846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010
Tag Inhalt Seite
2. 7. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den interna-
tionalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 . . . . . 864
6. 7. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 864
6. 7. 2010 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-tschechischen Vereinbarung vom 28. August
2009 über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Beschäftigung, nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit sowie damit in Zusammenhang
stehendem grenzüberschreitenden Missbrauch von Sozialleistungen und der Nichtabführung von
Sozialversicherungsbeiträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 865
8. 7. 2010 Bekanntmachung des deutsch-dominikanischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familien-
angehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung . . . . . . . . . 865
22. 7. 2010 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare
Energien (IRENA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867
Bekanntmachung
des deutsch-bulgarischen Abkommens
über die Erleichterung des grenzüberschreitenden lebenswichtigen
zivilen Verkehrs in Krisenzeiten
Vom 22. April 2010
Das in Sofia am 12. Juni 1996 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien
über die Erleichterung des grenzüberschreitenden
lebenswichtigen zivilen Verkehrs in Krisenzeiten ist nach
seinem Artikel 7 Absatz 1
am 12. Juni 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. April 2010
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Michael Odenwald
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010 847
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bulgarien
über die Erleichterung des grenzüberschreitenden
lebenswichtigen zivilen Verkehrs in Krisenzeiten
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4, mit einem besonde-
ren Transportpapier ausgestattet. Seine Form, Inhalt und die aus-
und
stellenden Behörden werden in gesonderten Vereinbarungen
die Regierung der Republik Bulgarien – nach Artikel 5 Absatz 1 festgelegt.
von dem Wunsch geleitet, in einer Krisenlage den grenzüber- (2) Den im Sinne des Artikels 1 beförderten Peronen und
schreitenden lebenswichtigen zivilen Verkehr zu erleichtern – Gütern, einschließlich der Begleitpersonen, wird im grenzüber-
schreitenden Verkehr bei der Grenzabfertigung Vorrang einge-
sind wie folgt übereingekommen: räumt. Die Übergangsstellen an der Staatsgrenze werden durch
eine gesonderte Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 1 festgelegt.
Artikel 1 (3) Auch für den Fall, dass die Staatsgrenzen einer Vertrags-
Gegenstand partei geschlossen sind, werden die Vertragsparteien die Durch-
führung der Transporte im Sinne dieses Abkommens gewähr-
(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen
leisten.
den in einer Krisenlage für die Planung, Vorbereitung und Durch-
führung von lebenswichtigen zivilen Transporten von Personen (4) Die im Sinne dieses Abkommens durchgeführten Trans-
und Gütern für die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft porte erfordern keine besonderen Genehmigungen für den inter-
jeweils verantwortlichen Behörden der Vertragsparteien. nationalen Straßenverkehr.
(2) Dieses Abkommen gilt für den lebenswichtigen zivilen (5) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht
Eisenbahn-, Straßen- und Luftverkehr sowie für die lebens- zu Maßnahmen, die mit ihren Bündnisverpflichtungen und
wichtige Binnen- und Seeschifffahrt von jedem Ort oder Hafen Gesetzen unvereinbar sind.
im Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei zu jedem Ort
oder Hafen im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertrags-
partei. Dieses Abkommen gilt auch im Transit durch das Hoheits- Artikel 3
gebiet des Staates einer der Vertragsparteien, vorausgesetzt, Zusammenarbeit
dass der Versand- oder Bestimmungsort im Hoheitsgebiet des
Staates einer der beiden Vertragsparteien liegt. Lebenswichtiger (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihrem jeweiligen
ziviler Verkehr im Sinne dieses Abkommens sind alle dringlichen Territorium gleiche Bedingungen für die Erleichterung der nach
Verkehrsleistungen zu Wasser, zu Lande und in der Luft, die zur diesem Abkommen durchgeführten Transporte wie dem nationa-
Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs der Zivilbevölkerung len lebenswichtigen zivilen Verkehr zu schaffen und alle Maß-
oder der Volkswirtschaften einer der beiden Vertragsparteien not- nahmen zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs dieser
wendig sind, um eine Krisenlage nach Absatz 4 abzuwenden Transporte und die Rückkehr des Begleitpersonals und der
oder so weit wie möglich zu mildern. Transportfahrzeuge zu treffen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf die Beförderung (2) Wird der Verkehr nach Artikel 1 in der gewählten Trans-
der Personen, denen von einer der Vertragsparteien der Status portart ganz oder teilweise unmöglich, so wird auf Veranlassung
eines Flüchtlings zuerkannt worden ist. der einen Vertragspartei die andere Vertragspartei den Transport
mit einer anderen Transportart zulassen und dafür im Rahmen
(4) Eine Krisenlage ist eine Situation, in der lebenswichtige
ihrer Möglichkeiten Verkehrsmittel bereitstellen.
Elemente des Gesellschaftssystems bedroht und damit Vermö-
genswerte und Menschenleben gefährdet sind, sodass auf der
Grundlage eines Beschlusses einer Vertragspartei die Grenzen Artikel 4
dieses Staates geschlossen werden. Grenz- und Zollabfertigung
(5) Im Sinne dieses Abkommens wird ein Ort, in dem Trans-
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, erforderliche Maß-
portmittel erstmals oder zum Weitertransport mit Gütern beladen
nahmen zur Sicherung der reibungslosen Abwicklung der Kon-
werden, als Versandort bezeichnet. Entsprechendes gilt für die
trolle der Personen und der Güter bei der Durchführung des le-
Beförderung von Personen.
benswichtigen zivilen grenzüberschreitenden Verkehrs zu treffen.
Artikel 2 (2) Die Beförderungen im Sinne dieses Abkommens werden
an den Grenzübergängen durchgeführt, die beide Seiten für den
Rechte
Eisenbahn-, den Binnenschiffs- und den Straßenpersonen- und
(1) Transporte von Personen oder Gütern im Sinne des -güterverkehr vereinbaren. Außerdem werden entsprechende An-
Artikels 1 werden neben den üblichen Transportdokumenten, und Abflughäfen vereinbart.
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010
Artikel 5 (2) Kann eine Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt wer-
den, wird diese durch Verhandlungen zwischen den Vertrags-
Durchführung parteien auf diplomatischem Wege einvernehmlich beigelegt.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland und das Ministerium für Verkehr der bulgarischen Artikel 7
Republik werden gesonderte Vereinbarungen schließen, um Ein-
Schlussbestimmungen
zelheiten zur Durchführung dieses Abkommens festzulegen.
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
(2) Die Durchführung dieses Abkommens erfolgt auf der Kraft.
Grundlage der Gegenseitigkeit und im Rahmen der innerstaat-
lichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. (2) Die Vertragsparteien werden sich über den Zeitpunkt der
Anwendung des Abkommens auf dioplomatischem Wege eini-
gen.
Artikel 6
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Beilegung von Streitigkeiten sen.
(1) Die sich im Zusammenhang mit der Auslegung oder (4) Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch Notifika-
Durchführung dieses Abkommens ergebenden Streitigkeiten tion kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach dem
werden durch die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zuge-
beigelegt. gangen ist.
Geschehen zu Sofia am 12. Juni 1996 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Metzger
Für die Regierung der Republik Bulgarien
Stamen Stamenov
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Abkommens
über die Erleichterung des grenzüberschreitenden
lebenswichtigen zivilen Verkehrs
Vom 22. April 2010
Das in Bonn am 23. April 1998 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen Re-
publik über die Erleichterung des grenzüberschreitenden
lebenswichtigen zivilen Verkehrs ist nach seinem Artikel 8
Absatz 1
am 23. April 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. April 2010
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Michael Odenwald
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010 849
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
über die Erleichterung des grenzüberschreitenden
lebenswichtigen zivilen Verkehrs
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Seine Form, Inhalt und die ausstellenden Behörden werden in ei-
ner gesonderten Vereinbarung nach Artikel 6 Absatz 1 festgelegt.
und
(2) Den Transporten im Sinne von Artikel 1, einschließlich der
die Regierung der Tschechischen Republik –
Begleitpersonen, wird im grenzüberschreitenden Verkehr bei der
Grenzabfertigung Vorrang eingeräumt.
in dem Bemühen um konstruktives Zusammenwirken im Geis-
te des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und (3) Auch für den Fall, dass die Staatsgrenzen einer Vertrags-
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über partei geschlossen sind, werden die Vertragsparteien die Durch-
gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom führung der Transporte im Sinne von Artikel 1 gewährleisten.
27. Februar 1992,
(4) Transporte im Sinne von Artikel 1 erfordern keine beson-
von dem Wunsch geleitet, in einer Krisenlage den grenzüber- deren Genehmigungen für den internationalen Straßenverkehr.
schreitenden lebenswichtigen zivilen Verkehr zu erleichtern – (5) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht
zu Maßnahmen, die mit ihren jeweiligen Bündnisverpflichtungen
sind wie folgt übereingekommen: und Rechtsvorschriften unvereinbar sind.
Artikel 1
Artikel 3
Gegenstand des Abkommens
Zusammenarbeit
(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gleiche Bedingun-
den in einer Krisenlage für die Planung, Vorbereitung und Durch-
gen für die Erleichterung der nach Artikel 1 durchgeführten Trans-
führung von lebenswichtigen zivilen Transporten von Personen
porte wie für den nationalen lebenswichtigen zivilen Verkehr zu
und Gütern für die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft
schaffen und alle Maßnahmen zur Gewährleistung eines
jeweils verantwortlichen Behörden der Vertragsparteien (im Wei-
reibungslosen Ablaufs dieser Transporte und der Rückkehr des
teren „Transporte“ genannt).
Begleitpersonals und der Transportfahrzeuge zu treffen.
(2) Dieses Abkommen gilt für den lebenswichtigen zivilen
Eisenbahn- und Straßenverkehr sowie für die lebenswichtige (2) Wird ein Transport nach Artikel 1 in der gewählten Trans-
Binnen- und Seeschifffahrt von jedem Ort im Hoheitsgebiet des portart ganz oder teilweise unmöglich, so wird auf Veranlassung
Staates einer Vertragspartei zu jedem Ort im Hoheitsgebiet des der einen Vertragspartei die andere Vertragspartei den Transport
Staates der anderen Vertragspartei oder im Transit durch das mit einer anderen Transportart zulassen und dafür im Rahmen
Hoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien, vorausge- ihrer Möglichkeiten Verkehrsmittel bereitstellen.
setzt, dass der Versand- oder Bestimmungsort im Hoheitsgebiet
des Staates einer der beiden Vertragsparteien liegt. Lebenswich- Artikel 4
tiger ziviler Verkehr im Sinne dieses Abkommens sind alle dring-
lichen Verkehrsleistungen zu Wasser und zu Lande, die zur Grenz- und Zollabfertigung
Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs der Zivilbevölkerung (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, erforderliche Maß-
oder der Volkswirtschaften einer der beiden Vertragsparteien not- nahmen zur Sicherung der reibungslosen Abwicklung der Kon-
wendig sind, um eine drohende Krisenlage nach Absatz 4 abzu- trolle der Personen und der Güter bei der Durchführung des le-
wenden oder eine eingetretene so weit wie möglich zu mildern. benswichtigen zivilen grenzüberschreitenden Verkehrs zu treffen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf die Beförderung (2) Transporte nach Artikel 1 werden an den Grenzübergän-
der Personen, denen von einer der Vertragsparteien der Status gen für den Eisenbahn-, den Binnenschiffs- und den Straßenper-
eines Flüchtlings zuerkannt worden ist. sonen- und -güterverkehr durchgeführt, die in der Verwaltungs-
(4) Eine Krisenlage ist eine Situation, in der lebenswichtige vereinbarung nach Artikel 6 Absatz 1 vereinbart werden.
Elemente des Gesellschaftssystems bedroht und damit erheb-
lich Vermögenswerte und Menschenleben gefährdet sind, so- Artikel 5
dass auf der Grundlage eines Beschlusses einer Vertragspartei
die Grenzen dieses Staates geschlossen werden. Seeschifffahrt
(5) Im Sinne dieses Abkommens wird ein Ort, in dem Trans- (1) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister der Tschechischen
portmittel erstmals oder zum Weitertransport mit Gütern beladen Republik eingetragen sind, oder Seeschiffe, mit denen die Tsche-
werden, als Versandort bezeichnet. Entsprechendes gilt für die chische Republik einen Charter- oder Mietvertrag abgeschlos-
Beförderung von Personen. sen hat, erhalten das Recht, auch bei ansonsten geschlossenen
Grenzen deutsche Häfen anzulaufen, wenn dies im Rahmen be-
stehender Prioritäten, die sich aus internationalen Verpflichtun-
Artikel 2
gen der Bundesrepublik Deutschland ergeben, möglich ist. Glei-
Rechte ches gilt für das Laden, Löschen, die Versorgung und für die
notwendigen Reparaturen der Seeschiffe.
(1) Transporte im Sinne von Artikel 1 werden neben den üb-
lichen Transportdokumenten, vorbehaltlich der Regelung des Ab- (2) Transporte mit Seeschiffen benötigen kein besonderes
satzes 4, mit einem besonderen Transportpapier ausgestattet. Transportpapier im Sinne von Artikel 2 Absatz 1.
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010
Artikel 6 (2) Kann eine Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt wer-
den, wird diese durch Verhandlungen zwischen den Vertragspar-
Durchführung
teien auf diplomatischem Wege behandelt.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland und das Ministerium für Verkehr und Fernmeldewe-
Artikel 8
sen der Tschechischen Republik werden gesonderte Verein-
barungen schließen, um Einzelheiten zur Durchführung dieses Schlussbestimmungen
Abkommens festzulegen.
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
(2) Die Durchführung dieses Abkommens erfolgt auf der Kraft.
Grundlage der Gegenseitigkeit und im Rahmen der innerstaat-
lichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. (2) Die Vertragsparteien werden sich über den Zeitraum der
Anwendung des Abkommens auf diplomatischem Wege einigen.
Artikel 7 (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Beilegung von Streitigkeiten sen.
