Bundesgesetzblatt
297
Teil II G 1998
2010 Ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 Nr. 11
Tag Inhalt Seite
12. 4. 2010 Bekanntmachung der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister
(CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des
Multilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
13. 4. 2010 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 346
7. 5. 2010 Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Abkommens über wissenschaftlich-technologische
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347
Bekanntmachung
der Resolution des Ministerrates
der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)
zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer
für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents
am 1. Januar 2002
Vom 12. April 2010
Mit der Erklärung des CEMT-Ministerrates auf seiner Tagung am 17./18. Mai
2006 in Dublin wurde die auf der Tagung des CEMT-Ministerrates am
24./25. Mai 2005 in Moskau eingeleitete Reform der CEMT abgeschlossen.
Die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport wurde ermächtigt,
zukünftig das Multilaterale CEMT-Genehmigungssystem entsprechend den
aktuellen Erfordernissen, der technischen Entwicklung der Fahrzeuge sowie der
praktischen Umsetzung anzupassen.
Die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport hat die vom CEMT-
Ministerrat aktualisierte Fassung des Leitfadens (CEMT/CM(2005)9/Final)
revidiert und zum 1. Januar 2009 umgesetzt (ITF/TMB/TR(2008)12).
Der Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Ver-
wendung des Multilateralen CEMT-Kontingents (vgl. die Bekanntmachung vom
2. Februar 2007, BGBl. II S. 467) wird durch den nachstehenden Leitfaden
ersetzt.
Berlin, den 12. April 2010
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Harting
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Resolution des Ministerrates
der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)
zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer
für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents
am 1. Januar 2002
beschlossen auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 29./30. Mai 2001,
geändert auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 24./25. Mai 2005
und gemäß der von den Ministern beschlossenen Ermächtigung
durch die ITF-Arbeitsgruppe für den Straßentransport
mit Wirkung vom 1. Januar 2009
angepasst
Leitfaden
für Regierungsbeamte und Transportunternehmer
für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents
Inhaltsverzeichnis
Vorwort Anlage 1 Muster einer CEMT-Jahresgenehmigung/Muster einer CEMT-
Kurzzeitgenehmigung
Kapitel 1 Begriffsbestimmungen
Anlage 2 Muster einer Genehmigung für die Durchführung internationa-
Kapitel 2 Liberalisierte Beförderung ler Umzüge
Kapitel 3 Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen Anlage 3 Beispiele für mögliche Stempel auf Genehmigungen
Kapitel 4 Verwendung von CEMT-Genehmigungen Anlage 4 Muster für Nachweise für „EURO III sicheres“, „EURO IV
sicheres“ oder „EURO V sicheres“ Kraftfahrzeug
Kapitel 5 Das Fahrtenberichtheft
Anlage 5 Muster für einen Sicherheitsnachweis für Anhänger
Kapitel 6 Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen
Anlage 6 Muster für einen Nachweis der technischen Überwachung für
Kapitel 7 Aufhebung der Gültigkeit und Ersatz von Genehmigungen Kraftfahrzeuge und Anhänger
Kapitel 8 Gegenseitige Unterstützung Anlage 7 Muster der ersten drei Seiten eines Fahrtenberichtheftes
Kapitel 9 Das Programm „EURO III sicheres“ Fahrzeug Anlage 8 Muster von Aufklebern für „EURO III sicheres“, „Euro IV siche-
res“ und „EURO V sicheres“ Kraftfahrzeug
Kapitel 10 Das Programm „EURO IV sicheres“ Fahrzeug
Anhang Muster für Nachweise für „grüne“ und „supergrüne und
Kapitel 11 Das Programm „EURO V sicheres“ Fahrzeug sichere“ Kraftfahrzeuge
(Originaltitel: Resolution of the Council of Ministers
GUIDE FOR GOVERNMENT OFFICIALS
AND CARRIERS ON THE USE OF THE ECMT MULTILATERAL QUOTA)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 299
Achtung: Alle im vorliegenden Dokument enthaltenen Muster von Nachweisblättern setzen die in
früheren Leitfaden enthaltenen Muster außer Kraft und ersetzen sie mit Wirkung vom 1. Januar 2009.
Die Muster für Nachweise für „grüne“ und „supergrüne und sichere“ Kraftfahrzeuge, wiedergegeben
im Anhang, gelten nur als Information. Sie sind mit Wirkung vom 1. Januar 2009 nicht mehr innerhalb
des Multilateralen CEMT-Genehmigungssystems anwendbar.
Vorwort
Seit ihrer Gründung im Jahre 1953 ist die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
(CEMT) ständig bemüht, internationale Landtransporte zu erleichtern und die entspre-
chenden Märkte miteinander zu verknüpfen.
Das am 1. Januar 1974 eingeführte Multilaterale Kontingent wurde vom Ministerrat als
praktischer Schritt in Richtung der allmählichen Liberalisierung des Straßengüterverkehrs
gesehen, der nur in gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Harmonisierung
der Wettbewerbsbedingungen sowohl zwischen Transportunternehmern aus verschiede-
nen Staaten als auch zwischen den Verkehrsträgern möglich war.
Durch die Einführung von Grenzwerten für Lärm- und Abgasemissionen für das „grüne“
Kraftfahrzeug sowie von noch strengeren Grenzwerten und Sicherheitsbestimmungen für
das „supergrüne und sichere“ Kraftfahrzeug und nachfolgend für das „EURO III sichere“,
„EURO IV sichere“ und „EURO V sichere“ Kraftfahrzeug fördert das Multilaterale Kontin-
gent auch den Einsatz umweltfreundlicher und sicherer Fahrzeuge und trägt somit zur
Gewährleistung nachhaltiger Mobilität bei.
Der multilaterale Charakter der Genehmigungen dient zudem der Rationalisierung der
Fahrzeugeinsätze durch Reduzierung der Anzahl von Leerfahrten.
Mit der Erklärung des CEMT-Ministerrates auf seiner Tagung am 17. und 18. Mai 2006
erfolgte die Umwandlung der CEMT in das Weltverkehrsforum (ITF).
Jedoch besteht das Multilaterale Kontingentsystem als Multilaterales CEMT-Genehmi-
gungskontingent weiter, das den in Kapitel 1, Begriffsbestimmungen, aufgeführten Mit-
gliedstaaten der CEMT vorbehalten ist.
Der folgende Leitfaden für Transportunternehmer mit CEMT-Genehmigungen und das
Kontingent verwaltende Amtsträger enthält eine kurze Beschreibung der wesentlichen
Merkmale der Genehmigungen sowie der Bedingungen und des Umfangs ihrer Verwen-
dung.
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Kapitel 1 Nichtmitgliedstaaten; im letztgenannten Fall hat die Geneh-
migung auf dem Gebiet von Nichtmitgliedstaaten natürlich
keine Gültigkeit.
Begriffsbestimmungen
Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: – Gewerbliche Beförderung: Eine von einem Transportunter-
nehmen gegen Bezahlung durchgeführte Beförderung.
– CEMT: Conférence Européenne des Ministres des Transports
(Europäische Verkehrsministerkonferenz), eine 1953 gegrün- – Beförderungen im Werkverkehr: Eine nicht gewerbliche
dete zwischenstaatliche Organisation. Beförderung, bescheinigt durch im Fahrzeug mitgeführte
Dokumente.
– Mitgliedstaaten: Länder, die am CEMT-Kontingentsystem
beteiligt sind. – Kabotage: Eine Straßenbeförderung, bei der die Güter an
zwei verschiedenen Punkten in einem Land be- und entladen
werden und die von einem Fahrzeug durchgeführt wird, das
Zum 1. Januar 2009 sind die folgenden Mitgliedstaaten an in einem anderen Land zugelassen ist.
dem Kontingentsystem beteiligt: Albanien, Armenien,
Aserbaidschan, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien,
Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Estland, Finnland, – Wiederkehrende Beförderung: Beförderung, die ausschließ-
Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, lich zwischen zwei Mitgliedsländern außerhalb des Zulas-
Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, ehema- sungslandes stattfindet.
lige Jugoslawische Republik Mazedonien, Moldawien,
Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, – Transportunternehmen (Spediteur, Frachtführer, Transportun-
Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Slowa- ternehmer): Jede natürliche oder juristische Person, die die
kei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechische Tätigkeit der internationalen Beförderung von Gütern ausübt
Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und von der zuständigen Stelle im Staat der Niederlassung
und Weißrussland. ordnungsgemäß für die Durchführung internationaler Beför-
derungen zugelassen ist.
– Drittland: Ein Staat, der nicht Mitglied des CEMT-Kontingent-
systems ist.
– Transit: Eine Fahrt durch das Gebiet eines Staates, in dem
Güter weder auf- noch abgeladen werden.
– Zulassungsland: Land, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
Es wird auch auf dem Fahrzeugkennzeichen erwähnt.
– Fahrzeug: Ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes, für die
Güterbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine Fahr-
– Genehmigung: Eine Erlaubnis, die innerhalb eines bestimm- zeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in
ten Zeitraums für eine bestimmte, in Absatz 3.16 festgelegte einem Mitgliedstaat zugelassen ist. Das Fahrzeug kann
Anzahl von Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten gültig ist, Eigentum des Transportunternehmers oder von diesem
bei denen ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenberichtheft gemietet oder geleast sein.
mitzuführen ist.
– Mietfahrzeug: Ein Fahrzeug, das einem Straßentransport-
– Zuständige Behörde: Die Behörde oder Stelle in einem Mit- unternehmen gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum
gliedstaat, die ermächtigt ist, Tätigkeiten im Zusammenhang auf der Grundlage eines Miet- oder Leasingvertrages mit dem
mit diesem Leitfaden durchzuführen. Unternehmen, welches Eigentümer des Fahrzeugs ist, über-
lassen wird.
– Multilateraler Charakter: Möglichkeit, die Genehmigung für
Fahrten zwischen Mitgliedstaaten außerhalb des Bereichs – Basiskontingent: Das einem Mitgliedstaat zugeteilte Kontin-
desjenigen Staates zu nutzen, in dem das Transportunterneh- gent.
men niedergelassen ist.
– Kontingent: Die Gesamtzahl der einem CEMT-Mitgliedstaat
– Fahrtenberichtheft: Aufzeichnungen, die Bestandteil der jährlich zur Verfügung gestellten Genehmigungen. Die Grund-
Genehmigungen sind und Angaben über die gemäß der sätze für die Berechnung dieses Kontingents werden von der
jeweiligen Genehmigung durchgeführten Fahrten in chronolo- Gruppe „Straßentransport“ festgelegt und durch die Minister
gischer Reihenfolge enthalten, einschließlich beladener und bestätigt.
unbeladener Fahrten.
– Sekretariat: Das Sekretariat des Weltverkehrsforums (ITF).
– Internationale Beförderung: Fahrt eines beladenen oder
unbeladenen Fahrzeugs, dessen Ausgangs- und Bestim-
mungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, mit – Niederlassungsstaat (-land): Mitgliedstaat, in dem das Stra-
oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitglied- oder ßentransportunternehmen rechtmäßig niedergelassen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 301
Kapitel 2 Kapitel 3
Liberalisierte Beförderung Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen
Zur Erleichterung internationaler Beförderungen im Bereich der 3.1 CEMT-Genehmigungen (vgl. Anlage 1) sind multilaterale
CEMT-Mitgliedstaaten sowie zur besseren Ausnutzung der Genehmigungen für die internationale Straßenbeförde-
Fahrzeuge sind folgende Beförderungen von multilateralen und rung von Gütern gegen Bezahlung durch in einem CEMT-
bilateralen Genehmigungsverfahren ausgenommen (vgl. Mitgliedstaat ansässiges Transportunternehmen auf der
TRANS/SC1/2002/4/Rev4.P.16): Grundlage eines Quotensystems, wobei die Beförderun-
gen
1) Die Beförderung von Gütern durch Kraftfahrzeuge, deren
zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, 6 Ton- – zwischen CEMT-Mitgliedstaaten und
nen nicht überschreitet oder deren zulässige Nutzlast, ein- – im Transit durch das Gebiet eines oder mehrerer CEMT-
schließlich der Anhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt.1) Mitgliedstaaten mit Fahrzeugen durchgeführt werden,
2) Die gelegentliche Beförderung von Gütern zu oder von die in einem CEMT-Mitgliedstaat zugelassen sind.
Flughäfen bei Umleitung von Flugdiensten.2) 3.2 Diese Genehmigungen gelten nicht für Beförderungen
3) Die Beförderung beschädigter oder ausgefallener Fahr- zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland. So
zeuge sowie Fahrten von Instandsetzungsfahrzeugen. kann beispielsweise ein Fahrzeug, das eine Beförderung
zwischen Norwegen (am Quotensystem beteiligter CEMT-
4) Fahrten unbeladener Transportfahrzeuge als Ersatz für ein Mitgliedstaat) und dem endgültigen Bestimmungsort Iran
in einem anderen Land ausgefallenes Fahrzeug sowie die (kein CEMT-Mitgliedstaat, jedoch Nachbar eines solchen)
Rückfahrt des ausgefallenen Fahrzeugs nach dessen durchführt, keine CEMT-Genehmigung für diese Beförde-
Instandsetzung. rung verwenden.
5) Viehtransporte in Fahrzeugen, die für diesen Zweck gebaut 3.3 CEMT-Genehmigungen gelten, wenn die Beförderung im
oder dauerhaft umgebaut worden sind und von den betref- Transit durch ein Drittland führt (z. B. Fracht, die in Norwe-
fenden Behörden der Mitgliedstaaten als solche Fahrzeuge gen beladen wird und in Russland entladen werden soll,
anerkannt werden.3) wird im Transit durch den Iran befördert).
6) Beförderungen von Ersatzteilen und Proviant für Hochsee- 3.4 Werden Güter durch ein CEMT-Land befördert, in dem die
schiffe und Luftfahrzeuge.4) Nutzung von CEMT-Genehmigungen eingeschränkt ist, so
kann der Transit durch diese Länder mit einer bilateralen
7) Beförderungen von für Notfälle benötigten medizinischen Genehmigung, einer Gemeinschaftslizenz oder mit einem
Gütern und Geräten, insbesondere bei Naturkatastrophen anderen Verkehrsmittel (rollende Landstraße) erfolgen,
und humanitären Hilfsmaßnahmen. wobei die CEMT-Genehmigung vom Belade- bis zum Ent-
8) Nichtgewerbliche Beförderungen von Kunstwerken und ladeort im Fahrzeug verbleiben muss.
-objekten für Ausstellungen und Messen.5) 3.5 Es gibt Jahresgenehmigungen in grüner Farbe, die für ein
9) Nichtgewerbliche Beförderungen von Geräten, Zubehör Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) gelten, und
und Tieren zu und von Theater-, Musik-, Film-, Sport- Kurzzeitgenehmigungen in gelber Farbe, die eine Gültig-
oder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen oder Feiern keit von 30 Tagen haben und mit „Kurzzeitgenehmigung“
sowie für Rundfunksendungen oder Film- und Fernseh- bezeichnet sind.
produktionen.6) 3.6 CEMT-Genehmigungen werden gemäß nationaler Krite-
10) Beförderungen von Gütern im Werkverkehr.7) rien Transportunternehmen erteilt, die die Beförderung
von Gütern auf der Straße durchführen und von den
11) Bestattungsbeförderungen. zuständigen Stellen im Lande des Firmensitzes ordnungs-
gemäß für dieses Gewerbe zugelassen sind. Die amtlichen
12) Beförderung von Post als öffentliche Dienstleistung.8) Kraftfahrzeugkennzeichen sind in den Genehmigungen,
13) Überführung von unbeladenen, neu erworbenen Fahr- die nur gelten mit einem Fahrtenberichtheft, nicht ange-
zeugen zu ihrem endgültigen Bestimmungsort.9) geben.
Sonderfälle 3.7 Die CEMT erhebt für diese Genehmigungen keine Gebüh-
ren von den Mitgliedstaaten. Daher werden Gebühren, die
Internationale Umzüge unterliegen nicht dem Kontingent, bedür- von Transportunternehmern für CEMT-Genehmigungen
fen jedoch einer besonderen Genehmigung. Das CEMT-Muster bezahlt werden, ausschließlich von den Mitgliedstaaten
der Genehmigung sollte verwendet werden (siehe Anlage 2). gemäß ihrer nationalen Gesetze festgelegt.
Umfang und Beschränkung der Gültigkeit von Genehmigungen
3.8 CEMT-Mitgliedstaaten erkennen die Gültigkeit der von
1) Österreich, Bulgarien, Finnland und Italien meldeten zu Punkt 1) einen einem anderen Mitgliedstaat erteilten und gemäß den im
Vorbehalt an. vorliegenden Dokument enthaltenen Bestimmungen
2) Deutschland und die Russische Föderation meldeten zu Punkt 2) einen genutzten Genehmigungen vorbehaltlich der nachstehend
Vorbehalt an. aufgeführten Einschränkungen an.
3) Österreich, Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Frankreich,
Deutschland, Ungarn, Italien, Polen, die Russische Föderation und die 3.9 Aufgrund von Platzmangel auf der Genehmigung wurde
Schweiz meldeten zu Punkt 5) einen Vorbehalt an. beschlossen, dass die Gültigkeitsdauer weiterhin in arabi-
4) Die Tschechische Republik, Deutschland und die Russische Födera– schen Ziffern eingetragen wird, wobei der Monat darunter
tion meldeten zu Punkt 6) einen Vorbehalt an. voll ausgeschrieben wird, entweder in der Landessprache
5) Deutschland meldete zu Punkt 8) einen Vorbehalt an. und in Englisch oder Französisch, wenn notwendig, oder
6) Deutschland meldete zu Punkt 9) einen Vorbehalt an. nur in Englisch oder Französisch.
7) Österreich, Weißrussland, Bulgarien, die Tschechische Republik, Est- Allgemeine Beschränkungen
land, Finnland, Frankreich, Ungarn, Italien, Litauen, Polen, Portugal,
die Russische Föderation, Schweden und die Türkei meldeten zu 3.10 Die in 3.12 und 3.14 erwähnten Stempel sollten von den
Punkt 10) einen Vorbehalt an. zuständigen nationalen Behörden, die die Genehmigun-
8) Österreich und Italien meldeten zu Punkt 12) einen Vorbehalt an. gen ausstellen, auf der ersten Seite der Genehmigung,
9) Finnland meldete zu Punkt 13) einen Vorbehalt an. vorzugsweise am rechten Rand, angebracht werden.
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
3.11 Wenn eine Fahrt mit einem gekuppelten Fahrzeuggespann der Spalte „Besondere Bemerkungen“ des Fahrtenbe-
durchgeführt wird, so ist die Genehmigung bei der zustän- richthefts sowohl die Anzahl der kontrollierten Fahrten ein-
digen Behörde in dem Land erhältlich, in dem das Zug- tragen, bei denen das Vergehen festgestellt wurde
fahrzeug zugelassen ist. Diese Genehmigung gilt für das (z. B. 3+1) als auch das Kontrolldatum und den Stempel-
gekuppelte Fahrzeuggespann, selbst wenn der Anhänger aufdruck der Kontrollbehörde. Das Fahrzeug, mit dem das
oder Auflieger nicht auf den Namen des Inhabers der Vergehen begangen wurde, muss daher so schnell wie
Genehmigung oder in einem anderen Land zugelassen ist. möglich in seinen Zulassungsstaat zurückkommen. In
diesem Fall stellt eine weitere Beförderung ein weiteres
Territoriale Beschränkungen
Vergehen dar.
3.12 Einige der Genehmigungen gelten nicht auf dem Gebiet
einiger Mitgliedstaaten und tragen zu diesem Zweck einen
roten Stempel. So haben insbesondere Genehmigungen Kapitel 4
mit einem roten Stempel mit dem Ländercode für Öster- Verwendung von CEMT-Genehmigungen
reich, Griechenland, Ungarn oder Italien (siehe Anlage 3)
in den entsprechenden Mitgliedstaaten keine Gültigkeit. 4.1 Eine Genehmigung darf nicht für mehr als ein Fahrzeug
gleichzeitig verwendet werden. Sie ist bei einer Fahrt mit
3.13 Kurzzeitgenehmigungen gelten nicht auf österreichischem Ladung zwischen dem Beladeort (sobald das Fahrzeug
Gebiet. beladen ist) und dem Entladeort (bis dieses Fahrzeug ent-
Technische Beschränkungen laden ist) im Fahrzeug mitzuführen und auch für die ganze
Leerfahrt, die vor oder nach einer Fahrt mit Ladung erfolgt.
3.14 Bestimmte Genehmigungen dürfen nur für Fahrzeuge ver-
wendet werden, die folgende Bezeichnung haben: 4.2 Das Land, in dem ein Fahrzeug beladen wird, kann ein
3.14.1 „EURO III sicheres“ Fahrzeug (siehe Kapitel 9 anderes sein als das Ursprungsland der geladenen Güter.
betreffend das System der „EURO III sicheren“ 4.3 Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Kabotage.
Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein spe-
zieller grüner Stempel mit der Zahl „III“ in der Mitte 4.4 Sie befreit den Halter nicht von Anforderungen im Zusam-
auf der Genehmigung (vgl. Anlage 3). menhang mit anderen Genehmigungen für die Beförderung
übergroßer Lasten, was Größe, Gewicht oder bestimmte
3.14.2 „EURO IV sicheres“ Fahrzeug (siehe Kapitel 10 Kategorien von Gütern betrifft (zum Beispiel gefährliche
betreffend das System der „EURO IV sicheren“ Güter).
Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein spe-
zieller grüner Stempel mit der Zahl „IV“ in der Mitte 4.5 Eine CEMT-Genehmigung kann von dem Transportunter-
auf der Genehmigung (vgl. Anlage 3). nehmen, dem sie erteilt ist, für ohne Fahrer gemietete oder
geleaste Fahrzeuge verwendet werden. Das Fahrzeug darf
3.14.3 „EURO V sicheres“ Fahrzeug (siehe Kapitel 11
während des Mietzeitraums ausschließlich von diesem
betreffend das System der „EURO V sicheren“
Unternehmen genutzt und auch nur von Fahrern dieses
Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein spe-
Unternehmens gelenkt werden. Im Kraftfahrzeug sind
zieller grüner Stempel mit der Zahl „V“ in der Mitte
folgende Unterlagen mitzuführen:
auf der Genehmigung (vgl. Anlage 3).
3.15 Zur Dokumentation der Tatsache, dass die Rückfahrt in 4.5.1 der Miet- oder Leasingvertrag oder ein beglaubigter
den Zulassungsstaat als Transitfahrt erfolgt, muss der Auszug daraus, aus dem insbesondere der Name
Fahrer in die Spalte „Besondere Bemerkungen“ des Fahr- des Vermieters und des Mieters, Datum und Dauer
tenberichthefts hinsichtlich dieser spezifischen Beförde- des Vertrages sowie die Fahrzeugidentifizierungs-
rung den Großbuchstaben „T“ sowie Datum und Ort der nummer hervorgehen;
Einfahrt in den Zulassungsstaat des Fahrzeugs eintragen. 4.5.2 wenn der Fahrer nicht Mieter des Fahrzeugs ist, der
3.16 Vom 1. Januar 2006 an sind mit CEMT-Genehmigungen Arbeitsvertrag des Fahrers oder ein beglaubigter
Beförderungen unter den folgenden Bedingungen ge- Auszug daraus, aus dem insbesondere der Name
stattet: des Arbeitsgebers, der Name des Beschäftigten
sowie Datum und Dauer des Arbeitsvertrages her-
– Nach der ersten beladenen oder leeren1) Fahrt vorgehen, oder aber auch eine Lohnabrechnung
zwischen dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug neueren Datums.
zugelassen ist, und einem anderen Mitgliedstaat
Soweit erforderlich, können auch gleichwertige, von den
– darf das Transportunternehmen höchstens drei be-
zuständigen Stellen des Mitgliedstaates ausgestellte Doku-
ladene Fahrten unternehmen, wenn der Mitgliedstaat,
mente als Ersatz für die vorstehend angegebenen Unter-
in dem das Fahrzeug zugelassen ist, nicht berührt wird,
lagen dienen. Diese Dokumente sollten in der Anlage
– nach diesen drei beladenen Fahrten muss das Fahr- mindestens eine Übersetzung in Englisch, Französisch
zeug, entweder beladen oder leer, in den Staat zurück- oder Deutsch enthalten.
kommen, in dem es zugelassen ist.
4.6 CEMT-Genehmigungen dürfen vom Transportunternehmen
Leerfahrten außerhalb des Zulassungsstaats werden nicht nicht auf Dritte übertragen werden.
berücksichtigt, weil sie nicht als Beförderungen ange–
sehen werden.2) 4.7 Da der Name des Unternehmens auf der ersten Seite der
Genehmigung erscheinen muss, müssen dieser und der
3.17 Ein Transportunternehmen kann nicht zweimal für das- Name des Transportunternehmens, das die Beförderung
selbe Vergehen bestraft werden. Um zu vermeiden, dass durchführt, übereinstimmen.
es für ein und denselben Fall der Nichtbeachtung der
Drei-Fahrten-Beschränkung, wie in Absatz 3.16 definiert, 4.8 In Fällen, in denen eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurz-
mehrmals bestraft wird, sollte die Kontrollbehörde eines zeitgenehmigung beginnt und mit einer anderen, die für den
Mitgliedstaates, die das Vergehen ermittelt und bestraft, in darauf folgenden Zeitraum ausgestellt ist, weitergeführt
wird, sollten beide Genehmigungen während der ganzen
1) Auf der Sitzung der ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport Fahrtdauer im Fahrzeug mitgeführt werden.
am 18.03.2010 wurde beschlossen, auch die Leerfahrt zu berücksich-
tigen. Italien, Griechenland und Österreich meldeten einen Vorbehalt 4.9 Die CEMT-Genehmigungen, die Fahrtenberichthefte und
an. die entsprechenden Nachweisblätter dürfen nicht in einer
2) Auf der Sitzung der ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport Folie oder einem entsprechenden Schutzfilm einge-
am 18.03.2010 wurde beschlossen, die Bedingung zu streichen. schweißt sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 303
Kapitel 5 5.13 Die zuständige Behörde muss Fahrtenberichtblätter wäh-
rend des folgenden Kalenderjahres verfügbar halten.
Das Fahrtenberichtheft
5.14 Die auf diese Weise gewonnenen Informationen dürfen
5.1 Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, ein
ausschließlich zur Überprüfung der Verwendung von
Fahrtenberichtheft zu führen (vgl. Anlage 7).
Genehmigungen genutzt werden. Sie dürfen weder für
5.2 Jeder Staat sollte in seiner Landessprache die Anzahl der steuerliche Zwecke noch zur Weitergabe persönlicher
Fahrtenberichthefte in der für Jahres- und Kurzzeitge- Daten verwendet werden.
nehmigungen benötigten Anzahl drucken. In der Regel
werden für Monatsgenehmigungen Fahrtenberichthefte Kapitel 6
mit 5 Seiten ausgegeben. Es wird empfohlen, Fahrten-
berichthefte für Jahresgenehmigungen mit 52 selbst- Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen
kopierenden und nummerierten Seiten entsprechend den 6.1 Genehmigungen sind als ungültig zu betrachten, wenn die
52 Wochen des Jahres zu drucken. folgenden, zwingend vorgeschriebenen Angaben nicht
5.3 Das Fahrtenberichtheft muss auf den Namen des Trans- unauslöschlich eingetragen sind:
portunternehmens ausgestellt sein und ist nicht übertrag- – Name bzw. Firmenname und vollständige Anschrift des
bar. Transportunternehmens,
5.4 Fahrtenberichthefte sollten die gleiche Nummer wie die – Unterschrift und Stempel der erteilenden Behörde,
zugehörigen Genehmigungen haben; gegebenenfalls ist
– Datum des Beginns und Ablaufs des Gültigkeitszeit-
eine Unternummerierung erforderlich, da ein neues Fahr-
raums,
tenberichtheft erst dann ausgegeben werden darf, wenn
das erste voll ist. Falls diese Übereinstimmung nicht – Datum der Ausstellung der Genehmigung.
besteht, kann die Genehmigung als ungültig angesehen 6.2 Genehmigungen, von denen bekannt ist, dass sie verloren
werden. und ersetzt wurden, die aber später wieder gefunden
5.5 Der Bericht über den Transportverlauf hat in chronologi- werden, sind nicht mehr gültig. Die Verwendung solcher
scher Reihenfolge jede Fahrt mit Ladung zwischen Be- Genehmigungen parallel zu einer Ersatzgenehmigung sollte
und Entladeort sowie jede Leerfahrt mit dem Grenzüber- von der zuständigen Stelle durch den Entzug beider
gangspunkt anzugeben. Auch Transitpunkte können Genehmigungen bestraft werden.
angegeben werden, das ist aber nicht verbindlich. 6.3 Genehmigungen, die nicht von einem ordnungsgemäß aus-
5.6 Das Fahrtenberichtheft muss vor Beginn jeder Fahrt mit gefüllten Fahrtenberichtheft und von gültigen Nachweisblät-
Ladung, zwischen jedem Be- und Entladeort sowie für tern begleitet werden, die die Übereinstimmung mit der ver-
jede Leerfahrt ausgefüllt werden. wendeten Genehmigung bestätigen, z. B. für ein „EURO III
sicheres“, „EURO IV sicheres“ oder „EURO V sicheres“
5.7 In Fällen, in denen während einer Fahrt die Güter an Fahrzeug, werden ebenfalls als ungültig angesehen.
verschiedenen Orten gesammelt oder entladen werden,
sollten die verschiedenen Phasen in den Spalten 1, 2, 3, 5 6.4 Fahrzeuge einer höheren Kategorie (z. B. „EURO IV siche-
und 6 angegeben werden, gekennzeichnet durch „+“, z. B. res“ Fahrzeug) dürfen Genehmigungen einer niedrigeren
Spalte 2 a) Beladeort: Ventspils + Riga + Bauska; Spalte 5 Kategorie (z. B. „EURO III sicheres“ Fahrzeug) benutzen,
Bruttogewicht: 12 + 5 + 5. umgekehrt ist dies aber nicht möglich.
5.8 Korrekturen sind so vorzunehmen, dass der ursprüngliche 6.5 Genehmigungen werden auch als ungültig angesehen,
Wortlaut oder die ursprünglichen Zahlen lesbar bleiben. wenn eine Stichprobe erweist, dass die für die jeweilige Art
von Fahrzeugen festgelegten Emissions- oder Sicherheits-
5.9 Die zuständigen Kontrollbeamten können nicht verlangen, anforderungen nicht erfüllt werden.
dass das Fahrtenberichtheft Stempelaufdrucke aus jedem
Transitland enthält, aber sie können entscheiden, das 6.6 Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Ver-
Fahrtenberichtheft nach einer Kontrolle mit einem wendung von CEMT-Genehmigungen oder gegen Sozial-
Stempelaufdruck zu versehen. Der Inhaber einer CEMT- oder Verkehrsvorschriften und in Fällen unzureichender
Genehmigung ist nicht verpflichtet, im Fahrtenberichtheft Verwendung oder Verwendung lediglich für sich regelmäßig
Stempelaufdrucke aus jedem Transitland zu haben. wiederholende Beförderungen können die Genehmigungen
von den ausstellenden Behörden entzogen werden.
5.10 In den in Absatz 4.8 erwähnten Fällen muss das Fahrten-
berichtheft der Genehmigung, unter der die Fahrt beendet 6.7 Die Genehmigung oder das Nachweisblatt wird nur dann
wird, Angaben über die gesamte Fahrt enthalten und in als Beweisstück gemäß den nationalen Verfahren sofort
der Spalte „Besondere Bemerkungen“ ist die Nummer der entzogen, wenn eine verloren gegangene oder gestohlene
Genehmigung einzutragen, unter der die Fahrt angetreten Genehmigung verwendet wird, oder die Genehmigung von
wurde. einem anderen Transportunternehmen als dem Unterneh-
men verwendet wird, dem sie ausgestellt worden ist, oder
5.11 Die Genehmigung, das Fahrtenberichtheft sowie die wenn eine gefälschte oder abgelaufene Genehmigung oder
Nachweisblätter „EURO III sicheres“ Fahrzeug, „EURO IV ein gefälschtes Nachweisblatt verwendet wird. Der zustän-
sicheres“ Fahrzeug oder „EURO V sicheres“ Fahrzeug digen Behörde des Landes, in der das Transportunter-
sind im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kon- nehmen niedergelassen ist, wird ohne weitere Verzögerung
trollbeamten auf Verlangen zur Überprüfung vorzuzeigen. (innerhalb von 30 Tagen)1) eine Kopie – oder sofern dies für
Diese Kontrollstellen können dann das Fahrtenberichtheft die nationalen Verfahren nicht benötigt wird – die Original-
abstempeln. genehmigung oder das Original-Nachweisblatt übermittelt.
5.12 Ausgefüllte Fahrtenberichtblätter sollten bis zu dem in der 6.8 In Fällen, in denen ein Transportunternehmer, der sich
Genehmigung angegebenen Zeitpunkt des Ablaufs ihrer im Besitz multilateraler CEMT-Genehmigungen befindet,
Gültigkeitsdauer im Fahrtenberichtheft aufbewahrt wer- wiederholte Verstöße begangen oder ein Dokument im
den. Danach werden die Kopien der Fahrtenberichtblätter Zusammenhang mit der Verwendung von CEMT-Genehmi-
aus dem Fahrtenberichtheft herausgenommen und, im gungen gefälscht hat, sollte ihm für einen Zeitraum von
Falle der Jahresgenehmigung, innerhalb von 2 Wochen mindestens zwei Jahren der Besitz von CEMT-Genehmi-
nach Ende des jeweiligen Kalendermonats. Die Kurzzeit- gungen verboten werden.
genehmigungen sind zwei Wochen nach Ablauf ihrer
Gültigkeitsdauer der zuständigen Behörde oder Stelle zu
übersenden. 1) Italien meldete zu der Frist von 30 Tagen einen Vorbehalt an.
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Kapitel 7 Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Diesel-
motor
Aufhebung der Gültigkeit
und Ersatz von Genehmigungen (gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß UNECE
Regelung R49.03, Stufe A; oder Richtlinie 88/77/EWG in der
7.1 Entzogene oder zurückgegebene Genehmigungen können
durch Richtlinie 2001/27/EG, Stufe A geänderten Fassung oder
für die verbleibende Gültigkeitsdauer an andere Transport-
Richtlinie 2005/55/EG, Stufe A)1)
unternehmen ausgegeben werden. In solchen Fällen sind
die entzogenen oder zurückgegebenen Genehmigungen CO : 2,1 g/kWh
aufzuheben und diese durch eine Reservegenehmigung zu HC : 0,66 g/kWh
ersetzen.
NOx : 5,0 g/kWh
7.2 Bei Verlust oder Diebstahl einer Genehmigung ist die aus-
stellende Behörde umgehend zu benachrichtigen. Für den Partikel : 0,10[0,132)] g/kWh
verbleibenden Gültigkeitszeitraum kann dann eine Ersatz- Rauchtrübung : 0,8 m-1
genehmigung ausgestellt werden.
(gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE Regelung
7.3 Das Sekretariat muss über die Anzahl annullierter und R49.03, Stufe A oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richt-
ersetzter, verlorener oder gestohlener Genehmigungen und linie 2001/27/EG, Stufe A geänderten Fassung oder Richtlinie
die Nummern der Ersatzgenehmigungen unterrichtet wer- 2005/55/EG, Stufe A)1)
den. Danach unterrichtet es die Mitgliedstaaten.
CO : 5,45 g/kWh
Kapitel 8 NMHC : 0,78 g/kWh
Gegenseitige Unterstützung CH43) : 1,6 g/kWh
8.1 Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der NOx : 5,0 g/kWh
Anwendung der Bestimmungen über die Verwendung von Partikel : 0,16[0,2112)] g/kWh
Genehmigungen, bei der Überwachung ihrer Einhaltung
und bei der Bestrafung von Verstößen. Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit
8.2 Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates 1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen
fest, dass der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen entspre-
ausgestellten CEMT-Genehmigung gegen die Genehmi- chend der UNECE Regelung R54.00 in der nachfolgend
gungs-Bestimmungen verstoßen hat, muss der Mitglied- geänderten Fassung oder Richtlinie 92/23/EWG, geändert
staat, auf dessen Gebiet der Verstoß begangen wurde, das durch Richtlinie 2005/11/EG, oder in der nachfolgend ge-
Sekretariat und die Behörden des Zulassungslandes änderten Fassung und, im Fall von runderneuerten Reifen,
benachrichtigen, damit diese Behörden weitere Maßnah- nach UNECE Regelung R109.00 oder in der nachfolgend
men zur Ahndung (einschließlich des Entzugs der Geneh- geänderten Fassung.
migung) ergreifen können. 2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und
8.3 Die jeweiligen Behörden haben sich gegenseitig und das zugehörige Anhänger müssen, wie in den angegebenen
Sekretariat innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt Bestimmungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutz-
des Verstoßes umfassend über alle ergriffenen oder vor- vorrichtung am Heck gemäß UNECE Regelung R58.01
gesehenen Ahndungsmaßnahmen zu unterrichten. Das oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richt-
Sekretariat informiert alle anderen Mitgliedstaaten. linie 70/221/EWG, geändert durch Richtlinie 2000/8/EG,
oder in der nachfolgend geänderten Fassung ausgestattet
8.4 Bei wiederholten Verstößen eines an dem System des Mul- sein.
tilateralen Kontingents beteiligten CEMT-Mitgliedstaates
gegen die verschiedenen Bestimmungen für seine Anwen- 3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und
dung sollten die feststellenden Behörden einen Nachweis ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-
darüber führen und ihn dem Sekretariat übermitteln. Es mungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen
obliegt dann in jedem Fall der Gruppe Straßentransport gemäß UNECE Regelung R73.00 oder in der nachfolgend
oder möglicherweise dem Transportmanagementaus- geänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in
schuss, den Fall zu untersuchen und zu entscheiden, ob der nachfolgend geänderten Fassung haben.
die dem betreffenden Land zugeteilten Genehmigungen 4. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel gemäß
entweder ausgesetzt oder entzogen werden. UNECE Regelung R46.01 oder in der nachfolgend ge-
änderten Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch
8.5 Diese Verfahren sind Mindestbestimmungen, die zur wirk-
Richtlinie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG ge-
samen Bewirtschaftung des Kontingentsystems durchzu-
änderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten
führen sind.
Fassung ausgestattet sein.
Kapitel 9 5. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einer
Beleuchtungs- und Blinkanlage gemäß UNECE Regelung
Das Programm „EURO III sicheres“ Fahrzeug R48.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder
Für das „EURO III sichere“ Kraftfahrzeug gelten die folgenden Richtlinie 76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG
Bestimmungen: geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten
Fassung ausgerüstet sein.
Grenzwerte für die Lärmemission
6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß
(gemäß UNECE Regelung R51.02 oder in der nachfolgend UNECE AETR-Übereinkommen oder dessen Ergänzungen
geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch oder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der durch Verord-
Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in der nach- nung (EG) Nr. 1056/97 oder Nr. 2135/98 geänderten
folgend geänderten Fassung)
77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW
1) Buchstabe A in der Genehmigungsnummer
78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 75 kW
2) Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und
< 150 kW
einer Nennleistung von über 3 000 min-1
80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 150 kW 3) Gilt nur für Erdgasmotoren und bezogen auf die Vorschriften gemäß
und mehr. ETC Tests (vgl. Anlage III, Anhang 2 Punkt 3.9 Richtlinie 1999/96/EG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 305
Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Wird das Nachweisblatt von einem „Bevollmächtigten“ ausge-
in der Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004 stellt, muss er auch den Namen des Herstellers angeben, in
oder in der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet dessen Auftrag er tätig ist.
sein.
Das Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug
7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die
UNECE Regelung R89.00 oder in der nachfolgend ge- darauf angegebenen Grundwerte für die Lärm- und/oder Abgas-
änderten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der zuletzt emission geändert haben.
durch Richtlinie 2004/11/EG geänderten Fassung oder in
Das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforde-
der nachfolgend geänderten Fassung haben.
rungen an „EURO III sichere“ Kraftfahrzeuge muss mindestens
8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck einmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung
reflektierende Schilder gemäß UNECE Regelung R70.01 erneuert werden (vgl. Anlage 6).
oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben. Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der
Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch
9. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einem Anti-
für den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung und der
blockiersystem gemäß UNECE Regelung R13.09 oder in
Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern ein besonderes
der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie
Nachweisblatt ausgestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).
71/320/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 98/12/EG ge-
änderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Bei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt über die Erfüllung der
Fassung ausgerüstet sein. Sicherheitsanforderungen für einen Anhänger (vgl. Anlage 5)
entsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen
10. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Lenkung
Bestimmungen auszustellen durch
gemäß UNECE Regelung R79.01 oder in der nachfolgend
geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der – die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahr-
zuletzt durch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung zeug zugelassen ist,
oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.
– die Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im
11. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen die Anforderun- Land der Zulassung oder
gen der Verkehrssicherheitsprüfung erfüllen entsprechend
der EG-Richtlinie 96/96/EG in der Fassung der Richtlinie – die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in
2003/27/EG der Kommission oder in einer später geänder- Zusammenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen
ten Fassung oder entsprechend dem UNECE Überein- Bevollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüs-
kommen vom 13. November 1997 in der jeweils geltenden tung nicht komplett vom Hersteller eingebaut wird.
Fassung betreffend die Annahme einheitlicher technischer Das Nachweisblatt über die technische Überwachung für Kraft-
Vorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen über fahrzeuge und Anhänger (vgl. Anlage 6) ist entsprechend den in
die wechselseitige Anerkennung diesbezüglicher Kontrol- der jeweiligen Anlage angegebenen Vorschriften auszustellen
len, wie am 13. November 2001 ergänzend vereinbart, oder durch
entsprechend der konsolidierten UNECE Resolution R.E.1
(TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung des Jahres 2001 – die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 96/96/EG
(TRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten oder durch das UNECE Abkommen von 1997 oder die konso-
Fassung. Entsprechend diesen Richtlinien muss die Ver- lidierte Resolution R.E.1 bestimmte und direkt überwachte
kehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; die Einrichtung.
entsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter
als 12 Monate sein. Sollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen
von den auf dem Nachweisblatt angegebenen Emissionswerten
Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das „EURO III und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten
sichere“ Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die die technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In
den vorstehend angegebenen technischen Vorschriften ent- diesem Fall verliert das Nachweisblatt seine Gültigkeit.
sprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig
Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitun-
ausgefüllte Nachweisblätter über die Einhaltung dieser techni-
gen wird dringend empfohlen, an „EURO III sichere“ Fahrzeuge
schen Sicherheitsnormen ergänzt werden.
vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß
Die Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungs- Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hinter-
staates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder grund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift „III“ in
Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in Weiß tragen (III = EURO III).
mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe
Anlagen 4, 5 und 6).
Kapitel 10
Die Nachweisblätter, bezogen auf die technischen Vorschriften Das Programm „EURO IV sicheres“ Fahrzeug
über Abgas- und Geräuschemissionen und Sicherheitsvor-
schriften für „EURO III sichere“ Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4), Für das „EURO IV sichere“ Kraftfahrzeug gelten die folgenden
können ausgestellt werden entweder durch Bestimmungen:
– die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahr- Grenzwerte für die Lärmemission
zeug zugelassen ist, sofern dieses Land Bevollmächtigten
von Fahrzeugherstellern nicht eine entsprechende Genehmi- (gemäß UNECE Regelung R51.02 oder in der nachfolgend ge-
gung erteilt, änderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch
Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in der nach-
– den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im folgend geänderten Fassung)
Land der Zulassung oder
77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW
– die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in 78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 75 kW
Zusammenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen < 150 kW
Bevollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüs-
tung nicht komplett vom Hersteller eingebaut wird. 80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 150 kW.
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Diesel- geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten
motor Fassung ausgerüstet sein.
(gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß ECE-Rege- 6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß
lung R49.03, Stufe B1 oder in der nachfolgend geänderten UNECE AETR-Übereinkommen oder seine Ergänzungen
Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie oder Verordnung Nr. 3821/85/EWG in der Fassung der
2001/27/EG, Stufe B1 geänderten Fassung oder Richtlinie Verordnung Nr. 2135/98/EG oder in der nachfolgend ge-
2005/55/EG, geändert durch Richtlinie 2005/78/EG, Stufe B1, änderten Fassung ebenso wie Verordnung Nr. 1360/2002
oder in der nachfolgend geänderten Fassung)1) und Nr. 432/2004/EG oder in der nachfolgend geänderten
Fassung ausgerüstet sein.
CO : 1,5 g/kWh
7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß
HC : 0,46 g/kWh
UNECE Regelung R89.00 oder in der nachfolgend ge-
NOx : 3,5 g/kWh änderten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der durch
Richtlinie 2004/11/EG geänderten Fassung oder in der
Part. : 0,02 g/kWh nachfolgend geänderten Fassung haben.
Rauchtrübung : 0,5 m-1 8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck
(gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE Regelung reflektierende Schilder gemäß UNECE Regelung R70.01
R49.03, Stufe B1 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.
oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG, 9. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einem Anti-
Stufe B1 geänderten Fassung oder geändert durch Richtlinie blockiersystem gemäß UNECE Regelung R13.09 oder
2005/55/EG, geändert durch Richtlinie 2005/78/EG, Stufe B1, in in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie
der nachfolgend geänderten Fassung)1) 71/320/EWG in der durch Richtlinie 98/12/EG geänderten
CO : 4,0 g/kWh Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung
ausgerüstet sein.
NMHC : 0,55 g/kWh
10. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Lenkung
CH42) : 1,1 g/kWh gemäß UNECE Regelung R79.01 oder in der nachfolgend
geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der
NOx : 3,5 g/kWh
durch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung oder in der
Partikel3) : 0,03 g/kWh nachfolgend geänderten Fassung haben.
Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit 11. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen die Anforderun-
gen der Verkehrssicherheitsprüfung erfüllen entsprechend
1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müs- der EG-Richtlinie 96/96/EG in der Fassung der Richtlinie
sen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen gemäß 2003/27/EG der Kommission oder in einer später geänder-
der UNECE Regelung R54.00 oder in der nachfolgend ten Fassung oder entsprechend dem UNECE Überein-
geänderten Fassung oder der Richtlinie 92/23/EWG in der kommen vom 13. November 1997 in der jeweils geltenden
durch die Richtlinie 2005/11/EG geänderten Fassung oder Fassung betreffend die Annahme einheitlicher technischer
in der nachfolgend geänderten Fassung und, im Fall von Vorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen über
runderneuerten Reifen, nach UNECE Regelung R109.00 die wechselseitige Anerkennung diesbezüglicher Kontrol-
oder in der nachfolgend geänderten Fassung. len, wie am 13. November 2001 ergänzend vereinbart, oder
2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und entsprechend der konsolidierten UNECE Resolution R.E.1
ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim- (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung des Jahres 2001
mungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutzvorrichtung (TRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten
am Heck ausgestattet sein gemäß UNECE Regelung Fassung. Entsprechend diesen Richtlinien muss die Ver-
R58.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder kehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; die
Richtlinie 70/221/EWG in der zuletzt durch Richtlinie entsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter
2000/8/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend als 12 Monate sein.
geänderten Fassung.
Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das „EURO IV
3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und sichere“ Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die
ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim- den vorstehend angegebenen technischen Vorschriften ent-
mungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen sprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig
gemäß UNECE Regelung R73.00 oder in der nachfolgend ausgefüllte Nachweisblätter über die Einhaltung dieser techni-
geänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in schen Sicherheitsnormen ergänzt werden.
der nachfolgend geänderten Fassung haben.
Die Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungs-
4. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel gemäß staates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder
UNECE Regelung R46.01 oder in der nachfolgend ge- Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in
änderten Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe
Richtlinie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG ge- Anlagen 4, 5 und 6).
änderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten
Fassung ausgestattet sein. Das Nachweisblatt über die Einhaltung der Grenzwerte für die
Abgas- und Lärmemission und Sicherheitsanforderungen für
5. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einer „EURO IV sichere“ Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4) kann ausgefüllt
Beleuchtungs- und Blinkanlage gemäß UNECE Regelung werden entweder durch
R48.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder
Richtlinie 76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG – die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahr-
zeug zugelassen ist, sofern dieses Land Bevollmächtigten
von Fahrzeugherstellern nicht eine entsprechende Genehmi-
1)
gung erteilt,
Buchstabe B1, B oder C in der Genehmigungsnummer
2) Gilt nur für Erdgasmotoren – den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im
3) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren in Stufe A und Stufe B1 Land der Zulassung oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 307
– die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in 80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 150 kW.
Zusammenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen
Bevollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüs- Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Diesel-
tung nicht komplett vom Hersteller eingebaut wird. motor
Im Falle des „Bevollmächtigten“ hat er auch den Namen des (gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß ECE Rege-
Herstellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist. lung R49.04, Stufe B2 oder in der nachfolgend geänderten
Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie
Das Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug 2001/27/EG, Stufe B2 geänderten Fassung oder Richtlinie
ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die 2005/55/EG, geändert durch Richtlinie 2005/78/EG, Stufe B2,
darauf angegebenen Grundwerte der Emission geändert haben. oder in der nachfolgend geänderten Fassung)1)
Das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforde- CO : 1,5 g/kWh
rungen an „EURO IV sichere“ Kraftfahrzeuge muss mindestens
einmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung HC : 0,46 g/kWh
erneuert werden (vgl. Anlage 6).
NOx : 2,0 g/kWh
Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der
Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch Part. : 0,02 g/kWh
für den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung und der
Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern ein besonderes Rauchtrübung : 0,5 m-1
Nachweisblatt ausgestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).
(gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE Regelung
Bei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt über die Verkehrs- R49.04, Stufe B2 oder in der nachfolgend geänderten Fassung
sicherheitsprüfung für einen Anhänger (vgl. Anlage 5) entspre- oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG,
chend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmun- Stufe B2 geänderten Fassung oder in Richtlinie 2005/55/EG,
gen auszustellen durch: geändert durch Richtlinie 2005/78/EG, Stufe B2, oder in der
nachfolgend geänderten Fassung)1)
– die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung,
CO : 4,0 g/kWh
– den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im
Land der Zulassung oder NMHC : 0,55 g/kWh
– die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in
CH42) : 1,1 g/kWh
Zusammenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen
Bevollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüs- NOx : 2,0 g/kWh
tung nicht komplett vom Hersteller eingebaut wird.
Partikel3) : 0,03 g/kWh
Das Nachweisblatt über die Verkehrssicherheit für einen An-
hänger und ein Kraftfahrzeug (vgl. Anlage 6) ist entsprechend Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit
den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen aus-
zustellen durch: 1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müs-
sen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen gemäß
– die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 96/96/EG der UNECE Regelung R54.00 oder in der nachfolgend
oder durch das UNECE Abkommen von 1997 oder die konso- geänderten Fassung oder der Richtlinie 92/23/EWG in der
lidierte Resolution R.E.1 bestimmte und direkt überwachte durch die Richtlinie 2005/11/EG geänderten Fassung oder
Einrichtung. in der nachfolgend geänderten Fassung und, im Fall von
Sollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen runderneuerten Reifen, nach UNECE Regelung R109.00
von den auf dem Nachweisblatt angegebenen Emissionswerten oder in der nachfolgend geänderten Fassung.
und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten
2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und
die technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In
ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-
diesem Fall verliert das Nachweisblatt seine Gültigkeit.
mungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutzvorrichtung
Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitun- am Heck ausgestattet sein gemäß UNECE Regelung
gen wird dringend empfohlen, an „EURO IV sichere“ Fahrzeuge R58.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder
vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß Richtlinie 70/221/EWG in der zuletzt durch Richtlinie
Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hinter- 2000/8/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend
grund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift „IV“ in geänderten Fassung.
Weiß tragen (IV = EURO IV).
3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und
ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-
Kapitel 11 mungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen
gemäß UNECE Regelung R73.00 oder in der nachfolgend
Das Programm „EURO V sicheres“ Fahrzeug geänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in
der nachfolgend geänderten Fassung haben.
Für das „EURO V sichere“ Kraftfahrzeug gelten die folgenden
Bestimmungen: 4. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel gemäß
Grenzwerte für die Lärmemission UNECE Regelung R46.01 oder in der nachfolgend ge-
änderten Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch
(gemäß UNECE Regelung R51.02 oder in der nachfolgend ge- Richtlinie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG ge-
änderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch änderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten
Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in der nach- Fassung ausgestattet sein.
folgend geänderten Fassung)
1) Buchstabe B2, D, E, F oder G in der Genehmigungsnummer
77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW
2) Gilt nur für Erdgasmotoren
78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 75 kW 3) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren in Stufe A und Stufe B1
< 150 kW und B2
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
5. Kraftfahrzeuge1) müssen mit einer Beleuchtungs- und Das Nachweisblatt über die Einhaltung der Grenzwerte für die
Blinkanlage gemäß UNECE Regelung R48.02 oder in Abgas- und Lärmemission und Sicherheitsanforderungen für
der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie „EURO V sichere“ Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4) kann ausgefüllt
76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG geänderten werden entweder durch
Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung aus-
– die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahr-
gerüstet sein.
zeug zugelassen ist, sofern dieses Land Bevollmächtigten
6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß von Fahrzeugherstellern nicht eine entsprechende Genehmi-
UNECE AETR-Übereinkommen oder ihre Ergänzungen gung erteilt,
oder Verordnung Nr. 3821/85/EWG in der Fassung der
Verordnung Nr. 2135/98/EG oder in der nachfolgend ge- – den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im
änderten Fassung ebenso wie Verordnung Nr. 1360/2002 Land der Zulassung oder
und Nr. 432/2004/EG oder in der nachfolgend geänderten – die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in
Fassung ausgerüstet sein. Zusammenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen
7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß Bevollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüs-
UNECE Regelung R89.00 oder in der nachfolgend ge- tung nicht komplett vom Hersteller eingebaut wird.
änderten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der durch
Im Falle des „Bevollmächtigten“ hat er auch den Namen des
Richtlinie 2004/11/EG geänderten Fassung oder in der
Herstellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.
nachfolgend geänderten Fassung haben.
8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck Das Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug
reflektierende Schilder gemäß UNECE Regelung R70.01 ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die
oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben. darauf angegebenen Grundwerte der Emission geändert haben.
9. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einem Anti- Das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforde-
blockiersystem gemäß UNECE Regelung R13.09 oder in rungen an „EURO V sichere“ Kraftfahrzeuge muss mindestens
der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie einmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung
71/320/EWG in der durch Richtlinie 98/12/EG geänderten erneuert werden (vgl. Anlage 6).
Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung aus-
gerüstet sein. Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der
Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch
10. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Lenkung für den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung und der
gemäß UNECE Regelung R79.01 oder in der nachfolgend Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern ein besonderes
geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der Nachweisblatt ausgestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).
durch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung oder in der
nachfolgend geänderten Fassung haben. Bei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt für die Verkehrssicher-
heit für einen Anhänger (vgl. Anlage 5) entsprechend den in der
11. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen die Anforderun- jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszustellen
gen der Verkehrssicherheitsprüfung erfüllen entsprechend durch
der EG-Richtlinie 96/96/EG in der Fassung der Richtlinie
2003/27/EG der Kommission oder in einer später geänder- – die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung,
ten Fassung oder entsprechend dem UNECE Überein-
kommen vom 13. November 1997 in der jeweils geltenden – den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im
Fassung betreffend die Annahme einheitlicher technischer Land der Zulassung oder
Vorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen über – die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in
die wechselseitige Anerkennung diesbezüglicher Kontrol- Zusammenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen
len, wie am 13. November 2001 ergänzend vereinbart, oder Bevollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüs-
entsprechend der konsolidierten UNECE Resolution R.E.1 tung nicht komplett vom Hersteller eingebaut wird.
(TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung des Jahres 2001
(TRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten Das Nachweisblatt für die Verkehrssicherheit für einen Anhänger
Fassung. Entsprechend diesen Richtlinien muss die Ver- und ein Kraftfahrzeug (vgl. Anlage 6) ist entsprechend den in der
kehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszustellen
die entsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter durch:
als 12 Monate sein.
– die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 96/96/EG
Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das „EURO V oder durch das UNECE Abkommen von 1997 oder die konso-
sichere“ Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die lidierte Resolution R.E.1 bestimmte und direkt überwachte
den vorstehend angegebenen technischen Vorschriften ent- Einrichtung.
sprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig
ausgefüllte Nachweisblätter über die Einhaltung dieser techni- Sollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen
schen Sicherheitsnormen ergänzt werden. von den auf dem Nachweisblatt angegebenen Emissionswerten
und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten die
Die Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungs- technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In die-
staates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder sem Fall verliert das Nachweisblatt seine Gültigkeit.
Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in
mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitun-
Anlagen 4, 5 und 6). gen wird dringend empfohlen, an „EURO V sichere“ Fahrzeuge
vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß
1) Die Anhänger müssen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage gemäß Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hinter-
UNECE Regelung R48.01 oder in der nachfolgend geänderten grund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift „V“ in
Fassung ausgerüstet sein. Weiß tragen (V = EURO V).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 309
Anlage 1
Muster einer CEMT-Jahresgenehmigung/Muster einer CEMT-Kurzzeitgenehmigung
Wiedergegeben wird nur der Genehmigungstext, da seit 1. Januar 1998 die Seiten 1 und 2 von CEMT-Genehmigungen gesichert sind
und ihre Wiedergabe somit nicht mehr möglich ist.
Beide Genehmigungsarten haben das Blattformat A4.
Jahresgenehmigungen sind grün, Kurzzeitgenehmigungen sind gelb.
Das Zusatzblatt mit näheren Angaben zu der ersten Seite der CEMT-Genehmigung, die in den jeweiligen Amtssprachen der betrof-
fenen Länder, mit Ausnahme von Englisch und Französisch, abgefasst sind, ist weiß, im Blattformat A4 und wird von den Mitglied-
staaten gedruckt (Vorder- und Rückseite bedruckt).
Und
Seite 1 der CEMT-Genehmigung – Genehmigungstext in den CEMT-Sprachen Französisch und Englisch
Seite 2 der CEMT-Genehmigung – Allgemeine Bestimmungen in den CEMT-Sprachen Französisch und Englisch
Abgedruckt in der Übersetzung:
Allgemeine Bestimmungen
Die vorliegende Genehmigung erstreckt sich auf Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen Lade- und Entlade-
orten in zwei verschiedenen in dem Verzeichnis auf Seite 1 der Genehmigung eingetragenen Mitgliedstaaten der Europäischen
Konferenz der Verkehrsminister (CEMT).
Der Inhaber dieser Genehmigung ist berechtigt, als Angehöriger eines Mitgliedstaates der CEMT innerhalb des CEMT-Gebietes mit
einer CEMT-Genehmigung die gewerbliche Beförderung von Gütern im Straßenverkehr zu betreiben und dabei maximal drei Fahrten
außerhalb des Staates, in dem sein Kraftfahrzeug zugelassen ist, durchzuführen.
Die Genehmigung gilt nicht für Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nicht-Mitgliedstaat.
Sie ist auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und kann nicht übertragen werden.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, die die Genehmigung erteilt hat, entzogen werden, wenn sie in nicht aus-
reichendem Maße oder nur für bilaterale Beförderungen mit einem einzigen Mitgliedstaat genutzt wird.
Sie darf gleichzeitig nur für ein einziges Fahrzeug oder eine einzige Fahrzeugkombination verwendet werden.
Sie ist im Fahrzeug zusammen mit dem Fahrtenberichtheft mitzuführen, in das die grenzüberschreitenden Beförderungen im Rahmen
der vorliegenden Genehmigung eingetragen werden.
Die Genehmigung und das Fahrtenberichtheft sind den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, auf dem Gebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten die dort geltenden Gesetzes- und Ver-
waltungsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Straßenverkehrs zu beachten.
Die vorliegende Genehmigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die zuständige Erteilungsbehörde
zurückzugeben.
Seite 3 bis 6 der CEMT-Genehmigung: Hinweise zu Seite 1 der CEMT-Genehmigung in den offiziellen Sprachen der CEMT-Mitglied-
staaten mit Ausnahme von Englisch und Französisch.
…………………………………………………………………….........
A/D/FL Das auf Seite 1 mit Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle versehene Doku-
ment berechtigt, den dort bezeichneten Unternehmer in dem angegebenen Zeitraum zur Güter-
beförderung auf der Straße, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten
der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister liegen, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mehreren anein-
ander gekoppelten Fahrzeugen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten
durchzuführen unter Beachtung des Leitfadens für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung
des Multilateralen CEMT-Kontingents.
……………………………………………………………………….....
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Anlage 2
Muster einer Genehmigung für die Durchführung internationaler Umzüge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 311
Sigle du pays
émetteur
Autorisation N°
pour les déménagements internationaux
La présente autorisation habilite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................
.......................................................................
(Nom ou raison sociale du transporteur et adresse complète)
à effectuer des déménagements internationaux sur les relations de trafic entre l’Albanie,
l’Allemagne, l’Arménie, l’Autriche, l’Azerbaïdjan, le Bélarus, la Belgique, la Bosnie-
Herzégovine, la Bulgarie, la Croatie, le Danemark, l’ERYM, l’Espagne, l’Estonie, la
Fédération de Russie, la Finlande, la France, la Géorgie, la Grèce, la Hongrie, l’Irlande,
l’Islande, l’Italie, la Lettonie, le Liechtenstein, la Lituanie, le Luxembourg, Malte,
la Moldavie, le Monténégro, la Norvège, les Pays-Bas, la Pologne, le Portugal, la
République Tchèque, la Roumanie, le Royaume-Uni, la Serbie, la Slovaquie, la Slovénie,
la Suède, la Suisse, la Turquie et l’Ukraine, au moyen d’un véhicule isolé ou d’un
ensemble de véhicules couplés, et à déplacer à vide ces véhicules sur tout le territoire
des Etats Membres de la CEMT.
La présente autorisation est valable du . . . . . . . . . . . . . . . au ...................
Délivrée à . . . . . . . . . . . . , le . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Signature et cachet de l’organisme
qui délivre l’autorisation –
État où le véhicule est immatriculé)
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Country code where
the licence is issued
Autorisation No.
for international removals
This authorisation entitles . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................
.......................................................................
(Name or trade name and full address of carrier)
to carry out international removals on routes between Albania, Armenia, Austria, Azerbaijan,
Belarus, Belgium, Bosnia-Herzegovina, Bulgaria, Croatia, Czech Republic, Denmark,
Estonia, Finland, France, FYROM, Georgia, Germany, Greece, Hungary, Iceland, Ireland,
Italy, Latvia, Liechtenstein, Lithuania, Luxembourg, Malta, Moldova, Montenegro,
Netherlands, Norway, Poland, Portugal, Romania, Russian Federation, Serbia, Slovakia,
Slovenia, Spain, Sweden, Switzerland, Turkey, Ukraine and United Kingdom, by means
of a single vehicle or a coupled combination of vehicles and to run such vehicles unladen
throughout ECMT Member countries.
This authorisation is valid from . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . to . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Issued at . . . . . . . . . . . . . . Date . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Signature and stamp of agency
issuing authorisation –
State in which vehicle is registered)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 313
Text in der Amtssprache des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
Allgemeine Bestimmungen
Diese Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und bei Kontrollen durch zuständige
Kontrollbeamte auf Verlangen vorzulegen.
Diese Genehmigung gilt ausschließlich für internationale Umzüge, nicht für Umzüge inner-
halb desselben Staates.
Diese Genehmigung ist nicht auf Dritte übertragbar.
Der Transportunternehmer hat in allen Mitgliedstaaten die Gesetze, Vorschriften und Ver-
waltungsbestimmungen, insbesondere die Transport- und Verkehrsbestimmungen, des
betreffenden Staates zu beachten.
Indications se référant à la première page de la présente autorisation, rédigées
dans les langues officielles de tous les Etats concernés
Information referring to the first page of the attached authorisation drawn up in
the official languages of the relevant countries
A/D/FL Diese Genehmigung berechtigt den bezeichneten Unternehmer, in
dem angegebenen Zeitraum grenzüberschreitende Beförderungen
von Umzugsgut auf den Verkehrsrelationen zwischen Albanien,
Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Däne-
mark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island,
Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Republik Mazedo-
nien, der Republik Moldau, Montenegro, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen,
Portugal, Rumänien, der Russischen Föderation, Serbien, der Slowakischen Republik,
Slowenien, Spanien, Schweden, der Schweiz, der Tschechischen Republik, der Türkei,
dem Vereinigten Königreich, der Ukraine und Ungarn, und zwar mit einem Einzelfahrzeug
oder mit Fahrzeugkombinationen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten
Gebiet der CEMT-Mitgliedstaaten durchzuführen.
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Anlage 3
Beispiele für mögliche Stempel auf Genehmigungen
Stempel A, GR, H, I in roter Farbe
Stempel für „EURO III sichere“ Fahrzeuge in grüner Farbe1)
Stempel für „EURO IV sichere“ Fahrzeuge in grüner Farbe1)
Stempel für „EURO V sichere“ Fahrzeuge in grüner Farbe
Diese Stempel befinden sich auf der ersten Seite der Genehmigung, gewöhnlich am rechten Rand.
1) Die in diesem Dokument abgebildeten Stempel ersetzen die Stempel der vorangegangenen Ausgabe des Leitfadens (2006).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 315
Anlage 4
Muster für Nachweise
der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen
hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens
und mit den Sicherheitsanforderungen für ein „EURO III sicheres“,
„EURO IV sicheres“ oder „EURO V sicheres“ Kraftfahrzeug
Hellgrünes Papier, Format A4,
Vorder- und Rückseite bedruckt
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
N° de l’attestation: . . . . . . . . . . .
Attestation CEMT de conformité aux normes techniques
et aux normes de sécurité pour un véhicule à moteur
❑ «EURO III sûr» ❑ «EURO IV sûr» ❑ «EURO V sûr»
Marque et type de véhicule:
Numéro d’identification du véhicule (VIN):
Code et numéro de série du moteur:
Le soussigné1,
– service compétent dans le pays d’immatriculation2;
– constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation, ou
– une combinaison du service compétent dans le pays d’immatriculation et du constructeur ou du représentant agréé du
constructeur dans le pays d’immatriculation, lorsque les dispositifs n’ont pas tous été mis en place par le constructeur du
véhicule3.
[Nom(s) et cachet(s) de l’entreprise et/ou de l’administration]
atteste par la présente que le véhicule décrit ci-dessus est déclaré conforme aux spécifications des Règlements CEE-ONU et/ou
des Directives CE listées ci-dessous, et que les caractéristiques mentionnées sur cette attestation sont exactes.
PUISSANCE DU MOTEUR
❑ ❑ Mesures selon: CEE-ONU R85.00 ou amendements ultérieurs ou Directive 80/1269/CEE telle que modifiée par la Directive
1999/99/CE ou amendements ultérieurs.
EXIGENCES DE BRUIT ET D’EMISSIONS POLLUANTES
❑ ❑ Bruit mesuré selon: CEE-ONU R51.02 ou amendements ultérieurs ou Directive 70/157/CEE telle que modifiée par la Directive
1999/101/CE ou amendements ultérieurs.
❑ ❑ EURO III: Emissions polluantes mesurées selon: CEE-ONU R49.03, ligne A ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la
Directive 2001/27/CE, ligne A, ou Directive 2005/55/CE, ligne A.4
❑ ❑ EURO IV: Emissions polluantes mesurées suite aux cycles d’essai ESC et ELR selon: CEE-ONU R49.03, ligne B1 ou
amendements ultérieurs ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B1, ou Directive
2005/55/CE telle que modifiée par la Directive 2005/78/CE, ligne B1 ou amendements ultérieurs.5
❑ ❑ EURO IV: Émissions polluantes mesurées suite aux cycles d’essai ETC selon: CEE-ONU R49.03, ligne B1 ou amendements
ultérieurs ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B1 ou Directive 2005/55/CE telle que
modifiée par la Directive 2005/78/CE, ligne B1 ou amendements ultérieurs.5
❑ ❑ EURO V: Emissions polluantes mesurées suite aux cycles d’essai ESC et ELR selon: CEE-ONU R49.04, ligne B2 ou
amendements ultérieurs ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B2, ou Directive
2005/55/CE telle que modifiée par la Directive 2005/78/CE, ligne B2 ou amendements ultérieurs.6
❑ ❑ EURO V: Emissions polluantes mesurées suite aux cycles d’essai ETC selon: CEE-ONU R49.04, ligne B2 ou amendements
ultérieurs ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B2 ou Directive 2005/55/CE telle que
modifiée par la Directive 2005/78/CE, ligne B2 ou amendements ultérieurs.6
1 Rayer les mentions inutiles.
2 Pour les pays où les représentants des constructeurs ne sont pas agréés.
3 Dans ce cas, le premier à signer remplit la colonne de gauche et le second, la colonne de droite.
4 Lettre A dans le numéro de réception.
5 Lettre B1 ou B ou C dans le numéro de réception.
6 Lettre B2 ou D, E, F ou G dans le numéro de réception.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 317
EXIGENCES DE SECURITÉ
Le véhicule à moteur est équipé des dispositifs suivants:
❑ ❑ Protection anti-encastrement arrière7 conforme au Règlement CEE-ONU R58.01 ou amendements ultérieurs ou à la
Directive 70/221/CEE, modifiée par la Directive 2000/8/CE ou amendements ultérieurs.
❑ ❑ Protection latérale7 conforme au Règlement CEE-ONU R73.00 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 89/297/CEE ou
amendements ultérieurs.
❑ ❑ Rétroviseur conforme au Règlement CEE-ONU R46.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 71/127/CEE, modifiée par
la Directive 88/321/CEE ou la Directive 2003/97/CE ou amendements ultérieurs.
