1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010
21. Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen
(21. ADR-Änderungsverordnung – 21. ADRÄndV)
Vom 7. Oktober 2010
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (BGBl. 1969 II S. 1489) in Verbin-
dung mit Artikel 249 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) sowie in Verbindung mit § 1 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-
ganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die in Genf vom 5. bis 8. Mai 2009, 2. bis 6. November 2009 und 3. bis 7. Mai
2010 beschlossenen Änderungen zu den Anlagen A und B zu dem Europäischen
Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der
Anlagen A und B vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396, 1114; 2010 II S. 779)
werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer deutschen
Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wort-
laut der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die interna-
tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Janu-
ar 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Berlin, den 7. Oktober 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010 1135
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa
Vom 1. September 2010
Das Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse in
Europa (BGBl. 2002 II S. 2466, 2467; 1993 II S. 1106, 1107) ist nach seinem
Artikel XII für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Italien am 19. November 2005
San Marino am 9. Mai 2009.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 2005 (BGBl. II S. 643).
Berlin, den 1. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 1. September 2010
Das Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II
S. 606, 608) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Albanien am 12. Dezember 2008
Algerien am 27. Juni 2007
Bahamas am 3. Januar 2002
Belize am 15. Juli 2006
Bulgarien am 24. Februar 2004
Dominica am 6. Januar 2005
Estland am 1. Dezember 2005
Ghana am 10. Mai 2006
Indien am 26. September 1997
Island am 11. Mai 2000
Israel am 6. Dezember 1997
Jordanien am 1. April 2005
Kroatien am 19. Juli 1997
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010 1135
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa
Vom 1. September 2010
Das Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse in
Europa (BGBl. 2002 II S. 2466, 2467; 1993 II S. 1106, 1107) ist nach seinem
Artikel XII für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Italien am 19. November 2005
San Marino am 9. Mai 2009.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 2005 (BGBl. II S. 643).
Berlin, den 1. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 1. September 2010
Das Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II
S. 606, 608) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Albanien am 12. Dezember 2008
Algerien am 27. Juni 2007
Bahamas am 3. Januar 2002
Belize am 15. Juli 2006
Bulgarien am 24. Februar 2004
Dominica am 6. Januar 2005
Estland am 1. Dezember 2005
Ghana am 10. Mai 2006
Indien am 26. September 1997
Island am 11. Mai 2000
Israel am 6. Dezember 1997
Jordanien am 1. April 2005
Kroatien am 19. Juli 1997
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010
Lettland am 12. November 1999
Libanon am 6. Dezember 1994
Litauen am 14. Juli 2007
Malta am 10. Januar 2003
Peru am 6. Juli 2005
Polen am 2. Juni 1996
Rumänien am 15. Mai 2002
Russische Föderation am 7. Mai 1992
Seychellen am 28. Oktober 2006
Slowenien am 21. Juni 2000
Trinidad und Tobago am 3. Juni 2000
Ungarn am 30. März 2006
Zypern am 19. September 1996.
Das Übereinkommen wird ferner für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Benin am 4. Februar 2011.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass
Ta d s c h i k i s t a n mit Wirkung vom 26. November 1993, dem Tag seiner Auf-
nahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertragspartei dieses Über-
einkommens registriert wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Juli 1995 (BGBl. II S. 693).
Berlin, den 1. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010 1137
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls
zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 2. September 2010
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2006 zu dem Protokoll vom
22. Oktober 1996 (BGBl. 2006 II S. 460, 461) zum Übereinkommen Nr. 147 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen
auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606, 608) wird bekannt gemacht, dass das
Protokoll nach seinem Artikel 6 Absatz 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 14. November 2007
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde war am 14. November 2006 beim
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts in Genf hinterlegt worden.
II.
Das Protokoll ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 12. Dezember 2008
Belgien am 10. Juni 2004
Belize am 15. Juli 2006
Bulgarien am 9. Juni 2006
Dänemark am 10. Juli 2004
ohne Erstreckung auf die Färöer und auf Grönland
Estland am 1. Dezember 2005
Finnland am 4. Juli 2003
Frankreich am 27. April 2005
Griechenland am 14. Mai 2003
Irland am 10. Januar 2003
Lettland am 15. Dezember 2005
Litauen am 14. Juli 2007
Luxemburg am 30. November 2006
Malta am 10. Januar 2003
Niederlande am 16. Juni 2004
Norwegen am 27. April 2007
Rumänien am 10. Januar 2003
Schweden am 10. Januar 2003
Slowenien am 21. Juli 2005
Ungarn am 30. März 2006
Vereinigtes Königreich am 10. Januar 2003
mit Erstreckung auf die Insel Man
Zypern am 9. Oktober 2007.
