534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009
Erste Verordnung
zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen
(1. ADN-Änderungsverordnung – 1. ADNÄndV)
Vom 5. Juni 2009
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internatio-
nale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
(BGBl. 2007 II S. 1906) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die in Genf am 19. Juni 2008 beschlossenen Änderungen der dem Euro-
päischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförde-
rung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage
beigefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 – Anlageband) werden
hiermit in Kraft gesetzt. Die geänderte Verordnung wird mit einer deutschen
Übersetzung als Anlage veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Februar 2009 in Kraft.
(2) Die Änderungen sind nach Artikel 11 des ADN-Übereinkommens für die
Bundesrepublik Deutschland am 28. Februar 2009 in Kraft getreten.
Berlin, den 5. Juni 2009
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
*) Die geänderte, in der Anlage des ADN-Übereinkommens beigefügte Verordnung wird als Anlage-
band zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden
Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb
des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009 535
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Internationalen Meterkonvention
Vom 22. April 2009
Die Internationale Meterkonvention vom 20. Mai 1875
nebst Reglement und Übergangsbestimmungen (RGBl.
1876 S. 191) und die Internationale Übereinkunft vom
6. Oktober 1921 wegen Abänderung der Internationalen
Meterkonvention und des dieser Konvention beigefügten
Reglements (RGBl. 1927 II S. 409) ist nach ihrem Arti-
kel 11 für
Bosnien und Herzegowina am 1. März 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. II S. 860).
Berlin, den 22. April 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 22. April 2009
Das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter
Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II
S. 458, 459) ist nach seinem Artikel 53 Absatz 7 für
Australien am 24. Januar 2009
Kroatien am 23. März 2008
Mali am 16. März 2008
Uruguay am 4. April 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Mai 2008 (BGBl. II S. 681).
Berlin, den 22. April 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009 535
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Internationalen Meterkonvention
Vom 22. April 2009
Die Internationale Meterkonvention vom 20. Mai 1875
nebst Reglement und Übergangsbestimmungen (RGBl.
1876 S. 191) und die Internationale Übereinkunft vom
6. Oktober 1921 wegen Abänderung der Internationalen
Meterkonvention und des dieser Konvention beigefügten
Reglements (RGBl. 1927 II S. 409) ist nach ihrem Arti-
kel 11 für
Bosnien und Herzegowina am 1. März 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. II S. 860).
Berlin, den 22. April 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 22. April 2009
Das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter
Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II
S. 458, 459) ist nach seinem Artikel 53 Absatz 7 für
Australien am 24. Januar 2009
Kroatien am 23. März 2008
Mali am 16. März 2008
Uruguay am 4. April 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Mai 2008 (BGBl. II S. 681).
Berlin, den 22. April 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe
Vom 29. April 2009
I.
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. August 2008 zu dem von der
Bundesrepublik Deutschland am 20. September 2006 in New York unterzeich-
neten Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird bekannt
gemacht, dass das Fakultativprotokoll nach seinem Artikel 28 für die
Bundesrepublik Deutschland am 3. Januar 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 4. Dezember 2008 beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer hinterlegt worden.
Das Fakultativprotokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Argentinien am 22. Juni 2006
Armenien am 14. Oktober 2006
Aserbaidschan am 27. Februar 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung und der Notifikation
Benin am 20. Oktober 2006
Bolivien, Plurinationaler Staat am 22. Juni 2006
Bosnien und Herzegowina am 23. November 2008
Brasilien am 11. Februar 2007
Chile am 11. Januar 2009
Costa Rica am 22. Juni 2006
Dänemark am 22. Juni 2006
Estland am 17. Januar 2007
Frankreich am 11. Dezember 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Georgien am 22. Juni 2006
Guatemala am 9. Juli 2008
Honduras am 22. Juni 2006
Kambodscha am 29. April 2007
Kasachstan am 21. November 2008
Kirgisistan am 28. Januar 2009
Kroatien am 22. Juni 2006
Libanon am 21. Januar 2009
Liberia am 22. Juni 2006
Liechtenstein am 3. Dezember 2006
Malediven am 22. Juni 2006
Mali am 22. Juni 2006
Mauritius am 22. Juni 2006
Moldau, Republik am 23. August 2006
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009 537
Neuseeland am 13. April 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Paraguay am 22. Juni 2006
Peru am 14. Oktober 2006
Polen am 22. Juni 2006
Schweden am 22. Juni 2006
Senegal am 17. November 2006
Serbien am 26. Oktober 2006
Spanien am 22. Juni 2006
Tschechische Republik am 9. August 2006
Ukraine am 19. Oktober 2006
Uruguay am 22. Juni 2006.
II.
Erklärungen
A s e r b a i d s c h a n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
28. Januar 2009 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The Republic of Azerbaijan declares „Die Republik Aserbaidschan erklärt,
that it is unable to guarantee the applica- dass sie die Anwendung des Protokolls in
tion of the provisions of the Protocol in the den von der Republik Armenien besetzten
territories occupied by the Republic of Gebieten erst dann gewährleisten kann,
Armenia until these territories are liberated wenn diese Gebiete von der Besatzung
from occupation.” befreit sind.“
A s e r b a i d s c h a n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
N o t i f i k a t i o n abgegeben:
(Übersetzung)
“The Ministry of Foreign Affairs of the „Das Ministerium für Auswärtige Angele-
Republic of Azerbaijan … has the honour to genheiten der Republik Aserbaidschan …
inform that the Commissioner of the beehrt sich mitzuteilen, dass der Beauf-
Human Rights (Ombudsman) of the tragte für Menschenrechte (Ombudsmann)
Republic of Azerbaijan was designated by der Republik Aserbaidschan durch das
the Decree of the President of the Republic Dekret Nr. 112 des Präsidenten der Repu-
of Azerbaijan No. 112, dated January 13, blik Aserbaidschan vom 13. Januar 2009
2009 as the national preventive mechanism zum nationalen Mechanismus zur Verhü-
according to Article 17 of the (United tung der Folter im Sinne des Artikels 17 des
Nations) Optional Protocol to the Conven- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
tion against Torture and other Cruel (der Vereinten Nationen) gegen Folter und
Inhuman or Degrading Treatment or Pun- andere grausame, unmenschliche oder
ishment.” erniedrigende Behandlung oder Strafe
bestimmt wurde.“
D e u t s c h l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
E r k l ä r u n g abgegeben:
„Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfordert für
die Einrichtung des Nationalen Präventionsmechanismus auf Länderebene einen Staats-
vertrag zwischen den Ländern, der der parlamentarischen Zustimmung bedarf. Aufgrund
dieser Notwendigkeit schiebt Deutschland seine Verpflichtungen nach Teil IV des Fakul-
tativprotokolls auf. Der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme des Nationalen Präventions-
mechanismus wird dem Unterausschuss so bald wie möglich mitgeteilt werden.“
F r a n k r e i c h hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. Novem-
ber 2008 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
«En application des articles 15 et 21 du „In Anwendung der Artikel 15 und 21 des
Protocole facultatif se rapportant à la Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
Convention contre la torture et autres gegen Folter und andere grausame,
peines ou traitements inhumains ou dégra- unmenschliche oder erniedrigende Be-
dants, aucune autorité publique ni aucun handlung oder Strafe werden französische
fonctionnaire français n’ordonnera, n’appli- Behörden oder Amtsträger keine Sanktio-
quera, n’autorisera ou ne tolèrera de sanc- nen gegen eine Person oder Organisation
tion à l’encontre d’une personne ou d’une anordnen, anwenden, erlauben oder dul-
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009
organisation qui aura communiqué des den, weil diese dem Unterausschuss zur
renseignements, vrais ou faux, au sous- Verhütung von Folter oder seinen Mitglie-
comité de prévention de la torture ou à ses dern beziehungsweise dem nationalen
membres ainsi qu’au mécanisme national Mechanismus zur Verhütung von Folter
de prévention, et la dite personne ou orga- Auskünfte erteilt hat, unabhängig davon,
nisation ne subira de préjudice d’aucune ob diese Auskünfte richtig oder falsch
autre manière, pour autant que, s’agissant waren; eine solche Person oder Organisati-
des renseignements faux, la personne ou on wird auch sonst in keiner Weise benach-
l’organisation en question n’ait pas eu teiligt werden, vorausgesetzt, dass die
connaissance du caractère fallacieux des betreffende Person oder Organisation im
faits au moment de leur dénonciation et, Fall einer falschen Auskunft zum Zeitpunkt
d’autre part, sans préjudice des voies de der Aussage keine Kenntnis von deren
droit dont pourraient faire usage les unwahren Gehalt hatte, und ungeachtet der
personnes mises en cause en raison du Rechtsmittel, die von einer beschuldigten
dommage subi pour dénonciation de faits Person eingelegt werden können, wenn ihr
inexacts à leur encontre.» aufgrund einer sie betreffenden Falschaus-
sage Schaden entstanden ist.“
N e u s e e l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 14. März
2007 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“… consistent with the constitutional „… und erklärt, dass entsprechend dem
status of Tokelau and taking into account verfassungsrechtlichen Status von Tokelau
the commitment of the Government of New und unter Berücksichtigung der Bemühun-
Zealand to the development of self-govern- gen der Regierung von Neuseeland um die
ment for Tokelau through an act of self- Entwicklung der Selbstregierung für Toke-
determination under the Charter of the lau durch einen Selbstbestimmungsvor-
United Nations, this ratification shall not gang im Sinne der Charta der Vereinten
extend to Tokelau unless and until a Decla- Nationen sich diese Ratifikation nur und
ration to this effect is lodged by the Gov- erst dann auf Tokelau erstreckt, wenn die
ernment of New Zealand with the Deposi- Regierung von Neuseeland auf der Grund-
tary on the basis of appropriate consulta- lage angemessener Beratung mit diesem
tion with that territory.” Hoheitsgebiet eine entsprechende Erklä-
rung beim Verwahrer einreicht.“
Berlin, den 29. April 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009 539
Bekanntmachung
des deutsch-ghanaischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Mai 2009
Das in Accra am 4. Juli 2008 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem
Artikel 6
am 4. Juli 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Mai 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
die Regierung der Republik Ghana – der Regierung der Republik Ghana oder anderen, von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik erhalten:
