Bundesgesetzblatt
481
Teil II G 1998
2010 Ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 Nr. 15
Tag Inhalt Seite
30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Turks- und Caicosinseln über die Besteuerung von Zinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . 481
30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Kaimaninseln über die Besteuerung von Zinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490
30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Montserrat über die Besteuerung von Zinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498
30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Anguilla über die automatische Auskunftserteilung über Zinserträge in Form von
Zinszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505
30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Britischen Jungferninseln über die Besteuerung von Zinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . . 507
30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jersey über die
Besteuerung von Zinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Guernsey über die
Besteuerung von Zinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
der Niederlande für die Niederländischen Antillen über die automatische Auskunftserteilung im
Zusammenhang mit Zinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534
30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
der Niederlande für Aruba über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit
Zinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537
30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Insel Man über
die Besteuerung von Zinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Turks- und Caicosinseln
über die Besteuerung von Zinserträgen
Vom 30. März 2010
Das in Berlin am 30. Dezember 2004 und in Cockburn Town/Grand Turk am
1. März 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Turks- und Caicosinseln über die
Besteuerung von Zinserträgen wird nach seinem Artikel 15 Absatz 1 nach Maß-
gabe des innerstaatlichen Rechts
seit dem 1. Juli 2005
vorläufig angewendet. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Be-
reich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I
S. 128) in Kraft.
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach
seinem Artikel 15 Absatz 1 erfüllt sind.
Berlin, den 30. März 2010
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
M ü l l e r- G a t e r m a n n
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Turks- und Caicosinseln
über die Besteuerung von Zinserträgen
In Erwägung nachstehender Gründe: vorschriften erlassen haben, die erforderlich sind, um der
Richtlinie nachzukommen, und sofern die Voraussetzungen
1. In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die
des Artikels 17 der Richtlinie generell erfüllt sind.
Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden
„der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist 7. Die Turks- und Caicosinseln haben eingewilligt, die auto-
vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 matische Auskunftserteilung gemäß den mit den Mitglied-
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröf- staaten geschlossenen Abkommen in der in Kapitel II der
fentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzu- Richtlinie vorgesehenen Weise ab dem Ende des Übergangs-
kommen, deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 ange- zeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie anzuwen-
wendet werden, sofern den.
„i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum 8. Die Turks- und Caicosinseln verfügen über Rechtsvorschrif-
Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum ten betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, die in
Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen ihrer Wirkung als gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der
Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Be- EG nach den Artikeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet wer-
schluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft den.
geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die
den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleich- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
wertig sind; und
ii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die
die Regierung der Turks- und Caicosinseln –
vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assozi-
ierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automati- im Folgenden „die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“
sche Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtli- genannt, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
nie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das
Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und:
in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11
und 12 erheben).“ a) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige
Behörde der Bundesrepublik Deutschland an die zuständige
2. Die Turks- und Caicosinseln nehmen zur Kenntnis, dass der Behörde der Turks- und Caicosinseln in derselben Weise wie
Rat die Kommission entsprechend den Schlussfolgerungen die automatische Auskunftserteilung an die zuständige Be-
des ECOFIN-Rates vom 3. Juni 2003 auffordert, während des hörde eines Mitgliedstaates,
in Artikel 10 der Richtlinie genannten Übergangszeitraums mit
anderen wichtigen Finanzplätzen Gespräche aufzunehmen, b) die Anwendung eines Steuerrückbehalts durch die Turks-
mit dem Ziel, in diesen Ländern die Annahme von Maßnah- und Caicosinseln während des Übergangszeitraums gemäß
men, die den in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen Artikel 10 der Richtlinie entsprechend den in den Artikeln 11
gleichwertig sind, zu erreichen. und 12 der Richtlinie genannten Zeitpunkten und gemäß den
dort genannten Bedingungen;
3. Die Beziehungen zwischen den Turks- und Caicosinseln und
der Europäischen Union werden durch den Vierten Teil des c) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gere- Behörde der Turks- und Caicosinseln an die zuständige Be-
gelt. Die Turks- und Caicosinseln sind nicht Bestandteil des hörde der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 13 der
Steuergebiets der Europäischen Union. Richtlinie,
4. Die Turks- und Caicosinseln nehmen zur Kenntnis, dass es d) die Weiterleitung von 75 % der Einnahmen aus dem Steuer-
zwar letztlich Ziel der Mitgliedstaaten der Europäischen Uni- rückbehalt durch die zuständige Behörde der Turks- und
on ist, eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen in dem Caicosinseln an die zuständige Behörde der Bundesrepublik
Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuer- Deutschland
lich ansässig ist, im Wege des Austausches von Informa- bezüglich Zinszahlungen vorsieht, die von einer Zahlstelle mit
tionen über Zinszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten zu Sitz im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche
ermöglichen, dass jedoch drei Mitgliedstaaten, nämlich Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspar-
Österreich, Belgien und Luxemburg, während einer Über- tei geleistet werden.
gangszeit nicht verpflichtet sind, die automatische Informa-
tionserteilung anzuwenden, sondern eine Quellensteuer auf Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet „zuständige
die von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden. Behörde“ im Hinblick auf Vertragsparteien das Bundesamt für
Finanzen, wenn es sich um die Bundesrepublik Deutschland
5. Die „Quellensteuer“, auf die in der Richtlinie Bezug genom- handelt, und die Finanzdienstleistungskommission (Financial
men wird, wird in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Services Commission), wenn es sich um die Turks- und Caicos-
Turks- und Caicosinseln als „Steuerrückbehalt“ bezeichnet. inseln handelt.
Für die Zwecke dieses Abkommens sind deshalb beide Ter-
mini „Quellensteuer/Steuerrückbehalt“ als begriffliche Varian-
Artikel 1
ten mit derselben Bedeutung zu betrachten.
Steuerrückbehalt durch Zahlstellen
6. Die Turks- und Caicosinseln haben eingewilligt, mit Wirkung
ab 1. Januar 2005 einen Steuerrückbehalt gemäß den mit Zinszahlungen im Sinne von Artikel 8, die von einer Zahlstelle
den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen anzuwen- mit Sitz im Hoheitsgebiet der Turks- und Caicosinseln an einen
den, sofern die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungs- wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 5 geleistet wer-
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den, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik iii) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Er-
Deutschland hat, unterliegen nach Artikel 3 während des Über- mangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.
gangszeitraums gemäß Artikel 14 ab dem in Artikel 15 genannten
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jah-
Zeitpunkt einem Steuerrückbehalt. Der Satz des Steuerrückbe-
ren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag bin-
halts beträgt in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums
nen zwei Monaten ausgestellt.
15 %, in den darauf folgenden drei Jahren 20 % und danach
35 %. (3) Wird das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a ange-
wendet, übermittelt die zuständige Behörde der Turks- und Cai-
cosinseln, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist, die
Artikel 2
Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 der zuständigen Behörde der
Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte Bundesrepublik Deutschland, in dem der wirtschaftliche Eigentü-
mer ansässig ist. Die Informationen werden mindestens einmal
(1) Leistet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige
jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten
Zahlstelle Zinszahlungen im Sinne von Artikel 8 an einen auf den
nach dem Ende des nach dem Recht der Vertragspartei festge-
Turks- und Caicosinseln ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer
legten Steuerjahrs für alle im Verlauf dieses Steuerjahrs geleiste-
im Sinne von Artikel 5, oder sind die Bestimmungen von Artikel 3
ten Zinszahlungen.
Absatz 1 Buchstabe a anwendbar, so meldet die Zahlstelle der
für sie zuständigen Behörde:
Artikel 4
a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 6 ermittel-
ten wirtschaftlichen Eigentümers; Bemessungsgrundlage des Steuerrückbehalts
(1) Eine Zahlstelle mit Sitz auf den Turks- und Caicosinseln er-
b) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;
hebt den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 wie folgt:
c) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in
a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1
Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus
Buchstabe a: auf den Bruttobetrag der gezahlten oder gut-
der die Zinsen herrühren;
geschriebenen Zinsen;
d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 4 Absatz 1. Jede b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1
der Vertragsparteien kann jedoch die Mindestauskünfte zur Buchstabe b oder d: auf den Betrag der dort bezeichneten
Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Ge- Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu
samtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamt- entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös
betrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;
der Einlösung beschränken;
c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1
und die Bundesrepublik Deutschland kommt ihren Verpflichtun- Buchstabe c: auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;
gen gemäß Absatz 2 nach.
d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4:
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuerjah- auf den Betrag der Zinsen, die den einzelnen Mitgliedern der
res erteilt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutsch- Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 2, die die Voraussetzungen
land der zuständigen Behörde der Turks- und Caicosinseln auto- des Artikels 5 Absatz 1 erfüllen, zuzurechnen sind;
matisch die Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d für alle
im Verlauf dieses Steuerjahres geleisteten Zinszahlungen. e) wenn die Turks- und Caicosinseln von der Wahlmöglichkeit
nach Artikel 8 Absatz 5 Gebrauch macht: auf den Betrag der
auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen.
Artikel 3
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b wird
Ausnahmen vom Steuerrückbehaltverfahren der Steuerrückbehalt anteilig für den Zeitraum einbehalten, wäh-
(1) Erheben die Turks- und Caicosinseln Steuerrückbehalte rend dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält.
nach Artikel 1, so sieht sie eines der beiden folgenden Verfahren Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorlie-
oder beide Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass der wirt- genden Informationen feststellen, so behandelt sie den wirt-
schaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht schaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der
einbehalten wird: gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er
weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.
a) ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im
(3) Die Anwendung des Steuerrückbehalts durch die Turks-
Sinne von Artikel 5 ermöglicht, den Steuerrückbehalt gemäß
und Caicosinseln steht einer Besteuerung der Erträge durch die
Artikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle ausdrücklich
andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche
dazu ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde
Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, gemäß ihren inner-
der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet die
staatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
Zahlstelle ansässig ist. Diese Ermächtigung gilt für alle Zins-
zahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaft- (4) Die Turks- und Caicosinseln können während des Über-
lichen Eigentümer; gangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen Ein-
b) ein Verfahren, das gewährleistet, dass kein Steuerrückbehalt
richtung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Zinsen zahlt oder zu
einbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner
deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrich-
Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde der Vertragspar-
tung als Zahlstelle betrachten und den Steuerrückbehalt auf die-
tei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz
se Zinsen erheben lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich
hat, auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Ab-
förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre An-
satz 2 vorlegt.
schrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren
(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zu- Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Artikel 7 Absatz 2 letzter
ständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er Unterabsatz mitgeteilt werden.
seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung mit folgen-
den Angaben aus: Artikel 5
i) Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungs- Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
nummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaft-
und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;
licher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung
ii) Name und Anschrift der Zahlstelle; vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es
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sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für weiskräftigen Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Identifi-
sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten er- zierungsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalaus-
folgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als wirtschaftlicher weis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer
Eigentümer einer Zahlung, wenn sie vorgelegten beweiskräftigen Dokument – etwa einem Nach-
weis über den steuerlichen Wohnsitz – eingetragen, so wird
a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 handelt;
seine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes
b) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren oder des amtlichen Personalausweises festgestellten Ge-
Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbe- burtsdatums und -ortes präzisiert.
steuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG
zugelassenen OGAW oder eines vergleichbaren Organismus (3) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen
für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den Turks- und Caicos- Eigentümers anhand von Mindestanforderungen, die je nach
inseln oder einer Einrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 2 han- dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem
delt und im letzteren Fall Namen und Anschrift der betreffen- Empfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Be-
den Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die stimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem
Zinsen zahlt, welcher diese Angaben wiederum der zuständi- der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat:
gen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er an- a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004
sässig ist, übermittelt; eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz
c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen,
wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahl- die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlas-
stelle mitteilt. sung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um die Bun-
desrepublik Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie
(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss 91/308/EWG oder, sofern es sich um die Turks- und Caicos-
nahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung ver- inseln handelt, aufgrund der einschlägigen Gesetze und
einnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, mög- Rechtsverordnungen zur Verhinderung der Nutzung des Fi-
licherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt die- nanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche zur Verfügung
se natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch stehen;
unter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle ange-
messene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaft- b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-
lichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-
Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende ar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-
natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer. stelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand
der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angege-
benen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines ande-
Artikel 6
ren vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräf-
Identität und Wohnsitz tigen Dokuments nach folgendem Verfahren: bei natürlichen
des wirtschaftlichen Eigentümers Personen, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten
Pass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und die ihren
(1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und eigenen Angaben zufolge in einem Drittland ansässig sind,
sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steu-
für die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigen- erlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen Be-
tümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müs- hörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffende
sen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanfor- natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig
derungen erfüllen. ist. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz
(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein
Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde.
nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und
dem Empfänger der Zinsen variieren: Artikel 7
a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004
Definition der Zahlstelle
eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des
wirtschaftlichen Eigentümers – nämlich seinen Namen und (1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ je-
seine Anschrift – anhand der Informationen, die ihr insbeson- der Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer
dere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren
Vorschriften und, sofern es sich um die Bundesrepublik Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirt-
Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG schaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegen-
vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanz- den Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen
systems zum Zwecke der Geldwäsche oder, sofern es sich Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauf-
um die Turks- und Caicosinseln handelt, aufgrund der ein- tragt ist.
schlägigen Gesetze und Rechtsverordnungen zur Verhinde-
rung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geld- (2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niederge-
wäsche zur Verfügung stehen; lassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirt-
schaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszah-
b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag- lung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei
licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu- einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle.
ar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl- Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte auf-
stelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offi-
seinen Namen und seine Anschrift, sowie – sofern vorhan- zieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass
den – die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohn-
sitzes zu Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnum- a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 ge-
mer. Diese Angaben sollten auf der Grundlage des Passes nannten juristischen Personen ist oder
oder des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amt- b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unterneh-
lichen Personalausweises festgestellt werden. Ist die An- mensbesteuerung unterliegen oder
schrift nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personal-
ausweis eingetragen, so wird sie auf der Grundlage eines c) sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelas-
anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten be- sener OGAW oder ein auf den Turks- und Caicosinseln nie-
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dergelassener vergleichbarer Organismus für gemeinsame rekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für
Anlagen ist. gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 % ih-
res Vermögens in den unter Buchstabe a genannten Forde-
Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen
rungen angelegt haben:
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen
und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung, i) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW,
oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift oder
der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser
Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zustän- ii) vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit
digen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er nie- Sitz auf den Turks- und Caicosinseln,
dergelassen ist, mit, welche diese Informationen an die zustän- iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 7
dige Behörde der Vertragspartei weiterleitet, in deren Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,
Hoheitsgebiet die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.
iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des
(3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-
Zwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleich- dung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-
bare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln trag gilt, und außerhalb der Turks- und Caicosinseln nie-
lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit Ge- dergelassen sind.
brauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheitsge-
biet sie niedergelassen sind, ein entsprechender Nachweis aus- Die Vertragsparteien brauchen jedoch die unter Buchstabe d ge-
gestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die nannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzube-
Vertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die ziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittel-
in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen. bar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a und b
stammen.
(4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sin-
ne von Absatz 2 in dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei (2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d gilt für den Fall,
niedergelassen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die An- Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der
forderungen dieses Abkommens erfüllt, wenn sie als Zahlstelle betreffenden Erträge als Zinszahlung.
handelt.
(3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass
(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juristi- einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in
schen Personen sind: Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem
a) In Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozent-
(Ky)/öppet bolag und kommanditbolag; anteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirt-
schaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt
b) In Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB). als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der
Einlösung der Anteile.
Artikel 8
(4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung
Definition der Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszah- in Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto
lung“: einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten solche Zins-
zahlungen als Zinszahlung durch diese Einrichtung.
a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebe-
ne Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhän- (5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Ver-
gen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert tragsparteien von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen
sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Ge- Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens
winn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Er- einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umge-
träge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibun- rechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in
gen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine
und Gewinne, nicht aber Zinsen für Darlehen zwischen na- Einlösung erfolgt ist.
türlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätig- (6) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d können die
keit handeln; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht Vertragsparteien von der Definition der Zinszahlung jegliche Er-
als Zinszahlung; träge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen, die
b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen von in ihrem Gebiet niedergelassenen Organismen oder Einrich-
im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte tungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens
Zinsen; in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt ha-
ben. Ebenso können die Vertragsparteien abweichend von Ab-
c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 7 Ab-
satz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zin-
satz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von
sen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsgebiet
i) einem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zuge- niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 2, der die
lassenen OGAW; oder Wahlmöglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde,
ii) einem vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anla- eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben
gen mit Sitz auf den Turks- und Caicosinseln; worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchs-
tens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Ab-
iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 7 satz 1 Buchstabe a angelegt haben.
Absatz 3 Gebrauch gemacht haben;
Macht eine Vertragspartei von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch,
iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des so ist die andere Vertragspartei daran gebunden.
Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver- (7) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Pro-
trag gilt, und außerhalb der Turks- und Caicosinseln nie- zentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %.
dergelassen sind;
(8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buch-
d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von stabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in
Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen
Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indi- dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben,
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betref- hinausgehen, so finden die Bestimmungen dieses Artikels jedoch
fenden Organismen oder Einrichtungen. nur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähi-
gen Schuldtitel, wenn
Artikel 9 − diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ab-
Aufteilung der Einnahmen aus dem Steuerrückbehalt lösung enthalten und
(1) Die Turks- und Caicosinseln behalten 25 % der nach die- − die Zahlstelle des Emittenten im Hoheitsgebiet einer Vertrags-
sem Abkommen erhobenen Steuerrückbehalte und leitet die ver- partei niedergelassen ist, die den Steuerrückbehalt anwendet,
bleibenden 75 % der Einnahmen an die andere Vertragspartei und die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaft-
weiter. lichen Eigentümer mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei zahlt oder die Zinsen unmittelbar zu seinen
(2) Die Turks- und Caicosinseln, die einen Steuerrückbehalt Gunsten einzieht.
nach Artikel 4 Absatz 4 erheben, behalten 25 % der Einnahmen
und leiten 75 % der Einnahmen in demselben Verhältnis an die Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung
Bundesrepublik Deutschland weiter wie im Falle der Weiterlei- gemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion
tung nach Absatz 1. durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März
2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten um-
(3) Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Jahr in einer Zah- lauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die
lung spätestens sechs Monate nach dem Ende des gemäß den erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Ar-
Rechtsvorschriften der Turks- und Caicosinseln festgelegten tikels 8 Absatz 1 Buchstabe a.
Steuerjahrs.
Tätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem
(4) Die Turks- und Caicosinseln, die Steuerrückbehalte erhe- 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genann-
ben, treffen die zur Gewährleistung einer reibungslosen Auftei- ten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als
lung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen. Forderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.
(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Er-
Artikel 10
träge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln
Vermeidung der Doppelbesteuerung nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.
(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaft-
liche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß Artikel 12
den folgenden Bestimmungen dafür, dass jegliche Doppelbe- Verständigungsverfahren
steuerung, die sich aus der Anwendung eines Steuerrückbehalts
gemäß diesem Abkommen durch die Turks- und Caicosinseln er- Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,
geben könnte, ausgeschlossen wird: Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwen-
dung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung
i) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm- auszuräumen.
te Zinsen auf den Turks- und Caicosinseln mit einem Steuer-
rückbehalt belastet, so gewährt die andere Vertragspartei
diesem eine Steuergutschrift in Höhe der nach innerstaat- Artikel 13
lichem Recht einbehaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der Vertraulichkeit
einbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem
(1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien
Recht geschuldeten Steuer, so erstattet die andere Vertrags-
übermittelten und erhaltenen Informationen werden vertraulich
partei dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel
behandelt. Der Grundsatz der Vertraulichkeit ist für die ordnungs-
einbehaltenen Steuer.
gemäße Umsetzung und den Fortbestand dieses Abkommens
ii) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm- von wesentlicher Bedeutung.
te Zinsen über den Steuerrückbehalt nach Artikel 4 hinaus
(2) Die der zuständigen Behörde einer Vertragspartei übermit-
noch mit anderen Arten von Quellensteuer/Steuerrückbehalt
telten Informationen dürfen ohne die vorherige schriftliche Ge-
belastet und gewährt die Vertragspartei, in deren Hoheitsge-
nehmigung der anderen Vertragspartei nicht für andere Zwecke
biet sich der steuerliche Wohnsitz befindet, gemäß ihren in-
als die der direkten Besteuerung verwendet werden.
nerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungs-
abkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese (3) Die übermittelten Informationen dürfen nur solchen Per-
anderen Quellensteuern/Steuerrückbehalte vor der Durchfüh- sonen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der
rung des Verfahrens nach Ziffer i gutgeschrieben. direkten Besteuerung befasst sind, und sie dürfen von diesen
Personen oder Behörden nur für diese Zwecke oder zu Auf-
(2) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaft-
sichtszwecken, auch bei Entscheidungen über Rechtsmittel, ver-
liche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstel-
wendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in
le des in Absatz 1 genannten Mechanismus der Steuergutschrift
behördlichen oder in gerichtlichen Verfahren offengelegt werden.
eine Erstattung des Steuerrückbehalts im Sinne von Artikel 1 vor-
sehen. (4) Ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei der Auffas-
sung, dass die ihr von der zuständigen Behörde der anderen Ver-
Artikel 11 tragspartei übermittelten Informationen für die zuständige Behör-
de eines anderen Mitgliedstaates nützlich sein könnten, so darf
Übergangsbestimmungen sie letzterer Behörde diese Informationen mit dem Einverständ-
für umlauffähige Schuldtitel nis der zuständigen Behörde, von der sie die Informationen be-
(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 14, spä- zogen hat, übermitteln.
testens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und aus-
ländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die Artikel 14
erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen
Übergangszeitraum
die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch
die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG Am Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2
des Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern der Richtlinie stellen die Turks- und Caicosinseln die Anwendung
genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 8 des Steuerrückbehalts sowie die Aufteilung der Einnahmen ge-
Absatz 1 Buchstabe a, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folge- mäß diesem Abkommen ein und wendet gegenüber der ande-
emissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt wer- ren Vertragspartei die Bestimmungen über die automatische
den. Sollte der Übergangszeitraum über den 31. Dezember 2010 Auskunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie an. Entscheiden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 487
sich die Turks- und Caicosinseln während des Übergangszeit- Artikel 17
raums dafür, die Bestimmungen über die automatische Aus-
Anwendung und Aussetzung der Anwendung
kunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie anzuwenden, so
stellt sie die Anwendung der Quellensteuer/des Steuerrückbe- (1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vor-
halts ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen gemäß Ar- behalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
tikel 9 dieses Abkommens mehr vor. Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liech-
tenstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängi-
gen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europä-
Artikel 15 ischen Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die
Inkrafttreten den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen
Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum
(1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, selben Zeitpunkt anwenden.
an dem die spätere der beiden schriftlichen Notifikationen der (2) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti-
Vertragsparteien darüber erfolgt ist, dass die in ihren jeweiligen kel 12 kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie
innerstaatlichen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten erfüllt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorüberge-
sind; die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab dem Zeit- hend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitglied-
punkt, an dem die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Absätze 2 staat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt,
und 3 anzuwenden ist. Die beigefügte Anlage ist Teil dieses Ab- die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Ab-
kommens. kommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit so-
fortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert,
(2) Artikel 2 dieses Abkommens gilt nicht in der Bundesrepu-
die zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung
blik Deutschland, wenn auf den Turks- und Caicosinseln keine
des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstän-
direkten Steuern erhoben werden.
de, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vor-
liegen.
