206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009
Gesetz
zu den Änderungen vom 28. April 2008 und 5. Mai 2008
des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF)
Vom 7. März 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Den vom Gouverneursrat des Internationalen Währungsfonds in Washington
D.C. am 28. April 2008 durch Beschluss Nr. 63-2 sowie am 5. Mai 2008 durch
Beschluss Nr. 63-3 genehmigten Änderungen des Übereinkommens vom
30. April 1976 über den Internationalen Währungsfonds (IWF-Übereinkommen
in der Fassung von 1976, BGBl. 1978 II S. 13), zuletzt geändert durch die Dritte
Änderung vom 28. Juni 1990 (BGBl. 1991 II S. 814, für alle Vertragsparteien in
Kraft am 11. November 1992 – BGBl. 1994 II S. 279) und durch die Vierte Ände-
rung vom 23. September 1997 (BGBl. 2000 II S. 799, noch nicht in Kraft), wird
zugestimmt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deut-
schen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderungen nach Artikel XXVIII Buchstabe c des
Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 7. März 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009 207
Änderungsvorschlag
für das Übereinkommen
über den Internationalen Währungsfonds
zur Stärkung der Mitspracherechte
und der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds
Proposed Amendment
of the Articles of Agreement
of the International Monetary Fund
to Enhance Voice and Participation in the International Monetary Fund
(Übersetzung)
The Governments on whose behalf the present Agreement is Die Regierungen, in deren Namen dieses Übereinkommen
signed agree as follows: unterzeichnet wird, kommen wie folgt überein:
1. The text of Article XII, Section 3(e) shall be amended to read 1. Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe e erhält folgenden Wort-
as follows: laut:
“(e) Each Executive Director shall appoint an Alternate with „e) Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der
full power to act for him when he is not present, pro- in seiner Abwesenheit für ihn uneingeschränkt handeln
vided that the Board of Governors may adopt rules kann, wobei jedoch der Gouverneursrat Bestimmungen
enabling an Executive Director elected by more than a beschließen kann, denen zufolge ein Exekutivdirektor,
specified number of members to appoint two Alter- der von mehr als einer bestimmten Anzahl von Mitglie-
nates. Such rules, if adopted, may only be modified in dern gewählt wurde, zwei Stellvertreter ernennen kann.
the context of the regular election of Executive Directors Werden solche Bestimmungen beschlossen, so können
and shall require an Executive Director appointing two sie nur im Rahmen der ordentlichen Wahl von Exekutiv-
Alternates to designate: direktoren geändert werden; ferner verpflichten diese
Bestimmungen einen Exekutivdirektor, der zwei Stell-
vertreter ernennt, zur Bestimmung
(i) the Alternate who shall act for the Executive Director i) des Stellvertreters, der bei Abwesenheit des Exeku-
when he is not present and both Alternates are tivdirektors und Anwesenheit beider Stellvertreter
present and für ihn handelt, und
(ii) the Alternate who shall exercise the powers of ii) des Stellvertreters, der die Befugnisse des Exekutiv-
the Executive Director under (f) below. When the direktors nach Buchstabe f ausübt. Sind die Exeku-
Executive Directors appointing them are present, tivdirektoren, die sie ernennen, anwesend, so kön-
Alternates may participate in meetings but may not nen die Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen; sie
vote.” dürfen jedoch nicht abstimmen.“
2. The text of Article XII, Section 5(a) shall be amended to read 2. Artikel XII Abschnitt 5 Buchstabe a erhält folgenden Wort-
as follows: laut:
“(a) The total votes of each member shall be equal to the „a) Die Gesamtstimmen jedes Mitglieds entsprechen der
sum of its basic votes and its quota-based votes. Summe seiner Grundstimmen und seiner quotenbasier-
ten Stimmen.
