110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009
Tag Inhalt Seite
13. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des VN-Waffenübereinkommens, der Änderung von Arti-
kel 1 des VN-Waffenübereinkommens und der Protokolle I bis V zum VN-Waffenübereinkommen . . . . 137
13. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen zur Be-
seitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
13. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Chemiewaffenübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 139
13. 1. 2009 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.“
und „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-61-02, Nr. DOCPER-AS-39-11)
Vom 10. Dezember 2008
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom
21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. November 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unterneh-
men „Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.“ und „Booz Allen Hamilton,
Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-61-02, Nr. DOCPER-AS-39-11) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. November 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009 111
Auswärtiges Amt Berlin, den 25. November 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1072 vom 25. November 2008 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a
bis b genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleis-
tungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. wird auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-61-02 mit einer
Laufzeit vom 28. August 2008 bis 27. August 2011 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Der Auftragnehmer übernimmt Einsatz- und Geheimdienstmaterialauswertungen,
Stabskoordinierung, Datenbankeingaben sowie Trend- und Musteranalysen zur
Unterstützung des Afrika-Kommandos. Seine Verantwortlichkeiten umfassen den
Betrieb von Informationstechnologie und Informationssystemen, den Einsatz von
Serviceprogrammen zur Unterstützung komplexer und technisch zunehmend
anspruchsvoller Militäreinsätze sowie die Synchronisierung der C4ISR-Operationen
(Führung, Kommunikation, Computer, technische Überwachung und technische
Aufklärung) zur Unterstützung dieser Einsätze. Für die Einsätze ist die erfolgreiche
Nutzung hochmoderner C4ISR-bezogener Computer- oder Arbeitsplatzsysteme,
Server, Datenbanken und anderer automatisierter Datenverarbeitungssysteme
sowie Kommunikations- und Datenübertragungsnetzwerke erforderlich. Zu den
Arbeitsergebnissen gehören Einsatzpläne, Produkte in den Bereichen
Truppenmanagement, Verlegung und Logistik, militärische Pläne, einsatz- und
C4ISR-bezogene Taktiken, -Methoden, -Verfahren, -Prozesse, -Programme und
-Grundsätze. Zu den Dienstleistungen gehört außerdem die Entwicklung von Infor-
mationssystemen, Datenbanken und Netzwerken. Dieser Vertrag umfasst die fol-
gende Tätigkeit: Intelligence Analyst (Anhang II.2.).
b) Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-11 mit einer Laufzeit vom
14. August 2008 bis 13. August 2011 folgende Dienstleistungen erbringen:
Ziel dieses Auftrags ist die Durchführung von Studien zur Überlebensfähigkeit für
das European Security Operations Center (ESOC) und die 66th Military Intelligence
Group (MI GP) zwecks Integration der unterschiedlichen nachrichtendienstlichen
Analyse- und Informationsbeschaffungsmethoden, Transformationsunterstützung,
strategischer Planung, Truppenschutzanalysen, von Analysen und Unterstützung im
Bereich Spionage- und Terrorabwehr und von Schulungen im Bereich der unter-
schiedlichen Analysetechniken in die Initiativen beim ESOC und der 66th MI GP. Der
Auftragnehmer führt nachrichtendienstliche Operationen durch, passt sich den
Anforderungen an und geht auf die zusätzlichen und komplexeren Informationsan-
forderungen in Übersee ein. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
Intelligence Analyst (Anhang II.2.) und Program/Project Manager (Anhang V.1.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analyti-
schen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-
sels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen kann
jede Partei jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt
drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte Unternehmen außer
Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 25. November 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1072
vom 25. November 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 25. November 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009 113
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Serco, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-05-06, Nr. DOCPER-TC-05-07)
Vom 10. Dezember 2008
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom
21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. November 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Serco, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-05-06, Nr. DOCPER-TC-05-07) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. November 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009
Auswärtiges Amt Berlin, den 25. November 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1003 vom 25. November 2008 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu
können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem nachfolgend
unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbe-
treuung geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleich-
terung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72
Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden
Wortlaut haben soll:
1. a) Das Unternehmen Serco, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnie-
derschrift Nummer DOCPER-TC-05-06 mit einer Laufzeit vom 30. Juni 2008 bis
30. Juli 2010 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt persönliche Beratungs- und Beschäftigungsför-
derungsdienstleistungen für Mitglieder der Streitkräfte, die aus dem militärischen
Dienst ausscheiden, für Reservisten von Reserveeinheiten, die aufgelöst werden
sollen, für andere Militärangehörige, anspruchsberechtigte Familienangehörige und
Pflege- und Betreuungspersonal von verwundeten Soldaten. Dieser Vertrag umfasst
die folgende Tätigkeit: Military Career Counselor.
b) Das Unternehmen Serco, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnie-
derschrift Nummer DOCPER-TC-05-07 mit einer Laufzeit vom 7. Juli 2008 bis
6. August 2010 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer betreibt bestehende Beratungszentren für den Übergang, in
denen Soldaten und Familienangehörige, die aus Alters- oder sonstigen Gründen
aus dem Militärdienst ausscheiden, beraten werden und Unterstützung bei der
administrativen Abwicklung ihres Abschieds erhalten. Dieser Vertrag umfasst die
folgende Tätigkeit: Military Career Counselor.