(1) Die sich im Zusammenhang mit der Auslegung oder (4) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis eine Vertragspartei
Durchführung dieses Abkommens ergebenden Streitigkeiten der anderen Vertragspartei schriftlich die Kündigung des Abkom-
werden durch die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien mens mitteilt. In diesem Fall tritt das Abkommen drei Monate
behandelt. nach Eingang der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 23. April 1998 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gerhard Fulda
Matthias Wissmann
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Petr Moos
Bekanntmachung
des deutsch-peruanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. April 2010
Das in Lima am 15. Mai 2008 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Peru über
Finanzielle Zusammenarbeit 2007 (Vorhaben „Regenera-
tive Energien und Energieeffizienz“) ist nach seinem
Artikel 5
am 15. Mai 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. April 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dorothea Groth
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010 851
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-
habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
und
Anwendung.
die Regierung der Republik Peru –
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Peru, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag,
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
zu vertiefen, vorschriften unterliegt.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr
der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde. Für
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.
in der Republik Peru beizutragen, (3) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- Euro oder United States Dollar in Erfüllung von Verbindlichkeiten
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 0996/2007 vom 17. De- des Darlehensnehmers aufgrund dem nach Absatz 1 zu schlie-
zember 2007) – ßenden Vertrags garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1 Die Regierung der Republik Peru stellt die KfW von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des in Arti-
möglicht es der Regierung der Republik Peru oder einem ande-
kel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags in der Republik Peru erhoben
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-
werden.
lehensnehmer, für das Vorhaben „Regenerative Energien und
Enerieeffizienz“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwick- Artikel 4
lungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 25 000 000,–
Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus
EUR (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro) oder dem ent-
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
sprechenden Gegenwert in United States Dollar zu erhalten,
nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
würdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute Kredit-
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Betei-
würdigkeit der Republik Peru weiterhin gegeben ist und die
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Regierung der Republik Peru eine Staatsgarantie gewährt,
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
erforderlichen Genehmigungen.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt
Artikel 5
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weite- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
re Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Kraft.
Geschehen zu Lima am 15. Mai 2008 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christoph Müller
Für die Regierung der Republik Peru
José Antonio García Belaunde
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Vertrags vom 16. September 2004
über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze
auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern
und die Einsetzung einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission
Vom 3. Juni 2010
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 zu dem Vertrag vom
16. September 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Polen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Gren-
ze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung
einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission (BGBl. 2009 II S. 826,
827) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem Artikel 29 Absatz 2
am 25. April 2010
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunden wurden am 26. März 2010 in Ber-
lin ausgetauscht.
Berlin, den 3. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-italienischen Abkommens
über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung
sowie über das gleichzeitige Außerkrafttreten
der Verordnung zu diesem Abkommen
Vom 9. Juni 2010
Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 21. März 1996 zu dem Abkom-
men vom 10. Juli 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Italienischen Republik über die Erstattung von Auf-
wendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung (BGBl. 1996 II S. 347,
348; 1997 II S. 1467) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem
Artikel 11
mit Ablauf des 31. Dezember 2009
außer Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Außerkrafttreten des Abkommens
auch die Verordnung vom 21. März 1996 zu dem Abkommen nach ihrem Arti-
kel 2 Absatz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 9. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Vertrags vom 16. September 2004
über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze
auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern
und die Einsetzung einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission
Vom 3. Juni 2010
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 zu dem Vertrag vom
16. September 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Polen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Gren-
ze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung
einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission (BGBl. 2009 II S. 826,
827) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem Artikel 29 Absatz 2
am 25. April 2010
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunden wurden am 26. März 2010 in Ber-
lin ausgetauscht.
Berlin, den 3. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-italienischen Abkommens
über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung
sowie über das gleichzeitige Außerkrafttreten
der Verordnung zu diesem Abkommen
Vom 9. Juni 2010
Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 21. März 1996 zu dem Abkom-
men vom 10. Juli 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Italienischen Republik über die Erstattung von Auf-
wendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung (BGBl. 1996 II S. 347,
348; 1997 II S. 1467) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem
Artikel 11
mit Ablauf des 31. Dezember 2009
außer Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Außerkrafttreten des Abkommens
auch die Verordnung vom 21. März 1996 zu dem Abkommen nach ihrem Arti-
kel 2 Absatz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 9. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010 853
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-norwegischen Abkommens
über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit
sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen
sowie über das gleichzeitige Außerkrafttreten
der Verordnung zu diesem Abkommen
Vom 9. Juni 2010
Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1999 zu dem
Abkommen vom 28. Mai 1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über den Verzicht
auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutter-
schaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie der Kosten für verwaltungs-
mäßige und ärztliche Kontrollen (BGBl. 2000 II S. 9, 10, 1326) wird bekannt
gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 3
mit Ablauf des 31. Dezember 2009
außer Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Außerkrafttreten des Abkommens
auch die Verordnung vom 22. Dezember 1999 zu dem Abkommen nach ihrem
Artikel 2 Absatz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 9. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juni 2010
Das in Maputo am 21. April 2010 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 bis 2011 ist nach
seinem Artikel 6
am 21. April 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juni 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. F r i e d r i c h K i t s c h e l t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010 853
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-norwegischen Abkommens
über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit
sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen
sowie über das gleichzeitige Außerkrafttreten
der Verordnung zu diesem Abkommen
Vom 9. Juni 2010
Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1999 zu dem
Abkommen vom 28. Mai 1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über den Verzicht
auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutter-
schaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie der Kosten für verwaltungs-
mäßige und ärztliche Kontrollen (BGBl. 2000 II S. 9, 10, 1326) wird bekannt
gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 3
mit Ablauf des 31. Dezember 2009
außer Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Außerkrafttreten des Abkommens
auch die Verordnung vom 22. Dezember 1999 zu dem Abkommen nach ihrem
Artikel 2 Absatz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 9. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juni 2010
Das in Maputo am 21. April 2010 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 bis 2011 ist nach
seinem Artikel 6
am 21. April 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juni 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. F r i e d r i c h K i t s c h e l t
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 bis 2011
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 5. „Banco Terra Mikrokreditfinanzierung“ bis zu 7 000 000,–
EUR (in Worten: sieben Millionen Euro);
und
6. „Banco Terra Mikrokreditfinanzierung – Begleitmaßnahme“
die Regierung der Republik Mosambik – bis zu 1 600 000,– EUR (in Worten: eine Million sechshundert-
tausend Euro);
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 7. „Dezentrale Finanzierung von Infrastruktur“ bis zu
Mosambik, 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
festgestellt worden ist.
