142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009
Verordnung
über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen
an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong
der Volksrepublik China in Berlin
Vom 24. Februar 2009
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni (2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Büro
1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland durch seinen Leiter vertreten.
zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom Artikel 3
21. November 1947 und über die Gewährung von Vor-
rechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Unverletzlichkeit der Geschäftsräume
Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Arti- (1) Die Geschäftsräume des Büros sind in dem in
kel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II diesem Artikel vorgesehenen Umfang unverletzlich.
S. 941) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundes-
regierung: (2) Die deutschen Behörden dürfen Geschäftsräume
des Büros nur mit der Zustimmung des Leiters des Bü-
ros oder einer von ihm bestimmten Person betreten.
Artikel 1
Jedoch wird bei Feuer oder einem anderen Unglück,
Zweck der Verordnung wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind,
und Begriffsbestimmungen die Zustimmung des Leiters vermutet.
(1) Dem Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonder- (3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 haben die zustän-
verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China digen Behörden alle geeigneten Maßnahmen zu treffen,
in Berlin werden Rechtsfähigkeit sowie, nach Maßgabe um die Geschäftsräume des Büros vor jedem Eindrin-
dieser Verordnung, Vorrechte und Befreiungen gewährt gen und jeder Beschädigung zu schützen und zu ver-
und Pflichten auferlegt. hindern, dass der Friede des Büros gestört oder seine
(2) Im Sinne dieser Verordnung haben die nachste- Würde beeinträchtigt wird.
henden Ausdrücke folgende Bedeutung:
Artikel 4
a) Der Ausdruck „Büro“ bezeichnet das Wirtschafts-
und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Unverletzlichkeit der
Hongkong der Volksrepublik China in Berlin. amtlichen Archive und Schriftstücke
b) Der Ausdruck „Geschäftsräume des Büros“ bezeich- Die amtlichen Archive und Schriftstücke des Büros
net ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Ge- sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
bäude oder Gebäudeteile und die dazu gehörenden
Gelände, die ausschließlich für Zwecke des Büros Artikel 5
genutzt werden.
Verkehrsfreiheit
c) Der Ausdruck „Behörden“ bezeichnet Bundes-, Lan-
des- oder Kommunalbehörden nach den Gesetzen, (1) Dem Büro ist der freie Verkehr für alle amtlichen
sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten der Zwecke gestattet. Das Büro kann sich im Verkehr mit
Bundesrepublik Deutschland. der Regierung und mit anderen Vertretungen der Son-
derverwaltungsregion Hongkong aller geeigneten Mittel,
d) Der Ausdruck „Leiter des Büros“ bezeichnet den in einschließlich verschlüsselter Nachrichten, bedienen.
dieser Funktion von der Regierung der Sonderver-
waltungsregion Hongkong entsandten Beamten. (2) Die amtliche Korrespondenz des Büros ist unver-
letzlich. Als „amtliche Korrespondenz“ gilt die gesamte
e) Der Ausdruck „entsandter Mitarbeiter des Büros“ Korrespondenz, welche das Büro und seine Aufgaben
bezeichnet im Range mit Berufskonsularbeamten betrifft.
vergleichbare, von der Regierung der Sonderverwal-
tungsregion Hongkong entsandte Beamte, ein- (3) Gepäckstücke, welche die amtliche Korrespon-
schließlich des Leiters des Büros, die weder deut- denz bilden, müssen äußerlich sichtbar als „Amtliche
sche Staatsangehörige noch in der Bundesrepublik Korrespondenz“ gekennzeichnet sein; sie dürfen nur
Deutschland ständig ansässig sind. die amtliche Korrespondenz sowie ausschließlich für
den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke ent-
Artikel 2 halten.
Rechtsstellung (4) Gepäckstücke im Sinne von Absatz 3 dürfen
weder geöffnet noch zurückgehalten werden. Haben je-
(1) Das Büro besitzt in der Bundesrepublik Deutsch- doch die zuständigen Behörden triftige Gründe für die
land volle Rechtspersönlichkeit und kann insbesondere Annahme, dass ein Gepäckstück etwas anderes als
a) Verträge schließen, Korrespondenz und Schriftstücke im Sinne des Absat-
zes 3 enthält, können sie verlangen, dass ein Vertreter
b) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwer-
des Büros die Gepäckstücke in ihrer Gegenwart öffnet.
ben und veräußern,
Wird dieses Verlangen abgelehnt, wird das Gepäck-
c) vor Gericht stehen. stück an seinen Ursprungsort zurückbefördert.
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Artikel 6 von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Büro
Immunität oder einer für das Büro handelnden Person Verträge
geschlossen hat.
von der Gerichtsbarkeit
und Eingriffen der Verwaltungsbehörden
Artikel 10
(1) Entsandte Mitarbeiter des Büros genießen für
Befreiung der Dienstkraftfahrzeuge
Handlungen, die in Wahrnehmung amtlicher Aufgaben
des Büros und bestimmter Privatfahrzeuge
vorgenommen worden sind, Immunität von der deut-
der entsandten Mitarbeiter von der Kraftfahrzeug-
schen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und den
steuer und der Versicherungsteuer
Eingriffen deutscher Verwaltungsbehörden.
Die Dienstfahrzeuge des Büros und bis zu zwei Pri-
(2) Absatz 1 wird jedoch nicht angewendet bei Zivil- vatfahrzeuge jedes entsandten Mitarbeiters des Büros
klagen, sind von der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherung-
a) wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den ein steuer befreit, sofern diese nicht von einer anderen Per-
Mitarbeiter geschlossen hat, ohne dabei ausdrück- son zu entrichten sind.
lich oder erkennbar im Auftrag des Büros zu han-
deln, oder Artikel 11
b) wenn diese von einem Dritten wegen eines Scha- Befreiung von
dens angestrengt werden, der aus einem durch ein Zöllen und Zollkontrollen
Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Un- (1) Nach Maßgabe der in der Bundesrepublik
fall entstanden ist. Deutschland jeweils geltenden Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften ist die Einfuhr der nachstehend ge-
Artikel 7 nannten Gegenstände gestattet. Sie sind von allen Zöl-
len, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von
Zeugnispflicht
Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche
(1) Entsandte Mitarbeiter des Büros können in einem Dienstleistungen befreit:
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen gela- a) Gegenstände für den amtlichen Gebrauch des
den werden. Büros,
(2) Entsandte Mitarbeiter des Büros sind nicht ver- b) Gegenstände für den persönlichen Gebrauch der
pflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die entsandten Mitarbeiter des Büros und der mit ihnen
mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhän- im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmit-
gen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespon- glieder, einschließlich der für die Einrichtung des
denzen und Schriftstücke vorzulegen. Haushalts vorgesehenen Gegenstände. Die zum Ver-
brauch bestimmten Gegenstände dürfen die für die
Artikel 8 unmittelbare Verwendung durch die Beteiligten er-
Verzicht auf forderliche Menge nicht überschreiten.
Vorrechte und Immunitäten (2) Die entsandten Mitarbeiter des Büros und die mit
(1) Die Regierung der Sonderverwaltungsregion ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienan-
Hongkong kann hinsichtlich eines entsandten Mitarbei- gehörigen genießen Befreiung von der Zollkontrolle ih-
ters des Büros auf die in den Artikeln 6 und 7 vorgese- res mitgeführten persönlichen Gepäcks. Es darf nur
henen Vorrechte und Immunitäten verzichten. kontrolliert werden, wenn triftige Gründe für die Vermu-
tung vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die in Ab-
(2) Der Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt und satz 1 Buchstabe b nicht bezeichnet sind oder deren
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland schrift- Ein- oder Ausfuhr nach den jeweils geltenden Gesetzen
lich mitgeteilt werden. und sonstigen Rechtsvorschriften in der Bundesrepu-
(3) Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichts- blik Deutschland verboten ist oder die der Quarantäne
barkeit in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfah- unterliegen. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in
ren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Anwesenheit des Mitarbeiters oder des betreffenden
Urteilsvollstreckung; hierfür ist ein besonderer Verzicht Familienangehörigen stattfinden.
erforderlich.
Artikel 12
Artikel 9 Weitere steuerliche Regelungen
Befreiung der Räumlichkeiten (1) Die entsandten Mitarbeiter des Büros sind von
des Büros von der Besteuerung der Einkommensteuer auf das Gehalt und andere Ver-
gütungen oder Erstattungen, die ihnen vom Büro für die
Die Räumlichkeiten des Büros in Berlin, die in seinem amtliche Tätigkeit gezahlt werden, befreit.
Eigentum oder einer für das Büro handelnden Person
stehen oder von ihnen gemietet oder gepachtet sind, (2) In Bezug auf die bei ihnen Beschäftigen haben
sind von der Grundsteuer, der Versicherungsteuer und die entsandten Mitarbeiter des Büros und ihre Familien-
der Feuerschutzsteuer befreit. Der Erwerb eines Grund- angehörigen die Verpflichtungen für Arbeitgeber in Be-
stückes in Berlin durch das Büro, das für dessen Nut- zug auf die Lohnsteuer einzuhalten.
zung für vergleichbare Aufgaben wie denen einer be- (3) Die normalerweise im Preis von Waren oder
rufskonsularischen Vertretung bestimmt ist, ist von der Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern wer-
Grunderwerbsteuer befreit. Die Befreiungen nach den den nach Maßgabe der jeweils für ausländische stän-
Sätzen 1 und 2 gelten nur, sofern diese Steuern nicht dige berufskonsularische Vertretungen und deren Mit-
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glieder in der Bundesrepublik Deutschland geltenden (2) Die Geschäftsräume des Büros dürfen nicht in
Regelungen erstattet. einer Weise benutzt werden, die mit der Wahrnehmung
seiner Aufgaben unvereinbar ist.
Artikel 13
Befreiung vom Artikel 17
System der sozialen Sicherheit Haftpflichtversicherung
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind die entsandten Die entsandten Mitarbeiter des Büros und die mit ih-
Mitarbeiter des Büros, in Bezug auf ihre Dienste für das nen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienange-
Büro, und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt le- hörigen haben allen Verpflichtungen nachzukommen,
benden Familienangehörigen von den deutschen Vor- die in den in Deutschland gültigen Gesetzen und
schriften über soziale Sicherheit befreit. Rechtsvorschriften in Bezug auf die Haftpflichtversi-
cherung für die von ihnen benutzten Land-, Wasser-
(2) In Bezug auf die bei ihnen Beschäftigten haben
oder Luftfahrzeuge vorgesehen sind.
die entsandten Mitarbeiter des Büros und ihre Familien-
angehörigen die Verpflichtungen für Arbeitgeber in Be-
Artikel 18
zug auf die Vorschriften über soziale Sicherheit einzu-
halten. Private Erwerbstätigkeit
(1) Die entsandten Mitarbeiter des Büros dürfen in
Artikel 14 der Bundesrepublik Deutschland keinen freien Beruf
Befreiung von der Ausländermeldepflicht, und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf per-
der Aufenthaltsgenehmigung sönlichen Gewinn gerichtet ist.
und der Arbeitserlaubnis (2) Üben Familienangehörige von entsandten Mitar-
Auf die entsandten Mitarbeiter des Büros und die mit beitern des Büros in der Bundesrepublik Deutschland
ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmit- eine Erwerbstätigkeit aus, werden ihnen die in dieser
glieder finden die Bestimmungen des deutschen Auf- Verordnung vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten
enthaltsrechts keine Anwendung. Für die Einreise die- nicht gewährt.
ser Personen kann ein Visum de Courtoisie verlangt
werden. Sie sind zu der Beschäftigung in dem Büro be- Artikel 19
rechtigt. Deutsche Staatsangehörige und Personen,
die ständig in Deutschland ansässig sind
Artikel 15 Familienangehörigen von entsandten Mitarbeitern
Ausweise des Büros, die deutsche Staatsangehörige oder im
Bundesgebiet ständig ansässig sind, stehen Erleichte-
Für die entsandten Mitarbeiter des Büros und die mit
rungen, Vorrechte und Immunitäten nicht zu.
ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienan-
gehörigen werden Protokollausweise ausgestellt, die
Artikel 20
Angaben zu ihrem Status enthalten.
Inkrafttreten und
Artikel 16 Außerkrafttreten der Verordnung
Beachtung (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
der deutschen Gesetze dung in Kraft.
und sonstigen Rechtsvorschriften (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Jahres
(1) Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten außer Kraft, in dem das Büro geschlossen wird.
nach dieser Verordnung genießen, sind unbeschadet (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
derselben verpflichtet, die deutschen Gesetze und Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt
sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten. zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009 145
Verordnung
zu den Abkommen vom 21. Februar 2007
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen
sowie über die Verwaltung des Sitzes
des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen
Vom 24. Februar 2009
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem
Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der
Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die in Berlin am 21. Februar 2007 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über den Sitz des UNESCO-
Instituts für Lebenslanges Lernen sowie über die Verwaltung des Sitzes des
UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen werden hiermit in Kraft gesetzt. Die
Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. Novem-
ber 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Natio-
nen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt ent-
sprechend für Bedienstete des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen und
Familienangehörige im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens vom
10. November 1995.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über
den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen nach seinem Artikel 6
Absatz 2 und das Abkommen über die Verwaltung des Sitzes des UNESCO-
Instituts für Lebenslanges Lernen nach seinem Artikel 5 Absatz 1 jeweils in Kraft
treten.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen
über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen nach seinem
Artikel 6 Absatz 4 und das Abkommen über die Verwaltung des Sitzes des
UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen nach seinem Artikel 5 Absatz 3
jeweils außer Kraft treten.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bun-
desgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization
concerning the Headquarters of the UNESCO Institute for Lifelong Learning
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, the United Nations Educational, Scientific and Cultural
Wissenschaft und Kultur (UNESCO) – Organization (UNESCO),
eingedenk der Resolution 31 C/6 der Generalkonferenz der Recalling resolution 31 C/6 of the UNESCO General Confer-
UNESCO auf deren 31. Tagung, in der der Generaldirektor ence at its 31st session, inviting the Director-General to make the
ersucht wurde, die notwendigen Änderungen der Rechtsform necessary changes to the legal status of UNESCO Institute for
des UNESCO-Instituts für Pädagogik (UIP) zu veranlassen, um es Education (UIE) to bring it into line with other UNESCO institutes,
mit anderen UNESCO-Instituten in Übereinstimmung zu bringen,
eingedenk des Beschlusses 166 EX/6.3 des UNESCO-Exeku- Recalling the decision 166 EX/6.3 of the UNESCO Executive
tivrats auf dessen 166. Tagung, mit dem der Exekutivrat die Sat- Board adopted at its 166th session, by which the Board ap-
zung des UIP als Institut der Kategorie 1 im Rahmen der proved the Statutes establishing UIE as a category 1 institute in
UNESCO billigte und den Generaldirektor ersuchte, mit der the framework of UNESCO and invited the Director-General to
Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein Sitzabkommen negotiate and sign a host country agreement with the Govern-
auszuhandeln und zu unterzeichnen, ment of the Federal Republic of Germany,
unter Berücksichtigung des Beschlusses 174 EX/50, mit dem Noting decision 174 EX/50 by which the Executive Board
der Exekutivrat den Namen des UIP in UNESCO-Institut für changed the name of UIE to UNESCO Institute for Lifelong
Lebenslanges Lernen (UIL) änderte, Learning (UIL),
in Bekräftigung der Erklärung der Regierung der Bundesrepu- Affirming that the Government of the Federal Republic of Ger-
blik Deutschland, zum Abschluss eines Sitzabkommens bereit many has declared its willingness to conclude a headquarters
zu sein, das im Einklang mit dem neuen internationalen Status agreement in line with the new international status of UIL,
des UIL steht,
in dem Wunsch, ein Abkommen zur Regelung von Angelegen- Desiring to conclude an agreement regulating the matters aris-
heiten zu schließen, die sich aus der Tätigkeit des UIL in der ing from the activities and necessary for the effective discharge
Bundesrepublik Deutschland ergeben, und das für die wirksame of the functions of UIL in the Federal Republic of Germany,
Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist –
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Begriffsbestimmungen Definitions
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden For the purposes of the present Agreement, the following def-
Begriffsbestimmungen: initions shall apply:
a) „Regierung“ bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik a) “the Government” means the Government of the Federal Re-
Deutschland; public of Germany;
b) „UNESCO“ bezeichnet die Organisation der Vereinten Natio- b) “UNESCO” means the United Nations Educational, Scientif-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, deren Satzung ic and Cultural Organization, the Constitution of which was
am 16. November 1945 in London unterzeichnet wurde; signed in London on 16 November 1945;
c) „UIL“ bezeichnet das UNESCO-Institut für Lebenslanges c) “UIL” means the UNESCO Institute for Lifelong Learning;
Lernen;
d) „UNV-Sitzabkommen“ bezeichnet das am 10. November d) “the UNV Headquarters Agreement” means the Agreement
1995 geschlossene Abkommen zwischen der Bundesrepu- between the Federal Republic of Germany and the United
blik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz Nations concerning the Headquarters of the United Nations
des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen und den Volunteers Programme concluded on 10 November 1995
Notenwechsel desselben Datums zwischen dem Ständigen and the Exchange of Notes of the same date between the
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009 147
Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei den Verein- Permanent Representative of Germany to the United Nations
ten Nationen und dem Administrator des Entwicklungspro- and the Administrator of the United Nations Development
gramms der Vereinten Nationen über die Auslegung gewis- Programme concerning the interpretation of certain
ser Bestimmungen des Abkommens; provisions of that Agreement;
e) „Sitz“ bezeichnet die Räumlichkeiten, die dem UIL nach die- e) “Headquarters” means the premises made available to,
sem oder einem anderen Abkommen mit der Regierung occupied and used by UIL in accordance with this Agree-
betreffend das UIL zur Verfügung gestellt und von ihm bezo- ment or any other agreement with the Government concern-
gen und genutzt werden. ing UIL.
