1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009
Verordnung
zu dem Protokoll vom 28. Februar 2008
zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein
über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein
zu dem Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
Vom 8. September 2009
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2006 zu dem
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Euro-
päischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands (BGBl. 2006 II S. 1362) verordnet die Bundesre-
gierung:
Artikel 1
Das in Brüssel am 28. Februar 2008 unterzeichnete Protokoll zwischen der
Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des
Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen
Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (BGBl.
2006 II S. 1362, 1363) wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Protokoll sowie die
Schlussakte mit den dieser beigefügten Erklärungen werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll nach sei-
nem Artikel 9 Absatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Protokoll für
die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bun-
desgesetzblatt bekannt zu geben.
Berlin, den 8. September 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009 1051
Protokoll
zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein
über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein
zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union,
der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
Die Europäische Union Rechte und Pflichten vorsieht wie sie zwischen dem Rat der
Europäischen Union einerseits und Island und Norwegen sowie
und
der Schweiz andererseits vereinbart wurden,
die Europäische Gemeinschaft
in der Erwägung, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der
und Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des
genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäß dem dem
die Schweizerische Eidgenossenschaft
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Grün-
und dung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll
über die Position Dänemarks auf das Königreich Dänemark
das Fürstentum Liechtenstein,
nicht anwendbar sind und dass die Beschlüsse zur Weiterent-
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt – wicklung des Schengen-Besitzstands gemäß dem genannten
Titel, die Dänemark in innerstaatliches Recht umgesetzt hat,
gestützt auf das am 26. Oktober 2004 unterzeichnete Abkom- zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten nur völ-
men zwischen der Europäischen Union, der Europäischen kerrechtliche Verpflichtungen begründen,
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Erwägung, dass einige Bestimmungen des Schengen-
bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen- Besitzstands auf Irland und das Vereinigte Königreich Großbri-
gen-Besitzstands*) (nachstehend „Assoziierungsabkommen“ tannien und Nordirland nach Maßgabe der Beschlüsse gemäß
genannt), dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Pro-
unter Bezugnahme auf Artikel 16 des Assoziierungsabkom- tokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rah-
mens, der vorsieht, dass das Fürstentum Liechtenstein dem men der Europäischen Union1) Anwendung finden,
Assoziierungsabkommen im Wege eines Protokolls beitreten
kann, in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass die
Staaten, mit denen die Europäische Union eine Assoziierung bei
eingedenk der geografischen Lage des Fürstentums Liech- der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
tenstein, Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren
Beziehungen untereinander anwenden,
eingedenk der engen Beziehungen zwischen dem Fürstentum
Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in der Erwägung, dass das ordnungsgemäße Funktionieren
in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen des Schengen-Besitzstands verlangt, dass dieses Protokoll und
dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidge- die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umset-
nossenschaft zum Ausdruck kommen, zung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten
beziehungsweise an der Umsetzung und Entwicklung dieses
eingedenk des Wunsches des Fürstentums Liechtenstein, mit Besitzstands teilnehmenden Parteien, in denen die Beziehungen
allen Schengen-Staaten einen Raum ohne Grenzkontrollen auf- dieser Parteien untereinander geregelt sind, gleichzeitig zur
zubauen und beizubehalten und daher am Schengen-Besitz- Anwendung gelangen,
stand assoziiert zu werden,
eingedenk des Protokolls über den Beitritt des Fürstentums
in der Erwägung, dass mit dem Übereinkommen vom 18. Mai Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen
1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Republik Island und dem Königreich Norwegen1) diese beiden über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
Schengen-Besitzstands assoziiert wurden, der Schweiz gestellten Asylantrags*),
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Fürstentum in dem Bewusstsein, dass der Schengen-Besitzstand und der
Liechtenstein auf gleichwertiger Ebene wie Island, Norwegen gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der
und die Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwick- Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa-
lung des Schengen-Besitzstands zu assoziieren, tes für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl-
antrags und betreffend die Einrichtung des Systems „Eurodac“
in der Erwägung, dass zwischen der Europäischen Union, der miteinander verknüpft sind,
Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ein Protokoll in der Erwägung, dass aufgrund dieser Verknüpfung der
geschlossen werden sollte, das für Liechtenstein gleichartige Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand
*) ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26. 1) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20 bzw. ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
1) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. *) ABl. L 161 vom 24.6.2009, S. 8.
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betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur (2)
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
a) Der Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die
genannt) notifiziert Liechtenstein unverzüglich die Annahme
Einrichtung des Systems „Eurodac“ gleichzeitig angewendet
der Rechtsakte oder Maßnahmen nach Absatz 1, auf die die
werden müssen –
in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren angewendet
wurden. Liechtenstein entscheidet, ob es deren Inhalt
sind wie folgt übereingekommen:
akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung
umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird dem Rat und
Artikel 1
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nach-
Im Einklang mit Artikel 16 des Abkommens zwischen der stehend „Kommission“ genannt) innerhalb von 30 Tagen
Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Maß-
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der nahmen notifiziert.
Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung,
b) Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
Maßnahme für Liechtenstein erst nach Erfüllung seiner ver-
(nachstehend „Assoziierungsabkommen“ genannt) tritt das
fassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich
Fürstentum Liechtenstein (nachstehend „Liechtenstein“
werden, so unterrichtet es den Rat und die Kommission
genannt) dem Assoziierungsabkommen zu den in diesem Proto-
davon zum Zeitpunkt seiner Notifizierung. Liechtenstein
koll festgelegten Bedingungen bei.
unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich in
Dieser Beitritt begründet gegenseitige Rechte und Pflichten der schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrecht-
Vertragsparteien gemäß den in diesem Protokoll festgelegten lichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so
Bestimmungen und Verfahren. erfolgt die Notifizierung spätestens 30 Tage nach Ablauf der
Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt
Artikel 2 Liechtenstein für die Notifizierung über eine Frist von
18 Monaten ab der Notifizierung durch den Rat. Von dem
(1) Die in den Anhängen A und B des Assoziierungsabkom-
Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden
mens aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands,
Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für Liechten-
die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten, wer-
stein vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der
den von Liechtenstein zu den in diesen Anhängen vorgesehenen
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet Liechten-
Bedingungen umgesetzt und angewendet.
stein den Rechtsakt oder die Maßnahme, wenn möglich,
(2) Zudem werden die im Anhang dieses Protokolls aufge- vorläufig an.
führten Bestimmungen der Rechtsakte der Europäischen Union
Kann Liechtenstein den betreffenden Rechtsakt oder die betref-
und der Europäischen Gemeinschaft, die Bestimmungen des
fende Maßnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tat-
Schengen-Besitzstands ersetzt oder weiterentwickelt haben,
sache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Schenge-
von Liechtenstein umgesetzt und angewendet.
ner Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom
(3) Die Rechtsakte und Maßnahmen, die von der Europä- Gemischten Ausschuss geprüft. Die Europäische Union und die
ischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung Europäische Gemeinschaft können in Bezug auf Liechtenstein
oder Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- diejenigen Maßnahmen treffen, die verhältnismäßig und notwen-
Besitzstands angenommen werden, auf die die im Assozi- dig sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Schenge-
ierungsabkommen in Verbindung mit diesem Protokoll vorgese- ner Zusammenarbeit zu gewährleisten.
henen Verfahren angewendet wurden, werden unbeschadet des
(3) Akzeptiert Liechtenstein den Inhalt von Rechtsakten und
Artikels 5 von Liechtenstein ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und
Maßnahmen nach Absatz 2, so begründet dies Rechte und
angewendet.
