354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010
Bekanntmachung
der deutsch-ghanaischen Vereinbarung
über die Einrichtung
einer Delegation der deutschen Wirtschaft in Accra
Vom 30. März 2010
Die in Accra durch Notenwechsel vom 29. Dezember 2009/16. Februar 2010
geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über die Einrichtung einer
Delegation der deutschen Wirtschaft in Accra ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 16. Februar 2010
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffent-
licht.
Berlin, den 30. März 2010
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Dr. K a r l - E r n s t B r a u n e r
Botschaft Accra, 29. Dezember 2009
der Bundesrepublik Deutschland
Accra
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten und regionale Integration der Republik Ghana im Einklang mit
den guten Beziehungen zwischen unseren beiden Ländern und in der Absicht, die wirt-
schaftlichen Beziehungen und insbesondere die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Handels und der Industrie zwischen beiden Ländern, vor allem im Bereich der Klein- und
Mittelindustrie, zu fördern, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über die Einrichtung
einer Delegation der deutschen Wirtschaft in Accra vorzuschlagen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Mit dem Ziel, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern wie
vorgenannt zu unterstützen, hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Regierung der Republik Ghana um Genehmigung ersucht, eine Delegation der deutschen
Wirtschaft (im Folgenden: Delegation) in Accra nach den Bestimmungen des ghanaischen
Rechts einzurichten. Die Regierung der Republik Ghana hat dem Ersuchen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Delegation ist eine Vertretung des
Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. (DIHK). Sie wird die offizielle Bezeich-
nung „Delegation der deutschen Wirtschaft“ tragen.
2. Zweck der Delegation ist die Förderung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
zwischen Unternehmen, Organisationen und Gewerbetreibenden der Republik Ghana
und der Bundesrepublik Deutschland. Sie setzt sich für die Interessen der Wirtschaft bei-
der Länder ein und fördert den Wirtschaftsverkehr in beide Richtungen. Die Delegation
verfolgt keine Gewinnerzielungszwecke. Sie kann für ihre Dienstleistungen Entgelte zur
Deckung der Kosten erheben.
3. Die Delegation wird beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und regionale
Integration der Republik Ghana registriert. Der Sitz der Delegation ist Accra. Sie kann
nach geltendem ghanaischem Recht weitere Außenstellen im Hoheitsgebiet der Republik
Ghana einrichten und unterhalten.
4. Die Delegation wird im Bereich der Außenwirtschaftsförderung vom Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie und dem DIHK finanziell unterstützt. Zahlungen, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010 355
unmittelbar oder mittelbar von der Bundesrepublik Deutschland an die Delegation zur
Deckung der Kosten geleistet werden, sind nach ghanaischem Recht von direkten Steu-
ern befreit. Der Delegation ist gestattet, Konten in der Republik Ghana sowie in der Bun-
desrepublik Deutschland zu unterhalten. Über den DIHK geleitete Bundeszuwendungen,
die dem Unterhalt der Delegation dienen, können jederzeit, frei und ohne Beschränkung
zum offiziellen Wechselkurs auf die in der Republik Ghana unterhaltenen Konten der Dele-
gation überwiesen werden.
5. Personen, die im Auftrag des DIHK zu den unter Nummer 2 genannten Zwecken bei
der Delegation beschäftigt werden, sowie deren Familienangehörige (Ehe-/Lebenspartner
und ihre minderjährigen ledigen Kinder) sind keine Angehörigen der diplomatischen oder
konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Ghana. Sie
genießen nicht die Vorrechte und Immunitäten, die dem Personal solcher Vertretungen
gewährt werden.
6. Die zuständigen ghanaischen Behörden erteilen den unter Nummer 5 genannten
Personen bevorzugt einen Aufenthaltstitel im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften
und sonstigen Bestimmungen. Der Aufenthaltstitel beinhaltet das Recht auf mehrfache
Ein- und Ausreise im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer. Er wird nach Maßgabe des inner-
staatlichen Rechts erstmalig längstens für fünf Jahre erteilt und kann danach verlängert
werden. Vor der Ausreise aus Deutschland ist bei einer diplomatischen oder berufskonsu-
larischen Vertretung Ghanas ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums einzuholen. Anträ-
ge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer können in Ghana gestellt werden.
7. Die unter Nummer 5 genannten Personen benötigen für die Tätigkeit bei der Dele-
gation keine Arbeitserlaubnis.
8. Die Anzahl der bei der Delegation Beschäftigten soll in einem angemessenen Ver-
hältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die Einrichtung der Delegation dient.
Nicht mehr als zwei der unter den Nummern 5 bis 7 genannten Personen werden vom
DIHK zur Erfüllung der Zwecke, denen die Einrichtung der Delegation dient, entsandt.
Weiteres Personal wird vor Ort eingestellt.
9. Die steuerliche Behandlung der Gehälter, Löhne und ähnlichen Bezüge der Bediens-
teten der Delegation richtet sich nach den jeweils geltenden Übereinkünften zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie nach
den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
10. Die Regierung der Republik Ghana gewährt denjenigen Personen und deren Fami-
lienangehörigen (Ehe-/Lebenspartner und ihre minderjährigen ledigen Kinder), die im Auf-
trag des DIHK zu den unter Nummer 2 genannten Zwecken bei der Delegation beschäf-
tigt sind, für Übersiedlungsgut, das innerhalb von 12 Monaten nach der Übersiedlung in
das Hoheitsgebiet des Gastlandes eingeführt wird, bei der Ein- und Wiederausfuhr die
Befreiung von Zöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung nach Maßgabe des geltenden
Rechts.
11. Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Bestimmungen dieser Vereinbarung
auf eine eventuelle künftige ghanaisch-deutsche Auslandshandelskammer in Ghana
anzuwenden.
12. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; sie kann unter Einhal-
tung einer Frist von einem Jahr jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt
werden.
13. Diese Vereinbarung berührt keine im Verhältnis zwischen der Republik Ghana und
der Bundesrepublik Deutschland geltenden zweiseitigen Abkommen.
14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Ghana mit den unter Nummern 1 bis 14 gemach-
ten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt,
werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik Ghana
zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
und regionale Integration der Republik Ghana eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana bilden, die mit
dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten und regionale Integration der Republik Ghana erneut
ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
und regionale Integration
der Republik Ghana
Accra
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg
zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 30. März 2010
I.
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zu dem Übereinkommen der Ver-
einten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(BGBl. 2005 II S. 954, 956, 1007) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für
Indonesien am 28. Oktober 2009
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärung
Syrien am 8. Mai 2009
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärung
Timor-Leste am 9. Dezember 2009
in Kraft getreten.
II.
Indonesien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 28. Septem-
ber 2009 den nachstehenden Vo r b e h a l t und die E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
Reservation Vorbehalt
“ ... the Government of the Republic of „ … übermittelt die Regierung der Repu-
Indonesia conveys her reservation not to blik Indonesien ihren Vorbehalt, dass sie
be bound by the provision of Article 20 (2) sich durch Artikel 20 Absatz 2 nicht als
and takes the position that disputes relat- gebunden betrachtet, und ist der Auffas-
ing to the interpretation and application on sung, dass Streitigkeiten über die Aus-
the Protocol which have not been settled legung oder Anwendung des Protokolls,
through the channel provided for in Para- die nicht auf dem in Absatz 1 des genann-
graph (1) of the said Article, may be ten Artikels vorgesehenen Weg beigelegt
referred to the International Court of Jus- wurden, dem Internationalen Gerichtshof
tice only with the concern of all Parties to nur mit der Zustimmung1) aller Streitpar-
the dispute; …” teien unterbreitet werden können; …“
1) Anm. d. Übers.: Im Original versehentlich
„concern“ („Besorgnis“) statt „consent“.
Declaration Erklärung
“ ... the Government of the Republic of „ … übermittelt die Regierung der Repu-
Indonesia conveys her declaration on the blik Indonesien ihre Erklärung zu Artikel 6
provision of Article 6 paragraph (2) sub- Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 9 Absatz 1
paragraph c, Article 9 paragraph (1) sub- Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 2 des
paragraph a, and Article 9 paragraph (2) of Protokolls, [die] unter strikter Einhaltung
the Protocol [which] will have to be imple- der Grundsätze der Souveränität und terri-
mented in strict compliance with the princi- torialen Unversehrtheit der Staaten durch-
ples of the sovereignty and territorial geführt werden müssen; …“
integrity of a state; …”
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010 357
S y r i e n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 8. April 2009
den nachstehenden Vo r b e h a l t und die E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
Reservation Vorbehalt
“The Syrian Arab Republic expresses a „Die Arabische Republik Syrien bringt
reservation about the Protocol against the einen Vorbehalt zu Artikel 20 Absatz 2 des
Smuggling of Migrants by Land, Sea and Zusatzprotokolls gegen die Schleusung
Air, article 20, paragraph 2.” von Migranten auf dem Land-, See- und
Luftweg an.“
Declaration Erklärung
“ … The Government of the Syrian Arab „ … Die Regierung der Arabischen Repu-
Republic is not a party to the 1951 Conven- blik Syrien ist weder Vertragspartei des
tion and the 1967 Protocol relating to the Abkommens von 1951 noch des Protokolls
Status of Refugees referred to in the Proto- von 1967 über die Rechtsstellung der
col against the Smuggling of Migrants by Flüchtlinge, auf die in Artikel 19 Absatz 1
Land, Sea and Air, article [19], para- des Zusatzprotokolls gegen die Schleu-
graph 1.” sung von Migranten auf dem Land-, See-
und Luftweg Bezug genommen wird.“
III.
I r a k hat am 16. Juni 2009 die nachstehende N o t i f i k a t i o n abgegeben:
(Übersetzung)
“ … pursuant to article 8 (6) of the Proto- „ … nach Artikel 8 Absatz 6 des Zusatz-
col against the Smuggling of Migrants by protokolls gegen die Schleusung von Mig-
Land, Sea and Air, supplementing the Unit- ranten auf dem Land-, See- und Luftweg
ed Nations Convention Against Transna- zum Übereinkommen der Vereinten Natio-
tional Organized Crime, the Iraqi authority nen gegen die grenzüberschreitende orga-
to receive and respond to requests for nisierte Kriminalität ist die irakische Behör-
assistance, for confirmation of registry or of de für die Entgegennahme und die Beant-
the right of a vessel to fly its flag and for wortung von Ersuchen um Hilfe, um die
authorization to take appropriate measures Bestätigung der Registrierung oder des
is the Iraqi Ministry of Transportation in Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu füh-
cooperation with the competent Iraqi secu- ren, sowie um die Genehmigung, geeigne-
rity authorities.” te Maßnahmen zu treffen, das irakische
Verkehrsministerium in Zusammenarbeit
mit den zuständigen irakischen Sicher-
heitsbehörden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Juli 2009 (BGBl. II S. 969).
Berlin, den 30. März 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 1. April 2010
Das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas (BGBl. 1987 II S. 623, 624) wird nach seinem Artikel 22 Absatz 3
für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Aserbaidschan am 1. Juni 2010.