❑ ❑ EURO III et EURO IV: Installation des feux et des dispositifs de signalisation lumineuse conforme au Règlement CEE-ONU
R48.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 76/756/CEE, modifiée par la Directive 97/28/CE ou amendements
ultérieurs.
❑ ❑ EURO V: Installation des feux et des dispositifs de signalisation lumineuse conforme au Règlement CEE-ONU R48.02 ou
amendements ultérieurs ou à la Directive 76/756/CEE, modifiée par la Directive 97/28/CE ou amendements ultérieurs.
❑ ❑ Tachygraphe conforme à l’Accord AETR de la CEE-ONU ou amendements ultérieurs ou au Règlement (CEE) N° 3821/85 du
Conseil tel que modifié par le Règlement (CE) N° 2135/98 ou amendements ultérieurs ainsi que par les Règlements de la
Commission (CE) N° 1360/2002 et N° 432/2004 ou amendements ultérieurs.
❑ ❑ Limiteur de vitesse conforme au Règlement CEE-ONU R89.00 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 92/24/CEE,
modifiée par la Directive 2004/11/CE ou amendements ultérieurs.
❑ ❑ Plaques d’identification arrière (rétroréfléchissantes) pour véhicule lourd et long conformes au Règlement CEE-ONU R70.01
ou amendements ultérieurs.
❑ ❑ Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R13.09 ou amendements ultérieurs ou à
la Directive 71/320/CEE, modifiée par la Directive 98/12/CE ou amendements ultérieurs.
❑ ❑ Système de direction conforme au Règlement CEE-ONU R79.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 70/311/CEE,
modifiée par la Directive 1999/7/CE ou amendements ultérieurs.
Lieu Date Signature(s) et cachet(s)
7 Tracteurs de semi-remorques exceptés.
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Certificate N°: . . . . . . . . . . .
ECMT Certificate of Compliance
with Technical and Safety Requirements for a Motor Vehicle
❑ “EURO III safe” ❑ “EURO IV safe” ❑ “EURO V safe”
Vehicle Type and Make:
Vehicle Identification Number (VIN):
Engine Type / Number:
The1,
– Competent validation Services in the country of registration2;
– Vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, or
– A combination of the competent validation Services in the country of registration and the vehicle Manufacturer, or the
authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, when all the equipment is not fitted by the
vehicle Manufacturer3.
[Name(s) and stamp(s) of the Company and/or the Administration]
Hereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of respective UNECE Regulations and/or EC Directives, as
listed below, and confirms that the particulars entered overleaf are correct.
ENGINE POWER
❑ ❑ Measurements according to: UNECE R85.00, or as subsequently amended; or Directive 80/1269/EEC, as amended by
Directive 1999/99/EC, or as subsequently amended.
REQUIREMENTS FOR NOISE AND EXHAUST EMISSIONS
❑ ❑ Noise measured according to: UNECE R51.02 or as subsequently amended; or Directive 70/157/EEC, as amended by
Directive 1999/101/EC, or as subsequently amended.
❑ ❑ EURO III: Exhaust emissions measured according to: UNECE R49.03, row A; or Directive 88/77/EEC as amended by
Directive 2001/27/EC, row A, or Directive 2005/55/EC, row A.4
❑ ❑ EURO IV: Exhaust emissions measured under ESC and ELR test cycles according to: UNECE R49.03, row B1 or as
subsequently amended; or Directive 88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B1 or Directive 2005/55/EC, as
amended by Directive 2005/78/EC, row B1 or as subsequently amended.5
❑ ❑ EURO IV: Exhaust emissions measured under ETC test cycle according to: UNECE R49.03, row B1 or as subsequently
amended; or Directive 88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B1 or Directive 2005/55/EC, as amended by
Directive 2005/78/EC, row B1 or as subsequently amended.5
❑ ❑ EURO V: Exhaust emissions measured under ESC and ELR test cycles according to: UNECE R49.04, row B2 or as
subsequently amended; or Directive 88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B2 or Directive 2005/55/EC as
amended by Directive 2005/78/EC, row B2 or as subsequently amended.6
❑ ❑ EURO V: Exhaust emissions measured under ETC test cycle according to: UNECE R49.04, row B2 or as subsequently
amended; or Directive 88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B2 or Directive 2005/55/EC as amended by
Directive 2005/78/EC, row B2 or as subsequently amended.6
1 Delete inappropriate mentions.
2 For the countries where the Representatives of the manufacturers are not authorised.
3 In this case, the first Signatory fills in the column on the left, the second Signatory fills in the column on the right.
4 Character A in the approval number.
5 Character B1 or B or C in the approval number.
6 Character B2 or D, E, F or G in the approval number.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 319
SAFETY REQUIREMENTS
The motor vehicle is fitted with the following devices:
❑ ❑ Rear protective devices7 according to UNECE Regulation R58.01 or as subsequently amended; or to Directive 70/221/EEC,
as amended by Directive 2000/8/EC or as subsequently amended.
❑ ❑ Lateral protection7 according to UNECE Regulation R73.00 or as subsequently amended; or to Directive 89/297/EEC or as
subsequently amended.
❑ ❑ Rear view mirror according to UNECE Regulation R46.01 or as subsequently amended; or to Directive 71/127/EEC, as
amended by Directive 88/321/EEC or Directive 2003/97/EC or as subsequently amended.
❑ ❑ EURO III and EURO IV: Installation of lighting and light-signalling devices according to UNECE Regulation R48.01 or as
subsequently amended; or to Directive 76/756/EEC, as amended by Directive 97/28/EC or as subsequently amended.
❑ ❑ EURO V: Installation of lighting and light-signalling devices according to UNECE Regulation R48.02 or as subsequently
amended; or to Directive 76/756/EEC, as amended by Directive 97/28/EC or as subsequently amended.
❑ ❑ Tachograph according to the UNECE AETR Agreement or its amendments, or to Council Regulation (EEC) No 3821/85, as
amended by Regulation (EC) No. 2135/98 or as subsequently amended, as well as by Commission Regulations (EC)
No. 1360/2002 and No. 432/2004 or as subsequently amended.
❑ ❑ Speed limitation devices according to UNECE Regulation R89.00 or as subsequently amended; or to Directive 92/24/EEC, as
amended by Directive 2004/11/EC or as subsequently amended.
❑ ❑ Rear marking plates (retroreflective) for heavy and long vehicles according to UNECE Regulation R70.01 or as subsequently
amended.
❑ ❑ Braking, including antiblocking systems according to UNECE Regulation R13.09 or as subsequently amended; or to
Directive 71/320/EEC, as amended by Directive 98/12/EC or as subsequently amended.
❑ ❑ Steering according to UNECE Regulation R79.01 or as subsequently amended; or to Directive 70/311/EEC, as amended by
Directive 1999/7/EC or as subsequently amended.
Place Date Signature(s) and stamp(s)
7 Semi-trailer tractor excepted.
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Nr. des Nachweises: . . . . . . . . . . .
CEMT – Nachweis der Übereinstimmung mit
den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug
❑ „EURO III sicher“ ❑ „EURO IV sicher“ ❑ „EURO V sicher“
Fahrzeugtyp und Marke:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN):
Motortyp / Nummer:
Die/Der1
– jeweils zuständige Stelle im Zulassungsstaat2;
– Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers oder
– eine Kombination aus der jeweils zuständigen Stelle im Zulassungsstaat und dem Fahrzeughersteller oder dem im Zulas-
sungsstaat Bevollmächtigten des Herstellers, wenn die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wird3,
[Name(n) und Stempel des Unternehmens und/oder der Behörde]
bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der UN-ECE Regelungen und/oder EG-Richtlinien entsprochen
hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.
MOTORLEISTUNG
❑ ❑ Messungen nach UN-ECE R85.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der
Richtlinie 1999/99/EG oder in einer später geänderten Fassung.
ANFORDERUNGEN AN DAS LÄRM- UND ABGASVERHALTEN
❑ ❑ Lärm gemessen nach UN-ECE R51.02 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung
der Richtlinie 1999/101/EG oder in einer später geänderten Fassung.
❑ ❑ EURO III: Abgase gemessen nach UN-ECE R49.03, Zeile A oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/27/EG, Zeile A oder Richtlinie 2005/55/EG, Zeile A.4
❑ ❑ EURO IV: Messungen nach ESC- und ELR-Prüfungen und nach UN-ECE R49.03, Zeile B1 oder in einer später geänderten
Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B1 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der
Fassung der Richtlinie 2005/78/EG, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung.5
❑ ❑ EURO IV: Messungen nach ETC-Prüfung und nach UN-ECE R49.03, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung oder
Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B1 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der
Richtlinie 2005/78/EG, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung.5
❑ ❑ EURO V: Messungen nach ESC- und ELR-Prüfungen und nach UN-ECE R49.04, Zeile B2 oder in einer später geänderten
Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B2 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der
Fassung der Richtlinie 2005/78/EG, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung.6
❑ ❑ EURO V: Messungen nach ETC-Prüfung und nach UN-ECE R49.04, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung oder
Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B2 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der
Richtlinie 2005/78/EG, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung.6
1 Unzutreffendes streichen.
2 Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.
3 In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.
4 Buchstabe A in der Genehmigungsnummer.
5 Buchstabe B1 oder B oder C in der Genehmigungsnummer.
6 Buchstabe B2 oder D, E, F oder G in der Genehmigungsnummer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 321
SICHERHEITSANFORDERUNGEN
Das Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:
❑ ❑ Hinterer Unterfahrschutz7 gemäß UN-ECE Regelung R58.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie
70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG oder in einer später geänderten Fassung.
❑ ❑ Seitliche Schutzvorrichtungen7 gemäß UN-ECE Regelung R73.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie
89/297/EWG oder in einer später geänderten Fassung.
❑ ❑ Rückspiegel gemäß UN-ECE Regelung R46.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der
Fassung der Richtlinie 88/321/EWG oder der Richtlinie 2003/97/EG oder in einer später geänderten Fassung.
❑ ❑ EURO III und EURO IV: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE Regelung R48.01 oder in
einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG oder in einer später
geänderten Fassung.
❑ ❑ EURO V: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE Regelung R48.02 oder in einer später geän-
derten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG oder in einer später geänderten Fassung.
❑ ❑ Kontrollgerät gemäß UN-ECE AETR Abkommen oder in einer später geänderten Fassung oder gemäß Verordnung des Rates
(EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in einer später geänderten Fassung oder in der Fas-
sung der Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004 oder in einer später geänderten Fassung.
❑ ❑ Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE Regelung R89.00 oder in einer später geänderten Fassung oder
Richtlinie 92/24/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/11/EG oder in einer später geänderten Fassung.
❑ ❑ Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung R70.01 oder in einer später
geänderten Fassung.
❑ ❑ Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung R13.09 oder in einer später geänderten Fassung
oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG oder in einer später geänderten Fassung.
❑ ❑ Lenkanlage gemäß UN-ECE Regelung R79.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der
Fassung der Richtlinie 1999/7/EG oder in einer später geänderten Fassung.
Ort Datum Unterschrift(en) und Stempel
7 Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Anlage 5
Muster für einen Sicherheitsnachweis für Anhänger
Hellgelbes Papier, Format A4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 323
N° de l’attestation: . . . . . . . . . . .
Attestation CEMT de conformité d’une remorque1 aux normes techniques de sécurité
Marque et type de véhicule:
Numéro d’identification du véhicule (VIN):
Le soussigné2,
– service compétent dans le pays d’immatriculation3;
– constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation, ou
– une combinaison du service compétent dans le pays d’immatriculation et du constructeur ou du représentant agréé du
constructeur dans le pays d’immatriculation, lorsque les dispositifs n’ont pas tous été mis en place par le constructeur du
véhicule4.
[Nom(s) de la société et/ou de l’administration]
Atteste par la présente que le véhicule décrit ci-dessus est déclaré conforme aux spécifications des Règlements CEE-ONU et/ou des
Directives CE listées ci-dessous, et que les caractéristiques mentionnées sur cette attestation sont exactes.
Le véhicule remorqué est équipé des dispositifs suivants:
❑ ❑ Protection anti-encastrement arrière conforme au Règlement CEE-ONU R58.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive
70/221/CEE, modifiée par la Directive 2000/8/CE ou amendements ultérieurs.
❑ ❑ Protection latérale conforme au Règlement CEE-ONU R73.00 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 89/297/CEE ou
amendements ultérieurs.
❑ ❑ Feux et dispositifs de signalisation lumineuse conformes au Règlement CEE-ONU R48.01 ou amendements ultérieurs ou à la
Directive 76/756/CEE telle que modifiée par la Directive 97/28/CE ou amendements ultérieurs.
❑ ❑ Plaques d’identification arrière (rétroréfléchissantes) pour véhicule lourd et long conformes au Règlement CEE-ONU R70.01
ou amendements ultérieurs.
❑ ❑ Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R13.09 ou amendements ultérieurs ou à
la Directive 71/320/CEE, modifiée par la Directive 98/12/CE ou amendements ultérieurs.
Lieu Date Signature(s) et cachet(s)
1 Semi-remorques incluses.
2 Rayer les mentions inutiles.
3 Pour les pays où les représentants des constructeurs ne sont pas agréés.
4 Dans ce cas, le premier à signer remplit la colonne de gauche et le second, la colonne de droite.
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Certificate N°: . . . . . . . . . . .
ECMT Certificate of Compliance of a Trailer1 with the Technical Safety Requirements
Vehicle Type and Make:
Vehicle Identification Number (VIN):
The2,
– Competent validation Services in the country of registration3;
– Vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, or
– A combination of the competent validation Services in the country of registration and the vehicle Manufacturer, or the
authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, when all the equipment is not fitted by the
vehicle Manufacturer4.
[Name(s) of the Company and/or the Administration]
hereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of respective UNECE Regulations and/or EC Directives, as
listed below, and confirms that the particulars entered overleaf are correct.
The trailer is fitted with the following devices:
❑ ❑ Rear protective devices according to UNECE Regulation R58.01 or as subsequently amended; or to Directive 70/221/EEC, as
amended by Directive 2000/8/EC or as subsequently amended.
❑ ❑ Lateral protection according to UNECE Regulation R73.00 or as subsequently amended; or to Directive 89/297/EEC or as
subsequently amended.
❑ ❑ Lighting and light-signalling devices according to UNECE Regulation R48.01 or as subsequently amended; or to Directive
76/756/EEC, as amended by Directive 97/28/EC or as subsequently amended.
❑ ❑ Rear marking plates (retroreflective) for heavy and long vehicles according to UNECE Regulation R70.01 or as subsequently
amended.
❑ ❑ Braking, including antiblocking systems, according to UNECE Regulation R13.09 or as subsequently amended; or to
Directive 71/320/EEC, as amended by Directive 98/12/EC or as subsequently amended.
Place Date Signature(s) and stamp(s)
1 Semi-trailers included.
2 Delete inappropriate mentions.
3 For the countries where the Representatives of the manufacturers are not authorised.
4 In this case, the first signatory fills in the column on the left, the second signatory fills in the column on the right.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 325
Nr. des Nachweises: . . . . . . . . . . .
Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers1 mit den technischen Sicherheitsanforderungen
Fahrzeugtyp und Marke:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN):
Die/Der2
– jeweils zuständige Stelle im Zulassungsstaat3;
– Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers, oder
– eine Kombination aus der jeweils zuständigen Stelle im Zulassungsstaat und dem Fahrzeughersteller oder dem im Zulas-
sungsstaat Bevollmächtigten des Herstellers, wenn die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wird,4
[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]
bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der UN-ECE Regelungen und/oder EG-Richtlinien entsprochen
hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.
Der Anhänger ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:
❑ ❑ Hinterer Unterfahrschutz gemäß UN-ECE Regelung R58.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie
70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG oder in einer später geänderten Fassung.
❑ ❑ Seitliche Schutzvorrichtungen gemäß UN-ECE Regelung R73.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie
89/297/EWG oder in einer später geänderten Fassung.
❑ ❑ Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE Regelung R48.01 oder in einer später geänderten Fassung oder
Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG oder in einer später geänderten Fassung.
❑ ❑ Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung R70.01 oder in einer später
geänderten Fassung.
❑ ❑ Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung R13.09 oder in einer später geänderten Fassung
oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG oder in einer später geänderten Fassung.
Ort Datum Unterschrift(en) und Stempel
1 Einschließlich Sattelanhänger.
2 Unzutreffendes streichen.
3 Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.
4 In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Anlage 6
Muster für einen Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger
Standardmäßiges weißes Papier, Format A4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 327
N° de l’attestation: . . . . . . . . . . .
Attestation CEMT de contrôle technique annuel pour les véhicules à moteur et les remorques1
Numéro d’immatriculation:
Numéro de l’attestation de conformité:
Marque et type de véhicule2:
Numéro d’identification du véhicule (VIN):
Code et numéro de série du moteur3:
La
[Raison sociale et adresse de la Société ou de l’Administration]
En qualité d’organisme ou établissement désigné et directement supervisé par l’Etat d’immatriculation aux fins de l’application de
l’Accord de 1997 de la CEE-ONU ou de la Résolution d’ensemble R.E.1 de la CEE-ONU (TRANS/SC.1/294/Rev.5) telle que modifiée
en 2001 (TRANS/WP.1/2001/25) ou amendements ultérieurs ou de la Directive 96/96/CE amendée par la Directive 2003/27/CE ou
amendements ultérieurs,
atteste, par la présente, que le véhicule désigné ci-dessus est conforme aux spécifications énoncées dans les textes ci-dessus, et
portant au moins sur les points de contrôle obligatoires suivants:
❑ Dispositifs de freinage (y compris les systèmes anti-blocage, compatibles avec la remorque et vice versa)
❑ Volant3 et direction
❑ Visibilité
❑ Feux, dispositifs rétro-réfléchissants et équipement électrique
❑ Essieux, roues, pneus et suspensions (y compris la profondeur minimale de sculpture des pneumatiques)
❑ Châssis et accessoires du châssis (y compris les dispositifs anti-encastrement à l’arrière et sur les côtés)
❑ Equipements divers, parmi lesquels:
❑ Triangle de présignalisation3
❑ Tachygraphe (présence et intégrité des sceaux)3
❑ Limiteur de vitesse3
❑ Coefficient d’absorption3, 4
Lieu Date Signature et cachet
Note: Prochaine attestation de contrôle requise avant le5:
1 Semi-remorques incluses.
2 Type de remorque s’il s’agit d’une remorque.
3 Ne pas remplir s’il s’agit d’une remorque.
4 Conforme au Règlement CEE-ONU R24.03 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 72/306/CEE ou amendements ultérieurs.
5 12 mois après la date du test, et au plus tard à la fin du mois anniversaire.
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Certificate N°: . . . . . . . . . . .
ECMT Certificate of Roadworthiness Test for Motor Vehicles and Trailers1
Registration Number:
Certificate of compliance Number:
Vehicle Type and Make2:
Vehicle Identification Number (VIN):
Engine Type / Number3:
The
[Name and address of the Company or Authority]
Body or Establishment designated and directly supervised by the State of Registration for the purpose of UNECE Agreement of 1997,
or of the UNECE Consolidated Resolution R.E.1 (TRANS/SC.1/294/Rev.5) as amended in 2001 (TRANS/WP.1/2001/25) or as
subsequently amended, or of Directive 96/96/EC as amended by Directive 2003/27/EC or as subsequently amended,
hereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of the texts above, including at least the following items to
be compulsorily checked:
❑ Braking systems (including antiblocking systems, compatible with the trailer and vice versa)
❑ Steering wheel3 and steering devices
❑ Visibility
❑ Lamps, reflectors and electrical equipment
❑ Axles, wheels, tyres and suspension (including minimum tread depth of tyres)
❑ Chassis and chassis attachments (including rear and lateral protective devices)
❑ Other equipment, including:
❑ Warning triangle3
❑ Tachograph (presence of and integrity of seals)3
❑ Speed limitation device3
❑ Absorption coefficient3, 4
Place Date Signature and stamp
Note : Next roadworthiness test required before5:
1 Semi-trailers included.
2 Trailer type, if trailer.
3 Not applicable to trailer.
4 According to UNECE regulation R24.03 or as subsequently amended, or to the Directive 72/306/EEC or as subsequently amended.
5 12 months after the date of the test, and at the latest before the end of this same month.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 329
Nr. des Nachweises: . . . . . . . . . . .
CEMT-Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger1
Zulassungsnummer:
Nummer des Nachweises der Übereinstimmung:
Fahrzeugtyp und Marke2:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN):
Motortyp / Nummer3:
Die
[Name und Anschrift des Unternehmens oder der Behörde]
Behörde oder Einrichtung, die vom Zulassungsstaat im Sinne der UN-ECE Abkommen von 1997 oder der UN-ECE Resolution
R.E.1 (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung von 2001 (TRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten Fassung, oder der
Richtlinie 96/96/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/27/EG oder in einer später geänderten Fassung namhaft gemacht und direkt
überwacht wird,
bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen dieser Texte entspricht einschließlich zumindest der folgenden
Punkte:
❑ Bremsanlagen (einschließlich Antiblockiervorrichtung, kompatibel mit dem Anhänger und umgekehrt)
❑ Lenkrad3 und Lenkanlage
❑ Sichtverhältnisse
❑ Leuchten, Rückstrahler und elektrische Anlagen
❑ Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen (einschließlich minimale Reifenprofiltiefe)
❑ Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teile (einschließlich hinterer Unterfahrschutz und seitliche Schutzvorrichtungen)
❑ Sonstige Ausstattung einschließlich:
❑ Warndreieck3
❑ Kontrollgerät (Vorhandensein und Unversehrtheit der Siegel)3
❑ Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung3
❑ Absorptionskoeffizient3, 4
Ort Datum Unterschrift und Stempel
Hinweis: Nächste technische Überwachung erforderlich vor5:
1 Einschließlich Sattelanhänger.
2 Anhängertype, wenn Anhänger.
3 Für Anhänger nicht anwendbar.
4 Gemäß UN-ECE Regelung R24.03 oder in einer später geänderten Fassung oder der Richtlinie 72/306/EWG oder in einer später geänderten Fas-
sung.
5 12 Monate nach dem Datum des Tests und spätestens vor dem Ende dieses gleichen Monats.
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Anlage 7
Muster der ersten drei Seiten eines Fahrtenberichtheftes
Das Fahrtenberichtheft ist grün, Format A4, und wird von den Mitgliedstaaten
in ihrer/ihren jeweiligen Amtssprache(n) gedruckt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 331
Feuille 1
................................... Carnet n° . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Pays) (même n° que l’autorisation)
CARNET DE ROUTE
pour le transport international de marchandises
en liaison avec l’autorisation CEMT n° . . . . . . . . . . .
Transporteur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Nom)
.........................................................................................................
.........................................................................................................
(Adresse complète du transporteur)
Cachet et signature de l’autorité émettrice
Délivré à . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Lieu et jour de la délivrance)
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
1st Page
................................... Logbook No. ...............
(Country) (same No. as the licence No.)
LOGBOOK
for international transport of goods
under ECMT licence No. . . . . . . . . . . .
Carrier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name)
.........................................................................................................
.........................................................................................................
(Full address of the carrier)
Stamp and signature of the issuing Authority
Issued at . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . On . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Place and date of issue)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 333
Seite 1
................................... Fahrtenberichtheft Nr. ..................
(Staat) (identisch mit Genehmigungsnummer)
Fahrtenberichtheft
für den internationalen Straßengüterverkehr
in Verbindung mit der CEMT-Genehmigung Nr.: . . . . . . . . . . .
Unternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name)
.........................................................................................................
.........................................................................................................
(Vollständige Anschrift des Unternehmens)
Stempel
Ausgegeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort und Datum)
Seite 2
WICHTIGE INFORMATION
1. Dieses Fahrtenberichtheft und die entsprechende CEMT-Genehmigung sind im Fahrzeug (Kraftfahrzeug) mitzuführen. Pro Ge-
nehmigung darf nur ein Fahrtenberichtheft geführt werden.
2. Fahrtenberichthefte sollten die gleiche Nummer wie die zugehörigen Genehmigungen haben; gegebenenfalls ist eine Unternum-
merierung erforderlich, da ein neues Fahrtenberichtheft erst dann ausgegeben werden darf, wenn das erste voll ist. Falls diese
Übereinstimmung nicht besteht, kann die Genehmigung als ungültig angesehen werden.
3. Die Aufzeichnung der durchgeführten Beförderungen ist zu erstellen, um in chronologischer Reihenfolge jede beladene Fahrt zwi-
schen der Beladestelle und der Entladestelle und darüber hinaus jede unbeladene Fahrt, bei der ein Grenzübertritt stattfindet, zu
dokumentieren. Transitstellen können auch vermerkt werden; dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
4. Das Fahrtenberichtheft ist vor der Abfahrt jeder beladenen Beförderung zwischen jedem Be- und Entladepunkt und auch für jede
Leerfahrt auszufüllen.
5. Werden die Güter während einer Fahrt an verschiedenen Orten be- oder entladen, dann sollten die jeweiligen Fahrtabschnitte in
den Spalten 1, 2, 3, 5 und 6 angegeben werden mit der Kennzeichnung „+“, z. B. Spalte 2 a) Beladeort: Ventspils + Riga + Bau-
ska; Spalte 5 Bruttogewicht: 12 + 5 + 5.
6. Korrekturen sind so durchzuführen, dass der ursprüngliche Wortlaut oder die ursprünglichen Zahlen weiterhin lesbar sind.
7. Wird eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung begonnen und mit einer anderen, für den darauffolgenden Zeitraum
ausgestellten Genehmigung fortgesetzt, dann sollten beide Genehmigungen während der gesamten Fahrt mitgeführt werden und
das Fahrtenberichtheft derjenigen Genehmigung mit der die Fahrt abgeschlossen wird, muss die Angaben über die gesamte
Fahrt enthalten und in der Spalte „Besondere Bemerkungen“ ist die Nummer derjenigen Genehmigung einzutragen, mit der die
Fahrt begonnen wurde.
8. Die ausgefüllten Fahrtenberichtblätter müssen bis Ablauf der in der Genehmigung angegebenen Gültigkeitsdauer im
Fahrtenberichtheft verbleiben. Die Kopien der Fahrtenberichtblätter sind herauszunehmen und innerhalb von 2 Wochen nach
Ende des jeweiligen Kalendermonats bei einer Jahresgenehmigung oder nach Ende der Gültigkeitsdauer bei Kurzzeitgenehmi-
gungen der zuständigen Behörde oder Stelle zuzuschicken.
Seite 3
334
CEMT-Genehmigung Nr.: . . . . . . . . . . .
a. Abfahrtsdatum a. Beladeort a. Beladeland Amtl. Kfz-Kennzeichen und Bruttogewicht a. km-Stand bei Abfahrt Besondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
b. Ankunftsdatum b. Entladeort b. Entladeland Nationalitätszeichen des der Ladung in t b. km-Stand bei Ankunft Bemerkungen
Zugfahrzeuges (mit einer Dezimalstelle)
1 2 3 4 5 6 7
a. a. a. a.
b. b. b. b.
a. a. a. a.
b. b. b. b.
a. a. a. a.
b. b. b. b.
a. a. a. a.
b. b. b. b.
a. a. a. a.
b. b. b. b.
a. a. a. a.
b. b. b. b.
a. a. a. a.
b. b. b. b.
a. a. a. a.
b. b. b. b.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 335
Anlage 8
Muster von Aufklebern
für „EURO III sicheres“, „Euro V sicheres“ und „EURO V sicheres“ Fahrzeug
Die Aufkleber sollten die folgenden Abmessungen haben:
grüner Durchmesser: 200 mm,
weißer Durchmesser: 200 mm,
Buchstabe 114 mm oder alternativ
grüner Durchmesser: 130 mm,
weißer Durchmesser: 150 mm,
Buchstabe 75 mm.
Die Ziffer III sollte genutzt werden für „EURO III sichere“ Fahrzeuge, die
Ziffer IV sollte genutzt werden für „EURO IV sichere“ Fahrzeuge und die Zif-
fer V sollte genutzt werden für „EURO V sichere“ Fahrzeuge.
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Anhang
Muster für Nachweise
für „grüne“ und „supergrüne und sichere“ Kraftfahrzeuge
Hellgrünes Papier mit einem Diagonalstrich
(von links unten nach rechts oben), Format A4.
Die abgebildeten Muster für die Nachweise für „grüne“ und „supergrüne und sichere“
Fahrzeuge dienen nur der Information. Sie können nicht angewendet werden für das
Multilaterale Kontingentsystem ab 01.01.2009.
N° . . . . . .
Type de véhicule:
EXIGENCES DE BRUIT ET D’EMISSIONS POLLUANTES POUR
Numéro d’identification du véhicule:
LE CAMION «VERT»
Type de moteur:
Certificat de conformité aux normes techniques spécifiées dans la Numéro du moteur:
Résolution CEMT/CM(91)26/Final
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Mesures selon1): CEE-ONU R.85, Directive 80/1269/CEE, telle qu’amendée par la Directive
Le soussigné: 89/491/CEE
Puissance maximum du moteur [kW]: à un régime moteur [tr/mn]:
Constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation1): Mesures selon1): CEE-ONU R.51/02, Directive 70/157/CEE, telle qu’amendée par la Directive
92/97/CEE
Maximum admis [dB(A)]2) Puissance moteur Valeurs mesurées [dB(A)]
du véhicule décrit ci-après, atteste par la présente que ledit véhicule est, à la date du 77 ≤ 75 kW
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., identique au véhicule qui a été le 78 > 75 kW ou < 150 kW
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . déclaré conforme aux spécifications
80 ≥ 150 kW
de la Résolution CEMT/CM(91)26/Final, et que les caractéristiques mentionnées sur ce
certificat sont exactes. Le: A:
Par:
Cachet du constructeur ou du représentant agréé du constructeur
Vitesse d’approche [km/h]: Sur le rapport:
dans le pays d’immatriculation
Bruit de l’air comprimé [dB(A)]:
Niveau de bruit à proximité [dB(A)]: à un régime moteur [tr/mn]:
Mesures selon1): CEE-ONU R.49/02 formulaire A, Directive 88/77/CEE telle qu’amendée par
la Directive 91/542/CEE, formulaire A
__________________________________________________________________________________________ Valeurs maximum [g/kWh]2) Polluants Valeurs mesurées [g/kWh]
Lieu Date Signature
4.9 CO
1.23 HC
9.0 NOx
Puissance <= 85 kW: 0.68 Particules
Puissance > 85 kW: 0.4
1) Rayer les mentions inutiles.
2) Résolution CEMT/CM(91)26/Final. 337
N° . . . . . .
Vehicle type: 338
REQUIREMENTS FOR NOISE AND EXHAUST EMISSIONS
Vehicle identification number:
FOR THE “GREEN” LORRY
Engine type:
Certificate of compliance with the technical provisions of Resolution CEMT/CM(91)26/Final Engine number:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
The: Measured according to1): UNECE R.85, Directive 80/1269/EEC, as amended by Directive
89/491/EEC
Maximum engine power [kW]: at engine speed [rpm]:
as manufacturer or authorised representative of the manufacturer in the State of
Registration1): Measured according to1): UNECE R.51/02, Directive 70/157/EEC, as amended by
Directive 92/97/EEC
Maximum values [dB(A)]2) Engine power Measured values [dB(A)]
of the vehicle described hereafter, hereby confirms that the said vehicle is, on 77 ≤ 75 kW
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., identical to a vehicle, which was on 78 > 75 kW or < 150 kW
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , in compliance with the provisions of
80 ≥ 150 kW
Resolution CEMT/CM(91)26/Final, and confirms that the particulars entered overleaf are
correct. On: In:
By:
Company signature of the manufacturer or of the authorised representative of the manufacturer
Approach speed [km/h]: in gear:
in the State of Registration
Compressed air noise [dB(A)]:
Proximity noise level [dB(A)]: at engine speed [rpm]:
Measured according to1): UNECE R.49/02 Approval A, Directive 88/77/EEC as amended
by Directive 91/542/EEC, Approval A
__________________________________________________________________________________________ Maximum values [g/kWh]2) Pollutant Measured value [g/kWh]
Place Date Signature
4.9 CO
1.23 HC
9.0 NOx
Power <= 85 kW: 0.68 Particle
Power > 85 kW: 0.4
1) Delete inappropriate mention.
2) ECMT Resolution CEMT/CM(91)26/Final.
Nr.: . . . . . .
Fahrzeugtype:
ANFORDERUNGEN AN DAS LÄRM- UND ABGASVERHALTEN
Fahrzeugidentifizierungsnummer:
DES GRÜNEN KRAFTFAHRZEUGES
Motortype:
Nachweis der Erfüllung der technischen Voraussetzungen Motornummer:
gemäß Resolution CEMT/CM(91)26/Final
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Messung nach1): UN-ECE R.85, RL 80/1269/EWG in der Fassung der RL 89/491/EWG
Die/Der:
Größte Motorleistung [kW]: bei Motordrehzahl [1/min]:
Messung nach1): UN-ECE R.51/02, RL 70/157/EWG in der Fassung der RL 92/97/EWG
als Hersteller oder als im Zulassungsstaat Bevollmächtigter des Herstellers1):
Höchstwerte [dB(A)]2) Motorleistung gemessene Werte [dB(A)]
77 ≤ 75 kW
78 > 75 kW oder < 150 kW
des nachstehend beschriebenen Fahrzeuges bestätigt hiermit, dass dieses Fahrzeug am
80 ≥ 150 kW
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den Bestimmungen der CEMT- am: in:
Resolution CEMT/CM(91)26/Final entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der umseitig von:
eingetragenen Daten.
Annäherungsgeschwindigkeit [km/h]: im Getriebegang:
Firmenmäßige Fertigung des Herstellers oder des Bevollmächtigten im Zulassungsstaat Druckluftgeräusch [dB(A)]:
Nahfeldpegel [dB(A)]: bei Motordrehzahl [1/min]:
Messung nach1): UN-ECE R.49/02 Stufe A, RL 88/77/EWG in der Fassung der RL 91/542/
EWG, Stufe A
Grenzwerte [g/kWh]2) Schadstoffe gemessene Werte [g/kWh]
__________________________________________________________________________________________
Ort Datum Unterschrift 4.9 CO
1.23 HC
9.0 NOx
Leistung <= 85 kW: 0.68 Partikel
Leistung > 85 kW: 0.4
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) CEMT Resolution CEMT/CM(91)26/Final. 339
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
N° de l’attestation A camion «plus vert et sûr»: . . . . . . . . . .
Attestation de conformité d’un véhicule à moteur aux normes techniques pour un camion «plus vert et sûr»
Marque et type de véhicule:
Numéro d'identification du véhicule (VIN):
Code et numéro de série:
Le soussigné, constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation1)
[Nom de la société]
Atteste par la présente qu’à la date indiquée plus bas, le véhicule décrit ci-dessus est identique au véhicule qui a été le
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . déclaré conforme aux spécifications de la Résolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, et que les caractéristiques
mentionnées sur cette attestation sont exactes.
Mesures selon1): CEE-ONU R.85/Directive 80/1269/CEE, telle que modifiée par la Directive 1999/99/CE
Puissance max. déclarée du moteur [kW] A un régime moteur [tr/min]:
EXIGENCES DE BRUIT ET D’EMISSIONS POLLUANTES
Mesures de bruit selon1): CEE-ONU R.51/02, Directive 70/157/CEE, telle que modifiée par la Directive 1999/101/CE
Maximum admis [dB(A)] Puissance moteur Valeurs mesurées [dB(A)]
77 ≤ 75 kW
78 > 75 kW ou < 150 kW
80 ≥ 150 kW
Le: A:
Par:
Vitesse d’approche [km/h]: Sur le rapport:
Bruit de l’air comprimé [dB(A)]:
Niveau de bruit à proximité [dB(A)]: à un régime moteur [tr/min]:
Mesures selon1): CEE-ONU R.49/02, formulaire B, ou Directive 88/77/CEE, telle que modifiée par la Directive 91/542/CEE
Valeurs maximum [g/kWh] Polluants Valeurs mesurées lors de
l’homologation du moteur [g/kWh]
4.0 CO
1.1 HC
7.0 NOx
0.15 Particules
Lieu Date Signature et cachet
1) Rayer les mentions inutiles.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 341
N° of the A certificate of compliance “greener and safe” lorry: . . . . . . . . . . .
Certificate of compliance of a motor vehicle with technical requirements for a “greener and safe” lorry
Vehicle Type and Make:
Vehicle Identification Number (VIN):
Engine Type / Number:
The vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration1),
[Name of the Company]
hereby confirms that the said vehicle is identical to the vehicle, which was on . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., in compliance with the
provisions of Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, and confirms that the particulars entered overleaf are correct.
Measures according to1): UNECE R.85/Directive 80/1269/EEC, as last amended by Directive 1999/99/EC
Maximum engine power [kW] At engine speed [r/min]:
REQUIREMENTS FOR NOISE AND EXHAUST EMISSIONS
Noise measured according to1): UNECE R.51/02, Directive 70/157/EEC, as amended by Directive 1999/101/EC
Maximum values [dB(A)] Engine power Measured values [dB(A)]
77 ≤ 75 kW
78 > 75 kW or < 150 kW
80 ≥ 150 kW
On: In:
By:
Approach speed [km/h]: In gear:
Compressed air noise [dB(A)]:
Proximity noise level [dB(A)]: at engine speed [r/min]:
Measures according to1): UNECE R.49/02, form B, or Directive 88/77/EEC, as amended by Directive 91/542/EEC
Maximum values [g/kWh] Pollutant Measured values according to
engine type approval test [g/kWh]
4.0 CO
1.1 HC
7.0 NOx
0.15 Particles
Place Date Signature and stamp
1) Delete inappropriate mentions.
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Nr. des Nachweises A der Übereinstimmung
„supergrünes und sicheres“ Kraftfahrzeug: . . . . . . . . . . .
Nachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen Voraussetzungen
für ein „supergrünes und sicheres“ Kraftfahrzeug
Fahrzeugtyp und Marke:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):
Motortyp / Nummer:
Der Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers1)
[Name des Unternehmens]
bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den Bestimmungen
der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen
Daten.
Messungen nach1): UN-ECE R. 85, Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG
Maximale Motorleistung [kW] bei Motordrehzahl [1/min]:
ANFORDERUNGEN AN DAS LÄRM- UND ABGASVERHALTEN
Lärm gemessen nach1): UN-ECE R. 51/02, Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG
Höchstwerte [dB(A)] Motorleistung gemessene Werte [dB(A)]
77 ≤ 75 kW
78 > 75 kW oder < 150 kW
80 ≥ 150 kW
am: in:
von:
Annäherungsgeschwindigkeit [km/h]: im Getriebegang:
Druckluftgeräusch [dB(A)]:
Nahfeldpegel [dB(A)]: bei Motordrehzahl [1/min]:
Messungen nach1): UN-ECE R. 49/02, Stufe B oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG
Höchstwerte [g/kWh] Schadstoffe gemessene Werte entsprechend
Motorgenehmigung [g/kWh]
4.0 CO
1.1 HC
7.0 NOx
0.15 Partikel
Ort Datum Unterschrift und Stempel
1) Unzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 343
N° de l’attestation B camion «plus vert et sûr»: . . . . . . . . . . .
EXIGENCES DE SECURITE
Le soussigné1),
– service compétent dans le pays d’immatriculation2);
– constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation, ou
– une combinaison du service compétent dans le pays d’immatriculation et du constructeur ou du représentant agréé du
constructeur dans le pays d’immatriculation, lorsque les dispositifs n’ont pas tous été mis en place par le constructeur du
véhicule3).
[Nom de la société ou de l'administration]
atteste par la présente qu'à la date indiquée plus bas, le véhicule décrit ci-dessus est déclaré conforme aux spécifications de la
Résolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, et que les caractéristiques mentionnées sur cette attestation sont exactes.
Le véhicule à moteur est équipé des dispositifs suivants:
❑ ❑ Protection anti-encastrement arrière4) conforme au Règlement CEE-ONU R.58 ou à la Directive 70/221/CEE, modifiée par la
Directive 2000/8/CE.
❑ ❑ Protection latérale4) conforme au Règlement CEE-ONU R.73 ou à la Directive 89/297/CEE.
❑ ❑ Feux de détresse conformes au Règlement CEE-ONU R.48 ou à la Directive 76/756/CEE modifiée par la Directive
1999/15/CE.
❑ ❑ Tachygraphe conforme à l’Accord AETR de la CEE-ONU ou au Règlement du Conseil (CEE) N.3821/85, dans ses dernières
versions modifiées par le Règlement (CE) N.1056/97 ou le Règlement (CE) N.2135/98.
❑ ❑ Limiteur de vitesse conforme au Règlement CEE-ONU R.89 ou à la Directive 92/24/CEE.
❑ ❑ Plaques d’identification arrière (rétroréfléchissantes) pour véhicule lourd et long conformes au Règlement CEE-ONU R.70.
❑ ❑ Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R.13 ou à la Directive 71/320/CEE,
modifiée par la Directive 98/12/CE.
❑ ❑ Système de direction conforme au Règlement CEE-ONU R.79 ou à la Directive 70/311/CEE, modifiée par la Directive
92/62/CEE ou par la Directive 1999/7/CE.
Lieu Date Signature et cachet
1) Rayer les mentions inutiles.
2) Pour les pays où les représentants des constructeurs ne sont pas agréés.
3) Dans ce cas, le premier à signer remplit la colonne de gauche et le second, la colonne de droite.
4) Tracteurs de semi-remorques exceptés.
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
N° of B certificate of compliance “greener and safe” lorry: . . . . . . . . . . .
Safety requirements
The1),
– Competent validation Services in the country of registration2);
– Vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, or
– A combination of the competent validation Services in the country of registration and the vehicle Manufacturer, or the
authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, when all the equipment is not fitted by the vehicle
Manufacturer.3)
[Name(s) of the Company and/or the Administration]
hereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, and confirms that
the particulars entered overleaf are correct.
The motor vehicle is fitted with the following devices:
❑ ❑ Rear protective devices4) according to UNECE Regulation R.58 or to Directive 70/221/EEC, as amended by Directive
2000/8/EC.
❑ ❑ Lateral protection4) according to UNECE Regulation R.73 or to Directive 89/297/EEC.
❑ ❑ Warning light according to UNECE Regulation R.48 or to Directive 76/756/EEC, as amended by Directive 1999/15/EC.
❑ ❑ Tachograph according to UNECE AETR Agreement or to Council Regulation (EEC) No 3821/85, in its latest amendments in
Regulations (EC) No 1056/97 or No 2135/98.
❑ ❑ Speed limitation device according to UNECE Regulation R.89 or to Directive 92/24/EEC.
❑ ❑ Rear marking plates (retroreflective) for heavy and long vehicles according to UNECE Regulation R.70.
❑ ❑ Braking, including antiblocking systems according to UNECE Regulation R.13 or to Directive 71/320/EEC, as amended by
Directive 98/12/EC.
❑ ❑ Steering according to UNECE Regulation R.79 or to Directive 70/311/EEC, as amended by Directive 92/62/EEC or Directive
1999/7/EC.
Place Date Signature(s) and stamp(s)
1) Delete inappropriate mentions.
2) For the countries where the Representatives of the manufacturers are not authorised.
3) In this case, the first Signatory fills in the column on the left, the second Signatory fills in the column on the right.
4) Semi-trailers tractor excepted.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 345
Nr. des Nachweises B der Übereinstimmung
„supergrünes und sicheres“ Kraftfahrzeug: . . . . . . . . . . .
SICHERHEITSANFORDERUNGEN
Die/Der1)
– jeweils zuständige Stelle im Zulassungsstaat2);
– Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers oder
– eine Kombination aus der jeweils zuständigen Stelle im Zulassungsstaat und dem Fahrzeughersteller oder dem im Zulas-
sungsstaat Bevollmächtigten des Herstellers, wenn die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wird,3)
[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]
bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entspricht, sowie
die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.
Das Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:
❑ ❑ Hinterer Unterfahrschutz4) gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie
2000/8/EG.
❑ ❑ Seitliche Schutzvorrichtungen4) gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG.
❑ ❑ Fahrtrichtungsanzeiger gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie
1999/15/EG.
❑ ❑ Kontrollgerät gemäß UN-ECE AETR Abkommen oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1056/97 oder Nr. 2135/98.
❑ ❑ Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG.
❑ ❑ Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung Nr. 70.
❑ ❑ Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung
der Richtlinie 98/12/EG.
❑ ❑ Lenkanlage gemäß UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/62/EWG oder
Richtlinie 1999/7/EG.
Ort Datum Unterschrift(en) und Stempel
1) Unzutreffendes streichen.
2) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.
3) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.
4) Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Bekanntmachung
des deutsch-philippinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. April 2010
Das in Manila am 12. März 2010 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Philip-
pinen über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach sei-
nem Artikel 5
am 12. März 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. April 2010
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. J o s e f F ü l l e n b a c h
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgenden Betrag
und
zu erhalten:
die Regierung der Republik der Philippinen – 1. Darlehen bis zu 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen
Euro) für das Vorhaben „Kommunalentwicklung und Konflikt-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
reduzierung in Mindanao“,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der
Philippinen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens
festgestellt worden ist.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vertiefen,
und der Regierung der Republik der Philippinen durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik der Philippinen zu einem späteren
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
der Republik der Philippinen beizutragen, beiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens
oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
lungen vom 20. Juni 2007 – genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
es der Regierung der Republik der Philippinen oder anderen, von Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 347
und den Empfängern der Darlehen beziehungsweise der Finan- Artikel 3
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
Die Regierung der Republik der Philippinen übernimmt selbst
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
oder, wenn das nicht möglich ist, über die Darlehensnehmer,
liegen.
sämtliche Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zu-
sammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genann- Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik der Philippinen er-
ten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach hoben werden können.
dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge ge-
schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
Artikel 4
des 31. Dezember 2015.
Die Regierung der Republik der Philippinen überlässt bei den
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
(3) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle
und Gütern im See, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Verträge garantieren.
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
(4) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
nicht selbst Darlehensnehmer oder Empfänger der Darlehen be- nehmigungen.
ziehungsweise der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
Artikel 5
ßenden Verträge entstehen können, gegenüber der KfW
garantieren. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Manila am 12. März 2010 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C h r. - L . W e b e r - L o r t s c h
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Alberto G. Romulo
Bekanntmachung
des deutsch-amerikanischen Abkommens
über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Vom 7. Mai 2010
Das in Washington am 18. Februar 2010 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über wissenschaftlich-technologische
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 11
am 18. Februar 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Mai 2010
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Vo l k e r R i e k e
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Grundsätze der Zusammenarbeit
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Für die Durchführung der Kooperationsaktivitäten unter die-
sem Abkommen gelten folgende Grundsätze:
(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –
a) Beiderseitiger Nutzen auf der Grundlage einer umfassenden
in Anbetracht der Bedeutung, die Wissenschaft und Techno- Bilanzierung der Vorteile;
logie für ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung b) Gegenseitige Angebote zur Beteiligung an Kooperations-
haben, aktivitäten;
c) Faire und angemessene Behandlung der Teilnehmer;
in Bekräftigung des gemeinsamen Interesses an der Ver-
stärkung der langjährigen Kooperation der jeweiligen Stellen, d) Frühzeitiger Austausch von Informationen, die Koopera-
privatwirtschaftlichen und staatlichen Organisationen sowie tionsaktivitäten betreffen können;
wissenschaftlichen Einrichtungen der Vertragsparteien zur För- e) Dritte können im gegenseitigen Einvernehmen in Koopera-
derung von Innovationen und zur Entwicklung wissenschaftlich- tionsaktivitäten einbezogen werden.
technischen Wissens in einer Reihe von Bereichen von gemein-
samem Interesse auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und mit
Artikel 4
dem Ziel des beiderseitigen Nutzens,
Kooperationsbereiche
in dem Bestreben, eine formale Grundlage zur Förderung der Priorität haben Kooperationen, die gemeinsame Ziele in
Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technolo- Wissenschaft und technologischer Forschung voranbringen.
gischen Forschung zu schaffen, die die Durchführung von
Kooperationsaktivitäten in Bereichen von gemeinsamem Inte-
resse ausbaut und verstärkt und die Anwendung der Ergebnisse Artikel 5
dieser Kooperation zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Formen von Kooperationsaktivitäten
Nutzen fördert,
1. Gemäß den geltenden nationalen Gesetzen und Rechtsvor-
schriften in beiden Ländern fördern die Vertragsparteien
in dem Wunsch, eine dynamische und effektive internationale soweit möglich die Einbeziehung von Teilnehmern in Koope-
Kooperation zwischen Organisationen und einzelnen Wissen- rationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkommens, wobei sie
schaftlern in beiden Ländern einzurichten – ihnen vergleichbare Möglichkeiten für eine Beteiligung an
ihren wissenschaftlich-technologischen Forschungs- und
sind wie folgt übereingekommen: Entwicklungsaktivitäten bieten.
2. Folgende Formen von Kooperationsaktivitäten sind möglich:
Artikel 1
a) koordinierte Forschungsprojekte
Zweck
b) gemeinsame Arbeitsgruppen
Die Vertragsparteien fördern und erleichtern Kooperations-
c) gemeinsame Studien
aktivitäten in Bereichen von gemeinsamem Interesse, in denen
sie Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten für friedliche d) gemeinsame Ausrichtung von wissenschaftlichen Semi-
Zwecke in Wissenschaft und Technologie durchführen. naren, Konferenzen, Symposien und Workshops
e) Ausbildung von Wissenschaftlern und technischen
Artikel 2 Experten
Begriffsbestimmungen f) Austausch oder gemeinsame Nutzung von Ausrüstung
und Material
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:
g) Gastaufenthalte und Austauschmaßnahmen für Wissen-
1. „Kooperationsaktivität“ bezeichnet jede Maßnahme, die die schaftler, Ingenieure oder andere geeignete Mitarbeiter
Vertragsparteien entsprechend diesem Abkommen ergreifen und
oder unterstützen.
h) Austausch von wissenschaftlichen und technologischen
2. „Informationen“ bezeichnet wissenschaftliche oder tech- Informationen sowie von Informationen über Praktiken,
nische Daten, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse Gesetze und Programme, die für die Kooperationen im
oder -methoden, die sich aus Kooperationsaktivitäten er- Rahmen dieses Abkommens relevant sind.
geben, sowie alle anderen Daten im Zusammenhang mit
Kooperationsaktivitäten. Artikel 6
3. „Geistiges Eigentum“ hat die in Artikel 2 des am 14. Juli 1967 Koordinierung, Erleichterung und Durchführung
in Stockholm geschlossenen Übereinkommens zur Errich- von Kooperationsaktivitäten
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum bestimmte
Bedeutung. 1. Die Vertragsparteien vereinbaren, sich regelmäßig und auf
Antrag einer der beiden Vertragsparteien zur Aussprache
4. „Teilnehmer“ bezeichnet jede Person oder Stelle, die im Rah- über die Umsetzung des Abkommens und die Entwicklung
men dieses Abkommens an einer Kooperationsaktivität ihrer Zusammenarbeit zu treffen.
beteiligt ist.
2. Die Vertragsparteien richten einen Gemeinsamen Ausschuss
5. „Wissenschaft“ beinhaltet alle Forschungsfelder. zur Koordinierung, Erleichterung und Begutachtung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 349
Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkommens ein, en durchgeführt. Dieses Abkommen begründet für keine der
dessen Mitglieder von den Vertragsparteien benannt wer- beiden Vertragsparteien eine Finanzierungsverpflichtung.
den.
2. Soweit nicht in einer Durchführungsvereinbarung oder einem
3. Den Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss führt ein vom Vertrag etwas anderes vereinbart wird, trägt jeder Teilnehmer
Außenministerium der Regierung der Vereinigten Staaten seine Kosten und die Kosten für eigenes Personal bei
benannter Vertreter gemeinsam mit einem vom Bundes- Kooperationsaktivitäten im Rahmen des Abkommens.
ministerium für Bildung und Forschung der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland benannten Vertreter. Artikel 8
4. Der Gemeinsame Ausschuss tagt in regelmäßigen Ab- Einreise von Mitarbeitern und Einfuhr
ständen nach Vereinbarung der Vertragsparteien, wobei die von Ausrüstung
Mitglieder entweder persönlich oder elektronisch anwesend 1. Jede Vertragspartei ergreift gegebenenfalls alle sinnvollen
sein können, um gemeinsame Ziele und Schwerpunktbe- Schritte und bemüht sich nach besten Kräften, die Einreise
reiche zu diskutieren und festzulegen und die Durchführung bzw. Einfuhr von Personen, Material, wissenschaftlichen und
des Abkommens zu beurteilen. Sitzungen des Gemein- technischen Informationen und Ausrüstungen für den Ein-
samen Ausschusses mit persönlicher Anwesenheit finden satz bzw. die Nutzung in Kooperationsaktivitäten im Rahmen
abwechselnd in Deutschland und den Vereinigten Staaten dieses Abkommens in ihr Staatsgebiet sowie deren Ausreise
oder gemäß Vereinbarung der Vertragsparteien statt. bzw. Ausfuhr aus ihrem Staatsgebiet im Einklang mit ihren
5. Außerdem benennt jede Vertragspartei einen Koordinator/ Gesetzen und Rechtsvorschriften zu erleichtern.
eine Koordinatorin für das Abkommen, der/die administra- 2. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass alle
tive Angelegenheiten regelt und gegebenenfalls für die Teilnehmer an vereinbarten Kooperationsaktivitäten im Rah-
Kontrolle und Koordinierung der Aktivitäten im Rahmen die- men dieses Abkommens Zugang zu den Einrichtungen und
ses Abkommens Sorge trägt. Für die Vereinigten Staaten Mitarbeitern in ihrem Land haben, die sie für die Durchfüh-
nimmt das Bureau of Oceans, International Environmental rung dieser Aktivitäten benötigen.
and Scientific Affairs / Office of Science and Technology
Cooperation im Außenministerium die Funktion des Koordi- 3. Jede Vertragspartei bemüht sich im Einklang mit ihren natio-
nators für das Abkommen wahr. Für die Bundesrepublik nalen Gesetzen und Rechtsvorschriften, die zollfreie Einfuhr
Deutschland nimmt die Abteilung Europäische und Inter- von Materialien und Ausrüstungen sicherzustellen, die ent-
nationale Zusammenarbeit des Bundesministeriums für sprechend den Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses
Bildung und Forschung die Funktion des Koordinators für Abkommens bereitgestellt werden.
das Abkommen wahr.
Artikel 9
6. Weiterhin benennt jede Vertragspartei im Einklang mit
Teil XIII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Natio- Umgang mit Informationen und geistigem
nen vom 10. Dezember 1982 eine Kontaktstelle zur Erleich- Eigentum
terung des Zugangs zu nationalen Hoheitsgewässern für die 1. Nicht rechtlich geschützte wissenschaftliche und technolo-
Zwecke der Durchführung wissenschaftlicher Meeres- gische Informationen, die sich aus der Zusammenarbeit im
forschung und behandelt derartige Anfragen mit Sorgfalt, Rahmen dieses Abkommens ergeben, werden auf üblichem
wobei sie die Bedeutung solcher Aktivitäten für die Förde- Wege und im Einklang mit den geltenden Gesetzen und
rung wissenschaftlicher Erkenntnisse berücksichtigt. Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und den regulären
Verfahren der jeweiligen Regierungsstellen der internationa-
7. Regierungsstellen der Vertragsparteien können im Rahmen
len Wissenschaft zur Verfügung gestellt, sofern die Vertrags-
dieses Abkommens in bestimmten wissenschaftlichen, tech-
parteien nichts anderes vereinbaren.
nologischen und technischen Bereichen gegebenenfalls
Durchführungsabkommen oder -vereinbarungen schließen. 2. Der Umgang mit geistigem Eigentum, das bei Kooperations-
Diese Durchführungsabkommen oder -vereinbarungen regeln aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens geschaffen oder
gegebenenfalls die Themen der Kooperation, die Verfahren überlassen wird, wird in Anlage I geregelt, die Bestandteil
für den Personalaustausch oder die Programmteilnehmer, dieses Abkommens ist.
die Verfahren für den Transfer und die Nutzung von Material, 3. Sicherheitsauflagen für die im Rahmen dieses Abkommens
Ausrüstung und Mitteln sowie weitere relevante Fragen. übertragenen Informationen, Materialien oder Ausrüstungen,
8. Die Vertragsparteien fördern und erleichtern gegebenenfalls die der Geheimhaltung oder der Ausfuhrkontrolle unterlie-
den Aufbau unmittelbarer Kontakte und Kooperationen gen, werden in Anlage II geregelt, die Bestandteil dieses
zwischen Regierungsstellen, Universitäten, Forschungs- Abkommens ist, und gelten für alle im Rahmen dieses
zentren, Instituten und privatwirtschaftlichen Unternehmen Abkommens durchgeführten Aktivitäten, sofern die Ver-
sowie anderen Organisationen beider Länder. Die Vertrags- tragsparteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.
parteien können weitere Organisationen, u. a. Universitäten,
Forschungszentren, Einrichtungen und privatwirtschaftliche Artikel 10
Unternehmen bestimmen, die Aktivitäten im Rahmen dieses Beziehung zu anderen internationalen Abkommen
Abkommens durchführen.
Die Rechte und Pflichten aus anderen internationalen Abkom-
9. Unbeschadet Artikel 10 sind im Falle widersprüchlicher oder men zwischen den Vertragsparteien sowie allen internationalen
unklarer Bestimmungen in Durchführungsabkommen oder Übereinkommen zwischen einer der beiden Vertragsparteien und
-vereinbarungen im Rahmen dieses Abkommens die Dritten bleiben von dem vorliegenden Abkommen unberührt.
Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend, sofern die
Vertragsparteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.
Artikel 11
Inkrafttreten,
Artikel 7 Beendigung, Konsultationen und Änderung
Finanztechnische und rechtliche Aspekte 1. Dieses Abkommen tritt mit dem Tag der Unterzeichnung
durch beide Vertragsparteien in Kraft.
1. Die Kooperationsaktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der
Verfügbarkeit bewilligter Mittel, Ressourcen und Personal- 2. Das Abkommen kann von einer Vertragspartei jederzeit
kapazitäten. Weiterhin werden sie im Einklang mit den gel- durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei mit
tenden Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei- einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Sofern die
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Vertragsparteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, 3. Das Abkommen kann von den Vertragsparteien durch
hat die Beendigung des Abkommens keine Auswirkungen schriftliche Vereinbarung geändert werden.
auf die Durchführung von Kooperationsaktivitäten, die im
Rahmen des Abkommens aufgenommen wurden und bei 4. Eventuelle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hin-
Beendigung des Abkommens noch nicht abgeschlossen sichtlich der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkom-
sind. Ungeachtet der Beendigung des Abkommens gelten mens werden von den Vertragsparteien durch Verhandlun-
die in den Anlagen I und II aufgeführten Pflichten weiter für gen und Konsultationen beigelegt. In Abschnitt II Buchsta-
Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens, die vor dessen be D der Anlage I ist das Verfahren beschrieben, das für
Beendigung aufgenommen wurden, es sei denn, die Ver- Streitigkeiten über geistiges Eigentum, die sich im Rahmen
tragsparteien vereinbaren schriftlich etwas anderes. dieses Abkommens ergeben, vereinbart wurde.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig
befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Washington am 18. Februar 2010 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Annette Schavan
Klaus Scharioth
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
James B. Steinberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010 351
Anlage I
Rechte des geistigen Eigentums
I. Allgemeine Verpflichtung 2. a) Jedes geistige Eigentum, das von Personen, die von
einer Vertragspartei beschäftigt oder unterstützt wer-
Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen
den, im Rahmen von Kooperationsaktivitäten mit
und wirksamen Schutz des geistigen Eigentums, das auf-
Ausnahme der in Abschnitt III Buchstabe B 1.
grund dieses Abkommens oder im Rahmen entsprechen-
genannten geschaffen wurde, gehört nach Maßgabe
der Durchführungsvereinbarungen geschaffen oder über-
des anwendbaren Rechts dem betreffenden Teilneh-
lassen wurde. Rechte an derartigem geistigem Eigentum
mer. Geistiges Eigentum, das von Personen geschaf-
werden entsprechend dieser Anlage zugeordnet.
fen wurde, die von beiden Vertragsparteien beschäf-
II. Anwendungsbereich tigt oder unterstützt werden, gehört nach Maßgabe
A. Diese Anlage findet auf alle gemäß diesem Abkommen des anwendbaren Rechts beiden Vertragsparteien
durchgeführten Kooperationsaktivitäten Anwendung, gemeinsam. Außerdem hat jeder Urheber und Leis-
sofern die Vertragsparteien oder ihre Teilnehmer nicht tungsschutzberechtigte nach Maßgabe des anwend-
ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. baren Rechts einen Vergütungsanspruch sowie
Anspruch auf Prämien, Gratifikationen und Tan-
B. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, erforderlichenfalls tiemen entsprechend den Grundsätzen der Einrich-
durch Verträge oder durch andere rechtliche Mittel mit tung, die die betreffende Person beschäftigt oder
ihren Teilnehmern die Nutzungsrechte zu erwerben, die fördert.
dafür erforderlich sind, dass der anderen Vertragspartei
die ihr nach dieser Anlage zugeordneten Rechte des b) Jede Vertragspartei hat auf ihrem Hoheitsgebiet das
geistigen Eigentums übertragen werden können. Diese Recht, geistiges Eigentum, das aus Kooperations-
Anlage ändert oder berührt ansonsten nicht die durch aktivitäten hervorgegangen ist und das sie nach
Gesetze und Praktiken jeder Vertragspartei festgelegte Maßgabe des anwendbaren Rechts erworben hat, zu
Zuordnung der Rechte des geistigen Eigentums verwerten, sofern nicht in einer Durchführungsver-
zwischen der Vertragspartei und ihren Teilnehmern. einbarung oder einer anderen Vereinbarung etwas
anderes bestimmt wird.
C. Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgese-
hen ist, werden Streitigkeiten über geistiges Eigentum, c) Die Rechte einer Vertragspartei, geistiges Eigentum,
die sich im Rahmen dieses Abkommens ergeben, durch das aus Kooperationsaktivitäten hervorgegangen ist,
Aussprachen zwischen den jeweiligen beteiligten Ein- außerhalb ihres Hoheitsgebietes zu verwerten, wer-
richtungen oder erforderlichenfalls den Vertragsparteien den einvernehmlich geregelt, wobei die jeweiligen
oder den von ihnen bestimmten Vertretern beigelegt. Im Beiträge der Vertragsparteien und ihrer Teilnehmer zu
gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien wird den Kooperationsaktivitäten, ihr Engagement bei der
eine Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Abgabe eines Anmeldung von Schutzrechten und der Lizenzver-
bindenden Schiedsspruchs im Einklang mit den gelten- gabe für das geistige Eigentum sowie andere als
den Regeln des internationalen Rechts vorgelegt. geeignet erachtete Faktoren berücksichtigt werden.
Sofern die Vertragsparteien oder die von ihnen
d) Ungeachtet des Abschnitts III Buchstabe B 2. a)
bestimmten Vertreter nicht schriftlich etwas anderes
und b) gilt, dass die Vertragsparteien unverzüglich
vereinbaren, gilt die UNCITRAL-Schiedsordnung.
Gespräche aufnehmen, um die Zuordnung der Rech-
D. Die Rechte oder Pflichten aus dieser Anlage bleiben von te des geistigen Eigentums festzulegen, wenn eine
der Beendigung oder dem Erlöschen des Abkommens der beiden Vertragsparteien der Meinung ist, dass
unberührt. ein bestimmtes Projekt voraussichtlich zur Ent-
III. Zuordnung von Rechten stehung von geistigem Eigentum, das durch die
Gesetze der anderen Vertragspartei nicht geschützt
A. Jede Vertragspartei hat nach Maßgabe des anwendbaren ist, führen wird oder bereits dazu geführt hat. Kann
Rechts in allen Ländern das Recht auf eine nicht aus- innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der
schließliche, unwiderrufliche, gebührenfreie Lizenz zur Aufnahme der Gespräche eine Einigung nicht erzielt
Übersetzung, Vervielfältigung und öffentlichen Verbrei- werden, so wird die Kooperation bei dem betreffen-
tung von wissenschaftlich-technischen Fachartikeln, den Projekt auf Antrag einer der beiden Vertragspar-
Berichten und Büchern, die unmittelbar aus der Koopera- teien beendet. Gleichwohl haben die Urheber von
tion im Rahmen dieses Abkommens hervorgegangen geistigem Eigentum sowie die Inhaber von Leis-
sind. Alle öffentlich verbreiteten Kopien einer im Rahmen tungsschutzrechten nach Maßgabe des anwendba-
dieser Bestimmung erstellten urheberrechtlich geschütz- ren Rechts einen Vergütungsanspruch sowie
ten Arbeit sind mit den Namen der Verfasser zu versehen, Anspruch auf Prämien, Gratifikationen und Tan-
sofern ein Verfasser nicht ausdrücklich seine namentliche tiemen gemäß Abschnitt III Buchstabe B 2. a).
Nennung ablehnt. Jede Vertragspartei oder ihre Teilneh-
mer haben das Recht, eine Übersetzung zu überprüfen, e) Jede Erfindung im Rahmen einer Kooperationsaktivi-
bevor sie öffentlich verbreitet wird. Diese Überprüfung soll tät wird umgehend von der Vertragspartei oder dem
innerhalb eines angemessenen Zeitraums stattfinden und Teilnehmer, die/der den/die Erfinder beschäftigt oder
soll die Veröffentlichung einer Arbeit nicht übermäßig ver- fördert, gegenüber der anderen Vertragspartei oder
zögern oder verhindern. dem anderen Teilnehmer offengelegt, wobei auch
alle Dokumente und Informationen weitergegeben
B. Die Rechte an jeder Form des geistigen Eigentums, mit
werden, die von dem anderen Teilnehmer benötigt
Ausnahme der in Abschnitt III Buchstabe A beschriebe-
werden, um etwaige Rechtsansprüche durchzuset-
nen Rechte, werden wie folgt zugeordnet:
zen. Jede Vertragspartei oder jeder Teilnehmer kann
1. Gastforscher erhalten nach Maßgabe des anwend- die andere Vertragspartei oder den anderen Teilneh-
baren Rechts Rechte, Prämien, Gratifikationen und mer schriftlich ersuchen, die Veröffentlichung oder
Tantiemen entsprechend den Grundsätzen der öffentliche Bekanntgabe derartiger Dokumente oder
Gasteinrichtung und in Einklang mit anwendbarem Informationen aufzuschieben, soweit dies zum
Recht. Schutz der Rechte an der Erfindung erforderlich ist.
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2010
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Im Regelfall wird dieser Aufschub nicht mehr als sonstigen Vorschriften, Verwaltungsverfahren und, soweit
sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe anwendbar, Geheimhaltungsvereinbarungen. Informatio-
durch die die Erfindung betreffende Vertragspartei nen können als „vertrauliche Geschäftsinformationen“
oder den Teilnehmer an die andere Vertragspartei gekennzeichnet werden, wenn eine Person, die im Besitz
oder den Teilnehmer betragen. der Informationen ist, einen wirtschaftlichen Nutzen daraus
IV. Vertrauliche Geschäftsinformationen ziehen kann oder einen Wettbewerbsvorteil gegenüber
denjenigen hat, die nicht über diese Informationen verfü-
Werden im Rahmen dieses Abkommens Informationen, die gen, wenn die Informationen nicht allgemein bekannt oder
zeitnah als vertrauliche Geschäftsinformationen gekenn- aus anderen Quellen öffentlich zugänglich sind und wenn
zeichnet wurden, überlassen oder erstellt, so unterstützen der Eigentümer die Informationen vorher nicht ohne eine
jede Vertragspartei oder ihre Teilnehmer den Schutz dieser zeitnahe Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung über-
Informationen gemäß den jeweils geltenden Gesetzen, lassen hat.
Anlage II
Sicherheitspflichten
I. Schutz von Informationen II. Technologietransfer
Sofern nicht in entsprechenden Durchführungsabkommen Der Transfer von nicht der Geheimhaltung unterliegenden
oder -vereinbarungen etwas anderes geregelt ist, werden Informationen oder Ausrüstungen, die der Ausfuhrkontrolle
Informationen, Materialien oder Ausrüstungen, die im unterliegen, zwischen den beiden Ländern vollzieht sich
Interesse der nationalen Verteidigung oder der Außenbe- gemäß den einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften
ziehungen einer Vertragspartei zu schützen sind und gemäß der jeweiligen Vertragsparteien mit dem Ziel, einen nicht
den geltenden nationalen Gesetzen und Rechtsvorschriften genehmigten Transfer oder Retransfer derartiger Informa-
der Geheimhaltung unterliegen, im Rahmen dieses Abkom- tionen oder Ausrüstungen, die im Rahmen dieses Ab-
mens nicht weitergegeben. Wenn während der Koopera- kommens überlassen oder generiert werden, zu verhindern.
tionsaktivitäten im Rahmen dieses Abkommens festgestellt Die Vermeidung eines nicht genehmigten Transfers oder
wird, dass Informationen oder Ausrüstungen vorliegen, für Retransfers derartiger Informationen oder Ausrüstungen
die ein solches Schutzerfordernis besteht oder bestehen sowie jeglicher Informationen oder Ausrüstungen, die sich
kann, wird den jeweiligen Verantwortlichen unverzüglich aus diesen Informationen oder Ausrüstungen ergeben, wird
davon Kenntnis gegeben, und die Vertragsparteien beraten im Einzelnen in Durchführungsabkommen oder -verein-
über die Notwendigkeit und den Grad des Schutzes für barungen geregelt, wenn eine der Vertragsparteien dies für
diese Informationen oder Ausrüstungen. notwendig erachtet.