gebäude in seiner Gesamtheit und der Beendigung dieses Abkommens – einschließlich der Abnahme-
Abhaltung der Liturgie dienen. phase – tätig.
(4) Die endgültige Festlegung der Aufgabenstellung der Ge- (2) Die Arbeitsgruppe wird aus 5 Personen gebildet mit Teil-
samtmaßnahme durch die Arbeitsgruppe nach Artikel 4 Absatz 4 nehmern, die von der Diözese L’Aquila, dem Vize-Kommissar für
Nummer 1 erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der histo- Kulturgüter, dem Kommissar für den Wiederaufbau, der Diözese
risch-architektonischen Aspekte, der Eingliederung der Maßnah- Rottenburg-Stuttgart und der Deutschen Botschaft Rom, han-
men in das städtebauliche Umfeld und unter Beachtung der gel- delnd für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
tenden Rechtsvorschriften zur Erdbebensicherheit und sieht wicklung, benannt werden. Die Arbeitsgruppe tagt auf Antrag ei-
möglichst umfänglich den Wiederaufbau und die Wiederverwen- nes der Mitglieder.
dung ursprünglicher architektonischer Elemente vor.
(3) Entscheidungen werden einstimmig getroffen. Kann kein
Konsens erreicht werden, entscheidet der Vize-Kommissar im
Artikel 2 Einvernehmen mit der Deutschen Botschaft Rom, handelnd für
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Handelnde Stellen der Vertragsparteien
Bei Eilbedürftigkeit können Entscheidungen auch im schriftlichen
(1) Hinsichtlich der Umsetzung der Vorbereitungsphase der Verfahren getroffen werden.
Gesamtmaßnahme, einschließlich Sicherungsmaßnahmen und
(4) Die Aufgaben der Arbeitsgruppe sind:
Sortierung des Trümmermaterials mit Bergung der Kunstgegen-
stände und der baufachlichen Kontrolle der anschließenden Pha- 1. Formulierung der endgültigen Aufgabenstellung auf Grund-
sen, bedient sich die deutsche Vertragspartei der Diözese Rot- lage der nach Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 ausgesproche-
tenburg-Stuttgart, die im Einvernehmen mit der Diözese L’Aquila nen Empfehlungen und vorbereitenden Studien;
verfährt.
2. Kontrolle des Projektverlaufs;
(2) Das Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten
3. Kontrolle der terminlichen und kostenmäßigen Vorgaben;
handelt durch den in der oben erwähnten Verordnung des Minis-
terpräsidenten Nr. 3761/2009 ernannten Vize-Kommissar für Kul- 4. Bestätigung des Projekt- und Baufortschritts nach Artikel 3
turgüter. Absatz 2 als unabdingbare Voraussetzung für den Mittelan-
trag nach Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4;
Artikel 3 5. Förderung der Transparenz im Verfahren. Unterrichtung der
Einwohner von Onna zu den einzelnen Planungs- und Durch-
Höhe der Zuwendung,
führungsphasen. Beteiligung der Bürger beim Wiederaufbau-
Zuwendungszweck, Rückerstattung bei
und Restaurierungsprozess durch periodische Informations-
Zweckverfehlung
veranstaltungen;
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland leistet ei-
6. Förderung der wissenschaftlichen Begleitung der Gesamt-
nen Betrag in Höhe von bis zu 3 500 000,00 EUR (drei Millionen
maßnahme hinsichtlich projektbedingter Besonderheiten, die
fünfhunderttausend Euro) für folgenden Zweck:
zur Durchführung der Gesamtmaßnahme unbedingt erforder-
a) Bis zu 500 000,00 EUR (fünfhunderttausend Euro) leistet die lich sind. Hierzu können italienische und deutsche Fachleute
Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Diözese beauftragt werden;
Rottenburg-Stuttgart zur Deckung der nötigen Ausgaben für
7. Ausarbeiten einer ausführlichen bilingualen Publikation, die
die Durchführung der Phase I nach Artikel 5 Absatz 1. Die
den Wiederaufbau der Kirche dokumentarisch darstellt, um
Planungsvorbereitung wird zwischen den beiden Diözesen
der Gesamtmaßnahme einen im öffentlichen Gedächtnis blei-
Rottenburg-Stuttgart und L’Aquila abgestimmt, wobei die
benden Wert zu verleihen.
Kosten der Beauftragungen zu Lasten der Mittel gehen, wel-
che der Diözese Rottenburg-Stuttgart zur Verfügung gestellt (5) Die offiziellen Sprachen für die zuvor genannten Tätigkeiten
wurden. Einzelheiten werden in einer gesonderten Verein- sind Deutsch und Italienisch; die arbeitstechnischen Unterlagen
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik werden der Arbeitsgruppe in italienischer Sprache vorgelegt.
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010
(6) Die Arbeitsgruppe kann über die Hinzuziehung von Exper- wird im Einklang mit den italienischen Rechtsvorschriften
ten oder Beamten nach eigenem Befinden entscheiden; die not- und den durch die Verordnungen der (ital.) Zivilschutzbe-
wendigen Mittel gehen zu Lasten der ersuchenden Regierung. hörde vorgesehenen Regelungen, sowie unter Berück-
sichtigung etwaiger Hinweise der Arbeitsgruppe zu Be-
(7) Die Kosten, die für die Arbeitsgruppe erforderlich sind,
sonderheiten des deutschen Haushaltsrechts vergeben;
gehen phasenabhängig zu Lasten der Mittelzuweisungen für die
jeweiligen Phasen nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1 Buch- 2. die Durchführung und die entsprechende Buchführung
stabe a und b. Gleiches gilt für Reisekosten und Berufshonorare, der Gesamtmaßnahme;
soweit die Diözese Rottenburg-Stuttgart betroffen ist. Eventuelle
3. Einholung und Beachtung aller öffentlich-rechtlichen Ge-
weitere Kosten der Arbeitsgruppe, die den italienischen Vertre-
nehmigungen;
tern zuzuordnen sind, werden von der italienischen Seite und die
der deutschen Vertreter von der deutschen Seite getragen. 4. der Vize-Kommissar richtet den Antrag auf Überweisung
(8) Die Arbeitsgruppe kann zu einer Lenkungsgruppe aus lei- der Raten für die Durchführung der erforderlichen Maß-
tenden Beamten aus dem Ministerium für Kulturgüter und kul- nahmen nach Artikel 3 Absatz 2 an die Bundesrepublik
turelle Aktivitäten, der Deutschen Botschaft Rom und dem Bun- Deutschland;
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und zur 5. der Vize-Kommissar bestellt die Bauleiterin/den Bau-
Koordinierung und Entscheidung grundlegender Projektfragen leiter; diese/dieser berichtet der Arbeitgruppe je zum
erweitert werden. Monatsende zum Stand der Maßnahmen und zur Kosten-
entwicklung (Fortschrittsbericht);
Artikel 5 6. der Vize-Kommissar leistet Zahlungen an die ausführen-
Durchführung der Gesamtmaßnahme den Unternehmen in Anrechnung auf den in Artikel 1
Buchstabe b genannten Betrag auf der Grundlage der
Die abzustimmende Gesamtmaßnahme ist in folgende Phasen
Baufortschritte.
aufgeteilt:
(1) Phase I – Die Projektverantwortung dieser Phase liegt nach (3) Der Vize-Kommissar trägt die Verantwortung für eine sach-
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bei der Diözese Rottenburg- und zweckgemäße, sparsame und wirtschaftliche Mittelver-
Stuttgart. Dabei handelt es sich um folgende Tätigkeiten: wendung; er erbringt den Nachweis über die Verwendung der
ausbezahlten Beträge.
