658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen
und Beständen weit wandernder Fische
Vom 13. März 2009
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. August 2000 zu dem Überein-
kommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des See-
rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über
die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen
und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022, 1023) wird
bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 40 für die
Bundesrepublik Deutschland am 18. Januar 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 19. Dezember 2003 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Australien am 11. Dezember 2001
Bahamas am 11. Dezember 2001
Barbados am 11. Dezember 2001
Belgien am 18. Januar 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Belize am 13. August 2005
Brasilien am 11. Dezember 2001
Bulgarien am 12. Januar 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Cookinseln am 11. Dezember 2001
Costa Rica am 11. Dezember 2001
Dänemark am 18. Januar 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Estland am 6. September 2006
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Europäische Gemeinschaft am 18. Januar 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Fidschi am 11. Dezember 2001
Finnland am 18. Januar 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Frankreich am 18. Januar 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Griechenland am 18. Januar 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Guinea am 16. Oktober 2005
Indien am 18. September 2003
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Iran am 11. Dezember 2001
Irland am 18. Januar 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Island am 11. Dezember 2001
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Italien am 18. Januar 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Japan am 6. September 2006
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Kanada am 11. Dezember 2001
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Kenia am 12. August 2004
Kiribati am 15. Oktober 2005
Korea, Republik am 2. März 2008
Lettland am 7. März 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Liberia am 16. Oktober 2005
Litauen am 31. März 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Luxemburg am 18. Januar 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Malediven am 11. Dezember 2001
Malta am 11. Dezember 2001
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Marshallinseln am 18. April 2003
Mauritius am 11. Dezember 2001
Mikronesien am 11. Dezember 2001
Monaco am 11. Dezember 2001
Namibia am 11. Dezember 2001
Nauru am 11. Dezember 2001
Neuseeland am 11. Dezember 2001
gleichzeitige Anwendung auf Tokelau
Niederlande am 18. Januar 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Niue am 10. November 2006
Norwegen am 11. Dezember 2001
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Österreich am 18. Januar 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Oman am 13. Juni 2008
Palau am 25. April 2008
Papua-Neuguinea am 11. Dezember 2001
Polen am 13. April 2006
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Portugal am 18. Januar 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Rumänien am 15. August 2007
Russische Föderation am 11. Dezember 2001
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Salomonen am 11. Dezember 2001
Samoa am 11. Dezember 2001
Schweden am 18. Januar 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Senegal am 11. Dezember 2001
Seychellen am 11. Dezember 2001
Slowenien am 15. Juli 2006
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Spanien am 18. Januar 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
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Sri Lanka am 11. Dezember 2001
St. Lucia am 11. Dezember 2001
Südafrika am 13. September 2003
Tonga am 11. Dezember 2001
Trinidad und Tobago am 13. Oktober 2006
Tschechische Republik am 18. April 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Ukraine am 29. März 2003
Ungarn am 15. Juni 2008
Uruguay am 11. Dezember 2001
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Vereinigtes Königreich
für die überseeischen Hoheitsgebiete Pitcairn,
Henderson, Ducie und Oeno, die Falklandinseln,
Südgeorgien und die südlichen Sandwichinseln,
Bermuda, die Turks- und Caicosinseln, das britische
Territorium im Indischen Ozean, die britischen Jung-
ferninseln und Anguilla am 11. Dezember 2001
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
für das Mutterland am 18. Januar 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Vereinigte Staaten am 11. Dezember 2001
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Zypern am 25. Oktober 2002.
II.
Erklärungen
D e u t s c h l a n d hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
19. Dezember 2003 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
„Die Bundesrepublik Deutschland erinnert daran, dass sie als Mitglied der Europäi-
schen Gemeinschaft die Zuständigkeit für bestimmte in dem Übereinkommen geregelte
Angelegenheiten, die in der Anlage zu dieser Erklärung aufgeführt sind, an die Europäi-
sche Gemeinschaft übertragen hat.
Die Bundesrepublik Deutschland bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemein-
schaft bei der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.“
B e l g i e n hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. Dezem-
ber 2003 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement du Royaume de Bel- „Die Regierung des Königreichs Belgien
gique rappelle, en tant que membre de la erinnert daran, dass Belgien als Mitglied
Communauté européenne qu’il a transféré der Europäischen Gemeinschaft dieser die
à la Communauté des compétences relati- Zuständigkeit für bestimmte durch das
ves aux matières relevant de cet Accord. Übereinkommen geregelte Angelegenheiten
übertragen hat.
Le Royaume de Belgique, par la pré- Das Königreich Belgien bestätigt hiermit
sente, confirme les déclarations faites par die von der Europäischen Gemeinschaft
la Communauté européenne relatives à la bei der Ratifikation des Übereinkommens
ratification de l’Accord aux fins de l’appli- zur Durchführung der Bestimmungen des
cation des dispositions de la Convention Seerechtsübereinkommens der Vereinten
des Nations Unies sur le droit de la mer du Nationen vom 10. Dezember 1982 über die
10 décembre 1982 relatives à la conserva- Erhaltung und Bewirtschaftung von ge-
tion et la gestion des stocks de poissons bietsübergreifenden Fischbeständen und
dont les déplacements s’effectuent tant à Beständen weit wandernder Fische abge-
l’intérieur qu’au delà des zones économi- gebenen Erklärungen.“
ques exclusives (stocks chevauchants) et
des stocks de poissons grands migra-
teurs.»
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 661
B u l g a r i e n hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 13. De-
zember 2006 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
(Courtesy Translation, Original: Bulgarian) (Höflichkeitsübersetzung, Original: Bulga-
risch)
“The Republic of Bulgaria declares that „Die Republik Bulgarien erklärt, dass die
the declarations made by the European von der Europäischen Gemeinschaft bei
Community upon ratification of the 1995 der Ratifikation des Übereinkommens von
Agreement for the Implementation of the 1995 zur Durchführung der Bestimmungen
Provisions of the United Nations Conven- des Seerechtsübereinkommens der Verein-
tion on the Law of the Sea of 10 December ten Nationen vom 10. Dezember 1982 über
1982 relating to the Conservation and Man- die Erhaltung und Bewirtschaftung von
agement of Straddling Fish Stocks and gebietsübergreifenden Fischbeständen
Highly Migratory Fish Stocks, with regard und Beständen weit wandernder Fische
to the transfer of competence by the Mem- abgegebenen Erklärungen hinsichtlich der
ber States to the European Community in Übertragung der Zuständigkeit für be-
respect of certain matters governed by the stimmte durch das Übereinkommen gere-
Agreement, shall be also applicable to the gelte Angelegenheiten seitens der Mitglied-
Republic of Bulgaria as from the date of its staaten auf die Europäische Gemeinschaft
accession to the European Union.” mit dem Beitritt der Republik Bulgarien zur
Europäischen Union auch auf Bulgarien
Anwendung finden.“
D ä n e m a r k hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. De-
zember 2003 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“In this respect, the Government of the „In diesem Zusammenhang erinnert die
Kingdom of Denmark recalls that as a Regierung des Königreichs Dänemark da-
Member of the European Community, Den- ran, dass Dänemark als Mitglied der Euro-
mark has transferred competence to the päischen Gemeinschaft dieser die Zustän-
European Community in respect of certain digkeit für bestimmte durch das Überein-
matters governed by the Agreement, which kommen geregelte und in der Anlage zu
are specified in the Annex to this letter. This diesem Schreiben einzeln aufgeführte An-
Annex also contains interpretative declara- gelegenheiten übertragen hat. Diese Anla-
tions by the European Community and its ge enthält zudem Auslegungserklärungen
Member States to the Agreement. der Europäischen Gemeinschaft und ihrer
Mitgliedstaaten zum Übereinkommen.
At the same time, [Denmark] hereby con- Gleichzeitig bestätigt [Dänemark] hiermit
firms the declarations made by the Euro- die von der Europäischen Gemeinschaft
pean Community upon ratification of the bei der Ratifikation des Übereinkommens
Agreement.” abgegebenen Erklärungen.“
E s t l a n d hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 7. August
2006 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“As a Member State of the European „Als Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
Community the Republic of Estonia has meinschaft hat die Republik Estland der
transferred its competence for certain mat- Europäischen Gemeinschaft die Zustän-
ters governed by the Agreement to the Eu- digkeit für bestimmte durch das Überein-
ropean Community. These matters are kommen geregelte Angelegenheiten über-
mentioned in the Declaration of 19 Decem- tragen. Diese Angelegenheiten sind in der
ber 2003 made by the European Communi- von der Europäischen Gemeinschaft bei
ty upon ratification of the Agreement. der Ratifikation des Übereinkommens
abgegebenen Erklärung vom 19. Dezem-
ber 2003 aufgeführt.
The Republic of Estonia confirms the Die Republik Estland bestätigt die von
interpretative declarations of 19 December der Europäischen Gemeinschaft bei der
2003 made by the European Community Ratifikation des Übereinkommens abgege-
upon ratification of the Agreement.” benen Auslegungserklärungen vom 19. De-
zember 2003.“
Die E u r o p ä i s c h e G e m e i n s c h a f t hat bei der Hinterlegung der Ratifi-
kationsurkunde am 19. Dezember 2003 die nachfolgende E r k l ä r u n g abge-
geben:
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 189/39 vom 3. Juli 1998)
„1. Gemäß Artikel 47 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmun-
gen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und
Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
Fischbeständen gilt in Fällen, in denen eine in Anhang IX Artikel 1 des Seerechtsüber-
einkommens bezeichnete internationale Organisation nicht für alle unter das Durchfüh-
rungsübereinkommen fallenden Fragen zuständig ist, für die Teilnahme einer solchen
internationalen Organisation am Durchführungsübereinkommen der Anhang IX des
Seerechtsübereinkommens (mit Ausnahme von Artikel 2 Satz 1 und Artikel 3 Absatz 1)
entsprechend.
2. Mitglieder der Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, das Königreich
Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich
Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzog-
tum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portu-
giesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Verei-
nigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
3. Das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsüberein-
kommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von ge-
bietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen gilt, was
die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten anbelangt, für die
Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ange-
wendet wird, und nach Maßgabe der in diesem Vertrag, insbesondere in Artikel 227,
niedergelegten Bedingungen.
4. Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der genannte
Vertrag keine Anwendung findet, und unbeschadet der Maßnahmen oder Standpunk-
te, die im Rahmen des Übereinkommens von den betreffenden Mitgliedstaaten im
Namen dieser Gebiete oder in deren Interesse ergriffen bzw. eingenommen werden
können.
I. Fragen, für die die Gemeinschaft ausschließlich zuständig ist
5. Die Gemeinschaft weist darauf hin, dass ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit für
die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen übertragen ha-
ben. Damit hat in diesem Bereich die Gemeinschaft die sachdienlichen Regeln und
Vorschriften festzulegen (die dann von den Mitgliedstaaten zur Anwendung gebracht
werden) sowie Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten oder den einschlägigen Or-
ganisationen einzugehen.
Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf die der einzelstaatlichen Fischereigerichtsbar-
keit unterliegenden Gewässer und auf die Hochsee.
6. Die Gemeinschaft hat die nach dem internationalen Recht dem Flaggenstaat eines
Fischereifahrzeugs zustehende Zuständigkeit dafür, die Maßnahmen zur Erhaltung
und Bewirtschaftung für Meeresressourcen festzulegen, denen die Fischereifahrzeuge
unter der Flagge der Mitgliedstaaten unterliegen, und sicherzustellen, dass die Mit-
gliedstaaten Vorkehrungen zur Durchführung dieser Maßnahmen treffen.
7. Allerdings fallen Maßnahmen, die sich auf die Kapitäne und Offiziere auf Fischereifahr-
zeugen beziehen, z. B. Verweigerung, Entzug oder Aussetzung der Arbeitserlaubnis, in
die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei jeweils die einzelstaatlichen Rechtsvor-
schriften gelten.
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausübung der Hoheitsgewalt des Flaggen-
mitgliedstaats über seine Schiffe auf Hoher See, insbesondere die Bestimmungen be-
treffend die Übernahme der Kontrolle über Fischereifahrzeuge durch andere Staaten
als den Flaggenstaat bzw. die erneute Übergabe der Kontrolle an diesen sowie die
internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung und die Wiederausübung der
Kontrolle über die eigenen Fischereifahrzeuge, fallen in die Zuständigkeit der Mitglied-
staaten, wobei diese die Gemeinschaftsvorschriften einzuhalten haben.
II. Fragen, für die sowohl die Gemeinschaft als auch
ihre Mitgliedstaaten zuständig sind
8. Die Gemeinschaft teilt mit ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in folgenden Fragen
dieses Übereinkommens: Bedürfnisse der Entwicklungsländer, wissenschaftliche For-
schung, Hafenstaatmaßnahmen und Maßnahmen in Bezug auf Staaten, die nicht Mit-
glied regionaler Fischereiorganisationen und nicht Vertragspartei dieses Übereinkom-
mens sind.
Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens wenden sich sowohl an die Ge-
meinschaft als auch an ihre Mitgliedstaaten:
– allgemeine Bestimmungen: (Artikel 1, 4 und 34 bis 50),
– Streitbeilegung: (Teil VIII).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 663
Auslegungserklärungen,
die bei der Ratifikation des Übereinkommens
von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
hinterlegt werden
1. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die
Begriffe ,geographische Besonderheiten‘, ,besondere Merkmale der Subregion oder
Region‘, ,sozioökonomische, geographische und umweltbezogene Faktoren‘, ,natürli-
che Gegebenheiten des Meeres‘ oder andere in Bezug auf eine geographische Region
verwendete Begriffe die Rechte und Pflichten der Staaten nach internationalem Recht
nicht berühren.
2. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass keine
Bestimmung dieses Übereinkommens in einer Weise ausgelegt werden kann, die im
Widerspruch zu dem völkerrechtlich anerkannten Grundsatz der Freiheit der Hohen
See steht.
3. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die
Formulierung ,Staaten, deren Angehörige auf Hoher See Fischfang betreiben‘ keine
weitere Veranlassung dafür gibt, bezüglich der Gerichtsbarkeit von der Staatsangehö-
rigkeit der Hochseefischer und nicht vom Grundsatz der Gerichtsbarkeit des Flaggen-
staats auszugehen.
4. Das Übereinkommen gibt keinem Staat das Recht, während des Übergangszeitraums
nach Artikel 21 Absatz 3 einseitige Maßnahmen beizubehalten oder anzuwenden.
Anschließend handeln die Staaten in Fällen, in denen kein Einvernehmen erzielt wird,
ausschließlich in Übereinstimmung mit den Artikeln 21 und 22 des Übereinkommens.
5. Was die Anwendung von Artikel 21 des Übereinkommens anbelangt, so gehen die
Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten davon aus, dass in dem Fall, in
dem der Flaggenstaat erklärt, dass er gemäß Artikel 19 seine Gerichtsbarkeit über ein
seine Flagge führendes Fischereifahrzeug ausüben wird, die Behörden des Kontroll-
staats nicht den Anspruch erheben, dass ein solches Schiff nach Artikel 21 in ihrem
Gewahrsam verbleibt.
Streitigkeiten über diesen Punkt sind nach dem in Teil VIII des Übereinkommens be-
schriebenen Verfahren zu klären. Kein Staat kann sich mit Berufung auf derartige Strei-
tigkeiten rechtfertigen, dass er ein Schiff, das nicht seine Flagge führt, in seinem
Gewahrsam behält.
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind ferner der Auffassung,
dass der Begriff ,unzulässig‘ in Artikel 21 Absatz 18 Grundlage des gesamten Überein-
kommens und insbesondere der Artikel 4 und 35 auszulegen ist.
6. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten wiederholen, dass alle Staa-
ten in ihren Beziehungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Völker-
rechts, der Charta der Vereinten Nationen und dem Seerechtsübereinkommen der Ver-
einten Nationen von der Androhung und der Anwendung von Gewalt Abstand zu neh-
men haben.
Darüber hinaus unterstreichen die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaa-
ten, dass die Anwendung von Gewalt gemäß Artikel 22 eine außergewöhnliche Maß-
nahme darstellt, die auf der strengsten Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismä-
ßigkeit zu beruhen hat, und dass der Kontrollstaat für jeden Missbrauch völkerrechtlich
haftbar gemacht wird. Jeder Zuwiderhandlung wird mit friedlichen Mitteln und gemäß
den geltenden Verfahren für die Streitbeilegung begegnet.
Ferner sind die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten der Auffassung,
dass die Bestimmungen und Bedingungen für Bordkontrollen nach den einschlägigen
Grundsätzen des Völkerrechts im Rahmen der entsprechenden regionalen und subre-
gionalen Fischereiorganisationen und Vereinbarungen noch genauer gefasst werden
sollten.
7. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass der
Flaggenstaat bei der Anwendung des Artikels 21 Absätze 6, 7 und 8 entsprechend den
Erfordernissen seiner Rechtsordnung vorgehen kann, wonach es im Ermessen der
Ermittlungsbehörde liegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls Ermittlun-
gen zu führen. Entscheidungen des Flaggenstaats, denen diese Erfordernisse zugrun-
de liegen, sind nicht als Untätigkeit auszulegen.“
F i n n l a n d hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. Dezem-
ber 2003 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Finland recalls that, as a Member State „Finnland erinnert daran, dass Finnland
of the European Community, it has trans- als Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
ferred competence to the European Com- meinschaft dieser die Zuständigkeit für be-
munity in respect of certain matters gov- stimmte durch das Übereinkommen gere-
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
erned by the Agreement, which are speci- gelte und in der Anlage zur Ratifikationsur-
fied in the Annex to the instrument of ratifi- kunde einzeln aufgeführte Angelegenheiten
cation. übertragen hat.
Finland hereby confirms the declarations Finnland bestätigt hiermit die von der
made by the European Community upon Europäischen Gemeinschaft bei der Ratifi-
ratification of the Agreement.” kation des Übereinkommens abgegebenen
Erklärungen.“
F r a n k r e i c h hat bei der Unterzeichnung am 4. Dezember 1996 die nach-
folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
«1. Le Gouvernement de la République „1. Die Regierung der Französischen Re-
française rappelle que les conditions publik erinnert daran, dass die Voraus-
d’application de l’Accord doivent être setzungen für die Durchführung des
strictement conformes à la Convention Übereinkommens genau mit dem See-
des Nations Unies sur le droit de la mer rechtsübereinkommen der Vereinten
de 1982. Nationen von 1982 in Einklang stehen
müssen.
2. Le Gouvernement de la République 2. Die Regierung der Französischen Re-
française déclare que les dispositions publik erklärt, dass die Artikel 21 und 22
des Articles 21 et 22 ne s’appliquent ausschließlich auf die Meeresfischerei
qu’au seul secteur de la pêche maritime. Anwendung finden.
3. Ces dispositions ne sauraient être 3. Diese Bestimmungen sind nicht dahin-
considérées comme susceptibles gehend auszulegen, als könnten sie auf
d’être étendues aux navires effectuant Schiffe ausgedehnt werden, die im
des transports maritimes dans le cadre Rahmen einer anderen völkerrecht-
d’un autre instrument international, ni lichen Übereinkunft der Beförderung
d’être transposées dans tout auf See dienen, oder als könnten sie auf
instrument ne traitant pas directement Übereinkünfte übertragen werden, die
de la conservation et de la gestion nicht unmittelbar mit der Erhaltung und
des ressources halieutiques concernées Bewirtschaftung der durch das Über-
par l’Accord.» einkommen erfassten Fischereiressour-
cen befasst sind.“
F r a n k r e i c h hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. De-
zember 2003 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 47.1 de l’Ac- „Nach Artikel 47 Absatz 1 des am 4. De-
cord aux fins de l’application des disposi- zember 1995 in New York beschlossenen
tions de la Convention des Nations Unies Übereinkommens zur Durchführung der
sur le droit de la mer du 10 décembre 1982 Bestimmungen des Seerechtsübereinkom-
relatives à la conservation et à la gestion mens der Vereinten Nationen vom 10. De-
des stocks de poissons dont les déplace- zember 1982 über die Erhaltung und Be-
ments s’effectuent tant à l’intérieur qu’au- wirtschaftung von gebietsübergreifenden
delà de zones économiques exclusives Fischbeständen und Beständen weit wan-
(stocks chevauchants) et des stocks de dernder Fische (einschließlich zweier Anla-
poissons grands migrateurs (ensemble gen), dessen Verwahrer die Vereinten Na-
deux annexes) fait à New York le 4 décem- tionen sind, sowie nach Artikel 5 Absatz 2
bre 1995, dont les Nations Unies sont le der Anlage IX des Seerechtsübereinkom-
dépositaire, et conformément à l’article 5.2 mens der Vereinten Nationen erklärt die
de l’annexe IX de la Convention des Na- Regierung der Französischen Republik
tions Unies sur le droit de la mer, le Gouver- hiermit, dass Frankreich als Mitglied der
nement de la République française déclare Europäischen Gemeinschaft dieser im
par la présente qu’en sa qualité de membre Übereinkommen geregelte Zuständigkeiten
de la Communauté européenne, la France übertragen hat. Diese Zuständigkeiten sind
a transféré à la Communauté européenne in einer Anlage zu dieser Erklärung aufge-
des compétences dont traite l’Accord. Ces führt.
compétences sont listées en annexe de la
présente déclaration.
Le Gouvernement de la République fran- Die Regierung der Französischen Repu-
çaise confirme également la teneur des blik bestätigt ferner den Inhalt der von der
déclarations faites par la Communauté Europäischen Gemeinschaft bei der Ratifi-
européenne lors de la ratification de l’Ac- kation des Übereinkommens abgegebenen
cord. Erklärungen.
Déclarations interprétatives: Auslegungserklärungen:
1. En ratifiant l’Accord aux fins de l’appli- 1. Bei der Ratifikation des Übereinkom-
cation des dispositions de la Conven- mens zur Durchführung der Bestim-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 665
tion des Nations Unies sur le droit de mungen des Seerechtsübereinkom-
la mer du 10 décembre 1982 relatives mens der Vereinten Nationen vom
à la conservation et la gestion des 10. Dezember 1982 über die Erhaltung
stocks chevauchants et des stocks de und Bewirtschaftung von gebietsüber-
poissons grands migrateurs, le Gou- greifenden Fischbeständen und Be-
vernement de la République française ständen weit wandernder Fische er-
déclare qu’il considère que l’Accord klärt die Regierung der Französischen
constitue un effort d’importance en Republik, dass das Übereinkommen
vue d’assurer la conservation à long nach ihrer Auffassung eine wichtige
terme et l’exploitation durable des Maßnahme für die langfristige Erhal-
stocks chevauchants et des stocks de tung und nachhaltige Nutzung von
poissons grands migrateurs et de pro- gebietsübergreifenden Fischbestän-
mouvoir la coopération internationale den und Beständen weit wandernder
à cette fin. Fische sowie für die Förderung der
diesbezüglichen internationalen Zu-
sammenarbeit darstellt.
2. Le Gouvernement de la République 2. Die Regierung der Französischen Re-
française considère que les termes publik geht davon aus, dass die Be-
‹particularités géographiques›, ‹carac- griffe ,geographische Besonderhei-
téristiques particulières de la région ou ten‘, ,besondere Merkmale der Subre-
sous-région›, ‹facteurs socio-écono- gion oder Region‘, ,sozioökonomische,
miques, géographiques et environne- geographische und umweltbezogene
mentaux›, ‹caractéristiques naturelles Faktoren‘, ,natürliche Gegebenheiten
de ladite mer› ou tous autres termes des Meeres‘ oder andere in Bezug auf
semblables employés faisant référence eine geographische Region verwen-
à une région géographique ne préjugent dete Begriffe die Rechte und Pflichten
pas des droits et des obligations der Staaten aufgrund des Völkerrechts
des états en vertu du droit international. nicht berühren.
3. Le Gouvernement de la République 3. Die Regierung der Französischen Re-
française considère qu’aucune dispo- publik geht davon aus, dass keine
sition du présent Accord ne peut être Bestimmung des Übereinkommens in
interprétée de telle manière qu’elle einer Weise ausgelegt werden kann,
aille à l’encontre du principe de la li- die im Widerspruch zu dem völker-
berté de la haute mer reconnu par le rechtlich anerkannten Grundsatz der
droit international. Freiheit der Hohen See steht.
4. Le Gouvernement de la République 4. Die Regierung der Französischen Re-
française considère que l’expression publik geht davon aus, dass die For-
‹états dont les ressortissants pêchent mulierung ,Staaten, deren Angehörige
dans une zone de la haute mer› ne auf Hoher See Fischfang betreiben‘
crée pas de nouveaux motifs de com- keine weitere Veranlassung dafür gibt,
pétence fondés sur la nationalité des bezüglich der Gerichtsbarkeit von der
personnes qui se livrent à des activités Staatsangehörigkeit der Hochseefi-
de pêche en haute mer plutôt que sur scher und nicht vom Grundsatz der
le principe de la juridiction de l’état du Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats
pavillon. auszugehen.
5. L’Accord ne confère à aucun état 5. Das Übereinkommen gibt keinem
le droit de maintenir ou d’appliquer Staat das Recht, während des Über-
des mesures unilatérales pendant la gangszeitraums nach Artikel 21 Ab-
période de transition visée à l’article 21, satz 3 einseitige Maßnahmen beizu-
paragraphe 3. À l’issue de cette behalten oder anzuwenden. Anschlie-
période, si aucun accord n’a été ßend handeln die Staaten in Fällen, in
obtenu, les états agiront uniquement denen kein Einvernehmen erzielt wird,
conformément aux dispositions prévues ausschließlich in Übereinstimmung mit
aux articles 21 et 22 de l’Accord. den Artikeln 21 und 22 des Überein-
kommens.
6. Pour ce qui concerne l’application de 6. Was die Anwendung des Artikels 21
l’article 21 de l’Accord, le Gouverne- des Übereinkommens anbelangt, so
ment de la République française com- geht die Regierung der Französischen
prend que, lorsque l’état du pavillon Republik davon aus, dass in dem Fall,
déclare qu’il a l’intention d’exercer son in dem ein Flaggenstaat erklärt, dass
autorité, conformément à l’article 19, er beabsichtigt, nach Artikel 19 seine
sur un navire de pêche battant son pa- Hoheitsbefugnisse über ein im Rah-
villon dans le cadre d’une infraction men eines behaupteten Verstoßes auf
réputée commise en haute mer, les Hoher See seine Flagge führendes Fi-
autorités de l’état d’inspection ne doi- schereifahrzeug auszuüben, die Be-
vent pas prétendre, en vertu des dis- hörden des die Kontrolle durchführen-
positions de l’article 21, à l’exercice den Staates nicht den Anspruch erhe-
d’une quelconque autre autorité sur ce ben, über ein solches Schiff nach Arti-
navire, tout différend sur ce sujet doit kel 21 weitere Hoheitsbefugnisse aus-
se régler conformément aux procédu- zuüben; Streitigkeiten über diesen
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
res établies dans la partie VIII de l’Ac- Punkt sind nach den in Teil VIII des
cord (Règlement pacifique des diffé- Übereinkommens (Friedliche Beile-
rends). Aucun état ne peut invoquer gung von Streitigkeiten) vorgesehenen
ce type de différend pour garder le Verfahren zu klären. Kein Staat kann
contrôle d’un navire qui ne bat pas sich auf derartige Streitigkeiten beru-
son pavillon pour une infraction répu- fen, um ein Schiff, das für einen be-
tée commise en haute mer, en outre, le haupteten Verstoß auf Hoher See nicht
Gouvernement de la République fran- seine Flagge führt, in seinem Gewahr-
çaise considère que le terme ‹illicite› à sam zu behalten. Die Regierung der
l’article 21, paragraphe 18, de l’Ac- Französischen Republik ist ferner der
cord est à interpréter à la lumière de Auffassung, dass der Begriff ,unge-
l’ensemble de l’Accord, et en particu- setzlich‘ in Artikel 21 Absatz 18 des
lier des articles 4 et 35. Übereinkommens auf der Grundlage
des gesamten Übereinkommens und
insbesondere seiner Artikel 4 und 35
ausgelegt werden soll.
7. Le Gouvernement de la République 7. Die Regierung der Französischen Re-
française réaffirme que tous les États publik wiederholt, dass alle Staaten in
doivent s’abstenir, dans leurs rela- ihren Beziehungen im Einklang mit
tions, de recourir à la menace ou à den allgemeinen Grundsätzen des
l’usage de la force, conformément aux Völkerrechts, der Charta der Vereinten
principes généraux du droit internatio- Nationen und dem Seerechtsüberein-
nal, de la charte des Nations Unies et kommen der Vereinten Nationen von
de la Convention des Nations Unies der Androhung und der Anwendung
sur le droit de la mer. von Gewalt Abstand zu nehmen ha-
ben.
8. Par ailleurs, le Gouvernement de la 8. Darüber hinaus unterstreicht die Re-
République française souligne que gierung der Französischen Republik,
l’usage de la force visé à l’article 22 dass die Anwendung von Gewalt nach
constitue une mesure exceptionnelle Artikel 22 eine außergewöhnliche
qui doit être fondée sur le respect le Maßnahme darstellt, die auf der
plus strict du principe de proportion- strengsten Einhaltung des Grundsat-
nalité et que tout abus engagera la zes der Verhältnismäßigkeit zu beru-
responsabilité internationale de l’état hen hat, und dass der die Kontrolle
d’inspection. Tout cas de non obser- durchführende Staat für jeden diesbe-
vation doit se régler par des moyens züglichen Missbrauch völkerrechtlich
pacifiques, conformément aux procé- haftbar gemacht wird. Jeder Zuwider-
dures applicables en matière de règle- handlung muss mit friedlichen Mitteln
ment des différends. Il considère, en und nach den anzuwendenden Ver-
outre, que l’élaboration des conditions fahren für die Streitbeilegung begeg-
appropriées d’arraisonnement et d’in- net werden.
spection doit se poursuivre conformé-
ment aux principes applicables du
Ferner ist die Regierung der Französi-
droit international dans le cadre des
schen Republik der Auffassung, dass
organismes et accords appropriés de
die einschlägigen Bedingungen für
gestion des pêcheries régionaux et
das Anbordgehen und die Kontrolle
sous-régionaux.
nach den anzuwendenden Grundsät-
zen des Völkerrechts im Rahmen der
entsprechenden subregionalen und
regionalen Organisationen und Verein-
barungen betreffend Fischereibewirt-
schaftung noch genauer gefasst wer-
den sollen.
9. Le Gouvernement de la République 9. Die Regierung der Französischen Re-
française considère que, pour l’appli- publik geht davon aus, dass der Flag-
cation des dispositions de l’article 21, genstaat bei der Anwendung des Arti-
paragraphes 6, 7 et 8, l’état du pavil- kels 21 Absätze 6, 7 und 8 von seinen
lon peut se prévaloir de ses disposi- rechtlichen Bestimmungen Gebrauch
tions légales en vertu desquelles le mi- machen kann, wonach die Ermitt-
nistère public a le pouvoir de décider lungsbehörden die Entscheidungsbe-
s’il y a lieu ou non de procéder à des fugnis darüber haben, ob es unter
poursuites, à la lumière de tous les Berücksichtigung aller Umstände des
éléments du dossier, les décisions de Falls Gründe dafür gibt, Ermittlungen
l’état du pavillon fondées sur de telles zu führen. Entscheidungen des Flag-
dispositions ne doivent pas être inter- genstaats, denen diese Bestimmun-
prétées comme une absence de ré- gen zugrunde liegen, sind nicht als
ponse ou une absence d’action. Unterlassung einer Reaktion oder Un-
terlassung der Ergreifung von Maß-
nahmen auszulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 667
10. Le Gouvernement de la République 10. Die Regierung der Französischen Re-
française déclare que les dispositions publik erklärt, dass die Artikel 21
des articles 21 et 22 ne s’appliquent und 22 ausschließlich auf die Meeres-
qu’au seul secteur de la pêche mariti- fischerei Anwendung finden.
me.
11. Le Gouvernement de la République 11. Die Regierung der Französischen Re-
française estime que les dispositions publik vertritt die Auffassung, dass die
des articles 21 et 22 ne sauraient être Artikel 21 und 22 nicht so auszulegen
considérées comme susceptibles sind, als könnten sie auf Schiffe aus-
d’être étendues aux navires effectuant gedehnt werden, die im Rahmen einer
des transports maritimes dans le anderen völkerrechtlichen Überein-
cadre d’un autre instrument internatio- kunft der Beförderung auf See dienen,
nal, ni d’être transposées dans tout oder als könnten sie auf Übereinkünfte
instrument ne traitant pas directement übertragen werden, die nicht unmittel-
de la conservation et de la gestion des bar mit der Erhaltung und Bewirt-
ressources halieutiques concernées schaftung der durch das Übereinkom-
par l’Accord.» men erfassten Fischereiressourcen
befasst sind.“
G r i e c h e n l a n d hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
19. Dezember 2003 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“In this respect, the Government of the „In diesem Zusammenhang erinnert die
Hellenic Republic recalls that as a Member Regierung der Hellenischen Republik da-
of the European Community, it has trans- ran, dass Griechenland als Mitglied der
ferred competence to the European Com- Europäischen Gemeinschaft dieser die Zu-
munity in respect of certain matters gov- ständigkeit für bestimmte durch das Über-
erned by the Agreement, which are speci- einkommen geregelte und in der Anlage zu
fied in the Annex to this letter. The Hellenic diesem Schreiben einzeln aufgeführte An-
Republic confirms the declarations made gelegenheiten übertragen hat. Die Helleni-
by the European Community upon ratifica- sche Republik bestätigt die von der Euro-
tion of the Agreement for the Implementa- päischen Gemeinschaft bei der Ratifikation
tion of the Provisions of the United Nations des Überkommens zur Durchführung der
Convention on the Law of the Sea of Bestimmungen des Seerechtsübereinkom-
10 December 1982 relating to the Conser- mens der Vereinten Nationen vom 10. De-
vation and Management of Straddling Fish zember 1982 über die Erhaltung und Be-
Stocks and Highly Migratory Fish Stocks.” wirtschaftung von gebietsübergreifenden
Fischbeständen und Beständen weit wan-
dernder Fische abgegebenen Erklärun-
gen.“
I n d i e n hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. August
2003 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The Government of the Republic of In- „Die Regierung der Republik Indien be-
dia reserves the right to make at the appropri- hält sich das Recht vor, die in den Arti-
ate time the declarations provided for in keln 287 und 298 [des Seerechtsüberein-
articles 287 and 298 concerning the settle- kommens] vorgesehenen Erklärungen be-
ment of disputes.” treffend die Beilegung von Streitigkeiten zu
einem geeigneten Zeitpunkt abzugeben.“
I r l a n d hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. Dezember
2003 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Pursuant to article 47 (1) of the Agree- „Nach Artikel 47 Absatz 1 des Überein-
ment (applying mutatis mutandis article 5 kommens (wobei Artikel 5 Absätze 2 und 6
(2) and 5 (6) of Annex IX of the United der Anlage IX des Seerechtsübereinkom-
Nations Convention on the Law of the Sea mens der Vereinten Nationen von 1982
1982), the Government of Ireland hereby sinngemäß Anwendung findet) erklärt die
declares that as a Member State of the Regierung von Irland hiermit, dass Irland
European Community, Ireland has trans- als Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
ferred competence to the European Com- meinschaft dieser die Zuständigkeit für be-
munity in respect of certain matters gov- stimmte durch das Übereinkommen gere-
erned by the Agreement, which are speci- gelte und in der Anlage zu dieser Erklärung
fied in the Annex to this Declaration. einzeln aufgeführte Angelegenheiten über-
tragen hat.
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
The Government of Ireland hereby con- Die Regierung von Irland bestätigt hier-
firms the Declarations made by the Euro- mit die von der Europäischen Gemein-
pean Community upon ratification of the schaft bei der Ratifikation des Übereinkom-
Agreement. mens abgegebenen Erklärungen.
Annex Anlage
I. Matters for which the Community has I. Angelegenheiten, für die die Gemein-
exclusive competence schaft ausschließlich zuständig ist
1. As a Member State of the European 1. Als Mitgliedstaat der Europäischen
Community, Ireland recalls that it Gemeinschaft erinnert Irland daran,
has transferred competence to the dass es der Gemeinschaft die Zuständig-
Community with regard to the conser- keit für die Erhaltung und Bewirtschaf-
vation and management of living marine tung der lebenden Meeresressourcen
resources. Hence, in this field, it is for übertragen hat. Damit hat in diesem
the Community to adopt the relevant Bereich die Gemeinschaft die einschlä-
rules and regulations (which the gigen Regeln und Vorschriften festzule-
Member States enforce) and within its gen (die dann von den Mitgliedstaaten
competence to enter into external zur Anwendung gebracht werden)
undertakings with third States or sowie im Rahmen ihrer Zuständigkeit
competent organisations. This compe- Verpflichtungen gegenüber Drittstaaten
tence applies in regard of waters under oder den einschlägigen Organisationen
national fisheries jurisdiction and to the einzugehen. Diese Zuständigkeit er-
high seas. streckt sich auf die der einzelstaat-
lichen Fischereigerichtsbarkeit unterlie-
genden Gewässer und auf die Hohe
See.
2. The Community enjoys the regulatory 2. Die Gemeinschaft hat die nach dem
competence granted under interna- Völkerrecht dem Flaggenstaat eines
tional law to the flag State of a vessel Fischereifahrzeugs zustehende Zustän-
to determine the conservation and digkeit dafür, die Erhaltungs- und Be-
management measures for marine wirtschaftungsmaßnahmen für Meeres-
fisheries resources applicable to ressourcen festzulegen, denen die
vessels flying the flag of Member States Fischereifahrzeuge unter der Flagge der
and to ensure that Member States Mitgliedstaaten unterliegen, und sicher-
adopt provisions allowing for the zustellen, dass die Mitgliedstaaten Vor-
implementation of the said measures. kehrungen zur Durchführung dieser
Maßnahmen treffen.
3. Nevertheless, measures applicable in 3. Allerdings fallen Maßnahmen, die sich
respect of masters and other officers of auf die Kapitäne und Offiziere auf
fishing vessels, for example refusal, Fischereifahrzeugen beziehen, zum Bei-
withdrawal or suspension of authori- spiel Verweigerung, Entzug oder Aus-
zations to serve as such, are within the setzung der Arbeitserlaubnis, in die
competence of the Member States in Zuständigkeit der Mitgliedstaaten,
accordance with their national legis- wobei jeweils die einzelstaatlichen
lation. Measures relating to the exercise Rechtsvorschriften gelten. Maßnahmen
of jurisdiction by the flag State over its im Zusammenhang mit der Ausübung
vessels on the high seas, in particular der Hoheitsbefugnisse des Flaggen-
provisions such as those related to the staats über seine Schiffe auf Hoher
taking and relinquishing of control of See, insbesondere die Bestimmungen
fishing vessels by States other than the betreffend die Übernahme der Kontrolle
flag State, international cooperation in über Fischereifahrzeuge durch andere
respect of enforcement and the re- Staaten als den Flaggenstaat bezie-
covery of the control of their vessels, hungsweise die erneute Übergabe der
are within the competence of the Mem- Kontrolle an diesen sowie die interna-
ber States in compliance with Commu- tionale Zusammenarbeit bei der Durch-
nity law. setzung und die Wiederausübung der
Kontrolle über die eigenen Fischerei-
fahrzeuge, fallen in die Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten, wobei diese die
Gemeinschaftsvorschriften einzuhalten
haben.
II. Matters for which both the Community II. Angelegenheiten, für die sowohl die
and its Member States have compe- Gemeinschaft als auch ihre Mitglied-
tence staaten zuständig sind
4. The Community shares competence 4. Die Gemeinschaft teilt mit ihren Mit-
with its Member States on the following gliedstaaten die Zuständigkeit für fol-
matters governed by this Agreement: gende durch das Übereinkommen
requirements of developing States, geregelte Angelegenheiten: Bedürf-
scientific research, port-State measures nisse der Entwicklungsländer, wissen-
and measures adopted in respect of schaftliche Forschung, Hafenstaatmaß-
non-members of regional fisheries nahmen und Maßnahmen in Bezug auf
organisations and non-Parties to the Staaten, die nicht Mitglied regionaler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 669
Agreement. The following provisions of Fischereiorganisationen und nicht Ver-
the Agreement apply both to the tragspartei des Übereinkommens sind.
Community and to its Member States: Die folgenden Bestimmungen des
Übereinkommens finden sowohl auf die
Gemeinschaft als auch auf ihre Mit-
gliedstaaten Anwendung:
– general provisions: (articles 1, 4, and – allgemeine Bestimmungen: (Arti-
34 to 50) kel 1, 4 und 34 bis 50),
– dispute settlement: (Part VIII).” – Streitbeilegung: (Teil VIII).“
I t a l i e n hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. Dezember
2003 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“..., the Government of Italy recalls that „… Die Regierung von Italien erinnert da-
as a Member of the European Community, ran, dass Italien als Mitgliedstaat der Euro-
it has transferred competence to the Euro- päischen Gemeinschaft dieser die Zustän-
pean Community in respect of certain mat- digkeit für bestimmte durch das Überein-
ters governed by the Agreement, which are kommen geregelte und in der Anlage zu
specified in the Annex to this letter. Italy diesem Schreiben einzeln aufgeführte An-
confirms the declarations made by the gelegenheiten übertragen hat. Italien be-
European Community upon ratification of stätigt die von der Europäischen Gemein-
the Agreement for the Implementation of schaft bei der Ratifikation des Übereinkom-
the Provisions of the United Nations Con- mens zur Durchführung der Bestimmungen
vention on the Law of the Sea of 10 De- des Seerechtsübereinkommens der Verein-
cember 1982 relating to the Conservation ten Nationen vom 10. Dezember 1982 über
and Management of Straddling Fish Stocks die Erhaltung und Bewirtschaftung von
and Highly Migratory Fish Stocks.” gebietsübergreifenden Fischbeständen und
Beständen weit wandernder Fische abge-
gebenen Erklärungen.“
J a p a n hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 7. August 2006
die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“. . . designates the following authority to „. . . bezeichnet für die Entgegennahme
receive the notifications referred to in art- von Mitteilungen nach Artikel 21 Absatz 4
icle 21, paragraph 4 of the above-men- des genannten Übereinkommens die fol-
tioned agreement; gende Behörde:
Fisheries Agency Fisheries Agency [Fischereibehörde]
International Affairs Division International Affairs Division [Referat Inter-
Kasumigaseki 1-2-1, Chiyoda-ku nationale Angelegenheiten]
Tokyo, Japan Kasumigaseki 1-2-1, Chiyoda-ku
Telephone: 03-3591-1086 Tokio, Japan
Fax: 03-3502-0571” Telefon: 03-3591-1086
Fax: 03-3502-0571“
K a n a d a hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 3. August
1999 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Pursuant to article 30, paragraph 4 of „Nach Artikel 30 Absatz 4 des Überein-
the Agreement, the Government of Canada kommens erklärt die Regierung von Kana-
declares that it chooses an arbitral tribunal da, dass sie ein Schiedsgericht wählt, das
constituted in accordance with Annex VII of nach Anlage VII des Seerechtsübereinkom-
the United Nations Convention on the Law mens der Vereinten Nationen vom 10. De-
of the Sea of 10 December 1982 as the zember 1982 zur Beilegung von Streitigkei-
means for the settlement of disputes under ten aufgrund des Teiles VIII des Überein-
Part VIII of the Agreement. In light of art- kommens gebildet wird. Unter Berücksich-
icle 30, paragraph 1 of the Agreement, the tigung des Artikels 30 Absatz 1 des Über-
Government of Canada also declares that it einkommens erklärt die Regierung von Ka-
does not accept any of the procedures pro- nada ferner, dass sie den in Teil XV Ab-
vided for in section 2 of Part XV of the Con- schnitt 2 des Seerechtsübereinkommens
vention with respect to disputes referred to vorgesehenen Verfahren in Bezug auf die in
in article 298, paragraph 1 of the Conven- Artikel 298 Absatz 1 des Seerechtsüberein-
tion. kommens genannten Streitigkeiten nicht
zustimmt.
According to article 42 of the Agree- Nach Artikel 42 des Übereinkommens
ment, no reservations or exceptions may sind Vorbehalte und Ausnahmen zu jenem
be made to the Agreement. A declaration Übereinkommen nicht zulässig. Eine Erklä-
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
or statement pursuant to article 43 of the rung nach Artikel 43 des Übereinkommens
Agreement cannot purport to exclude or kann nicht darauf abzielen, die Rechtswir-
modify the legal effect of the provisions of kung der Bestimmungen des Übereinkom-
the Agreement in their application to the mens in ihrer Anwendung auf den Staat
State or entity making it. Consequently, the oder Rechtsträger, der die Erklärung ab-
Government of Canada declares that it gibt, auszuschließen oder zu ändern. Infol-
does not consider itself bound by declara- gedessen erklärt die Regierung von Kana-
tions or statements pursuant to article 43 of da, dass sie sich durch Erklärungen nach
the Agreement that have been made or will Artikel 43 des Übereinkommens, welche
be made by other States or by entities de- von anderen Staaten oder von in Artikel 2
scribed in article 2 (b) of the Agreement and Buchstabe b des Übereinkommens be-
that exclude or modify the legal effect of zeichneten Rechtsträgern abgegeben wur-
the provisions of the Agreement in their den oder in Zukunft abgegeben werden
application to the State or entitiy making it. und welche die Rechtswirkung der Bestim-
Lack of response by the Government of mungen des Übereinkommens in ihrer An-
Canada to any declaration or statement wendung auf den Staat oder Rechtsträger,
shall not be interpreted as tacit accep- der sie abgibt, ausschließen oder ändern,
tance of that declaration or statement. The nicht als gebunden betrachtet. Schweigen
Government of Canada reserves the right auf Seiten der Regierung von Kanada in
at any time to take a position on any decla- Bezug auf eine Erklärung ist nicht als still-
ration or statement in the manner deemed schweigende Annahme dieser Erklärung
appropriate.” auszulegen. Die Regierung von Kanada be-
hält sich das Recht vor, jederzeit einen von
ihr für angemessen erachteten Standpunkt
zu jeder Erklärung einzunehmen.“
L e t t l a n d hat nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 5. Februar
2007 am 12. April 2007 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Pursuant to Article 47 (1) of the Agree- „Nach Artikel 47 Absatz 1 des Überein-
ment for the Implementation of the Provi- kommens zur Durchführung der Bestim-
sions of the United Nations Convention on mungen des Seerechtsübereinkommens
the Law of the Sea of 10 December 1982 der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
relating to the Conservation and Manage- 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaf-
ment of Straddling Fish Stocks and Highly tung von gebietsübergreifenden Fischbe-
Migratory Fish Stocks (applying mutatis ständen und Beständen weit wandernder
mutandis Article 5 (2) and 5 (6) of the Annex Fische (und in sinngemäßer Anwendung
IX of the United Nations Convention on the des Artikels 5 Absätze 2 und 6 der An-
Law of the Sea of 1982), the Republic of lage IX des Seerechtsübereinkommens der
Latvia recalls that as a Member of the Euro- Vereinten Nationen von 1982) erinnert die
pean Community the Republic of Latvia Republik Lettland daran, dass sie als Mit-
has transferred competence to the Euro- glied der Europäischen Gemeinschaft die-
pean Community in respect of certain mat- ser die Zuständigkeit für bestimmte durch
ters governed by the Agreement. das Übereinkommen geregelte Angelegen-
heiten übertragen hat.
The Republic of Latvia hereby confirms Die Republik Lettland bestätigt hiermit
the declarations made by the European die von der Europäischen Gemeinschaft
Community upon ratification of the Agree- bei der Ratifikation des Übereinkommens
ment for the Implementation of the Provi- zur Durchführung der Bestimmungen des
sions of the United Nations Convention of Seerechtsübereinkommens der Vereinten
the Law of the Sea of 10 December 1982 Nationen vom 10. Dezember 1982 über die
relating to the Conservation and Manage- Erhaltung und Bewirtschaftung von ge-
ment of Straddling Fish Stocks and Highly bietsübergreifenden Fischbeständen und
Migratory Fish Stocks.” Beständen weit wandernder Fische abge-
gebenen Erklärungen.“
L i t a u e n hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 1. März 2007
die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“. . . the Seimas of the Republic of Lithua- „. . . das Parlament (Seimas) der Republik
nia declares that, as a Member State of the Litauen erklärt, dass die Republik Litauen
European Union, the Republic of Lithuania als Mitgliedstaat der Europäischen Union
has transferred the competence to the Eu- der Europäischen Gemeinschaft die Zu-
ropean Community in respect of certain ständigkeit für bestimmte durch das Über-
matters governed by this Agreement. The einkommen geregelte Angelegenheiten
Republic of Lithuania also endorses the de- übertragen hat. Die Republik Litauen be-
clarations of the European Community, stätigt ferner die bei der Ratifikation des
made when ratifying this Agreement.” Übereinkommens abgegebenen Erklärun-
gen der Europäischen Gemeinschaft.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 671
L u x e m b u r g hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. De-
zember 2003 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
«. . . [En tant que] membre de la Commu- „. . . [Als] Mitglied der Europäischen Ge-
nauté européenne, le Luxembourg a trans- meinschaft hat Luxemburg dieser die
féré à la Communauté des compétences Zuständigkeit für die durch dieses Überein-
relatives aux matières relevant de cet kommen geregelten Angelegenheiten über-
Accord. tragen.
[Le Luxembourg], a l’honneur de confir- [Luxemburg] beehrt sich, die in Anlage B
mer, . . ., la déclaration relative à la com- enthaltene Erklärung über die Zuständig-
pétence de la Communauté européenne keit der Europäischen Gemeinschaft für
pour l’ensemble des matières régies par alle durch das Übereinkommen zur Durch-
l’Accord aux fins de l’application des dis- führung der Bestimmungen des Seerechts-
positions de la Convention des Nations übereinkommens der Vereinten Nationen
Unies sur le droit de la mer du 10 décembre vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung
1982 relatives à la conservation et la ges- und Bewirtschaftung von gebietsübergrei-
tion des stocks de poissons dont les dé- fenden Fischbeständen und Beständen
placements s’effectuent tant à l’intérieur weit wandernder Fische geregelten Ange-
qu’au-delà des zones économiques exclu- legenheiten sowie die in Anlage C enthalte-
sives (stocks chevauchants) et des stocks nen, von der Europäischen Gemeinschaft
de poissons grands migrateurs, reprise en betreffend die Ratifikation des oben ge-
annexe B, ainsi que les déclarations faites nannten Übereinkommens abgegebenen
par la Communauté européenne relatives à Erklärungen zu bestätigen.“
la ratification de l’Accord désigné ci-des-
sus reprises en annexe C.»
M a l t a hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. November
2001 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“. . . in terms of article 43 of the Agree- „. . . nach Artikel 43 des Übereinkom-
ment, the Government of Malta, enters the mens gibt die Regierung von Malta folgen-
following declaration: de Erklärung ab:
1. In the view of the Malta Government, 1. Die Regierung von Malta vertritt die
the requirements of implementing the Auffassung, dass die Voraussetzun-
1995 Agreement must be in conformi- gen für die Durchführung des Überein-
ty with the 1982 Convention on the kommens von 1995 mit dem See-
Law of the Sea. rechtsübereinkommen von 1982 in
Einklang stehen müssen.
2. Malta understands that the terms 2. Malta geht davon aus, dass die Begrif-
‘geographical particularities’, ‘specific fe ,geographische Besonderheiten‘,
characteristics of the sub-region’, ,besondere Merkmale der Subregion‘,
‘socio-economic geographical and ,sozioökonomische, geographische
environmental factors’, ‘natural char- und umweltbezogene Faktoren‘, ,na-
acteristics of that sea’ or any other türliche Gegebenheiten des Meeres‘
similar terms employed in reference to oder andere in Bezug auf eine geogra-
a geographical region do not prejudice phische Region verwendete Begriffe
the rights and duties of States under die Rechte und Pflichten der Staaten
international law. aufgrund des Völkerrechts nicht be-
rühren.
3. Malta understands that no Provision of 3. Malta geht davon aus, dass keine Be-
this Agreement may be interpreted in stimmung des Übereinkommens in
such a way as to conflict with the prin- einer Weise ausgelegt werden kann,
ciple of freedom of the high seas, and die im Widerspruch zu dem völker-
of flag state exclusive jurisdiction over rechtlich anerkannten Grundsatz der
its vessels on the high seas as recog- Freiheit der Hohen See und der völker-
nised by international law. rechtlich anerkannten ausschließli-
chen Hoheitsbefugnisse des Flaggen-
staats über sein Schiff auf Hoher See
steht.
4. Malta understands that the term 4. Malta geht davon aus, dass die For-
‘States whose nationals fish on the mulierung ,Staaten, deren Angehörige
high seas’ shall not provide any new auf Hoher See Fischfang betreiben‘
grounds for jurisdiction based on the keine weitere Veranlassung dafür gibt,
nationality of persons involved in fish- bezüglich der Gerichtsbarkeit von der
ing on the high seas rather than on the Staatsangehörigkeit der Hochseefi-
principle of flag State jurisdiction. scher und nicht vom Grundsatz der
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats
auszugehen.
5. The Agreement does not grant any 5. Das Übereinkommen gibt keinem
State the right to maintain or apply Staat das Recht, während des Über-
unilateral measures during the transi- gangszeitraums nach Artikel 21 Ab-
tional period as referred to in art- satz 3 einseitige Maßnahmen beizu-
icle 21(3). Thereafter, if no agreement behalten oder anzuwenden. An-
has been reached, States shall act schließend handeln die Staaten in Fäl-
only in accordance with the provisions len, in denen kein Einvernehmen er-
provided for in articles 21 and 22 of zielt wird, ausschließlich in Überein-
the Agreement. stimmung mit den Artikeln 21 und 22
des Übereinkommens.
6. Regarding the application of art- 6. Was die Anwendung des Artikels 21
icle 21, Malta understands that, when anbelangt, so geht Malta davon aus,
a flag State declares that it intends to dass in dem Fall, in dem ein Flaggen-
exercise its authority, in accordance staat erklärt, dass er beabsichtigt,
with the provisions in article 19, over a nach Artikel 19 seine Hoheitsbefug-
fishing vessel flying its flag, the au- nisse über ein seine Flagge führendes
thorities of the inspecting State shall Fischereifahrzeug auszuüben, die Be-
not purport to exercise any other au- hörden des die Kontrolle durchführen-
thority under the provisions of art- den Staates nicht den Anspruch erhe-
icle 21 over such vessel. ben, über ein solches Schiff nach Arti-
kel 21 weitere Hoheitsbefugnisse aus-
zuüben.
Any dispute related to this issue shall Streitigkeiten über diesen Punkt sind
be settled in accordance with the pro- nach den in Teil VIII des Übereinkom-
cedures provided for in Part VIII of the mens vorgesehenen Verfahren zu klä-
Agreement. No State may invoke this ren. Kein Staat kann sich auf derartige
type of dispute to remain in control of Streitigkeiten berufen, um ein Schiff,
a vessel, which does not fly its flag. das nicht seine Flagge führt, in seinem
Gewahrsam zu behalten.
In addition, Malta considers that the Malta ist ferner der Auffassung, dass
word ‘unlawful’ in article 21, para. 18 der Begriff ,ungesetzlich‘ in Artikel 21
of the Agreement should be interpret- Absatz 18 des Übereinkommens auf
ed in the light of the whole Agreement, der Grundlage des gesamten Überein-
and in particular, articles 4 and 35 kommens und insbesondere seiner
thereof. Artikel 4 und 35 ausgelegt werden soll.
7. Malta reiterates that all States shall 7. Malta wiederholt, dass alle Staaten in
refrain in their relations from the threat ihren Beziehungen im Einklang mit
or use of force in accordance with ge- den allgemeinen Grundsätzen des
neral principles of international law, Völkerrechts und dem Seerechtsüber-
the United Nations Convention on the einkommen der Vereinten Nationen
Law of the Sea. von der Androhung und der Anwen-
dung von Gewalt Abstand zu nehmen
haben.
Furthermore, Malta considers that the Ferner ist Malta der Auffassung, dass
relevant terms and conditions for die einschlägigen Bestimmungen und
boarding and inspection should be Bedingungen für das Anbordgehen
further elaborated in accordance with und die Kontrolle nach den einschlägi-
the relevant principles of international gen Grundsätzen des Völkerrechts im
law in the framework of the appropri- Rahmen der entsprechenden regiona-
ate regional and sub-regional fisheries len und subregionalen Organisationen
management organisations and ar- und Vereinbarungen betreffend Fi-
rangements. schereibewirtschaftung noch genauer
gefasst werden sollen.
8. Malta understands that in the applica- 8. Malta geht davon aus, dass der Flag-
tion of the provisions of article 21 pa- genstaat bei der Anwendung des Arti-
ragraphs 6, 7 and 8, the flag State may kels 21 Absätze 6, 7 und 8 entspre-
rely on the requirements of its legal chend den Erfordernissen seiner
system under which the prosecuting Rechtsordnung vorgehen kann, wo-
authorities enjoy a discretion to decide nach es im Ermessen der Ermittlungs-
whether or not to prosecute in the light behörden liegt, unter Berücksichti-
of all the facts of a case. Decisions of gung aller Umstände eines Falls Er-
the flag State based on such require- mittlungen zu führen. Entscheidungen
ments shall not be interpreted as fail- des Flaggenstaats, denen diese Er-
ure to respond or to take action. fordernisse zugrunde liegen, sind
nicht als Unterlassung einer Reaktion
oder Unterlassung der Ergreifung von
Maßnahmen auszulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 673
9. Malta hereby declares that the provi- 9. Malta erklärt hiermit, dass die Arti-
sions of article 21 and 22 apply only to kel 21 und 22 nur auf die Meeresfi-
maritime fishing. scherei Anwendung finden.
10. These provisions cannot be regarded 10. Diese Bestimmungen sind nicht dahin-
as capable of being extended to cover gehend auszulegen, als könnten sie
vessels engaged in maritime transport auf Schiffe ausgedehnt werden, die im
under another international instru- Rahmen einer anderen völkerrechtli-
ment, or of being transferred to any chen Übereinkunft der Beförderung
instrument not dealing directly with auf See dienen, oder als könnten sie
the conservation and management of auf Übereinkünfte übertragen werden,
fisheries resources covered by the die nicht unmittelbar mit der Erhaltung
Agreement. und Bewirtschaftung der durch das
Übereinkommen erfassten Fischerei-
ressourcen befasst sind.
11. The Agreement does not grant any 11. Das Übereinkommen gibt keinem
State the right to maintain or apply Staat das Recht, während des Über-
unilateral measures during the transi- gangszeitraums nach Artikel 21 Ab-
tional period as referred to in article 21 satz 3 einseitige Maßnahmen beizu-
(3). Thereafter, if no agreement has behalten oder anzuwenden. Abschlie-
been reached, States shall act only in ßend handeln die Staaten in Fällen, in
accordance with the provisions pro- denen kein Einvernehmen erzielt wird,
vided for in article 21 and 22 of the ausschließlich in Übereinstimmung mit
Agreement. den Artikeln 21 und 22 des Überein-
kommens.
12. Malta does not consider itself bound 12. Malta betrachtet sich durch die Erklä-
by any of the declarations which other rungen, die andere Staaten bei der
States may have made, or will make, Unterzeichnung oder Ratifikation des
upon signing or ratifying the Agree- Übereinkommens gegebenenfalls ab-
ment, reserving the right, as neces- gegeben haben oder abgeben wer-
sary, to determine its position with den, nicht als gebunden und behält
regard to each of them at the appro- sich das Recht vor, nötigenfalls zum
priate time, in particular, ratification of geeigneten Zeitpunkt seinen Stand-
the Agreement does not imply auto- punkt zu jeder dieser Erklärungen fest-
matic recognition of maritime or terri- zulegen; insbesondere beinhaltet die
torial claims by any signatory or ratify- Ratifikation des Übereinkommens
ing State. nicht automatisch die Anerkennung
von seerechtlichen oder Gebietsan-
sprüchen eines Unterzeichnerstaats
oder ratifizierenden Staates.
13. Note is taken of the statement by the 13. Die Erklärung, die die Europäische
European Community made at the Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Un-
time of signature of the Agreement re- terzeichnung des Übereinkommens im
garding the fact that its Member Hinblick darauf abgegeben hat, dass
States have transferred competence ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständig-
to it with regard to certain aspects keit für bestimmte Aspekte des Über-
of the Agreement. In view of Malta’s ap- einkommens übertragen haben, wird
plication to join the European Commu- zur Kenntnis genommen. Angesichts
nity, it is understood that this will also des Antrags Maltas auf Aufnahme in
become applicable to Malta on mem- die Europäische Gemeinschaft ist
bership. davon auszugehen, dass dies auch
auf Malta Anwendung findet, sobald
Malta Mitglied ist.
Furthermore, the Government of Malta Ferner möchte die Regierung von
would like to state that should Malta Malta erklären, dass sich Malta, sollte
accede to the European Union, it re- es der Europäischen Union beitreten,
serves the right to submit a further das Recht vorbehält, eine weitere
Declaration in line with future declara- Erklärung im Einklang mit künftigen
tions by the European Union.” Erklärungen der Europäischen Union
abzugeben.“
Die N i e d e r l a n d e haben bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
19. Dezember 2003 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The Government of the Kingdom of the „Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands recalls that as a member of the derlande erinnert daran, dass die Nieder-
European Community it has transferred lande als Mitglied der Europäischen Ge-
competence to the Community in respect meinschaft dieser die Zuständigkeit für be-
of certain matters governed by the Agree- stimmte durch das Übereinkommen gere-
ment. gelte Angelegenheiten übertragen hat.
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
... the Government of the Kingdom of the ... die Regierung des Königreichs der
Netherlands [confirms] the declarations Niederlande [bestätigt] die von der
made by the European Community upon Europäischen Gemeinschaft bei der Rati-
ratification of the Agreement for the Imple- fikation des Übereinkommens zur Durch-
menting of the Provisions of the United führung der Bestimmungen des Seerechts-
Nations Convention on the Law of Sea of übereinkommens der Vereinten Nationen
10 December 1982 relating to the Conser- vom 10. Dezember 1982 über die Erhal-
vation and Management of Straddling Fish tung und Bewirtschaftung von gebietsüber-
Stocks and Highly Migratory Fish Stocks. greifenden Fischbeständen und Beständen
In this respect, ... [the Government of the weit wandernder Fische abgegebenen Er-
Kingdom of the Netherlands confirms] the klärungen. In diesem Zusammenhang ...
declarations made by the European Com- [bestätigt die Regierung des Königreichs
munity upon ratification of the Agreement der Niederlande] die von der Europäischen
for the Implementing of the Provisions of Gemeinschaft bei der Ratifikation des
the United Nations Convention on the Law Übereinkommens zur Durchführung der
of Sea of 10 December 1982 relating to Bestimmungen des Seerechtsübereinkom-
the Conservation and Management of mens der Vereinten Nationen vom 10. De-
Straddling Fish Stocks and Highly zember 1982 über die Erhaltung und Be-
Migratory Fish Stocks.” wirtschaftung von gebietsübergreifenden
Fischbeständen und Beständen weit wan-
dernder Fische abgegebenen Erklärungen.“
N o r w e g e n hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. De-
zember 1996 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Declaration pursuant to article 43 of the „Erklärung nach Artikel 43 des Überein-
Agreement: kommens:
According to article 42 of the Agree- Nach Artikel 42 des Übereinkommens
ment, no reservations or exceptions may sind Vorbehalte oder Ausnahmen zu dem
be made to the Agreement. A declaration genannten Übereinkommen nicht zulässig.
pursuant to its article 43 cannot have the Eine Erklärung nach seinem Artikel 43 kann
effect of an exception or reservation for the für den Staat, der sie abgibt, nicht die Wir-
State making it. Consequently, the Govern- kung einer Ausnahme oder eines Vorbe-
ment of the Kingdom of Norway declares halts haben. Infolgedessen erklärt die Re-
that it does not consider itself bound by gierung des Königreichs Norwegen, dass
declarations pursuant to article 43 of the sie sich durch Erklärungen nach Artikel 43
Agreement that are or will be made by des Übereinkommens, die jetzt oder in Zu-
other States or international Organizations. kunft von anderen Staaten oder internatio-
Passivity with respect to such declarations nalen Organisationen abgegeben werden,
shall be interpreted neither as acceptance nicht als gebunden betrachtet. Untätigkeit
nor rejection of such declarations. The auf solche Erklärungen ist weder als An-
Government reserves Norway’s right at any nahme noch als Ablehnung der Erklärun-
time to take a position on such declarations gen auszulegen. Die Regierung behält sich
in the manner deemed appropriate. das Recht Norwegens vor, jederzeit auf die
von ihr für angemessen erachtete Art und
Weise einen Standpunkt zu diesen Erklä-
rungen einzunehmen.
Declaration pursuant to article 30 of the Erklärung nach Artikel 30 des Übereinkom-
Agreement: mens:
The Government of the Kingdom of Nor- Die Regierung des Königreichs Norwe-
way declares pursuant to article 30 of the gen erklärt nach Artikel 30 des Überein-
Agreement, cf. article 298 of the United kommens – vgl. Artikel 298 des Seerechts-
Nations Convention on the Law of the Sea, übereinkommens der Vereinten Nationen –,
that it does not accept an arbitral tribunal dass sie ein nach Anlage VII des See-
constituted in accordance with Annex VII of rechtsübereinkommens der Vereinten Na-
the United Nations Convention on the Law tionen gebildetes Schiedsgericht für Strei-
of the Sea for disputes concerning law en- tigkeiten über Vollstreckungshandlungen in
forcement activities in regard to the exer- Ausübung souveräner Rechte oder von Ho-
cise of sovereign rights or jurisdiction heitsbefugnissen, die nach Artikel 297 Ab-
excluded from the jurisdiction of a court or satz 3 des Seerechtsübereinkommens der
tribunal under article 297, paragraph 3, of Vereinten Nationen von der Gerichtsbarkeit
the United Nations Convention on the Law eines Gerichtshofs oder Gerichts ausge-
of the Sea, in the event that such disputes nommen sind, nicht anerkennt, wenn da-
might be considered to be covered by this von ausgegangen werden könnte, dass
Agreement.” diese Streitigkeiten unter das Übereinkom-
men fallen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 675
Ö s t e r r e i c h hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. De-
zember 2003 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Declaration concerning the competence „Erklärung betreffend die Zuständigkeit der
of the Republic of Austria with regard to Republik Österreich für bestimmte durch
matters governed by the Agreement on the das Übereinkommen zur Durchführung der
implementation of the provisions of the Bestimmungen des Seerechtsüberein-
United Nations Convention on the Law of kommens der Vereinten Nationen vom
the Sea of 10 December 1982 relating to 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und
the conservation and management of Bewirtschaftung von gebietsübergreifen-
straddling fish stocks and highly migratory den Fischbeständen und Beständen weit
fish stocks wandernder Fische geregelte Angelegen-
heiten
The Republic of Austria declares upon Die Republik Österreich erklärt bei der
ratification of the Agreement on the imple- Ratifikation des Übereinkommens zur
mentation of the provisions of the United Durchführung der Bestimmungen des See-
Nations Convention on the Law of the Sea rechtsübereinkommens der Vereinten Na-
of 10 December 1982 relating to the con- tionen vom 10. Dezember 1982 über die
servation and management of straddling Erhaltung und Bewirtschaftung von ge-
fish stocks and highly migratory fish stocks bietsübergreifenden Fischbeständen und
that she has, as a Member State of the Beständen weit wandernder Fische, dass
European Community, transferred compe- sie als Mitglied der Europäischen Gemein-
tence to the Community in respect of the schaft dieser die Zuständigkeit für folgende
following matters governed by the Agree- durch das Übereinkommen geregelte An-
ment: gelegenheiten übertragen hat:
I. Matters for which the Community has I. Angelegenheiten, für die die Gemein-
exclusive competence schaft ausschließlich zuständig ist
1. Member States have transferred com- 1. Die Mitgliedstaaten haben der Ge-
petence to the Community with regard meinschaft die Zuständigkeit für die
to the conservation and management Erhaltung und Bewirtschaftung der
of living marine resources. Hence, in lebenden Meeresressourcen übertra-
this field, it is for the Community to gen. Damit hat in diesem Bereich die
adopt the relevant rules and regulations Gemeinschaft die einschlägigen Regeln
(which the Member States enforce) and und Vorschriften festzulegen (die dann
within its competence to enter into von den Mitgliedstaaten zur Anwen-
external undertakings with third dung gebracht werden) sowie im Rah-
States or competent organisations. men ihrer Zuständigkeit Verpflichtun-
This competence applies in regard gen gegenüber Drittstaaten oder den
of waters under national fisheries einschlägigen Organisationen einzuge-
jurisdiction and to the high seas. hen. Diese Zuständigkeit erstreckt sich
auf die der einzelstaatlichen Fischerei-
gerichtsbarkeit unterliegenden Ge-
wässer und auf die Hohe See.
2. The Community enjoys the regulatory 2. Die Gemeinschaft hat die nach dem
competence granted under international Völkerrecht dem Flaggenstaat eines
law to the flag State of a vessel to Fischereifahrzeugs zustehende Zu-
determine the conservation and ständigkeit dafür, die Erhaltungs- und
management measures for marine Bewirtschaftungsmaßnahmen für Mee-
fisheries resources applicable to resressourcen festzulegen, denen die
vessels flying the flag of Member States Fischereifahrzeuge unter der Flagge der
and to ensure that Member States Mitgliedstaaten unterliegen, und sicher-
adopt provisions allowing for the zustellen, dass die Mitgliedstaaten Vor-
implementation of the said measures. kehrungen zur Durchführung dieser
Maßnahmen treffen.
3. Nevertheless, measures applicable in 3. Allerdings fallen Maßnahmen, die sich
respect of masters and other officers auf die Kapitäne und Offiziere auf
of fishing vessels, for example refusal, Fischereifahrzeugen beziehen, zum
withdrawal or suspension of authoriza- Beispiel Verweigerung, Entzug oder
tions to serve as such, are within the Aussetzung der Arbeitserlaubnis, in die
competence of the Member States in Zuständigkeit der Mitgliedstaaten,
accordance with their national legisla- wobei jeweils die einzelstaatlichen
tion. Measures relating to the exercise Rechtsvorschriften gelten. Maßnahmen
of jurisdiction by the flag State over its im Zusammenhang mit der Ausübung
vessels on the high seas, in particular der Hoheitsbefugnisse des Flaggen-
provisions such as those related to the staats über seine Schiffe auf Hoher
taking and relinquishing of control of See, insbesondere die Bestimmungen
fishing vessels by States other than the betreffend die Übernahme der Kontrolle
flag State, international cooperation in über Fischereifahrzeuge durch andere
respect of enforcement and the Staaten als den Flaggenstaat bezie-
recovery of the control of their vessels, hungsweise die erneute Übergabe der
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
are within the competence of the Kontrolle an diesen sowie die interna-
Member States in compliance with tionale Zusammenarbeit bei der Durch-
Community law. setzung und die Wiederausübung der
Kontrolle über die eigenen Fischerei-
fahrzeuge, fallen in die Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten, wobei diese die
Gemeinschaftsvorschriften einzuhalten
haben.
II. Matters for which both the Community II. Angelegenheiten, für die sowohl die
and its Member States have compe- Gemeinschaft als auch ihre Mitglied-
tence staaten zuständig sind
4. The Community shares competence 4. Die Gemeinschaft teilt mit ihren Mit-
with its Member States on the following gliedstaaten die Zuständigkeit für fol-
matters governed by this Agreement: gende durch das Übereinkommen
requirements of developing States, geregelte Angelegenheiten: Bedürfnis-
scientific research, port-State measures se der Entwicklungsländer, wissen-
and measures adopted in respect of schaftliche Forschung, Hafenstaatmaß-
non-members of regional fisheries nahmen und Maßnahmen in Bezug auf
organisations and non-Parties to the Staaten, die nicht Mitglied regionaler
Agreement. The following provisions of Fischereiorganisationen und nicht Ver-
the Agreement apply both to the tragspartei des Übereinkommens sind.
Community and to its Member States: Die folgenden Bestimmungen des
Übereinkommens finden sowohl auf die
Gemeinschaft als auch auf ihre Mit-
gliedstaaten Anwendung:
– general provisions: (articles 1, 4, and – allgemeine Bestimmungen: (Artikel 1,
34 to 50) 4 und 34 bis 50),
– dispute settlement: (Part VIII). – Streitbeilegung: (Teil VIII).
Interpretative Declarations by the Republic Auslegungserklärungen der Republik
of Austria with regard to the Agreement on Österreich in Bezug auf das Übereinkom-
the implementation of the provisions of the men zur Durchführung der Bestimmungen
United Nations Convention on the Law of des Seerechtsübereinkommens der Verein-
the Sea of 10 December 1982 relating to ten Nationen vom 10. Dezember 1982 über
the conservation and management of die Erhaltung und Bewirtschaftung von
straddling fish stocks and highly migratory gebietsübergreifenden Fischbeständen und
fish stocks Beständen weit wandernder Fische
1. The Republic of Austria understands 1. Die Republik Österreich geht davon
that the terms ‘geographical particular- aus, dass die Begriffe ,geographische
ities’, ‘specific characteristics of the Besonderheiten‘, ,besondere Merkmale
sub-region or region’, ‘socioeconomic der Subregion oder Region‘, ,sozioöko-
geographical and environment factors’, nomische, geographische und umwelt-
‘natural characteristics of that sea’ or bezogene Faktoren‘, ,natürliche Gege-
any other similar terms employed in benheiten des Meeres‘ oder andere in
reference to a geographical region do Bezug auf eine geographische Region
not prejudice the rights and duties of verwendete Begriffe die Rechte und
States under international law. Pflichten der Staaten aufgrund des Völ-
kerrechts nicht berühren.
2. The Republic of Austria understands 2. Die Republik Österreich geht davon
that no provision of this Agreement may aus, dass keine Bestimmung des Über-
be interpreted in such a way as to einkommens in einer Weise ausgelegt
conflict with the principle of freedom of werden kann, die im Widerspruch zu
the high seas, recognised by interna- dem völkerrechtlich anerkannten Grund-
tional law. satz der Freiheit der Hohen See steht.
3. The Republic of Austria understands 3. Die Republik Österreich geht davon
that the term ‘States whose nationals aus, dass die Formulierung ,Staaten,
fish on the high seas’ shall not provide deren Angehörige auf Hoher See Fisch-
any new grounds for jurisdiction based fang betreiben‘ keine weitere Veranlas-
on the nationality of persons involved in sung dafür gibt, bezüglich der Gerichts-
fishing on the high seas rather than on barkeit von der Staatsangehörigkeit der
the principle of flag State jurisdiction. Hochseefischer und nicht vom Grund-
satz der Gerichtsbarkeit des Flaggen-
staats auszugehen.
4. The Agreement does not grant any 4. Das Übereinkommen gibt keinem Staat
State the right to maintain or apply das Recht, während des Übergangs-
unilateral measures during the tran- zeitraums nach Artikel 21 Absatz 3 ein-
sitional period as referred to in art- seitige Maßnahmen beizubehalten oder
icle 21 (3). Thereafter, if no agree- anzuwenden. Anschließend handeln die
ment has been reached, States Staaten in Fällen, in denen kein Einver-
shall act only in accordance with the nehmen erzielt wird, ausschließlich in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 677
provisions provided for in articles 21 Übereinstimmung mit den Artikeln 21
and 22 of the Agreement. und 22 des Übereinkommens.
5. Regarding the application of article 21, 5. Was die Anwendung des Artikels 21
the Republic of Austria understands anbelangt, so geht die Republik Öster-
that, when a flag State declares that it reich davon aus, dass in dem Fall, in
intends to exercise its authority, in dem ein Flaggenstaat erklärt, dass er
accordance with the provisions in art- beabsichtigt, nach Artikel 19 seine
icle 19, over a fishing vessel flying its Hoheitsbefugnisse über ein seine Flag-
flag, the authorities of the inspecting ge führendes Fischereifahrzeug auszu-
State shall not purport to exercise any üben, die Behörden des die Kontrolle
further authority under the provisions of durchführenden Staates nicht den
article 21 over such a vessel. Any Anspruch erheben, über ein solches
dispute related to this issue shall be Schiff nach Artikel 21 weitere Hoheits-
settled in accordance with the proce- befugnisse auszuüben. Streitigkeiten
dures provided for in Part VIII of the über diesen Punkt sind nach den in
Agreement. No State may invoke this Teil VIII des Übereinkommens vorgese-
type of dispute to remain in control of a henen Verfahren zu klären. Kein Staat
vessel which does not fly its flag. In kann sich auf derartige Streitigkeiten
addition, the Republic of Austria berufen, um ein Schiff, das nicht seine
considers that the word ‘unlawful’ in Flagge führt, in seinem Gewahrsam zu
article 21 (18) of the Agreement should behalten. Die Republik Österreich ist
be interpreted in the light of the whole ferner der Auffassung, dass der Begriff
Agreement, and in particular, articles 4 ,ungesetzlich‘ in Artikel 21 Absatz 18
and 35 thereof. des Übereinkommens auf der Grundla-
ge des gesamten Übereinkommens
und insbesondere seiner Artikel 4
und 35 ausgelegt werden soll.
6. The Republic of Austria reiterates that 6. Die Republik Österreich wiederholt,
all States shall refrain in their relations dass alle Staaten in ihren Beziehungen
from the threat or use of force in accord- im Einklang mit den allgemeinen
ance with general principles of inter- Grundsätzen des Völkerrechts, der
national law, the United Nations Charter Charta der Vereinten Nationen und dem
and the United Nations Convention on Seerechtsübereinkommen der Verein-
the Law of the Sea. In addition, the ten Nationen von der Androhung und
Republic of Austria underlines that the der Anwendung von Gewalt Abstand zu
use of force as referred to in article 22 nehmen haben. Darüber hinaus unter-
constitutes an exceptional measure streicht die Republik Österreich, dass
which must be based on the strictest die Anwendung von Gewalt nach Arti-
compliance with the principle of kel 22 eine außergewöhnliche Maßnah-
proportionality and that any abuse me darstellt, die auf der strengsten Ein-
thereof shall imply the international haltung des Grundsatzes der Verhält-
liability of the inspecting State. Any nismäßigkeit zu beruhen hat, und dass
case of non-compliance shall be der die Kontrolle durchführende Staat
resolved by peaceful means and in für jeden diesbezüglichen Missbrauch
accordance with the applicable dispute- völkerrechtlich haftbar gemacht wird.
settlement procedures. Furthermore, Jeder Zuwiderhandlung wird mit fried-
the Republic of Austria considers that lichen Mitteln und nach den geltenden
the relevant terms and conditions for Verfahren für die Streitbeilegung be-
boarding and inspection should be gegnet. Ferner ist die Republik
further elaborated in accordance with Österreich der Auffassung, dass die
the relevant principles of international einschlägigen Bestimmungen und Be-
law in the framework of the appropriate dingungen für das Anbordgehen und
regional and subregional fisheries die Kontrolle nach den einschlägigen
management organisations and arrange- Grundsätzen des Völkerrechts im Rah-
ments. men der entsprechenden regionalen
und subregionalen Organisationen und
Vereinbarungen betreffend Fischereibe-
wirtschaftung noch genauer gefasst
werden sollen.
7. The Republic of Austria understands 7. Die Republik Österreich geht davon
that in the application of the provisions aus, dass der Flaggenstaat bei der An-
of article 21 (6), (7) and (8), the flag wendung des Artikels 21 Absätze 6, 7
State may rely on the requirements und 8 entsprechend den Erfordernissen
of its legal system under which seiner Rechtsordnung vorgehen kann,
the prosecuting authorities enjoy a wonach es im Ermessen der Ermitt-
discretion to decide whether or not to lungsbehörden liegt, unter Berücksich-
prosecute in the light of all the facts of a tigung aller Umstände eines Falls
case. Decisions of the flag State based Ermittlungen zu führen. Entscheidun-
on such requirements shall not be gen des Flaggenstaats, denen diese
interpreted as failure to respond or to Erfordernisse zugrunde liegen, sind
take action. nicht als Unterlassung einer Reaktion
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
oder Unterlassung der Ergreifung von
Maßnahmen auszulegen.
Confirmation by the Republic of Austria of Bestätigung der Republik Österreich der
the declarations made by the European Erklärungen, die von der Europäischen
Community upon ratification of the Agree- Gemeinschaft bei der Ratifikation des
ment for the implementing of the provisions Übereinkommens zur Durchführung der
of the United Nations Convention on the Bestimmungen des Seerechtsübereinkom-
Law of the Sea of 10 December 1982 re- mens der Vereinten Nationen vom
lating to the conservation and management 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und
of straddling fish stocks Bewirtschaftung von gebietsübergreifen-
den Fischbeständen und Beständen weit
wandernder Fische abgegeben wurden
The Republic of Austria hereby confirms Die Republik Österreich bestätigt hiermit
the declarations made by the European die von der Europäischen Gemeinschaft
Community upon ratification of the Agree- bei der Ratifikation des Übereinkommens
ment for the implementing of the provisions zur Durchführung der Bestimmungen des
of the United Nations Convention on the Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Law of the Sea of 10 December 1982 re- Nationen vom 10. Dezember 1982 über die
lating to the conservation and management Erhaltung und Bewirtschaftung von ge-
of straddling fish stocks, . . . .” bietsübergreifenden Fischbeständen und
Beständen weit wandernder Fische abge-
gebenen Erklärungen, . . . .“
P o l e n hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 14. März 2006
die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
(Courtesy Translation, Original: Polish) (Höflichkeitsübersetzung, Original: Polnisch)
“The Government of the Republic of „Die Regierung der Republik Polen erin-
Poland recalls that, as a Member State nert daran, dass Polen als Mitgliedstaat der
of the European Community, it has Europäischen Gemeinschaft die Zustän-
transferred competence to the European digkeit für bestimmte durch das Überein-
Community in respect of certain matters kommen geregelte Angelegenheiten an die
governed by the Agreement. Europäische Gemeinschaft übertragen hat.
At the same time, the Republic of Poland Gleichzeitig bestätigt die Republik Polen
confirms the declarations made by the die Erklärungen, welche die Europäische
European Community upon ratification of Gemeinschaft bei der Ratifikation des
the Agreement for the Implementation of Übereinkommens zur Durchführung des
the Provisions of the United Nations Con- Seerechtsübereinkommens der Vereinten
vention on the Law of the Sea of 10 De- Nationen vom 10. Dezember 1982 über die
cember 1982 relating to the Conservation Erhaltung und Bewirtschaftung von
and Management of Straddling Fish Stocks gebietsübergreifenden Fischbeständen
and Highly Migratory Fish Stocks.” und Beständen weit wandernder Fische
abgegeben hat.“
P o r t u g a l hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. Dezem-
ber 2003 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The Government of Portugal recalls that „Die Regierung von Portugal erinnert da-
[as] a Member of the European Community ran, dass Portugal [als] Mitglied der Euro-
it has transferred competence to the Com- päischen Gemeinschaft dieser die Zuständig-
munity in respect of certain matters gov- keit für bestimmte durch das Übereinkom-
erned by the Agreement. Portugal hereby men geregelte Angelegenheiten übertragen
confirms the declarations made by the Eu- hat. Portugal bestätigt hiermit die von der
ropean Community upon ratification of the Europäischen Gemeinschaft bei der Ratifi-
Agreement for the Implementing of the Pro- kation des Übereinkommens zur Durchfüh-
visions of the United Nations Convention rung der Bestimmungen des Seerechts-
on the Law of the Sea of 10 December übereinkommens der Vereinten Nationen
1982 relating to the Conservation and Man- vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung
agement of Straddling Fish Stocks and und Bewirtschaftung von gebietsübergrei-
Highly Migratory Fish Stocks.” fenden Fischbeständen und Beständen
weit wandernder Fische abgegebenen Er-
klärungen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 679
Die R u s s i s c h e F ö d e r a t i o n hat bei der Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 4. August 1997 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
(Translation, Original: Russian) (Übersetzung, Original: Russisch)
“The Russian Federation states that it „Die Russische Föderation erklärt, dass
considers that the procedures for the set- sie der Auffassung ist, dass die in Artikel 30
tlement of disputes set forth in article 30 of des Übereinkommens zur Durchführung
the Agreement for the Implementation of der Bestimmungen des Seerechtsüberein-
the Provisions of the United Nations Con- kommens der Vereinten Nationen vom
vention on the Law of the Sea of 10 De- 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und
cember 1982 relating to the Conservation Bewirtschaftung von gebietsübergreifen-
and Management of Straddling Fish Stocks den Fischbeständen und Beständen weit
and Highly Migratory Fish Stocks include wandernder Fische dargelegten Verfahren
all the provisions of part XV of the United zur Beilegung von Streitigkeiten alle Be-
Nations Convention on the Law of the Sea stimmungen des Teiles XV des Seerechts-
that are applicable to the consideration of übereinkommens der Vereinten Nationen
disputes between States Parties to the einschließen, die für die Prüfung von Strei-
Agreement. tigkeiten zwischen den Vertragsstaaten des
Übereinkommens gelten.
The Russian Federation states that, tak- Unter Bezugnahme auf die Artikel 42
ing into account articles 42 and 43 of the und 43 des Übereinkommens erklärt die
Agreement, it objects to all declarations Russische Föderation, dass sie gegen alle
and statements which were made in the bisher oder künftig bei der Unterzeichnung
past and which may be made in the future oder der Ratifikation des Übereinkommens
when signing, ratifying or acceding to the oder beim Beitritt zu diesem oder aus ei-
Agreement or on any other occasion in nem anderen Anlass im Zusammenhang
connection with the Agreement and which mit dem Übereinkommen abgegebenen Er-
are not in accordance with article 43 of the klärungen, die nicht im Einklang mit Arti-
Agrement. It is the position of the Russian kel 43 des Übereinkommens stehen, Ein-
Federation that such declarations and spruch erhebt. Die Russische Föderation
statements, in whatever form they may be ist der Auffassung, dass solche Erklärun-
made and however they may be named, gen gleich welcher Form oder Bezeichnung
cannot exclude or modify the legal force of die Rechtswirkung der Bestimmungen des
the provisions of the Agreement in their Übereinkommens in ihrer Anwendung auf
application to a Party to the Agreement that eine Vertragspartei des Übereinkommens,
has made such a declaration or statement, die eine solche Erklärung abgegeben hat,
and therefore will not be taken into consid- nicht ausschließen oder ändern können;
eration by the Russian Federation in its daher werden sie von der Russischen Fö-
relations with that Party to the Agreement.” deration in ihren Beziehungen zu dieser
Vertragspartei nicht berücksichtigt.“
S c h w e d e n hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. De-
zember 2003 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The Kingdom of Sweden recalls that, as „Das Königreich Schweden erinnert da-
a Member of the European Community, it ran, dass es als Mitglied der Europäischen
has transferred competence to the Com- Gemeinschaft dieser die Zuständigkeit für
munity in respect of certain matters gov- bestimmte durch das Übereinkommen ge-
erned by the Agreement. The Kingdom of regelte Angelegenheiten übertragen hat.
Sweden hereby confirms the declarations Das Königreich Schweden bestätigt hiermit
made by the European Community upon die von der Europäischen Gemeinschaft
ratification of the Agreement for the Imple- bei der Ratifikation des Übereinkommens
mentation of the Provisions of the United zur Durchführung der Bestimmungen des
Nations Convention on the Law of the Sea Seerechtsübereinkommens der Vereinten
of 10 December 1982 relating to the Con- Nationen vom 10. Dezember 1982 über die
servation and Management of Straddling Erhaltung und Bewirtschaftung von ge-
Fish Stocks and Highly Migratory Fish bietsübergreifenden Fischbeständen und
Stocks.” Beständen weit wandernder Fische abge-
gebenen Erklärungen.“
S l o w e n i e n hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 15. Juni
2006 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The Republic of Slovenia declares upon „Die Republik Slowenien erklärt bei der
the deposit of the Instrument of Accession Hinterlegung der Beitrittsurkunde zum
of the Agreement on the implementation of Übereinkommen zur Durchführung der Be-
the provisions of the United Nations Con- stimmungen des Seerechtsübereinkom-
vention on the Law of the Sea of 10 De- mens der Vereinten Nationen vom 10. De-
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
cember 1982 relating to the conservation zember 1982 über die Erhaltung und Be-
and management of straddling fish stocks wirtschaftung von gebietsübergreifenden
and highly migratory fish stocks that she Fischbeständen und Beständen weit wan-
has, as a Member State of the European dernder Fische, dass sie als Mitgliedstaat
Community, transferred competence to the der Europäischen Gemeinschaft dieser die
Community in respect of the following mat- Zuständigkeit für bestimmte durch das
ters governed by the Agreement: Übereinkommen geregelte Angelegen-
heiten übertragen hat:
I. Matters for which the Community has I. Angelegenheiten, für die die Gemein-
exclusive competence schaft ausschließlich zuständig ist
1. Member States have transferred 1. Die Mitgliedstaaten haben der Ge-
competence to the Community with meinschaft die Zuständigkeit für die Er-
regard to the conservation and haltung und Bewirtschaftung der leben-
management of living marine den Meeresressourcen übertragen.
resources. Hence, in this field, it is for Damit hat in diesem Bereich die
the Community to adopt the relevant Gemeinschaft die einschlägigen Regeln
rules and regulations (which the und Vorschriften festzulegen (die dann
Member States enforce) and within its von den Mitgliedstaaten zur Anwen-
competence to enter into external dung gebracht werden) sowie im Rah-
undertakings with third States or men ihrer Zuständigkeit Verpflichtun-
competent organisations. This compe- gen gegenüber Drittstaaten oder ein-
tence applies in regard of waters under schlägigen Organisationen einzugehen.
national fisheries jurisdiction and to the Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf
high seas. die der einzelstaatlichen Fischereige-
richtsbarkeit unterliegenden Gewässer
und auf die Hohe See.
2. The Community enjoys the regulatory 2. Die Gemeinschaft hat die nach dem
competence granted under international Völkerrecht dem Flaggenstaat eines
law to the flag State of a vessel to Fischereifahrzeugs zustehende Zu-
determine the conservation and ständigkeit dafür, die Erhaltungs- und
management measures for marine Bewirtschaftungsmaßnahmen für Mee-
fisheries resources applicable to resressourcen festzulegen, denen die
vessels flying the flag of Member States Fischereifahrzeuge unter der Flagge der
and to ensure that Member States Mitgliedstaaten unterliegen, und sicher-
adopt provisions allowing for the zustellen, dass die Mitgliedstaaten Vor-
implementation of the said measures. kehrungen zur Durchführung dieser
Maßnahmen treffen.
3. Nevertheless, measures applicable in 3. Allerdings fallen Maßnahmen, die sich
respect of masters and other officers of auf die Kapitäne und Offiziere auf
fishing vessels, for example refusal, Fischereifahrzeugen beziehen, zum
withdrawal or suspension of authoriza- Beispiel Verweigerung, Entzug oder
tions to serve as such, are within the Aussetzung der Arbeitserlaubnis, in die
competence of the Member States in Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wo-
accordance with their national legis- bei jeweils die einzelstaatlichen Rechts-
lation. Measures relating to the exercise vorschriften gelten. Maßnahmen im
of jurisdiction by the flag State over its Zusammenhang mit der Ausübung der
vessels on the high seas, in particular Hoheitsbefugnisse des Flaggenstaats
provisions such as those related to the über seine Schiffe auf Hoher See, ins-
taking and relinquishing of control of besondere die Bestimmungen be-
fishing vessels by States other than the treffend die Übernahme der Kontrolle
flag State, international cooperation über Fischereifahrzeuge durch andere
in respect of enforcement and the Staaten als den Flaggenstaat bezie-
recovery of the control of their vessels, hungsweise die erneute Übergabe der
are within the competence of the Kontrolle an diesen sowie die interna-
Member States in compliance with tionale Zusammenarbeit bei der Durch-
Community law. setzung und die Wiederausübung der
Kontrolle über die eigenen Fischerei-
fahrzeuge, fallen in die Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten, wobei diese die
Gemeinschaftsvorschriften einzuhalten
haben.
II. Matters for which both the Community II. Angelegenheiten, für die sowohl die
and its Member States have compe- Gemeinschaft als auch ihre Mitglied-
tence staaten zuständig sind
The Community shares competence with Die Gemeinschaft teilt mit ihren Mitglied-
its Member States on the following matters staaten die Zuständigkeit für folgende
governed by this Agreement: requirements durch das Übereinkommen geregelte An-
of developing States, scientific research, gelegenheiten: Bedürfnisse der Entwick-
port-State measures and measures adopt- lungsländer, wissenschaftliche Forschung,
ed in respect of non-members of regional Hafenstaatmaßnahmen und Maßnahmen in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 681
fisheries organisations and non-Parties to Bezug auf Staaten, die nicht Mitglied regio-
the Agreement. naler Fischereiorganisationen und nicht
Vertragspartei des Übereinkommens sind.
The following provisions of the Agreement
Die folgenden Bestimmungen des Überein-
apply both to the Community and to its
kommens finden sowohl auf die Gemein-
Member States:
schaft als auch auf ihre Mitgliedstaaten
Anwendung:
– general provisions: (Articles 1, 4, and 34 – allgemeine Bestimmungen: (Artikel 1, 4
to 50) und 34 bis 50),
– dispute settlement: (Part VIII). – Streitbeilegung: (Teil VIII).
Interpretative Declaration Auslegungserklärung
1. The Republic of Slovenia understands 1. Die Republik Slowenien geht davon
that the terms ‘geographical particulari- aus, dass die Begriffe ,geographische
ties’, ‘specific characteristics of the Besonderheiten‘, ,besondere Merkmale
sub-region or region’, ‘socioeconomic der Subregion oder Region‘, ,sozio-
geographical and environment factors’, ökonomische, geographische und um-
‘natural characteristics of that sea’ or weltbezogene Faktoren‘, ,natürliche
any other similar terms employed in Gegebenheiten des Meeres‘ oder an-
reference to a geographical region do dere in Bezug auf eine geographische
not prejudice the rights and duties of Region verwendete Begriffe die Rechte
States under international law. und Pflichten der Staaten aufgrund des
Völkerrechts nicht berühren.
2. The Republic of Slovenia understands 2. Die Republik Slowenien geht davon
that no provision of this Agreement may aus, dass keine Bestimmung des Über-
be interpreted in such a way as to con- einkommens in einer Weise ausgelegt
flict with the principle of freedom of the werden kann, die im Widerspruch zu
high seas, recognised by international dem völkerrechtlich anerkannten
law. Grundsatz der Freiheit der Hohen See
steht.
3. The Republic of Slovenia understands 3. Die Republik Slowenien geht davon
that the term ‘States whose nationals aus, dass die Formulierung ,Staaten,
fish on the high seas’ shall not provide deren Angehörige auf Hoher See Fisch-
any new grounds for jurisdiction based fang betreiben‘ keine weitere Veranlas-
on the nationality of persons involved in sung dafür gibt, bezüglich der Gerichts-
fishing on the high seas rather than on barkeit von der Staatsangehörigkeit der
the principle of flag State jurisdiction. Hochseefischer und nicht vom Grund-
satz der Gerichtsbarkeit des Flaggen-
staats auszugehen.
4. The Agreement does not grant any 4. Dieses Übereinkommen gibt keinem
State the right to maintain or apply uni- Staat das Recht, während des Über-
lateral measures during the transitional gangszeitraums nach Artikel 21 Ab-
period as referred to in Article 21 (3). satz 3 einseitige Maßnahmen beizube-
Thereafter, if no agreement has been halten oder anzuwenden. Anschließend
reached, States shall act only in accord- handeln die Staaten in Fällen, in denen
ance with the provisions provided for in kein Einvernehmen erzielt wird, aus-
Articles 21 and 22 of the Agreement. schließlich in Übereinstimmung mit den
Artikeln 21 und 22 des Übereinkom-
mens.
5. Regarding the application of Article 21, 5. Was die Anwendung des Artikels 21
the Republic of Slovenia understands anbelangt, so geht die Republik Slowe-
that, when a flag State declares that it nien davon aus, dass in dem Fall, in
intends to exercise its authority, in ac- dem ein Flaggenstaat erklärt, dass er
cordance with the provisions in Art- beabsichtigt, nach Artikel 19 seine Ho-
icle 19, over a fishing vessel flying its heitsbefugnisse über ein seine Flagge
flag, the authorities of the inspecting führendes Fischereifahrzeug auszu-
State shall not purport to exercise any üben, die Behörden des die Kontrolle
further authority under the provisions of durchführenden Staates nicht den
Article 21 over such a vessel. Any dis- Anspruch erheben, über ein solches
pute related to this issue shall be settled Schiff nach Artikel 21 weitere Hoheits-
in accordance with the procedures befugnisse auszuüben. Streitigkeiten
provided for in Part VIII of the über diesen Punkt sind nach den in
Agreement. No State may invoke this Teil VIII des Übereinkommens vorgese-
type of dispute to remain in control of henen Verfahren zu klären. Kein Staat
a vessel which does not fly its flag. kann sich auf derartige Streitigkeiten
In addition, the Republic of Slovenia berufen, um ein Schiff, das nicht seine
considers that the word ‘unlawful’ in Flagge führt, in seinem Gewahrsam zu
Article 21 (18) of the Agreement should behalten. Die Republik Slowenien ist
be interpreted in the light of the whole ferner der Auffassung, dass der Begriff
Agreement, and in particular, Articles 4 ,ungesetzlich‘ in Artikel 21 Absatz 18
and 35 thereof. des Übereinkommens auf der Grundla-
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
ge des gesamten Übereinkommens
und insbesondere seiner Artikel 4
und 35 ausgelegt werden soll.
6. The Republic of Slovenia reiterates that 6. Die Republik Slowenien wiederholt,
all States shall refrain in their relations dass alle Staaten in ihren Beziehungen
from the threat or use of force in ac- im Einklang mit den allgemeinen
cordance with general principles of Grundsätzen des Völkerrechts, der
international law, the United Nations Charta der Vereinten Nationen und dem
Charter and the United Nations Con- Seerechtsübereinkommen der Verein-
vention on the Law of the Sea. In addi- ten Nationen von der Androhung und
tion, the Republic of Slovenia under- der Anwendung von Gewalt Abstand zu
lines that the use of force as referred to nehmen haben. Darüber hinaus unter-
in Article 22 constitutes an exceptional streicht die Republik Slowenien, dass
measure which must be based on the die Anwendung von Gewalt nach Arti-
strictest compliance with the principle kel 22 eine außergewöhnliche Maßnah-
of proportionality and that any abuse me darstellt, die auf der strengsten Ein-
thereof shall imply the international lia- haltung des Grundsatzes der Verhält-
bility of the inspecting State. Any case nismäßigkeit zu beruhen hat, und dass
of non-compliance shall be resolved by der die Kontrolle durchführende Staat
peaceful means and in accordance with für jeden diesbezüglichen Missbrauch
the applicable dispute-settlement pro- völkerrechtlich haftbar gemacht wird.
cedures. Furthermore, the Republic of Jeder Zuwiderhandlung wird mit friedli-
Slovenia considers that the relevant chen Mitteln und nach den geltenden
terms and conditions for boarding and Verfahren für die Streitbeilegung be-
inspection should be further elaborated gegnet. Ferner ist die Republik Slowe-
in accordance with the relevant princi- nien der Auffassung, dass die einschlä-
ples of international law in the frame- gigen Bestimmungen und Bedingungen
work of the appropriate regional and für nach den einschlägigen Grundsät-
subregional fisheries management or- zen des Völkerrechts im Rahmen der
ganisations and arrangements. entsprechenden regionalen und sub-
regionalen Organisationen und Verein-
barungen betreffend Fischereibewirt-
schaftung noch genauer gefasst wer-
den sollen.
7. The Republic of Slovenia understands 7. Die Republik Slowenien geht davon
that in the application of the provisions aus, dass der Flaggenstaat bei der
of Article 21 (6), (7) and (8), the flag Anwendung des Artikels 21 Absätze 6,
State may rely on the requirements of 7 und 8 entsprechend den Erfordernis-
its legal system under which the prose- sen seiner Rechtsordnung vorgehen
cuting authorities enjoy a discretion to kann, wonach es im Ermessen der
decide whether or not to prosecute in Ermittlungsbehörden liegt, unter Be-
the light of all the facts of a case. Deci- rücksichtigung aller Umstände eines
sions of the flag State based on such Falls Ermittlungen zu führen. Entschei-
requirements shall not be interpreted as dungen des Flaggenstaats, denen
failure to respond or to take action. diese Erfordernisse zugrunde liegen,
sind nicht als Unterlassung einer Reak-
tion oder Unterlassung der Ergreifung
von Maßnahmen auszulegen.
Confirmation of the declarations made by Bestätigung der von der Europäischen Ge-
the European Community meinschaft abgegebenen Erklärungen
The Republic of Slovenia hereby con- Die Republik Slowenien bestätigt hiermit
firms the declarations made by the Euro- die Erklärungen, die von der Europäischen
pean Community upon ratification of the Gemeinschaft bei der Ratifikation des
Agreement for the implementing of the pro- Übereinkommens zur Durchführung der
visions of the United Nations Convention Bestimmungen des Seerechtsübereinkom-
on the Law of the Sea of 10 December mens der Vereinten Nationen vom 10. De-
1982 relating to the conservation and man- zember 1982 über die Erhaltung und Be-
agement of straddling fish stocks.” wirtschaftung von gebietsübergreifenden
Fischbeständen und Beständen weit wan-
dernder Fische abgegeben wurden.“
S p a n i e n hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. Dezem-
ber 2003 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Spain, as a member of the European „Spanien weist als Mitglied der Europäi-
Community, points out that it has trans- schen Gemeinschaft darauf hin, dass es
ferred competence to the Community with der Gemeinschaft die Zuständigkeit für eine
regard to a number of matters regulated by Reihe von durch das Übereinkommen über
the Fish Stocks Convention. Spain hereby Fischbestände geregelte Angelegenheiten
reaffirms the declarations made by the übertragen hat. Spanien bestätigt hiermit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 683
European Community upon ratifying the die von der Europäischen Gemeinschaft
Agreement for the Implementation of the bei der Ratifikation des Übereinkommens
Provisions of the United Nations Conven- zur Durchführung der Bestimmungen des
tion on the Law of the Sea of 10 December Seerechtsübereinkommens der Vereinten
1982 relating to the Conservation and Man- Nationen vom 10. Dezember 1982 über die
agement of Straddling Fish Stocks and Erhaltung und Bewirtschaftung von ge-
Highly Migratory Fish Stocks. bietsübergreifenden Fischbeständen und
Beständen weit wandernder Fische abge-
gebenen Erklärungen.
Interpretative declarations: Auslegungserklärungen:
1. Spain understands that the terms 1. Spanien geht davon aus, dass die
‘geographical particularities’, ‘specific Begriffe ‚geographische Besonderhei-
characteristics of the subregion or ten‘, ‚besondere Merkmale der Subre-
region’, ‘socio-economic, geographi- gion oder Region‘, ‚sozioökonomi-
cal and environmental factors’, ‘na- sche, geographische und umweltbe-
tural characteristics of that sea’ or any zogene Faktoren‘, ‚natürliche Gege-
other similar terms employed in refer- benheiten des Meeres’ oder andere in
ence to a geographical region do not Bezug auf eine geographische Region
prejudice the rights and duties of verwendete Begriffe die Rechte und
States under international law. Pflichten der Staaten aufgrund des
Völkerrechts nicht berühren.
2. Spain understands that no provision 2. Spanien geht davon aus, dass keine
of this Agreement may be interpreted Bestimmung des Übereinkommens in
in such a way as to conflict with the einer Weise ausgelegt werden kann,
principle of freedom of the high seas, die im Widerspruch zu dem völker-
recognized by international law. rechtlich anerkannten Grundsatz der
Freiheit der Hohen See steht.
3. Spain understands that the term 3. Spanien geht davon aus, dass die For-
‚States whose nationals fish on the mulierung ‚Staaten, deren Angehörige
high seas’ shall not provide any new auf Hoher See Fischfang betreiben‘
grounds for jurisdiction based on the keine weitere Veranlassung dafür gibt,
nationality of persons involved in fish- bezüglich der Gerichtsbarkeit von der
ing on the high seas rather than on the Staatsangehörigkeit der Hochseefi-
principle of flag State jurisdiction. scher und nicht vom Grundsatz der
Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats
auszugehen.
4. The Agreement does not grant any 4. Das Übereinkommen gibt keinem Staat
State the right to maintain or apply das Recht, während des Übergangs-
unilateral measures during the transi- zeitraums nach Artikel 21 Absatz 3 ein-
tional period as referred to in article seitige Maßnahmen beizubehalten
21, paragraph 3. Thereafter, if no oder anzuwenden. Abschließend han-
agreement has been reached, States deln die Staaten in Fällen, in denen kein
shall act only in accordance with the Einvernehmen erzielt wird, ausschließ-
provisions provided for in articles 21 lich in Übereinstimmung mit den Arti-
and 22 of the Agreement. keln 21 und 22 des Übereinkommens.
5. Regarding the application of art- 5. Was die Anwendung des Artikels 21
icle 21, Spain understands that, when anbelangt, so geht Spanien davon
a flag State declares that it intends to aus, dass in dem Fall, in dem ein Flag-
exercise its authority, in accordance genstaat erklärt, dass er beabsichtigt,
with the provisions of article 19, over a nach Artikel 19 seine Hoheitsbefug-
fishing vessel flying its flag, the nisse über ein seine Flagge führendes
authorities of the inspecting State Fischereifahrzeug auszuüben, die
shall not purport to exercise any fur- Behörden des die Kontrolle durchfüh-
ther authority under the provisions of renden Staates nicht den Anspruch
article 21 over such a vessel. erheben, über ein solches Schiff nach
Artikel 21 weitere Hoheitsbefugnisse
auszuüben.
Any dispute related to this issue shall Streitigkeiten über diesen Punkt sind
be settled in accordance with the pro- nach den in Teil VIII des Übereinkom-
cedures provided for in part VIII of the mens vorgesehenen Verfahren zu klä-
Agreement. No State may invoke this ren. Kein Staat kann sich auf derartige
type of dispute to remain in control of Streitigkeiten berufen, um ein Schiff,
a vessel which does not fly its flag. das nicht seine Flagge führt, in seinem
Gewahrsam zu behalten.
In addition, Spain considers that the Spanien ist ferner der Auffassung, dass
word ‘unlawful’ in article 21, para- der Begriff ‚ungesetzlich‘ in Artikel 21
graph 18 of the Agreement should be Absatz 18 des Übereinkommens auf
interpreted in the light of the whole der Grundlage des gesamten Überein-
Agreement, particularly, articles 4 kommens, insbesondere seiner Ar-
and 35 thereof. tikel 4 und 35, ausgelegt werden soll.
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
6. Spain reiterates that all States shall re- 6. Spanien wiederholt, dass alle Staaten in
frain in their relations from the threat or ihren Beziehungen im Einklang mit den
use of force in accordance with gener- allgemeinen Grundsätzen des Völker-
al principles of international law, the rechts, der Charta der Vereinten Natio-
United Nations Charter and the United nen und dem Seerechtsübereinkom-
Nations Convention on the Law of the men der Vereinten Nationen von der
Sea. Androhung und der Anwendung von
Gewalt Abstand zu nehmen haben.
In addition, Spain underlines that the Darüber hinaus unterstreicht Spanien,
use of force as referred to in article 22 dass die Anwendung von Gewalt nach
constitutes an exceptional measure Artikel 22 eine außergewöhnliche Maß-
which must be based upon the nahme darstellt, die auf der strengsten
strictest compliance with the principle Einhaltung des Grundsatzes der Ver-
of proportionality and that any abuse hältnismäßigkeit zu beruhen hat, und
thereof shall imply the international lia- dass der die Kontrolle durchführende
bility of the inspecting State. Any case Staat für jeden diesbezüglichen Miss-
of non-compliance shall be resolved brauch völkerrechtlich haftbar ge-
by peaceful means and in accordance macht wird. Jeder Zuwiderhandlung
with the applicable dispute-settlement wird mit friedlichen Mitteln und nach
procedures. den geltenden Verfahren für die Streit-
beilegung begegnet.
Furthermore, Spain considers that the Ferner ist Spanien der Auffassung,
relevant terms and conditions for dass die einschlägigen Bestimmun-
boarding and inspection should be gen und Bedingungen für das Anbord-
further elaborated in accordance with gehen und die Kontrolle nach den ein-
the relevant principles of international schlägigen Grundsätzen des Völker-
law in the framework of the appropri- rechts im Rahmen der entsprechen-
ate regional and subregional fisheries den regionalen und subregionalen
management organizations and ar- Organisationen und Vereinbarungen
rangements. betreffend Fischereibewirtschaftung
noch genauer gefasst werden sollen.
7. Spain understands that in the applica- 7. Spanien geht davon aus, dass der
tion of the provisions of article 21, Flaggenstaat bei der Anwendung des
paragraphs 6, 7 and 8, the flag State Artikels 21 Absätze 6, 7 und 8 ent-
may rely on the requirements of its sprechend den Erfordernissen seiner
legal system under which the prose- Rechtsordnung vorgehen kann, wo-
cuting authorities enjoy a discretion to nach es im Ermessen der Ermittlungs-
decide whether or not to prosecute in behörden liegt, unter Berücksichti-
the light of all the facts of a case. Deci- gung aller Umstände eines Falls Er-
sions of the flag State based on such mittlungen zu führen. Entscheidungen
requirements shall not be interpreted des Flaggenstaats, denen diese Erfor-
as failure to respond or to take action. dernisse zugrunde liegen, sind nicht
als Unterlassung einer Reaktion oder
Unterlassung der Ergreifung von Maß-
nahmen auszulegen.
8. Spain is of the view that the con- 8. Spanien ist der Auffassung, dass die
stituent conventions of regional fish- Gründungsurkunden regionaler Orga-
eries management organizations such nisationen betreffend Fischereibewirt-
as the Northwest Atlantic Fisheries schaftung wie der Organisation für die
Organization, the North-East Atlantic Fischerei im Nordwestatlantik, der
Fisheries Commission and the Inter- Kommission für die Fischerei im Nord-
national Commission for the Conser- ostatlantik und der Internationalen
vation of Atlantic Tunas, given their Kommission für die Erhaltung der
status as special international agree- Thunfischarten des Atlantiks aufgrund
ments, have legal precedence over the ihrer Rechtsstellung als völkerrecht-
New York Agreement, which sets forth liche Sonderübereinkünfte rechtlich
general rules on the conservation and Vorrang vor dem New Yorker Überein-
management of straddling fish stocks kommen haben, das allgemeine Re-
and highly migratory fish stocks. geln über die Erhaltung und Bewirt-
Part VI of the Agreement, ‘Compliance schaftung von gebietsübergreifenden
and enforcement’, laying down board- Fischbeständen und Beständen weit
ing and inspection procedures, is wandernder Fische vorsieht. Teil VI
therefore to be regarded as a regula- des Übereinkommens mit dem Titel
tion subordinate to alternative mecha- ‚Einhaltung und Durchsetzung der
nisms established by subregional or Maßnahmen‘, in dem die Verfahren für
regional fisheries management organi- das Anbordgehen und die Kontrolle
zations which effectively discharge the festgelegt werden, ist daher als eine
obligations under the New York Agree- Regelung anzusehen, die anderen
ment of their members or participants Mechanismen untergeordnet ist, die
to ensure compliance with the conser- von subregionalen oder regionalen
vation and management measures Organisationen betreffend Fischerei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 685
established by such organizations or bewirtschaftung geschaffen wurden,
arrangements. die auf wirksame Art und Weise den
Verpflichtungen ihrer Mitglieder oder
Teilnehmer aus dem New Yorker Über-
einkommen nachkommen, um die Ein-
haltung der im Rahmen dieser Organi-
sationen oder Vereinbarungen festge-
legten Erhaltungs- und Bewirtschaf-
tungsmaßnahmen sicherzustellen.
9. Spain understands that in article 8, 9. Spanien geht davon aus, dass der in
paragraph 3, of the Agreement the Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkom-
term ‘a real interest’ used with refer- mens enthaltene Begriff ‚ein tatsächli-
ence to States which may be mem- ches Interesse’ mit Bezug auf Staaten,
bers of a regional fisheries manage- die Mitglieder einer regionalen Orga-
ment organization shall be regarded nisation betreffend Fischereibewirt-
as meaning that a regional fisheries schaftung sein können, so auszulegen
management organization must in all ist, als müsse eine regionale Organisa-
circumstances be open to any State tion betreffend Fischereibewirtschaf-
whose fleet fishes or has fished in the tung unter allen Umständen jedem
area covered by the constituent con- Staat offen stehen, dessen Flotte in
vention of such organization, in re- dem Gebiet fischt oder gefischt hat, auf
spect of which fleet the flag State has das sich das Gründungsinstrument
the authority to ensure compliance einer solchen Organisation erstreckt,
and enforcement. Participation in such und bezüglich derer der Flaggenstaat
organizations by the States in ques- die Befugnis hat, die Durchsetzung der
tion shall indicate their real interest in Maßnahmen sicherzustellen. Die Teil-
the fisheries. nahme an solchen Organisationen sei-
tens der betreffenden Staaten zeigt ihr
tatsächliches Interesse an der Fischerei.
10. Spain, as a member of the European 10. Spanien weist als Mitglied der Europäi-
Community, points out that it has schen Gemeinschaft darauf hin, dass
transferred competence to the Com- es der Gemeinschaft die Zuständigkeit
munity with regard to a number of für eine Reihe von durch das Überein-
matters regulated by the Fish Stocks kommen über Fischbestände geregelte
Convention. Spain hereby reaffirms Angelegenheiten übertragen hat. Spa-
the declarations made by the Euro- nien bestätigt hiermit die von der Euro-
pean Community upon ratifying the päischen Gemeinschaft bei der Ratifi-
Agreement for the Implementation of kation des Übereinkommens zur Durch-
the Provisions of the United Nations führung der Bestimmungen des See-
Convention on the Law of the Sea of rechtsübereinkommens der Vereinten
10 December 1982 relating to the Nationen vom 10. Dezember 1982 über
Conservation and Management of die Erhaltung und Bewirtschaftung von
Straddling Fish Stocks and Highly gebietsübergreifenden Fischbeständen
Migratory Fish Stocks.” und Beständen weit wandernder Fische
abgegebenen Erklärungen.“
Die Ts c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat am 12. September 2007 die nach-
folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“As a Member State of the European „Als Mitgliedstaat der Europäischen
Community the Czech Republic has trans- Gemeinschaft hat die Tschechische Repu-
ferred its competence for certain matters blik der Europäischen Gemeinschaft die
governed by the Agreement to the Europe- Zuständigkeit für bestimmte durch das
an Community. These matters are mentio- Übereinkommen geregelte Angelegenhei-
ned in the Declaration of 19 December ten übertragen. Diese Angelegenheiten
2003 made by the European Community sind in der von der Europäischen Gemein-
upon ratification of the Agreement. schaft anlässlich der Ratifikation des Über-
einkommens abgegebenen Erklärung vom
19. Dezember 2003 aufgeführt.
The Czech Republic confirms the inter- Die Tschechische Republik bestätigt die
pretative declarations of 19 December von der Europäischen Gemeinschaft bei
2003 made by the European Community der Ratifikation des Übereinkommens
upon ratification of the Agreement.” abgegebenen Auslegungserklärungen vom
19. Dezember 2003.“
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
U r u g u a y hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 16. Januar
1996 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“1. The objective of the Agreement, as set „1. Ziel des Übereinkommens ist nach Arti-
out in article 2, is to establish an appro- kel 2 die Schaffung eines geeigneten
priate legal framework and a compre- rechtlichen Rahmens sowie eines um-
hensive and effective set of measures fassenden, wirksamen Bündels von
for the conservation and management Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
of straddling fish stocks and highly schaftung von gebietsübergreifenden
migratory fish stocks. Fischbeständen und Beständen weit
wandernder Fische.
2. The effectiveness of the regime estab- 2. Die Wirksamkeit der eingeführten Ord-
lished will depend, inter alia, on nung wird unter anderem davon abhän-
whether the conservation and manage- gen, ob die Erhaltungs- und Bewirt-
ment measures that are applied in schaftungsmaßnahmen, die außerhalb
areas beyond national jurisdiction take der Gebiete nationaler Hoheitsbefug-
duly into account, and are compatible nisse angewendet werden, die von den
with, those adopted by the relevant betroffenen Küstenstaaten in Bezug auf
coastal States with respect to the same dieselben Bestände in Gebieten ihrer
stocks in areas under their national nationalen Hoheitsbefugnisse be-
jurisdiction, as provided for in article 7. schlossenen Maßnahmen hinreichend
berücksichtigen und mit ihnen verein-
bar sind, wie in Artikel 7 vorgesehen.
3. Among the biological characteristics of 3. Unter den biologischen Merkmalen ei-
a fish stock as a factor of which special nes Fischbestands als Faktor, der bei
account must be taken in determining der Festlegung miteinander vereinbarer
compatible conservation and manage- Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaß-
ment measures, in accordance with nahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buch-
article 7, paragraph 2(d), Uruguay at- stabe d besonders zu berücksichtigen
taches particular importance to the ist, misst Uruguay der Fortpflanzungs-
reproduction period of the fish stock in zeit des betreffenden Fischbestands im
question, in order to ensure a sound Hinblick auf einen vernünftigen und
and balanced approach to protection. ausgewogenen Schutz besondere Be-
deutung bei.
4. Moreover, in order for the above-men- 4. Damit die genannte Ordnung im Ein-
tioned regime to be fully effective, in klang mit Ziel und Zweck des Überein-
accordance with the objective and pur- kommens uneingeschränkt wirksam
pose of the Agreement, it is necessary werden kann, ist es ferner erforderlich,
to adopt emergency conservation and nach Artikel 6 Absatz 7 Sofortmaßnah-
management measures, as stated in men zur Erhaltung und Bewirtschaftung
article 6, paragraph 7, where a serious zu beschließen, wenn das Überleben
threat exists to the survival of one or eines gebietsübergreifenden Fischbe-
more straddling fish stocks or highly stands oder eines Bestands weit wan-
migratory fish stocks as a result of a dernder Fische oder mehrerer solcher
natural phenomenon or human activity. Bestände durch ein Naturereignis oder
durch Tätigkeiten des Menschen ernst-
haft bedroht ist.
5. Uruguay is of the view that, if an 5. Uruguay ist der Auffassung, dass, so-
inspection carried out by a port State fern eine von einem Hafenstaat durch-
on a fishing vessel which is voluntarily geführte Kontrolle an Bord eines Fi-
present in one of its ports reveals that schereifahrzeugs, das sich freiwillig in
there are evident grounds for believing einem seiner Häfen aufhält, ergibt, dass
that the said fishing vessel has been in- offensichtlich Grund zu der Annahme
volved in an activity that is contrary to besteht, dass das betreffende Fische-
the sub-regional or regional conserva- reifahrzeug an einer Tätigkeit entgegen
tion and management measures on the den subregionalen oder regionalen
high seas, then, in exercise of its right Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaß-
and duty to cooperate in conformity nahmen auf Hoher See beteiligt war,
with article 23 of the Agreement, the der Hafenstaat dies in Ausübung seiner
port State should so inform the flag Rechte und Pflichten zur Zusammenar-
State and request that it take over beit nach Artikel 23 des Übereinkom-
responsibility for the vessel for the pur- mens dem Flaggenstaat mitteilen und
pose of ensuring compliance with the ihn ersuchen soll, die Verantwortung für
said measures.” das Schiff zu übernehmen, um die Ein-
haltung der genannten Maßnahmen
sicherzustellen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 687
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde am 3. Dezember 1999 die folgenden E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
Declarations Erklärungen
“1. The United Kingdom understands that „1. Das Vereinigte Königreich geht davon
the terms ‘geographical particularities’, aus, dass die Begriffe ,geographische
‘specific characteristics of the sub-re- Besonderheiten‘, ,besondere Merkmale
gion or region’, ‘socio-economic geo- der Subregion oder Region‘, ,sozioöko-
graphical and environmental factors’, nomische, geographische und umwelt-
‘natural characteristics of that sea’ or bezogene Faktoren‘, ,natürliche Gege-
any other similar terms employed in ref- benheiten des Meeres‘ oder andere in
erence to a geographical region do not Bezug auf eine geographische Region
prejudice the rights and duties of States verwendete Begriffe die Rechte und
under international law. Pflichten der Staaten aufgrund des Völ-
kerrechts nicht berühren.
2. The United Kingdom understands that 2. Das Vereinigte Königreich geht davon
no provision of this Agreement may be aus, dass keine Bestimmung des Über-
interpreted in such a way as to conflict einkommens in einer Weise ausgelegt
with the principle of freedom of the high werden kann, die im Widerspruch zu
seas, recognized by international law. dem völkerrechtlich anerkannten
Grundsatz der Freiheit der Hohen See
steht.
3. The United Kingdom understands that 3. Das Vereinigte Königreich geht davon
the term ‘States whose nationals fish on aus, dass die Formulierung ,Staaten,
the high seas’ shall not provide any new deren Angehörige auf Hoher See Fisch-
grounds for jurisdiction based on the fang betreiben‘ keine weitere Veranlas-
nationality of persons involved in fishing sung dafür gibt, bezüglich der Gerichts-
on the high seas rather than on the prin- barkeit von der Staatsangehörigkeit der
ciple of flag State jurisdiction. Hochseefischer und nicht vom Grund-
satz der Gerichtsbarkeit des Flaggen-
staats auszugehen.
4. The Agreement does not grant any 4. Das Übereinkommen gibt keinem Staat
State the right to maintain or apply uni- das Recht, während des Übergangs-
lateral measures during the transitional zeitraums nach Artikel 21 Absatz 3 ein-
period as referred to in article 21 (3). seitige Maßnahmen beizubehalten oder
Thereafter, if no agreement has been anzuwenden. Anschließend handeln die
reached, States shall act only in accor- Staaten in Fällen, in denen kein Einver-
dance with the provisions provided for nehmen erzielt wird, ausschließlich in
in articles 21 and 22 of the Agreement.” Übereinstimmung mit den Artikeln 21
und 22 des Übereinkommens.“
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat am 10. Dezember 2001 die folgenden
e r g ä n z e n d e n E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“Upon a request for clarification as to „Auf ein Ersuchen um Klarstellung,
why the above ratification excluded the warum die oben genannte Ratifikation das
metropolitan territory of the United King- Mutterland des Vereinigten Königreichs
dom of Great Britain and Northern Ireland, Großbritannien und Nordirland ausschließt,
and subsequent consultations, the follow- und nach darauf folgenden Konsultationen
ing additional declaration was provided by wurde am 10. Dezember 2001 folgende
the United Kingdom of Great Britain and Zusatzerklärung vom Vereinigten König-
Northern Ireland on 10 December 2001: reich Großbritannien und Nordirland vorge-
legt:
Declarations Erklärungen
1. The United Kingdom is a keen sup- 1. Das Vereinigte Königreich unterstützt
porter of the Straddling Fish Stocks nachdrücklich das Übereinkommen
Agreement. Legislation of the Euro- über die gebietsübergreifenden Fisch-
pean Communities (Council decision bestände. Durch einen Rechtsakt der
10176/97 of 8 June 1998) binds the Europäischen Gemeinschaften (Ent-
United Kingdom as a matter of EC law scheidung 10176/97 des Rates vom
to deposit its instrument of ratification 8. Juni 1998) ist das Vereinigte König-
in relation to the metropolitan territory reich nach EG-Recht verpflichtet, seine
simultaneously with the European für das Mutterland geltende Ratifikati-
Community and the other Member onsurkunde gleichzeitig mit der Euro-
States. It is hoped that this event will päischen Gemeinschaft und den ande-
take place later this year. The con- ren Mitgliedstaaten zu hinterlegen. Es
straints imposed by that Council deci- besteht die Hoffnung, dass dies noch in
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
sion only apply in respect of the United diesem Jahr stattfinden wird. Die durch
Kingdom metropolitan territory and die genannte Entscheidung des Rates
those overseas territories to which the auferlegten Einschränkungen beziehen
EC treaties apply. sich nur auf das Mutterland des Verei-
nigten Königreichs und diejenigen sei-
ner überseeischen Hoheitsgebiete, für
die die EG-Verträge gelten.
2. In the light of its temporary inability to 2. Da das Vereinigte Königreich somit vor-
ratify the Agreement in relation to the läufig nicht in der Lage ist, das Über-
metropolitan territory, and the strong einkommen für das Mutterland zu ratifi-
desire of the United Kingdom to imple- zieren, aber den großen Wunsch hat, es
ment the Agreement in respect of those in Bezug auf die überseeischen Ho-
overseas territories to which the EC heitsgebiete, für die der EG-Vertrag
treaty does not apply, because of the nicht gilt, durchzuführen, da es für
advantages it will bring to them, the diese Gebiete von Vorteil sein wird, hat
United Kingdom lodged its instrument das Vereinigte Königreich seine Ratifi-
of ratification to the Agreement, with kationsurkunde zu dem Übereinkom-
declarations, in respect of those over- men in Bezug auf diese überseeischen
seas territories on 3 December 1999. Hoheitsgebiete mit Erklärungen am
3. Dezember 1999 eingereicht.
3. The United Kingdom is concerned that 3. Dem Vereinigten Königreich ist daran
upon entry into force of the Agreement, gelegen, dass mit Inkrafttreten des
the overseas territories covered by this Übereinkommens für die von der Ratifi-
ratification should enjoy the rights and kation erfassten überseeischen Ho-
obligations accruing under the Agree- heitsgebiete die Rechte und Pflichten
ment. I would therefore be grateful if nach dem Übereinkommen gelten. Ich
you would arrange for the above formal wäre daher dankbar, wenn Sie die
declaration to be circulated in order obige förmliche Erklärung verteilen las-
to make it clear to all concerned the sen würden, damit allen Betroffenen die
nature of the United Kingdom’s Haltung des Vereinigten Königreichs in
approach to ratification of this con- Bezug auf die Ratifikation des Überein-
vention. …” kommens deutlich wird …“.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat am 19. Dezember 2003 folgende
E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“I have the honour to declare, in accord- „Ich beehre mich, nach Artikel 47 Ab-
ance with article 47 (1) of the Agreement satz 1 des Übereinkommens (wobei Ar-
(applying mutatis mutandis article 5 (2) and tikel 5 Absätze 2 und 6 der Anlage IX des
(6) of Annex IX of the United Nations Con- Seerechtsübereinkommens der Vereinten
vention on the Law of the Sea 1982), that Nationen von 1982 sinngemäß Anwendung
as a Member of the European Community, findet) zu erklären, dass das Vereinigte
the United Kingdom has transferred com- Königreich als Mitglied der Europäischen
petence to the European Community in Gemeinschaft dieser die Zuständigkeit für
respect of certain matters governed by the bestimmte durch das Übereinkommen gere-
Agreement, which are specified in the gelte und in der Anlage zu dieser Erklärung
Annex to this declaration. einzeln aufgeführte Angelegenheiten an die
Europäische Gemeinschaft übertragen hat.
I hereby confirm, on behalf of the Gov- Ich bestätige hiermit im Namen der Re-
ernment of the United Kingdom, the decla- gierung des Vereinigten Königreichs die
rations made by the European Community von der Europäischen Gemeinschaft bei
upon ratification of the Agreement, and der Ratifikation des Übereinkommens ab-
confirm that the interpretative declarations gegebenen Erklärungen und bestätige fer-
made by the European Community shall ner, dass die Auslegungserklärungen der
apply also to the United Kingdom’s ratifica- Europäischen Gemeinschaft auch auf die
tion of the said Agreement in respect of Ratifikation des genannten Übereinkom-
certain Overseas Territories, namely Pit- mens durch das Vereinigte Königreich in
cairn, Henderson, Ducie and Oeno Islands, Bezug auf bestimmte überseeische Ho-
Falkland Islands, South Georgia and South heitsgebiete, namentlich Pitcairn, Hender-
Sandwich Islands, Bermuda, Turks and son, Ducie und Oeno, die Falklandinseln,
Caicos Islands, British Indian Ocean Terri- Südgeorgien und die Südlichen Sand-
tory, British Virgin Islands and Anguilla.” wichinseln, Bermuda, die Turks- und Cai-
cosinseln, das britische Territorium im Indi-
schen Ozean, die britischen Jungferninseln
und Anguilla Anwendung finden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 689
Die V e r e i n i g t e n S t a a t e n haben bei der Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 21. August 1996 die nachfolgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 30 (4) of the „Nach Artikel 30 Absatz 4 des Überkom-
Agreement, the Government of the United mens erklärt die Regierung der Vereinigten
States of America declares that it chooses Staaten von Amerika, dass sie ein beson-
a special arbitral tribunal to be constituted deres Schiedsgericht wählt, das nach An-
in accordance with Annex VIII of the United lage VIII des Seerechtsübereinkommens
Nations Convention on the Law of the Sea der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
of 10 December 1982 for the settlement of 1982 zur Beilegung von Streitigkeiten auf-
disputes pursuant to Part VIII of the Agree- grund des Teiles VIII des Übereinkommens
ment.” gebildet wird.“
Berlin, den 13. März 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. März 2009
Das in Jakarta am 3. Mai 2007 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 ist nach seinem
Artikel 5
am 5. Januar 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. März 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Indonesien, von der KfW
die Regierung der Republik Indonesien –
Bankengruppe (KfW), Frankfurt am Main, folgende Beträge zu
erhalten:
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 1. Darlehen bis zu insgesamt 30 000 000,– EUR (in Worten:
Indonesien, dreißig Millionen Euro) für die Vorhaben
a) „Kommunalfinanzierung“ bis zu 11 000 000,– EUR (in
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Worten: elf Millionen Euro),
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, b) „Sektorprogramm Schienenverkehr“ bis zu 19 000 000,–
EUR (in Worten: neunzehn Millionen Euro),
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ben festgestellt worden ist;
2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
men zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1
in der Republik Indonesien beizutragen,
Buchstabe a genannten Vorhabens bis zu 1 000 000,– EUR
(in Worten: eine Million Euro);
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 12. bis 13. Dezember 2005 – 3. einen Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Studien- und
Fachkräftefonds“ bis zu 4 000 000,– EUR (in Worten: vier
sind wie folgt übereingekommen: Millionen Euro).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 691
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Dar-
land und der Regierung der Republik Indonesien durch andere lehensverträge garantieren.
Vorhaben ersetzt werden.
(4) Die Regierung der Republik Indonesien, soweit sie nicht
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
der Regierung der Republik Indonesien zu einem späteren Zeit- Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
punkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere über der KfW garantieren.
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor- Artikel 3
haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung. Die Regierung der Republik Indonesien stellt die KfW von
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
(4) Die Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit- im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-
maßnahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 werden in Dar- kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Indonesien
lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver- erhoben werden.
wendet werden.
Artikel 4
Artikel 2
Die Regierung der Republik Indonesien überlässt bei den sich
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-
schen der KfW und dem Empfänger der Darlehen beziehungs- ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
weise Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
ten unterliegen. schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von Genehmigungen.
acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Dar-
lehens- beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlossen Artikel 5
wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
31. Dezember 2013.
Regierungen einander mitgeteilt haben, dass die innerstaat-
(3) Die Regierung der Republik Indonesien, soweit sie nicht lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah- gebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
Geschehen zu Jakarta am 3. Mai 2007 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der eng-
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Paul Freiherr von Maltzahn
Für die Regierung der Republik Indonesien
Eddy Hariyadhi
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. März 2009
Das in Jakarta am 3. Mai 2007 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006 (Sonderzusage
zur Wiederaufbauhilfe nach der Tsunami-/Erdbeben-
Katastrophe) ist nach seinem Artikel 5
am 5. Januar 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. März 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006
(Sonderzusage zur Wiederaufbauhilfe nach der Tsunami-/Erdbeben-Katastrophe)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Oktober 2006 durch Badan Rehabilitasi dan Rekonstruksi
(BRR) sowie des Zusage-Protokolls vom 16. Dezember 2006,
und
unterzeichnet in Banda Aceh – anlässlich des Besuchs von Bun-
die Regierung der Republik Indonesien – desministerin Wieczorek-Zeul,
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen sind wie folgt übereingekommen:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Indonesien,
Artikel 1
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und licht es der Regierung der Republik Indonesien, von der KfW
zu vertiefen, Bankengruppe (KfW), Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge
von insgesamt 72 000 000,– EUR (in Worten: zweiundsiebzig
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Millionen Euro) für folgende Vorhaben zu erhalten:
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
1. „Wiederherstellung und Wiederaufbau des Zainoel Abidin-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Hospital Banda Aceh“;
in der Republik Indonesien beizutragen, 2. „Wiederaufbau und Verbesserung des Gesundheitsdienstes
in der Provinz Aceh“;
eingedenk der weltweiten Solidarität nach der Tsunami-/Erd-
beben-Katastrophe im Indischen Ozean vom 26. Dezember 3. „Wiederaufbauhilfe im Bereich Berufliche Bildung“;
2004 und dem Erdbeben bei der Nias-Inselgruppe am 28. März 4. „Wiederaufbauhilfe im Bereich Sekundarschulen“;
2005,
5. „Wiederaufbauhilfe Wohnungs- und Siedlungsbau“;
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 7. März 2006, der Bestätigung der Sonderzusage 6. „Infrastrukturhilfe Wohnungs- und Siedlungsbau“;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 693
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben Artikel 3
festgestellt worden ist (siehe Anlage).
Die Regierung der Republik Indonesien stellt die KfW von
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-
land und der Regierung der Republik Indonesien durch andere kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Indonesien
Vorhaben ersetzt werden, die der Wiederherstellung oder dem erhoben werden.
Wiederaufbau in der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam und
der Nias-Inselgruppe dienen. Artikel 4
Die Regierung der Republik Indonesien überlässt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Artikel 2 Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-
Betrags sowie die Aufteilung auf die einzelnen Vorhaben gemäß te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
Anlage, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
zwischen der KfW und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträ- nehmen erforderlichen Genehmigungen.
ge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Artikel 5
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
entfällt, soweit er nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Regierungen einander mitgeteilt haben, dass die innerstaat-
dem Zusagejahr ausgezahlt wurde. Für diesen Betrag endet die lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009. gebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
Geschehen zu Jakarta am 3. Mai 2007 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Paul Freiherr von Maltzahn
Für die Regierung der Republik Indonesien
Eddy Hariyadhi
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006
(Sonderzusage zur Wiederaufbauhilfe
nach der Tsunami-/Erdbeben-Katastrophe):
Nr. Projekt Indonesische Partnerinstitution Zusage
(Empfänger/Träger) in Mio. €
1. Wiederherstellung und Wiederauf- Ministry of Health/Aceh-Nias 19.0
bau des Zainoel Abidin-Hospital Reconstruction and Rehabilita-
Banda Aceh tion Agency (BRR)
2. Wiederaufbau und Verbesserung Ministry of Finance/Aceh-Nias 10.0
des Gesundheitsdienstes in der Reconstruction and Rehabilita-
Provinz Aceh tion Agency (BRR)
3. Wiederaufbauhilfe im Bereich Ministry of Finance/Aceh-Nias 12.0
Berufliche Bildung Reconstruction and Rehabilita-
tion Agency (BRR)
4. Wiederaufbauhilfe im Bereich Ministry of Finance/Aceh-Nias 5.0
Sekundarschulen Reconstruction and Rehabilita-
tion Agency (BRR)
5. Wiederaufbauhilfe Wohnungs- und Ministry of Finance/Aceh-Nias 21.0
Siedlungsbau Reconstruction and Rehabilita-
tion Agency (BRR)
6. Infrastrukturhilfe Wohnungs- und Ministry of Finance/Aceh-Nias 5.0
Siedlungsbau Reconstruction and Rehabilita-
tion Agency (BRR)
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
Bekanntmachung
des deutsch-spanischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 26. Mai 2009
Das in Madrid am 21. Mai 2007 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Spanien über den gegenseitigen
Schutz von Verschlusssachen ist nach seinem Artikel 14
Absatz 2
am 21. Dezember 2007
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. Mai 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 695
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Spanien
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Die Bundesrepublik Deutschland gewerblich genutzte Liegenschaften (einschließlich aller zuge-
hörigen Lagerhäuser und -bereiche, Versorgungsbetriebe und
und
Betriebsteile, die, wenn sie nach Funktion und Lage in einem
das Königreich Spanien, Zusammenhang stehen, eine Betriebseinheit bilden) oder alle
auch als „Vertragsparteien“ bezeichnet – staatlichen Stellen.
„Materialien“ bezeichnet alle Gegenstände oder Stoffe, aus
in dem Wunsch, den Schutz von Verschlusssachen zu denen Informationen abgeleitet werden können. Dazu gehören
gewährleisten, die in die Verantwortung der jeweiligen zustän- Dokumente, Gerät, Waffen oder Bauteile.
digen Sicherheitsbehörden fallen und zwischen den beiden
Staaten auf gebilligten Wegen ausgetauscht werden, „Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehör-
de“ (NSB/BSB) bezeichnet die staatliche Stelle, Behörde oder
im Interesse der nationalen Sicherheit, Institution, der von einer Vertragspartei die Verantwortung für die
Koordinierung und Durchführung der nationalen Sicherheitspo-
unter Einbeziehung der Sicherheitsbestimmungen des Teils 4 litik übertragen wurde.
(„Sicherheit geheimhaltungsbedürftiger Informationen“) des
„Herausgebende Vertragspartei“ bezeichnet die Vertrags-
Rahmenübereinkommens vom 27. Juli 2000 zwischen der
partei, bei der die Verschlusssache entsteht.
Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der
Italienischen Republik, dem Königreich Schweden, dem König- „Empfangende Vertragspartei“ bezeichnet die Vertragspartei,
reich Spanien und dem Vereinigten Königreich Großbritannien der die Verschlusssache übermittelt wird.
und Nordirland über Maßnahmen zur Erleichterung der
„Sicherheitsbevollmächtigter“ bezeichnet eine Person, die
Umstrukturierung und der Tätigkeit der europäischen Rüstungs-
von einer NSB/BSB bestellt wurde, um die Vorschriften über die
industrie, im Folgenden als „Rahmenübereinkommen“ bezeich-
Sicherheit in einer staatlichen Stelle oder in der Liegenschaft
net –
eines Auftragnehmers anzuwenden.
sind wie folgt übereingekommen: „Dritter“ bezeichnet einen Staat oder eine internationale Orga-
nisation, welche/r nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist.
Artikel 1 (2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen:
(1) Die folgenden Begriffe werden zur Klarstellung näher 1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen
bestimmt:
a) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch
„Verschlusssachen“ bezeichnet jegliche Informationen Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen
(namentlich Wissen, das in beliebiger Form übermittelt werden der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
kann) oder Materialien, die gegen unbefugte Bekanntgabe zu gefährden kann,
schützen sind und durch einen entsprechenden Geheimhal-
b) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die
tungsgrad als solche gekennzeichnet sind.
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines
„Verschlusssachenauftrag“ bezeichnet einen Auftrag, der Ver- ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren
schlusssachen enthält oder einbezieht. Schaden zufügen kann,
„Empfänger“ bezeichnet den Auftragnehmer, die Einrichtung c) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch
oder jede sonstige Stelle, welcher/welche Materialien vom Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Absender für den weiteren Zusammenbau, für die Nutzung, Ver- Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
arbeitung oder für sonstige Zwecke erhält. Beförderer oder Ver-
mittler fallen nicht unter diesen Begriff. d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
„Absender“ bezeichnet die für die Lieferung von Materialien Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
an den Empfänger zuständige Person oder Stelle. nachteilig sein kann.
„Auftrag“ bezeichnet eine Vereinbarung zwischen zwei oder 2. Im Königreich Spanien sind Verschlusssachen
mehr Parteien, mit der im Rechtsweg durchsetzbare Rechte und
Pflichten zwischen ihnen geschaffen und bestimmt werden. a) SECRETO, wenn die Informationen aufgrund ihrer außer-
ordentlichen Bedeutung den höchsten Geheimhaltungs-
„Auftragnehmer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische grad erfordern und ihre Bekanntgabe an Unbefugte die
Person, die Vertragsfähigkeit besitzt. Sicherheit des Staates gefährden oder ihr Schaden zu-
„Dokument“ bezeichnet sämtliche aufgezeichneten Informa- fügen oder die grundlegenden nationalen Interessen in
tionen ungeachtet ihrer physischen Form oder ihrer physischen den Bereichen Nationale Verteidigung, äußere Sicherheit
Merkmale, zum Beispiel Schriftstücke oder Drucksachen (unter oder verfassungsmäßige Ordnung beeinträchtigen könn-
anderem Schreiben, Zeichnungen, Pläne), DV-Datenträger te,
(unter anderem Festplatten, Disketten, Chips, Magnetbänder,
b) RESERVADO, wenn ihre Kenntnisnahme oder Bekannt-
CDs), Fotos und Videoaufzeichnungen sowie optische oder
gabe die grundlegenden nationalen Interessen, die
elektronische Vervielfältigungen hiervon.
Sicherheit des Staates, die nationale Verteidigung, die
„Einrichtung“ bezeichnet Anlagen, Werke, Fabriken, Labora- äußere Sicherheit oder die verfassungsmäßige Ordnung
torien, Büros, Universitäten sowie sonstige Lehranstalten oder berühren könnte,
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
c) CONFIDENCIAL, wenn ihre unbefugte Bekanntgabe den 3. stellt sicher, dass Geheimhaltungsgrade nicht geändert wer-
nationalen Interessen Schaden zufügen oder schädlich den, sofern dies nicht von der herausgebenden Vertrags-
für sie sein könnte, partei beziehungsweise in deren Auftrag schriftlich geneh-
migt worden ist.
d) DIFUSIÓN LIMITADA, wenn ihre unbefugte Bekanntgabe
gegen die nationalen Interessen gerichtet sein könnte. (3) Um vergleichbare Sicherheitsnormen zu erreichen und
aufrechtzuerhalten, stellt jede NSB/BSB der anderen Nationalen
Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde auf deren
Artikel 2 Ersuchen Informationen über ihre Sicherheitsnormen und -ver-
Geheimhaltungsgrade fahren sowie ihre Sicherheitspraxis für den Schutz von Ver-
schlusssachen zur Verfügung; zu diesem Zweck erleichtert sie
Folgende sind die Geheimhaltungsgrade und ihre Entspre- Besuche durch die zuständigen Sicherheitsbehörden der ande-
chungen in den beiden Staaten: ren Vertragspartei.
in der Bundesrepublik Deutschland im Königreich Spanien
Artikel 6
STRENG GEHEIM SECRETO
Zugang zu Verschlusssachen
GEHEIM RESERVADO
(1) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-
VS-VERTRAULICH CONFIDENCIAL grads VS-VERTRAULICH/CONFIDENCIAL oder höher ist auf
VS-NUR FÜR DEN DIENST- DIFUSIÓN LIMITADA Personen beschränkt, welche die Bedingung „Kenntnis nur,
GEBRAUCH wenn nötig“ erfüllen und zuvor von der NSB/BSB einer der Ver-
tragsparteien in Übereinstimmung mit deren innerstaatlichen
Normen entsprechend dem Geheimhaltungsgrad der Informa-
Artikel 3 tionen, zu denen sie Zugang haben müssen, sicherheitsüber-
prüft worden sind.
Zuständige Sicherheitsbehörden
(2) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-
Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche grads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/DIFUSIÓN
Behörden für die Durchführung und Überwachung dieses LIMITADA ist auf Personen beschränkt, welche die Bedingung
Abkommens zuständig sind. „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen.
(3) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-
Artikel 4 grads STRENG GEHEIM/SECRETO durch eine Person mit der
Beschränkungen hinsichtlich Nutzung alleinigen Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien kann
und Bekanntgabe ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Vertrags-
partei gewährt werden.
(1) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der herausge-
benden Vertragspartei dürfen die Vertragsparteien programm- (4) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-
bezogene Verschlusssachen nicht an einen Dritten, der nicht an grads VS-VERTRAULICH/CONFIDENCIAL oder GEHEIM/
dem Programm teilnimmt, freigeben oder bekannt geben oder RESERVADO durch eine Person mit der alleinigen Staatsange-
deren Freigabe oder Bekanntgabe gestatten. hörigkeit einer Vertragspartei des Rahmenübereinkommens
kann ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Ver-
(2) Liegt keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der tragspartei gewährt werden.
herausgebenden Vertragspartei vor, so darf die empfangende
(5) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-
Vertragspartei Verschlusssachen weder bekannt geben oder
grads VS-VERTRAULICH/CONFIDENCIAL oder GEHEIM/
nutzen noch deren Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei
RESERVADO durch eine Person, die sowohl die Staatsangehö-
denn, dies geschieht zu dem von der herausgebenden Vertrags-
rigkeit einer der Vertragsparteien als auch die eines Staates der
partei beziehungsweise in ihrem Auftrag festgelegten Zweck
Europäischen Union besitzt, kann ohne vorherige Genehmigung
und mit den von ihr oder in ihrem Auftrag festgelegten Ein-
der herausgebenden Vertragspartei gewährt werden.
schränkungen.
(6) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-
grads VS-VERTRAULICH/CONFIDENCIAL oder GEHEIM/
Artikel 5
RESERVADO durch eine Person, die nicht die in den Absätzen 2
Schutz von Verschlusssachen bis 5 genannte/n Staatsangehörigkeit/en besitzt, unterliegt der
vorherigen Benachrichtigung und weiteren Konsultation mit der
(1) Die herausgebende Vertragspartei stellt sicher, dass die herausgebenden Vertragspartei. Das Konsultationsverfahren in
empfangende Vertragspartei in Kenntnis gesetzt wird Bezug auf diese Personen wird wie unter den folgenden Num-
1. über den Geheimhaltungsgrad der Informationen und über mern 1 bis 4 beschrieben durchgeführt.
gegebenenfalls festgelegte Bedingungen für ihre Überlas- 1. Das Konsultationsverfahren wird vor Beginn oder gegebe-
sung beziehungsweise Beschränkungen in Bezug auf ihre nenfalls im Laufe eines Vorhabens/Programms eingeleitet.
Nutzung; ferner stellt sie sicher, dass diese Informationen
entsprechend gekennzeichnet sind, 2. Die Informationen sind auf die Staatsangehörigkeit der
betreffenden Personen beschränkt.
2. über alle späteren Änderungen des Geheimhaltungsgrads.
3. Eine Vertragspartei, die eine solche Benachrichtigung erhält,
(2) Die empfangende Vertragspartei prüft, ob der Zugang zu ihren Verschlusssachen annehmbar
ist oder nicht.
1. gewährt in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen
Gesetzen und sonstigen Vorschriften Verschlusssachen, die 4. Solche Konsultationen sind dringlich zu behandeln mit dem
sie von der anderen Vertragspartei erhält, den Schutz, den Ziel, Konsens herbeizuführen. Wo dies nicht möglich ist, ist
sie ihren eigenen Verschlusssachen des nach Artikel 2 ver- die Entscheidung der herausgebenden Vertragspartei anzu-
gleichbaren Geheimhaltungsgrads gewährt, nehmen.
2. stellt sicher, dass Verschlusssachen, die sie erhält, die bei ihr (7) Um jedoch den Zugang zu Verschlusssachen zu verein-
entstehen oder vervielfältigt werden, mit ihren eigenen Ge- fachen, bemühen sich die Vertragsparteien, in programmbezo-
heimhaltungsgraden nach Artikel 2 gekennzeichnet werden, genen Sicherheitsanweisungen oder anderen geeigneten Doku-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 697
menten, die von den betreffenden NSB/BSB gebilligt sind, zu 4. Der Kurierdienst kann einen Beauftragten oder Subunter-
vereinbaren, dass die Zugangsbeschränkungen weniger streng nehmer beauftragen. Die Verantwortung für die Einhaltung der
sein können oder gar nicht erforderlich sind. genannten Vorschriften muss beim Kurierdienst verbleiben.
(8) Verlangt die herausgebende Vertragspartei aus Gründen (4) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR
der nationalen Sicherheit, dass der Zugang zu Verschluss- FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/DIFUSIÓN LIMITADA werden
sachen des Geheimhaltungsgrads VS-VERTRAULICH/CON- zwischen den Vertragsparteien nach den innerstaatlichen
FIDENCIAL oder GEHEIM/RESERVADO ausschließlich auf Per- Gesetzen und sonstigen Vorschriften der herausgebenden Ver-
sonen beschränkt wird, welche die alleinige Staatsangehörigkeit tragspartei übermittelt, die auch die Nutzung privater Kurier-
einer der beiden Vertragsparteien besitzen, so werden diese dienste vorsehen können.
Informationen mit dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad
(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-
und dem Zusatzvermerk „Nur für deutsche/spanische Staatsan- TRAULICH/CONFIDENCIAL oder GEHEIM/RESERVADO dürfen
gehörige bestimmt“ versehen. auf elektronischem Weg nicht im Klartext übermittelt werden.
(9) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen der Ver- Unabhängig von der Art der Übermittlung werden für die Ver-
tragsparteien, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und schlüsselung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads
dort Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von deren VS-VERTRAULICH/CONFIDENCIAL oder GEHEIM/RESER-
jeweiligen NSB/BSB oder anderen zuständigen innerstaatlichen VADO nur Verschlüsselungssysteme verwendet, die von den
Behörden vorgenommen. betreffenden NSB/BSB genehmigt sind. Verschlusssachen
des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-
(10) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer BRAUCH/DIFUSIÓN LIMITADA können elektronisch (zum Bei-
Vertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheits- spiel mittels Punkt-zu-Punkt-Computerverbindungen) über ein
gebiet der anderen Vertragspartei haben und sich dort um eine öffentliches Netz wie das Internet unter Nutzung staatlicher oder
sicherheitsempfindliche Tätigkeit bewerben, werden hingegen kommerzieller, von den zuständigen innerstaatlichen Behörden
von der NSB/BSB oder anderen zuständigen innerstaatlichen gegenseitig anerkannter Verschlüsselungssysteme verwendet
Behörden dieses Landes vorgenommen, wobei gegebenenfalls werden. Telefongespräche, Videokonferenzen oder Übermittlun-
Sicherheitsauskünfte im Ausland eingeholt werden und das Her- gen per Fax, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads
kunftsland entsprechend unterrichtet wird. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/DIFUSIÓN LIMITADA
enthalten, dürfen jedoch im Klartext erfolgen, wenn ein geneh-
(11) Eine von der NSB/BSB oder einer anderen zuständigen migtes Verschlüsselungssystem nicht zur Verfügung steht.
innerstaatlichen Behörde einer Vertragspartei ausgestellte
Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung wird von der NSB/BSB (6) Sind Verschlusssachen von erheblichem Umfang zu über-
der anderen Vertragspartei für eine Beschäftigung anerkannt, mitteln, so werden das Beförderungsmittel, der Transportweg
bei welcher der Zugang zu Verschlusssachen ihres jeweiligen und (gegebenenfalls) der Begleitschutz im jeweiligen Einzelfall
Landes erforderlich ist. von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien
gemeinsam festgelegt.
Artikel 7
Artikel 8
Übermittlung von Verschlusssachen Besuche
(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG (1) Jede Vertragspartei gestattet – gestützt auf ein gemein-
GEHEIM/SECRETO werden zwischen den Vertragsparteien nur sames Interesse – Besuche mit Zugang zu Verschlusssachen
von Regierung zu Regierung nach Maßgabe der innerstaatlichen bei ihren staatlichen Stellen, Institutionen und Labors sowie bei
Gesetze und sonstigen Vorschriften übermittelt. industriellen Einrichtungen der Auftragnehmer durch zivile oder
militärische Vertreter der anderen Vertragspartei oder durch Mit-
(2) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-
arbeiter ihrer Auftragnehmer unter der Voraussetzung, dass der
TRAULICH/CONFIDENCIAL oder GEHEIM/RESERVADO wer-
Besucher im Besitz einer entsprechenden Sicherheitsüber-
den zwischen den Vertragsparteien in der Regel von Regierung
prüfungsbescheinigung ist und die Bedingung „Kenntnis nur,
zu Regierung oder auf von den NSB/BSB der Vertragsparteien
wenn nötig“ erfüllt.
gebilligten Wegen übermittelt.
(2) Das gesamte besuchende Personal hält die Sicherheits-
(3) In dringenden Fällen, das heißt, nur wenn die Nutzung der gesetze und sonstigen Sicherheitsvorschriften der gastgeben-
Wege von Regierung zu Regierung den Erfordernissen nicht den Vertragspartei ein. Besuchern gegenüber bekannt gege-
gerecht wird, dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungs- bene oder zur Verfügung gestellte Verschlusssachen werden so
grads VS-VERTRAULICH/CONFIDENCIAL durch private behandelt, als seien sie der das besuchende Personal entsen-
Kurierdienste übermittelt werden, sofern die folgenden Kriterien denden Vertragspartei übergeben worden, und entsprechend
erfüllt sind: geschützt.
1. Der Kurierdienst ist im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (3) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Überein-
ansässig und hat für die Beförderung von Wertgegenständen stimmung mit den Vorschriften der gastgebenden Vertragspartei
ein Sicherheitssystem mit Unterschriftsleistung und lücken- der zuständigen Sicherheitsbehörde dieser Vertragspartei vor-
losem Nachweis der Verantwortlichkeit für den Gewahrsam zulegen. Die zuständigen Sicherheitsbehörden teilen einander
mittels eines Quittungs- und Nachweisbuchs oder eines die Einzelheiten der Anmeldungen mit und stellen den Schutz
elektronischen Ermittlungs-/Nachforschungssystems einge- personenbezogener Daten sicher.
richtet.
(4) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-
2. Der Kurierdienst muss über Annahme und Auslieferung einer chenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgenden
Sendung ein Quittungs- und Nachweisbuch führen, anhand Angaben versehen vorzulegen:
dessen er dem Absender einen Auslieferungsbeleg vorlegt,
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die
oder er muss auf einem Frachtbeleg mit Registriernummer
den Empfangsnachweis führen. Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;
3. Der Kurierdienst muss sicherstellen, dass die Sendung dem
Empfänger unter normalen Umständen innerhalb einer Frist 3. Ziel und Zweck des Besuchs und Name der Einrichtung, des
von 24 Stunden bis zu einem bestimmten Datum und Zeit- Unternehmens oder der Organisation, die/das der Besucher
punkt überbracht wird. vertritt oder der/dem er angehört;
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu heitsbescheids wird das folgende Verfahren angewendet:
Verschlusssachen;
1. Ersuchen um Ausstellung von Sicherheitsbescheiden für
5. vorgesehenes Besuchsdatum; Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei
enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den
6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die
Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragneh-
besucht werden sollen.
mer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entste-
(5) Für im Zusammenhang mit Verschlusssachenaufträgen henden Verschlusssachen.
stehende Besuche bei staatlichen Stellen der anderen Vertrags-
2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen
partei oder bei Einrichtungen eines Auftragnehmers, bei denen
Bezeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und
der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads
dem Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen
VS-VERTRAULICH/CONFIDENCIAL oder GEHEIM/RESER-
Telefon- und Faxverbindung und gegebenenfalls E-Mail-
VADO erforderlich ist, gilt folgendes Verfahren:
Adresse Angaben darüber erhalten, in welchem Umfang das
1. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen werden derar- Unternehmen sicherheitsüberprüft ist; insbesondere müssen
tige Besuche unmittelbar zwischen den entsendenden und sie Angaben über ihre Gültigkeitsdauer, ihren Geheim-
den zu besuchenden Einrichtungen vorbereitet. haltungsgrad und über die getroffenen Sicherheitsvorkeh-
2. Bei diesen Besuchen müssen außerdem die folgenden rungen zum Schutz der Verschlusssachen enthalten.
Voraussetzungen erfüllt sein: 3. Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien
a) Der Besuch dient einem offiziellen Zweck; teilen es einander mit, wenn sich die in den ausgestellten
Sicherheitsbescheiden enthaltenen Sachverhalte ändern.
b) die zu besuchende Einrichtung eines Auftragnehmers
verfügt über den entsprechenden Sicherheitsbescheid; 4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zustän-
digen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien erfolgt in
c) vor dem Eintreffen des Besuchers muss der zu besu- der Landessprache der zu unterrichtenden Behörde oder in
chenden Einrichtung vom Sicherheitsbevollmächtigten englischer Sprache.
der entsendenden Einrichtung die Bestätigung über die
Sicherheitsüberprüfung des Besuchers unmittelbar vor- 5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Sicher-
gelegt werden. Zur Feststellung der Identität muss der heitsbehörden der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um
Besucher im Besitz eines Personalausweises oder deren Ausstellung sind schriftlich zu übermitteln.
Reisepasses zur Vorlage bei den Sicherheitsorganen der (2) Die NSB/BSB stellt sicher, dass Auftragnehmer, die in-
zu besuchenden Einrichtung sein. folge dieser Prüfung vor Auftragsvergabe Aufträge erhalten, die
(6) Es obliegt den Sicherheitsbevollmächtigten zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrungen
in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutz-
1. der entsendenden Einrichtung, bei ihrer NSB/BSB festzu- vorschriften ihres Landes treffen. Auftragnehmer sind über die
stellen, dass die zu besuchende Unternehmenseinrichtung folgenden Bestimmungen und Pflichten zu unterrichten:
im Besitz eines entsprechenden Sicherheitsbescheids ist;
1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der
2. der entsendenden und der zu besuchenden Einrichtung, vergleichbaren Geheimhaltungsgrade der beiden Vertrags-
über die Notwendigkeit des Besuchs Einigung zu erzielen. parteien in Übereinstimmung mit diesem Abkommen;
(7) Der Sicherheitsbeauftragte der zu besuchenden Einrich- 2. die Namen der Behörden jedes der beiden Länder, die zur
tung/Gesellschaft oder gegebenenfalls einer staatlichen Stelle Genehmigung der Überlassung von Verschlusssachen, die
muss sicherstellen, dass alle Besucher in Listen eingetragen mit einem Verschlusssachenauftrag im Zusammenhang ste-
sind, die deren Namen, den Namen der von ihnen vertretenen hen, und zur Koordinierung des Schutzes dieser Verschluss-
Organisation, das Ablaufdatum der Sicherheitsüberprüfungs- sachen ermächtigt sind;
bescheinigung, Datum/Daten des Besuchs/der Besuche und
den (die) Namen der besuchten Person(en) enthalten. Diese 3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den Behör-
Listen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. den, zwischen den Behörden und den Auftragnehmern oder
zwischen den beteiligten Auftragnehmern weiterzugeben
(8) Die NSB/BSB der gastgebenden Vertragspartei ist sind;
berechtigt, von ihren zu besuchenden Einrichtungen zu verlan-
gen, dass diese sie über Besuche von mehr als 21 Tagen Dauer 4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung der Ände-
im Voraus unterrichten. Diese NSB/BSB kann daraufhin ihre rungen, die sich in Bezug auf Verschlusssachen aufgrund
Zustimmung erteilen, wobei als vereinbart gilt, dass sie bei von Änderungen ihres Geheimhaltungsgrads oder aufgrund
Sicherheitsproblemen die NSB/BSB des Besuchers konsultiert. des Wegfalls der Schutzbedürftigkeit möglicherweise er-
geben;
(9) Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen
des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE- 5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des
BRAUCH/DIFUSIÓN LIMITADA werden ebenfalls unmittelbar Zugangs von Personal eines Staates zu Unternehmen des
zwischen der entsendenden und der zu besuchenden Einrich- anderen Staates im Rahmen des Auftrags;
tung vereinbart. 6. die dem Auftragnehmer obliegende Pflicht, Verschluss-
sachen nur solchen Personen bekannt zu geben oder ihre
Artikel 9 Bekanntgabe nur an solche Personen zu gestatten, die nach
Artikel 6 für den Zugang angemessen sicherheitsüberprüft
Aufträge
sind, die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und
(1) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, einen Auftrag, der im mit der Durchführung eines Verschlusssachenauftrags
Zusammenhang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungs- beauftragt oder daran beteiligt sind;
grads VS-VERTRAULICH/CONFIDENCIAL oder höher steht,
7. die dem Auftragnehmer obliegende Pflicht, seine NSB/BSB
an einen Auftragnehmer in dem anderen Staat zu vergeben oder
unverzüglich über jeden tatsächlichen oder mutmaßlichen
die einen Auftragnehmer in ihrem Staat zur Vergabe eines sol-
Fall von Verlust, Indiskretion oder Gefährdung in Bezug auf
chen Auftrags ermächtigt, hat die vorherige Versicherung der
die Verschlusssachen zu unterrichten.
NSB/BSB des anderen Staates einzuholen, dass der vorgesehe-
ne Auftragnehmer bis zu dem angemessenen Geheimhaltungs- (3) Jeder Verschlusssachenauftrag enthält Hinweise mit den
grad sicherheitsüberprüft ist und auch über geeignete Sicher- Sicherheitsanforderungen und dem Geheimhaltungsgrad jedes
heitsvorkehrungen verfügt, um einen angemessenen Schutz der Aspekts/Elements des Auftrags. Die herausgebende Vertrags-
Verschlusssachen zu gewährleisten. Hinsichtlich des Sicher- partei unterrichtet die empfangende Vertragspartei über jede
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 699
Änderung der Sicherheitsanforderungen oder des Geheimhal- Artikel 12
tungsgrads der Informationen.
Kosten
(4) Um eine angemessene Sicherheitsüberwachung zu
ermöglichen, leitet die NSB/BSB der herausgebenden Vertrags- Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung und
partei der NSB/BSB der empfangenden Vertragspartei eine Überwachung dieses Abkommens entstehenden Kosten.
Abschrift der Sicherheitsbestimmungen des Verschlusssachen-
auftrags einschließlich der Verschlusssacheneinstufungsliste zu.
Artikel 13
(5) Die für den Auftraggeber zuständige Sicherheitsbehörde
gestattet dem Auftragnehmer den Zugang zu Verschlusssachen Streitigkeiten
nur dann, wenn sie den entsprechenden Sicherheitsbescheid Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
der für den Auftragnehmer zuständigen Sicherheitsbehörde Abkommens werden durch Konsultationen der Vertragsparteien
erhalten hat. beigelegt.
Artikel 10
Artikel 14
Verletzung der Sicherheit
Schlussbestimmungen
(1) Im Fall einer Verletzung der Sicherheit, die den Verlust von
Verschlusssachen, welche die andere Vertragspartei zur Ver- (1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen
fügung gestellt hat, zur Folge hat oder Anlass zu der Vermutung vom 14. Oktober 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
gibt, dass Verschlusssachen Unbefugten bekannt gegeben land und dem Königreich Spanien über den Austausch und den
wurden, benachrichtigt die NSB/BSB der empfangenden Ver- gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen außer Kraft. Alle
tragspartei unverzüglich die NSB/BSB der herausgebenden vor Inkrafttreten dieses Abkommens übermittelten Verschluss-
Vertragspartei. sachen werden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen
(2) In solchen Fällen führt die empfangende Vertragspartei geschützt.
nach den in dem jeweiligen Staat geltenden Gesetzen und sons- (2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten
tigen Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen unver- Notifikation in Kraft, in der die Vertragsparteien einander schrift-
züglich Ermittlungen durch und ergreift die geeigneten Maßnah- lich mitteilen, dass die innerstaatlichen rechtlichen Vorausset-
men (erforderlichenfalls mit Hilfe der herausgebenden Vertrags- zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
partei). Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die heraus-
gebende Vertragspartei baldmöglichst über die Umstände, das (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Ermittlungsergebnis und die zur Verhinderung der Wiederholung sen.
eines derartigen Vorfalls ergriffenen Maßnahmen.
(4) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform
von den beiden Vertragsparteien geändert werden.
Artikel 11
(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
Zusammenarbeit
tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege
Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund
Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen dieses Abkommens übermittelten oder entstandenen Ver-
Sicherheitsbehörden einander auf Ersuchen einer dieser Behör- schlusssachen weiterhin nach diesem Abkommen zu behan-
den. deln.
Geschehen zu Madrid am 21. Mai 2007 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. W o l f - R u t h a r t B o r n
Für das Königreich Spanien
D. Alberto Saiz Cortés
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-13)
Vom 28. Mai 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
12. Mai 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz
Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-13) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 12. Mai 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. Mai 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Auswärtiges Amt Berlin, den 12. Mai 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0037 vom 12. Mai 2009 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mit-
zuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-13
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur
Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppen-
statuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer führt Analysen von Anforderungen in den Bereichen Informations-
sicherung und Informationsabläufe zur Unterstützung bei der Erarbeitung und
Planung von Handlungsoptionen durch, analysiert technische Konzepte und Tools in
den Bereichen Informationssicherung und Informationsabläufe zur Verwendung in
aktuellen Plänen und bei der Planerstellung, analysiert die Interoperabilität von Plänen
und Abläufen aus den Bereichen Informationssicherung und Informationsabläufe in
Bezug auf die Kompatibilität mit Verbündeten und Partnerstaaten im Verantwortungs-
bereich des European Command und spricht Empfehlungen aus betreffend Änderun-
gen von Grundsätzen, Taktiken, Techniken, Verfahren und Abläufen zur Umsetzung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 701
der Informationssicherheit mit Verbündeten oder Partnerstaaten sowie in Bezug auf
Informationsabläufe. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Functional
Analyst (Anhang II.6.) und Program/Project Manager (Anhang V.1.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-39-13 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 12. August 2008 bis 11. August
2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 12. Mai 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0037
vom 12. Mai 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
12. Mai 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
Vom 28. Mai 2009
I.
Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Euro-
parats vom 5. November 1992 (BGBl. 1998 II S. 1314, 1315) wird nach ihrem
Artikel 19 Absatz 2 für
Polen am 1. Juni 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
in Kraft treten.
II.
P o l e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 12. Februar 2009
nachstehende E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
The Republic of Poland declares, in Die Republik Polen erklärt nach Artikel 3
accordance with Article 3, paragraph 1, of Absatz 1 der Europäischen Charta der
the European Charter for Regional or Mino- Regional- oder Minderheitensprachen,
rity Languages that, within the meaning of dass Belarussisch, Tschechisch, Hebrä-
the Charter, minorities languages in the isch, Jiddisch, Karaimisch, Kaschubisch,
Republic of Poland are: Belorussian, Litauisch, Lemkisch, Deutsch, Armenisch,
Czech, Hebrew, Yiddish, Karaim, Kashub, Romani, Russisch, Slowakisch, Tatarisch
Lithuanian, Lemko, German, Armenian, und Ukrainisch in der Republik Polen Min-
Romani, Russian, Slovak, Tatar and Ukrai- derheitensprachen im Sinne der Charta
nian. sind.
The regional language is the Kashub Die Regionalsprache ist die kaschubi-
language. The national minorities langua- sche Sprache. Die nationalen Minderhei-
ges are Belorussian, Czech, Hebrew, Yid- tensprachen sind Belarussisch, Tsche-
dish, Lithuanian, German, Armenian, Rus- chisch, Hebräisch, Jiddisch, Litauisch,
sian, Slovak and Ukrainian. The ethnic Deutsch, Armenisch, Russisch, Slowakisch
minorities languages are Karaim, Lemko, und Ukrainisch. Die ethnischen Minderhei-
Romani and Tatar. The non-territorial tensprachen sind Karaimisch, Lemkisch,
languages are Hebrew, Yiddish, Karaim, Romani und Tatarisch. Die nicht territorial
Armenian and Romani. gebundenen Sprachen sind Hebräisch,
Jiddisch, Karaimisch, Armenisch und
Romani.
The Republic of Poland declares that it Die Republik Polen erklärt, dass sie die
shall apply the Charter in accordance with Charta im Einklang mit dem Gesetz über
the Act on national and ethnic minorities nationale und ethnische Minderheiten und
and on regional language, dated 6 January Regionalsprachen vom 6. Januar 2005
2005. anwenden wird.
The Republic of Poland declares, in Die Republik Polen erklärt nach Artikel 2
accordance with Article 2, paragraph 2 of Absatz 2 der Charta, dass die folgenden
the Charter, that the following provisions of Bestimmungen aus Teil III der Charta auf
Part III of the Charter will be applied for the die oben aufgeführten Sprachen angewen-
languages listed above: det werden:
Article 8 Artikel 8
Paragraph 1 a (i), b (i), c (i), d (iii), e (ii), g, h, i, Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b
Paragraph 2; Ziffer i, Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe d
Ziffer iii, Buchstabe e Ziffer ii, Buch-
staben g, h und i,
Absatz 2;
Article 9 Artikel 9
Paragraph 2 a; Absatz 2 Buchstabe a;
Article 10 Artikel 10
Paragraph 2 b, g, Absatz 2 Buchstaben b und g,
Paragraph 5; Absatz 5;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 703
Article 11 Artikel 11
Paragraph 1 a (ii), (iii), b (ii), c (ii), d, e (i), f (ii), g, Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii,
Paragraph 2, Buchstabe b Ziffer ii, Buchstabe c Ziffer ii,
Buchstabe d, Buchstabe e Ziffer i, Buch-
Paragraph 3; stabe f Ziffer ii, Buchstabe g,
Absatz 2,
Absatz 3;
Article 12 Artikel 12
Paragraph 1 a, b, c, d, e, f, g, Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f und g,
Paragraph 2, Absatz 2,
Paragraph 3; Absatz 3;
Article 13 Artikel 13
Paragraph 1 b, c, d, Absatz 1 Buchstaben b, c und d,
Paragraph 2 b; Absatz 2 Buchstabe b;
Article 14 Artikel 14
Subparagraphs a, b. Buchstaben a und b.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Februar 2009 (BGBl. II S. 217).
Berlin, den 28. Mai 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
des deutsch-südafrikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Juni 2009
Das in Pretoria am 21. April 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem
Artikel 6 Absatz 1
am 21. April 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Juni 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Südafrika
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Südafrika oder einem ande-
und
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-
die Regierung der Republik Südafrika – lehensnehmer darüber hinaus, im Rahmen der öffentlichen Ent-
(im Folgenden „Parteien“ genannt) wicklungszusammenarbeit für das Vorhaben „Klimaneutrale
Durchführung der Fußballweltmeisterschaft 2010 (Programm
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Green Goal)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW von bis zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 40 000 000,– EUR (in Worten: vierzig Millionen Euro) zu erhalten,
Südafrika, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-
würdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute Kredit-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch würdigkeit der Republik Südafrika weiterhin gegeben ist und die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Regierung der Republik Südafrika eine Staatsgarantie gewährt,
zu vertiefen, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann
nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
(3) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in der Republik Südafrika beizutragen, der Regierung der Republik Südafrika, von der KfW für dieses
Vorhaben bis zur Höhe des dafür vorgesehenen Finanzierungs-
unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 1. September 2008 beitrags ein Darlehen zu erhalten.
der Regierungsverhandlungen –
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen den Parteien durch andere Vorhaben ersetzt
sind wie folgt übereingekommen:
werden. Wird ein in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnetes Vorha-
ben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-
Artikel 1 schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- fonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientier-
licht es der Regierung der Republik Südafrika oder anderen, von te Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
für folgende Vorhaben zu erhalten: eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungs-
beitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
a) Darlehen von insgesamt bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten:
zwei Millionen Euro) für das Vorhaben „Klimaneutrale Durch- (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
führung der Fußballweltmeisterschaft 2010 (Programm der Regierung der Republik Südafrika zu einem späteren Zeit-
Green Goal)“, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
dieser Vorhaben festgestellt worden ist; zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
b) Finanzierungsbeiträge von insgesamt 19 000 000,– EUR
zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
(in Worten: neunzehn Millionen Euro) für die Vorhaben
haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
i) „Gewaltprävention in städtischen Armenvierteln Anwendung.
Khayelitsha“ bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei
Millionen Euro);
Artikel 2
ii) „Gewaltprävention durch Kinder- und Jugendfußball“ bis
zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro); (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
iii) „Klimaneutrale Durchführung der Fußballweltmeister-
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schaft 2010 (Programm Green Goal)“ bis zu 10 000 000,–
schen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der
EUR (in Worten: zehn Millionen Euro);
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
iv) „Unterstützung von Aids-Waisen und schutzbedürftigen Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
Kindern II“ bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Mil- unterliegen.
lionen Euro),
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der in Absatz 1 entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-
Buchstabe b Unterabsätze i bis iv genannten Vorhaben fest- sagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsver-
gestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des träge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit
Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Ablauf des 31. Dezember 2016.
Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als
selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung (3) Die Regierung der Republik Südafrika erklärt sich mit den
oder als Maßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaft- Vorhaben einverstanden und verpflichtet sich, die Vorhaben
lichen Stellung der Frau dienen, die besonderen Vorausset- nicht zu behindern und die Regierung der Bundesrepublik
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei- Deutschland bei begründeten Rückzahlungsansprüchen den
trags erfüllen. Empfängern gegenüber zu unterstützen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 705
Artikel 3 tion durch Kinder- und Jugendfußball“ verwendet, wenn nach
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Die Regierung der Republik Südafrika stellt die KfW von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im (2) Das im Protokoll vom 1. September 2008 der deutsch-
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der südafrikanischen Regierungsverhandlungen genannte Vorhaben
in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Süd- „Stadtentwicklung und Gewaltverhütung in Mdantsane“ in der
afrika erhoben werden. Republik Südafrika, für das bisher Darlehen in Höhe von
5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) vorgesehen
sind, wird durch das Vorhaben „Programm zur kommunalen
Artikel 4 Gewaltprävention“ ersetzt, wenn nach Prüfung dessen Förde-
Die Regierung der Republik Südafrika überlässt bei den sich rungswürdigkeit festgestellt worden ist und bestätigt wurde,
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie- dass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine bekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung der
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die rungsbeitrags erfüllt.
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen. Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Artikel 5 Kraft.
(2) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen bei-
(1) Die im Protokoll vom 1. September 2008 der deutsch-
den Parteien mittels Notenwechsel auf diplomatischen Weg
südafrikanischen Regierungsverhandlungen für das Vorhaben
geändert werden.
„Studien- und Fachkräftefonds“ zur Umwidmung vorgesehenen
Finanzierungsbeiträge in Höhe von 1 500 000,– EUR (in Worten: (3) Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Ausle-
eine Million fünfhunderttausend Euro) werden in voller Höhe gung, Anwendung oder Durchführung der Regelungen dieses
umgewidmet und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buch- Abkommens wird freundschaftlich durch Konsultation oder Ver-
stabe b Unterbuchstabe ii erwähnte Vorhaben „Gewaltpräven- handlung zwischen den Parteien beigelegt.
Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterschrieben
und besiegelt.
Geschehen zu Pretoria am 21. April 2009
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
D i e t e r W. H a l l e r
Für die Regierung der Republik Südafrika
Tr e v o r A . M a n u e l
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 3. Juni 2009
I.
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBl. 1975 II S. 1209, 1210) ist nach
seinem Artikel XXII in Verbindung mit Artikel XXIV Absatz 4 für
Libanon am 23. Mai 2006
Türkei am 15. Februar 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
II.
Die T ü r k e i hat dem britischen Außenministerium als Verwahrer in London
bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde am 15. Februar 2007 die nachfolgende
E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“The Republic of Turkey declares that it „Die Republik Türkei erklärt, dass sie das
will implement the provisions of this genannte Übereinkommen nur in Bezug auf
Convention only to the State Parties with die Vertragsstaaten durchführen wird, zu
which it has diplomatic relations.” denen sie diplomatische Beziehungen
unterhält.“
Die S l o w a k e i hat dem britischen Außenministerium als Verwahrer in
London am 28. März 2006 notifiziert, dass sie sich als N a c h f o l g e s t a a t der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik mit Wirkung vom
1. Januar 1993 (dem Tag der Teilung der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik) als durch das Übereinkommen über die völkerrechtliche
Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände sowie an alle früher von der
Tschechoslowakei angebrachten Vorbehalte und Erklärungen zu Bestimmun-
gen des Übereinkommens und an Einsprüche der Tschechoslowakei gegen
Vorbehalte anderer Vertragsparteien gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Februar 2006 (BGBl. II S. 244).
Berlin, den 3. Juni 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 707
Bekanntmachung
der deutsch-russischen Vereinbarung
über die Einrichtung einer Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer
in der Russischen Föderation
Vom 5. Juni 2009
Die in Moskau durch Notenwechsel vom 9. Oktober 2007/4. Dezember 2007
geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die Einrich-
tung einer Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer in der Russischen
Föderation ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 4. Dezember 2007
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffent-
licht.
Berlin, den 5. Juni 2009
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Dr. K a r l - E r n s t B r a u n e r
Botschaft Moskau, den 9. Oktober 2007
der Bundesrepublik Deutschland
Moskau
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bezeugt dem Ministerium für Auswärti-
ge Angelegenheiten der Russischen Föderation ihre Hochachtung und beehrt sich, unter
Bezugnahme auf die während der Regierungskonsultationen in Tomsk am 27. April 2006
erzielte Übereinkunft zwischen der Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland,
A. Merkel, und dem Präsidenten der Russischen Föderation, W. W. Putin, die Ausferti-
gung einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Russischen Föderation über die Unterstützung der Einrichtung und
Tätigkeit einer Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer in der Russischen Födera-
tion, im Folgenden als „Kammer“ bezeichnet, vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut
haben soll:
„1. Beide Seiten begrüßen die Bildung einer Kammer, die das hohe Niveau und die hohe
Qualität der deutsch-russischen Beziehungen der strategischen Partnerschaft und
die zunehmende Bedeutung der beiderseits vorteilhaften Handels- und Wirtschafts-
zusammenarbeit zwischen beiden Ländern widerspiegelt.
2. Beide Seiten stellen fest, dass das Ziel der Tätigkeit der von dem Deutschen Indus-
trie- und Handelskammertag (DIHK) anerkannten Kammer die Förderung der Han-
dels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Organisationen der
Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation ist. Sie setzt sich für
die Interessen der Entwicklung der Wirtschaft beider Länder ein und fördert Wirt-
schaftskontakte in beide Richtungen. Die Tätigkeit der Kammer verfolgt nicht den
Zweck der Gewinnerzielung.
3. Beide Seiten gehen davon aus, dass die Kammer nach dem geltenden Recht der
Russischen Föderation unter der Bezeichnung „Verband «Deutsch-Russische Aus-
landshandelskammer»“ gegründet und ihre Tätigkeit ausüben wird. Gründungsdo-
kumente der Kammer sind der von ihren Mitgliedern unterzeichnete Gründungsver-
trag und die von diesen bestätigte Satzung. Die Registrierung der Kammer erfolgt
durch den Föderalen Registrierungsdienst (Rosregistrazija). Sitz der Kammer ist die
Stadt Moskau.
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
4. Die Kammer wird sich über Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Finanzierungs-
quellen finanzieren, die durch das geltende russische Recht zugelassen sind. Sie
wird berechtigt sein, Bankkonten sowohl in Deutschland als auch in Russland zu
eröffnen. Im Bereich der Außenwirtschaftsförderung wird die Kammer auch im Inte-
resse der Bundesrepublik Deutschland tätig werden und wird dafür vom Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland finanziell
unterstützt. Diese finanzielle Unterstützung aus dem Haushalt der Bundesrepublik
Deutschland, die die Kammer über den Deutschen Industrie- und Handelskammer-
tag vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik
Deutschland erhalten wird, wird im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation nach
dem geltenden Recht der Russischen Föderation steuer- und abgabefrei gestellt.
5. In organisatorisch-rechtlicher Hinsicht ist die Kammer ein Verband, der als nichtkom-
merzielle Organisation eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Vereinigung
juristischer Personen darstellt, die direkt oder indirekt in der Russischen Föderation
unternehmerisch tätig sind, und vertritt deren Interessen. Die Kammer kann Filialen
und Repräsentanzen gründen.
6. Beide Seiten gehen davon aus, dass die Anzahl der aus Deutschland über den Deut-
schen Industrie- und Handelskammertag entsandten Mitarbeiter der Kammer nicht
mehr als 20 (zwanzig) Personen betragen wird, einschließlich der Mitarbeiter von
Filialen und Repräsentanzen der Kammer, und dass die genannten Personen keine
Angehörigen der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Einrichtungen
der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation sein werden und
nicht die Vorrechte und Immunitäten, die den Angehörigen solcher Vertretungen oder
Einrichtungen gewährt werden, genießen.
7. Die russische Seite wird nach dem geltenden Recht der Russischen Föderation
dahingehend Unterstützung leisten, dass die aus Deutschland kommenden Mitar-
beiter der Kammer einschließlich der Filialen und Repräsentanzen, die über den
Deutschen Industrie- und Handelskammertag entsandt werden, sowie deren Famili-
enangehörige (Ehepartner, minderjährige Kinder und unterhaltsberechtigte Perso-
nen) möglichst kurzfristig russische Einreisevisa und nach Ankunft in der Russischen
Föderation Mehrfachvisa sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen
Arbeitsgenehmigungen entsprechend dem festgelegten Verfahren erhalten.
8. Beide Seiten werden es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit begrüßen, wenn in
der Bundesrepublik Deutschland eine Institution, die in ihren Aufgaben der Kammer
in der Russischen Föderation entspricht, eingerichtet würde.
9. Beide Seiten bestätigen, dass die vorliegende Vereinbarung die Tätigkeit des bereits
früher in der Russischen Föderation gegründeten Büros des Delegierten der Deut-
schen Wirtschaft nicht berührt.
10. Diese Vereinbarung ist in russischer und deutscher Sprache erstellt.“
Falls sich die Regierung der Russischen Föderation mit den unter den Nummern 1
bis 10 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis der Regierung der Russischen Föderation zum Ausdruck bringende Antwort-
note des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation eine
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Russischen Föderation bilden, die mit dem Datum der Antwortnote des Ministe-
riums für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation erstmals Anwendung
finden wird.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diese Gelegenheit, das Minis-
terium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation erneut ihrer ausge-
zeichneten Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Russischen Föderation
3. Europäisches Departement
Moskau
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 709
Bekanntmachung
der deutsch-angolanischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines örtlichen Delegiertenbüros
der deutschen Wirtschaft in Luanda
Vom 5. Juni 2009
Die in Luanda durch Notenwechsel vom 9. Dezember 2008/27. Februar 2009
geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Angola über die Einrichtung eines
örtlichen Delegiertenbüros der deutschen Wirtschaft in Luanda ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 27. Februar 2009
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffent-
licht.
Berlin, den 5. Juni 2009
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Dr. K a r l - E r n s t B r a u n e r
Embaixada Luanda, den 9. Dezember 2008
da Republica Federal da Alemanha
Luanda
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Republik Angola im Einklang mit den guten Beziehungen
zwischen unseren beiden Ländern und in der Absicht, die wirtschaftlichen Beziehungen
und insbesondere die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der Industrie
zwischen beiden Ländern, vor allem im Bereich der Klein- und Mittelindustrie zu fördern,
den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Angola über die Einrichtung eines Delegiertenbüros
der deutschen Wirtschaft in Luanda vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Mit dem Ziel, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern wie vor-
genannt zu unterstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und die Regierung der Republik Angola die Einrichtung eines örtlichen Delegier-
tenbüros der deutschen Wirtschaft in Luanda nach den Bestimmungen der angola-
nischen Gesetze. Das Delegiertenbüro ist ein Vertretungsbüro (Repräsentanz) des
Deutschen Industrie- und Handelskammertages e. V. (DIHK). Es wird die offizielle
Bezeichnung „Delegation der deutschen Wirtschaft“ tragen.
2. Diese Vereinbarung gilt darüber hinaus für zukünftige Industrie- und Handelsförde-
rungseinrichtungen der Bundesrepublik Deutschland (IHFs) in der Republik Angola
sowie für ihre offiziell im Rahmen der Zusammenarbeit im Industrie- und Handelsbe-
reich entsandten Fach- und Führungskräfte sowie für deren Familienangehörige
(Ehe-/Lebenspartner der Fach- und Führungskräfte und ihre minderjährigen Kinder).
Der Begriff „Industrie- und Handelsförderungseinrichtung“ umfasst dabei im Sinne
dieser Vereinbarung das gegenwärtig geplante Delegiertenbüro der deutschen Wirt-
schaft in Luanda sowie eine eventuelle künftige deutsch-angolanische Industrie- und
Handelskammer in Luanda.
3. Die Industrie- und Handelsförderungseinrichtungen der Bundesrepublik Deutsch-
land verfolgen keine Gewinnerzielungszwecke und können von der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland finanziell unterstützt werden. Sie haben das Recht, für
ihre Dienstleistungen Entgelte zur Deckung der Kosten zu erheben.
4. Die Delegation der deutschen Wirtschaft wird beim Außenministerium/Justizministe-
rium/Innenministerium der Republik Angola registriert. Der Sitz des Delegiertenbüros
ist Luanda. Es kann nach geltendem angolanischen Recht weitere Außenstellen auf
dem Gebiet der Republik Angola einrichten und unterhalten.
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
5. Zweck der Delegation der deutschen Wirtschaft ist die Förderung der Handels- und
Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen, Organisationen und Gewerbetrei-
benden der Republik Angola und der Bundesrepublik Deutschland. Sie setzt sich für
die Interessen der Wirtschaft beider Länder ein und fördert den Wirtschaftsverkehr in
beide Richtungen. Zu ihren wichtigsten Aufgaben gehört die Außenwirtschaftsförde-
rung für deutsche Unternehmen.
6. Die Delegation der deutschen Wirtschaft wird im Bereich der Außenwirtschaftsförde-
rung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem DIHK finan-
ziell unterstützt. Die Bundeszuwendungen und die Zuschüsse des DIHK zur Finan-
zierung der Delegation sind steuer- und abgabenfrei. Der Delegation ist gestattet,
Konten in der Republik Angola sowie in der Bundesrepublik Deutschland zu unter-
halten.
7. Die aus der Bundesrepublik Deutschland durch den DIHK entsandten Fach- und
Führungskräfte beziehungsweise die vermittelten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sind keine Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der
Bundesrepublik Deutschland in der Republik Angola. Sie genießen nicht die Vorrech-
te und Immunitäten, die dem Personal solcher Vertretungen gewährt werden. Die
unter Nummer 2 genannten Personen erhalten von den zuständigen Behörden in
Angola bevorzugt und gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthalts-
erlaubnis dieser Personen in Angola ist nicht begrenzt.
8. Für die Tätigkeit der unter Nummer 1 genannten Industrie- und Handelsförderungs-
einrichtungen benötigen die unter Nummer 7 genannten Personen keine Arbeits-
erlaubnis. Ihnen und ihren Familienangehörigen (Ehe-/Lebenspartnern, minderjähri-
gen Kindern und unterhaltsberechtigten Familienangehörigen) werden möglichst
kurzfristig angolanische Mehrfachsichtvermerke sowie die in diesem Zusammen-
hang erforderlichen Arbeitsgenehmigungen nach Maßgabe der geltenden Bestim-
mungen und mit maximal möglicher Dauer erteilt. Sie genießen in der Republik
Angola Reisefreiheit.
9. Die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. in die Republik Angola
entsandten und vermittelten Arbeitnehmer sind mit ihren Gehältern nur in der Bun-
desrepublik Deutschland steuerpflichtig.
10. Die Regierung der Republik Angola gewährt Befreiung von Steuern und sonstigen
Abgaben auf die unter Nummer 3 genannten Entgelte.
11. Die Regierung der Republik Angola gewährt Befreiung von Zöllen und sonstigen
Abgaben bei der Einfuhr und Wiederausfuhr:
a) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände, einschließlich Kraftfahrzeuge,
die für die Tätigkeit der unter Nummer 1 dieses Abkommens bezeichneten Indus-
trie- und Handelsförderungseinrichtungen eingeführt werden;
b) für Umzugsgut (einschließlich Kraftfahrzeuge) der mit dem Ziel einer längerfristi-
gen Tätigkeit entsandten Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen, das inner-
halb von 6 Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des Gastlandes
eingeführt wird.
12. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; sie kann unter Einhal-
tung einer Frist von zwei Jahren jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich
gekündigt werden.
13. Diese Vereinbarung berührt keine im Verhältnis zwischen der Republik Angola und
der Bundesrepublik Deutschland geltenden zweiseitigen Abkommen.
14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Angola mit den unter Nummern 1 bis 14 gemach-
ten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt,
werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik Angola
zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Angola eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Angola bilden, die mit dem Datum der Ant-
wortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Angola erneut ihrer ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern.
An das
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Angola
Luanda
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009 711
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Zusatzprotokolle
zu den vier Genfer Rotkreuz-Abkommen über den Schutz der Opfer
internationaler und nicht internationaler bewaffneter Konflikte
– Protokolle I und II –
Vom 5. Juni 2009
I.
Das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Kon-
flikte – Protokoll I – (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551; 1997 II S. 1366) ist nach
seinem Artikel 95 Absatz 2 und das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht inter-
nationaler bewaffneter Konflikte – Protokoll II – (BGBl. 1990 II S. 1550, 1637) ist
nach seinem Artikel 23 Absatz 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Fidschi am 30. Januar 2009.
II.
E s t l a n d hat dem Schweizerischen Bundesrat als Verwahrer am 20. Febru-
ar 2009 folgende E r k l ä r u n g zum Protokoll I notifiziert:
(Übersetzung)
“The Republic of Estonia declares that it „Die Republik Estland erklärt, dass sie
recognises ipso facto and without special gegenüber jeder anderen Hohen Vertrags-
agreement, in relation to any other High partei, welche dieselbe Verpflichtung über-
Contracting Party accepting the same obli- nimmt, die Zuständigkeit der internationa-
gation, the competence of the International len Ermittlungskommission zur Untersu-
Fact-Finding Commission to enquire into chung der Behauptungen einer solchen
allegations by such other Party, as author- anderen Partei, wie in Artikel 90 des
ised by Article 90 of Protocol I Additional to Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkom-
the Geneva Conventions of 1949.” men von 1949 vorgesehen, von Rechts
wegen und ohne besondere Übereinkunft
anerkennt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2008 (BGBl. II S. 282).
Berlin, den 5. Juni 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex
für Linienkonferenzen
Vom 16. Juni 2009
Das Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen (BGBl. 1983 II S. 62, 64) ist am 26. September 2007 von der
Bundesrepublik Deutschland gekündigt worden.
Das Übereinkommen ist daher nach seinem Artikel 50 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 26. September 2008
außer Kraft getreten.
M o n t e n e g r o hat den Vereinten Nationen am 23. Oktober 2006 notifiziert,
dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r von Serbien und Monte-
negro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner Unabhängigkeitser-
klärung, als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Januar 2006 (BGBl. II S. 130).
Berlin, den 16. Juni 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l