A s e r b a i d s c h a n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 15. Fe-
bruar 2010 folgenden Vo r b e h a l t nach Artikel 25 Absatz 1 notifiziert:
(Übersetzung)
“The Republic of Azerbaijan declares that „Die Republik Aserbaidschan erklärt,
it is unable to guarantee implementation of dass sie die Durchführung des Überein-
the provisions of the Convention in its terri- kommens in ihren von der Republik Arme-
tories occupied by the Republic of Armenia nien besetzten Gebieten (der Region Berg-
(the Nagorno Karabakh region of the Re- Karabach der Republik Aserbaidschan und
public of Azerbaijan and its seven districts den sieben diese Region umgebenden Pro-
surrounding that region), until the liberation vinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn
of these territories from the occupation and diese Gebiete von der Besatzung befreit
complete elimination of the consequences und die Folgen dieser Besatzung vollstän-
of that occupation (the schematic map of dig beseitigt sind (die schematische Karte
the occupied territories of the Republic of der besetzten Gebiete der Republik Aser-
Azerbaijan is enclosed). baidschan ist beigefügt).*)
The occupying power – the Republic of Die Besatzungsmacht – die Republik Ar-
Armenia – shall bear all responsibility for menien – trägt vom Tag der Besatzung bis
destroying architectural heritage in the zur Befreiung dieser Gebiete von der Besat-
occupied territories of the Republic of Azer- zung und bis zur vollständigen Beseitigung
baijan as from the date of the occupation der Folgen dieser Besatzung die volle Ver-
until the liberation of those territories from antwortung für die Zerstörung des architek-
the occupation and complete elimination of tonischen Erbes in den besetzten Gebieten
the consequences of that occupation.” der Republik Aserbaidschan.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. März 2009 (BGBl. II S. 291).
Berlin, den 1. April 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
*) Die Karte ist im Anschluss an diese Bekanntmachung abgedruckt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010 359
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-georgischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. April 2010
Das in Tiflis am 2. Dezember 2005 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Georgien über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2004 – 2005 (BGBl. 2006 II S. 418,
419) ist nach seinem Artikel 7
am 16. Januar 2006
in Kraft getreten.
Berlin, den 9. April 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-georgischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. April 2010
Das in Tiflis am 1. März 2007 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Georgien über Finan-
zielle Zusammenarbeit (Ersetzung von Vorhaben der
Finanziellen Zusammenarbeit durch das Vorhaben „Re-
habilitierung von Einrichtungen der kommunalen Infra-
struktur in Batumi (Phase I)“) (BGBl. 2007 II S. 670, 671)
ist nach seinem Artikel 5
am 16. April 2007
in Kraft getreten.
Berlin, den 9. April 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-georgischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. April 2010
Das in Tiflis am 2. Dezember 2005 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Georgien über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2004 – 2005 (BGBl. 2006 II S. 418,
419) ist nach seinem Artikel 7
am 16. Januar 2006
in Kraft getreten.
Berlin, den 9. April 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-georgischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. April 2010
Das in Tiflis am 1. März 2007 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Georgien über Finan-
zielle Zusammenarbeit (Ersetzung von Vorhaben der
Finanziellen Zusammenarbeit durch das Vorhaben „Re-
habilitierung von Einrichtungen der kommunalen Infra-
struktur in Batumi (Phase I)“) (BGBl. 2007 II S. 670, 671)
ist nach seinem Artikel 5
am 16. April 2007
in Kraft getreten.
Berlin, den 9. April 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010 361
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-georgischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. April 2010
Das in Tiflis am 24. Juli 2007 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Georgien über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2006 – 2007 (BGBl. 2007 II
S. 1669, 1670) ist nach seinem Artikel 6
am 5. November 2007
in Kraft getreten.
Berlin, den 9. April 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Bekanntmachung
des deutsch-argentinischen Abkommens
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
von Mitgliedern des diplomatischen oder konsularischen Personals
oder Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals
der diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Vom 9. April 2010
Das in Buenos Aires am 8. März 2010 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Argentinischen
Republik über die Erwerbstätigkeit von Familienangehöri-
gen von Mitgliedern des diplomatischen oder konsulari-
schen Personals oder Mitgliedern des Verwaltungs- und
technischen Personals der diplomatischen und konsulari-
schen Vertretungen ist nach seinem Artikel 7 Absatz 1
am 8. März 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 9. April 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010 361
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-georgischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. April 2010
Das in Tiflis am 24. Juli 2007 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Georgien über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2006 – 2007 (BGBl. 2007 II
S. 1669, 1670) ist nach seinem Artikel 6
am 5. November 2007
in Kraft getreten.
Berlin, den 9. April 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Bekanntmachung
des deutsch-argentinischen Abkommens
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
von Mitgliedern des diplomatischen oder konsularischen Personals
oder Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals
der diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Vom 9. April 2010
Das in Buenos Aires am 8. März 2010 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Argentinischen
Republik über die Erwerbstätigkeit von Familienangehöri-
gen von Mitgliedern des diplomatischen oder konsulari-
schen Personals oder Mitgliedern des Verwaltungs- und
technischen Personals der diplomatischen und konsulari-
schen Vertretungen ist nach seinem Artikel 7 Absatz 1
am 8. März 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 9. April 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Argentinischen Republik
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
von Mitgliedern des diplomatischen oder konsularischen Personals
oder Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals
der diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Erlaubnis zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit
die Regierung der Argentinischen Republik –
(1) Auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens wird den
von dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs- Familienangehörigen gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbs-
tätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern des diploma- tätigkeit auszuüben.
