2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010
Bekanntmachung
der deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung
über Technische Zusammenarbeit
Vom 11. November 2009
Die in Quito am 16./21. Februar 2000 geschlossene
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Ecuador über Technische Zusammenarbeit („Einrichtung
eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für
Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Quito“) ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. Februar 2000
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. November 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dorothea Groth
Der Botschafter Quito, den 16. Februar 2000
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung des Abkommens vom 28. März 1973 zwischen unseren beiden Regierungen
über Technische Zusammenarbeit in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom
17. Mai/14. Dezember 1989 folgende Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen
Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH vorzu-
schlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-
stützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung der Republik Ecuador die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen
Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Quito – im Folgenden als
„Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusammenarbeit kann
auch von anderen Durchführungsorganisationen genutzt werden.
2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammen-
arbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
beauftragt ist;
c) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;
d) Vertretung der GTZ vor Ort.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010 3
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten
Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.
4 . Die Regierung der Republik Ecuador erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) unterstützt Anträge des Büros auf:
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und
Satellitenverbindungen;
– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie
Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;
b) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-
mens vom 28. März 1973 zwischen unseren beiden Regierungen über Technische
Zusammenarbeit in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 17. Mai/
14. Dezember 1989.
5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei
Auflösung des Büros in das Eigentum der Republik Ecuador über.
6. Benennung der Durchführungsorganisationen
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.
b) Die Regierung der Republik Ecuador beauftragt das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten als Ansprechpartner des GTZ.
7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils um
2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf
der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
28. März 1973 zwischen unseren beiden Regierungen über Technische Zusammen-
arbeit in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 17. Mai/14. Dezember 1989
auch für diese Vereinbarung.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Ecuador mit den unter Nummer 1 bis 9 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Ihre Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Walter Nocker
Seiner Exzellenz
dem Außenminister
der Republik Ecuador
Herrn Dr. Heinz Moeller Freile
Quito
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Vom 24. November 2009
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) – BGBl.
1974 II S. 1473, 1475 – ist nach seinem Artikel 16 Absatz 5 für
Monaco am 14. Dezember 2008
nach Maßgabe der nachfolgend abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
M o n a c o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde am 16. Juni 2008 die nachfolgende E r k l ä r u n g noti-
fiziert:
(Übersetzung)
«La Principauté de Monaco déclare que „Das Fürstentum Monaco erklärt, dass
son adhésion à l’Accord européen relatif sein Beitritt zum Europäischen Überein-
au travail des équipages des véhicules kommen über die Arbeit des im internatio-
effectuant des transports internationaux nalen Straßenverkehr beschäftigten Fahr-
par route (AETR) n’affecte pas la validité des personals (AETR) die Gültigkeit der mit der
conventions conclues avec la République Französischen Republik geschlossenen
française.» Übereinkünfte nicht berührt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Juni 2007 (BGBl. II S. 840).
Berlin, den 24. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010 5
Bekanntmachung
der Änderungsvereinbarung
zu der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 27. März 1998
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind,
in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003
Vom 5. Dezember 2009
Die in Berlin durch Notenwechsel vom 18. November 2009 geschlossene
Änderungsvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu der Verein-
barung vom 27. März 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 5
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut an Unternehmen, die mit
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt
sind (BGBl. 1998 II S. 1199, 1200), in der Fassung der Änderungsvereinbarung
vom 20. März 2003 (BGBl. 2003 II S. 437, 438) ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel am
18. November 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, 18. November 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote Nummer 0457 der
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. November 2009 zu bestätigen,
die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die durch den Notenwechsel
vom 27. März 1998 geschlossene Vereinbarung und die dazugehörige Änderungsverein-
barung vom 20. März 2003 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiun-
gen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten beauftragt sind, im Auftrag der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Änderungsvereinbarung vorzuschlagen:
1. Unter Nummer 1 Satz 3 der Vereinbarung vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienst-
leistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik-
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, wird das
Wort „Apothekern“ nach den Worten „umfassen die Tätigkeit von Ärzten, Arztassis-
tenten“ eingefügt.
Der geänderte Satz lautet dann wie folgt: „Diese Dienstleistungen umfassen die Tätig-
keit von Ärzten, Arztassistenten, Apothekern, Zahnärzten, Zahnhygiene-Fachpersonal,
Koordinatoren für medizinische Leistungen, Physiotherapeuten und Beschäftigungs-
therapeuten, Kinderpsychologen, Spezialausbildern und Projektmanagern im Bereich
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010
der Früherkennung, Sozialarbeitern, Logopäden und Hörgeräteakustikern, Psycho-
therapeuten, examinierten Krankenschwestern, Sozialberatern in der Familienbera-
tung, Familienberatern, Sozialarbeitern in der Familienbetreuung, Drogenberatern,
militärischen Laufbahn- und Berufsberatern, Eignungsprüfern und Ausbildern sowie
von Personen, die für die Bereitstellung von hierzu notwendigen Dienstleistungen auf
dem Gebiet der Informationstechnologie verantwortlich sind, nämlich Systemver-
waltern, Systemsoftwaretechnikern, Systemspezialisten, Projekt- und Programm-
managern.“
2. Diese Änderungsvereinbarung tritt am 18. November 2009 in Kraft.
3. Diese Änderungsvereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 3 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Änderungsvereinbarung zu der genannten Vereinbarung vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 bilden, die am 18. Novem-
ber 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.
Demgemäß bilden die Verbalnote Nummer 0457 der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika vom 18. November 2009 und diese Antwortnote eine Änderungsvereinba-
rung zu der Vereinbarung vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung
vom 20. März 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und
Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppen-
betreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten beauftragt sind, die am 18. November 2009 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 7. Dezember 2009
Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) ist nach
seinem Artikel 38 Absatz 5 im Verhältnis der B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h -
l a n d zu
Usbekistan am 1. Oktober 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. April 2009 (BGBl. II S. 500).
Berlin, den 7. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010 7
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess
Vom 7. Dezember 2009
I.
Das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess
(BGBl. 1958 II S. 576, 577) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 31 Absatz 1 für
Island am 31. Juli 2009
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärung
in Kraft getreten.
II.
I s l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 10. November
2008 der Regierung der Niederlande als Verwahrer folgenden V o r b e h a l t
notifiziert:
(Übersetzung)
“Iceland objects to the use of such meth- „Island erhebt Einspruch gegen die
ods of service of documents on its territory Anwendung der Formen der Zustellung von
as mentioned in sub-paragraph 2 of para- Schriftstücken nach Artikel 6 Absatz 1
graph 1 of Article 6 of the Convention. Nummer 2 des Übereinkommens in seinem
Hoheitsgebiet.
In accordance with Article 15 of the Con- Nach Artikel 15 des Übereinkommens
vention, Iceland declares that Letters of erklärt Island, dass Ersuchen nur unmittel-
Request can only be directly executed by bar durch die diplomatischen oder konsu-
diplomatic officers or consular agents if, larischen Vertreter erledigt werden können,
upon application, prior permission to that wenn ihnen das Ministerium für Justiz und
effect has been granted by the Ministry of Kirchenangelegenheiten auf Antrag eine
Justice and Ecclesiastical Affairs.” diesbezügliche vorherige Erlaubnis erteilt
hat.“
Weiterhin hat Island am 9. Juli 2009 der Regierung der Niederlande als Ver-
wahrer folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“Iceland hereby declares that in civil and „Island erklärt hiermit, dass die Zu-
commercial matters, the service of docu- stellung von Schriftstücken in Zivil- und
ments addressed to persons abroad, in Handelssachen, die für eine im Ausland
accordance with Article 1, paragraph 1, of befindliche Person bestimmt sind, nach
the Convention of 1 March 1954 on Civil Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens
Procedure, shall be made to the Ministry of vom 1. März 1954 über den Zivilprozess an
Justice and Ecclesiastical Affairs. das Ministerium für Justiz und Kirchen-
angelegenheiten zu erfolgen hat.
Iceland further declares that letters of Island erklärt des Weiteren, dass Rechts-
Request shall be transmitted by the consul hilfeersuchen durch den Konsul des er-
of the requesting State, in accordance with suchenden Staates nach Artikel 9 Absatz 1
Article 9, paragraph 1 of the Convention of des Übereinkommens vom 1. März 1954
1 March 1954 on Civil Procedure, to the über den Zivilprozess an das Ministerium
Ministry of Justice and Ecclesiastical für Justiz und Kirchenangelegenheiten zu
Affairs. übermitteln sind.
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010
Lastly, Iceland declares that the applica- Abschließend erklärt Island, dass der
tion for legal aid by an indigent person who Antrag auf Bewilligung des Armenrechts
is in a country other than that in which the eines Bedürftigen, der sich in einem ande-
free legal aid is to be sought in accordance ren Land befindet als demjenigen, in dem
with Article 23, paragraph 1 of the Conven- das Armenrecht nach Artikel 23 Absatz 1
tion of 1 March 1954 on Civil Procedure, des Übereinkommens vom 1. März 1954
shall be transmitted to the Ministry of Jus- über den Zivilprozess nachgesucht werden
tice and Ecclesiastical Affairs.” soll, an das Ministerium für Justiz und
Kirchenangelegenheiten zu übermitteln
ist.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Mai 2007 (BGBl. II S. 835).
Berlin, den 7. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 7. Dezember 2009
I.
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) ist nach
seinem Artikel 39 Absatz 5 im Verhältnis der B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h -
l a n d zu folgenden weiteren Staaten in Kraft getreten:
Kuwait am 3. August 2009
Mazedonien am 10. Oktober 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.
II.
M a z e d o n i e n hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde am 19. März
2009 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“With regard to Article 4, paragraph 3, of „Zu Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkom-
the Convention, the Republic of Macedonia mens erklärt die Republik Mazedonien,
declares that Letters of Request and their dass nach diesem Übereinkommen zu
annexes which are to be executed under erledigende Rechtshilfeersuchen und ihre
this Convention must be written in the Anlagen nach Artikel 7 der Verfassung der
Macedonian language or be accompanied Republik Mazedonien vom 17. November
by a translation into the Macedonian 1991 in mazedonischer Sprache abgefasst
language in accordance with the Article 7 oder von einer Übersetzung in die mazedo-
of the Constitution of the Republic of nische Sprache begleitet sein müssen.
Macedonia dated 17 November 1991.
The Government of the Republic of Die Regierung der Republik Mazedonien
Macedonia declares, in accordance with erklärt nach Artikel 8, dass Mitglieder der
Article 8, that members of the judicial ersuchenden gerichtlichen Behörde eines
personnel of the requesting authority of anderen Vertragsstaats bei der Erledigung
another Contracting State may be present eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein
at the execution of a Letter of Request, können, sofern sie hierfür die vorherige
provided they have obtained prior author- Genehmigung der Gerichte erster Instanz
ization from courts of first instance of the der Republik Mazedonien erhalten haben.
Republic of Macedonia.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010 9
In accordance with Article 23 of the Im Einklang mit Artikel 23 des Überein-
Convention, the Republic of Macedonia kommens erklärt die Republik Mazedonien,
declares that it will not execute Letters of dass sie Rechtshilfeersuchen nicht erle-
Request issued for the purpose of obtain- digt, die ein Verfahren zum Gegenstand
ing pre-trial discovery of documents as haben, das in den Ländern des „Common
known in Common Law countries.” Law“ unter der Bezeichnung „pre-trial
discovery of documents“ bekannt ist.“
L e t t l a n d hat am 5. Mai 2009 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with paragraph 4 of Art- „Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 des
icle 4 of the Convention the Republic of Übereinkommens erklärt die Republik
Latvia declares that, besides the languages Lettland, dass sie neben den in Artikel 4
referred to in Article 4, it accepts letters of genannten Sprachen auch Rechtshilfe-
request also in Russian. ersuchen in Russisch entgegennimmt.
In accordance with Article 8 of the Con- Im Einklang mit Artikel 8 des Überein-
vention the Republic of Latvia declares that kommens erklärt die Republik Lettland,
members of the judicial personnel of the dass Mitglieder der ersuchenden gericht-
requesting authority of another contracting lichen Behörde eines anderen Vertrags-
State may be present at the execution of a staats bei der Erledigung eines Rechtshilfe-
letter of request. Prior authorization by the ersuchens anwesend sein können. Hierfür
Ministry of Justice of the Republic of Latvia ist die vorherige Genehmigung durch die
as the competent authority is required. zuständige Behörde, das Justizministerium
der Republik Lettland, erforderlich.
Persons wishing to obtain evidence Personen, die nach den Artikeln 16
within the Republic of Latvia under Art- und 17 des Übereinkommens in der Repu-
icle 16 and Article 17 of the Convention blik Lettland Beweis aufnehmen wollen,
submit the respective application to the legen den entsprechenden Antrag dem
Ministry of Justice of the Republic of Justizministerium der Republik Lettland
Latvia.” vor.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Februar 2008 (BGBl. II S. 216).
Berlin, den 7. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-indischen Abkommens über Sozialversicherung
sowie über die vorläufige Anwendung und das Inkrafttreten
der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens
Vom 10. Dezember 2009
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 zu dem Abkommen
vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Indien über Sozialversicherung (BGBl. 2009 II S. 623, 625) wird bekannt
gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 14 Absatz 2
am 1. Oktober 2009
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunden zum Abkommen wurden am
18. August 2009 in Berlin ausgetauscht.
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 zu dem Abkommen
vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Indien über Sozialversicherung wird zudem bekannt gemacht, dass die
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien zur Durchführung des Abkommens vom 8. Okto-
ber 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien
über Sozialversicherung (BGBl. 2009 II S. 623, 632) nach ihrem Artikel 5 Absatz 1
am 8. Oktober 2009
in Kraft getreten ist. Sie ist jedoch gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 2 vom Tag des
Inkrafttretens des Abkommens, dem 1. Oktober 2009, an anwendbar.
Berlin, den 10. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010 11
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-österreichischen Streitkräfteaufenthaltsabkommens
und über das gleichzeitige Inkrafttreten
der dazugehörigen Verordnung
Vom 10. Dezember 2009
Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 12. November 2008 zum
deutsch-österreichischen Streitkräfteaufenthaltsabkommen vom 6. November
2007 (BGBl. 2008 II S. 1290, 1291) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Österreich über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehö-
rigen der deutschen Bundeswehr und Angehörigen des österreichischen
Bundesheeres auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (deutsch-öster-
reichisches Streitkräfteaufenthaltsabkommen) nach seinem Artikel 16 Absatz 1
am 9. September 2009
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens
auch die Verordnung vom 12. November 2008 zu dem Abkommen nach ihrem
Artikel 2 Absatz 1
am 9. September 2009
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 10. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-österreichischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern bei Erbfällen,
in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007
und vor dem 1. August 2008 verstorben ist
Vom 10. Dezember 2009
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 zu dem Abkommen
vom 6. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem
31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist (BGBl. 2009 II
S. 714, 715), wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Arti-
kel 2 Absatz 2
am 28. September 2009
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 28. September 2009 in Berlin ausge-
tauscht.
Berlin, den 10. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 16. Dezember 2009
Das in Maputo am 15. Januar 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik
über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 16
am 13. Mai 2009
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-österreichischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern bei Erbfällen,
in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007
und vor dem 1. August 2008 verstorben ist
Vom 10. Dezember 2009
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 zu dem Abkommen
vom 6. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem
31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist (BGBl. 2009 II
S. 714, 715), wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Arti-
kel 2 Absatz 2
am 28. September 2009
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 28. September 2009 in Berlin ausge-
tauscht.
Berlin, den 10. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 16. Dezember 2009
Das in Maputo am 15. Januar 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik
über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 16
am 13. Mai 2009
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010 13
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mosambik
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tausch im Bereich von Bildung und Wissenschaft durch weitere
Maßnahmen, darunter durch Erleichterung der Erteilung der Auf-
und
enthaltsgenehmigung und der Aufenthaltsbedingungen im
die Regierung der Republik Mosambik – Gastland, in geeigneter Weise zu begleiten.
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern
Artikel 4
zu entwickeln und zu festigen und das gegenseitige Verständnis
zu vertiefen, Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter
denen Studiennachweise sowie Abschlussdiplome der Hoch-
in der Überzeugung, dass der kulturelle Austausch die schulen des anderen Landes für akademische Zwecke aner-
Zusammenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis kannt werden können.
für die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen
anderer Völker fördert, Artikel 5
in dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Bezie- (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-
hungen zwischen der Bevölkerung beider Länder auszubauen – sierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur
und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter-
sind wie folgt übereingekommen: stützen entsprechende staatliche und private Initiativen und
Institutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen
Artikel 1 Land Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unter-
stützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseiti-
ge Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und die kultu- (2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse an
relle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, ein-
weiterzuentwickeln. schließlich denen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der
Sprachförderung sind insbesondere:
Artikel 2 – Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fach-
beratern;
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglich-
keiten die Zusammenarbeit in allen ihren Formen in den Berei- – Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die
chen der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;
der Hochschulen und Wissenschaftsorganisationen, allgemein- – die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil-
und berufsbildender Schulen, Organisationen und Einrichtungen dungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden,
der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien
Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und des Fremdsprachenunterrichts;
anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen. Sie ermutigen
– die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen
diese Institutionen in ihren Ländern
für die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache
1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein- bieten.
samem Interesse sind;
(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem
2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel- Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,
personen zum Zweck der Information und des Erfahrungs- Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die
austauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft- das bessere gegenseitige Verständnis fördert.
lichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;
3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal- Artikel 6
tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten und Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-
Schülern zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Aus- wandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden sich
bildungsaufenthalten zu unterstützen; die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
4. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und
didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Infor- einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten,
mationsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs- insbesondere
zwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus- 1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-
stellungen zu fördern; anstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und ande-
5. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder ren künstlerischen Darbietungen;
und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrich- 2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-
tungen zu fördern. sation von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
Artikel 3
der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbe-
Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich- sondere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bil-
keiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern des ande- denden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum
ren Landes Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und
Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen und den Aus- ähnlichen Veranstaltungen;
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver- Artikel 14
lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-
bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
tenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinba-
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der renden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Ein-
schöngeistigen und wissenschaftlichen Literatur und der richtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land
Fachliteratur. erleichtern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
Artikel 7 Kulturinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus
öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissen-
Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-
schaftsorganisationen, allgemeinbildende und berufsbildende
und Weiterbildung von Führungskräften der Wirtschaft große
Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der
Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei. Sie
Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen und
Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungs-
nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.
einrichtungen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen
sind im offiziellen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder päda-
Artikel 8 gogisch tätige, mit Einzelaufträgen entsandte Fachkräfte gleich-
Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich gestellt.
der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung (3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien wer-
der bilateralen Beziehungen und erklären sich bereit, diese den die Möglichkeiten der freien Entfaltung aller für Einrichtun-
Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen. gen dieser Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit
sowie freier Publikumszugang garantiert.
Artikel 9 (4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kultu-
Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, rellen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rah-
des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der men der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag ent-
betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung sandten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen
und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in
Medien, die den Zielen des Abkommens dienen können, im Kraft.
Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur
Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen. Artikel 15
Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
Artikel 10 Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission
abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der
Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch
Republik Mosambik zusammentreten, um die Bilanz des im
sowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der
Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen
Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.
und um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle
Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomati-
Artikel 11 schem Weg geregelt.
Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports zwischen den Artikel 16
jeweils zuständigen Institutionen. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
tragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen
Artikel 12 innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
Abkommens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkom-
Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-
mens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angese-
schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.
hen.
Artikel 13
Artikel 17
Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen
gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk- Dieses Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren; nach die-
schaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, Politischen sem Zeitraum verlängert sich die Geltungsdauer jeweils um den
und sonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. gleichen Zeitraum, wenn das Abkommen nicht von einer Ver-
Sie ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben tragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekün-
durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen. digt wird.
Geschehen zu Maputo am 15. Januar 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H e l m u t R a u
Für die Regierung der Republik Mosambik
Frances Rodrigues
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010 15
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mosambik
über kulturelle Zusammenarbeit
1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 14 (2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gast-
des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, land erst dann abgegeben oder veräußert werden,
deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen wenn die ausgesetzten Abgaben entrichtet wurden
der Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem, oder nachdem die Gegenstände mindestens drei Jahre
pädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem im Gastland in Gebrauch waren.
Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt werden.
7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1
2. Die Anzahl der entsandten Fachkräfte muss in angemesse- genannten Personen und ihre Familien bei der Registrie-
nem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die rung der eingeführten Kraftfahrzeuge.
jeweilige Einrichtung dient. 8. Beide Seiten bemühen sich, die in Nummer 1 genannten
3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Personen, die die Personen von Steuern und sonstigen Abgaben zu befreien,
Staatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die soweit die geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvor-
Staatsangehörigkeit des Gastlands besitzen, sowie die schriften dies zulassen.
zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen 9. (1) Die von den in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens
erhalten auf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltsge- genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künst-
nehmigung gemäß den jeweils geltenden Gesetzen und lerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen
sonstigen Vorschriften von den zuständigen Behörden ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Ver-
des Gastlands. Die Aufenthaltsgenehmigung wird tragsparteien sind.
bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf mehrfa-
che Ein- und Ausreise des Berechtigten im Rahmen (2) Neben dem entsandten Personal können die in Arti-
ihrer Gültigkeit. Für die Tätigkeit an den in Artikel 14 des kel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen
Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen benö- Einrichtungen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und
tigen die entsandten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten Gestaltung des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte rich-
keine Arbeitserlaubnis. ten sich nach den Rechtsvorschriften der empfangen-
den Vertragspartei.
(2) Aufenthaltserlaubnisse nach Nummer 3 Absatz 1 müs-
(3) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten
sen vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder kon-
kulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, ande-
sularischen Vertretung des Gastlands eingeholt werden.
ren öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften,
Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kön-
Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen unmittel-
nen im Gastland gestellt werden.
bar verkehren.
4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 (4) Die Ausstattung der in Artikel 14 Absatz 2 des Abkom-
genannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des ent- mens genannten kulturellen Einrichtungen einschließ-
sendenden und nicht die Staatsangehörigkeit des Gast- lich der technischen Geräte und der Materialien sowie
lands besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden ihr Vermögen sind Eigentum der entsendenden Ver-
Familienangehörigen unter den Voraussetzungen der Num- tragspartei.
mer 3 ungehinderte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheits-
gebiet. 10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-
tungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von
5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Ver-
Nummer 4 sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden günstigungen im Rahmen der jeweils geltenden Geset-
minderjährigen ledigen Kinder. ze und sonstigen Vorschriften.
6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils (2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturel-
geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der len Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhän-
Grundlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Abgaben gen, werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel
für Ein- und Wiederausfuhr geregelt.
a) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände 11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit
(z. B. technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-
Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) ein- ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der
schließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung
für die Tätigkeit der unter Nummer 1 bezeichneten durch Notenwechsel geregelt werden.
kulturellen Einrichtungen eingeführt werden; 12. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Fami-
b) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der lien werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet
unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer des Gastlands
Familienangehörigen, das mindestens sechs Mona- – in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-
te vor der Übersiedlung benutzt worden ist und chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche
innerhalb von zwölf Monaten nach der Übersiedlung die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im
in das Hoheitsgebiet des Gastlands eingeführt wird; Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-
gen Vorschriften einräumen,
c) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1
genannten Personen und ihrer Familienangehörigen – die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden
bestimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts
eingeführte Geschenke. ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2010
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen
Vom 22. Dezember 2009
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783, 1784) ist nach seinem Artikel 23
Absatz 2 für
Irak am 26. Oktober 2009
Somalia am 10. Dezember 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. September 2007 (BGBl. II S. 1491).
Berlin, den 22. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r