Ghana,
1. Darlehen von insgesamt 38 000 000,– EUR (in Worten: acht-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch unddreißig Millionen Euro) für die Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
a) „Gemeinschaftliches Programm für makroökonomische
zu vertiefen,
Unterstützung, Phase IV“ bis zu 19 000 000,– EUR (in
Worten: neunzehn Millionen Euro);
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, b) „Distriktentwicklungsfonds“ bis zu 13 000 000,– EUR (in
Worten: dreizehn Millionen Euro);
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Ghana beizutragen, c) „Fonds zur Förderung der marktorientierten Landwirt-
schaft“ bis zu 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millio-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- nen Euro),
lungen vom 14. September 2007 –
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-
sind wie folgt übereingekommen: haben festgestellt worden ist.
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen Artikel 4
zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 Buch-
stabe c genannten Vorhabens bis zu 1 000 000,– EUR (in Die Regierung der Republik Ghana überlässt bei den sich aus
Worten: eine Million Euro), wenn nach Prüfung die Förde- der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-
rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
Artikel 2 die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-
men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
schen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der Genehmigungen.
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Artikel 5
(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,
soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die (1) Von dem im Abkommen vom 9. Dezember 2005 zwischen
entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf rung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit
des 31. Dezember 2015. 2005 für das Vorhaben „Instandsetzung der Straße Achimota-
Ofankor (Accra-Kumasi Schnellstraße)“ vorgesehenen Darlehen
(3) Die Regierung der Republik Ghana, soweit sie nicht selbst in Höhe von 11 000 000,– EUR (in Worten: elf Millionen Euro)
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in wird ein Betrag von 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen
Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer Euro) umgewidmet und zusätzlich für das in Artikel 1 Nummer 1
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie- Buchstabe c genannte Vorhaben „Fonds zur Förderung der
ren. marktorientierten Landwirtschaft“ verwendet, wenn nach Prü-
(4) Die Regierung der Republik Ghana, soweit sie nicht Emp- fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen- (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 1
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der genannten Abkommens vom 9. Dezember 2005 zwischen der
KfW garantieren. Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit auch für
Artikel 3 dieses Vorhaben.
Die Regierung der Republik Ghana stellt die KfW von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Artikel 6
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Ghana Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Accra am 4. Juli 2008 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M. Haas
Für die Regierung der Republik Ghana
K. B. Wiredu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009 541
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Mai 2009
Das in Amman am 9. April 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
2008 ist nach seinem Artikel 6
am 9. April 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Mai 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien – nien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am
Main, folgende Beträge zu erhalten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi- 1. ein Darlehen von insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf
tischen Königreich Jordanien, Millionen Euro) für das Vorhaben „Grundschulbauprogramm
Phase III“,
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und bens festgestellt worden ist;
zu vertiefen,
2. einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt 7 000 000,– EUR
(in Worten: sieben Millionen Euro) für das Vorhaben „Grund-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- schulbauprogramm Phase II“,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-
stellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kre-
im Haschemitischen Königreich beizutragen,
ditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaft-
lungen vom 27. November 2008 – lichen Stellung der Frauen dient, die besonderen Vorausset-
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-
sind wie folgt übereingekommen: trages erfüllt;
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009
3. einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 2 500 000,– EUR (in halb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden
Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) für notwen- Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.
des unter Absatz 2 genannten Vorhabens.
(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen-
licht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda- über der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich-
nien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam keiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu
auszuwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus, ein ver- schließenden Verträge garantieren.
günstigtes Darlehen der KfW von bis zu 70 000 000,– EUR (4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
(in Worten: siebzig Millionen Euro), das im Rahmen der öffent- nien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträ-
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, für das Vor- ge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der
haben „Wasserressourcen-Management-Programm“ zu erhal- nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge ent-
ten, wenn nach Prüfung dessen entwicklungspolitische Förde- stehen können, gegenüber der KfW garantieren.