tischen oder konsularischen Personals oder Mitgliedern des
Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen (2) Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach die-
und konsularischen Vertretungen zu verbessern – sem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden berufs-
spezifischen Rechtsvorschriften Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen: (3) Nach Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds
der diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Emp-
Artikel 1 fangsstaat ist den Familienangehörigen die Fortführung der Er-
werbstätigkeit für einen Zeitraum von sechzig (60) Tagen erlaubt.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens Artikel 3
(1) bezeichnet der Ausdruck Mitglied einer diplomatischen Mis- Verfahren
sion oder konsularischen Vertretung jedes Mitglied des diplo-
matischen oder konsularischen Personals oder Mitglied des Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert
Verwaltungs- und technischen Personals des Entsende- dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende
staats, das offiziell zur Wahrnehmung dieser Aufgaben an di- der Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.
plomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen er-
nannt wurde und nicht die Staatsangehörigkeit des Artikel 4
Empfangsstaats besitzt;
Immunität von der Zivil- und Verwal-
(2) bezeichnet der Ausdruck Familienangehörige Personen, die tungsgerichtsbarkeit
mit einem Mitglied des diplomatischen oder konsularischen
Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-
Personals oder des Verwaltungs- und technischen Personals
men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und
einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung
nach dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über
in häuslicher Gemeinschaft leben und Familienmitglieder
konsularische Beziehungen Immunität von der Zivil- und Verwal-
sind, das heißt:
tungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats, so gilt diese Immuni-
a) Ehepartner oder Lebenspartner, tät nicht für Handlungen oder Unterlassungen im Zusammen-
b) unverheiratete Kinder unter einundzwanzig (21) Jahren, hang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
für deren Lebensunterhalt die Eltern aufkommen oder un-
verheiratete Kinder unter fünfundzwanzig (25) Jahren, die Artikel 5
auf Vollbasis ein Fachhochschul- oder Hochschulstudium Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
absolvieren,
(1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem
c) unverheiratete Kinder, für deren Lebensunterhalt die El-
Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
tern aufkommen und die eine körperliche oder geistige
Beziehungen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Emp-
Behinderung haben,
fangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über die Immu-
d) andere Personen, für deren Lebensunterhalt das Mitglied nität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats auch in
einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertre- Bezug auf Handlungen Anwendung, die im Zusammenhang mit
tung aufkommt und die mit einer Erklärung der diploma- der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsendestaat
tischen Mission oder konsularischen Vertretung nach Zu- prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob er auf
stimmung des Empfangsstaates angemeldet werden; die Immunität des betroffenen Familienangehörigen von der
Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.
(3) bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbständi-
ge oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der Be- (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des
rufsausbildung. betroffenen Familienangehörigen wegen der Anschuldigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010 363
eines Begehungs- oder Unterlassungsdelikts im Zusammenhang system dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche
mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit, so wird er den Sachver- Übereinkünfte dem entgegenstehen.
halt seinen Strafverfolgungsbehörden zur Erwägung unterbrei-
ten. Der Empfangsstaat ist über den Ausgang dieses Verfahrens Artikel 7
zu unterrichten.
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Ausübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,
Kraft.
es sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses
seinen Interessen zuwiderliefe. (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen.
Artikel 6 (3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-
tens nach Ablauf von fünf (5) Jahren ab Inkrafttreten unter Ein-
Steuer- und Sozialversicherungssystem
haltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomati-
Familienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbstä- schem Weg gekündigt werden. Maßgebend für die Berechnung
tigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversicherungs- der Frist ist der Tag des Empfangs der Kündigung.
Geschehen zu Buenos Aires am 8. März 2010 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G u i d o We s t e r w e l l e
Für die Regierung der Argentinischen Republik
J o r g e E n r i q u e Ta i a n a
Bekanntmachung
über die Fortgeltung völkerrechtlicher Vereinbarungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Serbien
Vom 9. April 2010
Das in Bonn am 29. April 1997 unterzeichnete Protokoll über die Fortgeltung
völkerrechtlicher Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) im
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik
Jugoslawien*) wird nachstehend veröffentlicht.
Das Protokoll vom 12. Dezember 1996 über die weitere Anwendung von
Verträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien (BGBl. 1997 II S. 961) wird
durch das nachstehende Protokoll ergänzt.
Berlin, den 9. April 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
*) seit 4. Februar 2003: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010
Protokoll
Im Anschluss an die am 11. und 12. Dezember 1996 in Belgrad geführten Konsultatio-
nen über die Fortgeltung völkerrechtlicher Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) im Ver-
hältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien
fanden am 28. und 29. April 1997 in Bonn erneut Konsultationen statt.
Diese waren vornehmlich den in der Liste 2 des Protokolls vom 12. Dezember 1996 auf-
geführten Verträgen gewidmet, deren Fortgeltung noch genauer geprüft werden sollte.
Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und des Außenministeriums der Bun-
desrepublik Jugoslawien kamen dabei zu folgendem einvernehmlichen Ergebnis:
1) Die in Anlage A aufgeführten Übereinkünfte werden im Verhältnis zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien weiter angewendet.
2) Die in Anlage B aufgeführten Übereinkünfte bedürfen eines weiteren Meinungsaus-
tauschs.