Berlin, den 2. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 133 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(zusätzliche Bestimmungen)
Vom 2. September 2010
Das Übereinkommen Nr. 133 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
30. Oktober 1970 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(zusätzliche Bestimmungen) – BGBl. 1974 II S. 862, 863 – ist nach seinem
Artikel 15 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belize am 15. Juli 2006
Dänemark am 10. Juli 2003
ohne Erstreckung auf die Färöer und auf Grönland
Lettland am 13. Januar 2007
Luxemburg am 30. November 2006
Moldau, Republik am 12. Dezember 2006
Rumänien am 11. Oktober 2001
Türkei am 17. März 2006.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass
Ta d s c h i k i s t a n mit Wirkung vom 26. November 1993, dem Tag seiner Auf-
nahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertragspartei dieses Über-
einkommens registriert wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Januar 1995 (BGBl. II S. 185).
Berlin, den 2. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010 1139
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)
Vom 2. September 2010
Das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)
– BGBl. 1975 II S. 745, 746 – ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für folgende
weitere Staaten, jeweils mit Übernahme der Verpflichtungen nach seinem Arti-
kel 15 Absatz 1 Buchstabe a und b, in Kraft getreten:
Armenien am 27. Januar 2007
Belgien am 2. Juni 2004
Tschad am 15. Dezember 2001
Ukraine am 25. Oktober 2002.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass fol-
gende Staaten mit dem Tag ihrer jeweiligen Aufnahme in die Internationale
Arbeitsorganisation und mit Übernahme der Verpflichtungen nach Artikel 15 Ab-
satz 1 Buchstabe a und b des Übereinkommens als Vertragsparteien dieses
Übereinkommens registriert wurden:
Bundesrepublik Jugoslawien*) mit Wirkung vom 24. November 2000
Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. September 1999 (BGBl. II S. 962).
Berlin, den 2. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
*) vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 136 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz vor den durch Benzol
verursachten Vergiftungsgefahren
Vom 2. September 2010
Das Übereinkommen Nr. 136 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
23. Juni 1971 über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungs-
gefahren (BGBl. 1973 II S. 958, 959) ist nach seinem Artikel 16 Absatz 3 für fol-
gende weitere Staaten in Kraft getreten:
Libanon am 23. Februar 2001
Luxemburg am 8. April 2009.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass fol-
gende Staaten mit dem Tag ihrer jeweiligen Aufnahme in die Internationale
Arbeitsorganisation als Vertragsparteien dieses Übereinkommens registriert wur-
den:
Jugoslawien, Bundesrepublik*) mit Wirkung vom 24. November 2000
Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Juli 1999 (BGBl. II S. 736).
Berlin, den 2. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
*) vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010 1141
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
Vom 2. September 2010
Das Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
20. Juni 1983 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der
Behinderten (BGBl. 1989 II S. 2, 3) ist nach seinem Artikel 11 Absatz 3 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 2. Februar 2000
Bolivien, Plurinationaler Staat am 19. Dezember 1997
Côte d’Ivoire am 22. Oktober 2000
Fidschi am 1. Dezember 2005
Guinea am 16. Oktober 1996
Italien am 7. Juni 2001
Jordanien am 13. Mai 2004
Korea, Republik am 15. November 2000
Kuba am 3. Oktober 1997
Kuwait am 26. Juni 1999
Libanon am 23. Februar 2001
Luxemburg am 21. März 2002
Madagaskar am 3. Juni 1999
Mali am 12. Juni 1996
Mauritius am 9. Juni 2005
Mexiko am 5. April 2002
Mongolei am 3. Februar 1999
Polen am 2. Dezember 2005
Portugal am 3. Mai 2000
Simbabwe am 27. August 1999
Thailand am 11. Oktober 2008
Trinidad und Tobago am 3. Juni 2000
Türkei am 26. Juni 2001
Ukraine am 15. Mai 2004.
Das Übereinkommen wird ferner für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Afghanistan am 7. April 2011.
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass
folgende Staaten mit dem Tag ihrer jeweiligen Aufnahme in die Internationale
Arbeitsorganisation als Vertragsparteien dieses Übereinkommens registriert
wurden:
Jugoslawien, Bundesrepublik*) mit Wirkung vom 24. November 2000
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992
Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006
Tadschikistan mit Wirkung vom 26. November 1993.
Die e h e m a l i g e j u g o s l a w i s c h e R e p u b l i k M a z e d o n i e n hat der
Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. No-
vember 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das
Übereinkommen Nr. 159 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. März 1996 (BGBl. II S. 475).
Berlin, den 2. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
*) vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010 1143
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die betriebsärztlichen Dienste
Vom 2. September 2010
Das Übereinkommen Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1985 über die betriebsärztlichen Dienste (BGBl. 1994 II S. 1198, 1199)
ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 16. September 2003
Benin am 10. November 1999
Burkina Faso am 25. August 1998
Chile am 30. September 2000
Kolumbien am 25. Januar 2002
Luxemburg am 8. April 2009
Niger am 19. Februar 2010
Polen am 15. September 2005
Seychellen am 28. Oktober 2006
Simbabwe am 9. April 2004
Türkei am 22. April 2006.
Das Übereinkommen wird für die
Ukraine am 17. Juni 2011
in Kraft treten.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass fol-
gende Staaten mit dem Tag ihrer jeweiligen Aufnahme in die Internationale
Arbeitsorganisation als Vertragsparteien dieses Übereinkommens registriert wur-
den:
Jugoslawien, Bundesrepublik*) mit Wirkung vom 24. November 2000
Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006.
Die e h e m a l i g e j u g o s l a w i s c h e R e p u b l i k M a z e d o n i e n hat der In-
ternationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s -
n a c h f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November
1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkom-
men Nr. 161 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. März 1995 (BGBl. II S. 324).
Berlin, den 2. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
*) vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010
Bekanntmachung
über die Anpassung
des deutsch-israelischen Abkommens
über den Luftverkehr
an das Unionsrecht
durch das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und dem Staat Israel
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 23. September 2010
Durch das Abkommen vom 9. Dezember 2008 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrs-
diensten (Luftverkehrsabkommen EG/Israel) (ABl. L 90 vom 2.4.2009, S. 10), das
nach seinem Artikel 8 am 4. November 2009 in Kraft getreten ist, werden Be-
stimmungen des Abkommens vom 12. Februar 1971 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Staat Israel über den Luftverkehr (Luftverkehrs-
abkommen Deutschland/Israel) (BGBl. 1979 II S. 805, 806) mit dem Recht der
Europäischen Union in Einklang gebracht.
Folgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Israel
sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/Israel an
das Recht der Europäischen Union angepasst worden:
1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Israel gel-
ten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland als
Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union.
2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Israel gel-
ten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik Deutsch-
land als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland benann-
ten Luftfahrtunternehmen.
3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a des Luftver-
kehrsabkommens EG/Israel ist Artikel 3 Absatz 4 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Israel in Bezug auf die Verweigerung von Verkehrsrech-
ten seitens Israels gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr
anzuwenden, und es gelten in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrt-
unternehmen durch die Bundesrepublik Deutschland und die ihnen von
dem Staat Israel erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse die folgenden
Bestimmungen:
„Benennt die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt
Israel unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
a) das Luftfahrtunternehmen gemäß den Verträgen der Europäischen Union im
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist und über eine
Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt,
b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitglied-
staat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und die-
se aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig
angegeben ist und
c) das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum
von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von der Republik
Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von
diesen tatsächlich kontrolliert wird.“
4. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe b des Luftver-
kehrsabkommens EG/Israel ist Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrsab-
kommens Deutschland/Israel in Bezug auf den Widerruf oder Einschränkung
der Genehmigungen seitens Israels gegenüber der Bundesrepublik Deutsch-
land nicht mehr anzuwenden, und es gelten in Bezug auf die Verweigerung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010 1145
den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen
oder Erlaubnisse die folgenden Bestimmungen:
„Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Bundesrepublik Deutschland be-
nanntes Luftfahrtunternehmen können von Israel verweigert, widerrufen, aufgehoben
oder eingeschränkt werden, wenn
a) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den Verträgen der Europäischen Union im
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist oder über keine
gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt,
b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitglied-
staat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und
diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht
eindeutig angegeben ist oder
c) das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigen-
tum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von der Republik
Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft oder deren Staatsangehörigen befindet und es nicht
von diesen tatsächlich kontrolliert wird oder
d) das Unternehmen aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen Israel und
diesem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und
Israel nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen
ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden
Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkom-
men ergeben, missachten würde.
Israel übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtun-
ternehmen der Union aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.“
5. Auf Grund von Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d
des Luftverkehrsabkommens EG/Israel wird Artikel 9 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Israel um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Die Tarife für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union, die von den Luft-
fahrtunternehmen angewandt werden, welche Israel nach dem Luftverkehrsabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel benennt, unterliegen
dem Recht der Europäischen Union.“
Berlin, den 23. September 2010
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Stiehl
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010
Bekanntmachung
über die Anpassung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über den Luftverkehr
an das Unionsrecht
durch das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und dem Königreich Marokko
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 23. September 2010
Durch das Abkommen vom 12. Dezember 2006 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von
Luftverkehrsdiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Marokko) (ABl. L 386 vom
29.12.2006, S. 18), das nach seinem Artikel 8 Absatz 1 am 1. April 2010 in Kraft
getreten ist, werden Bestimmungen des Abkommens vom 12. Oktober 1961
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über
den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen Deutschland/Marokko) (BGBl. 1962 II
S. 2369, 2370) mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht.
Folgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Marokko
sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/Marokko
an das Recht der Europäischen Union angepasst worden:
1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Marokko
gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland
als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union.
2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Marokko
gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik Deutsch-
land als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland bezeich-
neten Luftfahrtunternehmen.
3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a des Luftver-
kehrsabkommens EG/Marokko ist Artikel 3 Absatz 4 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Marokko nicht mehr anzuwenden, und es gelten die Be-
stimmungen der folgenden Absätze 1 und 2 in Bezug auf die Bezeichnung
von Luftfahrtunternehmen durch die Bundesrepublik Deutschland oder das
Königreich Marokko und die ihnen von dem Königreich Marokko oder der
Bundesrepublik Deutschland erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse; auf
Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe b des Luftver-
kehrsabkommens EG/Marokko ist Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrs-
abkommens Deutschland/Marokko nicht mehr anzuwenden, und es gelten
die Bestimmungen der folgenden Absätze 3 und 4 in Bezug auf die Verweige-
rung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigun-
gen und Erlaubnisse:
„(1) Bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, so er-
teilt das Königreich Marokko unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und
Erlaubnisse, sofern
a) das Luftfahrtunternehmen gemäß den Verträgen der Europäischen Union im
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist und über eine
Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt,
b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat
eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und
diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung ein-
deutig angegeben ist
und
c) das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über
Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsange-
hörigen von Mitgliedstaaten und/oder von der Republik Island, dem Fürstentum
Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Bundesgesetzblatt
1133
Teil II G 1998
2010 Ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010 Nr. 28
Tag Inhalt Seite
7.10. 2010 21. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (21. ADR-Änderungs-
verordnung – 21. ADRÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1134
1. 9. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in
Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1135
1. 9. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-
organisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1135
2. 9. 2010 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Übereinkommen Nr. 147 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1137
2. 9. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 133 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (zusätzliche Bestimmungen) 1138
2. 9. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeits-
organisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1139
2. 9. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 136 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren . . . . . . . . . . . 1140
2. 9. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeits-
organisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . . 1141
2. 9. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeits-
organisation über die betriebsärztlichen Dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1143
23. 9. 2010 Bekanntmachung über die Anpassung des deutsch-israelischen Abkommens über den Luftverkehr an
das Unionsrecht durch das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1144
23. 9. 2010 Bekanntmachung über die Anpassung des deutsch-marokkanischen Abkommens über den Luft-
verkehr an das Unionsrecht durch das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten . . . . 1146
Die Anlage zur 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts
ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags über-
sandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010
21. Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen
(21. ADR-Änderungsverordnung – 21. ADRÄndV)
Vom 7. Oktober 2010
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (BGBl. 1969 II S. 1489) in Verbin-
dung mit Artikel 249 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) sowie in Verbindung mit § 1 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-
ganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die in Genf vom 5. bis 8. Mai 2009, 2. bis 6. November 2009 und 3. bis 7. Mai
2010 beschlossenen Änderungen zu den Anlagen A und B zu dem Europäischen
Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der
Anlagen A und B vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396, 1114; 2010 II S. 779)
werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer deutschen
Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wort-
laut der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die interna-
tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Janu-
ar 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Berlin, den 7. Oktober 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010 1135
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa
Vom 1. September 2010
Das Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse in
Europa (BGBl. 2002 II S. 2466, 2467; 1993 II S. 1106, 1107) ist nach seinem
Artikel XII für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Italien am 19. November 2005
San Marino am 9. Mai 2009.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 2005 (BGBl. II S. 643).
Berlin, den 1. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 1. September 2010
Das Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II
S. 606, 608) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Albanien am 12. Dezember 2008
Algerien am 27. Juni 2007
Bahamas am 3. Januar 2002
Belize am 15. Juli 2006
Bulgarien am 24. Februar 2004
Dominica am 6. Januar 2005
Estland am 1. Dezember 2005
Ghana am 10. Mai 2006
Indien am 26. September 1997
Island am 11. Mai 2000
Israel am 6. Dezember 1997
Jordanien am 1. April 2005
Kroatien am 19. Juli 1997
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010
Lettland am 12. November 1999
Libanon am 6. Dezember 1994
Litauen am 14. Juli 2007
Malta am 10. Januar 2003
Peru am 6. Juli 2005
Polen am 2. Juni 1996
Rumänien am 15. Mai 2002
Russische Föderation am 7. Mai 1992
Seychellen am 28. Oktober 2006
Slowenien am 21. Juni 2000
Trinidad und Tobago am 3. Juni 2000
Ungarn am 30. März 2006
Zypern am 19. September 1996.
Das Übereinkommen wird ferner für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Benin am 4. Februar 2011.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass
Ta d s c h i k i s t a n mit Wirkung vom 26. November 1993, dem Tag seiner Auf-
nahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertragspartei dieses Über-
einkommens registriert wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Juli 1995 (BGBl. II S. 693).
Berlin, den 1. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010 1137
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls
zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 2. September 2010
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2006 zu dem Protokoll vom
22. Oktober 1996 (BGBl. 2006 II S. 460, 461) zum Übereinkommen Nr. 147 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen
auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606, 608) wird bekannt gemacht, dass das
Protokoll nach seinem Artikel 6 Absatz 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 14. November 2007
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde war am 14. November 2006 beim
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts in Genf hinterlegt worden.
II.
Das Protokoll ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 12. Dezember 2008
Belgien am 10. Juni 2004
Belize am 15. Juli 2006
Bulgarien am 9. Juni 2006
Dänemark am 10. Juli 2004
ohne Erstreckung auf die Färöer und auf Grönland
Estland am 1. Dezember 2005
Finnland am 4. Juli 2003
Frankreich am 27. April 2005
Griechenland am 14. Mai 2003
Irland am 10. Januar 2003
Lettland am 15. Dezember 2005
Litauen am 14. Juli 2007
Luxemburg am 30. November 2006
Malta am 10. Januar 2003
Niederlande am 16. Juni 2004
Norwegen am 27. April 2007
Rumänien am 10. Januar 2003
Schweden am 10. Januar 2003
Slowenien am 21. Juli 2005
Ungarn am 30. März 2006
Vereinigtes Königreich am 10. Januar 2003
mit Erstreckung auf die Insel Man
Zypern am 9. Oktober 2007.
Berlin, den 2. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 133 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(zusätzliche Bestimmungen)
Vom 2. September 2010
Das Übereinkommen Nr. 133 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
30. Oktober 1970 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(zusätzliche Bestimmungen) – BGBl. 1974 II S. 862, 863 – ist nach seinem
Artikel 15 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belize am 15. Juli 2006
Dänemark am 10. Juli 2003
ohne Erstreckung auf die Färöer und auf Grönland
Lettland am 13. Januar 2007
Luxemburg am 30. November 2006
Moldau, Republik am 12. Dezember 2006
Rumänien am 11. Oktober 2001
Türkei am 17. März 2006.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass
Ta d s c h i k i s t a n mit Wirkung vom 26. November 1993, dem Tag seiner Auf-
nahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertragspartei dieses Über-
einkommens registriert wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Januar 1995 (BGBl. II S. 185).
Berlin, den 2. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010 1139
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)
Vom 2. September 2010
Das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)
– BGBl. 1975 II S. 745, 746 – ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für folgende
weitere Staaten, jeweils mit Übernahme der Verpflichtungen nach seinem Arti-
kel 15 Absatz 1 Buchstabe a und b, in Kraft getreten:
Armenien am 27. Januar 2007
Belgien am 2. Juni 2004
Tschad am 15. Dezember 2001
Ukraine am 25. Oktober 2002.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass fol-
gende Staaten mit dem Tag ihrer jeweiligen Aufnahme in die Internationale
Arbeitsorganisation und mit Übernahme der Verpflichtungen nach Artikel 15 Ab-
satz 1 Buchstabe a und b des Übereinkommens als Vertragsparteien dieses
Übereinkommens registriert wurden:
Bundesrepublik Jugoslawien*) mit Wirkung vom 24. November 2000
Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. September 1999 (BGBl. II S. 962).
Berlin, den 2. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
*) vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 136 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz vor den durch Benzol
verursachten Vergiftungsgefahren
Vom 2. September 2010
Das Übereinkommen Nr. 136 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
23. Juni 1971 über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungs-
gefahren (BGBl. 1973 II S. 958, 959) ist nach seinem Artikel 16 Absatz 3 für fol-
gende weitere Staaten in Kraft getreten:
Libanon am 23. Februar 2001
Luxemburg am 8. April 2009.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass fol-
gende Staaten mit dem Tag ihrer jeweiligen Aufnahme in die Internationale
Arbeitsorganisation als Vertragsparteien dieses Übereinkommens registriert wur-
den:
Jugoslawien, Bundesrepublik*) mit Wirkung vom 24. November 2000
Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Juli 1999 (BGBl. II S. 736).
Berlin, den 2. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
*) vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010 1141
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
Vom 2. September 2010
Das Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
20. Juni 1983 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der
Behinderten (BGBl. 1989 II S. 2, 3) ist nach seinem Artikel 11 Absatz 3 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 2. Februar 2000
Bolivien, Plurinationaler Staat am 19. Dezember 1997
Côte d’Ivoire am 22. Oktober 2000
Fidschi am 1. Dezember 2005
Guinea am 16. Oktober 1996
Italien am 7. Juni 2001
Jordanien am 13. Mai 2004
Korea, Republik am 15. November 2000
Kuba am 3. Oktober 1997
Kuwait am 26. Juni 1999
Libanon am 23. Februar 2001
Luxemburg am 21. März 2002
Madagaskar am 3. Juni 1999
Mali am 12. Juni 1996
Mauritius am 9. Juni 2005
Mexiko am 5. April 2002
Mongolei am 3. Februar 1999
Polen am 2. Dezember 2005
Portugal am 3. Mai 2000
Simbabwe am 27. August 1999
Thailand am 11. Oktober 2008
Trinidad und Tobago am 3. Juni 2000
Türkei am 26. Juni 2001
Ukraine am 15. Mai 2004.
Das Übereinkommen wird ferner für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Afghanistan am 7. April 2011.
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass
folgende Staaten mit dem Tag ihrer jeweiligen Aufnahme in die Internationale
Arbeitsorganisation als Vertragsparteien dieses Übereinkommens registriert
wurden:
Jugoslawien, Bundesrepublik*) mit Wirkung vom 24. November 2000
Kirgisistan mit Wirkung vom 31. März 1992
Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006
Tadschikistan mit Wirkung vom 26. November 1993.
Die e h e m a l i g e j u g o s l a w i s c h e R e p u b l i k M a z e d o n i e n hat der
Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. No-
vember 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das
Übereinkommen Nr. 159 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. März 1996 (BGBl. II S. 475).
Berlin, den 2. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
*) vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010 1143
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die betriebsärztlichen Dienste
Vom 2. September 2010
Das Übereinkommen Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1985 über die betriebsärztlichen Dienste (BGBl. 1994 II S. 1198, 1199)
ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 16. September 2003
Benin am 10. November 1999
Burkina Faso am 25. August 1998
Chile am 30. September 2000
Kolumbien am 25. Januar 2002
Luxemburg am 8. April 2009
Niger am 19. Februar 2010
Polen am 15. September 2005
Seychellen am 28. Oktober 2006
Simbabwe am 9. April 2004
Türkei am 22. April 2006.
Das Übereinkommen wird für die
Ukraine am 17. Juni 2011
in Kraft treten.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
von Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass fol-
gende Staaten mit dem Tag ihrer jeweiligen Aufnahme in die Internationale
Arbeitsorganisation als Vertragsparteien dieses Übereinkommens registriert wur-
den:
Jugoslawien, Bundesrepublik*) mit Wirkung vom 24. November 2000
Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006.
Die e h e m a l i g e j u g o s l a w i s c h e R e p u b l i k M a z e d o n i e n hat der In-
ternationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s -
n a c h f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November
1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkom-
men Nr. 161 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. März 1995 (BGBl. II S. 324).
Berlin, den 2. September 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
*) vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010
Bekanntmachung
über die Anpassung
des deutsch-israelischen Abkommens
über den Luftverkehr
an das Unionsrecht
durch das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und dem Staat Israel
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 23. September 2010
Durch das Abkommen vom 9. Dezember 2008 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrs-
diensten (Luftverkehrsabkommen EG/Israel) (ABl. L 90 vom 2.4.2009, S. 10), das
nach seinem Artikel 8 am 4. November 2009 in Kraft getreten ist, werden Be-
stimmungen des Abkommens vom 12. Februar 1971 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Staat Israel über den Luftverkehr (Luftverkehrs-
abkommen Deutschland/Israel) (BGBl. 1979 II S. 805, 806) mit dem Recht der
Europäischen Union in Einklang gebracht.
Folgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Israel
sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/Israel an
das Recht der Europäischen Union angepasst worden:
1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Israel gel-
ten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland als
Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union.
2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Israel gel-
ten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik Deutsch-
land als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland benann-
ten Luftfahrtunternehmen.
3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a des Luftver-
kehrsabkommens EG/Israel ist Artikel 3 Absatz 4 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Israel in Bezug auf die Verweigerung von Verkehrsrech-
ten seitens Israels gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr
anzuwenden, und es gelten in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrt-
unternehmen durch die Bundesrepublik Deutschland und die ihnen von
dem Staat Israel erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse die folgenden
Bestimmungen:
„Benennt die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt
Israel unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
a) das Luftfahrtunternehmen gemäß den Verträgen der Europäischen Union im
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist und über eine
Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt,
b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitglied-
staat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und die-
se aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig
angegeben ist und
c) das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum
von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von der Republik
Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von
diesen tatsächlich kontrolliert wird.“
4. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe b des Luftver-
kehrsabkommens EG/Israel ist Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrsab-
kommens Deutschland/Israel in Bezug auf den Widerruf oder Einschränkung
der Genehmigungen seitens Israels gegenüber der Bundesrepublik Deutsch-
land nicht mehr anzuwenden, und es gelten in Bezug auf die Verweigerung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010 1145
den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen
oder Erlaubnisse die folgenden Bestimmungen:
„Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Bundesrepublik Deutschland be-
nanntes Luftfahrtunternehmen können von Israel verweigert, widerrufen, aufgehoben
oder eingeschränkt werden, wenn
a) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den Verträgen der Europäischen Union im
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist oder über keine
gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt,
b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitglied-
staat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und
diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht
eindeutig angegeben ist oder
c) das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigen-
tum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von der Republik
Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft oder deren Staatsangehörigen befindet und es nicht
von diesen tatsächlich kontrolliert wird oder
d) das Unternehmen aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen Israel und
diesem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und
Israel nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen
ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden
Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkom-
men ergeben, missachten würde.
Israel übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtun-
ternehmen der Union aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.“
5. Auf Grund von Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d
des Luftverkehrsabkommens EG/Israel wird Artikel 9 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Israel um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Die Tarife für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union, die von den Luft-
fahrtunternehmen angewandt werden, welche Israel nach dem Luftverkehrsabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel benennt, unterliegen
dem Recht der Europäischen Union.“
Berlin, den 23. September 2010
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Stiehl
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010
Bekanntmachung
über die Anpassung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über den Luftverkehr
an das Unionsrecht
durch das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und dem Königreich Marokko
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 23. September 2010
Durch das Abkommen vom 12. Dezember 2006 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von
Luftverkehrsdiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Marokko) (ABl. L 386 vom
29.12.2006, S. 18), das nach seinem Artikel 8 Absatz 1 am 1. April 2010 in Kraft
getreten ist, werden Bestimmungen des Abkommens vom 12. Oktober 1961
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über
den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen Deutschland/Marokko) (BGBl. 1962 II
S. 2369, 2370) mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht.
Folgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Marokko
sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/Marokko
an das Recht der Europäischen Union angepasst worden:
1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Marokko
gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland
als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union.
2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Marokko
gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik Deutsch-
land als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland bezeich-
neten Luftfahrtunternehmen.
3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a des Luftver-
kehrsabkommens EG/Marokko ist Artikel 3 Absatz 4 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Marokko nicht mehr anzuwenden, und es gelten die Be-
stimmungen der folgenden Absätze 1 und 2 in Bezug auf die Bezeichnung
von Luftfahrtunternehmen durch die Bundesrepublik Deutschland oder das
Königreich Marokko und die ihnen von dem Königreich Marokko oder der
Bundesrepublik Deutschland erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse; auf
Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe b des Luftver-
kehrsabkommens EG/Marokko ist Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrs-
abkommens Deutschland/Marokko nicht mehr anzuwenden, und es gelten
die Bestimmungen der folgenden Absätze 3 und 4 in Bezug auf die Verweige-
rung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigun-
gen und Erlaubnisse:
„(1) Bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, so er-
teilt das Königreich Marokko unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und
Erlaubnisse, sofern
a) das Luftfahrtunternehmen gemäß den Verträgen der Europäischen Union im
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist und über eine
Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt,
b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat
eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und
diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung ein-
deutig angegeben ist
und
c) das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über
Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsange-
hörigen von Mitgliedstaaten und/oder von der Republik Island, dem Fürstentum
Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010 1147
und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder
Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.
(2) Bezeichnet das Königreich Marokko ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die
Bundesrepublik Deutschland unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und
Erlaubnisse, sofern
a) das Luftfahrtunternehmen im Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko niedergelas-
sen ist und über eine Betriebsgenehmigung oder ein gleichwertiges Dokument nach
dem marokkanischen Recht verfügt,
b) das Königreich Marokko eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrt-
unternehmen ausübt und diese aufrechterhält
und
c) das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über
Mehrheitsbeteiligung im Eigentum des Königreichs Marokko und/oder dessen
Staatsangehörigen oder von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen
befindet und vom Königreich Marokko und/oder dessen Staatsangehörigen oder
von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit
kontrolliert wird.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein
vom Königreich Marokko bezeichnetes Luftfahrtunternehmen verweigern, widerrufen,
aufheben oder einschränken, wenn
a) das Luftfahrtunternehmen nicht im Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko nieder-
gelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem marokkanischen
Recht verfügt,
b) das Königreich Marokko keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrt-
unternehmen ausübt und diese aufrechterhält
oder
c) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im
Eigentum des Königreichs Marokko und/oder dessen Staatsangehörigen oder von
Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet.
(4) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Bundesrepublik Deutschland
bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können vom Königreich Marokko verweigert,
widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
a) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den Verträgen der Europäischen Union im
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist oder über keine
Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt,
b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat
keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und
aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht ein-
deutig angegeben ist
oder
c) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im
Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten
und/oder von der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich
Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder deren Staatsange-
hörigen befindet.
Das Königreich Marokko übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus,
ohne die Luftfahrtunternehmen der Union aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu
diskriminieren.“
4. Auf Grund von Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d
des Luftverkehrsabkommens EG/Marokko wird Artikel 6 des Luftverkehrs-
abkommens Deutschland/Marokko um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Ungeachtet anderslautender Bestimmungen hindert das Luftverkehrsabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Marokko die Mitgliedstaaten nicht da-
ran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem
Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des vom Königreich Marokko bezeichneten Luft-
fahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.“
5. Auf Grund von Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe e
des Luftverkehrsabkommens EG/Marokko wird Artikel 9 des Luftverkehrsab-
kommens Deutschland/Marokko um die folgende Bestimmung ergänzt:
„(1) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die vom Königreich Marokko nach dem
Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Marokko
bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden,
unterliegen dem Recht der Europäischen Union.
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010
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(2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Bundesrepublik Deutsch-
land nach dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Marokko bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb Marokkos anwenden, unter-
liegen dem geltenden marokkanischen Recht.“
Berlin, den 23. September 2010
Bundesministerium
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Stiehl