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik durch
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, andere Vorhaben ersetzt werden.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren
der Republik Mosambik beizutragen,
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-
bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwen-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungs-
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
verhandlungen vom 8. Mai 2009 und die Verbalnote Nr. 234/2009
Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
vom 10. Dezember 2009 der Botschaft der Bundesrepublik
dieses Abkommen Anwendung.
Deutschland mit der Zusage der Mittel –
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Artikel 1 Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
es der Regierung der Republik Mosambik und beziehungsweise träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
99 000 000,– EUR (in Worten: neunundneunzig Millionen Euro) entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
für die folgenden Vorhaben zu erhalten: dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
1. „Unterstützungsfonds für den Bildungssektor IV“ bis zu des 31. Dezember 2017.
47 000 000,– EUR (in Worten: siebenundvierzig Millionen
Euro); (3) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht
selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
2. „Beteiligung am gemeinschaftlichen Programm für makro- Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
ökonomische Unterstützung“ bis zu 20 000 000,– EUR (in schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
Worten: zwanzig Millionen Euro); über der KfW garantieren.
3. „Beteiligung am gemeinschaftlichen Programm für makro-
ökonomische Unterstützung – Begleitmaßnahme“ bis zu Artikel 3
3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro);
Die Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche
4. „Baufinanzierung“ bis zu 5 400 000,– EUR (in Worten: fünf Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammen-
Millionen vierhunderttausend Euro); hang mit dem Abschluss und der Abwicklung der in Artikel 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010 855
Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mosambik erhoben erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
werden. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 4 Artikel 5
Die Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Abkommens werden durch Konsultationen zwischen den Ver-
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft- tragsparteien auf gütliche Weise beigelegt.
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Artikel 6
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maputo am 21. April 2010 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide
Wortlaute gleichermaßen verbindlich und juristisch gleichwertig
sind.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klöckner
Für die Regierung der Republik Mosambik
Oldemiro Baloi
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Juni 2010
Das in Jakarta am 20. April 2010 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem
Artikel 5
am 20. April 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Juni 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
B r u n h i l d e Ve s t
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
die Regierung der Republik Indonesien – Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Indonesien, Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
dem Zusagejahr der entsprechende Darlehens- beziehungs-
vertiefen,
weise Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für diesen
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Betrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Die Regierung der Republik Indonesien, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
der Republik Indonesien beizutragen, nehmers aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages
garantieren.
unter Bezugnahme auf das FZ-Zusageprotokoll vom
6. November 2008 – (4) Die Regierung der Republik Indonesien, soweit sie nicht
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
sind wie folgt übereingekommen: zahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schlie-
ßenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber
Artikel 1 der KfW garantieren.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt Artikel 3
für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, einen Finanzierungs- Die Regierung der Republik Indonesien stellt die KfW von
beitrag von bis zu 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
Euro) für das Vorhaben „Erschließung geothermischer Ressour- im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des in Arti-
cen“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig- kel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Indonesien erhoben
keit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben werden. Diese Steuerbefreiung erfolgt in Übereinstimmung mit
des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als indonesischen Steuergesetzen und -verordnungen und wird für
Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst- die gesamte Gültigkeit dieses Abkommens gewährt.
hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-
nahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der
Artikel 4
Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt. Die Regierung der Republik Indonesien überlässt bei den sich
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
und der Regierung der Republik Indonesien durch andere Vor- Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
haben ersetzt werden. die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es nehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-
der Regierung der Republik Indonesien zu einem späteren Zeit- ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
punkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere migungen.
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-
Artikel 5
habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 20. April 2010 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der eng-
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
N. Baas
Für die Regierung der Republik Indonesien
R e t n o L . P. M a r s u d i
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010 857
Bekanntmachung
über das Entfallen von Bekanntmachungen
der nach den Haager Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden
Vom 21. Juni 2010
Das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht hat
mitgeteilt, die von Vertragsstaaten der Haager Übereinkommen benannten Zen-
tralen Behörden und deren Kontaktdaten sowie Änderungen dieser Daten den
betroffenen Vertragsstaaten ausschließlich in elektronischer Form mitzuteilen.
