1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
Gesetz
zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Montenegro andererseits
Vom 17. September 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 15. Oktober 2007 von der Bundesrepublik Deutsch-
land unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Montenegro andererseits sowie den der Schlussakte beigefügten
Gemeinsamen Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schluss-
akte werden nachstehend veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 138 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 17. September 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
*) Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. 1 bis 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkom-
men werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des
Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
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Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Montenegro andererseits
Das Königreich Belgien, in Anbetracht der Bedeutung dieses Abkommens für die
Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung
die Republik Bulgarien,
auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische
die Tschechische Republik, Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs-
und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie
das Königreich Dänemark,
auch im Rahmen des Stabilitätspakts,
die Bundesrepublik Deutschland, in Anbetracht der Bereitschaft der Europäischen Union,
die Republik Estland, Montenegro so weit wie möglich in das politische und wirt-
schaftliche Leben Europas zu integrieren, und in Anbetracht von
Irland, dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in
die Hellenische Republik, der EU auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische
Union (nachstehend „EU-Vertrag“ genannt) und der Erfüllung
das Königreich Spanien, der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien
die Französische Republik, sowie der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess-Auflagen,
der, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit,
die Italienische Republik, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses
die Republik Zypern, Abkommens steht,
die Republik Lettland, in Anbetracht der Europäischen Partnerschaft, in der priori-
täre Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen Monte-
die Republik Litauen, negros um Annäherung an die Europäischen Union festgelegt
das Großherzogtum Luxemburg, sind,
die Republik Ungarn, in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, mit allen
Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Sta-
Malta, bilisierung in Montenegro und in der Region beizutragen durch
Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwal-
das Königreich der Niederlande,
tungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integra-
die Republik Österreich, tion des Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen
Zusammenarbeit sowie durch Zusammenarbeit in einer ganzen
die Republik Polen,
Reihe von Bereichen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit
die Portugiesische Republik, und Sicherheit, sowie Erhöhung der nationalen und der regio-
nalen Sicherheit,
Rumänien,
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Stär-
die Republik Slowenien,
kung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die
die Slowakische Republik, eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres
Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechts-
die Republik Finnland, staatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen na-
das Königreich Schweden, tionaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie
durch ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, alle Grund-
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Euro- sätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen,
päischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Euro- der OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über
päischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Euro- Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend
päische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und „Schlussakte von Helsinki“ genannt), der Abschließenden
die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomge- Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser
meinschaft, Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspakts für Süd-
osteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der Re-
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, gion und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Re-
einerseits und gion beizutragen,
die Republik Montenegro, nachstehend „Montenegro“ genannt, in erneuter Bestätigung des Rechtes aller Flüchtlinge und im
Lande Vertriebenen auf Rückkehr und auf Schutz ihres Eigen-
andererseits, tums und ihrer sonstigen damit zusammenhängenden Men-
nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt, schenrechte,
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die
in Anbetracht der engen Bindungen zwischen den Vertrags-
Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der nachhaltigen Ent-
parteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres
wicklung sowie der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Bei-
Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage
trag zu den wirtschaftlichen Reformen in Montenegro zu leisten,
der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und
dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Montenegro in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für Freihan-
ermöglichen, die Beziehungen zur Gemeinschaft und ihren Mit- del im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden
gliedstaaten weiter zu vertiefen und auszubauen, Rechten und Pflichten,
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in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, unter c) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu
Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspo- schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen
litik (GASP) der Europäischen Union den regelmäßigen poli- zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
tischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von bei-
d) die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, seine wirt-
derseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter
schaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen,
auszubauen,
unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die an die der Gemeinschaft;
Bekämpfung des organisierten Verbrechens und für die Inten- e) die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, den Über-
sivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terro- gang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;
rismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Kon-
ferenz vom 20. Oktober 2001, f) ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der
Gemeinschaft und Montenegro zu fördern und schrittweise
in der Überzeugung, dass das Stabilisierungs- und Assozi- eine Freihandelszone zu errichten;
ierungsabkommen (nachstehend „Abkommen“ genannt) ein
neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für g) die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkom-
die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden men fallenden Bereichen zu fördern.
Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirt-
schaft, schaffen wird, Titel I
unter Berücksichtigung der Zusage Montenegros, seine
Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Allgemeine Grundsätze
Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,
unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, Artikel 2
die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung
alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der
und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze
einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von
für diese Anstrengungen einzusetzen, Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt
bestätigend, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, ein-
in den Geltungsbereich des Titels IV des Dritten Teils des schließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien
(nachstehend „EG-Vertrag“ genannt) fallen, das Vereinigte (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der
Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konfe-
Teil der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich renz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kom-
bzw. Irland Montenegro notifiziert, dass es im Einklang mit dem men, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der
dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkom-
über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nun- mens.
mehr als Teil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Ein-
klang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Artikel 3
Position Dänemarks auch für Dänemark, Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungs-
eingedenk des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Fes- waffen und Trägermitteln ist ein wesentliches Element dieses
tigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und Abkommens.
Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Euro-
päischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammen- Artikel 4
arbeit aufrief,
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie
eingedenk des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabi- der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbeson-
lisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik dere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY bei-
der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkan- messen.
ländern bestätigte und die Aussicht auf deren Integration in die
Europäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reform-
Artikel 5
prozess und ihrer besonderen Lage unterstrich,
Internationaler und regionaler Frieden und internationale und
eingedenk der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen Frei- regionale Stabilität, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehun-
handelsabkommens am 19. Dezember 2006 in Bukarest als Mit- gen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von
tel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aus- Minderheiten sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates
sichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern, der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabili-
in dem Wunsch, auf kulturellem Gebiet enger zusammenzu- sierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender
arbeiten und den Informationsaustausch auszubauen, Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses
Abkommens sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des
sind wie folgt übereingekommen:
Rates der Europäischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und
tragen der besonderen Lage Montenegros Rechnung.
Artikel 1
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten Artikel 6
einerseits und der Republik Montenegro andererseits wird eine Montenegro verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die
Assoziation gegründet. gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der
(2) Ziel dieser Assoziation ist es, Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemesse-
ner gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit
a) die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, Demokratie
und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs
und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;
sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Inte-
b) einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutio- resse, vor allem im Zusammenhang mit dem Grenzschutz und
nellen Stabilität in Montenegro und zur Stabilisierung der der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption,
Region zu leisten; der Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Han-
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dels, insbesondere einschließlich des Menschenhandels, des b) eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragspar-
Kleinwaffenhandels, des Handels mit leichten Waffen und des teien zu internationalen Fragen, einschließlich GASP-Fra-
Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Fak- gen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaus-
tor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit tausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswir-
zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in kungen auf die Vertragsparteien haben könnten,
der Region bei.
c) regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbar-
licher Beziehungen,
Artikel 7
d) gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in
Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie der Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die
Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internationa- GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen.
len Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.
(3) Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weiterga-
be von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staat-
Artikel 8
liche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren
Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens für die internationale Stabilität und Sicherheit dar. Die Vertrags-
fünf Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht. parteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und
Der mit Artikel 119 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenver-
überprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung nichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre
dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüs-
der rechtlichen, Verwaltungs-, institutionellen und wirtschaftli- tungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen
chen Reformen durch Montenegro. Diese Überprüfung erfolgt einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang
unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragspartei-
allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens. Sie trägt den in en sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesent-
der Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten, die für liches Element dieses Abkommens und Gegenstand des politi-
dieses Abkommen von Belang sind, gebührend Rechnung und schen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und festigt.
steht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziie- Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuar-
rungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbe- beiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von
sondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungs- und Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,
Assoziierungsprozess.
a) indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägi-
Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird der Stabilitäts- und gen internationalen Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, zu
Assoziationsrat Empfehlungen aussprechen und kann ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang
Beschlüsse fassen. Werden bei der Überprüfung besondere durchzuführen;
Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem
b) indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrol-
Abkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behan-
len einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von
delt werden.
mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern
Die vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spä- und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem
testens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame
nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende Über- Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen um-
prüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der Grund- fasst;
lage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und Assozia-
tionsrat die von Montenegro erzielten Fortschritte und kann c) indem der politische Dialog in diesem Bereich auch auf
Beschlüsse über die folgenden Phasen der Assoziation fassen. regionaler Ebene stattfinden kann.
Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr,
Artikel 11
für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.
(1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assozia-
Artikel 9 tionsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die
Vertragsparteien ihm vorlegen.
Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen
WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allge- (2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische
meinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Dialog auch wie folgt stattfinden:
Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit a) erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die
Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Montenegro einerseits und den Vorsitz des Rates der Euro-
Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt. päischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Euro-
Titel II päische Kommission andererseits vertreten,
b) volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-
Politischer Dialog tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Dritt-
staaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE,
Artikel 10 des Europarats und anderer internationaler Gremien,
(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird c) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur
im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs
und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda
und Montenegro und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbe- von Thessaloniki genannten Formen, die in den Schluss-
ziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen folgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki am
den Vertragsparteien bei. 19. und 20. Juni 2003 angenommen wurden.
(2) Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert
werden: Artikel 12
a) die volle Integration Montenegros in die Gemeinschaft Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in
demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung dem mit Artikel 125 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts-
an die Europäische Union, und Assoziationsausschuss statt.
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
Artikel 13 Artikel 16
Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rah- Zusammenarbeit mit anderen am
men oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Län- Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
der der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des beteiligten Ländern
Forums EU-Westliche Balkanländer.
Montenegro setzt die regionale Zusammenarbeit mit den
anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteilig-
Titel III ten Staaten in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallen-
den Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den
Regionale Zusammenarbeit Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit
sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens
vereinbar sein.
Artikel 14
Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität
Artikel 17
sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für
die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Monte- Zusammenarbeit mit anderen Ländern,
negro aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union,
kann im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Pro- aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
jekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension beteiligt sind
unterstützen.
(1) Montenegro sollte seine Zusammenarbeit mit jedem Land,
Plant Montenegro, seine Zusammenarbeit mit einem der in den das ein Kandidat für den Beitritt zur EU ist, in den unter dieses
Artikeln 15, 16 und 17 genannten Länder auszubauen, unterrich- Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen
tet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und mit ihm Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit
nach Maßgabe des Titels X. schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden,
Montenegro führt die bestehenden bilateralen Abkommen, die die bilateralen Beziehungen zwischen Montenegro und dem
im Anschluss an die am 27. Juni 2001 in Brüssel von Serbien Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen
und Montenegro unterzeichnete Absichtserklärung über die zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und die-
Erleichterung und Liberalisierung des Handels ausgehandelt sem Land anzugleichen.
wurden, und das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeich- (2) Montenegro nimmt Verhandlungen mit der Türkei, die mit
nete Mitteleuropäische Freihandelsabkommen in vollem Umfang der Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, über ein
durch. auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu schließen-
des Abkommen auf, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des
Artikel 15 GATT 1994 eine Freihandelszone errichtet wird und mit dem im
Einklang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die
Zusammenarbeit Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen ihnen
mit den anderen Ländern, die ein auf einem Niveau liberalisiert werden, das dem in diesem Ab-
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen kommen vorgesehenen entspricht.
unterzeichnet haben
Diese Verhandlungen sollten so bald wie möglich eingeleitet
Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Montenegro werden, damit das genannte Abkommen vor Ende der in Arti-
Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- kel 18 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden
und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick kann.
auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale
Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammen-
arbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden Titel IV
sollen.
Freier Warenverkehr
Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:
a) politischer Dialog,
Artikel 18
b) die Errichtung von mit den einschlägigen WTO-Bestimmun-
gen vereinbaren Freihandelszonen, (1) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab
Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft
c) gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und Montenegro nach Maßgabe dieses Abkommens und im
der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO
Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapital- schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksich-
verkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhän- tigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.
gender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen einge-
räumten Zugeständnissen gleichwertig sind, (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den
Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
d) Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Be-
reichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fal- (3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abga-
len, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit. ben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im
Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware
Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und
die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen. Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen
Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft a) einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Ein-
Montenegros, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine Bedin- klang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben wer-
gung für die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen den,
Montenegro und der Europäischen Union.
b) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,
Montenegro leitet entsprechende Verhandlungen mit den übri-
gen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- c) Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Ver-
und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben. hältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1087
(4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem (4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Montene-
aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zoll- gros für gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft und die
senkungen vorgenommen werden, Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses
Abkommens beseitigt.
a) der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 1) eingeführte, am
Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga
omnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der Artikel 22
Gemeinschaft, Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen
b) der angewandte montenegrinische Zollsatz 2). (1) Die Gemeinschaft und Montenegro beseitigen bei Inkraft-
(5) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zoll- treten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und
senkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsen- Abgaben gleicher Wirkung.
kungen, die sich (2) Die Gemeinschaft und Montenegro beseitigen bei Inkraft-
a) aus den Zollverhandlungen der WTO oder treten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen
Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.
b) im Falle des Beitritts Montenegros zur WTO oder
c) aus Senkungen nach dem Beitritt Montenegros zur WTO Artikel 23
ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die Schnellere Senkung der Zollsätze
gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten
Ausgangszollsätze. Montenegro erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit
der Gemeinschaft schneller als in Artikel 21 vorgesehen zu sen-
(6) Die Gemeinschaft und Montenegro teilen einander ihre ken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage
Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit. des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage
Kapitel I und spricht entsprechende Empfehlungen aus.
Gewerbliche Erzeugnisse
Kapitel II
Artikel 19 Landwirtschaft und Fischerei
Begriffsbestimmung
(1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemein- Artikel 24
schaft und Montenegros, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Begriffsbestimmung
Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I
(1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen
Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Land-
und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft
wirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
und in Montenegro.
(2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnis-
(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten
sen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen
die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomen-
Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.
klatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Überein-
kommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
Artikel 20
(3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereier-
Zugeständnisse zeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie
der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teig-
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben glei- waren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere
cher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“).
Montenegro werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens besei-
tigt. Artikel 25
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Ge- Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
meinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerb- Das Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort
liche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden bei aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 26
Artikel 21
Zugeständnisse
Zugeständnisse der Gemeinschaft für die
Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(1) Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen mit Ursprung in Montenegro
Erzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens besei-
sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. tigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschrän-
(2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Monte- kungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaft-
negros auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der liche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro.
Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens besei-
beseitigt. tigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher
(3) Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in
Erzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, Montenegro, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202,
werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
gesenkt und beseitigt. Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten
Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz
1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der
2) Amtsblatt von Montenegro Nr. 17/07. Wertzoll beseitigt.
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt zeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der
die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby- Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der
beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Montenegro im Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Montenegros, der Bedeu-
Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 800 Tonnen tung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft
Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und Montenegros, der Auswirkungen der multilateralen Handelsver-
20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im gemeinschaft- handlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts
lichen Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind. Montenegros zur WTO prüfen die Gemeinschaft und Montene-
gro spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens
Artikel 27 im Stabilitäts- und Assoziationsrat für jedes Erzeugnis, welche
weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungs-
Zugeständnisse mäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick
Montenegros für die Einfuhr auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaft-
landwirtschaftlicher Erzeugnisse lichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens besei-
tigt Montenegro alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Artikel 32
und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. Schutzklausel für
landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen
a) beseitigt Montenegro die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25, 26, 27, 28, 29
aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung und 30 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der beson-
in der Gemeinschaft; deren Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine
b) senkt Montenegro schrittweise die Einfuhrzölle auf die in ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulie-
Anhang IIIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse rungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so
mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen
Erzeugnis angegebenen Zeitplan; Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des
Artikels 41, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete
c) senkt Montenegro schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betrof-
Anhang IIIc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse fene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwen-
mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes dig erachtet.
Erzeugnis angegebenen Zeitplan auf 50 v. H.
Artikel 33
Artikel 28
Schutz geografischer Angaben für
Protokoll über Wein und Spirituosen
landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
Die für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten Weine und Spirituo- und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen
sen geltende Regelung ist in dem genannten Protokoll enthal-
(1) Nach Maßgabe dieses Artikels schützt Montenegro die
ten.
geografischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verord-
nung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum
Artikel 29 Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnun-
Zugeständnisse gen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 3) in der Gemein-
der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse schaft eingetragen sind. Geografische Angaben Montenegros
können unter den in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens besei- Rates vom 20. März 2006 festgelegten Voraussetzungen in der
tigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschrän- Gemeinschaft eingetragen werden.
kungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fische-
reierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro. (2) Montenegro verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Ver-
wendung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für ver-
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemein- gleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geografi-
schaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und schen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsäch-
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro, die nicht in liche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffen-
Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeug- de geografische Angabe in Übersetzung verwendet oder der
nisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen. Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“,
„Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.
Artikel 30
(3) Montenegro lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren
Zugeständnisse Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.
Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse
(4) Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 ent-
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens besei- spricht und die in Montenegro eingetragen oder durch Benut-
tigt Montenegro alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen zung erworben worden sind, dürfen nach dem 1. Januar 2009
und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereier- nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für in Monte-
zeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. negro eingetragene Marken und durch Benutzung erworbene
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Montene- Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn,
gro alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezi-
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die fikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täu-
nicht in Anhang V aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten schen.
Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen. (5) Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geogra-
fischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen
Artikel 31 Sprache der übliche Name für diese Waren in Montenegro sind,
endet spätestens am 1. Januar 2009.
Überprüfungsklausel
Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen 3) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG)
den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereier- Nr. 952/2007 der Kommission (ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 26).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1089
(6) Montenegro stellt sicher, dass die nach dem 1. Januar (2) Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt
2009 aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführten Waren nicht dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenz-
gegen diesen Artikel verstoßen. handelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mit-
gliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Serbien und Mon-
(7) Montenegro gewährleistet den Schutz nach den Ab-
tenegro geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt
sätzen 1 bis 6 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.
wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen
Abkommen ergeben, die von Montenegro zur Förderung des
Kapitel III Regionalhandels geschlossen werden.
Gemeinsame Bestimmungen (3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen
zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1
Artikel 34 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonsti-
gen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen
Geltungsbereich Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden
Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Union
den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen ver-
Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist. ankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Mon-
tenegros Rechnung getragen wird.
Artikel 35
Artikel 40
Weitere Zugeständnisse
Dumping und Subventionen
Dieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maß-
nahmen durch eine Vertragspartei unberührt. (1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht
daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach
Artikel 36 Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 41 zu treffen.
Stillhalteregelung (2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Ver-
tragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest,
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wer- so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur
den im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-
weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnah-
Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht. men und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeig-
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wer- nete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
den im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro
weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkun- Artikel 41
gen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die
bestehenden verschärft. Schutzklausel
(3) Unbeschadet der nach den Artikeln 26 bis 30 eingeräum- (1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen
ten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und Fische- über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien
reipolitik Montenegros und der Gemeinschaft und die Einfüh- Anwendung.
rung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Ab-
(2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten
sätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt, sofern
Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der
die in den Anhängen II bis V und Protokoll Nr. 1 vorgesehene
anderen Vertragspartei eingeführt,
Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.
a) dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmit-
Artikel 37 telbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden
Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder
Verbot steuerlicher Diskriminierung droht oder
(1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die b) dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder
Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine
gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Regi-
anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemein- on der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,
schaft und Montenegro nicht eingeführt und die bestehenden
beseitigt. so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absat-
zes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren die-
(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspar- ses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.
tei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter
Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren (3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus
erhobenen indirekten Abgaben. der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das
hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung die-
ses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absat-
Artikel 38
zes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen sollten in der Aus-
Finanzzölle setzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel- Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene
ten auch für Finanzzölle. Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18 Absatz 4
Buchstaben a und b und Absatz 5 genannten Ausgangszollsatz
für die Ware entspricht, bestehen. Diese Maßnahmen, in denen
Artikel 39 vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum
Zollunionen, Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht
Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen für mehr als zwei Jahre getroffen werden.
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich- In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um
tung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsrege- einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden.
lungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in die- Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme
sem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen bewirken. unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens vier
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale (3) Die Gemeinschaft oder Montenegro unterbreitet dem Sta-
Schutzmaßnahmen angewandt. bilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vor-
gesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so
(4) Die Gemeinschaft einerseits oder Montenegro anderer-
bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die
seits unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Ver-
diesem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorge-
tragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für
sehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buch-
die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen
stabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der
vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des
Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragspar-
Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden,
teien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach die-
(5) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes: sem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
a) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit (4) Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die
der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung
Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Montenegro
Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen. unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnah-
Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführen- men treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unter-
de Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Be- richtet.
fassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen wer-
Beschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine den unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert
andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines
die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen tref- Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand
fen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. regelmäßiger Konsultationen.
Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der
Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen
dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaß- Artikel 43
nahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO- Staatliche Monopole
Übereinkommen über Schutzmaßnahmen müssen die in
dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Präferenz- Hinsichtlich staatlicher Handelsmonopole gewährleistet Mon-
niveaus und -spannen aufrechterhalten. tenegro, dass bei Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskri-
minierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen
b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofor-
den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen
tiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw.
Union und Montenegros ausgeschlossen ist.
Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den
Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwen-
digen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertrags- Artikel 44
partei wird unverzüglich unterrichtet.
Ursprungsregeln
Die Schutzmaßnahmen werden dem Stabilitäts- und Assozia-
tionsrat unverzüglich notifiziert und sind dort insbesondere im Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,
Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst enthält Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln für die Anwendung
baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. dieses Abkommens.
(6) Führt die Gemeinschaft einerseits oder Montenegro ande-
rerseits für Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel Artikel 45
genannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsver- Zulässige Beschränkungen
fahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der
Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspar- Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-
tei dies der anderen Vertragspartei mit. boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren
Artikel 42
oder Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künst-
Knappheitsklausel lerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder
(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels zum Schutz des geistigen oder gewerblichen Eigentums
gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betref-
a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kriti- fend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschrän-
schen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die kungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskri-
ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder minierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels
b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Ver- zwischen den Vertragsparteien darstellen.
tragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Aus-
fuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung Artikel 46
aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die be-
schriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Verweigerung der Amtshilfe
Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen, (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amts-
so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und hilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel
nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen tref- vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeu-
fen. tung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten
und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu
(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der
bekämpfen.
Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses
Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dür- (2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Infor-
fen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen mationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregel-
oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Um- mäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel
stände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschrän- festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Prä-
kung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die ferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach diesem
Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. Artikel vorübergehend aussetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1091
(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung Artikel 48
der Amtshilfe“ unter anderem vor,
Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungs- Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.
eigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt
worden ist; Titel V
b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnach-
Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
weise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt
abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist; Niederlassung,
Erbringung von Dienstleistungen,
c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rah- Kapitalverkehr
men der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder
der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der
betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, Kapitel I
wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist. Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder
Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren Artikel 49
von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-
und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten
den Bedingungen und Modalitäten
der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objek-
tiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusam- a) wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Monte-
menhängt. negros besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hin-
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden sichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedin-
Voraussetzungen zulässig: gungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskri-
a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa- minierung gegenüber den Staatsangehörigen jenes Mitglied-
tionen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregel- staats bewirkt;
mäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Fest- b) haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet
stellungen zusammen mit den objektiven Informationen eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die
unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungs-
und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziations- dauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum
ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informa- Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht
tionen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bila-
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. terale Abkommen im Sinne des Artikels 50 fallen, sofern in
diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultatio-
nen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenom- (2) Montenegro gewährt vorbehaltlich der dort geltenden
men, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die
keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem
kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der ein- Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten
schlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeug- und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in
nisse vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aus- Absatz 1 genannte Behandlung.
setzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
unverzüglich notifiziert. Artikel 50
c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf (1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit-
das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden gliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der
Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für
höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die die Mobilität der Arbeitnehmer
vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und a) sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur
Assoziationsausschuss unmittelbar nach ihrer Annahme Beschäftigung für montenegrinische Arbeitnehmer, die von
notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden,
im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;
um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre
Anwendung nicht mehr gegeben sind. b) prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche
Abkommen zu schließen.
(5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und
Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die (2) Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat
betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntma- die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleich-
chung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung terungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit
sollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt wer- den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren
den, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Ver- und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit-
weigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder gliedstaaten und in der Gemeinschaft.
Betrug festgestellt worden sind.
Artikel 51
Artikel 47 (1) Es werden Bestimmungen festgelegt zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Aus- Staatsangehörigkeit Montenegros besitzen und im Hoheitsge-
fuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des biet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren
Protokolls Nr. 3, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhr- Familienangehörige, die dort einen legalen Wohnsitz haben. Zu
abgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betrof- diesem Zweck werden folgende Bestimmungen durch einen
fene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersu- Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und
chen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günsti-
prüfen. gere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, in Kraft gesetzt:
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
a) Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten e) „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;
zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Auf-
enthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinter- f) „Erwerbstätigkeiten“ grundsätzlich gewerbliche, kaufmänni-
bliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie sche, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten;
und ihre Familienangehörigen zusammengezählt. g) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ und „Staatsangehö-
b) Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei riger Montenegros“ eine natürliche Person, die die Staatsan-
Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, gehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros besitzt;
wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrank-
heit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbe- Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen See-
dingten Leistungen können zu den nach dem Recht des verkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen
Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für
geltenden Sätzen frei transferiert werden. Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Staatsangehörige
Montenegros, die außerhalb der Gemeinschaft und Monte-
c) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen negros ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der
für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffsbe- Gemeinschaft oder Montenegros niedergelassen sind und
stimmung. von Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder Staatsange-
(2) Montenegro gewährt den Arbeitnehmern, die die Staats- hörigen Montenegros kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe
angehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in ihrem Gebiet in diesem Mitgliedstaat oder in Montenegro nach den dort
legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die geltenden Rechtsvorschriften registriert sind;
dort einen legalen Wohnsitz haben, eine gleichartige wie die in
h) „Finanzdienstleistungen“ die in Anhang VI aufgeführten
Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Behandlung.
Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den
Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.
Kapitel II
Niederlassung Artikel 53
Artikel 52 (1) Montenegro erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätig-
keit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemein-
Begriffsbestimmung schaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck: Montenegro bei Inkrafttreten dieses Abkommens
a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „montenegrinische a) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft
Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvor- im Hoheitsgebiet Montenegros eine Behandlung, die nicht
schriften eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros gegründet weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eige-
worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptver- nen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behand-
waltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemein- lung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt;
schaft bzw. Montenegros hat. Hat die nach den Rechtsvor-
schriften eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros gegründete b) für die Geschäftstätigkeit der im Hoheitsgebiet Montenegros
Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweignieder-
Gemeinschaft bzw. Montenegros, so gilt die Gesellschaft als lassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine
Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als montenegrinische Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behand-
Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und lung, die sie ihren eigenen Gesellschaften und Zweignieder-
kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitglied- lassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist,
staats bzw. Montenegros aufweist; Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Ge-
sellschaften aus Drittstaaten gewährt.
b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die
von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird; (2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Ge-
meinschaft und ihre Mitgliedstaaten
c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft einen Geschäfts-
sitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstel- a) für die Niederlassung montenegrinischer Gesellschaften
le eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die
und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesell-
Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie schaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist,
wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren;
im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich
nicht unmittelbar an dieses wenden müssen, sondern b) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelasse-
Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der des- nen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen mon-
sen Außenstelle darstellt; tenegrinischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht
weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaa-
d) „Niederlassung“
ten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen
i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbststän- oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem
dige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und
zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tat- Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten
sächlich kontrollieren. Die selbstständige Erwerbstätig- gewähren.
keit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche
oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeits- (3) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder
markt und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesell-
Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel schaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer
gilt nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegen-
selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben; über ihren eigenen Gesellschaften bewirken.
ii) im Falle von Gesellschaften der Gemeinschaft oder mon- (4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der
tenegrinischen Gesellschaften das Recht, durch Grün- Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdeh-
dung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlas- nung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staats-
sungen in Montenegro bzw. in der Gemeinschaft eine angehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen Monte-
Erwerbstätigkeit aufzunehmen; negros zur Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeiten fest.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1093
(5) Ungeachtet dieses Artikels lichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der
Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen
a) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von
ergibt.
Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses
Abkommens das Recht, Immobilien in Montenegro zu nutzen
und zu mieten; Artikel 57
b) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Montenegros
Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher
Abkommens das Recht, wie montenegrinische Gesellschaf- Tätigkeiten in Montenegro bzw. in der Gemeinschaft zu erleich-
ten Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, tern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnah-
und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem men für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnach-
Interesse die gleichen Rechte wie montenegrinische Gesell- weise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maß-
schaften, sofern diese Rechte für die Ausübung der nahmen treffen.
Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich nieder-
gelassen haben.
Artikel 58
Artikel 54 (1) Eine im Hoheitsgebiet Montenegros niedergelassene
(1) Vorbehaltlich des Artikels 56 können die Vertragsparteien Gesellschaft der Gemeinschaft und eine im Gebiet der Gemein-
mit Ausnahme der in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleis- schaft niedergelassene montenegrinische Gesellschaft ist
tungen, die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesell- berechtigt, im Einklang mit den in dem Aufnahmegebiet der Nie-
schaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet regeln, sofern derlassung, im Hoheitsgebiet der Republik Montenegro bzw. im
diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Gebiet der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften Perso-
Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren nal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder
eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken. Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staats-
angehörigkeit der Mitgliedstaaten bzw. Montenegros besitzt,
(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertrags-
sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen
partei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das
nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, ein-
ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder
schließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versiche-
Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und
rungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbrin-
Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweili-
ger von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat,
gen Beschäftigungszeitraum.
oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanz-
systems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der
als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“
aus diesem Abkommen genutzt werden. genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne
(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört,
es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und sofern die Organisation eine juristische Person ist und die
Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung
vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr
Besitz öffentlicher Stellen befinden. beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besit-
zen):
Artikel 55 a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-
(1) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Über- derlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vor-
einkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäi- stands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und
schen Luftverkehrsraums 4) gilt dieses Kapitel nicht für den Luft- Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kom-
und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr. petenzen gehören:
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen i) die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in Unterabteilung der Niederlassung,
den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen. ii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen
Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwal-
Artikel 56 tungskräfte,
(1) Die Artikel 53 und 54 schließen nicht aus, dass eine Ver- iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung
tragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung
Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Ver- und sonstige Personalentscheidungen;
tragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegrün-
det worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-
rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder
Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der
ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen
Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-
gerechtfertigt ist. kation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezi-
fische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörig-
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das
keit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt
unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den recht-
werden;
4) Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren c) das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die
Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet
der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik
der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von
Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik
Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der ande-
Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in ren Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organi-
Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftver- sation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen
kehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3). Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Nie-
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
derlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Artikel 61
Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertrags-
Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen
partei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
der Gemeinschaft und Montenegro gelten folgende Bestimmun-
(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Montenegros bzw. gen:
der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Monte-
1. Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 4 die
negros und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet
Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,
wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften
mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitver-
handelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne des
kehr durch Montenegro und die Gemeinschaft insgesamt,
Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Toch-
die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbotes und
tergesellschaft oder Zweigniederlassung einer montenegrini-
die schrittweise Angleichung der montenegrinischen Rechts-
schen Gesellschaft in einem Mitgliedstaat bzw. für die Gründung
vorschriften im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft
einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesell-
gewährleistet wird.
schaft der Gemeinschaft in der Republik Montenegro zuständig
sind, und sofern 2. Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich
die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten
a) diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder
Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum
Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer
internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam
Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und
anzuwenden und die internationalen und europäischen Ver-
b) die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der pflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutz-
Gemeinschaft bzw. Montenegros hat und in dem betreffen- normen zu erfüllen.
den Mitgliedstaat bzw. in Montenegro keine weiteren Vertre-
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien
ter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaf-
Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit
ten hat.
trockenen und flüssigen Massengütern.
3. Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2
Kapitel III
a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Ab-
Erbringung von Dienstleistungen kommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinba-
rungen auf;
Artikel 59 b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Ab-
kommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle admi-
(1) Die Gemeinschaft und Montenegro verpflichten sich, im nistrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf,
Einklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich
treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr
Dienstleistungen durch montenegrinische Gesellschaften bzw. bewirken könnten;
Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige
Montenegros bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu c) gewähren die Vertragsparteien unter anderem den von
gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver-
Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind. tragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den
für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme
gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die
natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die
Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen
Sinne des Artikels 58 beschäftigt sind; dazu gehören auch sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behand-
natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder lung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen
Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Montenegros sind Schiffen gewährte Behandlung.
und um vorübergehende Einreise zur Aushandlung oder zum
Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleis- 4. Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und
tungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direkt- einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen
verkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen. den Vertragsparteien, die ihren gegenseitigen wirtschaftli-
chen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für
(3) Nach vier Jahren trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im Überein-
die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforder- kommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäi-
lichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien schen Luftverkehrsraums geregelt.
erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvor-
schriften Rechnung getragen. 5. Vor Abschluss des Übereinkommens über die Schaffung
eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ergrei-
fen die Vertragsparteien keine Maßnahmen oder Aktionen,
Artikel 60 die gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkommens
restriktiver oder diskriminierend sind.
(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die
Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch 6. Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich
Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmun-
Montenegros, die in einer anderen Vertragspartei als der des gen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber im Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des
dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich ver- Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und
schärfen. dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient
und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der ande-
ren Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einge- 7. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirk-
führte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttre- lichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und
tens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesse-
Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere rung der Dienstleistungsfreiheit im Luft-, im Land- und im
Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen. Binnenschiffsverkehr geschaffen werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1095
Kapitel IV Kapitel V
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr Allgemeine Bestimmungen
Artikel 62 Artikel 65
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun- (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus
gen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Montenegro Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Überein- gerechtfertigt sind.
kommens über den Internationalen Währungsfonds zu geneh- (2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertrags-
migen. partei dauernd oder auch nur zeitweise mit der Ausübung
hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
Artikel 63
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten Artikel 66
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch
freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver-
in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnah- waltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt,
mestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher
Bestimmungen des Titels V Kapitel II getätigt werden, sowie die Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden,
Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger insbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder
daraus resultierender Gewinne. Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung die-
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den ses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen
freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Han- oder verringern. Die Anwendung des Artikels 65 bleibt davon
delsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsan- unberührt.
sässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit
einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Artikel 67
(3) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Montenegro Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließ-
den Staatsangehörigen der Gemeinschaft die Inländerbehand- lichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen
lung für den Erwerb von Immobilien in seinem Hoheitsgebiet. Montenegros und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen
der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert
(4) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährleisten die
werden.
Gemeinschaft und Montenegro auch den freien Kapitalverkehr
im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanz-
krediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr. Artikel 68
(5) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien (1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt
keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der lau- nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der
fenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein- Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
schaft und Montenegros ein und verschärfen die bestehenden rung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren
Regelungen nicht. oder gewähren werden.
(6) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen (2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-
der Gemeinschaft und Montenegro ernste Schwierigkeiten für tragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen
die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
Gemeinschaft oder Montenegros verursacht oder zu verur- sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-
sachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Montenegro unbe- errechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen
schadet des Artikels 62 und des vorliegenden Artikels für höchs- Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden
tens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapital- sollen.
verkehrs zwischen der Gemeinschaft und Montenegro treffen, (3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit-
sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. gliedstaaten oder Montenegro daran, bei der Anwendung ihrer
(7) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der relevanten Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschied-
Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere lich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres
Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bi- Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
lateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der
Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind. Artikel 69
(8) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die
Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen,
zwischen der Gemeinschaft und Montenegro zu erleichtern. die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu ver-
meiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt
Artikel 64 der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan
für ihre Aufhebung vor.
(1) Während des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses
(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah-
Abkommens treffen die Gemeinschaft und Montenegro Maß-
lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
nahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise
oder Montenegros kann die Gemeinschaft bzw. Montenegro
Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien
unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzun-
Kapitalverkehr zu schaffen.
gen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die
(2) Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind
Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Moda- und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierig-
litäten für die volle Anwendung der Regelung der Gemeinschaft keiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft und
über den freien Kapitalverkehr in Montenegro fest. Montenegro unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im iii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung
Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wett-
Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwai- bewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
ger daraus resultierender Einnahmen.
(2) Jegliche Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem
Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus
Artikel 70
den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus
Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den
Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des Gemeinschaftsorganen erlassenen auslegenden Rechtsakten
GATS ergeben. ergeben.
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhän-
Artikel 71
gig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die
Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf private
durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen beson-
verhindern, dass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Dritt- dere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.
staaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkommens
umgangen werden. (4) Montenegro errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkraft-
treten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde,
der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwen-
Titel VI dung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist
unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfe-
Angleichung der Rechtsvorschriften,
programmen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und
Gesetzesvollzug und Wettbewerbsregeln kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Bei-
hilfen anordnen.
