42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „L-3 Services, Inc., MPRI Division“
(Nr. DOCPER-AS-68-01)
Vom 12. November 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II
S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. August 2008
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen „L-3 Services,
Inc., MPRI Division“ (Nr. DOCPER-AS-68-01) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. August 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009 43
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0959 vom 28. August 2008 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung
der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 18. Mai 2004 zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das
Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. (DOCPER-AS-24-05) (amerikanische
Verbalnote Nummer 576)
Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. einen
Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unter-
nehmen CACI Premier Technology, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte
einen Vertrag mit dem Subunternehmen L-3 Services, Inc., MPRI Division geschlossen,
um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Subunternehmen L-3 Services, Inc., MPRI Division zur Erleichterung der Tätigkeit Befrei-
ungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen L-3 Services, Inc., MPRI Division wird auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-68-01 mit einer Laufzeit vom
31. März 2008 bis 30. September 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:
Nachrichtendienstliche Auswertung, Einsätze und Planung sowie Pflege von Informa-
tionssystemen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner
(Anhang I.1.) und Intelligence Analyst (Anhang II.2.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit
Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der
darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des
Notenwechsels, werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-24-05) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009
dem dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter
Nummer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag
endet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach
Ablauf des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folge-
auftrag vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Be-
endigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt
drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. August 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0959
vom 28. August 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
28. August 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009 45
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „International Business Machines Corporation“
(Nr. DOCPER-IT-12-01)
Vom 12. November 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II
S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 9. Oktober 2008
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „International
Business Machines Corporation“ (Nr. DOCPER-IT-12-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. Oktober 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009
Auswärtiges Amt Berlin, den 9. Oktober 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1012 vom 9. Oktober 2008 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu
können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
International Business Machines Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-12-01 geschlos-
sen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen International Business Machines Corporation zur Erleichterung der Tätig-
keit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen International Business Machines Corporation wird im Rahmen
seines Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglie-
der ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppen-
statuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer ist für Schulung und Anwendungsunterstützung in Bezug auf das
System zur elektronischen Verwaltung von Patientenakten der Streitkräfte (Armed
Forces Health Longitudinal Technology Application, AHLTA) zuständig. Die Trainer
schulen Anwender, erleichtern die Nutzung des Systems im Rahmen der Einführung
von Softwareverbesserungen und geben Rückmeldungen bezüglich der System-
leistung und der Behebung von Softwarefehlern, die von medizinischen Anwendern
festgestellt worden sind. Die Trainer unterstützen die Anwendergemeinschaft bei der
Einführung neuer Softwarepakete durch Schulungen und Kommunikation. Dieser Ver-
trag umfasst die folgende Tätigkeit: Software Specialist.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen International Business Machines Corporation wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-12-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen International Business Machines Corporation endet.
Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009 47
Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgen-
de Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom
21. März 2008 bis 20. März 2013 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 9. Oktober 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1012
vom 9. Oktober 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
9. Oktober 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Camber Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-27-08)
Vom 12. November 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II
S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 23. Oktober 2008
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Camber
Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-27-08) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. Oktober 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009 49
Auswärtiges Amt Berlin, den 23. Oktober 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1011 vom 23. Oktober 2008 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Camber Corporation einen Ver-
trag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-27-08 über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Camber Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Camber Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen
erbringen:
Das Afrika-Kommando (Africa Command, AFRICOM) der Vereinigten Staaten von
Amerika sowie die untergeordneten Verbundkommandos, Teilstreitkräfte und Unter-
stützungseinheiten sind für koordinierte gemeinsame und dienststellenübergreifende
Einsätze verantwortlich, die das gesamte Konfliktspektrum umfassen. Dementspre-
chend gehören zu den Bereichen der gemeinsamen und dienststellenübergreifenden
Integration und Zusammenarbeit alle Arten von Einsätzen, wozu auch der Schutz
wichtiger Infrastruktur, die Planung und Umsetzung von Einsatzsicherung, die Erar-
beitung und Umsetzung gemeinsamer Trainingskonzepte sowie die Beurteilung von
Erfahrungswerten aus Einsätzen gehören können. Zweck dieser Anforderung ist die
Unterstützung der gemeinsamen Koordinierungsdienststellen bei Beurteilungen, Ana-
lysen, Entwurf, Erarbeitung, Tests und Auswertung, Umgestaltung, Training, Pro-
grammmanagement, Einrichtung und Unterstützung vor Ort in Bezug auf gemeinsa-
me dienststellenübergreifende Einsatzprogramme, Trainingspläne und Aktivitäten im
Bereich Truppenschutz und Einsatzsicherung. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: Functional Analyst (Anhang II.6.) und Training Specialist (Anhang IV.1.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit
Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der
darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des
Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen
nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut gewährt.
2. Das Unternehmen Camber Corporation wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-27-08 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Camber Corporation endet. Sie tritt außerdem außer
Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 13. Juni 2008 bis 12. Juni 2013
ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüg-
lich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 23. Oktober 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1011
vom 23. Oktober 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
23. Oktober 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicherma-
ßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009 51
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „American Systems Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-38-02)
Vom 12. November 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II
S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 9. Oktober 2008
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „American
Systems Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-38-02) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. Oktober 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009
Auswärtiges Amt Berlin, den 9. Oktober 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0968 vom 9. Oktober 2008 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die
Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes
mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen American Systems Corporation
einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-38-02
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen American Systems Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen American Systems Corporation wird im Rahmen seines Vertrags
zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt dem Europäischen Kommando der US-Streitkräfte (EUCOM)
vor Ort Fachwissen im Bereich nicht tödliche Waffen (Non-Lethal Weapons/NLW) zur
Verfügung. Zu seinen Aufgaben gehören: Einrichtung, Durchführung und Verwaltung
des NLW-Programms; Planung, Koordinierung und Aktualisierung von NLW-Fähig-
keiten; Funktion als direkter Verbindungsbeauftragter für das Joint Non-Lethal
Weapons Directorate; Analyse bestehender regulärer und krisenbezogener Planungs-
prozesse, um die vollständige Integration des NLW-Programms in Training, Einarbei-
tungsmaßnahmen, bestehende militärische Einsatzpläne und den Plan für die Sicher-
heitszusammenarbeit im EUCOM-Verantwortungsbereich zu gewährleisten; Prüfung
und Analyse von Daten in Form von Erfahrungswerten, Testverfahren und Auswer-
tungsergebnissen, um zu bestimmen, wie sich dies auf die NLW-Anforderungen aus-
wirkt. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Military Analyst (Anhang II.4.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit
Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der
darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des
Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen
nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta-
tut gewährt.
2. Das Unternehmen American Systems Corporation wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-38-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen American Systems Corporation endet. Sie tritt außer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009 53
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Mai 2008 bis
31. Dezember 2012 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 9. Oktober 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0968
vom 9. Oktober 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
9. Oktober 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Camber Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-27-06)
Vom 12. November 2008
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II
S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. August 2008
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Camber
Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-27-06) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. August 2008
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. November 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009 55
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2008
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0957 vom 28. August 2008 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Camber Corporation einen Vertrag auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-27-06 über die Erbrin-
gung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Camber Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Camber Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen
erbringen:
Ziel des Vertrags ist die Erbringung von Vor-Ort-Unterstützungsleistungen für das
afrikanische Kommando der US-Streitkräfte (USAFRICOM) zur Einführung des Joint
Training System (JTS) des Vorsitzenden der Stabschefs der US-Teilstreitkräfte (CJCS)
unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten, behördenübergreifenden und individu-
ellen/stabsspezifischen Trainingsanforderungen, wie sie in bestehenden Strategie-
papieren und Plänen niedergelegt sind. Dieser Auftrag gewährleistet die vollständige
Einführung, Durchführung und Umgestaltung des Joint Training System. Zu den
spezifischen Aufgaben gehören: Prüfung von Kriseneinsatzplänen für unabhängige
US-Einsätze (und, im Falle von EUCOM, für NATO-Einsätze) im Einsatzgebiet, wobei
dies Kampfeinsätze oder anderweitige Einsätze (zum Beispiel Friedenssicherung,
Nationenbildung, humanitäre Hilfe) sein können; Erarbeitung, Auswertung und Über-
arbeitung von Trainingsplänen, einschließlich Aufstellung von empfohlenen Leistungs-
standards für US-Truppen, sowie Beurteilung der Leistung, gemessen an diesen Stan-
dards; Entgegennahme und Auswertung von CJCS-Vorgaben für die US-Kommando-
bereiche für solche Planungs- und Vorbereitungsaktivitäten, die zur Durchführung von
Einsätzen in den jeweiligen Einsatzgebieten erforderlich sind; Beurteilung der Einsatz-
bereitschaft einzelner Einheiten, Kommandeure und Stabselemente innerhalb des
Kommandobereichs; Prüfung der Fähigkeit der Einheiten zur Durchführung von Ein-
sätzen im Rahmen von Kriseneinsatzplänen; Planung von Einsatztraining, das erfor-
derlich ist, um die Ziele im Hinblick auf die Einsatzbereitschaft zu erreichen, die dem
Kommandobereich vom CJCS vorgegeben sind. Dieser Vertrag umfasst die folgen-
den Tätigkeiten: Military Analyst (Anhang II.4.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Camber Corporation wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-27-06 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Camber Corporation endet. Sie tritt außerdem außer
Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. März 2008 bis 28. Februar
2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. August 2008 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0957
vom 28. August 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
28. August 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009 57
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 11. Dezember 2008
I.
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1997 II S. 1402) ist nach seinem Artikel 308
Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kongo am 8. August 2008
Liberia am 25. Oktober 2008.
II.
S p a n i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 10. Septem-
ber 2008 folgende M i t t e i l u n g zu der bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde von M a r o k k o notifizierten Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom
8. Oktober 2007 – BGBl. II S. 1681, 1682) notifiziert:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“Spain would like to make the following „Spanien möchte die folgenden Erklä-
declarations in respect of the declaration rungen zu der von Marokko anlässlich der
made by Morocco on 31 May 2007 upon its Ratifikation des Seerechtsübereinkom-
ratification of the United Nations Conven- mens der Vereinten Nationen am 31. Mai
tion on the Law of the Sea: 2007 abgegebenen Erklärung abgeben:
(i) The autonomous cities of Ceuta and (i) Die autonomen Städte Ceuta und
Melilla, the Peñón de Alhucemas, the Melilla, der Peñón de Alhucemas, der
Peñón Vélez de la Gomera, and the Peñón de Vélez de la Gomera und die
Chafarinas Islands are an integral part Chafarinas sind Bestandteil des König-
of the Kingdom of Spain, which exercis- reichs Spanien, das die volle und unein-
es full and total sovereignty over said geschränkte Souveränität über diese
territories, as well as their marine areas, Hoheitsgebiete und ihre Meeresgebiete
in accordance with the United Nations nach dem Seerechtsübereinkommen
Convention on the Law of the Sea. der Vereinten Nationen ausübt.
(ii) The Moroccan laws and regulations on (ii) Die marokkanischen Gesetze und
marine areas are not opposable to sonstigen Vorschriften betreffend die
Spain except insofar as they are Meeresgebiete können nicht gegen-
compatible with the United Nations über Spanien geltend gemacht werden,
Convention on the Law of the Sea, nor es sei denn, sie sind mit dem See-
do they have any effect on the rechtsübereinkommen der Vereinten
sovereign rights or jurisdiction that Nationen vereinbar; sie haben keine
Spain exercises, or may exercise, over Auswirkungen auf die souveränen
its own marine areas, as defined in Rechte oder Hoheitsbefugnisse, die
accordance with the Convention and Spanien über seine eigenen Meeres-
other applicable international provi- gebiete im Sinne des Übereinkommens
sions.” und anderer geltender völkerrechtlicher
Bestimmungen ausübt oder ausüben
kann.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. März 2008 (BGBl. II S. 254).
Berlin, den 11. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009
Bekanntmachung
zu der Europäischen Charta
der Regional- oder Minderheitensprachen
Vom 18. Dezember 2008
U n g a r n hat dem Generalsekretär des Europarats am 26. Juni 2008 die
nachstehende E r k l ä r u n g zu der Europäischen Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen des Europarats vom 5. November 1992 (BGBl. 1998 II
S. 1314) notifiziert:
(Übersetzung)
The Government of the Republic of Hun- Auf der Grundlage der Ermächtigung
gary, based on the aut[h]orisation of the durch das Parlament und im Einklang mit
Parliament and according to Article 2, Artikel 2 Absatz 2 der Charta verpflichtet
paragraph 2, of the Charter, undertakes to sich die Regierung der Republik Ungarn, in
apply the following provisions in respect of Bezug auf die Sprache Romani folgende
the Romani language: Bestimmungen anzuwenden:
Article 8 Artikel 8
Paragraph 1, sub-paragraphs a (iii), b (iv), Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Buch-
c (iv), d (iv), e (iii), f (iii), g, h, i stabe b Ziffer iv, Buchstabe c Ziffer iv,
Buchstabe d Ziffer iv, Buchstabe e Ziffer iii,
Buchstabe f Ziffer iii sowie Buchstaben g, h
und i
Paragraph 2 Absatz 2
Article 9 Artikel 9
Paragraph 1, sub-paragraphs a (ii) (iii) (iv), Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv,
b (ii) (iii), c (ii) (iii) Buchstabe b Ziffern ii und iii, Buchstabe c
Ziffern ii und iii
Paragraph 2, sub-paragraph c Absatz 2 Buchstabe c
Article 10 Artikel 10
Paragraph 1, sub-paragraphs a (iv), b, c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv sowie Buch-
staben b und c
Paragraph 2, sub-paragraphs b, e, f, g Absatz 2 Buchstaben b, e, f und g
Paragraph 3, sub-paragraph c Absatz 3 Buchstabe c
Paragraph 4, sub-paragraphs a, c Absatz 4 Buchstaben a und c
Article 11 Artikel 11
Paragraph 1, sub-paragraphs a (ii), b (ii), Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe b
c (ii), d, e (ii), f (ii), g Ziffer ii, Buchstabe c Ziffer ii, Buchstabe d,
Buchstabe e Ziffer ii, Buchstabe f Ziffer ii,
Buchstabe g
Paragraph 3 Absatz 3
Article 12 Artikel 12
Paragraph 1, sub-paragraphs a, b, c, d, f, g Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, f und g
Paragraph 2 Absatz 2
Paragraph 3 Absatz 3
Article 13 Artikel 13
Paragraph 1, sub-paragraphs a, c Absatz 1 Buchstaben a und c
Paragraph 2, sub-paragraph c Absatz 2 Buchstabe c
Article 14 Artikel 14
Paragraph a Buchstabe a
Paragraph b Buchstabe b
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009 59
The Government of the Republic of Hun- Auf der Grundlage der Ermächtigung
gary, based on the aut[h]orisation of the durch das Parlament und im Einklang mit
Parliament and according to Article 2, Artikel 2 Absatz 2 der Charta verpflichtet
paragraph 2, of the Charter, undertakes to sich die Regierung der Republik Ungarn, in
apply the following provisions in respect of Bezug auf die Sprache Beasch folgende
the Beás language: Bestimmungen anzuwenden:
Article 8 Artikel 8
Paragraph 1, sub-paragraphs a (iv), b (iv), Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, Buch-
c (iv), d (iv), e (iii), f (iii), g, h, i stabe b Ziffer iv, Buchstabe c Ziffer iv,
Buchstabe d Ziffer iv, Buchstabe e Ziffer iii,
Buchstabe f Ziffer iii sowie Buchstaben g, h
und i
Paragraph 2 Absatz 2
Article 9 Artikel 9
Paragraph 1, sub-paragraphs a (ii) (iii) (iv), Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv,
b (ii) (iii), c (ii) (iii) Buchstabe b Ziffern ii und iii, Buchstabe c
Ziffern ii und iii
Paragraph 2, sub-paragraph c Absatz 2 Buchstabe c
Article 10 Artikel 10
Paragraph 1, sub-paragraphs a (v), c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v sowie Buch-
stabe c
Paragraph 2, sub-paragraphs b, e, f, g Absatz 2 Buchstaben b, e, f und g
Paragraph 3, sub-paragraph c Absatz 3 Buchstabe c
Paragraph 4, sub-paragraphs a, c Absatz 4 Buchstaben a und c
Article 11 Artikel 11
Paragraph 1, sub-paragraphs a (iii), b (ii), Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Buch-
c (ii), e (ii), f (i), g stabe b Ziffer ii, Buchstabe c Ziffer ii, Buch-
stabe e Ziffer ii, Buchstabe f Ziffer i, Buch-
stabe g
Paragraph 3 Absatz 3
Article 12 Artikel 12
Paragraph 1, sub-paragraphs a, b, c, d, f, g Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, f und g
Paragraph 2 Absatz 2
Paragraph 3 Absatz 3
Article 13 Artikel 13
Paragraph 1, sub-paragraph a Absatz 1 Buchstabe a
Paragraph 2, sub-paragraph c Absatz 2 Buchstabe c
Article 14 Artikel 14
Paragraph a Buchstabe a
Paragraph b Buchstabe b
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juli 2008 (BGBl. II S. 836).
Berlin, den 18. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-schweizerischen Abkommens
zum Vertrag vom 23. November 1964
über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein
in das schweizerische Zollgebiet
über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils
der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet
und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein
erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
(LSVA-Abkommen Büsingen)
Vom 29. Dezember 2008
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. November 2008 zu dem Abkom-
men vom 7. Dezember 2004 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. No-
vember 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in
das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines
Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde
Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsab-
gabe (LSVA-Abkommen Büsingen, BGBl. 2008 II S. 1237) wird bekannt ge-
macht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 8
am 19. November 2008
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 29. Dezember 2008
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l