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdig-
keit des Haschemitischen Königreichs Jordanien weiterhin
gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen König- Artikel 3
reichs Jordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch ande- stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
re Vorhaben ersetzt werden. Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Hasche-
(3) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-
mitischen Königreich Jordanien erhoben werden.
ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht
es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
rung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, für dieses Artikel 4
Vorhaben ein Darlehen der KfW bis zur Höhe des vorgesehenen Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Finanzierungsbeitrages zu erhalten. überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
danien durch andere Vorhaben ersetzt werden. nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-
Artikel 5
ten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in (1) Das im Abkommen vom 13. März 2005 zwischen der
Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
dieses Abkommen Anwendung. des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle
Zusammenarbeit 2004 für das Vorhaben „Abwasserleitung
(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-
Amman – Al Samra“ vorgesehene Darlehen wird mit einem
maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 5 werden in
Betrag von 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünf-
Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
hunderttausend Euro) reprogrammiert und als Darlehen für das
verwendet werden.
Kooperationsvorhaben „Abwasserentsorgung Groß-Irbid II“ ver-
wendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-
Artikel 2 gestellt worden ist.
(1) Die Verwendung der in den Artikeln 1 und 5 genannten (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt vom 13. März 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen Deutschland und der Regierung des Haschemitischen König-
die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen sowie reichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 auch
der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in für das in Absatz 1 genannte Vorhaben.
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Artikel 6
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
sowie Absatz 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht inner Kraft.
Geschehen zu Amman am 9. April 2009 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heidorn
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Suhair al-Ali
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009 543
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Vom 14. Mai 2009
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Ent-
schädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120, 1121) ist nach
seinem Artikel 15 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kroatien am 1. November 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Liechtenstein am 1. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.
Das Übereinkommen wird für die
Slowakei am 1. Juli 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft treten.
II.
K r o a t i e n hat dem Generalsekretär des Europarats am 4. Juli 2008 folgen-
de E r k l ä r u n g zum Übereinkommen notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 12 of the „Nach Artikel 12 des Übereinkommens
Convention, the Republic of Croatia desig- bestimmt die Republik Kroatien das Minis-
nates the Ministry of Justice of the Repu- terium der Justiz der Republik Kroatien als
blic of Croatia as a central authority to zentrale Behörde für die Entgegennahme
receive requests for mutual assistance in von Rechtshilfeersuchen im Zusammen-
connection with the matters covered by the hang mit Angelegenheiten, die vom Über-
Convention.” einkommen geregelt werden.“
L i e c h t e n s t e i n hat dem Generalsekretär des Europarats am 17. Dezem-
ber 2008 folgende E r k l ä r u n g zum Übereinkommen notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 12 of the „Nach Artikel 12 des Übereinkommens
Convention, the Government of Liechten- bestimmt die Regierung von Liechtenstein
stein designates as central authority to folgende Behörde als zentrale Behörde,
receive and forward requests: welche die Rechtshilfeersuchen entgegen-
nimmt und weiterleitet:
Ressort Justiz Ressort Justiz
Regierungsgebäude Regierungsgebäude
FL-9490 Vaduz FL-9490 Vaduz
Liechtenstein”. Liechtenstein“.
R u m ä n i e n hat dem Generalsekretär des Europarats am 11. März 2009 die
nachstehend geänderte z e n t r a l e B e h ö r d e nach Artikel 12 des Überein-
kommens notifiziert:
Ministry of Justice and Citizenship Freedoms
Department of International Law and Treaties
Unit of judicial cooperation in civil and commercial matters
Strada Apollodor 17
Sector 5 Bucuresti, Cod 050741
Tel: +40.37204.1077; +40.37204.1078 (Director’s Office)
Tel: +40.37204.1083; +40.37204.1217; +40.37204.1218
Fax: +40.37204.1079
Internet: www.just.ro; Email: dreptinternational@just.ro
Kontaktperson: Viviana ONACA Ph.d, Director (Sprachen: Rumänisch, Englisch und
Französisch)
Bundesgesetzblatt
533
Teil II G 1998
2009 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009 Nr. 18
Tag Inhalt Seite
5. 6. 2009 Erste Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen (1. ADN-Änderungsverordnung
– 1. ADNÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534
22. 4. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention . . . . . . . . . . . . . . . . 535
22. 4. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter
Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535
29. 4. 2009 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . 536
6. 5. 2009 Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 539
13. 5. 2009 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 541
14. 5. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Entschä-
digung für Opfer von Gewalttaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 543
Die geänderte, in der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefähr-
lichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügte Verordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009
Erste Verordnung
zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen
(1. ADN-Änderungsverordnung – 1. ADNÄndV)
Vom 5. Juni 2009
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internatio-
nale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
(BGBl. 2007 II S. 1906) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die in Genf am 19. Juni 2008 beschlossenen Änderungen der dem Euro-
päischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförde-
rung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage
beigefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 – Anlageband) werden
hiermit in Kraft gesetzt. Die geänderte Verordnung wird mit einer deutschen
Übersetzung als Anlage veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Februar 2009 in Kraft.
(2) Die Änderungen sind nach Artikel 11 des ADN-Übereinkommens für die
Bundesrepublik Deutschland am 28. Februar 2009 in Kraft getreten.
Berlin, den 5. Juni 2009
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
*) Die geänderte, in der Anlage des ADN-Übereinkommens beigefügte Verordnung wird als Anlage-
band zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden
Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb
des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009 535
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Internationalen Meterkonvention
Vom 22. April 2009
Die Internationale Meterkonvention vom 20. Mai 1875
nebst Reglement und Übergangsbestimmungen (RGBl.
1876 S. 191) und die Internationale Übereinkunft vom
6. Oktober 1921 wegen Abänderung der Internationalen
Meterkonvention und des dieser Konvention beigefügten
Reglements (RGBl. 1927 II S. 409) ist nach ihrem Arti-
kel 11 für
Bosnien und Herzegowina am 1. März 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. II S. 860).
Berlin, den 22. April 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 22. April 2009
Das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter
Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II
S. 458, 459) ist nach seinem Artikel 53 Absatz 7 für
Australien am 24. Januar 2009
Kroatien am 23. März 2008
Mali am 16. März 2008
Uruguay am 4. April 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Mai 2008 (BGBl. II S. 681).
Berlin, den 22. April 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe
Vom 29. April 2009
I.
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. August 2008 zu dem von der
Bundesrepublik Deutschland am 20. September 2006 in New York unterzeich-
neten Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird bekannt
gemacht, dass das Fakultativprotokoll nach seinem Artikel 28 für die
Bundesrepublik Deutschland am 3. Januar 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 4. Dezember 2008 beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer hinterlegt worden.
Das Fakultativprotokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Argentinien am 22. Juni 2006
Armenien am 14. Oktober 2006
Aserbaidschan am 27. Februar 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung und der Notifikation
Benin am 20. Oktober 2006
Bolivien, Plurinationaler Staat am 22. Juni 2006
Bosnien und Herzegowina am 23. November 2008
Brasilien am 11. Februar 2007
Chile am 11. Januar 2009
Costa Rica am 22. Juni 2006
Dänemark am 22. Juni 2006
Estland am 17. Januar 2007
Frankreich am 11. Dezember 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Georgien am 22. Juni 2006
Guatemala am 9. Juli 2008
Honduras am 22. Juni 2006
Kambodscha am 29. April 2007
Kasachstan am 21. November 2008
Kirgisistan am 28. Januar 2009
Kroatien am 22. Juni 2006
Libanon am 21. Januar 2009
Liberia am 22. Juni 2006
Liechtenstein am 3. Dezember 2006
Malediven am 22. Juni 2006
Mali am 22. Juni 2006
Mauritius am 22. Juni 2006
Moldau, Republik am 23. August 2006
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009 537
Neuseeland am 13. April 2007
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Paraguay am 22. Juni 2006
Peru am 14. Oktober 2006
Polen am 22. Juni 2006
Schweden am 22. Juni 2006
Senegal am 17. November 2006
Serbien am 26. Oktober 2006
Spanien am 22. Juni 2006
Tschechische Republik am 9. August 2006
Ukraine am 19. Oktober 2006
Uruguay am 22. Juni 2006.
II.
Erklärungen
A s e r b a i d s c h a n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
28. Januar 2009 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The Republic of Azerbaijan declares „Die Republik Aserbaidschan erklärt,
that it is unable to guarantee the applica- dass sie die Anwendung des Protokolls in
tion of the provisions of the Protocol in the den von der Republik Armenien besetzten
territories occupied by the Republic of Gebieten erst dann gewährleisten kann,
Armenia until these territories are liberated wenn diese Gebiete von der Besatzung
from occupation.” befreit sind.“
A s e r b a i d s c h a n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
N o t i f i k a t i o n abgegeben:
(Übersetzung)
“The Ministry of Foreign Affairs of the „Das Ministerium für Auswärtige Angele-
Republic of Azerbaijan … has the honour to genheiten der Republik Aserbaidschan …
inform that the Commissioner of the beehrt sich mitzuteilen, dass der Beauf-
Human Rights (Ombudsman) of the tragte für Menschenrechte (Ombudsmann)
Republic of Azerbaijan was designated by der Republik Aserbaidschan durch das
the Decree of the President of the Republic Dekret Nr. 112 des Präsidenten der Repu-
of Azerbaijan No. 112, dated January 13, blik Aserbaidschan vom 13. Januar 2009
2009 as the national preventive mechanism zum nationalen Mechanismus zur Verhü-
according to Article 17 of the (United tung der Folter im Sinne des Artikels 17 des
Nations) Optional Protocol to the Conven- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
tion against Torture and other Cruel (der Vereinten Nationen) gegen Folter und
Inhuman or Degrading Treatment or Pun- andere grausame, unmenschliche oder
ishment.” erniedrigende Behandlung oder Strafe
bestimmt wurde.“
D e u t s c h l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
E r k l ä r u n g abgegeben:
„Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfordert für
die Einrichtung des Nationalen Präventionsmechanismus auf Länderebene einen Staats-
vertrag zwischen den Ländern, der der parlamentarischen Zustimmung bedarf. Aufgrund
dieser Notwendigkeit schiebt Deutschland seine Verpflichtungen nach Teil IV des Fakul-
tativprotokolls auf. Der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme des Nationalen Präventions-
mechanismus wird dem Unterausschuss so bald wie möglich mitgeteilt werden.“
F r a n k r e i c h hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. Novem-
ber 2008 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
«En application des articles 15 et 21 du „In Anwendung der Artikel 15 und 21 des
Protocole facultatif se rapportant à la Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
Convention contre la torture et autres gegen Folter und andere grausame,
peines ou traitements inhumains ou dégra- unmenschliche oder erniedrigende Be-
dants, aucune autorité publique ni aucun handlung oder Strafe werden französische
fonctionnaire français n’ordonnera, n’appli- Behörden oder Amtsträger keine Sanktio-
quera, n’autorisera ou ne tolèrera de sanc- nen gegen eine Person oder Organisation
tion à l’encontre d’une personne ou d’une anordnen, anwenden, erlauben oder dul-
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009
organisation qui aura communiqué des den, weil diese dem Unterausschuss zur
renseignements, vrais ou faux, au sous- Verhütung von Folter oder seinen Mitglie-
comité de prévention de la torture ou à ses dern beziehungsweise dem nationalen
membres ainsi qu’au mécanisme national Mechanismus zur Verhütung von Folter
de prévention, et la dite personne ou orga- Auskünfte erteilt hat, unabhängig davon,
nisation ne subira de préjudice d’aucune ob diese Auskünfte richtig oder falsch
autre manière, pour autant que, s’agissant waren; eine solche Person oder Organisati-
des renseignements faux, la personne ou on wird auch sonst in keiner Weise benach-
l’organisation en question n’ait pas eu teiligt werden, vorausgesetzt, dass die
connaissance du caractère fallacieux des betreffende Person oder Organisation im
faits au moment de leur dénonciation et, Fall einer falschen Auskunft zum Zeitpunkt
d’autre part, sans préjudice des voies de der Aussage keine Kenntnis von deren
droit dont pourraient faire usage les unwahren Gehalt hatte, und ungeachtet der
personnes mises en cause en raison du Rechtsmittel, die von einer beschuldigten
dommage subi pour dénonciation de faits Person eingelegt werden können, wenn ihr
inexacts à leur encontre.» aufgrund einer sie betreffenden Falschaus-
sage Schaden entstanden ist.“
N e u s e e l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 14. März
2007 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“… consistent with the constitutional „… und erklärt, dass entsprechend dem
status of Tokelau and taking into account verfassungsrechtlichen Status von Tokelau
the commitment of the Government of New und unter Berücksichtigung der Bemühun-
Zealand to the development of self-govern- gen der Regierung von Neuseeland um die
ment for Tokelau through an act of self- Entwicklung der Selbstregierung für Toke-
determination under the Charter of the lau durch einen Selbstbestimmungsvor-
United Nations, this ratification shall not gang im Sinne der Charta der Vereinten
extend to Tokelau unless and until a Decla- Nationen sich diese Ratifikation nur und
ration to this effect is lodged by the Gov- erst dann auf Tokelau erstreckt, wenn die
ernment of New Zealand with the Deposi- Regierung von Neuseeland auf der Grund-
tary on the basis of appropriate consulta- lage angemessener Beratung mit diesem
tion with that territory.” Hoheitsgebiet eine entsprechende Erklä-
rung beim Verwahrer einreicht.“
Berlin, den 29. April 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009 539
Bekanntmachung
des deutsch-ghanaischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Mai 2009
Das in Accra am 4. Juli 2008 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem
Artikel 6
am 4. Juli 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Mai 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
die Regierung der Republik Ghana – der Regierung der Republik Ghana oder anderen, von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik erhalten:
Ghana,
1. Darlehen von insgesamt 38 000 000,– EUR (in Worten: acht-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch unddreißig Millionen Euro) für die Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
a) „Gemeinschaftliches Programm für makroökonomische
zu vertiefen,
Unterstützung, Phase IV“ bis zu 19 000 000,– EUR (in
Worten: neunzehn Millionen Euro);
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, b) „Distriktentwicklungsfonds“ bis zu 13 000 000,– EUR (in
Worten: dreizehn Millionen Euro);
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Ghana beizutragen, c) „Fonds zur Förderung der marktorientierten Landwirt-
schaft“ bis zu 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millio-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- nen Euro),
lungen vom 14. September 2007 –
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-
sind wie folgt übereingekommen: haben festgestellt worden ist.
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen Artikel 4
zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 Buch-
stabe c genannten Vorhabens bis zu 1 000 000,– EUR (in Die Regierung der Republik Ghana überlässt bei den sich aus
Worten: eine Million Euro), wenn nach Prüfung die Förde- der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-
rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
Artikel 2 die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-
men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
schen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der Genehmigungen.
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Artikel 5
(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,
soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die (1) Von dem im Abkommen vom 9. Dezember 2005 zwischen
entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf rung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit
des 31. Dezember 2015. 2005 für das Vorhaben „Instandsetzung der Straße Achimota-
Ofankor (Accra-Kumasi Schnellstraße)“ vorgesehenen Darlehen
(3) Die Regierung der Republik Ghana, soweit sie nicht selbst in Höhe von 11 000 000,– EUR (in Worten: elf Millionen Euro)
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in wird ein Betrag von 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen
Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer Euro) umgewidmet und zusätzlich für das in Artikel 1 Nummer 1
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie- Buchstabe c genannte Vorhaben „Fonds zur Förderung der
ren. marktorientierten Landwirtschaft“ verwendet, wenn nach Prü-
(4) Die Regierung der Republik Ghana, soweit sie nicht Emp- fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen- (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 1
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der genannten Abkommens vom 9. Dezember 2005 zwischen der
KfW garantieren. Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit auch für
Artikel 3 dieses Vorhaben.
Die Regierung der Republik Ghana stellt die KfW von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Artikel 6
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Ghana Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Accra am 4. Juli 2008 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M. Haas
Für die Regierung der Republik Ghana
K. B. Wiredu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009 541
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Mai 2009
Das in Amman am 9. April 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
2008 ist nach seinem Artikel 6
am 9. April 2009
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Mai 2009
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Adolf Kloke-Lesch
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien – nien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am
Main, folgende Beträge zu erhalten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi- 1. ein Darlehen von insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf
tischen Königreich Jordanien, Millionen Euro) für das Vorhaben „Grundschulbauprogramm
Phase III“,
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und bens festgestellt worden ist;
zu vertiefen,
2. einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt 7 000 000,– EUR
(in Worten: sieben Millionen Euro) für das Vorhaben „Grund-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- schulbauprogramm Phase II“,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-
stellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kre-
im Haschemitischen Königreich beizutragen,
ditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaft-
lungen vom 27. November 2008 – lichen Stellung der Frauen dient, die besonderen Vorausset-
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-
sind wie folgt übereingekommen: trages erfüllt;
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009
3. einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 2 500 000,– EUR (in halb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden
Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) für notwen- Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.
des unter Absatz 2 genannten Vorhabens.
(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen-
licht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda- über der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich-
nien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam keiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu
auszuwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus, ein ver- schließenden Verträge garantieren.
günstigtes Darlehen der KfW von bis zu 70 000 000,– EUR (4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
(in Worten: siebzig Millionen Euro), das im Rahmen der öffent- nien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträ-
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, für das Vor- ge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der
haben „Wasserressourcen-Management-Programm“ zu erhal- nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge ent-
ten, wenn nach Prüfung dessen entwicklungspolitische Förde- stehen können, gegenüber der KfW garantieren.
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdig-
keit des Haschemitischen Königreichs Jordanien weiterhin
gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen König- Artikel 3
reichs Jordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch ande- stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
re Vorhaben ersetzt werden. Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Hasche-
(3) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-
mitischen Königreich Jordanien erhoben werden.
ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht
es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
rung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, für dieses Artikel 4
Vorhaben ein Darlehen der KfW bis zur Höhe des vorgesehenen Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Finanzierungsbeitrages zu erhalten. überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
danien durch andere Vorhaben ersetzt werden. nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-
Artikel 5
ten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in (1) Das im Abkommen vom 13. März 2005 zwischen der
Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
dieses Abkommen Anwendung. des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle
Zusammenarbeit 2004 für das Vorhaben „Abwasserleitung
(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-
Amman – Al Samra“ vorgesehene Darlehen wird mit einem
maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 5 werden in
Betrag von 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünf-
Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
hunderttausend Euro) reprogrammiert und als Darlehen für das
verwendet werden.
Kooperationsvorhaben „Abwasserentsorgung Groß-Irbid II“ ver-
wendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-
Artikel 2 gestellt worden ist.
(1) Die Verwendung der in den Artikeln 1 und 5 genannten (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt vom 13. März 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen Deutschland und der Regierung des Haschemitischen König-
die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen sowie reichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 auch
der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in für das in Absatz 1 genannte Vorhaben.
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Artikel 6
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
sowie Absatz 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht inner Kraft.
Geschehen zu Amman am 9. April 2009 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heidorn
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Suhair al-Ali
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009 543
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Vom 14. Mai 2009
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Ent-
schädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120, 1121) ist nach
seinem Artikel 15 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kroatien am 1. November 2008
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Liechtenstein am 1. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.
Das Übereinkommen wird für die
Slowakei am 1. Juli 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft treten.
II.
K r o a t i e n hat dem Generalsekretär des Europarats am 4. Juli 2008 folgen-
de E r k l ä r u n g zum Übereinkommen notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 12 of the „Nach Artikel 12 des Übereinkommens
Convention, the Republic of Croatia desig- bestimmt die Republik Kroatien das Minis-
nates the Ministry of Justice of the Repu- terium der Justiz der Republik Kroatien als
blic of Croatia as a central authority to zentrale Behörde für die Entgegennahme
receive requests for mutual assistance in von Rechtshilfeersuchen im Zusammen-
connection with the matters covered by the hang mit Angelegenheiten, die vom Über-
Convention.” einkommen geregelt werden.“
L i e c h t e n s t e i n hat dem Generalsekretär des Europarats am 17. Dezem-
ber 2008 folgende E r k l ä r u n g zum Übereinkommen notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 12 of the „Nach Artikel 12 des Übereinkommens
Convention, the Government of Liechten- bestimmt die Regierung von Liechtenstein
stein designates as central authority to folgende Behörde als zentrale Behörde,
receive and forward requests: welche die Rechtshilfeersuchen entgegen-
nimmt und weiterleitet:
Ressort Justiz Ressort Justiz
Regierungsgebäude Regierungsgebäude
FL-9490 Vaduz FL-9490 Vaduz
Liechtenstein”. Liechtenstein“.
R u m ä n i e n hat dem Generalsekretär des Europarats am 11. März 2009 die
nachstehend geänderte z e n t r a l e B e h ö r d e nach Artikel 12 des Überein-
kommens notifiziert:
Ministry of Justice and Citizenship Freedoms
Department of International Law and Treaties
Unit of judicial cooperation in civil and commercial matters
Strada Apollodor 17
Sector 5 Bucuresti, Cod 050741
Tel: +40.37204.1077; +40.37204.1078 (Director’s Office)
Tel: +40.37204.1083; +40.37204.1217; +40.37204.1218
Fax: +40.37204.1079
Internet: www.just.ro; Email: dreptinternational@just.ro
Kontaktperson: Viviana ONACA Ph.d, Director (Sprachen: Rumänisch, Englisch und
Französisch)
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
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gegen Vorausrechnung.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 169,80 €. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Die S l o w a k e i hat dem Generalsekretär des Europarats am 12. März 2009
folgende E r k l ä r u n g zum Übereinkommen notifiziert:
(Übersetzung)
“Pursuant to Article 12 of the Conven- „Nach Artikel 12 des Übereinkommens
tion, the Slovak Republic declares that the erklärt die Slowakische Republik, dass das
Ministry of Justice of the Slovak Republic, Justizministerium der Slowakischen Repu-
Župné námestie 13, 813 11 Bratislava, is blik, Župné námestie 13, 813 11 Bratislava
designated as the central authority for als zentrale Behörde bestimmt wird, wel-
receiving and taking action on request for che die Rechtshilfeersuchen nach diesem
assistance under this Convention. Übereinkommen entgegennimmt und bear-
beitet.
In accordance with Article 18, para- Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 des
graph 1, of the Convention, the Slovak Übereinkommens erklärt die Slowakische
Republic declares that the Convention shall Republik, dass das Übereinkommen auf
be applicable for persons who are not Personen Anwendung findet, die nicht Bür-
citizens of the European Union.” ger der Europäischen Union sind.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 2008 (BGBl. II S. 685).
Berlin, den 14. Mai 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r