Artikel 72
(5) Die Gemeinschaft einerseits und Montenegro andererseits
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Anglei- sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen,
chung der in Montenegro bestehenden Rechtsvorschriften an indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich
die der Gemeinschaft und der wirksamen Anwendung dieser einen Bericht o. Ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der
Rechtsvorschriften an. Montenegro bemüht sich zu gewährleis- Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht.
ten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertrags-
schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar parteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
werden. Montenegro gewährleistet, dass seine bestehenden
und künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt (6) Montenegro stellt ein umfassendes Inventar der vor
und durchgesetzt werden. Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten
Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogramme
(2) Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung
innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses
dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 fest-
Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.
gelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkom-
men genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands aus- (7)
gedehnt.
a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Ver-
(3) In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung
tragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach
auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands
Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Montenegro
im Bereich des Binnenmarkts, einschließlich der Rechtsvor-
gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der
schriften im Finanzsektor, des Bereichs Recht, Freiheit und
Tatsache beurteilt werden, dass Montenegro den in Arti-
Sicherheit und der handelsrelevanten Bereiche. In einer weiteren
kel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags beschriebe-
Phase konzentriert sich Montenegro auf die übrigen Teile des
nen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.
gemeinschaftlichen Besitzstands.
Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage b) Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom-
eines zwischen der Europäischen Kommission und Montenegro mens legt Montenegro der Europäischen Kommission Zah-
zu vereinbarenden Programms vorgenommen. len für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II
entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behör-
(4) Ferner legt Montenegro im Einvernehmen mit der Europäi- de und die Europäische Kommission prüfen dann gemein-
schen Kommission die Modalitäten für die Aufsicht über die sam die Förderungswürdigkeit der Regionen Montenegros
Angleichung der Rechtsvorschriften und die für den Gesetzes- sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und
vollzug zu treffenden Maßnahmen fest. erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der
Gemeinschaft die Fördergebietskarte.
Artikel 73
(8) Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für staatliche Beihilfen
Wettbewerb und für die Stahlindustrie. In diesem Protokoll sind die Regeln fest-
sonstige wirtschaftliche Bestimmungen gelegt, die für den Fall gelten, dass der Stahlindustrie Umstruk-
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der turierungsbeihilfen gewährt werden. Darin wird hervorgehoben,
Gemeinschaft und Montenegro zu beeinträchtigen, sind mit dass Umstrukturierungsbeihilfen nur ausnahmsweise und zeit-
dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens lich begrenzt gewährt werden dürfen und mit einem Kapazitäts-
unvereinbar abbau im Rahmen von Durchführbarkeitsprogrammen verknüpft
werden.
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abge- (9) Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren
stimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Ein-
schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken a) findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;
oder bewirken;
b) werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1
ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel- Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein-
lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Montenegros oder in schaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG-Ver-
einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere trags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage
Unternehmen; erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1097
(10) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungs-
einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie sektor, sobald die Regierung Montenegros die Rechtsvorschrif-
nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder ten zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich
30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Montene-
geeignete Maßnahmen treffen. Dieser Artikel berührt nicht die gro diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.
Einführung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinschaft
(3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V
oder Montenegro nach dem GATT 1994 und dem WTO-Überein-
Kapitel II in Montenegro niedergelassen sind, wird ab Inkrafttre-
kommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder
ten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in
den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.
Montenegro zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig
sind als die Bedingungen, die den montenegrinischen Gesell-
Artikel 74 schaften gewährt werden.
Öffentliche Unternehmen (4) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Monte-
negro niedergelassen sind, wird Zugang zu den Vergabeverfah-
Am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom- ren in Montenegro zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger
mens wendet Montenegro die Grundsätze, die im EG-Vertrag, günstig sind als die Bedingungen, die den montenegrinischen
insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind, auf öffentliche Unter- Gesellschaften ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt
nehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließli- werden.
che Rechte gewährt worden sind, an.
(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob
Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während Montenegro allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu
der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige den Vergabeverfahren in Montenegro gewähren kann. Montene-
Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuh- gro erstattet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich
ren aus der Gemeinschaft nach Montenegro einzuführen. Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Trans-
parenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprü-
Artikel 75 fung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens
gefassten Beschlüsse zu sorgen.
Geistiges und gewerbliches Eigentum
(6) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbrin-
(1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen gung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und
die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung Montenegro sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit
eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ange- der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffent-
messenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geisti- licher Aufträge finden die Artikel 49 bis 64 Anwendung.
gem und gewerblichem Eigentum beimessen.
(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Ver- Artikel 77
tragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Normung, Messwesen,
anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Akkreditierung und Konformitätsbewertung
Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, (1) Montenegro trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um
die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren. seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften
der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-,
(3) Montenegro trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Ein-
um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens klang zu bringen.
für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein
Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft ver- (2) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,
gleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchset- a) die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemein-
zung dieser Rechte. schaft und der europäischen Normen und Konformitätsbe-
(4) Montenegro verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3 wertungsverfahren zu fördern;
genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten multilate- b) die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Quali-
ralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerb- tätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen,
lichem Eigentum beizutreten. Der Stabilitäts- und Assoziations- Akkreditierung und Konformitätsbewertung;
rat kann Montenegro durch Beschluss verpflichten, bestimmten
c) die Teilnahme Montenegros an der Arbeit von Organisatio-
multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.
nen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewer-
(5) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigen- tung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen
tums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, (z. B. CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC und
so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei dringend der Stabili- EUROMET) 5);
täts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten d) gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung
zufrieden stellende Lösungen zu finden. und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen,
sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren Montenegros
Artikel 76 ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und
geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht.
Öffentliches Beschaffungswesen
(1) Die Gemeinschaft und Montenegro sehen die Öffnung der Artikel 78
Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der
Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere Verbraucherschutz
nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Ver-
braucherschutznormen Montenegros an die der Gemeinschaft
(2) Den montenegrinischen Gesellschaften wird unabhängig
zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um
davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder
nicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft 5) Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elektro-
nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingun- technische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikations-
gen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingun- normen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische
gen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische Organisa-
dieses Abkommens gewährt werden. tion für Metrologie.
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist
gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer admi- Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen
nistrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und sollte tech-
Gesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet. nische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen umfas-
sen:
Zu diesem Zweck und angesichts ihrer gemeinsamen Interessen
gewährleisten die Vertragsparteien a) Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,
a) eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem b) Formulierung von Rechtsvorschriften,
Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der
c) Steigerung der Effizienz der Institutionen,
Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,
d) Ausbildung des Personals,
b) die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbrau-
cherschutz in Montenegro an die in der Gemeinschaft gel- e) Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,
tenden Vorschriften, f) Grenzschutz.
c) einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qua- Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere
lität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicher-
heitsnormen aufrechtzuerhalten, a) im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvor-
schriften, die den Normen des am 28. Juli 1951 in Genf
d) die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behör- unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der
den und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitig- Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York unter-
keiten, zeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
e) den Informationsaustausch über gefährliche Waren. entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der
Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte
von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten;
Artikel 79
b) im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung
Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit
und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen.
Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften in den Berei- Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertrags-
chen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheits- parteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden
schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit Staatsangehörigen anderer Staaten fair zu behandeln und
schrittweise an die der Gemeinschaft an. eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre
Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehöri-
gen vergleichbar zu machen.
Titel VII
Recht, Freiheit und Sicherheit Artikel 83
Verhinderung und Bekämpfung
der illegalen Einwanderung; Rückübernahme
Artikel 80
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und
Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats
Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem
Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Zweck kommen Montenegro und die Mitgliedstaaten überein,
Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des ihre Staatsangehörigen rückzuübernehmen, die sich illegal in
Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, und die Vertragsparteien kom-
Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den men ferner überein, ein Rückübernahmeabkommen zu schlie-
Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen ßen und in vollem Umfang durchzuführen, das auch die Ver-
besondere Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor pflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaa-
allem eine größere Unabhängigkeit und eine höhere Effizienz der ten und Staatenloser enthält.
Justiz, die Verbesserung der Arbeitsweise der Polizei und der
Die Mitgliedstaaten und Montenegro versehen ihre Staatsange-
anderen Strafverfolgungsbehörden, eine geeignete Ausbildung
hörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen
und die Bekämpfung der Korruption und des organisierten Ver-
die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.
brechens.
Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener
Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
Artikel 81
werden in dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und
Schutz personenbezogener Daten Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbe-
Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz per- fugtem Aufenthalt festgelegt.
sonenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses Abkommens an (2) Montenegro erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkom-
das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und men mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privat- beteiligten Ländern zu schließen.
sphäre an. Montenegro richtet eine oder mehrere unabhängige
(3) Montenegro trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die
Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personel-
flexible und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genann-
len Mitteln ein, die die Einhaltung der nationalen Rechtsvor-
ten Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.
schriften zum Schutz personenbezogener Daten effizient über-
wachen und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragspar- (4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemein-
teien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen. same Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und Bekämp-
fung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschen-
Artikel 82 handels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen wer-
den können.
Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenz- Artikel 84
schutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rah-
Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
men für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler
Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhin-
in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen. dern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1099
Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonde- Artikel 87
ren oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.
Terrorismusbekämpfung
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe
Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen
und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung
sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und
von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter
sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein,
Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche
bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen
und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der
und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten:
Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien,
insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen a) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001)
gegen die Geldwäsche“, gleichwertig sind. des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und anderer ein-
schlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen und interna-
Artikel 85 tionaler Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;
Zusammenarbeit b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup-
bei der Bekämpfung illegaler Drogen pen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem
Völkerrecht und dem nationalen Recht;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig-
keiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und c) durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden
integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im tech-
Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Struk- nischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfah-
turen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das rungsaustausch über Terrorismusprävention.
Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nach-
frage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Titel VIII
Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Aus-
gangsstoffe effizienter zu kontrollieren. Kooperationspolitik
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung
dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Artikel 88
Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grund-
(1) Die Gemeinschaft und Montenegro nehmen eine enge
sätzen und folgen der Drogenkontrollstrategie der EU.
Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und
Wachstumspotenzial Montenegros geleistet werden soll. Diese
Artikel 86 Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehun-
Prävention und Bekämpfung des gen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertrags-
organisierten Verbrechens und anderer Straftaten parteien.
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und (2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die För-
Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den Fol- derung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Montene-
genden zusammen: gros ausgerichtet. Diese Politik sollte gewährleisten, dass
umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang
a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer aus-
b) Wirtschaftsdelikte, insbesondere Fälschung von Bargeld gewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.
und bargeldlosen Zahlungsmitteln, illegale Geschäfte mit
(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Koopera-
Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und
tionsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnah-
Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und
men zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Montenegro
unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nach-
und seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, för-
bildungen,
dern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region
c) Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbeson- leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt im Einklang mit
dere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwal- der Europäischen Partnerschaft Prioritäten zwischen und inner-
tungspraktiken, halb der folgenden Kooperationsmaßnahmen fest.
d) Steuerbetrug,
Artikel 89
e) Identitätsdiebstahl,
Wirtschafts- und Handelspolitik
f) illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
Die Gemeinschaft und Montenegro erleichtern den Prozess
g) illegaler Waffenhandel,
der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten,
h) Urkundenfälschung, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften
i) Schmuggel von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen, und und der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik
illegaler Handel damit, in der Marktwirtschaft zu verbessern.
j) Cyberkriminalität. Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der
Gemeinschaft und Montenegro
Bezüglich der Geldfälschung arbeitet Montenegro eng mit der
Gemeinschaft zusammen, um die Fälschung von Banknoten a) einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche
und Münzen zu bekämpfen und die Fälschung von Banknoten Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die
und Münzen in seinem Hoheitsgebiet zu verfolgen und zu be- Entwicklungsstrategien,
strafen. Im Bereich der Prävention strebt Montenegro an, Maß- b) die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemein-
nahmen durchzuführen, die den in den einschlägigen Rechts- samem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirt-
vorschriften der Gemeinschaft festgelegten Maßnahmen gleich- schaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung,
wertig sind, und multilateralen Übereinkünften auf diesem und
Rechtsgebiet beizutreten. Montenegro könnte von der Gemein-
c) die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel,
schaft Unterstützung beim Austausch, bei der Hilfe und bei der
den Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Tech-
Ausbildung im Schutz vor Geldfälschung gewährt werden. Die
nologien zu beschleunigen.
regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten
internationalen Normen bei der Bekämpfung des organisierten Montenegro ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft
Verbrechens werden gefördert. zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorien-
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
tierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion Stärkung zentraler Harmonisierungsreferate für Finanzmanage-
anzugleichen. Auf Ersuchen der montenegrinischen Regierung ment und -kontrolle und für interne Rechnungsprüfung konzen-
kann die Gemeinschaft Montenegro in diesen Anstrengungen trieren.
unterstützen.
Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssi- Artikel 93
cherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie Investitionsförderung und Investitionsschutz
handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen Informa- Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes
tionsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinves-
titionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle
Artikel 90 Wiederbelebung in Montenegro unerlässlich ist. Das besondere
Ziel der Zusammenarbeit für Montenegro ist die Verbesserung
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik des rechtlichen Rahmens für die Förderung und den Schutz von
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen- Investitionen.
triert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik, ein- Artikel 94
schließlich der Bereiche Wirtschaft, Handel, Währung und
Finanzen. Ihr Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nach- Industrielle Zusammenarbeit
haltige Statistiksysteme zu entwickeln, die zuverlässige, objek- Die Zusammenarbeit hat Förderung der Modernisierung und
tive und genaue Daten liefern können, die für die Planung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Mon-
Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Monte- tenegro zum Ziel. Sie umfasst auch die industrielle Zusammen-
negro benötigt werden. Ferner sollte das montenegrinische Amt arbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privat-
für Statistik in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürf- wirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der
nisse seiner inländischen Kunden (im öffentlichen wie im priva- Umwelt gewährleisten.
ten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den
Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden
Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen,
die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berück-
dem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik
sichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen
und dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und
Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderüber-
sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hin-
greifende Partnerschaften. Die Maßnahmen sollten insbesondere
entwickeln. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusam-
anstreben, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu
men, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleis-
schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern
ten, um die Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das
und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen
Europäische Statistische System schrittweise auszubauen und
Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit
um Informationen über Methoden, den Transfer von Know-how
wird der Einrichtung einer effizienten Exportförderung in Monte-
und Ausbildung auszutauschen.
negro gewidmet.
Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitz-
Artikel 91
stand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung
Bank-, Versicherungs- getragen.
und andere Finanzdienstleistungen
Die Zusammenarbeit zwischen Montenegro und der Gemein- Artikel 95
schaft konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des Kleine und mittlere Unternehmen
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Bank-, Versi-
cherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertrags- Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist
parteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft,
Rahmen für die Förderung des Banken-, Versicherungs- und die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstums-
Finanzdienstleistungssektors in Montenegro zu schaffen und potenzial und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der
auszubauen, der auf fairem Wettbewerb beruht und die notwen- Gemeinschaft und in Montenegro zu fördern und zu stärken. Bei
digen gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet. der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den
zehn Leitlinien der Europäischen Charta für Kleinunternehmen
Artikel 92 gebührend Rechnung getragen.
Interne Kontrolle und externe Rechnungsprüfung
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen- Artikel 96
triert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Tourismus
Besitzstands im Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finan-
Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im
zen und externe Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbei-
Bereich des Tourismus ist es vor allem, den Informationsfluss
ten durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger Vorschriften
über Tourismus zu intensivieren (durch internationale Netze,
insbesondere mit dem Ziel zusammen, transparente, effiziente
Datenbanken usw.) und den Aufbau einer für Investitionen in den
und wirtschaftliche Systeme für die interne Kontrolle der öffent-
Tourismussektor förderlichen Infrastruktur und die Teilnahme
lichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung (einschließ-
Montenegros an wichtigen europäischen Tourismusorganisatio-
lich des Finanzmanagements und der Finanzkontrolle) und funk-
nen zu fördern. Sie hat auch zum Ziel, Möglichkeiten für gemein-
tionell unabhängige interne und externe Rechnungsprüfungs-
same Aktionen zu prüfen, die Zusammenarbeit zwischen Touris-
systeme in Montenegro im Einklang mit den international aner-
musunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen und ihren
kannten Prüfungsnormen und -methoden und der bewährten
Fremdenverkehrsämtern zu stärken und (durch Ausbildung,
Praxis der Europäischen Union zu entwickeln. Die Zusammenar-
Austausch und Seminare) Know-how zu übertragen. Bei der
beit konzentriert sich ferner auf den Ausbau der Kapazitäten bei
Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in
der Obersten Rechnungsprüfungsbehörde in Montenegro.
diesem Bereich Rechnung getragen.
Damit die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Koordi-
nierungs- und Harmonisierungsaufgaben erfüllt werden können, Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperations-
sollte sich die Zusammenarbeit auch auf die Einrichtung und rahmen integriert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1101
Artikel 97 Informationsaustausch in Steuersachen, soweit der ersuchende
Mitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.
Agrar- und Ernährungswirtschaft
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird in Artikel 101
allen vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitz-
stands auf dem Gebiet der Landwirtschaft sowie in den Berei- Zusammenarbeit im sozialen Bereich
chen Tier- und Pflanzengesundheit ausgebaut. Ziel der Zusam- Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam-
menarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturie- menarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf die Ver-
rung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, insbesondere um die besserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdiens-
gesundheitspolizeilichen Normen der Gemeinschaft zu errei- te, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förde-
chen, die Wasserwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu rung der örtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der
verbessern und die Forstwirtschaft in Montenegro zu ent- Industrie und des Arbeitsmarkts zu unterstützen. Ferner umfasst
wickeln, und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung sie Maßnahmen wie Studien, die Abordnung von Fachleuten
der Rechtsvorschriften und der Praxis Montenegros an die Vor- oder Information und Ausbildung.
schriften und Normen der Gemeinschaft.
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform der
Beschäftigungspolitik Montenegros im Rahmen der intensivier-
Artikel 98 ten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die
Fischerei Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des mon-
tenegrinischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen
Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unter-
Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermit- stützen, und umfasst die Anpassung der montenegrinischen
telt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangi- Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen und die Chan-
gen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich cengleichheit von Frauen und Männern, Behinderten und den
der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Angehörigen von Minderheiten sowie die Verbesserung des
Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschrif- Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter
ten der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft. Mon-
über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen. tenegro tritt den grundlegenden IAO-Übereinkommen bei und
gewährleistet ihre wirksame Umsetzung.
Artikel 99 Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
Zoll gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend
Rechnung getragen.
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit Bereich
des Zolls mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden
Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Artikel 102
Zollsystem Montenegros an das der Gemeinschaft anzugleichen Bildung und Ausbildung
und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen
geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das
montenegrinischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Montenegro
unterstützen. sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit einschließlich der
außerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priorität für die
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebüh- Bologna im zwischenstaatlichen „Bologna-Prozess“.
rend Rechnung getragen.
Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen,
Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige Amts- dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Montenegro auf
hilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich. allen Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des
Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Re-
Artikel 100 ligion gewährleistet ist.
Steuern Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente
leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstruk-
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im turen und -maßnahmen in Montenegro.
Bereich der Steuern auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der
weiteren Reform des Steuersystems Montenegros, der Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
Umstrukturierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend
einer effizienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Rechnung getragen.
Steuerbetrugs umfasst.
Artikel 103
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und Kulturelle Zusammenarbeit
der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-
Rechnung getragen. Die Beseitigung schädlichen Steuerwett- menarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter
bewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzel-
1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbe- nen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Ver-
steuerung erfolgen. tragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kul-
Die Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz turellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen
zu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung
Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durch- der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.
setzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinter-
ziehung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern. Ferner Artikel 104
vervollständigt Montenegro das Netz bilateraler Abkommen mit
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
den Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuelle Fassung des
OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue- Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovi-
rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermö- suellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktio-
gen und auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens zum nen in den Bereichen Film und Fernsehen.
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im
Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen Verkehr zu verbessern.
Medienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffentli-
che als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhängig- Artikel 109
keit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäi-
schen Medien zu stärken. Energie
Montenegro gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen
Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der
Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den Energie. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Ener-
gemeinschaftlichen Besitzstand an. Montenegro berücksichtigt giegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Inte-
insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte an geistigem gration Montenegros in die Energiemärkte Europas ausgebaut.
Eigentum an über Satellit, Kabel und terrestrische Frequenzen Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen:
verbreiteten Programmen. a) die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließ-
lich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung
Artikel 105 und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung
Informationsgesellschaft des Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits,
der Übertragung und der Verteilung sowie der Wiederher-
Die Zusammenarbeit wird in allen Bereichen des gemein- stellung von Elektrizitätsverbundnetzen von regionaler
schaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesell- Bedeutung mit den Nachbarländern,
schaft ausgebaut. Sie unterstützt vor allem die schrittweise
Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften Montene- b) die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der
gros in diesem Bereich an die der Gemeinschaft. erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkun-
gen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt,
Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die
Informationsgesellschaft in Montenegro weiterzuentwickeln. All- c) die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstruk-
gemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt turierung der Energieversorgungsunternehmen und die
auf das digitale Zeitalter, die Erhöhung der Attraktivität für Inves- Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unterneh-
titionen und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze men.
und Dienstleistungen.
Artikel 110
Artikel 106 Nukleare Sicherheit
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen
Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung zusammen. Die
vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Zusammenarbeit könnte folgende Themen umfassen:
Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elek- a) Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
tronischen Kommunikationsdienste. Insbesondere intensivieren Vertragsparteien über Strahlenschutz, nukleare Sicherheit
die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elek- und Kernmaterialbuchführung und -kontrolle sowie Stärkung
tronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kom- der Aufsichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden
munikationsdienste, damit Montenegro die Übernahme des Mittel,
gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich drei Jahre
nach Inkrafttreten dieses Abkommens zum Abschluss bringen b) gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den
kann. Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft
und Montenegro über die frühzeitige Benachrichtigung und
Artikel 107 den Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, über
Katastrophenschutzvorkehrungen und über Fragen der
Information und Kommunikation nuklearen Sicherheit im Allgemeinen,
Die Gemeinschaft und Montenegro treffen die für die Förde- c) Haftpflicht im Nuklearbereich.
rung des Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen.
Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die
Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformatio- Artikel 111
nen für Fachkreise in Montenegro vermitteln.
Umwelt
Artikel 108 Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusam-
menarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe,
Verkehr der Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten und eine Verbesse-
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen- rung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen
triert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des Entwicklung zu gelangen.
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs.
Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenar-
Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, beit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren
das Verkehrswesen in Montenegro umzustrukturieren und zu zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und
modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu ver- eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten,
bessern und den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Ver- und konzentrieren sich auf die Angleichung der montenegri-
kehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu nischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitz-
erleichtern. Ferner kann mit der Zusammenarbeit der Ausbau stand. Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die Entwick-
der multimodalen Infrastruktur im Zusammenhang mit den wich- lung von Strategien konzentrieren, nach denen die örtliche,
tigsten transeuropäischen Netzen unterstützt werden, um insbe- regionale und grenzüberschreitende Luft- und Wasserver-
sondere die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im Ein- schmutzung erheblich verringert, ein Rahmen für eine effiziente,
klang mit der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen saubere, nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und
Kernverkehrsnetzes zu verbessern. Ziel der Zusammenarbeit -nutzung geschaffen und Umweltverträglichkeitsprüfungen und
sollte es sein, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen
in der Gemeinschaft vergleichbar sind, in Montenegro ein Ver- werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Ratifizierung und
kehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft Durchführung des Protokolls von Kyoto gewidmet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1103
Artikel 112 Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung
und Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet.
Zusammenarbeit
in Forschung und technologischer Entwicklung
Artikel 116
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler
wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der
(FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnah-
Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemes- men aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrah-
senen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehalt- mens und jährlicher Aktionsprogramme bereitgestellt, die die
lich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Gemeinschaft nach Konsultationen mit Montenegro festlegt.
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum. Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter
besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicher-
Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des
heit, Angleichung der Rechtsvorschriften, wirtschaftlicher Ent-
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und
wicklung und Umweltschutz bereitgestellt werden.
technologische Entwicklung gebührend Rechnung.
Artikel 117
Artikel 113
Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft
Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung auf Ersuchen Montenegros in Abstimmung mit den internationa-
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam- len Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Ver-
menarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Ent- fügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter
wicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt
und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfül-
Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenz- lung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Monte-
übergreifenden, der länderübergreifenden und der interregiona- negro und dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten
len Zusammenarbeit gewidmet. Programm festzulegen sind.
Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Regionalent- Artikel 118
wicklung gebührend Rechnung.
Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mit-
tel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der
Artikel 114 Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträ-
gen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder
Öffentliche Verwaltung
und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.
Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effizien- Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein
ten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe
Montenegro zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung statt.
des Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren
der staatlichen Einrichtungen im Interesse der gesamten monte-
negrinischen Bevölkerung und die reibungslose Entwicklung der Titel X
Beziehungen zwischen der EU und Montenegro zu unterstützen.
Institutionelle, allgemeine
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich vor und Schlussbestimmungen
allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Entwick-
lung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstel-
lungsverfahren, der Personalverwaltung und der Laufbahnent- Artikel 119
wicklung im öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die
der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwal- Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht.
tung. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und
Verwaltung, einschließlich der örtlichen Verwaltung. jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wich-
tigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle
sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beidersei-
Titel IX
tigem Interesse.
Finanzielle Zusammenarbeit
Artikel 120
Artikel 115 (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den
Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Monte- der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der
negro im Einklang mit den Artikeln 5, 116 und 118 von der Regierung Montenegros andererseits zusammen.
Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen,
einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhal- (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine
ten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist von weiteren Fortschritten bei Geschäftsordnung.
der Erfüllung der der politischen Kriterien von Kopenhagen und (3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats kön-
insbesondere von Fortschritten bei der Verwirklichung der spezifi- nen sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten las-
schen prioritären Ziele der Europäischen Partnerschaft abhängig. sen.
Berücksichtigt wird auch das Ergebnis der jährlichen Überprüfung
(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach
der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten
Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem
Länder, insbesondere hinsichtlich der Zusage der Empfänger,
Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Montenegros
demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen
geführt.
durchzuführen, und andere Schlussfolgerungen des Rates, die
insbesondere die Einhaltung der Anpassungsprogramme betref- (5) Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betref-
fen. Die Montenegro gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten fen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts-
Bedarf, den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und der und Assoziationsrats teil.
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
Artikel 121 zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Ver-
tragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabi-
Eigentumsrechte geltend zu machen.
litäts- und Assoziationsrat in den in diesem Abkommen vorgese-
henen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens
Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragspar- Artikel 127
teien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der
Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die
Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen ausspre- Maßnahmen zu treffen,
chen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-
Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehm- mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
lich ausgearbeitet. interessen widersprechen würde;
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muni-
Artikel 122 tion und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion
seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsaus- betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin-
schuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Euro- gungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte
päischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission Waren nicht beeinträchtigen;
einerseits und Vertretern der Regierung Montenegros anderer- c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer
seits zusammensetzt. ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsge-
Geschäftsordnung die Aufgaben des Stabilitäts- und Assozia- fahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-
tionsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-
Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört und legt rung des Friedens und der internationalen Sicherheit für not-
die Arbeitsweise des Ausschusses fest. wendig erachtet.
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnis-
se dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In Artikel 128
diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 121.
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
Artikel 123 a) dürfen die von Montenegro gegenüber der Gemeinschaft
angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen
Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unteraus- den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren
schüsse einsetzen. Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttre- Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
ten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziations-
ausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses b) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Montenegro
Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein. angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen
Staatsangehörigen Montenegros oder zwischen montene-
Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrations- grinischen Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen
fragen befasst. bewirken.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,
Artikel 124 ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Auf- gleichartigen Situation befinden.
gaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in
seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und
Artikel 129
Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-
Artikel 125 deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen
aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass
Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziations- die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
ausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder
des Parlaments Montenegros und des Europäischen Parla- (2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer
ments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen
Abständen, die er selbst festlegt. aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung
dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Bezie-
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss hungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und
Mitgliedern des Parlaments Montenegros zusammen. (3) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses
Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 130 und gege-
gibt sich eine Geschäftsordnung. benenfalls Protokoll Nr. 7 Anwendung.
Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziations- Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch
ausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung verbindlichen Beschluss beilegen.
abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments
und von einem Mitglied des Parlaments Montenegros geführt. (4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die ande-
re Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen
nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 126
Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maß-
dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und nahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen
juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri- Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare
minierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang Lösung zu ermöglichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1105
Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7
zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am und 8 sind Bestandteil dieses Abkommens.
wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich
dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Artikel 133
Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsulta-
tionen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 123 Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung
oder 124 eingesetzten Gremium. an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 32, 40, 41, 42 sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
und 46 und Protokoll Nr. 3 (Bestimmung des Begriffs „Erzeug- Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element
nisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) unberührt. Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung ausset-
zen.
Artikel 130
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit Artikel 134
über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“
notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemein-
dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen schaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse
um Beilegung der Streitigkeit. einerseits und die Republik Montenegro andererseits.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertrags-
partei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit Artikel 135
gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der
gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitig- Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der
keit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 129 Absatz 4 treffen angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und ande-
könnte. rerseits für das Hoheitsgebiet Montenegros.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit
dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsulta- Artikel 136
tionen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem anderen
in Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald wie Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des
möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Rates der Europäischen Union.
(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und
Artikel 137
Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erfor-
derlichen Informationen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer,
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-
Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder
sischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, malte-
Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern
sischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumä-
nicht das in Protokoll Nr. 7 vorgesehene Schiedsverfahren ein-
nischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
geleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der
tschechischer, ungarischer Sprache und der in Montenegro ver-
Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 129 Absatz 3 einen
wendeten Amtssprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleicher-
verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder
maßen verbindlich ist.
erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.
Konsultationen über eine Streitigkeit können auch in einer Sit- Artikel 138
zung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines
anderen zuständigen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach
Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsulta- ihren eigenen Verfahren.
tionen können auch schriftlich abgehalten werden. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifi-
bleiben vertraulich. ziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abge-
schlossen sind.
(4) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls
Nr. 7 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Bei-
Artikel 139
legung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen,
wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit Interimsabkommen
innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeile- Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten die-
gungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen. ses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen
einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmun-
Artikel 131 gen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen
Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach die- Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen
sem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt zwischen der Gemeinschaft und Montenegro in Kraft gesetzt
dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen- werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter die-
den Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten sen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Arti-
einerseits und Montenegro andererseits garantiert sind. kel 73, 74 und 75 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1,
2, 3, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Pro-
tokolls Nr. 4 dieses Abkommens der Zeitpunkt des „Inkrafttre-
Artikel 132
tens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des
Protokoll Nr. 8 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Teil- Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthalte-
nahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft. nen Verpflichtungen ist.
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
Schlussakte
Die Bevollmächtigten
des Königreichs Belgien,
der Republik Bulgarien,
der Tschechischen Republik,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Estland,
Irlands,
der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
der Italienischen Republik,
der Republik Zypern,
der Republik Lettland,
der Republik Litauen,
des Großherzogtums Luxemburg,
der Republik Ungarn,
Maltas,
des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich,
der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik,
Rumäniens,
der Republik Slowenien,
der Slowakischen Republik,
der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom-
gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der Republik Montenegro, nachstehend „Montenegro“ genannt,
andererseits,
die am 15. Oktober 2007 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Montenegro (nachstehend „Abkommen“ genannt) zusammengetreten
sind, haben folgende Texte angenommen:
dieses Abkommen und seine Anhänge I bis VII, nämlich:
Anhang I (Artikel 21) – Zollzugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Anhang II (Artikel 26) – Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“
Anhang III (Artikel 27) – Zollzugeständnisse Montenegros für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-
schaft
Anhang IV (Artikel 29) – Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro
Anhang V (Artikel 30) – Zugeständnisse Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Anhang VI (Artikel 52) – Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“
Anhang VII (Artikel 75) – Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum
und folgende Protokolle:
Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) – Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Protokoll Nr. 2 (Artikel 28) – Wein und Spirituosen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1107
Protokoll Nr. 3 (Artikel 44) – Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Protokoll Nr. 4 (Artikel 61) – Landverkehr
Protokoll Nr. 5 (Artikel 73) – Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie
Protokoll Nr. 6 (Artikel 99) – Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Protokoll Nr. 7 (Artikel 129) – Streitbeilegung
Protokoll Nr. 8 (Artikel 132) – Allgemeine Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser
Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75
Die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:
Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Fol-
gendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte,
die Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle, die
Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der
Ursprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz.
Der Schutz der Rechte an gewerblichem Eigentum umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des
Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen
im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs-Überein-
kommen).
Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 75 Absatz 3 dieses Abkommens genannte Schutzniveau die
Verfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums 1) vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe umfasst.
Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
In der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilneh-
menden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Montenegros, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 besondere Handels-
maßnahmen eingeführt hat, erklären die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten,
dass bei der Anwendung des Artikels 35 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen
zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt wer-
den, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnah-
men für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union2) teilnehmenden oder damit verbundenen Län-
der und Gebiete Anwendung findet;
dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll-
satz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 26 Absatz 2 dieses
Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.
1) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.
2) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Internationalen Meterkonvention
Vom 5. August 2009
Die Internationale Meterkonvention vom 20. Mai 1875 nebst Reglement und
Übergangsbestimmungen (RGBl. 1876 S. 191) und die Internationale Über-
einkunft vom 6. Oktober 1921 wegen Abänderung der Internationalen Meter-
konvention und des dieser Konvention beigefügten Reglements (RGBl. 1927 II
S. 409) ist nach ihrem Artikel 11 für
Griechenland am 19. März 2001
Kasachstan am 31. Dezember 2008
Kroatien am 23. Dezember 2008
Malaysia am 3. September 2001
Serbien am 27. Juli 2001
in Kraft getreten.
Die Bekanntmachung vom 22. April 2009 (BGBl. II S. 535) wird insoweit
berichtigt, als dass die Internationale Meterkonvention für B o s n i e n u n d
H e r z e g o w i n a n o c h n i c h t in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. April 2009 (BGBl. II S. 535).
Berlin, den 5. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von Kyoto
zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 10. August 2009
Das Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 966, 967)
zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783, 1784) ist nach seinem Artikel 25 Ab-
satz 3 für
Timor-Leste am 12. Januar 2009
in Kraft getreten.
Das Protokoll wird für
Irak am 26. Oktober 2009
Kasachstan am 17. September 2009
Simbabwe am 28. September 2009
Türkei am 26. August 2009
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2008 (BGBl. II S. 808).
Berlin, den 10. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Internationalen Meterkonvention
Vom 5. August 2009
Die Internationale Meterkonvention vom 20. Mai 1875 nebst Reglement und
Übergangsbestimmungen (RGBl. 1876 S. 191) und die Internationale Über-
einkunft vom 6. Oktober 1921 wegen Abänderung der Internationalen Meter-
konvention und des dieser Konvention beigefügten Reglements (RGBl. 1927 II
S. 409) ist nach ihrem Artikel 11 für
Griechenland am 19. März 2001
Kasachstan am 31. Dezember 2008
Kroatien am 23. Dezember 2008
Malaysia am 3. September 2001
Serbien am 27. Juli 2001
in Kraft getreten.
Die Bekanntmachung vom 22. April 2009 (BGBl. II S. 535) wird insoweit
berichtigt, als dass die Internationale Meterkonvention für B o s n i e n u n d
H e r z e g o w i n a n o c h n i c h t in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. April 2009 (BGBl. II S. 535).
Berlin, den 5. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von Kyoto
zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 10. August 2009
Das Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 966, 967)
zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783, 1784) ist nach seinem Artikel 25 Ab-
satz 3 für
Timor-Leste am 12. Januar 2009
in Kraft getreten.
Das Protokoll wird für
Irak am 26. Oktober 2009
Kasachstan am 17. September 2009
Simbabwe am 28. September 2009
Türkei am 26. August 2009
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2008 (BGBl. II S. 808).
Berlin, den 10. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1109
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. August 2009
Das in Tegucigalpa am 28. August 2006 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen
Bank für Wirtschaftsintegration (Banco Centroamericano de Integración
Económica) mit Sitz in Tegucigalpa, Honduras, über Finanzielle Zusammen-
arbeit 2005 (Vorhaben „Umweltkreditlinie“) ist nach seinem Artikel 5
am 28. August 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. August 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
(Banco Centroamericano de Integración Económica)
mit Sitz in Tegucigalpa, Honduras,
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
Umweltkreditlinie
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration licht es der Bank für das Vorhaben „KMU-Umweltkreditlinie“ ein
– im Folgenden „Bank“ genannt – Verbunddarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das
im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gewährt wird, von bis zu 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Mil-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank, lionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungs-
politische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Bank weiterhin
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und gegeben ist. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben
zu vertiefen, ersetzt werden.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-
lehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungsbeiträge für
in Mittelamerika beizutragen – notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhal-
sind wie folgt übereingekommen: ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
Artikel 2 sonstigen Abgaben in den Mitgliedsländern der Bank befreit
werden.
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Artikel 4
KfW und der Bank zu schließende Vertrag, der den in der Bun- Die Bank bemüht sich, dass bei den sich aus der Darlehens-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- gewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern
liegt. im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-
ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird,
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichbe-
entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
gejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
2013.
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und
eingeholt werden.
Artikel 3 Artikel 5
Die Bank bemüht sich, dass Abschluss und Ausführung des in Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags von Steuern und Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa am 28. August 2006 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Paul Resch
Für die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration
Dr. H a r r y B r a u t i g a m
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-IT-03-06)
Vom 19. August 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. Juni 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-IT-03-06) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. Juni 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 19. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt
1081
Teil II G 1998
2009 Ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 Nr. 32
Tag Inhalt Seite
17. 9. 2009 Gesetz zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro anderer-
seits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1082
GESTA: XA016
5. 8. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention . . . . . . . . . . . . . . . . 1108
10. 8. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1108
14. 8. 2009 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 1109
19. 8. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-IT-03-06) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1110
Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. 1 bis 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits werden als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
Gesetz
zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Montenegro andererseits
Vom 17. September 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 15. Oktober 2007 von der Bundesrepublik Deutsch-
land unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Montenegro andererseits sowie den der Schlussakte beigefügten
Gemeinsamen Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schluss-
akte werden nachstehend veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 138 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 17. September 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
*) Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. 1 bis 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkom-
men werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des
Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1083
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Montenegro andererseits
Das Königreich Belgien, in Anbetracht der Bedeutung dieses Abkommens für die
Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung
die Republik Bulgarien,
auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische
die Tschechische Republik, Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs-
und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie
das Königreich Dänemark,
auch im Rahmen des Stabilitätspakts,
die Bundesrepublik Deutschland, in Anbetracht der Bereitschaft der Europäischen Union,
die Republik Estland, Montenegro so weit wie möglich in das politische und wirt-
schaftliche Leben Europas zu integrieren, und in Anbetracht von
Irland, dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in
die Hellenische Republik, der EU auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische
Union (nachstehend „EU-Vertrag“ genannt) und der Erfüllung
das Königreich Spanien, der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien
die Französische Republik, sowie der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess-Auflagen,
der, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit,
die Italienische Republik, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses
die Republik Zypern, Abkommens steht,
die Republik Lettland, in Anbetracht der Europäischen Partnerschaft, in der priori-
täre Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen Monte-
die Republik Litauen, negros um Annäherung an die Europäischen Union festgelegt
das Großherzogtum Luxemburg, sind,
die Republik Ungarn, in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, mit allen
Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Sta-
Malta, bilisierung in Montenegro und in der Region beizutragen durch
Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwal-
das Königreich der Niederlande,
tungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integra-
die Republik Österreich, tion des Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen
Zusammenarbeit sowie durch Zusammenarbeit in einer ganzen
die Republik Polen,
Reihe von Bereichen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit
die Portugiesische Republik, und Sicherheit, sowie Erhöhung der nationalen und der regio-
nalen Sicherheit,
Rumänien,
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Stär-
die Republik Slowenien,
kung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die
die Slowakische Republik, eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres
Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechts-
die Republik Finnland, staatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen na-
das Königreich Schweden, tionaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie
durch ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, alle Grund-
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Euro- sätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen,
päischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Euro- der OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über
päischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Euro- Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend
päische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und „Schlussakte von Helsinki“ genannt), der Abschließenden
die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomge- Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser
meinschaft, Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspakts für Süd-
osteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der Re-
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, gion und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Re-
einerseits und gion beizutragen,
die Republik Montenegro, nachstehend „Montenegro“ genannt, in erneuter Bestätigung des Rechtes aller Flüchtlinge und im
Lande Vertriebenen auf Rückkehr und auf Schutz ihres Eigen-
andererseits, tums und ihrer sonstigen damit zusammenhängenden Men-
nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt, schenrechte,
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die
in Anbetracht der engen Bindungen zwischen den Vertrags-
Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der nachhaltigen Ent-
parteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres
wicklung sowie der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Bei-
Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage
trag zu den wirtschaftlichen Reformen in Montenegro zu leisten,
der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und
dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Montenegro in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für Freihan-
ermöglichen, die Beziehungen zur Gemeinschaft und ihren Mit- del im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden
gliedstaaten weiter zu vertiefen und auszubauen, Rechten und Pflichten,
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, unter c) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu
Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspo- schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen
litik (GASP) der Europäischen Union den regelmäßigen poli- zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
tischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von bei-
d) die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, seine wirt-
derseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter
schaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen,
auszubauen,
unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die an die der Gemeinschaft;
Bekämpfung des organisierten Verbrechens und für die Inten- e) die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, den Über-
sivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terro- gang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;
rismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Kon-
ferenz vom 20. Oktober 2001, f) ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der
Gemeinschaft und Montenegro zu fördern und schrittweise
in der Überzeugung, dass das Stabilisierungs- und Assozi- eine Freihandelszone zu errichten;
ierungsabkommen (nachstehend „Abkommen“ genannt) ein
neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für g) die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkom-
die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden men fallenden Bereichen zu fördern.
Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirt-
schaft, schaffen wird, Titel I
unter Berücksichtigung der Zusage Montenegros, seine
Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Allgemeine Grundsätze
Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,
unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, Artikel 2
die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung
alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der
und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze
einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von
für diese Anstrengungen einzusetzen, Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt
bestätigend, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, ein-
in den Geltungsbereich des Titels IV des Dritten Teils des schließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien
(nachstehend „EG-Vertrag“ genannt) fallen, das Vereinigte (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der
Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konfe-
Teil der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich renz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kom-
bzw. Irland Montenegro notifiziert, dass es im Einklang mit dem men, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der
dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkom-
über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nun- mens.
mehr als Teil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Ein-
klang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Artikel 3
Position Dänemarks auch für Dänemark, Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungs-
eingedenk des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Fes- waffen und Trägermitteln ist ein wesentliches Element dieses
tigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und Abkommens.
Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Euro-
päischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammen- Artikel 4
arbeit aufrief,
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie
eingedenk des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabi- der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbeson-
lisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik dere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY bei-
der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkan- messen.
ländern bestätigte und die Aussicht auf deren Integration in die
Europäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reform-
Artikel 5
prozess und ihrer besonderen Lage unterstrich,
Internationaler und regionaler Frieden und internationale und
eingedenk der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen Frei- regionale Stabilität, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehun-
handelsabkommens am 19. Dezember 2006 in Bukarest als Mit- gen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von
tel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aus- Minderheiten sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates
sichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern, der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabili-
in dem Wunsch, auf kulturellem Gebiet enger zusammenzu- sierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender
arbeiten und den Informationsaustausch auszubauen, Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses
Abkommens sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des
sind wie folgt übereingekommen:
Rates der Europäischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und
tragen der besonderen Lage Montenegros Rechnung.
Artikel 1
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten Artikel 6
einerseits und der Republik Montenegro andererseits wird eine Montenegro verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die
Assoziation gegründet. gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der
(2) Ziel dieser Assoziation ist es, Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemesse-
ner gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit
a) die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, Demokratie
und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs
und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;
sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Inte-
b) einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutio- resse, vor allem im Zusammenhang mit dem Grenzschutz und
nellen Stabilität in Montenegro und zur Stabilisierung der der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption,
Region zu leisten; der Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Han-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1085
dels, insbesondere einschließlich des Menschenhandels, des b) eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragspar-
Kleinwaffenhandels, des Handels mit leichten Waffen und des teien zu internationalen Fragen, einschließlich GASP-Fra-
Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Fak- gen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaus-
tor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit tausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswir-
zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in kungen auf die Vertragsparteien haben könnten,
der Region bei.
c) regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbar-
licher Beziehungen,
Artikel 7
d) gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in
Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie der Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die
Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internationa- GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen.
len Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.
(3) Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weiterga-
be von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staat-
Artikel 8
liche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren
Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens für die internationale Stabilität und Sicherheit dar. Die Vertrags-
fünf Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht. parteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und
Der mit Artikel 119 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenver-
überprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung nichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre
dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüs-
der rechtlichen, Verwaltungs-, institutionellen und wirtschaftli- tungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen
chen Reformen durch Montenegro. Diese Überprüfung erfolgt einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang
unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragspartei-
allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens. Sie trägt den in en sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesent-
der Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten, die für liches Element dieses Abkommens und Gegenstand des politi-
dieses Abkommen von Belang sind, gebührend Rechnung und schen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und festigt.
steht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziie- Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuar-
rungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbe- beiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von
sondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungs- und Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,
Assoziierungsprozess.
a) indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägi-
Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird der Stabilitäts- und gen internationalen Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, zu
Assoziationsrat Empfehlungen aussprechen und kann ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang
Beschlüsse fassen. Werden bei der Überprüfung besondere durchzuführen;
Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem
b) indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrol-
Abkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behan-
len einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von
delt werden.
mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern
Die vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spä- und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem
testens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame
nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende Über- Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen um-
prüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der Grund- fasst;
lage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und Assozia-
tionsrat die von Montenegro erzielten Fortschritte und kann c) indem der politische Dialog in diesem Bereich auch auf
Beschlüsse über die folgenden Phasen der Assoziation fassen. regionaler Ebene stattfinden kann.
Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr,
Artikel 11
für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.
(1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assozia-
Artikel 9 tionsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die
Vertragsparteien ihm vorlegen.
Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen
WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allge- (2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische
meinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Dialog auch wie folgt stattfinden:
Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit a) erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die
Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Montenegro einerseits und den Vorsitz des Rates der Euro-
Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt. päischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Euro-
Titel II päische Kommission andererseits vertreten,
b) volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-
Politischer Dialog tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Dritt-
staaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE,
Artikel 10 des Europarats und anderer internationaler Gremien,
(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird c) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur
im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs
und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda
und Montenegro und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbe- von Thessaloniki genannten Formen, die in den Schluss-
ziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen folgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki am
den Vertragsparteien bei. 19. und 20. Juni 2003 angenommen wurden.
(2) Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert
werden: Artikel 12
a) die volle Integration Montenegros in die Gemeinschaft Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in
demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung dem mit Artikel 125 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts-
an die Europäische Union, und Assoziationsausschuss statt.
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
Artikel 13 Artikel 16
Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rah- Zusammenarbeit mit anderen am
men oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Län- Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
der der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des beteiligten Ländern
Forums EU-Westliche Balkanländer.
Montenegro setzt die regionale Zusammenarbeit mit den
anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteilig-
Titel III ten Staaten in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallen-
den Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den
Regionale Zusammenarbeit Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit
sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens
vereinbar sein.
Artikel 14
Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität
Artikel 17
sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für
die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Monte- Zusammenarbeit mit anderen Ländern,
negro aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union,
kann im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Pro- aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
jekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension beteiligt sind
unterstützen.
(1) Montenegro sollte seine Zusammenarbeit mit jedem Land,
Plant Montenegro, seine Zusammenarbeit mit einem der in den das ein Kandidat für den Beitritt zur EU ist, in den unter dieses
Artikeln 15, 16 und 17 genannten Länder auszubauen, unterrich- Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen
tet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und mit ihm Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit
nach Maßgabe des Titels X. schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden,
Montenegro führt die bestehenden bilateralen Abkommen, die die bilateralen Beziehungen zwischen Montenegro und dem
im Anschluss an die am 27. Juni 2001 in Brüssel von Serbien Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen
und Montenegro unterzeichnete Absichtserklärung über die zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und die-
Erleichterung und Liberalisierung des Handels ausgehandelt sem Land anzugleichen.
wurden, und das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeich- (2) Montenegro nimmt Verhandlungen mit der Türkei, die mit
nete Mitteleuropäische Freihandelsabkommen in vollem Umfang der Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, über ein
durch. auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu schließen-
des Abkommen auf, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des
Artikel 15 GATT 1994 eine Freihandelszone errichtet wird und mit dem im
Einklang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die
Zusammenarbeit Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen ihnen
mit den anderen Ländern, die ein auf einem Niveau liberalisiert werden, das dem in diesem Ab-
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen kommen vorgesehenen entspricht.
unterzeichnet haben
Diese Verhandlungen sollten so bald wie möglich eingeleitet
Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Montenegro werden, damit das genannte Abkommen vor Ende der in Arti-
Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- kel 18 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden
und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick kann.
auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale
Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammen-
arbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden Titel IV
sollen.
Freier Warenverkehr
Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:
a) politischer Dialog,
Artikel 18
b) die Errichtung von mit den einschlägigen WTO-Bestimmun-
gen vereinbaren Freihandelszonen, (1) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab
Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft
c) gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und Montenegro nach Maßgabe dieses Abkommens und im
der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO
Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapital- schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksich-
verkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhän- tigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.
gender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen einge-
räumten Zugeständnissen gleichwertig sind, (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den
Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
d) Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Be-
reichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fal- (3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abga-
len, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit. ben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im
Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware
Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und
die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen. Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen
Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft a) einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Ein-
Montenegros, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine Bedin- klang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben wer-
gung für die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen den,
Montenegro und der Europäischen Union.
b) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,
Montenegro leitet entsprechende Verhandlungen mit den übri-
gen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- c) Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Ver-
und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben. hältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1087
(4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem (4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Montene-
aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zoll- gros für gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft und die
senkungen vorgenommen werden, Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses
Abkommens beseitigt.
a) der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 1) eingeführte, am
Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga
omnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der Artikel 22
Gemeinschaft, Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen
b) der angewandte montenegrinische Zollsatz 2). (1) Die Gemeinschaft und Montenegro beseitigen bei Inkraft-
(5) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zoll- treten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und
senkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsen- Abgaben gleicher Wirkung.
kungen, die sich (2) Die Gemeinschaft und Montenegro beseitigen bei Inkraft-
a) aus den Zollverhandlungen der WTO oder treten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen
Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.
b) im Falle des Beitritts Montenegros zur WTO oder
c) aus Senkungen nach dem Beitritt Montenegros zur WTO Artikel 23
ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die Schnellere Senkung der Zollsätze
gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten
Ausgangszollsätze. Montenegro erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit
der Gemeinschaft schneller als in Artikel 21 vorgesehen zu sen-
(6) Die Gemeinschaft und Montenegro teilen einander ihre ken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage
Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit. des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage
Kapitel I und spricht entsprechende Empfehlungen aus.
Gewerbliche Erzeugnisse
Kapitel II
Artikel 19 Landwirtschaft und Fischerei
Begriffsbestimmung
(1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemein- Artikel 24
schaft und Montenegros, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Begriffsbestimmung
Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I
(1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen
Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Land-
und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft
wirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
und in Montenegro.
(2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnis-
(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten
sen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen
die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomen-
Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.
klatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Überein-
kommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
Artikel 20
(3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereier-
Zugeständnisse zeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie
der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teig-
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben glei- waren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere
cher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“).
Montenegro werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens besei-
tigt. Artikel 25
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Ge- Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
meinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerb- Das Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort
liche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden bei aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 26
Artikel 21
Zugeständnisse
Zugeständnisse der Gemeinschaft für die
Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(1) Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen mit Ursprung in Montenegro
Erzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens besei-
sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. tigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschrän-
(2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Monte- kungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaft-
negros auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der liche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro.
Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens besei-
beseitigt. tigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher
(3) Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in
Erzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, Montenegro, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202,
werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
gesenkt und beseitigt. Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten
Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz
1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der
2) Amtsblatt von Montenegro Nr. 17/07. Wertzoll beseitigt.
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt zeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der
die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby- Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der
beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Montenegro im Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Montenegros, der Bedeu-
Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 800 Tonnen tung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft
Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und Montenegros, der Auswirkungen der multilateralen Handelsver-
20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im gemeinschaft- handlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts
lichen Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind. Montenegros zur WTO prüfen die Gemeinschaft und Montene-
gro spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens
Artikel 27 im Stabilitäts- und Assoziationsrat für jedes Erzeugnis, welche
weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungs-
Zugeständnisse mäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick
Montenegros für die Einfuhr auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaft-
landwirtschaftlicher Erzeugnisse lichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens besei-
tigt Montenegro alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Artikel 32
und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. Schutzklausel für
landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen
a) beseitigt Montenegro die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25, 26, 27, 28, 29
aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung und 30 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der beson-
in der Gemeinschaft; deren Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine
b) senkt Montenegro schrittweise die Einfuhrzölle auf die in ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulie-
Anhang IIIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse rungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so
mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen
Erzeugnis angegebenen Zeitplan; Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des
Artikels 41, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete
c) senkt Montenegro schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betrof-
Anhang IIIc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse fene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwen-
mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes dig erachtet.
Erzeugnis angegebenen Zeitplan auf 50 v. H.
Artikel 33
Artikel 28
Schutz geografischer Angaben für
Protokoll über Wein und Spirituosen
landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
Die für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten Weine und Spirituo- und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen
sen geltende Regelung ist in dem genannten Protokoll enthal-
(1) Nach Maßgabe dieses Artikels schützt Montenegro die
ten.
geografischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verord-
nung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum
Artikel 29 Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnun-
Zugeständnisse gen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 3) in der Gemein-
der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse schaft eingetragen sind. Geografische Angaben Montenegros
können unter den in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens besei- Rates vom 20. März 2006 festgelegten Voraussetzungen in der
tigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschrän- Gemeinschaft eingetragen werden.
kungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fische-
reierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro. (2) Montenegro verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Ver-
wendung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für ver-
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemein- gleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geografi-
schaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und schen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsäch-
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro, die nicht in liche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffen-
Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeug- de geografische Angabe in Übersetzung verwendet oder der
nisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen. Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“,
„Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.
Artikel 30
(3) Montenegro lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren
Zugeständnisse Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.
Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse
(4) Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 ent-
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens besei- spricht und die in Montenegro eingetragen oder durch Benut-
tigt Montenegro alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen zung erworben worden sind, dürfen nach dem 1. Januar 2009
und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereier- nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für in Monte-
zeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. negro eingetragene Marken und durch Benutzung erworbene
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Montene- Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn,
gro alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezi-
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die fikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täu-
nicht in Anhang V aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten schen.
Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen. (5) Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geogra-
fischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen
Artikel 31 Sprache der übliche Name für diese Waren in Montenegro sind,
endet spätestens am 1. Januar 2009.
Überprüfungsklausel
Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen 3) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG)
den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereier- Nr. 952/2007 der Kommission (ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 26).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1089
(6) Montenegro stellt sicher, dass die nach dem 1. Januar (2) Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt
2009 aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführten Waren nicht dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenz-
gegen diesen Artikel verstoßen. handelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mit-
gliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Serbien und Mon-
(7) Montenegro gewährleistet den Schutz nach den Ab-
tenegro geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt
sätzen 1 bis 6 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.
wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen
Abkommen ergeben, die von Montenegro zur Förderung des
Kapitel III Regionalhandels geschlossen werden.
Gemeinsame Bestimmungen (3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen
zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1
Artikel 34 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonsti-
gen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen
Geltungsbereich Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden
Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Union
den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen ver-
Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist. ankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Mon-
tenegros Rechnung getragen wird.
Artikel 35
Artikel 40
Weitere Zugeständnisse
Dumping und Subventionen
Dieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maß-
nahmen durch eine Vertragspartei unberührt. (1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht
daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach
Artikel 36 Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 41 zu treffen.
Stillhalteregelung (2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Ver-
tragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest,
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wer- so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur
den im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-
weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnah-
Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht. men und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeig-
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wer- nete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
den im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro
weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkun- Artikel 41
gen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die
bestehenden verschärft. Schutzklausel
(3) Unbeschadet der nach den Artikeln 26 bis 30 eingeräum- (1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen
ten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und Fische- über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien
reipolitik Montenegros und der Gemeinschaft und die Einfüh- Anwendung.
rung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Ab-
(2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten
sätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt, sofern
Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der
die in den Anhängen II bis V und Protokoll Nr. 1 vorgesehene
anderen Vertragspartei eingeführt,
Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.
a) dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmit-
Artikel 37 telbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden
Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder
Verbot steuerlicher Diskriminierung droht oder
(1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die b) dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder
Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine
gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Regi-
anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemein- on der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,
schaft und Montenegro nicht eingeführt und die bestehenden
beseitigt. so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absat-
zes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren die-
(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspar- ses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.
tei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter
Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren (3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus
erhobenen indirekten Abgaben. der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das
hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung die-
ses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absat-
Artikel 38
zes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen sollten in der Aus-
Finanzzölle setzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel- Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene
ten auch für Finanzzölle. Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18 Absatz 4
Buchstaben a und b und Absatz 5 genannten Ausgangszollsatz
für die Ware entspricht, bestehen. Diese Maßnahmen, in denen
Artikel 39 vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum
Zollunionen, Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht
Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen für mehr als zwei Jahre getroffen werden.
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich- In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um
tung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsrege- einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden.
lungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in die- Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme
sem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen bewirken. unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens vier
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale (3) Die Gemeinschaft oder Montenegro unterbreitet dem Sta-
Schutzmaßnahmen angewandt. bilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vor-
gesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so
(4) Die Gemeinschaft einerseits oder Montenegro anderer-
bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die
seits unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Ver-
diesem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorge-
tragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für
sehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buch-
die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen
stabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der
vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des
Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragspar-
Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden,
teien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach die-
(5) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes: sem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
a) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit (4) Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die
der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung
Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Montenegro
Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen. unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnah-
Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführen- men treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unter-
de Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Be- richtet.
fassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen wer-
Beschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine den unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert
andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines
die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen tref- Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand
fen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. regelmäßiger Konsultationen.
Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der
Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen
dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaß- Artikel 43
nahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO- Staatliche Monopole
Übereinkommen über Schutzmaßnahmen müssen die in
dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Präferenz- Hinsichtlich staatlicher Handelsmonopole gewährleistet Mon-
niveaus und -spannen aufrechterhalten. tenegro, dass bei Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskri-
minierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen
b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofor-
den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen
tiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw.
Union und Montenegros ausgeschlossen ist.
Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den
Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwen-
digen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertrags- Artikel 44
partei wird unverzüglich unterrichtet.
Ursprungsregeln
Die Schutzmaßnahmen werden dem Stabilitäts- und Assozia-
tionsrat unverzüglich notifiziert und sind dort insbesondere im Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,
Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst enthält Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln für die Anwendung
baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. dieses Abkommens.
(6) Führt die Gemeinschaft einerseits oder Montenegro ande-
rerseits für Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel Artikel 45
genannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsver- Zulässige Beschränkungen
fahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der
Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspar- Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-
tei dies der anderen Vertragspartei mit. boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren
Artikel 42
oder Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künst-
Knappheitsklausel lerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder
(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels zum Schutz des geistigen oder gewerblichen Eigentums
gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betref-
a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kriti- fend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschrän-
schen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die kungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskri-
ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder minierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels
b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Ver- zwischen den Vertragsparteien darstellen.
tragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Aus-
fuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung Artikel 46
aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die be-
schriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Verweigerung der Amtshilfe
Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen, (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amts-
so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und hilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel
nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen tref- vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeu-
fen. tung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten
und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu
(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der
bekämpfen.
Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses
Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dür- (2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Infor-
fen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen mationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregel-
oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Um- mäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel
stände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschrän- festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Prä-
kung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die ferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach diesem
Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. Artikel vorübergehend aussetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1091
(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung Artikel 48
der Amtshilfe“ unter anderem vor,
Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungs- Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.
eigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt
worden ist; Titel V
b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnach-
Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
weise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt
abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist; Niederlassung,
Erbringung von Dienstleistungen,
c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rah- Kapitalverkehr
men der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder
der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der
betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, Kapitel I
wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist. Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder
Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren Artikel 49
von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-
und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten
den Bedingungen und Modalitäten
der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objek-
tiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusam- a) wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Monte-
menhängt. negros besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hin-
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden sichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedin-
Voraussetzungen zulässig: gungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskri-
a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa- minierung gegenüber den Staatsangehörigen jenes Mitglied-
tionen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregel- staats bewirkt;
mäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Fest- b) haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet
stellungen zusammen mit den objektiven Informationen eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die
unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungs-
und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziations- dauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum
ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informa- Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht
tionen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bila-
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. terale Abkommen im Sinne des Artikels 50 fallen, sofern in
diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultatio-
nen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenom- (2) Montenegro gewährt vorbehaltlich der dort geltenden
men, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die
keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem
kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der ein- Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten
schlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeug- und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in
nisse vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aus- Absatz 1 genannte Behandlung.
setzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
unverzüglich notifiziert. Artikel 50
c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf (1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit-
das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden gliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der
Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für
höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die die Mobilität der Arbeitnehmer
vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und a) sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur
Assoziationsausschuss unmittelbar nach ihrer Annahme Beschäftigung für montenegrinische Arbeitnehmer, die von
notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden,
im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;
um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre
Anwendung nicht mehr gegeben sind. b) prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche
Abkommen zu schließen.
(5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und
Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die (2) Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat
betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntma- die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleich-
chung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung terungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit
sollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt wer- den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren
den, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Ver- und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit-
weigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder gliedstaaten und in der Gemeinschaft.
Betrug festgestellt worden sind.
Artikel 51
Artikel 47 (1) Es werden Bestimmungen festgelegt zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Aus- Staatsangehörigkeit Montenegros besitzen und im Hoheitsge-
fuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des biet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren
Protokolls Nr. 3, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhr- Familienangehörige, die dort einen legalen Wohnsitz haben. Zu
abgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betrof- diesem Zweck werden folgende Bestimmungen durch einen
fene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersu- Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und
chen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günsti-
prüfen. gere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, in Kraft gesetzt:
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
a) Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten e) „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;
zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Auf-
enthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinter- f) „Erwerbstätigkeiten“ grundsätzlich gewerbliche, kaufmänni-
bliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie sche, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten;
und ihre Familienangehörigen zusammengezählt. g) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ und „Staatsangehö-
b) Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei riger Montenegros“ eine natürliche Person, die die Staatsan-
Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, gehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros besitzt;
wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrank-
heit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbe- Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen See-
dingten Leistungen können zu den nach dem Recht des verkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen
Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für
geltenden Sätzen frei transferiert werden. Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Staatsangehörige
Montenegros, die außerhalb der Gemeinschaft und Monte-
c) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen negros ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der
für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffsbe- Gemeinschaft oder Montenegros niedergelassen sind und
stimmung. von Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder Staatsange-
(2) Montenegro gewährt den Arbeitnehmern, die die Staats- hörigen Montenegros kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe
angehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in ihrem Gebiet in diesem Mitgliedstaat oder in Montenegro nach den dort
legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die geltenden Rechtsvorschriften registriert sind;
dort einen legalen Wohnsitz haben, eine gleichartige wie die in
h) „Finanzdienstleistungen“ die in Anhang VI aufgeführten
Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Behandlung.
Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den
Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.
Kapitel II
Niederlassung Artikel 53
Artikel 52 (1) Montenegro erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätig-
keit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemein-
Begriffsbestimmung schaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck: Montenegro bei Inkrafttreten dieses Abkommens
a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „montenegrinische a) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft
Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvor- im Hoheitsgebiet Montenegros eine Behandlung, die nicht
schriften eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros gegründet weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eige-
worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptver- nen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behand-
waltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemein- lung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt;
schaft bzw. Montenegros hat. Hat die nach den Rechtsvor-
schriften eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros gegründete b) für die Geschäftstätigkeit der im Hoheitsgebiet Montenegros
Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweignieder-
Gemeinschaft bzw. Montenegros, so gilt die Gesellschaft als lassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine
Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als montenegrinische Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behand-
Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und lung, die sie ihren eigenen Gesellschaften und Zweignieder-
kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitglied- lassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist,
staats bzw. Montenegros aufweist; Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Ge-
sellschaften aus Drittstaaten gewährt.
b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die
von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird; (2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Ge-
meinschaft und ihre Mitgliedstaaten
c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft einen Geschäfts-
sitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstel- a) für die Niederlassung montenegrinischer Gesellschaften
le eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die
und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesell-
Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie schaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist,
wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren;
im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich
nicht unmittelbar an dieses wenden müssen, sondern b) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelasse-
Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der des- nen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen mon-
sen Außenstelle darstellt; tenegrinischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht
weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaa-
d) „Niederlassung“
ten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen
i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbststän- oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem
dige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und
zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tat- Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten
sächlich kontrollieren. Die selbstständige Erwerbstätig- gewähren.
keit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche
oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeits- (3) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder
markt und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesell-
Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel schaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer
gilt nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegen-
selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben; über ihren eigenen Gesellschaften bewirken.
ii) im Falle von Gesellschaften der Gemeinschaft oder mon- (4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der
tenegrinischen Gesellschaften das Recht, durch Grün- Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdeh-
dung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlas- nung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staats-
sungen in Montenegro bzw. in der Gemeinschaft eine angehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen Monte-
Erwerbstätigkeit aufzunehmen; negros zur Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeiten fest.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1093
(5) Ungeachtet dieses Artikels lichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der
Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen
a) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von
ergibt.
Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses
Abkommens das Recht, Immobilien in Montenegro zu nutzen
und zu mieten; Artikel 57
b) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Montenegros
Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher
Abkommens das Recht, wie montenegrinische Gesellschaf- Tätigkeiten in Montenegro bzw. in der Gemeinschaft zu erleich-
ten Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, tern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnah-
und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem men für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnach-
Interesse die gleichen Rechte wie montenegrinische Gesell- weise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maß-
schaften, sofern diese Rechte für die Ausübung der nahmen treffen.
Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich nieder-
gelassen haben.
Artikel 58
Artikel 54 (1) Eine im Hoheitsgebiet Montenegros niedergelassene
(1) Vorbehaltlich des Artikels 56 können die Vertragsparteien Gesellschaft der Gemeinschaft und eine im Gebiet der Gemein-
mit Ausnahme der in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleis- schaft niedergelassene montenegrinische Gesellschaft ist
tungen, die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesell- berechtigt, im Einklang mit den in dem Aufnahmegebiet der Nie-
schaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet regeln, sofern derlassung, im Hoheitsgebiet der Republik Montenegro bzw. im
diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Gebiet der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften Perso-
Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren nal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder
eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken. Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staats-
angehörigkeit der Mitgliedstaaten bzw. Montenegros besitzt,
(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertrags-
sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen
partei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das
nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, ein-
ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder
schließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versiche-
Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und
rungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbrin-
Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweili-
ger von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat,
gen Beschäftigungszeitraum.
oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanz-
systems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der
als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“
aus diesem Abkommen genutzt werden. genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne
(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört,
es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und sofern die Organisation eine juristische Person ist und die
Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung
vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr
Besitz öffentlicher Stellen befinden. beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besit-
zen):
Artikel 55 a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-
(1) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Über- derlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vor-
einkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäi- stands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und
schen Luftverkehrsraums 4) gilt dieses Kapitel nicht für den Luft- Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kom-
und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr. petenzen gehören:
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen i) die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in Unterabteilung der Niederlassung,
den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen. ii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen
Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwal-
Artikel 56 tungskräfte,
(1) Die Artikel 53 und 54 schließen nicht aus, dass eine Ver- iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung
tragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung
Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Ver- und sonstige Personalentscheidungen;
tragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegrün-
det worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-
rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder
Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der
ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen
Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-
gerechtfertigt ist. kation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezi-
fische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörig-
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das
keit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt
unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den recht-
werden;
4) Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren c) das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die
Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet
der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik
der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von
Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik
Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der ande-
Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in ren Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organi-
Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftver- sation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen
kehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3). Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Nie-
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
derlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Artikel 61
Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertrags-
Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen
partei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
der Gemeinschaft und Montenegro gelten folgende Bestimmun-
(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Montenegros bzw. gen:
der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Monte-
1. Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 4 die
negros und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet
Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,
wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften
mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitver-
handelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne des
kehr durch Montenegro und die Gemeinschaft insgesamt,
Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Toch-
die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbotes und
tergesellschaft oder Zweigniederlassung einer montenegrini-
die schrittweise Angleichung der montenegrinischen Rechts-
schen Gesellschaft in einem Mitgliedstaat bzw. für die Gründung
vorschriften im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft
einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesell-
gewährleistet wird.
schaft der Gemeinschaft in der Republik Montenegro zuständig
sind, und sofern 2. Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich
die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten
a) diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder
Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum
Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer
internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam
Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und
anzuwenden und die internationalen und europäischen Ver-
b) die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der pflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutz-
Gemeinschaft bzw. Montenegros hat und in dem betreffen- normen zu erfüllen.
den Mitgliedstaat bzw. in Montenegro keine weiteren Vertre-
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien
ter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaf-
Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit
ten hat.
trockenen und flüssigen Massengütern.
3. Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2
Kapitel III
a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Ab-
Erbringung von Dienstleistungen kommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinba-
rungen auf;
Artikel 59 b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Ab-
kommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle admi-
(1) Die Gemeinschaft und Montenegro verpflichten sich, im nistrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf,
Einklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich
treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr
Dienstleistungen durch montenegrinische Gesellschaften bzw. bewirken könnten;
Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige
Montenegros bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu c) gewähren die Vertragsparteien unter anderem den von
gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver-
Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind. tragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den
für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme
gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die
natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die
Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen
Sinne des Artikels 58 beschäftigt sind; dazu gehören auch sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behand-
natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder lung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen
Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Montenegros sind Schiffen gewährte Behandlung.
und um vorübergehende Einreise zur Aushandlung oder zum
Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleis- 4. Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und
tungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direkt- einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen
verkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen. den Vertragsparteien, die ihren gegenseitigen wirtschaftli-
chen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für
(3) Nach vier Jahren trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im Überein-
die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforder- kommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäi-
lichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien schen Luftverkehrsraums geregelt.
erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvor-
schriften Rechnung getragen. 5. Vor Abschluss des Übereinkommens über die Schaffung
eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ergrei-
fen die Vertragsparteien keine Maßnahmen oder Aktionen,
Artikel 60 die gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkommens
restriktiver oder diskriminierend sind.
(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die
Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch 6. Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich
Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmun-
Montenegros, die in einer anderen Vertragspartei als der des gen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber im Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des
dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich ver- Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und
schärfen. dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient
und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der ande-
ren Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einge- 7. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirk-
führte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttre- lichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und
tens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesse-
Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere rung der Dienstleistungsfreiheit im Luft-, im Land- und im
Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen. Binnenschiffsverkehr geschaffen werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1095
Kapitel IV Kapitel V
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr Allgemeine Bestimmungen
Artikel 62 Artikel 65
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun- (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus
gen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Montenegro Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Überein- gerechtfertigt sind.
kommens über den Internationalen Währungsfonds zu geneh- (2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertrags-
migen. partei dauernd oder auch nur zeitweise mit der Ausübung
hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
Artikel 63
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten Artikel 66
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch
freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver-
in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnah- waltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt,
mestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher
Bestimmungen des Titels V Kapitel II getätigt werden, sowie die Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden,
Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger insbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder
daraus resultierender Gewinne. Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung die-
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den ses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen
freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Han- oder verringern. Die Anwendung des Artikels 65 bleibt davon
delsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsan- unberührt.
sässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit
einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Artikel 67
(3) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Montenegro Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließ-
den Staatsangehörigen der Gemeinschaft die Inländerbehand- lichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen
lung für den Erwerb von Immobilien in seinem Hoheitsgebiet. Montenegros und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen
der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert
(4) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährleisten die
werden.
Gemeinschaft und Montenegro auch den freien Kapitalverkehr
im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanz-
krediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr. Artikel 68
(5) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien (1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt
keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der lau- nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der
fenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein- Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
schaft und Montenegros ein und verschärfen die bestehenden rung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren
Regelungen nicht. oder gewähren werden.
(6) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen (2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-
der Gemeinschaft und Montenegro ernste Schwierigkeiten für tragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen
die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
Gemeinschaft oder Montenegros verursacht oder zu verur- sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-
sachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Montenegro unbe- errechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen
schadet des Artikels 62 und des vorliegenden Artikels für höchs- Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden
tens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapital- sollen.
verkehrs zwischen der Gemeinschaft und Montenegro treffen, (3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit-
sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. gliedstaaten oder Montenegro daran, bei der Anwendung ihrer
(7) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der relevanten Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschied-
Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere lich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres
Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bi- Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
lateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der
Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind. Artikel 69
(8) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die
Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen,
zwischen der Gemeinschaft und Montenegro zu erleichtern. die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu ver-
meiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt
Artikel 64 der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan
für ihre Aufhebung vor.
(1) Während des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses
(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah-
Abkommens treffen die Gemeinschaft und Montenegro Maß-
lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
nahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise
oder Montenegros kann die Gemeinschaft bzw. Montenegro
Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien
unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzun-
Kapitalverkehr zu schaffen.
gen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die
(2) Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind
Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Moda- und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierig-
litäten für die volle Anwendung der Regelung der Gemeinschaft keiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft und
über den freien Kapitalverkehr in Montenegro fest. Montenegro unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im iii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung
Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wett-
Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwai- bewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
ger daraus resultierender Einnahmen.
(2) Jegliche Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem
Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus
Artikel 70
den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus
Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den
Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des Gemeinschaftsorganen erlassenen auslegenden Rechtsakten
GATS ergeben. ergeben.
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhän-
Artikel 71
gig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die
Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf private
durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen beson-
verhindern, dass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Dritt- dere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.
staaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkommens
umgangen werden. (4) Montenegro errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkraft-
treten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde,
der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwen-
Titel VI dung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist
unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfe-
Angleichung der Rechtsvorschriften,
programmen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und
Gesetzesvollzug und Wettbewerbsregeln kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Bei-
hilfen anordnen.
Artikel 72
(5) Die Gemeinschaft einerseits und Montenegro andererseits
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Anglei- sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen,
chung der in Montenegro bestehenden Rechtsvorschriften an indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich
die der Gemeinschaft und der wirksamen Anwendung dieser einen Bericht o. Ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der
Rechtsvorschriften an. Montenegro bemüht sich zu gewährleis- Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht.
ten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertrags-
schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar parteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
werden. Montenegro gewährleistet, dass seine bestehenden
und künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt (6) Montenegro stellt ein umfassendes Inventar der vor
und durchgesetzt werden. Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten
Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogramme
(2) Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung
innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses
dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 fest-
Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.
gelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkom-
men genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands aus- (7)
gedehnt.
a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Ver-
(3) In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung
tragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach
auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands
Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Montenegro
im Bereich des Binnenmarkts, einschließlich der Rechtsvor-
gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der
schriften im Finanzsektor, des Bereichs Recht, Freiheit und
Tatsache beurteilt werden, dass Montenegro den in Arti-
Sicherheit und der handelsrelevanten Bereiche. In einer weiteren
kel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags beschriebe-
Phase konzentriert sich Montenegro auf die übrigen Teile des
nen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.
gemeinschaftlichen Besitzstands.
Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage b) Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom-
eines zwischen der Europäischen Kommission und Montenegro mens legt Montenegro der Europäischen Kommission Zah-
zu vereinbarenden Programms vorgenommen. len für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II
entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behör-
(4) Ferner legt Montenegro im Einvernehmen mit der Europäi- de und die Europäische Kommission prüfen dann gemein-
schen Kommission die Modalitäten für die Aufsicht über die sam die Förderungswürdigkeit der Regionen Montenegros
Angleichung der Rechtsvorschriften und die für den Gesetzes- sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und
vollzug zu treffenden Maßnahmen fest. erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der
Gemeinschaft die Fördergebietskarte.
Artikel 73
(8) Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für staatliche Beihilfen
Wettbewerb und für die Stahlindustrie. In diesem Protokoll sind die Regeln fest-
sonstige wirtschaftliche Bestimmungen gelegt, die für den Fall gelten, dass der Stahlindustrie Umstruk-
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der turierungsbeihilfen gewährt werden. Darin wird hervorgehoben,
Gemeinschaft und Montenegro zu beeinträchtigen, sind mit dass Umstrukturierungsbeihilfen nur ausnahmsweise und zeit-
dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens lich begrenzt gewährt werden dürfen und mit einem Kapazitäts-
unvereinbar abbau im Rahmen von Durchführbarkeitsprogrammen verknüpft
werden.
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abge- (9) Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren
stimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Ein-
schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken a) findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;
oder bewirken;
b) werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1
ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel- Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein-
lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Montenegros oder in schaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG-Ver-
einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere trags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage
Unternehmen; erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1097
(10) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungs-
einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie sektor, sobald die Regierung Montenegros die Rechtsvorschrif-
nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder ten zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich
30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Montene-
geeignete Maßnahmen treffen. Dieser Artikel berührt nicht die gro diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.
Einführung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinschaft
(3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V
oder Montenegro nach dem GATT 1994 und dem WTO-Überein-
Kapitel II in Montenegro niedergelassen sind, wird ab Inkrafttre-
kommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder
ten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in
den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.
Montenegro zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig
sind als die Bedingungen, die den montenegrinischen Gesell-
Artikel 74 schaften gewährt werden.
Öffentliche Unternehmen (4) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Monte-
negro niedergelassen sind, wird Zugang zu den Vergabeverfah-
Am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom- ren in Montenegro zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger
mens wendet Montenegro die Grundsätze, die im EG-Vertrag, günstig sind als die Bedingungen, die den montenegrinischen
insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind, auf öffentliche Unter- Gesellschaften ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt
nehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließli- werden.
che Rechte gewährt worden sind, an.
(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob
Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während Montenegro allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu
der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige den Vergabeverfahren in Montenegro gewähren kann. Montene-
Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuh- gro erstattet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich
ren aus der Gemeinschaft nach Montenegro einzuführen. Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Trans-
parenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprü-
Artikel 75 fung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens
gefassten Beschlüsse zu sorgen.
Geistiges und gewerbliches Eigentum
(6) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbrin-
(1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen gung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und
die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung Montenegro sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit
eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ange- der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffent-
messenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geisti- licher Aufträge finden die Artikel 49 bis 64 Anwendung.
gem und gewerblichem Eigentum beimessen.
(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Ver- Artikel 77
tragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Normung, Messwesen,
anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Akkreditierung und Konformitätsbewertung
Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, (1) Montenegro trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um
die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren. seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften
der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-,
(3) Montenegro trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Ein-
um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens klang zu bringen.
für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein
Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft ver- (2) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,
gleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchset- a) die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemein-
zung dieser Rechte. schaft und der europäischen Normen und Konformitätsbe-
(4) Montenegro verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3 wertungsverfahren zu fördern;
genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten multilate- b) die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Quali-
ralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerb- tätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen,
lichem Eigentum beizutreten. Der Stabilitäts- und Assoziations- Akkreditierung und Konformitätsbewertung;
rat kann Montenegro durch Beschluss verpflichten, bestimmten
c) die Teilnahme Montenegros an der Arbeit von Organisatio-
multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.
nen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewer-
(5) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigen- tung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen
tums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, (z. B. CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC und
so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei dringend der Stabili- EUROMET) 5);
täts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten d) gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung
zufrieden stellende Lösungen zu finden. und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen,
sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren Montenegros
Artikel 76 ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und
geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht.
Öffentliches Beschaffungswesen
(1) Die Gemeinschaft und Montenegro sehen die Öffnung der Artikel 78
Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der
Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere Verbraucherschutz
nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Ver-
braucherschutznormen Montenegros an die der Gemeinschaft
(2) Den montenegrinischen Gesellschaften wird unabhängig
zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um
davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder
nicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft 5) Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elektro-
nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingun- technische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikations-
gen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingun- normen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische
gen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische Organisa-
dieses Abkommens gewährt werden. tion für Metrologie.
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist
gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer admi- Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen
nistrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und sollte tech-
Gesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet. nische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen umfas-
sen:
Zu diesem Zweck und angesichts ihrer gemeinsamen Interessen
gewährleisten die Vertragsparteien a) Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,
a) eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem b) Formulierung von Rechtsvorschriften,
Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der
c) Steigerung der Effizienz der Institutionen,
Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,
d) Ausbildung des Personals,
b) die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbrau-
cherschutz in Montenegro an die in der Gemeinschaft gel- e) Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,
tenden Vorschriften, f) Grenzschutz.
c) einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qua- Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere
lität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicher-
heitsnormen aufrechtzuerhalten, a) im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvor-
schriften, die den Normen des am 28. Juli 1951 in Genf
d) die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behör- unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der
den und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitig- Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York unter-
keiten, zeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
e) den Informationsaustausch über gefährliche Waren. entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der
Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte
von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten;
Artikel 79
b) im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung
Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit
und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen.
Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften in den Berei- Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertrags-
chen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheits- parteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden
schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit Staatsangehörigen anderer Staaten fair zu behandeln und
schrittweise an die der Gemeinschaft an. eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre
Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehöri-
gen vergleichbar zu machen.
Titel VII
Recht, Freiheit und Sicherheit Artikel 83
Verhinderung und Bekämpfung
der illegalen Einwanderung; Rückübernahme
Artikel 80
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und
Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats
Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem
Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Zweck kommen Montenegro und die Mitgliedstaaten überein,
Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des ihre Staatsangehörigen rückzuübernehmen, die sich illegal in
Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, und die Vertragsparteien kom-
Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den men ferner überein, ein Rückübernahmeabkommen zu schlie-
Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen ßen und in vollem Umfang durchzuführen, das auch die Ver-
besondere Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor pflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaa-
allem eine größere Unabhängigkeit und eine höhere Effizienz der ten und Staatenloser enthält.
Justiz, die Verbesserung der Arbeitsweise der Polizei und der
Die Mitgliedstaaten und Montenegro versehen ihre Staatsange-
anderen Strafverfolgungsbehörden, eine geeignete Ausbildung
hörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen
und die Bekämpfung der Korruption und des organisierten Ver-
die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.
brechens.
Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener
Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
Artikel 81
werden in dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und
Schutz personenbezogener Daten Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbe-
Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz per- fugtem Aufenthalt festgelegt.
sonenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses Abkommens an (2) Montenegro erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkom-
das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und men mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privat- beteiligten Ländern zu schließen.
sphäre an. Montenegro richtet eine oder mehrere unabhängige
(3) Montenegro trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die
Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personel-
flexible und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genann-
len Mitteln ein, die die Einhaltung der nationalen Rechtsvor-
ten Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.
schriften zum Schutz personenbezogener Daten effizient über-
wachen und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragspar- (4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemein-
teien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen. same Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und Bekämp-
fung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschen-
Artikel 82 handels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen wer-
den können.
Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenz- Artikel 84
schutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rah-
Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
men für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler
Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhin-
in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen. dern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1099
Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonde- Artikel 87
ren oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.
Terrorismusbekämpfung
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe
Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen
und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung
sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und
von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter
sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein,
Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche
bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen
und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der
und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten:
Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien,
insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen a) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001)
gegen die Geldwäsche“, gleichwertig sind. des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und anderer ein-
schlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen und interna-
Artikel 85 tionaler Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;
Zusammenarbeit b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup-
bei der Bekämpfung illegaler Drogen pen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem
Völkerrecht und dem nationalen Recht;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig-
keiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und c) durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden
integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im tech-
Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Struk- nischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfah-
turen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das rungsaustausch über Terrorismusprävention.
Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nach-
frage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Titel VIII
Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Aus-
gangsstoffe effizienter zu kontrollieren. Kooperationspolitik
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung
dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Artikel 88
Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grund-
(1) Die Gemeinschaft und Montenegro nehmen eine enge
sätzen und folgen der Drogenkontrollstrategie der EU.
Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und
Wachstumspotenzial Montenegros geleistet werden soll. Diese
Artikel 86 Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehun-
Prävention und Bekämpfung des gen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertrags-
organisierten Verbrechens und anderer Straftaten parteien.
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und (2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die För-
Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den Fol- derung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Montene-
genden zusammen: gros ausgerichtet. Diese Politik sollte gewährleisten, dass
umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang
a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer aus-
b) Wirtschaftsdelikte, insbesondere Fälschung von Bargeld gewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.
und bargeldlosen Zahlungsmitteln, illegale Geschäfte mit
(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Koopera-
Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und
tionsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnah-
Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und
men zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Montenegro
unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nach-
und seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, för-
bildungen,
dern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region
c) Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbeson- leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt im Einklang mit
dere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwal- der Europäischen Partnerschaft Prioritäten zwischen und inner-
tungspraktiken, halb der folgenden Kooperationsmaßnahmen fest.
d) Steuerbetrug,
Artikel 89
e) Identitätsdiebstahl,
Wirtschafts- und Handelspolitik
f) illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
Die Gemeinschaft und Montenegro erleichtern den Prozess
g) illegaler Waffenhandel,
der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten,
h) Urkundenfälschung, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften
i) Schmuggel von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen, und und der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik
illegaler Handel damit, in der Marktwirtschaft zu verbessern.
j) Cyberkriminalität. Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der
Gemeinschaft und Montenegro
Bezüglich der Geldfälschung arbeitet Montenegro eng mit der
Gemeinschaft zusammen, um die Fälschung von Banknoten a) einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche
und Münzen zu bekämpfen und die Fälschung von Banknoten Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die
und Münzen in seinem Hoheitsgebiet zu verfolgen und zu be- Entwicklungsstrategien,
strafen. Im Bereich der Prävention strebt Montenegro an, Maß- b) die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemein-
nahmen durchzuführen, die den in den einschlägigen Rechts- samem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirt-
vorschriften der Gemeinschaft festgelegten Maßnahmen gleich- schaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung,
wertig sind, und multilateralen Übereinkünften auf diesem und
Rechtsgebiet beizutreten. Montenegro könnte von der Gemein-
c) die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel,
schaft Unterstützung beim Austausch, bei der Hilfe und bei der
den Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Tech-
Ausbildung im Schutz vor Geldfälschung gewährt werden. Die
nologien zu beschleunigen.
regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten
internationalen Normen bei der Bekämpfung des organisierten Montenegro ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft
Verbrechens werden gefördert. zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorien-
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
tierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion Stärkung zentraler Harmonisierungsreferate für Finanzmanage-
anzugleichen. Auf Ersuchen der montenegrinischen Regierung ment und -kontrolle und für interne Rechnungsprüfung konzen-
kann die Gemeinschaft Montenegro in diesen Anstrengungen trieren.
unterstützen.
Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssi- Artikel 93
cherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie Investitionsförderung und Investitionsschutz
handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen Informa- Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes
tionsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinves-
titionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle
Artikel 90 Wiederbelebung in Montenegro unerlässlich ist. Das besondere
Ziel der Zusammenarbeit für Montenegro ist die Verbesserung
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik des rechtlichen Rahmens für die Förderung und den Schutz von
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen- Investitionen.
triert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik, ein- Artikel 94
schließlich der Bereiche Wirtschaft, Handel, Währung und
Finanzen. Ihr Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nach- Industrielle Zusammenarbeit
haltige Statistiksysteme zu entwickeln, die zuverlässige, objek- Die Zusammenarbeit hat Förderung der Modernisierung und
tive und genaue Daten liefern können, die für die Planung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Mon-
Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Monte- tenegro zum Ziel. Sie umfasst auch die industrielle Zusammen-
negro benötigt werden. Ferner sollte das montenegrinische Amt arbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privat-
für Statistik in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürf- wirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der
nisse seiner inländischen Kunden (im öffentlichen wie im priva- Umwelt gewährleisten.
ten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den
Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden
Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen,
die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berück-
dem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik
sichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen
und dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und
Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderüber-
sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hin-
greifende Partnerschaften. Die Maßnahmen sollten insbesondere
entwickeln. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusam-
anstreben, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu
men, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleis-
schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern
ten, um die Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das
und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen
Europäische Statistische System schrittweise auszubauen und
Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit
um Informationen über Methoden, den Transfer von Know-how
wird der Einrichtung einer effizienten Exportförderung in Monte-
und Ausbildung auszutauschen.
negro gewidmet.
Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitz-
Artikel 91
stand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung
Bank-, Versicherungs- getragen.
und andere Finanzdienstleistungen
Die Zusammenarbeit zwischen Montenegro und der Gemein- Artikel 95
schaft konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des Kleine und mittlere Unternehmen
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Bank-, Versi-
cherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertrags- Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist
parteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft,
Rahmen für die Förderung des Banken-, Versicherungs- und die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstums-
Finanzdienstleistungssektors in Montenegro zu schaffen und potenzial und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der
auszubauen, der auf fairem Wettbewerb beruht und die notwen- Gemeinschaft und in Montenegro zu fördern und zu stärken. Bei
digen gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet. der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den
zehn Leitlinien der Europäischen Charta für Kleinunternehmen
Artikel 92 gebührend Rechnung getragen.
Interne Kontrolle und externe Rechnungsprüfung
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen- Artikel 96
triert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Tourismus
Besitzstands im Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finan-
Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im
zen und externe Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbei-
Bereich des Tourismus ist es vor allem, den Informationsfluss
ten durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger Vorschriften
über Tourismus zu intensivieren (durch internationale Netze,
insbesondere mit dem Ziel zusammen, transparente, effiziente
Datenbanken usw.) und den Aufbau einer für Investitionen in den
und wirtschaftliche Systeme für die interne Kontrolle der öffent-
Tourismussektor förderlichen Infrastruktur und die Teilnahme
lichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung (einschließ-
Montenegros an wichtigen europäischen Tourismusorganisatio-
lich des Finanzmanagements und der Finanzkontrolle) und funk-
nen zu fördern. Sie hat auch zum Ziel, Möglichkeiten für gemein-
tionell unabhängige interne und externe Rechnungsprüfungs-
same Aktionen zu prüfen, die Zusammenarbeit zwischen Touris-
systeme in Montenegro im Einklang mit den international aner-
musunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen und ihren
kannten Prüfungsnormen und -methoden und der bewährten
Fremdenverkehrsämtern zu stärken und (durch Ausbildung,
Praxis der Europäischen Union zu entwickeln. Die Zusammenar-
Austausch und Seminare) Know-how zu übertragen. Bei der
beit konzentriert sich ferner auf den Ausbau der Kapazitäten bei
Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in
der Obersten Rechnungsprüfungsbehörde in Montenegro.
diesem Bereich Rechnung getragen.
Damit die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Koordi-
nierungs- und Harmonisierungsaufgaben erfüllt werden können, Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperations-
sollte sich die Zusammenarbeit auch auf die Einrichtung und rahmen integriert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1101
Artikel 97 Informationsaustausch in Steuersachen, soweit der ersuchende
Mitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.
Agrar- und Ernährungswirtschaft
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird in Artikel 101
allen vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitz-
stands auf dem Gebiet der Landwirtschaft sowie in den Berei- Zusammenarbeit im sozialen Bereich
chen Tier- und Pflanzengesundheit ausgebaut. Ziel der Zusam- Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam-
menarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturie- menarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf die Ver-
rung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, insbesondere um die besserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdiens-
gesundheitspolizeilichen Normen der Gemeinschaft zu errei- te, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förde-
chen, die Wasserwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu rung der örtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der
verbessern und die Forstwirtschaft in Montenegro zu ent- Industrie und des Arbeitsmarkts zu unterstützen. Ferner umfasst
wickeln, und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung sie Maßnahmen wie Studien, die Abordnung von Fachleuten
der Rechtsvorschriften und der Praxis Montenegros an die Vor- oder Information und Ausbildung.
schriften und Normen der Gemeinschaft.
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform der
Beschäftigungspolitik Montenegros im Rahmen der intensivier-
Artikel 98 ten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die
Fischerei Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des mon-
tenegrinischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen
Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unter-
Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermit- stützen, und umfasst die Anpassung der montenegrinischen
telt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangi- Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen und die Chan-
gen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich cengleichheit von Frauen und Männern, Behinderten und den
der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Angehörigen von Minderheiten sowie die Verbesserung des
Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschrif- Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter
ten der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft. Mon-
über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen. tenegro tritt den grundlegenden IAO-Übereinkommen bei und
gewährleistet ihre wirksame Umsetzung.
Artikel 99 Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
Zoll gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend
Rechnung getragen.
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit Bereich
des Zolls mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden
Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Artikel 102
Zollsystem Montenegros an das der Gemeinschaft anzugleichen Bildung und Ausbildung
und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen
geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das
montenegrinischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Montenegro
unterstützen. sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit einschließlich der
außerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priorität für die
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebüh- Bologna im zwischenstaatlichen „Bologna-Prozess“.
rend Rechnung getragen.
Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen,
Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige Amts- dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Montenegro auf
hilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich. allen Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des
Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Re-
Artikel 100 ligion gewährleistet ist.
Steuern Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente
leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstruk-
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im turen und -maßnahmen in Montenegro.
Bereich der Steuern auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der
weiteren Reform des Steuersystems Montenegros, der Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
Umstrukturierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend
einer effizienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Rechnung getragen.
Steuerbetrugs umfasst.
Artikel 103
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und Kulturelle Zusammenarbeit
der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-
Rechnung getragen. Die Beseitigung schädlichen Steuerwett- menarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter
bewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzel-
1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbe- nen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Ver-
steuerung erfolgen. tragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kul-
Die Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz turellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen
zu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung
Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durch- der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.
setzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinter-
ziehung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern. Ferner Artikel 104
vervollständigt Montenegro das Netz bilateraler Abkommen mit
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
den Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuelle Fassung des
OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue- Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovi-
rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermö- suellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktio-
gen und auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens zum nen in den Bereichen Film und Fernsehen.
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im
Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen Verkehr zu verbessern.
Medienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffentli-
che als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhängig- Artikel 109
keit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäi-
schen Medien zu stärken. Energie
Montenegro gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen
Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der
Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den Energie. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Ener-
gemeinschaftlichen Besitzstand an. Montenegro berücksichtigt giegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Inte-
insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte an geistigem gration Montenegros in die Energiemärkte Europas ausgebaut.
Eigentum an über Satellit, Kabel und terrestrische Frequenzen Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen:
verbreiteten Programmen. a) die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließ-
lich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung
Artikel 105 und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung
Informationsgesellschaft des Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits,
der Übertragung und der Verteilung sowie der Wiederher-
Die Zusammenarbeit wird in allen Bereichen des gemein- stellung von Elektrizitätsverbundnetzen von regionaler
schaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesell- Bedeutung mit den Nachbarländern,
schaft ausgebaut. Sie unterstützt vor allem die schrittweise
Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften Montene- b) die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der
gros in diesem Bereich an die der Gemeinschaft. erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkun-
gen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt,
Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die
Informationsgesellschaft in Montenegro weiterzuentwickeln. All- c) die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstruk-
gemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt turierung der Energieversorgungsunternehmen und die
auf das digitale Zeitalter, die Erhöhung der Attraktivität für Inves- Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unterneh-
titionen und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze men.
und Dienstleistungen.
Artikel 110
Artikel 106 Nukleare Sicherheit
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen
Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung zusammen. Die
vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Zusammenarbeit könnte folgende Themen umfassen:
Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elek- a) Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
tronischen Kommunikationsdienste. Insbesondere intensivieren Vertragsparteien über Strahlenschutz, nukleare Sicherheit
die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elek- und Kernmaterialbuchführung und -kontrolle sowie Stärkung
tronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kom- der Aufsichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden
munikationsdienste, damit Montenegro die Übernahme des Mittel,
gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich drei Jahre
nach Inkrafttreten dieses Abkommens zum Abschluss bringen b) gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den
kann. Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft
und Montenegro über die frühzeitige Benachrichtigung und
Artikel 107 den Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, über
Katastrophenschutzvorkehrungen und über Fragen der
Information und Kommunikation nuklearen Sicherheit im Allgemeinen,
Die Gemeinschaft und Montenegro treffen die für die Förde- c) Haftpflicht im Nuklearbereich.
rung des Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen.
Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die
Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformatio- Artikel 111
nen für Fachkreise in Montenegro vermitteln.
Umwelt
Artikel 108 Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusam-
menarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe,
Verkehr der Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten und eine Verbesse-
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen- rung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen
triert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des Entwicklung zu gelangen.
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs.
Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenar-
Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, beit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren
das Verkehrswesen in Montenegro umzustrukturieren und zu zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und
modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu ver- eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten,
bessern und den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Ver- und konzentrieren sich auf die Angleichung der montenegri-
kehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu nischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitz-
erleichtern. Ferner kann mit der Zusammenarbeit der Ausbau stand. Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die Entwick-
der multimodalen Infrastruktur im Zusammenhang mit den wich- lung von Strategien konzentrieren, nach denen die örtliche,
tigsten transeuropäischen Netzen unterstützt werden, um insbe- regionale und grenzüberschreitende Luft- und Wasserver-
sondere die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im Ein- schmutzung erheblich verringert, ein Rahmen für eine effiziente,
klang mit der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen saubere, nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und
Kernverkehrsnetzes zu verbessern. Ziel der Zusammenarbeit -nutzung geschaffen und Umweltverträglichkeitsprüfungen und
sollte es sein, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen
in der Gemeinschaft vergleichbar sind, in Montenegro ein Ver- werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Ratifizierung und
kehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft Durchführung des Protokolls von Kyoto gewidmet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1103
Artikel 112 Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung
und Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet.
Zusammenarbeit
in Forschung und technologischer Entwicklung
Artikel 116
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler
wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der
(FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnah-
Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemes- men aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrah-
senen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehalt- mens und jährlicher Aktionsprogramme bereitgestellt, die die
lich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Gemeinschaft nach Konsultationen mit Montenegro festlegt.
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum. Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter
besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicher-
Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des
heit, Angleichung der Rechtsvorschriften, wirtschaftlicher Ent-
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und
wicklung und Umweltschutz bereitgestellt werden.
technologische Entwicklung gebührend Rechnung.
Artikel 117
Artikel 113
Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft
Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung auf Ersuchen Montenegros in Abstimmung mit den internationa-
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam- len Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Ver-
menarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Ent- fügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter
wicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt
und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfül-
Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenz- lung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Monte-
übergreifenden, der länderübergreifenden und der interregiona- negro und dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten
len Zusammenarbeit gewidmet. Programm festzulegen sind.
Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Regionalent- Artikel 118
wicklung gebührend Rechnung.
Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mit-
tel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der
Artikel 114 Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträ-
gen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder
Öffentliche Verwaltung
und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.
Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effizien- Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein
ten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe
Montenegro zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung statt.
des Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren
der staatlichen Einrichtungen im Interesse der gesamten monte-
negrinischen Bevölkerung und die reibungslose Entwicklung der Titel X
Beziehungen zwischen der EU und Montenegro zu unterstützen.
Institutionelle, allgemeine
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich vor und Schlussbestimmungen
allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Entwick-
lung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstel-
lungsverfahren, der Personalverwaltung und der Laufbahnent- Artikel 119
wicklung im öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die
der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwal- Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht.
tung. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und
Verwaltung, einschließlich der örtlichen Verwaltung. jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wich-
tigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle
sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beidersei-
Titel IX
tigem Interesse.
Finanzielle Zusammenarbeit
Artikel 120
Artikel 115 (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den
Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Monte- der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der
negro im Einklang mit den Artikeln 5, 116 und 118 von der Regierung Montenegros andererseits zusammen.
Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen,
einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhal- (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine
ten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist von weiteren Fortschritten bei Geschäftsordnung.
der Erfüllung der der politischen Kriterien von Kopenhagen und (3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats kön-
insbesondere von Fortschritten bei der Verwirklichung der spezifi- nen sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten las-
schen prioritären Ziele der Europäischen Partnerschaft abhängig. sen.
Berücksichtigt wird auch das Ergebnis der jährlichen Überprüfung
(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach
der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten
Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem
Länder, insbesondere hinsichtlich der Zusage der Empfänger,
Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Montenegros
demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen
geführt.
durchzuführen, und andere Schlussfolgerungen des Rates, die
insbesondere die Einhaltung der Anpassungsprogramme betref- (5) Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betref-
fen. Die Montenegro gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten fen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts-
Bedarf, den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und der und Assoziationsrats teil.
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
Artikel 121 zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Ver-
tragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabi-
Eigentumsrechte geltend zu machen.
litäts- und Assoziationsrat in den in diesem Abkommen vorgese-
henen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens
Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragspar- Artikel 127
teien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der
Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die
Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen ausspre- Maßnahmen zu treffen,
chen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-
Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehm- mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
lich ausgearbeitet. interessen widersprechen würde;
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muni-
Artikel 122 tion und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion
seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsaus- betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin-
schuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Euro- gungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte
päischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission Waren nicht beeinträchtigen;
einerseits und Vertretern der Regierung Montenegros anderer- c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer
seits zusammensetzt. ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsge-
Geschäftsordnung die Aufgaben des Stabilitäts- und Assozia- fahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-
tionsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-
Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört und legt rung des Friedens und der internationalen Sicherheit für not-
die Arbeitsweise des Ausschusses fest. wendig erachtet.
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnis-
se dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In Artikel 128
diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 121.
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
Artikel 123 a) dürfen die von Montenegro gegenüber der Gemeinschaft
angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen
Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unteraus- den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren
schüsse einsetzen. Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttre- Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
ten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziations-
ausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses b) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Montenegro
Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein. angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen
Staatsangehörigen Montenegros oder zwischen montene-
Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrations- grinischen Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen
fragen befasst. bewirken.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,
Artikel 124 ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Auf- gleichartigen Situation befinden.
gaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in
seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und
Artikel 129
Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-
Artikel 125 deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen
aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass
Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziations- die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
ausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder
des Parlaments Montenegros und des Europäischen Parla- (2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer
ments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen
Abständen, die er selbst festlegt. aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung
dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Bezie-
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss hungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und
Mitgliedern des Parlaments Montenegros zusammen. (3) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses
Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 130 und gege-
gibt sich eine Geschäftsordnung. benenfalls Protokoll Nr. 7 Anwendung.
Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziations- Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch
ausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung verbindlichen Beschluss beilegen.
abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments
und von einem Mitglied des Parlaments Montenegros geführt. (4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die ande-
re Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen
nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 126
Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maß-
dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und nahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen
juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri- Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare
minierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang Lösung zu ermöglichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1105
Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7
zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am und 8 sind Bestandteil dieses Abkommens.
wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich
dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Artikel 133
Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsulta-
tionen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 123 Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung
oder 124 eingesetzten Gremium. an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 32, 40, 41, 42 sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
und 46 und Protokoll Nr. 3 (Bestimmung des Begriffs „Erzeug- Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element
nisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) unberührt. Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung ausset-
zen.
Artikel 130
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit Artikel 134
über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“
notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemein-
dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen schaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse
um Beilegung der Streitigkeit. einerseits und die Republik Montenegro andererseits.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertrags-
partei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit Artikel 135
gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der
gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitig- Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der
keit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 129 Absatz 4 treffen angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und ande-
könnte. rerseits für das Hoheitsgebiet Montenegros.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit
dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsulta- Artikel 136
tionen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem anderen
in Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald wie Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des
möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Rates der Europäischen Union.
(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und
Artikel 137
Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erfor-
derlichen Informationen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer,
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-
Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder
sischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, malte-
Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern
sischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumä-
nicht das in Protokoll Nr. 7 vorgesehene Schiedsverfahren ein-
nischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
geleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der
tschechischer, ungarischer Sprache und der in Montenegro ver-
Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 129 Absatz 3 einen
wendeten Amtssprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleicher-
verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder
maßen verbindlich ist.
erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.
Konsultationen über eine Streitigkeit können auch in einer Sit- Artikel 138
zung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines
anderen zuständigen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach
Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsulta- ihren eigenen Verfahren.
tionen können auch schriftlich abgehalten werden. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifi-
bleiben vertraulich. ziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abge-
schlossen sind.
(4) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls
Nr. 7 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Bei-
Artikel 139
legung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen,
wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit Interimsabkommen
innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeile- Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten die-
gungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen. ses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen
einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmun-
Artikel 131 gen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen
Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach die- Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen
sem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt zwischen der Gemeinschaft und Montenegro in Kraft gesetzt
dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen- werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter die-
den Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten sen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Arti-
einerseits und Montenegro andererseits garantiert sind. kel 73, 74 und 75 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1,
2, 3, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Pro-
tokolls Nr. 4 dieses Abkommens der Zeitpunkt des „Inkrafttre-
Artikel 132
tens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des
Protokoll Nr. 8 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Teil- Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthalte-
nahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft. nen Verpflichtungen ist.
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
Schlussakte
Die Bevollmächtigten
des Königreichs Belgien,
der Republik Bulgarien,
der Tschechischen Republik,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Estland,
Irlands,
der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
der Italienischen Republik,
der Republik Zypern,
der Republik Lettland,
der Republik Litauen,
des Großherzogtums Luxemburg,
der Republik Ungarn,
Maltas,
des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich,
der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik,
Rumäniens,
der Republik Slowenien,
der Slowakischen Republik,
der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom-
gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der Republik Montenegro, nachstehend „Montenegro“ genannt,
andererseits,
die am 15. Oktober 2007 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Montenegro (nachstehend „Abkommen“ genannt) zusammengetreten
sind, haben folgende Texte angenommen:
dieses Abkommen und seine Anhänge I bis VII, nämlich:
Anhang I (Artikel 21) – Zollzugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Anhang II (Artikel 26) – Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“
Anhang III (Artikel 27) – Zollzugeständnisse Montenegros für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-
schaft
Anhang IV (Artikel 29) – Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro
Anhang V (Artikel 30) – Zugeständnisse Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Anhang VI (Artikel 52) – Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“
Anhang VII (Artikel 75) – Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum
und folgende Protokolle:
Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) – Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Protokoll Nr. 2 (Artikel 28) – Wein und Spirituosen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1107
Protokoll Nr. 3 (Artikel 44) – Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Protokoll Nr. 4 (Artikel 61) – Landverkehr
Protokoll Nr. 5 (Artikel 73) – Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie
Protokoll Nr. 6 (Artikel 99) – Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Protokoll Nr. 7 (Artikel 129) – Streitbeilegung
Protokoll Nr. 8 (Artikel 132) – Allgemeine Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser
Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75
Die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:
Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Fol-
gendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte,
die Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle, die
Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der
Ursprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz.
Der Schutz der Rechte an gewerblichem Eigentum umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des
Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen
im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs-Überein-
kommen).
Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 75 Absatz 3 dieses Abkommens genannte Schutzniveau die
Verfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums 1) vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe umfasst.
Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
In der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilneh-
menden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Montenegros, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 besondere Handels-
maßnahmen eingeführt hat, erklären die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten,
dass bei der Anwendung des Artikels 35 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen
zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt wer-
den, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnah-
men für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union2) teilnehmenden oder damit verbundenen Län-
der und Gebiete Anwendung findet;
dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll-
satz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 26 Absatz 2 dieses
Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.
1) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.
2) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Internationalen Meterkonvention
Vom 5. August 2009
Die Internationale Meterkonvention vom 20. Mai 1875 nebst Reglement und
Übergangsbestimmungen (RGBl. 1876 S. 191) und die Internationale Über-
einkunft vom 6. Oktober 1921 wegen Abänderung der Internationalen Meter-
konvention und des dieser Konvention beigefügten Reglements (RGBl. 1927 II
S. 409) ist nach ihrem Artikel 11 für
Griechenland am 19. März 2001
Kasachstan am 31. Dezember 2008
Kroatien am 23. Dezember 2008
Malaysia am 3. September 2001
Serbien am 27. Juli 2001
in Kraft getreten.
Die Bekanntmachung vom 22. April 2009 (BGBl. II S. 535) wird insoweit
berichtigt, als dass die Internationale Meterkonvention für B o s n i e n u n d
H e r z e g o w i n a n o c h n i c h t in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. April 2009 (BGBl. II S. 535).
Berlin, den 5. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von Kyoto
zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 10. August 2009
Das Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 966, 967)
zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783, 1784) ist nach seinem Artikel 25 Ab-
satz 3 für
Timor-Leste am 12. Januar 2009
in Kraft getreten.
Das Protokoll wird für
Irak am 26. Oktober 2009
Kasachstan am 17. September 2009
Simbabwe am 28. September 2009
Türkei am 26. August 2009
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2008 (BGBl. II S. 808).
Berlin, den 10. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1109
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. August 2009
Das in Tegucigalpa am 28. August 2006 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen
Bank für Wirtschaftsintegration (Banco Centroamericano de Integración
Económica) mit Sitz in Tegucigalpa, Honduras, über Finanzielle Zusammen-
arbeit 2005 (Vorhaben „Umweltkreditlinie“) ist nach seinem Artikel 5
am 28. August 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. August 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
(Banco Centroamericano de Integración Económica)
mit Sitz in Tegucigalpa, Honduras,
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
Umweltkreditlinie
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration licht es der Bank für das Vorhaben „KMU-Umweltkreditlinie“ ein
– im Folgenden „Bank“ genannt – Verbunddarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das
im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gewährt wird, von bis zu 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Mil-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank, lionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungs-
politische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Bank weiterhin
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und gegeben ist. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben
zu vertiefen, ersetzt werden.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-
lehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungsbeiträge für
in Mittelamerika beizutragen – notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhal-
sind wie folgt übereingekommen: ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
Artikel 2 sonstigen Abgaben in den Mitgliedsländern der Bank befreit
werden.
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Artikel 4
KfW und der Bank zu schließende Vertrag, der den in der Bun- Die Bank bemüht sich, dass bei den sich aus der Darlehens-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- gewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern
liegt. im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-
ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird,
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichbe-
entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
gejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
2013.
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und
eingeholt werden.
Artikel 3 Artikel 5
Die Bank bemüht sich, dass Abschluss und Ausführung des in Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags von Steuern und Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa am 28. August 2006 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Paul Resch
Für die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration
Dr. H a r r y B r a u t i g a m
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-IT-03-06)
Vom 19. August 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. Juni 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-IT-03-06) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. Juni 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 19. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009 1111
Auswärtiges Amt Berlin, den 30. Juni 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0236 vom 30. Juni 2009 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu
können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Science Applications International Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf
der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-03-06 ge-
schlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung der Tätig-
keit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen
seines Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-
Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Bereitstellung von Hardware und Software, Überwachung der Systemleistung, Pro-
blemdiagnose und Dokumentation der Fehlerbeseitigung. Die Unterstützung vor Ort
schließt die Koordinierung der Hardware- und Softwareeinrichtung sowie die Installa-
tion neuer Software-Versionen für die militärischen Systeme zur elektronischen
Gesundheitsaktenverwaltung ein. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
Database Administrator, System Specialist, District Manager und Site Manager.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-03-06 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgen-
de Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom
1. April 2009 bis 30. September 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009
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7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. Juni 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0236
vom 30. Juni 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. Juni 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin