782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
Vierte Verordnung
über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen
an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 1. Juli 2010
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt
der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. Novem-
ber 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere
zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4
Absatz 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Weltorganisation
für Tourismus der Vereinten Nationen (UNWTO) gilt das Abkommen vom
21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisatio-
nen der Vereinten Nationen mit seiner Anlage XVIII. Die Anlage XVIII wird nach-
stehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem gemäß den §§ 43
und 44 des Abkommens vom 21. November 1947 dessen Anlage XVIII für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte völkerrechtliche Vereinbarung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Juli 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
G u i d o We s t e r w e l l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 783
(Übersetzung)
Annex XVIII Annexe XVIII Anlage XVIII
World Tourism Organization Organisation mondiale du tourisme Weltorganisation für Tourismus
In their application to the World Tourism Les clauses standard s’appliquent à Die allgemeinen Bestimmungen finden
Organization (hereinafter referred to as l’Organisation mondiale du tourisme auf die Weltorganisation für Tourismus (im
“the Organization”), the standard clauses (dénommée ci-après «l’Organisation») Folgenden als „Organisation“ bezeichnet)
shall operate subject to the following sous réserve des dispositions suivantes: mit folgender Maßgabe Anwendung:
modifications:
1. Article V and section 25, paragraphs 1 1. L’article V et la section 25, para- (1) Artikel V und Artikel VII § 25 Absatz 1
and 2 (I), of article VII of the Convention graphes 1 et 2.I, de I’article VII de la und Absatz 2 Ziffer I des Abkommens
shall extend to the representatives of Convention sont étendus aux représen- erstrecken sich auf die Vertreter von asso-
Associate Members participating in the tants des Membres associés participant ziierten Mitgliedern, die sich im Einklang
work of the Organization in accordance aux travaux de l’Organisation conformé- mit der Satzung der Weltorganisation für
with the Statutes of the World Tourism ment aux statuts de l’Organisation mon- Tourismus (im Folgenden als „Satzung“
Organization (hereinafter referred to as diale du tourisme (dénommés ci-après bezeichnet) an der Arbeit der Organisation
“the Statutes”). «les statuts») beteiligen.
2. Representatives of Affiliate Members, 2. Les représentants des Membres affi- (2) Vertretern von angeschlossenen
participating in the activities of the liés participant aux activités de I’Organisa- Mitgliedern, die sich im Einklang mit der
Organization in accordance with the tion conformément aux statuts bénéficient: Satzung an den Tätigkeiten der Organisa-
Statutes, shall be granted: tion beteiligen, wird Folgendes gewährt:
(a) All facilities in order to safeguard the a) De toutes facilités afin que soit garanti a) alle Erleichterungen zu dem Zweck, die
independent exercise of their official l’exercice indépendant de leurs fonc- unabhängige Wahrnehmung ihrer amt-
functions; tions officielles; lichen Aufgaben sicherzustellen;
(b) Maximum expeditiousness in the b) De la plus grande diligence dans le b) schnellstmögliche Bearbeitung ihrer
processing of their applications for traitement de Ieurs demandes de visas Visumanträge, sofern erforderlich,
visas, where required and when (Iorsque ceux-ci sont nécessaires) wenn diesen Anträgen eine Bescheini-
accompanied by a certificate that they accompagnées d’un certificat attes- gung beiliegt, der zufolge diese Vertre-
are travelling on the business of the tant qu’ils voyagent pour le compte de ter in Angelegenheiten der Organisa-
Organization. In addition, such persons l’Organisation. En outre, il est accordé tion reisen. Darüber hinaus werden sol-
shall be granted facilities for speedy à ces personnes des facilités pour chen Personen Erleichterungen in
travel; qu’elles puissent se déplacer rapide- Bezug auf schnelles Reisen gewährt;
ment;
(c) In connection with subparagraph (b) c) Le principe énoncé dans la dernière c) der in § 12 Absatz 3 der allgemeinen
above, the principle contained in the phrase de la section 12 des clauses Bestimmungen niedergelegte Grund-
last sentence of section 12 of the standard est applicable à propos de satz findet auf den Buchstaben b
standard clauses shall apply. I’alinéa b) ci-dessus. Anwendung.
3. Experts, other than officials coming 3. Les experts, autres que les fonction- (3) Sachverständige, mit Ausnahme von
within the scope of article VI of the Con- naires entrant dans le champ d’application Beamten im Sinne des Artikels VI des
vention, serving on organs and bodies of, de I’article VI de la Convention, membres Abkommens, die in Organen oder Stellen
or performing missions for, the Organiza- d’organes et d’organismes de l’Organisa- der Organisation tätig sind oder Aufträge
tion, shall be accorded such privileges and tion ou remplissant pour elle des missions, für dieselbe erledigen, genießen die Vor-
immunities as are necessary for the inde- jouissent des privilèges et immunités rechte und Immunitäten, die zur unabhän-
pendent and effective exercise of their nécessaires à I’exercice indépendant et gigen und wirksamen Wahrnehmung ihrer
functions, including the time spent on jour- effectif de leurs fonctions, y compris pen- Aufgaben notwendig sind, und zwar auch
neys in connection with service on organs dant la durée des voyages en rapport avec auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit
and bodies or missions. In particular they leur appartenance à ces organes et orga- in Verbindung mit diesen Organen, Stellen
shall be accorded: nismes ou avec leurs missions. Ils jouis- oder Aufträgen unternehmen. Insbesonde-
sent en particulier: re genießen sie
(a) Immunity from personal arrest or a) De I’immunité d’arrestation personnel- a) Immunität von persönlicher Festnahme
seizure of their personal baggage; le ou de saisie de leurs bagages per- oder von der Beschlagnahme ihres
sonnels; persönlichen Gepäcks;
(b) In respect of words spoken or written b) De I’immunité de toute poursuite judi- b) Immunität von Rechtsverfahren jeder
or acts done by them in the ciaire en ce qui concerne les actes Art in Bezug auf die von ihnen in Wahr-
performance of their official functions, accomplis par eux dans l’exercice de nehmung ihrer amtlichen Aufgaben
immunity from legal process of every leurs fonctions officielles (y compris vorgenommenen Handlungen ein-
kind, such immunity to continue leurs paroles et écrits); les intéressés schließlich ihrer mündlichen und
notwithstanding that the persons con- continueront à bénéficier de ladite schriftlichen Äußerungen, und zwar
cerned are no longer serving on organs immunité alors même qu’ils ne seraient auch dann, wenn die Betreffenden
and bodies of, or employed on mission plus membres des organes et organis- nicht mehr in Organen oder Stellen der
for, the Organization; mes de l’Organisation ou qu’ils ne rem- Organisation tätig sind oder keine Auf-
pliraient plus de mission pour elle; träge mehr für dieselbe erledigen;
(c) Inviolability for all papers and docu- c) De I’inviolabilité de tous leurs papiers c) Unverletzlichkeit aller Papiere und
ments relating to the work on which et documents relatifs aux travaux dont Schriftstücke, die sich auf die Arbeit
they are engaged for the Organization; ils s’occupent pour l’Organisation; beziehen, mit der sie für die Organisa-
tion befasst sind;
(d) For the purpose of their communica- d) Pour les besoins de leurs communica- d) das Recht, für die Zwecke ihres Ver-
tions with the Organization, the right to tions avec l’Organisation, du droit de kehrs mit der Organisation Verschlüs-
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use codes and to receive papers or transmettre des messages chiffrés et selungen zu verwenden und Papiere
correspondence by courier or in sealed de recevoir des documents ou de la und Schriftverkehr durch Kurier oder in
bags; correspondance par coursier ou dans versiegelten Behältern zu empfangen;
des valises scellées;
(e) The same facilities in respect of curren- e) Des mêmes facilités en ce qui concer- e) in Bezug auf Währungs- und Devisen-
cy and exchange restrictions and in ne les réglementations monétaires et beschränkungen und auf ihr persön-
respect of their personal baggage as de change et leurs bagages person- liches Gepäck die gleichen Erleichte-
are accorded to officials of foreign nels que celles accordées aux repré- rungen wie Beamte ausländischer
Governments on temporary official sentants des gouvernements étrangers Regierungen in vorübergehender amt-
missions. en mission officielle temporaire. licher Mission.
4. Privileges and immunities are grant- 4. Les privilèges et immunités sont (4) Die Vorrechte und Immunitäten wer-
ed to the experts in the interests of the accordés aux experts dans I’intérêt de den den Sachverständigen im Interesse
Organization and not for the personal l’Organisation et non pour leur bénéfice der Organisation und nicht zu ihrem per-
benefit of the individuals themselves. The personnel. Le Secrétaire général de l’Or- sönlichen Vorteil gewährt. Der General-
Secretary-General of the Organization ganisation a le droit et le devoir de lever sekretär der Organisation ist berechtigt
shall have the right and the duty to waive I’immunité de n’importe lequel de ces und verpflichtet, die Immunität eines
the immunity of any expert in any case experts dans tous les cas où, à son avis, Sachverständigen in allen Fällen aufzuhe-
where, in his/her opinion, the immunity I’immunité entraverait le cours de la justice ben, in denen nach seiner Auffassung die
would impede the course of justice and it et où elle peut être levée sans porter Immunität verhindern würde, dass der
can be waived without prejudice to the atteinte aux intérêts de l’Organisation. Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in
interests of the Organization. denen die Immunität ohne Schädigung der
Interessen der Organisation aufgehoben
werden kann.
5. Notwithstanding paragraph 2 above, 5. Nonobstant le paragraphe 2 ci-des- (5) Ungeachtet des Absatzes 2 finden
paragraphs 3 and 4 above shall apply to sus, les paragraphes 3 et 4 s’appliquent die Absätze 3 und 4 Anwendung auf Ver-
representatives of Affiliate Members per- aux représentants des Membres affiliés en treter von angeschlossenen Mitgliedern,
forming missions for the Organization as mission pour l’Organisation en qualité die als Sachverständige Aufträge für die
experts. d’experts. Organisation erledigen.
6. The privileges und immunities, 6. Les privilèges, immunités, exemp- (6) Die in § 21 der allgemeinen Bestim-
exemptions and facilities referred to in tions et facilités dont iI est question à la mungen bezeichneten Vorrechte und
section 21 of the standard clauses shall section 21 des clauses standard sont Immunitäten, Befreiungen und Erleichte-
also be accorded to the Deputy Secretary- accordés au Secrétaire général adjoint de rungen werden auch dem stellvertreten-
General of the Organization, his/her I’Organisation, à sa conjointe et à ses den Generalsekretär der Organisation,
spouse and minor children. enfants mineurs. seinem Ehegatten und minderjährigen
Kindern gewährt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 785
Bekanntmachung
der Durchführungsvereinbarung
zum Streitkräfteaufenthaltsabkommen Deutschland – Singapur
betreffend die Ausbildung
von Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur
in den Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr
in Munster und Bergen
Vom 6. Mai 2010
Die in Singapur am 6. März 2009 unterzeichnete Durchführungsvereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur zum
Abkommen vom 9. Januar 2009 (BGBl. 2009 II S. 265, 266) zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Singapur über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräf-
te von Singapur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland betreffend
die Ausbildung von Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur in den Ausbil-
dungseinrichtungen der Bundeswehr in Munster und Bergen ist nach ihrem
Artikel 15 Absatz 1
am 6. Mai 2009
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Mai 2010
B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r Ve r t e i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Durchführungsvereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Singapur
über den vorübergehenden Aufenthalt
von Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur
im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
betreffend die Ausbildung
von Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur
in den Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr
in Munster und Bergen
Das Bundesministerium der Verteidigung Artikel 1
der Bundesrepublik Deutschland
Begriffsbestimmungen
und
Für diese Durchführungsvereinbarung gelten folgende
das Verteidigungsministerium Begriffsbestimmungen:
der Republik Singapur –
1. Auszubildendes Personal: Militärische oder zivile Ange-
hörige der Streitkräfte der ent-
aufgrund des Abkommens vom 9. Januar 2009 zwischen der
sendenden Vertragspartei, die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
im Rahmen der Ausbildung
der Republik Singapur über den vorübergehenden Aufenthalt
bei der aufnehmenden Ver-
von Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet
tragspartei Dienst verrichten.
der Bundesrepublik Deutschland, nachstehend als „Streitkräfte-
aufenthaltsabkommen“ bezeichnet, – 2. Aufnehmende Vertragspartei: Das Bundesministerium der
Verteidigung der Bundesrepu-
sind wie folgt übereingekommen: blik Deutschland.
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
3. Entsendende Vertragspartei: Das Verteidigungsministerium Artikel 6
der Republik Singapur.
4. Entsendestaat: Die Republik Singapur. Unterstellungsverhältnis
5. Aufnahmestaat: Die Bundesrepublik Deutsch- (1) Das auszubildende Personal untersteht truppendienstlich
land. und administrativ dem dienstältesten Kommandeur der Streit-
kräfte von Singapur, der sich in der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 2 aufhält.
Gegenstand und allgemeine Bestimmungen
(2) Im Falle des Auftretens von bewaffneten Konflikten,
(1) Die aufnehmende Vertragspartei stellt auf Anforderung der gleichgültig, ob sie einer Kriegserklärung folgen oder auf andere
entsendenden Vertragspartei und nach Prüfung der Realisier- Weise entstehen, kehrt das auszubildende Personal auf
barkeit die lehrgangsgebundene Ausbildung des auszubilden- Weisung der Botschaft der Republik Singapur in der Bundes-
den Personals an den Leopard Kampfpanzern der entsenden- republik Deutschland oder auf Wunsch des Aufnahmestaates
den Vertragspartei sowie Truppenpraktika für Führer- und in den Entsendestaat zurück.
Ausbildungspersonal der entsendenden Vertragspartei bereit.
(2) Darüber hinaus sind folgende Ausbildungsmaßnahmen
vereinbart, soweit Kapazitäten bei der aufnehmenden Vertrags-
Artikel 7
partei vorhanden sind:
1. Ausbildung eines Teileinheitsführers Panzertruppe (TEFhr Dienstreisen
PzTr) der entsendenden Vertragspartei zum Schießlehrer für
die Bordkanone (BK 120 mm) des Kampfpanzers Leopard (1) Das auszubildende Personal nimmt entsprechend den
sowie eine vorherige Sprachausbildung; Anordnungen der aufnehmenden Vertragspartei an dienstlich
2. dreimonatige Hospitation von zwei Offizieren am Aus- notwendigen Reisen innerhalb des Aufnahmestaates teil.
bildungszentrum Panzertruppe in Munster oder in einem
Panzerbataillon der aufnehmenden Vertragspartei; (2) Für Reisen außerhalb des Hoheitsgebietes des Auf-
3. Hospitation von zwei Offizieren am Schießübungszentrum nahmestaates ist die Zustimmung der Botschaft der Republik
Panzertruppe (PzTr) der aufnehmenden Vertragspartei. Singapur in der Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig im
Voraus einzuholen.
(3) Die Ausbildung findet grundsätzlich in deutscher Sprache
statt. Die entsendende Vertragspartei beantragt rechtzeitig vor
Beginn der konkreten Ausbildungsmaßnahmen auf diplomati-
schem Weg eine gegebenenfalls erforderliche vorherige Sprach- Artikel 8
ausbildung „Deutsch als Fremdsprache“ entsprechend dem
Standardisierten Leistungsprofil (SLP) 3332 nach STANAG 6001 Schutz militärischer Verschlusssachen
(„Leistungsstufen in Fremdsprachenkenntnissen“). Die Bedin-
gungen für die Sprachausbildung werden jeweils gesondert Austausch und Schutz von Verschlusssachen richten sich
festgelegt. nach dem Abkommen vom 19. April 2001 zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
Artikel 3 Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik
Singapur über die Übermittlung und den gegenseitigen Schutz
Infrastrukturelle Unterstützung militärischer Verschlusssachen.
Die aufnehmende Vertragspartei stellt der entsendenden
Vertragspartei im Rahmen ihrer Kapazitäten geeignete Einrich-
tungen zum Abstellen von Fahrzeugen, Lagerung von Munition,
Material und Gerät, die im Zusammenhang mit der Ausbildung Artikel 9
benötigt werden, sowie Betriebsstoffe zur Verfügung.
Bekleidung
Artikel 4
(1) Für das auszubildende Personal gelten die Bekleidungs-
Auswahlkriterien vorschriften der entsendenden Vertragspartei. Es ist jeweils die
Die entsendende Vertragspartei wählt das auszubildende Per- Uniform zu tragen, die der Anzugsordnung der aufnehmenden
sonal aus. Sie trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl, Vertragspartei am ehesten entspricht.
bei der folgende Kriterien zu Grunde zu legen sind:
(2) Im Rahmen der lehrgangsgebundenen Ausbildung kann
1. Das auszubildende Personal muss mit den geltenden Ver- dem auszubildenden Personal bei dienstlicher Erforderlichkeit
fahrens- und Einsatzgrundsätzen in dem jeweiligen Auf- nach Artikel 2 Absatz 3 des Verwaltungsabkommens vom
gabenbereich gut vertraut sein; 16. April 1984 zwischen dem Bundesminister der Verteidigung
2. das auszubildende Personal muss über Kenntnisse der der Bundesrepublik Deutschland und dem Chef des General-
deutschen Sprache verfügen, die es befähigen, an der stabes der singapurischen Streitkräfte über die Ausbildung von
vorgesehenen Ausbildung mit Erfolg teilzunehmen; Mitgliedern der Streitkräfte der Republik Singapur in der Bun-
desrepublik Deutschland Sonderbekleidung, Schutzkleidung
3. das auszubildende Personal muss über ein Gesundheits- und persönliche Ausrüstung aus Beständen der aufnehmenden
zeugnis entsprechend Artikel 5 des Streitkräfteaufenthalts- Vertragspartei, im Rahmen der Verfügbarkeit, für die Dauer der
abkommens verfügen. Ausbildung zur Verfügung gestellt werden. Beim Tragen der
Artikel 5 Sonderbekleidung und Schutzkleidung muss die eindeutige
Identifizierbarkeit der Staatsangehörigkeit des auszubildenden
Koordinierungsstelle
Personals gewährleistet sein. Nationale Hoheitsabzeichen des
Die entsendende Vertragspartei richtet zur Koordinierung der Aufnahmestaates dürfen vom auszubildenden Personal nicht
Truppenübungsplatzaufenthalte in Bergen sowie für die erfor- getragen werden. Im Übrigen gelten für das Tragen der Sonder-
derlichen Unterstützungsleistungen eine Koordinierungsstelle bekleidung und Schutzkleidung die für die aufnehmende
bei der Truppenübungsplatzkommandantur Bergen ein. Vertragspartei anzuwendenden Bestimmungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 787
Artikel 10 (2) In Bezug auf die Kosten für Betriebsstoffe gilt zusätzlich
das Folgende: Der Rechnung wird die tatsächlich durch die ent-
Unterkunft und Verpflegung
sendende Vertragspartei verbrauchte Menge an Betriebsstoffen
(1) Bei lehrgangsbezogenen Ausbildungsabschnitten kann, je zugrunde gelegt. Die Verbrauchsmengen werden durch das
nach Verfügbarkeit, Unterkunft und Verpflegung durch die jewei- auszubildende Personal während des Auftankvorgangs bezie-
lige Ausbildungseinrichtung der aufnehmenden Vertragspartei hungsweise der Übernahme der Schmier- und Hilfsstoffe (POL)
gegen volle Kostenerstattung zur Verfügung gestellt werden. überprüft und bescheinigt.
(2) Auf Wunsch der entsendenden Vertragspartei ist die auf- (3) Leistungen, welche die entsendende Vertragspartei von
nehmende Vertragspartei bei der Suche nach kommerziellen privaten oder öffentlichen Anbietern in Anspruch nimmt, sind
Anbietern für Essen und Trinkwasser im Rahmen des Möglichen entsprechend den Zahlungsmodalitäten der Anbieter mit diesen
behilflich. abzurechnen. Die Rechnungen sind ebenfalls nach den Zah-
lungsbedingungen der Anbieter zu begleichen. Das gilt auch,
Artikel 11 wenn das Vertragsverhältnis durch die aufnehmende Vertrags-
Betreuungseinrichtungen partei vermittelt wurde.
Dem auszubildenden Personal wird die Inanspruchnahme
militärischer Betreuungseinrichtungen im gleichen Umfang wie Artikel 14
Angehörigen der aufnehmenden Vertragspartei gewährt.
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 12 Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung und Anwendung
dieser Durchführungsvereinbarung werden zwischen den Ver-
Ärztliche Versorgung
tragsparteien durch Verhandlungen beigelegt und nicht dritten
Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung werden die Ange- Stellen oder einem Gericht zur Schlichtung oder Entscheidung
hörigen der entsendenden Vertragspartei in den sanitätsdienst- vorgelegt.
lichen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei oder in
zivilen medizinischen Einrichtungen ambulant beziehungsweise
stationär behandelt. Die medizinische Behandlung erfolgt gegen Artikel 15
Kostenerstattung. Die Versorgung umfasst auch den Transport
Schlussbestimmungen
von Erkrankten und Verletzten mit militärischen Sanitätsfahr-
zeugen und im Notfall auch mit verfügbaren Luftrettungsmitteln (1) Diese Durchführungsvereinbarung tritt mit Unterzeich-
der aufnehmenden Vertragspartei. nung in Kraft, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Abkommens
vom 9. Januar 2009 zwischen der Regierung der Bundes-
Artikel 13 republik Deutschland und der Regierung der Republik Singapur
über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der
Finanzielle Bestimmungen
Streitkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
(1) Alle im Zusammenhang mit dieser Durchführungsver- Deutschland.
einbarung entstehenden Kosten und Ausgaben sind von der
entsendenden Vertragspartei in voller Höhe zu tragen. Die auf- (2) Diese Durchführungsvereinbarung tritt am 31. Dezember
nehmende Vertragspartei stellt der entsendenden Vertragspartei 2015 außer Kraft. Sie kann jederzeit im gegenseitigen Einver-
zu diesem Zweck eine Rechnung mit Auflistung der nach Einzel- nehmen schriftlich geändert, verlängert, gekündigt oder ergänzt
kosten aufgeschlüsselten erbrachten Sach- und Dienstleis- werden.
tungen aus und sendet diese an STEE Electronics (e-services) (3) Im Falle der Kündigung des Streitkräfteaufenthaltsab-
Pte Ltd, Financial Services Centre, 5 Depot Road 15-01, Tower B, kommens tritt diese Durchführungsvereinbarung zum gleichen
S(109681), Accounts Payable Branch. Die Zahlungen werden Zeitpunkt wie jenes außer Kraft.
jeweils zum Ende eines Ausbildungsabschnitts fällig. Sie erfol-
gen in Euro. Das auszubildende Personal prüft und bescheinigt (4) Diese Durchführungsvereinbarung kann von jeder der Ver-
die Kosten und Ausgaben. Als Zahlungsart kann telegrafische tragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
Überweisung, Kreditkarte, Rechnung oder Barzahlung gewählt schriftlich gekündigt werden. Die jeweiligen Rechte und
werden. Die entsendende Vertragspartei veranlasst die Zahlung Pflichten der Vertragsparteien nach Artikel 13 (Finanzielle Be-
an die aufnehmende Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach stimmungen) bestehen ungeachtet der Kündigung bis zur
Erhalt der Rechnung. Die aufnehmende Vertragspartei bestätigt vollständigen Durchführung dieser Durchführungsvereinbarung
den Eingang jeder Zahlung. fort.
Geschehen zu Singapur am 6. März 2009 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Otto Budde
Für das Verteidigungsministerium der Republik Singapur
Neo Kian Hong
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
Bekanntmachung
der Durchführungsvereinbarung
zum Streitkräfteaufenthaltsabkommen Deutschland – Singapur
betreffend die Nutzung
der Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr in Munster und Bergen
durch Mitglieder der Streitkräfte von Singapur
Vom 6. Mai 2010
Die in Singapur am 6. März 2009 unterzeichnete Durchführungsvereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur zum
Abkommen vom 9. Januar 2009 (BGBl. 2009 II S. 265, 266) zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Singapur über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräf-
te von Singapur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland betreffend
die Nutzung der Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr in Munster und
Bergen durch Mitglieder der Streitkräfte von Singapur ist nach ihrem Artikel 13
Absatz 1
am 6. Mai 2009
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Mai 2010
B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r Ve r t e i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Durchführungsvereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Singapur
über den vorübergehenden Aufenthalt
von Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur
im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
betreffend die Nutzung
der Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr in Munster und Bergen
durch Mitglieder der Streitkräfte von Singapur
Das Bundesministerium der Verteidigung Artikel 1
der Bundesrepublik Deutschland
Begriffsbestimmungen
und
Für diese Durchführungsvereinbarung gelten folgende
das Verteidigungsministerium Begriffsbestimmungen:
der Republik Singapur –
1. Aufnehmende Vertragspartei: Das Bundesministerium der
Verteidigung der Bundesrepu-
aufgrund des Abkommen vom 9. Januar 2009 zwischen der
blik Deutschland.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Singapur über den vorübergehenden Aufenthalt 2. Entsendende Vertragspartei: Das Verteidigungsministerium
von Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet der Republik Singapur.
der Bundesrepublik Deutschland, nachstehend als „Streitkräfte-
3. Entsendestaat: Die Republik Singapur.
aufenthaltsabkommen“ bezeichnet, –
4. Aufnahmestaat: Die Bundesrepublik Deutsch-
sind wie folgt übereingekommen: land.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 789
Artikel 2 tion und Material überwacht und die Instandhaltung von Fahr-
zeugen, Gerät und Material der entsendenden Vertragspartei
Gegenstand und allgemeine Bestimmungen
sicherstellt.
(1) Die entsendende Vertragspartei nutzt Truppenübungs-
plätze der aufnehmenden Vertragspartei in Munster und Bergen
Artikel 5
zum Zwecke der eigenen Ausbildung von Angehörigen ihrer
Streitkräfte. Die Ausbildung findet höchstens zweimal jährlich für Koordinierungsstelle
einen Zeitraum von jeweils bis zu neun Wochen statt. Zu diesem Die entsendende Vertragspartei richtet zur Koordinierung der
Zweck bietet die aufnehmende Vertragspartei Unterstützungs- Truppenübungsplatzaufenthalte in Bergen und Munster sowie
leistungen innerhalb ihres Hoheitsgebietes an. Die jeweiligen zu deren erforderlichen Unterstützungsleistungen eine Koor-
Unterstützungsleistungen sind abhängig von verfügbaren Res- dinierungsstelle bei der Truppenübungsplatzkommandantur
sourcen der aufnehmenden Vertragspartei. Es gelten im Übrigen Bergen ein.
die Nutzungsbestimmungen der Truppenübungsplatzkomman-
daturen in Munster beziehungsweise Bergen.
Artikel 6
(2) Die entsendende Vertragspartei führt die Ausbildung aus-
schließlich auf den Truppenübungsplätzen der aufnehmenden Bekleidung
Vertragspartei in Munster und Bergen durch. Sie handelt die Ver- Für das Personal der entsendenden Vertragspartei gelten die
fügbarkeit von infrastrukturellen und logistischen Unterstüt- Bekleidungsvorschriften der entsendenden Vertragspartei. Es
zungsleistungen, Einsatzstellungen, Zielgebieten und Marsch- ist jeweils die Uniform zu tragen, die der deutschen Anzugs-
straßen direkt mit der hierfür zuständigen Dienststelle der auf- ordnung am ehesten entspricht.
nehmenden Vertragspartei aus. Die aufnehmende Vertragspartei
kommt den Wünschen der entsendenden Vertragspartei im
Artikel 7
Rahmen freier Kapazitäten nach, soweit dies die Aktivitäten der
eigenen Streitkräfte nicht beeinträchtigt. Unterkunft und Verpflegung
(3) Die entsendende Vertragspartei kann ihre Ausbildung in Im Rahmen der Verfügbarkeit kann Unterkunft und Ver-
den folgenden Ausbildungsbereichen durchführen: pflegung durch die jeweilige Ausbildungseinrichtung der
aufnehmenden Vertragspartei gegen volle Kostenerstattung zur
1. Infanterie;
Verfügung gestellt werden.
2. motorisierte Truppenteile;
3. gepanzerte Fahrzeuge (Kaliber bis zu 120 mm); Artikel 8
4. andere im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Aus- Ärztliche Versorgung
bildungsbereiche. Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung werden die Ange-
hörigen der entsendenden Vertragspartei in den sanitätsdienst-
Artikel 3 lichen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei oder in
Unterstützungsleistungen zivilen medizinischen Einrichtungen ambulant beziehungsweise
stationär behandelt. Die Behandlung erfolgt gegen Kostener-
(1) Im Rahmen der infrastrukturellen und logistischen Unter- stattung. Die Versorgung umfasst auch den Transport von
stützung durch die aufnehmende Vertragspartei werden, soweit Erkrankten und Verletzten mit militärischen Sanitätsfahrzeugen
dort Kapazitäten vorhanden sind, folgende Leistungen angeboten: und im Notfall auch mit verfügbaren militärischen Luftrettungs-
1. Bereitstellung von Schießbahnen auf den Truppenübungs- mitteln der aufnehmenden Vertragspartei.
plätzen in Bergen oder Munster;
2. Bereitstellung von Betriebsstoffen; Artikel 9
3. Lager- und Abstellmöglichkeiten für: Unterstellungsverhältnis
– Fahrzeuge, (1) Die Angehörigen der Streitkräfte der entsendenden Ver-
tragspartei unterstehen administrativ und disziplinarisch dem
– Munition, Ausbildungsleiter der Streitkräfte von Singapur.
– Material und Gerät, die zur Durchführung der Ausbildung (2) Im Falle des Auftretens von bewaffneten Konflikten,
erforderlich sind; gleichgültig, ob sie einer Kriegserklärung folgen oder auf andere
4. Unterstützung bei der Entsorgung nicht verbrauchter Muni- Weise entstehen, kehren die Angehörigen der Streitkräfte der
tion und Explosivstoffe und von Blindgängern; entsendenden Vertragspartei auf Weisung der Botschaft der
Republik Singapur in der Bundesrepublik Deutschland oder auf
5. Bereitstellen von Bergungsfahrzeugen zur Erleichterung der
Wunsch des Aufnahmestaates in den Entsendestaat zurück.
Bergung von Angehörigen der entsendenden Vertragspartei;
6. logistische Unterstützung im Rahmen des „Host Nation
Artikel 10
Support“-Konzepts (Unterstützung durch den Aufnahme-
staat). Schutz militärischer Verschlusssachen
(2) Kann die aufnehmende Vertragspartei Unterstützungs- Austausch und Schutz von Verschlusssachen richten sich
leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gewähren, nach dem Abkommen vom 19. April 2001 zwischen dem
teilt sie dies der entsendenden Vertragspartei unverzüglich mit. Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
Im Rahmen des Möglichen benennt die aufnehmende Vertrags- Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik
partei geeignete Alternativlösungen oder ist bei der Suche nach Singapur über die Übermittlung und den gegenseitigen Schutz
anderweitiger Unterstützung behilflich. militärischer Verschlusssachen.
Artikel 4 Artikel 11
Einrichtung eines Arbeitskommandos Finanzielle Bestimmungen
Die entsendende Vertragspartei richtet ein aus höchstens (1) Alle im Zusammenhang mit dieser Durchführungsver-
zwölf Mitgliedern ihrer Streitkräfte bestehendes Arbeitskom- einbarung entstehenden Kosten und Ausgaben sind von der
mando ein, das im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates das entsendenden Vertragspartei in voller Höhe zu tragen. Die auf-
Abstellen von Fahrzeugen sowie die Lagerung von Gerät, Muni- nehmende Vertragspartei stellt der entsendenden Vertragspartei
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
zu diesem Zweck eine Rechnung mit Auflistung der nach Einzel- parteien durch Verhandlungen beigelegt und nicht dritten Stellen
kosten aufgeschlüsselten erbrachten Sach- und Dienstleistun- oder einem Gericht zur Schlichtung oder Entscheidung vorge-
gen aus und sendet diese an STEE Electronics (e-services) Pte legt.
Ltd, Financial Services Centre, 5 Depot Road 15-01, Tower B,
S(109681), Accounts Payable Branch. Das diensthabende
Arbeitskommando prüft und bescheinigt alle Kosten und Aus-
gaben. Die Zahlungen werden jeweils zum Ende eines Ausbil- Artikel 13
dungsabschnitts fällig. Sie erfolgen in Euro. Als Zahlungsart
kann telegrafische Überweisung, Kreditkarte, Rechnung oder Schlussbestimmungen
Barzahlung gewählt werden. Die entsendende Vertragspartei
veranlasst die Zahlung an die aufnehmende Vertragspartei (1) Diese Durchführungsvereinbarung tritt mit Unterzeich-
innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Die aufneh- nung in Kraft, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Abkommens
mende Vertragspartei bestätigt den Eingang jeder Zahlung. vom 9. Januar 2009 zwischen der Regierung der Bundesre-
(2) In Bezug auf die Kosten für Betriebsstoffe gilt zusätzlich publik Deutschland und der Regierung der Republik Singapur
das Folgende: Der Rechnung wird die tatsächlich durch die ent- über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der
sendende Vertragspartei verbrauchte Menge an Betriebsstoffen Streitkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
zugrunde gelegt. Die Verbrauchsmengen werden durch das zum Deutschland.
Zeitpunkt des Auftankvorgangs beziehungsweise der Über-
nahme der Schmier- und Hilfsstoffe (POL) diensthabende (2) Diese Durchführungsvereinbarung tritt am 31. Dezember
Arbeitskommando überprüft und bescheinigt. 2015 außer Kraft. Sie kann jederzeit im gegenseitigen Einver-
(3) Leistungen, welche die entsendende Vertragspartei von nehmen schriftlich geändert, verlängert, gekündigt oder ergänzt
privaten oder öffentlichen Anbietern in Anspruch nimmt, sind werden.
entsprechend den Zahlungsmodalitäten der Anbieter mit diesen
abzurechnen. Die Rechnungen sind ebenfalls nach den Zah- (3) Im Falle der Kündigung des Streitkräfteaufenthaltsabkom-
lungsbedingungen der Anbieter zu begleichen. Das gilt auch, mens tritt diese Durchführungsvereinbarung zum gleichen Zeit-
wenn das Vertrags- oder Schuldverhältnis durch die aufneh- punkt wie jenes außer Kraft.
mende Vertragspartei vermittelt wurde.
(4) Diese Durchführungsvereinbarung kann von jeder der Ver-
Artikel 12 tragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
schriftlich gekündigt werden. Die jeweiligen Rechte und Pflich-
Beilegung von Streitigkeiten
ten der Vertragsparteien nach Artikel 11 (Finanzielle Bestimmun-
Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung und Anwendung die- gen) bestehen ungeachtet der Kündigung bis zur vollständigen
ser Durchführungsvereinbarung werden zwischen den Vertrags- Durchführung dieser Durchführungsvereinbarung fort.
Geschehen zu Singapur am 6. März 2009 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Otto Budde
Für das Verteidigungsministerium der Republik Singapur
Neo Kian Hong
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 791
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 7. Mai 2010
Zu dem Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung eines Internatio-
nalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungsbe-
stimmungen und Zeichnungsprotokoll sowie des Änderungsprotokolls vom
16. Dezember 1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958) hat F r a n k r e i c h am
11. September 2008 seine K ü n d i g u n g notifiziert.
Das Übereinkommen ist daher nach seinem Artikel 15 für
Frankreich am 1. April 2010
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. März 2007 (BGBl. II S. 676).
Berlin, den 7. Mai 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche
Vom 7. Mai 2010
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121,122; 1987 II
S. 389) ist nach seinem Artikel XII Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Cookinseln am 12. April 2009
Ruanda am 29. Januar 2009.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Februar 2007 (BGBl. II S. 342).
Berlin, den 7. Mai 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 791
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 7. Mai 2010
Zu dem Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung eines Internatio-
nalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungsbe-
stimmungen und Zeichnungsprotokoll sowie des Änderungsprotokolls vom
16. Dezember 1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958) hat F r a n k r e i c h am
11. September 2008 seine K ü n d i g u n g notifiziert.
Das Übereinkommen ist daher nach seinem Artikel 15 für
Frankreich am 1. April 2010
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. März 2007 (BGBl. II S. 676).
Berlin, den 7. Mai 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche
Vom 7. Mai 2010
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121,122; 1987 II
S. 389) ist nach seinem Artikel XII Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Cookinseln am 12. April 2009
Ruanda am 29. Januar 2009.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Februar 2007 (BGBl. II S. 342).
Berlin, den 7. Mai 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-05-07)
Vom 14. Mai 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Icons
International Consultants, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-05-07) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Januar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. Mai 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Januar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0473 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Icons International Consultants, LLC einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-05-07 über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Icons International Consultants, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Icons International Consultants, LLC wird im Rahmen seines Ver-
trags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-
Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer ist zuständig für die maßgeblichen Beurteilungen und die ana-
lytische Unterstützung bei Angelegenheiten aus den Bereichen Terrorismusbekämp-
fung und Truppenschutz für das Hauptquartier der US-Armee in Europa (USAREUR),
speziell für die Abteilung Terrorismusbekämpfung. Er unterstützt die schnelle Lösung
komplexer Probleme im Zusammenhang mit Reaktionen auf terroristische Bedrohun-
gen und ähnliche Angelegenheiten aus den Bereichen Terrorismusbekämpfung und
Truppenschutz sowie die Erstellung von Planungsanleitungen; er unterstützt außerdem
die Ermittlung und Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Strategien, Leitsät-
zen und Grundsätzen mit Auswirkungen auf Terrorismusbekämpfung und Truppen-
schutz und ist zuständig für die Festlegung von Endanwenderanforderungen, die sich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 793
aus der komplexen und einzigartigen Art des USAREUR-Auftrags unter sämtlichen Ein-
satzbedingungen, einschließlich Friedenszeiten, Krisen und Krieg, ergeben. Dieser Ver-
trag umfasst die folgende Tätigkeit: Force Protection Analyst (Anhang II.3).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-
derungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden
diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Icons International Consultants, LLC wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fas-
sung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen, ins-
besondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des Zu-
satzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-05-07 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Icons International Consultants, LLC endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-
forderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 21. September 2009
bis 20. September 2012 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinig-
ten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlänge-
rung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit
diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen;
die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0473 vom
20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ge-
mäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 20. Ja-
nuar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-11-33)
Vom 14. Mai 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-33)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Januar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. Mai 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Januar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0497 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science Applications International
Corporation einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Num-
mer DOCPER-AS-11-33 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlos-
sen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 795
1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen
seines Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne
des NATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt Vollzeitunterstützung vor Ort für das Hauptquartier der
United States Air Force – Europe (HQ USAFE) und unterstützt eine Reihe von Aktivitäten
im Bereich Einführung und Einhaltung von Rüstungsbeschränkung auf der Grundlage
juristisch und politisch bindender Verträge und Übereinkünfte, u. a. INF Vertrag, KSE
Vertrag, Wiener Dokument von 1999, Chemiewaffenübereinkommen, Vertrag über den
Offenen Himmel sowie Global Exchange of Military Information. Er fungiert als Exper-
te für die direkten und indirekten Auswirkungen der Übereinkünfte auf das europäische
Einsatzgebiet, berät die Führungskräfte beim HQ USAFE im Hinblick auf Vertrags-
erfordernisse und Verpflichtungen und gewährleistet, dass die Entsendung von Streit-
kräften den erhobenen Beschränkungen entspricht. Er ist zuständig für Eingabe,
Prüfung und Weitergabe von Informationen hinsichtlich Art, Anzahl und Status der US
Streitkräfte in Europa mit dem Compliance Monitoring and Tracking System und verant-
wortlich für den erforderlichen Austausch militärischer Daten in Zusammenhang mit
den oben erwähnten Verträgen und Übereinkünften. Er unterstützt Inspektionen vor
Ort, die im Rahmen der Verträge an Standorten in ganz Europa, an denen US Streit-
kräfte stationiert sind, erforderlich sind, und ist zuständig für die Unterweisung von
Standortpersonal hinsichtlich der Unterstützung von Inspektionen sowie hinsichtlich
des Zugangs zu Standorten oder Einrichtungen unter Wahrung sicherheitsempfind-
licher Programme und Informationen der US Streitkräfte, der NATO und der Alliierten.
Außerdem erbringt er vertretungsweise Unterstützung für den Auftrag der USAFE
Threat Reduction Branch im Bereich Counterproliferation und Nuklearstrategie und er-
arbeitet Anforderungen zur passenden Ausstattung aktueller und zukünftiger Rüstungs-
beschränkungsanforderungen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Arms
Control Advisor (Anhang III.2.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-
derungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden
diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fas-
sung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen, ins-
besondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des Zu-
satzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-11-33 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation endet.
Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende
Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. Juli
2009 bis 29. Juli 2014 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 2. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung durch
das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese
Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die
Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0497 vom
20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ge-
mäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 797
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „VSE Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-84-01)
Vom 14. Mai 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „VSE
Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-84-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Januar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. Mai 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Januar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0472 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen VSE Corporation einen Vertrag auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-84-01 über die Erbrin-
gung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen VSE Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigun-
gen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
1. Das Unternehmen VSE Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung
von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der „Senior Logistics Analyst“ dient als Einsatzexperte in Bezug auf Angelegenheiten
im Zusammenhang mit komplexen und anspruchsvollen Aufgaben zur Unterstützung
aktueller und künftiger Gefechts- und Gefechtsunterstützungssysteme der US-Armee
sowie diesbezüglicher Führungsgrundsätze unter Nutzung spezieller militärischer
Erfahrung und spezieller Ausbildung. Die Aufgaben erfordern umfangreiche militärische
Kenntnisse und Fähigkeiten, von denen einige fachspezifisch sind und eine Sicher-
heitsüberprüfung für den Zugang zu Bereitschaftssystemen sowie Sensibilität gegen-
über Führungslehre, militärischem Protokoll und Einsatzbefehlsketten der US-Armee
und der Armeereserve voraussetzen. Der Analyst kann zur Unterstützung einer Koor-
dinierungseinheit im Zusammenhang mit Einsätzen im Bereich Folgenmanagement in
Einsatzgebiete verlegt werden. Zu den Hauptunterstützungsbereichen gehören Ver-
teilung von Ausrüstung, Grundsätze zu Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit
Eigentumsverzeichnissen, Bestimmung von Ausrüstungserfordernissen und Transport-
pläne zur Unterstützung von Training oder Einsätzen, Pläne zur Lagerung von Aus-
rüstung, Erarbeitung von Unterstützungsvereinbarungen mit Gaststaaten und Botschaf-
ten sowie Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ausrüstungsbereitschaft.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Functional Analyst (Anhang II.6.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-
sels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen VSE Corporation wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fas-
sung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen, ins-
besondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des Zu-
satzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-84-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen VSE Corporation endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,
wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-
gangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine
Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 7. April 2008 bis 6. April 2011 ist dieser Ver-
einbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Aus-
wärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit
diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen;
die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 799
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0472 vom
20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „Simpler North America, LP“
(Nr. DOCPER-AS-85-01)
Vom 14. Mai 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„Simpler North America, LP“ (Nr. DOCPER-AS-85-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Januar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. Mai 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Januar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0488 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf die Verein-
barung in der Form des Notenwechsels vom 20. Januar 2010 zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen General
Dynamics Information Technology, Inc. (DOCPER-AS-71-02) (amerikanische Verbalnote
Nummer 0487) Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen General Dynamics Information
Technology, Inc. einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen ge-
schlossen. Das Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. hat als
Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag (DOCPER-AS-85-01) mit dem Sub-
unternehmen Simpler North America, LP geschlossen, um seine vertraglichen Verpflich-
tungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-
unternehmen Simpler North America, LP zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 801
1. Das Subunternehmen Simpler North America, LP wird auf der Grundlage der beige-
fügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-85-01 mit einer Laufzeit vom 8. Mai
2009 bis 30. April 2012 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer leistet fachlich und objektiv in den Bereichen Beratung und
Training Unterstützung, um dazu beizutragen, Ziele im Hinblick auf die Unternehmens-
transformation zu erreichen. Die US-Armee erwartet, vom Fachwissen im Zusammen-
hang mit dem „Lean Six Sigma“-Ansatz zu profitieren, um armeeinterne Verfahren und
laufende strategische Transformationsinitiativen zu überprüfen und die Anstrengungen
durch einen von den Führungskräften getragenen „Top-Down“-Ansatz zu integrieren,
der unsere strategischen Ziele an gezielte, durchführbare Maßnahmen zur Projekt-
verbesserung koppelt. Beratung und Training beziehen sich auf die Unterstützung in
den Bereichen Strategie und Einsatz. Die Dienstleistungen erfordern umfangreiches
Wissen über beste Geschäftspraktiken, um Armeebeschäftigte bei der Einführung einer
innovativen Kultur fortlaufender und messbarer Verbesserungen zu betreuen, zu be-
raten und zu fördern Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Process Analyst
(Anhang II.1.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden
dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen und Vergünsti-
gungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fas-
sung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen, ins-
besondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben ge-
nannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-71-02) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch No-
tifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei
Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0488 vom
20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ge-
mäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 20. Ja-
nuar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 803
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „Analytic Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-04-02)
Vom 14. Mai 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„Analytic Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-04-02) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Januar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. Mai 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Januar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0498 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf die Vereinba-
rung in der Form des Notenwechsels vom 20. Januar 2010 zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Science
Applications International Corporation (DOCPER-AS-11-33) (amerikanische Verbalnote
Nummer 0497) Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science Applications International
Corporation einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen ge-
schlossen. Das Unternehmen Science Applications International Corporation hat als
Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag (DOCPER-AS-04-02) mit dem Sub-
unternehmen Analytic Services, Inc. geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtungen
zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Subunternehmen Analytic Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
1. Das Subunternehmen Analytic Services, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-02-04 mit einer Laufzeit vom 3. August
2009 bis 29. Juli 2014 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt Vollzeitunterstützung vor Ort für das Hauptquartier der
United States Air Force – Europe (HQ USAFE) und unterstützt eine Reihe von Aktivi-
täten im Bereich Einführung und Einhaltung von Rüstungsbeschränkung auf der Grund-
lage juristisch und politisch bindender Verträge und Übereinkünfte, u. a. INF Vertrag,
KSE Vertrag, Wiener Dokument von 1999, Chemiewaffenübereinkommen, Vertrag über
den Offenen Himmel sowie Global Exchange of Military Information. Er fungiert als
Experte für die direkten und indirekten Auswirkungen der Übereinkünfte auf das euro-
päische Einsatzgebiet, berät die Führungskräfte beim HQ USAFE im Hinblick auf Ver-
tragserfordernisse und Verpflichtungen und gewährleistet, dass die Entsendung von
Streitkräften den erhobenen Beschränkungen entspricht. Er ist zuständig für Eingabe,
Prüfung und Weitergabe von Informationen hinsichtlich Art, Anzahl und Status der US-
Streitkräfte in Europa mit dem Compliance Monitoring and Tracking System und verant-
wortlich für den erforderlichen Austausch militärischer Daten in Zusammenhang mit
den oben erwähnten Verträgen und Übereinkünften. Er unterstützt Inspektionen vor
Ort, die im Rahmen der Verträge an Standorten in ganz Europa, an denen US-Streit-
kräfte stationiert sind, erforderlich sind, und ist zuständig für die Unterweisung von
Standortpersonal hinsichtlich der Unterstützung von Inspektionen sowie hinsichtlich
des Zugangs zu Standorten oder Einrichtungen unter Wahrung sicherheitsempfind-
licher Programme und Informationen der US-Streitkräfte, der NATO und der Alliierten.
Außerdem erbringt er vertretungsweise Unterstützung für den Auftrag der USAFE
Threat Reduction Branch im Bereich Counterproliferation und Nuklearstrategie und er-
arbeitet Anforderungen zur passenden Ausstattung aktueller und zukünftiger Rüstungs-
beschränkungsanforderungen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Arms
Control Advisor (Anhang III.2.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden
dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen und Vergünsti-
gungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des Zu-
satzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben genann-
ten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie
ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-11-33) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Ver-
einbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei
Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 805
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0498 vom
20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ge-
mäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 20. Ja-
nuar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Bevilacqua Research Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-86-01)
Vom 17. Mai 2010
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Bevilacqua Research Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-86-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Januar 2010
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Mai 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Januar 2010
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 0500 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Bevilacqua Research Corporation einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-86-01 über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Bevilacqua Research Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Bevilacqua Research Corporation wird im Rahmen seines Vertrags
zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Trup-
penstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer unterstützt den technischen Verantwortlichen beim Unterstützungs-
team der USAFRICOM National Geospatial-Intelligence Agency bei der Durchführung
von Tests und Aktivitäten zur Entwicklung von Fähigkeiten. Dieser Vertrag umfasst die
folgende Tätigkeit: Process Analyst (Anhang II.1.).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 807
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-
derungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden
diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Bevilacqua Research Corporation wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben ge-
nannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie
ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-86-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Bevilacqua Research Corporation endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-
forderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 8. Januar 2009 bis
7. Januar 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staa-
ten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des
Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit
diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen;
die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0500 vom
20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Protokolle vom 9. Juli 2008 zum Nordatlantikvertrag
über den Beitritt der Republik Albanien
und der Republik Kroatien
sowie über den Geltungsbereich des Nordatlantikvertrags
Vom 25. Mai 2010
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 zu den Proto-
kollen vom 9. Juli 2008 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Al-
banien und der Republik Kroatien wird bekannt gemacht, dass das Protokoll zum
Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Albanien (BGBl. 2008 II
S. 1414, 1415) nach seinem Artikel II für die Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
am 27. März 2009
in Kraft getreten ist. Deutschland hat seine Annahmeurkunde zu dem Protokoll
am 5. März 2009 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinter-
legt.
II.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 zu den Proto-
kollen vom 9. Juli 2008 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik
Albanien und der Republik Kroatien wird bekannt gemacht, dass das Protokoll
zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Kroatien (BGBl. 2008 II
S. 1414, 1417) nach seinem Artikel II für die Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
am 30. März 2009
in Kraft getreten ist. Deutschland hat seine Annahmeurkunde zu dem Protokoll
am 5. März 2009 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinter-
legt.
III.
Der Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949 in der Fassung vom 17. Oktober
1951 (BGBl. 1955 II S. 256, 289, 293) ist nach seinem Artikel 11 sowie nach Ar-
tikel I der Protokolle vom 16. Dezember 1997 zum Nordatlantikvertrag über den
Beitritt der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen Repu-
blik (BGBl. 1998 II S. 362, 363, 366, 369; 1999 II S. 26) für folgende weitere Staa-
ten in Kraft getreten:
Polen am 12. März 1999
Tschechische Republik am 12. März 1999
Ungarn am 12. März 1999.
Die Beitrittsurkunden wurden am 12. März 1999 bei der Regierung der Verei-
nigten Staaten hinterlegt.
IV.
Der Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949 in der Fassung vom 17. Oktober
1951 ist nach seinem Artikel 11 sowie nach Artikel I der Protokolle vom 26. März
2003 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien, der Re-
publik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Rumäniens, der Slo-
wakischen Republik und der Republik Slowenien (BGBl. 2003 II S. 1386, 1387,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 809
1390, 1393, 1396, 1399, 1402, 1405; 2004 II S. 1718) für folgende weitere Staa-
ten in Kraft getreten:
Bulgarien am 29. März 2004
Estland am 29. März 2004
Lettland am 29. März 2004
Litauen am 29. März 2004
Rumänien am 29. März 2004
Slowakei am 29. März 2004
Slowenien am 29. März 2004.
Die Beitrittsurkunden wurden am 29. März 2004 bei der Regierung der Verei-
nigten Staaten hinterlegt.
V.
Der Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949 in der Fassung vom 17. Oktober
1951 ist nach seinem Artikel 11 sowie nach Artikel I der vorstehend unter I. und II.
genannten Protokolle für folgende Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 1. April 2009
Kroatien am 1. April 2009.
Die Beitrittsurkunden wurden am 1. April 2009 bei der Regierung der Vereinig-
ten Staaten hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht hinsichtlich ihrer Abschnitte III, IV und V (Gel-
tungsbereich des Nordatlantikvertrags) im Anschluss an die Bekanntmachung
vom 20. Juli 1982 (BGBl. II S. 749).
Berlin, den 25. Mai 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 25. Mai 2010
Zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876)
hat die Bundesrepublik Deutschland am 2. Februar 2010 ihren E i n s p r u c h ge-
mäß Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens gegen den Beitritt G e o r g i e n s
(vgl. die Bekanntmachung vom 18. Februar 2008, BGBl. II S. 224) z u r ü c k -
genommen.
Das Übereinkommmen ist somit im Verhältnis der Bundesrepublik Deutsch-
land zu
Georgien am 3. Februar 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Januar 2010 (BGBl. II S. 93).
Berlin, den 25. Mai 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der internationalen Adoption
Vom 25. Mai 2010
I.
Das in Den Haag am 29. Mai 1993 zur Unterzeichnung aufgelegte Überein-
kommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Ge-
biet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034, 1035) ist nach seinem
Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Griechenland am 1. Januar 2010
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Kap Verde am 1. Januar 2010
Liechtenstein am 1. Mai 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. April 2009.
II.
G r i e c h e n l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2. Sep-
tember 2009 folgende E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“(...) 2. Greece declares that the func- „(...) 2. Griechenland erklärt, dass die
tions of the Central Authority provided for in Aufgaben der Zentralen Behörde nach den
articles 15 to 21 of the Convention may be Artikeln 15 bis 21 des Übereinkommens
performed by the following Agencies and von den folgenden Staatlichen Stellen und
Organizations, mentioned in the provision Organisationen wahrgenommen werden
of article 1, paragraph 2 of presidential können, die in Artikel 1 Absatz 2 des Prä-
decree 226/1999 (Government Gazette sidialerlasses 226/1999 (Amtsblatt der grie-
No. 190 A), which are recognized as spe- chischen Regierung Nr. 190 A) genannt
cialized: werden und als Facheinrichtungen aner-
kannt sind:
(a) Social Welfare Directorates of the four (a) die Abteilungen für Soziales der vier Be-
sectors of the Athens Prefecture for the reiche der Präfektur Athen für die Ver-
Attica District, except for the Piraeus waltungsregion Attika, mit Ausnahme
Prefecture, as well as for the Districts of der Präfektur Piräus, sowie für die Ver-
the regions of Sterea Ellada and Thes- waltungsregionen Mittelgriechenland
saly. und Thessalien.
(b) Social Welfare Directorate of the Piraeus (b) die Abteilung für Soziales der Präfektur
Prefecture for the Piraeus Prefecture Piräus für die Präfektur Piräus und die
and for the Districts of the regions of the Verwaltungsregionen Nördliche und
North and South Aegean. Südliche Ägäis.
(c) Social Welfare Directorate of the Thes- (c) die Abteilung für Soziales der Präfektur
saloniki Prefecture for the Districts of Thessaloniki für die Verwaltungsre-
the regions of Central Macedonia, gionen Zentralmakedonien, Westmake-
Western Macedonia and Eastern Mace- donien sowie Ostmakedonien und Thra-
donia & Thrace. kien.
(d) Social Welfare Directorate of the Achaia (d) die Abteilung für Soziales der Präfektur
Prefecture for the Districts of the re- Achaia für die Verwaltungsregionen
gions of Western Greece, the Pelopon- Westgriechenland, Peloponnes und
nese and the Ionian Islands. Ionische Inseln.
(e) Social Welfare Directorate of the Iraklio (e) die Abteilung für Soziales der Präfektur
Prefecture for the Districts of the region Iraklio für die Verwaltungsregion Kreta.
of Crete.
(f) Social Welfare Directorate of the Prefec- (f) die Abteilung für Soziales der Präfektur
ture of Ioannina for the Districts of the Ioannina für die Verwaltungsregion Epi-
region of Epirus. rus.
(g) The Greek Branch of the International (g) der griechische Zweig des Internatio-
Social Agency, seated in Athens. nalen Sozialdiensts mit Sitz in Athen.
(h) The ‘Saint Stylianos’ Municipal (h) das städtische Kinderkrankenhaus
Foundling Hospital of Thessaloniki and ,St. Stylianos‘ in Thessaloniki und die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 811
the Social Care Units converted into durch Artikel 14 des Gesetzes
public legal entities by virtue of arti- 3329/2005 (Amtsblatt der griechischen
cle 14 of Law 3329/2005 (Government Regierung Nr. 81 A) in juristische Per-
Gazette No. 81 A), which also include sonen des öffentlichen Rechts umge-
the Units of ‘Penteli Infirmary’, ‘MITERA’ wandelten Dienste für soziale Fürsorge,
Infants Centre and ‘Saint Andreas Kala- zu denen auch die Dienste des Penteli-
maki’ Children Recreation Park. Krankenhauses, des MITERA-Kinder-
zentrums und des ,St. Andreas Kala-
maki‘-Kindererholungsheims gehören.
In cases where there is no staffed social In den Fällen, in denen es keinen mit Per-
service in the aforementioned Social Wel- sonal ausgestatteten Sozialdienst in den
fare Units, the social research shall be car- genannten Diensten für soziale Fürsorge
ried out by the competent Social Agencies gibt, werden die sozialen Ermittlungen von
of the Welfare Directorates or Departments den zuständigen Sozialstellen der jewei-
of the competent Prefectorial Governments. ligen Abteilungen für Soziales der zustän-
digen Präfekturverwaltungen durchgeführt.
3. In accordance with Article 22, para- 3. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Überein-
graph 4 of the Convention, the Hellenic Re- kommens erklärt die Hellenische Republik,
public declares that the adoption of children dass Adoptionen von Kindern, die ihren ge-
habitually resident in the territory of the Hel- wöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der
lenic Republic may only take place where Hellenischen Republik haben, nur durchge-
the functions of the Central Authorities are führt werden können, wenn die Aufgaben
performed by public authorities or accredit- der Zentralen Behörden von staatlichen
ed bodies under Chapter III of the Conven- Stellen oder nach Kapitel III des Überein-
tion. kommens zugelassenen Organisationen
wahrgenommen werden.
(...) (...)
5. In accordance with Article 25 of the 5. Nach Artikel 25 des Übereinkommens
Convention, the Hellenic Republic declares erklärt die Hellenische Republik, dass sie
that it will not be bound under the Conven- nicht verpflichtet ist, aufgrund des Überein-
tion to recognize adoptions made in accord- kommens Adoptionen anzuerkennen, die in
ance with an agreement concluded by ap- Übereinstimmung mit einer nach Artikel 39
plication of Article 39, paragraph 2 of the Absatz 2 des Übereinkommens geschlos-
Convention. senen Vereinbarung zustande gekommen
sind.
6. The recognition by Greece of an 6. Die Anerkennung einer in einem ande-
adoption effected in a foreign Contracting ren Vertragsstaat zustande gekommenen
State is subject to the following conditions: Adoption durch Griechenland unterliegt fol-
genden Bedingungen:
a) the granting of a certificate by the Com- a) die zuständige Behörde des Vertrags-
petent Authority of the Contracting staats stellt eine Bescheinigung aus,
State that the adoption took place in ac- dass die Adoption gemäß dem Überein-
cordance with the Convention and kommen zustande gekommen ist,
b) the adoption is not obviously contrary to b) die Adoption widerspricht nicht offen-
the public order, taking into account the sichtlich der öffentlichen Ordnung, wo-
best interest of the child.” bei das Wohl des Kindes angemessen
zu berücksichtigen ist.“
L i e c h t e n s t e i n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 26. Ja-
nuar 2009 folgende E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“Declaration concerning Article 22 para- „Erklärung zu Artikel 22 Absatz 4
graph 4
The Principality of Liechtenstein declares Das Fürstentum Liechtenstein erklärt,
that adoptions of children habitually resi- dass Adoptionen von Kindern, die ihren ge-
dent in its territory may only take place if wöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheits-
the functions of the Central Authority are gebiet haben, nur durchgeführt werden
performed in accordance with Article 22 können, wenn die Aufgaben der Zentralen
paragraph 1 of the Convention. Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 22
Absatz 1 des Übereinkommens wahrge-
nommen werden.
Declaration concerning article 25 Erklärung zu Artikel 25
The Principality of Liechtenstein declares Das Fürstentum Liechtenstein erklärt,
that it will not be bound to recognise adop- dass es nicht verpflichtet ist, Adoptionen
tions made in accordance with an Agree- anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit
ment concluded by application of Article 39 einer nach Artikel 39 Absatz 2 des Überein-
paragraph 2 of the Convention.” kommens geschlossenen Vereinbarung zu-
stande gekommen sind.“
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
III.
D ä n e m a r k hat dem Verwahrer am 28. Januar 2010 die E r s t r e c k u n g
des Übereinkommens auf G r ö n l a n d notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom
4. November 2002, BGBl. II S. 2872). Das Übereinkommen ist in Übereinstim-
mung mit Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b des Überein-
kommens somit am 1. Mai 2010 für G r ö n l a n d in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. März 2009 (BGBl. II S. 395).
Berlin, den 25. Mai 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens über ein mehrseitiges Nuklear- und
Umweltprogramm in der Russischen Föderation und
des Protokolls zu Ansprüchen, rechtlichen Verfahren und Haftungsfreistellung
zum Rahmenübereinkommen über ein mehrseitiges Nuklear- und
Umweltprogramm in der Russischen Föderation
Vom 31. Mai 2010
Das Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 2003 über ein mehrseitiges Nuklear-
und Umweltprogramm in der Russischen Föderation (BGBl. 2005 II S. 668, 669)
sowie das Protokoll vom gleichen Tage zu Ansprüchen, rechtlichen Verfahren
und Haftungsfreistellung zum Rahmenübereinkommen über ein mehrseitiges
Nuklear- und Umweltprogramm in der Russischen Föderation (BGBl. 2005 II
S. 668, 680) sind nach ihrem jeweiligen Artikel 18 Absatz 1 (Übereinkommen)
sowie Artikel 4 Absatz 1 (Protokoll) in Kraft getreten für
Belgien am 4. September 2005
Europäische Atomgemeinschaft am 23. März 2008
Europäische Gemeinschaft am 26. Juli 2007
seit 1. Dezember 2009 Europäische Union
Nordische Umweltfinanzierungsgesellschaft am 12. Januar 2006
Vereinigtes Königreich am 6. Mai 2006.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Juni 2005 (BGBl. II S. 668).
Berlin, den 31. Mai 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 813
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 1. Juni 2010
I.
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) ist nach seinem Artikel 308
Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Dominikanische Republik am 10. August 2009
Schweiz am 31. Mai 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Tschad am 13. September 2009.
II.
Die S c h w e i z hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Ver-
wahrer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 1. Mai 2009 folgende
E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
«Le Tribunal international du droit de la „Der Internationale Seegerichtshof wird
mer est choisi comme seul organe compé- als einziges zuständiges Organ für Streitig-
tent pour les litiges en matière de droit de keiten in Bezug auf das Seerecht gewählt.“
la mer.»
III.
A n g o l a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. Oktober
2009 folgende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
“The Government of Angola declares, „Die Regierung von Angola erklärt nach
under paragraph 1 of article 287 of the Unit- Artikel 287 Absatz 1 des am 10. Dezember
ed Nations Convention on the Law of the 1982 in Montego Bay beschlossenen See-
Sea done at Montego Bay on the tenth day rechtsübereinkommens der Vereinten Na-
of December one thousand nine hundred tionen, dass sie den in Übereinstimmung
and eighty-two that it chooses the Interna- mit Anlage VI des Übereinkommens errich-
tional Tribunal for the Law of the Sea estab- teten Internationalen Seegerichtshof als
lished in accordance with Annex VI of the Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über
Convention as the means for the settlement die Auslegung oder Anwendung des Über-
of disputes concerning the interpretation or einkommens wählt.
application of the Convention.
The Government of Angola further de- Die Regierung von Angola erklärt ferner
clares, under paragraph 1 (a) of article 298 nach Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe a des
of the United Nations Convention on the am 10. Dezember 1982 in Montego Bay be-
Law of the Sea done at Montego Bay on schlossenen Seerechtsübereinkommens
the tenth day of December one thousand der Vereinten Nationen, dass sie dem in Ar-
nine hundred and eighty-two, that it does tikel 287 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehe-
not accept the procedure provided for in ar- nen Verfahren in Bezug auf Streitigkeiten
ticle 287, paragraph 1 (c) with respect of über die Auslegung oder Anwendung der
disputes concerning the interpretation or Artikel 15, 74 und 83 betreffend die Abgren-
application of articles 15, 74 and 83 relating zung von Meeresgebieten sowie über his-
to sea boundary delimitations as well as torische Buchten oder historische Rechts-
those involving historic bays or titles.” titel nicht zustimmt.“
A r g e n t i n i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Sep-
tember 2009 Dr. F r i d a M a r í a A r m a s P f i r t e r als Schlichter nach Anlage V
Artikel 2 des Übereinkommens sowie als Schiedsrichter nach Anlage VII Artikel 2
des Übereinkommens b e n a n n t .
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
B a n g l a d e s c h hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. De-
zember 2009 folgende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
“Pursuant to Article 287, paragraph 1 of „Die Regierung der Volksrepublik Bangla-
the 1982 United Nations Convention on the desch erklärt nach Artikel 287 Absatz 1 des
Law of the Sea, the Government of the Seerechtsübereinkommens der Vereinten
People’s Republic of Bangladesh declares Nationen von 1982, dass sie die Zuständig-
that it accepts the jurisdiction of the Inter- keit des Internationalen Seegerichtshofs für
national Tribunal for the Law of the Sea for die Beilegung von Streitigkeiten zwischen
the settlement of dispute between the Peo- der Volksrepublik Bangladesch und der
ple’s Republic of Bangladesh and the Re- Union Myanmar betreffend die Abgrenzung
public of India relating to the delimitation of von Meeresgebieten in der Bucht von Ben-
their maritime boundary in the Bay of Ben- galen anerkennt.
gal.
Pursuant to Article 287, paragraph 1 of Die Regierung der Volksrepublik Bangla-
the 1982 United Nations Convention on the desch erklärt nach Artikel 287 Absatz 1 des
Law of the Sea, the Government of the Seerechtsübereinkommens der Vereinten
People’s Republic of Bangladesh declares Nationen von 1982, dass sie die Zuständig-
that it accepts the jurisdiction of the Inter- keit des Internationalen Seegerichtshofs für
national Tribunal for the Law of the Sea for die Beilegung von Streitigkeiten zwischen
the settlement of dispute between the der Volksrepublik Bangladesch und der Re-
People’s Republic of Bangladesh and the publik Indien betreffend die Abgrenzung
Union of Myanmar relating to the delimita- von Meeresgebieten in der Bucht von Ben-
tion of their maritime boundary in the Bay of galen anerkennt.“
Bengal.”
G a b u n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 23. Januar 2009
folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
« … le gouvernement de la République „… im Einklang mit Artikel 298 Absatz 1
gabonaise, conformément au paragraphe 1 des Übereinkommens erkennt die Regie-
de l’article 298 de la Convention, ne recon- rung der Republik Gabun die in Teil XV Ab-
naît pas comme obligatoire de plein droit schnitt 2 des Übereinkommens vorgesehe-
les procédures prévues à la section 2 du nen Verfahren in Bezug auf die in Artikel 298
chapitre XV de ladite Convention en ce qui Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Arten von
concerne les catégories de différends évo- Streitigkeiten nicht ohne weiteres als ob-
qués à l’alinéa a) du paragraphe 1 de l’arti- ligatorisch an.“
cle 298 susmentionné.»
G h a n a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 15. Dezember
2009 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with paragraph 1 of Art- „Im Einklang mit Artikel 298 Absatz 1 des
icle 298 of the United Nations Convention on Seerechtsübereinkommens der Vereinten
the Law of the Sea of 10 December 1982 Nationen vom 10. Dezember 1982 (,Über-
(‘the Convention’), the Republic of Ghana einkommen‘) erklärt die Republik Ghana
hereby declares that it does not accept any hiermit, dass sie keinem der in Teil XV Ab-
of the procedures provided for in section 2 of schnitt 2 des Übereinkommens vorgesehe-
Part XV of the Convention with respect to the nen Verfahren in Bezug auf die in Artikel 298
categories of disputes referred to in para- Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Arten von
graph 1 (a) of article 298 of the Convention.” Streitigkeiten zustimmt.“
Die N i e d e r l a n d e haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
13. Februar 2009 folgende E r k l ä r u n g und folgende Vo r b e h a l t e notifiziert:
(Übersetzung)
“A. Declaration in respect of article 287 of „A. Erklärung zu Artikel 287 des Überein-
the Convention. kommens
The Kingdom of the Netherlands hereby de- Das Königreich der Niederlande erklärt hier-
clares that, having regard to article 287 of mit nach Artikel 287 des Übereinkommens,
the Convention, it accepts the jurisdiction dass es die Zuständigkeit des Internationa-
of the International Court of Justice in the len Gerichtshofs für die Beilegung von
settlement of disputes concerning the inter- Streitigkeiten über die Auslegung oder An-
pretation and application of the Convention wendung des Übereinkommens mit Ver-
with States Parties to the Convention which tragsstaaten des Übereinkommens aner-
have likewise accepted the said jurisdiction. kennt, die ebenfalls diese Zuständigkeit
anerkannt haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 815
B. Objections B. Einsprüche
The Kingdom of the Netherlands objects to Das Königreich der Niederlande erhebt Ein-
any declaration or statement excluding or spruch gegen jede Erklärung, die die
modifying the legal effect of the provisions Rechtswirkung des Seerechtsübereinkom-
of the United Nations Convention on the mens der Vereinten Nationen ausschließt
Law of the Sea. oder verändert.
This is particularly the case with regard to Dies gilt insbesondere in folgenden Berei-
the following matters: chen:
I. Innocent passage in the territorial sea I. Friedliche Durchfahrt im Küstenmeer
The Convention permits innocent passage Das Übereinkommen erlaubt allen Schiffen,
in the territorial sea for all ships, including einschließlich fremder Kriegsschiffe, Schif-
foreign warships, nuclear-powered ships fe mit Kernenergieantrieb und Schiffe, die
and ships carrying nuclear or hazardous nukleare oder gefährliche Abfälle befördern,
waste, without any prior consent or notifi- friedliche Durchfahrt im Küstenmeer ohne
cation, and with due observance of special vorherige Zustimmung oder Benachrich-
precautionary measures established for tigung und unter gebührender Beachtung
such ships by international agreements. der besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die
in internationalen Übereinkünften für solche
Schiffe vorgeschrieben sind.
II. Exclusive economic zone II. Ausschließliche Wirtschaftszone
1. Passage through the Exclusive Eco- 1. Durchfahrt durch die ausschließliche
nomic Zone Wirtschaftszone
Nothing in the Convention restricts the Das Übereinkommen beschränkt nicht
freedom of navigation of nuclear-pow- die Freiheit der Schifffahrt in der aus-
ered ships or ships carrying nuclear or schließlichen Wirtschaftszone von
hazardous waste in the Exclusive Eco- Schiffen mit Kernenergieantrieb oder
nomic Zone, provided such navigation Schiffen, die nukleare oder gefährliche
is in accordance with the applicable Abfälle befördern, sofern diese Schiff-
rules of international law. In particular, fahrt nach den anwendbaren Regeln
the Convention does not authorize the des Völkerrechts erfolgt. Insbesondere
coastal state to make the navigation of wird der Küstenstaat durch das Über-
such ships in the EEZ dependent on einkommen nicht dazu ermächtigt, die
prior consent or notification. Schifffahrt solcher Schiffe in der aus-
schließlichen Wirtschaftszone von einer
vorherigen Zustimmung oder Benach-
richtigung abhängig zu machen.
2. Military exercises in the Exclusive Eco- 2. Militärische Übungen in der ausschließ-
nomic Zone lichen Wirtschaftszone
The Convention does not authorize the Durch das Übereinkommen wird der
coastal state to prohibit military exercis- Küstenstaat nicht ermächtigt, militäri-
es in its EEZ. The rights of the coastal sche Übungen in seiner ausschließ-
state in its EEZ are listed in article 56 of lichen Wirtschaftszone zu verbieten. Die
the Convention, and no such authority Rechte des Küstenstaats in seiner aus-
is given to the coastal state. In the EEZ schließlichen Wirtschaftszone sind in
all states enjoy the freedoms of naviga- Artikel 56 des Übereinkommens aufge-
tion and overflight, subject to the rele- führt; und solch ein Befugnis wird dem
vant provisions of the Convention. Küstenstaat nicht eingeräumt. In der
ausschließlichen Wirtschaftszone genie-
ßen alle Staaten die Freiheit der Schiff-
fahrt und des Überflugs vorbehaltlich
der diesbezüglichen Bestimmungen des
Übereinkommens.
3. Installations in the Exclusive Economic 3. Anlagen in der ausschließlichen Wirt-
Zone schaftszone
The coastal state enjoys the right to au- Der Küstenstaat hat das Recht auf Ge-
thorize, operate and use installations nehmigung, Betrieb und Nutzung von
and structures in the EEZ for economic Anlagen und Bauwerken in der aus-
purposes. Jurisdiction over the estab- schließlichen Wirtschaftszone für wirt-
lishment and use of installations and schaftliche Zwecke. Hoheitsbefugnisse
structures is limited to the rules con- über die Errichtung und Nutzung von
tained in article 56, paragraph 1, and is Anlagen und Bauwerken sind auf die in
subject to the obligations contained in Artikel 56 Absatz 1 enthaltenen Regeln
article 56, paragraph 2, article 58 and beschränkt und unterliegen den in den
article 60 of the Convention. Artikeln 56 Absatz 2, 58 und 60 des
Übereinkommens enthaltenen Pflichten.
4. Residual rights 4. Residualrechte
The coastal state does not enjoy Der Küstenstaat hat in der ausschließ-
residual rights in the EEZ. The rights of lichen Wirtschaftszone keine Residual-
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
the coastal state in its EEZ are listed in rechte. Die Rechte des Küstenstaats in
article 56 of the Convention, and can seiner ausschließlichen Wirtschaftszone
not be extended unilaterally. sind in Artikel 56 des Übereinkommens
aufgeführt und dürfen nicht einseitig er-
weitert werden.
III. Passage through straits III. Durchfahrt durch Meerengen
Routes and sealanes through straits shall Seewege und Schifffahrtswege durch Meer-
be established in accordance with the rules engen werden nach den im Übereinkom-
provided for in the Convention. Considera- men vorgesehenen Regeln festgelegt.
tions with respect to domestic security and Erwägungen hinsichtlich der inneren Si-
public order shall not affect navigation in cherheit und der öffentlichen Ordnung be-
straits used for international navigation. The rühren nicht die Schifffahrt in Meerengen,
application of other international instru- die der internationalen Schifffahrt dienen.
ments to straits is subject to the relevant ar- Die Anwendung anderer völkerrechtlicher
ticles of the Convention. Übereinkünfte auf Meerengen unterliegt
den einschlägigen Bestimmungen des
Übereinkommens.
IV. Archipelagic States IV. Archipelstaaten
The application of Part IV of the Convention Die Anwendung des Teiles IV des Überein-
is limited to a state constituted wholly by kommens ist auf einen Staat beschränkt,
one or more archipelagos, and may include der vollständig aus einem oder mehreren
other islands. Claims to archipelagic status Archipelen und gegebenenfalls anderen In-
in contravention of article 46 are not ac- seln besteht. Der Status als Archipelstaat
ceptable. kann nicht im Widerspruch zu Artikel 46 in
Anspruch genommen werden.
The status of archipelagic state, and the Auf den Status als Archipelstaat und die
rights and obligations deriving from each sich daraus ergebenden Rechte und Pflich-
status, can only be invoked under the ten kann sich ein Staat nur unter den Bedin-
conditions of Part IV of the Convention. gungen des Teiles IV des Übereinkommens
berufen.
V. Fisheries V. Fischerei
The Convention confers no jurisdiction on Das Übereinkommen überträgt dem Küs-
the coastal state with respect to the ex- tenstaat keine Hoheitsbefugnisse im Hin-
ploitation, conservation and management blick auf die Ausbeutung, Erhaltung und
of living marine resources other than seden- Bewirtschaftung anderer lebender Meeres-
tary species beyond the Exclusive Econom- ressourcen als sesshafter Arten außerhalb
ic Zone. der ausschließlichen Wirtschaftszone.
The Kingdom of the Netherlands considers Das Königreich der Niederlande ist der Auf-
that the conservation and management of fassung, dass die Erhaltung und Be-
straddling fish stocks and highly migratory wirtschaftung von gebietsübergreifenden
species should, in accordance with art- Fischbeständen und weit wandernden Ar-
icles 63 [and] 64 of the Convention, take ten in Übereinstimmung mit den Artikeln 63
place on the basis of international coopera- [und] 64 des Übereinkommens in internatio-
tion in appropriate subregional and naler Zusammenarbeit im Rahmen geeigne-
regional organizations. ter subregionaler oder regionaler Organisa-
tionen erfolgen soll.
VI. Underwater cultural heritage VI. Kulturerbe unter Wasser
Jurisdiction over objects of an archaeolog- Hoheitsbefugnisse über im Meer gefunde-
ical and historical nature found at sea is lim- ne Gegenstände archäologischer oder his-
ited to articles 149 and 303 of the Conven- torischer Art sind beschränkt auf die Arti-
tion. kel 149 und 303 des Übereinkommens.
The Kingdom of the Netherlands does how- Das Königreich der Niederlande ist jedoch
ever consider that there may be a need to der Auffassung, dass es erforderlich sein
further develop, in international coopera- könnte, das Völkerrecht bezüglich des
tion, the international law on the protection Schutzes des Kulturerbes unter Wasser in
of underwater cultural heritage. internationaler Zusammenarbeit weiterzu-
entwickeln.
VII. Baselines and delimitation VII. Basislinien und Abgrenzung
A claim that the drawing of baselines or the Die Behauptung, der Verlauf von Basislini-
delimitation of maritime zones is in accor- en oder die Abgrenzung von Meereszonen
dance with the Convention will only be ac- stehe im Einklang mit dem Übereinkom-
ceptable if such lines and zones have been men, ist nur dann akzeptabel, wenn diese
established in accordance with the Con- Linien und Zonen in Übereinstimmung mit
vention. dem Übereinkommen festgelegt worden
sind.
VIII. National legislation VIII. Innerstaatliche Rechtsvorschriften
As a general rule of international law, as Nach einer allgemeinen Regel des Völker-
stated in articles 27 and 46 of the Vienna rechts, die in den Artikeln 27 und 46 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 817
Convention on the law of Treaties, states Wiener Übereinkommens über das Recht
may not rely on national legislation as a jus- der Verträge niedergelegt ist, können sich
tification for a failure to implement the Con- Staaten nicht auf innerstaatliche Rechtsvor-
vention. schriften berufen, um die Nichtdurchfüh-
rung des Übereinkommens zu rechtfertigen.
IX. Territorial claims IX. Gebietsansprüche
Ratification by the Kingdom of the Nether- Die Ratifikation durch das Königreich der
lands does not imply recognition or accept- Niederlande bedeutet nicht die Anerkennung
ance of any territorial claim made by a State oder Annahme etwaiger Gebietsansprüche
Party to the Convention. eines Vertragsstaats des Übereinkommens.
X. Article 301 X. Artikel 301
Article 301 must be interpreted, in accor- Artikel 301 muss in Übereinstimmung mit
dance with the Charter of the United Na- der Charta der Vereinten Nationen so aus-
tions, as applying to the territory and the gelegt werden, dass er auf das Hoheitsge-
territorial sea of a coastal state. biet und das Küstenmeer eines Küsten-
staats anzuwenden ist.
XI. General declaration XI. Allgemeine Erklärung
The Kingdom of the Netherlands reserves Das Königreich der Niederlande behält
its right to make further declarations relative sich das Recht vor, weitere Erklärungen
to the Convention and to the Agreement, zum Übereinkommen und zum Überein-
in response to future declarations and kommen zur Durchführung des Teiles XI des
statements.” Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen als Reaktion auf künftige Erklärun-
gen abzugeben.“
R u m ä n i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 2. Oktober
2009 als Schiedsrichter nach Anlage VII Artikel 2 des Übereinkommens b e n a n n t :
Herrn Bogdan Aurescu
Staatssekretär
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Mitglied des Ständigen Schiedsgerichtshofs
Herrn Cosmin Dinescu
Leiter der Rechtsabteilung
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Tr i n i d a d u n d To b a g o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 13. Februar 2009 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“… [The] Minister of Foreign Affairs of the „… erklärt [der] Minister für Auswärtige
Republic of Trinidad and Tobago, do hereby Angelegenheiten der Republik Trinidad und
declare under paragraph 1 (a) of article 298 Tobago hiermit nach Artikel 298 Absatz 1
of the United Nations Convention on the Law Buchstabe a des am 10. Dezember 1982 in
of the Sea done at Montego Bay on the tenth Montego Bay beschlossenen Seerechtsüber-
day of December one thousand nine hundred einkommens der Vereinten Nationen, dass
and eighty-two, that the Republic of Trinidad die Republik Trinidad und Tobago keinem der
and Tobago does not accept any of the pro- in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens
cedures provided for in Part XV, section 2 of vorgesehenen Verfahren in Bezug auf die Ar-
the Convention with respect to the categories ten von Streitigkeiten über die Auslegung
of disputes concerning the interpretation or oder Anwendung der Artikel 15, 74 und 83
application of articles 15, 74 and 83 relating betreffend die Abgrenzung von Meeresgebie-
to sea boundary delimitations as well as ten sowie über historische Buchten oder his-
those involving historic bays or titles.” torische Rechtstitel zustimmt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Dezember 2008 (BGBl. 2009 II S. 57).
Berlin, den 1. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-syrischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juni 2010
Das in Damaskus am 18. Januar 2006 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Syrien über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 (BGBl.
2006 II S. 598, 599) ist nach seinem Artikel 5
am 11. April 2006
in Kraft getreten.
Berlin, den 1. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-syrischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juni 2010
Das in Damaskus am 28. August 2007 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Syrien über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 (BGBl.
2008 II S. 54) ist nach seinem Artikel 6
am 18. September 2008
in Kraft getreten.
Berlin, den 1. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-syrischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juni 2010
Das in Damaskus am 18. Januar 2006 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Syrien über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 (BGBl.
2006 II S. 598, 599) ist nach seinem Artikel 5
am 11. April 2006
in Kraft getreten.
Berlin, den 1. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-syrischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juni 2010
Das in Damaskus am 28. August 2007 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Syrien über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 (BGBl.
2008 II S. 54) ist nach seinem Artikel 6
am 18. September 2008
in Kraft getreten.
Berlin, den 1. Juni 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010 819
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 1. Juni 2010
I.
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBl.
1974 II S. 785, 786) ist nach seinem Artikel IX Absatz 4 für
Kuba am 4. November 2002
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
II.
K u b a hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 4. November 2002 in
Moskau die nachfolgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung des Verwahrers):
„Die Regierung der Republik Kuba tritt dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kern-
waffen (TNP) bei, wobei sie dem politischen Willen des Kubanischen Staates Ausdruck
verleiht und seine Verpflichtung demonstriert, die Multilateralität und die internationalen
Verträge im Abrüstungsbereich weiterzuentwickeln, zu festigen und zu konsolidieren, um
so zu den Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um die Festigung des Friedens
und der Sicherheit in der ganzen Welt beizutragen, ungeachtet dessen, dass die stärkste
Atommacht an einer Politik der Feindseligkeit gegenüber Kuba festhält, die die Anwen-
dung von Waffengewalt nicht ausschließt.
Indem die Regierung der Republik Kuba dem Vertrag über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen beitritt, bekräftigt sie erneut ihre Befürwortung und Achtung des Prinzips der
Nichtverbreitung von Kernwaffen im globalen Maßstab. Es muss jedoch hervorgehoben
werden, dass für Kuba das Treffen von Maßnahmen auf diesem Gebiet kein Ziel als solches
darstellt, sondern lediglich einen Schritt auf dem Weg zu einem Prozess, der auf die voll-
ständige Beseitigung der Kernwaffen und auf die Herbeiführung der allgemeinen und voll-
ständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle gerichtet ist.
Die Regierung Kubas erklärt erneut, dass sie unzufrieden ist mit dem Fehlen konkreter
Fortschritte bei der Erfüllung von Artikel VI des Vertrags über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen, der die vertragsschließenden Seiten verpflichtet, „in redlicher Absicht Ver-
handlungen zu führen über wirksame Maßnahmen zur Beendigung des nuklearen Wett-
rüstens in naher Zukunft und zur nuklearen Abrüstung sowie über einen Vertrag zur allge-
meinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler
Kontrolle“. Kuba ist der Auffassung, dass Kernwaffenstaaten in erster Linie für die Erfüllung
dieses Artikels Verantwortung tragen.
Für Kuba sind Militärdoktrinen, die sich auf den Besitz von Kernwaffen gründen, unan-
nehmbar, sie halten keiner Kritik stand. Weder einem einzelnen Land noch einer Gruppe
von Ländern darf es gestattet werden, ein Kernwaffenmonopol zu besitzen. Mehr noch:
Es geht nicht an, die fortdauernde quantitative und qualitative Weiterentwicklung der Kern-
waffen ausschließlich für die vom Vertrag anerkannten Klubkernmächte zu legalisieren. Die
einzige Form für die Überwindung der vom Vertrag über die Nichtverbreitung von Kern-
waffen verursachten Mängel sowie seines selektiven und diskriminierenden Charakters be-
steht in der Erfüllung des Ziels, das in der vollständigen Beseitigung der Kernwaffen be-
steht, wodurch Sicherheit in gleicher Weise für alle gewährleistet werden würde.
Im Rahmen der Erfüllung von Artikel IV des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kern-
waffen hält es die Regierung der Republik Kuba für notwendig, der Aufnötigung einseitiger
einschränkender Maßnahmen beim Austausch von Ausrüstungen, Materialien sowie wis-
senschaftlichen und technologischen Informationen für die friedliche Nutzung der Kern-
energie ein Ende zu bereiten, die dem legitimen Recht der Staaten widersprechen, umfas-
senden Zugang zur friedlichen Nutzung der Kernenergie zu haben.
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kern-
waffen erklärt die Regierung der Republik Kuba, dass sich derzeit in ihrem Hoheitsgebiet
in der Provinz Guantanamo ein Flottenstützpunkt der Vereinigten Staaten befindet. Über
diesen Teil des kubanischen Hoheitsgebiets übt der kubanische Staat aufgrund der illegi-
timen Besetzung durch die Vereinigten Staaten nicht die ihm zustehende Rechtshoheit
aus. Folglich trägt die Regierung der Republik Kuba in Bezug auf den Vertrag keinerlei Ver-
antwortung für das genannte Territorium, da nichts über die Stationierung, das Vorhanden-
sein, die Lagerung oder die Absichten der Vereinigten Staaten hinsichtlich der Stationie-
rung von Kernmitteln einschließlich Kernwaffen auf diesem illegitim besetzten kubanischen
Territorium bekannt ist.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. November 2001 (BGBl. II S. 1286).
Berlin, den 1. Juni 2010
Auswärtiges Amt
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