3) Die folgenden drei Vereinbarungen werden im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien nicht weiter angewendet:
a) Vereinbarung vom 10. März 1956 über die Regelung von Ansprüchen auf Ent-
schädigung für nicht realisierbare Restitutionen und von Ansprüchen gegen die
deutsche Verrechnungskasse
b) Vereinbarung (Notenwechsel) vom 2. und 3. November 1956 über die Einfuhr von
Literatur aus Deutschland
c) Sichtvermerksvereinbarung (Notenwechsel) vom 17. und 23. Oktober 1968
4) Die Liste 1 des Protokolls vom 12. Dezember 1996 über die Fortgeltung völkerrecht-
licher Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozia-
listischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) im Verhältnis zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien wird wie folgt geändert:
a) In Punkt 14 ist das Durchführungsübereinkommen vom 16. Mai 1969 zum Abkom-
men vom 12. Oktober 1968 über Arbeitslosenversicherung zu streichen, da es
unter Punkt 18 der Liste I gesondert erwähnt wird.
b) Punkt 11 lautet nunmehr:
„Abkommen vom 10. April 1957 über den Luftverkehr und Vereinbarung über die
Änderung des Fluglinienplans (Notenwechsel vom 26. Juli 1973 und 17. Januar
1975)“
Es bleibt bei der bereits im Protokoll vom 12. Dezember 1996 getroffenen Feststellung,
dass auch dieses Einvernehmen nicht ausschließt, dass noch weitere Übereinkünfte zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen SFRJ im Verhältnis zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien weiter Anwendung
finden.
Bonn, den 29. April 1997
Für die deutsche Delegation:
Dr. H a n s - D i e t e r Z i e g l e r
Für die jugoslawische Delegation:
Dr. M i r o s l a v S u l a j a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010 365
Anlage A
zum Protokoll vom 29. April 1997
über die Fortgeltung völkerrechtlicher Vereinbarungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Bundesrepublik Jugoslawien
1. Gemeinsames Protokoll vom 10. März 1956 über wirtschaft- 6. Abkommen vom 24. Juli 1975 über die Zusammenarbeit auf
liche und finanzielle Angelegenheiten dem Gebiet des Fremdenverkehrs
2. Briefwechsel vom 8. März 1967 über die Änderung des Arti- 7. Abkommen vom 27. November 1984 über die Konsolidierung
kels 2 des Abkommens vom 10. April 1957 über den Luftver- jugoslawischer Verbindlichkeiten aus Krediten im Zusammen-
kehr hang mit deutschen Lieferungen und Leistungen
3. Vereinbarung vom 16. Juli 1964 über die Gewährung von 8. Notenwechsel (vom 10. März und 22. Dezember 1956) zum
Bundesbürgschaften und -garantien Vertrag über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 10. März
1956
4. Abkommen vom 23. Februar 1972 über die Zusammenarbeit
9. Abkommen vom 28. Juli 1969 zwischen der Regierung der
auf dem Gebiet der Filmwirtschaft
SFRJ und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
5. Vereinbarung (Notenwechsel vom 26. Juli 1973 und 17. Ja- über Gründung und Tätigkeit von Informationseinrichtungen
nuar 1975) über die Änderung des Fluglinienplans der Bundesrepublik Deutschland in Jugoslawien
Anlage B
zum Protokoll vom 29. April 1997
über die Fortgeltung völkerrechtlicher Vereinbarungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Bundesrepublik Jugoslawien
1. Abkommen vom 13. März 1953 (Notenwechsel) über die ge- Bundesrepublik Deutschland in beiden Sprachen vom
genseitige Zustellung beglaubigter Sterbeurkunden 29. Januar 1968
2. Vertrag vom 10. März 1956 über die Regelung gewisser For- 6. Veterinärabkommen (Briefwechsel) zwischen der SFRJ und
derungen aus der Sozialversicherung der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Mai 1968
7. Abkommen über die Änderung des Abkommens zwischen
3. Vereinbarung vom 25. April 1961 über Leistungen zugunsten der Regierung der SFRJ und der Regierung der Bundesre-
jugoslawischer Staatsangehöriger, die als Opfer von Men- publik Deutschland über Gründung und Tätigkeit von Infor-
schenversuchen Gesundheitsschäden erlitten haben mationseinrichtungen der Bundesrepublik Deutschland in
Jugoslawien (erzielt durch Notenwechsel vom 14. Juni 1976)
4. Vereinbarung vom 7. September 1963 über eine abschlie-
ßende Regelung in der Frage einer globalen Entschädigung 8. Abkommen vom 11. Juni 1952 über den Warenverkehr
zugunsten jugoslawischer Opfer von Menschenversuchen 9. Zweite Zusatzvereinbarung vom 26. Juni 1954 zum Abkom-
men vom 11. Juni 1952 über den Warenverkehr
5. Gemeinsame Erklärung über die Wiederaufnahme der diplo-
matischen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik 10. Vereinbarung vom 12. Juli und 4. Oktober 1971 über die Än-
Deutschland und der SFRJ in beiden Sprachen; Gemein- derung der Preisklausel der Zweiten Zusatzvereinbarung
samer vertraulicher Vermerk über die Wiederaufnahme der vom 26. Juni 1954 zum Abkommen vom 11. Juni 1952 über
diplomatischen Beziehungen zwischen der SFRJ und der den Warenverkehr
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010
Bekanntmachung
der deutsch-ukrainischen Vereinbarung
über die Verbesserung des physischen Schutzes im Transport- und Lagerkomplex
des Ukrainischen Staatlichen Produktionsunternehmens „IZOTOP“ in Kiew
Vom 9. April 2010
Die in Kiew durch Notenwechsel vom 29. September/29. Dezember 2009 ge-
schlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Verbesserung des physi-
schen Schutzes im Transport- und Lagerkomplex des Ukrainischen Staatlichen
Produktionsunternehmens „IZOTOP“ in Kiew ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Dezember 2009
in Kraft getreten. Die deutsche Einleitungsnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 9. April 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Kiew Kiew, den 29. September 2009
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Ukraine unter Bezugnahme auf
