1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009
Verordnung
über die Inkraftsetzung
der angepassten Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens
Vom 14. Dezember 2009
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. April 2004 zu dem Überein-
kommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen)
(BGBl. 2004 II S. 458) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die nach Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Ver-
einheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) (BGBl. 2004 II S. 458, 459) gemäß
den Notifikationen vom 30. Juni 2009 und 4. November 2009 angepassten
Haftungshöchstbeträge werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Notifikationen wer-
den nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 2009 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2009
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r r e n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009 1259
ICAO 30 June 2009
International Civil Aviation Organization
Subject: Review of limits of liability conducted by ICAO under Article 24 of the Montreal Convention of 1999 – Notification
of revision of limits of liability
Action required: a) to take note of revision of limits; b) to take cognizance of the revised limits of liability that shall become effective
for all States Parties to the Montreal Convention of 1999 six months following this notification unless within three
months of this notification, i.e. no later than 30 September 2009, a majority of the States Parties register their dis-
approval with ICAO; and c) to make provisions to adjust as necessary implementing legislation to take into account
the revision of the liability limits once effective
Sir/Madam,
1. I have the honour to refer to the Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air, done at Mont-
real on 28 May 1999 (Doc 9740) (Montreal Convention of 1999). The Convention establishes in its Articles 21 and 22 the liabil-
ity limits of the air carrier for damages in relation to the carriage of passengers, baggage and cargo. The amounts so estab-
lished are expressed in Special Drawing Rights (SDRs), a unit of account established by the International Monetary Fund (IMF).
2. The SDR is defined as a basket of currencies whose composition is periodically reviewed by the IMF to ensure that it reflects
the relative importance of currencies in the world’s trading and financial systems. Today, the basket of currencies consists of
the euro, Japanese yen, pound sterling and U.S. dollar. The table below illustrates the history of the basket composition and
weights:
SDR Valuation Basket:
Percentage Weights at Inception of Period
Proposed
1981 – 85 1986 – 90 1991 – 95 1996 – 2000 2001 – 05
2006 – 10
U.S. dollar 42 42 40 39 45 44
Euro – – – – 29 34
Deutsche mark 19 19 21 21 – –
French franc 13 12 11 11 – –
Japanese yen 13 15 17 18 15 11
Pound sterling 13 12 11 11 11 11
Source: IMF – Finance Department
3. At the Diplomatic Conference which adopted the Montreal Convention of 1999, States were mindful of the need to ensure that
the limits of liability retain their economic value with the passage of time and that they would not erode due to inflation or other
economic factors subsequent to the coming into force of the Convention.
4. To take this into account, the Convention provides in its Article 24 (Review of Limits) a built-in mechanism, sometimes referred
to as the escalator clause, which sets out the process for a periodic review and revision as necessary of the aforementioned
limits of liability. The review mechanism was deliberately designed along the lines of a tacit approval process, ensuring general
application while involving all States Parties.
Review under Article 24 of the Convention
5. Article 24 provides that the limits of liability be reviewed by the Depositary (ICAO) at five-year intervals, the first such review to
take place at the end of the fifth year following the date of entry into force of the Convention.
6. In its relevant part, Article 24, paragraph 1, stipulates that the limits be reviewed by reference to an inflation factor which cor-
responds to the accumulated rate of inflation since the date of entry into force of the Convention. The measure of the rate of
inflation to be used in determining the inflation factor is the weighted average of the annual rates of increase or decrease in the
Consumer Price Indices of the States whose currencies comprise the SDR. As the Montreal Convention of 1999 entered into
force on 4 November 2003, ICAO initiated the process of reviewing the limits at the end of 2008, and the inflation factor used
corresponded to the accumulated weighted rate of inflation over the period 2003 – 2008. As the IMF released pertinent official
2008 data only in April 2009, the review could only be concluded thereafter.
Results of review – Determination of inflation factor
7. Historical Consumer Price Index (CPI) data was obtained from the IMF World Economic Outlook Database, April 2009 Edition,
available on the IMF public website. This database is usually updated in April and September of each year. The table below
summarizes the analysis regarding the annual per cent change in average consumer prices for the period concerned:
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009
United
United States Euro area Japan Weighted
Kingdom
Index
CPI weight CPI weight CPI weight CPI weight
2003 100.0
2004 2.7 0.45 2.18 0.29 0.0 0.15 1.3 0.11 102.0
2005 3.4 0.45 2.19 0.29 -0.3 0.15 2.0 0.11 104.4
2006 3.2 0.44 2.20 0.34 0.3 0.11 2.3 0.11 107.0
2007 2.9 0.44 2.15 0.34 0.0 0.11 2.3 0.11 109.4
2008 3.8 0.44 3.29 0.34 1.4 0.11 3.6 0.11 113.1
Revision of Liability Limits
8. As a result of the above review and calculations set out in paragraph 7 above, it has been determined that the inflation factor
has exceeded 10 per cent, the threshold stipulated in the Convention for triggering an adjustment of the limits of liability. The
determined inflation factor is 13.1 per cent. For ease of reference, it should be recalled that the Montreal Convention of 1999
established the following limits:
a) 17 SDRs per kilogram in the case of destruction, loss, damage or delay in relation to the carriage of cargo (Article 22, para-
graph 3, Montreal Convention of 1999 refers);
b) 1 000 SDRs for each passenger in case of destruction, loss, damage or delay with respect to baggage (Article 22, para-
graph 2, Montreal Convention of 1999 refers);
c) 4 150 SDRs for each passenger in relation to damage caused by delay in the carriage of persons (Article 22, paragraph 1,
Montreal Convention of 1999 refers); and
d) 100 000 SDRs for each passenger for damage sustained in case of death or bodily injury of a passenger (for the first tier,
Article 21, paragraph 1, Montreal Convention of 1999 refers).
9. As a consequence, the limits of liability would need to be revised as follows:
Old Limits Revised Limits Rounded Revised Limits
(SDR) (SDR) (SDR)
17 x 13.1% 19.227 19
1 000 x 13.1% 1 131 1 131
4 150 x 13.1% 4 693.65 4 694
100 000 x 13.1% 113 100 113 100
10. Following the consideration of this matter, the Council, pursuant to its decision on 10 June 2009 (C-DEC 187/3), requested that
States Parties to the Montreal Convention of 1999 be notified of the outcome of the review and the revised limits of liability.
Notification to States Parties
11. In accordance with Article 24, paragraph 2, of the Convention, ICAO has to notify States Parties to the Montreal Convention of
1999 of the outcome of the review and the revisions of the limits. In line with the tacit approval mechanism spelled out in para-
graph 2 of Article 24, the said revisions shall become effective for all States Parties six months following this notification, unless
within three months after this notification a majority of States Parties have registered their disapproval with ICAO. Should the
latter occur, the revisions would not become effective and ICAO would be required to refer this matter to a meeting of the
States Parties (Diplomatic Conference). The current list of States Parties to the Montreal Convention of 1999 can be found on
the ICAO public website (www.icao.int) as part of the Legal Bureau’s Treaty Collection.
12. Accordingly, in the absence of notifications of disapproval received from a majority of States Parties to the Montreal Convention
of 1999 by no later than 30 September 2009, ICAO will notify at the lapse of six months following the issuance of this letter all
signatories and States Parties in accordance with Article 53, paragraph 8 (d), regarding the date of the coming into force of the
revised limits of liability.
13. In light of this situation, States may find it opportune to make provisions as necessary in accordance with their domestic legal
requirements to give full effect of the revised limits, once effective.
Accept, Sir/Madam, the assurances of my highest consideration.
Ta ï e b C h é r i f
Secretary General
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009 1261
ICAO 4 November 2009
International Civil Aviation Organization
Subject: Revision of limits of liability under the Montreal Convention of 1999 – Notification of effective date of revised limits
Action required: a) to take note that the revised limits of liability shall become effective for all States Parties to the Montreal
Convention as of 30 December 2009; and b) to adjust as necessary implementing legislation to give full effect to
the rounded revised liability limits
Sir/Madam,
1. I have the honour to refer to State letter LE 3/38.1-09/47 dated 30 June 2009 by which ICAO had communicated the results of
the review of the limits of liability pursuant to Article 24, paragraph 2, of the Convention for the Unification of Certain Rules for
International Carriage by Air, done at Montreal on 28 May 1999 (Doc 9740).
2. As set out in paragraphs 8 and 9 of the above-mentioned State letter, States were advised that the limits of liability established
under the Montreal Convention would need to be revised as follows:
Old Limits Revised Limits Rounded Revised Limits
(SDR) (SDR) (SDR)
17 x 13.1% 19.227 19
1 000 x 13.1% 1 131 1 131
4 150 x 13.1% 4 693.65 4 694
100 000 x 13.1% 113 100 113 100
3. States were notified that, in accordance with the tacit approval mechanism spelled out in paragraph 2 of Article 24 of the Mont-
real Convention, the said revisions shall become effective for all States Parties six months following the notification, unless with-
in three months after the notification a majority of States Parties registered their disapproval with ICAO.
4. As of 30 September 2009, the Montreal Convention had 92 Parties. By 30 September 2009, fourteen (14) notices of disapproval
regarding the revision of the limits of liability were received by ICAO from States Parties, one of which qualifying its scope of dis-
approval. It is therefore established that the condition of majority set out at paragraph 3 above is not met. Therefore, the revised
limits of liability become effective as of 30 December 2009 for all States Parties to the Montreal Convention, including those
which have notified ICAO of their disapproval, in accordance with Article 24, paragraph 2.
5. States Parties are accordingly invited to make provisions as necessary in accordance with their domestic legal requirements to
give full effect as of 30 December 2009 to the rounded revised limits.
Raymond Benjamin
Secretary General
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009
OACI le 30 juin 2009
Organisation de l’aviation civile internationale
Objet: Rapport sur les résultats de la révision par l’OACI des limites de responsabilité prévues dans la Convention de
Montréal de 1999 — Avis de révision des limites de responsabilité
Suite à donner: a) prendre note de la révision des limites; b) prendre connaissance des limites révisées de responsabilité qui entre-
ront en vigueur pour tous les États parties à la Convention de Montréal de 1999 six mois après la date du présent
avis, sauf si dans un délai de trois mois, c’est-à-dire au plus tard le 30 septembre 2009, la majorité des États par-
ties communique à l’OACI sa désapprobation; c) prendre des dispositions pour ajuster selon les besoins la légis-
lation d’application de façon à tenir compte des nouvelles limites de responsabilité une fois qu’elles entreront en
vigueur
Madame, Monsieur,
1. Les articles 21 et 22 de la Convention pour l’unification de certaines règles relatives au transport aérien international, faite à
Montréal le 28 mai 1999 (Doc 9740) (Convention de Montréal de 1999) établissent les limites de responsabilité du transporteur
aérien applicables au transport des passagers, des bagages et des marchandises. Les montants ainsi établis sont exprimés en
droits de tirage spéciaux (DTS), unité de compte du Fonds monétaire international (FMI).
2. Le DTS est un panier de monnaies dont le FMI réexamine périodiquement la composition pour veiller à ce qu’il continue à repré-
senter l’importance relative des monnaies des systèmes commerciaux et financiers mondiaux. Ce panier de monnaies com-
prend actuellement l’euro, le yen, la livre sterling et le dollar des États-Unis. Le tableau suivant montre l’évolution de la compo-
sition et de la pondération du panier de monnaies:
Panier servant au calcul de la valeur du DTS:
Coefficients de pondération au début de la période
Proposition
1981 – 85 1986 – 90 1991 – 95 1996 – 2000 2001 – 05
2006 – 10
Dollar des É.-U. 42 42 40 39 45 44
Euro – – – – 29 34
Deutsche mark 19 19 21 21 – –
Franc français 13 12 11 11 – –
Yen 13 15 17 18 15 11
Livre sterling 13 12 11 11 11 11
Source: Département des finances publiques du FMI
3. Les États participant à la Conférence diplomatique qui a adopté la Convention de Montréal de 1999 étaient conscients de la
nécessité de faire en sorte que les limites de responsabilité conservent leur valeur économique avec le passage du temps et
qu’elles ne soient pas érodées par l’inflation ou par d’autres facteurs économiques après l’entrée en vigueur de la Convention.
4. L’article 24 (Révision des limites) de la Convention définit donc un mécanisme, parfois appelé clause d’indexation, qui prévoit
une révision périodique et, s’il y a lieu, une modification des limites de responsabilité. Ce mécanisme a été conçu intentionnel-
lement en tant que processus d’approbation tacite, qui permet une application générale tout en faisant intervenir tous les États
parties.
Révision en vertu de l’article 24 de la Convention
5. L’article 24 prévoit que les limites de responsabilité sont révisées par le dépositaire (OACI) tous les cinq ans, la première révi-
sion intervenant à la fin de la cinquième année suivant la date d’entrée en vigueur de la Convention.
6. L’article 24, § 1, précise que les limites sont révisées moyennant l’application d’un coefficient pour inflation correspondant au
taux cumulatif de l’inflation depuis la date d’entrée en vigueur de la Convention. La mesure du taux d’inflation à utiliser pour
déterminer le coefficient pour inflation est la moyenne pondérée des taux annuels de la hausse ou de la baisse des indices de
prix à la consommation des États dont les monnaies composent le DTS. La Convention de Montréal de 1999 étant entrée en
vigueur le 4 novembre 2003, l’OACI a amorcé le processus de révision des limites à la fin de 2008, et le coefficient pour infla-
tion utilisé correspond au taux cumulatif d’inflation pondéré pour la période 2003 – 2008. Comme le FMI ne publie les données
officielles pour 2008 qu’en avril 2009, la révision n’a pu être achevée qu’après cette date.
Résultats de la révision – Détermination du coefficient pour inflation
7. Les données sur l’indice des prix à la consommation (IPC) sont tirées de la base de données des Perspectives de l’économie
mondiale du FMI, édition d’avril 2009, accessible sur le site web public du FMI. Cette base de données est habituellement
actualisée en avril et en septembre de chaque année. Le tableau ci-dessous résume l’analyse du pourcentage annuel de chan-
gement des prix moyens à la consommation pour la période visée:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009 1263
États-Unis Zone euro Japon Royaume-Uni Indice
pondéré
IPC pond. IPC pond. IPC pond. IPC pond.
2003 100,0
2004 2,7 0,45 2,18 0,29 0,0 0,15 1,3 0,11 102,0
2005 3,4 0,45 2,19 0,29 -0,3 0,15 2,0 0,11 104,4
2006 3,2 0,44 2,20 0,34 0,3 0,11 2,3 0,11 107,0
2007 2,9 0,44 2,15 0,34 0,0 0,11 2,3 0,11 109,4
2008 3,8 0,44 3,29 0,34 1,4 0,11 3,6 0,11 113,1
Révision des limites de responsabilité
8. Suite à la révision effectuée et aux calculs indiqués au § 7, il a été déterminé que le coefficient pour inflation était supérieur à
10 %, seuil au-delà duquel la Convention prévoit un ajustement des limites de responsabilité. Le coefficient pour inflation est
de 13,1 %. On se souviendra que la Convention de Montréal de 1999 avait établi les limites suivantes:
a) 17 DTS par kilogramme en cas de destruction, perte, avarie ou retard dans le transport de marchandises (voir l’article 22,
§ 3, de la Convention de Montréal de 1999);
b) 1 000 DTS par passager en cas de destruction, perte, avarie ou retard dans le transport de bagages (voir l’article 22, § 2, de
la Convention de Montréal de 1999);
c) 4 150 DTS par passager en cas de dommage résultant d’un retard dans le transport de personnes (voir l’article 22, § 1, de
la Convention de Montréal de 1999);
d) 100 000 DTS par passager en cas de mort ou de lésion subie par un passager (pour le premier niveau, voir l’article 21, § 1,
de la Convention de Montréal de 1999).
9. Les limites de responsabilité doivent donc être modifiées comme suit:
Anciennes limites Limites révisées Limites révisées arrondies
(DTS) (DTS) (DTS)
17 x 13,1 % 19,227 19
1 000 x 13,1 % 1 131 1 131
4 150 x 13,1 % 4 693,65 4 694
100 000 x 13,1 % 113 100 113 100
10. S’étant penché sur la question, le Conseil, conformément à sa décision du 10 juin 2009 (C-DEC 187/3), a demandé que les
États parties à la Convention de Montréal de 1999 soient informés de l’issue de la révision et des limites révisées de respon-
sabilité.
Notification aux États parties
11. Conformément à l’article 24, § 2, de la Convention de Montréal de 1999, l’OACI doit notifier les résultats de la révision et les
révisions des limites aux États parties à la Convention. Conformément au mécanisme d’approbation tacite défini à l’article 24,
§ 2, lesdites révisions prennent effet six mois après cette notification, à moins que dans les trois mois qui suivent cette notifi-
cation, une majorité des États parties notifie sa désapprobation à l’OACI. En cas de désapprobation, les révisions ne prennent
pas effet et l’OACI doit renvoyer la question à une réunion des États parties (conférence diplomatique). La liste actuelle des
États parties à la Convention de Montréal de 1999 peut être consultée sur le site web public de l’OACI (www.icao.int.) à la rubri-
que Recueil des traités de la Direction des affaires juridiques.
12. En conséquence, si une majorité des États parties à la Convention de Montréal de 1999 ne notifie pas sa désapprobation pour
le 30 septembre 2009 au plus tard, l’OACI notifiera, six mois après la date de la présente lettre, à tous les signataires et à tous
les États parties, conformément à l’article 53, § 8, alinéa d), la date d’entrée en vigueur des limites de responsabilité révisées.
13. Il est donc opportun que les États prennent les dispositions nécessaires conformément à leurs exigences juridiques nationales,
pour donner plein effet aux limites révisées une fois qu’elles seront en vigueur.
Veuillez agréer, Madame, Monsieur, l’assurance de ma haute considération.
Ta ï e b C h é r i f
Secrétaire général
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009
OACI le 4 novembre 2009
Organisation de l’aviation civile internationale
Objet: Révision des limites de responsabilité de la Convention de Montréal de 1999 — Notification des dates d’entrée en
vigueur des limites révisées
Suite à donner: a) noter que les limites révisées de responsabilité entreront en vigueur pour tous les États parties à la Convention
de Montréal le 30 décembre 2009; b) ajuster selon les besoins la législation d’application pour donner plein effet
aux nouvelles limites arrondies
Madame, Monsieur,
1. La présente fait suite à la lettre LE 3/38.1-09/47 du 30 juin 2009 dans laquelle l’OACI avait communiqué les résultats de la révi-
sion des limites de responsabilité conformément à l’article 24 paragraphe 2, de la Convention pour l’unification de certaines
règles relatives au transport aérien international, faite à Montréal le 28 mai 1999 (Doc 9740).
2. Les paragraphes 8 et 9 de ladite lettre notifiaient aux États que les limites de responsabilité établies dans le cadre de la Conven-
tion de Montréal devaient être révisées comme suit:
Anciennes limites Limites révisées Nouvelles limites arrondies
(DTS) (DTS) (DTS)
17 x 13,1 % 19,227 19
1 000 x 13,1 % 1 131 1 131
4 150 x 13,1 % 4 693,65 4 694
100 000 x 13,1 % 113 100 113 100
3. Les États ont été informés que, conformément au mécanisme d’approbation tacite prévu au paragraphe 2 de l’article 24 de la
Convention de Montréal, lesdites révisions entreront en vigueur pour tous les États parties six mois après la notification, à moins
que dans les trois mois suivant cette notification la majorité des États parties aient notifié leur désapprobation à l’OACI.
4. Au 30 septembre 2009, la Convention de Montréal comptait 92 parties. Au 30 septembre 2009, l’OACI avait reçu des États par-
ties quatorze (14) avis de désapprobation concernant la révision des limites de responsabilité, dont un précisait l’étendue de la
désapprobation. Il est donc établi que la condition de majorité mentionnée au paragraphe 3 ci-dessus n’est pas remplie. Par
conséquent, les limites de responsabilité entrent en vigueur le 30 décembre 2009 pour tous les États parties à la Convention de
Montréal, y compris ceux qui ont notifié leur désapprobation à l’OACI, conformément à l’article 24, paragraphe 2.
5. Les États parties sont donc invités à prendre les dispositions nécessaires conformément à leurs exigences juridiques nationales
pour donner plein effet au 30 décembre 2009 aux nouvelles limites arrondies.
Raymond Benjamin
Secrétaire général
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009 1265
(Übersetzung)
ICAO 30. Juni 2009
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
Betr.: Überprüfung der Haftungshöchstbeträge durch die ICAO nach Artikel 24 des Montrealer Übereinkom-
mens von 1999 – Notifikation der angepassten Haftungshöchstbeträge
Notwendige Maßnahmen: a) Kenntnisnahme der Überprüfung der Höchstbeträge; b) Kenntnisnahme der angepassten Haftungs-
höchstbeträge; diese treten sechs Monate nach dieser Notifikation für alle Vertragsstaaten des Montre-
aler Übereinkommens von 1999 in Kraft, es sei denn, eine Mehrheit der Vertragsstaaten teilt der ICAO
innerhalb von drei Monaten ab dieser Notifikation, d. h. bis spätestens 30. September 2009, ihre Ableh-
nung mit; c) soweit erforderlich, Vorbereitung von Umsetzungsvorschriften nach Inkrafttreten der ange-
passten Haftungshöchstbeträge.
[Anrede]
1. Ich beehre mich, auf das am 28. Mai 1999 in Montreal beschlossene Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-
schriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Dok 9740) (Montrealer Übereinkommen von 1999) Bezug zu neh-
men. Das Übereinkommen legt in den Artikeln 21 und 22 die Haftungshöchstbeträge des Luftfrachtführers für Schäden bei der
Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern fest. Diese Beträge sind in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückt,
einer Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF).
2. Das SZR wird durch einen Währungskorb bestimmt, dessen Zusammensetzung vom IWF regelmäßig überprüft wird, um sicher-
zustellen, dass er die jeweilige Bedeutung der Währungen im Rahmen der weltweiten Handels- und Finanzsysteme widerspie-
gelt. Dieser Währungskorb setzt sich gegenwärtig aus dem Euro, dem japanischen Yen, dem Pfund Sterling und dem US-Dol-
lar zusammen. Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der Zusammensetzung und Gewichtung des Wäh-
rungskorbs:
Korb zur Berechnung des SZR-Wertes
Gewichtung in Prozent zu Beginn des Zeitraums
Vorschlag
1981 – 85 1986 – 90 1991 – 95 1996 – 2000 2001 – 05
2006 – 10
US-Dollar 42 42 40 39 45 44
Euro – – – – 29 34
Deutsche Mark 19 19 21 21 – –
Französischer Franc 13 12 11 11 – –
Japanischer Yen 13 15 17 18 15 11
Pfund Sterling 13 12 11 11 11 11
Quelle: IWF – Abteilung Finanzen
3. Auf der Diplomatischen Konferenz, auf der das Montrealer Übereinkommen von 1999 angenommen wurde, waren sich die
Staaten der Notwendigkeit bewusst, sicherzustellen, dass die Haftungshöchstbeträge auch mit fortschreitender Zeit ihren wirt-
schaftlichen Wert behalten und nach Inkrafttreten des Übereinkommens nicht durch Inflation oder sonstige Wirtschaftsfaktoren
aufgezehrt werden.
4. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist in Artikel 24 des Übereinkommens (Überprüfung der Haftungshöchstbeträge) ein
Mechanismus verankert, gelegentlich als Indexklausel bezeichnet, der ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und, wenn
erforderlich, Anpassung der genannten Haftungshöchstbeträge vorsieht. Dieser Überprüfungsmechanismus wurde bewusst im
Sinne eines Verfahrens der stillschweigenden Genehmigung konzipiert, um bei Einbeziehung aller Vertragsstaaten die allge-
meine Anwendung sicherzustellen.
Überprüfung nach Artikel 24 des Übereinkommens
5. In Artikel 24 ist vorgesehen, dass die Haftungshöchstbeträge vom Verwahrer (ICAO) nach jeweils fünf Jahren überprüft werden;
die erste Überprüfung ist am Ende des fünften Jahres vorzunehmen, das auf das Inkrafttreten des Übereinkommens folgt.
6. Artikel 24 Absatz 1 bestimmt in seinem maßgeblichen Teil, dass der Überprüfung der Höchstbeträge ein Inflationsfaktor zugrun-
de zu legen ist, welcher der kumulierten Inflationsrate seit Inkrafttreten des Übereinkommens entspricht. Die für die Bestim-
mung des Inflationsfaktors zu verwendende Inflationsrate ist der gewogene Mittelwert der jährlichen Zuwachs- oder Rück-
gangsraten der Verbraucherpreisindizes der Staaten, deren Währungen das SZR bilden. Da das Montrealer Übereinkommen
von 1999 am 4. November 2003 in Kraft getreten ist, hat die ICAO das Verfahren zur Überprüfung der Höchstbeträge Ende 2008
eingeleitet; der zugrunde gelegte Inflationsfaktor entsprach dabei der kumulierten gewogenen Inflationsrate für den Zeitraum
2003 – 2008. Da der IWF die einschlägigen offiziellen Zahlen für 2008 erst im April 2009 veröffentlichte, konnte die Überprüfung
erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden.
Ergebnisse der Überprüfung – Bestimmung des Inflationsfaktors
7. Die Daten des Verbraucherpreisindex (VPI) der zurückliegenden Jahre wurden von der World Economic Outlook Database des
IWF, Ausgabe April 2009, abgerufen, die auf der öffentlichen Website des IWF zugänglich ist. Diese Datenbank wird regelmäßig
im April und September jedes Jahres aktualisiert. Die folgende Tabelle fasst die Analyse der jährlichen prozentuellen Änderung
der Durchschnittsverbraucherpreise für den betreffenden Zeitraum zusammen:
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009
Vereinigte Vereinigtes
Euro-Zone Japan gewogener
Staaten Königreich
Index
VPI Gewicht VPI Gewicht VPI Gewicht VPI Gewicht
2003 100,0
2004 2,7 0,45 2,18 0,29 0,0 0,15 1,3 0,11 102,0
2005 3,4 0,45 2,19 0,29 -0,3 0,15 2,0 0,11 104,4
2006 3,2 0,44 2,20 0,34 0,3 0,11 2,3 0,11 107,0
2007 2,9 0,44 2,15 0,34 0,0 0,11 2,3 0,11 109,4
2008 3,8 0,44 3,29 0,34 1,4 0,11 3,6 0,11 113,1
Anpassung der Haftungshöchstbeträge
8. Die genannte Überprüfung und die unter Nummer 7 dargelegten Berechnungen haben zu dem Ergebnis geführt, dass der Infla-
tionsfaktor 10 vom Hundert überstiegen hat, den Schwellenwert also, bei dessen Überschreitung das Übereinkommen eine
Anpassung der Haftungshöchstbeträge vorsieht. Der festgestellte Inflationsfaktor beträgt 13,1 vom Hundert. Zur besseren
Nachvollziehbarkeit wird daran erinnert, dass in dem Montrealer Übereinkommen von 1999 die folgenden Höchstbeträge fest-
gelegt sind:
a) 17 SZR für das Kilogramm für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung bei der Beförderung von Gütern (siehe
Artikel 22 Absatz 3 des Montrealer Übereinkommens von 1999);
b) 1 000 SZR je Reisenden für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung in Bezug auf Reisegepäck (siehe Artikel 22
Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens von 1999);
c) 4 150 SZR je Reisenden für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Personen (siehe Artikel 22 Absatz 1 des Mont-
realer Übereinkommens von 1999);
d) 100 000 SZR je Reisenden für entstandenen Schaden bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden (für die erste Stufe
siehe Artikel 21 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens von 1999).
9. Die Haftungshöchstbeträge wären demnach wie folgt anzupassen:
gerundete
bisherige Höchstbeträge angepasste Höchstbeträge
angepasste Höchstbeträge
(SZR) (SZR)
(SZR)
17 x 13,1 v. H. 19,227 19
1 000 x 13,1 v. H. 1 131 1 131
4 150 x 13,1 v. H. 4 693,65 4 694
100 000 x 13,1 v. H. 113 100 113 100
10. Nach Prüfung dieser Angelegenheit bat der Rat in Übereinstimmung mit seinem Beschluss vom 10. Juni 2009 (C-DEC 187/3)
darum, den Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens von 1999 das Ergebnis der Überprüfung und die angepassten
Haftungshöchstbeträge zu notifizieren.
Notifikation an die Vertragsstaaten
11. Nach Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens hat die ICAO den Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens von 1999
das Ergebnis der Überprüfung und die angepassten Höchstbeträge zu notifizieren. Entsprechend dem in Artikel 24 Absatz 2
vorgesehenen Mechanismus der stillschweigenden Genehmigung treten diese Anpassungen für alle Vertragsstaaten sechs
Monate nach dieser Notifikation in Kraft, es sei denn, eine Mehrheit der Vertragsstaaten hat der ICAO innerhalb von drei Mona-
ten nach dieser Notifikation ihre Ablehnung mitgeteilt. In letzterem Fall treten die Anpassungen nicht in Kraft, und die ICAO hat
die Angelegenheit einer Zusammenkunft der Vertragsstaaten (Diplomatische Konferenz) zu unterbreiten. Die aktuelle Liste der
Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens von 1999 kann auf der öffentlichen Website der ICAO (www.icao.int) in der
Treaty Collection (Vertragssammlung) der Rechtsabteilung eingesehen werden.
12. Sollte also eine Mehrheit der Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens von 1999 ihre Ablehnung nicht bis spätestens
30. September 2009 mitteilen, so notifiziert die ICAO nach Ablauf von sechs Monaten nach Ausstellung dieses Schreibens allen
Unterzeichnern und Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 53 Absatz 8 Buchstabe d den Zeitpunkt, zu dem die ange-
passten Haftungshöchstbeträge in Kraft treten.
13. Angesichts dieser Situation könnte es sich für die Staaten als angebracht erweisen, im Einklang mit ihren innerstaatlichen recht-
lichen Erfordernissen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um den angepassten Höchstbeträgen nach deren Inkrafttreten
volle Wirkung zu verleihen.
[Schlussformel]
Ta ï e b C h é r i f
Generalsekretär
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009 1267
(Übersetzung)
ICAO 4. November 2009
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
Betr.: Anpassung der Haftungshöchstbeträge nach dem Montrealer Übereinkommen von 1999 – Notifikation
des Tages des Inkrafttretens der angepassten Höchstbeträge
Notwendige Maßnahmen: a) Kenntnisnahme, dass die angepassten Haftungshöchstbeträge für alle Vertragsstaaten des Montre-
aler Übereinkommens am 30. Dezember 2009 in Kraft treten; b) soweit erforderlich, die Schaffung von
Umsetzungsvorschriften, um den gerundeten angepassten Haftungshöchstbeträgen volle Wirkung zu
verleihen.
[Anrede]
1. Ich beehre mich, auf das Schreiben LE 3/38.1-09/47 vom 30. Juni 2009 Bezug zu nehmen, in dem die ICAO die Ergebnisse der
Überprüfung der Haftungshöchstbeträge nach Artikel 24 Absatz 2 des am 28. Mai 1999 in Montreal beschlossenen Übereinkom-
mens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Dok 9740) mitgeteilt
hat.
2. Unter den Nummern 8 und 9 des genannten Schreibens wurde den Staaten mitgeteilt, dass die im Montrealer Übereinkommen
festgesetzten Haftungshöchstbeträge wie folgt anzupassen wären:
gerundete
bisherige Höchstbeträge angepasste Höchstbeträge
angepasste Höchstbeträge
(SZR) (SZR)
(SZR)
17 x 13,1 v. H. 19,227 19
1 000 x 13,1 v. H. 1 131 1 131
4 150 x 13,1 v. H. 4 693,65 4 694
100 000 x 13,1 v. H. 113 100 113 100
3. Den Staaten wurde notifiziert, dass diese Anpassungen entsprechend dem in Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkom-
mens vorgesehenen Mechanismus der stillschweigenden Genehmigung sechs Monate nach der Notifikation für alle Vertrags-
staaten in Kraft treten, es sei denn, eine Mehrheit der Vertragsstaaten hat der ICAO innerhalb von drei Monaten nach der Notifi-
kation ihre Ablehnung mitgeteilt.
4. Am 30. September 2009 hatte das Montrealer Übereinkommen 92 Vertragsparteien. Bis zum 30. September 2009 sind bei der
ICAO vierzehn (14) Ablehnungsanzeigen von Vertragsstaaten in Bezug auf die Anpassung der Haftungshöchstbeträge eingegan-
gen, wobei in einer der Anzeigen der Umfang der Ablehnung näher dargelegt war. Demnach steht fest, dass die unter Nummer 3
genannte Mehrheit nicht erreicht worden ist. Die angepassten Haftungshöchstbeträge treten deshalb nach Artikel 24 Absatz 2
für alle Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens, einschließlich derjenigen, die der ICAO ihre Ablehnung notifiziert
haben, am 30. Dezember 2009 in Kraft.
5. Die Vertragsstaaten werden daher aufgefordert, im Einklang mit ihren innerstaatlichen rechtlichen Erfordernissen die notwen-
digen Vorkehrungen zu treffen, um den gerundeten angepassten Höchstbeträgen zum 30. Dezember 2009 volle Wirkung zu
verleihen.
Raymond Benjamin
Generalsekretär
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Ausübung von Kinderrechten
Vom 2. November 2009
Das Europäische Übereinkommen vom 25. Januar 1996 über die Ausübung
von Kinderrechten (BGBl. 2001 II S. 1074, 1075) ist nach seinem Artikel 21
Absatz 4 für
Österreich am 1. Oktober 2008
nach Maßgabe der nachstehenden, anlässlich der Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunde am 25. Juni 2008 abgegebenen Erklärung
in Kraft getreten.
(Österreichische Übersetzung)
“The Republic of Austria declares in „Die Republik Österreich erklärt in Über-
accordance with Article 1 paragraph 4 of einstimmung mit Artikel 1 Absatz 4 des
the European Convention on the Exercise Europäischen Übereinkommens über die
of Children’s Rights that it will apply this Ausübung von Kinderrechten, dass sie die-
Convention to all family cases before a ses Übereinkommen auf alle familienrecht-
judicial authority regarding lichen Verfahren vor einer Justizbehörde
anwendet, die
– custody – Obsorge
– access/contact – Recht auf persönlichen Verkehr
– adoption.” – Annahme an Kindesstatt
zum Gegenstand haben.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Februar 2008 (BGBl. II S. 164).
Berlin, den 2. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009 1269
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 5. November 2009
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach sei-
nem Artikel VIII Absatz 4 für
Nigeria am 6. Juli 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Mai 2009 (BGBl. II S. 598).
Berlin, den 5. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über nukleare Sicherheit
Vom 5. November 2009
Das Übereinkommen vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit
(BGBl. 1997 II S. 130, 131) ist nach seinem Artikel 31 Absatz 2 für
Island am 2. September 2008
Jordanien am 10. September 2009
Vereinigte Arabische Emirate am 29. Oktober 2009
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird für
Libyen am 11. November 2009
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Juni 2009 (BGBl. II S. 920).
Berlin, den 5. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009 1269
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 5. November 2009
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach sei-
nem Artikel VIII Absatz 4 für
Nigeria am 6. Juli 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Mai 2009 (BGBl. II S. 598).
Berlin, den 5. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über nukleare Sicherheit
Vom 5. November 2009
Das Übereinkommen vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit
(BGBl. 1997 II S. 130, 131) ist nach seinem Artikel 31 Absatz 2 für
Island am 2. September 2008
Jordanien am 10. September 2009
Vereinigte Arabische Emirate am 29. Oktober 2009
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird für
Libyen am 11. November 2009
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Juni 2009 (BGBl. II S. 920).
Berlin, den 5. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. November 2009
Das in Sana’a am 17. Oktober 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 ist nach seinem
Artikel 5
am 17. Oktober 2009
in Kraft getreten und wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. November 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Andreas Gies
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Jemen oder anderen, von
die Regierung der Republik Jemen – beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen träge in Höhe von insgesamt EUR 53 000 000,– (in Worten: drei-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik undfünfzig Millionen Euro) für folgende Vorhaben zu erhalten:
Jemen,
a) „Unterstützung des Wassersektorprogramms“ einschließlich
der Vorhaben „Wasserversorgung/Abwasserentsorgung in
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Provinzstädten“ und „Klärwerk Ibb“
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro),
b) „Grundschulbildung“
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, 13 000 000,– EUR (in Worten: dreizehn Millionen Euro),
c) „Sekundarschulbildung“
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen Euro),
in der Republik Jemen beizutragen,
d) „Sozialfonds“
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- 13 000 000,– EUR (in Worten: dreizehn Millionen Euro),
lungen vom 14. Mai 2009,
e) „Förderung der Reproduktiven Gesundheit III“
sind wie folgt übereingekommen: 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009 1271
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben (3) Die Regierung der Republik Jemen, soweit sie nicht selbst
festgestellt worden ist. Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- der KfW garantieren.
land und der Regierung der Republik Jemen durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 3
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Die Regierung der Republik Jemen stellt die KfW von sämt-
der Regierung der Republik Jemen zu einem späteren Zeitpunkt
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Jemen
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
erhoben werden.
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Jemen überlässt bei den sich aus
Artikel 2
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten porten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs- tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
Artikel 5
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Ablauf des 31. Dezember 2017. Kraft.
Geschehen zu Sana’a am 17. Oktober 2009 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der eng-
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M i c h a e l K l o r- B e r c h t o l d
Für die Regierung der Republik Jemen
Abdulkarim Al-Arhabi
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-11-32)
Vom 26. November 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. September 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-32)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. September 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. September 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0381 vom 10. September 2009 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science Applications Internatio-
nal Corporation einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-AS-11-32 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung der Tätig-
keit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009 1273
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen
seines Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne
des NATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt analytische Dienstleistungen in den Bereichen elektro-
nische Kriegsführung, Informationsgewinnung durch Personen sowie nachrichten-
dienstliche Überwachungs- und Aufklärungsoperationen zur Unterstützung von
Planung, Vorbereitung und Durchführung unterschiedlicher gemeinsamer und verbun-
dener Einsatzvorbereitungsübungen sowie von Übungseinheiten der US-Streitkräfte
beim Joint Multinational Readiness Center (JMRC). Die Fachkräfte beraten und schu-
len zudem die nachrichtendienstlichen Stäbe von Einheiten im Joint Multinational
Training Command. Sie haben direkten Einfluss auf die Effizienz und Sicherheit der
US-Streitkräfte, die im Rahmen der ‚Operation Enduring Freedom‘ und der ‚Operation
Iraqi Freedom‘ eingesetzt werden, da sie Kenntnisse und Fähigkeiten von Komman-
deuren und Stäben von Einheiten, die am JMRC geschult werden, hinsichtlich der
Nutzung von nachrichtendienstlichen Informationen für die Zielermittlung für Angriffe
auf asymmetrische Netzwerke verbessern. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätig-
keit: Training Specialist (Anhang IV.1.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analyti-
schen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-11-32 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens
zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nach-
folgende Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom
13. Mai 2008 bis 12. Mai 2013 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 10. September 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0381 vom
10. September 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
10. September 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009 1275
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-61-05)
Vom 26. November 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. September 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-61-05)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. September 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. September 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0396 vom 10. September 2009 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Lockheed Martin Integrated
Systems, Inc. einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-AS-61-05 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009
Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. wird im Rahmen seines
Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des
NATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der US-Luftwaffenvertrag für Beratungs- und Unterstützungsleistungen dient der
Erbringung eines breiten Spektrums an technischen und analytischen Dienstleistun-
gen zwecks Unterstützung militärischer Kooperation, verbesserter Erarbeitung von
Grundsätzen, Entscheidungsfindung, Management und Verwaltung, Programm-
beziehungsweise Projektmanagement und -administration sowie Verbesserung des
Systembetriebs. Die Arbeitsleistung umfasst Information, Beratung, Alternativen,
Analysen, Beurteilungen, Empfehlungen, Training und alltägliche Hilfestellung für
Unterstützungspersonal. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military
Planner (Anhang I.1.), Process Analyst (Anhang II.1.), Intelligence Analyst
(Anhang II.2.), Force Protection Analyst (Anhang II.3.), Military Analyst (Anhang II.4.),
Simulation Analyst (Anhang II.5.), Functional Analyst (Anhang II.6.), Political Military
Advisor/Facilitator (Anhang III.1.), Arms Control Advisor (Anhang III.2.), Training
Specialist (Anhang IV.1.) und Program/Project Manager (Anhang V.1.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analyti-
schen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-
sels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. wird in der Bundesrepu-
blik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-61-05 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. endet. Sie
tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen
nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leis-
tungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Septem-
ber 2009 bis 31. August 2014 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlän-
gerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 10. September 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009 1277
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 396
vom 10. September 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 10. September 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Wexford Group International, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-76-01)
Vom 26. November 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. September 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Wexford Group International, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-76-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. September 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. September 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0039 vom 10. September 2009 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen The Wexford Group International, Inc. einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-76-01
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen The Wexford Group International, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befrei-
ungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen The Wexford Group International, Inc. wird im Rahmen seines Ver-
trags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-
Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer bringt Fachwissen über Explosiv- bzw. Sprengstoffe ein und berät
Truppenteilführer und andere Mitarbeiter hinsichtlich Techniken und Verfahren, darun-
ter Analyse und Beurteilung von Sprengsätzen, Abschussmechanismen, Aufspürung,
Entschärfung, Trainingshilfen und -techniken sowie Taktiken, Techniken und Verfahren
bei der Abwehr asymmetrischer Bedrohungen. Der Auftragnehmer ist bei der Prüfung
und Einführung von Technologien zur Abwehr asymmetrischer Bedrohungen beratend
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009 1279
tätig und bringt Fachwissen in Bezug auf Guerillakrieg, Aufstände und asymmetrische
Kriegsführung ein. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Military Analyst
(Anhang II.4.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analyti-
schen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen The Wexford Group International, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-76-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen The Wexford Group International, Inc. endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 3. Juli 2008
bis 2. Juli 2010 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 10. September 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0039 vom
10. September 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
10. September 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Aliron International, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-16-03)
Vom 26. November 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom
21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021, 1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch
Notenwechsel vom 10. September 2009 eine Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigun-
gen an das Unternehmen „Aliron International, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-16-03)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. September 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. September 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0382 vom 10. September 2009 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Aliron
International, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-16-03 geschlossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009 1281
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Aliron International, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Aliron International, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Trup-
penbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich fol-
gende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer unterstützt das Soldatenbetreuungsprogramm „Soldier
Redeployment Program“ für das Bavaria Medical Activity Command. Das Team ist
mobil einsatzfähig und kann an allen sieben Militärstandorten im Zuständigkeits-
bereich des Bavaria Medical Command zum Einsatz kommen. Es ergänzt die Kapazi-
täten der Army Health Clinic bei der Durchführung von Betreuungsangeboten vor und
nach Auslandseinsätzen. Die Ressourcen werden in unterschiedlichen Einrichtungen
der sieben Standorte zur Verfügung stehen und tragen dazu bei, den einsatzbezoge-
nen und regulären Arbeitsanfall zu bewältigen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: Physician, Physician Assistant, Certified Nurse und Physical Therapist.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Aliron International, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-16-03 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Aliron International, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Juli 2009 bis 30. September
2010 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Verein-
barung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 10. September 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0382
vom 10. September 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 10. September 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009 1283
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „L-3 Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-81-02)
Vom 26. November 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. September 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „L-3 Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-81-02) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. September 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. September 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0414 vom 10. September 2009 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen L-3 Services, Inc. einen Vertrag auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-81-02 über die Erbrin-
gung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen L-3 Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergüns-
tigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt wer-
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009
den könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen L-3 Services, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstel-
lung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt im Bereich Strafverfolgung hochqualifizierte Fachleute mit
langjähriger Erfahrung bei der Ermittlung krimineller Geschäftstätigkeit zur Verfügung.
Die wesentliche Aufgabe des Law Enforcement Professional (LEP) Program ist die
Unterstützung des gesamten Einsatzspektrums im Rahmen des Ausbildungsauftrags
der US-Armee. LEP-Personal stellt Fachwissen in allen Bereichen der internationalen
Standards der Polizeiarbeit sowie der taktischen Verbrechensbekämpfung im Zusam-
menhang mit der Bekämpfung von Aufständen im Rahmen der Bemühungen zur Ein-
richtung umfassender Trainingsmöglichkeiten für Übungen am Joint Multinational
Readiness Center in Hohenfels zur Verfügung. Der Auftragnehmer unterstützt Kom-
mandeure und Stab bei der Planung u. a. in den Bereichen Standorterschließung, Bio-
metrik, taktische Vernehmung, Beweissammlung und Dokumentenerschließung zur
Verwendung in Gerichtsverfahren des Gaststaates. LEP-Personal ist außerdem
zuständig für Unterrichtung, Coaching und Beratung von Bodentruppen bei der
Bestimmung von Trainingsanforderungen. Der Auftragnehmer erarbeitet Szenarien
auf der Grundlage praktischer Einsatzerkenntnisse und anderer Erfahrenswerte und
unterstützt in Übungen die Trainer der „gegnerischen Kräfte“ bei der Erarbeitung von
Szenarien sowie dem Einbringen von Beweismaterial in Trainingssituationen. Dieser
Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Training Specialist (Anhang IV.1.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analyti-
schen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-
sels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen L-3 Services, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-81-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen L-3 Services, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer
Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. September 2009 bis
31. August 2010 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009 1285
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 10. September 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0414
vom 10. September 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 10. September 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „L-3 Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-81-01)
Vom 26. November 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. September 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „L-3 Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-81-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. September 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. September 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0395 vom 10. September 2009 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen L-3 Services, Inc. einen Vertrag auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-81-01 über die Erbrin-
gung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen L-3 Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergüns-
tigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt wer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2009 1287
den könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen L-3 Services, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstel-
lung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der US-Luftwaffenvertrag für Beratungs- und Unterstützungsleistungen dient der
Erbringung eines breiten Spektrums an technischen und analytischen Dienstleistun-
gen zwecks Unterstützung militärischer Kooperation, verbesserter Erarbeitung von
Grundsätzen, Entscheidungsfindung, Management und Verwaltung, Programm-
beziehungsweise Projektmanagement und -administration sowie Verbesserung des
Systembetriebs. Die Arbeitsleistung umfasst Information, Beratung, Alternativen,
Analysen, Beurteilungen, Empfehlungen, Training und alltägliche Hilfestellung für
Unterstützungspersonal. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military
Planner (Anhang I.1.), Process Analyst (Anhang II.1.), Intelligence Analyst
(Anhang II.2.), Force Protection Analyst (Anhang II.3.), Military Analyst (Anhang II.4.),
Simulation Analyst (Anhang II.5.), Functional Analyst (Anhang II.6.), Political Military
Advisor/Facilitator (Anhang III.1.), Arms Control Advisor (Anhang III.2.), Training
Specialist (Anhang IV.1.) und Program/Project Manager (Anhang V.1.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen L-3 Services, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-81-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen L-3 Services, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer
Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. September 2009 bis
31. August 2014 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 10. September 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
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am 10. September 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut
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