Artikel 2 Article 2
Zweck und Geltungsbereich des Abkommens Purpose and scope of the Agreement
Dieses Abkommen regelt auf der Grundlage der entspre- This Agreement shall cover matters relating to the hosting
chenden Anwendung des UNV-Sitzabkommens im Einklang mit and operation of UIL in the Federal Republic of Germany, on the
Artikel 5 des vorliegenden Abkommens die Angelegenheiten, basis of the applicability, mutatis mutandis, of the UNV Head-
die mit der Niederlassung und Tätigkeit des UIL in der Bundes- quarters Agreement in accordance with article 5 below.
republik Deutschland zusammenhängen.
Artikel 3 Article 3
Ziele des UIL Objectives of UIL
(1) Das UIL ist ein UNESCO-Institut (Kategorie 1), das zur 1. UIL is a UNESCO institute (category 1) specialized in liter-
Erfüllung des Auftrags, der Aufgabenstellung und der strategi- acy, non-formal education, and adult and lifelong learning in the
schen Ziele der UNESCO, insbesondere im Hinblick auf lebens- fulfillment of UNESCO’s mandate, mission and strategic object-
langes Lernen für alle, auf Alphabetisierung, außerschulische ives, especially in relation to lifelong learning for all.
Bildung sowie Erwachsenenbildung und lebenslanges Lernen
spezialisiert ist.
(2) Die Aufgabe des UIL besteht darin, Regierungen sowie 2. UIL’s mission shall be to support governments, non-gov-
nichtstaatliche und zivilgesellschaftliche Organisationen in den ernmental organizations and civil society organizations in
UNESCO-Mitgliedstaaten so zu unterstützen, dass ihre Fähig- UNESCO Member States by strengthening their capacity to for-
keit zur Formulierung strategischer Zielsetzungen, zur Entwick- mulate policies, develop programmes, train personnel and carry
lung von Programmen, zur Ausbildung von Personal und zur out evaluations in the field of literacy, non-formal education, and
Durchführung von Evaluierungen im Bereich Alphabetisierung, adult and lifelong learning. For this purpose, it will cooperate
außerschulische Bildung sowie Erwachsenenbildung und le- with agencies, partners and institutions, public as well as pri-
benslanges Lernen gestärkt wird. Zu diesem Zweck wird es auf vate, having similar goals at the international and national level.
internationaler und nationaler Ebene mit öffentlichen und priva-
ten Stellen, Partnern und Institutionen, die ähnliche Ziele verfol-
gen, zusammenarbeiten.
Artikel 4 Article 4
Standort des UIL Location of UIL
Das UIL hat als UNESCO-Institut der Kategorie 1 und Be- As a category 1 UNESCO institute, and an integral part of
standteil der UNESCO seinen Sitz in der Freien und Hansestadt UNESCO, UIL shall have its Headquarters in the Free and
Hamburg, Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung stellt Hanseatic City of Hamburg, Federal Republic of Germany. The
dem UIL Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Bedingungen wer- Government shall provide premises for UIL. The conditions will
den in einem gesonderten Verwaltungsabkommen geregelt. be specified in a separate Administrative Agreement.
Artikel 5 Article 5
Anwendung von Application of provisions
Bestimmungen des UNV-Sitzabkommens of the UNV Headquarters Agreement
(1) Für die Räumlichkeiten des UIL, die UNESCO, deren Ver- 1. Article 4, paragraphs 1 and 3, articles 5 to 10, articles 12
mögen, Gelder und Guthaben sowie für die im vorliegenden to 14, and articles 16 to 26 of the UNV Headquarters Agreement
Abkommen genannten Personen gelten Artikel 4 Absätze 1 shall apply, mutatis mutandis, to the premises of UIL, to
und 3, die Artikel 5 bis 10, 12 bis 14 und 16 bis 26 des UNV- UNESCO, its property, funds and assets and, if appropriate, to
Sitzabkommens entsprechend. Dies gilt ebenso für die Num- the persons referred to in the present Agreement. This also ap-
mern 1 bis 5 und 8 bis 9 des Notenwechsels vom 10. November plies to numbers 1 to 5 and 8 to 9 of the exchange of notes
1995 über die Auslegung gewisser Bestimmungen des UNV- exchanged on 10 November 1995 concerning the interpretation
Sitzabkommens. of individual provisions of the UNV Headquarters Agreement.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist eine Bezugnahme auf 2. Without prejudice to paragraph 1 above, the reference to
die oben genannten Bestimmungen des UNV-Sitzabkommens the above-mentioned provisions of the UNV Headquarters
sowie des Notenwechsels wie folgt zu verstehen: Agreement and Exchange of Notes shall be understood as fol-
lows:
a) „Vereinte Nationen“ sind als „UNESCO“ zu verstehen; a) “the United Nations” shall be read as “UNESCO”;
b) „Vertragsparteien“ sind als „die Regierung der Bundesrepu- b) “the Parties” shall be read as “the Government of the Feder-
blik Deutschland und die UNESCO“ zu verstehen; al Republic of Germany and UNESCO”;
c) „Generalsekretär“ ist als „Generaldirektor der UNESCO“ zu c) “the Secretary-General” shall be read as “the Director-Gen-
verstehen; eral of UNESCO”;
d) „UNV“ oder „Programm“ ist als „UIL“ zu verstehen; d) the “UNV” or “the Programme” shall be read as “UIL”;
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009
e) „Exekutivkoordinator“ ist als „Direktor des UIL“ zu verstehen; e) “the Executive Coordinator” shall be read as “the Director of
UIL”;
f) „Vertreter der Mitglieder“ sind als „Vertreter der Mitgliedstaa- f) “the Representatives of Members” shall be read as “the Re-
ten und der Assoziierten Mitglieder der UNESCO“ zu verste- presentatives of Member States and Associate Members of
hen; UNESCO”;
g) „Bediensteter“, „Bedienstete des UNV“ und „Bedienstete g) “official”, “officials of UNV” or “officials of the Programme”
des Programms“ sind als „Direktor des UIL sowie alle shall be read as “the Director of UIL and all UNESCO offi-
UNESCO-Bediensteten und die vom UIL im Rahmen der cials and staff members recruited or employed by UIL under
UNESCO-Regelungen beschäftigten Mitarbeiter“ zu verste- UNESCO rules and regulations”;
hen;
h) „Sachverständige im Auftrag“ sind als Personen zu verste- h) “experts on missions” means persons, other than UNESCO
hen, die nicht UNESCO-Bedienstete sind, Aufträge für das officials, undertaking missions for UIL or UNESCO and
UIL oder die UNESCO durchführen und in den Geltungsbe- falling within the scope of Articles VI and VII of the Conven-
reich der Artikel VI und VII des am 13. Februar 1946 ange- tion on the Privileges and Immunities of the United Nations
nommenen Übereinkommens über die Vorrechte und Immu- adopted on 13 February 1946.
nitäten der Vereinten Nationen fallen;
i) „Bonn“ ist als „Hamburg“ zu verstehen. i) “Bonn” shall be read as “Hamburg”.
Artikel 6 Article 6
Schlussbestimmungen Final provisions
(1) Dieses Abkommen gilt ergänzend zu dem am 13. Februar 1. The provisions of this Agreement shall be complementary
1946 angenommenen Übereinkommen über die Vorrechte und to the provisions of the Convention on the Privileges and Immu-
Immunitäten der Vereinten Nationen und das am 18. April 1961 nities of the United Nations adopted on 13 February 1946 and
angenommene Wiener Übereinkommen über diplomatische the Vienna Convention on Diplomatic Relations adopted on 18
Beziehungen, letzteres allerdings nur insoweit, als es für die April 1961, the latter Convention only insofar as it is relevant for
diplomatischen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen the diplomatic privileges, immunities and facilities accorded to
einschlägig ist, die den entsprechenden in diesem Abkommen the appropriate categories of persons referred to in this Agree-
genannten Personengruppen gewährt werden. ment.
(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die 2. This Agreement shall enter into force on the date on which
Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen the Parties will have notified each other of the completion of
Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des their respective requirements. This shall be the day of receipt of
Eingangs der letzten Notifikation. Dieses Abkommen wird nach the last notification. The provisions of this Agreement shall be
Maßgabe der jeweiligen internen Vorschriften der Vertragspar- applied provisionally in accordance with the respective internal
teien vom Tag seiner Unterzeichnung an bis zur Erfüllung der provisions of the Parties as from the date of signature, pending
Voraussetzungen für sein Inkrafttreten vorläufig angewendet. the fulfilment of the formal requirements for its entry into force.
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit auf Ersuchen einer Ver- 3. This Agreement may be amended by mutual consent at
tragspartei im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. any time at the request of any of the Parties. It is the under-
Sollte die Regierung mit einer internationalen Organisation ein standing of the Parties that if the Government enters into any
Abkommen schließen, das günstigere Bedingungen als die dem agreement with an international organization containing terms
UIL im vorliegenden Abkommen gewährten enthält, so besteht and conditions more favourable than those extended to UIL
für diesen Fall Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, under the present Agreement, either Party may ask for consult-
dass jede von ihnen um Konsultationen darüber nachsuchen ations as to whether such terms and conditions could be
kann, ob diese Bedingungen auch dem UIL gewährt werden extended to UIL.
können.
(4) Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag außer 4. The present Agreement shall cease to be in force twelve
Kraft, an dem eine der Vertragsparteien der anderen schriftlich months after any of the Parties gives notice in writing to the
mitgeteilt hat, das Abkommen kündigen zu wollen. Das Abkom- other of its desire to terminate the Agreement. This Agreement
men bleibt jedoch für einen solchen Zeitraum in Kraft, der gege- shall, however, remain in force for such an additional period as
benenfalls für die ordnungsgemäße Abwicklung der Tätigkeit might be necessary for the orderly cessation of UIL’s activities in
des UIL in der Bundesrepublik Deutschland und die Veräuße- the Federal Republic of Germany, the disposition of its property
rung seines dortigen Vermögens sowie für die Beilegung etwai- therein, and the resolution of any disputes between the Parties
ger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien dieses Ab- to this Agreement.
kommens benötigt wird.
Geschehen zu Berlin am 21. Februar 2007 in zwei Urschrif- Done at Berlin on February 21st 2007 in duplicate in the Ger-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder man and English languages, both texts being equally authorita-
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. tive.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Steinmeier
Für die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
For the United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization
K. Matsuura
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009 149
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
über die Verwaltung des Sitzes des UNESCO-Instituts
für Lebenslanges Lernen
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization
concerning the administration of the Headquarters of the UNESCO Institute
for Lifelong Learning
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, the United Nations Educational, Scientific and Cultural
Wissenschaft und Kultur Organization (UNESCO),
(UNESCO) –
in Anerkennung der großzügigen Unterstützung, die dem am Recognizing the generous support provided by the host
19. Mai 1952 als selbständige Stiftung nach deutschem Recht country and in particular by the Free and Hanseatic City of Ham-
unter dem Namen UNESCO-Institut für Pädagogik gegründeten burg to the foundation established on 19 May 1952 under Ger-
UIP durch das Gastland und insbesondere durch die Freie und man law (“selbständige Stiftung”) and named UNESCO Institute
Hansestadt Hamburg gewährt wurde, for Education (UIE foundation);
eingedenk des Beschlusses 166 EX/6.3 des UNESCO-Exe- Recalling decision 166 EX/6.3 of the UNESCO Executive
kutivrats auf dessen 166. Tagung, mit dem der Exekutivrat die Board adopted at its 166th session, by which the Board ap-
Satzung des UIP als Institut der Kategorie 1 im Rahmen der proved the Statutes establishing UIE as a category 1 institute in
UNESCO billigte, und des Beschlusses 174 EX/50, mit dem der the framework of UNESCO and decision 174 EX/50 by which the
Exekutivrat den Namen des UIP in UNESCO-Institut für Lebens- Executive Board changed the name of UIE to UNESCO Institute
langes Lernen (UIL) änderte, for Lifelong Learning (UIL);
unter Bezugnahme auf das am 21. Februar 2007 unterzeich- Referring to the Headquarters Agreement signed on 21 Feb-
nete Sitzabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu- ruary 2007 between the Government of the Federal Republic of
blik Deutschland und der UNESCO betreffend das UIL, Germany and UNESCO concerning UIL;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, in einem Verwaltungsab- Aware of the need to set forth in an administrative agreement
kommen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hinsicht- the rights and obligations of the Parties concerning the premises
lich der Räumlichkeiten und der Tätigkeit des UIL und Übergangs- and operation of UIL as well as transitional provisions pertaining
bestimmungen betreffend die Auflösung der UIP-Stiftung, insbe- to the dissolution of the UIE foundation, in particular with regard
sondere hinsichtlich der Durchführung des Sozialplans für das to the implementation of the Social Plan for the personnel
von der Stiftung beschäftigte Personal und der Übertragung von employed by the foundation and the transfer of funds and assets
Geldern und Guthaben der aufgelösten Stiftung auf das UIL als from the dissolved foundation to UIL, as one of the prerequisites
einer der Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Satzung des for the entry into force of the Statutes governing UIL as a new
UIL als neues UNESCO-Institut der Kategorie 1 niederzulegen – UNESCO category 1 institute,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Begriffsbestimmungen Definitions
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Be- For the purposes of the present Agreement, the following de-
griffsbestimmungen: finitions shall apply:
a) „Regierung“ bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik a) “the Government” means the Government of the Federal
Deutschland; Republic of Germany;
b) „UNESCO“ bezeichnet die Organisation der Vereinten Natio- b) “UNESCO” means the United Nations Educational, Scien-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, deren Satzung tific and Cultural Organization, the Constitution of which was
am 16. November 1945 in London unterzeichnet wurde; signed in London on 16 November 1945;
c) „Vertragsparteien“ bezeichnet die Regierung der Bundesre- c) “The Parties” means the Government of the Federal
publik Deutschland und die UNESCO; Republic of Germany and UNESCO;
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009
d) „UIP-Stiftung“ bezeichnet die am 19. Mai 1952 in Hamburg d) “the UIE foundation” means the foundation established in
nach deutschem Recht unter dem Namen „UNESCO-Insti- Hamburg on 19 May 1952 under German law (“selbständige
tut für Pädagogik“ gegründete selbständige Stiftung; Stiftung”) with the name UNESCO Institute for Educa-
tion;
e) „UIL“ bezeichnet das UNESCO-Institut für Lebenslanges e) “UIL” means the UNESCO Institute for Lifelong Learning.
Lernen.
Artikel 2 Article 2
Finanzielle Beiträge Financial contributions
(1) Die UNESCO stellt ihre finanziellen Zuwendungen an das 1. UNESCO shall provide its financial allocation to UIL in a
UIL im Einklang mit ihren internen Regelungen sowie den Be- special account in conformity with its internal rules and regula-
schlüssen ihrer Leitungsgremien auf einem Sonderkonto bereit. tions as well as the decisions of its governing bodies.
(2) Die Regierung stellt dem UIL vorbehaltlich der parlamen- 2. The Government shall, pending parliamentary approval,
tarischen Zustimmung einen jährlichen Zuschuss in Höhe von provide to UIL a yearly grant amounting to 20,500 EUR for the
20 500 EUR für das Dokumentationszentrum zur Verfügung. documentation centre.
(3) Die Regierung hat im Jahr 2006 einmalig einen Pauschal- 3. In 2006 the government provided a lump-sum payment
betrag in Höhe von bis zu 150 000 Euro als freiwilligen Beitrag amounting to up to 150,000 Euros as a voluntary contribution to
zu den Kosten der Abfindungszahlungen nach innerstaatlichem the costs of severance payments under national labour legisla-
Arbeitsrecht im Rahmen des vereinbarten Sozialplans im Zu- tion, within the agreed Social Plan, in connection with the dis-
sammenhang mit der Auflösung der UIP-Stiftung zur Verfügung solution of the UIE foundation.
gestellt.
(4) Die Regierung ist bereit, sich dafür einzusetzen, die be- 4. The Government is prepared to use its good offices to
stehende Zusammenarbeit zwischen der Universität Hamburg support the existing cooperation between the University of
und dem UIL und damit verbunden die Mitarbeit von ein oder Hamburg and UIL and, in this connection, the cooperation of
zwei ordentlichen Professoren der Universität Hamburg zu un- one or two senior professors of the University of Hamburg in
terstützen, um die Tätigkeit des UIL zu unterstützen und seine order to support the activities of UIL and reinforce its research
Forschungskapazität zu stärken. capacity.
(5) Die Regierung hilft dem UIL, zusätzliche Programmzu- 5. The Government will support UIL in obtaining addition-
schüsse in der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung al programme grants in Germany in support of priority pro-
seiner vorrangigen Programme zu erhalten. grammes.
(6) Die finanziellen Mittel des UIL bestehen ferner aus 6. UIL’s financial resources shall also be provided through:
a) freiwilligen Beiträgen anderer Mitgliedstaaten der UNESCO, a) voluntary contributions from other Member States of
internationaler Organisationen und anderer Stellen, die dem UNESCO, international organizations, and other entities as
UIL für Zwecke zufließen, welche mit den strategischen Ziel- allocated to UIL for purposes consistent with the policies,
setzungen, Programmen und Tätigkeiten der UNESCO und programmes and activities of UNESCO and UIL;
des UIL im Einklang stehen;
b) Zuschüssen, Dotationen, Schenkungen und Vermächtnis- b) subventions, endowments, gifts and bequests from other
sen anderer öffentlicher oder privater Organisationen, Ver- public or private organizations, associations or individuals
einigungen oder Einzelpersonen, die dem UIL für Zwecke as allocated to UIL for purposes consistent with the policies,
zufließen, welche mit den strategischen Zielsetzungen, Pro- programmes and activities of UNESCO and UIL.
grammen und Tätigkeiten der UNESCO und des UIL im Ein-
klang stehen.
Artikel 3 Article 3
Sitz des UIL, öffentliche und andere Dienstleistungen Headquarters of UIL, public and other services
(1) Die Regierung stellt dem UIL zweckmäßige Räumlichkei- 1. The Government shall provide UIL with functional prem-
ten, die den örtlichen Sicherheitsnormen entsprechen, sowie ises meeting the local security standards as well as functional
eine funktionstüchtige Ausstattung zur Verfügung. Dazu gehö- equipment. This includes conference facilities, translation and
ren Konferenz- und Dolmetscheinrichtungen sowie Kommuni- communication equipment.
kationsanlagen.
(2) Die Regierung übernimmt die folgenden Kosten: 2. The Government shall assume the following costs:
a) die für die Räumlichkeiten zu zahlenden Abgaben, insbe- a) the dues for the premises, in particular public dues;
sondere öffentliche Abgaben;
b) Instandhaltungskosten einschließlich Fensterreinigung, Hei- b) the costs of maintenance, including cleaning of windows,
zungskosten (Heizkosten und Heizungswartung) sowie Kos- heating (heating costs and maintenance) and gardening;
ten für Gartenpflege;
c) die Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser sowie die c) the supply of electricity, gas and water, as well as sewerage,
Abwasserentsorgung, Müllabfuhr, Brandschutz, Straßenrei- waste collection, fire protection, cleaning of public streets
nigung und Schneeräumung; and snow removal;
d) die Bereitstellung von Hauptanschlüssen für alle erforder- d) the supply of mainlines for all necessary communication
lichen Kommunikationseinrichtungen; facilities;
e) auf Ersuchen der zuständigen Behörden trifft der Direktor e) upon request of the competent authorities, the Director of
des UIL die notwendigen Vorkehrungen, um gehörig be- UIL shall make the necessary arrangements to enable duly
fugten Vertretern der zuständigen öffentlichen Dienstleister authorized representatives of the appropriate public service
zu ermöglichen, Versorgungsanlagen, Leitungen, Kabel und bodies to inspect, repair, maintain, reconstruct and relocate
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009 151
Wasserrohre innerhalb der Räumlichkeiten des UIL so zu utilities, conduits, mains and sewers within UIL’s premises
prüfen, zu reparieren, zu warten, zu erneuern und zu verle- under conditions which shall not unreasonably disturb the
gen, dass die Arbeit des UIL nicht unverhältnismäßig beein- carrying out of its functions.
trächtigt wird.
Artikel 4 Article 4
Übertragung von Geldern, Transfer of funds, assets and other property
Guthaben und anderen Vermögenswerten
Im Rahmen des innerstaatlichen Rechts stellen die Vertrags- Within the scope of domestic law, the parties shall ensure that
parteien sicher, dass dem UIL alle Gelder, Guthaben und ande- any funds, assets and other property owned by the UIE
ren Vermögenswerte, die sich zum Zeitpunkt der Auflösung der foundation at the time of its dissolution as well as all property
UIP-Stiftung in deren Besitz befinden, sowie alle Eigentums- rights including but not limited to patents, copyrights and
rechte, darunter, ohne darauf beschränkt zu sein, Patente, Ur- trademarks relating to publications and any other materials are
heberrechte und Warenzeichen in Bezug auf Veröffentlichungen transferred to UIL.
und sonstige Materialien, übertragen werden.
Artikel 5 Article 5
Schlussbestimmungen Final provisions
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die 1. This Agreement shall enter into force on the date on which
Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen the Parties will have notified each other of the completion of
Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des their respective requirements. This shall be the day of receipt of
Eingangs der letzten Notifikation. Dieses Abkommen wird nach the last notification. The provisions of this Agreement shall be
Maßgabe der jeweiligen internen Vorschriften der Vertragspar- applied provisionally in accordance with the respective internal
teien vom Tag seiner Unterzeichnung an bis zur Erfüllung der provisions of the Parties as from
Voraussetzungen für sein Inkrafttreten vorläufig angewendet. 2. the date of signature, pending the fulfilment of the formal
requirements for its entry into force.
(2) Dieses Abkommen kann jederzeit auf Ersuchen einer Ver- 3. This Agreement may be amended by mutual consent at
tragspartei im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. any time at the request of any of the Parties.
(3) Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag außer 4. The present Agreement shall cease to be in force three
Kraft, an dem eine der Vertragsparteien der anderen schriftlich months after any of the Parties gives notice in writing to the
mitgeteilt hat, das Abkommen kündigen zu wollen. Das Abkom- other of its desire to terminate the Agreement. This Agreement
men bleibt jedoch für einen solchen Zeitraum in Kraft, der gege- shall, however, remain in force for such an additional period as
benenfalls für die ordnungsgemäße Abwicklung der Tätigkeit might be necessary for the orderly cessation of UIL’s activities in
des UIL in der Bundesrepublik Deutschland und die Veräuße- the Federal Republic of Germany, the disposition of its property
rung seines dortigen Vermögens sowie für die Beilegung et- therein, and the resolution of any disputes between the Parties
waiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien dieses Ab- to this Agreement.
kommens benötigt wird.
Geschehen zu Berlin am 21. Februar 2007 in zwei Urschriften, Done at Berlin on February 21st 2007 in duplicate in the Ger-
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut man and English languages, both texts being equally authorita-
gleichermaßen verbindlich ist. tive.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Steinmeier
Für die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
For the United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization
K. Matsuura
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009
Bekanntmachung
der deutsch-bangladeschischen Vereinbarung
über Technische Zusammenarbeit
und der Zusatzvereinbarung hierzu
sowie über das Außerkrafttreten
der früheren Vereinbarung vom 12. Februar/14. Mai 1990
Vom 8. Januar 2009
Die in Dhaka durch Notenwechsel vom 18. Februar 1999/22. März 2000
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Volksrepublik Bangladesch geschlossene Vereinbarung über die Fortfüh-
rung des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusam-
menarbeit (GTZ) GmbH in Dhaka, Volksrepublik Bangladesch, ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 22. März 2000
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffent-
licht.
Weiter wird bekannt gemacht, dass nach Nummer 9 dieser Vereinbarung die
frühere Vereinbarung vom 12. Februar/14. Mai 1990 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-
desch über die Einrichtung eines Projektverwaltungsbüros der Deutschen
Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Bangladesch
(nicht veröffentlicht)
mit Ablauf des 21. März 2000
außer Kraft getreten ist.
Die in Dhaka durch ergänzenden Briefwechsel vom 15. Mai/30. Juli 2000
geschlossene Zusatzvereinbarung zur eingangs genannten Vereinbarung vom
18. Februar 1999/22. März 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 30. Juli 2000
in Kraft getreten; der einleitende deutsche Brief wird nachstehend mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Bonn, den 8. Januar 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009 153
Der Geschäftsträger a. i. Dhaka, den 18. Februar 1999
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Unterstaatssekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung des Abkommens vom 15. Juli 1972 zwischen unseren beiden Regierungen
über Technische und Wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie der Änderungsvereinbarung
vom 14. September 1981/1. Juni 1982 folgende Vereinbarungen über die Fortführung des
örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-
stützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung der Volksrepublik Bangladesch die Fortsetzung der Tätigkeiten des örtlichen
Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH –
im Folgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszu-
sammenarbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen
genutzt werden.
2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusam-
menarbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land beauftragt ist;
c) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;
d) Vertretung der GTZ vor Ort.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten
Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.
4. Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für das
Büro gelieferten Gegenstände von Hafenabgaben, Ein- und Ausfuhrabgaben,
Lagergebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche gilt für Geneh-
migungen und Lizenzen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr der
genannten Gegenstände. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag des
Büros auch für in der Volksrepublik Bangladesch beschafftes Material;
b) unterstützt Anträge des Büros auf:
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und
Satellitenverbindungen;
– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie
Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;
c) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-
mens vom 15. Juli 1972 über Technische und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
sowie der Änderungsvereinbarung vom 14. September 1981/1. Juni 1982.
5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht
bei Auflösung des Büros in das Eigentum der Volksrepublik Bangladesch über.
6. Benennung der Durchführungsorganisationen
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch
die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Esch-
born.
b) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch beauftragt das Ministerium der
Finanzen als Ansprechpartner der GTZ.
7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils
um 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor
Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
15. Juli 1972 über Technische und Wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie der Ände-
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009
rungsvereinbarung vom 14. September 1981/1. Juni 1982 auch für diese Vereinba-
rung.
9. Die bisherige Vereinbarung vom 12. Februar/14. Mai 1990 über die Einrichtung eines
Projektverwaltungsbüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenar-
beit (GTZ) GmbH in Bangladesch tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer
Kraft.
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Volksrepublik Bangladesch mit den unter Nummern 1
bis 10 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und Ihre das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Unterstaatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Vo s s
An den
Unterstaatssekretär in der Abteilung
für wirtschaftliche Beziehungen
im Finanzministerium
der Volksrepublik Bangladesch
Herrn Abu Saleh
Sher-e-Bangla Nagar
Dhaka
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009 155
(Übersetzung)
The Ambassador Der Botschafter
of the Federal Republic of Germany der Bundesrepublik Deutschland
Dhaka, 15 May 2000 Dhaka, den 15. Mai 2000
Mr Md. Abdur Razzaque An den
Joint Secretary Unterstaatssekretär in der Abteilung
Economic Relations Division für wirtschaftliche Beziehungen
Ministry of Finance im Finanzministerium
of the People’s Republic of Bangladesh der Volksrepublik Bangladesch
Sher-e-Bangla Nagar Herrn Md. Abdur Razzaque
Sher-e-Bangla Nagar
Dhaka-1217/Bangladesh
Dhaka-1217
Bangladesch
Mr Joint Secretary, Herr Unterstaatssekretär,
With reference to the Arrangement con- ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnah-
cerning the continuation of the local office me auf die Vereinbarung vom 18. Februar
of the Deutsche Gesellschaft für Tech- 1999/22. März 2000 über die Fortführung
nische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH of des örtlichen Büros der Deutschen Gesell-
18 February 1999/22 March 2000 I have schaft für Technische Zusammenarbeit
the honour to inform you that it is the (GTZ) GmbH mitzuteilen, dass die unter
understanding of the Government of the Nummer 4 Buchstabe a der genannten Ver-
Federal Republic of Germany that the einbarung erwähnten „für das Büro gelie-
“material supplied for the Office” as men- ferten Gegenstände“ nach Auffassung der
tioned in sub-paragraph 4 (a) of the afore- Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
said arrangement includes motor vehicles. land auch Fahrzeuge umfassen. Der Inhalt
The meaning of sub-paragraph 4 (a) is cla- der Nummer 4 Buchstabe a wird durch
rified by subsequent paragraph 5 which Nummer 5 verdeutlicht, wo es mit Verweis
refers to the material mentioned in sub- auf das in Nummer 4 Buchstabe a erwähn-
paragraph 4 (a) specifying “including the te Material „einschließlich der Fahrzeuge“
motor vehicles”. heißt.
With a view to avoid any future misinter- Um etwaige fehlerhafte Auslegungen
pretation I propose that the following sup- künftig zu vermeiden, schlage ich im Hin-
plementary arrangement with regard to blick auf Nummer 4 Buchstabe a der
sub-paragraph 4 (a) of the aforementioned genannten Vereinbarung den Abschluss
agreement be concluded: folgender Zusatzvereinbarung vor:
Sub-paragraph 4 (a) shall read as follows: Nummer 4 Buchstabe a soll wie folgt lau-
ten:
“exempt the material, including motor [Sie] „befreit die im Auftrag der Regierung
vehicles, supplied for the Office on behalf der Bundesrepublik Deutschland für das
of the Government of the Federal Republic Büro gelieferten Gegenstände, einschließ-
of Germany from harbour dues, import and lich der Fahrzeuge, von Hafenabgaben,
export duties and other public charges, as Ein- und Ausfuhrabgaben, Lagergebühren
well as storage fees; the same applies to und sonstigen öffentlichen Abgaben; das
authorizations and licences required for the Gleiche gilt für Genehmigungen und Lizen-
import and export of the items referred to. zen im Zusammenhang mit der Ein- und
The aforementioned exemptions shall, at Ausfuhr der genannten Gegenstände. Die
the request of the Office, also apply to vorstehenden Befreiungen gelten auf An-
material procured in the People’s Republic trag des Büros auch für in der Volksrepublik
of Bangladesh”. Bangladesch beschafftes Material“.
I have the honour to suggest that this let- Ich beehre mich vorzuschlagen, dass
ter and the letter in reply thereto expressing dieses Schreiben und das das Einverständ-
your Government’s agreement with the nis Ihrer Regierung mit der vorgeschlage-
proposed amendment of sub-paragraph 4 nen Änderung der Nummer 4 Buchstabe a
(a) shall constitute an Arrangement be- zum Ausdruck bringende Antwortschrei-
tween our two Governments, which shall ben eine Vereinbarung zwischen unseren
enter into force on the date of your letter in Regierungen bilden, die mit dem Datum
reply. Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.
Sincerely yours,x Mit freundlichen Grüßen
Uwe Schramm (gez.) Uwe Schramm
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Januar 2009
Das in Sana’a am 3. Dezember 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem
Artikel 6
am 3. Dezember 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Januar 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
die Regierung der Republik Jemen – licht es der Regierung der Republik Jemen oder anderen, von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik träge in Höhe von insgesamt 11 500 000,– EUR (in Worten: elf
Jemen, Millionen fünfhunderttausend Euro) für folgende Vorhaben zu
erhalten:
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch a) „Maßnahmen zur Minderung der Nahrungsmittelkrise“
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (Engl.: Food Crisis Mitigration) bis zu 9 000 000,– EUR (in
zu vertiefen, Worten: neun Millionen Euro),
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- b) „Sozialfonds V“ (Engl.: Social Fund for Development V) bis
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, zu 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-
tausend Euro),
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Jemen beizutragen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
festgestellt worden ist.
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 231 vom (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
8. Juli 2006, das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
28. März 2007, die Verbalnote Nummer 428 vom 8. Dezember land und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vor-
2007, das Protokoll der Regierungskonsultationen vom 8. April haben ersetzt werden.
2008 sowie die Verbalnote Nummer 356 vom 27. September
2008 – (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Jemen zu einem späteren Zeitpunkt
sind wie folgt übereingekommen: ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009 157
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit- über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 für das Vorhaben „Ent-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 wicklung des Grundbildungssektors II (BEDP II)“ vorgesehene
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von 15 000 000,–
Abkommen Anwendung. EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) reprogrammiert und für
das Vorhaben „Sozialfonds, SFD V“ verwendet, wenn nach Prü-
Artikel 2 fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten (2) Der unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b im Abkommen
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt vom 24. Januar 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen blik Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs- Finanzielle Zusammenarbeit 2000 für das Vorhaben „Wasserver-
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu- und Abwasserentsorgung der Stadt Sa’ada“ vorgesehene
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von 8 231 799,28
EUR (in Worten: acht Millionen zweihunderteinunddreißigtau-
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
sendsiebenhundertneunundneunzig Euro und achtundzwanzig
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
Cent) reprogrammiert und für das Vorhaben „Wasser- und
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
Abwasserprogramm in Provinzstädten Programm II (PTP II)“
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit
(Engl.: Provincial Towns and Sanitation Programme, PTP II) ver-
Ablauf des 31. Dezember 2016.
wendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-
(3) Die Regierung der Republik Jemen, soweit sie nicht selbst gestellt worden ist.
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie- (3) Der unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b im Abkommen
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber vom 24. Januar 2001 zwischen der Regierung der Bundesre-
der KfW garantieren. publik Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanzielle Zusammenarbeit 2000 für das Vorhaben „Wasserver-
und Abwasserentsorgung der Stadt Sa’ada“ (Engl.: Water
Artikel 3
Supply and Sanitation of Sa’ada) vorgesehene Finanzierungs-
Die Regierung der Republik Jemen stellt die KfW von sämt- beitrag wird mit einem Betrag von 1 134 053,87 EUR (in Worten:
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im eine Million einhundertvierunddreißigtausenddreiundfünfzig
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Euro und siebenundachtzig Cent) reprogrammiert und für das
Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Jemen Vorhaben „Maßnahmen zur Minderung der Nahrungsmittelkrise“
erhoben werden. verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist.
Artikel 4
(4) Der unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b im Abkommen
Die Regierung der Republik Jemen überlässt bei den sich aus vom 23. Dezember 2002 zwischen der Regierung der Bundesre-
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans- publik Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
porten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr Finanzielle Zusammenarbeit 2002 für das Vorhaben „Abwasser
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun- Aden“ (Engl.: Aden Sewerage Project) vorgesehene Finanzie-
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig- rungsbeitrag wird mit einem Betrag von 1 050 000,– EUR (in
te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes- Worten: eine Million fünfzigtausend Euro) reprogrammiert und
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt für das Vorhaben „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- der Stadt Sadah“ (Engl.: Water Supply and Sanitation Project
nehmen erforderlichen Genehmigungen. Sadah) verwendet.
Artikel 5
Artikel 6
(1) Der unter Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b im Abkommen
vom 4. Dezember 2007 zwischen der Regierung der Bundes- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
republik Deutschland und der Regierung der Republik Jemen Kraft.
Geschehen zu Sana’a am 3. Dezember 2008 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M i c h a e l K l o r- B e rc h t o l d
Für die Regierung der Republik Jemen
Abdulkarim Al-Arhabi
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Abkommens
über die gegenseitige Anerkennung
von Gleichwertigkeiten von Bildungsnachweisen
im Hochschulbereich
Vom 26. Januar 2009
Das in Prag am 23. März 2007 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen
Republik über die gegenseitige Anerkennung von Gleich-
wertigkeiten von Bildungsnachweisen im Hochschulbe-
reich ist nach seinem Artikel 9 Absatz 1
am 7. Juli 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009 159
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
über die gegenseitige Anerkennung
von Gleichwertigkeiten von Bildungsnachweisen
im Hochschulbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Beide Vertragsparteien dokumentieren in Listen die Hoch-
schulen gemäß Absatz 3. In der Bundesrepublik Deutschland
und
wird die Liste bei der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) geführt
die Regierung der Tschechischen Republik und auf deren Homepage im „Hochschulkompass“ veröffent-
licht. In der Tschechischen Republik wird die Liste durch das
(im Folgenden: „Vertragsparteien“) –
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport auf seiner
Homepage „msmt.cz“ veröffentlicht.
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den
Staaten der Vertragsparteien, (5) Alle in den Staaten beider Vertragsparteien die Berufsaus-
übung regelnden Rechtsvorschriften bleiben von diesem
in der Absicht, den Austausch und die Zusammenarbeit auf Abkommen unberührt.
dem Gebiet der Wissenschaft und des Hochschulwesens zu för-
dern, Artikel 2
in dem Wunsch, den Studierenden beider Staaten jeder der Hochschulzugang
Vertragsparteien die Aufnahme oder die Fortführung des Studi- (1) Das deutsche „Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife“
ums im Staat der anderen Vertragspartei zu erleichtern, sowie das „Zeugnis über die Reifeprüfung“ („Vysvûdãení o
maturitní zkou‰ce“), das in der Tschechischen Republik von
im Bewusstsein der in den Staaten der Vertragsparteien im Gymnasien ausgestellt wird, werden als Hochschulzugangsbe-
Bereich des Hochschulwesens und der in der Hochschulbildung fähigung im Staat der anderen Vertragspartei anerkannt.
bestehenden Gemeinsamkeiten
(2) Sonstige Zeugnisse, die den Hochschulzugang im Staat
der einen Vertragspartei eröffnen, können im Staat der anderen
und unter Bezug auf Artikel 6 des Abkommens vom 30. Sep-
Vertragspartei gemäß seinen Rechtsvorschriften als Zeugnisse,
tember 1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
die den Hochschulzugang eröffnen, anerkannt werden.
Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit –
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen sowie Anerkennung
Artikel 1 von Studienabschlüssen
Geltungsbereich und Begriffe (1) Einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen werden auf
Antrag nach Maßgabe der Studien- bzw. Prüfungsordnungen
(1) Dieses Abkommen gilt für den Hochschulzugang, die angerechnet oder anerkannt.
Fortsetzung eines Studiums, für ein weiteres Studium, für die
(2) Studienabschlüsse werden zum Zwecke des Weiterstu-
Vorbereitung auf die Promotion und weitere akademische Qua-
diums gemäß den Zuordnungen der Qualifikationsebenen in
lifikationen für die Lehre an Hochschulen sowie für die Führung
Artikel 7 auf Antrag anerkannt.
von akademischen und wissenschaftlichen Graden und Quali-
fikationen. (3) Anrechnungen oder Anerkennungen können mit Auflagen
verbunden werden, wenn dies für das beabsichtigte Studium
Es gilt in der Bundesrepublik Deutschland nicht für grundstän-
oder nach den für die betreffende Hochschule maßgeblichen
dige Studiengänge mit einer Regelstudienzeit von weniger als
Regelungen erforderlich ist.
drei Jahren. In der Tschechischen Republik gilt es für die akkre-
ditierten Bakkalaureus-, Magister- und Doktorandenstudienpro- (4) Die Zulassung zu Staatsprüfungen in der Bundesrepublik
gramme. Deutschland und damit verbundene Anrechnungen und Aner-
kennungen erfolgen nach Maßgabe der jeweiligen innerstaat-
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für akade- lichen Rechtsvorschriften.
mische Qualifikationen und damit verbundene Bildungsnach-
weise, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Tsche-
chischen Republik erworben wurden. Artikel 4
Zugang zur Promotion
(3) Hochschule im Sinne dieses Abkommens ist
(1) Inhaber des akademischen Grades „magistr“ (Abkürzung:
a) in der Bundesrepublik Deutschland jede staatliche Bildungs-
„Mgr.“), „magistr umûní“ (Abkürzung: „MgA.“), „inÏen˘r“ (Abkür-
einrichtung, die nach den Rechtsvorschriften der Länder
zung: „Ing.“), „inÏen˘r architekt“ (Abkürzung: „Ing. arch.“) sowie
Hochschule ist, und jede nichtstaatliche Bildungseinrich-
Inhaber des nach dem Hochschulabschluss in der Tsche-
tung, die vom zuständigen Ministerium als Hochschule
chischen Republik erworbenen akademischen Grades „doktor
staatlich anerkannt ist;
medicíny“ (Abkürzung: „MUDr.“), „doktor zubního lékafiství“
b) in der Tschechischen Republik jede Bildungseinrichtung, die (Abkürzung: „MDDr.“) und „doktor veterinární medicíny“ (Abkür-
nach deren Rechtsvorschriften als öffentliche Hochschule zung: „MVDr.“) können zu Studien mit dem Ziel des Erwerbs
oder staatliche Hochschule gilt oder die aufgrund einer eines Doktorgrades an Hochschulen in der Bundesrepublik
staatlichen Genehmigung berechtigt ist, als private Hoch- Deutschland nach Maßgabe der jeweiligen deutschen Promo-
schule aufzutreten. tionsordnung zugelassen werden.
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009
(2) Studien mit dem Ziel des Erwerbs eines deutschen Dok- Bezeichnung Abkürzung Übersetzung
torgrades stehen auch Inhabern der tschechischen akademi-
schen Grade „doktor pfiírodních vûd“ (Abkürzung: „RNDr.“), doktor práv JUDr. Doktor der Rechte
„doktor filozofie“ (Abkürzung: „PhDr.“), „doktor farmacie“ licenciat teologie ThLic. Lizenziat der Theologie
(Abkürzung: „PharmDr.“), „doktor práv“ (Abkürzung: „JUDr.“),
doktor teologie ThDr. Doktor der Theologie
„doktor pedagogiky“ (Abkürzung: „PaedDr.“), „doktor teologie“
(Abkürzung: „ThDr.“) und „licenciat teologie“ (Abkürzung: doktor Ph.D., Dr. Doktor
„ThLic.“) offen. Über die Anerkennung oder Erweiterung der in
doktor teologie Th.D. Doktor der Theologie
der Tschechischen Republik verteidigten „Rigorosen Arbeit“ für
die Dissertation in der Bundesrepublik Deutschland entscheiden kandidát vûd***) CSc.***) Kandidat der Wissen-
die Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland nach Maß- schaften***)
gabe der jeweiligen deutschen Promotionsordnung. doktor vûd****) DrSc.****) Doktor der Wissen-
(3) Inhaber eines an den Universitäten oder diesen gleichge- schaften****)
stellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland erwor-
benen Diplom-, Lizenziaten- oder Magister Artium-Grades, *) Bei Führung des Ingenieurtitels in der Bundesrepublik Deutschland
sind die berufsrechtlichen Regelungen (Ingenieurgesetze der Länder)
Absolventen deutscher Staatsprüfungen sowie Inhaber eines zu beachten.
Master-/Magistergrades können in der Tschechischen Republik
**) Dieser Titel wurde bis zum Jahr 1990 verliehen.
in Übereinstimmung mit den durch die jeweilige tschechische
Hochschule festgelegten Bedingungen zum Doktorandenstu- ***) Das Verfahren über die Verleihung dieses wissenschaftlichen Grades
wurde in der Tschechischen Republik zum 31.12.2001 beendet.
dienprogramm zugelassen werden, dessen Absolventen der
akademische Grad „doktor“ (Abkürzung: „Ph.D.“) oder „doktor ****) Dieser wissenschaftliche Grad wurde in der Tschechischen Republik
bis 2001 verliehen.
teologie“ (Abkürzung: „Th.D.“) verliehen wird.
(2) Inhaber der in diesem Absatz im Folgenden aufgeführten,
Artikel 5 in der Bundesrepublik Deutschland verliehenen Hochschul-
grade sind berechtigt, diese akademischen Grade in der
Zusammenarbeit zwischen Hochschulen
Tschechischen Republik in der Form zu führen, wie sie ihnen in
Dieses Abkommen steht dem Abschluss von Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland verliehen wurden.
zwischen Hochschulen der Staaten beider Vertragsparteien mit
– Diplomgrad einer Fachhochschule mit Angabe der Fach-
weitergehenden Regelungen zur Förderung der akademischen
richtung
Mobilität von Studierenden, Hochschullehrern und Wissen-
schaftlern sowie der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen – Bachelor-/Bakkalaureusgrad, gegebenenfalls mit Angabe der
nicht entgegen. Fachrichtung
Artikel 6 – Diplomgrad einer Universität sowie gleichgestellten Hoch-
schule mit Angabe der Fachrichtung
Führung von Graden und Titeln
– Magister Artium
(1) Inhaber der in diesem Absatz in folgender Tabelle aufge-
führten, in der Tschechischen Republik verliehenen Grade sind – Lizenziatengrad mit Angabe der Fachrichtung
berechtigt, diese in der Bundesrepublik Deutschland in der – Master-/Magistergrad, gegebenenfalls mit Angabe der Fach-
Form zu führen, wie sie in der Tschechischen Republik verliehen richtung
wurden. Die in der folgenden Tabelle auch angegebene deut-
– Doktorgrad mit Angabe der Fachrichtung
sche Übersetzung kann (und zwar in Klammern) nur in Verbin-
dung mit der Originalform geführt werden. Inhaber der Titel – Grad eines Doctor habilitatus, gegebenenfalls mit Angabe der
„doktor“ (Abkürzung: „Ph.D.“) und „doktor teologie“ (Abkür- Fachrichtung
zung: „Th.D.“) und des wissenschaftlichen Grades „kandidát
vûd“ (Abkürzung: „CSc.“) können an Stelle dieser Abkürzungen Artikel 7
die Abkürzung Dr. führen.
Anerkennung von Abschlüssen
Gleiches gilt auch für den in der Tschechischen Republik ver-
liehenen höchsten wissenschaftlichen Grad „doktor vûd“ (1) Bei Anerkennungen oder Anrechnungen von deutschen
(Abkürzung: „DrSc.“). oder tschechischen Studienabschlüssen gemäß Artikel 3 dieses
Abkommens soll von folgenden Zuordnungen ausgegangen
Bezeichnung Abkürzung Übersetzung werden:
bakaláfi Bc. Bakkalaureus Bundesrepublik Tschechische
Ebenen
Deutschland Republik
bakaláfi umûní BcA. Bakkalaureus der Kunst
magistr Mgr. Magister Erste Ebene Bachelor/Bakkalaureus bakaláfi (Bc.)
magistr umûní MgA. Magister der Kunst Diplomgrad einer bakaláfi umûni (BcA.)
Fachhochschule
inÏen˘r*) Ing.*) Ingenieur*)
– jeweils mit Angabe der
inÏen˘r architekt*) Ing. arch.*) Ingenieur-Architekt*) Fachrichtung –
doktor medicíny MUDr. Doktor der Medizin
Zweite Ebene Diplomgrad inÏen˘r (Ing.)
doktor zubního MDDr. Doktor der Zahnmedizin
– jeweils mit Angabe der
lékafiství
Fachrichtung –
doktor veterinární MVDr. Doktor der Veterinär-
Diplom-Ingenieur inÏen˘r architekt
medicíny medizin
(Architektur) (Ing.arch.)
doktor pfiírodních vûd RNDr. Doktor der Natur- magistr (Mgr.)
Master-/Magistergrad
wissenschaften
Magister Artium magistr umûni (MgA.)
doktor farmacie PharmDr. Doktor der Pharmazie
doktor filozofie PhDr. Doktor der Philosophie Lizenziat
doktor pedagogiky**) PaedDr.**) Doktor der Pädagogik**) Erste Staatsprüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009 161
Bundesrepublik Tschechische Lehre und die Teilnahme als Prüfer und Gutachter an Promoti-
Ebenen ons- und Habilitationsverfahren anerkannt.
Deutschland Republik
doktor medicíny Artikel 8
(MUDr.) Ständige Expertenkommission
doktor zubního (1) Für die Beratung aller Fragen, die sich bei der Anwendung
lékafiství (MDDr.) dieses Abkommens ergeben, einschließlich der Frage seiner
doktor veterinární möglichen Erweiterung, wird eine Ständige Expertenkommissi-
medicíny (MVDr.) on (im Folgenden: „die Kommission“) eingesetzt. Die Kommissi-
on hat die Aufgabe, für eine sachgemäße Anwendung des
doktor pfiírodnich
Abkommens zu sorgen, die Entwicklung der Hochschulsysteme
vûd (RNDr.)
der Staaten der Vertragsparteien zu beobachten und gegebe-
doktor filozofie nenfalls Vorschläge für Änderungen und Ergänzungen dieses
(PhDr.) Abkommens zu unterbreiten.
doktor farmazie (2) Die Kommission besteht aus Vertretern beider Vertrags-
(PharmDr.) parteien; jede der Vertragsparteien ernennt bis zu sechs Mitglie-
doktor práv (JUDr.) der der Kommission. Die Listen der ernannten Mitglieder der
Kommission werden von den Vertragsparteien auf diplomati-
doktor pedagogiky schem Wege übermittelt.
(PaedDr.)
(3) Die Kommission tritt auf Wunsch einer der beiden Ver-
doktor teologie
tragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird auf diplomati-
(ThDr.)
schem Wege vereinbart.
licenciát teologie
(ThLic.)
Artikel 9
Dritte Ebene Doktorgrad mit Angabe doktor (Ph.D., Dr.) Geltungsdauer und Inkrafttreten
der Fachrichtung (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
doktor teologie
(Th.D.) sen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien
einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen
kandidát vûd (CSc.) Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend
ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Eine in der Tschechischen Republik erfolgreich abge- (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit sechs-
schlossene Habilitation und eine in der Bundesrepublik monatiger Kündigungsfrist auf diplomatischem Wege schriftlich
Deutschland mit der Verleihung der venia legendi abgeschlosse- kündigen. Die Beendigung der Gültigkeit dieses Abkommens
ne Habilitation werden als gleichwertige Qualifikationen für die hat keinen Einfluss auf die auf seiner Grundlage entstandenen
selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung und Verpflichtungen.
Geschehen zu Prag am 23. März 2007 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Elfenkämper
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Dana Kuchtóva
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Europäischen Übereinkommens vom 26. Mai 2000
über die internationale Beförderung
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Vom 23. Februar 2009
I.
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 zu dem Euro-
päischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförde-
rung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) – BGBl. 2007 II
S. 1906, 1908 – wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem
Artikel 11 für die
Bundesrepublik Deutschland am 29. Februar 2008
nach Maßgabe der nachfolgend abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 31. Januar 2008 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden.
„Unter Bezug auf Artikel 14, Absatz 3, Buchstabe b des Europäischen Übereinkom-
mens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen
(ADN) erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dass die Anwendung des
Übereinkommens auf dem Rhein der Übereinstimmung mit den Verfahren nach den
Statuten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und auf der Mosel der
Übereinstimmung mit den Verfahren nach den Statuten der Moselkommission unterliegt.“
Das Protokoll ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 29. Februar 2008
Frankreich am 3. Mai 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Luxemburg am 29. Februar 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Moldau, Republik am 19. März 2008
Niederlande am 29. Februar 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Österreich am 29. Februar 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Rumänien am 3. Januar 2009
Russische Föderation am 29. Februar 2008
Ungarn am 29. Februar 2008.
II.
F r a n k r e i c h hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 3. April
2008 die nachfolgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
« … la République française, se référant „ … die Französische Republik erklärt
à l’article 14, paragraphe 3, lettre b), unter Bezugnahme auf Artikel 14 Absatz 3
déclare que l’application sur le Rhin et la Buchstabe b, dass die Geltung des ge-
Moselle de cet accord est subordonnée nannten Übereinkommens auf dem Rhein
à l’accomplissement des procédures und auf der Mosel davon abhängig ist,
prévues par le statut de la Commission dass die nach dem Statut der Zentralkom-
Centrale pour la Navigation du Rhin.» mission für die Rheinschifffahrt vorge-
schriebenen Verfahrensregeln eingehalten
werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009 163
L u x e m b u r g hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 24. Mai
2007 die nachfolgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
«Le représentant du gouvernement du „Der Vertreter der Regierung des Groß-
Grand-Duché de Luxembourg, au moment herzogtums Luxemburg erklärt bei der
de signer le présent Accord, déclare que Unterzeichnung des Übereinkommens,
les obligations découlant de l’Accord dass die Verpflichtungen aus dem Überein-
n’affectent en rien les engagements kommen nicht die Verpflichtungen berüh-
contractés par le Luxembourg du fait de ren, die Luxemburg aufgrund seiner Zuge-
son appartenance à l’Union Européenne.» hörigkeit zur Europäischen Union einge-
gangen ist.“
Die N i e d e r l a n d e haben bei Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde am
30. April 2003 die nachfolgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“With reference to Article 14, „Unter Bezugnahme auf Artikel 14
paragraph 3, sub b, of the European Agree- Absatz 3 Buchstabe b des Europäischen
ment concerning the International Carriage Übereinkommens über die internationale
of Dangerous Goods by Inland Waterways, Beförderung von gefährlichen Gütern auf
the Kingdom of the Netherlands declares Binnenwasserstraßen erklärt das König-
that the implementation of the Agreement reich der Niederlande, dass die Geltung
on the Rhine, Waal and Lek is subject to des Übereinkommens auf den Flüssen
compliance with the procedures set out in Rhein, Waal und Lek davon abhängig ist,
the statutes of the Central Commission for dass die nach dem Statut der Zentralkom-
the Navigation of the Rhine.” mission für die Rheinschifffahrt vorge-
schriebenen Verfahrensregeln eingehalten
werden.“
Ö s t e r r e i c h hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 9. November
2004 die nachfolgende E r k l ä r u n g notifiziert:
„Das Übereinkommen kommt auf der Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), der
March, der Enns und der Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzwei-
gungen zur Anwendung. Ausgenommen von der Anwendung des Übereinkommens sind:
1. Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis
zum Wehr II (Strom-km 1918,300);
2. Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer)
gelegene Teil des Donaualtarmes;
3. Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer)
gelegene Teil des Donaualtarmes;
4. Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelege-
ne Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km
2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;
5. Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer)
gelegene Teil des Donaualtarmes;
6. die Enns ab Fluss-km 2,70;
7. die Traun ab Fluss-km 1,80;
8. die March ab Fluss-km 6,0;
9. alle nicht genannten Gewässer.“
Berlin, den 23. Februar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
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