1. Bergung von Kunstgegenständen, Sicherung der zerstör-
ten Bausubstanz der Kirche, Erstellen eines Witterungs- (4) Innerhalb von vier Monaten nach Fertigstellung der Gesamt-
schutzes im Einvernehmen mit den italienischen Be- maßnahme erstellt die italienische Vertragspartei unter Mit-
hörden; hilfe der Arbeitsgruppe einen Nachweis über die Verwendung
der Finanzmittel. Die Vorlage erfolgt über den Vize-Kom-
2. Erstellen der vorbereitenden Studien. Diese umfassen: missar an die Deutsche Botschaft Rom, handelnd für das
– Analyse der historischen, kulturellen, künstlerischen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
und städtebaulichen Bedingungen; geologische, geo- Der Verwendungsnachweis enthält die vollständige Baurech-
technische, hydrologische und seismische Analysen; nung. Die Diözese Rottenburg-Stuttgart wirkt bei der Prüfung
des Verwendungsnachweises mit.
– statische Untersuchung des Gebäudes;
(5) Beide Vertragsparteien legen den entsprechenden Prüfungs-
– Rahmenbedingungen des Bauauftrages (Aufgabenstel-
gremien bezüglich der jeweils zu verantwortenden Auslagen
lung der Gesamtmaßnahme) hinsichtlich Sicherung,
die Belegdokumentation zur Durchführung der in diesem Ab-
Wiedererrichtung und Gestaltungsspielräumen;
kommen geregelten Wiederaufbaumaßnahme vor.
– Kostenschätzung;
– Terminplan. Artikel 6
Die Phase I – in der Zuständigkeit der Diözese Rottenburg- Sichtbarkeit der Zuwendung
Stuttgart – endet mit der Festlegung der Aufgabenstellung.
Aufgrund der Bedeutung der Gesamtmaßnahme für das
(2) Phase II – Die Verantwortung dieser Phase liegt bei dem freundschaftliche deutsch-italienische Verhältnis und unter Be-
Kommissar für den Wiederaufbau oder bei dem von ihm be- rücksichtigung seiner besonderen historischen Bedeutung sol-
auftragten Vize-Kommissar für den Schutz der Kulturgüter len Baubeginn, Fertigstellung und Wiederöffnung würdig unter
und der von diesem zu bestimmenden Arbeitseinheit. Im Ein- Beteiligung deutscher und italienischer Vertreter begangen wer-
zelnen geht es um folgende Aufgaben: den.
1. Die Durchführung der Ausführungsplanung und des Aus-
schreibungsverfahrens zur Vergabe des Bauauftrages. Artikel 7
Die Ausschreibung ist auf der Grundlage der in Artikel 4
Inkrafttreten
Absatz 4 Nummer 1 einvernehmlich beschlossenen end-
gültigen Aufgabenstellung zu erstellen. Der Bauauftrag Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Rom am 4. Juni 2010 in zwei Urschriften in
deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
der Bundesrepublik Deutschland
Peter Ramsauer
Für das Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten
der Republik Italien
Francesco Maria Giro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010 1401
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 24. September 2010
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1976 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen (BGBl. 1979 II S. 1057, 1058) ist nach seinem
Artikel 8 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 30. Juni 2000
Antigua und Barbuda am 16. September 2003
Armenien am 29. April 2006
Belize am 6. März 2001
Benin am 11. Juni 2002
Bosnien und Herzegowina am 11. Juli 2007
Botsuana am 5. Juni 1998
Bulgarien am 12. Juni 1999
Burkina Faso am 25. Juli 2002
Burundi am 10. Oktober 1998
Domenica am 29. April 2003
Dominikanische Republik am 15. Juni 2000
Dschibuti am 28. Februar 2006
El Salvador am 15. Juni 1996
Fidschi am 18. Mai 1999
Guinea am 16. Oktober 1996
Jamaika am 23. Oktober 1997
Japan am 14. Juni 2003
Jemen am 15. Juni 2001
Jordanien am 5. August 2004
Kasachstan am 13. Dezember 2001
Kirgisistan am 12. Januar 2008
Kolumbien am 9. November 2000
Kongo am 26. November 2000
Kongo, Demokratische Republik am 20. Juni 2002
Korea, Republik am 15. November 2000
Kuwait am 15. August 2001
Lesotho am 27. Januar 1999
Liberia am 25. März 2004
Madagaskar am 22. April 1998
Malawi am 1. Oktober 1987
Malaysia am 14. Juni 2003
Mali am 23. Januar 2009
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 8. Dezember 2006
Moldau, Republik am 12. August 1997
Mongolei am 10. August 1999
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010
Mosambik am 23. Dezember 1997
Peru am 8. November 2005
Schweiz am 28. Juni 2001
Senegal am 19. November 2005
Serbien*) am 13. Mai 2006
Seychellen am 28. Oktober 2006
Slowakei am 10. Februar 1998
St. Kitts und Nevis am 12. Oktober 2001
Südafrika am 18. Februar 2004
Trinidad und Tobago am 7. Juni 1996
Tschad am 7. Januar 1999
Tschechische Republik am 9. Oktober 2001
Uruguay am 22. Mai 1988
Vietnam am 9. Juni 2009
Zentralafrikanische Republik am 5. Juni 2007.
Das Übereinkommen wird ferner für folgende weiteren Staaten in Kraft treten:
Afghanistan am 7. April 2011
Israel am 21. Januar 2011.
M o n t e n e g r o hat der Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass es
sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängig-
keit, als durch das Übereinkommen Nr. 144 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. März 1996 (BGBl. II S. 398).
Berlin, den 24. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
*) vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010 1403
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 27. September 2010
I.
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationa-
ler Streitfälle (RGBl. 1910 S. 5, 375) ist nach seinem Artikel 95 für folgende wei-
tere Staaten in Kraft getreten:
Neuseeland am 12. Juni 2010
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Philippinen am 12. September 2010.
II.
N e u s e e l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 13. April
2010 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The Government of New Zealand … de- „Die Regierung von Neuseeland … er-
clares that, consistent with the constitution- klärt, dass entsprechend dem verfassungs-
al status of Tokelau and taking into account rechtlichen Status von Tokelau und unter
the commitment of the Government of New Berücksichtigung der Bemühungen der
Zealand to the development of self-govern- Regierung von Neuseeland um die Entwick-
ment for Tokelau through an act of self- lung der Selbstregierung für Tokelau durch
determination under the Charter of the einen Selbstbestimmungsvorgang im Sinne
United Nations, this ratification shall not ex- der Charta der Vereinten Nationen sich die-
tend to Tokelau unless and until a Declara- se Ratifikation nur und erst dann auf Toke-
tion to this effect is lodged by the Govern- lau erstreckt, wenn die Regierung von Neu-
ment of New Zealand with the Depositary seeland auf der Grundlage angemessener
on the basis of appropriate consultation Beratung mit diesem Hoheitsgebiet eine
with that territory.” entsprechende Erklärung beim Verwahrer
einreicht.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II S. 37).
Berlin, den 27. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010
Bekanntmachung
des deutsch-südafrikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. September 2010
Das in Pretoria am 8. September 2010 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 8. September 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. September 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. F r i e d r i c h K i t s c h e l t
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Südafrika
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009
Die Regierung der Republik Deutschland Artikel 1
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Republik Südafrika oder einem anderen von
die Regierung der Republik Südafrika beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh-
mer, im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
(im Folgenden „Parteien“ genannt) – für das Vorhaben „Erneuerbare Energien im Südafrikanischen
Energieverbund“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) von bis zu 35 000 000,– EUR (in Worten:
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fünfunddreißig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der Vorhaben
Südafrika, festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik
Südafrika weiterhin gegeben ist.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Artikel 2
vertiefen,
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
und den Empfängern des Darlehens zu schließenden Verträge,
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
vorschriften unterliegen.
der Republik Südafrika beizutragen,
(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, so-
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 566/2009 vom weit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die
23. November 2009 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für
land mit der Zusage der Mittel – diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
(3) Die Regierung der Republik Südafrika erklärt sich mit dem
sind wie folgt übereingekommen: Vorhaben einverstanden und verpflichtet sich, das Vorhaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010 1405
nicht zu behindern und die Regierung der Bundesrepublik men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-
Deutschland bei begründeten Rückzahlungsansprüchen den teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
Empfängern gegenüber zu unterstützen. republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Südafrika stellt die KfW von sämt- Artikel 5
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Süd- Kraft.
afrika erhoben werden.
(2) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen
beiden Parteien mittels Notenwechsel auf diplomatischen Weg
Artikel 4 geändert werden.
Die Regierung der Republik Südafrika überlässt bei den sich (3) Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Aus-
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per- legung, Anwendung oder Durchführung der Regelungen dieses
sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas- Abkommens wird freundschaftlich durch Konsultationen oder
sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh- Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.
Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterschrieben und
besiegelt.
Geschehen zu Pretoria am 8. September 2010
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
I. Herbert
Für die Regierung der Republik Südafrika
Pravin Gordham
Bekanntmachung
des deutsch-guatemaltekischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. September 2010
Das in Guatemala-Stadt am 27. Mai 2010 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Guatemala über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 (Vor-
haben „Universität Rafael Landivar: Kapazitäten für
rechtsstaatliche Entwicklung“) wird nachstehend veröffent-
licht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Abkommens erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach
seinem Artikel 5 erfüllt sind.
Bonn, den 29. September 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guatemala
über Finanzielle Zusammenarbeit
„Universität Rafael Landivar: Kapazitäten für rechtsstaatliche Entwicklung“
2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu
erhalten.
und
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
die Regierung der Republik Guatemala –
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Guatemala durch andere
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
haben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des
Guatemala,
Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-
vertiefen, nahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der
Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeit-
Guatemala beizutragen, punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
lungen vom 17. und 18. November 2008 – men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
sind wie folgt übereingekommen: Anwendung.
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
Artikel 1
nahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
es der Regierung der Republik Guatemala oder anderen, von bei-
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von Artikel 2
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbei-
trag in Höhe von 8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Euro) für das Vorhaben „Universität Rafael Landivar: Kapazitäten Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
für rechtsstaatliche Entwicklung“ zu erhalten, wenn nach Prüfung Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und be- und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schließenden
stätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für Rechtsvorschriften unterliegen.
mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß- (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,
nahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die
Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.
Finanzierungsbeitrags erfüllt.
(3) Die Regierung der Republik Guatemala, soweit sie nicht
(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-
genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Republik Guatemala, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur KfW garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010 1407
Artikel 3 kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Die Regierung der Republik Guatemala stellt die KfW
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik
Guatemala erhoben werden.
Artikel 5
Artikel 4
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Die Regierung der Republik Guatemala überlässt bei den sich Regierung der Republik Guatemala der Regierung der Bundes-
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Transporten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luft- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Guatemala-Stadt am 27. Mai 2010 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Linder
Dirk Niebel
Für die Regierung der Republik Guatemala
Miguel Angel Ibarra
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Oktober 2010
Das in La Paz am 14. Dezember 2005 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 ist nach seinem
Artikel 5
am 14. Dezember 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Oktober 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dorothea Groth
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-
bens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
und
dung.
die Regierung der Republik Bolivien –
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betra-
Bolivien, ges, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schlie-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
vertiefen, geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, sagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen
wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in zember 2013.
der Republik Bolivien beizutragen,
(3) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in
republik Deutschland mit der Verbalnote Nr. 405/2005 vom Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
14.09.2005 grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die KfW von sämt-
Artikel 1 lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2,
es der Regierung der Republik Bolivien oder anderen, von bei- Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Bolivien erhoben
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von werden.
der KfW ein Darlehen von insgesamt 6 000 000,– EUR (in Wor-
ten: sechs Millionen Euro) für das Vorhaben „Armutsminderungs- Artikel 4
programm II – Kofinanzierung des Social Sector Programmatic Die Regierung der Republik Bolivien überlässt bei den sich aus
Credit II (SSPC II) der Weltbank“ zu erhalten, wenn nach Prüfung der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und
ist. Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
ersetzt werden. eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt
Artikel 5
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weite- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
re Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Kraft.
Geschehen zu La Paz am 14. Dezember 2005 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Erich Riedler
Für die Regierung der Republik Bolivien
Armando Loaiza Mariaca
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010 1409
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 20. Oktober 2010
I.
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1969 über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (BGBl. 1973 II
S. 940, 941) ist nach seinem Artikel 29 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Albanien am 11. Oktober 2008
nach Maßgabe der unter II. abgegebenen Erklärung
Ägypten am 20. Juni 2004
Aserbaidschan am 9. August 2001
Estland am 1. Februar 2006
Island am 24. März 2010
Kasachstan am 6. Juli 2002
Luxemburg am 8. April 2009
Slowakei am 17. September 2010
Ukraine am 10. November 2005.
Das Übereinkommen wird ferner in Kraft treten für
Fidschi am 18. Januar 2011.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass fol-
gende Staaten mit dem Tag ihrer jeweiligen Aufnahme in die Internationale Ar-
beitsorganisation als Vertragsparteien dieses Übereinkommens registriert wur-
den:
Jugoslawien, Bundesrepublik*) mit Wirkung vom 24. November 2000
Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006.
*) vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010
II.
A l b a n i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. Oktober
2007 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Pursuant to Article 5, paragraph 1 (a) „Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a
and (b) of the Convention, the Government und b des Übereinkommens hat sich die
has undertaken also to cover by labour in- Regierung verpflichtet, auch Pächter, die
spection tenants who do not engage out- keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen,
side help, sharecroppers and similar cate- Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirt-
gories of agricultural workers as well as schaftlicher Arbeitskräfte sowie Personen,
persons participating in a collective eco- die an einem gemeinwirtschaftlichen Be-
nomic enterprise, such as members of a trieb beteiligt sind, wie z. B. Mitglieder einer
cooperative.” Genossenschaft, der Arbeitsaufsicht zu un-
terstellen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Juni 1999 (BGBl. II S. 606).
Berlin, den 20. Oktober 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren
beim internationalen Transport (revidiert)
Vom 2. November 2010
Das Europäische Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz
von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) – BGBl. 2006 II S. 798, 799 –
wird nach seinem Artikel 37 Absatz 5 für
Zypern am 11. November 2010
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2008 (BGBl. II S. 1470).
Berlin, den 2. November 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010 1411
Bekanntmachung
zu der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung
Vom 2. November 2010
Zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Okto-
ber 1985 (BGBl. 1987 II S. 65, 66) hat M a l t a dem Generalsekretär des Europa-
rats am 2. August 2010 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 12, para- „Nach Artikel 12 Absatz 3 der Charta
graph 3, of the Charter, Malta declares that erklärt Malta, dass es beschlossen hat,
it has decided to accept Article 7, para- Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absätze 4,
graph 2, and Article 9, paragraphs 4, 5 5 und 6 der Charta anzunehmen. Malta ge-
and 6, of the Charter. Malta has been a sig- hört seit der Einführung kommunaler Ge-
natory to the Charter since the introduction bietskörperschaften in diesem Land im
of local government in the country in 1993, Jahr 1993 zu den Unterzeichnern der Char-
having signed the Charter on 13 July 1993 ta, die es am 13. Juli 1993 unterzeichnet
and ratified it on 6 September 1993. Follow- und am 6. September 1993 ratifiziert hat.
ing the recent reform in the local councils Nach der jüngsten Reform der Rechtsvor-
legislation, and taking into account that schriften über die Gemeinderäte und unter
Malta is already compliant with the above- Berücksichtigung der Tatsache, dass Malta
mentioned four paragraphs, Malta would die genannten vier Absätze bereits einhält,
like to consider itself bound by them.” möchte Malta sich durch diese als gebun-
den betrachten.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. November 2008 (BGBl. II S. 1336).
Berlin, den 2. November 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.
Bezugspreis dieser Ausgabe: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten).
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis des Anlagebandes: 103,60 € (99,40 € zuzüglich 4,20 € Versand- Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
kosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
der Neufassung der Anlagen A und B
zu dem Europäischen Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 25. November 2010
Auf Grund des Artikels 2 der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober
2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) wird der Wortlaut der deutschen Übersetzung der
Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung als Anlage*) bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2009 (BGBl. II S. 396),
2. das Corrigendum zu 1. (BGBl. 2010 II S. 779, 780),
3. den am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der 20. ADR-Änderungs-
verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. 2009 II S. 1114),
4. den am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Berlin, den 25. November 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Pe te r R a m s a u e r
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt
1397
Teil II G 1998
2010 Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010 Nr. 34
Tag Inhalt Seite
20. 9. 2010 Bekanntmachung des deutsch-italienischen Abkommens über den Wiederaufbau der Kirche San
Pietro Apostolo in Onna . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1398
24. 9. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeits-
organisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-
normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1401
27. 9. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung inter-
nationaler Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1403
28. 9. 2010 Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 1404
29. 9. 2010 Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1405
4.10. 2010 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1407
20.10. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1409
2.11. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von
Tieren beim internationalen Transport (revidiert) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1410
2.11. 2010 Bekanntmachung zu der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . 1411
25.11. 2010 Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1412
Die Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 25. November 2010 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingun-
gen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010
Bekanntmachung
des deutsch-italienischen Abkommens
über den Wiederaufbau der Kirche San Pietro Apostolo in Onna
Vom 20. September 2010
Das in Rom am 4. Juni 2010 unterzeichnete Abkom-
men zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Akti-
vitäten der Republik Italien über den Wiederaufbau der
Kirche San Pietro Apostolo in Onna ist nach seinem Ar-
tikel 7
am 4. Juni 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. September 2010
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Rainer Schunk
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten
der Republik Italien
über den Wiederaufbau der Kirche San Pietro Apostolo in Onna
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gestützt auf Artikel 2 der Verordnung Nr. 3761 des Minister-
der Bundesrepublik Deutschland präsidenten vom 1. Mai 2009, durch den ein Vize-Kommissar er-
nannt wurde, der zuständig ist für die Umsetzung eilbedürftiger
und
Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung größerer Schäden und
das Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten Behebung von Gefahrensituationen, sowie der Wiederherstellung
der Republik Italien – der durch das Erdbeben beschädigten Kulturgüter, einschließlich
der Maßnahmen, die den Wiederaufbauarbeiten vorgeschaltet
in dem Bewusstsein, dass sich am 6. April 2009 in der Provinz sind;
L’Aquila ein verheerendes Erdbeben ereignet hat, das die Kunst-
schätze der Region schwer beschädigt hat und die Kirchen
sowie die wichtigsten historischen Bauten der Altstadt von in der Erwägung, dass sich der Vize-Kommissar für Kultur-
L’Aquila zum Einstürzen gebracht beziehungsweise zerstört hat; güter zur Umsetzung dieser Aufgaben der technischen und ad-
ministrativen Unterstützung einer entsprechenden Arbeitseinheit
in Anbetracht dessen, dass die Regierung der Bundesrepublik bedient, die sich aus Personal des Ministeriums für Kulturgüter
Deutschland die Absicht bekundet hat, bei den Bemühungen um und kulturelle Aktivitäten zusammensetzt;
den Erhalt des italienischen architektonischen Erbes mitzu-
wirken, indem sie zum Wiederaufbau und zur Restaurierung der in dem Einverständnis, dass die italienische Seite für den Fall,
Kirche San Pietro Apostolo in Onna beiträgt; dass die Tätigkeit des Vize-Kommissars endet, eine Nachfol-
gerin oder einen Nachfolger benennt;
eingedenk der am 12. Oktober 2009 unterschriebenen Ab-
sichtserklärung, mit der die Abteilung für Zivilschutz im Amt des
Ministerpräsidenten und die Botschaft der Bundesrepublik in der Feststellung, dass mit Artikel 4 Absatz 2 der Gesetzes-
Deutschland, handelnd für das Bundesministerium für Verkehr, verordnung Nr. 39 vom 28. April 2009, am 24. Juni 2009 mit Än-
Bau und Stadtentwicklung, den Willen bekräftigt haben, bei dem derungen in Gesetz Nr. 77 umgewandelt, der Präsident der
Wiederaufbau der Kirche San Pietro Apostolo gemeinsam vor- Region Abruzzen zum Kommissar für die Durchführung der Maß-
zugehen und den einzuhaltenden Arbeitsplan und Fragen des nahmen zum Wiederaufbau und zur Instandsetzung der erd-
Finanzierungsbeitrages in einem Folgeabkommen zu regeln; bebengeschädigten Gebäude berufen wurde;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010 1399
da es daher nötig ist, in dieses Abkommen Bestimmungen Deutschland und der Diözese Rottenburg-Stuttgart geregelt.
aufzunehmen, die die wechselseitigen Beziehungen zwischen Diese ist nicht Gegenstand dieses Abkommens.
den Vertragsparteien regeln;
b) Bis zu 3 000 000,00 EUR (drei Millionen Euro) überweist die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem italie-
von dem Wunsch geleitet, zum Wiederaufbau und zur Restau-
nischen Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten
rierung der Kirche San Pietro Apostolo in Onna beizutragen;
zur Deckung der nötigen Ausgaben für die Durchführung der
in der Erwägung, dass die Kirche nach Beendigung der ent- Phase II nach Artikel 5 Absatz 2.
sprechenden Maßnahmen wieder für die Aufgaben der Gemein- (2) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag wird auf ein
de genutzt werden soll – zu bezeichnendes Girokonto nach jeweiligem Zustandsbericht
haben Folgendes vereinbart: auf Nachweis überwiesen. Mittel sind anzufordern, wenn sie
voraussichtlich innerhalb von 2 Monaten verausgabt werden.
Der Projekt- und Baufortschritt wird durch die Arbeitsgruppe
Artikel 1 nach Artikel 4 Absatz 4 Nummer 4 bestätigt.
Zweck des Abkommens (3) Die Verwendung der Mittel ist zweckgebunden im Hinblick
(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zum Zweck auf den Gegenstand dieses Abkommens. Bei nicht zweckent-
des Wiederaufbaus und der Restaurierung der Kirche San Pietro sprechender Verwendung wird der Finanzbeitrag der Bundes-
Apostolo im Ortsteil Onna der Gemeinde L’Aquila. republik Deutschland zurückerstattet. Gleiches gilt für Zahlun-
gen, die den Umsetzungsbedarf dieses Abkommens
(2) Die Kirche San Pietro Apostolo soll in einer Weise wieder- übersteigen.
aufgebaut und restauriert werden, dass sie für die Ausübung der
Aufgaben zugunsten der Gemeinde, insbesondere liturgischer
Artikel 4
Funktionen, genutzt werden kann (Gesamtmaßnahme).
Arbeitsgruppe
(3) Die Gesamtmaßnahme umfasst, zusätzlich zu der Bausub-
stanz der Kirche (einschließlich Glockenturm), der Sakristei und (1) Auf der Grundlage dieses Abkommens wird eine deutsch-
des Pfarrhauses, auch die fest eingebauten Einrichtungsgegen- italienische Arbeitsgruppe eingerichtet; diese bleibt als Kontroll-
stände (zum Beispiel Altar, Tabernakel, Orgel) und beweglichen gremium in der Entwicklung des Wiederaufbauprojekts bis zur
Gegenstände, die dem Gebäude in seiner Gesamtheit und der Beendigung dieses Abkommens – einschließlich der Abnahme-
Abhaltung der Liturgie dienen. phase – tätig.
(4) Die endgültige Festlegung der Aufgabenstellung der Ge- (2) Die Arbeitsgruppe wird aus 5 Personen gebildet mit Teil-
samtmaßnahme durch die Arbeitsgruppe nach Artikel 4 Absatz 4 nehmern, die von der Diözese L’Aquila, dem Vize-Kommissar für
Nummer 1 erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der histo- Kulturgüter, dem Kommissar für den Wiederaufbau, der Diözese
risch-architektonischen Aspekte, der Eingliederung der Maßnah- Rottenburg-Stuttgart und der Deutschen Botschaft Rom, han-
men in das städtebauliche Umfeld und unter Beachtung der gel- delnd für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
tenden Rechtsvorschriften zur Erdbebensicherheit und sieht wicklung, benannt werden. Die Arbeitsgruppe tagt auf Antrag ei-
möglichst umfänglich den Wiederaufbau und die Wiederverwen- nes der Mitglieder.
dung ursprünglicher architektonischer Elemente vor.
(3) Entscheidungen werden einstimmig getroffen. Kann kein
Konsens erreicht werden, entscheidet der Vize-Kommissar im
Artikel 2 Einvernehmen mit der Deutschen Botschaft Rom, handelnd für
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Handelnde Stellen der Vertragsparteien
Bei Eilbedürftigkeit können Entscheidungen auch im schriftlichen
(1) Hinsichtlich der Umsetzung der Vorbereitungsphase der Verfahren getroffen werden.
Gesamtmaßnahme, einschließlich Sicherungsmaßnahmen und
(4) Die Aufgaben der Arbeitsgruppe sind:
Sortierung des Trümmermaterials mit Bergung der Kunstgegen-
stände und der baufachlichen Kontrolle der anschließenden Pha- 1. Formulierung der endgültigen Aufgabenstellung auf Grund-
sen, bedient sich die deutsche Vertragspartei der Diözese Rot- lage der nach Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 ausgesproche-
tenburg-Stuttgart, die im Einvernehmen mit der Diözese L’Aquila nen Empfehlungen und vorbereitenden Studien;
verfährt.
2. Kontrolle des Projektverlaufs;
(2) Das Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten
3. Kontrolle der terminlichen und kostenmäßigen Vorgaben;
handelt durch den in der oben erwähnten Verordnung des Minis-
terpräsidenten Nr. 3761/2009 ernannten Vize-Kommissar für Kul- 4. Bestätigung des Projekt- und Baufortschritts nach Artikel 3
turgüter. Absatz 2 als unabdingbare Voraussetzung für den Mittelan-
trag nach Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4;
Artikel 3 5. Förderung der Transparenz im Verfahren. Unterrichtung der
Einwohner von Onna zu den einzelnen Planungs- und Durch-
Höhe der Zuwendung,
führungsphasen. Beteiligung der Bürger beim Wiederaufbau-
Zuwendungszweck, Rückerstattung bei
und Restaurierungsprozess durch periodische Informations-
Zweckverfehlung
veranstaltungen;
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland leistet ei-
6. Förderung der wissenschaftlichen Begleitung der Gesamt-
nen Betrag in Höhe von bis zu 3 500 000,00 EUR (drei Millionen
maßnahme hinsichtlich projektbedingter Besonderheiten, die
fünfhunderttausend Euro) für folgenden Zweck:
zur Durchführung der Gesamtmaßnahme unbedingt erforder-
a) Bis zu 500 000,00 EUR (fünfhunderttausend Euro) leistet die lich sind. Hierzu können italienische und deutsche Fachleute
Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Diözese beauftragt werden;
Rottenburg-Stuttgart zur Deckung der nötigen Ausgaben für
7. Ausarbeiten einer ausführlichen bilingualen Publikation, die
die Durchführung der Phase I nach Artikel 5 Absatz 1. Die
den Wiederaufbau der Kirche dokumentarisch darstellt, um
Planungsvorbereitung wird zwischen den beiden Diözesen
der Gesamtmaßnahme einen im öffentlichen Gedächtnis blei-
Rottenburg-Stuttgart und L’Aquila abgestimmt, wobei die
benden Wert zu verleihen.
Kosten der Beauftragungen zu Lasten der Mittel gehen, wel-
che der Diözese Rottenburg-Stuttgart zur Verfügung gestellt (5) Die offiziellen Sprachen für die zuvor genannten Tätigkeiten
wurden. Einzelheiten werden in einer gesonderten Verein- sind Deutsch und Italienisch; die arbeitstechnischen Unterlagen
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik werden der Arbeitsgruppe in italienischer Sprache vorgelegt.
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010
(6) Die Arbeitsgruppe kann über die Hinzuziehung von Exper- wird im Einklang mit den italienischen Rechtsvorschriften
ten oder Beamten nach eigenem Befinden entscheiden; die not- und den durch die Verordnungen der (ital.) Zivilschutzbe-
wendigen Mittel gehen zu Lasten der ersuchenden Regierung. hörde vorgesehenen Regelungen, sowie unter Berück-
sichtigung etwaiger Hinweise der Arbeitsgruppe zu Be-
(7) Die Kosten, die für die Arbeitsgruppe erforderlich sind,
sonderheiten des deutschen Haushaltsrechts vergeben;
gehen phasenabhängig zu Lasten der Mittelzuweisungen für die
jeweiligen Phasen nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1 Buch- 2. die Durchführung und die entsprechende Buchführung
stabe a und b. Gleiches gilt für Reisekosten und Berufshonorare, der Gesamtmaßnahme;
soweit die Diözese Rottenburg-Stuttgart betroffen ist. Eventuelle
3. Einholung und Beachtung aller öffentlich-rechtlichen Ge-
weitere Kosten der Arbeitsgruppe, die den italienischen Vertre-
nehmigungen;
tern zuzuordnen sind, werden von der italienischen Seite und die
der deutschen Vertreter von der deutschen Seite getragen. 4. der Vize-Kommissar richtet den Antrag auf Überweisung
(8) Die Arbeitsgruppe kann zu einer Lenkungsgruppe aus lei- der Raten für die Durchführung der erforderlichen Maß-
tenden Beamten aus dem Ministerium für Kulturgüter und kul- nahmen nach Artikel 3 Absatz 2 an die Bundesrepublik
turelle Aktivitäten, der Deutschen Botschaft Rom und dem Bun- Deutschland;
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und zur 5. der Vize-Kommissar bestellt die Bauleiterin/den Bau-
Koordinierung und Entscheidung grundlegender Projektfragen leiter; diese/dieser berichtet der Arbeitgruppe je zum
erweitert werden. Monatsende zum Stand der Maßnahmen und zur Kosten-
entwicklung (Fortschrittsbericht);
Artikel 5 6. der Vize-Kommissar leistet Zahlungen an die ausführen-
Durchführung der Gesamtmaßnahme den Unternehmen in Anrechnung auf den in Artikel 1
Buchstabe b genannten Betrag auf der Grundlage der
Die abzustimmende Gesamtmaßnahme ist in folgende Phasen
Baufortschritte.
aufgeteilt:
(1) Phase I – Die Projektverantwortung dieser Phase liegt nach (3) Der Vize-Kommissar trägt die Verantwortung für eine sach-
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bei der Diözese Rottenburg- und zweckgemäße, sparsame und wirtschaftliche Mittelver-
Stuttgart. Dabei handelt es sich um folgende Tätigkeiten: wendung; er erbringt den Nachweis über die Verwendung der
ausbezahlten Beträge.
1. Bergung von Kunstgegenständen, Sicherung der zerstör-
ten Bausubstanz der Kirche, Erstellen eines Witterungs- (4) Innerhalb von vier Monaten nach Fertigstellung der Gesamt-
schutzes im Einvernehmen mit den italienischen Be- maßnahme erstellt die italienische Vertragspartei unter Mit-
hörden; hilfe der Arbeitsgruppe einen Nachweis über die Verwendung
der Finanzmittel. Die Vorlage erfolgt über den Vize-Kom-
2. Erstellen der vorbereitenden Studien. Diese umfassen: missar an die Deutsche Botschaft Rom, handelnd für das
– Analyse der historischen, kulturellen, künstlerischen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
und städtebaulichen Bedingungen; geologische, geo- Der Verwendungsnachweis enthält die vollständige Baurech-
technische, hydrologische und seismische Analysen; nung. Die Diözese Rottenburg-Stuttgart wirkt bei der Prüfung
des Verwendungsnachweises mit.
– statische Untersuchung des Gebäudes;
(5) Beide Vertragsparteien legen den entsprechenden Prüfungs-
– Rahmenbedingungen des Bauauftrages (Aufgabenstel-
gremien bezüglich der jeweils zu verantwortenden Auslagen
lung der Gesamtmaßnahme) hinsichtlich Sicherung,
die Belegdokumentation zur Durchführung der in diesem Ab-
Wiedererrichtung und Gestaltungsspielräumen;
kommen geregelten Wiederaufbaumaßnahme vor.
– Kostenschätzung;
– Terminplan. Artikel 6
Die Phase I – in der Zuständigkeit der Diözese Rottenburg- Sichtbarkeit der Zuwendung
Stuttgart – endet mit der Festlegung der Aufgabenstellung.
Aufgrund der Bedeutung der Gesamtmaßnahme für das
(2) Phase II – Die Verantwortung dieser Phase liegt bei dem freundschaftliche deutsch-italienische Verhältnis und unter Be-
Kommissar für den Wiederaufbau oder bei dem von ihm be- rücksichtigung seiner besonderen historischen Bedeutung sol-
auftragten Vize-Kommissar für den Schutz der Kulturgüter len Baubeginn, Fertigstellung und Wiederöffnung würdig unter
und der von diesem zu bestimmenden Arbeitseinheit. Im Ein- Beteiligung deutscher und italienischer Vertreter begangen wer-
zelnen geht es um folgende Aufgaben: den.
1. Die Durchführung der Ausführungsplanung und des Aus-
schreibungsverfahrens zur Vergabe des Bauauftrages. Artikel 7
Die Ausschreibung ist auf der Grundlage der in Artikel 4
Inkrafttreten
Absatz 4 Nummer 1 einvernehmlich beschlossenen end-
gültigen Aufgabenstellung zu erstellen. Der Bauauftrag Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Rom am 4. Juni 2010 in zwei Urschriften in
deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
der Bundesrepublik Deutschland
Peter Ramsauer
Für das Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten
der Republik Italien
Francesco Maria Giro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010 1401
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 24. September 2010
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1976 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen (BGBl. 1979 II S. 1057, 1058) ist nach seinem
Artikel 8 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 30. Juni 2000
Antigua und Barbuda am 16. September 2003
Armenien am 29. April 2006
Belize am 6. März 2001
Benin am 11. Juni 2002
Bosnien und Herzegowina am 11. Juli 2007
Botsuana am 5. Juni 1998
Bulgarien am 12. Juni 1999
Burkina Faso am 25. Juli 2002
Burundi am 10. Oktober 1998
Domenica am 29. April 2003
Dominikanische Republik am 15. Juni 2000
Dschibuti am 28. Februar 2006
El Salvador am 15. Juni 1996
Fidschi am 18. Mai 1999
Guinea am 16. Oktober 1996
Jamaika am 23. Oktober 1997
Japan am 14. Juni 2003
Jemen am 15. Juni 2001
Jordanien am 5. August 2004
Kasachstan am 13. Dezember 2001
Kirgisistan am 12. Januar 2008
Kolumbien am 9. November 2000
Kongo am 26. November 2000
Kongo, Demokratische Republik am 20. Juni 2002
Korea, Republik am 15. November 2000
Kuwait am 15. August 2001
Lesotho am 27. Januar 1999
Liberia am 25. März 2004
Madagaskar am 22. April 1998
Malawi am 1. Oktober 1987
Malaysia am 14. Juni 2003
Mali am 23. Januar 2009
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 8. Dezember 2006
Moldau, Republik am 12. August 1997
Mongolei am 10. August 1999
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010
Mosambik am 23. Dezember 1997
Peru am 8. November 2005
Schweiz am 28. Juni 2001
Senegal am 19. November 2005
Serbien*) am 13. Mai 2006
Seychellen am 28. Oktober 2006
Slowakei am 10. Februar 1998
St. Kitts und Nevis am 12. Oktober 2001
Südafrika am 18. Februar 2004
Trinidad und Tobago am 7. Juni 1996
Tschad am 7. Januar 1999
Tschechische Republik am 9. Oktober 2001
Uruguay am 22. Mai 1988
Vietnam am 9. Juni 2009
Zentralafrikanische Republik am 5. Juni 2007.
Das Übereinkommen wird ferner für folgende weiteren Staaten in Kraft treten:
Afghanistan am 7. April 2011
Israel am 21. Januar 2011.
M o n t e n e g r o hat der Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass es
sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängig-
keit, als durch das Übereinkommen Nr. 144 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. März 1996 (BGBl. II S. 398).
Berlin, den 24. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
*) vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010 1403
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 27. September 2010
I.
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationa-
ler Streitfälle (RGBl. 1910 S. 5, 375) ist nach seinem Artikel 95 für folgende wei-
tere Staaten in Kraft getreten:
Neuseeland am 12. Juni 2010
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Philippinen am 12. September 2010.
II.
N e u s e e l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 13. April
2010 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The Government of New Zealand … de- „Die Regierung von Neuseeland … er-
clares that, consistent with the constitution- klärt, dass entsprechend dem verfassungs-
al status of Tokelau and taking into account rechtlichen Status von Tokelau und unter
the commitment of the Government of New Berücksichtigung der Bemühungen der
Zealand to the development of self-govern- Regierung von Neuseeland um die Entwick-
ment for Tokelau through an act of self- lung der Selbstregierung für Tokelau durch
determination under the Charter of the einen Selbstbestimmungsvorgang im Sinne
United Nations, this ratification shall not ex- der Charta der Vereinten Nationen sich die-
tend to Tokelau unless and until a Declara- se Ratifikation nur und erst dann auf Toke-
tion to this effect is lodged by the Govern- lau erstreckt, wenn die Regierung von Neu-
ment of New Zealand with the Depositary seeland auf der Grundlage angemessener
on the basis of appropriate consultation Beratung mit diesem Hoheitsgebiet eine
with that territory.” entsprechende Erklärung beim Verwahrer
einreicht.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II S. 37).
Berlin, den 27. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010
Bekanntmachung
des deutsch-südafrikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. September 2010
Das in Pretoria am 8. September 2010 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 8. September 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. September 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. F r i e d r i c h K i t s c h e l t
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Südafrika
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009
Die Regierung der Republik Deutschland Artikel 1
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Republik Südafrika oder einem anderen von
die Regierung der Republik Südafrika beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh-
mer, im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
(im Folgenden „Parteien“ genannt) – für das Vorhaben „Erneuerbare Energien im Südafrikanischen
Energieverbund“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) von bis zu 35 000 000,– EUR (in Worten:
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fünfunddreißig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der Vorhaben
Südafrika, festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik
Südafrika weiterhin gegeben ist.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Artikel 2
vertiefen,
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
und den Empfängern des Darlehens zu schließenden Verträge,
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
vorschriften unterliegen.
der Republik Südafrika beizutragen,
(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, so-
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 566/2009 vom weit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die
23. November 2009 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für
land mit der Zusage der Mittel – diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
(3) Die Regierung der Republik Südafrika erklärt sich mit dem
sind wie folgt übereingekommen: Vorhaben einverstanden und verpflichtet sich, das Vorhaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010 1405
nicht zu behindern und die Regierung der Bundesrepublik men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-
Deutschland bei begründeten Rückzahlungsansprüchen den teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
Empfängern gegenüber zu unterstützen. republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Südafrika stellt die KfW von sämt- Artikel 5
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Süd- Kraft.
afrika erhoben werden.
(2) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen
beiden Parteien mittels Notenwechsel auf diplomatischen Weg
Artikel 4 geändert werden.
Die Regierung der Republik Südafrika überlässt bei den sich (3) Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Aus-
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per- legung, Anwendung oder Durchführung der Regelungen dieses
sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas- Abkommens wird freundschaftlich durch Konsultationen oder
sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh- Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.
Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterschrieben und
besiegelt.
Geschehen zu Pretoria am 8. September 2010
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
I. Herbert
Für die Regierung der Republik Südafrika
Pravin Gordham
Bekanntmachung
des deutsch-guatemaltekischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. September 2010
Das in Guatemala-Stadt am 27. Mai 2010 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Guatemala über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 (Vor-
haben „Universität Rafael Landivar: Kapazitäten für
rechtsstaatliche Entwicklung“) wird nachstehend veröffent-
licht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Abkommens erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach
seinem Artikel 5 erfüllt sind.
Bonn, den 29. September 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guatemala
über Finanzielle Zusammenarbeit
„Universität Rafael Landivar: Kapazitäten für rechtsstaatliche Entwicklung“
2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu
erhalten.
und
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
die Regierung der Republik Guatemala –
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Guatemala durch andere
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
haben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des
Guatemala,
Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-
vertiefen, nahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der
Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeit-
Guatemala beizutragen, punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
lungen vom 17. und 18. November 2008 – men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
sind wie folgt übereingekommen: Anwendung.
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
Artikel 1
nahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
es der Regierung der Republik Guatemala oder anderen, von bei-
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von Artikel 2
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbei-
trag in Höhe von 8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Euro) für das Vorhaben „Universität Rafael Landivar: Kapazitäten Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
für rechtsstaatliche Entwicklung“ zu erhalten, wenn nach Prüfung Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und be- und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schließenden
stätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für Rechtsvorschriften unterliegen.
mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß- (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,
nahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die
Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.
Finanzierungsbeitrags erfüllt.
(3) Die Regierung der Republik Guatemala, soweit sie nicht
(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-
genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Republik Guatemala, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur KfW garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010 1407
Artikel 3 kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Die Regierung der Republik Guatemala stellt die KfW
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik
Guatemala erhoben werden.
Artikel 5
Artikel 4
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Die Regierung der Republik Guatemala überlässt bei den sich Regierung der Republik Guatemala der Regierung der Bundes-
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Transporten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luft- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Guatemala-Stadt am 27. Mai 2010 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Linder
Dirk Niebel
Für die Regierung der Republik Guatemala
Miguel Angel Ibarra
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Oktober 2010
Das in La Paz am 14. Dezember 2005 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 ist nach seinem
Artikel 5
am 14. Dezember 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Oktober 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dorothea Groth
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-
bens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
und
dung.
die Regierung der Republik Bolivien –
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betra-
Bolivien, ges, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schlie-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
vertiefen, geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, sagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen
wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in zember 2013.
der Republik Bolivien beizutragen,
(3) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in
republik Deutschland mit der Verbalnote Nr. 405/2005 vom Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
14.09.2005 grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die KfW von sämt-
Artikel 1 lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2,
es der Regierung der Republik Bolivien oder anderen, von bei- Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Bolivien erhoben
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von werden.
der KfW ein Darlehen von insgesamt 6 000 000,– EUR (in Wor-
ten: sechs Millionen Euro) für das Vorhaben „Armutsminderungs- Artikel 4
programm II – Kofinanzierung des Social Sector Programmatic Die Regierung der Republik Bolivien überlässt bei den sich aus
Credit II (SSPC II) der Weltbank“ zu erhalten, wenn nach Prüfung der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und
ist. Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
ersetzt werden. eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt
Artikel 5
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weite- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
re Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Kraft.
Geschehen zu La Paz am 14. Dezember 2005 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Erich Riedler
Für die Regierung der Republik Bolivien
Armando Loaiza Mariaca
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010 1409
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 20. Oktober 2010
I.
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1969 über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (BGBl. 1973 II
S. 940, 941) ist nach seinem Artikel 29 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Albanien am 11. Oktober 2008
nach Maßgabe der unter II. abgegebenen Erklärung
Ägypten am 20. Juni 2004
Aserbaidschan am 9. August 2001
Estland am 1. Februar 2006
Island am 24. März 2010
Kasachstan am 6. Juli 2002
Luxemburg am 8. April 2009
Slowakei am 17. September 2010
Ukraine am 10. November 2005.
Das Übereinkommen wird ferner in Kraft treten für
Fidschi am 18. Januar 2011.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass fol-
gende Staaten mit dem Tag ihrer jeweiligen Aufnahme in die Internationale Ar-
beitsorganisation als Vertragsparteien dieses Übereinkommens registriert wur-
den:
Jugoslawien, Bundesrepublik*) mit Wirkung vom 24. November 2000
Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006.
*) vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010
II.
A l b a n i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. Oktober
2007 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Pursuant to Article 5, paragraph 1 (a) „Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a
and (b) of the Convention, the Government und b des Übereinkommens hat sich die
has undertaken also to cover by labour in- Regierung verpflichtet, auch Pächter, die
spection tenants who do not engage out- keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen,
side help, sharecroppers and similar cate- Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirt-
gories of agricultural workers as well as schaftlicher Arbeitskräfte sowie Personen,
persons participating in a collective eco- die an einem gemeinwirtschaftlichen Be-
nomic enterprise, such as members of a trieb beteiligt sind, wie z. B. Mitglieder einer
cooperative.” Genossenschaft, der Arbeitsaufsicht zu un-
terstellen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Juni 1999 (BGBl. II S. 606).
Berlin, den 20. Oktober 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren
beim internationalen Transport (revidiert)
Vom 2. November 2010
Das Europäische Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz
von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) – BGBl. 2006 II S. 798, 799 –
wird nach seinem Artikel 37 Absatz 5 für
Zypern am 11. November 2010
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2008 (BGBl. II S. 1470).
Berlin, den 2. November 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010 1411
Bekanntmachung
zu der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung
Vom 2. November 2010
Zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Okto-
ber 1985 (BGBl. 1987 II S. 65, 66) hat M a l t a dem Generalsekretär des Europa-
rats am 2. August 2010 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 12, para- „Nach Artikel 12 Absatz 3 der Charta
graph 3, of the Charter, Malta declares that erklärt Malta, dass es beschlossen hat,
it has decided to accept Article 7, para- Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absätze 4,
graph 2, and Article 9, paragraphs 4, 5 5 und 6 der Charta anzunehmen. Malta ge-
and 6, of the Charter. Malta has been a sig- hört seit der Einführung kommunaler Ge-
natory to the Charter since the introduction bietskörperschaften in diesem Land im
of local government in the country in 1993, Jahr 1993 zu den Unterzeichnern der Char-
having signed the Charter on 13 July 1993 ta, die es am 13. Juli 1993 unterzeichnet
and ratified it on 6 September 1993. Follow- und am 6. September 1993 ratifiziert hat.
ing the recent reform in the local councils Nach der jüngsten Reform der Rechtsvor-
legislation, and taking into account that schriften über die Gemeinderäte und unter
Malta is already compliant with the above- Berücksichtigung der Tatsache, dass Malta
mentioned four paragraphs, Malta would die genannten vier Absätze bereits einhält,
like to consider itself bound by them.” möchte Malta sich durch diese als gebun-
den betrachten.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. November 2008 (BGBl. II S. 1336).
Berlin, den 2. November 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.
Bezugspreis dieser Ausgabe: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten).
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis des Anlagebandes: 103,60 € (99,40 € zuzüglich 4,20 € Versand- Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
kosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
der Neufassung der Anlagen A und B
zu dem Europäischen Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 25. November 2010
Auf Grund des Artikels 2 der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober
2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) wird der Wortlaut der deutschen Übersetzung der
Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung als Anlage*) bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2009 (BGBl. II S. 396),
2. das Corrigendum zu 1. (BGBl. 2010 II S. 779, 780),
3. den am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der 20. ADR-Änderungs-
verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. 2009 II S. 1114),
4. den am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Berlin, den 25. November 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Pe te r R a m s a u e r
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.