1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009
Bekanntmachung
des deutsch-burkinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Oktober 2009
Das in Ouagadougou am 11. August 2009 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung von Burkina Faso
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem
Artikel 6
am 11. August 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Oktober 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
K l a u s Ta n z b e r g e r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau (KfW), Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt
und
57 500 000,– EUR (in Worten: siebenundfünfzig Millionen fünf-
die Regierung von Burkina Faso – hunderttausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten,
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen a) „Programmorientierte Gemeinschaftsfinanzierung für die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso, Unterstützung der burkinischen Armutsbekämpfungsstrate-
gie II“ bis zu 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Euro);
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
b) „Programm Dezentralisierung und Kommunalentwicklung“
zu vertiefen,
bis zu 11 500 000,– EUR (in Worten: elf Millionen fünfhun-
derttausend Euro);
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, c) „Nachhaltige Agrarwirtschaftsförderung“ bis zu 10 000 000,–
EUR (in Worten: zehn Millionen Euro);
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Burkina Faso beizutragen, d) „Trinkwasser- und Sanitärprogramm in kleinen und mittleren
Städten“ bis zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom Euro);
22. Oktober 2008 der Regierungsverhandlungen über finanzielle
e) „Programm HIV-/Aids-Verhütung und reproduktive Gesund-
und technische Zusammenarbeit –
heit IV“ bis zu 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen
Euro);
sind wie folgt übereingekommen:
f) „Menschenrechte und Bekämpfung von Kinderarbeit und
Artikel 1 Kinderhandel“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millio-
nen Euro),
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung von Burkina Faso und beziehungsweise wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu- festgestellt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009 1203
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Artikel 4
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Regierung von Burkina Faso überlässt bei den sich aus
land und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorha-
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
ben ersetzt werden.
porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
der Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß- in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Artikel 5
Artikel 2 Die im Protokoll vom 22. Oktober 2008 der Regierungsver-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten handlungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt Deutschland und der Regierung Burkina Faso unter Nr. 3.1 auf-
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen geführten Restmittel
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs- a) in Höhe von insgesamt 1 300 000,– EUR (eine Million drei-
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- hunderttausend Euro) der Vorhaben „Instandsetzung der
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Straße Ouagadougou-Namassa“, „Instandsetzung der Erd-
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge straße Namassa-Bourzanga“ und „Instandsetzung der
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Straße Ouagadougou-Boromo“ werden umgewidmet und
Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge- für das im Protokoll unter Nr. 5.2. erwähnte Vorhaben „Stra-
schlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit ßenrehabilitierung der Nationalstraße Koupéla – Grenze
Ablauf des 31. Dezember 2016. Togo“ verwendet;
(3) Die Regierung von Burkina Faso, soweit sie nicht selbst b) in Höhe von insgesamt 1 500 000,– EUR (eine Million fünf-
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück- hunderttausend Euro) der Vorhaben „Studien- und Fach-
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie- kräftefonds III, V und VI“ werden umgewidmet und für das
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber im Protokoll unter 3.3.1 erwähnte Programm „Dezentralisie-
der KfW garantieren. rung und Kommunalentwicklung“ verwendet,
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist.
Artikel 3
Die Regierung von Burkina Faso stellt die KfW von sämtlichen
Artikel 6
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
menhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in Arti- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
kel 2 erwähnten Verträge in Burkina Faso erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 11. August 2009 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Hochschild
Für die Regierung von Burkina Faso
L. Bembamba
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009
Bekanntmachung
über die Anpassung
des deutsch-ukrainischen Abkommens
über den Luftverkehr
an das Gemeinschaftsrecht
durch das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Ukraine
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 29. Oktober 2009
Durch das Abkommen vom 1. Dezember 2005 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Ukraine über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiens-
ten (Luftverkehrsabkommen EG/Ukraine) (ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 24), das
nach seinem Artikel 9 Absatz 1 am 13. Oktober 2006 in Kraft getreten ist, wer-
den Bestimmungen des Abkommens vom 10. Juni 1993 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über den
Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen Deutschland/Ukraine) (BGBl. 1996 II
S. 642, 643) mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht.
Folgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Ukraine
sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/Ukraine
an das Gemeinschaftsrecht angepasst worden:
1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Ukraine
gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch-
land als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft.
2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Ukraine
gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik
Deutschland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland
bezeichneten Luftfahrtunternehmen.
3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a des Luft-
verkehrsabkommens EG/Ukraine ist Artikel 3 Absatz 4 des Luftverkehrsab-
kommens Deutschland/Ukraine in Bezug auf die Verweigerung von Ver-
kehrsrechten seitens der Ukraine gegenüber der Bundesrepublik Deutsch-
land nicht mehr anzuwenden, und es gelten in Bezug auf die Bezeichnung
von Luftfahrtunternehmen durch die Bundesrepublik Deutschland und die
ihnen von der Ukraine erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse die folgen-
den Bestimmungen:
„Bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt
die Ukraine unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse,
sofern
a) das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist und
über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft
verfügt,
b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat
eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese auf-
rechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig
angegeben ist und
c) das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum
von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von der Republik
Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von
diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich beherrscht wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009 1205
4. Auf Grund von Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d des Luft-
verkehrsabkommens EG/Ukraine wird Artikel 6 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Ukraine um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Ungeachtet anderslautender Bestimmungen hindert das Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine die Mit-
gliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle
oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von
einem Luftfahrzeug eines von der Ukraine bezeichneten Unternehmens an Bord
genommen und auf Flügen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in einen
anderen Mitgliedstaat verwendet wird.“
5. Auf Grund von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe e
des Luftverkehrsabkommens EG/Ukraine wird Artikel 10 des Luftverkehrs-
abkommens Deutschland/Ukraine um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Ukraine nach dem Luftver-
kehrsabkommen zwischen der Regierung der Ukraine und der Regierung der Bundes-
republik Deutschland bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäi-
schen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.“
Berlin, den 29. Oktober 2009
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Stiehl
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009
Bekanntmachung
über die Anpassung
des deutsch-neuseeländischen Abkommens
über den Luftverkehr
an das Gemeinschaftsrecht
durch das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und Neuseeland
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 29. Oktober 2009
Durch das Abkommen vom 21. Juni 2006 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrs-
diensten (Luftverkehrsabkommen EG/Neuseeland) (ABl. L 184 vom 6.7.2006,
S. 26), das nach seinem Artikel 8 Absatz 1 am 25. Oktober 2007 in Kraft getre-
ten ist, werden Bestimmungen des Abkommens vom 2. November 1987 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland über den Luftverkehr
(Luftverkehrsabkommen Deutschland/Neuseeland) (BGBl. 1992 II S. 322, 323;
2000 II S. 531, 532) mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht.
Folgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Neu-
seeland sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens
EG/Neuseeland an das Gemeinschaftsrecht angepasst worden:
1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Neusee-
land gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik
Deutschland als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaft.
2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Neusee-
land gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik
Deutschland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland
bezeichneten Luftfahrtunternehmen.
3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a des Luft-
verkehrsabkommens EG/Neuseeland haben die Bestimmungen des folgen-
den Absatzes 1 Vorrang vor Artikel 3 Absatz 4 des Luftverkehrsabkommens
Deutschland/Neuseeland, und auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit
Anhang II Buchstabe b des Luftverkehrsabkommens EG/Neuseeland haben
die Bestimmungen des folgenden Absatzes 2 Vorrang vor Artikel 4 Absatz 1
Satz 2 des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Neuseeland in Bezug auf
die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch die Bundesrepublik
Deutschland oder durch Neuseeland, die ihnen von Neuseeland oder von
der Bundesrepublik Deutschland erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse
sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung
dieser Genehmigungen und Erlaubnisse:
„(1) Bezeichnet eine Vertragspartei ein Luftfahrtunternehmen oder beantragt ein
bezeichnetes Luftfahrtunternehmen eine Betriebsgenehmigung oder eine technische
Erlaubnis in der dafür vorgeschriebenen Weise, so erteilt die andere Partei vorbehalt-
lich der Absätze 2 und 3 unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und
Erlaubnisse, sofern
a) im Falle eines von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Luftfahrtunter-
nehmens
aa) das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
niedergelassen ist und über eine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsge-
nehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt und
bb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitglied-
staat eine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen
ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der
Bezeichnung eindeutig angegeben ist und
cc) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich im Hoheitsgebiet
des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009 1207
dd) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung
im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitglied-
staaten und/oder von der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein,
dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und/oder deren Staatsangehörigen befindet;
b) im Falle eines von Neuseeland bezeichneten Luftfahrtunternehmens
aa) Neuseeland eine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunterneh-
men ausübt und aufrechterhält und
bb) die Hauptniederlassung und der „place of incorporation“ (Ort der Erlangung
der Rechtsfähigkeit) des Luftfahrtunternehmens sich in Neuseeland befinden.
(2) Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Partei
bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Partei verweigert, wider-
rufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
a) im Falle eines von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Luftfahrtunter-
nehmens
aa) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
niedergelassen ist oder über keine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebs-
genehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt oder
bb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitglied-
staat keine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen
ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der
Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder
cc) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht im Hoheitsge-
biet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat,
oder
dd) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbetei-
ligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von
Mitgliedstaaten und/oder der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein,
dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und/oder deren Staatsangehörigen befindet oder
ee) das Luftfahrtunternehmen auf Grund eines bilateralen Abkommens zwischen
Neuseeland und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsge-
nehmigung verfügt und Neuseeland nachweisen kann, dass es bei Ausübung
der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf
einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Ein-
schränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten
würde, oder
ff) das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt,
der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem Neuseeland kein bila-
terales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von Neusee-
land bezeichneten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat;
b) im Falle eines von Neuseeland bezeichneten Luftfahrtunternehmens
aa) Neuseeland keine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunter-
nehmen aufrechterhält oder
bb) die Hauptniederlassung und der „place of incorporation“ des Luftfahrtunter-
nehmens sich nicht in Neuseeland befinden.
(3) Neuseeland übt unbeschadet seiner Rechte gemäß Absatz 2 Buchstabe a
Unterbuchstabe ee und ff seine sich aus Absatz 2 ergebenden Rechte aus, ohne die
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu dis-
kriminieren.“
4. Auf Grund von Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe c des Luft-
verkehrsabkommens EG/Neuseeland wird Artikel 11a des Luftverkehrsab-
kommens Deutschland/Neuseeland um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, für das ein
anderer Mitgliedstaat die behördliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstre-
cken sich die Rechte, die Neuseeland auf Grund der Sicherheitsbestimmungen des
zwischen Neuseeland und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkom-
mens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat
beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luft-
fahrtunternehmens.“
5. Auf Grund von Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d des Luft-
verkehrsabkommens EG/Neuseeland wird Artikel 6 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Neuseeland um die folgende Bestimmung ergänzt:
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009
„Ungeachtet anderslautender Bestimmungen hindert das Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland die Mitgliedstaaten oder Neuseeland
nicht daran, auf nicht diskriminierender Grundlage Steuern, Zölle oder sonstige Abga-
ben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihren Hoheitsgebieten von einem Luftfahr-
zeug eines von der Bundesrepublik Deutschland oder Neuseeland bezeichneten Luft-
fahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Hoheitsgebiete
der Vertragspartei verwendet wird.“
6. Auf Grund von Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe e des Luft-
verkehrsabkommens EG/Neuseeland wird Artikel 10 des Luftverkehrs-
abkommens Deutschland/Neuseeland um die folgenden Bestimmungen
ergänzt:
„(1) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Neuseeland nach dem Luft-
verkehrsabkommen zwischen Neuseeland und der Bundesrepublik Deutschland
bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Dabei findet das
Recht der Europäischen Gemeinschaft nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung
Anwendung.
(2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Bundesrepublik Deutsch-
land nach dem Luftverkehrsabkommen zwischen ihr und Neuseeland bezeichnet
wurden, für Beförderungen innerhalb Neuseelands anwenden, unterliegen neusee-
ländischem Recht. Dabei findet neuseeländisches Recht nach dem Grundsatz der
Gleichbehandlung Anwendung.“
Berlin, den 29. Oktober 2009
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Stiehl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009 1209
Bekanntmachung
über die Anpassung
des deutsch-maledivischen Abkommens
über den Luftverkehr
an das Gemeinschaftsrecht
durch das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Malediven
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 29. Oktober 2009
Durch das Abkommen vom 21. September 2006 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luft-
verkehrsdiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Malediven) (ABl. L 286 vom
17.10.2006, S. 20), das nach seinem Artikel 9 Absatz 1 am 15. April 2008 in
Kraft getreten ist, werden Bestimmungen des Abkommens vom 10. November
1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Malediven
über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen Deutschland/ Malediven) (BGBl.
1996 II S. 1152, 1153) mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht.
Folgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Male-
diven sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens
EG/Malediven an das Gemeinschaftsrecht angepasst worden:
1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Male-
diven gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik
Deutschland als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaft.
2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Male-
diven gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik
Deutschland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland
benannten Luftfahrtunternehmen.
3. Auf Grund von Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d des Luft-
verkehrsabkommens EG/Malediven wird Artikel 6 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Malediven um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Unbeschadet anderslautender Bestimmungen hindert das Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Malediven die Mitgliedstaaten
nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige
Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luft-
fahrzeug eines von der Republik Malediven benannten Luftfahrtunternehmens an
Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in
einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.“
4. Auf Grund von Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe e
des Luftverkehrsabkommens EG/Malediven wird Artikel 10 des Luftver-
kehrsabkommens Deutschland/Malediven um die folgende Bestimmung
ergänzt:
„Die Tarife für Beförderungen vollständig innerhalb der Europäischen Union, die von
den Luftfahrtunternehmen anzuwenden sind, welche die Republik Malediven nach
dem Luftverkehrsabkommen zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland
benennt, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.“
Berlin, den 29. Oktober 2009
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Stiehl
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009
Bekanntmachung
über die Anpassung
des deutsch-kirgisischen Abkommens
über den Luftverkehr
an das Gemeinschaftsrecht
durch das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 29. Oktober 2009
Durch das Abkommen vom 1. Juni 2007 zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und der Regierung der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte
von Luftverkehrsdiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Kirgisistan) (ABl. L 179
vom 7.7.2007, S. 39), das nach seinem Artikel 9 Absatz 1 am 28. April 2008 in
Kraft getreten ist, werden Bestimmungen des Abkommens vom 13. Mai 1997
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Kirgisischen Republik über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen
Deutschland/Kirgisistan) (BGBl. 1998 II S.1494, 1495) mit dem Gemeinschafts-
recht in Einklang gebracht.
Folgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Kirgisis-
tan sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/
Kirgisistan an das Gemeinschaftsrecht angepasst worden:
1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Kirgisis-
tan gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik
Deutschland als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaft.
2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Kirgisis-
tan gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik
Deutschland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland
bezeichneten Luftfahrtunternehmen.
3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a des Luft-
verkehrsabkommens EG/Kirgisistan ist Artikel 3 Absatz 4 des Luftverkehrs-
abkommens Deutschland/Kirgisistan in Bezug auf die Verweigerung von
Verkehrsrechten seitens der Kirgisischen Republik gegenüber der Bundes-
republik Deutschland nicht mehr anzuwenden, und es gelten in Bezug auf
die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch die Bundesrepublik
Deutschland, die ihnen von der Kirgisischen Republik erteilten Genehmigun-
gen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung
oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse die folgenden
Bestimmungen:
„(1) Bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, so
erteilt die Kirgisische Republik unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und
Erlaubnisse, sofern
a) das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist und
über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft
verfügt,
b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat
eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese auf-
rechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig
angegeben ist und
c) das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum
von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von der Repu-
blik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder deren Staatsangehörigen befindet
und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009 1211
(2) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Bundesrepublik Deutschland
bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der Kirgisischen Republik vorenthal-
ten, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
a) das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist
oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaft verfügt,
b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat
keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese
aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht ein-
deutig angegeben ist oder
c) das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigen-
tum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von der
Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder deren Staatsangehörigen befindet
und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird.
Die Kirgisische Republik übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus,
ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörig-
keit zu diskriminieren.“
4. Auf Grund von Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe c des Luft-
verkehrsabkommens EG/Kirgisistan wird Artikel 12 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Kirgisistan um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, über das
ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so
erstrecken sich die Rechte, die die Kirgisische Republik auf Grund der Sicherheitsbe-
stimmungen des zwischen der Regierung der Kirgisischen Republik und der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommens genießt, auch auf
die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und auf-
rechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.“
5. Auf Grund von Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d des Luft-
verkehrsabkommens EG/Kirgisistan wird Artikel 6 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Kirgisistan um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Ungeachtet anderslautender Bestimmungen hindert das Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen
Republik die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung
Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem
Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Kirgisischen Republik bezeichne-
ten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.“
6. Auf Grund von Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe e des Luft-
verkehrsabkommens EG/Kirgisistan wird Artikel 10 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Kirgisistan um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Kirgisischen Republik nach
dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Kirgisischen Republik und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet wurden, für Beförderun-
gen innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaft.“
Berlin, den 29. Oktober 2009
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Stiehl
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009
Bekanntmachung
über die Anpassung
des deutsch-georgischen Abkommens
über den Luftverkehr
an das Gemeinschaftsrecht
durch das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Regierung von Georgien
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 29. Oktober 2009
Durch das Abkommen vom 3. Mai 2006 zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luft-
verkehrsdiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Georgien) (ABl. L 134 vom
20.5.2006, S. 24), das nach seinem Artikel 8 Absatz 1 am 25. Februar 2008 in
Kraft getreten ist, werden Bestimmungen des Abkommens vom 25. Juni 1993
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Georgien über
den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen Deutschland/Georgien) (BGBl. 1994 II
S. 1238, 1239) mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht.
Folgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Geor-
gien sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens
EG/Georgien an das Gemeinschaftsrecht angepasst worden:
1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Georgien
gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch-
land als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft.
2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Georgien
gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik
Deutschland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland
bezeichneten Luftfahrtunternehmen.
3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a des Luft-
verkehrsabkommens EG/Georgien wird Artikel 3 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Georgien um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt
Georgien nach Zugang dieser Bezeichnung nach möglichst kurzer Verfahrensdauer
die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
a) das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist und
über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaft verfügt;
b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitglied-
staat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt
und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung
eindeutig angegeben ist und
c) das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über
Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsan-
gehörigen oder von der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem
Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder deren
Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen
tatsächlich zu jeder Zeit beherrscht wird.“
4. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe b des Luft-
verkehrsabkommens EG/Georgien wird Artikel 4 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Georgien um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Georgien kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Bundesrepublik
Deutschland bezeichnetes Luftfahrtunternehmen widerrufen, aussetzen, einschrän-
ken oder ihre Erteilung ablehnen, wenn
a) das Unternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009 1213
ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europä-
ischen Gemeinschaft verfügt;
b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitglied-
staat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt
und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung
nicht eindeutig angegeben ist oder
c) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung
im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von der
Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder Staatsangehörigen dieser Staaten
befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen nicht tatsächlich
kontrolliert wird.
Georgien übt diese Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus
Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.“
5. Auf Grund von Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d des Luft-
verkehrsabkommens EG/Georgien wird Artikel 6 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Georgien um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Ungeachtet anderslautender Bestimmungen hindert das Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Georgien die Mitgliedstaaten nicht
daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in
ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Georgien bezeichneten Unter-
nehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.“
6. Auf Grund von Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe e
des Luftverkehrsabkommens EG/Georgien wird Artikel 10 des Luftverkehrs-
abkommens Deutschland/Georgien um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Georgien nach dem Luftverkehrs-
abkommen zwischen der Republik Georgien und der Bundesrepublik Deutschland
bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden,
unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.“
Berlin, den 29. Oktober 2009
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Stiehl
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009
Bekanntmachung
über die Anpassung
des deutsch-moldauischen Abkommens
über den Luftverkehr
an das Gemeinschaftsrecht
durch das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Moldau
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 29. Oktober 2009
Durch das Abkommen vom 11. April 2006 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftver-
kehrsdiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Moldau) (ABl. L 126 vom 13.5.2006,
S. 24), das nach seinem Artikel 8 Absatz 1 am 25. Februar 2008 in Kraft getre-
ten ist, werden Bestimmungen des Abkommens vom 21. Mai 1999 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Moldau über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen Deutschland/Mol-
dau) (BGBl. 2001 II S. 635, 636) mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang
gebracht.
Folgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Moldau
sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/Moldau
an das Gemeinschaftsrecht angepasst worden:
1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Moldau
gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch-
land als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft.
2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Moldau
gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik
Deutschland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland
bezeichneten Luftfahrtunternehmen.
3. Auf Grund von Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe c des Luft-
verkehrsabkommens EG/Moldau wird Artikel 12 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Moldau um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, über das
ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so
erstrecken sich die Rechte, die die Republik Moldau auf Grund der Sicherheitsbestim-
mungen des zwischen der Regierung der Republik Moldau und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die
Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht-
erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.“
4. Auf Grund von Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d des Luft-
verkehrsabkommens EG/Moldau wird Artikel 6 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Moldau um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Ungeachtet anderslautender Bestimmungen hindert das Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau
die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern,
Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet
von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Moldau bezeichneten Luftfahrtunter-
nehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009 1215
5. Auf Grund von Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe e des Luft-
verkehrsabkommens EG/Moldau wird Artikel 10 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Moldau um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Republik Moldau nach dem
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Moldau und der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet wurden, für Beförderungen inner-
halb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäi-
schen Gemeinschaft.“
Berlin, den 29. Oktober 2009
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Stiehl
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009
Bekanntmachung
über die Anpassung
des deutsch-panamaischen Abkommens
über den Luftverkehr
an das Gemeinschaftsrecht
durch das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Panama
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 29. Oktober 2009
Durch das Abkommen vom 1. Oktober 2007 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Republik Panama über bestimmte Aspekte von Luft-
verkehrsdiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Panama) (ABl. L 106 vom
16.4.2008, S. 7), das nach seinem Artikel 9 am 3. März 2009 in Kraft getreten ist,
werden Bestimmungen des Abkommens vom 13. Dezember 1999 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama über den Luftverkehr
(Luftverkehrsabkommen Deutschland/Panama) (BGBl. 2001 II S. 874, 875,
1320) mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht.
Folgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Pana-
ma sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/Pana-
ma an das Gemeinschaftsrecht angepasst worden:
1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Panama
gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch-
land als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft.
2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Panama
gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik
Deutschland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland
benannten Luftfahrtunternehmen.
3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a und b des
Luftverkehrsabkommens EG/Panama ist Artikel 3 Absatz 4 des Luftver-
kehrsabkommens Deutschland/Panama nicht mehr anzuwenden, und es
gelten in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch die
Republik Panama oder die Bundesrepublik Deutschland, die ihnen von der
Bundesrepublik Deutschland oder von der Republik Panama erteilten
Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die
Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse
die folgenden Bestimmungen:
„(1) Nach Erhalt einer Bezeichnung von der Bundesrepublik Deutschland erteilt die
Republik Panama unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnis-
se, sofern
a) das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen
ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaft verfügt,
b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat
eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und
aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig
angegeben ist und
c) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im
Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten
oder von der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich
Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder Staatsangehörigen
dieser Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen sol-
cher Staaten tatsächlich kontrolliert wird.
(2) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Bundesrepublik Deutschland
bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Panama verweigert,
widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009 1217
a) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nieder-
gelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europä-
ischen Gemeinschaft verfügt oder
b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat
keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder
aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht ein-
deutig angegeben ist oder
c) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung
im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaa-
ten oder von der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich
Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder Staatsangehörigen
solcher Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen
nicht tatsächlich kontrolliert wird oder
d) das Luftfahrtunternehmen auf Grund eines bilateralen Abkommens zwischen der
Republik Panama und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsge-
nehmigung verfügt und die Republik Panama nachweist, dass es bei Ausübung
der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer
den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkun-
gen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder
e) das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von
einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem die Republik Panama kein bilate-
rales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von der Republik
Panama bezeichneten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte nicht zugestanden
hat.
Die Republik Panama übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne
die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu
diskriminieren.
(3) Nach Erhalt einer Bezeichnung der Republik Panama erteilt die Bundesrepublik
Deutschland unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse,
sofern
a) das Luftfahrtunternehmen in der Republik Panama niedergelassen ist und
b) die Republik Panama eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunter-
nehmen ausübt und aufrechterhält und für die Ausstellung des Luftverkehrsbetrei-
berscheins zuständig ist und
c) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im
Eigentum von LACAC-Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von LACAC-
Mitgliedstaaten befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.
(4) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Republik Panama bezeichne-
tes Luftfahrtunternehmen können von der Bundesrepublik Deutschland verweigert,
widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
a) das Luftfahrtunternehmen nicht in der Republik Panama niedergelassen ist oder
b) die Republik Panama keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtun-
ternehmen ausübt und aufrechterhält oder die Republik Panama nicht für die Aus-
stellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist oder
c) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung
im Eigentum von LACAC-Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von
LACAC-Mitgliedstaaten befindet und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird
oder
d) das Luftfahrtunternehmen auf Grund eines bilateralen Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und einem anderen LACAC-Mitgliedstaat bereits
über eine Betriebsgenehmigung verfügt und die Bundesrepublik Deutschland
nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen
ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen LACAC-Mitgliedstaat berüh-
renden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen
Abkommen ergeben, missachten würde.“
4. Auf Grund von Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe c des Luft-
verkehrsabkommens EG/Panama wird Artikel 12 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Panama um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, für das ein
anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so er-
strecken sich die Rechte, die die Republik Panama auf Grund der Sicherheitsbestim-
mungen des zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen
Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitglied-
staat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des
Luftfahrtunternehmens.“
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009
5. Auf Grund von Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d des Luft-
verkehrsabkommens EG/Panama wird Artikel 6 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Panama um die folgenden Bestimmungen ergänzt:
„(1) Ungeachtet anderslautender Bestimmungen hindert das Luftverkehrsabkom-
men zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama die Mit-
gliedstaaten nicht daran, auf nicht diskriminierende Weise Steuern, Zölle oder sons-
tige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem
Luftfahrzeug eines von der Republik Panama benannten Luftfahrtunternehmens an
Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in
einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.
(2) Ungeachtet anderslautender Bestimmungen hindert das Luftverkehrsabkom-
men zwischen der Republik Panama und der Bundesrepublik Deutschland Panama
nicht daran, auf nicht diskriminierende Weise Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben
auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug
eines von der Bundesrepublik Deutschland benannten Luftfahrtunternehmens an
Bord genommen und auf Flügen innerhalb Panamas oder in einen anderen LACAC-
Mitgliedstaat verwendet wird.“
6. Auf Grund von Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe e des Luft-
verkehrsabkommens EG/Panama wird Artikel 10 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Panama um die folgenden Bestimmungen ergänzt:
„(1) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Republik Panama nach
dem Abkommen zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet wur-
den, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unter-
liegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Dabei findet das Gemeinschafts-
recht auf nicht diskriminierende Weise Anwendung.
(2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Bundesrepublik Deutsch-
land nach dem Abkommen zwischen ihr und der Republik Panama bezeichnet wur-
den, für Beförderungen zwischen der Republik Panama und einem anderen LACAC-
Mitgliedstaat anwenden, unterliegen panamaischem Recht in Bezug auf Preisführer-
schaft und finden auf nicht diskriminierende Weise Anwendung.“
Berlin, den 29. Oktober 2009
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Stiehl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009 1219
Bekanntmachung
über die Anpassung
des deutsch-malaysischen Abkommens
über den Luftverkehr
zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
an das Gemeinschaftsrecht
durch das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Regierung Malaysias
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 29. Oktober 2009
Durch das Abkommen vom 22. März 2007 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luft-
verkehrsdiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Malaysia) (ABl. L 94 vom
4.4.2007, S. 28), das nach seinem Artikel 9 Absatz 1 am 3. April 2009 in Kraft
getreten ist, werden Bestimmungen des Abkommens vom 23. Juli 1968 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und Malaysia über den Luftverkehr zwi-
schen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus (Luftverkehrsabkommen
Deutschland/Malaysia) (BGBl. 1970 II S. 681, 682) mit dem Gemeinschaftsrecht
in Einklang gebracht.
Folgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Malay-
sia sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/Malay-
sia an das Gemeinschaftsrecht angepasst worden:
1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Malaysia
gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch-
land als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft.
2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Malaysia
gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik
Deutschland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland
benannten Luftfahrtunternehmen.
3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a und b des
Luftverkehrsabkommens EG/Malaysia ist Artikel 3 Absatz 4 des Luftver-
kehrsabkommens Deutschland/Malaysia in Bezug auf die Verweigerung von
Verkehrsrechten seitens Malaysias gegenüber der Bundesrepublik Deutsch-
land nicht mehr anzuwenden, und es gelten in Bezug auf die Benennung von
Luftfahrtunternehmen durch die Bundesrepublik Deutschland, die ihnen von
Malaysia erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung,
den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen
und Erlaubnisse die folgenden Bestimmungen:
„(1) Benennt die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt
Malaysia unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
a) das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen
ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaft verfügt und
b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitglied-
staat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und
diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung ein-
deutig angegeben ist und
c) die Hauptniederlassung des Unternehmens sich im Hoheitsgebiet des Mitglied-
staats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, und
d) das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum
von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder der Republik Island,
dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen
tatsächlich kontrolliert wird.
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009
(2) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Bundesrepublik Deutschland
benanntes Luftfahrtunternehmen können von Malaysia verweigert, widerrufen, aufge-
hoben oder eingeschränkt werden, wenn
a) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nieder-
gelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europä-
ischen Gemeinschaft verfügt oder
b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitglied-
staat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und
diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht
eindeutig angegeben ist oder
c) das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im
Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von der
Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder deren Staatsangehörigen befindet
oder von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird oder
d) das Unternehmen auf Grund eines bilateralen Abkommens zwischen Malaysia
und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt
und Malaysia nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden
Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat
berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem
anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder
e) das benannte Luftfahrtunternehmen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestell-
tes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt und kein bilaterales Luftverkehrsabkom-
men zwischen Malaysia und diesem Mitgliedstaat in Kraft ist und dieser Mitglied-
staat den von Malaysia benannten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verwei-
gert hat.
Malaysia übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luft-
fahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskri-
minieren.“
4. Auf Grund von Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d des Luft-
verkehrsabkommens EG/Malaysia wird Artikel 4 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Malaysia um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Ungeachtet anderslautender Bestimmungen hindert das Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Malaysia die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem
Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraft-
stoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Malay-
sia benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet
wird.“
5. Auf Grund von Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe e des Luft-
verkehrsabkommens EG/Malaysia wird Artikel 7 des Luftverkehrsabkom-
mens Deutschland/Malaysia um die folgende Bestimmung ergänzt:
„Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Malaysia nach dem Luftverkehrs-
abkommen zwischen Malaysia und der Bundesrepublik Deutschland benannt
wurden, für Beförderungen gänzlich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.“
Berlin, den 29. Oktober 2009
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Stiehl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009 1221
Bekanntmachung
über die Anpassung
des deutsch-australischen Abkommens
über den Luftverkehr
an das Gemeinschaftsrecht
durch das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Regierung Australiens
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 29. Oktober 2009
Durch das Abkommen vom 29. April 2008 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luft-
verkehrsdiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Australien) (ABl. L 149 vom
7.6.2008, S. 65), das nach seinem Artikel 7 Absatz 1 am 2. Juli 2009 in Kraft
getreten ist, werden Bestimmungen des Abkommens vom 22. Mai 1957 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund über den
Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen Deutschland/Australien) (BGBl. 1958 II
S. 323, 324) mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht.
Folgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Austra-
lien sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/Aus-
tralien an das Gemeinschaftsrecht angepasst worden:
1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Austra-
lien gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik
Deutschland als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaft.
2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Austra-
lien gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen oder Fluggesellschaften
der Bundesrepublik Deutschland als Bezugnahmen auf die von der Bundes-
republik Deutschland bezeichneten Luftfahrtunternehmen oder Fluggesell-
schaften.
3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a des Luft-
verkehrsabkommens EG/Australien haben die Bestimmungen des folgen-
den Absatzes 1 Vorrang vor den Bestimmungen des Artikels 3 des Luftver-
kehrsabkommens Deutschland/Australien, und auf Grund von Artikel 2 in
Verbindung mit Anhang II Buchstabe b des Luftverkehrsabkommens
EG/Australien haben die Bestimmungen des folgenden Absatzes 2 Vorrang
vor Artikel 4 Absatz 1 des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Australien
in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch die Bundes-
republik Deutschland oder durch Australien, die ihnen von Australien oder
von der Bundesrepublik Deutschland erteilten Genehmigungen und Erlaub-
nisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschrän-
kung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse:
„(1) Nach Erhalt einer Bezeichnung sowie Anträgen der bezeichneten Luftfahrt-
unternehmen in der für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse vorge-
schriebenen Weise erteilt jede Partei vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 unverzüglich
die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
a) im Falle eines von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Luftfahrtunter-
nehmens
aa) das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nie-
dergelassen ist und über eine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgeneh-
migung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt und
bb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitglied-
staat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen
ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der
Bezeichnung eindeutig angegeben ist und
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009
cc) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich im Hoheitsgebiet
des Mitgliedstaats befindet, der die gültige Betriebsgenehmigung erteilt hat,
und
dd) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung
im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitglied-
staaten und/oder von der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein,
dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und/oder deren Staatsangehörigen befindet;
b) im Falle eines von Australien bezeichneten Luftfahrtunternehmens
aa) Australien eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunter-
nehmen ausübt und aufrechterhält und
bb) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich in Australien befin-
det.
(2) Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Partei
bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Partei verweigert, wider-
rufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
a) im Falle eines von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Luftfahrtunter-
nehmens
aa) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
niedergelassen ist oder über keine von einem Mitgliedstaat erteilte gültige
Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ver-
fügt oder
bb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitglied-
staat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen
ausübt oder aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der
Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder
cc) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht im Hoheitsge-
biet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat,
oder
dd) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbetei-
ligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von
Mitgliedstaaten oder von der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein,
dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und/oder deren Staatsangehörigen befindet oder
ee) das Luftfahrtunternehmen auf Grund eines bilateralen Abkommens zwischen
Australien und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgeneh-
migung verfügt und Australien nachweisen kann, dass es bei Ausübung der
sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer
den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke Verkehrsrechte der dritten,
vierten oder fünften Freiheit, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben,
missachten würde, oder
ff) das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt,
der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem Australien kein bila-
terales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und Australien nachweisen
kann, dass dem bzw. den von ihm bezeichneten Luftfahrtunternehmen umge-
kehrt die für den vorgeschlagenen Betrieb notwendigen Verkehrsrechte nicht
zugestanden werden;
b) im Falle eines von Australien bezeichneten Luftfahrtunternehmens:
aa) Australien keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunter-
nehmen aufrechterhält oder
bb) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht in Australien
befindet.
(3) Australien übt unbeschadet seiner Rechte gemäß Absatz 2 Buchstabe a Unter-
buchstabe ee und ff seine sich aus Absatz 2 ergebenden Rechte aus, ohne die Luft-
fahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskri-
minieren.“
Berlin, den 29. Oktober 2009
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Stiehl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009 1223
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
zu dem Übereinkommen von 1980
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll
über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(Viertes Beitrittsübereinkommen zum Schuldvertragsübereinkommen)
Vom 2. November 2009
Das Übereinkommen vom 14. April 2005 über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkom-
men von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des
Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(BGBl. 2006 II S. 346, 348) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 2 für
Frankreich am 1. Mai 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Juni 2008 (BGBl. II S. 778).
Berlin, den 2. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007
Vom 13. November 2009
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2008 zum Vertrag von
Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039) wird bekannt
gemacht, dass der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Dezember 2009
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 25. September 2009 bei der
Regierung der Italienischen Republik hinterlegt worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009 1223
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
zu dem Übereinkommen von 1980
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll
über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(Viertes Beitrittsübereinkommen zum Schuldvertragsübereinkommen)
Vom 2. November 2009
Das Übereinkommen vom 14. April 2005 über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkom-
men von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des
Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(BGBl. 2006 II S. 346, 348) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 2 für
Frankreich am 1. Mai 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Juni 2008 (BGBl. II S. 778).
Berlin, den 2. November 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007
Vom 13. November 2009
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2008 zum Vertrag von
Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039) wird bekannt
gemacht, dass der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Dezember 2009
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 25. September 2009 bei der
Regierung der Italienischen Republik hinterlegt worden.
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Bezugspreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versand).
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Der Vertrag von Lissabon wird am 1. Dezember 2009 ferner für folgende wei-
tere Staaten in Kraft treten:
Belgien Niederlande
Bulgarien Österreich
Dänemark Polen
Estland Portugal
Finnland Rumänien
Frankreich Schweden
Griechenland Slowakei
Irland Slowenien
Italien Spanien
Lettland Tschechische Republik
Litauen Ungarn
Luxemburg Vereinigtes Königreich
Malta Zypern.
Berlin, den 13. November 2009
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Reinhard Silberberg