Darüber hinaus stellt die Haager Konferenz diese Informationen auf ihrer Internet-
seite
www.hcch.net
unter der Rubrik „Authorities“ (Behörden) zur Verfügung, geordnet nach Staaten
(„per State“) und nach betroffenen Übereinkommen („per Convention“). Diese
Daten werden laufend aktualisiert.
Die Bundesregierung hat bisher die Kontaktdaten der Zentralen Behörden an-
derer Vertragsstaaten nach den Haager Übereinkommen im Bundesgesetzblatt
(Teil II) veröffentlicht. Diese Veröffentlichung ist jedoch entbehrlich, da die Daten
auf der Internetseite der Haager Konferenz zuverlässig und aktuell sind. Die
Veröffentlichung wird daher entfallen.
Berlin, den 21. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit
Vom 21. Juni 2010
Das Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1990 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der
Arbeit (BGBl. 2007 II S. 130, 131) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für folgen-
den weiteren Staat in Kraft getreten:
Luxemburg am 8. April 2009.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. II S. 232).
Berlin, den 21. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010 857
Bekanntmachung
über das Entfallen von Bekanntmachungen
der nach den Haager Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden
Vom 21. Juni 2010
Das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht hat
mitgeteilt, die von Vertragsstaaten der Haager Übereinkommen benannten Zen-
tralen Behörden und deren Kontaktdaten sowie Änderungen dieser Daten den
betroffenen Vertragsstaaten ausschließlich in elektronischer Form mitzuteilen.
Darüber hinaus stellt die Haager Konferenz diese Informationen auf ihrer Internet-
seite
www.hcch.net
unter der Rubrik „Authorities“ (Behörden) zur Verfügung, geordnet nach Staaten
(„per State“) und nach betroffenen Übereinkommen („per Convention“). Diese
Daten werden laufend aktualisiert.
Die Bundesregierung hat bisher die Kontaktdaten der Zentralen Behörden an-
derer Vertragsstaaten nach den Haager Übereinkommen im Bundesgesetzblatt
(Teil II) veröffentlicht. Diese Veröffentlichung ist jedoch entbehrlich, da die Daten
auf der Internetseite der Haager Konferenz zuverlässig und aktuell sind. Die
Veröffentlichung wird daher entfallen.
Berlin, den 21. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit
Vom 21. Juni 2010
Das Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1990 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der
Arbeit (BGBl. 2007 II S. 130, 131) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für folgen-
den weiteren Staat in Kraft getreten:
Luxemburg am 8. April 2009.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. II S. 232).
Berlin, den 21. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 172 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsbedingungen in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben
Vom 21. Juni 2010
Das Übereinkommen Nr. 172 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1991 über die Arbeitsbedingungen in Hotels, Gaststätten und ähnlichen
Betrieben (BGBl. 2006 II S. 490, 491) ist nach seinem Artikel 10 Absatz 3 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Fidschi am 28. Mai 2009.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Oktober 2008 (BGBl. II S. 1297).
Berlin, den 21. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder
Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Vom 28. Juni 2010
Das in Paris am 14. Oktober 1994 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der
Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen
Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468, 1471), wird nach seinem
Artikel 36 Absatz 2 für
Irak am 26. August 2010
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Februar 2008 (BGBl. II S. 208).
Berlin, den 28. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 172 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsbedingungen in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben
Vom 21. Juni 2010
Das Übereinkommen Nr. 172 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1991 über die Arbeitsbedingungen in Hotels, Gaststätten und ähnlichen
Betrieben (BGBl. 2006 II S. 490, 491) ist nach seinem Artikel 10 Absatz 3 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Fidschi am 28. Mai 2009.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Oktober 2008 (BGBl. II S. 1297).
Berlin, den 21. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder
Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Vom 28. Juni 2010
Das in Paris am 14. Oktober 1994 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der
Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen
Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468, 1471), wird nach seinem
Artikel 36 Absatz 2 für
Irak am 26. August 2010
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Februar 2008 (BGBl. II S. 208).
Berlin, den 28. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010 859
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Kupfer-Studiengruppe
Vom 29. Juni 2010
Die Satzung der Internationalen Kupfer-Studiengruppe vom 24. Februar 1989
(BGBl. 1992 II S. 534, 535) ist nach ihrem Absatz 3 Buchstabe c in Verbindung
mit Absatz 22 Buchstabe c für
Brasilien am 9. Dezember 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. II S. 1186).
Berlin, den 29. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens vom 26. Mai 2000
über die internationale Beförderung
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Vom 29. Juni 2010
Das Europäische Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale
Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
(BGBl. 2007 II S. 1906, 1908) ist nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für die
Ukraine am 28. Februar 2010
nach Maßgabe des nachfolgend abgedruckten Vorbehalts
in Kraft getreten.
D i e U k r a i n e hat bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde am 28. Januar 2010
den nachfolgenden Vo r b e h a l t notifiziert:
(Übersetzung)
“ ... subject to the reservation that „ ... mit dem Vorbehalt, dass die Ukraine
Ukraine does not consider itself bound by unter Bezugnahme auf Artikel 16 Absatz 1
Article 15 of the Agreement with reference des Übereinkommens Artikel 15 nicht als
to paragraph 1 of Article 16 of the Agree- für sie verbindlich betrachtet.“
ment.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2009 (BGBl. II S. 1301).
Berlin, den 29. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010 859
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Kupfer-Studiengruppe
Vom 29. Juni 2010
Die Satzung der Internationalen Kupfer-Studiengruppe vom 24. Februar 1989
(BGBl. 1992 II S. 534, 535) ist nach ihrem Absatz 3 Buchstabe c in Verbindung
mit Absatz 22 Buchstabe c für
Brasilien am 9. Dezember 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. II S. 1186).
Berlin, den 29. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens vom 26. Mai 2000
über die internationale Beförderung
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Vom 29. Juni 2010
Das Europäische Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale
Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
(BGBl. 2007 II S. 1906, 1908) ist nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für die
Ukraine am 28. Februar 2010
nach Maßgabe des nachfolgend abgedruckten Vorbehalts
in Kraft getreten.
D i e U k r a i n e hat bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde am 28. Januar 2010
den nachfolgenden Vo r b e h a l t notifiziert:
(Übersetzung)
“ ... subject to the reservation that „ ... mit dem Vorbehalt, dass die Ukraine
Ukraine does not consider itself bound by unter Bezugnahme auf Artikel 16 Absatz 1
Article 15 of the Agreement with reference des Übereinkommens Artikel 15 nicht als
to paragraph 1 of Article 16 of the Agree- für sie verbindlich betrachtet.“
ment.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2009 (BGBl. II S. 1301).
Berlin, den 29. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens Nr. 146 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute
Vom 29. Juni 2010
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 zu dem Übereinkom-
men Nr. 146 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über
den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute (BGBl. 2006 II S. 675, 676) wird bekannt
gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Absatz 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 14. November 2007
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 14. November 2006 beim
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Brasilien am 24. September 1999
Bulgarien am 12. Juni 2004
Finnland am 15. Januar 1991
Frankreich am 15. Juni 1979
Irak am 15. Februar 1986
Italien am 28. Juli 1982
Kamerun am 13. Juni 1979
Kenia am 14. September 1991
Luxemburg am 30. November 2006
Marokko am 10. Juli 1981
Nicaragua am 1. Oktober 1982
Niederlande am 12. November 1981
Portugal am 25. Juni 1985
Schweden am 13. Juni 1979
Spanien am 9. März 1980
Türkei am 28. Juli 2006.
Berlin, den 29. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010 861
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1998
zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle
Vom 29. Juni 2010
I.
Das Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen vom 13. November
1979 (BGBl. 1982 II S. 373, 374) über weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle (BGBl. 2003 II S. 610, 611) ist nach
seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Kroatien am 5. Dezember 2007
in Kraft getreten.
II.
D i e N i e d e r l a n d e haben dem Verwahrer am 17. Februar 2010 die folgen-
de E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“The Kingdom of the Netherlands „Das Königreich der Niederlande erklärt
declares, in accordance with paragraph 2 nach Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls zu
of Article 11 of the Protocol to the 1979 dem Übereinkommen von 1979 über weit-
Convention on Long-Range Transboundary räumige grenzüberschreitende Luftverunrei-
Air Pollution on Heavy Metals, that it nigung betreffend Schwermetalle, dass es
accepts both means of dispute settlement beide in jenem Absatz genannten Mittel der
referred to in that paragraph as compulsory Streitbeilegung gegenüber jeder Vertrags-
in relation to any Party accepting one or partei, welche eines oder beide Mittel der
both means of dispute settlement.” Streitbeilegung anerkennt, als obligatorisch
anerkennt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Juni 2006 (BGBl. II S. 691).
Berlin, den 29. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010
Bekanntmachung
zu dem Protokoll von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend persistente organische Schadstoffe
Vom 29. Juni 2010
D i e N i e d e r l a n d e haben dem Verwahrer des Protokolls vom 24. Juni 1998
zu dem Übereinkommen vom 13. November 1979 über weiträumige grenzüber-
schreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe
(POP) (BGBl. 2002 II S. 803, 839) am 17. Februar 2010 die nachfolgende
E r k l ä r u n g gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls notifiziert:
(Übersetzung)
“The Kingdom of the Netherlands de- „Das Königreich der Niederlande erklärt
clares, in accordance with paragraph 2 of nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls zu
Article 12 of the Protocol to the 1979 Con- dem Übereinkommen von 1979 über weit-
vention on Long-Range Transboundary Air räumige grenzüberschreitende Luftverun-
Pollution on Persistent Organic Pollutants, reinigung betreffend persistente organische
that it accepts both means of dispute Schadstoffe (POP), dass es beide in jenem
settlement referred to in that paragraph as Absatz genannten Mittel der Streitbeilegung
compulsory in relation to any Party accept- gegenüber jeder Vertragspartei, welche
ing one or both means of dispute settle- eines oder beide Mittel der Streitbeilegung
ment.” anerkennt, als obligatorisch anerkennt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Juni 2008 (BGBl. II S. 692).