Artikel 16 (3) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti-
Beendigung des Abkommens kel 12 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwen-
dung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Ver-
(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Ver- tragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser
tragsparteien gekündigt wird. Notifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Ab-
satz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift- Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr
liche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei anwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei
in der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kün- Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses
digung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen
Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft. in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind.
Geschehen zu Berlin am 30. Dezember 2004 und zu Grand
Turk am 1. März 2005 in deutscher Sprache und in englischer
Sprache in drei Urschriften, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Scharioth
Für die Regierung der Turks- und Caicosinseln
J. Poston
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Turks- und Caicosinseln
über die Besteuerung von Zinserträgen
Liste der verbundenen Einrichtungen
Für Zwecke von Artiktel 11 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „ver-
bundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkom-
men anerkannt ist“:
Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:
Belgien
– Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)
– Région wallonne (Wallonische Region)
– Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)
– Communauté française (Französische Gemeinschaft)
– Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)
– Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)
Spanien
– Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)
– Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)
– Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)
– Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La
Mancha)
– Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)
– Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)
– Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)
– Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)
– Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)
– Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)
– Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische In-
seln)
– Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)
– Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)
– Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der auto-
nomen Gemeinschaft Baskenland)
– Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)
– Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)
– Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)
– Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)
– Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)
– Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)
– Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)
– Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)
– Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)
– Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)
Griechenland
– Griechische Telekommunikationsanstalt
– Griechisches Eisenbahnennetz
– Staatliche Elektrizitätswerke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 489
Frankreich
– La Caisse d’amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse
der Sozialversicherung)
– L’Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)
– Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des franzö-
sischen Eisenbahnnetzes)
– Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)
– Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser
des Großraums Paris)
– Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Stein-
kohleförderunternehmen)
– Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesell-
schaft)
Italien
– Regionen
– Provinzen
– Städte und Gemeinden
– Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)
Lettland
– Pašvaldïbas (Kommunalverwaltungen)
Polen
– gminy (Gemeinden)
– powiaty (Bezirke)
– województwa (Woiwodschaften)
– związki gmin (Gemeindeverbände)
– powiatów (Bezirksverbände)
– województw (Woiwodschaftsverbände)
– miasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)
– Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für Umstrukturierung und Moder-
nisierung der Landwirtschaft)
– Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)
Portugal
– Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)
– Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)
– Städte und Gemeinden
Slowakei
– mestá a obce (Gemeinden)
– Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)
– Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenfond)
– Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)
– Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftsgesellschaft)
Internationale Einrichtungen:
– Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
– Europäische Investitionsbank
– Asiatische Entwicklungsbank
– Afrikanische Entwicklungsbank
– Weltbank/IBRD/IWF
– Internationale Finanzkorporation
– Interamerikanische Entwicklungsbank
– Sozialentwicklungsfonds des Europarats
– EURATOM
– Europäische Gemeinschaft
– Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
– Eurofima
– Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
– Nordische Investitionsbank
– Karibische Entwicklungsbank
Die Bestimmungen des Artikels 11 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Ver-
pflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrich-
tungen.
Einrichtungen in Drittländern:
Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:
1. Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.
2. Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von
Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte
Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert
wird.
3. Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.
4. Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle
von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kaimaninseln
über die Besteuerung von Zinserträgen
Vom 30. März 2010
Das in Berlin am 30. Dezember 2004 und auf Grand Cayman am 1. April 2005
unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Kaimaninseln über die Besteuerung von
Zinserträgen wird nach seinem Artikel 10 nach Maßgabe des innerstaatlichen
Rechts
seit dem 1. Juli 2005
vorläufig angewendet. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Be-
reich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I
S. 128) in Kraft.
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach
seinem Artikel 10 erfüllt sind.
Berlin, den 30. März 2010
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
M ü l l e r- G a t e r m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 491
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kaimaninseln
über die Besteuerung von Zinserträgen
In Erwägung nachstehender Gründe: stimmte Verpflichtungen, die für die Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union und die Kaimaninseln verbindlich sind.
1. In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Euro-
päischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Be- Nach den Bestimmungen über die Assoziierung der Kaiman-
steuerung von Zinserträgen (im Folgenden „die Richtlinie“), inseln mit der EU sind die Kaimaninseln nicht Bestandteil des
wie im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Juni 2003 Steuergebiets der Europäischen Union. Im Geiste der Zusam-
veröffentlicht, ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor menarbeit und in Anbetracht der Bestimmungen des Vertrags zur
dem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschrif- Gründung der Europäischen Gemeinschaft haben die Kaiman-
ten erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um inseln jedoch eingewilligt, den Mitgliedstaaten der EU durch die
dieser Richtlinie nachzukommen, deren Vorschriften ab dem Erteilung bestimmter Auskünfte Unterstützung zu leisten, wie im
1. Januar 2005 angewendet werden, sofern Folgenden dargelegt.
Die Kaimaninseln verfügen über Rechtsvorschriften betreffend
„i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum
Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihrer Wirkung als
Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum
gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Arti-
Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen
keln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden.
Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Be-
schluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft
geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleich-
wertig sind; und
die Regierung der Kaimaninseln –
ii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die
vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assozi- im Folgenden „die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“
ierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automa- genannt, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
tische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richt-
linie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen,
Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer das Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und die
in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 automatische Auskunftserteilung durch die zuständige Behörde
und 12 erheben).“ der Kaimaninseln an die zuständige Behörde der Bundesrepu-
blik Deutschland nach den folgenden Bestimmungen und in der
2. Gemäß ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Beitritt erlas- folgenden Weise vorsieht –
sen und veröffentlichen Estland, Lettland, Litauen, Malta,
Polen, die Tschechische Republik, Ungarn, die Slowakische
Republik, Slowenien und Zypern bis spätestens 1. Mai 2004 Artikel 1
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich Anwendungsbereich
sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, deren Vorschrif-
ten vorbehaltlich der in Nummer 1 enthaltenen Klauseln ab (1) Dieses Abkommen gilt für Zinszahlungen (im Sinne von
dem 1. Januar 2005 angewendet werden. Artikel 6), die von einer Zahlstelle (im Sinne von Artikel 5) mit Sitz
im Hoheitsbereich der Kaimaninseln an wirtschaftliche Eigen-
Die Grundlagen für die Assoziierung der Kaimaninseln mit der tümer (im Sinne von Artikel 3) geleistet werden, die natürliche
EU sind im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Euro- Personen mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
päischen Gemeinschaft verankert. Der Vierte Teil begründet be- Deutschland sind.
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
(2) Der Geltungsbereich dieses Abkommens ist auf die Be- Artikel 4
steuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, unter
anderem unter Ausschluss der Bereiche mit Bezug auf die Be- Identität und Wohnsitz
steuerung von Pensions- und Versicherungsleistungen. des wirtschaftlichen Eigentümers
(1) Die Kaimaninseln legen in ihrem Gebiet Verfahren fest und
Artikel 2 sorgen für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen,
für die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigen-
Von den Zahlstellen
tümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln.
zu erteilende Auskünfte
(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen
(1) Leistet eine auf den Kaimaninseln ansässige Zahlstelle
Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je
Zinszahlungen im Sinne von Artikel 6 an einen in der Bundes-
nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und
republik Deutschland ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer im
dem Empfänger der Zinsen variieren:
Sinne von Artikel 3, so meldet die Zahlstelle der zuständigen
Behörde der Kaimaninseln: a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004
a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 4 ermittel- eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des
ten wirtschaftlichen Eigentümers; wirtschaftlichen Eigentümers – nämlich seinen Namen und
seine Anschrift – anhand der Informationen, die ihr insbeson-
b) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle; dere aufgrund der auf den Kaimaninseln geltenden Gesetze
zur Verfügung stehen;
c) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in
Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-
der die Zinsen herrühren; licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-
ar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-
d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 6 Absatz 1. Die Kai-
stelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich
maninseln können jedoch die Mindestauskünfte zur Zinszah-
seinen Namen und seine Anschrift, sowie – sofern vorhan-
lung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Gesamtbetrag
den – die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohn-
der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamtbetrag des
sitzes zu Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnum-
Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Ein-
mer. Diese Angaben sollten auf der Grundlage des Passes
lösung beschränken.
oder des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amt-
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuer- lichen Personalausweises festgestellt werden. Ist die An-
jahres erteilt die zuständige Behörde der Kaimaninseln der zu- schrift nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personal-
ständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland automa- ausweis eingetragen, so wird sie auf der Grundlage eines
tisch die Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d für alle im anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten be-
Verlauf dieses Steuerjahres geleisteten Zinszahlungen. weiskräftigen Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Identifi-
zierungsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalaus-
weis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer
Artikel 3
vorgelegten beweiskräftigen Dokument – etwa einem Nach-
Definition des wirtschaftlichen Eigentümers weis über den steuerlichen Wohnsitz – eingetragen, so wird
seine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaft- oder des amtlichen Personalausweises festgestellten Ge-
licher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung burtsdatums und -ortes präzisiert.
vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es
sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für (3) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen
sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten er- Eigentümers anhand von Mindestanforderungen, die je nach
folgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als wirtschaftlicher dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem
Eigentümer einer Zahlung, wenn sie Empfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Be-
stimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem
a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 5 handelt; der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat:
b) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren
a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004
Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmens-
eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz
besteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie
des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen,
85/611/EWG zugelassenen OGAW oder eines vergleichba-
die ihr insbesondere aufgrund der auf den Kaimaninseln gel-
ren Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den
tenden Gesetze zur Verhinderung der Nutzung des Finanz-
Kaimaninseln oder einer Einrichtung gemäß Artikel 5 Absatz 2
systems zum Zwecke der Geldwäsche zur Verfügung stehen;
handelt und im letzteren Fall Namen und Anschrift der betref-
fenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-
Zinsen zahlt, welcher diese Angaben wiederum der zustän- licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-
digen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er ar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-
ansässig ist, übermittelt; stelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand
c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebe-
wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahl- nen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen
stelle mitteilt. vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräf-
tigen Dokuments nach folgendem Verfahren: bei natürlichen
(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss Personen, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten
nahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung ver- Pass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und die ihren
einnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, mög- eigenen Angaben zufolge in einem Drittland ansässig sind,
licherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt die- wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steu-
se natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch erlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen Be-
unter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle ange- hörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffende
messene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaft- natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig
lichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen ist. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz
Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein
natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer. anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 493
Artikel 5 einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und
Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht
Definition der Zahlstelle
als Zinszahlung;
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ je-
der Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen
Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte
Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirt- Zinsen;
schaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegen- c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 5
den Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Absatz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von
Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauf-
tragt ist. i) einem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zuge-
lassenen OGAW; oder
(2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niederge-
lassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirt- ii) einem vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anla-
schaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszah- gen mit Sitz auf den Kaimaninseln;
lung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 5
einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle. Absatz 3 Gebrauch gemacht haben;
Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte auf-
grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offi- iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des
zieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-
a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 ge- trag gilt, und außerhalb der Kaimaninseln niedergelassen
nannten juristischen Personen ist oder sind;
b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unterneh- d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von
mensbesteuerung unterliegen oder Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und
c) sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelas- Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indi-
sener OGAW oder ein auf den Kaimaninseln niedergelassener rekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für
vergleichbarer Organismus für gemeinsame Anlagen ist. gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 %
ihres Vermögens in den unter Buchstabe a genannten Forde-
Zahlt ein auf den Kaimaninseln niedergelassener Wirtschafts- rungen angelegt haben:
beteiligter Zinsen zugunsten einer solchen im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei niedergelassenen und gemäß diesem i) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW,
Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung, oder zieht er für oder
sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung ii) vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit
sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser Einrichtung ge- Sitz auf den Kaimaninseln,
zahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde der
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er niedergelassen ist, mit, iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 5
welche diese Informationen an die zuständige Behörde der Ver- Absatz 3 Gebrauch gemacht haben;
tragspartei weiterleitet, in deren Hoheitsgebiet die betreffende iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des
Einrichtung niedergelassen ist. Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-
(3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die dung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-
Zwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleich- trag gilt, und außerhalb der Kaimaninseln niedergelassen
bare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln sind.
lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit
Die Vertragsparteien brauchen jedoch die unter Buchstabe d ge-
Gebrauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheitsge-
nannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzu-
biet sie niedergelassen sind, ein entsprechender Nachweis aus-
beziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder un-
gestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die
mittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a und b
Vertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die
stammen.
in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen.
(2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d gilt für den Fall,
(4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sin-
dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der
ne von Absatz 2 in dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei
Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der
niedergelassen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen
betreffenden Erträge als Zinszahlung.
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die An-
forderungen dieses Abkommens erfüllt, wenn sie als Zahlstelle (3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass
handelt. einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in
Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem
(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juristi-
Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentan-
schen Personen sind:
teil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirt-
a) In Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö schaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt
(Ky)/öppet bolag und kommanditbolag; als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der
b) In Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB). Einlösung der Anteile.
(4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung
Artikel 6 im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit
in Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto
Definition der Zinszahlung einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten solche Zins-
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszah- zahlungen als Zinszahlung durch diese Einrichtung.
lung“:
(5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Ver-
a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene tragsparteien von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen
Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens
unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umge-
oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn rechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in
des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine
aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen Einlösung erfolgt ist.
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
(6) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d können die Artikel 8
Vertragsparteien von der Definition der Zinszahlung jegliche Er-
Verständigungsverfahren
träge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen, die
von in ihrem Gebiet niedergelassenen Organismen oder Einrich- Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,
tungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwen-
in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt dung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung
haben. Ebenso können die Vertragsparteien abweichend von Ab- auszuräumen.
satz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zin-
sen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsgebiet Artikel 9
niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 5 Absatz 2, der die
Wahlmöglichkeit nach Artikel 5 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, Vertraulichkeit
eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben (1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien
worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchs- übermittelten und erhaltenen Informationen werden vertraulich
tens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Ab- behandelt.
satz 1 Buchstabe a angelegt haben. Macht eine Vertragspartei
(2) Die der zuständigen Behörde einer Vertragspartei übermit-
von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so ist die andere Ver-
telten Informationen dürfen ohne die vorherige schriftliche Ge-
tragspartei daran gebunden.
nehmigung der anderen Vertragspartei nicht für andere Zwecke
(7) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Pro- als die der direkten Besteuerung verwendet werden.
zentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %. (3) Die übermittelten Informationen dürfen nur solchen Perso-
nen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der
(8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buch- direkten Besteuerung befasst sind, und sie dürfen von diesen
stabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in Personen oder Behörden nur für diese Zwecke oder zu Auf-
der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen sichtszwecken, auch bei Entscheidungen über Rechtsmittel, ver-
dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, wendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in
die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betref- behördlichen oder in gerichtlichen Verfahren offengelegt werden.
fenden Organismen oder Einrichtungen.
(4) Ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei der Auffas-
sung, dass die ihr von der zuständigen Behörde der anderen Ver-
Artikel 7 tragspartei übermittelten Informationen für die zuständige Behör-
de eines anderen Mitgliedstaates nützlich sein könnten, so darf
Übergangsbestimmungen für umlauf- sie letzterer Behörde diese Informationen mit dem Einverständ-
fähige Schuldtitel nis der zuständigen Behörde, von der sie die Informationen be-
zogen hat, übermitteln.
(1) Während des Übergangszeitraums im Sinne von Artikel 10
Absatz 2 der Richtlinie, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember Artikel 10
2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere um-
lauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 bege- Inkrafttreten
ben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospek- Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an
te vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne dem die spätere der beiden schriftlichen Notifikationen der Ver-
der Richtlinie 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständi- tragsparteien darüber erfolgt ist, dass die in ihren jeweiligen Ver-
gen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als For- fassungen vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; die Bestim-
derungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a, wenn mungen dieses Abkommens gelten ab dem Zeitpunkt, an dem
ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähi- die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Absätze 2 und 3 anzuwen-
gen Schuldtitel mehr getätigt werden. Sollte der Übergangszeit- den ist. Die beigefügte Anlage ist Teil dieses Abkommens.
raum über den 31. Dezember 2010 hinausgehen, so finden die
Bestimmungen dieses Artikels jedoch nur dann weiterhin Anwen-
Artikel 11
dung auf die betreffenden umlauffähigen Schuldtitel, wenn
Beendigung des Abkommens
− diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ab-
(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Ver-
lösung enthalten und
tragsparteien gekündigt wird.
− die Zahlstelle des Emittenten im Hoheitsgebiet einer Vertrags- (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-
partei niedergelassen ist, die die Quellensteuer anwendet, und liche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei
die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaftlichen in der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kün-
Eigentümer mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Ver- digung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf
tragspartei zahlt oder die Zinsen unmittelbar zu seinen Guns- Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.
ten einzieht.
Artikel 12
Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung
gemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion Anwendung und Aussetzung der Anwendung
durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März (1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vor-
2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten um- behalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
lauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechten-
erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des stein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängigen
Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a. oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die den in
Tätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem
der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelun-
1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genann-
gen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben
ten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als
Zeitpunkt anwenden.
Forderung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a.
(2) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 8
(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Er- kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie gemäß
träge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder
nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern. dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitgliedstaat die An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 495
wendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt, die Anwen- wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen in dem be-
dung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens treffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind.
durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit sofor-
tiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert, die zu Artikel 13
der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung des
Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstände, Zuständige Behörden
die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vorliegen. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet „zuständige
Behörde“ im Hinblick auf die Kaimaninseln den Finanzminister
(3) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 8 (Financial Secretary), und im Hinblick auf die Bundesrepublik
dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwendung Deutschland das Bundesamt für Finanzen.
dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertrags-
partei unter Angabe der Umstände, die zu dieser Notifikation ge- Artikel 14
führt haben, aussetzen, wenn eines der in Absatz 1 genannten
Umsetzung
Drittländer oder Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in je-
nem Absatz genannten Regelungen nicht mehr anwendet. Die Die Vertragsparteien erlassen vor dem 1. Januar 2005 die
Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei Monate nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um
der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens diesem Abkommen nachzukommen.
Geschehen zu Berlin am 30. Dezember 2004 und zu Grand
Cayman am 1. April 2005 in deutscher Sprache und in englischer
Sprache in drei Urschriften, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Scharioth
Für die Regierung der Kaimaninseln
Kenneth Jefferson
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kaimaninseln
über die Besteuerung von Zinserträgen
Liste der verbundenen Einrichtungen
Für Zwecke von Artikel 7 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „ver-
bundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkom-
men anerkannt ist“:
Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:
Belgien
– Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)
– Région wallonne (Wallonische Region)
– Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)
– Communauté française (Französische Gemeinschaft)
– Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)
– Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)
Spanien
– Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)
– Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)
– Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)
– Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La
Mancha)
– Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)
– Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)
– Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)
– Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)
– Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)
– Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)
– Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische In-
seln)
– Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)
– Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)
– Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der auto-
nomen Gemeinschaft Baskenland)
– Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)
– Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)
– Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)
– Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)
– Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)
– Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)
– Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)
– Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)
– Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)
– Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)
Griechenland
– Griechische Telekommunikationsanstalt
– Griechische Eisenbahnennetz
– Staatliche Elektrizitätswerke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 497
Frankreich
– La Caisse d’amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse
der Sozialversicherung)
– L’Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)
– Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französi-
schen Eisenbahnnetzes)
– Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)
– Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser
des Großraums Paris)
– Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen, französischen Stein-
kohleförderunternehmen)
– Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesell-
schaft)
Italien
—Regionen
– Provinzen
– Städte und Gemeinden
– Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)
Lettland
– Pašvaldїbas (Kommunalverwaltungen)
Polen
– gminy (Gemeinden)
– powiaty (Bezirke)
– województwa (Woiwodschaften)
– związki gmin (Gemeindeverbände)
– powiatów (Bezirksverbände)
– województw (Woiwodschaftsverbände)
– miasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)
– Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für Umstrukturierung und Moder-
nisierung der Landwirtschaft)
– Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)
Portugal
– Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)
– Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)
– Städte und Gemeinden
Slowakei
– mestá a obce (Gemeinden)
– Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)
– Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenfond)
– Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)
– Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftsgesellschaft)
Internationale Einrichtungen:
– Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
– Europäische Investitionsbank
– Asiatische Entwicklungsbank
– Afrikanische Entwicklungsbank
– Weltbank/IBRD/IWF
– Internationale Finanzkorporation
– Interamerikanische Entwicklungsbank
– Sozialentwicklungsfonds des Europarats
– EURATOM
– Europäische Gemeinschaft
– Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
– Eurofima
– Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
– Nordische Investitionsbank
– Karibische Entwicklungsbank
Die Bestimmungen des Artikels 7 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Ver-
pflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrich-
tungen.
Einrichtungen in Drittländern:
Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:
1. Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.
2. Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tä-
tigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nicht-
marktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird.
3. Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.
4. Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle
von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Montserrat
über die Besteuerung von Zinserträgen
Vom 30. März 2010
Das in Berlin am 30. Dezember 2004 und auf Montserrat am 7. April 2005
unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Montserrat über die Besteuerung von Zins-
erträgen wird nach seinem Artikel 9 nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts
seit dem 1. Juli 2005
vorläufig angewendet. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Be-
reich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I
S. 128) in Kraft.
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach sei-
nem Artikel 9 erfüllt sind.
Berlin, den 30. März 2010
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
M ü l l e r- G a t e r m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 499
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Montserrat
über die Besteuerung von Zinserträgen
In Erwägung nachstehender Gründe: matische Auskunftserteilung zwischen den Vertragsparteien über
Zinszahlungen vorsieht, die von einer Zahlstelle mit Sitz im
1. In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die
Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche Person
Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden
mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geleis-
„der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist
tet werden.
vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und ver- Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
öffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nach- „zuständige Behörde“ im Hinblick auf die Vertragsparteien das
zukommen, deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 ange- Bundesamt für Finanzen, wenn es sich um die Bundesrepublik
wendet werden, sofern Deutschland handelt, und das Dezernat für Steuereinnahmen
(Inland Revenue Department), wenn es sich um Montserrat han-
„i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum
delt.
Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum
Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen
Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Be- Artikel 1
schluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte
geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die
den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleich- (1) Leistet eine Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer
wertig sind; Vertragspartei Zinszahlungen im Sinne von Artikel 5 an einen im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässigen wirtschaft-
ii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die lichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2, so meldet die Zahlstel-
vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assozi- le der für sie zuständigen Behörde:
ierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automati-
sche Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richt- a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 3 ermittel-
linie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des ten wirtschaftlichen Eigentümers;
Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer b) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;
in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11
und 12 erheben).“ c) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in
Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus
2. Die Beziehungen zwischen Montserrat und der Europäischen der die Zinsen herrühren;
Union sind im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft dargelegt. Nach den Bestim- d) Auskünfte zu Zinszahlungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der
mungen des Vertrags ist Montserrat nicht Bestandteil des Richtlinie; jede der Vertragsparteien kann jedoch die Mindest-
Steuergebiets der Europäischen Union. auskünfte zur Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss,
auf den Gesamtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf
3. Montserrat nimmt zur Kenntnis, dass es zwar letztlich Ziel der den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rück-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, eine effektive Be- zahlung oder der Einlösung beschränken;
steuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem
der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, im und die Vertragsparteien kommen ihren Verpflichtungen gemäß
Wege des Austausches von Informationen über Zinszahlun- Absatz 2 nach.
gen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass je- (2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuer-
doch drei Mitgliedstaaten, nämlich Österreich, Belgien und jahres erteilen die zuständige Behörde der Vertragsparteien der
Luxemburg, während einer Übergangszeit nicht verpflichtet zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei automatisch die
sind, die automatische Informationserteilung anzuwenden, Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d für alle im Verlauf
sondern eine Quellensteuer auf die von der Richtlinie erfass- dieses Steuerjahres geleisteten Zinszahlungen.
ten Zinserträge anwenden.
4. Montserrat hat eingewilligt, die automatische Auskunftser- Artikel 2
teilung in der in Kapitel II der Richtlinie vorgesehenen Weise
Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
anzuwenden.
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaft-
5. Montserrat verfügt über Rechtsvorschriften betreffend Orga-
licher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung
nismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als
vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es
gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den
sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für
Artikeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden.
sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten er-
folgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als wirtschaftlicher
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eigentümer einer Zahlung, wenn sie
und
a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 handelt;
die Regierung von Montserrat –
b) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren
im Folgenden „die Vertragspartei“ bzw. „die Vertragsparteien“ Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbe-
genannt, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert, steuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das zugelassenen OGAW oder eines vergleichbaren Organismus
Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und die auto- für gemeinsame Anlagen mit Sitz in Montserrat oder einer
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
Einrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 2 handelt und im letzteren stimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem
Fall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat:
Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher
a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004
diese Angaben wiederum der zuständigen Behörde der Ver-
eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz
tragspartei, in deren Hoheitsgebiet er ansässig ist, übermit-
des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen,
telt;
die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlas-
c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der sung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um die
wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahl- Bundesrepublik Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie
stelle mitteilt. 91/308/EWG oder, sofern es sich um Montserrat handelt, auf-
grund vergleichbarer Rechtsvorschriften zur Verfügung ste-
(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss
hen;
nahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung ver-
einnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, mög- b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-
licherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-
diese natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch ar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-
unter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle ange- stelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand
messene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaft- der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebe-
lichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen nen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen
Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräf-
natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer. tigen Dokuments nach folgendem Verfahren: bei natürlichen
Personen, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten
Artikel 3 Pass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und die ihren
eigenen Angaben zufolge in einem Drittland ansässig sind,
Identität und Wohnsitz wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steu-
des wirtschaftlichen Eigentümers erlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen Be-
(1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und hörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffende
sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig
für die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigen- ist. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz
tümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müs- als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein
sen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanfor- anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde.
derungen erfüllen.
(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen Artikel 4
Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je Definition der Zahlstelle
nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ je-
dem Empfänger der Zinsen variieren:
der Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer
a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren
eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirt-
wirtschaftlichen Eigentümers – nämlich seinen Namen und schaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegen-
seine Anschrift – anhand der Informationen, die ihr insbeson- den Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen
dere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauf-
Vorschriften und, sofern es sich um die Bundesrepublik tragt ist.
Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG
(2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nieder-
vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanz-
gelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des
systems zum Zwecke der Geldwäsche, oder, sofern es sich
wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zins-
um Montserrat handelt, aufgrund vergleichbarer Rechtsvor-
zahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt
schriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems
bei einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstel-
zum Zwecke der Geldwäsche zur Verfügung stehen;
le. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte auf-
b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag- grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offi-
licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu- zieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass
ar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-
a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 ge-
stelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich
nannten juristischen Personen ist oder
seinen Namen und seine Anschrift, sowie – sofern vorhan-
den – die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohn- b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unterneh-
sitzes zu Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnum- mensbesteuerung unterliegen oder
mer. Diese Angaben sollten auf der Grundlage des Passes
c) sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelas-
oder des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amt-
sener OGAW oder ein in Montserrat niedergelassener ver-
lichen Personalausweises festgestellt werden. Ist die An-
gleichbarer Organismus für gemeinsame Anlagen ist.
schrift nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personal-
ausweis eingetragen, so wird sie auf der Grundlage eines Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen
anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten be- im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen
weiskräftigen Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Identifi- und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung,
zierungsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalaus- oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift
weis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser
vorgelegten beweiskräftigen Dokument – etwa einem Nach- Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zustän-
weis über den steuerlichen Wohnsitz – eingetragen, so wird digen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er
seine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes niedergelassen ist, mit, welche diese Informationen an die zu-
oder des amtlichen Personalausweises festgestellten Ge- ständige Behörde der Vertragspartei weiterleitet, in deren
burtsdatums und -ortes präzisiert. Hoheitsgebiet die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.
(3) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen (3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die
Eigentümers anhand von Mindestanforderungen, die je nach Zwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleich-
dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem bare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln
Empfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Be- lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 501
Gebrauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheits- Die Vertragsparteien brauchen jedoch die unter Buchstabe d ge-
gebiet sie niedergelassen sind, ein entsprechender Nachweis nannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzube-
ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die ziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittel-
Vertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die bar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a und b
in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen. stammen.
(4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sin- (2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d gilt für den Fall,
ne von Absatz 2 in dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der
niedergelassen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die An- betreffenden Erträge als Zinszahlung.
forderungen dieses Abkommens erfüllt, wenn sie als Zahlstelle (3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass
handelt. einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in
(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juristi- Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem
schen Personen sind: Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentan-
teil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirt-
a) In Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/ schaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt
öppet bolag und kommanditbolag; als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der
b) In Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB). Einlösung der Anteile.
(4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung
Artikel 5 im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit
in Artikel 4 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto
Definition der Zinszahlung einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten solche Zins-
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszah- zahlungen als Zinszahlung durch diese Einrichtung.
lung“: (5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Ver-
a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebe- tragsparteien von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen
ne Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhän- Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens
gen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umge-
sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am rechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in
Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine
Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschrei- Einlösung erfolgt ist.
bungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen (6) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d können die
Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen Vertragsparteien von der Definition der Zinszahlung jegliche Er-
gelten nicht als Zinszahlung; träge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen, die
b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen von in ihrem Gebiet niedergelassenen Organismen oder Einrich-
im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte tungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens
Zinsen; in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt
haben. Ebenso können die Vertragsparteien abweichend von Ab-
c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Ab- satz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zin-
satz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von sen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsgebiet
i) einem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zuge- niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2, der die
lassenen OGAW; oder Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde,
eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben
ii) einem vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anla- worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchs-
gen mit Sitz in Montserrat; tens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Ab-
satz 1 Buchstabe a angelegt haben.
iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4
Absatz 3 Gebrauch gemacht haben; Macht eine Vertragspartei von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch,
so ist die andere Vertragspartei daran gebunden.
iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des
Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün- (7) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Pro-
dung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver- zentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %.
trag gilt, und außerhalb von Montserrat niedergelassen
(8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buch-
sind;
stabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in
d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen
Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben,
Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indi- die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betref-
rekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für fenden Organismen oder Einrichtungen.
gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 %
ihres Vermögens in den unter Buchstabe a genannten Forde- Artikel 6
rungen angelegt haben:
Übergangsbestimmungen
i) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW, für umlauffähige Schuldtitel
oder
(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 der
ii) vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit Richtlinie, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gel-
Sitz in Montserrat, ten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige
Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden
iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4
oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem
Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,
Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie
iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden
Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün- von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im
dung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver- Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a, wenn ab dem 1. März
trag gilt, und außerhalb von Montserrat niedergelassen 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel
sind. mehr getätigt werden.
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung tragsparteien darüber erfolgt ist, dass die in ihren jeweiligen Ver-
gemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion fassungen vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; die Bestim-
durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März mungen dieses Abkommens gelten ab dem Zeitpunkt, an dem
2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten um- die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Absätze 2 und 3 anzuwen-
lauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die den ist. Die beigefügte Anlage ist Teil dieses Abkommens.
erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Ar-
tikels 5 Absatz 1 Buchstabe a.
Artikel 10
Tätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem
1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genann- Beendigung des Abkommens
ten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als
(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Ver-
Forderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.
tragsparteien gekündigt wird.
(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Er-
träge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-
nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern. liche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei
in der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kün-
digung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf
Artikel 7
Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.
Verständigungsverfahren
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Artikel 11
Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwen-
dung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung Anwendung und Aussetzung der Anwendung
auszuräumen. (1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vor-
behalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
Artikel 8 Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liech-
tenstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängi-
Vertraulichkeit
gen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Euro-
(1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien päischen Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen,
übermittelten und erhaltenen Informationen werden vertraulich die den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehe-
behandelt. nen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese
zum selben Zeitpunkt anwenden.
(2) Die der zuständigen Behörde einer Vertragspartei übermit-
telten Informationen dürfen ohne die vorherige schriftliche Ge-
(2) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 7
nehmigung der anderen Vertragspartei nicht für andere Zwecke
kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie gemäß
als die der direkten Besteuerung verwendet werden.
den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder
(3) Die übermittelten Informationen dürfen nur solchen Perso- dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitgliedstaat die
nen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt, die
direkten Besteuerung befasst sind, und sie dürfen von diesen Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Ab-
Personen oder Behörden nur für diese Zwecke oder zu Auf- kommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit so-
sichtszwecken, auch bei Entscheidungen über Rechtsmittel, ver- fortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert,
wendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in die zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung
behördlichen oder in gerichtlichen Verfahren offengelegt werden. des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstän-
de, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vor-
(4) Ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei der Auffas-
liegen.
sung, dass die ihr von der zuständigen Behörde der anderen Ver-
tragspartei übermittelten Informationen für die zuständige Behör- (3) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti-
de eines anderen Mitgliedstaates nützlich sein könnten, so darf kel 12 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwen-
sie letzterer Behörde diese Informationen mit dem Einverständ- dung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Ver-
nis der zuständigen Behörde, von der sie die Informationen be- tragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser
zogen hat, übermitteln. Notifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Ab-
satz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren
Artikel 9 Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr
anwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei
Inkrafttreten
Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses
Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen
dem die spätere der beiden schriftlichen Notifikationen der Ver- in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind.
Geschehen zu Berlin am 30. Dezember 2004 und zu
Montserrat am 7. April 2005 in deutscher Sprache und in
englischer Sprache in drei Urschriften, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Scharioth
Für die Regierung von Montserrat
J. A. Osborne
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 503
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Montserrat
über die Besteuerung von Zinserträgen
Liste der verbundenen Einrichtungen
Für Zwecke von Artikel 6 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „ver-
bundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkom-
men anerkannt ist“:
Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:
Belgien
– Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)
– Région wallonne (Wallonische Region)
– Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)
– Communauté française (Französische Gemeinschaft)
– Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)
– Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)
Spanien
– Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)
– Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)
– Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)
– Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La
Mancha)
– Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)
– Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)
– Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)
– Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)
– Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)
– Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)
– Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)
– Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)
– Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)
– Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der auto-
nomen Gemeinschaft Baskenland)
– Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)
– Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)
– Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)
– Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)
– Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)
– Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)
– Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)
– Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)
– Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)
– Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)
Griechenland
– Griechische Telekommunikationsanstalt
– Griechische Eisenbahnennetz
– Staatliche Elektrizitätswerke
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
Frankreich
– La Caisse d’amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse
der Sozialversicherung)
– L’Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)
– Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des franzö-
sischen Eisenbahnnetzes)
– Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)
– Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser
des Großraums Paris)
– Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Stein-
kohleförderunternehmen)
– Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesell-
schaft)
Italien
– Regionen
– Provinzen
– Städte und Gemeinden
– Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)
Lettland
– Pašvaldïbas (Kommunalverwaltungen)
Polen
– gminy (Gemeinden)
– powiaty (Bezirke)
– województwa (Woiwodschaften)
– związki gmin (Gemeindeverbände)
– powiatów (Bezirksverbände)
– województw (Woiwodschaftsverbände)
– miasto stołeczne Warszawa (Hautpstadt Warschau)
– Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für Umstrukturierung und Moder-
niesierung der Landwirtschaft)
– Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)
Portugal
– Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)
– Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)
– Städte und Gemeinden
Slowakei
– mestá a obce (Gemeinden)
– Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)
– Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenfond)
– Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)
– Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftsgesellschaft)
Internationale Einrichtungen:
– Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
– Europäische Investitionsbank
– Asiatische Entwicklungsbank
– Afrikanische Entwicklungsbank
– Weltbank/IBRD/IWF
– Internationale Finanzkorporation
– Interamerikanische Entwicklungsbank
– Sozialentwicklungsfonds des Europarats
– EURATOM
– Europäische Gemeinschaft
– Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)
– Eurofima
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 505
– Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
– Nordische Investitionsbank
– Karibische Entwicklungsbank
Die Bestimmungen des Artikels 6 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Ver-
pflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrich-
tungen.
Einrichtungen in Drittländern:
Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:
1. Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.
2. Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktpoduzent, der eine Reihe von
Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte
Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert
wird.
3. Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.
4. Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle
von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Anguilla
über die automatische Auskunftserteilung
über Zinserträge in Form von Zinszahlungen
Vom 30. März 2010
Das in Berlin am 30. Dezember 2004 und auf Anguilla am 17. März 2005 un-
terzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Anguilla über die automatische Auskunftserteilung
über Zinserträge in Form von Zinszahlungen wird nach seinem Artikel 7 Absatz 1
nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts
seit dem 1. Juli 2005
vorläufig angewendet. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Be-
reich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I
S. 128) in Kraft.
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach sei-
nem Artikel 7 Absatz 1 erfüllt sind.
Berlin, den 30. März 2010
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
M ü l l e r- G a t e r m a n n
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Anguilla
über die automatische Auskunftserteilung über Zinserträge
in Form von Zinszahlungen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland f) „Zinszahlung(en)“ eine Zinszahlung oder Zinszahlungen im
Sinne von Artikel 6 der Richtlinie unter angemessener Be-
und
rücksichtigung von Artikel 15 der Richtlinie;
die Regierung von Anguilla – g) Begriffe, für die hier keine anderweitige Begriffsbestimmung
getroffen wurde, werden mit derselben Bedeutung verwen-
in dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, das es ermög- det wie in der Richtlinie.
licht, Zinserträge, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragspartei-
en an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem (2) Für die Zwecke dieses Abkommens ist in den Bestimmun-
es sich um eine natürliche Person mit Wohnsitz im Hoheitsge- gen der Richtlinie, auf die in ihm Bezug genommen wird, „Mit-
biet der anderen Vertragspartei handelt, gemäß den Rechtsvor- gliedstaaten“ durch „Vertragsparteien“ zu ersetzen.
schriften der letzteren Vertragspartei, im Einklang mit der Richt-
linie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni Artikel 3
2003 über die Besteuerung von Zinserträgen in Form von Zins-
zahlungen und entsprechend den vorstehend niedergelegten Ab- Identität und Wohnsitz
sichten der Vertragsparteien effektiv zu besteuern – des wirtschaftlichen Eigentümers
sind wie folgt übereingekommen: Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und
sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen,
für die Zwecke des Artikels 4 den wirtschaftlichen Eigentümer
Artikel 1 und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in
Allgemeiner Anwendungsbereich Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie niedergelegten Mindest-
anforderungen erfüllen, mit der Maßgabe, dass in Bezug auf Ar-
(1) Dieses Abkommen wird angewendet auf Zinsen, die von tikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a auf An-
einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer der Vertragspar- guilla die Identität und der Wohnsitz des wirtschaftlichen
teien an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei Eigentümers auf der Grundlage der Informationen ermittelt wer-
dem es sich um eine natürliche Person handelt, die ihren steuer- den, die der Zahlstelle in Anwendung der einschlägigen Rechts-
lichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, vorschriften von Anguilla zur Verhinderung der Nutzung des
um so die erwirtschafteten Zinserträge gemäß den Rechtsvor- Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche zur Verfügung ste-
schriften der letztgenannten Vertragspartei effektiv besteuern zu hen.
können.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Abkommens ist auf die Artikel 4
Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, so- Automatische Auskunftserteilung
dass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteue-
rung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben. (1) Die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Ho-
heitsgebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat, erteilt die Auskünfte nach
Artikel 8 der Richtlinie der zuständigen Behörde der anderen
Artikel 2
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigen-
Begriffsbestimmungen tümer ansässig ist.
(1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff – so- (2) Die Auskünfte über sämtliche während eines Steuerjahres
weit der Zusammenhang nichts anderes erfordert – erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich auto-
matisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende
a) „eine Vertragspartei“ und „die andere Vertragspartei“ kontext- des Steuerjahres der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die
abhängig die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Zahlstelle niedergelassen ist.
oder die Regierung von Anguilla;
(3) Die Vertragsparteien handhaben die Auskunftserteilung im
b) „Richtlinie“ die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europä- Rahmen dieses Abkommens in einer Weise, die mit Artikel 7 der
ischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung Richtlinie 77/799/EWG im Einklang steht.
von Zinserträgen in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
dieses Abkommens geltenden Fassung;
Artikel 5
c) „wirtschaftliche(r) Eigentümer“ den oder die wirtschaftlichen
Umsetzung
Eigentümer im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie;
Die Vertragsparteien erlassen und veröffentlichen vor dem
d) „Zahlstelle(n)“ eine Zahlstelle oder die Zahlstellen im Sinne 1. Januar 2005 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er-
von Artikel 4 der Richtlinie; forderlich sind, um diesem Abkommen nachzukommen.
e) „zuständige Behörde“
Artikel 6
i) für Anguilla: der Leiter des Rechnungswesens der Finanz-
ämter; Anlage
ii) für die Bundesrepublik Deutschland: die zuständige Be- Die Texte der Richtlinie und des Artikels 7 der Richtlinie
hörde dieses Staates im Sinne von Artikel 5 der Richt- 77/799/EWG des Rates der Europäischen Union vom 19. De-
linie; zember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 507
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der mungen dieses Abkommens gelten ab dem Zeitpunkt, an dem
direkten und der indirekten Steuern in der zum Zeitpunkt der die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Absätze 2 und 3 anzuwen-
Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung, auf den ist.
die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, sind Bestand-
(2) Artikel 4 dieses Abkommens gilt nicht in der Bundesrepu-
teile dieses Abkommens und diesem als Anlage beigefügt.
blik Deutschland, wenn in Anguilla keine direkten Steuern erho-
Der Wortlaut des Artikels 7 der Richtlinie 77/799/EWG in der
ben werden.
Anlage wird durch den Wortlaut eben dieses Artikels der über-
arbeiteten Richtlinie 77/799/EWG ersetzt, sofern diese überar-
beitete Richtlinie in Kraft tritt, bevor das Abkommen Gültigkeit Artikel 8
erlangt. Beendigung des Abkommens
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Ver-
Artikel 7 tragsparteien gekündigt wird. Jede der Vertragsparteien kann
Inkrafttreten dieses Abkommen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab
dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch eine mindestens sechs
(1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, Monate vor Ende eines Kalenderjahres erfolgende Notifizierung
an dem die spätere der beiden schriftlichen Notifikationen der auf diplomatischem Wege kündigen. Erfolgt eine solche Kündi-
Vertragsparteien darüber erfolgt ist, dass die in ihren jeweiligen gung, tritt das Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in
Verfassungen vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; die Bestim- dem die Notifizierung der Kündigung erfolgt ist, außer Kraft.
Geschehen zu Berlin am 30. Dezember 2004 und zu Anguilla
am 17. März 2005 in drei Urschriften, jede in deutscher und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Scharioth
Für die Regierung von Anguilla
V i c t o r F. B a n k s
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Britischen Jungferninseln
über die Besteuerung von Zinserträgen
Vom 30. März 2010
Das in Berlin am 30. Dezember 2004 und in Road Town/Tertholen am 11. April
2005 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Britischen Jungferninseln über die Besteue-
rung von Zinserträgen wird nach seinem Artikel 16 nach Maßgabe des inner-
staatlichen Rechts
seit dem 1. Juli 2005
vorläufig angewendet. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Be-
reich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I
S. 128) in Kraft.
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach sei-
nem Artikel 16 erfüllt sind.
Berlin, den 30. März 2010
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
M ü l l e r- G a t e r m a n n
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Britischen Jungferninseln
über die Besteuerung von Zinserträgen
In Erwägung nachstehender Gründe: Demgemäß sind
1. In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden und
„der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist
vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die Regierung der Britischen Jungferninseln –
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und ver- (im Folgenden „die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“
öffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nach- genannt, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert)
zukommen, deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 ange- übereingekommen, dieses Abkommen zu schließen, das Ver-
wendet werden, sofern pflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und Folgendes
„i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum vorsieht:
Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum a) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige
Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Behörde der Bundesrepublik Deutschland an die zuständige
Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Be- Behörde der Britischen Jungferninseln in derselben Weise
schluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft wie die automatische Auskunftserteilung an die zuständige
geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die Behörde eines Mitgliedstaates,
den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleich-
wertig sind; b) die Anwendung einer Quellensteuer durch die Britischen
Jungferninseln während des Übergangszeitraums gemäß Ar-
ii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die tikel 10 der Richtlinie entsprechend den in den Artikeln 11
vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder asso- und 12 der Richtlinie genannten Zeitpunkten und gemäß den
ziierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automa- dort genannten Bedingungen,
tische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richt-
c) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige
linie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des
Behörde der Britischen Jungferninseln an die zuständige Be-
Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer
hörde der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 13 der
in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11
Richtlinie,
und 12 erheben).“
d) die Weiterleitung von 75 % der Einnahmen aus der Quellen-
2. Die Britischen Jungferninseln sind weder Mitglied der Euro-
steuer durch die zuständige Behörde der Britischen Jung-
päischen Union noch Bestandteil des Steuergebiets der
ferninseln an die zuständige Behörde der Bundesrepublik
Europäischen Union, jedoch hat die Regierung des Vereinig-
Deutschland bezüglich Zinszahlungen vorsieht, die von einer
ten Königreichs die Regierung der Britischen Jungferninseln
Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet der Britischen Jungfern-
gebeten, freiwillig die Bestimmungen der Richtlinie anzuwen-
inseln an eine natürliche Person mit Wohnsitz im Hoheitsge-
den.
biet in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden.
3. Die Britischen Jungferninseln nehmen zur Kenntnis, dass es
zwar letztlich Ziel der Mitgliedstaaten der Europäischen Artikel 1
Union ist, eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen in
dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer Definitionen
steuerlich ansässig ist, im Wege des Austausches von Infor- Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet:
mationen über Zinszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten
zu ermöglichen, dass jedoch drei Mitgliedstaaten, nämlich a) „zuständige Behörde“ im Hinblick auf die Vertragsparteien
Österreich, Belgien und Luxemburg, während einer Über- i) den Finanzminister (Financial Secretary), wenn es sich um
gangszeit nicht verpflichtet sind, die automatische Informa- die Britischen Jungferninseln handelt; und
tionserteilung anzuwenden, sondern eine Quellensteuer auf
ii) das Bundesamt für Finanzen, wenn es sich um die Bun-
die von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden.
desrepublik Deutschland handelt;
4. Die Britischen Jungferninseln haben eingewilligt, mit Wirkung b) „Wohnsitz“ in Bezug auf einen wirtschaftlichen Eigentümer
ab 1. Januar 2005 eine Quellensteuer anzuwenden, sofern den Staat oder das Hoheitsgebiet, in dem seine ständige An-
die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften schrift belegen ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in Arti-
erlassen haben, die erforderlich sind, um der Richtlinie nach- kel 7 Absatz 3 dieses Abkommens;
zukommen, und sofern die Voraussetzungen des Artikels 17
der Richtlinie generell erfüllt sind. c) „OGAW“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wert-
papieren, der nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom
5. Die Britischen Jungferninseln haben eingewilligt, die auto- 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
matische Auskunftserteilung nach Maßgabe von Kapitel II der waltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
Richtlinie ab dem Ende des Übergangszeitraums gemäß gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zugelassen ist.
Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie anzuwenden.
6. Die Britischen Jungferninseln verfügen über Rechtsvorschrif- Artikel 2
ten betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, die in
Quellensteuereinbehalt durch Zahlstellen
ihrer Wirkung als gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der
EG nach den Artikeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet wer- Zinszahlungen im Sinne von Artikel 9, die von einer Zahlstelle
den. mit Sitz in den Britischen Jungferninseln an einen wirtschaft-
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lichen Eigentümer im Sinne von Artikel 6 geleistet werden, der iii) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Er-
seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch- mangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.
land hat, unterliegen nach Artikel 4 während des Übergangszeit-
Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen
raums gemäß Artikel 15 ab dem in Artikel 16 genannten Zeit-
zwei Monaten ausgestellt, enthält sowohl das Antrags- als auch
punkt einer Quellensteuer. Der Quellensteuersatz beträgt in den
das Ausstellungsdatum und gilt für nach dem Antragsdatum er-
ersten drei Jahren des Übergangszeitraums 15%, in den darauf
folgte Zahlungen.
folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %.
(3) Wird das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a ange-
Artikel 3 wendet, übermittelt die zuständige Behörde der Britischen Jung-
ferninseln, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist, die
Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 der zuständigen Behörde der
(1) Leistet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Bundesrepublik Deutschland, in der der wirtschaftliche Eigentü-
Zahlstelle Zinszahlungen im Sinne von Artikel 6 an einen in den mer ansässig ist. Die Informationen werden mindestens einmal
Britischen Jungferninseln ansässigen wirtschaftlichen Eigen- jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten
tümer im Sinne von Artikel 5, oder sind die Bestimmungen von nach dem Ende des nach dem Recht der Vertragspartei festge-
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a anwendbar, so meldet die Zahl- legten Steuerjahrs für alle im Verlauf dieses Steuerjahrs geleiste-
stelle der für sie zuständigen Behörde ten Zinszahlungen.
a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 7 ermittel-
ten wirtschaftlichen Eigentümers; Artikel 5
b) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle; Bemessungsgrundlage der Quellensteuer
c) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in (1) Eine Zahlstelle mit Sitz in den Britischen Jungferninseln er-
Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus hebt die Quellensteuer gemäß Artikel 2 wie folgt:
der die Zinsen herrühren; a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1
d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1. Jede Buchstabe a: auf den Betrag der gezahlten oder gutgeschrie-
der Vertragsparteien kann jedoch die Mindestauskünfte zur benen Zinsen;
Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Ge- b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1
samtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamt- Buchstabe b oder d: auf den Betrag der dort bezeichneten
betrag des Erlöses aus der Abtretung, der Einlösung oder der Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu
Rückzahlung beschränken, die innerhalb des Steuerjahres an entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös
den wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt wurden; aus Abtretung, Einlösung oder Rückzahlung entsprechend
und die Bundesrepublik Deutschland kommt ihren Verpflichtun- der Bestätigung der Zahlstelle an die zuständige Behörde;
gen gemäß Absatz 2 nach. c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuer- Buchstabe c: auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;
jahres erteilt die zuständige Behörde der Bundesrepublik d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 9 Absatz 4:
Deutschland der zuständigen Behörde der Britischen Jungfern- auf den Betrag der Zinsen, die den einzelnen Mitgliedern der
inseln automatisch die Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a Einrichtung nach Artikel 8 Absatz 2, die die Voraussetzungen
bis d für alle im Verlauf dieses Steuerjahres geleisteten Zinszah- des Artikels 6 Absatz 1 erfüllen, zuzurechnen sind;
lungen.
e) wenn die Britischen Jungferninseln von der Wahlmöglichkeit
nach Artikel 9 Absatz 5 Gebrauch machen: auf den Betrag
Artikel 4
der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen.
Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b wird
(1) Erheben die Britischen Jungferninseln eine Quellensteuer die Quellensteuer anteilig für den Zeitraum einbehalten, während
nach Artikel 2, so sieht sie eines der beiden folgenden Verfahren dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann
oder beide Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass der wirt- die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden
schaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Quellensteu- Informationen feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen
er nicht einbehalten wird: Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit
a) ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu
Sinne von Artikel 6 ermöglicht, die Quellensteuer gemäß welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.
Artikel 2 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle ausdrücklich (3) Die Anwendung der Quellensteuer durch die Britischen
dazu ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde Jungferninseln steht einer Besteuerung der Erträge durch die
der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet die Bundesrepublik Deutschland gemäß ihren innerstaatlichen
Zahlstelle ansässig ist. Diese Ermächtigung gilt für alle Zins- Rechtsvorschriften nicht entgegen.
zahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaft-
(4) Die Britischen Jungferninseln können während des Über-
lichen Eigentümer.
gangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem
b) ein Verfahren, das gewährleistet, dass keine Quellensteuer Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen Ein-
einbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner richtung im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Zinsen zahlt oder zu
Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde der Vertragspar- deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrich-
tei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz tung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer auf diese
hat, auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Ab- Zinsen erheben lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich
satz 2 vorlegt. förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre An-
(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zu- schrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren
ständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Artikel 8 Absatz 2 letzter
seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung mit folgen- Unterabsatz mitgeteilt werden.
den Angaben aus:
Artikel 6
i) Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungs-
nummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaft-
ii) Name und Anschrift der Zahlstelle; licher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung
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vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es zierungsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalaus-
sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für weis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer
sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten vorgelegten beweiskräftigen Dokument – etwa einem Nach-
erfolgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als wirtschaftlicher weis über den steuerlichen Wohnsitz – eingetragen, so wird
Eigentümer einer Zahlung, wenn sie seine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes
oder des amtlichen Personalausweises festgestellten Ge-
a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 handelt;
burtsdatums und -ortes präzisiert.
b) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren
(3) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen
Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbe-
Eigentümers anhand von Mindestanforderungen, die je nach
steuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG
dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem
zugelassenen OGAW oder eines vergleichbaren Organismus
Empfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Be-
für gemeinsame Anlagen mit Sitz in Britischen Jungferninseln
stimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem
oder einer Einrichtung gemäß Artikel 8 Absatz 2 handelt und
der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat:
im letzteren Fall Namen und Anschrift der betreffenden Ein-
richtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004
zahlt, welcher diese Angaben wiederum der zuständigen Be- eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz
hörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er ansässig des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen,
ist, übermittelt; die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlas-
sung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um die Bun-
c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der desrepublik Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie
wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahl- 91/308/EWG oder, sofern es sich um die Britischen Jungfern-
stelle mitteilt. inseln handelt, aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften
(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss zur Verfügung stehen;
nahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung ver- b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-
einnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, mög- licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-
licherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt die- ar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-
se natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch stelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand
unter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle ange- der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebe-
messene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaft- nen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen
lichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräfti-
Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende gen Dokuments nach folgendem Verfahren: bei natürlichen
natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer. Personen, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten
Pass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und die ihren
Artikel 7 eigenen Angaben zufolge in einem Drittland ansässig sind,
wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steu-
Identität und Wohnsitz des wirtschaft-
erlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen Be-
lichen Eigentümers
hörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffende
(1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig
sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, ist. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz
für die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigen- als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein
tümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müs- anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde.
sen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanfor-
derungen erfüllen. Artikel 8
(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen Definition der Zahlstelle
Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je
nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und (1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ je-
dem Empfänger der Zinsen variieren: der Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer
Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren
a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirt-
eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des schaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegen-
wirtschaftlichen Eigentümers – nämlich seinen Namen und den Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen
seine Anschrift – anhand der Informationen, die ihr insbeson- Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauf-
dere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden tragt ist.
Vorschriften und, sofern es sich um die Bundesrepublik
Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG (2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niederge-
vom 10. Juni 1991 oder, sofern es sich um die BVI handelt, lassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirt-
aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften zur Verhinderung schaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszah-
der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geld- lung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei
wäsche zur Verfügung stehen; einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle.
Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte auf-
b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag- grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offi-
licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu- zieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass
ar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-
stelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 ge-
seinen Namen und seine Anschrift, sowie – sofern vorhan- nannten juristischen Personen ist oder
den – die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohn- b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unterneh-
sitzes zu Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnum- mensbesteuerung unterliegen oder
mer. Diese Angaben sollten auf der Grundlage des Passes
c) sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelas-
oder des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amt-
sener OGAW oder ein in den Britischen Jungferninseln nie-
lichen Personalausweises festgestellt werden. Ist die An-
dergelassener vergleichbarer Organismus für gemeinsame
schrift nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personal-
Anlagen ist.
ausweis eingetragen, so wird sie auf der Grundlage eines
anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten be- Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen
weiskräftigen Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Identifi- im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen
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und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung, ii) vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit
oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift Sitz auf den Britischen Jungferninseln,
der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser
Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständi- iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 8
gen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,
niedergelassen ist, mit, welche diese Informationen an die
zuständige Behörde der Vertragspartei weiterleitet, in deren iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des
Hoheitsgebiet die betreffende Einrichtung niedergelassen ist. Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-
(3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die
trag gilt, und außerhalb der Britischen Jungferninseln nie-
Zwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleich-
dergelassen sind.
bare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln
lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit
Gebrauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheits- Die Vertragsparteien brauchen jedoch die unter Buchstabe d ge-
gebiet sie niedergelassen sind, ein entsprechender Nachweis nannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzube-
ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die ziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittel-
Vertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die bar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a und b
in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen. stammen.
(4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sin- (2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d gilt für den Fall,
ne von Absatz 2 in dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der
niedergelassen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die An- betreffenden Erträge als Zinszahlung.
forderungen dieses Abkommens erfüllt, wenn sie als Zahlstelle
handelt. (3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass
(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juris- einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in
tischen Personen sind: Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem
Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozent-
a) In Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö anteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirt-
(Ky)/öppet bolag und kommanditbolag; schaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt
b) In Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB). als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der
Einlösung der Anteile.
Artikel 9
(4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung
Definition der Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszah- in Artikel 8 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto
lung“: einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten solche Zins-
zahlungen als Zinszahlung durch diese Einrichtung.
a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebe-
ne Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhän- (5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Ver-
gen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert tragsparteien von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen
sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens
Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umge-
Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschrei- rechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in
bungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine
Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen Einlösung erfolgt ist.
gelten nicht als Zinszahlung;
b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen (6) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d können die
im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Vertragsparteien von der Definition der Zinszahlung jegliche Er-
Zinsen; träge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen, die
von in ihrem Gebiet niedergelassenen Organismen oder Einrich-
c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 8 Ab-
tungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens
satz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von
in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt ha-
i) einem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zuge- ben. Ebenso können die Vertragsparteien abweichend von Ab-
lassenen OGAW; oder satz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zin-
ii) einem vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anla- sen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsgebiet
gen mit Sitz in den Britischen Jungferninseln; niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 8 Absatz 2, der die
Wahlmöglichkeit nach Artikel 8 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde,
iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 8 eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben
Absatz 3 Gebrauch gemacht haben; worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchs-
iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des tens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Ab-
Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün- satz 1 Buchstabe a angelegt haben.
dung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-
trag gilt, und außerhalb der Britischen Jungferninseln Macht eine Vertragspartei von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch,
niedergelassen sind; so ist die andere Vertragspartei daran gebunden.
d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von
(7) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Pro-
Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und
zentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %.
Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder in-
direkt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für
(8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buch-
gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 %
stabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in
ihres Vermögens in den unter Buchstabe a genannten For-
der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen
derungen angelegt haben:
dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben,
i) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betref-
oder fenden Organismen oder Einrichtungen.
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
Artikel 10 nur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähi-
gen Schuldtitel, wenn
Aufteilung der Einnahmen aus
der Quellensteuer a) diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ab-
lösung enthalten und
(1) Die Britischen Jungferninseln behalten 25 % der nach
diesem Abkommen erhobenen Quellensteuer und leiten die b) die Zahlstelle gemäß Artikel 8 im Hoheitsgebiet einer Ver-
verbleibenden 75 % der Einnahmen an die Bundesrepublik tragspartei niedergelassen ist, welche die Quellensteuer an-
Deutschland weiter. wendet, und die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen
wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet
(2) Die Britischen Jungferninseln, die Quellensteuern nach
der anderen Vertragspartei zahlt oder die Zinsen unmittelbar
Artikel 5 Absatz 4 erheben, behalten 25 % der Einnahmen und
zu seinen Gunsten einzieht.
leiten 75 % der Einnahmen in demselben Verhältnis an die Bun-
desrepublik Deutschland weiter wie im Falle der Weiterleitung Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung
nach Absatz 1. gemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion
durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März
(3) Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Jahr in einer Zah- 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten
lung spätestens sechs Monate nach dem Ende des gemäß den umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die
Rechtsvorschriften der Britischen Jungferninseln festgelegten erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des
Steuerjahrs. Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a.
(4) Die Britischen Jungferninseln, die Quellensteuern erheben, Tätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem
treffen die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genann-
Einnahmen erforderlichen Maßnahmen. ten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als
Forderung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a.
Artikel 11
(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Er-
Vermeidung der Doppelbesteuerung träge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln
nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.
(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaft-
liche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß
den folgenden Bestimmungen dafür, dass jegliche Doppelbe- Artikel 13
steuerung, die sich aus der Anwendung einer Quellensteuer ge- Verständigungsverfahren
mäß diesem Abkommen durch die Britischen Jungferninseln er-
geben könnte, ausgeschlossen wird: Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,
Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwen-
a) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm- dung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung
te Zinsen in den Britischen Jungferninseln mit einer Quellen- auszuräumen.
steuer belastet, so gewährt die andere Vertragspartei diesem
eine Steuergutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem
Recht einbehaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der ein- Artikel 14
behaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Vertraulichkeit
Recht geschuldeten Steuer, so erstattet die andere Vertrags-
partei dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel (1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien
einbehaltenen Steuer. übermittelten und erhaltenen Informationen werden vertraulich
behandelt.
b) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm-
te Zinsen über die Quellensteuer nach Artikel 5 hinaus noch (2) Die der zuständigen Behörde einer Vertragspartei übermit-
mit anderen Arten von Quellensteuer belastet und gewährt telten Informationen dürfen ohne die vorherige schriftliche Ge-
die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der steuerli- nehmigung der anderen Vertragspartei nicht für andere Zwecke
che Wohnsitz befindet, gemäß ihren innerstaatlichen Rechts- als die der direkten Besteuerung verwendet werden.
vorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine (3) Die übermittelten Informationen dürfen nur solchen Perso-
Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern nen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der
vor der Durchführung des Verfahrens nach Buchstabe a) gut- direkten Besteuerung befasst sind, und sie dürfen von diesen
geschrieben. Personen oder Behörden nur für diese Zwecke oder zu Auf-
sichtszwecken, auch bei Entscheidungen über Rechtsmittel, ver-
(2) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaft-
wendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in
liche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstel-
behördlichen oder in gerichtlichen Verfahren offengelegt werden.
le des in Absatz 1 genannten Mechanismus der Steuergutschrift
eine Erstattung der Quellensteuer im Sinne von Artikel 5 vorse- (4) Ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei der Auffas-
hen. sung, dass die ihr von der zuständigen Behörde der anderen Ver-
tragspartei übermittelten Informationen für die zuständige Behör-
Artikel 12 de eines anderen Mitgliedstaates nützlich sein könnten, so darf
sie letzterer Behörde diese Informationen mit dem Einverständ-
Übergangsbestimmungen für umlauf- nis der zuständigen Behörde, von der sie die Informationen be-
fähige Schuldtitel zogen hat, übermitteln.
(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 14, spä-
testens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und aus- Artikel 15
ländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die
Übergangszeitraum
erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen
die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch Am Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2
die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG der Richtlinie stellen die Britischen Jungferninseln die Anwen-
des Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern dung der Quellensteuer sowie die Aufteilung der Einnahmen ge-
genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 9 mäß diesem Abkommen ein und wenden gegenüber der anderen
Absatz 1 Buchstabe a, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folge- Vertragspartei die Bestimmungen über die automatische Aus-
emissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt wer- kunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie an. Entscheiden sich
den. Sollte der Übergangszeitraum über den 31. Dezember 2010 die Britischen Jungferninseln während des Übergangszeitraums
hinausgehen, so finden die Bestimmungen dieses Artikels jedoch dafür, die Bestimmungen über die automatische Auskunftsertei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 513
lung nach Kapitel II der Richtlinie anzuwenden, so stellen sie die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liech-
Anwendung der Quellensteuer ein und nehmen keine Aufteilung tenstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängi-
der Einnahmen gemäß Artikel 10 dieses Abkommens mehr vor; gen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäi-
Artikel 4 dieses Abkommens bleibt davon unberührt. schen Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die
den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen
Artikel 16 Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum
selben Zeitpunkt anwenden.
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an (2) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti-
dem die spätere der beiden schriftlichen Notifikationen der Ver- kel 13 kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie
tragsparteien darüber erfolgt ist, dass die in ihren jeweiligen Ver- gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorüberge-
fassungen vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; die Bestim- hend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitglied-
mungen dieses Abkommens gelten ab dem Zeitpunkt, an dem staat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt,
die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Absätze 2 und 3 anzuwen- die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Ab-
den ist. Die beigefügte Anlage ist Teil dieses Abkommens. kommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit so-
fortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert,
Artikel 17 die zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung
des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstän-
Beendigung des Abkommens
de, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vor-
(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Ver- liegen.
tragsparteien gekündigt wird.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift- (3) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti-
liche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei kel 13 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwen-
in der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kün- dung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Ver-
digung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf tragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser
Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft. Notifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Ab-
satz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren
Artikel 18 Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr
anwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei
Anwendung und Aussetzung der Anwendung
Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses
(1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vor- Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen
behalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind.
Geschehen zu Berlin am 30. Dezember 2004 und zu Road
Town/Tertholen am 11. April 2005 in drei Urschriften, jede in
deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Scharioth
Für die Regierung der Britischen Jungferninseln
O. Smith
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Britischen Jungferninseln
über die Besteuerung von Zinserträgen
Liste der verbundenen Einrichtungen
Für Zwecke von Artikel 12 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „ver-
bundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkom-
men anerkannt ist“:
Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:
Belgien
– Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)
– Région wallonne (Wallonische Region)
– Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)
– Communauté française (Französische Gemeinschaft)
– Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)
– Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)
Spanien
– Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)
– Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)
– Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)
– Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La
Mancha)
– Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)
– Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)
– Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)
– Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)
– Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)
– Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)
– Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)
– Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)
– Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)
– Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der auto-
nomen Gemeinschaft Baskenland)
– Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)
– Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)
– Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)
– Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)
– Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)
– Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)
– Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)
– Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)
– Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)
– Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)
Griechenland
– Griechische Telekommunikationsanstalt
– Griechisches Eisenbahnennetz
– Staatliche Elektrizitätswerke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 515
Frankreich
– La Caisse d’amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse
der Sozialversicherung)
– L’Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)
– Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des franzö-
sischen Eisenbahnnetzes)
– Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)
– Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser
des Großraums Paris)
– Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Stein-
kohleförderunternehmen)
– Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesell-
schaft)
Italien
– Regionen
– Provinzen
– Städte und Gemeinden
– Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)
Lettland
– Pašvaldïbas (Kommunalverwaltungen)
Polen
– gminy (Gemeinden)
– powiaty (Bezirke)
– województwa (Woiwodschaften)
– związki gmin (Gemeindeverbände)
– powiatów (Bezirksverbände)
– województw (Woiwodschaftsverbände)
– miasto stołeczne Warszawa (Hautpstadt Warschau)
– Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für Umstrukturierung und Moder-
nisierung der Landwirtschaft)
– Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)
Portugal
– Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)
– Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)
– Städte und Gemeinden
Slowakei
– mestá a obce (Gemeinden)
– Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)
– Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenfond)
– Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)
– Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftsgesellschaft)
Internationale Einrichtungen:
– Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
– Europäische Investitionsbank
– Asiatische Entwicklungsbank
– Afrikanische Entwicklungsbank
– Weltbank/IBRD/IWF
– Internationale Finanzkorporation
– Interamerikanische Entwicklungsbank
– Sozialentwicklungsfonds des Europarats
– EURATOM
– Europäische Gemeinschaft
– Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
– Eurofima
– Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
– Nordische Investitionsbank
– Karibische Entwicklungsbank
Die Bestimmungen des Artikels 12 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Ver-
pflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrich-
tungen.
Einrichtungen in Drittländern:
Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:
1. Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.
2. Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktpoduzent, der eine Reihe von Tä-
tigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nicht-
marktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird.
3. Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.
4. Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle
von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jersey
über die Besteuerung von Zinserträgen
Vom 30. März 2010
Das in Brüssel am 26. Mai 2004 und in St. Helier am 19. November 2004
unterzeichnete Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Jersey ist nach seinem Artikel 15 in Verbin-
dung mit Artikel 17 Absatz 1 und 2
am 1. Juli 2005
in Kraft getreten. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004 zur
Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich
der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I S. 128)
in Kraft.
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 30. März 2010
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
M ü l l e r- G a t e r m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 517
Abkommen
über die Besteuerung von Zinserträgen
zwischen Jersey
und der Bundesrepublik Deutschland
In Erwägung nachstehender Gründe: wertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Artikeln 2
und 6 der Richtlinie betrachtet werden.
(1) In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die
Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden
Jersey und die Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden
„der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vor-
„die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“ genannt, soweit
gesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die
der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffent-
lichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das
deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 angewendet werden, Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und:
sofern
a) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige
„i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Behörde der Bundesrepublik Deutschland an die zuständige
Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Behörde Jerseys in derselben Weise wie die automatische
Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeit- Auskunftserteilung an die zuständige Behörde eines Mitglied-
punkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss staates,
des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlosse-
b) die Anwendung eines Steuerrückbehalts durch Jersey wäh-
nen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser
rend des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der Richtlinie
Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind;
entsprechend den in den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie ge-
ii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die nannten Zeitpunkten und gemäß den dort genannten Bedin-
vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten gungen,
Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische
c) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige
Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorge-
Behörde Jerseys an die zuständige Behörde der Bundes-
sehenen Weise anwenden (oder während des Übergangszeit-
republik Deutschland gemäß Artikel 13 der Richtlinie,
raums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstim-
mung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben).“ d) die Weiterleitung von 75 % der Einnahmen aus dem Steuer-
(2) Die Beziehungen zwischen Jersey und der Europäischen rückbehalt durch die zuständige Behörde Jerseys an die zu-
Union werden durch das Protokoll Nr. 3 zu dem Vertrag über den ständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland
Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Gemein- bezüglich Zinszahlungen vorsieht, die von einer Zahlstelle
schaft geregelt. Nach dem Protokoll ist Jersey nicht Bestandteil mit Sitz im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei an eine natür-
des Steuergebiets der Europäischen Union. liche Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Ver-
(3) Jersey nimmt zur Kenntnis, dass es zwar letztlich Ziel der tragspartei geleistet werden.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, eine effektive Be- Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet „zuständige
steuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem der Behörde“ im Hinblick auf die Vertragsparteien die zuständige Be-
wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, im Wege des hörde gemäß § 5 Zinsinformationsverordnung, wenn es sich um
Austausches von Informationen über Zinszahlungen zwischen den Mitgliedstaat handelt, und „the Comptroller of Income Tax“,
den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass jedoch drei Mitglied- wenn es sich um Jersey handelt.
staaten, nämlich Österreich, Belgien und Luxemburg, während
einer Übergangszeit nicht verpflichtet sind, die automatische In-
Artikel 1
formationserteilung anzuwenden, sondern eine Quellensteuer auf
die von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden. Steuerrückbehalt durch Zahlstellen
(4) Die „Quellensteuer“, auf die in der Richtlinie Bezug genom- Zinszahlungen im Sinne von Artikel 8, die von einer Zahlstelle
men wird, wird in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Jersey mit Sitz im Hoheitsgebiet Jerseys an einen wirtschaftlichen
als „Steuerrückbehalt“ bezeichnet. Für die Zwecke dieses Ab- Eigentümer im Sinne von Artikel 5 geleistet werden, der seinen
kommens sind deshalb beide Termini „Quellensteuer/Steuerrück- Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat,
behalt“ als begriffliche Varianten mit derselben Bedeutung zu be- unterliegen nach Artikel 3 während des Übergangszeitraums ge-
trachten. mäß Artikel 14 ab dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt einem
Steuerrückbehalt. Der Satz des Steuerrückbehalts beträgt in den
(5) Jersey hat eingewilligt, mit Wirkung ab 1. Januar 2005
ersten drei Jahren des Übergangszeitraums 15 %, in den darauf
einen Steuerrückbehalt anzuwenden, sofern die Mitgliedstaaten
folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %.
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben, die er-
forderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und sofern die
Voraussetzungen des Artikels 17 der Richtlinie und des Arti- Artikel 2
kels 17 Absatz 2 dieses Abkommens generell erfüllt sind.
Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte
(6) Jersey hat eingewilligt, die automatische Auskunftsertei-
(1) Leistet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige
lung nach Maßgabe von Kapitel II der Richtlinie ab dem Ende des
Zahlstelle Zinszahlungen im Sinne von Artikel 8 an einen auf Jer-
Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie an-
sey ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Arti-
zuwenden.
kel 5, oder sind die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buch-
(7) Jersey verfügt über Rechtsvorschriften betreffend Orga- stabe a anwendbar, so meldet die Zahlstelle der für sie
nismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als gleich- zuständigen Behörde:
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 6 ermittel- Artikel 4
ten wirtschaftlichen Eigentümers;
Bemessungsgrundlage des Steuerrückbehalts
b) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle; (1) Eine Zahlstelle mit Sitz auf Jersey erhebt den Steuerrück-
behalt gemäß Artikel 1 wie folgt:
c) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in
Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1
der die Zinsen herrühren; Buchstabe a: auf den Bruttobetrag der gezahlten oder gut-
geschriebenen Zinsen;
d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 4 Absatz 1. Jede
der Vertragsparteien kann jedoch die Mindestauskünfte zur b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1
Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Ge- Buchstabe b oder d: auf den Betrag der dort bezeichneten
samtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamt- Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu
betrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös
der Einlösung beschränken; aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;
und die Bundesrepublik Deutschland kommt ihren Verpflichtun- c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1
gen gemäß Absatz 2 nach. Buchstabe c: auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;
d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4:
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuer- auf den Betrag der Zinsen, die den einzelnen Mitgliedern der
jahres erteilt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 2, die die Voraussetzungen
Deutschland der zuständigen Behörde Jersey automatisch die des Artikels 5 Absatz 1 erfüllen, zuzurechnen sind;
Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d für alle im Verlauf
dieses Steuerjahres geleisteten Zinszahlungen. e) wenn Jersey von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 8 Absatz 5
Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis umge-
rechneten Zinsen.
Artikel 3
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b wird
Ausnahmen vom Steuerrückbehaltverfahren der Steuerrückbehalt anteilig für den Zeitraum einbehalten,
während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung
(1) Erhebt Jersey Steuerrückbehalte nach Artikel 1, so sieht hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr
sie eines der beiden folgenden Verfahren oder beide Verfahren vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den wirt-
vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer schaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der
beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird: gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er
a) ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.
Sinne von Artikel 5 ermöglicht, den Steuerrückbehalt gemäß (3) Die Anwendung des Steuerrückbehalts durch Jersey steht
Artikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle ausdrücklich einer Besteuerung der Erträge durch die andere Vertragspartei, in
dazu ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steu-
der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet die erlichen Wohnsitz hat, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvor-
Zahlstelle ansässig ist. Diese Ermächtigung gilt für alle Zins- schriften nicht entgegen.
zahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaft-
lichen Eigentümer; (4) Jersey kann während des Übergangszeitraums einen Wirt-
schaftsbeteiligten, der einer in dem Hoheitsgebiet der anderen
b) ein Verfahren, das gewährleistet, dass kein Steuerrückbehalt Vertragspartei niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Arti-
einbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner kels 7 Absatz 2 Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zins-
Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde der Vertrags- zahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle be-
partei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz trachten und den Steuerrückbehalt auf diese Zinsen erheben
hat, auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Ab- lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit ein-
satz 2 vorlegt. verstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der
Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezo-
(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zu- genen Zinsen gemäß Artikel 7 Absatz 2 letzter Unterabsatz mit-
ständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er geteilt werden.
seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung mit folgen-
den Angaben aus:
Artikel 5
i) Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungs- Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
nummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum
und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers; (1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaft-
licher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung
ii) Name und Anschrift der Zahlstelle; vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es
sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für
iii) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Er-
sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten er-
mangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.
folgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als wirtschaftlicher
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jah- Eigentümer einer Zahlung, wenn sie
ren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag bin- a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 handelt;
nen zwei Monaten ausgestellt.
b) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren
(3) Wird das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a ange- Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbe-
wendet, übermittelt die zuständige Behörde Jerseys, in deren steuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG
Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist, die Angaben gemäß Ar- zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-
tikel 2 Absatz 1 der zuständigen Behörde der Bundesrepublik papieren (OGAW) oder eines vergleichbaren Organismus für
Deutschland, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. gemeinsame Anlagen mit Sitz auf Jersey oder einer Einrich-
Die Informationen werden mindestens einmal jährlich auto- tung gemäß Artikel 7 Absatz 2 handelt und im letzteren Fall
matisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirt-
Ende des nach dem Recht der Vertragspartei festgelegten Steu- schaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher diese
erjahrs für alle im Verlauf dieses Steuerjahrs geleisteten Zinszah- Angaben wiederum der zuständigen Behörde der Vertrags-
lungen. partei, in deren Hoheitsgebiet er ansässig ist, übermittelt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 519
c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der Bundesrepublik Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie
wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahl- 91/308/EWG oder, sofern es sich um Jersey handelt, auf-
stelle mitteilt. grund vergleichbarer Rechtsvorschriften zur Verfügung ste-
hen;
(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss
nahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung ver- b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-
einnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, mög- licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-
licherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt ar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-
diese natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch stelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand
unter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle ange- der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebe-
messene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaft- nen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen
lichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräf-
Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende tigen Dokuments nach folgendem Verfahren: bei natürlichen
natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer. Personen, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten
Pass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und die ihren
Artikel 6 eigenen Angaben zufolge in einem Drittland ansässig sind,
wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steu-
Identität und Wohnsitz erlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen Be-
des wirtschaftlichen Eigentümers hörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffende
(1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig
sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, ist. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz
für die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigen- als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein
tümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde.
müssen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestan-
forderungen erfüllen. Artikel 7
(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen Definition der Zahlstelle
Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“
nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und
jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer
dem Empfänger der Zinsen variieren:
Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren
a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirt-
eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des schaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegen-
wirtschaftlichen Eigentümers – nämlich seinen Namen und den Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen
seine Anschrift – anhand der Informationen, die ihr insbeson- Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauf-
dere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden tragt ist.
Vorschriften und, sofern es sich um die Bundesrepublik
(2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niederge-
Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG
lassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirt-
vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanz-
schaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszah-
systems zum Zwecke der Geldwäsche, oder, sofern es sich
lung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei
um Jersey handelt, aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschrif-
einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle.
ten zur Verfügung stehen;
Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte auf-
b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag- grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter
licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu- offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass
ar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-
a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 ge-
stelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich
nannten juristischen Personen ist oder
seinen Namen und seine Anschrift, sowie – sofern vorhanden –
die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes zu b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unterneh-
Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnummer. Diese mensbesteuerung unterliegen oder
Angaben sollten auf der Grundlage des Passes oder des vom
c) sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelas-
wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Personal-
sener OGAW oder ein auf Jersey niedergelassener vergleich-
ausweises festgestellt werden. Ist die Anschrift nicht in die-
barer Organismus für gemeinsame Anlagen ist.
sem Pass oder diesem amtlichen Personalausweis eingetra-
gen, so wird sie auf der Grundlage eines anderen vom Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen
wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen
Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Identifizierungsnum- und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung,
mer nicht im Pass, im amtlichen Personalausweis oder einem oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift
anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser
beweiskräftigen Dokument – etwa einem Nachweis über den Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zustän-
steuerlichen Wohnsitz – eingetragen, so wird seine Identität digen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er
anhand seines auf der Grundlage des Passes oder des amt- niedergelassen ist, mit, welche diese Informationen an die zu-
lichen Personalausweises festgestellten Geburtsdatums und ständige Behörde der Vertragspartei weiterleitet, in deren
-ortes präzisiert. Hoheitsgebiet die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.
(3) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen (3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die
Eigentümers anhand von Mindestanforderungen, die je nach Zwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleich-
dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem bare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln
Empfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Be- lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit Ge-
stimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem brauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheitsge-
der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat: biet sie niedergelassen sind, ein entsprechender Nachweis aus-
gestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die
a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004
Vertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die
eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz
in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen.
des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen,
die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlas- (4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sin-
sung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um die ne von Absatz 2 in dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
niedergelassen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die An- Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentan-
forderungen dieses Abkommens erfüllt, wenn sie als Zahlstelle teil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirt-
handelt. schaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt
als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der
(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juristi-
Einlösung der Anteile.
schen Personen sind:
a) In Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung
(Ky)/öppet bolag und kommanditbolag; im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit
in Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto
b) In Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB). einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten solche Zins-
zahlungen als Zinszahlung durch diese Einrichtung.
Artikel 8 (5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Ver-
Definition der Zinszahlung tragsparteien von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen
Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszah-
einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umge-
lung“:
rechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in
a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine
Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, Einlösung erfolgt ist.
unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind
(6) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d können die
oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn
Vertragsparteien von der Definition der Zinszahlung jegliche Er-
des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge
träge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen, die
aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen
von in ihrem Gebiet niedergelassenen Organismen oder Einrich-
einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und
tungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens
Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht
in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt ha-
als Zinszahlung;
ben. Ebenso können die Vertragsparteien abweichend von Ab-
b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen satz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zin-
im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte sen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsgebiet
Zinsen; niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 2, der die
c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 7 Ab- Wahlmöglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde,
satz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von: eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben
worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchs-
i) einem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zuge- tens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Ab-
lassenen OGAW; satz 1 Buchstabe a angelegt haben.
ii) einem vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anla- Macht eine Vertragspartei von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch,
gen mit Sitz auf Jersey; so ist die andere Vertragspartei daran gebunden.
iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 7 (7) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Pro-
Absatz 3 Gebrauch gemacht haben; zentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %.
iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des
(8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buch-
Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-
stabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in
dung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-
der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen
trag gilt, und außerhalb Jerseys niedergelassen sind;
dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben,
d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betref-
Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und fenden Organismen oder Einrichtungen.
Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder in-
direkt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für Artikel 9
gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 %
ihres Vermögens in den unter Buchstabe a genannten Forde- Aufteilung der Einnahmen
rungen angelegt haben: aus dem Steuerrückbehalt
i) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW, (1) Jersey behält 25 % der nach diesem Abkommen erhobe-
nen Steuerrückbehalte und leitet die verbleibenden 75 % der Ein-
ii) vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit nahmen an die andere Vertragspartei weiter.
Sitz auf Jersey,
(2) Jersey, die einen Steuerrückbehalt nach Artikel 4 Absatz 4
iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 7
erhebt, behält 25 % der Einnahmen und leitet 75 % der Einnah-
Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,
men in demselben Verhältnis an die Bundesrepublik Deutschland
iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des weiter wie im Falle der Weiterleitung nach Absatz 1.
Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-
(3) Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Jahr in einer Zah-
dung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-
lung spätestens sechs Monate nach dem Ende des gemäß den
trag gilt, und außerhalb Jerseys niedergelassen sind.
Rechtsvorschriften Jerseys festgelegten Steuerjahrs.
Die Vertragsparteien brauchen jedoch die unter Buchstabe d
(4) Jersey, die Steuerrückbehalte erhebt, trifft die zur Gewähr-
genannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzu-
leistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforder-
beziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder
lichen Maßnahmen.
unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a und b
stammen.
Artikel 10
(2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d gilt für den Fall,
dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Vermeidung der Doppelbesteuerung
Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der
(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaft-
betreffenden Erträge als Zinszahlung.
liche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß
(3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass den folgenden Bestimmungen dafür, dass jegliche Doppelbe-
einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in steuerung, die sich aus der Anwendung eines Steuerrückbehalts
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 521
gemäß diesem Abkommen durch Jersey ergeben könnte, aus- Artikel 12
geschlossen wird:
Verständigungsverfahren
i) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm- Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,
te Zinsen auf Jersey mit einem Steuerrückbehalt belastet, so Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwen-
gewährt die andere Vertragspartei diesem eine Steuergut- dung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung
schrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht einbehalte- auszuräumen.
nen Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen Steuer
den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Artikel 13
Steuer, so erstattet die andere Vertragspartei dem wirtschaft-
lichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehaltenen Vertraulichkeit
Steuer. (1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien
übermittelten und erhaltenen Informationen werden vertraulich
ii) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm- behandelt.
te Zinsen über den Steuerrückbehalt nach Artikel 4 hinaus
noch mit anderen Arten von Quellensteuer/Steuerrückbehalt (2) Die der zuständigen Behörde einer Vertragspartei übermit-
belastet und gewährt die Vertragspartei, in deren Hoheits- telten Informationen dürfen ohne die vorherige schriftliche Ge-
gebiet sich der steuerliche Wohnsitz befindet, gemäß ihren nehmigung der anderen Vertragspartei nicht für andere Zwecke
innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteue- als die der direkten Besteuerung verwendet werden.
rungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden die- (3) Die übermittelten Informationen dürfen nur solchen Perso-
se anderen Quellensteuern/Steuerrückbehalte vor der Durch- nen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der
führung des Verfahrens nach Ziffer i gutgeschrieben. direkten Besteuerung befasst sind, und sie dürfen von diesen
Personen oder Behörden nur für diese Zwecke oder zu Auf-
(2) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftli- sichtszwecken, auch bei Entscheidungen über Rechtsmittel, ver-
che Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstelle wendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in
des in Absatz 1 genannten Mechanismus der Steuergutschrift behördlichen oder in gerichtlichen Verfahren offengelegt werden.
eine Erstattung des Steuerrückbehalts im Sinne von Artikel 1 vor-
sehen. (4) Ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei der Auffas-
sung, dass die ihr von der zuständigen Behörde der anderen
Vertragspartei übermittelten Informationen für die zuständige Be-
Artikel 11 hörde eines anderen Mitgliedstaates nützlich sein könnten, so
darf sie letzterer Behörde diese Informationen mit dem Einver-
Übergangsbestimmungen ständnis der zuständigen Behörde, von der sie die Informationen
für umlauffähige Schuldtitel bezogen hat, übermitteln.
(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 14, spä-
testens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und Artikel 14
ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die Übergangszeitraum
erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen
Am Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2
die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch
der Richtlinie stellt Jersey die Anwendung des Steuerrückbehalts
die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG
sowie die Aufteilung der Einnahmen gemäß diesem Abkommen
des Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern
ein und wendet gegenüber der anderen Vertragspartei die
genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 8
Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach
Absatz 1 Buchstabe a, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folge-
Kapitel II der Richtlinie an. Entscheidet sich Jersey während des
emissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt wer-
Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen über die automa-
den. Sollte der Übergangszeitraum über den 31. Dezember 2010
tische Auskunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie anzuwen-
hinausgehen, so finden die Bestimmungen dieses Artikels jedoch
den, so stellt sie die Anwendung der Quellensteuer/des Steuer-
nur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähi-
rückbehalts ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen
gen Schuldtitel, wenn
gemäß Artikel 9 dieses Abkommens mehr vor.
− diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ab-
lösung enthalten; und Artikel 15
Inkrafttreten
− die Zahlstelle des Emittenten im Hoheitsgebiet einer Vertrags-
partei niedergelassen ist, die den Steuerrückbehalt anwendet, Vorbehaltlich des Artikels 17 dieses Abkommens tritt dieses
und die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaft- Abkommen am 1. Januar 2005 in Kraft.
lichen Eigentümer mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei zahlt oder die Zinsen unmittelbar zu seinen Artikel 16
Gunsten einzieht.
Beendigung des Abkommens
Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung (1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Ver-
gemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion tragsparteien gekündigt wird.
durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-
2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten um-
liche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei
lauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die
in der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kün-
erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des
digung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf
Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a.
Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.
Tätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem
1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genann- Artikel 17
ten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Anwendung und Aussetzung der Anwendung
Forderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.
(1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vor-
(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Er- behalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
träge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liech-
nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern. tenstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängi-
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
gen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europä- kommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit so-
ischen Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die fortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert,
den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen die zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung
Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstän-
selben Zeitpunkt anwenden. de, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vor-
liegen.
(2) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindes-
tens sechs Monate vor dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt,
(4) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti-
ob die in Absatz 1 genannten Anforderungen in Bezug auf das
kel 12 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwen-
Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den Mitgliedstaaten,
dung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Ver-
den genannten Drittländern und den betroffenen abhängigen und
tragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser
assoziierten Gebieten erfüllt sind.
Notifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Ab-
(3) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti- satz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren
kel 12 kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr
gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorüberge- anwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei
hend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitglied- Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses
staat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt, Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen
die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Ab- in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind.
Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2004 und zu St. Helier am
19. November 2004 in deutscher und in englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Schönfelder
Für Jersey
Frank Walker
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 523
Liste der verbundenen Einrichtungen nach Artikel 11
Für die Zwecke von Artikel 11 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als
„verbundene Einrichtung, die mit öffentlichen Aufgaben betraut oder durch ein internatio-
nales Abkommen anerkannt ist“:
Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:
Belgien
Vlaams Gewest (Flämische Region)
Région wallonne (Wallonische Region)
Région de Bruxelles Capitale/Brussels Hoofdstedelijk Gewest (Region Brüssel-Hauptstadt)
Communauté française (Französische Gemeinschaft)
Vlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft)
Deutschsprachige Gemeinschaft
Spanien
Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)
Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)
Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)
Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)
Junta de Castilla y León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)
Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)
Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)
Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)
Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)
Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)
Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)
Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)
Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)
Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen
Gemeinschaft Baskenland)
Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)
Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)
Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)
Ayuntamiento de Madrid ( Stadt Madrid)
Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)
Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)
Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)
Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)
Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)
Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)
Griechenland
Oργανισμόҫ Tηλεπικοινωνιών Ελλάδοҫ (Griechische Telekommunikationsanstalt)
Oργανισμόҫ Σιδηροδρόμων Ελλάδοҫ (Griechisches Eisenbahnennetz)
Δημόσια Επιχείρηση Ηλεκτρισμού (Staatliche Elektrizitätswerke)
Frankreich
La Caisse d’amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der
Sozialversicherung)
L’Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)
Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen
Eisenbahnnetzes)
Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser
des Großraums Paris)
Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Stein-
kohleförderunternehmen)
Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)
Italien
Regionen
Provinzen
Städte und Gemeinden
Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)
Lettland
Pašvaldïbas (Selbstverwaltungsbehörden)
Polen
gminy (Gemeinden)
powiaty (Distrikte)
województwa (Provinzen)
związki gmin (Gemeindeverbände)
związki powiatów (Distriktsverbände)
związki województw (Provinzverbände)
miasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)
Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die Restrukturierung und
Modernisierung der Landwirtschaft)
Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für Landwirtschaftliches Eigentum)
Portugal
Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)
Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)
Städte und Gemeinden
Slowakei
mestá a obce (Städte und Gemeinden)
Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)
Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenverwaltungsfonds)
Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)
Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftliche Baugesellschaft)
Internationale Einrichtungen:
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Europäische Investitionsbank
Asiatische Entwicklungsbank
Afrikanische Entwicklungsbank
Weltbank/IBRD/IWF
Internationale Finanzkorporation
Interamerikanische Entwicklungsbank
Sozialentwicklungsfonds des Europarats
EURATOM
Europäische Gemeinschaft
Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)
Eurofima
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Nordische Investitionsbank
Karibische Entwicklungsbank
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 525
Artikel 11 gilt unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragspar-
teien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.
Einrichtungen in Drittstaaten:
Einrichtungen, die die foglenden Kriterien erfüllen:
1) Die Einrichtung ist nach innerstaalichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.
2) Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tä-
tigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nicht-
marktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird.
3) Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.
4) Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle
von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.
Bedingungen für die Änderung dieses Anhangs:
Die in diesem Anhang enthaltene Liste der verbundenen Einrichtungen kann im gegen-
seitigen Einvernehmen geändert werden.
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Guernsey
über die Besteuerung von Zinserträgen
Vom 30. März 2010
Das in Brüssel am 26. Mai 2004 und in St. Peter Port am 19. November 2004
unterzeichnete Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Guernsey ist nach seinem Artikel 15 in Verbin-
dung mit Artikel 17 Absatz 1 und 2
am 1. Juli 2005
in Kraft getreten. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im
Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I
S. 128) in Kraft.
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 30. März 2010
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
M ü l l e r- G a t e r m a n n
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
Abkommen
über die Besteuerung von Zinserträgen
zwischen Guernsey
und der Bundesrepublik Deutschland
In Erwägung nachstehender Gründe: gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Arti-
keln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden.
(1) In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die
Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden Guernsey und die Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden
„der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vor- „die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“ genannt, soweit
gesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffent-
lichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das
deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 angewendet werden, Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und:
sofern a) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige
Behörde der Bundesrepublik Deutschland an die zuständige
„i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum
Behörde Guernseys in derselben Weise wie die automatische
Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum
Auskunftserteilung an die zuständige Behörde eines Mitglied-
Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeit-
staates,
punkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss
des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlosse- b) die Anwendung eines Steuerrückbehalts durch Guernsey
nen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der
Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind; Richtlinie entsprechend den in den Artikeln 11 und 12 der
Richtlinie genannten Zeitpunkten und gemäß den dort ge-
ii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die
nannten Bedingungen,
vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten
Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Aus- c) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige
kunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vor- Behörde Guernseys an die zuständige Behörde der Bundes-
gesehenen Weise anwenden (oder während des Übergangs- republik Deutschland gemäß Artikel 13 der Richtlinie,
zeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Über-
d) die Weiterleitung von 75 % der Einnahmen aus dem Steuer-
einstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12
rückbehalt durch die zuständige Behörde Guernseys an die
erheben).“
zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland
(2) Die Beziehungen zwischen Guernsey und der Euro- bezüglich Zinszahlungen vorsieht, die von einer Zahlstelle mit
päischen Union werden durch das Protokoll Nr. 3 zu dem Vertrag Sitz im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche
über den Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspar-
Gemeinschaft geregelt. Nach dem Protokoll ist Guernsey nicht tei geleistet werden.
Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union.
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet „zuständige
(3) Guernsey nimmt zur Kenntnis, dass es zwar letztlich Ziel Behörde“ im Hinblick auf die Vertragsparteien die zuständige Be-
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, eine effektive hörde gemäß § 5 Zinsinformationsverordnung, wenn es sich um
Besteuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem der den Mitgliedstaat handelt, und „the Administrator of Income
wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, im Wege des Tax“, wenn es sich um Guernsey handelt.
Austausches von Informationen über Zinszahlungen zwischen
den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass jedoch drei Mitglied-
staaten, nämlich Österreich, Belgien und Luxemburg, während Artikel 1
einer Übergangszeit nicht verpflichtet sind, die automatische Steuerrückbehalt durch Zahlstellen
Informationserteilung anzuwenden, sondern eine Quellensteuer
auf die von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden. Zinszahlungen im Sinne von Artikel 8, die von einer Zahlstelle
mit Sitz im Hoheitsgebiet Guernseys an einen wirtschaftlichen
(4) Die „Quellensteuer“, auf die in der Richtlinie Bezug genom- Eigentümer im Sinne von Artikel 5 geleistet werden, der seinen
men wird, wird in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Guern- Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat,
seys als „Steuerrückbehalt“ bezeichnet. Für die Zwecke dieses unterliegen nach Artikel 3 während des Übergangszeitraums ge-
Abkommens sind deshalb beide Termini „Quellensteuer/Steuer- mäß Artikel 14 ab dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt einem
rückbehalt“ als begriffliche Varianten mit derselben Bedeutung Steuerrückbehalt. Der Satz des Steuerrückbehalts beträgt in den
zu betrachten. ersten drei Jahren des Übergangszeitraums 15 %, in den darauf
folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %.
(5) Guernsey hat eingewilligt, mit Wirkung ab 1. Januar 2005
einen Steuerrückbehalt anzuwenden, sofern die Mitgliedstaaten
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben, die er- Artikel 2
forderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und sofern die Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte
Voraussetzungen des Artikels 17 der Richtlinie und des Arti-
kels 17 Absatz 2 dieses Abkommens generell erfüllt sind. (1) Leistet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige
Zahlstelle Zinszahlungen im Sinne von Artikel 8 an einen auf
(6) Guernsey hat eingewilligt, die automatische Auskunfts- Guernsey ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von
erteilung nach Maßgabe von Kapitel II der Richtlinie ab dem Ende Artikel 5, oder sind die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1
des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richt- Buchstabe a anwendbar, so meldet die Zahlstelle der für sie zu-
linie anzuwenden. ständigen Behörde:
(7) Guernsey verfügt über Rechtsvorschriften betreffend a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 6 ermittel-
Organismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als ten wirtschaftlichen Eigentümers;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 527
b) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle; a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a: auf den Bruttobetrag der gezahlten oder gut-
c) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in
geschriebenen Zinsen;
Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus
der die Zinsen herrühren; b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1
d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 4 Absatz 1. Jede Buchstabe b oder d: auf den Betrag der dort bezeichneten
der Vertragsparteien kann jedoch die Mindestauskünfte zur Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu
Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Ge- entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös
samtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamt- aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;
betrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1
der Einlösung beschränken; Buchstabe c: auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;
und die Bundesrepublik Deutschland kommt ihren Verpflichtun- d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4:
gen gemäß Absatz 2 nach. auf den Betrag der Zinsen, die den einzelnen Mitgliedern der
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuerjah- Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 2, die die Voraussetzungen
res erteilt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutsch- des Artikels 5 Absatz 1 erfüllen, zuzurechnen sind;
land der zuständigen Behörde Guernseys automatisch die Aus- e) wenn Guernsey von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 8 Ab-
künfte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d für alle im Verlauf satz 5 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis
dieses Steuerjahres geleisteten Zinszahlungen. umgerechneten Zinsen.
Artikel 3 (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b wird
der Steuerrückbehalt anteilig für den Zeitraum einbehalten, wäh-
Ausnahmen vom Steuerrückbehaltverfahren rend dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält.
(1) Erhebt Guernsey Steuerrückbehalte nach Artikel 1, so sieht Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorlie-
sie eines der beiden folgenden Verfahren oder beide Verfahren genden Informationen feststellen, so behandelt sie den wirt-
vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer schaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der
beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird: gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er
weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.
a) ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im
Sinne von Artikel 5 ermöglicht, den Steuerrückbehalt gemäß (3) Die Anwendung des Steuerrückbehalts durch Guernsey
Artikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle ausdrücklich steht einer Besteuerung der Erträge durch die andere Vertrags-
dazu ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde partei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer sei-
der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet die nen steuerlichen Wohnsitz hat, gemäß ihren innerstaatlichen
Zahlstelle ansässig ist. Diese Ermächtigung gilt für alle Zins- Rechtsvorschriften nicht entgegen.
zahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaft- (4) Guernsey kann während des Übergangszeitraums einen
lichen Eigentümer; Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem Hoheitsgebiet der ande-
b) ein Verfahren, das gewährleistet, dass kein Steuerrückbehalt ren Vertragspartei niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Ar-
einbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner tikels 7 Absatz 2 Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zins-
Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde der Vertrags- zahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle
partei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz betrachten und den Steuerrückbehalt auf diese Zinsen erheben
hat, auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Ab- lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit ein-
satz 2 vorlegt. verstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der
Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezo-
(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zu- genen Zinsen gemäß Artikel 7 Absatz 2 letzter Unterabsatz mit-
ständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er geteilt werden.
seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung mit folgen-
den Angaben aus:
Artikel 5
i) Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungs-
nummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaft-
ii) Name und Anschrift der Zahlstelle; licher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung
vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es
iii) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in
sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für
Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.
sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei erfolgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als wirtschaftlicher
Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag Eigentümer einer Zahlung, wenn sie
binnen zwei Monaten ausgestellt.
a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 handelt;
(3) Wird das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a ange-
wendet, übermittelt die zuständige Behörde Guernseys, in deren b) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren
Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist, die Angaben gemäß Ar- Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbe-
tikel 2 Absatz 1 der zuständigen Behörde der Bundesrepublik steuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG
Deutschland, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-
Die Informationen werden mindestens einmal jährlich automa- papieren (OGAW) oder eines vergleichbaren Organismus für
tisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem gemeinsame Anlagen mit Sitz auf Guernsey oder einer Ein-
Ende des nach dem Recht der Vertragspartei festgelegten Steu- richtung gemäß Artikel 7 Absatz 2 handelt und im letzteren
erjahrs für alle im Verlauf dieses Steuerjahrs geleisteten Zinszah- Fall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem
lungen. Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher
diese Angaben wiederum der zuständigen Behörde der Ver-
tragspartei, in deren Hoheitsgebiet er ansässig ist, übermit-
Artikel 4 telt;
Bemessungsgrundlage des Steuerrückbehalts
c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der
(1) Eine Zahlstelle mit Sitz auf Guernsey erhebt den Steuer- wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahl-
rückbehalt gemäß Artikel 1 wie folgt: stelle mitteilt.
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss 91/308/EWG oder, sofern es sich um Guernsey handelt,
nahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung ver- aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften zur Verfügung
einnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, mög- stehen;
licherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt die-
b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-
se natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch
licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-
unter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle ange-
ar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-
messene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaft-
stelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand
lichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Ei-
der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebe-
gentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende
nen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen
natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.
vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräf-
tigen Dokuments nach folgendem Verfahren: bei natürlichen
Artikel 6 Personen, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten
Pass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und die ihren
Identität und Wohnsitz eigenen Angaben zufolge in einem Drittland ansässig sind,
des wirtschaftlichen Eigentümers wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den
steuerlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen
(1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und Behörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffen-
sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, de natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansäs-
für die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigen- sig ist. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der
tümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müs- Wohnsitz als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass
sen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanfor- oder ein anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt
derungen erfüllen. wurde.
(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen
Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je Artikel 7
nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und Definition der Zahlstelle
dem Empfänger der Zinsen variieren:
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ je-
a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 der Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer
eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren
wirtschaftlichen Eigentümers – nämlich seinen Namen und Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirt-
seine Anschrift – anhand der Informationen, die ihr insbeson- schaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegen-
dere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden den Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen
Vorschriften und, sofern es sich um die Bundesrepublik Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauf-
Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG tragt ist.
vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanz-
(2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niederge-
systems zum Zwecke der Geldwäsche, oder, sofern es sich
lassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirt-
um Guernsey handelt, aufgrund vergleichbarer Rechtsvor-
schaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszah-
schriften zur Verfügung stehen;
lung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei
b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag- einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle.
licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu- Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte auf-
ar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl- grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offi-
stelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich zieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass
seinen Namen und seine Anschrift, sowie – sofern vorhan- a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 ge-
den – die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohn- nannten juristischen Personen ist oder
sitzes zu Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnum-
mer. Diese Angaben sollten auf der Grundlage des Passes b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unterneh-
oder des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amt- mensbesteuerung unterliegen oder
lichen Personalausweises festgestellt werden. Ist die An- c) sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelas-
schrift nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personal- sener OGAW oder ein auf Guernsey niedergelassener ver-
ausweis eingetragen, so wird sie auf der Grundlage eines gleichbarer Organismus für gemeinsame Anlagen ist.
anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten be-
weiskräftigen Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Identi- Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen
fizierungsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalaus- im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen
weis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung,
vorgelegten beweiskräftigen Dokument – etwa einem Nach- oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift
weis über den steuerlichen Wohnsitz – eingetragen, so wird der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser
seine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zustän-
oder des amtlichen Personalausweises festgestellten Ge- digen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er
burtsdatums und -ortes präzisiert. niedergelassen ist, mit, welche diese Informationen an die
zuständige Behörde der Vertragspartei weiterleitet, in deren
(3) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen Hoheitsgebiet die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.
Eigentümers anhand von Mindestanforderungen, die je nach (3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die
dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem Zwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleich-
Empfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Be- bare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln
stimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit
der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat: Gebrauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheits-
gebiet sie niedergelassen sind, ein entsprechender Nachweis
a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004
ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die
eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz
Vertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die
des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen,
in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen.
die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlas-
sung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um die Bun- (4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sin-
desrepublik Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie ne von Absatz 2 in dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 529
niedergelassen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen (3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die An- einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in
forderungen dieses Abkommens erfüllt, wenn sie als Zahlstelle Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem
handelt. Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozent-
anteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirt-
(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juristi-
schaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt
schen Personen sind:
als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der
a) In Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/ Einlösung der Anteile.
öppet bolag und kommanditbolag; (4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung
b) In Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB). im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit
in Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto
einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten solche Zins-
Artikel 8
zahlungen als Zinszahlung durch diese Einrichtung.
Definition der Zinszahlung
(5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Ver-
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszah- tragsparteien von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen
lung“: Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens
einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umge-
a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene
rechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in
Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen,
diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine
unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind
Einlösung erfolgt ist.
oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn
des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge (6) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d können die
aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen Vertragsparteien von der Definition der Zinszahlung jegliche
einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen,
Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht die von in ihrem Gebiet niedergelassenen Organismen oder Ein-
als Zinszahlung; richtungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermö-
gens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a ange-
b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen legt haben. Ebenso können die Vertragsparteien abweichend von
im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die
Zinsen; Zinsen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsge-
c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 7 biet niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 2, der
Absatz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden die Wahlmöglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt
von: wurde, eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutge-
schrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtun-
i) einem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zuge- gen höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne
lassenen OGAW; von Absatz 1 Buchstabe a angelegt haben.
ii) einem vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anla- Macht eine Vertragspartei von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch,
gen mit Sitz auf Guernsey; so ist die andere Vertragspartei daran gebunden.
iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 7 (7) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte
Absatz 3 Gebrauch gemacht haben; Prozentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %.
iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des (8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buch-
Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün- stabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in
dung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver- der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen
trag gilt, und außerhalb Guernseys niedergelassen sind; dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben,
die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betref-
d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von
fenden Organismen oder Einrichtungen.
Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und
Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indi-
rekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für Artikel 9
gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 % Aufteilung der
ihres Vermögens in den unter Buchstabe a genannten Forde- Einnahmen aus dem Steuerrückbehalt
rungen angelegt haben:
(1) Guernsey behält 25 % der nach diesem Abkommen erho-
i) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW, benen Steuerrückbehalte und leitet die verbleibenden 75 % der
ii) vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit Einnahmen an die andere Vertragspartei weiter.
Sitz auf Guernsey, (2) Guernsey, die einen Steuerrückbehalt nach Artikel 4
Absatz 4 erhebt, behält 25 % der Einnahmen und leitet 75 % der
iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 7
Einnahmen in demselben Verhältnis an die Bundesrepublik
Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,
Deutschland weiter wie im Falle der Weiterleitung nach Absatz 1.
iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des
(3) Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Jahr in einer Zah-
Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-
lung spätestens sechs Monate nach dem Ende des gemäß den
dung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-
Rechtsvorschriften Guernseys festgelegten Steuerjahrs.
trag gilt, und außerhalb Guernseys niedergelassen sind.
(4) Guernsey, die Steuerrückbehalte erhebt, trifft die zur Ge-
Die Vertragsparteien brauchen jedoch die unter Buchstabe d ge- währleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen er-
nannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzu- forderlichen Maßnahmen.
beziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder un-
mittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a und b
stammen. Artikel 10
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d gilt für den Fall,
dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der (1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaft-
Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der liche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß
betreffenden Erträge als Zinszahlung. den folgenden Bestimmungen dafür, dass jegliche Doppelbe-
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
steuerung, die sich aus der Anwendung eines Steuerrückbehalts Artikel 12
gemäß diesem Abkommen durch Guernsey ergeben könnte,
Verständigungsverfahren
ausgeschlossen wird:
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,
i) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm- Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwen-
te Zinsen auf Guernsey mit einem Steuerrückbehalt belastet, dung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung
so gewährt die andere Vertragspartei diesem eine Steuer- auszuräumen.
gutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht ein-
behaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen
Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschul- Artikel 13
deten Steuer, so erstattet die andere Vertragspartei dem wirt- Vertraulichkeit
schaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehalte-
(1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien
nen Steuer.
übermittelten und erhaltenen Informationen werden vertraulich
ii) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm- behandelt.
te Zinsen über den Steuerrückbehalt nach Artikel 4 hinaus (2) Die der zuständigen Behörde einer Vertragspartei übermit-
noch mit anderen Arten von Quellensteuer/Steuerrückbehalt telten Informationen dürfen ohne die vorherige schriftliche
belastet und gewährt die Vertragspartei, in deren Hoheitsge- Genehmigung der anderen Vertragspartei nicht für andere
biet sich der steuerliche Wohnsitz befindet, gemäß ihren in- Zwecke als die der direkten Besteuerung verwendet werden.
nerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungs-
abkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese (3) Die übermittelten Informationen dürfen nur solchen Per-
anderen Quellensteuern/Steuerrückbehalte vor der Durchfüh- sonen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der
rung des Verfahrens nach Ziffer i gutgeschrieben. direkten Besteuerung befasst sind, und sie dürfen von diesen
Personen oder Behörden nur für diese Zwecke oder zu Auf-
(2) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaft- sichtszwecken, auch bei Entscheidungen über Rechtsmittel, ver-
liche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstel- wendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in
le des in Absatz 1 genannten Mechanismus der Steuergutschrift behördlichen oder in gerichtlichen Verfahren offengelegt werden.
eine Erstattung des Steuerrückbehalts im Sinne von Artikel 1 vor-
sehen. (4) Ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei der Auffas-
sung, dass die ihr von der zuständigen Behörde der anderen Ver-
tragspartei übermittelten Informationen für die zuständige Behör-
Artikel 11 de eines anderen Mitgliedstaates nützlich sein könnten, so darf
sie letzterer Behörde diese Informationen mit dem Einverständ-
Übergangsbestimmungen
nis der zuständigen Behörde, von der sie die Informationen be-
für umlauffähige Schuldtitel
zogen hat, übermitteln.
(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 14, spä-
testens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und aus- Artikel 14
ländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die
erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen Übergangszeitraum
die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch Am Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2
die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG der Richtlinie stellt Guernsey die Anwendung des Steuerrück-
des Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern behalts sowie die Aufteilung der Einnahmen gemäß diesem
genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 8 Abkommen ein und wendet gegenüber der anderen Vertragspar-
Absatz 1 Buchstabe a, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folge- tei die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung
emissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt wer- nach Kapitel II der Richtlinie an. Entscheidet sich Guernsey wäh-
den. Sollte der Übergangszeitraum über den 31. Dezember 2010 rend des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen über die
hinausgehen, so finden die Bestimmungen dieses Artikels jedoch automatische Auskunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie an-
nur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähi- zuwenden, so stellt sie die Anwendung der Quellensteuer/des
gen Schuldtitel, wenn Steuerrückbehalts ein und nimmt keine Aufteilung der Einnah-
men gemäß Artikel 9 dieses Abkommens mehr vor.
− diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ab-
lösung enthalten; und
Artikel 15
− die Zahlstelle des Emittenten im Hoheitsgebiet einer Vertrags-
Inkrafttreten
partei niedergelassen ist, die den Steuerrückbehalt anwendet,
und die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaft- Vorbehaltlich des Artikels 17 dieses Abkommens tritt dieses
lichen Eigentümer mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Abkommen am 1. Januar 2005 in Kraft.
Vertragspartei zahlt oder die Zinsen unmittelbar zu seinen
Gunsten einzieht. Artikel 16
Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung Beendigung des Abkommens
gemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion
durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März (1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der
2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten um- Vertragsparteien gekündigt wird.
lauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-
erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Ar- liche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei
tikels 8 Absatz 1 Buchstabe a. in der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kün-
digung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf
Tätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.
1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genann-
ten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als
Forderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a. Artikel 17
Anwendung und Aussetzung der Anwendung
(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran,
Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuld- (1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vor-
titeln nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu be- behalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
steuern. Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 531
stein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängigen die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses
oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit
Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die den in sofortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert,
der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelun- die zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung
gen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstän-
Zeitpunkt anwenden. de, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vor-
liegen.
(2) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindes-
tens sechs Monate vor dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt, (4) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti-
ob die in Absatz 1 genannten Anforderungen in Bezug auf das kel 12 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwen-
Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den Mitgliedstaaten, dung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Ver-
den genannten Drittländern und den betroffenen abhängigen und tragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser
assoziierten Gebieten erfüllt sind. Notifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Ab-
satz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren
(3) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti- Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr
kel 12 kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie anwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei
gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorüberge- Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses
hend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitglied- Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen
staat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt, in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind.
Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2004 und zu St. Peter Port
am 19. November 2004 in deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Schönfelder
Für Guernsey
L. Morgan
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
Liste der verbundenen Einrichtungen nach Artikel 11
Für die Zwecke von Artikel 11 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als
„verbundene Einrichtung, die mit öffentlichen Aufgaben betraut oder durch ein internatio-
nales Abkommen anerkannt ist“:
Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:
Belgien
Vlaams Gewest (Flämische Region)
Région wallonne (Wallonische Region)
Région de Bruxelles Capitale/Brussels Hoofdstedelijk Gewest (Region Brüssel-Hauptstadt)
Communauté française (Französische Gemeinschaft)
Vlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft)
Deutschsprachige Gemeinschaft
Spanien
Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)
Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)
Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)
Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)
Junta de Castilla y León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)
Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)
Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)
Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)
Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)
Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)
Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)
Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)
Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)
Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen
Gemeinschaft Baskenland)
Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)
Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)
Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)
Ayuntamiento de Madrid ( Stadt Madrid)
Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)
Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)
Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)
Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)
Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)
Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)
Griechenland
Oργανισμόҫ Tηλεπικοινωνιών Ελλάδοҫ (Griechische Telekomunikationsanstalt)
Oργανισμόҫ Σιδηροδρόμων Ελλάδοҫ (Griechisches Eisenbahnennetz)
Δημόσια Επιχείρηση Ηλεκτρισμού (Staatliche Elektrizitätswerke)
Frankreich
La Caisse d’amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der
Sozialversicherung)
L’Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)
Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen
Eisenbahnnetzes)
Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 533
Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser
des Großraums Paris)
Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Stein-
kohleförderunternehmen)
Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)
Italien
Regionen
Provinzen
Städte und Gemeinden
Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)
Lettland
Pašvaldïbas (Selbstverwaltungsbehörden)
Polen
gminy (Gemeinden)
powiaty (Distrikte)
województwa (Provinzen)
związki gmin (Gemeindeverbände)
związki powiatów (Distriktsverbände)
związki województw (Provinzverbände)
miasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)
Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die Restrukturierung und
Modernisierung der Landwirtschaft)
Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für Landwirtschaftliches Eigentum)
Portugal
Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)
Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)
Städte und Gemeinden
Slowakei
mestá a obce (Städte und Gemeinden)
Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)
Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenverwaltungsfonds)
Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)
Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftliche Baugesellschaft)
Internationale Einrichtungen:
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Europäische Investitionsbank
Asiatische Entwicklungsbank
Afrikanische Entwicklungsbank
Weltbank/IBRD/IWF
Internationale Finanzkorporation
Interamerikanische Entwicklungsbank
Sozialentwicklungsfonds des Europarats
EURATOM
Europäische Gemeinschaft
Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)
Eurofima
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Nordische Investitionsbank
Karibische Entwicklungsbank
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
Artikel 11 gilt unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertrags-
parteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.
Einrichtungen in Drittstaaten:
Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:
1) Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.
2) Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von
Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte
Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert
wird.
3) Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.
4) Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle
von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.
Bedingungen für die Änderung dieses Anhangs:
Die in diesem Anhang enthaltene Liste der verbundenen Einrichtungen kann im gegen-
seitigen Einvernehmen geändert werden.
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen
über die automatische Auskunftserteilung
im Zusammenhang mit Zinserträgen
Vom 30. März 2010
Das in Brüssel am 26. Mai 2004 und in Den Haag am 27. August 2004 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen über die automati-
sche Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen wird nach seinem
Artikel 12 nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts
seit dem 1. Juli 2005
vorläufig angewendet. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Be-
reich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I
S. 128) in Kraft.
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach
seinem Artikel 12 erfüllt sind.
Berlin, den 30. März 2010
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
M ü l l e r- G a t e r m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 535
Abkommen
zwischen dem Königreich der Niederlande
für die Niederländischen Antillen
und der Bundesrepublik Deutschland
über die automatische Auskunftserteilung
im Zusammenhang mit Zinserträgen
In Erwägung nachstehender Gründe: tragsstaats, im Einklang mit der Richtlinie und entsprechend den
vorstehend niedergelegten Absichten der Vertragsstaaten effek-
(1) In Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG (im Fol-
tiv zu besteuern, sind das Königreich der Niederlande für die Nie-
genden „die Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im
derländischen Antillen und die Bundesrepublik Deutschland wie
Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinser-
folgt übereingekommen:
trägen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erfor-
derlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2005 nachzu- Artikel 1
kommen, sofern Allgemeiner Anwendungsbereich
– die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liech- (1) Dieses Abkommen wird angewendet auf Zinsen, die von
tenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaa-
und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt ge- ten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei
mäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates dem es sich um eine natürliche Person handelt, die ihren steuer-
mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkom- lichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
men Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vor- hat, um so die erwirtschafteten Zinserträge gemäß den Rechts-
gesehenen Maßnahmen gleichwertig sind; vorschriften des letztgenannten Vertragsstaats effektiv besteu-
– alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vor- ern zu können.
sehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Ge- (2) Der Anwendungsbereich dieses Abkommens ist auf die
biete ab diesem Zeitpunkt die automatische Auskunftsertei- Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, so-
lung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise dass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteue-
anwenden, oder während des Übergangszeitraums nach Arti- rung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben.
kel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vor-
schriften der Artikel 11 und 12 erheben. (3) Was das Königreich der Niederlande betrifft, so gilt dieses
Abkommen nur für die Niederländischen Antillen.
(2) Die Niederländischen Antillen sind nicht Bestandteil des
Steuergebiets der Europäischen Union, gelten jedoch für die
Artikel 2
Zwecke der Richtlinie als assoziiertes Gebiet der EU und unter-
liegen als solches nicht den Bestimmungen der Richtlinie. Auf Begriffsbestimmungen
der Grundlage einer zwischen den Niederländischen Antillen und
(1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff – so-
den Niederlanden getroffenen Übereinkunft ist das Königreich
weit der Zusammenhang nichts anderes erfordert –
der Niederlande für die Niederländischen Antillen jedoch bereit,
mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Abkommen zu a) „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ kontext-
schließen, denen zufolge ab dem 1. Januar 2005 während der abhängig das Königreich der Niederlande für die Niederlän-
Übergangszeit gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Quellensteu- dischen Antillen oder die Bundesrepublik Deutschland;
er in der in den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie vorgesehenen
b) „die Niederländischen Antillen“ den Teil des Königreichs der
Weise erhoben und nach Ende des Übergangszeitraums die
Niederlande, der sich in der Karibik befindet und die Insel-
automatische Auskunftserteilung gemäß Kapitel II der Richtlinie
gebiete Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und den nie-
angewendet wird.
derländischen Teil von St. Maarten umfasst;
(3) Die im vorstehenden Erwägungsgrund genannte Überein-
c) „die Vertragspartei, die ein Mitgliedstaat der Europäischen
kunft zwischen den Niederländischen Antillen und den Nieder-
Union ist“, die Bundesrepublik Deutschland;
landen ist daran geknüpft, dass alle Mitgliedstaaten die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um d) „Richtlinie“ die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Euro-
der Richtlinie nachzukommen, und dass die Bedingungen ge- päischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteue-
mäß Artikel 17 der Richtlinie erfüllt sind. rung von Zinserträgen in der zum Zeitpunkt der Unterzeich-
nung dieses Übereinkommens geltenden Fassung;
(4) Durch dieses Abkommen willigen die Niederländischen An-
tillen ein, vorbehaltlich der in diesem Abkommen festgelegten e) „wirtschaftliche(r) Eigentümer“ den oder die wirtschaftlichen
abweichenden Regelungen die Bestimmungen der Richtlinie auf Eigentümer im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie;
in der Bundesrepublik Deutschland ansässige wirtschaftliche f) „Zahlstelle(n)“ eine Zahlstelle oder die Zahlstellen im Sinne
Eigentümer anzuwenden, und die Bundesrepublik Deutschland von Artikel 4 der Richtlinie;
willigt ein, die Richtlinie auf wirtschaftliche Eigentümer anzuwen-
den, die auf den Niederländischen Antillen ansässig sind. g) „zuständige Behörde“
i) für die Niederländischen Antillen den Finanzminister oder
In dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, das es ermög-
seinen Beauftragten;
licht, Zinserträge, die in einem der Vertragsstaaten an einen wirt-
schaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um ii) für die Bundesrepublik Deutschland die zuständige
eine natürlichen Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertrags- Behörde dieses Staates im Sinne von Artikel 5 der Richt-
staat handelt, gemäß den Rechtsvorschriften des letzteren Ver- linie;
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
h) „Zinszahlung(en)“ eine Zinszahlung oder Zinszahlungen im Hoheitsgebiet von der Bundesrepublik Deutschland niedergelas-
Sinne von Artikel 6 der Richtlinie unter angemessener Be- senen Einrichtung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie
rücksichtigung von Artikel 15 der Richtlinie; Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht,
anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle betrachten und die
i) Begriffe, für die hier keine anderweitige Begriffsbestimmung
Quellensteuer auf diese Zinsen erheben lassen, es sei denn, die
getroffen wurde, werden mit derselben Bedeutung verwen-
Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass
det wie in der Richtlinie.
ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr ge-
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens ist in den Bestimmun- zahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Arti-
gen der Richtlinie, auf die in ihm Bezug genommen wird, „Mit- kel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz mitgeteilt werden.
gliedstaaten“ durch „Vertragsstaaten“ zu ersetzen.
(5) Am Ende des Übergangszeitraums sind die Niederländi-
schen Antillen gehalten, die Bestimmungen des Artikels 4 anzu-
Artikel 3
wenden und die Anwendung der Quellensteuer sowie die Auftei-
Identität und Wohnsitz lung der Einnahmen gemäß Artikel 5 und 6 einzustellen.
des wirtschaftlichen Eigentümers Entscheiden sich die Niederländischen Antillen während des
Jeder Vertragsstaat legt in seinem Gebiet Verfahren fest und Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen des Artikels 4 an-
sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, zuwenden, so stellen sie die Anwendung der Quellensteuer ein
für die Zwecke der Artikel 4 bis 6 den wirtschaftlichen Eigen- und nehmen keine Aufteilung der Einnahmen gemäß Artikel 5
tümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müs- und 6 mehr vor.
sen die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie niedergelegten
Mindestanforderungen erfüllen, mit der Maßgabe, dass in Bezug Artikel 6
auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a
auf den Niederländischen Antillen die Identität und der Wohnsitz Aufteilung der Einnahmen
des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Grundlage der Informa-
tionen ermittelt werden, die der Zahlstelle in Anwendung der ein- (1) Die Niederländischen Antillen behalten 25 % der Einnah-
schlägigen Rechtsvorschriften der Niederländischen Antillen zur men aus der Quellensteuer nach Artikel 5 Absatz 1 und leiten
Verfügung stehen. Gegebenenfalls bestehende Ausnahmen oder 75 % der Einnahmen an die Bundesrepublik Deutschland weiter.
Befreiungen, die in der Bundesrepublik ansässigen wirtschaft-
lichen Eigentümern gemäß diesen Bestimmungen auf Antrag ge- (2) Erheben die Niederländischen Antillen Quellensteuer nach
währt werden, verlieren jedoch ihre Gültigkeit, und wirtschaft- Artikel 5 Absatz 4, so behalten sie 25 % der Einnahmen und lei-
lichen Eigentümern werden keine derartigen Ausnahmen oder ten 75 % der Einnahmen aus der Quellensteuer, die auf Zinszah-
Befreiungen mehr eingeräumt. lungen an in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene
Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erhoben
wird, an die Bundesrepublik Deutschland weiter.
Artikel 4
Automatische Auskunftserteilung (3) Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate
nach dem Ende des Steuerjahrs der Niederländischen Antillen.
(1) Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die
Zahlstelle ihren Sitz hat, erteilt die Auskünfte nach Artikel 8 der (4) Die Niederländischen Antillen treffen die zur Gewährleis-
Richtlinie der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaa- tung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforder-
tes, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. lichen Maßnahmen.
(2) Die Auskünfte über sämtliche während eines Steuerjahres
erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich auto- Artikel 7
matisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende
des Steuerjahres des Vertragsstaates, in dem die Zahlstelle nie- Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren
dergelassen ist.
(1) Die Niederländischen Antillen sehen eines der beiden Ver-
(3) Die Vertragsstaaten handhaben die Auskunftserteilung im fahren oder beide Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richt-
Rahmen dieses Abkommens in einer Weise, die mit Artikel 7 der linie vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigen-
Richtlinie 77/799/EWG im Einklang steht. tümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird.
Artikel 5 (2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zu-
ständige Behörde des Vertragsstaats, in dem er seinen steuer-
Übergangsbestimmungen lichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung gemäß Artikel 13 Ab-
(1) Ist der wirtschaftliche Eigentümer in der Bundesrepublik satz 2 der Richtlinie aus.
Deutschland ansässig und hat die Zahlstelle ihren Sitz auf den
Niederländischen Antillen, so erheben die Niederländischen An-
Artikel 8
tillen während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der
Richtlinie eine Quellensteuer auf Zinszahlungen in Höhe von Vermeidung der Doppelbesteuerung
15 % in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums, von
20 % in den darauf folgenden drei Jahren und danach von 35 %. Die Bundesrepublik Deutschland sorgt gemäß Artikel 14 Ab-
Während dieses Zeitraums sind die Niederländischen Antillen sätze 2 und 3 der Richtlinie dafür, dass jegliche Doppelbesteue-
nicht zur Anwendung von Artikel 4 verpflichtet. Die Bundesrepu- rung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer nach Arti-
blik Deutschland erteilt ihnen jedoch gemäß diesem Artikel Aus- kel 5 ergeben könnte, ausgeschlossen wird, oder sorgt für
künfte. Erstattung der Quellensteuer.
(2) Die Zahlstelle behält die Quellensteuer in der in Artikel 11
Absätze 2 und 3 der Richtlinie beschriebenen Weise ein. Artikel 9
(3) Die Anwendung der Quellensteuer durch die Niederlän-
dischen Antillen steht einer Besteuerung der Erträge durch die Andere Quellensteuern
Bundesrepublik Deutschland gemäß seinen innerstaatlichen
Dieses Abkommen hindert die Vertragsstaaten nicht daran, ge-
Rechtsvorschriften nicht entgegen.
mäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbe-
(4) Die Niederländischen Antillen können während des Über- steuerungsabkommen andere Arten der Quellensteuer als die
gangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem nach Artikel 5 zu erheben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 537
Artikel 10 Artikel 12
Umsetzung Inkrafttreten
Die Vertragsstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an
1. Januar 2005 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er- dem die spätere der beiden schriftlichen Notifizierungen der be-
forderlich sind, um diesem Abkommen nachzukommen. teiligten Regierungen darüber erfolgt ist, dass die in ihren jewei-
ligen innerstaatlichen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten
Artikel 11 erfüllt sind; die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab
dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Ab-
Anhang sätze 2 und 3 anzuwenden ist.
Die Texte der Richtlinie und des Artikels 7 der Richtlinie
77/799/EWG des Rates der Europäischen Union vom 19. De- Artikel 13
zember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zu-
Beendigung des Abkommens
ständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten
und der indirekten Steuern in der zum Zeitpunkt der Unterzeich- Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einem der Ver-
nung dieses Abkommens geltenden Fassung, auf die in diesem tragsstaaten gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann die-
Abkommen Bezug genommen wird, sind Bestandteile dieses Ab- ses Abkommen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem
kommens und diesem als Anhang beigefügt. Der Wortlaut des Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch eine mindestens sechs Mo-
Artikels 7 der Richtlinie 77/799/EWG in diesem Anhang wird nate vor Ende eines Kalenderjahres erfolgende Notifizierung auf
durch den Wortlaut eben dieses Artikels der überarbeiteten diplomatischem Wege kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung,
Richtlinie 77/799/EWG ersetzt, sofern diese überarbeitete Richt- tritt das Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem
linie in Kraft tritt, bevor das Abkommen Gültigkeit erlangt. die Notifizierung der Kündigung erfolgt ist, außer Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2004 und zu Den Haag am
27. August 2004 in deutscher und englischer und nieder-
ländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Sollten
Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Sprachfassun-
gen auftreten, ist der englische Wortlaut maßgeblich.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Schönfelder
Für das Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen
E. de Lannooy
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande für Aruba
über die automatische Auskunftserteilung
im Zusammenhang mit Zinserträgen
Vom 30. März 2010
Das in Brüssel am 26. Mai 2004 und in Den Haag am 9. November 2004 un-
terzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande für Aruba über die automatische Auskunftserteilung
im Zusammenhang mit Zinserträgen wird nach seinem Artikel 7 nach Maßgabe
des innerstaatlichen Rechts
seit dem 1. Juli 2005
vorläufig angewendet. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Be-
reich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I
S. 128) in Kraft.
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach
seinem Artikel 7 erfüllt sind.
Berlin, den 30. März 2010
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
M ü l l e r- G a t e r m a n n
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
Abkommen
zwischen dem Königreich der Niederlande für Aruba
und der Bundesrepublik Deutschland
über die automatische Auskunftserteilung
im Zusammenhang mit Zinserträgen
In dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, das es ermög- h) „Zinszahlung“ eine Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 der
licht, Zinserträge, die in einem der Vertragsstaaten an einen wirt- Richtlinie unter angemessener Berücksichtigung von Arti-
schaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um kel 15 der Richtlinie;
eine natürliche Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertrags-
i) Begriffe, für die hier keine anderweitige Begriffsbestimmung
staat handelt, gemäß den Rechtsvorschriften des letzteren Ver-
getroffen wurde, werden mit derselben Bedeutung verwen-
tragsstaats und im Einklang mit der Richtlinie 2003/48/EG des
det wie in der Richtlinie.
Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der
Besteuerung von Zinserträgen effektiv zu besteuern, sind das (2) Für die Zwecke dieses Abkommens ist in den Bestimmun-
Königreich der Niederlande für Aruba und die Bundesrepublik gen der Richtlinie, auf die in ihm Bezug genommen wird, „Mit-
Deutschland wie folgt übereingekommen: gliedstaaten“ durch „Vertragsstaaten“ zu ersetzen.
Artikel 1 Artikel 3
Allgemeiner Anwendungsbereich Identität und Wohnsitz
des wirtschaftlichen Eigentümers
(1) Dieses Abkommen wird angewendet auf Zinsen, die von
Jeder Vertragsstaat legt in seinem Gebiet Verfahren fest und
einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet eines der Vertrags-
sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen,
staaten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei
für die Zwecke von Artikel 4 den wirtschaftlichen Eigentümer und
dem es sich um eine natürliche Person handelt, die ihren steuer-
dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in Ar-
lichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
tikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie niedergelegten Mindestan-
hat, um so die erwirtschafteten Zinserträge gemäß den Rechts-
forderungen erfüllen, mit der Maßgabe, dass in Bezug auf Arti-
vorschriften des anderen Vertragsstaats effektiv besteuern zu
kel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a auf Aruba
können.
die Identität und der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers
(2) Der Anwendungsbereich dieses Abkommens ist auf die auf der Grundlage der Informationen ermittelt werden, die der
Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, so- Zahlstelle in Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften
dass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteue- von Aruba zur Verfügung stehen.
rung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben.
(3) Was das Königreich der Niederlande betrifft, so gilt dieses Artikel 4
Abkommen nur für Aruba. Automatische Auskunftserteilung
(1) Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die
Artikel 2 Zahlstelle ihren Sitz hat, erteilt die Auskünfte nach Artikel 8
der Richtlinie der zuständigen Behörde des anderen Vertrags-
Begriffsbestimmungen
staates, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.
(1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff – so- (2) Die Auskünfte über sämtliche während eines Steuerjahres
weit der Zusammenhang nichts anderes erfordert – erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich auto-
a) „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ kontext- matisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende
abhängig das Königreich der Niederlande für Aruba oder die des Steuerjahres des Vertragsstaates, in dem die Zahlstelle nie-
Bundesrepublik Deutschland; dergelassen ist.
b) „Aruba“ den Teil des Königreichs der Niederlande, der sich (3) Die Vertragsstaaten handhaben die Auskunftserteilung im
in der Karibik befindet und die Insel Aruba umfasst; Rahmen dieses Abkommens in einer Weise, die mit den Verfah-
ren gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/799/EWG im Einklang steht.
c) „die Vertragspartei, die ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union ist“, die Bundesrepublik Deutschland; Artikel 5
d) „Richtlinie“ die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europä- Umsetzung
ischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung
von Zinserträgen in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung Die Vertragsstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem
dieses Übereinkommens geltenden Fassung; 1. Januar 2005 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die
erforderlich sind, um diesem Abkommen nachzukommen.
e) „wirtschaftlicher Eigentümer“ einen wirtschaftlichen Eigen-
tümer im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie; Artikel 6
f) „Zahlstelle“ eine Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 der Richt- Anhang
linie;
Die Texte der Richtlinie und des Artikels 7 der Richtlinie
g) „zuständige Behörde“ 77/799/EWG des Rates der Europäischen Union vom 19. De-
zember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zu-
i) für Aruba den Finanzminister oder seinen Beauftragten;
ständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten
ii) für die Bundesrepublik Deutschland die zuständige und der indirekten Steuern in der zum Zeitpunkt der Unterzeich-
Behörde dieses Staates im Sinne von Artikel 5 der Richt- nung dieses Abkommens geltenden Fassung, auf die in diesem
linie; Abkommen Bezug genommen wird, sind Bestandteile dieses Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 539
kommens und diesem als Anhang beigefügt. Der Wortlaut des dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Ab-
Artikels 7 der Richtlinie 77/799/EWG in diesem Anhang wird sätze 2 und 3 anzuwenden ist.
durch den Wortlaut eben dieses Artikels der überarbeiteten
Richtlinie 77/799/EWG ersetzt, sofern diese überarbeitete Richt- Artikel 8
linie in Kraft tritt, bevor das Abkommen Gültigkeit erlangt.
Beendigung des Abkommens
Artikel 7 Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einem der Ver-
tragsstaaten gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann die-
Inkrafttreten
ses Abkommen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem
Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch eine mindestens sechs Mo-
dem die spätere der beiden schriftlichen Notifizierungen der be- nate vor Ende eines Kalenderjahres erfolgende Notifizierung auf
teiligten Regierungen darüber erfolgt ist, dass die in ihren jewei- diplomatischem Wege kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung,
ligen innerstaatlichen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten tritt das Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem
erfüllt sind; die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab die Notifizierung der Kündigung erfolgt ist, außer Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2004 und zu Den Haag am
9. November 2004 in deutscher und englischer und niederlän-
discher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Sollten
Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Sprachfassun-
gen auftreten, ist der englische Wortlaut maßgeblich.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Schönfelder
Für das Königreich der Niederlande für Aruba
Tr o m p - Ya r z a g a r a y
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Insel Man
über die Besteuerung von Zinserträgen
Vom 30. März 2010
Das in Brüssel am 26. Mai 2004 und in Douglas am 19. November 2004 unter-
zeichnete Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Insel Man ist nach seinem Artikel 15 in Verbin-
dung mit Artikel 17 Absatz 1 und 2
am 1. Juli 2005
in Kraft getreten. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004 zur
Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich
der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I S. 128)
in Kraft.
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 30. März 2010
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
M ü l l e r- G a t e r m a n n
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
Abkommen
über die Besteuerung von Zinserträgen
zwischen der Insel Man
und der Bundesrepublik Deutschland
In Erwägung nachstehender Gründe: gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Arti-
keln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden.
(1) In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die
Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden Die Insel Man und die Bundesrepublik Deutschland, im Fol-
„der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vor- genden „die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“ genannt,
gesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffent-
lichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das
deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 angewendet werden, Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und:
sofern a) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige
„i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Behörde der Bundesrepublik Deutschland an die zuständige
Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Behörde der Insel Man in derselben Weise wie die automa-
Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeit- tische Auskunftserteilung an die zuständige Behörde eines
punkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss Mitgliedstaates,
des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlosse- b) die Anwendung eines Steuerrückbehalts durch die Insel Man
nen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der
Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind; Richtlinie entsprechend den in den Artikeln 11 und 12 der
ii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die Richtlinie genannten Zeitpunkten und gemäß den dort ge-
vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten nannten Bedingungen,
Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Aus- c) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige
kunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vor- Behörde der Insel Man an die zuständige Behörde der Bun-
gesehenen Weise anwenden (oder während des Über- desrepublik Deutschland gemäß Artikel 13 der Richtlinie,
gangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in
d) die Weiterleitung von 75 % der Einnahmen aus dem Steuer-
Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12
rückbehalt durch die zuständige Behörde der Insel Man an
erheben).“
die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland
(2) Die Beziehungen zwischen der Insel Man und der Euro- bezüglich Zinszahlungen vorsieht, die von einer Zahlstelle mit
päischen Union werden durch das Protokoll Nr. 3 zu dem Vertrag Sitz im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche
über den Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspar-
Gemeinschaft geregelt. Nach dem Protokoll ist die Insel Man tei geleistet werden.
nicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union.
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet „zuständige
(3) Die Insel Man nimmt zur Kenntnis, dass es zwar letztlich Behörde“ im Hinblick auf die Vertragsparteien die zuständige Be-
Ziel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, eine effekti- hörde gemäß § 5 Zinsinformationsverordnung, wenn es sich um
ve Besteuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem den Mitgliedstaat handelt, und „the Chief Financial Officer of the
der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, im Wege Treasury or his delegate“, wenn es sich um die Insel Man han-
des Austausches von Informationen über Zinszahlungen zwi- delt.
schen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass jedoch drei Mit-
gliedstaaten, nämlich Österreich, Belgien und Luxemburg,
während einer Übergangszeit nicht verpflichtet sind, die auto- Artikel 1
matische Informationserteilung anzuwenden, sondern eine Quel- Steuerrückbehalt durch Zahlstellen
lensteuer auf die von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwen-
Zinszahlungen im Sinne von Artikel 8, die von einer Zahlstelle
den.
mit Sitz im Hoheitsgebiet der Insel Man an einen wirtschaftlichen
(4) Die „Quellensteuer“, auf die in der Richtlinie Bezug ge- Eigentümer im Sinne von Artikel 5 geleistet werden, der seinen
nommen wird, wird in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat,
der Insel Man als „Steuerrückbehalt“ bezeichnet. Für die Zwe- unterliegen nach Artikel 3 während des Übergangszeitraums ge-
cke dieses Abkommens sind deshalb beide Termini „Quellen- mäß Artikel 14 ab dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt einem
steuer/Steuerrückbehalt“ als begriffliche Varianten mit derselben Steuerrückbehalt. Der Satz des Steuerrückbehalts beträgt in den
Bedeutung zu betrachten. ersten drei Jahren des Übergangszeitraums 15 %, in den darauf
folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %.
(5) Die Insel Man hat eingewilligt, mit Wirkung ab 1. Januar
2005 einen Steuerrückbehalt anzuwenden, sofern die Mitglied-
staaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben, Artikel 2
die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und so- Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte
fern die Voraussetzungen des Artikels 17 der Richtlinie und des
(1) Leistet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige
Artikels 17 Absatz 2 dieses Abkommens generell erfüllt sind.
Zahlstelle Zinszahlungen im Sinne von Artikel 8 an einen auf der
(6) Die Insel Man hat eingewilligt, die automatische Auskunfts- Insel Man ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von
erteilung nach Maßgabe von Kapitel II der Richtlinie ab dem Ende Artikel 5, oder sind die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1
des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richt- Buchstabe a anwendbar, so meldet die Zahlstelle der für sie zu-
linie anzuwenden. ständigen Behörde:
(7) Die Insel Man verfügt über Rechtsvorschriften betreffend a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 6 ermittel-
Organismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als ten wirtschaftlichen Eigentümers;
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b) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle; a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a: auf den Bruttobetrag der gezahlten oder gut-
c) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in
geschriebenen Zinsen;
Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus
der die Zinsen herrühren; b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1
d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 4 Absatz 1. Jede Buchstabe b oder d: auf den Betrag der dort bezeichneten
der Vertragsparteien kann jedoch die Mindestauskünfte zur Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu
Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Ge- entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös
samtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamt- aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;
betrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1
der Einlösung beschränken; Buchstabe c: auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;
und die Bundesrepublik Deutschland kommt ihren Verpflichtun- d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4:
gen gemäß Absatz 2 nach. auf den Betrag der Zinsen, die den einzelnen Mitgliedern der
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuer- Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 2, die die Voraussetzungen
jahres erteilt die zuständige Behörde der Bundesrepublik des Artikels 5 Absatz 1 erfüllen, zuzurechnen sind;
Deutschland der zuständigen Behörde der Insel Man automa- e) wenn die Insel Man von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 8
tisch die Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d für alle im Absatz 5 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahres-
Verlauf dieses Steuerjahres geleisteten Zinszahlungen. basis umgerechneten Zinsen.
Artikel 3 (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b wird
der Steuerrückbehalt anteilig für den Zeitraum einbehalten,
Ausnahmen vom Steuerrückbehaltverfahren während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung
(1) Erhebt die Insel Man Steuerrückbehalte nach Artikel 1, so hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr
sieht sie eines der beiden folgenden Verfahren oder beide Ver- vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den
fahren vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigen- wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der
tümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird: gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er
weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.
a) ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im
Sinne von Artikel 5 ermöglicht, den Steuerrückbehalt gemäß (3) Die Anwendung des Steuerrückbehalts durch die Insel
Artikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle ausdrücklich Man steht einer Besteuerung der Erträge durch die andere Ver-
dazu ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde tragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigen-
der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet die tümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, gemäß ihren innerstaat-
Zahlstelle ansässig ist. Diese Ermächtigung gilt für alle Zins- lichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
zahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaft- (4) Die Insel Man kann während des Übergangszeitraums
lichen Eigentümer; einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem Hoheitsgebiet der
b) ein Verfahren, das gewährleistet, dass kein Steuerrückbehalt anderen Vertragspartei niedergelassenen Einrichtung im Sinne
einbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner des Artikels 7 Absatz 2 Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine
Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde der Vertrags- Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle
partei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz betrachten und den Steuerrückbehalt auf diese Zinsen erheben
hat, auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Ab- lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit ein-
satz 2 vorlegt. verstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der
Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten einge-
(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zu- zogenen Zinsen gemäß Artikel 7 Absatz 2 letzter Unterabsatz
ständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er mitgeteilt werden.
seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung mit folgen-
den Angaben aus:
Artikel 5
i) Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungs-
nummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaft-
ii) Name und Anschrift der Zahlstelle; licher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung
vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es
iii) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Er-
sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für
mangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.
sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei erfolgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als wirtschaftlicher
Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag Eigentümer einer Zahlung, wenn sie
binnen zwei Monaten ausgestellt.
a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 handelt;
(3) Wird das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a ange-
wendet, übermittelt die zuständige Behörde der Insel Man, in b) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren
deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist, die Angaben ge- Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbe-
mäß Artikel 2 Absatz 1 der zuständigen Behörde der Bundes- steuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG
republik Deutschland, in dem der wirtschaftliche Eigentümer an- zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-
sässig ist. Die Informationen werden mindestens einmal jährlich papieren (OGAW) oder eines vergleichbaren Organismus für
automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach gemeinsame Anlagen mit Sitz auf der Insel Man oder einer
dem Ende des nach dem Recht der Vertragspartei festgelegten Einrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 2 handelt und im letzteren
Steuerjahrs für alle im Verlauf dieses Steuerjahrs geleisteten Zins- Fall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem
zahlungen. Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher
diese Angaben wiederum der zuständigen Behörde der Ver-
tragspartei, in deren Hoheitsgebiet er ansässig ist, übermit-
Artikel 4 telt;
Bemessungsgrundlage des Steuerrückbehalts
c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der
(1) Eine Zahlstelle mit Sitz auf der Insel Man erhebt den Steu- wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahl-
errückbehalt gemäß Artikel 1 wie folgt: stelle mitteilt.
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(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften zur Verfügung
nahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung stehen;
vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt,
b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-
möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt
licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-
diese natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch
ar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-
unter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle an-
stelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand
gemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaft-
der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angege-
lichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen
benen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines ande-
Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende
ren vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräf-
natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.
tigen Dokuments nach folgendem Verfahren: bei natürlichen
Personen, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten
Artikel 6 Pass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und die ihren
eigenen Angaben zufolge in einem Drittland ansässig sind,
Identität und Wohnsitz wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steu-
des wirtschaftlichen Eigentümers erlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen Be-
(1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und hörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffende
sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig
für die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigentü- ist. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz
mer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein
die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanforderun- anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde.
gen erfüllen.
Artikel 7
(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen
Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je Definition der Zahlstelle
nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und (1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ je-
dem Empfänger der Zinsen variieren: der Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer
a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren
eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirt-
wirtschaftlichen Eigentümers – nämlich seinen Namen und schaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegen-
seine Anschrift – anhand der Informationen, die ihr insbeson- den Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen
dere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauf-
Vorschriften und, sofern es sich um die Bundesrepublik tragt ist.
Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG (2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niederge-
vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanz- lassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirt-
systems zum Zwecke der Geldwäsche, oder, sofern es sich schaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszah-
um die Insel Man handelt, aufgrund vergleichbarer Rechts- lung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei
vorschriften zur Verfügung stehen; einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle.
Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte auf-
b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-
grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offi-
licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-
zieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass
ar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-
stelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5
seinen Namen und seine Anschrift, sowie – sofern vorhan- genannten juristischen Personen ist oder
den – die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohn- b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unterneh-
sitzes zu Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnum- mensbesteuerung unterliegen oder
mer. Diese Angaben sollten auf der Grundlage des Passes
oder des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amt- c) sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelas-
lichen Personalausweises festgestellt werden. Ist die An- sener OGAW oder ein auf der Insel Man niedergelassener
schrift nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personal- vergleichbarer Organismus für gemeinsame Anlagen ist.
ausweis eingetragen, so wird sie auf der Grundlage eines Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen
anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten be- im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen
weiskräftigen Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Iden- und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung,
tifizierungsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalaus- oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift
weis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser
vorgelegten beweiskräftigen Dokument – etwa einem Nach- Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständi-
weis über den steuerlichen Wohnsitz – eingetragen, so wird gen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er
seine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes niedergelassen ist, mit, welche diese Informationen an die zu-
oder des amtlichen Personalausweises festgestellten Ge- ständige Behörde der Vertragspartei weiterleitet, in deren
burtsdatums und -ortes präzisiert. Hoheitsgebiet die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.
(3) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen (3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die
Eigentümers anhand von Mindestanforderungen, die je nach Zwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleich-
dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem bare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln
Empfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Be- lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit
stimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem Gebrauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheitsge-
der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat: biet sie niedergelassen sind, ein entsprechender Nachweis aus-
gestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die
a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004
Vertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die
eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz
in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen.
des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen,
die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlas- (4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sin-
sung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um die Bun- ne von Absatz 2 in dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei
desrepublik Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie niedergelassen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen
91/308/EWG oder, sofern es sich um die Insel Man handelt, Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die
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Anforderungen dieses Abkommens erfüllt, wenn sie als Zahlstel- Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem
le handelt. Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentan-
teil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirt-
(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juristi-
schaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt
schen Personen sind:
als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der
a) In Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/ Einlösung der Anteile.
öppet bolag und kommanditbolag;
(4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung
b) In Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB). im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit
in Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto
Artikel 8 einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten solche Zins-
zahlungen als Zinszahlung durch diese Einrichtung.
Definition der Zinszahlung
(5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Ver-
(1) Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszahlun- tragsparteien von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen
gen“: Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens
a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebe- einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umge-
ne Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhän- rechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in
gen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine
sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Ge- Einlösung erfolgt ist.
winn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Er- (6) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d können die
träge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibun- Vertragsparteien von der Definition der Zinszahlung jegliche
gen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen,
und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten die von in ihrem Gebiet niedergelassenen Organismen oder Ein-
nicht als Zinszahlung; richtungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Ver-
b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen mögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a
im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte angelegt haben. Ebenso können die Vertragsparteien ab-
Zinsen; weichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach
Absatz 1 die Zinsen ausschließen, die auf ein Konto einer in
c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 7 Ab-
ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 7
satz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von:
Absatz 2, der die Wahlmöglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 nicht
i) einem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zuge- eingeräumt wurde, eingezahlt oder einem Konto dieser Einrich-
lassenen OGAW; tung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden
ii) einem vergleichbaren Organismus für gemeinsame An- Einrichtungen höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen
lagen mit Sitz auf der Insel Man; im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt haben.
iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 7 Macht eine Vertragspartei von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch,
Absatz 3 Gebrauch gemacht haben; so ist die andere Vertragspartei daran gebunden.
iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des (7) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Pro-
Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün- zentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %.
dung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver- (8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buch-
trag gilt, und außerhalb der Insel Man niedergelassen stabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in
sind; der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen
d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben,
Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betref-
Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder fenden Organismen oder Einrichtungen.
indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen
für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 % Artikel 9
ihres Vermögens in den unter Buchstabe a genannten Forde- Aufteilung der Einnahmen
rungen angelegt haben: aus dem Steuerrückbehalt
i) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW, (1) Die Insel Man behält 25 % der nach diesem Abkommen
ii) vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit erhobenen Steuerrückbehalte und leitet die verbleibenden 75 %
Sitz auf der Insel Man, der Einnahmen an die andere Vertragspartei weiter.
iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 7 (2) Die Insel Man, die einen Steuerrückbehalt nach Artikel 4
Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, Absatz 4 erhebt, behält 25 % der Einnahmen und leitet 75 % der
Einnahmen in demselben Verhältnis an die Bundesrepublik
iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Deutschland weiter wie im Falle der Weiterleitung nach Absatz 1.
Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver- (3) Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Jahr in einer Zah-
trag gilt, und außerhalb der Insel Man niedergelassen lung spätestens sechs Monate nach dem Ende des gemäß den
sind. Rechtsvorschriften der Insel Man festgelegten Steuerjahrs.
Die Vertragsparteien brauchen jedoch die unter Buchstabe d (4) Die Insel Man, die Steuerrückbehalte erhebt, trifft die zur
genannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzu- Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen
beziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder un- erforderlichen Maßnahmen.
mittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a und b
stammen. Artikel 10
(2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d gilt für den Fall, Vermeidung der Doppelbesteuerung
dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der
(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaft-
Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der
liche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß
betreffenden Erträge als Zinszahlung.
den folgenden Bestimmungen dafür, dass jegliche Doppelbe-
(3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass steuerung, die sich aus der Anwendung eines Steuerrückbehalts
einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in gemäß diesem Abkommen durch die Insel Man ergeben könnte,
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
ausgeschlossen wird: Artikel 12
Verständigungsverfahren
i) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm-
te Zinsen auf der Insel Man mit einem Steuerrückbehalt be- Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,
lastet, so gewährt die andere Vertragspartei diesem eine Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwen-
Steuergutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht ein- dung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung
behaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen auszuräumen.
Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschul-
deten Steuer, so erstattet die andere Vertragspartei dem wirt- Artikel 13
schaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehalte-
nen Steuer. Vertraulichkeit
(1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien
ii) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm- übermittelten und erhaltenen Informationen werden vertraulich
te Zinsen über den Steuerrückbehalt nach Artikel 4 hinaus behandelt.
noch mit anderen Arten von Quellensteuer/Steuerrückbehalt
(2) Die der zuständigen Behörde einer Vertragspartei über-
belastet und gewährt die Vertragspartei, in deren Hoheitsge-
mittelten Informationen dürfen ohne die vorherige schriftliche Ge-
biet sich der steuerliche Wohnsitz befindet, gemäß ihren in-
nehmigung der anderen Vertragspartei nicht für andere Zwecke
nerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungs-
als die der direkten Besteuerung verwendet werden.
abkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese
anderen Quellensteuern/Steuerrückbehalte vor der Durchfüh- (3) Die übermittelten Informationen dürfen nur solchen Perso-
rung des Verfahrens nach Ziffer i gutgeschrieben. nen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der
direkten Besteuerung befasst sind, und sie dürfen von diesen
(2) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaft- Personen oder Behörden nur für diese Zwecke oder zu Auf-
liche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstel- sichtszwecken, auch bei Entscheidungen über Rechtsmittel, ver-
le des in Absatz 1 genannten Mechanismus der Steuergutschrift wendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen
eine Erstattung des Steuerrückbehalts im Sinne von Artikel 1 vor- in behördlichen oder in gerichtlichen Verfahren offengelegt
sehen. werden.
(4) Ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei der Auffas-
Artikel 11 sung, dass die ihr von der zuständigen Behörde der anderen Ver-
tragspartei übermittelten Informationen für die zuständige Behör-
Übergangsbestimmungen de eines anderen Mitgliedstaates nützlich sein könnten, so darf
für umlauffähige Schuldtitel sie letzterer Behörde diese Informationen mit dem Einverständ-
nis der zuständigen Behörde, von der sie die Informationen be-
(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 14, zogen hat, übermitteln.
spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und
ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die Artikel 14
erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen
Übergangszeitraum
die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch
die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG Am Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2
des Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern der Richtlinie stellt die Insel Man die Anwendung des Steuerrück-
genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 8 behalts sowie die Aufteilung der Einnahmen gemäß diesem Ab-
Absatz 1 Buchstabe a, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folge- kommen ein und wendet gegenüber der anderen Vertragspartei
emissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt wer- die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung
den. Sollte der Übergangszeitraum über den 31. Dezember 2010 nach Kapitel II der Richtlinie an. Entscheidet sich die Insel Man
hinausgehen, so finden die Bestimmungen dieses Artikels jedoch während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen über
nur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauf- die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie
fähigen Schuldtitel, wenn anzuwenden, so stellt sie die Anwendung der Quellensteuer/des
Steuerrückbehalts ein und nimmt keine Aufteilung der Einnah-
– diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ab- men gemäß Artikel 9 dieses Abkommens mehr vor.
lösung enthalten; und
Artikel 15
– die Zahlstelle des Emittenten im Hoheitsgebiet einer Vertrags-
partei niedergelassen ist, die den Steuerrückbehalt anwendet, Inkrafttreten
und die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaft- Vorbehaltlich des Artikels 17 dieses Abkommens tritt dieses
lichen Eigentümer mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Abkommen am 1. Januar 2005 in Kraft.
Vertragspartei zahlt oder die Zinsen unmittelbar zu seinen
Gunsten einzieht. Artikel 16
Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung Beendigung des Abkommens
gemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion (1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Ver-
durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März tragsparteien gekündigt wird.
2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten um-
lauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-
erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des liche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei
Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a. in der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kün-
digung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf
Tätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.
1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genann-
ten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Artikel 17
Forderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.
Anwendung und Aussetzung der Anwendung
(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Er- (1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vor-
träge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln behalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern. Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liech-
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tenstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängi- die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Ab-
gen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europä- kommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit so-
ischen Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die fortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert,
den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen die zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung
Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstän-
selben Zeitpunkt anwenden. de, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vor-
liegen.
(2) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindes-
tens sechs Monate vor dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt, (4) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti-
ob die in Absatz 1 genannten Anforderungen in Bezug auf das kel 12 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwen-
Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den Mitgliedstaaten, dung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Ver-
den genannten Drittländern und den betroffenen abhängigen und tragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser
assoziierten Gebieten erfüllt sind. Notifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Ab-
satz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren
(3) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti- Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr
kel 12 kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie anwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei
gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorüberge- Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses
hend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitglied- Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen
staat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt, in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind.
Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2004 und zu Douglas am
19. November 2004 in deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist
Für die Bundesrepublik Deutschland
Schönfelder
Für die Insel Man
A. Bell
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Liste der verbundenen Einrichtungen nach Artikel 11
Für die Zwecke von Artikel 11 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als
„verbundene Einrichtung, die mit öffentlichen Aufgaben betraut oder durch ein internatio-
nales Abkommen anerkannt ist“:
Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:
Belgien
Vlaams Gewest (Flämische Region)
Région wallonne (Wallonische Region)
Région de Bruxelles Capitale/Brussels Hoofdstedelijk Gewest (Region Brüssel-Hauptstadt)
Communauté française (Französische Gemeinschaft)
Vlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft)
Deutschsprachige Gemeinschaft
Spanien
Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)
Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)
Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)
Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)
Junta de Castilla y León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)
Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)
Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)
Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)
Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)
Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)
Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)
Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)
Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)
Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen
Gemeinschaft Baskenland)
Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)
Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)
Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)
Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)
Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)
Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)
Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)
Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)
Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)
Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)
Griechenland
Oργανισμόҫ Tηλεπικοινωνιών Ελλάδοҫ (Griechische Telekomunikationsanstalt)
Oργανισμόҫ Σιδηροδρόμων Ελλάδοҫ (Griechisches Eisenbahnennetz)
Δημόσια Επιχείρηση Ηλεκτρισμού (Staatliche Elektrizitätswerke)
Frankreich
La Caisse d’amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der
Sozialversicherung)
L’Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)
Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen
Eisenbahnnetzes)
Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)
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Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser
des Großraums Paris)
Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Stein-
kohleförderunternehmen)
Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)
Italien
Regionen
Provinzen
Städte und Gemeinden
Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)
Lettland
Pašvaldïbas (Selbstverwaltungsbehörden)
Polen
gminy (Gemeinden)
powiaty (Distrikte)
województwa (Provinzen)
związki gmin (Gemeindeverbände)
związki powiatów (Distriktsverbände)
związki województw (Provinzverbände)
miasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)
Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die Restrukturierung und
Modernisierung der Landwirtschaft)
Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für Landwirtschaftliches Eigentum)
Portugal
Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)
Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)
Städte und Gemeinden
Slowakei
mestá a obce (Städte und Gemeinden)
Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)
Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenverwaltungsfonds)
Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)
Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftliche Baugesellschaft)
Internationale Einrichtungen:
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Europäische Investitionsbank
Asiatische Entwicklungsbank
Afrikanische Entwicklungsbank
Weltbank/IBRD/IWF
Internationale Finanzkorporation
Interamerikanische Entwicklungsbank
Sozialentwicklungsfonds des Europarats
EURATOM
Europäische Gemeinschaft
Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)
Eurofima
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Nordische Investitionsbank
Karibische Entwicklungsbank
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Artikel 11 gilt unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertrags-
parteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.
Einrichtungen in Drittstaaten:
Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:
1) Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.
2) Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von
Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte
Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert
wird.
3) Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.
4) Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle
von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.
Bedingungen für die Änderung dieses Anhangs:
Die in diesem Anhang enthaltene Liste der verbundenen Einrichtungen kann im gegen-
seitigen Einvernehmen geändert werden.