18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010
Tag Inhalt Seite
5. 1. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 49
5. 1. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 50
11. 1. 2010 Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über das Außerkrafttreten des deutsch-
polnischen Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
20. 1. 2010 Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über die Durchführung von Artikel 83bis
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Bekanntmachung
des deutsch-beninischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. November 2009
Das in Cotonou am 13. November 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Benin über
Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem Arti-
kel 6
am 13. November 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Niels Breyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010 19
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit 2002
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Vorhaben können im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
und
Deutschland und der Regierung der Republik Benin durch an-
die Regierung der Republik Benin – dere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Regierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt
Benin, ermöglicht, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (weitere)
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 und 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 und 2 genann-
zu vertiefen, ten Vorhaben zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
dung.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 und 5 genannten Beträge,
in der Republik Benin beizutragen,
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie- sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
rungsverhandlungen in der Republik Benin vom 21. November schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
2002 über wirtschaftliche Zusammenarbeit – der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
sind wie folgt übereingekommen: unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten
Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren
nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
Artikel 1 geschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Ablauf des 31. Dezember 2010.
licht es der Regierung der Republik Benin und beziehungsweise
(2) Die Regierung der Republik Benin, soweit sie nicht selbst
oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
lenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
samt 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) für
der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
folgende Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung deren För-
derungswürdigkeit festgestellt worden ist:
a) für das Vorhaben „Wasserversorgung in Sekundärstädten II“ Artikel 3
bis zu 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen Euro);
Die Regierung der Republik Benin stellt die Kreditanstalt für
b) für das Kooperationsvorhaben „Ländliche Wasserversor- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
gung IV“ bis zu 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
Euro); Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Benin erho-
ben werden.
c) für das Vorhaben „Infrastrukturfonds für Sekundärstädte II“
bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro);
d) für den Studien- und Fachkräftefonds bis zu 1 000 000,– EUR Artikel 4
(in Worten: eine Million Euro).
Die Regierung der Republik Benin überlässt bei den sich aus
(2) Für das Vorhaben „Management des Nationalparks der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
Pendjari“ ist bereits durch Vereinbarung vom 15. April 2002/ porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
3. Juni 2002 ein weiterer Finanzierungsbeitrag in Höhe von Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
4 601 626,90 EUR (in Worten: vier Millionen sechshundertundein- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
tausendsechshundertsechsundzwanzig Euro und neunzig Cent) Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
zur Verfügung gestellt worden. republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- von 2 203 727,30 EUR (in Worten: zwei Millionen zweihundert-
nehmen erforderlichen Genehmigungen. dreitausendsiebenhundertsiebenundzwanzig Euro und dreißig
Cent) reprogrammiert und für das Neuvorhaben „Ländliche
Artikel 5 Wasserversorgung Donga und Atacora“ verwendet, wenn nach
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Die im Abkommen vom 29. November 1994 über Finanzielle
Zusammenarbeit für das Vorhaben „Förderung der Forst- und
Artikel 6
Holzwirtschaft“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe
von 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark; Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
nachrichtlich in Euro: 5 112 918,81) werden mit einem Betrag Kraft.
Geschehen zu Cotonou am 13. November 2003 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. P e t e r W i e n a n d
Für die Regierung der Republik Benin
Rogatien Biaou
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010 21
Bekanntmachung
des deutsch-beninischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. November 2009
Das in Cotonou am 10. Dezember 2004 unterzeichne-
te Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 und 2004 ist nach
seinem Artikel 5
am 10. Dezember 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Niels Breyer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 und 2004
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
die Regierung der Republik Benin – licht es der Regierung der Republik Benin und beziehungsweise
oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen lenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-
Benin, samt 18 200 000,– EUR (in Worten: achtzehn Millionen zweihun-
derttausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
1. „Programm Umwelt/Schutz und nachhaltige Nutzung natür-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
licher Rohstoffe“ bis zu 4 000 000,– EUR (in Worten: vier
zu vertiefen,
Millionen Euro);
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- 2. „Programm ländliche und städtische Wasserversorgung“ bis
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, zu 9 500 000,– EUR (in Worten: neun Millionen fünfhundert-
tausend Euro);
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Benin beizutragen, 3. „Familienplanung und HIV-Prävention“ bis zu 1 500 000,–
EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro);
unter Bezugnahme auf die Nummern 2.2.2, 3.1, 3.3 und 4.4
des Protokolls der deutsch-beninischen Regierungsverhandlun- 4. „Brücke über den Lac Nokoué/Überführung am Steinmetz-
gen vom 4. Juni 2004 und die Verbalnote der Botschaft der Bun- Kreisel“ bis zu 3 200 000,– EUR (in Worten: drei Millionen
desrepublik Deutschland in Cotonou vom 17. Dezember 2003 zweihunderttausend Euro),
über die Zusage von Mitteln der Finanziellen Zusammenarbeit wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
zum Vorhaben „Brücke über den Lac Nokoué/Überführung am festgestellt worden ist.
Steinmetz-Kreisel“ –
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
sind wie folgt übereingekommen: nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010
land und der Regierung der Republik Benin durch andere Vorha- zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
ben ersetzt werden. ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
Artikel 3
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 Die Regierung der Republik Benin stellt die Kreditanstalt für
genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss
und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Artikel 2 Republik Benin erhoben werden.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Artikel 4
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- Die Regierung der Republik Benin überlässt bei den sich aus
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs- republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
verträge geschlossen wurden. Für den in Artikel 1 Absatz 1 gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
Nummer 4 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf des nehmen erforderlichen Genehmigungen.
31. Dezember 2011, für die unter den Nummern 1 bis 3 genann-
ten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2012. Artikel 5
(2) Die Regierung der Republik Benin, soweit sie nicht selbst Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück- Kraft.
Geschehen zu Cotonou am 10. Dezember 2004 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kerstin Müller
Für die Regierung der Republik Benin
Rogatien Biaou
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010 23
Bekanntmachung
des deutsch-beninischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. November 2009
Das in Cotonou am 2. Mai 2006 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Benin über
Finanzielle Zusammenarbeit 2005 ist nach seinem Arti-
kel 5
am 2. Mai 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Niels Breyer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
die Regierung der Republik Benin – licht es der Regierung der Republik Benin und beziehungsweise
oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen lenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (KfW), für das Vorhaben „Quick-Win-Maßnahme im Wasserpro-
Benin, gramm“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu
2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro) zu erhalten,
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und festgestellt worden ist.
zu vertiefen,
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, und der Regierung der Republik Benin durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Benin beizutragen, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 128/05 der Bot- der Regierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt
schaft der Bundesrepublik Deutschland in Cotonou vom 5. Sep- ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in
tember 2005 über die Zusage von Mitteln aus dem Sonderhilfe- Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
fond für Finanzielle Zusammenarbeit – maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
sind wie folgt übereingekommen: Abkommen Anwendung.
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010
Artikel 2 Artikel 3
Die Regierung der Republik Benin stellt die KfW von sämt-
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Artikel 2 erwähnten Verträge in Benin erhoben werden.
KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Regierung der Republik Benin überlässt bei den sich aus
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
geschlossen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-
endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013. publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
(3) Die Regierung der Republik Benin, soweit sie nicht selbst nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
Artikel 5
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
der KfW garantieren. Kraft.
Geschehen zu Cotonou am 2. Mai 2006 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. P e t e r W i e n a n d
Für die Regierung der Republik Benin
Mariam Boni Diallo
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010 25
Bekanntmachung
des deutsch-beninischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. November 2009
Das in Cotonou am 22. Juni 2007 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Benin über
Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem Arti-
kel 5
am 22. Juni 2007
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Niels Breyer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Benin oder anderen, von
die Regierung der Republik Benin – beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen träge in Höhe von insgesamt 24 000 000,– EUR (in Worten:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik vierundzwanzig Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu
Benin, erhalten:
a) „Allgemeine Budgethilfe“ bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten:
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
zwei Millionen Euro);
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, b) „Einmalige Sektorbudgethilfe Grundbildung“ bis zu
5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro);
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
c) „Schwerpunkt Integrierte Wasserbewirtschaftung und Trink-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
wasserversorgung“ bis zu 11 000 000,– EUR (in Worten: elf
Millionen Euro), davon für
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Benin beizutragen, – „Sektorprogramm Wasser- und Sanitärversorgung, Pro-
grammorientierte Gemeinschaftsfinanzierungskompo-
unter Bezugnahme auf die Ziffern 2.1, 3.1, 3.2.1, 3.2.2 und nente“ bis zu 6 500 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen
3.3.3 des Protokolls der deutsch-beninischen Regierungsver- fünfhunderttausend Euro),
handlungen vom 8. Dezember 2006 – – „Sektorprogramm Wasser- und Sanitärversorgung“ bis zu
4 500 000,– EUR (in Worten: vier Millionen fünfhunderttau-
sind wie folgt übereingekommen: send Euro);
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010
d) „Schwerpunkt Dezentralisierung und kommunale Entwick- sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-
lung“ bis zu 5 500 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen fünf- sen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des
hunderttausend Euro), 31. Dezember 2014.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben (2) Die Regierung der Republik Benin, soweit sie nicht Emp-
festgestellt worden ist, sowie fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
e) „neuer Studien- und Fachkräftefonds V“ bis zu den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
500 000,– EUR (in Worten: fünfhunderttausend Euro). KfW garantieren.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Artikel 3
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Regierung der Republik Benin stellt die KfW von sämt-
land und der Regierung der Republik Benin durch andere Vor-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
haben ersetzt werden.
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Benin erho-
der Regierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt ben werden.
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit- Artikel 4
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
Die Regierung der Republik Benin überlässt bei den sich aus
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
Abkommen Anwendung.
porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Artikel 2 kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-
Artikel 5
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu- Kraft.
Geschehen zu Cotonou am 22. Juni 2007 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Conze
Für die Regierung der Republik Benin
Soulé M. Lawani
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010 27
Bekanntmachung
des deutsch-beninischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. November 2009
Das in Cotonou am 25. Mai 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Benin über
Finanzielle Zusammenarbeit 2007 und 2008 ist nach
seinem Artikel 6
am 25. Mai 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Niels Breyer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 und 2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungs-
und
beiträge im Gesamtwert von 51 500 000,– EUR (in Worten:
die Regierung der Republik Benin – einundfünfzig Millionen fünfhunderttausend Euro), die sich aus
den Zusagen der Jahre 2007 mit 5 000 000,– EUR (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fünf Millionen Euro) und 2008 mit 46 500 000,– EUR (in Worten:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik sechsundvierzig Millionen fünfhunderttausend Euro) zusam-
Benin, mensetzen, für die folgenden Vorhaben zu erhalten:
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch a) „Ausbau der Netzinfrastruktur im Zusammenhang des west-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und afrikanischen Energieverbunds“ bis zu 18 000 000,– EUR
zu vertiefen, (in Worten: achtzehn Millionen Euro);
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- b) „Investitionsgüterprogramm zur Unterstützung der nationa-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, len Wachstums- und Armutsbekämpfungsstrategie bis zu
10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro);
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung c) „Grundbildung Korbfinanzierung“ bis zu 7 000 000,– EUR
in der Republik Benin beizutragen, (in Worten: sieben Millionen Euro);
unter Bezugnahme auf Ziffer 3.1. des Protokolls der deutsch- d) im Schwerpunkt „Integrierte Bewirtschaftung des Rohstoffs
beninischen Regierungsverhandlungen vom 21. November 2008 Wasser und Trinkwasser- und Sanitärversorgung“ bis zu
sowie die Verbalnoten Nummer 246/2007 vom 27. Dezember 11 000 000,– EUR (in Worten: elf Millionen Euro) die Kom-
2007 und Nummer 208/2008 vom 11. Dezember 2008 der ponenten
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mit der Zusage der
Mittel – – „Sektorprogramm Wasser- und Sanitärversorgung II, Pro-
grammorientierte Gemeinschaftsfinanzierungskomponen-
sind wie folgt übereingekommen: te“ bis zu 6 500 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen
fünfhunderttausend Euro), dieser Betrag setzt sich zusam-
men aus 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro)
Artikel 1
aus der Zusage des Jahres 2007 und aus 1 500 000,–
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro) aus
licht es der Regierung der Republik Benin oder anderen, von der Zusage des Jahres 2008,
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010
– „Sektorprogramm Wasser- und Sanitärversorgung II“ bis (3) Die Regierung der Republik Benin, soweit sie nicht Emp-
zu 4 500 000,– EUR (in Worten: vier Millionen fünfhundert- fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
tausend Euro); lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
e) im Schwerpunkt „Dezentralisierung und kommunale Ent-
KfW garantieren.
wicklung“ für den „Infrastrukturfonds für Sekundärstädte“
bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro);
Artikel 3
f) „Unterstützung des öffentlichen Finanzwesens“ bis zu
500 000,– EUR (in Worten: fünfhunderttausend Euro); Die Regierung der Republik Benin stellt die KfW von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
g) „Familienplanung und HIV-/Aids-Verhütung“ bis zu Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro), in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Benin
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben erhoben werden.
festgestellt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Artikel 4
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Die Regierung der Republik Benin überlässt bei den sich aus
land und der Regierung der Republik Benin durch andere Vor- der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
haben ersetzt werden. porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
der Regierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Abkommen Anwendung.
Artikel 5
Artikel 2 Der im Abkommen vom 22. Juni 2007 zwischen der Regie-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt Republik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit 2006 für das
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds V“ vorgesehene
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs- Finanzierungsbeitrag in Höhe von 500 000,– EUR (in Worten:
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu- fünfhunderttausend Euro) wird in voller Höhe umgewidmet und
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f erwähnte
Vorhaben „Unterstützung des öffentlichen Finanzwesens“ ver-
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge wendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach gestellt worden ist.
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für die Beträge des Zusagejahres 2008
Artikel 6
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016, für den
Betrag des Zusagejahres 2007 endet die Frist mit Ablauf des Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
31. Dezember 2015. Kraft.
Geschehen zu Cotonou am 25. Mai 2009 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Linden
Für die Regierung der Republik Benin
Jean-Marie Ehouzou
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010 29
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. November 2009
Das in Berlin am 28. September 2006 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Wirtschaftsgemeinschaft westafri-
kanischer Staaten über Finanzielle Zusammenarbeit
2005 ist nach seinem Artikel 5
am 28. September 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Niels Breyer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten – licht es der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten
und beziehungsweise oder anderen, von beiden Vertragspart-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nern gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kredit-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Wirtschafts- anstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge bis zu ins-
gemeinschaft westafrikanischer Staaten, gesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) für das
Vorhaben „Reproduktive Gesundheit und HIV-Aids-Verhütung in
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch der Region der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Staaten“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
zu vertiefen, würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vor-
haben der sozialen Infrastruktur oder als Maßnahme, die der
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort
in den Ländern der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die
Staaten beizutragen, Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Wirtschaftsge-
meinschaft westafrikanischer Staaten, von der KfW für dieses
unter Bezugnahme auf die Verbalnote vom 5. Dezember 2005 Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbei-
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abuja über die trags ein Darlehen zu erhalten.
Zusage der Mittel –
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
sind wie folgt übereingekommen: men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010
und der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (3) Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten,
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird
bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor- etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1
haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, ge-
als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als genüber der KfW garantieren.
Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-
lung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maß- (4) Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten,
nahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun- soweit sie nicht selbst gegebenenfalls Darlehensnehmer ist,
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von
erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darle- Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
hen gewährt werden. Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Artikel 3
der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten zu
einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbei- Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten sorgt
träge oder Darlehen zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten dafür, dass die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen
Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die im Zusammenhang
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in mit dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Ab-
Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet satz 1 erwähnten Verträge in ihren Mitgliedsländern erhoben
dieses Abkommen Anwendung. werden.
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn Artikel 4
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten über-
lässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge
Artikel 2 und gegebenenfalls der Darlehen ergebenden Transporten von
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
beiträge beziehungsweise der Darlehen zu schließenden Ver- republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
Rechtsvorschriften unterliegen. nehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu- Artikel 5
sagejahr die entsprechenden Finanzierungs- sowie gegebenen-
falls Darlehensverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Kraft.
Geschehen zu Berlin am 28. September 2006 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gernot Erler
Für die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten
Ibn Chambas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010 31
Bekanntmachung
des deutsch-madagassischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. November 2009
Das in Antananarivo am 14. September 2005 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
ist nach seinem Artikel 5
am 14. September 2005
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Niels Breyer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fünfhunderttausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhal-
ten:
und
die Regierung der Republik Madagaskar – 1. „Beteiligung an der madagassischen Stiftung für die nach-
haltige Absicherung von Naturschutzvorhaben“ bis zu
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttau-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik send Euro),
Madagaskar, 2. „Investitionsfonds Nationalparks Madagaskar“ bis zu
4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro),
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und 3. „Erosionsschutzprogramm II“ bis zu 4 000 000,– EUR (in
zu vertiefen, Worten: vier Millionen Euro),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
festgestellt worden ist.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
in der Republik Madagaskar beizutragen, land und der Regierung der Republik Madagaskar durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 15. Februar 2005 – (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Madagaskar zu einem späteren
sind wie folgt übereingekommen: Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-
reitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwen-
Artikel 1 dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- dieses Abkommen Anwendung.
licht es der Regierung der Republik Madagaskar und bezie-
hungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam
auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder- Artikel 2
aufbau, Frankfurt am Main (KfW), Finanzierungsbeiträge in Höhe (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
von insgesamt 10 500 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
schen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Madagaskar
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik erhoben werden.
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die
Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Artikel 4
Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-
ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs- Die Regierung der Republik Madagaskar überlässt bei den
verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
(2) Die Regierung der Republik Madagaskar, soweit sie nicht kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
über der KfW garantieren. kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Madagaskar übernimmt sämt– Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
liche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am 14. September 2005 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. D . Z e i s l e r
Für die Regierung der Republik Madagaskar
Radavidson
Bekanntmachung
des deutsch-madagassischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. November 2009
Das in Antananarivo am 13. Oktober 2006 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit „Beteili-
gung an der madagassischen Stiftung für die nachhaltige
Absicherung von Naturschutzvorhaben“ ist nach seinem
Artikel 5
am 13. Oktober 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Niels Breyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010 33
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
„Beteiligung an der madagassischen Stiftung für die nachhaltige Absicherung
von Naturschutzvorhaben“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
und
die Regierung der Republik Madagaskar –
Artikel 2
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
Madagaskar, wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die
zu vertiefen, Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, schlossen wurden. Für diesen Betrag endet diese Frist mit
Ablauf des 31. Dezember 2013.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Madagaskar beizutragen, (2) Die Regierung der Republik Madagaskar, soweit sie nicht
selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 665/2005 vom Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
19. Dezember 2005 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
land in Antananarivo über die Zusage der Mittel – über der KfW garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1 Die Regierung der Republik Madagaskar übernimmt sämt-
liche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben der KfW, die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung
licht es der Regierung der Republik Madagaskar und bezie- der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Madagaskar
hungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam erhoben werden.
auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau (KfW), Frankfurt am Main, zusätzliche Finanzierungs-
beiträge in Höhe von insgesamt 2 000 000,– EUR (in Worten: Artikel 4
zwei Millionen Euro) für das Vorhaben „Beteiligung an der mada- Die Regierung der Republik Madagaskar überlässt bei den
gassischen Stiftung für die nachhaltige Absicherung von Natur- sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
schutzvorhaben“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
und der Regierung der Republik Madagaskar durch andere Vor- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
haben ersetzt werden. und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Madagaskar zu einem späteren
Artikel 5
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-
reitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwen- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am 13. Oktober 2006 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wo l f g a n g M o s e r
Für die Regierung der Republik Madagaskar
Ranjeva
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010
Bekanntmachung
des deutsch-madagassischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. November 2009
Das in Antananarivo am 5. Juni 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Madagas-
kar über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach sei-
nem Artikel 5
am 5. Juni 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Niels Breyer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
die Regierung der Republik Madagaskar – licht es der Regierung der Republik Madagaskar und bezie-
hungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik aufbau (KfW), Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe
Madagaskar, von insgesamt 17 500 000,– EUR (in Worten: siebzehn Millionen
fünfhunderttausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhal-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ten:
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, 1. „Beteiligung an der madagassischen Stiftung für die nach-
haltige Absicherung von Naturschutzvorhaben“ bis zu
500 000,– EUR (in Worten: fünfhunderttausend Euro);
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, 2. „Investitionsfonds Nationalparks Madagaskar“ bis zu
3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro);
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Madagaskar beizutragen, 3. „Allgemeine Budgethilfe“ bis zu 7 000 000,– EUR (in Worten:
sieben Millionen Euro);
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 19. April 2007 4. „Programm Schutz und nachhaltige Nutzung natürlicher
Rohstoffe“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen
sind wie folgt übereingekommen: Euro);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010 35
5. „HIV-/Aids-Bekämpfung“ bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
zwei Millionen Euro), entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit
festgestellt worden ist.
Ablauf des 31. Dezember 2015.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Madagaskar und bezie- (3) Die Regierung der Republik Madagaskar, soweit sie nicht
hungsweise oder einem anderen von beiden Regierungen Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus, zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
für das Vorhaben „Wasserkraftwerk Lokoho (Entwicklungspart- ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
nerschaft mit der Wirtschaft) – ländliche Energieversorgung“ ein der KfW garantieren.
vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent- (4) Die Regierung der Republik Madagaskar, soweit sie nicht
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) zu erhalten, lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür- nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
digkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die gute Kre- garantieren.
ditwürdigkeit der Republik Madagaskar weiterhin gegeben ist
und die Regierung der Republik Madagaskar eine Staatsgaran-
tie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vor- Artikel 3
haben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden. Die Regierung der Republik Madagaskar übernimmt sämt-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- liche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
land und der Regierung der Republik Madagaskar durch andere in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Madagaskar
Vorhaben ersetzt werden. erhoben werden.
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Madagaskar zu einem späteren Artikel 4
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei- Die Regierung der Republik Madagaskar überlässt bei den
träge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
Betreuung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorhaben und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren
von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Artikel 2 Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü-
lichen Genehmigungen.
gung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der
Artikel 5
Finanzierungsbeiträge und der Darlehen zu schließenden Verträ-
ge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am 5. Juni 2008 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. M o s e r
Für die Regierung der Republik Madagaskar
Marcel Ranjeva
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010
Bekanntmachung
des deutsch-tschadischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. November 2009
Das in N’Djamena am 3. Mai 2007 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem
Artikel 5
am 3. Mai 2007
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Niels Breyer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 5 000 000,–
EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) für das Vorhaben „Pro-
und
gramm dezentrale ländliche Entwicklung in den Regionen Mayo-
die Regierung der Republik Tschad – Kebbi und Ouaddai-Biltine“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Tschad, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad durch andere Vorhaben
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ersetzt werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zu vertiefen,
der Regierung der Republik Tschad zu einem späteren Zeitpunkt
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
in der Republik Tschad beizutragen, Abkommen Anwendung.
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 095/2006 vom
Artikel 2
20. Dezember 2006 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
land N’Djamena über die Zusage der Mittel – (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
sind wie folgt übereingekommen: wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-
Artikel 1 trags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Tschad oder anderen, von (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010 37
geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Artikel 4
Ablauf des 31. Dezember 2014.
Die Regierung der Republik Tschad überlässt bei den sich aus
(3) Die Regierung der Republik Tschad, soweit sie nicht der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-
selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
über der KfW garantieren. berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
Artikel 3 und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Republik Tschad stellt die KfW von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Artikel 5
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Tschad Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu N’Djamena am 3. Mai 2007 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dieter Freund
Für die Regierung der Republik Tschad
Djidda Moussa Outman
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 10. Dezember 2009
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internatio-
naler Streitfälle (RGBl. 1910 S. 5, 375) ist nach seinem Artikel 95 für
Madagaskar am 6. Dezember 2009
die Vereinigten Arabischen Emirate am 5. Januar 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. November 2008 (BGBl. II S. 1404).
Berlin, den 10 . Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jersey
über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
Vom 10. Dezember 2009
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 zu dem Abkommen
vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
(BGBl. 2009 II S. 578, 579) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach
seinem Artikel 12 Absatz 1
am 28. August 2009
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 10. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jersey
über die Zusammenarbeit in Steuersachen
und die Vermeidung der Doppelbesteuerung
bei bestimmten Einkünften
Vom 10. Dezember 2009
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 zu dem Abkommen
vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die
Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften (BGBl. 2009 II
S. 589, 590) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Ar-
tikel 10 Absatz 1
am 28. August 2009
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 10. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jersey
über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
Vom 10. Dezember 2009
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 zu dem Abkommen
vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
(BGBl. 2009 II S. 578, 579) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach
seinem Artikel 12 Absatz 1
am 28. August 2009
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 10. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jersey
über die Zusammenarbeit in Steuersachen
und die Vermeidung der Doppelbesteuerung
bei bestimmten Einkünften
Vom 10. Dezember 2009
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 zu dem Abkommen
vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die
Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften (BGBl. 2009 II
S. 589, 590) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Ar-
tikel 10 Absatz 1
am 28. August 2009
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 10. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010 39
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Karibischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 2009
Das in Port of Spain am 24. November 2009 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Karibischen
Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit (2008)
ist nach seinem Artikel 5
am 24. November 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Dezember 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Karibischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit (2008)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Finanzierungsbeitrag von bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten:
fünf Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-
und
rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es
die Karibische Gemeinschaft, als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraus-
im Folgenden „CARICOM“ genannt – setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-
trages erfüllt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der CARICOM, (2) Sämtliche in Aussicht genommenen Leistungen der deut-
schen Seite werden erst erbracht, nachdem
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch – die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Projektprüfung durch die KfW eine positive Entscheidung
zu vertiefen, getroffen hat;
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- – die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der CARICOM, von der KfW für das in Absatz 1 bezeichnete Vor-
in der Karibik beizutragen, haben ein Darlehen in Höhe von 5 000 000,– EUR (in Worten:
fünf Millionen Euro) zu erhalten.
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland in der Republik Trinidad und Tobago vom (4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann, falls es nicht
16. September 2008 (Verbalnote Nr. 334/2008) – oder nur teilweise durchgeführt wird, im Einvernehmen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
sind wie folgt übereingekommen: CARICOM durch ein anderes oder andere Vorhaben ersetzt wer-
den. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch Vorha-
ben ersetzt, die als Vorhaben des Umweltschutzes oder der
Artikel 1
sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- ständische Betriebe oder als Maßnahmen, die der Verbesserung
licht es CARICOM, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dienen, oder als
für das Vorhaben „HIV/AIDS-Prävention in der Karibik“ einen selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung die
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines sonstigen Abgaben in den Mitgliedsländern der CARICOM
Finanzierungsbeitrags erfüllen, so kann ein Finanzierungs- befreit werden.
beitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
Artikel 2 Artikel 4
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Die CARICOM bemüht sich, dass bei den sich aus der
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
KfW und der CARICOM zu schließende Vertrag, der den in der Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften nehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen wer-
unterliegt. den, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu- schließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für
sagejahr der entsprechende Darlehens- und Finanzierungsver- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
trag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Genehmigungen erteilt und eingeholt werden.
Ablauf des 31. Dezember 2016.
Artikel 3 Artikel 5
Die CARICOM bemüht sich, dass Abschluss und Ausführung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrages von Steuern und Kraft.
Geschehen zu Port of Spain am 24. November 2009 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ernst Martens
Für die Karibische Gemeinschaft
Edwin Carrington
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge
Vom 15. Dezember 2009
Das Internationale Übereinkommen vom 15. Dezember 1997 zur Bekämp-
fung terroristischer Bombenanschläge (BGBl. 2002 II S. 2506, 2507) ist nach
seinem Artikel 22 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 24. Oktober 2009
Niue am 22. Juli 2009
Salomonen am 24. Oktober 2009.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Januar 2009 (BGBl. II S. 137).
Berlin, den 15. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010 41
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation
für die Nutzung von meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“)
Vom 15. Dezember 2009
Das Übereinkommen vom 24. Mai 1983 zur Gründung einer Europäischen
Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“)
– BGBl. 1987 II S. 256, 257; 1994 II S. 1062, 1063 – ist nach seinem Artikel 17
Absatz 4 für
Lettland am 26. Mai 2009
Polen am 30. Juni 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Juni 2009 (BGBl. II S. 789).
Berlin, den 15. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Vom 16. Dezember 2009
Das in Berlin am 4. Juni 2002 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen
über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 12
am 26. August 2007
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010 41
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation
für die Nutzung von meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“)
Vom 15. Dezember 2009
Das Übereinkommen vom 24. Mai 1983 zur Gründung einer Europäischen
Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“)
– BGBl. 1987 II S. 256, 257; 1994 II S. 1062, 1063 – ist nach seinem Artikel 17
Absatz 4 für
Lettland am 26. Mai 2009
Polen am 30. Juni 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Juni 2009 (BGBl. II S. 789).
Berlin, den 15. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Vom 16. Dezember 2009
Das in Berlin am 4. Juni 2002 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen
über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 12
am 26. August 2007
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und (1) Auf dem Gebiet der Wissenschaft, Kultur und des Bil-
dungswesens, einschließlich der Hochschulen, allgemeinbilden-
die Regierung der Republik Jemen –
der und berufsbildender schulischer Einrichtungen, Organisatio-
nen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung
überzeugt von der Bedeutung kultureller Zusammenarbeit,
und der Weiterbildung für Erwachsene, Schul- und Berufsbil-
dungsverwaltungen und anderer Bildungs- und Forschungsein-
mit dem Ziel, positive Gemeinsamkeiten im menschlichen
richtungen, werden die Vertragsparteien, um zur Zusammenar-
Erbe zu fördern,
beit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,
im Bewusstsein der Bedeutung und der Notwendigkeit engerer 1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck
Beziehungen und des Verständnisses der beiden befreundeten der Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-
Völker füreinander, stützen;
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Ausbil-
in dem Wunsch, ihre Völker zu ermutigen, sich um ein besse- dern, Studenten und Schülern zu Informations-, Studien-,
res Verständnis für die Kultur und das Erbe des jeweiligen ande- Forschungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsaufenthalten
ren Volkes sowie für seine Lebensform zu bemühen – zu unterstützen;
sind wie folgt übereingekommen: 3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informa-
tionsmaterial und Lehrfilmen zu entwickeln sowie die Veran-
Artikel 1
staltung entsprechender Ausstellungen zu fördern;
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, ihre Beziehun-
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen und anderen
gen insbesondere in den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Bil-
kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen beider
dung, Kunst, Information sowie Jugend und Sport durch den
Länder zu fördern.
Austausch kultureller Kenntnisse nach den in den beiden Län-
dern geltenden Regeln und Vorschriften zu festigen und zu ent- (2) In der Absicht, die Zusammenarbeit im Schul- und Hoch-
wickeln. schulbereich weiterzuentwickeln und die Fortsetzung der Aus-
bildung in einer Einrichtung der anderen Vertragspartei zu
ermöglichen, werden die Vertragsparteien Informationen über
Artikel 2
das Bildungswesen austauschen.
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen
Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit kultureller Artikel 4
und erzieherischer Einrichtungen der jeweils anderen Vertrags-
partei im eigenen Land erleichtern und fördern. Die Vertragsparteien werden die Entwicklung ihrer Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Archäologie und der Erhaltung
(2) Kulturelle und erzieherische Einrichtungen im Sinne des ihres kulturellen Erbes fördern.
Absatzes 1 sind Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische
Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaft-
Artikel 5
liche und kulturelle Institutionen. Die entsandten Fachkräfte
dieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag kulturell, wissen- Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
schaftlich oder pädagogisch tätige entsandte oder vermittelte qualifizierten Studenten, Fachkräften und Wissenschaftlern der
Einzelpersonen gleichgestellt. jeweils anderen Vertragspartei zur Ausbildung, zur Fortbildung
oder zu Forschungsarbeiten Stipendien zur Verfügung stellen.
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräf-
ten dieser Einrichtungen sowie den ihnen nach Absatz 2 gleich-
gestellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im Artikel 6
Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durch- Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der
führung ihrer Aufgaben im Gastland notwendigen Erleichte- Kultur, der Sprache und der Literatur des anderen Lands zu för-
rungen bei der Ein- und Ausreise, bei der abgabenfreien Ein- dern.
und Ausfuhr ihrer persönlichen Habe einschließlich ihres Haus-
rats sowie bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Für die
Tätigkeit an den in Absatz 2 genannten kulturellen Einrichtungen Artikel 7
benötigen die entsandten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-
Arbeitserlaubnis. Die in Absatz 2 genannten Fachkräfte können wandter Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, wer-
mit zeitlich beschränkter Zulassung ein Kraftfahrzeug, das min- den sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegensei-
destens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist, tigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen
für die Dauer ihrer Entsendung abgabenfrei einführen. und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leis-
ten, insbesondere
(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige
Abgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Per- 1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-
sonen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden anstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und
innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften zulassen. anderen künstlerischen Darbietungen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010 43
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi- tionen der außerschulischen Jugendbildung sowie den Jugend-
sation von Vorträgen und Vorlesungen; austausch zu fördern.
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, ins- Artikel 10
besondere der Literatur, der Musik sowie der darstellenden Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-
und bildenden Künste, die der Entwicklung der Zusammen- lern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und
arbeit, dem Erfahrungsaustausch sowie der Teilnahme an bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports zu
Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen dienen; fördern.
4. bei der Förderung von Kontakten und von Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Verlagswesens, der Bibliotheken, der Artikel 11
Archive, der Museen und der Archäologie sowie beim Aus-
tausch von Fachleuten, wissenschaftlichem Material, Aus- Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder
rüstungen und Ersatzteilen; auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der
beiden Staaten zusammentreten, um eine Bilanz des im Rah-
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen und Werken der men dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und
schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur. Empfehlungen für die weitere Entwicklung der kulturellen
Zusammenarbeit zu erarbeiten.
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, Artikel 12
des Fernsehens, des Hörfunks und des Fremdenverkehrs die Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
kulturelle Zusammenarbeit der entsprechenden Anstalten und tragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen
kulturellen Einrichtungen in ihren Ländern sowie den Austausch innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die dem Zweck Abkommens erfüllt sind.
dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglich-
keiten unterstützen.
Artikel 13
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach
Artikel 9
verlängert es sich stillschweigend um jeweils den gleichen Zeit-
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammen- raum, sofern es nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung
arbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Institu- einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Berlin am 4. Juni 2002 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
L u d g e r Vo l m e r
Für die Regierung der Republik Jemen
Al-Rawhani
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls vom 21. Mai 2003
über Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister
Vom 22. Dezember 2009
I.
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 zu dem Protokoll
vom 21. Mai 2003 über Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister
(BGBl. 2007 II S. 546, 547) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach sei-
nem Artikel 27 Absatz 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 8. Oktober 2009
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 28. August 2007 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Protokoll ist ferner am 8. Oktober 2009 in Kraft getreten für
Albanien
Belgien
Dänemark
unter Ausschluss der Anwendung auf Grönland und die Färöer
Estland
Europäische Gemeinschaft
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Finnland
Frankreich
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Schweden
Schweiz
Slowakei.
Das Protokoll ist für
Rumänien am 24. November 2009
Tschechische Republik am 10. November 2009
Ungarn am 11. Oktober 2009
Vereinigtes Königreich am 29. Oktober 2009
in Kraft getreten.
Das Protokoll wird für
Portugal am 6. Januar 2010
Spanien am 23. Dezember 2009
in Kraft treten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010 45
II.
Die E u r o p ä i s c h e G e m e i n s c h a f t hat bei Hinterlegung ihrer Genehmi-
gungsurkunde am 21. Februar 2006 die nachfolgend abgedruckte E r k l ä r u n g
im Einklang mit Artikel 26 Absatz 4 abgegeben:
(Übersetzung)
“The European Community declares „Die Europäische Gemeinschaft erklärt,
that, in accordance with the Treaty estab- dass sie im Einklang mit dem Vertrag
lishing the European Community, and in zur Gründung der Europäischen Gemein-
particular article 175 (1) thereof, it is com- schaft, insbesondere Artikel 175 Absatz 1,
petent for entering into international agree- dafür zuständig ist, internationale Abkom-
ments, and for implementing the obliga- men zu schließen und die sich daraus erge-
tions resulting therefrom, which contribute benden Verpflichtungen, die zur Verfolgung
to the pursuit of the following objectives: der nachstehenden Ziele beitragen, umzu-
setzen:
preserving, protecting and improving Erhaltung und Schutz der Umwelt
the quality of the environment, sowie Verbesserung ihrer Qualität;
protecting human health, Schutz der menschlichen Gesundheit;
prudent and rational utilization of nat- umsichtige und rationelle Verwendung
ural resources, der natürlichen Ressourcen;
promoting measures at international Förderung von Maßnahmen auf interna-
level to deal with regional or worldwide tionaler Ebene zur Bewältigung regio-
environmental problems. naler oder globaler Umweltprobleme.
Pollutant release and transfer registers Schadstofffreisetzungs- und -verbrin-
are appropriate tools for encouraging gungsregister sind geeignete Instrumente,
improvements in environmental perform- mit denen Verbesserungen im Umweltver-
ance, for providing public access to infor- halten angeregt werden können, die den
mation on pollutants released, and for use öffentlichen Zugang zu Informationen über
by competent authorities in tracking freigesetzte Schadstoffe gewährleisten und
trends, demonstrating progress, thereby die von den zuständigen Behörden dazu
contributing to the achievement of the genutzt werden können, Trends zu verfol-
abovementioned objectives. gen, Fortschritte nachzuweisen und damit
zur Erreichung der oben genannten Ziele
beizutragen.
Moreover, the European Community Ferner erklärt die Europäische Gemein-
declares that it has already adopted legis- schaft, dass sie bereits Rechtsvorschriften
lation, binding on its Member States, cov- angenommen hat, die durch das Protokoll
ering matters governed by this Protocol erfasste Angelegenheiten betreffen und für
and will submit and update, as appropriate, ihre Mitgliedstaaten verbindlich sind, und
a list of that legislation in accordance with eine Liste der Rechtsvorschriften im Ein-
article 26 (4) of the Protocol. klang mit Artikel 26 Absatz 4 des Protokolls
unterbreiten und gegebenenfalls aktualisie-
ren wird.
The European Community is responsible Die Europäische Gemeinschaft ist ver-
for the performance of those obligations antwortlich für die Erfüllung ihrer Verpflich-
resulting from the Protocol which are cov- tungen aus dem Protokoll, die unter gelten-
ered by Community law in force. des Gemeinschaftsrecht fallen.
The exercise of Community competence Die Ausübung der Gemeinschaftszu-
is, by its nature, subject to continuous ständigkeit unterliegt ihrem Wesen nach
development.” der ständigen Entwicklung.“
F r a n k r e i c h hat bei Hinterlegung seiner Genehmigungsurkunde am
10. Juli 2009 die nachfolgend abgedruckte E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
«La France déclare que le Protocole sur „Frankreich erklärt, dass das am 21. Mai
les registres des rejets et transferts de pol- 2003 in Kiew unterzeichnete Protokoll über
luants se rapportant à la Convention de Schadstofffreisetzungs- und -verbrin-
1998 sur l‘accès à l‘information, la partici- gungsregister zum Übereinkommen über
pation du public à la prise de décision et den Zugang zu Informationen, die Öffent-
l‘accès à la justice dans le domaine de lichkeitsbeteiligung an Entscheidungsver-
l‘environnement (ensemble quatre annexes), fahren und den Zugang zu Gerichten in
signé à Kiev le 21 mai 2003, s‘applique Umweltangelegenheiten von 1998 (mit vier
pour ce qui concerne la France là où Anhängen), was Frankreich betrifft, dort
s‘applique la Convention sur l‘accès à gilt, wo das am 25. Juni 1998 in Aarhus
l‘information, la participation du public au unterzeichnete Übereinkommen über den
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010
processus décisionnel et l‘accès à la jus- Zugang zu Informationen, die Öffentlich-
tice en matière d‘environnement (ensemble keitsbeteiligung an Entscheidungsverfah-
deux annexes), faite à Aarhus le 25 juin ren und den Zugang zu Gerichten in
1998.» Umweltangelegenheiten (mit zwei Anhän-
gen) gilt.“
Berlin, den 22. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 6. Oktober 1980
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 83bis)
Vom 5. Januar 2010
Das Protokoll vom 6. Oktober 1980 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1997 II S. 1777,
1778) ist nach seiner Ziffer 3 Buchstabe g für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Angola am 4. Februar 2008
Kambodscha am 25. Juni 2008
Komoren am 3. Juli 2008
Myanmar am 21. Juli 2008
Syrien am 29. November 2007.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. November 2007 (BGBl. 2008 II S. 41).
Berlin, den 5. Januar 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kremp
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010 47
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen
auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen
Vom 5. Januar 2010
I.
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S. 1229,
1230) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 4 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Niue am 30. Oktober 2009
St. Kitts und Nevis am 10. Oktober 2008.
Die B e i t r i t t s u r k u n d e n wurden bei der Regierung des Vereinigten
Königreichs wie folgt hinterlegt:
Niue am 30. September 2009; St. Kitts und Nevis am 10. September 2008.
II.
M o n t e n e g r o hat der Regierung des Vereinigten Königreichs mit Note vom
12. Dezember 2006 mitgeteilt, dass es sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem
Tag seiner Unabhängigkeitserklärung, als durch das Übereinkommen vom
23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt gebunden betrachtet.
III.
Das Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt
dienen, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen
Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1993 II S. 866, 867) ist nach seinem Artikel VI
Absatz 1 bzw. Artikel VII Absatz 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Angola am 15. Februar 2008
Bahamas am 1. Juni 2008
Guinea-Bissau am 16. November 2008
Komoren am 9. April 2008
St. Kitts und Nevis am 10. Oktober 2008.
Die B e i t r i t t s - oder R a t i f i k a t i o n s u r k u n d e n wurden wie folgt hin-
terlegt:
Angola am 16. Januar 2008 bei der ICAO; Bahamas am 2. Mai 2008 bei der
ICAO; Guinea-Bissau am 17. Oktober 2008 bei der ICAO; Komoren am
10. März 2008 bei der ICAO; St. Kitts und Nevis am 3. September 2008 bei der
Regierung der Russischen Föderation.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. November 2007 (BGBl. 2008 II S. 3).
Berlin, den 5. Januar 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kremp