Berlin, den 29. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 29. Juni 2010
Das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische
Sicherheit (BGBl. 2003 II S. 1506, 1508) zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992
über die biologische Vielfalt (BGBl. 1993 II S. 1741, 1742) ist nach seinem
Artikel 37 Absatz 2 für
Angola am 28. Mai 2009
Pakistan am 31. Mai 2009
in Kraft getreten.
Das Protokoll von Cartagena wird für
Guinea-Bissau am 17. August 2010
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Januar 2010 (BGBl. II S. 88).
Berlin, den 29. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010
Bekanntmachung
zu dem Protokoll von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend persistente organische Schadstoffe
Vom 29. Juni 2010
D i e N i e d e r l a n d e haben dem Verwahrer des Protokolls vom 24. Juni 1998
zu dem Übereinkommen vom 13. November 1979 über weiträumige grenzüber-
schreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe
(POP) (BGBl. 2002 II S. 803, 839) am 17. Februar 2010 die nachfolgende
E r k l ä r u n g gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls notifiziert:
(Übersetzung)
“The Kingdom of the Netherlands de- „Das Königreich der Niederlande erklärt
clares, in accordance with paragraph 2 of nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls zu
Article 12 of the Protocol to the 1979 Con- dem Übereinkommen von 1979 über weit-
vention on Long-Range Transboundary Air räumige grenzüberschreitende Luftverun-
Pollution on Persistent Organic Pollutants, reinigung betreffend persistente organische
that it accepts both means of dispute Schadstoffe (POP), dass es beide in jenem
settlement referred to in that paragraph as Absatz genannten Mittel der Streitbeilegung
compulsory in relation to any Party accept- gegenüber jeder Vertragspartei, welche
ing one or both means of dispute settle- eines oder beide Mittel der Streitbeilegung
ment.” anerkennt, als obligatorisch anerkennt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Juni 2008 (BGBl. II S. 692).
Berlin, den 29. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 29. Juni 2010
Das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische
Sicherheit (BGBl. 2003 II S. 1506, 1508) zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992
über die biologische Vielfalt (BGBl. 1993 II S. 1741, 1742) ist nach seinem
Artikel 37 Absatz 2 für
Angola am 28. Mai 2009
Pakistan am 31. Mai 2009
in Kraft getreten.
Das Protokoll von Cartagena wird für
Guinea-Bissau am 17. August 2010
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Januar 2010 (BGBl. II S. 88).
Berlin, den 29. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010 863
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vom 15. Oktober 2007
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Montenegro andererseits
Vom 2. Juli 2010
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. September 2009 zu dem
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vom 15. Oktober 2007 zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Montenegro andererseits (BGBl. 2009 II S. 1082, 1083) wird bekannt
gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 138 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Mai 2010
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 16. November 2009 beim
Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner am 1. Mai 2010 in Kraft getreten für
Belgien Montenegro
Bulgarien Niederlande
Dänemark Österreich
Estland Polen
Europäische Union Portugal
Finnland Rumänien
Frankreich Schweden
Griechenland Slowakei
Irland Slowenien
Italien Spanien
Lettland Tschechische Republik
Litauen Ungarn
Luxemburg Vereinigtes Königreich
Malta Zypern.
Berlin, den 2. Juli 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens vom 9. Mai 1980
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999
Vom 2. Juli 2010
P o l e n hat dem Generalsekretär der OTIF als Verwahrer des Überein-
kommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980
in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II
S. 2140, 2142, 2149) am 23. Oktober 2009 (mit einer zusätzlichen Erläuterung
am 3. Dezember 2009) eine E r k l ä r u n g gemäß Artikel 42 § 1 COTIF notifiziert,
wonach es die Anhänge E, F und G zum COTIF vorübergehend, d. h. bis zum
31. Dezember 2011, nicht anwenden wird. Polen geht davon aus, dass die
Verhandlungen über Detailregelungen der einschlägigen Anhänge und der Fort-
schritt in den Verhandlungen zwischen der Zwischenstaatlichen Organisation für
den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) und der Europäischen Gemein-
schaft über den Beitritt der Gemeinschaft zum COTIF baldmöglichst zu einer
Übereinkunft über die Harmonisierung der EU-Gesetzgebung mit dem COTIF
führen werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. März 2010 (BGBl. II S. 476).
Berlin, den 2. Juli 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 6. Juli 2010
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem
Artikel VIII Absatz 4 für die
Libysch-Arabische Dschamahirija am 8. Januar 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. November 2009 (BGBl. II S. 1269).
Berlin, den 6. Juli 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp