166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
Verordnung
zu dem Abkommen vom 4. November 2008
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Neuseeland
über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern
der Streitkräfte von Neuseeland
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(Verordnung zum deutsch-neuseeländischen Streitkräfteaufenthaltsabkommen)
Vom 26. Februar 2009
Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom
20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Das in Wellington am 4. November 2008 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
von Neuseeland über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der
Streitkräfte von Neuseeland auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(deutsch-neuseeländisches Streitkräfteaufenthaltsabkommen) wird hiermit in
Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das deutsch-neusee-
ländische Streitkräfteaufenthaltsabkommen nach seinem Artikel 14 Absatz 1 in
Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das deutsch-neu-
seeländische Streitkräfteaufenthaltsabkommen außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bun-
desgesetzblatt bekannt zu geben.
Berlin, den 26. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 167
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Neuseeland
über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern
der Streitkräfte von Neuseeland
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(deutsch-neuseeländisches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of New Zealand
concerning the Temporary Stay of Members
of the New Zealand Armed Forces
on the Territory of the Federal Republic of Germany
(German-New Zealand Visiting Forces Agreement)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung von Neuseeland – the Government of New Zealand –
in dem Bestreben, die Voraussetzungen und Bedingungen endeavouring to regulate the preconditions and conditions for
des vorübergehenden Aufenthalts von Mitgliedern der Streit- the temporary stay of members of the New Zealand armed
kräfte von Neuseeland in der Bundesrepublik Deutschland zu forces in the Federal Republic of Germany,
regeln,
in der Erkenntnis, dass die Regierung von Neuseeland den recognising that the Government of New Zealand permits the
vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Bundeswehr in temporary stay of members of the German armed forces on its
ihrem Hoheitsgebiet in vergleichbarem Rahmen gestattet, sovereign territory on comparable terms,
davon ausgehend, dass die Bestimmungen dieses Abkom- assuming that the provisions of this Agreement do not
mens die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus affect the rights and obligations of the Parties resulting
völkerrechtlichen Vereinbarungen über internationale Gerichte from agreements under international law on international
einschließlich des Römischen Statuts über den Internationalen courts, including the Rome Statute of the International Criminal
Strafgerichtshof unberührt lassen – Court, –
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Gegenstand des Abkommens Subject of the Agreement
(1) Dieses Abkommen regelt die Ein- und Ausreise und den (1) This Agreement regulates the entry and departure and the
vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte von temporary stay of members of the New Zealand armed forces
Neuseeland auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik on the sovereign territory of the Federal Republic of Germany.
Deutschland. Der Begriff „Mitglieder der Streitkräfte“ bezeichnet The term “members of the armed forces” means the military
das militärische Personal Neuseelands und das zivile Gefolge, personnel of New Zealand and the civilian component, who are
soweit es sich nicht um Deutsche handelt oder um Staatenlose not German citizens or stateless persons or nationals of any
oder Ausländer, die ein Recht zum Aufenthalt in der Bundesre- state entitled to reside in the Federal Republic of Germany.
publik Deutschland haben.
(2) Soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, (2) Unless this Agreement stipulates otherwise, the entry and
gelten für Ein- und Ausreise und für vorübergehende Aufenthal- departure and temporary stays of members of the New Zealand
te von Mitgliedern der Streitkräfte von Neuseeland die inner- armed forces are subject to the domestic laws and regulations
staatlichen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutsch- of the Federal Republic of Germany.
land.
Artikel 2 Article 2
Art, Umfang Type, Scope
und Dauer des Aufenthalts and Duration of Stay
(1) Vorübergehende Aufenthalte im Sinne dieses Abkommens (1) Temporary stays in the sense of this Agreement are
werden durchgeführt für Übungen, Ausbildung von Einheiten carried out for the purpose of exercises, the training of units and
und Durchreise sowie für die Durchführung humanitärer Aktio- transit, as well as for the implementation of humanitarian actions
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nen und Such- und Rettungsaktionen unter Verantwortung der and search and rescue operations under the responsibility of the
zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland mit competent authorities of the Federal Republic of Germany, with
einem Umfang von bis zu 1 500 Mitgliedern der Streitkräfte von a scope of up to 1,500 members of the New Zealand armed
Neuseeland und einer Aufenthaltsdauer, die in der Regel 30 Tage forces and a duration of – as a rule – no more than 30 days.
nicht überschreitet.
(2) Für einzelne Mitglieder der Streitkräfte in Verbindungs- (2) For individual members of the armed forces providing
und Beratungsfunktionen sowie zum Zweck der Ausbildung liaison or advisory services, as well as for the purpose of
werden Aufenthalte von bis zu zwei Jahren mit der Möglichkeit training, stays of up to two years, with an extension option, shall
einer Verlängerung vereinbart. be agreed.
(3) Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer des jeweiligen Auf- (3) Details on the type, scope and duration of a given stay
enthalts werden zwischen den zuständigen Behörden der Ver- shall be agreed between the competent authorities of the
tragsparteien vereinbart. Parties.
Artikel 3 Article 3
Bedingungen für Conditions for
Einreise, Ausreise und Aufenthalt Entry, Departure and Stay
(1) Die Streitkräfte von Neuseeland und deren Mitglieder sind (1) The New Zealand armed forces and their members are
im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens im Falle des within the framework of this Agreement in the case of article 2
Artikels 2 Absatz 1 berechtigt, mit Land-, Wasser- und Luftfahr- paragraph 1 entitled to enter the sovereign territory of the
zeugen in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany in land vehicles, vessels or
einzureisen und sich in oder über diesem Gebiet aufzuhalten. aircraft, and to stay on or over this territory. For arms imported
Die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erforder- or brought in, the foreign trade and war weapons control
lichen außenwirtschaftlichen und kriegswaffenkontrollrechtli- licences required in accordance with the law of the Federal
chen Genehmigungen gelten für ein- oder mitgeführte Kriegs- Republic of Germany are deemed to have been granted.
waffen als erteilt.
(2) Die Mitglieder der Streitkräfte von Neuseeland sind wäh- (2) The members of the New Zealand armed forces shall
rend des Aufenthalts im Bundesgebiet zum Besitz und zum Füh- during their stay on Federal territory have the right to possess
ren von Waffen nur insoweit berechtigt, als dies für den dienstli- and bear arms only in so far as this is indispensable for the
chen Zweck ihres Aufenthalts unerlässlich ist. Diese Mitglieder official purpose of their stay. These members must have
müssen zum Besitz und Führen von Waffen ermächtigt sein. Ein- authorisation to possess and bear arms. Details shall be laid
zelheiten sind in einer Vereinbarung zu regeln. Mitglieder der down in an arrangement. Members of the New Zealand armed
Streitkräfte von Neuseeland sind zum Waffengebrauch im Rah- forces shall be authorised to use arms within the limits imposed
men des deutschen Notwehrrechts befugt. by the German law relating to the right of self-defence.
(3) Mitglieder der Streitkräfte von Neuseeland weisen sich im (3) Members of the New Zealand armed forces in the case of
Falle des Artikels 2 Absatz 1, insbesondere beim Grenzübertritt, article 2 paragraph 1 shall identify themselves, in particular
durch when crossing the border, by way of:
a) einen gültigen Pass, a) a valid passport,
b) ein anerkanntes Passersatzpapier oder, b) a recognised substitute for a passport, or
c) soweit sie zum militärischen Personal gehören, in einer Sam- c) to the extent they belong to the military personnel; they are
melliste eingetragen sind und sich ihr Einheits- oder Ver- entered on a collective list; and the commander of their unit
bandsführer gemäß Buchstabe a oder b ausweisen kann, or formation can prove his identity according to sub-para-
einen amtlichen Lichtbildausweis graph a) or b), by way of an official identification card with
photograph.
aus.
(4) Mitglieder der Streitkräfte von Neuseeland, die zum militä- (4) Members of the New Zealand armed forces belonging to
rischen Personal gehören, sind vorbehaltlich gegenteiliger Ver- the military personnel shall have the right to wear uniform during
einbarungen mit den Behörden Neuseelands berechtigt, wäh- their stay in the Federal Republic of Germany, except as
rend ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland Uni- otherwise provided in arrangements with the authorities of New
form zu tragen. Zealand.
(5) Die Mitglieder der Streitkräfte von Neuseeland sind wäh- (5) The members of the New Zealand armed forces shall
rend ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland von during their stay in the Federal Republic of Germany be exempt
der allgemeinen Meldepflicht befreit. Diese Befreiung erstreckt from the general obligation to register. This exemption does not
sich nicht auf die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstät- extend to the special obligation to register in hotels, guest
ten, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtun- houses, hospitals, nursing homes, or similar establishments.
gen.
Artikel 4 Article 4
Öffentliche Sicherheit und Ordnung Public Safety and Order
Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der Bundesrepu- If the public safety or order of the Federal Republic of
blik Deutschland durch ein Mitglied der Streitkräfte von Neusee- Germany is endangered by a member of the New Zealand
land gefährdet, so kann die Bundesrepublik Deutschland die armed forces, the Federal Republic of Germany may request the
unverzügliche Entfernung dieses Mitglieds aus ihrem Hoheits- immediate removal of that member from its sovereign territory.
gebiet verlangen. Die Behörden Neuseelands kommen solchen The authorities of New Zealand shall comply with such removal
Entfernungsersuchen nach. requests.
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Artikel 5 Article 5
Gesundheitswesen Public Health
(1) Die Streitkräfte von Neuseeland sind zur Beachtung der (1) The New Zealand armed forces are committed to the
internationalen Gesundheitsvorschriften und der Gesundheits- observation of international health regulations and the health
vorschriften der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Bei laws and regulations of the Federal Republic of Germany. Upon
der Einreise kann die Vorlage eines von den Behörden Neusee- entry, the submission of an official health certificate issued by
lands ausgestellten amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangt the authorities of New Zealand may be requested, stating that
werden, aus dem hervorgeht, dass das einreisende Mitglied der the entering member of the armed forces does not suffer from
Streitkräfte nicht an übertragbaren Krankheiten leidet. Die infectious diseases. The competent military authorities of the
zuständigen militärischen Behörden der Bundesrepublik Federal Republic of Germany shall inform the competent military
Deutschland unterrichten die zuständigen militärischen Behör- authorities of New Zealand about applicable requirements no
den Neuseelands spätestens fünfzehn Tage vor der geplanten later than fifteen days before the planned entry.
Einreise über entsprechende Erfordernisse.
(2) Die zuständigen Behörden der Streitkräfte der Vertrags- (2) The competent authorities of the armed forces of both
parteien sorgen für die gegenseitige Erleichterung des Informa- Parties shall ensure the mutual facilitation of information
tionsaustausches nach Absatz 1. exchange in accordance with paragraph 1.
(3) Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankhei- (3) The prevention and control of communicable diseases in
ten bei Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Bekämpfung humans, animals and plants as well as the control of organisms
von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in harmful to plants and plant products in the Federal Republic of
der Bundesrepublik Deutschland gelten deren Rechtsvorschrif- Germany shall be governed by relevant German laws and
ten sowie die unmittelbar geltenden Gemeinschaftsvorschriften regulations as well as the directly applicable EU regulations.
der Europäischen Union. Seuchenrechtliche, tierseuchenrecht- Measures for epidemic control, epizootic disease control and
liche und lebensmittelrechtliche Maßnahmen bezüglich der food and drug laws and regulations relative to meat and poultry
Fleisch- und Geflügelfleischprodukte, pflanzenschutzrechtliche products, phyto-sanitary control measures with regard to plants,
Maßnahmen bezüglich Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und plant products and other objects, as well as measures under
sonstigen Gegenständen sowie hygienerechtliche Maßnahmen hygiene legislation, may be taken by the respective competent
werden von den jeweils zuständigen Stellen der Bundesrepublik authorities of the Federal Republic of Germany, in so far as these
Deutschland getroffen, soweit zwischenstaatliche Vereinbarun- do not conflict with international agreements.
gen nicht entgegenstehen.
Artikel 6 Article 6
Strafgerichtsbarkeit, Criminal Jurisdiction,
Disziplinar- und Zwangsmaßnahmen Disciplinary and Coercive Measures
(1) Die Mitglieder der Streitkräfte von Neuseeland unterliegen (1) The members of the New Zealand armed forces are with
hinsichtlich der Strafgerichtsbarkeit dem Recht der Bundesre- regard to criminal jurisdiction subject to the law of the Federal
publik Deutschland. Republic of Germany.
(2) Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutsch- (2) The competent authorities of the Federal Republic of
land sollen von der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit absehen, Germany shall waive the exercise of criminal jurisdiction, unless
es sei denn, dass wesentliche Belange der Rechtspflege der essential interests of the administration of justice in the Federal
Bundesrepublik Deutschland die Ausübung der Strafgerichts- Republic of Germany make the exercise of criminal jurisdiction
barkeit erfordern. imperative.
(3) Wesentliche Belange der Rechtspflege können die Aus- (3) Essential interests of the administration of justice may
übung der Strafgerichtsbarkeit insbesondere in den folgenden make the exercise of criminal jurisdiction imperative in the
Fällen erfordern: following cases in particular:
a) strafbare Handlungen von erheblicher Bedeutung gegen die a) criminal offences of significance against the security of the
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, Federal Republic of Germany,
b) strafbare Handlungen, durch die der Tod eines Menschen b) criminal offences causing the death of a person, as well as
verursacht wird, sowie schwerwiegende Straftaten gegen serious crimes against the physical integrity and sexual
die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbe- self-determination of a person, in so far as these are not
stimmung, soweit sich diese nicht gegen ein Mitglied der directed to a member of the New Zealand armed forces,
Streitkräfte von Neuseeland richten,
c) die Vorbereitung, der Versuch solcher strafbarer Handlungen c) the preparation, the attempt of such criminal offences and
und die Teilnahme an diesen. the participation in them.
(4) Wird von der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit abge- (4) If the exercise of criminal jurisdiction is waived, the New
sehen, so entfernen die Streitkräfte von Neuseeland den Zealand armed forces shall remove the suspect without delay
Tatverdächtigen unverzüglich aus dem Hoheitsgebiet der Bun- from the sovereign territory of the Federal Republic of Germany.
desrepublik Deutschland.
(5) Ist der Tatverdächtige nach Neuseeland zurückgekehrt, so (5) If the suspect has returned to New Zealand, New Zealand
unterbreitet Neuseeland auf Ersuchen der Bundesrepublik shall upon request of the Federal Republic of Germany submit
Deutschland den Fall seinen zuständigen Behörden zur Ent- the case to the competent authorities, for the purpose of a
scheidung über die Einleitung eines Strafverfahrens. decision on the initiation of criminal proceedings.
(6) Die zuständigen Gerichte und Behörden der Vertragspar- (6) The competent courts and authorities of both Parties shall
teien leisten einander im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts render each other legal assistance, within the limits imposed by
Rechtshilfe zur Unterstützung von Strafverfahren. Sehen die their domestic law, in order to support criminal proceedings. If
zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht the competent authorities of the Federal Republic of Germany
von der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit ab, so wirkt Neusee- do not waive the exercise of criminal jurisdiction, New Zealand
land im Rahmen seiner Rechtsordnung darauf hin, dass sich shall use its influence, within the bounds of its legal system, to
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Mitglieder seiner Streitkräfte, die verdächtigt werden, während induce members of its armed forces suspected of having
des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland eine Straftat committed a penal act during their stay in the Federal Republic
begangen zu haben, den Gerichten und Behörden der Bundes- of Germany to submit to the courts and authorities of the
republik Deutschland stellen, soweit sie dazu nach dem Recht Federal Republic of Germany, in so far as they are obliged to do
der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sind. so in accordance with the law of the Federal Republic of
Germany.
(7) Die Gerichte und Behörden der Bundesrepublik Deutsch- (7) The courts and authorities of the Federal Republic of
land sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse Germany shall have the right to order and carry out, to the extent
berechtigt, Zwangsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern der that their jurisdiction and powers allow, coercive measures
Streitkräfte von Neuseeland während ihres Aufenthalts in der against members of the New Zealand armed forces during their
Bundesrepublik Deutschland anzuordnen und durchzuführen. stay in the Federal Republic of Germany.
(8) Wird ein Mitglied der Streitkräfte von Neuseeland durch (8) If a member of the New Zealand armed forces is tem-
Behörden der Bundesrepublik Deutschland vorläufig festge- porarily detained by authorities of the Federal Republic of
nommen oder werden andere Zwangsmaßnahmen angewendet, Germany, or if other coercive measures are applied that result in
die den Entzug der Freiheit zur Folge haben, so unterrichtet die deprivation of liberty, the competent authority of the Federal
zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unverzüg- Republic of Germany shall notify without delay the liaison officer
lich den Verbindungsoffizier der Streitkräfte von Neuseeland in of New Zealand’s armed forces in the Federal Republic of
der Bundesrepublik Deutschland. Dabei wird mitgeteilt, welches Germany. The notification shall identify the court or authority
Gericht oder welche Behörde für das weitere Verfahren zustän- which has jurisdiction over further proceedings.
dig ist.
(9) Die von der Regierung von Neuseeland zu bestimmenden (9) Authorities or senior officers designated by the
Behörden oder Vorgesetzten haben das Recht, innerhalb der Government of New Zealand, shall have the right, within the
Bundesrepublik Deutschland die zur Aufrechterhaltung von Ord- Federal Republic of Germany, to take necessary disciplinary
nung und Disziplin gegenüber den Mitgliedern ihrer Streitkräfte measures against members of their armed forces to maintain
notwendigen Disziplinarmaßnahmen zu treffen, die ihnen nach order and discipline, within the authority conferred upon them
neuseeländischem Recht zustehen. Sie haben keine Disziplinar- under New Zealand law. They shall have no disciplinary power
gewalt gegenüber den Mitgliedern der Streitkräfte eines anderen over members of the armed forces of another state.
Staates.
(10) Disziplinarmaßnahmen, die die Würde des Menschen (10) Disciplinary measures that violate human dignity may be
verletzen, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland weder ver- neither imposed nor executed in the Federal Republic of
hängt noch vollstreckt werden. Germany.
Artikel 7 Article 7
Telekommunikation Telecommunications
(1) Für die Inanspruchnahme von öffentlich angebotenen (1) The use of telecommunications services offered publicly
Telekommunikationsdienstleistungen in der Bundesrepublik in the Federal Republic of Germany shall be subject to both
Deutschland gelten neben den allgemeinen Vorschriften der general laws and regulations of the Federal Republic of
Bundesrepublik Deutschland die jeweiligen Geschäftsbedingun- Germany and the respective terms of business of the supplier of
gen des Dienstleistungserbringers; dies gilt insbesondere für die services; this applies in particular to the way in which payments
Art und Weise der Berechnung der Entgelte, der Rechnungser- due are calculated and invoices prepared and settled.
stellung und der Begleichung der Rechnungen.
(2) Die Mitglieder der Streitkräfte von Neuseeland können, (2) The members of the New Zealand armed forces may, in so
soweit dies zur Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich far as this is necessary to achieve the purpose of their stay, set
ist, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden der up and operate temporary telecommunications facilities,
Bundesrepublik Deutschland vorübergehend Telekommunikati- including radio systems, subject to approval by the competent
onsanlagen einschließlich Funkanlagen errichten und betreiben. authorities of the Federal Republic of Germany.
(3) Funkanlagen sowie Telekommunikationsendeinrichtungen (3) Radio systems and telecommunications facilities of the
der Streitkräfte von Neuseeland, die im Hoheitsgebiet der Bun- New Zealand armed forces which are to be operated or plugged
desrepublik Deutschland betrieben oder an Anschlüsse oder into connections or transmission lines of the public telecommu-
Übertragungswege der öffentlichen Telekommunikationsnetze nications networks on the sovereign territory of the Federal
angeschaltet werden sollen, müssen die grundlegenden techni- Republic of Germany must fulfil the basic technical
schen Anforderungen erfüllen, die nach der Rechtsordnung der requirements, as generally applicable to radio systems or
Bundesrepublik Deutschland für Funkanlagen oder Telekommu- telecommunications facilities pursuant to the law of the Federal
nikationsendeinrichtungen allgemein gelten. Die Erfüllung dieser Republic of Germany. The fulfilment of these requirements must
Anforderungen muss in einem Konformitätsbewertungsverfah- be proven by means of a conformity assessment, and the
ren nachgewiesen werden, und die Einrichtungen müssen ent- facilities have to be labelled accordingly.
sprechend gekennzeichnet sein.
(4) Die Mitglieder der Streitkräfte von Neuseeland benutzen in (4) The members of the New Zealand armed forces shall use
der Bundesrepublik Deutschland nur Funkfrequenzen, die ihnen in the Federal Republic of Germany only the radio frequencies
von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutsch- assigned to them by the responsible authorities of the Federal
land zugeteilt worden sind. Aufgrund der notwendigen Republic of Germany. Due to the necessary national and
nationalen und internationalen Koordinierung der Nutzung von international coordination of the use of radio frequencies, the
Funkfrequenzen ist der entsprechende Antrag auf Zuteilung von respective application for assignment of radio frequencies shall
Funkfrequenzen spätestens 60 Tage vor der geplanten be made no later than 60 days before the planned use. At the
Inanspruchnahme zu stellen. Am Ende des Aufenthalts gehen end of the stay, the radio frequencies shall return to the
die Funkfrequenzen an die zuständigen Behörden der Bundes- competent authorities of the Federal Republic of Germany.
republik Deutschland zurück.
(5) Die Mitglieder der Streitkräfte von Neuseeland treffen alle (5) The members of the New Zealand armed forces shall take
erforderlichen Maßnahmen, um Störungen der Telekommunika- all necessary measures to avoid interference to telecommunication
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 171
tionsnetze in der Bundesrepublik Deutschland durch ihre networks in the Federal Republic of Germany by their own
Telekommunikations- oder anderen elektrischen Anlagen zu ver- telecommunications or other electrical installations. Where radio
meiden. Verursachen Funkstellen der Streitkräfte von Neusee- stations of the New Zealand armed forces cause harmful radio
land schädliche Funkstörungen bei Funkstellen außerhalb der interference with radio stations outside the Federal Republic of
Bundesrepublik Deutschland oder werden sie von solchen Germany, or suffer harmful interference from such stations, the
Funkstellen in schädlicher Weise gestört, so verfahren die competent authorities of the Federal Republic of Germany shall
zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland nach proceed in accordance with the provisions of the Constitution
den Bestimmungen der jeweils gültigen Konstitution und Kon- and Convention of the International Telecommunication Union
vention der Internationalen Fernmeldeunion sowie der Vollzugs- as amended, and the Radio Regulations. The competent
ordnung für den Funkdienst. Die zuständigen Behörden der authorities of the Federal Republic of Germany shall, in the
Bundesrepublik Deutschland treffen im Rahmen der geltenden framework of the applicable laws and regulations, take all
Vorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um Störungen der measures necessary to avoid interference with telecommunica-
Telekommunikationseinrichtungen der Streitkräfte von Neusee- tions facilities of the New Zealand armed forces by telecommu-
land durch Telekommunikations- oder andere elektrische Anla- nications or other electrical installations of the Federal Republic
gen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden. Im Fall von of Germany. In the event of electro-magnetic interference, the
elektromagnetischen Störungen werden die innerstaatlichen German laws and regulations on the electro-magnetic
Rechtsvorschriften über elektromagnetische Verträglichkeit von compatibility of equipment shall be applied. Should this result in
Geräten angewendet. Ergibt sich hieraus die Notwendigkeit the need to take the source of interference out of service, this
einer Außerbetriebnahme der Störquelle, muss diese durch die shall be done by the New Zealand armed forces without delay.
Streitkräfte von Neuseeland unverzüglich vorgenommen wer-
den.
Artikel 8 Article 8
Umweltschutz Environmental Protection
(1) Die Streitkräfte von Neuseeland erkennen und anerken- (1) The New Zealand armed forces recognise and acknowl-
nen die Bedeutung des Umweltschutzes bei ihren Tätigkeiten in edge the importance of environmental protection in the context
der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitglieder der Streitkräfte of their activities in the Federal Republic of Germany. The
von Neuseeland halten die Rechtsvorschriften der Bundesre- members of the New Zealand armed forces shall respect the
publik Deutschland zum Schutz der Umwelt ein. laws and regulations of the Federal Republic of Germany for the
protection of the environment.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten (2) The competent authorities of both Parties shall cooperate
in allen Fragen des Umweltschutzes, insbesondere bei der Vor- closely on all matters of environmental protection, in particular
bereitung von Übungen, eng zusammen. when preparing exercises.
(3) Auch über die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Bun- (3) In addition to complying with the environmental laws and
desrepublik Deutschland hinaus sind Umweltbeeinträchtigun- regulations of the Federal Republic of Germany, negative
gen zu vermeiden und bei unvermeidbaren Umweltbeeinträchti- impacts on the environment are to be avoided, and where
gungen angemessene Maßnahmen zum Ausgleich zu treffen. negative impacts are unavoidable, appropriate measures are to
be taken to offset them.
(4) Für den Transport von Waffen, schwerem Gerät oder (4) For the transport of weapons, heavy equipment or
Gefahrgut wird dem Schienen- und dem Wasserweg Vorrang hazardous material, precedence is given to rail and water
eingeräumt. Die Transportwege und -mittel werden zwischen transport. The routes and means of transport shall be agreed
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik between the Federal Ministry of Defence of the Federal
Deutschland und den Streitkräften von Neuseeland in Abstim- Republic of Germany and the New Zealand Defence Force, in
mung mit den zuständigen Behörden der Bundesrepublik consultation with the competent authorities of the Federal
Deutschland vereinbart. Republic of Germany.
(5) Die Mitglieder der Streitkräfte von Neuseeland werden für (5) The members of the New Zealand armed forces shall for
den Betrieb ihrer Luft-, Wasser- und Landfahrzeuge in der Bun- the operation of their aircraft, vessels and vehicles in the Federal
desrepublik Deutschland, soweit dies mit den technischen Republic of Germany use only fuels, lubricants and additives,
Erfordernissen dieser Fahrzeuge vereinbar ist, nur Treibstoffe, which are low-pollutant in accordance with the laws and
Schmierstoffe und Zusatzstoffe verwenden, die schadstoffarm regulations of the Federal Republic of Germany, in so far as such
gemäß den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland sind. use is compatible with the technical requirements of these
Bei Personenkraftfahrzeugen und Nutzfahrzeugen werden die aircrafts, vessels and vehicles. With respect to passenger and
Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Begren- commercial vehicles, the laws and regulations of the Federal
zung von Lärm- und Abgasemissionen eingehalten, soweit dies Republic of Germany for the limitation of noise and exhaust gas
nicht eine unzumutbare Belastung darstellt. emissions shall be observed, to the extent that this is not
unreasonably burdensome.
(6) Bei der Benutzung von Übungseinrichtungen werden (6) When using training facilities, the members of the New
durch die Mitglieder der Streitkräfte von Neuseeland die jeweili- Zealand armed forces shall observe the applicable rules for their
gen Benutzungsordnungen, insbesondere die Sicherheitsbe- use, in particular the safety provisions, fire protection provisions
stimmungen, die Brandschutzbestimmungen und die Bestim- and the provisions for the protection of the environment. The
mungen zum Schutz der Umwelt, beachtet. Gleiches gilt bezüg- same applies to compliance with the German armed forces’
lich der Dienstvorschriften der Streitkräfte der Bundesrepublik service regulations for exercises. The Federal Ministry of
Deutschland für Übungen. Das Bundesministerium der Verteidi- Defence of the Federal Republic of Germany and the New
gung der Bundesrepublik Deutschland und die Streitkräfte von Zealand Defence Force shall, in accordance with their
Neuseeland treffen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich respective responsibilities, issue specific rules for night firing
besondere Regelungen für Nachtschießen sowie für Schießen and firing sessions on Saturdays, Sundays, and public holidays.
an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen.
(7) Die Mitglieder der Streitkräfte von Neuseeland halten die (7) The members of the New Zealand armed forces shall
Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland zur umweltver- respect the laws and regulations of the Federal Republic of
träglichen Verwertung oder sonstigen Entsorgung von Abfällen Germany concerning the environmentally-sound recycling or
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ein. Eine Beseitigung von Restbeständen an Kampfmitteln other disposal of waste. The disposal of non-expended
durch Sprengung oder Verbrennung in hierfür nicht genehmigten munitions by detonation or incineration at facilities not approved
Anlagen ist nicht zulässig. for this purpose is not permitted.
Artikel 9 Article 9
Verkehr mit Fahrzeugen Operation of Vehicles
der Streitkräfte von Neuseeland sowie Benutzung of the New Zealand Armed Forces
der Flugplätze in der Bundesrepublik Deutschland and Use of Air Fields in the Federal Republic of Germany
(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräf- (1) Motor vehicles and trailers of the New Zealand armed
te von Neuseeland werden für den Verkehr von der zuständigen forces shall be registered and licensed for transport by the
Behörde Neuseelands registriert und zugelassen. Diese Fahr- competent authority of New Zealand. These vehicles shall carry
zeuge führen ein Nummernschild und ein deutliches Nationa- a number plate and a clear nationality mark
litätskennzeichen. .
(2) Transporte und Beförderungen durch Mitglieder der Streit- (2) Transports and movements by members of the New
kräfte von Neuseeland im Rahmen der innerstaatlichen Rechts- Zealand armed forces, within the limits imposed by domestic
vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und geltender völ- laws and regulations of the Federal Republic of Germany and
kerrechtlicher Verträge, die für beide Vertragsparteien verbind- effective treaties under international law to which both Parties to
lich sind, sowie der damit im Zusammenhang stehenden techni- this Agreement are party, as well as the related technical
schen Vereinbarungen und Verfahren gelten als genehmigt. arrangements and procedures shall be deemed to have been
Soweit Sonder- und Ausnahmeerlaubnisse sowie Befreiungen approved. Where special or exceptional authorisations and
für den Transport von Gefahrgut für militärische Bewegungen exemptions for the transport of hazardous material are required
und Transporte erforderlich sind, werden sie durch die zuständi- for military movements and transports, these will be dealt with
gen Behörden der Bundesrepublik Deutschland bearbeitet. by the competent authorities of the Federal Republic of Ger-
many.
(3) Die militärischen Behörden der Bundesrepublik Deutsch- (3) The military authorities of the Federal Republic of
land koordinieren die Wahrnehmung militärischer Interessen Germany shall ensure that the military interests of New Zealand
Neuseelands in Verkehrsangelegenheiten gegenüber den zivilen in traffic matters are represented to civilian authorities and
Behörden und Unternehmen. enterprises.
(4) Mitglieder der Streitkräfte von Neuseeland halten die Ver- (4) Members of the New Zealand armed forces shall be
kehrsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland einschließ- subject to the traffic laws and regulations of the Federal
lich der Vorschriften über das Verhalten am Unfallort und der Republic of Germany, including the laws and regulations
Vorschriften über den Transport von Gefahrgut ein. Die zuständi- concerning the conduct at the scene of an accident and the
gen Behörden der Bundesrepublik Deutschland überwachen die laws and regulations on the transport of hazardous material.
Einhaltung dieser Vorschriften. Diese Überwachung kann Compliance with such laws and regulations shall be monitored
gemeinsam mit den zuständigen Behörden Neuseelands durch- by the competent authorities of the Federal Republic of
geführt werden. Germany. This monitoring may be conducted jointly with the
competent authorities of New Zealand.
(5) Die Streitkräfte von Neuseeland beachten grundlegende (5) The New Zealand armed forces shall observe basic
Verkehrssicherheitsvorschriften der Bundesrepublik Deutsch- transportation safety laws and regulations of the Federal
land; innerhalb dieses Rahmens können die Mitglieder der Republic of Germany; within the limits imposed by these laws
Streitkräfte ihre eigenen innerstaatlichen Normen auf den Bau, and regulations, members of the armed forces may apply their
die Ausführung und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge, Kraft- own internal standards to the design, construction and
fahrzeuganhänger, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge anwenden. equipment of motor vehicles, trailers, inland water craft and
Die Behörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Umsetzung aircraft. The authorities of both Parties shall cooperate closely
dieser Bestimmungen eng zusammen. on the implementation of these provisions.
(6) Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhän- (6) The transport of vehicles and trailers whose dimensions,
gern, deren Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht oder axle loads, total weight or total number exceed limitations under
Anzahl die nach dem Straßenverkehrsrecht der Bundesrepublik the road traffic law of the Federal Republic of Germany shall,
Deutschland geltenden Begrenzungen überschreiten, wird, with the exception of emergencies, only be carried out with the
außer in Notfällen, nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörden permission of the competent authorities of the Federal Republic
der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Außerhalb von of Germany. Outside training areas tracked vehicles shall
Übungsplätzen werden Kettenfahrzeuge grundsätzlich auf der generally be moved on rails or, where necessary, on low-loaders.
Schiene oder, soweit erforderlich, auf Tiefladern bewegt. Ein The use of tracked vehicles without chain track upholstery on
Befahren öffentlicher Straßen und Wege mit Kettenfahrzeugen public roads and paths is not permitted.
ohne Kettenpolster ist unzulässig.
(7) Außer in Notfällen dürfen Mitglieder der Streitkräfte von (7) Except in emergencies, members of the New Zealand
Neuseeland mit militärischen Luftfahrzeugen zivile Verkehrsflug- armed forces may operate military aircraft at civilian airfields in
plätze in der Bundesrepublik Deutschland nur mit Erlaubnis der the Federal Republic of Germany only with the permission of the
zuständigen Behörden benutzen, die nach den geltenden competent authorities, issued in accordance with the applicable
Bestimmungen erteilt wird. provisions.
(8) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien koordinie- (8) The competent authorities of both Parties shall coordinate
ren alle von ihnen errichteten und betriebenen Kontrollsysteme all air traffic control systems that they set up and operate, as
für den Luftverkehr und die dazugehörenden Fernmeldesyste- well as the associated telecommunications systems, where this
me, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit des Luftver- is necessary to ensure the safety of air traffic and to achieve the
kehrs und die Erreichung des Aufenthaltszwecks der Mitglieder purpose of the stay of the members of their armed forces.
ihrer Streitkräfte zu gewährleisten.
(9) Für Neuseeland entfällt die Pflicht zum Abschluss einer (9) New Zealand shall not be obligated to take out third party
Haftpflichtversicherung für seine Dienstkraftfahrzeuge, militäri- liability insurance for its service vehicles, military aircraft and
schen Luft- und Wasserfahrzeuge sowie für das Führen von vessels or for the carrying of weapons. New Zealand itself shall
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 173
Waffen. Die Risiken hieraus werden von Neuseeland selbst assume the resulting risks.
übernommen.
(10) Führerscheine oder andere Erlaubnisscheine, die den (10) Driving licences or other permits issued to the members
Mitgliedern der Streitkräfte von Neuseeland von einer Behörde of New Zealand’s armed forces by a New Zealand authority,
Neuseelands zum Führen dienstlicher Land-, Wasser- oder Luft- authorising the operation of service vehicles, vessels and
fahrzeuge erteilt worden sind, berechtigen zum Führen solcher aircraft, shall also be valid for the operation of such vehicles,
Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge auch im Hoheitsgebiet der vessels or aircraft on the sovereign territory of the Federal
Bundesrepublik Deutschland. Sie sind in einer deutschen Über- Republic of Germany. They must be carried together with a
setzung mitzuführen. German translation.
(11) Die Behörden Neuseelands stellen eine Bescheinigung in (11) The New Zealand authorities shall issue a certificate in
deutscher Sprache aus, aus der sich ergibt, dass der Inhaber the German language stating that the holder of such a driving
dieser Führerscheine oder Erlaubnisscheine Mitglied der Streit- licence or permit is a member of the New Zealand armed forces,
kräfte von Neuseeland ist und diese gültig sind. Diese Beschei- and that the driving licence or permit is valid. This certificate is
nigung ist zusammen mit dem ausländischen Führerschein oder to be carried together with the foreign driving licence or permit.
Erlaubnisschein zu führen. Entsprechendes gilt auch für in Neu- This paragraph shall also apply to certificates of competence
seeland erworbene Befähigungszeugnisse zum Führen oder granted in New Zealand to operate or handle military watercraft.
Bedienen militärischer Wasserfahrzeuge.
(12) Führerscheine für dienstliche Fahrzeuge berechtigen, (12) Driving licences for service vehicles shall also authorise,
soweit dies nach neuseeländischem Recht zulässig ist, auch to the extent that this is permissible under New Zealand law, the
zum Führen entsprechender privater Landfahrzeuge. Eine ent- operation of corresponding private vehicles. A certificate to this
sprechende Bescheinigung, die mit einer deutschen Überset- effect, together with a German translation, must always be
zung zu versehen ist, muss beim Führen privater Kraftfahrzeuge carried when driving private motor vehicles.
ständig mitgeführt werden.
Artikel 10 Article 10
Schadensabwicklung Settlement of Damages
(1) Neuseeland haftet im Verhältnis zur Bundesrepublik (1) New Zealand shall in relation to the Federal Republic of
Deutschland für alle der Bundesrepublik Deutschland und Drit- Germany be liable for all damage to the Federal Republic of Ger-
ten im Bundesgebiet entstandenen Schäden, die durch dienstli- many or to third parties on Federal territory caused by official
che Handlungen oder Unterlassungen der Mitglieder seiner acts or omissions of members of its armed forces, or other acts,
Streitkräfte oder durch andere Handlungen, Unterlassungen omissions or occurrences for which the New Zealand armed
oder Begebenheiten, für die die Streitkräfte von Neuseeland forces are legally responsible. Third parties shall include other
rechtlich verantwortlich sind, verursacht worden sind. Dritte sind territorial units under public law, such as federal states and
auch andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, municipalities.
wie beispielsweise Länder und Gemeinden.
(2) Schadensersatzansprüche Dritter werden von der Bun- (2) Third party claims for damages shall be settled by the
desrepublik Deutschland für Neuseeland abgegolten. Sie sind Federal Republic of Germany on behalf of New Zealand. They
auf Zahlung einer Geldentschädigung beschränkt. shall be limited to payment of pecuniary compensation.
(3) Die Vertragsparteien teilen einander die für die Schadens- (3) The Parties shall communicate to each other the
abwicklung zuständigen Behörden mit. Diese Behörden arbeiten competent authorities for the settlement of damages. These
vertrauensvoll zusammen. Sie gewähren einander jede mögliche authorities shall cooperate in good faith. They shall provide
Unterstützung, um die Einhaltung von Urteilen und Verwaltungs- every possible support to each other, to ensure the observation
akten der Gerichte und Behörden der Bundesrepublik Deutsch- of rulings and administrative acts of the courts and authorities of
land im Zusammenhang mit den zivilrechtlichen Verpflichtungen the Federal Republic of Germany in connection to the duties of
der Mitglieder ihrer Streitkräfte sicherzustellen. the members of the armed forces of both Parties under civil law.
(4) Für die Haftung Neuseelands nach Absatz 1 sind die (4) The liability of New Zealand according to paragraph 1
Bestimmungen des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland shall be governed by those provisions of the law of the Federal
maßgebend, nach denen sich unter sonst gleichen Umständen Republic of Germany which would apply, under similar
deren Haftung bestimmen würde. circumstances, to its own liability.
(5) Für die Abwicklung von Schäden Dritter gelten folgende (5) With regard to the settlement of damages to third parties
Bestimmungen: the following provisions apply:
a) Die Behörde der Bundesrepublik Deutschland, die für die a) The authority of the Federal Republic of Germany that is
Entgegennahme und Prüfung des Entschädigungsantrags responsible for the receipt and examination of the compen-
zuständig ist, führt nach Eingang des Antrags unverzüglich sation claim shall immediately on receipt of the claim
ihre eigenen Ermittlungen hierzu durch. conduct its own investigations on the matter.
b) Die Behörde der Bundesrepublik Deutschland informiert die b) The German authority shall immediately on receipt of the
Behörde Neuseelands unverzüglich über den Eingang eines compensation claim, communicate the receipt of the claim
Entschädigungsantrags, damit die Behörde Neuseelands to the New Zealand authority so the New Zealand authority
den Versicherer der Streitkräfte von Neuseeland unterrichten may advise the New Zealand armed forces insurer. The
kann. In der Mitteilung werden gegebenenfalls das Aktenzei- communication shall contain – if applicable – the file number
chen der Behörde der Bundesrepublik Deutschland, Name of the German authority, the name and address of the
und Anschrift des Antragstellers, eine kurze Schilderung des claimant, a short description of the incident including the
Vorfalls unter Angabe von Zeit und Ort, der geforderte Ent- time and location, the compensation amount claimed, the
schädigungsbetrag, die Art des Schadens, die Namen der nature of the damage, the names of the members of the
beteiligten Mitglieder der Streitkräfte sowie die Bezeichnung armed forces involved, and the name of the unit involved in
der am Vorfall beteiligten Einheit angegeben. Die Mitteilung the incident. The communication shall be sent in duplicate.
wird in zweifacher Ausfertigung übersandt.
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
c) Die Behörde Neuseelands bestätigt der Behörde der Bun- c) The New Zealand authority shall confirm to the German
desrepublik Deutschland den Eingang der Mitteilung und authority the receipt of the communication and send all
übersendet ihr innerhalb von sechs Wochen nach Eingang available information and evidence within six weeks of
der Mitteilung alle verfügbaren Informationen und Beweis- receipt of the communication. If the New Zealand authority
mittel. Liegen der Behörde Neuseelands keine derartigen does not have any such information or evidence, it shall
Informationen und Beweismittel vor, so teilt sie dies der inform the German authority accordingly. The New Zealand
Behörde der Bundesrepublik Deutschland mit. Die Behörde authority shall also communicate to the German authority
Neuseelands teilt der Behörde der Bundesrepublik Deutsch- whether the damage was in its view caused by an act or
land ferner mit, ob der Schaden nach ihrer Auffassung durch omission for which the New Zealand armed forces are legally
eine Handlung oder Unterlassung, für die die Streitkräfte von responsible and/or if the damage was in connection to the
Neuseeland rechtlich verantwortlich sind, und/oder im use of a military vehicle by members of the New Zealand
Zusammenhang mit der Benutzung eines Fahrzeugs der armed forces, and whether or not the use of the vehicle was
Truppe verursacht worden ist und ob die Fahrzeugbenut- permitted.
zung befugt oder unbefugt war.
d) Sofern der Versicherer der Streitkräfte von Neuseeland an d) Should the New Zealand armed forces insurer wish to
Schadensermittlungen teilnehmen möchte, so wird die participate in a claim investigation the German authority
Behörde der Bundesrepublik Deutschland eine solche Teil- shall facilitate such participation.
nahme ermöglichen.
e) Die Behörde der Bundesrepublik Deutschland entscheidet e) The German authority shall decide, after evaluation of all
nach Auswertung aller verfügbaren Informationen und available information and evidence, whether and to what
Beweismittel, ob und in welcher Höhe der Anspruch nach extent the claim for compensation is justified according to
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland begründet ist. German law.
f) Die Behörde der Bundesrepublik Deutschland zahlt den Ent- f) The German authority shall pay the compensation amount in
schädigungsbetrag in ihrer Währung. Sie fordert diesen von its currency. It shall claim reimbursement for this amount
der Behörde Neuseelands zur Erstattung an. Die Behörde from the New Zealand authority. The New Zealand authority
Neuseelands erstattet diesen Betrag innerhalb von drei shall reimburse this amount within three months. If
Monaten. Ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutsch- according to the law of the Federal Republic of Germany
land eine Entschädigung in Form einer Rente zu gewähren, compensation is to be granted in the form of an annuity, it
so ist sie im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien nach shall in relationship between the two contractual parties be
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Grund- reimbursed as a capitalised amount according to the
sätzen als kapitalisierter Betrag zu erstatten. principles applied in the Federal Republic of Germany.
g) Bei der Abwicklung von Schäden, die nicht in Ausübung des g) In the case of damages that did not occur in the perform-
Dienstes verursacht worden sind, fertigt die Behörde der ance of official duty, the German authority shall prepare a
Bundesrepublik Deutschland einen Bericht für die Behörde report for the New Zealand authority, which shall examine it
Neuseelands, die diesen unverzüglich prüft und entscheidet, without delay and decide whether and up to which amount it
ob und in welcher Höhe sie eine Entschädigung für gerecht- regards compensation as justified. The German authority
fertigt hält. Die Behörde der Bundesrepublik Deutschland may – independently from the decision of New Zealand –
kann – unabhängig von der Entscheidung der Behörde Neu- offer the amount to be given to the claimant as a lump-sum
seelands – dem Antragsteller den ihm zukommenden Betrag settlement, without recognition of a legal obligation (ex
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (ex gratia) als Abfin- gratia). If this offer is accepted by the claimant in full and final
dung anbieten. Wird dieses Angebot von dem Antragsteller settlement of his or her claim, the German authority shall
als volle Befriedigung seines Anspruchs angenommen, so make the payment. The New Zealand authority shall
nimmt die Behörde der Bundesrepublik Deutschland die reimburse this amount. The jurisdiction of German courts for
Zahlung vor. Die Behörde Neuseelands erstattet diesen the conduct of proceedings against a member of the New
Betrag. Die Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik Zealand armed forces shall remain unaffected, unless and
Deutschland für die Durchführung eines Verfahrens gegen until a payment is made in full and final settlement of the
ein Mitglied der Streitkräfte von Neuseeland bleibt unbe- claim. Furthermore, the provisions of the sub-paragraphs a)
rührt, sofern und solange nicht eine Zahlung als volle Befrie- to f) of this paragraph apply accordingly.
digung des Anspruchs geleistet worden ist. Im Übrigen gel-
ten die Bestimmungen der Buchstaben a bis f entsprechend.
h) Die Bundesrepublik Deutschland wird in jedem Fall ange- h) The Federal Republic of Germany shall take all reasonable
messene Schritte unternehmen und jeden Anspruch so steps to defend and deal with each claim as if it were a claim
behandeln und bearbeiten, als wäre dieser gegen die Bun- against the Federal Republic of Germany.
desrepublik Deutschland selbst gerichtet.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht auf Ansprü- (6) The foregoing provisions shall not be applicable to claims
che aus Verträgen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen arising out of contracts or quasi-contractual relationships.
anzuwenden.
Artikel 11 Article 11
Übungen Exercises
(1) Für Übungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und (1) Exercises shall be governed by the legal provisions and
die Dienstvorschriften der Bundesrepublik Deutschland. service regulations of the Federal Republic of Germany.
(2) Übungen zu Lande finden grundsätzlich auf Truppen- (2) Exercises on land shall generally take place on military
übungsplätzen, Schießplätzen und in anderen militärischen Aus- training areas, firing ranges and in other military training facilities
bildungseinrichtungen der Bundeswehr oder auf den den Ver- of the German armed forces, or on property provided to the
tragsparteien des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu Parties to the Agreement to Supplement the Agreement
dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra- between the Parties to the North Atlantic Treaty regarding the
ges über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Legal Status of their Forces with respect to the Foreign Forces
Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Trup- stationed in the Federal Republic of Germany of 3 August 1959,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 175
pen zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaf- for their exclusive use.
ten statt.
(3) Für Übungen im Luftraum gelten die Vorschriften der Bun- (3) Exercises in airspace shall be governed by the laws and
desrepublik Deutschland über den Einflug in den Luftraum und regulations of the Federal Republic of Germany on the entry into
seine Benutzung sowie die Inanspruchnahme von Anlagen und and the use of the airspace and the utilisation of aviation
Einrichtungen der Luftfahrt, die sich im Rahmen der Richtlinien installations and facilities which fall within the scope of the
und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisati- Standards and Recommended Practices of the International
on halten, ferner die geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- Civil Aviation Organisation, and, in addition, by applicable
und Koordinierungsverfahren, wie sie in den entsprechenden notification, approval and coordination procedures contained in
Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland enthalten sind. respective laws and regulations of the Federal Republic of
Die an einer Übung teilnehmenden Luftfahrzeugbesatzungen Germany. Aircraft crew members taking part in a training
sowie das daran beteiligte Flugsicherungs- und Luftverteidi- exercise as well as participating flight safety and air defence
gungskontrollpersonal müssen die englische Sprache beherr- control personnel must have a good command of the English
schen, soweit dies aus Gründen der Flugsicherheit oder Flugsi- language, to the extent that this is necessary for reasons of flight
cherung erforderlich ist. safety or air traffic control.
(4) Für Übungen von Kriegs- und Hilfsschiffen im Küstenmeer (4) Training exercises of foreign naval ships and auxiliary
und den inneren Gewässern gelten die Vorschriften der Bundes- ships in coastal waters and in inland waters shall be governed
republik Deutschland. by the laws and regulations of the Federal Republic of Germany.
(5) Vor der Durchführung von Übungen legen die zuständigen (5) Prior to the implementation of exercises, the competent
Behörden der Vertragsparteien die zu erbringenden Leistungen authorities of both Parties shall determine in detail the services
und die entstehenden Kosten im Einzelnen fest. to be provided and the resulting costs.
Artikel 12 Article 12
Streitbeilegung Settlement of Disputes
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Disputes on the application or interpretation of this
Abkommens werden durch Konsultationen gütlich beigelegt und Agreement shall be settled amicably through consultations, and
nicht zur Schlichtung an Dritte verwiesen. not referred to third parties for mediation.
Artikel 13 Article 13
Durchführung Implementation
Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens kön- Arrangements on the implementation of this Agreement may
nen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der be mutually determined between the Federal Ministry of
Bundesrepublik Deutschland und den Streitkräften von Neusee- Defence of the Federal Republic of Germany and the New
land getroffen werden, die sich gegenseitig über die zuständi- Zealand Defence Force, which shall notify each other of the
gen Ansprechpartner zur Durchführung dieses Abkommens contact details of the person(s) responsible for the
unterrichten. implementation of this Agreement.
Artikel 14 Article 14
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung Entry into Force, Period of Validity, and Termination
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die (1) This Agreement shall enter into force on the day on which
Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaat- both Parties have notified each other that the internal conditions
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge- for the entry into force are fulfilled. The decisive day is the day of
bend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation. receipt of the last notification.
(2) Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. (2) This Agreement shall remain in force indefinitely. The
Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei auf diplomati- Agreement may be terminated through diplomatic channels by
schem Weg schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird either Party in writing. The termination shall become valid one
ein Jahr nach dem Tage des Eingangs bei der anderen Vertrags- year after the day of delivery to the other Party.
partei wirksam.
Geschehen zu Wellington am 4. November 2008 in zwei Done at Wellington on 4 November 2008 in duplicate, in the
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei German and English languages, each version being equally
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. authoritative.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Jörg Zimmermann
Für die Regierung von Neuseeland
For the Government of New Zealand
Phil Goff
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens der WHO
zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Vom 13. Januar 2009
Das Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung
des Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538, 1539) ist nach seinem Artikel 36
Absatz 2 für
Costa Rica am 19. November 2008
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 36 Absatz 2 für
Guinea-Bissau am 5. Februar 2009
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. September 2008 (BGBl. II S. 972).
Berlin, den 13. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 14. Januar 2009
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und poli-
tische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) wird nach seinem Artikel 49
Absatz 2 für
Vanuatu am 21. Februar 2009
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. August 2008 (BGBl. II S. 981).
Berlin, den 14. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens der WHO
zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Vom 13. Januar 2009
Das Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung
des Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538, 1539) ist nach seinem Artikel 36
Absatz 2 für
Costa Rica am 19. November 2008
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 36 Absatz 2 für
Guinea-Bissau am 5. Februar 2009
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. September 2008 (BGBl. II S. 972).
Berlin, den 13. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 14. Januar 2009
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und poli-
tische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) wird nach seinem Artikel 49
Absatz 2 für
Vanuatu am 21. Februar 2009
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. August 2008 (BGBl. II S. 981).
Berlin, den 14. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 177
Bekanntmachung
des deutsch-kambodschanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Januar 2009
Das in Phnom Penh am 13. August 2008 unterzeichne-
te Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs
Kambodscha über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 5
am 13. August 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Januar 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Kambodscha
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
die Regierung des Königreichs Kambodscha – licht es der Regierung des Königreichs Kambodscha, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, Finan-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 18 000 000,– EUR
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich (in Worten: achtzehn Millionen Euro) für folgende Vorhaben zu
Kambodscha, erhalten:
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch 1. „Reproduktive Gesundheit III“ bis zu 5 000 000,– EUR
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (in Worten: fünf Millionen Euro),
zu vertiefen,
2. „Programm soziale Gesundheitsfinanzierung“ bis zu
2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttau-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
send Euro),
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
3. „Ländliche Elektrifizierung (REP II)“ bis zu 4 000 000,– EUR
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (in Worten: vier Millionen Euro),
im Königreich Kambodscha beizutragen,
4. „Ländliche Infrastruktur (TRIP V)“ bis zu 6 500 000,– EUR (in
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend Euro),
lungen 2007 in Bonn vom 17. Oktober 2007 –
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
sind wie folgt übereingekommen: festgestellt worden ist.
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-
land und der Regierung des Königreichs Kambodscha durch nen, gegenüber der KfW garantieren.
andere Vorhaben ersetzt werden.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Artikel 3
der Regierung des Königreichs Kambodscha zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung Die Regierung des Königreichs Kambodscha stellt die KfW
der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in
Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Königreich Kambod-
dieses Abkommen Anwendung. scha erhoben werden.
Artikel 2 Artikel 4
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Die Regierung des Königreichs Kambodscha überlässt bei
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
benden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie- kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet
diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.
Artikel 5
(3) Die Regierung des Königreichs Kambodscha, soweit sie
nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Phnom Penh am 13. August 2008 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, kambodschanischer und engli-
scher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des kambodschani-
schen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
F r a n k M. M a n n
Für die Regierung des Königreichs Kambodscha
Hor Namhong
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Vom 19. Januar 2009
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwick-
lung vom 8. April 1979 (BGBl. 1985 II S. 1215, 1217) ist nach ihrem Artikel 25
Absatz 2 Buchstabe c für
Samoa am 11. Dezember 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Februar 2007 (BGBl. II S. 345).
Berlin, den 19. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 179
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Januar 2009
Das in Gaborone am 28. November 2008 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Entwicklungsgemein-
schaft des Südlichen Afrika über Finanzielle Zusammen-
arbeit 2006 ist nach seinem Artikel 5
am 28. November 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Januar 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhal-
und
ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika –
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Entwick- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
lungsgemeinschaft des Südlichen Afrika, Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
zu vertiefen, republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit
in der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika beizu- Ablauf des 31. Dezember 2014.
tragen, (3) Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika,
soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,
unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 6. September 2006
trägt Sorge dafür, dass etwaige Rückzahlungsansprüche, die
über die gemeinsame Entwicklungszusammenarbeit –
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsver-
sind wie folgt übereingekommen: träge entstehen können, gegenüber der KfW garantiert werden.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika bemüht
licht es der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika sich sicherzustellen, dass die KfW von sämtlichen Steuern und
oder anderen, von beiden Vertragsparteien gemeinsam auszu- sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die im Zusam-
wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau menhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in Arti-
(KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Entwicklungsgemein-
20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro) für die schaft des Südlichen Afrika erhoben werden.
folgenden Vorhaben zu erhalten:
Artikel 4
a) „Grenzüberschreitende Wasserversorgung Kunene, Oshikango-
Ondjiva“ 12 000 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen Euro); Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika überlässt
bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge
b) „Grenzüberschreitendes Naturschutzgebiet Kavango-Sambesi“
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro),
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
festgestellt worden ist. die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- erschweren, und bemüht sich sicherzustellen, dass gegebenen-
land und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. derlichen Genehmigungen erteilt werden.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Artikel 5
der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 28. November 2008 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulf Hanel
Für die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika
Dr. To m a z A . S a l o m ã o
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 181
Bekanntmachung
des deutsch-südafrikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Januar 2009
Das in Pretoria am 25. November 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika
über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2004/2005) ist
nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 25. November 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Januar 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Südafrika
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
sind wie folgt übereingekommen:
und
die Regierung der Republik Südafrika Artikel 1
(im Folgenden als „die Vertragsparteien“ bezeichnet) – (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Südafrika oder anderen, von
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am
Südafrika,
Main, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 6 700 000,– EUR
(in Worten: sechs Millionen siebenhunderttausend Euro) für die
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und folgenden Vorhaben zu erhalten:
zu vertiefen, (a) „Begleitmaßnahme Kommunalentwicklung in struktur-
schwachen Regionen – Kommunale Infrastruktur IV“ bis zu
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- 1 200 000,– EUR (in Worten: eine Million zweihundert-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, tausend Euro),
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (b) „Begleitmaßnahme Ländlicher Einfachwohnungsbau“ bis zu
in der Republik Südafrika beizutragen, 500 000,– EUR (in Worten: fünfhunderttausend Euro),
(c) „Stadtentwicklung und Gewaltverhütung in Mdantsane“ bis
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),
lungen vom 3. Dezember 2004 und die Verbalnote Nr. 552/05
vom 24. Oktober 2005 der Botschaft der Bundesrepublik wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der unter Buch-
Deutschland über die Zusage von Sondermitteln des Haushalts- staben a bis c genannten Vorhaben festgestellt und bestätigt
jahrs 2005 – worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel- (2) Die Zusage der in Artikel 1 dieses Abkommens genannten
ständische Betriebe oder als Maßnahmen, die der Verbesserung Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht (8)
der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dienen, oder als Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-
selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung die rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
Finanzierungsbeitrags erfüllen.
(3) Die Regierung der Republik Südafrika erklärt sich mit den
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben Vorhaben einverstanden und verpflichtet sich, die Vorhaben
die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es nicht zu behindern und die Regierung der Bundesrepublik
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung Deutschland bei etwaigen Rückzahlungsansprüchen den Emp-
der Republik Südafrika, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur fängern gegenüber zu unterstützen.
Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu
erhalten. Artikel 3
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Die Regierung der Republik Südafrika stellt die KfW von sämt-
nehmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut- in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten Verträge in der Repu-
zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds blik Südafrika erhoben werden.
für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Ver-
besserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,
oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts- Artikel 4
bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Die Regierung der Republik Südafrika überlässt bei den sich
Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden. aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
der Regierung der Republik Südafrika zu einem späteren Zeit- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzie- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
rung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen nach Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn Artikel 5
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Artikel 2
(2) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen den
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 dieses Abkommens beiden Vertragsparteien mittels Notenwechsel auf diploma-
genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü- tischem Weg geändert werden.
gung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der (3) Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Auslegung, Anwendung oder Durchführung der Regelungen die-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschiften ses Abkommens wird freundschaftlich durch Konsultation oder
unterliegen. Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterschrieben
und besiegelt.
Geschehen zu Pretoria am 25. November 2008
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dieter Haller
Für die Regierung der Republik Südafrika
Tr e v o r A . M a n u e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 183
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Vom 26. Januar 2009
I.
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. 2007 II S. 234, 235) ist nach
seinem Artikel 29 Absatz 1 für folgende weitere Staaten und Organisationen der
regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft getreten:
Armenien am 27. Mai 2007
Benin am 20. März 2008
Brasilien am 16. April 2007
China am 30. April 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Europäische Gemeinschaft am 18. März 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Georgien am 1. Oktober 2008
Griechenland am 3. April 2007
Guinea am 20. Mai 2008
Island am 1. Mai 2007
Mexiko am 18. März 2007
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Montenegro am 24. September 2008
Neuseeland am 5. Januar 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Nigeria am 21. April 2008
Norwegen am 17. April 2007
Panama am 22. April 2007
Rumänien am 18. März 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Notifikation
Schweiz am 16. Oktober 2008
Seychellen am 20. September 2008
Simbabwe am 15. August 2008
St. Lucia am 1. Mai 2007
Sudan am 19. September 2008
Syrien am 5. Mai 2008
Tschad am 17. September 2008
Ungarn am 9. August 2008
Uruguay am 18. April 2007
Vereinigtes Königreich am 7. März 2008
Vietnam am 7. November 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
II.
C h i n a hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. Januar 2007
nachstehende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with the Basic Law of „In Übereinstimmung mit dem Grundge-
the Hong Kong Special Administrative setz der Sonderverwaltungsregion Hong-
Region of the PRC and the Basic Law of kong der Volksrepublik China und dem
the Macao Special Administrative Region Grundgesetz der Sonderverwaltungsregi-
of the PRC, the Government of the PRC on Macao der Volksrepublik China be-
decides that the Convention applies to the schließt die Regierung der Volksrepublik
Hong Kong Special Administrative Region China, dass das Übereinkommen auf die
and the Macao Special Administrative Sonderverwaltungsregion Hongkong und
Region.” die Sonderverwaltungsregion Macao An-
wendung findet.“
Die E u r o p ä i s c h e G e m e i n s c h a f t hat bei Hinterlegung der Beitrittsur-
kunde am 18. Dezember 2006 nachstehende E r k l ä r u n g abgegeben:
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 3, BUCHSTABE C
DES ÜBEREINKOMMENS ZUM SCHUTZ UND ZUR FÖRDERUNG
DER VIELFALT KULTURELLER AUSDRUCKSFORMEN
Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, die
Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die
Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische
Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die
Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik
Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die
Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik
Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland.
In dieser Erklärung ist für die vom Übereinkommen betroffenen Bereiche angegeben, wel-
che Zuständigkeiten die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verträge der Gemeinschaft
übertragen haben.
Im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik (Artikel 131 bis 134 EG-Vertrag) verfügt die
Gemeinschaft über die alleinige Zuständigkeit. Ferner verfolgt sie – unbeschadet der jewei-
ligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten – eine Politik der Entwicklungszusammenarbeit
(Artikel 177 bis 181 EG-Vertrag) sowie eine Politik der Zusammenarbeit mit Industrielän-
dern (Artikel 181a EG-Vertrag). Gemeinsam zuständig sind die Gemeinschaft und die Mit-
gliedstaaten für die Bereiche freier Warenverkehr, Freizügigkeit und freier Dienstleistungs-
und Kapitalverkehr (Artikel 23 bis 31 und 39 bis 60 EG-Vertrag), Wettbewerb (Artikel 87
bis 89) und Binnenmarkt einschließlich des geistigen Eigentums (Artikel 94 bis 97 EG-Ver-
trag). Gemäß Artikel 151 EG-Vertrag, insbesondere Absatz 4, hat die Gemeinschaft bei
ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten
Rechnung zu tragen, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.
Die im Folgenden genannten Rechtsakte der Gemeinschaft veranschaulichen den
Umfang des Zuständigkeitsbereichs der Gemeinschaft entsprechend den Bestimmungen
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Beschluss 94/800/EG des Rates über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der
multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Euro-
päischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
(ABl. L 336 vom 23.12.1994)
Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für
den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 – Erklärung des Rates bezüglich
einer Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum
vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1)
Beschluss 2005/599/EG des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen
Gemeinschaft des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen
den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer-
seits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 26–27)
Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1488/96
über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaft-
lichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer
(ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1–8)
Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und
die Volksrepublik Polen einschließlich aller nachfolgenden Änderungen (ABl. L 375 vom
23.12.1989, S. 11–12) ; diese Verordnung gilt nach wie vor für Bulgarien und Rumänien.
Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herze-
gowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 185
Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur
Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse
97/256/EG und 1999/311/EG (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1–6)
Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates über die finanzielle und technische Hilfe zuguns-
ten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche
Zusammenarbeit mit diesen Ländern (ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1–6)
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates über die Unterstützung der Partner-
staaten in Osteuropa und Mittelasien (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1–9)
Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen
kulturellen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40)
Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das
Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1)
Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhaupt-
stadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 (ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1)
Beschluss des Rates vom 22. September 1997 über die künftige europäische Tätigkeit im
Kulturbereich (ABl. C 305 vom 7.10.1997, S. 1)
Beschluss des Rates vom 22. September 1997 über grenzübergreifende Buchpreisbin-
dung in europäischen Sprachräumen (ABl. C 305 vom 7.10.1997, S. 2)
Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298
vom 17.10.1989, S. 23), geändert durch Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60)
Beschluss 2000/821/EG des Rates zur Durchführung eines Programms zur Förderung
von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisuel-
ler Werke (MEDIA PLUS – Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001–2005)
(ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82–91)
Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchfüh-
rung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen
Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001–2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1–9)
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung
von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) (betrifft staatliche Beihilfen)
Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45–86)
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informa-
tionsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10–19)
Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht
des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 32–36)
Richtlinie 93/83/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungs-
schutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung
(ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15–21)
Richtlinie 93/98/EWG des Rates zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts
und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9–13)
Richtlinie 92/100/EWG des Rates zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimm-
ten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums
(ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61–66)
Die Ausübung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft unterliegt naturgemäß einer konti-
nuierlichen Entwicklung. Deshalb behält sich die Gemeinschaft vor, in Zukunft weitere
Erklärungen dieser Art abzugeben.
EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT
ZUM ZEITPUNKT DER HINTERLEGUNG
DER BEITRITTSURKUNDE
Die Gemeinschaft ist in ihren in der Erklärung gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c
beschriebenen Zuständigkeitsbereichen an das Übereinkommen gebunden und sorgt
hier für dessen ordnungsgemäße Umsetzung. Für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft,
die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, folgt daraus: Sofern es für die vom
Übereinkommen abgedeckten Bereiche Gemeinschaftsvorschriften gibt, wenden die Mit-
gliedstaaten die Bestimmungen des Übereinkommens nicht an und können sich nicht auf
die durch das Übereinkommen festgeschriebenen Rechte und Pflichten berufen. Das
Übereinkommen findet hingegen Anwendung auf die Beziehungen zwischen der Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den anderen Vertragsparteien des Über-
einkommens andererseits.
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
M e x i k o hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 5. Juli 2006
nachstehenden V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
(Original: Spanish) (Original: Spanisch)
“The United Mexican States wishes to „Die Vereinigten Mexikanischen Staaten
enter the following reservation to the möchten den folgenden Vorbehalt zur
application and interpretation of Article 20 Anwendung und Auslegung des Arti-
of the Convention: kels 20 des Übereinkommens anbringen:
(a) This Convention shall be implemented (a) Das Übereinkommen wird in einer Art
in a manner that is in harmony and und Weise durchgeführt, die mit ande-
compatible with other international ren internationalen Verträgen, insbe-
treaties, especially the Marrakesh sondere dem Übereinkommen von
Agreement Establishing the World Marrakesch zur Errichtung der Welt-
Trade Organization and other inter- handelsorganisation und anderen
national trade treaties. internationalen Handelsverträgen, im
Einklang steht und mit diesen verein-
bar ist.
(b) With regard to paragraph 1, Mexico (b) Unter Bezugnahme auf Absatz 1
recognizes that this Convention is not erkennt Mexiko an, dass das Überein-
subordinate to any other treaties and kommen nicht anderen Verträgen
that other treaties shall not be sub- untergeordnet ist und dass andere Ver-
ordinate to this Convention. träge nicht dem Übereinkommen
untergeordnet sind.
(c) With regard to paragraph 1 (b), Mexico (c) Unter Bezugnahme auf Absatz 1 Buch-
does not prejudge its position in future stabe b legt Mexiko seinen Standpunkt
international treaty negotiations.” bei künftigen Verhandlungen über
einen internationalen Vertrag nicht im
Voraus fest.“
N e u s e e l a n d hat dem Generaldirektor der UNESCO bei Hinterlegung der
Beitrittsurkunde am 5. Oktober 2007 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“AND DECLARES that, consistent with „… und erklärt, dass entsprechend dem
the constitutional status of Tokelau and verfassungsrechtlichen Status von Tokelau
taking into account the commitment of the und unter Berücksichtigung der Bemühun-
Government of New Zealand to the gen der Regierung von Neuseeland um die
development of self-government for Entwicklung der Selbstregierung für Toke-
Tokelau through an act of self-determination lau durch einen Selbstbestimmungsvor-
under the Charter of the United Nations, gang im Sinne der Charta der Vereinten
this accession shall not extend to Tokelau Nationen sich diese Annahme nur und erst
unless and until a Declaration to this effect dann auf Tokelau erstreckt, wenn die
is lodged by the Government of New Regierung von Neuseeland auf der Grund-
Zealand with the Depositary on the basis lage angemessener Beratung mit diesem
of appropriate consultation with that Hoheitsgebiet eine entsprechende Erklä-
territory; rung beim Verwahrer einreicht;
AND DECLARES that it considers that erklärt ferner, dass die in Artikel 16
the obligation in Article 16 on developed genannte Verpflichtung der entwickelten
countries to ‘facilitate cultural exchanges Länder, ,den Kulturaustausch mit Entwick-
with developing countries by granting, lungsländern [zu erleichtern], indem sie in
through the appropriate institutional and geeigneten institutionellen und rechtlichen
legal frameworks, preferential treatments Rahmen Künstlern, Kulturschaffenden und
to artists and other cultural professionals anderen im Kulturbereich Tätigen sowie
and practitioners as well as cultural goods kulturellen Gütern und Dienstleistungen
and services from developing countries’ is aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbe-
not intended to affect the content or inter- handlung gewähren‘, den Inhalt oder die
pretation of domestic legislation, or rules Auslegung innerstaatlicher Rechtsvor-
or criteria relating to eligibility for immigra- schriften, Regeln oder Kriterien betreffend
tion visas or permits, or the exercise of dis- die Voraussetzungen für die Erteilung von
cretion under legislation, or in respect of Einwanderungsvisa oder -erlaubnissen
rules or criteria, but is intended to reflect nicht berühren oder den Ermessensspiel-
the way in which the entry of those eligible raum im Rahmen der Rechtsvorschriften
for visas or permits may be facilitated, oder in Bezug auf Regeln oder Kriterien
such as through special procedures for nicht einschränken, sondern die Möglich-
processing applications; keit zum Ausdruck bringen soll, wie die
Einreise derjenigen erleichtert werden
kann, welche die Voraussetzungen für die
Erteilung eines Einwanderungsvisums
oder einer -erlaubnis erfüllen, also etwa
durch besondere Verfahren für die Bear-
beitung von Anträgen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 187
AND DECLARES that it considers the erklärt ferner, dass ihrer Auffassung
clear legal effect of Article 20 is to ensure nach die Rechtswirkung des Artikels 20
the provisions of the Convention do not eindeutig darin besteht sicherzustellen,
modify in any way the rights and obliga- dass das Übereinkommen die Rechte und
tions of the Parties under other treaties to Pflichten der Vertragsparteien aus anderen
which they are also parties;” Verträgen, deren Vertragsparteien sie
ebenfalls sind, nicht verändert;“
R u m ä n i e n hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 20. Juli 2006
nachstehende N o t i f i k a t i o n abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 9 para- „In Übereinstimmung mit Artikel 9 Buch-
graph (b) and Article 28 of the Convention, stabe b und Artikel 28 des Übereinkom-
the Ministry of Culture and Religious mens wurde das Ministerium für Kultur
Affairs has been designated as the und Religionsangelegenheiten als die
Romanian point of contact responsible for rumänische Kontaktstelle bezeichnet, die
information sharing in relation to this Con- für den Informationsaustausch in Zusam-
vention.” menhang mit dem Übereinkommen ver-
antwortlich ist.“
V i e t n a m hat dem Generaldirektor der UNESCO bei Hinterlegung der Ra-
tifikationsurkunde am 7. August 2007 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“In ratifying the convention, the Socialist „Bei der Ratifikation des Übereinkom-
Republic of Vietnam, pursuant to para- mens erklärt die Sozialistische Republik
graph 4 of Article 25 of the Convention, Vietnam nach Artikel 25 Absatz 4 des
declares that the Socialist Republic of Übereinkommens, dass die Sozialistische
Vietnam does not consider itself bound by Republik Vietnam sich durch Artikel 25
the provisions of paragraph 3 of Article 25 Absatz 3 des Übereinkommens nicht als
of the Convention.” gebunden betrachtet.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. April 2008 (BGBl. II S. 358).
Berlin, den 26. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Zentralamerikanischen Integrationssystem (SICA)
über die Zulassung der Bundesrepublik Deutschland
als extraregionaler Beobachter
Vom 26. Januar 2009
Das in San Salvador am 26. Juni 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Zentralamerikanischen Integra-
tionssystem (SICA) über die Zulassung der Bundes-
republik Deutschland als extraregionaler Beobachter ist
nach seinem Artikel 9
am 26. Juni 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Zentralamerikanischen Integrationssystem (SICA)
über die Zulassung der Bundesrepublik Deutschland
als extraregionaler Beobachter
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland resse der Bundesrepublik Deutschland zur Kenntnis genommen
haben, als extraregionaler Beobachter am SICA teilzunehmen,
und
das Zentralamerikanische Integrationssystem – die zentralamerikanischen Präsidenten das SICA-General-
sekretariat angewiesen haben, mit der Regierung der Bundes-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen republik Deutschland die erforderlichen Schritte für die rasche
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentral- Aufnahme zu ergreifen,
amerikanischen Integrationssystem (SICA),
die Mandatsträger der Mitgliedstaaten von SICA und
in der Erwägung, dass Deutschland mit dieser Entscheidung die engen Beziehungen
zwischen Zentralamerika und der Bundesrepublik Deutschland
der Rat der Außenminister nach Artikel 17 des Protokolls von im Bereich der Zusammenarbeit auf politischem, wirtschaftli-
Tegucigalpa für die Vertretung der Region gegenüber der inter- chen, sozialen, bildungspolitischen, kulturellen und umweltpoli-
nationalen Gemeinschaft, die Durchführung von Entscheidun- tischen Gebiet würdigen, aus denen eine privilegierte Beziehung
gen der Präsidenten im Bereich der internationalen Politik der erwachsen ist, die auf der gemeinsamen Anerkennung der wich-
Region, die Empfehlung für die Aufnahme neuer Mitglieder in tigsten allgemeinen Ziele und Grundsätze von SICA fußt, –
das SICA sowie für die Zulassung von Beobachtern zuständig
ist, sind wie folgt übereingekommen:
nach Artikel 31 des Protokolls von Tegucigalpa das SICA im
Artikel 1
Rahmen seiner Befugnisse Verträge und Vereinbarungen mit
dritten Staaten und Organisationen in Übereinstimmung mit den (1) Die Bundesrepublik Deutschland kann als extraregionaler
Zielen und Grundsätzen dieser Übereinkunft schließen kann, Beobachter an den ordentlichen Sitzungen der Präsidenten und
der Ministerräte verschiedener Politikbereiche und Sektoren
die am 12. Dezember 2007 in Guatemala-Stadt versammelten sowie sonstiger von den Vertragsparteien zu vereinbarenden
zentralamerikanischen Präsidenten mit Befriedigung das Inte- Institutionen teilnehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 189
(2) Als extraregionaler Beobachter kann die Bundesrepublik Artikel 5
Deutschland an den ordentlichen Sitzungen des Rates der
Außenminister im Hinblick auf Aspekte der politischen Zusam- (1) Die Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland erfolgt
menarbeit, des Rates für wirtschaftliche und des Rates für sozia- beratend ohne Stimmrecht und hat keinen Einfluss auf die Ent-
le Integration sowie anderer Räte teilnehmen, in denen tatsäch- scheidungsfindung.
liche Möglichkeiten bestehen, gemeinsame Konzepte zur wirt- (2) Die beratende Teilnahme beschränkt sich auf Themen, die
schaftlichen und sozialen Zusammenarbeit und Komplementari- die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar interessieren oder
tät zu entwickeln und zu fördern mit konkreten und greifbaren berühren oder auf solche, die von zentralamerikanischer Seite
Zielen, die den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen beiden vorgesehen werden.
Vertragsparteien stärken.
(3) Es obliegt dem Vorsitzenden der Zusammenkunft der Prä-
Artikel 2 sidenten oder des Ministerrats, dem Vertreter der Bundesrepu-
blik Deutschland das Wort zu erteilen.
Die Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland erfolgt auf
Einladung der turnusmäßigen Präsidentschaft über das SICA-
Generalsekretariat. Das entscheidende Kriterium für eine sol- Artikel 6
che Einladung ist das beiderseitige Interesse an der Stärkung
Für die Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland als extra-
der Beziehungen in einem spezifischen Bereich.
regionaler Beobachter gelten die Bestimmungen über die Zu-
lassung und Teilnahme von Beobachtern beim Zentralamerikani-
Artikel 3 schen Integrationssystem.
Die Bundesrepublik Deutschland kann die Teilnahme an
Artikel 7
einem bestimmten Ministerrat oder Treffen der Präsidenten bei
der turnusmäßigen Präsidentschaft und/oder dem SICA-Gene- Die Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland in den
ralsekretariat beantragen. In dem Antrag ist das besondere genannten Organen erfolgt auf angemessener Ebene.
Interesse an einer solchen Teilnahme zu vermerken. Die entspre-
chende Entscheidung wird über das Generalsekretariat mitge-
teilt. Artikel 8
Sollte ein Aspekt von beiderseitigem Interesse in dieser Ver-
Artikel 4 einbarung nicht berücksichtigt sein, so gelten die Bestimmun-
Wird die Einladung der Bundesrepublik Deutschland zur Teil- gen über die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern beim
nahme an einem Treffen eines der genannten Organe vereinbart, SICA.
so ist mindestens ein Tagesordnungspunkt vorgesehen, der auf
die Stärkung der freundschaftlichen Beziehungen der Zusam- Artikel 9
menarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Zen-
tralamerika in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Soziales, Bil- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dung, Kultur oder Umwelt abzielt. Kraft.
Geschehen zu San Salvador am 26. Juni 2008 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Steinkrüger
Für das Zentralamerikanische Integrationssystem (SICA)
Aníbal Quiñones
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Vom 26. Januar 2009
B o s n i e n - H e r z e g o w i n a hat dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen am 16. September 2008 die R ü c k n a h m e seines Vorbehalts zu Artikel 9
Absatz 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (BGBl. 1992 II S. 121, 122) notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom
4. Mai 1994, BGBl. II S. 738).
Die R e p u b l i k K o r e a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 16. Oktober 2008 die R ü c k n a h m e ihres Vorbehalts zu Artikel 9 Absatz 3
des Übereinkommens notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 10. Juli 1992,
BGBl. II S. 990, 1001).
Tu n e s i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 23. Sep-
tember 2008 die R ü c k n a h m e des ersten Absatzes seiner Erklärung und des
ersten und dritten Absatzes seiner Vorbehalte zu dem Übereinkommen notifi-
ziert (vgl. die Bekanntmachung vom 23. September 1993, BGBl. II S. 2000).
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 18. November 2008 die R ü c k n a h m e der Absätze 1.(c) und (e)
seiner Vorbehalte zu dem Übereinkommen notifiziert (vgl. die Bekanntmachung
vom 10. Juli 1992, BGBl. II S. 990, 1008) und dabei nachstehende E r k l ä r u n g
abgegeben:
(Übersetzung)
“The withdrawal of these reservations „Die Rücknahme dieser Vorbehalte in
in respect of the territory of the United Bezug auf das Hoheitsgebiet des Vereinig-
Kingdom is without prejudice to the ten Königreichs berührt nicht die weitere
continued applicability of the reservation Anwendbarkeit des Vorbehalts und der
and declarations made by the United Erklärungen, die das Vereinigte Königreich
Kingdom in respect of its dependent in Bezug auf seine Nebengebiete abgege-
territories.” ben hat.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Juli 2008 (BGBl. II S. 793).
Berlin, den 26. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 191
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 26. Januar 2009
Das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische
Sicherheit (BGBl. 2003 II S. 1506, 1508) zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992
über die biologische Vielfalt (BGBl. 1993 II S. 1741, 1742) ist nach seinem Arti-
kel 37 Absatz 2 für
Burundi am 31. Dezember 2008
Kasachstan am 7. Dezember 2008
Turkmenistan am 19. November 2008
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Georgien am 2. Februar 2009
Honduras am 16. Februar 2009
Zentralafrikanische Republik am 16. Februar 2009
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2008 (BGBl. II S. 362).
Berlin, den 26. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 27. Januar 2009
I.
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl.
1990 II S. 246, 247) ist nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Ruanda am 14. Januar 2009
Thailand am 1. November 2007
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts und der Auslegungs-
erklärung.
II.
T h a i l a n d hat am 2. Oktober 2007 bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den nachstehenden V o r b e h a l t
und die A u s l e g u n g s e r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
Reservation Vorbehalt
“The Kingdom of Thailand does not con- „Das Königreich Thailand betrachtet sich
sider itself bound by Article 30, durch Artikel 30 Absatz 1 des Übereinkom-
paragraph 1, of the Convention.” mens nicht als gebunden.“
Interpretative declaration Auslegungserklärung
“1. With respect to the term ‘torture’ under „1. In Bezug auf den Ausdruck ‚Folter‘ im
Article 1 of the Convention, although Sinne des Artikels 1 des Übereinkom-
there is neither a specific definition nor mens enthält das geltende thailändi-
particular offence under the current sche Strafgesetzbuch zwar weder eine
Thai Penal Code corresponding to the diesem Ausdruck entsprechende be-
term, there are comparable provisions sondere Begriffsbestimmung noch
under the aforesaid Thai Penal Code sieht es eine entsprechende bestimmte
applicable to acts under Article 1 of the Straftat vor, doch es enthält vergleich-
Convention. The term ‘torture’ under bare Bestimmungen, die bei Handlun-
Article 1 of the Convention shall gen im Sinne des Artikels 1 des Über-
accordingly be interpreted in conformi- einkommens anzuwenden sind. Der
ty with the current Thai Penal Code. Ausdruck ,Folter‘ im Sinne des Arti-
kels 1 des Übereinkommens wird dem-
zufolge in Übereinstimmung mit dem
geltenden thailändischen Strafgesetz-
buch ausgelegt.
The Kingdom of Thailand shall revise its Das Königreich Thailand wird sein
domestic law to be more consistent innerstaatliches Recht frühestmöglich
with Article 1 of the Convention at the ändern, um es in Einklang mit Artikel 1
earliest opportunity. des Übereinkommens zu bringen.
2. For the same reason as stipulated in the 2. Aus dem gleichen Grund wie in Ab-
preceding paragraph, Article 4 of the satz 1 wird Artikel 4 des Übereinkom-
Convention which stipulates: ‘Each mens mit dem Wortlaut: ,Jeder Ver-
State Party shall ensure that all acts of tragsstaat trägt dafür Sorge, dass nach
torture are offences under its criminal seinem Strafrecht alle Folterhandlun-
law. The same shall apply to an attempt gen als Straftaten gelten. Das Gleiche
to commit torture and to an act by any gilt für versuchte Folterung und für von
person which constitutes complicity or irgendeiner Person begangene Hand-
participation in torture.’ shall be inter- lungen, die eine Mittäterschaft oder
preted in conformity with the current Teilnahme an einer Folterung darstel-
Thai Penal Code. len.‘ in Übereinstimmung mit dem gel-
tenden thailändischen Strafgesetzbuch
ausgelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 193
The Kingdom of Thailand shall revise its Das Königreich Thailand wird sein
domestic law to be more consistent innerstaatliches Recht frühestmöglich
with Article 4 of the Convention at the ändern, um es in Einklang mit Artikel 4
earliest opportunity. des Übereinkommens zu bringen.
3. Article 5 of the Convention which pro- 3. Artikel 5 des Übereinkommens mit dem
vides: ‘Each State Party shall take such Wortlaut: ,Jeder Vertragsstaat trifft die
measures as may be necessary to notwendigen Maßnahmen, um seine
establish its jurisdiction over the Gerichtsbarkeit über die in Artikel 4
offences referred to in Article 4 …’ is genannten Straftaten […] zu begründen
interpreted by the Kingdom of Thailand […]‘ wird vom Königreich Thailand
to mean that the jurisdiction referred to dahin gehend ausgelegt, dass die
in Article 5 shall be established in Gerichtsbarkeit nach Artikel 5 in Über-
accordance with the current Thai Penal einstimmung mit dem geltenden thai-
Code. ländischen Strafgesetzbuch zu begrün-
den ist.
The Kingdom of Thailand shall revise its Das Königreich Thailand wird sein
domestic law to be more consistent innerstaatliches Recht frühestmöglich
with Article 5 of the Convention at the ändern, um es in Einklang mit Artikel 5
earliest opportunity.” des Übereinkommens zu bringen.“
S c h w e d e n hat am 29. September 2008 nachstehenden W i d e r s p r u c h
gegen die Erklärung von Thailand eingelegt:
(Übersetzung)
“The Government of Sweden recalls that „Die Regierung von Schweden erinnert
the designation assigned to a statement daran, dass die Bezeichnung einer Stel-
does not determine whether or not it lungnahme nicht bestimmt, ob es sich
constitutes a reservation to a treaty. If the dabei um einen Vorbehalt zu einem Vertrag
legal effect of certain provisions of a treaty handelt oder nicht. Wenn die Rechtswir-
is excluded or modified by an interpretative kung gewisser Bestimmungen eines Ver-
declaration, this in fact amounts to a trags durch eine Auslegungserklärung aus-
reservation. geschlossen oder abgeändert wird, kommt
dies in Wirklichkeit einem Vorbehalt gleich.
Since the application of a number of Da die Anwendung einer Reihe von
provisions of the Convention have been Bestimmungen des Übereinkommens dem
made subject to provisions of the Thai thailändischen Strafgesetzbuch unterge-
Penal Code it is unclear to what extent the ordnet wurde, ist es unklar, in welchem
Kingdom of Thailand considers itself bound Umfang das Königreich Thailand sich
by the obligations of the treaty. This in turn durch die Verpflichtungen aus dem Vertrag
raises doubts as to the commitment of the als gebunden betrachtet. Dies weckt wie-
Kingdom of Thailand to the object and derum Zweifel, inwieweit sich das König-
purpose of the Convention. This applies in reich Thailand an Ziel und Zweck des Über-
particular to the declaration made under einkommens gebunden fühlt. Dies betrifft
Article 1 of the Convention which contains insbesondere die abgegebene Erklärung zu
a clear and generally recognized definition Artikel 1 des Übereinkommens, der eine
of the concept of torture. klare und allgemein anerkannte Bestim-
mung des Begriffs ‚Folter‘ enthält.
The Government of Sweden therefore Die Regierung von Schweden erhebt
objects to the aforesaid reservation made daher Einspruch gegen den genannten
by the Kingdom of Thailand to the vom Königreich Thailand zum Übereinkom-
Convention Against Torture and other men gegen Folter und andere grausame,
Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or unmenschliche oder erniedrigende Be-
Punishment. handlung oder Strafe angebrachten Vorbe-
halt.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Überkommens zwischen dem
the Kingdom of Thailand and Sweden, Königreich Thailand und Schweden nicht
without the Kingdom of Thailand benefiting aus, wobei das Königreich Thailand keinen
from its reservation.” Nutzen aus seinem Vorbehalt ziehen kann.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2008 (BGBl. II S. 356).
Berlin, den 27. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Europäischen Organisation für Kernforschung
Vom 29. Januar 2009
Das Protokoll vom 18. März 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der
Europäischen Organisation für Kernforschung (BGBl. 2006 II S. 970, 971) ist
nach seinem Artikel 24 Absatz 2 für
Italien am 13. Juli 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juli 2008 (BGBl. II S. 793).
Berlin, den 29. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des Corrigendums 2 und 2. Berichtigung der Anlage
zur 18. ADR-Änderungsverordnung
sowie 1. Berichtigung der Anlage
zur 19. ADR-Änderungsverordnung
Vom 29. Januar 2009
Zu der Anlage zur 18. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum
ADR-Übereinkommen (18. ADR-Änderungsverordnung) vom 8. September
2006 (BGBl. 2006 II S. 826) wird nachfolgend das Corrigendum 2 der UN/ECE
WP.15 (ECE/TRANS/185/Corr.2) in Englisch und eine 2. Berichtigung der deut-
schen Übersetzung bekannt gemacht.
Außerdem wird nachfolgend zu der Anlage zur 19. ADR-Änderungsverord-
nung vom 11. September 2008 (BGBl. 2008 II S. 942) eine 1. Berichtigung der
deutschen Übersetzung bekannt gemacht.
Berlin, den 29. Januar 2009
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Schwan
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Europäischen Organisation für Kernforschung
Vom 29. Januar 2009
Das Protokoll vom 18. März 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der
Europäischen Organisation für Kernforschung (BGBl. 2006 II S. 970, 971) ist
nach seinem Artikel 24 Absatz 2 für
Italien am 13. Juli 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juli 2008 (BGBl. II S. 793).
Berlin, den 29. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des Corrigendums 2 und 2. Berichtigung der Anlage
zur 18. ADR-Änderungsverordnung
sowie 1. Berichtigung der Anlage
zur 19. ADR-Änderungsverordnung
Vom 29. Januar 2009
Zu der Anlage zur 18. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum
ADR-Übereinkommen (18. ADR-Änderungsverordnung) vom 8. September
2006 (BGBl. 2006 II S. 826) wird nachfolgend das Corrigendum 2 der UN/ECE
WP.15 (ECE/TRANS/185/Corr.2) in Englisch und eine 2. Berichtigung der deut-
schen Übersetzung bekannt gemacht.
Außerdem wird nachfolgend zu der Anlage zur 19. ADR-Änderungsverord-
nung vom 11. September 2008 (BGBl. 2008 II S. 942) eine 1. Berichtigung der
deutschen Übersetzung bekannt gemacht.
Berlin, den 29. Januar 2009
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Schwan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 195
Corrigendum 2
Volume I
1. 2.2.1.1.8, Note 2 after the heading, in the parentheses
For Column 2 read Column 1
2. 2.2.41.1.9 (e) For NOTE 2 read NOTE 3
3. 3.2.1, Table A, UN No. 2030, Classification code CT1, Packing Group I, column (19)
The correction does not apply to the English text
4. 3.2.1, Table A, UN No. 2030, Classification code CFT, Packing Group I, column (19)
The correction does not apply to the English text
5. 3.2.1, Table A, UN No. 3252, column (10)
Insert (M)
T50
Volume II
6. 3.4.6, Table, heading row, common heading for columns (4) and (5)
The correction does not apply to the English text
7. 4.1.1.19.6, Table 4.1.1.19.6, UN No. 2054, column (3a)
For 3 read 8
8. 4.1.4.1, P504, under heading “Single packagings”, in the last entry for drums
For (3H2) read (1H2)
97
9. 4.2.1.9.2 The formula should read Degree of filling =
1 + α (tr - tf)
10. 6.2.4.4, second indent, at the beginning
For recipients read receptacles
11. 6.4.11.2 a), text after the equation
The correction does not apply to the English text
12. 7.5.1.2, first indent, at the end
The correction does not apply to the English text
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
(Übersetzung)
Anmerkung:
Änderungsanweisungen aus der englischen Fassung des Dokuments ECE/TRANS/185/Corr.2, die nicht die deutsche Übersetzung
betreffen, sind nicht aufgeführt.
2. Berichtigung der Anlage zur 18. ADR-Änderungsverordnung (ADR 2007):
Te i l 1
1.2.1 Die Bem. 1 zur Begriffsbestimmung für „Großpackmittel (IBC)“ erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
„Ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer, die …“.
Te i l 2
2.2.1.1.8 In der Bem. 2 nach der Überschrift „Spalte 2“ ändern in:
„Spalte 1“.
2.2.41.1.9 e) „(siehe Bem. 2)“ ändern in:
„(siehe Bem. 3)“.
Te i l 4
4.1.1.19.6 In der Spalte (3a) der Tabelle für UN-Nummer 2054 „3“ ändern in:
„8“.
Te i l 6
6.4.2.3 Der zweite Satzteil erhält folgenden Wortlaut:
„…, müssen entweder so ausgelegt sein, dass sie die Masse des Versandstücks gemäß den Vorschriften des
Unterabschnitts 6.4.2.2 tragen können, oder abnehmbar sein oder anderweitig während der Beförderung außer
Funktion gesetzt werden.“
[betrifft nur die deutsche Fassung]
6.4.6.4 Im letzten Unterabsatz „In jeder Hinsicht“ ändern in:
„Ansonsten“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
6.4.11.7 Im zweiten Satz „auch bei Versagen“ ändern in:
„auch infolge eines Fehlers“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
6.7.2.20.2 streichen:
„Bezeichnung des (der) beförderten Stoffes (Stoffe) und höchste mittlere Ladungstemperatur, sofern diese höher
als 50 °C ist“.
Te i l 7
7.5.7.4 erhält folgenden Wortlaut:
„Die Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.7.1 gelten auch für das Beladen und Verstauen von Containern auf Fahr-
zeugen sowie für das Entladen von Containern von Fahrzeugen.“
[betrifft nur die deutsche Fassung]
1. Berichtigung der Anlage zur 19. ADR-Änderungsverordnung (ADR 2009):
Inhaltsverzeichnis
Folgenden Eintrag hinzufügen:
„4.1.9.3 Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Te i l 1
1.2.1 In der Begriffsbestimmung für „Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit
Explosivstoff (MEMU)“ die Begriffe „Fahrzeug“, „gefährlichen Gütern“, „Tanks“ und „Schüttgut-Containern“ kursiv
darstellen.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
In der Begriffsbestimmung für „Verbrennungsheizgerät“ den Begriff „Fahrzeugs“ kursiv darstellen.
[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 197
1.6.1.14 „Absatz 6.5.6.13“ ändern in:
„Unterabschnitt 6.5.6.13“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
1.6.3.32 „Absatzes 6.8.2.6“ ändern in:
„Unterabschnitts 6.8.2.6“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Te i l 2
2.2.9.1.10.2.3,
2.2.9.1.10.3 und
2.2.9.1.10.4.3.1 „Krustentiere“ ändern in:
„Krebstiere“ (fünfmal).
[betrifft nur die deutsche Fassung]
2.2.9.1.10.3 Im Kasten „Kategorie: Chronische Giftigkeit 2“ und im Flussdiagramm „Toxizität“ ändern in:
„Giftigkeit“ (viermal).
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Te i l 3
3.2.1 In der erläuternden Bemerkung zu Spalte 14 „Sattelaufliegern“ ändern in:
„Sattelanhängern“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Kapitel 3.3
SV 43 „2.2.61.1.11“ ändern in:
„2.2.61.1.11.2“.
[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]
SV 288 Nach „des Handbuchs Prüfungen und Kriterien“ einfügen:
„Teil I“.
[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]
SV 335 Im zweiten Satz „müssen“ ändern in:
„muss“.
[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]
SV 553 Der letzte Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
„Präparate (Zubereitungen), die diesen Kriterien …“.
[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]
3.5.4.2 Die Abbildung wie folgt ersetzen:
[betrifft nur die deutsche Fassung]
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
Te i l 4
4.1.4.1
P 200 Die Änderungsanweisung zur Norm „EN 1439:2005“ erhält folgenden Wortlaut:
„In Absatz (11) in der Tabelle „EN 1439:2005 (ausgenommen 3.5 und Anlage C)“ ändern in:
„EN 1439:2008 (ausgenommen 3.5 und Anlage G)“.
Der Titel dieser Norm in der Spalte „Titel des Dokuments“ erhält folgenden Wortlaut:
„Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Kontrollverfahren für ortsbewegliche, wiederbefüllbare Flaschen für
Flüssiggas (LPG) vor, während und nach dem Füllen“.
[Die Aufnahme dieser Änderung wurde von der Gemeinsamen Tagung im September 2008 beschlossen (siehe
OTIF/RID/RC/2008-B – ECE/TRANS/ WP.15/AC.1/112 Anlage II), aber von der UNECE noch nicht in einem Fehler-
verzeichnis veröffentlicht.]
4.2.1.9.6 c) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
„wenn sie undicht oder in einem Ausmaß beschädigt sind,“.
[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]
4.7.2.5 „Abschnitt 9.8.9“ ändern in:
„Abschnitt 9.8.8“.
Te i l 5
5.1.3 Der Ausdruck „MEMU,“ muss nicht hinter, sondern vor „leere Fahrzeuge“ eingefügt werden.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Vor „Tanks“, „Fahrzeuge“ und „Container“ streichen:
„leere“.
[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]
5.1.3.1 Im ersten Satz streichen:
„ , nicht entgaste oder nicht entgiftete“.
[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]
Vor „Tanks“, „Fahrzeuge“ und „Container“ streichen:
„leere“.
[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]
5.3.1.4.3 Im ersten Unterabsatz „an beiden Seiten“ ändern in:
„an beiden Längsseiten“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
5.3.2.1.3 Am Ende „ist“ ändern in:
„sind“.
[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]
5.3.2.2.2 Im zweiten Satz „im unteren Teil der Kennzeichnung“ ändern in:
„im unteren Teil der Tafel“.
[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]
5.3.3 „an beiden Seiten“ ändern in:
„an beiden Längsseiten“.
[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]
5.4.1.2.1 a) Im zweiten Spiegelstrich „Beförderungsdokument“ ändern in:
„Beförderungspapier“.
[zusätzliche Änderung; betrifft nur die deutsche Fassung]
5.4.3 Auf Seite 1 der Schriftlichen Weisungen im vierten Spiegelstrich „selbststehendes“ ändern in:
„selbststehende“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Auf Seite 1 der Schriftlichen Weisungen im sechsten Spiegelstrich „in der dem Wind“ ändern in:
„auf der dem Wind“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Auf Seite 1 der Schriftlichen Weisungen erhält der zweite Satzteil im siebten Spiegelstrich folgenden Wortlaut:
„, um kleine Brände/Entstehungsbrände an Reifen, Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen;“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 199
Auf Seite 2 der Schriftlichen Weisungen ist die Abbildung des Gefahrzettels nach Muster 1 wie folgt zu ersetzen:
Auf Seite 2 der Schriftlichen Weisungen bei „Entzündbare Gase“, „Nicht entzündbare, nicht giftige Gase“, „Giftige
Gase“, „Entzündbare flüssige Stoffe“ und „Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte
explosive Stoffe“ erhält der jeweils letzte Satz in der Spalte (2) folgenden Wortlaut:
„Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.“
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Auf Seite 2 der Schriftlichen Weisungen bei „Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisier-
te explosive Stoffe“ „explosive Stoffe“ ändern in:
„explosive feste Stoffe“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Auf Seite 3 der Schriftlichen Weisungen bei „Ätzende Stoffe“ in der zweiten Spalte „Verbrennungsgefahr“ ändern in
„Verätzungsgefahr“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Auf Seite 3 der Schriftlichen Weisungen in der Bem. 1 „bei gemischten Ladungen“ ändern in:
„bei Zusammenladungen“.
Auf Seite 4 der Schriftlichen Weisungen im fünften Spiegelstrich „eine tragbares“ ändern in:
„ein tragbares“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Te i l 6
6.2.1.3.6.3 „mit ihrer Funktion“ ändern in:
„mit seiner Funktion“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
6.12.5 Im ersten Satz „Anordnungen von Zündern“ ändern in:
„Zündeinrichtungen“ (zweimal).
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Te i l 7
7.5.2.1 In der Änderung zur Fußnote d) der Tabelle „und alkalischen Metallnitraten“ ändern in:
„und Erdalkalimetall-Nitraten“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
7.5.5.2.3 b) Im zweiten Spiegelstrich „Anordnungen von Zündern“ ändern in:
„Zündeinrichtungen“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Te i l 9
8.2.1.4 „gemischte Ladungen“ ändern in:
„Zusammenladungen“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
8.5
S1 In Absatz (6) am Anfang des zweiten Satzes „Bei gemischten Ladungen“ ändern in:
„Bei Zusammenladungen“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 29. Januar 2009
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die interna-
tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) – BGBl. 1969 II
S. 1489, 1491; 1979 II S. 1334, 1335; 2007 II S. 1950, 1951 – ist nach seinem
Artikel 7 Absatz 2 für
Tunesien am 3. Oktober 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. August 2007 (BGBl. II S. 1467).
Berlin, den 29. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Vom 2. Februar 2009
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immuni-
täten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 943) ist nach seinem
Abschnitt 32 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Mikronesien am 5. Dezember 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Februar 2008 (BGBl. II S. 227).
Berlin, den 2. Februar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 29. Januar 2009
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die interna-
tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) – BGBl. 1969 II
S. 1489, 1491; 1979 II S. 1334, 1335; 2007 II S. 1950, 1951 – ist nach seinem
Artikel 7 Absatz 2 für
Tunesien am 3. Oktober 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. August 2007 (BGBl. II S. 1467).
Berlin, den 29. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Vom 2. Februar 2009
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immuni-
täten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 943) ist nach seinem
Abschnitt 32 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Mikronesien am 5. Dezember 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Februar 2008 (BGBl. II S. 227).
Berlin, den 2. Februar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 201
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-05-05, Nr. DOCPER-AS-05-06)
Vom 2. Februar 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
8. Januar 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Icons
International Consultants, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-05-05, Nr. DOCPER-AS-05-06)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 8. Januar 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 2. Februar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
Auswärtiges Amt Berlin, den 8. Januar 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0026 vom 8. Januar 2009 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Icons International Consultants, LLC wird auf der Grundlage
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-05-05 mit einer Lauf-
zeit vom 21. September 2008 bis 31. Oktober 2009 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Der Auftragnehmer ist zuständig für die maßgeblichen Beurteilungen und die ana-
lytische Unterstützung bei Angelegenheiten aus den Bereichen Terrorismusbe-
kämpfung und Truppenschutz für das Hauptquartier der US-Armee in Europa
(USAREUR), speziell für die Abteilung Terrorismusbekämpfung. Er unterstützt die
schnelle Lösung komplexer Probleme in Zusammenhang mit Reaktionen auf
terroristische Bedrohungen und ähnliche Angelegenheiten aus den Bereichen
Terrorismusbekämpfung und Truppenschutz, sowie die Erstellung von Planungs-
anleitungen; er unterstützt außerdem die Ermittlung und Lösung von Problemen in
Zusammenhang mit Strategien, Leitsätzen und Grundsätzen mit Auswirkungen
auf Terrorismusbekämpfung und Truppenschutz und ist zuständig für die Fest-
legung von Endanwenderanforderungen, die sich aus der komplexen und einzig-
artigen Art des USAREUR-Auftrags unter sämtlichen Einsatzbedingungen, ein-
schließlich Friedenszeiten, Krisen und Krieg, ergeben. Dieser Vertrag umfasst die
folgende Tätigkeit: Force Protection Analyst (Anhang II.3.).
b) Das Unternehmen Icons International Consultants, LLC wird auf der Grundlage
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-05-06 mit einer Lauf-
zeit vom 21. September 2008 bis 31. Oktober 2009 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Der Auftragnehmer ist zuständig für die maßgeblichen Beurteilungen und die
analytische Unterstützung bei Angelegenheiten aus den Bereichen Terrorismusbe-
kämpfung und Truppenschutz für das Hauptquartier des US-Afrika Kommandos
(USAFRICOM), speziell für die Abteilung Terrorismusbekämpfung. Er unterstützt
die schnelle Lösung komplexer Probleme in Zusammenhang mit Reaktionen auf
terroristische Bedrohungen und ähnliche Angelegenheiten aus den Bereichen Ter-
rorismusbekämpfung und Truppenschutz, sowie die Erstellung von Planungsan-
leitungen; er unterstützt außerdem die Ermittlung und Lösung von Problemen in
Zusammenhang mit Strategien, Leitsätzen und Grundsätzen mit Auswirkungen
auf Terrorismusbekämpfung und Truppenschutz und ist zuständig für die Fest-
legung von Endanwenderanforderungen, die sich aus der komplexen und einzig-
artigen Art des USAFRICOM-Auftrags unter sämtlichen Einsatzbedingungen, ein-
schließlich Friedenszeiten, Krisen und Krieg, ergeben. Dieser Vertrag umfasst die
folgende Tätigkeit: Force Protection Analyst (Anhang II.3.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden dem unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009 203
3. Das vorgenannte Unternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben ge-
nannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b aufge-
führt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und dem dort genannten Unternehmen endet. Sie wird auf
die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr
angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht
jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauf-
forderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Ver-
träge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags
unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannte Unternehmen kann jede
Partei jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf einen der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten
Verträge kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug
auf diesen Vertrag außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 8. Januar 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0026
vom 8. Januar 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
8. Januar 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-estnischen Streitkräfteaufenthaltsabkommens
und über das gleichzeitige Inkrafttreten
der dazugehörigen Verordnung
Vom 5. Februar 2009
Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 12. November 2008 zum
deutsch-estnischen Streitkräfteaufenthaltsabkommen vom 21. November 2007
(BGBl. 2008 II S. 1278, 1279) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Estland über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der
Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und der Streitkräfte der Republik
Estland auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (deutsch-estnisches Streit-
kräfteaufenthaltsabkommen) nach seinem Artikel 15 Absatz 1
am 15. Dezember 2008
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens
auch die Verordnung vom 12. November 2008 zu dem Abkommen nach ihrem
Artikel 2 Absatz 1
am 15. Dezember 2008
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 5. Februar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r