1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
Verordnung
zur Änderung des Londoner Protokolls von 1996
und des OSPAR-Übereinkommens von 1992
Vom 24. August 2010
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1998 zu dem Protokoll vom
7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
(BGBl. 1998 II S. 1345), der zuletzt durch Artikel 71 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des Artikels 2
Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. August 1994 zu internationalen
Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und
des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355), der zuletzt durch Artikel 67 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
(1) Folgenden Übereinkünften wird zugestimmt:
1. der Entschließung LP.1(1) zur Einbeziehung der CO2-Sequestrierung in geo-
logischen Formationen des Meeresuntergrunds in die Anlage 1 zum Londo-
ner Protokoll, wie sie die Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November
1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 am 2. No-
vember 2006 angenommen haben;
2. den Änderungen der Anlagen II und III des Übereinkommens hinsichtlich der
Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen, wie sie
die Vertragsparteien des Übereinkommens vom 22. September 1992 zum
Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks am 29. Juni 2007 angenom-
men haben.
(2) Die Änderung der Anlage 1 des Londoner Protokolls und die Änderungen
der Anlagen II und III des OSPAR-Übereinkommens werden nachstehend mit
einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Am selben Tag tritt die in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannte Entschlie-
ßung der Vertragsparteien des Londoner Protokolls in Kraft. Der Tag, an dem die
in Nummer 2 genannten Vereinbarungen der Vertragsparteien des OSPAR-Über-
einkommens in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. August 2010
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
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Entschließung LP.1(1)
zur Einbeziehung der CO2-Sequestrierung in geologischen Formationen
des Meeresuntergrunds in die Anlage 1 zum Londoner Protokoll
(Angenommen am 2. November 2006)
Resolution LP.1(1)
on the Amendment to Include CO2 Sequestration in Sub-seabed
Geological Formations in Annex 1 to the London Protocol
(Adopted on 2 November 2006)
Résolution LP.1(1)
sur l’amendement visant à faire mention de la séquestration du CO2 dans les formations géologiques
du sous-sol marin dans l’Annexe 1 du Protocole de Londres
(adoptée le 2 novembre 2006)
(Übersetzung)
The First Meeting of Contracting Parties La première réunion des Parties contrac- Die Erste Sitzung der Vertragsparteien
to the 1996 Protocol to the Convention on tantes au Protocole de 1996 à la Conven- des Protokolls von 1996 zum Londoner
the Prevention of Marine Pollution by tion de Londres de 1972 sur la prévention Übereinkommen über die Verhütung der
Dumping of Wastes and other Matter 1972, de la pollution des mers résultant de l’im- Meeresverschmutzung durch das Einbrin-
mersion de déchets, gen von Abfällen und anderen Stoffen von
1972 –
Recalling the objectives of the 1996 Rappelant les objectifs du Protocole de eingedenk der Zielsetzungen des Proto-
Protocol to the London Convention (“Lon- 1996 à la Convention de Londres («Proto- kolls von 1996 zum Londoner Übereinkom-
don Protocol”) that include the protection cole de Londres»), qui comprennent la men („Londoner Protokoll“), welche die Er-
and preservation of the marine environment protection et la préservation du milieu marin haltung der Meeresumwelt sowie ihren
from all sources of pollution; de toutes les sources de pollution, Schutz vor allen Ursachen der Verschmut-
zung umfassen;
Being seriously concerned by the Gravement préoccupée par les répercus- ernstlich besorgt über die Auswirkungen
implications for the marine environment of sions sur le milieu marin du changement der Klimaänderungen und der Versauerung
climate change and ocean acidification climatique et de l’acidification des océans, des Meeres aufgrund erhöhter Kohlendi-
due to elevated concentrations of carbon dus aux fortes concentrations de dioxyde oxid-Konzentrationen in der Atmosphäre
dioxide in the atmosphere; de carbone dans l’atmosphère, auf die Meeresumwelt;
Emphasizing the need to further develop Soulignant la nécessité de développer unter Betonung der Notwendigkeit der
low carbon forms of energy; plus avant les sources d’énergie à faible Weiterentwicklung kohlenstoffarmer Ener-
émission de carbone, gieformen;
Considering that carbon dioxide capture Considérant que le captage et la séques- unter Berücksichtigung dessen, dass
and sequestration is one of a portfolio of tration du dioxyde de carbone constituent die Abscheidung und Sequestrierung von
options to reduce levels of atmospheric l’une des diverses options permettant de Kohlendioxid eine aus einer ganzen Reihe
carbon dioxide; réduire les niveaux de dioxyde de carbone von Möglichkeiten zur Verminderung des
dans l’atmosphère, Kohlendioxidgehalts der Atmosphäre ist;
Recognizing that carbon dioxide capture Reconnaissant que le captage et la in der Erkenntnis, dass die Abscheidung
and sequestration represents an important séquestration du dioxyde de carbone repré- und Sequestrierung von Kohlendioxid eine
interim solution; sentent une solution provisoire importante, wichtige Übergangslösung darstellt;
Recognizing also that carbon dioxide Reconnaissant également que le captage ferner in der Erkenntnis, dass die
capture and sequestration should not et la séquestration du dioxyde de carbone Abscheidung und Sequestrierung von Koh-
be considered as a substitute to other ne devraient pas être considérés comme lendioxid nicht als Ersatz für andere Maß-
measures to reduce carbon dioxide susceptibles de remplacer d’autres me- nahmen zur Verminderung von Kohlen-
emissions; sures permettant de réduire les émissions dioxid-Emissionen anzusehen ist;
de dioxyde de carbone,
Noting that regulating such action is Notant que la réglementation de ces me- in Anbetracht dessen, dass die Regelung
within the scope of the London Protocol; sures relève du champ d’application du einer solchen Maßnahme in den Geltungs-
Protocole de Londres, bereich des Londoner Protokolls fällt;
Noting also that, since the adoption Notant également que, depuis l’adoption ebenso in Anbetracht dessen, dass Fort-
of the London Protocol, developments du Protocole de Londres, il est devenu schritte in der technischen Entwicklung seit
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in technology have made it possible to possible, grâce aux innovations technolo- der Annahme des Londoner Protokolls es
capture carbon dioxide from industrial and giques, de capturer le dioxyde de carbone ermöglicht haben, Kohlendioxid aus Indus-
energy-related sources, transport it and provenant de sources industrielles et éner- triequellen und energiebezogenen Quellen
inject it into sub-seabed geological forma- gétiques, de le transporter et de l’injecter abzuscheiden, zu transportieren und in
tions for long-term isolation from the dans des formations géologiques du sous- geologische Formationen des Meeresunter-
atmosphere; sol marin afin de l’isoler durablement de grunds einzuspeichern, um es langfristig
l’atmosphère, von der Atmosphäre fernzuhalten;
Noting further that this resolution is Notant en outre que la présente résolu- ferner in Anbetracht dessen, dass sich
restricted solely to carbon dioxide seques- tion s’applique exclusivement à la séques- diese Entschließung ausschließlich auf die
tration in sub-seabed geological forma- tration du dioxyde de carbone dans les for- Sequestrierung von Kohlendioxid in geolo-
tions; mations géologiques du sous-sol marin, gischen Formationen des Meeresunter-
grunds bezieht;
Welcoming the work of the Consultative Se félicitant des travaux du Groupe de erfreut über die Arbeit der vom Konsul-
Meetings’ Intersessional Legal and Related travail intersessions de la Réunion consul- tativtreffen eingerichteten Intersessionalen
Issues Working Group on CO2 Sequestra- tative (aspects juridiques et questions Arbeitsgruppe zu rechtlichen Aspekten und
tion and its conclusions, as set out in its connexes) sur la séquestration du CO2, damit zusammenhängenden Fragen der
report LC/CM-CO2 1/5; ainsi que de ses conclusions, telles qu’elles CO2-Sequestrierung und deren Schluss-
figurent dans le rapport LC/CM-CO2 1/5, folgerungen, die in ihrem Bericht
LC/CM-CO2 1/5 dargelegt sind;
Welcoming also the work of the Scientific Se félicitant également des travaux du ebenfalls erfreut über die Arbeit der bei
Group’s Intersessional Technical Working Groupe de travail technique intersessions der Wissenschaftlichen Gruppe eingerich-
Group on CO2 Sequestration and its du Groupe scientifique sur la séquestration teten Intersessionalen technischen Arbeits-
conclusions, as set out in its report du CO2, ainsi que de ses conclusions, telles gruppe zur CO2-Sequestrierung und deren
LC/SG-CO2 1/7; qu’elles figurent dans le rapport Schlussfolgerungen, die in ihrem Bericht
LC/SG-CO2 1/7, LC/SG-CO2 1/7 dargelegt sind;
Welcoming further the work of the Inter- Se félicitant en outre des travaux du ferner erfreut über die Arbeit der Zwi-
governmental Panel on Climate Change Groupe d’experts intergouvernemental sur schenstaatlichen Sachverständigengruppe
and in particular its Special Report on l’évolution du climat, en particulier de son für Klimaänderungen (IPCC) und insbeson-
Carbon [Dioxide]*) Capture and Storage; rapport spécial sur le captage et le dere über deren Sonderbericht zur Abschei-
stockage du dioxyde de carbone, dung und Speicherung von Kohlendioxid;
Desiring to regulate the sequestration of Désireuse de réglementer la séquestra- in dem Wunsch, die Sequestrierung ab-
captured carbon dioxide streams into sub- tion des flux de dioxyde de carbone captés geschiedener Kohlendioxidströme in geolo-
seabed geological formations to seek to dans les formations géologiques du sous- gischen Formationen des Meeresunter-
ensure protection of the marine environ- sol marin afin d’assurer la protection du grunds zu regeln, um so zu versuchen, den
ment; milieu marin, Schutz der Meeresumwelt zu gewährleis-
ten;
Desiring also, to update the London Désireuse également d’actualiser le ebenfalls in dem Wunsch, das Londoner
Protocol in light of these objectives; Protocole de Londres compte tenu de ces Protokoll in Anbetracht dieser Zielsetzun-
objectifs, gen zu aktualisieren;
Stressing that this amendment may not Soulignant que le présent amendement unter Hinweis darauf, dass diese Ände-
be interpreted as legitimizing the disposal ne peut pas être interprété comme justifiant rung nicht als Legitimierung der Beseitigung
of any other waste or other matter for the l’évacuation de tout autre déchet ou de von anderen Abfällen oder sonstigen
purpose of disposing of those other wastes toute autre matière, aux fins de l’évacuation Stoffen zum Zweck ihrer Beseitigung aus-
or other matter; de ces autres déchets ou matières, zulegen ist;
Recognizing that guidance informing Reconnaissant qu’il conviendrait d’élabo- in der Erkenntnis, dass eine Anleitung zur
Parties on the means by which sub-seabed rer dans les meilleurs délais des directives Unterrichtung der Vertragsparteien darüber,
geological sequestration of carbon dioxide visant à informer les Parties des moyens wie die Sequestrierung von Kohlendioxid in
can be conducted in a manner that is safe d’effectuer la séquestration du dioxyde de geologischen Formationen des Meeres-
for the marine environment, over the long carbone dans les formations géologiques untergrunds auf eine für die Meeresumwelt
and short term, should be developed as du sous-sol marin d’une manière qui soit kurz- und langfristig sichere Weise durch-
soon as possible, and will, when finalized sans danger pour le milieu marin, à court et geführt werden kann, so bald wie möglich
form an important part of the regulation of à long terme, et que, lorsqu’elles seront ausgearbeitet werden sollte und nach ihrer
sub-seabed geological sequestration of mises au point, ces directives constitueront Fertigstellung einen wichtigen Teil der Re-
carbon dioxide. un élément important de la réglementation gelung der Speicherung von Kohlendioxid
de la séquestration du dioxyde de carbone in geologischen Formationen darstellen
dans les formations géologiques du sous- wird –
sol marin,
1 Adopts the following amendment to 1. Adopte, conformément à l’article 22 1. beschließt nach Artikel 22 des Londo-
Annex 1 to the London Protocol, in accord- du Protocole de Londres, l’amendement à ner Protokolls die in der Anlage zu dieser
ance with Article 22 of the Protocol, as set l’Annexe 1 du Protocole, dont le texte figure Entschließung aufgeführte Änderung der
out in the Annex to this resolution; en annexe à la présente résolution; Anlage 1 zu jenem Protokoll,
2 Requests the Scientific Group of 2. Invite le Groupe scientifique du Proto- 2. ersucht die im Rahmen des Londoner
the London Protocol to develop specific cole de Londres à élaborer des recomman- Protokolls eingerichtete Wissenschaftliche
guidance on the application of Annex 2 to dations spécifiques sur l’application de Gruppe, eine spezifische Anleitung zur
the Protocol to carbon dioxide sequestra- l’Annexe 2 du Protocole à la séquestration Anwendung der Anlage 2 zum Londoner
tion in sub-seabed geological formations du dioxyde de carbone dans les formations Protokoll auf die Sequestrierung von Koh-
for consideration, with a view to adopting it, géologiques du sous-sol marin, en vue de lendioxid in geologischen Formationen des
*) Redaktionelle Einfügung in dieser Verordnung aufgrund des tatsächlichen Titels.
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at the 2nd Meeting of Contracting Parties, leur examen et de leur adoption à la Meeresuntergrunds auszuarbeiten, damit
and to collaborate with the Scientific Group deuxième Réunion des Parties contrac- diese auf der Zweiten Sitzung der Vertrags-
of the London Convention; and tantes, et à collaborer avec le Groupe parteien im Hinblick auf ihre Annahme be-
scientifique de la Convention de Londres; raten werden kann, und mit der im Rahmen
et des Londoner Übereinkommens eingerich-
teten Wissenschaftlichen Gruppe zusam-
menzuarbeiten, und
3 Invites Parties that issue permits to 3. Invite les Parties qui délivrent les 3. fordert die Vertragsparteien, die
use, until specific guidance is completed, autorisations à suivre, jusqu’à ce que la Erlaubnisse erteilen, auf, sich bis zur Fertig-
the best available guidance relevant to car- mise au point des recommandations spéci- stellung einer spezifischen Anleitung der bes-
bon dioxide sequestration in sub-seabed fiques soit achevée, les meilleures direc- ten verfügbaren Anleitungen zur Seques-
geological formations to ensure the protec- tives disponibles en matière de séquestra- trierung von Kohlendioxid in geologischen
tion of the marine environment, while also tion du dioxyde de carbone dans les Formationen des Meeresuntergrunds zu
recognizing the requirements of Annex 2 to formations géologiques du sous-sol marin bedienen, um den Schutz der Meeres-
the London Protocol. afin de garantir la protection du milieu umwelt sicherzustellen, und dabei auch die
marin, tout en tenant compte des prescrip- Anforderungen der Anlage 2 zum Londoner
tions de l’Annexe 2 du Protocole de Protokoll zu beachten.
Londres.
Annex Annexe Anlage
Amendment to Annex 1 Amendement à l’Annexe 1 Änderung der Anlage 1
to the London Protocol du Protocole de Londres zum Londoner Protokoll
1.8 Carbon dioxide streams from carbon 1.8 Flux de dioxyde de carbone provenant 1.8 Kohlendioxidströme aus Verfahren für
dioxide capture processes for seques- des procédés utilisés pour le captage die Abscheidung von Kohlendioxid zur
tration du dioxyde de carbone aux fins de sa Sequestrierung
séquestration
[...] [...] [...]
4 Carbon dioxide streams referred to in 4 L’immersion des flux de dioxyde de 4 Für die in Absatz 1.8 genannten Koh-
paragraph 1.8 may only be considered carbone mentionnés au paragraphe 1.8 lendioxidströme kann ein Einbringen
for dumping, if: ne peut être envisagée que si: nur dann erwogen werden, wenn fol-
gende Voraussetzungen erfüllt sind:
.1 disposal is into a sub-seabed geo- .1 ces flux sont évacués dans une .1 Die Beseitigung erfolgt in eine geo-
logical formation; and formation géologique du sous-sol logische Formation des Meeres-
marin; et untergrunds.
.2 they consist overwhelmingly of .2 ils sont composés presque exclu- .2 Sie bestehen zum weitaus über-
carbon dioxide. They may contain sivement de dioxyde de carbone. wiegenden Teil aus Kohlendioxid.
incidental associated substances Ils peuvent contenir des sub- Sie dürfen zwangsläufige Beimen-
derived from the source material stances associées imprévues gungen von Stoffen enthalten, die
and the capture and sequestration provenant de la matière d’origine aus dem Ausgangsmaterial sowie
processes used; and et des processus de captage et aus den für die Abscheidung und
de séquestration utilisés; et die Sequestrierung angewandten
Verfahren stammen.
.3 no wastes or other matter are .3 aucun déchet ni aucune autre ma- .3 Es werden keine Abfälle oder sons-
added for the purpose of disposing tière n’est ajouté aux fins d’évacua- tigen Stoffe hinzugefügt, um diese
of those wastes or other matter. tion. zu beseitigen.
In paragraph 3, replace “1.7” with “1.8”, to Au paragraphe 3, remplacer «1.7» par «1.8» In Absatz 3 wird „1.7“ durch „1.8“ ersetzt,
take account of the new paragraph 1.8. afin de tenir compte du nouveau para- um den neuen Absatz 1.8 zu berücksich-
graphe 1.8. tigen.
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
Änderungen
der Anlagen II und III des Übereinkommens
hinsichtlich der Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen
Amendments
of Annex II and Annex III to the Convention
in relation to the Storage of Carbon Dioxide Streams in Geological Formations
Amendements
des Annexes II et III à la Convention
relatifs au Stockage des flux de dioxyde de carbone dans des structures géologiques
(Übersetzung)
Recalling the general obligations in Art- Rappelant les obligations générales de Eingedenk der allgemeinen Verpflichtun-
icle 2 of the Convention for the Protection l’Article 2 de la Convention pour la protec- gen in Artikel 2 des Übereinkommens zum
of the Marine Environment of the North- tion du milieu marin de l’Atlantique du nord- Schutz der Meeresumwelt des Nordost-
East Atlantic; est; atlantiks;
Being seriously concerned by the impli- Sérieusement préoccupées par les impli- ernstlich besorgt über die Auswirkungen
cations for the marine environment of cations pour le milieu marin des change- der Klimaänderungen und der Versauerung
climate change and ocean acidification due ments climatiques et de l’acidification de des Meeres aufgrund erhöhter Kohlen-
to elevated concentrations of carbon l’océan dus aux concentrations élevées de dioxid-Konzentrationen in der Atmosphäre
dioxide in the atmosphere; dioxyde de carbone dans l’atmosphère; auf die Meeresumwelt;
Emphasising the need to further develop Insistant sur le besoin de poursuivre unter Betonung der Notwendigkeit der
renewable and low carbon forms of energy le développement de la production et de Weiterentwicklung der Erzeugung und Nut-
generation and use; l’utilisation de types d’énergie renouvelable zung erneuerbarer und kohlenstoffarmer
et à faible production de carbone; Energieformen;
Recalling that carbon dioxide capture Rappelant que la capture et le stockage eingedenk dessen, dass die Abschei-
and storage is not a mandatory obligation du dioxyde de carbone ne représentent pas dung und Speicherung von Kohlendioxid
for the Contracting Parties to the Conven- un engagement obligatoire de la part des für die Vertragsparteien des Übereinkom-
tion but an option which the individual Parties contractantes à la Convention mais mens keine zwingende Verpflichtung, son-
Contracting Parties can choose to allow the une possibilité que les Parties contrac- dern eine Möglichkeit darstellt, deren Zulas-
use of; tantes individuelles peuvent choisir d’utili- sung den einzelnen Vertragsparteien
ser; anheimgestellt ist;
Recognising that carbon dioxide capture Reconnaissant que la capture et le in der Erkenntnis, dass die Abscheidung
and storage is one of a portfolio of options stockage du dioxyde de carbone consti- und Speicherung von Kohlendioxid eine aus
to reduce levels of atmospheric carbon tuent une approche, parmi un ensemble einer ganzen Reihe von Möglichkeiten zur
dioxide, and that it represents an important d'options destinées à réduire les niveaux de Verminderung des Kohlendioxidgehalts der
interim supplement to measures for the dioxyde de carbone atmosphérique et qu’ils Atmosphäre ist und dass dies eine wichtige
reduction or prevention of carbon dioxide représentent un complément intérimaire im- Übergangsmaßnahme zur Ergänzung von
emissions and should not be considered as portant aux mesures de réduction ou de Maßnahmen zur Verminderung und Verhü-
a substitute for other means to reduce car- prévention des émissions de dioxyde de tung von Kohlendioxidemissionen darstellt
bon dioxide emissions; carbone et ne doivent pas être envisagés und nicht als Ersatz für andere Mittel zur
comme un remplacement d’autres moyens Verminderung von Kohlendioxidemissionen
destinés à réduire les émissions de dioxyde anzusehen ist;
de carbone;
Noting that, since the adoption of the Prenant note du fait que, depuis l’adop- in Anbetracht dessen, dass Fortschritte
Convention, developments in technology tion de la Convention, les avancées techno- in der technischen Entwicklung seit der An-
have made it possible to capture carbon logiques rendent désormais possibles la nahme des Übereinkommens es ermöglicht
dioxide from industrial and energy-related capture du dioxyde de carbone des haben, Kohlendioxid aus Industriequellen
sources, transport it and inject it into sub- sources industrielles et relatives à l’énergie, und energiebezogenen Quellen abzuschei-
seabed geological formations for long-term son transport et son injection dans les den, zu transportieren und in geologische
isolation from the atmosphere and the sea; structures géologiques situées sous le ni- Formationen des Meeresuntergrunds ein-
veau du fond marin pour un isolement à zuspeichern, um es langfristig von Atmo-
long terme de l’atmosphère et de la mer; sphäre und Meer fernzuhalten;
Noting also that regulating such activity Prenant note également du fait que la ebenfalls in Anbetracht dessen, dass die
is within the scope of the Convention; réglementation d’une telle activité relève Regelung einer solchen Tätigkeit in den
des compétences de la Convention; Geltungsbereich des Übereinkommens fällt;
Welcoming the work of the Intergovern- Accueillant favorablement le travail du erfreut über die Arbeit der Zwischen-
mental Panel on Climate Change and in groupe d’experts intergouvernementaux sur staatlichen Sachverständigengruppe für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1011
particular its Special Report on Carbon le changement climatique et, en particulier, Klimaänderungen (IPCC) und insbesondere
Dioxide Capture and Storage; son rapport spécial sur la capture et le über deren Sonderbericht über die Abschei-
stockage du dioxyde de carbone; dung und Speicherung von Kohlendioxid;
Emphasising the need for the storage of Insistant sur le besoin de stocker les flux unter Betonung der Notwendigkeit, dass
carbon dioxide streams to be environmen- de dioxyde de carbone en toute sécurité die Speicherung von Kohlendioxidströmen
tally safe; pour l’environnement; auf eine für die Umwelt sichere Weise er-
folgt;
Welcoming further the adoption of the Accueillant encore favorablement l’adop- ferner erfreut über die Annahme der Än-
amendment to include carbon dioxide tion de l’amendement visant à inclure les derung im Hinblick auf die Einbeziehung
streams from carbon dioxide capture flux de dioxyde de carbone résultant des von Kohlendioxidströmen aus Verfahren für
processes for sequestration in sub-seabed processus de capture du dioxyde de car- die Abscheidung von Kohlendioxid zur Se-
geological formations in Annex 1 to the bone en vue de leur séquestration dans des questrierung in geologischen Formationen
1996 Protocol to the Convention on the structures géologiques situées sous le ni- des Meeresuntergrunds in die Anlage 1 zum
Prevention of Marine Pollution by Dumping veau du fond marin en Annexe 1 du Proto- Protokoll von 1996 zum Übereinkommen
of Wastes and Other Matter, 1972 (London cole de 1996 de la Convention sur la pré- über die Verhütung der Meeresverschmut-
Protocol); vention de la pollution des mers résultant zung durch das Einbringen von Abfällen
de l’immersion de déchets ou d’autres und anderen Stoffen von 1972 (Londoner
substances, 1972 (Protocole de Londres); Protokoll);
Recognising the work of the Intersession- Reconnaissant le travail du Groupe de in Anerkennung der Arbeit der Interses-
al Technical Working Group on Carbon travail technique intersessionnel sur la sé- sionalen technischen Arbeitsgruppe zur Ab-
Dioxide Sequestration of the Scientific questration du dioxyde de carbone du scheidung und Sequestrierung von Kohlen-
Group established under the London Groupe scientifique créé dans le cadre de dioxid, die bei der im Rahmen des
Convention and its Protocol and its la Convention de Londres et de son Proto- Londoner Übereinkommens und seines
conclusions, as set out in its report cole et ses conclusions, tel qu’énoncé dans Protokolls geschaffenen Wissenschaft-
LC/SG-CO2 1/7; le document LC/SG-CO2 1/7; lichen Gruppe eingerichtet wurde, und der
in deren Bericht LC/SG-CO2 1/7 dargeleg-
ten Schlussfolgerungen;
Recognising also the work of the Off- Reconnaissant également le travail du ebenfalls in Anerkennung der Arbeit des
shore Industry Committee, the Biodiversity Comité industrie de l’offshore, du Comité Offshore-Industrie-Ausschusses, des Aus-
Committee and the Intersessional Corres- biodiversité et du Groupe intersessionnel schusses zur Biologischen Vielfalt und der
pondence Group on the placement of par correspondance sur le dépôt du Intersessionalen Korrespondenzgruppe be-
carbon dioxide in sub-seabed geological dioxyde de carbone dans des structures züglich des Absetzens von Kohlendioxid in
formations; géologiques situées sous le niveau du fond geologischen Formationen des Meeres-
marin; untergrunds;
Desiring to regulate under this Conven- Souhaitant réglementer dans le cadre de in dem Wunsch, im Rahmen dieses
tion the storage of captured carbon dioxide cette Convention le stockage des flux de Übereinkommens die Speicherung abge-
streams in sub-soil geological formations to dioxyde de carbone capturés dans les schiedener Kohlendioxidströme in geolo-
ensure protection of the maritime area; structures géologiques situées dans le gischen Formationen des Untergrunds zu
sous-sol pour garantir la protection de la regeln, um den Schutz des Meeresgebiets
zone maritime; sicherzustellen;
Recalling Article 15 and Article 17 of the Rappelant l’Article 15 et l’Article 17 rela- eingedenk der Artikel 15 und 17 des
Convention relating to the amendment of tifs à l’amendement des annexes à la Übereinkommens, die sich auf die Ände-
annexes to the Convention; Convention; rung der Anlagen des Übereinkommens be-
ziehen;
Confirming that these amendments are Confirmant que ces amendements se li- in Bestätigung dessen, dass diese Ände-
restricted to the storage of carbon dioxide mitent exclusivement au stockage des flux rungen auf die Speicherung von Kohlen-
streams in geological formations; de dioxyde de carbone dans des structures dioxidströmen in geologischen Formationen
géologiques; beschränkt sind;
Stressing that such amendments may Insistant sur le fait que de tels amende- unter Hinweis darauf, dass diese Ände-
not be interpreted as legitimising the dis- ments ne doivent pas être interprétés rungen nicht als Legitimierung der Besei-
posal of any other waste or other matter for comme légitimant l'élimination d’autres tigung von anderen Abfällen oder sonstigen
the purpose of their mere disposal; déchets ou d’autres substances dans le Stoffen zum Zweck ihrer bloßen Besei-
but de leur simple élimination; tigung auszulegen sind;
Recognising that a regulatory framework Reconnaissant qu’un cadre réglemen- in der Erkenntnis, dass ein Regelwerk
and guidance on the storage of carbon taire et des orientations sur le stockage des und eine Anleitung zur Speicherung von
dioxide streams in geological formations flux de dioxyde de carbone dans des struc- Kohlendioxidströmen in geologischen For-
will contribute to the short-term and long- tures géologiques vont contribuer à la pro- mationen dazu beitragen werden, das Mee-
term protection of the maritime area. Re- tection à court et long terme de la zone ma- resgebiet kurz- und langfristig zu schützen.
cognising the need for rules to be developed ritime. Reconnaissant qu’il est nécessaire In der Erkenntnis, dass Regeln entwickelt
to establish clear rights and responsibilities de mettre au point une réglementation afin werden müssen, um klare Rechte und Ver-
relating to access to the property and that de déterminer clairement les droits et les antwortlichkeiten hinsichtlich des Zugangs
clarify the responsibilities during pre- and responsabilités liés à l’accès à la propriété zum Eigentum und zur Klärung der Verant-
post-closure. The guidance will be integral qui définissent les responsabilités durant wortlichkeiten in der Zeit vor und nach der
to the subsequent pursuit of activities relat- les périodes avant et après la fermeture. Betriebsstilllegung festzulegen. Die Anlei-
ing to the storage of carbon dioxide Ces orientations feront partie intégrante de tung wird wesentlich für die spätere Aus-
streams in geological formations; la poursuite des activités ayant trait au übung von Tätigkeiten zur Speicherung von
stockage des flux de dioxyde de carbone Kohlendioxidströmen in geologischen For-
dans les structures géologiques; mationen sein –
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
The Contracting Parties to the Convention Les Parties contractantes à la Convention nehmen die Vertragsparteien des Überein-
for the Protection of the Marine Environ- pour la protection du milieu marin de l’At- kommens zum Schutz der Meeresumwelt
ment of the North-East Atlantic adopt the lantique du nord-est adoptent les amende- des Nordostatlantiks folgende Änderungen
following amendments of the Annexes II ments suivants des Annexes II et III à la der Anlagen II und III des Übereinkommens
and III to the Convention: Convention: an:
In Annex II Article 3 paragraph 2 a new sub- En Annexe II, Article 3, paragraphe 2 un In Anlage II Artikel 3 Absatz 2 wird folgen-
paragraph “f” is added as follows: nouvel alinéa «f» est ajouté comme suit: der neuer Buchstabe f angefügt:
f. carbon dioxide streams from carbon di- f. les flux de dioxyde de carbone résultant f. Kohlendioxidströme aus Verfahren für
oxide capture processes for storage, des processus de capture du dioxyde die Abscheidung von Kohlendioxid zur
provided: de carbone en vue de son stockage, Speicherung, vorausgesetzt,
dans la mesure où
i. disposal is into a sub-soil geological i. les rejets se font dans une structure i. die Beseitigung erfolgt in einer geo-
formation; géologique située dans le sous-sol; logischen Formation des Unter-
grunds;
ii. the streams consist overwhelmingly ii. les flux sont principalement consti- ii. die Ströme bestehen zum weitaus
of carbon dioxide. They may contain tués de dioxyde de carbone. Ils sont überwiegenden Teil aus Kohlen-
incidental associated substances susceptibles de contenir des sub- dioxid. Sie dürfen zwangsläufige
derived from the source material and stances associées accidentelles, Beimengungen von Stoffen enthal-
the capture, transport and storage dérivées du matériau d’origine et ten, die aus dem Ausgangsmaterial
processes used; des processus de capture, de trans- sowie aus den für die Abscheidung,
port et de stockage utilisés; den Transport und die Speicherung
angewandten Verfahren stammen;
iii. no wastes or other matter are added iii. aucun autre déchet ni aucune autre iii. es werden keine Abfälle oder sonsti-
for the purpose of disposing of substance ne sont ajoutés en vue de gen Stoffe hinzugefügt, um diese zu
those wastes or other matter; rejeter ces déchets ou ces autres beseitigen;
substances;
iv. they are intended to be retained in iv. ils sont destinés à être confinés de iv. sie sind dazu bestimmt, dauerhaft in
these formations permanently and manière permanente dans ces diesen Formationen zu verbleiben,
will not lead to significant adverse structures et n’entraîneront pas d’ef- und werden nicht zu signifikant
consequences for the marine envir- fets contraires pour le milieu marin, nachteiligen Auswirkungen auf die
onment, human health and other le- la santé de l’homme et les autres Meeresumwelt, die menschliche Ge-
gitimate uses of the maritime area. utilisations légitimes de la zone ma- sundheit und sonstige rechtmäßige
ritime. Nutzungen des Meeresgebiets füh-
ren.
In Annex III Article 3 new paragraphs 3 En Annexe III, Article 3, de nouveaux para- In Anlage III Artikel 3 werden folgende neue
and 4 are added as follows: graphes 3 et 4 sont ajoutés: Absätze 3 und 4 angefügt:
3. The prohibition referred to in para- 3. L’interdiction à laquelle il est fait réfé- (3) Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt
graph 1 of this Article does not apply to car- rence au paragraphe 1 du présent Article ne nicht für Kohlendioxidströme aus Verfahren
bon dioxide streams from carbon dioxide s’applique pas aux flux de dioxyde de car- für die Abscheidung von Kohlendioxid zur
capture processes for storage, provided bone résultant des processus de capture Speicherung, vorausgesetzt,
du dioxyde de carbone en vue de son
stockage, dans la mesure où
a. disposal is into a sub-soil geological for- a. les rejets se font dans une structure a. die Beseitigung erfolgt in einer geologi-
mation; géologique située dans le sous-sol; schen Formation des Untergrunds;
b. the streams consist overwhelmingly of b. les flux sont principalement constitués b. die Ströme bestehen zum weitaus über-
carbon dioxide. They may contain inci- de dioxyde de carbone. Ils sont suscep- wiegenden Teil aus Kohlendioxid. Sie
dental associated substances derived tibles de contenir des substances asso- dürfen zwangsläufige Beimengungen
from the source material and the cap- ciées accidentelles, dérivées du maté- von Stoffen enthalten, die aus dem Aus-
ture, transport and storage processes riau d’origine et des processus de gangsmaterial sowie aus den für die Ab-
used; capture, de transport et de stockage scheidung, den Transport und die Spei-
utilisés; cherung angewandten Verfahren
stammen;
c. no wastes or other matter are added for c. aucun autre déchet ni aucune autre c. es werden keine Abfälle oder sonstigen
the purpose of disposing of those substance ne sont ajoutés en vue de Stoffe hinzugefügt, um diese zu besei-
wastes or other matter; rejeter ces déchets ou ces autres tigen;
substances;
d. they are intended to be retained in these d. ils sont destinés à être confinés de ma- d. sie sind dazu bestimmt, dauerhaft in
formations permanently and will not nière permanente dans ces structures et diesen Formationen zu verbleiben, und
lead to significant adverse conse- n’entraîneront pas d’effets contraires werden nicht zu signifikant nachteiligen
quences for the marine environment, pour le milieu marin, la santé de Auswirkungen auf die Meeresumwelt,
human health and other legitimate uses l’homme et les autres utilisations légi- die menschliche Gesundheit und sons-
of the maritime area. times de la zone maritime. tige rechtmäßige Nutzungen des Mee-
resgebiets führen.
4. The Contracting Parties shall ensure 4. Les Parties contractantes s’assureront (4) Die Vertragsparteien stellen sicher,
that no streams referred to in paragraph 3 qu’aucun flux, auxquels il est fait référence dass die in Absatz 3 genannten Ströme
shall be disposed of in sub-soil geological au paragraphe 3, ne sera éliminé dans des nicht ohne Genehmigung oder Regelung
formations without authorisation or regula- structures géologiques situées dans le durch ihre zuständigen Behörden in geolo-
tion by their competent authorities. Such sous-sol sans autorisation ou réglementa- gischen Formationen des Untergrunds be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1013
authorisation or regulation shall, in particu- tion de la part des autorités compétentes. seitigt werden. Diese Genehmigungen oder
lar, implement the relevant applicable deci- Ces autorisations ou réglementations met- Regelungen erfolgen insbesondere in
sions, recommendations and all other tent notamment en œuvre les décisions, re- Durchführung der einschlägigen anzuwen-
agreements adopted under the Convention. commandations et autres accords perti- denden Beschlüsse, Empfehlungen und
nents et applicables, qui auront été adoptés sonstigen Übereinkünfte, die aufgrund des
en vertu de la Convention. Übereinkommens angenommen wurden.
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „General Dynamics Information Technology, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-71-02)
Vom 9. Juli 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„General Dynamics Information Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-71-02) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Januar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 9. Juli 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Januar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0487 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen General Dynamics Information
Technology, Inc. einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-AS-71-02 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. zur Erleichterung der Tätig-
keit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. wird im Rahmen sei-
nes Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des
NATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer leistet fachlich und objektiv in den Bereichen Beratung und Trai-
ning Unterstützung, um dazu beizutragen, Ziele im Hinblick auf die Unternehmens-
transformation zu erreichen. Die US-Armee erwartet, vom Fachwissen im Zusammen-
hang mit dem „Lean Six Sigma“-Ansatz zu profitieren, um armeeinterne Verfahren und
laufende strategische Transformationsinitiativen zu überprüfen und die Anstrengungen
durch einen von den Führungskräften getragenen „Top-Down“-Ansatz zu integrieren,
der unsere strategischen Ziele an gezielte, durchführbare Maßnahmen zur Projekt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1015
verbesserung koppelt. Beratung und Training beziehen sich auf die Unterstützung in
den Bereichen Strategie und Einsatz. Die Dienstleistungen erfordern umfangreiches
Wissen über beste Geschäftspraktiken, um Armeebeschäftigte bei der Einführung einer
innovativen Kultur fortlaufender und messbarer Verbesserungen zu betreuen, zu bera-
ten und zu fördern. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Process Analyst
(Anhang II.1.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-
derungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden
diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben ge-
nannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie
ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-71-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. endet.
Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wo-
chen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende
Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Mai
2009 bis 30. April 2012 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinig-
ten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlänge-
rung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit
diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen;
die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0487 vom
20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „BAE Systems Information Technology, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-82-01)
Vom 9. Juli 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
9. Dezember 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„BAE Systems Information Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-82-01) geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. Dezember 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 9. Juli 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Auswärtiges Amt Berlin, den 9. Dezember 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0470 vom 9. Dezember 2009 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen BAE Systems Information Technology,
Inc. einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-
82-01 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen BAE Systems Information Technology, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen BAE Systems Information Technology, Inc. wird im Rahmen seines
Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des
NATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt ein breites Spektrum an technischer und analytischer
Unterstützung, ist jedoch speziell verantwortlich für besondere Anforderungen
einschließlich Stellenbesetzung für ein Social Science Research Center und Socio-
Cultural Cells beim Hauptquartier des Africa Command (AFRICOM), Training und Einsatz
von sogenannten Social Science Teams, welche kurz- und langfristige AFRICOM-Auf-
träge in Afrika unterstützen, sowie Studien unterschiedlicher Ausmaße durch einzelne
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1017
Forscher. Für jede Anforderung stellt der Auftragnehmer professionell ausgebildete
Sozialwissenschaftler mit den Fähigkeiten und der Erfahrung, die für die jeweiligen
Anforderungen erforderlich sind, zur Verfügung. Zusätzlich ist der Auftragnehmer
zuständig für die Durchführung von Informationsrecherchen mit allen verfügbaren
Quellen, um die Entwicklung nachrichtendienstlicher Produkte anzuweisen und zu
lenken. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence Analyst (An-
hang II.2.), Scientist (Anhang II.7.) und Program/Project Manager (Anhang V.1.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-
derungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden
diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen BAE Systems Information Technology, Inc. wird in der Bundesrepu-
blik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-82-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen BAE Systems Information Technology, Inc. endet. Sie
tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen
nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leis-
tungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 6. April 2008
bis 5. April 2014 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staa-
ten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des
Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit
diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen;
die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 9. Dezember 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0470 vom
9. Dezember 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 9. De-
zember 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Lockheed Martin Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-88-01)
Vom 13. Juli 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Lockheed Martin Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-88-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Januar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Juli 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Januar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0611 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Lockheed Martin Corporation einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-88-01 über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Lockheed Martin Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Lockheed Martin Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur
Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppen-
statuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützung für das Network Warfare Center beim
European Command bei der Erarbeitung von Cyberstrategien, -verfahren und
-grundsätzen. Zu den einzelnen Unterstützungsaufgaben zählen: Forschung, Anwen-
dung und Meldung von Cyberaktivitäten; Unterstützung in den Bereichen Grundsätze,
Planung und Dokumentation für Cyberaktivitäten und ähnliche Tätigkeiten; technische
und analytische Unterstützung für die Beurteilung der Fähigkeiten und den Entwick-
lungsprozess; technisches Management der Cyberfähigkeiten; Informationsmanage-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1019
ment; Informationssicherung sowie Kommunikationsunterstützung für Cyberaktivitä-
ten. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.1.),
Process Analyst (Anhang II.1.), Intelligence Analyst (Anhang II.2.), Functional Analyst
(Anhang II.6.) und Program/Project Manager (Anhang V.1.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Ana-
lytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-
währt.
2. Das Unternehmen Lockheed Martin Corporation wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben ge-
nannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie
ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-88-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Lockheed Martin Corporation endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf
der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforde-
rung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 29. September 2009 bis
28. September 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit
diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen;
die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0611 vom
20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „TASC, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-80-02)
Vom 13. Juli 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „TASC,
Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-80-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Januar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Juli 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Januar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0568 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen TASC, Inc. einen Vertrag auf Basis der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-80-02 über die Erbringung von
Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen TASC, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen
nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten,
und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinba-
rung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schlie-
ßen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen TASC, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung von
Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in der Bun-
desrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer unterstützt das US Africa Command im Bereich Informations-
kampagnen unmittelbar durch technische Auswertungen, Forschung, Untersuchungen,
technische Planung und Unterstützung für Übungen. Diese Aufgaben umfassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1021
Unterstützung bei der Planung von Einsätzen und Entwicklung von Zielen sowie Pla-
nung und Ausführung von einsatzspezifischen Aufgaben im Bereich Informationskam-
pagnen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Military Planner (Anhang I.1.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analyti-
schen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-
sels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-
währt.
2. Das Unternehmen TASC, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich
für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fas-
sung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen, ins-
besondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben ge-
nannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie
ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-80-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen TASC, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn
das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen
Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des
Vertrags mit einer Laufzeit vom 3. September 2009 bis 28. März 2010 ist dieser Ver-
einbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Aus-
wärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit
diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen;
die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0568 vom
20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Northrop Grumman Space & Mission Systems Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-43-06)
Vom 13. Juli 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Northrop Grumman Space & Mission Systems Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-
43-06) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Januar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Juli 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Januar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0502 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Northrop Grumman Space & Mission
Systems Corporation einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-43-06 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen ge-
schlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Northrop Grumman Space & Mission Systems Corporation zur Erleichterung
der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zu-
satzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Northrop Grumman Space & Mission Systems Corporation wird im
Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die
im Sinne des NATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erstellt Studien, Analysen und Beurteilungen von Programmen,
Prozessen, Leitsätzen, Grundsätzen und Strategien und hat Kunden zu betreuen, zu
beraten und ihnen Empfehlungen zu geben. Zu den Aufgaben können die Erstellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1023
von Planungsszenarien, die Datenbankentwicklung und -konzeption sowie die Verbin-
dung zu Schlüsselpersonen zählen. Der Auftragnehmer sorgt ferner für unterstützende
Informationsdarstellungen, Berichte und Datenbankaktualisierungen. Dieser Vertrag
umfasst die folgende Tätigkeit: Military Analyst (Anhang II.4.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-
derungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden
diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Northrop Grumman Space & Mission Systems Corporation wird in
der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-43-06 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Northrop Grumman Space & Mission Systems
Corporation endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spä-
testens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine
nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit
vom 18. September 2009 bis 17. September 2012 ist dieser Vereinbarung beigefügt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Be-
endigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit
diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen;
die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0502 vom
20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ITT Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-87-01)
Vom 13. Juli 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „ITT
Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-87-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Januar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Juli 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Januar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0567 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen ITT Corporation einen Vertrag auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-87-01 über die Erbrin-
gung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen ITT Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen ITT Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung
von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer analysiert, untersucht und koordiniert unterschiedliche Grundsätze,
Angelegenheiten und Anforderungen in Zusammenhang mit Plattformen und Einsät-
zen aus dem Bereich Nachrichtenwesen, Überwachung und Aufklärung (Intelligence,
Surveillance, Reconnaissance/ISR) des US-Verteidigungsministeriums und bietet dies-
bezügliche Beratung. Der Auftragnehmer analysiert die ISR-Anforderungen im Bereich
des US Africa Command und unterstützt das Joint Intelligence Operations Center bei
der Bearbeitung von ISR-Anträgen für die Truppen. Der Auftragnehmer hat laufend Ein-
blick in die für ISR-Plattformen und -Sensoren des US Africa Command geforderten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1025
Anforderungen, um Lücken, Erfolge und Erfahrungswerte zu erkennen. Er führt um-
fassende Untersuchungen und Analysen zwecks akkurater und rechtzeitiger Beur-
teilungen der wesentlichen ISR-Schwerpunkte des US-Verteidigungsministeriums in
Zusammenhang mit dem US Africa Command durch und überwacht die Standorte und
den Status aller ISR-Plattformen und -Sensoren des US Africa Command sowie der
dazugehörigen verlegbaren Bearbeitungs- und Verwertungssysteme am Boden. Die-
ser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Military Analyst (Anhang II.4.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-
derungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden
diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen ITT Corporation wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fas-
sung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen, ins-
besondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben ge-
nannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie
ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-87-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen ITT Corporation endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,
wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der voraus-
gegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.
Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 29. September 2009 bis 30. Juni 2014
ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüg-
lich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit
diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen;
die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0567 vom
20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Camber Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-27-11)
Vom 13. Juli 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. Februar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Camber Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-27-11) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. Februar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Juli 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Auswärtiges Amt Berlin, 25. Februar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0633 vom 25. Februar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Camber Corporation einen Vertrag auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-27-11 über die Erbrin-
gung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Camber Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Altikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewählt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta-
tut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Camber Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstel-
lung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Die dem US-Verteidigungsministerium unterstehenden Führungskommandos (zum Bei-
spiel USEUCOM und AFRICOM) sowie deren jeweilige Teilstreitkräftekommandos (im
Falle von USEUCOM sind dies: USAREUR, USAFE, NAVEUR, MARFOREUR, SOCEUR
und die entsprechenden Bereiche für AFRICOM) haben spezielle Aufträge und abwei-
chende Funktionsbereiche bei geteilter Verantwortung für koordinierte gemeinsame
und behördenübergreifende Einsätze im Rahmen des gesamten Konfliktspektrums. Die
Kommandos arbeiten in einem gemeinsamen Umfeld. Entsprechend umfassen die Be-
reiche für gemeinsame und behördenübergreifende Integration und Zusammenarbeit
alle Einsatzarten und können die Erstellung und Durchführung gemeinsamer Trainings-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1027
einsätze sowie die Bearbeitung von Einsatzerfahrung beinhalten. Zweck dieses Auf-
trags ist die Unterstützung der Joint Program Offices bei Beurteilung, Auswertung,
Entwurf, Entwicklung, Test und Bewertung, Überarbeitung, Training, Programm-
management, Installation und Unterstützung vor Ort für gemeinsame oder behörden-
übergreifende Einsatzprogramme und Trainingsaktivitäten. Die Unterstützung bezieht
sich auf den Betrieb des Joint Training Systems sowie die Erarbeitung und Präsenta-
tion gemeinsamer Trainingspläne. Dieser VeItrag umfasst die folgende Tätigkeit:
Training Specialist (Anhang IV.1. des Rahmenabkommens).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-
derungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden
diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Camber Corporation wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fas-
sung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen, ins-
besondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmem des oben ge-
nannten Untemehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie
ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-27-11 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Camber Corporation endet. Sie tritt außerdem außer
Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 22. September 2009 bis 21. Sep-
tember 2014 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit
diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen;
die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklährt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 25. Februar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0633 vom
25. Februar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
25. Februar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Bevilacqua Research Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-86-02)
Vom 13. Juli 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. Februar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Bevilacqua Research Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-86-02) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. Februar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Juli 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Auswärtiges Amt Berlin, 25. Februar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0631 vom 25. Februar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Bevilacqua Research Corporation einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-86-02 über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Bevilacqua Research Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Bevilacqua Research Corporation wird im Rahmen seines Vertrags
zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Trup-
penstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Die Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags umfasst den Bereich Führung, Kommu-
nikation, Computer, Nachrichtenwesen, Überwachung und Aufklärung zur Unterstüt-
zung des US-Verteidigungsministeriums. Die Arbeit wird in einem gemeinsamen, teil-
streitkräfteübergreifendem Umfeld erbracht, um Anforderungen zu testen und
Partnerstaaten in Europa und Afrika durch Vorführen und Entwicklung von Partnerfähig-
keiten und durch Auswertung von System- und Betriebsanwendungen in einem derar-
tigen Umfeld zu unterstützen. Tests und Auswertung umfassen den Einsatz spezieller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1029
Sensoren und Computeranwendungen für die nachrichtendienstliche Unterstützung
gemeinsamer Einsätze und den Nutzen neuer Ansätze bei nachrichtendienstlichen An-
wendungen sowie Integration im Bereich Professionalisierung nachrichtendienstlicher
Fähigkeiten. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner (An-
hang I.1.) und Military Analyst (Anhang II.4. des Rahmenabkommens).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-
derungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden
diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Bevilacqua Research Corporation wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-86-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Bevilacqua Research Corporation endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-
forderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 25. September 2009
bis 24. September 2010 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinig-
ten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlänge-
rung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit
diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen;
die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 25. Februar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0631 vom
25. Februar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
25. Februar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „R4 Incorporated“
(Nr. DOCPER-AS-89-01)
Vom 14. Juli 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. Februar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„R4 Incorporated“ (Nr. DOCPER-AS-89-01) geschlossen worden. Die Vereinba-
rung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. Februar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. Juli 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Auswärtiges Amt Berlin, 25. Februar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0632 vom 25. Februar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf die Verein-
barung in der Form des Notenwechsels vom 25. Februar 2010 zwischen der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
Bevilacqua Research Corporation (DOCPER-AS-86-02) (amerikanische Verbalnote Num-
mer 0631) Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Bevilacqua Research Corporation einen
Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unter-
nehmen Bevilacqua Research Corporation hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräf-
te einen Vertrag (DOCPER-AS-89-01) mit dem Subunternehmen R4 Incorporated ge-
schlossen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-
unternehmen R4 Incorporated zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünsti-
gungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1031
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen R4 Incorporated wird auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-89-01 mit einer Laufzeit vom 25. September
2009 bis 24. September 2010 folgende Dienstleistungen erbringen:
Die Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags umfasst den Bereich Führung, Kommuni-
kation, Computer, Nachrichtenwesen, Überwachung und Aufklärung zur Unterstützung
des US-Verteidigungsministeriums. Die Arbeit wird in einem gemeinsamen, teilstreit-
kräfteübergreifendem Umfeld erbracht, um Anforderungen zu testen und Partnerstaa-
ten in Europa und Afrika durch Vorführen und Entwicklung von Partnerfähigkeiten und
durch Auswertung von System- und Betriebsanwendungen in einem derartigen Um-
feld zu unterstützen. Tests und Auswertung umfassen den Einsatz spezieller Sensoren
und Computeranwendungen für die nachrichtendienstliche Unterstützung gemein-
samer Einsätze und den Nutzen neuer Ansätze bei nachrichtendienstlichen Anwendun-
gen sowie Integration im Bereich Professionalisierung nachrichtendienstlicher Fähig-
keiten. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.1.)
und Military Analyst (Anhang II.4. des Rahmenabkommens).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-
derungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden
dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen und Vergünstigun-
gen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-86-02) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei Mona-
te nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 25. Februar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0632 vom
25. Februar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
25. Februar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „Archimedes Global, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-90-01)
Vom 14. Juli 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. Februar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„Archimedes Global, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-90-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. Februar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. Juli 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1033
Auswärtiges Amt Berlin, 25. Februar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0630 vom 25. Februar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf die Verein-
barung in der Form des Notenwechsels vom 9. Dezember 2009 zwischen der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen BAE
Systems Information Technology, Inc. (DOCPER-AS-82-01) (amerikanische Verbalnote
Nummer 0470) Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen BAE Systems Information Technology, Inc.
einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das
Unternehmen BAE Systems Information Technology, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der
US-Streitkräfte einen Vertrag (DOCPER-AS-90-01) mit dem Subunternehmen Archimedes
Global, Inc. geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-
unternehmen Archimedes Global, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta-
tut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen Archimedes Global, Inc. wird auf der Grundlage der beigefüg-
ten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-90-01 mit einer Laufzeit vom 1. Au-
gust 2009 bis 5. April 2014 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt ein breites Spektrum an technischer und analytischer Un-
terstützung, ist jedoch speziell verantwortlich für besondere Anforderungen einschließ-
lich Stellenbesetzung für ein Social Science Research Center und Socio-Cultural Cells
beim Hauptquartier des Africa Command (AFRICOM), Training und Einsatz von soge-
nannten Social Science Teams, welche kurz- und langfristige AFRICOM-Aufträge in
Afrika unterstützen, sowie Studien unterschiedlicher Ausmaße durch einzelne Forscher.
Für jede Anforderung stellt der Auftragnehmer professionell ausgebildete Sozialwis-
senschaftler mit den Fähigkeiten und der Erfahrung, die für die jeweiligen Anforderun-
gen erforderlich sind, zur Verfügung. Zusätzlich ist der Auftragnehmer zuständig für die
Durchführung von Informationsrecherchen mit allen verfügbaren Quellen, um die Ent-
wicklung nachrichtendienstlicher Produkte anzuweisen und zu lenken. Dieser Vertrag
umfasst die folgende Tätigkeit: Scientist (Anhang II.7 des Rahmenabkommens).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-
derungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden
dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen und Vergünstigun-
gen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-82-01) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei Mona-
te nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 25. Februar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0630 vom
25. Februar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
25. Februar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1035
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „SOS International, Ltd.“
(Nr. DOCPER-AS-73-02)
Vom 14. Juli 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„SOS International, Ltd.“ (Nr. DOCPER-AS-73-02) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Januar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. Juli 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Januar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0507 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf die Vereinba-
rung in der Form des Notenwechsels vom 20. Januar 2010 zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Booz Allen
Hamilton, Inc. (DOCPER-AS-39-16) (amerikanische Verbalnote Nummer 0506) Folgendes
mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. einen Vertrag
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen
Booz Allen Hamilton, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag
(DOCPER-AS-73-02) mit dem Subunternehmen SOS International, Ltd. geschlossen, um
seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-
unternehmen SOS International, Ltd. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen SOS International, Ltd. wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-73-02 mit einer Laufzeit vom 6. April 2009
bis 30. November 2012 folgende Dienstleistungen erbringen:
Die Unterstützungsleistungen des Auftragnehmers umfassen die Bereitstellung von
Fachwissen bezüglich Aufklärung, Bedrohungsanalysen und Prognosemethoden bei
der Auswertung nachrichtendienstlicher Informationen zur Beurteilung von Entwicklun-
gen, Trends und Bedrohungsimplikationen in für das US Africa Command wichtigen
geographischen und fachlichen Bereichen. Der Auftragnehmer führt Informations-
recherchen auf Basis aller verfügbarer Quellen, Sicherheitszusammenarbeit, Auswertun-
gen der Informationsweitergabe ins Ausland, Spionageabwehr, Informationsgewinnung
mit menschlichen Quellen, Informationsgewinnungsmanagement, Planung im Bereich
nachrichtendienstliche Aufklärung und Überwachung, Zielplanung, Einsätze im Bereich
Terrorbekämpfung sowie Planung zwecks Lenkung und Anleitung der Entwicklung
nachrichtendienstlicher Produkte durch. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-
keiten: Intelligence Analyst (Anhang II.2.) und Program/Project Manager (Anhang V.1.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-
derungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden
dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen und Vergünstigun-
gen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fas-
sung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen, ins-
besondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des Zu-
satzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-39-16) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei Mona-
te nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1037
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0507 vom
20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „Alion Science and Technology Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-06-03)
Vom 14. Juli 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„Alion Science and Technology Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-06-03) geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Januar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. Juli 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Januar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0499 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf die Vereinba-
rung in der Form des Notenwechsels vom 10. September 2009 zwischen der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen L-3
Services, Inc. (DOCPER-AS-81-01) (amerikanische Verbalnote Nummer 0395) Folgendes
mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen L-3 Services, Inc. einen Vertrag über die
Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen L-3
Services, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag (DOCPER-
AS-06-03) mit dem Subunternehmen Alion Science and Technology Corporation geschlos-
sen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-
unternehmen Alion Science and Technology Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen Alion Science and Technology Corporation wird auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-06-03 mit einer Lauf-
zeit vom 1. September 2009 bis 31. August 2014 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der US-Luftwaffenvertrag für Beratungs- und Unterstützungsleistungen dient der Er-
bringung eines breiten Spektrums an technischen und analytischen Dienstleistungen
zwecks Unterstützung militärischer Kooperation und um die Erarbeitung von Grund-
sätzen, die Entscheidungsfindung, Management und Verwaltung, Programm- bezie-
hungsweise Projektmanagement und -leitung sowie den Betrieb von Systemen zu ver-
bessern. Die Arbeit kann in Form von Information, Beratung, Alternativen, Analysen,
Beurteilungen, Empfehlungen, Training und alltäglicher Hilfestellung für Unterstützungs-
personal geleistet werden. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military
Planner (Anhang I.1.), Process Analyst (Anhang II.1.), Intelligence Analyst (Anhang II.2.),
Force Protection Analyst (Anhang II.3.), Military Analyst (Anhang II.4.), Simulation
Analyst (Anhang II.5.), Functional Analyst (Anhang II.6.), Political Military Advisor/
Facilitator (Anhang III.1.), Arms Control Advisor (Anhang III.2.), Training Specialist (An-
hang IV.1.) und Program/Project Manager (Anhang V.1.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-
derungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden
dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen und Vergünstigun-
gen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1039
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-81-01) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch No-
tifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei Mo-
nate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0499 vom
20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „Riverside Research Institute“
(Nr. DOCPER-AS-64-03)
Vom 14. Juli 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„Riverside Research Institute“ (Nr. DOCPER-AS-64-03) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Januar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. Juli 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Januar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0501 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf die Vereinba-
rung in der Form des Notenwechsels vom 20. Januar 2010 zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Bevilacqua
Research Corporation (DOCPER-AS-86-01) (amerikanische Verbalnote Nummer 0500) Fol-
gendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Bevilacqua Research Corporation einen
Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unter-
nehmen Bevilacqua Research Corporation hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräf-
te einen Vertrag (DOCPER-AS-64-03) mit dem Subunternehmen Riverside Research
Institute geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-
unternehmen Riverside Research Institute zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta-
tut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen Riverside Research Institute wird auf der Grundlage der beige-
fügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-64-03 mit einer Laufzeit vom 8. Juni
2009 bis 7. Juni 2010 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer unterstützt den technischen Verantwortlichen beim Unterstützungs-
team der USAFRICOM National Geospatial-Intelligence Agency bei der Durchführung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1041
von Tests und Aktivitäten zur Entwicklung von Fähigkeiten. Dieser Vertrag umfasst die
folgende Tätigkeit: Process Analyst (Anhang II.1.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-
derungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden
dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen und Vergünstigun-
gen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-86-01) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei Mona-
te nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0501 vom 20. Ja-
nuar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 20. Januar
2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „SPADAC Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-83-01)
Vom 14. Juli 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
9. Dezember 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„SPADAC Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-83-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. Dezember 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. Juli 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Auswärtiges Amt Berlin, den 9. Dezember 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0471 vom 9. Dezember 2009 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf die Vereinba-
rung in der Form des Notenwechsels vom 9. Dezember 2009 zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen BAE Systems
Information Technology, Inc. (DOCPER-AS-82-01) (amerikanische Verbalnote Num-
mer 0470) Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen BAE Systems Information Technology, Inc.
einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das
Unternehmen BAE Systems Information Technology, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1043
der US-Streitkräfte einen Vertrag mit dem Subunternehmen SPADAC Inc. (DOCPER-AS-
83-01) geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-
unternehmen SPADAC Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigun-
gen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen SPADAC Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-AS-83-01 mit einer Laufzeit vom 1. August 2009 bis
5. April 2014 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt ein breites Spektrum an technischer und analytischer Un-
terstützung, ist jedoch speziell verantwortlich für besondere Anforderungen einschließ-
lich Stellenbesetzung für ein Social Science Research Center und Socio-Cultural Cells
beim Hauptquartier des Africa Command (AFRICOM), Training und Einsatz von soge-
nannten Social Science Teams, welche kurz- und langfristige AFRICOM-Aufträge in
Afrika unterstützen, sowie Studien unterschiedlicher Ausmaße durch einzelne Forscher.
Für jede Anforderung stellt der Auftragnehmer professionell ausgebildete Sozialwis-
senschaftler mit den Fähigkeiten und der Erfahrung, die für die jeweiligen Anforderun-
gen erforderlich sind, zur Verfügung. Zusätzlich ist der Auftragnehmer zuständig für die
Durchführung von Informationsrecherchen mit allen verfügbaren Quellen, um die Ent-
wicklung nachrichtendienstlicher Produkte anzuweisen und zu lenken. Dieser Vertrag
umfasst die folgende Tätigkeit: Intelligence Analyst (Anhang II.2).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-
derungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden
dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen und Vergünstigun-
gen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des Zu-
satzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben genann-
ten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie
ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-82-01) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei Mona-
te nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 9. Dezember 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0471 vom
9. Dezember 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 9. De-
zember 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1045
Bekanntmachung
der deutsch-senegalesischen Vereinbarung
über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Vom 3. August 2010
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 7. Dezember 2009/23. März 2010 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Senegal über wirtschaftliche und
technische Zusammenarbeit „Aus- und Fortbildungs-
maßnahmen zur Unterstützung von drei Mikrofinanz-
institutionen“ ist nach ihrer Inkrafttretensklausel mit dem
Datum der senegalesischen Antwortnote
am 23. März 2010
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. August 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
Botschaft Dakar, den 7. Dezember 2009
der Bundesrepublik Deutschland
Dakar
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf Ziffer 1.2.1 des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom 30. Sep-
tember 2009 sowie in Ausführung des Abkommens vom 3. Mai 1977 zwischen unseren
beiden Regierungen über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit folgende Ver-
einbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik
Senegal fördern gemeinsam folgende Maßnahmen:
a) eine Aus- und Fortbildungsmaßnahme zur Unterstützung der Mikrofinanzinstitu-
tionen „Le Crédit Mutuel du Sénégal“ (CMS) und „Partenariat pour la Mobilisation
de l’Epargne et le Crédit au Sénégal“ (PAMECAS) im Rahmen des FZ-Vorhabens
„Jugendbeschäftigungsförderung im städtischen Raum (PEJU)“;
b) eine Aus- und Fortbildungsmaßnahme zur Unterstützung der Mikrofinanzinstitu-
tion „Saint Louis Finance S. A.“ (SLF) im Rahmen des FZ-Vorhabens „Gründung
einer Mikrofinanzinstitution im ländlichen Raum“.
2. Ziel der in der Nummer 1 genannten Maßnahmen ist es, die Mikrofinanzinstitutionen
bei der (Neu-)Organisation ihrer Kreditvergaben für Kleinst-, Klein- und Mittelunter-
nehmen im städtischen und ländlichen Raum zu unterstützen.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für die in Nummer 1 genannten
Maßnahmen Personal- und Sachleistungen sowie gegebenenfalls Finanzierungs-
beiträge im Gesamtwert von bis zu 1 450 000,– EUR (in Worten: eine Million vierhun-
dertfünfzigtausend Euro) zur Verfügung; davon für die Maßnahme unter Nummer 1
Buchstabe a bis zu 450 000,– EUR (in Worten: vierhundertfünfzigtausend Euro) und für
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
die Maßnahme unter Nummer 1 Buchstabe b bis zu 1 000 000,– EUR (in Worten: eine
Million Euro). Sie beauftragt mit der Durchführung beider Maßnahmen die Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW).
4. Die Regierung der Republik Senegal beauftragt mit der Durchführung der Maßnahme
unter Nummer 1 Buchstabe a die Mikrofinanzinstitutionen CMS und PAMECAS; mit
der Durchführung der Maßnahme unter Nummer 1 Buchstabe b beauftragt sie die
Mikrofinanzinstitution SLF. Sie gewährleistet eine eigene aufgeschlüsselte Haushalts-
planung zur Sicherung einer stetigen Durchführung der Maßnahmen und stellt sicher,
dass die von ihr mit der Durchführung beauftragten Institutionen die für die Maßnah-
men notwendigen Leistungen erbringen.
5. Einzelheiten der Maßnahmen und der zu erbringenden Leistungen und Verpflichtun-
gen werden in Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträgen festge-
legt, die zwischen der KfW und den Mikrofinanzinstitutionen geschlossen werden und
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
6. Die Zusage der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die Maßnahmen ent-
fällt ersatzlos, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die unter
Nummer 5 genannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge
geschlossen werden. Für die Zusage dieser Maßnahmen endet diese Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2017.
7. Die Regierung der Republik Senegal befreit die im Auftrag und auf Kosten der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Materialien,
Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile von Lizenzen, Zoll-,
Lagergebühren und stellt die unverzügliche Entzollung sicher. Die vorstehenden Be-
freiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stellen auch für in der Republik Se-
negal beschafftes Material.
8. Die Regierung der Republik Senegal stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-
tigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
Erfüllung der unter Nummer 5 genannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls Fi-
nanzierungsverträge in der Republik Senegal entstehen.
9. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
3. Mai 1977 über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit auch für diese
Vereinbarung.
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Senegal mit den unter den Nummern 1 bis 10
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Christian Clages
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Senegal
Herrn Madicke Niang
Dakar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1047
Bekanntmachung
der deutsch-senegalesischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. August 2010
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 10. März/2. Juli 2010 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Re-
publik Senegal über Finanzielle Zusammenarbeit „Pro-
gramm Erneuerbare Energien und Energieeffizienz“ ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel mit dem Datum der sene-
galesischen Antwortnote
am 2. Juli 2010
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. August 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
Botschaft Dakar, den 10. März 2010
der Bundesrepublik Deutschland
Dakar
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 469/2009 vom 21. Dezember 2009 der Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland mit der Sonderzusage der Mittel folgende Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-
blik Senegal oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in
Höhe von insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) für das Vorhaben
„Programm Erneuerbare Energien und Energieeffizienz“ zu erhalten, wenn nach Prü-
fung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Senegal durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Senegal zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung desselben Vorhabens von der KfW zu
erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließen-
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen.
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2017.
6. Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-
mer 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
garantieren.
7. Die Regierung der Republik Senegal stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-
tigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
Durchführung der unter Nunmmer 4 erwähnten Verträge in der Republik Senegal er-
hoben werden.
8. Die Regierung der Republik Senegal überlässt bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Senegal mit den unter den Nummern 1 bis 9 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
nis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinba-
rung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Christian Clages
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Senegal
Herr Madicke Niang
Dakar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1049
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 176 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Arbeitsschutz in Bergwerken
Vom 4. August 2010
Das Übereinkommen Nr. 176 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
22. Juni 1995 über den Arbeitsschutz in Bergwerken (BGBl. 1998 II S. 795, 796)
ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 3. März 2004
Armenien am 27. April 2000
Brasilien am 18. Mai 2007
Libanon am 23. Februar 2001
Luxemburg am 8. April 2009
Norwegen am 11. Juni 2000
Österreich am 26. Mai 2000
Peru am 19. Juni 2009
Polen am 25. Juni 2002
Portugal am 25. März 2003
Sambia am 4. Januar 2000
Simbabwe am 9. April 2004
Südafrika am 9. Juni 2001
Tschechische Republik am 9. Oktober 2001
Vereinigte Staaten am 9. Februar 2002.
Das Übereinkommen wird nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für folgenden wei-
teren Staat in Kraft treten:
Bosnien und Herzegowina am 18. Januar 2011.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1999 (BGBl. II S. 692).
Berlin, den 4. August 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Interamerikanischen Entwicklungsbank
über die Gestellung von deutschen Staatsangehörigen
als Beigeordnete Sachverständige
zur Wahrnehmung von Aufgaben der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit
Vom 4. August 2010
Das in Washington am 21. Juni 2010 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Interamerikanischen Ent-
wicklungsbank über die Gestellung von deutschen Staatsangehörigen als Beige-
ordnete Sachverständige zur Wahrnehmung von Aufgaben der multilateralen
Entwicklungszusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12 Nummer 1
am 21. Juni 2010
in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 4. August 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Interamerikanischen Entwicklungsbank
über die Gestellung von deutschen Staatsangehörigen
als Beigeordnete Sachverständige
zur Wahrnehmung von Aufgaben der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden
die Interamerikanische Entwicklungsbank als „die Regierung“ bezeichnet, verpflichtet sich gegenüber der
Interamerikanischen Entwicklungsbank, im Folgenden als „die
im Bestreben, deutsche Staatsangehörige für Aufgaben der Bank“ bezeichnet, zur Gestellung von Beigeordneten Sachver-
entwicklungspolitischen Zusammenarbeit vorzubereiten und die ständigen für die von der Bank durchzuführenden Aufgaben in
multilaterale Entwicklungszusammenarbeit der Regierung der Übereinstimmung mit folgenden Bedingungen:
Bundesrepublik Deutschland zu stärken, und
1. Beigeordnete Sachverständige sind Personen mit geeigneter
in dem Wunsch, jungen deutschen Staatsangehörigen die Hochschulausbildung und beruflicher Qualifikation, die in der
Möglichkeit zu geben, am „Fellowship and Associate Program“ Regel noch nicht ihren 33. Geburtstag erreicht haben. Wenn
(das „BS-Programm“) der Interamerikanischen Entwicklungs- solche Personen von der Bank beschäftigt werden, sind sie
bank („die Bank“) teilzunehmen, um deren Aufgaben und Pro- einer oder mehreren von der Bank bestimmten ausreichend
gramme zu unterstützen, qualifizierten Person(en) unmittelbar zu unterstellen. Beige-
ordnete Sachverständige werden am Sitz der Bank oder in
sind wie folgt übereingekommen: einem ihrer Außenbüros beschäftigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010 1051
2. Beigeordnete Sachverständige werden der Bank aufgrund 2. Die Bank beauftragt ihre Personalabteilung – Human
von Einzelanträgen der Bank gestellt. Der Einsatz von Beige- Resources Department, Inter-American Development Bank,
ordneten Sachverständigen in den Außenbüros der Bank so- 1300 New York Avenue NW, Washington, D.C. 20577, USA –
wie die Dienstreisen der Beigeordneten Sachverständigen, mit der Durchführung dieses Abkommens.
die am Sitz der Bank eingesetzt sind, außerhalb der Vereinig-
ten Staaten unterliegen den Grundsätzen, Regelungen und
Artikel 6
Verfahren der Bank im Hinblick auf die Genehmigung durch
die betreffenden Länder. 1. Sobald ein Beigeordneter Sachverständiger von der Bank an-
3. Beigeordnete Sachverständige können sich als externe Be- genommen und ein vorläufiges Datum für die Dienstaufnah-
werber um ausgeschriebene freie Stellen in der Bank bewer- me festgesetzt worden ist, zahlt die Regierung den Betrag,
ben. der nach Schätzung der Bank für die in Artikel 7 und Artikel 8
angegebenen Zwecke benötigt wird, in US-Dollar auf ein von
4. Die endgültige Entscheidung über den Einsatz von Beigeord- der Bank zu bezeichnendes Konto ein. Der tatsächliche Be-
neten Sachverständigen liegt bei der Bank. trag wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen der
5. Für Beigeordnete Sachverständige als internationale Be- Bank und dem BFIO festgelegt und beruht auf den von der
dienstete gelten während ihres Einsatzes bei der Bank die auf Bank für den Einsatz des jeweiligen Beigeordneten Sachver-
das BS-Programm anzuwendenden Normen, Grundsätze, ständigen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, Rege-
Regelungen und Verfahren der Bank in ihrer jeweils gültigen lungen und Verfahren der Bank gezahlten tatsächlichen Aus-
Form und die in den durch die Bank gemäß Artikel 10 aus- gaben für Gehälter und Zulagen. Danach wird ein im
gestellten Berufungsschreiben vereinbarten Bestimmungen. Zusammenhang mit dem Einsatz etwa entstehender Fehlbe-
trag von der Regierung von Zeit zu Zeit nach Eingang einer
6. Die Beigeordneten Sachverständigen unterstehen dem Prä-
entsprechenden Mitteilung der Bank auf das von der Bank
sidenten der Bank und sind ihm bei der Ausführung ihrer
bezeichnete Konto eingezahlt.
Aufgaben verantwortlich. Sie holen für die Erfüllung ihrer
Aufgaben keine Anweisungen von ihrer oder einer anderen 2. Das gleiche Verfahren gilt in Fällen, in denen die Dauer des
Regierung oder von anderen Stellen außerhalb der Bank ein Dienstes eines Beigeordneten Sachverständigen gemäß Ar-
und nehmen von diesen keine Anweisungen entgegen. tikel 4 verlängert wird. Bei Beendigung des Einsatzes wird ein
7. Die Regierung trägt alle feststellbaren Kosten des Einsatzes im Zusammenhang mit diesem Einsatz etwa bestehender
der Beigeordneten Sachverständigen bei der Bank wie Überschuss der Regierung rückerstattet.
Gehälter, Zulagen sowie Beförderungskosten zum und vom
3. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vereinbar-
Beschäftigungsort gemäß den Grundsätzen, Regelungen und
ten Beschäftigungsdauer eines Beigeordneten Sachverstän-
Verfahren der Bank, einschließlich aller Kosten, die aufgrund
digen legt die Bank dem BFIO Abrechnungen vor.
und während ihres Einsatzes bei der Bank im Verletzungs-,
Krankheits- oder Todesfall entstehen. 4. Die Bank bestätigt auf der Endabrechnung durch einen Ver-
merk, dass alle finanziellen Transaktionen im Zusammenhang
Artikel 2 mit Zahlungen der Regierung für die Verwaltung der Beschäf-
tigung von Beigeordneten Sachverständigen
Die Bank legt der Regierung Anträge auf Gestellung von Bei-
geordneten Sachverständigen vor, wenn nach Ansicht der Bank a) in einem umfassenden internen Kontrollverfahren auf der
geeignete Bewerber in der Bundesrepublik Deutschland gefun- Grundlage der Finanzvorschriften und der Finanzordnung
den werden können. Jedem Antrag soll eine Aufgabenbeschrei- der Bank überprüft worden sind,
bung beigefügt werden.
b) einer internen oder externen Buchprüfung der Bank durch
Artikel 3 interne oder externe Buchprüfer der Bank unterlegen
haben und
Die Regierung ist nicht verpflichtet, innerhalb eines bestimm-
ten Zeitraums eine bestimmte Anzahl von Beigeordneten Sach- c) unter strikter Einhaltung der geltenden Finanzvorschriften
verständigen zu stellen. Die Regierung wird sich jedoch bemü- und der geltenden Finanzordnung der Bank durchgeführt
hen, im Rahmen der Haushaltsmittel, die sie für diesen Zweck worden sind.
bereitzustellen als angemessen erachtet, geeignete Kandidaten
für die Anträge zu finden, die ihr in Übereinstimmung mit Artikel 2
Artikel 7
vorgelegt werden, und der Bank innerhalb eines angemessenen
Zeitraums das Ergebnis mitzuteilen. Die Entscheidung, ob die Die Bank kann zu Lasten des genannten Kontos die Ausga-
von der Regierung benannten Kandidaten angenommen werden, ben zahlen, die unmittelbar aus dem Einsatz des Beigeordneten
liegt bei der Bank. Sachverständigen entstehen, insbesondere die Ausgaben für:
Artikel 4 1. Gehalt und Zulagen, die dem Beigeordneten Sachverstän-
digen nach dem Berufungsschreiben zu zahlen sind;
Jeder Beigeordnete Sachverständige wird in der Regel für
einen Zeitraum von zwölf Monaten bei der Bank eingesetzt. Im 2. Reise- und mit Reisen verbundene Kosten zum und vom Ein-
Allgemeinen kann der Einsatz im Einvernehmen zwischen der satzort für den Beigeordneten Sachverständigen und dessen
Bank und der Regierung um weitere zwölf Monate verlängert Angehörige gemäß den Bestimmungen aus den Grundsät-
werden. Beigeordnete Sachverständige werden als Vollzeit-Ver- zen, Regelungen und Verfahren der Bank;
tragsbeschäftigte bei der Bank eingestellt. Die Vergütung der
3. Zulagen für Kranken- und Lebensversicherungsprämien;
Beigeordneten Sachverständigen richtet sich nach der Auf-
gabenbeschreibung für den jeweiligen Einsatz und nach der 4. zwei Tage Urlaub pro Beschäftigungsmonat;
Gehaltstabelle der Bank für Stipendiaten und Gastpersonal
(„Remuneration Matrix for Fellows/Associates“). 5. Reisekosten sowie Tagegeld für Dienstreisen, die der Bei-
geordnete Sachverständige im Rahmen seines Einsatzes bei
Artikel 5 der Bank gemäß Artikel 1 Nummer 2 durchführt. Die Reise-
kosten und Tagegelder werden gemäß den Grundsätzen,
1. Die Regierung beauftragt das Büro Führungskräfte zu Inter- Regelungen und Verfahren der Bank gezahlt;
nationalen Organisationen (im Folgenden als „BFIO“ bezeich-
net), Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, mit der Durchfüh- 6. sonstige mit dem Einsatz von Beigeordneten Sachverständi-
rung dieses Abkommens. gen bei der Bank in Zusammenhang stehende Kosten.
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Artikel 8 werden. Die Bank und das BFIO können gemeinsam weitere Ein-
zelheiten zur Umsetzung des Programms und zum Verfahren
Die Bank kann dem genannten Konto darüber hinaus einen
festlegen.
Betrag in Höhe von bis zu 12 vom Hundert der in Artikel 7
genannten Ausgaben entnehmen und ihn als Vergütung für ihre
Verwaltungskosten einbehalten.
Artikel 12
Artikel 9
1. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Alle Zahlungen von Ausgaben nach diesem Abkommen erfol- Kraft. Es bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
gen in US-Dollar.
2. Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen
Artikel 10 unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich
kündigen.
Die Bank legt in einem Berufungsschreiben die Dienstbedin-
gungen jedes Beigeordneten Sachverständigen in allen Einzel-
heiten dar. 3. Im Falle einer Kündigung nach Nummer 2 gelten die Bestim-
mungen dieses Abkommens so lange weiter, wie es erforder-
lich ist, um ein geordnetes Ausscheiden und eine geordnete
Artikel 11
Heimreise der Beigeordneten Sachverständigen und die
Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einvernehmen finanzielle Abrechnung zwischen der Bank und dem BFIO
zwischen der Bank und der Regierung geändert oder ergänzt sicherzustellen.
Geschehen zu Washington, D.C., am 21. Juni 2010 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jens Hanefeld
Für die Interamerikanische Entwicklungsbank
Luis Alberto Moreno