962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009
Bekanntmachung
des deutsch-libanesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juni 2009
Das in Beirut am 27. Mai 2009 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Libanesischen Re-
publik über Finanzielle Zusammenarbeit zum Vorhaben
„Rehabilitierung der Trinkwasserver- und Abwasser-
entsorgung III“ (Wiederaufbau des Lagers Nahr el-Bared
und umliegender Gemeinden) ist nach seinem Artikel 5
am 27. Mai 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juni 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Libanesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vorhaben „Rehabilitierung der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung IIl“
(Wiederaufbau des Lagers Nahr el-Bared und umliegender Gemeinden)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland libanesisch-deutschen Zusammenarbeit vom 5. Mai 2008, das
Antwortschreiben der Bundesministerin für wirtschaftliche
und
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 19. Juli 2008 sowie die
die Regierung der Libanesischen Republik – Verbalnote Nummer 301 vom 28. August 2008 der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Beirut über die Zusage von Mit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen teln der Finanziellen und Technischen Zusammenarbeit –
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesi-
schen Republik, sind wie folgt übereingekommen:
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Artikel 1
zu vertiefen, (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-
stützt das Vorhaben „Rehabilitierung der Trinkwasserver- und
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Abwasserentsorgung IIl“ (Wiederaufbau des Lagers Nahr el-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Bared und umliegender Gemeinden) in bilateraler Zusammen-
arbeit mit der libanesischen Regierung.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Libanesischen Republik beizutragen, (2) Mit dem in Absatz 1 genannten Vorhaben wird das Ziel der
internationalen Gebergemeinschaft unterstützt, den Wiederauf-
unter Bezugnahme auf die Zusage der Regierung der Bun- bau des Lagers Nahr el-Bared und seiner Umgebung zu fördern.
desrepublik Deutschland anlässlich der Geberkonferenz zum Der deutsche Beitrag für den Wiederaufbau des Lagers Nahr
Wiederaufbau des Lagers Nahr el-Bared und umliegender el-Bared erfolgt in enger Abstimmung mit der libanesischen
Gemeinden am 23. Juni 2008, das Schreiben von Ministerpräsi- Regierung und dem CDR (Conseil libanais du Développement et
dent Fuad Siniora zu Finanzierungswünschen hinsichtlich der de la Reconstruction) auf der Basis einer Prüfung durch die Kre-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009 963
ditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Die Ergebnisse hierzu werden Artikel 3
mit dem CDR abgestimmt und in einer Protokollniederschrift
(1) Die Regierung der Libanesischen Republik befreit die für
festgehalten.
das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Vorhaben gelieferten Materia-
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für lien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie
das in Absatz 1 genannte Vorhaben Personal- und Sachleistun- Ersatzteile von Lizenzen, Zöllen (einschließlich der Mindestge-
gen in Form eines Zuschusses von bis zu 4 000 000,– EUR bühren nach Artikel 295 des libanesischen Zollgesetzes), Hafen-,
(in Worten: vier Millionen Euro) zur Verfügung. Einfuhr-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie
von Lagergebühren und stellt deren unverzügliche Entzollung
(4) Das Vorhaben kann, falls es nicht oder nur teilweise sicher. Aufstellungen der einzuführenden Waren werden dem
durchgeführt wird, in Übereinstimmung zwischen der Regierung Minister der Finanzen der Libanesischen Republik von der KfW
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Libane- mindestens zwei Wochen vor Ankunft zur Zustimmung übermit-
sischen Republik durch andere Vorhaben zum direkten Nutzen telt. Der Minister der Finanzen der Libanesischen Republik ist
palästinensischer Flüchtlinge und armer libanesischer Einwoh- autorisiert, diese durch Ministerialdekret von allen libanesischen
ner ersetzt werden. Zöllen, Steuern und Abgaben zu befreien.
(2) Die Regierung der Libanesischen Republik stellt die KfW
Artikel 2 und die mit der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 1 genann-
(1) Die Regierung der Libanesischen Republik wird die ten Vorhabens beauftragten oder noch zu beauftragenden Bera-
KfW über den CDR beauftragen, im Namen der libanesischen ter beziehungsweise Generalunternehmer von sämtlichen Steu-
Regierung und auf ihre Rechnung Berater beziehungsweise ern und sonstigen öffentlichen Abgaben oder Lagergebühren
Generalunternehmer auszuwählen und mit der Durchführung frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des in Artikel 1
des Vorhabens zu beauftragen. Diese arbeiten eng mit dem Absatz 1 genannten Vorhabens in der Libanesischen Republik
CDR, den zuständigen Fachministerien sowie anderen zuständi- entstehen.
gen Behörden, wie regionalen Wasserbetrieben, zusammen.
Artikel 4
(2) Die Regierung der Libanesischen Republik wird die
KfW über den CDR beauftragen, im Namen der libanesischen Die Regierung der Libanesischen Republik überlässt bei den
Regierung und auf ihre Rechnung international anerkannte sich aus dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben erge-
Wirtschaftsprüfer auszuwählen und mit der Prüfung zu beauftra- benden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-
gen, ob die mit der Durchführung beauftragten Berater die und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
für das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Vorhaben notwendigen der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Leistungen erbringen. gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
(3) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Betrages ren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
entfällt, soweit die Regierung der Libanesischen Republik die kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
KfW nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr mit
der Auswahl und Beauftragung von Beratern, Generalunterneh-
Artikel 5
mern beziehungsweise international anerkannten Wirtschafts-
prüfern beauftragt hat. Für diese Beträge endet die Frist mit Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Ablauf des 31. Dezember 2016. Kraft.
Geschehen zu Beirut am 27. Mai 2009 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B . S i e f k e r- E b e r l e
Für die Regierung der Libanesischen Republik
Nabil El Jisr
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Vom 29. Juni 2009
Das Übereinkommen vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe (BGBl. 1985 II S. 714, 715) ist nach seinem Artikel 57
Absatz 2 für
Eurasische Wirtschaftsgemeinschaft am 6. März 2009
Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft am 1. Mai 2009
Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion am 9. Juni 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2008 (BGBl. II S. 280).
Berlin, den 29. Juni 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-vietnamesischen Abkommens
über die Zusammenarbeit
bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten
und der Organisierten Kriminalität
Vom 29. Juni 2009
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Oktober
2008 zu dem Abkommen vom 31. August 2006 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwie-
genden Straftaten und der Organisierten Kriminalität
(BGBl. 2008 II S. 1182, 1183) wird bekannt gemacht,
dass das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 1
am 15. Mai 2009
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 29. Juni 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Vom 29. Juni 2009
Das Übereinkommen vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe (BGBl. 1985 II S. 714, 715) ist nach seinem Artikel 57
Absatz 2 für
Eurasische Wirtschaftsgemeinschaft am 6. März 2009
Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft am 1. Mai 2009
Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion am 9. Juni 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2008 (BGBl. II S. 280).
Berlin, den 29. Juni 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-vietnamesischen Abkommens
über die Zusammenarbeit
bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten
und der Organisierten Kriminalität
Vom 29. Juni 2009
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Oktober
2008 zu dem Abkommen vom 31. August 2006 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwie-
genden Straftaten und der Organisierten Kriminalität
(BGBl. 2008 II S. 1182, 1183) wird bekannt gemacht,
dass das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 1
am 15. Mai 2009
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 29. Juni 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009 965
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-vietnamesischen Protokolls vom 28. Februar 1996
über die Zusammenarbeit
bei der Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung
Vom 21. Juli 2009
Das Protokoll vom 28. Februar 1996 über die Zusam-
menarbeit zwischen dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministe-
rium der Sozialistischen Republik Vietnam bei der Ver-
brechensvorbeugung und -bekämpfung (BGBl. 1996 II
S. 950) ist nach Artikel 12 des Abkommens vom 31. Au-
gust 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Republik Vietnam über die Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der
Organisierten Kriminalität (BGBl. 2008 II S. 1182, 1183;
2009 II S. 964)
mit Ablauf des 14. Mai 2009
außer Kraft getreten.
Berlin, den 21. Juli 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 23. Juli 2009
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) – BGBl. 1969 II
S. 1489, 1491; 1979 II S. 1334, 1335; 2007 II S. 1950, 1951 – ist nach seinem
Artikel 7 Absatz 2 für
Andorra am 9. April 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Januar 2009 (BGBl. II S. 200).
Berlin, den 23. Juli 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009 965
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-vietnamesischen Protokolls vom 28. Februar 1996
über die Zusammenarbeit
bei der Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung
Vom 21. Juli 2009
Das Protokoll vom 28. Februar 1996 über die Zusam-
menarbeit zwischen dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministe-
rium der Sozialistischen Republik Vietnam bei der Ver-
brechensvorbeugung und -bekämpfung (BGBl. 1996 II
S. 950) ist nach Artikel 12 des Abkommens vom 31. Au-
gust 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Republik Vietnam über die Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der
Organisierten Kriminalität (BGBl. 2008 II S. 1182, 1183;
2009 II S. 964)
mit Ablauf des 14. Mai 2009
außer Kraft getreten.
Berlin, den 21. Juli 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 23. Juli 2009
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) – BGBl. 1969 II
S. 1489, 1491; 1979 II S. 1334, 1335; 2007 II S. 1950, 1951 – ist nach seinem
Artikel 7 Absatz 2 für
Andorra am 9. April 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Januar 2009 (BGBl. II S. 200).
Berlin, den 23. Juli 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Verifikationsabkommens
Vom 23. Juli 2009
Das Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien,
dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italie-
nischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Nie-
derlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atom-
energie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags
vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsab-
kommen, BGBl. 1974 II S. 794, 795) ist nach seinem Artikel 23 Buchstabe a für
Bulgarien am 1. Mai 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2008 (BGBl. II S. 123).
Berlin, den 23. Juli 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zu dem Verifikationsabkommen
Vom 23. Juli 2009
Das Zusatzprotokoll vom 22. September 1998 (BGBl. 2000 II S. 70, 71) zu
dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien,
dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik
Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem
Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik
Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem
Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internatio-
nalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4
des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkom-
men, BGBl. 1974 II S. 794, 795) ist nach seinem Artikel 17 Abschnitt a für
Bulgarien am 1. Mai 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2008 (BGBl. II S. 123).
Berlin, den 23. Juli 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Verifikationsabkommens
Vom 23. Juli 2009
Das Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien,
dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italie-
nischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Nie-
derlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atom-
energie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags
vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsab-
kommen, BGBl. 1974 II S. 794, 795) ist nach seinem Artikel 23 Buchstabe a für
Bulgarien am 1. Mai 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2008 (BGBl. II S. 123).
Berlin, den 23. Juli 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zu dem Verifikationsabkommen
Vom 23. Juli 2009
Das Zusatzprotokoll vom 22. September 1998 (BGBl. 2000 II S. 70, 71) zu
dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien,
dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik
Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem
Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik
Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem
Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internatio-
nalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4
des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkom-
men, BGBl. 1974 II S. 794, 795) ist nach seinem Artikel 17 Abschnitt a für
Bulgarien am 1. Mai 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2008 (BGBl. II S. 123).
Berlin, den 23. Juli 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009 967
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die Beschränkung des Einsatzes
schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Vom 23. Juli 2009
I.
Nach Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2008 zu dem Internatio-
nalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schäd-
licher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Gesetz) (BGBl. 2008 II S. 520,
522) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 18
Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 20. November 2008
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 20. August 2008 bei der
IMO in London hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten am 17. Septem-
ber 2008 in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda
Australien
Bahamas
Bulgarien
Cookinseln
Dänemark
mit Vorbehalt in Bezug auf die Anwendung auf die Faröer und Grönland
Frankreich
Griechenland
Japan
Kiribati
Kroatien
Lettland
Liberia
Litauen
Luxemburg
Marshallinseln
Mexiko
Niederlande
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Nigeria
Norwegen
Panama
Polen
Rumänien
St. Kitts und Nevis
Schweden
Sierra Leone
Slowenien
Spanien
Tuvalu
Ungarn
Zypern.
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009
Das Übereinkommen ist ferner für
Estland am 23. April 2009
Korea, Republik am 24. Oktober 2008
Malta am 27. Juni 2009
Südafrika am 2. Oktober 2008
Vanuatu am 20. November 2008
in Kraft getreten.
II.
Das K ö n i g r e i c h d e r N i e d e r l a n d e hat bei Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde am 16. April 2008 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The Embassy has the honour to inform „Die Botschaft beehrt sich, dem Gene-
the Secretary-General that, in accordance ralsekretär mitzuteilen, dass das König-
with article 9, paragraph 1, under a, of the reich der Niederlande nach Artikel 9 Ab-
Convention, the Kingdom of the Nether- satz 1 Buchstabe a des Übereinkommens
lands declares that the institutions which erklärt, dass folgende Institutionen dafür
are competent to make decisions in the zuständig sind, Entscheidungen bei der
administration of matters relating to the Verwaltung von Angelegenheiten im Zu-
control of anti-fouling systems are: sammenhang mit der Beschränkung des
Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen zu
treffen:
a. American Bureau of Shipping (ABS) a. American Bureau of Shipping (ABS)
Houston Ltd; Houston Ltd;
b. Bureau Veritas (BV); b. Bureau Veritas (BV);
c. Det Norske Veritas (DNV); c. Det Norske Veritas (DNV);
d. Germanischer Lloyd (GL) AG; d. Germanischer Lloyd (GL) AG;
e. Lloyd’s Register of Shipping (LR); e. Lloyd's Register of Shipping (LR);
f. Nippon Kaiji Kyokai (NKK); f. Nippon Kaiji Kyokai (NKK);
g. Registro Italiano Navale (RINA). g. Registro Italiano Navale (RINA).
The surveys by Lloyd’s Register of Ship- Die Besichtigungen durch Lloyd’s Register
ping (LR) shall be carried out by Lloyd’s of Shipping (LR) werden durch Lloyd’s
Register Emea.” Register Emea durchgeführt.“
Berlin, den 23. Juli 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009 969
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 23. Juli 2009
I.
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Ver-
einten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(BGBl. 2005 II S. 954, 1007) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für
Niger am 17. April 2009
in Kraft getreten.
II.
I t a l i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 17. März 2009
die
„Italian Coast Guard Headquarters“
als z u s t ä n d i g e B e h ö r d e gemäß Artikel 8 Absatz 6 des Zusatzprotokolls
notifiziert.
S e r b i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 20. April
2009 die nachfolgend abgedruckte z u s t ä n d i g e B e h ö r d e gemäß Artikel 8
Absatz 6 des Zusatzprotokolls notifiziert:
(Übersetzung)
“The Permanent Mission of the Republic of Serbia to the „Die Ständige Vertretung der Republik Serbien bei der OSZE
OSCE and other International Organizations in Vienna presents und anderen Internationalen Organisationen in Wien beehrt sich,
its compliments to the Secretary-General of the United Nations dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in seiner Eigen-
in his capacity of the depositary of the United Nations Conven- schaft als Verwahrer des Übereinkommens der Vereinten Natio-
tion against Transnational Organized Crime (UNTOC) and has nen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
the honour to notify of the Serbian competent authority for the die für die Durchführung des Artikels 8 (Maßnahmen gegen die
implementation of the Article 8 (Measures Against Smuggling of Schleusung von Migranten auf dem Seeweg) des Zusatzproto-
Migrants by Sea) of the Protocol against the Smuggling of kolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See-
Migrants by Land, Sea and Air, supplementing the UNTOC. und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
zuständige serbische Behörde zu notifizieren.
The requests shall be addressed to: Die Ersuchen sind an folgende Behörde zu richten:
Name of Authority: Ministry of Infrastructure of the Republic Name der Behörde: Ministry of Infrastructure of the
of Serbia Republic of Serbia
Full postal address: Ministry of Infrastructure, Vollständige Postanschrift: Ministry of Infrastructure,
22-26 Nemanjina Street, 22-26 Nemanjina Street,
11000 Belgrade, Republic of Serbia 11000 Belgrad, Republik Serbien
Name of Service Zu kontaktierende
to be contacted: Department for Water Traffic and Diensteinheit: Department for Water Traffic and
Navigation Safety Navigation Safety
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009
Name of Person Zu kontaktierende
to be contacted: Mr. Veljko Kovacevic, Person: Mr. Veljko Kovacevic,
Department for Water Traffic and Department for Water Traffic and
Navigation Safety Navigation Safety
Telephone: +381 11 202 90 10 Telefon: +381 11 202 90 10
Fax: +381 11 202 00 01 Fax: +381 11 202 00 01
E-mail: vkpomorstvo@mi.gov.rs E-Mail: vkpomorstvo@mi.gov.rs
Office hours: from 08:30 to 16:30 Dienstzeiten: von 08:30 bis 16:30 Uhr
Time zone: GMT 1 Zeitzone: GMT + 1
Languages: English.” Sprachen: Englisch.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. März 2009 (BGBl. II S. 340).
Berlin, den 23. Juli 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Jacobs Technology, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-32-01)
Vom 23. Juli 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
7. Juli 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Jacobs Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-32-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 7. Juli 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 23. Juli 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009 971
Auswärtiges Amt Berlin, den 7. Juli 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0316 vom 7. Juli 2009 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Jacobs Technology, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-32-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Jacobs Technology, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Jacobs Technology, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Trup-
penbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich fol-
gende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer unterstützt den Direktor der medizinischen Dienste des Haupt-
quartiers des Kommandos Spezialkräfte der US-Streitkräfte (HQ USSOCOM Care
Coalition) in den Teilbereichen Grundsatzprogramme für Verwundete, Kranke und
Verletzte sowie bei der Entwicklung und Koordinierung von Verfahren. Die Dienstleis-
tungen umfassen außerdem Finanzplanung sowie Fallverfolgung, Prognose und
Materialverwaltung. Der Auftragnehmer unterstützt die Hauptniederlassung in Florida
sowie verschiedene Verbindungsstandorte. Dieser Vertrag umfasst die folgende
Tätigkeit: Medical Services Coordinator.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Jacobs Technology, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fin-
det keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-32-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Jacobs Technology, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 7. August 2008 bis 6. August
2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 7. Juli 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0316
vom 7. Juli 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
7. Juli 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009 973
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „TASC, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-80-01)
Vom 23. Juli 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
7. Juli 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„TASC, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-80-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 7. Juli 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 23. Juli 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009
Auswärtiges Amt Berlin, den 7. Juli 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0315 vom 7. Juli 2009 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen TASC, Inc. einen Vertrag auf Basis der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-80-01 über die Erbringung von
Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen TASC, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigun-
gen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen TASC, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung von
Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in der Bun-
desrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt Teams von „Operations Analysts“ oder „Research Analysts“
sowie von Führungskräften mit Erfahrung in den Bereichen Finanzen oder Kriminali-
tätsbekämpfung, Finanzanalyse und umfassende nachrichtendienstliche Aufklärung
zur Verfügung, die AFRICOM im Bereich der Bekämpfung der Finanzierung des Terro-
rismus (Counter Threat Finance, CTF) unterstützen. Die Teams helfen bei der CTF-
Organisation und sind mit der Auswertung von Transaktionen oder Untersuchungen
mit Schwerpunkt auf nachrichtendienstlichen und finanziellen Aspekten des CTF-Auf-
trags befasst. Der Auftragnehmer erstellt modernste Produkte in den Bereichen
Recherche, Faktensammlung und prognostische Analyse sowie für die multimediale
Darstellung und Verbreitung strategischer und operativer Untersuchungen im Bereich
Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätig-
keit: Intelligence Analyst (Anhang II.2.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen TASC, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich
für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009 975
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-80-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen TASC, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,
wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-
gangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.
Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. September 2008 bis 27. Septem-
ber 2010 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 7. Juli 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0315
vom 7. Juli 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
7. Juli 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-61-04)
Vom 23. Juli 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
7. Juli 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-61-04) geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 7. Juli 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 23. Juli 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Auswärtiges Amt Berlin, den 7. Juli 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0317 vom 7. Juli 2009 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Lockheed Martin Integrated
Systems, Inc. einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Num-
mer DOCPER-AS-61-04 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. wird im Rahmen seines
Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des
NATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen umfassen die Vorbereitung und Aus-
wertung laufender Einsätze, Pläne, Übungen, Trainingsaktivitäten, Mobilisierung und
Demobilisierung von Einheiten, Verlegungen und Rückverlegungen, Maßnahmen zur
Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft und Regenerationsmaßnahmen. Der Auf-
tragnehmer stellt analytische Lageberichte zusammen und erstellt konsolidierte
Wochenberichte. Er nimmt Prüfberichte entgegen, konsolidiert und holt die Zustim-
mung zu Rückmeldungen von Stäben und nachgeordneten Einheiten in Bezug auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009 977
Aufträge ein, die aufgrund fehlender Einheiten oder von Personalknappheit oder
anderer Verpflichtungen nicht erfüllt werden können. Dieser Vertrag umfasst die fol-
gende Tätigkeit: Military Planner (Anhang I.1.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. wird in der Bundesre-
publik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-61-04 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. endet. Sie
tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen
nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leis-
tungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 11. Juni
2009 bis 10. März 2010 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinig-
ten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlänge-
rung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Ameri-
ka einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Aus-
wärtigen Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 7. Juli 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0317
vom 7. Juli 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
7. Juli 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Juli 2009
Das in Windhuk am 6. Juli 2009 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem
Artikel 6
am 6. Juli 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Juli 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009 979
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Maßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen
Stellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen
und
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
die Regierung der Republik Namibia – erfüllen.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik licht es der Regierung der Republik Namibia oder einem ande-
Namibia, ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-
lehensnehmer darüber hinaus, für das Vorhaben „Sektorbudget-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch finanzierung im Transportsektor II“ ein vergünstigtes Darlehen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusam-
zu vertiefen, menarbeit gewährt wird, von bis zu 30 000 000,– EUR (in Wor-
ten: dreißig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Repu-
blik Namibia weiterhin gegeben ist und die Regierung der Repu-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung blik Namibia eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst
in der Republik Namibia beizutragen, Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-namibi-
(3) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten
schen Regierungsverhandlungen 2007 vom 7. November 2007 –
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so
sind wie folgt übereingekommen: ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Regierung der Republik Namibia, von der KfW für dieses Vor-
Artikel 1 haben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags
ein Darlehen zu erhalten.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Namibia oder anderen, von (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge land und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vor-
zu erhalten: haben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 3 bezeich-
netes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben
1. Darlehen von insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als
Millionen Euro) für das Vorhaben „Aufbau von Finanzinstitu- Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als
tionen II – Investition –“, wenn nach Prüfung die Förderungs- selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder
würdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die
zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann
„Sektorbudgetfinanzierung im Transportsektor II“ bis zu ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt
1 100 000,– EUR (in Worten: eine Million einhunderttausend werden.
Euro). (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
3. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 19 000 000,– EUR (in der Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeit-
Worten: neunzehn Millionen Euro) punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-
a) für das Vorhaben „Bwabwata, Mudumu, Mamili National
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
Parks“ bis zu 500 000,– EUR (in Worten: fünfhundert-
zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
tausend Euro);
haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
b) für das Vorhaben „Gemeindeforstwirtschaft in Nordost- wendung.
Namibia“ von bis zu 3 500 000,– EUR (in Worten: drei
(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
Millionen fünfhunderttausend Euro);
nahmen nach Absatz 1 Nummern 2 werden in Darlehen umge-
c) für das Vorhaben „Infrastrukturvorhaben in Verbindung wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-
mit einer Landreform II“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Wor- den.
ten: fünf Millionen Euro);
d) für das Vorhaben „Ländliche Entwicklung in Gebieten mit Artikel 2
besonderem Förderungsbedarf (Namibia-Initiative)“ bis
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt- schen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditga- Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
rantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst- Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als unterliegen.
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie- Genehmigungen.
rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Artikel 5
(3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht
(1) Von dem im Abkommen vom 19. August 2004 zwischen
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
rung der Republik Namibia über Finanzielle Zusammenarbeit
nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
2003 für das Vorhaben „Arbeitsintensiver Straßenbau III –
garantieren.
Begleitmaßnahme“ vorgesehenen Betrag von 1 350 000,– EUR
(4) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht (in Worten: eine Million dreihundertfünfzigtausend Euro) sowie
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück- von dem in der Vereinbarung vom 27. November/14. Dezember
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie- 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber und der Regierung der Republik Namibia für das Vorhaben
der KfW garantieren. „Rehabilitierung Straße Mururani Gate – Rundu-Begleit-
maßnahme“ umgewidmeten Finanzierungsbeitrag von
Artikel 3 766 937,82 EUR (in Worten: siebenhundertsechsundsechzigtau-
sendneunhundertsiebenunddreißig Euro und zweiundachtzig
Die Regierung der Republik Namibia stellt die KfW von sämt- Cent) wird ein Betrag von insgesamt 1 100 000,– EUR (in Wor-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im ten: eine Million einhunderttausend Euro) umgewidmet und
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 erwähnte Vor-
in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Namibia haben „Sektorbudgetfinanzierung im Transportsektor II – Be-
erhoben werden, oder übernimmt die Finanzierung dieser Kos- gleitmaßnahme“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-
ten aus ihrem Haushalt. rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens
Artikel 4
vom 19. August 2004 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
Die Regierung der Republik Namibia überlässt bei den sich blik Deutschland und der Regierung der Republik Namibia über
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie- Finanzielle Zusammenarbeit 2004 auch für dieses Vorhaben.
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
Artikel 6
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 6. Juli 2009 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
E. Kochanke
Für die Regierung der Republik Namibia
P. K a t j a v i v i
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009 981
Bekanntmachung
des deutsch-äthiopischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. August 2009
Das in Addis Abeba am 4. November 2008 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Demokra-
tischen Bundesrepublik Äthiopien über Finanzielle
Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem Artikel 6
am 4. November 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. August 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. G a b r i e l e G e i e r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik
die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien –
Äthiopien und oder anderen, von beiden Regierungen gemein-
sam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
samt 54 000 000,– EUR (in Worten: vierundfünfzig Millionen
tischen Bundesrepublik Äthiopien,
Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch a) „Kofinanzierung Förderung von Basisdienstleistungen II“ bis
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu 20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro);
zu vertiefen, b) „Programm Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung“ bis zu
14 000 000,– EUR (in Worten: vierzehn Millionen Euro);
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, c) „Stadtentwicklung und Dezentralisierung“ bis zu
10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro);
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung d) „Programm Nachhaltige Landbewirtschaftung“ bis zu
in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien beizutragen, 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
unter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-äthiopi-
festgestellt worden ist.
schen Regierungsverhandlungen vom 17. Juni 2008 –
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
sind wie folgt übereingekommen: nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009
land und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Artikel 5
Äthiopien durch andere Vorhaben ersetzt werden.
(1) Für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d genannte Vorha-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es ben „Programm Nachhaltige Landbewirtschaftung“ werden
der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien zusätzlich zu der Neuzusage folgende Mittel umgewidmet, wenn
zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs- nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden
beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben ist:
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu a) von den im Abkommen vom 23. Oktober 1993 zwischen der
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Über-
gangsregierung von Äthiopien über Finanzielle Zusammen-
Artikel 2 arbeit („Sektorales Einfuhrprogramm für die Industrie“ und
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten andere Vorhaben) unter Artikel 1 Absatz 1 vierter Spiegel-
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt strich für das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds“ vorge-
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen sehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von 2 000 000,– DM
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs- (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu- 1 023 000,– EUR) ein Betrag in Höhe von 284 000,– EUR (in
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Worten: zweihundertvierundachtzigtausend Euro);
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge b) die im Abkommen vom 5. September 2005 zwischen der
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge rung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Finanzielle Zusammenarbeit 2005 unter Artikel 1 Absatz 1
Ablauf des 31. Dezember 2016. Für die unter Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds“ vor-
Buchstabe b und c und Absatz 2 umgewidmeten Beträge endet gesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von 1 000 000,–
die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013. EUR (in Worten: eine Million Euro) in voller Höhe;
(3) Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthio- c) die im Abkommen vom 5. September 2005 zwischen der
pien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträ- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
ge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der rung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über
nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entste- Finanzielle Zusammenarbeit 2005 unter Artikel 1 Absatz 1
hen können, gegenüber der KfW garantieren. Nr. 4 für das Vorhaben „Nachhaltige Nutzung natürlicher
Rohstoffe zur Ernährungssicherung“ vorgesehenen Finan-
Artikel 3 zierungsbeiträge in Höhe von 2 000 000,– EUR (in Worten:
zwei Millionen Euro) in voller Höhe.
Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen (2) Von den im Abkommen vom 5. September 2005 zwischen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in rung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über Finan-
der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien erhoben werden. zielle Zusammenarbeit 2005 unter Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 für das
Vorhaben „Kofinanzierung des Weltbankprogramms zur Armuts-
bekämpfung“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von
Artikel 4 35 000 000,– EUR (in Worten: fünfunddreißig Millionen Euro)
Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien wird ein Betrag in Höhe von 15 000 000,– EUR (in Worten: fünf-
überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungs- zehn Millionen Euro) umgewidmet und zusätzlich für das in Arti-
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im kel 1 Absatz 1 Buchstabe a erwähnte Vorhaben „Kofinanzierung
See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten von Basisdienstleistungen II“ verwendet, wenn nach Prüfung
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah- dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-
ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
Artikel 6
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Addis Abeba am 4. November 2008 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Knoop
Für die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
Mekonnen Manyazewal
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009 983
Bekanntmachung
des deutsch-kenianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. August 2009
Das in Nairobi am 6. Juli 2009 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über
Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem Artikel 5
am 6. Juli 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. August 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. G a b r i e l e G e i e r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:
und 1. ein zinsvergünstigtes Darlehen für das Vorhaben „Programm
die Regierung der Republik Kenia – zur Förderung von erneuerbaren Energien und Energie-
effizienz“ von bis zu 20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Millionen Euro);
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 2. ein Darlehen für das Vorhaben „Privatsektorförderung in der
Kenia, Landwirtschaft (Kleinbewässerung Mount Kenya)“ in Höhe
von 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro);
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und 3. ein Darlehen für das Vorhaben „Programm Entwicklung des
zu vertiefen, Wassersektors, Phase I“ in Höhe von 6 000 000,– EUR (in
Worten: sechs Millionen Euro),
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
festgestellt worden ist.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
in der Republik Kenia beizutragen, nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia durch andere Vor-
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 301/2008 vom haben ersetzt werden.
18. November 2008 und die Verbalnote Nr. 343/2008 vom
22. Dezember 2008 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
land über die Zusage der Mittel – der Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen zur Vorbereitung der in Absatz 1
sind wie folgt übereingekommen: genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen
zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
Artikel 1
Anwendung.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Kenia oder anderen, von
Artikel 2
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Darlehen in Höhe (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
von insgesamt 29 000 000,– EUR (in Worten: neunundzwanzig Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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ISSN 0341-1109
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kenia
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch- erhoben werden.
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge Artikel 4
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge Die Regierung der Republik Kenia überlässt bei den sich aus
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit der Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von Per-
Ablauf des 31. Dezember 2016. sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
(3) Die Regierung der Republik Kenia, soweit sie nicht selbst
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Empfänger der Darlehen ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge in
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Übereinstimmung mit den Gesetzen der Republik Kenia garan-
erforderlichen Genehmigungen.
tieren.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Kenia stellt die KfW von sämt- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 6. Juli 2009 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter J. Lindner
Für die Regierung der Republik Kenia
Uhuru Kenyatta