– das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Ukraine über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit
kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz vom 10. Juni 1993;
– das Rahmenabkommen vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ukraine über Beratung und Technische Zusammen-
arbeit (im Folgenden als „Rahmenabkommen“ bezeichnet);
– die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G8 in Kananaskis vom 27. Juni 2002
über die Globale Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
und -materialien und den in diesem Zusammenhang verabschiedeten Richtlinien und
Prinzipien;
– die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G8 in St. Petersburg vom 17. Juli
2006 über die Erweiterung der Globalen Partnerschaft und den in diesem Zusammen-
hang verabschiedeten Bedingungen hierfür
den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land (im Weiteren als „Deutsche Vertragspartei“ bezeichnet) und dem Ministerkabinett der
Ukraine (im Weiteren als „Ukrainische Vertragspartei“ bezeichnet) über die Verbesserung
des physischen Schutzes im Transport- und Lagerkomplex des Ukrainischen Staatlichen
Produktionsunternehmens „IZOTOP“ in Kiew vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut
haben soll:
1. Unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe „e“ des Rahmenabkommens und
unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel der Bundesre-
publik Deutschland gewährt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland im
Einvernehmen mit der Ukrainischen Vertragspartei im Haushaltsjahr 2009 und in fol-
genden Jahren bis längstens zum Jahr 2012 im Rahmen der G-8-Initiative „Globale
Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -materialien“
nicht rückzahlbare Beträge in Höhe von max. 5,8 Mio. € für die Beschaffung von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010 367
Sicherungstechnik und anderer Ausrüstungsgegenstände, für Bau- und Transportleis-
tungen sowie für Ingenieurleistungen des vom Auswärtigen Amt beauftragten deut-
schen Projektdurchführers Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH
für die Verbesserung des physischen Schutzes im Transport- und Lagerkomplex des
Ukrainischen Staatlichen Produktionsunternehmens (USPU) „IZOTOP“ in Kiew (im
Weiteren als „Anlage“ bezeichnet).
2. Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen gefördert:
a) die Modernisierung des Hauptperimeters der Anlage,
b) die Einrichtung eines Kfz-Kontrollpunktes zur Einfahrt in die Anlage einschließlich
der sicherheitstechnischen Ausrüstung eines Wachgebäudes,
c) die Modernisierung der Eisenbahneinfahrt in die Anlage,
d) die Errichtung eines lokalen Perimeters um das Lagergebäude für umschlossene
Strahlenquellen,
e) die Modernisierung der Überwachungsmittel und der Sicherungszentrale,
f) die Einrichtung einer heißen Zelle für die Handhabung von radioaktiven Strahlen-
quellen und weitere Arbeiten im Zusammenhang mit der Entsorgung verbrauchter
Strahlenquellen,
3. Die Errichtung einer heißen Zelle soll auch der Entsorgung radioaktiver Quellen im Rah-
men anderer Projekte dienen. Die Ukrainische Vertragspartei wird zu diesem Zwecke
die Koordinierung mit anderen Gebern durchführen.
4. Die jährlichen maximal verfügbaren Beträge sowie der detaillierte Maßnahmenkatalog
werden nach Auswertung der Projektkonzeption, die gemeinsam mit dem USPU
„IZOTOP“ zu erstellen ist, und nach abschließender Genehmigung der Ausführungs-
projektierung durch das Auswärtige Amt festgelegt.
5. Zur Durchführung des Projekts schließt das Auswärtige Amt mit der GRS auf der
Grundlage der Projektkonzeption mehrjährige Verträge, die die endgültige Höhe der
finanziellen Aufwendungen für die einzelnen Aufgaben enthalten werden, die dem
Projektdurchführer – GRS – bereitgestellt werden.
6. In Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung der Ukraine gewährt die Ukrai-
nische Vertragspartei Vertretern des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutsch-
land, des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung sowie des deutschen
Projektdurchführers GRS ungehinderten Zugang zu der Baustelle und zu allen Infor-
mationen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder zu
überprüfen.
7. Die Ukrainische Vertragspartei erklärt, dass die Ukraine gemäß Art. 7 des Rahmen-
abkommens gegen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und entsandte
GRS-Fachkräfte keine Schadensersatzansprüche geltend macht und die o. g. Subjek-
te von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt, die in Erfüllung von Aufgaben im
Rahmen dieses Projekts entstehen können, es sei denn die beiden Vertragsparteien
stellen gemeinsam fest, dass diese Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeige-
führt wurden.
8. Materialien, die in die Ukraine im Auftrag der Deutschen Vertragspartei oder des Pro-
jektdurchführers eingeführt werden, sind entsprechend Artikel 8 des Rahmenabkom-
mens von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben befreit.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und ukrainischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich das Ministerkabinett der Ukraine mit den unter den Nummern 1 bis 9 gemach-
ten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt,
werden diese Verbalnote und die das Einverständnis des Ministerkabinetts der Ukraine
zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
der Ukraine eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerkabinett der Ukraine bilden, die mit dem Eingang der Antwortnote bei
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Ukraine
Allgemeines Sekretariat
Kiew
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport
Vom 12. April 2010
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 zu dem Internatio-
nalen Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl.
2007 II S. 354, 355) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach
seinem Artikel 37 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 2007
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 31. Mai 2007 bei der
UNESCO hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 1. Juli 2007
Albanien am 1. Februar 2007
Algerien am 1. Februar 2007
Aserbaidschan am 1. September 2007
Äthiopien am 1. September 2008
Australien am 1. Februar 2007
Bahamas am 1. Februar 2007
Bangladesch am 1. Dezember 2007
Barbados am 1. Februar 2007
Belgien am 1. August 2008
Bolivien am 1. Februar 2007
Brasilien am 1. Februar 2008
Brunei Darussalam am 1. Mai 2008
Bulgarien am 1. März 2007
Burundi am 1. November 2007
Cookinseln am 1. Februar 2007
Côte d’Ivoire am 1. September 2008
El Salvador am 1. November 2008
Eritrea am 1. Oktober 2008
Estland am 1. Oktober 2007
Finnland am 1. Februar 2007
Frankreich am 1. April 2007
Gabun am 1. Januar 2008
Ghana am 1. Februar 2007
Griechenland am 1. Februar 2007
Guatemala am 1. Mai 2008
Indien am 1. Januar 2008
Indonesien am 1. März 2008
Irland am 1. September 2008
Italien am 1. April 2008
Jamaika am 1. Februar 2007
Japan am 1. Februar 2007
Kambodscha am 1. Juni 2008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010 369
Kamerun am 1. Dezember 2007
Kanada am 1. Februar 2007
Kap Verde am 1. August 2008
Katar am 1. Oktober 2007
Korea, Republik am 1. April 2007
Kroatien am 1. Dezember 2007
Kuba am 1. September 2008
Kuwait am 1. September 2007
Lettland am 1. Februar 2007
Libysch-Arabische Dschamahirija am 1. Juli 2007
Litauen am 1. Februar 2007
Luxemburg am 1. Februar 2007
Malaysia am 1. Februar 2007
Mali am 1. Juli 2007
Mauritius am 1. Februar 2007
Mexiko am 1. Juni 2007
Moldau, Republik am 1. April 2008
Monaco am 1. Februar 2007
Mongolei am 1. Dezember 2007
Mosambik am 1. Februar 2007
Namibia am 1. Februar 2007
Nauru am 1. Februar 2007
Niger am 1. Februar 2007
Nigeria am 1. Februar 2007
Norwegen am 1. Februar 2007
Oman am 1. September 2007
Österreich am 1. September 2007
Pakistan am 1. April 2008
Palau am 1. November 2008
Panama am 1. Januar 2008
Paraguay am 1. Dezember 2008
Peru am 1. Februar 2007
Polen am 1. März 2007
Portugal am 1. Juni 2007
Rumänien am 1. Februar 2007
Russische Föderation am 1. Februar 2007
Samoa am 1. Oktober 2007
Saudi-Arabien am 1. Juli 2008
Schweden am 1. Februar 2007
Senegal am 1. Juni 2008
Seychellen am 1. Februar 2007
Singapur am 1. Januar 2008
Slowakei am 1. März 2007
Slowenien am 1. November 2008
Spanien am 1. Februar 2007
St. Kitts und Nevis am 1. Juni 2008
St. Lucia am 1. Februar 2008
Südafrika am 1. Februar 2007
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010
Thailand am 1. März 2007
Trinidad und Tobago am 1. Mai 2007
Tschad am 1. Dezember 2008
Tschechische Republik am 1. Juni 2007
Tunesien am 1. Februar 2007
Ukraine am 1. Februar 2007
Ungarn am 1. Oktober 2007
Uruguay am 1. Juni 2008
Vereinigtes Königreich am 1. Februar 2007.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der UNESCO am 25. April
2006 mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens die Erstreckung des Übereinkom-
mens auf Jersey, Guernsey, die Insel Man, die Bermudas, die Kaimaninseln und
die Falklandinseln notifiziert.
Berlin, den 12. April 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die Beschränkung des Einsatzes
schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Vom 15. April 2010
Das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Ein-
satzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (BGBl. 2008 II S. 520,
522) ist nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Äthiopien am 14. Oktober 2009
Singapur am 31. März 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Juli 2009 (BGBl. II S. 967).
Berlin, den 15. April 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010 371
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 2003
zum Internationalen Übereinkommen von 1992
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 15. April 2010
I.
Das Protokoll vom 16. Mai 2003 zum Internationalen Übereinkommen von
1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für
Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 2004 II S. 1290, 1291) ist nach seinem
Artikel 21 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Australien am 13. Oktober 2009
Barbados am 6. März 2006
Belgien am 4. Februar 2006
Estland am 14. Januar 2009
Griechenland am 23. Januar 2007
Italien am 20. Januar 2006
Kanada am 2. Januar 2010
Kroatien am 17. Mai 2006
Lettland am 18. Juli 2006
Litauen am 22. Februar 2006
Marokko am 4. Februar 2010
Niederlande am 16. September 2005
Polen am 9. März 2009
Portugal am 15. Mai 2005
Slowenien am 3. Juni 2006
Vereinigtes Königreich am 8. September 2006.
II.
D ä n e m a r k hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-
organisation (IMO) die E r s t r e c k u n g des Anwendungsbereichs des Protokolls
auf G r ö n l a n d mit Wirkung vom 3. März 2005 sowie die E r s t r e c k u n g auf
die F ä r ö e r mit Wirkung vom 19. Juni 2006 notifiziert (vgl. die Bekanntmachung
vom 21. Februar 2005, BGBl. II S. 353).
Das Ve r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Internationalen
Seeschifffahrtsorganisation (IMO) die E r s t r e c k u n g des Anwendungsbereichs
des Protokolls auf die I n s e l M a n mit Wirkung vom 15. September 2008
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. II S. 353).
Berlin, den 15. April 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010
Bekanntmachung
der deutsch-indischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. April 2010
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 14./15. Dezember 2009 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 15. Dezember 2009
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. April 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Harald Klein
Botschaft New Delhi, 14. Dezember 2009
der Bundesrepublik Deutschland
New Delhi
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsultationen vom 15. Mai 2009 und die
Zusage mit Verbalnote Nummer 501/2009 vom 26. August 2009 der Botschaft der Bun-
desrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-
publik Indien oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), folgende Beträge zu erhal-
ten:
a) ein Darlehen von bis zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) für das
Vorhaben „Polioimpfprogramm XIV“, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
dieses Vorhabens festgestellt worden ist, und
b) einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen
Euro) für das Vorhaben „Polioimpfprogramm XVI“, wenn nach Prüfung dessen För-
derungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des
Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für
mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
bekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen
Stellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Indien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
lenden Darlehensnehmer, darüber hinaus, für das Vorhaben „Polioimpfprogramm XV“
ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszu-
sammenarbeit gewährt wird, von bis zu 40 000 000,– EUR (in Worten: vierzig Millionen
Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdig-
keit des Vorhabens festgestellt ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien
weiterhin gegeben ist und die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie ge-
währt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch an-
dere Vorhaben ersetzt werden.
3. Kann bei dem Vorhaben die unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Bestätigung nicht
erfolgen, so ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010 373
rung der Republik Indien, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorge-
sehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.
4. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das unter Nummer 1 Buchtstabe b ge-
nannte Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes
oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Be-
triebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-
nahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die be-
sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages
erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
5. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Indien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
diese Vereinbarung Anwendung.
6. Die Verwendung der unter Nummer 1 und 2 genannten Beträge, die Bedingungen, zu
denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens und des
Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
7. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-
zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2017.
8. Die Zusage des unter Nummer 2 genannten Betrages entfällt mit einem Teilbetrag von
7 200 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen zweihunderttausend Euro), soweit nicht
bis zum 31. Dezember 2009 der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.
Ein Teilbetrag von 32 800 000,– EUR (in Worten: zweiunddreißig Millionen acht-
hunderttausend Euro) entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-
gejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
9. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird
gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
lehensnehmer aufgrund der nach Nummer 6 zu schließenden Verträge garantieren.
10. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-
mer 6 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
garantieren.
11. Die Regierung der Republik Indien erklärt sich damit einverstanden, dass die KfW
keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben zahlt, die im Zusammenhang mit
Abschluss und Durchführung der unter Nummer 6 erwähnten Verträge in der Republik
Indien erhoben werden.
12. Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Indien mit den unter den Nummern 1 bis 13 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
nis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen
unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Herrn Ashok Chawla
Staatssekretär für Finanzen
Finanzministerium
Regierung der Republik Indien
Neu Delhi
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens der WHO
zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Vom 15. April 2010
Das Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung
des Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538, 1539) ist nach seinem Artikel 36
Absatz 2 für die
Bahamas am 1. Februar 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2009 (BGBl. II S. 1302).
Berlin, den 15. April 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten
der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee
Vom 16. April 2010
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1998 über die Vorrechte und Immuni-
täten der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee (BGBl. 2002 II
S. 1663, 1664; 2003 II S. 392) ist nach seinem Artikel 16 Absatz 1 für
Dänemark am 21. März 2009
Lettland am 26. Januar 2006
Russische Föderation am 22. Juni 2008
in Kraft getreten.
Es wird für
Polen am 21. April 2010
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. November 2004 (BGBl. II S. 1721).
Berlin, den 16. April 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens der WHO
zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Vom 15. April 2010
Das Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung
des Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538, 1539) ist nach seinem Artikel 36
Absatz 2 für die
Bahamas am 1. Februar 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2009 (BGBl. II S. 1302).
Berlin, den 15. April 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten
der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee
Vom 16. April 2010
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1998 über die Vorrechte und Immuni-
täten der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee (BGBl. 2002 II
S. 1663, 1664; 2003 II S. 392) ist nach seinem Artikel 16 Absatz 1 für
Dänemark am 21. März 2009
Lettland am 26. Januar 2006
Russische Föderation am 22. Juni 2008
in Kraft getreten.
Es wird für
Polen am 21. April 2010
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. November 2004 (BGBl. II S. 1721).
Berlin, den 16. April 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010 375
Bekanntmachung
des deutsch-chilenischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. April 2010
Das in Santiago de Chile am 20. November 2007
unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Chile über Finanzielle Zusammenarbeit 2007
(Vorhaben „Erneuerbare Energien und Steigerung der
Energieeffizienz“) ist nach seinem Artikel 5
am 29. November 2007
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. April 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dorothea Groth
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Chile
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007
Erneuerbare Energien und Steigerung der Energieeffizienz
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzie-
und
rungsbeitrag in Höhe von insgesamt 5 112 918,81 EUR (in Wor-
die Regierung der Republik Chile – ten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundertacht-
zehn Euro und einundachtzig Cent) für das Vorhaben „Erneuer-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen bare Energien und Steigerung der Energieeffizienz (Geothermie-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik erkundungsprogramm)“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die
Chile, Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zu vertiefen, und der Regierung der Republik Chile durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Chile zu einem späteren Zeitpunkt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des
in der Republik Chile beizutragen, in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 176/2007 vom 4. April
Abkommen Anwendung.
2007) im Rahmen des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Chile über Finanzielle Zusammenarbeit vom 4. Juli 2005
Artikel 1 Absatz 5, Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
Artikel 1
zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- trages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
licht es der Regierung der Republik Chile oder anderen, von bei- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2010
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages Artikel 4
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
Die Regierung der Republik Chile überlässt bei den sich aus
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-
geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit
porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-
Ablauf des 31. Dezember 2007.
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
(3) Die Regierung der Republik Chile, soweit sie nicht selbst kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
der KfW garantieren. kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Chile stellt die KfW von sämt- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Regierung der Republik Chile der Regierung der Bundesrepublik
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Chile zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
erhoben werden. des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Santiago de Chile am 20. November 2007 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
P. S c h o l z
Für die Regierung der Republik Chile
Alejandro Foxley