62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009
Gesetz
zu den Abkommen vom 26. Mai 2006
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China
über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
und über die Überstellung flüchtiger Straftäter
Vom 29. Januar 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Folgenden völkerrechtlichen Abkommen wird zugestimmt:
1. dem in Hongkong am 26. Mai 2006 unterzeichneten Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Son-
derverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über die gegen-
seitige Rechtshilfe in Strafsachen,
2. dem in Hongkong am 26. Mai 2006 unterzeichneten Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Son-
derverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über die Über-
stellung flüchtiger Straftäter.
Die Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Es schränken ein:
1. das Abkommen vom 26. Mai 2006 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Sonderverwaltungsregion
Hongkong der Volksrepublik China über die gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen
a) nach Maßgabe seines Artikels 14 das Grundrecht auf Freiheit der Person
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
b) nach Maßgabe seiner Artikel 1 und 17 das Grundrecht auf Unverletzlich-
keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes);
2. das Abkommen vom 26. Mai 2006 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Sonderverwaltungsregion
Hongkong der Volksrepublik China über die Überstellung flüchtiger Straf-
täter nach Maßgabe seiner Artikel 1, 10, 17, 18 und 20 das Grundrecht auf
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes).
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen über die gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen nach seinem Artikel 20 Abs. 1 sowie das Abkommen über die
Überstellung flüchtiger Straftäter nach seinem Artikel 23 Abs. 1 in Kraft treten,
ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Januar 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
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68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009
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76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009
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78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009 79
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009 81
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009 83
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009 85
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009
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88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009 89
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“
(Nr. DOCPER-IT-02-08)
Vom 12. November 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II
S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 9. Oktober 2008
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Electronic Data
Systems Corporation“ (Nr. DOCPER-IT-02-08) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. Oktober 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009 91
Auswärtiges Amt Berlin, den 9. Oktober 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1039 vom 9. Oktober 2008 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Electronic Data Systems Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-02-08 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Electronic Data Systems Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befrei-
ungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Electronic Data Systems Corporation wird im Rahmen seines
Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutsch-
land stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres
zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts
ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung des militärischen
Gesundheitsprogramms (TRICARE) bei der Erfüllung von dessen Auftrag im
Zusammenhang mit der Definition von Anforderungen für Weitverkehrsnetze, lokale
Netzwerke und Telekommunikation. Der Auftragnehmer erbringt umfassende Unter-
stützungsleistungen bezüglich des Informationssystems und der Automatisierung
sowie Dienstleistungen in Bezug auf Analyse, Entwurf, Entwicklung, Tests, Umset-
zung, Unterstützung, Betrieb und Wartung. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: Medical Services Coordinator, Systems Administrator, Senior/Advanced
Systems Engineer und Systems Engineer – Advanced.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Electronic Data Systems Corporation wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Trup-
pen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-02-08 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Electronic Data Systems Corporation endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
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aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 22. September
2008 bis 21. September 2013 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 9. Oktober 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1039
vom 9. Oktober 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
9. Oktober 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009 93
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ungarischen Abkommens
über Beziehungen im audiovisuellen Bereich
Vom 2. Dezember 2008
Das Abkommen vom 20. Februar 2008 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ungarn über Beziehungen im
audiovisuellen Bereich (BGBl. 2008 II S. 367) wird nach
seinem Artikel 16 Absatz 2
am 6. Dezember 2008
in Kraft treten.
Berlin, den 2. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens vom 24. September 2005
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Vom 2. Dezember 2008
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli
2008 zu dem Abkommen vom 24. September 2005 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich (BGBl.
2008 II S. 758, 759) wird bekannt gemacht, dass das
Abkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1
am 25. November 2008
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 2. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009 93
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ungarischen Abkommens
über Beziehungen im audiovisuellen Bereich
Vom 2. Dezember 2008
Das Abkommen vom 20. Februar 2008 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ungarn über Beziehungen im
audiovisuellen Bereich (BGBl. 2008 II S. 367) wird nach
seinem Artikel 16 Absatz 2
am 6. Dezember 2008
in Kraft treten.
Berlin, den 2. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens vom 24. September 2005
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Vom 2. Dezember 2008
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli
2008 zu dem Abkommen vom 24. September 2005 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich (BGBl.
2008 II S. 758, 759) wird bekannt gemacht, dass das
Abkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1
am 25. November 2008
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 2. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009
Bekanntmachung
der deutsch-türkischen Vereinbarung
über die Gründung einer Deutsch-Türkischen Universität
in der Republik Türkei
Vom 4. Dezember 2008
Die in Berlin am 30. Mai 2008 unterzeichnete Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
die Gründung einer Deutsch-Türkischen Universität in
der Republik Türkei wird nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ver-
einbarung erfolgt, nachdem die Voraussetzungen nach
ihrem Artikel 11 erfüllt sind.
Berlin, den 4. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009 95
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gründung einer Deutsch-Türkischen Universität
in der Republik Türkei
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Deutsch-Türkische Universität wird akademische Grade
die Regierung der Republik Türkei – auf der Ebene des Bachelors, des Masters und der Promotion
verleihen. Die Abschlüsse, die Curricula und deren Qualitäts-
in dem Bestreben, die historisch geprägten kulturellen Bezie- sicherung sollen sich an den Grundsätzen des Bologna-Prozes-
hungen noch mehr zu stärken und das gegenseitige Verständnis ses orientieren und auf dieser Grundlage in beiden Ländern
füreinander zu entwickeln, anerkannt werden. Nach Möglichkeit sollen die im Konsortium
beteiligten deutschen Hochschulen ihre Abschlüsse gemeinsam
die bilaterale Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten im mit der Deutsch-Türkischen Universität als „double degree“
Bereich der Hochschullehre und -forschung zu fördern sowie die oder als „joint degree“ anbieten.
Hochschulsysteme in der Bundesrepublik Deutschland und in
der Republik Türkei gegenseitig zu bereichern,
Artikel 5
ausgehend von dem am 8. Mai 1957 abgeschlossenen Kultur- Neben der zentralen türkischen Aufnahmeprüfung sind
abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik zusätzliche fachspezifische Zulassungsprüfungen für die Studi-
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei – engänge möglich. Insbesondere für türkische Absolventen von
Gymnasien in der Republik Türkei, die in Deutsch unterrichten
sind bezüglich der Gründung einer Deutsch-Türkischen Uni- oder deutsche Lehrprogramme haben, soll für die Auswahl eine
versität in Istanbul wie folgt übereingekommen: gesonderte Zulassungsprüfung angesetzt und kann ein Kontin-
gent von bis zur Hälfte der verfügbaren Studienplätze reserviert
Artikel 1 werden. Für türkische Absolventen von Gymnasien in der Bun-
desrepublik Deutschland soll der Zugang im Rahmen der
Die Parteien werden in Istanbul eine der türkischen Hoch-
gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. Die Ausarbeitung
schulgesetzgebung unterstehende Deutsch-Türkische Univer-
der Zulassungsordnung und die Zulassungsregelung sollen in
sität gründen und betreiben, die die besten Errungenschaften
einer konkreten Vereinbarung über die Prinzipien der Hochschul-
deutscher und türkischer Hochschultradition in Forschung und
zusammenarbeit im Sinne des Artikels 10 festgelegt werden.
Lehre verbinden soll. Sie soll sich von bestehenden Hochschu-
len insbesondere durch deutschsprachige Studienangebote und
deutsche Abschlüsse, ergänzend oder gemeinsam mit türki- Artikel 6
schen Abschlüssen, eine systematische partnerschaftliche
(1) Beide Seiten werden darauf hinwirken, dass Forschung,
Zusammenarbeit mit einem Konsortium deutscher Hochschulen
Lehre und Studium wie auch die Organisationsstruktur der
und eine intensive Kooperation mit deutschen und türkischen
Hochschule im Rahmen der türkischen Gesetzgebung von bei-
Unternehmen und Institutionen unterscheiden.
den Seiten in gemeinsamer partnerschaftlicher Verantwortung
gestaltet werden.
Artikel 2
(2) Insbesondere soll darauf hingewirkt werden, dass diejeni-
(1) Die Unterrichtssprachen werden Deutsch und Türkisch gen deutschen Hochschulen, die gemeinsam mit der Deutsch-
sein, wo sinnvoll, auch Englisch. Welche Fachkurse in welchen Türkischen Universität ihre Abschlüsse anbieten, hinreichende
Sprachen unterrichtet werden sollen, richtet sich nach dem Stu- Mitwirkungsmöglichkeiten bei allen für die Qualitätskontrolle
dienprogramm und wird vom Universitätssenat entschieden. Die wichtigen Entscheidungen haben. Es wird sichergestellt, dass
Universität soll für alle Studierenden studienbegleitenden die deutschen Universitäten im Rahmen des Möglichen auch in
Deutschunterricht anbieten. informeller Weise in die Aktivitäten der Deutsch-Türkischen Uni-
(2) Die zu der Universität zugelassenen Studierenden werden versität miteinbezogen werden.
einer Deutsch-Prüfung unterzogen und dem bei dieser Prüfung
(3) Die deutsche Seite wird durch einen Koordinator im Rek-
festgestellten Sprachniveau entsprechend entweder direkt in die
torat der Universität vertreten, der im Auftrag des Hochschul-
erste Klasse des Grundstudiums oder in die einjährige Vorberei-
konsortiums und der finanzierenden deutschen Stellen die
tungsklasse immatrikuliert werden. Studierende, die in der Spra-
administrativen und akademischen Belange der deutschen
chen-Vorbereitungsklasse erfolgreich waren, werden in jedem
Seite vor Ort koordiniert und diese gegenüber den Organen der
Falle in die erste Klasse des Grundstudiums aufgenommen.
Universität vertritt. Er erhält über die Aktivitäten des Rektorats,
des Universitätssenats und des Verwaltungsrates Auskunft und
Artikel 3 nimmt mit beratender Funktion an den Sitzungen des Rektorats,
Die Deutsch-Türkische Universität wird im Gründungsstadium des Universitätssenats und des Verwaltungsrates teil. Auf der
aus vier Fakultäten bestehen: Ebene der Fakultäten nimmt je ein deutscher Fachkoordinator
die Interessen des deutschen Konsortiums wahr.
a) Fakultät für Rechtswissenschaften
b) Fakultät für Naturwissenschaften Artikel 7
c) Fakultät für Wirtschafts-, Kultur- und Sozialwissenschaften
(1) Zur Unterstützung und zur Beratung der Universität in
d) Fakultät für Ingenieurwissenschaften allen grundsätzlichen administrativen und finanziellen Angele-
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009
genheiten wird ein paritätisch zusammengesetzter deutsch-tür- und finanzielle Beiträge leisten, mit denen insbesondere folgen-
kischer Lenkungsausschuss gegründet werden. Ihm sollen de Aktivitäten gefördert werden sollen: Entsendung deutscher
angehören: Kurz- und Langzeitdozenten, Entsendung von Lektoren und
Material für den Aufbau des deutschen Sprachzentrums,
a) auf türkischer Seite: ein Vertreter des Außenministeriums, ein
Gewährung von Zuschüssen zusätzlich zu den gemäß der türki-
Vertreter des Erziehungsministeriums sowie ein Vertreter des
schen Gesetzgebung möglichen Gehältern und Honoraren an
Hochschulrates (YÖK);
deutsche Dozenten wie auch deutsche Lektoren, Stipendien für
b) auf deutscher Seite: ein Vertreter des Auswärtigen Amtes, den Austausch von Studierenden und Dozenten, Fortbildung
ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und For- türkischer Nachwuchswissenschaftler, Aufwendungsersatz für
schung sowie ein Vertreter des Deutschen Akademischen die Mitglieder des deutschen Hochschulkonsortiums.
Austauschdienstes (DAAD).
(3) Zur Erbringung der genannten Leistungen beabsichtigt
Der Rektor und der deutsche Koordinator nehmen beratend an die deutsche Seite, ein Hochschulkonsortium zu gründen, dem
den Sitzungen teil. Der Lenkungsausschuss tritt mindestens ein- neben dem DAAD insbesondere diejenigen Hochschulen ange-
mal pro Jahr zusammen, auf Wunsch einer der Parteien auch hören sollen, die in der Deutsch-Türkischen Universität oder
öfter. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen beiden Seiten. gemeinsam mit ihr Studiengänge und ihre eigenen Abschlüsse
(2) Für die Abstimmung in grundsätzlichen akademischen anbieten. Das Hochschulkonsortium ist auf deutscher Seite für
Angelegenheiten zwischen den Organen der Universität und den die akademische Qualität verantwortlich und wirkt durch seine
im Hochschulkonsortium vereinigten deutschen Hochschulen innere Struktur darauf hin, dass die beteiligten deutschen Hoch-
wird eine Wissenschaftliche Kommission gebildet werden. Ihr schulen in übergreifenden Angelegenheiten mit einer Stimme
sollen neben dem Rektor als Vorsitzendem und dem deutschen sprechen.
Koordinator als Stellvertreter eine je gleiche Anzahl deutscher
und türkischer Vertreter, in der Regel die jeweiligen Fachkoordi- Artikel 9
natoren im Sinne des Artikels 6 Absatz 3, angehören, wobei alle
Die Parteien werden eine enge Beziehung der Deutsch-Türki-
Fakultäten repräsentiert sein sollen. Das Votum der Wissen-
schen Universität zu Industrie und Privatwirtschaft in der Re-
schaftlichen Kommission ist einzuholen, bevor die Universität
publik Türkei und in der Bundesrepublik Deutschland fördern.
grundlegende Entscheidungen in den Bereichen Studien- und
Neben den eigenen Beiträgen zur Gründung der Universität
Prüfungsordnungen, Qualitätssicherung, Forschung, Berufung
werden sie sich auch um Beiträge aus dem privaten Sektor
und Zulassung trifft.
bemühen.
Artikel 8
Artikel 10
(1) Die türkische Seite wird das für die Errichtung der
Deutsch-Türkischen Universität nötige Gelände, die Gebäude Nähere Einzelheiten der Gründung, des Betriebs, der Zulas-
und die Infrastruktur zur Verfügung stellen sowie die laufenden sung und der Finanzierung der Deutsch-Türkischen Universität
Kosten der Universität tragen. Sie wird im Rahmen des gelten- werden auf Expertenebene ausgearbeitet. In diesem Zusam-
den Hochschulrechts und der Budgetverantwortung des Par- menhang ist für die türkische Seite der YÖK und für die deut-
laments dafür Sorge tragen, dass die Deutsch-Türkische Univer- sche Seite der DAAD federführend, der seinerseits das zu bil-
sität die hohen Qualitätsansprüche ihrer Gründer auch erfüllen dende deutsche Hochschulkonsortium beteiligen wird.
kann. In diesem Sinne sollen insbesondere die Rahmenbe-
dingungen für Ausstattung und Vergütung der in- und auslän- Artikel 11
dischen Wissenschaftler so gestaltet werden, dass hervorragen-
Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
de Persönlichkeiten gewonnen und gehalten werden können.
tragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaat-
(2) Die deutsche Seite soll Unterstützung für den Aufbau und lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-
den Betrieb der Deutsch-Türkischen Universität durch Beratung bend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
Geschehen zu Berlin am 30. Mai 2008 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Steinmeier
Annette Schavan
Für die Regierung der Republik Türkei
Babacan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009 97
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 10. Dezember 2008
Die in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
(BGBl. 1998 II S. 258, 259) ist nach ihrem Artikel 37 Absatz 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Georgien am 29. November 2008
Schweiz am 1. September 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 27).
Berlin, den 10. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-chinesischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
und über das Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 24. Oktober 1979
und der früheren Vereinbarung vom 25. März 1988
Vom 11. Dezember 2008
Das in Berlin am 10. November 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksre-
publik China über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl. 2006 II S. 36, 37) ist nach
seinem Artikel 15 Absatz 1
am 26. Juli 2007
in Kraft getreten.
Nach Artikel 17 dieses Abkommens sind das Abkommen vom 24. Oktober 1979
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Volksrepublik China über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl. 1980 II S. 1377)
sowie die Vereinbarung vom 25. März 1988 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die
Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts der Bundesrepublik Deutsch-
land in der Volksrepublik China (BGBl. 1988 II S. 602)
mit Ablauf des 25. Juli 2007
außer Kraft getreten.
Berlin, den 11. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009 97
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 10. Dezember 2008
Die in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
(BGBl. 1998 II S. 258, 259) ist nach ihrem Artikel 37 Absatz 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Georgien am 29. November 2008
Schweiz am 1. September 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 27).
Berlin, den 10. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-chinesischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
und über das Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 24. Oktober 1979
und der früheren Vereinbarung vom 25. März 1988
Vom 11. Dezember 2008
Das in Berlin am 10. November 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksre-
publik China über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl. 2006 II S. 36, 37) ist nach
seinem Artikel 15 Absatz 1
am 26. Juli 2007
in Kraft getreten.
Nach Artikel 17 dieses Abkommens sind das Abkommen vom 24. Oktober 1979
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Volksrepublik China über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl. 1980 II S. 1377)
sowie die Vereinbarung vom 25. März 1988 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die
Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts der Bundesrepublik Deutsch-
land in der Volksrepublik China (BGBl. 1988 II S. 602)
mit Ablauf des 25. Juli 2007
außer Kraft getreten.
Berlin, den 11. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 11. Dezember 2008
Das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 2565, 3796; 1997 II S. 1327) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Guyana am 25. Oktober 2008
Kongo am 8. August 2008
Liberia am 25. Oktober 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juni 2008 (BGBl. II S. 724).
Berlin, den 11. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen
und beigeordnetem Personal
Vom 17. Dezember 2008
Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Perso-
nal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230,
231) ist nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Burkina Faso am 26. November 2008
Guatemala am 23. Oktober 2008
Togo am 21. Mai 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. März 2008 (BGBl. II S. 251).
Berlin, den 17. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 11. Dezember 2008
Das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 2565, 3796; 1997 II S. 1327) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Guyana am 25. Oktober 2008
Kongo am 8. August 2008
Liberia am 25. Oktober 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juni 2008 (BGBl. II S. 724).
Berlin, den 11. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen
und beigeordnetem Personal
Vom 17. Dezember 2008
Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Perso-
nal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230,
231) ist nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Burkina Faso am 26. November 2008
Guatemala am 23. Oktober 2008
Togo am 21. Mai 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. März 2008 (BGBl. II S. 251).
Berlin, den 17. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009 99
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls zur Änderung der Vereinbarung
über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss
für den Internationalen Suchdienst
und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
Vom 17. Dezember 2008
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 zu den Protokollen
vom 16. Mai 2006 über die Änderung des Abkommens vom 6. Juni 1955 über
die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Such-
dienst und der Vereinbarung vom 6. Juni 1955 über die Beziehungen zwischen
dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem
Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (BGBl. 2007 II S. 538, 542) wird
bekannt gemacht, dass das Protokoll vom 16. Mai 2006 zur Änderung der Ver-
einbarung vom 6. Juni 1955 über die Beziehungen zwischen dem Internationa-
len Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen
Komitee vom Roten Kreuz nach seinem Artikel IV für das Internationale Komi-
tee vom Roten Kreuz und die Mitgliedregierungen des Internationalen Auschus-
ses, darunter die Bundesrepublik Deutschland,
am 6. Februar 2008
in Kraft getreten ist; die Note über das Vorliegen der innerstaatlichen Vorausset-
zungen war am 7. Mai 2007 beim Vorsitzenden des Internationalen Ausschus-
ses als Verwahrer hinterlegt worden.
Berlin, den 17. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009
Bekanntmachung
des deutsch-tadschikischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 2008
Das in Duschanbe am 25. Juli 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Tadschi-
kistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 und 2006
ist nach seinem Artikel 5
am 25. Juli 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 2008
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tadschikistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 und 2006
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Tadschikistan oder anderen,
die Regierung der Republik Tadschikistan –
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Beträge zu erhalten:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Tadschikistan, 1. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 21 000 000 EUR (in
Worten: einundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben:
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch a) „Schwerpunktprogramm Gesundheit“ bis zu
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und 9 000 000 EUR (in Worten: neun Millionen Euro),
zu vertiefen,
b) „First Microfinance Bank of Tajikistan (FMBT)“ bis zu
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- 5 000 000 EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, c) „TBC-Bekämpfung II“ bis zu 2 000 000 EUR (in Worten:
zwei Millionen Euro),
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
d) „Gemeindefonds zur Förderung der Grundbildung und
in der Republik Tadschikistan beizutragen,
Wiederaufbau der kommunalen Infrastruktur Phase II“
bis zu 5 000 000 EUR (in Worten: fünf Millionen Euro)
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
(Sonderzusage aus dem Jahr 2005),
lungen vom 28. bis 29. September 2006 in Bonn sowie die Zu-
sage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
Nr. 420/05 vom 22. November 2005) – und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-
sind wie folgt übereingekommen: garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009 101
hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als Artikel 2
Maßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Stellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
erfüllen;
schen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
2. einen Finanzierungsbeitrag für die notwendige Begleitmaß- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
nahme zur Durchführung und Betreuung des in Nummer 1
Buchstabe a genannten Vorhabens bis zu 1 000 000 EUR (in (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3
Worten: eine Million Euro); genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jah-
ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
3. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studi- verträge geschlossen wurden. Für den Betrag des in Nummer 1
en- und Fachkräftefonds bis zu 1 000 000 EUR (in Worten: Buchstabe d genannten Vorhabens endet die Frist mit Ablauf
eine Million Euro). des 31. Dezember 2013. Für die restlichen Beträge endet die
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014.
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten (3) Die Regierung der Republik Tadschikistan, soweit sie
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
der Regierung der Republik Tadschikistan, von der KfW für die- lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-
ses Vorhaben ein Darlehen bis zur Höhe des vorgesehenen träge garantieren.
Finanzierungsbeitrags zu erhalten. (4) Die Regierung der Republik Tadschikistan, soweit sie
nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
land und der Regierung der Republik Tadschikistan durch ande- über der KfW garantieren.
re Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 1
bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-
Artikel 3
haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder
als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Die Regierung der Republik Tadschikistan stellt die KfW von
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-
Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Tadschikistan
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann erhoben werden.
ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt
werden. Artikel 4
Die Regierung der Republik Tadschikistan überlässt bei den
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
sich aus Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
der Regierung der Republik Tadschikistan zu einem späteren
Transporten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luft-
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Abkommen Anwendung.
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 und Absatz 2 werden Artikel 5
in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
men verwendet werden. Kraft.
Geschehen zu Duschanbe am 25. Juli 2008 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, tadschikischer und russischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des tadschikischen Wortlauts ist der
russische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Spahl
Für die Regierung der Republik Tadschikistan
F. H a m r a l i e v
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009
Bekanntmachung
des deutsch-kirgisischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 2008
Das in Bischkek am 27. Juni 2006 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Re-
publik über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 – 2006 ist
nach seinem Artikel 6
am 12. Februar 2007
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 2008
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009 103
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 – 2006
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder
als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als
und
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder
die Regierung der Kirgisischen Republik – als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen
Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt
Republik, werden.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und der Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-
zu vertiefen, punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Anwendung.
in der Kirgisischen Republik beizutragen,
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
unter Bezugname auf die Ergebnisniederschrift der Regie- nahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 werden in Dar-
rungsverhandlungen über die bilaterale Entwicklungszusam- lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-
menarbeit 2005 – 2006 vom 31. August 2005 – wendet werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Artikel 1 Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
licht es der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, schen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
gern, von der KfW Bankengruppe (KfW) folgende Beträge zu Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
erhalten: (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2
1. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jah-
zur Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben: ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist
a) für das unter Nummer 2 Buchstabe a genannte Vorhaben
mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
bis zu 2 000 000,00 EUR (in Worten: zwei Millionen Euro);
(3) Die Regierung der Kirgisischen Republik wird, soweit sie
2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 14 000 000,00 EUR (in
nicht selbst Darlehensnehmer ist, gegenüber der KfW alle Zah-
Worten: vierzehn Millionen Euro) für das Vorhaben
lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
a) „Sektorprogramm Gesundheitswesen“ bis zu nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
14 000 000,00 EUR (in Worten: vierzehn Millionen Euro), garantieren.
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt (4) Die Regierung der Kirgisischen Republik wird, soweit sie
und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umwelt- nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, etwaige Rück-
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie- zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
fonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientier- ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
te Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, der KfW garantieren.
die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau
dienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
Artikel 3
Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha- Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die KfW von
ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie- im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-
rung der Kirgisischen Republik von der KfW für dieses Vorhaben kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Kirgisischen Republik
bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Dar- erhoben werden.
lehen zu erhalten.
Artikel 4
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Die Regierung der Kirgisischen Republik überlässt bei den
land und der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2 be- Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
zeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor- verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- Million fünfhundertdreiunddreißigtausendachthundertfünfund-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der siebzig Euro vierundsechzig Cent) reprogrammiert und zusätz-
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, lich für das im Abkommen vom 25. Mai 2004 zwischen der
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit
2003 – 2004 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erwähn-
Artikel 5 te Vorhaben „Aufbau eines nationalen Notfallsystems“ verwen-
det, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-
(1) Die im Abkommen vom 31. März 1998 zwischen der stellt worden ist und nunmehr als Finanzierungsbeitrag gewährt.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom
gierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusammen- 14. September 1999 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
arbeit 1997 in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 für das Vorhaben blik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik
„Textilinvestitionsprogramm“ vorgesehenen Darlehen, repro- über Finanzielle Zusammenarbeit 1998 – 1999 auch für dieses
grammiert im Abkommen vom 14. September 1999 zwischen Vorhaben.
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusammen- (3) Die im Abkommen vom 27. April 2004 zwischen der
arbeit 1998 – 1999 in Artikel 5 Absatz 1 für das Vorhaben „Auf- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
stockung Programm zur Investitionsförderung der Privat- der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit im
wirtschaft (KMU-Kreditlinie)“ werden mit einem Betrag von Bereich „HIV/AIDS-Prävention“ 2001 – 2002 in Artikel 1 Absatz 1
766 937,82 EUR (in Worten: siebenhundertsechsundsechzig- für das Vorhaben „HIV/AIDS-Präventionsprogramm“ vorgesehe-
tausendneunhundertsiebenunddreißig Euro zweiundachtzig ne Aufstockung wird mit einem Betrag von 3 000 000,00 EUR (in
Cent) reprogrammiert. Zusätzlich werden diese Mittel für das im Worten: drei Millionen Euro) reprogrammiert und gemäß der
Abkommen vom 25. Mai 2004 zwischen der Regierung der Ergebnisniederschrift der Regierungsverhandlungen vom
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisi- 31. August 2005, Punkt 4.3.3 für ein geplantes „Programm zur
schen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 – 2004 Bekämpfung der Tuberkulose III“ verwendet, wenn nach Prü-
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erwähnte Vorhaben fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist und
„Aufbau eines nationalen Notfallsystems“ verwendet, wenn nunmehr als Finanzierungsbeitrag gewährt. Im Übrigen gelten
nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden die Bestimmungen des Abkommens vom 27. April 2004 zwi-
ist und nunmehr als Finanzierungsbeitrag gewährt. Im Übrigen schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 14. September Regierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusam-
1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland menarbeit im Bereich „HIV/AIDS-Prävention“ 2001 – 2002 auch
und der Regierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle für dieses Vorhaben.
Zusammenarbeit 1998 – 1999 auch für dieses Vorhaben.
(2) Die im Abkommen vom 14. September 1999 zwischen der Artikel 6
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
1998 – 1999 in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a für das Regierung der Kirgisischen Republik der Regierung der Bundes-
Vorhaben „Aufstockung Programm zur Investitionsförderung der republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Privatwirtschaft (KMU-Kreditlinie)“ vorgesehenen Darlehen wer- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend
den mit einem Betrag von 1 533 875,64 EUR (in Worten: eine ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Bischkek am 27. Juni 2006 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Eichinger
Für die Regierung der Kirgisischen Republik
A. Japarov
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009 105
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
und der Zusatzprotokolle hierzu
Vom 23. Dezember 2008
I.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956) ist
nach seinem Artikel 38 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahamas am 26. Oktober 2008
nach Maßgabe der nachstehenden Notifikationen und des Vorbehalts
Jemen am 7. November 2008.
Die B a h a m a s haben bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
26. September 2008 nachstehende N o t i f i k a t i o n e n und den V o r b e h a l t
angebracht:
(Übersetzung)
Notifications Notifikationen
“In accordance with Article 16 para- „Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 5
graph 5 (a), the Commonwealth of The Buchstabe a erklärt das Commonwealth
Bahamas declares that it takes the Con- der Bahamas, dass es auf der Grundlage
vention as the legal basis for cooperation der Gegenseitigkeit das Übereinkommen
on extradition on the basis of reciprocity als Rechtsgrundlage für die Zusammenar-
with those States Parties which likewise beit auf dem Gebiet der Auslieferung mit
have accepted the same. denjenigen Vertragsstaaten ansieht, die
dies ebenfalls tun.
With respect to States Parties with which Im Hinblick auf Vertragsstaaten, mit
extradition agreements have been signed, denen Auslieferungsübereinkünfte unter-
the Convention shall apply whenever these zeichnet wurden, findet im Fall einer Unver-
agreements are incompatible with it. einbarkeit zwischen den genannten Über-
einkünften und dem Übereinkommen das
Übereinkommen Anwendung.
The Commonwealth of The Bahamas Das Commonwealth der Bahamas
further declares that the central authority erklärt ferner, dass die zentrale Behörde,
designated for the purpose of Article 18, die für die Zwecke des Artikels 18 Ab-
paragraph 13 of the Convention is the satz 13 des Übereinkommens bestimmt
Attorney-General’s Office and the language wird, das Büro des Generalstaatsanwalts
acceptable to The Bahamas for the pur- ist und dass die für die Bahamas für die
poses of Article 18, paragraph 14 is Zwecke des Artikels 18 Absatz 14 annehm-
English.” bare Sprache Englisch ist.“
Reservation Vorbehalt
“In accordance with Article 35 para- „Im Einklang mit Artikel 35 Absatz 3
graph 3, the Commonwealth of The Baha- bringt das Commonwealth der Bahamas
mas enters a specific reservation to the einen besonderen Vorbehalt zu dem in Arti-
procedure established under Article 35 kel 35 Absatz 2 des Übereinkommens ein-
paragraph 2 of the Convention on the basis geführten Verfahren auf der Grundlage an,
that referral of a dispute concerning the dass die Zustimmung aller Streitparteien
application or interpretation of the provi- erforderlich ist, um eine Streitigkeit über die
sions of the Convention to arbitration or to Anwendung oder Auslegung des Überein-
the International Court of Justice must be kommens einem Schiedsverfahren zu
by consent of all the parties to the dispute.” unterwerfen oder dem Internationalen
Gerichtshof zu unterbreiten.“
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009
II.
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung
und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-
handels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüber-
schreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 995) ist nach seinem
Artikel 17 Absatz 2 für die
Bahamas am 26. Oktober 2008
nach Maßgabe des nachstehenden Vorbehalts
in Kraft getreten.
Die B a h a m a s haben bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
26. September 2008 folgenden V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 15 para- „Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3
graph 3, the Commonwealth of The bringt das Commonwealth der Bahamas
Bahamas enters a specific reservation to einen besonderen Vorbehalt zu dem in Arti-
the procedure established under Article 15 kel 15 Absatz 2 des Protokolls eingeführten
paragraph 2 of the Protocol on the basis Verfahren auf der Grundlage an, dass die
that referral of a dispute concerning the Zustimmung aller Streitparteien erforder-
application or interpretation of the provi- lich ist, um eine Streitigkeit über die
sions of the Protocol to arbitration or to the Anwendung oder Auslegung des Protokolls
International Court of Justice must be by einem Schiedsverfahren zu unterwerfen
consent of all the parties to the dispute.” oder dem Internationalen Gerichtshof zu
unterbreiten.“
III.
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Verein-
ten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl.
2005 II S. 954, 1007) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Bahamas am 26. Oktober 2008
nach Maßgabe des nachstehenden Vorbehalts
Honduras am 18. Dezember 2008
Paraguay am 23. Oktober 2008.
Die B a h a m a s haben bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
26. September 2008 folgenden V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 20 paragraph „Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 3
3, the Commonwealth of The Bahamas bringt das Commonwealth der Bahamas
enters a specific reservation to the proce- einen besonderen Vorbehalt zu dem in Arti-
dure established under Article 20 para- kel 20 Absatz 2 des Protokolls eingeführten
graph 2 of the Protocol on the basis that Verfahren auf der Grundlage an, dass die
referral of a dispute concerning the appli- Zustimmung aller Streitparteien erforder-
cation or interpretation of the provisions of lich ist, um eine Streitigkeit über die
the Protocol to arbitration or to the Interna- Anwendung oder Auslegung des Protokolls
tional Court of Justice must be by consent einem Schiedsverfahren zu unterwerfen
of all the parties to the dispute.” oder dem Internationalen Gerichtshof zu
unterbreiten.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Oktober 2008 (BGBl. II S. 1329).
Berlin, den 23. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009 107
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Doping
Vom 7. Januar 2009
Die N i e d e r l a n d e haben dem Generalsekretär des Europarats am
6. November 2008 die E r s t r e c k u n g des Geltungsbereichs des Überein-
kommens vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334, 335;
2008 II S. 255, 256) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 auf die N i e d e r l ä n d i -
s c h e n A n t i l l e n notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Februar 2007 (BGBl. II S. 344).
Berlin, den 7. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-syrischen Abkommens
über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen
und des Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens
Vom 7. Januar 2009
Das in Berlin am 14. Juli 2008 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen
Republik Syrien über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen (BGBl.
2008 II S. 811, 812) ist nach seinem Artikel 10 Absatz 2
am 3. Januar 2009
in Kraft getreten.
Am gleichen Tag ist nach seinem Artikel 8 Absatz 1 das Protokoll vom 14. Juli
2008 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über
die Rückführung von illegal aufhältigen Personen (BGBl. 2008 II S. 811, 815) in
Kraft getreten.
Berlin, den 7. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009 107
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Doping
Vom 7. Januar 2009
Die N i e d e r l a n d e haben dem Generalsekretär des Europarats am
6. November 2008 die E r s t r e c k u n g des Geltungsbereichs des Überein-
kommens vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334, 335;
2008 II S. 255, 256) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 auf die N i e d e r l ä n d i -
s c h e n A n t i l l e n notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Februar 2007 (BGBl. II S. 344).
Berlin, den 7. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-syrischen Abkommens
über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen
und des Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens
Vom 7. Januar 2009
Das in Berlin am 14. Juli 2008 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen
Republik Syrien über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen (BGBl.
2008 II S. 811, 812) ist nach seinem Artikel 10 Absatz 2
am 3. Januar 2009
in Kraft getreten.
Am gleichen Tag ist nach seinem Artikel 8 Absatz 1 das Protokoll vom 14. Juli
2008 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über
die Rückführung von illegal aufhältigen Personen (BGBl. 2008 II S. 811, 815) in
Kraft getreten.
Berlin, den 7. Januar 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
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Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 2008
Teil II: 25,00 € (2 Einbanddecken) inkl. Porto und Verpackung
Teil II: 15,00 € (1 Einbanddecke) inkl. Porto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift (wie in den vergangenen Jahren)
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden. Zur
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schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-
zeichnisse für den Jahrgang 2008 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten
den Ausgaben des Bundesgesetzblatts 2009 Teil I Nr. 3 und 4 und Teil II Nr. 1 und 2 beigefügt.
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