546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
Gesetz
zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Bosnien und Herzegowina andererseits
Vom 14. Juni 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 16. Juni 2008 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bos-
nien und Herzegowina andererseits sowie den der Schlussakte beigefügten
Gemeinsamen Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schluss-
akte werden nachstehend veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 134 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
*) Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. 1 bis 7 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkom-
men werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des
Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
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Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Bosnien und Herzegowina andererseits
Das Königreich Belgien, in Anbetracht der Bereitschaft der Europäischen Union, Bos-
nien und Herzegowina so weit wie möglich in das politische und
die Republik Bulgarien,
wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und in Anbetracht
die Tschechische Republik, von dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitglied-
das Königreich Dänemark, schaft in der Europäischen Union auf der Grundlage des Vertra-
ges über die Europäische Union (nachstehend „EU-Vertrag“
die Bundesrepublik Deutschland, genannt) und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni
die Republik Estland, 1993 festgelegten Kriterien sowie der Auflagen des Stabilisie-
rungs- und Assoziierungsprozesses, der, insbesondere hinsicht-
Irland,
lich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der
die Hellenische Republik, erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht,
das Königreich Spanien,
in Anbetracht der Europäischen Partnerschaft mit Bosnien
die Französische Republik, und Herzegowina, in der prioritäre Maßnahmen zur Unter-
die Italienische Republik, stützung der Bemühungen von Bosnien und Herzegowina um
Annäherung an die Europäische Union festgelegt sind,
die Republik Zypern,
die Republik Lettland, in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mit-
teln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabi-
die Republik Litauen, lisierung in Bosnien und Herzegowina und in der Region beizu-
das Großherzogtum Luxemburg, tragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokrati-
sierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Ver-
die Republik Ungarn, waltung, Integration des Regionalhandels und Ausbau der wirt-
Malta, schaftlichen Zusammenarbeit sowie eine Zusammenarbeit in
einer ganzen Reihe von Bereichen, einschließlich der Bereiche
das Königreich der Niederlande,
Justiz und Inneres, sowie Erhöhung der nationalen und der
die Republik Österreich, regionalen Sicherheit,
die Republik Polen,
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Stär-
die Portugiesische Republik, kung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die
Rumänien, eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres
Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechts-
die Republik Slowenien, staatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen natio-
die Slowakische Republik, naler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu
denen ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen
die Republik Finnland,
gehört,
das Königreich Schweden,
in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsät-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
ze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Euro- OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über
päischen Gemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Euro- Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend
päischen Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Euro- „Schlussakte von Helsinki“ genannt), der Abschließenden Doku-
päische Union, mente der Folgetreffen von Madrid und Wien und der Pariser
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und Charta für ein neues Europa vollständig umzusetzen und die
Verpflichtungen aus dem Friedensabkommen von Dayton/Paris
die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomge- und dem Stabilitätspakt für Südosteuropa zu erfüllen, um zur
meinschaft, Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, Ländern der Region beizutragen,
einerseits und in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die
Bosnien und Herzegowina Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der
Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen
andererseits, in Bosnien und Herzegowina zu leisten, sowie des Eintretens der
zusammen „Vertragsparteien“ genannt, Vertragsparteien für die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung,
in Anbetracht der engen Bindungen zwischen den Vertrags- in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für Freihan-
parteien, der ihnen gemeinsamen Werte und ihres Wunsches, del im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft in der WTO
diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegen- ergebenden Rechten und Pflichten und für ihre transparente und
seitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauer- diskriminierungsfreie Anwendung,
hafte Beziehungen zu begründen, die es Bosnien und Herzego-
wina ermöglichen sollten, die Beziehungen zur Gemeinschaft in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, den regel-
weiter zu vertiefen und auszubauen, mäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale
Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler
in Anbetracht der Bedeutung dieses Abkommens für die Aspekte, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und
Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union weiter aus-
auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische zubauen,
Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs-
und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die
auch im Rahmen des Stabilitätspakts, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und für die Intensivie-
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rung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus arbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner
auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;
vom 20. Oktober 2001,
e) die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unter-
stützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirt-
in der Überzeugung, dass das Stabilisierungs- und Assoziie-
schaft zu vollenden;
rungsabkommen (nachstehend „dieses Abkommen“ genannt)
ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem f) ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der
für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheiden- Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu fördern und
den Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemein-
Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina, schaffen wird, schaft und Bosnien und Herzegowina zu errichten;
g) die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkom-
unter Berücksichtigung der Zusage von Bosnien und Herze-
men fallenden Bereichen zu fördern.
gowina, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Berei-
chen an die der Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzu-
wenden,
Titel I
unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,
die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und Allgemeine Grundsätze
alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit
und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf Artikel 2
einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung
für diese Anstrengungen einzusetzen,
der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der
bestätigend, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze
in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Ver- der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von
trages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachste- Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt
hend „EG-Vertrag“ genannt) fallen, das Vereinigte Königreich wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, ein-
und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Mitglied- schließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem
staaten der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien
bzw. Irland Bosnien und Herzegowina notifiziert, dass es im Ein- (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der
klang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten König- Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konfe-
reichs und Irlands im Anhang des EU-Vertrags und des EG-Ver- renz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kom-
trags nunmehr als Teil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt men, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der
im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkom-
über die Position Dänemarks auch für Dänemark, mens.
eingedenk des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festi- Artikel 3
gung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und
Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungs-
Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäi-
waffen und Trägermitteln ist ein wesentliches Element dieses
schen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenar-
Abkommens.
beit aufgerufen hat,
eingedenk des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisie- Artikel 4
rungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie
Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbeson-
bestätigt und die Aussicht auf deren Integration in die Euro- dere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY bei-
päische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformpro- messen.
zess und ihrer besonderen Lage unterstrichen hat,
eingedenk der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen Artikel 5
Freihandelsabkommens am 19. Dezember 2006 in Bukarest als Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf
Mittel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die regionaler Ebene, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehun-
Aussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbes- gen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von
sern, Minderheiten sind für den Stabilisierungs- und Assoziierungs-
prozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die
sind wie folgt übereingekommen: Durchführung dieses Abkommens sind nach wie vor von der
Erfüllung der Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungs-
Artikel 1 prozesses abhängig und tragen der besonderen Lage von Bos-
nien und Herzegowina Rechnung.
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits wird eine
Assoziation gegründet. Artikel 6
(2) Ziel dieser Assoziation ist es, Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich, die Zusammenar-
beit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen
a) die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unter- Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich
stützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen; angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der
b) einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutio- Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapi-
nellen Stabilität in Bosnien und Herzegowina und zur Stabili- talverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemein-
sierung der Region zu leisten; samem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der
Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption, der
c) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu
Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels,
schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen
einschließlich insbesondere des Menschenhandels, des
zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie des Drogen-
d) die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unter- handels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der
stützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammen- Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit
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zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina und tausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswir-
trägt somit zur Stabilität in der Region bei. kungen auf die Vertragsparteien haben könnten,
c) regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbar-
Artikel 7 licher Beziehungen,
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie d) gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in
der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der interna- Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die
tionalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen. GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen.
(3) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-
Artikel 8
gabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an
Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten
sechs Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht. Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. Die
Der mit Artikel 115 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten
überprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massen-
dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung vernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre
der institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und Verwaltungs- bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüs-
reformen durch Bosnien und Herzegowina. Diese Überprüfung tungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -übereinkünften und
wird unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in
den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens vorgenom- vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene durchführen.
men. Sie trägt den in der Europäischen Partnerschaft festgeleg- Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestim-
ten Prioritäten, die für dieses Abkommen von Belang sind, mung ein wesentliches Element dieses Abkommens und
gebührend Rechnung und steht mit den im Rahmen des Stabili- Gegenstand des politischen Dialogs ist, der diese Elemente
sierungs- und Assoziierungsprozesses eingeführten Mechanis- begleitet und festigt.
men im Einklang, insbesondere mit dem Fortschrittsbericht zum Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuar-
Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess. beiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von
Auf der Grundlage dieser Überprüfung spricht der Stabilitäts- Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,
und Assoziationsrat Empfehlungen aus und kann Beschlüsse a) indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägi-
fassen. Werden bei der Überprüfung besondere Schwierigkeiten gen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifi-
festgestellt, so können sie nach den in diesem Abkommen fest- zieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang
gelegten Streitbeilegungsmechanismen behandelt werden. durchzuführen;
Die vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spä- b) indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrol-
testens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens len einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von
nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden
Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der Gütern und die Endverwendung von Technologien mit dop-
Grundlage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und peltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das
Assoziationsrat die von Bosnien und Herzegowina erzielten wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrol-
Fortschritte und kann Beschlüsse über die folgenden Phasen len umfasst.
der Assoziation fassen.
Der politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regiona-
Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr, ler Ebene stattfinden.
für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.
Artikel 11
Artikel 9
(1) Der politische Dialog findet in erster Linie im Stabilitäts-
Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zustän-
WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allge- dig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.
meinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und
Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel (2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische
mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit die- Dialog auch wie folgt stattfinden:
sen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt. a) erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die
Bosnien und Herzegowina einerseits und die Präsident-
schaft des Rates der Europäischen Union, den Generalse-
Titel II kretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik und die Kommission der Europäischen
Politischer Dialog Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“
genannt) andererseits vertreten,
Artikel 10 b) volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-
(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Dritt-
im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet staaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE,
und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union des Europarats und anderer internationaler Gremien,
und Bosnien und Herzegowina und trägt zur Schaffung enger
c) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur
Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenar-
Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs
beit zwischen den Vertragsparteien bei.
geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von
(2) Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerun-
werden: gen des Europäischen Rates von Thessaloniki (19. und
a) die volle Integration von Bosnien und Herzegowina in die 20. Juni 2003) festgelegt wurde.
Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise
Annäherung an die Europäische Union, Artikel 12
b) eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragspar- Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in
teien zu internationalen Fragen, einschließlich Fragen der dem mit Artikel 121 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts-
GASP, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaus- und Assoziationsausschuss statt.
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Artikel 13 Artikel 16
Ein politischer Dialog kann auch in einem multilateralen Rah- Zusammenarbeit
men oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Län- mit den anderen Ländern, die am
der der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind
Forums EU-Westliche Balkanländer.
Bosnien und Herzegowina setzt die regionale Zusammen-
arbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungs-
prozess beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses
Titel III Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, ins-
besondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese
Regionale Zusammenarbeit Zusammenarbeit sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen
dieses Abkommens vereinbar sein.
Artikel 14
Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität Artikel 17
sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für Zusammenarbeit mit
die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Bosnien den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt
und Herzegowina aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die zur Europäischen Union, aber nicht am
Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Hilfeprogramme Projekte Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind
mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unter-
stützen. (1) Bosnien und Herzegowina sollte seine Zusammenarbeit
mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Euro-
Wenn Bosnien und Herzegowina plant, seine Zusammenarbeit päischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziie-
mit einem der in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Länder rungsprozess beteiligt sind, in den unter dieses Abkommen
auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit
und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X. ihnen Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen.
Bosnien und Herzegowina führt die bestehenden bilateralen Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilate-
Freihandelsabkommen, die im Anschluss an die am 27. Juni ralen Beziehungen zwischen Bosnien und Herzegowina und
2001 in Brüssel von Bosnien und Herzegowina unterzeichnete dem betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil
Absichtserklärung über die Erleichterung und Liberalisierung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mit-
des Handels ausgehandelt wurden, und das am 19. Dezember gliedstaaten und diesem Land anzugleichen.
2006 in Bukarest unterzeichnete Mitteleuropäische Freihandels- (2) Bosnien und Herzegowina muss vor Ende der in Artikel 18
abkommen in vollem Umfang durch. Absatz 1 genannten Übergangszeit mit der Türkei, die mit der
Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, auf einer für
Artikel 15 beide Seiten vorteilhaften Grundlage ein Abkommen schließen,
mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Frei-
Zusammenarbeit mit den
handelszone errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V
anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und
des GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleis-
Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben
tungen im Verhältnis zwischen ihnen auf einem Niveau liberali-
Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Bosnien siert werden, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen ent-
und Herzegowina Verhandlungen mit den Ländern, die bereits spricht.
ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet
haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte
über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Titel IV
Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert
werden sollen. Freier Warenverkehr
Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:
a) politischer Dialog, Artikel 18
b) die Errichtung von Freihandelszonen zwischen den Vertrags- (1) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab
parteien in Übereinstimmung mit den einschlägigen WTO- Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft
Bestimmungen, und Bosnien und Herzegowina nach Maßgabe der Bestimmun-
gen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmun-
c) gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit gen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandels-
der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von zone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen
Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapital- Vorschriften.
verkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhän-
gender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen einge- (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den
räumten Zugeständnissen gleichwertig sind, Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
d) Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Berei- (3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abga-
chen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, ben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im
insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres. Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware
erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und
Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen
die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen. Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach a) einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Ein-
Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft klang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden,
von Bosnien und Herzegowina, solche Übereinkünfte zu schlie-
b) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,
ßen, ist eine Bedingung für die Weiterentwicklung der Beziehun-
gen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Europäischen c) Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Ver-
Union. hältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
Bosnien und Herzegowina leitet entsprechende Verhandlungen (4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem
mit den übrigen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabi- aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zoll-
lisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben. senkungen vorgenommen werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 551
a) der am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsäch- die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten
lich erga omnes angewandte Satz des mit der Verordnung dieses Abkommens beseitigt.
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates1) festgelegten Gemeinsamen
(2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle von
Zolltarifs der Gemeinschaft,
Bosnien und Herzegowina auf gewerbliche Erzeugnisse mit
b) der angewandte Satz des Zolltarifs von Bosnien und Herze- Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses
gowina für 20052). Abkommens beseitigt.
(5) Die nach Maßgabe dieses Abkommens berechneten (3) Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf die
gesenkten Zollsätze, die von Bosnien und Herzegowina anzu- gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft,
wenden sind, werden nach den üblichen arithmetischen Regeln die in Anhang Ia, Ib und Ic aufgeführt sind, werden schrittweise
auf die nächste Dezimalstelle abgerundet. Daher werden alle nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.
Zahlen, bei denen weniger als 5 nach der ersten Dezimalstelle
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen von Bosnien
steht, auf die nächstniedrigere Dezimalstelle abgerundet, und
und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in
alle Zahlen, bei denen 5 oder mehr nach der ersten Dezimalstel-
der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden
le steht, auf die nächsthöhere Dezimalstelle aufgerundet.
bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(6) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zoll-
senkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsen- Artikel 22
kungen, die sich
Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen
a) aus den Zollverhandlungen der WTO oder
(1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina besei-
b) im Falle des Beitritts von Bosnien und Herzegowina zur WTO tigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle
oder Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.
c) aus Senkungen nach dem Beitritt von Bosnien und Herzego- (2) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina beseiti-
wina zur WTO gen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle
ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen
gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten gleicher Wirkung.
Ausgangszollsätze.
Artikel 23
(7) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina teilen
einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zoll- Schnellere Senkung der Zollsätze
sätze mit. Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit, seine Zollsätze
im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 21 vor-
gesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche
Kapitel I Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies
Gewerbliche Erzeugnisse zulassen.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage
Artikel 19 und spricht entsprechende Empfehlungen aus.
Begriffsbestimmung
(1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemein- Kapitel II
schaft und für Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzego- Landwirtschaft und Fischerei
wina, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomen-
klatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii
Artikel 24
des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführ-
ten Erzeugnisse. Begriffsbestimmung
(2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnis- (1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen
sen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft
Atomgemeinschaft fallen, unterliegt jenem Vertrag. und in Bosnien und Herzegowina.
(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten
Artikel 20 die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomen-
Zugeständnisse der klatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Überein-
Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse kommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben glei- (3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischerei-
cher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bos- erzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie
nien und Herzegowina werden bei Inkrafttreten dieses Abkom- der Unterpositionen 0511 91, 1902 20 10 und 2301 20 00.
mens beseitigt.
Artikel 25
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der
Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzego- Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort aufge-
wina werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. führten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
Artikel 21 Artikel 26
Zugeständnisse von Beseitigung der
Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mengenmäßigen Beschränkungen
für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
(1) Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf die
gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, (1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt
die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen
1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowi-
2) Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina Nr. 58/04 vom 22.12.2004. na.
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt gowina, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für
Bosnien und Herzegowina alle mengenmäßigen Einfuhrbe- die Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina, der Auswirkungen
schränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirt- der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO
schaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der und des möglichen Beitritts von Bosnien und Herzegowina zur
Gemeinschaft. WTO prüfen die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina
spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im
Artikel 27 Stabilitäts- und Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche wei-
teren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßig-
Landwirtschaftliche Erzeugnisse keit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen
die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wir- und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.
kung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bos-
nien und Herzegowina, die nicht unter die Positionen 0102, Artikel 30
0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenkla-
Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen
tur fallen.
Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25 bis 28 Zugeständnis-
Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten se eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit
Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den
und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der
Wertzoll beseitigt. anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Ver-
tragsparteien ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt
Abkommens, insbesondere des Artikels 39, unverzüglich Kon-
die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-
sultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu
beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Bosnien und
einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die
Herzegowina im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von
Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.
1 500 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzoll-
satzes und 20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im
Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind. Artikel 31
(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Schutz geografischer Angaben für
gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bos- und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen
nien und Herzegowina im Rahmen eines jährlichen Zollkontin- (1) Bosnien und Herzegowina schützt die geografischen
gents von 12 000 Tonnen (Nettogewicht) abgabenfreien Zugang. Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (EG)
(4) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von
geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für
a) beseitigt Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel1) in der Gemeinschaft ein-
in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse getragen sind, nach Maßgabe dieses Artikels. Geografische
mit Ursprung in der Gemeinschaft; Angaben von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche
b) beginnt Bosnien und Herzegowina mit der schrittweisen und Fischereierzeugnisse können unter den in der genannten
Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb, IIIc und IIId Verordnung festgelegten Voraussetzungen in der Gemeinschaft
aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung eingetragen werden.
in der Gemeinschaft nach dem dort jeweils für jedes Erzeug- (2) Bosnien und Herzegowina verbietet in seinem Hoheitsge-
nis angegebenen Zeitplan; biet die Verwendung von in der Gemeinschaft geschützten
c) beseitigt Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf die Namen für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation
in Anhang IIIe aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse der geografischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn
mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen des dort für der tatsächliche geografische Ursprung der Ware angegeben,
jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents. die betreffende geographische Angabe in Übersetzung verwen-
det oder der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“,
(5) Protokoll Nr. 7 enthält die Regelung für die dort aufgeführ- „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angege-
ten Weine und Spirituosen. ben wird.
(3) Bosnien und Herzegowina lehnt die Eintragung einer
Artikel 28 Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 ent-
Fisch und Fischereierzeugnisse spricht.
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt (4) In Bosnien und Herzegowina eingetragene oder durch
die Gemeinschaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Benutzung erworbene Marken, deren Benutzung den Fällen des
Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Absatzes 2 entspricht, dürfen sechs Jahre nach Inkrafttreten
Herzegowina, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Die in dieses Abkommens nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch
Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort fest- nicht für in Bosnien und Herzegowina eingetragene Marken und
gelegten Bestimmungen. durch Benutzung erworbene Marken, die Angehörigen von Dritt-
staaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlich-
(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt
keit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen
Bosnien und Herzegowina die Zölle und Abgaben gleicher Wir-
Ursprung der Waren zu täuschen.
kung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der
Gemeinschaft nach Maßgabe des Anhangs V. (5) Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geogra-
fischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen
Sprache der übliche Name für diese Waren in Bosnien und
Artikel 29
Herzegowina sind, endet spätestens am 31. Dezember 2013.
Überprüfungsklausel
(6) Bosnien und Herzegowina gewährleistet den Schutz nach
Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Absätzen 1 bis 5 von sich aus und auf Antrag eines Beteilig-
den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischerei- ten.
erzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der
Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der 1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Zuletzt geändert durch die Verord-
Regeln der Agrar- und Fischereipolitik von Bosnien und Herze- nung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 553
Kapitel III Abkommen ergeben, die von Bosnien und Herzegowina zur För-
derung des Regionalhandels geschlossen werden.
Gemeinsame Bestimmungen
(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen
Artikel 32 und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im
Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber
Geltungsbereich Drittstaaten finden im Stabilitäts- und Assoziationsrat Konsulta-
Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen tionen zwischen den Vertragsparteien statt. Konsultationen
den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur
Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist. Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in
dem vorliegenden Abkommen verankerten beiderseitigen
Interessen der Gemeinschaft und von Bosnien und Herzegowina
Artikel 33
Rechnung getragen wird.
Weitere Zugeständnisse
Dieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maß- Artikel 38
nahmen durch eine Vertragspartei unberührt.
Dumping und Subventionen
Artikel 34 (1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht
daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach
Stillhalteregelung Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 39 zu treffen.
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel (2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Ver-
zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina tragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest,
weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur
Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht. Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-
(2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnah-
zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina men und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeig-
weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkun- nete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
gen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die
bestehenden verschärft. Artikel 39
(3) Unbeschadet der nach den Artikeln 25, 26, 27 und 28 ein- Allgemeine Schutzklausel
geräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und
Fischereipolitik von Bosnien und Herzegowina und der Gemein- (1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen
schaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien
Politik durch die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht Anwendung.
beschränkt, sofern die in den Anhängen III bis V und Protokoll (2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten
Nr. 1 vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird. Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der
anderen Vertragspartei eingeführt,
Artikel 35
a) dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmit-
Verbot steuerlicher Diskriminierung telbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden
(1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder
Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar droht oder
gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der b) dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder
anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemein- Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine
schaft und Bosnien und Herzegowina nicht eingeführt und die erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Regi-
bestehenden beseitigt. on der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,
(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspar- so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absat-
tei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter zes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren die-
Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren ses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.
erhobenen indirekten Abgaben.
(3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus
der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das
Artikel 36 hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung die-
Finanzzölle ses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absat-
zes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen bestehen in der
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel-
Regel in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der
ten auch für Finanzzölle.
in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die
betroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18
Artikel 37 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 6 genannten Aus-
Zollunionen, gangszollsatz für die Ware entspricht. Diese Maßnahmen, in
Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens
zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder
nicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.
Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzver-
kehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um
der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden.
bewirken. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme
unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens vier
(2) Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt
Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale
dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenz-
Schutzmaßnahmen angewandt.
handelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mit-
gliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Bosnien und Her- (4) Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unter-
zegowina geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt breitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den Fällen dieses
wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Artikels vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermög-
alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informa- lichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assozia-
tionen, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung tionsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen
zu ermöglichen. Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der
Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung
(5) Für die Durchführung der Absätze 1, 2, 3 und 4 gilt Fol-
erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnah-
gendes:
men nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware
a) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit anwenden.
der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem
Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die (4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein
Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen. sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung
bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Bosnien und
Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführen- Herzegowina, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist,
de Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befas- unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnah-
sung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss men treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unter-
zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere richtet.
zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die ein-
führende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen wer-
das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der den unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert
Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vor- und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines
rang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand
Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen regelmäßiger Konsultationen.
nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkom-
men über Schutzmaßnahmen müssen die in diesem Abkom- Artikel 41
men vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrecht-
Staatliche Monopole
erhalten.
Bosnien und Herzegowina formt alle staatlichen Handelsmo-
b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofor-
nopole schrittweise so um, dass nach Inkrafttreten dieses
tiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw.
Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und
Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den
Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mit-
Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendi-
gliedstaaten und den Staatsangehörigen von Bosnien und Her-
gen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspar-
zegowina ausgeschlossen ist.
tei wird unverzüglich unterrichtet.
Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- Artikel 42
und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im
Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst Ursprungsregeln
baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,
(6) Führt die Gemeinschaft oder Bosnien und Herzegowina enthält Protokoll Nr. 2 die Ursprungsregeln für die Anwendung
für die Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten dieses Abkommens.
Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein,
um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströ- Artikel 43
me zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der
anderen Vertragspartei mit. Zulässige Beschränkungen
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-
Artikel 40 boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der
Knappheitsklausel öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und
(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des natio-
nalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder
a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kriti-
archäologischem Wert oder des geistigen und gewerblichen
schen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die
Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelun-
ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder
gen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder
b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Ver- Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkür-
tragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Aus- lichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung
fuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die
beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebli-
Artikel 44
che Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,
Verweigerung der Amtshilfe
so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und
nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen tref- (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amts-
fen. hilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel
vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeu-
(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der
tung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten
Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses
und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu
Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dür-
bekämpfen.
fen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen
oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche (2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Infor-
Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschrän- mationen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßig-
kung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die keiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festge-
Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. stellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenz-
regelung für die betreffenden Waren nach diesem Artikel
(3) Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unter-
vorübergehend aussetzen.
breitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der
in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des (3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung
Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, der Amtshilfe“ unter anderem vor,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 555
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungsei- Artikel 46
genschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt
Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des
worden ist;
Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.
b) wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise
oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt
oder ohne Grund verzögert worden ist; Titel V
c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rah- Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassung,
men der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder Erbringung von Dienstleistungen, Kapitalverkehr
der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der
betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind,
wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist. Kapitel I
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren
von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen Artikel 47
und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-
der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objekti-
den Bedingungen und Modalitäten
ven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusam-
menhängt. a) wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit von
Bosnien und Herzegowina besitzen und im Hoheitsgebiet
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter den folgenden eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung
Voraussetzungen zulässig: gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und
Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit
a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa-
beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehöri-
tionen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßig-
gen des betreffenden Mitgliedstaats bewirkt;
keiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststel-
lungen zusammen mit den objektiven Informationen unver- b) haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet
züglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die
nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsaus- dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungs-
schuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informatio- dauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum
nen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilatera-
le Abkommen im Sinne des Artikels 48 fallen, sofern in die-
b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultatio- sen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
nen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenom-
men, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation (2) Bosnien und Herzegowina gewährt vorbehaltlich der dort
keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern,
kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der ein- die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in
schlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren seinem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehe-
vorübergehend aussetzen. Eine vorübergehende Aus- gatten und Kindern, die in Bosnien und Herzegowina einen lega-
setzung wird unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziati- len Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.
onsausschuss notifiziert.
Artikel 48
c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf
das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden (1) Unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt
Vertragspartei notwendige Minimum zu beschränken. Sie gilt der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften
für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Rege-
Die vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer lungen für die Mobilität der Arbeitnehmer
Annahme dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss noti- a) sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur
fiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Beschäftigung für Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowi-
Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um na, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt
sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwen- werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;
dung nicht mehr gegeben sind.
b) prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche
(5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Abkommen zu schließen.
Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die
(2) Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat
betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekannt-
die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleich-
machung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekannt-
terungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit
machung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mit-
den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren
geteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen
und unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt der
eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßigkeiten oder
Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.
Betrug festgestellt worden sind.
Artikel 49
Artikel 45 (1) Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für
Finanzielle Verantwortung Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Her-
zegowina besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Aus- legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörigen, die
fuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des dort einen legalen Wohnsitz haben, werden Bestimmungen fest-
Protokolls Nr. 2, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhr- gelegt. Zu diesem Zweck werden durch einen Beschluss des
abgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betrof- Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und Pflichten aus
fene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersu- bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behand-
chen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu lung vorsehen, unberührt lassen sollte, die folgenden Bestim-
prüfen. mungen in Kraft gesetzt:
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
a) Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten ii) im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft und der
zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Auf- Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina das
enthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinter- Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder
bliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie Zweigniederlassungen in Bosnien und Herzegowina bzw.
und ihre Familienangehörigen zusammengezählt. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
b) Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei e) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkei-
Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, ten.
wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrank-
heit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbe- f) „Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche,
dingten Leistungen können zu den nach dem Recht des kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten.
Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten g) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehö-
geltenden Sätzen frei transferiert werden. riger von Bosnien und Herzegowina“ ist eine natürliche Per-
c) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen son, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw.
für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffsbe- die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina
stimmung. besitzt.
(2) Bosnien und Herzegowina gewährt den Arbeitnehmern, die Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen See-
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in sei- verkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen
nem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienan- ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für
gehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine ähnliche Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Staatsangehörige
wie die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannte Behandlung. von Bosnien und Herzegowina, die außerhalb der Gemein-
schaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina ansäs-
sig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemein-
Kapitel II schaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina nieder-
Niederlassung gelassen sind und von Staatsangehörigen der Gemeinschaft
bzw. Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina kon-
trolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat
Artikel 50 bzw. in Bosnien und Herzegowina nach den dort geltenden
Begriffsbestimmungen Rechtsvorschriften registriert sind.
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden h) „Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang VI aufgeführten
Begriffsbestimmungen: Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den
a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „Gesellschaft aus Bos- Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.
nien und Herzegowina“ ist eine Gesellschaft, die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. nach den Artikel 51
Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina gegründet
worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwal- (1) Bosnien und Herzegowina erleichtert die Aufnahme der
tungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen
bzw. im Gebiet von Bosnien und Herzegowina hat. Hat die der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck
nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. nach gewährt Bosnien und Herzegowina bei Inkrafttreten dieses
den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina Abkommens
gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im a) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft
Gebiet der Gemeinschaft bzw. im Gebiet von Bosnien und Her- im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eine
zegowina, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemein- Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behand-
schaft bzw. als Gesellschaft aus Bosnien und Herzegowina, lung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies
sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaa-
Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. mit der ten gewährt;
Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina aufweist.
b) für die Geschäftstätigkeit der in Bosnien und Herzegowina
b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesell-
niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweignieder-
schaft, die von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kon-
lassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine
trolliert wird.
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behand-
c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäfts- lung, die es seinen eigenen Gesellschaften und Zweignieder-
sitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstel- lassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist,
le eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von
und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.
Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie
wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die
im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern a) für die Niederlassung von Gesellschaften aus Bosnien und
Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der des- Herzegowina eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist
sen Außenstelle darstellt. als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen
d) „Niederlassung“ ist Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist,
Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren;
i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbständige
Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu b) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelasse-
gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsäch- nen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von
lich kontrollieren. Die selbständige Erwerbstätigkeit und Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina eine Behand-
die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder lung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die
Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweig-
verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt niederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung
einer anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel gilt nicht für ist, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochterge-
Personen, die nicht ausschließlich eine selbständige sellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften
Erwerbstätigkeit ausüben; aus Drittstaaten gewähren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 557
(3) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Übereinkommen“ genannt) gilt dieses Kapitel nicht für den Luft-
Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesell- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.
schaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen
anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegen-
zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in
über ihren eigenen Gesellschaften bewirken.
den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.
(4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der
Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführungsbestimmun-
Artikel 54
gen für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Nieder-
lassung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staats- (1) Die Artikel 51 und 52 schließen nicht aus, dass eine Ver-
angehörigen von Bosnien und Herzegowina zur Aufnahme selb- tragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von
ständiger Erwerbstätigkeiten fest. Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Ver-
tragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegrün-
(5) Ungeachtet dieses Artikels
det worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen
a) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen
Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach
Abkommens das Recht, Immobilien in Bosnien und Herze- ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der
gowina zu nutzen und zu mieten; Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen
b) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der gerechtfertigt ist.
Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das glei- (2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das
che Recht, Eigentumsrechte an Immobilien zu erwerben und unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den recht-
auszuüben, wie Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowi- lichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der
na und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsa- Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen
mem Interesse die gleichen Rechte wie Gesellschaften aus ergibt.
Bosnien und Herzegowina, sofern diese Rechte für die Aus-
übung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie
Artikel 55
sich niedergelassen haben. Dieser Buchstabe lässt Arti-
kel 63 unberührt; Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsange-
hörigen von Bosnien und Herzegowina die Aufnahme und Aus-
c) prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat vier Jahre nach
übung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Bosnien und
Inkrafttreten dieses Abkommens Möglichkeiten für die Aus-
Herzegowina bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der
dehnung der unter Buchstabe b genannten Rechte auf
Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die
Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemein-
gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforder-
schaft.
lich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 52
Artikel 56
(1) Vorbehaltlich des Artikels 51 können die Vertragsparteien
die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaf- (1) Die im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina nie-
ten und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, dergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im
soweit diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaf- Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften aus
ten und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegen- Bosnien und Herzegowina sind berechtigt, im Einklang mit den
über ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen im Aufnahmegebiet geltenden Rechtsvorschriften im Hoheitsge-
bewirken; dies gilt nicht für die in Anhang VI aufgeführten biet von Bosnien und Herzegowina bzw. im Gebiet der Gemein-
Finanzdienstleistungen. schaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesell-
schaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen,
(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertrags- das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. die
partei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzt,
nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, ein- sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen
schließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versiche- beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das
rungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbrin- ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder
ger von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und
oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanz- Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweili-
systems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht gen Beschäftigungszeitraum.
als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei
aus diesem Abkommen genutzt werden. (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der
genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“
(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne
es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört,
Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder sofern die Organisation eine juristische Person ist und die
vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung
Besitz öffentlicher Stellen befinden. vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr
beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besit-
Artikel 53 zen):
(1) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des multi- a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-
lateralen Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsa- derlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vor-
men europäischen Luftverkehrsraums1) (nachstehend „ECAA- stands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und
Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kom-
1) Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren petenzen gehören:
Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina
der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik i) die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Unterabteilung der Niederlassung,
Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik
Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in ii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen
Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftver- Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwal-
kehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3). tungskräfte,
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung (3) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der
oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durch-
und sonstige Personalentscheidungen; führung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird
den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der
b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-
Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.
sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder
Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der
Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Artikel 58
Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Quali- (1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die
fikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezi- Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch
fische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörig- Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw.
keit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Her-
werden. zegowina, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienst-
c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die leistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag
natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.
der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der ande-
Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der ande- ren Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einge-
ren Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Orga- führte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttre-
nisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet einer Ver- tens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die
tragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Nieder- Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere
lassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.
Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertrags-
partei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
Artikel 59
(3) Die Einreise von Staatsangehörigen von Bosnien und Her-
zegowina bzw. Staatsangehörigen der Gemeinschaft in das Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen
Gebiet der Gemeinschaft bzw. das Gebiet von Bosnien und Her- der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina gelten die fol-
zegowina und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem genden Bestimmungen:
Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesell- 1. Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 3 die
schaften handelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragspartei-
des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer en, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransit-
Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft verkehr durch Bosnien und Herzegowina und die Gemein-
aus Bosnien und Herzegowina in einem Mitgliedstaat bzw. für schaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskrimi-
die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlas- nierungsverbots und die schrittweise Angleichung der
sung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Bosnien und Her- Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina im Ver-
zegowina zuständig sind, und sofern kehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.
a) diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder 2. Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich
Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten
Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum
b) die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam
Gemeinschaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowi- anzuwenden und die internationalen und europäischen Ver-
na hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in Bos- pflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutz-
nien und Herzegowina keine weiteren Vertreter, Büros, normen zu erfüllen.
Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für marktwirt-
schaftliche Verhältnisse als einen wesentlichen Faktor des
internationalen Seeverkehrs.
Kapitel III 3. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 2
Erbringung von Dienstleistungen a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale
Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilverein-
barungen auf;
Artikel 57
b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses
(1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina ver-
Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle
pflichten sich, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen die
administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse
Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die
auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hin-
Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften aus Bos-
sichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen
nien und Herzegowina bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft
Seeverkehr bewirken könnten;
oder durch Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina
bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten, die im c) gewähren die Vertragsparteien den von Staatsangehöri-
Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungs- gen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei
empfängers niedergelassen sind. betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu
den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung
Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme
gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der
der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die
natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom
diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die
Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im
Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen
Sinne des Artikels 56 Absatz 2 beschäftigt sind; dazu gehören
sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behand-
auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder
lung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen
Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder
Schiffen gewährte Behandlung.
Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina sind und um
vorübergehende Einreise zum Zwecke der Aushandlung oder des 4. Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und
Abschlusses von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleis- einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen
tungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktver- den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnis-
kauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen. sen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseiti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 559
gen Marktzugang im Luftverkehr im ECAA-Übereinkommen Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder
geregelt. Währungspolitik der Gemeinschaft oder der Wechselkurs- oder
Währungspolitik von Bosnien und Herzegowina verursacht oder
5. Vor Abschluss des ECAA-Übereinkommens treffen die Ver-
zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Bosnien und
tragsparteien keine Maßnahmen, die die Lage gegenüber
Herzegowina unbeschadet des Artikels 60 und des vorliegenden
dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens verschärfen
Artikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hin-
oder die diskriminierender sind.
sichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und
6. Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften, Bosnien und Herzegowina treffen, sofern diese Maßnahmen
einschließlich der administrativen, technischen und sonsti- unbedingt notwendig sind.
gen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See-, des Binnen- (6) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der
schiffs- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Libe- Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere
ralisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Ver- Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bila-
tragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr teralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der
erleichtert. Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.
7. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirk- (7) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur
lichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr
Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesse- zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu
rung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr erleichtern.
geschaffen werden können.
Artikel 62
(1) Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses
Kapitel IV Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die
Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu
schaffen.
Artikel 60
(2) Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun- dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die
gen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Durchführungsvorschriften für die uneingeschränkte Anwen-
Herzegowina in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII dung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapital-
des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zu verkehr fest.
genehmigen.
Artikel 61 Kapitel V
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten Allgemeine Bestimmungen
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den
freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen
in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnah- Artikel 63
mestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus
Bestimmungen des Kapitels II des Titels V getätigt werden, Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit
sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind.
etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertrags-
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten partei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den Befugnisse verbunden sind.
freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Han-
delsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsan- Artikel 64
sässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit
einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch
dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver-
(3) Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt Bos- waltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt,
nien und Herzegowina durch uneingeschränkte und zweckdien- Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher
liche Nutzung der bestehenden Vorschriften und Verfahren den Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden,
Erwerb von Immobilien in Bosnien und Herzegowina durch insbesondere was die Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. einer Aufenthaltsgenehmigung betrifft, vorausgesetzt, dass sie
Innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom- dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses
mens passt Bosnien und Herzegowina seine Rechtsvorschriften Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichtemachen oder
über den Erwerb von Immobilien in Bosnien und Herzegowina verringern. Diese Bestimmung lässt Artikel 63 unberührt.
durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten schrittweise an, um
deren Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen von Bos- Artikel 65
nien und Herzegowina zu gewährleisten.
Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließli-
Ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens chen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen
gewährleisten die Vertragsparteien auch den freien Kapitalver- von Bosnien und Herzegowina und von Gesellschaften oder
kehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen
Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr. gemeinsam kontrolliert werden.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien
keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der lau- Artikel 66
fenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein- (1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt
schaft und Gebietsansässigen von Bosnien und Herzegowina
nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der
ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
(5) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen rung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren
der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina ernste oder gewähren werden.
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver- (3) In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung
tragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands
der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und im Bereich des Binnenmarkts und auf andere handelsrelevante
sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu- Bereiche. In einer weiteren Phase konzentriert sich Bosnien und
errechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Herzegowina auf die übrigen Teile des gemeinschaftlichen
Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden Besitzstands.
sollen.
Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit- eines zwischen der Europäischen Kommission und Bosnien und
gliedstaaten oder Bosnien und Herzegowina daran, bei der Herzegowina zu vereinbarenden Programms vorgenommen.
Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unter- (4) Ferner legt Bosnien und Herzegowina im Einvernehmen
schiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich mit der Europäischen Kommission die Durchführungsvorschrif-
ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden. ten für die Aufsicht über die Durchführung der Angleichung der
Rechtsvorschriften und die für den Gesetzesvollzug zu treffen-
Artikel 67 den Maßnahmen fest.
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die
Artikel 71
Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen,
die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu ver- Wettbewerb
meiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der
für ihre Aufhebung vor. Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu beeinträchti-
(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah- gen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses
lungsbilanzschwierigkeiten in einem oder mehreren Mitglied- Abkommens unvereinbar
staaten oder in Bosnien und Herzegowina kann die Gemein- a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
schaft bzw. Bosnien und Herzegowina unter den im WTO-Über- Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
einkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnah- Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung
men, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-
einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur ken,
Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Not-
wendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Bosnien b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-
und Herzegowina unterrichtet unverzüglich die andere Vertrags- lung im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von
partei. Bosnien und Herzegowina oder auf einem wesentlichen Teil
desselben durch ein oder mehrere Unternehmen,
(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im
Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die c) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter
Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwai- Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb ver-
ger daraus resultierender Einnahmen. fälschen oder zu verfälschen drohen.
(2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel
Artikel 68 stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den
Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den
Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den
Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen auslegenden Rechts-
GATS ergeben. akten ergeben.
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhän-
Artikel 69
gig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die
Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und b auf
durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen
verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.
Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens
(4) Bosnien und Herzegowina errichtet innerhalb von zwei
umgangen werden.
Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig
arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die
für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c erforder-
Titel VI
lich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung
Angleichung der Rechtsvorschriften, von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach
Gesetzesvollzug und Wettbewerbsregeln Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig
gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.
Artikel 70 (5) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich
der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der An- Vertragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegen, der in Metho-
gleichung der in Bosnien und Herzegowina bestehenden den und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche
Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft und der wirksamen Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei
Anwendung dieser Rechtsvorschriften an. Bosnien und Herze- erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfäl-
gowina bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden le staatlicher Beihilfen.
und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemein-
schaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Bosnien und Herze- (6) Bosnien und Herzegowina stellt ein umfassendes Inventar
gowina gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerich-
Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchge- teten Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogram-
setzt werden. me innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten die-
ses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.
(2) Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung die-
(7)
ses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 festgeleg-
ten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erkennen die
genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt. Vertragsparteien an, dass während der ersten sechs Jahre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 561
nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Bosnien und tums ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemein-
Herzegowina gewährten staatlichen Beihilfen unter Berück- schaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur
sichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Bosnien und Durchsetzung dieser Rechte.
Herzegowina den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des
EG-Vertrags beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft (4) Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich, innerhalb des
gleichgestellt wird. in Absatz 3 genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten
multilateralen Übereinkünften über die Rechte des geistigen und
b) Bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses gewerblichen Eigentums beizutreten. Die Vertragsparteien
Abkommens legt Bosnien und Herzegowina der Euro- bestätigen die Bedeutung, die sie den Grundsätzen des Über-
päischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der einkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des
Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die geistigen Eigentums beimessen. Der Stabilitäts- und Assoziati-
in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kom- onsrat kann Bosnien und Herzegowina durch Beschluss ver-
mission prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit pflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem
der Regionen von Bosnien und Herzegowina sowie die ent- Bereich beizutreten.
sprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf
der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft (5) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigen-
die Fördergebietskarte. tums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen,
so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Sta-
(8) Protokoll Nr. 4 enthält die Sonderregelung für staatliche bilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um beide Seiten
Beihilfen für die Umstrukturierung der Stahlindustrie. zufriedenstellende Lösungen zu finden.
(9) Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels IV genannten Waren
a) findet Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung; Artikel 74
b) werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Öffentliche Aufträge
Buchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die
Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des (1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina sehen
EG-Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grund- die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf
lage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten. der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitig-
keit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes
(10) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine
Ziel an.
bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, so
kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat (2) Den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina wird
oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsulta- ab Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon, ob sie in
tionen geeignete Maßnahmen treffen. der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu
Dieses Abkommen berührt nicht die Einführung von den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaf-
Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch eine Vertrags- fungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die
partei nach den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesell-
des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Aus- schaften der Gemeinschaft gewährt werden.
gleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvor- Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungs-
schriften. sektor, sobald die Regierung von Bosnien und Herzegowina die
Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in
Artikel 72 diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmä-
ßig, ob Bosnien und Herzegowina diese Rechtsvorschriften tat-
Öffentliche Unternehmen sächlich erlassen hat.
Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten die-
(3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach den
ses Abkommens wendet Bosnien und Herzegowina auf öffentli-
Bestimmungen des Kapitels II des Titels V in Bosnien und Her-
che Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder
zegowina niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten dieses
ausschließliche Rechte gewährt worden sind, die Grundsätze an,
Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und
die im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind.
Herzegowina zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger güns-
Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während tig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften aus Bos-
der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige nien und Herzegowina gewährt werden.
Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuh-
ren aus der Gemeinschaft nach Bosnien und Herzegowina ein- (4) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Bos-
zuführen. nien und Herzegowina niedergelassen sind, wird spätestens fünf
Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Ver-
gabeverfahren in Bosnien und Herzegowina zu Bedingungen
Artikel 73 gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die
Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina gewährt wer-
den. In der Übergangszeit von fünf Jahren sorgt Bosnien und
(1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen Herzegowina für eine schrittweise Senkung der bestehenden
die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung Präferenzen, so dass der Präferenzsatz bei Inkrafttreten dieses
eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ange- Abkommens höchstens 15 % im ersten und zweiten Jahr,
messenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte des geisti- höchstens 10 % im dritten und vierten Jahr und höchstens 5 %
gen und gewerblichen Eigentums beimessen. im fünften Jahr beträgt.
(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Ver-
(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob
tragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der
Bosnien und Herzegowina allen Gesellschaften der Gemein-
anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des
schaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und Herze-
Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine
gowina gewähren kann. Bosnien und Herzegowina erstattet
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,
dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die
die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.
Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhö-
(3) Bosnien und Herzegowina trifft alle Maßnahmen, die not- hen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im
wendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten
Abkommens für Rechte des geistigen und gewerblichen Eigen- Beschlüsse zu sorgen.
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
(6) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbrin- Titel VII
gung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bos-
nien und Herzegowina sowie auf die Beschäftigung und die Frei- Recht, Freiheit und Sicherheit
zügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung
öffentlicher Aufträge finden die Artikel 47 bis 69 Anwendung. Artikel 78
Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats
Artikel 75
Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres
Normung, Messwesen, messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats
Akkreditierung und Konformitätsbewertung und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich
(1) Bosnien und Herzegowina trifft die Maßnahmen, die not- der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen des Geset-
wendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den techni- zesvollzugs und der Rechtspflege im Besonderen besondere
schen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem die
Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewer- Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz sowie die Steigerung
tungsverfahren in Einklang zu bringen. ihrer Effizienz und der Ausbau ihrer institutionellen Kapazitäten,
die Erleichterung des Zugangs zu den Gerichten, die Entwick-
(2) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an, lung geeigneter Strukturen für Polizei, Zoll und andere Vollzugs-
a) die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemein- behörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der
schaft und der europäischen Normen und Konformitätsbe- Korruption und der organisierten Kriminalität.
wertungsverfahren zu fördern;
b) die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Quali- Artikel 79
tätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Schutz personenbezogener Daten
Akkreditierung und Konformitätsbewertung;
Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften
c) die Teilnahme von Bosnien und Herzegowina an der Arbeit von zum Schutz personenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses
Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformi- Abkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen euro-
tätsbewertung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen päischen und internationalen Rechtsvorschriften über den
(z. B. CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC und EUROMET1)); Schutz der Privatsphäre an. Bosnien und Herzegowina richtet
d) gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung unabhängige Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen
und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, sobald und personellen Mitteln ein, die die Einhaltung der Rechtsvor-
die Rechtsvorschriften und Verfahren von Bosnien und Herze- schriften von Bosnien und Herzegowina zum Schutz personen-
gowina ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen bezogener Daten effizient überwachen und ihre Durchsetzung
sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht. gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirkli-
chung dieses Ziels zusammen.
Artikel 76
Artikel 80
Verbraucherschutz
Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Ver-
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenz-
braucherschutznormen von Bosnien und Herzegowina an die
kontrollen, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen
der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz
Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regiona-
ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der
ler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiati-
Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom
ven in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang
Aufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktauf-
nutzen.
sicht und den Gesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet.
Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist
Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragspar-
Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen
teien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen
Koordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie sollte tech-
a) eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem nische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen um-
Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der fassen:
Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,
a) Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,
b) die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbrau- b) Formulierung von Rechtsvorschriften,
cherschutz in Bosnien und Herzegowina an die in der
Gemeinschaft geltenden Vorschriften, c) Steigerung der Effizienz der Institutionen,
c) einen wirksamen Rechtsschutz für die Verbraucher, um die d) Ausbildung des Personals,
Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene e) Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,
Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten,
f) Grenzschutz.
d) die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden
und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitigkeiten. Insbesondere konzentriert sich die Zusammenarbeit
a) im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvor-
Artikel 77 schriften, die den Normen des Genfer Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des
Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit New Yorker Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften in ge vom 31. Januar 1967 entsprechen um die Beachtung des
den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chan- übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen
cengleichheit schrittweise an die der Gemeinschaft an. gewährleisten;
b) im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung
1) Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elek- und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen.
tronische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikationsnor-
men, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische
Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertrags-
Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische metrolo- parteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden
gische Organisation. Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 563
eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Artikel 84
Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehöri-
Prävention und Bekämpfung
gen vergleichbar zu machen.
der organisierten Kriminalität und anderer Straftaten
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und
Artikel 81 Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den fol-
Verhinderung und Bekämpfung genden zusammen:
der illegalen Einwanderung; Rückübernahme a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel,
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und b) Wirtschaftsdelikte, insbesondere Geldfälschung, illegale
Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem
Zweck rückübernehmen Bosnien und Herzegowina und die Mit- Material und Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten
gliedstaaten ihre Staatsangehörigen, die sich illegal in ihrem Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken
Hoheitsgebiet aufhalten; ferner kommen die Vertragsparteien oder Nachbildungen,
überein, ein Rückübernahmeabkommen zu schließen und in vol-
lem Umfang durchzuführen, das auch die Verpflichtung zur c) Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbeson-
Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staa- dere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwal-
tenloser enthält. tungspraktiken,
d) Steuerbetrug,
Die Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina versehen
ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und e) Herstellung von und illegaler Handel mit Drogen und
gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwal- psychotropen Stoffen,
tungserleichterungen. f) Schmuggel,
Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener g) illegaler Waffenhandel,
Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
werden in dem Rückübernahmeabkommen festgelegt. h) Urkundenfälschung,
i) illegaler Handel mit Kraftfahrzeugen,
(2) Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit, Rücküber-
nahmeabkommen mit den anderen am Stabilisierungs- und j) Cyberkriminalität.
Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen, und
Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der aner-
sagt zu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die flexi-
kannten internationalen Normen bei der Bekämpfung der orga-
ble und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genannten
nisierten Kriminalität werden gefördert.
Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere ge- Artikel 85
meinsame Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und
Bekämpfung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Bekämpfung des Terrorismus
Menschenhandels und der illegalen Migrationsnetze, unternom- Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen
men werden können. sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und
sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein,
bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen
Artikel 82
und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten:
Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
a) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001)
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhin- des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen
dern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und
Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonde- internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;
ren oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup-
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe pen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem
und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung Völkerrecht und dem internen Recht;
von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter c) durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden
Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche zur Bekämpfung des Terrorismus, sowie im technischen und
und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaus-
Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien, tausch über Terrorismusprävention.
insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen
gegen die Geldwäsche“, gleichwertig sind.
Titel VIII
Artikel 83 Kooperationspolitik
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig- Artikel 86
keiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und (1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nehmen
integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Ent-
Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Struk- wicklungs- und Wachstumspotenzial von Bosnien und Herzego-
turen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das wina geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die
Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nach- bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter
frage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.
Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Aus-
(2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die För-
gangsstoffe wirksamer zu kontrollieren.
derung der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwick-
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Verwirk- lung von Bosnien und Herzegowina ausgerichtet. Diese Politik
lichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammen- sollte gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von
arbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam verein- Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie
barten Grundsätzen und folgen der Drogenbekämpfungsstrate- den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung
gie der EU. Rechnung tragen.
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Koopera- Finanzen und der externen Rechnungsprüfung. Die Vertragspar-
tionsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnah- teien arbeiten – durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger
men zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Rechtsvorschriften – insbesondere mit dem Ziel zusammen, im
Herzegowina und seinen Nachbarstaaten, einschließlich der Einklang mit den international anerkannten Kontroll- und Prüf-
Mitgliedstaaten, fördern können und damit einen Beitrag zur normen und -methoden und der bewährten Praxis der Europäi-
Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziati- schen Union Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen
onsrat kann im Einklang mit der Europäischen Partnerschaft Finanzen (einschließlich Finanzmanagement und -kontrolle und
Prioritäten zwischen und innerhalb der folgenden Kooperations- einer funktionell unabhängigen internen Revision) und die unab-
maßnahmen festlegen. hängige externe Rechnungsprüfung in Bosnien und Herzegowi-
na zu entwickeln. Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner
Artikel 87 auf Qualifizierung und Ausbildung für die Behörden mit dem Ziel,
die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die externe
Wirtschafts- und Handelspolitik Rechnungsprüfung (Oberste Rechnungsprüfungsbehörde) in
Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina erleichtern Bosnien und Herzegowina zu entwickeln, was auch die Einrich-
den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusam- tung und Stärkung zentraler Harmonisierungsreferate für die
menarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Systeme für Finanzmanagement und -kontrolle und für die inter-
Volkswirtschaften und der Formulierung und Durchführung der ne Revision einschließt.
Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.
Auf Ersuchen der Regierung von Bosnien und Herzegowina Artikel 91
kann die Gemeinschaft Bosnien und Herzegowina in seinen Investitionsförderung und Investitionsschutz
Anstrengungen unterstützen, eine funktionierende Marktwirt-
schaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabi- Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im
litätsorientierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Wäh- Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes
rungsunion anzugleichen. im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines
günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinves-
Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssi- titionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle
cherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie Wiederbelebung in Bosnien und Herzegowina unerlässlich ist.
handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen informel- Artikel 92
len Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funk-
tionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Industrielle Zusammenarbeit
Mit der Zusammenarbeit soll die Modernisierung und
Artikel 88 Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Bos-
nien und Herzegowina gefördert werden. Sie umfasst auch die
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen- mit dem Ziel, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken,
triert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des die den Schutz der Umwelt gewährleisten.
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik. Ihr Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden
Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nachhaltige Statis- die von den beiden Vertragsparteien festgelegten Prioritäten
tiksysteme zu entwickeln, die vergleichbare, zuverlässige, berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der indus-
objektive und genaue Daten liefern können, die für die Planung triellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls län-
und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in derübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen sollte
Bosnien und Herzegowina benötigt werden. Ferner sollten das insbesondere angestrebt werden, einen geeigneten Rahmen für
staatliche Statistische Amt und die Statistischen Ämter der Enti- die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-
täten in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und
ihrer in- und ausländischen Kunden (im öffentlichen wie im pri- die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern.
vaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den
Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitz-
dem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik stand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung
und dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und getragen.
sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hin-
entwickeln. Artikel 93
Kleine und mittlere Unternehmen
Artikel 89
Bei der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien,
Bank-, Versicherungs- deren Ziel die Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer
und andere Finanzdienstleistungen Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft ist, wird den vorrangi-
Die Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Herzegowina gen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich
und der Gemeinschaft konzentriert sich auf die vorrangigen der KMU und den zehn Leitlinien der Europäischen Charta für
Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen.
Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die
Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeig- Artikel 94
neten Rahmen für die Förderung des Sektors der Bank-, Versi-
cherungs- und anderen Finanzdienstleistungen in Bosnien und Tourismus
Herzegowina zu schaffen und auszubauen. Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im
Bereich des Tourismus ist vor allem die Intensivierung des Infor-
Artikel 90 mationsflusses über Tourismus (durch internationale Netze,
Datenbanken usw.), die Verstärkung der Zusammenarbeit zwi-
Zusammenarbeit im Bereich der
schen Tourismusunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen
Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle
und ihren Fremdenverkehrsämtern und der Transfer von Know-
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen- how (durch Ausbildung, Austausch und Seminare). Bei der
triert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in
Besitzstands im Bereich der internen Kontrolle der öffentlichen diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 565
Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrah- Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-
men integriert werden. men und Vermögen und auf der Grundlage des OECD-Muster-
abkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen,
Artikel 95 soweit der ersuchende Mitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.
Agrar- und Ernährungswirtschaft
Artikel 99
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-
triert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im sozialen Bereich
Besitzstands im Bereich der Landwirtschaft sowie in den Berei- Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Entwicklung
chen Tier- und Pflanzengesundheit. Ziel der Zusammenarbeit ist der Beschäftigungspolitik in Bosnien und Herzegowina im Rah-
vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- men der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration
und Ernährungswirtschaft in Bosnien und Herzegowina, insbe- zu erleichtern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die
sondere um die Normen der Gemeinschaft in den Bereichen Anpassung des Systems der sozialen Sicherheit von Bosnien
Tier- und Pflanzengesundheit zu erreichen, und die Unterstüt- und Herzegowina an die neuen wirtschaftlichen und sozialen
zung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften und Rahmenbedingungen zu unterstützen, um Gleichberechtigung
der Praxis von Bosnien und Herzegowina an die Vorschriften beim Zugang und wirksame Unterstützung für alle sozial
und Normen der Gemeinschaft. Schwachen zu gewährleisten, und kann die Anpassung der
Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina über die
Artikel 96 Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Männern
und Frauen, Behinderten und allen sozial Schwachen ein-
Fischerei schließlich der Angehörigen von Minderheiten sowie die Verbes-
Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide Sei- serung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am
ten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der
werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Gemeinschaft umfassen.
Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfül-
gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend
lung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der
Rechnung getragen.
internationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die
Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.
Artikel 100
Artikel 97 Bildung und Ausbildung
Zoll Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit in diesem Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Bosnien und
Bereich mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vor- Herzegowina sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit ein-
schriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zoll- schließlich der außerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priori-
system von Bosnien und Herzegowina an das der Gemeinschaft tät für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklä-
anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem rung von Bologna im zwischenstaatlichen „Bologna-Prozess“.
Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen,
Angleichung der Zollvorschriften von Bosnien und Herzegowina dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Bosnien und
an den gemeinschaftlichen Besitzstand zu unterstützen. Herzegowina auf allen Ebenen frei von jeder Diskriminierung aus
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebüh- oder der Religion gewährleistet ist. Priorität sollte für Bosnien
rend Rechnung getragen. und Herzegowina die Erfüllung der im Rahmen der einschlä-
gigen internationalen Übereinkünfte über diese Fragen über-
Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshil- nommenen Verpflichtungen haben.
fe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.
Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente
leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstruktu-
Artikel 98
ren und -maßnahmen in Bosnien und Herzegowina.
Steuern
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend
Bereich der Steuern auf, die Maßnahmen mit dem Ziel der wei- Rechnung getragen.
teren Reform des Steuersystems von Bosnien und Herzegowina
und der Umstrukturierung der Finanzverwaltung umfasst, damit
Artikel 101
eine effiziente Steuereinziehung gewährleistet und die Bekämp-
fung des Steuerbetrugs verstärkt werden kann. Kulturelle Zusammenarbeit
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und menarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter
der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzel-
Rechnung getragen. Die Beseitigung schädlichen Steuerwett- nen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Ver-
bewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember tragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kul-
1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbe- turellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen
steuerung erfolgen. des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.
Die Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz
zu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen
Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durch- Artikel 102
setzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterzie-
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
hung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern. Ferner ver-
vollständigt Bosnien und Herzegowina das Netz bilateraler Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovi-
Abkommen mit den Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuel- suellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktio-
le Fassung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der nen in den Bereichen Film und Fernsehen.
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und ein Verkehrssystem in Bosnien und Herzegowina zu entwickeln,
Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen
Medienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffentli- ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.
che als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhängig-
keit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäi-
schen Medien zu stärken. Artikel 107
Bosnien und Herzegowina gleicht seine Politik zur Regulierung Energie
inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen
die der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an
Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der
den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand an. Bosnien
Energie, gegebenenfalls einschließlich Aspekten der nuklearen
und Herzegowina berücksichtigt dabei insbesondere Fragen
Sicherheit. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der
des Erwerbs der Rechte des geistigen Eigentums an über Satel-
Energiegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise
lit, terrestrische Frequenzen oder Kabel verbreiteten Program-
Integration von Bosnien und Herzegowina in die Energiemärkte
men.
Europas ausgebaut.
Artikel 103
Artikel 108
Informationsgesellschaft
Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die Umwelt
vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusam-
Bereich der Informationsgesellschaft. Sie unterstützt vor allem menarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe,
die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvor- der Degradation Einhalt zu gebieten und eine Verbesserung der
schriften von Bosnien und Herzegowina in diesem Bereich an Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen Entwick-
die der Gemeinschaft. lung zu gelangen.
Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die
Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammen-
Informationsgesellschaft in Bosnien und Herzegowina weiterzu-
arbeit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfah-
entwickeln. Allgemeine Ziele sind unter anderem die Vorberei-
ren zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen
tung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die
und eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleis-
Erhöhung der Attraktivität für Investitionen und die Sicherstel-
ten, und konzentrieren sich auf die Angleichung der Rechtsvor-
lung der Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.
schriften von Bosnien und Herzegowina an den gemeinschaftli-
chen Besitzstand. Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die
Artikel 104 Entwicklung von Strategien konzentrieren, nach denen die ört-
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste liche, regionale und grenzüberschreitende Luft- und Wasserver-
schmutzung, unter anderem durch Abfälle und Chemikalien,
Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die erheblich verringert, ein System für eine effiziente, saubere,
vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands in nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und -nutzung
diesem Bereich. geschaffen und Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategi-
Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammen- sche Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen werden.
arbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und Besondere Aufmerksamkeit wird der Ratifizierung und Durch-
der elektronischen Kommunikationsdienste, damit Bosnien und führung des Protokolls von Kyoto gewidmet.
Herzegowina die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitz-
stands in diesem Bereich ein Jahr nach Inkrafttreten dieses
Artikel 109
Abkommens zum Abschluss bringen kann.
Zusammenarbeit bei der
Artikel 105 Forschung und technologischen Entwicklung
Information und Kommunikation Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der zivi-
len wissenschaftlichen Forschung und technologischen Ent-
Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina treffen die
wicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und,
für die Förderung des Informationsaustauschs erforderlichen
unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des ange-
Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformatio-
messenen Zugangs zu ihren Programmen und vorbehaltlich
nen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie
eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der
Fachinformationen für interessierte Kreise in Bosnien und Her-
Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.
zegowina vermitteln.
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
Artikel 106 gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und
technologische Entwicklung gebührend Rechnung getragen.
Verkehr
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-
Artikel 110
triert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs. Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung
Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam-
das Verkehrswesen in Bosnien und Herzegowina umzustruktu- menarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Ent-
rieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güter- wicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung
verkehr zu verbessern, den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den
den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenz-
zu erleichtern, die multimodale Infrastruktur im Zusammenhang übergreifenden, der länderübergreifenden und der interregiona-
mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen auszubauen und len Zusammenarbeit gewidmet.
insbesondere die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im
Einklang mit der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
Kernverkehrsnetzes zu verbessern, betriebliche Standards zu gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Regionalentwick-
erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, lung gebührend Rechnung getragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 567
Artikel 111 Titel X
Reform der öffentlichen Verwaltung Institutionelle, Allgemeine
Ziel der Zusammenarbeit ist es, aufbauend auf den bisher in und Schlussbestimmungen
diesem Bereich unternommenen Reformanstrengungen die Ent-
wicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentli- Artikel 115
chen Verwaltung in Bosnien und Herzegowina zu fördern.
Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich im Ein- Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht.
klang mit den Vorgaben der Europäischen Partnerschaft vor Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und
allem auf den Verwaltungsaufbau und umfasst Aspekte wie die jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wich-
Entwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer tigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle
Einstellungsverfahren, Personalverwaltung und Laufbahnent- sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beidersei-
wicklung im öffentlichen Dienst, berufliche Fortbildung, Förde- tigem Interesse.
rung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung und
Stärkung des Prozesses der politischen Willensbildung. Bei den Artikel 116
Reformen wird den Zielen der Nachhaltigkeit der öffentlichen
Finanzen gebührend Rechnung getragen, einschließlich Aspek- (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den
ten ihrer Struktur. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern
öffentlichen Verwaltung in Bosnien und Herzegowina. der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern des
Ministerrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusam-
men.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine
Titel IX Geschäftsordnung.
Finanzielle Zusammenarbeit (3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats kön-
nen sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten las-
sen.
Artikel 112
(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Bos- Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem
nien und Herzegowina im Einklang mit den Artikeln 5, 113 Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter von Bosnien
und 115 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von und Herzegowina geführt.
Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäi- (5) Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betref-
schen Investitionsbank, erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist fen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts-
von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der politischen und Assoziationsrats teil.
Kriterien von Kopenhagen und insbesondere von Fortschritten
bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele der
Europäischen Partnerschaft abhängig. Die Bewertung in den Artikel 117
jährlichen Fortschrittsberichten für Bosnien und Herzegowina Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabi-
wird ebenfalls berücksichtigt. Voraussetzung für die Hilfe der litäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen
Gemeinschaft ist ferner die Erfüllung der Auflagen im Rahmen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu
des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, insbesondere fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich;
der Zusage der Empfänger, demokratische, wirtschaftliche und diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderli-
institutionelle Reformen durchzuführen. Die Bosnien und Herze- chen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann
gowina gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf und auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse
den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und gegebenenfalls und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden
der Rückzahlungsfähigkeit ausgerichtet und es werden damit von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirt-
schaft durchgeführt. Artikel 118
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung
Artikel 113 seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsaus-
schuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Euro-
Finanzhilfe in Form von Zuschüssen kann nach der einschlä-
päischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission
gigen Verordnung des Rates auf der Grundlage eines als Richt-
einerseits und Vertretern des Ministerrats von Bosnien und Her-
schnur dienenden Mehrjahresrahmens mit jährlichen Aktions-
zegowina andererseits zusammensetzt.
programmen bereitgestellt werden, die die Gemeinschaft nach
Konsultationen mit Bosnien und Herzegowina festlegt. (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner
Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts-
Die Finanzhilfe kann für jeden Bereich der Zusammenarbeit und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorberei-
unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Justiz und tung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört.
Inneres, der Angleichung der Rechtsvorschriften und der wirt-
schaftlichen Entwicklung bereitgestellt werden. (3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnis-
se dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In
diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
Artikel 114 seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 117.
Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mit-
tel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Artikel 119
Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträ- Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unteraus-
gen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder schüsse einsetzen.
und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.
Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom-
Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein mens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für
regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erfor-
statt. derlichen Unterausschüsse ein.
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrations- b) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Bosnien und
fragen befasst. Herzegowina angewandten Regelungen keine Diskriminie-
rung von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina
Artikel 120 oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen aus Bos-
nien und Herzegowina bewirken.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse
oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufga- (2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,
ben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in sei- ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-
ner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest. gleichartigen Situation befinden.
Artikel 121 Artikel 125
Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziations- (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-
ausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen
der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzego- aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie gewährleisten,
wina und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaus- dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
tausch zusammen. Er tritt in regelmäßigen Abständen zusam-
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer
men, die er selbst festlegt.
Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung
setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Bezie-
Mitgliedern der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien hungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
und Herzegowina zusammen.
(3) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und
gibt sich eine Geschäftsordnung. Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 126 und gege-
benenfalls Protokoll Nr. 6 Anwendung.
Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziations-
ausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch
abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments verbindlichen Beschluss beilegen.
und von einem Mitglied der Parlamentarischen Versammlung
von Bosnien und Herzegowina geführt. (4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die ande-
re Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen
nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 122 Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maß-
dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und nahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen
juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri- Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare
minierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang Lösung zu ermöglichen.
zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Ver- Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang
tragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am
Eigentumsrechte geltend zu machen. wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich
dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf
Artikel 123 Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsulta-
tionen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die
Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 119
Maßnahmen zu treffen,
oder 120 eingesetzten Gremium.
a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 30, 38, 39, 40
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
und 44 und Protokoll Nr. 2 unberührt.
interessen widersprechen würde;
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muniti-
on und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke Artikel 126
unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion (1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit
betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin- über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so
gungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und
Waren nicht beeinträchtigen; dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer um Beilegung der Streitigkeit.
ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertrags-
und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsge- partei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit
fahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül- gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so
lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah- gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitig-
rung des Friedens und der internationalen Sicherheit für not- keit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls
wendig erachtet. mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 125 Absatz 4 treffen
könnte.
Artikel 124 (2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und dadurch beizulegen, dass sie nach Absatz 3 nach Treu und
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen Glauben Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder
in einem anderen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich
a) dürfen die von Bosnien und Herzegowina gegenüber der
eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminie-
rung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehöri- (3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und
gen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erfor-
bewirken; derlichen Informationen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 569
Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Artikel 130
Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens
nicht das in Protokoll Nr. 6 vorgesehene Schiedsverfahren ein-
die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Gemein-
geleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der
schaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse
Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 125 Absatz 3 einen
einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits.
verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder
erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.
Artikel 131
Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung
der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag
auch in einer Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsaus- zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag
schusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 119 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt
oder 120 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das
werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina andererseits.
werden.
Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen Artikel 132
bleiben vertraulich. Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des
(4) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls Rates der Europäischen Union.
Nr. 6 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beile-
gung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, Artikel 133
wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer,
innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeile-
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französi-
gungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.
scher, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesi-
scher, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumäni-
Artikel 127 scher, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach die- tschechischer, ungarischer, bosnischer, kroatischer und serbi-
sem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt scher Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen- verbindlich ist.
den Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten
einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits garantiert Artikel 134
sind.
Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses
Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.
Artikel 128
Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim
Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nrn. 1 bis 7 sind Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Bestandteil dieses Abkommens.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
Das am 22. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmi-
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und gungsurkunde hinterlegt worden ist.
Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme
Bosnien und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft1)
und der diesem beigefügte Anhang sind Bestandteil dieses Artikel 135
Abkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgese- Interimsabkommen
hene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vor-
Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten die-
genommen; dieser ist befugt, das Rahmenabkommen gegebe-
ses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen
nenfalls zu ändern.
einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmun-
gen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen
Artikel 129 Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina in
Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein,
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung
dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und
an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt
der Artikel 71 und 73 dieses Abkommens und der Protokolle
sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Nrn. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen
Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element des Protokolls Nr. 3 zu diesem Abkommen der Zeitpunkt des
dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die „Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttre-
Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung ausset- tens des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen
zen. enthaltenen Verpflichtungen ist.
1) ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9.
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
Schlussakte
Die Bevollmächtigten
des Königreichs Belgien,
der Republik Bulgarien,
der Tschechischen Republik,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Estland,
der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
Irlands,
der Italienischen Republik,
der Republik Zypern,
der Republik Lettland,
der Republik Litauen,
des Großherzogtums Luxemburg,
der Republik Ungarn,
Maltas,
des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich,
der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik,
Rumäniens,
der Republik Slowenien,
der Slowakischen Republik,
der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten von Bosnien und Herzegowina
andererseits,
die am sechzehnten Juni zweitausendacht in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits,
nachstehend „dieses Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:
dieses Abkommen und seine Anhänge I bis VII, nämlich:
– Anhang I (Artikel 21) Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-
schaft
– Anhang II (Artikel 27 Absatz 2) Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse aus Baby-beef“
– Anhang III (Artikel 27) Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung
in der Gemeinschaft
– Anhang IV (Artikel 28) Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina
– Anhang V (Artikel 28) Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
– Anhang VI (Artikel 50) Niederlassung: Finanzdienstleistungen
– Anhang VII (Artikel 73) Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum
und die folgenden Protokolle:
– Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina mit landwirtschaftlichen Verarbei-
tungserzeugnissen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 571
– Protokoll Nr. 2 (Artikel 42) Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und
Herzegowina
– Protokoll Nr. 3 (Artikel 59) Landverkehr
– Protokoll Nr. 4 (Artikel 71) Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie
– Protokoll Nr. 5 (Artikel 97) Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
– Protokoll Nr. 6 (Artikel 126) Streitbeilegung
– Protokoll Nr. 7 (Artikel 27) Gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und gegenseitige Anerken-
nung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten von Bosnien und Herzegowina haben die
folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:
– Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 51 und 61
– Gemeinsame Erklärung zu Artikel 73
Die Bevollmächtigten von Bosnien und Herzegowina haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis ge-
nommen:
– Erklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 eingeführten besonderen Han-
delsmaßnahmen
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 51 und 61
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass dieses Abkommen die Eigentumsordnung von Bosnien und Herzegowina unbe-
rührt lässt.
Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass die Artikel 51 und 61 für die Zwecke dieses Abkommens nicht aus-
schließen, dass Bosnien und Herzegowina aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen
Gesundheit Beschränkungen für den Erwerb oder die Ausübung von Eigentumsrechten an Immobilien anwendet, sofern diese
Beschränkungen ohne Diskriminierung sowohl für Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina und Staatsangehörige von Bosnien
und Herzegowina als auch für Gesellschaften und Staatsangehörige der Gemeinschaft gelten.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 73
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Fol-
gendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte,
die Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle,
die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der
Ursprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz.
Der Schutz der Rechte an gewerblichem Eigentum umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des
Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informatio-
nen im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS).
Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 73 Absatz 3 dieses Abkommens genannte Schutzniveau die
Verfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung
der Rechte des geistigen Eigentums vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe1) umfasst.
Erklärung der Gemeinschaft
Erklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft
mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 eingeführten besonderen Handelsmaßnahmen
In der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen-
den oder damit verbundenen Länder, unter Einschluss von Bosnien und Herzegowina, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des
Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungspro-
zess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete2) besondere Handelsmaßnahmen einge-
führt hat, erklärt die Gemeinschaft,
– dass bei der Anwendung des Artikels 34 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen
zusätzlich zu den von der Gemeinschaft im Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden,
solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 Anwendung findet;
– dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wert-
zollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 28 Absatz 2
dieses Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.
1) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.
2) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Vom 22. April 2009
Das Übereinkommen vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen
Weltraumorganisation (BGBl. 1976 II S. 1861, 1862) ist nach seinem Artikel XXI
Absatz 1 für die
Tschechische Republik am 12. November 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Dezember 2000 (BGBl. 2001 II S. 60).
Berlin, den 22. April 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natürlichen Lebensräume
Vom 22. April 2009
Das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der euro-
päischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
(BGBl. 1984 II S. 618, 620; 1998 II S. 2654) ist nach seinem Artikel 19 Absatz 3
für
Bosnien und Herzegowina am 1. März 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2008 (BGBl. II S. 779).
Berlin, den 22. April 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Vom 22. April 2009
Das Übereinkommen vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen
Weltraumorganisation (BGBl. 1976 II S. 1861, 1862) ist nach seinem Artikel XXI
Absatz 1 für die
Tschechische Republik am 12. November 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Dezember 2000 (BGBl. 2001 II S. 60).
Berlin, den 22. April 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natürlichen Lebensräume
Vom 22. April 2009
Das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der euro-
päischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
(BGBl. 1984 II S. 618, 620; 1998 II S. 2654) ist nach seinem Artikel 19 Absatz 3
für
Bosnien und Herzegowina am 1. März 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2008 (BGBl. II S. 779).
Berlin, den 22. April 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 573
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Albanien andererseits
Vom 22. April 2009
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. November 2008 zu dem mit
Protokoll vom 22. Januar 2008 berichtigten Stabilisierungs- und Assoziierungs-
abkommen vom 12. Juni 2006 zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits
(BGBl. 2008 II S. 1302, 1303) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach
seinem Artikel 135 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. April 2009
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 19. Februar 2009 beim Rat
der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das mit dem Protokoll berichtigte Abkommen ist ferner am 1. April 2009 für
Albanien
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
in Kraft getreten.
