1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 28. Oktober 2009
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Februar
2007 zu dem Abkommen vom 16. Juni 2005 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen
Republik Ägypten über die Förderung und den gegensei-
tigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 2007 II S. 94, 95)
wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach sei-
nem Artikel 11 Absatz 2
am 22. November 2009
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 22. Oktober
2009 in Berlin ausgetauscht.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Ar-
tikel 11 Absatz 4 dieses Abkommens das Abkommen
vom 5. Juli 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Arabischen Republik Ägypten über die För-
derung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanla-
gen, das dazugehörige Protokoll und die Briefwechsel
mit gleichem Datum (BGBl. 1977 II S. 1145, 1146, 1151,
1153)
mit Ablauf des 21. November 2009
außer Kraft treten werden.
Berlin, den 28. Oktober 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Franz Josef Kremp
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009 1243
Bekanntmachung
des deutsch-brasilianischen Abkommens
über Partnerschaft und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit
Vom 4. November 2009
Das in Brasilia am 6. November 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Föderativen Repu-
blik Brasilien über Partnerschaft und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit wird nachste-
hend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach
seinem Artikel 10 erfüllt sind.
Berlin, den 4. November 2009
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Schindler
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über Partnerschaft und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und (1) Im projektbezogenen Bereich streben die Vertragsparteien
die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, eine enge technische und operationale Zusammenarbeit hin-
sichtlich der Modernisierung der brasilianischen Institutionen
im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt – der öffentlichen Sicherheit und der Bekämpfung der Kriminalität
an.
bestrebt, die Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien weiter zu (2) Die Durchführungsmodalitäten von Projekten werden
festigen und zu entwickeln sowie den sozialen Wohlstand und durch besondere, auf diplomatischem Weg ausgehandelte
die öffentliche Sicherheit in beiden Staaten zu fördern, Abkommen oder Zusatzvereinbarungen durch die Vertragspar-
teien festgelegt.
geleitet von dem Ziel, die Bürger ihrer Staaten und andere
Personen in ihrem Hoheitsgebiet vor der grenzüberschreitenden Artikel 4
organisierten Kriminalität und anderen Formen von Kriminalität
zu schützen, (1) Bei der Vorbeugung und Bekämpfung grenzüberschrei-
tender Straftaten arbeiten die Vertragsparteien nach Maßgabe
überzeugt von der Bedeutung der internationalen Zusammen- ihres innerstaatlichen Rechts zusammen und werden insbeson-
arbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalt und dere
Kriminalität,
i. Informationen über derartige Straftaten, Tätergruppen,
deren Strukturen, Verbindungen, Arbeits- und Handlungs-
bestrebt, die Wirksamkeit der operationalen, wissenschaft-
methoden, Umstände der Straftaten sowie über die verletz-
lichen und technischen Zusammenarbeit ihrer für die öffentliche
ten gesetzlichen Vorschriften und die getroffenen Maßnah-
Sicherheit zuständigen Stellen zu erhöhen,
men austauschen, soweit dies für die Vorbeugung und
geleitet von den Prinzipien der Gleichberechtigung, der Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist;
Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens, ii. auf Ersuchen einer Vertragspartei und mit Zustimmung der
ersuchten Vertragspartei polizeiliche Maßnahmen durch-
unter Beachtung der geltenden völkerrechtlichen Vereinba- führen, die in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung vorge-
rungen, d. h. des Einheits-Übereinkommens über Suchtstoffe sehen sind;
vom 30. März 1961, des Übereinkommens der Vereinten Natio-
nen über psychotrope Stoffe von 1971, des Übereinkommens iii. gemeinsame Maßnahmen zur Vorbeugung und zur
der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Bekämpfung des illegalen Konsums, der illegalen Herstel-
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember lung und des illegalen Verkehrs mit Betäubungsmitteln und
1988, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die der Zweckentfremdung von chemischen Vorläuferstoffen
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Übereinkom- ergreifen;
mens von Palermo) vom 15. November 2000 und der entspre- iv. Erfahrungen hinsichtlich der Überwachung und Überprü-
chenden Zusatzprotokolle, des Übereinkommens der Vereinten fung des unerlaubten Gebrauchs von überwachten Stoffen
Nationen gegen Korruption (Übereinkommen von Merida) vom sowie bezüglich der Herstellung, des Transports und der
31. Oktober 2003 – Kommerzialisierung von chemischen Vorläuferstoffen von
Betäubungsmitteln austauschen;
sind wie folgt übereingekommen:
v. soweit notwendig und angemessen, polizeiliche Verbin-
Artikel 1 dungsbüros einrichten;
Gegenstand dieses Abkommens ist die Verbesserung der vi. einander Muster von Gegenständen und Stoffen, die aus
bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der öffentlichen Straftaten erlangt oder für deren Begehung verwendet wur-
Sicherheit. Dies gilt insbesondere für die Umsetzung entspre- den oder werden können, zur Verfügung stellen;
chender technischer und operationaler Projekte sowie den vii. nach Möglichkeit Fachleute zur Fortbildung und zum Aus-
Bereich der Kriminalitätsbekämpfung. tausch von Fachkenntnissen über Mittel, Methoden und
moderne Techniken der Bekämpfung der grenzüberschrei-
Artikel 2 tenden organisierten Kriminalität entsenden;
(1) Zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens benen- viii. Informationen über die Ergebnisse von Untersuchungen in
nen die Vertragsparteien als durchführende Stellen in deren den Bereichen Kriminalistik und Kriminologie sowie über
Zuständigkeitsbereich auf deutscher Seite das Bundesministe- Ermittlungspraktiken, Methoden und Mittel zur Vorbeugung
rium des Innern und auf brasilianischer Seite das Ministerium und Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten
der Justiz. Kriminalität austauschen;
(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diplomati- ix. gemeinsame Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämp-
schem Weg Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnun- fung des illegalen Handels mit Waffen, Munition sowie
gen der Behörden, die dieses Abkommen durchführen. Zubehörteilen und Sprengkörpern treffen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009 1245
x. gemeinsame Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämp- (2) Jede Vertragspartei sichert der anderen Vertragspartei die
fung von Straftaten wider die Menschenrechte treffen, vor vertrauliche Behandlung der Informationen zu, die die andere
allem in Bezug auf Menschenhandel, Folter, Rassismus, Vertragspartei nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsord-
Sklavenarbeit, Verbreitung pädophilen Materials im Inter- nung als vertraulich ansieht.
net, Kinderprostitution und Sextourismus.
(3) Die von einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung beste- übermittelten Muster und technischen Informationen dürfen
hender und künftiger bilateraler Vereinbarungen zwischen den nicht ohne die Zustimmung der Vertragspartei, die sie geliefert
Vertragsparteien über Fragen der Auslieferung und der gegen- hat, an ein drittes Land weitergeleitet werden.
seitigen Rechtshilfe.
(3) Die Anwendung dieses Abkommens auf derartige Fragen Artikel 8
kann durch Zusatzvereinbarungen ermöglicht werden, die auf (1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens
diplomatischem Weg auszuhandeln sind. erfolgt in der deutschen, portugiesischen oder englischen Spra-
che.
Artikel 5 (2) Ersuchen um Auskunft oder Durchführung von Maßnah-
Bei Bedarf werden die Vertragsparteien zur Bewertung der men nach diesem Abkommen werden von den in Artikel 2
Umsetzung dieses Abkommens Konsultationen durchführen. genannten zuständigen Stellen schriftlich direkt übermittelt. In
Die Konsultationen werden auf diplomatischem Weg vorge- dringenden Fällen kann das Ersuchen auch mündlich übermittelt
schlagen. Sie dienen der Ausarbeitung von Programmen und werden, es muss aber unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
Arbeitsplänen, der Feststellung eventueller Schwierigkeiten (3) Die mit der Erledigung eines Ersuchens verbundenen
beim guten Fortgang der Zusammenarbeit sowie der Untersu- Kosten trägt die ersuchte Seite mit Ausnahme der Reisekosten
chung der Zweckmäßigkeit der Ergänzung oder Änderung die- für Vertreter der ersuchenden Seite.
ses Abkommens. Hierzu können die Vertragsparteien Arbeits-
gruppen einrichten.
Artikel 9
Artikel 6 Durch dieses Abkommen werden die Rechte oder Verpflich-
tungen aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Vereinbarungen,
(1) Ist eine Vertragspartei bei Eingang eines im Rahmen die- die die Vertragsparteien abgeschlossen haben, nicht berührt.
ses Abkommens formulierten Ersuchens der Ansicht, dass des-
sen Annahme der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder
Artikel 10
anderen wesentlichen Interessen des Landes widerspricht, so
kann sie die Erfüllung des Ersuchens ganz oder teilweise verwei- (1) Dieses Abkommen tritt 30 (dreißig) Tage nach dem Tag in
gern oder von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen. Kraft, an dem die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg
notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für
(2) Im Falle der Ablehnung teilt die ersuchte Vertragspartei
sein Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-
der ersuchenden Vertragspartei die Gründe nach Maßgabe der
gangs der letzten Notifikation.
jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften schriftlich mit.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen. Es kann von jeder Vertragspartei durch diplomatische Noti-
Artikel 7
fikation gekündigt werden. Die Kündigung wird drei Monate
(1) Dieses Abkommen betrifft nicht den Austausch personen- nach dem Tag des Eingangs der entsprechenden Notifikation
bezogener Daten. bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Brasilia am 6. November 2008 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Prot von Kunow
Für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien
Ta r s o G e n r o
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens vom 17. Oktober 2000
über die Anwendung
des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
Vom 11. November 2009
Das Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des
Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
(BGBl. 2003 II S. 1666, 1667) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Litauen am 1. Mai 2009
in Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunde war am 22. Januar 2009 beim Aus-
wärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. August 2008 (BGBl. II S. 964).
Berlin, den 11. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, der Entwicklung,
Herstellung und Beschaffung von Wehrmaterial und der logistischen Betreuung
sowie die industrielle Zusammenarbeit
Vom 16. November 2009
Das in Istanbul am 27. April 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, der
Entwicklung, Herstellung und Beschaffung von Wehrma-
terial und der logistischen Betreuung sowie die indus-
trielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 10
am 20. August 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 2009
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
In Vertretung
Thomas Kossendey
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens vom 17. Oktober 2000
über die Anwendung
des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
Vom 11. November 2009
Das Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des
Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
(BGBl. 2003 II S. 1666, 1667) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Litauen am 1. Mai 2009
in Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunde war am 22. Januar 2009 beim Aus-
wärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. August 2008 (BGBl. II S. 964).
Berlin, den 11. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, der Entwicklung,
Herstellung und Beschaffung von Wehrmaterial und der logistischen Betreuung
sowie die industrielle Zusammenarbeit
Vom 16. November 2009
Das in Istanbul am 27. April 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, der
Entwicklung, Herstellung und Beschaffung von Wehrma-
terial und der logistischen Betreuung sowie die indus-
trielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 10
am 20. August 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 2009
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
In Vertretung
Thomas Kossendey
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009 1247
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Forschung, der Entwicklung, Herstellung
und Beschaffung von Wehrmaterial und der logistischen Betreuung
sowie die industrielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein Bewusstsein für Vorschläge, die geeignet sind, die Industrie
in beiden Ländern verstärkt einzubinden.
und
(5) Die Rechte und Pflichten aus anderen völkerrechtlichen
die Regierung der Republik Türkei, Übereinkünften beider Vertragsparteien sowie die Verpflichtun-
gen, die der Bundesrepublik Deutschland aus ihrer Zugehörig-
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet – keit zur Europäischen Union erwachsen, bleiben durch dieses
Abkommen unberührt.
unter Berücksichtigung der freundschaftlichen Beziehungen
zwischen ihren beiden Staaten, (6) Noch auszuhandelnde programm- oder projektbezogene
Einzelabsprachen werden auf der Grundlage dieses Ab-
unter Berücksichtigung des Abkommens vom 11. August kommens in gesonderten Vereinbarungen (beispielsweise
2000 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Absprachen oder Durchführungsvereinbarungen) zwischen dem
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Nationale Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
Verteidigung der Republik Türkei über den gegenseitigen Schutz Deutschland und dem Ministerium für Nationale Verteidigung
und den Austausch von Verschlusssachen aus dem militäri- der Republik Türkei behandelt.
schen und dem Rüstungsindustriebereich,
Artikel 2
in Verfolgung des Ziels, durch erfolgreiche Zusammenarbeit Durchführungsverfahren
bei der Forschung, der Entwicklung, Herstellung und Beschaf-
fung von Wehrmaterial und der logistischen Betreuung die Ver- (1) Die Zusammenarbeit erfolgt nach den Grundsätzen der
teidigungsfähigkeit zu verbessern, Gleichheit und Gegenseitigkeit unter Berücksichtigung der
Erfordernisse und Interessen der Vertragsparteien.
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen der deut- (2) Einzelheiten zu den einzelnen Gebieten der Zusammen-
schen und der türkischen Rüstungsindustrie mit dem Ziel zu arbeit werden in den in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vereinba-
fördern, ihre Lebensfähigkeit und Weiterentwicklung sicherzu- rungen festgelegt.
stellen,
Artikel 3
in der Überzeugung, dass beide Vertragsparteien gegenseitig
Nutzen aus dieser Zusammenarbeit ziehen werden, die auf den Organisation
Grundsätzen der Gleichheit beruht – (1) Für die Durchführung dieser Vereinbarung ist ein aus Ver-
tretern der Vertragsparteien bestehender Gemeinsamer Aus-
haben Folgendes vereinbart: schuss verantwortlich.
(2) Im Gemeinsamen Ausschuss übernimmt der stellvertre-
Artikel 1 tende Staatssekretär für Technologie und Koordination des
Ministeriums für Nationale Verteidigung der Republik Türkei als
Geltungsbereich und Ziele
Nationaler Rüstungsdirektor die Leitung der Delegation des
(1) Zweck dieses Abkommens ist die Erweiterung der zwi- Ministeriums für Nationale Verteidigung der Republik Türkei,
schen den Vertragsparteien bestehenden Zusammenarbeit mit während die Delegation des Bundesministeriums der Verteidi-
dem Ziel, ihre Verteidigungsfähigkeit durch bessere Nutzung der gung der Bundesrepublik Deutschland von dem Nationalen
vorhandenen Mittel zu verbessern. Eingedenk dieses Ziels und Rüstungsdirektor der Bundesrepublik Deutschland geleitet wird.
im Hinblick darauf, die Leistungsfähigkeit ihrer Rüstungsindus- (3) Die für die Organisation und Koordination der Tätigkeiten
trien zu steigern, streben beide Vertragsparteien an, die Zusam- des Gemeinsamen Ausschusses und für die Bereitstellung der
menarbeit bei der Forschung, der Entwicklung, Herstellung und Sekretariatsdienste zuständigen Ansprechstellen werden vom
Beschaffung von Wehrmaterial, einschließlich des verein- Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
barungsgemäßen Austauschs geheimhaltungsbedürftiger tech- Deutschland und vom Ministerium für Nationale Verteidigung
nischer Daten, sowie bei der logistischen Betreuung zu fördern. der Republik Türkei bestimmt und jährlich bestätigt.
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Hinblick auf die (4) Der Gemeinsame Ausschuss tritt jährlich oder in einem
gegenseitige Nutzung ihrer Qualitätssicherungs- und Prüfein- anderen gemeinsam festgelegten Turnus abwechselnd in der
richtungen zusammenzuarbeiten. Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Türkei unter
(3) Beide Vertragsparteien tauschen Informationen und dem Vorsitz des Vertreters des Gastgeberstaats im Gemein-
Standpunkte zu ihrer die Rüstungsindustrie betreffenden Politik samen Ausschuss zusammen.
aus. (5) Nach diesem Abkommen hat der Gemeinsame Aus-
schuss unter anderem die Aufgabe,
(4) In Anerkennung der Bedeutung der Mitwirkung der Indus-
trie bei der Forschung und der Entwicklung, Herstellung und a) Informationen vorzulegen und auszutauschen, um Vorschlä-
Beschaffung von Wehrmaterial fördern beide Vertragsparteien ge für eine mögliche Zusammenarbeit aufzuzeigen;
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009
b) Vorschläge einer Vertragspartei zur gemeinsamen For- Artikel 7
schung, Entwicklung, Herstellung, Beschaffung und logis-
Finanzielle Verpflichtungen
tischen Betreuung in Bezug auf bestimmtes Wehrmaterial zu
prüfen; (1) Dieses Abkommen erlegt den Vertragsparteien keine
c) die Erfordernisse im Zusammenhang mit ausgewählten Vor- finanziellen Verpflichtungen auf, mit der Ausnahme, dass jede
schlägen zu beachten, Vereinbarungen zur Durchführung Vertragspartei für die Finanzierung der eigenen Verwaltungskos-
von Programmen zu erarbeiten und darüber zu beschließen, ten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens
erforderlichenfalls Genehmigungen einzuholen und Fort- verantwortlich ist.
schritte zu überprüfen; (2) Besondere Regelungen zur Kostenteilung werden im
d) gemeinsam Einladungen an Drittstaaten zur Mitwirkung an Rahmen besonderer Vereinbarungen ausgehandelt, die für
den Projekten zu evaluieren und darüber zu beschließen; bestimmte Programme oder Projekte nach diesem Abkommen
erarbeitet werden können.
e) die Beteiligung an Aktivitäten wie Ausstellungen, Konferen-
zen, Symposien und ähnlichen Veranstaltungen zu fördern.
Artikel 8
Artikel 4 Beilegung von Streitigkeiten
Sicherheitsregelungen Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
und Weitergabe von Informationen Abkommens werden durch Konsultation zwischen den Verteidi-
Die Sicherheit aller nach diesem Abkommen auszutauschen- gungsministerien der Vertragsparteien beigelegt und weder an
den oder zu erarbeitenden Verschlusssachen wird durch das ein nationales oder internationales Gericht noch an einen Dritten
Abkommen vom 11. August 2000 zwischen dem Bundesminis- zur Beilegung verwiesen.
terium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Ministerium für Nationale Verteidigung der Republik Türkei Artikel 9
über den gegenseitigen Schutz und den Austausch von
Änderung
Verschlusssachen aus dem militärischen und dem Rüstungs-
industriebereich geregelt. Dieses Abkommen darf von beiden Vertragsparteien nur
schriftlich nach Rücksprache mit dem Gemeinsamen Aus-
Artikel 5 schuss geändert werden.
Rechte des geistigen Eigentums
Artikel 10
(1) Durch dieses Abkommen werden keine Rechte des geisti-
gen Eigentums begründet oder übertragen. Der Austausch von Inkrafttreten
Informationen nach dem Abkommen berührt keinerlei Rechte Dieses Abkommen tritt nach seiner Unterzeichnung an dem
des geistigen Eigentums. Alle Offenlegungen müssen den inner- Tag in Kraft, an dem die Regierung der Republik Türkei der
staatlichen Gesetzen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass
bereitstellenden Vertragspartei entsprechen. die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
(2) Die Vertragsparteien stellen die Nutzungsberechtigung an sind. Maßgeblich ist der Tag, an dem die Mitteilung eingegangen
sämtlichem ihnen für ein Gemeinschaftsprojekt überlassenem ist.
geistigem Eigentum Dritter sicher.
(3) Die Rechte des geistigen Eigentums Dritter bleiben unbe- Artikel 11
rührt.
Geltungsdauer und Beendigung
(4) Die Vertragsparteien geben geistiges Eigentum nicht ohne
(1) Dieses Abkommen bleibt für die Dauer eines Jahres ab
vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertrags-
dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft, sofern die Vertrags-
partei an einen Dritten weiter.
parteien nicht einvernehmlich seine frühere Beendigung
beschließen.
Artikel 6
(2) Es wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert,
Verkäufe an Dritte sofern nicht eine Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von
(1) Verkäufe gemeinsam entwickelten und hergestellten mindestens sechs (6) Monaten ihre Absicht, das Abkommen zu
Geräts an Dritte bedürfen der vorherigen Genehmigung beider kündigen, schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei
Vertragsparteien. Besondere Regelungen sind in den Pro- bekundet hat.
grammvereinbarungen aufzuführen.
(3) Die jeweiligen Aufgaben und Pflichten der Vertragspartei-
(2) Die Vergabe von Lizenzen für die Fertigung gemeinsam en nach Artikel 4 (Sicherheitsregelungen und Weitergabe von
entwickelten und hergestellten Geräts in einem Drittstaat bedarf Informationen) und Artikel 5 (Rechte des geistigen Eigentums)
der vorherigen Genehmigung beider Vertragsparteien. bleiben ungeachtet der Beendigung bestehen.
Geschehen zu Istanbul am 27. April 2009 in zwei Urschriften,
jede in türkischer, deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eckart Cuntz
Thomas Kossendey
Für die Regierung der Republik Türkei
A h m e t Tu r m u ș
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009 1249
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Locarno zur Errichtung
einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle
Vom 17. November 2009
Das Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Inter-
nationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679), ist nach seinem Artikel 9
Absatz 3 Buchstabe b für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Argentinien am 9. Mai 2009
Ukraine am 7. Juli 2009.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. April 2008 (BGBl. II S. 380).
Berlin, den 17. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 17. November 2009
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todes-
strafe (BGBl. 1992 II S. 390, 391) ist nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für folgen-
den weiteren Staat in Kraft getreten:
Nicaragua am 25. Mai 2009.
Es wird ferner für
Brasilien am 25. Dezember 2009
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Februar 2009 (BGBl. II S. 289).
Berlin, den 17. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009 1249
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Locarno zur Errichtung
einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle
Vom 17. November 2009
Das Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Inter-
nationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679), ist nach seinem Artikel 9
Absatz 3 Buchstabe b für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Argentinien am 9. Mai 2009
Ukraine am 7. Juli 2009.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. April 2008 (BGBl. II S. 380).
Berlin, den 17. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 17. November 2009
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todes-
strafe (BGBl. 1992 II S. 390, 391) ist nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für folgen-
den weiteren Staat in Kraft getreten:
Nicaragua am 25. Mai 2009.
Es wird ferner für
Brasilien am 25. Dezember 2009
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Februar 2009 (BGBl. II S. 289).
Berlin, den 17. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009
Bekanntmachung
des deutsch-rumänischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. November 2009
Das in Bukarest am 24. Juli 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Rumänien über
Finanzielle Zusammenarbeit für das Jahr 2006 ist nach
seinem Artikel 5
am 10. Dezember 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. November 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien
über Finanzielle Zusammenarbeit für das Jahr 2006
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, folgen-
und
de Beträge zu erhalten:
die Regierung von Rumänien –
1. ein Darlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren, 10 Freijahren,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen einem festen Zinssatz von 2 % p. a., bis zu 3 000 000,– EUR
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien, (in Worten: drei Millionen Euro) sowie einen Finanzierungs-
beitrag (nicht rückzahlbar) bis zu 2 000 000,– EUR (in Wor-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ten: zwei Millionen Euro) für das Vorhaben „Kommunale
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Infrastruktur Phase II“ zur Sanierung der Altstadt von
zu vertiefen, Temeswar,
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- 2. einen Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) für die Ein-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, richtung eines Studien- und Fachkräftefonds bis zu
1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro).
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Rumänien beizutragen, unter Bezugnahme auf das Protokoll (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einver-
der Arbeitsgespräche vom 19. Mai 2005 zwischen der Regie- nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von land und der Regierung von Rumänien durch andere Vorhaben
Rumänien sowie auf das Schreiben der Botschaft der Bundes- ersetzt werden, die zur sozialen und/oder wirtschaftlichen Ent-
republik Deutschland vom 8. August 2006 (gerichtet an den wicklung in Rumänien beitragen werden.
Minister für Öffentliche Finanzen) –
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
sind wie folgt übereingekommen: der Regierung von Rumänien zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für andere notwendige
Artikel 1
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
licht es der Regierung von Rumänien und anderen, von beiden dieses Abkommen Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009 1251
Artikel 2 besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen vom 4. Juli 2001 die KfW von sämtlichen Steu-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
hang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 genann-
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
ten Verträge in Rumänien erhoben werden. Die Bestimmungen
die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen bezie-
des Doppelbesteuerungsabkommens gelten für das in Artikel 1
hungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträ-
Abs. 1, 1. genannte Darlehen bis zur vollständigen Rückzahlung
ge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
in jedem Falle weiter.
Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Artikel 4
Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise
Die Regierung von Rumänien überlässt bei den sich aus der
Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge
Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
(3) Die Regierung von Rumänien, soweit sie nicht selbst Dar- See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
lehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-
Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
Grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
(4) Die Regierung von Rumänien, soweit sie nicht Empfänger
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-
Genehmigungen.
sprüche, die auf Grund der nach Absatz 1 zu schließenden
Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
garantieren. Artikel 5
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Artikel 3
Regierung von Rumänien der Regierung der Bundesrepublik
Die Regierung von Rumänien stellt, in Übereinstimmung mit Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-
Artikel 11, Absatz 3 a) des Abkommens zwischen der Bundesre- setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der
publik Deutschland und Rumänien zur Vermeidung der Doppel- Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Bukarest am 24. Juli 2008 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lohkamp
Für die Regierung von Rumänien
Vo s g a n i a n
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 20. November 2009
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale
Patentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. 1975 II S. 283, 284;
1984 II S. 799, 801), ist nach seinem Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b für
Bosnien und Herzegowina am 27. Oktober 2009
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Serbien am 15. Juli 2010
Ukraine am 7. April 2010
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Juli 2008 (BGBl. II S. 803).
Berlin, den 20. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 24. November 2009
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens – Patentzusammenarbeitsvertrag – (BGBl. 1976 II
S. 649, 664; 1984 II S. 799, 800, 975, 976; 2002 II S. 727, 728) ist nach seinem
Artikel 63 Absatz 2 für
Chile am 2. Juni 2009
Peru am 6. Juni 2009
in Kraft getreten.
C h i l e hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine E r k l ä r u n g
nach Artikel 64 Absatz 5 des Vertrages abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2008 (BGBl. II S. 938).
Berlin, den 24. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 20. November 2009
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale
Patentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. 1975 II S. 283, 284;
1984 II S. 799, 801), ist nach seinem Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b für
Bosnien und Herzegowina am 27. Oktober 2009
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Serbien am 15. Juli 2010
Ukraine am 7. April 2010
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Juli 2008 (BGBl. II S. 803).
Berlin, den 20. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 24. November 2009
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens – Patentzusammenarbeitsvertrag – (BGBl. 1976 II
S. 649, 664; 1984 II S. 799, 800, 975, 976; 2002 II S. 727, 728) ist nach seinem
Artikel 63 Absatz 2 für
Chile am 2. Juni 2009
Peru am 6. Juni 2009
in Kraft getreten.
C h i l e hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine E r k l ä r u n g
nach Artikel 64 Absatz 5 des Vertrages abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2008 (BGBl. II S. 938).
Berlin, den 24. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009 1253
Bekanntmachung
zur Festlegung der Gebührensätze
und betreffend den Satz für Verzugszinsen
im Bereich der FS-Streckengebühren
für den am 1. Januar 2010 beginnenden Erhebungszeitraum
nach dem Internationalen Übereinkommen über die
Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
Vom 8. Dezember 2009
Die Ständige Kommission hat am 2. Dezember 2009 die nachstehenden
Beschlüsse gefasst:
– Beschluss Nr. 112 zur Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar
2010 beginnenden Erhebungszeitraum und
– Beschluss Nr. 113 betreffend den Satz für Verzugszinsen im Bereich der
FS-Streckengebühren für den am 1. Januar 2010 beginnenden Erhebungs-
zeitraum.
Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht nach Artikel 2 Absatz 1 des
Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur
Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur
Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Stre-
ckengebühren (BGBl. 1984 II S. 69), das zuletzt durch Artikel 333 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbin-
dung mit § 2 Absatz 2 der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984
(BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1472).
Berlin, den 8. Dezember 2009
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Nitschke
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009
Beschluss Nr. 112
zur Festlegung der Gebührensätze
für den am 1. Januar 2010 beginnenden Erhebungszeitraum
Die Ständige Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL, insbesondere
auf dessen Artikel 5;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6
Absatz 1(a);
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Gebührensätze werden genehmigt
und treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2009
Für den Präsidenten der Kommission
K . V. K i t c h e v
Vizepräsident der Kommission
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009 1255
Ab dem 1. Januar 2010 geltende Basisgebührensätze
Globaler Anwendbarer
Zone Gebührensatz Wechselkurs
Euro 1 Euro =
Belgien-Luxemburg*) 76,59 -/-
Deutschland*) 68,99 -/-
Frankreich*) 65,10 -/-
Vereinigtes Königreich 68,98 0,892800 GBP
Niederlande*) 65,80 -/-
Irland*) 30,81 -/-
Schweiz 75,05 1,51366 CHF
Portugal Lisboa*) 49,18 -/-
Österreich*) 69,04 -/-
Spanien Kont.*) 84,11 -/-
Spanien Kanar. Inseln*) 68,27 -/-
Portugal Santa Maria*) 12,36 -/-
Griechenland*) 39,06 -/-
Türkei**) 29,76 -/-
Malta*) 25,86 -/-
Italien*) 68,64 -/-
Zypern*) 30,23 -/-
Ungarn 36,69 271,083 HUF
Norwegen 63,75 8,59141 NOK
Dänemark 64,38 7,43955 DKK
Slowenien*) 76,36 -/-
Rumänien1) 46,57 4,23833 RON
Tschechische Republik 47,54 25,3138 CZK
Schweden 58,12 10,1831 SEK
Slowakei*) 53,91 -/-
Kroatien 41,98 7,30204 HRK
Bulgarien 42,93 1,95527 BGN
Frühere Jugoslawische Republik Mazedonien 56,74 61,2845 MKD
Moldau 39,97 16,3741 MDL
Finnland*) 40,36 -/-
Albanien 44,38 133,248 ALL
Bosnien und Herzegowina 39,27 1,94247 BAM
Serbien-Montenegro 39,34 93,1758 RSD
Litauen 49,76 3,45086 LTL
Polen 40,06 4,15408 PLN
Armenien 27,90 551,074 AMD
1) Gebührensatz Januar/Februar 2010: 29,22 EUR
*) An der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) beteiligter Staat
**) Staat, der seine Erhebungsgrundlage in Euro bestimmt
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2009
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Beschluss Nr. 113
betreffend den Satz für Verzugszinsen
im Bereich der FS-Streckengebühren
für den am 1. Januar 2010 beginnenden Erhebungszeitraum
Die Ständige Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL, insbesondere
auf dessen Artikel 5;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6
Absatz 1(a);
gestützt auf die Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem, ins-
besondere auf deren Artikel 10;
gestützt auf die Zahlungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem, insbe-
sondere auf deren Klausel 6;
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Der am 1. Januar 2010 in Kraft tretende Satz für Verzugszinsen im Bereich der FS-
Streckengebühren beträgt
11,58 % pro Jahr.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2009
Für den Präsidenten der Kommission
K . V. K i t c h e v
Vizepräsident der Kommission