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden dem unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befrei-
ungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Unternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider
tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009 115
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und dem dort genannten Unternehmen endet. Sie wird auf
die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr
angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht
jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauffor-
derung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Ver-
träge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags
unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Verein-
barung durch das unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannte Unternehmen kann
eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf einen der unter Nummer 1 Buchsta-
ben a bis b genannten Verträge kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer
Kündigung in Bezug auf diesen Vertrag außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 25. November 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1003
vom 25. November 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 25. November 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Camber Corporation“
und „Center for Naval Analyses“
(Nr. DOCPER-AS-27-09, Nr. DOCPER-AS-70-01)
Vom 10. Dezember 2008
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom
21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. November 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die
Unternehmen „Camber Corporation“ und „Center for Naval Analyses“
(Nr. DOCPER-AS-27-09, Nr. DOCPER-AS-70-01) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. November 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009 117
Auswärtiges Amt Berlin, den 25. November 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1096 vom 25. November 2008 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Camber Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-27-09 mit einer Laufzeit vom 28. Juni 2007
bis 27. Juni 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erstellt spezifische Aufgabenbeschreibungen (JMETL) für das
Hauptquartier des Afrika-Kommandos der US-Streitkräfte (HQ USAFRICOM) und
integriert diese in das Berichtssystem zur Einsatzbereitschaft (Defense Readiness
Reporting System). Der Auftragnehmer prüft und validiert die Software für das
„Enhanced Status of Resources and Training System“ und fungiert als wichtigster
Experte für Einsatzbereitschaft beim HQ USAFRICOM, der mit den teilnehmenden
Nationen und HQ USAFRICOM nachgeordneten und unterstützenden Kommando-
bereichen zusammenarbeitet, um komplexe Probleme im Bereich der Einsatzbe-
reitschaft zu erkennen und zu lösen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit:
Functional Analyst (Anhang II.6.).
b) Das Unternehmen Center for Naval Analyses wird auf der Grundlage der beigefüg-
ten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-70-01 mit einer Laufzeit vom
5. Juni 2008 bis 19. April 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Analyst erbringt für das Afrika-Kommando (AFRICOM) der US-Streitkräfte zu
wesentlichen AFRICOM-Angelegenheiten, für die Analysen oder Problemlösung
erforderlich sind, vor Ort Unterstützungsleistungen, wobei er dem Direktor des
„Warfighter Support Office“ innerhalb der „Business Transformation Agency“ oder
seinem Vertreter unterstellt ist. Der Analyst führt Organisationsanalysen zur Gewähr-
leistung von Effektivität und Effizienz durch, unterstützt die Erstellung von Beurtei-
lungen, inwieweit das AFRICOM seine strategischen Zielvorgaben erfüllt, und berät
die Führungskräfte in Grundsatzangelegenheiten, die für Strategie und Einsätze des
AFRICOM in Afrika von Bedeutung sind. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätig-
keit: Military Analyst (Anhang II.4.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen kann
jede Partei jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt
drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte Unternehmen außer
Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 25. November 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1096
vom 25. November 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 25. November 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009 119
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention
Vom 17. Dezember 2008
I.
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Per-
sonen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) (BGBl. 1976 II
S. 1745) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Fidschi am 14. Juni 2008
Guinea-Bissau am 5. September 2008
Singapur am 1. Juni 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung und des Vorbehalts
St. Kitts und Nevis am 27. August 2008
Zentralafrikanische Republik am 20. März 2008.
II.
S i n g a p u r hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2. Mai 2008
folgende E r k l ä r u n g und den V o r b e h a l t abgegeben:
(Übersetzung)
Declaration Erklärung
“The Republic of Singapore understands „Die Republik Singapur versteht Artikel 7
Article 7, paragraph 1, of the Convention to Absatz 1 des Übereinkommens dahin
include the right of competent authorities gehend, dass er das Recht der zuständigen
to decide not to submit any particular case Behörden einschließt zu entscheiden,
for prosecution before the judicial authori- einen bestimmten Fall nicht den Justiz-
ties if the alleged offender is dealt with behörden zum Zweck der Strafverfolgung
under national security and preventive zu unterbreiten, wenn auf den Verdächtigen
detention laws.” die Rechtsvorschriften zur nationalen
Sicherheit und zum Präventivgewahrsam
angewendet werden.“
Reservation Vorbehalt
“Pursuant to Article 13, paragraph 2, of „Nach Artikel 13 Absatz 2 des Überein-
the Convention, the Republic of Singapore kommens erklärt die Republik Singapur,
declares that it will no[t] be bound by the dass sie sich durch Artikel 13 Absatz 1 des
provisions of Article 13, paragraph 1 of the Übereinkommens nicht als gebunden
Convention.” betrachtet.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2008 (BGBl. II S. 246).
Berlin, den 17. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
Vom 17. Dezember 2008
I.
Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung
und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825, 826) ist
nach seinem Artikel 35 für die
Ukraine am 1. August 2008
in Kraft getreten.
Die U k r a i n e hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des
Königreichs der Niederlande als Verwahrer bei Hinterlegung der Beitrittsurkun-
de am 3. April 2007 folgende E r k l ä r u n g und den V o r b e h a l t notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 25 of the „Nach Artikel 25 des Übereinkommens
Convention Ukraine declares that it shall erklärt die Ukraine, dass sie die in
extend the provisions of this Convention dem Übereinkommen erwähnten amtlichen
over official documents determined by the Schriftstücke in das Übereinkommen ein-
Convention to the extent that the provi- bezieht, soweit sich dessen Bestimmungen
sions of the Convention can be applied to auf solche Schriftstücke anwenden lassen.
such documents.
In accordance with Article 26 of the Con- Nach Artikel 26 des Übereinkommens
vention Ukraine shall reserve the right not behält sich die Ukraine das Recht vor, Ent-
to recognise or not to implement decisions scheidungen oder Vereinbarungen in
or agreements concerning obligations on Unterhaltssachen zwischen Personen, die
keeping among persons who are non- keine direkten Verwandten sind, und zwi-
direct relatives and among persons who schen Personen, die Verwandte des Ehe-
are relatives on the part of the husband or manns oder der Ehefrau sind, weder anzu-
wife, except cases in which the appropriate erkennen noch durchzuführen, außer in
obligations on keeping would exist in Fällen, in denen die entsprechende Unter-
accordance with the national legislation of haltspflicht auch nach den innerstaatlichen
Ukraine.” Rechtsvorschriften der Ukraine besteht.“
II.
N o r w e g e n hat am 25. Januar 2008 folgende Angaben zu z u s t ä n d i g e n
B e h ö r d e n notifiziert:
Als ersuchende Behörde bestimmte norwegische Einrichtung:
The Labour and Welfare Collection Agency,
N-9917 Kirkenes, Norwegen
Tel.: +47 78 97 77 00
Fax: +47 78 99 97 99
E-Mail: nav.innkrevingssentral@nav.no
Als ersuchte Behörde bestimmte norwegische Einrichtung:
The National Office for Social Insurance Abroad,
Postboks 8138, Dep.,
N-0033 Oslo, Norwegen
Tel.: +47 23 31 13 00
Fax: +47 23 31 13 01
E-Mail: nav.utland@nav.no
S p a n i e n hat am 20. November 2006 folgende z u s t ä n d i g e B e h ö r d e
benannt:
Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional
Ministerio de Justicia
Calle San Bernardo nº 62
28071 Madrid
Tel.: 00 34 91 3902228/2295/4437
Fax: 00 34 91 3904457
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009 121
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2006 (BGBl. II S. 530).
Berlin, den 17. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 17. Dezember 2008
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom
31. Oktober 1951 in der Fassung vom 30. Juni 2005 (BGBl. 2006 II S. 1417,
1418) ist nach ihrem Artikel 2 Absatz 3 für
Indien am 13. März 2008
in Kraft getreten.
I n d i e n hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des König-
reichs der Niederlande als Verwahrer am 13. März 2008 folgendes i n n e r -
s t a a t l i c h e s O r g a n benannt:
Joint Secretary (Legal & Treaties), Ministry of External Affairs.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Februar 2008 (BGBl. II S. 172).
Berlin, den 17. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind, (ATP)
Vom 17. Dezember 2008
I.
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförde-
rungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförde-
rungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, (ATP) – BGBl. 1974
II S. 565; 1988 II S. 630, 865; 1996 II S. 402; 1998 II S. 2298; 2000 II S. 1233;
2002 II S. 1702; 2003 II S. 484; 2004 II S. 1016; 2005 II S. 1194 – wird nach sei-
nem Artikel 11 Absatz 2 für
Andorra am 14. Juli 2009
in Kraft treten.
II.
D e u t s c h l a n d hat am 29. Oktober 2007 den nachfolgend abgedruckten
E i n s p r u c h zu dem unter I. genannten Übereinkommen erhoben:
Die Bundesrepublik Deutschland erhebt Einspruch gegen die folgenden Änderungen:
TRANS/WP.11/214/Add.1:
Anlage 1 Ziffer 3
Der vorgeschlagene neue Wortlaut in Klammern „fitted with“ sollte gestrichen werden, da
er bereits im Text erwähnt wird.
Anlage 1 Ziffer 4
– Die neue Ziffer sollte lauten:
„–10° C in the case of class A heated equipment;
–20° C in the case of class B heated equipment.“
– Der Verweis im zweiten Anstrich bezieht sich auf die Nummerierung des geänderten
ATP-Übereinkommens, sollte sich aus Gründen der Klarheit aber auf den geltenden
ATP-Text beziehen.
Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 2
– Buchstabe a: Satz 2 sollte nicht geändert werden, da der geltende Text (fulfils the
requirements) genauer ist als der neue Vorschlag (meets class specification).
– Buchstabe d: Der neue Wortlaut ist nicht annehmbar, da er für Hersteller nicht eindeu-
tig ist.
Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 4
– Der Ausdruck „certificate of compliance“ ist nicht korrekt. Der korrekte Ausdruck lau-
tet „ATP certificate“ und sollte in der gesamten Ziffer anstelle von „certificate of com-
pliance“ verwendet werden.
– Buchstabe c: Die Änderung beinhaltet nicht mehr den letzten Teil des geltenden Tex-
tes. Es sollte jedoch eine Regelung hinsichtlich der Sprachen geben und daher sollte
folgender Wortlaut wieder eingefügt werden: „and must be drawn up in at least one of
the three official languages.“
Anlage 1 Anhang 2 Ziffer 8
– Der Verweis „in compliance with paragraph 1.7 of this appendix“ ist unklar. Es gibt
keine Ziffer 1.7 in Anlage 1 Anhang 2.
– In Bezug auf die Anerkennung der vorliegenden ATP-Prüfberichte sollte der zweite
Anstrich nicht aufgehoben werden.
Anlage 1 Anhang 2 Ziffer 18
– In Bezug auf die Anerkennung der vorliegenden ATP-Prüfberichte sollte der zweite
Anstrich nicht aufgehoben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009 123
Anlage 1 Anhang 2 Ziffer 52
– Der neue Wortlaut des ersten Satzes ist unklar und vage („fitted to a unit of transport
equipment“). Der Wortlaut des geltenden Texts ist klarer und sollte daher nicht geän-
dert werden.
– Im vierten Anstrich sollte es Ti statt T-i lauten.
Anlage 1 Anhang 2 Ziffer 53
Die in der neuen Änderung angegebene Genauigkeit ist falsch. Anstelle einer Genauigkeit
von ± 5 % sollte es ± 3% lauten.
Anlage 1 Anhang 2 Ziffer 56 Buchstabe b sechster Anstrich
Die Ersetzung von „for each“ durch „accordingly“ ist nicht annehmbar, da es keinen
ersichtlichen Mehrwert gibt. Der Ausdruck „accordingly“ ist in diesem Kontext nicht ein-
deutig, wohingegen sich „for each“ eindeutig auf die Anzahl der Energiearten bezieht.
Anlage 1 Anhang 3 Buchstaben A und B
Die neuen Vorschläge zeigen keinen Mehrwert im Vergleich zum geltenden Text.
Anlage 1 Anhang 4
– Erster Anstrich: Die Änderung wird abgelehnt, denn es sollte auf Anhang 1 Ziffer 5 ver-
wiesen werden, da diese Ziffer die Unterscheidungszeichen behandelt.
– Letzter Anstrich: „2“ wird durch „02“ (02 = Monat [Februar]) ersetzt.
TRANS/WP.11/214/Add.2:
Anlage 1 Anhang 1 neue Ziffer 7
Die ATP-Prüfstellen werden von den zuständigen Behörden im jeweiligen Mitgliedstaat
anerkannt oder bestimmt. Es ist nicht notwendig, eine solche Bestimmung in das ATP-
Übereinkommen aufzunehmen. Wir schlagen vor, dass diese Klausel als eine Empfehlung
in das ATP-Handbuch aufgenommen wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. September 2007 (BGBl. II S. 1486).
Berlin, den 17. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Eagle Applied Sciences, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-29-01)
Vom 17. Dezember 2008
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II
S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 4. Dezember 2008
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Eagle Applied
Sciences, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-29-01) geschlossen worden. Die Vereinba-
rung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 4. Dezember 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Auswärtiges Amt Berlin, den 4. Dezember 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0895 vom 4. Dezember 2008 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu
können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Eagle Applied Sciences, LLC einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-29-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Eagle Applied Sciences, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Eagle Applied Sciences, LLC wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer fungiert als Verbindungsstelle für das Medical Command
(MEDCOM) zur Unterstützung des Armee-Programms Warriors in Transition zur
Betreuung von Soldaten in medizinischer Behandlung. Er fungiert als Verbindungs-
stelle zwischen MEDCOM und den Soldaten, den Familien der Soldaten und den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009 125
medizinischen Betreuungseinrichtungen. Außerdem ist er zuständig für Kommunika-
tion, Vermittlung und Problemlösung, um verwundete Soldaten und deren Familien bei
Angelegenheiten in Zusammenhang mit ihrer medizinischen Betreuung zu unterstüt-
zen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Family Advocacy Counselor.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Eagle Applied Sciences, LLC wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-29-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Eagle Applied Sciences, LLC endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 7. Juli 2008 bis
7. August 2012 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staa-
ten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des
Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Verein-
barung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 4. Dezember 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0895
vom 4. Dezember 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 4. Dezember 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Chenega Federal Systems, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-46-02)
Vom 17. Dezember 2008
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II
S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 4. Dezember 2008
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Chenega Federal
Systems, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-46-02) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 4. Dezember 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Auswärtiges Amt Berlin, den 4. Dezember 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1146 vom 4. Dezember 2008 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Chenega Federal Systems, LLC einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-46-02
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Chenega Federal Systems, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Chenega Federal Systems, LLC wird im Rahmen seines Vertrags
zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer übernimmt Verbindungsaufgaben und leistet zeitweise technische
Unterstützung als Field Service Representative für den Produktdirektor von JADOCS
(Joint Automated Deep Operations Coordination System) in Stuttgart. Im Rahmen der
Verbindungsaufgaben erfasst er Anforderungen der Einsatzkommandos, Hauptkom-
mandos und anderer Einheiten und JADOCS-Anwender und vertritt bei Bedarf den
Produktdirektor. Von dem Verbindungsbeauftragten werden Input und Unterstützung
für den JADOCS-Programmmanager und örtliche Kommandos hinsichtlich Funk-
tionsentwicklung und Teilnahme bei Sitzungen des Ausschusses zur Konfigurations-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009 127
kontrolle erwartet. Der Verbindungsbeauftragte ist zuständig für den direkten Informa-
tionsfluss von Soldaten zum Programmbüro. Dieser Vertrag umfasst die folgende
Tätigkeit: Military Analyst (Anhang II.4.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Chenega Federal Systems, LLC wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-46-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Chenega Federal Systems, LLC endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 25. Juli 2008 bis
24. Juli 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-
trags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 4. Dezember 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1146
vom 4. Dezember 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 4. Dezember 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Camber Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-27-02, Nr. DOCPER-AS-27-06)
Vom 17. Dezember 2008
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II
S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 4. Dezember 2008
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Camber
Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-27-02, Nr. DOCPER-AS-27-06) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 4. Dezember 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009 129
Auswärtiges Amt Berlin, den 4. Dezember 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1178 vom 4. Dezember 2008 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Camber Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-27-02 mit einer Laufzeit vom 30. Sep-
tember 2008 bis 28. Februar 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der Abteilung Exercise Execution Branch bei der Planung wichtiger
Übungen für Programme der Exercise Division, Hauptquartier U. S. European
Command. Zu den Hauptaufgaben der Analyse gehören die Festlegung von
Übungszielen, Aufgabenplanung, Risikoanalyse und Leistungskontrolle. Erstel-
lung eines Erfahrungsprogramms mit Beobachtungen aus allen verfügbaren Quel-
len sowie eines Managementprogramms. Dieser Vertrag umfasst die folgende
Tätigkeit: Military Planner (Anhang I.1.).
b) Das Unternehmen Camber Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-27-06 mit einer Laufzeit vom 30. Sep-
tember 2008 bis 28. Februar 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:
Ziel des Vertrags ist die Erbringung von Vor-Ort-Unterstützungsleistungen für das
afrikanische Kommando der US-Streitkräfte (USAFRICOM) zur Einführung des
Joint Training System (JTS) des Vorsitzenden der Stabschefs der US-Teilstreitkräf-
te (CJCS) unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten, behördenübergreifen-
den, individuellen und stabsspezifischen Trainingsanforderungen, wie sie in beste-
henden Strategiepapieren und Plänen niedergelegt sind. Dieser Auftrag gewähr-
leistet die vollständige Einführung, Durchführung und Umgestaltung des Joint
Training System des Vorsitzenden. Zu den spezifischen Aufgaben gehören: Prü-
fung von Kriseneinsatzplänen für unabhängige US-Einsätze (und, im Falle von
EUCOM, für NATO-Einsätze) im Einsatzgebiet. Dabei kann es sich um Kampfein-
sätze oder anderweitige Einsätze (zum Beispiel Friedenssicherung, Nationenbil-
dung, humanitäre Hilfe) handeln; Erarbeitung, Auswertung und Überarbeitung von
Trainingsplänen, einschließlich Aufstellung von empfohlenen Leistungsstandards
für US-Truppen, sowie Beurteilung der Leistung, gemessen an diesen Standards;
Entgegennahme und Auswertung von CJCS-Vorgaben für die US-Kommandobe-
reiche für solche Planungs- und Vorbereitungsaktivitäten, die zur Durchführung
von Einsätzen in den jeweiligen Einsatzgebieten erforderlich sind; Beurteilung der
Einsatzbereitschaft einzelner Einheiten, Kommandeure und Stabselemente inner-
halb des Kommandobereichs; Prüfung der Fähigkeit der Einheiten zur Durchfüh-
rung von Einsätzen im Rahmen von Kriseneinsatzplänen; Planung von Einsatztrai-
ning, das erforderlich ist, um die Ziele im Hinblick auf die Einsatzbereitschaft zu
erreichen, die dem Kommandobereich vom CJCS vorgegeben sind. Dieser Vertrag
umfasst die folgende Tätigkeit: Military Analyst (Anhang II.4.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden dem unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Unternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009
tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und dem dort genannten Unternehmen endet. Sie wird auf
die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr
angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht
jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauffor-
derung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Verträ-
ge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags
unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannte Unternehmen kann jede Par-
tei jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifika-
tion in Bezug auf einen der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge
kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf die-
sen Vertrag außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 4. Dezember 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1178
vom 4. Dezember 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 4. Dezember 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009 131
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 18. Dezember 2008
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBl. 1977 II S. 809, 811) ist nach seinem Artikel 47 Absatz 2 für die
Niederlande am 8. November 2008
für das Königreich in Europa
in Kraft getreten.
Die N i e d e r l a n d e haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am
8. November 2007 folgende V o r b e h a l t e und die N o t i f i k a t i o n abge-
geben:
(Übersetzung)
Reservations Vorbehalte
“Notwithstanding Article 16, para- „Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 1
graph 1, and the amended Article 16, para- und des geänderten Artikels 16 Absatz 1 ist
graph 1, getting into the left-hand lane is das Überwechseln auf den linken Fahrstrei-
not mandatory in the Netherlands; fen in den Niederlanden nicht vorgeschrie-
ben;
Notwithstanding Article 26, paragraph 1, Ungeachtet des Artikels 26 Absatz 1 ist
it is not prohibited for road-users to cut es den Verkehrsteilnehmern nicht verboten,
across files of school children accompa- Gruppen von Schülern in geschlossenen
nied by a person in charge and other pro- Abteilungen unter Leitung eines Lehrers
cessions; und andere Umzüge zu unterbrechen;
Notwithstanding Article 27, paragraph 3, Ungeachtet des Artikels 27 Absatz 3 ist
it is not prohibited in the Netherlands for es den Radfahrern und den Führern von
cyclists and moped riders to carry passen- Motorfahrrädern in den Niederlanden nicht
gers on their vehicles; verboten, auf ihren Fahrzeugen andere Per-
sonen zu befördern;
Notwithstanding Articles 35 and 36, agri- Ungeachtet der Artikel 35 und 36 müs-
cultural and forestry tractors, vehicles for sen land- und forstwirtschaftliche Zugma-
the disabled, motorcycles of limited speed schinen, Behindertenfahrzeuge, Krafträder
and the trailers towed by them are not mit begrenzter Höchstgeschwindigkeit und
required to display a registration number; von diesen gezogene Anhänger kein Kenn-
zeichen führen;
Notwithstanding the amended Article 35, Ungeachtet des geänderten Artikels 35
a reservation is made with respect to vehi- wird ein Vorbehalt zu Fahrzeugen gemacht,
cles that are required to display a registra- die ein Kennzeichen führen müssen.“
tion number.”
Notification Notifikation
“In conformity with the provision of Art- „Im Einklang mit Artikel 45 Absatz 4 des
icle 45, paragraph 4, of the Convention on am 8. November 1968 beschlossenen
Road Traffic, with Annexes, done on Übereinkommens über den Straßenverkehr
8 November 1968, as amended, the King- in seiner geänderten Fassung samt Anhän-
dom of the Netherlands, for the Kingdom in gen hat das Königreich der Niederlande für
Europe, has selected ‘NL’ as the distin- das Königreich in Europa entsprechend
guished sign for display in international Anhang 3 ,NL‘ als Unterscheidungszeichen
traffic on vehicles registered by it, in accor- gewählt, das die von ihm zugelassenen
dance with Annex 3 to this Convention.” Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu
führen haben.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. April 2007 (BGBl. II S. 678).
Berlin, den 18. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über Straßenmarkierungen
zum Europäischen Zusatzübereinkommen
zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Vom 18. Dezember 2008
Das Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäi-
schen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrs-
zeichen (BGBl. 1977 II S. 809, 1026) ist nach seinem Artikel 4 Absatz 2 für die
Niederlande am 8. November 2008
für das Königreich in Europa
in Kraft getreten.
Die N i e d e r l a n d e haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am
8. November 2007 folgende V o r b e h a l t e notifiziert:
(Übersetzung)
“In relation to the amendment of Art- „Betreffend die unter Nummer 3 des
icle 26, paragraph 1 of the Vienna Conven- Anhangs enthaltene Änderung des Arti-
tion on Road Signs and Signals, as amend- kels 26 Absatz 1 des Wiener Übereinkom-
ed, contained in part 3 of the Annex, with mens über Straßenverkehrszeichen in der
regard to crossing single or double continu- geänderten Fassung in Bezug auf die Über-
ous lines on a carriageway; querung einfacher oder doppelter ununter-
brochener Linien auf einer Fahrbahn;
In relation to road markings: In Bezug auf Straßenmarkierungen:
– with respect to the amendment of Art- – betreffend die unter Nummer 3 des
icle 26, paragraph 2 of the Vienna Con- Anhangs enthaltene Änderung des Arti-
vention on Road Signs and Signals, as kels 26 Absatz 2 des Wiener Überein-
amended, contained in part 3 of the kommens über Straßenverkehrszeichen
Annex, with regard to lines on roads, in der geänderten Fassung in Bezug auf
Linien auf Straßen,
– with respect to the amendment of Art- – betreffend die unter Nummer 6 des
icle 29 of the Vienna Convention on Anhangs enthaltene Änderung des Arti-
Road Signs and Signals, as amended, kels 29 des Wiener Übereinkommens
contained in part 6 of the Annex, with über Straßenverkehrszeichen in der
regard to the colour of road markings, geänderten Fassung in Bezug auf die
Farbe von Straßenmarkierungen,
– with respect to the amendment of – betreffend die unter Nummer 7 des
Annex 8 of the Vienna Convention on Anhangs enthaltene Änderung des
Road Signs and Signals, as amended, Anhangs 8 des Wiener Übereinkommens
contained in part 7 of the Annex, with über Straßenverkehrszeichen in der
regard to the layout and design of road geänderten Fassung in Bezug auf Form
markings.” und Ausgestaltung der Straßenmarkie-
rungen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2008 (BGBl. II S. 122).
Berlin, den 18. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009 133
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Zusatzübereinkommens
zum Übereinkommen über den Straßenverkehr
Vom 18. Dezember 2008
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Überein-
kommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II
S. 809, 986) ist nach seinem Artikel 4 Absatz 2 für die
Niederlande am 8. November 2008
für das Königreich in Europa
in Kraft getreten.
Die N i e d e r l a n d e haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am
8. November 2007 folgenden V o r b e h a l t notifiziert:
(Übersetzung)
“A reservation is made to part 9 of the „Es wird ein Vorbehalt zu Nummer 9 des
Annex amending Article 10 of the Vienna Anhangs, die eine Änderung des Artikels 10
Convention on Road Traffic with respect to des Wiener Übereinkommens über den
drivers being obliged to take the ways, Straßenverkehr vorsieht, angebracht, und
carriageways and lanes allotted.” zwar in Bezug auf die Verpflichtung jedes
Fahrers, die [für Verkehrsteilnehmer seiner
Art] bestimmten Fahrbahnen, Fahrstreifen
und sonstigen Wege zu benutzen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juli 2007 (BGBl. II S. 1073).
Berlin, den 18. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens
zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Vom 18. Dezember 2008
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkom-
men über Straßenverkehrszeichen (BGBl. 1977 II S. 809, 1006) ist nach seinem
Artikel 4 Absatz 2 für die
Niederlande am 8. November 2008
für das Königreich in Europa
in Kraft getreten.
Die N i e d e r l a n d e haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am
8. November 2007 folgende V o r b e h a l t e notifiziert:
(Übersetzung)
“With reference to part 22 of the Annex „Unter Bezugnahme auf Teil 22 des An-
and the Appendix to this Annex to the hangs und die Anlage des genannten An-
European Agreement, a reservation is hangs des Europäischen Zusatzüberein-
made with respect to the no entry sign for kommens wird ein Vorbehalt bezüglich der
vehicles carrying more than a certain Zeichen angebracht, die die Einfahrt für
quantity of explosives or readily inflamma- Fahrzeuge verbieten, die mehr als eine
ble substances or of substances liable to bestimmte Menge von Sprengstoffen oder
cause water pollution. leicht entzündbaren Stoffen beziehungs-
weise von wasserverunreinigenden Stoffen
befördern.
With reference to part 19 amending the Unter Bezugnahme auf Teil 19, durch
Annex to the European Agreement, a reser- den der Anhang des Europäischen Zusatz-
vation is made with respect to the no entry übereinkommens geändert wird, wird ein
sign for vehicles carrying more than a Vorbehalt bezüglich des Zeichens ange-
certain quantity of explosives or readily bracht, das die Einfahrt für Fahrzeuge ver-
inflammable substances and the no entry bietet, die mehr als eine bestimmte Menge
sign for vehicles carrying more than a von Sprengstoffen oder leicht entzünd-
certain quantity of substances liable to baren Stoffen befördern, sowie bezüglich
cause water pollution.” des Zeichens, das die Einfahrt für Fahr-
zeuge verbietet, die mehr als eine be-
stimmte Menge von wasserverunreinigen-
den Stoffen befördern.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2008 (BGBl. II S. 121).
Berlin, den 18. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009 135
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
und des Protokolls hierzu
Vom 29. Dezember 2008
I.
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235) ist nach ihrem Artikel 33 Absatz 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 26. November 2008
Neuseeland am 24. Oktober 2008
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung.
II.
Das Protokoll vom 14. Mai 1954 zur Konvention vom 14. Mai 1954 zum
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300)
ist nach seiner Ziffer 10 Absatz b für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Neuseeland am 24. Oktober 2008
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
Saudi-Arabien am 6. Februar 2008.
III.
N e u s e e l a n d hat dem Generaldirektor der UNESCO bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 24. Juli 2008 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“and declares that, consistent with the „… und erklärt, dass entsprechend dem
constitutional status of Tokelau and taking verfassungsrechtlichen Status von Tokelau
into account the commitment of the und unter Berücksichtigung der Bemühun-
Government of New Zealand to the devel- gen der Regierung von Neuseeland um die
opment of self-government for Tokelau Entwicklung der Selbstregierung für Toke-
through an act of self-determination under lau durch einen Selbstbestimmungsvor-
the Charter of the United Nations, this rati- gang im Sinne der Charta der Vereinten
fication shall not extend to Tokelau unless Nationen sich diese Ratifikation nur und
and until a Declaration to this effect is lodg- erst dann auf Tokelau erstreckt, wenn die
ed by the Government of New Zealand with Regierung von Neuseeland auf der Grund-
the Depository on the basis of appropriate lage angemessener Beratung mit diesem
consultation with that territory;” Hoheitsgebiet eine entsprechende Erklä-
rung beim Verwahrer einreicht;“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2008 (BGBl. II S. 279).
Berlin, den 29. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-algerischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 29. Dezember 2008
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Oktober
2008 zu dem Abkommen vom 12. November 2007
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steu-
ervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl.
2008 II S. 1188, 1189) wird bekannt gemacht, dass das
Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 2
am 23. Dezember 2008
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 23. Dezember
2008 in Berlin ausgetauscht.
Berlin, den 29. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 8. Januar 2009
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) ist nach seinem Artikel 27
Absatz 2 für
Papua-Neuguinea am 21. Oktober 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Juli 2008 (BGBl. II S. 794).
Berlin, den 8. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-algerischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 29. Dezember 2008
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Oktober
2008 zu dem Abkommen vom 12. November 2007
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steu-
ervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl.
2008 II S. 1188, 1189) wird bekannt gemacht, dass das
Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 2
am 23. Dezember 2008
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 23. Dezember
2008 in Berlin ausgetauscht.
Berlin, den 29. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 8. Januar 2009
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) ist nach seinem Artikel 27
Absatz 2 für
Papua-Neuguinea am 21. Oktober 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Juli 2008 (BGBl. II S. 794).
Berlin, den 8. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009 137
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge
Vom 9. Januar 2009
Das Internationale Übereinkommen vom 15. Dezember 1997 zur Bekämp-
fung terroristischer Bombenanschläge (BGBl. 2002 II S. 2506, 2507) ist nach
seinem Artikel 22 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Dominikanische Republik am 21. Oktober 2008
Guinea-Bissau am 5. September 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. September 2008 (BGBl. II S. 1005).
Berlin, den 9. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des VN-Waffenübereinkommens,
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
und der Protokolle I bis V zum VN-Waffenübereinkommen
Vom 13. Januar 2009
I.
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßi-
ge Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, (VN-Waffenüber-
einkommen) – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935 – wird nach seinem Arti-
kel 5 Absatz 2 für
Jamaika am 25. März 2009
in Kraft treten.
II.
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung von Artikel 1 des VN-
Waffenübereinkommens (BGBl. 2004 II S. 1507) wird nach Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens für folgende wei-
tere Staaten in Kraft treten:
Jamaika am 25. März 2009
Paraguay am 3. Juni 2009.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009 137
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge
Vom 9. Januar 2009
Das Internationale Übereinkommen vom 15. Dezember 1997 zur Bekämp-
fung terroristischer Bombenanschläge (BGBl. 2002 II S. 2506, 2507) ist nach
seinem Artikel 22 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Dominikanische Republik am 21. Oktober 2008
Guinea-Bissau am 5. September 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. September 2008 (BGBl. II S. 1005).
Berlin, den 9. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des VN-Waffenübereinkommens,
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
und der Protokolle I bis V zum VN-Waffenübereinkommen
Vom 13. Januar 2009
I.
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßi-
ge Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, (VN-Waffenüber-
einkommen) – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935 – wird nach seinem Arti-
kel 5 Absatz 2 für
Jamaika am 25. März 2009
in Kraft treten.
II.
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung von Artikel 1 des VN-
Waffenübereinkommens (BGBl. 2004 II S. 1507) wird nach Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens für folgende wei-
tere Staaten in Kraft treten:
Jamaika am 25. März 2009
Paraguay am 3. Juni 2009.
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009
III.
Ferner werden
– das Protokoll über nichtentdeckbare Splitter (Protokoll I) – BGBl. 1992 II
S. 958, 967 – nach Artikel 5 Absatz 4 des VN-Waffenübereinkommens
– das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geän-
derten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung)
– BGBl. 1997 II S. 806, 807 – nach seinem Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 4 des VN-Waffenübereinkom-
mens
– das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Brandwaffen (Protokoll III) – BGBl. 1992 II S. 958, 975 – nach Artikel 5
Absatz 4 des VN-Waffenübereinkommens
für
Jamaika am 25. März 2009
in Kraft treten.
IV.
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Pro-
tokoll IV) – BGBl. 1997 II S. 806, 827 – wird nach seinem Artikel 2 in Verbindung
mit Artikel 5 Absatz 4 des VN-Waffenübereinkommens für folgende weitere
Staaten in Kraft treten:
Jamaika am 25. März 2009
Paraguay am 3. Juni 2009.
V.
Das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrückstän-
de (Protokoll V) – BGBl. 2005 II S. 122, 123 – wird nach seinem Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 und 4 des
VN-Waffenübereinkommens für
Paraguay am 3. Juni 2009
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Oktober 2008 (BGBl. II S. 1298).
Berlin, den 13. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2009 139
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 13. Januar 2009
Das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 (BGBl. 2001 II S. 1237, 1238)
zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647, 648) ist nach seinem Artikel 16
Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Schweiz am 29. Dezember 2008
Tunesien am 23. Dezember 2008.
Es wird ferner für
Australien am 4. März 2009
Mauritius am 31. Januar 2009
Mosambik am 4. Februar 2009
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Februar 2008 (BGBl. II S. 294).
Berlin, den 13. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 13. Januar 2009
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806, 807) ist nach seinem Artikel XXI
Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Guinea-Bissau am 19. Juni 2008
Libanon am 20. Dezember 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Februar 2008 (BGBl. II S. 173).
Berlin, den 13. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l