Pflichten zwischen Liechtenstein einerseits und der Europäi-
schen Union, der Europäischen Gemeinschaft und den Mitglied-
Artikel 3 staaten, sofern sie durch diese Rechtsakte und Maßnahmen
Die Rechte und Pflichten nach Artikel 3 Absätze 1 bis 4, Arti- gebunden sind, sowie der Schweiz andererseits.
kel 4 bis 6, Artikel 8 bis 10, Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 sowie (4) Für den Fall, dass:
Artikel 13 des Assoziierungsabkommens finden auf Liechten-
stein Anwendung. a) Liechtenstein seinen Beschluss notifiziert, den Inhalt eines
Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Absatz 2, auf den
Artikel 4 bzw. die die in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren
angewendet wurden, nicht zu akzeptieren oder
Der Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 3 des
Assoziierungsabkommens wird auf Ebene der Sachverständi- b) Liechtenstein die Notifizierung nicht innerhalb der in
gen vom Vertreter der Europäischen Union wahrgenommen. Auf Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 5 Buchstabe a vorgese-
Ebene der hochrangigen Beamten und Minister wird er jeweils henen Frist von 30 Tagen vornimmt oder
für die Dauer von sechs Monaten abwechselnd vom Vertreter c) Liechtenstein die Notifizierung nicht spätestens 30 Tage
der Europäischen Union und vom Vertreter der Regierung Liech- nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Refe-
tensteins oder der Schweiz wahrgenommen. rendums, innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehe-
nen Frist von 18 Monaten vornimmt oder von dem Zeitpunkt
Artikel 5 an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts
(1) Die Annahme neuer Rechtsakte oder Maßnahmen in oder der betreffenden Maßnahme vorgesehen ist, nicht für
Bezug auf Fragen im Sinne des Artikels 2 ist den zuständigen die vorläufige Anwendung nach Absatz 2 Buchstabe b sorgt,
Organen der Europäischen Union vorbehalten. Vorbehaltlich des wird dieses Protokoll als beendet angesehen, es sei denn, der
Absatzes 2 des vorliegenden Artikels treten solche Rechtsakte Gemischte Ausschuss beschließt nach sorgfältiger Prüfung der
oder Maßnahmen für die Europäische Union, die Europäische Möglichkeiten zur Fortsetzung des Protokolls innerhalb von
Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten sowie für 90 Tagen etwas anderes. Die Beendigung dieses Protokolls wird
Liechtenstein gleichzeitig in Kraft, es sei denn, dass in diesen drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen rechtswirksam.
Rechtsakten oder Maßnahmen ausdrücklich etwas anderes
(5)
bestimmt ist. In diesem Zusammenhang wird der von Liechten-
stein im Gemischten Ausschuss angegebene Zeitraum, den es a) Bewirken Bestimmungen eines neuen Rechtsakts oder einer
für die Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen neuen Maßnahme, dass die Mitgliedstaaten die Erledigung
für notwendig hält, gebührend berücksichtigt. von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen oder die Anerken-
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nung von Anordnungen zur Durchsuchung und/oder zur Übereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzteres
Beschlagnahme von Beweisen aus einem anderen Mitglied- Vorrang.
staat nicht mehr den Bedingungen des Artikels 51 des
Artikel 9
Schengener Durchführungsübereinkommens1) unterwerfen
können, kann Liechtenstein dem Rat und der Kommission (1) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,
innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Frist von an dem der Generalsekretär des Rates als Verwahrer des Proto-
30 Tagen notifizieren, dass es den Inhalt dieser Bestimmun- kolls feststellt, dass alle förmlichen Erfordernisse in Bezug auf
gen nicht akzeptiert und diese nicht in seine innerstaatliche die Zustimmung durch die Vertragsparteien oder im Namen der
Rechtsordnung umsetzt, soweit diese Bestimmungen auf Vertragsparteien, an dieses Protokoll gebunden zu sein, erfüllt
Ersuchen um oder Anordnungen zur Durchsuchung und sind.
Beschlagnahme in Bezug auf Ermittlungen oder Verfolgun- (2) Artikel 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a
gen von strafbaren Handlungen im Bereich der direkten Satz 1 dieses Protokolls sowie die Rechte und Pflichten nach
Steuern Anwendung finden, die, falls in Liechtenstein began- Artikel 3 Absätze 1 bis 4, Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 des
gen, nach liechtensteinischem Recht nicht mit einer Frei- Assoziierungsabkommens finden ab dem Zeitpunkt der Unter-
heitsstrafe bedroht wären. In diesem Fall wird das Protokoll zeichnung dieses Protokolls vorläufig Anwendung auf Liechten-
entgegen Absatz 4 nicht als beendet angesehen. stein.
b) Der Gemischte Ausschuss tritt auf Antrag eines seiner Mit- (3) Für Rechtsakte oder Maßnahmen, die nach der Unter-
glieder spätestens innerhalb von zwei Monaten zusammen zeichnung dieses Protokolls, aber vor dessen Inkrafttreten
und erörtert, unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf angenommen werden, beginnt die in Artikel 5 Absatz 2 Buchsta-
internationaler Ebene, die aufgrund der Notifizierung gemäß be a letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des
Buchstabe a entstandene Situation. Inkrafttretens dieses Protokolls.
Beschließt der Gemischte Ausschuss einstimmig, dass Liech-
tenstein die einschlägigen Bestimmungen des neuen Rechts- Artikel 10
akts oder der neuen Maßnahme umfassend akzeptiert und
umsetzt, kommen Absatz 2 Buchstabe b sowie die Absätze 3 (1) Die in Artikel 2 genannten Bestimmungen werden für
und 4 zur Anwendung. Die Unterrichtung nach Absatz 2 Buch- Liechtenstein zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt, der vom Rat
stabe b Satz 1 erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach der Einigung durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder, welche die
im Gemischten Ausschuss. Regierungen jener Mitgliedstaaten vertreten, die alle in Artikel 2
genannten Bestimmungen anwenden, im Anschluss an Konsul-
tationen im Gemischten Ausschuss festgesetzt wird, nachdem
Artikel 6 er sich davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für die
Zur Erfüllung seiner Verpflichtung in Bezug auf das Schenge- Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen von Liechtenstein
ner Informationssystem und das Visa-Informationssystem kann erfüllt sind.
Liechtenstein beim Zugang zu diesen Systemen auf die techni- Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des
sche Infrastruktur der Schweiz zurückgreifen. Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vertre-
ten, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese den
Artikel 7 Schengen-Besitzstand oder darauf gründende oder sich darauf
beziehende Rechtsakte betrifft, an denen sich diese Mitglied-
Was die Verwaltungskosten für die Anwendung dieses Proto- staaten beteiligen.
kolls betrifft, so leistet Liechtenstein an den Gesamthaushalts-
Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen der Mitgliedstaa-
plan der Europäischen Union jährlich einen Beitrag von 0,071 %
ten vertreten, für die gemäß ihrem Beitrittsvertrag nur ein Teil der
eines Betrags von 8 100 000 EUR, wobei dieser Anteil unter
in Artikel 2 genannten Bestimmungen Anwendung findet, neh-
Berücksichtigung der Inflationsrate innerhalb der Europäischen
men an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese den Schen-
Union jährlich angepasst wird.
gen-Besitzstand betrifft, der bereits für diese Staaten anwend-
bar ist.
Artikel 8
(2) Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmun-
(1) Dieses Protokoll berührt nicht das Abkommen über den gen begründet Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und
Europäischen Wirtschaftsraum oder sonstige Übereinkünfte Liechtenstein einerseits und zwischen Liechtenstein und, je
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Liechtenstein. nach Fall, der Europäischen Union, der Europäischen Gemein-
schaft und den Mitgliedstaaten, sofern sie durch diese Bestim-
(2) Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen
mungen gebunden sind, andererseits.
Liechtenstein einerseits und einem Mitgliedstaat oder mehreren
Mitgliedstaaten andererseits, soweit sie mit diesem Protokoll (3) Dieses Protokoll wird nur angewendet, wenn die von
vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Liechtenstein zu schließenden Übereinkünfte nach Artikel 13
Übereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzteres des Assoziierungsabkommens angewendet werden.
Vorrang.
(4) Dieses Protokoll wird ferner nur angewendet, wenn das
(3) Dieses Protokoll berührt in keiner Weise etwaige künftige Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der
Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum
Liechtenstein oder der Europäischen Gemeinschaft und ihren Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein
Mitgliedstaaten einerseits und Liechtenstein andererseits oder zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
Übereinkünfte, die auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und
Vertrags über die Europäische Union geschlossen werden. Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
(4) Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen Asylantrags*) ebenfalls angewendet wird.
Liechtenstein und der Schweiz, soweit sie mit dem Protokoll
vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen
Artikel 11
1) Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schen- (1) Dieses Protokoll kann von Liechtenstein oder der Schweiz
gen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der oder durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Rates
Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kon- gekündigt werden. Eine derartige Kündigung ist dem Verwahrer
trollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000,
S. 19). *) ABl. L 161 vom 24.6.2009, S. 8.
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009
zu notifizieren; sie wird sechs Monate nach der Notifizierung Liechtenstein geschlossenen Übereinkünfte oder das in Arti-
rechtswirksam. kel 10 Absatz 4 genannte Protokoll beendet.
(2) Im Falle der Kündigung dieses Protokolls oder des Asso- Artikel 12
ziierungsabkommens durch die Schweiz oder im Falle der Been- Dieses Protokoll ist in drei Urschriften in bulgarischer, däni-
digung des Assoziierungsabkommens in Bezug auf die Schweiz scher, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französi-
bleiben das Assoziierungsabkommen und das Protokoll hin- scher, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesi-
sichtlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union scher, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumäni-
und der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Liechten- scher, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
stein andererseits in Kraft. In einem solchen Fall beschließt der tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder
Rat nach Konsultation Liechtensteins die erforderlichen Maß- Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
nahmen. Diese Maßnahmen sind für Liechtenstein jedoch nur
rechtsverbindlich, wenn Liechtenstein diesen zustimmt. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
(3) Dieses Protokoll gilt als beendet, wenn Liechtenstein eine
der in Artikel 13 des Assoziierungsabkommens genannten von Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2008.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009 1055
Anhang zu dem Protokoll
über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein
zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union,
der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
In Artikel 2 Absatz 2 genannte Bestimmungen, die von Liech- – Commission Decision of 15 December 2005 laying down
tenstein ab dem vom Rat gemäß Artikel 10 festgelegten Zeit- detailed rules for the implementation of: Entscheidung des
punkt anzuwenden sind: Rates 2005/267/EG vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines
sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungs-
– Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober
netzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten
2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die opera-
(C (2005) 5159 endg.);
tive Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, – Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 zur
S. 1); Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Über-
– Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember
schreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und
von dieser Visumpflicht befreit sind, in Bezug auf den Gegen-
Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1); Ent-
seitigkeitsmechanismus (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3);
scheidung der Kommission vom 28. Februar 2005 über die
technischen Spezifikationen zu Normen für Sicherheitsmerk- – Beschluss 2005/451/JI des Rates vom 13. Juni 2005 zur Fest-
male und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten aus- legung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen
gestellten Pässen und Reisedokumenten (K(2005) 409 endg.) der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer
und Entscheidung der Kommission vom 28. 6. 2006 über die Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im
technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerk- Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 158 vom
male und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten aus- 21.6.2005, S. 26);
gestellten Pässen und Reisedokumenten (K(2006) 2909
– Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments
endg.);
und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung des Überein-
– Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über kommens zur Durchführung des Übereinkommens von
die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informa- Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen
tionssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämp- Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsicht-
fung (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44); lich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstel-
lung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zustän-
– Beschluss 2005/719/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur
digen Stellen zum Schengener Informationssystem (ABl.
Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmun-
L 191 vom 22.7.2005, S. 18);
gen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer
Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für – Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und
die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 271 vom 15.10.2005, des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der
S. 54); Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für
den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die
– Beschluss 2005/727/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur
sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft
Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmun-
bewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23);
gen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer
Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für – Entscheidung der Kommission vom 29. September 2005
die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 273 vom 19.10.2005, (2005/687/EG) betreffend das Format der Berichte über die
S. 25); Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwan-
derungsfragen und über die Lage im Gastland im Bereich der
– Beschluss 2006/228/JI des Rates vom 9. März 2006 zur Fest-
illegalen Einwanderung (ABl. L 264 vom 8.10.2005, S. 8);
legung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen
des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer – Beschluss 2005/728/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur
Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmun-
Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 81 vom gen der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung
18.3.2006, S. 45); neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem,
auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 273
– Beschluss 2006/229/JI des Rates vom 9. März 2006 zur Fest-
vom 19.10.2005, S. 26);
legung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen
des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer – Verordnung (EG) Nr. 2046/2005 des Europäischen Parlaments
Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im und des Rates vom 14. Dezember 2005 über Maßnahmen zur
Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 81 vom Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung
18.3.2006, S. 46); von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an
den Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen
– Beschluss 2006/631/JI des Rates vom 24. Juli 2006 zur Fest-
2006 in Turin teilnehmen (ABl. L 334 vom 20.12.2005, S. 1);
legung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen
des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer – Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 256 vom kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
20.9.2006, S. 18); (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1);
– Entscheidung 2005/267/EG des Rates vom 16. März 2005 zur – Entscheidung 2006/440/EG des Rates vom 1. Juni 2006 zur
Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen
Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mit- Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Hand-
gliedstaaten (ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48); buchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbei-
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009
tung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl. – Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember
L 175 vom 29.6.2006, S. 77); 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Auf-
stellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
– Beschluss 2006/628/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur
beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums
Festlegung des Beginns der Anwendung des Artikels 1 Num-
sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
mern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Ein-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 405 vom
führung neuer Funktionen für das Schengener Informations-
30.12.2006; S.23, berichtigte Fassung in ABl. L 29 vom
system, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung
3.2.2007, S. 10.)
(ABl. L 256 vom 20.9.2006, S. 15);
– Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 des Rates vom 21. Dezember
– Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. Sep-
2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 über
tember 2006 über die technischen Standards für biometrische
die Entwicklung des Schengener Informationssystems der
Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informa-
zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S.1,
tionssystems (ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 41);
berichtigte Fassung in ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 3.);
– Berichtigung der Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom – Beschluss 2006/1007/JI des Rates vom 21. Dezember 2006
8. Juni 2004 zur Einrichtung des VIS-Informationssystems zur Änderung des Beschlusses 2001/886/JI über die Entwick-
(betrifft nicht die deutsche Fassung); lung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
– Entscheidung der Kommission (2006/757/EG) vom 22. Sep- ration (SIS II) (ABl L 411 vom 30.12.2006, S. 78, berichtigte
tember 2006 zur Änderung des Sirene-Handbuchs (ABl. L 317 Fassung in ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 43.);
vom 16.11.2006, S. 1); – Entscheidung (2007/170/EG) der Kommission vom 16. März
– Beschluss der Kommission (2006/758/EG) vom 22. Septem- 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Infor-
ber 2006 zur Änderung des Sirene-Handbuchs (ABl. L 317 mationssystem der zweiten Generation (erste Säule) (ABl.
vom 16.11.2006, S. 41); L 79 vom 20.3.2007, S. 20);
– Entscheidung 2006/684/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 – Beschluss (2007/171/EG) der Kommission vom 16. März
zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen kon- 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Infor-
sularischen Instruktion betreffend die Visumpflicht für die mationssystem der zweiten Generation (dritte Säule) (ABl.
Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen L 79 vom 20.3.2007, S. 29);
(ABl. L 208 vom 12.10.2006, S. 29). – Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments
– Entscheidung der Kommission (2006/752/EG) vom 3. Novem- und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außen-
ber 2006 zur Bestimmung der Standorte für das Visa-Informa- grenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des
tionssystem während der Entwicklungsphase (ABl. L 305 vom Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migra-
4.11.2006, S. 13); tionsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22);
– Empfehlung der Kommission vom 6. November 2006 über – Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die
einen gemeinsamen „Leitfaden für Grenzschutzbeamte Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
(Schengen-Handbuch)“, der von den zuständigen Behörden Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl.
der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen L 205 vom 7.8.2007, S. 63);
bei Personen heranzuziehen ist (K (2006) 5186 endg.); – Beschluss 2007/472/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur
– Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Über-
2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informatio- einkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur
nen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehör- Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den
den der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schen-
vom 29.12.2006, S. 89 und Korrigendum in ABl. L 75 vom gener Informationssystem (C.SIS) (ABl. L 179 vom 7.7.2007,
15.3.2007, S. 26.); S. 50);
– Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments – Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur
für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke
zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schenge- und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des
ner Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der
L 381 vom 28.12.2006, S. 1); Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (ABl.
L 199 vom 31.7.2007, S. 30);
– Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, – Entscheidung 2007/519/EG des Rates vom 16. Juli 2007 zur
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- Änderung von Teil 2 des Schengener Konsultationsnetzes
systems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom (Pflichtenheft) (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 26).
28.12.2006, S. 4); – Entscheidung 2007/599/EG der Kommission vom 27. August
2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG
– Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von
Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007
Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Land-
bis 2013 (ABl. L 233 vom 5.9.2007, S. 3);
außengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der
Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. – 2007/866/EG: Entscheidung des Rates vom 6. Dezember
L 405 vom 30.12.2006, S.1, berichtigte Fassung in ABl. L 29 2007 zur Änderung von Teil 1 des Schengener Konsultations-
vom 3.2.2007, S. 3.); netzes (Pflichtenheft) (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 92).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009 1057
Schlussakte
Die Bevollmächtigten
der Europäischen Union
und
der Europäischen Gemeinschaft
und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
des Fürstentums Liechtenstein,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt –
die in Brüssel am 28. Februar des Jahres 2008 zur Unterzeichnung des Protokolls zwi-
schen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums
Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands zusammengetreten sind, haben das Protokoll angenommen.
Die Bevollmächtigten der Vertragsparteien haben die folgenden, dieser Schlussakte
beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
– Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Europäischen Agentur für die operati-
ve Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
– Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 23 Absatz 7 des Übereinkom-
mens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union1)
– Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und Liechtensteins zu den Außenbeziehun-
gen
– Erklärung Liechtensteins zur Rechtshilfe in Strafsachen
– Erklärung Liechtensteins zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b
– Erklärung Liechtensteins zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
– Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Außengrenzenfonds für den Zeitraum
2007 – 2013
– Erklärung der Europäischen Kommission zur Übermittlung von Vorschlägen
– Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Sitzungen.
1) ABl. C 197 vom 12.7.2000, S.1.
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009
Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Europäischen Agentur
für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass weitere Vereinbarungen zur Beteiligung
der Schweiz und Liechtensteins an der Europäischen Agentur für die operative Zusammen-
arbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Bei-
spiel der Vereinbarungen mit Norwegen und Island geschlossen werden.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 23 Absatz 7
des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Liechtenstein – vorbehaltlich des Artikels 23
Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – im Hinblick auf die Umstände eines beson-
deren Falles verlangen kann, dass personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mit-
gliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Artikel 23
Absatz 1 Buchstaben a und b jenes Übereinkommens genannten Zwecke nur mit vorheri-
ger Zustimmung Liechtensteins in Bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die
Liechtenstein die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den
Bestimmungen des Übereinkommens oder der Übereinkünfte nach Artikel 1 desselben
hätte verweigern oder einschränken können. Verweigert Liechtenstein in einem besonde-
ren Fall seine Zustimmung zu einem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß den vorgenann-
ten Bestimmungen, so hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen.
Sonstige Erklärungen
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
und Liechtensteins zu den Außenbeziehungen
Die Europäische Gemeinschaft und Liechtenstein vereinbaren, dass sich die Europäische
Gemeinschaft verpflichtet, Drittstaaten oder internationale Organisationen, mit denen sie
Übereinkünfte in mit der Schengener Zusammenarbeit zusammenhängenden Bereichen
einschließlich der Visumpolitik schließt, dazu aufzufordern, mit dem Fürstentum Liechten-
stein entsprechende Übereinkünfte zu schließen; die Kompetenz Liechtensteins zum
Abschluss solcher Übereinkünfte wird dadurch nicht berührt.
Erklärung Liechtensteins zur Rechtshilfe in Strafsachen
Liechtenstein erklärt, dass bei Steuerdelikten, die von liechtensteinischen Behörden
geahndet werden, kein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.
Erklärung Liechtensteins zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b betreffend
die Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands
Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Frist von höchstens 18 Monaten schließt
sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Maßnahme
ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte:
– die Vorbereitungsphase,
– das parlamentarische Verfahren,
– die Referendumsfrist von 30 Tagen,
– gegebenenfalls das Referendum (Organisation und Abstimmung),
– die Sanktionierung durch den regierenden Fürsten.
Die Regierung Liechtensteins unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über
die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts.
Die Regierung Liechtensteins verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu
nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt
werden können.
Erklärung Liechtensteins zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens über
die Rechtshilfe in Strafsachen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Liechtenstein verpflichtet sich, seine anlässlich der Ratifizierung des Europäischen Auslie-
ferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkom-
mens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 angebrachten Vorbehalte und
Erklärungen nicht geltend zu machen, soweit sie mit diesem Abkommen unvereinbar sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009 1059
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Außengrenzenfonds
für den Zeitraum 2007 – 2013
Die Europäische Gemeinschaft richtet derzeit einen Außengrenzenfonds für den Zeitraum
2007 – 2013 ein, für den weitere Vereinbarungen mit den am Schengen-Besitzstand asso-
ziierten Drittländern geschlossen werden.
Erklärung der Europäischen Kommission zur Übermittlung von Vorschlägen
Die Kommission übermittelt ihre dieses Abkommen betreffenden Vorschläge, die sie dem
Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unterbreitet, in Kopie auch
Liechtenstein.
Beteiligung an Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer
Durchführungsbefugnisse unterstützen:
Der Rat ermächtigte die Kommission am 1. Juni 2006, mit der Republik Island, dem König-
reich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechten-
stein Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluss eines Übereinkommens
über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische
Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen.
Bis zum Abschluss eines solchen Übereinkommens wird das Abkommen in Form eines
Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung
ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, auf Liechtenstein Anwendung finden, wobei
zu berücksichtigen ist, dass die Beteiligung Liechtensteins, soweit die Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natür-
licher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenver-
kehr1) betroffen ist, in Artikel 100 des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum festgelegt ist.
Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Sitzungen
Die Delegationen, die die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertre-
ten,
die Delegation der Europäischen Kommission,
die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen
vertreten,
die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt,
die Delegation, die die Regierung des Fürstentums Liechtenstein vertritt,
nehmen zur Kenntnis, dass Liechtenstein im Wege eines Protokolls zu dem Abkommen
über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands dem durch dieses Abkommen eingesetzten Gemischten Aus-
schuss beitritt,
haben beschlossen, die Sitzungen der Gemischten Ausschüsse nach Maßgabe des Über-
einkommens über die Assoziierung Islands und Norwegens bei der Umsetzung, Anwen-
dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands einerseits und des durch das Protokoll
über die Assoziierung Liechtensteins ergänzten Abkommens über die Assoziierung der
Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
andererseits auf allen Ebenen gemeinsam abzuhalten,
stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen eine pragmatische Vereinbarung
in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäß dem durch das Protokoll über die
Assoziierung Liechtensteins ergänzten Abkommen zwischen der Europäischen Union, der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Asso-
ziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands oder dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union
sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der bei-
den letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird,
nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls
abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen
Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands und ab Inkrafttreten des Protokolls über die Assoziierung Liech-
tensteins abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2008.
1) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009
Verordnung
zu dem Beschluss vom 6. Mai 2005
zur Änderung des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001
über persistente organische Schadstoffe
(POPs-Übereinkommen)
Vom 8. September 2009
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 9. April 2002 zu dem Stock-
holmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schad-
stoffe (POPs-Übereinkommen) und dem Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem
Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftver-
unreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POPs-Protokoll)
(BGBl. 2002 II S. 803) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die in Punta del Este am 6. Mai 2005 von der Ersten Konferenz der Vertrags-
parteien beschlossene Annahme von Anlage G des Stockholmer Übereinkom-
mens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (BGBl. 2002
II S. 803, 804) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Beschluss über Anlage G wird
nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte Anlage G außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
(4) Anlage G ist nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c des Stockholmer
Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland am 27. März 2007 in
Kraft getreten.
Berlin, den 8. September 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009 1061
SC-1/2: Beilegung von Streitigkeiten
SC-1/2: Settlement of disputes
(Übersetzung)
The Conference of the Parties, Die Konferenz der Vertragsparteien
Adopts, as Annex G to the Convention, the following beschließt das folgende Schiedsverfahren für die Zwe-
arbitration procedure for purposes of paragraph 2 (a) of cke des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe a des Überein-
Article 18 of the Convention and conciliation procedure kommens und das folgende Vergleichsverfahren für die
for purposes of paragraph 6 of Article 18 of the Conven- Zwecke des Artikels 18 Absatz 6 des Übereinkommens
tion. als Anlage G des Übereinkommens.
Annex G Anlage G
I. Arbitration procedure I. Schiedsverfahren
The arbitration procedure for purposes of paragraph 2 (a) of Das Schiedsverfahren für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 2
Article 18 of the Convention shall be as follows: Buchstabe a des Übereinkommens ist Folgendes:
Article 1 Artikel 1
1. A Party may initiate recourse to arbitration in accordance (1) Eine Vertragspartei kann das Schiedsverfahren nach Arti-
with Article 18 of the Convention by written notification kel 18 des Übereinkommens durch schriftliche Notifikation an
addressed to the other party to the dispute. The notification shall die andere Streitpartei einleiten. Die Notifikation ist durch eine
be accompanied by a statement of the claim, together with any Klageschrift sowie durch sachdienliche Unterlagen zu ergänzen
supporting documents, and state the subject matter of arbitra- und hat den Gegenstand des Schiedsverfahrens und insbeson-
tion and include, in particular, the articles of the Convention the dere die Artikel des Übereinkommens, deren Auslegung oder
interpretation or application of which are at issue. Anwendung strittig ist, zu bezeichnen.
2. The claimant party shall notify the Secretariat that the par- (2) Die antragstellende Partei notifiziert dem Sekretariat, dass
ties are referring a dispute to arbitration pursuant to Article 18. die Parteien eine Streitigkeit nach Artikel 18 einem Schiedsver-
The notification shall be accompanied by the written notification fahren unterwerfen. Die Notifikation ist durch die schriftliche
of the claimant party, the statement of claim and the supporting Notifikation der antragstellenden Partei, die Klageschrift und die
documents referred to in paragraph 1 above. The Secretariat sachdienlichen Unterlagen, die jeweils in Absatz 1 genannt sind,
shall forward the information thus received to all Parties. zu ergänzen. Das Sekretariat leitet die auf diesem Weg erhalte-
nen Informationen an alle Vertragsparteien weiter.
Article 2 Artikel 2
1. If a dispute is referred to arbitration in accordance with (1) Wird eine Streitigkeit nach Artikel 1 einem Schiedsverfah-
Article 1 above, an arbitral tribunal shall be established. It shall ren unterworfen, so wird ein Schiedsgericht eingesetzt. Es
consist of three members. besteht aus drei Mitgliedern.
2. Each of the parties to the dispute shall appoint an arbitra- (2) Jede der Streitparteien bestellt einen Schiedsrichter, und
tor and the two arbitrators so appointed shall designate by com- die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehm-
mon agreement the third arbitrator, who shall be the President of lich den dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Gerichts
the tribunal. The President of the tribunal shall not be a national wird. Der Vorsitzende des Gerichts darf nicht Staatsangehöriger
of one of the parties to the dispute, nor have his or her usual einer der Streitparteien sein, nicht seinen gewöhnlichen Aufent-
place of residence in the territory of one of those parties, nor be halt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht im
employed by any of them, nor have dealt with the case in any Dienst einer von ihnen stehen und sich in keiner anderen Eigen-
other capacity. schaft mit der Streitigkeit befasst haben.
3. In disputes between more than two parties, parties in the (3) In Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen
same interest shall appoint one arbitrator jointly by agreement. die Parteien mit demselben Interesse einvernehmlich einen
Schiedsrichter.
4. Any vacancy shall be filled in the manner prescribed for the (4) Freigewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung
initial appointment. vorgeschriebenen Weise besetzt.
5. If the parties do not agree on the subject matter of the dis- (5) Können sich die Parteien nicht über den Streitgegenstand
pute before the President of the arbitral tribunal is designated, einigen, bevor der Vorsitzende des Schiedsgerichts ernannt ist,
the arbitral tribunal shall determine the subject matter. so legt das Schiedsgericht den Gegenstand fest.
Article 3 Artikel 3
1. If one of the parties to the dispute does not appoint an (1) Hat eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Mona-
arbitrator within two months of the date on which the respon- ten nachdem die Gegenpartei die Notifikation über das Schieds-
dent party receives the notification of the arbitration, the other verfahren erhalten hat, einen Schiedsrichter bestellt, so kann die
party may inform the Secretary-General of the United Nations, andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009
who shall make the designation within a further two-month davon in Kenntnis setzen, der die Ernennung innerhalb einer
period. weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.
2. If the President of the arbitral tribunal has not been desig- (2) Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb
nated within two months of the date of the appointment of the von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schieds-
second arbitrator, the Secretary-General of the United Nations richters ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten
shall, at the request of a party, designate the President within a Nationen auf Ersuchen einer Partei den Vorsitzenden innerhalb
further two-month period. einer weiteren Frist von zwei Monaten.
Article 4 Artikel 4
The arbitral tribunal shall render its decisions in accordance Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen in Überein-
with the provisions of the Convention and international law. stimmung mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht.
Article 5 Artikel 5
Unless the parties to the dispute otherwise agree, the arbitral Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich
tribunal shall determine its own rules of procedure. das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.
Article 6 Artikel 6
The arbitral tribunal may, at the request of one of the parties, Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Parteien
indicate essential interim measures of protection. unerlässliche einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.
Article 7 Artikel 7
The parties to the dispute shall facilitate the work of the arbi- Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts
tral tribunal and, in particular, using all means at their disposal, und werden ihm insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung
shall: stehenden Mitteln
(a) Provide it with all relevant documents, information and facil- a) alle sachdienlichen Unterlagen vorlegen, Auskünfte erteilen
ities; and und Erleichterungen einräumen und
(b) Enable it, when necessary, to call witnesses or experts and b) die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachver-
receive their evidence. ständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.
Article 8 Artikel 8
The parties and the arbitrators are under an obligation to pro- Die Parteien und die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Ver-
tect the confidentiality of any information they receive in confi- traulichkeit aller ihnen während des Verfahrens des Schiedsge-
dence during the proceedings of the arbitral tribunal. richts vertraulich erteilten Auskünfte zu wahren.
Article 9 Artikel 9
Unless the arbitral tribunal determines otherwise because of Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen
the particular circumstances of the case, the costs of the tribu- Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die
nal shall be borne by the parties to the dispute in equal shares. Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen
The tribunal shall keep a record of all its costs, and shall furnish getragen. Das Gericht führt über alle seine Kosten Buch und legt
a final statement thereof to the parties. den Parteien eine Schlussabrechnung vor.
Article 10 Artikel 10
A party that has an interest of a legal nature in the subject Eine Partei, die an dem Streitgegenstand ein rechtliches Inte-
matter of the dispute which may be affected by the decision in resse hat, das durch die Entscheidung des Falles berührt wer-
the case may intervene in the proceedings with the consent of den könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren
the tribunal. beitreten.
Article 11 Artikel 11
The tribunal may hear and determine counterclaims arising Das Gericht kann über Widerklagen, die mit dem Streitgegen-
directly out of the subject matter of the dispute. stand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und
entscheiden.
Article 12 Artikel 12
Decisions both on procedure and substance of the arbitral tri- Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrecht-
bunal shall be taken by a majority vote of its members. lichen als auch in materiellen Fragen mit der Mehrheit seiner Mit-
glieder.
Article 13 Artikel 13
1. If one of the parties to the dispute does not appear before (1) Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schieds-
the arbitral tribunal or fails to defend its case, the other party gericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann
may request the tribunal to continue the proceedings and to die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzu-
make its award. Absence of a party or a failure of a party to führen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Abwesenheit oder
defend its case shall not constitute a bar to the proceedings. Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein
Hindernis für das Verfahren dar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009 1063
2. Before rendering its final decision, the arbitral tribunal must (2) Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung
satisfy itself that the claim is well founded in fact and law. fällt, muss es sich vergewissern, dass das Begehren in tatsäch-
licher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.
Article 14 Artikel 14
The tribunal shall render its final decision within five months of Das Gericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von
the date on which it is fully constituted unless it finds it neces- fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollständig gebil-
sary to extend the time limit for a period which should not det wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für not-
exceed five more months. wendig, so darf diese weitere fünf Monate nicht überschreiten.
Article 15 Artikel 15
The final decision of the arbitral tribunal shall be confined to Die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts hat sich auf
the subject matter of the dispute and shall state the reasons on den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Sie
which it is based. It shall contain the names of the members who enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben,
have participated and the date of the final decision. Any member sowie das Datum der endgültigen Entscheidung. Jedes Mitglied
of the tribunal may attach a separate or dissenting opinion to the des Gerichts kann der endgültigen Entscheidung eine Dar-
final decision. legung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung bei-
fügen.
Article 16 Artikel 16
The award shall be binding on the parties to the dispute. The Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Die in
interpretation of the Convention given by the award shall also be dem Schiedsspruch enthaltene Auslegung des Übereinkom-
binding upon a Party intervening under Article 10 above insofar mens ist auch für eine nach Artikel 10 beitretende Vertragspartei
as it relates to matters in respect of which that Party intervened. in Bezug auf die Sache bindend, derentwegen die Vertragspar-
The award shall be without appeal unless the parties to the dis- tei dem Verfahren beigetreten ist. Der Schiedsspruch unterliegt
pute have agreed in advance to an appellate procedure. keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein
Rechtsmittelverfahren vereinbart haben.
Article 17 Artikel 17
Any controversy which may arise between those bound by the Meinungsverschiedenheiten zwischen den an die endgültige
final decision in accordance with Article 16 above, as regards Entscheidung nach Artikel 16 gebundenen Parteien über die
the interpretation or manner of implementation of that decision, Auslegung oder Durchführung dieser Entscheidung können von
may be submitted by any of them for decision to the arbitral tri- jeder von ihnen dem Schiedsgericht, das die Entscheidung
bunal which rendered it. gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
II. Conciliation procedure II. Vergleichsverfahren
The conciliation procedure for purposes of paragraph 6 of Das Vergleichsverfahren für die Zwecke des Artikels 18
Article 18 of the Convention shall be as follows: Absatz 6 des Übereinkommens ist Folgendes:
Article 1 Artikel 1
1. A request by a party to a dispute to establish a conciliation (1) Das Ersuchen einer Streitpartei um Einsetzung einer Ver-
commission in consequence of paragraph 6 of Article 18 shall gleichskommission aufgrund des Artikels 18 Absatz 6 ist schrift-
be addressed in writing to the Secretariat. The Secretariat shall lich an das Sekretariat zu richten. Das Sekretariat setzt alle
forthwith inform all Parties to the Convention accordingly. Vertragsparteien des Übereinkommens unverzüglich davon in
Kenntnis.
2. The conciliation commission shall, unless the parties (2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, besteht
otherwise agree, be composed of three members, one appointed die Vergleichskommission aus drei Mitgliedern: ein von jeder
by each party concerned and a President chosen jointly by beteiligten Partei bestelltes Mitglied und ein von diesen Mitglie-
those members. dern einvernehmlich gewählter Vorsitzender.
Article 2 Artikel 2
In disputes between more than two parties, parties in the Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen
same interest shall appoint their members of the commission die Parteien mit demselben Interesse ihre Mitglieder für die
jointly by agreement. Kommission einvernehmlich.
Article 3 Artikel 3
If any appointments by the parties are not made within two Sind innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Arti-
months of the date of receipt by the Secretariat of the written kel 1 bezeichneten schriftlichen Ersuchens beim Sekretariat
request referred to in Article 1, the Secretary-General of the nicht alle Mitglieder der Kommission von den Parteien bestellt
United Nations shall, upon request by a party, make those worden, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen
appointments within a further two-month period. auf Ersuchen einer Partei diese Bestellungen innerhalb einer
weiteren Frist von zwei Monaten vor.
Article 4 Artikel 4
If the President of the conciliation commission has not been Ist der Vorsitzende der Vergleichskommission nicht innerhalb
chosen within two months of the second member of the com- von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Mitglieds der
mission being appointed, the Secretary-General of the United Kommission gewählt worden, so ernennt der Generalsekretär
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009
Nations shall, upon request by a party, designate the President der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei innerhalb einer
within a further two-month period. weiteren Frist von zwei Monaten den Vorsitzenden.
Article 5 Artikel 5
1. The conciliation commission shall, unless the parties to the (1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt
dispute otherwise agree, determine its own rules of procedure. sich die Vergleichskommission eine Verfahrensordnung.
2. The parties and members of the commission are under an (2) Die Parteien und die Mitglieder der Kommission sind ver-
obligation to protect the confidentiality of any information they pflichtet, die Vertraulichkeit aller ihnen während des Verfahrens
receive in confidence during the proceedings of the commis- der Kommission vertraulich erteilten Auskünfte zu wahren.
sion.
Article 6 Artikel 6
The conciliation commission shall take its decisions by a Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer
majority vote of its members. Mitglieder.
Article 7 Artikel 7
The conciliation commission shall render a report with recom- Innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einsetzung legt die
mendations for resolution of the dispute within twelve months of Vergleichskommission einen Bericht mit Empfehlungen zur Bei-
being established, which the parties shall consider in good faith. legung der Streitigkeit vor, den die Parteien nach Treu und Glau-
ben prüfen.
Article 8 Artikel 8
Any disagreement as to whether the conciliation commission Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission für die
has competence to consider a matter referred to it shall be Prüfung einer ihr unterbreiteten Sache zuständig ist, entscheidet
decided by the commission. die Kommission.
Article 9 Artikel 9
The costs of the commission shall be borne by the parties to Die Kosten der Kommission werden von den Streitparteien zu
the dispute in shares agreed by them. The commission shall zwischen ihnen vereinbarten Teilen getragen. Die Kommission
keep the record of all its costs and shall furnish a final statement führt über alle ihre Kosten Buch und legt den Parteien eine
thereof to the parties. Schlussabrechnung vor.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009 1065
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-61-03)
Vom 7. Juli 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. Juni 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-61-03)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. Juni 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 7. Juli 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Auswärtiges Amt Berlin, den 30. Juni 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0268 vom 30. Juni 2009 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems,
Inc. einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-
AS-61-03 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009
1. Das Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. wird im Rahmen seines
Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des
NATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Auftragnehmer unterstützt die Logistikabteilung des 7th Army Operational Sustainment
Directorate in den Bereichen Logistik, Automatisierung, Planung, Transformation und
strategischer Betrieb. Der Auftragnehmer unterstützt Bemühungen im Bereich Infor-
mationssicherung zum Schutz von Netzwerken und dem Standard Automated
Management Information System (STAMIS) der US-Armee vor Hackern und Cyber-
terrorismus. Der Auftragnehmer ist für die Verwaltung aller wesentlichen Ausrüstungs-
kategorien zur Unterstützung von Reparatur und Rückverlegung beschädigter
Ausrüstung aus Irak und Afghanistan zuständig. Der Auftragnehmer unterstützt
STAMIS-Anwender, -Projektbetreuer und -Systemadministratoren bei Fehlerbe-
hebung und Reparatur hochentwickelter automatisierter Systeme. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.1.) und Functional
Analyst (Anhang II.6.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. wird in der Bundesrepu-
blik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-61-03 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. endet. Sie
tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen
nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leis-
tungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 11. Juni
2009 bis 10. September 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. Juni 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009 1067
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0268
vom 30. Juni 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. Juni 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-spanischen Abkommens vom 14. Oktober 1996
über den Austausch und den gegenseitigen Schutz
von Verschlusssachen
Vom 10. Juli 2009
Das Abkommen vom 14. Oktober 1996 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spa-
nien über den Austausch und den gegenseitigen Schutz
von Verschlusssachen (BGBl. 2000 II S. 1389) ist nach
Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Mai 2007
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Spanien über den gegenseitigen Schutz von
Verschlusssachen (BGBl. 2009 II S. 694, 695)
mit Ablauf des 20. Dezember 2007
außer Kraft getreten.
Berlin, den 10. Juli 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009
Bekanntmachung
des deutsch-malischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Juli 2009
Das in Bamako am 8. Mai 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
Finanzielle Zusammenarbeit 2009 bis 2011 (1. Tranche)
ist nach seinem Artikel 5
am 8. Mai 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juli 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t i a n e B ö g e m a n n - H a g e d o r n
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 bis 2011
(1. Tranche)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Nummer 195/08 vom 19. Dezember 2008 der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland mit den Zusagen der Mittel –
und
die Regierung der Republik Mali – sind wie folgt übereingekommen:
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 1
Mali (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Mali oder anderen, von bei-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-
zu vertiefen, träge in Höhe von insgesamt 41 500 000,– EUR (in Worten: ein-
undvierzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die folgenden
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Vorhaben zu erhalten:
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
a) „Office du Niger – Bewässerung Siengo“ bis zu 8 500 000,–
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung EUR (in Worten: acht Millionen fünfhunderttausend Euro);
in der Republik Mali beizutragen,
b) „Unterstützung des Nationalen Programms zur nachhaltigen
unter Bezugnahme auf die Verbalnoten Nummer 114/08 vom Kleinbewässerungslandwirtschaft“ bis zu 11 500 000,– EUR
18. Juli 2008, Nummer 185/08 vom 9. Dezember 2008 sowie (in Worten: elf Millionen fünfhunderttausend Euro);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009 1069
c) „Kommunalentwicklung und Dezentralisierung III“ bis zu (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro); entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
d) „Kommunalentwicklung und Dezentralisierung – Ausbil-
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit
dungsschule“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millio-
Ablauf des 31. Dezember 2016.
nen Euro);
e) „HIV/AIDS-Prävention und reproduktive Gesundheit“ bis zu (3) Die Regierung der Republik Mali soweit sie nicht selbst
6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro); Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
f) „Sektorprogramm im Subsektor Kleinstädtische Wasser-
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
und Sanitärversorgung“ bis zu 4 500 000,– EUR (in Worten:
der KfW garantieren.
vier Millionen fünfhunderttausend Euro),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben Artikel 3
festgestellt worden ist.
Die Regierung der Republik Mali stellt die KfW von sämtlichen
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- menhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in Arti-
land und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorha- kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mali erhoben
ben ersetzt werden. werden.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Mali oder anderen, von beiden
Artikel 4
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern zu
einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbei- Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus
träge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-
te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
Artikel 2 republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs- Artikel 5
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bamako am 8. Mai 2009 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
K. Flittner
Für die Regierung der Republik Mali
Moctar Ouane
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „Visual Awareness Technologies & Consulting“
(Nr. DOCPER-AS-79-01)
Vom 23. Juli 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
7. Juli 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„Visual Awareness Technologies & Consulting“ (Nr. DOCPER-AS-79-01)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 7. Juli 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 23. Juli 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Auswärtiges Amt Berlin, den 7. Juli 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0284 vom 7. Juli 2009 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 15. April 2008 zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009 1071
nehmen Raytheon Technical Services Company, LLC (DOCPER-AS-57-02) (amerika-
nische Verbalnote Nummer 0427)
Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Raytheon Technical Services
Company, LLC einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen. Das Unternehmen Raytheon Technical Services Company, LLC hat als
Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag mit dem Subunternehmen Visual
Awareness Technologies & Consulting geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtun-
gen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Subunternehmen Visual Awareness Technologies & Consulting zur Erleichterung der
Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen Visual Awareness Technologies & Consulting wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-79-01 mit
einer Laufzeit vom 12. Mai 2008 bis 31. Oktober 2017 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Im Rahmen des Warfighter Field Operations Customer Support (FOCUS) werden inte-
grierter Life-Cycle Support und Dienstleistungen für Ausbildungsgeräte, Simulatoren
und Simulationen (Training Aids, Devices, Simulators and Simulation/TADSS) sowie
Ausbildungsunterstützung für das US-Militär erbracht. Die Unterstützung umfasst
nicht-personengebundene technische Dienstleistungen für realistische, virtuelle und
aufbauende Ausbildungsgeräte, unter anderem: Instrumentierungssysteme, Kom-
munikationssysteme, Schieß- und Zielübungsgeräte, Simulatoren für Bodenmanöver
und Flugbewegungen sowie Computersimulation für das Anfänger- und Fortgeschrit-
tenentraining von US-Militärangehörigen. Der Auftragnehmer erbringt logistische und
technische Dienstleistungen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Training
Specialist (Anhang IV.1.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-57-02) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und
dem dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter
Nummer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag
endet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009
Ablauf des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folge-
auftrag vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendi-
gung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei
Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 7. Juli 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0284
vom 7. Juli 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
7. Juli 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009 1073
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 23. Juli 2009
I.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl.
1993 II S. 1136, 1137) ist nach seinem Artikel 29 Absatz 2 für
Namibia am 4. Juni 2009
in Kraft getreten.
II.
S e r b i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 20. April 2009
die nachstehende Bezeichnung der Behörde nach Artikel 7 Absatz 8 und Arti-
kel 17 Absatz 7 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den uner-
laubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen notifiziert:
(Übersetzung)
“The Permanent Mission of the Republic of Serbia to the „Die Ständige Vertretung der Republik Serbien bei der OSZE
OSCE and other International Organizations in Vienna presents und anderen Internationalen Organisationen in Wien beehrt sich,
its compliments to the Secretary-General of the United Nations dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in seiner Eigen-
in his capacity of the depositary of the United Nations Conven- schaft als Verwahrer des Übereinkommens der Vereinten Natio-
tion against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic nen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psy-
Substances (1988) and has the honour to notify of the Serbian chotropen Stoffen (1988) die für die Durchführung der Artikel 6
competent authorities for the implementation of the Article 6 (Auslieferung) und 7 (Rechtshilfe) des Übereinkommens zustän-
(Extradition) and 7 (Mutual Legal Assistance) of the Convention. digen serbischen Behörden zu notifizieren.
The requests shall be addressed to: Die Ersuchen sind an folgende Behörde zu richten:
Name of Authority: Ministry of Justice of the Republic of Name der Behörde: Ministry of Justice of the Republic
Serbia of Serbia
Full postal address: Ministry of Justice, Vollständige Postanschrift: Ministry of Justice,
22-26 Nemanjina Street, 22-26 Nemanjina Street,
11000 Belgrade, Republic of Serbia 11000 Belgrade, Republic of Serbia
Name of Service Zu kontaktierende
to be contacted: Normative Affairs and International Diensteinheit: Normative Affairs and International
Cooperation Department, Cooperation Department,
Mutual Legal Mutual Legal
Assistance Sector Assistance Sector
Telephone: +381 11 311 14 73; Telefon: +381 11 311 14 73;
+381 11 311 21 99 +381 11 311 21 99
Fax: +381 11 311 45 15; Fax: +381 11 311 45 15;
+381 11 311 29 09 +381 11 311 29 09
Office hours: from 08:30 to 16:30 Dienstzeiten: von 08:30 bis 16:30 Uhr
Time zone: GMT 1 Zeitzone: GMT + 1
Languages: English, Russian Sprachen: Englisch, Russisch
In urgent matters the requests may be forwarded through NCB In dringenden Angelegenheiten können die Ersuchen über das
INTERPOL-Belgrade: NZB INTERPOL in Belgrad weitergeleitet werden:
Contact: INTERPOL BELGRADE Kontakt: INTERPOL BELGRADE
Full postal address: NCB INTERPOL BELGRADE, Vollständige Postanschrift: NCB INTERPOL BELGRADE,
Terazije 41, 11000 Belgrade, Terazije 41, 11000 Belgrade,
Republic of Serbia Republic of Serbia
Telephone: +381 11 33 45 254 Telefon: +381 11 33 45 254
Fax: +381 11 33 45 822 Fax: +381 11 33 45 822
Office hours: from 08:30 to 16:30 Dienstzeiten: von 08:30 bis 16:30 Uhr
Permanent service: until 22:00 hours Ständige Besetzung: bis 22:00 Uhr
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009
Time zone: GMT 1 Zeitzone: GMT + 1
Languages: English, French Sprachen: Englisch, Französisch
Acceptance Annahme
of requests through von Ersuchen durch
INTERPOL: YES. INTERPOL: Ja.
The Permanent Mission of the Republic of Serbia to the OSCE Die Ständige Vertretung der Republik Serbien bei der OSZE und
and other International Organizations in Vienna presents its anderen Internationalen Organisationen in Wien beehrt sich,
compliments to the Secretary General of the United Nations in dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in seiner Eigen-
his capacity of the depositary of the United Nations Convention schaft als Verwahrer des Übereinkommens der Vereinten Natio-
against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Sub- nen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psy-
stances (1988) and has the honour to notify of the Serbian com- chotropen Stoffen (1988) die für die Durchführung des Arti-
petent authority for the implementation of the Article 17 (Illicit kels 17 (Unerlaubter Verkehr auf See) des Übereinkommens
Traffic by Sea) of the Convention. zuständige serbische Behörde zu notifizieren.
The requests shall be addressed to: Die Ersuchen sind an folgende Behörde zu richten:
Name of Authority: Ministry of Infrastructure of the Republic Name der Behörde: Ministry of Infrastructure of the
of Serbia Republic of Serbia
Full postal address: Ministry of Infrastructure, Vollständige Postanschrift: Ministry of Infrastructure,
22-26 Nemanjina Street, 22-26 Nemanjina Street,
11000 Belgrade, Republic of Serbia 11000 Belgrade, Republic of Serbia
Name of Service Zu kontaktierende
to be contacted: Department for Water Traffic and Diensteinheit: Department for Water Traffic and
Navigation Safety Navigation Safety
Name of Person Zu kontaktierende
to be contacted: Mr. Veljko Kovacevic, Person: Mr. Veljko Kovacevic,
Department for Water Traffic and Department for Water Traffic and
Navigation Safety Navigation Safety
Telephone: +381 11 202 90 10 Telefon: +381 11 202 90 10
Fax: +381 11 202 00 01 Fax: +381 11 202 00 01
E-mail: vkpomorstvo@mi.gov.rs E-Mail: vkpomorstvo@mi.gov.rs
Office hours: from 08:30 to 16:30 Dienstzeiten: von 08:30 bis 16:30 Uhr
Time zone: GMT 1 Zeitzone: GMT + 1
Languages: English.” Sprachen: Englisch.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Januar 2009 (BGBl. II S. 140).
Berlin, den 23. Juli 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009 1075
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. August 2009
Das in Daressalam am 3. November 2008 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemein-
schaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 (Vorhaben
„Errichtung des neuen Verwaltungsgebäudes der Ostafri-
kanischen Gemeinschaft in Arusha/Vereinigte Republik
Tansania“) ist nach seinem Artikel 5
am 3. November 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. August 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. G a b r i e l e G e i e r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
die Ostafrikanische Gemeinschaft – licht es der Ostafrikanischen Gemeinschaft und beziehungswei-
se oder anderen, von beiden Partnern gemeinsam auszuwäh-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen lenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikani- (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 6 000 000,–
schen Gemeinschaft, Euro (in Worten: sechs Millionen Euro) für das Vorhaben „Errich-
tung des neuen Verwaltungsgebäudes der Ostafrikanischen
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Gemeinschaft in Arusha/Vereinigte Republik Tansania“ zu erhal-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und ten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vor-
zu vertiefen, habens festgestellt worden ist.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft durch andere Vorhaben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ersetzt werden.
in der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizutragen,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsulta- der Ostafrikanischen Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt
tionen vom 8. Juli 2008 – ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des
in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
sind wie folgt übereingekommen: maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Artikel 3
Abkommen Anwendung.
Die Ostafrikanische Gemeinschaft stellt sicher, dass die KfW
von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Artikel 2 freigestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.
Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die Artikel 4
zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-
trags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Die Ostafrikanische Gemeinschaft überlässt bei den sich aus
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
Ablauf des 31. Dezember 2016. gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Die Ostafrikanische Gemeinschaft, soweit sie nicht selbst
Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-
Artikel 5
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der KfW garantieren. Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 3. November 2008 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Guido Herz
Für die Ostafrikanische Gemeinschaft
J u m a V. M w a p a c h u
Bekanntmachung
des deutsch-ugandischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. August 2009
Das in Kampala am 2. März 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 (Vorhaben „För-
derung von erneuerbaren Energien und Energieeffizienz“)
ist nach seinem Artikel 5
am 2. März 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. August 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. G a b r i e l e G e i e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009 1077
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
und
die Regierung der Republik Uganda – Artikel 2
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
Uganda, wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch trags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
zu vertiefen, (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit
Ablauf des 31. Dezember 2016.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Uganda beizutragen, (3) Die Regierung der Republik Uganda, soweit sie nicht
selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 169/2008 vom Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
5. November 2008 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
land mit der Zusage der Mittel – über der KfW garantieren.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Uganda stellt die KfW von sämt-
Artikel 1 lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
licht es der Regierung der Republik Uganda und beziehungswei- in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Uganda
se oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu- erhoben werden.
wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt Artikel 4
10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vor- Die Regierung der Republik Uganda überlässt bei den sich
haben „Förderung von erneuerbaren Energien und Energieeffi- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
zienz“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
dieses Vorhabens festgestellt worden ist. verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
und der Regierung der Republik Uganda durch andere Vorhaben Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
ersetzt werden. und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeit-
Artikel 5
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Kraft.
Geschehen zu Kampala am 2. März 2009 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Reinhard Buchholz
Für die Regierung der Republik Uganda
Bbumba Sydda
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „MiLanguages Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-63-02)
Vom 13. August 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
7. Juli 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„MiLanguages Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-63-02) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 7. Juli 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 7. Juli 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0250 vom 7. Juli 2009 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen MiLanguages Corporation einen Ver-
trag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-63-02 über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen MiLanguages Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen MiLanguages Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur
Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppen-
statuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt sämtliches Personal und alle Dienstleistungen zur Verfügung,
die für die Durchführung von Fremdsprachenunterricht für Personal der Special
Operations Forces benötigt werden. Einsatzspezifische und sonstige Fachterminolo-
gie wird in den allgemeinen Fremdsprachenunterricht integriert. Der Unterricht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009 1079
umfasst auch Kultur und Landeskunde der jeweiligen Gebiete, in denen die Sprache
gesprochen wird. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Training Specialist
(Anhang IV.1.)
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen MiLanguages Corporation wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-63-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen MiLanguages Corporation endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Juli 2007 bis 14. Juli 2012
ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüg-
lich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 7. Juli 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0250
vom 7. Juli 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
7. Juli 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ungarischen Abkommens
über die gegenseitige Vertretung
bei der Visabearbeitung und der Erfassung biometrischer Daten
durch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Vom 24. August 2009
Das in Berlin am 18. September 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn
über die gegenseitige Vertretung bei der Visabearbeitung
und der Erfassung biometrischer Daten durch ihre diplo-
matischen und konsularischen Vertretungen (BGBl. 2008 II
S. 1330, 1331) ist nach seinem Artikel 5
am 1. Juni 2009
in Kraft getreten.
Berlin, den 24. August 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r