Berlin, den 22. April 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-12)
Vom 29. Mai 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
12. Mai 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz
Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-12) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 12. Mai 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. Mai 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Auswärtiges Amt Berlin, den 12. Mai 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0103 vom 12. Mai 2009 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mit-
zuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-12
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
Bundesgesetzblatt
545
Teil II G 1998
2009 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 Nr. 19
Tag Inhalt Seite
14. 6. 2009 Gesetz zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina anderer-
seits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546
GESTA: XA019
22. 4. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
Weltraumorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 572
22. 4. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der euro-
päischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . 572
22. 4. 2009 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien
andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 573
29. 5. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-12) . . . . . 574
Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. 1 bis 7 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits werden als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
Gesetz
zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Bosnien und Herzegowina andererseits
Vom 14. Juni 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 16. Juni 2008 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bos-
nien und Herzegowina andererseits sowie den der Schlussakte beigefügten
Gemeinsamen Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schluss-
akte werden nachstehend veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 134 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
*) Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. 1 bis 7 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkom-
men werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des
Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 547
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Bosnien und Herzegowina andererseits
Das Königreich Belgien, in Anbetracht der Bereitschaft der Europäischen Union, Bos-
nien und Herzegowina so weit wie möglich in das politische und
die Republik Bulgarien,
wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und in Anbetracht
die Tschechische Republik, von dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitglied-
das Königreich Dänemark, schaft in der Europäischen Union auf der Grundlage des Vertra-
ges über die Europäische Union (nachstehend „EU-Vertrag“
die Bundesrepublik Deutschland, genannt) und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni
die Republik Estland, 1993 festgelegten Kriterien sowie der Auflagen des Stabilisie-
rungs- und Assoziierungsprozesses, der, insbesondere hinsicht-
Irland,
lich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der
die Hellenische Republik, erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht,
das Königreich Spanien,
in Anbetracht der Europäischen Partnerschaft mit Bosnien
die Französische Republik, und Herzegowina, in der prioritäre Maßnahmen zur Unter-
die Italienische Republik, stützung der Bemühungen von Bosnien und Herzegowina um
Annäherung an die Europäische Union festgelegt sind,
die Republik Zypern,
die Republik Lettland, in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mit-
teln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabi-
die Republik Litauen, lisierung in Bosnien und Herzegowina und in der Region beizu-
das Großherzogtum Luxemburg, tragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokrati-
sierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Ver-
die Republik Ungarn, waltung, Integration des Regionalhandels und Ausbau der wirt-
Malta, schaftlichen Zusammenarbeit sowie eine Zusammenarbeit in
einer ganzen Reihe von Bereichen, einschließlich der Bereiche
das Königreich der Niederlande,
Justiz und Inneres, sowie Erhöhung der nationalen und der
die Republik Österreich, regionalen Sicherheit,
die Republik Polen,
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Stär-
die Portugiesische Republik, kung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die
Rumänien, eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres
Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechts-
die Republik Slowenien, staatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen natio-
die Slowakische Republik, naler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu
denen ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen
die Republik Finnland,
gehört,
das Königreich Schweden,
in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsät-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
ze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Euro- OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über
päischen Gemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Euro- Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend
päischen Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Euro- „Schlussakte von Helsinki“ genannt), der Abschließenden Doku-
päische Union, mente der Folgetreffen von Madrid und Wien und der Pariser
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und Charta für ein neues Europa vollständig umzusetzen und die
Verpflichtungen aus dem Friedensabkommen von Dayton/Paris
die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomge- und dem Stabilitätspakt für Südosteuropa zu erfüllen, um zur
meinschaft, Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, Ländern der Region beizutragen,
einerseits und in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die
Bosnien und Herzegowina Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der
Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen
andererseits, in Bosnien und Herzegowina zu leisten, sowie des Eintretens der
zusammen „Vertragsparteien“ genannt, Vertragsparteien für die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung,
in Anbetracht der engen Bindungen zwischen den Vertrags- in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für Freihan-
parteien, der ihnen gemeinsamen Werte und ihres Wunsches, del im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft in der WTO
diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegen- ergebenden Rechten und Pflichten und für ihre transparente und
seitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauer- diskriminierungsfreie Anwendung,
hafte Beziehungen zu begründen, die es Bosnien und Herzego-
wina ermöglichen sollten, die Beziehungen zur Gemeinschaft in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, den regel-
weiter zu vertiefen und auszubauen, mäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale
Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler
in Anbetracht der Bedeutung dieses Abkommens für die Aspekte, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und
Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union weiter aus-
auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische zubauen,
Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs-
und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die
auch im Rahmen des Stabilitätspakts, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und für die Intensivie-
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rung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus arbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner
auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;
vom 20. Oktober 2001,
e) die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unter-
stützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirt-
in der Überzeugung, dass das Stabilisierungs- und Assoziie-
schaft zu vollenden;
rungsabkommen (nachstehend „dieses Abkommen“ genannt)
ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem f) ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der
für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheiden- Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu fördern und
den Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemein-
Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina, schaffen wird, schaft und Bosnien und Herzegowina zu errichten;
g) die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkom-
unter Berücksichtigung der Zusage von Bosnien und Herze-
men fallenden Bereichen zu fördern.
gowina, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Berei-
chen an die der Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzu-
wenden,
Titel I
unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,
die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und Allgemeine Grundsätze
alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit
und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf Artikel 2
einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung
für diese Anstrengungen einzusetzen,
der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der
bestätigend, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze
in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Ver- der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von
trages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachste- Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt
hend „EG-Vertrag“ genannt) fallen, das Vereinigte Königreich wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, ein-
und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Mitglied- schließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem
staaten der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien
bzw. Irland Bosnien und Herzegowina notifiziert, dass es im Ein- (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der
klang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten König- Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konfe-
reichs und Irlands im Anhang des EU-Vertrags und des EG-Ver- renz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kom-
trags nunmehr als Teil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt men, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der
im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkom-
über die Position Dänemarks auch für Dänemark, mens.
eingedenk des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festi- Artikel 3
gung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und
Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungs-
Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäi-
waffen und Trägermitteln ist ein wesentliches Element dieses
schen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenar-
Abkommens.
beit aufgerufen hat,
eingedenk des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisie- Artikel 4
rungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie
Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbeson-
bestätigt und die Aussicht auf deren Integration in die Euro- dere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY bei-
päische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformpro- messen.
zess und ihrer besonderen Lage unterstrichen hat,
eingedenk der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen Artikel 5
Freihandelsabkommens am 19. Dezember 2006 in Bukarest als Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf
Mittel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die regionaler Ebene, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehun-
Aussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbes- gen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von
sern, Minderheiten sind für den Stabilisierungs- und Assoziierungs-
prozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die
sind wie folgt übereingekommen: Durchführung dieses Abkommens sind nach wie vor von der
Erfüllung der Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungs-
Artikel 1 prozesses abhängig und tragen der besonderen Lage von Bos-
nien und Herzegowina Rechnung.
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits wird eine
Assoziation gegründet. Artikel 6
(2) Ziel dieser Assoziation ist es, Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich, die Zusammenar-
beit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen
a) die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unter- Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich
stützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen; angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der
b) einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutio- Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapi-
nellen Stabilität in Bosnien und Herzegowina und zur Stabili- talverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemein-
sierung der Region zu leisten; samem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der
Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption, der
c) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu
Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels,
schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen
einschließlich insbesondere des Menschenhandels, des
zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie des Drogen-
d) die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unter- handels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der
stützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammen- Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 549
zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina und tausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswir-
trägt somit zur Stabilität in der Region bei. kungen auf die Vertragsparteien haben könnten,
c) regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbar-
Artikel 7 licher Beziehungen,
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie d) gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in
der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der interna- Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die
tionalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen. GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen.
(3) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-
Artikel 8
gabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an
Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten
sechs Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht. Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. Die
Der mit Artikel 115 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten
überprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massen-
dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung vernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre
der institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und Verwaltungs- bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüs-
reformen durch Bosnien und Herzegowina. Diese Überprüfung tungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -übereinkünften und
wird unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in
den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens vorgenom- vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene durchführen.
men. Sie trägt den in der Europäischen Partnerschaft festgeleg- Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestim-
ten Prioritäten, die für dieses Abkommen von Belang sind, mung ein wesentliches Element dieses Abkommens und
gebührend Rechnung und steht mit den im Rahmen des Stabili- Gegenstand des politischen Dialogs ist, der diese Elemente
sierungs- und Assoziierungsprozesses eingeführten Mechanis- begleitet und festigt.
men im Einklang, insbesondere mit dem Fortschrittsbericht zum Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuar-
Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess. beiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von
Auf der Grundlage dieser Überprüfung spricht der Stabilitäts- Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,
und Assoziationsrat Empfehlungen aus und kann Beschlüsse a) indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägi-
fassen. Werden bei der Überprüfung besondere Schwierigkeiten gen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifi-
festgestellt, so können sie nach den in diesem Abkommen fest- zieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang
gelegten Streitbeilegungsmechanismen behandelt werden. durchzuführen;
Die vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spä- b) indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrol-
testens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens len einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von
nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden
Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der Gütern und die Endverwendung von Technologien mit dop-
Grundlage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und peltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das
Assoziationsrat die von Bosnien und Herzegowina erzielten wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrol-
Fortschritte und kann Beschlüsse über die folgenden Phasen len umfasst.
der Assoziation fassen.
Der politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regiona-
Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr, ler Ebene stattfinden.
für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.
Artikel 11
Artikel 9
(1) Der politische Dialog findet in erster Linie im Stabilitäts-
Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zustän-
WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allge- dig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.
meinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und
Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel (2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische
mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit die- Dialog auch wie folgt stattfinden:
sen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt. a) erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die
Bosnien und Herzegowina einerseits und die Präsident-
schaft des Rates der Europäischen Union, den Generalse-
Titel II kretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik und die Kommission der Europäischen
Politischer Dialog Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“
genannt) andererseits vertreten,
Artikel 10 b) volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-
(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Dritt-
im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet staaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE,
und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union des Europarats und anderer internationaler Gremien,
und Bosnien und Herzegowina und trägt zur Schaffung enger
c) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur
Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenar-
Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs
beit zwischen den Vertragsparteien bei.
geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von
(2) Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerun-
werden: gen des Europäischen Rates von Thessaloniki (19. und
a) die volle Integration von Bosnien und Herzegowina in die 20. Juni 2003) festgelegt wurde.
Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise
Annäherung an die Europäische Union, Artikel 12
b) eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragspar- Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in
teien zu internationalen Fragen, einschließlich Fragen der dem mit Artikel 121 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts-
GASP, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaus- und Assoziationsausschuss statt.
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
Artikel 13 Artikel 16
Ein politischer Dialog kann auch in einem multilateralen Rah- Zusammenarbeit
men oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Län- mit den anderen Ländern, die am
der der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind
Forums EU-Westliche Balkanländer.
Bosnien und Herzegowina setzt die regionale Zusammen-
arbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungs-
prozess beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses
Titel III Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, ins-
besondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese
Regionale Zusammenarbeit Zusammenarbeit sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen
dieses Abkommens vereinbar sein.
Artikel 14
Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität Artikel 17
sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für Zusammenarbeit mit
die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Bosnien den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt
und Herzegowina aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die zur Europäischen Union, aber nicht am
Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Hilfeprogramme Projekte Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind
mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unter-
stützen. (1) Bosnien und Herzegowina sollte seine Zusammenarbeit
mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Euro-
Wenn Bosnien und Herzegowina plant, seine Zusammenarbeit päischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziie-
mit einem der in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Länder rungsprozess beteiligt sind, in den unter dieses Abkommen
auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit
und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X. ihnen Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen.
Bosnien und Herzegowina führt die bestehenden bilateralen Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilate-
Freihandelsabkommen, die im Anschluss an die am 27. Juni ralen Beziehungen zwischen Bosnien und Herzegowina und
2001 in Brüssel von Bosnien und Herzegowina unterzeichnete dem betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil
Absichtserklärung über die Erleichterung und Liberalisierung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mit-
des Handels ausgehandelt wurden, und das am 19. Dezember gliedstaaten und diesem Land anzugleichen.
2006 in Bukarest unterzeichnete Mitteleuropäische Freihandels- (2) Bosnien und Herzegowina muss vor Ende der in Artikel 18
abkommen in vollem Umfang durch. Absatz 1 genannten Übergangszeit mit der Türkei, die mit der
Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, auf einer für
Artikel 15 beide Seiten vorteilhaften Grundlage ein Abkommen schließen,
mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Frei-
Zusammenarbeit mit den
handelszone errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V
anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und
des GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleis-
Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben
tungen im Verhältnis zwischen ihnen auf einem Niveau liberali-
Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Bosnien siert werden, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen ent-
und Herzegowina Verhandlungen mit den Ländern, die bereits spricht.
ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet
haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte
über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Titel IV
Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert
werden sollen. Freier Warenverkehr
Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:
a) politischer Dialog, Artikel 18
b) die Errichtung von Freihandelszonen zwischen den Vertrags- (1) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab
parteien in Übereinstimmung mit den einschlägigen WTO- Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft
Bestimmungen, und Bosnien und Herzegowina nach Maßgabe der Bestimmun-
gen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmun-
c) gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit gen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandels-
der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von zone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen
Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapital- Vorschriften.
verkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhän-
gender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen einge- (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den
räumten Zugeständnissen gleichwertig sind, Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
d) Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Berei- (3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abga-
chen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, ben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im
insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres. Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware
erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und
Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen
die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen. Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach a) einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Ein-
Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft klang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden,
von Bosnien und Herzegowina, solche Übereinkünfte zu schlie-
b) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,
ßen, ist eine Bedingung für die Weiterentwicklung der Beziehun-
gen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Europäischen c) Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Ver-
Union. hältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
Bosnien und Herzegowina leitet entsprechende Verhandlungen (4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem
mit den übrigen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabi- aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zoll-
lisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben. senkungen vorgenommen werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 551
a) der am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsäch- die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten
lich erga omnes angewandte Satz des mit der Verordnung dieses Abkommens beseitigt.
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates1) festgelegten Gemeinsamen
(2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle von
Zolltarifs der Gemeinschaft,
Bosnien und Herzegowina auf gewerbliche Erzeugnisse mit
b) der angewandte Satz des Zolltarifs von Bosnien und Herze- Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses
gowina für 20052). Abkommens beseitigt.
(5) Die nach Maßgabe dieses Abkommens berechneten (3) Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf die
gesenkten Zollsätze, die von Bosnien und Herzegowina anzu- gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft,
wenden sind, werden nach den üblichen arithmetischen Regeln die in Anhang Ia, Ib und Ic aufgeführt sind, werden schrittweise
auf die nächste Dezimalstelle abgerundet. Daher werden alle nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.
Zahlen, bei denen weniger als 5 nach der ersten Dezimalstelle
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen von Bosnien
steht, auf die nächstniedrigere Dezimalstelle abgerundet, und
und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in
alle Zahlen, bei denen 5 oder mehr nach der ersten Dezimalstel-
der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden
le steht, auf die nächsthöhere Dezimalstelle aufgerundet.
bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(6) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zoll-
senkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsen- Artikel 22
kungen, die sich
Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen
a) aus den Zollverhandlungen der WTO oder
(1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina besei-
b) im Falle des Beitritts von Bosnien und Herzegowina zur WTO tigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle
oder Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.
c) aus Senkungen nach dem Beitritt von Bosnien und Herzego- (2) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina beseiti-
wina zur WTO gen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle
ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen
gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten gleicher Wirkung.
Ausgangszollsätze.
Artikel 23
(7) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina teilen
einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zoll- Schnellere Senkung der Zollsätze
sätze mit. Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit, seine Zollsätze
im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 21 vor-
gesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche
Kapitel I Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies
Gewerbliche Erzeugnisse zulassen.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage
Artikel 19 und spricht entsprechende Empfehlungen aus.
Begriffsbestimmung
(1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemein- Kapitel II
schaft und für Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzego- Landwirtschaft und Fischerei
wina, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomen-
klatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii
Artikel 24
des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführ-
ten Erzeugnisse. Begriffsbestimmung
(2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnis- (1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen
sen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft
Atomgemeinschaft fallen, unterliegt jenem Vertrag. und in Bosnien und Herzegowina.
(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten
Artikel 20 die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomen-
Zugeständnisse der klatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Überein-
Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse kommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben glei- (3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischerei-
cher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bos- erzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie
nien und Herzegowina werden bei Inkrafttreten dieses Abkom- der Unterpositionen 0511 91, 1902 20 10 und 2301 20 00.
mens beseitigt.
Artikel 25
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der
Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzego- Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort aufge-
wina werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. führten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
Artikel 21 Artikel 26
Zugeständnisse von Beseitigung der
Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mengenmäßigen Beschränkungen
für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
(1) Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf die
gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, (1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt
die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen
1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowi-
2) Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina Nr. 58/04 vom 22.12.2004. na.
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt gowina, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für
Bosnien und Herzegowina alle mengenmäßigen Einfuhrbe- die Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina, der Auswirkungen
schränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirt- der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO
schaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der und des möglichen Beitritts von Bosnien und Herzegowina zur
Gemeinschaft. WTO prüfen die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina
spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im
Artikel 27 Stabilitäts- und Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche wei-
teren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßig-
Landwirtschaftliche Erzeugnisse keit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen
die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wir- und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.
kung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bos-
nien und Herzegowina, die nicht unter die Positionen 0102, Artikel 30
0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenkla-
Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen
tur fallen.
Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25 bis 28 Zugeständnis-
Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten se eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit
Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den
und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der
Wertzoll beseitigt. anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Ver-
tragsparteien ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt
Abkommens, insbesondere des Artikels 39, unverzüglich Kon-
die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-
sultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu
beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Bosnien und
einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die
Herzegowina im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von
Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.
1 500 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzoll-
satzes und 20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im
Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind. Artikel 31
(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Schutz geografischer Angaben für
gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bos- und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen
nien und Herzegowina im Rahmen eines jährlichen Zollkontin- (1) Bosnien und Herzegowina schützt die geografischen
gents von 12 000 Tonnen (Nettogewicht) abgabenfreien Zugang. Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (EG)
(4) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von
geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für
a) beseitigt Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel1) in der Gemeinschaft ein-
in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse getragen sind, nach Maßgabe dieses Artikels. Geografische
mit Ursprung in der Gemeinschaft; Angaben von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche
b) beginnt Bosnien und Herzegowina mit der schrittweisen und Fischereierzeugnisse können unter den in der genannten
Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb, IIIc und IIId Verordnung festgelegten Voraussetzungen in der Gemeinschaft
aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung eingetragen werden.
in der Gemeinschaft nach dem dort jeweils für jedes Erzeug- (2) Bosnien und Herzegowina verbietet in seinem Hoheitsge-
nis angegebenen Zeitplan; biet die Verwendung von in der Gemeinschaft geschützten
c) beseitigt Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf die Namen für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation
in Anhang IIIe aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse der geografischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn
mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen des dort für der tatsächliche geografische Ursprung der Ware angegeben,
jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents. die betreffende geographische Angabe in Übersetzung verwen-
det oder der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“,
(5) Protokoll Nr. 7 enthält die Regelung für die dort aufgeführ- „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angege-
ten Weine und Spirituosen. ben wird.
(3) Bosnien und Herzegowina lehnt die Eintragung einer
Artikel 28 Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 ent-
Fisch und Fischereierzeugnisse spricht.
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt (4) In Bosnien und Herzegowina eingetragene oder durch
die Gemeinschaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Benutzung erworbene Marken, deren Benutzung den Fällen des
Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Absatzes 2 entspricht, dürfen sechs Jahre nach Inkrafttreten
Herzegowina, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Die in dieses Abkommens nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch
Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort fest- nicht für in Bosnien und Herzegowina eingetragene Marken und
gelegten Bestimmungen. durch Benutzung erworbene Marken, die Angehörigen von Dritt-
staaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlich-
(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt
keit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen
Bosnien und Herzegowina die Zölle und Abgaben gleicher Wir-
Ursprung der Waren zu täuschen.
kung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der
Gemeinschaft nach Maßgabe des Anhangs V. (5) Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geogra-
fischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen
Sprache der übliche Name für diese Waren in Bosnien und
Artikel 29
Herzegowina sind, endet spätestens am 31. Dezember 2013.
Überprüfungsklausel
(6) Bosnien und Herzegowina gewährleistet den Schutz nach
Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Absätzen 1 bis 5 von sich aus und auf Antrag eines Beteilig-
den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischerei- ten.
erzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der
Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der 1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Zuletzt geändert durch die Verord-
Regeln der Agrar- und Fischereipolitik von Bosnien und Herze- nung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 553
Kapitel III Abkommen ergeben, die von Bosnien und Herzegowina zur För-
derung des Regionalhandels geschlossen werden.
Gemeinsame Bestimmungen
(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen
Artikel 32 und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im
Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber
Geltungsbereich Drittstaaten finden im Stabilitäts- und Assoziationsrat Konsulta-
Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen tionen zwischen den Vertragsparteien statt. Konsultationen
den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur
Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist. Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in
dem vorliegenden Abkommen verankerten beiderseitigen
Interessen der Gemeinschaft und von Bosnien und Herzegowina
Artikel 33
Rechnung getragen wird.
Weitere Zugeständnisse
Dieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maß- Artikel 38
nahmen durch eine Vertragspartei unberührt.
Dumping und Subventionen
Artikel 34 (1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht
daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach
Stillhalteregelung Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 39 zu treffen.
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel (2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Ver-
zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina tragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest,
weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur
Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht. Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-
(2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnah-
zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina men und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeig-
weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkun- nete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
gen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die
bestehenden verschärft. Artikel 39
(3) Unbeschadet der nach den Artikeln 25, 26, 27 und 28 ein- Allgemeine Schutzklausel
geräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und
Fischereipolitik von Bosnien und Herzegowina und der Gemein- (1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen
schaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien
Politik durch die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht Anwendung.
beschränkt, sofern die in den Anhängen III bis V und Protokoll (2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten
Nr. 1 vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird. Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der
anderen Vertragspartei eingeführt,
Artikel 35
a) dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmit-
Verbot steuerlicher Diskriminierung telbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden
(1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder
Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar droht oder
gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der b) dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder
anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemein- Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine
schaft und Bosnien und Herzegowina nicht eingeführt und die erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Regi-
bestehenden beseitigt. on der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,
(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspar- so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absat-
tei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter zes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren die-
Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren ses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.
erhobenen indirekten Abgaben.
(3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus
der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das
Artikel 36 hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung die-
Finanzzölle ses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absat-
zes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen bestehen in der
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel-
Regel in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der
ten auch für Finanzzölle.
in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die
betroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18
Artikel 37 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 6 genannten Aus-
Zollunionen, gangszollsatz für die Ware entspricht. Diese Maßnahmen, in
Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens
zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder
nicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.
Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzver-
kehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um
der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden.
bewirken. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme
unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens vier
(2) Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt
Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale
dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenz-
Schutzmaßnahmen angewandt.
handelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mit-
gliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Bosnien und Her- (4) Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unter-
zegowina geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt breitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den Fällen dieses
wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Artikels vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermög-
alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informa- lichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assozia-
tionen, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung tionsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen
zu ermöglichen. Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der
Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung
(5) Für die Durchführung der Absätze 1, 2, 3 und 4 gilt Fol-
erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnah-
gendes:
men nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware
a) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit anwenden.
der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem
Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die (4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein
Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen. sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung
bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Bosnien und
Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführen- Herzegowina, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist,
de Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befas- unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnah-
sung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss men treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unter-
zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere richtet.
zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die ein-
führende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen wer-
das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der den unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert
Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vor- und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines
rang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand
Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen regelmäßiger Konsultationen.
nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkom-
men über Schutzmaßnahmen müssen die in diesem Abkom- Artikel 41
men vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrecht-
Staatliche Monopole
erhalten.
Bosnien und Herzegowina formt alle staatlichen Handelsmo-
b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofor-
nopole schrittweise so um, dass nach Inkrafttreten dieses
tiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw.
Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und
Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den
Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mit-
Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendi-
gliedstaaten und den Staatsangehörigen von Bosnien und Her-
gen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspar-
zegowina ausgeschlossen ist.
tei wird unverzüglich unterrichtet.
Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- Artikel 42
und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im
Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst Ursprungsregeln
baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,
(6) Führt die Gemeinschaft oder Bosnien und Herzegowina enthält Protokoll Nr. 2 die Ursprungsregeln für die Anwendung
für die Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten dieses Abkommens.
Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein,
um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströ- Artikel 43
me zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der
anderen Vertragspartei mit. Zulässige Beschränkungen
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-
Artikel 40 boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der
Knappheitsklausel öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und
(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des natio-
nalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder
a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kriti-
archäologischem Wert oder des geistigen und gewerblichen
schen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die
Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelun-
ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder
gen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder
b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Ver- Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkür-
tragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Aus- lichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung
fuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die
beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebli-
Artikel 44
che Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,
Verweigerung der Amtshilfe
so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und
nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen tref- (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amts-
fen. hilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel
vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeu-
(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der
tung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten
Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses
und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu
Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dür-
bekämpfen.
fen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen
oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche (2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Infor-
Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschrän- mationen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßig-
kung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die keiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festge-
Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. stellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenz-
regelung für die betreffenden Waren nach diesem Artikel
(3) Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unter-
vorübergehend aussetzen.
breitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der
in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des (3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung
Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, der Amtshilfe“ unter anderem vor,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 555
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungsei- Artikel 46
genschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt
Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des
worden ist;
Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.
b) wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise
oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt
oder ohne Grund verzögert worden ist; Titel V
c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rah- Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassung,
men der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder Erbringung von Dienstleistungen, Kapitalverkehr
der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der
betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind,
wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist. Kapitel I
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren
von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen Artikel 47
und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-
der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objekti-
den Bedingungen und Modalitäten
ven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusam-
menhängt. a) wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit von
Bosnien und Herzegowina besitzen und im Hoheitsgebiet
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter den folgenden eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung
Voraussetzungen zulässig: gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und
Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit
a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa-
beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehöri-
tionen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßig-
gen des betreffenden Mitgliedstaats bewirkt;
keiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststel-
lungen zusammen mit den objektiven Informationen unver- b) haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet
züglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die
nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsaus- dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungs-
schuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informatio- dauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum
nen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilatera-
le Abkommen im Sinne des Artikels 48 fallen, sofern in die-
b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultatio- sen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
nen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenom-
men, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation (2) Bosnien und Herzegowina gewährt vorbehaltlich der dort
keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern,
kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der ein- die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in
schlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren seinem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehe-
vorübergehend aussetzen. Eine vorübergehende Aus- gatten und Kindern, die in Bosnien und Herzegowina einen lega-
setzung wird unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziati- len Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.
onsausschuss notifiziert.
Artikel 48
c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf
das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden (1) Unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt
Vertragspartei notwendige Minimum zu beschränken. Sie gilt der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften
für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Rege-
Die vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer lungen für die Mobilität der Arbeitnehmer
Annahme dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss noti- a) sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur
fiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Beschäftigung für Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowi-
Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um na, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt
sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwen- werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;
dung nicht mehr gegeben sind.
b) prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche
(5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Abkommen zu schließen.
Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die
(2) Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat
betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekannt-
die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleich-
machung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekannt-
terungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit
machung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mit-
den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren
geteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen
und unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt der
eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßigkeiten oder
Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.
Betrug festgestellt worden sind.
Artikel 49
Artikel 45 (1) Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für
Finanzielle Verantwortung Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Her-
zegowina besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Aus- legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörigen, die
fuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des dort einen legalen Wohnsitz haben, werden Bestimmungen fest-
Protokolls Nr. 2, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhr- gelegt. Zu diesem Zweck werden durch einen Beschluss des
abgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betrof- Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und Pflichten aus
fene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersu- bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behand-
chen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu lung vorsehen, unberührt lassen sollte, die folgenden Bestim-
prüfen. mungen in Kraft gesetzt:
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
a) Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten ii) im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft und der
zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Auf- Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina das
enthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinter- Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder
bliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie Zweigniederlassungen in Bosnien und Herzegowina bzw.
und ihre Familienangehörigen zusammengezählt. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
b) Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei e) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkei-
Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, ten.
wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrank-
heit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbe- f) „Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche,
dingten Leistungen können zu den nach dem Recht des kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten.
Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten g) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehö-
geltenden Sätzen frei transferiert werden. riger von Bosnien und Herzegowina“ ist eine natürliche Per-
c) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen son, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw.
für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffsbe- die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina
stimmung. besitzt.
(2) Bosnien und Herzegowina gewährt den Arbeitnehmern, die Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen See-
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in sei- verkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen
nem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienan- ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für
gehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine ähnliche Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Staatsangehörige
wie die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannte Behandlung. von Bosnien und Herzegowina, die außerhalb der Gemein-
schaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina ansäs-
sig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemein-
Kapitel II schaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina nieder-
Niederlassung gelassen sind und von Staatsangehörigen der Gemeinschaft
bzw. Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina kon-
trolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat
Artikel 50 bzw. in Bosnien und Herzegowina nach den dort geltenden
Begriffsbestimmungen Rechtsvorschriften registriert sind.
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden h) „Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang VI aufgeführten
Begriffsbestimmungen: Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den
a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „Gesellschaft aus Bos- Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.
nien und Herzegowina“ ist eine Gesellschaft, die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. nach den Artikel 51
Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina gegründet
worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwal- (1) Bosnien und Herzegowina erleichtert die Aufnahme der
tungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen
bzw. im Gebiet von Bosnien und Herzegowina hat. Hat die der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck
nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. nach gewährt Bosnien und Herzegowina bei Inkrafttreten dieses
den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina Abkommens
gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im a) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft
Gebiet der Gemeinschaft bzw. im Gebiet von Bosnien und Her- im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eine
zegowina, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemein- Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behand-
schaft bzw. als Gesellschaft aus Bosnien und Herzegowina, lung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies
sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaa-
Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. mit der ten gewährt;
Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina aufweist.
b) für die Geschäftstätigkeit der in Bosnien und Herzegowina
b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesell-
niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweignieder-
schaft, die von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kon-
lassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine
trolliert wird.
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behand-
c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäfts- lung, die es seinen eigenen Gesellschaften und Zweignieder-
sitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstel- lassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist,
le eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von
und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.
Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie
wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die
im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern a) für die Niederlassung von Gesellschaften aus Bosnien und
Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der des- Herzegowina eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist
sen Außenstelle darstellt. als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen
d) „Niederlassung“ ist Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist,
Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren;
i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbständige
Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu b) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelasse-
gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsäch- nen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von
lich kontrollieren. Die selbständige Erwerbstätigkeit und Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina eine Behand-
die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder lung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die
Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweig-
verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt niederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung
einer anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel gilt nicht für ist, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochterge-
Personen, die nicht ausschließlich eine selbständige sellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften
Erwerbstätigkeit ausüben; aus Drittstaaten gewähren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 557
(3) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Übereinkommen“ genannt) gilt dieses Kapitel nicht für den Luft-
Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesell- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.
schaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen
anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegen-
zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in
über ihren eigenen Gesellschaften bewirken.
den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.
(4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der
Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführungsbestimmun-
Artikel 54
gen für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Nieder-
lassung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staats- (1) Die Artikel 51 und 52 schließen nicht aus, dass eine Ver-
angehörigen von Bosnien und Herzegowina zur Aufnahme selb- tragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von
ständiger Erwerbstätigkeiten fest. Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Ver-
tragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegrün-
(5) Ungeachtet dieses Artikels
det worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen
a) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen
Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach
Abkommens das Recht, Immobilien in Bosnien und Herze- ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der
gowina zu nutzen und zu mieten; Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen
b) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der gerechtfertigt ist.
Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das glei- (2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das
che Recht, Eigentumsrechte an Immobilien zu erwerben und unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den recht-
auszuüben, wie Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowi- lichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der
na und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsa- Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen
mem Interesse die gleichen Rechte wie Gesellschaften aus ergibt.
Bosnien und Herzegowina, sofern diese Rechte für die Aus-
übung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie
Artikel 55
sich niedergelassen haben. Dieser Buchstabe lässt Arti-
kel 63 unberührt; Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsange-
hörigen von Bosnien und Herzegowina die Aufnahme und Aus-
c) prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat vier Jahre nach
übung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Bosnien und
Inkrafttreten dieses Abkommens Möglichkeiten für die Aus-
Herzegowina bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der
dehnung der unter Buchstabe b genannten Rechte auf
Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die
Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemein-
gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforder-
schaft.
lich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 52
Artikel 56
(1) Vorbehaltlich des Artikels 51 können die Vertragsparteien
die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaf- (1) Die im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina nie-
ten und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, dergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im
soweit diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaf- Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften aus
ten und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegen- Bosnien und Herzegowina sind berechtigt, im Einklang mit den
über ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen im Aufnahmegebiet geltenden Rechtsvorschriften im Hoheitsge-
bewirken; dies gilt nicht für die in Anhang VI aufgeführten biet von Bosnien und Herzegowina bzw. im Gebiet der Gemein-
Finanzdienstleistungen. schaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesell-
schaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen,
(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertrags- das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. die
partei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzt,
nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, ein- sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen
schließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versiche- beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das
rungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbrin- ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder
ger von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und
oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanz- Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweili-
systems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht gen Beschäftigungszeitraum.
als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei
aus diesem Abkommen genutzt werden. (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der
genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“
(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne
es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört,
Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder sofern die Organisation eine juristische Person ist und die
vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung
Besitz öffentlicher Stellen befinden. vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr
beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besit-
Artikel 53 zen):
(1) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des multi- a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-
lateralen Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsa- derlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vor-
men europäischen Luftverkehrsraums1) (nachstehend „ECAA- stands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und
Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kom-
1) Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren petenzen gehören:
Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina
der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik i) die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Unterabteilung der Niederlassung,
Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik
Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in ii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen
Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftver- Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwal-
kehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3). tungskräfte,
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung (3) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der
oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durch-
und sonstige Personalentscheidungen; führung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird
den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der
b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-
Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.
sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder
Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der
Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Artikel 58
Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Quali- (1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die
fikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezi- Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch
fische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörig- Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw.
keit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Her-
werden. zegowina, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienst-
c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die leistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag
natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.
der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der ande-
Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der ande- ren Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einge-
ren Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Orga- führte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttre-
nisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet einer Ver- tens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die
tragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Nieder- Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere
lassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.
Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertrags-
partei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
Artikel 59
(3) Die Einreise von Staatsangehörigen von Bosnien und Her-
zegowina bzw. Staatsangehörigen der Gemeinschaft in das Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen
Gebiet der Gemeinschaft bzw. das Gebiet von Bosnien und Her- der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina gelten die fol-
zegowina und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem genden Bestimmungen:
Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesell- 1. Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 3 die
schaften handelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragspartei-
des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer en, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransit-
Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft verkehr durch Bosnien und Herzegowina und die Gemein-
aus Bosnien und Herzegowina in einem Mitgliedstaat bzw. für schaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskrimi-
die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlas- nierungsverbots und die schrittweise Angleichung der
sung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Bosnien und Her- Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina im Ver-
zegowina zuständig sind, und sofern kehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.
a) diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder 2. Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich
Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten
Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum
b) die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam
Gemeinschaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowi- anzuwenden und die internationalen und europäischen Ver-
na hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in Bos- pflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutz-
nien und Herzegowina keine weiteren Vertreter, Büros, normen zu erfüllen.
Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für marktwirt-
schaftliche Verhältnisse als einen wesentlichen Faktor des
internationalen Seeverkehrs.
Kapitel III 3. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 2
Erbringung von Dienstleistungen a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale
Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilverein-
barungen auf;
Artikel 57
b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses
(1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina ver-
Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle
pflichten sich, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen die
administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse
Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die
auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hin-
Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften aus Bos-
sichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen
nien und Herzegowina bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft
Seeverkehr bewirken könnten;
oder durch Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina
bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten, die im c) gewähren die Vertragsparteien den von Staatsangehöri-
Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungs- gen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei
empfängers niedergelassen sind. betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu
den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung
Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme
gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der
der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die
natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom
diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die
Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im
Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen
Sinne des Artikels 56 Absatz 2 beschäftigt sind; dazu gehören
sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behand-
auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder
lung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen
Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder
Schiffen gewährte Behandlung.
Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina sind und um
vorübergehende Einreise zum Zwecke der Aushandlung oder des 4. Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und
Abschlusses von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleis- einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen
tungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktver- den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnis-
kauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen. sen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseiti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 559
gen Marktzugang im Luftverkehr im ECAA-Übereinkommen Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder
geregelt. Währungspolitik der Gemeinschaft oder der Wechselkurs- oder
Währungspolitik von Bosnien und Herzegowina verursacht oder
5. Vor Abschluss des ECAA-Übereinkommens treffen die Ver-
zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Bosnien und
tragsparteien keine Maßnahmen, die die Lage gegenüber
Herzegowina unbeschadet des Artikels 60 und des vorliegenden
dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens verschärfen
Artikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hin-
oder die diskriminierender sind.
sichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und
6. Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften, Bosnien und Herzegowina treffen, sofern diese Maßnahmen
einschließlich der administrativen, technischen und sonsti- unbedingt notwendig sind.
gen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See-, des Binnen- (6) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der
schiffs- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Libe- Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere
ralisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Ver- Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bila-
tragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr teralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der
erleichtert. Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.
7. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirk- (7) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur
lichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr
Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesse- zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu
rung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr erleichtern.
geschaffen werden können.
Artikel 62
(1) Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses
Kapitel IV Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die
Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu
schaffen.
Artikel 60
(2) Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun- dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die
gen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Durchführungsvorschriften für die uneingeschränkte Anwen-
Herzegowina in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII dung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapital-
des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zu verkehr fest.
genehmigen.
Artikel 61 Kapitel V
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten Allgemeine Bestimmungen
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den
freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen
in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnah- Artikel 63
mestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus
Bestimmungen des Kapitels II des Titels V getätigt werden, Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit
sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind.
etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertrags-
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten partei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den Befugnisse verbunden sind.
freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Han-
delsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsan- Artikel 64
sässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit
einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch
dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver-
(3) Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt Bos- waltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt,
nien und Herzegowina durch uneingeschränkte und zweckdien- Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher
liche Nutzung der bestehenden Vorschriften und Verfahren den Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden,
Erwerb von Immobilien in Bosnien und Herzegowina durch insbesondere was die Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. einer Aufenthaltsgenehmigung betrifft, vorausgesetzt, dass sie
Innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom- dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses
mens passt Bosnien und Herzegowina seine Rechtsvorschriften Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichtemachen oder
über den Erwerb von Immobilien in Bosnien und Herzegowina verringern. Diese Bestimmung lässt Artikel 63 unberührt.
durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten schrittweise an, um
deren Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen von Bos- Artikel 65
nien und Herzegowina zu gewährleisten.
Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließli-
Ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens chen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen
gewährleisten die Vertragsparteien auch den freien Kapitalver- von Bosnien und Herzegowina und von Gesellschaften oder
kehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen
Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr. gemeinsam kontrolliert werden.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien
keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der lau- Artikel 66
fenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein- (1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt
schaft und Gebietsansässigen von Bosnien und Herzegowina
nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der
ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
(5) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen rung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren
der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina ernste oder gewähren werden.
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver- (3) In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung
tragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands
der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und im Bereich des Binnenmarkts und auf andere handelsrelevante
sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu- Bereiche. In einer weiteren Phase konzentriert sich Bosnien und
errechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Herzegowina auf die übrigen Teile des gemeinschaftlichen
Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden Besitzstands.
sollen.
Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit- eines zwischen der Europäischen Kommission und Bosnien und
gliedstaaten oder Bosnien und Herzegowina daran, bei der Herzegowina zu vereinbarenden Programms vorgenommen.
Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unter- (4) Ferner legt Bosnien und Herzegowina im Einvernehmen
schiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich mit der Europäischen Kommission die Durchführungsvorschrif-
ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden. ten für die Aufsicht über die Durchführung der Angleichung der
Rechtsvorschriften und die für den Gesetzesvollzug zu treffen-
Artikel 67 den Maßnahmen fest.
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die
Artikel 71
Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen,
die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu ver- Wettbewerb
meiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der
für ihre Aufhebung vor. Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu beeinträchti-
(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah- gen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses
lungsbilanzschwierigkeiten in einem oder mehreren Mitglied- Abkommens unvereinbar
staaten oder in Bosnien und Herzegowina kann die Gemein- a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
schaft bzw. Bosnien und Herzegowina unter den im WTO-Über- Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
einkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnah- Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung
men, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-
einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur ken,
Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Not-
wendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Bosnien b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-
und Herzegowina unterrichtet unverzüglich die andere Vertrags- lung im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von
partei. Bosnien und Herzegowina oder auf einem wesentlichen Teil
desselben durch ein oder mehrere Unternehmen,
(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im
Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die c) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter
Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwai- Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb ver-
ger daraus resultierender Einnahmen. fälschen oder zu verfälschen drohen.
(2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel
Artikel 68 stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den
Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den
Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den
Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen auslegenden Rechts-
GATS ergeben. akten ergeben.
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhän-
Artikel 69
gig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die
Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und b auf
durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen
verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.
Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens
(4) Bosnien und Herzegowina errichtet innerhalb von zwei
umgangen werden.
Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig
arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die
für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c erforder-
Titel VI
lich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung
Angleichung der Rechtsvorschriften, von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach
Gesetzesvollzug und Wettbewerbsregeln Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig
gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.
Artikel 70 (5) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich
der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der An- Vertragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegen, der in Metho-
gleichung der in Bosnien und Herzegowina bestehenden den und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche
Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft und der wirksamen Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei
Anwendung dieser Rechtsvorschriften an. Bosnien und Herze- erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfäl-
gowina bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden le staatlicher Beihilfen.
und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemein-
schaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Bosnien und Herze- (6) Bosnien und Herzegowina stellt ein umfassendes Inventar
gowina gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerich-
Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchge- teten Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogram-
setzt werden. me innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten die-
ses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.
(2) Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung die-
(7)
ses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 festgeleg-
ten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erkennen die
genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt. Vertragsparteien an, dass während der ersten sechs Jahre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 561
nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Bosnien und tums ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemein-
Herzegowina gewährten staatlichen Beihilfen unter Berück- schaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur
sichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Bosnien und Durchsetzung dieser Rechte.
Herzegowina den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des
EG-Vertrags beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft (4) Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich, innerhalb des
gleichgestellt wird. in Absatz 3 genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten
multilateralen Übereinkünften über die Rechte des geistigen und
b) Bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses gewerblichen Eigentums beizutreten. Die Vertragsparteien
Abkommens legt Bosnien und Herzegowina der Euro- bestätigen die Bedeutung, die sie den Grundsätzen des Über-
päischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der einkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des
Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die geistigen Eigentums beimessen. Der Stabilitäts- und Assoziati-
in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kom- onsrat kann Bosnien und Herzegowina durch Beschluss ver-
mission prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit pflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem
der Regionen von Bosnien und Herzegowina sowie die ent- Bereich beizutreten.
sprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf
der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft (5) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigen-
die Fördergebietskarte. tums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen,
so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Sta-
(8) Protokoll Nr. 4 enthält die Sonderregelung für staatliche bilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um beide Seiten
Beihilfen für die Umstrukturierung der Stahlindustrie. zufriedenstellende Lösungen zu finden.
(9) Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels IV genannten Waren
a) findet Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung; Artikel 74
b) werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Öffentliche Aufträge
Buchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die
Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des (1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina sehen
EG-Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grund- die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf
lage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten. der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitig-
keit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes
(10) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine
Ziel an.
bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, so
kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat (2) Den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina wird
oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsulta- ab Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon, ob sie in
tionen geeignete Maßnahmen treffen. der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu
Dieses Abkommen berührt nicht die Einführung von den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaf-
Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch eine Vertrags- fungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die
partei nach den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesell-
des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Aus- schaften der Gemeinschaft gewährt werden.
gleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvor- Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungs-
schriften. sektor, sobald die Regierung von Bosnien und Herzegowina die
Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in
Artikel 72 diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmä-
ßig, ob Bosnien und Herzegowina diese Rechtsvorschriften tat-
Öffentliche Unternehmen sächlich erlassen hat.
Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten die-
(3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach den
ses Abkommens wendet Bosnien und Herzegowina auf öffentli-
Bestimmungen des Kapitels II des Titels V in Bosnien und Her-
che Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder
zegowina niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten dieses
ausschließliche Rechte gewährt worden sind, die Grundsätze an,
Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und
die im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind.
Herzegowina zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger güns-
Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während tig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften aus Bos-
der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige nien und Herzegowina gewährt werden.
Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuh-
ren aus der Gemeinschaft nach Bosnien und Herzegowina ein- (4) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Bos-
zuführen. nien und Herzegowina niedergelassen sind, wird spätestens fünf
Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Ver-
gabeverfahren in Bosnien und Herzegowina zu Bedingungen
Artikel 73 gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die
Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina gewährt wer-
den. In der Übergangszeit von fünf Jahren sorgt Bosnien und
(1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen Herzegowina für eine schrittweise Senkung der bestehenden
die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung Präferenzen, so dass der Präferenzsatz bei Inkrafttreten dieses
eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ange- Abkommens höchstens 15 % im ersten und zweiten Jahr,
messenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte des geisti- höchstens 10 % im dritten und vierten Jahr und höchstens 5 %
gen und gewerblichen Eigentums beimessen. im fünften Jahr beträgt.
(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Ver-
(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob
tragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der
Bosnien und Herzegowina allen Gesellschaften der Gemein-
anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des
schaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und Herze-
Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine
gowina gewähren kann. Bosnien und Herzegowina erstattet
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,
dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die
die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.
Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhö-
(3) Bosnien und Herzegowina trifft alle Maßnahmen, die not- hen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im
wendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten
Abkommens für Rechte des geistigen und gewerblichen Eigen- Beschlüsse zu sorgen.
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
(6) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbrin- Titel VII
gung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bos-
nien und Herzegowina sowie auf die Beschäftigung und die Frei- Recht, Freiheit und Sicherheit
zügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung
öffentlicher Aufträge finden die Artikel 47 bis 69 Anwendung. Artikel 78
Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats
Artikel 75
Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres
Normung, Messwesen, messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats
Akkreditierung und Konformitätsbewertung und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich
(1) Bosnien und Herzegowina trifft die Maßnahmen, die not- der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen des Geset-
wendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den techni- zesvollzugs und der Rechtspflege im Besonderen besondere
schen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem die
Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewer- Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz sowie die Steigerung
tungsverfahren in Einklang zu bringen. ihrer Effizienz und der Ausbau ihrer institutionellen Kapazitäten,
die Erleichterung des Zugangs zu den Gerichten, die Entwick-
(2) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an, lung geeigneter Strukturen für Polizei, Zoll und andere Vollzugs-
a) die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemein- behörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der
schaft und der europäischen Normen und Konformitätsbe- Korruption und der organisierten Kriminalität.
wertungsverfahren zu fördern;
b) die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Quali- Artikel 79
tätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Schutz personenbezogener Daten
Akkreditierung und Konformitätsbewertung;
Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften
c) die Teilnahme von Bosnien und Herzegowina an der Arbeit von zum Schutz personenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses
Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformi- Abkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen euro-
tätsbewertung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen päischen und internationalen Rechtsvorschriften über den
(z. B. CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC und EUROMET1)); Schutz der Privatsphäre an. Bosnien und Herzegowina richtet
d) gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung unabhängige Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen
und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, sobald und personellen Mitteln ein, die die Einhaltung der Rechtsvor-
die Rechtsvorschriften und Verfahren von Bosnien und Herze- schriften von Bosnien und Herzegowina zum Schutz personen-
gowina ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen bezogener Daten effizient überwachen und ihre Durchsetzung
sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht. gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirkli-
chung dieses Ziels zusammen.
Artikel 76
Artikel 80
Verbraucherschutz
Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Ver-
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenz-
braucherschutznormen von Bosnien und Herzegowina an die
kontrollen, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen
der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz
Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regiona-
ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der
ler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiati-
Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom
ven in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang
Aufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktauf-
nutzen.
sicht und den Gesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet.
Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist
Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragspar-
Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen
teien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen
Koordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie sollte tech-
a) eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem nische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen um-
Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der fassen:
Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,
a) Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,
b) die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbrau- b) Formulierung von Rechtsvorschriften,
cherschutz in Bosnien und Herzegowina an die in der
Gemeinschaft geltenden Vorschriften, c) Steigerung der Effizienz der Institutionen,
c) einen wirksamen Rechtsschutz für die Verbraucher, um die d) Ausbildung des Personals,
Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene e) Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,
Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten,
f) Grenzschutz.
d) die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden
und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitigkeiten. Insbesondere konzentriert sich die Zusammenarbeit
a) im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvor-
Artikel 77 schriften, die den Normen des Genfer Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des
Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit New Yorker Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften in ge vom 31. Januar 1967 entsprechen um die Beachtung des
den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chan- übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen
cengleichheit schrittweise an die der Gemeinschaft an. gewährleisten;
b) im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung
1) Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elek- und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen.
tronische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikationsnor-
men, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische
Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertrags-
Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische metrolo- parteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden
gische Organisation. Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 563
eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Artikel 84
Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehöri-
Prävention und Bekämpfung
gen vergleichbar zu machen.
der organisierten Kriminalität und anderer Straftaten
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und
Artikel 81 Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den fol-
Verhinderung und Bekämpfung genden zusammen:
der illegalen Einwanderung; Rückübernahme a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel,
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und b) Wirtschaftsdelikte, insbesondere Geldfälschung, illegale
Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem
Zweck rückübernehmen Bosnien und Herzegowina und die Mit- Material und Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten
gliedstaaten ihre Staatsangehörigen, die sich illegal in ihrem Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken
Hoheitsgebiet aufhalten; ferner kommen die Vertragsparteien oder Nachbildungen,
überein, ein Rückübernahmeabkommen zu schließen und in vol-
lem Umfang durchzuführen, das auch die Verpflichtung zur c) Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbeson-
Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staa- dere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwal-
tenloser enthält. tungspraktiken,
d) Steuerbetrug,
Die Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina versehen
ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und e) Herstellung von und illegaler Handel mit Drogen und
gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwal- psychotropen Stoffen,
tungserleichterungen. f) Schmuggel,
Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener g) illegaler Waffenhandel,
Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
werden in dem Rückübernahmeabkommen festgelegt. h) Urkundenfälschung,
i) illegaler Handel mit Kraftfahrzeugen,
(2) Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit, Rücküber-
nahmeabkommen mit den anderen am Stabilisierungs- und j) Cyberkriminalität.
Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen, und
Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der aner-
sagt zu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die flexi-
kannten internationalen Normen bei der Bekämpfung der orga-
ble und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genannten
nisierten Kriminalität werden gefördert.
Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere ge- Artikel 85
meinsame Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und
Bekämpfung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Bekämpfung des Terrorismus
Menschenhandels und der illegalen Migrationsnetze, unternom- Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen
men werden können. sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und
sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein,
bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen
Artikel 82
und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten:
Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
a) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001)
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhin- des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen
dern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und
Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonde- internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;
ren oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup-
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe pen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem
und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung Völkerrecht und dem internen Recht;
von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter c) durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden
Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche zur Bekämpfung des Terrorismus, sowie im technischen und
und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaus-
Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien, tausch über Terrorismusprävention.
insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen
gegen die Geldwäsche“, gleichwertig sind.
Titel VIII
Artikel 83 Kooperationspolitik
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig- Artikel 86
keiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und (1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nehmen
integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Ent-
Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Struk- wicklungs- und Wachstumspotenzial von Bosnien und Herzego-
turen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das wina geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die
Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nach- bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter
frage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.
Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Aus-
(2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die För-
gangsstoffe wirksamer zu kontrollieren.
derung der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwick-
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Verwirk- lung von Bosnien und Herzegowina ausgerichtet. Diese Politik
lichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammen- sollte gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von
arbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam verein- Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie
barten Grundsätzen und folgen der Drogenbekämpfungsstrate- den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung
gie der EU. Rechnung tragen.
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Koopera- Finanzen und der externen Rechnungsprüfung. Die Vertragspar-
tionsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnah- teien arbeiten – durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger
men zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Rechtsvorschriften – insbesondere mit dem Ziel zusammen, im
Herzegowina und seinen Nachbarstaaten, einschließlich der Einklang mit den international anerkannten Kontroll- und Prüf-
Mitgliedstaaten, fördern können und damit einen Beitrag zur normen und -methoden und der bewährten Praxis der Europäi-
Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziati- schen Union Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen
onsrat kann im Einklang mit der Europäischen Partnerschaft Finanzen (einschließlich Finanzmanagement und -kontrolle und
Prioritäten zwischen und innerhalb der folgenden Kooperations- einer funktionell unabhängigen internen Revision) und die unab-
maßnahmen festlegen. hängige externe Rechnungsprüfung in Bosnien und Herzegowi-
na zu entwickeln. Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner
Artikel 87 auf Qualifizierung und Ausbildung für die Behörden mit dem Ziel,
die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die externe
Wirtschafts- und Handelspolitik Rechnungsprüfung (Oberste Rechnungsprüfungsbehörde) in
Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina erleichtern Bosnien und Herzegowina zu entwickeln, was auch die Einrich-
den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusam- tung und Stärkung zentraler Harmonisierungsreferate für die
menarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Systeme für Finanzmanagement und -kontrolle und für die inter-
Volkswirtschaften und der Formulierung und Durchführung der ne Revision einschließt.
Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.
Auf Ersuchen der Regierung von Bosnien und Herzegowina Artikel 91
kann die Gemeinschaft Bosnien und Herzegowina in seinen Investitionsförderung und Investitionsschutz
Anstrengungen unterstützen, eine funktionierende Marktwirt-
schaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabi- Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im
litätsorientierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Wäh- Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes
rungsunion anzugleichen. im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines
günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinves-
Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssi- titionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle
cherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie Wiederbelebung in Bosnien und Herzegowina unerlässlich ist.
handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen informel- Artikel 92
len Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funk-
tionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Industrielle Zusammenarbeit
Mit der Zusammenarbeit soll die Modernisierung und
Artikel 88 Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Bos-
nien und Herzegowina gefördert werden. Sie umfasst auch die
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen- mit dem Ziel, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken,
triert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des die den Schutz der Umwelt gewährleisten.
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik. Ihr Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden
Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nachhaltige Statis- die von den beiden Vertragsparteien festgelegten Prioritäten
tiksysteme zu entwickeln, die vergleichbare, zuverlässige, berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der indus-
objektive und genaue Daten liefern können, die für die Planung triellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls län-
und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in derübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen sollte
Bosnien und Herzegowina benötigt werden. Ferner sollten das insbesondere angestrebt werden, einen geeigneten Rahmen für
staatliche Statistische Amt und die Statistischen Ämter der Enti- die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-
täten in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und
ihrer in- und ausländischen Kunden (im öffentlichen wie im pri- die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern.
vaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den
Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitz-
dem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik stand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung
und dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und getragen.
sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hin-
entwickeln. Artikel 93
Kleine und mittlere Unternehmen
Artikel 89
Bei der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien,
Bank-, Versicherungs- deren Ziel die Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer
und andere Finanzdienstleistungen Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft ist, wird den vorrangi-
Die Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Herzegowina gen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich
und der Gemeinschaft konzentriert sich auf die vorrangigen der KMU und den zehn Leitlinien der Europäischen Charta für
Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen.
Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die
Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeig- Artikel 94
neten Rahmen für die Förderung des Sektors der Bank-, Versi-
cherungs- und anderen Finanzdienstleistungen in Bosnien und Tourismus
Herzegowina zu schaffen und auszubauen. Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im
Bereich des Tourismus ist vor allem die Intensivierung des Infor-
Artikel 90 mationsflusses über Tourismus (durch internationale Netze,
Datenbanken usw.), die Verstärkung der Zusammenarbeit zwi-
Zusammenarbeit im Bereich der
schen Tourismusunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen
Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle
und ihren Fremdenverkehrsämtern und der Transfer von Know-
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen- how (durch Ausbildung, Austausch und Seminare). Bei der
triert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in
Besitzstands im Bereich der internen Kontrolle der öffentlichen diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 565
Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrah- Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-
men integriert werden. men und Vermögen und auf der Grundlage des OECD-Muster-
abkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen,
Artikel 95 soweit der ersuchende Mitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.
Agrar- und Ernährungswirtschaft
Artikel 99
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-
triert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im sozialen Bereich
Besitzstands im Bereich der Landwirtschaft sowie in den Berei- Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Entwicklung
chen Tier- und Pflanzengesundheit. Ziel der Zusammenarbeit ist der Beschäftigungspolitik in Bosnien und Herzegowina im Rah-
vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- men der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration
und Ernährungswirtschaft in Bosnien und Herzegowina, insbe- zu erleichtern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die
sondere um die Normen der Gemeinschaft in den Bereichen Anpassung des Systems der sozialen Sicherheit von Bosnien
Tier- und Pflanzengesundheit zu erreichen, und die Unterstüt- und Herzegowina an die neuen wirtschaftlichen und sozialen
zung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften und Rahmenbedingungen zu unterstützen, um Gleichberechtigung
der Praxis von Bosnien und Herzegowina an die Vorschriften beim Zugang und wirksame Unterstützung für alle sozial
und Normen der Gemeinschaft. Schwachen zu gewährleisten, und kann die Anpassung der
Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina über die
Artikel 96 Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Männern
und Frauen, Behinderten und allen sozial Schwachen ein-
Fischerei schließlich der Angehörigen von Minderheiten sowie die Verbes-
Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide Sei- serung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am
ten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der
werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Gemeinschaft umfassen.
Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfül-
gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend
lung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der
Rechnung getragen.
internationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die
Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.
Artikel 100
Artikel 97 Bildung und Ausbildung
Zoll Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit in diesem Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Bosnien und
Bereich mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vor- Herzegowina sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit ein-
schriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zoll- schließlich der außerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priori-
system von Bosnien und Herzegowina an das der Gemeinschaft tät für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklä-
anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem rung von Bologna im zwischenstaatlichen „Bologna-Prozess“.
Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen,
Angleichung der Zollvorschriften von Bosnien und Herzegowina dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Bosnien und
an den gemeinschaftlichen Besitzstand zu unterstützen. Herzegowina auf allen Ebenen frei von jeder Diskriminierung aus
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebüh- oder der Religion gewährleistet ist. Priorität sollte für Bosnien
rend Rechnung getragen. und Herzegowina die Erfüllung der im Rahmen der einschlä-
gigen internationalen Übereinkünfte über diese Fragen über-
Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshil- nommenen Verpflichtungen haben.
fe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.
Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente
leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstruktu-
Artikel 98
ren und -maßnahmen in Bosnien und Herzegowina.
Steuern
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend
Bereich der Steuern auf, die Maßnahmen mit dem Ziel der wei- Rechnung getragen.
teren Reform des Steuersystems von Bosnien und Herzegowina
und der Umstrukturierung der Finanzverwaltung umfasst, damit
Artikel 101
eine effiziente Steuereinziehung gewährleistet und die Bekämp-
fung des Steuerbetrugs verstärkt werden kann. Kulturelle Zusammenarbeit
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und menarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter
der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzel-
Rechnung getragen. Die Beseitigung schädlichen Steuerwett- nen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Ver-
bewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember tragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kul-
1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbe- turellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen
steuerung erfolgen. des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.
Die Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz
zu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen
Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durch- Artikel 102
setzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterzie-
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
hung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern. Ferner ver-
vollständigt Bosnien und Herzegowina das Netz bilateraler Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovi-
Abkommen mit den Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuel- suellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktio-
le Fassung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der nen in den Bereichen Film und Fernsehen.
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und ein Verkehrssystem in Bosnien und Herzegowina zu entwickeln,
Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen
Medienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffentli- ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.
che als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhängig-
keit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäi-
schen Medien zu stärken. Artikel 107
Bosnien und Herzegowina gleicht seine Politik zur Regulierung Energie
inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen
die der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an
Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der
den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand an. Bosnien
Energie, gegebenenfalls einschließlich Aspekten der nuklearen
und Herzegowina berücksichtigt dabei insbesondere Fragen
Sicherheit. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der
des Erwerbs der Rechte des geistigen Eigentums an über Satel-
Energiegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise
lit, terrestrische Frequenzen oder Kabel verbreiteten Program-
Integration von Bosnien und Herzegowina in die Energiemärkte
men.
Europas ausgebaut.
Artikel 103
Artikel 108
Informationsgesellschaft
Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die Umwelt
vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusam-
Bereich der Informationsgesellschaft. Sie unterstützt vor allem menarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe,
die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvor- der Degradation Einhalt zu gebieten und eine Verbesserung der
schriften von Bosnien und Herzegowina in diesem Bereich an Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen Entwick-
die der Gemeinschaft. lung zu gelangen.
Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die
Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammen-
Informationsgesellschaft in Bosnien und Herzegowina weiterzu-
arbeit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfah-
entwickeln. Allgemeine Ziele sind unter anderem die Vorberei-
ren zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen
tung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die
und eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleis-
Erhöhung der Attraktivität für Investitionen und die Sicherstel-
ten, und konzentrieren sich auf die Angleichung der Rechtsvor-
lung der Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.
schriften von Bosnien und Herzegowina an den gemeinschaftli-
chen Besitzstand. Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die
Artikel 104 Entwicklung von Strategien konzentrieren, nach denen die ört-
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste liche, regionale und grenzüberschreitende Luft- und Wasserver-
schmutzung, unter anderem durch Abfälle und Chemikalien,
Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die erheblich verringert, ein System für eine effiziente, saubere,
vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands in nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und -nutzung
diesem Bereich. geschaffen und Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategi-
Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammen- sche Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen werden.
arbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und Besondere Aufmerksamkeit wird der Ratifizierung und Durch-
der elektronischen Kommunikationsdienste, damit Bosnien und führung des Protokolls von Kyoto gewidmet.
Herzegowina die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitz-
stands in diesem Bereich ein Jahr nach Inkrafttreten dieses
Artikel 109
Abkommens zum Abschluss bringen kann.
Zusammenarbeit bei der
Artikel 105 Forschung und technologischen Entwicklung
Information und Kommunikation Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der zivi-
len wissenschaftlichen Forschung und technologischen Ent-
Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina treffen die
wicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und,
für die Förderung des Informationsaustauschs erforderlichen
unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des ange-
Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformatio-
messenen Zugangs zu ihren Programmen und vorbehaltlich
nen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie
eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der
Fachinformationen für interessierte Kreise in Bosnien und Her-
Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.
zegowina vermitteln.
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
Artikel 106 gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und
technologische Entwicklung gebührend Rechnung getragen.
Verkehr
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-
Artikel 110
triert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des
gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs. Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung
Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam-
das Verkehrswesen in Bosnien und Herzegowina umzustruktu- menarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Ent-
rieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güter- wicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung
verkehr zu verbessern, den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den
den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenz-
zu erleichtern, die multimodale Infrastruktur im Zusammenhang übergreifenden, der länderübergreifenden und der interregiona-
mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen auszubauen und len Zusammenarbeit gewidmet.
insbesondere die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im
Einklang mit der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des
Kernverkehrsnetzes zu verbessern, betriebliche Standards zu gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Regionalentwick-
erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, lung gebührend Rechnung getragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 567
Artikel 111 Titel X
Reform der öffentlichen Verwaltung Institutionelle, Allgemeine
Ziel der Zusammenarbeit ist es, aufbauend auf den bisher in und Schlussbestimmungen
diesem Bereich unternommenen Reformanstrengungen die Ent-
wicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentli- Artikel 115
chen Verwaltung in Bosnien und Herzegowina zu fördern.
Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich im Ein- Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht.
klang mit den Vorgaben der Europäischen Partnerschaft vor Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und
allem auf den Verwaltungsaufbau und umfasst Aspekte wie die jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wich-
Entwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer tigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle
Einstellungsverfahren, Personalverwaltung und Laufbahnent- sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beidersei-
wicklung im öffentlichen Dienst, berufliche Fortbildung, Förde- tigem Interesse.
rung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung und
Stärkung des Prozesses der politischen Willensbildung. Bei den Artikel 116
Reformen wird den Zielen der Nachhaltigkeit der öffentlichen
Finanzen gebührend Rechnung getragen, einschließlich Aspek- (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den
ten ihrer Struktur. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern
öffentlichen Verwaltung in Bosnien und Herzegowina. der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern des
Ministerrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusam-
men.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine
Titel IX Geschäftsordnung.
Finanzielle Zusammenarbeit (3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats kön-
nen sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten las-
sen.
Artikel 112
(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Bos- Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem
nien und Herzegowina im Einklang mit den Artikeln 5, 113 Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter von Bosnien
und 115 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von und Herzegowina geführt.
Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäi- (5) Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betref-
schen Investitionsbank, erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist fen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts-
von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der politischen und Assoziationsrats teil.
Kriterien von Kopenhagen und insbesondere von Fortschritten
bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele der
Europäischen Partnerschaft abhängig. Die Bewertung in den Artikel 117
jährlichen Fortschrittsberichten für Bosnien und Herzegowina Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabi-
wird ebenfalls berücksichtigt. Voraussetzung für die Hilfe der litäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen
Gemeinschaft ist ferner die Erfüllung der Auflagen im Rahmen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu
des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, insbesondere fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich;
der Zusage der Empfänger, demokratische, wirtschaftliche und diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderli-
institutionelle Reformen durchzuführen. Die Bosnien und Herze- chen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann
gowina gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf und auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse
den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und gegebenenfalls und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden
der Rückzahlungsfähigkeit ausgerichtet und es werden damit von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirt-
schaft durchgeführt. Artikel 118
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung
Artikel 113 seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsaus-
schuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Euro-
Finanzhilfe in Form von Zuschüssen kann nach der einschlä-
päischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission
gigen Verordnung des Rates auf der Grundlage eines als Richt-
einerseits und Vertretern des Ministerrats von Bosnien und Her-
schnur dienenden Mehrjahresrahmens mit jährlichen Aktions-
zegowina andererseits zusammensetzt.
programmen bereitgestellt werden, die die Gemeinschaft nach
Konsultationen mit Bosnien und Herzegowina festlegt. (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner
Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts-
Die Finanzhilfe kann für jeden Bereich der Zusammenarbeit und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorberei-
unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Justiz und tung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört.
Inneres, der Angleichung der Rechtsvorschriften und der wirt-
schaftlichen Entwicklung bereitgestellt werden. (3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnis-
se dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In
diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
Artikel 114 seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 117.
Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mit-
tel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Artikel 119
Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträ- Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unteraus-
gen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder schüsse einsetzen.
und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.
Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom-
Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein mens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für
regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erfor-
statt. derlichen Unterausschüsse ein.
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrations- b) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Bosnien und
fragen befasst. Herzegowina angewandten Regelungen keine Diskriminie-
rung von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina
Artikel 120 oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen aus Bos-
nien und Herzegowina bewirken.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse
oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufga- (2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,
ben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in sei- ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-
ner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest. gleichartigen Situation befinden.
Artikel 121 Artikel 125
Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziations- (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-
ausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen
der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzego- aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie gewährleisten,
wina und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaus- dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
tausch zusammen. Er tritt in regelmäßigen Abständen zusam-
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer
men, die er selbst festlegt.
Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung
setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Bezie-
Mitgliedern der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien hungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
und Herzegowina zusammen.
(3) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und
gibt sich eine Geschäftsordnung. Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 126 und gege-
benenfalls Protokoll Nr. 6 Anwendung.
Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziations-
ausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch
abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments verbindlichen Beschluss beilegen.
und von einem Mitglied der Parlamentarischen Versammlung
von Bosnien und Herzegowina geführt. (4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die ande-
re Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen
nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 122 Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maß-
dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und nahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen
juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri- Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare
minierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang Lösung zu ermöglichen.
zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Ver- Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang
tragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am
Eigentumsrechte geltend zu machen. wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich
dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf
Artikel 123 Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsulta-
tionen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die
Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 119
Maßnahmen zu treffen,
oder 120 eingesetzten Gremium.
a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 30, 38, 39, 40
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
und 44 und Protokoll Nr. 2 unberührt.
interessen widersprechen würde;
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muniti-
on und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke Artikel 126
unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion (1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit
betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin- über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so
gungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und
Waren nicht beeinträchtigen; dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer um Beilegung der Streitigkeit.
ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertrags-
und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsge- partei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit
fahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül- gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so
lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah- gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitig-
rung des Friedens und der internationalen Sicherheit für not- keit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls
wendig erachtet. mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 125 Absatz 4 treffen
könnte.
Artikel 124 (2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und dadurch beizulegen, dass sie nach Absatz 3 nach Treu und
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen Glauben Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder
in einem anderen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich
a) dürfen die von Bosnien und Herzegowina gegenüber der
eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminie-
rung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehöri- (3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und
gen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erfor-
bewirken; derlichen Informationen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 569
Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Artikel 130
Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens
nicht das in Protokoll Nr. 6 vorgesehene Schiedsverfahren ein-
die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Gemein-
geleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der
schaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse
Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 125 Absatz 3 einen
einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits.
verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder
erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.
Artikel 131
Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung
der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag
auch in einer Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsaus- zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag
schusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 119 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt
oder 120 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das
werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina andererseits.
werden.
Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen Artikel 132
bleiben vertraulich. Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des
(4) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls Rates der Europäischen Union.
Nr. 6 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beile-
gung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, Artikel 133
wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer,
innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeile-
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französi-
gungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.
scher, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesi-
scher, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumäni-
Artikel 127 scher, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach die- tschechischer, ungarischer, bosnischer, kroatischer und serbi-
sem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt scher Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen- verbindlich ist.
den Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten
einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits garantiert Artikel 134
sind.
Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses
Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.
Artikel 128
Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim
Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nrn. 1 bis 7 sind Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Bestandteil dieses Abkommens.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
Das am 22. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmi-
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und gungsurkunde hinterlegt worden ist.
Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme
Bosnien und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft1)
und der diesem beigefügte Anhang sind Bestandteil dieses Artikel 135
Abkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgese- Interimsabkommen
hene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vor-
Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten die-
genommen; dieser ist befugt, das Rahmenabkommen gegebe-
ses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen
nenfalls zu ändern.
einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmun-
gen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen
Artikel 129 Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina in
Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein,
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung
dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und
an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt
der Artikel 71 und 73 dieses Abkommens und der Protokolle
sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Nrn. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen
Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element des Protokolls Nr. 3 zu diesem Abkommen der Zeitpunkt des
dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die „Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttre-
Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung ausset- tens des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen
zen. enthaltenen Verpflichtungen ist.
1) ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9.
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
Schlussakte
Die Bevollmächtigten
des Königreichs Belgien,
der Republik Bulgarien,
der Tschechischen Republik,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Estland,
der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
Irlands,
der Italienischen Republik,
der Republik Zypern,
der Republik Lettland,
der Republik Litauen,
des Großherzogtums Luxemburg,
der Republik Ungarn,
Maltas,
des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich,
der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik,
Rumäniens,
der Republik Slowenien,
der Slowakischen Republik,
der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten von Bosnien und Herzegowina
andererseits,
die am sechzehnten Juni zweitausendacht in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits,
nachstehend „dieses Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:
dieses Abkommen und seine Anhänge I bis VII, nämlich:
– Anhang I (Artikel 21) Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-
schaft
– Anhang II (Artikel 27 Absatz 2) Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse aus Baby-beef“
– Anhang III (Artikel 27) Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung
in der Gemeinschaft
– Anhang IV (Artikel 28) Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina
– Anhang V (Artikel 28) Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
– Anhang VI (Artikel 50) Niederlassung: Finanzdienstleistungen
– Anhang VII (Artikel 73) Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum
und die folgenden Protokolle:
– Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina mit landwirtschaftlichen Verarbei-
tungserzeugnissen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 571
– Protokoll Nr. 2 (Artikel 42) Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und
Herzegowina
– Protokoll Nr. 3 (Artikel 59) Landverkehr
– Protokoll Nr. 4 (Artikel 71) Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie
– Protokoll Nr. 5 (Artikel 97) Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
– Protokoll Nr. 6 (Artikel 126) Streitbeilegung
– Protokoll Nr. 7 (Artikel 27) Gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und gegenseitige Anerken-
nung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten von Bosnien und Herzegowina haben die
folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:
– Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 51 und 61
– Gemeinsame Erklärung zu Artikel 73
Die Bevollmächtigten von Bosnien und Herzegowina haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis ge-
nommen:
– Erklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 eingeführten besonderen Han-
delsmaßnahmen
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 51 und 61
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass dieses Abkommen die Eigentumsordnung von Bosnien und Herzegowina unbe-
rührt lässt.
Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass die Artikel 51 und 61 für die Zwecke dieses Abkommens nicht aus-
schließen, dass Bosnien und Herzegowina aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen
Gesundheit Beschränkungen für den Erwerb oder die Ausübung von Eigentumsrechten an Immobilien anwendet, sofern diese
Beschränkungen ohne Diskriminierung sowohl für Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina und Staatsangehörige von Bosnien
und Herzegowina als auch für Gesellschaften und Staatsangehörige der Gemeinschaft gelten.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 73
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Fol-
gendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte,
die Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle,
die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der
Ursprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz.
Der Schutz der Rechte an gewerblichem Eigentum umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des
Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informatio-
nen im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS).
Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 73 Absatz 3 dieses Abkommens genannte Schutzniveau die
Verfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung
der Rechte des geistigen Eigentums vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe1) umfasst.
Erklärung der Gemeinschaft
Erklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft
mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 eingeführten besonderen Handelsmaßnahmen
In der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen-
den oder damit verbundenen Länder, unter Einschluss von Bosnien und Herzegowina, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des
Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungspro-
zess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete2) besondere Handelsmaßnahmen einge-
führt hat, erklärt die Gemeinschaft,
– dass bei der Anwendung des Artikels 34 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen
zusätzlich zu den von der Gemeinschaft im Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden,
solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 Anwendung findet;
– dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wert-
zollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 28 Absatz 2
dieses Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.
1) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.
2) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Vom 22. April 2009
Das Übereinkommen vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen
Weltraumorganisation (BGBl. 1976 II S. 1861, 1862) ist nach seinem Artikel XXI
Absatz 1 für die
Tschechische Republik am 12. November 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Dezember 2000 (BGBl. 2001 II S. 60).
Berlin, den 22. April 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natürlichen Lebensräume
Vom 22. April 2009
Das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der euro-
päischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
(BGBl. 1984 II S. 618, 620; 1998 II S. 2654) ist nach seinem Artikel 19 Absatz 3
für
Bosnien und Herzegowina am 1. März 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2008 (BGBl. II S. 779).
Berlin, den 22. April 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 573
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Albanien andererseits
Vom 22. April 2009
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. November 2008 zu dem mit
Protokoll vom 22. Januar 2008 berichtigten Stabilisierungs- und Assoziierungs-
abkommen vom 12. Juni 2006 zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits
(BGBl. 2008 II S. 1302, 1303) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach
seinem Artikel 135 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. April 2009
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 19. Februar 2009 beim Rat
der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das mit dem Protokoll berichtigte Abkommen ist ferner am 1. April 2009 für
Albanien
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
in Kraft getreten.
Berlin, den 22. April 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-12)
Vom 29. Mai 2009
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
12. Mai 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz
Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-12) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 12. Mai 2009
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. Mai 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Auswärtiges Amt Berlin, den 12. Mai 2009
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 0103 vom 12. Mai 2009 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-
keit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mit-
zuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-12
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009 575
1. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur
Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppen-
statuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt analytische Unterstützung für die Führungskräfte des
European Command (EUCOM) zwecks Festlegung der militärischen Anforderungen
des EUCOM. Die Analysten nutzen aktuelle Informationen und Strategiedokumente
zur Definition von EUCOM für ihre Analysen. Das Endergebnis wird aus Tabellenkalku-
lationen, Datenbanken und Simulationen, Abhandlungen und Erläuterungen beste-
hen, welche die künftigen militärischen Truppenanforderungen des EUCOM darlegen.
Diese Anforderungen werden dann den örtlichen Führungskräften vorgestellt und
nach Genehmigung den übergeordneten Hauptquartieren in Washington, DC vorge-
legt. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Military Analyst (Anhang II.4.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 28. Juli 2005.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-39-12 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 13. Juli 2004 bis 31. März 2010
ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüg-
lich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-
zeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 12. Mai 2009 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009
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ISSN 0341-1109
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0103
vom 12. Mai 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
12. Mai 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin