1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009
Tag Inhalt Seite
9. 9. 2009 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1147
9. 9. 2009 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 1149
10. 9. 2009 Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 1150
20. Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen
(20. ADR-Änderungsverordnung – 20. ADRÄndV)
Vom 2. Oktober 2009
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (BGBl. 1969 II S. 1489) in Verbin-
dung mit Artikel 249 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
sowie in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die in Genf vom 28. bis 30. Oktober 2008 beschlossenen Änderungen zu den
Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 7. April
2009 (BGBl. 2009 II S. 396) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen wer-
den nachstehend mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.
Berlin, den 2. Oktober 2009
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1115
Projet d’amendements
aux annexes A et B de l’ADR
adopté par le Groupe de travail pour entrée en vigueur le 1er juillet 2009
Partie 1
Chapitre 1.6
1.6.5.11 Au début, remplacer «avant le 1er janvier 2009» par «avant le 1er juillet 2009».
Partie 6
Chapitre 6.8
6.8.2.6 Dans le Tableau, sous «Pour les citernes ayant une pression maximale de service ne dépassant pas 50 kPa et
destinées au transport des matières pour lesquelles un code citerne comprenant la lettre «G» est donné en colonne
(12) du tableau A du chapitre 3.2» et sous «Pour les citernes destinées au transport de produits pétroliers liquides
et autres matières dangereuses de la classe 3 ayant une tension de vapeur n’excédant pas 110 kPa à 50 °C, et
d’essence, et ne présentant pas de risque subsidiaire de toxicité ou de corrosivité», remplacer la rubrique pour
«EN 13094:2004» par les deux nouvelles rubriques suivantes:
(1) (2) (3) (4) (5)
6.8.2.1 EN 13094:2004 Citernes destinées au transport de Entre le
matières dangereuses 1er janvier 2005
– Citernes métalliques ayant une et le
pression de service inférieure ou égale 31 décembre 2009
à 0,5 bar –
Conception et fabrication
6.8.2.1 EN 13094:2008 Citernes destinées au transport de À compter du Avant le
matières dangereuses 1er janvier 2010 1er janvier 2010
– Citernes métalliques ayant une
pression de service inférieure ou égale
à 0,5 bar –
Conception et fabrication
6.8.3.4.6 a) Supprimer «, du No ONU 1067 tétroxyde de diazote (dioxyde d’azote)».
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009
(Übersetzung)
Hinweis:
Die deutsche Übersetzung umfasst nur die Änderungen, die die Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 7. April 2009
(BGBl. 2009 II S. 396) betreffen, sowie zusätzliche Korrekturen, die nur die deutsche Fassung betreffen.
Teil 1
Kapitel 1.6
1.6.5.11 Am Anfang „vor dem 1. Januar 2009“ ändern in:
„vor dem 1. Juli 2009“.
Teil 3
Kapitel 3.2
Tabelle A
UN 1950,
dritte Eintragung (Klassifizierungscode 5CO)
In der Spalte (6) am Ende hinzufügen:
„625“.
In der Spalte (8) am Ende in der Höhe von „L2“ (siehe folgende Änderung) hinzufügen:
„LP02“.
In der Spalte (9a) am Ende hinzufügen:
„RR6
L2“.
Teil 5
Kapitel 5.4
5.4.1.2.5.1 h) „Wagen“ bzw „Wagens“ ändern in:
„Fahrzeug“ bzw. „Fahrzeugs“ (je zweimal).
Teil 6
Kapitel 6.8
6.8.2.6 In der Tabelle unter den Überschriften
– „für Tanks mit einem höchsten Betriebsdruck von höchstens 50 kPa zur Beförderung von Stoffen, für die in Kapi-
tel 3.2 Tabelle A Spalte 12 eine Tankcodierung mit dem Buchstaben «G» angegeben ist“ und
– „für Tanks zur Beförderung flüssiger Erdölprodukte, anderer gefährlicher Stoffe der Klasse 3 mit einem Dampfdruck
bei 50 °C von höchstens 110 kPa und von Benzin, die keine Nebengefahr giftig oder ätzend haben“
erhält der Verweis auf die Norm „EN 13094:2004“ folgenden Wortlaut:
anwendbar rechtsverbind- zugelassene
für Unter- liche Anwendung Anwendung
Referenz Titel des Dokuments
abschnitte/ für Tanks, die für Tanks, die
Absätze gebaut werden gebaut wurden
6.8.2.1 EN 13094:2004 Tanks für die Beförderung zwischen dem
gefährlicher Güter 1. Januar 2005
– Metalltanks mit einem Betriebs- und dem
druck von höchstens 0,5 bar – 31. Dezember 2009
Auslegung und Bau
6.8.2.1 EN 13094:2008 Tanks für die Beförderung ab dem vor dem
gefährlicher Güter 1. Januar 2010 1. Januar 2010
– Metalltanks mit einem Betriebs-
druck von höchstens 0,5 bar –
Auslegung und Bau
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1117
Bekanntmachung
über die vorläufige Anwendung
des Abkommens über die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen,
die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen
Vom 15. Juli 2009
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. März 2008 zu dem Abkommen
vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen
rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen
(BGBl. 2008 II S. 182, 184), wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach
seinem Artikel 44 Absatz 3 für die
Bundesrepublik Deutschland
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
im Verhältnis zu den nachfolgenden Staaten vorläufig anwendbar ist:
Bulgarien mit Wirkung vom 9. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Europäische Gemeinschaft mit Wirkung vom 9. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Finnland mit Wirkung vom 15. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Frankreich mit Wirkung vom 9. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Polen mit Wirkung vom 9. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Rumänien mit Wirkung vom 9. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Schweden mit Wirkung vom 9. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Schweiz mit Wirkung vom 9. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Vereinigtes Königreich mit Wirkung vom 20. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.
II.
E r k l ä r u n g e n u n d Vo r b e h a l t e
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 29. September 2008 ihre
Ratifikationsurkunde hinterlegt und am 8. Januar 2009 dem Verwahrer die
nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
„Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens
vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die
ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, dass bis zum Inkrafttreten des Abkommens
dieses für sie in ihren Beziehungen zu jeder anderen Vertragspartei Anwendung findet, die
die gleiche Erklärung abgegeben hat.
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Gemäß Artikel 11 werden für die Zwecke des Titels II (,Amtshilfe‘) die folgenden zentra-
len Dienststellen benannt:
1. Zollkriminalamt
Postfach 85 05 62
51030 Köln
Bergisch Gladbacher Straße 837
51069 Köln
Telefon: +49 221 672 - 0
E-Mail: poststelle@zollkriminalamt.de
für Amtshilfeersuchen betreffend
– den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstößt (Artikel 2
Abs. 1 erster Anstrich);
– den Warenverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Ein-
fuhrumsatzsteuer, der Ausfuhrnachweise für Umsatzsteuerzwecke, der besonderen
Verbrauchsteuern und der Verbrauchsteuern verstößt (Artikel 2 Abs. 1 zweiter
Anstrich);
soweit nicht die Bundesfinanzdirektion Mitte (siehe 2.) zuständig ist.
2. Bundesfinanzdirektion Mitte
– Zentralstelle Vollstreckungsdienst –
Waterloostraße 5
30169 Hannover
Telefon: +49 511 101 - 0
Telefax: +49 511 101 - 22 95
E-Mail: zvd@ofdh.bfinv.de
für
– die Zustellung von Urkunden und Entscheidungen, die den Warenverkehr, der gegen
zoll- und agrarrechtliche Vorschriften sowie steuerrechtliche Vorschriften auf dem
Gebiet der Einfuhrumsatzsteuer, der besonderen Verbrauchsteuern und der Ver-
brauchsteuern verstößt, betreffen (Artikel 14 i. V. m. Artikel 2 Abs. 1 erster und zwei-
ter Anstrich);
– die Einziehung von Forderungen, die den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrar-
rechtliche Vorschriften sowie steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Ein-
fuhrumsatzsteuer, der besonderen Verbrauchsteuern und der Verbrauchsteuern ver-
stößt, betreffen (Artikel 24 i. V. m. Artikel 2 Abs. 1 erster und zweiter Anstrich).
3. Bundeszentralamt für Steuern
53221 Bonn
als zentrale Dienststelle für die Amtshilfe in Umsatzsteuersachen.“
B u l g a r i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 13. Oktober
2008 die nachstehenden E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung des Ratssekretariats)
“1. Declaration under Article 11(4): „1. Erklärung nach Artikel 11 Absatz 4:
The Republic of Bulgaria declares that Die Republik Bulgarien erklärt, dass die
the central unit within the meaning of Art- innerhalb der Verwaltung des Ministerrats
icle 11 of the Agreement is the ‘Coordina- eingerichtete Abteilung ,Koordinierung des
tion of the fight against crimes affecting the Vorgehens gegen Straftaten, die die finan-
financial interests of the European Commu- ziellen Interessen der Europäischen
nity’ Directorate within the Administration Gemeinschaft beeinträchtigen‘ als zentrale
of the Council of Ministers. Stelle nach Artikel 11 des Abkommens
benannt wurde.
2. Declaration under Article 26(1)(a): 2. Erklärung nach Artikel 26 Absatz 1
Buchstabe a:
The Republic of Bulgaria declares that Die Republik Bulgarien erklärt, dass fol-
the central units for the receipt and trans- gende zentralen Stellen zuständig sind für
mission of requests for legal assistance in die Entgegennahme und Übermittlung von
proceedings brought by administrative Ersuchen um Rechtshilfe in Verfahren
bodies in respect of acts and where the wegen Handlungen, die durch Behörden
decision may give rise to proceedings geahndet werden, gegen deren Entschei-
before a criminal court are: dung ein auch in Strafsachen zuständiges
Gericht angerufen werden kann:
– The Supreme Prosecutor’s Office of Cas- – der Oberste Kassationshof bei Ersuchen
sation – for requests for legal assistance um Rechtshilfe in Verwaltungsverfahren
in administrative proceedings before they vor der Anrufung des Gerichts;
reach the court;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1119
– The Ministry of Justice – for requests for – das Justizministerium bei Ersuchen um
legal assistance in administrative pro- Rechtshilfe in Verwaltungsverfahren nach
ceedings in the court phase of criminal Eröffnung des strafgerichtlichen Haupt-
proceedings. verfahrens.
3. Declaration under Article 26(1)(b): 3. Erklärung nach Artikel 26 Absatz 1
Buchstabe b:
The Republic of Bulgaria declares that Die Republik Bulgarien erklärt, dass das
the central unit for the receipt and trans- Justizministerium als zentrale Behörde
mission of requests for legal assistance in zuständig ist für die Entgegennahme und
civil proceedings joined to criminal pro- Übermittlung von Ersuchen um Rechtshilfe
ceedings as long as the criminal court has in Zivilsachen, die mit einer Strafklage ver-
not yet passed judgment, is the Ministry of bunden sind, solange das Strafgericht
Justice. noch nicht endgültig über die Strafklage
entschieden hat.
4. Declaration under Article 27(5): 4. Erklärung nach Artikel 27 Absatz 5:
The Republic of Bulgaria declares that Die Republik Bulgarien erklärt, dass fol-
the central units for the receipt and trans- gende zentralen Stellen zuständig sind für
mission of requests for legal assistance die Entgegennahme und Übermittlung von
under Title III of the Agreement are: Ersuchen um Rechtshilfe nach Titel III des
Abkommens:
– The Supreme Prosecutor’s Office of Cas- – der Oberste Kassationshof bei Ersuchen
sation – for requests for legal assistance um Rechtshilfe in Ermittlungsverfahren;
in pre-trial proceedings;
– The Ministry of Justice – for requests for – das Justizministerium bei Ersuchen um
legal assistance in the court phase of Rechtshilfe nach Eröffnung des strafge-
criminal proceedings. richtlichen Hauptverfahrens.
5. Declaration under Article 44(3): 5. Erklärung nach Artikel 44 Absatz 3:
The Republic of Bulgaria declares that, Die Republik Bulgarien erklärt, dass bis
until it enters into force, it will apply the zum Inkrafttreten des Abkommens dieses
Agreement in its relations with Member für sie in ihren Beziehungen zu jeder ande-
States which have made the same declara- ren Vertragspartei Anwendung findet, die
tion.” die gleiche Erklärung abgegeben hat.“
Die E u r o p ä i s c h e G e m e i n s c h a f t hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde am 19. Dezember 2008 die nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung des Ratssekretariats)
«La Communauté européenne déclare, „Die Europäische Gemeinschaft erklärt,
conformément à l'article 44, paragraphe 3, dass bis zum Inkrafttreten des Abkommens
de l’accord, que jusqu’à l’entrée en vigueur dieses für sie im Rahmen ihrer Zuständig-
dudit accord, elle se considère liée par l’ac- keit in ihren Beziehungen zu jeder anderen
cord, dans les limites de ses compétences, Vertragspartei Anwendung findet, die die
dans ses rapports avec toute autre partie gleiche Erklärung nach Artikel 44 Absatz 3
contractante ayant fait la même déclara- des Abkommens abgegeben hat.“
tion.»
F i n n l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 15. Januar
2009 die nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung des Ratssekretariats)
”Suomen Pysyvä Edustusto Euroopan „Die Ständige Vertretung Finnlands bei
unionissa toimittaa Suomen hyväksymisa- der Europäischen Union übermittelt anbei
siakirjan ja ilmoittaa samalla, että Suomi die Genehmigungsurkunde Finnlands und
antaa Euroopan yhteisön ja sen jäsenval- erklärt zugleich nach Artikel 44 Absatz 3
tioiden sekä Sveitsin valaliiton välillä niiden des Abkommens über die Zusammenarbeit
taloudellisten etujen vastaisten petosten ja zwischen der Europäischen Gemeinschaft
muun laittoman toiminnan torjumisesta und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
tehdyn yhteistyösopimuksen 44 artiklan 3 der Schweizerischen Eidgenossenschaft
kohdan mukaisen julistuksen, jonka andererseits zur Bekämpfung von Betrug
mukaan Suomi katsoo sopimuksen sitovan und sonstigen rechtswidrigen Handlungen,
sitä suhteissaan toiseen saman julistuksen die ihre finanziellen Interessen beeinträchti-
tehneeseen sopimuspuoleen.” gen, dass dieses Abkommen für Finnland
in seinen Beziehungen zu jeder anderen
Vertragspartei Anwendung findet, die die
gleiche Erklärung abgegeben hat.“
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009
F r a n k r e i c h hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 27. Novem-
ber 2008 die nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung des Ratssekretariats)
«Conformément à l’article 44, paragra- „Gemäß Artikel 44 Absatz 3 des am
phe 3, de l’accord de coopération entre la 26. Oktober 2004 in Luxemburg unter-
Communauté européenne et ses États zeichneten Abkommens über die Zusam-
membres, d’une part, et la Confédération menarbeit zwischen der Europäischen
suisse, d’autre part, pour lutter contre la Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
fraude et toute autre activité illégale portant einerseits und der Schweizerischen Eid-
atteinte à leurs intérêts financiers, signé à genossenschaft andererseits zur Bekämp-
Luxembourg le 26 octobre 2004, la Répu- fung von Betrug und sonstigen rechts-
blique française déclare qu’elle appliquera widrigen Handlungen, die ihre finanziellen
ledit accord jusqu’à son entrée en vigueur Interessen beeinträchtigen, erklärt die
dans ses rapports avec les autres parties Französische Republik, dass sie dieses
contractantes ayant fait la même déclara- Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten in
tion.» ihren Beziehungen zu den anderen Ver-
tragsparteien, die die gleiche Erklärung
abgegeben haben, anwenden wird.“
P o l e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 6. September 2006
die nachstehenden E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung des Ratssekretariats)
„Po zaznajomieniu się z powyższą „Nach Kenntnisnahme des obigen
Umową w imieniu Rzeczypospolitej Abkommens erkläre ich im Namen der
Polskiej oświadczam, że: Republik Polen, dass das Abkommen
– została ona uznana za słuszną zarówno w – sowohl in seiner Gesamtheit als auch hin-
całości, jak i każde z postanowień w niej sichtlich jeder der in ihm enthaltenen
zawartych, Bestimmungen gebilligt wurde,
– jest przyjęta, ratyfikowana i potwierdzo- – angenommen, ratifiziert und genehmigt
na, worden ist,
– będzie niezmiennie zachowywana oraz – stets unter Berücksichtigung der nach
stosowana z uwzględnieniem deklaracji Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens
złożonej stosownie do artykułu 44 abgegebenen Erklärung eingehalten
ustęp 3 Umowy. sowie angewandt werden wird.
Na podstawie art. 44 ust. 3 Umowy o Nach Artikel 44 Absatz 3 des am
współpracy między Wspólnotą Europejską 26. Oktober 2004 in Luxemburg unter-
i jej Państwami Członkowskimi, z jednej zeichneten Abkommens über die Zusam-
strony, a Konfederacją Szwajcarską, z dru- menarbeit zwischen der Europäischen
giej strony, w sprawie przeciwdziałania Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
nadużyciom finansowym i wszelkim innym einerseits und der Schweizerischen Eid-
nielegalnym działaniom naruszającym ich genossenschaft andererseits zur Bekämp-
interesy finansowe, sporządzoną w Luk- fung von Betrug und sonstigen rechtswidri-
semburgu w dniu 26 października 2004 r., gen Handlungen, die ihre finanziellen Inte-
Rzeczpospolita Polska oświadcza, że bę- ressen beeinträchtigen, erklärt die Republik
dzie stosować niniejszą Umowę do czasu jej Polen, dass sie das vorliegende Abkom-
wejścia w życie w stosunkach z innymi men bis zu seinem Inkrafttreten in ihren
Umawiającymi się Stronami, które złożyły Beziehungen zu den anderen Vertragspar-
taką samą deklarację. teien, die die gleiche Erklärung abgegeben
haben, anwenden wird.
Na podstawie art. 11 ust. 4 Umowy o Nach Artikel 11 Absatz 4 des am
współpracy między Wspólnotą Europejską 26. Oktober 2004 in Luxemburg unter-
i jej Państwami Członkowskimi, z jednej zeichneten Abkommens über die Zusam-
strony, a Konfederacją Szwajcarską z dru- menarbeit zwischen der Europäischen
giej strony, w sprawie przeciwdziałania Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
nadużyciom finansowym i wszelkim innym einerseits und der Schweizerischen Eid-
nielegalnym działaniom naruszającym ich genossenschaft andererseits zur Bekämp-
interesy finansowe, sporządzonej w Luk- fung von Betrug und sonstigen rechtswidri-
semburgu w dniu 26 października 2004 gen Handlungen, die ihre finanziellen Inte-
roku, Rzeczpospolita Polska oświadcza, że ressen beeinträchtigen, erklärt die Republik
jednostkami centralnymi właściwymi dla Polen, dass für die Zwecke dieses Artikels
celów tego artykułu są: Ministerstwo folgende Behörden als zentrale Dienst-
Spraw Wewnętrznych i Administracji oraz – stellen gelten: das Ministerium für innere
w odniesieniu do przestępstw skarbowych Angelegenheiten und Verwaltung
– Ministerstwo Finansów. sowie – hinsichtlich der Finanzdelikte – das
Finanzministerium.
Na podstawie art. 27 ust. 5 Umowy o Nach Artikel 27 Absatz 5 des am
współpracy między Wspólnotą Europejską 26. Oktober 2004 in Luxemburg unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1121
i jej Państwami Członkowskimi, z jednej zeichneten Abkommens über die Zusam-
strony, a Konfederacją Szwajcarską z menarbeit zwischen der Europäischen
drugiej strony, w sprawie przeciwdziałania Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
nadużyciom finansowym i wszelkim innym einerseits und der Schweizerischen Eid-
nielegalnym działaniom naruszającym ich genossenschaft andererseits zur Bekämp-
interesy finansowe, sporządzonej w Luk- fung von Betrug und sonstigen rechtswidri-
semburgu w dniu 26 października 2004 gen Handlungen, die ihre finanziellen Inte-
roku, Rzeczpospolita Polska oświadcza, ressen beeinträchtigen, erklärt die Republik
że: Polen, dass
1) w odniesieniu do wniosków, o których 1. bei Ersuchen im Sinne des Artikels 33
mowa w art. 33 Umowy, władzą cen- des Abkommens die zentrale Behörde
tralną jest Komendant Główny Policji; der oberste Polizeikommandeur
(Komendant Glowny Policji) ist;
2) w odniesieniu do wniosków, o których 2. bei Ersuchen im Sinne der Artikel 29
mowa w art. 29 i 34 Umowy, władzami und 34 des Abkommens folgende
centralnymi są: Behörden die zentralen Behörden sind:
a) jeżeli chodzi o wnioski kierowane na a) im Falle von Ersuchen, die in der
etapie postępowania przygotowaw- Phase der Ermittlungen eingereicht
czego – Ministerstwo Sprawiedli- werden – das Ministerium der Jus-
wości Prokuratura Krajowa; tiz, Landesstaatsanwaltschaft;
b) jeżeli chodzi o wnioski kierowane na b) im Falle von Ersuchen, die in der
etapie postępowania sądowego – Phase des Gerichtsverfahrens ein-
Ministerstwo Sprawiedliwości gereicht werden – das Ministerium
Departament Współpracy Między- der Justiz, Abteilung Internationale
narodowej i Prawa Europejskiego; Zusammenarbeit und europäisches
Recht;
3) w odniesieniu do wniosków, o których 3. bei Ersuchen im Sinne der Artikel 31, 32
mowa w art. 31, 32 i 37 Umowy, władzą und 37 des Abkommens die zentrale
centralną jest Ministerstwo Sprawiedli- Behörde das Ministerium der Justiz,
wości Prokuratura Krajowa.“ Landesstaatsanwaltschaft ist.“
R u m ä n i e n hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 3. Okto-
ber 2008 notifiziert, dass es das Abkommen gemäß dessen Artikel 44 Absatz 3
vorläufig anwendet.
S c h w e d e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 29. Mai 2008
die nachstehenden E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung des Ratssekretariats)
”Sverige förklarar, i enlighet med avtalets „Schweden erklärt gemäß Artikel 44
artikel 44, punkt 3 att det, fram till dess att Absatz 3 des Abkommens, dass das
det träder i kraft, kan börja tillämpas i för- Abkommen bis zu dessen Inkrafttreten in
bindelserna med andra stater, som har den Beziehungen zu anderen Staaten, die
gjort en motsvarande förklaring. die gleiche Erklärung abgegeben haben,
Anwendung finden kann.
Utrikesdepartementet får meddela att Das Außenministerium teilt mit, dass die
Sveriges regering den 12 mars 2009 har schwedische Regierung am 12. März 2009
beslutat att i enlighet med artikel 11 i av- beschlossen hat, gemäß Artikel 11 des
talet anmäla att tillämpliga samordnings- Abkommens mitzuteilen, dass folgende
enheter såvitt gäller ansökningar om ad- Dienststellen die zuständigen zentralen
ministrativt bistånd enligt avtalet är Skatte- Dienststellen für Amtshilfeersuchen im
verket, Solna Strandväg 10, SE 171 94 Sinne des Abkommens sind: Skatteverket
SOLNA och Tullverket, Alströmergatan 39, (Schwedische Steuerbehörde), Solna
Box 12854, SE 112 98 STOCKHOLM och Strandväg 10, SE 171 94 SOLNA und
att i enlighet med artikel 27 i avtalet anmäla Tullverket (Schwedische Zollbehörde),
att tillämplig central myndighet såvitt gäller Alströmergatan 39, Box 12854, SE 112 98
framställningar om rättslig hjälp är Central- STOCKHOLM; ferner hat sie beschlossen,
myndigheten, Justitiedepartementet, gemäß Artikel 27 des Abkommens mit-
SE 103 33 STOCKHOLM.” zuteilen, dass die zuständige zentrale
Behörde für Rechtshilfeersuchen die
Centralmyndigheten, Justitiedepartementet
(Zentralbehörde, Justizministerium),
SE 103 33 STOCKHOLM ist.“
Die S c h w e i z hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. Januar
2009 die nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung des Ratssekretariats)
«La Suisse déclare, conformément à l’ar- „Die Schweiz erklärt gemäß Artikel 44
ticle 44, paragraphe 3, de l’accord de co- Absatz 3 des am 26. Oktober 2004 in
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009
opération entre la Confédération suisse, Luxemburg unterzeichneten Abkommens
d’une part, et la Communauté européenne über die Zusammenarbeit zwischen der
et ses Etats membres, d’autre part, pour Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
lutter contre la fraude et toute autre activité seits und der Europäischen Gemeinschaft
illégale portant atteinte à leurs intérêts und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur
financiers, signé à Luxembourg le 26 octo- Bekämpfung von Betrug und sonstigen
bre 2004, que jusqu’à l’entrée en vigueur rechtswidrigen Handlungen, die ihre finan-
dudit accord, ce dernier est applicable, en ziellen Interessen beeinträchtigen, dass
ce qui la concerne, dans ses rapports avec dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttre-
toute autre partie contractante ayant fait la ten für die Schweiz in ihren Beziehungen zu
même déclaration. La Suisse souligne jeder anderen Vertragspartei Anwendung
néanmoins que seule une ratification rapi- findet, die die gleiche Erklärung abgegeben
de par tous les Etats de l’UE permettra une hat. Die Schweiz weist jedoch darauf hin,
application efficace et homogène dudit dass nur eine rasche Ratifizierung des
accord et répondra pleinement aux objec- besagten Abkommens durch alle Staaten
tifs poursuivis par les parties contractan- der EU dessen effiziente und homogene
tes.» Anwendung gestatten und den Zielen der
Vertragsparteien in vollem Umfang gerecht
wird.“
Das V e r e i n i g t e Königreich hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
am 20. Januar 2009 die nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung des Ratssekretariats)
“Whereas Article 44, paragraph 3 of the „Da Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens
Agreement between the European Com- über die Zusammenarbeit zwischen der
munity and its Member States, of the one Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
part, and the Swiss Confederation, of the gliedstaaten einerseits und der Schweizeri-
other part, to counter fraud and all other schen Eidgenossenschaft andererseits zur
illegal activities affecting their financial Bekämpfung von Betrug und sonstigen
interests provides for provisional applica- rechtswidrigen Handlungen, die ihre finan-
tion, the United Kingdom of Great Britain ziellen Interessen beeinträchtigen, eine vor-
and Northern Ireland wishes to avail itself läufige Anwendung vorsieht, möchte das
of this provision which will have effect Vereinigte Königreich von Großbritannien
between the United Kingdom of Great und Nordirland von dieser Bestimmung
Britain and Northern Ireland and the other Gebrauch machen, die ihre Wirksamkeit
contracting parties to this Agreement zwischen dem Vereinigten Königreich von
which have made the same declaration.” Großbritannien und Nordirland und den
anderen Vertragsparteien dieses Abkom-
mens, die die gleiche Erklärung abgegeben
haben, ausüben wird.“
Berlin, den 15. Juli 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1123
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens vom 14. Oktober 2003
über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn,
der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
Vom 5. August 2009
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. August 2004 zu dem Überein-
kommen vom 14. Oktober 2003 über die Beteiligung der Tschechischen Repu-
blik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirt-
schaftsraum (BGBl. 2004 II S. 1202, 1203) wird bekannt gemacht, dass das
Übereinkommen nach seinem Artikel 6 Absatz 2 einschließlich der in diesem
Absatz erwähnten Nebenabkommen und Protokolle für die
Bundesrepublik Deutschland am 6. Dezember 2005
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 15. November 2004 beim
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner am 6. Dezember 2005 in Kraft getreten für
Belgien
Dänemark
Europäische Gemeinschaft
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Lettland
Liechtenstein
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern.
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009
II.
L i e c h t e n s t e i n hat am 28. April 2004 bei der Abgabe seiner Notifizierung
an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union als Verwahrer die
nachfolgend abgedruckte E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung des Ratssekretariats)
«La Principauté de Liechtenstein ratifie „Das Fürstentum Liechtenstein ratifiziert
l’accord relatif à la participation de la Répu- das Übereinkommen über die Beteiligung
blique tchèque, de la République d’Esto- der Tschechischen Republik, der Republik
nie, de la République de Chypre, de la Estland, der Republik Zypern, der Republik
République de Lettonie, de la République Lettland, der Republik Litauen, der Repu-
de Lituanie, de la République de Hongrie, blik Ungarn, der Republik Malta, der Repu-
de la République de Malte, de la Républi- blik Polen, der Republik Slowenien und der
que de Pologne, de la République de Slowakischen Republik am Europäischen
Slovénie et de la République slovaque à Wirtschaftsraum, durch das die Beitritts-
l’Espace économique européen, par lequel länder Vertragsparteien des Abkommens
les pays adhérents deviennent parties über den Europäischen Wirtschaftsraum
contractantes à l’accord sur l’Espace éco- werden, mit dem Verständnis, dass Ziel
nomique européen, étant entendu que le und Zweck des Abkommens über den
but et l’objet de l’accord sur l’Espace éco- Europäischen Wirtschaftsraum, insbeson-
nomique européen, notamment son arti- dere sein Artikel 3, die Vertragsparteien
cle 3, imposent aux parties contractantes verpflichtet, sich um die Beilegung zwi-
de s’employer à régler, d’une manière paci- schen ihnen bestehender, bislang unge-
fique et sur la base du droit international löster Streitigkeiten auf friedlichem Wege
public, leurs différends existants et non auf der Grundlage des Völkerrechts zu
encore résolus, et que la ratification de cet bemühen, und dass mit der Ratifikation
accord établit également de manière indu- dieses Übereinkommens das Bestehen des
bitable pour les «nouvelles parties contrac- Fürstentums Liechtenstein als seit Langem
tantes» visées à l’article 1er de cet accord bestehender souveräner Staat auch für die
que la Principauté de Liechtenstein consti- in Artikel 1 dieses Übereinkommens ge-
tue de longue date un État souverain.» nannten ,neuen Vertragsparteien‘ außer
Zweifel steht.“
Berlin, den 5. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Europäische Forstinstitut
Vom 5. August 2009
Das Übereinkommen vom 28. August 2003 über das Europäische Forstin-
stitut (BGBl. 2004 II S. 1577, 1578) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 2 für
Griechenland am 31. Mai 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Juni 2008 (BGBl. II S. 723).
Berlin, den 5. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1125
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Vom 5. August 2009
I.
Das Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
Kernmaterial (BGBl. 1990 II S. 326, 327) ist nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Guinea-Bissau am 7. November 2008
Jemen am 30. Juni 2007
Kap Verde am 25. März 2007
Komoren am 17. Juni 2007
Palau am 24. Mai 2007
in Kraft getreten.
II.
Die R u s s i s c h e F ö d e r a t i o n hat am 2. Juli 2007 die R ü c k n a h m e
des von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 25. Mai 1983 eingelegten V o r b e h a l t s (vgl. die
Bekanntmachung vom 13. März 1995, BGBl. II S. 299, 304) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. August 2007 (BGBl. II S. 1375).
Berlin, den 5. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1988 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
Vom 10. August 2009
Das Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämp-
fung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden
Flusses (BGBl. 1990 II S. 1278, 1279) wird nach seinem Artikel 15 Absatz 2 für
Albanien am 14. September 2009
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2008 (BGBl. II S. 779).
Berlin, den 10. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1125
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Vom 5. August 2009
I.
Das Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
Kernmaterial (BGBl. 1990 II S. 326, 327) ist nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Guinea-Bissau am 7. November 2008
Jemen am 30. Juni 2007
Kap Verde am 25. März 2007
Komoren am 17. Juni 2007
Palau am 24. Mai 2007
in Kraft getreten.
II.
Die R u s s i s c h e F ö d e r a t i o n hat am 2. Juli 2007 die R ü c k n a h m e
des von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 25. Mai 1983 eingelegten V o r b e h a l t s (vgl. die
Bekanntmachung vom 13. März 1995, BGBl. II S. 299, 304) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. August 2007 (BGBl. II S. 1375).
Berlin, den 5. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1988 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
Vom 10. August 2009
Das Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämp-
fung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden
Flusses (BGBl. 1990 II S. 1278, 1279) wird nach seinem Artikel 15 Absatz 2 für
Albanien am 14. September 2009
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2008 (BGBl. II S. 779).
Berlin, den 10. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens
über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen)
Vom 10. August 2009
I.
Das von der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 2001 unterzeichnete
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (BGBl.
2002 II S. 803, 804) ist nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Estland am 5. Februar 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Guatemala am 28. Oktober 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung und Notifikation
Guinea-Bissau am 4. November 2008
Kolumbien am 20. Januar 2009
Polen am 21. Januar 2009.
Das Stockholmer Übereinkommen wird für
Kamerun am 17. August 2009
in Kraft treten.
II.
E s t l a n d hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 7. November 2008
gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer die
folgenden E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
“1) In accordance with Article 25, para- „1) In Übereinstimmung mit Artikel 25
graph 4 of the Stockholm Convention on Absatz 4 des Stockholmer Übereinkom-
Persistent Organic Pollutants, any amend- mens über persistente organische Schad-
ment to Annex A, B and C of the Conven- stoffe tritt jede Änderung der Anlage A, B
tion shall enter into force for the Republic of oder C des Übereinkommens für die Repu-
Estonia only after the Republic of Estonia blik Estland erst in Kraft, nachdem die
has deposited its instrument of approval to Republik Estland ihre sich auf die Änderung
the amendment; beziehende Genehmigungsurkunde hinter-
legt hat;
2) As a Member State of the European 2) Als Mitgliedstaat der Europäischen
Community the Republic of Estonia has Gemeinschaft hat die Republik Estland die
transferred its competence to the Euro- Zuständigkeit für in diesem Übereinkom-
pean Community in fields governed by this men geregelte Bereiche an die Europäische
Convention and listed in the declaration Union übertragen, die in der als Anlage
annexed to the Council Decision of zum Beschluss des Rates vom 14. Oktober
14 October 2004 concerning the conclu- 2004 über den Abschluss – im Namen der
sion, on behalf of the European Communi- Europäischen Gemeinschaft – des Stock-
ty, of the Stockholm Convention on Persis- holmer Übereinkommens über persistente
tent Organic Pollutants (2006/507/EC).” organische Schadstoffe (2006/507/EG) bei-
gefügten Erklärung aufgeführt sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1127
G u a t e m a l a hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 30. Juli
2008 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer die
folgende E r k l ä r u n g sowie N o t i f i k a t i o n abgegeben:
(Übersetzung)
Declaration (Translation) (Original: Spanish) Erklärung (Übersetzung) (Original: Spa-
nisch)
“In accordance with article 25, para- „Nach Artikel 25 Absatz 4 des Überein-
graph 4 of the aforementioned Convention, kommens erklärt die Regierung der Repu-
the Government of the Republic of blik Guatemala, dass jede Änderung der
Guatemala declares that any amendment Anlage A, B oder C des Übereinkommens
to Annex A, B or C shall enter into force for für Guatemala erst bei Hinterlegung seiner
Guatemala only after it has deposited its Beitritts- oder Ratifikationsurkunde in Kraft
instrument of accession or ratification.” tritt.“
Notification (Translation) (Original: Spanish) Notifikation (Übersetzung) (Original: Spa-
nisch)
“In accordance with article 9, para- „Ferner benennt Guatemala in Anwen-
graph 3 of the Convention, the Ministry of dung des Artikels 9 Absatz 3 des Überein-
Environment and Natural Resources is the kommens das Ministerium für Umwelt und
designated national focal point for the natürliche Ressourcen als innerstaatliche
tasks and elaboration of reports required Anlaufstelle für die Koordinierung der Auf-
under the Convention.” gaben und die Erstellung der Berichte, die
im Übereinkommen vorgesehen sind.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2008 (BGBl. II S. 809).
Berlin, den 10. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Donauschutzübereinkommens
Vom 10. August 2009
M o n t e n e g r o hat dem Außenministerium Rumäniens als Verwahrer des
Übereinkommens vom 29. Juni 1994 über die Zusammenarbeit zum Schutz
und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) (BGBl.
1996 II S. 874, 875) am 5. Mai 2008 notifiziert, dass es sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni
2006, dem Tag seiner Unabhängigkeitserklärung, als durch das Donauschutz-
übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juni 2005 (BGBl. II S. 755).
Berlin, den 10. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Vertrags über ein Europäisches Fahrzeug- und Führerschein-
informationssystem (EUCARIS)
Vom 11. August 2009
I.
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 zu dem am
29. Juni 2000 von der Bundesrepublik Deutschland in Luxemburg unterzeich-
neten Vertrag über ein Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformations-
system (EUCARIS) – BGBl. 2003 II S. 1786, 1787 – wird bekannt gemacht, dass
das Übereinkommen nach seinem Artikel 22 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Mai 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten ist.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 1. Mai 2009
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Luxemburg am 1. Mai 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Niederlande am 1. Mai 2009
Vereinigtes Königreich am 1. Mai 2009.
II.
B e l g i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 6. März 2009
den nachstehenden V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
«En attendant que la fiabilité du fichier „Solange die Zuverlässigkeit der zentra-
central belge des permis de conduire soit len belgischen Führerschein-Datenbank
suffisamment établie, l’autorité belge parti- noch nicht hinreichend gewährleistet ist,
cipera uniquement à la mise en place et la wird sich die belgische Behörde lediglich
maintenance d’un système commun an der Errichtung und dem Unterhalt eines
d’échange de données relatives aux véhi- gemeinsamen Systems für den Austausch
cules. Une réserve générale est donc von Fahrzeugdaten beteiligen. Es wird
apportée à toutes les clauses du traité somit ein allgemeiner Vorbehalt zu allen
concernant les permis de conduire.» Bestimmungen des Vertrags angebracht,
die Führerscheine betreffen.“
D e u t s c h l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. April
2004 die nachstehende E r k l ä r u n g abgegeben:
„Die zuständige nationale registerführende Behörde gemäß Artikel 23 des Vertrages ist
in Deutschland das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), D-24944 Flensburg, Förderstraße 16. Die
zentralen Register sind
Zentrales Fahrzeugregister (ZFZR)
Verkehrszentralregister (VZR)
Zentrales Fahrerlaubnisregister (ZFER).“
L u x e m b u r g hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 9. März 2004 die
nachstehende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
«Le ministre ayant les Transports dans „Die für die Durchführung des EUCARIS-
ses attributions est l’autorité compétente Vertrags im Großherzogtum Luxemburg
pour la mise en œuvre du Traité EUCARIS zuständige Behörde ist der für Verkehr
au Grand-Duché de Luxembourg. zuständige Minister.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1129
Il peut confier la gestion technique du Er kann die ,Société nationale de contrô-
système d’information européen concer- le technique‘ (Nationale technische Kon-
nant les véhicules et les permis de condui- trollvereinigung) mit dem technischen Be-
re à la Société nationale de contrôle techni- trieb des Europäischen Fahrzeug- und
que, selon les modalités à déterminer par Führerscheininformationssystems betrau-
règlement grand-ducal.» en; die Einzelheiten bestimmt ein großher-
zogliches Reglement.“
Berlin, den 11. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. August 2009
Das in Tegucigalpa am 14. Dezember 2006 unterzeichnete Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikani-
schen Bank für Wirtschaftsintegration (Banco Centroamericano de Integración
Económica) mit Sitz in Tegucigalpa, Honduras, über Finanzielle Zusammenar-
beit 2005 (Vorhaben „Erneuerbare Energien und Energieeffizienz“) ist nach sei-
nem Artikel 5
am 14. Dezember 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. August 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
(Banco Centroamericano de Integración Económica)
mit Sitz in Tegucigalpa, Honduras,
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
Erneuerbare Energien und Energieeffizienz
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
– im Folgenden „Bank“ genannt – wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
zwischen der KfW und der Bank zu schließende Vertrag, der den
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank, ten unterliegt.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-
zu vertiefen, gejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.
Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- 2013.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 3
in Mittelamerika beizutragen – Die Bank bemüht sich darum, dass Abschluss und Ausfüh-
rung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags von Steuern
sind wie folgt übereingekommen:
und sonstigen Abgaben in den Mitgliedsländern der Bank befreit
werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Artikel 4
licht es der Bank, für das Vorhaben „Programm Erneuerbare
Energien und Energieeffizienz“ ein Darlehen der Kreditanstalt für Die Bank bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Dar-
Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwick- lehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und
lungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 8 000 000,– EUR Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
(in Worten: acht Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen
die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorha- wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die
bens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Bank weiterhin gegeben ist. Das Vorhaben kann nicht durch in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
andere Vorhaben ersetzt werden. ren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und
der Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar- eingeholt werden.
lehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in
Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungsbeiträge für Artikel 5
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhal- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ten, findet dieses Abkommen Anwendung. Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa am 14. Dezember 2006 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Paul Resch
Für die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration
Dr. H a r r y B r a u t i g a m
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1131
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Accenture National Security Services, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-77-01)
Vom 19. August 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. Juni 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Accenture National Security Services, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-77-01)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. Juni 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 19. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 30. Juni 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0252 vom 30. Juni 2009 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Accenture National Security
Services, LLC einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-77-01 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Accenture National Security Services, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Accenture National Security Services, LLC wird im Rahmen seines
Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des
NATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer leistet fachliche und objektive Unterstützung in den Bereichen
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009
Beratung und Ausbildung, um zur Erreichung der Zielsetzungen der Unternehmens-
transformation beizutragen. Die Armee erwartet, vom Lean Six Sigma-Fachwissen zu
profitieren, um die Abläufe in der Armee sowie laufende strategische Initiativen im
Bereich Unternehmenstransformation zu überprüfen und diese Bemühungen durch
einen führungsgesteuerten Top-Down-Ansatz zu integrieren, der unsere strategischen
Ziele mit konkreten, durchführbaren Projektverbesserungen verknüpft. Die Beratungs-
und Ausbildungsleistungen sind auf die strategischen und operativen Ebenen aus-
gerichtet. Die Dienstleistungen erfordern umfangreiches Wissen über die besten
wirtschaftlichen Praktiken, um das Personal der Armee zu beraten, zu betreuen und
fortzubilden, damit eine innovative Kultur kontinuierlicher, messbarer Verbesserungen
eingeführt wird. Dieser Vertrag umfasst Unterstützung für Planung, Entwicklung und
Durchführung des Unternehmensaufbaus im gesamten Bereich der Armee, für die
Ausbildung von Führungskräften und sonstigem Personal der Armee mittels zuge-
lassener Armeeschulungsprogramme einschließlich Lean Six Sigma, Projektmanage-
ment, Veränderungsmanagement und Führungsverhalten, sowie für Beratung und
Betreuung von Führungskräften der Armee, welche für die Leitung und Durchführung
der Projektverbesserungen zuständig sein werden. Dieser Vertrag umfasst die folgen-
de Tätigkeit: Process Analyst (Anhang II.1.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Accenture National Security Services, LLC wird in der Bundesrepu-
blik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-77-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Accenture National Security Services, LLC endet. Sie
tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen
nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende
Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. Sep-
tember 2008 bis 29. September 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. Juni 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1133
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0252
vom 30. Juni 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. Juni 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-11-31)
Vom 19. August 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom
21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021, 1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch
Notenwechsel vom 30. Juni 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das
Unternehmen „Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-
AS-11-31) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 30. Juni 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 19. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 30. Juni 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0251 vom 30. Juni 2009 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science Applications International
Corporation einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-AS-11-31 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung der Tätig-
keit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen
seines Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne
des NATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Dient als Vertreter des dem strategischen Kommando der US-Streitkräfte unterste-
henden Teilkommandos für nachrichtendienstliche Aufklärung und Überwachung
(JFCC-ISR) im Zentrum für gemeinsame nachrichtendienstliche Operationen (JIOC)
des europäischen Kommandos der US-Streitkräfte. Führt Beratertätigkeiten, Analy-
sen, Untersuchungen und Koordinationsaufgaben in Bezug auf die verschiedenen
Grundsatzprogramme, Probleme und Anforderungen im Zusammenhang mit ISR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1135
Plattformen und Tätigkeiten des US-Verteidigungsministeriums (DoD) durch. Dieser
Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Military Analyst (Anhang II.4.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-11-31 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgen-
de Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom
1. April 2009 bis 30. September 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. Juni 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0251
vom 30. Juni 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. Juni 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009
Bekanntmachung
der deutsch-kenianischen Vereinbarung
über Technische Zusammenarbeit
Vom 25. August 2009
Die Vereinbarung betreffend das örtliche Büro der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in der Form eines
Notenwechsels vom 16. Juni 2003/3. August 2004 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 3. August 2004
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. August 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. G a b r i e l e G e i e r
Der Botschafter Nairobi, den 16. Juni 2003
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung des Abkommens vom 4. Dezember 1964 über Technische Zusammenarbeit
zwischen unseren beiden Regierungen einschließlich der Änderungen und Ergänzungen
durch die Vereinbarungen vom 29. Juli/17. September 1971 sowie 29. Mai/17. Juni 1997,
der Vereinbarung vom 2. Februar/23. Juni 1998 über die Fortführung des örtlichen Büros
der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, des zusammenfassenden
Berichts der deutsch-kenianischen Regierungsverhandlungen vom 2. bis 4. Dezember
1998 (Ziff. 10.1) sowie des Schriftwechsels vom 27. Januar/4. Februar 1999 über den
Vertreter der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Kenia und Äthiopien die folgende
Vereinbarung betreffend das örtliche Büro der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vor-
zuschlagen.
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-
stützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung der Republik Kenia, dass das bisher allein von der GTZ genutzte Büro der deut-
schen Entwicklungszusammenarbeit in Nairobi auch durch die Kreditanstalt für Wie-
deraufbau (KfW) genutzt werden soll. Das örtliche Büro der deutschen Entwicklungs-
zusammenarbeit in seiner Funktion als örtliches KfW-Büro soll im Folgenden als
„KfW-Büro“ bezeichnet werden.
Die Bestimmungen der Eingangs erwähnten Vereinbarung vom 2. Februar/23. Juni 1998
sollen auch auf das KfW-Büro angewandt werden.
2. Dem KfW-Büro werden folgende Aufgaben übertragen:
a) Unterstützung der Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit in allen Angelegen-
heiten der Projektdurchführung;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1137
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Finanziellen Zusammen-
arbeit, mit denen die KfW von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
beauftragt ist;
c) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;
d) Vertretung der KfW vor Ort.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das KfW-Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des KfW-Büros ent-
sandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Orts-
kräfte.
4. Die Regierung der Republik Kenia erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das KfW-Büro von Lizenzen,
Hafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben und stellt sicher, dass
das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf
Antrag des KfW-Büros auch für in Kenia beschafftes Material;
b) unterstützt Anträge des KfW-Büros auf:
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und
Satellitenverbindungen;
– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie
Arbeitsgenehmigungen für nichtkenianische Ortskräfte des Büros;
c) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-
mens vom 4. Dezember 1964 über Technische Zusammenarbeit einschließlich der
Änderungen und Ergänzungen durch die Vereinbarungen vom 29. Juli/17. Septem-
ber 1971 sowie 29. Mai/17. Juni 1997.
5. Das für das KfW-Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigen-
tum der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Es geht bei Auflösung des Büros in das
Eigentum der Republik Kenia über.
6. Benennung der Durchführungsorganisationen:
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen für die
Aufgaben des KfW-Büros durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frank-
furt/Main.
b) Die Regierung der Republik Kenia beauftragt als Ansprechpartner der KfW das
Finanzministerium.
7. Die Gültigkeit dieser Vereinbarung richtet sich nach den Bestimmungen der eingangs
erwähnten Vereinbarung vom 2. Februar/23. Juni 1998.
8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
4. Dezember 1964 über Technische Zusammenarbeit einschließlich der Änderungen
und Ergänzungen durch die Vereinbarungen vom 29. Juli/17. September 1971 sowie
29. Mai/17. Juni 1997 auch für diese Vereinbarung.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Kenia mit den unter Nummern 1 bis 9 gemachten
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
J ü rg e n We e r t h
Herrn Joseph Magari
Staatssekretär im Ministerium für Finanzen
der Republik Kenia
Nairobi
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. August 2009
Das in New Delhi am 3. Mai 2007 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem
Artikel 6
am 3. Mai 2007
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. August 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1139
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist
und die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie
und
gewährt, sofern sie nicht selber Kreditnehmer wird. Die Vorha-
die Regierung der Republik Indien – ben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Indien, Deutschland und der Regierung der Republik Indien durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt
zu vertiefen, ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
in der Republik Indien beizutragen, Anwendung.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Artikel 2
lungen vom 9. November 2006 –
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
sind wie folgt übereingekommen: Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
Artikel 1 schen der KfW und den Empfängern der Darlehen beziehungs-
weise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
licht es der Regierung der Republik Indien oder anderen, von vorschriften unterliegen.
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der KfW Bankengruppe (KfW), Frankfurt am Main, folgende (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten
Beträge zu erhalten: Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-
ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- bezie-
1. Darlehen von insgesamt 30 000 000,– EUR (in Worten: drei- hungsweise Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
ßig Millionen Euro) für die Vorhaben diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014.
a) „Städtische Infrastrukturentwicklung Tamil Nadu – Für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Betrag
Garantiefonds für kommunale Anleihen“ bis zu von 9 000 000,– EUR (in Worten: neun Millionen Euro) aus dem
10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro), Vorhaben HDFC V endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2010.
b) „Programm ländliches Finanzwesen – NABARD XI/2“
bis zu 20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen (3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
Euro), Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in
Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
ben festgestellt worden ist.
ren.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
(4) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-
licht es der Regierung der Republik Indien oder einem anderen,
fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
von beiden Regierungen auszuwählenden Darlehensnehmer
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
darüber hinaus,
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
a) für das Vorhaben „REC Energieeffizienzprogramm Phase II“ KfW garantieren.
ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,
Artikel 3
von bis zu 50 000 000,– EUR (in Worten: fünfzig Millionen
Euro) sowie Die Regierung der Republik Indien erklärt sich damit einver-
standen, dass die KfW keine Steuern oder sonstigen öffentli-
b) für das Vorhaben „Städtische Infrastrukturentwicklung Tamil
chen Abgaben zahlt, die im Zusammenhang mit Abschluss und
Nadu“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der
der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,
Republik Indien erhoben werden.
von bis zu 65 000 000,– EUR (in Worten: fünfundsechzig Mil-
lionen Euro) einschließlich nicht verwendeter Mittel von
9 000 000,– EUR (in Worten: neun Millionen Euro) aus dem Artikel 4
Vorhaben „Kleinstkreditlinie – HDFC V“
Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus
zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För- der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und siebenhundertfünfundsechzig Euro und vierundvierzig
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Cent) wird in Höhe von 13 709 000,– EUR (in Worten: drei-
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- zehn Millionen siebenhundertneuntausend Euro) repro-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland grammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Polioimpf-
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die programm IX“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen derungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Genehmigungen.
6. Das in dem Abkommen vom 28. Mai 1985 zwischen unse-
ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit
Artikel 5 1985 für das Vorhaben „Erweiterung des TELCO-LKW Wer-
kes“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 11 500 000,– DM
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die (in Worten: elf Millionen fünfhunderttausend Deutsche
Regierung der Republik Indien kommen überein, einen Betrag Mark; nachrichtlich in Euro: 5 879 856,63 EUR, in Worten:
von insgesamt 75 000 000,– EUR (in Worten: fünfundsiebzig Mil- fünf Millionen achthundertneunundsiebzigtausendachthun-
lionen Euro) aus früheren Abkommen zu reprogrammieren. Der dertsechsundfünfzig Euro und dreiundsechzig Cent) wird
Reprogrammierungsbetrag setzt sich aus folgenden Projekten mit einem Betrag von 293 000,– EUR (in Worten: zweihun-
zusammen: dertdreiundneunzigtausend Euro) reprogrammiert und als
Darlehen für das Vorhaben „Polioimpfprogramm IX“ ver-
1. Das in dem Abkommen vom 6. September 1995 zwischen
wendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-
festgestellt worden ist.
arbeit 1995 für das Vorhaben „Pumpenbewässerung Orissa“
vorgesehene Darlehen in Höhe von 15 000 000,– DM 7. Die in dem Abkommen vom 28. Mai 1985 zwischen unse-
(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit
in Euro: 7 657 632,30 EUR, in Worten: sieben Millionen 1985 für das Vorhaben „Eisenbahnkräne für Indian Railways“
sechshundertsiebenundfünfzigtausendsechshundertzwei- vorgesehene Darlehen in Höhe von 14 500 000,– DM
unddreißig Euro und dreißig Cent) wird mit einem Betrag (in Worten: vierzehn Millionen fünfhunderttausend Deut-
von 6 276 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen zweihun- sche Mark; nachrichtlich in Euro: 7 413 732,28 EUR, in
dertsechsundsiebzigtausend Euro) reprogrammiert und als Worten: sieben Millionen vierhundertdreizehntausendsie-
Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Polioimpfpro- benhundertzweiunddreißig Euro und achtundzwanzig Cent)
gramm IX“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde- wird mit einem Betrag von 1 287 000,– EUR (in Worten: eine
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. Million zweihundertsiebenundachtzigtausend Euro) repro-
grammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Polioimpf-
2. Das in dem Abkommen vom 13. Juli 1990 zwischen unse-
programm IX“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen
ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
1990 für das Vorhaben „Eisenbahninvestitionsprogramm II“
vorgesehene Darlehen in Höhe von 13 850 000,– DM (in 8. Das in dem Abkommen vom 17. Juli 1986 zwischen unse-
Worten: dreizehn Millionen achthundertfünfzig Deutsche ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit
Mark; nachrichtlich in Euro: 7 081 392,50 EUR, in Worten: 1986 für das Vorhaben „Erweiterung der Zementfabrik
sieben Millionen einundachtzigtausenddreihundertzwei- Damoh“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 13 000 000,– DM
undneunzig Euro und fünfzig Cent) wird mit einem Betrag (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich
von 1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhundert- in Euro: 6 646 794,46 EUR, in Worten: sechs Millionen
tausend Euro) reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag sechshundertsechsundvierzigtausendsiebenhundertvierund-
für das Vorhaben „Polioimpfprogramm IX“ verwendet, neunzig Euro und sechsundvierzig Cent) wird mit einem
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge- Betrag von 3 667 000,– EUR (in Worten: drei Millionen
stellt worden ist. sechshundertsiebenundsechzigtausend Euro) reprogram-
miert und als Darlehen für das Vorhaben „Polioimpfpro-
3. Das in dem Abkommen vom 12. April 1989 zwischen unse-
gramm IX“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-
ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit
rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
1989 für das Vorhaben „Kombiniertes Gas-Dampf-
Kraftwerk Dadri“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 9. Das in dem Abkommen vom 9. Dezember 2005 zwischen
224 000,– EUR (in Worten: zweihundertvierundzwanzig- unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-
tausend Euro) wird reprogrammiert und als Finanzierungs- arbeit 2004 für das Vorhaben „Basisgesundheitsversor-
beitrag für das Vorhaben „Polioimpfprogramm IX“ verwen- gung Himachal Pradesh“ vorgesehene Darlehen in Höhe
det, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest- von 9 500 000,– EUR (in Worten: neun Millionen fünfhun-
gestellt worden ist. derttausend Euro) wird in voller Höhe reprogrammiert und
als Darlehen für das Vorhaben „Polioimpfprogramm IX“
4. Das in dem Abkommen vom 28. Juli 1994 zwischen unse- verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig-
ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit keit festgestellt worden ist.
1994 für das Vorhaben „NSIC XII“ vorgesehene Darlehen in
Höhe von 18 000 000,– DM (in Worten: achtzehn Millionen 10. Das in dem Abkommen vom 19. Juni 1995 zwischen unse-
Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 9 203 253,86 Euro, in ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit
Worten: neun Millionen zweihundertdreitausendzweihun- 1995 für „Wohnungsbauprogramme für wirtschaftlich
dertdreiundfünfzig Euro und sechsundachtzig Cent) wird schwächere Bevölkerungsgruppen (HUDCO VI)“ vorgese-
mit dem Betrag von 4 090 000,– EUR (in Worten: vier Millio- hene Darlehen in Höhe von 20 000 000,– DM (in Worten:
nen neunzigtausend Euro) reprogrammiert und als Darlehen zwanzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
für das Vorhaben „Polioimpfprogramm IX“ verwendet, 10 225 837,62 EUR, in Worten: zehn Millionen zweihundert-
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge- fünfundzwanzigtausendachthundertsiebenunddreißig Euro
stellt worden ist. und zweiundsechzig Cent) wird mit einem Betrag von
9 454 000,– EUR (in Worten: neun Millionen vierhundert-
5. Das in dem Abkommen vom 28. Juli 1994 zwischen vierundfünfzigtausend Euro) reprogrammiert und als Darle-
unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen- hen für das Vorhaben „Polioimpfprogramm IX” verwendet,
arbeit 1994 für das Vorhaben „Kleinbewässerungsvor- wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-
haben in Rajasthan“ vorgesehene Darlehen in Höhe von stellt worden ist.
30 000 000,– DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche
Mark; nachrichtlich in Euro: 15 338 756,44 EUR, in Worten: 11. Das in dem Abkommen vom 21. März 1988 zwischen unse-
fünfzehn Millionen dreihundertachtunddreißigtausend- ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1141
1988 für die Vorhaben „Industrial Credit and Investment lionen Euro) reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag
Corporation of India (ICICI) und Industrial Finance für die Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung
Corporation of India (IFCI)“ vorgesehene Darlehen in Höhe des Vorhabens „Bewirtschaftung Natürlicher Lebensgrund-
von 50 000 000,– DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut- lagen – NABARD“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen
sche Mark; nachrichtlich in Euro: 25 564 594,06 EUR, in Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Worten: fünfundzwanzig Millionen fünfhundertvierundsech-
14. Der in dem Abkommen vom 9. Dezember 2005 zwischen
zigtausendfünfhundertvierundneunzig Euro und sechs
unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-
Cent) wird mit dem Betrag von 13 260 000,– EUR (in Wor-
arbeit 2004 für die Begleitmaßnahme zur Durchführung und
ten: dreizehn Millionen zweihundertsechzigtausend Euro)
Betreuung des Vorhabens „Basisgesundheitsversorgung
reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben
Himachal Pradesh“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in
„Programm ländliches Finanzwesen – NABARD XI/2“ ver-
Höhe von 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro)
wendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
wird in voller Höhe reprogrammiert und als Finanzierungs-
festgestellt worden ist.
beitrag für die Begleitmaßnahme zur Durchführung und
12. Das im Abkommen vom 12. Oktober 1992 zwischen unse- Betreuung des Vorhabens „Städtische Infrastrukturent-
ren Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 1992 für wicklung Tamil Nadu“ verwendet, wenn nach Prüfung des-
das Vorhaben „National Renewal Fund“ vorgesehene Dar- sen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
lehen von 50 000 000,– DM (in Worten: fünfzig Millionen
15. Der in dem Abkommen vom 10. August 2004 zwischen
Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 25 564 594,06 EUR,
unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-
in Worten: fünfundzwanzig Millionen fünfhundertvierund-
arbeit 2002 – II für die Begleitmaßnahme zur Durchführung
sechzigtausendfünfhundertvierundneunzig Euro und sechs
und Betreuung des Vorhabens „Housing Development
Cent) wird mit einem Betrag von 6 740 000,– EUR (in Wor-
Finance Corporation (HDFC) V – Mikrokreditlinie“ vorgese-
ten: sechs Millionen siebenhundertvierzigtausend Euro)
hene Finanzierungsbeitrag in Höhe von 1 000 000,– EUR (in
reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Pro-
Worten: eine Million Euro) wird in voller Höhe reprogram-
gramm ländliches Finanzwesen – NABARD XI/2“ verwen-
miert und als Finanzierungsbeitrag für die Begleitmaßnah-
det, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-
me zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Städ-
gestellt worden ist.
tische Infrastrukturentwicklung Tamil Nadu“ verwendet,
13. Der in dem Abkommen vom 9. Dezember 2005 zwischen wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-
unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen- stellt worden ist.
arbeit 2003 für die Begleitmaßnahme zur Durchführung und
Betreuung des Vorhabens „Ländliche Wasserversorgung
Artikel 6
Nadia Distrikt“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe
von 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro) wird Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
mit einem Betrag von 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Mil- Kraft.
Geschehen zu New Delhi am 3. Mai 2007 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. Mützelburg
Für und im Auftrag des Präsidenten von Indien
in Ausübung der vollziehenden Gewalt
der Republik Indien
Kumar Sanjay Krishna
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 3. September 2009
I.
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immu-
nitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138, 1139) ist
nach seinem Artikel 35 Absatz 2 für
Polen am 12. März 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
II.
P o l e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 10. Februar 2009
folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
Declaration (Courtesy Translation) (Original: Erklärung (Höflichkeitsübersetzung) (Ori-
Polish) ginal: Polnisch)
“In accordance with Article 23 of the „Nach Artikel 23 des Übereinkommens
Agreement, the Republic of Poland de- erklärt die Republik Polen, dass die in die-
clares that persons referred to in this Article sem Artikel genannten Personen, die polni-
who are Polish nationals or permanent resi- sche Staatsangehörige sind oder in der
dents of the Republic of Poland shall, while Republik Polen ihren ständigen Aufenthalt
staying in the territory of the Republic of haben, während des Aufenthalts im
Poland, enjoy only the privileges and Hoheitsgebiet der Republik Polen nur die in
immunities referred to in this Article.” diesem Artikel genannten Vorrechte und
Befreiungen genießen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. März 2009 (BGBl. II S. 308).
Berlin, den 3. September 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1143
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Vom 3. September 2009
Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen
Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323, 324) ist nach seinem Artikel 57
Absatz 2 Buchstabe a für die
Schweiz am 1. Juli 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 2008 (BGBl. 2009 II S. 39).
Berlin, den 3. September 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
und über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr
Vom 8. September 2009
I.
Das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (BGBl. 2002 II S. 1882, 1887)
zum Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II S. 538,
539) betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr ist
nach seinem Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b für
Irland am 1. September 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
in Kraft getreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1143
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Vom 3. September 2009
Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen
Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323, 324) ist nach seinem Artikel 57
Absatz 2 Buchstabe a für die
Schweiz am 1. Juli 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 2008 (BGBl. 2009 II S. 39).
Berlin, den 3. September 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
und über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr
Vom 8. September 2009
I.
Das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (BGBl. 2002 II S. 1882, 1887)
zum Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II S. 538,
539) betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr ist
nach seinem Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b für
Irland am 1. September 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
in Kraft getreten.
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009
II.
I r l a n d hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der Ratifi-
kationsurkunde zum Zusatzprotokoll am 5. Mai 2009 folgende E r k l ä r u n g e n
b e z ü g l i c h d e s Ü b e r e i n k o m m e n s notifiziert:
(Übersetzung)
“Declaration regarding application of the „Erklärung zur Anwendung des Überein-
Convention to personal data files which are kommens auf Dateien/Datensammlungen
not processed automatically (Article 3.2 mit personenbezogenen Daten, die nicht
(c)): automatisch verarbeitet werden (Artikel 3
Absatz 2 Buchstabe c):
Ireland will apply the Convention to per- Irland wird das Übereinkommen auf per-
sonal data which are not processed auto- sonenbezogene Daten anwenden, die nicht
matically but which are held in a relevant automatisch verarbeitet, jedoch in einem
filing system. “Relevant filing system” einschlägigen Archivierungssystem gespei-
means any set of information relating to chert werden. „Einschlägiges Archivie-
individuals to the extent that, although the rungssystem“ bezeichnet jedes Verzeichnis
information is not processed by means of von Informationen über natürliche Perso-
equipment operating automatically in nen, soweit es – obwohl die Informationen
response to instructions given for that pur- nicht mittels einer Einrichtung verarbeitet
pose, the set is structured, either by refe- werden, die automatisch auf für diesen
rence to individuals or by reference to crite- Zweck gegebene Instruktionen reagiert –
ria relating to individuals, in such a way that so strukturiert ist, sei es nach Personen
specific information relating to a particular oder personenbezogenen Kriterien, dass
individual is readily accessible. konkrete Informationen über eine bestimm-
te Person leicht zugänglich sind.
Declaration under Article 13 (2) of the Con- Erklärung nach Artikel 13 Absatz 2 des
vention: Übereinkommens:
In accordance with Article 13 (2) of the Nach Artikel 13 Absatz 2 des Überein-
Convention for the Protection of Individuals kommens zum Schutz des Menschen bei
with regard to Automatic Processing of der automatischen Verarbeitung personen-
Personal Data, Ireland provides up-dated bezogener Daten übermittelt Irland folgen-
information in relation to the designated de aktualisierten Informationen über die für
authority in respect of Ireland, as follows: Irland bezeichnete Behörde:
Data Protection Commissioner, Data Protection Commissioner,
Canal House, Canal House,
Station Road, Station Road,
Portarlington, Portarlington,
Co. Laois.” Co. Laois.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. März 2009 (BGBl. II S. 383).
Berlin, den 8. September 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1145
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. September 2009
Das in Maputo am 31. Juli 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem
Artikel 6
am 31. Juli 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. September 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt
8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro) für die folgen-
und
den Vorhaben zu erhalten:
die Regierung der Republik Mosambik –
a) „Ersparnismobilisierung“ bis zu 2 500 000,– EUR (in Worten:
zwei Millionen fünfhunderttausend Euro);
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik b) „Mobile Bankdienstleistungen“ bis zu 2 000 000,– EUR (in
Mosambik, Worten: zwei Millionen Euro);
c) „Banco Terra Mikrokreditfinanzierung“ bis zu 3 500 000,–
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
EUR (in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend Euro),
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
festgestellt worden ist.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mosambik durch andere
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Vorhaben ersetzt werden.
in der Republik Mosambik beizutragen,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 231/2008 vom der Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeit-
11. Dezember 2008 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
land mit der Zusage der Mittel – tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
sind wie folgt übereingekommen: Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
Artikel 1 Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
licht es der Regierung der Republik Mosambik und beziehungs- Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
weise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus- werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
zuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf- die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu- (2) Von den im Abkommen vom 1. November 2007 zwischen
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
2007 für das Vorhaben „Finanzsektorprogramm“ vorgesehenen
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
Finanzierungsbeiträgen wird ein Betrag von 2 000 000,– EUR (in
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
Worten: zwei Millionen Euro) umgewidmet und zusätzlich für das
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit
in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben
Ablauf des 31. Dezember 2016.
„Mobile Bankdienstleistungen“ verwendet, wenn nach Prüfung
(3) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu (3) Von den im Abkommen vom 1. November 2007 zwischen
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
über der KfW garantieren. rung der Republik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit
2007 für das Vorhaben „Finanzsektorprogramm“ vorgesehenen
Artikel 3 Finanzierungsbeiträgen wird ein Betrag von 1 000 000,– EUR (in
Worten: eine Million Euro) umgewidmet und für das Vorhaben
Die Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche „Banco Terra Treuhandbeteiligung“ verwendet, wenn nach Prü-
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusam- fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
menhang mit dem Abschluss und der Abwicklung der in Artikel 2
Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mosambik erhoben (4) Von den im Abkommen vom 1. November 2007 zwischen
werden. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit
Artikel 4 2007 für das Vorhaben „Finanzsektorprogramm“ (Treuhandmit-
Die Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich tel) vorgesehenen Finanzierungsbeiträgen wird ein Betrag von
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro) umgewidmet
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft- und für das Vorhaben „Banco Terra Treuhandbeteiligung“ ver-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- wendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- gestellt worden ist.
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(5) Von den im Abkommen vom 1. November 2007 zwischen
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
rung der Republik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
2007 für das Vorhaben „Gemeinschaftliches Programm für
makroökonomische Unterstützung“ vorgesehenen Finanzie-
Artikel 5 rungsbeiträgen wird ein Betrag von 2 500 000,– EUR (in Worten:
(1) Von den im Abkommen vom 1. November 2007 zwischen zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) umgewidmet und für
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- das Vorhaben „Regionale Zentren für Wissenschaft und Tech-
rung der Republik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit nologie“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
2007 für das Vorhaben „Finanzsektorprogramm“ vorgesehenen würdigkeit festgestellt worden ist.
Finanzierungsbeiträgen wird ein Betrag von 1 500 000,– EUR (in
Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro) umgewidmet und
zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Artikel 6
erwähnte Vorhaben „Ersparnismobilisierung“ verwendet, wenn
nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ist. Kraft.
Geschehen zu Maputo am 31. Juli 2009 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus-Christian Kraemer
Für die Regierung der Republik Mosambik
Oldemiro Baloi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1147
Bekanntmachung
des deutsch-sambischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. September 2009
Das in Lusaka am 21. August 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem
Artikel 6
am 21. August 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. September 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
die Regierung der Republik Sambia – licht es der Regierung der Republik Sambia und beziehungs-
weise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik aufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt
Sambia, 57 000 000,– EUR (in Worten: siebenundfünfzig Millionen Euro)
für die folgenden Vorhaben zu erhalten:
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und a) „Städtische Wasser- und Sanitärversorgung II“ bis zu
zu vertiefen, 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro);
b) „Ländliche Wasser- und Sanitärversorgung I“ bis zu
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro);
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
c) „Gemeinschaftliches Programm für makroökonomische
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Unterstützung II“ bis zu 24 000 000,– EUR (in Worten: vier-
in der Republik Sambia beizutragen, undzwanzig Millionen Euro);
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- d) „Entwicklungsprogramm für den Bildungssektor (Nationaler
lungen vom 17. Dezember 2008 – Umsetzungsrahmen 2008 – 2010) – Delegierte Kooperation
mit dem Königreich der Niederlande“ bis zu 8 000 000,–
sind wie folgt übereingekommen: EUR (in Worten: acht Millionen Euro),
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben Artikel 4
festgestellt worden ist.
Die Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich aus
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
land und der Regierung der Republik Sambia durch andere den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
Vorhaben ersetzt werden. ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
der Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeit- republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
Artikel 5
dieses Abkommen Anwendung.
(1) Die im Abkommen vom 9. Dezember 2004 zwischen der
Artikel 2 Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 für
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
das Vorhaben „Ländlicher Investitionsfonds Südprovinz“ vorge-
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
sehenen Finanzierungsbeiträge werden in voller Höhe mit dem
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
Betrag von 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhun-
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
derttausend Euro) umgewidmet und zusätzlich für das in Arti-
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
kel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erwähnte Vorhaben
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
„Gemeinschaftliches Programm für makroökonomische Unter-
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge stützung II“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach würdigkeit festgestellt worden ist.
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit (2) Die im Abkommen vom 9. Dezember 2004 zwischen der
Ablauf des 31. Dezember 2016. Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 für
(3) Die Regierung der Republik Sambia, soweit sie nicht das Vorhaben „Ländlicher Entwicklungsfonds“ vorgesehenen
selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Finanzierungsbeiträge werden in voller Höhe mit dem Betrag
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu von 3 500 000,– EUR (in Worten: drei Millionen fünfhundert-
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen- tausend Euro) umgewidmet und zusätzlich für das in Artikel 1
über der KfW garantieren. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erwähnte Vorhaben „Gemein-
schaftliches Programm für makroökonomische Unterstützung II“
Artikel 3 verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
Die Regierung der Republik Sambia stellt die KfW von sämt- festgestellt worden ist.
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Artikel 6
in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Sambia
erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 21. August 2009 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. I r e n e H i n r i c h s e n
Für die Regierung der Republik Sambia
Dr. M u s o k o t w a n e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009 1149
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. September 2009
Das in Tegucigalpa am 3. März 2006 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für
Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit
2004 ist nach seinem Artikel 5
am 3. März 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. September 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Energieeffizienzprogramm“ ein Verbunddarlehen der KfW Ban-
kengruppe (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwick-
und
lungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 18 500 000,–
die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration EUR (in Worten: achtzehn Millionen fünfhunderttausend Euro) zu
– im Folgenden „Bank“ genannt – erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-
rungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gute Kreditwürdigkeit der Bank weiterhin gegeben ist. Das Vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank, haben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und der Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-
zu vertiefen, lehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in
Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungsbeiträge für
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhal-
ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Mittelamerika beizutragen – Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Artikel 1
KfW und der Bank zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
licht es der Bank, für das Vorhaben „Regeneratives Energie- und liegt.