58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Vertrags
über den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken
in der Bundesrepublik Deutschland
im Zuge von Schienenwegen des Bundes,
in der Republik Polen
im Zuge von Eisenbahnstrecken mit staatlicher Bedeutung
Vom 16. Dezember 2009
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2008 zu dem Vertrag vom 26. Februar 2008 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen
über den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken
in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von Schie-
nenwegen des Bundes, in der Republik Polen im Zuge
von Eisenbahnstrecken mit staatlicher Bedeutung (BGBl.
2008 II S. 1458, 1459) wird bekannt gemacht, dass der
Vertrag nach seinem Artikel 23 Absatz 2
am 1. Mai 2009
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 23. März 2009 in
Warschau ausgetauscht.
Berlin, den 16. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010 59
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 22. Dezember 2009
I.
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immu-
nitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138, 1139) ist
nach seinem Artikel 35 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Dominikanische Republik am 10. Oktober 2009
Malawi am 6. November 2009
Spanien am 24. Oktober 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.
II.
S p a n i e n hat am 24. September 2009 bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The Kingdom of Spain declares that, in „Das Königreich Spanien erklärt, dass im
accordance with article 23 of the Agree- Einklang mit Artikel 23 des Übereinkom-
ment on Privileges and Immunities of the mens über die Vorrechte und Immunitäten
International Criminal Court, the persons des Internationalen Strafgerichtshofs die in
referred to in that article who are nationals jenem Artikel genannten Personen, die
or permanent residents of Spain, will only Staatsangehörige Spaniens sind oder in
enjoy the privileges and immunities as Spanien ihren ständigen Aufenthalt haben,
required for the independent performance nur die Vorrechte und Immunitäten genie-
of their functions or their appearance or ßen, die für die unabhängige Wahrneh-
testimony before the Court, as laid down in mung ihrer Aufgaben oder für ihr Erschei-
article 23.” nen oder ihre Zeugenaussage vor dem
Gerichtshof erforderlich sind, wie dies in
Artikel 23 niedergelegt ist.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. September 2009 (BGBl. II S. 1142).
Berlin, den 22. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Internationalen Meterkonvention
Vom 5. Januar 2010
Die Internationale Meterkonvention vom 20. Mai 1875 nebst Reglement und
Übergangsbestimmungen (RGBl. 1876 S. 191) ist nach ihrem Artikel 11 in Ver-
bindung mit Artikel 3 der Internationalen Übereinkunft vom 6. Oktober 1921
wegen Abänderung der Internationalen Meterkonvention und des dieser Kon-
vention beigefügten Reglements (RGBl. 1927 II S. 409, 410) für
Kenia am 1. Januar 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. August 2009 (BGBl. II S. 1108).
Berlin, den 5. Januar 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kremp
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 13. Januar 2010
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBl. 1980 II S. 1361, 1362) ist nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Guinea-Bissau am 5. September 2008
Niue am 22. Juli 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. September 2008 (BGBl. II S. 971).
Berlin, den 13. Januar 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Internationalen Meterkonvention
Vom 5. Januar 2010
Die Internationale Meterkonvention vom 20. Mai 1875 nebst Reglement und
Übergangsbestimmungen (RGBl. 1876 S. 191) ist nach ihrem Artikel 11 in Ver-
bindung mit Artikel 3 der Internationalen Übereinkunft vom 6. Oktober 1921
wegen Abänderung der Internationalen Meterkonvention und des dieser Kon-
vention beigefügten Reglements (RGBl. 1927 II S. 409, 410) für
Kenia am 1. Januar 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. August 2009 (BGBl. II S. 1108).
Berlin, den 5. Januar 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kremp
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 13. Januar 2010
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBl. 1980 II S. 1361, 1362) ist nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Guinea-Bissau am 5. September 2008
Niue am 22. Juli 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. September 2008 (BGBl. II S. 971).
Berlin, den 13. Januar 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010 61
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von Kyoto
zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 13. Januar 2010
Das Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 966, 967)
zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783, 1784) ist nach seinem Artikel 25
Absatz 3 für
Brunei Darussalam am 18. November 2009
Tschad am 17. November 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. August 2009 (BGBl. II S. 1108).
Berlin, den 13. Januar 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-mexikanischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
und über das Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 23. Februar 1993,
des dazugehörigen Protokolls vom 23. Februar 1993
sowie des Notenwechsels vom 20. August/21. September 1993
Vom 13. Januar 2010
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 zu dem Abkommen
vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinig-
ten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen (BGBl. 2009 II S. 746, 747) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen
nach seinem Artikel 31 Absatz 2
am 15. Oktober 2009
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 15. Oktober 2009 in Berlin ausge-
tauscht.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 31 Absatz 3 dieses
Abkommens das Abkommen vom 23. Februar 1993 zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen, sein Protokoll vom 23. Februar 1993 sowie der Notenwechsel vom
20. August/21. September 1993 (BGBl. 1993 II S. 1966, 1967, 1983, 1987)
mit Ablauf des 14. Oktober 2009
außer Kraft getreten sind.
Berlin, den 13. Januar 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010 63
Bekanntmachung
des deutsch-kasachischen Abkommens
über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen
(Rückübernahmeabkommen)
Vom 14. Januar 2010
Das in Berlin am 10. Dezember 2009 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan unterzeich-
nete Abkommen über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen
(Rückübernahmeabkommen) wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 18 Absatz 2 in Kraft tritt,
wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Berlin, den 14. Januar 2010
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Hammerl
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kasachstan
über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen
(Rückübernahmeabkommen)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Abschnitt I
und Übergabe und Übernahme
die Regierung der Republik Kasachstan – von Staatsangehörigen der Staaten
der Vertragsparteien
(im Folgenden die Vertragsparteien)
Artikel 2
ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen
(1) Jede Vertragspartei übernimmt die Person, die im
zwischen beiden Staaten und ihren Völkern,
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die dort gelten-
in der Absicht, der illegalen Migration im Geiste weltweiter den Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht
Anstrengungen entgegenzutreten, oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der
von dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen, ersuchten Vertragspartei besitzt. Ein Nachweis über die Identität
die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Ver- der Person ist nicht erforderlich.
tragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen (2) Absatz 1 gilt auch für die Person, die nach der Einreise in
im Einklang mit den allgemein anerkannten völkerrechtlichen das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsan-
Normen und im Geiste vertrauensvoller Zusammenarbeit zu gehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren hat oder aus
erleichtern – dieser entlassen worden ist und keine andere Staatsangehörig-
keit erworben oder keine Einbürgerungszusicherung seitens der
sind wie folgt übereingekommen:
ersuchenden Vertragspartei erhalten hat.
Begriffsbestimmungen (3) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auf Antrag der
ersuchenden Vertragspartei auch die im Ausland geborenen
Artikel 1 minderjährigen ledigen Kinder der zu übernehmenden Person
sowie deren Ehepartner, die nicht die Staatsangehörigkeit der
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-
Vertragsparteien besitzen, wenn diese kein Aufenthaltsrecht im
bestimmungen:
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei haben.
– „Rückübernahme“ – Übergabe von in das Hoheitsgebiet der
Staaten der Vertragsparteien unter Verletzung der Einreise-,
Artikel 3
Ausreise- oder Aufenthaltsgesetzgebung für Ausländer und
Staatenlose eingereisten bzw. aufhältigen Personen durch die (1) Die Staatsangehörigkeit gilt als nachgewiesen durch:
zuständigen Behörden des Staates einer Vertragspartei und
die Übernahme durch die zuständigen Behörden des Staates 1. Staatsangehörigkeitsurkunden;
der anderen Vertragspartei nach den von diesem Abkommen 2. Pässe aller Art (Reisepässe, vorläufige Reisepässe und amt-
vorgesehenen Verfahren, Bedingungen und Zielen; liche Pässe);
– „Ersuchende Vertragspartei“ – die Vertragspartei, die ein 3. Personalausweise (auch vorläufige);
Ersuchen auf Übernahme, Rückführung oder Durchbeförde-
rung einer Person stellt; 4. Kinderreisepässe, Seefahrtsbücher und sonstige für den
Grenzübertritt zugelassene Passersatzpapiere;
– „Ersuchte Vertragspartei“ – die Vertragspartei, an die ein Er-
suchen auf Rückübernahme oder Durchbeförderung einer 5. Wehrpässe und Militärausweise;
Person gerichtet wird;
6. sonstige amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich
– „Drittstaatsangehörige“ – Staatsangehörige von Staaten, die die Staatsangehörigkeit der Person ergibt.
nicht Vertragspartei dieses Abkommens sind;
In diesen Fällen wird die betroffene Person von der ersuchten
– „Staatenlose“ – Personen, die keine Staatsangehörigen der Vertragspartei ohne Formalitäten zurückgenommen.
Staaten der Vertragsparteien sind und auch nicht die Staats-
angehörigkeit eines Drittstaates besitzen mit Ausnahme der (2) Die Staatsangehörigkeit gilt als glaubhaft gemacht durch:
Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Staates einer 1. Kopien der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dokumente;
Vertragspartei nach Einreise in das Hoheitsgebiet des Staates
der anderen Vertragspartei verloren haben und auf die Arti- 2. Führerscheine und Kopien davon;
kel 2 Absatz 1 dieses Abkommens Anwendung findet; 3. Geburtsurkunden und Kopien davon;
– „zuständige Behörden“ – die Behörden der Staaten der Ver-
4. Zeugenaussagen;
tragsparteien, die in Übereinstimmung mit Artikel 13 dieses
Abkommens mit seiner Anwendung betraut sind. 5. eigene Angaben des Betroffenen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010 65
6. das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen durch die nahme der Person nachgewiesen wurde, dass die in Artikel 2
zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei, die auf dieses Abkommens bezeichneten Voraussetzungen für eine
Antrag der ersuchenden Vertragspartei durchzuführen ist; Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei nicht vorlagen.
7. die Fähigkeit, sich in der Sprache der ersuchten Vertrags-
partei zu äußern; Abschnitt II
8. andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsange- Übergabe und Übernahme
hörigkeit hilfreich sein können. von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen
bei rechtswidriger Einreise und
In diesen Fällen erfolgt die Übernahme der betroffenen Person
rechtswidrigem Aufenthalt
nach dem Verfahren nach Artikel 4 dieses Abkommens.
(3) Eines der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genann- Artikel 6
ten Dokumente genügt der Glaubhaftmachung der Staatsange-
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen
hörigkeit, auch wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden
Vertragspartei die Person, die nicht die deutsche oder die
sind.
kasachische Staatsangehörigkeit besitzt, wenn sie die im
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden
Artikel 4 Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder
nicht mehr erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
(1) Bei Fehlen von Nachweismitteln und in den Fällen des
wird, dass sie
Artikels 2 Absatz 2 dieses Abkommens erfolgt die Übernahme
auf der Grundlage eines Übernahmeersuchens der ersuchenden 1. im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufent-
Vertragspartei. Das Übernahmeersuchen soll entsprechend den haltstitels der ersuchten Vertragspartei ist oder zum Zeit-
verfügbaren Unterlagen oder den Angaben der zu übernehmen- punkt der Einreise war oder
den Person Folgendes enthalten:
2. unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags-
1. die Personalien der zu übernehmenden Person (Namen, Vor- partei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden
namen, Vatersname, Geburtsdatum und – soweit möglich – Vertragspartei eingereist ist oder
Geburtsort sowie Angaben zum letzten Wohnsitz im
Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei); 3. die Einreise unter Verwendung ge- oder verfälschter Doku-
mente der ersuchten Vertragspartei erschlichen hat oder
2. die Bezeichnung der Glaubhaftmachungsmittel für die
Staatsangehörigkeit; 4. ihren letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Ver-
tragspartei hatte.
3. Hinweis auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende
Hilfs- oder Pflegebedürftigkeit der zu übernehmenden Per- (2) Eine Übernahmepflicht der ersuchten Vertragspartei
son mit deren Einverständnis; besteht auch dann, wenn beide Vertragsparteien ein zwischen-
zeitlich abgelaufenes Visum oder einen zwischenzeitlich abge-
4. Hinweis auf im Einzelfall bei der Übergabe dieser Person laufenen Aufenthaltstitel erteilt haben und das durch die ersuch-
erforderliche, andere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen. te Vertragspartei erteilte Visum oder der erteilte Aufenthaltstitel
später abgelaufen ist. Endet die Gültigkeit an demselben Tag, ist
(2) Im Falle der Übernahme einer Person nach Artikel 2
die Vertragspartei zur Übernahme der Person verpflichtet, die
Absatz 2 dieses Abkommens muss das Übernahmeersuchen
das Visum oder den Aufenthaltstitel mit der längeren Gültigkeits-
innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis der zuständigen
dauer ausgestellt hat.
Behörden von dem Verlust der Staatsangehörigkeit gestellt wer-
den. Hat die Person vor dem Inkrafttreten des Abkommens die (3) Die kasachische Vertragspartei übernimmt auf Antrag der
Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren, deutschen Vertragspartei ehemalige Staatsangehörige der ehe-
beginnt die Frist mit dem Inkrafttreten des Abkommens. maligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die keine
andere Staatsangehörigkeit erworben haben und die ihren
(3) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Übernahme-
Geburtsort im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan haben
ersuchen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels unverzüg-
und ihren ständigen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet der Repu-
lich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats. Die Frist
blik Kasachstan hatten. Der Nachweis des Geburtsortes und
beginnt mit dem Eingang des Übernahmeersuchens bei der
des ständigen Aufenthaltsortes kann durch öffentliche Urkun-
zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei. Nach Ablauf
den der kasachischen Vertragspartei, der ehemaligen Union der
der Frist von einem Monat gilt die Zustimmung zur Übernahme
Sozialistischen Sowjetrepubliken oder eines Drittstaats geführt
als erteilt. Die ersuchte Vertragspartei stellt – soweit erforder-
werden. Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt und den
lich – unverzüglich die für die Rückführung der zu übernehmen-
Geburtsort auf dem Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan
den Person erforderlichen Reisedokumente mit einer Gültigkeit
können auch andere Unterlagen sein, die indirekt den ständigen
von sechs Monaten aus.
Aufenthaltsort und den Geburtsort im Hoheitsgebiet der Repu-
(4) Ist die Übergabe aufgrund von rechtlichen oder tatsächli- blik Kasachstan bestätigen.
chen Hindernissen während der Gültigkeitsdauer des ausge-
(4) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auf Antrag der
stellten Reisedokuments nicht möglich, stellt die zuständige
ersuchenden Vertragspartei auch die im Ausland geborenen
diplomatische Vertretung oder die konsularische Einrichtung der
minderjährigen ledigen Kinder der nach Absatz 3 dieses Artikels
ersuchten Vertragspartei innerhalb von vierzehn Tagen ein neues
zu übernehmenden Person sowie deren Ehepartner anderer
Reisedokument mit einer Gültigkeit von sechs Monaten aus.
Staatsangehörigkeit, wenn diese kein Aufenthaltsrecht im
(5) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei haben.
wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über
die Rückführung der betreffenden Person unverzüglich, spätes-
Artikel 7
tens jedoch drei Tage vor der geplanten Rückführung benach-
richtigen. (1) Die unmittelbare Einreise aus dem Hoheitsgebiet der
ersuchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchenden
Vertragspartei und der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
Artikel 5
und staatenlosen Personen im Hoheitsgebiet der ersuchenden
Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine von der ersuchten Vertragspartei und die Rechtswidrigkeit dieser Einreise oder die-
Vertragspartei übernommene Person ohne besondere Formali- ses Aufenthaltes sowie der Besitz eines von der ersuchten Ver-
täten zurück, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Über- tragspartei ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010
gültigen Aufenthaltstitels für das Hoheitsgebiet der ersuchten 3. Hinweis auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende
Vertragspartei müssen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht Hilfs- oder Pflegebedürftigkeit der zu übernehmenden Per-
werden. son mit deren Einverständnis;
(2) Die Einreise und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersu- 4. Hinweis auf im Einzelfall bei der Übergabe dieser Person
chenden Vertragspartei sowie der Besitz eines von der ersuch- erforderliche, andere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.
ten Vertragspartei ausgestellten gültigen Visums oder eines (2) Das Übernahmeersuchen muss innerhalb von zwölf
anderen gültigen Aufenthaltstitels gelten als Monaten nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der
1. nachgewiesen durch rechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt der
betroffenen Person gestellt werden. Ist die Person vor Inkraft-
– Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten treten des Abkommens in das Hoheitsgebiet der ersuchenden
Vertragspartei in Reisedokumenten; Vertragspartei eingereist, beginnt die Frist mit Inkrafttreten des
– Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei in Abkommens. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das
Reisedokumenten; Übernahmeersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
eines Monats. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernah-
– Flugtickets, Bescheinigungen oder Rechnungen, die ein- meersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Ver-
deutig den Aufenthalt der Person im Hoheitsgebiet der tragspartei. Nach Ablauf der Frist von einem Monat gilt die
ersuchten Vertragspartei beweisen. Zustimmung zum Übernahmeersuchen als erteilt. Die ersuchte
Im Falle der Vorlage eines der oben genannten Nachweis- Vertragspartei stellt – soweit erforderlich – unverzüglich die für
mittel durch die ersuchende Vertragspartei ist die ersuchte die Rückführung der zu übernehmenden Person erforderlichen
Vertragspartei nicht berechtigt, zusätzliche Begründungen Reisedokumente mit einer Gültigkeit von sechs Monaten aus.
einzufordern oder zusätzliche Überprüfungen durchzu- (3) Die Übergabe der betroffenen Person erfolgt unverzüglich,
führen; spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nach-
dem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt
2. glaubhaft gemacht durch
hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei
– Flugtickets oder andere Fahrkarten, die die Durchreise im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Über-
durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei gabe verlängert. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
belegen; verständigen sich schriftlich über den beabsichtigten Überstel-
lungstermin.
– Ort und Umstände, unter denen die betroffene Person
nach der Einreise aufgegriffen wurde;
Artikel 9
– Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den
Im Falle der Übernahme einer Person nach Artikel 6 dieses
Grenzübertritt bezeugen können;
Abkommens nimmt die ersuchende Vertragspartei die betroffe-
– Informationen einer internationalen Organisation über die ne Person ohne besondere Formalitäten zurück, wenn die
Identität oder den Aufenthalt der betroffenen Person; ersuchte Vertragspartei innerhalb von zwei Monaten nach deren
Übernahme feststellt, dass die in diesem Abschnitt genannten
– Zeugenaussagen;
Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
– Angaben der betroffenen Person.
Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter Abschnitt III
den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Rückführungen von Personen auf dem Luftweg
Vertragspartei diese nicht widerlegt hat.
Artikel 10
(3) Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts
wird nachgewiesen durch ein Grenzübertrittsdokument der Per- Rückführungen nach den Artikeln 2 und 6 dieses Abkommens
son, in dem das erforderliche Visum oder ein sonstiger Aufent- werden in der Regel auf dem Luftweg durchgeführt. In Fällen, in
haltstitel für das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei denen es die Sicherheit des Luftverkehrs erfordert, werden die
fehlt. Für die Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Einrei- rückzuführenden Personen von Sicherheitspersonal begleitet.
se oder des Aufenthalts genügt die Angabe der ersuchenden
Vertragspartei, dass die Person nach ihren Feststellungen die Abschnitt IV
erforderlichen Grenzübertrittspapiere, das erforderliche Visum
Durchbeförderung
oder einen sonstigen Aufenthaltstitel nicht besitzt.
(4) Der Nachweis des Wohnsitzes nach Artikel 6 Absatz 1 Zif- Artikel 11
fer 4 dieses Abkommens kann durch amtliche Dokumente der (1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von
ersuchten Vertragspartei oder eines Drittstaats geführt werden. Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen durch ihr
Die Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Dokumente, Hoheitsgebiet, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht
Bescheinigungen und Belege erfolgen, die auf den Wohnsitz im und die Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten und in
Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hindeuten. den Bestimmungsstaat sichergestellt ist.
(2) Die Durchbeförderung soll durch die ersuchte Vertrags-
Artikel 8 partei abgelehnt werden, wenn die Person in einem weiteren
(1) Die Übernahme von Drittstaatsangehörigen und staaten- Durchgangsstaat oder im Bestimmungsstaat wegen der Grün-
losen Personen erfolgt auf Grund eines Übernahmeersuchens. de, die in der Konvention nach Artikel 17 Absatz 1 dieses
Das Übernahmeersuchen soll entsprechend den verfügbaren Abkommens genannt sind, der Gefahr der Verfolgung ausge-
Unterlagen oder den Angaben der zu übernehmenden Person setzt wäre oder sie Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder
Folgendes enthalten: erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe
unterworfen zu werden. Die Durchbeförderung kann abgelehnt
1. die Personalien der zu übernehmenden Person (Namen, Vor- werden, wenn der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Ver-
namen, Vatersname, Geburtsdatum – und soweit möglich – tragspartei eine Strafverfolgung oder -vollstreckung droht. Das
Geburtsort sowie Angaben zum letzten Wohnsitz im Auslieferungsverfahren zur Strafverfolgung und Strafvollstre-
Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei); ckung bleibt unberührt.
2. die Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungs- (3) Die ersuchende Vertragspartei ist über die Gründe für die
mittel; Ablehnung der Durchbeförderung der Person zu unterrichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010 67
(4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung – seitens der Republik Kasachstan:
übernommene Personen an die ersuchende Vertragspartei
Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik
zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne
Kasachstan.
des Absatzes 2 dieses Artikels eintreten oder bekannt werden,
die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die (2) Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich
Weiterreise in die weiteren Durchgangsstaaten oder die Über- über Änderungen der Bezeichnungen und Funktionen ihrer
nahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gesichert ist. zuständigen Stellen auf schriftlichem Wege.
Abschnitt V
Abschnitt VI
Kosten und zuständige Behörden
Datenschutz
Artikel 12
(1) Die mit der Übergabe und einer möglichen Begleitung von Artikel 14
in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 dieses Abkommens
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens perso-
bezeichneten Personen bis zu einem, für den internationalen
nenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informa-
Reiseverkehr zugelassenen Grenzübertrittspunkt an der Grenze
tionen ausschließlich betreffen:
des Hoheitsgebietes der ersuchten Vertragspartei verbundenen
Kosten werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen. 1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-
(2) Die mit der Übergabe, der möglichen Begleitung und der nenfalls der Angehörigen (Namen, Vornamen, Vatersname,
Durchbeförderung von in Artikel 11 Absatz 1 dieses Abkom- gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudo-
mens bezeichneten Personen und deren möglicher Rückgabe nyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und
verbundenen Kosten werden von der ersuchenden Vertragspar- frühere Staatsangehörigkeit);
tei getragen. 2. die Identitätsdokumente (Art des Dokuments, Nummer,
(3) Die Kosten einer Übergabe von Personen nach den Arti- Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde,
keln 5 und 9 dieses Abkommens sowie deren möglicher Beglei- Ausstellungsort und so weiter);
tung bis zu einem, für den internationalen Reiseverkehr zugelas-
3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person
senen Grenzübertrittspunkt an der Grenze des Hoheitsgebietes
erforderlichen Angaben;
der ersuchenden Vertragspartei trägt die ersuchende Vertrags-
partei. 4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege;
5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die
Artikel 13
diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach
(1) Zuständige Behörden der Vertragsparteien sind: diesem Abkommen benötigt.
1. für die Beantragung und die Bearbeitung von Übernahme- (2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses
ersuchen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 9 dieses Abkommens Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden
sowie für die Beantragung von Reisedokumenten: Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei gel-
– seitens der Bundesrepublik Deutschland: tenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:
die für die Ausführung des Ausländerrechts zuständigen 1. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Behörde
Stellen oder ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die
übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen
Bundespolizeipräsidium zulässig.
Heinrich-Mann-Allee 103
D-14473 Potsdam 2. Die empfangende Behörde unterrichtet die übermittelnde
Telefon: 0049 331 97997-0 (Vermittlung) Behörde auf deren Ersuchen über die Verwendung der über-
Fax: 0049 331 97997-1010; mittelten Daten und die dabei erzielten Ergebnisse.
– seitens der Republik Kasachstan:
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen
Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an
Kasachstan; andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-
mittelnden Behörde erfolgen.
2. für die Entgegennahme von Übernahmeersuchen:
– seitens der Bundesrepublik Deutschland: 4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit
die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-
Deutschland; lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem
– seitens der Republik Kasachstan: jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-
verbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten
die jeweilige diplomatische Vertretung oder konsularische oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt
Einrichtung der Republik Kasachstan; worden sind, so ist dies der empfangenden Behörde unver-
3. für die Beantragung und Bearbeitung von Anträgen auf züglich mitzuteilen. Die empfangende Behörde ist verpflich-
Durchbeförderung nach Artikel 11 dieses Abkommens sowie tet, die Berichtigung oder Löschung dieser Daten vorzuneh-
für die Abrechnung der Kosten nach Artikel 12 dieses men.
Abkommens: 5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-
– seitens der Bundesrepublik Deutschland: pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-
bezogenen Daten aktenkundig zu machen.
Bundespolizeipräsidium
Heinrich-Mann-Allee 103 6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-
D-14473 Potsdam pflichtet, die personenbezogenen Daten wirksam gegen
Telefon: 0049 331 97997-0 (Vermittlung) unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte
Fax: 0049 331 97997-1010; Bekanntgabe zu schützen.
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010
Abschnitt VII (2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Republik
Anwendung des Abkommens
Kasachstan der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 15 notifiziert hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für
sein Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-
(1) Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens wer- gangs der Notifikation.
den zwischen den Vertragsparteien auf Expertenebene geregelt.
(3) Die in Artikel 6 festgelegten Verpflichtungen gelten – mit
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei
Ausnahme seiner Absätze 3 und 4 – erst drei Jahre nach dem in
der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich
Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitpunkt. Während dieses
zu lösen. Jede Vertragspartei kann bei Bedarf die andere Ver-
Zeitraumes von drei Jahren finden die Regelungen des Artikels 6
tragspartei zu Gesprächen über Fragen zur Anwendung dieses
– mit Ausnahme seiner Absätze 3 und 4 – ausschließlich auf
Abkommens einladen.
Staatenlose und Staatsangehörige von Drittstaaten Anwen-
dung, mit denen die Vertragsparteien bilaterale Rückübernah-
Artikel 16 meabkommen oder -vereinbarungen geschlossen haben.
Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen (4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens auf diplo- sen.
matischem Wege vornehmen.
Artikel 17 Artikel 19
(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem Protokoll vom Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
unberührt. Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
kasachische Vertragspartei wird unter Angabe der erteilten VN-
(2) Die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus Registrierungsnummer unterrichtet, sobald diese vom Sekre-
sonstigen internationalen Übereinkünften, deren Unterzeichner tariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
sie sind, sowie Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union bleiben unbe-
rührt. Artikel 20
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diploma-
Abschnitt VIII tischem Wege kündigen. Die Kündigung wird am neunzigsten
Schlussbestimmungen Tag nach dem Zugang der Notifikation wirksam.
(2) Dieses Abkommen kann mit Ausnahme des Abschnittes I
Artikel 18
aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung,
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen vom des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung oder der öffentli-
ersten Tag des zweiten Monats nach der Unterzeichnung bis zu chen Sicherheit auf diplomatischem Wege ganz oder teilweise
seinem Inkrafttreten in dem Umfang vorläufig anzuwenden, der suspendiert werden. Die Suspendierung und deren Aufhebung
dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien nicht werden am dreißigsten Tag nach dem Zugang der Notifikation
widerspricht. wirksam.
Geschehen zu Berlin am 10. Dezember 2009 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, kasachischer und russischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G u i d o We s t e r w e l l e
Klaus Fritsche
Für die Regierung der Republik Kasachstan
Saudabajew
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010 69
Bekanntmachung
der deutsch-jordanischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich
Vom 26. Januar 2010
Die in Berlin am 19. Juni 2009 und in Amman am
24. August 2009 unterzeichnete Vereinbarung zwischen
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-
republik Deutschland und dem Ministerium der Verteidi-
gung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über
die Zusammenarbeit im militärischen Bereich ist nach
ihrem Artikel 8 Absatz 1
am 24. August 2009
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Januar 2010
B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r Ve r t e i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium der Verteidigung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich
Das Bundesministerium der Verteidigung tischen Königreichs Jordanien über den gegenseitigen Schutz
der Bundesrepublik Deutschland von militärischen Verschlusssachen,
und in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen ihren Streitkräf-
das Ministerium der Verteidigung ten durch eine engere Zusammenarbeit zu intensivieren –
des Haschemitischen Königreichs Jordanien –
sind wie folgt übereingekommen:
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet,
Artikel 1
der Bedeutung der internationalen militärischen Zusammen-
Gegenstand
arbeit als wichtigem Element der Sicherheit Rechnung tragend,
Mit dieser Vereinbarung wird der Rahmen für den Austausch
in Anbetracht des Abkommens vom 14. Juli 2003 zwischen von Erfahrungen und Erkenntnissen sowie für sonstige Formen
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik militärischer Zusammenarbeit zum Nutzen der Streitkräfte der
Deutschland und dem Verteidigungsministerium des Haschemi- Vertragsparteien festgelegt.
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010
Artikel 2 Artikel 4
Bereiche der Zusammenarbeit Durchführungsbestimmungen
(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien (1) Die Durchführung der Zusammenarbeit erfolgt auf der
umfasst einen regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaus- Grundlage von gesonderten Programmen, die für das jeweils
tausch in folgenden Bereichen: folgende Jahr gemeinsam festgelegt werden. Diese Programme
ergänzen diese Vereinbarung. Die Vertragsparteien können die
1. Sicherheits- und Militärpolitik,
vereinbarten Jahresprogramme jederzeit einvernehmlich
2. Führungskonzeptionen (Innere Führung), ändern.
3. Wehrverfassung und Wehrrecht, (2) Offizielle Besuche werden gesondert vereinbart und abge-
stimmt. Ihre Durchführung erfolgt abwechselnd auf der Grund-
4. innere Ordnung der Streitkräfte, lage der Gegenseitigkeit. Gleiches gilt für den Austausch von
Delegationen und Einzelpersonen durch die Vertragsparteien im
5. militärische Aspekte der Rüstungskontrolle,
Rahmen von Informations- und Arbeitsbesuchen.
6. Personalauswahl und Personalführung,
(3) Soweit andere Formen der Zusammenarbeit, insbesonde-
7. Aus- und Weiterbildung von militärischen und zivilen Ange- re die Aus- und Weiterbildung von Lehrgangsteilnehmern in
hörigen der Streitkräfte, Ausbildungseinrichtungen der Streitkräfte oder der Wehrver-
waltung, durchgeführt werden, können diesbezüglich abwei-
8. Wehrverwaltung und soziale Angelegenheiten, chende Regelungen gesondert in weiteren Vereinbarungen fest-
gelegt werden.
9. Organisationsstrukturen der Streitkräfte,
(4) Soweit erforderlich, können für einzelne Bereiche der
10. Streitkräfteplanungsverfahren,
Zusammenarbeit Durchführungsvereinbarungen zu dieser Ver-
11. Haushaltsverfahren, einbarung geschlossen werden.
12. Betrieb von Streitkräften im Frieden, (5) Die Maßnahmen der Zusammenarbeit auf Grundlage die-
ser Vereinbarung werden unter Beachtung der im jeweiligen
13. Wehrmedizin, Gastland geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften durch-
geführt. Entscheidungen im Rahmen der nationalen Ausfuhrkon-
14. Militärgeschichte,
trolle bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
15. Geoinformationswesen,
16. Umweltschutz in den Streitkräften, Artikel 5
17. Einsätze der Streitkräfte im Rahmen von Katastrophenhilfe Sicherheit
und humanitärer Hilfe,
Die Vertragsparteien garantieren den Schutz von Informatio-
18. andere Bereiche in gegenseitiger Abstimmung. nen und Erkenntnissen, die sie im Laufe bilateraler Kontakte
erhalten haben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass zusätz-
Informationen und Erkenntnisse nicht zum Schaden der Interes-
liche militärische Kontakte, vor allem auf dem Gebiet der Reser-
sen der anderen Vertragspartei zu nutzen. Das Abkommen vom
vistenarbeit, der Militärmusik und des Sports, erleichtert und
14. Juli 2003 zwischen dem Bundesministerium der Vertei-
gefördert werden.
digung der Bundesrepublik Deutschland und dem Vertei-
digungsministerium des Haschemitischen Königreichs Jorda-
Artikel 3 nien über den gegenseitigen Schutz von militärischen Ver-
schlusssachen findet im Rahmen dieser Vereinbarung Anwen-
Formen der Zusammenarbeit dung.
Die Zusammenarbeit zwischen den Streitkräften erfolgt vor-
nehmlich durch: Artikel 6
1. offizielle Besuche hochrangiger, führender militärischer und Kosten
ziviler Vertreter der Verteidigungsministerien,
(1) Soweit für die in Artikel 4 aufgeführten Programme keine
2. Stabs- und Fachgespräche,
anderen Vorschriften gelten oder auf Grund anderer Verein-
3. Informations- und Arbeitsbesuche von Delegationen, barungen anwendbar sind, trägt jede Vertragspartei ihre Kosten
selbst.
4. Kontakte zwischen vergleichbaren militärischen Institu-
tionen, (2) Die im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung für
die jeweils andere Vertragspartei erbrachten notwendigen Leis-
5. Kontakte zwischen Truppenteilen, die für friedensunter- tungen werden in Übereinstimmung mit den jeweiligen inner-
stützende Einsätze im Auftrag der Vereinten Nationen vorge- staatlichen Haushaltsbestimmungen von derjenigen Vertrags-
sehen sind, partei erstattet, die die Leistungen empfangen hat.
6. Teilnahme an Lehrgängen, Praktika, Seminaren, Kolloquien
und Symposien,
Artikel 7
7. Studienaufenthalte in militärischen Einheiten und zivilen
Einrichtungen, Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
8. Austausch von Informationen und Material über militärische Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder
Studien, Anwendung dieser Vereinbarung werden zwischen den Ver-
tragsparteien ausschließlich durch gegenseitige Konsultationen
9. Kultur- und Sportveranstaltungen. und Verhandlungen beigelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010 71
Artikel 8 durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Diese
Kündigung hat keine Auswirkungen auf etwaige laufende Aktivi-
Inkrafttreten, Laufzeit, Änderungen, Kündigung
täten. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt der letzten Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
Unterschrift in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren (3) Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Ein-
geschlossen. Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um ein vernehmen der Vertragsparteien durch eine schriftliche Verein-
Jahr, wenn sie nicht sechs Monate vor Beendigung der Laufzeit barung geändert oder ergänzt werden.
Geschehen zu Berlin am 19. Juni 2009 und zu Amman am
24. August 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabi-
scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Wo l f g a n g S c h n e i d e r h a n
Für das Ministerium der Verteidigung
des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Khalid J. Al-Sarayreh
Berichtigung
des Gesetzes
zu dem Protokoll
betreffend die Verringerung von Versauerung,
Eutrophierung und bodennahem Ozon
(Multikomponenten-Protokoll) vom 30. November 1999
im Rahmen des Übereinkommens von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Vom 1. Februar 2010
Das Gesetz vom 3. Juli 2004 zu dem Protokoll betreffend die Verringerung
von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (Multikomponenten-
Protokoll) vom 30. November 1999 im Rahmen des Übereinkommens von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBI. 2004 II
S. 884) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 Absatz 1 ist nach dem Wort „Rechtsverordnung“ das Wort „mit“ ein-
zufügen.
Bonn, den 1. Februar 2010
Bundesamt für Justiz
Im Auftrag
Hannah Busse
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010
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