(i) The basic votes of each member shall be the num- i) Die Grundstimmen jedes Mitglieds entsprechen der
ber of votes that results from the equal distribution Anzahl der Stimmen, die sich aus der gleichberech-
among all the members of 5.502 percent of the tigten Verteilung unter allen Mitgliedern von 5,502
aggregate sum of the total voting power of all the Prozent der Gesamtsumme aller Stimmen sämtli-
members, provided that there shall be no fractional cher Mitglieder ergibt; es gibt keine Teilstimmen.
basic votes.
(ii) The quota-based votes of each member shall be the ii) Die quotenbasierten Stimmen jedes Mitglieds ent-
number of votes that results from the allocation of sprechen der Anzahl der Stimmen, die sich aus der
one vote for each part of its quota equivalent to one Zuteilung von einer Stimme für jeden Teil seiner
hundred thousand special drawing rights.” Quote ergibt, der einhunderttausend Sonderzie-
hungsrechten entspricht.“
3. The text of paragraph 2 of Schedule L shall be amended to 3. Anhang L Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:
read as follows:
“2 The number of votes allotted to the member shall not be „2. Die dem Mitglied zustehenden Stimmen können in kei-
cast in any organ of the Fund. They shall not be included nem der Organe des Fonds abgegeben werden. Sie wer-
in the calculation of the total voting power, except for den bei der Berechnung aller Stimmen nur dann mitge-
purposes of: zählt, wenn es um Folgendes geht:
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009
(a) the acceptance of a proposed amendment per- a) die Zustimmung zu einer vorgeschlagenen Ände-
taining exclusively to the Special Drawing Rights rung, die sich ausschließlich auf die Sonderzie-
Department and hungsrechts-Abteilung bezieht, oder
(b) the calculation of basic votes pursuant to Article XII, b) die Berechnung der Grundstimmen nach Artikel XII
Section 5(a)(i).” Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer i.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009 209
Änderungsvorschlag
für das Übereinkommen
über den Internationalen Währungsfonds
zur Erweiterung der Anlagebefugnisse des Internationalen Währungsfonds
Proposed Amendment
of the Articles of Agreement
of the International Monetary Fund
to Expand the Investment Authority of the International Monetary Fund
(Übersetzung)
The Governments on whose behalf the present Agreement is Die Regierungen, in deren Namen dieses Übereinkommen
signed agree as follows: unterzeichnet wird, kommen wie folgt überein:
1. The text of Article XII, Section 6(f)(iii) shall be amended to 1. Artikel XII Abschnitt 6 Buchstabe f Ziffer iii erhält folgenden
read as follows: Wortlaut:
“(iii) The Fund may use a member’s currency held in the „iii) Der Fonds kann die im Anlagekonto gehaltenen Beträge
Investment Account for investment as it may determine, in der Währung eines Mitglieds in einer von ihm
in accordance with rules and regulations adopted by bestimmten Weise und in Übereinstimmung mit den mit
the Fund by a seventy percent majority of the total einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen vom
voting power. The rules and regulations adopted pursu- Fonds beschlossenen Geschäftsbestimmungen für
ant to this provision shall be consistent with (vii), (viii), Anlagen verwenden. Die nach dieser Bestimmung
and (ix) below.” beschlossenen Geschäftsbestimmungen müssen mit
den Ziffern vii, viii und ix in Einklang stehen.“
2. The text of Article XII, Section 6(f)(vi) shall be amended to 2. Artikel XII Abschnitt 6 Buchstabe f Ziffer vi erhält folgenden
read as follows: Wortlaut:
“(vi) The Investment Account shall be terminated in the „vi) Das Anlagekonto wird im Fall der Liquidation des Fonds
event of liquidation of the Fund and may be terminated, geschlossen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent
or the amount of the investment may be reduced, prior aller Stimmen kann das Konto bereits vor der Liquidati-
to liquidation of the Fund by a seventy percent majority on des Fonds geschlossen oder der Umfang der Anla-
of the total voting power.” gen vermindert werden.“
3. The text of Article V, Section 12(h) shall be amended to read 3. Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe h erhält folgenden Wort-
as follows: laut:
“(h) Pending uses specified under (f) above, the Fund may „h) Bis zur Verwendung nach Buchstabe f kann der Fonds
use a member’s currency held in the Special Disburse- die im Konto für Sonderverwendungen gehaltenen
ment Account for investment as it may determine, in Beträge in der Währung eines Mitglieds in einer von ihm
accordance with rules and regulations adopted by the bestimmten Weise und in Übereinstimmung mit den mit
Fund by a seventy percent majority of the total voting einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen vom
power. The income of investment and interest received Fonds beschlossenen Geschäftsbestimmungen für
under (f)(ii) above shall be placed in the Special Disbur- Anlagen verwenden. Die Erträge der Anlagen und die
sement Account.” nach Buchstabe f Ziffer ii eingegangenen Zinsen wer-
den dem Konto für Sonderverwendungen zugeführt.“
4. A new Article V, Section 12(k) shall be added to the Articles 4. Das Übereinkommen wird durch einen neuen Artikel V
to read as follows: Abschnitt 12 Buchstabe k mit folgendem Wortlaut ergänzt:
“(k) Whenever under (c) above the Fund sells gold acquired „k) Verkauft der Fonds nach Buchstabe c Gold, das er nach
by it after the date of the second amendment of this dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Überein-
Agreement, an amount of the proceeds equivalent to kommens erworben hat, so wird der dem Erwerbspreis
the acquisition price of the gold shall be placed in the des Goldes entsprechende Teil des Erlöses dem Allge-
General Resources Account, and any excess shall be meinen Konto zugeführt; ein etwaiger Überschuss wird
placed in the Investment Account for use pursuant to dem Anlagekonto zur Verwendung nach Artikel XII
the provisions of Article XII, Section 6(f). If any gold Abschnitt 6 Buchstabe f zugeführt. Wird Gold, das der
acquired by the Fund after the date of the second Fonds nach dem Zeitpunkt der zweiten Änderung die-
amendment of this Agreement is sold after April 7, 2008 ses Übereinkommens erworben hat, nach dem 7. April
but prior to the date of entry into force of this provision, 2008, jedoch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die-
then, upon the entry into force of this provision, and ser Bestimmung verkauft, so überträgt der Fonds mit
notwithstanding the limit set forth in Article XII, Section Inkrafttreten dieser Bestimmung und ungeachtet der in
6(f)(ii), the Fund shall transfer to the Investment Account Artikel XII Abschnitt 6 Buchstabe f Ziffer ii festgesetzten
from the General Resources Account an amount equal Grenze einen den Erlösen aus diesem Verkauf entspre-
to the proceeds of such sale less chenden Betrag vom Allgemeinen Konto auf das An-
lagekonto abzüglich
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009
(i) the acquisition price of the gold sold, and i) des Erwerbspreises des verkauften Goldes und
(ii) any amount of such proceeds in excess of the ii) etwaiger den Erwerbspreis des Goldes überstei-
acquisition price that may have already been gender Erlöse, die gegebenenfalls bereits vor dem
transferred to the Investment Account prior to the Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung auf
date of entry into force of this provision.” das Anlagekonto übertragen wurden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009 211
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über das grenzüberschreitende Fernsehen
Vom 29. Januar 2009
B o s n i e n u n d H e r z e g o w i n a hat dem Generalsekretär des Europarats
am 27. August 2008 und am 4. Dezember 2008 nachstehende E r k l ä r u n g zu
dem Europäischen Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüber-
schreitende Fernsehen (BGBl. 1994 II S. 638, 639) in seiner durch das Protokoll
vom 9. September 1998 geänderten Fassung (BGBl. 2000 II S. 1090, 1091)
notifiziert:
(Übersetzung)
With reference to Article 19, paragraph 2, Bezug nehmend auf Artikel 19 Absatz 2
of the Convention, the Government of des Übereinkommens erklärt die Regierung
Bosnia and Herzegovina declares that the von Bosnien und Herzegowina, dass die
following institutions have been appointed folgenden Einrichtungen als die für die
to be responsible for the implementation of Durchführung des Übereinkommens
the Convention: zuständigen Stellen benannt worden sind:
– Ministry of Communications and Trans- – Ministry of Communications and Trans-
port of Bosnia and Herzegovina (Trg BiH port (Trg BiH br.1, 71000 Sarajevo, Bos-
br.1, 71000 Sarajevo – contact person: nien und Herzegowina – Kontaktperson:
Mr Željko Kneževiç, Minister Assistant Mr Îeljko KneÏeviç, Minister Assistant
for Communication and Informatization). for Communication and Informatization).
The competence of this Ministry is the Das Ministerium ist zuständig für die
creation of the policies. Ausarbeitung der Politik.
– Communications Regulatory Agency of – Communications Regulatory Agency
Bosnia and Herzegovina (Mehmeda (Mehmeda Spahe br.1., 71000 Sarajevo,
Spahe br.1., 71000 Sarajevo – contact Bosnien und Herzegowina – Kontaktper-
person: Ms Dunja Mijatoviç, Director of son: Ms Dunja Mijatoviç, Director of
Broadcasting Division). The compe- Broadcasting Division). Die Behörde ist
tences of the Agency are: the regulation zuständig für die Regulierung der Kom-
of communications, meaning the regula- munikation, das heißt die Regulierung
tion of the broadcasting and public des Rundfunks und der öffentlichen Tele-
telecommunication networks and ser- kommunikationsnetze und -dienste, ein-
vices, including the establishment of per- schließlich der Erstellung von Genehmi-
missions, regulating the prices, intercon- gungen, der Regulierung der Preise, der
necting and defining basic conditions for Zusammenschaltung und der Festle-
securing common and international gung der Grundbedingungen für die
communication assets, planning, coordi- Sicherung der gemeinsamen und inter-
nation and allocation of the radio fre- nationalen Kommunikationsbestände,
quency spectrum, etc. der Planung, Koordinierung und Zuwei-
sung des Radiofrequenzbereichs usw.
In their common work and intentions, the Im Rahmen ihrer gemeinsamen Tätigkeiten
Ministry and the Agency will take all neces- und Vorhaben werden das Ministerium und
sary measures for the implementation of die Regulierungsagentur alle zur Verwirkli-
goals such as: promoting fair competition, chung von Zielen notwendigen Maßnah-
support for efficient managing of the men ergreifen wie die Förderung eines fai-
resources of radio frequencies and ren Wettbewerbs, die Unterstützung der
numbers, disabling potential danger or wirtschaftlichen Verwaltung des Bestands
limiting competition in the field of commu- an Radiofrequenzen und Rufnummern, die
nication in line with sector's policies and Ausschaltung möglicher Gefahren oder die
other issues. Einschränkung des Wettbewerbs auf dem
Gebiet der Kommunikation im Einklang mit
sektorpolitischen Grundsätzen und sonsti-
ge Fragen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 2008 (BGBl. II S. 767).
Berlin, den 29. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-30-01)
Vom 2. Februar 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
11. Dezember 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „Sterling Medical Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-30-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. Dezember 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 2. Februar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. Dezember 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1134 vom 11. Dezember 2008 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu
können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Sterling Medical Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-30-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Sterling Medical Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009 213
1. Das Unternehmen Sterling Medical Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer ist zuständig für Fallmanagement sowie Entlassungs- und Dispo-
sitionsplanung für stationäre und ambulante Patienten, einschließlich ergebnisorien-
tierter Früherkennung und Intervention. Er gewährleistet, dass anfängliche und weiter-
führende Patientenbeurteilungen zwecks Feststellung von Bedürfnissen, Problemen,
Ressourcen und Pflegezielen rechtzeitig vorgelegt werden; er gewährleistet, dass die
Bedürfnisse der Patienten im Hinblick auf Sozialfürsorge, häusliche Pflege und sons-
tige gemeindenahe Betreuung geprüft werden und dass die Überweisungen von den
entsprechenden Stellen koordiniert und in Abhängigkeit von den Erfordernissen vor-
genommen werden. Er analysiert den klinischen Inhalt der Krankenakten und der
dazugehörigen Unterlagen hinsichtlich Qualität und Richtigkeit, was klinische Pflege
betrifft, wie Einhaltung oder Abweichung von anerkannten Verfahrensrichtlinien, Stan-
dards oder Verfahren, und liefert Ergebnisberichte. Dieser Vertrag umfasst die folgen-
de Tätigkeit: Medical Services Coordinator.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Sterling Medical Corporation wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-30-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sterling Medical Corporation endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2008
bis 30. September 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinig-
ten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlänge-
rung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 11. Dezember 2008 in Kraft tritt.
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1134
vom 11. Dezember 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 11. Dezember 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Locum Medical Group LLC“
(Nr. DOCPER-TC-31-01)
Vom 2. Februar 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
8. Januar 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Locum Medical Group LLC“ (Nr. DOCPER-TC-31-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 8. Januar 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 2. Februar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009 215
Auswärtiges Amt Berlin, den 8. Januar 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0021 vom 8. Januar 2009 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Locum Medical Group LLC einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-31-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Locum Medical Group LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Locum Medical Group LLC wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen eines Hausarztes, die von der Regierung
für die Anspruchsberechtigten festgelegt sind. Er praktiziert in den entsprechenden
Einrichtungen der 52nd Medical Group in Spangdahlem. Die Hausarztbetreuung
umfasst die Leistungen einer zivilen medizinischen Behandlungseinrichtung, unter
anderem fortlaufende, umfassende Vorsorge und medizinische Versorgung für die
ganze Familie. Der Hausarzt unterhält ein umfassendes Betreuungsprogramm für die
Familie, das Präventions-, Verhaltens- und Sozialmedizin umfasst. Der Auftragnehmer
kann der Hauptansprechpartner für die medizinische Grundversorgung (primary care
manager) einer Gruppe von Patienten werden und fungiert als Hauptverantwortlicher
im Hinblick auf Gesundheit und körperliches Wohlbefinden der ihm zugewiesenen
Patienten. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Physician.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Locum Medical Group LLC wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-31-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Locum Medical Group LLC endet. Sie tritt außerdem
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. September 2008 bis
29. September 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 8. Januar 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0021
vom 8. Januar 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
8. Januar 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009 217
Bekanntmachung
zu der Europäischen Charta
der Regional- oder Minderheitensprachen
Vom 4. Februar 2009
Z y p e r n hat dem Generalsekretär des Europarats am 3. August 2005 die
nachstehende E r k l ä r u n g zu der Europäischen Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen des Europarats vom 5. November 1992 (BGBl. 1998 II
S. 1314, 1315) notifiziert:
(Übersetzung)
In ratifying the European Charter for Bei der Ratifikation der Europäischen
Regional or Minority Languages, the Charta der Regional- oder Minderheiten-
Republic of Cyprus deposited on sprachen hinterlegte die Republik Zypern
26 August 2002, a declaration which am 26. August 2002 eine Erklärung, die mit
appears to be incompatible with the provi- den von ihr anzuwendenden Bestimmun-
sions of the Charter on undertakings to be gen der Charta betreffend die Verpflichtun-
applied by it. gen unvereinbar zu sein scheint.
In order to remove uncertainty and Um jegliche Unsicherheit zu beseitigen
clarify the extent of the obligations under- und um klarzustellen, wie weit die einge-
taken, the Republic of Cyprus hereby with- gangenen Verpflichtungen reichen, nimmt
draws the declaration of 26 August 2002 die Republik Zypern hiermit ihre Erklärung
and replaces it with the following: vom 26. August 2002 zurück und ersetzt
sie durch die folgende Erklärung:
The Republic of Cyprus, while reiterating Die Republik Zypern bekräftigt ihre Ver-
its commitment to respect the objectives pflichtung zur Achtung der von der Euro-
and principles pursued by the European päischen Charta der Regional- oder Min-
Charter for Regional or Minority Lan- derheitensprachen verfolgten Ziele und
guages, declares that it undertakes to Grundsätze und erklärt, dass sie sich ver-
apply Part II of the Charter in accordance pflichtet, Teil II der Charta nach Artikel 2
with Article 2, paragraph 1, to the Armenian Absatz 1 auf die armenische Sprache als
language as a “non-territorial” language „nicht territorial gebundene“ Sprache im
defined in Article 1c of the Charter. Sinne des Artikels 1 Buchstabe c der
Charta anzuwenden.
The Republic of Cyprus would further Die Republik Zypern möchte außerdem
like to state that its Constitution and laws darauf hinweisen, dass ihre Verfassung und
uphold and safeguard effectively the prin- Gesetze den Grundsatz der Gleichberech-
ciple of equality and non-discrimination on tigung und Nichtdiskriminierung hinsicht-
the ground of a person’s community, race, lich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten
religion, language, sex, political or other Gruppe, der Rasse, der Religion, der
convictions, national or social descent, Sprache, des Geschlechts, der politischen
birth, colour, wealth, social class or any oder sonstigen Anschauung, der nationa-
ground whatsoever. len oder sozialen Herkunft, der Geburt, der
Hautfarbe, des Vermögens, der Gesell-
schaftsschicht oder anderer Merkmale
wirksam wahren und schützen.
Am 12. November 2008 hat Z y p e r n dem Generalsekretär des Europarats
die nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
Further to its Declaration of 3 August Im Nachgang zu ihrer Erklärung vom
2005, the Republic of Cyprus declares that 3. August 2005 erklärt die Republik Zypern,
the Cypriot Maronite Arabic is a language dass das zyprische maronitische Arabisch
within the meaning of the European Charter eine Sprache im Sinne der Europäischen
for Regional o[r] Minority Languages, to Charta der Regional- oder Minderheiten-
which it will apply the provisions of Part II of sprachen ist, auf die sie Teil II der Charta
the Charter in accordance with Article 2, nach Artikel 2 Absatz 1 anwenden wird.
paragraph 1.
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009
In doing so, the Republic of Cyprus fur- Hiermit erklärt die Republik Zypern fer-
ther declares that, since the Cypriot ner, dass sie – da das zyprische maroni-
Maronite Arabic is also used in the village tische Arabisch auch in dem Dorf Kormaki-
of Kormakitis, cradle of the said language, tis, der Wiege der genannten Sprache, ver-
situated in an area of the territory of the wendet wird, das in einer seit 1974 unter
Republic of Cyprus under Turkish military türkischer militärischer Besetzung stehen-
occupation since 1974 in which the Repub- den Gegend des Hoheitsgebiets der Repu-
lic does not exercise effective control, it blik Zypern liegt, in der die Republik keine
excludes any interpretation of the Charter’s wirksame Kontrolle ausübt – in dieser Hin-
provision in this regard that would be con- sicht jede Auslegung der Bestimmungen
trary to it, particularly its Article 5. der Charta ausschließt, die mit ihr, insbe-
sondere ihrem Artikel 5, unvereinbar wäre.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
31. Januar 2003 (BGBl. II S. 207) und vom 18. Dezember 2008 (BGBl. 2009 II
S. 58).
Berlin, den 4. Februar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des deutsch-britischen Verwaltungsabkommens
über die Rechtsstellung des Unternehmens „SSAFA GSTT CARE LLP“
in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 5. Februar 2009
Nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
3. Dezember 2008 ein Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland über die Rechtsstellung des Unternehmens
„SSAFA GSTT CARE LLP“ in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen
worden. Das Verwaltungsabkommen ist nach seiner Inkrafttretensklausel
am 1. April 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. Februar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009 219
Auswärtiges Amt Berlin, den 3. Dezember 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Britischen Botschaft den Eingang ihrer
Verbalnote Nr. 211/08 vom 3. Dezember 2008 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
„Die Königlich Britische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesre-
publik Deutschland mitzuteilen, dass die SSAFA GSTT CARE LLP beauftragt worden ist,
für das britische Verteidigungsministerium in Deutschland die in der Bedarfsaufstellung
(Statement of Requirement) für den Vertrag Nummer CB/BFGHS/217 aufgeführten
Dienstleistungen im Gesundheitswesen zu erbringen. Um der SSAFA GSTT CARE LLP
die Durchführung dieses Auftrags zu erleichtern, schlägt die Botschaft vor, ein Verwal-
tungsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 71
Absatz 4 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nord-
atlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundes-
republik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (im Folgenden „Zusatzabkom-
men“ genannt) zu schließen, das folgenden Wortlaut haben soll:
1. Der SSAFA GSTT CARE LLP wird dieselbe Behandlung gewährt wie den Organisa-
tionen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens beziehenden
Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.
2. Die SSAFA GSTT CARE LLP ist für die Befriedigung der militärischen Bedürfnisse der
britischen Streitkräfte in Deutschland im Zusammenhang mit der Erbringung von
Dienstleistungen im Gesundheitswesen für die britischen Streitkräfte, ihr ziviles Gefol-
ge und deren Angehörige zuständig. Die SSAFA GSTT CARE LLP arbeitet nach Richt-
linien der britischen Streitkräfte und untersteht deren Dienstaufsicht.
3. Die ausschließlich im Dienst der SSAFA GSTT CARE LLP stehenden Angestellten
werden vorbehaltlich des Artikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens wie Mitglieder
des zivilen Gefolges und die Angehörigen dieser Angestellten wie Angehörige von Mit-
gliedern des zivilen Gefolges angesehen und behandelt.
4. Die SSAFA GSTT CARE LLP gilt nicht als Bestandteil der Truppe im Sinne des
Artikels 41 Absatz 7 des Zusatzabkommens und ist in Bezug auf die Abgeltung von
Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Von der SSAFA GSTT CARE
LLP betriebene Personenkraftwagen werden von den britischen Streitkräften nach
Artikel 10 des Zusatzabkommens zugelassen und werden als Dienstfahrzeuge im
Sinne des Artikels XI Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 11 sowie des Artikels XIII
Absatz 4 des NATO-Truppenstatuts angesehen.
5. Artikel 44 des Zusatzabkommens findet keine Anwendung auf die Beilegung von
Streitigkeiten aus Verträgen, welche die SSAFA GSTT CARE LLP für eigene Rechnung
oder für Rechnung der Behörden der britischen Streitkräfte abschließt.
6. Die Königlich Britische Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der Bundes-
republik Deutschland, an denen die SSAFA GSTT CARE LLP ihre Niederlassungen
haben wird, und die Personalien der bei der SSAFA GSTT CARE LLP beschäftigten
Personen mitteilen. Etwaige Änderungen werden entsprechend notifiziert.
7. Dieses Verwaltungsabkommen wird in englischer und deutscher Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das
Einverständnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende
Antwortnote des Auswärtigen Amtes ein Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Bundesrepublik
Deutschland im Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens bilden, das rück-
wirkend am 1. April 2008 in Kraft tritt.
Die Königlich Britische Botschaft benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt der Bun-
desrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2009
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ISSN 0341-1109
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Britischen Botschaft mitzuteilen, dass
sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Königlich Britischen Botschaft Nr. 211/08 vom
3. Dezember 2008 und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut, das rückwirkend am 1. April 2008 in Kraft tritt und dessen
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Königlich Britische Botschaft erneut
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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